<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rosenthal_bgb_1906</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Würgerliches

nibst  Einführungsgesetz

gemeinverständlich  erläutert

unter  besonderer  Bermsichtigung  der  Rechtsverhältmisse  des  täglichen  Lebens
mit  einem

anszugswesen  Abdruche  der  Ausführungsgesetze

für

Preußen,  Baurn,  Sachsen,  Württemberg,  Baden

gandelszeschöusz

0½

Herausgegeben

von

Heinrich  Rosenthal

Landgerichtsdirektor  in  Danzig.

□—  s—M—m  —NN  25

Siebent.  nen  bearbeitete  und  vermehrte  Auflage
43.  bis  52.  Tausend.

□——.([  8.  5

Graudenz
Druck  und  Verlag  von  Gustav  Röthe
1906.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Kußere  Anordnung  des  Inhalts:
Zur  Benutzung  des  Buchs  dienende  Bemerkungen  im  Vorwort

  unter  II.  ....  .  .  .Seite  4
Inhaltsverzeichis  Seite  6
Erklärung  der  wichtigsten  Abkürzungen  Seite  10

Seiten-Nachweis  zum  Aussuchen  der  abgedruckten  Vorschriften  der
Ausführungsgesetze  und  des  Handelsgesetzbuchs  Seite  1093

Einleitung:
I.—V.  Gesetzeskraft,  —  Geltungsgebiet,  —  Geschichte,  —
Inhalt,  —  Bedeutung  des  „Bürgerlichen  Gesetzbuchs“  Seite  11
VI.  Erklärung  besonders  häufig  vorkommender  Ausdrücee
  SSeeite  13
VII.  Zur  Lehre  von  der  Beweislasft  Seite  15

Vorwort  zur  siebenten  Auftage

I.  Der  buchhändlerische  Erfolg  dieser  Ausgabe  des  „Bürgerlichen
Gesetzbuchs“  beweist,')  daß  das  Bedürfnis  nach  einer  Erläuterung  des
Gesetzes,  die  sich  „möglichste  Gemeinverständlichkeit“  als
Ziel  setzt,  ein  großes  ist,  und  daß  7  Ausgabe,  wenn  sie  auch  das  Ziel
nicht  erreicht,  durch  die  Art  und  Weise  der  Stoffbehandlung  und
die  Mittel  der  äu  ßheren  Form  jenem  Bedürfnis  entgegenkommt.
Namentlich  hat  sich,  wie  die  Beurteilungen  des  Buchs  ergeben,  der
„unterschiedliche  Druck“  als  geeignet  erwiesen,  ein  richtiges
Lesen  und  einen  schnellen  Überblick  über  den  Inhalt  der  Gesetzesbestimmungen
  zu  erleichtern.

Nachdem  die  Gerichte  nunmehr  sechs  Jahre  am  Werke  gewesen  sind,
den  Inhalt  des  Gesetzes  in  praktischer  Anwendung  mit  der  von  der
Wissenschaft  reichlich  gebotenen  Hilfe  zu  erfassen,  habe  ich  die  Erläuterungen
  neu  bearbeitet.  Die  Abschnitte  „Vormundschaft"“
(88§  1773—1921),  betreffend  „Testamente“  (§8  2229—2273)  und  „Erb-)

  Von  der  Buchausgabe  sind  bisher  42000  Exemplare  abgesetzt,  nachdem  eine  vorr
  erschienene  Zeitungsausgabe  eine  Berbreitung  von  ungefähr  200000  Erxemplaren  geroer
  hat.  "  Die  Berlagsbuchhandlung.

—  3  —  17
        <pb n="4" />
        Vorwort

schein“  (88  2353—2370),  bei  denen  praktische  Erfahrungen  hauptsächlich
in  der  Tätigkeit  der  Amtsgerichte  zu  gewinnen  waren,  sowie  die  Artikel
55—197  des  Einführungsgesetzes  hat  auf  meine  Bitte  Herr  Amtsrichter
  Arnold  Freymuth  in  Vandsburg  bearbeitet.  Seine  Beitrage
  habe  ich  unter  Wahrung  der  Einheitlichkeit  des  Ganzen  eingefügt.

Trotz  aller  Enthaltsamkeit  hat  sich  ein  Anwachsen  des  Umfangs  des
Buchs  und  infolgedessen  eine  Erhöhung  seines  Preises  nicht  vermeiden
lassen.  Ich  habe  mich  bemüht,  die  Erläuterungen  den  Bedürfnissen  der
Kreise,  in  denen  nach  den  Wahrnehmungen  des  Verlegers  das  Buch
hauptsächlich  Aufnahme  gefunden  hat,  immer  mehr  anzupassen.  Demgemäß
  sind  die  für  das  praktische  Leben  besonders  wichtigen
Abschnitte,  z.  B.  das  Hypothekenrecht,  das  eheliche  Güterrecht,
  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten,R
  das  Testamentsrecht  usw.  ausführlicher  behandelt,
und  die  bereits  früher  angewandten  Mittel  der  Veranschaulichung  durch
Formulare  und  Zeichnungen  (z.  B.  Seite  1010,  958,  945  ff.,
85—992,  856,  882,  610,  1043  ff.,  1052,  1055  usw.)  sind  vermehrt.  Auch
habe  ich  versucht,  die  für  das  Verständnis  des  Gesetzes  am  meisten  in  Betracht
  kommenden  Grundlehren,,  z.  B.  über  die  sogen.  „abstrakten
  Rechtsgeschäfte“,  insbesondere  den  „dinglichen  Vertrag“,
  über  „ungerechtfertigte  Bereicherung“,  über  die
Bedeutung  des  „guten  Glauben  “  im  rechtsgeschäftlichen  Verkehr
in  einer  den  allgemeinen  Zwecken  dieses  Buchs  möglichst  entsprechenden
Weise  darzustellen.

II.  Um  trotz  des  Anwachsens  der  Erläuterungen  dem  mit  der  Forderung
  aller  Rechtslehrer  zusammentreffenden  Wunsche  derjenigen  gerecht
  zu  werden,  die  da  sagen:  Bevor  ich  „Erläuterungen“  lese,
muß  und  will  ich  den  „Gesetzestext“  im  Zusammenhange
lesen!  —  um  dem  Tadel  derjenigen  zu  entgehen,  die  beim  Aufschlagen
von  Kommentaren  ärgerlich  ausrufen:  Vor  „Erläuterungen“
findet  man  kein  „Gesetz“!  —  endlich  auch,  um  der  idealen  Anforderung
  zu  genügen,  schon  in  der  äußeren  Darbietungsform  die
„Majestät  des  Gesetzes“  möglichst  frei  zu  halten  von  den  „Zutaten  der
Auslegung“,  habe  ich  dem  Buche  folgende  äußere  Anordnung  gegeben:

auf  den  Seiten  rechts:  der  Gesetzestext,

auf  den  Seiten  links:  die  Erläuterungen,

von  Seite  805  an  in  „Anhängen“:  namentlich  die  vorn
nicht  unterzubringenden.  ausführlicheren  Darstellungen,
  Beispiele,  Formulare.

Wo  die  „Erläuterungen"“  die  Seiten  links  nicht  füllen,
sind  die  frei  gebliebenen  Räume  benutzt,  um  Auszüge  aus  den  Ausführungsgesetzen
  der  fünf  größen  Staaten  (Preußen  —  Bayern  —  Sachsen
—  Württemberg  —  en)  und  aus  dem  Handelzsgesetzbuche  sowie  die
Kaiserliche  Verordnung  betr.  die  Hauptmängel  und  Gewährfristen  beim
VBiehhandel  abzudrucken,  womit  ich  den  Besitzern  dieses  Buchs  eine  willkommene
  Zugabe  zu  bieten  hoffe.  Da  die  abgedruckten  Vorschriften  der
„Ausführungsgesetze“  und  des  „Handelsgesetzbuchs
zum  größten  Teile  nicht  in  einem  inneren  Zusammenhang  unter  einander
  stehen,  sondern  Ergänzungen  des  „Bürgerlichen  Gesetzbuchs“  bilden,
chien  mir  ihr  stückweiser  Abdruck  unbedenklich.  Zur  leichten  Auf-Eeten
  der  einzelnen  Vorschriften  der  Ausführungsgesetze  und  des
Handelsgesetzbuchs  dient  der  „Seiten-Nachweis“  Seite  1093.

—  4  —
        <pb n="5" />
        Vorwort

Die  infolge  der  angewandten  äußeren  Anordnung  öfters  entstehende
  Unbequemlichkeit,  daß  die  „Erläuterungen“  nicht  unmittelbar
bei  jedem  Paragraphen  des  Gesetzes  sich  befinden,  wird  hoffentlich  gegenüber
  der  größeren  Bequemlichkeit  bei  Benutzung  des  „Gesetzestextes“
  nicht  allzu  unangenehm  empfunden  werden.  Stehen  doch  auch
bei  den  in  der  bisher  üblichen  Form  erschienenen  Kommentaren  die  Erläuterungen
  zu  einem  erheblichen  Teile  nicht  auf  derselben  Seite
wie  der  Gesetzestext,  zu  dem  sie  gehören,  sondern  setzen  sich  oft  seitenlang
dahinter  fort  und  sind  in  „Vorbemerkungen“,  „Exkursen“  usw.  enthalten.
Für  die  Beguemlichkeit  im  Zurechtfinden  habe  ich  mit  den
Hilfsmitteln  des  Drucks  usw.  zu  sorgen  mich  bemüht.

III.  Inhaltlich  macht  das  Buch  auch  in  dieser  neuen  Bearbeitung
  nicht  den  Anspruch,  eine  Leistung  wissenschaftlicher  Rechtsforschung
zu  sein.  Ich  habe  mir  lediglich  als  Aufgabe  gestellt,  denen  zu  dienen,
die  da  wissen  wollen,  was  in  Deutschland  „anerkannten  Rechtens“
ist.  soweit  bei  der  Neuheit  des  Gesetzbuchs  hiervon  die  Rede  sein  kann.
Mein  Bestreben  war  daher,  die  -ggemeine  Meinung"  zu  geben
und,  soweit  eine  solche  noch  nicht  besteht,  die  „herrschende  Meinung“.
  Soweit  ich  auch  eine  solche  nicht  ermitteln  konnte,  habe  ich  unter
Benutzung  der  Rechtsprechung  und  Rechtslehre  meine  Meinung  dargelegt.

Nach  dem  in  der  Kaffune  des  Titels  angegebenen  Zwecke  dieser
Ausgabe  und  mit  Rücksicht  auf  das  Publikum,  an  das  sie  sich  danach
wendet,  erschien  es  mir  —  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen  —  nicht
angemessen,  das  Buch  mit  Zitaten  zu  belasten.  Ich  möchte  daher  an
dicher  Stelle  über  die  benutzten  Hilfsmittel  Rechenschaft
  ablegen.  Ich  habe  aus  der  Denkschrift,  den  Motiven
und  Kommissionsprotokollen,  aus  den  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  sowie  der  Oberlandesgerichte,  wie  sie  in  den  amtlichen  und
sonstigen  Sammlungen  oder  in  Zeitschriften  (namentlich:  Gruchot,  Juristische
  Wochenschrift,  Deutsche  Juristenzeitung,  Das
Re  chlh)  mitgeteilt  sind,  ferner  aus  den  angesehenen,  die  Praxis  beherrschenden
  Kommentaren,  Lehr=  und  Handbüchern  sowie
aus  sonstigen  wissenschaftlichen  Arbeiten  entnommen,  was  mir  für  die
Zwecke  dieses  Buchs  geeignet  erschien.)  Namentlich  die  Beispiele
habe  ich  soviel  als  möglich  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  und
der  b#erlandeesgerichte  entlehnt  oder  nach  Maßgabe  dieser  Entscheidungen
gebildet.

Auf  die  Ergänzung  des  Sachregisters  ist  besondere  Aufmerksamkeit
  verwendet.

Die  neue  Rechtschreibung  ist  auch  im  Gesetzestexte
befolgt.

Danzig,  Februar  1906.

Der  Herausgeber.

*)  Insbesondere  find  benutzt:  die  Kommentare  von  Planck,  Neumann,
Biermann  (Sachenrecht),  die  Jahrbücher  von  Neumann,  Warneyer,  Soergel,
die  systematischen  Darstellungen  von  Dernburg,  Goldmann  und  Lilienthal,
Leske,  Cosack,  Endemann,  die  Schrift  von  Eck  über  den  Allgemeinen  Teil,  das
Lehrbuch  von  Heilfron,  ferner  Hachenburg  (Vortrkk  e),  Strohal  (Erbrecht),
ser  (Testamente),  Becher  (Ausführungsge  r  bicht  (Übergangsrecht),
s  neue  deutsche  bürgerliche  Recht  in  ·-ohn

  (  prüchen.).

—  0  –
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis

—  —

I.  Einleitung  (Inhaltsangabe  vgl.  Seite  3)  Seite  11—16
II.  Bürgerliches  Gesetzbuch  Seite  17—731
Erstes  Buch.

Algemeiner  Teil.

Eister  er  Abschnitt.  Personen.
rster  Titel.  Natürliche  Personen.  §8  1—20.
ins-v  Juristische  Personen.  §8  21—89.
reine.

4.  Süemin  Sollchriften.  i

II.  r-*  #
III.  g  7  —  öffontlichen  Rechtes.  §  839.

Zweiter  Abschnit
Dritter  Abschnitt.  Sr  iese

Erster  ehr  Geschäftsfähi  88  104—115.

Zweiter  Titel.  illenser  —  88  116—144.

Dritter  Titel.  Vertrag.  §§  145—157.

Vierter  Titel.  Bedingung.  Zeitbestimmung.  —  915—1  6

Fü  Titel.  Vertretung.  Uma-  164—

Sechster  Titel.  Einwilligung.  Ge  migung.  *5  —
Bierter  Abschnitt.  Fristen.  Termine.  .—  193.
Fas  er  A  itt.  Verjährung.  K.31  94—225.

Abschnitt.  Ausübung  der  Rechte.  Selbstverteidigung.
Selbsthilfe.  88§  226.  231.

Siebenter  Abschnitt.  Sicherheitsleistung.  88  232—240.

Zweites  Buch.
Recht  der  Schuldverhältnisse.

Erster  Abschnitt.  Inhalt  der  Schuldverhältnisse.
Erster  Titel.  Fellichtung  0chur  Leistung.  §§  241—292.

Zweiter  Titel.  läubigers.  §:
Zweiter  #uldh  nitt.  di  Glänbige  e  aus  Verträgen.
rtrags.  §8  305—319.

Erster  Tite  Inhalt  des

Zweiter  “Ws35  88  320—327.

Dritter  Titel.  Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten.  §8  328—335
Viertel  Titel.  Draufgabe.  Vertragestrafe.  §8  336—345.

Fünfter  Titel.  Rücktritt.  §§  346—

–  6  —
        <pb n="7" />
        Inhaltsverzeichnis

Dritter  Abschnitt.  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.
Erster  Litel.  Erfüllung.  88  362—371.
weiter  Titel.  Hinterlegung.  88  372—386.
ritter  Titel.  Aufrechnung=  88  387—396.
Vierter  Titel.  Erlaß.  8
Bierter  Abschnitt.  F  5rng  der  Forderung.  S8  398—413.
ünfter  Ssctwi  Schuldübernahme.  88  414—419.
er  bhhnut  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.
Ei  er  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhälinisse.
Erster  rrurl.  Kauf.  Tuuft
Ii.  F  [  J  shorfcnmt  Mäi  5S.  che.  88  459—4938.
4#  tung  wegen  Mängel  der  Sa  459—4
III.  Besondere  Arten  des  Kaufes.
1.  Kauf  nach  Probe.  Kauf  auf  Probe.  88  494—496.
2.  Wiederkauf.  497—503.
3.  Vorkauf.  88  504—514.
IV.  Tausch.  8  515.
Zweiter  Titel.  Schenkung.  88  516—534.
Dritter  Titel.  Miete.  Pacht.
l  Miete  535—580.
Packt.  S7
Pierter  itel.  88  598—606.
Fünfter  Titel.  He  §§  607—610.
ster  Titel.  Dienstvertrag.  611—630.
Siebenter  Titel.  Werkvertrag.  631—651.
Achter  Titel.  Mäklervertrag.
Neunter  Titel.  Auslobung.
Zehnter  Titel.  Auftrag.  662—676.
Ifter  Titel.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.  88  677—687.
A#wölster  Titel.  wahrung.
reizehnter  Titel.  Einbringung  von  —*i*  bei  Gastwirten.  §§  701—704.
Vierzehnter  Titel.  Gesellschaft.  88  705—740.
ünfzehnter  Titel.  Gemeinschaft.  §§  741—758.
chzehnter  Titel.  Leibrente.  §§  759—761.
Siebzehnter  Titel.  Spiel,  Wette.  §8  762—764.
Achtzehnter  Titel.  Bürgschaft.  765—778.
Teunzöhnter  Titel.  Vergleich.  779.
Zwanzigster  Titel.  Schuldversprechen.  Schuldanerkenntnis.  88  780—782.
Einun  wanzigster  Titel.  Anweisung.  8§  783—792.
Zweiun  in“mbr  Titel.  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber.  88  793

dreiurhho#  ter  Titel.  Vorlegung  von  Sa  8  838
Vierundzwanzigster  Titel.  lngenesiten  rei  rung.  812—822.
Fatundhmonhsster  Titel.  Unerlaubte  Handlungen.  88  **  853.

Drittes  Buch.
Sachenrecthht.

Erster  nitt.  —n  88  854—872.
Zweiter  nitt  emeine  Vorschriften  über  Rechte  an
Grundstücken.  ⅛7  873—902.

Dritter  Abschunitt.  Eigentum.
Erster  Titel.  Inhalt  des  Eigentums.  88§  903—924.
Swester  itel  #  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  Grundstücken.
Dritter  Titel.  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen.

—  —
        <pb n="8" />
        Inhaltsverzeichnis

I.  Ubertragung.  S8  929-  936.
II.  Ersitzung.  937—945.
III.  Verbindung.  Vermischung.  Verarbeitung.  88  946—952.
IV.  Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen  einer  Sache.
V.  Aneignung.  8§§  958—964.  4
VI.  Fund.  965—984.
Vierter  Titel.  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.  88§  985—1007.
Fünfter  Titel.  Miteigentum.  1008—1011.
Vierter  Abschnitt.  Erbbaurecht.  88  1012—1017.
Fünfter  Abschnitt.  Danstcbar  eiten.
Erster  Titel.  Grunddienstbarkeiten.  88  1018—1029.
Zweiter  Titel.  Nießbrauch.
I.  A##eßbrauch  an  Sachen.  1030—1067.
II.  Nießbrauch  an  Rechten.  §#§  1068—1084.
III.  Nießbrauch  an  einem  Vermögen.  8§  1085—108g.
Dritter  Titel.  schränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.  §§  1090—1093.
Scchster  Abschmitt.  Vorkaufsrecht.  88  1094—1104.
Siebenter  Abschnitt.  Reallasten.  88  1105—1112.  -
Achter  Abschnitt.  Hypothek,  Grundschuld,  Rentenschuld.
Erster  Titel.  stroiben  1113—1190.
Zweiter  Titel.  undschuld.  Rentenschuld.
I.  Grundschuld.  1191—1198.
II.  Rentenschuld.  1199—1203.
Neunter  Abschnitt.  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  und  an

Rechten.
Erster  Titel.  Wcht  an  beweglichen  Sachen.  88  1204—1272.
Zweiter  Titel.  Pfandrecht  an  Rechten.  88  1273—1296.

Viertes  Buch.
Familienrecht.

Erster  Abschnitt.  Bürgerliche  Ehe.
Erster  Titel.  Verlöbnis.  88  1297—1302.
Zweiter  Titel.  Eingehung  der  Ehe.  §§  1303—1322.
Dritter  Titel.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe  "  1323—1347.
Vierter  Titel.)  Wiederverheiratung  im  Falle  der  Todeserklärung.  §§  1348
is  1352.
Fünfter  Titel.  Wirkungen  der  Ehe  im  allgemeinen.  88  1353—1382.
chster  Titel.  Eheliches  Güterrecht.
I.  GCesetzliches  Güterrecht.
1.  Allgemeine  Vorschriften.  §8  1363—1372.
2.  Verwaltung  und  Nutznießung.  88  1373—1409.
3.  Schuldenha  tung  8§8  1410—1417.
Beendigung  der  rwaltung  und  Nutznießung.  S8  1418—1425.
5.  Gütertrennung.  88  1426—1431.
II.  Vertragsmäßiges  Güterrecht.
1.  Allgemeine  Vorschriften.  ¾  1432—1436.
2.  Allgmeine  Gütergemeinschaft.  gos  1437—1518.
3.  Errungenschaftsgemeinschaft.  1519—1548.
4.  Fahrnisgemeinschaft.  §8  1549—1557.
III.  Güterrechtsregister.  1558—1563.
Siebenter  Titel.  Scheidung  der  Ehe.  88  1061—1587.
Achter  Titel.  Kirchliche  Verpflichtungen.  8  1588.
Zweiter  Abschnitt.  erwandtschaft.
Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschriften.  1589,  1590.
Zweiter  Titel.  Eheliche  Abstammung.  §§  1591—1600.
Dritter  Titel.  Unterhaltspflicht.  58  1601—1615.

—  8—
        <pb n="9" />
        Inhaltsverzeichnis

Vierter  Titel  Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder.

I.  uxÖ  zwischen  den  Eltern  und  dem  Kinde  im  allgemeinen.
1616—1625
II.  Elkerliche  Gewalt.  1626.
1.  Elterliche  Gewalt  des  Vaters,  88  1627—1683.
2.  Elterliche  Gewalt  der  Mutter.  1684—1698.
Fünfter  Titel  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen.  §8§  1699
is  1

Sechster  Titel.  Nechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder.  88  1705—1718.
Siebenter  Titel.  Legitimation  unehelicher  Kinder.

I.  Legitimation  durch  nachfolgende  Eh:  §8  1719—1722.
II.  Ehelichkeitserklärung.  1723—1740.
Tchter  Titel.  Annahme  an  Kin  estatt.  §§  1741—1772.
Dritter  Abschnitt.  ormundschaft.
Erster  Titel.  Vormundschaft  über  Minderjährige
I.  Anordnung  der  Vormundschaft.  1773—1792.
II.  Führung  der  Vormundschaft.  §§  1793—1836.
1  l  ürsorge  und  Zusscht  des  Vormundschaftsgerichts.  SS  1837—1848.
itwirkung  des  Gemeindewaisenrats.  88  1849—1851.
V  BefretteVonnundschaft§§1852—1857
VI.  Familienrat.  §8  1858—1881.
VII.  digung  der  Vormundschaft.  S8  1882—1895.

Zweiter  Titel.  Vormu  chaft  über  Volljährige,  88  1896—1908.
Dritter  Titel.  LHermungschast=  1909—1921

Fünftes  Bach.
Erbrecht.

Erster  nitt.  Erbfolge.  1922—1941.
Zweiter  Abschnitt.  Re  tlicke  tellung  des  Erben.

Erster  Titel.  Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft.  Fürsorge  des
Nachla  richts.  1942—1966

Zweiter  Titel.  Haftung  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
I.  Nachlaßverbindlichkeiten.  88  1967—1969.
II.  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger.  8  1970—1974.
III.  Leschtankung  der  der  Haftung  des  Erben.  88§  1975—1992.
IV.  Inentarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben.  88  1993

V.  Aufschiebende  Einreden.  §8  2014—2017.
Dritter  Titel.  Erbschaftsanspruch.  88  2018—2031.
Vierter  Titel.  Mehrheit  von  Erben.
I.  Rechtsverhältnis  der  Erben  unter  einander.  §8§  2032—2057.
II.  Rechtsverhe  istntn  zwischen  den  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern.

Dritter  Abschnitt.  Testament.
Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschriften.  §§  2064—2086.
weiter  Titel.  Erbeinsetzung.  2087—2099.
itter  Titel.  Einsetzung  eines  Nacherben.  88  2100—2146.
Vierter  Titel.  Vermächtnis.  9S  .  2147—2191.
Zünft  er  Titel.  Auflage.  §§  2192—2196.
chster  Titel.  Testamentsvollstrecker,  88  2197—2228.
Siebenter  Titel  Errichtung  und  Auf  bung  eines  Testaments.  88  2229

Achter  Titel.  Gemeinschaftliches  Testament.  §8  2265—2273.
Vierter  Abschnitt.  Erbvertrag.  88  2274—2302.

ün  .  nitt.  Pflichtteil.  .  2303—2338.
Sester  Abschnitt.  Erbunwürdigkeit.  88  2339—2345.

—9  —
        <pb n="10" />
        Erklärnug  von  Abkürzungen

Siebenter  Abschnitt.  Erbo  8  rzi  ch  t.  §8  2346—2352.
Achter  Abschnitt,  Erbschei  2353—  2370.

Neunter  Abschnitt.  Eroschaft!  auf.  8§8§  2371—2
III.  Einführungsgesetz  .  Seite  733—803
Erster  itt.  Allgemeine  Vorschriften.  Artikel  1—31.

Zweiter  schnitt.  Verhältnis  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
zu  den  Reichsgesetzen.  Artikel  32—54.
Dritter  Ablhnitt  erhältnis  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
den  Landesgesetzen.  Artilel  55—152.
Viertel  #bsnitt.  übergangsvorschriften.  Artikel  153—218.

IV.  Anhang  Seite  805—1064
V.  Sachregister  Seite  1065—1092

VI.  Seiten-Nachweis  zu  den  abgedruckten  Vorschriften  der
Aunsführungsgesetze  und  des  Handelsgesetzbuchs  Seite  1093—1094

Erklärung  der  wichtigsten  ABkürzungen

AG.  Zus  üdrunggesen
BAG.  —  Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
Bd#l.  —  Badensches  Aueu  ngagese  9  zum  BGB.

Bes.  —  Bür  erliches  Ee  setz

(C)  —  Pref  or  Dr.  Georg  Cohn,  *  neue  deursche  bürgerliche  Recht
gprüchen.  Berlin.  1896  ff.  Otto  Liebmann

H  au  Er’.y.-ers  S  Bürgerlichen  Gesetzbuche

k.  oder  ff.  z.  421  f.  oder  823  ff.  —  §  421  und  folgender  8§.  —

und  jo  lone  8
GBDOD.  oder  Gr  r  —  GErundbuchordnung
8  #hritsnn
Konkursordnung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898
Präatz.  Prepßischee  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
*“%  .  Prenßisches  Gesetz  über  die  freimillige  Gerichtsbarkeit
.  —  —  —
tsbarkeit
EAG.  Sächfisches  Ausslüchrungsgeset  zum  BGB.
Str.  Strafgesetzbuch
Strafprozeßordnung
vbergleiche
—  Württembergisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
.  —  Zivilprozeßordnung
VG.  —  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung

ie  —  o.  —

—  10  —
        <pb n="11" />
        Einleitung

I.  Bom  Neujahrstage  1900  hat  das  „Bürgerliche  Gesetz  buch“
Eeseeskraft.  25  Jahre  nach  der  Errichtung  des  neuen  Deutschen  Reichs  im
Jahre  1896  wurde  es  von  den  gesetzgebenden  Gewalten  beschlossen  und  am
18.  Augnst  1896  vom  Deutschen  Kaiser  vollzogen,  trägtealso  das  Datum
dieses  Tages.  In  feierlichem  Staatsakt,  in  den  Eingangsworten  der  am
6.  Mai  1898  beim  Schlusse  der  neunten  Legislaturperiode  des  Deutschen  Reichstags
  vom  Kaiser  verlesenen  Thronrede  ist  die  Bedeutung  dieses  geschichtlichen
  Ereignisses  wie  folgt  gewürdigt:

„Die  erste  Legislaturperiode  des  Reichstags,  welche  den  vollen  fünfjährigen
  Zeitraum  umfaßt  hat,  liegt  hinter  Ihnen.  Dieselbe  ist  fruchtbar
gewesen  an  gesetzgeberischen  Erfolgen,  die  zur  Macht  und  Wohlfahrt  des
Vaterlandes  dauernd  beitragen  werden.  Ihrer  beharrlichen,  unausgesetzt
auf  das  hohe  Ziel  gerichteten  Arbeit  ist  es  gelungen,  das  große  Werk
des  gemeinsamen  bürgerlichen  Rechtes  vor  dem  Ende  der
Legislaturperiode  zum  Abschlusse  zu  bringen.  Damit  ist  durch  vereinte
Tätigkeit  der  verbündeten  Regierungen  und  des  Reichstags  dem  deutschen
  Volke  ein  kostbarer  Besitz  gewonnen,  der  ihm  im
Laufe  einer  tausendjährigen  Geschichte  noch  niemals
vergönnt  war.  Das  neue  gemeinsame  Recht  wird  ein
neues  starkes  Band  um  die  deutschen  Stämmescchlingen.“

II.  Das  Bé.  gilt  im  ganzen  Deutschen  Reiche.  Es  gilt  ferner  in  den
deuischen  Konsulargerichtsbezirken  für  die  der  Konsulargerichtsbarkeit  unterworsenen
  Personen  mit  gewissen  Einschränkungen,  wozu  bemerkt
sei,  daß  die  „Konsulargerichtsbarkeit“  in  denjenigen  Ländern  ausgeübt  wird,
in  denen  ihre  Ausübung  durch  Herkommen  oder  durch  Staatsverträge  gestattet
ist,  z.  B.  in  China,  Marokko,  Persien,  Rumänien,  Serbien,  Türkei  usw.,  vgl.
EGesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  8§  1,  19,  20  ff.,  31  ff.
Das  BGB.  gilt  endlich  in  den  deutschen  Schutzgebieten  nach  Maßgabe  des
„Schutzgebietsgesetzes“  in  der  Fassung  vom  10.  September  1900,  ogl.  namentlich
5#  3,  4.  Abgesehen  hiervon  kommt  das  BGB.  zur  Anwendung  nach  Maßgabe
der  Grundsätze  des  internationalen  Privatrechts;  vgl.  E.  7—31.

III.  Das  B6B.  ist  die  Frucht  einer  Arbeit  von  20  Jahren.  Drei  Kommissionen
  haben  ihm  ihre  Tätigkeit  gewidmet:  Eine  Vorkommission,
berufen,  die  Grundlagen  und  den  Umfang  des  Gesetzbuchs  festzustellen.  Eine
erste  Hauptkommission,  bestehend  aus  hervorragenden  Kennern  des
Rechts  in  den  verschiedenen  Rechtsgebieten  Deutschlands,  mit  dem  Auftrage,
aus  dem  gewaltigen  Rechtsstoffe,  der  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte  in  Deutsch-—

  11  —
        <pb n="12" />
        Einleitung  Inhalt  und  Bedeutung  des  BGB.

land  aufgetürmt  hatte,  den  Entwurf  eines  Gesetzbuchs  herauszubauen.
  13  Jahre  hat  diese  Kommission  gearbeitet.  Als  sich  herausstellte,  daß
der  erste  Entwurf  nicht  im  Sinne  der  öffentlichen  Meinung  ausgefallen  war,
wurde  eine  zweite  Hauptkommission  berufen,  um  die  Arbeit  der
ersten  zu  revidieren;  ihr  verdanken  wir  im  wesentlichen  das  Gesetzgebungswerk,
wie  es  heute  vorliegt.  Während  die  erste  Hauptkommission  nur  aus  rechtsgelehrten
  Mitgliedern  bestand,  gehörten  der  zweiten  auch  Vertrauensmänner
an  aus  großen  Parteien  des  Reichstags  und  sachkundige  Vertreter  der  Landund
  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues,  des  Gewerbefleißes  und  des  Handels.
Das  Ergebnis  ihrer  in  428  Sitzungen  gehaltenen  Beratungen  wurde  fortlaufend
  veröffentlicht,  dadurch  von  neuem  die  Kritik  herausgefordert  und,  was
sie  bot,  mit  Aufmerksamkeit  hingenommen  und  verwertet.  Der  so  hergestellte
Gesetzentwurf  gelangte  an  den  Reichstag,  wurde  von  diesem  nochmals
einer  Kommission  überwiesen,  nach  weiteren  Abänderungen  und  Ergänzungen
  schließlich  vom  Reichstag  und  Bundesrat  angenommen  und
vom  Kaiser  vollzogen.

IV.  Den  Inhalt  des  BGB.  bildet  das  Privatrecht.  Weiteres  hierüber
und  über  die  den  Landesgesetzen  vorbehaltenen  Gebiete  des  „Privatrechts“  ist
in  den  Bemerkungen  Seite  17,  732,  742  Note  2,  752  Note  1  und  3  gesagt.
Einen  Überblick  über  den  Inhalt  gibt  das  Inhaltsverzeichnis  Seite  6  ff.

V.  Die  Bedeutung  des  BGB.  für  unser  Volk  liegt  darin,  daß  es  ein
einheitliches  Recht  geschaffen  hat,  und  daß  es,  wie  man  wohl  sagen
darf,  nach  allgemeiner  Ansicht  —  daß  über  Einzelheiten  Meinungsverschiedenheiten
  bestehen,  ist  selbstverständlich  —  im  ganzen  den  Bedürfnissen
unserer  Zeit  nach  Möglichkeit  gerecht  wird.  Es  liegt  außerhalb
der  Aufgabe  dieses  Buchs,  die  allgemeinen  Grundsätze,  die  in  den
Vorschriften  des  BGB.  sich  Geltung  verschafft  haben.  den  „Geist  des  Gesetzbuchs“,
  nachzuweisen  und  näher  zu  schildern.  Wer  sich  dafür  interessiert,
sei  namentlich  auf  die  bekannten  „Hachenburgschen  Vorträge“  (Mannheim.
  1900.  Zweite  Auflage)  hingewiesen.  Dort  werden  in  höchst  anregender
Weise  die  idealen  und  die  praktischen  Grundsätze  dargelegt,  die
das  Gesetzbuch  beherrschen:  Die  Berücksichtigung  von  Treu  und  Glauben
und  der  Umstände  des  Einzelfalles,  das  billige  Ermessen,
das  Streben,  das  Staatsgesetz  mit  dem  Sittengesetz  und  den  Anstandspflichten
  in  Übereinstimmung  zu  bringen,  der  Grundsatz  der  Fürsorge
  für  die  schwächere  Partei,  die  sogen.  „so  ziale  Tendeng“
des  Eesetzes,  insbesondere  das  Ermäßigungsrecht  des  Richters,  die
Verhütung  der  Ausbeutung,  die  Verteilung  eines  entstandenen
  Schadens,  der  Schut  des  guten  Glaubens  im  Geschäftsverkehr,
  das  Streben  nach  Rechtsgewißheit  und  vieles  mehr.  Um
vorstehende  kurze  Aufzählung  andeutungsweise  zu  belegen,  sei  hingewiesen
z.  B.  auf  die  §§  133,  138,  151  Satz  1,  157,  162,  226,  242,  251  Abs.  2,  253,  254,
259  Abs.  3.  315,  317.  319,  320  am  Ende,  324  Abs.  1  am  Ende,  343,  459  Abs.  1
am  Ende,  468  am  Ende,  542  Abs.  2,  544,  560  am  Ende.  615  am  Ende,  616
bis  619,  622—624,  626—630,  633  Abs.  2  Satz  2.  634  Abs.  3.  649  am  Ende,  655,
671  Abs.  2,  814,  815,  825,  826,  829,  847,  892,  932  ff.,  1298—1300,  1353,  1354.
1357.

vi12  —

i
        <pb n="13" />
        Erklärung  häufig  vorkommender  Anusdrücke  Einleitung

VI.  Zur  Erklärung  einer  Anzahl  von  Auedrücken,  die  im  „Gesetz“  und  in
den  „Erlauterungen“  besonders  häufig  vorkommen,  sei  zur  Vermeidung  von
Wiederholungen  folgendes  voraugsgeschickt:

1.  Abstrakte  Rechtsgeschäfte  (dinglicher  Vertrag,  Einigung):  Seite  858.
855  ff.,  919  ff.  —  „Wenn  (soweit,  sofern)  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist“  oder
ähnliche  Fassung:  vgl.  nachstehend  unter  2  —  Ansechtbarkeit:  Seite  836
Aunspruch:  §  194  Abs.  1  —  Beweislast:  pgl.  nachstehend  unter  VUll  —  Einigung
(#inglicher  Bertrag):  Seite  951,  952,  855—860  —  Einrede,  Einwendung:  pgl.
nachstehend  unter  5  —  Einwilligung:  88  182  ff.  —  Erbfall:  §  1922  —  Erwerb
von  Todeswegen:  §  1369  —  Fahrlässig:  88  276.  277  —  Genehmigung:  88  182  ff.
—  Gesamt-Nachfolge,  Sonder-Nachfolge:  Seite  1024  oben,  Note  1  zu  §  398
Euter  Glaube:  §  932  Abs.  2  und  Seite  939  unten,  940,  961-  963,  auch  8  892
und  Seite  955  ff.  —  kennen  mußte:  §  122  Abs.  2  —  „Muh“"=  und  „Soll“-Vorschriften:
  vgl.  nachstehend  unter  4  —  Nichtigkeit:  Seite  836  —  Öffentlicher
Elaube  des  Grundbuchs:  §  892  und  Seite  955,  910  —  Rechtshängigkeit:  §  291
und  Note  83  —  „Soll“=  und  „Muß“-Vorschriften:  vgl.  nachstehend  unter  4  —
Sonder-Rachfolge,  Gesamt-Nachfolge:  Note  1  zu  §  398  und  Seite  1024  oben
unverzüglich:  §  121  Abs.  1  —  Unwirksamkeit:  Seite  836  Verfügung:
Seite  820,  821  —  Verfügung  von  Todeswegen:  Seite  1024  Vermutung:
ogl.  nachstehend  unter  VII  —  Verschulden:  umfaht  die  Begrifse  „Vorsatz“
und  „Fahrlässigkeit“,  5§  276,  277  —  Vorsatz:  §  276  —  „Vorschriften  zu  Gunsten
derjeuigen,  welche  Nechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten“:  Seite  939
unten,  940  —  Zug  um  Zug:  88  274  Abs.  1,  322,  348  —  Zustimmung:  §§  182  ff.
—  im  Zweifel:  vgl.  nachstehend  unter  3,  —  Landgut  usw.:  Seite  817.

Im  übrigen:  vgl.  das  Sachregister.

2.  Der  häufig  vorkommende  Satz:  „wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist“
(oder  ähnliche  Fassung),  z.  B.  88  24,  181,  246,  276,  608  usw.,  will  zur  Vermeidung
  von  Zweifeln  klar  stellen,  daß  die  betreffende  Gesetzesvorschrift
von  den  Beteiligten  durch  „Rechtsgeschäft“  ausgeschlossen  oder  geündert  werden
kann.  Solche  Vorschriften  nennt  man  „dispositive“  im  Gegensatze  zu  den
awingenden“,  die  unbedingt  gelten  und  durch  Parteibestimmung  nicht  ausgeschlossen
  oder  geändert  werden  können.  Ob,  wenn  ein  Zusatz  der  eingangs
bezeichneten  Art  fehlt,  die  betreffende  Gesetzesvorschrift  „durch  Rechtsgeschäft
  augsgeschlossen  oder  geändert  werden  kann“,  ist  im  einzelnen  Falle
aus  dem  Wesen  der  Vorschrift  und  ihrem  Zusammenhange  zu  ermitteln.  Im
„Recht  der  Schuldverhältnisse“  können  die  meisten  Vorschriften
durch  Parteibestimmung  abgeändert  werden  (vgl.  Seite  860  unten).  vgl.
jedoch  z.  B.  88  619,  624.  Die  Redewendung:  „soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist“  will  übrigens  nicht  bloß  auf  die  Zulässigkeit  anderer  „Partei-(bestimmung“,
  sondern  auch  darauf  hinweisen,  daß  die  betreffende  Vorschrift
nicht  gilt,.  soweit  das  „Gesetz“  —  an  anderer  Stelle  —  etwas
anderes  bestimmt.

3.  Der  sehr  häufige  Ausdruck  „im  Zweifel“  (z.  B.  88  30,  125,  154,  314,
672,  1301,  1625,  2049,  2066)  bedeutet,  daß  die  betreffende  Gesetzesvorschrift
lediglich  die  Bedeutung  einer  Auslegungsregel  hat,  d.  h.  daß  sie  nicht  zur
Anwendung  kommt,  salls  „aus  den  Umständen“"  ein  abweichender
  „Willeder  Beteiligten“  zu  entnehmen  ist.

—  13  —
        <pb n="14" />
        Einleitung  „Muß“=  und  „Soll“-Vorschriften  —  Einrede

4.  Besonders  zu  beachten  ist  der  Unterschied,  der  durch  den  Gebrauch  der
Worte  „muß“  und  „soll“  bezeichnet  wird,  z.  B.  §§  57  Abs.  1  und  2,  121,  126,
294,  925,  1403  Abs.  2,  2245  Abs.  2.  Sowohl  die  „Muß“-  als  die  „Soll“-Borschriften
  bezeichnen  das  Geforderte  als  rechtliche  Notwendigkeit,  aber
die  „Wirkungen"  ihrer  Nichtbeachtung  sind  verschieden.  Die
Nichtbeachtung  eines  „Muß“  hat  die  Unwirksamkeit  des  Geschehenen
zur  Folge;  bei  der  Nichtbeachtung  eines  „Soll“  ist  dies  nicht  der  Fall,  das
Eeschehene  ist  rechtlich  gültig,  nur  ist  der  gegen  das  „Soll“  Handelnde
wegen  des  Verstoßes  unter  Umständen  verantwortlich,  z.  B.  der  Vormundschaftsrichter
  im  Falle  des  §  1792  Abs.  2  (vgl.  Note  57  dort).  Man
nennt  die  „Soll“Vorschriften  deshalb  „bloß  instruktionelle  oder  Ordnungsvorschriften“.
  ·

5.  Unter  „Einrede“  (88  390.  768,  1137,  1157,  1211  usw.)  versteht  das
BGB.  —  im  Gegensatze  zur  ZPO.,  deren  Sprachgebrauch  in  diesem  Punkt  ein
anderer  ist  (vgl.  hierüber  weiter  unten)  —:  die  Geltendmachung
von  Tatsachen,  die  für  den  an  sich  zur  „Erfüllung  eines
Anspruchs“  (auf  ein  „Tun“  oder  „Unterlassen“,  §  194  Abs.  1)  Ver-ü
pflichteten  das  selbständige  „Gegenrecht"  erzeugen,  „die  Erfüllung
jenes  Anspruchs  zu  verweigern“.

Das  BGB.  unterscheidet:  a)  Einreden,  durch  welche  die  Geltendmachung
des  Anspruchs  „dauernd“  ausgeschlossen  wird,  sogen.  zerstörende,  vernichtende,
peremtorische  Einreden,  vgl.  §  813  Abs.  1  und  Seite  926  unter  d,  88  886,  1169,
1254;  —  b)  Einreden,  die  den  Verpflichteten  „vorübergehend“  zur  Verweigerung
der  Leistung  berechtigen,  sogen.  aufschiebende,  dilatorische  Einreden.  vgl.  §  202.

Beispiele  zu  a  („zerstörende“  Einreden):  Die  Einrede  der  Verjährung,
  §  222,  vgl.  Seite  846  unter  VII,  —  die  Einrede  der  beschränkten
Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten,  88  1973,  1975,
1989—1992,  —  die  Einrede  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache,
—  ferner  z.  B.  88  490  Abs.  3,  519,  821,  853,  1166,  2088,  2145,  2187,  2318,  2319,
2322,  2328.

Beispiele  zu  b  („aufschiebende“  Einreden):  Die  Einrede  der  Stundung,

  —  des  Zurückbehaltungsrechts  g8  273,  274,  1000,  vgl.  auch
Seite  865  zu  §  274,  —  des  nicht  er  füllten  Vertrags  gs  320  ff.,  val.
Note  2  zu  §  320,  —  der  mangelnden  Sicherheitsleistung
88  509,  811,  867,  1051,  —  der  Vorausklage  88  771—773,  —  die  Ein-=rede
  der  Vermögensverschlechterung  der  anderen  Partei  gemäß
8  321,  ogl.  Seite  870,  —  die  aufschiebenden  Einreden  des  Erben
aus  88  2014,  2015,  2059.

Durch  eine  zerstörende  Einrede  wird  grundsätzlich  —  wie  dies
bereits  oben  ausgesprochen  ist  —  nur  die  „Geltendmachung“  des  mit  dieser
Einrede  behafteten  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen;  der  „Anspruch  selbst“
wird  nücht  zerstört.  Hieraus  folgt  zweierlei:  Wenn  derjenige,  dem
eine  „zerstörende  Einrede“  zusteht  (z.  B.  die  Einrede  der  Verjährung,  die
Einrede  des  Erben,  daß  sich  seine  Haftung  für  die  Schulden  seines  Erblassers
  auf  den  Nachlaß  beschränke,  die  Einrede  der  rechtskräftig
entschiedenen  Sache),  auf  diese  Einrede  „verzichtet",  so  kann  der  Berechtigte
  seinen  mit  der  „Einrede“  behaftet  gewesenen  „Anspruch“  unbeschränkt

11  —
        <pb n="15" />
        Einrede,  Einwendungen  —  Beweislast  Einleitung

geltend  machen,  was  er  nicht  könnte,  wenn  die  zerstörende  Einrede“  den
„Anspruch“  selbst  zerstörte.  Ausnahmsweise  kann  allerdings  der
Verpflichtete  auf  Grund  einer  ihm  zustehenden,  zunächft  nur  die  „Geltendmachung“
  des  Anspruchs  ausschließenden  (zerstörenden)  Einrede
das  mit  der  „Einrede“  behaftete  Recht  selbst  zum  „Erlöschen"  bringen,
  nämlich  in  den  Fällen  der  §§  886.  1169,  1254.  Die  zweite  Folge
Wjenes  Grundsatzes  ist,  daß  die  „Geltendmachung“  des  mit  einer  „zerstörenden
Einrede“  behafteten  Anspruchs  nur  dann  „ausgeschlossen“  ist,  wenn  der  Verpflichtete
  die  Einrede  „erhebt“  (ogl.  z.  B.  Seite  847  oben  betr.  die  Einrede  der
Verjährung),  während,  wenn  der  „Anspruch“  selbst  durch  das  bloße
Vorliegen  der  die  „Einrede“  begründenden  Tatsachen  „Zerstört"
wäre,  der  Richter  die  Klage  von  Amtswegen  abweisen  müßte,  sobald  diese
Tatsachen  ihm  bei  der  Verhandlung  vom  Kläger  selbft  mitgeteilt  werden.

Für  die  ausschiebenden  Einreden  gilt  natürlich  auch,  daß  sie  die  ihnen
zukommende  „aufschiebende  Wirkung“"“  nur  äußern,  wenn  derjenige,  dem
die  Einreden  zustehen,  sie  geltend  macht“  und  nicht  auf  sie  verzichtet
  hat;  ogl.  z.  B.  Anhang  6  zu  §  322,  Seite  871.

Zu  unterscheiden  vom  Begriff  „Einrede“  im  Sinne  des  BGB.  d.  h.  der
„materiellrechtlichen  Einrede“  im  biszher  erörterten  Sinne  —  und
nur  diese  ist  gemeint,  wo  das  BGB.  den  Augsdruck  „Einrede“  gebraucht  —  ist,
wie  bereits  oben  bemerkt  wurde,  der  Begriff  „Einrede“  im  Sinne  der  300.;
ogl.  S  278  daselbst.  Unter  „Einrede“  im  Sinne  der  ZPO.  versteht  man:a)  die  im
vorstehenden  besprochene  materiellrechtliche  „Einrede“  des  B6.,  aber  außerdem
auch  b)  die  Berufung  auf  alle  anderen  (nicht  unter  den  Begriff  der  matetiellrechtlichen
  „Einrede'“  des  BGB.  fallenden)  Tatsachen,  die  dem
vom  Kläger  erhobenen  Anspruch  entgegenstehen,  z.  B.  die  Einrede,  daß  der
eingeklagte  Anspruch  durch  Erfüllung,  z.  B.  Zahlung,  Hingabe
an  Erfüllungsstatt  (88  362  ff.),  durch  Hinterlegung  (8§8  378),
durch  Aufrechn  ung  (§  389),  durch  Erlaß  (8  397)  „erloschen“  sei,
ferner  die  Einrede  der  nachträglichen,  von  keiner  Partei  zu  vertretenden
Unmöglichkeit  der  Leistung  (8  323),  die  Einrede  des  erfolgten
Nücktritts  (88  346  ff.),  die  Einrede  des  erfolgten  Eintritts  einer
vereinbarten  auflösenden  Bedingung,  eines  vereinbarten  Endtermins
  (§8§  158,  163),  die  Einrede  des  Vergleichs,  Verzichts,  der
Anfechtung  wegen  Frrtums,  arglistiger  Täuschung  usw.  Endlich  fallen
unter  den  Begriff  Einrede  im  Sinne  der  ZPO.  c)  die  sogen.  prozeßhindernden
Einreden,  z.  B.  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,  der  Unzuständigkeit  des
Gerichts  usw.  (88  274,  275  3P.).  Alle  vorstehend  unter  a—c  aufgeführten
„Einreden“  im  Sinne  der  ZBPO.  faßt  das  BGB.  unter  dem  Ausdruck  „Einwendung“
  zusammen,  z.  B.  88  334,  404,  417,  774,  1148,  1435.

VII.  Beweislast:  Über  die  Frage,  wem  die  „Beweislast“  obliegt,  enthält
das  BGB.  nur  wenigeausdrückliche  Vorschriften,  z.  B.  8§  282,  345,  358,
363,  442,  542  Abs.  3,  636  Abs.  2,  2336  Abs.  3.  Im  übrigen  gibt  das  Gesetz  meist
durch  seine  „Fassung“  zugleich  die  Entscheidung,  wen  die  „Beweislast“
  trifft.  Wenn  einer  Gesetzesvorschrift  die  Worte  hinzugefügt  sind:
„ausgenommen  —  ausgeschlossen  —  dies  gilt  nicht  —  diese

—  15  —
        <pb n="16" />
        Einleitung  Beweislast  —  Vermutung

Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  —  es  sei  denn.
daß  —sofern  nicht  —  soweit  nicht  —  wenn  nicht“  -  oder  wenn
ohne  besonderes  Wort  die  „Ausnahme“  in  einem  besonderen  Satze
der  Regel  hinzugefügt  wird  (ogl.  z.  B.  §§  4  Abs.  2,  9  Abs.  2.  145,  153,  173,  181,
206  Abs.  2,  273  Abs.  2,  460,  477,  687  Abs.  1,  777.  793  Abs.  2.  831,  832,  876,  911.
935  Abs.  2,  1156,  1319,  1345  Abs.  2,  1416  Abs.  2,  1521,  1537,  1795  Nr.  1,  1974,
2013  Abs.  1,  2169),  so  wird  durch  diese  Fassungen“  ausgedrückt  daß,  wer
sich  auf  die  „Ausnahme  “  beruft,  sie  „beeweisen"  muß,  wie  derjenige,  der
sich  auf  die  „Regel“  beruft,  beweisen  muß,  daß  der  „Tatbestand  der
Regel“  vorliegt.  Doch  kommt  es  bei  den  Wendungen  „sofern  nicht  —  soweit
nicht  —  wenn  nicht“  auf  die  Stellung  des  Wortes  „nicht“  an.  Wenn
nämlich  das  Wort  „nicht“  von  den  Worten  „sofern  —  soweit  —  wenn“  durch
„mehrere'“  andere  Worte  getrennt  ist,  muß  diejenige  Partei,  die  sich  auf
die  gesetzliche  Regel  beruft,  beweisen,  daß  der  in  der  Vorschrift  erwähnte
„Nicht-Fall“  nicht  vorliege;  also  z.  B.  im  Falle  des  §  151  muß  derzjenige,
der  behauptet,  daß  der  Vertrag  ohne  die  „Erklärung“'  der  Annahme
des  Vertrags-Antrags  zustande  gekommen  sei,  beweisen  daß  eine  solche
Erklärung  nach  der  Verkehrsfitte  „nicht“  zu  erwarten  gewesen  sei  (ogl.  Anhang
  14  und  15  zu  §  151,  Seite  838).

Im  übrigen  ist  in  den  Erläuterungen  der  einzelnen  Gesetzesvorschriften,
wo  es  erforderlich  erschien,  die  Frage  der  „Beweislast“  besonders  erörtert,
ogl.  z.  B.  Anhang  9  zu  §  433,  Seite  885:  Beweislast  betr.  den  Einwand  der
„Stundung,  Zielgewährung“,  Beweislast  betr.  die  „Vereinbarung“"
  eines  Kaufpreises,  wenn  der  Verkäufer  mittels  Klage
unter  Berufung  auf  Sachverständige  einen  „angemessenen“  Kaufpreis
  fordert.  vgl.  ferner  Seite  877  den  Anhang  zu  §  363  betr.  die  Erfüllung
  eines  Schuldverhältnisses,  ferner  Seite  932  unter  E
betr.  Beweislast  bei  unerlaubten  Handlungen  usw.

In  einer  Anzahl  von  Fällen  verlangt  das  Gesetz  keinen  Beweis
von  demjenigen,  der  eine  Tatsache  behauptet,  sondern  stellt  eine  gesetzliche  „Vermutung“
  auf,  daß  die  Tatsache  vorliege,  z.  B.  88  16,  18,  19,  20,  484,  891,  921,
938,  1006.  1253,  1362,  1540.  1591.  2009,  2255,  2365.  Hierzu  schreibt  8  292  38O.
vor:  „Stellt  das  Gesetz  für  das  Vorhandensein  einer  Tatsache  eine  Vermutung
auf,  so  ist  der  Beweis  des  Gegenteils  zulässig,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein
anderes  vorschreibt.  Dieser  Beweis  kann  auch  durch  Eideszuschiebung
  nach  Maßgabe  der  §§  445  ff.  3PO.  geführt  werden.“

—  16  —
        <pb n="17" />
        Bũrgerliches  Gelsetzhuchi.

Vom  18.  Mugust  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundeslats
  und  des  Reichstags,  was  folgt:

über  die  Geschichte  und  Bedeutung  des  „Bürgerlichen  Gesetzbuchs“
  vgl.  die  Einleitung.

Das  Bs.  hat  Gesetzeskraft  seit  1.  Jannar  1900.  E.  1.  Es  enthält
das  „bürgerliche  Recht“.  Dieser  Begriff  ist  für  den  Juristen  kein  streng  egrenzter.
  Für  das  allgemeine  Verständnis  genügt  zu  sagen:  Das  BGB.
enthält  das  Privatrecht  (E.  55),  d.  diejenigen  Rechtsregeln,  die  bestimmt
sind,  die  Verhältnisse,  in  denen  die  Menschen  als  Privatpersonen  unter  einander
  stehen,  ordnen:  Das  Vermögensrecht,  Familienrecht,
Erbrecht.  l.  das  Inhaltsverzeichnis.

Das  BGB.  enthält  jedoch  nicht  das  gesamte  in  Deutschland  geltende
„Privatrecht“;  denn  nach  E.  32  bleiben  die  vor  dem  Erlaß  des  B.  ergangenen
  Vorschriften  der  Reichsgesetze  in  Kraft,  also  auch  die  früher  ergan-Eenen
  privatrechtlichen,  soweit  sich  nicht  aus  dem  BGB.  oder  dem

inführungsgesetze  dazu  die  Aufhebung  ergibt.  Von  privatrechtlichen
Reich’sgesetzen  neben  dem  BGB.  geien  namentlich  hervorgehoben:  Das
Handelsgesetzbuch,  die  Wechselordnung,  die  Geleze  betr.  die  sogenannten
„Immaterialrechte“  (Urheberrecht,  Patentrecht  usw.)  und  viele  andere.  Hierin
liegt  jedoch  kein  Abbruch  der  Rechtseinheit;  n  allle  diese  Gesetze  gelten  wie
das  BGB.  für  das  Deutsche  Reich.

Es  gibt  aber  eine  große  Anzahl  von  Gebieten  des  „Privatrechts“,  dier
weder  im  BEB.  noch  in  anderen  Reich’sgesetzen  geregelt  sind,  sondern
auf  denen  nach  wie  vor  dem  BGB.  die  verschiedenen  Landesrechte  der  einzelnen
  deutschen  Staaten  gelten.  Es  sind  dies  namentlich  solche  Gebiete,  deren
enger  Lrean  mit  den  verschiedenartigen  örtlichen  und  wirtschaft-¾
  Verhältnissen  der  verschiedenen  deutschen  Rechtsgebiete  einer  einheitlichen
  Regelung  zurzeit  noch  widerstrebt.  Hiervon  handeln  die  Artikel
55—152  des  „Einführungsgesetzes“,  die  man  die  „Verlustliste  der  deutschen
Rechtseinheit“  genannt  8  Aber  Großes  ist  erreicht,  und  Weiteres  wird
sol  en.  So  sind  bereits  seit  Erlaß  des  BGB.  einige  den  Landesrechten  vorhalten

  gewesene  Rechtsgebiete,  z.  B.  das  Verlagsrecht  (E.  76),  ein  Teil  des
Versficherungsrechts  (E.  75)  durch  Reichs  gesetze  geregelt.

Über  den  Inhalt  des  das  Böß  begleitenden  Einfühunggesees  ist
in  der  Vorbemerkung  zu  letzterem  das  Nötige  gesagt.  Vgl.  Inhaltsverzeichnis.


–  17  —  2
        <pb n="18" />
        81

8  2

8  3

84

Erläuterungen

1)  Rechtsfähigkeit  ist  die  Fähigkeit,  „Träger  von  Rechten  und  Pflichten“
auf  dem  Gebiete  des,  „Privatrechts“  zu  sein.  —  Der  Grundsatz  der  „Gleichheit
  aller  Menschen“  auf  dem  chiele  des  „Privatrechts“  ohne  Unterscheidung
nach  Gncchlecht.  milienstellung,  Stand,  Religionsbekenntnis,  Ehre  usg  at
im  Gesetzbu  tillschweigend  anerkannt.  Isbesondere  stehen  nach
l  auen  (verheiratete  wie  unverheiratete)  in  Bezu  auf  die  Shueuen
88  104  ff.)  den  Männern  aell  gleich  Das  11-  hierüber  Anhang  1  zu
5  1297  und  Anhang  1.  §  1363.  Die  vor  dem  BGB.  noch  in  einem
eile  Deutschlands  litend  geur  ene  Vermögensunfähigkeit  der  Klostereistlichen
  (was  ga0=  an  Lowesene  hatten,  fiel  dan  das  Kloster)  ist  abgefianst.
  —  Ausnahmen  von  dem  Grundsathe  de  „Rechtsgleichheit“  sind
z.  B.:  Erwerbsbeschränkungen  der  Ausländer  Mitgkieder  religiöser  Orden
6  87,  88,  —  besondere  Vorschriften  für  Mitglieder  des  Militär=  und  Beamtenstandes
  88  411,  570,  1315,  —  Reste  der  Standesunterschiede  E.  58,  59.

Wer  rechtsfühig  ist,  ist  auch  parteifähig,  d.  h.  fähig  im  Jivilprozesse
„Kläger“  oder  „Beklagter“  zu  sein.  50  3ZPO.

Zu  unterscheiden  vah.  der  Nechtsfähigkeit  ist  die  Geschä  alähigreit.
Note  3.  sibeschäleunsä.  #n  und  „beschränkt  Geschä  sfähige  ig,  (8  106,
114)  haben  einen  „gesetzlichen  Vertreter“  (Vater,  Mutter,  Ln  ce.
Pfleger).  Wer  „unbeschränkt  geschäftsfähig“  ist  (in  t  Regel  jeder  Volljährige),
  ist  im  Zivilprozeß  unbeschränkt  prozeßfähig,  d.  h.  fähig.  „vor  Gericht
zu  stehen“,  prozess  sual  awirt  ame  Gandlungen  verzunehmen  insbesondere  Eide
zu  leisten.  88  51,  52  3PO.  in  6  Jahre  altes  Kind  ist  zwar  „parteiöd
  ig.,  d.  h.  es  *  klagen  und  verklagt  werden;  es  ist  aber  nicht  „prozeßähig“,
  d.  h.  es  kann  den  Prozeß  nicht  selbst  führen,  sondern  nur  durch  seinen
ge  ehlichen  Alester

I.  Anhang  2  zu  §  1  (Vollendung  der  Geburt  —  Fürsorge  für  die
ungeboren  Leibesfrucht  J.

3)  d.  h.  mit  Beg  nin  (um  Mitternacht)  des  22.  Geburtstages;  Note  4
zu  §  187.  Der  am  13.  November  1890,  abends  6  Uhr,  Geborene  wir  also  vollgähseg
  in  der  Mitternacht  vom  12.  Gum  13.  November  1911.—  „Rechtsfähig“  ist
jeder  Mensch  mit  Vollendung  der  Geburt  (81),  die  volle  Geschsftefählgren  a
dem  Gebiete  des  Privatrechts  erlangt  er  aber  erst  mit  der  Solllährigtei  Na
Vollendung  des  siebenten  Lebensjahres  erkennt  ihn  das  Gesetz  als  „beschränkt
geschäftsfähig“  an.  (  104,  106  5  —  Die  Volljährigkeit  5%  de#t  auch  die
„elterliche  Gewalt“  (  1626):  es  gibt  also  keine  gvolljährt  igen  Hauskinder,
mehr.  —  über  die,  eschäftsfähigkeit“  (Volljähri  keit)  der  Ausländer  E.  7.

1)  E.  147.  De%  Verfahren  des  Vormund  mschaft  ftsgerichts  regelt  RFG.
in.  d.  Diese  Wirkung  2  mit  der  Rechtskraft  des  Gerichtsbeschlusses
ein,
lichen
nicht  mit  der  soforti  le  Beschwerde  angefochten  ist.  8  56.  G.;
ogl.  jedoch  §  196  daselb  ".  für  Bayern  und  Sachsen,  wo  die  58
—  zth  Wlstiginisterium  erfolgt.

d.  i.  der  Vater  *  e  Mutter.  Das  Nähere  über  „elterliche

1647,  1666,  1676—1678,  1686.

nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  an  den  gesetzertreter
  des  Kindes  und  an  das  Kind  selbst,  sofern  der,  Beschluß

cevale  5s  1626—1698.
8  5

ie  Interessen“  von  Glhwister.  Eltern  usw.,  die  est  den  eigentlichen
Grund  für  Anträge  auf  Volljährigkeitserklärung  bilden,  ollen  nicht  maßgebend
  sein,  wohl  aber  Vedes  Interesse,  auch  sittliche,  des  Ads
z.  B.  wenn  ihm  durch  die  olljährigkeitserklärung  die  ekegenheit  geboten  wird
ein  von  ihm  geschwängertes  Mädchen  alsbald  zu  heiraten  (8  1303.  es  dadur

zu  Eil  Ehren  zu  bringen  und  zu  bewirken,  daß  das  Kind  als  „e  eliches“  georen
  werde.

—  18  —
        <pb n="19" />
        Erstes  Buch.
Allgemeiner  Teil.

Erster  Abschnitt.
Personen.

Erster  Titel.  Natürliche  Personen.

8  I.  Die  Rechtsfähigkeit  1)  des  Menschen  beginnt  mit  der  Vollendung
  der  Geburt.:)

§  2.  Die  Volljährigkeit  tritt  mit  der  Vollendung  des  einundzwaniesten
  Lebensjahrs  ein.s)

8  3.  Ein  Minderzähriger,  der  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hat,  kann  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts")  für  volljährig
erklürt  werden.

Durch  die  Volljährigkeitserklärung  erlangt  der  Minderjährige  die
rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen.“)

§  4.  Die  Volljährigkeitserklärung  ist  nur  zulässig,  wenn  der
Minderjährige  seine  Einwilligung  erteilt.

Steht  der  Minderjährige  unter  elterlicher  Gewalt,  so  ist  auch  die
Einwilligung  des  Gewalthabers?)  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  diesem
weder  die  Sorge  für  die  Person  noch  die  Sorge  für  das  Vermögen  des
Kindes  zusteht?!)  Für  eine  minderjährige  Witwe  ist  die  Einwilligung
des  Gewalthabers  nicht  erforderlich.

5.  Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur  erfolgen,  wenn  sie  das
Beste  des  Minderjährigen  befördert.5)

§  6.  Entmündigt  kann  werden:)

1.  wer  infolge  von  Geisteskrankheit  10)  oder  von  Geistesschwäche  u)
seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag;

2.  wer  durch  Verschwendung  sich  oder  seine  Familie  der  Gefahr
des  Notstandes  aussetzt;

3.  wer  infolge  von  Trunksucht  1:)  seine  Angelegenheiten  nicht  zu
besorgen  vermag  oder  sich  oder  seine  Familie  der  Gefahr  des
Notstandes  aussetzt  oder  die  Sicherheit  anderer  gefährdet.

Die  Entmündigung  ist  wiederaufzuheben,  wenn  der  Grund  der  Entmündigung

  wegfällt.

8  7.  Wer  sich  an  einem  Orte  ständig  niederläßt,  begründet  an
diesem  Orte  seinen  Wohnsitz.)

Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an  mehreren  Orten
bestehen.

Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben,  wenn  die  Niederlassung  mit  dem
Willen  aufgehoben  wird,  sie  aufzugeben.

—  19  —  2*
        <pb n="20" />
        Erläuterungen

8  6  Verf  60  6¾f  Anhang  9  zu  §  6  (Allgemeines  über  Eutmündigung  und  das
erfahren
0)  Eine  nähere  Kennzeichnung  der  Geisteskranken  (Wahnsinn,  Blödfinn
  usw.)  gist  unterblieben.
duch  deir  jenige,  dessen  geistige  Kräfte  unvollkommen  eni-——
  tstesschwäche)  —  nicht  bloß  der  Geisteskranke  —,  bedarf  des

Durch  die  an  die  Entmündigung  sich  knüpfende  Beschränkung  der  Gegaaseleh
  keit  wird  dem  Trinker  die  mißbräuchliche  Verwendung  seines
Vermögens  und  Kredits  rechtlich  unmöglich  gemacht.  Er  wird  ferner  in  der
Ausübung  der  ihm  über  seine  Kinder  zustehenden  zelterlichen  Gewalt“  beschränkt
  |5  1676  ff.,  1686  ff.)  und  ihm  selbst  ein  Vormund  be  seellt  4  1896  ff.).
der  insbesondere  berechtigt  und  verp  thoel  ist,  geei  undes  s  auch  gegen  den

Willen  des  Trinkers,  für  dessen  Aufnahme  und  Festhaltung  in  einer  *1

ansto-  tt  zu  sorgen.  Er  kann  kein  Kültiges  Testament  errichten  (8  2229).  —

8  7  I.  Anhang  13  zu  §  7  (Allgemeines  über  Wohnsitz  —  Gerichtsstand).

8  8  14  4z  104,  106,  114.

«  ater  Mutter,  Vormund,  SGe-  ger.

9  Das  ind  die  Personen  des  latenstandes  und  die  Militärbeamten,
die  zum  Deut  Heere  und  zur  Kaiserlichen  Marine  gehören.  Das
Näher  Militärst  “’'m  vom  20.  Juni  1872  §  4,  und  Anlage,  Ges.
betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  vom  9.  November  1867  88  2,  13  und
Reichemilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874  8  38.

8.  z.  B.  ein  Leutnant  unter  21  Jahren

68  10  1354,  wonach  der  Ehemann  Wohnort  und  Wohnung  bestimmt,  die

egk  aber  nicht  verpflichtet  ist,  der  Ents  idung  des  Mannes  olge  “l
leisten,  wenn  sich  die  Entscheidung  #aals  Eas  Wi  rauch“  seines  Rechtes  ellt.
d.  h.  im  Falle  des  Abs.

8  11  20)  was  esen  erreichter  u  tt  Seit  oder  vorher  mit  Zustimmung
E.  geeeszlichen  Vertre  ncte  E—  §  8  tun  kann.  Ein  eheliches
ind  behält  also  den  We  ters  auch  nach  dessen  Tode,  selbst  wenn

1es  Mutter  die  „elterliche  zucen  *#  das  Kind  hat  und  ihren.  Wohnsttz  verlegt.
  In  diesem  Fall  wird  allerdings  in  der  Regel  anzunehmen  sein,  daß  auch
das,  5*5P  mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreterin  seinen  Wohnsitz
verle

88  1719  ff.,  1741  ff.

8  12  vgl.  rm“s  zu  §  12  (Algemeines  über  Namenrecht,  AdelsvrstL
  "er  au  ister  unter  „Name“.

Unterla  .  bei  Vermeidung  von  Geld=  oder  Haftstrafe  und
——  ür  Schadenersa  gemäß  3PO.

8  13  24)  E  echtsfäh  .8  9Wtn  Nänschen  (§  1)  endigt
mit  dem  ““  180#  1  2  des  Todes  mch,  wenn  es  sich  um  ihre  Rechtswirkungen
  handelt  6  B.  Zuflölung  der  Ehe,  Erbrechte),  festgestellt  werden.
Wo  ein  Beweis  Wch  Gerbeurk  unde,  aeuen  deren  Inhalt  natürlich
  Gegenbeweis  zulässig  ist)  lt  aber  nach  den  rfahrungen  des  Lebens
der  Eintritt  des  Todes  einer  Person  als  sicher  oder  höchstwahrscheinlich  anzuwehmeni
  it.  mu#  das  Eögzet  t  die  Möglichkeit  geben,  die  deeert  für  tot  zu  erklären.

Verfahren  bei  der  Todeserklärung,  insbesondere  wer  zur  Stellung

des  An  *  ra  s  berechtigt  ist  (der  gesetzliche  Vertreter  des  Verschollenen,  z.  B.
Nater,  Abwesenheitspfleger,  und  jeder,  der  an  der  Todeserklärung  ein  recht-5
  Interesse  hat,  z.  der  Erbe,  ein  Gläubiger)  regeln  die  88  960  ff.

5  O.  Die  sachli  en  Voraussetzungen“,  unter  denen  a#ne  Todeserklärung
erfolgen  kann,  sind  hier  in  den  §§  13—17  und  in  E.  9  bestimmt.  Die  Todeserklärung
  geschieht  dur  richterlsches  Urteiiz.  das  nach  den  Vorschriften  der
Dioilprozetordnung  der.  Anfechtung  in  We  e  der  Klage  durch  jeden,  der
ein  rechtliches  Interesse  an  der  Aufhebun  oderertlärung  hat,  unterliegt.
Erste  crausselung  der  Todeserklärung  ist  -  h.  das  Fehlen
glaubhafter  Kunde  über  Aufenthalt  und  Leben  eines  Men  chen  und  die  Unmöglichkeit,
  mit  den  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  solche  Kunde  zu  erlangen.

—  20  —
        <pb n="21" />
        Natürliche  Personen  8  8—15

§  S.  Wer  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ift.“)  kann  ohne  den  Willen  seines  gesetzlichen  Vertreters  15)  einen
Wohnsitz  weder  begründen  noch  aufheben.

§9.  Eine  Militärperson  1½)  hat  ihren  Wohnsitz  am  Garnisonorte.
Als  Wohnsitz  einer  Militärperson,  deren  Truppenteil  im  Inlande  keinen
Garnisonort  hat,  gilt  der  letzte  inländische  Garnisonort  des  Truppenteils.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Militärpersonen,
die  nur  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen  oder  die  nicht
selbständigte)  einen  Wohnsitz  begründen  können.

*  10.  Die  Ehefrau  teilt  den  Wohnsitz  des  Ehemanns.  Sie  teilt
den  Wohnsitz  nicht,  wenn  der  Mann  seinen  Wohnsitz  im  Ausland  an
einem  Orte  begründet,  an  den  die  Frau  ihm  nicht  folgt  und  zu  folgen
nicht  verpflichtet  ist.6)

Solange  der  Mann  keinen  Wohnsitz  hat  oder  die  Frau  seinen
Wohnsitz  nicht  teilt.%  kann  die  Frau  selbständig  einen  Wohnsitz  haben.

8  II.  Ein  eheliches  Kind  teilt  den  Wohnsitz  des  Vaters,  ein  uneheliches
  Kind  den  Wohnsitz  der  Mutter,  ein  an  Kindesstatt  angenommenes
Kind  den  Wohnsitz  des  Annehmenden.  Das  Kind  behält  den
Wohnsitz,  bis  es  ihn  rechtsgültig  aufhebt.)

Eine  erst  nach  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit  des  Kindes  erfolgende
  Legitimation  oder  Annahme  an  Kindesstatt  :1)  hat  keinen  Einfluß
  auf  den  Wohnsitz  des  Kindes.

8  12.  Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines  Namens  dem  Berechtigten
  von  einem  anderen  bestritten  oder  wird  das  Interesse  des
Berechtigten  dadurch  verletzt,  daß  ein  anderer  unbefugt  den
gleichen  Namen  gebraucht,  so  kann  der  Berechtigte  von  dem  anderen  Beseitigung
  der  Beeinträchtigung  verlangen.-::)  Sind  weitere  Beeinträchtigungen
  zu  besorgen,  so  kann  er  auf  Unterlassung  klagen.)

13.  Wer  verschollen  ist,  kann  nach  Maßgabe  der  88  14  bis  17
im  Woe  des  Aufgebotsverfahrens  für  tot  erklärt  werden.")

14.  Die  Todeserklärung  ist  zulässig,  wenn  seit  zehn  Jahren
keine  Nachricht  von  dem  Leben  des  Verschollenen  eingegangen  ist.
Sie  darf  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres  erfolgen,  in  welchem  der  Verschollene
  das  einunddreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben
würde.)

Ein  Verschollener,  der  das  siebzigste  Lebensjahr  vollendet
haben  würde,  kann  für  tot  erklärt  werden,  wenn  seit  fünf  Jahren
keine  Nachricht  von  seinem  Leben  eingegangen  ist.-“)

Der  Zeitraum  von  zehn  oder  fünf  Jahren  beginnt  mit  dem
Schlusse  des  letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verschollene  den  vorhandenen
Nachrichten  zufolge  noch  gelebt  hat.

§  15.  Wer  als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  an  einem
Kriege  teilgenommen  hat,  während  des  Krieges  vermißt  worden  und
seitdem  verschollen  ist,  kann  für  tot  erklärt  werden,  wenn  seit  dem  Friedensschlusse
  drei  Jahre  verstrichen  sind.#)Hat  ein  Friedensschluß
nicht  stattgefunden,  so  beginnt  der  dreijährige  Zeitraum  mit  dem  Schlusse
des  Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt  worden  ist.

—  21  —
        <pb n="22" />
        8  14

8  15

8  17

8
sowie  der  Tatsache  des  früheven  oder  Fteren  To
festzuste
19

8  20

Erläuterungen

Die  Wirkung  der  Todeserklärung  ist  im  allgemeinen  die,  daß  der  für
tot  Erklärte  als  in  dem  Zeitpunkte  verstorben  gilt,  den  das
Urteil  als  Todestag  #Mteil  (8  18),  und  daß  seine  Rechte  und  Pflichten
egen  andere,  wie  die  Pflichten  und  Rechte  anderer  gegen  ihn  demgemäß  be-Kondert
  werden.  Besondere  Bestimmungen  über  die  Wirkung  der  Todeserklärung
  und  für  die  Fälle,  daß  der  für  tot  Erklärte  noch  lebt,  enthalten  die
1348  ff.  (Wiederverheiratung),  1420,  1425,  1494,  1544,  1547  (eheliches
üterrecht),  1679,  1684  (elterliche  Gewalt),  1847,  1884,  1885,  1921  (Vormundschaft),
  1974  (Rechte  der  Nachlaßgläubiger),  2252  (Testament  eines  für  tot
Erklärten),  2031,  2370  (Wirkungen  der  unrichtigen  Todeserklärung
  auf  dem  Hebiete  des  Erbrechts,  Aup##  des  wiedererschienenen,
  &amp;amp;  Unrecht  für  tot  erklärten  Verschollenen  auf  Herausgabe  seines
Vermögens,  mltigter  der  Rechtegeschäfte  des  Erben  des  Unrecht  für  tot
Erklärten  in  der  Zeit  vor  dem  Wiederauftauchen  des  Verschollenen).

25)  D  chränkung  gilt  nur  in  dem  Falle,  daß  die  Todeserklärun
wegen  19h  schollenheit  erfolgt,  nicht  in  den  Fällen  der  15  ff.
Das  31.  Jahr  ist

deshalb  bestimmt,  weil  es  nicht  angene  en  erschien,  die  Zeit
vor  der  Volljährigkeit  auf  den  10jährigen  Zeitraum  rschollenheit  einzurechnen.
  Üüber  die  Berechnung  der  Fristen  hier  und  in  den  folgenden
Paragraphen  187,  188.

26)  Die  Todeserklärung  eines  am  13.  Rovember  1836  geborenen  Ausgewanderten,
  von  dessen  Leben  im  Juli  1900  die  letzte  Nachricht  eingegangen  ist
(als  er  63  Jahre  alt  war),  kann  nach  dem  12.  November  1906  erfolgen.

sch  92  iese  Vorschrift  gilt  auch,  wenn  jemand  in  fremden  Kriegsdiensten
verschollen  ist.

27)  Hierher  gehört  auch  die  rt,  die  ein  Seefahrzeug  auf  einem  den
Zugang  zur  See  bi  n  Binnen-  wässer  zurücklegt.  «

28)  Wenn  jemand  über  Bord  stürzt,  ohne  daß  Schiff  untergeht,  oder
es  fällt  jemand  mit  einem  Boote  um,  ohne  daß  dieses  zugrunde  zeht:  so  ist,  wenn
der  wirkliche  Tod  nicht  mit  der  zur  Anmeldung  beim  Sterberegister  des  Standesamts
  erforderlichen  Sicherheit  Gele  fest  stellt  werden  können,  nur  die  gewöhnliche
  Todeserk  ärung  gemäh  14  zu  -

20)  Wer  nach  dem  Untergange,  z.  B.  in  benachbarten  Hafenstadt,  noch
gesehen  worden  ist,  kann  nicht  nach  §  16,  sondern  nur  nach  §  14  für  tot  erklärt

werden.
30  B.  bei  booten  und  kreu  Fahr  n.
31  *  aus  China  Danzig  und  ist  es  im  Kanal  oder

letzteren  (  ##7.1  rt  -r-32)
  z.  B.  bei  Erdbeben,  Überschwemmungen,  Grubenunglück  und  ähnlichen
elementaren  Ereignissen,  bei  Unfällen  der  Bergsteiger,  Luftschiffer,  bei

23)  Der  Beweis  des  Gegenteils,  also:  d  der  Verschollene  noch  lebt,
s,  ist  jederzeit  zulässig.

8  und  gemäß  Absatz  1  diefes  §  vom  Richter  im  Urteil  als  „Todestag“

en.

33)  Die  durch  die  Todeserklärung  nach  §  18  begründete  Todesvermutung
schließt  zugleich  die  „Vermutung“  in  8  daß  der  „Verschollene“  bis  zu  dem  im
Urteile  festgestellten  Zeitpunkte  gelebt  hat.  Der  §  19  stellt  eine  selbständige
allgemeine  Lebensvermutung  für  die  Fälle  auf,  in  denen  eine  Todeserklärung
noh-  nicht  erfolgen  kann  oder  noch  nicht  erfolgt  ist.  Der  Beweis  des  Gegenteils
  ist  auch-  gegen  diese  Lebensvermutung  zulässig  (Note  33).

36)  nn  z.  B.  Vater  und  Sohn  bei  einem  Schiffbruch  umgekommen  sind,
so  hat,  wenn  niett  ermittelt  wird,  daß  einer  den  anderen  überlebt  hat,  nach
§  20  in  Verbindung  mit  §  1923  Abs.  1  keiner  den  anderen  beerbt;  der  Vater
wird  dann  so  beerbt,  wie  wenn  der  Sohn  nicht  mehr  gelebt  hätte,  und  der
Sohn,  wie  wenn  der  Vater  nicht  mehr  gelebt  hätte.  Gegenbeweis  gegen  diese
gesetzliche  „Vermutung“  ist  zulässig  (Note  33).

—  22  —
        <pb n="23" />
        Natürliche  Personen  8  1620

Als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  gilt  auch  derjenige.
welcher  sich  in  einem  Amts=  oder  Dienstverhältnis  oder  zum
Zwecke  sreiwilliger  Hilfeleistung  bei  der  bewaffneten  Macht
befindet.

§  16.  Wer  sich  bei  einer  Seefahrt:)  auf  einem  während  der  Fahrt
untergegangenen  Fahrzeuge  :5)  befunden  hat  und  seit  dem  Untergange
des  Fahrzeugs  verschollen  ist,o)  kann  für  tot  erklärt  werden,  wenn  seit
dem  Untergang  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Der  Untergang  des  Fahrzeugs  wird  vermutet,  wenn  es  an  dem  Orte
seiner  Bestimmung  nicht  eingetroffen  oder  in  Ermangelung  eines  festen
Reiseziels  30)  nicht  zurückgekehrt  ist  und  wenn

bei  Fahrten  innerhalb  der  Ostsee  ein  Jahr,
bei  Fahrten  innerhalb  anderer  europäischer  Meere,  mit
Einschluß  sämtlicher  Teile  des  Mittelländischen,  Schwarzen  und
Azowschen  Meeres,  zwei  Jahre,
bei  Fahrten,  die  über  außereuropäische  Meere  führen,  drei
Jahre
seit  dem  Antritte  der  Reise  verstrichen  sind.  Sind  Nachrichten  über  das
Fahrzeug  eingegangen,  so  ist  der  Ablauf  des  Zeitraums  erforderlich,  der
verstrichen  sein  müßte,  wenn  das  Fahrzeug  von  dem  Orte  abgegangen
wäre,  an  dem  es  sich  den  Nachrichten  zufolge  zuletzt  befunden  hat.1)
§  17.  Wer  unter  anderen  als  den  in  den  §8  15,  16  bezeichneten
Umständen  in  eine  Lebensgefahr  geraten  und  seitdem  verschollen  ist,  kann
für  tot  erklärt  werden,  wenn  seit  dem  Ereignisse,  durch  welches  die
Lebensgefahr  entstanden  ist,  drei  Jahre  verstrichen  sind.-:)

8  18.  Die  Todeserklärung  begründet  die  Vermutung,“")  daß  der
Verschollene  in  dem  Zeitpunkte  gestorben  sei,  welcher  in  dem  die  Todeserklärung
  aussprechenden  Urteile  festgestellt  ist.

Als  Zeitpunkt  des  Todes  ist,  sofern  nicht  die  Ermittelungen  ein
anderes  ergeben,  anzunehmen:  )

in  den  Fällen  des  §  14  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Todeserklärung
zulässig  geworden  ist;

in  den  Fällen  des  §  15  der  Zeitpunkt  des  Friedensschlusses  oder  der
Schluß  des  Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt  worden  ist;

in  den  Fällen  des  §  16  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Fahrzeug  untergegangen
  ist  oder  von  welchem  an  der  Untergang  vermutet  wird;

in  den  Fällen  des  §  17  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Ereignis  stattgefunden
  hat.

Ist  die  Todeszeit  nur  dem  Tage  nach  festgestellt,  so  gilt  das  Ende
des  Tages  als  Zeitpunkt  des  Todes.

§  19.  Solange  nicht  die  Todeserklärung  erfolgt  ist,  wird  das
Fortleben  des  Verschollenen  bis  zu  dem  Zeitpunkte  vermutet,  der  nach
§  18  Abs.  2  in  Ermangelung  eines  anderen  Ergebnisses  der  Ermittelungen
  als  Zeitpunkt  des  Todes  anzunehmen  ist;  die  Vorschrift  des  §  18
Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.  36)

8  20.  Sind  Mehrere  in  einer  gemeinsamen  Gefahr  umgekommen,
so  wird  vermutet,  daß  fie  gleichzeitig  gestorben  seien.0)

—  23  —
        <pb n="24" />
        *  21

8  22

8  26

Erlänterungen

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  21  (Allgemeines  über  juristische  Personen  —  Vereine
  —  Gesellschaften  —  Stiftungen).

12)  nämlicht  die  in  den  88  21—23  gekennzeichneten  3  Arten  rechtslöhiger
  juristif  Persönlichteit  besitzender)  Vereine.  —  Die  Frage  ½

1/Saet  eines  Vereins  sei,  ist  nach  den  „Statuten“"  und  der  wirkli  chen  Be-W

  zu  beurteilen;  vi.  ote  3.  —  Bezüglich  der  nicht  2ebtesähigen  Ver-—’.
  enthält  lediglich  E  54  eine  Bestimmung.  —  Über  ausländische  Vereine

5  1#.  allgemeinen“  Vorschriften  der  E1  21—853  gelten  für  alle  3  Arten.
der  in  den  88  21—23  bezeichneten  Larchtosf  igen“  Vereine.  Die  8
gelten  neben  jenen  allgemeinen.  hest  en  für  die  in  §  21  beze  all
eingetragenen  Vereine.  —  Über  d  ’:  nach  welchen  Verschrifterr  die  bereits
  vor  1.  Jannar  1900  keen  eh,n  ereine  zu  beurteilen  seien,  vgl.  Anhang
  2  zu  §  21.  —  Der  Namenschutz  des  §  12  gilt  auch  für  Vereine.

)  Also:  die  Vereine  mit  „idealen  Tenden  ogl.  Anhang  1  zu  §  21,
unter  VIb.  —  Über  die  einen  „wirtscha  tlichen  r  ezweckenden
Vereine  vgl.  daselbst  VIa  und  c.  —  Über  Religions=  und  geistliche  Gesellschaften

  E.  84.  —  Die  3  Ziehung  der  Grenze  zwischen  Ver  neinen  g  zwirtschaftlichen“
  und  solchen  mit  „idealen“  Zwecken  wird  oft  auch
Vereine  letzterer  Art  ihren  Mitgliedern  #ehänfig  abiun  enssto  7*rs  gewähren,
  z.  B.  ein  Kunstverein  durch  Verlosung  von  Gemälden,  ein  Alpe
verein  durch  Verminderung  der  Reifekosten  illigere  Preise  in  gellffuuotels
  usw.)  Für  die  Erse-dung  i  maßgebend  sein,  ob  der  wirtschaftiche
  Zweck  (Erwerb  und  Gewinn)  das  Hauptziel  des  Vereins  bildet  oder
lediglich  ein  Nebenzweck  ist  und  im  wesentlichen  nur  d#en  dient,  die  zur  Verfolgung
  des  idealen  uptzwecks  erforderli  n  Mitte  beschaff  en  zu  helfen.
d.  h.  frrist  ersönlichbeit
gemäß  6  55  ie  asscheidung,  ob  ein  Verein  „nicht  einen
wirtschalt  ichen  Ce  WBäletnees  be  also  für  das  Vereinsregister  reintragungsfähig“
  ist  und  mithin  „  tsfähi  keit“  erlon  n  kann,  steht  dem
Amtsgericht  und  den  im  sechmitte  196  ¾-  fortige  Beschwerde)  vorgesetzten
Gerichten  (Landgericht  u.  s.  w  rechtskräfti  —  ist,  dab
ein  die  Eintragung  in  das  Pe  ner  nachiu  nder  ein  einen  „wirt
schaftlichen  Zweck“  verfolgt  aase  ni  eintragungsfähig  st:
bleibt  dem  Verein,  wenn  er  gleichwohl  „Rechtsfähigkeit“  erlangen  will,  der
Weg  offen,  entweder  eine  der  dur  besondere  +4  #eer  Landesgesetze
rordneten  Vereins--(Gesellschafts-)  Formen  zu  wählen,  z.  die  Form  der
Aktiengesellschaft,  der  Eingetragenen  Genossenschaft,  der  Geensiei  mit  beschränkter
  Haftung  u.  s.  w.  (val  2.  1  zu  21  unter  VIa),  oder  gemä
§  22  im  „Verwaltungswege“  *  lor  rleihung“"  der  Rechtsfähi  igkei
nachzusuchen,  die  allerdings  vom  freien  Ermessen  der  Vermaklungsbehörden
  abhängt.

*)  8§§.  24,  33  Abs.  2.  —  Die  Zuständigkeit  ist  in  den  einzelnen
Staaten  verschieden  geregelt.  In  Preußen  und  Sachsen:  der  Minister
des  Innern,  in  Bayern  und  Württemberg:  der  König,  in  Baden:
das  taatsministerium.

5)  z.  B.  für  deutsche  Kolonialgesellschaften  §  11  Schutzgebietsgesetz  vom
10.  Septenbit  1900.

)  HE.  10.

*)  entspricht  dem  „Wohnsitz“  der  natürlichen  Personen  (8  i
1°)  Für  die  Verfassung“  des  Vereins  maßgebend  sind  nur  d  26  ff.
und  die  „Hreinssätzung  unter  Ausschluß  landesrechtlicher  Vorschriften;  für

Vereine,  deren  „Rhah  "  higkeit  auf  „staatlicher  Verleihung“  beruht  (§  22),
gilt  jedech  E.  82  ie  Vorschriften  der  88  26  ff.  sind  zwingender  Natur,  soweit
  nicht  in  ihnen  und  in  §§  40,  41  anderweite  Bestimmungen  durch  die
„Satzung“  zugelassen  sind.

„:)  Als  nur  in  der  Vorstellung  bestehender,  selbständiger  Träger  von
Nechten  und  Pflichten  bedars  der  Verein  (die  juristische  Person)  notwendig
eines  „Willensorgans“,  eines  „Vertreters  im  Willen“  —  „Vorstand“.  —  Neben

—  24  —
        <pb n="25" />
        Vereine  *21—29

Zweiter  Titel.  Juristische  Personen.))
I.  VBereine.140)
1.  Allgemeine  Vorschriften.)

8  21.  Ein  Verein,  dessen  Zweck  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen
Geschsstsbetrieh  gerichtet  ist..)  erlangt  Rechtsfähigkeit")  durch  Eintragung
  in  das  Vereinsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts.)

§  22.  Ein  Berein,  dessen  Zweck  auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb
  gerichtet  ist,  erlangt  in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher
  Vorschristen  Rechtsfähigkeit  durch  staatliche  Verleihung.  Die
Verleihung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  in  dessen  Gebiete  der  Verein
seinen  Sitz  hat.5)

§  23.  Einem  Vereine,  der  seinen  Sitz  nicht  in  einem  Bundesstaate
hat,  kann  in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher  Vorschriften)
Rechtsfähigleit  durch  Beschluß  des  Bundesrats  verliehen  werden.“)

§  24.  Als  Sitz  eines  Vereins  gilt,')  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist,  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.

§  25.  Die  Verfassung  eines  rechtsfähigen  Vereins  wird,  soweit
sie  nicht  auf  den  nachfolgenden  Vorschriften  beruht,  durch  die
Vereinssatzung  bestimmt.“)

§  26.  Der  Verein  muß  einen  Vorstand  haben.!)  Der  Vorstand
kann  aus  mehreren  Personen  bestehen.

Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich;
er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.:)  Der  Umfang  seiner
Vertretungsmacht  kann  durch  die  Satzung  mit  Wirkung  gegen  Dritte
beschränkt  werden.12)

§  27.  Die  Bestellung  des  Vorstandes  erfolgt  durch  Beschluß  der
Mitgliederversammlung.

Die  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich  unbeschadet  des  Anspruchs
  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.:")  Die  Widerruflichkeit
kann  durch  die  Satzung  auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  ein  wichtiger
  Grund  für  den  Widerruf  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere
  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.

Auf  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  finden  die  für  den
Auftrag  geltenden  Vorschriften  der  88  664  bis  670  entsprechende  Anwendung.½)


§  28.  Besteht  der  Vorstand  aus  mehreren  Personen,  so  erfolgt  die
Beschlußfasfung  nach  den  für  die  Beschlüse  der  Mitglieder  des  Vereins
geltenden  Vorschriften  der  88  32,  34

Ist  eine  Willenserklärung  dem  Vereine  gegenüber
abzugeben,  so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede
des  Vorstandes.u)

§29.  Soweit  die  erforderlichen  Mitglieder  des  Vorstandes
schlen,  sind  sie  in  dringenden  Fällen  für  die  Zeit  bis  zur  Hebung  des
Mangels  auf  Antrag  eines  Beteiligten  von  dem  Amtggerichte  zu  bestellen,
  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.?)

—  25  —
        <pb n="26" />
        Erläuterungen
dem  „Vorstand“  können  besondere  Vertreter  zu  gewissen  Geschäften  bestellt
werden  (8  30

12)  Oesehlichen  Vertreter“  im  Sinne  der  ZPO.  und  anderer  neuerer

Gesetze.  —  §§  164  ff.  über  „Vertretung,  Vollmacht“,  8  31,  278,  831.

13)  Jeder,  der  mit  einem  Vereinsvorstande  10  e  abschließt,  wird
sich  also  erkun  dige  n  müssen,  ob  der  Vorstand  zum  Abschluß  der  betreffenden
Ceschäfte  berechtigt  ist.  —  §8§  69,  70  bezüglich  der  „eingetragenen  Vereine“
  (Eintragung  der  Vertretungs  änkung  in  das  Vereinsregister).

8  27  14)  d.  h.  der  Vorstand  kann  jederzeit  seimes  Amtes  enthoben  werden,
unbeschadet  seiner  Ansprüche  auf  Gehalt,  Pen  on  u.  s.  w.

12)  Insbesondere  brzüglich  der  Verantwortlichkeit  des  Vortandes
  gegenüber  dem  Verein.  „Nach  innen  Auktrag  —  nach  außen
Vertretung"“  (C).  —  8  27  Abs.  1  und  3  können  darch  die  Satzung  geändert
  werden  (8  40).

8  28  16)  „Einem  Vorsteher  erklärt,  Allen  erklärt“  (C).  —  Dritte
Personen  werden  also  durch  Willenserklärung  gegenüber  einem  Vorstandsmitgliede
  Ebunden.  zur  Verpflichtung  des  Vereins  ist  dagegen  die  Erklärung
  des  Vorstandes  in  der  ung  mäßigen  Besetzung  und  Form  erforderlich.
  —  §  28  Abs.  1  kann  durch  die  Satzung  geändert  werden  (8  40).

17)  Diese  Bestimmung  hat  den  Fall  im  Auge,  daß  ein  Vorstandsmitlied

  durch  Abwesenheit,  Krankheit  u.  s.  w.,  oder  weil  es  ich  um  seine  „eigene
ngelegenheit“  handelt,  behindert  ist.  Der  Antrag  kann  sowohl  von  Vereinsmitgliedern
  als  Dritten  (z.  B.  behufs  Zustellung  einer  an  eine  Frist  gebundenen
  schleunigen  Mahnung,  Kündi  ung  gestellt  werden.

g  30  18  7  die  sogen.  technischen  Direktoren,  Kassierer.

18  1

8  31  20)  Die  in  8  30  bezeichneten.

:1)  oder  „Unterlassung“,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Handlun
oder  Unterlassung  auf  einem  „Verschulden“  beruht,  reern  sie  nur  na
dem  Gesetz  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Zum  Schadensersatze  verpflichtende

Handlungen“  des  Vorstandes  u.  s.  w.  sind  z.  B.  auch  Verletzungen  des
Patentrechts,  des  Musterschutzes,  des  urhekerrechts.  Zum  Schadenser  verpflichtende
  „Unterlassungen“  sind  z.  B.  die  Nichtanbringung  von  Schutzvorrichtungen
  an  Maschinen,  die  Unterlassung  der  polizeilich  vorgeschriebenen
Eeleuchtung  der  Treppen  und  Flure  im  Vereinshause,  der  Beseitigung  von
Eis  und  Schnee  (des  Sandstreuens)  auf  dem  Bürgersteige  vor  einem  dem
Vereine  gehörenden  Gebäude.

22)  vgl.  Anhang  22  zu  §  31  über  die  Schadensersatzpflicht  der  Vereine
(juristischen  Personen)  aus  Handlungen  und  Unterlassungen:  a)  ihrer  Vertreter,
  b)  ihrer  senftigen  Angestellten.

5  32  25)  Es  ist  also  die  absolute  Mehrheit  der  Erschienenen  erforderlich;
  das  Erscheinen  einer  Mindestzahl  ist  zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses
nicht  nölig,  wenn  die  Satzung  nicht  ein  anderes  bestimmt.  §  40.  —  Aufslösungsbeschluß
  §  41.  —  Wenn  durch  Mitgliederbeschluh  ein  Mitglied
aus  dem  Verein  ausgeschlossen  wird,  so  kann  der  Ausgeschlossene  auf  Aufhebung
  dieses  Beschlusses  nur  klagen  n  satzungswidrigen  Verfahrens,
nicht,  weil  er  sachlich  unbegründet  sei.  In  Fällen  jedoch,  in  denen  nicht
BGB.  sondern  Landesrecht  maßgebend  ist.  z.  B.  Preußisches  Landrecht
für  die  vor  1.  Januar  1900  entstandenen  Shützengilden,  Kriegervereine  usw.
(nhang  2  zu  §  21),  kann  auch  eine  sachliche  Nachprüfung  durch  das  Gericht
stattfinden.

#“)  8§  126.  127.

5  33  26)  Hiernach  kann  jedes  Vereinsmitglied  eine  Anderung  des
Zweckes  des  Vereins  durch  seinen  Widerspruch  in  der  Versammlung,  ja  schon
durch  stillschweigendes  Fernbleiben  von  der  Versammlung  hindern.
—  „Willst  Du  nur  den  alten  Zweck,  bleib  still  von  der  Sitzung  weg“  (C).
—  Der  unterscheidet  bloße  ÄAnderung  der  „Satzung“  und  Anderung  des
„Zweckes“.  —  8  33  kann  durch  die  Satzung  geändert  werden  (8  40).  —
Über  die  Stimmenzahl  bei  Auflösungsbeschlüssen  (8  41).

—  26  —
        <pb n="27" />
        Vereine  8  30  —37

§30.  Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  neben  dem
Vorstande  für  gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter  zu  bestellen  sind.'s)
Die  Bertretungsmacht  10)  eines  solchen  Vertreters  erstreckt  sich  im  Zweifel
auf  alle  Rechtsgeschäfte,  die  der  ihm  zugewiesene  Geschäftskreis  gewöhnlich
  mit  sich  bringt.

8  31.  Der  Verein  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  den  der
Vorstand,ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein  anderer
verfassungsmäßig  berufener  Vertreter-2o)  durch  eine
in  Ausführung  der  ihm  zustehen  den  Verrichtungen  begangene,
zum  Schadensersatze  verpflichtende  Handlung  21)  einem  Dritten  zufügt)


§  32.  Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden,  soweit  sie  nicht
von  dem  Vorstand  oder  einem  anderen  Vereinsorgane  zu  besorgen
find,  durch  Beschlußfassung  in  einer  Versammlung  der  Mitglieder  geordnet.
  Zur  GEültigkeit  des  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  der  Gegenstand
  bei  der  Berufung  bezeichnet  wird.  Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet
  die  Mehrheit  der  erschienenen  Mitglieder.)

Auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder  ist  ein  Beschluß  gültig,
wenn  alle  Mitglieder  ihre  Zustimmung  zu  dem  Beschlusse  schriftlich
erklären.-)

§  33.  Zu  einem  Beschlusse,  der  eine  #nderung  der  Satzung  enthält,
  it  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteilen  der  erschienenen
  Mitglieder  erforderlich.  Zur  Anderung  des  Zweckes  des  Vereins
  ist  die  Zustimmung  aller  Mitglieder  erforderlich  :)  die
Zustimmung  der  nicht  erschienenen  Mitglieder  muß  schriftlich
  erfolgen.-)

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins  auf  Verleihung,  so
ist  zu  jeder  Anderung  der  Satzung  staatliche  Genehmigung
  oder,  falls  die  Verleihung  durch  den  Bundesrat  erfolgt  ist,  dic
Genehmigung  des  Bundesrats  erforderlich.)

§  34.  Ein  Mitglied  ist  nicht  stimmberechtigt,  wenn  die  Beschlußfassung
  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  mit  ihm  oder  die  Einleitung
oder  Erledigung  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihm  und  dem  Vereine
betrifft.-t)

§35.  Sonderrechte  eines  Mitglieds  können  nicht  ohne  dessen
Zustimmung  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  beeinträchtigt
werden.:)

§  36.  Die  Mitgliederversammlung  ist  in  den  durch  die  Satzung
bestimmten  Fällen  sowie  dann  zu  berufen,  wenn  das  Interesse  des
Vereins  es  erfordert.0  a)

§  37.  Die  Mitgliederversammlung  ist  zu  berusen,  wenn  der  durch
die  Satzung  bestimmte  Teil  oder  in  Ermangelung  einer  Bestimmung
der  zehnte  Teil  der  Mitglieder  die  Berufung  schriftlich  unter  Angabe
des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangt.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Amtzgericht,
in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat,  die  Mitglieder,  welche

5rlrl
        <pb n="28" />
        z  385

§

-b  37
38

39

8  41

8  42

8  43

20)  126,  127.
27)  §§  22,  23.  —  Die  Zuständigkeit  für  die  „staatliche  Genehmigung“
ist  in  den  einzelnen  Staaten  ns  geregelt.  Note  6.  guns
ꝛs)  Ein  Vereinsmitglied  kann  also  „in  eigener  Sache“  zwar  an  den
Beratungen  teilnehmen,  darf  aber  nicht  mit  abstimmen.
:2)  Während  8  34  hindern  will,  daß  ein  Mitglied  durch  Teilnahme  an
Abstimmun  „in  eigener  Sache“  sich  Vorteile  vom  Verein  verschaffe,  will
§  35  Mitglieder,  denen  „Sonderrechte“  gegen  den  Verein  Gustehen,  gegen  Verewaltigung
  und  Benachteiligung  durch  die  übrigen  Mitglieder  schützen.  „Sonrrechte“
  sind  z.  B.  die  satzungsmäßigen  Rechte  der  Gründer  eines  Privattheaters

  (Theatervereins)  auf  bevorzugte  Plätze  in  einer  Loge  des  Theaters.
6  +  See  4.

29

nueer  im  Falle  de
2  FG.  8  1600.

a1)  §.  38  kann  durch  die  Satzung  geändert  werden  (§  40).  —  „Mitgliedschaft
  haftet  an  der  Person.  Mitgliedserbe  ist  nicht  selber  Mitglied.  Strohmänner
  sind  ausgeschlossen“  (C).
·  IstychMaßgabcderSatzung§581.—UbetAu-lchließung
eines  Mitglieds  Note  23.

n  3  und  Note  10.

*  3.

5)  d.  h.  hört  auf  „juristische  Person“  zu  sein.  §  213  KO.

*ße  Jahlungsunfähigkeit  braucht  nicht  vorzuliegen.

35)  9“  421  ß.

—  lichrechtl  lizelliche

4.)  Neben  §8  43  bleiben  die  Iffentlich-rechtlichen  (vereinspolizeklichen
Vorschrilen  der  Landes-(Vereins-)  Ge  n  die  Asuser  der  Wchn
unberührt.  ofl—  Anhang  1  zu  §  21  unter  V  Abs.  4.  Die  auf  Grund  dieser
offentlich  recht  ichen  rs  erfolgende  „Auflösung“  eines  Vereins  hat
selbstverständlich  den  Verlust  der,  saßieeu  dasstih-.  Persönlichkeit)
  zur  Folge,  was  in  8  74  Abl.  3  noch  besonderen  Ausdruck  gefunden  hat.
Umgekehrt  hat  jedoch  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit“  gemäß  §  43
nicht  achmne  weiteres  dic  „Auflösung  des  Cereins  zur  Folge,  der  Verein
kann  vielmehr  als  „nicht  rechtsfähiger  Verein“  (Gesellschaft  §  54)  fortbesrehen,
  solange  er  nicht  nach  dem  fenrlichen  reinsrecht  „aufgelöst“

wird.

"1)  Wenn  ein  Verein,  der  als  nicht  einen  „wirtschaftlichen“  Geschäftsbetrieb
  bezweckender  nach  §  21  „Rechtsfähigkeit“  erlangt  hat,  in  satzungswidriger
  Weise  von  vornherein  oder  später  einen  „wirtschaftlichen
Zweck“  verfolgt.  so  kann  ihm  die  „Rechtsfähigkeit“  entzogen  werden;  denn  nur
dadurch  kann  verhindert  werden,  daß  die  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Geschäftsverkehrs
  vom  Gesetz  gebotenen  Fotmen  für  Erwerbsvereine
(Aktiengesellschaften.  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung)  umgangen  werden.  i  den  Beratungen  war  man
übrigens  einig,  baß  §  43  Abs.  2  nicht  schon  dann  zur  Anwendung  komme
wenn  der  Verein  im  Zusammenhange  mit  seinen  „idealen  Tendenzen  die  na
wie  vor  als  Hauptzweck  erscheinen,  nebenh'er  seine  Tätigleit  auf  einen
wirtschaftlichen  Betrieb  ausdehne,  sondern  erst  dann,  wenn  der  wirtschaftliche
  Betrieb  zur  Hauptsache  wird,  sodaß  der  Verein,  wenn  er  seinen
Zweck  von  Anfang  an  in  solcher  Weise  bestimmt  hätte,  wegen  seiner  vorwiegend
  „Mrißtastlichen“  atur  nach  §  21  nicht  hätte  in  das  Vereinsregister
  eingetragen  werden  dürfen.  vgl.  Note  3.

*:)  Zu  dem  Begriffe  „Verein  mit  religiösem  Zweck“  vgl.  E.  84.  —
„Politisch“  heißt:  unmittelbar  den  Staat  (die  Provinzen,  Kreise,  Gemeinden
  usw.),  seine  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  die  staatsbürgerlichen
  Rechte  der  Bürger,  die  internationalen  Bezeehungen
  der  Staaten  zu  einander  betressende  r-  B.  „Wahlvereine“,  sei  es  ür
staatliche  oder  kommunale  Wahlen,  find  reine  mit  politischem  Zwecke.

asselbe  ist  jeder  Verein,  dessen  Zweck  darin  besteht,  die  Gesetzgebung  oder
        <pb n="29" />
        Vereine  8  38  44

das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Versammlung  er—
mächtigen  und  über  die  Führung  des  Vorsitzes  in  der  Versammlung
Bestimmung  tteffen.“)  Auf  die  Ermächtigung  muß  bei  der  Berufung
der  Versammlung  Bezug  genommen  werden.

8  38.  Die  Mitgliedschaft  ist  nicht  übertragbar  und  nicht  vererblich.
  Die  Ausübung  der  Mitgliedschaftsrechte  kann  nicht  einem  anderen
überlassen  werden.31)

39.  Die  Mitglieder  sind  zum  Austritt  aus  dem  Vereine  berechtigt.“:)


Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Austritt  nur
am  Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  oder  erst  nach  dem  Ablauf  einer
Kündigungsfrist  zulässig  ist;  die  Kündigungsfrist  kann  höchstens  zwei
Jahre  betragen.

40.  Die  Vorschriften  des  §  27  Abs.  1,  3,  des  §  28  Abs.  1  und
der  §§  32,  33,  38  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  die  Satzung
ein  anderes  bestimmt.-s)

§  41.  Der  Verein  kann  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
aufgelost  werden.  Zu  dem  Beschluß  ist  eine  Mehrheit  von  drei
Vierteilen  der  erschienenen  Mitglieder  erforderlich,  wenn  nicht  die
Satzung  ein  anderes  bestimmt.“")

§  42.  Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  durch  die  Eröffnung
des  Konkurses.#)

Der  Vorstand  hat  im  Falle  der  Uberschuldungs)  die  Eröffnung
  des  Konkurses  zu  beantragen.  Wird  die  Stellung  des
Antrags  verzögert,  so  find  die  Vorstandsmitglieder,  denen  ein
Verschuldena7)  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden
  Schaden  verantwortlich;  sie  haften  als  Gesamtschuldner.")

§  43.  Dem  Vereine  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden)
wenn  er  durch  einen  gesetzwidrigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlüng
  oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten  des  Vorstandes
das  Gemeinwohl  gefährdet.“o)

Einem  Vereine,  dessen  Zweck  nach  der  Satzung  nicht  auf
einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  kann
die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen  solchen  Zweck  versolgt.“)


Einem  Vereine,  der  nach  der  Satzung  einen  politischen,
sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  nicht  hat,“)
kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen  solchen  Zweck
verfolgt.“)

Einem  Vereine,  dessen  Rechtsfähigkeit  auf  Berleihung  beruht,
kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen  anderen
als  den  in  der  Satzung  bestimmten  Zweck  verfolgt.“)

§  44.  Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  in  den
Fällen  des  §  43  nach  den  für  streitige  Verwaltungssachen
geltenden  Vorschriften  der  Landesgesetze.')  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  der  S§  20,  21  der
Gewerbeordnung  Anwendung:  die  Entscheidung  erfolgt  in  erster
        <pb n="30" />
        8  44

Erläuterungen

Verwaltung  des  Staates  in  gewisser  Richtung  zu  beeinflussen,  z.  B.  die  Erlaubnis
  Vr  Feuerbestattung,  ein  Verbot  der  Vivisektion  "7  erz  ielen.  —  „Sozial-7
  litisch“  ist,  wie.  schon  die  Wortbildung  er  eine  Unterart  des

griffs  *5irs  igs  när  lich  eine  Änderung  (  Wiesine  der  G  delel1

schafts=  und  Wirtschaftsordnung  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung

  oder  Verwaltung  erstrebend,  z.  B.  ein  Verein,  der  die  Einrichtung
  amtlicher  Arbeitsnachwe  von-  gecherblichen  Schtedsgeric  ichten,  von
n  staatlichen

Schutzvorschriften  für  ze  ie  Zulasung  der  Frauen
Prüfungen  behufs  Hebun  hrer  Erwerbs  öhigteit  betreibt.  en  sind  z.  B.
Vereine  für  Volks  n  ,  für  üür  Hen  von  nKunst  und  Merchest.  für
U  merrichtewe  2  ittl  bgleich  die  Angelegenheiten,
mit  denen  sie  zurg  Sua  sple  Angelegenhei  en“  sind,
keine  Vereine  ch  b-  rsm  Nilchen“  oder  „sozi  alpolitischen“  Zwecken.  Der  Begriff
„Söffentliche  Angelegenheiten“  ist  also  der  weitere,  die  politischen
  und  7“33  mit  umfassende.

43)  Die  hier  unrea  ene  Entziehung  der  —  igkeit  ist  die  natürliche
Ergünzu  ng  des  in  8  lasen  Verwaltungsbehl  323  Soss  srechts
gegen  die  1  er  der  Rechtsfähigkeit.  reeh  in  Bezug  auf  ne
mit  politischen  dleo  ial  olitischen,  religiösen  Zwecken  gilt  das
Note  40  Gesagte.  2  e  Verwaltungebeherden  lben  es  nach  8  43  Abs.  3  und

61  Abs  2  in  der  Hand,  Vereinen,  die  Zweck  Art  verfolgen,
ie  privatrechtl  *  „  efähigkeit“  ’  e  s.75  vo  *  -
zuenthalten  (8  61),  oder  sie  ihnen,  wenn  sie  Zwecke  der  Sazung
uwider  verfolgen,  zu  entziehen.  Das  hindert  lacche  nicht  die  Ent
*8  den  Fortbesiand  des  kreins  *#  *dö  rechtsfähiger  Verein“  (Gesell-Sal),
  bor  solange  er  nicht  nach  dem  öffentl  ichen  Vereinsrecht  (Landesrecht)
etreffenden  Staates  h  den  eller  ist  verboten  werden  kann.
#2  anderen  Worten:  Das  BGB.  ausbn  den  Verwaltungsbehörden  nur  die
Befugnis,  Vereinen  mit  rni-rs  sohialolitischen  oder  religiösen  Zwecken
den  „Machtzuwachs",  der  in  der  privatrechtlichen  „Nochteschig.
keit“  (juristischen  Fe  Flönlichkeit.“  selbständ  igen  Vermö  fäht  sähigkeit  liet,
die  darin  liegende  Erleichterung  und  Bequemlichkeit  für  erdnung  d
Vermögensverhältnisse  des  Vereins  vorzuenthalten  bezw.  •9  entziehenk  dar
BGB.  entscheidet  aber  nicht  über  die  dulalftrenn  und  didn  Fort  hestand
  von  Vereinen  mit  „politis  lahtal  olitischen  oder
religiösen  Zwecken“;  hierüber  ents  eidei  lediglich  das  öffentliche
Vereinsrecht  (Landesrecht).
ts  ten  Weil  sonst  die  Bestimmung  des  §  33  Abs.  2  umgangen  werden
nn

"5)  Nach  der  Preußischen  Ausführ.“Verordnung  zum  BGB.  vom
16.  Norember  1899  Art.  2  entscheidet  in  den  Fällen  des  8  43  über  die  Eniblehung
  der  gechtpfahigteit  eines  Vereins  im  Verwaltungsstreitverfahren
  rksausschuß.  Für  die  Erhebung  der  Klage
t  vor  Londratz  in  Stabtkreisen  die  Ortspolizeibe  örde  zuständig.  —  Über  das

rfahren.  in  B  ayern  Art.  4  des  Bayerischen  Ausführ.-Ges.  zum  BEB.  vom

9.  Juni  1899,  —  in  Sachsen  §  4  Verordnung  zur  Ausfü  #un  des  BGB.
vom  6.  Juli  1899,  —  in  Württemberg  Art.  135  des  Ausführ.-Ges.  zum
BGB.  vom  28.  Juli  1899,  —  in  Baden  §  11  Verordnung  vom  11.  Nov.  1899.
½))  Nach  den  hier  in  B  us  enommenen  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
  sind  in  den  deuts  taaten,  die  ein  Streitverfahren.  dür  Verwaltungssachen
  noch  nicht  ein  rt  haben,  die  nach  §  43  erforderlichen  Entscheidungen

  in  erster  Insta  bur  die  s7n*--  der  Verwaltungs-Einrichtung  des

Staates  zuständige  -  rwaltungsbehörde“  r  Ertlleen  Gegen  diese  Ent-(hheidungen
  ist  bennen  einer  Frist  von  14  Rekurs  an  die  nächstsetzte
  Behörde  zurchsig.  Die  Entscheicl#nn  muß  in  erster  und  iter
88  Vitch  eine  kollegiale  Behörde  erfolgen,  und  zwar  in  öffent-Lcher
  Sitzun  #ofern  nicht  aus  den  im  Gerichtsverfassun  FW  gele  beneten
  Gründe  *  efährdung  der  sifeentlichen  Ordnung,  der  Staatssicherit,

  der  Sittlichkeit)  die  Offentlichkeit  ausgeschlossen  wird.

—  30  —
        <pb n="31" />
        Vereine  g  45  49

Instanz  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Verein
  seinen  Sitz  hat.“)

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung  durch  den  Bundesrat,7)
so  erfolgt  die  Entziehung  durch  Beschluß  des  Bundesrats.

*45.  Mit  der  Auflösung  des  Vereins  oder  der  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  fällt  das  Vermögen  an  die  in  der  Satzung  bestimmten
Personen.

Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anfallberechtigten
  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder  eines  anderen
Vereinsorgans  bestimmt  werden.  Ist  der  Zweck  des  Vereins  nicht  auf
einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet,  so  kann
die  Mitgliederversammlung  auch  ohne  eine  solche  Vorschrift  das  Vermögen
  einer  öffentlichen  Stiftung  oder  Anstalt  zuweisen.

Fehlt  es  an  einer  Bestimmung  der  Anfallberechtigten,
  so  sällt  das  Vermögen,  wenn  der  Verein  nach  der  Satzung  ausschließlich
  den  Interessen  seiner  Mitglieder  diente,  an  die  zur  Zeit
der  Auflösung  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  vorhandenen
Mitglieder  zu  gleichen  Teilen,  anderenfalls  an  den  Fiskus  des
Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.“)

*  46.  Fällt  das  Vereinsvermögen  an  den  Fiskus,  so  finden  die
Vorschristen  über  eine  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  anfallende  Erbschaft
  entsprechende  Anwendung.“?)  Der  Fiskus  hat  das  Vermögen  tunlichst
  in  einer  den  Zwecken  des  Vereins  entsprechenden  Weise  zu  verwenden.


§  47.  Fällt  das  Vereinsvermögen  nicht  an  den  Fiskus,  so  muß
eine  Liquidation  stattfinden.

§  48.  Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand.  Zu  Liquidatoren
  können  auch  andere  Personen  bestellt  werden;  für  die  Bestellung
sind  die  für  die  Bestellung  des  Vorstandes  geltenden  Vorschriften  maßgebend.5)


Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Vorstandes,:)
soweit  sich  nicht  aus  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein  anderes  ergibt.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  ist  für  ihre  Beschlüsse
Übereinstimmung  aller  erforderlich,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist.

§  49.  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,
  die  Forderungen  einzuziehen,  das  übrige  Vermögen  in  Geld  umzusetzen,
  die  Gläubiger  zu  befriedigen  und  den  überschuß  den  Anfallberechtigten
  auszuantworten.  Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte
  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Die  Einziehung
  der  Forderungen  sowie  die  Umsetzung  des  übrigen  Vermögens
in  Geld  darf  unterbleiben,  soweit  diese  Maßregeln  nicht  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  oder  zur  Verteilung  des  üÜberschusses  unter  die  Anfallberechtigten
  erforderlich  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation
  als  fortbestehend,.  soweit  der  Zweck  der  Liquidation
es  erfordert.

—  31  —
        <pb n="32" />
        8  55

z  56
§  57
z  58

Erläuterungen

)  §  23.

½8)  K.  85.

4  1936,  1942  Abs.  2,  1966,  2011.

*  27,  29,  76.

51)  88  26,  27  Abs.  3,  28  (jedoch  8  48  Abs.  3),  31,  42  Abs.  2.
5½  372  ff.

53  232

*  421  ff.
35)  vgl.  *5  1  zu  §  21  unter  III  und  VId,  serner  Anhang  2  zu
8  21,  Note  5  zu  §  21,  Note  40  zu  §  43.  —  §  54  sichert  die  freie  Vereinsbildung
  auf  dem  Eebiete  des  Privatrechts.  Es  können  danach
Vereine  zu  jedem  beliebigen,  nicht  gesetzlich  rerbotenen  oder  gegen  die  guten
Sitten  verstoßenden  Zwecke  gebildet  werden  (88  705  ff.,  134,  138,  309).  Auf
54  sind  alle  die  Vereine  angewiesen,  die  nicht  „Rechtsfähigkeit“  nach  den
8  21  bis  23  oder  durch  Annahme  einer  der  im  eang  1  zu  21
unter  Vla  erwähnten  Rechtsformen  (Aktiengesellschaft,  Genossenschaft,
Eesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  u.  s.  w.)  erlangen  können  oder
wollen,  insbesondere  die  Vereine  mit  politischen  sozialpolitischen
oder  religiösen  Zwecken,  denen  die  „Rechtsfä  igkeit"  infolge  Einpruche
  der  Verwaltungsbehörde  (§  61)  vorenthalten  oder  denen
ie  nach  8  43  entzogen  ist.  er  für  die  vermögensrechtlichen  Bezieungen
  solcher  „nicht  rechtsfähigen  Vereine  erhebliche,  Mangel  der  selbsttändigen
  juriftischen  Persönlichkeit  (sie  können  als  Vereine  also  namentlich
keine  Grundstücke  erwerben),  wird  allerdings  gemildert  durch  die  in  Anhang  1
zu  §  21  unter  VI  d  erwähnten  wichtigen  §§  50,  735  3PO.  Diese  Vorschriften
reichen  hin,  um  die  „nicht  rechtsfähigen“  Vereine  hür  die  laufenden  Bedürfnisse
  des  Vereinslebens  (Miete  eines  Vereinslokals,  Anschaffung  einer  Vereinsbibliothek
  usw.)  kreditfähig  zu  machen.  .  .-s"’DieieBestimmungiftzum
  SchuFe  Dritter  gegeben.  weil  bei
den  „nicht  nechtesäh  n“  Vereinen  Vorhandensein  und  Höhe  des  „Vereinsvermögens“
  für  Dritte  schwer  erkennbar  ist  und  das  tatsächlich  etwa  vorhandene
Vereinsrermögen  durch  Schiebungen  leicht  dem  Zugriff  der  Gläubiger  entzogen
  werden  kann.  —  Die  Haftung  „des  im  Namen  des  Vereins  Handelnden“
  (Vorstand,  sonstige  Angestellte,  Bevollmächtigter  zu  der  einzelnen
Handlung)  tritt  unbedingt  ein,  auch  wenn  der  Dritte  wußte  oder  wissen  mußte,
daß  er  es  mit  einem  für  einen  „nicht  rechtsfähigen“  ein  Handelnden  zu
tun  habe.  —  Für  „zum  Schadensersatz  verpflichtende  Handlungen“  (vrgl.
Note  21)  des  Vorstandes  sonstiger  Angestellten  usw.  eines  „nicht  rechtsfähigen“
  Vereins  gilt  nicht  §  31,  sondern  8  831  (vrgl.  auch  §  278).
'7)  88  421  ff.
ed)  vgl.  Anhang  1  zu  §  21  unter  V  letzter  Absatz,  VIb  und  §  21  nebst
Noten.  —  Für  „eingetragene  Vereine“  gelten  die  „allgemeinen“  Vor-Hristen,
  der  88  24  bis  58  und  außerdem  die  besonderen  Vorschriften  der
r  |  "

50)  Über  das  Verfahren  in  Vereinssachen  S##%  160,  162  RF.,  dessen
allgemeinc  Vorschriften  (65#n  1  bis  34),  insbesondere  über  das  Rechtsmittel
der  „Beschmerde“,  ebenfalls  in  Betracht  kommen,  und  dazu  die  „Bestimmungen
des  Bundesrats  über  das  Vereinsregister  usw.“  vom  3.  November  1898,  ferner
die  lan  desrechtlichen  Ausführungsvorschriften,  z.  B.  für  Preußen:
allgemeine  Verfügung  des  Justizministers  vom  6.  November  1899.

60  24.

aꝛj  vgl.  Sachregister  unter  „Soll-Vorschriften“.

az)  §  73.

on)  vgl.  Sachregister  unter  „Muß=  Vorschriften“".  Im  übrigen  88
25,  40,  41.

u4)  wie  Note  61.

fassung  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  88  25  bis  41,  die  Anwendung

65)  Was  sonst  in  die  Satzung  r  der!  ist  Sache  der  freien  Beschlußfinden,
  soweit  nicht  die  Satzung  zulässiger  Weise  etwas  anderes  festsetzt.

—  32  —
        <pb n="33" />
        Eingetragene  Vereine  8  50  58

850.  Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die  Entziehung  der  Rechtssähigkdit
  ist  durch  die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In
der  Bekanntmachung  sind  die  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche
aufzufordern.  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  das  in  der  Satzung
für  Veröffentlichungen  bestimmte  Blatt,  in  Ermangelung  eines  solchen
durch  dasjenige  Blatt,  welches  für  Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts
  bestimmt  ist,  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz
hatte.  Die  Bekanntmachung  gilt  mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages
nach  der  Einrückung  oder  der  ersten  Einrückung  als  bewirkt.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mitteilun
  ".  zur  Anmeldung  aufzufordern.

§  51.  Das  Vermögen  darf  den  Anfallberechtigten  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Bekanntmachung  der  Auflösung  des  Vereins
  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  ausgeantwortet  werden.

§  52.  Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
  Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,)
für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar
  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  das  Vermögen  den  Ansallberechtigten
  nur  ausgeantwortet  werden,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit
  geleistet  ist.“#)

53.  Liaqnidatoren,  welche  die  ihnen  nach  dem  §  42  Abs.  2  und
den  8S88  50  bis  52  obliegenden  Verpflichtungen  verletzen  oder  vor  der
Befriedigung  der  Gläubiger  Vermögen  den  Anfallberechtigten  ausantworten,
  find,  wenn  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern
für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich;  sie  haften  als  Gesamtschuldner.“")
  «

§54Auaneiue,  die  nicht  rechtsfähig  sind,  finden  die  Vorschriften
  über  die  Gesellschaft  Anwendung.ö)  Aus  einem  Rechtsgeschäfte,
das  im  Namen  eines  solchen  Vereins  einem  Dritten  gegenüber
vorgenommen  wird,  haftet  der  Handelnde  persönlichs#)
handeln  mehrere,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.“)

2.  Eingetragene  Vereine.“s)

§  55.  Die  Eintragung  eines  Vereins  der  im  8  21  bezeichneten
Art  in  das  Vereinsregister  hat  bei  dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,-?)  in
dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.50)

I6.  Die  Eintragung  soll  (i)  nur  erfolgen,  wenn  die  Zahl  der
Mitslieder  mindestens  sieben  beträgt.2)

8  57.  Die  Satzung  muß  »2)  den  Zweck,  den  Namen  und  den
Sitz  des  Vereins  enthalten  und  ergeben,  daß  der  Verein  eingetragen
  werden  soll.

Der  Name  soll  sich  von  den  Namen  der  an  demselben  Orte  oder
in  derselben  Gemeinde  bestehenden  eingetragenen  Vereine  deutlich  unterscheiden.


§  58.  Die  Satzung  soll“")  Bestimmungen  enthalten:e5)

1.  über  den  Eintritt  und  Austritt  der  Mitglieder;

—  33  —  3
        <pb n="34" />
        z  50

l60

*62

Erlänterungen

9%)  Das  Gesetz  unterscheidet:  Die  „Anmeldung“  zur  Eintragung
beim  Amtsgericht  59),  —  die  „Zulassung“  der  Anmeldung  durch  das
Amtsgericht  (§  61  Abs.  1),  womit  nur  zum  Ausdruck  gelangt,  daß  die  Anmeldung
  den  formalen  Anforderungen  seen  Normativbestimmungen)  genügt
(.Zugelassen  ist  noch  nicht  eingetragen“  C).  —  die  „Mitteilung  der  Anmeldung
  an  die  Verwaltungsbehörde“  (8  61  Abs.  1  —  den  „Einspruch“  der
Verwaltungsbehörde  gegen  die  Eintragung  (8  61  bj.  2).  —  die  „Anfechtung“
des  Einspruchs  seitens  des  Vereinsvorstandes  (§  62),  —  die  „Eintragung“
des  Vereins  in  das  Vereinsregister  (8  63).  ·

über  die  Form  der  Anmeldung  §8  77.  129.

