Erbschein  —  Internationales  Privatrecht  Auhang

III.  Besonders  im  Grundbuchverkehr  ist  der  Erbschein  von  Bedeutung.
§  36  6B0.  bestimmt:  „Der  Nachweis  der  Erbfolge  (z.  B.  wer  Er

Noch
zu

des  im  Grundbuch  eingetragenen  Eigentümers,  des  eingetragenen  Hypotheken-  8  2353

gläubigers  ist)  kann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt  werden.  Beruht
  jedoch  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen
(3.  B.  Testament,  Erbvertrag),  die  in  einer  öffentlichen  Urkunde
enthalten  ist  (z.  B.  gerichtliches  oder  notarielles  Testament,  dorfgerichtliches
Testament),  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  des  Erbscheins  die
Verfügung  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügu
  *  2260,  2300)  vorgelegt  werden;  erachtet  das  Grundbuchamt  die
Echfolge  urch  diese  Urkunden  nicht  für  nachgewiesen,  so  kann  es  die  Vorlegung
  eines  Erbscheins  verlangen.“  Hiernach  und  die  eigenhändigen
Testamente  (§  2231  Nr.  2)  nicht  zu  den  „öffentlichen  Urkunden“
ören,  muß  beim  Vorliegen  eines  solchen  Testaments  für  Grundbuchgeschäfte
ets  ein  Erbschein  beigebracht  werden.  —  Zur  Erleichterung  bestimmt  §  37
BO.:  „Soll  bei  einer  zum  Rachlasse  gehörenden  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  einer  von  mehreren  Erben  als
neuer  Gläubiger  eingetragen  werden,  so  genügt  zum  Nachweise
der  Erbfolge  und  der  Eintragungsbewilligung  der  Erben
ein  Zeugnis  des  Nachlaßgerichts.“  Über  die  se  für
die  Ausstellung  eines  solchen  Zeugnisses  vgl.  §  37  Abs.  2  GBO.  Die  Vorschrift
des  §  37  kann  durch  Landesgesetz  ausgedehnt  werden  auf  den  Na  is
der  Ubereignung  des  Grundstückseigentums  und  eines  Erbbaurechts.
  vgl.  §  99  GBO.  und  z.  B.  Preuß.  Ausführ.-Ges.  zur  GBO.  Art.  10.

IV.  über  die  Erteilung  eines  Erbscheins  nach  einer  vor  dem  1.  Januar
1900  verstorbenen  Person  ogl.  E.  213  nebst  Noten.

V.  Formular  eines  „Erbscheins“:  „Von  dem  unterzeichneten  Nachlaßgerichte
  wird  bescheinigt,  daß  sich  als  gesetzliche  Erben  des  am  7.  Februar
1906  zu  Danzig  verstorbenen,  daselbst  wohnhaft  gewesenen  Kaufmanns  A.  JN.
ausgewiesen  haben:  1.  fseine  hinterbliebene  Ehefrau  B.  N.  geb.  C,  zu  ein
Viertel,  2.  seine  vier  Kinder  aus  der  Ehe  mit  der  Vorgenannten:  a)  seine
Tochter  D.  N.  geb.  zu  drei  hutel,  b)  usw.  Danzig,  den  28.  Februar
1906.  Königl.  Amtsgericht.  Unterschrift.“  —  Falls  ein  Testament  vorhanden
  ist  und  gleichwohl  ein  „Erbschein“  für  erforderlich  erachtet  wird,  könnte
er  wie  vorstehend  lauten  mit  folgender  Anderung:  „daß  sich  als  Erben  auf
Grund  des  am  12.  Januar  1903  errichteten  Testamentes  ausgewiesen
haben.  us  B.  mit  folgendem  Zusatze:  „Als  Nacherben  nach  der

ochter  D.  N.  sind  die  Kinder  des  Bruders  des  Erblassers,  des  Oberlehrers
L.  N.  in  Elbing,  auf  dasjenige  eingesetzt,  was  beim  Tode  der  Vorerbin  D.  N.
von  der  Erbschaft  noch  ü  rig  sein  wird.  Als  Testamentsvollstrecker
ist  der  Rechtsanwalt  S  in  D  ernannt.“

Auhang  4  zu  E.  7:  Die  in  den  Art.  7—31  des  Einführungs-Gesetzes
enthaltenen  Vorschriften  des  sogen.  internationalen  Privatrechts  erschöpfen  den
Gegenstand  nicht.  Folgendes  sei  zum  Verständnis  dieser  Vorschriften  vorausgeschickt:


A.  Die  Art.  7—31  beschränken  sich  im  wesentlichen  auf  eine  Anzahl
Fragen  des  Personen-,  Familien=  und  Erbrechts.  Sie  find  von  dem  Grundsatze

rrscht,  daß  für  das  sogen.  Personal-Statut  d.  h.  für  das  Personen-,  Familien=
  und  Erbrecht  die  Staatsangehörigkeit  (das  Nationalitäts-Prinzip)
  maßgebend  sein  soll,  nicht  der  Wohnsitz  der  betreffenden  Person  l:
erritorial-Prinzip).  Über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
der  deutschen  Reichs=  und  Staatsangehorigkeit  vgl.  Gesetz
vom  1.  Juni  1870  (E.  41)  und  §  9  Schutzgebietsgesetz  in  der  Fassung  vom
10.  September  1900.  pvgl.  auch  E.  29.

B.  Die  Vorcchriften  der  Art.  7—31  gelten  für  das  Verhältnis  des  Bé.
und  der  übrigen  „  Pichogeseten  zu  den  „SGesetzen  des  Auslandes“,  soweit
nicht  in  einzelnen  eichsgesetzen  oder  in  Staatsverträgen

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Zu
Art.  7
Einf.=Ges.

