Das  Pflichtteilsrecht  (Beispiele)  Anuhang

T  ist  —7  Hier  wird  der  Pflichtteil  des  Sohnes  wie  folgt
setzliche  Erbteil  der  Ehefrau  beträgt  4000,  bleiben  12000

ahbestand  e  (gemäh  8  —  Abs.  1  am  Ende)  der  Vovrausempfang  der
Der  gesetzliche  Erbteil  jedes  der  beiden

Kinder  ne  *  nodI  N  10  000,  der  Pflichtteil  des  Sohnes  5000.
Da  er  nur  auft  3/1  3000  als  Erbe  ei  ist,  muß  ihm  gemäß  8§  2316
Abs.  2  die  zweite  Khefrau  als  Miterbin  die  fehlenden  2000  auszahlen.  —
Ohne  die  zoerft  dSe  2316  Abs.  2  würde  Sohne  #  dem  rtlaut

der  §###  2303,  2805  ein  P  awpruch  ri  zustehen,  weil  dann  die  Vorempfänge
  außer  Tetracht-  lichen  diesem  Folle  wäre  die  Rechnung
folgende:  Der  Nachl  In  dier  Bzaagesetzliche  Erbteil  *s

Ehefrau  mit  4000,  b  —  Kol  ’ie  dr  etzliche  Erbteil  der
2  Kinder  je  6000,  mithin  der  Pflichtteil  jedes  Kindes  3000.  Genau  soviel
ist  aber  dem  Sohne  durch  die  3/16,  auf  die  er  als  Erbe  eingesetzt  ist,  zugewendet

Anhang  38  zu  §  2316:  Beispiel  zu  §  2316  Abs.  4:  Hätte  in  dem  Beipiele

  c  de#  A#hasgs  35  zu  §  2316  der  r  s  *sd  bei  der  Zumen  d  ung  #2316

den  Pflichtteil  ausdrücklich  angeordnet,  so  würde  C  gemäß
2315  statt  der  oben  für  C  berechneten  6000  Pflichtteil  nur  600  erhalten.
353  wäre  aber  ungerecht  gegen  C,  denn  der  Vorempfan  von  2000  ist  in  obiger
(im  Beispiele  c  in  Anhan  ang  5  35  au  §  2316)  *Gm!5  Hi  westimmung
o  etzlichen  Erbteils  des  4000—2000
gestel  t  und.  der  Elichttenl  iel  tê  dacu  8  E—  7
orempfang  von  2000  schon  mit  ½  —  1000
ant  den  7  iberchr  zun  .Der  Vorempfang  von  2000  kann  mithin,
wenn  der  Erblasser  seine  ung“  ausdrücklich  angeordnet  hat  (8  2315),
nicht  noch  einmal  im  ganzen  Betro  von  2000,  sondern  nur  mit  der
noch  nicht  berücksichtigten  Hälfte  von  1000  abgezogen  werden.

von  2000  Mk.  an  den  Sohn  C  deren  „Anrechnung"“  au

Anhang  41  8  2318:  Beispiel  .  Note  41  zu  §  2318):  Der
Witwer  A  ziru  einen  einzigen  den  er  in  seinem  Testament
„enterbt“.  Zu  seiner  „allein  Erbin“  #  er  seine  Wirtin  ein  und

vermacht“  einem  Freunde  4000  Mk.  Der  Nachlaß  brtrak  t  14000  Mk.  Der
Schn  fordert,  behauptend,  daß  die  Enterbung  unberechtigt  sei,  von  der  Wirtin
Einen  u  „Pfli  chtteil·  und  Manet  in  Pro“  ein  obfiegli  Urteil.  Der
Flichtteil  ich  Sohnes  beträ  ½#  des  Wertes  Nachlasses  —
7000  Mk.  Diese  „Pflichtteils  astlu  nach  §  2318  Abs.  1.  von  der  Wirtin
und  dem  EFreunde  im  Ver  ginihse  von  10:  4  (denn  10  +  4  =  14  Tausend

Mark)  zu  E—  h.  die  irtin  r  hat,  5000  Mk.  und  der  Freund  2000  Mk.
von  den  7000  M  —n  irtin  muh  daher  auszahlen  an  den
Sohn  7000  Mk.,  an  Freund  200  Mk.  und  behält  selbst  5000

42  zu  §  2325:  Beispiel:  Ein  anderes  Beipiel  (vol.  das  in
Note  8  r*—.  E##e  u  §  2325),  das  zugleich  die  Vorschrift  des  §  2326  Sa
berücksichtigt,  ist.  Der  verwitwete  Rentier  A  hat  kurz  vor  seinem  Tode  sezer
Wirtin  20  000  A  geschenkt.  Sein  Nachlaß  beträgt  40  000  Mk.  Er  Aimterlüst
3  Kinder  B  D,  hat  diese  in  seinem  Testamente  zu  Erben  einge  *—
zwar  B  zu  x  C  und  D  zu  je  ½6.  Nach  §  2325  in  Verbindung  mi  kei  n“
1924  ist  der  Pflichtteil  jedes  der  3  Kinach  di  folgt.  zu  berechnen:  40
laß)  —  20  000  (Schenkung)  —  60  000;  hiervon  “l  elicher  rbteil  eines  Jeden
Is—20000  derPflichtteilbetr  t  die  Hälfte  n  —  10  000.  Dem  B
sind  durch  das  Testament  zugewendet  des  Nachlasses  von  40  000  =  24  000.
er  ist  also  im  zu  e  nicht  verletzt.  Wohl  aber  find  C  und  D  verletzt,  denen
nur  je  des  lasses  von  40  000  =  8000  durch  das  Testament  zugewendet
sind.  C  und  D  achlaste  daher  ein  jeder  zur  änzung  ihres  Pfli  tteiles
  von  10  000  von  B  die  Zahlung  von  2000  Mk.  k.  he  so  daß  schlie
lich  von  dem  Nachlaß  von  40  000  haben:  B  20  000  und  C  und  D  je  10000.
Die  Wirtin  behält  ihre  20  000  Mk.;  vgl.  dagegen  §  2329.

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Noch
zu
8  2316

Zu

Zu
*2318