67)  Außerdem  ist  die  Anmeldung  natürlich  zurückzuweisen,  wenn  die
Bildung  des  Vereins  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  oder  gegen  die  guten
Sitten  verstößt  4  134,  138)  oder  wenn  sich  ergibt,  daß  der  Verein  einen
wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  bezweckt;  denn  nur  die  in  §  21  bezeichneten
Vereine  können  eingetragen  werden  (8  55).

*)  d.  b.  binnen  einer  Notfrist  von  cwei  Wochen  nach  Zustellung
der  Zurückweisung.  577.  568  bis  570  3PO.  Eine  „weitere  Beschwerde“
ist  nur  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  die  „Beschwerde“  einen  neuen  selbstständigen
  chwerdegrund  enthält.

su)  Welche  Verwaltungsbehörde  zuständig  ist,  bestimmt  das
Landesrecht.  Zuständig  sind:  in  Preu  7  n  der  Landrat,  in  Stadtkreisen
die  Polizeibehörde  (Verordnung  vom  16.  November  1899  Art.  3).  Für
Bayern  Art.  4  Ausführ.-Ges.  zum  BGB.,  für  Sachsen  §  3  der  Verordnung
vom  6.  Juli  1899,  für  Württemberg  Art.  135  des  Ausführ.-Ges.  zum
BE.  für  Baden  §  11  Verordnung  vom  11.  November  1899.

9  vgl.  Anhang  1  zu  8  21  unter  V.  VIh  und  die  Noten  zu  §  43.  Das
Einspruchsrecht  sichert  den  Einzelstaaten  die  Befugnis,  das  zurzeit  noch  der
Landesgesetzgebung  unterliegende  öffentliche  (polizeiliche)  Vereinsrecht
  zur  Geltung  zu  bringen  durch  Vorenthaltung  des  „Machtuwachses“
  der  „Nelisfähigkeiih  (juristischen  Persönlichkeit).  —  „Einspruch
indert  Eintraßte  (C).  —  Erhebt  die  Verwaltungsbehörde  den  Einspruch  nicht
binnen  sechs  Wochen  nach  der  ihr  gemachten  Mitteilung  der  Anmeldung,  so
wird  der  Verein  eingetragen  (§  63)  und  ist  damit  „rechtsfähig“  (§  21).

*i)  8  44  und  Noten.  —  Nach  §  62  kann  der  Verein  den  „Einspruch“  der
Verwaltungsbehörde  anfechten,  aber,  wie  durch  ausdrücklichen  Beschluß
der  Kommission  zur  Vorberatung  des  Eesetzbuches  festgestellt  ist,  nicht
wegen  sachlicher  Unangemessenheit  (aus  politischen,  Billigkeitsund
  ehulichen  Gründen),  sondern  nur  deshalb,  weil  die  in  §  61  Abs.  2
pesetzlich  festgestellten  tatsächlichen  und  rechtlichen  Voraussetzungen  des
Einspruchs  der  rwaltungsbehörde  nicht  vorliegen.  Wenn  also  die  nach
§  62  Abs.  2  zur  Entscheidung  über  die  Anfechtung  des  Einspruchs  berufene
Behörde  zu  dem  Ergebnis  kommt,  daß  der  Verein  nach  dem  offentlichen  Vereinsrecht
  unerlaubt  ist  oder  auch  nur  verboten  werden  kann  (lausst  wenn  die
Regierung  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  macht),  oder  daß  der  Verein
einen  politischen,  sozialpolitischen,  religiösen  Zweck  verfolgt,  so  muß  sie  die
Anfechtung  des  Einspruchs  für  unbegründet  erklären;  der  von  der  Verwaltungsbehörde
  erhobene  Einspruch  bleibt  mithin  wirksam  und  die  Eintragung  des
Vereins  in  das  Vereinsregister,  folglich  die  Erlangung  der  „Rechtsfähigkeit“
(juristischen  Persönlichkeit)  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister  ist  ausgeichloslen.
  Andererseits  muß  die  nach  §  62  Abs.  2  zur  Entscheidung  berufene
sehörde  den  Einspruch  der  Verwaltungsbehörde  aufheben,  wenn  sie  zu  dem
Ergebnis  kommt,  der  Vereinszweck  sei  kein  politischer,  sozialpolitischer  oder
religiöser,  sowie  daß  der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht  nicht  unerlaubt
  sei  oder  verboten  werden  könne.  Sobald  die  den  Einspruch  der  Verwaltungsbehörde
  aufhebende  Entscheidung  rechtskräftig  ist.  hat  das  Amtsericht
den  Vercin  in  das  Vereinsregister  einzutragen,  womit  derselbe  die  „Rechtsfähigkeit“
  erlangt.

34  —
        <pb n="35" />
        Eingetragene  Vereine  g  59—66

2.  darüber,  ob  und  welche  Beiträge  von  den  Mitgliedern  zu
leisten  sind;

3.  über  die  Bildung  des  Vorstandes;

4.  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Mitgliederversammlung
  zu  berufen  ist,  über  die  Form  der  Berufung
  und  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse.

den  50.  Der  Vorstand  hat  den  Verein  zur  Eintragung  anzumel-Der

  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  Satzung  in  Urschrift  und  Abschrift;

2.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes.

Die  Satzung  soll  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  unterzeichnet
sein  und  die  Angabe  des  Tages  der  Errichtung  enthalten.

60.  Die  Anmeldung  ist,  wenn  den  Erfordernissen  der  88  56  bis
59  nicht  genügt  ist,  von  dem  Amtsgericht  unter  Angabe  der  Gründe
zurückzuweisen.)

Gegen  einen  zurückweisenden  Beschluß  findet  die  sofortige  Beschwerde
  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  statt.“s)

§  61.  Wird  die  Anmeldung  zugelassen,  so  hat  das  Amtsgericht  sie
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  mitzuteilen.)

Die  Verwaltungsbehörde  kann  gegen  die  Eintragung  Einspruch
erheben,  wenn  der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht
unerlaubt  ist  oder  ver  boten  werden  kann  oder  wenn  er  einen
politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck
verfolgt.7)

§  62  Erhebt  die  Verwaltungsbehörde  Einspruch,  so  hat  das
Amtzgericht  den  Einspruch  dem  Vorstande  mitzuteilen.

Der  Einspruch  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach
Maßgabe  der  88  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten
werden.1)

§  63.  Die  Eintragung  darf,  sofern  nicht  die  Verwaltungsbehörde
dem  I#mtsgerichte  mitteilt,  daß  Einspruch  nicht  erhoben  werde,  erst  erfolgen,
  wenn  seit  der  Mitteilung  der  Anmeldung  an  die  Verwaltungsbehörde
  sechs  Wochen  verstrichen  sind  und  Einspruch  nicht  erhoben  oder
wenn  der  erhobene  Einspruch  endgültig  aufgehoben  ist.

§  64.  Bei  der  Eintragung  sind  der  Name  und  der  Sitz  des  Vereins,
  der  Tag  der  Errichtung  der  Satzung  sowie  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  im  Vereinsregister  anzugeben.  Bestimmungen,
  die  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes
beschränken  oder  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  abweichend
  von  der  Vorschrift  des  §  28  Abs.  1  regeln,  sind  gleichfalls
einzutragen.

§  65.  Mit  der  Eintragung  erhält  der  Name  des  Vereins  den  Zusatz
  -zngefratener  Verein“.

§  66.  Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung  durch  das  für  seine
Tekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

35  3*
        <pb n="36" />
        Erläuterungen

rl  Über  die  Form  §8  77.  129.
78  29.
14  67.
2  79.  —  „Was  nicht  im  Vereinsregister,  das  ist  nich  in  der  Welt.“
—  Aber:  „Was  Du  gewußt,  das  mußt  Du  gelten  lassen.  —  Unkenntnis

schützt  n  das  Vereinsregister“  (eine  Ausnahme  von  der  Regel,  daß

niemand  Unkenntnis  des  Inhalts  öffentlicher  Bücher,  z.  B.  Grundbücher,  vor-P

schützen  darf).  —  „Fahrlässige  Unkenntnis  (8  276)  ist  keine  Unkenntnis“  (C).

9  76)  Nicht  auch  gegenüber  Privat  personen.  Bei  letzteren  entscheidet
die  wirkliche  Rechtslage  und  ob  die  Dr  (Privatpersonen)  davon

Kenntnis  haben  (  5

I77)  Note  75

76)  Note  72.

2  Note  68.

so  41  und  Note  40.

«  ABC  73  und  Noten,  insbesondere  Note  40.
aamit  Rücksicht  auf  8  75.

4  h  auf  8

Vorschriften  der  Ausführungsgesetze  zum  B66B.
dbetreffend

Brwerbsbeschränkungen  für  juristische  Personen.

Preussen:

Art.  G.  8§  1.  Schenkungen  oder  Eumendungen  von  Todeswegen  an  juristische
Personen  bedürfen  su  ihrer  Wirksamkeit  ihrem  vollen  Betrage  nach  der  Genehmigung
des  Königs  oder  der  durch  Königliche  Verordnung  bestimmten  Behörde,  wenn  sio
Gegenstinde  im  Werte  von  mehr  als  fünftausend  Mark  betreffen.  Wiederkehrende
Leistungen  werden  mit  vier  vom  Hundert  zu  Kapilal  gerechnet.

2.  Die  Genehrisns  kann  auf  einen  Teil  der  Sobonkung  oder  der  Zuwendung
von  Todeswegen  beschränkt  werden.

it  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  wird  bestraft:

.  wer  für  eine  juristische  Person,  die  in  Preussen  ihren  Sits  hat  als  deren  Vorsteber
oino  Schenku  oder  eine  Zuwendung  von  Todeswegen  in  Empfang  nimmt  und
nicht  binnen  vier  Wochen  die  erforderliche  Genehralgang  nachsucht;

2.  wor  einer  juristischen  Person,  die  nicht  in  Preussen  ihren  Sitzs  hat,  eine  Schenkung
eder  Enwendung  von  Todeswegen  verabfolgt,  bevor  die  erforderliche  Genehmigung
erteilt  is

4.  Die  Vorschriften  der  &amp;amp;#8  1  bis  3  gelten  nicht  für  Familienstiftungen.

Art.  7.  56  1.  Juristische  Personen,  die  in  Preussen  ihren  Sits  haben,  bedürfen
zum  Erwerbe  von  Grundsticcken  im  Werto  von  mehr  als  fünftausend  Mark  der  Genehmigung
  der  stastlichen  Aufsichtsbehörde.

Dies  gilt  nicht  ftr  Familienstiftungen,  für  juristische  Personen,  deren  Rechtsfhigkeit
  auf  einem  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestchenden  Reichsgesetze
beruht.  sowie  für  solche  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,  welche  nach  den
für  sie  geltenden  Gesetzen  ohne  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Genehmigung  Grundeigentum
  erwerben  können.

Sparkassen,  die  durch  staatliche  Verleihung  Rechtsinhigkeit,  erlan  haben,
können  ein  von  ihnen  beliehenes  Grundsttick  im  Zwangsversteigerungsverfahren  ohne
die  Genehmigung  erwerben.

5  2.  Juristische  Personen,  die  in  einem  anderen  Bundesstaat  ihbren  Sits  haben.
bedürfen  zum  Erwerbe  von  Grundstücken  im  Worte  von  mehr  als  fünftausend  Mark;,
40%7  „Grnehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königliche  Verordnung  bestimmten

ehörde.

Dor  gleichen  Gonehmigung  bedürfen  auslündische  juristische  Porsonen  szum  Erwerhe
  von  Grundstücken  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert.

3.  Die  in  den  85  1.  2  vorgeschriebene  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich  zu
einem  Erworbe.  der  auf  Orund  einer  nach  Massgube  des  Artikel  6  genchmigten
Schenkung  oder  Zuwendung  von  Todeswegen  erfolgt.

Bayern:

Art.  7.  Schenkungen  oder  Zuwendungen  von  Todeswegen  an  geistliche  Gosellschaften
  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  dem  vollen  Betrago  nuch  der  landesherrlichen
Genehmigung.  wenn  sie  Gegenstlinde  im  Werte  von  mehr  als  schntausend  Mark  betreffen

I#e#  Berechn  des  Wortes  wiederkehrender  Leistungen  wird  oin  Zinssatz  von
vior  vom  Hundert  zu  Orunde  gelegt.

—  36  —

*nißv
        <pb n="37" />
        Eingetragene  Vereine  *67—74

Die  Urschrift  der  Satzung  ist  mit  der  Bescheinigung  der  Eintragung
zu  versehen  und  zurückzugeben.  Die  Abschrift  wird  von  dem  Amtsgerichte
beglaubigt  und  mit  den  übrigen  Schriftstücken  aufbewahrt.

§  67.  Jede  ünderung  des  Vorstandes  sowie  die  erneute  Bestellung
eines  Vorstandsmitglieds  ist  von  dem  Vorstande  zur  Eintragung  anzumelden.?:)
  Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunde  über  die
Anderung  oder  die  erneute  Bestellung  beizufügen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Vorstandsmitglieder  75)  ersolgt
  von  Amtswegen.

8  68.  Wird  zwischen  den  bisherigen  Mitgliedern  des  Vorstandes
  ")  und  einem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen,
so  kann  die  ünderung  des  Vorstandes  dem  Dritten  nur  entgegengesetzt
werden,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  im  Vereinsregister
  eingetragen  oder  dem  Dritten  bekannt  ist.  Ist  die  Anderung
  eingetragen,  so  braucht  der  Dritte  sienicht  gegen
sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  nicht  kennt,  seine  Unlenntnis
  auch  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.)

§  69.  Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  aus  den  im  Register  eingetragenen
  Personen  besteht,  wird  Behörden  gegenüber  76)  durch  ein
Jeugnis  des  Anmtsgerichts  über  die  Eintragung  geführt.

70.  Die  Vorschriften  des  §  68  gelten  auch  7)  für  Bestimmungen,
die  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  beschränken  oder
die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  abweichend  von  der  Vorschrift  des
§  28  Abs.  1  regeln.

8  71.  Anderungen  der  Satzung  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit
der  Eintragung  in  das  Vereinsregister.  Die  Anderung  ist  von  dem
Vorftande  zur  Eintragung  anzumelden.?'s)  Der  Anmeldung  ist  der  die
Anderung  enthaltende  Beschluß  in  Urschrift  und  Abschrift  beizufügen.

Die  Vorschriften  der  §§  60  bis  64  und  des  §  66  Abs.  2  finden  entsprechende
  Anwendung.

§  72.  Der  Vorstand  hat  dem  Amtsgericht  auf  dessen  Verlangen
jederzeit  ein  Verzeichnis  der  Vereinsmitglieder  einzureichen.

§  73.  Sinkt  die  Zahl  der  Vereinsmitglieder  unter  drei  herab,  so
hat  das  Amtsgericht  auf  Antrag  des  Vorstandes  und,  wenn  der  Antrag
nicht  binnen  drei  Monaten  gestellt  wird,  von  Amtswegen  nach  Anhörung
des  Vorstandes  dem  Vereine  die  Rechtsfähigkeit  zu  entziehen.  Der  Beschluß
  ist  dem  Vereine  zuzustellen.  Gegen  den  Beschluß  findet  die  sofortige
Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  statt.7)

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  mit  der  Rechtskraft  des
Beschlusses.  ·

§74.DieUnsiöiungdegBereinssO)fowiediecutziehuugdet
Rechtsfähigkeit  s1)  ist  in  das  Vereinsregister  einzutragen.  Im  Falle  der
Eröffnung  des  Konkursess:)  unterbleibt  die  Eintragung.ss)

Wird  der  Verein  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  oder
durch  den  Ablauf  der  für  die  Dauer  des  Vereins  bestimmten  Zeit  aufgelöst,
  so  hat  der  Vorstand  die  Auflösung  zur  Eintragung  anzumelden.“)

—  37  —
        <pb n="38" />
        8  76

E

8  81

Erläuterungen

-  Note  72.
so  48,  29.
987

129.
as)  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  ein  Interesse  dartut.  Über  die  Bedeutang
  des  nhalts  des  Vereinsregisters  Dritten
er  8  68—70  und  Noten.

6%6  .  Anhang  1  zu
E.  —  #  138  Kraes  die  Ausführungsgesetze  der  verschiedenen
Staaten  zum  Bs.  (für  Preußen:  Art.  1—7  A.,  insbesondere  über

untergang,  Grubenunglück  usw.  umgekommenen  Personen  nicht  eine  „Stiftung“
  ist;  eine  solche  setzt  einen  dauernden  Zweck  voraus.  Dem  durch
öffentliche  Sammlungen  usaneehracten  Vermögen  kann  unter  Umtänden
  ein  Pfleger  beln  s  Verwaltung  und  Verwendung  bestellt  werden;
#0%½  Die  für  die  Erteilung  der  Genehmigung  zuständige  Behörde
bestimmen  die  Landesrechte.  I#  E#reuß  ist  nach  Art.  4  der  Verordnung
  vom  16.  November  1899  die  Genehmigung  Königs  erforderlich;
das  Gesuch  darum  ist  beim  Regierungspräsidenten  einzureichen.  Für  die  Genehmigung
  einer  Familienstiftung  ist  in  Preußen  nach  Pr.  AG.  das
Amtsgericht  zuständig.  "
½:)  Die  Stiftung  von  Todeswegen  kann  durch  Testament  oder  Erbvertrag
  angeordnet  werden;  §  83.

Art.  G.  Zum  Erwerbe  von  Gegenstinden  des  unbeweglichen  Vermögens,  deren
Wort  den  Betrag  von  zehntausend  Mark  übersteigt,  bedürfen  geistliche  Gesellschaften
nuch  ausser  dem  Falle  des  Artikel  7  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Zum  unbeweglichen  Vermögen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gehören  auch  Rechte
*  *  Grundstücke  mit  Ausnabme  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.


Art.  S.  Die  Vorschriften  der  Artikel  7,  8  erstrecken  sich  nicht  auf  die  Englischen
  Frlulein  in  Bayern.

Art.  10.,.  Die  Vorschriften  der  Artikel  7,  8  flinden  auf  auslündische  juristische
Personen,  die  religiöse  oder  wohltltige  Zwecke  oder  Zwecke  des  Unterrichts  oder  der
Erzichung  verfolgen,  mit  der  Massgabe  Anwendung.  dass  die  Genehmigung  bei  einem
ion  Betrag  von  fünftausend  Mark  übersteigenden  Werte  im  Falle  des  Erwerbes  des
Kigontums  an  einem  Grundstück  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  erforderlich  ist.

—  38  —
        <pb n="39" />
        Stiftungen  l75—81

Der  Anmeldung  ist  im  ersteren  Falle  eine  Abschrift  des  Auflösungsbeschlusses
  beizufügen.

Wird  dem  Verein  auf  Grund  des  §  43  die  Rechtsfähigkeit  entzogen
oder  wird  der  Verein  auf  Grund  des  öffentlichen  Vereinsrechts  aufgelöst,
so  erfolgt  die  Eintragung  auf  Anzeige  der  zuständigen  Behörde.  ·

§  75.  Die  Eröffnung  des  Konkurses  ist  von  Amtswegen  einzutragen.
  Das  gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses.

§  76.  Die  Liquidatoren  sind  in  das  Vereinsregister  einzutragen.
Das  gleiche  gilt  von  Bestimmungen,  welche  die  Beschlußfassung  der
Liquidatoren  abweichend  von  der  Vorschrift  des  §  48  Abs.  3  regeln.

Die  Anmeldung  hat  durch  den  Vorstand,  bei  späteren  Anderungen
durch  die  Liquidatoren  zu  erfolgen.32)  Der  Anmeldung  der  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  bestellten  Liquidatoren  ist  eine  Abschrift
  des  Beschlusses,  der  Anmeldung  einer  Bestimmung  über  die  Beschlußfassung
  der  Liquidatoren  eine  Abschrift  der  die  Bestimmung  enthaltenden
  Urkunde  beizufügen.

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Liquidatoren  35)  geschieht  von
Amtswegen.

§  77.  Die  Anmeldungen  zum  Vereinsregister  sind  von  den  Mitgliedern
  des  Vorstandes  sowie  von  den  Liquidatoren  mittelst  öffentlich
beglaubigter  Erklärung  zu  bewirken.7)

8  78.  Das  Amtsgericht  kann  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur
Befolgung  der  Vorschriften  des  §  67  Abs.  1,  des  §  71  Abs.  1,  des  §  72,
des  §8  74  Abs.  2  und  des  §  76  durch  Ordnungsstrafen  anhalten.  Die
einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

In  gleicher  Weise  können  die  Liquidatoren  zur  Befolgung  der  Vorschriften
  des  §  76  angehalten  werden.

5  7.  Die  Einsicht  des  Vereinsregisters  sowie  der  von  dem  Vercine
  bei  dem  Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke  ist  jedem  gestattet.)
Von  den  Eintragungen  kann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift
ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

II.  Stiftungen.  )

§.  Zur  Entstehung  einer  rechtsfähigen  Stiftung  ist  außer  dem
Stiftungsgeschäfte  die  Genehmigung  des  Bundesstaats  0)  erforderlich,
in  dessen  Gebiete  die  Stiftung  ihren  Sitz  haben  soll.  Soll  die  Stiftung
ihren  Sitz  nicht  in  einem  Bundesstaate  haben,  so  ist  die  Genehmigung  des
Bundesrats  erforderlich.  Als  Sitz  der  Stiftung  gilt,  wenn  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.

8  SI.  Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden  bedarf  der  schriftlichen
  Form.#1)

Bis  zur  Erteilung  der  Genehmigung  ist  der  Stifter  zum  Widerruse
  berechtigt.  Ist  die  Genehmigung  bei  der  zuständigen  Behörde
nachgesucht,  so  kann  der  Widerruf  nur  dieser  gegenüber  erklärt  werden.
Der  Erbe  des  Stifters  ist  zum  Widerrufe  nicht  berechtigt,  wenn  der
Stifter  das  Gesuch  bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht  oder  im
Falle  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  des  Stiftungs-
        <pb n="40" />
        Erläuterungen

8  89  o2)  vgl.  Anhang  1  zu  §  21  unter  II  Abs.  2.  —  Juristische  Personen  des

öffentlichen  Rechts  sind  die  in  §  89  Abs.  1  und  den  Noten  dazu  bezeichneten.

Für  sie  gelten  nicht  die  §§  21—79  und  §§  80—88,  sondern  nur  die  in  §  89

gegebenen  Bestimmungen.  Der  Gesetzgeber  des  BGB.  ist  davon  ausgegangen,

bah  es  lediglich  die  Aufgabe  des  „öffentlichen  Rechts“  (nicht  des

„Privatrecht“  gewidmeten  fei  die  Verfassung  der  seinem  Bereiche  angehörigen

  urkrischen  Personen  so  zu  gestalten,  daß  fie  beföhigt  sind,  durch

#  rgane,  soweit  ersordeklich,  an  dem  privatrechtlichen  V

zunehmen.  ,  .

IIJNeis-Figkus,—Pteußifchet,Bayetiichetusw«Mondes-)

Fiskus.  Die  u  gewöhnli  Spra  vauche  benutzten  Worte  „Militärsiskus,

  Justizfiskus,  Steuerfiskus“  usw.  bedeuten  nur  die  entsprechende  Abteilung

  der  sisrakiscten  Verwaltung,  nicht  aber  eine  Auflösu  des

Fiskus  in  verschiedene  furistifg  Personen.  Der  =

und  jeder  Landesfiskus  lin  vielmehr  einheitliche  juristische  Personen

und  ur  auf  Zweckmäßigkeitsgründen  beruht  die  scheinbare  Ausnahme
in  5.  -

««)z.B.Provinzen,KreifeStadt-und.La  meinden,  Kirchengemeinden,

  sonstize  Religionsgesellschaften,  denen  durch  Gesetz  (E.  84)

„juristische  Persönlichkeit“  werlieen  ist,  Landarmenverbände,  Landwirtschaftskammern,

  Handwerkskammern  usw.

on)  z.  B.  Universitäten,  Reichsbank,  die  Verficherungsanstalten  der  Inoalidenverstcherung

  usw.  .

OsszgLRoteuu§31,anch§M.-BotansiunendetHatnng

des  Fiskus  und  der  anderen  oben  genannten  „juristischen  si#onen  des  öffentlichen

  Rechts“  gemäß  dem  gentsprechend“  anzuwendenden  §  31  sind:

a)  daß  der  Beamte  usw.  den  Schaden  „in  Ausübung"  (nicht  bloß  gelegentlich
  der  Ausübung)  der  ihm  Feraln  emäbigg  als
Millensorgan  des  Fiskus,  Gemeinde  usw.)  zustehenden  Vertretungsmacht
  (nicht:  als  bloße  Hilfsperson  gs8  278,  831)
verursacht  hat;  vgl.  Anhang  22  zu  §  31.  Es  haftet  also  z.  B.  der
Fiskus  für  den  den,  der  dadurch  entsteht,  daß  die  Vorstandseamten

  eines  Landgerichts  die  ihnen  als  „Vertreter“  des  Fiskus
in  der  Verwaltung  des  justizfiskalischen  Lanbgerichts  ebäudes  oblieende
  Sorgfalt  vernachlässigen  und  dadurch  einen  Unfall  eines  im
erichtsgebaude  erschienenen  Zeugen  verursachen.  Bloße  „Hilfspersonen“
  ½  5  B.  Stationsvorsteher,  Bahnmeister,  Wagenführer  einer
städtischen  Straßenbahn,  Hausmeister  usw.;  für  deren  Handlungen
(Unterlaslsungen)  haften  Fiskus,  Gemeinde  usw.  nicht  nach  88  89,
31.  möglicherweise  aber  nach  anderen  Vorschriften  (88  278,  831
Eisenbahnhaftpflichtgesetz  usw.);

b)  daß  der  Beamte  die  Handlung  (Unterlassung)  begangen  hat  in  Ausübung
  seiner  privatrechtlichen  Vertretungsmacht.  Die  Frage,
ob  Fiskus  usw.  auch  für  den  von  ihren  Beamten  usw.  in  Ausübung
der  ihnen  anvertrauten  „Ö5ffentlichen  Gewalt“  zugefügten
Schaden  haften,  unterliegt,  als  dem  „öffentlichen  Recht“  angehörig,
den  Landesgesetzen  (E.  27),  soweit  nicht  Reichsgesetze  in
einzelnen  Fällen  die  Haftpflicht  angeordnet  haben,  z.  B.  §  12
GBO.  (abgedruckt  in  Anhang  1  zu  823  unter  J.  d)  die  LAaftung  des
Staates  usw.  für  die  Grundbuchbeamten.  Wenn  also  z.  B.
ein  Polizei=  oder  Zollbeamter  durch  ungerechtferti  te  Beschlagnahme
  von  Sachen,  wenn  ein  Polizeibeamter  durch  falsche
Anordnungen  betreffend  den  Straßenverkehr  (bei  Paraden,
Straßenbauten  usw.)  Schaden  verursachte,  so  haften  nach  BGB.
der  Staat,  die  Gemeinde  usw.  nicht  für  diesen  in  Ausübung  der
„öffentlichen  Gewalt“  verursachten  Schaden,  sondern  nur  der  betreffende
  Beamte.  Der  Staat  usw.  haften  in  solchen  Fällen  jedoch
dann,  wenn  das  betreffende  Londergesetz  45  bestimmt.  In  Preußen
  besteht  z.  B.  in  den  Gebieten  des  Allgemeinen  Landrechts  eine

—  40  —

rkehre  teil-
        <pb n="41" />
        Jurtstische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes  *82—S9

geschäfts  das  Gericht  oder  den  Notar  bei  oder  nach  der  Beurkundung  mit
der  Einreichung  betraut  hat.

§  82.  Wird  die  Stiftung  genehmigt,  so  ist  der  Stifter  verpflichtet,
das  in  dem  Stiftungsgeschäfte  zugesicherte  Vermögen  auf  die  Stiftung
zu  Üübertragen.  Rechte,  zu  deren  Übertragung  der  Abtretungsvertrag
genügt,  gehen  mit  der  Genehmigung  auf  die  Stiftung  über,  sofern  nicht
aus  dem  Stiftungsgeschäfte  sich  ein  anderer  Wille  des  Stifters  ergibt.

§  83.  Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer  Verfügung  von
Todeswegen,  so  hat  das  Nachlaßgericht  die  Genehmigung  einzuholen,
sofern  sie  nicht  von  dem  Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker  nachgesucht
  wird.

s  84.  Wird  die  Stiftung  erst  nach  dem  Tode  des  Stifters  genehmigt,
  so  gilt  sie  für  die  Zuwendungen  des  Stifters  als  schon  vor  dessen
Tode  entstanden.

885.  Die  Verfassung  einer  Stiftung  wird,  soweit  sie  nicht  auf
Reichs=  oder  Landesgesetz  beruht,  durch  das  Stiftungsgeschäft
bestimmt.

.  Die  Vorschriften  des  §  26,  des  §  27  Abs.  3  und  der  88§  28
bis  31,  42  finden  auf  Stiftungen  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschriften
  des  §  27  Abs.  3  und  des  §  28  Abs.  1  jedoch  nur  insoweit,  als
sich  nicht  aus  der  Verfassung,  insbesondere  daraus,  daß  die  Verwaltung
der  Stiftung  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  wird,  ein  anderes
ergibt.  Die  Vorschriften  des  §  28  Abs.  2  und  des  §  29  finden  auf  Stiftungen,
  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  wird,
keine  Anwendung.

8  S2.  Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks  unmöglich  geworden
  oder  gefährdet  sie  das  Gemeinwohl,  so  kann  die  zuständige
  Behörde  der  Stiftung  eine  andere  Zweckbestimmung  geben  oder
fie  aufheben.

Bei  der  Umwandlung  des  Zweckes  ist  die  Absicht  des  Stifters  tunlichst
  zu  berücksichtigen,  insbesondere  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die
Erträge  des  Stiftungsvermögens  dem  Personenkreise,  dem  sie  zu  statten
lommen  sollten,  im  Sinne  des  Stifters  tunlichst  erhalten  bleiben.  Die
Behörde  kann  die  Verfassung  der  Stiftung  ändern,  soweit  die  Umwandlung
  des  Zweckes  es  erfordert.

Vor  der  Umwandlung  des  Zweckes  und  der  Anderung  der  Verfassung
  soll  der  Vorstand  der  Stiftung  gehört  werden.

§  88.  Mit  dem  Erlöschen  der  Stiftung  fällt  das  Vermögen  an
die  in  der  Verfassung  bestimmten  Personen.  Die  Vorschriften  der  88  46
bis  53  finden  entsprechende  Anwendung.

III.  Juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes.  2)

8  89.  Die  Vorschrift  des  8  31  findet  auf  den  Fiskus#o)  sowie  auf
die  Körperschaften.!)  Stiftungen  und  Anstalten  *)  des  öffentlichen
Rechtes  entsprechende  Anwendung.“)
        <pb n="42" />
        Erläuterungen

Haste  flicht  des  Staates,  der  Gemeinden,  Provinzen,  Kreise,  Amts-F
  Woi  den  Beamten  inn  d7  der  ben  au  anvertranten
entlichen  Gewa  en  aden  *  ni
alls  aber  in  Bayern  (  Augesichen,  urzeit  nech
*  202—204),  Baden  8.  Art-  .  8  Sbörtt  ist  die  #a  ung

des  Stetes  5  -  eim  früheren  Re  bestimmt.

v7  l.  —
Fiskus,  8  ——  anderen  4365  chen  d  isie-  des  entli  —  chton  gegen
.——  —W  9#  (Allgemeines  über  den

Sach-—
  Einteilun  dere  bew
—  u  m  teilpn  achen  —  es-8

  rlW  Anhang  1  zu  *#7  90  unter  I.
Geld,  birenschmige  Wertpapiere,  Getreide,  ier,  Kohlen,
Papier  *  Gegensa  „nicht  W—  Sthen  #er  aeern  in
ein  Kunstwerk,  ein  oec  Pferd  enn  ver  ufer  icht  ohn
weiteres  ein  anderes  lieterng.  Der  „vertretbare  E  *
wertet  z.  B.  607,  700,  7  vusn  Er  rn  F  entscheidend  nach  der  ZPO.
diel  Zuläffigkeit  des  M  rozesses,  der  Ausstellung

8  91

og.  vollstreckbarer  Urkunden  g  *  lins  enn  arteien  wollen.

ind  „vertretbare“  Sachen  im  einge  alle  „nicht  vertr  z.  B.  ein.

utel  Zehnmarkstückek=  mit  dem  B  Plue  „Kaiser  acht  vertren  An  „vertretbare
  Sachen“  finden  de  Vorlchriften  über  Thnur  der  Gattung  nach  bestimmte

Sachen"“  Anwendu  B.  88  243,  279,  480,  491,  2155,  2182,  womit  rg  nicht

gesagt  sein  soll  *1  die  rfek  ,vertretbar“  und  „Gattungssache'  si  stets

decken.  Ein  Autographensam  t  beim  Händler  irgend  ein  Autograph
von  Bismarck  verlangl,  bestellt  eine  —mW  keine  vertretbare  Sache.
*  92  ¾v  vgl.  Anhang  2  zu  §8  92.
vgl.  Anhang  1  zu  §  90  unter  1  (Sachinbegriff).
rrns  unterscheiden  von.  Bestandteil  einer  Sache“  ist  „Zubehör“

2  einer  (6%  896  den  Bestandteilen  unterscheidet  man:

a)  wesentl  chr  deren  Begriff  sich  aus
dem  Gegensatze  zu  EPlr  ergib

¾  I.  Anhang  6  zu  8

können  all  ar  Scegenstand  besonderer  t  sein.  §  93.

s)  ferner  z.  B.  Zäune,  Baum=  und  Weinberz  epfähl  Laternen.  Das
Rohr=  usw.  Leitungsne  einer  Gasan  stalt,  eines  E  izitätswerkes  ist  auch
insoweit  „wesentli  tandteil“  des  E—.  usw.  Grundstücks,  als  es  si
über  die  Erenzen  des  des  Grundstücks  hinaus,  z.  B.  über  das  ganze  Stadtgebiet.
erstreckt.  vgl.  jedoch  die  Autaneb##n  95  Abs.  1.  Man  braucht  also  beim
Erwerb  eines  Grundstücks  nur  das  Eigentumsrecht  des  Veräußerers  an  dem
Grund  und  Boden  durch  Einsicht  des  Frndbuchs  zu  prüfen  und  ist  dann  der
Regel  nach  gegen  die  Ansprüche  Dritter  aus  EimFe  Sonderrechten  an
einzelnen  tandteilen  des  Grundstücks  chützt.  946  ff.

St  )  val.  *  9  zu  §  94  (über  Früchte  auf  3—  Huliue  —  Holz  auf  dem
amm)

10  Baumaterialien,  Fenster,  Türen,  Schlösser  blobe  Vorlegeschösser
  in  S-  rsnl  Keensterläden,  Wandschränke,  ausglocken.  in
einem  „  *  stlichen“  Hause  auch  die  Badeeinrichtung,  in  einem  esselhause

8  94

die  Dampfkessel,  ferner  die  in  einem  Gebäude,  -  zu  einem  bestimmten  Fabrikbetriebe
  be  ers  senet  tet  ist  ½#  .  zur  Holzbearbeitung),  fest
eing  fügten  Maschinen  vgl  gen  §  981.  —  „Wer  ein  Haus  kauft.
hat  s—ie  Balken  und  Nagel  umsonst“  (C).
14.5  die  aus  ee  Volksfestes,  einer  Auestellung  errichteten
Gebände)  ribünen  usw.,  die  Bauhütten  bei  Neubauten,  die  zum
stimmten  Bäume  einer  Baumschule  usw.;  serner:  die  vom  Mieter  oder  frrr
eines  Grundstücks  zu  Jeinem  zule  uinb  chen  Erbrauch  8  o  vorübere
  hend!)  mit  dem  Grundstücke  verbundenen  Sa  iese  können  „Gegenhiond
  besonderer  Rechte  sein“".  Wer  ein  Grundstück  kauft  und  ausgela  en

*  195
        <pb n="43" />
        Sachen  8  90—97

Das  gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten
  des  öffentlichen  Rechtes  der  Konkurs  zulässig  ist,  von  der  Vorschrift
des  §  42  Abs.  2.0)

Sweiter  Abschnitt.

Sachen.#)

8  90.  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  nur  lrperliche  Gegenstände.

  19)

§  91.  Vertretbare  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  bewegliche
Sachen,  die  im  Verkehre  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  bestimmt  zu  werden
pflegen.)

§#  #2.  Verbrauchbare  Sachen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  bewegliche
  Sachen,  deren  bestimmungsmäßiger  GEebrauch  in  dem  Verbrauch
  oder  in  der  Veräußerung  besteht.“)

Als  verbrauchbar  gelten  auch  bewegliche  Sachen,  die  zu  einem
Warenlager  oder  zu  einem  sonstigen  Sachinbegriffe  gehören,“)
  dessen  bestimmungsmäßiger  Gebrauch  in  der  Ver-Gußerung
  der  einzelnen  Sachen  besteht.

§93#.  Bestandteile  einer  Sache,“)  die  von  einander  nicht  getrennt
werden  können,  ohne  daß  der  eine  oder  der  andere  zerstört  oder  in  seinem
Wesen  verändert  wird  (wesentliche  Bestandteile),  können  nicht  Gegenstand
  besonderer  Rechte  sein.“)

894.  Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines  Grundstücks  gehören
  die  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbundenen  Sachen,)
insbesondere  Gebäude,s)  sowie  die  Erzeugnisse  des  Grundstücks,
solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.  Samen  wird  mit  dem
Aussäen,  eine  Pflanze  wird  mit  dem  Einpflanzen  wesentlicher  Bestandteil
  des  Grundstücks.)

Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines  Gebäudes  gehören  die  zur
Herstellung  des  Gebäudes  eingefügten  Sachen.10)

§05.  Zu  den  Bestandteilen  eines  Grundstücks  gehören  solche
Sachen  nicht,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  mit  dem  Grund
und  Boden  verbunden  sind.11)  Das  gleiche  gilt  von  einem  Gebäude
oder  anderen  Werke,  das  in  Ausübung  eines  Rechtes  an  einem
fremden  Grundstücke  von  dem  Berechtigten  mit  dem  Grundstücke  verbunden
  worden  ist.12)

Sachen,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zweck  in  ein
Gebäude  eingefügt  sind,  gehören  nicht  zu  den  Bestandteilen  des  Gebãudes.iꝛ)


§96.  Rechte,  die  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden
  find,  gelten  als  Bestandteile  des  Grundstücks.“)

§  97.  Zubehör  ½)  sind  bewegliche  Sachen,o)  die,  ohne  Bestandteile
  der  Hauptsache  zu  sein,  dem  wirtschaftlichen
Zwecke  der  Hauptsache  )  zu  dienen  bestimmt  sind  und  zu  ihr  in
        <pb n="44" />
        8  196

8  97

*98

Erläuterungen

erhält,  erwirbt  also  durch  die  Eintragung  im  Grundbuch  nicht  das  Eigentum
an  den  nur  zu  vorübergehendem  Zuwecke  mit  dem  Grundstücke  verbundenen
  Sachen,  selbst  wenn  er  in  dem  guten  Glauben  is,,  sie  seien  zu
dauerndem  Zwecke  mit  dem  Grundstücke  verbunden.  Wenn  er  aber  die  zu
vorübergehendem  Zwecke  mit  dem  Grundstücke  verbundenen  Sachen
auch  übergeben  erhält  und  dabei  im  guten  Glauben  O4  so  erwirbt
er  das  Eigent  um  an  diesen  Sachen  r  932,  denn  da  sie  nach  95
nicht  „Bestandteile“  des  Grundstücks  sind,  sind  sie  bewegliche  chen
für  die  §  932  gilt.

12)  Solche  in  Ausübung  eines  Rechtes  an  einem  fremden  Grundstücke,
d.  h.  in  Ausübung  eines  dinglichen  Rechtes  (vgl.  Sachregister),  z.  B.
eines  Nießbrauches  oder  Erbbaurechts,  einer  Grunddienstbarkeit,  vom  Berechtigten
  auf  fremdem  Grundstück  errichteten  Gebäude  oder  anderen  Werte,  z.  B.
Gas-,  Wasserleitungs-,  Telephon-Anlagen,  sind  selbst  dann  nicht  Bestandteil
  des  Grundstücks,  wenn  sie  zu  dauerndem  Zweck  errichtet  sind.  —
Das  Recht  des  Mieters  oder  P  ächte  rs  eines  Grundstücks  ist  kein  (dingliches)
  Recht  „an  einem  fremden  Grundstücke“,  sondern  nur  ein  persöngiche
  s  Nutzungerecht  (90  Perderungsrecht).  Für  das,  was  der  Mieter  oder
C  ter  mit  dem  Grundstücke  verbindet,  ist  meist  entscheidend  §  95  Abs.  1

atz  1.  Val.  Note  11.

13)  z.  B.  Gaskronen.  Gasmesser,  die  Ofen  im  Rheinland  (vgl.  Note  19).
Es  kommt  dabei  auf  die  Verkehrsauffassung  an  dem  betreffenden  Orte  an.
Was  in  Polkwitz  als  Gorübergeh  nder“  Zweck  bei  der  Einfügung  in  ein  Gebäude
  gilt,  kann  in  Berlin  „dauernder“  Zweck  sein.  In  Berlin  kann  in
einem  (herrschaftlichen)  Hause  eine  Telephonanlage  zu  dauerndem  Zweck  einefügt
  sein,  in  einem  andern,  kleinen  Vorstadthause  nur  zu  vorübergehendem
Ibeccke  des  gegenwärtigen  Bewohners.

14)  aber  nicht  als  „wesentlicher“  (8  93);  z.  B.  Grunddienstbarkeiten
  (8  1018),  Vorkaufsrechte  (8  1094  Abs.  2),  Reallast-Berechtigungen
n  1105  Abs.  2),  mit  einem  Grundstücke  verbundene  Fi  reiberechtigungen.
Apothekenberechtigungen,  Recht  auf  Benutzung  des  Kirchenstuhls  für  den
Rittergutsbesitzer.  Diese  Rechte  werden  von  den  Berfügungen  über  das  Grundstück,
  z.  B.  der  Bestellung  einer  Hypothek  an  dem  Grundstücke,  mit  ergriffen.
bat#s  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist.  Bei  „wesentlichen
Bestandteilen“  ist  solche  abweichende  Vereinbarung  unwirksam.  8  93.

15)  Zu  unterscheiden  von  „Bestandteil“  Note  5  und  88  93—95.

13)  Also  kann  ein  Grundstück  nicht  „Zubehör“  eines  andern  Grundstücks
sein.  Grundstücke  können  nur  zu  „Bestandteilen“  eines  andern  Grundstücks
gemacht  werden  durch  Zuschreibung  im  Grundbuche  (8  890).

1v)  Also  nur  eine  (Haupt-)  Sache  d.  h.  ein  körperlicher  Gegenstand
(*+  90)  kann  Zubehör  haben;  ein  Recht  (ausgenommen  die  nach  §  96  zu  „Bestandteilen“
  eines  Grundstücks  d.  h.  einer  ache  gewordenen)  kann  kein  Zubehör
haben.  Schuldscheine  und  Hypothekenbriefe  sind  nicht  Zubehör  der  Forderung;
für  sie  gilt  §  952.

18)  vgl.  Anhang  18  zu  §  97.

10)  vgl.  Anhang  19  zu  §  97.

20)  z.  B.  der  Schlüssel  eines  Heuee  den  der  Eigentümer  dafür  hat
fertigen  laffen.  it.  „Zubehör“  des  Hauses  und  bleibt  es  auch,  wenn  er  ihn  auf
eine  Reise  nach  Afrika  mitnimmt.

ri)  vgl.  Anhang  21  zu  §  97  (Rechtsfolgen  der  „Zubehör“-Eigenschaft).

22)  vgl.  Anhang  22  zu  §  98.

23)  Bei  einem  Gasthause  ist  als  Zubehör  die  Einrichtung  der  Fremdenzimmer,
  nicht  auch  die  der  Privatwohnung  des  Wirtes  anzusehen,  bei  einem
anz  oder  teilweise  zum  Restaurationsbetrieb  eingerichteten  Gebäude  das
Restaurationsinventar.  Die  Biervorräte  einer  Brauerei  sind  nicht  deren  Zubehör,
  wohl  aber  die  Fässer.

24)  „Landgut“,  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.
        <pb n="45" />
        Sachen  8  98—102

einem  dieser  Bestimmung  entsprechenden  räumlichen  Verhältnisse:s)
  stehen.  Eine  Sache  ist  nicht  Zubehör,  wenn  sie  im  Verkehre
  nicht  als  Zubehör  angesehen  wird.)

Die  vorübergehende  Benutzung  einer  Sache  für  den  wirtschaftlichen
  Zweck  einer  anderen  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.
  Die  vorübergehende  Trennung  eines  Zubehörstücks
von  der  Hauptsache  hebt  die  Zubehöreeigenschaft  nicht  au  f.:20)  21)

§  98.  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache
sind  zu  dienen  bestimmt:::)

1.  bei  einem  Gebände,  das  für  einen  gewerblichen  Betrieb  dauernd
eingerichtet  ist,  insbesondere  bei  einer  Mühle,  einer
Schmiede,  einem  Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu
dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen  und  sonstigen  Gerätschaften;n)


2.  bei  einem  Landgute  ")  das  zum  Wirtschaftsbetriebe  bestimmte
Gerät  und  Vieh,  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,
  :)  soweit  sie  zur  Fortführung  der  Wirtschaft  bis  zu
der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse
  voraussichtlich  gewonnen  werden,  sowie  der  vorhandene
  auf  dem  Gute  gewonnene  Dünger.-")

8  99.  Früchte  einer  Sache  sind  die  Erzeugnisse  der  Sache  )  und
die  sonstige  Ausbeute,  welche  aus  der  Sache  ihrer  Bestimmung  gemäß
gewonnen  wird.-)

Früchte  eines  Rechtes  find  die  Erträge,  welche  das  Recht  seiner  Bestimmung
  gemäß  gewährt,:?)  insbesondere  bei  einem  Rechte  auf  Gewinnung
  von  Bodenbestandteilen  26)  die  gewonnenen  Bestandteile.

Früchte  find  auch  die  Erträge,  welche  eine  Sache  oder  ein  Recht  vermöge
  eines  Rechtsverhältnisses  gewährt.=  1)  22)

§  100.  Nutzungen  find  die  Früchte  einer  Sache  oder  eines  Rechtes
sowie  die  Vorteile,  welche  der  Gebrauch  der  Sache  oder  des  Rechtes
gewährt.32)

§  101.  Ist  jemand  berechtigt,  die  Früchte  einer  Sache  oder  eines
Rechtes  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten  Zeit  an
zn  beziehen,  so  gebühren  ihm,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist:  ?)

1.  die  im  §  99  Abs.  1  bezeichneten  Erzeugnisse  und  Bestandteile,
auch  wenn  er  fie  als  Früchte  eines  Rechtes  zu  beziehen  hat,  insoweit,
  als  sie  während  der  Dauer  der  Berechtigung  von  der
Sache  ½)  getrennt  werden;  s2°)

2.  andere  Früchte  37)  insoweit,  als  sie  während  der  Dauer  der  Berechtigung
  fällig  werden;  bestehen  jedoch  die  Früchte  in  der  Vergütung
  für  die  überlassung  des  Gebrauchs  oder  des  Fruchtgenusses,#s)
  in  Zinsen,  Gewinnanteilen  3°5)  oder  anderen  regelmäßig
  wiederkehrenden  Erträgen,  so  gebührt  dem  Berechtigten
ein  der  Dauer  seiner  Berechtigung  entsprechender  Teil.)

§  102.  Wer  zur  Herausgabe  von  Früchten  verpflichtet  ist,i)  kann
Ersatz  der  auf  die  Gewinnung  der  Früchte  verwendeten  Kosten  insoweit
        <pb n="46" />
        Erlänterungen

d.  h.  die  vom  Boden  getrennten;:  denn,  solange  sie  mit  dem
Seen  urdundeen  sind,  sind  sie  nach  8  94  „wesentliche  BZestandteile-  des
utes
20)  also  nicht:  gekaufter  (natürlicher  oder  künstlicher)  Dünger;  dieser
ro  ist  jedoc  4  Zubehör,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  97  vor  iegen.
z.  B.  die  Baum=  und  Feldfrüchte,  auch  der  Waabrü  eines  Waldes,
½  rierjung  2
28)  z.  B.  Steine  eines  Steinbruchs,  Kohlen  eines  Bergwerks,  das  Wasser
einer  Mineralguell  usw.
;  z.  B.  die  Zinsen  einer  Darlehnsforderung,  der  Ertrag  eines  Nießz.

  B.  das  Recht,  Steine,  Kies,  Lehm  usw.  auf  einem  fremden  Grundstüte
  ʒ  w  Mirben.

31)  Die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  nennt  man  „nat  urliche  die
in  Abs.  3  erwähnten  „juristische“  oder  „Zivil“=  Früchte,  z.  B.  der  Mierund
  Pachtzins,  den  ein  Grun  lüa  bringt.

13)  Über  die  Rechtsverhältnisse  betreffend  „Früchte“  vgl.  Sachregister

—

„Früchte  „  „  ruchebe  ug
8  100  Anhangs  83  zu  §  100.
8  101  4#)  vg  l  Anhang  101.
:„  1.  3  t  Tierf  unge  usw.

s  kommt  also  auf  irtschaftsjahr"“  und  darau,  wer  die
grüchte  gesäet  hat.  nicht  an.  *  cheidend  ist  allein:  die  tatsächlich  erfolgte
s1  wenunder  Früchte,  gleichviel  ob  die  Trennung  zur  Zeit  oder  zur  Unt.



Li  8  d  Trennun  zur  Unzeit  kann  S  wiiiehenerl  zur
n.  Wer  im  Augenblicke  der  Trennung  der  Küchte  uchtberechtigt
golze  zie  t  die  in  §  1011  bezeichneten  Früchte  Kanz,  s  alte  Rechtssprichwort:
  „Wer  sät,  der  mäht“  muß  sich  die  Umkehrung  gefallen  lassen:  „Wer
sät,  nicht  immer  mäht“.
57)  d.  h.  die  in  §  99  Abs.  2  und  3  bezeichneten.
.  Miet-  und  Pachtzinsen.
a8)  z.  8  Dividenden  von  Aktien.
Hein  Hausgrundstück  wird  am  1.  Dezember  verkauft  und  aufguunen
  oßes  daß  über  die  „Teilun  -  der  Mietzinsen  etwas  ausgemacht  wird;
ier  gebühren  dem  Käufer  ½,  dem  Verkäufer  38  der  Mietzinsen  des  IV.  Quartals,
  gleichviel  ob  sie  prac-  oder  *  zahlbar  sind.

*  102  J  B.  8§  446,  487  Abs.  4.  1656,  *ës
sondere  Vorschriften  enthalten  z.  B.  §  592  (Pacht),  998.
103  ¾ohr  z.  B.  im  Verhaltnis  zhwischen  dem  abgehenden  und  anziehenden
Grundstückskäufer  (§  446),  beim  Nießbrauch  (§  1047),  bei  der  Nutznie  ung  des

Ehemannes  (8  1385),  des  Vaters  (8  1654).
)  Durch  Reck  isgeschöft  oder  Gesetz  (z.  B.  88  995,  1047).
6)  z.  l  Abgaben.  Feuerkassenbeiträge.  Zin  en.
",)  z.  B  Einguartierunge.  Kirchenbau=  Last.
*104  ogl.  Anhang  1  zu  Ss-  Fdlurgen  —  Stillschweigen
—  eindeiis  und  zweiseitige  4  chäfte  —  „Verfügun
u)  Das  Geset  unterscheidet:  Geschäftsfähigkeit  —  beshränkte  Geschäfts-W7
  —  Geschäftsunfähigkeit.  Bei  altedem  ist  zwischen  Männern  und
rauen  kein  Unterschied.  ogl.  Note  1  zu  8  1  und,  die  dort  bezeichneten
Stellen.  —  Geschäftsfähig  ist  der  Volljährige  (D3#  ,  soweit  er  nicht  nach
104  2  *  nder  Pechästeunfählg  oder  nach  §  114  Dchnsk  geschftefuihig  in0e  ist.  —
usländer  —29,  31.  —  Im  A#en  ogl.  88  1.  2,  6,  8,  inbesondere
Noten  1,  3.  9  14  und  Anhang  1  zu  8  104.  —  Der  voll  Gelhättesapioe  ist
au  prozeßfähig  55  52  3P0.  über  die  Zulässigkeit  der  reideezuschirhung  an
*rl  hränkt  CEeschäftsfähige  (88  106  Minderjährige  übe  ahre,  114)
S  473  300.
18  105  Acbf.
4)  Rote  4  zu  §  167.  —  Personen  unter  sieben  Jahren  nennt  die  Rechtssnrache
  „Kinder"“.

46  —
        <pb n="47" />
        Geschäftsfähigkeit  8  103—108

verlangen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen  und
den  Wert  der  Früchte  nicht  übersteigen.)

8  103.  Wer  verpflichtet  ist,  die  Lasten  einer  Sache  oder  eines
Rechte-  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten  Zeit
an  zu  tragen,“)  hat,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,“)  die  regelmäßig
  wiederkehrenden  Lasten)  nach  dem  Verhältnisse  der  Dauer  seiner
Verpflichtung,  andere  Lasten  ½)  insoweit  zu  tragen,  als  sie  während  der
Dauer  seiner  Verpflichtung  zu  entrichten  sind.

Dritter  Abschnitt.

Rechtsgeschäfte.—)
Erster  Titel.  Geschäftsfähigkeit.6)

8  104.  Geschäftsunfähig  ist::)

1.  wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat;“)

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden
  Zustande  krankhafter  Störung  der
Geistestätigkeit  befindet,  sofern  nicht  der  Zustand
seiner  Natur  nach  ein  vorübergehen  der  ist;“)

3.  wer  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  ist.5)

8  105.  Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen  ist

nichtig.“)

Nichtig  ist  auch  eine  Willenserklärung,')  die  im  Zustande  der  Bewußtlofigkeit
  oder  vorübergehender  Störung  der  Geistestätigkeit  abgegeben
  wird.

§  106.  Ein  Minderjähriger,  der  das  siebente  Lebensjahr  vollendet
hat,  ist  nach  Maßgabe  der  88  107  bis  113  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.)


§  107.  Der  Minderjährige?)  bedarf  zu  einer  Willenserklärung,
durch  die  er  nicht  lediglich  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt,106)
  der  Einwilligung  ½1)  seines  gesetzlichen  Vertreters.1)

*  108.  Schließt  der  Minderjährige  einen  Vertrag  1½)  ohne  die
erforderliche  Einwilligung  #)  des  gesetzlichen  Vertreters,  so  hängt  die
Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  Genehmigung  15)  des  Vertreters  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Vertreter  zur  Erklärung
über  die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm
gegenüber  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  dem  Minderjährigen
  gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung
der  Genehmigung  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufsorderung
  erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.15)


Ist  der  Minderjährige  unbeschränkt  geschäftsfähig  geworden,  1)
so  tritt  seine  Genehmigung  an  die  Stelle  der  Genehmigung  des
Vertreters.

—  47  —
        <pb n="48" />
        105

106

AM

107

-

7“

7“.

109

*110

*  111

Erläuterungen

105  Abs.

!5½½.  wegen  deilteslrantheit  „Entmündigte“  ist  Fschaiftounfäbin.

  selan  e  die  1  nicht  aufgehoben  (4  2  in  sogen.

ten  Zwischenräumen“  und  t  dann,  wenn  er  inzwischen  "l  tatsäch-.

  gelund  ger  worden  sein  sollle.  Die  Scherdet  des  Geschäftsverkehrs  erfordert,

ie  Wilde-  rerlangung  der  Geschäftsfä  igkeit  örmlich  d.  "¾é  oOurch  Aufhebung

det  Entmündigung,  festgestellt  wird.  vgl.  jed  ber  den  Zeitpunkt,

mit  dem  die  Entmü  igung  in  Wirtjamkeitl  tritt  §  661  —  .  155  (übergangsvorschrift).


2:)  „Kinder  und  Narren  wollen  Nichts“  (C).  —  Über  „nichtige
Rechtsge  chäfte“  §§  139  ff.  —  Ein  armes  Kind  unter  7  Jahren,  das  im  Winter
auf  der  Straße  von  einem  Mildtätigen  ein  Kleidungsstück  geschenkt  erhält  und
annimmt,  erwirbt  nickt  das  Eigentum  daran,  sondern  erst  durch  inzutritt
der  Annahme  seines  rtreters“  (Vaters  Vormunds),  88  131  Abs.  1,  151
(Erklöärung  der  Annahme  gegenüber  dem  Schenker  ist  nicht  nötig).

eines  an  sich  und  c—  „Geschäftsfähigen

8)  §  131  Abf.  2.  ang  12  zu  §  107  den  en  Ende)  —  Fähigkeit  zur
Eheschließung  88  1303.  *WmJor  zur  Testamentserrichtung  8

")  nach  Vollendung  des  7.  und  vor  der  Vollun  geerer  Ferenn  der  unter
7  Jahre  alte  ist  geschäftsunfähig  §  104  7.

105  pgl.  anhang  10  fu  §  107.  3  Geneh  g

11)  —  vorherige  Zustimmu  183.  Gegensatz:  Genehmigung  =  nachträ
  liche  (in  der  Regel  Sd  Mustimmung  g  184.  vgl.  88  108,  109,
insbesondere  Anhang  15  und  16  zu  8

12)  vgl.  Anhang  12  zu  §  107.

ogl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  4,  —  über  „einseitige“  Rechtsge-08
  schäfte  6  111.
)  Neie  11  —..  Anb  Zusammenfassendes  über  di
ote  11.  —  vgl.  Anhang  15  zu  §  108  (Zusammenfassendes  über  die
Rechtslage  nach  88  107—1  v00

1n)  vgl.  Anhang  16  zu  8

17)  volljährig,  fur  osk  Spe  erklärt.

15)  Der  Minderjährige  selbst  kann  nicht  widerrusen  denn  er  würde  dadurch
  ein  Recht  ausgeben.  Hierüber  und  daß  auch  das  Widerrufsrecht  des
anderen  Vertragschliehenden  im  praktischen  Leben  die  Ausnahme  bildet  vgl.
Anhang  15  zu  §  108  unter  b

i)  wie  dem  Vertreter  gegenüber.

230)  Dieser  Fall  wird  im  Verkehrsleben  die  Regel  bilden.

21)  wofür  der  Minderzährige  enbrmeh  8  823,  828  Abs.  2  schadens
ersatzpflichtig  werden  kann.  anhang  12  zu  §  107.  —  „Log  Dir
der  Minor  (Binderfährig,  vor,  *  Alter  willige  ein,  so  soll  der  Widerruf
Dir  frei  gestattet  sein“  (

#2!  Halt.  des  Al#ere  (der  Zustimmung  des  Prrtreters  Fehlen  Du
gewußt,  dem  Minor  den  Kontrakt  Du  halten  mußt“  (C).

:4)  „Mit  dem  Taschengeld  tu',  was  Dir  gefällt"  (C).  —  Zu  den  den
Minderjöhrigen  überlassenen,  Mitteln“  gehören  außer  dem  Taschen  Kgeld
(Studentenmechsel,  Leutnantszuschuß)  auch  der  einem  (bereits  selbst  Geld
verdienenden)  Minderjährigen  vom  Vertreter  belassene  Arbeitsverdienst,
erner  Ftudienstivendien,  die  zur  t  Anschaffung  einer  Ausrüstung  als  Einjährigseuner
  Stud  als  Offizier  gegebene  Summe.  88  1644,  1824.  110  trifft  übrigens
nur  zu,  wenn  der  inderjäbrige  die  vertragsmäßige  Leistung  mit  den  ihm
überlassenen  Mitteln  ganz  erfüllt  hat.  Wenn  ein  mindersa  riger  Student
sich  für  75  Mark  einen  Tennisanzug  kauft,  darauf  von  seinem  Wechsel  30  Mark
anzahlt  und  den  Rest  schuldig  bleibt,  so  ist  der  Vertrag  bei  ausbleibender
Genehmigung  des  Vaters,  Vormunds  usw.  unwirksam.

24)  z.  B.  Kündigung  einer  Wohnung,  eines  Darlehens,  Mahnung,  Anfechtung
  ufo.  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  4  und  Anhang  1  vor  §  116,
auch  Note  20  zu  §  174.  —  Für  Testamente  gilt  §  2229.

—  48  —
        <pb n="49" />
        Geschäftsfähigkeit  8  109—113

*109.  Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Teil
zum  Widerrufe  berechtigt.)  Der  Widerruf  kann  auch  dem  Minderjährigen
  gegenüber  erklärt  werden.15)

Hat  der  andere  Teil  die  Minderjährigkeitgekannt,)
so  kann  er  nur  widerrufen,  wenn  der  Minderjährige  der  Wahrheit  zuwider
  die  Einwilligung  des  Vertreters  behauptet  hatje#)  er  kann  auch
in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung
bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.)

*  110.  Ein  von  dem  Minderjährigen  ohne  Zustimmung  des
gesetztichen  Vertreters  geschlossener  Vertrag  gilt  als  von  Anfang  an  wirksam,
  wenn  der  Minderjährige  die  vertragsmäßige  Leistung  mit  Mitteln
bewirkt,  die  ihm  zu  diesem  Zwecke  oder  zu  freier  Verfügung
  von  dem  Vertreter  oder  mit  dessen  Zustimmung  von  einem
Dritten  überlassen  worden  find.-,)

*  III.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,")  das  der  Minderjährige
ohne  die  erforderliche  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  vornimmt,
ist  unwirksam.::)  Nimmt  der  Minderjährige  mit  dieser  Einwilligung
  ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  anderen  gegenüber  vor,  so  ist
das  Rechtsgeschäft  unwirksam,  wenn  der  Minderjährige  die  Einwilligung
  nicht  in  schrift  licher  Form  vorlegt  und  der  andere  das
Rechtsgeschäft  aus  diesem  GErunde  unverzüglich  zurückweist.:6)
  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Vertreter
  den  anderen  von  der  Einwilligung  in  Kenntnis  gesetzt  hatte.)

8  112.  Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts:s)  den  Minderjährigen
  zum  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,)  so  ist  der
Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt  geschäftsfähig,)
welche  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Ausgenommen  sind
Rechtsgeschäfte,  zu  denen  der  Vertreter  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.#)

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  zurückgenommen  werden.

§  113.  Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  den  Minderjährigen,
in  Dienst  oder  in  Arbeit  zu  treten,:)  so  ist  der  Minderjährige  für  solche
Rechtsgeschäfte  unbeschränkt  geschäftsfähig,“s)  welche  die  Eingehung  oder
Aufhebung  eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses  der  gestatteten  Art
oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem  solchen  Verhältnis  ergebenden
Verpflichtungen  betreffen.“)  Ausgenommen  sind  Verträge,  zu
denen  der  Vertreter  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
bedarf.?)

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  zurückgenommen
oder  eingeschränkt  werden.-)

Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,)  so  kann  die  Ermächtigung,
  wenn  sie  von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des  Minderjährigen
  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Ermächtigung  zu  ersetzen,  wenn  sie  im  Interesse  des
Mündels  liegt.

—  49  —  4
        <pb n="50" />
        8  112

8  1183

8  114

3  116

8  117

Erläuterungen

:5)  Die  (nachträgliche)  „Genehmigung“  des  gesetzlichen  Vertreters  macht
das  ohne  seine  nach  —  107  erforderliche  (vorherige)  „Einwilli  ung“  l.
Note  11)  vom  Minderjährigen  vorgenommene  „einseitige“  Flchct  n  ##
wirksom,  kann  aber.  unter  Unssäünden  als  neue,  wirksame  Vornahme  des
x“  selbst  durch  den  Vertreter  gelten.  —  Anders  bei  Verträgen.
108.

20)  Wenn  ein  Minderjähriger  mit  ihm  vorher  erteilter  „Einwilligung“

:7)  Auch  mündliche  Kenntnisgabe  genügt.
seine  aters,  Vormunds  usw.  ein  Darlehen,  eine  Wohnung  kündigt,  so  kann

ie  Gegenpartei  sofortige  Vorlegung  der  Einwilligung  in  schriftlicher
Form  fordern  und,  wenn  das  nicht  geschieht,  die  Kündigung  „unverzüglich“
8  121)  zurückweisen.

28)  Nicht  bloß  der  Vormund,  sondern  auch  der  Vater  (die  Mutter)  bedürfen
  im  Gegensatze  zu  §  113  der  „vormundschaftsrichterlichen  Genehmigung“.
Eine  Ersetzung  der  vom  gesetzlichen  Vertreter  verweiperten  Ermächtigung
durch  das  Vormundschaftsgericht  ist  nicht  zulässig.  Anders  §  113  Abs.  3.

20)  Selbständiges  Erwerbsgeschäft“  ist  jede  elmäßige,  auf  selbstständigen
  Erwerb  grict  *  2  H  I.  Industrie,  —n  Eiblwirtschaft,
  Kunst,  Wissenschaft  usw.,  im  Gegensatz  z.  B.  zum  Erwerb  in  einem
„Dienstrerhältnis“,  z.  B.  als  Hauslehrer,  Handlungs-,  Gewerbegehilfe  usw.,
wovon  §  113  handelt.

30)  also  auch  selbständig  prozeß  fähig,  §  52  3#.

31)  §§.  1643,  1686,  1814—1825,  1915.

r  wozu  er  nicht  der  vormundschaftsrichterlichen  Genehmigung  bedarf.
  Anders  §  112.

3)  Note  30.  —  8  113  ist  eine  für  das  tägliche  Leben  besonders  wichtige
Vorschrift.  Es  fallen  darunter  Gesellen,  Gehilfen  und  lonstige  werblie
WMbeiitert  Handlungsgehilfen,  Gesinde  usw.  (E.  95).  Über  „Dienstverträge“
.  1  ff.

4)  z.  B.  Annahme,  Erlaß  des  Dienstlohns,  Vergleich  darüber.  Ob  ein
Minderjähriger  auch  eine  „Vertragsstrafe“  (88  339  ff.)  nach  §  113  gültig  vereinbaren
  kann,  ist  ftreitig.

2  Note  31.
"  8  zwar  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Anders
112  .  2.

37)  oder  Pfleger  (§  1915).  —  Wenn  dagegen  Vater  oder  Mutter
(als  Leietzlich-  Vertreter)  die  Genehmigung  verweigern,  so  bleibt  es  dabei;
das  Vormundschaftsgericht  kann  nicht  eingreifen.

35)  „Wer  einmal  dienen  darf,  darf  (im  Zweifel)  immer  dienen“  (C).
ab)  §  6.  —  Der  Entmündigungsbeschluß  tritt  mit  der  Zustellung  an
den  Entmündigten  in  Wirksamkeit  (§8  661,  683  3P0.).  ·

10)  §§  106—113.  Ein  Testament  kann  er  nicht  errichten  (8  2229).
—  E.  156  (Übergangsvorschrift).  —  Die  wegen  „körperlicher  Gebrechen“  unter
„Pflegschaft“  Gestellten  sind  unbeschränkt  geschäftsfähig.  8  1910.

11)  „War  die  Entmündigung  zu  Unrecht  geschehen,  so  bleiben  die  Geschäfte
  bestehen“"  (C).  Das  fordert  die  Verkehrssich  r*•*t•t•  —  8§  115  betrifft
die  Aufhebung  der  Entmündigung  sowohl  wegen  isteskrankheit  (§  104)
wie  in  den  Fällen  des  §  114.

12)  SS  1906,  1908.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  116  (Empfangsbedürftige  —  nicht  empfangsbedürftige
  Willenserklärungen).

)  *#  Anhang  2  zu  §  116  (Allgemeines  über  die  in  88  116—124  behandelten
  Willensmängel).

3)  Der  8  handelt  von  der  sogen.  reservatio  mentalis.  Über  „Nichtistet
  139ä  ff.  4"

"  8  Anhang  4  zu  §  117  (über  Scheingeschäfte).

l  enn  z.  B.  die  Parteien  unter  dem  Scheine  eines  Kaufvertrages
einen  Schenkungsvertrag  verdecken  wollen,  so  ist  der  Kaufvertag  nichtig,

—  50  —
        <pb n="51" />
        Willenserklärung  #1114—120

Die  für  einen  einzelnen  Fall  erteilte  Ermächtigung  gilt  im
Zweifel  als  allgemeine  Ermächtigung  zur  Eingehung  von  Verhältnissen
  derselben  Art.33)

§  114.  Wer  wegen  Geistesschwäche,  wegen  Verschwendung  oder
wegen  Trunksucht  entmündigt  »)  oder  wer  nach  §  1906  unter  vorläufige
Bormundschaft  gestellt  ist,  steht  in  Ansehung  der  GEeschäftsfähigkeit  einem
Minderjährigen  gleich,  der  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat.“)

§  115.  Wird  ein  die  Entmündigung  aussprechender  Beschluß  insoltze
  einer  Ansechtungsklage  aufgehoben,  so  kann  die  Wirksamkeit  der
von  oder  gegenüber  dem  Entmündigten  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
nicht  auf  Grund  des  Beschlusses  in  Frage  gestellt  werden.  Auf  die  Wirksamkeit
  der  von  oder  gegenüber  dem  gesetzlichen  Vertreter  vorgenommenen
  Rechtsgeschäfte  hat  die  Aufhebung  keinen  Einfluß.“1)

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  im  Falle
einer  vorläufigen  Vormundschaft  der  Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen
  oder  rechtskräftig  abgewiesen  oder  der  die  Entmündigung
aussprechende  Beschluß  infolge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben
wird.“:)

Sweiter  Titel.  Willenserktlärung.  1)7)

§  116.  Eine  Willenserklärung  ist  nicht  deshalb  nichtig,  weil  sich
der  Erklärende  insgeheim  vorbehält,  das  Erklärte  nicht  zu  wollen.  Die
Erklärung  ist  nichtig,  wenn  sie  einem  anderen  gegenüber  abzugeben  ist
und  dieser  den  Vorbehalt  kennt.)

§  I17.  Wird  eine  Willenserklärung,  die  einem  anderen  gegenüber
abzugeben  ist,  mit  dessen  Einverständnisse  nur  zum  Schein  abgegeben,
so  ist  fie  nichtig.")

Wird  durch  ein  Scheingeschäft  ein  anderes  Rechtsgeschäft
verdeckt,  so  finden  die  für  das  verdeckte  Rechtsgeschäft  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.“)

§  118.  Eine  nicht  ernstlich  gemeinte  Willenserklärung,  die  in  der
Erwartung  abgegeben  wird,  der  Mangel  der  Ennstlichkeit  werde  nicht
verkannt  werden,  ist  nichtig.6)

§  119.  Wer  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  über  deren
Inhalt  im.  Irrtume  war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts
überhaupt  nicht  abgeben  wollte,  kann  die  Erklärung  anfechten,
  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  sie  bei  Kenntnis  der  Sachlage
  und  bei  verständiger  Würdigung  des  Fallesnicht
abgegeben  haben  würde.

Als  Irrtum  über  den  Inhalt  der  Erklärung  gilt  auch  der
IFrrtum  über  solche  Eigenschaften  der  Person  oder  der  Sache,  die  im  Verkehr
  als  wesentlich  angesehen  werden.)

§  120.  Eine  Willenserklärung,  welche  durch  die  zur  Übermittelung
verwendete  Person  oder  Anstalt  unrichtig  übermittelt  worden  ist,')  kann
unter  der  gleichen  Voraussetzung  angefochten  werden  wie  nach  §  119
eine  irrtümlich  abgegebene  Willenserklärung.“)

—  51  —  4  4
        <pb n="52" />
        8  118

8  119
8  120

8  121

8  122

z  123

Erläuterungen

der  Schenkungsvertrag  dagegen  unter  den  Parteien  hültig,  falls  dessen
Erfordernisse  erfüllt  sind  Erichtlich-  oder  notarielle  Form).

6)  z.  B.  Willenserklärungen  im  Scherz,  aus  Prahlerei.  Gs  gilt  §  122

(Schadensersatwpflicht).

h  ogI.  Anhang  7  zu  8  119  (zur  Lehre  vom  Fertane

8)  Durch  Irrtum  oder  Böswilligkeit  des  Boten,  Abschreibers,  des  Teleraphenbeamten,

  durch  Langelhast=  Beschaffenheit  des  elzphons  (vertümmelte

  Wieergabe  .  Es  ist  also  vorausgesetzt,  daß  die  Erklärung  jenen
sonen  richtig  übergeben  war,  daß  fie  richt  in  das  Telephon  hineingesprochen

  wurde.  War  fsie  bereits  bei  übergabe  unrichtig,  so  findet  §  119

(Irrtum  des  Erklärenden)  Anwendung.  —  über  „Anfechtung"“  88  142  ff.

)  Die  Billigkeit  und  das  Verkehrsbedürfnis  erfordern  auch  hier,  wie
in  den  Fällen  der  88  118  und  119,  die  Schadensersatzpflicht  des  Urbeberg,
  —0n-  übermittelten  Erklärung,  falls  er  sein  Anfechtungsrecht
ausü

10)  Was  „scchuldhaft“  ist,  ergibt  §  276.

11  tch  wird  dem  Irrenden  verwehrt,  unter  Zurückhaltung  seiner
Entscheidung  auf  r  des  Gegners  zu  spekulieren.  —  Der  Gegner,  der  die
Anfechtung  als  „verspätet“  zurückweisen  will,  muß  beweisen,  wann  der
Anfechtende  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt  hat;  dann  muß
der  Anfechtende  beweisen  er  „ohne  schuldhaftes  Zögern“  die  Anfechtungserklärung
  abgegeben  be.  s

12)  Um  wirksam  zu  sein,  muß  sie  dem  Gegner  auch  wirklich  zugehen
9  130,  143).  Wenn  der  Brief  verloren  geht,  ist  die  darin  ertoar  .  „A

ntung“
  wirkungslos.  Wenn  aber  die  Anfechtungserklärun  innerhalb  30
ren  wiederholt  wird,  und  der  Gegenpartei  zugeht,  so  ist  oie
ederholung  wirksam,  falls  nur  der  Anfechtende  beweisen
kann,  daß  er  die  erste  (verloren  gegangene)  Anfechtungserklärung  „unverzüglich
  abgelandt  hat  (§  121  Abs.  2).  ß
13)  88  187,  188.  Es  ist  dies  eine  sogen.  Ausschlußfrist,  keine
„Verjährungsfri  *  vgl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  X.
14)  d.  h.  Ist  die  Willenserklärung  mit  Erdhele  ange  fochten  und
92  r  In  ung  als  von  Anfang  annichtig  anzusehen  (88  139  ff.,
),  so  usw.  .
hang  V—  „empfangsbedürftige“  Willenserklärung.  vgl.  An-1
  gleichoiel  ob  dem  Erklärenden  ein  Verschulden  zur  Last
fiel  oder  nict  und  selbst  dann,  wenn  z.  B.  in  Fällen  des  8  120  „höhere  Gewalt“
  die  rsache  der  unrichtigen  Übermittelung  war.
17)  das  sogen.  „negative  Interesse“.  Beispiel:  Note  6  zu  §  1298.
s—*-*i  alfonicht  über  das  „positive  Erfüllungsinteresse“  hinaus.  Beifpiel:
ote  6  zu  .
10)  ih  ateit  8  276.
Droh  ogl.  Anhang  206  zu  8  123.  (Arglistige  Täuschung  —  Widerrechtliche
rohung).  .
US  z.  B.  A  läßt  sein  Grund  tück  dem  B  durch  den  Grundstücksmäkler  C
gebaut,  während  es  in

dienen  möchte,  lügt  dem  B  vor.  das  Haus  Fi  ma
Seh  Fachwerk  besteht.  B  kauft
rundstück.  Nachträglich  ent  er  den  Betrug,  kann  ober

52  —
        <pb n="53" />
        Willenserklär###  5  121—126

5  121.  Die  Ansechtung  muß  in  den  Fällen  der  §8  119,  120  ohne
schuldhaftes  0)  Zögern  (unverzüglich)  erfolgen,  u)  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt  hat.  Die
einem  Abwesenden  gegenüber  erfolgte  Anfechtung  gilt  als  rechtzeitig
  erfolgt,  wenn  die  Anfechtungserklärung  unverzüglich  abgesendet
  worden  ist.“J)

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  -e  seit  der  Abgabe  der
Wilenserlaran  Rrelbg,  verstrichen  sind.)

8  122.  N  reilärung  nach  z  118  nichtig  oder  auf
Grund  der  66  118.  15  —97.  so  hat  der  Erklärende,  wenn
die  Erklärung  einem  anderen  gegenüber  abzugeben  war)  diesem,
anderenfalls  jedem  Dritten  den  Schaden  zu  ersetzen.7)  den  der  andere
oder  der  Dritte  dadurch  erleidet,  daß  er  IAr  die  Gültigkeit  der  Erklärung
vertraut  #Le)  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,
welches  der  andere  oder  der  Dritte  an  der  Gültigkeit  der  Erklärung
  hat.)

Die  Schadensersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Beschädigte  den
Grund  der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit  kannte  oder  infolge  von
Fahrlässigkeit  nicht  kannte  (lennen  mußte).,1)

18.  Wer  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  durch  arglistige
Tänschung  oder  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist,  kann
die  Erklärung  anfechten.

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung  verübt,-#)  so  ist  eine  Erklärung,  die
einem  anderen  gegenüber  abzugeben  war,)  nur  dann  anfechtbar,:)
wenn  dieser  die  Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.#)  Sovweit  ein
anderer  als  derjenige,  welchem  gegenüber  die  Erklärung  abzugeben  war,
aus  der  Erklärung  unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat,“)  ist  die  Ertlärung
  ihm  gegenüber  anfechtbar,  wenn  er  die  Täuschung  kannte  oder
kennen  mußte.

8  124.  Die  AUnsechtung  einer  nach  §  123  ansechtbaren  Willenserklärung
  kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.)

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  arglistigen  Täuschung  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ansechtungsberechtigte  die  Täuschung  entdeckt,
im  Falle  der  Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage
aufhört.:o)  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung
geltenden  Vorschriften  des  §  203  Abs.  2  und  der  88  206,  207  entsprechende
Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Abgabe  der
Willenserklärung  dreißig  Jahre  verstrichen  find.-"):)

125.  Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch  Gesetz  vorgeschriebenen
Form)  ermangelt,  ist  nichtig.?)  Der  Mangel  der  durch
bestimmten  Form  hat  im  Zweifel  gleichfalls  Nichtigkeit  zur  Folge.?)

8  1286.  Ist  durch  Gesetz  schriftliche  Form  Sechisee  ":)  so  muß
die  Urkunde  von  dem  Ausfteller  eigenhändig  durch  Namensunterschrift
  ??)  oder  mittelst  gerichtlich  oder  —W  beglanbigten  Haudzeichens

  #)  unterzeichnet  werden.)

—  53  —
        <pb n="54" />
        Erläuterungen

nicht  gekauft  haben  würde.  —  Ein  anderes  Beispiel  zu  §  123  Abs.  2  sind  die
von  sagenten  behufs  Erreichung  des  Abschlusses  von  Versicherungeverträgen
  verübten  Täuschungen.  Hier  haften  aber  auch  die  Versicherungsgesells
  asten  selbst  (88  278,  831).

:2)  Note  1

:3)  Diese  Einschränkung  gilt  nur  für  die  „Täuschung“,  Hat  ein  Dritter
die  „Drohung“  verübt,  so  ist  die  Anfechtung  unbeschränkt  zulässig  (§  123  Abf.  1).

)  §  122  am  Ende.

25)  z.  B.  nach  §§  328  ff.

§  124  zv)  ugl.  Anhang  28  zu  §  124  (vgl.  Inhaltsangabe  Note  287.

20)  Wann  die  Täuschung  entdeckt  sei,  die  Zwangslage  aufgehört  habe,
zußf  der  Gegner  des  Anfechtenden  beweisen,  wenn  er  die  Anfechtung  als
verspätet  zurückweisen  will.  ç  Z  Z

:7)  Wenn  erst  nach  30  Jahren  die  Täuschung  entdeckt  wird,  die  Zwangslage

  aufhört,  ist  die  Anfechtung  unzulässig.  Z

25)  vgl.  Anhang  28  zu  §  124  (Rechte  des  Getäuschten  oder  Bedrohten
außer  dem  Anfechtungsrechte  und  nach  Verlust  des  Anfechtungsrechts  durch
Fristablauf  —  Besonderheiten  bei  Eheschließung,  Teftamentzerrichtung)

29)  vgl.  Anhang  29  zu  §  125  (Form  der  Rechtsgeschäfte  —  Vertragsschluß
  durch  Stillschweigen).

30)  vgl.  Anhang  30  zu  §  125  (Folgen  der  Nichtigkeit  —  Nebenabreden
neben  einem  formbedürftigen  Vertrage  —  Behauptung,  ein  Vertrag  sei  anders
niedergeschrieben  als  verabredet  —  Abreden  über  Nebenpunkte  nach  Abschluß
des  Vertrage).  ç

31)  vgl.  Anhang  29  zu  §  125  unter  II  am  Ende.  —  Wenn  also  die  Umstände
  —  den  ieifel.  ausschließend  —  ergeben,  daß  die  Parteien  z.  B.  die
notarielle  Beurkundung  eines  (an  sich  dieser  Form  nicht  bedürfenden)
Vertrags  lediglich  „Beweises  halber“  rereinbart  haben,  so  ist  der  Vertrag
  gültig,  auch  wenn  die  notarielle  Beurkundung  nicht  erfolgte.

8  126  5—3N  vgl.  Anhang  32—38  zu  §  126  (Schriftliche  Form).

8  127  2  Anhang  29  zu  §  125  unter  II.

40)  über  die  Wirk  fante  it  eines  Telegramms  8  130  ff.  vgl.  88  146,

151.  —  Unterzeichnung  der  Aufgabeschrift  ist  nicht  nötig.

"1)  Über  die  Wirksamkeit  eines  Briefes  §  130  ff.  vgl.  146,  151.
—  Unterschrift  ist  nicht  nötig,  es  genügt  Unterstempelung  (anders  bei  „gesetzlich“
  vorgeschriebener  Schriftform,  Anhang  33  zu  §  126).

12)  Haben  die  Parteien  einen  keiner  Form  bedürfenden  Vertrag  nur
mündlich  geschlossen,  ohne  die  demnächstige  Niederschrift  zu  vereinbaren,  so
kann  keine  Partei  Beurkundung  fordern.

'#)  vgl.  NFG.  167—184,  189,  198,  200,  ferner  E.  141,  142,  sowie  die
Landes-Aus  ührungsgesetze  dazu:  für  Preußen:  Gesetz  über  die  freiwillige
Eerichtsbarkeit  vom  21.  September  1899.  —  Die  im  RF.  vorgeschriebene
Fomm  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  wird  bei  Verträgen
Kicht  auch  z.  B.  bei  Testamenten)  ersetzt  durch  eine  der  ZPO.  entsprechende

urkundung  eines  gerichtlichen  Prozeßvergleichs.

5  und  "5)  vgl.  Anhang  44  und  45  zu  §  128.

.  4«3—48)vgl.nhang4  zu  §  129.

0  ½))  Nur  auf  solche  d.  h.  auf  zem  nfan  ge  be  dürftige#  Willenserklärungen
  (Anhang  1  zu  §  116),  und  zwar  auf  die  in  Abwesenheit
dessen,  an  den  sie  gerichtet  sind,  abgegebenen,  bczieht  sich  §  130.  Willenserklärungen
  mittels  Fernsprechers  gelten  als  solche  unter  Anwesenden,

147.  Willenserklärungen  unter  Anwesenden  sind  sofort  wirksam,  falls
nicht  tatsächliche  (z.  B.  Taubheit)  oder  rechtliche  (z.  B.  §  131)  Hindernisse  enrgegenstehen.


50)  Maßgebend  ist  allein  die  Tatsache  des  „Zugehens“  d.  h.  des  Gelangens
  in  den  Machtbereich  des  Adressaten,  sodaß  er  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen
  davon  Kenntnis  nehmen  kann.  Unerheblich  ist,  ob  überhaupt,
und  wann  Adressat  von  dem  Inhalte  der  ihm  zugegangenen  Erklärung
Kenntnisnimmt,z.  B.  weil  er  verreist  ist,  im  Fieber  liegt,  im  Gefängnis

l125

5128

-—
##i

—  54  —
        <pb n="55" />
        Willenserklärung  *1127—132

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung  der  Parteien  auf
derselben  Urkunde  erfolgen.e)  Werden  über  den  Vertrag  mehrere
gleichlautende  Urkunden  ausgenommen,  so  genügt  es,  wenn  jede
Partei  die  für  die  andere  Partei  bestimmte  Urkunde  unterzeichnet.)

Die  schriftliche  Form  wird  durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  ersetzt.)

8  127.  Die  Vorschriften  des  §  126  gelten  im  Zweifel  auch  für
die  durch  Rechtsgeschäft  bestimmte  schriftliche  Form.)Zur  Wahrung
der  Form  genügt  jedoch,  soweit  nicht  ein  anderer  Wille  anzunehmen  ist.
telegraphische  Ubermittelung  ")  und  bei  einem  Vertrage  Briefwechsel:)
wird  eine  solche  Form  gewählt,  so  kann  nachträglich  eine  dem
z  126  aree  Beurkundung  verlangt  werden.“)

&amp;amp;  12  Ilt  durch  Gesetz  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
eines  Pertrag  ½2)  vorgeschrieben,“)  so  genügt  es,  wenn  zunächst  der
Antrag  und  sodann  die  Annahme  des  Antrags  von  einem  Eericht
  oder  einem  Notar  beurkundet  wird.“)

8  129.  Ist  durch  Gesetz  für  eine  Erklärung  öffentliche  Beglaubigung
  vorgeschrieben.“)  so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
und  die  Unterschrift  des  Erklärenden  von  der  zuständigen
Behörde  oder  einem  zuständigen  Beamten  oder  Notar  beglau
  ri  igt  werden.““)  Wird  die  Erklärung  von  dem  Aussteller  mittelst
Handzeichens  unterzeichnet,  so  ist  die  im  §  126  Abs.  1  vorgeschriebene
  Beglaubigung  des  Handzeichens  ")  erforderlich  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird  durch  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.

30.  Eine  Willenserklärung,  die  einem  anderen  gegenüber
abzugeben  ist,“)  wird,  wenn  ste  in  dessen  Abwesenheit  abgegeben  wird,
in  dem  Zeitpunkte  wirlsamn,  in  welchem  sie  ihm  zugeht.)  Sie  wird
nicht  wirksam,  wenn  dem  anderen  vorher  oder  gleichzeitig  ein  Widerruf
  zugeht.“

Auf  die  Wirksamkeit  der  Willenserklärung  ist  es  ohne  Einfluß,
wenn  der  Erklärende  nach  der  Abgabe  '2)  stirbt  oder  geschäftsun
  fähig  wird.

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die
Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  ist.“)

&amp;amp;  131.  Wird  die  Willeuserklärung  einem  Geschäftsunfähigen  7)
gegenũber  abgegeben,  so  wird  fie  nicht  wirksam,  bevor  sie  dem  gesetzlichen
  Vertreter  zugeht.“)

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Willenserklärung  einer  in  der  Geschäflsfähigkeit
  beschränkten  Person  20)  gegenber  abgegeben  wird.
Bringt  die  Erklärung  jedoch  der  in  der  Geschäftsfähigkeit  r*s⅝§
Person  lediglich  einen  rechtlichen  Vorteil##))  oder  hat  der
gesetzliche  Vertreter  seine  Einwilligunge:s)  erteilt,  so  wird
die  Erklärung  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ihr  zugeht.)

8  132.  Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann  als  zugegangen,
wenn  sie  durch  Vermittelung  eines  ##achts#sl-iehe  ugestellt  worden
        <pb n="56" />
        2
2

8  138

8  135

Erlauternugen

"§F  er  Zur  ahme  „unssn-
  -  ist  man  in  der  Regel  7  Lanss  Wird  pie  nnahme
eines  solchen  n  verweigert,  so  wird  er  als  „nicht  zugegangen“  zu  er  n  sein.
—  Die  Form  des  „Einschreibebriefes“,  an  sich  eine  erhöhte  Sicherheit  des  Zuehens

  Ke#d.  ist  jür  den  Absender  des  Brieses,  der  mit  der  darin  enthaltenen

berechtigten  on  solche  Briesc  nie  n  n  Türbriefkasten
elegt)  n.  We  der  neveen  A(niche  boden  tbrkesto  e
s-  eines  Briefes  verhindert,  so  wird  er  nach  der  Rechtsprechung  mit  dem
B  des  „verspäteten“  Zugehens  nicht  gehört  irele  n  Treu  und
162,  815  Auch  bei  bloßer  Bahlchigteitn.  28  Adressat

und  m—mstt  vwenn  er  aus  „seinem  Verschulden“  (des  verspäteten

Sugetene)  zum  zeee  der  anderen  Partei  einen  Sben  herbeileiten  will;
wand  der  Verspätung  ist  also  zu  verwerfen.  —  In  Fällen  der  Unicherheit.
  empfiehlt  sich  von  §  132  Gebrauch  zu  m
3.  B.  durch  ein  den  Brief  überholendes  Dezramm.
und  bevor  sie  dem  anderen  zugeht.

val.  Anhang  1  zu  8  116.

1
ote  und  Anhang  12  zu  §  107.

ö#l.  Anhang  10  zu  §  107.
7  Note  11.  An#nz  12  zu  8  107,  Anhang  16  zu  8  108.

ote  50.
Durch  §  132  ist  ein  unbedingt  sicherer,  er  alle  Fälle  gangbarer  Weg
r  n  illensertlãrun  scherer.  “m5P5  9  ündigungen
vn  wenn  die  Genvarteisat  hwelend  wenn  ai#he  über  se  e  Perlenllich  eit
bestehen.  wenn  man  o  die  Erben  des  Verm  sind,
denen  Fetündig  berd  e#r  Ei  Zuftßn  *  8  4  231.  2).

as  —  Siet  vgl.  Note  60.
3  2  i  3PO.  Die  he  Alärn  gilt  danach  als  an  dem
zugega  7  an  #en-  leit  der  leßten  Einrückung  in  die

.

228
1W

E  „

22
EEEE

Tage
[“wW  ¼  4  t.  )2

—  ein.
ie  Auslegung  von  Bertrür  auch  noch  8  157;  serne
8  346  .N  “  E„[en  uten  ist  Pshhh  der  *sm  deutun  en
Wirkung  on  Handlun  lungen  und  hrlesa  7  die  im  f  ei
e

o2)  Das  sgeschäft  „als  Ganzes“  muß  gegen  das  „  iche  Verbot“
verstohen,  nicht  W  et  dabei  vorgekommener  ebenumstand  der  Verkauf
von  ren  in  einem  Laden  während  der  Sonntagsruhe  ##  wegen  dieses
nN————————  !
nichti  egli  rbote  von  tsgeschaften  e  ten  .  traf-Fren.
  die  ——  usw.  *  as  BGB  bahireien  Sieuel
n  es  bestim  eb  gEin  0  chãft  3  ist,  *  rl-  248,  310,  nicht
vorgenommen  t  Üüer  „geletzlu  ch

ver  otene  Wßs*nß  W#v  #
%)  vgl.  Anhang  1  zu  g  8  s“*  7  asaein  der  „Berfügung").
        <pb n="57" />
        Willenserklärung  *133—140

ift.“)  Die  Zustellung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung.“1)


Befindet  sich  der  Erklärende  über  die  Person  desjenigen,  welchem
gegenüber  die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit
  2)  beruhenden  Unkenntnis  oder  ist  der  Aufenthalt  dieser  Person
unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung
einer  Ladung  geltenden.  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  erfolgen.s)
Zuständig  für  die  Bewilligung  ist  im  ersteren  Falle  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirke  der  Erklärende  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
eines  inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat,  im  letzteren  Falle
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Person,  welcher  zuzustellen  ist,  den
letzten  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Wohnsitzes  den
letzten  Aufenthalt  hatte.

§  133.  Bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung  ist  der  wirkliche
Wille  zu  erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des  Ausdrucks

zu  haften.“)

*  134.  Ein  Nechtsgeschäft,  das  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  verstößt,
  ist  nichtig,  wenn  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  anderes  ergibt.“)

§  135.  Verstößt  die  Verfügung  “)  über  einen  Gegenstand  gegen
ein  gesetzliches  Veräuherungsverbot,  das  nur  den  Schutz  bestimmter  Personen
  bezweckt,  so  ist  sie  nur  diesen  Personen  gegenüber  unwirksam.“)
Der  rechtsgeschäftlichen  Verfügung  steht  eine  Verfügung  gleich,  die  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  erfolgt..)

Die  Vorschriften  zugunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.-)

§  136.  Ein  Verünßerungsverbot,  das  von  einem  Gericht  oder  von
einer  anderen  Behörde  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassen  wird,  steht
einem  gesetzlichen  Veräußerungsverbote  der  im  8  135  bezeichneten
Art  gleich.7o)

§  137.  Die  Befugnis  zur  Verfügung  über  ein  veräußerliches
Recht  kann  nicht  durch  Rechtsgeschäft  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.  Die  Wirksamkeit  einer  Verpflichtung,  über  ein  solches  Recht
nicht  zu  verfügen,  wird  durch  diese  Vorschrift  nicht  berührt.71)

§  138.  Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die  guten  Sitten  verstößt,
ist  nichtig.7:)

Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  jemand  unter
Ausbentung  der  Notlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines
anderen  sich  oder  einem  Dritten  für  eine  Leistung  Vermögensvorteile
versprechen  oder  gewähren  läßt,  welche  den  Wert  der  Leistung  dergestalt
übersteigen,  daß  den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile  in  auffälligem
  Mißverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen.7s)

§139.  Ist  ein  Teil  eines  Nechtsgeschäfts  nichtig,!)  so  ist  das
ganze  Nechtegeschäft  nichtig,  wenn  nicht  anzunehmen  ist,  daß  es  auch  ohne
den  nichtigen  Teil  vorgenommen  sein  würde.“)

§  140.  Entspricht  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  den  Erfordernissen
eines  anderen  Nechtsgeschäfts,  so  gilt  das  letztere,  wenn  anzunehmen  ist,
daß  dessen  Geltung  bei  Kenntnis  der  Nichtigkeit  gewollt  sein  würde.7e)

—  57  —
        <pb n="58" />
        E—————

7.  —

S————

—  1½

136
137
138

141
112
113

145
146

Erläuterungen

o7)  3.  B.  durch  §§  6.  7  KO.  ist  dem  Gemeinschuldner  die  „Verfügung“
über  sein  zur  Konkurkmasie“  gehöriges  Vermögen  entzogen.  Veräußert  er
trotzdem  einen  Gegenstand.  so  ist  die  Veräußerung  W  zuichtig..  ondern
nur  den  Konkuregkäubigern  gegenüber  unwirksam  o  vgl.  Anhang  74  z  139):
nur  diese  bezw  nkursverwalter  können  die  Unwir  mieit  geltend
machen.  Der  Gemeinschuldnert  und  der,  dem  er  den  Gegenstand  veräußert  hat,
sowie  Dritte  können  Unwirksamkeit  nicht  geltend  machen.

ss)  Wenn  also  eine  Zwangsvollstreckungsmaßregel,  eine  #urcwwon.
iehung  in  einen  Gegenstand  ersolgt.  t,  dessen  Veräußerung  „zum  Schutze  be-Wo.
  rsonen“  verboten  ist,  önnen  diese  Widerspruch  erheben  (§§  771,

*  I.  insbesondere  88  892,  893  (entlicher  Elaube  des  Grundbuchs),
s  bguter  Glaube  beim  Erwerbe  weglicher  Sachen)  und  überhaupt
nhang  1  zu  8  854  unter  V.  4.
12  r--  Anhang  70  zu  1#

in  12  Sa  beste  Wu  „  bloß  in
fArdt  oder  1  mvGps  *“)  1

vgl.  fs  3  giuemeine,  über  die  Begriffe  Nichtigeit
  —  E  –  W  #ben

genlestan  von

75)  „D  aise  4o  wa  au  elinhe  gültig“  1  bei  einer  gegen
-##i  617,  618.  versichenden,  also  nach  §  619  ni  u#  *½  wird  doch  im
rigen“  der  Dienstvertrag  als  gültig  "ê  erachten  se  n  —-OBdct,,EtbvetttageineH

  mindetxahtisen  Erblassers  ist
nias  ann  aber  als  „Testament"  Kültig  sein  12  2275  Abl.  1  bs.  2).
n  formungültiger  chsel“  kann  als  kanfmännischer  #eshichtn  2.
K  aufrecht  erh  ê2  werden.  —  §  117
77)  vgl.  Anhang  74  zu  §  139  ##  a.
78)  vgl.  An  g  Bau-(  olgen  der  Ansechtung).
In  der  ’soriufrsl.  val.  ch  z.  B.  88  1341,  W6,  1955,  22.
*  also:  *  an  Willenserklärung  (vgl.  Anha-  1  zu
§  116  und“  130—  —  Die  Prozeßvollmacht  (8  81  3PO.)  er
mächtigt  au  zur  —  nd  Entgegennahme  der  An  tungeerkl  bRrung.  öli
es  in  der  mündlichen  n33  es  in  vorbereite
Die  „Anfechtung  von  Rechte  andlungen  ernen-  S  pistlatz.
seiten.s  seiner  Gläubiger“  gemäh  Konkursordnung  und  ohr  vom
21.  Juli  1879  bezw.  17.  Mai  1898  (vgl.  Anhang  78  zu  §  142  am  Ende)  kann
nicht  durch  bloße  rerblärun  “  sonder#  nur  in  einem  Prozeßverfahren
(Klage  furede  iI.  erfo  en.

¾  Suter  1r  Anhang  74  zu  §  139.  0en  144  Abs.  2  zeigt  1  t  der
44unter  ied  zwis  n  zichtigen-  und  zunfech  en“  GEseäfieen  ie  Bestätig
  gunfesn  nichtiger“  eschäfte  bedarf,  um  wirksam  zu  sein,  der  für  das  Re
eschäft  se  bösst  vor  geschriebenen  (  B,  schriftlichen,  notariellen)  Form,  die
5“ß  ung  „anfech  burer-  use  kann  formlos  erfolgen,  also  auch  durch

sge  W  rfüllung  des  anfechtbaren  echtsgeschäfts
trotz  Ke  mnini  5  ges  Anfechtbarkeit.

5  8)  dl.  Anhang  1—  zu  #  (Allgemeines  —  Beispiele).

"  Sweh  muß  Antragenden  zugeh  en;  erst  in  dem
Augenblid  "  n  dem  die  „Annahme“  dem  „Antra  agenden  zuge  Kt.  kommt  der
Vertrag  uustonde  (§5  130—132).  Die  „Annahme  ist  also  *  der  „Antrag“
gine  an  an  edürftige  Willenserklärung  (Anhang  1  zu  §  116);
rmWsi“s  die  Ausnahm  en  un  nmis  151,  152,  wo  zwar  auch  eine  „Annahme“,

r  t  die  „Erklärun  nnahme  erfordert  wird.  Wirkungen  einer
averchet  Annahme“  12,  150).  „Trifft  Dein  Ja  verspätet  ein.  gilt
es  grad  so  viel  wie  nein  C).
        <pb n="59" />
        Vertrag  8  141  -  147

8  141.  Wird  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  von  demjenigen,  welcher
es  vorgenommen  hat,  bestätigt,  so  ist  die  Bestätigung  als  erneute  Vornahme
  zu  beurteilen.7)

Wird  ein  nichtiger  Vertrag  von  den  Parteien  bestätigt,  so  sind  diese
im  Zweifel  verpflichtet,  einander  zu  gewähren,  was  sie  haben  würden,
wenn  der  Vertrag  von  Anfang  an  gültig  gewesen  wäre.

§  142.  Wird  ein  anfechtbares  Rechtsgeschäft  angefochten,  so  ist
es  als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen.“s)

Wer  die  Anfechtbarkeit  kannte  oder  kennen  mußte,  wird,
wenn  die  Anfechtung  erfolgt,  so  behandelt,  wie  wenn  er  die  Nichtigkeit
  des  Rechtsgeschäfts  gekannt  hätte  oder  hätte  kennen  müssen.

§  148.  Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erklärung  7°)  gegenüber  dem
Anfechtungsgegner,“)

Anfechtungsgegner  ist  bei  einem  Vertrage  der  andere  Teil,  im
Falle  des  §  123  Abs.  2  Satz  2  derjenige,  welcher  aus  dem  Vertrag  unmittelbar
  ein  Recht  erworben  hat.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte,  das  einem
anderen  gegenüber  vorzunehmen  wars##)  ist  der  andere  der  Anfechtungsgegner.
  Das  gleiche  gilt  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  einem  anderen
oder  einer  Behörde  gegenüber  vorzunehmen  war,  auch  dann,  wenn  das
Rechtsgeschäft  der  Behörde  gegenüber  vorgenommen  worden  ist.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft  anderer  Art  ist  Anfechtungsgegner
  jeder,  der  auf  Grund  des  Rechtsgeschäfts  unmittelbar  einen  rechtlichen
  Vorteil  erlangt  hat.  Die  Anfechtung  kann  jedoch,  wenn  die
Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  war,  durch  Erklärung
  gegenüber  der  Behörde  erfolgen;  die  Behörde  soll  die  Anfechtung
demjenigen  mitteilen,  welcher  durch  das  Rechtsgeschäft  unmittelbar  betroffen
  worden  ist.

§  144.  Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  das  anfechtbare
Rechtsgeschäft  von  dem  Anfechtungsberechtigten  bestätigt  wird.

Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten
Form.-2:)

Dritter  Titel.  Vertrag.7

145.  Wer  einem  anderen  die  Schließung  eines  Vertrags  anträgt,
ist  an  den  Antrag  gebunden,)  es  sei  denn,  daß  er  die  Gebundenheit  ausgeschlossen
  hat.5)

§  146.  Der  Antrag  erlischt,  wenn  er  dem  Antragenden  gegenüber
abgelehnt  oder  wenn  ernicht  diesem  gegenüber  nach  den  88  147
bis  149  rechtzeitig  angenommen  wird.)

§  147.  Der  einem  Anwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  sofort
  a)  angenommen  werden.  Dies  gilt  auch  von  einem  mittelst
Fernsprechers  von  Person  zu  Person  gemachten  Antrage.5)

Der  einem  Abwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  bis  zu  dem
Zeitpunkt  angenommen  werden,  in  welchem  der  Antragende
den  Eingang  der  Untwort  unter  regelmäßigen  Umständen
erwarten  darf.

—  59  —
        <pb n="60" />
        Erläuterungen

#147  #4#  dasont  2  h.  ohne  A—  (sei  es  auch  unverschldeee)
y  während  der  häufi  GB.  gebrauchte  Ausdruck  „unverzügich“
  ein  *  gestattet,.  zern  es  auge  alan  #  ist  (6  121).

5)  ernsprech-Verkehr  „von  Person  zu  Person“  bezw.  deren  bevollmächtigten
  Vertretern  (aber  nicht:  hosschen  einer  Person  und  einem
nicht  bevollmächtigten  milienmitgliede,  Handlung-gehitsen,
Dienstboten“  der  anderen  Person)  steht  dem  Verkehr  unter  Anwe  senden
Fernsprech-  Lerkehr  mit  dem  nicht  bevollmächtigten

Pger  —  der  a  rtei  steht  dem  Verkehr  unter  Abwesenden

denn  lio  diefr  Verlehor  ist  nicht  „von  Person  zu  Person
—  Als  „re  lmäßig“!  kann  der  aemsagfee  vorausse

Die  or  d  en  *  l  i  5  e  (ni  dur  ungewöhnliche  mungen,  z.  B.  Schnee-  erwehung,

  unterbrochene  Telegraphenleitung  gest  #Disnstteiftung  der  Verkehrsmittel

  und  die  Wahl  der  nach  La  des-  lles  geeigneten  und

dünkt##ichen  Er  Erklärungsweise  (5.  B.  unter  Umständen  telcgrarbische

ntwort)  durch  der  Annehmenden.  Was  „  lmäßig“  ei  Fie  unter  Berückiht

  ng  des  kehrsgebrauches  uln  zu  ents  ina  ntragende

asso  an  den  einem  Abwesenden  Frreshten  ##nneen  gebunden

aen  die  Dauer:  a)  der  Beförderun  Meines  ntrags,  b)  einer  angemessenen

Erledigungszeit  für  den  pfänger  der  Beförderung  der  Anmahme-Erklärung,

  die  auf  einen  t  apHis  n  Antrag  in  der  Regel  telearaphisch
  wird  erge  n  mussenongeiielinAnhang2  zu  §  145

148  d.  dem  Ant  i  lb  der  t
(88  1  is.  s  berchnun  2  museha  Fuus  zugehen
g  149  oal.  Aerseits  88  146—148,  andererseits  8  150.

v
it  19  8  §  122.  8  276.
114)  Es  *——i  die  lcbsendung  der  Anzeige;  ob  sie  beim  Adressaten
  ankommt,  ist  unerhe

12)  Der  Antra  chit  bobe,  als  „nicht  erloschen“  (8  146),  und  der  Vertrag
kommt  folglich  auch  die  verspätete  Anna-  Wontk  zum  Abschluß.  §  14

50  bezweck  t  den-  utz  vom  reu  und  Glauben  im  Ver
81  r  ursprüngliche  Autr  ist  gemäß  §  146  erlo  B.  schreibt
an  B:  o  en  gke  mfr  menen  aFZiieii  gestern  vor  A  für
8000  M.  abkaufen?  B  antwortet:  Ja,  aber  ich  will  enn  in  artals-—

  von  2000  M  berichtigen  Dies  ist  eine  Able  1#  ung  des  Antrages
s  A  verbunden  amt  einem  Teuen  Antrage  (Kaufge  ot  mit  Mschlagzahlungen)
  de-  asselbe  würde  sein,  wenn  zwar  unbedingt  „ja“,  aber
erst  7,  *  wich  Bepeien  des  Antrages  des  A,  also  verspätet,  geantwor
  ä
g  151  14)  und  15)  v  l  AnhanguundtszuIslAuonahineoonglsiQ
128.  richtlich  oder  notariell  beurkundete  „Annahme“  auf
nso  Wrchis=  n  „Vertrags-Antrag“  ist  also  nicht  „empfangsbedürfti
  *.  Note  4
z  153  104.  Wenn  der  „Antragende“  nach  Absendung  des  VertragsaAntrags
  stirbt  oder  z.  B.  wahnsinnig  wird,  so  kann  der  Antrags--Empfänger
immer  noch  die  „Annahme“  gegenüber  den  Erben  *½  dem  gesetzlichen  Vertreter
  des  Antragenden  Erlläbeg  und  der  Vertrag  rn  falls  die  Annahme
  vorschriftsmäßig,  irebessendeer  8  —  it  §§146fs),»eo
sei  denn,  ib  duswe  wie  §  1
der  Antrag,  einen  »Dtenstoertrag«  zu  schließen,  wird  in  der
Regel  r  ne  den  Tod  oder  die  eintretende  Geschäftsunfähigkeit  des  „Antragenden“
  als  „erloschen“  zu  erachten  sein  (8  613).
Feitt  wenn  es  objektiv  ganz  nebensächliche  Punkte  sind.
20  ¾  ie  sogen.  „Punktationen“  oder  „Traktate“  sind  aho“  unverbindlich.
Die  Verle  hrssprache  braucht  das  Wort  Punktation  aber  auch  noch  in  einem
anderen  —  nämlich  „Aufzeichnung“  des  ganzen  Vertragsinhalts  (nicht
bloß  einzelner  Punkte)  „ins  Unreine“  mit  der  Vereinbarung,  die

—  60  —

□
2
        <pb n="61" />
        Vertrag  8  148—156

148.  Hat  der  Antragende  für  die  Annahme  des  Antrags  eine
Frist  bestimmt,  so  kann  die  Annahme  nur  innerhalb  der  Frist  erfolgen.?
§  149.  Ist  eine  dem  Antragenden  verspätet)  zugegangene  Annahmeerklärung
  dergestalt  obgesendet  worden,  daß  sie  bei  regelmäßiger
  Beförderung'")  ihm  rechtzeitig  zugegangen  sein
würde,  und  mußte  der  Antragende  dies  erkennen
so  hat  er  die  Verspätung  dem  Annehmenden  unverzüglichz#)
nach  dem  Empfange  der  Erklärung  anzuzeigen,g)y  sofern  es  nicht
schon  vorher  geschehen  ist.  Verzögert  er  die  Absendung  der  Anzeige,
  so  gilt  die  Annahme  als  nicht  verspätet.“)
§  150.  Die  verspätete  Annahme  eines  Antrags  gilt  als  neuer
Antrag.  «
Eine  Annahme  unter  Erweiterungen,  Einschränkungen  oder
sonstigen  Anderungen  gilt  als  Ablehnung  verbunden  mit  einem  neuen
Antrage.“)
§  151.  Der  Vertrag  kommt  durch  die  Annahme  des  Antrags
zustande,  ohne  daß  die  Annahme  dem  Antragenden  gegenüber  erklärt  zu
werden  braucht,  wenn  eine  solche  Erklärung  nach  der  Verkehrssitte
nicht  zu  erwarten  ist  oder  der  Antragende  auf  sie  verzichtet  hat.“)
Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  erlischt,  bestimmt  sich  nach
dem  aus  dem  Antrag  oder  den  Umständen  zu  entnehmenden  Willen  des
Antragenden.:)
§  152.  Wird  ein  Vertrag  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet,
ohne  daß  beide  Teile  gleichzeitig  anwesend  sind,  so  kommt  der  Vertrag
mit  der  nach  §  128  erfolgten  Beurkundung  der  Annahme  zustande⅜o)
wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.  Die  Vorschrift  des  §  151  Satz  2
findet  Anwendung.
§  153.  Das  Zustandekommen  des  Vertrags  wird  nicht  dadurch  gehindert,
  daß  der  Antragende  vor  der  Annahme  stirbt  oder  geschäftsunfähig
  wird.  17)  es  sei  denn,  daß  ein  anderer  Wille  des  Antragenden
anzunehmen  ist.6)  ,
§  154.  Solange  nicht  die  Parteien  sich  über  alle  Punkte  eines
Vertrags  geeinigt  haben,  über  die  nach  der  Erklärung  auch  nur  einer
Partei  eine  Vereinbarung  getroffen  werden  soll1o%)  ist  im  Zweifel
der  Vertrag  nicht  geschlossen.  Die  Verständigung  über  einzelne  Punkte
ist  auch  dann  nicht  bindend,  wenn  eine  Aufzeichnung  stattgefunden  hat.:0)
Ist  eine  Beurkundung  des  beabsichtigten  :)  Vertrags  verabredet
worden,  so  ist  im  Zweifel  der  Vertrag  nicht  geschlossen,  bis  die
Beurkundung  erfolgt  ist.-)
§  155.  Haben  sich  die  Parteien  bei  einem  Vertrage,  den
sie  als  geschlossen  ansehen,  über  einen  Punkt,  über  den  eine
Vereinbarung  getroffen  werden  sollte,  in  Wirklichkeit  nicht  geeinigt,  so
gilt  das  Vereinbarte,  sofern  anzunehmen  ist,  daß  der  Vertrag  auch
ohne  eine  Bestimmung  über  diesen  Punkt  geschlossen  sein  würde.-)
8§  156.  Bei  einer  Versteigerung  kommt  der  Vertrag  erst  durch  den
Zuschlag  zustande.  Ein  Gebot  erlischt,  wenn  ein  übergebot  abgegeben
oder  die  Versteigerung  ohne  Erteilung  des  Zuschlags  geschlossen  wird.-")

—  61  —
        <pb n="62" />
        Erläuterungen

juristisch-genaue  „Fassung“  des  Vertrags  solle  demnächst  durch  einen  Notar
erfolgen.  Eine  solche  unktation  ist  ein  wirksamer  Vertrag  unter  der
selbstverständlichen  Voraussetzung,  daß  der  Vertrag  nicht  kraft  Gesetzes  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  bedarf,  oder  daß  es  die  erkennbare
bsicht  der  Parteien  war,  der  Vertrag  solle  überhaupt  erst  durch  die  vorbehaltene
  notarielle  Beurkundung  Wirksamkeit  erlangen  125  Satz  2).
4)  Diese  Verabredung  ist  besonders  häufig  bei  Wohnungs-Mietverträgen.
  Wenn  die  Parteien  z.  B.  nach  Abschluß  eines  mündlichen  Vertrags
verabreden,  ihn  noch  schriftlich  aufzu  oder  notariell  beurkunden  zu  lassen,
so  ist  dies  für  die  Gültigkeit  des  mündlichen,  an  sich  keiner  Form  bedürfenden
  Vertrags  unerheblich  und  als  neuer  Vertrag  zu  beurteilen.

2)  §  125  Saßt  2,  Anhang  29  zu  §  125  unter  II,  §  127.
8  155  *8  u  unterscheiden  von  der  afehlenden  Einigung“  beider  Parteien
ist  der  „Irrtum  einer  Partei“  über  den  Inhalt  ihrer  Willenserklärung.
8  156  #  )  pgl.  Hahang  24  zu  8  156.
*  157  25)  -¾“  133,  242.  Bei  der  „Auslegung“  ist  Vorsicht  zu  üben.
„Billigkeit“  für  die  eine  Partei  kann  unberechtigte  Härte  für  die  andere  sein.

—  Die  „Auslegung“  umfaßt  auch  die  Ergänzung  etwaiger  Lücken  im  Ver-1)—3)

  vgl.  Anhang  1—3  zu  §  158.
.  )  ogl.  #  4  zu  §  159.
160  5)  und  s)  vgl.  Anhang  5  und  6  zu  #u1.
«  7übet  veIiåFt  —  VII-us  vgl.  nka  1  du  &amp;amp;  104  unter  I.  7.

s)  z.  B.  der  Pianofortefabrikant  A  ver  und  übergibt  an  den  Leutnant
  B  ein  Pianino  unter  der  aufschiebenden  Bedingung,  daß  das  Eigentum
  an  B  erst  übergehen  soll,  wenn  der  in  behnmonatl  n  Teilzahlungen
von  50  M.  zu  entrichtende  Kaufpreis  von  500  M.  vollstän  iangesa  lt  ist;  es
hat  also  eine  aufschiebend  bedingte  Ei  ntumsübertragung  („Verfügung“
über  die  Sache)  stattgefunden.  Rach  Verlauf  von  zwei  Monaten  wird  8  auf
3  Monate  abkommandiert;  er  gibt  für  diese  Zeit  das  Pianino  dem  Verkäufer
A  in  Verwahrung  und  entrichtet  die  monatlichen  Teilzahlungen  pünktlich
weiter.  A  verkauft  und  übergibt  hierauf  (weitere  „Verfügung“  über
die  Sache)  das  von  ihm  bloß  zur  wahrung  übernommene  Pianino  an  C
um  Eigentum.  Demnächst  kehrt  B  zurück  un  fordert  sein  Pianino  von  C.

olange  die  RPdinzun  nicht  eingetreten  d.  h.  der  Kaufpreis  von  500
M.  nicht  voll  bezahlt  *ö%  braucht  C  das  Pianino  auf  keinen  Fall  an  B  herauszugeben.
  Sobald  aber  B  die  500  M.  voll  bezahlt  hat,  die  Bedingung  also
eingetreten  ist,  kommt  es  darauf  an,  ob  dem  C,  als  er  das  Pianino  von
A  erwarb  die  bereits  vorher  erfolgte  be  dingte  übertragung  des  Eigentums
an  dem  Pianino  auf  B  bekannt  war  oder  nicht.  War  sie  hm  bekannt,
so  muß  er  das  Pianino  an  B  herausgeben  (§  161  Abs.  1);  war  sie  ihm  nicht
bekannt,  so  ist  er  durch  seinen  „guten  Glauben“"  geschützt  (§  161.
Abs.  3  in  Verbin  ung  mit  §  932).

")  Wenn  im  Beispeel  der  Note  8  D  wegen  einer  Forderung  gegen  A
das  in  dessen  „Verwahrung“  befindliche  Pianino  im  der  Zwangsvollstreckung
  oder  des  Arrestes  pfänden  läßt,  o  ist  die  Rechtslage  die  gleiche  wie
in  Note  8  dargestellt;  d.  h.  sobald  B  die  500  M.  voll  be  hlt  hat,  muß  D  das
Pianino  freigeben,  falls  er  von  der  bedingten  Eigentumsübertragung
seitens  X  an  B  Kenntnis  hatte.  Falls  er  keine  Kenntnis  hatte,  ist  er
durch  seinen  „guten  Glauben“  geschützt,  kann  das  Pianino  versteigern  lassen
und  sich  aus  dem  Erlöse  wegen  seiner  Forderung  gegen  4  befriedigen.

10)  Note  69  zu  §  135  und  Note  8  am  Ende  zu  §  161.
        <pb n="63" />
        Bedingung  —  Zeitbestimmung  §  157—163

8  157.  Verträge  sind  so  auszulegen,  wie  Treu  und  Glauben  mit
Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es  erfordern.?)

Vierter  Titel.  Bedingung.  Zeitbeflimmung.))

§  168.  Wird  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  vorgenommen,  so  tritt  die  von  der  Bedingung  abhängig  gemachte
Wirkung  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  ein.)

Wird  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  auflösenden  Bedingung  vorgenommen,
  so  endigt  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  die  Wirkung  des
Rechtsgeschäfts;  mit  diesem  Zeitpunkte  tritt  der  frühere  Rechtszustand
wieder  ein.-)

l  139.  Sollen  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  die  an  den
Eintritt  der  Bedingung  geknüpften  Folgen  auf  einen  früheren  Zeitpunkt
  zurückbezogen  werden,  so  sind  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung
die  Beteiligten  verpflichtet,  einander  zu  gewähren,  was  fie  haben  würden,
wenn  die  Folgen  in  dem  früheren  Zeitpunkt  eingetreten  wären.“)

§  160.  Wer  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  berechtigt  ist,
kann  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung  Schadensersatz  von  dem
anderen  Teile  verlangen,  wenn  dieser  während  der  Schwebezeit  das  von
der  Bedingung  abhängige  Recht  durch  sein  Verschulden  vereitelt  oder
beeinträchtigt.)

Den  gleichen  Anspruch  hat  unter  denselben  Voraussetzungen  bei,
einem  unter  einer  auflösenden  Bedingung  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  der  frühere  Rechtszustand  wiedereintritt.“)


§  161.  Hat  jemand  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  über
einen  Gegenstand  verfügt,")  so  ist  jede  weitere  Verfügung,  die  er  während
  der  Schwebezeit  über  den  Gegenstand  trifft,  im  Falle  des  Eintritts
der  Bedingung  insoweit  unwirksam,  als  sie  die  von  der  Bedingung  abhängige
  Wirkung  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde..)  Einer  solchen
Verfügung  steht  eine  Verfügung  gleich,  die  während  der  Schwebezeit  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.o?)

Dasselbe  gilt  bei  einer  auflösenden  Bedingung  von  den  Verfügungen
  desjenigen,  dessen  Recht  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung
endigt.

Die  Vorschriften  zugunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.0)

§  162.  Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von  der  Partei,  zu  deren
Nachteil  er  gereichen  würde,  wider  Treu  und  Glauben  verhindert,  so  gilt
die  Bedingung  als  eingetreten.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von  der  Partei,  zu  deren  Vorteil
er  gereicht,  wider  Treu  und  Glauben  herbeigeführt,  so  gilt  der  Eintritt
als  nicht  erfolgt.

§  163.  Ist  für  die  Wirkung  eines  Rechtsgeschäfts  bei  dessen  Vornahme
  ein  Anfangs=  oder  ein  Endtermin  bestimmt  worden,  so  finden

—  63  —
        <pb n="64" />
        Erläuterungen

8  163  11)  vgl.  Anhang  1  zu  §  158  unter  b—f.  §  163  handelt  von  der  „Zeit-=bestimmung“
  und  schreibt  vor,  daß  die  Festsetzung  eines  Anfangstermins
  (z.  B.  ich  vermiete  am  4.  Dezember  dem  A  meine  Wohnung  vom
nächsten  1.  Jannar  ahh  haufschiebender“  Bedingung,  die  Festsetzung  eines
Endtermins  (3z.  B.  ich  leihe  m  B  am  4.  Dezember  mein  Buch  bis  24.
Dezember)  —  „auflösender“  Bedingung  behandelt  werden  soll.  —  Über  die
Berechnung  der  Fristen  und  Termine  Ss§  186  ff.  —  Über  die
Klagbarkeit  befristeter  Forderungen  vor  Eintritt  des  Termins
88  257—259  3PO.

3  164  1)  und  2)  vgl.  Anhang  1  und  2  zu  §  1864.

3)  „Den  Namen  des  tret’'nen  brauchst  Du  nicht  grad  zu  nennen;  es
lätt  Vertretun  ch  auch  ohnedies  erkennen.“  „Es  gibt  sich  kund  Vertretungswille
  ausdrücklich  oder  in  der  Stille“  (C).  Das  Handeln  im  eigenen
Namen  aber  für  fremde  Rechnung  (z.  B.  das  Kommissionsgeschäft
"  383  HE.  die  sogen.  indirekte  Stellvertretung)  ist  keine  „Vertreung“,

  ebensowenig  die  bloße  übermittelun  z  120)  einer  fremden
Willenserklärung  durch  einen  Boten,  dessen  ir  en“  rechtlich  nicht  in
Betracht  kommt.  —  Wenn  der  Vertreter  nicht  innerhalb  seiner  Vertretungsmacht
  bleibt  (sie  überschreitet),  Salt  chtet  er  den  von  ihm
Vertretenen  nicht;  es  kommen  dann  177—180  (über  „Vertretung  ohne
Vertretungsmacht")  sur  Anwendung.  r  sich  also  mit  einem  „Vertreter“
einläßt,  muß  dessen  Vertretungsmacht  (Bestallung,  Vollmachtsurkunde  usw.)

prüfen.

4)  „Wer  mich  vertreten  will,  doch  dies  nicht  publiziert,  hat  nolens  volens
Kürt  sich  selber  kontrahiert"  (C);  z.  B.  ein  Vormund  bestellt  für  sein

ündel  einen  Anzug,  ohne  dem  Schneider  zu  sugen,  daß  er  Vormund  ist;  vor
der  Bezahlung  wird  das  Mündel  2ßgfährsg.  hier  braucht  sich  der  Schneider
nicht  an  das  Mündel  weisen  zu  lassen,  sondern  kann  Zahlung  vom  Vormund
ordern.

3)  „Ist  der  Wille  dem  Vertreter  erklärt,  so  ist  er  dem  Vertretenen
  erklärt“  (C).  8§  164  Abs.  3  betrifft  die  sogen.  „empfangsbedürftigen
Willenserklärungen“,  vgl.  Anhang  1  zu  §  116.

3  165  4)  Ein  Geschäftsun  ähiger  (§  104)  kann  nicht  als  „Vertreter“
rechtswirksam  handeln,  wohl  aber  ein  nur  „in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkter“  (88  106,  114,  .B.  ein  Minderjähriger  (Handlungsgehilfe);
  denn  die  Beschränkung  der  6  äftsfähigkeit  bezieht  sich  nur  Aul  ie

„eigenen“  Angelegenheiten  betreffenden  Personen.  e  Minderjährigleit

  Gesw  de-  Vertreters  hat  jedoch  Bedeutung  für  seine  Haftpflicht  (§  179

am  Ende).

7  9  116—119,  123  (Schein  —  Irrtum  —  Betrug  ufw.).
8  122  am  Ende.  .  932  Abs.  2.

o)  vgl.  Anhang  9  zu  166  (Beispiele).

d  *  Fienkat  Vertretungsmacht  auf  Grund  „Sesetzes“  (Vater,  Vormund
  ufw.).

1½)  vgl.  Anhang  9  zu  §  166,  auch  z.  B.  8§  307.

8  167  12  p3.  Anhang  12  zu  §  167.  „Vollmacht“  und  „Auftrag“,  das  ist
zweierlei  (C).

13)  Der  Vertretene  wird  also  durch  den  Vertreter  verpflichtet,  wenn  er
ihm  auch  nur  mündlich  Vollmacht  erteilt  hat  oder  auch  nur  durch  „schlüssige

andlungen“,  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  (im  Eingang);  z.  B.  8  370  (überringer

  einer  Quittung),  ferner  §  56  HEß.  (  Ver  in  einem  Laden  oder  in
einem  offenen  Warenlager  angestellt  ist.  gilt  als  ermächtigt  zu  Verkäufen  und
Empfanghahmen  die  in  einem  derartigen  Laden  oder  renlager  gewöhnlich
geschehen“).  —  Es  genügt  also  z.  B.  zum  Abschluß  des  der  g  Fichtlüchen
oder  notariellen  Form  bedürfenden  Grundstücksveräußerungsvertrags,
  zur  Erteilung  der  der  Schriftform  bedürfenden  Bürgschafts-=erklärung
  füx  einen  anderen  mündliche  Vollmacht.  —  Ausnahmen,
in  denen  eine  öffentlich  beglaubigte  8  129)  Vollmacht  nötig  ist,

z.  B.  §  1945  (zur  Ausschlagung  einer  Erbschaft),  §§  29—32  Gr  BO.  (für  die  zu

—  64  —

8  166
        <pb n="65" />
        Vertretung  —  Vollmacht  8  164  -  169

im  ersteren  Falle  die  für  die  aufschiebende,  im  letzteren  Falle  die  für  dis
auflösende  Bedingung  geltenden  Vorschriften  der  88  158,  160,  161  entsprechende
  Anwendung.

Fünfter  Titel.  Vertretung.  Vollmacht.)

§  164.  Eine  Willenserklärung,  die  jemand  innerhalb  der  ihm
zustehenden  Vertretungsmacht:)  im  Namen  des  Vertretenen  abgibt,
wirkt  unmittelbar  für  und  gegen  den  Vertretenen.  Es  macht  keinen
Unterschied,  ob  die  Erklärung  ausdrücklich  im  Namen  des  Vertretenen
  erfolgt  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  fie  in  dessen  Namen
erfolgen  soll.")

