Anhang  Das  Pflichtteilsrecht  (Beispiele)

mehrere  unx  kömmlinge“  vorhande  n  ttsssb  A  ihilt.
8  2316  läßt  einen  Sohn  B  und  eine  in.  rls-z  Hause  auferzogene,  einer  er
ltene  verwaiste  Richte  C  nachdem  er  dem  Sohne  zur

ut  lsun  30  000  Mk.  gekauft  hat,  bis  an  seinen  Tod  verpflegt.  Mit  Rückficht  auf
dieis  Sachlage  bestimmt  er  in  seinem  Testamente:  „Zu  meiner  Erbin,  e#r#ene
2  lich  meine  Nichte  C.“  n  Na  beträgt  20  000  Mt.  Nach  de
setz  ist  nur  der  Sohn  B  nicht  die  e  C  „pflichtteilsberechtigt“.  Es
ragt  fich.  st  der  Sohn  im  Pflichtteil  aenc  und  kann  er  solches  fordern.
ntwort:  Denn:  Falls  die  gesetzliche  Erbfoll-=  eingetreten  wäre,
brauchte  si  der  Sohn  A  als  "⅛äö  inziger“  ömmling  die  empfangene  Auer
stattung  von  30  000  Mk.  nicht  an  n  zu  lassen  (nach  §#§  2050  ff.  bes
die  Ausgleichung  1  t“  nur  unter  mehreren  Abkömmlingen
Der  Gelesachs  Erbtei  ohnes  würde  also  der  ganze  Nachlaß  von
20  000  sein;  sein  Pflichtteil  beträgt  ½  heeroon  —  10  000,  mühen  kann  er  von

2  zut  „Erbin“  ein  n  n  C  die  lung  von  10  000  fordern.
Ein  dem  tagskommission  richte  entnommenes  Beispiel  zu
rblasser  A  interlä#t  2  Söhne  B  und  C,  von  dene

C  2000  Aus  kattung  i  im  Sinne  der  18#  1624,  2050  vom  Sbeer  kel
dessen  Eosehs  nt4  erhalten  haben  .  9  K.  beträgt  20  000.  Zum  Erben
ist  gi  F  eingesetzt.

i

r  P
).8000  (Vorausempfang  bel-  WWmhr:n
*n½  Hiervon  (#ie  B  und  C  je  ½  (ge  Aickrr  *#  —  15  000,  worauf

13  000.  Die  s-  betragen  ½  P  risisü  i½Eieso0  sini  für
B  3500,  für  C  6500.  Der  Erbe  F  muß  mithin  von  dem  naachish,  von  20000
diese  beiden  Pflichteile  mit  zusammen  10  000  Mk.  zu  hne  §  2316
würden,  da  der  orensf  B  und  C  ein  jeder
als  Pflichtteil  die  Hälfte  ihres  ge  gelichen  Erbteils  d.  h.,  da  der  Nachlaß
20  000  beträgt  und  nur,  2  Wgelich=  n  sind,  die  Hiltze  von  10  000  =  5000,
also  beide  gleich  en;  B  mit  seinen  8000  Mk.  Ausstattung  wäre
demnach  nn“s  ——*tpv  vor  C  mit  seinen  nur  2000  Mk.  Ausstattung.
c)  Ein  zweites  dem  Reichstagskommissions-Bericht  entnommenes  Beiwiel
  #u  Wie  E  1  lautet:  Der  Szblaster  hinterläßt  3  Söhne,  von  denen
als  ttung  erhalten  haben  B  8000,  C  2000,  D  12000.  Zum  Erben  it-D’einge
  B  und  C  find  ausge  schlossen.  Der  Nachlaß  beträgt  20  000  M
Pehuf=  Lonuun  der  nlreni:  sind  nach  2050,  2055,  2316  Abs.  1
Kachla  won.  20  000  die  Vorausempfänge  von  +  2000  +  12000  hinden!
  uzählen,  8  beträgt  mithin  4000  Mk.;  davon  für  B,  C,  D  je  ½
(gesetzlicher  Erbteil)  —  14000,  worauf  sie  sich  die  Vorausempfär  an
rechnen  lassen  müssen.  Die  ßesesliS  en  Erbteile  betragen  mithin:
ür  B  14000—  8000  =  6000
ür  C  14000—  2000  —  12000
ür  D  14000—12000  =  2000

womit  der  Nachlaß  von  Sa.  20000  erschöpft  ist.

Die  Pfli  ttei##  betragen  ½  des  gesetzlichen  Erbteils,  also  füre
3000,  für  C  6000,  D  1000.  Der  zum  Allein-Erben  eingesetzte  D  muß  also
an  B  3000.  an  Ciebob  aus  ahlen.

Ohne  den  §  2316  Abs.  1  würden  B,  C.  D,  da  die  Vorempfänge  dann

außer  Bet  blieben,  an  „Pflichtteil!  ieder  die  Hälfte  ihres  elichen
Drittels  des  Nachlasses  von  20  000  =  333313  Mk.  erhalten;  D  mit  seinem  V
empfang  von  12  000  wäre  daher  erheblich  telet.  zugt.

d)  Ein  Bei  biel  um  Absatz  2  *  9  enthalten  die  Kommissions-Pratokolle:
  Der  chlaß  beträgt  bchn  ls  Erben  sind  eingesetzt  der  Sohn
zu  3'16,  die  zweite  Echlob  zu  13/168.  Die  Tochter  hat  8000  Ausstattung  erhalten

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