Auhang  Erbschein

Zu
z  2353

Anhang  1  zu  8  2358:  ç

I.  Der  Ersschein“  dient  als  amtlicher  Ausweis  über  ein  „nach  Ansicht
  des  Nachlaßgerichts“  bestehendes  Erbrecht.  Für  diesen
„Ausweis“  gelten  im  Interesse  der  Verkehrsficherheit  Ems  §§  2365,  2366
drei  Grundsätze:  a)  die  Vermutung  der  Richtigleit  des  Erbscheins,  —  b)  die
Vermutung  der  Vollständigkeit  des  Erbscheins,  —  c)  der  Erbschein  hat  öffentlichen
  Glauben.  —  Die  Wirkung  dieser  drei  Grundjsätze  ist.  dau  ür  den  Verkehr
der  „Erbschein-Erbe“  als  „wirklicher  Erbe“  gilt,  selbst  wenn  er
in  Wirklichteit  nicht  „Erbe“  ist.  Diese  Grundsätze  erleiden  jedoch  folgende
Einschränkungen:  1.  Auf  den  „Erbschein“  kann  sich  nicht  berufen,  wer  die
Unrichtigkeit  des  Erbscheins  kenut;  also  nur  der  „gutgläubige  Verkehr“
wird  geschützt.  2.  Die  Vermutungen  der  Richtigkelt  und  Vollständigkeit  des
Erbscheins  gelten  nur  für  den  „rechtsgeschäftlichen“  Verkehr  (val.  Note  1a
§  873  Seite  278,  ferner  Seite  940  und  namentlich  955,  956),  also  namentlich
nicht  für  den  Erwerb  durch  Zwangsvollstreckung  (Pfändung  K.  3.  Auf
den  „Erbschein“  kann  man  sich  nicht  mehr  verlasten,  wenn  der  Erbschein  vom
Gericht  für  „kraftlos“  erklärt  ist,  auch  dann  nicht,  wenn  man  von  der
„Kraftloserklärung=  gar  nichts  weiß.  Es  kann  vorkommen,  daß  die
im  „Erbschein“  als  „Erbe“  benannte  Person  den  „Erbschein“  noch  in  Händen
  hat,  obglei  ch  der  Erbschein  bereits  für  „kraftlos“  erklärt  ist.  Auch
wer  „gutgläubig  durch  Rechtsgeschäft“  auf  Grund  eines  für
kraftlo  s  erklärten  Erbscheins“  etwas  erwirbt,  ist  nicht  geschützt.
Wer  also  #n  sicher  gehen  will,  wird  namentlich  wenn  er  Grund  zu  Zweifeln
hat,  bei  Gericht  anfragen,  ob  der  Erbschein“  nicht  für  kraftlos  erklärt  ist.
vgl.  hierzu  r  2361,  2365,  2366  nebft  Noten.  .

Die  Vermutung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  des  Erbscheins  ist
widerlegbar.  Die  Widerlegung  erfolgt  nötigenfalls  im  Prozesse  durch  alle
ulässigen  Beweismittel.  Beweispflichtig  ist,  wer  die  Unrichtigkeit  und  Unvollständigeit
  des  Erbscheins  behauptet.

II.  Wer  irgend  ein  „rechtliches  Interesse“  glaubha  macht,  kann  verlangen,
  daß  ihm  vom  Gericht  eine  „Ausfertigung  des  Erbscheins“,  der  bereits
auf  Antrag  des  „Erben“  ausgestellt  ist,  erteilt  werde;  §  85  .  Wenn  aber
der  „Erbe'“  selbst  noch  nicht  die  „Erteilung  eines  Erbscheins“  beantragt
  hat  und  sie  auch  nicht  beantragen  will,  so  können  namentlich  folgende
Personen  an  Stelle  des  Erben  die  „Einleitung  des  „Erbschein-Verfahrens“
und  die  „Erteilung  eines  Erbscheins“  beantragen:

1.  der  „an  die  Stelle  eines  Miterben“  durch  Erwerb  dessen  „Erbteiles“  gemä
§5  2033  Getretene.  Wer  eine  ganze  Erbschaft  „kguft“,  erlangt  dadur
nicht  die  Rechte  des  „Erben“,  kann  also  auch  nicht  einen  „Erbschein“
  verlangen;  wird  in  diesem  Falle  ein  Wrbosein“  gebraucht,  so  muß
n  der  Verkäufer  der  Erbschaft  (der  Erbe)  beschaffen;  ogl.  8  2371  nebst

ote  1  und  §  2033  nebst  Note  3;

2.  der  „Gläubiger“  des  Erben.  Wenn  z.  B.  A  gegen  B  ein  vollstreckbares
Urteil  auf  Zahlung  von  500  Mk.  erwirkt  hat,  und  wenn  B  darauf  stirbt
und  von  C  beerbt  wird,  bedarf  der  Gläubiger  A,  um  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  der  500  Mk.  gegen  den  Erben  C  zu  betreiben.
einer  „vollstreckbaren  Ausferti  ung“  s  auf  B  lautenden  Urteils  en
den  Erben  C  (sogen.  „Umschreibung  der  Vollstreckungsklausel“  au  n
Erben).  Zu  diesem  Zwecke  kann  A  an  Stelle  des  C  die  „Einleitu
des  Erbschein-Verfahrens“  und  die  „Erteilung  eines  Erbscheins“  nach
beantragen  (88  727,  792,  896  3PO.,  §  17  36.ö);

3.  der  Testamentsvollstrecker  ist  für  befugt  zu  erachten,  außer  dem  in  §  2368
bezeichneten  Zeugnisse“  einen  „Erbschein“  zu  verlangen,  damit  er  die
ihm  obliegenden  Aufgaben  erfüllen  kann;

4.  der  Ehemann  der  Erbin  (Ehefrau),  wenn  die  Erbschaft  zum  „eingebrachten
Gute“  der  Frau  (woran  dem  Manne  „Verwaltung  und  Nutznie  ung“  zusteht)
  oder  bei  „Gütergemeinschaft“  usw.  zum  „Gesamtgute“  gehört.  ist  für
befugt  zu  erachten,  einen  „Erbschein“  zu  verlangen.

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