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  Namen  zu  handeln,  nicht
erkennbar  hervor,  so  kommt  der  Mangel  des  Willens,  im
eigenen  Namen  zu  handeln,  nicht  in  Betracht“)

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
eine  gegenüber  einem  anderen  abzugebende  Willenserklärung
  dessen  Vertreter  gegenüber  erfolgt.5)

§  165.  Die  Wirksamkeit  einer  von  oder  gegenüber  einem
Vertreter  abgegebenen  Willenserklärung  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,
  daß  der  Vertreter  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist.)

§  166.  Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer  Willenserklärung
durch  Willensmängel7)  oder  durch  die  Kenntnis  oder  das  Kennenmüssen)
  gewisser  Umstände  beeinflußt  werden,  kommt  nicht  die  Person
des  Vertretenen,  sondern  die  des  Vertreters  in  Betracht.5)

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft  erteilten  Vertretungsmacht
  (Vollmacht)  10)  der  Vertreter  nach  bestimmten  Weisunten
  des  Vollmachtgebers  gehandelt,  so  kann  sich  dieser  in  Ansehung
solcher  Umstände,  die  er  selbst  kannte,  nicht  auf  die  Unkenntnis  des
Vertreters  berufen.  Dasselbe  gilt  von  Umständen,  die  der  Vollmachtgeber
  kennen  mußte,  sofern  das  Kennenmüssen  der  Kenntnis
gleichsteht.  1)

*  167.  Die  Erteilung  der  Vollmacht  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  zu  Bevollmächtigenden  oder  dem  Dritten,  dem  gegenüber
  die  Vertretung  stattfinden  soll.32)

Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  Form,  welche  für  das  Rechtsgeschäft
  bestimmt  ist,  auf  das  sich  die  Vollmacht  bezieht.)

§  168.  Das  Erlöschen  der  Vollmacht  bestimmt  sich  nach  dem  ihrer
Erteilung  zugrunde  kiegenden  Rechtsverhältnisse.1  #a)  Die  Vollmacht
ist  auch  bei  dem  Fortbestehen  des  Rechtsverhältnisses
widerruflich,  sofern  sich  nicht  aus  diesem  ein  anderes  ergibt.1:)  Auf
die  Erklärung  des  Widerrufs  findet  die  Vorschrift  des  §  167  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung.

§  169.  Soweit  nach  den  88  674,  729  die  erloschene  Vollmacht  eines
Beauftragten  oder  eines  geschäftsführenden  Gesellschafters  als  fortbestehend
  gilt,  wirkt  sie  nicht  zugunsten  eines  Dritten,  der  bei  der  Vornahme
eines  Rechtsgeschäfts  das  Erlöschen  kennt  oder  kennen  muß.

—  65  —  5
        <pb n="66" />
        Erlänterungen

Eintragungen  in  das  Grundbu  ersorderlichen  Ertlärunen),  71  3V.
ieten  für  einen  anderen).  —  Für  die  Prozeß  vot  macht  ist
deEhst  Form,  auf  Verlangen  des  Gegners  gerichtliche  oder  notartell  Beigung
  notig.
168  ##)  Danach  ist  auchev  die  grssiage  Lu  entscheiden,  ob  die  Vollmacht  durch
—“  Geerkschtmwder  Negek  nicht,
z.  B  it.  von  Rechtsverhältnissen,  die  einer  Voll-Pache
  67  runde  liegen)  Der  Dritte  ist  durch  §  172  Abs.  2  ge-2*
  l.  je  173.  —  Bie  von  einem  Konkursverwalter  erteilte  Vollfrülh
  der  Eefrigung  des  Konkurses.
nn  der  ,  das  „Dienstverhältnis“,  der  „Gesellschaftsver-*W
  aufhören  #au  et  ing  12  zu  7  167),  erlischt  in  der  die  Er  auch  d
"6  Grund  dieser  Ne  hts#nen  50  #s  erteilte  „Vollmacht"“.
st  dies  aber  nicht  notwendig  der  Fall.  Der.  Auftrag,  Dienstorrtrag  usw.  *—
D#es  aber  icht  die  Mus  nd  ihrer  erteilte  Vollmacht  aber  widerrufen
  werden.  Z.  B.  ein  Großgrundbesitzer  hat  einen  Generaldirektor  auf
10  Jahre  mit  20  000  Mark  Gehalt  angestellt  (Dienstvertrag).  Er  kann  die
dem  Generaldirektor  erteilten  Vollm  jederzeit  woiderrufen  das  Geha
aber  muß  er  weiter  zahlen,  sofern  er  dict  einen  ur  #a#
des  „Dienstvertrags“  hat.  Die  „Widerruflichkeit“  gun  #chr  der  atur  der
Vollmacht  in  den  ewöhnlichen  Fällen,  in  denen  die  Vollmacht  lediglich
  im  bin  enge  des  Vollmachtgebers  erteilt  ist.  Dagegen  verlangt
  das  praktische  Bedürfnis  für  Fälle,  wo  die  Bevollmä  igung  im
Interesse  des  Bevollmächtigten  oder  Dritter  erfolgt,  a  die
Julassung  unwiderruflicher  Vollmachten,  z.  B.  wenn  der  E
tümer  enes  Grundstücks  einen  Hypothek  kengatger  ermächtigt,  die
Miet=  oder  Pachtzinsen  zu  erheben  und  auf  die  Hypot  r  nzinien  zu  verrechnen.
  Das  setzt  §  168  fest  durch!  die  Worte:  „sofern  fi  t  aus  diesem
Rechtsverhältnis  ein  anderes  e
8  170  Scht  15)  Nicht  aberii  im  W  zwischen  Vollmachtgeber  und  Bevollm
  igten:  v  1
8  171  51%  einserat.  —  Zu  3  171;  vgl.  §  173.
8  172  die  Usschrift  der  Prtpatschrift  cen  Vollmacht,  die  Ausfertigung  der
-  chtli  n  oder  notariellen  Vollmach  un  u#  d  le  werden.  Eine  1.
Lun  richtlich  oder  notartel,)  beglanbigte  Mbschrift  ist  kein  —2
weis  für  den  Bevollmächti  gien  Vorschrift  gilt  im  W  #un  —.
17a)  vgl.  jed  173  e  Vor  gilt  im  Verhältnis  zu  Dr  en,
die  fi  n]Hsir  in  rechtsges  1#  tlichen  Verkehr
Necche  Behörden,  z.  B.  der  Grundbu  Figer  nen  trotz  Vorzeigung
  der  Vollmachtsurkunde  prüfen,  ob  d  ollmacht  noch  be  Tocht.
5  174  5  2  nuheng  1  zu  §  104  unter  1  4  und  Unhang  1  zu  §  1

6  ⅜5  Verträgen  ist  eine  Vorschrift  wie  die  des  .  174  für  „ein-Etier
  Gheseftöste  nicht  nötig,  weil  die  andere  Fatch!  ch  Fest  Aleen
ann,  indem  sie  bis  zur  orlegung  der  Voll  t  den  Vertragsschluß  verweigert.
  *—  dem  en  ein  Bevollmächtigter  ein  „ein-—
  ges  lhe  77  vornimmt,  z.  B.  eine  Kündigung,  wäre  ohne  2  174
os  (vol  n#n  11).  —  Wespe  zu  7  174:  Der  Vizewirt  A  eines  Haufes

t  Fnt  t  einem  Mieter  die  Wohnun  iese  Kündigung  st  unwirksam,  wenn
der  Mieter  sie  lnwerzüglich  fur  rückweist  mit  der  aus  rücklichen  Erklärung:
  „weil  Sie  mir  nicht  zul  eis  vom  Hauseigentümer  erteilte  Vollmacht
  vorgelegt  haben;“  es  sei  denn,  daß  der  Hauseigentümer  (was  sich
dringend  emp  Wilt  bereits  t#  den  Mietern  Kenntnis  gegeben  hat,  er
be  den  A  mit  der  Befugnis,  Kündigungen  zu  erklären,  Mietzinsen  in
mpfang  zu  nehmen  usw.,  als  Vizewirt  hingese  t.  Wenn  dem  nächst  der
Hlabrhueß  Hert  Vollmacht  (unter  ragele  icher  oder  stillschweigender
Wiederholung  der  Kündigung)  dem  Mieter  vorlegt,  so  ist  die
Kündigung  wirksam,  falls  dann  nicht  etwa  schon  der  Kündigungstermin  vorbei
  ist.  Hätte  der  der  Mieter  die  ihm  ohne  Vorlegung  der  Vollmacht  erklärte

—  66  —
        <pb n="67" />
        Vertretung  —  Vollmacht  8  170  -  177

§  170.  Wird  die  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  einem
Dritten  erteilt,  so  bleibt  sie  diesem  gegenüber  in  Kraft,'o)  bis  ihm  das
Erlöschen  von  dem  Vollmachtgeber  angezeigt  wird.

§  171.  Hat  jemand  durch  besondere  Mitteilung  an  einen  Dritten
oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung  169)  kundgegeben,  daß  er  einen
anderen  bevollmächtigt  habe,  so  ist  dieser  auf  Grund  der  Kundgebung
im  ersteren  Falle  dem  Dritten  gegenüber,  im  letzteren  Falle  jedem
Dritten  gegenüber  zur  Vertretung  befugt.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,  bis  die  Kundgebung
in  derselben  Weise,  wie  sie  erfolgt  ist,  widerrufen  wird.

§  172.  Der  besonderen  Mitteilung  einer  Bevollmächtigung  durch
den  Vollmachtgeber  steht  es  gleich,  wenn  dieser  dem  Vertreter  eine  Vollnachteurtunde
  17)  ausgehändigt  hat  und  der  Vertreter  sie  dem  Dritten
vorlegt.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,,  bis  die  Vollmachtsarnde
  dem  Vollmachtgeber  zurückgegeben  oder  für  kraftlos  erklärt
wi  17a

§  173.  Die  Vorschriften  des  §  170,  des  §  171  Abs.  2  und  des  §  172
Abs.  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Dritte  das  Erlöschen  der  Vertretungsmacht

  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  kennt  oder
lennen  mup.

§  174.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft.")  das  ein  Bevollmächtigter
einem  anderen  gegenüber  vornimmt,  ist  unwirksam,  wenn  der  Bevollmächtigte
  eine  Vollmachtsurkunde  nicht  vorlegt  und
der  andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  GErunde  unverzüglich)
  zurückweist.  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Vollmachtgeber  den  anderen  von  der  Bevollmächtigung  in
Kenntnis  gesetzt  hatte.#0)

§  175.  Nach  dem  Erlöschen  der  Vollmacht  hat  der  Bevollmächtigte
die  Vollmachtsurkunde  dem  Vollmachtgeber  zurückzugeben;  ein  Zurückbehaltungsrecht
  steht  ihm  nicht  zu.-1)

176.  Der  Vollmachtgeber  kann  die  Vollmachtsurkunde  durch
eine  öffentliche  Bekanntmachung  für  kraftlos  erklären;  die  Kraftloserklärung
  muß  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung
geltenden  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  veröffentlicht  werden.)
Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  letzten  Einrückung  in  die  öffentlichen
  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung  wirksam.

Zuständig  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  ist  sowohl  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Vollmachtgeber  seinen  allgemeinen
Eerichtsstand  hat,  als  das  Amtsgericht,  welches  für  die  Klage  auf  Rückgabe
  der  Urkunde,  abgesehen  von  dem  Werte  des  Streitgegenstandes,
zuständig  sein  würde.  22)

Die  Kraftloserklärung  ist  unwirksam,  wenn  der  Vollmachtgeber  die
Vollmacht  nicht  widerrufen  kann.

§  177.  Schließt  jemand  ohne  Vertretungsmacht  im  Namen  eines
anderen-")  einen  Vertrag,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  für
und  gegen  den.  Vertretenen  von  dessen  Genehmigung:)  ab.

—  67  —  57
        <pb n="68" />
        8  175

8  176
8  177

8  179

Erläuterungen

Kündigung  lediglich  deshalb  zurückgewiesen,  weil  sie  „verspätet“  oder  nach
dem  auf  mehrere  Fahre  geschlossenen  Mietvertrage  überhaupt  „noch  nicht  zulässig“"
  sei,  ohme  das  Verlangen  nach  Vorlegung  nE  Vollmact  zu
äußern,  so  wäre  die  Kündigung  seitens  des  bevollmächtigten  Bizewirts
  auch  ohne  Vorlegung  der  Vollmacht  wirksam,  wenn  sich  hersusihellt
  daß  die  Kündigung  nicht  verspätet  und  nach  dem  Vertrage  zuässig
  war.

21)  Zurückbehaltung  der  „Vollmacht"  wegen  etwaiger  Gegenans
  ra  für  Honorar,  Auslagen  usw.  ist  also  nicht  #ss  (§  273);
der  Schtsanwalt  nur  die  Handakten  (ohne  die  Vollmacht)  zurückbehalten.
Wenn  sich  der  Vollmachtgeber  gegen  Mißbrauch  der  Vollmacht  durch  unberechtigte
  Herausgabeverweigerung  bis  zum  Austrage  des
Prozesses  darüber  schützen  will,  so  steht  ihm  die  Kraftloserklärung
(8  176)  jn,  oder,  falls  er  die  Voraussetzungen  der  88  935  ff.,  940  ff.  ZPO.
erfüllen  kann,  der  Antrag  auf  Erlaß  einer  gerichtlichen  einstweiligen
Verügung=  durch  die  dem  Bevollmächtigten  die  Hi
macht  aufgegeben,  der  Gebrauch  der  Vollmacht  bei  Stra

204  Abs.  "  3#0.
2

22)
12  ff.  3.
2"4)  §  177  handelt  von  dem  Falle,  daß  jemand  „als  Vertreter“  für  einen
anderen  einen  Vertrag  schließt,  sei  es,  „ohne  Vertretungsmacht“  zu  besitzen,
oder,  was  dem  gleich  steht,  i  er  die  vorhandene  Vertretun  ziacht  „überschreitet“
  #nicht  innerhälb  Wner  handelt  9  164).  Der  Fauptsan#  daß
emand  „im  Namen  eines  anderen  ohne  Vertretungsmacht“  handelt,  ift  die
schäftsführung  ohne  Auftrag  677  ff.);  z.  B.  wenn  ich  für  einen  auf  der
Reise  befindlichen,  durch  einen  Unfall  an  der  Heimkehr  plötzlich  verhinderten
Freund  ohne  ustrag  die  Wohnungsmiete  zahle  (um  ihn  vor  Exmission  zu
chützen),  oder  bei  Ausbruch  eines  Brandes  in  seinem  Hause  während  seiner
wesenheit  schnell  Leute  dinge,  um  seine  Sachen  in  einen  Speicher  zu  transortieren
  und  mit  dem  Speicherinhaber  einen  Verwahrungsvertrag  schließe.
as  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  „Vertreter  ohne  Ver—
tretungsmacht"  und  dem  so  „Vertretenen“"  (3  B.  die  Pflicht  zum  Ersatz
von  Aufwendungen)  regeln  88  677  ff.  In  den  177—180  dagegen  ist  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  „Vertreter  ohne  Vertretungsmacht“  sowie  dem
„Vertretenen“  einerseits  und  dem  „Dritten“  andererseits  geregelt,
und  zwar  in  177—179  für  „Verträge“,  in  §  180  für  „einseitige
tlniien  r  Note  18).  —  Vgl.  108,  109.

20)  Diese  strenge  Haftpflicht  entspricht  der  Billigkeit;  denn  wer  ohne
Vertretungsmacht  handelt  1n  das  weiß,  während  der  andere  es  nicht  weiß,
§  179  Abs.  2,  3),  tut  dies  entweder  mit  dem  Bewußthein  daß  die  Genehmigung
nicht  erfolgen  werde,  also  ergist  ,  oder  in  der  nnahme,  der  Genehmigung
sicher  zu  .  also  auf  seine  eh:.  „Falsche  Vertreter  müssen  erfüllen  oder
ersetzen“

21)  z.  B.  die  Vollmacht  ist  „nichtig“,  weil  sie  der  Vollmachtgeber  auf
Veranlalu  eines  Beteiligten  im  Zustande  sinnloser  Trunkenheit  (§  105
Abs.  2)  unterschrieben  hat,  ohne  daß  der  Bevollmächtigte,  dem  sie  Fäter  übersandt
  ist,  dies  weiß;  oder  der  Bevollmächtigte  irrt  über  den  Umfang  der
Vollmacht  und  *  sie  unwissentlich.

**)  §  122  Abs.  1.

e)  §  122  Abs.  2.

3°0)  §8  106,  114;  vgl.  Note  6.

31)  Note  18.  Für  „Verträge“  gelten  88  177—179.

»2)  Diese  Regel  gilt  ausnahmelos  für  solche  Rechtsgeschäfte,
die  „nicht  gegenüber  einem  anderen"  vorzunehmen  sind  Hnint  empsangsbedürftige
  ogl.  Anhang  1  zu  116)  z.  B.  die  Erbschaftsentsagung
(§.  1945).  .  mpfangsbedürftige“  Willenserklärungen  (vgl.  Anhang  1  zu
8§  116)  d.  h.  Rechtsgeschäfte  die  gegenüber  einem  anderen  vorzunehmen
sind,  z.  B.  Kündigung,  kann  der  Vertreter  trotz  Mangels  einer  Ver-—

  68  —

nterlegung  der  Volluntersagt
  wird  usw.
        <pb n="69" />
        Einwilligung  —  Genehmigung  8  178  -  182

Fordert  der  andere  Teil  den  Vertretenen  zur  Erklärung
über  die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber
  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  dem  Vertreter
gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung
  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum
Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.

178.  Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Teil
zum  Widerrufe  berechtigt,  es  sei  denn,  daß  er  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt  hat.  Der  Widerruf
  kann  auch  dem  Vertreter  gegenüber  erklärt  werden.

§  179.  Wer  als  Vertreter  einen  Vertrag  geschlossen  hat,  ist,  sofern
  er  nicht  seine  Vertretungsmacht  nachweist,  dem  anderen  Teile
nach  dessen  Wahl  zur  Erfüllung  oder  zum  Schadensersatze  verpflichtet,
wenn  der  Vertretene  die  Genehmigung  des  Vertrags  verweigert.:o)


Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der  Vertretungsmacht
nicht  gekannt,)  so  ist  er  nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens
verpflichtet,  welchen  der  andere  Teil.  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die
Vertretungsmacht  vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses
  hinaus,  welches  der  andere  Teil  an  der  Wirksamkeit  des  Vertrags
  hat.-s)  «

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn  der  andere  Teil  den  Mangel
der  Vertretungsmacht  kannte  oder  kennen  mußte.)  Der  Vertreter
haftet  auch  dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,
es  sei  denn,  daß  er  mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  gehandelt
  hat.#0)

8  180.  Bei  einem  einseitigen  Nechtsgeschäft  1)  ist  Vertretung  ohne
Vertretungsmacht  unzulässig.:)  Hat  jedoch  derjenige,  welchem
gegenüber  ein  solches  Rechtsgeschäft  vorzunehmen  war,  die  von  dem
Vertreter  behauptete  Vertretungsmacht  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
  nicht  beanstandet  oder  ist  er  damit  einverstanden
gewesen,  daß  der  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  handele,  so  finden
die  Vorschriften  über  Verträge  entsprechende  Anwendung.s)  Das
gleiche  gilt,  wenn  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft  gegenüber  einem
Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  mit  dessen  Einverständnisse
vorgenommen  wird.“")

8  181.  Ein  Vertreter  kann,  soweit  nicht  ein  anderes  ihm  gestattet
ist,  im  Namen  des  Vertretenen  mit  sich  im  eigenen  Namen  oder  als  Vertreter
  eines  Dritten  ein  Nechtsgeschäft  nicht  vornehmen,  es  sei  denn,  daß
das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
besteht.-s)

Sechster  Titel.  Einwilligung.  Geuehmigung.

8  182.  Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  oder  eines  einseitigen
  Rechtsgeschäfts,  das  einem  anderen  gegenüber  vorzunehmen  ist,!)
von  der  Zustimmung  2)  eines  Dritten  ab,“)  so  kann  die  Erteilung

—  69  —
        <pb n="70" />
        Erläuterungen

tretungsmacht  wirksam  vornehmen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  zweiten
Satzes  §  180  vorliegen,  z.  B.  wenn  der  Vizewirt  eines  Hauses,  der  nur
Vollmacht  zur  Einziehung  Mietzinsen,  nicht  aber  auch  zum  Abschluß
und  zur  Kündigung  von  Mietverträgen  hat,  einem  Mieter  die  Wohnung
kündigt,  so  kann  der  Mieter  die  Kündigung  zurückweisen.  Tut  er  dies  nicht
(§  180  Satz  2),  so  kann  der  Hauseigentümer  die  Kündigung  nachträglich
genehmigen,  wodurch  sie  wirksam  wird  gemäß  den  8  180  Satz  2  in  Bezu
genommenen  Vorschriften  über  „Verträge“  §  177  Abs.  1.  Auch  kann  geret
denselben  Vorschriften  der  Mieter  den  Hauseigentümer  ur  Erklärung  auffordern“,
  und  es  gilt  dann  1•r-—  Abs.  2.  Auch  kann  der  Mieter  bis  zur  Erteilung
  der  Genehmigung  seitens  des  Hauswirts  die  etwa  bereits  erklärte
Annahme  der  Kündigung  widerrufen,  sofern  er  nicht  wußte,
daß  der  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  handelte  (gemäß  der  nach  §  180
Satz  2  anzuwendenden,  Vorschrift  des  §  178).  —  vgl.  Note  20.

u8  —

*  K.  1  der  Mieter  dem  zur  „Annahme“  von  Kündigungen  nicht
bevollmächtigten  Vizewirt  kündigt,  so  ist  dies  an  sich  wirkungslos.  Nahm
aber  der  Vizewirt  die  Kündigung  an  („Einverständnis"),  so  kann  der  Hauswirt
  dies  nachträglich  „genehmigen“,  wodurch  die  Kündigung  wirksam  wird.

8  181  36)  vgl.  Anhang  35  zu  §  181.
ß  182  1)  Also  nur  auf  „ô  mpfangsbedürftige“,  nicht  auch  auf  „nicht
iupfangebedürftige-  Lusshe  aseanen  beziehen  1  88  182  ff.  vgl.  Anhang
zu

2)  Die  „Zustimmung“  ist  entweder  vorherige  (-—  „Einwilligung“
183)  oder  nachträgliche  (—=  „Genehmigung“  8  184).  Diese  Fachausrücke
  gelten  jedoch  nicht  durchweg.  Die  „Zustimmung"“  des  Vormund-Lhotagtichts
  heißt  immer  „Genehmigung“,  gleichviel  ob  sie
vorher  oderen  achber  erklärt  wird,  ebenso  die  Zustimmung  des  Gegenvormundes,ez.
  B.  88  1809,  1812,  1821.  -

3)  z.  B.  die  Verträge  und  einseitigen  Rechtsgeschäfte  der  Minderläbrigen
  und  sonstigen  beschränkt  Geschäftsfähigen  (88  106  ff.,  11.  der

rtreter  ohne  Vertretungs  t  (88  177,  180)  und  andere  Fälle  z.  B.  88  185,
415,  876,  1375,  1395  ff.,  2206.

*)  Die  „Zustimmung“  kann  ahe  mündlich  oder  durch  Achlüsf  e
Handlungen“  rechtswirksam  erfolgen.  Sie  bedarf  aber  ewissen
wichtigen  guz  en  des  Familien=  und  Erbrechts  (z.  B.  88  1706,
1730,  1748),  sowie  bei  Geschäften  für  das  Grundbuch  der  in  den  betreffenden
  Gesetzesvorschriften  bestimmten  Form  (zu  Eintragungen  in  das
Grundbuch  der  öffentlichen  Beglaubigung  gs  29  ff.  GrBO.).  vgl.
Note  13  zu  §  167.

5)  —  Lorherige  Zustimmung  (8  1838).

8  183  6)  z.  B.
*  184  7  giter  n  Begriff  „Verfügung“  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter
I.  7.  —  Einer  „Verfü  ung!  des  Genehmigenden  stehen  gleich  die  9eHn  gen  ihn
erfolgten  Freaisewolst  ungen,  Arrestvollziehungen  sowie  die  Verfügungen
des  walters  im  Konkurse  über  sein  Vermögen.
8  185  8)  Note  7.
o")  und  zwar  in  „eigenem  Namen“;  verfügt  er  in  „fremdem  Namen“,
b  gelten  88  177  44  (Vertretung  ohne  Vertretungsmacht“).  —  über  die
olgen  der  „Verfügungen  eines  Ni  tberechtigten“  §  816.
10)  3.  B.  A  bewilligt  die  Eintragung  einer  Hypothek  für  B  an  einem
Grundstück,  das  ihm  zurzeit  noch  garnicht  gehört;  28  6  Wochen  erwirbt  A
das  Grundstück  und  wird  als  Eigentümer  im  Grundb  eingetragen;  in
diesem  Augenblicke  wird  die  Eintragungsbewilligung  wirksam.
11)  vgl.  Note  83  .  §  2013.
8  186  1)  Frist“  ist  jeder  abgegrenzte  Zeitraum,  —  „Termin“  ist  ein  bestimmter
  Tag.  —  Die  88  187—193  enthalten,  wie  §  186  ausspricht,  „Auslegungsvorschriften“;
  daraus  folgt,  daß  sie  nicht  zur  Anwendung
kommen,  wenn  das  Gesetz,  die  gerichtliche  Verfügung,  das  Rechtsgeschäft  ausdrück-—

  70  —
        <pb n="71" />
        Fristen.  Termine  «  §183——187

sowie  die  Verweigerung  der  Zustimmung  sowohl  dem  einen  als
dem  anderen  Teile  gegenüber  erklärt  werden.

Die  Zustimmung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmten
Form.“)

Wird  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  dessen  Wirksamkeit
  von  der  Zustimmung  eines  Dritten  abhängt,  mit  Einwilligungs)
  des  Dritten  dvorgenommen,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  111  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

8  183.  Die  vorherige  Zustimmung  (Einwilligung)  ist  bis  zur
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  widerruflich,  soweit  nicht  aus  dem  ihrer
Erteilung  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergibt..)
  Der  Widerruf  kann  sowohl  dem  einen  als  dem  anderen  Teile
gegenüber  erklärt  werden.  -

§  184.  Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)  wirkt  auf
den  Zeitpunkt  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  zurück,  soweit  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist.“

Durch  die  Rückwirkung  werden  Verfügungen)  nicht  unwirksam,
  die  vor  der  Genehmigung  über  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts
  von  dem  Genehmigenden  getroffen  worden  oder  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  doder
durch  den  Konkursverwalter  erfolgt  find.  .

§  185.  Eine  Berfügung,s)  die  ein  Nichtberechtigter  über  einen
Gegenstand  trifft  )  ist  wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung  des
Berechtigten  erfolgt.

Die  Verfügung  wird  wirksam,  wenn  der  Berechtigte  sie  genehmigt
  oder  wenn  der  Verfügende  den  Gegenstand  erwirbt#:2o)
  oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten  beerbt  wird  und
dieser  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  un  beschränkt  haftet.)
In  den  beiden  letzteren  Fällen  wird,  wenn  über  den  Gegenstand  mehrere
mit  einander  nicht  in  Einklang  stehende  Verfügungen  getroffen  worden
find,  nur  die  frühere  Verfügung  wirksam.

Dierter  Abschnitt.

Frilken.  Terminr.

4.  Für  die  in  Gesetzen,  gerichtlichen  Verfügungen  und  Rechtsgeschäften
  enthaltenen  Frist=  und  Terminsbestimmungen  gelten  die  Auslegungsvorschristen
  der  §8  187  bis  193.=§

  187.  Ist  für  den  Anfang  einer  Frist  ein  Ereignis  oder  ein  in
den  Lauf  eines  Tages  fallender  Zeitpunkt  maßgebend,  so  wird  bei  der
Berechnung  der  Frist  der  Tag  nicht  mitgerechnet,  in  welchen
das  Ereignis  oder  der  Zeitpunkt  fällt.2)

Ist  der  Beginn  eines  Tages  der  für  den  Anfang  einer  Frist
maßgebende  Zeitpunkt,  so  wird  dieser  Tag  bei  der  Berechnung  der
Frist  mitgerechnet.s)  Das  gleiche  gilt  von  dem  Tage  der  Geburt
  bei  der  Berechnung  des  Lebensalters.“)

—  71  —
        <pb n="72" />
        8  187

l  188

8  191

8  198

Erlänterungen

lich  oder  nach  ihrem  Sinn  etwas  anderes  bestimmen.  —  Aus  den  Worten
„in  Gesetzen“  folgt,  daß  die  §§  187  ff.  für  alle  Gesetze,  insbesondere  auch
für  das  Handelsgefetzbuch,  die  Zivil=  und  Strafprozestordnung,  das  Strafgesetzbuch,
  das  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  usw.  gelten,  soweit
micht  aus  diesen  sich  ein  anderes  ergibt;  vgl.  z.  B.  Note  2  am  Ende.

2)  z.  B.  die  Fristbestimmung:  „10  Tage  nach  Empfang  dieses  Kündigungen
  reibens,  nach  Zustellung  einer  gerichtlichen  Verfügung“  bedeutet,  wenn

r  Empfang  des  Schreibens,  die  Zuftellung  am  5.  Dezember  erfolgt  daß  der
5.  Dezember  nicht  mitgerechnet  wird,  die  10tägige  Frist  also  mit  #b  auf
des  15.  Dezember  endigt  (§  188).  Eine  Ausnahme  von  dem  Grundsatz  des
Abs.  1  §  187  enthält  bs.  2  §  187.  —  Bei  dieser  Gelegenheit  sei  darauf  hingewiesen
  —  was  oft  übersehen  wird  —,  daß  nach  §  61  Strafgesetzbuchs  bei  Berechnung
  der  dreimonatigen  Strafantrags-Frist  der  Tag,  an  dem  der
Antragsberechtigte  von  der  Handlung  und  der  Person  des  Täters  Kenntnis
erlangt  hat,  „mitgerechnet“  wird;  wer  also  z.  B.  am  25.  Juli  erfährt,  daß  er
von  beleidigt  sei,  muß  den  Strafantrag,  die  Privatklage  so  einreichen,  daß
e  spätestens  am  24.  Oktober  bei  der  Staatsanwaltschaft,  die  Privatklage  beim
mtsgericht  eingehen.

3)  z.  B.  ich  vermiete  im  Dezember  1906  jemandem  eine  Wohnung  vom
1.  #nuer  1907  ab  auf  3  Jahre;  hier  wird  der  1.  Januar  mitgerechnet,  die
Frist  endet  mithin  am  31.  Dezember  1909.  ç

4)  z.  B.  der  am  13.  November  1892  Geborene  hat  sein  21.  Lebensjahr
vollendet,  it  mithin  volljährig  um  Mitternacht  vom  12.  zum  13.  November
  1913.

-  ausgenommen  in  den  in  8  193  bestimmten  Fällen,  wenn  der
letzte  Tag  ein  Sonntag  oder  allgemeiner  Feiertag  ist.  «
·  s)z.B.jemandethältSonnabend,den  masuni.  eine  richterliche  Verfügung,
  binnen  3  Wochen  eine  Erklärung  abzugeben,  so  muß  er  die  Erklärun
spätestens  Sonnabend,  den  1.  Juli,  v  en  (§  187  #  s.  1).  Beträgt  die  Frist
6  Monate,  so  muß  die  Erklärung  spätestens  am  10.  Dezember  abgegeben  werden.
Ausnahmen  8  193.

7)  Im  Falle  des  §  187  Abs.  2,  z.  B.  wenn  ein  Mietvertrag  geschlossen
ist  vom  13.  Juni  (Dienstag)  an  auf  5  Wochen,  5  Monate,  1  Jahr,  endigt  der

rtrag  mit  Ablauf  des  Montag,  17.  Juli,  bezw.  mit  Ablauf  des  12.  November,
des  12.  Juni  nächsten  Jahres.  usnahmen  8§  193.

Ss)  Eine  am  31.  Oktober  beginn  Frist  von  4  Monaten  endigt  am
28.  (29.  Fürnar  nächsten  Jahres.

o)  Der  halbe  Monat  Februar  hat  also  auch  15  Tage;  Mitte  Februar
ist  der  15.  (§  192).  —  Wie  die  im  tärlichen  eben  besonders  häufige  Frist  von
„acht  Tagen"“  zu  berechnen,  sagt  das  BGB.  nicht.  Was  I#lBrmeint  sei,  ob
—  dem  wohnlichen  Sprachgebrauch  entsprechend  —  eine  Woche  oder  volle
8  Tage,  l  durch  Auslegung  im  einzelnen  Falle  festzustellen.  Das  Handelsge
  468  bestimmt  §  359  Abs.  2:  „Ist  eine  Frist  von  acht  Tagen  vereinbart,
  so  sind  hierunter  im  Zweife  kvolle  8  Tage  zu  verstehen.“

10)  z.  B.  die  Zusicherung  eines  dreimonatigen,  t  „nicht  auf  einmal“
u  nehmenden  Urlaubs  an  einen  Schauspieler,  —  die  Anstellung  eines  Gechäftsreisenden
  mit  der  Klausel,  daß  er  ssch  mindestens  9  Monate  im  Jahre
auf  der  Reise  befinden  solle.  Im  Falle  des  §  191  gibt  es  also  kein  Schaltjahr
von  366  Tagen.

11  4kz  Kündigung  einer  Wohnung,  eines  Darlehens.

12
iese  Vorschrift  gilt  nur  für  die  „Verpflichtung“,  eine

13

Willenserklärung  abzugeben  oder  eine  enftung  zu  bewirken,
  nicht  auch  für  andere  Fälle.  Es  kann  also  .  die  Annahme
  eines  „eingeschriebenen“  Briefes,  der,  wie  Empfänger  shon  im  voraus
weiß,  eine  ihm  unerwünschte  Erklärung,  4  B.  eine  Kündigung  eines  anderen,
enthält,  an  Sonn=  oder  Feiertagen  ni  abgelehnt  werden,  ebensowenig
die  Annahme  eines  Geldbriefs,  einer  oftanweisung.  Wohl  aber  wird  der
Gläubiger,  wenn  die  Annahme  einer  Leistung  ihm  Arbeit  verursacht  (z.  B.

—  72  —
        <pb n="73" />
        Verjährung  »  §188—·l95

SISSGinenachTagenbeftImmteFuit  endigt  mit  dem
Ablaufe  des  letzten  Tages  der  Frist.-)

Eine  Frist,  die  nach  Wochen,  nach  Monat  en  oder  nach  einem
mehrere  Monate  umfassenden  Zeitraume  —  Jahr,  halbes  Jahr,
Vierteljahr  —  bestimmt  ist,  endigt  im  Falle  des  §  187  Abs.  1  mit  dem
Ablaufe  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,
welcher  durch  seine  Benennung  doder  seine  Zahl  dem  Tage  entspricht,
  in  den  das  Ereignis  oder  der  Zeitpunkt  fällt,?)  im  Falle  des
§  187  Abs.  2  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder
des  letzten  Monats,  welcher  dem  Tage  vorhergeht,  der  durch  seine
Benennung  oder  seine  Zahl  dem  Anfangstage  der  Frist  entspricht.'!)

Fehlt  bei  einer  nach  Monaten  bestimmten  Frist  in  dem
letzten  Monate  der  für  ihren  Ablauf  maßgebende  Tag,  so  endigt  die
Frist  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  dieses  Monats.3)

8  189.  Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine  Frist  von  sechs
Monaten,  unter  einem  Vierteljahre  eine  Frist  von  drei  Monaten,  unter
einem  halben  Monat  eine  Frist  von  fünfzehn  Tagen  verstanden  -0)

Ist  eine  Frist  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen
halben  Monat  gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.

§  190.  Im  Falle  der  Verlängerung  einer  Frist  wird  die  neue
Frist  von  dem  Ablaufe  der  vorigen  Frist  an  berechnet.

§  191.  Ist  ein  Zeitraum  nach  Monaten  oder  nach  Jahren  in  dem
Sinne  bestimmt,  daß  er  nicht  zusammenhängend  zu  verlaufen  braucht  #10)
so  wird  der  Monat  zu  dreißig,  das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsechig
Tagen  gerechnet.

192.  Unter  Anfang  des  Monats  wird  der  erste,  unter  Mitte
des  Monats  der  fünfzehnte,  unter  Ende  des  Monats  der  letzte  Tag  des
Monats  verstanden.

8  193.  Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder  innerhalb  einer  Frist
eine  Willenserklärung  ½1)  abzugeben  oder  eine  Leistung  zu  bewirken  und
fällt  der  bestimmte  Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag
oder  einen  am  Erklärungs=  oder  Leistungsorte  1½)  staatlich  anerkannten
allgemeinen  Feiertag,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Sonntags  oder  des
Feiertags  der  nächstfolgende  Werktag.6)

Fünfter  Abschnitt.

Verjährung.

§  194.  Das  Recht,  von  einem  anderen  ein  Tun  oder  ein  Unterlasten
  zu  verlangen  (Anspruch),  unterliegt  der  Verjährung.1)

Der  Anspruch  aus  einem  familienrechtlichen  Verhältnis  unterliegt
der  Verjährung  nicht,  soweit  er  auf  die  Herstellung  des  dem  Verhältnis
entsprechenden  Zustandes  für  die  Zukunft  gerichtet  ist.:)

8  195.  Die  regelmäßige  Verjährungsfrist  beträgt  dreißig  Jahre.)

—  73  —
        <pb n="74" />
        5  194

Erläuterungen

wer  Kartoffeln  ohne  Sack  gekauft  hat,  schickt  100  Säcke,  in  denen  ihm  die  Kartoffeln
  besandt  wurden,  am  ersten  Osterfeiertage  dem  Lieferanten  zurück),  dic
Annahmeverweigern  dürfen;  aber  nicht  gemäß  §  193,  sondern  gemäß
§  242,  wonach  die  Leistung  so  zu  bewirken  ist,  wie  die  „Verkehrssitte“
es  sordert.  —  Die  Verjährung  §§  194  ff.  kann  auch  an  einem  Sonn=  oder
Feiertage  beginnen  oder  ablaufen.

Was  allgemeine  Feiertage  2  bestimmen  die  Landesgesege.  In
Preußen  sind  es:  Neujahr,  Karfreitag  (Ees.  v.  2.  September  1899),  die
eiden  Oster-Feiertage,  Himmelfahrt,  die  beiden  Pfingst-Feiertage,  Bußtag,
die  beiden  ihnachts-Feiertage.  Außerdem  gelten  für  einzelne  Provinzen
rr.  die  Rheinprovinz,  Schleswig-Holstein  noch  besondere  Bestimmungen.  —
ie  Pstimmun  des  §  193  ist  keine  zw  Aende.  sondern  nur  eine  Auolegunge.
vorschrift,  wie  sich  aus  §  186  ergibt.  nn  also  die  Parteien  ausdrücklich
oder  nach  Sinn  und  Jsammendang  ihrer  Abmachungen  ein  anderes  vereinbart
  haben,  so  müssen  Willenserklärungen  und  Leistungen  auch  an  Sonnund
  Feiertagen  eraol  en  (z.  B.  beim  Fixgeschäft  §  361  wird  dies  oft  gewollt
  sein).  Viele  Leistungen  z.  B.  der  Konditoreien,  der  Schneider  und
Schn  macher,  der  Gärtner,  der  genvermieter  sind  oft  gerade  auf  Sonnund
  Feiertage  gestellt.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  194  (Allgemeines  über  Anspruchsverjährung  —
Hemmung  —  Unterbrechung  —  Wirkung  —  Unterschied  von  Ausschlußfristen).

Für  diejenigen  Rechtsangelegenheiten,  für  die  nach  E.  55  die  Landesesetze
  in  Kraft  bleiben,  gelten  natürlich  auch  die  landesrechtlichen
orschriften  über  Verjährung  und  über  Erlöschen  tusschl“  fristen).  vgl.  die
Seite  76  ff.  l(lunterm  Strich)  abgedruckten  Vorschriften  der  Ausführungsgesetze
  für  Preußen  und  Bayern.  Im  übrigen  vgl.  Anhang  1  zu  §  194
unter  X  II.

19)  ogl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  II  und  III.

:)  Nicht  verjährbare  Ansprüche  aus  dem  familienrechtlichen  Verhältnis
ind  z.  B.  die  aus  §5  1353,  1366,  1360,  1601,  1617,  1708  (onl.  hierzu  §  204),  soweit
ie  auf  Unterhalt  usw.  für  die  Zukunft  gerichtet  find.  Unterhaltsansprüche  für
ie  Vergangenheit,  soweit  sie  überhauwt  bestehen  (r&amp;amp;  1613,  1711),  sind  verkühebnr-
  Über  Verjährung  von  Unterha  itünden  88  197,  201.
218  .  2.

3  r  Anhang  1  zu  §  194  unter  IV.

«  t»Kaaunu«istetgeben§§1——3,5,6HGB.Cahedtuckztn
Anhang  2  zu  8  433).  —  Auf  Forderungen  aus  sogen.  Bauentrepriseverträgen
indet  §  1961  nur  dann  Anwendung,  wenn  der  Gläubiger  „Kaufmann“  im
inne  des  HEB.  ist.  Wenn  ein  Handwerker  (Maurer),  der  sonst  mit  seinen
Leuten  alle  Arbeiten  selbst  leistet,  gelegentlich  einen  ganzen  Bau  lauch
Zimmer-,  Tischler-,  Glaser-,  S  loster--,  Maler=  usw.  Arbeiten  und  Materialien
u  liefern)  übernimmt,  so  it  er  hierbei  nicht  „als  Handwerker“  tätig,  seine
Pordelung  verjährt  daher  erst  in  30  Jahren  (§  195).

5)  Die  Ansprüche  von  „Künstlern",  z.  B.  eines  Porträtmalers  (Gegensatz:
  Kunstgewerbe).  verjähren  in  30  Jahren  (8  195).

i  die  sogen.  Provisionsforderungen.  Z
57)  Ist  die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb  erfolgt,  so  tritt  4jährige
Verjährung  ein  (8  196  letzter  Akbsatz).

§)  Ist  die  Lieferung  nicht  für  den  Haushalt  erfolgt,  so  tritt  4jährige
Verjährung  ein  (8  196  letzter  Absatz).

5)  Ist  die  Lieferung  zum  Weitervertriebe  erfolgt,  so  tritt  4jährige  Verjährung
  ein  (8  196  letzter  Absatz).

10)  §  197,  wonach  Miet=  und  Pachtzinsen  für  Wohnungen  und  andere
unbewegliche  Sachen  und  Mietzinsen  für  nicht  gewerbemäßig  vermietete  bewegliche
  Sachen  in  4  Jahren  verjähren.

11)  z.  B.  Makler,  Gesindevermieter,  sogen.  Volksanwälte  usw.,  nicht
approbierte  sich  mit  der  Heilkunde  beschaftigende  Personen,  z.  B.  Zahntechniker
  (ugl.  Nr.  14)  usw.

lts-  usw.
        <pb n="75" />
        Verjährung  8  196

8  196.  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

1.

10.

11.

der  Kaufleute,)  Fabrikanten,  Handwerker
und  derjenigen,  welche  ein  Kunstgewerbe  betreiben,)  für
Lieserung  von  Waren,  Ausführung  von  Arbeiten  und  Besorgung
  fremder  Geschäfte,!)  mit  Einschluß  der  Auslagen,  es
sei  denn,  daß  die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb  des  Schuldners
  erfolgt;)

derjenigen,  welche  Land=  oder  Forstwirtschaft  betreiben,
  für  Lieferung  von  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen,
  sofern  die  Lieferung  zur  Verwendung  im  Haushalte
des  Schuldners  erfolgt;)

der  Eisen  bahn  -Unternehmungen,  Frachtfuhrleute,
  Schiffer,  Lohnkutscher  und  Boten  wegen
des  Fahrgeldes,  der  Fracht,  des  Fuhr=  und  Botenlohns,  mit
Einschluß  der  Auslagen;

der  Gastwirte  und  derjenigen,  welche  Speisen  oder  Getränke
  gewerbsmäßig  verabreichen,  für  Gewährung
von  Wohnung  und  Beköstigung  sowie  für  andere  den  Eästen
zur  Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  gewährte  Leistungen,  mit
Einschluß  der  Auslagen;

derjenigen,  welche  Lotterielose  vertreiben,  aus  dem  Vertriebe
  der  Lose,  es  sei  denn,  daß  die  Lose  zum  Weitervertriebe
  geliefert  werden;)

derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen  gewerbsmäßig
  vermieten,  wegen  des  Mietzinses;  ½)
derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
  zu  gehören,  die  Besorgung  fremder  Geschäfte
oder  die  Leistung  von  Diensten  gewerbsmäßig
betreiben,n  wegen  der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe
gebührenden  Vergütungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen;
derjenigen,  welche  im  Privatdienste  stehen,“)
wegen  des  Gehalts,  Lohnes  oder  anderer  Dienstbezüge,  mit  Einschluß
  der  Auslagen,  sowie  der  Dienstberechtigten
wegen  der  auf  solche  Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;

der  gewerblichen  Arbeiter  —  Fesellen,  Gehilfen,
Lehrlinge,  Fabrikarbeiter  —,  der  Tage  löhner  und  Handarbeiter
  wegen  des  Lohnes  und  anderer  an  Stelle  oder  als
Teil  des  Lohnes  vereinbarter  Leistungen,  mit  Einschluß  der
Auslagen,  sowie  der  Arbeitgeber  wegen  der  auf  solche
Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;

der  Lehrherren  und  Lehrmeister  wegen  des  Lehrgeldes
  und  anderer  im  Lehrvertrage  vereinbarter  Leistungen
sowie  wegen  der  für  die  Lehrlinge  bestrittenen  Auslagen;
der  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Unterrichte,
  der  Erziehung,  Verpflegung  oder  Heilung
  dienen,  sowie  der  Inhaber  von  Privatanstalten
solcher  Art  für  Gewährung  von  Unterricht,  Verpflegung
        <pb n="76" />
        Erläuterungen

4  12)  z.  B.  Haus=  und  Wirtschaftsbeamte,  Erzieherinnen,  Hauslehrer,  Gesellschafterinnen,

  Dienstboten  usw.

18)  soweit  die  Ansprüche  öffentlich-rechtlicher  Natur  sind,  z.  B.  in  vielen
Orten  das  Schulgeld,  gilt  nicht  BE.,  sondern  Landesgesetz,  vgl.  Anhang  1
zu  8  194  unter  1I  und  die  oben  Note  1  erwähnten  Landesgesetze.

vgl.  Note  11.

½)  wegen  der  sogen.  Volksanwälte  vgl.  Note  11.

16)  vgl.  Note  13.  Unter  Nr.  15  fallen  auch  die  Ansprüche  der  Feldmesser,
Anktionskommissare,  bei  den  Amtsgerichten  zugelassenen  „Prozeßagenten“.

15)  Voraussetzung  dieser  Ansprüche  ist,  daß  der  Zeuge  oder  Sachverständige
  binnen  8  Monaten  nach  Beendi  ung.  ihrer  Zuziehung  oder

Abgabe  des  Gutachtens  bei  dem  zutändigen  Grricht  bühren  „verlangt“

haln  (§  16  Erbührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  in  der  Fassung

vom  17.  Mai  1898).  Es  ist  dies  eine  „  u  chluhfriift.  se  I.  Anhang  1  zu

8  194  unter  x  nach  deren  Ablauf  ihr  Anspruch  „erlo  86  ist.  Der

innerhalb  der  3  Monate  geltend  gemachte  Anspruch  „verjährt“

  in  2  Jahren  gemäß  8§  19617.

*½  vgl.  Noten  7,  8,  9.

8  1097  gi  1%  sowohl  der  vertragsmäßigen  wie  der  gesetzlichen  (Verzugs=  usw.)

nsen.
die  sogen.  Amortisationsquoten.

Not  1P  ogl.  auch  §  218  Abs.  2  und  wegen  der  Verjährung  von  Abgaben

ote  13.

*198  :2)  Bei  bedingten  oder  beta
Eintritt  der  Bedingung,  des  Termines  (88  158,  163).  Von  der  Vor  screist.
voß  die  Verjährung  mit  der  „Entstehung“  des  Anspruchs  beginnt,  macht

lreiche  Ausnahmen,  z.  B.  88  490,  558  Abs.  2  und  namentlich  §  201.—
ie  Verjährung  kann  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen  beginnen  und
vollendet  werden.  "

8  199  za)  z.  B.  A  gibt  dem  B  am  2.  Januar  1910  ein  unverzinsliches  Darlehn
von  400  Mark  ohne  Vereinbarung  einer  Rückzahlungszeit.  §  609  verordnet
für  die  Rückforderung  des  Darlehens  eine  Kündigungsfrist  von  3  Monaten.
Da  die  Kündigung  sofort  nach  der  Hingabe  des  Darlehens  zulässig  ist,  also  am
2.  Januar  1910.  b.—  beginnt  die  Verjährung  (unter  Beobachtung  des  §  187
Abs.  1)  mit  dem  Ablauf  des  2.  April  1910  (also  mit  Beginn  des  3.  April
1910),  und  sie  endet  (im  Falle  des  §  195)  mit  dem  Ablauf  des  2.  April  1940.

ten  Fordrungen  also  erst  mit

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
(vel.  Note  1  su  8  194)

Art.  S.  8§  l.  In  vier  Jabren  verilhren:

1.  die  Ansprüche  der  Kirchen,  der  Geistlichen  und  der  sonstigen  Kixchenbeamten
  wegen  der  Gebühren  für  kirchliche  Handlungen;

7.  die  Ansprüche  auf  Zahlung  der  von  einer  Verwaltungsbehbörde,  einem  Verwaltungsgericht
  oder  einer  Auseinandersetsungsbehörde  nicht  oder  zu
wenig  eingezogenon  Kosten;

S.  die  prüche  der  Ortsbehörden  wegen  der  Gebthren  für  Handlungen  der
freiwilligen  Gerlchtsbarkeit  oder  für  ihre  Tätigkeit  als  gerichtliche
Hilfbenmte;

(.  die  Ansprüche  auf  Rückerstattung  von  Kosten,  die  von  einer  öffentlichen
Behörde  mit  Unrecht  erboben  sind;

5.  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Verkehrsabgaben,  die  infolge  einer
besonderen  Berochtigung  an  Privatporsonen  zu  entrichten  sind.

2.  Auf  die  Verilhrung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichon  Gesetzbuches
und  des  Artikel  169  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  mitfolgenden
  Massgaben  Anwendung:

1.  Die  Forilhrune  de  innt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  8  201  Satz  2  des  Bürgerlichen
Gosetzbuchs,  die  im  §  1  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Ansprüche  mit  dem  Schblusse
des  Jauhres,  in  welchem  die  Gebühren  oder  Kosten  füllig  werden,  für  die  im  §  1
Nr.  4,  5  bezeichneten  Ansprüche  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  wolchem  der

Anspruch  entstocht.
(Fortsetzung  folgt  Selte  80)

—  76  —
        <pb n="77" />
        Verjährung  8  197  -200

oder  Heilung  und  für  die  damit  zusammenhängenden  Auf—
wendungen,;  12)  «

12.  derjenigen,  welche  Personen  zur  Verpflegung
oder  zur  Erziehungaufnehmen,  für  Leistungen  und
Aufwendungen  der  in  Nr.  11  bezeichneten  Art;

13.  der  öffentlichen  Lehrer  und  der  Privatlehrer
wegen  ihrer  Honorare,  die  Ansprüche  der  öffentlichen
Lehrer  jedoch  nicht,  wenn  fie  auf  Grund  besonderer  Einrichtungen
  gestundet  sind;

14.  der  Arzte  "")  insbesondere  auch  der  Wundärzte,  Geburtshelfer,
  Zahnärzte  und  Tierärzte,  sowie  der  Hebammen  für
ihre  Dienstleistungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen;

15.  der  Rechtsanwälte,  1)  Notare  und  Gerichtsvollzieher
  sowie  aller  Personen,  die  zur  Besorgung
gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt  oder  zugelassen
  sind,  wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen,  soweit
  nicht  diese  zur  Staatskasse  fließen;  10)

16.  der  Parteien  wegen  der  ihren  Rechtsanwälten  geleisteten
  Vorschüsse;  «

17.  der  Zeugen  und  Sachverständigen  wegen  ihrer  Gebühren
  und  Auslagen.“")

Soweit  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5  bezeichneten  Ansprüche  nicht  der
Verjährung  von  zwei  Jahren  unterliegen,  verjähren  sie  in  vier
Jahren.)

197.  In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  auf  Rückstände
von  Jinsen,)  mit  Einschluß  der  als  Zuschlag  zu  den  Zinsen  zum  Zwecke
allmählicher  Tilgung  des  Kapitals  zu  entrichtenden  Beträge,#)  die  Ansprüche
  auf  Rückstände  von  Miet=  und  Pachtzinsen,  soweit  sie  nicht  unter
die  Vorschrift  des  §  196  Abs.  1  Nr.  6  fallen,  und  die  Ansprüche  auf  Rückstände
  von  Renten,  Auszugsleistungen,  Besoldungen,
Wartegeldern,  Ruhegehalten,  Unterhaltsbeiträgen
  und  allen  anderen  regelmäßig  wiederkehrenden  Leistungen.#)

5198.  Die  Verjährung  beginnt  mit  der  Entstehung  des  Anspruchs.:)
  Geht  der  Anspruch  auf  ein  Unterlassen,  so  beginnt  die  Verjährung
  mit  der  Zuwiderhandlung.

§  199.  Kann  der  Berechtigte  die  Leistung  erst  verlangen,  wenn
er  dem  Verpflichteten  gekündigt  hat,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem
Zeitpunkte,  von  welchem  an  die  Kündigung  zulässig  ist.  Hat  der  Verpflichtete
  die  Leistung  erst  zu  bewirken,  wenn  seit  der  Kündigung  eine
bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  so  wird  der  Beginn  der  Verjährung  um
die  Dauer  der  Frist  hinausgeschoben.:)

200.  Hängt  die  Entstehung  eines  Anspruchs  davon  ab,  daß
der  Berechtigte  von  einem  ihm  zustehenden  Anfechtungsrechte  Gebrauch
macht,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte,  von  welchem  an
die  Anfechtung  zulässig  ist.  Dies  gilt  jedoch  nicht,  wenn  die  Anfechtung
sich  auf  ein  familienrechtliches  Verhältnis  bezieht.

—  77  —
        <pb n="78" />
        Erlänterungen

8  201  *r  Eine  am  10.  Juni  1905  entstandene  Warenforderung  eines  Kaufmanns
  ist  im  Falle  des  8  1961  mit  dem  Ablaufe  des  31.  Dezember  1907,  eine
am  1.  Juli  1905  fällig  gewesene  Hypotheken-Zinsforderung  ist  mit  dem  Ablaufe
des  31.  Dezember  1909  verjährt  urnn  197).  -

Uz.B.AkauftfütfeinenPrivatebtauchamläRovembetlwözehn
Kisten  Zigarren  für  120  Mark  mit  der  einbarung  eines  sechsmonatigen
Ziels,  allo  zahlbar  am  13.  Mai  1906.  Hier  endet  die  Verjährung  (8§  1961)

a

mit  dem  usr  des  31.  Dezember  1908.
8  202  26)  ogl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  VI.  Wenn  z.  B.  ein  Handlungsgehilfe
  mit  binn  Prinzipal  vereinbart,  das  Gehalt  solle  mit  4  %  verzinslich
tehen  bleiben“,  wenn  ein  Dienstbote  mit  der  Herrschaft  vereinbart,  der  ver-*ms

  Lohn  solle  „in  Verwahrung“  der  Herrscha  bleiben,  so  ist  dies  entweder
eine  die  Verjährung  hemmende  „Stundung“  r  ein  „neuer“  (Darlehens-,
Verwahrungs-)Vertrag,  bezüglich  dessen  nicht  die  vierjährige  (§  197),  sondern

die  dreißigjährige  Verjährung  eut  S  195).

27  l.  273,  274,  1  (Zurückbehaltungsrecht),  88  320  ff.  (Einrede
des  nicht  erfüllten  Vertrages),  §§  509,  811,  867,  1051  und  an  anderen  Stellen
(mangelnde  Sicherheitslei  tung:  85  771,  773  Voanellger.

203  z.  B.  ein  Schiffbrüchiger,  der  (gerettet  auf  eine  einsame  Infel  länger
als  6  Monate  an  Besorgung  seiner  aelcgenheiten  in  der  Heimat  verhindert
  ist.  —  Über  den  Begriff  „höhere  Gewalt“  §  701.

Z  eal  Diese  Bestimmungen  haben  den  Zweck,  eine  Störung  des  Pietätsverhältnisses
  zwischen  den  genannten  Personen  zu  verhindern,  indem  sie  den
Zwang  zur  ageerhebung  die  sonst  zur  Abwehr  der  Verjährung  nötig  wäre,

seitigen.  r*  8  1915  (Pfleger).
*  205  ¾v“  1T.  Anhang  1  zu  5  194  unter  VI.  8§8§  425  Abs.  2,  429  Abs.  3.
8

325  106,  114.

as  o  nicht  „Beginn“  oder  „Lauf“,  sondern  nur  die  „Vollendung“
der  Verjährung  ist  gehindert,  indem  die  Verjährungsfrift  gemah  4
verlängert  wird.  Im  übrigen  haben  „Geschäftsunfähige“  u  beschränkt
Geschäftsfäh  (Minderiährige  ufsw.)  keine  Vorrechte.

34)  z.  B.  vollsähr  wird.

365)  z.  B.  ein  Vormund  bestellt  wird.

30  ispiele  zu  §  206:  Ein  Kaufmann  stirbt  am  20.  Dezember  1904
und  hinterläßt  einen  minderjährigen  Sohn,  dem  erst  am  28.  Dezember  1904
ein  Vormund  bestellt  wird.  Wenn  der  Kaufmann  gelebt  hätte,  würden  seine
in  §  1966  bezeichneten,  im  Jahre  1902  entstandenen  Lorderungen  mit  Ablauf
des  31.  Dezember  1904  verjährt  sein.  Hiese  n  schützt  den  Sohn  §  206;  die
Errjährunz  läuft  erst  §*s9  onate  nach  der  Bestellung  des  Vormundes,  also
erst  mit  Ablauf  des  28.  Juni  1905  ab.  Hätte  sich  die  Bestellung  eines  Vormundes
  verzögert  und  der  Sohn  würde  inzwischen  am  20.  März  1905  volljährig
  Heworden  sein,  so  würde  die  Verjährung  mit  Ablauf  des  20.  September

enden.

87)  §  112  Rote  30,  §  113  Note  33.  —  §  52  Z3PO.
207  a8)  z.  B.  Nachlaßpfleger,  Testamentsvollstrecker.
208  35°)  vgl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  VI.  Es  bedarf  weder  eines  Anerkennungsvertrags
  noch  auch  nur  einer  „rechtsgeschäftlichen“  Willenserklärun
des  Verpflichteten;  vielmehr  gen  r*vpm·  jede  ausdrückliche  oder  dur
VYoanü  sige  Handlungen  (vol.  Anhang  1  zu  §  104  im  Eingange)  dem
erechtigten  gegenülber  erfolgende  Kundgebung  des  nibe
aus  der  die  überzeugung  des  Verpflichteten  vom  Bestehen  des
Anspruchs  erhellt.  —  Eine  Erklärung  des  Verpflichteten  gegenüber  einem
Dritten,  er  sei  dem  &amp;amp;  100  Mk.  schuldig,  unterbricht  die  Verjährung
nicht.  —  Selbstverständlich  unterbricht  die  „Anerkennung“  usw.  auch,  wenn
sie  von  einem  Vertreter  des  Verpflichteten  gegenüber  einem  Vertreter  des  Berechtigten
  erfolgt.
        <pb n="79" />
        Verjährung  .  *201—208

8  201.  Die  Verjährung  der  in  den  88  196,  197  bezeichneten  Ansprüche
  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  nach  den
88§  198  bis  200  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt.")  Kann  die  Leistung
erst  nach  dem  Ablauf  einer  über  diesen  Zeitpunkt  hinausreichenden  Frist
verlangt  werden,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Schlusse  des
Jahres,  in  welchem  die  Frist  abläuft.-)

§  202.  Die  Verjährung  ist  gehemmt.)  solange  die  Leistung  gestundet
  oder  der  Verpflichtete  aus  einem  anderen  Grunde  vorübergehend
zur  Verweigerung  der  Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Einrede
des  Zurückbehaltungsrechts,  des  nicht  erfüllten  Vertrags,  der  mangelnden
Sicherheitsleistung,  der  Vorausklage  sowie  auf  die  nach  §  770  dem  Bürgen
und  nach  den  88  2014,  2015  dem  Erben  zustehenden  Einreden.7)

§  203.  Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  der  Berechtigte  durch
Stillstand  der  Rechtspflege  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  der  Verjährungsfrist
  an  der  Rechtsverfolgung  verhindert  ist.

Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  solche  Verhinderung  in  anderer  Weise
durch  höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.-s)

§204.  Die  Verjährung  von  Ansprüchen  zwischen  Ehegatten  ist
gehemmt,  solange  die  Ehe  besteht.  Das  gleiche  gilt  von  Ansprüchen
zwischen  Eltern  und  Kindern  während  der  Minderjährigkeit  der  Kinder
und  von  Ansprüchen  zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel  während
der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.?)

§  205.  Der  Zeitraum,  während  dessen  die  Verjährung  gehemmt
ist,  wird  in  die  Verjährungsfrist  nicht  eingerechnet.)

206.  JIst  eine  geschäftsunsähige  :1)  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkte  32,)  Person  ohne  gesetzlichen  Vertreter,  so  wird  die  gegen  fie
laufende  Verjährung  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem
Zeitpunkte  vollendet,“s)  in  welchem  die  Person  unbeschränkt  geschäftsfähig
  wird")  oder  der  Mangel  der  Vertretung  aufhört.")  Ist  die  Verjährungsfrist
  kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung
bestimmte  Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs  Monate.“)

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  eine
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person  prozeßf  ähis  ist.7)

r4r##i  Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der  zu  einem  Nachlasse
9  oder  sich  gegen  einen  Nachlaß  richtet,  wird  nicht  vor  dem  Ablauf
von  sechs  Monaten  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die  Erbschaft
  von  dem  Erben  angenommen  oder  der  Konkurs  über  den
Nachlaß  eröffnet  wird  oder  von  welchem  an  der  Anspruch  von  einem
Vertreter  oder  gegen  einen  Vertreterss)  geltend  gemacht
werden  kann.  Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt
der  für  die  Verjährung  bestimmte  Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs
Monate.

5  208.  Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Verpflichtete
dem  Berechtigten  gegenüber  den  Anspruch  durch  Abschlagzahlung,
  Zinszahlung,  Sicherheitsleistung  oder  in  anderer  Weise  anerkennt.““)
        <pb n="80" />
        Erläuterungen
8  209  *0)  Auhergerichtliche  Mahnung  (Sendung  einer  Rechnung)  usw.  seitens

terbricht  insichtli
e  ntekonrn  ho  nnchnnschtleh

8  210  “5)  z.  B.  wegen  der  Gehalts=  und  Pensionsansprüche  der
Reichsbeamten  und  der  Militärpersonen  ist  die  Klage  erst  r  nachdem
  die  oberste  Reichsbehörde  bezw.  t.  In

ässigkeit  von  Schadensersatzklagen  gegen

8  211  7)  z.  B.  durch  gerichtlichen  Vergleich.

"8)  also  auch  durch  Prozeßhandlungen  des  Schuldners  selbst  (dadurch,
daß  er  den  Gegner  ladet)  wird  die  Verjährung  gegen  ihn  unterbrochen.
*212  *°)  Es  läuft  also  die  erste  Verjährung,  wie  wenn  sie  niemals  unterbrochen

  worden  wäre.
Seo)  z.  B.  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts,  wegen  Unzulässigkeit  der
gewählten  Prozeßart  (des  Urkunden-,  Wechselprozesses).

13  s1)  §§  697.  701  3PO.  wonach  a)  der  GEläubiger,  wenn  gegen  einen
Zahlungsbefehl  wegen  eines  Unspruchs  der  an  „beim  Landgericht“  eingeklagt
  werden  muß,  seitens  des  Schuldners  „Widerspruch“  erhoben  ist,  die
Klage  binnen  6  Monaten  beim  zuständigen  Landgericht  erheben  muß,  und
wonach  b)  der  Gläubiger  in  allen  Fällen  (Landgerichts=  oder  Amtsgerichtssachen),
  wenn  „Widerspruchnicht  erhoben“  ist,  den  Vollstreckungsbefehl
  binnen  6  Monaten  nachsuchen  muß,  —  widrigenfalls  zu  a
und  b  die  durch  Zuftellung  des  lungsbefehls  bewirkte  Rechtshängigleit
  erlischt.  vgl.  Note  498.

(Fortsetzung  von  Seite  76)

2.  Soweit  die  im  9  1  Nr.  1,  2  bezeichnoten  Gebühren  und  Kosten  der  Beitreibung  im  Verwaltungsswangsverfahren
  unterliegen,  wird  die  Verikhrung  auch  durch  eine  an  den
Zablungspflicbtigen  erlassene  Aufforderung  zur  Zablung  und  durch  die  Bewilligung
einer  von  ihm  nachgesuchten  Stundung  unterbrochen.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,
  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  der  für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  massgebonde  Zeitpunkt  eintritt,
und  im  Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jabres,
in  welchem  die  bewilli  Frist  abläluft.

Art.  9.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verilährungsfristen  bei
Sffentlichen  K##  vom  18.  Juni  1840  (Gosetz-Samml.  S.  140)  werden,  soweit  sie
sich  auf  öffentliche,  zu  den  Staatskassen  fliessende  Verkehrsabgaben  der  im  §  2
des  Gesetzes  bezeichneten  Art  besieben,  unbeschadet  abweichender  reichsgesetzlicher
Vorschriften;,  auf  den  genzen  Umfang  der  Monarchie  ausgedehnt.

Die  im  Abs.  1  beseichneten  Vorschristen  finden  auf  sonstige  Sffentliche
Gebühren  entsprechende  Anwendung,  sofern  nicht  abweichende  besondere  Bestimmungen
  bostehen.

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  B6B.
(vgl.  Note  1  zu  38  194)

Art.  122.  Fur  Leistungen,  die  auf  Grund  eines  Rechtsverhlltnisses  des
öffentlichen  Rechtes  von  einem  Grundstücke  zu  entrichten  sind,  haftet  das  Grundstück.
  Die  Mestung  für  fllige  Leistungen  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren
nach  dem  Eintritte  des  Peitpunkte  von  dom  an  die  Keistung  gefordert  werden  kann.
wenn  nicht  vorher  die  Besc  lagnahme  des  Grundstücks  erfolgt  ist.

(Fortsetzung  folgt  Selite  82)

—  80  —
        <pb n="81" />
        Verjährung  8  209—214

8  209.D  Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Berechtigte
auf  Befriedigung  oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs,  auf  Erteilung  der
Vollstreckungsklausel  oder  auf  Erlassung  des  Vollstreckungsurteils  Klage
erhebt.)

Der  Erhebung  der  Klage  stehen  gleich:
die  Zustellung  eines  Zahlungsbesehls  im  Mahnverfahren;u)
die  Anmeldung  des  Anspruchs  im  Konkurse;
die  Sltendmachnns  der  Aufrechnung  des  Anspruchs  im  Proze
  e;
die  Streitverkündung  in  dem  Prozesse,  von  dessen  Ausgange
der  Anspruch  abhängt;“)
die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  und,  soweit  die
Zwangsvollstreckung  den  Gerichten  “")  oder  anderen  Behörden
zugewiesen  ist,  die  Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung.


§  210.  Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  von  der  Vorentscheidung
  einer  Behörde  ab  ½5)  oder  hat  die  Bestimmung  des  zuständigen
Gerichts  durch  ein  höheres  Gericht  zu  erfolgen,“)  so  wird  die  Verjährung
durch  die  Einreichung  des  Gesuchs  an  die  Behörde  oder  das  höhere  Gericht
  in  gleicher  Weise  wie  durch  Klagerhebung  unterbrochen,  wenn  die
Klage  binnen  drei  Monaten  nach  der  Erledigung  des  Gesuchs  erhoben
wird.  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  §§  203,  206,  207  entsprechende
  Anwendung.

8  211.  Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung  dauert  fort,  bis
der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit  erledigt  ist.“)

Gerät  der  Prozeß  infolge  einer  Vereinbarung  oder  dadurch,  daß  er
nicht  betrieben  wird,  in  Stillstand,  so  endigt  die  Unterbrechung  mit  der
letzten  Prozeßhandlung  der  Parteien  oder  des  Gerichts.  Die  nach  der
Beendigung  der  Unterbrechung  beginnende  neue  Verjährung  wird  dadurch,
  daß  eine  der  Parteien  "8)  den  Prozeß  weiter  betreibt,  in  gleicher
Weise  wie  durch  Klagerhebung  unterbrochen.

§  212.  Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung  gilt  als  nicht  ersolgt.?)
  wenn  die  Klage  zurückgenommen  oder  durch  ein  nicht
in  der  Sache  selbst  entscheidendes  Urteil  70)  rechtskräftig  abgewiesen
  wird.

Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs  Monaten  von  neuem  Klage,
so  gilt  die  Verjährung  als  durch  die  Erhebung  der  ersten  Klage  unterbrochen.
  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  88  203,  206,  207
entsprechende  Anwendung.

§  213.  Die  Unterbrechung  durch  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
im  Mahnverfahren  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit
  erlöschen.51)

§  214.  Die  Unterbrechung  durch  Anmeldung  im  Konkurse  dauert
fort,  bis  der  Konkurs  beendigt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  die  Anmeldung
zurückgenommen  wird.

S  o

—  81  —  6
        <pb n="82" />
        Erlãuterungen

5  215  62)  vgl.  Rote  47.

*216  s3)  vgl.  Note  49.
54)  z.  B.  Freigabe  der  gepfändeten  Sachen.

218  55  6n“  urhh  Urteil,  Vollstreckungsbefehl,  Kostenfestsetzungsbeschluß.
ss  ispiel:  nterhaltsbeiträge,  Zinsen  ufw.  verjähren

nach  §  197  in  4  Jahren.  4  klagt  gegen  B  auf  Unterhalt  und  B  wird  am
1.  April  1907  verurteilt,  dem  &amp;amp;  zu  zahlen:  für  die  Vergangenheit  200
Mark,  für  die  Zuklu  n  t  20  Mark  monatlich.  Nach  §  218  verjähren  die  Ansprüche
  des  &amp;amp;  auf  die  200  Mark  in  30  Jahren,  auf  die  20  Mark  monatlich  in
4  Jahren  nach  der  Tdemaligen  Fälligkeit.  Z%
5  219  iund  1  3PO.  8  (Urteil  über  die  Klage  unter  Vorbehalt  der  Ente


ng  über  eine  geltend  gemachte  Aufrechnung),  599  (im  Urkunden=  und
chselprozeß).
8  e8  1025  ff.  3PO.
½U  ewerbe-,  Kaufmannsgerichte.
60)  E.  152.

Art.  124.  Die  aus  Rechtsverhlltnissen  des  öffentlichen  Rechtes  entstandenen
Ansprüche  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes
  auf  eine  Geldzahlung  erlöschen.  so  weit  nicht  ein  anderes  vorgeschrieben
ist,  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren,  wenn  die  Tatsachen  festgestellt  sind,  auf  welchen
der  Anspruch  beruht.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres,  in
welchem  der  Zeitpunkt  eintritt,  von  dem  an  die  Leistung  auf  Grund  der  fes  estellten
Tatlsachen  gefordert  werden  kann.  Die  Vorschriften  über  die  Hemmung  und  die  Unterrechong
  der  Verjährung  finden  entsprechende  Anwendung.

er  Lauf  der  Frist  wird  auch  durch  die  im  Beitreibungsverfahren  an  den
Pfliohtigen  gerichtete  Aufforderung  sur  Zahlung  unterbrochen.

esteht  für  den  Anspruch  ein  Pfandrecht  oder  eine  Hypothek,  so  wird  durch
dus  Erlöschen  des  Anspruchs  die  Geltendmachung  des  Rechtes,  Befriedigung  aus  dem
verhafteten  Gegenstande  zu  suchen,  nicht  gehindert.

Art.  125.  Die  aus  Bechtsverhlltnissen  des  öffentlichen  Roechtes  entstandenen
Ansprüche  gegen  den  Staat,  eine  Gemeinde  oder  einen  anderen  Kommunal--verband
  auf  eine  Geldzahlung  erlöschen,  soweit  nicht  ein  anderos  vorgeschrieben
ist,  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjäbres,
  in  wolchem  der  Zeitpunkt  eintritt,  von  dem  an  die  Leistung  gefordert  werden
kann.  Die  Vorschriften  über  die  Hemmung  und  die  Unterbrechung  der  Verjhrung
finden  entsprechende  Anwendung.

Das  Erlöschen  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Empfangsberechtigte  sich  vor  dem
Ablauce  der  Frist  bei  der  Kasse,  welche  die  Zahlung  zu  leisten  hat,  zum  Empfange
meldet.

Diese  Vorschriften  gelton  insbesondere  auch  für  die  Ansprüche  auf  REuckerstattung
  mit  Unrecht  erhobener  Abgasben  oder  Kosten  eines  Verfahrens.

Art.  126.  Die  Vorschriften  des  Artikel  124  finden  auf  die  Ansprüche  der
Kircehen,  der  Gelstlichen  und  der  sonstigen  Kirchenbediensteten  wegen  der
Gehblhren  für  kirchliche  Handlungen,  auf  die  Ansprüche  einer  Genossenschaft  des
öffentlichen  Rechtes  auf  Leistungen,  die  den  Mitgliedern  aus  dem  Genossenschafts---vorhand
  obliegon,  sowie  auf  die  Ansprüche  auf  Brückenzölle,  Pflastersölle  und
HAhaliche  Abgaben,  die  infolgo  eines  besonderen  Rechtsverblltnisses  an  eine
Privatperson  zu  entrichten  eind,  entsprechende  Anwendung.  An  die  Stelle  der  Fest-Katlurg
  der  Tatsachen,  auf  welchen  der  Anspruch  beruht,  tritt  die  Fhlligkeit  des
Anspruchs.

Auf  die  Ansprüche  auf.  Rückerstattung  mit  Tnrecht  erhobener
Leistungen  der  im  Abs.  1  boseichneten  Art  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  125
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="83" />
        Verjährung  g  215—220

Wird  bei  der  Beendigung  des  Konkurses  für  eine  Forderung,  die
infolge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs  in  Prozeß  befangen
  ist,  ein  Betrag  zurückbehalten,  so  dauert  die  Unterbrechung  auch
nach  der  Beendigung  des  Konkurses  fort;  das  Ende  der  Unterbrechung
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  8  211.

8  215.  Die  Unterbrechung  durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung  dauert  fort,  bis  der  Prozeß
rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit  erledigt  ist;“)  die  Vorschriften
des  8  211  Abs.  2  finden  Anwendung.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  der  Beendigung  des  Prozesses  Klage  auf  Befriedigung
oder  Feststellung  des  Anspruchs  erhoben  wird.  Auf  diese  Frist  finden
die  Vorschriften  der  §§  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

§  216.  Die  Unterbrechung  durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
  gilt  als  nicht  erfolgt,“s)  wenn  die  Vollstreckungsmaßregel  auf
Antrag  des  Berechtigten  ?")  oder  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  aufgehoben  wird.

Die  Unterbrechung  durch  Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung
  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  dem  Antrage  nicht  stattgegeben  oder
der  Antrag  vor  der  Vornahme  der  Vollstreckungshandlung  zurückgenommen
  oder  die  erwirkte  Vollstreckungsmaßregel  nach  Abs.  1  aufgehoben
  wird.  .

217.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  kommt  die  bis  zur
Unterbrechung  verstrichene  Zeit  nicht  in  Betracht;  eine  neue  Verjährung
kann  erst  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen.

§  218.  Ein  rechtskräftig  feftgestellter  Anspruch  #?)  verjährt  in
dreißig  Jahren,  auch  wenn  eran  sich  einer  kürzeren  Verjährung
unterliegt.  Das  gleiche  gilt  von  dem  Anspruch  aus  einem  vollstreckbaren
Vergleich  oder  einer  vollstreckbaren  Urkunde  sowie  von  einem  Anspruche,
welcher  durch  die  im  Konkurs  erfolgte  Feststellung  vollstreckbar  geworden
  ist.

Soweit  sich  die  Feststellung  auf  regelmäßig  wiederkehrende,  erst
künftig  fällig  werdende  Leistungen  bezieht,  bewendet  es  bei  der  kürzeren
Verjährungsfrift.“  ,

§  219.  Als  rechtskräftige  Entscheidung  im  Sinne  des  §  211  Abs.  1
und  des  8  218  Abs.  1  gilt  auch  ein  unter  Vorbehalt  ergangenes  rechtskräftiges
  Urteil.?)  "

5  220.  Ist  der  Anspruch  vor  einem  Schiedsgericht?“)  oder  einem
besonderen  Gerichte,)  vor  einem  Verwaltungsgericht  oder  einer  Verwaltungsbehörde
  geltend  zu  machen,  so  finden  die  Vorschriften  der  8§8
209  bis  213,  215,  216,  218,  219  entsprechende  Anwendung.#0)

Sind  in  dem  Schiedsvertrage  die  Schiedsrichter  nicht  ernannt  oder
ist  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  aus  einem  anderen  Grunde  erforderlich
  oder  kann  das  Schiedsgericht  erst  nach  der  Erfüllung  einer
sonstigen  Voraussetzung  angerufen  werden,  so  wird  die  Verjährung  schon
dadurch  unterbrochen,  daß  der  Berechtigte  das  zur  Erledigung  der  Sache
seinerseits  Erforderliche  vornimmt.

—  83  —  6-
        <pb n="84" />
        Erläuterungen

e  Zinsen  von  D.  Dieser  kann  gee  221,  223  Abs.  3,  902  Abs.  1  Satz  2,
olg  erheben.
8  222  oꝛ)  Die  Verjährung  begründet  also  eine  Einrede,  durch  welche  die  Geltenbmachung
  des  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wird  (Zerstörende  Einrede)
vgl.  Anhang  1  zu  g  194  unter  VII  und  VIII.  .
MI)  813  Abs.  1  am  Ende.  781,  782,  232  ff.
*223  ")  Der  Gläubiger  einer  Darlehssorberun  für  die  mit  einem  Grundstück
  Hypothek  oder  mit  einer  beweglichen  Sache  Pfand  bestellt  ist,  kann
also,  wenn  die  persönliche  (obligatorische)  Darlehnsforderung  verjährt
ist  und  der  Schuldner  die  Einrede  der  Verjährung  erhebt,  immer  aus  dem
rundstück,  aus  der  verpfändeten  beweglichen  Sache  Befriedigun
suchen  (nicht  auch  aus  dem  übrigen  Vermögen  des  Schuldners),  dieses  jedo
nur  wegen  des  Kapitals  und  der  laufenden  Zinsen,  nicht  auch  wegen
der  Zinsrückstände  (§  223  Abs.  3).  "
as)  Uber  die  hier  ausdrücklich  anerkannten,  sonst  im  BGB.  nicht  erwäsnten
  im  Verkehrsleben  bäusigen  sogen.  Sicherungs=  (fiduziarischen)  Geschäfte
  —  „Sicherungs-Kauf“,  „Sicherungs-Ubereignung“,  „Sicherungs-Abtretung“
  —  vagl.  Anhang  1  31  8  di  unter  IV.
*  B.  chinn  kutzungen,  Kosten,  Schadensersatz.
ar)  Ausn

*.

men:  88  477  1  am  Ende,  638  "E  2  usw.

1)  §  226  enthält  das  sogen.  stane-Berbot.  Gegenüber  dem  Satz  „Wer
von  seinem  Rechte  Gebrauch  macht,  verletzt  niemanden“,  steht  das  B  B.  auf
dem  Standpunkte,  dos  es  auch  innerhalb  des  Rechts  noch  Schranken  gibt.
Nicht  das  formelle  Recht  ist  immer  entscheidende  eine  wahrhaft  sittliche
Rechtsordnung  darf  nicht  gestatten,  daß  jemand  von  seinem  Rechte  Gebrauch
macht,  lediglich  um  einen  andern  zu  ilanleeren  zu  benachteiligen  &amp;amp;  9030.
a#s  erletzung  des  §  226  kann  Schadenser  satzpflicht  begründen  (88  823

bs.  2  und  826)0.

Die  88  227  bis  231  bestimmen,  inwieweit  „an  sich  widerrechtliche'
  Handlungen  erlaubt  sind,  wenn  sie  zum  Zwecke:  a)  der  Selbst-Berteidigung
  (Notwehr  Ec#n  Menschen)  227,  b)  des  Selbstschutzes  gegen
Tiere  und  andere  Sachen  ),  oder  ¾  der  Selbsthülle  (68  220.21)
rorgenommen  werden.  Diese  Vorschriften  sind  auf  dem  e  des  bürgerlichen
  Rechts  von  besonderer  Bedeutung  für  die  Schaden  gersan  flicht
wegen  „unerlaubter"  Handlungen  (88  823  ff.).  vgl.  auch  §§  8  F  1029.

2)  vgl.  Note  1  Abs.  1.  Ein  Hauptanmendunge  ebiet  des  §  226  ist  das
„Nachbarrecht“  (Entziehung  von  Luft  und  Licht  durch  einen  Bau,  „lediglich“
um  dem  Nachbar  zu  schaden).  8§  226  gilt  aus  für  die  vor  1.  Januar  1900
entstandenen  Rechtsverhältnisse.  —  Jeder  „Schaden“,  nicht  bloß  Vermögensschaden,
  ist  in  §  226  gemeint.  Im  übrigen  ist  §  226  mit  sorgfältiger  Prüfung
des  Einzelfalles  anzuwenden,  damit  nicht  ein  allgemeines,  ganz  unbestimmtes
ogen.  isgteisgrl  l  und  damit  richterliche  Willkür  die  Entscheidung  betimme.
  Sillige  ücksicht  auf  die  Fnteressen  der  einen  Partei  kann  leicht  zu
unbilliger  Rü  chtels  igkeit  gegen  die  andere  Partei  führen.

*  227  )  Die  in  8  227  enthaltene  Begriffsbestimmung  der  Notwehr  ist  dieselbe
wie  die  im  Strafgesetzbuch  (§  53)  gegebene.  Notwehr  ist  also  nicht  nur  straflos,
  sie  ist  erlaubt  und  befreit  von  der  Pflicht  zum  Ersatz  des  mn  Zsande
  der  Notwehr  angerichteten  Schaden  s.  —  Besonders  geregelt  sind  die

oraussetzungen  und  die  Grenzen  der  Notwehr  in  bezug  auf  den  Bessitz  858
bis  860,  865,  992,  1029,  1090  Abs.  2,  2025,  namentlich  §  859.  —  „Vorsätzliche“
oder  Anbrlälltgen  überschreitung  der  in  §  227  gezogenen  Grenzen  der
Notwehr  in  sturzung.  Furcht  oder  Schrecken  ist  zwar  6o  al  los,  macht  aber

chadensersatzpflichtig;  ebenso  ist  schadensersatzpf  ictig.  t  „aus
ahrlässigem  Irrtum“  annimmt,  die  Voraussetzungen  der  Notwehr  seien
vorhanden,  und  in  diesem  Irrtum  einem  andern  Schaden  zufügt.  über  „Fahr-—

  84  —

—

1

*224
225
*226

-
        <pb n="85" />
        Ausübung  der  Rechte  —  Selbstverteidigung  —  Selbsthilfe  8  221—228

8  1.  Gelangt  eine  Sache,  in  Ansehung  deren  ein  dinglicher
ausorüch  besteht,?)  durch  Rechtsnachfolge  in  den  Besitz  eines  Dritten,
so  kommt  die  während  des  Besitzes  des  Rechtsvorgängers  verstrichene
Verjährungszeit  dem  Rechtsnachfolger  zu  statten.

§  222.  Nach  der  Vollendung  der  Verjährung  ist  der  Verpflichtete
berechkigta  die  Leistung  zu  verweigern.“,)

Das  zur  Befriedigung  eines  verjährten  Anspruchs  Geleistete  kann
nicht  zurückgefordert  werden,  auch  wenn  die  Leistung  in  Unkenntnis  der
Verjährung  bewirkt  worden  ist.  Das  gleiche  gilt  von  einem  vertragsmüßigen
  Anerkenntnisse  sowie  einer  Sicherheitsleistung  des  Verpflichlteten.“)


s  223.  Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für  den  eine  HSypothek
oder  ein  Pfandrecht  besteht,  hindert  den  Berechtigten  nicht,  seine  Befriedigung
  aus  dem  verhafteten  Gegenstan  de  zu  suchen.“)

Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  ein  Recht  übertragen  worden,)
so  kann  die  Rückübertragung  nicht  auf  Grund  der  Verjährung
  des  Anspruchs  gefordert  werden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  bei  der  Verjährung
von  Ansprüchen  auf  Rückstände  von  Zinsen  oder  anderen  wiederkehrenden
Leistungen.

§224.  Mit  dem  Hauptanspruche  verjährt  der  Anspruch  auf  die
von  ihm  abhängenden  Nebenleistungen  ")  auch  wenn  die  für  diesen  Anspruch
  geltende  besondere  Verjährung  noch  nicht  vollendet  ist.

#  225.  Die  Verjährung  kann  durch  Rechtsgeschäft  weder  ausgeshlossen
  noch  erschwert  werden.“?)  Erleichterung  der  Verjährung,  insbesondere
  Abkürzung  der  Verjährungsfrist,  ist  zulässig.

Sechster  Abschnitt.

Ausübung  der  Rechte.  Helbstverteidigung.  Helbsthilfe.

8  226.  Die  Ausübung  eines  Rechtes  ist  unzulässig,  wenn  sie  nur
den  Zweck  haben  kann,  einem  anderen  Schaden  zuzufügen.:)

§  227.  Eine  durch  Notwehr  gebotene  Handlung  ist  nicht  widerrechtlich.


Notwehr  ist  diejenige  Verteidigung,  welche  erfor  derlich  ist.
um  einen  gegen  wärtigen  rechtswidrigen  Angriff  von  sich
oder  einem  anderen  abzuwenden.)

8228.  Wer  eine  fremde  Sache  )  beschädigt  oder  zerstört,  um  eine
durch  sie  drohende  Gefahr  von  sich  oder  einem  anderen  abzuwenden,
handelt  nicht  widerrechtlich,“)  wenn  die  Beschädigung  oder  die  Zerstörung
zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich  ist  und  der  Schaden
nicht  außer  Verhältnis  zu  der  Gefahr  steht.  Hat  der  Handelnde
die  Gefahr  verschuldet,  so  ist  er  zum  Schadensersatz  verpflichtet.“)


□e
        <pb n="86" />
        Erläuterungen

lässigkeit“"  §  276.  —  Aus  dem  Satze,  daß  Notwehr  erlaubt  ist,  folgt,  daß  RNotwehr
  gegen  eine  Notwehrhandlung  eines  andern  unerlaubt
ist  und  ngersatyslichtio  macht.  —  Aus  der  Fosfung  des  8  227  Abs.  2  ergibt
ich,  daß  etwehr  zu  ässig  ist  zum  Schutze  jedes  Aechtgute?  (Leib,  Leben,
reiheit,  Ehre,  Vermögen),  und  t  nicht  bloß  zum  Schutze  der  eigenen
echtsgüter  des  Angegei  enen,  sondern  auch  derjenigen  eines  anderen.
*)  Tiere  und  lebloze  Sachen  2.  wer  eine  den  Absturz  drohende  und
dadurch  die  Vorübergehenden  gefährdende  Marmorfigur  auf  einem  Treppengeländer
  herunternimmt  und  dabei  beschädigt).

5)  und  2D  vgl.  Anhang  5  und  6  -.  228.
t  229  7)  vgl.  Anhang  7  zu  §  229  6t  lbsthilfe:  Allgemeines  und  Beispiele).
2a0  i  o  nicht  strafbar  und  braucht  nicht  Schadensersatz  zu  leisten.
*231  10)  in  §  229  bezeichneten.  -
§232  1)  Di  EAbschuttt  handelt  von  der  Art,  wie  Schereit'  zu  leisten
st.  wenn  die  Verpfl  Abl.  3,  562,  1051)

tung  dazu  durch  „Gesetz“  (z.  B.  88  273

rr-Rechtsgeschäft  (1  ü  re  5  :„  ist  und  besondere
Bestimmungen  über  Art  und  Höhe  nicht  getroffen  find,  auch  deren  Feststellung
nicht  1  ich  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen  ist  (z.  B.  §  843  Abs.  2,
à  16.  1844).  —  vgl.  E.  90,  91;  ferner  ç6  10  ff.  #0.  (prozessualische
Vicherben  Hleiltung).  8  118  Strᷣd.  (Sicherheits  eistung  behufs  Verschonung  mit

ersuchungs  .
E  UJZf  Dä-  Hinterlegungswesen  ist  den  Landesgesetzen  vorbehalten.

——
—

1204  ff.
.  124  ff.  1  N.  *r*m—°
§  i1218  .  2,  765  ff.  Bürgschaft  ist  jedoch  nicht  zulässig  z.  B.  8  273  Abs.  3,

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
betreffend

Anlegung  von  Mündelgeld.
(vgl.  Noten  10  und  12  su  8§  234,  238)

Art.  73.  8  1.  Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
an  oinom  in  Preussen  belegenen  Grundstück  ist  für  die  Amtegung  von  Mündelgeld
alse  sleber  anJusehen,  wenn  sie  innerhalb  des  Fünfzehnfachen  oder.  soforn  ihr  kein
anderos  der  Eintragung  bedürfendes  Recht  im  HRange  vorgeht  oder  gleichsteht,  inner--halb
  des  Zwanzigfiochen  des  staatlich  ermittelten  Grundsteuerreinertrags  oder  bei  einem
Inndlichen  Grundstück  innerhalb  der  erston  zwei  Drittel,  bei  einem  städtischen  Grundstück
  innerhalb  der  ersten  Hlfle  des  Wertes  zu  stehen  kommt.

Der  Wert  ist  bei  lndlichen  Grundstücken  durch  Taze  einer  Preussischen  öffentlichen
  Kroditanstalt,  die  durch  Vereinigung  von  Grundbesitzern  gebildet  ist  und  durch
staatliche  Vorleihung  Rochtsflhigkeit  erlangt  hat.  oder  durch  Taxe  einer  Preussischen

rovinsial-  (kommunal-)  atndischen  öffentlichen  Grundkreditanstalt  odor  durch  gerichtiche

  Taxe.  bei  satldtischen  Grundatücken  in  gleicher  Weise  oder  durch  Taze  einer
öffentlichen  Feouerversicherungsanstalt  festzustellen.

8  2.  Statt  des  Zwanziglachen  des  Grundsteuerreinortrags  ist  bei  Grundstücken.
die  von  einer  Kreditanstalt  der  im  §  1  Abs.  2  bezeichneten  Art  aatzungsgomlss  ohne
besondere  Ermittalungen  bis  zu  einem  grösseren  Vielfachen  beliehen  werden  können,
das  grönsero  Vielfache.  sofern  es  jedoch  den  dreissigfachen  Botrag  überstoeigt,  dieser
Betrag  massg##bend.

Für  einzolno  Bezirke  kann  durch  Königliche  Vorordnung  atatt  des  Zwanzigfachen
des  Groundstecuerreinertrags  ein  das  Viorzigfache  nicht  übersteigendes  grösseres  Viel-(aches
  bestimmt  werden.

Art.  74.  Zur  Anlegung  von  Mündelgeld  sind  ausser  den  im  8  1807  des.
Burgerlichen  Gesetzbuchs  hezxeichneten  Forderungen  und  Wertpapioron  Keeignet:

1.  dle  Rentenbriete  der  zur  Vermittlung  der  Ablösung  von  Renton  in  Proussen  bestehenden
  Rentenbanken;

#  die  Schuldverschreibungen.  welche  von  einor  Deutschen  kommunalen  Körper-"schaft
  oder  von  der  Kreditanstalt  elner  solchen  Kürperschaft  oder  mit.
Genchmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  von  einer  Kirchengemeinde  oder
cinem  klrehllchen  Verband  ausgestellt  und  entweder  von  seiten  der  Inhaber
kuündbar  sind  oder  einer  regolmlssigen  Tilgung  unterlicgen;

—  86  —
        <pb n="87" />
        Sicherheitsleistung  #*229—232

§  229.  Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthilfe')  eine  Sache  wegnimmt,
zerstört  oder  beschädigt  oder  wer  zum  Zwecke  der  Selbsthilfe  einen
Verpflichteten,  welcher  der  Flucht  verdächtig  ist,  festnimmt  oder
den  Widerstand  des  Verpflichteten  gegen  eine  Handlung,  die  dieser  zu
dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt,  handelt  nicht  widerrechtlich')  wenn
obrigkeitliche  Hilfe  nicht  rechtzeitig  zu  erlangen  ist  und  ohne  sofortiges
Eingreifen  die  Gefahr  besteht,  daß  die  Verwirklichung  des  Anspruchs  vereitelt
  oder  wesentlich  erschwert  werde.

8  2  .  Die  Selbsthilfe  darf  nicht  weiter  gehen,  als  zur  Abwendung
der  Gefahr  erforderlich  ist.

Im  Falle  der  Wegnahme  von  Sachen  ist,  sofern  nicht
Zwangsvollstreckung  erwirkt  wird,  der  dingliche  Arrest  zu  beantragen.

Im  Falle  der  Festnahme  des  Verpflichteten  ist,  sofern
er  nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt  wird,  der  perfönliche  Sicherheitsarrest
bei  dem  Amtsgerichte  zu  beantragen,  in  dessen  Bezirke  die  Festnahme
erfolgt  ist;  der  Verpflichtete  ift  un  erzüglicho)  dem  Gerichte  vorzuführen.


Wird  der  Arrestantrag  verzögert  oder  abgelehnt,  so  hat  die  Rückgabe
  der  weggenommenen  Sachen  und  die  Freilassung  des  Festgenommenen
  unverzüglich  zu  erfolgen.

§5  231.  Wer  eine  der  im  8  228  bezeichneten  Handlungen  in  der
irrigen  Annahme  vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß  der  Widerrechtlichkeit
  erforderlichen  10)  Voraussetzungen  vorhanden  seien,  ist  dem
anderen  Teile  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  auch  wenn  der
Irrtum  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.

Siebenter  Abschnitt.

Sicherheifsleiftkung.y

§  232.  Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann  dies  bewirken

durch  Hinterlegung:)  von  Geld  oder  Wertpapieren,")

durch  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines
Bundesstaats  eingetragen  sind,")

durch  Verpfändung  beweglicher  Sachens)

uch  Bestellung  von  Hypotheken  an  inländischen  Grundücken,



durch  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine
Hypothek  an  einem  inländischen  Grundstücke  besteht,  oder
durch  Verpfändung  von  Grundschulden  oder  Rentenschulden
  an  inländischen  Grundstücken.“)

Kann  die  Sicherheit  nicht  in  dieser  Weise  geleistet  werden,
so  ist  die  Stellung  eines  tauglichen  Bürgen  zulässig.)

—  87  —
        <pb n="88" />
        Erlänterungen

z  233  8  B.  in  Preußen  geht  hinterlegtes  Geld  (nicht  auch:  Wertpapiere)
  in  das  Eigentum  des  gutt  über.
S#  1257,  1273  ff.,  insbesondere  1279  ff.
§  234  10)  §  1807  Abs.  1  Nr.  2—4  und  E.  212  (Landesgesetze.  Für  Preußen
vgl.  Seite  86  unterm  Strich).  .  -
g  236  11)  Neicheg  .  vom  31.  Mai  1891  betr.  das  Reichsschuldbuch.  über
9  238  Staat  her  #rsm  dort  in  b  Landesgesetze  (fü
12  2  und  die  dort  in  bezug  genommenen  La  esetze  (für
Preußen  vnl.  Seite  86  unterm  Strich).
13
§230  ½  765  ff.,  771,  773.
8  240  15)  d.  h.  wenn  sie  den  §§  234,  236—239  nicht  mehr  entspricht.

8.  die  mit  staatlicher  Genehmigung  ausgegebenen  Pfandbriefe  und  gleichartigen
Schuldversehreibungen  einer  Kreditanstalt  der  im  Artikel  738  §5  1  Abs.  2
bezeichneten  Art;

4.  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen,  welche  von  einer  Preussischen
  Hypotheken-Aktien-Bank  auf  Grund  von  Darlehen  an  Preusstische
  Körperschaften  des  Sffentlichen  Rechtes  oder  von  Darlehen,  für
Felche  ein  sclche  Körperschaft  die  Gewührleistung  tbernommen  hat,  ausegeben

  sind.

s  Art.  76.  §  1.  Eine  in  Preussen  bestehende  öffentliche  Sparkasse  kann
durch  den  Regierungsprksidenten  im  Einvernehmen  mit  dem  Landgerichtspräsidenten
zur  Anlegung  ven  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  werden.  Die  Erklrung  kann
zurtckgenommen  werden.

ie  Erklkrung  und  die  Rücknahme  sind  durch  das  Amtsblatt  bekannt  su  machen.
5  2.  Ist  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  ein
Serka#senborn  ausser  Kurs  gesetzst,  so  ist  zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung
  des  Ge#senyerrundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.  -
Axi  76.  Im  Falle  des  98  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  kann
die  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  der  Preussischen  Zentralgenossenschaftskasse  oder
einer  sonstigen  Preussischen  öffentlichen  Bankanstalt  (Landesbank,  landschaftlichen,
ritterschaftlichen  Darlehnskasse  usw.)  und,  wenn  die  von  einer  Preussischen  Privatbank
  ausgestellten  Wertpapiere  durch  den  Bundesrat  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
für  deeisener  orkll#rt  sind  oder  eine  Preussische  Privatbank  nach  Massgabe  des  Artikel  85
für  die  Hinterlegung  von  Wertpapieren  als  Hinterlegungsstelle  bestimmt  ist,  bei  einer
solchen  Privatbank  erfolgen.
Die  Anlegung  bei  den  ordentlichen  Hinterlegungsstellen  (Hinterlegungsordnung
vom  14.  März  1879,  Gesets-Samml.  S.  249,  findet  nicht  statt.
        <pb n="89" />
        Sicherheitsleistung  #  233—240

8  233.  Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der  Berechtigte  ein  Pfandrecht
  an  dem  hinterlegten  Gelde  oder  an  den  hinterlegten  Wertpapieren
und,  wenn  das  Geld  oder  die  Wertpapiere  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift
  in  das  Eigentum  s)  des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle
bestimmten  Anstalt  übergehen,  ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  auf
Rückerstattung.n)

§  234.  Wertpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung  nur  geeignet,
wenn  sie  auf  den  Inhaber  lauten,  einen  Kurswert  haben  und
einer  Gattung  angehören,  in  der  Mündelgeld  angelegt  werden
darf.u)  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit
Blankoindossament  versehen  find.

Mit  den  Wertpapieren  sind  die  Zins-,  Renten-,  Gewinnanteilund
  Erneuerungsscheine  zu  hinterlegen.

Mit  Wertpapieren  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei  Bierteilen
  des  Kurswerts  geleistet  werden.

§  235.  Wer  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  von  Wertpapieren
Sicherheit  geleistet  hat,  ist  berechtigt,  das  hinterlegte  Geld  gegen  geeignete
  Wertpapiere,  die  hinterlegten  Wertpapiere  gegen  andere  geeignete
  Wertpapiere  oder  gegen  Geld  umzutauschen.

8236.  Mit  einer  Buchforderung  gegen  das  Reich  oder  gegen  einen
Bundesstaat  ½)  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei  Vierteilen  des
Kurswerts  der  Wertpapiere  geleistet  werden,  deren  Aushändigung  der
Eläubiger  gegen  Löschung  seiner  Forderung  verlangen  kann.

§  237.  Mit  einer  beweglichen  Sache  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe
von  zwei  Dritteilen  des  Schätzungswerts  geleistet  werden.  Sachen,  deren
Verderb  zu  besorgen  oder  deren  Aufbewahrung  mit  besonderen  Schwierigkeiten
  verbunden  ist,  können  zurückgewiesen  werden.

8  23S.  Eine  Hypothekensorderung,  eine  Grundschuld  oder  eine
Nentenschuld  ist  zur  Sicherheitsleistung  nur  geeignet,  wenn  sie  den  Voraussetzungen
  entspricht,  unter  denen  am  Orte  der  Sicherheitsleistung
Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,  Grundschulden  oder  Rentenschulden
  angelegt  werden  darf.  12)

Eine  Forderung,  für  die  eine  Sicherungshypothetu)  besteht,
  ist  zur  Sicherheitsleistung  nicht  geeignet.

§239.  Ein  Bürge  ist  tauglich,  wenn  er  ein  der  Höhe  der  zu
leistenden  Sicherheit  angemessenes  Vermögen  besitzt  und  seinen  allgemeinen
  Gerichtsstand  im  Inlande  hat.

Die  Bürgschaftserklärung  muß  den  Verzicht  auf  die  Einrede  der
Vorausklage  enthalten.)

§240.  Wird  die  geleistete  Sicherheit  ohne  Verschulden  des  Berechtigten
  unzureichend,uo)  so  ist  sie  zu  ergänzen  oder  anderweitige  Sicherheit
  zu  leisten.
        <pb n="90" />
        *  241

242
243

3  244
Talern.  Niemand  ist  verpflichtet,  Neichssilbermünzen  Gegensa  :
4  20  v  *

3  246

Erläuterungen

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  241,  insbesondere:
I.  Allgemeines  über  die  Begriffe  Recht  der  Schuldverhältnisse  —

enrecht,
II.  Inhalt  der  „Forderungsrechte“  —  Inhalt  der  „dinglichen  Rechte“.
III.  Schuldverträge  —  Dingliche  Berträge,
IV.  Abstrakte  Rechtsgrschäfte,
V.  Einteilung  des  „Rechts  der  Schuldverhältnisse"
VI.  bider  der  gesetzlichen  Bestimmungen  durch  Parteivereinbarun

VII.  Verhünf  zum  früheren  Nechte  (  übergang  vorschriften).
rlo)  vgl.  Anhang  1  zuß  241  unter  1  zu  B.  II.  V—VII.
k  *  133,  138,  157,  267,  315—319.
3)  Das  „nur“  ist  das  Entscheidende;  z.  B.  eine  Tonne  Weizen,  10  Kilo
Kakaot  „Hafer  des  Gutes  P.“  ist  auch  noch  „Gattungssache“.  —  vgl.  Note  2
zu  .

«)BesondeteBotfchrifteu279,M,—fiit6attmtgstu  480,  491,
—  Gattungsvermächtnis  88  2155,  2182,  2183,  —  ferner  8  360  :  „Wird
eine  nur  der  Gattung  bestimmte  Ware  geschuldet,  so  ist  Handelsgut  mittlerer
  Art  und  Güte  zu  leisten.“  he

5)  Bei  der  Vorschrift  des  §  243  ist  der  gewöhnliche  Fall  vorausgesetzt,
daß  die  Auswahl  dem  n**t*2*5  (nicht  kraft  besonderer  Vereinbarung
dem  Gläubiger)  zusteht.  Hat  der  Schuldner  aus  der  Gattung  eine  bestimmte
Sache  ausgewählt  und  sie  dem  Hläubiger  angeboten,  oder  der
Post.  Eisenbahn  ufw.  übergeben,  so  hat  er  das  „seinerseits  Erforderliche
  getan“;  er  schuldet  dann  nicht  mehr  eine  ,  kungssachee  sondern  die  ausgirchiu
  bestimmte  Sache  (sogen.  „Konzentration“  des  Schuldverhältnisses).
  Dies  ist  wichtig  für  den  „UÜbergang  der  Gefahr“"  der  Sache  (88  275
bis  278.  279,  300,  447,  644,  651.

o)  Also  in  Gold  oder  in  (bie  auf  weiteres  dem  Golde  Llichgestelsten

aler)  im
Betrage  von  mehr  k.  und  Nickel  oder  Kupfer  i  etrage  von  mehr
als  1  Mk.  in  Zahlung  zu  nehmen.  Reichskassenscheine  (5,  20,  50  Mk.)  oder
Banknoten  braucht  biemand  zu  nehmen.  vgl.  Art.  9  Münzgesetz.

*)  S  2569,  270.

8)  L.  Hauptfau  der  „Zinsen“  find  „Geld“-Zinsen.  Es  ist  aber  au
ein  „Zins“-Versprechen,  wenn  ein  Bäcker  sich  von  einem  anderen  10  Scho
Eier  borgt  und  sich  verpflichtet,  11  Schock  zurückzugeben  ’  I.  §§  607  ff.).  —
Die  „Dividenden“  von  Aktiengesellschaften  sind,  obgleich  sie  auch  in  „Prozenten“
  bestimmt  zu  werden  pflegen,  nicht  „Zinsen“  im  Rechtssinne,  sondern
„Gewinnanteile“;  auch  die  sogen.  „Amortisatsonsquoten“,  die  in  „Prozenten“
bestimmt  zu  werden  pflegen  r  B.  bei  Landschaftsdarlehen),  sind  nicht  „Zinsen“,
  sondern  üch  lungen“  auf  das  Kapital;  sie  „verjähren“  jedoch  wie
Zinsen  (§  197).  „Miet=  und  Pachtzins“  fallen  felbstverständlich  nicht  unter
den  hier  in  Rede  stehenden  Begriff  „Zinsen“.  —  Über  Verjährung  von  Zinsen
88  197.  224.  —  Die  Höhe  der  vertragsmäßigen  Ziusen  zu  bestimmen,  ist  Sache
der  „freien  Vereinbarung“  der  Parteien,  soweit  nicht  die  orschriften  gegen
den  Wucher  (§  138  und  Ges.  vom  24.  Mai  1880  und  19.  Juni  1893  vgl.  E.  39,
47)  und  etwaige  besondere  Vorschriften,  z.  B.  betreffend  Feberbliche  P###  -
leiher  und  Pfandleihanstalten  (E.  94),  entgegen  stehen.  Eine
Auonahme  von  der  Zinsenfreiheit  ferner  ⅛  247.  —  Gesegzliche  Zinsen  sind:
Verzugszinsen  (§  288—290),  Prozeßzinsen  (8§  291);  vgl.  ferner  die  in  den
§8  256.  347,  452,  641  Abs.  2,  668,  698,  820,  849,  1133,  1834  und  in  anderen  Gesetzen
bestimmten  Fälle  der  Zinspflicht.  —  Über  Zinsen  nach  Handelsrecht  88  352  ff.
HGB.  Danach  ist  insbesondere  die  Höhe  der  „gesetzlichen“  Zinsen  mit
Einschluß  der  Verzugszinsen  bei  „beiderseitigen  Handelsgeschäften“
5  ..  Derselbe  Zinssatz  gilt,  wenn  im  5GB.  bei  genseitigen  Handelsgeschäften
  die  Verpflichtung  zur  Zinszahlung  ohne  Bestimmun  r  Höhe  ausgesprochen
  ist.  z.  B.  §  354  Abs.  2;  abgesehen  sieroon  ilt  bei  „einseitigen“
Handelsgeschäften  auch  §  246  6B.  —  Wechselschulden  sind  mit  6  *  zu  ver-—

  90  —
        <pb n="91" />
        §*.241—247

Zweites  B#uch.
Necht  der  Schuldverhältnisse.)

Erster  Abschnitt.
Inhalt  der  Schuldverhälknisse.

Erster  Titel.  Perpflichtung  zur  Teistung:

§  241.  Kraft  des  Schuldverhältnisses  ist  der  Gläubiger  berechtigt,
von  dem  Schuldner  eine  Leistung  zu  fordern.  Die  Leistung  kann  auch
in  einem  Unterlassen  bestehen.16)  «

§242.  Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  Leistung  so  zu  bewirken,
wie  Tren  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrsfitte  es  erfordern.)

8  243.  Wer  eine  nur)  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  schuldet,
hat  eine  Sache  von  mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.)

Hat  der  Schuldner  das  zur  Leistung  einer  solchen  Sache  seinerseits
Erforderliche  getan,  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältnis  auf
diese  Sache.5)

8244.  Ist  eine  in  ausländischer  Währung  ausgedrückte  Geldschuld
  im  Inlande  zu  zahlen,  so  kann  die  Zahlung  in  Reichswährung)
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  Zahlung  in  ausländischer  Währung  ausdrücklich
  bedungen  ist.

Die  Umrechnung  erfolgt  nach  dem  Kurswerte,  der  zur  Zeit  der
Jahlung  für  den  Zahlungsort?)  maßgebend  ist.

§5245.  Ist  eine  Geldschuld  in  einer  bestimmten  Münzsorte  zu
zahlen,  die  sich  zur  Zeit  der  Zahlung  nicht  mehr  im  Umlaufe  befindet,
lo  ist  die  Zahlung  so  zu  leisten,  wie  wenn  die  Münzsorte  nicht  bestimmt
wäre.  -—
§246.  Ist  eine  Schuld  nach  Gesetz  oder  Rechtsgeschäft  zu  verzinsen,
  so  sind  vier  vom  Hundert  für  das  Jahr  zu  entrichten,  sofern  nicht
ein  anderes  bestimmt  ist.“)

§5247  Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs  vom  Hundert  für  das  Jahr
vereinbart,  so  kann  der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten
  das  Kapital  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs
Monaten  kündigen.?)  Das  Kündigungsrecht  kann  nicht  durch  Vertrag
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.  6

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  Schuldverschreibungen  auf  den

Inhaber.0)
—  91  —
        <pb n="92" />
        Erläuterungen

insen  selordnun  „51).  —  Soweit  in  Laudesgesetzen,  die  neben
gcen  E  Kraft  ß  die  ung  einer  Schuld  mit  mohr  als  4%

vorgeschrieben  ist,  tritt  in  Preuß  ßen  (A.  Art.  10,  z.  B.  8  36  Enteignungsgesetz
  vom  11.  Juni  1874,  §  16  Pfandleih-Gel.  vom  17.  ärz  1881)  Verzinsu
  u  41½%  ein,  ebenso  in  Bayern  (Übergangsges.  Art.  3),  in  Sachsen

(A.

8  247  P.  88§  187,  188.  Wenn  „Wucher“  vorliegt  (§  138),  ist  das  Geschäft  überhaupt
  zui  r2  389,  4

g  248  ervon  ist  zu  unterscheiden:  Die  nachträglich  d.  h.  nach  Eintritt

  der  Fälligkeit  der  Zinsen  getroffene  Vereinbarung  daß  die  nunmehr
rückständigen“  iIinjen  wieder  Jinsen  tragen.  Qen  ine  solche  „Vereinbaruhg-
  ist  allgemein  Wäulälige=  —  wl.  —  üÜber  „Zinseszins“  im
onr  die  Lah  i-  *-  Interesse  der  Schuld
12)  Diese  Ausnahmen  n  en  das  Interesse  der  Schuldner.
8  249  g  Anhang  13  zu  #  meines  über  Schadensersatz).
6  251  |  kittet  ist  eicht  #  5.4
„Lohnt  as  nict  die  Kofle#  !*#  ist  Geld  zu  nehmen  Deine
Fflicht-  P  Wer  z.  B.  die  in  einem  50  Pfenni  kaufte  Vase  eines
anderen  in  30  Stücke  zerbricht,  kann,  ddeg  die  ar  Stellunr  Kitten)  mehr  als
50  Pf.  kosten  würde,  adensersa  durch  lung  von  50  Pfennigen  und
ezwader,  sendungskosten  für  Anschaffung  einer  anderen  *d  lei  Fünn,

253  .l.  nhang  1  241  unter  II.  —  Aus  g  253  folgt,  d  s
Hauen-H  der  r#  *  baß  bagb  zu  46ö

rsss-  n  und  die  W15
des  Kistigen  Ese#tums“.  Gerorzt

nspruch  auf  Geld--  nts  *’*o  ge  prochen  ist,  nicht  aber

der  nünd  nach  8  249  gegebene  Anspru  P  ieder  45  des  früheren

Zustandes,  falls  und  soweit  eine  Herstellung  möglich  ist
*  254  sie  254  gilt  für  alle  Fälle  von  Schadensersatzpflicht,
e  auf  Vertrag  oder  auf  Sle  vunerlaubt.  De#d  gen  §8  828  ff.,
beruhen.  —  Verschn  ädigten  bedeutet  eine

nNJ5  Wenn  Ent  der  Beschädigte  ein  Kind  unter  7  ren  ist.
ommt  genöb  828  Abs.  1  der  8  254  nucht  zur  Anwendung  es  adigten
  zwischen  7  und  18  Jahren,  sowie  bei  Buisensinen,  lch
fnwendung  des  §  254  davon  In  ob  sie  die  nach  §  828  Abs.  2  erforderliche  „Einbesaßen.

  254  findet  auch  Anwendung,  nicht  bloß  wenn  der  un-H6
  i  ttelbar  Bes  *  z.  B.  der  körperlich  angenh  te,  sondern  auch  wenn
3  in  den  Fällen  der  969  44  845  der  mitt,  har  7  te  kraft  ——

—  nach
dert,  wenn  en  weder  —  Getöteten  o
eigenes  Verschulden  zur  Last  fällt  (3.  B.  der  Viell  der  lerh  seinem
Sohne  Unterhalt  bezieht,  unterläßt  es  schuldhaft,  einen  geeigneten
Arzt  zur  Hilfeleistung  bei  dem  Meche  die  uld  eines  anderen  verletzten
  Sohne  gusschen,  und  der  Sohn  stirbt  infolgedessen,  während  er  durch
eine  gewöhnliche  ration  hätte  gerettet  werden  tönnen.  Wenn  ein
Dienstoerp  lichteter  7  Falle  des  8  95  es  unterläßt,  den  Dienstherrn  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  die  von  ihm  zu  benutenden  Vorrichtungen  oder
Gerätschaften  en  so  gifft  ihn  im  Falle  er  dadurch  Schaden  erleidet,
mitwirkendes  Wenn  ein  Gast  in  einem  Schanklokal  in  päter
Stunde,  nachdem  ure  die  Treppen=  u  ut  Beleuchtung  Tausgelscht  ist,  im
Dunkel  die  Hedürinisansalt  aufsucht,  ohne  Licht  zu  fordern,  und  Schaden
leidet,  so  ist  das  sein  „mitwirkendes  Verschulden“,  das  es  rechtfertigt,  ihm

—  92  —

brläsige-  (  2  r-r  S  WssgÖ  des  Be-
        <pb n="93" />
        Verpflichtung  zur  Leistung  *248—254

§  248.  Eine  im  voraus  getroffene  Vereinbarung,  daß  fällige
Zinsen  wieder  Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.1)

Sparkassen,  Kreditanstalten  und  Inhaber  von
Bankgeschäften  können  im  voraus  vereinbaren,  daß  nicht  erhobene
Zinsen  von  Einlagen  als  neue  verzinsliche  Einlagen  gelten  sollen.
Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für  den  Betrag  der  von  ihnen  gewährten
  Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
auszugeben,  können  sich  bei  solchen  Darlehen  die  Verzinsung  rückständiger
Zinsen  im  voraus  versprechen  lassen.:)

249.  Wer  zum  Schadensersatze  verpflichtet  ist,e  )  hat  den  Zustand
herzustellen,  der  bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze  verpflichtende
Umstand  nicht  eingetreten  wäre.  Ist  wegen  Verletzung  einer  Person
oder  wegen  Beschädigung  einer  Sache  Schadensersatz  zu  leiften,  so  kann
der  Gläubiger  statt  der  Herstellung  den  dazu  erforderlichen  Geldbetrag
verlangen.

250.  Der  Gläubiger  kann  dem  Ersatzpflichtigen  zur  Herstellung
eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Herstellung
  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist
kann  der  Gläubiger  den  Ersatz  in  Geld  verlangen,  wenn  nicht  die  Hersiellung
  rechtzeitig  erfolgt;  der  Anspruch  auf  die  Herstellung  ist
ausgeschlossen.

251.  Soweit  die  Herstellung  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung
  Gläubigers  nicht  genügend  ist,“)  hat  der  Ersatzpflichtige  den
Gläubiger  in  Geld  zu  entschädigen.

Der  Ersatzpflichtige  kann  den  GEläubiger  in  Geld  entschädigen,
wenn  die  Herstellung  nur  mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen
möglich  ist.“5)

§  252.  Der  zu  ersetzende  Schaden  umfaßt  auch  den  entgangenen
Gewinn.  Als  entgangen  gilt  der  Gewinn,  welcher  nach  dem  gewöhnlichen
  Laufe  der  Dinge  oder  nach  den  besonderen  Umständen,  insbesondere
  nach  den  getroffenen  Anstalten  und  Vorkehrungen,  mit  Wahrscheinlichkeit
  erwartet  werden  konnte.

§  258.  Wegen  eines  Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden  ist,
tann  Entschädigung  in  Geld  nur  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten
Fällen  gefordert  werdene)

2  .  Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden  u#)

schädigten  mitgewirkt,  so  hängt  die  Verpflichtung  zum  Ersatze

  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes  von  den  Umständen,

  insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der  Schaden  vorwiegend

  von  dem  einen  oder  dem  anderen  Teile  verursacht
worden  ist.“)  »

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Verschulden  des  Beschädigten
darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen  hat,  den  Schuldner  auf  die
Gefahr  eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens  aufmerksam
zu  machen  o)  die  der  Schuldner  weder  kannte  noch  kennen  mußte,
oder  daß  er  unterlassen  hat,  den  Schaden  abzuwenden  dder

—  93  —
        <pb n="94" />
        no
b  25

Erläuterungen

von  seiner  (im  übrigen  etwa  begründeten)  Schadensforderung  einen  Teil  abjusprechen.
  Im  Betreten  einer  nicht  beleuchteten  Treppe,  deren  Mangelhaftigeit
  der  darauf  Schaden  Erleidende  kennt,  kann  ein  r  jedes  Srr
verlustig  machendes  „alleiniges  Verschulden“  gefunden  werden.  —  im  e
des  §  254  den  Beschädiger  ein  Verschulden  trifft,  oder  ob  dieser  ohne
Verschulden  für  den  Schaden  haftet  (z.  B.  §88  833,  835,  904  usw.),  ist
gleichgültig.

13)  Maßgebend  für  die  Abgrenzung  der  Ersatzpflicht  bei  mitwirkendem
Gerschulken  des  —tlt  ist  also  nicht  die  rmst  des  „Verschuldens“
auf  der  einen  oder  anderen  Seite,  sondern  die  Feststellung,  wessen  Verhalten
die  überwiegende  „Ursache“  des  dens  gewesen  ist.  In  der  Regel  wird
allerdings  die  Frage,  wer  den  Schaden  vorwiegend  „verursacht“  hat,  mit  der
Fragen:  wer  ihn  „verschuldet“  Fat.  usammenfallen.  Es  ist  dies  aber  nicht  notwendig
  der  Fall.  Die  in  der  Regel  vorliegenden  verschiedenen  Schadensursachen

nd  gegen  einander  abzuwägen.  Ganz  geringfügige  werden  auszuscheiden  sein.
nn  auf  seiten  des  „Beschädigten“  zwar  an  3  erhebliche,  aber  doch  weniger
erhebliche  Schadens  ursachen  als  auf  Seiten  des  „Beschädigers“  vorliegen,
wird  dies  in  der  Weise  zum  Ausdruck  zu  bringen  sein,  daß  der  Beschädiger  den
Arößferen  Bruchteil  des  Schadens  dem  Beschädi  ten  zu  ersetzen  hat,
etzierer  im  übrigen  mit  seiner  Schadensersatzforderung  abzuweisen  ist.  —  Das
Reichsgericht  hat  ausgesprochen:  „Nicht  zwischen  einem  „Verschulden“  des
Verletzten  einerseits  und  einem  „Verschulden“  des  Eisenbahnunternehmers
oder  eines  seiner  Angestellten  andererseits  ist  die  in  §  254  vorgeschriebene
Abwägung  vorzunehmen,  sondern  8  1  Haftpflichtgesetz  ist  in  seiner  praktischen
Bedeutung  durch  254,  846  BGB.  von  vornherein  insofern  eingeschränkt,  als
schon  die  Ursächlichkeit  der  JDallgemeinen  Gefährlichkeit“  des
Eisenbahnbetriebes  einerseits  und  ein  eigenes  „Berschulden  des
Verletzten“  andererseits  gegeneinander  abgewogen  werden  müssen,  sodaß
insbesondere  bei  nur  sehr  geringem  Verschulden  des  Verletzten  diesem  bezw.
seinen  Hinterbliebenen  wenigstens  ein  Teil  des  Schadensersatzes  zuzusprechen
ein  würde,  auch  wenn  gar  kein  Verschulden  auf  der  anderen
Seite  (beim  Eisenbahnunternehmer)  im  Spiele  war.“

10)  Der  Droschkenkutscher,  der  schuldhafter  Weise  die  fest  vereinbarte
Zeit  zur  Abholung  eines  Fahrgastes  versäumt,  der  Absender  einer  Geldsumme,
der  schuldhafter  ise  die  rechtzeitige  Absendung  versäumt,  braucht  den  durch
die  Verspätung  dem  Fahrgast,  dem  Empfänger  des  Geldes  entstehenden  „ungewöhnlich
  hohen“  Schaden  nur  dann  zu  ersetzen,  wenn  er  vorher  auf  die  Gefahr
eines  so  hohen  Schadens  aufmerksam  gemacht  ist.

20)  Der  Beschädigte  ist  also  unter  allen  Umständen  und  bei  Vermeidung
mindestens  teilweisen  Verlustes  seiner  Schadensersatzforderung  verpflichtet,
das  nach  Lage  der  Mögliche  und  Erforderliche  zur  Abwendung  oder
Minderung  des  Schadens  zu  tun,  z.  B.  der  Eigentümer  eines  durch  die
Funken  einer  Lokomotive  in  Brand  gesetzten  Waldes  muß  zur  Erhaltung
seincs  Schadenzersatzanspruche  gegen  die  Bahnverwaltung  nach  Möglichkeit
löschen  und  retten.  —  Der  körperlich  Aerlesste  der  sich  weigert,  sich  in  einem
chirurgischen  Lazarett  behandeln  zu  lassen  ich  einer  gewöhnlichen  Operation
oder  einer  Kur  in  einem  medikome  Laicen  Institut  zu  unterziehen,  und
dadurch  die  Herstellung  seiner  Erwerbsfähigkeit  verhindert,  kann  durch  diese
Weigerung  seinen  Schadensersatzanspruch  gegen  denjenigen,  der  ihm  die  Körperverletzung
  zugefügt  hat,  verlieren  oder  wenigstens  mindern.  —  Der  Eigentümer
  A  einer  von  ihm  dem  B  vermieteten  und  bei  diesem  auf  Antrag  des  C
wegen  einer  Forderung  des  C  gegen  B  im  Wege  der  Zwangsvollfsr
  reckung  gepfändeten  und  demnächst  versteigerten  Sache  kann  zwar  immer
von  C  die  gereuchahlun,  de  Versteigerungs-Erlöses  aus  dem  Rechtsgrunde
der  „ungerechtfertigten  Bereicherung"  fordern  (§  816  Abs.  1  und  Note  17);
der  weitergehenden  „Schadenser  satz“-Forderung  des  A  kann  aber  C,
selbtt  wenn  diesem  ein  „Verschulden“  nachgewiesen  werden  könnte  („fahrlässige"“
  Pfändung  einer  nicht  seinem  Schuldner  B,  sondern  einem  Dritten  A
gehorigen  Sache),  den  Einwand  des  „mitwirkenden  Verschuldens“  entgegen-—

  94  —
        <pb n="95" />
        Verpflichtung  zur  Leistung  *255—260

zumindern.:)  Die  Vorschrift  des  §  278  findet  entsprechende  Anwendung.


§  255.  Wer  für  den  Verlust  einer  Sache  oder  eines  Rechtes
Schadensersatz  zu  leisten  hat,  ist  zum  Ersatze  nur  gegen  Abtretung  der
Ansprüche  verpflichtet,  die  dem  Ersatzberechtigten  auf  Grund  des  Eigentums
  an  der  Sache  oder  auf  Grund  des  Rechtes  gegen  Dritte  zustehen.-:)


*256.  Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen  verpflichtet  ist,)
hat  den  aufgewendeten  Betrag  oder,  wenn  andere  GEegenstände  als  Geld
aufgewendet  worden  find,  den  als  Ersatz  ihres  Wertes  zu  zahlenden  Betrag
  von  der  Zeit  der  Aufwendung  an  zu  verzinsen.  Sind  Aufwendungen
  auf  einen  Gegenstand  gemacht  worden,  der  dem  Ersatzpflichtigen
herauszugeben  ist,  so  sind  Zinsen  für  die  Zeit,  für  welche  dem  Ersatzberechtigten
  die  Nutzungen  oder  die  Früchte  des  Gegenstandes  ohne  Vergütung
  verbleiben,  nicht  zu  entrichten.

§  257.  Wer  berechtigt  ist,  Ersatz  für  Aufwendungen  zu  verlangen,
die  er  für  einen  bestimmten  Zweck  macht,  kann,  wenn  er  für  diesen  Zweck
eine  Verbindlichkeit  eingeht,  Befreiung  von  der  Verbindlichkeit  verlangen.
  Ist  die  Verbindlichkeit  noch  nicht  fällig,  so  kann  ihm  der  Ersatzpflichtige,
  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.

§  258.  Wer  berechtigt  ist,  von  einer  Sache,  die  er  einem  anderen
herauszugeben  hat,  eine  Einrichtung  wegzunehmen,#)  hat  im  Falle  der
Wegnahme  die  Sache  auf  seine  Kosten  in  den  vorigen  Stand  zu  setzen.
Erlangt  der  andere  den  Besitz  der  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,  die  Wegnahme
  der  Einrichtung  zu  gestatten;  er  kann  die  Gestattung  verweigern,
bis  ihm  für  den  mit  der  Wegnahme  verbundenen  Schaden  Sicherheit
geleistet  wird.-)

§  259.  Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit  Einnahmen  oder  Ausgaben
  verbundene  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen,"#)  hat  dem  Berechtigten
  eine  die  geordnete  Zusammenstellung  der  Einnahmen
  oder  der  Ausgaben  enthaltende  Rechnung  mitzuteilen  und,
soweit  Belege  erteilt  zu  werden  pflegen  ,  Belege  vorzulegen.2)

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  in  der  Rechnung  enthaltenen
  Angaben  über  die  Einnahmen  nicht  mit  der  erforderlichen
Sorgfalt  gemacht  worden  sind,  so  hat  der  Verpflichtete  auf  Verlangen
den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:)

daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Einnahmen  28)  so  vollständig  angegeben
habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

In  Angelegenheiten  von  geringer  Bedeutung.:g)  besteht
eine  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Offenbarungseids  nicht.

