Anhang  Juternationales  Privatrecht

Noch  des  Reichs  besonde  #e  Vorschriften  enthalten  sind.  Auf  denjenigen
zu  ebieten  deren  Regelung  den  Landesge  W  vorbehalten  ist  (E.  55

Art.  7  bis  152)  gel  n  die  landesre  tlichen,

Einf.“

Ges.

uorchriste.  über  „internationales
  Privatrecht“.  *5pe  idoch  B.  Baden  in  Art.  2
Sines  Aussührung  esetzes  zum  BGB.  bestimmt,  dass  die  Art.  7—30  des  Einf.
Ges.  zum  BGB.  auf  badische  Landesgesetze  privatrechtlichen  Inhalts
entsprechend=  Anvendung  finden.
ür  die  Gebiete  des  Rechts  der  Schuldverhältnuisse  und  des  Sachenrechts
  5t  Iten  die  Vorschriften-  des  Einf.-Ges.  über  „internationales
rerbrnnne  nur  we  in  Art.  11  und  12.  Auf  diesen  Gebieten
nd  im  W  in  der  schaft  und  in  der  F.  Prazis  der  #  Eriicht=  im
meinen  folgende  Hrunhäg  anerkannt,  Für  das  Recht  der  ulbdver-38
  tnisse  sind  maßgebend  die  deeen  Stontes,  denen  die  Parteien
sich  aus  rückl  oder  2#  weigend  nach  ihrem  aus  dem  Wesen
und  Inhalte  des  betr.  Rechtegrschäste  2  st  zu  entnehmenden
Willen  unterworfen  haben  eine  solche
erkennbar  ist,  sind  für  die,  Wofüllun  gs  Eblh  4“  der  Parteien  die  Gesetze
*  n  taates  maßgebe  nd,  in  dessen
es  kann  bei  ErfRon  en  Verträgen“  (z.  B  ,  Miete

vgl.  20  "  dau  führen.  da  die  „Erfüllungspflicht“  #  einen
deutschem,  l
Rechte  zu  beurteilen  ist.  Es  it  B.  na  tt  des  in  Deutschland

Kaufpreises  „in  Ver  zug“  ist,  8  n  a  ch  zu  entscheiden,  inw  ern
seine  Lei  lngsp  licht  sich  durch  amt  oder  erweitert.  ob  er  zu
nser  ang  ung  n  nr  4  ist.  ist  für  die  Abmessung
  der  pflichtungen  des  in  Dänemark  seine  Willsnieberlassung
nden  „Verkäufers“  das  dänische  Recht  mahebend
echte  L  s  die  Frage  u  beantworten,  bercsen  die  “Nt  des
9  ashen  des  Käufers“  wingeschrnt  oder  ichen  #t.
zür  die  sachenrechtlichen  werska  E.  aas  #n
er  33),  sowohl  an  „  lichen“  dachen  find  te
bf  dstStaates  maßgebend,  in  dessez“  i  sich  die  Sache
efinde
D.  Wie  bereits  oben  bemerkt,  sind  außer  in  den  Art.  7—31  Einuf.=Ges.
  eine  Anzahl  Vorschriften  des  ziinter  naktanalen  Privatrechts“
auc  enthalten  in  einzelnen  ehes  *i  (3.  B.  Art.  84,  86  Wechselordnung,
&amp;  2  0  56,  237,  238  KO.,  und  in  den  Staatsverträgen  —
Heaff  rF  z.  B.  betr.  8.  ’  und  Fwerblich=  Urheberrecht.
M#n  ehr  usw.  Hervorgehoben  sei  das
*——  Sa  Regelung  von  Fragen  des  internatienalen  s  vom
14.  November  1896  (Reichsgesetzblatt  1899  Seite  285)  und  insbesondere  das
12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossene  —  über  das  internatienale
Vurict  ur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  auf  dem  Gebiete
*  Ehes  lichung,  zur  Regelung  des  Eltungsberriche  der  Gesetze  und  der  Ge-Sbarkeit
  auf-  dem  Gebiete  Ehescheidung  und  der  Trennung  von  Tisch
*  Bett,  zur  Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige.  Diese  Abkommen
  sind  bisher  ratifiziert  (in  Kraft  gesetzt)  von  eutschland,.
Belgien,  Frank  Goiiche  Luxemburg,  den  Niederlanden,
Rumänien  und  S  een=  bolowie  betr.  die  „Vormundschaft“  von
Sp  anien  ogl.  Reichs  ##nen,  20  .
E.  über  die  Wirksamkeit  ausländischer  Urteile  in  Deutschland  ogl.
§§  328,  722,  723  3PO.

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