§  260.  Wer  verpflichtet  ist,  einen  Inbegriff  von  Gegenständen
herauszugeben  oder  über  den  Bestand  eines  solchen  Inbegriffs  Auskunft
zu  erteilen,  hat  dem  Berechtigten  ein  Verzeichnis  des  Bestandes  vorzulegen.0)


Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  das  Verzeichnis  nicht  mit  der
erforderlichen  Sorgfalt  aufgestellt  worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete
auf  Verlangen  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

—  95  —
        <pb n="96" />
        Erläuterungen

setzen,  bestehend  in  der  Unterlassung  rechtzeitiger  Anträge  auf  Einstellung  der
Iwangsvollstreckung  in  die  ihm  gehörigen  Sachen.

§  255  21)  z.  B.  die  Feuerversicherungsgesellschaft  kann  von  dem  Versicherten
im  Falle  eines  Brand  die  Leistung  des  Schaden-ersaßze  davon  abhängig
machen,  daß  ihr  der  cherte  die  ihm  gegen  den  Brandstifter  zustehenden

Schadensersatzansprüche  abtritt.

256  ?:  ogl.  Sachregister  unter  „Aufwendungen“.

258  23)  vgl.  Sachreg  ter  unter  „Wegnahme“.  z.  B.  der  Mieter  einer  Wohnung,

  der  elektrif  lockenzüge,  Beleuchtung  usw.  hat  anlegen  lassen,  kann

die  inrichtungen  wieder  wegnehmen,  vgl.  8§  547.

21

*259  29)  z.  B.  der  Beauftragte,  Vormund,  Testamentsvollstrecker  vgl.  Sachregister
  unter  „Rechenschaftsablegung“.

20)  Wer  die  Erfüllung  der  ihm  nach  §  259  obliegenden  Verpflichtungen
zu  Unrecht  verweigert,  wird  auf  „Klage“  zur  Rechnungslegung  usw.  verurteilt.
  Kommt  er  auch  dem  rechtskräftigen  Urteile  nicht  nach,  so  kann  er
dazu  durch  Geldstrafe  bis  1500  Mk.  oder  E  bis  6  Monaten  angehalten  werden
(8§  888,  913  3  2  Hat  er  eine,  che“  sich  darstellende  „Rechnung  mit
Velegen“  mitgeteilt,  so  kann  der  Glã  iger  nicht  mit  der  allgemeinen  Behauptung,
  die  Rechnung  sei  „unvollständig“,  weitere  Zwangsmaßregeln  (Geldu
  e,  Haft),  sondern  nur  die  Leistung  des  „Offenbarungseides“  gemäß  8  259

bs.  2  beantragen.  .

27)  Daß  ein  solcher  „Grund“  vorliegt,  muß  derjenige  beweisen,  der  den
Offenbarungreid  fordert.

8)  Nur  die  Einnahmen"“  brauchen  beschworen  zu  werden;
denn  wenn  der  zur  echnungslegung  Verpflichtete  die  „Ausgaben“  nicht
belegen  oder  sonst  beweisen  kann,  so  ist  das  lediglich  sein  Schade,  weil  sie  ihm
dann  eben  nicht  gutgeschrieben  werden.  ·

2")wotübettiterlichegEtmessenentichewet.

8  260  30)  Über  „Inbegriff“  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  unter  I.  In  8  200  ist
jedoch  unter  Inbegriff  nicht  bloß  eine  sogen.  „Sachgesamtheit“,  die  unter  einem
gemeinsamen  amen  zusammengefaßt  zu  werden  pflegt  (z.  B.  Herde,  Bibliothek,

utsinventar)  zu  verstehen,  sondern  jede  Mehrheit  von  Vermögens.

gegenständen,,  bei  der  der  Berechtigte  nach  dem  obwaltenden  Verpflichtungsgrunde

  nicht  in  der  Lage  ist,  die  einzelnen  Gegenstände  zu  bezeichnen.

  Anwendungsfälle  des  8  260  sind  145.  die  Verpflichtung  des  Ehemannes,

des  Vormundes  zur  Herausgabe  des  mögens  der  Ehefrau,  des  Mündels

G  1421,  1890),  *  88  314,  987,  1990  Abs.  1  Satz  2,  2130  üsw.  vgl.  ferner
Sachregister  unter  „Auskunft“  (Hauptfall  8  2028).

8  261  Au)  auf  Grund  eines  dazu  verurteilenden  rechtskräftigen  Urteils.

»2)  als  Handlung  der  „freiwilligen  Gerichtsbarkeit“;  vgl.  §§  889  3PO.
und  8§  79,  163  RFG.

*262  35)  sogen.  Wahlschuld  (Alternativobligation);  z.  B.  der  Bilderhändler  A
verkauft  dem  B  eines  von  zwei  in  seinem  Laden  befindlichen  Böcklinschen
Gemälden  für  30  000  Mk.  Hier  hat  im  Zweifel  A  die  I,  welches  Gemälde
er  liefern  will.  Zu  unterscheiden  von  der  Wahlschuld  ist  die  Gattungsschuld
[Auswahl  aus  der  Gattung),  Note  5  zu  §  243,  ferner  der  Fall,  daß  nureine
Leistung  geschuldet  wird,  der  Schuldner  aber  sich  von  dieser  einen
Schuld  urch  eine  andere  Leistung  befreien  kann,  z.  B.  §  251  Abs.  2  (Geld
statt  Herstellung),  oder  der  Gläubiger  berechtigt  ig.  eine  andere  Leistung
zu  sordern,  z.  B.  §  340.  Zu  unterscheiden  von  der  „Wahlschuld“  ist  ferner
die  „Bestimmung  der  Leistung  durch  eine  Partei  oder  einen  Dritten=(88
  315—319).  —  Die  Vereinbarung:  „der  gemietete  Bagger  ist  vom  Mieter
entweder  in  Danzig  oder  in  Berlin“,  —  „entweder  im  Herbst  dieses  oder  im
Herbst  nächsten  Ahres-  zurückzuliefern,  enthält  eine  „Wahlschuld“  (in  bezug
auf  Erfüllungso  rt  und  Erfü  ungs  heith  im  Sinne  des  §  282.

§  263  31)  Üüber  die  „Erklärung“  der  Wahl  (#empfangsbedürftige
Willenserklärung“)  und  die  Wirksamkeit  der  Erklärung  ogl.  Anhang  1
zu  §  116  und  §§  130—132.  Die  Erklärung  kann  auch  durch  „schlüssige  Hand-
        <pb n="97" />
        Verpflichtung  zur  Leistung  i261—268

daß  er  nach  bestem  Wissen  den  Bestand  so  vollständig  angegeben  habe,
als  er  dazu  imstande  sei.
Die  Vorschrift  des  §  259  Abs.  3  findet  Anwendung.

§  261.  Der  Offenbarungseid  ist,  sofern  er  nicht  vor  dem  Prozetßgerichte
  zu  leisten  ist,“!)  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes  zu  leisten,#)
an  welchem  die  Verpflichtung  zur  Rechnungslegung  oder  zur  Vorlegung
des  Verzeichnisses  zu  erfüllen  ist.  Hat  der  Verpflichtete  seinen  Wohnsitz
oder  seinen  Aufenthalt  im  Inlande,  so  kann  er  den  Eid  vor  dem  Amtsgerichte
  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthaltsorts  leisten.

Das  Gericht  kann  eine  den  Umständen  entsprechende  Anderung  der
Eidesnorm  beschließen.

Die  Kosten  der  Abnahme  des  Eides  hat  derjenige  zu  tragen,
welcher  die  Leistung  des  Eides  verlangt.

262.  Werden  mehrere  Leistungen  in  der  Weise  geschuldet,  daß
nur  die  eine  oder  die  andere  zu  bewirken  ist,  so  steht  das  Wahlrecht  im
Zweifel  dem  Schuldner  zu.“)

§  263.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen
Teile.)

Die  gewählte  Leistung  gilt  als  die  von  Anfang  an  allein  geschuldete.


§  264.  Nimmt  der  wahlberechtigte  Schuldner  die  Wahl  nicht  vor
dem  Beginne  der  Zwangsvollstreckung  vor,  so  kann  der  Gläubiger
die  Zwangsvollstreckung  nach  seiner  Wahl  auf  die  eine  oder  auf  die
andere  Leistung  richten;  der  Schuldner  kann  sich  jedoch,  solange  nicht  der
Gläubiger  die  gewählte  Leistung  ganz  oder  zum  Teil  empfangen  hat,
durch  eine  der  übrigen  Leistungen  von  seiner  Verbindlichkeit  befreien.

It  der  wahlberechtigte  Gläubiger  im  Verzuge,')  so  kann  der
Schuldner  ihn  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Vornahme
  der  Wahl  auffordern.  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  geht  das  Wahlrecht
  auf  den  Schuldner  über,  wenn  nicht  der  Gläubiger  rechtzeitig
die  Wahl  vornimmt.

265.  Ist  eine  der  Leistungen  von  Anfang  an  unmöglich  oder
wird  fie  später  unmöglich,  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältnis  auf  die
übrigen  Leistungen.  Die  Beschränkung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Leistung
infolge  eines  Umstandes  unmöglich  wird,  den  der  nicht  wahlberechtigte
Teil  zu  vertreten  hat.)

§  266.  Der  Schuldner  ist  zu  Teilleistungen  nicht  berechtigt.

§5  267.  Hat  der  Schuldner  nicht  in  Person  zu  leisten,  so  kann  auch
ein  Dritter  die  Leistung  bewirken.  Die  Einwilligung  des  Schuldners
ist  nicht  erforderlich.

Der  Gläubiger  kann  die  Leistung  ablehnen,  wenn  der  Schuldner
widerspricht.35)

268.  Betreibt  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung  in  einen
dem  ldner  gehörenden  Gegenstand,  so  ist  jeder,  der  Gefahr  läuft,
durch  die  Zwangsvollstreckung  ein  Recht  an  dem  Gegenstande  zu  verlieren,
  berechtigt,  den  Gläubiger  zu  befriedigen.30)  Das  gleiche  Recht

—  97  —  7
        <pb n="98" />
        8  265
5266

*  267

8  268

z  269
8  270

8  271

Erläuterungen

lungen  B.  durch  Leistung  eines  der  geschuldeten  Gegenstände  erfolgen.
Die  e  ssothee  Erklärun  s  unwiderruflich.  Henn  der  Schuldner  nicht  wählt
und  8  muß  der  Gläubiger  im  Beispiele  der  Note  33  klagen:  auf  Leistung
„eines  der  beiden  Böcklinschen  Bilder“.  Der  Schuldner  kann  dann  noch  bis
zum  Be  inne  der  Zwangsvollstr  e  ckunggegenihn,,wahlen«dagablrecht
  geht  m  erst  gemä  264  verloren.

35)  Der  Gläubiger  ist  nach  §  262  nur  wahlberechtigt,
wenn  nPes  asedehär  bestimmt  ae  oder  aus  den  Umständen  klar  erhellt.

:  §  275—280  325.

r  Hläubiger  ist  nicht  verpflichtet,  Abschlagszahlungen  anzunehmen.
  Nach  Wechse  ger  t  hb  der  Inhaber  des  els  eine  Teilzahlung
annehmen.  Art.  38

38)  Der  Schanhen.  E  Zweifel“  in  —  n  zu  leisten:  m  B.  bei
Dienstverträgen  (§  613),  beim  Austrage  E  ft  auch  beim  Werkvertrage
(ogl.  Anhang  2  zu  §  631  unter  C  am  Ende  Mus  es  bei  der  Leistung  nicht

4„  ersön  lichkeit  des  uldners  ankommt,  kann  nach  §  267  jeder

teiligte  Dritte  an  Stelle  des  Schuldners,  selbst  Ser  dessen  Einwilligung,
leisten  und  dadurch  das  Schuldverhältnis  zum  Erlö  ringen  (§  362).
Also  in  dem  häufigsten  Falle  der  „Geldschuld“  muß  der  Gläubiger  die  ihm  von
einem  beliebigen  Dritten  für  den  Schuldner  angebooere.  Zahlun  annehmen.
bei  Vermeidung  der  Folgen  des  Annahme-Verzuges  nn  jedoch
der  Schuldner  der  Leistung  durch  einen  Dritten  tupeer  *  2  braucht  der  Gläubiger
  die  Leistung  rtt  anßunehmen:  er  kann  es  aber,  wenn  er  will.  —  Welches
Rechtsverhältuis  zwischen  dem  (für  r  ben  Schuldner  leistenden)  Dritten  und  dem
Schuldner  selbst,  4mis  t,  entscheidet  .  nach  den  Amständen  des  Falles.  Die
von  einem  Dritten  C  bezahlte  Forderu  A  gegen  B  geht  nicht
cohne  weiteres  auf  Cüber.  Es  kann  ,  8  vorliegen,  z.  B.  der
Onkel  be  ablt  3  .  des  Reffen,  —  „Seschäftsführung  Anu  uftrag“
(§§  677  z  der  Er  bezahlt  den  fälligen  Mietzins  des  plötzlich
(68  lnf  )5  diesen  beiden  Fällen  geht  die  bezahlte  Forderung
nicht  auf  den  rrn“  Onkel  oder  Freund  über;  der  zahlende  Freund  kann
jedoch  vom  Freunde  Ersatz  aus  8  683,  mindestens  aber  aus  dem  echtsgrunde
der  zungerechtfertt  ten  W5  3  §  812  ff.)  fordern.  Falls  der  Bürge
für  den  Haupt  Wuldne  ner  ahlt,  geht  die  Forderung  auf  ihn  über  (8  774).  ogl.
ferner  §  268  M  1143,  1225.

5  l  An  ang  39  zu  §  268  (Ablösungerecht).

40  7  372  ff.,  387  ff.

"1)  Note  38.  8#  401.

2)  vgl.  vie  92  zu  §  1150,  Note  22  zu  §  774.

1##–4  Auhang  43—43  zu  §  269  (Erfüllungsort).

.  6  zt  Anhang  46—49  eu  8§  270  (Übermi  dun%  von  Geldzahungen).


50)  Für  die  Frage:  Wann  ist  zu  leisten?  sind  entscheidend:  in  erster
Linie;  der  ausdrücklich  erklärte  oder  aus  den  Umständen  zu  entnehmende  „Wille“
der  Beteiligten  (88  133,  157,  242),  —  in  zweiter:  etwaige  beon  dere
gese  geich  e  Vor  chriften,  z.  B.  betreffen  Mietzins  8  551,  Darlehen  und
Darts  nsbeichen  e  608,  609,  Pacht  §  584,  Dienstvertrag  8  614,  Werkvertrag

5  (41,  —  in  u  ter:  die  Umstände  (86  133,  157,  iW.v.  —  in  vierter:
271.—  Ju  t  die  Frage,  zu  welcher  Tagesze  it  am  Lei  tungstage  zu  leisten
neiB  ist  maßgebend  §  242.  Bei  Handelsgeschäften  kann  nach  §  358
HB  die  Leistung  nur  während  der  „gewöhnlichen  Geschäftszeit“  bewirkt
  und  gefordert  werden.  —  pgl.  auch  88  186—193  (Fristen,  Termine,
Leistung  an  Sonn=  oder  Feiertagen).
ür  die  nach  dem  Willen  der  Beteiligten  oder  den  Umständen
zu  ermittelnde  de  Keeittung:  eit“  sind,  wie  bemerkt,  die  Vorschriften  der  88  133,
157.  242  zu  beachten  iS66  Auslegungsregeln  finden  namentlich  Anwendung,
wenn  die  Zeit  der  Leistung  in  unbestimmten  Ausdrücken  bezeichnet
ist.  z.  B.  „ehestens,  sobald  als  Möglich,  in  kurzem,  bei  guter  Gelegenheit,  nach
und  nach,  in  einigen  Wochen,  sobald  es  meine  Verhältnisse  gestatten“  usw.

—  98  —
        <pb n="99" />
        Verpflichtung  zur  Leistung  *269—273

steht  dem  Besitzer  einer  Sache  zu,  wenn  er  Gefahr  läuft,  durch  die
Zwangsvollstreckung  den  Besitz  zu  verlieren.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
  erfolgen.“0)

Soweit  der  Dritte  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die  Forderung
auf  ihn  über.“!)  Der  übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.)

§  269.  Ist  ein  Ort  für  die  Leistung“)  weder  bestimmt  noch
aus  den  Umständen,  insbesondere  aus  der  Natur  des  Schuldverhältnisses,
  zu  entnehmen,  so  hat  die  Leistung  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an
welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
seinen  Wohnsttz  hatte.“,)

Ist  die  Verbindlichkeit  im  Gewerbebetriebe  des
Schuldners  entstanden,  so  tritt,  wenn  der  Schuldner  seine  gewerbliche
  Niederlassung  an  einem  anderen  Orte  hatte,  der  Ort  der  Niederlassung
  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der  Schuldner  die  Kosten  der
Versen  dung  übernommen  hat,  ist  nicht  zu  entnehmen,  daß  der  Ort,
nach  welchem  die  Versendung  zu  erfolgen  hat,  der  Leistungsort
sein  soll.“)

§  270.  Eeld  hat  der  Schuldner  im  Zweifel  auf  seine  Gefahr
und  seine  Kosten  dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz“")  zu  übermitteln.)

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe  des  Gläubigers
  entstanden,  so  tritt,  wenn  der  GEläubiger  seine  gewerbliche
Niederlassung  an  einem  anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung
an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.  .

Erhöhen  sich  infolge  einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  eintretenden  Anderung  des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen
  Niederlassung  des  Gläubigers“")  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Üübermittelung,  so  hat  der  Gläubiger  im  ersteren  Falle
die  Mehrkosten,  im  letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort  bleiben  unberührt.“o)

§  271.  Ist  eine  Zeit  für  die  Leistung  "o)  weder  bestimmt  noch
aus  den  Umständen  zu  entnehmen,  so  kann  der  GEläubiger  die
Leistung  sofort  verlangen,“1)  der  Schuldner  sie  sofort  bewirken.

Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
der  Gläubiger  die  Leistung  nicht  vor  dieser  Zeit  verlangen,  der
Schuldner  aber  sie  vorher  bewirken  kann.2)

§  272.  Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche  Schuld
vor  der  Fälligkeit,  so  ist  er  zu  einem  Abzuge  wegen  der  Zwischenzinsen
wicht  berechtigt.“)

§  278.  Hat  der  Schuldner  aus  demselben  rechtlichen  Verhältnis,
auf  dem  seine  Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen  Anspruch  gegen  den
Gläubiger,  so  kann  er,  sofern  nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse  sich  ein
anderes  ergibt,  die  geschuldete  Leistung  verweigern,  bis  die
ihm  gebührende  Leistung  bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht).“)

—  99  —.  7*
        <pb n="100" />
        8  272

—

Erläuterungen

„Umstände“,  nach  denen  die  Leistungszeit  zu  ermitteln,  sind  z.  B.,  wenn  Schuldner
  zur  Vollendung  der  Leistung  einer  gewissen  Zeit  bedarf,  wenn  der  Gläubiger
  zur  Annahme  einer  gewissen  Vorbereitung  bedarf.

51)  vgl.  §  284  Abs.  2.  -

II)z.B.bcicinemunvetzinslichen,aufeinJatgegebenen
Darlehen  kann  der  Schuldner  jederzeit  jurückeahlen  der  Gläubiger
erst  nach  einem  Jahre  zurückfordern.  Wenn  aber  das  Darlehen  zu  5  N  verzinelich
  ist,  braucht  der  Gläubiger  nicht  gegen  seinen  Willen  früher  Zahung
  anzunehmen,  da  ihm  eine  gleich  gute  Anlage  des  Geldes  schwer  sein  wird
und  auf  Grund  dieses  Umstandes  anzunehmen  ist,  die  Zeitbestimmung  sei  auch
zu  seinem  Vorteil  erfolgt.  —  vgl.  8  299.

8  88  813  uͤtß  2,  1133,  1217.

v

*  I.  Anhang  54  zu  §  273  (Zurückbehaltungsrecht).
55)  „Foeraus  zuerst  die  uͤr  die  22  ga-behaln  Esetz  1  neue  Uhrglas
magst  Duspäter  holen“  (C).

Sat  a'  g  232  ff.  pvgl.  jedoch  für  „gegenseitige  Verträge“  §  320  Abs.  1
Satz  3.

57)  vgl.  Anhang  57  zu  §  274  (Geltendmachung  des  Zurückbehaltungerechts
  im  Prozesse).  en  „

»s)  ogl.  Anhang  58  zu  §  275  (Nachträgliche  Unmöglichkeit  der  Schuldleistung
  —  Nachträgliches  WinmWi-  des  Schuldners.  Gegensatz:
§8  306—308).

59)  vgl.  Note  58.

—  9o)  Unter  Umständen  haftet  er  sogar  für  bloßen  „Zufall“  (z.  B.
7  287,  701,  848).  —  Die  Regel  (§  276)  geit  dahin:  jeder  Menich  hat

orsatz  und  Fahrlässigkeit,  letztere  ohne  Unterscheidung  von  Graden,
also  auch  geringste  Fahrlässigkeit,  zu  vertreten.  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit
werden  zusammengefaßt  unter  dem  Begriff  Berschulden.  „Vorsätzlich"“
handelt,  wer  „wissentlich  und  willentlich-  einen  bestimmten  Erfolg  herbeiführt.
Der  Begriff  der  „Fahrlässigkeit“  ist  in  §  276  bestimmt  (vgl.  Note  61).
„Grobe  Fohhrt#sa  Aeit  ist  eine  besonders  schwere  rnachlässigung
der  „im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt“.  —  Die  Regel  des  §  276  gilt,  „sofern
nicht  ein  anderes  (durch  GEesetz  oder  Rechtsgeschäft)  bestimmt  ist.“  durh
„Rechtsgeschäft“  [Pertrag,  Testament  usw.)  kann  bestimmt  werden,  da
jemand  für  „Fahrlässigkeit“  saberhauy#t  nicht  haften  soll,  oder  nur
für  grobe  ch  Die  Haftung  für  „Vorsatz“  kann  aber  „nicht  im
voraus“  erlassen  werden,  weil  das  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen  würde:
wohl  aber  und  selbstverständlich  kann  nachträglich  jemandem  die  Haftun
für  die  Folgen  seiner  vorsätzlichen  Handlungsweise  erlassen  werden.  Dur
„Gesetzz“  ist  die  HBafttune  gegenüber  der  „Regel“  des  §  276  beschränkt,
und  zwar  allgemein  für  jeden  Schuldner,  wenn  der  Gläubiger  im  Verjuge
  ist  (§  300),  ferner  z.  B.  zugunsten  des  Schenkers  (8  521),  des  Vereihers
  (§  599);  diese  haften  nur  für  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit.  —  Eine
andere,  auf  Billigkeitsrücksichten  beruhende  Beschränkung,  daß  nicht  für  die  im
Verkehr  nach  allgemeinen  Grundsätzen  ersorderlich-  Sorgfalt  (8  276),  sondern
nur  für  die  vom  einzelnen  nach  seiner  persönlichen  Natur  in
eigenen  Angelegenheiten  gewöhnlich  angewendete  Sorgüalt  zu  haften  sei.
ist  z.  B.  für  die  Haftpflicht  des  Gesellschafters  (§  708),  der  hogatten  (8  1359),
des  Verwahrers  im  Falle  des  §  690,  der  Eltern  gegenüber  dem  Kinde
(§§  1664,  1686)  bestimmt.  vgl.  8  277.

)  d.  h.  die  im  gesunden,  regelmäßigen  Verkehr  „erforderliche“  (1
Sorgfalt,  nicht:  die  „übliche“  Sorgfalt.  Man  kann  sich  nicht  damit  entschuldigen,
  daß  andere  es  „ecbenso  machen“;  „Mißbräuche“  im  Verkehr  können
nicht  berücksichtigt  werden.  Eigenes  Nachdenken,  eigene  Fürsorge  für  das,  was
„erforderlich“  ist,  wird  verlangt.  Es  ist  also,  je  nach  dem  vorliegenden
Sach=  und  Rechtsverhältnis,  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns,  eines
ordentlichen  Frachtführers  (88  346.  429  HCB.),  eines  ordentlichen  Dachdeckers,
Uhrmachers,  Arztes,  Rechtsanwalts  usw.  zu  vertreten.  Eine  unrichtige,  in  gewöhnlichen
  Fällen  als  „fahrlässig“  anzusehende  Handlung  kann  z.  B.  im  Augen-—

  100  —
        <pb n="101" />
        Verpflichtung  zur  Leistung  8  274  -  280

Wer  zur  Herauzgabe  eines  Gegenstandes  verpflichtet  ist,  hat  das
sgleiche  Necht,  wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch  wegen  Verwendungen  auf
den  Gegenstand  oder  wegen  eines  ihm  durch  diesen  verursachten  Schadens
zusteht,  es  sei  denn,  daß  er  den  Gegenstand  durch  eine  vorsätzlich
begangene  unerlaubte  Handlung  erlangt  hat.55)

Der  GEläubiger  kann  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts
durch  Sicherheitsleistung  abwenden.  Die  Sicherheitsleistung
durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.“e)

§  274.  Gegenüber  der  Klage  des  Gläubigers  hat  die  Geltendmachung
  des  Zurückbehaltungsrechts  nur  die  Wirkung,  daß  der  Schuldner
zur  Leistung  gegen  Empfang  der  ihm  gebührenden  Leistung  (Erfüllung
Zug  um  Zug)  zu  verurteilen  ist.

Auf  Grund  einer  solchen  Verurteilung  kann  der  Gläubiger  seinen
Anspruch  ohne  Bewirkung  der  ihm  obliegenden  Leistung  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  verfolgen,  wenn  der  Schuldner
im  Verzuge  der  Annahme  ist.7)

§5275.  Der  Schuldner  wird  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
frei,  soweit  die  Leistung  infolge  eines  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  eintretenden  Umstandes,  den  er  nicht  zu  vertreten  har,
unMmöglich  wird.“)

Einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  eintretenden
Unmöglichkeit  steht  das  nachträglich  eintretende  Unvermögen  des  Schuldners
  zur  Leistung  gleich.°)

§  276.  Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
Vorsatz  und  Fahrlässigkeit  zu  vertreten."o)  Fahrlässig  handelt,  wer  die
im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  außer  Acht  läßt.“1)  Die  Vorschriften
der  §8  827,  828  finden  Anwendung.

Die  Haftung  wegen  Vorsatzes  kann  dem  Schuldner  nicht  im
voraus  erlassen  werden.-2)

§5277.  Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen  hat,  welche
er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt,  ist  von  der  Haftung
wegen  grober  Fahrlässigkeit  nicht  befreit.“s)

§  278.  Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden  seines  gesetzlichen  Vertreters
  “)  und  der  Personen,  deren  er  sich  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  bedient,“)  in  gleichem  Umfange  zu  vertreten  wie  eigenes
Berschulden.  Die  Vorschrift  des  §  276  Abs.  2  findet  keine  Anwendung.

§  279.  Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur  der  Gattung  nach
bestimnt,  so  hat  der  Schuldner,  solange  die  Leistung  aus  der  Gattung
möglich  ist,  sein  Unvermögen  zur  Leistung  auch  dann  zu  vertreten,  wenn
ihm  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt.“)

8  280.  Soweit  die  Leistung  infolge  eines  von  dem  Schuldner  zu
vertretenden  Umstandes  unmöglich  wird,  hat  der  Schuldner  dem  Gläubiger
  den  durch  die  Nichterfüllung  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.“)

Im  Falle  teilweiser  Unmöglichkeit  kann  der  Gläubiger  unter  Ablehnung
  des  noch  möglichen  Teiles  der  Leistung  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit  verlangen,  wenn  die  teil-—

  101  —
        <pb n="102" />
        4

g  279

*280

l281

z  282
283

8  284

Erläuterungen

blick  einer  Gefahr  als  entschuldbar  und  fahrlässig“  angesehen  werden.
—  Von  Bedeutung  ist  r  *Wl.  rii  in  den  häufigen  Fällen,  wo
von  einem  kennen  müsse  2)  die  Rede  ist,  und  bei  Feust  tellung  des
guten  Glaubens  im  Füle  H

weil  dies  gegen  die  guten  Sitten  wäre  (vgl.  Note  60).

a3)  vgl.  Note  60  am  Ende.
Pen  •  ⅛.  Vater  (Mutter),  Vormund,  Pfleger,  Vorstand  einer  juristischen

erson.
*33)  vgl.  Anhang  65  zu  8  *3  8  des  Schuldners  für  seine  Hilfspersonen:

  Gehilfen,  Dienst  "6  oten  uf
"9)  §  243  und  An  58  zu  §  275  („Unvermögen“).  —  „Zerstörte  Dir
der  Blitz  auch  den  Ertreide  ufen,  wirst  nicht  leistungsfrei,  kannst  andere
Frucht  ja  kaufen“  (  un  die  Be  ung  einer  Gattungssache,  z.  B.  der
are  einer  ensuh  en?  abrikmarke,  mit  so  „außergewöhnlichen“  Schwierigkeiten
  verbunden  ist,  daß  diese  Schwierigkeiten  nach  der  Verkehrsauffassung
der  Unmöglichkeit  gleichgeachtet  werden,  so  kann  „Unmöglichkeit“,  aus  der
Gattung  zu  leisten,  angenommen  werden.  —  8  300  Abls.  2.
*)  vgl.  Anhang  67  zu  8  280  (Was  ist  Schadensersatz  wegen  “r7
erfüllung?,  buresonde  bei  z  8,  .0,  (Was  Verträgen,  g8  325,  326  2
8)  Für  gegensebtige  Lertrüge  vgl.  Note  67)  -  §  323  Abs.  2
—.  Das  in  8§.  281  dem  Släubiger  7—  Recht  greift  Plaße  wenn  der
Schuldner  gemä  275  (279)  von  t  2##  stungspflicht  durch  »  nmöglichkeit“
befreit  ist.  Auf  Grund  2  281  kann  der  Gläubiger  z.  B.  Herausgabe  der
dem  Schuldner  zustehenden  Versicherungsgelder  für  den  untergegangenen

  Gegenstand  fordern.  ut  er  dies  und  kann  er  gemäß  8§  280
vom  Schuldner  adensersatz  ordern,  so  mindert  sich  die  densersatz-Summe
  um  den  Betrag  der  Versicherungsgelder

4“)  Der  Schuldner  miu  also  seine  „Schuldlosigreit“  beweisen.

70)  vgl.  Anhang  70  zu  §  283  (Beispiel  zu  §  283).

I7l)  nach  dem  Urteile.

ta)  Dieser  at  wird  selten  vorkommen;  denn  wenn  der  Schuldner  verurteil
  ist  und  nicht  leistet,  befindet  er  sich  „in  Verzug“.  und  dann  gilt

*52)  Die  Wan  rl  7ni  Sie  kann  also  auch  durch  „schlüssige
Handlungen“  #nhang  1  zu  ,  3.  B.  durch  wiederholte  Zusendung  einer
Rechnung.  ersolgen  ie  er  *  Gonnun.  z.  B.  die  mit  der  Ware  mitgechickte,
  wird  in  der  r  *  d  als  „Ma  nung“,  sondern  als  Bestätigung  der

reisvereinbarung  Mitteilung  des  garnicht  besprochenen  Preises
(§8  315  ff.)  anzushen  ¾*r  doch  kommt  es  auf  die  Umstände  des  einzelnen
Falles  an.  —  ahnung“  ist  eine  „einseitige  mpfanger
bedürftige  D###mahenung.,  es  gilt  daher  das  Anha  bong  1
§  116.  SS  100-1332.  auch  z8  111,  174,  180  Gesagte.  Die  erfolztte  ahnung
muß  der  G  läubiger  eweisen:  dagegen  braucht  der  GEläubiger,  hf
die  Folgen  des  Verzuges  des  Schuldners  ge  g  cen  diesen  geltend  macht,  nicht
u  bewei  san  daß  der  uldner  „nicht  geleistet“  habe,  vielmehr  muß  der

chuldner,  der  sich  gegen  die  Klage  wegen  Verzuges.  liedis  en  will,  beweisen,
  daß  er  henleh  geleistet"  habe.  —  Ehiger  einer
ihm  abgetretenen  orderung  muß  sich  gemäß  9S  4  Fzlur  „Mahnung“
durch  Vorlegung  einer  „Abtretungsurkunde“,  der  GEläubiger  einer
Br  Gest  5)potber  oder  Brief-Grundschuld  muß  5P0  a  185  Abs.  2,
1192  durch  Vorlegung  des  Hypotheken=  (Grundschuld-)  Briefs  ausweisen.
Die  Mahnung  zur  „Leistung“  eines  gekauften  Sagazne  geschieht  zweckmäßig
  in  der  Weise,  daß  der  Käufer  den  Verkäufer  nach  Eintritt  der  Eeisthneszeit
  auffordert,  an  einem  bistimmten  Tage  zu  einer  bestimmten  Stunde  vor
dem  Grundbuchamte  zur  Auflassung  zu  Eshelnen  oder  FSanzugeben.  an  welchem
Tage  und  zu  welcher  Stunde  er  bereit  sei,  vor  dem  Grundbuchamte  die  Auflassung
  zu  erklären.  Es  werden  hierfür  die  bei  den  Grundbuchämtern  ein  für
alle  Male  bestimmten  Tage  und  Geschäftsstunden  zu  wählen  sein.

—  102  —
        <pb n="103" />
        Verpflichtung  zur  Leistung  281—286

weise  Erfüllung  für  ihn  kein  Interesse  hat.  Die  für  das  vertragsmäßige
  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der
88  346  bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.

§  281.  Erlangt  der  Schuldner  infolge  des  Umstandes,  welcher  die
Leistung  unmöglich  macht,  für  den  geschuldeten  Gegenstand  einen  Ersatz
oder  einen  Ersatzanspruch,  so  kann  der  Gläubiger  Herausgabe  des  als
Ersatz  Empfangenen  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs  verlangen.

Hat  der  Gläubiger  Anspruch  auf  Schadenser  satz  wegen  Nichterfüllung,
  so  mindert  sich,  wenn  er  von  dem  im  Abs.  1  bestimmten
Rechte  Gebrauch  macht,  die  ihm  zu  leistende  Entschädigung  um  den  Wert
des  erlangten  Ersatzes  oder  Ersatzanspruchs.-“s)

8  282.  Ist  streitig,  ob  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  die
Folge  eines  von  dem  Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes
ist,  so  trifft  die  Beweislast  den  Schuldner.“)

§  283.  Ist  der  Schuldner  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann  der
Gläubiger  ihm  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  angemessene  Frift  mit
der  Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann
der  Gläubiger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen,  soweit
nicht  die  Leistung  rechtzeitig  bewirkt  wird;  der  Anspruch  auf  Erfüllung
  ist  ausgeschlossen.o)  Die  Verpflichtung  zum
Schadenser  satze  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Leistung  infolge  eines
Umstandes  unmöglich  wird,'1)  den  der  Schuldner  nicht  zu  vertreten
  hat.y12)

Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  nur  teilweise
nicht  bewirkt,  so  steht  dem  Gläubiger  auch  das  im  §  280  Abs.  2  bestimmte
  Recht  zu.

8  284.  Leistet  der  Schuldner  auf  eine  Mahnung  7)  des  Gläubigers
nicht,  die  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  78)  erfolgt,  so  kommt  er  durch
die  Mahnung  in  Verzug.?")  Der  Mahnung  steht  die  Erhebung  der
Klage  auf  die  Leistung  sowie  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls  im
Mahnverfahren  gleich.

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach  dem  Kalender  75)  bestimmt,  so
kommt  der  Schuldner  ohne  Mahnung  in  Verzug,  wenn  er  nicht  zu  der
bestimmten  Zeit  leistet.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Leistung  eine  Kündigung
  vorauszugehen  hat  und  die  Zeit  für  die  Leistung  in  der  Weise
bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender  berechnen
  läßt.7e)

§  285.  Der  Schuldner  kommt  nicht  in  Verzug,  solange  die  Leistung
infolge  eines  Umstandes  unterbleibt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat.)

§  286.  Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  den  durch  den  Verzug
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.“s)

Hat  die  Leistung  infolge  des  Verzugs  für  den  Gläubiger  kein  Interesse,
  so  kann  dieser  unter  Ablehnung  der  Leistung  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Die  für  das  vertragsmäßige
  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der
88  346  bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.

—  103  —
        <pb n="104" />
        Erläuterungen

73)  §  271.  Mahnung  vor  der  Fäuigreit  it  unwirksam.  Eine  Mahnung
wegen  1000  Mk.,  obgleich  man  nur  900  Mk.  zu  fordern  hat,  enthält  jedenfalls
eine  wirksame  Mahnung  wegen  der  900  Mk.

7“)  Eine  Mahnun  ist  zur  Begründung  des  „Verzugs“  des  Schuldners
nicht  nötig,  wenn  der  Schul  ner  schon  vor  der  Fälligkeit  bestimmt  erklärt  hat,
er  werde  (wolle)  nicht  erfüllen.  Im  Falle  des  §  298  muß  der  GEläubiger,
um  den  Schuldner  in  Gerzug  u  setzen,  zugleich  mit  der  Mahnung  die  dem
Schuldner  gebührende  Gegen  ebtung  anbieten.

75)  zahlbar  am  1.  Oktober,  —  in  3  Monaten  von  heute,  usw.  88  186
bis  193.  „Kalendertag  mahnt“  (C).

70)  z.  B.  wenn  bestimmt  ist:  „zahlbar  nach  dreimonatiger  Kündigung“

und  die  Kündigung  am  13.  Juni  erfolgt  ist,  so  ist  Schuldner  ohne  weitere
Mahnung  im  Verzuge,  wenn  er  am  14.  September  nicht  gezahlt  hat.
*  285  77)  was  Sh##erS  beweisen  muß.  Zu  „vertreten“  hat  Schuldner

  die  Nicht-Leistung  insbesondere  in  den  Fällen  der  §8§  276,  278,  279.  —
„Schuldner  kommt  nur  verschuldet  in  Verzug,  beim  Gläubiger
ist  Sicon  die  bloße)  Nicht-Annahme  genug“  58  293  ff.  —  Der  Hypothekenschuldner
  kommt  z.  B.  mit  der  ingzah  ung  nicht  in  Verzug,  wenn  der
Gläubiger  verzogen  ist,  ohne  seine  neue  Adresse  mitzuteilen.  —  ogl.  Note  84.
*286  78)  vgl.  Anhang  78  zu  §  286  (Wirkungen  des  Verzugs  des  Schuldners).
*  287  -  selbst  wenn  vor  **r  des  Verzugs  der  Schuldner  nur  W.
grobe  Fahrlässigkeit  oder  nur  gemäß  §  277  hestet,  vgl.  Note  60.
S50)  vgl.  das  Beispiel  in  Note  58  von  dem  verbrannten  Rubens-Bilde.
§  288  81)  ohne  daß  der  Släubiger  beweisen  muß,  dah  ihm  ein  Schaden
entstanden  ist.  —  Bei  „beiderseitigen  Handelsgeschäften“  betragen  die  Verzugszinsen
  505.  —  vgl.  88  246,  248.
82)  z.  B.  wenn  in  dem  betr.  Vertrage  6  %0  Zinsen  festgesetzt  find.
l291  83)  z.  B.  durch  Zustellung  der  Klage,  des  Zahlungs  ls,  Vortrag
eines  Widerklageantrags  im  Verhandlungstermin.
84)  z.  B.  wer  am  18.  Mai  eine  Darlehnsschuld  zurückzuzahlen  hat,  gerät
nicht  in  Verzug,  wenn  er  am  16.  Mai  in  ein  schweres,  mehrere  Wochen  antendes
  Fieber  verfällt,  das  ihn  an  der  Besorgung  seiner  Geschäfte  völlig
indert  (8  285),  vorausgesetzt,  daß  er  nicht  son  vorher  einen  Vertreter  zur
sorgung  seiner  Geschäfte  bestellt  hatte.  nn  aber  der  GEläubiger  am
19.  Mai  ihm  einen  Zahlungsbefehl,  eine  Klage  wegen  des  Darlehns  zustellen
läßt,  muß  er  (auch  o
8  291  zahlen.
85)  Für  die  Verzinsung  einer  Kaufgeldschuld  gilt  außerdem
8  452  stemand  darf  die  verkaufte  Sache  und  das  Kaufgeld  zu  gleicher  Zeit
nutzen,  falls  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist)z  die  entsprechende  Vorschrift  gilt
bei  erkverträgen  für  die  vom  steller  zu  leistende  Vergütung
(§  641  Abs.  2).  «
M)Egkönnenalio,wenn3inien(z.B.Hypothekenzinieneingeklagt
werden,  von  diesen  keine  Zinsen,  auch  nicht  von  Zustellung  der
Klage  an,  gefordert  werden.  Ist  aber  der  Schuldner  im  Verzuge,  so
ilt  289  Satz  2,  d.  h.  der  Gläubiger  kann,  wenn  er  beweisen  kann,  daß
hm  durch  das  Ausbleiben  der  Zinsen  ein  Schaden  entstanden  ist  (z.  B.  er  hat,
um  seine  Verbindlichkeiten  zu  tilgen,  anderwärts  Geld  zu  hohen  Zinsen  aufnehmen
  müssen),  Schadensersatz  fordern.
#  292  S'7)  vgl.  Note  83.
sS)  §  989.

5  SB.  8  848.
v0)  §  100,  987.
*  5  ff

I

)  Es  Genügt  also  die  bloße  Tatsache  der  Nicht-Annahme,  gleichviel
ob  sie  vom  Gläubiger  verschuldet  oder  unverschuldet  ist.  vgl.  dagegen
  beim  „Verzug  des  Schuldners“  §  285.  —  Den  Käufer  einer  Sache,

t  sie  „nicht  abnimmt“,  können  sowohl  die  Folgen  des  Gläubiger-Verne

  Verzug)  vom  19.  Mai  an  Prozeßzinsen  gemäß

8  293

—  104  —
        <pb n="105" />
        Verzug  des  Gläubigers  287—293

§  287.  Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  jede  Fahrlässigkeit
zu  vertreten.7?)  Er  ist  auch  für  die  während  des  Verzugs  durch  Zufall
eintretende  Unmöglichkeit  der  Leistung  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß
der  Schaden  auch  bei  rechtzeitiger  Leistung  eingetreten  sein
würde.°)

8  288.  Eine  Geldschuld  ist  während  des  Verzugs  mit  vier  vom
Hundert  für  das  Jahr  zu  verzinsen.31)  Kann  der  Gläubiger  aus  einem
anderen  Rechtsgrunde  )  höhere  Zinsen  verlangen,  so  find  diese
fortzuentrichten.

Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.


§  289.  Von  Zinsen  sind  Verzugszinsen  nicht  zu  entrichten.  Das
Recht  des  Gläubigers  auf  Ersatz  des  durch  den  Verzug  entstehenden
Schadens  bleibt  unberührt.

§  290.  Ist  der  Schuldner  zum  Ersatze  des  Wertes  eines
Gegenstandes  verpflichtet,  der  während  des  Verzugs  untergegangen
  ist  oder  aus  einem  während  des  Verzugs  eingetretenen  Grunde
nicht  herausgegeben  werden  kann,  so  kann  der  Gläubiger  Zinsen  des  zu
ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,  welcher  der
Bestimmung  des  Wertes  zugrunde  gelegt  wird.  Das  gleiche  gilt,  wenn
der  Schuldner  zum  Ersatze  der  Minderung  des  Wertes  eines
während  des  Verzugs  verschlechterten  Gegenstandes  verpflichtet
  ist.

8  291.  Eine  Geldschuld  hat  der  Schuldner  von  dem  Eintritte  der
Nechtshängigkeit  ?s)  an  zu  verzinsen,  auch  wenn  er  nicht  im  Verzug
ist;  #)  wird  die  Schuld  erst  später  fällig,  so  ist  sie  von  der  Fälligkeit  an
zu  verzinsen.*?)  Die  Vorschriften  des  §  288  Abs.  1  und  des  §  289  Satz  1
finden  entsprechende  Anwendung.#)

§  292.  Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten  Gegenstand  herauszugeben,
  so  bestimmt  sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  "7)  an
der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde
eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  Besitzer
  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs
an  gelten,“#)  soweit  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis  »)  oder  dem  Verzuge
  des  Schuldners  sich  zugunsten  des  Gläubigers  ein  anderes  ergibt.

Das  gleiche  gilt  von  dem  Anspruche  des  Gläubigers  auf  Herausgabe
  oder  Vergütung  von  Nutzungen  ?o)  und  von  dem  Anspruche  des
Schuldners  auf  Ersatz  von  Verwendungen.“)

ZSweiter  Titel.  Perzug  des  Glänbigers.

382098.  Der  Glänbiger  kommt  in  Verzug,  wenn  er  die  ihm  angebotene
  Leistung  nicht  annimmt.:)

—  105  —
        <pb n="106" />
        Erläuterungen

zugs  (88  300  ff.,  372  ff.,  insbesondere  78.  383,  385)  als  —  beim  Gorlicsen
der  Voraussetzungen  der  88  284,  285  —  des  S  ch  uldner-Verzugs  (88  286
326)  treffen;  denn  der  äuferl  ist  nicht  nur  „berechtigt“,  die  gekaufte  Sa
„anzune  men“  (  ubigen  sondern  er  ist  nach  §  433  Abs.  2  auch  „verpflichtet“,
  die  bal  unehmen“  (Schuldner).  vgl.  Anhang  10  zu  §  433.
—  Dasselbe  gilt  beim  Verkkerkag  für  den  Besteller  r  640.

294  2)  Also:  in  de  tigen  Art  242  ff.),  tigen  Ort
8  30),  4*  inn  Zaich  #n  rt  (88  ff.),  am  richtigen  Orte  (88  269,
8  295  4)  vol  jedoch  §  297.

91  wenn  unter  mehreren  geschuldeten  Leistungen  der  Gläubiger
  .  wählen  hat  (88  262  ff.).

5
9§  296  5  9P  olen  olltest  Du  (Släubiger  ferd  am  *½r  Mai;  Du
tatest's  sicht,  zum  in  vom  Angebot  i  (  dner)  frei“
r*-  Zug  um  Zug.  Ist  der  Schuldner  zur  Vor  leistung  verpflichtet,
lo  gilt  72  n  icht.
chewoen  273,  274,  320,  322.  —  Beispiel:  Der  Grundstückseigentümer
Eyror  ere  dner)  bietet  dem  Hypot  dengläubiger  am  Tage  der  Fälligdas
  Kapital  zur  Rückzahlung  an  und  verlangt  gemäß  §  1144  (vgl.  auch
368,  369)  als  cgenleistung  „Zug  um  Zug“  löschungsfähige  Quittung  und
erausgabe  des  nn  der  Gläubiger  4#  Urkunden  dem
Schuldner  nicht  anbietet,  treffen  ihn  die  Folgen  „Gläubigerverzugs“
os  (val-  Note  11).
82  8  Abs.  2.
Ist  die  Leistungszeit  bestimmt,  so  muß  Gläubiger  im  betreffenden
grian  te  entweder  selbst  oder  durch  einen  gehörig  bestellten  Vertreter  bereit

sein.

8  300  )  Die  88  300  bestimmen  die  allgemeinen  Wirkungen  des
„Släubilere  66  m  übrigen  bleibt  das  Schuldverhältnis  unverändert.
  Der  Mieter  also,  der  am  1.  April  dem  Vermieter  den  Mietzins

beingt.  aber  abgewiesen  wird,  z.  B.  weil  der  Vermieter  gerade  anderweit  berrhn
  ist,  wird  dadurch  nicht  von  der  ihm  nach  §  270  obliegenden  Verlichtung
  befreit,  den  Mietzins  dem  Vermieter  zu  „bringen“  bezw.
die  Post  zu  schicken.  Er  kann  dem  nunmehr  den  Mietzins  verlangenden
8  aicht  sagen,  dieser  möge  sich  den  Zins  holen;  er  muß  ihn  ein
weites,  drittes  us8  Mal  bringen  bezw.  scigen  aber  nun  nicht  mehr  auf
4#  #  nßhvd  ruiu-  87),  ondern  gegen  Er  der  Mehraufwendungen
  gem  ill  der  Mrer  solche  Weiterungen  vermeiwen,  so
kann  er  die  ge  te  Summe  gemäß  §  372  fb  hinterlegen  und  chbemäß
  8  378  von  seiner  Schuld  befreien.  —  Überhaupt  kann  der  S  l
ne  r  i  Verzug  des  Gläubigers  sich  von  seiner  Schuld  gemäß  303,  372,  378,
besMe  s  durch  Aufgabe  des  Besitzes  eines  ges  ldeten  Grund-Ni.
  vo  —  bant  Hinterlegung  geschuldeter  Geldsummen,  Wertpapiere,  Urkunden,
Kostbarkeiten  —  durch  Pestriher  nicht  hinterlegungsfähiger  beweglicher
Sachen,  bei  acsen  mit  Börsen=  oder  Waktsee  durch  freihändigen  Verkauf,
und  in  beiden  Fällen  Hinterlegung  des  Erlöses.  Besondere  Wirkungen  des
—“  sind  z.  B.  noch  bestimmt  in  den  8  264  Abs.  2,  274  Abs.  2,
322  Abs.  2,  324  Abs.  2,  615,  642,  644  und  beim  Handelskauf  in  den  88  373  ff.
H.  uisin  in  Anhang  2  zu  §  433).

12  *

l  302  “  7|
.*  n  *  *  i  cht  auf  solche,  die  er  vorsätzlich  oder  fahrlässig  zu

ziehen  unter  E

8  303  16)  §§  854,  856  und  wird  dadurch  von  seiner  aershichtm  frei.  Ist
der  Schuldner  zur  Herausgabe  einer  ghewegli  n“  Sache  verpflichtet,  so  kann
er  sich  nicht  durch  „Besitz-  Auf  “  befreien,  sondern  muß  8  wenn  er  frei
werden  will,  hinter  SAI  soweit  dies  zulässig)  oder  versteigern  lassen  und
den  Erlös  Kchdeuter  vg  2,  378,  383,  385  und  oben  Note  11.  Zu  unter-—

  106  —
        <pb n="107" />
        Verzug  des  Gläubigers  *294—303

294.  Die  Leistung  muß  dem  Gläubiger  so,  wie  sie  zu  bewirken
ist,“)  tatsächlich  angeboten  werden.

§  295.  Ein  wörtliches  Angebot  des  Schuldners  genügt,')  wenn
der  Gläubiger  ihm  erklärt  hat,  daß  er  die  Leistung  nicht  annehmen
werde,  oder  wenn  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  Handlung  des
Gläubigers  erforderlich  ist,“)  insbesondere  wenn  der  Gläubiger
die  geschuldete  Sache  abzuholen  hat.“)  Dem  Angebote  der  Leistung  steht
die  Aufforderung  an  den  GEläubiger  gleich,  die  erforderliche  Handlung
vorzunehmen.

§  296.  Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vorzunehmende  Handlung
  eine  Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es  des  Angebots
  nur,  wenn  der  Hläubiger  die  Handlung  rechtzeitig  vornimmt.“.)
  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Handlung  eine  Kün  digung
vorauszugehen  hat  und  die  Zeit  für  die  Handlung  in  der  Weise  bestimmt
  ist,  daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender
berechnen  läßt.

8  297.  Der  Gläubiger  kommt  nicht  in  Verzug,  wenn  der  Schuldner
zur  Zeit  des  Angebots  oder  im  Falle  des  §  296  zu  der  für  die  Handlung
des  Gläubigers  bestimmten  Zeit  auher  stande  ist,  die  Leistung  zu  bewirken.


298.  Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine  Leistung
des  Gläubigersy)  zu  leisten  verpflichtet,  so  kommt  der  Gläubiger
in  Berzug,  wenn  er  zwar  die  angebotene  Leistung  anzunehmen  bereit
ist,  die  veglangte  Gegenleistung  aber  nicht  anbietet.")

§  299.  Ist  die  Leistungszeit  nicht  bestimmt  oder  ist  der
Schuldner  berechtigt,  vor  der  bestimmten  Zeit  zu  leisten“)  so
kommt  der  Gläubiger  nicht  dadurch  in  Verzug,  daß  er  vorübergehend  an
der  Annahme  der  angebotenen  Leistung  verhindert  ist,  es  sei  denn,  daß
der  Schuldner  ihm  die  Leistung  eine  angemessene  Zeit  vorher  angekün
  digt  hate:#0)

§300.  Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  des  Gläubigers
nur  Borsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.1)

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  befstimmte  Sache  geschuldet,1)
so  geht  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf  den  Gläubiger  über,  in
welchem  er  dadurch  in  Verzug  kommt,  daß  er  die  angebotene  Sache
nicht  annimmt.

§  301.  Von  einer  verzinslichen  Geldschuld  hat  der  Schuldner
während  des  Verzugs  des  Gläubigers  Zinsen  nicht  zu
entrichten.  «

§302.HatdetSchuldnerdieNutzungeneinesGegenstandesherauszugebenoderzuetfetzen,18)fobefchränktsichfeineBetpflichtung

während  des  Verzugs  des  Gläubigers  auf  die  Nutzungen,
welche  er  zieht.“)

§  303.  Ist  der  Schuldner  zur  Herausgabe  eines  Grundstücks  verpflichtet,
  so  kann  er  nach  dem  Eintritte  des  Verzugs  des  Gläubigers  den
Besitz  ausgeben.15)  Das  Aufgeben  muß  dem  GEläubiger  vorher  angedroht
  werden,  es  sei  denn,  daß  die  Androhung  untunlich  ist.6)

—  107  —
        <pb n="108" />
        Erläuterungen
Eeiden  von  der  Vesiz  ·  Aufaabe  ist  die  Aufgabe  des  „Eigentums“  an  einem

undstück  (  928
3  der  Gläubiger  befindet  sich  auf  langer  Seereise.
l  304  I.  Note  11  au  uch  9#  273,  274.  '  den  Gaul  nicht  abnimmt  zur
nm  -:  zal  und  zei2  flen  übe  chtsgeschäft
vg  *  en  Vorschriften  r  s  äfte“
1  104—185,  insbesondere  über  „Vertrag"“  8§§  145  *  echt-  i  1  zu
änenn  Wi*  laubte  Handl  68  823  fl.  durch
ensa  rch  unerlaubte  Handlung  ur
ungerechtschöicte  Wlt  §§  812  ff.

2)  Ein  Vertrag“  ist  nicht  erforderlich  d.  h.  es  genügt  das  einseitige
  Versprechen;  bei  der  Stiftung  (88  80,  81),  bei  der  Auslobum
(§§  657  ff.),  bei  den  Schechverschreibungen  auh  di  —  (88  793  ff.),  be
der  Anweisung  (88  783  f6y2  val.  auch  **b  bgesehen  von  diesen  !*—
setzlich  bestimmten  Fällen  begründet  ein  bloß  "est-ettldsel  Versprechen,  rn
ein  Gelübde.  im  Falle  der  Rettung  aus  Lebensgefahr  der  Armenkasse  500  M
zu  geben,  kein  Schuldverhältnis.

#*306  4)  Uhra  posse  nemo  obligatur.  3Z.  B.  es  verkauft  jemand  eine  bestimmte
  Sache,  die  bereits  zur  Zeit  des  Vertragss  hulles  durch
Brand  zer  tört.  ein  Tier,  8  bereits  brepiert  war,  usm  ur  von
di  diel  em  Falle  der  bereits  zur  Zeit  des  B  *.2  vorliegenden  Un-L

  der  Leistung  aelt  306.  —  Bliget  e  dem  Vertragsschlusse  nach-¾
  ende  Unmöglichkeit  nliches  Unvermögen“
n  Falle  des  9  306  8  .-  nmoglistett  (anders  §  275  Abs.  2).  Wer
ch  zu  etwas  verpflichtet,  was  i%%%  möglich  ist  und  wozu  nur  er  persönli
zucernegend  t  Frilichtet  h  —  und  haftet  gegebenen  Falls,  au
oten  zu  Ein  Hauptbeil  iel  iz-  A  verkau
(en,  Sn  lnsegen  332  "7  Zeit  des  Kaufabt  lusses  dem  C
höriges  Grandstun  für  50  000  Mk.,  ein  dem  D  Pezsshau  Bild  von  Böcklin  E
60  000  Mk.  in  der  Absicht  und  Hoffnung,  das  Grundstückzwon  C  fü
weniger  als  50  000  Mk.,  das  Bild  von  D  für  weniger  als  60  000  Mk.  zu  erwerben.
  Falls  C  den  Verkauf  des  Grundstücks,  D  den  Verkauf  des  Bildes  verweigert,
  liegt  für  A  ni  der  Fall  der  nms  glichkeit“  bauln  bloß  der  des
„Unvermögens“  vor,  d.  h.  er  ist  und  bleibt  *  verpfli  tet  und  muß  dem  B
„Schadensersatz  wegen  ichter  üllung“  leisten  (Anhang  67  zu  8  280).  Daselbe.
  gilt,  wenn  z.  B.  ein  ewiirt  im  zrit  eine  Wohnung  vom  1.  Oktober
ab  vermietet,  die  zwar  noch  über  den  1.  Oktober  binaus  vermietet  ist,  die  er
aber  bis  1.  Oktober  ei  zu  lrr  den  7D  hofft.  —  vgl.  au  56  o  ,  309  13.
138,  139.  —  Eine  wie  ige  Ausnahme  von  8  306  enth  16%  Wenn
4  B.  A  eine  Forderung  gegen  C  von  500  Mk.  oder  ein  sonsti  echt  (Patentt
  usw.)  an  B  verkauft,  und  wenn  sich  herausstellt,  daß  diese  Forderung,
*  es  Patentrecht  schon  zur  Zeit  des  Verkaufs  nicht  bestan  n,  so  liegt  zwar
ein  auf  eine  „unmögliche“  Leistung  im  Sinne  des  1  306  gerichteter  ktrag
vor,  dieser  aber  ist  nicht  aunrrens.  (8  300),  orbe,  der  Verkäufer  A
haftet  dem  Käufer  B  aus  dem  Kaufvertrage  gemäß  88  437,  440.

5  307  5)  Ein  Fall  sogen.  culpa  in  contrahendo  (Verschulden  beim  Verirassschluß).

"  122  am  Ende.
B)n  122  Note  16—18.
"  265.
308  )  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  (vgl.  Note  4).
*"309  134,  138,  139  und  Noten.
*310  139  und  Noten.  —  Nichtig  ist  also  z.  B.  die  manchmal  zwis  *

Ww2  getroffene  Vereinbarung,  „alles,  was  der  Ehemann  während

ertzirht  sow,,  der  Frau  gehören“.

*311  12)  128.  Über  die  #ln  bestung.  des  „Vermögensüberne
  35  447,%  8  419.  „Vermögen“  bedeutet  also  in  §'311  nur  „Aktiva“.
—  Für  Altenteils-,  Leibgedinge=  ufw.  Verträge  des  in  §8  311  angegebenen
Inhalts  gelten  die  Landesgesetze.  E.  96.  vgl.  Note  1  zu  §  759.

—  108  —
        <pb n="109" />
        Begründung  —  Inhalt  des  Vertrags  i304—311

8  304.  Der  Schuldner  kann  im  Falle  des  Verzugsdes  Gläubigers
  Ersatz  der  Mehraufwendungen  verlangen,  die  er  für  das  erfolglose
  Angebot  sowie  für  die  Aufbewahrung  und  Erhaltung  des  geschuldeten
  Gegenstandes  machen  mußte.1½)

Sweiter  Abschnitt.
Schuldverhältnisse  aun  Herträgen.))
Erster  Titel.  Begründung.  Inhalt  des  Vertrags.

3  Zur  Begründung  eines  Schuldverhältnisses  durch  Rechtsgeschäft:)
  sowie  zur  Anderung  des  Inhalts  eines  Schuldverhältnisses
ist  ein  Vertrag  zwischen  den  Beteiligten  erforderlich,  soweit  nicht  das
Cesetz  ein  anderes  vorschreibt.)

8  *  Ein  auf  eine  unmögliche  Leistung  gerichteter  Vertrag  ist
nichtig."

§  307.  Wer  bei?)  der  Schließung  eines  Vertrags,  der  auf  eine
unmögliche  Leistung  gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  kennt
oder  kennen  muß,")  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den  der
andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Eültigkeit  des  Vertrags
vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des  Interesses  hinaus,  welches
der  andere  Teil  an  der  Gültigkeit  des  Vertrags  hat.?)  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  andere  Teil  die  Unmöglichkeit  kennt
oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  die
Leistung  nur  teilweise  unmöglich  und  der  Vertrag  in  Ansehung
des  möglichen  Teiles  gültig  ist  oder  wenn  eine  von  mehreren  wahlweises)
  versprochenen  Leistungen  unmöglich  ist.

§  308.  Die  Unmöglichkeit  der  Leistung)  steht  der  Gültigkeit  des
Vertrags  nicht  entgegen,  wenn  die  Unmöglichkeit  gehoben  werden  kann
und  der  Vertrag  für  den  Fall  geschlossen  ist,  daß  die  Leistung  möglich
  wird.

Wird  eine  unmögliche  Leistung  unter  einer  anderen  aufschiebenden
Bedingung  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  versprochen,
so  ist  der  Vertrag  gültig,  wenn  die  Unmöglichkeit  vor  dem  Eintritte
der  Bedingung  oder  des  Termins  gehoben  wird.

§  309.  Verstößt  ein  Vertrag  gegen  ein  gesetzliches  Verbot,  so
finden  die  Vorschriften  der  88  307,  308  entsprechende  Anwendung.v1)

s#  310.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  sein
fftiges  Vermögen  oder  einen  Bruchteil  seines  künftigen  Vermögens
zu  übertragen  oder  mit  einem  Nießbrauche  zu  selasten,  ist
nichtig.1)

8  311.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  sein
geen-rtiges  Vermögen  oder  einen  Bruchteil  seines  gegenwärtigen
Vermögens  zu  übertragen  oder  mit  einem  Nießbrauche  zu  belasten,
  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.)

—  109  —
        <pb n="110" />
        Erläuterungen

8§  312  13)  Es  ist  also  nichti  Kder  Vertrag,  durch  den  ein  Sohn  die  künftige

Erbshaft  nach  seinem  noch  lebenden  Vater  an  einen  Fremden  verkauft;

gu  tig  ist  dagegen  der  gerichtliche  oder  notarielle  Vertrag,  durch  den  ein

ohn  an  seinen  Bruder  die  künftige  Erbschaft  nach  dem  noch  lebenden

Vater  verkauft,  z.  B.  weil  er  auswandern  will.  125,  128,  134,  139.  —  Der

in  §  312  Abs.  2  zugelassene  Vertrag  ist  ein  „Erbschaftsvertrag“",  kein  „Erbvertrag“
  im  Sinne  der  8§§  1941,  2274  ff.

6  313  14)  z.  B.  Kauf,  Tausch,  Schenkung  eines  Grundstücks,  Ein-§

  154.

15)  Sämtliche  das  ..—  ßeschäft“  ketreffenden  Vereinbarungen
  der  Parteien,  nicht  bloß  die  Fett  wesentlichen  (Preisabrede
usw.),  sondern  auch  nicht  wesentliche  (Zusfherung  einer  bestimmten  Eigenft,

  eines  bestimmten  Ertrags,  einer  bestimmten  Größe),  auch  bloße

ebenabreden  sowie  nachträgliche  Vereinbarungen,
sofern  sie  die  Ffict  der  einen  Partei  zur  Übertragung  des  Grundstückseigentums
  und  die  Gegenleistung  der  anderen  Partei  dafür  betreffen,  bedürsen
der  in  §  313  vor  görrsebenen  Form.  —  Der  Vertrag,  durch  den  ein  gerichtlich
oder  notariell  r  ossener  Grundstücks-Veräußerungsvertrag  aufgehoben
  wird,  bedarf  keiner  Form.  —  8  313  gilt  nur  für  Verträge  betreffend
  die  übertragung  des  „Eigentums“  an  einem  Grundstücke.  Zur
Bestellung  einer  Hypothek,  Erundschuld  Grunddienstbarkeit
usw.  kann  man  sichsormlos  verpflichten.  Die  „B  estellung"“selbst  bedarf
natürlich  der  für  die  Grundbuchgeschäfte  vorgeschriebenen  Form.  pvgl.
Anhang  46  zu  §  129.  Beispiel:  A  verpflichtet  sich  m  Un  dlich,  an  seinem  Grundstücke
  dem  B  eine  Hypothet  von  10  000  Mk.  zu  bestellen.  Weigert  er  sch  so  wird  er
auf  die  Klage  des  B  dazu  verurteilt,  und  auf  Grund  einer  Ausfertigung  des
Urteils  mit  dem  Zeugnis  der  Echtelraft  kann  B  dann  die  Eintragung  der
Hypothek  für  sich  beantragen  (68  894  ¾lR  r*  —  Ulber  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung,  uowis  ie  na  andesgesetzen  zur  Beurkundung
zuständigen  anderen  Behörden  und  Beamten  §  128  und  E.  141,  142.

16)  §  925.  —  Aus  einem  bloß  „privatschriftlichen“  oder  gar  nur  „mündlichen“
  Kauf-,  Tausch=  usw.  Vertrage  über  ein  Grundstück  entstehen  also
keinerlei  Rechte  und  lichten.  Der  Käufer  kann  ins  sondere
nigt  auf  Abschluß  eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Vertrags,  nicht  auf  „Auflassung“
  usw.  klagen.  Der  Vertrag  ist  einem  ganzen  Inha  te  nach  n  ichti  .
88  125,  139.  Hat  also  A  von  B  ein  Grundstück  bloß  e  vatschriftlich  gekauft
und  5000  Mk.  angezahlt,  so  bleibt  dem  A,  wenn  B  die  Auflassung  verweigert,
nichts  weiter  übrig,  als  auf  Rückzahlung  der  5000  Mk.  gemäh  12  ff.  wegen
„ungerechtfertigter  Bereicherung“  zu  klagen.  Erfolgt  aber  die  „Aufa#
  ung“  des  Grundstücks  und  die  „Eintra  ß  ung“  des  neuen  Eigentümers
  im  Grundbuch  auf  Grund  eines  bloß  „mündlichen“  oder  „privatschriftlichen“
  Vertrages,  so  werden  dadurch  die  bloß  mündlichen  oder  privatschriftlichen
  Vereinbarungen  ihrem  gangen  nhalte  nach
gültig.  Heilung  des  Formmangels  durch  Auflassung.  ndere  Mängel
als  Formmängel,  z.  B.  ein  beim  Vertrage  vorgekommener  rechtserheblicher
Irrtum  rl  119),  werden  durch  die  Auflassung  natürlich  nicht  geheilt.  vgl.
jedoch  Anhang  1  zu  §  241  unter  IV.  —  Wenn  bei  einem  nur  privatschriftlichen
oder  mündlichen  Grundstücks-„Tauschvertrage“  bloß  das  eine  Grundstück  aufgelassen
  ist,  so  genügt  dies  nicht,  um  den  ganzen  Tauschvertrag  gültig  zu

—  110  —
        <pb n="111" />
        Begründung  —  Inhalt  des  Vertrags  t  312—319

§  312.  Ein  Vertrag  über  den  Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten
ist  nichtig.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Vertrag  über  den  Pflichtteil
oder  ein  Vermächtnis  aus  dem  Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  einen  Vertrag,  der
unter  künftigen  gesetzlichen  Erben  über  den  gesetzlichen  Erbteil  oder  den
Pflichtteil  eines  von  ihnen  geschlossen  wird.  Ein  solcher  Vertrag  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.)

313.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das
Eigentum  an  einem  Grundstücke  zu  Übertragen,  /)  bedarf  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung.W)  Ein  ohne  Beobachtung  dieser
Form  geschlossener  Vertrag  wird  seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,
wenn  die  Auflassung  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgen.)

§  314.  Verpflichtet  sich  jemand  zur  Veräußerung  oder  Belastung
  einer  Sache,  so  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  im  Zweifel
auch  auf  das  Zubehör  der  Sache.7)

§  315.  Soll  die  Leistung  durch  einen  der  Vertragschließenden  bestinmnt
  werden,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Bestimmung
nach  billigem  Ermessen  zu  treffen  ist.

Die  Bestimmung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen
Teile.:6)

Soll  die  Bestimmung  nach  billigem  Ermessen  erfolgen,  so  ist  die
getroffene  Bestimmung  für  den  anderen  Teil  nur  verbindlich,  wenn  sie
der  Billigkeit  entspricht.  Entspricht  sie  nicht  der  Billigkeit,  so  wird  die
Bestimmung  durch  Urteil  getroffen;  das  gleiche  gilt,  wenn  die  Bestimmung
  verzögert  wird.

§  316.  Ist  der  Umfang  der  für  eine  Leistung  versprochenen  Gegenleistung
  nicht  bestimmt,  so  steht  die  Bestimmung  im  Zweifel  demjenigen
Teile  zu,  welcher  die  Gegenleistung  zu  fordern  hat.19)

§  317.  Ist  die  Bestimmung  der  Leistung  einem  Dritten  überlassen,
so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  nach  billigem  Ermessen  zu
treffen  ist.  ·

Soll  die  Bestimmung  durch  mehrere  Dritte  erfolgen,  so  ist  im
Zweifel  Übereinstimmung  aller  erforderlich;  soll  eine  Summe  bestimmt
werden,  so  ist,  wenn  verschiedene  Summen  bestimmt  werden,  im  Zweifel
die  Durchschnittssumme  maßgebend.

§  318.  Die  einem  Dritten  überlassene  Bestimmung  der  Leistung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  einem  der  Vertragschließenden.0)

Die  Anfechtung  der  getroffenen  Bestimmung  wegen  Irrtums,
Drohung  oder  arglistiger  Täuschung  steht  nur  den  Vertragschließenden
zu;  Anfechtungsgegner  ist  der  andere  Teil.  Die  Anfechtung  muß  unverzüglich
  erfolgen,  nachdem  der  Anfechtungsberechtigte  von  dem  Anfechtungsgrunde
  Kenntnis  erlangt  hat.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn
dreißig  Jahre  verstrichen  sind,  nachdem  die  Bestimmung  getroffen
worden  ist.

.  §  319.  Soll  der  Dritte  die  Leistung  nach  billigem  Ermessen  bestimmen,
  so  ist  die  getroffene  Bestimmung  für  die  Vertragschließenden
nicht  verbindlich,  wenn  sie  offenbar  unbillig  ist.  Die  Bestimmung  er-—

  111  —
        <pb n="112" />
        Erläuterungen

machen;  erst  die  Auflassung  beider  Grundstücke  heilt  den  Formmangel.  Die
Partei,  die  die  Auflassung  erteilt  hat,  kann  also  bei  Weigerung  der  anderen

artei,  nun  auch  ihrerseits  aufzulassen,  gegen  den  Weigernden  nicht  auf  Aufassung,
  londern  nur  auf  Krrausgabe  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“
(Rückauflassung  des  aufgelassenen  Grundstücks  usw.)  gemäß  §8  812  ff.  klagen.

314  17)  88  97,  98.
8  315  18)  vgl.  Anhan  1  zu  §  116  und  §§  130—132.  Wenn  A  im  Schuhladen
des  B  ein  Paar  Säeb  kauft,  ohne  über  den  Preis  zu  sprechen,  und  B  dem  A
dann  die  Stiefel  mit  einer  Rechnung  über  20  Mk.  schickt,  so  ist  dadurch  der

Preis  gemäß  §  315  unwiderruflich  von  B  bestimmt.  Anhang  19  zu  §  316.

§  316  der  a  uhwol  Anhang  19  zu  §  316  (Wichtige  Beispiele.  Gebührenrechnungen
er  Urzte).

8  318  20)  vgl.  Note  18.

8  320  ogl.  Anhang  1  zu  §  320  (Allgemeines  über  gegenseitige  Verträge,  z.  B.

1
Kauf  24  Miete,  Pa  (60..  büll  Darlehen,  Dienftvertrag,  Werkvertrag,
Mäklerrertrag  Gesellschaft).
2)  Er  kann  also:  a)  Leistung  „Zug  um  Zug“  fordern,  b)  bis  zur
Gegenlei  ung  die  ihm  obliegende  Leistung  zurückbehalten  (z.  B.  auch  beim
sogen.  „Sukzessiv-Lieferungsgeschäfte“  die  weiteren  Liserungen  zurücken
  bis  zur  Zahlung  des  Preises  für  die  früheren  Lieferungen).  —  pgl.
6  273,  274.  —  §  320  handelt  von  der  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags
202  Abs.  2),  —  „aufschiebende“  Einrede  im  Eegensatze  zu  Zzerstörenden“;
W##.  Sachregister  unter  „Einrede“.  —  Über  die  Einrede  des  „nicht  gehörig“  erfüllten
  Vertrags,  wenn  z.  B.  der  vom  Bauunternehmer  auf  a  lung  des
vereinbarten.  Preies  für  ein  hergestelltes  Bauwerk  verklagte  Bauherr  den
Bausabgenommen  („als  Erfüllung  angenommen“)  hat,  aber  ri  seine
Zahlun  sverpflichtung  einwendet,  der  Bau  habe  „Mängel“,  aot,  8  383.
"ê  Nach  dem  Gesetze  sind  zur  Vorleistung  verpflichtet  z.  B.  der
Vermieter  (8  551),  der  (herpachter  (§  581  Abs.  2),  der  zu  Dienstleistungen  Verpflichtete
  (§  614),  der  Unternehmer  eines  Werkes  (8  641),  der  Darlöber  beim
verzinslichen  Darlehen  (8  608).  Oft  aber  wird,  abweichend  vom  Gesetze,  vereinbart
  (was  zulässig  ist),  z.  B.  daß  der  Mieter,  der  Dienstberechtigte  vo##-leisten
  (den  Mietzins,  das  Gehalt  praenumerando  zahlen)  soll.

4)  vgl.  Anhang  4  zu  §  320  (Beispiele  zu  §  320  Abs.  2).
21  Z  vgl.  Anhang  5  zu  §  32

streckung  auf  „LKeistung“).  .

0  „Anhang  9  zu  §  323  (Allgemeines  über  die  88  323—325,  327:  Dem
N.  usse  nachfolgende  Unmöglichkeit  der  Leistung  im  Gegensatze  zu

10)  88  275—279,  282.  .

11  323  handelt  vom  sogen.  Gesahr-lbergange  bei  „gegenseitigen“"
  Verträgen.  Nach  8  7#  t  bei  den  auf  (Ven  äußerng  gerichteten
„gegenseitigen“  Verträgen  die  Gefahr  des  von  keiner  Partei'vrer  1|  ldeten
  Unterganges  E#  der  Verschlechterung)  der  Sache  nicht  schon
mit  dem  Vertragsschlusse,  sondern  erst  mit  der  Erfüllung  (Übergabe)
auf  den  Erwerber  (Käufer)  Über.  pvgl.  die  besonderen  Bestimmungen  der
446,  447  (Kauf),  552  Miete),  588  (Pacht),  616  Diensertrag)  644

1.
8  I.  Anhang  6—8  zu  §  322  (betreffend  die  Klage  und  Zwangsvoll-8
  323

rkvertrag).  Beispiel:  Wenn  ein  für  600  Mk.  verkauftes  Pferd  vor  der
bergabe  durch  Zufall  (im  Gegensatze  zu  einem  von  der  einen  oder  anderen
Partei  gemäß  l  276—278  „zu  vertretenden  Unstande")  krepiert,  so
trifft  der  Verlust  den  Verkäufer  der  Käufer  braucht  den  Kauf-=preisnicht
  "*v  ahlen,  der  Kauf  ist  hinfällig.  vgl.  Note  24  zu  §  325.
12)  pgl.  niang  12  G  §  323  (Beispiel).
18)  „Versprachst  12  See  Du  und  fallen  davon  3,  nach  Maßstab  ihres
Wertes  der  Preis  vermindert  sei“  (C).  Vgl.  Noten  zu  88  472,  473.
14)  vgl.  Note  zu  §  281.

—  112  —
        <pb n="113" />
        Gegenseitiger  Vertrag  8  320—323

folgt  in  diesem  Falle  durch  Urteil;  das  gleiche  gilt,  wenn  der  Dritte
die  Bestimmung  nicht  treffen  kann  oder  will  oder  wenn  er  sie  verzögert.

Soll  der  Dritte  die  Bestimmung  nach  freiem  Belieben  treffen,  so
ist  der  Vertrag  unwirksam,  wenn  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen
lann  oder  will  oder  wenn  er  sie  verzögert.

Sweiter  Titel.  Gegenseitiger  Vertrag.#)

§5  320.  Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  verpflichtet  ist,  kann
die  ihm  obliegende  Leistung  bis  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  verweigern,:)
  es  sei  denn,  daß  er  vorzuleisten  verpflichtet  ist.s)  Hat
die  Leistung  an  mehrere  zu  erfolgen,  so  kann  dem  einzelnen  der  ihm
gebührende  Teil  bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Gegenleistung  verweigert
werden.  Die  Vorschrift  des  §  273  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.

Ist  von  der  einen  Seite  teilweise  geleistet  worden,  so  kann
die  Gegenleistung  insoweit  nicht  verweigert  werden,  als
die  Verweigerung  nach  den  Umständen,  insbesondere  wegen  verhältnismäßiger
  Geringfügigke  it  des  rückständigen  Teiles,  gegen
Treu  und  Glauben  verstoßen  würde.")

8  321.  Wer  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  vorzuleisten
  verpflichtet  ist,  kann,  wenn  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  in
den  Bermögensverhältnissen  des  anderen  Teiles  eine  wesentliche  Verschlechterung
  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf  die  Gegenleistung
gefährdet  wird,  die  ihm  obliegende  Leistung  verweigern,
bis  die  Gegenleistung  bewirkt  oder  Sicherheit  für  sie
geleistet  wird.“)

§  322.  Erhebt  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  eine
Teil  Klage  auf  die  ihm  geschuldete  Leistung,  so  hat  die  Geltendnachung
  des  dem  anderen  Teile  zustehenden  Rechtes,  die  Leistung  bis
zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  zu  verweigern,  nur  die  Wirkung,  daß
der  andere  Teil  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug  zu  verurteilen  ist.)

Hat  der  klagende  Teil  vorzuleisten,  so  kann  er,  wenn  der
andere  Teil  im  Verzuge  der  Annahme  ist,  auf  Leistung
nach  Empfang  der  Gegenleistung  klagen.v)

Auf  die  Zwangsvollstreckung  findet  die  Vorschrift  des  §  274  Abs.  2
Anwendung.)

§  323.“')  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem
einen  Teile  obliegende  Leistung  infolge  eines  Umstandes  unmöglich,
den  weder  er  noch  der  andere  Teil  zu  vertreten  hat,  10)  so  verliert  er
den  Anspruch  auf  die  Gegen  leistung;  i)  bei  teilweiser
Unmöglichkeit  i)  mindert  sich  die  Gegenleistung  nach  Maßgabe  der
88  472,  473.12)

Verlangt  der  andere  Teil  nach  8  281  Herausgabe  des  für  den
geschuldeten  Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs,
  so  bleibt  er  zur  Gegenleistung  verpflichtet:;
diese  mindert  sich  jedoch  nach  Maßgabe  der  88  472,  473  insoweit,  als
der  Wert  des  Ersatzes  oder  des  Ersatzanspruchs  hinter  dem  Werte  der
geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.“")

—  113  —  8
        <pb n="114" />
        9  324

#  325

l326

9  327

Erlänterungen

15)  §§  812,  818.  Wenn  also  im  Beispiel  der  Rote  11  der  Käufer  den
Kaufpreis  von  600  Mk.  bezahlt  hat  und  das  Pferd  dann  noch  vor  der  Überpate
  an  ihn  beim  Verkäufer  durch  Zufall  krepiert,  kann  er  die  600  Mk.  zurückordern.


10)  vgl.  Note  9.

)  §§  275—279,  282.

15)  —21)  vgl.  Anhang  18—21  zu  §  324  (Beispiele  zu  §  324).

22)  pgl.  Note  9.

23)  88  275—279,  282.

34)  Den  Anspruch  auf  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
gewährt  bereits  §  280  (vgl.  Unhang  67  zu  §  280).  8§  325  gewährt  nun  bei
„gegenseitigen“  Verträgen  (vgl.  Note  1  zu  §  320)  neben  dem  Anspruch
auf  Schadenerr  atz  wegen  Nichterfüllung“  —  und  zwar  BW1  e  („entweder
  —  oder“)  —  das  Recht  des  „Rücktritts  vom  Vertrage“  (val.  §  327).
Beispiel:  A  kauft  von  B  am  15.  ruar  ein  Pferd  für  600  Mk.  Die  Übergabe
  soll  gegen  Zahlung  der  600  Mk.  am  22.  Februar  stattfinden.  Bereits  am
20.  Februar  verkauft  A  das  Pferd  für  niebort  gezahlte  800  Mk.  weiter  an  C
mit  der  Vereinbarung,  s  Pfer  s  22.  ruar  im  Stalle  des

it  Vereinbarung,  daß  das  Pferd  bis  22.  Feb  im  Stalle  des  B
tehen  bleiben  und  dort  am  22.  Februar  von  C  und  A  gemeinschaftlich  abgeolt
  werden  solle.  Am  21.  Februar  krepiert  das  Pferd  bei  B  infolge  eines  von

u  vertretenden  Verschuldens.  Nach  §  323  (vgl.  Note  11)  wird  im  Verhältnisse
  zwischen  A  und  C  die  Eefahr  des  (weder  von  A  noch  von  C  zu  vertretenden)
  Umerganges  des  Herdes  vom  Verkäufer  A  getragen.  A  muß  also  dem
C  die  800  Mk.  zurückzahlen.  Dem  B  gegenüber  hat  nach  §  325  die  Wahl
gisschen  „Rücktritt“  vom  Kaufvertrag  oder  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“.
  Im  vorliegenden  Beispiele  wird  A  natürlich  Schadensersatz  von
8  fordern,  der  mindestens  800  —  600  =  200  Mk.  beträgt.

22)  d.  h.  er  kann  die  Getenlei#tung  verweigern  bezw.  bei
„teil  weiser  Unmöglichkeit  mindern"  (88  472,  473),  und  die  Gegenkeistun
  us  er  sie  bereits  bewirkt  hat,  zurückfordern;  außerdem  gilt
83.  .  2.

20)  vgl.  Auhang  26  zu  §  325  (Beispiele  zur  Erläuterung  des  §  325).

20a)  Ausnahme  §  454  und  für  Preußen  AG.  Art.  15  §  7  (Leibgedinge).


27)  vgl.  Anhang  27  zu  §  326  (Zusammenfassendes  über  den  für  das
Verkehrsleben  besonders  wuichtigen.  §  326  betreffend  die  Wirkungen  des  Verzugs
  des  Schuldners  bei  gegenseitigen  Verträgen).

s)  vgl.  Anhang  28  zu  §  326  (betreffend  Fristbestimmung  und  wann
sie  unterbleiben  darf).

20)  8  327.

ao)  „Die  Maske  nach  dem  Mummenschanz,  nach  Eheschluß  den  Myrtenkranz
  verschmäht  man  ohne  Nachfrist  Gann  10  Daß  die  „Erfüllung“
kein  W  e  mehr  habe,  mu  läubiger,  der  ohne  Fristletun
  chadensersatz  fordern  oder  jurücktreten  will,  beweisen.
ogl.  Anhang  27  zu  §  326  unter  II  und  III.

s1)  Wer  nach  §§  325,  326  „vom  Vertrage  zurücktritt“,  kann  also  die
in  §§  346—356  bestimmten  Rechte  geltend  machen.  Er  kann  aber  nicht  etwa
neben  dem  Rücktritt  auch  noch  den  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterslling
  des  Vertrags  (z.  B.  Ersatz  der  verauslagten  Stempelkosten  zu  dem
geschlossenen  Grundstückskaufvertrage)  oder  die  §  281  bezeichneten  Ansprüche
geltend  machen;  denn  diese  Ansprü  (Schadensersatz  en  Nichterfüllung
und  §  281)  können  logischerweise  nur  auf  Grund  des  noch  bestehenden
Vertrags  geltend  gemacht  werden;  wenn  jedoch  eine  Partei  mit  Recht  vom
Vertrage  „zurückgetreten"  ist,  so  besteht  eben  der  Vertrag
nicht  mehr,  es  kann  also  von  einem  durch  seine  „Nichterfüllung“"  entstehenden
  „Schaden“  nicht  die  Rede  sein.  ogl.  Note  1  Abs.  2  zu  8  346.

—  114  —
        <pb n="115" />
        Gegenseitiger  Vertrag  8  324—327

Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften  nicht  geschuldete  Gegenleistung
  bewirkt  ist,  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückgesordert
  werden.:ê)

§  324.½)  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem
einen  Teile  obliegende  Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den  der
andere  Teil  zu  vertreten  hat,17)  unmöglich,  so  behält  er  den  Anspruch
auf  die  Gegenleistung.8)  Er  muß  sich  jedoch  dasjenige  anrechnen
  lassen,  was  er  infolge  der  Befreiung  von  der  Leistung
erspartie)  oder  durch  anderweitige  Verwendung  seiner
Arbeitskraft  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.20)

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  dem  einen  Teile  obliegende  Leistung
infolge  eines  von  ihm  nicht  zu  vertretenden  Unstandes  zu
einer  Zeit  unmöglich  wird,  zu  welcher  der  andere  Teil  im  Verzuge
  der  Annahme  ist.i)

§  325.")  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem
einen  Teile  obliegende  Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den  er  zu
vertreten  hat,-s)  unmöglich,  so  kann  der  andere  Teil  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  verlangen  oder  von  dem  Vertrage
  zurücktreten.:"“)  Bei  teilweiser  Unmöglichkeit  ist  er,
wenn  die  teilweise  Erfüllung  des  Vertrags  für  ihn  kein  Interesse
hat,  berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen
Verbindlichkeit  nach  Maßgabe  des  §  280  Abs.  2  zu  verlangen  oder  von
dem  ganzen  Vertrage  zurück  zutreten.  Statt  des  Anspruchs  auf
Schadensersatz  und  des  Rücktrittsrechts  kann  er  auch  die
für  den  Fall  des  8  323  bestimmten  Rechte  geltend  machen.#)  26)

Das  gleiche  gilt  in  dem  Falle  des  §  283,  wenn  nicht  die  Leistung
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  bewirkt  wird  oder  wenn  fie  zu  dieser  Zeit
teilweise  nicht  bewirkt  ist.256)  ·

§  326.  Ist  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  eine  Teil
mit  der  ihm  obliegenden  Leistung  im  Verzuge,?)  so  kann  ihm  der  andere
Teil  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung
  bestimmen,'s)  daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  er
berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen  oder  von
dem  Vertrage  zurückzutreten,o)  wenn  nicht  die  Leistung  rechtzeitig
  erfolgt  ist;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.
  Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  teilweise
nicht  bewirkt,  so  findet  die  Vorschrift  des  8  325  Abs.  1  Satz  2  entsprechende
  Anwendung.

Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags  infolge  des  Verzugs  für  den
anderen  Teil  kein  Interesse,  so  stehen  ihm  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Rechte  zu,  ohne  daß  es  der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf.30)

§  327.  Auf  das  in  den  88  325,  326  bestimmte  Nücktrittsrecht
finden  die  für  das  vertragsmäßige  Rüßhcktrittsrecht  geltenden  Vorschriften
  der  §8  346  bis  356  entsprechende  Anwendung.1)  Erfolgt  der
Rücktritt  wegen  eines  Umstandes,  den  der  andere  Teil  nicht  zu  ver-115

  —  ge
        <pb n="116" />
        8  328

329

l330

l331

8  332

z  333

Erläuterungen

32)  88  812  ff.,  818.

1)  und  2)  vgi.  Unhang  1  und  2  zu  §  328  (Allgemeines  über  Verträge
zugunften  Dritter).

23)  z.  B.  A  in  Nürnberg  weist  den  B  in  München  an,  dem  dort  studierenden
  Sohne  des  monatlich  100  Mk.  zu  zahlen,  und  B  nimmt  diese  Anweisung
  an;  in  diesem  Falle  wird,  wenn  nicht  ein  anderes  ersichtlich  eit,  *
Sohn  kein  unmittelbares“  Forderungrecht  an  A  h  dressat
einer  Eeldsendung“  N——t°  „leinen  selbständigen“  annhelen  gegen  N  n  au
Aushändigung  des  ;  seine  Wtendie  können  daher  diesen  ustau
auch  nicht  pfänden;  erst  wenn  das  Geld  dem  Adressaten  ausgehändigt  ist,  kann
es  gepfändet  werden.

Ia  Beispiel:  Wenn  der  Vater  für  sein  Kind  bei  dessen  Geburt  ein
Sparkassenbuch  anschafft,  so  ist  nicht  ohne  weiteres  anzunehmen,  daß  das  Guthaben
  „sofort“  dem  Kinde  Kesteh  en  soll.  —  Die  Eltern  überlassen  ihrer  sich
verheiratenden  Tochter  das  Gut  "  letztere  Werofli  tet  sich,  ihrer  erst  zweijährigen
  Schwester  B  bei  der  Volljäh  gkeit  6000  Mk.  a  -  vorbeschiedenes
Elternerbe  4  u  zahlen;  hier  wird  es  häufig  der  Wille  der  „Vertragschließenden“
Ein  diese  estimmung  wieder  „ändern“  zu  können,  „ohne  ustimmung.  der

ren

w  ese  lätzen  Vertreters,  einholen  zu  müssen,  obgleich  die  B  gemäß
  *  den  #n  Hiche  auf  die  6000  Mk.  im  Zweifel  sofort  unmittelbar“
erwor

fütlu  n  gübernahme,  ist  keine  Schuld  übernahme“  (Cion  z.  B.
A  rerkchft  sein  Grundstück  an  B  für  10  000  Mk.  und  B  verpflichtet  sich,  den
Kaufpreis  wie  folgt  zu  tilgen:  durch  Übernahme  von  Hypotheken  7000  Mk.,
dur  Barzahlung  2000  Mk.,  durch  Zahlung  einer  Schuld  des  à  an  C  1000  Mk.
Hier  C  „tein  unmittelbares“  Kianerecht  gegen  auf  Jahlung  von  von-1000
  ¾l5  wenn  nicht  ausdrüclich  gesagt,  ist,  dah  B  die  ben  chuld  des  A  an
„übernehme“  im  Sinne  der  #  14,  bergang  der  i.
schulden  bei  Erwerb  eines  41  schbber  88  25  ff.  H

65H  Leibrentenverträge.  88  759  ff.  —  Der  Lebensversicherungsvertrag  ist
*  nich  geordnet;  dies  ist  einem  besonderen  Versicherungsgesetze  voralten,



)  B.  auch  an  „künftige“  Kinder  (§  331  Abs.  2).  Wenn  eine  Lebensverfichernng
  ugunsten  der  Erben“  (ohne  Bezeichnung  bestimmter  Personen)
  genommen  ist,  so  gehort  die  Versicherungssumme  „im  Zweifel“  (falls
nicht  die  Umstände  die  Absicht  des  Anfalls  an  bestimmte  Personen  ergeben)
zum  Nachlasse,  muß  also  zur  Tilgung  der  Nachlaßschulden  verwendet
werden.  Wenn  der  Versicherungsnehmer  dies  verhindern  will,  lich  empfiehlt  es
146,  in  der  Polize  den  Dritten  (Frau,  Kinder  usw.)  möglichst  genau  mit

amen  zu  bezeichnen.  Die  Gläubign  zu  deren  #  Sefriedigung  der  Nachlaß  nicht
hinreicht.  können  alsdann  höchstens  O.  oder  dem  Anfechtungsgesetze
Wege  der  „Anfechtungsklage“  die  Lerhe  der  geahlten  „Prämien“
aue  der  Versicherungssumme  zum  Nachlasse  fordern.  Die  icherungssumme
einer  „auf  den  Inhaber“  gitellten  Polize  gehört  zum  Nachlasse,  falls  sich  die
Polize  im  Nachla  e  vorfin

*  E.  96.

z.  B.  bei  ——  zugunsten  Dritter.  Der  Versicherungsnehmer
  ist  also  „im  Zweifel“  bis  zu  seinem  Tode  besunt.  über  die
licherungsforderun  zu  verfügen,  z.  ie  zu  verpfänden  mit  Rechtswirkung
gegen  den  in  der  Pölize  bensn#tee  Diitlen  (Ehefrau  usw.).

11),  In  dem  praktisch  wichtigsten  Beispiele  der  Lebensver  ung  zuzunsten
  eines  Dritten  kann  also  der  Versicherungsnehmer  beim  Vorliegen  der

oraussetzung  des  §  332  „durch  Testament  oder  Erbvertrag“  bestimmen,  z.  B.
daß  die  zugunsten  der  Tochter  genommene  Lebensversicherung  zu  7  der
weiten  tu“is  soll.  Eine  Erklärung  an  die  Versicherungsgesellschaft  ist

nn  nicht  nötig

12)  Ob  und  inwieweit  dann  der  Tersprechene  noch  zu  der  versprochenen
Leistung  an  den  Versprechensempfänger  selbst  (statt  an  den  Dritten)  ver-—

  116  —
        <pb n="117" />
        Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten  g  328  335

treten  hat,  so  haftet  dieser  nur  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.2)

Dritter  Titel.  Versprechen  der  Teistung  an  einen  Dritten.#)

§328.  Durch  Verträg  kann  eine  Leistung  an  einen
Dritten  mit  der  Wirkung  bedungen  werden,  daß  der  Dritte  unmittelbar
  das  Recht  erwirbt,  die  Leistung  zu  fordern.-)

In  Ermangelung  einer  besonderen  Bestimmung
ist  aus  den  Umständen,  insbesondere  aus  dem  Zwecke  des  Vertrags,  zu
entnehmen,  ob  der  Dritte  das  Recht  erwerben,s)  ob  das  Recht  des
Dritten  sofort  oder  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  entstehen
  und  ob  den  Vertragschließenden  die  Befugnis  vorbehalten
  sein  soll,  das  Recht  des  Dritten  ohne  dessen  Zustimmung  aufzuheben
  oder  zu  ändern.“)

§  329.  Verpflichtet  sich  in  einem  Vertrage  der  eine  Teil  zur  Befriedigung
  eines  Gläubigers  des  anderen  Teiles,  ohne  die  Schuld  zu  übernehmen,
  so  ist  im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  der  Gläubiger
unmittelbar  das  Recht  erwerben  soll,  die  Befriedigung  von  ihm
zu  fordern.)  ·

§330.WitdineinemLebensversithmngpiodeteinemLeibteutenvertrages)dieZahlnngderVersicherung-summteodetderLeib-


daß  der  Dritte  un  mittelbar  das  Recht  erwerben  soll,  die  Leistung
zu  fordern.  Das  gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  unentgeltlichen  Zuwendung
dem  Bedachten  eine  Leistung  an  einen  Dritten  auferlegt)  oder  bei  einer
Vermögens=  oder  Gutsübernahme  "')  von  dem  Übernehmer  eine  Leistung
an  einen  Dritten  zum  Zwecke  der  Absindung  versprochen  wird.

§  331.  Soll  die  Leistung  an  den  Dritten  nach  dem  Tode  desjenigen
  erfolgen,  welchem  sie  versprochen  wird,o)  so  erwirbt  der  Dritte  das
Recht  auf  die  Leistung  im  Zweifel  mit  dem  Tode  des  Versprechensempfängers.


Stirbt  der  Versprechensempfänger  vor  der  Geburt  des
Dritten,  so  kann  das  Versprechen,  an  den  Dritten  zu  leisten,  nur  dann
noch  aufgehoben  oder  geändert  werden,  wenn  die  Befugnis  dazu  vorbebalten
  worden  ist.

§  332.  Hat  sich  der  Versprechensempfänger  die  Befugnis  vorbehalten,
  ohne  Zustimmung  des  Versprechenden  an  die  Stelle  des  in  dem
Vertrage  bezeichneten  Dritten  einen  anderen  zu  setzen,  so  kann  dies  im
Zweifel  auch  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  geschehen.)

333.  Weist  der  Dritte  das  aus  dem  Vertrag  erworbene  Recht
dem  Versprechenden  gegenüber  zurück,  so  gilt  das  Recht  als  nicht  erworben.::


§  334.  Einwendungen  aus  dem  Vertrage  stehen  dem  Versprechenden
  auch  gegenüber  dem  Dritten  zu.

§  335.  Der  Versprechensempfänger  kann,  sofern  nicht  ein  anderer
Wille  der  Vertragschließenden  anzunehmen  ist,  die  Leistung  an  den

—  117  —
        <pb n="118" />
        *3½

8  33

§*  337

839

z  340

Erläuterungen
pfli  i,  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrages  zu  beurteilen;  es  kommen  auch
O4  *5  5  —.  9  t
13)  4  und  selbständ

1)  „Handgeld  macht  keinen  ig  beweist  ihn  nur“  (C).
,  *  9**  eugeld“  (zu  unte  y*is  eiden  von  der  „Vertragsstrafe“
88  339  —  Terfallenlassen  man  von  einem  geschlossenen  Vertrag
  hop  t-  zurücktreten  kann,  gilt  die  „Draufgabe“  also  nur,  wenn

des  ed  J  rücklich  verei  tun  t“  en  4.  ausrs  *7  Umständen  38  *
ra  ehenden  ollt“  i  ür  das  Han  ietstale
  #  beim  E  elten  n  66  .  U#  X  sindeordnungen).
  In  reußen  e#n  fortan  cuch  ur  bloß  „m  lossene
gakts  #ig  t  wenn  (Landge  nicht  dezeben  ist  u
si  longfäalsfgabewkxlttäi  Zweifel“  nicht  als  3  b  V

e  Drau  zur  weifel“  n  als  Zugabe  zur  Vertragslel
  sondern  als  Vo  Wins  darauf.  "6

4„  275  W—
ie

#(Konventional-)  Strafe  Ft  eine  doppelte  Bedeutung.
Sie  ist:  a)  „ein  E  3  smittel  zur  Sicherung  des  GEläubigers“  *  bö
Winen  und  gee  des  Schuldners,  b)  ein  Mittel,  dem  Gläubiger
Forderung  seines  „Interesses  lei  Ticterfüllung.  (  340)  oder  „bei  ubör  2ie
beiger  Erfüllung“  (§  341)  dem  Schuldner  o  liegenden,  Erbssichtungen

nicht  „zur  rechten  der  icht  am  rechten  Orte,  nicht  in  der  Lchuldigen
böl.  Menge  Güte  usw.“)  zu  "  eichtern,  indem  sie  de  Eläubiger  den  oft
schwierigen  Be

weis  Fiela  e  „,  daß  ihm  ein  s  entstan  i  und
auf  wie  hoch  sich  sein  Schaden  belause.  namentlich  dann,  wenn  es  sich  um
einen  2  handelt,  der  „nicht  Vermögensschaden“  ist.  Vgl.  hierzu  Anhang
  1  zu  §  241  unter  II  und  §  233.  Beispiele:  Ein  Wohnungsmieter  verpflichtet
  sich  im  Mietvertrage  zur  Sahlung  einer  Vertra  Prase  von  20  Mk.
an  den  Wirt  für  jeden  *  ,  daß  10  Uhr  in  der  Wohnung  Klovier  gespielt
  wird.  Ein  Ausstattungsgeschäft  verbflichtet  sich  einem  Bräutigam
gegenüber,  dessen  Wohnung  bis  zu  der  auf  den  1.  März  festgesetzten  Hochzeit
I1  Verabredun  h  ii  9  einzurichten,  bei  Vermeidung  einer  Vertragsstrafe
  von  beho  diesen  Beispielen  ist,  der  Schaden  nicht  (oder
wenigstens  nur  m  *  Teile)  „Vermögens“-Schaden,  sondern  anderweitig

  vverleczte

284  zurren  Schuldner  kann  sich  also  von  Zahlung  der  Vertragsstrafe
  der  die  von  ihm  zu  beweisende  Einrede“  befreien,  daß  er  die
„Nicht-Erfüllu  gsbezw.  die.  „nicht  gehörige  Erfüllung“  nicht  zu  vertreten

  be

5)  auptbeispiel  der  Verpflichtung  zu  einem  „Unterlassen“  bei
Vertragestrafe  sind  die  sogen.  Konkurrenzverbote,  vgl.  §§  74  ff.  HGB.  und
§  133/  Gewerbeordnung.
ha  delsdu  Anhang  5  zu  §  339.  Von  der  „nicht  gehörigen“  Grfüllung

ndelt

Dem  Schuldner  dagegen  steht  nicht  das  Recht  zu,  sich  von  der
Erfüllung  des  Vertrags  durch  Schlng  der  Strafe  sels  -Reugeld“)  zu  be-4l7
  en,  sofern  dies  nicht  als  veseinbalt  anzusehen  ist  (6  359,  Note  33  zu

8§8  280,  283,  286.  J25,  326  usw.
ogl.  Note  5  zu  8  336  und  §5  363.  Von  der  „Nicht-Erfüllung

4  tandelt  340.
118)  d.  h.  „als  Erfüllung“,  vgl.  8  363.

118
        <pb n="119" />
        Draufgabe  —  Vertragsstrafe  §  336—342

Dritten  auch  dann  fordern,  wenn  diesem  18)  das  Recht  auf  die  Leistung
zusteht.
Dierter  Titel.  Draufgabe.  Pertragsstrafe.

§336.  Wird  bei  der  Eingehung  eines  Vertrags  etwas  als
Draufgabe  gegeben,  so  gilt  dies  als  Zeichen  des  Abschlusses  des  Vertrags.!


Die  Draufgabe  gilt  im  Zweifel  nicht  als  Neugeld.-)

§  337.  Die  Draufgabe  ist  im  Zweifel  auf  die  von  dem
Geber  geschuldete  Leistung  anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen
kann,  bei  der  Erfüllung  des  Vertrags  zurückzugeben.

Wird  der  Vertrag  wieder  aufgehoben,,  so  ist  die  Draufgabe
  kurückzugeben.“)

§  338.  Wird  die  von  dem  Geber  geschuldete  Leistung  infolge
eines  Umstandes,  den  er  zu  vertreten  hat,  unmöglich  oder  verschuldet
  der  Geber  die  Wiederaufhebung  des  Vertrags,  so
ist  der  Empfünger  berechtigt,  die  Draufgabe  zu  behalten.  Verlangt  der
Empfänger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  so  ist  die  Draufgabe
  im  Zweifel  anzurechnen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,
bei  der  Leistung  des  Schadensersatzes  zurückzugeben.“)

§  339.  Verspricht  der  Schuldner  dem  GEläubiger  für  den  Fall,
daß  er  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Weise  erfüllt,
die  Zahlung  einer  Geldsumme  als  Strafe,“)  so  ist  die  Strafe  verwirkt,
wenn  er  in  Verzug  kommt.“)  Besteht  die  geschuldete  Leistung  in
einem  Unterlassen,  so  tritt  die  Verwirkung  mit  der  Juwiderhandlung
ein.)

§-340.  Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,
daß  er  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,.)  so  kann  der  Gläubiger  die
verwirkte  Strafe  statt  der  Erfüllung  verlangen.?)  Erklärt  der  Gläubiger
  dem  Schuldner,  daß  er  die  Strafe  verlange,  so  ist  der  Anspruch  auf
Erfüllung  ausgeschlossen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  zu,  10)  so  kann  er  die  verwirkte  Strafe  als  Mindestbetrag  des
Schadens  verlangen.  Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist
nicht  ausgeschlossen.

§  341.  Hat  der  Schuldner  die  Strafe  für  den  Fall  versprochen,
daß  ed  seine  Verbindlichkeit  nicht  in  gehöriger  Weise,  insbesondere  nicht
zu  der  bestimmten  Zeit,  erfüllt.  11)  so  kann  der  Gläubiger  die
verwirkte  Strafe  neben  der  Erfüllung  verlangen.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  der
nicht  gehörigen  Erfüllung  zu,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  340  Abfs.  2
Anwendung.

Nimmt  der  Glüäubiger  die  Erfüllung  an,  112)  so  kann  er  die  Strafe
mur  verlangen,  wenn  er  sich  das  Recht  dazu  bei  der  Annahme  vorbehält.

§  342.  Wird  als  Strafe  eine  andere  Leistung  als  die  Zahlung
einer  Geldsumme  versprochen,  so  finden  die  Vorschriften  der  88§  339  bis
341  Anwendung;  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Gläubiger  die  Strafe  verlangt.

—  119  —
        <pb n="120" />
        8  343

8  344

Erläuterungen

7)  ogl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  II.  Der  S  chu  ldner  muß  Umstände
beweisen,  die  die  Anwendung  des  richterlichen  Ermäßigungsrechtes  rechtfertigen.
  Der  Richter  wird  nicht  nur  die  Verschiedenheit  der  Interessen  des
Gläubigers  zu  den  verschiedenen  in  Betracht  kommenden  Zeiten,  die  Höhe  des
möglichen  und  des  wirklichen  Schadens,  sondern  auch  die  wirtschaftliche  Lage
beider  Teile,  den  Grad  des  Verschuldens  auf  seiten  des  Schuldners  und  sonstige
  Momente  berücksichtigen.  an  ging  davon  aus,  daß  der  Richter  von
dem  „Ermäßigungsrecht"  einen  nicht  zu  weit  gehenden  Gebrauch
machen  wird  Fdaß  man  nicht  etwa  eine  Beförderung  der  Vertrags-Untreue'“
von  der  Vorschrift  zu  befürchten  braucht.  Letztere  Gefahr  zu  vermeiden,  bezweckt
die  Vorschrift,  daß  jedes  verchkrnt  bloß  ein  Vermögens-)

nteresse  des  GEläubigers  zu  berücksichtigen  itt  also  auch  ein  ideales,  ein

ffektionsinteresse  (Wert  der  besonderen  Vorliebe,  vgl.  Note  zu  §  253);
andererseits  soll  nicht  absonderlichen  Launen  und  Phanta  ieen  freie  Bahn  ###
öffnet  werden.  —  Die  Herabsetzung  der  von  einem  Voll-Kaufmann  im  Betriebe
  seines  Handelsgewerbes  versprochenen  Vertragsstrafe  ist  ausgeschlossen.
  8§§  348,  351  SGB.

18)  vgl.  Anhang  74  zu  §  139.  Das  Versprechen  von  Vertragsstrafen  bei
Wette-,  Spiel-,  Lotterie-,  Ausspiel-Verträgen,  Differenzgeschäften  (88  762—764)
ist  also  unwirksam.  Tichtigkeit  der  Vertragsstraf-Vereinbarung  beim  Verlöbnisse
  8  1297.  Selbstverständlich  ist  die  Vereinbarung  einer  Vertragsstrafe
  unwirksam,  wenn  der  Hauptvertrag,  z.  B.  ein  Grundstückskaufvertrag

  wegen  Formmangels  (8  313)  oder  gemäß  §§  134,  138  nichtig  ist.

l345

l346

rt347

14)  Wenn  die  geschuldete  Leistung  in  einem  „Unterlassen“  besteht  (z.  B.
nicht  ein  Konkurrenzgeschäft  zu  eröffnen),  so  muß  Gläubiger  beweisen,
daß  Schuldner  der  Unterlassungspflicht  zuwider  gehandelt  habe.

1)  Die  §§  346  ff.  handeln  von  dem  „vertragsmäßig“  vorbehaltenen
Rücktrittsrechte.  Die  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  346—356  finden
aber  (mit  gewissen  Einschränkungen)  entsprechende  Anwendung  auch
auf  die  in  8§  325,  326  behandelten,  häufigen  Fälle  des  „gesetzlichen“  Rücktrittsrechts
  (§  327),  auf  die  dem  „Rücktritte“  verwandte  ndelung  beim  Kauf
usw.  (88  467.  493)  und  beim  Werkvertrage  (§  634  Abs.  452  ferner  in  den
Fällen  88  280  Abs.  2,  286  Abs.  2,  480  Abs.  1,  527,  555.  —  Über  das  bei  Abzahlungsgeschäften
  dem  Werkäufer  ür  den  Fall  unpünktlicher  Abzahlung  vorbehaltene
  Rücktrittsrecht  vgl.  Ges.  über  die  Abzahlungsgeschäfte  vom
16.  Mai  1894.  ·  chb

Die  Folge  des  Rücktritts  ist,  jeder  Teil  per  sönlich  (obligatorisch)
verpflichtet  ist,  die  Gegenpartei  §  346—348  tunlichst  in  “rn  eselbe
rage  urückzuversetzen,  wie  wenn  der  Vertrag  nicht  ge-1.t
  ins  worden  wäre;,  ein  „Schadensersatz-Anspruch  wegen

ichterfüllung  des  Vertrags“  steht  dem  Rücktretenden  nicht  zu,  auch
wenn  die  andere  Partei,  z.  B.  durch  unpünktliche  Leistung,  die  Veranlassung
#um  Rücktritte  gegeben  hat.  ogl.  Note  31  zu  327.  Die  Parteien
önnen  auch  verein  baren,  daß  der  Rücktritt  nicht  bloß  „persönliche"  Tvbligatorisch=
  Wirkungen  (vgl.  vorstehend),  sondern  die  „dingliche“  irung
  des  Eintritts  einer  „auflösenden  Bedingung“  haben  oom
8  158  Abs.  2).  —  Zu  unterscheiden  vom  „Rücktritt“  sind  r

iderruf  (88.  109,  168,  530,  610,  671,  1397  usw.)  und  die  Kündigung;  letztere
wirkt  hur  ür  die  „Jukunft",  der  „Rücktritt“  dagegen  auch  für  die  „Vergangenheit“.


tunter  „der  Berechtigte“  ist  in  §§  350  ff.  der  „zum  Rücktritte“  Berechtigte
zu  verstehen.
ss  36  Jalei  es  ausdrücklich,  sei  es  auf  Grund  der  Auslegungsregeln  der

,  361.

5  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen  in  den  Fällen  der  351—354.
4)  §§  989  ff.  Denn  das  Gesetz  geht  davon  aus,  daß  die  Parteien,  die
ein  Rücktrittsrecht  „vereinbart“  haben,  von  Anfang  an  mit  der  Mögglichkeit
rechnen  müssen,  der  Rücktritt  werde  erklärt  werden  und  die  empfangenen
Leistungen  werden  zurückgewährt  werden  müssen  (vgl.  Note  10  zu  §  987).

120  —
        <pb n="121" />
        Rücktritt  z  343—351

343.  Ist  eine  verwirkte  Strafe  unverhältnismäßig  hoch,  so
kann  sie  auf  Antrag  des  Schuldners  durch  Urteil  auf  den  angemessenen
Betrag  herabgesetzt  werden.  Bei  der  Beurteilung  der  Angemessenheit
ist  iedes  berechtigte  Interesse  des  Gläubigers,  nicht
dloß  das  Vermögensinteresse,  in  Betracht  zu  ziehen.12)  Nach  der  Enttichtung
  der  Strafe  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.

Das  gleiche  gilt  auch  außer  den  Fällen  der  88  339,  342,  wenn
jemand  eine  Strafe  für  den  Fall  verspricht,  daß  er  eine  Handlung
vornimmt  oder  unterläßt.

344.  Erklärt  das  Gesetz  das  Versprechen  einer  Leistung  für  unwirksam,
  so  ist  auch  die  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  des  Versprechens
getroffene  Verein  barung  einer  Strafe  unwirksam,  selbst  wenn  die  Parteien
  die  Unwirksamkeit  des  Versprechens  gekannt  haben.-)

§  345.  Bestreitet  der  Schuldner  die  Verwirkung  der  Strafe,  weil
er  seine  Verbindlichkeit  erfüllt  habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,
sofern  nicht  die  geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.)

Fünfter  Titel.  Rücktritt.

8  346.  Hat  sich  in  einem  Vertrag  ein  Teil  den  Rücktritt  vorbehalten,?)
  so  sind  die  Parteien,  wenn  der  Rücktritt  erfolgt,“)  verpflichtet,
einander  die  emnpfangenen  Leistungen  zurückzugewähren.  Für  geleistete
Dienste  sowie  für  die  überlassung  der  Benutzung  einer  Sache  ist  der  Wert
zu  vergüten  oder,  falls  in  dem  Vertrag  eine  Gegenleistung  in  Geld  bestimmt
  ist,  diese  zu  entrichten.

§347.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  bestimmt  sich  im  Falle
des  Rücktritts  von  dem  Empfange  der  Leistung  an  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  Besitzer
  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs
  an  gelten.“!)  Das  gleiche  gilt  von  dem  Anspruch  auf  Herausgabe
  oder  Vergütung  von  Nutzungen  5)  und  von  dem  Anspruch  auf  Ersatz
von  Verwendungen.“)  Eine  Geldsumme  ist  von  der  Zeit  des  Empfanges
an  zu  verzinsen.))

§  348.  Die  sich  aus  dem  Rücktritt  ergebenden  Verpflichtungen
der  Parteien  sind  Zug  um  Zug  zu  erfüllen.  Die  Vorschriften  der  88
320,  322  finden  entsprechende  Anwendung.

5*349..  Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
anderen  Teile.,)

*350.  Der  Rücktritt  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der
Gegenstand,  welchen  der  Berechtigte  empfangen  hat,  durch  Zufall  untergegangen
  ist.“)

351.  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  eine
wesentliche  Verschlechterung,  10)  den  Untergang  oder  die  anderweitige
Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des  empfangenen  Gegenstandes  verschuldet
hat.  u)  Der  Untergang  eines  erheblichen  Teiles  steht  einer
wesentlichen  Verschlechterung  des  Gegenstandes,!:)  das  von  dem  Berech-—

  121  —
        <pb n="122" />
        8

8

3

22

319

350

351

352
353

354

355

357

Erlänterungen

*  987,  988.
994  ff.
7  246.
5)  ogl.  Anhan  1  zu  8  116  und  130—132.  „Rücktritt  bedalf  Empsang.
  aber  keiner  snep  (C).  —  r  Rücktritt  ist  unwiderruflich.  —
ie  Erklärung  kann  im

rozesse  durch  den  Prozeßbevollmächtigten
an  den  Prozeßbevollmächtigten  des  3  abgegeben  werden.

")  oder  durch  „Zufall“  (wesentlich  oder  unwesentlich)  verschlechtert
ist,  wie  sich  aus  §  351  ergibt  (ogl.  Note  11).  —  Beilpie  zu  §  350:  4  kauft
von  B  ein  Pferd,  erhält  es  am  1.  Juli  übergeben  und  bezahlt  den  vereinbarten
Preis  von  900  Mk.  In  dem  aufvertratze  hat  sich  A  den  Rücktritt  bis
1.  Augist  vorbehalten.  Am  20.  Juli  wird  Pferd  im  Stalle  des  A  durch
den  Blitz  erschlagen.  Hier  kann  4  noch  bis  1.  August  „zurücktreten“;  er
braucht  dem  B  weder  das  Pferd  zurückzugeben  noch  Schadensersatz  zu  leisten
(5  2  5),  kann  vielmehr  die  Rückzahlung  der  900  Mk.  von  B  fordern.  Selbstrerständlich
  konnten  die  Parteien  vereinbaren,  daß  der  „Rücktritt“  nur
ulässg  sein  soll,  wenn  das  Pferd  unversehrt  zurückgegeben  werden  kann.

benso  lelbstnerständlich  lle  da  wenn  das  Pferd  bei  &amp;amp;  gegen  Blitzgefahr  versichert
  war,  &amp;amp;  die  Versicherungsgelder  dem  B  herausgeben  muß,  ebenso  den
etwaigen  Erlös  für  Kadaver  und  Fell  (§  281),  falls  er  zurücktritt.

1P)  „Unwesentliche“  herschlechterung.  auch  wenn  sie  verschuldet  ist,
schlienn  Een  Rücktritt  nicht  aus,  sondern  verpflichtet  nur  zu  Schadensersatz
gemä  347.

11)  Verschlechterung,  Untergang  oder  anderweite  Unmöglichkeit,  wenn
ie  vom  Rücktritts-Berechtigten  nicht  verschuldet  sind,  schließen  also  den
Rücktritt  nicht  aus  (vgl.  §  350  und  Note  9).  .

1Z„)  „Hast  7  Stück  vom  Dutzend  Du  zerschlagen,  darfst  Du  den  Rücktritt
nicht  mehr  wagen“  (C).

1

14)  Also:  nicht  unbedingt  ist  der  Rücktritt  „ausgeschlossen“,  sondern
  nur  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen  der  §§  351,  352.  Denn  es  ist
ja  möglich,  daß  der  Rücktretende,  der  den  (infolge  leines  Rücktritts)  von  ihm
zurückzugewährenden  Gegenstand  veräußert  oder  belastet  hat,  oder  dem  er
von  seinen  Gläubigern  im  Wege  der  Janzzollstreckung  versteigert  worden
ist,  sich  den  Gegenstand  wiederverschafft  oder  lastenfrei  macht  und  zu  gehöriger
Zeit  zurückgewährt.  Erst  wenn  er  mit  der  Rückgewähr  „in  Verzug“  kommt,
kann  der  von  ihm  erklärte  „Rücktritt"  gemäß  §  354  „unwirksam“  werden.
ik  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7  („Verfügung"“).

16)  Der  „Fristsetzung“  bedarf  es  nicht,  d.  h.  der  Rücktritt  ist  ohne
weiteres  unwirksam,  wenn  der  Rücktrittsberechtigte  erklärt,  daß  er  die
von  ihm  veräußerte  (bei  ihm  gepfändete  und  versteigerte)  Sache  nicht  zurückerwerben
  und  olglich  nicht,  zurückgewähren  könne.

un  15)  es  bleibt  also  der  ursprüngliche  Vertrag  wirksam  und  ist  zu
erfüllen.

18)  Der  Verjährung  unterliegt  das  „Rücktrittsrecht“  nicht;  denn
es  ist  kein  „Anspruch“  im  Sinne  des  §  194.  Erst  die  „Ansprüche“  aus  dem
erklärten  „Rücktritt"  auf  „Rückgewähr“  und  aus  §  347  unterliegen  der
ordentlichen  Verjährung  (8  195).

15)  weil,  wie  der  Gesetzgeber  annimmt,  schikanös.

)  88  387  ff.,  121.  —  Ein  häufiges  Beispiel  zu  §  357  enthalten  die
Wohnungsmietverträge:  „Der  Wirt  behält  sich  den  Rücktritt  für  den  Fall
vor,  daß  der  Mieter  den  Mietzins  nicht  pünktlich  am  Quartals-Ersten  zahlt.“
Gewöhnlich  wird  dies  so  ausgedrückt:  „Falls  er  nicht  pünktlich  den  Mietzins
am  zahlt,  unterwirft  Mieter  sich  der  sofortigen  Räumung  der  J—
womit  gemäß  §  360  dasselbe  gesagt  ist  wie  in  der  vorbezeichneten  Formel.
Wenn  in  solchem  Falle  der  Mieter  Gegenansprüche  gegen  den  Vermieter
  (auf  Schadensersatz,  Erstattung  von  Verwendungen  usfw.)  hat,  so  muß
er  die  „Aufrechnung“  gegen  die  Mietzinsforderung  am  besten  schon  bei  deren
Fälligkeit,  spätestens  aber  „unverzüglich"  nach  der  Erklärung  des  Wirtes,  daß

—  122
        <pb n="123" />
        Rücktritt  8352—360

tigten  nach  §  278  zu  vertretende  Verschulden  eines  anderen
steht  dem  eigenen  Verschulden  des  Berechtigten  gleich.

§  352.  Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  die
eempfangene  Sache  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung  in  eine  Sache
anderer  Art  umgestaltet  hat.15)

§  353.  Hat  der  Berechtigte  den  empfangenen  Gegenstand  oder
einen  erheblichen  Teil  des  Gegenstandes  veräußert  oder  mit  dem  Rechte
eines  Dritten  belastet,  so  ist  der  Rücktritt  ausgeschlossen,  wenn  17)  bei
demjenigen,  welcher  den  Gegenstand  infolge  der  Verfügung  erlangt
hat,  die  Voraussetzungen  des  §  351  oder  des  §  352  eingetreten  sind.

Einer  Verfügunguy)  des  Berechtigten  steht  eine  Verfügung
gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.

§  354.  Kommt  der  Berechtigte  mit  der  Rückgewähr  des  empfangenen
  Gegenstandes  oder  eines  erheblichen  Teiles  des  GEegenstandes
in  Verzug,  so  kann  ihm  der  andere  Teil  eine  angemessene  Frist  mit  der
Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Annahme  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.7%)  Der  Rücktritt  wird  unwirksam,  17)  wenn  nicht  die  Rückgewähr
  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt.

8  355.  Ist  für  die  Ausübung  des  Nücktrittsrechts  eine  Frist  nicht
vereinbart,  so  kann  dem  Berechtigten  von  dem  anderen  Teile  für  die
Ausübung  eine  angemessene  Frist  bestimmt  werden.is)  Das  Rücktrittsrecht
  erlischt,  wenn  nicht  der  Rücktritt  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erklärt
  wird.

§  356.  Sind  bei  einem  Vertrag  auf  der  einen  oder  der  anderen
Seite  mehrere  beteiligt,  so  kann  das  Rücktrittsrecht  nur  von  allen  und
gegen  alle  ausgeübt  werden.  Erlischt  das  Rücktrittsrecht  für  einen  der
Berechtigten,  so  erlischt  es  auch  für  die  übrigen.

357.  Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt  für  den  Fall  vorbehalten,
  daß  der  andere  Teil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  so  ist  der
Rücktritt  unwirksam,)  wenn  der  andere  Teil  sich  von  der  Verbindlichkeit
  durch  Aufrechnung  befreien  konnte  und  unverzüglich  nach  dem
Rücktritte  die  Aufrechnung  erklärt.20)

358.  Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt  für  den  Fall  vorbehalten,
  daß  der  andere  Teil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  und  bestreitet
  dieser  die  Zulässigkeit  des  erklärten  Rücktritts,  weil  er  erfüllt
habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,  sofern  nicht  die  geschuldete
Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.1)

§  359.  Ist  der  Nücktritt  gegen  Zahlung  eines  Neugeldes  vorbehalten,::)
  so  ist  der  Rücktritt  unwirksam,  wenn  das  Reugeld  nicht  vor
oder  bei  der  Erklärung  entrichtet  wird  und  der  andere  Teil  aus
diesem  Grunde  die  Erklärung  unverzüglich:s)  zurückweist.  Die
Erklärung  ist  jedoch  wirksam,  wenn  das  Reugeld  unverzüglich  nach  der
Zurückweisung  entrichtet  wird.

§  360.  Ist  ein  Vertrag  mit  dem  Vorbehalte  geschlossen,  daß  der
Schuldner  seiner  Rechte  aus  dem  Vertrage  verlustig  sein  soll,  wenn

—  123  —
        <pb n="124" />
        z  458

□

□—5

77

**

7+

77.

359

360

361

362

363

364

Erläuterungen

er  wegen  Nichtzahlung  des  Zinses  Räumung  verlange,  erklären.  Die  —  wie
häufig  gelchoen  —  erst  im  Räumungs  rozesse  geltend  gemachte

Aufrech  nung-  ist  verspätet  und  schützt  den  Mieter  nicht  vor  der  Räumungspflicht;
  ogl.  Note  21,  ferner  §  360  und  namentlich  §  554  nebst  Noten.

21)  Also:  der  wegen  Nichtzahlung  des  Mietzinses  auf  Näumun  verklagte
  Mieter  muß  beweisen,  daß  er  rechtzeitig  gezahlt  habe  nterlastungent
  iK#  beweispflichtig,  wer  behauptet,  daß  der  ——  tint  zuwidergehandel
  t  sei.

*:)  §  336  Ab  bl.  2  und  Note  9  zu  §  340.  „Reugeld“  ist  zu  unterscheiden
von-  Vertragsstrafee

121.

)  aut  den  Folgen  der  88  346  ff.

45)  Der  andelt  von  dem  „Vorbehalt  der  Rechtsverwirkung“,
der  sogen.  Verfall=  oder  Verwirkungs=  Klausel,  und  bestimmt,  daß  der
unter  dem  „Vorbehalt“  geschlossene  Vertrag  „bei  Eintritt  des  „Fautese  d.  h.
wenn  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeit  nicht  (nicht  örig)  erfüllt,
  nicht  ohne  weiteres  von  selbst  hchtaten  sein  en,  sondern  daß
der  Gläubiger  die  Wahl  haben  soll,  ob  er  von  der  Verwirkungs-  Klause
Gebrauch  machen  oder  bei  dem  Wn  soll  stehen  bleiben  will.  Beispiel:  Die
Räumungsklausel  in  Wehnungsmietver  Lägen-  I.  Note  20.

20)  ogl.  Anhang  1  zu  920S  .Kauf,  Miete,  Werkvertrag).

27)  mit  den  Foßt  en  der

26)  vgl.  Anhang  den  (lenzesend  das  in  §  361  geregelte,  nicht
bloß  für  den  2.  wichtige  sogen.  Fixgeschäft).

1)  Außer  den  in  den  folgenden  4  Titeln  bchc#oe  *  „Erlöschun  Sgründen“
(erfüntng  7dnrn-  ufrechnung,  Erlaß)  gibt  es  noch  andere:  z.  B.

323,  serner  Rücktritt  8  346,  Eintritt  einer  auflösenden  Bedin  agung  oder  eines
Enrsetne  88  158,  1  erner  die  im  BGB.  nicht  ausdrücklich  beha  ndelte,
aber  öfter  *  (3.  B.  8  425,  429,  1976,  1991,  2143  usw.  hehandelte,
von  Schuld  und  Forderung  in  einge  Person,  51•r  der  Schuldner
wird  alieiniger  Erbe  seines  Gläubigers.  jedoch  die  „Vereinigung“  von-Recht
  und  bbindlichkeit  in  derselben  d  on  nicht  immer  ein  „SErlöschungsgrund“
  ist,  vgl.  Sachregister  unter  „Vereinigung“  und  Anhang  1  zu
§  1113  unter  I  am  Ende  und  VI  betr.  „Eigentümer-Hypothek“.  Über  den  Einslluß
  des  Todes  auf  Schuldverhältnisse  ogl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  II.

2)  §§  267,  268  (Person  des  Leistenden),  242  ff.  (Art  der  Leistung),
269—271  (Ort  und  Zeit  der  Leistung).

5)  vgl.  Anhang  3  zu  §  363  (Allgemeines  über  die  Einrede  des  „nicht
W#u  egfünten  Vertrags).  Über  die  Einrede  des  „(gar)nicht“
erfüllten  Vertrags  ogl.  Note  2  zu  §  320  und  Anhang  6  zu  §  322.

z.  B.  der  Vermieter  nimmt  vom  Mieter  „zur  Tilgung“  dessen  Mietschuld
  9  300  Mk.  das  ihm  zu  diesem  Zwecke  angebotene  Pianino  „an  Erfüllungsstatt“
  an.  Zu  unterscheiden  hiervon  ist  der  Fall,  wenn
der  Vermieter  das  Pianino  nur  #erfüllungs  albern  annimmt,  d.
damit  er  das  Pianino  verkaufe  und  sich  aus  dem  Erlöse  befriedige.  Hier  ist
die  Mietsschuld  nur  getilgt,  wenn  das  Pianino  wenigstens  300  Mk.  bringt:
soweit  es  weniger  bringt,  bleibt  sie  bestehen.  ogl.  auch  Note  5.

*)  Ein  im  tä  glichen  Leben  besonders  häufiger  Fall  ist,  daß  der  Schulpner
seinem  Gläubiger  Anen  „Wechsel“  über  die  Schuldsumme  gibt,  z.  B.  weil  e
nicht  sofort  bar  bezahlen  kann  oder  will.  Hierfür  bestimmt  §  364  Abs.  2,  daß

„im  Zweifel',  d.  h.  wenn  die  Umstände  nicht  ein  anderes  ergeben,  nicht
anzunehmen  ist  der  Wechsel  sei  „an  Erfüllungsstatt-  gegeben  und
genommen.  „Im  Zweifel“  ist  also  die  Kaufgeld=  usw.  Schuld,  für  die
der  Wechsel  gesebeen  worden,  nicht  für  erloschen  zu  rachten.  fie  erlischt
erst,  wenn  der  Wechsel  wirklich  bezahlt  wird.  Der  Wechsel  ist  hier
nur  „rfüllungshalber“"  genommen  (vgl.  Note  4),  und  der  Gläubiger
kann  seinen  Anspruch  auf  Kaufgeld  usw.  immer  noch  geltend  machen,  Gus
auch  nach  Verjährung  der  Wechselforderung.  Selbstverständlich  kann  der  Gläubiger
  nur  entweder  Kaufgeld  usw.  oder  die  Wechselsumme  fordern.  In

—  124  —
        <pb n="125" />
        Erfüllung  «  §361—360

er  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  so  ist  der  Gläubiger  bei  dem  Eintritte
  dieses  Falles  zum  Rücktritte  :")  von  dem  Vertrage  berechtigt.)

8  361.  Ist  in  einem  gegenseitigen  Vertrage  :?)  vereinbart,  daß  die
Leistung  des  einen  Teiles  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder
innerhalb  einer  festbestimmten  Frist  bewirkt  werden  soll,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  andere  Teil  zum  Rücktritte  berechtigt
sein  soll,'!)  wenn  die  Leistung  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  oder  innerhalb
  der  bestimmten  Frist  erfolgt.:s)

Dritter  Abschnitt.

Erlöschen  der  Schuldverhälknigsse.)
Erster  Titel.  Erfüllung.

§  362.  Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn  die  geschuldete
Leistung  an  den  Gläubiger  bewirkt  wird.-)
Wird  an  einen  Dritten  zum  Zwecke  der  Erfüllung  geleistet,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  185  Anwendung.
§  363.  Hat  der  Gläubiger  eine  ihm  als  Erfüllung  angebotene
Leistung  als  Erfüllung  angenommen,  so  trifft  ihn  die  Beweislast,  wenn
er  die  Leistung  deshalb  nicht  als  Erfüllung  gelten  lassen
will,  weil  sie  eine  andere  als  die  geschuldete  Leistung  oder  weil  sie
unvollständig  gewesen  sei.)
§  364.  Das  Schuldverhältuis  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  eine
andere  als  die  geschuldete  Leistung  an  Erfüllungsstatt  annimmt.")
Übernimmt  der  Schuldner  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des
Eläubigers  diesem  gegenüber  eine  neue  Verbindlichkeit,  so  ist
im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  er  die  Verbindlichkeit  an  Erfüllungsstatt
  übernimmt.“)  .
·§365Witdeme6acheeineFordetunggegenemen  Dritten  oder
ein  anderes  Recht  an  Erfüllungsstatt  gegeben,  so  hat  der
Schuldner  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Mangels
der  Sache  in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr  zu  leisten.v“)
366.  Ist  der  Schuldner  dem  GEläubiger  aus  mehreren  Schuldverhältnissen
  zu  gleichartigen  Leistungen  verpflichtet  und  reicht  das  von
ihm  Geleistete  nicht  zur  Tilgung  sämtlicher  Schulden  aus,  so  wird  diejenige
  Schuld  getilgt,  welche  er  bei  der  Leistung  )  bestimmt.)
Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,  so  wird  zunächst
die  fällige  Schuld,  unter  mehreren  fälligen  Schulden  diejenige,
  welche  dem  Gläubiger  geringere  Sicherheit  bietet,  unter
mehreren  gleich  sicheren  die  dem  Schuldner  lästigere,  unter
mehreren  gleich  lästigen  die  ältere  Schuld  und  bei  gleichem
Alter  jede  Schuld  verhältnismäßig  getilgt.)

—  125  —
        <pb n="126" />
        (3

8  368

8  369

8  370

8  371
8  372

Erlänterungen

edem  Falle  ist  der  Gläubiger,  der  einen  Wechsel  —  sei  es  „an  Erfüllungsatt“,
  sei  es  "erfüllungs  halber"“  —  annimmt,  verpflichtet,  zunächst.
eine  Rechte  aus  dem  Wechsel  geltend  zu  machen,  z.  B.  wenn  noch  andere
rsonen  aus  dem  Wechsel  haften,  wieigenseils  er  dem  Schuldner  für  die
Nachteile  aus  der  Unterlassung  schadensersatzpflichtig  werden  kann.  Nach  dem
Gesagten  bringt  die  Hingabe  und  Annahme  eines  Wechsels  die  zu  Grunde
liegende  Schuld  nur  dann  sofort  zum  „Erlöschen“,  wenn  die  Parteien  dies
erkennbar  gewollt  haben.  Das  vorstehend  vom  „Wechsel“  Gesagte
gilt  auch,  wenn  ein  abstraktes  „Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnig)“
  im  Sinne  der  88  780,  781  gegeben  ist.

6)  88.  434  ff.,  459  ff.

7)  nicht  etwa  erst  später.  ,

8  6E  130  ff.  —  Die  Bestimmung  kann  „ausdrücklich“  oder  „durch  schlüssige
  Handlungen“  erfolgen.

l  Wenn  A  gegen  B  auf  Zahlung  einer  haugel  orderung  von  400  Mk.
für  gelieferte  Kohlen  klagt,  B  darauf  einwendet,  er  habe  dem  4#bereits  400  Mk.
ezahlt,  und  wenn  4  darauf  zugesteht,  400  Mk.  empfangen  zu  haben,  aber  be-B“7Wrnm
  die  400  Mk.  seien  Kich  für  die  Kohlen,  sondern  auf  zwei  andere

chulden  des  B  an  A  (250  Mk.  Darlehen  und  150  Mk.  für  Getreide)  gezahlt,
so  liegt  die  Beweispflicht,  dah  „mehrere“  Schuldverhältnisse  bestehen  (außer
dem  Kohlenkauf  auch  das  Darlehen  und  der  Weizenkauf),  dem  A  ob.  lingt.
ihm  dieser  Beweis,  so  ist  nach  "  366  zu  entscheiden,  we  lche  Schuld  durch  die
gezahlten  400  Mk.  getilgt  est.  Gelingt  ihm  der  Beweisnicht,  so  wird
die  erfolgte  Zahlung  ohne  weiteres  auf  die  eingeklagte  Kohlenforderung  angerechnet.
  —  Über  das  Konkurrentverhältnis  (zu  unterscheiden  von  der
wöhnlichen  laufenden  Rechnung)  mit  einem  Kaufmann  88  355  ff.  HGB.

o)  Also  Zug  um  Zug,  und  zwar  auch  bei  Teilzahlungen,  wenn  der  Gläubiger
  sie  annimmt  (§  266).  Der  erfüllende  Schuldner  (und  zwar  nicht  bloß
der  Geld  Zahlende,  sondern  auch  der  z.  B.  einen  Anzug  oder  Handlungen
Leistende)  kann  bei  der  Leistung  „Quittung“  fordern  und  im  Falle  der  Weigerung
  des  Gläubigers  die  Leistung  zurücklehallen  G  273  ff.).  Auch  wer  eine
Zigarre  für  5  Pfennige  kauft  und  bezahlt,  kann  Zuittung  fordern.  Den  die
Quittung  ver  ernden  Gläubiger  treffen  die  Folgen  des  Gläubiger-Verzugs

88  298,  293  ff.,  nebst  Note  und  die  dort  angeichrten  Vorschriften).  —  Der
uldner  kann  auf  „Quittungsleistung“  klagen.  —  Die  Quittung  beweist
sofort;  ist  natürlich  „Eehenbew=  s“  zulässig  ½&amp;amp;  416  3#0.).  —  Eine
Quittung,  die  sicheren  Beweis  liefern  soll,  varbn  cht  bloß  lauten:  „60  Mk.  erhalten
  nde  etwa  wie  folgt:  „Von  Herrn  Schulze  habe  ich  heute  für  einen
Flieferten  Anzug  60  Mk.  gezahlt  erhalten.  Danzig,  den  14.  September  1905.
küller,  Schneider."  Eine  bloß  mit  Namenstempel  unterstempelte
Quittung  ohne  Unterschrift  ist  kein  sicherer  Beweis  (§  126).  —  Wenn  ein  „Bevollmächtigter“
  des  Gläubigers  quittiert,  muß  man  sich  seine  Berechtigung  dazu
nachweisen  lassen.  —  über  Quittungen  bei  Bezahlung  von  Hypothekensorde
rungen  88  1144,  1145.

10)  z.  B.  Quittungen  für  den  Grundbuch-Verkehr  müssen  mindestens
öffentli  Kglaubigt  in  (§  29  GB.).  !4

M  B.  der  uftragte,  der  Verwahrer  usw.,  die  dem  Gläubiger  „unentgeltlich"
  Geschäfte  besorgt,  Sachen  verwahrt  haben,  können  bei  Herausgabe
des  aus  der  Eeschäftsbesorgung  Erlangten,  der  verwahrten  Sachen  „Quittung“
darüber  fordern;  in  diesem  Falle  muß  der  „Gläubiger“  etwaige  Kosten  der
Quittung  tragen.  Aus  gleichem  Grunde  mußz  das  „Mündel“  die  Kosten  der
von  ihm  dem  Vormund  erteilten  sogen.  „Decharge“  tragen.

12)  vorausgesetzt  natürlich,  daß  die  Zuittung  echt  und  der  Aussteller
der  Quittung  dazu  befugt  war,  was  der  Zahlende  „auf  seine  Gefahr“
zu  prüfen  bat  E  13  zu  §  167).

13)  pgl.  .

14  9  Die  Kosten  muß  der  Gläubiger  tragen.  vgl.  8  397  Abs.  2.

372  E  handeln  von  der  Hinterlegung  behafe  Befreiung  des  Schulduldverbindlichkeit
  (§  378  und  Note  1  zu  §  362).  Gegensatz:

—  126  —

1)
ners  von
        <pb n="127" />
        Hinterlegung  g  367—374

8367.  Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung  Zinsen  und
Kosten  zu  entrichten,  so  wird  eine  zur  Tilgung  der  ganzen  Schuld  nicht
ausreichende  Leistung  zunächst  auf  die  Kosten,  dann  auf  die  Zinsen  und
zuletzt  auf  die  Hauptleistung  angerechnet.

Bestimmt  der  Schuldner  eine  andere  Anrechnung,  so  kann  der
Gläubiger  die  Annahme  der  Leistung  ablehnen.

§368.  Der  Gläubiger  hat  gegen  Empfang  der  Leistung  auf  Verlangen
  ein  schriftliches  Empfangsbekenntnis  (Quittung)  zu  erteilen.“)
Hat  der  Schuldner  ein  rechtliches  Interesse,  daß  die  Zuittung  in  anderer
Form  erteilt  wird,  so  kann  er  die  Erteilung  in  dieser  Form  verlangen.10)


5  369.  Die  Kosten  der  Quittung  hat  der  Schuldner  zu  tragen
und  vorzuschießen,  sofern  nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  Gläubiger
bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergibt.)

Treten  infolge  einer  Übertragung  der  Forderung  oder  im  Wege
der  Erbfolge  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers  mehrere
Gläubiger,  so  fallen  die  Mehrkosten  den  Gläubigern
zur  Last.

8  370.  Der  überbringer  einer  Quittung  gut  als  ermächtigt,2)
die  Leistung  zu  empfangen,  sofern  nicht  die  dem  Leistenden  bekannten
Umstände  der  Annahme  einer  solchen  Ermächtigung  entgegenstehen.

§  371.  Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein  auzsgestellt
worden,  so  kann  der  Schuldner  neben  der  Quittung  Rückgabe  des
Schuldscheins  1½)  verlangen.  Behauptet  der  Gläubiger,  zur  Rückgabe
außer  stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner  das  öffentlich  beglaubigte
  Anerkenntnis  verlangen,!'")  daß  die  Schuld  erloschen
  sei.

Sweiter  Titel.  Hinterlegung.))

§372.  Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden  sowie  Kostbarkeiten
  kann  2)  der  Schuldner  bei  einer  dazu  bestimmten  öffentlichen
Stelle  für  den  Gläubiger  hinterlegen,  wenn  der  Gläubiger  im  Verzuge
der  Annahme  ist.)  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  aus  einem.
anderen  in  der  Person  des  Gläubigers  liegenden  Grunde  oder  infolge
einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden  Ungewißheit  über  die  Person
des  Gläubigers  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen
  kann.

§  373.  Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine  Leistung  des  Gläubigers
zu  leisten  verpflichtet,  so  kann  er  das  Recht  des  Gläubigers  zum  Empfange
der  hinterlegten  Sache  von  der  Bewirkung  der  Gegenleistung  abhängig
machen.

§#3?4.  Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle  des
Leistungsorts  zu  erfolgen;  hinterlegt  der  Schuldner  bei  einer  anderen
Stelle,  so  hat  er  dem  Gläubiger  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.")

Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  die  Hinterlegung  unverzüglich
anzuzeigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.
  Die  Anzeige  darf  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  ist.)

—  127  —
        <pb n="128" />
        Erläuterungen

Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Siherheitsleiftung:  88  232,  489,  1217,  1219,
1392,  1667,  1814  ff.,  1960,  2116  BGB.  und  8g8  108  ff.,  710,  713,  921,  925,
927  usw.  O.  —  Die  Fälle  der  Hinterlegung  chum  Zwecke  der  Befreiung“
des  Schuldners  gemäß  8  372  sind:  8  nnahmeperzug  des
Gläubigers,  -  andere,  in  der  Person  des  Gläubigene
liegende  Gründe,  z.  B.  das  Vorderungsrecht  des  Hauswirtes  auf  Wohnungsmiete
  ist  von  mehreren  seiner  Gläubiger  im  Wege  des  Arrestes  gepfändet
und  noch  keinem  überwiesen,  nicht  fahrlässige“  Ungewißheit
.  B.  auch  aus  erheblichen  re  lichen  Zweiseln)  des  Schuldners  über  die
erson  des  Gläubigers,  z.  B.  der  ursprüngliche  Gläubiger  ist  gestorben,
  und  es  steht  noch  nicht  fest,  wer  die  Erben  sind,  —  Minderjährigkeit  des
Gläubigers  und  Fehlen  eines  gesetzlichen  Vertreters.  —  pgl.  1171,  1269.
Über  die  Ordnung  des  Hinterlegungswesens  durch  die  Landesgesetze  vgl.
E.  144—146.  Der  Regel  nach  werden  öffentlie  interlegungsstellen  nur  für
Geld,  Wertpapiere,  andere  Urkunden  und  Kostbarkeiten  ssteen.  Für  nicht
ur  Hinterlegung  eeignete  bewegliche  Sachen  pgl.  88  383  ff.
z  den  Fall,  daß  der  ehrung  baegenstan  ein  Grundstück  ist,  ó!  303
Für  Preußen  bestimmt  die  preußische  „winterlegungsordnung“
  18  folgendes:  „Bei  der  Hinter  caung.  welche  der  Schuldner
eines  Geldbe  *  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  (Ceiner
Verbindlichkeit  bewirkt,  ist  in  der  nach  h  14  erforderlichen  Erklärung
  Hein  bei  den  Linterleczungestellen.  ertätt  ches,  für  die  Angaben  über
die  Person  des  Hinterlegers,  die  Höhe  der  Geldsumme,  die  Veranlassung  der
Ointerlegung  ufu  bestimmtes,  vom  Hinterleger  auczufüllendes  und  gleichzeitig
mit  dem  Gelde  einzusendendes  Ferruah  der  läubiger,  für  welchen

die  Hinterlegung  erfolgt,  zu  bezeichnen  o  der  anzugeben,  infolge  welcher  Um.=m


stände  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit
erfüllen  kann.  Macht  der  Schuldner  das  Recht  des  Gläubigers  zum  Empfange
des  hinterlegten  Geldes  von  der  Bewirkung  einer  Gegen  leistung  abhängig,
  so  ist  dies  unter  Bezeichnung  der  Gegenleistung  in  der  Erklärung  anzueben.
  Die  Hinterl  ungsstelle  hat  den  Schuldner  unter  Bezugnahme  auf  die
Vorschrift  des  5à66  GB.  zu  dem  Nachweis  aufzufordern,  daß  und  wann
der  Gläubiger  die  im  §  374  Abs.  2  BE.  vorgeschriebene  Anzeige  von  der
Hinterlegung  empfangen  hat.  ird  der  Nachweis  nicht  vor  dem  Ablaufe  von
drei  Monaten  nach  der  Aufforderung  geführt,  so  ist  die  Linterltgung
telle  ermächtigt,  im  Namen  und  auf  Kosten  des  Schuldners  dem  Eläubiter  ie
Anzeige  zu  machen.  Die  Aufforderung  muß  einen  Hinweis  auf  diese  Rechtsfolge
  enthalten.“
2)  Er  „kann“  es,  „braucht  aber  nicht“,  sondern  kann  den  Gläubiger  an
"ch  herankommen  lassen,  vgl.  jedoch  z.  B.  die  eine  Ointerloung=  pflicht  ausprechenden
  §§  432  Abs.  1,  1077,  1281,  2039  sowie  §  853  3P.  (Hinterlegungspflicht

  im  Falis  der  Pfändung  einer  Geldforderung  für  mehrere  Gläubiger).
8

4)  Die  Hinterlegun  aber  ist  rechtswirksam.

ichba,  4  B.  wenn  der  Aufenthalt  des  Gläubigers  nicht  bekannt  oder  unerre

  r  ist.

Die  Gefahr  der  übersendung  trägt  der  hinterlegende  Schuldner.
7)  gehört  also  im  Falle  des  Konkurses  nicht  zur  Konkursmasse

(KO.  *  und  ist  nicht  abtretbar  (8  400).

"r  vorausgesetzt,  daß  der  Schuldner  noch  §  372  dazu  berechtigt  war.

Fun-  U„  Hinterlegung  befreit,  doch  nur  bei  Unwiderruflichkeit“  (C).

11  "

12)  und  dadurch  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  Sachen  abwenden.

13)  Hinterlegung  hemmt  Zinsenlauf“  (C)  Shierin  liegt  hauptsächlich  die
praktische  Bedeutung  der  Hinterlegung  für  den  uldner.

1,)  War  der  GSläubigerim  „Annahmeverzuge'“,  so  genießt  der
Schuldner  die  hier  gewährten  Befreiungen  schon  auf  Grund  der  88  300
bis  302,  gleichviel  ober  auf  Grund  des  §  372hinterlegt  hat  oder  nicht.

—  128  —
        <pb n="129" />
        Hinterlegung  8§  375—383

375.  Ist  die  hinterlegte  Sache  der  Hinterlegungsstelle  durch  die
Post  Übersendet  worden,  so  wirkt  die  Hinterlegung  auf  die  Zeit  der  Ausgabe
  der  Sache  zur  Post  zurück.s)

§  376.  Der  Schuldner  hat  das  Recht,  die  hinterlegte  Sache  zurückzunchmen.


Die  Rücknahme  ist  ausgeschlossen:

1.  wenn  der  Schuldner  der  Hinterlegungsstelle  erklärt,  daß
er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichte;

2.  wenn  der  Gläubiger  der  Hinterlegungsstelle  die  Annahme
  erklärt;

3.  wenn  der  Hinterlegungsstelle  ein  zwischen  dem  Eläubiger
und  dem  Schuldner  ergangenes  rechtskräftiges
Urteil  vorgelegt  wird,  das  die  Hinterlegung  für
rechtmäßig  erklärt.

§  377.  Das  Necht  zur  Rücknahme  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.)


Wird  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet,
so  kann  während  des  Konkurses  das  Recht  zur  Rücknahme  auch  nicht  von
dem  Schuldner  ausgeübt  werden.

8  378  It  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache  ausgeschlossen,)
so  wird  der  Schuldner  durch  die  Hinterlegung  )  von  seiner  Verbindlichkeit
  in  gleicher  Weise  befreit,  wie  wenn  er  zur  Zeit  der  Hinterlegung
an  den  Eläubiger  geleistet  hätte.10)

8  a79.  Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache  nicht  ausgeschlossen,.)
  so  kann  der  Schuldner  den  GEläubiger  auf  die  hinterlegte
Sache  verweisen.2)

Solange  die  Sache  hinterlegt  ist,  trägt  der  Gläubiger  die  Gefahr
und  ist  der  Schuldner  nicht  verpflichtet,  Zinsen  zu  zahlen  13)  oder  Ersatz
für  nicht  gezogene  Nutzungen  zu  leisten.“)

Nimmt  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurück,  so  gilt  die
Hinterlegung  als  nicht  erfolgt.

§  380.  Soweit  nach  den  für  die  Hinterlegungsstelle  geltenden
Bestimmungen  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung  des  Gläubigers
eine  diese  Berechtigung  anerkennende  Erklärung  des  Schuldners  erforderlich
  oder  genügend  ist,  kann  der  Gläubiger  von  dem  Schuldner  die
Abgabe  der  Erklärung  unter  denselben  Voraussetzungen  verlangen,  unter
denen  er  die  Leistung  zu  fordern  berechtigt  sein  würde,  wenn  die
Hinterlegung  nicht  erfolgt  wäre.

§  381.  Die  Kosten  der  Hinterlegung  fallen  dem  Gläubiger  zur
Last,  sofern  nicht  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurücknimmt.

382.  Das  Recht  des  GEläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag
erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Empfange  der
Anzeige  von  der  Hinterlegung,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sich  vorher
bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der  Schuldner  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,
  auch  wenn  er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.

§  383.  Ist  bie  geschuldete  bewegliche  Sache  zur  Hinterlegung  nicht
geeignet,  so  kann  der  Schuldner  sie  im  Falle  des  Verzugs  des  Gläu-—

  129  —  9
        <pb n="130" />
        Erläuterungen

z  ass  269  i
17)  Für  den  Handelskauf  sind  die  Rechte  des  Verkäufers,  wenn  der
Käufer  mit  der  Annahme  der  Ware  im  Verzuge  ist,  durch  §  373
5  #.  s“s“  in  Anhang  1  zu  §  433)  besonders  41  (Selbsthilfeverlau

3  6.  Notar.
8  384  s  gelten  88  130—132.
ogl.  Note  5
8  387  z9  Die  88  387  ff.  handeln  von  der  kraft  Gesetzes  stattfindenden  Aufrechnung
  (Kompensation)  im  Gegensatze  #u  der  von  den  Parteien  „verein
  barten“.  Eine  solche  Verchnbarung  (  ufrechnungs-  Verkrag)
unterliegt  den  allgemeinen  Vorschriften  über  „Verträge“,  und  es  kommt
nicht  darauf  an,  ob  die  Voraussetzungen  des  §  387  vorliegen;  die  Parteien
können  also  z.  B.  vereinbaren  daß  eine  Forderung  auf  Liefern  eines
„Slchersbinden.  mit  einer  Forderung  auf  Lieferung  von  „Kohlen“  aufgerechnet
  werde  Mangel  der  „GEleichartigkeit“).  —  über  #esercchnung.  im  Konkurse
  88  KO.  —  über  die  beim  ltnisse  mit  einem
Kaufmanne  vorkommende  „Aufrechnung“  —  Uber  die  Behandlung
  der  Aufrechnung  im  nung  88  *  ur  Verhütung  von
rozeßverschlep  ungen)  88  145,  302,  322  3  4#  O.  —  vgl.  erner
chregi  ister  unter  „Aufrechnung“.
2)  e  Anhe#  u  zu  §  387  (Voraussetzungen  der  Aufrechnung)
*  W  uS  116  und  130—132.  Die  Fees-  erfolgt
also  nicht  von  selb  Vlichtet  ipso  jure)  durch  das  bloße  tatsächliche  Gegenerstehen
  der  zur  Aufrechnung  eigneten  orderungen,  sondern  es  ist
ene  u  f  rechnungserklärung  e  ordren  ie  jedoch  die  in  §  389  bezeichnete
rückwirkende  Kraft  hat.  —  Die  Erklärung  kann  Lauberhalb  eines  Prozesses  oder
im  Prozesse  über  die  Forderungen,  erfolgen.  Die  Prozeßvollmacht  ermächtigt
  z#ur.  siebeer  und  zur  „Empfangnahme“  der  Aufrechnungserklärung.
-  entrahenseennene  im  Prozesse  (  küagter  erklärt:  ich
bestrehcht  —  eingekla  Forderung  zeventue  ll.  ad.  wenn  das  GEericht
  annehmen  sollte,  e  schukte  bin  —  Kelle  ich  1—  Gegenorderung
  zur  Aufr  4#  gist  ulässig;  denn  sie  ist  keine  „bedingte",  nach
388  unwirksame,  da  aach  s  Gegenüberstehen  rechtsverb  bindicher
  Forderungen  nach  nnr-.er  Voraussetzung  der  Aufrechnung,
nicht  eine  „Bedingung“  im  Portt  inne  ist  (8  158).
*  3890  2.)  „Tällaufrschnng"  ist  also  zulässig,  nicht  aber  Teilleistung

*)  Die  Aufrechnungserklärung  hat  rückwirkende  Kraft.  vgl.  Note
Die  „Verzinsung“  der  aufgerechneten  Forderungen  96  rt  atft  auf  ah
erst  im  Augenblicke  der  Aufrechnungserklärung,  sondern,  falls  die  Aufrechnung
  erklärt  wird,  Fückwärts  zin  dem  Au  enbkic,  in  dem  die  Fordrrungen
ich  ausirechnun  sfã  h.  unter  orliegen  der  in  Anhang  2  zu
38  besprochenen  Voraus  nsn  h.  unter=  Vorlien  unter  Umständen  müssen

also  bereits  gechlte  Zinsen-  als  nicht  geschuldete,  zurückgezahlt  werden.

z  390  zal  chregister  „  Einrede“.

t388

d.  h.  „mit“  einer  Forderung  der  eine  begründete  Einrede  (nicht
bloß  eine  „behauptete“)  entgegensteht,  kann  nicht  auf  Her  ehmet  werden.
Beispiele:  A  ist  dem  B  aus  einem  Darlehen  600  Mk.  schu  t  demnächst
an  B  ein  Pferd  für  600  Mk.  verkauft,  aber  noch  nicht  übergeben.  enn  A,  auf
Rückzahlung  des  Derlefene  belangt,  erklären  wollte:  ich  zahle  nicht,  sondern
rechne  mit  meiner  Kaufgeldforderun  auf  o  wäre  dies  unwirksam;  denn  der

ausgeldforderung  des  A  steht  die  „Einrede"  des  B  entgegen,  daß  A  das  P  F
*  nicht  dem  B  übergeben“  habe,  daß  also  B  die  6¾0r37  des  Kaufge
bis  zur  Übergabe  verweigern  könne  („Einrede  des  nicht  erfüllten  Verkragse
§  3200.  vorausgesetzt,  daß  nicht  etwa  vereinbart  ist,  B  solle  zur  Vor  lleistung
des  Kaufgeldes  verpflichtet  sein.  —  Die  A  ufrechnung  i  ferner  unzulässig,
  wenn  der  Forderung  des  die  Aufrechnung  Erklären  den  ent-—

  130  —
        <pb n="131" />
        Aufrechnung  g  384  -  390

bigers  )  am  Leistungsorte  i)  versteigern  lassen  und  den  Erlös  hinterlegen.1
  ?)  Das  gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §  372  Satz  2,  wenn  der
Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden  ist.

Ist  von  der  Versteigerung  am  Leistungsort  ein  angemessener  Erfolg
  nicht  zu  erwarten,  so  ist  die  Sache  an  einem  geeigneten  anderen  Orte
zu  versteigern.

Die  Versteigerung  hat  durch  einen  für  den  Versteigerungsort  bestellten
  Gerichtsvollzieher  oder  zu  Versteigerungen  befugten  anderen
Beamten  18)  oder  öffentlich  angestellten  Versteigerer  öffentlich  zu  erfolgen
  (öffentliche  Versteigerung).  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind
unter  allgemeiner  Bezeichnung  der  Sache  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§5  384.  Die  Versteigerung  ist  erst  zulüssig,  nachdem  sie  dem  Gläubiger
  angedroht  worden  ist;  10)  die  Androhung  darf  unterbleiben,  wenn
die  Sache  dem  Verderb  ausgesetzt  und  mit  dem  Aufschube  der  Versteigerung
  Gefahr  verbunden  ist.  '

Der  Schuldner  hat  den  Gläubiger  von  der  Versteigerung  unverzüglich
  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
Schadensersatze  verpflichtet.

Die  Androhung  und  die  Benachrichtigung  dürfen  unterbleiben,
wenn  sie  untunlich  sind.?0)

§  385.  Hat  die  Sache  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann  der
Schuldner  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen  Verkäufen
öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  oder  durch  eine  zur  öffentlichen
Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.

§  386.  Die  Kosten  der  Versteigerung  oder  des  nach  §  385  erfolgten
Verkaufs  fallen  dem  Gläubiger  zur  Last,  sofern  nicht  der  Schuldner  den
hinterlegten  Erlös  zurücknimmt.

Dritter  Titel.  Aufrechnung.))

§  387.  Schulden  zwei  Personen  einander  Leistungen,  die  ihrem
Gegenstande  nach  gleichartig  sind,  so  kann  jeder  Teil  seine  Forderung
gegen  die  Forderung  des  anderen  Teiles  aufrechnen,  sobald  er  die  ihm
gebührende  Leistung  fordern  und  die  ihm  obliegende  Leistung  bewirken
kans:)  4
5˙5  388.  Die  Aufrechnung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
anderen  Teile.3)  Die  Erklärung  ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer
Bedingung“")  oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben  wird.

§  389.  Die  Aufrechnung  bewirkt,  daß  die  Forderungen,  soweit  sie
sich  decken,.)  als  in  dem  Zeitpunkt  erloschen  gelten,  in  welchem  sie  zur
Aufrechnung  geeignet  einander  gegenübergetreten  sind.“)

§  390.  Eine  Forderung,  der  eine  Einrede  ?)  entgegensteht,  kann
nicht  aufgerechnet  werden.,)  Die  Verzjährung  schließt  die  Aufrechnung
  nicht  aus,  wenn  die  verjährte  Forderung  zuder  Zeit,  zu
welcher  fie  gegen  die  andere  Forderung  aufgerechnet  werden  konnte,
noch  nicht  verjährt  war.)

—  131  —  9
        <pb n="132" />
        *  391
6  393

l394

§395
z  396

§  397

Erläuterungen

gegenstehen:  die  beg#ründeten  Einreden  des  Zurückbehaltungsrechts
  (92  ,  der  Verjährung  (mit  der  aus  Satz  2  des  §  390  sich  erebenden
  Beschränkung),  die  Einrede  des  Erben,  daß  er  für  die  Schuld
eines  Erblassers  wegen  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  nicht

hafte  (88  1975  ff.).
8  das  Be  ispiel  in  Anhang  1  zu  §  194  unter  VIII.  Ausnahmen:

10  269—271.

8  278  Abs.  2,  823  ff.  Wenn  A  dem  B  1000  Mt.  stiehlt  oder  ein
1000  Mk.  wertes  Gemälde  kerstört.  kann  er  gegen  die  gceessasorderun
3  von  1000  Mk.  nicht  eine  ihm  gegen  B  zustehende  Darlehns
aufrechnen.

12)  Über  unpfändbare  Forderungen  vgl.  namentlichp  850—852,  857
3#.,  insbesondere:  Arbeits=  und  Dienstlohn  (auch  die  häufig  vom  Arbeiteber
  zu  einer  „Kaution“  des  Arbeiters  angesammelten  Teilbeträge  des

rbeitslohns  behalten  die  Natur  unpfändbaren  Arbettelohnz)  Gehalt.
der  Beamten.  Witwen=  und  Waisengeldforderungen,  gesetzli  nierhalts-O
ausprüche.  Kranken=  und  Sterbegeldforderungen  usw.  Hervorzuheben  ist  8  851
JPO.:  „Eine  Forderung  ist  in  Ermangelung  besonderer  Vorschriften  der
Pfändung  nur  insoweit  unterworfen,  als  sie  übertragbar  ist.“
ogl.  §  399.  —  Darüber,  ob  geten  eine  unpfändbare  Forderung
(zwar  nicht  „Aufrechnung“,  wohl  aber)  das  Zurü  ltungsrecht  zulässig  sei,
z.  B.  Zurückbehaltung  des  Arbeitslohns  seitens  des  Arbeitgebers  „zur  Sicherung“
  einer  ihm  gegen  den  Arbeiter  zustehenden  Schadenzzesassorderung.  aus
dem  Arbeitsrerhältnis,  ugl.  Anhang  54  zu  §  273.  —  Besondere  reichsrechtliche
  Vorschriften  über  „Aufrechnung“,  z.  B.  betr.  Vessicherunge
beiträge  usw.,  enthalten  die  Unfall-,  Kranken-,  Alters=  usw.  Versicherungsgesese.
  —  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Aufrechnung  gegen  „unpfändare'

  Forderungen  enthalten  auf  Grund  von  E.  81  und  95  z.  B.  betr.  die
Zulässigkeit  der  Aufrechnung  von  Entschädigungezorderungen“  der  Herrschaft
gegen  Lohnforderungen  des  Gesindes:  für  Preußen  Ab.  14  1,  für
Bayern  AG.  21,  für  Württemberg  Gesindeordnung  vom  W.  Juli  1899,
ferner  für  Bayern  Ab.  12  (Zulässigkeit  der  Aufrechnung  gegen  Gehaltssorderungen
  der  Beamten  usw.).

orderung

12)  H.  92.
11)  88  130—132.
15)  §  121.
1)  Zum  wirksamen  Erlaß  einer  Schuld  ist  also  ein  „Vertrag“  nötig;
bloß  einseitiger  Züeciche  bindet  nicht,  solange  er  nicht  vom  Schuldner
1

enrecht  875,  1064,  1255  eispiel:  das  volljährig  gewordene

  Mündel  „erläßt“  dem  Vormunde  die  Schuld  der)  „Schlußrechnung“.
Dieser  „Erlaß“  ist  nur  wirhsam.  wenn  er  dem  Vormund  erklärt  und  von  ihm
„angenommen“  ist.  Der  bloß  dem  Lormundichatte  ericht  (in  einer  Eingabe
  erklärte  „Verzicht  auf  Schlußrechnung“  ist  r  dem  Vormunde  noch
em  Gerichte  gegenüber  bindend.  —  Auf  die  den  in  §  397  Abs.  1  und  2  bezeichneten

  Verträgen“  ugrunde  liegenden  Tatsachen  und  Verein
  barungen  der  Porshien  kommtes  für  die  Rechtsgültigkeit
dieser  Verträge  nicht  an.  „Warum  ich  erlasse,  brauche  ich  nicht  zu
sagen“  (C).  „Rechtsgrund“  diefer  Verträge  kann  sein:  Schenkung,  Vergleich
  (§  779),  Aufrechnungswertrag  Note  1  zu  §  387)  usw.  Der  Erlaß  ist  also
ein  abstrakter  Vertrag  im  Sinne  des  Anhang  1  zu  §  241  unter  IV  und  namentlich
  des  Anhang  1  4  §  780  Eesagten.  enn  also  z.  B.  der  einem  Erlasse  zugrunde
  liegende  „Vergleich“  infolge  erfolgreicher  Anfechtung  wegen  Irrtums
oder  Betrugs  „als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist“  (§8  119,  123,  142),
so  ist  nicht  etwa  auch  der  „Erlaß“  nichtig,  sondern  der  An  echtende  hat  nur
einen  Anspruch  aus  „ungerechtfertigter  Bereicherung“  des
Gegners  durch  den  „des  Rechtsgrundes  entbehrenden“  Erlaß)  gemäß  88
812  ff.,  818  auf  „Wiederherstellung  der  erlassenen  Schuld“.  Die  Verträge  des

132

(ausdrückl  ch  oder  dur  6  ige  HLandlenzen)  „angenommen“  ist.  (Anders
m  „Sa  “  i
        <pb n="133" />
        Erlaß  8§  391—397

§  391.  Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  für  die  Forderungen  verschiedene  Leistungs=  oder
Ablieferungsorte  bestehen.  Der  aufrechnende  Teil  hat  jedoch  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  der  andere  Teil  dadurch  erleidet,  daß  er
infolge  der  Aufrechnung  die  Leistung  nicht  an  dem  bestimmten
Orte  erhält  oder  bewirken  kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung  zu  einer  bestimmten  Zeit
an  einem  bestimmten  Orte  erfolgen  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Aufrechnung  einer  Forderung,  für  die  ein  anderer
Leistungsort  besteht,  ausgeschlossen  sein  soll.0)

§  392.  Durch  die  Beschlagnahme  einer  Forderung  wird  die  Aufxrechn
  ung  einer  dem  Schuldner  gegen  den  Gläubiger  zustehenden
Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn  der  Schuldner  seine
Forderung  nach  der  Beschlagnahme  erworben  hat  oder  wenn  seine
Forderung  erst  nach  der  Beschlagnahme  und  später  als  die  in  Beschlag
  genommene  Forderung  fällig  geworden  ist.

§  393.  Gegen  eine  Forderung  aus  einer  vorsfützlich  begangenen
unerlaubten  Handlung  ist  die  Aufrechnung  nicht  zulässig.u)

§  394.  Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung  nicht  unterworfen
ist,  findet  die  Aufrechnung  gegen  die  Forderung  nicht  statt.1)  GEegen
die  aus  Kranken-,  Hilfs-oder  Sterbekassen,  insbesondere
aus  Knappschaftskassen  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine,  zu  beziehenden
  Hebungen  können  jedoch  geschuldete  Beiträge  aufgerechnet
werden.

§5395.  Gegen  eine  Forderung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
sowie  gegen  eine  Forderung  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes
  ist  die  Aufrechnung  nur  zulässig,  wenn  die
Leistung  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen  hat,  aus  der  die  Forderung
des  Aufrechnenden  zu  berichtigen  ist.12)

§  396.  Hat  der  eine  oder  der  andere  Teil  mehrere  zur  Aufrechnung
geeignete  Forderungen,  so  kann  der  aufrechnende  Teil  die  Forderungen
  bestimmen,  die  gegeneinander  aufgerechnet  werden  sollen.
Wird  die  Aufrechnung  ohne  eine  solche  Bestimmung  erklärt  oder
widerspricht:")  der  andere  Teil  unverzüglich,o)  so  findet
die  Vorschrift  des  §  366  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Schuldet  der  aufrechnende  Teil  dem  anderen  Teile  außer  der
Hauptleistung  Zinsen  und  Kosten,,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  367  entsprechende  Anwendung.

Dierter  Titel.  Erlaß.

§  397.  Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  dem
Schuldner  durch  Vertrag  die  Schuld  erläßt.)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  durch  Vertrag  mit  dem
Schuldner  anerkennt,  daß  das  Schuldverhältnis  nicht  bestehe.:)

—  133  —
        <pb n="134" />
        Erläuterungen

397  bedürfen  keiner  Form;  sie  können  mündlich  oder  durch  schlüssige  Handungen
  geschlossen  werden,  selbst  wenn  die  erlassene  Schuld  auf  einem  notariellen
usw.  Vertrage  beruhte,  z.  B.  indem  der  Gläubiger  A  dem  Schuldner  B  die
notarielle  Oarlehens  Schuldurkunde  zu  seinem  Geburtstage  zuschickt  oder  ihm
eine  Quittung  über  die  Schuld  erteilt.  Auch  der  zum  Zwecke  einer  Schenkung
erklärte  Erlaß  einer  Schuld  bedarf  keiner  Form  val.  Note  10  zu  .  518),  denn
die  mündliche  Erklärung  des  Gläubigers  A  ße  enüber  B:  „ich  erlasse  Dir  Deine
Darlehensschuld  von  1000  Mk.  an  mich“  und  die  von  B  durch  stillschweigenden
dankbaren  Händedruck  erklärte  „Annahme“  jener  Erklärung  leellen  (gleich-=wie
  die  „körperliche  übergabe“  und  „Annahme“  einer  geichen  ten  „beweglichen
Sache“)  „die  Bewirkung  der  Peistung“  (die  Vollziehung  der  nkung)
  im  Sinne  des  §  518  Abs.  2  dar.  Wenn  dagegen  4  erklärt:  „ich  verpflichte
  mich,  Dir  übers  Jahr  Deine  Schuld  an  mich  zu  erlassen"“,  so  ist
dies  ein  nach  §  518  Abs.  1  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  bedürfendes
Schenkungsversfprechen.

2  371.

398  ¾  ie  „übertragung  einer  Forderung“  auf  einen  neuen

Gläubiger  (Sendernachsolge  loten.  Singularsukzession  im  Gegensatze  zur

Eesamtnachfolge,  sogen.  Uniessalst  zession,  z.  B.  des  Erben,  ogl.  Anhang  1

u  §  1922  unter  IlI)  kann  geschehen:  a)  durch  Vertrag,  dann  heißt  sie
btretung  (Zession),  hiervon  handeln  §§  398—411,  —  ))  kraft  Gesetzes,
  §  412,  —  c)  durch  Anordnung  der  Vol  Fungebehorde
  (überweisung  dercepfändeten  Vorderung  an  Zahlungs.
Kant  zum  Nenunwerte  §  835  3P.).  —  Üüber  die  übertragung  anderer
echte  als  „Forderungen“,  z.  B.  des  Eigentumsanspruchs  (8  931),  eines
Urheber-,  Patent=  usw.  Rechts  vgl.  §  413.  —  Die  nach  31.  Dezember  1899  erfolgte
  „Abtretung“  einer  Forderung  usw.  ist  nach  BGB.  zu  beurteilen,  auch

wenn  die  Forderung  usw.  vor  1.  Januar  1900  entstanden  ist.

2)  Der  Schuldner  kann  der  Abtretung  nicht  widersprechen  (Ausnahmen:
  88  399,  400).  —  Über  die  Abtretung  von  Forderungen  aus
gegenseitigen"  Verträgen,  z.  B.  Kauf,  Miete,  Dienstvertrag,  Werkvertrag
(§5  320),  vgl.  Anhang  2  zu  §  398.

3)  Die  wlssebr  des  BGB.  find:  der  neue  Gläubiger  (Zessionar),
  —  der  bisherige  Gläubiger  (Zedent),  —  der  ursprüngliche  Gläubiger
  (z.  B.  §  399),  der  in  der  Regel  der  „bisherige“  Gläubiger  (  mtpesein
wird,  aber  nicht  immer,  z.  B.  wenn  eine  Forderung  zwei  oder  mehrere  Male
abgetreten  wird.

*1)—3)  ogl.  Anhang  4—6  zu  §  398  (Allgemeines  über  Abtretung  —
Form  —  sogen.  abstrakter  Vertrag).

8  390  7)  Abtretbarkeit  der  Forderungen  ist  die  Regel.  Auch  künfti  s##  ,  nur
als  möglich  vorausgesetzte  Forderungen  können  abgetreten  werden.  Richt  abtretbar
  sind  die  in  55  399,  400  bezeichneten  Forderungen  und  ferner  die  durch
ausdrückliche  Gesetzesvorschrift  für  nicht  übertragbar  erklärten  „Forderungen“
  und  „andere  Rechte“,  z.  B.  §§  38,  514,  613,  664  Abs.  2,  717,  719,  847,
1059,  1092,  1300,  1408.  1427,  1585,  1623,  1658.  —  vgl.  ferner  E.  81.

*)  z.  B.  der  80  Jahre  alte,  magenkranke  Altsitzer  A  kann  seine  Forderung
  aus  dem  Altenteilsvertrage  auf  Gewährung  von  „Mittag=  und  Abendessen
  in  angemessener  Güte  und  Menge“  nicht  an  den  28  Jahre  alten  Dragoner=Wachtmeister
  B  abtreten.  Der  Grundstückseigentümer  C,  dem  der  Rentner  D
zum  Hausbau  ein  „Baudarlehen“  von  10  000  Mk.  versprochen  hat,  kann
weil  er  das  Geld  nicht  mehr  braucht)  die  Forderung  auf  Auszahlung  des

arlehens  gegen  I)  nicht  an  seinen  Nachbar  C,  der  auch  ein  Baudarlehen
braucht,  abtreten.  vgl.  auch  Note  8  zu  §  610.  —  Eine  Anwendung  des  Grundsatzes
  des  §  399  ist  das  Verbot  der  Untermiete,  §  549.

5)  Hierdurch  ist  die  Nichtübertragbarkeit  der  Eisenbahn-Rückfahrkarten
usw.  jedem  Streit  entzogen.  —  Damit  8§  399  nicht  von  Schuldnern  benutzt
werde,  ihr  in  „Forderungen“  bestehendes  Vermögen  durch  die  Vereinbarung,
  die  Forderung  solle  „nicht  abtretbar“  sein,  dem  Zugrisse
  der  Gläubiger  zu  entziehen,  bestimmt  §  851  3P.  (rgl.  auch  §  857

134  —
        <pb n="135" />
        Übertragung  der  Forderung  i398—407
Dierter  Abschnitt.

bertragung  der  Forderung.)

8398.  Eine  Forderung  kann  von  dem  Gläubiger  durch  Vertrag
mit  einem  anderen  auf  diesen  übertragen  werden  (Abtretung).s)  Mit
dem  Abschlusse  des  Vertrags  tritt  der  neue  Gläubiger  an  die
Stelle  des  bisherigens)  Gläubigers.“)  )  °)

§  399.  Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden,')  wenn
die  Leistung  an  einen  anderen  als  den  ursprünglichen  Gläubiger  nicht
ohne  Veränderung  ihres  Inhalts  erfolgen  kanns)  oder  wenn  die  Abtretung
  durch  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner  ausgeschlossen  ist.“)  10)

8  400.  Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden,  soweit  sie
der  Pfändung  nicht  unterworfen  ist.#½)

401.  Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen  die  Hypothelen
oder  Pfandrechte,  die  für  sie  bestehen,  sowie  die  Rechte  aus  einer  für  sie
bestellten  Bürgschaft  auf  den  neuen  GEläubiger  über.2)

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  der  Zwangsvollstreckung
  oder  des  Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht  kann
auch  der  neue  GEläubiger  geltend  machen.

§  402.  Der  bisherige  Glänbiger  ist  verpflichtet,  dem  neuen  Gläubiger
  die  zur  Geltendmachung  der  Forderung  nötige  Auskunft  zu
erteilen  und  ihm  die  zum  Beweise  der  Forderung  dienenden  Urkunden,
soweit  sie  sich  in  seinem  Besttze  befinden,  auszuliefern.“3)

§  403.  Der  bisherige  Gläubiger  hat  dem  neuen  Gläubiger  auf
Verlangen  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  über  die  Abtretung  auszustellen.")
  Die  Kosten  hat  der  neue  Hläubiger  zu  tragen  und  vorzuschießen.“)


8  404.  Der  Schuldner  kann  dem  neuen  Gläubiger  die  Einwendungen
  entgegensetzen,  die  zur  Zeit  der  Abtretung  der  Forderung
gegen  den  bisherigen  Gläubiger  begründet  waren.i6)  u)

§  405  Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über  die  Schuld  ausgestellt,
so  kann  er  sich,  wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung  der  Urkunde
abgetreten  wird,  dem  neuen  GEläubiger  gegenüber  nicht  darauf  berufen,2“)
  daß  die  Eingehung  oder  Anerkennung  des  Schuldverhältnisses
  nur  zum  Schein  erfolgt  1½)  oder  daß  die  Abtretung  durch
Vereinbarung  mit  dem  ursprünglichen  Gläubiger  ausgeschlossen  sei##)
es  sei  denn,  daß  der  neue  Gläubiger  bei  der  Abtretung  den  Sachverhalt
kannte  oder  kennen  mußte.2)

8  406.  12)  Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen  den  bisherigen
  GEläubiger  zustehende  Forderung  auch  dem  neuen  Gläubiger
  gegenüber  aufrechnen,2)  es  sei  denn,  daß  er  bei  dem  Erwerbe
der  Forderung  :?)  von  der  Abtretung:)  Kenntnis  hatte  oder
daß  die  Forderung  :6)  erst  nach  der  Erlangung  der  Kenntnis  und
später  als  die  abgetretene  Forderung  :260)  fällig  geworden
  ist.-)

§407.  Der  neue  Gläubiger  mußb  eine  Leistung,  die  der  Schuldner
nach  der  Abtretung  an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,  sowie  jedes

—  135  —
        <pb n="136" />
        Erlänterungen

Abs.  3  30.),  5  Forderungen,  deren  tvtruné  „durch  Vereinbarung  aus-90
  lossen“  i  eichwohl  insoweit  „gepfändet“  und  zur  Ei  ebung
uwen  ess  önnen,  als  dar  e  egenstan
ger.  Pfändung  **  *J.  w  r  8  811,  850  ff.  ZPO.  maßgebend
d  *L  ber  den  Ausschlu  der  Abtretbarkeit  durch  „Weinkarunge  §  137
400  ½  -  e.

11)  Über  unpfändbare  Forderungen  vgl.  Note  12  zu  8  394.  „Nicht
riiig  Forderungen  nd  nicht  abtrol#  und  umgekehrt:  „Nicht  abtrei-Forderungen
  ote  7  zu  §  399)  sind  nicht  pfändbar“,  soweit  nicht
besondere  *#.  vuote  771  ein  anderes  bestimmen  (8  851  ZPO.,  Note
12  zu  8  394,  Note  9  zu  §  399).
8  401  vgl.  1153,  1190  Abs.  4,  1250.  —  Bei  der  Abtretung  einer  Bauer-Forderun
  geht  auch  das  der  Forderung  in  §  648  beigelegte  Recht
gicherungah  pothek“  auf  den  neuen  Gläubiger  über.  —  Die  Forderun
!W—i  en  der  Alblelretenen  Forderung  h  eht,  wenn  nicht  ein  anderes  dur
nt  ersichtlich  ist,  uest  von  dem  ugenblicke  der  Abtretung
Haupt  forderun  den  neuen  Gläubiger  über.  Rückständige
Jn.  stehen  also  in  1  lrlDv*  2Si  dem  biezerigen  läubiger  zu.
15)  vgl.  Anhang  4  u  0  ".  t
8  403  14)  §  129.  Mür  lamd  eit  der  Abtretung  ist  dies  jedoch  nicht
erforder.  ich.  vgl.  nang  4  zu-Ausnahme

  bei  —x  wesun  8  1154  Abs.  1
t404  16)  und  ½)  vgl.  Anhang  16  und  17  zu  u  .  »Kein3edenttann
mehr  Rechte  übertragen  als  er  *  ber  *  Bei  „Ford

  erungene  ist  der  Erwerb  in  gutem  Glauben  in  der  *  nicht  geschützt.
Gegensatz  Sachenrecht"“  —  Einwand  der  Stheip-Abtretung)
405  er  Sist  eine  Ausnahme  von  §  404.  vgl.  Anhang  16  zu  §  404.

20  2  !5##  9  und  10  und  §  137.

21

212)  —  Bedeutung  der  §§.  406—408,  auf  die  sehr  oft  verwiesen  wird,
ist  kurz  au-  drüct,  Die  Rechtsfolgen  der  „Abtretung“  einer  Forderung
treten  im  thältnisse  diwischen  dem  neuen  Eläubiger  und  dem
Schuldner  est  ein,  wenn  chuldner  von  der  Abtretung  wirkin
  Kenntnis,  gleichviel  auf  welche  Weise,  erlangt.  vol.  Anhang  4  zu

8  387  ff.,  rigbesonber  Anhang  2  zu  8  387  unter  b.
e  er  zur  Aufrechnung  stellen  will.
der  Forderun  ng  gegen  die  er  aufrechnen  will.
die  er  zur  Aufrechnung  stellen  will.
2  egen  die  er  aufrechnen  wi
27)  In  §  406  ist  abweichend  von  §  405  wirkliche  Kenntnis
lancht  loßes  „Kennenmüssen“  (8  122)  genügt  nicht.  Von  wem  und  auf
lche  Weise  Shul#en  die  Kenntnis  erlun  hat,  ist  gleichgültig.
l407“  *v  1—  Vergleich,  Erlaß,  Kündigung,  Mahnung.
5  gilt  das  Note  27  Gesagte.
der##  durch  Zuttellung  der  Klage,  des  Zahlungsbefehls,  durch  Vor-W7
  iderklage  im  Verhan  lungstermine.  vgl.  ferner  ¾a  265,  325  3PO.
ie  rechtshä  gabängiger  Ansprüche  —  Wirkungen  des  Urte  bei  Abtretung
hängigke
*  t  gilt  das  Note  27  Gesagte.
412.  —  Ju  §  408  vgl.  dLuch  Note  27.
*409  56)  4  4  nu  Ezum  Scheine“  erfolgt  ist.  §  117.

E—  gt.)  Schuldners  ist  es,  zu  prüfen,  ob  die  Urkunde
echt  i
8  410  34)  Hat  der  Schuldner  erhebliche  „Zweifel“  an  der  Gültigkeit  der
Abtretung,  so  kann  er  gemäß  §8§  372  ff.  hinterlegen  und  sich  auf  diese  Weise
befreien,  *l
L  121.

—  136  —
        <pb n="137" />
        Übertragung  der  Forderung  t408-—411

Nechtsgeschäft,:s)  das  nach  der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner  und
dem  bisherigen  Hläubiger  in  Ansehung  der  Forderung  vorgenommen
  wird,  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  die
Abtretung  bei  der  Leistung  oder  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
kennt.:o)

Ist  in  einem  nach  der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner  und  dem
bisherigen  Gläubiger  anhängig  gewordenen  Rechtsstreit  ein  rechtskräftiges
Urteil  über  die  Forderung  ergangen,  so  muß  der  neue  Gläubiger  das
Urteil  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  die  Abtretung
  bei  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  30)  gekannt  hat.1)

§  408.  Wird  eine  abgetretene  Forderung  von  dem  bisherigen
Gläubiger  nochmals  an  einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,  wenn  der
Schuldner  an  den  Dritten  leistet  oder  wenn  zwischen  dem  Schuldner
und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen  oder  ein  Rechtsstreit
  anhängig  wird,  zugunsten  des  Schuldners  die  Vorschriften  des
§  407  dem  früheren  Erwerber  gegenüber  entsprechende  Anwendung.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  bereits  abgetretene  Forderung  durch
gerichtlichen  Beschluß  einem  Dritten  überwiesen  wird  oder  wenn  der
bisherige  GEläubiger  dem  Dritten  gegenüber  anerkennt,
daß  die  bereits  abgetretene  Forderung  kraft  Gesetzes?)  auf  den
Dritten  übergegangen  sei.

§40.  Zeigt  der  Gläubiger  dem  Schuldner  an,  daß  er  die  Forderung
  abgetreten  habe,  so  muß  er  dem  Schuldner  gegenüber  die  angezeigte
Abtretung  gegen  sich  gelten  lassen,  auch  wenn  sie  nicht  erfolgt  oder  nicht
wirksam  ist."za)  Der  Anzeige  steht  es  gleich,  wenn  der  GEläubiger
eine  Urkunde  über  die  Abtretung  dem  in  der  Urkunde  bezeichneten
neuen  GEläubiger  ausgestellt  hat  und  dieser  sie  dem  Schuldner
vorlegt.)

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  zurücktzenommen
  werden,  welcher  als  der  neue  Gläubiger  bezeichnet  worden  ist.

§  410.  Der  Schuldner  ist  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  zur
Leistung  nur  gegen  Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen  Gläubiger
über  die  Abtretung  ausgestellten  Urkunde  verpflichtet.)  Eine  Kündigung
  oder  eine  Mahnung  des  neuen  Eläubigers  ist  unwirksam,
wenn  sie  ohne  Vorlegung  einer  solchen  Urkunde  erfolgt  und  der
Schuldner  fie  aus  diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.ss)

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  bisherige
Eläubiger  dem  Schuldner  die  A#btretung  schriftlich  angezeigt  hat.““)  #)

§  411.  Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,  ein
Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt
  den  übertragbarer  Teil  des  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes
  oder  des  Nuhegehalts  ab,  so  ist  die  auszahlende  Kasse  durch
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen  GEläubiger  ausgestellten,
öffentlich  beglaubigten  Urkunde  von  der  Abtretung  zu  benachrichtigen.
  Bis  zur  Bednachrichtigung  gilt  die  Abtretung  als
der  Kasse  nicht  bekannt.

—  137  —
        <pb n="138" />
        8  412

413

t
414
7  7
5  abstrakter  “½’  J.

8  416

Erläuterungen

36)  d.  h.  diese  schriftliche  Anzeige  ersetzt  die  in  Abs.  1  bezeichnete  Abtretungs-Urkunde.


31)  Über  die  Prozeßlostenpflicht  des  neuen  Slänbigerr.  der  eine  ihm
abgetretene  Forderung  intlagt  ohne  un  get  Schuldner  von  der  Abtretung
  Kenntnis  er  rm  8  94  3

bertran  ng  *oö36  vor  z.  B.  de  Fällen  der

§8§  268  Abf.  3  J  —  5  6  1225.  1249,  1438  an  2  1519  Abs.  2,

13419,  1607  Abs.  2,  1709  Abs.  2,  vgl.  serner  z.  B  9  n#  56B.  betreffend  Über-###n

  der  Geschä  sforderungen  auf  den  Erwerber  eines  Handelsgeschäfts  unter
bisherigen  Firma.

37)  „Entsprechend“  8  403  ist  der  „bisherige“  Eläubiger  auf  Verlangen

des  „neuen“  Eläubt  ims  verpflichtet,  un  einer  öffentlich  be  7  ubi  t  n

Urkunde  gasenn  ennen,  da  e  Forderung  „kraft  Gesetzes“  au
neuen  Glaub  überge  angen  ist.
10  din  nspr  iche  (Eigentumsanspruch  §  931),  Urheber-„
  „ri  ½

ogl.  Anhang  1  zu  §  414  (Allgemeines  über  den  Schuldübernahmei
  —  Unde  ied  von  bloßer  Erfüllungs-üÜbernahme  —  sogen.

Wt  nhang  1  zu  §  414.  —  Besondere,  teilweise  abweichende
Vorfchr  Wt  Übernahme  von  Hopothelenschulden  durch  den  Erwerber
eines  Grun
*)  nämlich:  a)  die  Befreiung  des  bisherigen  Schuldners,
b)  die  Belangbarkeit  des  Übernehmers  seitens  des  Gläubigers
(  3220.  415  Abf.  3).
88  182,  184  (rückwirkende  Krast).
af  anders  im  Falle  dez  416.
Die  S  aln,  Felle  des  me-  Wrreinbarung  zwischen  dem  „Schuldner“
  und  dem  „Übernehmer“  feiner  Schuld  ist  also  bei  ausbleibender
Genehmigung  des  GEläubigers  nicht  #an#  wirkungslos,  sondern
O  begründet  die  Futs  des  „Übernehmers“  ge  enüber  dem
Schuldner,  den  Gläubiger  rechtzeitig  zu  befriedigen  (Erfüllungs-bernahme),
  was  der  Gläubiger  ach  267.  in  der  Shel  annehmen  mu  g
Anhang  1  zu  §  414  und  )  rfüllungs-Übernahme  ist  keine
Übernahme,  doch  (umge  Arc)  Schuld-  .  übernahme  gilt  (nach,  415  Abs
falls  nicht  Fnc  anderer  Wille  der  Parteien  ersichtlich)  als  ield  bl.  3.
rnahme“
Eine  für  das  Geschäftsleben  besonders  wichtige,  von  den  Beteili
zu  ihrem  Schaden  nicht  immer  genügend  beachtete  Vorschrift.  Zu  beachten
bweichungen  von  §  415.  —  Hervorzuheben  ist,  daß  §  416  nur  den
5  daß  der  Grundstückserwerber  Hypothekenschul  übernimmt  durch
Vertrag  mit  dem  Grundstücks-Veränherer.  Der  andere  mögliche  Fall,  daß  der
atr  -Erwerber  eine  Hypothekenschuld  übernimmt  auch  Vertrag  mit  dem
dorn  eken-Gläubiger,  ist  nach  §  414  zu  beurteilen;  für  ihn  gelten  die
orschriften  des  §  416  ni  cht.  Bei  etwaigen  Verstäßen  gegen  §  416  Ennen  sich
die  Beteiligten  also  immer  noch  gemäß  1  414  helfen.  —  pgl.  §  53  Z  V.  betrefii
  end  die  Übernahme  einer  im  geringsten  Gebee,  berllasichlinten  ypotheten-—*
  d  dur  riteher  bei  der  Zwangsversteigerung  (§  416  findet  entrechende
  mwendung:  der  persönliche  Schuldner  gilt  als  „Veräußerer“  im
inne  des
8)  *  Mitteilung  des  Grundstückserwerbers  i  it  bedeutungs.
los  “  P  denn,  daß  dieser  es  auf  Grund  einer  „Vollmacht“  des  Veräußerers
u
¾6.)  Schweigen  gilt  also  im  GEegensatze  zu  §  415  als  Genehmi-Mit
  Rücksi  icht  auf  die  schwerwiegenden  Folgen  des  „Schweigens“  ist
.Schrifunichteit-  der  Aufforderung  und  der  „Sincbeis  auf  die  Folgen“  vorgeschrieben
  (§  416  Abs.  2).
10)  Wird  die  Emehmigung  erteilt  oder  —  was  dem  gleich  steht  —
hat  der  Gläubiger  6  Monate  seit  Empfang  der  Mitteilung  „geschwiegen“,

—  138  —
        <pb n="139" />
        Schuldübernahme  *412—416

§  412.  Auf  die  üÜbertragung  einer  Forderung  kraft  Gesetzes?)
finden  die  Vorschriften  der  §§  399  bis  404,  406  bis  410  entsprechende
Anwendung.)

§  413.  Die  Vorschriften  über  die  Übertragung  von  Forderungen
finden  auf  die  Übertragung  anderer  Rechte  ")  entsprechende  Anwendung,
soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.

Fünfter  Abschnitt.

Schuldübernahmer.  b

414.  Eine  Schuld  kann  von  einem  Dritten  durch  Vertrag  mit
dem  Gläubiger  in  der  Weise  Übernommen  werden,  daß  der  Dritte  an
die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners  tritt.

§  415.  Wird  die  Schuldübernahme  von  dem  Dritten  mit  dem
Schuldner  vereinbart,.)  so  hängt  ihre  Wirksamkeit?)  von  der  Genehmigung
  des  Gläubigers  ab.“  Die  Genehmigung  kann  erst
erfolgen,  wenn  der  Schuldner  oder  der  Dritte  dem  GEläubiger  die
Schuldübernahme  mitgeteilt  hat.  Bis  zur  Genehmigung  können
die  Parteien  den  Vertrag  ändern  oder  aufheben.

Wird  die  Genehmigung  verweigert,  so  gilt  die  Schuldübernahme
  als  nicht  erfolgt.  Fordert  der  Schuldner  oder  der  Dritte  den
Gläubiger  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Erklärung  über  die  Ge—
nehmigung  auf,  so  kann  die  Genehmigung  nur  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  erklärt  werden,  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.5)

Solange  nicht  der  Gläubiger  die  Genehmigung  erteilt
hat,  ist  im  Zweifel  der  ÜÜbernehmer  dem  Schuldner
gegenüber  verpflichtet,  den  Hläubiger  rechtzeitig  zu  befriedigen.
  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  die  Genehmigung  verweigert.“)


§  416.  Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks  durch
Vertrag  mit  dem  Veräußerer?)  eine  Schuld  des  Veräußerers.
für  die  eine  Hypothel  an  dem  Grundstücke  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
  die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,  wenn  der  Veräußerer
  sie  ihm  mitteilt.))  Sind  seit  dem  Empfange  der  Mitteilung
sechs  Monate  verstrichen,  so  gilt  die  Genehmigung  als  erteilt,')  wenn
nicht  der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer  gegenüber  vorher  verweigert
  hat;  die  Vorschrift  des  §  415  Abs.  2  Satz  2  findet  keine
Anwendungt10)

Die  Mitteilung  des  Veräußerers  kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Sie  muß
schriftlich  geschehen  und  den  Hinweis  enthalten,  daß  der  übernehmer  an
die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners  tritt,  wennnicht  der  GEläubiger
  die  Verweigerung  innerhalb  der  sechs  Monate
erklärt.  u)

—  139  —
        <pb n="140" />
        417

118

4119

120

Erläuterungen

so  gilt  der  Veräuherer  des  Grundstücks  mit  rückwirkender  Kraft  (8  184)  als  im
Augenblicke  des  Schuldübernahmevertrags  zwischen  ihm  und  dem  Grundstückserwerber
  befreit.  ersönlicher  Schuldner  t  ortan  allein  der  Grundstückserwerber.
  —  Wird  die  Genehmigung  verweigert,  so  bleibt  allein  der  Grundstücksveräußerer
  persönlicher  uldner.  t  6.  .

11)  vgl.  Anhang  11  zu  416  (Beispiel  eines  Benachrichtigungs-Schreibens
  —  Schu  4  Wrnn  *  Veräußerers,  wenn  der  Hypothekengläubiger
  die  Genehmigung  verweigert).  —  Die  Mitteilung-  des  Veräußerers
  C  kann  zwar  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber  B  als  Eigentümer
im  Grundbuch  Gingetragen  ist.  Sie  kann  aber  auch  noch  erfolgen,  nachdem
B  das  Grundstück  an  weiter  veräußert  hat  und  inzwischen  D  als
Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  *  «.

I-»Schuld-11bernameist-richt-Schuld-Anerkennung«
(C),  kann  aber  natürlich  damit  verbunden  werden.

13)  Wohl  aber  eine  ihm  selbst  gegen  den  Gläubiger  zustehende  Forderung,
  solglh  au7  eine  dem  9  rigen  Schuldner  zustehend  gewesene,  von
diesem  dem  uld-übernehmer  „abgetretene“  Torderun

ah  14)  Bsstuchers  14  zu  8  417  (sogen.  abstralte  Ratur  der  Schuldübernahme
  —  el).

15)  Im  Gegensatze  zu  den  durch  Gesetz  begründeten  „Bürgschaften“
und  „Pfandrechten“  -#  B.  895T1.  559),  die  bestehen  bleiben.

16)  Denn  es  ist  dem  Bürgen  und  Pfandbesteller  nicht  zuzumuten,  ohne
weiteres  auch  für  einen  ihnen  unbekannten  neuen  Schuldner  zu  haften.  «

77).1168,1175.EswitdaliozBimFalledes416mxgenommen,dadecdie
  Schuldübernahme  genehmigende  Hypotheken-Glänbiger
auf  die  etwa  bestehende  hopothekarische  Mithaft  anderer  Grundstücke  „verzichtet“.
  Gegen  diesen  Nachteil  kann  er  sich  dadurch  Hhüten,  daß  er  seine
„Genehmigung"  davon  abhängig  macht,  daß  die  Eigentümer  der  mithaftenden
  Grundstücke  in  die  Schuldübernahme  „willigen“,  in  welchem  Falle
die  Mithaft  bestehen  bleibt  (§  418  Abs.  1  Satz  3).

½  *  8  ¾r  Saehgu  g.  4  ende  Honorarforderung  des

Arztes  gegen  B  hätte  im  Konkurse  des  B  na  61  Nr.  4  ein  Vorzugsrecht.
Wenn  nun  C,  ein  Verwandter  des  B,  dessen  elorarschuld  mit  Genehmigung
des  Arztes  übernimmt  und  vor  der  Jahlun  lbst  in  Konkurs  gerät,  so  kann
gach  §  418  Abs.  2  der  Arzt  das  Vorzu  nicht  geltend  machen.  «

2")§9310,311.vgl.§§2371.,2382(  rbiFaftHkaqu  auch  88  729,
786  3PO.  (Zwangsvollstreckung  gegen  den  Übernehmer).  —  Betreffend  die
anplu  t  des  Erwerbers  eines  Handelsgeschäfts  unter  der  bisherigen  Firma
Uür  die  Geschäftsschulden  88  26  ff.  HGB.

1)  Est  Anhang  1  zu  §  420  (Allgemeines  über  Mehrheit  von  Schuldnern
und  Gläubigern).

*)  Sei  es  auf  Grund  Vertrags,  sei  es  kraft  Gesetzes,  —  sei  es
von  vornherein,  sei  es  infolge  späterer  Rechtsvorgänge.

à)  Eine  Leistung  ist  teilbar,  wenn  sie  unbeschadet  ihres
Wesens  und  Wertes  in  Teile  derart  zerlegt  werden  kann,  daß  jede
Teilleistung  ein  selbständiges  Ganzes  bildet,  das  sich  von  der  Gesamtleistung
nur  durch  seine  Gröe:  nicht  durch  seine  Beschaffenheit  unterscheidet
  (§  752).  Unteilbar  find  Leistungen,  bei  denen  eine  solche  Zerlegung
unmöglich  ist,  *  die  Herstellung  eines  Bauwerks,  einer  Maschine.  —  nn
auf  einem  4  Miteigentümern  gier  n  Grundstück  eine  Darlehens-Hypothek
von  10  000  Mk.  eingetragen  ist,  so  ist  a)  ihre  etwa  bestehende  „persönliche“
Schuld  eine  teilbare  Leistung,  b)  ihre  „dingliche“  Verpflichtung  aus
1113,  1147,  „die  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers  aus  dem  Grundstücke
  zu  dulden“,  eine  unteilbare  Lei  ung

5  Dies  ist  der  vom  BGB.  aufgestellte  Grundsatz,  der  aber  nur  „im
Zweifel'  gilt,  d.  h.  wenn  „Gesetz“  oder  „Vertrag“  nichts  anderes  ergeben.
Die  Ausnahmen  von  diesem  Grund  atze  sind  jedoch  im  Falle  einer  Mhehel
von  „Schuldnern“  so  bedeutsam,  daß  in  den  meisten  Fällen  des  praktischen

—  140  —
        <pb n="141" />
        Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern  417-—  420

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen  des  Erwerbers  dem
Eläubiger  die  Schuldübernahme  mitzuteilen.  Sobald  die  Erteilung
  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  feststeht,  hat  der  Veräußerer
  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.

8  417.  Der  übernehmer  kann  dem  Gläubiger  die  Einwendungen
entgegensetzen,  welche  sich  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem
Gläubiger  und  dem  bisherigen  Schuldner  ergeben.1)  Eine  dem
bisherigen  Schuldner  zustehende  Forderung  kann  er  nicht  aufrechnen.s)


Aus  dem  der  Schuldübernahme  zugrunde  liegenden
Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  übernehmer  und  dem
bisherigen  Schuldner  kann  der  Übernehmer  dem  GEläubiger  gegenüber
  Einwendungen  nicht  herleiten.)

§  418.  Infolge  der  Schuldübernahme  erlöschen  die  für  die  Forderung
  bestellten  15)  Bürgschaften  und  Pfandrechte.1)  Besteht  für  die
Forderung  eine  Hypothek,  so  tritt  das  gleiche  ein,  wie  wenn  der
Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet.11)  Diese  Vorschriften  finden
keine  Anwendung,  wenn  der  Bürge  oder  derjenige,  welchem  der
verhaftete  Gegenstand  zur  Zeit  der  Schuldübernahme  gehört,
  in  diese  einwilligt.is)

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  des  Konkurses  verbundenes
Vorzugsrecht  kann  nicht  im  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Übernehmers
  geltend  gemacht  werden.½)

8  419.  Übernimmt  jemand  durch  Vertrag  das  Vermögen
eines  anderen,0)  so  können  dessen  Gläubiger,  unbeschadet  der  Fortdauer
der  Haftung  des  bisherigen  Schuldners,  von  dem  Abschlusse  des  Vertrags
  an  ihre  zu  dieser  Zeit  bestehenden  Ansprüche  auch  gegen  den  Übernehmer
  geltend  machen.

Die  Haftung  des  Übernehmers  beschränkt  sich  auf  den  Bestand
  des  übernommenen  Vermögens  und  die  ihm  aus  dem  Vertrage
zustehenden  Ansprüche.  Beruft  sich  der  übernehmer  auf  die  Beschränkung
seiner  Haftung,  so  finden  die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden
Vorschriften  der  §§  1990,  1991  entsprechende  Anwendung.

Die  Haftung  des  Übernehmers  kann  nicht  durch  Vereinbarung
zwischen  ihm  und  dem  bisherigen  Schuldner  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.

Sechster  Abschnitt

Wehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.)

*#i  420.  Schulden  mehrere  2)  eine  teilbare")  Leistung  oder  haben
mehrere  eine  teilbare  Leistung  zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel  jeder
Schuldner  nur  zu  einem  gleichen  Anteile  verpflichtet,  jeder  Gläubiger
nur  zu  einem  gleichen  Anteile  berechtigt.")

–  141  —
        <pb n="142" />
        Erläuterungen

Lebens  nicht  die  anteilsweise,  sondern  die  gesamtschnlhnerische  stung  gemäß
421  ff.  die  Regel  ist.  Die  wichtigsten  Fälle,  in  denen  also  nicht  anteilsweise
ondern  gesamtschuldnerische  Heftung.  emäß  88  421  ff.  Platz  greift,  find  88
427,  840,  2058.  vgl.  Sachregister  „  femeschukdner-.

*  421  )  Einer  für  alle,  alle  für  einen.  „Jeder  Gesamtschuldner  schuldet  das
Ganze“  „Cesamtschuld  kann  man  nur  einmal  heischen“  (C).  —  Die  Verpflichtung
  der  „einzelnen“  Schuldner  zur  gesamten“  Leistung  besteht  nur

egenüber  dem  Gläubiger.  Ihr  hältnis  zu  einander  regelt
⅛l  426.  —  Wenn  aus  einem  „Gesamtschuldverhältnis“  gegen  die  mehreren
Schuldner  Klage  erhoben  oder  Zahlungsbefehl  beantragt  wird,  so  empfiehlt
sich  zur  Vermeidung  späterer  Weiterungen,  dies  im  Antrage  zum  Ausdruck  zu
bringen,  z.  B.  „die  drei  Beklagten  zu  verurteilen,  dem  Kläger  als  Gesamt-1
  uten?  0r  200  Mk.  zu  zahlen“,  damit  die  Urteilsformel  dementsprechend
aßt  werde.

s)  §§  372  lD
Er—
10)  Selbstverständlich  aber  kann  jeder  vom  Gläubiger  in  Anspruch  genommene
  Gesamtschuldner  die  ihm  selbst  zustehenden  GEegenforderungen
zur  Aufrechnung  stellen.

1

V.

2

E□—
—[

*  423  §  397,  426.  —  Der  Ib##sgvergleic  im  Konkurse  berührt  die
Lechte  r  Gläubiger  gegen  itschurdner  des  Gemeinschuldners  nicht.
;  193  .
§424  12)’293
125  1)  88  284
14.)  276  ff
1)  §  275.
19)  §§  194  ff.
17)  vgl.  Note  1  zu  §  362.
18  322  .  3PO.
426  19)  z.  B.  8§  840  Abs.  2,  841,  1833  Abs.  3.  —  pvgl.  Wechselordnung  betr.
den  Wechselregreß.
20)  kraft  Gesetzes  von  selbst.  §  412,  insbesondere  8  401.
ꝛ1)  §§  268  am  Ende.  774  Abs.  1  Satz  2.
*  127  22)  vgl.  Note  3.  Verpllichtung  zu  unteilbaren  Leistungen  §  431.
2a)  z.  B.  Eheleute  unterschreiben  einen  Schuldschein,  schließen  einen

Miet-,  Kaufvertrag  usw.  Es  gelten  §8  421  ff.

128  24)  Es  muß  aus  dem  betreffenden  Rechtsgeschäft  hervorgeben,  daß  die
Gläubiger  „Gesamtgläubiger“  sein  sollen;  sonst  kann  jeder  Gläubiger  bei  „teilbaren“
  Leistungen  nur  seinen  Anteil  fordern  (§  420),  bei  „unteilbaren“
Leistungen  8  432.  Ein  Fall  von  Gesamtgläubigerschaft  2151  Abs.  3.

77.

—  142  —
        <pb n="143" />
        Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern  t421—428

§  421.  Schulden  mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise,  daß  jeder
die  ganze  Leistung  zu  bewirken  verpflichtet,  der  Gläubiger
aber  die  Leistung  nur  einmal  zu  fordern  berechtigt  ist  (Gesamtschldner),
  so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung  nach  seinem
Belieben  von  jedem  der  Schuldner  ganz  oder  zu  einem  Teile
fordern.s)  Bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Leistung  bleiben  sämtliche
  Schuldner  verpflichtet.

8  422.  Die  Erfüllung"')  durch  einen  Gesamtschuldner  wirkt
auch  für  die  übrigen  Schuldner.  Das  gleiche  gilt  von  der  Leistung  an
Erfüllungestatt,')  der  Hinterlegungs)  und  der  Aufrechnung.“)

Eine  Forderung,  die  einem  Gesamtschuldner  zusteht,  kann  nicht
von  den  übrigen  Schuldnern  aufgerechnet  werden0)

§  423.  Ein  zwischen  dem  Gläubiger  und  einem  GEesamtschuldner
vereinbarter  Erlaß  wirkt  auch  für  die  übrigen  Schuldner,  wenn  die
Vertragschließenden  das  ganze  Schuldverhältnis  aufheben
wollten.-)

§  424.  Der  Verzug  des  Gläubigers  gegenüber  einem  Gesamtschuldner
  wirkt  auch  für  die  übrigen  Schuldner.:)

§  425.  Andere  als  die  in  den  88  422  bis  424  bezeichneten  Tatsachen
  wirken,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältnis  ein  anderes
ergibt,  nur  für  und  gegen  den  Gesamtschuldner,  in  dessen  Person
sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Kündigung,  dem  Verzuge,18)  dem
Verschulden,!“")  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  1½5)  in  der  Person
eines  Gesamtschuldners,  von  der  Verjährung,16)  deren  Unterbrechung
und  Hemmung,  von  der  Vereinigung  1½)  der  Forderung  mit  der  Schuld
und  von  dem  rechtskräftigen  Urteile.  5)

426.  Die  Gesamtschuldner  sind  im  Verhältnisse  zu  einander
zu  gleichen  Anteilen  verpflichtet,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.15)
Kann  von  einem  Gesamtschuldner  der  auf  ihn  entfallende  Beitrag
nicht  erlangt  werden,  so  ist  der  Ausfall  von  den  übrigen  zur  Aussleichung
  verpflichteten  Schuldnern  zu  tragen.

Soweit  ein  Gesamtschuldner  den  GEläubiger  befriedigt  und  von
den  übrigen  Schuldnern  Ausgleichung  verlangen  kann,  geht  die
Forderung  des  Gläubigers  gegen  die  übrigen  Schuldner  auf  ihn  über.20)
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.-:)

§  427.  Verpflichten  sich  mehrere  durch  Vertrag  gemeinschaftlich  zu
einer  leilbaren  Leistung,:)  so  haften  sie  im  Zweifel  als  GEesamtschuldner.:#)


§  428.  Sind  mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise  zu  fordern  berechtigt,
  daß  jeder  die  ganze  Leistung  fordern  kann,  der  Schuldner
aber  die  Leistung  nur  einmal  zu  bewirken  verpflichtet  ist
(Gesamtgläubiger),  )  so  kann  der  Schuldner  nach  seinem  Belieben
  an  jeden  der  Gläubiger  leisten.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  einer  der  GEläubiger  bereits  Klage  auf  die  Leistung  erhoben
  hat.

—  143  —
        <pb n="144" />
        Erlänterungen

429  20  293  ff.
i“  *  Note  1  zu  §  362.
431  27)  vgl.  Note  3.

25)  also  gemäß  421—426.  Das  Gesamtschuldverhältnis  bleibt  bestehen,
  auch  wenn  sich  die  „unteilbare“  Leistung  nachträglich  in  eine  „teilbare“
  Leistung  verwandelt,  z.  B.  in  eine  Schadensersatz-Geldschuld.

n  rs—-.  halte  des  betr.  Rechtsgeschäft  l.  Note  24

30)  nach  dem  Inhalte  t.  sg  s.  .  Note  24.

21)  Die  mehreren  Gläubiger  find  sogen.  nßre-.  weil  sie  ihre
Forderung  nur  gemeinschaftlich  (—  geamter  Hand“)  geltend  machen  können.

ogl.  Anhang  1  zu  §  420,  Note  1  zu
32)  372  ff.

as  165  R#F.

à4)  z.  B.  wenn  mehrere  Miteigentümer  eines  Grundstücks  Wohnungen
darin  vermietet  haben,  so  istrdie  Kündigung  seitens  eines  Miteigentümers  sowie
  die  Kündigung  des  Mieters  an  einen  Miteigentümer  unwirksam;  sie
müssen  alle  kündigen,  es  muß  allen  gekündigt  werden.  "

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  II  und  V.  Für  die  im  „Siebenten
bschnitt,  Vezandelie  einzelnen  Schuldverhältnisse  ##  Inhaltsverzeichnis)
elten,  soweit  nicht  beson  dere  Vorschriften  gegeben  find,  die
onchriften  des  „Allgemeinen  Teils“  §5§  1—240  und  des  „sogen.  allgemeinen

8  433

Teife  "  6  „Recht  der  Schuldverhältnisse“  88  241—432,  namentlich  §  242  ist
zu  beachten.
2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  433  (über  Handelskauf.  Die  meisten  im

täglichen  Leben  vorkommenden  Kaufgeschäfte  sind
(ang#  ##nn  g  433  (An  über  Kaufvert  Unbestellt

2)  vgl.  Anhang  3  zu  gemeines  über  Kan  rag.  —  Unbeste
zuzesanker  Sachen  —  Form  —  Abgrenzung  gegenüber  Werkvertrag  —  Erfüllungsort
  —  Erfüllungszeit).

)  85  90  ff.,  314,  (Begriff  und  Einteilung  der  „Sachen“,  Bestandteile,
Zubehör  usw.).

5)  z.  B.  das  bereits  übergebene  Grundstück  vor  dem  Grundbuchamt  „aufzulassen!
  —  üÜber  den  Fall,  daß  jemand  „bewußter  Weise“  (aus  Spekula-=ion)

  einen  Eegenstand  verkauft,  der  ihm  zur  Zeit  des  Kausschlusles  noch  garnicht
  gehört,  §  306  mit  Note  4.  —  Uber  den  sogen.  Lieferungsvertrag
(durch  den  sich  jemand  verpflichtet,  einem  anderen  eine  Sache  zu  !  ffen,
die  er  zu  diesem  Zweck  erst  aanschaftt,  enthält  BGB.  befondere  Vorschriften
nicht;  die  maßgebenden  Grundsätze  folgen  aus  den  Vorschriften  über  Kauf“.
Über  Bierlieferungsvertrag  zwischen  Brauer  und  Wirt  gibt  Bayern  #.  13,
14  besondere  Vorschriften.  vgl.  Anhang  5  zu  §  433.

s)  „Verkauf  eines  Rechtes“  "6  437)  liegt  vor,  sowohl  wenn  das
Recht  bereits  besteht,  z.  B.  Verkauf  einer  Forderung,  einer  L#roathiensorderung,
  Grundschuld,  eines  Patenrechts,  als  auch  wenn  das  Recht  erst

egründet  werden  soll  ;z.  B.  A  verpflichtet  sich,  für  B  ein  Wegerecht,
einen  Nießbrauch  an  seinem  Grundstücke  gegen  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
  zu  bestellen  d.  i.  Kauf  eines  rechte  eines  Nießbrauchs  (§  449
„der  Käufer  eines  tes  an  einem  Grundstücke“).

7)  also  in  den  Beispielen  der  Note  6  das  Wegerecht,  den  Nießbrauch
im  Grundbuch  „eintragen“  zu  lassen.

8)  z.  B.  bei  einer  verkauften  Forderung:  die  Urkunden  usw.  über  die
Forderung,  bei  einer  durch  Pfand  gesicherten  Forderung:  die  Pfandsache  zu

rgeben  (88  401,  402,  952,  1250,  1251).

)pvgI.  Anhang  9  zu  §  433  (Allgemeines  über  Kaufpreis  —  vereinbarter,
angemessener  —  Zahlungsverzug).

10)  vgl.  Anhaug  10  zu  §  433  (Abnahme-Pflicht  des  plerog.

#  434  11  434—444  behandeln  die  Gewährleistungspflicht  des  Verkäufers
wegen  Mängel  im  Rechte  („Entwehrung").  Üüber  die  Rechte  des  Käufers  in
diesem  Falle  §  440,  insbesondere  Note  21.  —  Über  die  Gewährleistungspflicht
des  Verkäufers  wegen  Mängel  der  Sache  88  459  ff.

—  144
        <pb n="145" />
        Kauf  —  Tausch  8  429—  435

§  429.  Der  Verzug  eines  Gesamtgläubigers  wirkt  auch  gegen  die
übrigen  Gläubiger.-)

Vereinigen  sich  Forderung  und  Schuld  2e)  in  der  Person  eines
Gesamtgläubigers,  so  erlöschen  die  Rechte  der  übrigen  Gläubiger  gegen
den  Schuldner.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  88  422,  423,  425  ent
sprechende  Anwendung.  Insbesondere  bleiben,  wenn  ein  Gesamtgläubiger
  seine  Forderung  auf  einen  anderen  überträgt,  die  Rechte  der
übrigen  Gläubiger  unberührt.

430.  Die  Gesamtgläubiger  sind  im  Verhältnisse  zu  einander
zu  gleichen  Anteilen  berechtigt,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.

§  431.  Schulden  mehrere  eine  unteilbare  Leistung,)  so  haften
sie  als  Gesamtschuldner.-,)

8  432.  Haben  mehrere  eine  unteilbare  Leistung  :5)  zu  fordern,
so  kann,  sofern  sie  nicht  Gesamtgläubiger  find,  o)  der  Schuldner  nur  an
alle  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder  Gläubiger  nur  die  Leistung
aMn  alle  fordern.1)  Jeder  GEläubiger  kann  verlangen,  daß  der
Schuldner  die  geschuldete  Sache  für  alle  Eläubiger  hinterlegts2)
oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu
bestellenden  s2s)  Verwahrer  abliefert.

Im  übrigen  wirkt  eine  Tatsache,  die  nurin  der  Person  eines
der  Gläubiger  eintritt,  nicht  für  und  gegen  die  übrigen  Gläubiger.“")

Siebenter  Abschpnitt.
Einzelne  Schuldverhälknisse.)

Erster  Titel.  Kauf.)  JFausch.
I.  Allgemeine  Vorschriften.

—  —  Durch  den  Kaufvertrag  ?)  wird  der  Verkäufer  einer

Sache")  verpflichtet,  dem  Käufer  die  Sache  zu  übergeben  und  das  Eigentum
  an  der  Sache  zu  verschaffen.))  Der  Verkäufer  eines  Rechtes  ?)  ist
verpflichtet,  dem  Käufer  das  Recht  zu  verschaffen  ))  und,  wenn  das  Recht
zum  Besitz  einer  Sache  berechtigt,  die  Sache  zu  übergeben.“)

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer  den  vereinbarten  Kaufpreis
  zu  zahlen")  und  die  gekaufte  Sache  abzunehmen.#0)

8  434.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,1½)  dem  Käufer  den  verkauften
  Gegenstand  frei  von  Rechten  zu  verschaffen,  die  von  Dritten
gegen  den  Käufer  geltend  gemacht  werden  können.:2)

§  435.  Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes  an
einem  Grundstück  ist  verpflichtet,  im  Grundbuch  eingetragene  Rechte,  die
nicht  bestehen,  auf  seine  Kosten  zur  Löschung  zu  bringen,  wenn  sie  im
Falle  ihres  Bestehens  das  dem  Käufer  zu  verschaffende  Recht  beeinträchtigen
  würden.::s)

—  145  —  10
        <pb n="146" />
        8  437

8  438

8  439

8  440

Erläuterungen

12)  Also:  frei-  e  dinglichen  Rechten  Dritter  (vgl.  Anhang.  1  241
unter  I  zu  A),  z  Hypotheken,  Grundschulden,  Dienstbarkeiten,  Paan  recht
usw.,  sowie  rei  v  #an  4  zwar  en  icht  „dinglichen“,  aber  wie  solche  wirk=  Men)
iet,  und  Pachtrechten  Dritter  nach  Maßga  er  88  571—579,  581  Abs.  2
à5  (Kauf  i  ssr-r  nicht  7  bite  oder  Pacht).  —  vgl.  Note  14.

ie  M**  beruht  darauf,  daß  die  Kenntnis  von  dem  Vorvonnne
  der  auf  einem  Grundstück  ruhenden  „ö  kertlichen  Abgaben  beim
äufer  regelmä  ig  raus  —i  oder  daß  es  seine  Sache  ist,  sich  danach

zu  erkundigen  che  ö  seine  7  ur  Eintra  T  nichtege  geeignet
  sind“,  be  Intadkhr  die  ————  ür  Preußen  11  G.  zur
Art.  11  und  A  zum  ZVG.  Art.  1,  ie  preußis  „  entenbank=  5

sungs-)  Renten“  sind  zur  Eintragung  än  das  n  *  ignet“,  gehören
also  nicht  zu  den  von  der  errleistungepslicht  des  äufers  ausgenommenen,
  sondern  zu  den  nach  88  489  von  ihm  zu  vertretenden  „Rechten
Dritter“.  Notwendig  zu  ihrer  MWertfanncht  ist  die  Eintragung  nicht.

8  z.  B.  eines  Patentrechts.

Für  die  „Verität“  der  Forderung  im  Gegensatze  zur  „Bonität“
(Zahlungsfütige  des  Shuldnere“  für  letztere  haftet  er  nur,  wenn  er  sich
dazu  besonders  verpflichtet  hat  (8  438).

17)  vgl.  Anhang  6  zu  §  398  und  „Note  4  am  Ende  zu  §  306.

ara)  Das  ist  keine  „ürgscha  1  also  nicht  der  Form  des
8  766.  Unter  8§  438  kann  auch  usicherung,  daß  die  verkaufte  Hypothek
„gut"“  lei.  fallen.

18)  Nur  die  wirkliche  „Kenntnis“  des  Käufers  von  dem  „Mangel  im
Rechte“  befreit  den  Verkäufer  von  seiner  Vertretungspflicht.  Die  Nachlässigleit
  des  Käufers  uie.  B.  unterlassene  Einsicht  des  Grundbuchs  bezüglich  der  auf
einem  gekauften  rundstück  in  Abteilung  II  des  Grundbuchs  haftenden  Nechte)
steht  der  „Kenntnis“  des  Käufers  nicht  gleich  und  befreit  den  Verkäufer  ni
von  seiner  „Vertretungspflicht"“.  Die  intragunge  eines  Rechtes  im  Grundbu
kann  aber  möglicherwei  ein  „Beweis“  delsssein  daß  der  Käufer  das  N
„gekannt“  hat.  —  Ent  idend  ür  die  Haftpflicht  R  die  Kenntnis  des  Käusent
K  Zeit  des  A##n  des  Kaufvertrags.  Wenn  der  Käufer  nach  dem

ertragsschluß  aber  vor  der  UÜbergabe  der  gekauften  beweglichen
Sache  oder  vor  der  uflassung  des  ekkasten  Grundstücks  Kenntnis  von
einem  „Mangel  im  Rechte“  erlangt,  so  bleibt  der  Verkäufer  Dafür  haftpflichtig.
Die  vorbehaltlose  Annahme  der  „übergabe"“  oder  „A  uflassung  seitens
des  Käufers  „kann“  allerdings  unter  Umstän  als  sein  „Verzicht“  auf  die
Geltendmachung  des  ihm  nach  „Kausschluß“  bekannt  gewordenen  Mangelim
  Rechte“  ausgelegt  werden.  —  Anders  bei  „Mängeln  der  Sache“.
19)  falls  sie  der  Käufer  nicht  vertragsmäßig  „übernommen“  9.  1  416.
20)  Dem  Käufer  stehen  folgende  Rechte  zu:  a)  auf  Uübergabe  und
üerschaffung  des  entums  der  verkauften  Sache,  auf  Werlsschaffu
  4  des  verkauften  Fig  es  nebst  etwa  dazu  gehörigen  Sachbesi
—  b)  die  Grwährlsistungsansprüche  wegen  Mänge  1*
cchte,  88  Kp#er.  439.  pvgl.  Note  11.
21)  Die  Rechtslage  nach  §  440  ift  folgende:
A.  Der  Käufer  kann  nach  seiner  Wahl:
a)  auf  Erfüllung  der  nach  88  433—437,  439  dem  Verkäufer  oblieenden
  Erpflichtungen  und  auf  Schadensersatz  wegen  „verfräreier
  Erfüllung  klagen,  ogl.  Anhang  27  zu  8  326  unter  1  1,
b)  die  Zahlung  des  Kaufpreises  und  die  Abnahme  der  gekauften
Sache  verweigern,  bis  der  Verkäufer  die  ihm  nach  §§  433—437,
439  obliegenden  Verpflichtungen  erfüllt,  vgl.  88  320—322  und
Noten;  zu  beachten  ist  8  320  Abs.  2.
Beim  Vor  iegen  der  Veraussetn  ungen.  der  g  325,  326
(im  Falle  des  §  325  wird  es  sich  be  ängeln  im  Rechte"“  meist
nur  um  eine  „teilweise“  Unmbglichteit  der  Leistung  handeln.

—  146  —1
        <pb n="147" />
        Kauf  (Allgemeine  Vorschriften)  #  436—443

Das  gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf  eines  Schiffes  oder  eines  Rechtes
an  einem  Schiffe  für  die  im  Schiffsregister  eingetragenen  Rechte.

§  436.  Der  Verkäufer  eines  Grundsticks  haftet  nicht  für  die
Freiheit  des  Grundstücks  von  öffentlichen  Abgaben  und  von  anderen
öffentlichen  Lasten,  die  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
nicht  geeignet  sind.“")

§  437.  Der  Verkäufer  einer  Forderung  oder  eines  sonstigen
Rechtes  15)  haftet  für  den  rechtlichen  Bestand  10)  der  Forderung  oder  des
Nechtes.  7)

Der  Verkäufer  eines  Wertpapiers  haftet  auch  dafür,  daß  es  nicht
zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten  ist.

§  438.  Übernimmt  der  Verkäufer  einer  Forderung  die  Haftung
für  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners,#r)  so  ist  die  Haftung  im
Zweifel  nur  auf  die  Zahlungsfähigkeit  zur  Zeit  der  Abtretung
  zu  beziehen.

§  439.  Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  im  Rechte  nicht  zu  vertreten,
  wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse  des
Kaufes  kennt.:5)

Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld,  eine  Rentenschuld  oder  ein
Pfandrecht  hat  der  Verkäufer  zu  beseitigen,10)  auch  wenn  der  Käufer  die
Belastung  kennt.  Das  gleiche  gilt  von  einer  Vormerkung  zur  Sicherung
des  Anspruchs  auf  Bestellung  eines  dieser  Rechte.

§  440.  Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach  den  §§  433  bis  437,
439  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  des
Küänfers  20)  nach  den  Vorschriften  der  §§  320  bis  327.21)

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft  und  dem  Käufer  zum  Zwecke  der
Eigentumsübertragung  übergeben  worden,  so  kann  der  Käufer  wegen
des  Rechtes  eines  Dritten,  das  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt,:z)
  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  :ö)  nur  verlangen,  wenn
er  die  Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht  auf  dessen  Recht  herausgegeben
  hat  oder  sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt  oder  wenn  die
Sache  untergegangen  ist.-)

Der  Herausgabe  der  Sache  an  den  Dritten  stehtes  gleich,
wenn  der  Dritte  den  Käufer  oder  dieser  den  Dritten  beerbt  oder  wenn
der  Käufer  das  Recht  des  Dritten  anderweit  erwirbt  oder  den  Dritten
abfindet.  ·

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch  auf  Herausgabe  gegen  einen
anderen  zu,:5)  so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr  die  Abtretung
  des  Anspruchs.

§  441.  Die  Vorschriften  des  §  440  Abs.  2  bis  4  gelten  auch  dann,
wenn  ein  Recht  an  einer  beweglichen  Sache  25)  verkauft  ist,  das  zum  Besitze
  der  Sache  berechtigt.

§  442.  Bestreitet  der  Verkäufer  den  vom  Käurfer  geltend  gemachten
  Mangel  im  Rechte,  so  hat  der  Käufer  den  Mangel  zu  beweisen.

443.  Eine  Vereinbarung,’)  durch  welche  die  nach  den  88  433
bis  437,  439  bis  442  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  dem  Verkäufer
  obliegende  Verpflichtung  zur  Gewährleistung  erlassen  oder  be-—

  147  —  10*
        <pb n="148" />
        8  44

Pfand-Re

Erläuterungen

also  §  325  Abs.  1  Satz  2  zur  Anwendung  kommen)  kann  der
Käufer  nach  seiner  Wahl:
c)  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern  (mit  der  in  88  440
Abs.  2—4,  441  bestimmten  wichtigen  Einschränkung),
vgl.  Anhang  67  zu  §  280,
d)  vom  Vertrage  zurücktreten.
B.  §  440  Abs.  1  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  und  soweit  die
arteien  ein  anderes  vereinbart  haben.  ¾  443).  Häufiges  Beispiel:
  Der  Käufer  eines  Grundstücks  übernimmt  die  eingetragenen
  Hypotheken:  dann  fällt  die  Verpflichtung  des
käufers  aus  §  439  Abs.  2  selbstverständlich  fort.
C.  Die  whreistun  prüche  *  äufer-.  achen  änzer  im
echte“  unterliegen  gewöhnlichen  jährigen  Verjährung.
Anders  bei  „Müngern  der  2  elichen  477).
D.  Für  die  Geltendmachung  der  Rechte  aus  §  440  Abs.  1  im  Prozeß
ist  §  442  (Beweislast)  zu  beachten.
E.  Der  Käufer  hat,  wie  hervorzuheben,  die  nach  §  440  Abs.  1  ihm  zustehenden

  Rechte  grundsägli  on  dann,  wenn  “*s  *:  daß  der
wertaufte  Gegenstand  nich  von  Nechten  Dritter  ist  (88  434,
—W—  er  braucht  nicht  abzuwarten,  ob  „Entwehrung“
erfolgt,  d.  h.

ob  der  Dritte  das  Recht  auch  wirkli  eltend
macht  oder  ob  die  Folgen  der  Rechtsmängel  der  435,  437
sich  tatsächlich  äußern.  Es  kann  also  z.  B.  A,  der  von  B
eine  diesem  angeblich  gegen  C  zustehende  „Forderung“  gekauft  hat,
falls  er  zu  beweisen  vermag  (8  442),  die  Forderung  niemals
futstanden  oder  bereits  vor  dem  Kaufe  durch  Zahlung  erloschen  ist
ofort  vom  Verkäufer  B  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
ordern  oder  vom  Vertrage  Zurücktreten“,  ohne  zuvor  die
orderung  gegen  C  (unnötigerweise)  „einklagen“  zu  müssen.  —

2  ichtige  An##nahmen  von  obigem  Grundsatz  enthalten  88  440
F.  Bei  Verläufen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (Zwangsversteigerung)
  steht  dem  Käufer  kein  Anspruch  auf  Gewä  El-  “

gen  een  „Rechts-“  noch  wegen  „Sach“-Mängel).
22)  z.  B.  wegen  des  einem  Dritten  zustehenden  Eigentums-,  Nießbrauchs-,
die  an  der  beweglichen  Sache  (88  985,  1036,  1250,  1251).

:u  vgl.  Note  21,  A,  c.

24)  denn  es  wäre  finnwidrig,  dab  der  Käufer  solte  „Schadensersatz“
sordern  können,  wenn  er  die  Sache  in  Lebrauch  und  Genuß  hat  und  der  „Dritte“

das  ihm  zustehende  Recht  zum  Besitze  der  „garnicht  geltend  macht“.
25)  z.  5  der  Käufer  hat  die  Sache  an  einen  anderen  vermietet.

20)  .  B.  Pfandrecht.
11  1  21.  B  Genpieh.  —  „Arglistiges  Verschweigen“  vgl.  Anhang
zu
38)  beim  Verkauf  eines  Hauses  auch  über  die  Mietverhältnisse.  vgl.

20)  §  402.
30)  z.  B.  Veräußerung  oder  Belastung  im  Wege  des  Vergleichs  (§  779),
—  Veräußerung  einer  no  nicht  patentierten,  also  noch  nicht  Gegenstand  eines
Rechtes  bildenden  „Jdee“  (Veräußerung  einer  patentierten  Idee  ist  —=  Verkauf
  eines  „Rechtes“  8  14,  —  Geränherung  eines  ganzen  Geschäfts,  z.  B.  eines
eitungsunternehmens  („Kundschaft“  der  Abonnenten  und  Inserenten);  soweit
renlager,  Maschinen,  Inventar  usw.  gerbupert  sind,  folgt  die  Anwendung
der  55.  433  ff.  schon  aus  §  433  selbst,  —  Veräuherung  einer  Praxis  z.  B.  eines
Zahnkünstlers,  —  ferner  vgl.  z.  B.  §§  364,  365,  757  usw.,  auch  493.
31)  —  übertungung  des  Besitzes  gemäß  8§8  854,  870.
«  z)Bie  zur  übergabe  trägt  also  der  Verkäufer  den  Zufall.  Bei  zusälligem
  Untergange  der  verkauften  Sache  vor  der  Übergabe  gilt  §  323  (ogl.

—  148  —
        <pb n="149" />
        Kauf  (Allgemeine  Vorschriften)  444-4560

schränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
verschweigt.

*444.  Der  Verläufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  über  die  den
verkauften  Gegenstand  betreffenden  rechtlichen  Verhältnisse,  insbesondere
im  Falle  des  Verkaufs  eines  Grundstücks  über  die  GErenzen,  Gerechtsame
  und  Lasten,:#)  die  nötige  Auskunft  zu  erteilen  und  ihm  die  zum
Beweise  des  Rechtes  dienenden  Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem  Besitze
befinden,  auszuliefern.:?)  Erstreckt  sich  der  Inhalt  einer  solchen  Urkunde
auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so  ist  der  Verkäufer  nur  zur  Erteilung
eines  öffentlich  beglaubigten  Auszugs  verpflichtet.

*  445.  Die  Vorschriften  der  88  433  bis  444  finden  auf  andere
Verträge,  die  auf  Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes  gegen
Entgelt  gerichtet  find,  entsprechende  Anwendung.0)

*§  446.  Mit  der  Übergabe  71)  der  verkauften  Sache  geht  die  Gefahr
des  zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung  auf
den  Käufer  über.#s)  Von  der  Übergabe  an  gebühren  dem
Käufer  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten  der  Sache.-)

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks  vor  der  Übergabe  als  Eigentümer
  in  das  Grundbuch  eingetragen,  so  treten  diese  Wirkungen
mit  der  Eintragung  ein.

§  447.  Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen  des  Käufers  die
verkaufte  Sache  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte
  „“)  so  geht  die  Gefahr  auf  den  Käufer  über,  sobald  der  Verkäufer
die  Sache  dem  Spediteur,  dem  Frachtführer  oder  der  sonst  zur  Ausführung
  der  Versendung  bestimmten  Person  oder  Anstalt  ausgeliefert

r—W—

Hat  der  Käufer  eine  besondere  Anweisung  über  die  Art
der  Versendung  erteilt  und  weicht  der  Verkäufer  ohne  dringenden
Grund  von  der  Anweisung  ab,  so  ist  der  Verkäufer  dem  Käufer  für  den
daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich.

§  448.  Die  Kosten  der  Übergabe  der  verkauften  Sache,  insbesondere
  die  Kosten  des  Messens  und  Wägens,  fallen  dem  Verkäufer,
die  Kosten  der  Abnahme  und  der  Versendung  2)  der  Sache  nach  einem
anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte  fallen  dem  Käufer
zur  Last.“7)

Ist  ein  Recht  verkauft,  so  fallen  die  Kosten  der  Begründung  oder
Übertragung  des  Rechtes  dem  Verkäufer  zur  Last.?s)

§  449.  Der  Käufer  eines  Grundstücks  hat  die  Kofsten  der
Auflassung  und  der  Eintragung,  der  Käufer  eines  Rechtes  an
einem  Grundstücke  hat  die  Kosten  der  zur  Begründung  oder  übertragung
  des  Rechtes  nötigen  Eintragung  in  das  Grundbuch,  mit  Einschluß
  der  Kosten  der  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen,
  zu  tragen.  Dem  Käufer  fallen  in  beiden  Fällen  auch  die
Kesten  der  Beurkundung  des  Kaufes  zur  Last.)

§  450.  Ist  vor  der  Übergabe  der  verkauften  Sache  die  Gefahr
auf  den  Käufer  übergegangen)  und  macht  der  Verkäufer  vor
der  Übergabe  Verwendungen  auf  die  Sache,  die  nach  dem  Übergange

—  149  —
        <pb n="150" />
        Erläuterungen

Note  11  dazu  bei  zufäll  *  Berschlcchterung  459  ff.  —  Bei  Verschulden  des
Käufers  gilt  §  324,  des  Verkäufers  8  nn  edoch  der  Käufer  im  Annahme--Verzug
  ist  (88  293ä  ff.),  geht  95  Her  nicht  bloß  des  durch  Zufall
sondern  auch  des  durch  „nicht  grobe'  Fahrlässigkeit  des  Verkäuse  S
eintretenden  chlntergan  6i#“  sonsee  Verschlechterung  schon  v  or,.
ibe“,  nämlich  mit  Beginn  des  Annahme-Verzu  der  na  den
äufer  über.  Amiten  oder  Verschlechterung  durch  „grobe  crkässig  keit“
des  Verkäufers  aber  muß  dieser  3  vertreten,  auch  wenn  der  Wse  —
im  „Annahme-Verzug“  ist  (  6i  300.  324  —  über  Gefahrübergang
Zwangsversteigerung  ank  be  Wmshst  8  Note  3.
3,3)  §§  100—103.  —  Anders  beim  Erbschaftskaufe  8  2380  und  bei  der
3  vw  erun  56  3V.:  „Die  Eefahr  des  zufälligen  Unterganges
geht  in  Ansehung  des  rundstüc  s  mit  dem  Zuschlag,  in  Ansehung  der
übrigen  Gegenstände  mit  dem  La  e  der  Wensteler  auf  den
Ersteher  über.  Von  dem  Zuschlag  an  gebühren  dem  Ersteher  die  Nutzungen
und  trägt  er  die  Lasten.“  -
8  447  31)  §  269.
30)  vgl.  Anhang  35  zu  §  447  (betreffend  übergang  der  Gefahr
—  der  3  und  Hast  *  —  des  Eigentums:  bei  Versendung
der  verkauften  Lache  a)  nach  einem  anderen  Orte,  b)  an  demselben
Orte;  —  Beifpiele).
8  448  3  Porto  Auslogen  für  Kisten,  Packmaterial  usw.
„Die  Ware  reist  auf  Käufers  Kosten“  (C).  Wenn  dagegen  die
Ware  nach  dem  (vereinbarten)  „Erfüllungsorte“  ver  andt  wird,  fallen  die
Kosten  der  Versendung  dem  Ver  Hän  fer  zur  Last,  sofern  nichts  anderes  vereinbart

  ist.
2  Ausnahme:  8  44

8  449  „Wer  das  FKunchr  kauft,  ka  gut  Notar  und  Grundbuchamt“  (Cy.
Ob  die  an  manchen  Orten  geltende  „Um  atsteuer.  zu  den  nach  §  449  vom
Käufer  zu  tragenden  Kosten  gehöre,  oder  ob  sie  mangels  Vereinbarung  von
beiden  Hartele  421,  426  zu  t  tra  rogen  ist,  ist  streitig.  Es  empfiehlt  sich
daher  r  ereinbarung  da

450  446  Abs.  3  447.

662  670;  z.  B.  ein  Landwirt  verkauft  auf  gheinen  Gute  Wieh

an  einen  Händler,  efühungsor.  ist  nach  ê7  Gutshof.  1  Landwirt

  verpflichtet,  das  Veh  zur  *47  tation  zu  aa  en  ch  dort  dem
Händler  zu  übergeben,  j  o  ie  Gefahr  auf  den  Händlrr  über,
sobald  der  Landwirt  1  ut  „ausgeliefert“  hat.  Auf  dem
langen  Wege  zur  Station  *  ER  *Bich  gefüttert  werden,  was  der  Landwirt
durch  den  Treiber  besorgen  läßt.  Hierfür  kann  er  gemäß  §  450  Abs.  1  vom
Hän  ler  Ersatz  fordern.  vgl.  auch  §§  256,  257,  273.

ge
13)  88  677  ff.,  683.  oal  auch  88  256,  257,  273.

.  446  Dagedte  Sache  auch  h  “me  gewährt,  ist
nicht!
Käufers  aus  §  452  7
der  Zinspflicht  aus  9  452  1.  daß  es  unbi  ig  wäre,  wenn  der  Käufer  die  gekaufte
  Lache  und  das  Kaufgeld  s'e-  nutzte.  Außer  nach  §  452  kann
eine  Zinspflicht  enstehen  nach  288,  291  Höhe  der  Zinsen  §  246.
16)  Was  auf  „ausdrückli  “  ’es  oder  auf  „Verkehrsfitte“
(die  im  Handelsverkehr  üblichen  ogen.  Ziele“)  beruhen  oder  in  dem  Geschäft
des  betr.  Verkäufers  (mit  Offiziers-,  Siudenten-  -Kundschaft  usw.)  üblich  und
deshalb  unter  Umständen  als  „still  F*rI  end  vereinbart“  gelten  kann.
8  453  "7)  88  269,  271.  Gemeint  rfüllungsort  und  Erfüllungszeit  für
die  dem  Verkäufer  obliegende  gisen
18)  Wenn  der  Verkäufer  Peiner  eits  „vollständig“  (nicht  bloß  teilweise)
erfüllt  und  außerdem  dem  Käufer  den  Kaufpreis  „stundet“,  so  ist  hierin
nach  der  Meinung  des  Gesetzgebers  ein  „Verzicht“  des  Verkäufers  auf  das

—  150  —
        <pb n="151" />
        Kauf  (Allgemeine  Vorschriften)  *  451—458

der  Gefahr  notwendig  geworden  find,  so  kann  er  von  dem  Käufer
Ersatz  verlangen,  wie  wenn  der  Käufer  ihn  mit  der  Verwaltung  der
Sache  beauftragt  hätte.“)

Die  Verpflichtung  des  Käufers  zum  Ersatze  sonstiger")  Verwen
  dungen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.“)

§  451.  Ist  ein  Recht  an  einer  Sache  verkauft,  das  zum  Besitze
der  Sache  berechtigt,“)  so  finden  die  Vorschriften  der  88  446  bis  450  entsprechende
  Anwendung.

8  452.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  den  Kaufpreis  von  dem  Zeitpunkt
  an  zu  verzinsen,  von  welchem  an  die  Nutzungen  des  gekauften
Gegenstandes  ihm  gebühren,“)  sofern  nicht  der  Kaufpreis  gestun
  det  ist.“)

8  453.  Ist  als  Kaufpreis  der  Marktpreis  bestimmt,  so  gilt  im
Zweifel  der  für  den  Erfüllungsort  zur  Erfüllungszeit  maßgebende
Marktpreis  als  vereinbart.“)

8  454.  Hat  der  Verkläufer  den  Vertrag  erfüllt  und  den  Kaufpreis
zestundet,  so  steht  ihm  das  im  §  325  Abs.  2  und  im  §  326  bestimmte
Nüstrittsrecht  nicht  zu.“)

§  455.  Hat  sich  der  Verkäufer  einer  deweglichen  Sache  )  das
Eisentum  bis  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  vorbehalten,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Übertragung  des  Eigentums  unter
der  aufschiebenden  Bedingung  vollständiger  Zahlung  des  Kaufpreises  erfolgt
  und  daß  der  Verkäufer  zum  Rücktritte  von  dem  Vertrage
berechtigt  ist,  wenn  der  Käufer  mit  der  Zahlung  in  Verzug
kommt.“)

§  456.  Bei  einem  Verlauf  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
dürfen  der  mit  der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs  Beauftragte
und  die  von  ihm  zugezogenen  Sehilfen,  mit  Einschluß  des  Protokollführers,
  den  zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstand  weder  für  sich  persönlich
oder  durch  einen  anderen  noch  als  Vertreter  eines  anderen  kaufen.#1)

457.  Die  Vorschrift  des  §  456  gilt  auch  bei  einem  Verkauf
außberhalb  der  Zwangsvollstreckung,  wenn  der  Auftrag  zu  dem  Verkauf
  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Vorschrift  erteilt  worden  ist,
die  den  Auftraggeber  ermächtigt,  den  Gegenstand  für  Rechnung  eines
anderen  verkaufen  zu  lassen,  insbesondere  in  den  Fällen  des
Pfandverkaufs  und  des  in  den  §§  383,  385  zugelassenen  Verkaufs,  sowie
bei  einem  Verkaufe  durch  den  Konkursverwalter.2)

§*s  458.  Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften  der  88  456,  457
zuwider  erfolgten  Kaufes  und  der  Uübertragung  des  gekauften
Gegenstandes  hängt  von  der  Zustimmungss)  der  bei  dem  Verkauf
als  Schuldner,  Eigentümer  oder  Gläubiger  Beteiligten  ab.  Fordert
der  Käufer  einen  Beteiligten  zur  Erklärung  über  die  Genehmigung  auf,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  177  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Wird  infolge  der  Verweigerung  der  Genehmigung  ein  neuer
Verkauf  vorgenommen,  so  hat  der  frühere  Käufer  für  die  Kosten
des  neuen  Verkaufs  sowie  für  einen  Minderer  lös  aufzukommen.)

—  151  —
        <pb n="152" />
        Erläuterungen

„Rücktrittsrecht"  aus  §8  325  Abs.  2,  326  zu  erblicken.  Bei  Grundstücken  liegt
„vollständige“  Erfüllung  erst  vor,  wenn  die  „Auflassung“  erfolgt  ist.

45)  Für  E/  ilt  ê§êr»  925  Abf-  2  nebst  Note.

du)  58  ff.,  284  ff.,  34  455  gilt  auch  cür.  die  Abzahlungsgeschäfte,
  Ge  vyn  16.  Mai  1894,  unt  ich  §  5.  —  §  455  bezieht  sich  nur  auf
den  „Eige  ntum  8  -  abergange  hinsichtlich  des  „Gefahr“=  übergangs
bleibt  es  i  88  446,  44

Ein  Kaufeg  *  en  dieses  Verbot  kann  rE]W  *  458  wirksam  werden.
Pfandverkauf  88  1228  ff.  103  ff.,  Verkau  rch  den  Konkursverwalter
  117,  133  KO.  Andere  z.  B.  &amp;amp;  966,  979,  983  und  im
Han  de  *  chi  3.  B.  §§  373  (Sel  .—  376,  379  1.
)  88  182—184.
und  für  den  weiteren  S  n  #  äß  8  823  Abs.
Sache  88  90  ff.,  314.  —  Über  Mängel  im  Tll.  *55  434—444.  val.

Note  11  zu  §  434,  Note  l  zu  8  440.

:)  rgl.  Anhang  2  zu  §  459  (Mängel  der  Sache:  physische  Fehler  —
Fehlen  zugesicherter  Ei  r7"Vvi  —  geblend  *½  *  Zahl).

*)  Note  1.  —  Voraussetzung  der  in  8  Fut“  Gewährleistungeansprüche
  (Wandelung,  Minderung  7  5r  *’*  ¾“  J  60  uit#  daß
die  verkaufte  Sache  dem  Käufer  bereits  übergeben  ist  nhang  4  6
unter  I!7.  Vor  der  Übergabe  stehen  dem  "lM•°5P  er  Wier-  nn  Gaften  Istes
die  daselbst  unter  A—C  bezeichneten  Rechtsbehelfe  zu.  nha  *

460  betr.  Untersuchung  der  gekauften  Sache  und  Mor  zur
ei  beiderseitigen  Handelskäufen.

1)  Auch  wenn  den  Verkäuser  kein  Ver  1  U—  und  lauch  wenn  er
selbst  den  Mangel  nicht  kennt,  ha  t  er  gemäß  n  er  den  Mangel
ent!  rl-  zeul  g  —#  seine  Haftpfli  540r  siskeri  (§§  463  Satz,
47  1

m  übrigen  vgl.  Anhang  4  zu  §  459  übersicht  über  die  verschiedenen
Nechte  des  Käufers  ei  „Mängeln  der  gelauf  che“).

5)  ve  446,  447.

s)  Der  Verkäufer  haftet  also,  wie  14  aus  dem  Wort  „oder“  ergibt,
für  den  „Wert“  der  Sache.  mindernde  Fehler,  selbst  wenn  die  „Tauglichkei  7
der  Sache  durch  den  Fehler  garnicht  gemindert  ist,  z.  B.  für  gestopfte
Mottenlöcher  im  Futter  eines  feinen  Ülberziehers.

§  446,  447.  Wenn  also  die  „zugesicherte“  Eigenschaft  zwar  im
Augenblichs  des  Vertragsschlusses  vorhanden  war,  aber  vor  dem
übergange  der  Gefahr  auf  den  Käufer  (nach  88  446,  447)  durch  7
verloren  btn  so  haftet  der  Verkäufer  E  das  ehlen  dieser  Eigenschaft,
d.  h.  der  Kufr.  ann  wandeln  oder  mindern  usw.  (88  462,  463,  480).  Fehlt
die  „zugesicherte"  Eigenschaft  schon  zur  Zeit  des  Vertragsschlu  6„  i,  #6
ist  die  Fseitc  des  Verkäufers  eine  strengere;  der  Käufer  kann  nämlich  in
diesem  Falle  auch  Schadensersatz  gagem  8  463  fordern.  Fehlt  die  zugescherte
  igenschaft  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  oder  ehen  sie  nachher  verloren,
o  ist  beides  unerheblich,  w1  sie  nur  zur  Zeit  des  „Gefahrübergangs“  (88  446,
447)  wieder  beschaff

8)  Zusicherung  ist  8  3  eiden  von  allgemeiner  g#anpreisun  “  *#
klame)  §  118.—Beispiele  „zugesicherter  Eigenschaften“  Anha-  ng  2  zu
ugesicherte  Eigenschaften  müssen  vertreten  werden,  auch  wenn  sie  u  ne  rebltch
  ind  (Ge  ensag  zu  8  450  Abs  1  Satz  2);  200.0r  §  220  (Schibanez;
  Im  täglichen  Leben  findet  die  n  von  Eigenschaften  oft  in
eise  tatt,  daß  der  Verkäufer  erklärt:  garantiere  für  usw.,  z.  B.  für
Prelluue  ang  der  Upr  Maschine  usw.  vgl.  Anhang  4  459  unter  D.  —
Bei  Grundstückskäufen  darf  die  Zusicherung  einer  Ggerschast  der  geri  tüchen
oder  ——  Form  (8  313).  Bei  bloß  MW  oder  privatschriftlicher
Zuficherung  (sofern  Fr0  snnM-e  Heilung  des  Formmangels  durch  „Auflassung“
  und  „Eintragung“  im  Grundbuche  eintritt  §  313)  haftet  der  Verläufer
nicht  gemäß  s8  459  K  sondern  es  steht  dem  Käufer  nur  das  Recht  auf  „An-Wms

  nzeige

—  152  —
        <pb n="153" />
        Kauf  (Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache)  8  459—467

II.  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache.))

§  459.  Der  Verlünfer  einer  Saches)  haftet")  dem  Käufer  dafür,
daß  sie  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht)
nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem
tgewõhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben
  oder  mindern.“)  Eine  unerhebliche  Minderung  des  Wertes  oder
der  Tauglichkeit  kommt  nicht  in  Betracht.

Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß  die  Sache  zur  Zeit  des
überganges  der  Gefahr:y  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat.“)

8  460.  Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache
nicht  zu  vertreten,  wenn  der  Käufer?)  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse
  des  Kaufes  kennt.  10)  Ist  dem  Käufer  ein  Mangel  der  im
§  459  Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
geblieben,  so  haftet  der  Verkäufer,  sofern  er  nicht  die  Abwesenheit
des  Fehlers  zugesichert  hat,  nur,  wenn  er  den  Fehler  arglistig
verschwiegen  hat.)

§  461.  Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache
nicht  zu  vertreten,  wenn  die  Sache  auf  Grund  eines  Pfandrechts  in
öffentlicher  Versteigerung  unter  der  Bezeichnung  als  Pfand  verkauft
wird.:2)

§  462.  Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer  nach  den  Vorschriften
  der  88  459,  460  zu  vertreten  hat,  kann  der  Käufer  Rückgängigmachung
  des  Kaufes  (Wandelung)  oder  Herabsetzung  des  Kaufpreises
(Minderung)  verlangen.:)

§  463..  Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit  des  Kaufes  u)
eine  zugesicherte  Eigenschaft,  so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung
oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.“5)
Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen  Fehler  ½)  arglistig  verschwiegen
  hat.

§  464.  Nimmt  der  Käufer  eine  mangelhafte  Sache  an,  17)  obschon
er  den  Mangel  kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den  §8  462,  463  bestimmten
Ansprüche  nur  zu,  wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen  des  Mangels  bei  der
Annahme  vorbehält.“")

§  465.  Die  Wandelung  oder  die  Minderung  ist  vollzogen,  wenn
fich  der  Verkäufer  auf  Verlangen  des  Käufers  mit  ihr  einverstanden
erklärt.).)

§  466.  Behauptet  der  Käufer  dem  Verkäufer  gegenüber  einen
Mangel  der  Sache,  so  kann  der  Verkäufer  ihn  unter  dem  Erbieten  zur
Wandelung  und  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
  darüber  auffordern,  ob  er  Wandelung  verlange.  Die  Wandelung
kann  in  diesem  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  verlangt  werden.“)

*467.  Auf  die  Wandelung  finden  die  für  das  vertragsmähige
Nüctritterecht  geltenden  Vorschriften  der  88  346  bis  348,  350  bis  354,
356  entsprechende  Anwendung#)  im  Falle  des  §  352  ist  jedoch  die
Wandelung  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Mangel  sich  erst  bei  der  Umgestaltung
  der  Sache  gezeigt  hat.““)  Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer
auch  die  Vertragskosten  zu  ersetzen.3)

—  153  —
        <pb n="154" />
        Erläuterungen

8  460  "  oder  dessen  Vertreter  166).

der  Sach=  4  B.  bei  einem  Eebäude  Hausschwamm,  zwar  nicht  beim  Abe
  de  »  „Annahme“  der  gekauften
  Sache  (bei  der  „Übergabe“  oder  „Auflassung“  des  gekauften  Grundso

  gilt  8  464.

11  vgl  #  ang  11  zu  §  460  (Arglistiges  Verschweigen  —  Rechtslage
des  Käufers  nach  —  Untersuchungs=  und  Anzeigepflicht  des  Käufers  bewi2“
  l  —  der  gekauften  Sache  in  der  Regel  nur  beim  beiderseitigen

skaufe).

8  461  13)  §§  1219,  1235  ff.  vgl.  Anhang  4  zu  §  459  am  Ende  (Verkauf  im
Wege  der  wanßsponstreskn  ).
#  462  13)  4½  o#b  Aunhang.  4  u  K  450  unter  0  soweit
nicht  das  Gesetz  nur  eines  von  en  Rechten  gibt,  z.  B.  beim  Biehhandel
(88  481,  487),  wo  „Minderung“  ausgeschlossen  ist.  —  Über  die  Vollzie  zung
der  Wandelung  oder  Minderung  §  465.  —  Daraus,  daß  der  Käu  er  die  Wah
at,  folgt,  daß  der  Verkäufer  nicht  sagen  kann:  ehe  ich  mir  den  Preis  mindern
tase  nehme  ch  lieber  die  Sache  zurück;  der  Verkäufer  muß  sich  der  Wahl  des
äufers  fügen.
463  14)  Hier  ist  der  Zeitpunkt  anders  bestimmt  als  in  8§8  459,  ogl.

5,  7.
15)  Der  in  §  463  dem  Käufer  gegebene  —————.  setzt  kein
Berschulden  des  W5  voraus;  er  ist  gegeben  statt  der  n
oder  „Minderung“,  nicht  neben  diesen  Ansprüchen.  enn  aber  ein  „Verschulden“"
  des  Verkäufers  nachgewiesen  werden  kann,  so  kann  der  Käufer

war  nicht  auf  Grund  §  463,  wohl  aber  auf  Grund  88  276  ff.,  280  ff.  neben

er  „Wandelung“  oder  „Minderung“  Schadensersatz  fordern  (vgl.  Anang

  4  zu  8  459  unter  D).  —  Über  Kauf  von  Gattungssachen  §  480.  —  über

ensersatz  wegen  Nichterfüllung  vgl.  Anhang  67  zu  §  280.

16)  der  §  459  Abs.  1  bezeichneten  Art.

464  1v)  d.  h.  wenn  er  sie  „als  Erfüllung“  annimmt  (8  363  und  Note).
vgl.  oben  Note  10.

16)  Auch  die  Klage  auf  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlung
  (PBetrugs)  aus  §  826  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Käufer  die
mangelhafte  Sache  in  Kenntnis  des  Mangels  „annimmt"“.  —  über  die  von
§  464  abweichende  Vorschrift  bei  „Mängeln  im  Rechte“  §  439.

465  10)  vgl.  Anhang  189  zu  §  465  (Belziehung  der  Wandelung  oder  Minderung
  —  Wie  *  der  Klageantrag  zu  lauten?).

8  466  20)  Nach  Fristablauf  kann  Käufer  nur  noch  „Minderung“  verlangen.

8

*467  31)  also  nicht:  §  349  (wegen  8  465  vgl.  Anhang  19  zu  465)  und
nicht  1  355  (wegen  §  466).  Für  die  Frage  also,  ob  eine  die  „Wandelung“
mäß  (den  zentsprechend“  anwendbaren)  351  ff.  auss  liehend  e  Tatnache
  vorliegt,  z.  B.  eine  vom  Käufer  verschuldete  wesentli  Verschlechterung
der  Sache,  ist  nicht  der  Zeitpunkt  der  Wandelungs-Erklärung  des
Käufers  maßgebend,  sondern  der  des  Einverständnisses  des  Verkäufers
bezw.  der  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  des  auf  Wandelung  lautenden  Urteils.
ogl.  übrigens  die  Noten  zu  den  §  467  in  bezug  genommenen  §8,  insbesondere
ote  14,  16  zu  §8§  353,  354.
7)  Zeigt  beim  Backen  erst  das  Mehl  sich  schlecht,  wandelt  Käufer  doch
den  Kauf  mit  Recht“  (C).
w-3)  Hierzu  kann  auch  Mäklerlohn  gehören.  vgl.  überhaupt  8  347,  auf
den  §  467  verweist  (Kosten  des  Transports  der  Sache).  enn  der  Käufer
dem  Verkäufer  ein  „Verschulden“  beweisen  kann,  was  zur  Begründung  der
„Wandelung.  nicht  nötig  ist,  gilt  das  Note  15  Gesagte  über  „Schadensersatz“
neben  „Wandelung“.
468  ö)  §§  459  Abs.  2,  460  Satz  1,  462,  463  und  Noten,  namentlich  Note  8,
ferner  §  313.  —  §  468  (wie  alle  orschriften  über  „Eewährleistung“  vgl.  An-—

  154  —
        <pb n="155" />
        Kauf  (Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache)  8  468—475

8  468.  Sichert  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  dem  Käufer  eine
bestimmte  Größe  des  Grundstücks  zu,  so  haftet  er  für  die  Größe  wie  für
eine  zugesicherte  Eigenschaft.-“)  Der  Käufer  kann  jedoch
wegen  Mangels  der  zugesicherten  Größe  Wandelung  nur  verlangen,
  wenn  der  Mangel  so  erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung  des
Vertrags  für  den  Käufer  kein  Interesse  hat.)

§  469.  Sind  von  mehreren  verkauften  Sachen  nur  einzelne
mangelhaft,  so  kann  nur  in  Ansehung  dieser  Wandelung  verlangt
werden,  auch  wenn  ein  Gesamtpreis  für  alle  Sachen  festgesetzt  ist.  Sind
jedoch  die  Sachen  als  zusammengehörend  verkauft,““)  so  kann
jeder  Teil  verlangen,  daß  die  Wandelung  auf  alle  Sachen  erstreckt
wird,  wenn  die  mangelhaften  Sachen  nicht  ohne  Nachteil  für  ihn  von
den  übrigen  getrennt  werden  können.

§  470.  Die  Wandelung  wegen  eines  Mangels  de:  Hauptsache  erstreckt
  sich  auch  auf  die  Nebensache.:')  Ist  die  Nebensache  mangelhaft,
so  kann  nur  in  Ansehung  dieser  Wandelung  verlangt  werden.

§  471.  Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer  Sachen  für  einen
Gesamtpreis  die  Wandelung  nur  in  Ansehung  einzelner  Sachen  statt,
so  ist  der  Gesamtpreis  in  dem  Verhältnisse  herabzusetzen,
in  welchem  zur  Zeit  des  Verkaufs  der  Gesamtwert  der  Sachen  in
mangelfreiem  Zustande  zu  dem  Werte  der  von  der  Wandelung
nicht  betroffenen  Sachen  gestanden  haben  würde.s)

§  472.  Bei  der  Minderung  ist  der  Kaufpreis  in  dem  Verhältnisse
  herabzusetzen,  in  welchem  zur  Zeit  des  Verkaufs  der  Wert  der  Sache
in  mangelfreiem  Zustande  zu  dem  wirklichen  Werte  gestanden
  haben  würde.?)

Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer  Sachen  für  einen  Gesamtpreis
  die  Minderung  nur  wegen  einzelner  Sachen  statt,  so  ist  bei  der
Herabsetzung  des  Preises  der  Gesamtwert  aller  Sachen  zu  Grunde  zu
legen.50)

§  473.  Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten  Kaufpreise  Leistungen
bedungen,  die  nicht  vertretbare  Sachen  31)  zum  Gegenstande  haben,  so
find  diese  Leistungen  in  den  Fällen  der  §§  471,  472  nach  dem  Werte  zur
Zeit  des  Verkaufs  in  Geld  zu  veranschlagen.  Die  Herabsetzung
  der  Gegenleistung  des  Käufers  erfolgt  an  dem  in  Geld  festgesetzten
  Preise;:)  ist  dieser  geringer  als  der  abzusetzende  Betrag,
so  hat  der  Verkäufer  den  überschießenden  Betrag  dem  Käufer  zu
vergüten.“)

8  474.  Sind  auf  der  einen  oder  der  anderen  Seite  mehrere  beteiligt,
  so  kann  von  jedem  und  gegen  jeden  Minderung  verlangt  werden.

Mit  der  Vollziehungs")  der  von  einem  der  Käufer  verlangten
  Minderung  ist  die  Wandelung  ausgeschlossen.

§  475.  Durch  die  wegen  eines  Mangels  erfolgte  Minderung

  wird  das  Recht  des  Käufers,  wegen  eines  anderen  Mangels
Wandelung  oder  von  neuem  Minderung  zu  verlangen,  nicht  ausgeschlossen.“)



—  155  —
        <pb n="156" />
        Erlänterungen

hang  4  zu  8  1t#  *Z  r  setzt  vorauz,  daß  die  übergabe  des  Grundstücks
tattgefunden  ha

8  —#  1647  te  *7nt  8  Wenn  Siner  rtausten  *  weglichen  *
gesicherte  Größe  fe  *7  ü  ch  ist  nicht,  wie  zugesiche
mn  sondern  nur  20  Mepit.  so  ist  das  an  sich  nicht  Mangel  einer

Hgenschoft“  es  gelten  also  nicht  die  16u  fl  sondern  die  allgemeinen  Voriften
  der  §§  320—326.  Unter  Umständen  Linte  jedoch  zugesicherte  Gr  1
G#e  a  Ei  genschaft  sein,  was  nach  §  157  zu  entscheiden  i
räfin  N.  kauft  zu  einem  r*  7u7#  |  einen  Rest  eines  kostbaren  seltenen
Eimiie  weil  ir  der  Verkäufe  *  ver  ert,  daß  es  x  Meter  seien,  die  9*8  gerade

u  ihrem  Kleide  braucht.  dann  5  Meter  seblen  und  die  Toilette  r
lergestellt  werden  kann,  so  if  ist  dies  Mangel  einer  zu  rtten  Eigenschaft
und  es  gelten  459  Über  Gerbenmangel  *“  Manzel).  wenn  eine

aficherung  nicht  stattge  unden  hat,  Anhang  2

8  3.  B.  wenn  er  das  öbatnuße  als  „Baup  z  at  hat.
8  469  3.  B.:  zwei  kunstvolle  Uumleuchter  zum  Tafelschmuck,  zwei  in  Ausführung
  und  Püahnen  zusammengehörende  Bilder  (Bismarck  und  Moltke),  eine
Equipage,  **  aus  einem  Landauer  und  vier  edelen  Schimmeln  usw.

8  470  B.  Zubehör  (88  97  ff.).  W#l.  au  88  Abs.  2.
8  471  *5  vgl.  Auhang  28  zu  8  n  #  spiel  r
8  472  20  und  15  vgl.  Anhang  29  und  30  zu  §  472  *  wiele  der  Berechnung).

8  473  21)  §  9
leist  32)  8  *  icht  rertretbaren“  Sachen  muß  der  Käufer  „unvermindert“
eisten.
23)  Zuunterscheiden  von  dem  in  §  473  behandelten  Falle  ist,  wenn
neben  dem  in  Geld  festgesetzten  Kaufpreise  „wertretbare“  Sachen  zu
leisten  sind.  z.  7  Gutsbesitzer  A  kausft  vom  Gutehelter  B  am  25.  Oktober  1903
eine  Maschine  für  300  Mk.  unter  abe  von  150  Zentner  Heu.  Die  Maschine
hat  einen  Fezer.  A  verlangt  „  n  rung“  6#  459,  462).  Die  Sachverständigen
  sagen:  Die  Maschine  wäre  am  25.  Oktober  1903  vohne  Fehler“  600  Mk.
wert  gewesen,  „mit  dem  Fehler“  war  sie  nur  400  Mk.  wert  nn  ist  nach
8  472  Cer  Baufreis  (300  Mk.  +  150  Zentner  Heu)  berabzusetzen  im  Verhältnis
  von  600  —  3  :2,  d.  h.  auf  200  Mk.  Geld  und  100  Zentner  Heu.
§474  B  muß  ithin!  1½  Mk.  und  50  einner  Heu  zurückgeben.

#  475  *m„  erlangt.  der  Käufer,  nachdem  er  wegen  eines  Mangels  „geminhat
  wegen  eines  zweiten  Mangels  die  „Wandelung“,  so  muß  selbst-*
  tändlich  bei  der  Zurückzahlung  des  aufpreise-  seitens  des  erln  ers  gedem
  der  Wandelung  zu  Grunde  liegenden  Prinzipe  ed(S  346)  die  infolge  der
rn  ü  h  er  keliahietiadten  inderung“  bereits  erlangte  Ermäßigung  des  Kauf-6
  preise  s  ber  gt  wer  n.
26)  ahtict  sind  solche  Vereinbarungen  der  Parteien  nach  deren  Be-84
  8  und  rechtswirksam  Geuuk  ohne  Gewähr).  —  Über  „arglistiges
s  vgl  Anha  Zell  zu  8
r  6t  hfährung  unterliegt  der  Anspruch
des  Künsess  *  Sner  wegen  chuldens“  des  Verkäufers.
vgl.  Anhang  4  zu  145  unte  und  n8  15,  23.
In  5
as)  In  diestnl  Falle  sindet  die  jährige  Verjährung  statt.  „Arglistiges
Verschweigen“  val.  Anhang  11  zu  §  46
au)  Ablieserung  ist  nicht  imes  wie  atlruet  /868  433,  446,  447,.
854,  870,  929  ff.).  Beide  werden  zwar  in  der  Regel  zeitli  zusammenfallen,
sie  können  aber  auch  auseinanderfallen.  Ablieferung  liegt  erst  vor,  wenn  der
Käufer  in  der  Lage  ist,  die  Sache  zu  unter  uchen  und  Kvo,  e  Mängel
zu  entdecken.  Erfolgt  die  „Übergabe“  vor  der  „Ablieferung“  chdurch!  loße  Vereinbarung
  (88  930,  --  oder  durch  übersendung  von  Lagerschein  oder  Kono  ement
  (Note  2  am  Ende  zu  3220%  so  könnte,  wenn  die  Verjährung  der
sprüche  des  Käufers  wegen  Mängel  mit  der  „Übergabe“  beginnen  würde,  de
Verjährung  bereits  vollendet  sein,  ehe  der  Käufer  durch  die  „Ablieferung“
in  den  Stand  gesetzt  ist,  den  Mangel  zu  entdecken.

—  156  —
        <pb n="157" />
        Kauf  (Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache)  3  476—480

8  476.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Verkäufers  zur  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  erlassen  oder
beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
  verschweigt.560)

“  §  477.  Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  sowie
der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Mangels  einer  zugesicherten
Eigenschaft  ?7)  verjährt,  #7a)  sofern  nicht  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
  verschwiegen  hat,'')  bei  beweglichen  Sachen  in  sechs  Monaten
von  der  Ablieferung,)  bei  Grundstücken  in  einem  Jahre  von  der
Übergabe  an.  Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert
werden.“)

Beantragt  der  Käufer  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung
  des  Beweises,“)  so  wird  die  Verjährung  unterbrochen.
  Die  Unterbrechung  dauert  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens
  fort.  Die  Vorschriften  des  §  211  Abs.  2  und  des  §  212  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verjährung  eines  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  bewirkt  auch  die  Hemmung  oder  Unterbrechung
  der  Verjährung  der  anderen  Ansprüche.

§  478.  Hat  der  Käufer  den  Mangel  dem  Verkäufer  angezeigt
  oder  die  Anzeige  an  ihn  abgesendet,  bevor  der  Anspruch
  aus  Wandelung  oder  auf  Minderung  verjährt  war,  so  kann
er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung  die  Zahlung  des  Kaufpreises
insoweit  verweigern,  als  er  auf  Grund  der  Wandelung  doder  der
Minderung  dazu  berechtigt  sein  würde.“)  Das  gleiche  gilt,  wenn
der  Käufer  vor  der  Vollendung  der  Verjährung  gerichtliche  Beweisaufnahme
  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt"“)  oder  in
einem  zwischen  ihm  und  einem  späteren  Erwerber  der  Sache  wegen  des
Mangels  anhängigen  Rechtsstreite  dem  Verkäufer  den  Streit  verkündet
  hat.“,)

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,
so  bedarf  es  der  Anzeige  oder  einer  ihr  nach  Abs.  1  gleichstehenden  Handlung
  nicht.

§  479.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz"“)  kann  nach  der  Vollendung
  der  Verjährung  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  der  Käufer
vorher  eine  der  im  8§  478  bezeichneten  Handlungen  vorgenommen
hat.  Diese  Beschränkung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen  hat.

§  480.  Der  Käufer  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten
Sache  "½)  kann  statt  der  Wandelung  oder  der  Minderung  verlangen,  daß
ihm  an  Stelle  der  mangelhaften  Sache  eine  mangelfreie  geliefert  wird.
Auf  diesen  Anspruch  finden  die  für  die  Wandelung  geltenden
Vorschriften  der  §§  464  bis  466,  des  §  467  Satz  1  und  der  §§  469,  470,
474  bis  479  entsprechende  Anwendung.

Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den
Käufer  übergeht,“)  eine  zugesicherte  Eigenschaft  oder  hat  der  Verkäufer
  einen  Fehler  arglistig  verschwiegen,  so  kann  der  Käufer  statt

—  157  —
        <pb n="158" />
        Erläuterungen

)  Ausnahme  von  §  225.  Eine  „Verkürzung“  ist  zläiss  #  225),
3.  B.  Käufer  „garantiert“  für  Mängel  „nur“  auf  3  Monate.  ogl.  Abs.  2.
—  §  477  handelt  nur  von  den  Ansprüchen  „auf“  Wandelung  usw.  Die  aus
der  gemäß  §  465  vollzogenen  Wandelung  (Einverständnis  der  Verkäufers,
  rechtskräftiges  Urteil)  entstandenen  Ansprüche  auf  Rückzahlung
des  Kaufgeldes,  Rücknahm  *  Sache  *S„  verjä  iEr  in  Vpdebren.
(1)  z.  B.  vor  der  Klageerhebung  gemä  485  ff.,  488  3P.
Mhrael  -  e  7  rede“  (C),  obgleich  die

8  478  2)  „Mängel-Anzeige  rettet  #  i.
Klage  auf  (Wandelung  oder  Minderung  verjährt  ist.  vgl.  Note  64.
13)  Note  41.
½  72  ff.  3PO.  „Arglistig  verschwiegen“  Anhang  11  zu  110.
8  479  *“  463,  387  ff.  —  „Arglistig  verschwiegen“  Anhang  11  zu  §  460.
*  480  1½)  §  243.  ogl.  Anhang  4  zu  8§  459  unter  D.
"?)  88  446,  447.  —  sicherung  Note  8.  —  „Arglistig  verschwiegen“

Anhang  11  zu  §  460.

7)  l|  §  463  betr.  „Richt  Cattung-fachen.

1)  Nicht  auch  für  andere  Tiere,  z.  B.  eflügeel.  Hunde,  Katzen,  Ziegen
2  Der  Handel  mit  diesen  unterliegt  den  allgemeinen  Vorschriften
über  „Kauf“.

50)  Grundsätzlich  gelten  also  auch  jene  §§;  sie  gelten  nicht,  insoweit
  die  §§  482  ff.  ein  anderes  bestimmen.  ·

3481

etzich(vokbehaltichandetweitet,,Beteinbatun«)uutfiirbeitimmtehier
auptmängel),  nicht,  wie  sonst,  für  jeden  Fehler  der  in  *#½  bezeichneten
i

(§.  4627,  nicht  Minderung  des  Kaufpreises  ist  zulässig,  e)  die  Ferspr
arteien
die  Gewährleistungopflicht  des  Verkäufers  durch  Bertrag  in  ihnen  beiebender
  Weise,  abweichend  vom  Gesetze,  zu  bestimmen  ½#  476,  486,  492).  —
Wichtig  für  den  Viehhandel  ist  §  382  5GB.  A#bgedruct  in
Danach
sie  beiderseitige  Handelsgeschäfte  sind,  §  377  —  („sofor--tige
  Anzeigepflicht“  bei  Mängeln)  nicht,  sondern  es  bleibt  bei
den  Vorschriften  der  88  481—492,  namentlich  bei  §  485  BGB.;  dagegen
  gelten  beim  Viehhandel,  wenn  beiderseitige  Handelsgahuie
  vorliegen,  die  88  373,  376,  379  5GB.  (vgl.  Anhang  2  zu  9#3r.  —
echtsstreitigkeiten  wegen  „Viehmängel“  gehören,  selbst  wenn  der  rt  mehr
als  300  M.  beträgt,  vor  die  Amtsgerichte  (8  23  Gerichtsverfassungsgesetz).
8  482  vgl.  Note  51.  —  Diese  Vertretungspflicht  des  Verkäufers  tritt  natürlich
  nicht  ein,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  460  vorliegen  (Kenntnis  —
robe  Fahrlässigkeit  des  Käufers).  —  Für  andere  Mängel  als  die  gesetzichen
  „Hauptmängel“  hat  der  Verkäufer  (abgesehen  von  dem  Falle  besonderer
Garantie-Ubernahme)  auch  dann  nicht  zu  haften,  wenn  er  sie  „arglistig  verschweigt“
  (vgl.  Anhang  1  zu  §  460).  4
5)  Kaiserliche  Verordnung  vom  27.  März  1899,  abgedruckt  Seite  160  ff.
8  483  *4)  S§  446.  447.  Berechnung  der  Fristen  88  186  ff.
*  184  *„:)  Dem  auf  Haftung  in  Anspruch  genommenen  Verkäufer  steht  der
Gegenbeweis  offen.
*n)  §§  446.  447.
z  485  :7)  „Ist  das  Vieh  tot,  hat  die  Gewährfrist  ein  Ende“  (C).
*5)  vgl.  8  478  nebst  Noten.

—  158  —
        <pb n="159" />
        Kauf  (Gewährleistung  bei  Haustieren)  *481—487

der  Wandelung,  der  Minderung  doder  der  Lieferung  einer
mangelfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.“)


§  481.  Für  den  Verkauf  von  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und
Maullieren.  von  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  ")  gelten  die  Vorschriften
  der  88  459  bis  467,  469  bis  480  nurinsoweit  „o)  als  sich
nicht  aus  den  88  482  bis  492  ein  anderes  ergibt.)

§  482.  Der  Verkäufer  hat  nur  bestimmte  Fehler  (Hauptmängel)
und  diese  nur  dann  zu  vertreten,  wenn  sie  sich  innerhalb  bestimmter
Fristen  (Gewährfristen)  zeigen.2)

Die  Hauptmängel  und  die  Gewährfristen  werden  durch  eine  mit
Zustimmung  des  Bundesrats  zu  erlassende  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
  Die  Bestimmung  kann  auf  demselben  Wege  ergänzt  und  abgeändert
  werden.“s)

§  483.  Die  Gewährfrift  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht.")

8  484.  Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb  der  Gewährfrist,
le  wird  vermutet,#oo)  daß  der  Mangel  schon  zu  der  Zeit  vorhanden  gewesen
  sei,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergegangen
  ist.o)

§  485.  Der  Känfer  verliert  die  ihm  wegen  des  Mangels  zustehenden
  Rechte,  wenn  er  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  dem  Ablaufe
der  Gewährfrist  oder,  falls  das  Tier  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  getötet
worden  oder  sonft  verendet  ist,  nach  dem  Tode  des  Tieres  ?7)  den  Mangel
dem  Verkäufer  anzeigt  oder  die  Anzeige  an  ihn  absendet  oder
wegen  des  Mangels  Klage  gegen  den  Verkäufer  erhebt  oder  diesem  den
Streit  verkündet  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung
  des  Beweises  beantragt.58)  Der  Rechtsverlust  tritt  nicht
ein,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.

§  486.  Die  Gewährfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  oder  abgekürzt
  werden.  Die  vereinbarte  Frist  tritt  an  die  Stelle  der  gesetzlichen
Frist.  .

§  487.  Der  Käufer  kann  nur  Wandelung,  nicht  Minderung  verlangen.-%)


Die  Wandelung  kann  auch  in  den  Fällen  der  88  351  bis  353,  insbesondere
  wenn  das  Tier  geschlachtet  ist,  verlangt  werden;  an  Stelle  der
Rückgewähr  hat  der  Käufer  den  Wert  des  Tieres  zu  vergüten.  Das
gleiche  gilt  in  anderen  Fällen,  in  denen  der  Käufer  infolge  eines  Umstandes,
  den  er  zu  vertreten  hat,%o)  insbesondere  einer  Verfügung  über
das  Tier,  außerstande  ist,  das  Tier  zurückzugewähren.1)

Ist  vor  der  Vollziehung  der  Wandelung  eine  unwesentliche  Verschlechterung
  des  Tieres  infolge  eines  von  dem  Käufer  zu  vertretenden
  -'  Umstandes  eingetreten,  so  hat  der  Käufer  die  Wertminderung
  zu  vergüten.

Nutzungen  hat  der  Käufer  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  er  sie

gezogen  hat.)
—  159  —
        <pb n="160" />
        §  487

§  489

5  490

8  491

8  492

z  493
404

8  405

Erläuterungen
ms  464—467,  469—471.  Bei  Verkauf  einer  Herde  gilt  §  469.

59
60  278.
s1)  Weiterverkauf  hebt  Wandelung  nicht  auf“  (C).  8  353  nebst  Noten.
s2  100.  Nicht  zu  ersetzen  sind  Nutzungen,  die  der  Käufer  „hätte
ziehen  können“.

os)  Damit  nicht  die  Kosten  der  Flütsung  und  Pflege  zu  sehr  anwachsen.
Über  einstweilige  Verfügung  935  ff.  ZPO.  Es  brauchen  jedeh  die  dort  bezeichneten
  Boraustetun  en  nicht  vorzuliegen.  Der  Antrag  ist  ohne  weiteres
zulässig,  wenn  nur  die  oraussetzungen  des  §  489  BGB.  vorliegen.

82)  „Einrede  der  Wandelung“  im  Gegensatz  zu  der  nach  Abs.  1  verjährenden
  „Klage  auf  Wandelung".  vgl.  §  478  und  Note  42  dazu.

55)  Für  die  dem  Käufer  in  8  490  Abs.  3  gegebenen  Rechte  ist  selbstverständliche
  Voraussetzung,  daß  er  rechtzeitig  eine  der  in  8  485  bezeichneten
  Landlungen  vorgenommen  hat.

6

erv)  8  480.
ss  aber  auch  §  487.

*)  „Zuficherung“  Note  8.  Wenn  z.  B.  der  Verkäufer  dem  Käufer  verchert:,
  ie  Pierd=  find  völlig  gesund“,  so  ist  dies  in  der  Regel  mehr  als  eine
m  Ver  r  üb  E  unverbindliche  „Anpreisung“;  es  ist  die  „Zusicherung  einer
Eigenschaft“  im  Sinne  des  §  432.

7o0)  §  445  und  Note.

1)  Für  die  nseitigen  Rechte  des  Käufers  und  Verkäufers  gelten
8§§  459  Abs.  2,  460,  462—480,  namentlich  463,  480  Abs.  2,  auch  363.

2)  Zu  unterscheiden  hiervon  ist  der  häufige  Kauf  auf  Umtauf  Oft
wird  er  zwar  —  Kauf  auf  Probe  sein,  nämlich  =  Kauf  mit  der  Berechtigung
des  Käufers  die  wurüchuge  n  und  gar  keinen  Kauf  abzuschließen
oft  aber  wird  die  Käuferin,  die  eine  Bluse  für  30  Mk.  „auf  Umtausch“  gekauft
  hat,  für  verpflichtet  zu  erachten  sein,  wenn  sie  die  iluse  nicht  will,
mindestens  für  30  Mk.  andere  re  aus  demselben  Geschäft  zu  kaufen,
die-  Rechtslage  kann  im  einzelnen  Falle  auch  noch  anders  sein.  §  157  ist  maßgebend.


3)  8  158  ff.  Wird  die  Billigung  nicht  erklärt,  ist  der  Kauf  infällig.
Wenn  jedoch,  was  meist  der  Fall,  die  Sache  „übergeben“  war,  gilt  „Schweigen“
als  „Billigung“.  §  496  Satz  2.

Kaiserliche  Verordnung

betr.  die  Hauptmängel  und  Gewäöährfristen  beim  Viehhandel.
Vom  27.  Märs  1890.  «
(§vgl.Notoss-ussiss.)

81.

Für  don  Verkauf  von  Nuts-  und  Zuchttieren  gelten  als  Hauptmingel:
I.  bei  Pferden,  Eseln.  Mauleseln  und  Maultieren:

1)  Rotz  (Wurm)  mit  oiner  Gewäshrfrist  von  vicrzehn  Tagen:

2  Dummkoller  (Koller,  Dummsein)  mit  einer  Gewäüährfrist  von  vlersehn
Tagen;  als  Dummkoller  ist  anzusechen  die  allmlhlich  oder  infolge  der  akuten
Gehlrnwassersucht  entstandene  unheilbare  Krankheit  des  Gehirns,  bei  der  das
Bewusstsein  des  Pferdes  herabgesetzt  ist;

8)  Dmpfligkeit  (DOampf,  Hartschlägi  keit.  Bauchschlugigkeit)  mit  einer  Gewlhrfrist
  von  viersehn  Tagen;  als  Dümpfigkeit  int  anzusehen  die  Atembeschwerde,
  die  durch  oinen  chronischen,  unheilbaren  Krankheitszustand  der
Lungen  odor  dos  Herzens  bewirkt  wird;

4)  Kehlkopfpfeifen  (Dlaiterdarf  Hartchnaufigkeit.  Rohren)  mit  einer  Gewshrfrist
  von  viersehn  Tagen;  als  Kehlkopfpfeifen  ist  anzusehen  die  durch  einon
chronischen  und  unheilbaron  Krankheitszustand  des  Kehlkopfs  oder  der  Luftröhre
  vorursachte  und  durch  ein  hörbares  Gerüusch  gekennzeichnete  Atemstöorung;


—  160  —
        <pb n="161" />
        Kauf  nach  Probe  —  Kauf  auf  Probe  #  .488—495

§  488.  Der  Verkäufer  hat  im  Falle  der  Wandelung  dem  Käufer
auch  die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  die  Kosten  der  tierärztlichen
Untersuchung  und  Behandlung  sowie  die  Kosten  der  notwendig  gewordenen
  Tötung  und  Wegschaffung  des  Tieres  zu  ersetzen.

8  489.  Ist  über  den  Anspruch  auf  Wandelung  ein  Rechtsstreit
anhängig,  so  ist  auf  Antrag  der  einen  oder  der  anderen  Partei
die  öfsentliche  Versteigerung  des  Tieres  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses
  durch  einstweilige  Verfügung  anzuordnen,  sobald  die  Besichtigung
des  Tieres  nicht  mehr  erforderlich  ist.8)

*  490.  Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie  der  Anspruch  auf
Schadensersatz  wegen  eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein
  der  Verkäufer  zugesichert  hat,  verjährt  in  sechs  Wochen  von
dem  Ende  der  Gewährfrist  an.  Im  übrigen  bleiben  die  Vorschriften
des  §  477  unberührt.  ·

AndieStelledetinden§§210,212,215bestimmtenFristen
tritt  eine  Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der  Verjährung  des  Anspruchs  auf
Wandelung  die  Zahlung  des  Kaufpreises  verweigern.“)  Die  Aufrechnung
  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz  unterliegt  nicht  der  im
8  479  bestimmten  Beschränkun  g.##)

*491.  Der  Käufer  eines  nur  der  Gattung  nach  bestimmten
Tieres  76)  kann  statt  der  Wandelung  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  des
mangelhaften  Tieres  ein  mangelfreies  geliefert  wird.!)  Auf  diesen
Anspruch  finden  die  Vorschriften  der  §§  488  bis  490  entsprechende  Anwendung.“s)


§492.  Ubernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung  wegen
eines  nicht  zu  den  Hauptmängeln  gehörenden  Fehlers  oder  sichert  er
eine  Eigenschaft  des  Tieres  zu."o)  so  finden  die  Vorschriften  der  88  487
bis  491  und,  wenn  eine  Gewährfrist  vereinbart  wird,  auch
die  Vorschristen  der  88  483  bis  485  entsprechende  Anwendung.  Die  im
8§*  490  bestimmte  Verjährung  beginnt,  wenn  eine  Gewährfrist  nicht
vereinbart  wird,  mit  der  Ablieferung  des  Tieres.

8  493.  Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  des  Verkäufers
zur  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  finden  auf  andere  Vertrüge,
  die  auf  Veräußerung  oder  Belastung  einer  Sache  gegen
Entgelt  gerichtet  sind,  entsprechende  Anwendung.7o)

III.  Besondere  Arten  des  Kaufes.
1.  Kauf  nach  Probe.  Kauf  auf  Probe.

ra.  Bei  einem  Kaufe  nach  Probe  oder  nach  Muster  sind  die
seigen  chaften  der  Probe  oder  des  Musters  als  zugesichert  anzuehen.1)
  —  .
§495.BeteinemKaufeaufProbe2)odetaufBesithtstehtdie
Billigung  des  gekauften  Gegenstandes  im  Belieben  des  Käufers.  Der
Kauf  ist  im  Zweifel  unter  der  aufschiebenden  Bedingung  der
Billigung  geschlossen.)

—  161  —  11
        <pb n="162" />
        Erläuterungen

8  407  4)  Auch  Rückkauf  genannt.  —  Der  gewerbsmäßige  Ankauf  beweglicher
  Sachen  mit  Gewährung  des  „Rückkaufsrechtes“  gilt  nach  §  34
Abs.  2  Gewerbeordnung  als  Pfandleihgewerbe  und  unterliegt  den  diesbezüglichen
  Vorschriften  der  Gewerbeordnung.  vgl.  E.  94.  §  38  Abs.  2  Gewerbeordnung
  bestimmt:  „Soweit  es  sich  um  diesen  Geschäftsbetrieb  (den  gewerbsmäßigen
  Ankauf  beweglicher  Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufsrechts)
handelt,  gilt  die  Zahlung  des  Kaufpreises  als  Hingabe  des  Darlehens,
der  Unterschied  zwischen  dem  Kaufpreis  und  dem  verabredeten  Rückkaufsreis

  als  bedungene  Vergütun  8  für  das  Darlehen  und  die  lbergabe  der
ache  als  Verpfändung  derselben  für  das  Darlehen.“  vgl.  Note  7.

5)  Mit  dieser  einseitigen  „Erklärung“  kommt  also  der  „Wiederkauf=
  um  Abschluß  (vol.  Anhano  1  zu  &amp;amp;  116.  88  100  fl).  Des  „Wieberkaufsrecht“
  kann  abgetreten  werden  und  ist  vererblich.

6)  Die  „Erklärung"“  des  vereinbarten  „Wiederkaufs“  bei  Grundstücken
bedarf  also  nicht  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  (8  313).

7)  Gegen  den  Wiederkauf  als  „Wucherges  e  schützt  §  138.

5*498  8)  Dies  ist  nur  eine  persönliche  Verpflichtung  des  Wiederverkäufers;
nur  an  ihn,  nicht  an  den  Dritten,  an  den  er  die  Sache  weiter  veräußert
hat,  kann  sich  der  Wiederkäufer  halten;  an  den  Dritten  selbst  dann  nicht,
wenn  der  Dritte  das  Wiederkaufsrecht  „kannte“.  Aus  dieser  Natur  des  Wiederkaufsrechts
  folgt  daß  es,  wenn  der  betreffende  Gegenstand  im  Weg  der

wangsvollstreckung  veräußert  wird,  bei  dem  Zwangsverkaufe  keine  Berückchtigung
  findet;  in  solchen  Fällen  bleibt  dem  iederka  ufsberechtigten  unter
mständen  nur  ein  „Schadensersatzanspruch“  gegen  den  Verpflichteten  8  498
2,  499).  —  Bei  Er  undstücken  kann  sich  jedoch  der  zum  Wiederkauf  Behtigte
  dadurch  schützen,  daß  er  bei  der  Auflassung  des  Grundstücks  an  den
Käufer  für  sich  eine  „Vormerkungz  eintragen  läßt  „zur  Sicherung  seines
Anspruchs  auf  Wiedereinräumung  des  Eigentums  an  dem  Grundstück“  unter
den  Bedingungen  der  Wiederkauf-Vereinbarung  (§  883).  —  Über  Wiederkauf
bei  Rentengütern  in  Preußen  vgl.  Pr.  AG.  29.

8  499  8)  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7  („verfügt“).

½  i  Vermeidung  der  Folgen  der  88  325,  326.  vgl.  8  440.

8  500  11)  88  256—258,  273,  274.

5)  periodlsche  Augenentsündung  (innere  Augenentztndung,  Mondblindheit)
mit  einer  Gewlhrfrist  von  viersebn  Tagen;  als  periodische  Augenentsündung
  ist  anzusehen  die  auf  inneren  Einwirkungen  beruhende,  entzündliche
Veränderung  an  den  inneren  Organen  des  Auges;

6)  Koppen  (Krippensetzsen,  Aufsetzen,  Froikoppon,  Luftschnappen,  Windschnappen)
mit  einer  Gewlhrfrist  von  vierzszehn  Tagen;:

II.  bei  Rindvich:

)  tuberkulöse  Erkrankung,  sofern  infolge  dieser  Erkrankung  eine  allgemeine
Beeinträchtigung  des  Nahrzustandes  dos  Tieres  herbeigeführt  ist,  mit  einer
Gewlhrfrist  von  vierzehn  Tagen;

2)  Lungenseuche  mit  einer  Gewlhrfrist  von  achtundswansig  Tagen;

III.  bei  Schafen:
Rände  mit  einer  Gewlhrfrist  von  viersechn  Tagen;
IV.  bei  Schweinen:

)  Rotlauf  mit  einer  Gewlhrfrist  von  drei  Tagen;

2)  Schweineseuche  (einschliesslich  Schweinopest)  mit  einer  Gewlhrfrist  von
sehn  Tagen.

Für  den  Verkauf  solcher  Tiere,  die  alsbald  geschlachtet  werden  sollen  und
bestimmt  sind,  als  Nahrungsmittel  für  Menschen  zu  dienen  (Schlachttiere),
gelten  als  Hauptmlingel:

I.  bei  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und  Maultieren:
Rotsx  (Wurm)  mit  einer  Gewlhrfrist  von  vlerzehn  Tagen;
II.  bei  Rlndvich:

tuberkulöse  Erkrankung,  sofern  infolge  dieser  Erkrankung  mehr  als

die  Hlfte  des  Schlachtgewichts  nicht  oder  Dnur  unter  Beschräünkungen

als  Nuahrungsmittol  für  Menschen  geeignet  ist,  mit  einer  Gewlhrfrist  von

vlerzehn  Tagen;  ·

—  162  —
        <pb n="163" />
        Wiederkauf  *496—502

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  Untersuchung  des
Gegenstandes  zu  gestatten.

8  496.  Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder  auf  Besicht  gekauften
Gegenstandes  kann  nur  innerhalb  der  vereinbarten  Frist  und  in  Ermangelung
  einer  solchen  nur  bis  zum  Ablauf  einer  dem  Käufer  von  dem
Verkäufer  bestimmten  angemessenen  Frist  erklärt  werden.  War
die  Sache  dem  Käufer  zum  Zwecke  der  Probe  oder  der  Besichtigung
übergeben,,  so  gilt  sein  Schweigen  als  Billigung.

2.  Wiederkauf.“)

497.  Hat  sich  der  Verkäufer  in  dem  Kaufvertrage  das  Recht

iederkaufs  vorbehalten,  so  kommt  der  Wiederkauf  mit  der  Erklärung
  des  Verkäufers  gegenüber  dem  Käufer,  daß  er  das  Wiederkaufsrecht
  ausübe,  zustande.5)  Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  für  den
Kaufvertrag  bestimmten  Form.“)

Der  Preis,  zu  welchem  verkauft  worden  ist,  gilt  im  Zweifel
auch  für  den  Wiederkauf.  7)

§  498.  Der  Wiederverkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Wiederkäufer
den  gekauften  Gegenstand  nebst  Zubehör  herauszugeben.“)

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
  eine  Verschlechterung,  den  Untergang  oder  eine  aus
einem  anderen  Grunde  eingetretene  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  des  gekauften  Gegenstandes  verschuldet  oder  den  Gegenstand
wesentlich  verändert,,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich.  Ist  der  Gegenstand  ohne  Verschulden
des  Wiederverkäufers  verschlechtert  oder  ist  er  nur  unwesentlich
verändert,  so  kann  der  Wiederkäufer  Minderung  des  Kaufpreises
nicht  verlangen.

§  499.  Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Auslbung  des  Wiederkaufsrechts
  über  den  gekauften  Gegenstand  verfügt,)  so  ist  er  verpflichtet,
die  dadurch  begründeten  Rechte  Dritter  zu  beseitigen:%)
Einer  Verfügung  des  Wiederverkäufers  steht  eine  Verfügung  gleich,  die
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung
  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.

§  500.  Der  Wiederverkäufer  kann  für  Verwendungen,  die  er
auf  den  gekauften  Gegenstand  vor  dem  Wiederkaufe  gemacht  hat,  insoweit
  Erfatz  verlangen,  als  der  Wert  des  Gegenstandes  durch  die  Verwendungen
  erhöht  ist.  Eine  Einrichtung,  mit  der  er  die  herauszugebende
  Sache  versehen  hat,  kann  er  wegnehmen.1)

501.  Ist  als  Wiederkaufspreis  der  Schätzungswert  vereinbart,
den  der  gekaufte  Gegenstand  zur  Zeit  des  Wiederkaufs  hat,  so  ist  der
Wiederverkäufer  für  eine  Verschlechterung,  den  Untergang  oder  die  aus
einem  anderen  Grunde  eingetretene  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des
Gegenstandes  nicht  verantwortlich,  der  Wiederkäufer  zum  Ersatze  von
Verwendungen  nicht  verpflichtet.

*  502.  Steht  das  Wiederkaufsrecht  mehreren  gemeinschaftlich  zu,
so  kann  es  nur  im  ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für  einen  der  Be-—

  163  —  11*
        <pb n="164" />
        503
8  504

8  505

l506

Erläuterungen

12)  durch  Vertrag.

13)  §§  504  ff.  handeln  von  dem  zwischen  den  Vertragschließenden  versönlich
  wirkenden,  obligatorischen  Verle.  ##re  te.  Der  zum  Vorkaufe  „Berechtigte“
  A  kann  sich  nur  an  denjenigen  halten,  der  infolge  „Vertrags"“  (oder
auch  infolge  letztwilliger  Verfügung  eines  anderen)  der  per  fönli  „Verpflichtete“
  ist,  dem  A  den  Hegenstand  vor  einem  Dritten  zu  verkaufen.  An
den  Dritten,  an  den  der  „Verpflichtete“  den  Gegenstand  unter  RNichtbeachtung
  des  Vorkaufsrechts  des  A  Frtanft.  kann  sich  A  selbst  dann
nicht  halten,  wenn  der  Dritte  das  „Vorkaufsrecht"  des  A  kannte.  vgl.
Anhang  1  zu  8  241  unter  1  zu  B.—  Der  Vertrag  durch  den  ein  „Vorkaufsrecht"
behügl  eines  Grundstücks  „„begründet“  wird,  bedarf  der  Form  des  §  313,
die  Erklärung  der  „Ausübung  des  Vorkaufsrechts“  dagegen  nicht;  vgl.
§  505  und  Note  6  zu  §  497.  —  Das  ##  Dritte  wirksame,  der  Eintra  ung  n
das  Grundbuch  bedürftige,  dingliche  Vorkaufsrecht  an  Grundstücken  bchan  In

1094  ff.  Das  bezüglich  eines  „Grundstücks“  durch  „Vertrag“  begründete
orkaussrecht  trägt  die  Verpflichtung  zur  Eintragung  des  Oinglichen)
Vorkaufsrechts  in  das  Grundbuch  mangels  besonderer  Vereinbarung  nicht
ohne  weiteres  in  sich.  —  Ein  gegen  Dritte  wirksames  (dingliches)
Vorkaufsrecht  an  beweglichen  Sachen  gibt  es  nicht,  sondern  nur  das
Ersöulich-  der  504  ff.  vgl.  Note  8  zu  §  498.  —  Über  das  gesetzliche  Voraufsrecht
  der  Miterben  88  2034,  2035.  Auch  in  den  aufrecht  erhaltenen
Landesgesetzen  kommen  gesetzliche  Vorkaufsrechte  vor,  z.  B.  im  Bergrecht,  im

Enteignungsrecht.  E.  67,  109.
11)  Das  „Vorkaufsrecht“  kann  also  nicht  ausgeübt  werden,  wenn  der

Verpflichtete  den  Gegenstand  „verschenkt“  usw.
visich  ßenß  ch  n  sich  „bereit“  erklärt  hat,

15)  Es  genügt  also  nicht,  daß  ein
zu  kaufen  (vyl.  die  ergänzende  Vorschrift  des  SnnPP

10)  vgl.  Noten  5  und  6.  —  Beispiel:  A  ist  Eigentümer  eines  Bildes  von
Böcklin.  Aus  Anlaß  eines  anderen  Kaufgeschäfts  räumt  er  durch  Vertrag  vom
2.  Norember  dem  B  ein  Vorkaufsrecht  bekügglich  dieses  Bildes  ein.  Am  24.  Dezember
  verkauft  A  das  Bild  an  C  für  50  000  Mk.,  und  C  kauft  es,  wie  er  darf,
obgleich  er  das  Vorkaufsrecht  des  B  kennt.  vgl.  Note  13.  B,  der  an  demselben
Tage  davon  erfährt  (auf  die  Mitteilung  gemäß  §  510  Rrandh  er  nicht  zu  war-*
  /  „erklär!“  noch  am  24.  Depenbrr  dem  A,  daß  er  „das  Vorkaufsrecht  ausübe“.
  Dann  hat  gemäß  §  505  Abs.  2  auch  B  das  Bild  für  50  000  Mk.  gekauft.
Es  liegen  also  zwei  Kaufverträge  vor.  Sowohl  B  wie  C  haben  gegen  A
den  Anspruch  aum  „Übergabe“  des  Bildes.  4A  hat  es  in  der  Hand,  welchem  von
beiden  er  den  Vertrag  erfüllen,  ob  er  das  Bild  dem  Boder  dem  C  übergeben
will.  Wenn  er  dem  B  übergibt,  kann  C  immer  noch  auf  „Übergabe“  und,  wenn
diese  nicht  zu  erlangen  auf  „Schadensersatz“  klagen;  wenn  A  das  Bild  dem  ẽ
übergibt,  hat  8  auf  Grund  seines  „Vorkaufsrechts“  dieselben  Rechte.  Wenn
A  te  lich  ist  und  sich  vor  Klagen  schů  en  will,  wird  er  also  beim  Verkaufe  des
Bildes  an  C  diesem  von  dem  Vorkaufsrechte  des  B  „Mitteilung“"  machen  und
den  Kauf  mit  C  unter  den  „Bedingungen“  des  8  506  absclieszen.  denn  zwischen
A  und  C  sind  diese  „Bedingungen“  natürlich  wirksam.  vgl.  Note  17.

17)  d.  h.  dem  Verkauseberechtigten  gegenüber  liegt  ein  unbedingter
Kauf  vor,  und  dieser  kann  das  Vorkaufsrecht  deshalb  gemäß  §  504  ausüben.
Wäre  die  Bedingung  dem  Vorkaufsberechtigten  gegenüber  „wirksam“,  so  käme
er  nie  zum  „Vorkaufe“,  d.  h.  der  Verpflichtete  könnte  das  Vorkaufsrecht  immer
vereiteln.  vgl.  Note  16.

III  bei  Schafen:  -
Insoweit-eWassenschtmiteinekGewsluskklstvonvlcksehnIsuals
  allgemeine  Wassersucht  ist  anzusehen  der  durch  eine  innere  Erkrankung
gier  durch  ungenügende  Ernährung  herbeigoführte  wassorstchtige  Zustand  des.

leischos;

IV.  bei  Schwelnen:

1)  tuberkulöse  Erkrankung  unter  der  in  der  Nr.  II  bezeichneten  Voraussetzung
  mit  einer  Gewklhrfrist  von  vierzehn  Tagen;

2)  Trichinen  mit  einer  Gewlhrfrist  von  vierzehn  Tagen;

3)  Finnen  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen.

—  —

–  1
        <pb n="165" />
        Vorkauf  *503—509

rechtigten  erloschen  oder  übt  einer  von  ihnen  sein  Recht  nicht  aus,  so
find  die  übrigen  berechtigt,  das  Wiederkaufsrecht  im  ganzen  auszuüben.

§  503.  Das  Wiederkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken  nur  bis
zum  Ablaufe  von  dreihig,  bei  anderen  Gegenständen  nur  bis  zum  Ablaufe
  von  drei  Jahren  nach  der  Vereinbarung  des  Vorbehalts  ausgeübt
werden.  Ist  für  die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt  so  tritt  diese
an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Frist.

3.  Vorkauf.)

§  504.  Wer  in  Ansehung  eines  GEegenstandes  zum  Vorkaufe  berechtigt
  ist,  kann  das  Vorkaufsrecht  ausüben,  sobald  der  Verpflichtete
mit  einem  Dritten  einen  Kaufvertrag:g  über  den  Gegenstand
  geschlossen  hat.)

§  505.  Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Verpflichteten.  Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  für
den  Kaufvertrag  bestimmten  Form.  "

Mit  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  kommt  der  Kauf  zwischen
dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  unter  den  Bestimmungen
  zustande,  welche  der  Verpflichtete  mit  dem  Dritten  vereinbart
  hat.)

§  506.  Eine  Vereinbarung  des  Verpflichteten  mit  dem
Dritten,  durch  welche  der  Kauf  von  der  Nichtausübung  des  Vorkaufsrechts

  abhängig  gemacht  oder  dem  Verpflichteten  für  den  Fall  der
Ausübung  des  Vorkaufsrechts  der  Rücktritt  vorbehalten  wird,  ist  dem

Vorkaufsberechtigten  gegenüber  unwirksam.17)

§  507.  Hat  sich  der  Dritte  in  dem  Vertrage  zu  einer  Nebenleistung
  verpflichtet,  die  der  Vorkaufsberechtigte  zu  bewirken
außerstan  de  ist,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte  statt  der  Nebenleistung
  ihren  Wert  zu  entrichten.  Läßt  sich  die  Nebenleistung  nicht
in  Geld  schätzen,  so  ist  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts
aMusgeschlossen;  die  Vereinbarung  der  Nebenleistung  kommt  jedoch
nichtin  Betracht,  wenn  der  Vertrag  mit  dem  Dritten  auch  ohne
sie  geschlossen  sein  würde.

§  508.  Hat  der  Dritte  den  Gegenstand,  auf  den  sich  das  Vorkaufsrecht
  bezieht,  mit  anderen  Gegenständen  zu  einem  Gesamtpreise
gekauft,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte  einen  verhältnismäßigen  Teil
des  Gesamtpreises  zu  entrichten.  Der  Verpflichtete  kann  verlangen,  daß
der  Vorkauf  auf  alle  Sachen  erstreckt  wird,  die  nicht  ohne  Nachteil  für
ihn  getrennt  werden  können.

§  509.  Ist  dem  Dritten  in  dem  Vertrage  der  Kaufpreis  gestundet
  worden,  so  kann  der  Vorkaufsberechtigte  die  Stundung
nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  er  für  den  gestundeten  Betrag  Sicherheit
  leistet.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Vorkaufs,  so  bedarf  es  der
Sicherheitsleistung  insoweit  nicht,  als  für  den  gestundeten  Kaufpreis
die  Bestellung  einer  Hypothek  an  dem  Grundstücke  vereinbart  oder  in
Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  eine  Schuld,  für  die  eine  Hypothek  an
dem  Grundstücke  besteht,  übernommen  worden  ist.

—  165  —
        <pb n="166" />
        8  510

8  511
8  515

516

Erläuterungen

18)  §  121.
10)  betrifft  die  sogen.  antezipierte  Erbfolge.

20)  Der  Tausch  unterscheidet  sich  vom  „Kauf“  dadurch,  daß  er  nicht  wie
letzterer  auf  Leistung  eines  Gegenstandes  gegen  Zahlung  von  Geld  (Kaufpreis),
  sondern  auf  Leistung  eines  Gegenstandes  gegen  Leistung  eines  anderen.
  Gegenstandes  “  ist.  n,  Rechte  an  Sachen  und  Forderungen
können  gegen  einan  zausgctauscht.  werden.  Die  Bedeutung  des  §  515  ist,
daß  beim  „Tausch“  j  der  Vertragschließende  in  Ansehung  der  „seiner-=—
  its.  verspr  nell  vel  tung  gleich  einem  „Verkäufer“,  in  Ansehung

r  „ihm“  versprochenen  Leistung  gleich  einem  „Käufer“  zu  Heurtei  en  ist.

1)  EWusnt  über  Spntungen  finden  sich  noch  an  vielen  anderen
Stellen.  Sachregister  „Schenkung  r  das  Familienleben  von  beonders
  pra  17—ê  utung  *  **  v65  Abt.  24  1429,  1618.  Das  in  manchen
rüheren  Rechten  enthaltene  „Verbot  der  Spe  nkungen  unter  E  atten“
ist  *7  —  über  Schenkungen  an  juri  ersonen,  Mi  lr  eder  reli-Ausländer

  86—88  und  die  ie  38  abgedruckten  Aus-4t
  —  Besondere  Vorschriften  über  5  elohnende

u#n  7  Tie  in  früheren  Rechten)  gibt  es  nicht  mehr.  —  Über  Schenkungen
  „#e#e  eswegen  E  (Schenkungsversprechen  unter  der  Bedingung,
daß  der  Beschenkte  daen  nker  überlebt).

2)  Ob  na  —#  dd  enr  sseb  timmun  im  einzelnen  alle  „Schenkung“
vorlüegt.  ist  oft  sagen.  Zum  der  „Schenkung“  **-  P°
Shercher  ärmer  wird  („aus  5seinem  Vermö  endbl
slS  Wedaß  Nr  und  c)  daß  der  „Schenker“  die  Ab  st  zr  *
den  Beschenkten  zu  bereichern,  der  „Beschenkte“  die  vbert  *  hat,  sich  zu  bereichern.
  ——  ergeben  die  Worte:  „beide  Teile  müssen  rinig  sein,  dond  dab  die
chenkten  aus  dem  Vermögen  des  Schenker=  bereichern
dun  erscheurten.  erfolgt".  t  wird  der  Gerift  dee  Ser  der  Schenkug  noa  noch
durd  §  517  näher  bestimmt.  —  Nach  dem  Gesagten  liegt  „Schenkung"“  nicht
vor,  wenn  jemand  einem  *—2  gelegentlich  eine  Handlung,  einen
Deenst  unentgeltlich  leikte.  z.  B.  Untelricht,  behhtsrat  erteilt,  einen  Botengang
besorgt,  ärztlich  behande  lt  usw.;  denn  in  allen  diesen  Fällen  erfolgt  keine
uwen  ung  „aus  dem  Vermö  en  des  Schenbere,  er  wird  nicht  ärmer;  nur
ofern  der  Dien  gleistenge  dabei  „Auslage  z.  B.  für  Schreibmaterial,
Schreiberlohn.  o  Arzmeimittel  *—  lient  Schenkung  vor.  Dagegen  ist.
es  „Schenkung“  wenn  die  für  die  vorbezeichneten  Leistungen  zunächst  entktendenen
  hs-  (Denkrar.)  Forderungen  nachträglich  erv4
  werden.  Als  „Schenkung"  (Erlaß  des  Honorars)  wird  es  auch  aufufa
  bin  wenn  ein  Arzt,  Rechtsanwalt  usw.  regelmäßig  und
hewern  einem  anderen  seine  Dienste  unentgeltlich  leistet.  —  Aus
dem  Eaanten  sartt  ferner,  daß  der  Begriff  „unentgeltliche  Zuwendung“
S  1638  usw.)  nicht  ohne  weiteres  —  „Schenkung“,  sondern  der
tere  B  riff  ist.  Häufiges  isbiel.  Der  Eigentümer  eines  neuen  H  auses
der  die  Wohnüngen  darin  vom  1.  Oktober  an  vepmtetel  hat,  gestattet  den  ietern
  bereits  am  15.  September  einzuziehen.  Das  ist  eine  „Unentgeltli  „uwendung“,
  aber  keine  „Schenkung“;  denn  der  Hauswirt  wird  dadur  nicht
ärmer  (die  Wohnungen  stehen  v  berrh.  der  Mieter  wird  in  der  Regel  nicht
reicher,  denn  er  muß  seine  bisherige  Wohnung  doch  bis  1.  Oktober  been.
  —  Ob  eine  „Schenkung“  vorliegt,  wenn  „ohne  Entgelt“  und  ohne  Verichtung
  dazu  ein  Hypothekengläubiger  dem  anderen  den  Vorrang  einräumt,
  jemand  für  einen  anderen  Bürgschaft  leistet  oder  and,  bestellt,
  wenn  ein  Hypothekengläubiger  einen  Teil  (Parzellen)  des  ihm  haftenden
  Grundstücks  aus  dert#  #½  ekarischen  Haft  entläßt,  ist  nur
nach  den  Umständen  des  einze  alls  zu  entscheiden.  Wenn  z.  B.  jemand
einem  Verwandten  dadurch  helfen  will,  daß  er  mit  seiner  auf  dessen  Gut  haftenden
  Hypothek  anderen,  neu  aufzune  hmenden  Hypotheken  den  Vorrang  einräumt,
  #eda  er  aus  seiner  ereh  Stelle  au  lurn  Rangstelle  „rückt“,  die
zweifellos  gar  keine  Sicherheit  mehr  bietet,  so  ist  dies  „Schen-—

  166  —
        <pb n="167" />
        Tausch  —  Schenkung  z  510  518

§  510.  Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufsberechtigten  den  Inhalt
  des  mit  dem  Dritten  geschlossenen  Vertrags  unverzüglich  18)
mitzuteilen.  Die  Mitteilung  des  Verpflichteten  wird  durch  die  Mitteilung
  des  Dritten  ersetzt.

Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken  nur  bis  zum  Ablaufe
von  zwei  Monaten,  bei  anderen  Gegenständen  nur  bis  zum  Ablauf
einer  Woche  nach  dem  Empfange  der  Mitteilung  ausgeübt  werden.  Ist
für  die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt,  so  tritt  diese  an  die  Stelle
der  gesetzlichen  Frist.

§  511.  Das  Vorkaufsrecht  erstreckt  sich  im  Zweifel  nicht  auf
einen  Verkauf,  der  mit  Rücksicht  auf  ein  lnftiges  Erbrecht  an  einen  gesetzlichen
  Erben  erfolgt.7°)

§  512.  Das  Vorkaufsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Verkauf
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  durch  den  Konkursverwalter
erfolgt.

*  513.  Steht  das  Vorkaufsrecht  mehreren  gemeinschaftlich  zu,
so  kann  es  nur  im  ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für  einen  der  Berechtigten
  erloschen  oder  übt  einer  von  ihnen  sein  Recht  nicht  aus,  so  sind
die  übrigen  berechtigt,  das  Vorkaufsrecht  im  ganzen  auszuüben.

§  514.  Das  Vorkauferecht  ist  nicht  übertragbar  und  geht  nicht
auf  die  Erben  des  Berechtigten  über,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt
ist.  Ist  das  Recht  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt,  so  ist  es  im
Zweifel  vererblich.

IV.  Tausch.#

§  515.  Auf  den  Tausch  finden  die  Vorschriften  über  den  Kauf
entsprechende  Anwendung.

Sweiter  Titel.  Schenkung.)

§  516.  Eine  Zuwendung,  durch  die  jemand  aus  seinem  Bermõgen
  einen  anderen  bereichert,  ist  Schenkung,  wenn  beide  Teile  darüber
einig  find,  daß  die  Zuwendung  unentgeltlich  erfolgt.:):)

Ist  die  Zuwendung  ohne  den  Willen  des  anderen  erfolgt!)
  so  kann  ihn  der  Zuwendende  unter  Bestimmung  einer  angemessenen
  Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme  aurffordern.)
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  die  Schenkung  als  angenommen,  wenn
nicht  der  andere  sie  vorher  abgelehnt  hat.  Im  Falle  der  Ablehnung  kann
die  Herausgabe  des  Zugewendeten  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  gefordert  werden.)

§  517.  Eine  Schenkung  liegt  nicht  vor,  wenn  jemand  zum  Vorteil
  eines  anderen  einen  Vermögenserwerb  unterläßt  ?)  oder  auf  ein
angefallenes,  noch  nicht  endgültig  erworbenes  Recht)  verzichtet  oder
eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtnis  ausschlägt.

8  518.  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leistung
schenkweise  versprochen  wird,  ist  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  des  Versprechens  erforderlich..)  Das  gleiche  gilt,  wenn  ein

—  167  —
        <pb n="168" />
        8  517

l518

Erlänterungen

kung“;  dagegen  ist  es  nicht  Schenkung,  wenn  ein  Hypothekengläubiger  zugun
  ten  eines  nur  zur  ersten  Stelle  errichbare  Land  Gkaftsvarlepene  arf
zweifellos  nob  sichere  zweite  Stelle  rückt.  —  Ein  aus  „Schenk  un  5
und  „Kauf“  zufammengesettes  Geschäft  liegt  z.  B.  vor,  wenn  A  sein  Gut
keinem  Sohne  B  für  60  000  Mk.  verkauft,  obgleich  beide  darüber  „einig“  sind,

das  Gut  einen  Wert  von  mindestens  100  000  Mk.  hat;  denn  dann  uind  sie
En-  einig,  daß  der  Mehrwert  von  40  000  Mk.  eine  „unentgeltliche“.  den  B  pbereichernde
  Zuwendung  „aus  dem  Vermögen“  des  A  sein  soll.  Wenn  ste  dagegen
  vit  *|7  einig.  ind.  daß  das  Gut  mehr  als  60  000  Mk.  wert  sei,  so  liegt
nur  vor,  9  wenn  das  Gut  80  000  Mk.  wert  ist.  heis
sind  zug  h  „billigen“  Käufe  von  dem  egriff  der  „Schenkung“  ausgeschlosse

Inwieweit  „ussstatlung  Mitgift  an  Kinder  als  „Schenkung“  anzuse
bestimmt  §  1624.  Über  dies  praic  wichtige  Frage  ,  ob  das  Mitgiftver  prechen
der  Eltern  der  Braut  an  räutigam  der  Lene.  ein  „Schenkungsversprechen“
  sei  und  deshalb  zu  seiner  Klagbarkeit  der  gerichtl  lichen  oder  notariellen
  Form  bedürfe  (8  5),  vgl.  Note  19  zu  §  1624.

3)  Die  Vorschrift,  daß  beide  Teile  über  die  „Unentgeltlichbeit“  der
wendung  „einig“  sein  müssen  in  Verbindung  mit  §  516  2  er  rgibt,  2n  s0
***r  #  1  en  Vertrag  ist,  der  des  „Angebots“  und  der  „Ann  me

Schenku  en  an  „Geschäftsunfähige  e“  „und  in  der  Gesch  Fari:
ens  eit  eschränktei  vgl.  Note  6  zu  §  105  und  Anhang  10  4  8  107.
—  Man  unterscheidet:  a)  das  Schenkungsversprechen;  hierüber,  insbesondere
  über  dessen  46  —  538,  hert  n  coort  ohne  vorheriges  Versprechen.
vollzogene  Schenkung  diese  bedarf  keiner  Form,  sie  kann
B  oder  —  S##l  r  e  uoschekane  erfolgen;  z.  B.  der  Gläubiger  legt
seinem  Schuldner  den  von  de  m  erhaltenen  Schuldschein  auf  den  Geburtstagstisch
  —  uben  die  Art  der  Vollziehung  der  „Schenkung“  Note  10.

)  z.  B.  der  Onkel  hat  heimlich  die  Schulden  seines  Neffen  bezahlt
267),  —  die  Dienerin  einer  Sängerin  hat  das  ein  Armband  enthaltende
ostpa  et  eines  Verehrers  angen  Zommen.  n  beiden  Fällen  liegt  „Schenung“
  erst  vor  wenn  der  Kei  die  Sängerin  die  „Annahme  erklärt“
haben  oder  nach  ð  516  Abs.  2  8  s  unnchmen  gelten“.
Bis  zur  „Annahme  ist  die  Sache  in  der  Schwebe.
§  812  ff.,  818,  820.
z.  B.  es  st  eine  Belo  nung  u-  auf  die  Anzeige  eines  Diebes;
und  B  haben  hen,  daß  hlen  hat;  der  wohlhabende  l
ê—7½  es  aber  dem  armen  B,  di  Fack  h  nzeige  zu  erstatten  und  die  Belohnung
  zu  verdienen.
W  B.  ein  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung“  angefallenes  Recht
vor  Eintt  ti  der  Bedingung.  §  158

)#S  125,  128  nebst  Noten.  Die  Form  ist  gewahrt,  wenn  der  Schenker
das  Versprechen  in  gerichtlicher  oder  notarieller  2  erklärt  hat;  die  Annahme
  kann  ermless  also  auch  stillschweigend  erfolgen.  Wenn  jedoch  für  den
„Vertrag“  anderweitig  eine  bestimmte  6  vorgeschrieben  ist,  so  muß  auch
die  „Annahme“  in  der  vorgeschriebenen  Form  erfolgen,  z.  B.  bei  Schenkungsverträgen
  über  ein  Grundstück  (8  313),  Schenkung  einer  Erbschaft
(88  2385,  2371),  in  den  Fällen  der  88  311,  312.
10)  also:  l  Übergabe  der  geschenkten  beweglichen  Sache
6  §  929  Fan  durch-  Auflassung  d  geschenkten  Grundstücks  (88  313,  925),  durch
btretun  7  8  utten  Forderung  usw.,  durch  Erla  einer
Schuld  ¾l  .  r  rhentwerfe  ,  die  schenkweis
rung  (lübergabe  1#  S—  uchs  mit  Dder  ausdrücklichen  oder  still-—

  168  —
        <pb n="169" />
        Schenkung  §  519—524

Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntnis  der  in
den  88  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise  erteilt  wird,  von  dem
Versprechen  oder  der  Anerkennungserklärung.

Der  Mangel  der  Form  wird  durch  die  Bewirkung  der  versprochenen
Leistung  geheilt.10)

§  519.  Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Erfüllung  eines  schenkweise
  erteilten  Versprechens  zu  verweigern,  soweit  er  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  das  Versprechen  zu  erfüllen,
  ohne  daß  sein  standesmäßiger  11)  Unterhalt  oder  die  Erfüllung
der  ihm  kraft  Gesetzes  bobliegenden  Unterhaltspflichten  gefährdet
wird.18)

Treffen  die  Ansprüche  mehrerer  Beschenkten  zusammen,  so
geht  der  früher  entstandene  Anspruch  vor.

§  520.  Verspricht  der  Schenker  eine  in  wiederkehrenden  Leistungen
bestehende  Unterstützung,  so  erlischt  die  Verbindlichkeit  mit  seinem  Tode,
sofern  nicht  aus  dem  Versprechen  sich  ein  anderes  ergibt.:")

§  521.  Der  Schenker  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrläffigkeit
zu  vertreten.")

§  522.  Zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen  ist  der  Schenker  nicht
verpflichtet..5)

*  523.  Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Mangel
im  Nechte,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.5)

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  eines  Gegenstandes  versprochen,
den  er  erst  erwerben  sollte,  so  kann  der  Beschenkte  wegen  eines
Mangels  im  Rechte  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen,
  wenn  der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt
  gewesen  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
ist.  Die  für  die  HSewährleistungspflicht  des  Verkäufers
geltenden  Vorschriften  des  §  433  Abs.  1,  der  8§  434  bis  437,  des  §  440
Abs.  2  bis  4  und  der  8§§  441  bis  444  finden  entsprechende  Anwendung.

§  524.  Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Fehler
der  verschenkten  Sache,  17)  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  einer  nur  der  Gattung  nach
bestimmten  Sachets)  versprochen,  die  er  erst  erwerben
sollte,  so  kann  der  Beschenkte,  wenn  die  geleistete  Sache  fehlerhaft
und  der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt  gewesen
  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben  ist,  verlangen,
  daß  ihm  an  Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine  fehlerfreie
geliefert  wird.  Hat  der  Schenker  den  Seler  arglistig  verschwiegen,
so  kann  der  Beschenkte  statt  der  Lieferung  einer  fehlerfreien  Sache
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Auf  diese  Ansprüche
  finden  die  für  die  Gewährleistung  wegen  Fehler  einer
verkauften  Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.°)


—  169  —
        <pb n="170" />
        Erläuterungen

in  Höhe  von  3000  Mk.  zu  „erlassen“,  so  ist  dies  ein  der  gerichtlichen  oder
wotariellnt  Beurkundung  bedürfendes  „Schenkungs  versprechen“.
519  11
s  12)  vgl.  W1*  *Y5  auch  8  5.
§  520  13  Ve  etwaigen  „Rückstände“  bis  zum  Tode  sind  Nachlaßschulden.
521  14
522  15)  Die  sn  er  Folgen  des  Berzugs  des  uldners  —  aber  nach
521  nur  des  auf  „Vorsatz“  oder  Igbeber  Fahrlässigkeit  beruhenden
Er-  also  namentlich  Schadensersatzpflicht,  treffen  auch  den  säumigen
(63  atf  ff.);  ebenso  finden  88  291,  292  aweug
5  in  m  *mn  es  Terlchwe  n“  pgl.  8  han  u  8  „Mängel  im
.  ag  let  uns-M  t  —  Sch  4½2n  dafür  §  523.  Die
S  e  E  cht  des  Schenkers  ist  eine  be  Shrulee  als  z.  B.  die  des
Ver  käusers.  Einen  geschenkten  Gaul  eht  ngn  elten  nur  ins  Maul“  (C).
J  F  —17  6  33.  **  d
an  ügesicherter  Eigen  en  ei
keine  besonderen  Hit  ö  die  Bedeutung  einer  solchen
ist  nach  den  allgemeinen  orschrif  ten  zu  beurteilen  (8  157).

U
*  525  20)  z  s  chenke  meinem  treuen  Diener  500  Mk.  mit  der  Auflage,
einen  mls  ucheic  er  chenke  Hund  in  seiner  Behausung  liebevoll  zu  pflegen.
Aber  es  ist  zu  prüfen,  ob  wirklich  eine  „Auflage“  und  nicht  bloß  ein  Wunsch
oder  Rat  vorliegt.  Die  Bedeutung  der  „Auftage“  bei  der  ##  ung  ist  zum
Teil  eine  andere  als  im  „Erbrecht“.  88  1940,  2186  ff.,  Bei  de
Schentung  kann  nämlich  aug  der  rn—nst  Dritte,  zu  d  unsten  ent
Tuflage  gemacht  ist,  auf  Erfüllung  klagen,  wenn  die  Voraus  tzungen  der
7  "  *  8  ff.  6E6—  §  290  Saß  2)  vorliegen;  anders  §  1940,  aber
21

ich  schenke  meinem  Neffen  50  000  Mk.  mit  der  Aslagek)  jedes
Jahr  an  den  Geburtstage  drei  würdi  e  Arme  mit  anständiger  ng
u  versehen  Zuständige  Behörde  i  reußen  der  Minister,  dessen  Geschfe-
  reich  nach  dem  Zwecke  der  *  1  betroffen  wird  oder  die  von  ihm
S-  Behörde  (Kgl.  Verordnung  vom  16.  1899  Art.  7).  Für
Bazern  A.  Art.  107  ad  Verordnung  vom  24.  Ee  1899  §  24,  für
sen  Verordnung  vom  6.  Juli  1899  §  10,  für  Baden  Verordnung  vom
75  ovember  1899  §  37.
*527  2½)  statt  gemäß  §  525  Vollziehung  der  Auflage  zu  fordern.
325—327,  ie  —i-  Unmöhlichtert,  wegen  Verzuys.

812  ff.,
g  528  26  1610.
ꝛ  a)  8  r-  ff  818
«0)§  ndeln  von  der  Rücksorderung  eines  Eeschenkes  wegen

Bedürftigkeit  s  Ea  ers  (bezw.  seiner  Angehörigen).  —  Vgl.  Note  12.  —
8  5209  ꝛr)  vgl.  §  1610  und  Abi  8  zu  §  679,  auch  §  519.  s

—  170  —
        <pb n="171" />
        Schenkung  §  525—529

§  525.  Wer  eine  Schenkung  unter  einer  Auflage  macht,#%)  kann
die  Vollziehung  der  Auflage  verlangen,  wenn  er  seinerseits
geleislet  hat.

Liegt  die  Vollziehung  der  Auflage  im  öffentlichen  Interesse,.
  so  kann  nach  dem  Tode  des  Schenkers  auch  die  zuständige  Behörde
  die  Vollziehung  verlangen.1)

§  526.  Soweit  infolge  eines  Mangels  im  Rechte  oder  eines
Mangels  der  verschenkten  Sache  der  Wert  der  Zuwendung
die  Höhe  der  zur  Vollziehung  der  Auflage  erforderlichen  Aufwendungen
nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte  berechtigt,  die  Vollziehung  der  Auflage
zu  verweigern,  bis  der  durch  den  Mangel  entstandene  Fehlbetrag  ausgeglichen
  wird.  Vollzieht  der  Beschenkte  die  Auflage  ohne  Kenntnis  des
Mangels,  so  kann  er  von  dem  Schenker  Ersatz  der  durch  die  Vollziehung
verursachten  Aufwendungen  insoweit  verlangen,  als  sie  infolge  des
Mangels  den  Wert  der  Zuwendung  übersteigen.

*  527.  Unterbleibt  die  Vollziehung  der  Auflage,  so  kann  der
Schenker  ::)  die  Herausgabe  des  Geschenkes  unter  den  für  das  Rücktrittsrecht
  bei  gegenseitigen  Verträgen  bestimmten  Voraussetzungen
  :2)  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherungs)  insoweit  fordern,  als  das
Geschenk  zur  Vollziehung  der  Auflage  hätte  verwendet  werden  müssen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  ein  Dritter  berechtigt
ist,  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.

§  528.  Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung  der  Schenkung
auPerstande  ist,  seinen  standesmäßigen  25)  Unterhalt  zu  bestreiten  und
die  ihm  seinen  Verwandten,  seinem  Ehegatten  oder  seinem  früheren  Ehegatten
  gegenüber  g  esetzlich  obliegende  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen,
  kann  er  von  dem  Beschenkten  die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.:23a)  Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe
  durch  Zahlung  des  für  den  Unterhalt  erforderlichen  Betrags  abwenden.
  Auf  die  Verpflichtung  des  Beschenkten  finden  die  Vorschriften
  des  §  760  sowie  die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten
geltende  Vorschrift  des  §  1613  und  im  Falle  des  Todes  des  Schenkers
auch  die  Vorschriften  des  §  1615  entsprechende  Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet  der  früher  Beschenkte
nur  insoweit,  als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet  ist.2)

§  529.  Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Geschenkes  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich
oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat  oder  wenn
zur  Zeit  des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit  der  Leistung  des  geschenkten
  Gegenstandes  zehn  Jahre  verstrichen  sind.

Das  gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstan  de  ist,  das  Geschenk  herauszugeben,
  ohne  daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt  oder  die  Erfüllung
  der  ihm  kraft  Gesetzes  obliegenden  Unterhaltspflichten
gefährdet  wird.)

—  171  —
        <pb n="172" />
        8  530

§  331  7

532

8  534

l535

Erlänterungen

28)  Andere  Widerrufsgründe  kennt  das  BGB.  nicht.  Ob  der  Tatbestand
„groben  Undanks“  vorliege,  hat  der  Richter  nach  den  Umständen  des  Falles  zu
entscheiden:  (Körperverletzungen,  schwere  Ehrenkränkungen,  midersechtkiche
Herbeiführung  der  Entmündigung  des  Schenkers,  wissentlich  falsche  Anschuldigung,
  erheblicher  Betrug,  Diebstahl  oder  Unterschlagung  E##  den  Schenker
usw.).  —  Über  die  dem  Pflichtte  laberechtigten  zustehenden  Rechte  wegen  Verletzung
  des  Pflichtteils  durch  Schenkungen  des  Erblassers  88  2325  ff.,  2329
über  das  Rücdforderungsrecht  des  Vertragserben  §  2287,  über  den  iderru#
von  Schenkungen  bei  bescheidungen  §  1584,  über  die  Rückforderung  von
Brautgeschenken  §  1301.  —  Uber  die  Anfechtung  von  Schenkungen  seitens  der
EGläubiger  des  enkers  §  32  KO.  und  Anfechtungsgesetz  8  38  und  "  vom
21.  Juli  1879  und  20.  Mai  1898.

20)  Hat  der  Schenker  selbst  bereits  bei  seinen  Lebzeiten  widerrufen,  so
ht  die  Rückforderungsklage  natürlich  auf  die  Erben  über.

-30)  vgl.  Anhang  1  zu  §  116  und  §8  130—132.

21  ¾  812  ff.,  818,  819.
32  e  Verzeihung  braucht  nicht  ausdrücklich,  sie  kann  auch  durch
schlüssige  Handlungen  geschehen  und  braucht  nicht  unmittelbar  dem  Beschenkten
gegenüber  zu  erfolgen.  .

ssz.B.Geburtstags-,Hochzeits-,Weihnachckggeichente,belonendeGeschenke

  für  geleistete  Dienste  (an  den  Arzt,  den  Verteidiger  usw.),  „Mitgebrachtes“
  von  der  Reise,  Trinkgelder  usw.  Über  Geschenke  an  Dienstboten  enthalten
.  88  34,  36  der  Preußischen  Gesindeordnung  von  1810  einige  besondere

mmungen.

1)  I.  vgl.  Note  1  zu  §  433.  —  Miete  und  Pacht  sind  „gegenseitige
Verträge“;  es  finden  also,  abgesehen  von  145  ff.,  305  ff.,  insbesondere

320—327  Anwendung,  soweit  nicht  535  ff.  ein  anderes  betimmen.
  —  Wegen  der  vor  1.  Januar  1900  geschlossenen  Miet=  und  Pachtverrätge
  E.  171,  172.  —  Mieter  und  Pächter  find  unmittelbare  Besitzer,  —  Vermieter
  und  Verpächter  sind  mittelbare  Besitzer  der  vermieteten  (verpachteten)
Sache  88  854  ff.,  868.  —  über  Miete  und  Pacht  im  Konkurse  des  Mieters
(Löchter)  und  des  Vermieters  (Verpächters)  §§  19—21  KO.  —  Über  Miete
7*"  i  bei  der  —  und  Zwangsverwaltung  von  Grunden


9,  21,  57,  152,  183  3

II.  Miet-  und  tverträge  sind  formfrei;  jedoch  enthalten  566,  580.
581  Abs.  2  wichtige  Einschränkungen  dieses  Grundsatzes  7  —  von
Grundstücken,  Wohnräumen  und  anderen  Näumen  und  die  Pacht  von  Grundstücken.
  Wenn,  ohne  de  hiernach  nötig  ist,  die  Parteien  Beurkundung
  des  Miet=  oder  chtvertrags  verabreden,  z.  B.  bei  der  Miete
einer  Sommerwohnung  auf  6  Monate,  so  kommen  88  125  Satz  2,  154  Abs.  2
in  Betracht.

III.  Miete  und  Pacht  begründen,  wie  hervorzuheben,  nur  ein  perfönliches
  Schuldverhältnis  zwischen  Vermieter  und  Mieter.  Dritten  egenüber
wirken  sie  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen.  Kauf  bricht  nicht  Miete.  vgl.
Anhang  1  zu  9  241  unter  I  zu  B,  88  571  ff.  und  betreffend  das  „Ddingliche“
Wohnungesrecht  §  1093.

IV.  Der  Unterschied  zwischen  Miete  und  Pacht  besteht  nach  *s  581
darin,  a)  daß  Gegenstand  der  „Miete“  nur  körperliche  enstände

„Sachen“,  §  90)  sein  können,  Gegenstand  der  „Pacht“  dagegen  auch
echte;  z.  B.  die  Ausübung  des  Nießbrauchsrechts,  die  Ausnutzung  eines
Patents,  ein  ganzes  Handelsgeschäft  (822  H.),  Restaurationsgeschäftte
  usw.  können  verpachtet  werden,  b)  namentlich  aber  darin,  daß
gtenstand  der  „Miete“  nur  der  „Gebrauch“  der  vermieteten  Sache,
Gegenstand  der  „Pacht“  der  Gebrauch  und  außerdem  der  „Fruchtgenuß“
  des  verpachteten  Gegenstandes  sind.  vgl.  Note  1  zu  §  581.  «

Unterschied  zwischen  Miete  und  Leihe:  erstere  entgeltlich  (8  535),
letztere  Uunentgeltlich  (8§  598).

Miet  2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  535  (Über  Wesen,  Inhalt  und  Gegenstand  der
iete).

172  —
        <pb n="173" />
        Miete  98  530—538

8  530.  Eine  Schenkung  kann  widerrufen  werden,  wenn  sich  der
Beschenkte  durch  eine  schwere  Verfehlung  gegen  den  Schenker  oder  einen
nahen  Angehörigen  des  Schenkers  groben  Undankes  schuldig  macht.:s)

Dem  Erben  des  Schenkers  steht  das  Recht  des  Widerrufs
nur  zu,  wenn  der  Beschenkte  vorsätzlich  und  widerrechtlich  den  Schenker
getötet  oder  am  Widerrufe  gehindert  hat.?)

§  531.  Der  Widerruf  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Beschenkten.0)

Ist  die  Schenkung  widerrufen,  so  kann  die  Herausgabe  des  Geschenkes
  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  gefordert  werden.:)

§  532.  Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Schenker  dem
Beschenkten  verziehen  hats:)  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  der  Widerrufsberechtigte  von  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
seines  Rechtes  Kenntnis  erlangt  hat,  ein  Jahr  verstrichen  ist.
Nach  dem  Tode  des  Beschenkten  ist  der  Widerruf  nicht  mehr
zulässig.

§  533.  Auf  das  Widerrufsrecht  kann  erst  verzichtet  werden,  wenn
der  Undank  dem  Widerrufsberechtigten  bekannt  geworden  ist.

§  534.  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird,o)  unterliegen
nicht  der  Rücksorderung  und  dem  Widerrufe.

Dritter  Titel.  Miete.  Vacht.')
I.  Miete.

§  535.  Durch  den  Mietvertrag  wird  der  Vermieter  verpflichtet,
dem  Mieter  den  Gebrauch  der  vermieteten  Sache  während  der  Mietzeit
zu  gewähren.-)  Der  Mieter  ist  verpflichtet,  dem  Vermieter  den  vereinbarten
  Mietzins  zu  entrichten.5)  )

§  536.  Der  Vermieter  hat  die  vermietete  Sache  dem  Mieter  in
einem  zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche  geeigneten  Zustande  zu  überlassen
  und  fie  während  der  Wietzeit  in  diesem  Zustande  zu  erhalten.5)

§  537.  )  Ist  die  vermietete  Sache  zur  Zeit  der  Überlas-=sung
  an  den  Mieter  mit  einem  Fehler  behaftet,  der  ihre  Tauglichkeit  zu
dem  vertragsmäßigen  Gebrauch7)  aufhebt  oder  mindert,“)  oder  entsteht
im  Laufe  der  Miete  ein  solcher  Fehler,  so  ist  der  Mieter
für  die  Zeit,  während  deren  die  Tauglichkeit  ausgehoben  ist,  von  der
Entrichtung  des  Mietzinses  befreit,  für  die  Zeit,  während  deren  die
Tauglichkeit  gemindert  ist,')  nur  zur  Entrichtung  eines  nach  den
88  472,  473  zu  bemessenden  Teiles  des  Mietzinses  verpflichtet.10)

Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  zugesicherte  Eigenschaft  fehlt  11)  oder
sräter  wegsällt.  Bei  der  Vermietung  eines  Grundstücks  steht  die  Zusicherung
  einer  bestimmten  Größe  der  Zusicherung  einer  Eigenschaft
gleich.“)

§  538.  Ist  ein  Mangel  der  im  §  537  bezeichneten  Art  15)  bei
dem  Abschlusse  des  Vertrags  vorhanden  11/)  oder  entsteht  ein
solcher  Mangel  später  infolge  eines  Umstandes,  den  der  Vermieter

—  173  —
        <pb n="174" />
        Erläuterungen

v  9  vgl.  Anhang  3  zu  §  535  (Über  Mietzins  —  Vorleistungspflicht  des
ermieters).
*)  ogl.  Anhang  4  zu  §  535  (Aus  Miete,  Pacht,  Kausz  Dienstvertrag,
en

Werwweittan  zusammengesetzte  Verträge,  z.  B.  Aufnahme  von  onären).
8  536  5)  vgl.  Auhang  5  zu  §  536  (uscht  über  die  Rechte  des  Mieters,  wenn
Vermieter  nicht  erfüllt).
8  337  „  Während  4#  von  der  Gewährleistungspflicht  des  Vermieters  wegen
im  r  andelt,  ordnen  die  §§  537—540  die  Emssrleitungopssi
Lermieter=  wegen  Mäng  el  der  Sache.  vgl.  Anhang  5  zu  §  536  unter

**  8  545  Abl.  2  leinsche######,  seuce  2  erjährung).  Die  Gewährê
  W2  teht  ohne  Rücksicht  darau  den  Vermieter  ein  erschuh
tri  erschulden  des  Vermieters  gelten  außerdem  §8  276  ff.,  280  ff.
7  den  Sprchrleisengzransrichen  hat  der  Mieter  immer  den  Auspruch
uf  Erfüllun  gemäl  8  536  und  das  Kündigungsrecht  aus  §  542.  Wenn  der
eter  den  der  Mietsache  (physische  Fehler  und  Fehlen  zunesicherter
nschaften  vgl.  n  n923u§459kennta)betVettrag-fchluß,bAlbergme
  der  Sache  539.  Unter  Umständen  it  Unterlassun  l  eines  Vorbehalts
als  Ver  n  eache  au  mims  auszulegen,  z.  B.  wer  eine  Wohnung  in  chalte
Neubau  kuertet.  wird  sich  bis  einem  gewissen  Grade  die  erfahrungsmäßig
damit  verbundenen  Mängel  gefallen  lassen  müssen.  vgl.  jedo
7)  nicht:  zum  „gewöhnlichen“  Gebtauch  wie  dies  §  459  für  die
Eewährleistungepftt  t  des  Verkäufers  bestimmt  er  Grund  ist,  weil  bei
Mietverträgen  die  Sache  in  der  Regel  nur  zu  einem  bestimmten“  Ge-Hauch,
  überlassen  wird  (zum  Wohnen,  zum  Geschäftsbetrieb  usw.).  —  pxgl.

54,  *%  die  Erheblichkeit  des  Fehlers  lonnt  es  hier  nicht  an
rnns  542  Abs.  2  beim  Kündigungsre  *
in  einer  Mietswohnung  ist  nur  ein  Bodenraum,  der  Keller
usw.  unbSchuchbaln
10)  War  der  Mietzins  „im  voraus“  bezahlt,  so  kann  der  Mieter  ihn
unter  den  in  §  537  feitg  ese  ten  Voraus  etzungen  ganz  oder  teilweise  zurüc
2  (8  323  Abs.  3,  812  ff.)  —  vgl.  8  545  Abs.  2  (Wegfall  der  Rechte  aus

z.  B.  bei  Zuficherung  eines  bestimmten  „Mietertrages“  eines  Hauses
eines  66  lisemten  „Umsatzes“  eines  Wob  Geschäfts,  vgl.  Note  1  unter  IV
sowie  Anhang  2  und  Note  g  zu  §  459.
12)  Die  Vorlchrift  ist  wichtig  145  die  „Pacht“  von  Grundstücken  (8  581
Abs.  2).  *  §  468  x  Die  T
538  13  owohl  a)  Fehlen  zuge  cherter  debigenschaften  wie  b)  Die  Tauglich-8
  keit  t  gn  rSpro  öl  Gebrauch'a  de  oder  mindernde  Fehler.  —
nspruch  des  Mieters  aus  8  *  au  den-ersah  wken  Nichterfüllung
.  Anhang  67  zu  §  280)  fällt  weg  im  Falle  des  §  54
14)  Ohne  Rücksicht  auf  ein  Verschulden  des  3  goul.  Note  6).
Wenn  der  Mangel  erst  „nach  dem  Vertragschluß“  entsteht,  ist  der  Vermieter
zaee  nsersapflichtig,  wenn  ihm  ein  „Verschulden“  (88  276,  278)  bewiesen
wer  n  ann.
§  276,  278.  Wenn  gemäß  diesen  Vorschriften  der  Vermieter  einen
„nach  E  Vertragschlusse"  entstandenen  Mangel  „nicht  zu  vertreten“  hat,
r-  der  Mieter  keinen  Schadensersatzanspruch,  sondern  lediglich  die  Rechte  aus

#  339  aber  dem  Mieter  ein  Mangel  der  §  537  Abs.  2  bezeichneten  Art

(Zu  gerni#  erte  Eigenschaft  9  infolge  kgrober  Fahrlässigkeit“"  unbekannt
geblieben,  so  m  acht  ihn  dies  seiner  Gewährk  kesftungsansors.  e  nicht  verlustig.
184)  vgl.  Note  6  am  Ende,  §  544.  Beweislast  vgl.  Anhang  3  zu  §  363.

8  540  15  Joovwt  Note  36  zu  §  476.
l541  §  541  handelt  von  der  Gewährleistungspflicht  des  Vermieters  wegen
Mängel  im  Recht  („Entwehrung“)  im  Gegensatz  zur  Gewährleistungspflicht

284
3  256,  257,  547,  558.
t

—  174  —
        <pb n="175" />
        Miete  g  339—543

zu  vertreten  hat,15)  oder  kommt  der  Vermieter  mit  der  Be—
seitigung  eines  Mangels  in  Verzug,#)  so  kann  der  Mieter,  statt
die  im  §  537  bestimmten  Rechte  geltend  zu  machen,  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen.

Im  Falle  des  Verzugs  des  Vermieters  kann  der  Mieter
den  Mangel  selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen
verlangen.  7)

539.  Kennt  der  Mieter  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags

den  ngel  der  gemieteten  Sache,  so  stehen  ihm  die  in  den  88  537,  538
bestimmten  Rechte  nicht  zu.  Ist  dem  Mieter  ein  Mangel  der  im  8  537
Abs.  1  bezeichneten  Art  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  geblieben  1½3)  oder  nimmter  eine  mangelhafte  Sache  an,
obschon  er  den  Mangel  kennt,  so  kann  er  diese  Rechte  nur  unter
den  Voraussetzungen  geltend  machen,  unter  welchen  dem  Käufer  einer
mangelhaften  Sache  nach  den  88  460,  464  Gewähr  zu  leisten  ist.  15/8)

§  540.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Vermieters  zur  Vertretung  von  Mängeln  der  vermieteten  Sache  erlassen
oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Vermieter  den  Mangel
arglistig  verschweigt.½)

§  541.  Wird  durch  das  Recht  eines  Dritten  dem  Mieter  der
vertragsmäöäßige  Gebrauch  der  gemieteten  Sache  ganz  oder
zum  Teil  entzogen,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  537,  538,  des
§  539  Satz  1  und  des  §  540  entsprechende  Anwendung.-o)

§  542.  Wird  dem  Mieter  der  vertragsmähige  Gebrauch  der  gemieteten
  Sache  ganz  oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  gewährt  oder
wiederentzogen,  so  kann  der  Mieter  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  das  Mietverhältnis  kündigen.-:1)  Die  Kündigung  ist  erst  zulässig,
wenn  der  Vermieter  eine  ihm  von  dem  Mieter  bestimmte  angemessene
Frist  hat  verstreichen  lassen,  ohne  Abhilfe  zu  schaffen.  Der  Bestimmung
  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Erfüllung  des  Vertrags
  infolge  des  die  Kündigung  rechtfertigenden  Umstandes  für  den
Mieter  kein  Interesse  hat.

Wegen  einer  unerheblichen  Hinderung  oder  Vorenthaltung
des  Gebrauchs  ist  die  Kündigung  nur  zulässig,  wenn  sie  durch  ein
besonderes  Interesse  des  Mieters  gerechtfertigt  wird.

Bestreitet  der  Vermieter  die  Zulässigkeit  der  erfolgten  Kündigung,
weil  er  den  Gebrauch  der  Sache  rechtzeitig  gewährt  oder  vor  dem
Ablaufe  der  Frist  die  Abhilfe  bewirkt  habe,  so  trifft  ihn  die
Beweislast.

*543.  Auf  das  dem  Mieter  nach  §  542  zustehende  Kündigungsrecht
  finden  die  Vorschriften  der  88  539  bis  541  sowie  die  für  die  Wandelung
  bei  dem  Kaufe  geltenden  Vorschriften  der  8§8  469  bis  471  entsprechende
  Anwendung.

Ist  der  Mietzins  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,
  so  hat  ihn  der  Vermieter  nach  Maßgabe  des  §  347  oder,  wenn
die  Kündigung  wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den  er  nicht  zu  ver-—

  175  —
        <pb n="176" />
        §  542

§  347

Erläuterungen

wegen  Mängel  der  Sache  (88  537  ff.).  Er  findet  Anwendung  z.  B.  für  den
Untermieter,  wenn  er  eine  Wohnung  räumen  muß,  weil  der  enste  Mieter
sie  ohne  Erlaubnis  des  Vermieters  weiter  vermietet  hat;  vgl.  88  549,
553,  556  Absf.  3.  -
val.  jedoch  §  545  Abs.  2  für  den  Fall  des  §  542  Abs.  1  Satz  3.  —  Zu
unterscheiden  von  Kündigungsfrift,  d.  h.  der  Frist,  die  wiscen  der  Erklärung
  der  Kündigung  und  dem  damit  beabsichtigten  Schlusse  der  Miete
#e#  Räumungstermine)  liegen  muß,  ist  die  Frist  zur  Kündigung,  d.  h.  die
rist  zwischen  Eintritt  des  Kündigungs  grundes  und  der  Kündigungserklärung
  (§  542  Abs.  1  Satz  2),  sowie  die  Räumungsfrist  E.  93.  —  Nach
§  542  Abs.  1  kann  der  Mieter,  wenn  ihm  z.  B.  die  gemietete  Wohnung  „nicht
rechtzeitig  VPewährt:  wird,  nach  Ablauf  einer  von  ihm  u  bestimmenden  angemessenen
  Abhilfe-Frist  (die  jedoch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  3  nicht  gestellt
  zu  werden  braucht)  erklären,  daß  er  die  Wohnung  „nicht  mehr
annehme“  (=  kündigen  ohne  Kündigungsfrist);  er  kann  ferner,  wenn  ihm  der
Gebrauch  der  bereits  übergebenen  Wohnung  in  erheblicher  Weise  (8  542
Abs.  2)  wieder  entzo  en  wird,  nach  Ablauf  einer  von  ihm  zu  bestimmenden
  angemessenen  Abhilfe-Frist  (die  jedoch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  3
nicht  gestellt  zu  werden  braucht)  erklären,  daß  er  die  Wohnung  sofort
ohne  weiteres  räume  (=  kündigen  ohne  Kündigungsfrist).  —  Das
Kündigungerecht  des  Mieters  im  Falle  §  542  greift  Platz  Se  Rücksicht  darauf,
ob  der  Vermieter  die  nicht  rechtzeitige  Gewährung  oder  Wiederentziehung  der
Mietsache  verschuldet  hat  oder  nicht.  Liegt  ein  „Verschulden“  des  Mieters
elbst  vor,  so  steht  r!  die  Kündigung  natürlich  ni  z.  Die  Abhilferist
  braucht  nicht  gestellt  zu  werden,  und  auch  eine  unerhebliche
inderung  oder  Vorenthaltung  berechtigt  zur  Kündigung,  wenn  ein  „besonderes
  Interesse  des  Mieters“  vorliegt,  z.  B.  wenn  er  ein  Zimmer  in
Berlin  gerade  zum  Einzuge  des  Kronprinzenpaares  gemietet  hat.
22)  88  812  ff.,  818—820.
23)—26)  vgl.  Anhang  23—28  zu  §  544.
237)  §  121.

224)  Die  „auf  der  Miet-Sache“  ruhenden  Lasten.  Einquartierung
"  B.  kann  je  nach  den  diesbezüglichen  Anordnungen  auch  eine  persönliche
ast  des  Mieters  sein.  «

28)  Zu  beachten  ist  die  Unterscheidung  zwischen  „notwendigen“  und
sonstigen"  Verwendungen.  Die  „notwendigen“  muß  der  Vermieter  dem
Mieter  unbedingt  ersetzen  (soweit  sie  nicht  etwa,  was  hänfig  ist.  der  Mieter
vertragsmäßig  übernommen  hat),  die  „sonstigen“  kann  der  Mieter  nur  nach
den  Grundsätzen  der  „Geschäfts  runs  ohne  Auftrag“  (88  677  ff.,  683—685)
ersetzt  fordern.  Die  sonstigen“  (nicht  notwendigen)  Verwendungen  kann  der
Mieter  nach  seiner  Wah  auch  zwegnehmen  vgl.  §  258),  vorausgesetzt,  daß
er  nicht  etwa  vertragmäßig  zu  der  Verwendung  verpflichtet  war.  —  vgl.
88  256,  257,  273,  538  Abs.  2,  556  Abs.  2,  558.

⁊  B.  die  Shrzung  der  Zimmerdecken  und  Tapeten,  die  Abnutzung

u

des
die  7  gen  des  Ndnrs  Gebrauchs  nicht  Fstet  dagegen
5:

l##  ein  „Verschulden"  nicht  trifft,  und  auherdem  natürlich  für  jedes
rschulden  ##s  276,  278).  Benut  er  also  eine  als  „Wohnraum“  vermietete
rkstätte“,  als  „Verkaufsraum“  mit  vielem  Menschenverkehr,  so

muß  er  für  die  da  urch  gesteigerte  Abnutzung  aufkommen.  vgl.  §  558.  —  Wenn
ein  Gast  in  einem  Hotel,  Pensionat  usw.  plötzlich  stirbt,  6  ist  der  Wirt  nicht

—  176  —
        <pb n="177" />
        Miete  *544—550

treten  hat,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung:#)  zurückzuerstatten.

544.  :)  Ist  eine  Wohnung  oder  ein  anderer  zum  Aufenthalte
von  Menschen  bestimmter  Raum  ")  so  beschaffen,  daß  die  Benutzung  mit
einer  erheblichen  Gefährdung  der  Gesundheit  :25)  verbunden  ist,  so  kann
der  Mieter  das  Mietverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
tUndigen,  auch  wenn  er  die  gefahrbringende  Beschaffenheit  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrags  gekannt  oder  auf  die  Geltendmachung  der
ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit  zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.)

§  545.  Zeigt  sich  im  Laufe  der  Miete  ein  Mangel  der  gemieteten
Sache  oder  wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Mieter  dem  Vermieter
unverzüglich  Anzeige  :7)  zu  machen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  sich  ein
Dritter  ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Mieter  die  Anzeige,  so  ist  er  zum  Ersatze  des
daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet;  er  ist,  soweit  der  Vermieter
infolge  der  Unterlassung  der  Anzeige  Abhilfe  zu  schaffen  außerstande
war,  nicht  berechtigt,  die  im  §  537  bestimmten  Rechte  geltend  zu
machen  oder  nach  §  542  Abs.  1  Satz  3  ohne  Bestimmung  einer  Frist  zu
kündigen  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen.

§546.  Die  auf  der  vermieteten  Sache  ruhenden  Lasten  hat  der
Bermieter  zu  tragen.72)

§547.  Der  Vermieter  ist  verpflichtet,  dem  Mieter  die  auf  die
Sache  gemachten  notwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen.  Der  Mieter
eines  Tieres  hat  jedoch  die  Fütterungskosten  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Vermieters  zum  Ersatze  sonstiger  Verwendungen
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.  Der  Mieter  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,
  mit  der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.-s)

*#548.  Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  gemieteten
Sache,  die  durch  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt  werden,
hat  der  Mieter  nicht  zu  verteten.)

§  549.  Der  Mieter  ist  ohne  die  Erlaubnis  des  Vermieters  nicht
berechtigt,  den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache  einem  Dritten  zu  überlassen,
  insbesondere  die  Sache  weiter  zu  vermieten.  Verweigert  der
Vermieter  die  Erlaubnis,  so  kann  der  Mieter  das  Mietverhältnis  unter
Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  kündigen,  sofern  nicht  in  der
Person  des  Dritten  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.#0)

Überläßt  der  Mieter  den  Gebrauch  einem  Dritten,  so  hat  er  ein
dem  Dritten  bei  dem  Gebrauche  zur  Last  fallendes  Ver  schulden
zu  vertreten,  auch  wenn  der  Vermieter  die  Erlaubnis  zur  überlassung
  erteilt  hat.31)

§  550.  Macht  der  Mieter  ?22)  von  der  gemieteten  Sache  einen
vertragswidrigen  Gebrauch  39)  und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet
einer  Abdmahnung  des  Vermieters  fort,  so  kann  der  Vermieter  auf
Unterlassung  klagen.-“)

—  177  —  12
        <pb n="178" />
        Erläuterungen

*549  iet  R  znd  31)  vgl.  Anhang  30  und  31  zu  §  549  (Verbot  der  Untermiete
  usw.).
8  550  v5  stan  doder  Personen,  für  die  er  einzustehen  hat,  z.  B.  Angehörige  seines
ausstandes.
33)  objektiv  „vertragswidrig“,  also  ohne  Rücksicht  auf  Verschulden.  Vertragswidrig
  find  auch  solche  Handlungen,  die  der  Vermieter  selbst  seinem
Nachbarn  gegenüber  nicht  vornehmen  darf,  z.  B.  übermäßiger  Lärm;  vertragswidrig
  ist  die  vom  Vermieter  „nicht  erlaubte“  Überlassung  der  Sache  (Unteriese
  an  einen  Dritten  (vgl.  §  549).  Vertragswidrig  kann  sein,  wenn

ieterin  häufigen  Männerbesuch  in  offenbar  anstößiger  Weise  empfängt.
34)  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  vermietete  Sache  gefährdet  wird.
Derausetung  der  Klage  ist:  Abmahnung  und  Nichtbefolgung.  Wenn  der
Mieter  9  nterkassung  vrrurteilt  ist,  kann  er  zur  Befolgung  des  Urteils  durch

eine

Geldstrafen  bis  1500  oder  durch  Haftstrafe  bis  6  Monate  für  jeden  Übertretungsfall

  angehalten  werden  (8  890  3ZPO.).  Außer  der  Klage  auf  Unterlassung
  hat  der  Vermieter  gemäß  8  553  ein  Kündigungsrecht  unter  den  dort
bezeichneten  strengeren  Voraussetzungen.

*551  35)  Diese  Vorschrift  betreffend  die  Zahlungszeit  gilt,  wie  überhaupt  alle
Vorschriften  über  die  Miete  von  Grundstücken,  auch  für  die  Miete  von  Wohnräumen
  und  anderen  Näumen  (8  580).  Über  den  Zahlungs-Ort  für  den  Mietzins
  entscheiden  die  allgemeinen  Vorschriften  der  269,  270  (vrgl.  diese).  In

t  Regel  enthalten  die  Mietverträge  besondere  Bestimmungen  über  die  Zahlungs-Zeit
  des  Mietzinses;  gewöhnlich  ist  Pränumerando-  3a  ng
vereinbart  (vgl.  Anbang  zu  9°535).  —  Uber  die  Folgen  unpünktlicher  -

5  zinszahlung  8  554  und  Noten.

8  552  36)  z.  B.  durch  Krankheit,  Einziehung  zum  Militär,  Mobilmachung.  —
Über  den  Einftuß  des  Todes  des  Mieler  56.  der  Versetzung  von  Militärpersonen,
  Beamten  usw.  8  570.  vgl.  auch  Anhang  3  am  Ende  zu  §  535.

37)  z.  B.  es  ist  ein  Haus  einschließlich  der  vom  Vermieter  zu  besorgenden
  Zentral-Heizung  für  3000  Mk.  vermietet;  hier  muß  sich  der  Vermieter,
  wenn  der  Mieter  das  Haus  zu  bewohnen  verhindert  ist,  die  für  die
snter  bhiben  Heizung  ersparten  Ausgaben  vom  Mietzins  abrechnen
  lassen.

8  553  *  d.  h.  zur  sofortigen  Räumung.  vgl.  Note  21.  —  Über  Kündi-.Note

  65.

39)  pgl.  Note  33.

10  549.

das  Recht  der  Kündigung  1n  sofortiger  Räumung  Et  ztt  der  E#misston)
eräum

oten.

des  Eintritts  der  nach  §  554  Abs.  1  Satz  2  die  Kündigung  ausschließenden
Giers  gt,  bevor  usw."“),

—  178  —
        <pb n="179" />
        Miete  §  551—557

5531.  Der  Wietzins  ist  am  Ende  der  Mietzeit  zu  entrichten.
  Ist  der  Mietzins  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  er
nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  untrichten.

Der  Mietzins  für  ein  Grundstück  ist,  sofern  er  nicht  nach  kürzeren
JZeitabschnitten  bemessen  ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines  Kalendervierteljahrs
  am  ersten  Werktage  des  folgenden  Monats  zu  entrichten.)

552.  Der  Mieter  wird  von  der  Entrichtung  des  Mietzinses
Vicht  dadurch  befreit,  daß  er  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden
Grund  an  der  Ausübung  des  ihm  zustehenden  Gebrauchsrechts  verhindert
  wird.8)  Der  Vermieter  muß  sich  jedoch  den  Wert  der  ersparten
  Aufwendungen  s7)  sowie  derjenigen  Vorteile  anrechnen
lassen,  welche  er  aus  einer  anderweitigen  Verwertung  des  Gebrauchs
  erlangt.  Solange  der  Vermieter  infolge  der  Überlassung
  des  Gebrauchs  an  einen  Dritten  außerstande  ist,  dem
Mieter  den  Gebrauch  zu  gewähren,  ist  der  Mieter  zur  Entrichtung  des
Mietzinses  nicht  verpflichtet.

5  533.  Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  8)  das  Mietverhältnis  kündigen,  wenn  der  Mieter  oder  derjenige,
welchem  der  Mieter  den  Gebrauch  der  gemieteten  Sache  überlassen  hat,
ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Vermieters  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch  ?)  der  Sache  fortsetzt,  der  die  Rechte  des  Vermieters
in  erheblichem  Maße  verletzt,  insbesondere  einem  Dritten  den  ihm
unbefugt  überlassenen  Gebrauch  beläßt,)"?)  oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung
  der  dem  Mieter  bobliegenden  Sorgfalt  erheblich
gefährdet.“)

554.  Der  Vermieter  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrift
  “  das  Mietverhältnis  kündigen,  wenn  der  Mieter  für  zwei  auf
einander  folgende  Termine  mit  der  Entrichtung  des  Mietzinses  oder
eines  Teiles  des  Mietzinses  im  Verzug  ist.“.)  Die  Kündigung  ist
ausgeschlossen,  wenn  der  Mieter  den  Vermieter  befriedigt,  bevor
sie  erfolgt.“)

Die  Kündigung  ist  unwirksam,  wenn  sich  der  Mieter  von  seiner
Schuld  durch  Aufrechnung  befreien  konnte  und  unverzüg-ä
lich  nach  der  Kündigung  die  Aufrechnung  erklärt.“,)

§#  555.  Macht  der  Vermieter  von  dem  ihm  nach  den  §§  553,  554
zustehenden  Kündigungsrechte  Gebrauch,  so  hat  er  den  für  eine  spätere
Jeit  im  voraus  entrichteten  Mietzins  nach  Maßgabe  des  §  347  zurück-Merstatten.“)


§#  556.  Der  Mieter  ist  verpflichtet,  die  gemietete  Sache  nach  der
Beendigung  des  Mietverhältnisses  zurückzugeben.“)

Dem  Mieter  eines  GErundstücks  steht  wegen  seiner  Ansprüche  gegen
den  Vermieter  ein  Zurückbehaltungsrecht  nicht  zu.“)

Hat  der  Mieter  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten  überlassen,
  so  kann  der  Vermieter  die  Sache  nach  der  Beendigung  des
Mietverhältnisses  auch  von  dem  Dritten  zurückfordern.“)

§557.  Eibt  der  Mieter  die  gemietete  Sache  nach  der  Beendigung
des  Mietverhältnisses  nicht  zurück,  so  kann  der  Vermieter  für  die  Dauer

—  179  —  12.
        <pb n="180" />
        8  555

8  556

8  558

8  559

8  560

8  561

Erläuterungen
nimmt,  so  kann  hierin  unter  Umständen  eine  durch  schlüssige  Handlungen
erklärte  Zurücknahme  der  Kündigung  erblickt  werden.

ßrrz  8  387  ff.,  insbesondere  389,  121.  Die  erst  im  Räumungsrlbms#m
  erklärte  Aufre  nung"“  des  Mieters  (z.  B.  wegen  Verwendungen

§  547,  auch  538  Abl.  seitigt  den  Räumungsanspruch  des  Vermieters  in
der  Regel  nicht,  weil  die  erst  im  Prozeß  erklärte  Aufrechnung  nicht  unvergügliche
  nach  der  Kündigung  erfolgt  ist,  die  doch  spätestens  als  mit  Zustellung

t  Räumung  klage  erfolgt  anzusesen  ist.

-  s  nicht,  wie  meist  elciebt,  ein  anderes  vereinbart  ist.

17)  Es  wird  in  der  Regel,  äumung.  der  Wohnung  unter  „Zurücklassung
  der  Schlüssel“  genügen.  —  Üüber  die  äumungefristen  bei  Wohnungen
E.  93.  —  über  die  vor  Beendigung  des  Mietverhältnisses  zuls  ige
Klage  auf  künftige  Rückgabe  der  Mietsache  (Räumung)  „am  Ende“  der
Mietzeit  vgl.  §§  257,  259  "  O.  —  In  dem  Urteil  auf  Räumung  einer  Wohnung
  kann  das  Gericht  auf  den  „vor  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung“
(also  vor  Erlaß  des  Urtei#=  zu  stellenden  Antrag  eine  den  Umständen
  nach  angemeslene  Frist  zur  Räumung  gewähren  (§  721  3PO.).  —  über

ie  Pflicht  des  Mieters  einer  Wohnung  schon  vor  der  Näumung  die  Besichtigung
  für  etwaige  neue  Mieter  zu  gewähren  vgl.  Note  zu  §  580.

»8)  Dasselbe  gilt  nach  §  580  bei  Wohnräumen  und  anderen  Räumen.
Bei  der  Miete  beweglicher  r*  (Bücher,  Klaviere,  Möbel  usw.)  besteht  dagegen
  das  Zurückbehaltungsrecht  gemäß  8  273.  pvgl.  §  547.

*  §  549  und  Note.  —  Ein  Räumungsurteil  gegen  den  Mieter  wirkt
in  der  Regel  nicht  ohne  weiteres  gegen  den  „Untermieter“;  dieser  muß  auch
verklagt  werden.  Das  Urteil  gegen  den  Mieter  wirkt  ohne  besondere  Klage
auch  gegen  den  Untermieter,  wenn  die  Untermiete  erst  nach  Zustellung  der
Räumungsklage  an  den  Mieter  erfolgt  ist.  §  325  3PO.

Schlu  *  z.  B.  durch  Räumung  der  Wohnung  unter  Zurücklassung  der
el.

„  sowie  von  Wohnungen  und  anderen  Räumen.  S  580.

52)—56)  vgl.  Anhang  52—56  zu  §  559  (Pfandrecht  des  Vermieters,  insbesondere:

  nur  an  Sachen  des  Mieters  selbst,  nicht  auch  seiner  Ehefrau  und

Kinder  oder  seines  Untermieters  —  Verhältnis  des  Pfandrechts  des  Vermieters

  zum  „Pfändungspfandrecht“  anderer  Gläubiger  des  Mieters

—  ufw.).

57)  Das  „Wissen“  oder  der  „Widerspruch“  des  Vertreters  des  Vermieters,
  z.  B.  des  bevollmächtigten“  Vizewirts,  steht  dem  des  Vermieters
selbst  gleich  (§  166  Abf.  1).  —  Fahrlässt  es“  Nicht-Wissen  schadet  dem  Vermieter
  nicht,  sondern  nur  wi  rkliches  „Wissen“  und  „widerspruchloses“  Entfernenlassen.
  Das  heimliche  oder  waltsame  „Rücken“  des  Mieters  entieht
  also  die  Sachen  nicht  der  Pfandhaft.  Andrerseits  gibt  8  560

atz  2  dem  Mieter  das  Recht,  eingebrachte  Sachen  mit  der  Wirkung,  daß
sie  von  der  Pfandhaftung  frei  werden,  auch  ohne  Wissen  des  Vermieters
  und  selbst  gegen  Sanlkn  Willen  dann  von  dem  Grundstücke
u  entfernen,  wenn  die  Entfernung  im  „regelmäßigen  Betriebe  seines

schäfts“  (z.  B.  die  Entfernung  der  Waren  aus  einem  gemieteten  Laden)  oder
den  „gewöhnlichen  Lebensverhältnissen  entsprechend“  (z.  B.  Mitnahme  von
Kleidern,  Wäsche  usw.  auf  eine  Reise,  Wegschaffung  einer  Möbel-Garnitur  zur
Aufpolsterung)  erfolgt,  oder  wenn  die  „zurückb  eibenden“  Sachen  zur  Sictrun
des  Vermieters  2o  enbar  ausreichen“.  Daß  die  Entfernung  „ohne  Wissen“
oder  „unter  Widerspruch“  des  Vermieters  erfolgt  sei,  hat  der  Vermieter
u  beweisen,  wenn  er  sein  Pfandrecht  an  den  „weggeschafften“
achen  geltend  machen  will.  Dieser  Verfol  ung  des  Pfandrechts  wird  allerdings
  oft  §  936  entgegenstehen  (vgl.  Note  rl  Streitigkeiten  über  vorstehende
Fragen  können  durch  schleunige  einstweilige  Sfügungen  des  Gerichts  vorläufig
entschieden  werden;  8§8  935  ff.,  940  ff.  ZPO.  —  Über  die  Entfernung  der
Sachen  durch  den  für  andere  Gläubiger  pfändenden  Gerichtsvollzieher  ogl.
Anhang  55  zu  §  559.

558)  §  560  Satz  2.

—  180  —
        <pb n="181" />
        Mlete  *  558563

der  Vorenthaltung  als  Entichädigung  den  verein  barten
Mietzins  verlangen.  Die  Helnendmachung  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschloss

ÿ  5ã8.  Die  Ersatzansprüche  des  Vermieters  wegen  Veränderungen
odor  Verschlechterungen  der  vermieteten  Sache  sowie  die  Ansprüche  des
Mieters  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme
  einer  Einrichtung  verjähren  in  iechs  Monaten.

Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche  des  Vermieters  beinnt

  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  die  Sache  zurückerhält,)  die
Verjährung  der  Ansprüche  des  Mieters  beginnt  mit  der  Beendigung
  des  Mietverhältnisses.

Mit  der  Verjährung  des  Ansoruchs  des  Vermieters  auf  Rückgabe
  der  Sache  verjähren  auch  die  Ersatzansprüche  des  Vermieters.


*  559.  Der  Vermieter  eines  Grundstücks::)  hat  für  seine  Forderungen
  aus  dem  Mietverhältnis  ein  Pfandrecht:.)  an  den  eingebrachten
Sachen  des  Mieters.?)  Für  künftige  Entschädigungsforderungen
  und  für  den  Mietzins  für  eine  spätere  Zeit  als
das  laufende  und  das  folgende  Mietjahr:")  kann  das
Pfandrecht  nicht  geltend  gemacht  werden.“.)  Es  erstreckt  sich  nicht  auf
die  der  Pföndung  nicht  unterworfenen  Sachen.:)

§  560.  Das  Pfandrecht  des  Vermieters  erlischt  mit  der  Entsernung
  der  Sachen  von  dem  Grundstück,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung
ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch  des  Vermieters  erfolgt.“  )
Der  Vermieter  kann  der  Entsernung  nicht  widersprechen,  wenn  sie  im
regelmöäßigen  Betriebe  des  Geschäfts  des  Mieters  oder  den
gewöhnlichen  Lebensverhältnissen  entspoprechend  erfolgt
oder  wenn  die  zurückbleibenden  Sachen  zur  Sicherung  des  Vermieter=
  offenbar  ausreichen.

§  561.  Der  Vermieter  darf  die  Entsernung  der  seinem  Pfandrecht
unterkiegenden  Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen  berechtigt  ist,“)
auch  ohne  Anrufen  des  Gerichts  verhindern  und,  wenn  der
Mieter  auszieht,  die  Sachen  in  seinen  Befitz  nehmen.)

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch
des  Vermieters  entfernt  worden,  so  kann  er  die  Herausgabe  zum
Zwecke  der  Zurückschaffung  in  das  Grundstück  und,  wenn  der  Mieter  ausgezogen
  ist,  die  Überlassung  des  Beßtzes  verlangen.!e)  Das  Pfandrecht
  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,  nach  dem  der  Vermieter
von  der  Entsernung  der  Sachen  Kenntnis  erlangt  hat,  wenn
nicht  der  Vermieter  diesen  Anspruch  vorher  gerichtlich  gellend
  gemacht  hat.##)

§*  562.  Der  Mieter  kann  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts
des  Vermieters  durch  Sicherheitsleistung  abwenden;  er  kann  jede  einzelne
Zache  dadurch  von  dem  Pfandrechte  befreien,  daß  er  in  Höhe  ihres
Vertes  Sicherheit  leistet..)

*  563.  Wird  eine  dem  Pfandrechte  des  Vermieters  unterliegende
bache  für  einen  anderen  Gläubiger  gepfändet,  so  kann  diesem  gegen-—

  181  —
        <pb n="182" />
        *  565

An  An  An
2*

Etlãuterungen

entsernten  Sachen  n  A  unter  Umständen  (z.  B.  w  in
zwischen  ein  eten  Las  Eigentum  der  Sachen  Sssssch  erworben  hat,  er
lischt  das  Pfandrecht  des  Vermieters,  vgl.  eringen  praltischen

u.  Ein  ungleich  wirksameres  Scufe  iniktel  -  zen  1.  efugnis,  die  Wegun
  i  rre  chen,  soweit  er  ihrer  Ens
jernung  zu  widersprechen  berechti  (§  560),  auch  ohne  Emenfes  des  Gerichts
im  Wege  der  Selbsthilfe  zu  E  und,  wenn  der  Mieter  auszieht,  die
Sachen  in  seinen  Besitz  zu  vehsen8  561  Absf.  1).  E  solche  Hachen  von  dem
1#  i  its  i  m  der  Str  t

Hause  stehenden  Möbelwagen  itergebrocht)=  so  ich  dem  Vermieter  ein
Selbsthilferecht  nur  in  den  Gr  Pudern  ver  zu.  Im  übrigen
kann  er,  ltt“-.  (vgl.  Anhang  52  in'e  n.  Borscheisen  über  den
Schutz  des  dur  „Recht  -  itten  genee  (5.  1227).  von

Mieter  oder  au  dem  Besitzer,  soweit  dieser
nicht  als  „redlicher  Er#ber"  sunach  S  in  ist.  Hera  usgabe
der  Sachen  der  m  Zwecke  der  Zurückscha  uhis  in  das  Grundstück
und,  wenn  der  Mieter  —nis  ist,  di  ilber  assung  des  Besitzes
rerne  51  Abs.  2,  11.

0)  auch  binnen  drei  r—-  nach  Flanten  Kenntnis  Bestrafung

des  Mieters  gemäß  §  239  Strafgesetzbuch  beantr

*7r“  1.  9  s  Vj  andtehi  des  Vermieters  an  ven-  5r  ne  sein  Willen  oder
„tro  g  seines  iderspruchs“  ckegeginen  nd  0  S  in  eine  neue
Nietiwohung  ger  Fhnnn  FSahern  bla  -
n  ang“  vor  dem  ue  cllee  *  des  neuen  Vermieters.
  Der  sehen  Vermieter  El  bis  zum  Abl  aus  des  Monats  die  Herausgabe
  der  Sche  aus  der  neuen  Wohnung  Nrlangen

*5)  22
*)  ogl.  n—  55  zu  8  559.

Bß“)  Wer  also  eine  Wohnung  vom  1.  Oktober  1906  an  „auf  ein  Jahr“  ge-Mietet
  hat,  kann  und  m  T  am  Ende  des  Mietjahres  (30.  Shu  1907)

welche  einn  igung“  ist  nur  atis  oonn  sie,  wie  meist,  vereinbari
it  oder  im  .ö  des  §  564  Abs.  2.  —  is  556  nebst  Noten,  ferner  Note  1
u  §  535  (vonkurz,  Zwangsversteigerung).

5  Kündigung  vgl.  Anhang  1  zu  8  116,  #  130—132,  174,  180
nebst  Noten.  bense  Küm  bendigt  mgsfrist  —  Fr  gust  zur  Khm  gung  —  Nänmungsfrist
  ogl.  Note  21  zu  §5  542.  Die  Kündigun  zu  Hesch.  wenn  nicht  z.  B.

riftlichleit  vereinbart  ist.  Zu  beachten  ist  183.  (Sonn=  und  Feiertage).  —
Wenn  Eheleute  gemeinschaftlie  ö  in  der  Regel  die  Kündigung
  von  beiden  und  an  heide  rlärt  we  kar  Nog,  den  Umständen  5  gengei

  Ehemanne  allen  erklärte  Künd  di#e  dahin  auigesant.  ’“  à5
er  sie  zugleich  als  „Bevollmächtigter“  Feiner  Gsr  atgegeben  In  diesem
Falle  ist  die  Kündigung  wirksam,  falls  t  Verm  nicht  run  derzüglich

unter  ausdrückli  *“  Henweeis  auf  die  d#  ing  But  icher  -
.  Umgekehrt  kann  2  *  ndigung  des  Wirtes  nur
inen  Ehegatt  5#  150  letzter  Satz  (vgl.  Note)  zur  ###t  ong  **

*  7)  Dies  *7  auch  für  Wohn=  und  ander  i#  -*  8  580.  Selbstoerständlich
  können  im  Wietwertrage  ande  ündi  5#  risten  v
stimmt  werden.  —  Für  bewegliche  Sachen  zur  8  Abs  rsi-  also  1n.
ein  Pianino  „für  15  Mr.  monatlich“  gemietet  hat,  kann  das  Mietverhũ  tnis
jeden  batlebigen  Tag  zu  Ende  bringen,  wenn  er  „spätestens  am  dritten  Tage
vorher“  kündigt.  —  Die  Vorschriften  Wtt  können  El  den
Miekun  abgeändert  werden.  Ist  z  n  Mietvertrag  vom  1.  Oktober  ab

mit  der  Bedingung  „sechsmonatiger  Kürdigung“  geschlossen,  so  muß  die  Kündi-—
  182  —
        <pb n="183" />
        Miete  *564—569

über  das  Pfandrecht  nicht  wegen  des  Mietzinses  für  eine  frühere
Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der  Pfändung  geltend  gemacht
werden.)

§  5“4.  Das  Mietverhältnis  endigt  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,
für  die  es  eingegangen  ist.“)

Ist  die  Mietzeit  nicht  bestimmt,  so  kann  jeder  Teil  das  Mietverhältnis
  nach  den  Vorschriften  des  §  565  kündigen.“)

§  565.  Bei  Grundstücken"o)  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  cines  Kalendervierteljahrs  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  dritten  Werktage  des  Vierteljahrs  zu  erfolgen.
Ist  der  Mietzins  nach  Monaten  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;  sie  hat
spätestens  am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen.  Ist  der
Mietzins  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  einer  Kalender  woche  zulässig;  sie  hat  spätestens  am
ersten  Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

=  Bei  beweglichen  Sachen  hat  die  Kündigung  spätestens  am
dritten  Tage  vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an  welchem  das  Mietverhältnis
  endigen  soll.  /

Ist  der  Mietzins  für  ein  Grundstück  oder  für  eine  bewegliche
  Sache  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  an  jedem
Tage  für  den  folgen  den  Tag  zulässig.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  gelten  auch  ##7)  für  die
Fälle,  in  denen  das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
Frist  vorzeitig  gekündigt  werden  kann.“)
·  §566EthetvctttagiibetemthudftiicksHderfurlängete
ZutalsctusahtgefchlossenwttdbedarfdetichnftltchenFotm70)
Wird  die  Form  nicht  beobachtet,  so  gilt  der  Vertrag  als  für  unbestimmte
  Zeit  geschlossen;  die  Kündigung  ist  jedoch  nicht  für  eine
frühere  Zeit  als  für  den  Schluß  desersten  Jahres  zulässig.#)

§  567.  Wird  ein  Mietvertrag  für  eine  längere  Zeit  als  dreihig
Jahre  geschlossen,  so  kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Teil  das  Mietverhältnis
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  kündigen.)
Die  Kündigung  ist  unzulässig,  wenn  der  Vertrag  für  die
Lebenszeit  des  Vermieters  oder  des  Mieters  geschlossen  ist.

§  568.  Wird  nach  dem  Ablaufe  der  Mietzeit  77)  der  Gebrauch
der  Sache  von  dem  Mieter  fortgesetzt,  so  gilt  das  Mietverhältnis  als  auf
unbestimmte  Zeit  verlängert,  sofern  nicht  der  Vermieter  oder  der  Mieter
seinen  entgegenstehenden  Willen  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen
dem  anderen  Teile  gegenüber  erklärt.  Die  Frist  beginnt  für  den
Mieter  mit  der  Fortsetzung  des  Gebrauchs,  für  den  Vermieter
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  von  der  Fortsetzung  Kenntnis
erlangt.)

§  569.  Stirbt  der  Mieter,  so  ist  sowohl  der  Erbe  als  der  Vermieter
  berechtigt,  das  Mietverhältnis  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
  Frist  zu  kündigen.“')  Die  Kündigung  kann  nur  für
den  ersten  Termin  erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.“)

—  183  —
        <pb n="184" />
        l566

t567
8  568

l569

Erläuterungen

gung  frätesten  erfolgen:  am  31.  Dezember  zur  Räumung  am  1.  Juli,  am
31.  März  zur  Räumung  am  1.  Oktober  usw.  —  Über  Räumungsfristen  E.  93.

7)  Nicht  auch:  Abs.  1  Satz  2  und  3.

6s)  z.  B.  §§  549  Abs.  1,  567,  569,  570,  ferner  §  57  3  V.,  §  19  KO.

6%  sowis  über  Wohn=  und  andere  Räume.  8§  580.

70)  vgl.  Note  1  zu  §  535  unter  II,  125—127  nebst  Noten.  Hervorzuheben
  ist:  Der  Abschluß  des  Mietvertrags  durch  Briefwechsel  genügt  im  Falle

s  566  nicht  zur  Wahrung  der  dort  „geietzlich.  vorgeschriebenen  Schriftform
§  126  muß  befolgt  werden.  Wenn  aber  ein  Mietvertrag,  der  nach  §  566  nicht
der  Schriftform  hars-  u  B.  betr.  eine  Sommerwohnung  auf  6  Monate,  nach

rteivereinbarung  schriftlich  geschlossen  wird,  so  genügt  Briefwechsel.  8  127.—

ie  Aufshebung  eines  sch  stlichen  ietvertrages  bedarf  keiner  Form.  —  Streitig
ist,  ob  und  inwieweit  die  häufig  vorkommenden  mündlichen  Nebenabreden
neben  einem  Mietvertrage,  der  nach  §  566  schriftlich  abgeschlossen  werden
muß  und  abgeschlossen  worden  ist,  gültig  sind.  Richtig  dürfte  sein,  was
darüber  das  Handbuch  von  Goldmann  und  Lilienthal  sagt:  „Es
ist  zu  unterscheiden,  3)  ob  F  Lage  des  Falles  die  Nebenabreden  für  die  Parteien
  von  solcher  Vedeutun  ind,  daß  anzunehmen  ist,  daß  ohne  sie  der  Mietvertrag
  überhaupt  nicht  zustande  gekommen  wäre,  oder  b)  ob  diese  mündlichen
Abreden  von  so  nebensächlicher  Bedeutung  sind,  daß  anzunehmen  ist,  die  Parteien
  hätten  den  Vertrag  auch  ohne  diese  Abreden  geschlossen.  Im  Falle  a)
liegt  in  Wirklichkeit  ein  schriftlicher  Mietvertrag,  der  die  wesentlichen
  Vereinbarungen  der  Parteien  wiedergibt,  nicht  vor.  Es  tritt  somit
die  Folge  des  §  566  ein:  Der  Mietvertrag,  einshltehlich  der  mündlichen  Nebenabreden
  gilt  als  für  unbestimmte  Zeit  geschlossen.  Im  Falle  b)  ist  die
vom  Eejetz  verlangte  Form  gewahrt,  der  Vertrag  gilt  für  die  vereinbarte
Mietzeit  und  die  mündlichen  Nebenabreden  gea#c  wirksam.  —  Dieselbe
  Unterscheidung  greift  in  dem  Falle  blaß  daß  ein  der  Formvorschrift
  des  §  566  unterliegender  schriftlich  geschlossener  Mietvertrag
  durch  mündliche  Abmachungen  abgeändert  wird.“

71)  §§  564  Abs.  2,  565.  —  Ein  mündlicher,  auf  3  Jahre  geschlossener
Mietvertrag  über  ein  „Grundstück,  Wohn=  und  andere  Räume“  ist  also  nicht
nichtig,  wie  dies  nach  §  125  die  Regel,  sondern  auf  unbestimmte  Zeit
(5§  564  Absatz  2,  565),  jedenfalle  ein  Jahr  gültig.  Die  Kündigungsfrift  ist
dann  nicht  die  etwa  mündlich  vereinbarte,  sondern  die  gesetzliche  des  §  565.

72  "1  565  letzter  Absatz.

738)  sei  es,  daß  die  verein  barte  Zeit  abgelaufen  ist  (§  564
Absatz  1),  sei  es,  daß  der  Mietvertrag  infolge  Kündigung  sein  Ende  erreicht  hat.

2  568  handelt  von  der  stillschweigenden  Verlängerung  der  Miete,
ogl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  c  und  Anhang  29  zu  §  125  unter  III.  Die
endgültige  Vertragsverlängerung  tritt  erst  na  ¾  dem  Ablauf  der  zweiwöchigen
  Widerspruchsfrist  ein.  Die  Festsetzung  dieser  nach  §  187
u  berechnenden  Widerspruchsfrist  hat  den  Zweck##u  vermeiden,  daß  bufällige,

ie  pünktliche  Räumung  bezw.  die  Rückgabe  der  Mietsache  seitens  des  Mieters
oder  eine  Erklärung  seitens  des  Vermieters  bei  Ablauf  der  Mietzeit  hindernde
Ereignisse,  z.  B.  Krankheit,  Sterbefälle,  ohne  weiteres  als  Absicht  der  Vertrags-Verlängerung
  gedeutet  werden.  Bei  stillschweigender“  rlängerung  gilt
der  Mietvertrag,  auch  wenn  er  vorher  auf  bestimmte  Zeit  (F3z.  B.
3  Jahre)  geschlossen  war,  als  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert  (im  ange  hrten
Beispiel  also  nicht  wieder  auf  3  Jahre),  kann  also  fortan  gemäß  88  564  Abs.  2,
565  gekündigt  werden.  *

756)  §  565  letzter  Absatz.  Die  Parteien  können  von  §  569abweichende
Vereinbarung  treffen.  —  Für  mehrere  Erben  des  Mieters  gilt  §  2038.  Wenn
also  ein  Ehegatte  gemietet  hat  und  stirbt,  genügt  es  nicht,  daß  der  andere  Eheatte

  allein  kündigt,  sondern  die  etwaigen  Miterben  oder  deren  Vertreter
Siiormurd  usw.)  müssen  mit  kündigen.  —  Der  Tod  des  Vermieters  ist  ohne
influß  auf  die  Dauer  des  Mietvertrags.

78)  Wird  beim  Tode  des  Mieters  nicht  zum  ersten  nach  8  565  „gesetzlich“
zulässigen  Termine  gekündigt,  so  bleibt  es  bei  der  verteragsmäßigen

—  184  —
        <pb n="185" />
        Miete  8  570—575

8  70.  Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche  und  Lehrer  an
ösfentlichen  Unterrichtsanstalten  können  im  Falle  der  Versetzung  nach
cinem  anderen  Orte  das  Mietverhältnis  in  Ansehung  der  Räume,
welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie  an  dem  bisherigen  Garnison=  oder
Wohnorte  gemietet  haben,  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist
kündigen.)  Die  Kündigung  kann  nur  für  den  ersten  Termin
erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.'s)

§*  571.  Wird  das  vermietete  Grundstück  nach  der  Überlassung
an  den  Mieter  von  dem  Vermieter  an  einen  Dritten  veräußert,  so
tritt  der  Erwerber  an  Stelle  des  Bermieters  in  die  sich  während  der
Dauer  seines  Eigentums  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden  Rechte  und
Verpflichtungen  ein.)

Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet
der  Vermieter  für  den  von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden  Schaden  wie
ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet
hat.  Erlangt  der  Mieter  von  dem  übergange  des  Eigentums  durch
Mitteilung  des  Vermieters  Kenntnis,  so  wird  der  Vermieter
  von  der  Haftung  befreit,  wenn  nicht  der  Mieter  das
Mietverhältnis  für  den  ersten  Termin  kündigt,  für  den  die
Kündigung  zulässig  ist.“o)

8  572.  Hat  der  Mieter  des  veräußerten  Grundstücks  dem  Vermieter
  für  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  Sicherheit  geleistet,  so
tritt  der  Erwerber  in  die  dadurch  begründeten  Rechte  ein.  Zur
Rückgewähr  der  Sicherheit  ist  er  nur  verpflichtet,  wenn  sie  ihm
ausgehändigt  wird  oder  wenn  er  dem  Vermieter  gegenüber  die  Verollichtung=
  *7  Rückgewähr  übernimmt.)

Eine  Verfügung““:)  die  der  Vermieter  vor  dem  übergange
  —.  über  den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung  des  Erwer
  bers  entfallenden  Mietzins  getroffen  hat,  ist  insoweit  wirksom,
als  sie  sich  auf  den  Mietzins  für  das  zur  Zeit  des  Überganges  de-Eigentums
  laufende  und  das  folgende  Kalenderviertel—
lahr  bezieht.  Eine  Verfügung  über  den  Mietzins  für  eine  spätere
Zeit  muß  der  Erwerber  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  er  sie  zur  Zeit
des  überganges  des  Eigentums  kennt.“)

§#  574.  Ein  Rechtsgeschäft,  das  zwischen  dem  Mieter  und  dem
Vermieter  in  Ansehung  der  MWietzinsforderung  vorgenommen  wird,
insbesondere  die  Entrichtung  des  Mietzinses,“)  ist  dem  Erwerber
gegenüber  wirksam,)  soweit  es  sich  nicht  auf  den  Mietzins  für
cine  spätere  zeit  als  das  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Mieter  von  dem  übergange  des  Eigentums  Kenntnis  erlangt.
und  das  folgende  Vierteljahr  bezieht.  Ein  Rechtsgeschäft,  das
nach  dem  übergange  des  Eigentums  vorgenommen  wird,  ist  jedoch
unwirksam,  wenn  der  Mieter  bei  der  Vornahme  des  Rechtsshäfte
  von  dem  Übergange  des  Eigentums  Kenntnis  hat.“)

575.  Soweit  die  Entrichtung  des  Mietzinses  an  den  Vernie
  8  er  nach  §  574  dem  Erwerber  gegenüber  wirlsam  ist,  kon  der
Nieter  gegen  die  Mietginsforderung  des  Erwerers  eine  ihm  gegen

—  185  —
        <pb n="186" />
        Erläuterungen

Dauer.  Beispiel:  A  stirbt  am  15.  April,  dann  können  (falls  der  Mietzins
nicht  nach  Monaten,  Wochen  oder  Tagen  bemessen  ist)  die  Erben  bis  spätestens
am  3.  Werktage  des  Juli  zum  30.  September  kündigen.  —  Zu  beachten  ist,  daß,
wenn  beide  Ehelente  einen  Mietvertrag  ge  #ossen  haben,  beim  Tode  eines
Ehegatten  der  überlebende  für  seine  Person  (im  Gegensatz  zu  seiner
Eigenschaft  als  „Erbe“)  sich  ni  5ß1  auf  §  569  berufen  kann.  Die  den  Mietvertrag
  mit  schließende  Ehefrau  wird  daher  in  der  Regel  gut  tun,  sich  für  den  Fall
des  Todes  des  Mannes  ein  Kündigungsrecht  auszubedingen.

8  570  )  "  565  letzter  Abaß-  Sie  haben  dieses  Kündigungsrecht  auchwenn
die  Ver  ung  ledig  ich  aufihren  Antrag  erfolgt  ist,  jedoch  nicht
eher,  als  bis  die  Versetzung  amtlich  erklärt  ist.  Selbstverständlich  kann  der
Beamte  usw.  im  Mietvertrage  auf  dieses  Kündigungsrecht  verzichten.  —
It  Anhang  3  zu  §  585  (zu  beachten  wegen  des  „Anspruchs  des  Beamten  auf

ietenschädigung“).

78  .  Note  76.
8  571  79)  gleichriel  ob  sie  ihm  bekannt  find  oder  nicht.  Im  übrigen
ogl.  Anhang  79  zu  §  571  *  rigt  nicht  Miete).  ·  -
80)·ieies,,be1unbetimmtetietzeit«gemäß  565  (vgl.  Note  76),  sei
es  an  dem  „nach  dem  Mietvertrage“  zulässigen  ersten  Kündigungstermine.
9  572  s1)  Dieser  8  ist  namentlich  wichtig  für  die  Pacht  (Pachtkaution).  8  581

bs.  2.

8  573  s2)  Die  §8  573,  574  sind  von  praktischer  Bedeutung  besonders  für  die
zahlreichen  Fälle,  in  denen  ein  Grundstückseigentümer  und  Vermieter  „in  Vermögensverfall“
  gerät  und  dadurch  zu  Vorausverfügungen  über  die  Mietzin  en
veranlaßt  wird.  Drei  wichtige  Lehren  find  daraus  zu  entnehmen:  1.  Ein
ordentlicher  Vermieter  verfügt  hüchstens  ein  Halbjahr  über  die  Mieten  im  voraus.
  2.  Ein  vorsichtiger  Mieter  zahlt  höchstens  ein  Salbjahr  den
Mietzins  voraus.  3.  Ein  vorsichtiger  Grundstückserwerber  sorgt  für  soortige

  Benachrichtigung  der  Mieter  von  seinem  Eigentumserwerb.

m  übrigen  vgl.  Anhang  82  zu  §  573,  auch  §§  1123—1125.

s2)  vgl.  Note  82  und  Anhang  83  zu  8  573.
6574  84  m  l.  Rote  82  und  Anhang  84—86  zu  §  574.
575  unz  vol  ⅛  574,  387  ff.,  406  und  §  21  Abs.  2  KÖ.
s  576  36)  Das  gkeiche  gilt  nach  8  393,  wenn  die  Übertragung  des  Eigentums

des  vermieteten  Grundstücks  den  Mietern  zwar  nicht  angezeigt  ist,  ihnen
aber  durch  die  erfolgte  Eintragung  im  Grundbuche  bekannt  geworden
z3  i  denn,  da  Miietern  die  Unrichtigkeit  der  Eintragung  bekannt  ist
ogl.  au  ç
so)  vgl.  Anhang  89  zu  "  577  (betreffend  die  „Belastung"  des  vermieteten
Grundstücks  nach  erfolgter  überlassung  an  den  Mieter  im  Gegensatze  zu
-  denvondet»etäußerung«desGrundstückshandelnden  571—576).
5578  4  und  ogl.  Anhang  90  und  91  zu  §8  578  (betreffend  die  Veräußerung
oder  Belastung  des  vermieteten  Grundstücks  nach  Abschluß  des  Mietvertrags
aber  vor  dem  Einzuge  des  Mieters).

6579  22)  nämlich  auf  den  zweiten,  dritten  usw.  Grundstückserwerber.
8  580  °5#)  vgl.  537  Abs.  2,  544,  551  Abs.  2,  556  Abs.  2,  559—563,  565,  566,
.  570,571——579.—vgl.fetnetnamentlichAnhan23u«§535undbetr.diemit
Wohnungsmiete  oft  verbundenen  anderen  Verträge  (z.  B.  Aufnahme  von
Pensionären)  Anhang  4  zu  §  535.  Zuunters  einss  n  von  der  „Wohnungsmiete“
  (Schuldvertrag)  ist  das  dingliche  Wohnun  Srecht“.  §  1093
und  Note  1  zu  8  535  unter  III.  —  Die  Frage,  ob  nach  Kündigung  der
Mieter  die  Besichtigung  der  Wohnung  durch  etwaige  neue  Mieter  gestatten
muß,  entscheidet  sich,  falls  der  Mietvertrag  keine  Bestimmung  darüber  enthält,
nach  §§  157,  242  (Treu  und  Glauben,  Verkehrssitte).  Die  Frage  ist  also  in  der
#cge  *  !7  ahen;  jedoch  nicht  Besichtigung  zu  (nach  der  Verkehrssitte)  ungelegener

  Zeit.

8  581  1)  I.  Allgemeines  über  Pacht  vgl.  Note  1  zu  8  535,  Anhang  4  zu
«  535»zufammenefete«Vetttäge,fetnet§§99ss.(Friichte).Hauptfall:
Pacht  ädinirtschaft  er  Grundstücke.  —  Gegenstand  der  Pacht  kann

—  186  —
        <pb n="187" />
        Pacht  *576—581

den  Vermieter  zustehende  Forderung  aufrechnen.')  Die  Aufrechnung
ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mieter  die  Gegenforderung  erworben
hat,  nach  dem  er  von  dem  übergange  des  Eigentums  Kenntnis
erlangt  hat,  oder  wenn  die  Gegenforderung  erst  nach  der  Erlangung
der  Kenntnis  und  später  als  der  Mietzins  fällig
geworden  ist.

576.  Zeigt  der  Vermieter  dem  Mieter  an,  daß  er  das  Eigentum
an  dem  vermieteten  Grundstück  auf  einen  Dritten  übertragen  habe,  so
muß  er  in  Ansehung  der  Mietzinsforderung  die  angezeigte  Übertragung
dem  Mieter  gegenüber  gegen  sich  gelten  lassen,  auch  wenn  fie  nicht  erfolgt
oder  nicht  wirksam  ist.“8)

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  zurückgenommen
  werden,  welcher  als  der  neue  Eigentümer  bezeichnet
worden  ist.

577.  Wird  das  vermietete  Grundstück  nach  der  Überlassung  an
den  Mieter  von  dem  Vermieter  mit  dem  Nechte  eines  Dritten  belastet,
so  finden  die  Vorschriften  der  88  571  bis  576  entsprechende  Anwendung,
wenn  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  dem  Mieter  der  vertragsmäßige
  Gebrauch  entzogen  wird.  Hat  die  Ausübung  des
Rechtes  nur  eine  Beschränkung  des  Mieters  in  dem  vertragsmäßigen
  Gebrauche  zur  Folge,  so  ist  der  Dritte  dem  Mieter  gegenüber
  verpflichtet,  die  Ausübung  zu  unterlassen,  soweit  sie
den  vertragsmäßigen  GEebrauch  beeinträchtigen  würde.)

578.  Hat  vor  der  Überlassung  des  vermieteten  Grundstücks  an
den  Mieter  der  Vermieter  das  Grundstück  an  einen  Dritten  veräußert
oder  mit  einem  Rechte  belastet,o)  durch  dessen  Ausübung  der  vertragsmäßige
  Gebrauch  dem  Mieter  entzogen  oder  beschränkt  wird,
so  gilt  das  gleiche  wie  in  den  Fällen  des  §  571  Abs.  1  und  des  §  577.
wenn  der  Erwerber  dem  Vermieter  gegenüber  die  Erfüllung
der  sich  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden  Verpflichtungen  übernommen
  hat.#)

§  579.  Wird  das  vermietete  Grundstück  von  dem  Erwerber  weiter
veräußert  oder  belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  571  Abs.  1  und
der  §8  572  bis  578  entsprechende  Anwendung.:)  Erfüllt  der  neue
Erwerber  die  sich  aus  dem  Mietverhältnis  ergebenden  Verpflichtungen
  nicht,  so  haftet  der  Vermieter  dem  Mieter  nach  §  571  Abs.  2.

§  580.  Die  Vorschriften  über  die  Miete  von  Grundstücken
gelten  auch  für  die  Miete  von  Wohnräumen  und  anderen  Näumen.#)

II.  Pacht.

§581.  Durch  den  Pachtvertrag  wird  der  Verpächter  verpflichtet.
dem  Pächter  den  Gebrauch  des  verpachteten  Gegenstandes  und  den
Genuß  der  Früchte,  soweit  sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  als  Ertrag  anzusehen  sind,  während  der
Pachtzeit  zu  gewähren.  Der  Pächter  ist  verpflichtet,  dem  Verpächter  den
vereinbarten  Pachtzins  zu  entrichten.:)

—  187  —
        <pb n="188" />
        Erlänterungen

jeder  Gegenstand  sein,  der  im  Sinne  des  §  99  (natürliche  oder  Zivil-)  „Früchte“
bringt,  also  sowohl  unbewegliche  #en  (Grundstück,  Seen,  Steinbruch,
Torfstich)  als  bewegliche  Sachen  (Kühe,  sogen.  Milchpacht).  Nach  den
Umständen  des  einzelnen  Falles  kann  jedoch  die  Erzahlung  von  Geld  (z.  B.  für
das  Recht  zur  Ausbeutung  eines  Steinbruchs,  für  die  Milch  der  Kühe  eines
Gutsbesitzers)  auch  als  „Kauf"“  der  Steine,  der  Milch  auszulegen  sein.  Beispiele
der  Pacht  von  „Rechten"  find:  Pacht  eines  Nießbrauchs  (§  1059),  Ausnutzung
eines  Patentrechts.  Auch  ganze  Ha#ndelsehä  te,  Restaurationsgeschäfte
  können  Gegenstand  der  Pacht  sein,  vgl.  Note  1  zu  §  535  unter  IV.
—  Für  die  Jagdpacht  und  die  Fischereipacht  bleiben  nach  E.  69  die  Landesgesetze
maßgebend.  Jagdpacht=  und  Fi  rei  t-Verträge  bedürfen  in  Preußen,
wie  an  enommen  wird,  der  Schriftform.  —  über  Erbvpacht,  die  BGB.  nicht
ennt,  E.  63.

II.  Aus  der  Einschränkung  des  Rechtes  des  Pächters  auf  diejenigen
fkrochte,  die  nach  den  Regeln  einer  ordentlichen  Wirtschaft  als  „Ertrag“  anzuehen
  sind,  folgt,  daß  sol  Früchte,  die  wirtschaftlich  nich  t  zu  den  „Einkünften“

gehören,  sondern  als  „Kapital“  zu  betrachten  sind,  z.  B.  die  wegen  „Windruchs“
  gefallten  Bäume,  dem  Verpächter  verbleiben.
III.  Über  den  Zeitpunkt,  in  dem  der  Pächter  das  Eigentum  der  Früchte
erwirbt,  §  956  und  Anhang  9  zu  §  94.
IV.  Der  Pachtzins  braucht  (wie  der  Mietzins)  nicht  in  Geld  zu  bestehen;
  er  kann  z.  B.  auch  in  einem  Bruchteile  der  Früchte  bestehen,  Verpachtung
eines  Ackers  gegen  die  Verpflichtung  des  Pächters  zu  landwirtschaftlichen
„Arbeiten“.  vgl.  Anhang  3  zu  8§8  535.
V.  Der  Pachtvertrag  ist  sormfrei  mit  der  wichtigen,  die  meisten  Pachtverträge
  umfassenden,  aus  88  581  abl.  2,  566  8  ergebenden  inschränkung,
wonach  Pachtverträge  über  Grundstücke  (auch  über  Rohr-,  Eisnutzung  eines
See-Grundstücks)  auf  länger  als  ein  Jahr  schriftlich  sein  müssen,  genfalls
ie  zwar  nicht  nichtig  sind,  sondern  auf  unbestimmte  Zeit,  jedenfalls  ein
)  hehefdßdisaskfube  MMmtest  Nostegi
2)  Hervorzu  n  ist,  daß  die  .über  „Miete“  auf  die  „  “
ni  unnheervor#  sondern  nur  „entsprechend“  (dem  verschiedenen  bochebeider
  Verträge)  Anwendung  finden  sollen,  und  zwar  auch  dies  nur,  soweit
sich  nicht  aus  den  8  582—597  ein  anderes  ergibt.
Für  die  Gewährleistungspflicht  des  Verpächters  gelten  also  die  8  536  ff.,
vgl.  die  Noten  dazu.  Es  hat  mithin  der  Verpächter  solche  Unglücksfälle  zu
tragen,  die  die  Tauglichkeit  des  verpachteten  Grundstücks  zur  Frucht--
  ziezu  ng,,aufheen«,  B.  Überschwemmungsschäden  am  Grundstück;
der  Pächter  braucht  für  die  betreffende  Zeit  keinen  bezw.  nur  einen  ß  -
minderten  Pachtzins  zu  zahlen  r1!0“  537).  Wenn  dagegen  die  „Tauglichkeit“
  des  Grundstücks  an  4ch  vorhanden  ist  und  lediglich  die  „Gewinnung“
  der  Früchte  durch  Unglücksfälle  gebn-dernt  ist,  z.  B.  Hagelschlag,
  Kriegsnot,  so  treffen  diese  Unglücksfälle  den  Pächter,  er  muß  die  Pacht
len.  Das  Be.  gibt  in  solcen  Fällen  keinen  Nachlaß  vom
acbt##n6H  (Remission).  gen  Hagelschlag  kann  sich  der  Pächter

dur  1  vuicherung  schützen;  über  Kriegsschäden  vgl.  §  35  Reichsgesetz  vom
mJun

8  582  2)  Über  die  Begriffe  landwirtschaftliches  Grundstück  —  Landgut  (88
593  ff.)  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.  —  §  582  enthält  eine  Abweichung
von,  ah  aber:  „Das  Ungewöhnliche  geht  nicht  aus  Pächters

6à  e  4

hr  gelten.  vgl.  Note  1  zu  §  535  unter  II  und

8  583  )  wid  rigenfalls  ihn  die  Folgen  der  550,  553  treffen.  „Will
Gutspächter  brennen  und  brauen,  muß  er's  dem  rpächter  vertrauen“  (C).
8  584  )  Abweichung  von  §  551.  Ist  der  Pachtzins  nicht  nach  „Jahren“,

sondern  nach  Halb-,  Vierteljahren  usw.  bemessen,  so  ist  er  gemäß  §  551  halb-,
vierteljährlich  usw.  zu  zahlen.
6)  Der  Verpächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  hat  das  in  den
559—563  geordnete  Pfandrecht  mit  der  Erweiterung:  a)  für  den  gesamten
rückständigen  und  zukünftigen,  noch  nicht  fälligen  Pachtzins  (Ausnahme  von

—  188  —
        <pb n="189" />
        Pacht  8  582  589

Auf  die  Pacht  finden,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  582  bis  597  ein
anderes  ergibt,  die  Vorschriften  über  die  Miete  entsprechende  Anwendung.-)


§  582.  Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  hat  die
gewöhnlichen  Ausbesserungen,  insbesondere  die  der  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäude,
  der  Wege,  Gräben  und  Einfriedigungen,  auf  seine
Kosten  zu  bewirken.3)  .

§  583.  Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  darf
nicht  ohne  die  Erlaubnis  des  Verpächters  Anderungen  in  der  wirtschaftlichen
  Bestimmung  des  Grundstücks  vornehmen,  die  auf  die  Art  der
Bewirtschaftung  über  die  Pachtzeit  hinaus  von  Einfluß  sind.“)

§  584.  Ist  bei  der  Pacht  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks
der  Pachtzins  nach  Jahren  bemessen,  so  ist  er  nach  dem  Ablaufe  je
eines  Pachtjahrs  am  ersten  Werktage  des  folgenden  Jahres  zu
entrichten.“)

§  585.  Das  Pfandrecht  des  Verpächters  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  kann  für  den  gesamten  Pachtzins  geltend
gemacht  werden  und  unterliegt  nicht  der  im  §  563  bestimmten  Beschränkung.
  Es  erstreckt  sich  auf  die  Früchte  des  Grundstücks  sowie
auf  die  nach  §  715  Nr.  5  der  Zivilprozeßordnung  der  Pfändung
nicht  unterworfenen  Sachen.“)

§  586.  Wird  ein  Grundstück)  samt  Inventar  verpachtet,')  so
liegt  dem  Pächter  die  Erhaltung  der  einzelnen  Inventarstücke  ob.

Der  Verpächter  ist  verpflichtet,  Inventarstücke,  die  infolge  eines
von  dem  Pächter  nicht  zu  vertretenden?)  Umstandes  in  Abgang
kommen,  zu  ergänzen.  Der  Pächter  hat  jedoch  den  gewöhnlichen
Abgang  der  zu  dem  Inventar  gehörenden  Tiere  aus  den  10)  Jungen
  insoweit  zu  ersetzen,  als  dies  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  entspricht.

§*  587.  Übernimmt  der  Pächter  eines  Grundstücks  das  Inventar
zun  Schätzungswerte  mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung  der
Pacht  zum  Schätzungswerte  zurückzugewähren,  so  gelten  die  Vorschriften
der  88  588,  589.

-  588.  Der  Pächter  trägt  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges
und  einer  zufälligen  Verschlechterung  des  Inventars.1i)  Er  kann  über
die  einzelnen  Stücke  innerhalb  der  Erenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  verfügen.

Der  Pächter  hat  das  Inventar  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  in  dem  Zustande  zu  erhalten,  in
welchem  es  ihm  übergeben  wird.:ie)  Die  von  ihm  angeschafften
  Stücke  werden  mit  der  Einverleibung  in  das  Inventar
Eigentum  des  Verpächters::s)

§  589.  Der  Pächter  hat  das  bei  der  Beendigung  der  Pacht  vorhandene
  Inventar  dem  Verpächter  zurückzugewähren.

Der  Verpächter  kann  die  übernahme  derjenigen  von  dem  Pächter
angeschafften  Inventarstücke  ablehnen,  welche  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  für  das  Grundstück  über-—

  189  —
        <pb n="190" />
        Erlänterungen

985  b)  an  den  „getrennten“  Früchten  des  Grundstücks  (vgl.  88  94,
c)  auch  an  den  nach  der  geänderten  ZPO.  (§  811“  statt  (s  8  nicht
aändbaren  Gegenständen  (Ausnahme  von  §  559),  näm  :  dem  zum
irtschaftsbetriebe  erforderlichen  Gerät,  Vieh  nebst  *  nötigen  22  sowie
den  lanirsschestlichen  Erzeugnissen,  soweit  ie  zur  Fortsehung  der  der  Pirtichast
ersorderlich  sind  d)  ohne  die  eschrän  ung  des  8g  5683.  l.
8  492  „Landpachts-  Pfand  it#  das  stärkste  im  ganzen  Land-.  auch
zins  *72  vor  allem  Geld“  (C).  —  Hervorzuheben  it.  daß  §  585  das  fandrecht
  des  Verpächters  nur  hinfsichtlich  des  „Pachtzi  nses“  erweitert.  Hinschtlich
  „künftiger  Errschäbsgungefrder  ungbeme  bleibt  es  bei

6586  *§•*2  nicht  zch  glandwirtschaftlichet,  sondern  auch  andere,  z.  B.  Catthäuser,
  r3  abriken.

egensatz:  88  587  ff.  betreffend  die  „übernahme"“  des  Inventars

itens  des  Pächters  „zum  Schätzungswerte“.  Geschä  t  ist  nicht  verkauft“  (C),
.h.  3  bleibt  Eigentümer  des  J  echät
9

10)  an  sich  in  das  Eigentum  des  Pchtern  fallenden.
„Eisern  Vieh  stirbt  nie  und  verschlechtert  sich  nie"  Wli
12)  bei  Vermeidung  der  Folgen  der  88  550

R  8  „Kommt  aufs  Gut  die  neue  Kuh,  fällt  sie  g  Verpächter

500  *  8  Pacht-G  dstürs  §  556  Abl.  2).
auch  am  run  e
33  5  49:  KO.  pgl.  auch  16.  5
6591  ote  3  und  §  593.  Das  —  gele  #t  aus,  ußn  der  Pächter
durch  den  lzot  3  die  Verpflichtung  überkimm  das  Grundstück  während
der  sen  Pachtzeit  als  „guter  Hausvater“  zu  bewirtschaften  und  es  in  dem
wirt  *8  Llichen  wustande  urückzugewähren“,  der  sich  bei  der  Voraussetzu
ergibt  ter  nühernd  der  ganzen  Pachtzeit  und  bis  zum  Zeitpun
der  W*“  nach  jeder  Richtung  hin  als  guter  Hausvater,  d.  h.  nach  landwirrtschaftlichen
  Regeln,  ordnungsmäßig  gewirtschaftet  hat.  Hieraus  folgt,
daß  der  Pächter,  der  das  Grundstück  in  einen  Dchlechten  Zustande  emp.
fangen  hat,  es  in  solchem  Zustande  zurückgeben  m  der  einer  or
nungsmãßige.n  Bewirtschaftung  entspri  da  er,  wenn  er
es  demgemäß  in  einem  besseren  wirtschaftlichen  estande,  s  dem  emp
fangenen:  namentlich  mit  einem  „besseren  Feld  nventar“,  nlctrwälrt.
auf  Vergütung  keinen  Anspruch  hat,  andererseits  aber  auch
keine  Vergütung  zu  leisten  verpf  ichtet  ist,  wenn  er  das  Grundstück
  in  einem  nach  landwirtschastlichen  *7  ordnungsmäßigen,  obleich

  weniger  guten  als  demempfangenen  Zustande  zurückliefert.
Selbstverständlich  können  die  Parteien  ir  Pachtvertrage  andere  Vereinbarungen
  treffen.
8  592  9  ogl.  Note  3  und  23,  auch  §  101.
d.  h.  die  Bestellungskosten.
*593  2  vgl.  Note  3.

Da  bei  einem  einzelnen  landwirtschaftlichen  Grundstücke  von
einer  „Fortführ  un  der  Wirtschaft“  nicht  die  Rede  sein  kann,  so  sind  die
Bestimmungen  des  —  im  Gegensatz  zu  §  591  —  auf  die  Pacht  eines
Landgutes  beschränkt.  2001.  Note  3

g  594  22)  Gemäß  §  593  60richeIneen  verpflichtet  ist".

—  190  —
        <pb n="191" />
        Pacht  §590—594

flüssig  oder  zu  wertvoll  find;  mit  der  Ablehnung  geht
das  Cigentum  an  den  abgelehnten  Stücken  auf  den  Pächter  über.

Ist  der  Gesamtschätzungswert  der  übernommenen  Stücke
höher  oder  niedriger  als  der  Gesamtschätzungswert  der  zurückzugewährenden
  Stücke,  so  hat  im  ersteren  Falle  der  Pächter  dem  Verpächter,  im
Fegteren  Falle  der  Verpächter  dem  Pächter  den  Mehrbetrag  zu
ersetzen.

§  590.  Dem  Pächter  eines  Grundstücks  ½)  steht  für  die  Forderungen
  gegen  den  Verpächter,  die  sich  auf  das  mitgepachtete  Inventar
  beziehen,  ein  Pfandrecht  an  den  in  seinen  Besitz  gelangten
Inrentarstücken  15)  zu.  Auf  das  Pfandrecht  findet  die  Vorschrift  des
§  562  Anwendung.16)

591.  Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  ist
verpflichtet,  das  Grundstück  nach  der  Beendigung  der  Pacht  in  dem  Zustande
  zurückzugewähren,  der  sich  bei  einer  während  der  Pachtzeit  bis  zur
Rückgewähr  fortgesetzten  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung
  ergibt.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die  Bestellung.
  #))

§  592.  Endigt  die  Pacht  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks
im  Laufe  eines  Pachtjahrs,18)  so  hat  der  Verpächter  die  Kosten,  die  der
Pächter  auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor  dem  Ende  des
Pachtjahrs  zutrennenden  Früchte  verwendet  hat#)  insoweit  zu
ersetzen,  alo  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entsprechen
  und  den  Wert  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.

§  593.  Der  Pächter  eines  Landguts  20)  hat  von  den  bei  der  Beendigung
  der  Pacht  vorhandenen  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  bei  dem  Antritte  der  Pacht  solche
Erzeugnisse  übernommen  hat,  so  viel  zurückzulassen,  als  zur  Fortführung
  der  Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  ist,  zu
welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirtschaftliche  Erzeugnisse  in  größerer
Menge  oder  besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen  verpflichtet
ist,  als  er  bei  dem  Antritte  der  Pacht  übernommen  hat,  kann  er  von  dem
Verpächter  Ersatz  des  Wertes  verlangen.

Den  vorhandenen  auf  dem  Gute  gewonnenen  Dünger  hat  der
Pächter  zurückzulassen,  ohme  daß  er  Ersatz  des  Wertes  verlangen
kann.“:)

§  594.  Übernimmt  der  Pächter  eines  Landguts  das  Gut  auf
Erund  einer  Schätzung  des  wirtschaftlichen  Zustandes  mit  der  Bestimmung,
  daß  nach  der  Beendigung  der  Pacht  die  Nückgewähr  gleichfalls
auf  Grund  einer  solchen  Schätzung  zu  erfolgen  hat,  so  finden  auf  die
Rückgewähr  des  Gutes  die  Vorschriften  des  8  589  Abs.  2,  3  entsprechende
  Anwendung.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Pächter  Vorräte  auf  Grund  einer
Schätzung  mit  einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,  für  die  Rückgewähr
  der  Vorräte,  die  er  zurückzulassen  verpflichtet  ist.)

—  191  —
        <pb n="192" />
        Erläuterungen

8  595  ꝛ2)  Maßgebend  ist  also  das  mit  dem  SBeginne  5n  Wa  t  anangende
  „bewegliche  Jahr“,  das  Pachtjahr,  im  gensa.  „Wirtchaf
  o  sahre  mit  dem  es  allerdings  tatsüchlichs  woh  mohn  zusammen
allen  wird.  —  Nr  „bewegliche  Sachen“  bleibt  es  gemäß  §  581  Abs.  2

bei  den  §§  564
)  l  Note  s  u  §  565.

8  596  teppacht  at.acl  ohne  Erlaubnis  des  Verpächters  ist
verbeten  en  ist  dem  Pächter)  oweit  nicht  ein  anderes  vereinbart
ist.  Wh  °r  Wwos  Torch  einen  #chter.!  ter“  (Inspektor  usw.)  auszuüben.

ährend  rweigerung  der  Erlaubnis  zur  tiemte  „ohne  wichtigen
Grund-  der  o  1  eter  nach  §  549  ein  Kündigungsrecht  hat,  steht  dem  Pächter

§  596  dieses  Kündigungsrecht  nicht  zu;  denn  das  Gesetz  geht  davon  aus,
daß  bei  der  Pacht  die  N“  des  Pächters  von-  großer  Bedeutung
ist.  —  Über  die  Unpfändbarkeit  des  „Pachtrechts“  vgl.  30  zu  §  549
am  Ende.  —  ÜUber  die  Pfändung  der  Früchte  auf  dem  galden  es  Holzes  auf
dem  Stamme  vgl.  Anhang  9  zu  §  94.

30)  Während  beim  Tode  des  „Mieters“  nach  §  569  sowohl  die  Erben  des
Mieters  wie  der  Vermieter  kündigen  können,  elind  beim  Tode  des  Pächters
nur  dessen  Erben  kündigungsberechtigt,  der  V  eräichter  ist  es  nich,  muß  si  14h
vielmehr  die  Fortsetzung  der  Pacht  durch  die  Er  en  gesalle  en  lassen  (natür
soweit  der  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt  züglich  des  Konkurses
über  das  Vermögen  des  Pächters  oder  Verpä  ers  s  ogl.  88  19—21  KO.

)Ein  Beamter,  der  einen  großen  Ob  tgarten  gepachtet  hat,  hat
also  bei  *n  kein  Kündigungsre

8  597  25)  §  597  antheit  eine  Abweichung  von  8  der  im  übrigen  Anwendung

  findet  —  9.2  betr.  die  ihweigende  Verlängerung  der  Miete  gilt
nach  §  581  Abs.  2  auch  für  die

8  598  1)  Wesentliches  iii  l  Leihe  —  im  Gegensatz  zur  „Miete“  —
ist  die  Unentgeltlichkeit;  es  ist  dies  hervorzuheben,  weil  der  Sprachgebrauch
  des  gewöhnlichen  Lebens  auch  in  Fällen  s  wentgeltlichen“

rauchs,  also  der  „Miete“,  den  Ausdruck  „Lei  gebraucht-3  z.  B.  Sichen-Möbelleihvertrag
  Frackrerleih=  Institut,  während  es  richtig  heißen  müßte:
Mietbibliothek,  Welmigtvertrag  usw.  Nach  §§  598  ff.  zu  beurteilende
„Bücher-Leihe“  ist  z.  die  unentgeltliche  Benutzung  Isfentlicher  Bibliotheken.
  —  Gegensta  nd  der  Lei  sind  „Sachen“  (lörpr  iche  Gegenstände,
8  *  bewegliche  oder  unbewegliche  (Grundstücke),  z.  der  Bu  leiht
oEn  unentgrlilich  sein  Dach  zur  Hetstellung  einer  l“mßvBe  Anlage  —
echte“  können  nicht  enstand  der  „Leihe“  sein.  —
leiher  „vertretharer“  Sachen  (8  91)  der  „Verbrauch“  gestattet  ist  mit  der  Eu--pflichtung,
  Fachen  glei  ige  L  usw.  zurülckzuerstatten.  o  liegt  „Darlehen““
vor  (S  —  Der  Entleiher  1  zanmittebnrer  8  tzer,  der  Verleiher  ist

mittel  40  E—  de
8  599  *6f  sütes  E  vSach  (  el  !*  jede  Fahrlässigkeit
(88  276,  *rP°(

8  600  *)  oal.  434.
“1  v  459
3001  Z  266877883
§602  ·)  Vglete2th§548DervondereltehenenSacheJuldhafter«

Weise  einen  wertragewidrigen  Gebrauch  machende  „Entleiher’  haftet  auch
für  den  Zufall,  der  die  Lolge  dieses  vertragswidrigen  Hedrauche  u
1  B.  wenn  er  die  Sache  ohne  rlaubnis  weiter  verleiht  (§  603)  und  die  S
eim  Dritten  durch  Blitz  zerstört  wird.
8  604  und  zwar  in  dem  Zustande,  ber  sich  bei  „vertr  —  Gebrauch
ergibt  8  602).  —  Aus  88  os  274  fol  t,  daß  dem  „Entleihe  nüber  dem
Anspruche  des  „Verleihers“  au  Rückga  der  Sache  wegen  der  seln  gen  „Ge
ansprüche“  aus  dem  Leihvertrage  (z.  B.  für  ahar  Kost  ben
der  Erhaltung  der  Sache  §  601)  das  Zurückbehaltungsrecht  zusteht

—  192  —
        <pb n="193" />
        Leihe  z  595  604

§  595.  Ist  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes
die  Pachtzeit  nicht  bestimmt,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß
eines  Pachtjahrs  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  ersten
Werktage  des  halben  Jahres  zu  erfolgen,  mit  dessen  Ablaufe
  die  Pacht  endigen  soll.:s)

Diese  Vorschriften  gelten  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines
Rechtes  auch  für  die  Fälle,  in  denen  das  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
  der  gesetzlichen  Frist  vorzeitig  gekündigt  werden  kann.“)

§  596.  Dem  Pächter  steht  das  im  §  5489  Abs.  1  bestimmte  Kündisungsrecht
  nicht  zu.)

Der  Verpächter  ist  nicht  berechtigt,  das  Pachtverhältnis  nach  §  568
zu  kfündigen.:o)

Fine  Kündigung  des  Pachtverhältnisses  nach  §  570  findet  nicht
tatt.-a

§  597.  Sibt  der  Pächter  den  gepachteten  GEegenstand  nach  der
Veendigung  der  Pacht  nicht  zurück,  so  kann  der  Verpächter  für  die  Dauer
der  Vorenthaltung  als  Entschädigung  den  vereinbarten
Pachtzins  nach  dem  Verhältnisse  verlangen,  in  welchem  die
Nutzungen,  die  der  Pächter  während  dieser  Zeit  gezogen  hat  oder
hätte  ziehen  können,  zu  den  Nutzungen  des  ganzen  Pachtjahrs  stehen.
Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.-s)

  "
Dierter  Titel.  Teihe.

§  So8.  Durch  den  Leihvertrag  wird  der  Verleiher  einer  Sache
berichte,  dem  Entleiher  den  Gebrauch  der  Sache  unentgeltlich  zu  geatten.")



§  599.  Der  Verleiher  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit
zu  vertreten.2)

§600.  Verschweigt  der  Verleiher  arglistig  einen  Mangel
im  Nechte  2)  oder  einen  Fehler  der  verliehenen  Sache,“)  so  ist  er  verpflichtet,
  dem  Entleiher  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§  601.  Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen  Kosten  der  Erhaltung
der  geliehenen  Sache,  bei  der  Leihe  eines  Tieres  insbesondere  die  Fütterungskosten,
  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Verleihers  zum  Ersatz  anderer  Verwendungen
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.)  Der  Entleiher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,
  mit  der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.)

§  602.  Beränderungen  oder  Verschlechterungen  der  geliehenen
Sache,  die  durch  den  vertragsmähigen  Gebrauch  herbeigeführt  werden,
hat  der  Entleiher  nicht  zu  vertreten.?)

8§  603.  Der  Entleiher  darf  von  der  geliehenen  Sache  keinen
anderen  als  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  machen.  Er  ist  ohne  die
Erlanbnis  des  Verleihers  nicht  berechtigt,  den  Gebrauch  der  Sache  einem
Dritten  zu  überlassen.

§  604.  Der  Entleiher  ist  verpflichtet,  die  geliehene  Sache  nach  dem
Ablaufe  der  für  die  Leihe  bestimmten  Zeit  zurückzugeben.“)

—  193  —  13
        <pb n="194" />
        Erläuterungen

o)  Eine  „Kündigungsfrist“  ist  in  den  Fällen  §  604  Abs.  2,  3  nicht  einzuhalten.
  Note  10.

8  605  W’  h.  ohne  Frist  sofortige.  Rückgabe  fordern.  vgl.  Note  21
u

11)  Der  Tod  des  „Verleihers“  ist  einflußlos.
8  607  1)  §  91;  z.  B.  Inhaberpapiere,  Getreide,  Kohlen.  —  Drleer  ist  es
auch  wenn  eine  Fausfcan  sich  von  einer  Hausgenosfin  3  Eier,  5  Flaschen  Bier
usw.  „borgt“.  -  .
2)  vgl.  §§  244,  245.  —  Über  das  Rechtsverhältnis,  wenn  A  von  B  Geld
oder  andere  vertretbare  Sachen  „zur  Verwahrung“"  erhält,  §8  688  ff.,
namentlich  700.—  Unterschied  *5  Darlehen"“  und  „Leihe“  Note  1
u  §  598.—  Über  Anleihen  §§  793  ff.  —  Über  die  Darlehensgeschäfte  der  Pfandeiher
  E.  94.  —  Der  Darlehens-Vertrag  bedarf  keiner  Form.  Der  Schuldschein
ist  nur  Beweismittel.  Vom  „Schuldschein“  über  ein  Darleßen  gilt  wie  von  der
„Quittung“  (88  368—371),  daß  er  zwar  sofort  zugunsten  des  Hläubigers
beweist,  daß  aber  dem  Schuldner  der  Gegenbeweis  gegen  die
Richtigkeit  seines  Inhalts  offen  steht.  Über  den  Widerspruch  des  Schuldners
bonsen  eine  Darlehens-Hypothek,  weil  er  das  Darlehen  nicht  empfangen
t,  §  1139.  —  Über  Wucher  §  138.
2)  Es  muß  also  einerechtsver  bindliche,  Schuld“  bestehen.  Daraus
folgt,  daß  eine  sogen.  Spielschuld  (§  762),  ein  Ehevermittlungs-Lohn  (8  656),
ein  wegen  Formmanzele  ungültiges  Schenkun  sversprechen  4  518),  eine
Schuld  aus  einem  verbotenen  oder  unsittlichen  ucher-)  Geschäfte  (88  134,
138)  durch  die  hier  bezeichnete  „Vereinbarung"“  nicht  in  eine  gültige  Darlehens-Schuld
  umgewandelt  werden  kann.

4)  z.  B.  der  schuldger  von  Kaufgeld,.  von  Mietzins  kann  zur
Zeit  der  älligteit  nicht  zahlen  und  stellt  deshalb  einen  Schuldschein  aus,  worin
  er  bekennt,  dem  Gläubiger  (das  bisherige  Kaufgeld,  den  bisherigen  Mietzins)
  als  ein  „Dar  leh:  .  schuldig  zu  sein,  dieses  mit  so  und  so  viel  Prozent
.  „verzinsen“  und  nach  vorheriger  „Kündigung“  oder  zu  einem  bestimmten
ermine  zurückzuzahlen.  Es  genügt  auch  die  bloß  mündliche  Form;  vgl.
jedoch  88  780—782  (Schuldversprechen,  uldanerkenntnis  losgelöst  vom
Schuldgrunde).  —  Eine  gemäß  §  607  Abs.  2  begründete  „Darlehens“-Schuld
verjährt  in  30  Jahren,  wenn  auch  die  zusprünglizer  Schuld  (Kaufgeld,  Zinsrückstände
  usw.)  in  kürzerer  Zeit  verjährt.  196,  197.
5)  Die  Zinspflicht  muß  also  besonders  vereinbart  sein.  Im
übrigen  246—248.
8  609  s)  Eine  Abweichung  von  §  271  Tos  1.  —  über  Kündigung  Note  65
B  §  564.  —  Wenn  jemand  sich  Geld  usw.  leiht,  zwar  nicht  auf  eine  fest  bemm


te  Zeit,  sondern  mit  a  einen  Ausdrücken  („auf  einige  Tage“  usw.),

o  ist  dies  auch  eine  „Zeit-Bestimmung“,  deren  Bedeutung  gemäß  Note  50  zu

8  271  zu  ermitteln  ist.  Ist  eine  solche  Ermittlung  mönl  9  ist  die  „Kündiung“

  nicht  Voraussetzung  der  Fälligkeit  des  Darlehens.  Die  Künd  1  gung

ann  natürlich  durch  Vertrag  auf  gewisse  Zeit  ausgeschlossen  werden

  (vgl.  jedoch  §  247  und  E.  117  Abs.  2).  —  über  die  Klage  auf  künftige
Rückzahlung  eines  „noch  nicht  fälligen“  Darlehens  ongll  257,  259  3PO.

7)  Für  den  Gläubiger  besteht  in  diesem  Falle  kein  Interesse  an  der  Beobachtung
  einer  Kündigungsfrist.  Vgl.  8*  271  Abs.  2,  272.  Sind  aber  Zinsen
  bedungen,  so  braucht  der  Darleiher  die  Rückzahlung  nicht  vor  der

älligkeit  anzunehmen.  Nach  dem  durch  E.  94  für  Preußen  aufrecht  eraltenen
  Landesgesetze  für  Pfandleiher  können  die  von  diesen  entnommenen
arlehen,  obglei  sie  verzinslich  sind,  seitens  des  Schuldners  jederr
  it  ubügeo  t  werden  (§  7  Gesetz  vom  17.  März  1881).  —  Über  den
rt  der  Erfüllung  §§  269,  270.
l610  8)  z.  B.  durch  sogen.  Baugelder-Vertrag.  —  Der  Anspruch  auf  „Hergabe“
  eines  versprochenen  Darlehens  Lit  in  der  Regel  „nicht  abtretbar“,  also
auch  nicht  pfändbar;  Note  8  zu  §  399  B6B.  und  §  851  3000.

o)  wenn  nicht  aus  dem  Vertrage  (den  Umständen)  ein  anderer  Wille

der  Parteien  zu  entnehmen  ist.

—  194  —
        <pb n="195" />
        Darlehen  *605—610

Ist  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so  ist  die  Sache  zurückzugeben,  nachdem
der  Entleiher  den  sich  aus  dem  Zwecke  der  Leihe  ergebenden  Gebrauch
gemacht  hat.  Der  Verleiher  kann  die  Sache  schon  vorher  zurückfordern,
wenn  so  viel  Zeit  verstrichen  ist,  daß  der  Entleiher  den  Gebrauch
hätte  machen  können.

Ist  die  Dauer  der  Leihe  weder  bestimmt  noch  aus  dem  Zwecke  zu
entnehmen,  so  kann  der  Verleiher  die  Sache  jederzeit  zurückfordern.

Ülberläßt  der  Entleiher  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten,
so  kann  der  Verleiher  sie  nach  der  Beendigung  der  Leihe  auch
von  dem  Dritten  zurückfordern.“)

§  605.  Der  Verleiher  kann  die  Leihe  kündigen:  ½)

1.  wenn  er  infolge  eines  nicht  vorhergesehenen  Umstandes
  der  verliehenen  Sache  bedarfs;

2.  wenn  der  Entleiher  einen  vertragswidrigen  Gebrauch
  von  der  Sache  macht,  insbesondere  unbefugt  den
Gebrauch  einem  Dritten  überläßt,  oder  die  Sache  durch
Vernachlässigung  der  ihm  obliegenden  Sorgfalt  erheblich
  gefährdet;

3.  wenn  der  Entleiher  stirbt.  u1)

606.  Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers  wegen  Veränderungen
oder  Verschlechterungen  der  verliehenen  Sache  sowie  die  Ansprüche  des
Entleihers  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme
  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Fünfier  Titel.  Darlehen.

8§  607.  Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  1)  als  Darlehen
empfangen  hat,  ist  verpflichtet,  dem  Darleiher  das  Empfangene  in  Sachen
von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge  zurückzuerstatten.2)

Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  aus  einem
anderen  Grunde  schuldet,')  kann  mit  dem  GEläubiger  vereinbaren,  daß
das  Geld  oder  die  Sachen  als  Darlehen  geschuldek  werden  sollen.

§  608.  Sind  für  ein  Darlehen  Zinsen  bedungen,")  so  find  sie,
sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  nach  dem  Ablaufe  je
eines  Jahres  und,  wenn  das  Darlehen  vor  dem  Ablauf  eines
Jahres  zurückzuerstatten  ist,  beei  der  Rückerstattung  zu  entrichten.

8  609.  Ist  für  die  Rückerstattung  eines  Darlehens  eine  Zeit
nicht  immt,  so  hängt  die  Fälligkeit  davon  ab,  daß  der  Gläubiger
  oder  der  Schuldner  kündigt.“)

Die  Kündigungsfrist  beträgt  bei  Darlehen  von  mehr  als  dreihundert
  Markdrei  Monate  bei  Darlehen  von  geringerem
Betrag  einen  Monat.

Sind  Zinsen  nicht  bedungen,  so  ist  der  Schuldner  auch
ohne  Kündigung  zur  Rückerstattung  berechtigt.)

8  610.  Wer  die  Hingabe  eines  Darlehens  verspricht,')  kann  im
Zweifelo)  das  Versprechen  widerrufen,  wenn  in  den  Vermögensverhältnissen
  des  anderen  Teiles  eine  wesentliche  Ver-195

  —  13-
        <pb n="196" />
        Erläuterungen

10)  Vorausletung  des  des  Werruft  ist,  daß  die  Vermögensverschlechterung
erst  nach  dem  Darlehens-V  echen  eintritt;  bestand  sie  bereits  vorher
und  der  Darlehen  l  Wittt  sie  erst  nach  dem  Versprechen,  so
gilt  §  610  niss  og

1  )  ogl  zu  8  :  über  Dienstoertrag  —  Dien
verträge  E  oanen  a  -  sondere  lng  einzelner  o
Deelt  durch  Neichoche  und  Landes

t  die  Erfüllung  der  Dien  dorträge  Gel.  iPm.  E  1  Honei
  ihnen

278  und  Noten  (Silfspersonen).  —  Zwa  angsvollstreung  auf  Leistung  von
iensien  aus  einem  „Dienstoertrage“  ist  —  entsprechend  modernen  Anschauungen
  —  jür  unzulässig  erklärt.  888  Abl.  2  3PO.  GHinr  die  Diente
der  Art,  daß  i  *  Lei  □  *  einen  „Dr  ithen,  erfolgen  kann  (dies  ist
im  Leben  der  häufigste  F  t  Dienstberechtigte  auf,  seinen
Antrag  von  **  »  tozeßgencht  etltet  Jaltan  dutckk  Beichtukermachtzgt
werden,  die  Dienste  „auf  li  chtet  in
Dritken  leisten  zu  lassen“  14  auf  Antrag  des  Dienstberechti  ten  kann  der
Trgfklichtete  *nt“  denselben  eschluht  zur  Vorauszahlung  der
n

Kosten  verurteilt  Aiten  die  d  die  Leistungen  des  Dritten  entstehen
en,  un  8  giet  auf  Nachforderung  etwaiger  größerer

Kosten  (  7  3  n  hiervon  hat  der  Dienstberechtigte  gegen
e  re  —  Geusd  seine  Dienste  verweigernden  Dienstverpflichieten  das

Recht  auf  Schadenserst  Zu  beachten  ist  jedoch  hierbei  8  627,  wonach  be

*ss  aul  S  Dien  wierhltnissen  höherer  Art!  jede  Partei  das
Dienstverhältnis  für  die  lunft  auch  willkürlich  lösen  kann,  ohne  zu
Schadensersat  für  iunst  aur  ten  Dienste  verpflichtet  zu  sein  (§  628).
—  aewise  Dienstlohn-Forderungen  im  Konkurse  des

S  5  6  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltun
  en  1  8  *(  Trundstücken  10,  146,  155
G.  —  7  die  Beschränkungen  der  Beschlagnahme  des  Dienstlohne  ogl.
Tich-rrl.  T  2  Juni  1869,  29.  März  1887,  17.  Mai  1898  Art.  Ill.  8  850
PO.  8  400  B.  —  übtr  Verjährung  des.  Dienstlohns  §  196  Nr.  7—15.
6  »  t  tang«  kann  auch  bloß  in  einer  wninirfekhoing  be  Shen  ohne
*d  wodunchp  zu-  einem  Esseii  chaf  zs  eoge  2  ird“  (§§  705  ff.,
t  Gewerbeordnung  usw.)  d  rbeotel#e  über
22#  Duen  e  E  rotz  den  Petchilt  rn  Ne  81
sagte.  —  Die  Verpfüs  tung  der  Arbeitgeber  zum
die  Alters-  und  Invaliditäts-Bersicherung  fällt  nicht  unter

e  che,  ohne  weiteres  aus  dem,  tvertrage“  folgende,  sondern

eine  öffentlichrechtliche  Verpflichtung.  Dies  iß  wichtig  für  die  Frage
t  Schadensersatzpfli  Arbeitgeber,  Kenn  d  abeiter  infolge  unterlossenen

  r-  SS  ebens  den  Anspruch  auf  Rente  ganz  oder  teilweise  verloren
haben.  Für  die  Schadensersatzpflicht  der  i  können  daher  nur  die
Vorschriften  N.  zunerlaubte  Handlungen  en  erletant  g,  eines  Schutzesetzes
  (§  323  Abl.  2)  in  Frage  kommen.  Selbstverständlich  können  der

He  und  der  Mrbeilgeler  bei  PLschluß  v“B  rN  ausdrücklich  oder
durch  schlüssige  —e  gen  vereinba  daß  der  Arbeitgeber  dem
Arbeiter  bee  er  zum  Weelmäbigen  Markenkleten  „veipflichsrr  sein  soll.
In  sol  wird  der  Arbeitgeber  für  unterlassenes  Markenkleben  als  aus
dem  ies  areFer  zu  1  sen  des  2  u
ug  4  zu  11  gen  ues  Dienstvertrags  —  Unterschied
  W“=  g  e  *

*612  *)  8  611  Abf.  1.  s  r*  gütung"“  Get--  *m*xl  zAktordlohn.  Ten
tieme  usw.)  besteht  zwar  in  der  kuia  5  d  qbrci
anderen  Leistungen  bestehen  6  .  wahriing  einer  Wohnung  für  *

Dienste  des  Hausverwalters,  in  gendiünsten  usw.;  ogl.  Anhang  3  zu  §  53.

—  196  —
        <pb n="197" />
        Dienstvertrag  *611—617

schlechterung  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf  die  Rückerstattung
  gefährdet  wird.  10)

Sechster  Titel.  Dienstvertrag.))

8  61II.  Durch  den  Dienstvertrag  wird  derjenige,  welcher  Dienste
zusagt,  zur  Leistung  der  versprochenen  Dienste,“)  der  andere  Teil  zur  Gewährung
  der  vereinbarten  Vergütung  2)  verpflichtet.

Eegenstand  des  Dienstvertrags  können  Dienste  jeder  Art  sein.“)

*s  612.  Eine  Vergütung  s)  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,
wenn  die  Dienstleistung  den  Umstä  n  den  nach  nur  gegen  eine  Vergütung
  zu  erwarten  ist.“)

l  die  Höhe  der  Ver  gütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  die  taxmäßige  Vergchung.)  in  Ermangelung  einer  Taxe  die

übliche  Vergütung  als  verein  bart  anzusehen-)

*613.  Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  hat  die  Dienste  im
Zweifel  in  Person  zu  leisten.)  Der  Anspruch  auf  die  Dienste  ist  i  m
Zweifel  nicht  übertragbar.)

z  G14.  Die  Vergütung  ist  nach  der  Leistung  der  Dienste  zu  entrichten.11)
  Ist  die  Vergütung  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so
ist  sie  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.

§  615.  Kommt  der  Dienstberechtigte  mit  der  Annahme  der  Dienste
in  Verzug,  so  kann  der  Verpflichtete  für  die  infolge  des  Verzugs  nicht
geleisteten  Dienste  die  vereinbarte  Vergütung  verlangen,
ohne  zur  Nachleistung  verpflichtet  zu  sein.  Er  muß  sich  jedoch  den
Wert  desjenigen  anrechnen  lassen,  was  er  infolge  des  Unterbleibens
der  Dienstleistung  erspart  oder  durch  anderweitige  Verwendung  seiner
Dienste  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.::)

§  616.  Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  wird  des  Anspruchs
auf  die  Vergütung  nicht  dadurch  verlustig,  daß  er  für  eine  verhältnisn#üäßig
  nicht  erhebliche  Zeit  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden
Grund  ohne  sein  Verschulden  18)  an  der  Dienstleistung  verhindert  wird.)
Er  muß  sich  jedoch  den  Betrag  anrechnen  lassen,  welcher  ihm  für  die
Zeit  der  Verhinderung  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung
  bestehenden  Kranken=  oder  Unfallversicherung  zukommt.


8  617.  Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältunisse,")  welches
die  Erwerbstätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsäch
  lich  in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft
  ausgenommen,16)  so  hat  der  Dienstberechtigte  ihm  im  Falle  der
Erkrankung  die  erforderliche  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen,  jedoch  nicht  über  die
Beendigung  des  Dienstverhältnisses  hinaus,17)  zu  gewähren,  sofern
nicht  die  Erkrankung  von  dem  Verpflichteten  vorsätzlich  oder  durch  grobe
Fahrlässigkeit  herbeigeführt  worden  ist.  Die  Verpflegung  und  ärztliche
Behandlung  kann  durch  Aufnahme  des  Verpflichteten  in  eine  Krankenanstalt
  gewährt  werden.  Die  Kosten  können  auf  die  für  die
Zeit  der  Erkrankung  geschuldete  Vergütung  angerechnet  werden.“)

—  197  —
        <pb n="198" />
        8  613  end

l614

g  615

Erläuterungen

—  Über  das  Verbot  des  „Trucksystems“  (truck  —  Tausch,  d  h.  das  Verbot  der
Ablohnung  der  gewerbli  en“  Arbeiter  durch  55  und  andere
Waren  statt  durch  bares  Geld,  §8§  115,  116  ff.  GO.
6.  val  Anban  4  zu  §  632  (Be  ahlung  bestellter  sietewen  läge7).
##  ehksanwälten,  *nß  –q  reußische  Gebü  lhleger).
vom  15.  Mai  1  vgl.  Anhang  19  zu  §  316  E—  usw.
wendun  Wenn  auch  keine  Aunsteisn  besteht,  kommt  8  316  (8§  315)  zur  An-Zweifel“

  d.  h.  wenn  sich  nicht  aus  den  Umständen  ein  anderer
Wille  Vrr  arteien  ergibt.  Bei  Entscheidung  dieser  Frage  sind  88  133,  157,
242  (Treu  und  Glauben,  Verkehrsfitte)  von  Wichti  leit.  vgl.  §  267  und  Note,
g6öu  Anhang  22  zu  l  (Tod  des  Hentrans  teten).  In  vielen  ällen
es  täglichen  Lebern  t  hiernach  der  Dienstverpflichtete  berechtigt,  die  Dienste
dur  A#  Vertreter  oder  unter  Zuziehung  von  ilfen  zu  leisten  (z  ".  B.  mein
Barbier  kann  mir  seinen  Gehilfen  schillen  dann  findet  aber  □s  ine  Haft-Hlicht
  für  die.  Vertreter  und  Gehilsen  §  278  Anwendung.  —  nhang  2  zu
unter
9  also  auch  nicht  pfündbar.  §  851  3PO.,  8.  399  BGB.  —  Uber  Eintritt
des  Käufers  eines  Gutes,  eines  äfts  in  die  ienstverträge  mit  den  Angestellten
  -5  egnpeng  12  zu  §  615.  —  pgl.  ferner  Note  22
te  2  und  die  dort  eichneten  Se  —  Der  Dienstver-7n
  f  also  zur  Vorleistung  verpfli  et  falls  nicht  praenumerandoder
  Vergütung  „vereinbart"  it  —  Mufß  man  auch  für
Hahlu  Le  21#  ri  bezahlen?  Für  #  F-  öüührang  durch  einen
Rechtsanwalt?  echte  Behandl  unP  durch  einen  d  Für  ein  unrichtiges
  Gutachten  "  *  en  usw.?  Es  wird  in  gan  ötr  ei  davon
auszugehen  sein,  daß  der  Bberscg  tete,  indem  er  den  Dienltvertrag  schlient,
füüftbesgem  die  lersorderliche  ghiete  e  zusichere.  Abgesehen  von  einem
ausdrücklichen  oder  aus  den  Umständen  zu  entnehmenden  Garantie-  —“mê,
des  Dienstverpflichteten  wird  1  der  Dienstberechtigte  nicht  zu  der  Erwartun
  alür  berechtigt  zu  erachten  sein,  der  enebitein  besitze  ein  so
obes  von  Kenntni  en  und  Fähigkeiten  daß  das  Begehen  „irgend  welcher
ler“  bei  Leistung  der  Dienste  „ausgeschlossen“  ist;  der  Hienstzeischigte  darf
vielmehr  nur  diejenigen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  voraussetzen,
die  man  auf  dem  betreffenden  Gebiete  bei  gewöhnlichem  Fleiße  und
gewöhnlicher  Begabung  zu  erwarten  imstande  ist.  Eine  heille,  oft
auch  am  eise  scheiternde  Frage
12)  —  „Wer  den  Dienst  rerschmäht  muß  den  Dienst  doch  be-—
  —  Des  vdihern  Säumnis  befreit  vom  Dienst.  —  Dienst  bereit-0



chaft#  ist  auch  Dienst“  (C).  —  Hierüber  sowie  über  den  Fall  unberechtigter
ntlassung  des  Dienftverpflichteten  vgl.  Anhang  12  zu  §  615.
15)  Der  Dienstverpflichtete,  der  Vergütung  fordert,  muß  seine  „Schuld-6
  losigteit  beweisen.

14)  vgl.  n  ang  14  zu  §  616  (Beispiele).

—  §  619  und  Anhang  Kiu  8  617.

20  5  6cig  und  Anhang  20  zu

20  )  617—619  gelten  auc  s#  96t  E—  E.  95.

21)  sei  es  guzrsant  ei  es  nach  dem  Zweck  und  der  Beschaffenheit
  der  7-.  —  Außerdem  endigt  das  Zwe  der  natürlich
auch  ge  äb  f.  betr.  Laun  ch  eit  der  Leistung.

5e  s  65  zu  8  igung).  —  Über  den  Einitit  des  Todes
des  DienkL.  tigten  oder  doaekg.  §  613  und  Anhang.  22  u  §  620.

1  Über  den  Einfluß  des  Konkurses  des  Dienstberechtigten  88  22  ,  27  KO.

23)  Die  verschiedenen  „Kündigungsfristen“  des  §  621  sisc.  20,  nur  Anwendung,
  wenn  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  weder  „bestimmt“  noch
auungn  5  „Beschaffenheit“  oder  dem  „Jwecke“  der  Dienste  zu  entnehmen  ist

—  198  —
        <pb n="199" />
        Dienstvertrag.  l618—621

Wird  das  Dienstverhältnis  wegen  der  Erkrankung  von  dem
Dienstberechtigten  nach  §  626  gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch
herbeigeführte  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  außer  Betracht#1)


Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten  tritt  nicht  ein,  wenn  für
die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  durch  eine
Bersicherung  oder  durch  eine  Einrichtung  der  öffentlichen  Krankenpflege
Vorsorge  getroffen  ist.

618.  Der  Dienstberechtigte  hat  Näume,  Vorrichtungen  oder
chaften,  die  er  zur  Verrichtung  der  Dienste  zu  beschaffen  hat,  so
einzurichten  und  zu  unterhalten  und  Dienstleistungen,  die
unter  seiner  Anordnung  oder  seiner  Leitung  vorzunehmen  sind,  so  zu
regeln,  daß  der  Verpflichtete  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit
soweit  geschützt  ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung  es  gestattet.

Ist  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,
so  hat  der  Dienstberechtigte  in  Ansehung  des  Wohn=  und  Schlafraums,
der  Verpflegung  sowie  der  Arbeits=  und  Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen
  und  Anordnungen  zu  treffen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die
Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die  Neligion  des  Verpflichteten  erforderlich
  find.

Erfüllt  der  Dienstberechtigte  die  ihm  in  Ansehung  des  Lebens
und  der  Gesundheit  des  Verpflichteten  obliegenden  Verpflichtungen
nicht,  so  finden  auf  seine  Verpflichtung  zum  Schadenserfatze  die  für
unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften  der  88  842  bis
846  entsprechende  Anwendung.2o)

8  619.  Die  dem  Dienstberechtigten  nach  den  88  617,  618  obliegenden
  Verpflichtungen  können  nicht  im  voraus  durch  Vertrag  aufgehoben
  oder  beschränkt  werden.03)

§  620.  Das  Dienstverhältnis  endigt  mit  dem  Ablaufe  der
Zeit,  für  die  es  eingegangen  ist.-1)

Ist  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  weder  bestimmt  noch
aus  der  Beschaffenheit  oder  dem  Zwecke  der  Dienste  zu  entnehmen,
  so  kann  jeder  Teil  das  Dienstverhältnis  nach  Maßgabe
der  §§  621  bis  623  kündigen.::)

§  621.  Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündizung
  an  jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.s)

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig;  sie  hat  spätestens  am
ersten  Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;  sie  hat  spätestens
am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren  oder  längeren  Zeitabschnitten
  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  eines
Kalendervierteljahrs  und  nur  unter  Einhaltung  einer  KHündigungs---frist
  von  sechs  Wochen  zulässig.
        <pb n="200" />
        Erläuterungen

*622  24)  Die  Vorschrift  des  §  622  findet  nur  Anwendung,  wenn  die  Dauer
des  Dienstverhältnisses  weder  „bestimmt“  noch  aus  der  „Beschaffenheit“  oder
dem  „Zwecke“  der  Dienste  zu  entnehmen  ist  620).  —  Unter  §  622  fallen
z.  B.  auch  Gutsverwalter,  Kuschneider  „nach  Maß“.

g  623  .  d.  h.  zur  sofortigen  Lösung.  vgl.  Noten  21  zu  §  542  und  65

zu  §  564.  .

36)  Diese  Vorschrift  gilt  namentlich  bei  Dienstverträgen,  bei  denen  nicht
Zeitlohn,  sondern  Stücklohn  gegahlt  wird;  z.  B.  in  einer  Holzhandlung  wird
jemand  jahraus  jahrein  mit  der  Zerkleinerung  des  Holzes  gegen  Gewährung
eines  bestimmten  Lohnes  für  das  „Raummeter“  beschäftigt;  hier  müssen  beide
Parteien  Zeit  haben,  sich  im  Falle  der  Kündigung  nach  Ersatz  umzusehen.

8  624  27)  Die  der  Abänderung  durch  Parteivereinbarung  nicht  unterliegende
Vorschrift  ist  erlassen  zum  Schutze  wirtschaftlicher  Nnabwängigkeit  Nur  der
Dienst  verpflichtete,  nicht  auch  der  Dienstberechtigte  kann  kündigen.
  —  §  624  gilt  auch  für  das  Gesinde.  E.  95.

l625  26)  Die  stillschweigende  Verlängerung  geht  auf  unbestimmte  Zeit,  nicht
auf  die  urprüngsich  vereinbarte  Dienstzeit)  aus  der  Wit  auf  „unr



bestimmte  Zeit“  folgt  die  Zulässigkeit  Kündigun  gemäß  §8  621  ff.  vpgl.
Note  73  und  74  zu  §  568.  —  „Unverzüglich“  vgl.  8  rt
626  290)  vgl.  Note  25.

30  eeichvier  ob  der  „wichtige  Grund“  in  der  Person  des  „Kündigenden“
oder  des  „Gekündigten“  vorliegt.  Was  vichtiger  Grund  sei,  muß  der  Richter
nach  den  Umständen  des  Falles  enheiden.  s  können  dies  sein:  1  B.  wiederholte
  Trunkenheit  des  Dienstverp  lichteten  im  Dienste,  fortdauern

können  den  Angestellten  kündigen,  wenn  sie  für  ihre  Person  außersta
  n  de  find,  das  Geschäft  fortzusetzen  und  es  verkaufen,  ohne  daß  der  Fäuser
n  den  Dienstvertrag  ntritt.  —  Fr  Handlungsgehilfen  70  ff.  5GB.,  für

Handlungen  verziehen  waren,  können  nicht  mehr  als
grund  geltend  gemacht  werden.  —  vgl.  8  1358  Kndißungerecht  des  Ehemannes
  einer  dienstverpflichteten  Frau).  —  Über  die  Folgen  der  Kündigung

627  31)  z.  B.  die  Dienste  eines  Rechtsanwalts,  Haus=  oder  Kassenarztes,  einer
Hebamme,  eines  Stundenlehrers.

32)  also:  ohne  wichtigen  EGrund.  Nach  der  Natur  solcher  Vertragsverhältnisse
  kann  keinem  der  beiden  Teile  die  Fortsetzung  zugemutet  werden,  wenn
das  persönliche  Vertrauen  zwischen  ihnen  erschüttert  ist.  Voraussetzung  der
Vosiorticgere  Lösung  ohne  wichtigen  Grund  ist  —  wie  es  im

ingang  der  heißt  —,  daß  nicht  ein  dauerndes  Dienstverhältnismit
  festen  Bezügen  vorlieht,  vgl.  Anhang  15  zu  §  617.  —  Über  die
Folgen  der  Kündigung  gemäß  §  627  vgl.  8  628.
8  628  33)  z.  B.  ein  Rechtsanwalt,  dem  nach  dem  ersten  Verhandlungstermin,
ohne  daß  verhandelt  worden  ist,  gekündigt  wird,  kann  die  Prozeßgebühr
fordern,  und  wenn  verhandelt  worden  ist,  auch  die  Verhandlungsgebühr.

—  200  —
        <pb n="201" />
        Dienstvertrag  *622—628

*  622.  Das  Dienstverhältnis  der  mit  festen  Bezügen  zur  Leistung
von  NTesten  höherer  Art  Angestellten,  deren  Erwerbstätigkeit
durch  das  Dienstverhältnis  vollständig  oder  hauptsächlich  in
Anspruch  genommen  wird,  insbesondere  der  Lehrer,  Erzieher,  Privatbeamten,
  Gesellschafterinnen,  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
  und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
von  sechs  Wochen  gekündigt  werden,  auch  wenn  die  Vergütung
  nach  kürzeren  Zeitabschnitten  als  Vierteljahren  bemessen  ist.)

§  62  .  Ist  die  Vergltung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen,
so  kann  das  Dienstverhältnis  jederzeit  :2)  gekündigt  werden;  bei  einem
die  Erwerbstätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder
hauptsächlich  in  Anspruch  nehmenden  Dienstverhältnis  ist  jedoch
eine  Kündigungsfrist  von  zwei  Wochen  einzuhalten.0)

8  624.  Ist  das  Dienstverhältnis  für  die  Lebenszeit  einer  Person
oder  für  längere  Zeit  als  5  Jahre  eingegangen,  so  kann  es  von  dem
Verpflichteten  nach  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  gekündigt
werden.-')  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.

§  625.  Wird  das  Dienstverhältnis  nach  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit
  von  dem  Verpflichteten  mit  Wissen  des  anderen  Teiles  fortgeletzt,
  so  gilt  es  als  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert,  sofern  nicht  der
andere  Teil  unverzüglich  widerspricht.:)

5  626.  Das  Dienstverhältnis  kann  von  jedem  Teile  ohne  Einhaltung
  einer  Kundignngofrist  gekündigt  werden,)  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt.0)

8  627.  Hat  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete,  ohne  in  einem
dauernden  Dienstverhältnisse  mitfesten  Bezügen  zu  stehen,  Dienste
hõherer  Art  zu  leisten,  die  auf  Grund  besonderen  Vertrauens  übertragen
  zu  werden  pflegen,1)  so  ist  die  Kündigung  auch  ohne  die  im  §  626
bezeichnete  Voraussetzung  zuläsfig.)

Der  Verpflichtete  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  sich  der
Dienst  berechtigte  die  Dienste  anderweit  beschaffen  kann,  es  sei
denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung
vorliegt.  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  dem
Dienstberechtigten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

§  628.  Wird  nach  dem  Beginne  der  Dienstleistung
das  Dienstverhältnis  auf  Grund  des  8  626  oder  des  §  627  gekündigt,  so
kann  der  Verpflichtete  einen  seinen  bisherigen  Leistungen
entsprechenden  Teil  der  Vergütung  verlangen.so)  Kündigt  er,  ohne
durch  vertragswidriges  Verhalten  des  anderen  Teiles  dazu
veranlaßt  zu  sein,  oder  veran  laßt  er  durch  sein  vertragswidriges
  Verhalten  die  Kündigung  des  anderen  Teiles,  so
steht  ihm  ein  Anspruch  auf  die  Vergütung  insoweit  nicht  zu.
als  seine  bisherigen  Leistungen  infolge  der  Kündigung  für  den
anderen  Teil  kein  Interesse  haben.  Ist  die  Vergütung  für  eine
spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  der  Verpflichtete  sie  nach
Maßgabe  des  §  347  oder,  wenn  die  Kündigung  wegen  eines  Umstandes
crfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat,  nach  den  Vorschriften  über

—  201  —
        <pb n="202" />
        Erläuterungen

½P0  g  276,  278,  812  ff.,  818—820.

35)  Arbeiter,  die  ohne  recht  zeitige  Kündigung  die  Arbeit
niederlegen  (Streig,  find  auch  dann  zum  Schadensersatze  Furhe  wenn  sie
sofort  nach  der  Arbeitsverweigerung  vom  Arbeitgeber  entlassen  werden.
Sie  haften,  wenn  7  auf  Grund  „gemeinsamer  Verabredung“  handelten,  als

„Gesamtschuldner"  für  den  Schaden.

8  629  e)  pgl.  Anhang  15  zu  §  617.  -  .

*630  27)  a  so  nicht  schon  früher,  namentlich  nicht  schon  nach  der
„Kündigung“  -

sszgl.AnhangIözu§617.·

ssJDenBeweis,daßda-Zeunisunrichtig«fej,mußimStreitkalte
  der  Dienstverpflichtete  führen.  —  Für  gy  en  und  gewerbiche
  Arbeiter  gelten  betr.  „Zeugnisse“  die  Vorschriften  des  "1  B.  und  der  Gewerbeordnung,
  für  Gesinde  die  diesbezüglichen  landesgesetzlichen  Vorschriften.
8  631  1)  vgl.  Note  1  zu  §  433.  Der  Werkvertrag  ist  ein  „gegenseitiger
Vertrag“;  es  finden  also,  abgesehen  von  88  145  ff.,  305  ff.,  insbesondere
320—327  Anwendung,  soweit  nicht  88  631  ff.  ein  anderes  betimmen.
  —  Über  Erfüllungsort  8  269,  270,  Erfüllungszeit  88  271,  636,  641.
—  *n  den  Vorschriften  dieses  Titels  gelten  für  den  „Werkvertrag“,  der  eine
Geschäftsbesorgung  zum  enstande  hat  (z.  B.  ein  Ausschuß  von  Aktionären
und  Gläubigern  einer  in  Verfall  geratenen  Aktiengesellschaft  überträgt  einem
Rechtsanwalt  auf  Grund  gegebener  Grundsätze  die  vollständige  „Sanierung“
der  #ctiengesell  1u9  ewisse  Vorschriften  des  zehnten  Titels  (Auftra  9
val.  9v  ,  675  nebst  Noten.  Die  mit  einem  „Werkvertrage“,  der  eine  „Ge-O
  4  esorgung“  zum  Gegenstande  hat,  in  der  Regel  verbundene  Vollmacht  ist
eng  zu  trennen  vom  Fertrage  selbst,  ogl.  Anhang  12  zu  §  167,  §  168
und  Noten.  —  üÜber  den  Unterschied  des  Werkvertrags  vom  Dienstvertrage
ogl.  Anhang  4  zu  §  611  und  Anhang  2  zu  §  631  unter  A  (Gegenstand  des
rkvertrags).  —  Unterschied  vom  Auftrage  §  662  (Unentgeltlichkeit).  —  Vom
Kaufvertrage  unterscheidet  sich  der  „Werkvertrag“  dadurch,  daß  Gegenstand  des
ersteren  die  Verpflichtung  zur  „Übergabe  und  Verschaffun  des  Eigentums  einer
körperlichen  che“  oder  die  Werschaffung  eines  cchte-  (§  433),  entand
  des  Werkvertrags  die  Herstellung  eines  Werkes,  also  ein  „Areits-Erfolg“
  ist.  Über  die  im  täglichen  Leben  besonders  häufi  n  Fãlie,
in  denen  ein  „Werkvertrag“  nach  den  Vorschriften  des  „Kaufs“  zu  beurteilen
ist,  über  den  sogen.  rklieferungsvertr  vgl.  8  651  und  Noten.
—  Einzelne  Werkverträge  find  durch  besondere  Reichsgesetze  geregelt,
z.  B.  Frachtvertrag  und  Speditionsvertrag  im  B.,
die  Transportverträge  mit  der  Post  im  Postgesetz,  vgl.  ferner
Auswanderungsgesetz  vom  9.  Juni  1897.  Der  Verlagsvertrag  ist  durch

Reichsgesetz  vom  19.  Juni  1901  geregelt.  -
2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  631  (A.  Gegenstand  des  Werkvertrags.  —
B.  Vergütung,  —  C.  Muß  der  Unternehmer  in  Person  erfüllen?  Entreprisevertrag).


§  632  3)  §  631  Abs.  1  und  Anhang  2  zu  §  631  unter  B.  vgl.  8  612.
4)  vgl.  Anhang  4  zu  §  632  (Bezahlung  bestellter  Kostenanschläge?)
i  633  5)  vgl.  Anhang  5  11  *di•  (Mängel  des  Werkes  —  Mängel  im  Rechte
—  Rechte  des  Bestellers  bei  Mängeln  des  Werkes,  insbesondere  die  in  88  633

bis  635  geordneten  Gewährleistungsansprüche  des  Bestellers).
6)  vgl.  Anhang  5  zu  §  633  unter  IV  C  a.
7)  z.  B.  wenn  die  Beseitigung  eines  geringfügigen  Mangels  einer  Turm-Eeite
  ein  kostspieliges  Gerüst  fordert;  in  diesem  Falle  kann  der  Besteller  den
reis  mindern.  vgl.  bei  Note  12  und  14.
6n  88  284,  285.
'  o)  vgl.  Anhang  5  zu  §  633  unter  IVCh,  ferner  88  256,  257.
8  634  10)  vgl.  Anhangs  zu  §  633  unter  IV  Ce,  insbesondere:  Wandelung  —
Minderung.  —  Die  „Androhung  der  Ablehnung  nach  Ablauf  der  gestellten
  Frist“  wird  im  Verkehrsleben  vom  Besteller  oft  unterlassen,  wodurch  er

—  202  —
        <pb n="203" />
        Werkvertrag  g  629  634

die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherungst)
zurückzuerstatten.

Wird  die  Kündigung  durch  vertragswidriges  Verhalten
des  anderen  Teiles  veranlaßt,  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des  durch
die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  entstehenden  Schadens  ver-Pflichtet.)


§  629.  RNach  der  Kündigung  eines  dauerndenso)  Dienstverhältnisses
  hat  der  Dienstberechtigte  dem  Verpflichteten  auf  Verlangen
angemessene  Zeit  zum  Aufsuchen  eines  anderen  Dienstverhältuisses  zu
gewähren.

630.  Bei  der  Beendigung  7)  eines  dauerndenss)  Dienstverhältnisses
  kann  der  Verpflichtete  von  dem  anderen  Teile  ein  schriftliches
  Zeugnis  über  das  Dienstverhältnis  und  dessen  Dauer
fordern.  Das  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  auf  die  Leistungen
und  die  Führung  im  Dienste  zu  erstrecken.50)

Siebenter  Titel.  Werkvertrag.))

8  631.  Durch  den  Werkvertrag  wird  der  Unternehmer  zur  Herliellung
  des  versprochenen  Werkes,  der  Besteller  zur  Entrichtung  der  vereinbarten
  Vergütung  verpflichtet.

Gegenstand  des  Werkvertrags  kann  sowohl  die  Herstellung  oder
Veränderung  einer  Sache  als  ein  anderer  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung
  herbeizuführender  Erfolg  sein.:)

§  632.  Eine  Vergütung  P)  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,
wenn  die  Herstellung  des  Werkes  den  Umständen  nach  nur  gegen
eine  Vergütung  zuerwarten  ist.“)

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  Taxe  die  taxmäßige  Vergütung,  in  Ermangelung  einer  Taxe  die
übliche  Vergütung  als  verein  bart  anzusehen.

§  633.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  das  Werk  so  herzustellen,
  daß  es  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat  und  nicht  mit  Fehlern
behaftet  ist,  die  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen  oder
dem  nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben  oder  mindern.?)

Ist  das  Werk  nicht  von  dieser  Beschaffenheit,  so  kann  der  Besteller
die  Beseitigung  des  Mangels  verlangen..)  Der  Unternehmer  ist
berechtigt,  die  Beseitigung  zu  verweigern,  wenn  sie  einen
unverhältnismäßigen  Aufwand  erfordert.)

Ist  der  Unternehmer  mit  der  Beseitigung  des  Mangels  im
Berzuge,)  so  kann  der  Besteller  den  Mangel  selbst  beseitigen  und  Ersatz
der  erforderlichen  Aufwendungen  verlangen..)

5s634.  Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der  im  §  633  bezeichneten
Art  kann  der  Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene  Frist  mit  der
Erklärung  bestimmen,  daß  er  die  Beseitigung  des  Mangels  nach  dem
Ablaufe  der  Frist  ablehne.  10)  Zeigt  sich  schon  vor  der  Ablieferungug
  des  Werkes  ein  Mangel,  so  kann  der  Besteller  die  Frist

—  203  —
        <pb n="204" />
        8  635

8  636

Eist  kan  fann  also  der  Besteller,  t  Es  zu  verlangen"

l637

Erläuterungen

des  Anspruchs  auf  6Wandelung“  oder  „Minderung“  oder  „Schadensersatz“

(8  635)  i“  “:-  gehen  glannote


58  im  -e  "  §5  vas  Abs.  2  28
B.  eine  auf  Bestellung  erbaute  Festtribüne  stellt  sich  am  Tage
vor  dem  n  als  baufällig  eraus.
14  „zuge  icherte  aigenschaften  ist  die  Wandelung  für  zulässig
  zu  *  auch  wenn  de  l„unerhebli
Bei  der  Minderun  „#an  ergütung  in  dem  Verhältni-  herabzusetzen,
  *  dem  rdut  Zeit  des  t  usses“  des  Werkvertrags  der  Wert  des  als
bereits  fertig  zu  denkenden  Werkes  in  mangelfreiem  Zutande
  dem  wirklichen  Werte  des  mangelhaften  rkes  gestann
  würde.  pvgl.  die  Noten  zu  §§8  465—467,  75.
dab  Sei  es  infolge  eines  Verschuldens  *  unter  Umständen  ohn  e
Verschulden  des  Unternehmers;  z.  B.  den  Mangel  „ausdrücklich  zu
esicherter  Eigenschaften“  muß  der  Unternehmer  hauch  ohne  Verschulen
  svertreten“.  vgl.  88  276,  278.
bilhekiuch  d  dieses  1hm„  ist  (gemäß  dem  lediglich  eine  Fertsetzung  des
634  bi  von  der  vorherigen  ver  eblichen  Setzung  einer
"  i  ist  „zur  dii“  des  Man  els“  abhli#glg.  usnahmen:  8  634

In  übrigen  v  mera  g  5  zu  unter  IV  Ce  und  über
18  waehen  .  üllung  Anha  9  8

n
die  Zeit  der  Leistung  des  W-  gilt  §  271  in  Verbindung
  mit  88  133,  157,  242.  —  z  der  Leistung  des  „Bestellers“  8  641.  —
8  636  ist  von  besonders  pratti  edeutung;  denn  bekanntlich  entstehen  beim
erkvertrage“  die  meisten  treittgl  eiten  wegen  „nicht.  rechtzeitiger“  Erüllung.
  Wenn  ein  e  chäst  vorlte  t,  gilt  8  361.  —  Voraus  etzung  der
nwendung  des  8  die  blo  hze  Tatsache  der  „nicht  rechtzeitigen
  Herstellung“.  "blt  der  Unternehmer  die  euni  t  rechtzeitige“  un  ung
„zu  vertreten  t,  also  „im  Verzu  ist  284,  wovon
636  Absf.  1  Sah  2  ndelt,  oder  ob  Suanr  (z.  B.  treik),  ja
ewalt  (Zerstörung  der  Fabrik  durch  Blitz)  die  rechtzeitige  Herstellung
hindern,  ist  geichgülttg.  Will  der  Unternehmer  sich  in  Fällen  letzterer
rt  gegen  die  Anwendung  des  s  8  636  Tchüten,  so  mu  er  eine  diesbezũgliche
Vrrtkaheebest  immung  vereinbaren  (3.  sogen.  Streikklau
18)  er  Besteller  muß  also  deio  LU#  nicht  einer  —  Ausna  meälle
  dend  s.  2  vorliegt  m  Unternehmer  zunächst  eine  „Frist
etzen“  Si  der  Erklärung,  daß  er  nach  Ablauf  der  Frist  „von  dem
ertrage  zurücktrete“.  Der  „Rücktritto  ist  ausgeschlossen,
wenn  die  Vers  nngê  nur  eine  unerhebliche  ist.  usnahme:
Fürcailchi  ft  §  361.)  Zeigt  sich  schon  vor  dem  Zeitpunkt,  in  dem  das
—i  hergestellt  sein  soll,  daß  es  nicht  fertig  werden  wird,  so  kann  der  Beut
  die  Frist  sofort  bestimmen;  für  ihre  Bemessung  gilt  §  634  Abs.  1

5  also  nach  den  dort  in  bezug  genommenen  88  346—
Nach  *  der  gemä  "  Abs.  1  dem  ül#ernehner  ät7

ohne  weiteres  feinen  icktritt  erklären“".  „Herste  K##  “
des  Werkes  kann  er  n  "!  mehr  fordern.  Wenn  es  der  hlchung  in  den
Ausnahmefällen  §  634  Abs.  2  ##ns  bedarf,  kann  der  Bestelle  tatt  „Wandelung
  zu  verlangen“,  %rt  seinen  „Rücktritt  erklären".  —  Der  „Rücktritt“
ist  an  sich  an  keine  Fr  ist  gebunden.  Die  andere  Partei  kann  aber  gemäß
8  355  eine  Erklärung  verlangen.
21)  8  85.  22502  327,  284  ff.  Darüber,  daß  „Verzug“  (=  nicht  rechtzeitige
Herstellu  Werkes  infolge  eines  vom  Unternehmer  „zu  vertreten-Herht
  Ungta  ndes  §  285)  zu  unterscheiden  ist  von  der  bloßen  Tatsache
  der  „nicht  recttzeitigen  Herktellung“  ,  deren  Folgen  in  §  636  Abs.  1
Satz  1  bestimmt  sind,  Er  Note  1
22)  vgl.  §  476  nebst  Note.

—  204  —
        <pb n="205" />
        Werkvertrag  g  635  639

sofort  bestimmen;  die  Frist  muß  so  bemessen  werden,  daß  sie  nicht  vor
der  für  die  Ablieferung  bestimmten  Frist  abläuft.  Nach  dem  Ablaufe
der  Frist  kann  der  Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrags  (Wandelung)
  oder  Herabsetzung  der  Vergütung  (Minderung)  verlangen,  wenn
nicht  der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt  worden  ist;  der  Anspruch
auf  Beseitigung  des  Mangels  ist  ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beseitigung
  des  Mangels  unmöglich  ist  oder  von  dem  Unternehmer  verweigert
  wird  ½)  oder  wenn  die  sofortige  Geltendmachung  des
Anspruchs  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  durch  ein  beson
  deres  Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt  wird.s)

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mangel  den  Wert
oder  die  Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich  mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die  Minderung  finden  die  für  den  Kauf
geltenden  Vorschriften  der  88  465  bis  467,  469  bis  475  entsprechende
Anwendung."8)

635.  Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf  einem  Umstande,  den
der  Unternehmer  zu  vertreten  hatY6)  so  kann  der  Besteller
katt  der  Wandelung  oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  #a)

8§  636.  Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig  hergestellt,
  7)  so  finden  die  für  die  Wandelung  geltenden  Vorschriften
des  §  634  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendungjus)  an  die
Stekle  des  Anspruchs  auf  Wandelung  tritt  das  Recht  des  Bestellers,
  nach  §  327  19)  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.30)  Die  im  Falle
des  Verzugs  des  Unternehmers  dem  Besteller  zustehenden
Rechte  bleiben  unberührt.-)

Bestreitet  der  Unternehmer  die  Zulässigkeit  des  erklärten  Rücktritts,
  weil  er  das  Werk  rechtzeitig  hergestellt  habe,  so  trifft  ihn  die
Beweislast.

§  637.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Unternehmers,  einen  Mangel  des  Werkes  zu  vertreten,  erlassen  oder  beschränkt
  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Unternehmer  den  Mangel  arglistig
  verschweigt.)

§  638.  Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Beseitigung  eines
Mangels  des  Werkes  sowie  die  wegen  des  Mangels  dem  Besteller  zustehenden
  Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung  oder  Schadensersatz  verjähren,
  sofern  nicht  der  Unternehmer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen
  hat,  in  sechs  Monaten  bei  Arbeiten  an  einem  Grundstück
in  einem  Jahre,  bei  Bauwerken  in  fünf  Jahren.-:s)Die  Verjährung
  beginnt  mit  der  Abnahme  des  Werkes.-")

Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert
werden.2)

689.  Auf  die  Verjährung  der  im  8  638  bezeichneten  Ansprüche

Bestellers  finden  die  für  die  Verjährung  der  Ansprüche  des
Käufers  geltenden  Vorschriften  des  §  477  Abs.  2,  3  und  der  88  478,
479  entsprechende  Anwendung.

—  205  —
        <pb n="206" />
        9  638

e

8  641

8  642

Erläuterungen

s)  Ein  Bauwerk  ist  eine  unbewegliche  durch  Verwendung  von  Arbeit
und  Material  in  Verbindung  mit  dem  Erdboden  hergestellte  Sache.  Es  ist
da  z.  B.  ein  artesischer  Brunnen  oder  ein  Doppelröhrenbrunnen  (ohne  die

n  etwa  von  anderen  stellten  Kellerschachts-  und  Brunnengeb###dy)
  kein,  Bauwert.,  ren  eine  „Arbeit  an  einem  Grundstück“
  im  Sinne  des  §  be  fünsär  veer  fährung  der  §  638  bezeichneten
  Ansprüche  S  *  tritt  auch  ein  bei  Mängeln  der  zu  einem

Bauwerke“  gelieferten  Einzelarbeiten  der  dwerter  gear  chler,  Glafer,
Man-  usw.)  und  nicht  etwa  bloß,  wenn  die  J  eines  Gebäudes  „als
eines  Ganzen“  verdungen  ist.
640,  646.  —  Im  Falle  „arglistigen  Verschweigens“  (vgl.  8  637)
tritt  die  jährige  Verjährung  ein.  8  195.
25)  Ausnahme  von  §  225.  Abkürzung  kann  Ichon  nach  §  225
vereinbart  werden.  Bei  Werkverträgen,  namentlich  betr  uten  und  Mainen

  vereinbaren  die  Parteien  oft  eine  Garantie-Frift  für  den  Unternehmer.

solche  ce  Gereinbarungen  siugleich  ch  eine  E“  3  bezw.  „Verkürzung“
25r  Sprern  enthalten,  läßt  fch,  nur  im  einzelnen  Falle  durch  Auslegung

  feststellen.  vgl.  Note  4  zu  §  477
202  ff.,  205.

27  nahme  ist  —  =  Annahme  des  Werkes  als  Erfüllung  im  Sinne  des
8  383.  vgl.  Note  dazu,  ferner  Anhang  10  zu  §  433,  Note  1  zu  §  293  und  Note  29
u  8  640.  —  Ist  das  Werk,  suct  ertraob  gemeßig  bergese  1  so  kann  der  Besteller
  (auch  be  unerhebli  en  Mchrgel  n)  d  bnahme  des  Werkes
und  die  Zah#ung  drr  der.  Wthütung  (§  641)  verweigern.  vgl.  Anhang  5
§  33  unter  III  und

26)  Die  Abnahine  *  B.  aus  gschlossen  bei  Werkverträgen  über  Per-Ws.
  l#t  eine  Musteraufführung  von  Göthes  „Faufst“,  über  Abbruch
  eines  Hau  es  usw,  ppgl.

20)  Die  vorbehaitlose  9  trtxu-  eines  mangelhaften  Werkes
enthält  nicht  die  stilschwelgende  Billigung  etwa  unbekannter  Mängel,  auch
nicht  solcher  Mängel,  die  „bei  öriger  Aufmerkllam  keit  erkennbar“
  waren.  m  Unturk  v1  spflicht  Bestellers  sowie  eine

Mct  *  Auzer  e  i’hes  Mängel  behufs  *  8  Rügerechts  besteht
t.  Anhmn  des  Werkes  in  wirkli  Kenntnis  des
Mangels  mackht  den  Besteller  des  Anfpuch  auf  hährleliung“  verlustig,
sofern  er  ihn  ich  nicht  vorbehält.  Zu  alledem  und  t  Ausnahmen
  pogl.  Anhang  57  zu  g  61,  ferner  Arbang  11  *  brn  zu
7  460  sowie  363,  464  nebst  Noten.  —  Durch  Gorb  ehalt“  wahrt
ch  der  Besteller  nicht  nur  die  Ansprüche  aus  (  633,  634,  sondern  auch  den
aus  8  65  der  dort  „statt“  jener  gegeben  ist.
640,  646  und  Noten  S#twis  hesn  2  zu  1½  unter  B.
3a  r  namentlich  bei  Werkverträgen  Ores  auwerke“  häufig  vorkommende
  Fall,  daß  der  Unternehmer  das  nach  einem  vereinbarten  Plane  herustellende
  erk  ohne  goet  Vereinbarung  mit  Anderungen  oder
Salänen  ausgeführt  hat,  den  Wert  des  Werkes  erhöhen  (so  n  Extrarbeiten)
  ist  nach  den  Grundsätzen  der  „Geschäftsführungo  s
trag  §  683,  684)  zu  beurteilen.
angels  anderer  Bestimmung  mit  4  Proznt  (§  246).  vgl.  §  452
und  Na  4*“  —  Über  „Abnahme“  8§  64
der  Besteller  eines  Rocks  hat  den  E#sa  zu  liefern,  oder  er  soll
zum  d  sommen.
½½  der  „zur  Anprobe“  in  die  Wohnung  des  Bestellers
eines  )  88.29  um  2  estellte  Schneider  findet  den  Kunden  nicht  zu
hauf  und  entfernt  sih  2  telen  Warten.  Oierfür  kann  er  Entschädigung
ordern.  Wenn  der  Kunde  sich  auch  weiter  nicht  treffen  läßt,  findet  §  643  Anwendung.
  „Wer  den  Wagen  warten  läßt,  muß  den  Kutscher  entschädigen.  —
Stiehlst  Du  dem  Meister  *.  Zeit,  halte  n  Beutel  bereit“  "(  v
(d).  „Wenn  Kutscher  einen  anderen  fährt,  ist  er  mein  Wartegeld  nicht
wert"

—  206  —
        <pb n="207" />
        Werkvertrag  8  640  645

Unterzieht  sich  der  Unternehmer  im  Einverständnisse
mit  dem  Besteller  der  Prüfung  des  Vorhandenseins  des  Mangels
oder  der  Beseitigung  des  Mangels,  so  ist  die  Verjährung  so  lange
gehemmt.“")  bis  der  Unternehmer  das  Ergebnis  der  Prüfung  dem  Besteller
  mitteilt  oder  ihm  gegenüber  den  Mangel  für  beseitigt  erklärt  oder
die  Fortsetzung  der  Beseitigung  verweigert.

§#4°0.D  Der  Besteller  ist  verpflichtet,  das  vertragsmäßig  hergestellte
Werk  abzunehmen,:')  sofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit  des
Werkes  die  Abnahme  ausgeschlossen  ist.-s)

Nimmt  der  Besteller  ein  mangelhaftes  Werk  ab,  obschon  er  den
Mangel  kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den  88  633,  634  bestimmten
Ansprüche  nur  zu,  wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen  des  Mangels  bei  der
Abnahme  vorbehält.)  ·

§641.DieVetgiitcmgistbeidersbuahmedesWerkeszuenttichten.")JstdasWetkinTeilenabzunthenunddieVer-

  für  die  einzelnen  Teile  bestimmt,  so  ist  die  Vergütung  für  jeden
Teil  bei  dessen  Abnahme  zu  entrichten.)

Eine  in  Geld  festgesetzte  Vergütung  hat  der  Besteller  von  der
Abnahme  des  Werkes  an  zu  verzinsen,":)  sofern  nicht  die  Vergütung
  gestundett  ist.

§  642.  Itt  bei  der  Herstellung  des  Werkes  eine  Haudlung  des
Bestellers  erforderlich,)  so  kann  der  Unternehmer,  wenn  der  Besteller
durch  das  Unterlassen  der  Handlung  in  Verzug  der  Annahme  kommt,
eine  angemessene  Entschädigung  verlangen.")

Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt  sich  einerseits  nach  der
Dauer  des  Verzugs  und  der  Höhe  der  vereinbarten  Vergütung,
  andererseits  nach  demjenigen,  was  der  Unternehmer  infolge
des  Verzugs  an  Aufwendungen  erspart  oder  durch  anderweitige  Verwendung
  seiner  Arbeitskraft  erwerben  kann.s)

#643Der  Unternehmer  ist  im  Falle  des  §  642  berechtigt,  dem
Besteller  zur  Nachholung  der  Handlung  39)  eine  angemessene  Frist  mit
der  Erklärung  zu  beftimmen,  daß  er  den  Vertrag  kündige,  wenn  die
Handlung  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  vorgenommen  werde.  Der
Vertrag  giltals  aufgehoben,  wenn  nicht  die  Nachholung
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgt.7)

8  644.  Der  Unternehmer  trägt  die  Gefahr  bis  zur  Abnahme  des
Werkes.ss)  Kommt  der  Besteller  in  Verzug  der  Annahme,)  so  geht
die  Gefahr  auf  ihn  über.  Für  den  zufälligen  Untergang  und  eine
äufällige  Verschlechterung  des  von  dem  Besteller  gelieferten  Stoffes
ist  der  Unternehmer  nicht  verantwortlich.)

Versendet  der  Unternehmer  das  Werk  auf  Verlangen  des  Bestellers
nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte,½)  so
finden  die  für  den  Kauf  geltenden  Vorschriften  des  §  447  entsprechende
Anwendung.

§  645.  Ist  das  Werk  vor  der  Abnahme  “-)  infolge  eines  Mangels
des  von  dem  Besteller  gelieferten  Stoffes  oder  infolge  einer  von  dem
Besteller  für  die  Ausführung  erteilten  Anweisung  untergegangen,  ver-—

  207  —
        <pb n="208" />
        Erlänterungen
643  30)  z.  B.  zur  Lieferung  des  Stoffs,  zur  Anprobe.
8  2  l“  #  ·

88)§§823,640,646.WennaliodagWettvordet,,Abnahme«
seitens  des  Bestellers  (vgl.  Note  R  untergeht,  z.  B.  wenn  ein  Hausbau
während  der  Herstellung  durch  Blitzschlag  zerstört  wird,  wenn  ein  Sachverständiger
  vor  Ausarbeitung  eines  ihm  übertragenen  Gutachtens  nach  monatelangen
  Vorarbeiten  geisteskrank  wird  oder  stirbt,  so  trägt  dieele  „Eeahren"
  der  Bnunnternehner,  der  Sachverständige  bezw.  dessen  Erben,  d.  h.
e  sind  nicht  berechtigt,  die  vereinbarte  Vergütung,  den  Ersatz  ihrer
uslagen  zu  fordern  Gat.  jedoch  8  645).  ren  die  Materialien
3.  B.  beim  1usba  vom  Besteller  gelie  rt,  so  träg  die  „G  efah  “  des
zufälligen  nterganges  des  Werkes  in  ung  der  „Materialien“  natürlich
t  „Besteller“  (§  644  Abs.  1  Satz  3),  falls  nicht  etwa  der  Unternehmer  verlichtet
  war,  das  Werk  (den  Hausbau)  während  der  Herstellung,  egen  Blitz-K#
  lag  (Genersgesahr)  zu  versichern  (§  281);  hat  er  dies  „schu  **  unterlassen,
  so  muß  er  dem  Besteller  Schadensersatz  leisten.
39)  §§  293  ff.
10)  „Gabst  Du  das  Tuch  dem  Schrene  verbrennen  Dir  die  Kleider“
(C),  falls  das  Haus  des  Schneiders  ohne  dessen  Verschulden  abbrennt.
11  269

8  645  12  640,  646.
13  276,  278  und  Anhang  5  zu  §  633  unter  II.
14)  „Gibst  Du  mottigen  Stot  dem  Schneider,  zahlst  Du  die  Arbeit  und
bekomms  leine  Kleider.  —  Teilweise  geleistet,  teilweise  vergütet“  (C).
")  88  276  ff.,  324.

9  646  46)  §  640  und  Noten,  insbesondere  Note  28.

8  647  7)  zePian  dem  Flickschneider  sind  die  geflickten  Kleider“  (C).  —  Es  ist
dies  ein  „gesetzliches“  Pfandrecht,  für  das  FEn  6  1257  die  88  1204  ff.  gelten,
also  namentlich  das  Recht  des  „Privatver  aufs“  88

1228—1249.  —  §  492  KO.
Hbsonderungerechte  im  Konkurse  des  Bestellers).  —  Über  „Besitz“  88  854  ff.,
.  —  Wenn  die  Sachen  nicht  dem  Besteller  gehören,  so  erwirbt
der  Unternehmer  kein  Pfandrecht  daran,  auch  nicht  wenn  er  in  dem
„guten  Glauben“  war,  sie  seien  Eigentum  des  Bestellers.  —  Der  Unternehmer
von  Reparaturarbeiten  an  einem  Schiffe  hat  das  §  647  bestimmte  Pfandrecht
an  dem  Schiffe  vorbehaltlich  älterer  im  Schiffsregister  eingetragener
Pfandrechte.  iesen  Pfandrechten  gegenüber  kann  er  auch  nicht  das  „Zurückhaftungereche.
  (§  273)  wegen  der  durch  die  Reparaturen  bewirkten  Wert-6
  erhöhung  des  Schiffes  geltend  machen.
48  "8)  vgl.  Anhang  48  zu  §  648  (Schutz  der  Bauhandwerker).
649  18)  Nicht  auch.  der  ssrls
do)  ohne  Kündigungsfrist  zur  sofortigen  Lösung.
Über  Kündigung  usw.  Note  65  zu  §  564.  Der  Unternehmer,  z.  B.  bei  einem
Bau  der  Baumeister,  hat  also  kein  Recht,  das  Werk  zu  vollenden,  sofern  dies
nicht  als  vereinbart  anzusehen  ist.  ,
51)  Der  z.  B.  vor  Vollendung  des  Baues  dem  Baumeister  kündigende
Besteller  muß  also  an  sich  (vorbehaltlich  seiner  Rechte  wegen  vertragswidrigen
  Verhaltens  des  Baumeisters)  dem  Baumeister  die  für  den  „vollendeten“
  Bau  „vereinbarte“  Ber  gütung  zahlen  unter  „Anrechnung“
  der  in  8  649  bezeichneten  träge.  Einen  Anspruch  au
„Schadensersatz"  neben  dem  Anspruch  auf  die  für  das  vollendete  Wer
„vereinbarte  Vergütung"  hat  der  Baumeister  nicht,  selbst  nicht  wenn  ihm
willkürlich  gekündigt  ist.  —  vgl.  §§  324,  615.  —  Über  den  Einfluß  des  Todes
des  Unternehmers  oder  Bestellers  gilt  das  Anhang  22  zu  §  620  Gesagte  entferechend.
  vgl.  auch  das  Beispiel  Note  38  (Tod  des  Sachverständigen).  —
ber  den  Einfluß  des  Konkurses  auf  Werkverträge  §§  17,  23,  27  KO.
*650  52)  Es  ist  also  dem  Unternehmer  hier  der  „Gewinn“  versagt,  den  er  aus
dem  Vertrage  ziehen  würde  (Gegensatz:  §  649,  wo  die  „vereinbarte“  Vergütung
gewährt  wird).

—  208  —
        <pb n="209" />
        Werkvertrag  *646—651

schlechtert  oder  unausführbar  geworden,  ohne  daß  ein  Umstand  mitgewirkt
  hat,  den  der  Unternehmer  zu  vertreten  hat,“s)  so  kann
der  Unternehmer  einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden  Teil
der  Vergütung  und  Ersatz  der  in  der  Vergütung  nicht  inbegriffenen
  Auslagen  verlangen.“))  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Vertrag  in
Gemäßheit  des  8  643  aufgehoben  wird.

Eine  weitergehende  Haftung  des  Bestellers  wegen  Verschuldens
  bleibt  unberührt.“")

§5  646.  Ist  nach  der  Beschaffenheit  des  Werkes  die  Abnahme
  ausgeschlossen,  so  tritt  in  den  Fällen  der  88  638,  641,
644,  645  an  die  Stelle  der  Abnahme  die  Vollendung  des  Werkes.“)

§  647.  Der  Unternehmer  hat  für  seine  Forderungen  aus  dem
Vertrag  ein  Pfandrecht  an  den  von  ihm  hergestellten  oder  ausgebesserten
beweglichen  Sachen  des  Bestellers,  wenn  fie  bei  der  Herstellung  oder
zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.)

5#4  Der  Unternehmer  eines,  Bauwerkes  oder  eines  einzelnen
Teiles  eines  Bauwerkes  kann  für  seine  Forderungen  aus  dem  Vertrage
  die  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  an  dem  Baugrundstücke
des  Bestellers  verlangen.  Ist  das  Werk  noch  nicht  vollendet,  so
kann  er  die  Einräumung  der  Sicherungshypothek  für  einen  der  geleisteten
Arbeit  entsprechenden  Teil  der  Vergütung  und  für  die  in  der
Vergütung  nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.“,)

§  649.  Der  Besteller““)  kann  bis  zur  Vollendung  des  Werkes
jederzeit  den  Vertrag  kündigen.5o)  Kündigt  der  Besteller,  so  ist  der
Unternehmer  berechtigt,  die  verein  barte  Vergütung
zu  verlangen;  er  muß  sich  jedoch  dasjenige  anrechnen  lassen,  was  er
infolge  der  Aufhebung  des  Vertrags  an  Aufwendungen  erspart  oder
durch  anderweitige  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt
oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.—)

§  650.  Ist  dem  Vertrag  ein  Kostenanschlag  zu  Grunde  gelegt
worden,  ohne  daß  der  Unternehmer  die  Gewährf  für  die  Richtigkeit
  des  Anschlags  übernommen  hat,  und  ergibt  sich,  daß  das  Werk
nicht  ohne  eine  wesentliche  Überschreitung  des  Anschlags  ausführbar
ist,  so  steht  dem  Unternehmer,  wenn  der  Besteller  den  Vertrag  aus  diesem
Grunde  kündigt,  nur  der  in  §  645  Abs.  1  bestimmte  Anspruch  zu.“2)

Ist  eine  solche  üUberschreitung  des  Anschlags  zuerwarten,
so  hat  der  Unternehmer  dem  Besteller  unverzüglich  Anzeige
zu  machen.s)

651.  Verpflichtet  sich  der  Unternehmer,  das  Werk  aus  einem
von  zu  beschaffenden  Stoffe  herzustellen,““)  so  hat  er  dem  Besteller
die  hergestellte  Sache  zu  übergeben  und  das  Eigentum  an
der  Sache  zu  verschaffen.  Auf  einen  solchen  Vertrag  finden  die
Vorschriften  über  den  Kauf  ?5)  Anwendungz  ist  eine  nicht  vertretbare
Sache  )  herzustellen,  so  treten  an  die  Stelle  des  §  433,  des  §  446
Abs.  1  Satz  1  und  der  88  447,  459,  460,  462  bis  464,  477  bis  479  die
Vorschriften  über  den  Werkvertrag  mit  Ausnahme  der
8§§  647,  648.57)

—  209  —  14
        <pb n="210" />
        8  651

z  652

5  653

z  654

8  655
z  656

*657

Erläuterungen

533)  §  121.  —  I  Falle  der  Verzögerung  muß  der  Unternehmer
dem  Besteller  den  Schaden  ersetzen  der  diesem  daraus  erwächst,  daß  er  die
„Kündigung“  gemäß  8  650  Abs.  1  d.  h.  die  sofortige  Lösung  des  Vertrags  nicht
schon  zu  der  Zeit  ertlärt  hat,  zu  der  er  sie  bei  rechtzeitiger  Anzeige  hätte  erklären
  können.  Eigene  „Kenntnis  des  Bestellers“  von  der  Anschlagsüberschreitung
  schließt  den  Schadensersatzanspruch  gemäß  §  254  aus  oder  mindert  ihn.

7½5  ogl.  Anhang  54—57  zu  §  651  (Werklieferungsvertrag,  im
praktischen  Leben  besonders  häufiger  Fall  des  „Werkvertrags“).

1)  Ein  Mällervertrag  liegt,  wie  hervorgehoben  sei,  auch  vor,  wenn  der
„Nachweis  der  Gelegenheit“  oder  die  „Vermittelung“  nicht  gewerbsmäßig
  betrieben  wird.  —  Mäklergewerbe  §§  35,  36  Gewerbeordnung.
Handelsmäller  Es  93  ff.  HOB.  pgl.  für  rchen  AG.  Art.  13.  —  Kursmakler
  88  29  ff.  Börsengesetz.  —  Heuerbase  Ges.  vom  2.  Juni  1902  betr.
Stellenvermittelung  für  Schiffsleute.  —  Handlungs-Agenten  88  84  ff.  SGB.
—  Versicherungsmäkler  E.  75.  —  Gesindemäkler  E.  95.

Nach  §#§  852  ff.  BGB.  sind  insbesondere  zu  beurteilen  die  Eeschäfte  der
Häuser-=  Güter-=  Hypothekenmäkler,  Stellenvermittler,
  Theateragenten.  Darlehens-,  Wohnungs=Ehe-Vermittler
  ufw.

2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  652  (Wesen  des  Mäklervertrags  —  Voraussetzungen
  des  Anspruchs  auf  Mäklerlohn  —  Beispiele).

3)  d.  h.  der  Vertrag,  für  dessen  Zustandekommen  der  Mäklerlohn  versprochen
  it

158

ff.
vgl.  Anhang  2  zu  §  652.

6)  5§  612,  632  nebst  Noten.  Wenn  jemand,  ohne  ausdrücklich  dem
Mäkler  einen  „Auftrag“  zu  erteilen,  sich  gefallen  läßt,  daß  der  Mäkler
für  ihmn  (nicht:  für  die  Gegenpartei)  tätig  ist.  so  liegt  hierin  der  Abschluß
eines  Mäklervertrags  durch  schlüssige  Handlungen.

7)  Lurch  Auslegung  des  Mäklervertrags  gemäß  "  157  (Treu  und
Glauben,  Verkehrssitte)  ist  zu  ermitteln,  ob  der  Mäkler  auch  für  den
anderen  Teil  tätig  sein  darf.  Wenn  der  Mäklervertrag  bloß  auß  „Nachweis“
  von  Vertragsge  chenheit  (nicht  auch  auf  „Vermitte  ung  ch  t,  wird
der  Mäkler  in  der  Regel  für  beide  Teile  tätig  sein  dürfen  (z.  B.  Stellenvermittler).
  Wenn  der  eine  Teil  weiß  und  ohne  Widerspruch  duldet,
daß  der  Mäkler  auch  für  den  anderen  Teil  tätig  ist  und  sich  von  diesem  Lohn
hat  Fersprechen  lassen,  so  kann  der  Mäkler  beim  Zustandekommen  des  Vertrags
von  beiden  Teilen  Lohn  fordern  (vgl.  für  Handelsmäkler  §  99  HEB.).

Die  Haftyflicht  des  Mäklers  bestimmt  Ich  nach  §§  276,  278;  z.  B.  wenn
er  seinem  Auftraggeber  wissentlich  oder  fahrlässig  falsche  Anpaben
über  das  von  diesem  zu  kaufende  Grundstück,  über  die  Vermögensverhältnisse
der  anderen  Partei  macht.  Eine  allgemeine  Veruschtung  des
Mäklers  zu  Erkundigungen  über  die  Zahlungsfähigkeit  der
von  ihm  seinem  Auftraggeber  zugeführten  anderen  Vertragpartet  besteht
n  icht;  doch  kann  dies  im  einzelnen  Falle  seine  Pflicht  sein.  denfalls  haftet
er,  wenn  er  ungünstige  Tatsachen  über  die  Zahlungsfä  igkeit  der  enpartei
kennt  und  leinem  Auftraggeber  verschweigt.

)  vgl.  §  343.

*)  ogl.  Anhang  1  #u  8  241  unter  II  am  Ende  und  Anhang  3  uer  762.

10)  88  780.  781.  Ein  zum  Zwecke  der  Erfüllung  gegebenes  schriftliches
Schuldanerkenntnis,  ein  gegebener  Wechsel  kann  also  zurückgefordert
werden,  nicht  aber  das  auf  Grund  ihrer  schon  Gezahlte.

1)  §  305  und  Note  3  dazu.  Man  kann  also  die  Pelobnung.  selbst  dann
fordern,  wenn  man  von  ihrer  Zusschreibung  nichte  gewußt  hat.  eispiele
der  Auslobung  sind:  für  Entdeckung  eines  Verbrechers,  —  für  die  Ermittelung
eines  Zeugen,  für  Wiederverschaffung  einer  verlorenen  Sache,  —  für  Nachweis
  einer  guten  Stelle,  für  Anzeige  gefahrdrohender  Umstände  im  Eisenbahnbetrieb,
  —  für  Lösung  einer  wissenschaftlichen.  künstlerischen  oder  sonstigen
Aufgabe  (hierüber  vgl.  insbesondere  §  661).  Die  Auslobung  muß  „ernst-—

  210  —
        <pb n="211" />
        Mäklervertrag  —  Anslobung  g  652  657

Verpflichtet  sich  der  Unternehmer  nur  zur  Beschaffung  von  Zutaten
oder  sonstigen  Nebensachen,  so  finden  ausschließlich  die  Vorschriften  über
den  Werkvertrag  Anwendung.

Achter  Titel.  Mäklervertrag.))

§  632.  Wer  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zum  Abschluß  eines
Vertrags  oder  für  die  Vermittelung  eines  Vertrags  einen  Mäklerlohn
verspricht,  ist  zur  Entrichtung  des  Lohnes  nur  verpflichtet,  wenn  der  Vertrag
  infolge  des  Nachweises  oder  infolge  der  Vermittelung  des  Mäklers
zustande  kommt.)  Wird  der  Vertrags)  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  geschlossen"“)  so  kann  der  Mäklerlohn  erst  verlangt
werden,  wenn  die  Bedingung  eintritt.

Aufwendungen  sind  dem  Mäkler  nur  zu  ersetzen,  wenn  es  vereinbart
  ist.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  ein  Vertrag  nicht  zustande
kommt.“)

§  653.  Ein  Mällerlohn  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn
die  dem  Mäkler  übertragene  Leistung  den  Umständen  nach  nur
gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.“)

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem  Bestehen
einer  Taxe  der  taxmäßige  Lohn,  in  Ermangelung  einer  Taxe  der  übliche
Lohn  als  verein  bart  anzusehen.

§  654.  Der  Anspruch  auf  den  Mäklerlohn  und  den  Ersatz  von
Aufwendungen  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mäkler  dem  Inhalte  des
Vertrags  zuwider  auch  für  den  anderen  Teil  tätig  gewesen  ist.)

§  655.  Ist  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zum  Abschluß  eines
Dienstvertrags  oder  für  die  Vermittelung  eines  solchen  Vertrags  ein
unverhãltnismahig  hoher  Mäklerlohn  vereinbart  worden,  so  kann  er
auf  Antrag  des  Schuldners  durch  Urteil  auf  den  angemessenen
Betrag  herabgesetzt  werden.s)  Nach  der  Entrichtung  des  Lohnes  ist  die
Herabsetzung  ausgeschlossen.

§  636.  Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes  für  den  Nachweis
der  Gelegenheit  zur  Eingehung  einer  Ehe  oder  für  die  Vermittelung  des
Zustandekommens  einer  Ehe  wird  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet.
Das  auf  Grund  des  Versprechens  Geleistete  kann  nicht  deshalb  zurückgsesordert
  werden,  weil  eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.“)

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,
durch  die  der  andere  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  des  Versprechens
dem  Mäkler  gegenüber  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere
  für  ein  Schuldanerkenntnis.10)

Neunter  Titel.  Auslohung.

§  657.  Wer  durch  öffentliche  Bekanntmachung  eine  Belohnung
für  die  Vornahme  einer  Handlung,  insbesondere  für  die  Herbeiführung
eines  Erfolges,  aussetzt,  ist  verpflichtet,  die  Belohnung  demjenigen  zu
entrichten,  welcher  die  Handlung  vorgenommen  hat,  auch  wenn  dieser
nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Auslobung  gehandelt  hat.')

—  211  —  14*
        <pb n="212" />
        660

661
li

§  663

Erlänuterungen

lich  eint“  sein  (vgl.  §  118).  Nichtig  ist  also  die  Bekanntmachung:  500  Mk.
in  Gold  demjenigen,  der  nach  Gebrauch  dieser  Tinktur  n  einmal  Zahnschmerzen
  bekommt,  noch  ein  graues  Haar  auf  seinem  Kopfe  findet.

¾n  Was  z.  B.  in  der  Regel  bei  Entdeckung  von  Verbrechern  der  Fall  it
„)  Sie  (4  also  gemäß  §  658  am  Ende  „im  Zweifel  unwiderru

4)  Es  gibt  keinen  Rechtsbehelf  dagegen.

5)  Sonst  verbleibt  die  preisgekrönte  Arbeit  Eigentum  des  Verfertigers.

1)  Dieser  Titel  handelt  von  dem  Rechtsver  linis  zwischen  Auftraggeber
  und  Beauftragten.  Wenn  der  „Auftrag“  auf  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
  gegenüber  (mit)  einem  Dritten  „im  Namen  des  Auftraggebers“
  gerichtet  ist  (Bellnanzt),  so  unterliegen  die  Rechtsbeziehungen
des  Fstrasgebere  egenüber  dem  Dritten  den  §8  164  ff.

Vollmacht  und  Auftrag  ist  zweierlei“"  (C).  vgl.  Auhang  12
zu  8  107  und  Note  14  zu  §  168.

2)  In  der  „Unentgeltlichkeit“  liegt  der  Hauptunterschied  vom  Dienstvertrage
  4  611)  und  Werkvertrage  (§  631).  Obgleich  „unentgeltlich“,  ent-Leait
  der  wftrag  doch  nicht  eine  —#  ung“;  vgl.  Note  2  zu  §  516.  —  enand

  des  Auftrags  ist  die  Besargung  von  Eeschäften  für  einen  anderen  im
weitesten  Sinne,  nicht  nur  „Rechtsgeschäfte“,  z.  B.  Vertretung
in  einem  Prrpe,  abschh  eines  Vertrags,  Erklärung  einer  Auflassung,  Einsehun
  einer  rderung,  ogen  Inkassomandat,  —  in  diesen  Fällen  liegt

rbindung  von  „Auftrag“  und  „Vollmacht“  vor,  über  Inkassomandat  vpt  auch
Anhang  4  zu  8  117  —,  sondern  auch  bloß  „atsächliche“  Dienstle

2
*

stun-=gen,

  z.  B.  Bestellung  eines  Pakets,  eines  Geldbriefes  aus  Gefälligkeit.  —  Da

—  unentgeltliche  Besorgung  von  „Geschäften“  im  Verkehrsleben  der
ltenere  Fall,  „Entgeltlichkeit"  vielmehr  die  Regel  ist,  so  würde  für
§  662  ff.  über  „Auftrag“  nur  ein  bsschränke:  Anwendungsgebiet  bestehen,

wenn  nicht  §  675  die  meisten  Worchri  ten  über  „Auftra  n  auch  auf  die

(entge  tlichen)  Dienst=  und  erträge,  die  eine  Geschäftsbesorgun
um  Gegenstand  haben,  für  anwendbar  erklärte.  In  der  Regel  wird  es  fi
ei  der  „Geschäftsbesorgung“  um  die  Entfaltung  einer  solchen  Tätigkeit

  b  In,  mie  innerhalb  des  „Rechtsbereichs“  des  Geschäftsherrn

vorzunehmen  ist.

3)  z.  B.  Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher,  Mäkler,  Droschkenhalter
  usw.  Da  jedoch  die  „öffentlich"  zur  Besorgung  von  Geschäften  „bestellten“
  oder  „sich  erbietenden"  Personen  in  der  Regel  ihre  Dienste  nur
#egen  Entgel““  leisten,  so  wird  nach  8  662  (Unentgeltlichkeit)  ein

uftrag“"  in  der  Regel  nicht  anzunehmen  sein,  sondern  ein  Dien

Fü  diesen  gelten  aber,  wie  §  675  ausdrücklich  bestimmt,  auch  die  dort  -

neten  Vorschriften  über  „Auftrag“  (vgl.  Note  2  am  Ende).  —  Für  die

„öffentlich  bestellten“  oder  „öffentlich  sich  erbietenden“  Personen  zur  Ausführung

  von  „Aufträgen“  gelten  meist  noch  besondere  Vorschriften  (Rechtsanwaltsordnung,

  Gerichtsvollzieherordnung,  Droschken-Polizeiverordnung  usw.).

—  212  —
        <pb n="213" />
        Auftrag  i658—663

§  65  8.  Die  Auslobung  kann  bis  zur  Vornahme  der  Handlung
  widerrusen  werden.  Der  Widerruf  ist  nur  wirksam,  wenn  er  in
derselben  Weise  wie  die  Auslobung  bekannt  gemacht  wird
oder  wenn  er  durch  besondere  Mitteilung  erfolgt.

Auf  die  Widerruflichkeit  kann  in  der  Auslobung  verzichtet
  werden;  ein  Verzicht  liegt  im  Zweifel  in  der  Bestimmung
einer  Frist  für  die  Vornahme  der  Handlung.

§  659.  Ist  die  Handlung,  für  welche  die  Belohnung  ausgesetzt  ist,
mehrmals  vorgenommen  worden,  so  gebührt  die  Belohnung  demjenigen,
welcher  die  Handlung  zuerst  vorgenommen  hat.

Ist  die  Handlung  von  mehreren  gleichzeitig  vorgenommen  worden,
so  gebührt  jedem  ein  gleicher  Teil  der  Belohnung.  Läßt  sich  die
Belohnung  wegen  ihrer  Beschaffenheit  nicht  teilen  oder  soll  nach  dem
Inhalte  der  Auslobung  nur  einer  die  Belohnung  erhalten,  so  entscheidet
das  Los.

8§  660.  Haben  mehrere  zu  dem  Erfolge  mitgewirkt,:)  für  den  die
Belohnung  ausgesetzt  ist,  so  hat  der  Auslobende  die  Belohnung  unter
Berückfichtihung  des  Anteils  eines  jeden  an  dem  Erfolge  nach  billigem
Ermessen  unter  sie  zu  verteilen.  Die  Verteilung  ist  nicht  verbindlich,
wenn  sie  offenbar  unbillig  ist;  sie  erfolgt  in  einem  solchen  Falle  durch
Urteil.

Wird  die  Verteilung  des  Auslobenden  von  einem  der  Beteiligten
nicht  als  verbindlich  anerkannt,  so  ist  der  Auslobende  berechtigt,  die
Erfüllung  zu  verweigern,  bis  die  Beteiligten  den  Streit  über  ihre  Berechtigung
  unter  sich  ausgetragen  haben;  jeder  von  ihnen  kann  verlangen,
daß  die  Belohnung  für  alle  hinterlegt  wird.

Die  Vorschrift  des  §  659  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

8  661.  Eine  Auslobung,  die  eine  Preisbewerbung  zum  Gegenstande
  hat,  ist  nur  gültig,  wenn  in  der  Bekanntmachung  eine  Frist
für  die  Bewerbung  bestimmt  wird.-)

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  innerhalb  der  Frist  erfolgte
  Bewerbung  der  Auslobung  entspricht  oder  welche  von  mehreren
Bewerbungen  den  Vorzug  verdient,  ist  durch  die  in  der  Auslobung  bezeichnete
  Person,  in  Ermangelung  einer  solchen  durch  den  Auslobenden
zu  treffen.  Die  Entscheidung  ist  für  die  Beteiligten  verbindlich.")

Bei  Bewerbungen  von  gleicher  Würdigkeit  finden  auf  die  Zuerteilung
  des  Preises  die  Vorschriften  des  §  659  Abs.  2  Anwendung.

Die  übertragung  des  Eigentums  an  dem  Werke
kann  der  Auslobende  nur  verlangen,  wenn  er  in  der  Auslobung  bestimmt
  hat,  daß  die  übertragung  erfolgen  soll.))

Sehnter  Titel.  Auftrag.))

§  662.  Durch  die  Annahme  eines  Auftrags  verpflichtet  sich
der  Beauftragte,  ein  ihm  von  dem  Auftraggeber  übertragenes  Geschäft
für  diesen  unentgeltlich  zu  besorgen.)

§  6683.  Wer  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt
ist  oder  sich  öffentlich  erboten  hat,)  ist,  wenn  er  einen  auf  solche  Geschäfte

—  213—
        <pb n="214" />
        Erläuterungen

*)  Bei  Vermeidung  der  Schadensersatzpflicht.  Der  „nicht  abgelehnte
Auftra  «  tltnttetwaals,,angenommen«denFaendeg§151bedarf
  je  #die  kacsächlich!  Blsll-  „Annahme“  vreiner  „Erklärung“  gegenüber
  Austraggebe  H##.  be  bestimmt:  e  t  einem  Kaufmanne,
dessen  Gewer  rieb  5  4  von  Gel  r  anudere  mit  sich
kesen,  ein  Antrag  über  esorgung  sol  chäfte  von  jemand  zu,  mit
dem  er  in  Ensee  strr  die  drrleraung.  steht  so  ist  er  verpflichtet,  unverzüglich
  zu  antworten;  sein  Schweigen  gilt  als  inen  des  Antrags.
Das  gleiche  gilt,  wenn  einem  Kaufmann  ein  Antrag  über  die  Velorgung  von
6ç“„½  von  jemand  zugeht,  dem  gegenüber  er  sich  zur  Besorgung
22  (eschäfte  fte  erboten  hat.  Auch  wenn  der  Kaufmann  den  Antrag  abt.

  er  die  mitgesendeten  Waren  auf  Kosten  des  Antrag-5

  er  für  diese  Kosten  gedeckt  ist  und  soweit  es  ohne  Nachteil  für

n  *½½½  kann,  einstweilen  vor  Schaden  zu  bewahren.“  —  Über  „unver-58


g  664  h  dat  2  9  zu  §  613.  In  manchen  Fällenc  ge  chon  das  Gesetz
die  WlN's's  ubstitution),  z  krozeß  ollmächtigten
die  „3  iehung  von

5513  O.  Zu  unterscheiden  von  der  „Uel-  ung“  i
23  die  e  ist  geitattet.  wenn  nicht  ein  an  rres  Eou
idu

erme  nerrst  pflicht
z.  ve  bei  der,  uswahl  des  Dritten,  .  mangelhafter  Instruktionsertellan.


ür  „eigenes“  Verschulden  baftet  er  rt–i3-n  8  276.

lso  auch  ni  äudbar,  BGB.
8  665  Denn  der  ustragte  ist  #  me  8  Illeeent.  er  soll
seinen?  sand  wa  walten  la  ,  242.

Im  übrigen
10a

5  1666  11)  9rul  ohne  daß  es  einer  Aufforderung  des  Auftraggebers  bedarf.
  Über  die  Pflichten  des  Fommiissioär.  V
259,  260.  Die  Pflicht  zur  .  384  besteht  nicht  nur
nach  i  ständig  ausgeführtem  Auftrage,  sondern  auch  schon  nach
—  wenn  auch  vo  x!prnhe  z.  B.  infolge  Konkurs  des  Filaggebers  §  23  KO.
—  eingetretener  Beendigun  8  s  Auftragsverhältn  isses
8g  668  13)  Wenn  nichts  anderes  bestimmt  ist,  mit  4  Prozent  (8  28  Außer-A
  er  zum  Ersatz  des  etwaigen  weiteren  Schadens  verpf  Tiste  und
bei  Vorliegen  der  gesetzlichen  Toraueses  ngen  strafbar  wegen  „Unterschlagun
  "dder  2  FUntreus  5#.  2  trafgesetzbuch).
8  670  4  “s  ———  §  396  HE.
8  671  *—  un  keck  läuft  man  nicht  vom  Karren  weg“  (C).  —  über
Kunmieruse  Note  65  zu  564
3.  B.  Krank  vgl.  88  626,  1358  (Kündigungsrecht  des  Ehemannes
  einer  obeauftra  n  Frau
5672  17)  u  ufluß  des  Trdes  *  Fartei  beim  „Auftrage“
  Z  nN  §  623  82  a#un  nhang  zu  —  Betreffend
den  Einfluß  des  Konkurses  88  23  27  5  5#K—  vom  Gemeinschuldner
erteilten  Aufträge  erlöschen  danach  in  *  Regel,  dagegen  die  dem  emeinschuldner
  erteilten  nicht  ohne  weiteres).

—  214  —
        <pb n="215" />
        Auftrag  s664—672

gerichteten  Auftrag  nicht  annimmt,  verpflichtet,  die  Ablehnung  dem  Auftraggeber
  unverzüglich  anzuzeigen.“!)  Das  gleiche  gilt,  wenn  sich
jemand  dem  Auftraggeber  gegenüber  zur  Besorgung  gewisser
Geschäfte  erboten  hat.

§  664.  Der  Beauftragte  darf  im  Zweifel?)  die  Ausführung
des  Auftrags  nicht  einem  Dritten  übertragen..)  Ist  die  Übertragung
gestattet,  so  hat  er  nur  ein  ihm  bei  der  übertragungy?)  zur
Last  fallendes  Verschulden  zu  vertreten.  Für  das  Verschulden  eines
Gehilfen  ist  er  nach  §  278  verantwortlich.“)

Der  Anspruch  auf  Ausführung  des  Auftrags  ist  im
Zweifel  nicht  übertragbar.)

§  665.  Der  Beauftragte  ist  berechtigt,  von  den  Weisungen  des
Auftraggebers  abzuweichen,  wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen
darf,  daß  der  Auftraggeber  bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Abweichung
  billigen  würde.Wo)  Der  Beauftragte  hat  vor  der  Abweichung
  dem  Austraggeber  Anzeige  zu  machen  195)  und  dessen  Entschliehung
  abzuwarten,  wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr
verbunden  ist.

§  666.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  die
erforderlichen  Nachrichten  zu  gebon,11)  auf  Verlangen  über  den  Stand
des  Geschäfts  Auskunft  zu  erteilen  und  nach  der  Ausführung  des  Auftrags
Rechenschaft  abzulegen.)

§  667.  Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  alles,
was  er  zur  Ausführung  des  Auftrags  erhält  und  was  er  aus  der  GEeschäftsbesorgung
  erlangt,  herauszugeben.

8  668.  Verwendet  der  Beauftragte  Geld  für  sich,  das  er  dem
Auftraggeber  herauszugeben  oder  für  ihn  zu  verwenden  hat,  so  ist  er
verpflichtet,  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.:5)

§  669.  Für  die  zur  Ausführung  des  Auftrags  erforderlichen  Aufwendungen
  hat  der  Auftraggeber  dem  Beauftragten  auf  Verlangen
Vorschuß  zu  leisten.

§  670.  Macht  der  Beauftragte  zum  Zwecke  der  Ausführung  des
Auftrags  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  darf,  so  ist  der  Auftraggeber  zum  Ersatze  verpflichtet.“)

§  671.  Der  Auftrag  kann  von  dem  Auftraggeber  jederzeit  widerrufen,
  von  dem  Beauftragten  jederzeit  gekündigt  werden.

Der  Beauftragte  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  der
Auftraggeber  für  die  Besorgung  des  Geschäfts  an  derweit  Fürsorge
  treffen  kann,15)  es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  die
unzeitige  Kündigung  vorliegt.16)  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund
zur  Unzeit,  so  hat  er  dem  Auftraggeber  den  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so  ist  der  Beauftragte  zur
Kündigung  auch  dann  berechtigt,  wenn  er  auf  das  Kündigungsrecht
  verzichtet  hat.

§  672.  Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  nicht  durch  den
Tod  oder  den  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit  des  Auftraggebers.#)

—  215  —
        <pb n="216" />
        Erläuterungen

8  673  18  121.
§*  674  10  671  Abs.  1.
20  169,  123  am  Ende.
8  675  21  611,  631  und  Noten  dazu,  sowie  Noten  1—3  zu  §  662.  —  Unter
.  0  fallen  namentlich  die  den  Rechtsanwälten,  Notaren,  Gerichtsvollzie  „
n  sogen.  Volksanwälten  übertragenen  Geschäfte,  ferner  der  sogen.  Verwaltungs-Bertrag,
  B.  betreffend  Verwaltung  eines  Gutes,  eines  Hauses,
eines  ganzen  Erwerbsgeschäfts.
Vertr  *  pal.  Anhang  22  zu  §  675  (Rechtslage  bei  den  Geschäftsbesorgungsen).

676  25)  vgl.  Anhang  23  zu  §  676  (Allgemeines  über  die  Rechtslage  bei
8  Erteilung  von  Rat,  234  und  unsnst.  ß
8  677  1)  „Ungebetener  Dienst  hat  selten  Dank.  —  Wer  sich  aufdrängt,  macht
8  Verdrit  (C).  —  In  der  #——0—  braucht  sich  niemand  gefallen  zu  lassen,
ein  anderer  „ohne  Auftrag"  oder  „sonstige  Berechtigung“
(solche  haben  z.  B.  Vater,  Vormund  vgl.  Note  4)  seine  Geschäfte  besorgt,  und
wenn  der  andere  e  #rer)  es  dennoch  tut,  so  entsteht  dadurch  in  der
Regel  keine  Verpflichtung  desjenigen,  für  den  der  andere  Geschäfte  besorgt
t.  (des  Geschäftsherrn).  Diess  r*7  ann  aber  entsprechend  der  Natur  der
che,  dem  natürlichen  Rechtsgefühl  und  den  Anforderungen  der  Rechtsordnung
  nicht  ausnahmslos  gelten  Erschäftsbsorgung  für  einen  anderen  in
dessen  Not,  Unglück.  Abwesenheit,  schöftunfäh  gkeit  usw.).  Die  §8  677  ff.
ordnen  das  Verhältnis  zwischen  dem  ——i  hrer  ohne  Auftrag  und  dem
Geschäftsherrn,  für  den  ohne  Auftrag  ein  Erst  Korgt  ist.  nn  die  „Ge-Giste
  ührung  ohne  Auftrag“  seitens  des  GEeschäftsführers  „im  Ramen  des
e  chäft####  dur  ornahme  eines  #chtsgelh.  gepenübr  (mit)
einem  Dritten  erfolgt,  so  unterliegen  die  dem  Dritzen  gegenüber  entstehenden
Rechtsbeziehungen  den  177—180  (Vertretung  ohne  Bertretungsmacht)  2
Sl  Note  1  !  662.  —  Anwendungsfälle  der  Vorschriften  über
schäftsführung  ohne  Fl  rag“  vgl.  88  450  Abs.  2,  547  Abs.  2,  581  Abs.  2  in  Ver
ndung  mit  §  547  Abs.  2,  601  s.  2,  994  Abs.  2,  1049  Abs.  1,  1216,  1959
Abs.  1,  1978  Abs.  1,  1991  Abs.  1,  2125.  pvgl.  ferner  §  89  3PO.  (Heschäftsührung
  ohne  Auftrag  im  Prozeß),  über  gung  und  Hilfeleistung  in
eenot  8S§  740  ft.  HEB.,  Strandungsordnung  v.  17.  Mai  1874,  Binnenschiffahrtsgesetz
  in  der  Fassung  v.  20.  Mai  1898  §§  93  ).  und  über  den
häufigen  daß  die  Armenpflege  einem  Armen  (vorläufig)  an  Stelle
des  zunächst  um  Unterhalte  des  Armen  verpflichteten
Verwandten  Unterhalt  gewährt  E.  103.

2)  „Geschäft“  irgend  welcher  Art  (Note  2  zu  §  662).  Es  ist
also  namentlich  auch  eine  „Geschäftsbesorgun  ohne  ustrag"  für  den  Ehemann
oder  Vater,  wenn  jemand  (in  seiner  Abwesenheit  oder  weil  er  sich  weigert)
der  Ehefrau  oder  dem  Kinde  Unterhalt  gewährt;  vgl.  §  679.

3)  Gleichviel  ob  er  den  „anderen“  kennt  oder  nicht,  vgl.  §  686.  —
Über  den  Fall,  daß  jemand  ein  „kremdes“  Sesst  „als  fein  eigenes“
Phandelt.  ipricht  8  687,  in  welchem  Falle  „Eeschäftsführung  ohne  Auftrag“
ni  vorliegt.

*)  „sonst“  z.  B.  ale  gese  licher  Vertreter  (Vater,  Vormund,
Pfleger  usw.)  oder  kraft  Amtes  (ein  Schutzmann,  der  bemertt,  daß  eine
an  einem  Hause  angebrachte  Stuckverzierung  im  Begriff  ist,  sich  loszulösen  und
auf  die  Straße  allen,  nimmt  Leute  an  und  läßt  sie  beseitigen).

sat  kenter  achtung  der  §§  276—278  bei  Vermeidung  von  „Schadensersatzp
  “.

8)  „Geschäftsführung  ohne  Austyag.  kann  auch  und  wird  oft  vorliegen,
wenn  der  Geschäftsführer  zugleich  sein  eigenes  Interesse  fördern  will,
z.  B.  man  nimmt  eine  notwendige  Reparatur  am  Hause  des  „Nachbars“
vor,  weil  man  den  infolge  der  Reparaturbedürftigkeit  für  das  eigene  Grundstück
  zu  befürchtenden  Schaden  abwehren  will  (ohl.  #  685,  687).

8  679  1)  z.  B.  die  Besorgung  einer  rdigung,  die  polizeilich  vorgeschriebene

Beleuchtung  der  Treppen,  Reinigung  des  Bürgersteiges  von  Eis  und  Schnee,

—  216  —

2
—
        <pb n="217" />
        Geschäftsführung  ohne  Auftrag  li673—679

Erlischt  der  Auftrag,  so  hat  der  Beauftragte,  wenn  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung  des  übertragenen  eschäfts
fortzusetzen,  bis  der  Erbe  oder  der  gesetzliche  Vertreter  des  Auftraggebers
  anderweit  Fürsorge  treffen  kann;  der  Auftrag  gilt  insoweit
als  fortbestehend.

§  673.  Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel  durch  den  Tod
des  Beauftragten.  Erlischt  der  Auftrag,  so  hat  der  Erbe  des  Beauftragten
  den  Tod  dem  Aufstraggeber  unverzüglich:s)  anzuzeigen
  und,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung
  des  übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen,  bis  der  Auftraggeber
  anderweit  Fürsorge  treffen  kann;  der  Auftrag  gilt  insoweit  als
fortbestehend.

8  674.  Erlischt  der  Auftrag  in  anderer  Weise  als  durch
Widerruf;#g)  so  gilt  er  zu  Gunsten  des  Beauftragten  gleichwohl
  als  fortbestehend,  bis  der  Beauftragte  von  dem  Erlöschen  Kenntnis
erlangt  oder  das  Erlöschen  kennen  muß.:0)

675.  Auf  einen  Dienstvertrag  oder  einen  Werkvertrag,  der  eine
Ge  sbesorgung  zum  Gegenstande  hat,#1)  finden  die  Vorschriften  der
88  663,  665  bis  670,  672  bis  674  und,  wenn  dem  Verpflichteten  das
Recht  zusteht,  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  zu
kündigen,  auch  die  Vorschriften  des  §  671  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.-:)

§  676.  Wer  einem  anderen  einen  Rat  oder  eine  Empfehlung  erteilt,
  ist,  un  beschadet  der  sich  aus  einem  Vertragsverhältnis
oder  einer  unerlaubten  Handlung  ergebenden  Verantwortlichkeit,
  zum  Ersatze  des  aus  der  Befolgung  des  Rates  oder  der  Empfehlung
entstehenden  Schadens  nicht  verpflichtet.)

Elfter  Titel.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.)

677.  Wer  ein  Geschäft:)  für  einen  anderens)  besorgt,  ohne
von  ihm  beauftragt  oder  ihm  gegenüber  sonst  !)  dazu  berechtigt  zu  sein,
hat  das  Geschäft  so  zu  führen,')  wie  das  Interesse  des  Geschäftsherrn
  mit  Rücksicht  auf  dessen  wirklichen  oder  mutmaßlichen
Willen  es  erfordert.“)

§  678.  Steht  die  Übernahme  der  Geschäftsführung  mit  dem
wirklichen  oder  dem  mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn  in  Widerspruch
  und  mußte  der  Geschäftsführer  dies  erkennen,  so  ist  er  dem
Geschäftsherrn  zum  Ersatze  des  aus  der  Geschäftsführung  entstehenden
Schadens  auch  dann  verpflichtet,  wemnn  ihm  ein  sonstiges  Verschuldennicht
  zur  Last  fällt.

§  679.  Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender  Wille  des
Geschüftsherrn  kommt  nicht  in  Betracht,  wenn  ohne  die  Geschäftsführung
  eine  Pflicht  des  Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung  im  öffentlichen
Interesse  liegt,')  oder  eine  gesetzliche  Unterhaltspflicht?)  des  Geschäftsherrn
  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden  würde.
        <pb n="218" />
        Erläuterungen

die  Instandhaltung  von  Straßen  sowie  Gebäuden,  Zahlung  von  Steuern,

Stempelung  von  Verträgen,  Verpflegun  von-  Einquartierung  usw.

u  terhe  gel.  88  1360  ff.,  1578  ff.,  1  1.  1708  ff.  usw.  val.  Renister  unter

„Un  .

680  )  276  und  Noten.  Die  hier  festgesetzte  Beschränkung  der  Haftung

s  des  Geschä  teführers  hat  ihren  Grund  darin,  daß  sonst  niemand  aus  Furcht  vor
Verantwortlichkeit  einem  anderen  „in  Eerlahr=  helfen  würde.  „Wer  das
Leben  rettet,  darf  das  Kleid  (dem  Geretteten  zerreißen“  (C).

8  682  10)  8  104.

11  106,  114.
823

13)  88  812  ff.,  818.
83  14)  Im  allgemeinen  darf  vermutet  werden,  daß  der  Geschäftsherr  gebilligt
  haben  würde,  was  unter  Würdigung  aller  Umstände  als  „nützlich“  erscheinen

  muß.

*lvr  §  670.  —  Eine  Vergütung  für  seine  Bemühungen  kann  er
in  der  Regel  nicht  verlangen.

19a)  vgl.  Note  1  am  Ende.

8  684  16  812  ff.,  818.

17  184.  I.  auch  §§  177—180.

18  516  und  Noten.  Der  Esshäfteherr  muß  beweisen,  dahß  der
EGeschäftsführer  n  äbt  die-  br*m  rs  zu  verlangen.

15)  §  685  2  bezieht  auf  den  Fall,  daß  der  Unterhalt  gewährt

wind,  o  .  daß  dazu  geinege  le  6o-  e  Verpflichtung  nterha-  1601  ff.

vorliegt,  z.  B.  weil  der  Unterhalt  Empfangende  nicht  „bedürftig"  im
Sinne  des  §  1602  ist  oder  weil  zunächst  andere  Personen  verpflichtet  oder
mitverpflichtet  sind  (§  1606).  Denn  im  Falle  der  Erfüllung  einer  gesetzlichen
  Unterhaltspflicht  ist  der  Ersatzanspruch  selbstverständlich  ausgeschlossen.
  —  .2  gilt  nur  im  Verhältnis  zwischen  dem  Unterlt

  „Gewährenden“  und  dem  „Empfangenden“.  Der  Anspruch  des  z.  B.
einer  verheirateten  Tochter  Unterhalt  Gewährenden  auf  Ersatz  lessung
gegen  den  zunächst  zum  Unterhalte  verpflichteten  Ehemann  der  Tochter
Eräh  683,  679  wird  durch  §  685  Abs.  2  nicht  berührt.  vgl.  Note  1  am

nde,  Note  2  und  E.  103.  —  pgl.  die  ähnlichen  Vorschriften  1429,  1618.

g  687  20)  z.  B.  jemand  bezahlt  eine  Schuhmacher-Rechnung,  die  in  Wahrheit
einem  ahdren  Wamenswiterr  galt.  8  Note  *7  durch  zahrel  s

21  mand  lei  oten  und.  nachdem  sie  durch  jahrelange  Benutzung
  LAneman  geworden,  läßt  er  sie  einbinden.

22)  In  den  Fällen  des  §  687  Abs.  1  greifen  nur  Ansprüche  aus  der
ungerechtfertigten  Bereicherung  (88  812  ff.),  eventl.  Ansprüche
auf  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen  8  823ff.)
Platz.  In  den  Fällen  des  687  Abs.  2  greisen  außer  den  daselbst  beeichneten
  Ansprüchen  auch  die  Ansprüche  aus  der  ungerechtfertigten

ereicherung  eventl.  auf  Schadenser  satz  wegen  unerlaubter
Handlungen  Platz.

z  688  1)  Histerlegungs##esen.  88  372  ff.  und  E.  144—146.  —  über  die  gewerbsmäßige
  Laserung  und  Aufbewahrung  von  Gütern  (Lagergeschäft)  416  ff.
5GB.  —  über  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Au  ahrung  fremder  Wertpariere
  Ges.  v.  5.  Juli  1896  (Bankdepotgesetz).

2)  Über  die  Art  der  Aufbewahrung  (rgl.  8§8§  691,  692)  entscheidet,
  mangels  einer  Vereinbarung  darüber,  §  242.  —  Eine  „Verwahrung“
kann  auch  mit  einem  Wienstvertrage  Werkvertrage,  Auftrage“  verbunden
sein;  dann  kommen  in  erster  Linie  die  diesbezüglichen  Vorschriften,  in
zweiter  die  §§  688  ff.  zur  Anwendung,  je  nach  dem  Sachverhältnis  im  ein-Elnen
  alle.  —  Ob  die  Verträge  über  die  nucung  ven  Schrankfächern  in  den

tahlschränken  der  Banken  Verwahrungs=  oder  Mietverträge  (88  535  ff.)
find,  ist  streitig.  —  Wird  eine  unbewegliche  Sache  (Grundstück)  jemandem  in
Verwahrung“,  d.  h.  mit  der  Pflicht,  es  zu  bewachen,  anvertraut,  so  ist  der
Vertrag,  wenn  entgeltlich,  „Dienstvertrag“"“,  wenn  unentgeltlich,

—  218
        <pb n="219" />
        Verwahrung  §  680—688

§  680.  Bezweckt  die  Geschäftsführung  die  Abwendung  einer  dem
Geschäftsherrn  drohenden  dringenden  Gefahr,  so  hat  der  Geschäftsführer
nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.“)

8  681.  Der  Geschäftsführer  hat  die  Übernahme  der  Geschäftsführung,
  sobald  es  tunlich  ist,  dem  Geschäftsherrn  anzuzeigen  und,  wenn
nicht  mit  dem  Ausschube  Gefahr  verbunden  ist,  dessen  Entschließung
abzuwarten.  Im  übrigen  finden  auf  die  Verpflichtungen  des  Geschäftsführers
  die  für  einen  Beauftragten  geltenden  Vorschriften  der  §§8  666
bis  668  entsprechende  Anwendung.

682.  Ist  der  Geschäftsführer  geschäftsunfähig  10)  oder  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  11)  so  ist  er  nur  nach  den  Vorschriften  über
den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungent:)  und
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherungs)
  verantwortlich.

§5  683.  Entspricht  die  Übernahme  der  Geschäftsführung  dem
Interesse  und  dem  wirklichen  oder  dem  mutmaßlichen  Willen  des
Eeschäftsherrn,“")  so  kann  der  Geschäftsführer  wie  ein  Beauftragter
Ersatz  seiner  Aufwendungen  verlangen.!5)  In  den  Fällen  des  8  679
steht  dieser  Anspruch  dem  Geschäftsführer  zu,  auch  wenn  die  übernahme
  der  Geschäftsführung  mit  dem  Willen  des  Geschäftsherrn  in
Widerspruch  steht.)  #

*&amp;amp;  684.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  Z  683  nicht  vor,  so  ist  der
Geschäftsherr  verpflichtet,  dem  Geschäftsführer  alles,  was  er  durch
die  Geschäftsführung  erlangt,  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherungte)
heranszugeben.  Genehmigt  ½)  der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung,
so  steht  dem  Geschäftsführer  der  im  §  683  bestimmte  Anspruch  zu.

685.  Dem  Geschäftsführer  steht  ein  Anfpruch  nicht  zu,  wenn
er  die  Absicht  hatte,  von  dem  Geschäftsherrn  Ersatz  zu  verlangen.:)

Gewähren  Eltern  oder  Voreltern  ihren  Ablömmlingen  oder  diese
jenen  Unterhalt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,  von
dem  Empfänger  Ersatz  zu  verlangen.°)

§  686.  Ist  der  Geschäftsführer  über  die  Person  des  Geschäftsherrn
im  Jrrtume,  so  wird  der  wirkliche  Eeschäftsherr  aus  der  Geschäftsführung
  berechtigt  und  verpflichtet.

§  687.  Die  Vorschriften  der  88  677  bis  686  finden  keine  Anwendung,
  wenn  jemand  ein  fremdes  Geschäft  in  der  Meinung  besorgt,
daß  es  sein  eigenes  sei.:°).

Behandelt  jemand  ein  fremdes  Geschäft  als  sein  eigenes,  obwohl
er  weih,  daß  er  nicht  dazu  berechtigt  ist,-i)  so  kann  der  Geschäftsherr
  die  sich  aus  den  88  677,678,681,682  ergebenden  Ansprüche
geltend  machen.  Macht  er  sie  geltend,  so  ist  er  dem  Geschäftsführer  nach
8  684  Satz  1  verpflichtet.?)

Zwölfter  Titel.  Verwahrung.#

GSS.  Durch  den  Verwahrungsvertrag  wird  der  Verwahrer  verpflichtet,
  eine  ihm  von  dem  Hinterleger  übergebene  bewegliche  Sache  aufzubewahren.:)


—  219  —
        <pb n="220" />
        Erlänterungen

„Austrag“,  "  611,  662).  „Aufbewahrung“"  bedeutet  nicht  das  bleg:
„Lagern  äumüichkeiten  !  des  Verwahrers,  —e  huglei  die  Pflicht
zu  Einer  Tätigkeit  (Obhut,  w„  Bewachung)  einen  Haussenossen
wegen  Platmangel  ls  auf  dem  eigenen  Bo  enraum  biteet,  einige  Kisten  in

dassrr  leeren  Dch-  nraum  „einstellen“  zu  dürfen  und  die  Erlaubnis  er  ält,
schließt  keinen  Verwahrun  5rvertrag.  Wer  aber,  auf  die  eise
ehend,  seinen  Silberkasten  einem  Freunde  zur  usbewahrung  in  in  deseen  Geldpind
  übergibt!  schließt  einen  Verwahrungsvertra  Welche  „Tätigkeit“
  (Ob  ut,  Be  wachung)  )  der  Verwahrer  zu  lelten  hat,  E  rage  “  gi  elnen
lles.  er  ein  Pferd  in  Verwahr  Verwahrung  minmt.  #lLl  ür  Pflege  (Nahrung,
einigung,  Bewegung)  muß  den  ngeort  #lee  wenn
er  *  oder  sonst  geflerge  dwi  In  Aulkewahr#  wird  dem  Vermhrer
  meist  das  Recht  zustehen,  die  Sache  zu  benutzen  r  (das  Pferd  zu  reiten
uw,),  wor  worauf  er  an  sich  kein  r*i  t  hat.  —  Wenn  in  einem  Prozeß  eine
rtei  Karten  usw.  auf  der  Gerichtes  reiberei  niederlegt,  so  haftet  dafür  der
taat  nach  den  m  Erundse  en  über  „,  rungsverträge“.

8  680  3)  z.  B.  fremde  Sachen  gewerbmäßtg  in  G#nerwahrung
nimmt  (die  sogen  Garderoben«  in  Theatern  usw.).  I.  38  61  653.

z  690  )  8§  276,  277  und  Noten.  Wird  die  niier  Esse
bernommen  8  haftet  der  E1  für  m  rlässigkeit.  —

691  HB.  weil  er  eine  unzuverlüss  wählt  l#  nicht  die  e  *
verlich-.  nitteilungen  über  die  n  trlst  ndlung  der  zu  verwahren

Sache  macht.  vgl.  Noten  zu  §  664
92

ändern,  z.  B.  ein  Pferd,  das  .  Vereinbarung  „allein“  in  einem
ferden  zusammenstellen.  Wenn  jedoch

das  gan.  Pferd,  das  sanst.  mit  anderen  zusammenstand,  infolge  der
hr  im  Verzuge  ist,  darf  er  es  mit  anderen

zusammenstellen.
64)  130—132.
8  603  7)  256,  257,  273,  274.  Aufwendun  en“  anderer  Art  als  „Zzum

Zwecke  Wbewaßrunge  kann  de  rwahrer  nur  nach  88  677  ff.,
63  (Esmhästsbesorgung  ne  Tustrag)  ersetzt  verlangen.
8  604  )  Gutsbesitzer  gibt  einem  anderen  ein  rotzkrankes  Pferd  in
glln  ibt  jemand  ohne  weitere  Mitteilung  einem  anderen  eine
chtel  mit  Gegenf  tänden,  die  sich  leicht  selbst  entzünden,  wenn  sie  nicht  an
5  m  Ort  aufbewahrt  werden,  in  Verwahrung
8  695  o)  vorbehaltlich  des  dem  Verwahe  etwa  zustehenden  „Zurückbehaltungsrechts“
  (§  693  und  Note).
*696  10)  z.  B.  wenn  der  #oerwrhren.  eines  Pferdes  den  Stall  auf  polizeiliche
Anordnung  räumen  muß.  v
*698  11)  vgl.  Note  13  zu  1  *r¾§jrl7  r*P7r  sich  und  in  der  Regel  hat  der  Verwahrer
  überhaup  t  kein  Recht,  die  verwahrte  Sache  zu  benutzen.  pgl.
jedoch  Note  2  s  Beispiel  vom  Pferde).
z  600  12)  Der  ahrer  hat  wegen  der  Vergütung  das  „Zurückbehaltungsrecht“
  gemähß  88  273,  274.  vgl.  §  693  und  Note.

—  220  —
        <pb n="221" />
        Verwahrung  8  689—699

§  689.  Eine  Vergütung  für  die  Aufbewahrung  gilt  als  stillschweigend
  vereinbart,  wenn  die  Aufbewahrung  den  Umständen  nach
nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.-)

8  690.  Wird  die  Aufbewahrung  unentgeltlich  übernommen,  so
hat  der  Verwahrer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er
in  eigenen  Angelegenheiten“)  anzuwenden  pflegt.

§  691.  Der  Verwahrer  ist  im  Zweifel  nicht  berechtigt,  die
hinterlegte  Sache  bei  einem  Dritten  zu  hinterlegen.  Ist  die  Hinterlegung
  bei  einem  Dritten  gestattet,  so  hat  der  Verwahrer  nur  ein
ihm  bei  dieser  Hinterlegung  5)  zur  Last  fallendes  Verschulden  zu
vertreten.  Für  das  Verschulden  eines  Gehilfen  ist  er  nach  §  278  verantwortlich.
  "

§  692.  Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte  Art  der
Aufbewahrung  zu  ändern,  wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen
darf,  daß  der  Hinterleger  bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Anderung
billigen  würde.-))  Der  Verwahrer  hat  vor  der  Anderung  dem
Hinterleger  Anzeige  zu  5#)  machen  und  dessen  Entschließung  abzuwarten,
wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§  693.  Macht  der  Verwahrer  zum  Zwecke  der  Aufbewahrung
Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  darf,
so  ist  der  Hinterleger  zum  Ersatze  verpflichtet.))

§  694.  Der  Hinterleger  hat  den  durch  die  Beschaffenheit
der  hinterlegten  Sache  dem  Verwahrer  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen,)
es  sei  denn,  daß  er  die  gefahrdrohende  Beschaffenheit  der  Sache  bei
der  Hinterlegung  weder  kennt  noch  kennen  muß  oder  daß  er  sie  dem  Verwahrer
  angezeigt  oder  dieser  sie  ohne  Anzeige  gekannt  hat.

§  695.  Der  Hinterleger  kann  die  hinterlegte  Sache  jederzeit  zurückfordern,)
  auch  wenn  für  die  Aufbewahrung  eine  Zeit  bestimmt
  ist.

§5  696.  Der  Verwahrer  kann,  wenn  eine  Zeit  für  die  Aufbewahrung
  nicht  bestimmt  ist,  jederzeit  die  Rücknahme  der  hinterlegten
Sache  verlangen.  Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  kann  er  die  vorzeitige
  Rücknahme  nur  verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Erund
vorliegt.10)

§  697.  Die  Rückgabe  der  hinterlegten  Sache  hat  an  dem  Orte  zu
erfolgen,  an  welchem  die  Sache  aufzubewahren  war;  der  Verwahrer
ist  nicht  verpflichtet,  die  Sache  dem  Hinterleger  zu  bringen.

§  698.  Verwendet  der  Verwahrer  hinterlegtes  Geld  für  sich,  so
ist  er  verpflichtet,  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.¼)

§  699.  Der  Hinterleger  hat  die  vereinbarte  Vergütung  bei  der
Beendigung  der  Aufbewahrung  zu  entrichten.:)  Ist  die  Vergütung
  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  sie  nach  dem  Ablaufe
der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.

Endigt  die  Aufbewahrung  vor  dem  Ablaufe  der  für  fie  bestimmten
Zeit,  so  kann  der  Verwahrer  einen  seinen  bisherigen  Leistungen
entsprechenden  Teil  der  Vergütung  verlangen,  sofern  nicht  aus
der  Vereinbarung  über  die  Vergütung  sich  ein  anderes  ergibt.

—  221  —
        <pb n="222" />
        Erläuterungen

8  700  18  91.
14)  Aus  Abs.  46%  e  ibt  sich,  daß  diese  Vereinbarun  zruns  zausdrücklich"
  oder  „still  *  e  n  kann  und  nur
(Depets)  eine  mausdr  u  ckl  ich  um  uß.  Nach  8  2  u-r  vom  5.  #  urt
über  die  Pflichten  der  ig  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere  muß

sie  sogar  F  sein  unter  der  dort  bezeichneten  Voraussetzung.

ch  der  Preußischen  „Hinterlegungsordnung“"  geht

hinte  J7.  *  Geld  in  das  Eigentum  des  Staates  über.

16)  "0  607  ff.  (sogen.  Funspernschierr  Verwahrungsvertrag“).

8  701  8  A.  Bei  diesem  dem  R  ewidmeten  Titel  sei  darauf  Aahin=Hieten

  daß  die  ng  der  Eei  —  en  für  zur  Seroungeen.  senhe
durch  §  465  S5GB.,  r-  Haftung  der  Schiffer  für  Reis  durch

8  iu  ff.  HG  B.  und  77,  26  ff.  Binnen  izissahrtege  tz  in  der
*  7  geordnet  ist.  —  1  701  ff.  regeln  nur  .  Rech  228

E  des  Wirtes  kosten  —  Pfandrecht  des  Wirtes  darank  W—  son  *  i  *
mit  der  üblichen  Wie  1  rt  wird,  *  den.  ronn-  über

g,
n  e  vhl  ob  mit  oder  ohne  —  WWbrbrrsnt
die  "  Ekwerbebeigun  Perlorderle  2  Fremde  zur  „Beherbergun  r7
aufnehmen  lauch  die  sogen.  ur  emdenalso
  nicht  bloße  Restaurateure,  In  *  von  Caf  sés  usw.  ##  n  solche  n  muß
der  Gast  gegen  Paletotmarder"“  selbst  st  hützen  es  sei  denn,  ß
besondere  Garderobe  eingeri  st,  in  welchem  e  der  Wirt  für
die  daselbst  abgelegten  Sachen  als  „  erwahrer“  gemäß  §§  688  ff.  haftet
und  zwar  in  der  Regel  o  ne  die  Einschränkung  des  Z  690,  da,  au
wenn  für  die  Gerderde  „nicht  besonders“  u  zahlen  ist,  die  „  rgütung“  für
die  mlwahrung  als  in  den  Preisen  des  3  taurants  enthalten  zu  erachten  ist.
88  701  e  unterliegen  ferner  nicht  bloße  Stallwirte,  Ausspannungen  hinr*
  der  bei  ihnen  eingestellten  Tiere  usw.  Wenn  aber  mit  einer
astmir  #chagt,  eine  „  usspannung“  verbunden  ist,  so  haftet,
K  der  Sast  22  er  erge  enommen  hat,  der  Wirt  auch  für  die  eingetellten
  Pferde  und  en.  —  die  Schlafwagen-Gesellf  ften  als  Gastwirte
(rollendes  Hotel)  anzu  ’#“  gu  ist  dtrreitig;  die  Frage  ürfte  zu  verneinen.
und  nur  1.2  aus  dem  „  förd  erungs-Vertrage“  anzunehmen  sein.
s  ist  nicht  gerode  achtauartier-  nötig  e5  genügt  auch  die  kür  6
tffächlohe  rwrr  Wer  bloß  an  einem  *  an  ersammlu
in  einem  Gasthause  teilnimmt,  ist  nicht  zur  iBederdergung  aufgenommen.
Dazu  gehören  au  die  Sachen,  die  der  Gast  am  Leibe  trägt.
Der  bi  haftet  also  auch  der  acen,  —  im  Gasthause.  vgl.  ferner

§  70
4)  .  Wirt  haftet  für  Verlust  oder  Beschädigung  ale  ein  drachten
Sachen,  gleichviel  wer  den  Schaden  verursacht  hat  oder  ##
entstanden  ist,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  ein  Ausnahmefall  des  8  701  9  1
Satz  2  oder  ein  Fall  des  §  254  (mitwirkendes  Verschulden  des  Gastes)  vorliegt.
m  letzteren  Falle  wird  besonders  zu  prüfen  sein,  welche  Sorgfalt“  des
stes  „im  Verkehr  erforderrlich  O  (§  276).  O  senkassen  von  arterresensternund
  Türen,  wenn  dem  Ga  ste  700  aus  seinem  fenlalsen  vonP  Reisekorbe  gestohlen
  find,  begründet  ier  ohne  weiteres  ein  zie  schulden.
des  Gastes“.  —  Die  vorstehend  gekennzeichnete  str  stung  des  Enstwirtkann
  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Grundsätze  C  8  —
Vereinbarung  ermäßigt  oder  erlassen  werden,  insbesondere  in  der
fine  hierauf  gerichtet  Erklärung  des  Gastwirts  vom  Gaste  N
schweigend  angenommen  r—i-  Jedoch  soll,  wie  das  Gesetz  zur  Be-—

  222  —
        <pb n="223" />
        Einbringung  von  Sachen  bei  Gastwirten  8  700—704

§  700.  Werden  vertretbare  Sachen  15)  in  der  Art  hinterlegt,  daß
das  Eigentum  auf  den  Verwahrer  übergehen  und  dieser  verpflichtet  sein
soll!!")  Sachen  von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge  zurückzugewähren9)
  so  finden  die  Vorschriften  über  das  Darlehen  Anwendung.10)
  GSestattet  der  Hinterleger  dem  Verwahrer,  hinterlegte
vertretbare  Sachen  zu  verbrauchen,  so  finden  die  Vorschriften  über  das
Darlehen  von  dem  Zeitpunkt  an  Anwendung,  in  welchem  der  Verwahrer
  sich  die  Sachen  aneignet.  In  beiden  Fällen  bestimmen  sich
jedoch  Zeit  und  Ort  der  Rückgabe  im  Zweifel  nach  den  Vorschriften
über  den  Verwahrungsvertrag.

Bei  der  Hinterlegung  von  Wertpapieren  ist  eine  Vereinbarung  der
im  Abfs.  1  bezeichneten  Art  nur  gültig,  wenn  fie  ausdrücklich  getroffen
  wird.

Dreizehnter  Titel.  Einbringung  von  Sachen  bei  Gastwirten.)

§  701.  Ein  GSastwirt,  der  gewerbsmäßig  Fremde  zur  Beherbergung
  aufnimmt,  hat  einem  im  Betriebe  dieses  Gewerbes  aufgenommenen
  )  Gaste  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  der  Gast  durch  den  Verluft
oder  die  Beschädigung  eingebrachter  Sachen  2)  erleidet.“)  Die  Ersatzpflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Schaden  von  dem  Gaste,  einem  Begleiter
  des  Gastes  oder  einer  Person,  die  er  bei  sich  aufgenommen
  hat,')  verursacht  wird)  oder  durch  die  Beschaffenheit
der  Sachen  oder  durch  höhere  Gewalt)  entsteht.

Als  eingebracht  gelten  die  Sachen,  welche  der  Gast  dem
Gastwirt  oder  Leuten  des  Gastwirts,  die  zur  Entgegennahme
  der  Sachen  bestellt  oder  nach  den  Umständen  als  dazu  bestellt  anzusehen
  waren,  übergeben  oder  an  einen  ihm  von  diesen  angewiesenen
Ort  oder  in  Ermangelung  einer  Anweisung  an  den  hierzu  bestimmten
Ort  gebracht  hat.)

Ein  Anschlag,  durch  den  der  Gastwirt  die  Haftung  ablehnt,
  ist  ohne  Wirkung.o)

§  702.  Für  Geld,  Wertpapiere  und  Kostbarkeiten  haftet  der  Gastwirt
  nach  §  701  nur  bis  zu  dem  Betrage  von  eintausend  Mark,  es  sei
denn,  daß  er  diese  Gegenstände  in  Kenntnis  ihrer  Eigenschaft  als  Wertsachen
  zur  Aufbewahrung  übernimmt  10)  oder  die  Aufbewahrung  ablehnt
oder  daß  der  Schaden  von  ihm  oder  von  seinen  Leuten  verschuldet  wird.)

§  703.  Der  dem  Gaste  auf  Grund  der  §§  701,  702  zustehende
Ansuruch  erlischt,  wenn  nicht  der  Gast  unverzüglich,12)  nachdem  er  von
dem  Verlust  oder  der  Beschädigung  Kenntnis  erlangt  hat,  dem  Gastwirt
Anzeige  macht.1s)  Der  Anspruch  erlischt  nicht,  wenn  die  Sachen  dem
Gastwirte  zur  Aufbewahrung  übergeben  waren.

§  704.  Der  Eastwirt  hat  für  seine  Forderungen  für  Wohnung
und  andere  dem  Gaste  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  gewährte
Leistungen,““)  mit  Einschluß  der  Auslagen,15)  ein  Pfandrecht  an  den
eingebrachten  Sachen  des  Gastes.  10)  Die  für  das  Pfandrecht  des  Vermieters
  geltenden  Vorschriften  des  §  559  Satz  3  und  der  88  560  bis  563.
finden  entsprechende  Anwendung.

—  223  —
        <pb n="224" />
        Erläuterungen

iti  ung  von  Jvei  eln  ausdrücklich  bestimmt  (8  701  Abs.  3),  ein  bloßer
Wua-  durch  er  Gastwirt  die  ung  ablehnt,  keine  Wirkung  haben.
v  .  .wenn  ein  äftsreisender  von  einem  ihn  besuchenden  Kunden,
%  “  e  Gastspiel  im  Hotel  wohnende  Sängerin  von  der  Theaterfriseuse
len  wird.
"  2  Sursacht-  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  „verschuldet“.  vgl.  Note  18
zu

55  ber  —  sind  solche  zufällige  (unverschuldete)  Ereigpisse,
die  auc  5  durch  die  umsichtigsten  Schutzvorrichtungen  nach  de
gebemen  Ver  hältmilfôen  nicht  verhütet  werden  rön  nen.
9  Erdbeben,  Erde  O#tn  Blitzschlag  immer  als  peherr  Gewalt“  anzusehen
ist  wird:  davon  abhängen  e  der  Ve  Verhälini  der  Wirt  z.  B.  durch
genü  t  tin-  treffen  konnte  und  mußte  (in  einem  allein
gur  eron!  t  auch  im  Hotel“  (C).
as  im  Omnibus  liegt,  liegt  a  m  Hotel“
»)  ogl.  (Note  4  am  Ende.

9  702  16)  t  sie  „zur  Aufbewahrung  übernommen“,  so  haftet  er  gemäß
§  701,  “]  -  14  §§  688  ff.
s  703  12)  8  121.

13  130—132.  Die  Unterlahung.  der  Anzeige  hat  nur  den  Verlust
  der  Ansprüche  aus  88  701,  702  zur  Folge,  nicht  auch  der  enigen  Ansprüche,
die  der  Gast  auf  ein  von  ihm  nachzuweisendes  erschulden“  des  Wirts
oder  seiner  Leute  (88  276,  278)  oder  auf  8  831  stützen  kann.

8  704  Speisen,  tränke  usw.
15)  für  roschken,  Theaterbilletts  usw.
16)  „Wer  nur  eecht,  nicht  wohnt,  bleibt  von  Pfändung  vers  vont  C),

vgl.  Note  1  B.  —  Aber:  Eegen  die  echpreller  der  Restaurants  chützen
den  Wirt  die  88  229  ff.  über  Selbsthilfe,  wenn  die  dort  angegebenen  orausgen.


8  705  1)  A.  Die  in  88  705  ff.  geregelte  Gesellschaft  ist  leich  ein  „Re
ver  rez  s  un  §  705  bezeichneten  Inhalts),  nicht  ein  „Re  12
subjekt“  nuristische  Person).  über  den  Wient  val.  Anhang  1
zu  §  21,  insbesondere  III.

Die  in  88  705  ff.  *  eregelte,  Geseili  aft“  ist  eine  besonders  geordnete
  Unterart  der  mein  ft“.  741  ff.  und  Note  3  daselbs.
Sie  ist  eine  durch  Verkrag)  n  “*.  ründete  „Gemeinschaft“
Gegensatze  z.  B'ʒ  der  durch  ein  Ereignis  (Tod  des  Erblassers)  begrlindeten
„Gemeinschaft  del  Mür  rben“.

Zuunterscheiden  von  der  „Gesellschaft“  find  die  sogen.  partiari
Rechtsgeschäfte,  z.  B.  die  Anstellung  eines  Handlungsgehilsen  gegen  Tantie
(Dienstvertrag),  —  Darlehen  von  30  000  Mk.  seitens  A  an  den  Gewerkee
treibenden  B  gegen  4%  Zinsen  und  20  %  Anteil  am  GEeschäftsgewinn.

B.  Das  deutsche  Recht  kennt  eine  doße  Anzahl  besonders  geregelter
Hetrn  von  ell  aften“,  die  nicht  nach  n  ondern  aus  Gliegnach

  den  sie  treffenden  beso  7  en  chri  ten“  u  beurteilen  find,

m  schaften,  Erwerbs=  und  W  enschaften,  Gesell-*!
  mit  #n  ter  Haftung,  Veund,  Wirt  kn  h  die  der  Ordnung
durch  die  ganders  —  7  e  überlassenen  Gesell  en  des  Agrar-,  Wasser-,  Deich-,
Siel,  Forkt  J  ischerei=  und  Bergrechts  (E.  65—67,  69,  83,  113).  Ferner
sind  im  HGB.  Esondens  gere  elt  die  offene  andelsgesellschaft  und  die  Kommanditge
  ellschaft,  auf  die  jedoch  die  Vorschriften  der  §§  705  ff.  BGB.  erend

  Anwendung  finden,  nämlich  „soweit  nicht  im  HGB.  ein  nder
chrieben  ri  *  (88§  105,  161  HEB.).  vgl.  zu  vorstehendem  Auhang  1

unter  V

er  ns  sind  nach  88  705  ff.  zu  beurteilen:  die  nicht  durch  besondere
  gesebliche  Vorschrift  en  Es.  egelten  Gesellschaften.  Hierher  gehören  namentlich:

a)  die  sogen.  Gelegenh  —  im  Handelsverkehr,  auch  Konsortium,

  Syndikat  genannt,  ein  Konsortium  zur  Emission  von

—  224  —
        <pb n="225" />
        Gesellschaft  8  705—712

Vierzehnter  Titel.  Gesellschaft.))

§  705.  Durch  den  Gesellschaftsvertrag  :)  verpflichten  sich  die  Gesellschafter
  gegenseitig,.)  die  Erreichung  eines  gemeinsamen  Zweckes“)
in  der  durch  den  Vertrag  bestimmten  Weise  zu  fördern,")  insbesondere
die  vereinbarten  Beiträge  zu  leisten.

8  706.  Die  Gesellschafter  haben  in  Ermangelung  einer  anderen
Vereinbarung  gleiche  Beiträge  zu  leisten.“)

Sind  vertretbare  oder  verbrauchbare  Sachen?)  beizutragen,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  gemeinschaftliches
  Eigentum  der  Gesellschafter  werden  sollen.  Das  gleiche  gilt
von  nicht  vertretbaren  und  nicht  verbrauchbaren  Sachen,  wenn  sie
nach  einer  Schätzung  beizutragen  find,  die  nicht  bloß  für  die  Gewinnverteilung
  bestimmt  ist.

Der  Beitrag  eines  Gesellschafters  kann  auch  in  der  Leistung  von
Diensten  bestehen.

§  707.  Zur  Erhöhung  des  vereinbarten  Beitrags  oder  zur  Er-Kinzung
  der  durch  Verlust  verminderten  Einlage  ist  ein  Gesellschafter
nicht  verpflichtet.3)

§  708.  Ein  Gesellschafter  hat  bei  der  Erfüllung  der  ihm  obliegenden
  Verpflichtungen  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welcheer
  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.)

§  709.  Die  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  steht  den  Gesellschaftern
  gemeinschaftlich  zu;  für  jedes  Geschäft  ist  die  Zustimmung  aller
Eesellschafter  erforderlich.°

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Mehrheit  der
Stimmen  zu  entscheiden,  so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifel  nach  der
Zahl  der  Gesellschafter  zu  berechnen.1)

8  710.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Führung  der  Geschäfte
einem  Gesellschafter  oder  mehreren  Gesellschaftern  übertragen,  so  sind  die
übrigen  Gesellschafter  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen.!)  Ist
die  Geschäftsführung  mehreren  Gesellschaftern  übertragen,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  709  entsprechende  Anwendung.

§  711.  Steht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Führung  der  Geschäfte
  allen  oder  mehreren  Gesellschaftern  in  der  Art  zu,  daß  jeder  allein
zu  handeln  berechtigt  ist,  so  kann  jeder  der  Vornahme  eines  Geschäfts
durch  den  anderen  widersprechen.")  Im  Falle  des  Widerspruchs  muß
das  Geschäft  unterbleiben.

§  712.  Die  einem  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag#g)
  übertragene  Befugnis  zur  GEeschäftsführung  ½)  kann  ihm
durch  einstimmigen  Beschluß  oder,  falls  nach  dem  Eesellschaftsvertrage
  die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  durch
Mehrheitsbeschluß  der  übrigen  1½½)  Gesellschafter  entzogen
werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist
insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen
  Geschäftsführung.

Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits  die  Geschäftsführung
  kündigen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;  die  für

225  —  15
        <pb n="226" />
        20t

Erläuterungen

Börsenpapieren.  Hierher  gehören  auch  „Aktiengesellscha
ten“  und  „Gesellschaften  mitheschränkter  Haftun
in  der  Jeit  zwischen  dem  Abschlusse  des  Gesel
schaftsvertrags  und  der  Eintragung  ins  degener.

b)  die  gesellschaftlichen  Vereinigungen  von  Minderkaufleuten  (
werker  und  sonstige  Kleingewerbetreibende),  die  eine  dem
unterliegende  „offene  Handelsgesells  aft  oder  „Kommanditgesellschaft“
  nicht  gründen  Lömnen  *  4  B.),
e)  die  nicht  rechtsfähigen  Vereine,  8  54  7  Noten,
3  nicht  anerkaunte  ausländische  Vereine,  E.  10,
e)  Gesellschaften  der  Note  4  bezeichneten  Art.

C.  Die  in  den  SS  705  ff.  enthaltene  Regelung  des  durch  einen  „Gesell-"60
  ftsvertrag“  1.  e  eten  Rechtsverhältnisses  solgt  im  wesentlichen  der  alten
utschrechtlichen  Auffassung.  Dementsprechend  sind  die  gemeinschaftlichen
Gegenstände  „dem  Gesellschaftszwecke  unmittelbar  dienstbar“  gemacht  und
zu  einem  in  (vielen  Viehungen  „selbständigen  Gesellschaftsvermögen"
  rereinigt.  In  vielen  Beziehungen.  nicht  in  allen,  denn
sonst  wäre  die  Ee  Flellschaft  eine  „zuristische  Person“,  was  sie  nach  Note  1  Abs.  1
eben  nicht  ist.  Über  den  Begriff  Gese  schaftsvermögen  und  „Vermögen“  überhaupt
  vgl.  8  718.
Die  „Verfügung"“  über  die  einzelnen  zum  Gesell-3
  tsvermögen  gehörigen  Ge  enst  steht  den  Gesellaf-—



—
I

tern  nur  gemein!  aftli  rchtzgemeinschan  zur  geamten
  Hand);  vgl.  Anhang  1  zu  n  420  under  Note  31  zu  §  432  und
ote  2  zu  §  2032.  Die  r  streckung  in  diese  Gegen  N  älordert
einen  egen  alle  Gesellschafter  vollsreckbaren  Titel  &amp;amp;#  736  .Die  „SGesellschaft“
  kann  „als  solche“  weder  k  en  noch  ver  v7,  rdie  #
es  können  dies  nur  alle  Gesellschafter.  —  Die  offene  Handelsgesellschaft  kann
dagegen  unter  ihrer  Firma  klagen  und  verklagt  werden.  Zur  Zwangsvollstreckung
  in  ihr  Gesellschaftsvermögen  i#,  ein  ku  egen  die  „Gesellschaft“
  gerichteter  Schuldtitel  erforderlich,  —  Ein  Konkursverfahren
  über  eine  den  8.  ff.  unter  ie  1  Eshlen  ibt  es  nicht,
sondern  (beim  Vorl  ichn  n*:  nur  über  das  Vermögen  der
einzelnen  Gesellschafter  §  728.  Wohl  aber  gibt  es  ein
Kon  grerer  6  ren  über  A  utetr  n  offene  Handelsgesellschaften,  Kommanditg
  aften,  in  risti  ersonen,  sowie  Vereine,  „die  als  solche  verklagt
  önnen“,  vg  207—213  KO.  und  Anhang  1  zu  §  21  unter  VI  d.

Das  Vos.  faßt  namentlich  in  den  §§  718—720  die  leitenden  Rechtssã
  röulanmen.  die  sich  aus  dem  Grundsatz  der  „gesamten  Han?“  erlI.
  oben).  —  Aus  §  427  folgt,  daß  durch  Verträge,  die  die  „Gesellschaft“
ç  32  alle  reuscheste  „gemeinscha  tiche  oder  durch  den  „eschäftsührenden“
  Gese  710  ff.),  die  m  tlichen  Gesellscha  ter  gl-Geendeunuert
  rerp  *  werden  16  421  ff.).  Schulden  der  „Gese
P  72  ibt  es  nicht,  wenn  man  auch  der  Kürze  wegen  von  Ecrüe  4u
lden“  priche,  es  gibt  nur  Schulden  der  einzelnen  „Gesellscha  ster“.
big  er“  eines  „einzelnen“  Gesellschafters  kann  aus  dem  „  Gesell-Seeer
  oder  dem  Anteile  seines  Schuldners  an  diesem  brel.B
gefte  unmittelbare  Befriedigung  suchen.  Er  kann  sich  vielmehr
nur  an  die  FAnsprüche“  des  betrefsondens  sellschafters  halten,  die  nach
717  Satz  2  übertragbar  sind.  Hat  der  Hläubiger  en  „Anteilines
  Schuldners  am  „Gesellschaftsvermö  fänden  lallen.
o  erhält  r  damit,  falls  sein  chuldtitel  nicht  ni“  vollstre
tt.  das  Recht,  die  „Gesellschaft"  ohne  Einhaltung  einer
ündigungsfrist  zu  kündigen  und  auf  diese  Weise  die  so-Le
  vue  Auseinandersetzung  der  Gesellschafter  herbeizuführen
:)  Der  GEesellschaftsvertrag  ist  formfrei,  sofern  nicht  ein  Fal  des  §  311
vorliegt  oder  eine  Grundstücks-Einbringung  damit  verbunden  ist  (§  318).

—  226  —
        <pb n="227" />
        Gesellschaft  g8  713  720

den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  des  §  671  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
  Anwendung.

§  713.  Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  geschäftsführenden
Gesellschafter  bestimmen  sich  nach  den  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  der  88  664  bis  670,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesellschaftsverhältnis
  ein  anderes  ergibt.)

§  714.  Sovweit  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Befugnis  zur  Geschäftsführung  zusteht,  ist  er  im  Zweifel  auch  ermächtigt,
  die  anderen  Gesellschafter  Dritten  gegenüber  zu  vertreten.16)

§  715.  Ist  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Gesellschafter  ermächtigt,
die  anderen  Gesellschafter  Dritten  gegenüber  zu  vertreten,  so  kann
die  Bertretungsmacht  nur  nach  Maßgabe  des  §  712  Abs.  1  und,  wenn  sie
in  Verbindung  mit  der  Befugnis  zur  Geschäftsführung  erteilt
worden  ist,  nur  mit  dieser  entzogen  werden.

716.  Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn  er  von  der
Geschäftsführung  ausgeschlossen  ist,  sich  von  den  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  persön  lich  unterrichten,  die  Geschäftsbücher  und
die  Papiere  der  Gesellschaft  einsehen  und  sich  aus  ihnen  eine  Übersicht  über
den  Stand  des  Gesellschaftsvermögens  anfertigen.

Eine  dieses  Recht  ausschließende  oder  beschränkende
Vereinbarung  steht  der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht  entgegen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme  unredlicher  Geschäftsführung  besteht.

8  717.  Die  Ansprüche,  die  den  Gesellschaftern  aus  dem  Gesellschaftsverhältnisse
  gegen  einander  zustehen,  sind  nicht  übertragbar.7)  Ausgenommen
  find  die  einem  Gesellschafter  aus  seiner  Geschäftsführung
  zustehenden  Ansprüche,  soweit  deren  Befriedigung  vor  der
Auseinandersetzung  verlangt  werden  kann,  sowie  die  Ansprüche
auf  einen  Gewinnanteil  oder  auf  dasjenige,  was  dem  Gesellschafter
bei  der  Auseinandersetzung  zukommt.

718.  Die  Beiträge  der  Gesellschafter  und  die  durch  die  Geschäftsführung
  für  die  Gesellschaft  erworbenen  Gegenstände  werden
gemeinschaftliches  Vermögen  der  Gesellschafter  (Gefellschaftsvermögen).19)

Zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehört  auch,  was  auf  Grund  eines
zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen
  gehörenden  Gegenstandes  erworben  wird.

719.  Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über  seinen  Anteil  an  dem
Gesellschaftsvermögen  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegensktänden
  verfügen:?)  er  ist  nicht  berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.2)

Gegen  eine  Forderung,  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört,  kann
der  Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  zustehende
  Forderung  aufrechnen.)

§  720.  Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §  718  Abs.  1  erworbenen
Forderung  zum  Gesellschaftsvermögen  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen
asich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;
  die  Vorschriften  der  88  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.


—  227  —  157
        <pb n="228" />
        Erläuterungen

8)  Es  finden  also  §8§  320  ff.  betr.  „gegenseitige  Verträge“  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  88  705  ff.  ein  anderes  ergibt,  insbesondere
ant,  Etu  ränkungen,  wenn  mehr  als  zwei  Gesellschafter  sind.  vgl.
au

)  Gesellschaftszweck  kann  alles  sein,  was,  Lerlaubt.  ist  (§8  134,  138,  309),
auch  nicht  vermögensrechtliche  Zwecke  V  Note  zu  §  54  und  Anzu

  §  241  unter  II.  Nach  8§  705  sind  z.  .  zu  beurteilen:  die  Verabre
  mehrerer  sonen  zu  einer  —N-  rtie  mit  Kremser  und
meinschaftlichem  Essen  und  Trinken,  zu  einer  ow  täti  eitsvorstellung,  zur
Eirichtung  eines  Journalzirkels  Hemeinch  piel  eines  Lotterie-6e-
  6  zum  meinscha  felichen  K  g  von  Fuhw  1—  Kaffee  usw.,  zu  ge-#—
  aftlicher.  e  —  mim'e  ##un  einer  Südpol-  rredition,
Tennis-,  Achen  reini  u  mehrerer  Rechtsanwälte
zu  „gemeinsamen  gesl  r  r*—i  r,  deas  el  eine  solche  Vereinigung
wechen  der  zum  Teil  öffentlichrechtlichen  Stellung  der  Rechtsanwälte  Besonderheiten.


5)  Kein  Gesellschafter  darf  also  dem  llichaftgzwecke  »zuwideclaufende«
Pandluztgen  vornehmenst  L  spät  icht

für  die  F  e  ob  ein  „wichtiger  Grund“  zur  mßsd  "  vorliegt  (  .
8*  na

cht,  wenn  er  zu  2  Geschã

8  709  erforder  timmung  ohne  hinreichenden  Grund  sen  .
kn  er  das  Ges  7  imnis  verletzt,  wenn  er  der  Gesellschaft  N“3½  -:ö6
macht  usw

*706  i)  Die  Beiträge  der  einzelnen  Gesellschafter  können  in  Geld,  in
anderen  Sachen,  in  Rechte  6.  B.  Ausübung  eines  d„Aiehöraucherechen
Ausbeutung  eines  Patents),  a  aul,  loß  in  Diensten  beste  ie

  können  darin  bestehen,  daß  die  Sachen  mssichen  ellschaft  ern  zu
entum“  übertragen  werden  (bei  beweglichen  Sachen  durch  „1  abe“
rundstücken  durch  „Auflassung“)  oder  nur  „zur  Benutzun  94  *“
—##  entweder  den  sämtlichen  enenn  tern  zübertragen  (durch

tretung“)  oder  nur  „zur  Ausübung  überlassen“  (  Nießbrauch  1059).

Die  Gewährleistung  der  Gesellschafter  für  die  eng  Gochen  Sachen  und  Rechte
bestimmt  sich  *  445,  493.  vgl.  A  dazu.  echt

8  707  738,  735.  —  8  707  bezieht  ach  reelbstverständlich  nur  auf  das  Verältnis
  der  „Eefellschafter  zu  einander“.  Den  Gläubigern  der  Eesellschaft
  enüber  haften  die  Gesellschafter  unb  eschränkt.  vgl.  Note  1  C

8  708  8)  276—278  und  Noten.

8  709  10)  Diese  Vorlhift,  betrifft  nur  das  Verhältnis  der  „Gesellschafter
unter  einander“  ritten  gegenüber  gilt  §  714.  Wenn  ein  Gesellr
  „ohne  die  erforderliche  Zustimmung“  des  auen  handelt,  so  ist  dies

eschäftsführung  ohne  Au  4  8  677  ff.  Über  „unbegründete
Verweigerung"  der  Zustimmung  vgl.  Note  5.  te  Frage  der  Gschätte  ftsführung
wird  in  den  Gesellschaftsverträgen  meist  besonders  geregelt  (§  711).  „CGehest.
  ührer“  der  Gesellschaft  ist  jeder  Efellschafter,  der  von  der  Führung  der
„nicht  ausgeschlossen“  8  §  710  ff.
11)  und  nur,  wenn  der  Vertrag  dies  bestimmt,  in  anderer  Weise,
z.  B.  nach  der  Höhe  der  Anteile.

8  710  12)  vgl.  §  831  betreffend  Haftung  der  Gesellschafter  für  unerlaubte
8711  Handlungen  dez  ʒ  G  gãstsführenden.
712  1  auch  die  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesetz  (8  709)  zustehende

  „Befugnis  zur  Geschäftsführung“.
.  Wenn  nur  zwei  Gesellschafter  find,  kann  als.  die  dem  einen  Gesellschafter

  übertragene  Befugnis  zur  Geschäftsführung  ohne  weiteres  und  alkein
durch  den  anderen  Gesellschafter  entzogen  werden.

—  228  —
        <pb n="229" />
        Gesellschaft  8  721  727

721.  Ein  Gesellschafter  kann  den.  Rechnungsabschluß  und  die
Verteilung  des  Gewinns  und  Verlustes  erst  nach  der  Auflösung
der  Gesellschaft  verlangen.?)  ·

Ist  die  Gesellschaft  von  längerer  Dauer,  so  hat  der  Rechnungsabschluß
  und  die  Gewinnverteilung  im  Zweifel  am  Schlusse  jedes
Geschäftsjahrs  zu  erfolgen.

§  722.  Sind  die  Anteile  der  Gesellschafter  am  Gewinn  und  Verluste
  nicht  bestimmt,  so  hat  jeder  Gesellschafter  ohne  Rücksicht  auf
die  Art  und  die  Größe  seines  Beitrags  einen  gleichen  Anteil  am
Gewinn  und  Verluste.

Ist  nur  der  Anteil  am  Gewinn  oder  am  Loerllte  bestimmt,  so  gilt
die  Bestimmung  im  Zweifel  für  Gewinn  und  Verlust.

§  723.  Ist  die  Gesellschaft  nicht  für  eine  bestimmte  Zeit
eingegangen,  so  kann  jeder  Gesellschafter  sie  jederzeit  kündigen.)
Ist  eine  Zeitdauer  bestimmt,  so  ist  die  Kündigung  vor  dem
Ablaufe  der  Zeit  zulässig,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt;)
ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  vorhanden,  wenn  ein  anderer  Gesellschafter
  eine  ihm  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  obliegende  wesentliche
Verpflichtung  vorsätzlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  verletzt  oder  wenn
die  Erfüllung  einer  solchen  Verpflichtung  unmöglich  wird.  Unter  der
gleichen  Voraussetzung  ist,  wenn  eine  Kündigungsfrist  bestimmt
  ist,  die  Kündigung  ohne  Einhaltung  der  Frist  zulässig.

Die  Kündigung  darf  nicht  zur  Unzeit  geschehen,  es  sei  denn,
daß  ein  wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung  vorliegt.
Kündigt  ein  Gesellschafter  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er
den  übrigen  Gesellschaftern  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Eine  Vereinbarüung,  durch  welche  das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen
oder  diesen  Vorschriften  zuwider  beschränkt  wird,  ist  nichtig.

§  724.  Ist  eine  Gesellschaft  für  die  Lebenszeit  eines  Gesellschafters
eingegangen,  so  kann  sie  in  gleicher  Weise  gekündigt  werden  wie  eine
für  unbestimmte  Zeit  eingegangene  Gesellschaft.)  Dasselbe  gilt,
wenn  eine  Gesellschaft  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
Seit  stillschweigend  fortgesetzt  wird.

725.  Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters  die  Pfündung  des
Anteils  des  Gesellschafters  an  dem  Gesellschaftsvermögen  erwirkt,  so  kann
er  die  Gesellschaft  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
kündigen,)  sofern  der  Schuldtitel  nicht  bloß  vorläufig  vollstreckbar
  ist.

Solange  die  Gesellschaft  besteht,  kann  der  Gläubiger  die  sich  aus
dem  Gesellschaftsverhältnis  ergebenden  Rechte  des  Gesellschafters,  mit
Ausnahme  des  Anspruchs  auf  einen  Gewinnanteil,  nicht
geltend  machen.

§  726.  Die  HSesellschaft  endigt,  wenn  der  vereinbarte  Zweck  erreicht
  oder  dessen  Erreichung  unmöglich  geworden  ist.

8  727.  Die  Gesellschaft  wird  durch  den  Tod  eines  der  Gesellschafter
aufgelöst.  sofern  nicht  aus  dem  Gesellschaftsvertrage
sich  ein  anderes  ergibt.)
        <pb n="230" />
        Erlänterungen

8  713  15)  Der  geschäftsfü  vend  ee  sterr  at  keinen  Anspruch  auf  Ersa
des  1—  ns,  A  *  Geschäftsführung  dieh  "i47.
keinen  Ans  ruch  au  Wie  *c  sür  die  Geschäftsführung,  sofern  nicht
der  Gesellschaftsrertrag  ein  anderes  bestimmt.

*  714  4%  Natürlich  nur  in  Srellhaftangelegenbetten.  #  vgl.  88  164
bis  181,  insbesondere  Anhang  12  zu  §  167  und  Note  14  848  l  auch
Note  1  zu  §  705  unter  C,  wonach  durch  die  vom  heschäftäfübre  en  Gesell  chafter
geschlossenen  „Verträge“  alle  Gesellschafter  als  Gesamtschuldner

verpflichtet  ween  88  421

8  717  17)  also  auch  n  verpf  ndbar  und  nicht  rer  im  m  Wege  der  SIangevollstreckung
  0.  mwl.  e  0  1274  Abs.  2,  ferner  3PO.  8  85  gegen  5
w  jedes  ese  bastete-  nr  33  en  (  n  cht:  ein  Ante
den  einzelnen  chaftsvermögen  gehörenden  Gegenständen

seändung  abken  um  8  E  und  3PO.  8§  859.  vgl.  Note  1  am  En  *

W  vgl.  Note  1  C  und  Note  6.  —  Wslell  chaftsgut  in  Gesamthand

F  nchte  (  (C).  —Aus  8  718  ergibt  sich,  dDat  #nter  ells  u-  nur  die

rde  on  den  andeln  s  5  fie  Über  die

„Eintragung"  von  9r  e  zum  „Ge  svermögen“

gertzun  in  die  Grunddech#  l.  350

8  719  1)  solange  die  Genshast.  te  t;  uol.  Note  1  C  und  Note  18.  Die
Bestandtei  des  ftsverm#  find  eben  nicht  nach  b

stimmten  S.  t  stere  orschliften  über  -  W  ½%0
andersetzung  Auflösung  der  Gesellschaft  F
Während  des  Be  tehens  cer.  Gesel  aft  erfolgt  d  die  t  r*  über  das
„Gesellschaftsvermögen“  und  „einzelnen  HP-  gehle  Loinden  standteile“
im  Wege  der  „Ge  chäftsführuns  Ws  —  über  „Verfügung“
  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter
20)  jeder  Gesellschafter  bann  nur  nra—e  bezw.
3  723  durch  Kündi  ug  die  „uffösun  z  JNl  die  „Auseinanderetzun
  lo“n  730  ff.  herbe  fühoen.
8  721  nn  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  ein  anderes  bestimmt.
8  723  2s  eurch  soofeart  die  Auflösung  der  Geiellscheft  eintritt.  falls
nicht  im  Gesellschaftsvertr  ro  eine  glhansn  rist“  bestimmt  ist.  val.  8  736.
*52  Kündigung,  Kü  gungsfrisft  usw.  vgl.  Note  65  zu  §  564  und  Note  21
zu
25  was  nach  den  Umständen  im  einzelnen  Falle  zu  beurteilen  ist.
vgl.  Note  5.
25  723.
725  2s  *  1  am  Ende,  Note  23.
8  727  27  736.
28  121.
728  20)  §  736  und  KO.  16  28,  51.
729  80  169,  122  Ab
731  81  7  ff
732  82  e  6.
8  733  33  Ilt  ssellschafter  sind  in  der  Regel  Gesamtschuldner  (88  421  ff.).
vgl.  Note  1  unter  C  und  Note  16.

34)  d.  h.  wenn  sie  den  Gläubigern  nicht  als  amtschuldner“  haften,
z.  B.  wehn  sie  aus  der  „ungerechtfertigten  ##t  als  ela  haften  (88  812  ff.).

—  230  —
        <pb n="231" />
        Gesellschaft  §  728—733

Im  Falle  der  Auflösung  hat  der  Erbe  des  verstorbenen  Gesellschafters
  den  übrigen  Gesellschaftern  den  Tod  unverzüglich  :)  anzuzeigen
  und,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die
seinem  Erblasser  durch  den  Gesellschaftsvertrag  übertragenen  Geschäfte
fortzuführen,  bis  die  übrigen  Gesellschafter  in  Gemeinschaft  mit
ihm  anderweit  Fürsorge  treffen  können.  Die  übrigen  Gesellschafter
find  in  gleicher  Weise  zur  einstweiligen  Fortführung  der  ihnen
übertragenen  Geschäfte  verpflichtet.  Die  Gesellschaft  gilt  insoweit
als  fortbestehend.

728.  Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  Vermögen  eines  Gesellschafters  aufgelöst.?)  Die  Vorschriften
  des  §  727  Abs.  2  Satz  2,  3  finden  Anwendung.

§  729.  Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise  als  durch
Kündi  gung  aufgelsst,  so  gilt  die  einem  Gesellschafter  durch  den
Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugnis  zur  Geschäftsführung  zu  seinen
Gunsten  gleichwohl  als  fortbestehend,  bis  er  von  der  Auflösung  Kenntnis
erlangt  oder  die  Auflösung  kennen  muß.30)

7380.  Nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  findet  in  Ansehung
des  Gesellschaftsvermögens  die  Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern
  statt.

Für  die  Beendigung  der  schwebenden  Geschäfte,  für  die  da  zu
erforderliche  Eingehung  neuer  Geschäfte  sowie  für  die  Erhaltung
und  Verwaltung  des  Gesellschaftsvermögens  gilt  die  Gesellschaft  als
fortbestehend,  soweit  der  Zweck  der  Auseinandersetzung  es
erfordert.  Die  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zustehende
  Befugnis  zur  GEeschäftsführung  erlischt  jedoch,
wenn  nicht  aus  dem  Vertrage  sich  ein  anderes  ergibt,  mit  der  Auflösung
  der  Gesellschaft;  die  Geschäftsführung  steht  von  der  Auflö-=sung
  ’an  allen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich  zu.

8  731.  Die  Auseinandersetzung  erfolgt  in  Ermangelung  einer
anderen  Vereinbarung  in  Gemäßheit  der  88  732  bis  735.  Im  übrigen
gelten  für  die  Teilung  die  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.1)

8  732.  Gegenstände,  die  ein  Gesellschafter  der  Gesellschaft  zur  Benutzung
  überlassen  hat,““)  sind  ihm  zurückzugeben.  Für  einen  durch
Zufall  in  Abgang  gekommenen  oder  verschlechterten  Gegenstand  kann
er  nicht  Ersatz  verlangen.

733.  Aus  dem  Gesellschaftsvermögen  find  zunächst  die  gemeinschaftlichen
  Schulden  mit  Einschluß  derjenigen  zu  berichtigen.e)  welche
den  Gläubigern  gegenüber  unter  den  Gesellschaftern  geteilt  sind  )  oder
für  welche  einem  Gesellschafter  die  übrigen  Gesellschafter  als  Schuldner
haften.  Ist  eine  Schuld  noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so
ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche  zurückzubehalten.

Aus  dem  nach  der  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibenden
Gesellschaftsvermögen  find  die  Einlagen  zurückzuerstatten.  Für  Einlagen,
die  nicht  in  Geld  bestanden  haben,  ist  der  Wert  zu  ersetzen,  den  fie
zur  Zeit  der  Einbringung  gehabt  haben.  Für  Einlagen,  die  in  der
Leistung  von  Diensten  oder  in  der  Überlassung  der  Benutzung

231  —
        <pb n="232" />
        Erläuterungen

8  734  s8  722.

8  735  38  722.  Eine  Vereinbarung,  daß  ein  Gesellschafter  von  der  Beteilig
  „  u  “  ausgeschlossen  sein  soll,  ist  zulässig.

§  736  37)  §§  723,  727,  728.  —  Enthält  der  „Gesellschaftsvertrag“  keine  ocche
Bestimmung,  so  lönnen  natürlich  die  übrigen  Gesellschafter  auch  die  „Gesellschaft
  fortsetzen“;  es  liegt  dann  aber  in  Wahrheit  ein  „neuer  Gesellschaftsvertrag“
  unter  ihnen  vor.

#  738  28)  Gehört  ein  Grundstück  zum  Gesellschaftsvermögen,  so  bleibt  den
Beteiligten  überlassen,  die  „Berichtigung  des  Grundbuchs“  gemäß
§  894  herbeizuführen.  4

30)  §§  232  ff.  Die  Verpflichtung  des  „Ausscheidenden“  gegenüber
«  den  Gläubigern  bleibt  unberührt.
#  739  10)  §  722  und  Note  36.

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
betreffond

Beurkundung  von  Grundstücksveräusserungen
(uel.  E.  142).

Art.  18.  8  1.  Für  einen  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das
Eigentum  an  einem  Grundstücke  gegen  Dbernahme  einer  festen  Geldrente  zu  übertragen
  (-Rentenguteyertza#)  genügt  bei  den  durch  Vermittelung  der  Generalkommission
  begründeten  un  bei  den  vom  Staate  ausgegebenen  Rentengütern  die
sohriftliche  Form.

Das  HFaiche  gilt  für  den  in  den  88  16,  17  des  Gesetzes  tüber  die  Entelgmnung
von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (Gesets-Samml.  S.  221)  beseichneten  Vertrag
über  die  freiwillige  Abtretung  von  Grundeigentum.

52  Wird  bei  einem  Vertrage,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  dae
Eigentum  an  einem  in  Preussen  liegenden  Grundstücke  zu  übertragen,  einer  der  Vertragschliessenden
  durch  eine  öÖffentliche  Behbörde  vertreten,  so  ist  für  die  Beurkundung
des  Vertrags  ausser  den  Gerichten  und  Notaren  auch  der  Beamte  zuständig.
welcher  von  dem  Vorstande  der  zur  Vertretung  berufenen  Behörde  oder  von  der  vorgesetzten
  Behörde  bestimmt  ist.

3.  In  dem  vormaligen  Hersogtume  Nassau  sind  an  Orten,  die  nicht  Sitz
eines  Amtsgerichts  sind,  auch  die  Bürgermeister  zuständig,  Kauf-  und  Tauschverträge
über  Grundstücke  ihres  Amtsbesirkes  zu  beurkunden,  wenn  der  Kaufprois  oder  der
Wert  der  eingetauschten  Gegenstände  nicht  mehr  als  fhundert  Mark  betrigt.

4.  Auf  die  Beurkundung,  die  ein  nach  den  §8§  2,  3  zuständiger  Beamter  vornimmt.
  fliuden  die  Vorschriften  des  §  168  Satz  2  und  der  88  169  bis  180  des  Reichsgesetzen
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  des  §5  191  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  des  Artikel  41  des  Preussischen  Gesetzes  über  die  freiwillige
Gerichtsbarkeit  entsprechende  Anwendung.  Ist  nach  diesen  Vorschriften  ein  Dolmetscher
  zuzuzieben,  so  kann  die  erforderliche  Beeidigung  des  Dolmetschers  durch
den  beurkundenden  Beamten  erfolgen.

Betreffend

Form  der  Auflassung
(vgEl.  E.  143).

Art.  26.  Für  Grundstücke,  die  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  RBheinischen
Rerchtes  belegen  sind,  gelten  folgendo  Vorschriften:

8  1.  Die  Auflassung  sowie  die  zur  Bostellung  oder  Ubertragung  eines  Erbbaurechtis
  erforderliche  Einigung  kann  ausser  vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor  einem
anderen  Preussischen  Amtsgericht  oder  vor  einem  Preussischen  Notar  erklrt  werden.
Durch  Königliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  dass  auch  die  Amtsgerichte  oder
die  Notare  anderer  Bundesstaaten  zustlindig  sind.

Jeder  Teil  ist  berechtigt,  zu  verlangen,  dass  die  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt
  erfolgt.

S  2.  Bei  der  Auflassung  bedarf  es  der  Pleichzeitigen  Anwesenheit  beider  Teile

icht,  wenn  das  Grundstück  durch  ein  Amtsgericht  oder  einon  Notar  versteigert  worden
ist  und  die  Auf  lassung  noch  in  dem  Vorsteigerungstormine  stattfindet.

—  —  —  —

—  232  —
        <pb n="233" />
        Gesellschaft  8  734  -  740

eines  Gegenstandes  bestanden  haben,  kann  nicht  Ersatz  verlangt
werden.

Zur  Berichtigung  der  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen
  ist  das  Gesellschaftsvermögen,  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

§5  734.  Verbleibt  nach  der  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
Schulden  und  der  Rückerstattung  der  Einlagen  ein  Überschuß,  so  gebührt
er  den  Gesellschaftern  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Anteile  am  Gewinne.-)

§  735.  Reicht  das  Gesellschaftsvermögen  zur  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen  nicht  aus,
so  haben  die  Gesellschafter  für  den  Fehlbetrag  nach  dem  Verhältnis  aufzukommen,
  nach  welchem  fie  den  Verlust  zu  tragen  haben.!)  Kann  von
einem  Gesellschafter  der  auf  ihn  entfallende  Beitrag  nicht  erlangt
  werden,  so  haben  die  übrigen  Gesellschafter  den  Ausfall  nach
dem  gleichen  Verhältnisse  zu  tragen.

§  736.  Itt  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Gesellschafter
  kündigt  oder  stirbt  oder  wenn  der  Konkurs  über  sein  Vermögen
eröffnet  wird,  die  Gesellschaft  unter  den  übrigen  Gesellschaftern  fortbestehen
  soll,  so  schei  det  bei  dem  Eintritt  eines  solchen  Ereignisses  der
Gesellschafter,  in  dessen  Person  es  eintritt,  aus  der  Gesellschaft  aus.z7)

4  737.  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein
Gesellschafter  kündigt,  die  Gesellschaft  unter  den  übrigen  Gesellschaftern
  fortbestehen  soll,  so  kann  ein  Gesellschafter,  in  dessen  Person
ein  die  übrigen  Gesellschaster  nach  §  723  Abs.  1  Satz  2  zur  Kündigung
berechtigender  Umstand  eintritt,  aus  der  Gesellschaft  ausgeschlossen  werden.
Das  Ausschließungsrecht  steht  den  übrigen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
zu.  Die  Ausschließung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  auszuschließenden
  Eesellschafter.

5  738.  Scheidet  ein  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft  aus,  so
wächst  sein  Anteil  am  Gesellschaftsvermögen  den  übrigen  Gesellschaftern
zu.)  Diese  sind  verpflichtet,  dem  Ausscheiden  den  die  Gegenstände,
  die  er  der  Gesellschaft  zur  Bemutzung  überlassen  hat,  nach  Maßgabe
  des  §  732  zurückzugeben,  ihn  von  den  gemeinschaftlichen
Schulden  zu  befreien  und  ihm  dasjenige  zu  zahlen,  was  er  bei
der  Auseinandersetzung  erhalten  würde,  wenn  die  Gesellschaft  zur  Zeit
seines  Ausscheidens  aufgelöst  worden  wäre.  Sind  gemeinschaftliche
Schulden  noch  nicht  fällig,  so  können  die  übrigen  Gesellschafter  dem  Ausscheidenden,
  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.5)

Der  Wert  des  Gesellschaftsvermögens  ist,  soweit  erforderlich,  im
Wege  der  Schätzung  zu  ermitteln.

§  739.  Reicht  der  Wert  des  Gesellschaftsvermögens  zur  Deckung
der  gemeinschaftlichen  Schulden  und  der  Einlagen  nicht  aus,  so  hat  der
Ausscheidende  den  übrigen  Gesellschaftern  für  den  Fehlbetrag  nach  dem
Verhältnisse  seines  Anteils  am  Verlust  aufzukommen.")

*740.  Der  Ausgeschiedene  nimmt  an  dem  Gewinn  und  dem  Verluste
  teil,  welcher  sich  aus  den  zur  Zeit  seines  Ausscheidens  schwebenden
Geschäften  ergibt.  Die  übrigen  Gesellschafter  sind  berechtigt,  diese  Geschäfte
  so  zu  beendigen,  wie  es  ihnen  am  vorteilhaftesten  erscheint.

—  233  —
        <pb n="234" />
        8  741

8  —

s  742

8  745

Erläuterungen
——9u-bB  E.  173,  181,  182.  Aufrecht  erhaltene  Landesgesetze


’*r  z.  B.  das  „Ei  Penkumt  an  einer  n  (§8  1008  ff.),  das  „Recht  zur
Venuzuhe  einer  Einri  chung'  (S  921,  922
*  Besonders  geregelt  sind  die  L.  meiuscheftnverhälknie  mehrerer
Gläubi  hr  äer  unteilbagen  Leistung  (§  432),  die  „Gesellschaft“
8  die  gunee  Gütergemeinschaft  unter  Ehegatten“
1  ir%½

ortgese  Eütergemkinsche  ast.  zwischen  dem  überlebenden

gatten  8  den  gemeinschaftli  E-  ingen  r5Ds  2  1483  ff.),  die  „Er-Alti
  aftsg.  neinsch  —  ie  „FFahrnisgemeins
  t“  unter  Ehe  tten  ug  8  9  t“mmbßbker  der

M  11—ä.  enr  EGW  ).  Während  bei  allen  diesen  Gemeinschaften  der
deutschrechtliche  trnt  ¼  rgesamten  Hand“  durchgeführt  ist,  hat  das
BGB.  die  in  den  88  bchanvelte  gewöhnliche  „Gemeinschaft“
auf  der  Grundla  4  Hiabe  Rechts  geregelt,  wenngleich  nach  verschiedenen
Titungen!  auch  hier  der  Hedanke  *r  „ge  amten  nd“  berücksichtigt  wird  Hel
Note  1  "5  7050).  —  ch  aus  dem  Gesagten  ergibt,  die  meisten
Genein  n  besonders  geregelt  sind,  so
bleibt  für  die  §§  741  ff.  nur  ein  beschränktes  Anwendungsgebiet.  vgl.  z.  B.
s  922,  947,  1008,  1258,  1477.  1498,  2038,  2042,  2044.  „Nur  wo  Gesamtndi
  nichte  schaltet,  da  waltet.  der  Bruch“  d.  h.  die  Eeheset  nach  Bruchteilen
:  eine  Gesamthand  ohne  Ge
%  Da  diese  Annahme  nur  „im  Zweifel“  gist,  o  fie  Un  Grundbu
  richter  gegenüber  nicht  zu  verwerten.  Dieier  muß,  wenn  mehrere
itei  Tepben  eines  rundstics  Eingetroßen  niad,  ohne  daß  die  „Größe“
#  Mi  ersi  tlichst  nächst  fordern,  da  die  „  röße'  dereinzelnen
Anteile  im  Grund  e  ingetragen  uer  esfalls  ein  einzelner  Anteil
moans  -  -  tet“  werden  soll  (

ber  den  e#r  loll  G2  #6  Schgee  953  ff.  —  Die
Vorschrkc  §  743  besagt  nicht,  daß  jeder  der  drei  Teilhaber  eines  30  Ar
oßen  abz  r*ht*i““  r-*  weiteres  10  Ar  für  sich  abernten  darf,  sondern  er
ann  nur  den  dritten  Teil  der  Früchte  des  ganzen  Ackers  fordern.  Über  die

„Art  und  Meis  r  Fruchtziehung  bestimmen  744,  745,  nicht  §  743.

3  —uly  nicht,  ein  anderes  vereinbart  ist.  —  vgl.  §.747  und  Nöte  19
zu  8  z1s  hrerfügen  )
andere  braucht  sich  der  überstimmte  nicht  gefallen  zu  lassen.
cht  nach  O#öpfen;  wie  §  7
*h)  *  **  Sindern  e  falgern  eines  Teilhabers  ist
äufer  gines  2

46  der  nteile  /(F.  7).  S#amtnachfolger“  sind
ie  Erben  -  Eeilinbers.  vgl.  Note  1  zu  §  398.
11)  vgl.  8

234
        <pb n="235" />
        Gemeinschaft  g  741-  749

Der  Ausgeschiedene  kann  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs
Rechenschaft  über  die  inzwischen  beendigten  Geschäfte,  Auszahlung
  des  ihm  gebührenden  Betrags  und  Auskunft  über  den  Stand
der  noch  schwebenden  Geschäfte  verlangen.

Fünfzehnter  Titel.  Gemeinschaft.!)

§  741.  Steht  ein  Recht:)  mehreren  gemeinschaftlich
  zu,  so  finden,  sofern  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein
anderes  ergibt,)  die  Vorschriften  der  §§  742  bis  758  Anwendung
(Gemeinschaft  nach  Bruchteilen).  «

8  742.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  den  Teilhabern
gleiche  Anteile  zustehen.“)

§  743.  Jedem  Teilhaber  gebührt  ein  seinem  Anteil  entsprechender
Bruchteil  der  Früchte.“)

Jeder  Teilhaber  ist  zum  Gebrauche  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
  insoweit  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch  der  übrigen
Teilhaber  beeinträchtigt  wird.)

§  744.  Die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  steht
den  Teilhabern  gemeinschaftlich  zu.)

Jeder  Teilhaber  ist  berechtigt,  die  zur  Erhaltung  des  Gegenstandes
notwendigen  Maßregeln  ohne  Zustimmung  der  anderen  Teilhaber
  zu  treffen;  er  kann  verlangen,  daß  diese  ihre  Einwilligung  zu  einer
solchen  Maßregel  im  voraus  erteilen.

§  745.  Durch  Stimmenmehrheit  kann  eine  der  Beschaffenheit  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  entsprechende  ordnungsmäßige  Verwaltung
  und  Benutzung  beschlossen  werden.s)  Die  Stimmenmehrheit  ist
nach  der  Größe  der  Anteile  zu  berechnen.)

Jeder  Teilhaber  kann,  sofern  nicht  die  Verwaltung  und
Benutzung  durch  Vereinbarung  oder  durch  Mehrheitsbeschluß  geregelt  ist,
eine  dem  Interesse  aller  Teilhaber  nach  billigem  Ermessen  entsprechende
  Verwaltung  und  Benutzung  verlangen.

Eine  wesentliche  Veränderung  des  Gegenstandes  kann  nicht  beschlossen
  oder  verlangt  werden.  Das  Recht  des  einzelnen  Teilhabers  auf
einen  seinem  Anteil  entsprechenden  Bruchteil  der  Nutzungen  kann  nicht
ohne  seine  Zustimmung  beiinträchtigt  werden.

8  746.  Haben  die  Teilhaber  die  Verwaltung  und  Benutzung  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  geregelt,  so  wirkt  die  getroffene  Bestimmung
  auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.)

8  747.  Jeder  Teilhaber  kann  über  seinen  Anteil  verfügen.  Über
den  gemeinschaftlichen  Gegenstand  im  ganzen  können  die  Teilhaber  nur
gemeinschaftlich  verfügen.

8  748.  Jeder  Teilhaber  ist  den  anderen  Teilhabern  gegenüber
verpflichtet,  die  Lasten  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  sowie  die
Kosten  der  Erhaltung,  der  Verwaltung  und  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung
  nach  dem  Verhältnisse  seines  Anteils  zu  tragen.

§  749.  Jeder  Teilhaber  kann  jederzeit  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  verlangen.#1½)

—  235  —
        <pb n="236" />
        8  751
8  752

§  753

§  755

Erläuterungen

12)  vgl.  Note  10.
12a)  vgl.  8  16  KO.
!l  Das  wird  in  der  Regel  nur  bei  Geld,  gleichartigen  Wertpapieren
und  fonstigen  Mengen  „vertretbarer“  Sachen  (vgl.  §  91)  der  Fan  sein;  oft  aber
auch  bei  derflächen  usw.  vgl.  Note  3  zu  E6  „teilbar“).
14)  z.  B.  ein  us,  ein  Pferd,  ein  afelaufsatz.
13  1233
#.

——*-.
—

-  Bz  infolge  testamentarischer  Anordnung.
a  421  ff.

10

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
bekfreffend

Leibgedingsvertrag
(vel.  E.  9  und  Note  1  zu  8  759).

Art.  15.  Steht  mit  der  Uberlassung  eines  Grundsticks  ein  Leibged  -
vertrag  (Leibsuchts-,  Altenteils-,  Aussugs-,  Ausgedingevertrag)  in  Verbindung,
  so  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhältnis,  soweit,
nicht  abweichende  Vereinbarungen  getroffen  sind,  folgende  Vorschriften:

5  1.  Der  Erwerber  des  Grundstücks  ist  verpflichtet,  dem  Berechtigten  an  dem
Grundstück  eine  den  übernommenen  wiederkehrenden  Leistungen  entsprechende  Reallast
  und.  wenn  dem  Berechtigten  das  Recht  eingerkumt  ist,  ein  auf  dem  Grundstücke
befindliches  Geblude  oder  einen  Teil  eines  solchen  Gebudes  su  bewohnen  oder  mitzubewohnen
  oder  einen  Teil  des  Grundstücks  in  sonstiger  Weise  zu  benutzen,  eine
entsprechende  persönliche  Dienstbarkeit,  mit  dem  Range  unmittelbar  hinter  den
zur  Zeit  der  Uberlabsung  bestehenden  Belastungen  su  bestollen.

2.  Auf  das  Schuldverhältnis  finden  die  Vorschriften  der  8§8  759,  760  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Leibrente  Anwendung.  ·

Is.KatdokvorpfliohtotodomBotoohtigtovstictkulsscsolohokccttuogsn
leisten,  wie  sie  auf  dem  überlassenen  Grundstücke  gewonnen  werden,  so  kann  der
Berechtigte  nur  Erzeugnisse  von  der  mittleren  Art  und  Güte  derienigen  verlangen,
welche  auf  dem  Grundstücke  bei  ordnungernksticer  Bewirtschaftung  gewonnen  werden.

5  4.  Lasten,  die  auf  einen  dem  Berechtigten  sur  Benutzung  überlassenen  Teil
des  Grundstücks  entfallen,  hat  der  Verpflichtete  zu  tragen.

86.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewlhren,  80
hat  der  Verpflichtete  sie  ihm  in  einem  zu  dem  vertragsmssigen  Gebrauche  geeigneten
Zustande  zu  überlassen  und  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung  in  diesem  Zustande
zu  erhalten.  ·

Wird  das  Geblude  durch  Zufall  serstört,  so  hat  der  Verpflichtete  die  Wohnung
in  einer  nach  den  Umstinden  der  Billigkeit  entsprechenden  Zeit  und  Weise  wiederherzustellen
  und  bis  sur  Wiederherstellung  dem  Berechtigten  eine  angemessene  andere
Wohnung  zu  beschaffen.

65  6.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  su  gewlhren,  seo  ist  er
befugt,  seine  Familie  sowie  die  sur  standesgemssen  Bedienung  und  zur  Pflege
erforderlichen  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  die  Mitbenutsung  seiner  Wohnung  zu
gestatten,  so  erstreckt  sich  die  Befugnis  des  Berechtigten  rar  Aufnabme  seiner  Familie
nicht  auf  Personen,  die  erst  nach  der  Schliessung  des  Leibgedingsvertrags  durch
Eheschliessung,  Eholichkeitserklärung  oder  Annahme  an  Kindesstatt  Familienangehörigo
geworden  sind,  und  nicht  auf  Kinder,  die  aus  dem  Hausstande  des  Borechüeben  ausgeschieden
  waren.

Unterlhsst  der  Verpflichtete  die  Bewirkung  einer  vertragsmhssigen
Leisbang.  so  steht  dem  Berechtigten  nioht  das  Recht  zu.  wogen  der  Nichterfüllung
oder  des  Verzugs  nach  §  325  Abs.  32  oder  h  326  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem
Vertrage  zurückszutreten  oder  nach  §  527  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Herausgabe
des  Grundstücks  zu  fordern.

.  Veranlasst  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung  der
pPersönlichen  Beziehungen  zu  dem  Berechtigten,  dass  diesem  nicht  szugemutet
werden  kann,  die  ohnung  auf  dem  Grundstücke  zu  behalten,  so  bat  er
dem  Berechtigten,  falls  dieser  die  Wohnung  aufgibt,  den  für  die  Beschaffung  einer
anderen  angemessenen  Wohnung  erforderlichen  Aufwand  sowie  den  Schaden  zu  ersetzen,
  der  daraus  entsteht,  dass  dieser  andere  ihm  gebührende  Leistungen  nicht  auf
dem  Grundstück  in  Empfang  nehmen  kann;  statt  der  Leistungen  kann  der  Berechtigte
Entschhdigung  in  Geld  verlangen.

9.  Voranlasst  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störong  der
Persönlichen  Bezsiehung  zu  dem  Voerpflichteten.  dass  diesem  nicht  zugemutet
werden  kann.  ihm  das  fernere  Wohnen  auf  dem  Grundstücke  fxu  gestatten,
so  kann  ihm  der  Verpflichtoto  die  Wohnung  unter  Gewlhrung  einer  angemessenen

Rhumungsfrist  kündigen.
(Schluss  folgt  Seite  288)

—  236  —
        <pb n="237" />
        Gemeinschaft  *  750  755

Wird  das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,  durch  Vereinbarung
für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen,  so  kann  die  Aufhebung
gleichwohl  verlangt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vor—
liegt.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann,  wenn  eine  Kündigungsfrist
  bestimmt  wird,  die  Aufhebung  ohne  Einhaltung  der
Frist  verlangt  werden.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,
  diesen  Vorschriften  zuwider  ausgeschlossen  oder  beschränkt  wird,
ist  nichtig.

§  750.  Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  zu  verlangen,  auf  Zeit  ausgeschlossen,  so  tritt  die  Vereinbarung
  im  Zweifel  mit  dem  Tode  eines  Teilhabers  außer
Kraft.

§  751.  Haben  die  Teilhaber  das  Recht,  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt,  so  wirkt  die  Vereinbarung
auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.1:)  Hat  ein  GEläubiger  die
Pfändung  des  Anteils  eines  Teilhabers  erwirkt,  so  kann  er  ohne  Rücksicht
  auf  die  Vereinbarung  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,
  sofern  der  Schuldtitel  nicht  bloß  vorläufig  vollstreckbar
  ist.1½)

§  752.  Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  erfolgt  durch  Teilung
in  Natur,  wenn  der  gemeinschaftliche  Gegenstand  oder,  falls  mehrere
Gegenstände  gemeinschaftlich  sind,  diese  sich  ahnee  Verminderung
des  Wertes  in  gleichartige,  den  Anteilen  der  Teilhaber
entsprechende  Teile  zerlegen  lassen.:)  Die  Verteilung  gleicher
Teile  unter  die  Teilhaber  geschieht  durch  das  Los.

753.  Ist  die  Teilung  in  Natur  ausgeschlossen,  )  so  erfolgt  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
  nach  den  Vorschriften  über  den  Pfandverkauf#)  bei
Grundstücken  durch  Zwangsversteigerung  e  und  durch  Teilung
des  Erlöses.  Ist  die  Veräußerung  an  einen  Dritten  unstatthaft½)
  so  ist  der  Gegenstand  unter  den  Teilhabern  zu  versteigern."")


Hat  der  Versuch,  den  Gegenstand  zu  verkaufen,  keinen  Erfolg,
  so  kann  jeder  Teilhaber  die  Wiederholung  verlangen;  er
hat  jedoch  die  Kosten  zu  tragen,  wenn  der  wiederholte  Versuch  mißlingt.


§  754.  Der  BVerkauf  einer  gemeinschaftlichen  Forderung  ist  nur
zulässig,  wenn  sie  noch  nicht  eingezogen  werden  kann.  Ist
die  Einziehung  möglich,  so  kann  jeder  Teilhaber  gemeinschaftliche
  Einziehung  verlangen.

755.  Haften  die  Teilhaber  als  Gesamtschuldnerntg  für
eine  Verbindlichkeit,  die  sie  in  Gemäßheit  des  §  748  nach  dem  Verhältnis
  ihrer  Anteile  zu  erfüllen  haben  oder  die  sie  zum  Zwecke
der  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit  eingegangen  sind,  so  kann

—  237  —
        <pb n="238" />
        z  756

757
759

Erläuterungen

"1)  §  51
22
1)  *isi“  r  Wi*ie  des  Begr  iz  Leibrente  gibt  das  BGB.  nicht.  Die
Verpflichtung  zur  S#s  einer  Sibr#nte,  kann  durch  „Iletzt  wmillige
Verfügung“,  „Stiftung“  (#  bo  fl  J,  oder  durch  „Vertrag“  (Schensung
  Kauf)  begründet  werden.  ewbb  huliche  che  Jnhal  nhalt  eines  Leibrenten-Kaufs
  ist:  es  wird  der  Rentenschuldner  dem  Renten  gläubiger  zu
bestimmten,  (gewöhnlich,  aber  nicht  notwendig)  auf  die  9#  enszeit  einer
bestimmten  ersen  (ei  es  einer  Vrstragspartei  oder  eines  Dritten)  versprochenen
  wiederkehrenden  Leistungen  Leibrente)  und  der  Rentengläubiger
  dem  Renten  schuldner  zur  En  ung  einer  bestimmten
umme  Geldes  oder  eines  anderen  nach  seinem  Geldwerte  besti
  mmten  Gegen  tandes  (als  Gegenleistung  zaufgreis  0,  verpflichtet.  Wird
e  Leibrente  „  unsten  eines  Dritten"  vereinbart  n  §  328  ff.,
insbesondere  c*h  Anwendung.  Die  „Leibrente“  kann  in  Geld  oder
anderen  Leistungen  bestehen.

Der  Leibrenten-  rtrag  ört  seinem  Zwecke  na  den  den  sogen.  „Versor
  Verträgen".  Es  sei  daher  im  Aasch  ß  daran  an  dieser
Stelle  solbendes  bemerkt:  Ein  besonders  häufiger  und  wegen  der  vielen
Strektigkeiten  zu  denen  er  Anla  l--  #u  u  geben  pflegt,  besondere  Beachtung  fordernder
  ersorgungs-Vertrag  is  r  Leibgedings-,  Leibzuchts-,  Auszugs=—

  namentlich  wenn  er,  was  die  Regel,  mit  der  üÜberlassung

  eines  Grundstücks  verbunden  ist.  Das  BGB.  hat  jedoch
keine  Bestimmungen  hierüber  gegeben,  davon  ausgehend,  daß  vieles  von  Sitten,
Gebräuchen  und  mancherlei  erhältni  en  abhänge,  die  in  den  einzelnen  Gebieten
  des  Deutschen  siches  völlig  verschieden  fi  Das  BE.  hat  daher  die
-  der  in  Rede  stehenden  Verträge  den  Lan  esetzen  #berlasfen  (onl,
doch  nur  #  t  Fall,  daß  sie  mit  der  Überlassung  eines  "w  es  län
Kenn  o  tadtis  stunditticksverbandensindcmLeibgesu
Vertrag  ohne  Erungst  dsüberlassung  ist,  da  besondere  Bestimmungen  eriler
fehlen,  #wach  D#en  dallgemeinen  Vorschriften  des  BGB.  zu  beurteilen.
Versicherung  75.  —  Über  die  gesetzlichen  Unfalls-,
9  —  Altersrenten  vgl.  die  betr.  Rei
2)  z.  B.  wenn  im  Vertrage  oder  Testament  nur  *  gt  ist:  A  soll  eine
lcbenslänglic-  Rente  von  1000  Mk.  erhalten,  so  ist  hierunter  „im  Zweifel“
eine  I  lre  re  von  1000  Mk.  zu  verf

n.
8  760  uf  -I-  verwodel  n  z.  B.  in  den  88  528,  843,  1361,  1580,  1612
und  in.  .

8

761

flichtgesetze  v.  7.  Juni  1871  87  in  ber  ssung  von  E.  42.
die  at  fälliger  Liibrenten-Beträge  197,  201.
15  in  den  Fällen  der  88  311,  313,  518.
ie  „Annahme“-Erklärung  bedarf  keiner  Form.  —  Dienstvertrige,
  in  denen  der  Dienstherr  dem  Angestellten  (lrel  #
ed  Diener  usin  eine  Pension  de  en  find  insoweit  Leibrentenerträge
  und  unterstehen  der  Form  vorf  rift  des  8
1)—)  vgl.  Anhang  1—3  7  762  (  Uhedes  8  7  #  Spiel  und  Wette
—  Nichtllagbarleit  aber  Erfüllbarkeit).

Schluss  von  Seite  236)

Macht  der  Verpflichtete  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  hat  er  dem  Berechtigten
eine  Geldrento  su  gewähren,  die  nach  billigem  Ermessen  dem  Werte  der  Vorteilo  entspricht,
  wolche  er  durch  die  Bofreiung  von  der  Pflicht  zur  Gewlhrung  der  Wohnung
und  zu  Dienstleistungen  erlan

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Berechtigte  durch
andere  Umstünde  als  durch  das  Verhalten  des  Verpflichteten  ohne  eigenes  Verschulden
genötigt  ist,  das  Grundstück  dauernd  zu  verlassen.

8  10-  Tot  ein  Lelbgedinge  für  mehrere  Berechtigte,  insbesondere  für
Ehegatten,  vereinbart,  so  ird  dor  Vorpflichtete  durch  den  #od  eines  der
Berechtigten  su  dem  Kopfteile  des  Verstorbenen  von  seinor  Vorpflichtung  frei,
soweit  die  geschuldeten  Leistungen  zum  Zwecke  des  Gebrauchs  oder  Verbrauchs  unter
den  Berechtigten  getoilt  werden  mussten.

—  ——

—  238  —
        <pb n="239" />
        Leibrente  —  Spiel.  Wette  g  756  762

jeder  Teilhaber  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,  daß  die
Schuld  aus  dem  gemeinschaftlichen  Gegenstande  berichtigt  wird.

Der  Anspruch  kann  auchgegen  die  Sondernachfolger:0)
geltend  gemacht  werden.

Soweit  zur  Berichtigung  der  Schuld  der  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
  Gegenstandes  erforderlich  ist,  hat  der  Verkauf  nach  §  753  zu
erfolgen.

8  756.  Hat  ein  Teilhaber  gegen  einen  anderen  Teilhaber  eine
Forderung,  die  sich  auf  die  Gemeinschaft  gründet,  so  kann  er  bei  der
Aufhebung  der  Gemeinschaft  die  Berichtigung  seiner  Forderung  aus
dem  auf  den  Schuldner  entfallenden  Teile  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
  verlangen.:1)  Die  Vorschriften  des  §  755  Abs.  2,  3  finden  Anwendung.


§  757.  Wird  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ein  gememnschaftlicher
  Gegenstand  einem  der  Teilhaber  zugeteilt,  so  hat
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Mangels
der  Sache  jeder  der  übrigen  Teilhaber  zu  seinem  Anteil  in  gleicher
Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr  zu  leisten.::)

§  758.  Der  Anspruch  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  unterliegt
nicht  der  Verjährung.

Sechzehnter  Titel.  Teibrenke.)

§  759.  Wer  zur  Gewährung  einer  Leibrente  verpflichtet  ist,  hat
die  Rente  im  Zweifel  für  die  Lebensdauer  des  Gläubigers  zu  entrichten.


Der  für  die  Rente  bestimmte  Betrag  ist  im  Zweifel  der
Jahresbetrag  der  Rente.2)

760.  Die  Leibrente  ist  im  vorans  zu  entrichten.“)

ne  Geldrente  ist  für  drei  Monate  voraus  zu  zahlen;  bei  einer
anderen  Neute  bestimmt  sich  der  Zeitabschnitt,  für  den  sie  im  voraus  zu
entrichten  ist,  nach  der  Beschaffenheit  und  dem  Zwecke  der
Rente.

Hat  der  Gläubiger  den  Beginn  des  Zeitabschnitts  erlebt,  für
den  die  Rente  im  voraus  zu  entrichten  ist,  so  gebührt  ihm  der  volle
auf  den  Zeitabschnitt  entfallende  Betrag.

§  761.  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leibrente
versprochen  wird,  ist,  soweit  nicht  eine  andere  Form  vorgeschrieben  ist,“)
schriftliche  Erteilung  des  Versprechens  erforderlich.)

Siebzehnter  Titel.  Spiel.  Wette.#)

762.  Durch  Spiel  oder  durch  Wette  wird  eine  Verbindlichkeit
nicht  begründet.:)  Das  auf  Grund  des  Spieles  oder  der  Wette  Geleiftete
kann  nicht  deshalb  zurückgefordert  werden,  weil  eine  Verbindlichkeit  nicht
bestanden  hat.5)

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,
durch  die  der  verlierende  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Spiel-—

  239  —.
        <pb n="240" />
        768
8§  765

dem
8  766

76

8  768

Erläuterungen

4)  vgl.  Anhang  4  zu  Zeßt  762  (Schuldscheine,  Wechsel  usw.  über  Spielchulden
  —  Darlehen  zum  Spie
l  vgl.  Anhang  5  zu  8  10  (atterier  —  pielvertras).

vgl.  Auhang  6  —  isseren
ie  sogen.  Huches  nerische  egf  1  unterscheidet  sich  von  der
„gewöhnlichen“  dadurch,  daß  die  „Einrede  der  Vorausklage  auseschlossen“
  ist,  8  1  *—  Kerdltausien  8  778.  —  Fälle  sogen.  „ge-"1.
  licher,  Bürgschaft“  88  §#  571  Abs.  2,  1251  Abs.  2.  —  über  sogen  rantierüge
  oFgl.  Note  3  und  "9  438  nebft  Note.

*  t  dem  Schuldner  *—  -  verfrricht,  verbürgt  sich  nicht“
(CT).  nn  z.  B.  der  Haufmann  dem  Anfänger  um  ihn  zu  fördern,
„auf  des  1  Ersuchen“  versp  *Wr*n  ür  die  —G—  B  an  den  Lieferanten
  C  rem  —r  isten,  so  ist  dieser  Vertrag,  wenn  „entgeltlich“
  (3  +#  A  erhält  eine  robision)  ),  „Dienstvertrag“  611,  675),  wenn
„unentge  tlich“,  ein  von  B  dem  A  erteilter  „Auftrag"  (8  662).

8)  Wen  keine  rechtswirksame  Verbindlichkeit  des  Dritten  vorliegt
  (z.  B  #WSpiellchuld),  oder  wenn  die  Verbindlichkeit  des  Dritten  ss
bar  ist  i  .  nJrrtumsoderBetrugsJsokannauch  der  Bürge  seine
Sor  keit  *  ehnen  (vgl.  §8  768,  770).  nn  aber  z.  B.  A  dem  B,

dem  minder  jährigen  Leutnant  c  Pferd  für  1000  Mk.  verkauft,  ver
klärt:  „Ich  verbürge  mich  für  die  1000  Mk.“,  und  wenn  B  diese  Erklärung
annimmt,  7t  t  dies  zwar  keine  „Bürgschaft“,  denn  der  Kaufvertrag  ist  wege
Minderj  ühri  eit  des  C  unwirksam,  es  ieh  ht  also  keine  „Ver  indlichsclir
des  C,  für  die  „Bürgschaft“  geleistet  werden  önnte;  es  kann  aber  der  Vertrag
zwischen  Aund  B  als  ein  (keiner  Form  bedürfender)  Garantievertrag  dahin
s  werden,  daß  A  dem  B  „dafür  aufkommen“  wolle,  der  Vormund  des
den  Kauf  genehmigen  und  die  1000  Mk.  zahlen.  Dieser  „Garantie-Hewerd-
  reist.  gültig,  er  unterliegt  nicht  den  88  765  er.  sondern  mangels  ausdrücklicher
  Regelung  im  BGB.  den  allgemeinen  Vor  ch  riften.

*)  Zu  unterscheiden  vom  „Einstehen  für  die  Erfüllung  fremder  Verbindlichleit“
  ist.  die  küber  nahme  einer  fremden  Verbindlichteit  neben
u  net
Säl;  Bd  und  Roten  (telegvaphii3e  Bürgschaft  genügt  allo  nicht.
vgl.  8  127).  12  „Annahme“  aft  ärung  bedarf  keiner
Form.  —  Wenn  die  Bürgschaft  auf  seiten  des  Bürgen  4#  Hende#et  eschäft
und  er  selbst  Vonkaufmank  ist,  bedarf  die  Süschaf  nicht  der  —  ftform
88  1—6,  343,  344,  350,  361  HSB.  —  Die  guertragemasige  übernahme'
  einer  fremden  Schuld“  neben  dem  bishe  igen  Schulner  (sogen.
bumulettge  „Schuldübernahme),  obgleich  nicht  *  "  Gcürgschaf  “.  ar

nach  “.  —xp  Grunde  des  §  766)  der  Schri  orm.  ([n
"20  *  "r-  fremde  Schuld,  Kreditauftrag  bedürfen  nicht  der  Schri
6)  Sofern  der  Bürgschaftsvertrag  nicht  eine  Beschränkung  der  Bürgen-1„
  *  haft  für  V  ins  f  fü

7)  Bürgen  haften  also  au  ür  Verzugszinsen  ferner  für
Schadensersatz,  den  der  Ha  ldner  seinem  Gläubiger  schuldig  wird,
weil  er  seine  Verbindlichkeit  nicht  rechtzeitig  erfüllt  usw.

8)  z.  B.  durch  einen  mit  dem  Gläubiger  geschlossenen  Perglei  “,  ein
ihm  gege  enes  Iinsversp  prechen“,  eine  Vereinbarung  einer  ,  rtinze  rafe“.
unter  Umständen  durch  einen  zwischen  Elöubsger  und  Haup  uldner
nachträglich  geschlossenen  Stundungsvertrag  usw.  —  Andererseits  berührt
ein  Zwangsvergleich  im  Konkurse  des  Hauei  uldners  die  Rechte  der  Gläubiger
  gegen  den  „Bürgen“  nicht  (8  193  KO.).

5)  z.  B.  die  Einrede  der  Stundung,  der  Verjährung  außerdem
  natürlich,  auch  die  ihm  selbst  unmiktelbar  gegen  den  labhe;
zustehenden  inreden.  vgl.  Sachregister  „Einrede“.

10)  Denn  die  „Bürgschaft“  hat  ja  gerade  den  Zweck,  den  Gläubiger  gegen
die  Vermögensunzulänglichkeit  des  Hauptschuldners  zu  sichern.  vgl.  1975  ff.

—  240—
        <pb n="241" />
        Bürgschaft  g  763  770

oder  einer  Wettschuld  dem  gewinnenden  Teile  gegenüber  eine  Verbindlichkeit
  eingeht,  insbesondere  für  ein  Schuldanerkenntnis.“)


§  763.  Ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag  ist  verbindlich,
  wenn  die  Lotterie  oder  die  Ausspielung  staatlich  genehmigt
ist..)  Anderenfalls  finden  die  Vorschriften  des  §  762  Anwendung.

§  764.  Wird  ein  auf  Lieserung  von  Waren  oder  Wertpapieren
lautender  Vertrag  in  der  Absicht  geschlossen,  daß  der  Unterschied  zwischen
dem  vereinbarten  Preise  und  dem  Börsen=  oder  Marktpreise  der  Lieferungszeit
  von  dem  verlierenden  Teile  an  den  gewinnenden  gezahlt
werden  soll,  so  ist  der  Vertrag  als  Spiel  anzusehen.)  Dies  gilt  auch
dann,  wenn  nur  die  Absicht  des  einen  Teiles  auf  die  Zahlung
des  Unterschieds  gerichtet  ist,  der  andere  Teil  aber  diese  Absicht
kennut  oder  kennen  muß.

Achtzehnter  Titel.  Bürgschaft.)

765.  Durch  den  Bürgschaftsvertrag  verpflichtet  sich  der  Bürge

"6  dem  Gläubiger  2)  eines  Dritten,  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeit
  des  Dritten  :)  einzustehen.")

Die  Bürgschaft  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte
  Verbindlichkeit  übernommen  werden.

§  766.  Zur  Gültigkeit  des  Bürgschaftsvertrags  ist  schriftliche  Erteilung
  der  Bürgschaftserklärung  erforderlich.s)  Soweit  der  Bürge  die
Hauptverbindlichkeit  erfüllt,  wird  der  Mangel  der  Form
geheilt.

§  767.  Für  die  Verpflichtung  des  Bürgen  ist  der  jeweilige  Bestand
  der  Hauptverbindlichkeit  maßgebend..)  Dies  gilt  insbesondere
auch,  wenn  die  Hauptverbindlichkeit  durch  Verschulden  oder  Verzug
  des  Hauptschuldners  geändert  wird.7)  Durch  ein  Rechtsgeschäft,
  das  der  Hauptschuldner  nach  der  Übernahme  der
Bürgschaft  vornimmt,')  wird  die  Verpflichtung  des  Bürgen  nicht
erweitert.

Der  Bürge  haftet  für  die  dem  Gläubiger  von  dem  Hauptschuldner
zu  ersetzenden  Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung.

§  768.  Der  Bürge  kann  die  dem  Hauptschuldner  zustehenden  Einreden
  geltend  machen.')  Stirbt  der  Hauptschuldner,  so  kann
sich  der  Bürge  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Verbindlichkeit
  nur  beschränkt  haftet.0)

Der  Bürge  verliert  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  der
Hauptschuldner  auf  sie  verzichtet.

§  769.  Berbürgen  sich  mehrere  für  dieselbe  Verbindlichkeit,  so
haften  sie  als  Gesamtschuldner,  11)  auch  wenn  sie  die  Bürgschaft  nicht  gemeinschaftlich
  übernehmen.-)

8  770.  Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,
  solange  dem  Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit
  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten.“)

—  241  —  16
        <pb n="242" />
        8  769

8  770

8  771

z  772

§  773

l774

Erläuterungen

11)  Haben  also  nicht  die  „Einrede  der  “  eilung“.  88  421  ff.  Wegen
des  A  us  leichs  unter  ihnen  §  774  Abs.  2

*  45  wegen  Irrtums,  Betrugs  (88  119,  123).
14)  387  ff.  —  Die  in  §  770  dem  Bürgen  gewährten  Rechtsbehelfe
sind  „auf  chiebende  Einreden“.  vgl.  Sachregister  Einrede
15)  Gläubiger  kann  (wenn  er  es  darauf  ankommen  lassen  will),
den  „Bürgen“  Suerckt  verklagen  und  abwarten,  ob  dieser  die  Einrede  der
Vorausklage  erhebt.  Erhebt  der  Bürge  die  Einrede,  so  muß  der  Gläubiger
beweisen,  daß  die  #wangsvollstreckun  in  3.  Vermögen  des
Hauptschuldners  „ohne  Erfolg  versucht  wurde  Im  übrigen
vgl.  §  772,  wonach  im  lfalle  der  Verbürguny  sf  für  eine  Geldforderung  die
inrede  der  Vorausklage“  schon  dann  wegfällt,  wenn  die  Zwangsvollstreckung
  in  die  „beweglichen  S  en“  des  LFauehurde  fruchtlos
gewesen  ist.  In  diesem  Falle  kann  der  Bür  186  den  Gläubiger  nicht  zunächst  an
den  Hauptschuldner  verweisen,  selbst  wenn  letzterer  doch  „Grund
kücke  un  und  usstehende  Forderungen“  besitzt,  die  zu  sel  Befriedigung  hinn
  wür
Ben  Bü  schaften  für  andere  Forderungen,  z.  B.  auf  Leistung
von  Sachen  (die  *E&amp;amp;“  ld  sind)  und  Diensten,  findet  8  174  unächst  keine
Anwendung.  Eläubiger  muß  dann  alle  zulä  igen  Zwangsvollstreckungsmaßrege
  In  bersuchen,  evor  er  den  Bürgen  in  Anspruch  nimmt.
§  772  findet  aber  wieder  Anwendung,  sobald  die  Hr#  infolge  Nicht-Leistung
  der  Sachen  oder  Dienste  in  eine  Geld-(Schadenersatz-)
sorderung  übergeht.
Brkerliche,  itegenstände“  (nicht:  Forderungen  usw.).  pvgl.  8  90.
18

15  W.  Gläubiger  kann  also  den  „Bürgen“  vor  dem  Hauptschuldner
belangen  in  den  §  773  bezeichneten  4  Fällen.  Außerdem  steht  die  Einrede  der
Vorausklage  dem  üren  nicht  zu,  wenn  die  Bürgschaft  für  ihn  ein  Handelsgeschäft
  und  er  selbst  ransmen  ist.  vgl.  Note  5.

5V)  val.  Note  1.  Ob  ein  „Verzicht“  des  Bürgen  aus  die  „Einrede  der
uri  woorltegt  ist  durch  Auslegung  der  s  zürrn  festzutellen
  1

774  handelt  vom  Rückgriff  (Negreß)  des  n  gegen  der
——ie  vgl.  88  267,  268,  412  und  Noten  6h  ¾  *  „Rote  26  Abs.  2
zu  §  775.  —  Nach  den  zur  Anweidung  lommendenk  8.  412  bezeichneten

kann  der  Bürge  namentlich  verlan  nien.  da  ihm.  der  von  Sür-  Süceet
Gläubiger  eine  „öffentlich  beglau  igte“  Urkunde  betreffend  den  #  blr
gang  der  Forderung  des  Gläubigers  auf  den  Bürgen  ausstelle  (8  403).  Mit
der  Forderung  gehen  ferner  gemäß  §  401  die  dort  bezeichneten  „Nebenrechte'
  auf  den  Bürgen  über.  rner  folgt  aus  §  404,  daß  ber  Hauptschuldner
  dem  Bürgen  alle  die  „Einwendunge  n“  engegense  en  kann,  die
zur  Zeit  der  Befriedigung  des  GEläubigers  durch  den  Bürgen  „dem
Hauptschuldner  gegen  den  Gläubiger“  zustanden.  Da  nun  aber
der  Bürge  nicht  immer  aohen  wird,  welche  Einwendungen  dem  Hauptschuldner
gegen  den  zic  er  Weben.  so  möge  er,  um  nicht  Schaden  zu  leiden,  in
der  Regel  „nicht  ohne  Wissen  und  Genehmigung  des  Haupischuldirerse  an  den
Gläubiger  zahlen.  Aus  demselben  Grunde  wird  der  Bürge,  wenn  er  vom
Gläuniger  verklagt  wird  ut  4  den  auptschuldnerr  durch  Streitverkündung
  gemä  -  Zum  rozesse  zuzuziehen,  damit
dieser  ihm  nicht  nachher  mit  “-  einpand  des  „mangelhaft  geführten  Prozesses“
  (Unterlassune  von  Einwendungen)  entgegentrete.

**)  vgl.  §  268  am  Ende.  Wenn  z.  B.  der  Bürge  sich  nur  für  einen
Teil  der  Schuld,  deren  Bezahlung  auch  noch  mit  einem  Pfandrecht
besichert.  war,  oder  für  eine  von  mehreren  Schulden,  für  die  sämtich

  eine  und  dieselbe  Sache  verpfändet  war,  verbürgt  hatte
und  Zahlung  (des  Teils  —  der  einen  Schuld)  geleistet  hat,  so  iic  das
Pfand  in  erster  Linie  dem  Gläubiger  (wegen  des  restierenden

242
        <pb n="243" />
        Bürgschaft  8  771-775

Die  gleiche  Befugnis  hat  der  Bürge,  solange  sich  der  Gläubiger  durch
Aufrechnung  gegen  eine  fällige  Forderung  des  Hauptschuldners  befriedigen
  kann.")

§  771.  Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,
  solange  nicht  der  Gläubiger  eine  Zwangsvollstreckung  gegen
den  Hauptschuldner  ohne  Erfolg  versucht  hat  (Einrede  der  Vorausklage).)
  ·

M.Bestehtdiesithchaftfsteineseldforderuug,")fomnh
die  Iwangsvollstreckung  in  die  beweglichen  Sachen  ½)  des  Hauptschuldners
  an  seinem  Wohnsitz  und,  wenn  der  Hauptschuldner  an  einem
anderen  Orte  eine  gewerbliche  Niederlassung  hat,  auch  an  diesem  Orte,
in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  und  einer  gewerblichen  Niederlassung
an  seinem  Aufenthaltsorte  versucht  werden.

Steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungskecht
  :68)  an  einer  beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners  zu,  so  muh  er
auch  aus  dieser  Sache  Befriedigung  suchen.  Steht  dem  Gläubiger  ein
solches  Recht  an  der  Sache  auch  für  eine  andere  Forderung  zu,  so  gilt
dies  nur,  wenn  beide  Forderungen  durch  den  Wert  der  Sache  gedeckt
  werden.

§  773.  Die  Einrede  der  Borausklage  ist  ausgeschlossen:  10)

1.  wenn  der  Bürge  auf  die  Einrede  verzichtet,  insbesondere  wenn
er  sich  als  Selbstschuldner  verbürgt  hat;  °)

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  den  Haunptschuldner  infolge
einer  nach  der  Übernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen  An  derung
  des  Wohnsitzes,  der  gewerblichen  Niederlassung
  oder  des  Aufenthaltsorts  des  Hauptschuldners
  wesentlich  erschwert  ist;  ,

3.  wenn  über  das  Vermögen  des  Hauptschuldners  der  Konkurs  eröffnet
  ist;

4.  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen
  des  Hauptschuldners  nicht  zur  Befriedigung  des  Eläubigers
  führen  wird.

In  den  Fällen  der  Nr.  3,  4  ist  die  Einrede  insoweit  zulässig,
als  sich  der  Gläubiger  aus  einer  beweglichen  Sache  des  Hauptschuldners
  befriedigen  kann,  an  der  er  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht
  hat;  die  Vorschrift  des  §  772  Abs.  2  Satz  2
findet  Anwendung.

§  774.  Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die
Fordernug  des  GEläubigers  gegen  den  Hauptschuldner  auf  ihn  über.#1)
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Gläubigers
geltend  gemacht  werden.:)  Einwendungen  des  Hauptschuldners
  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.#:)

Mitbürgen  haften  einander  nur  nach  §  426.

8  775.  Hat  sich  der  Bürge  im  Auftrage  :,)  des  Hauptschuldners
verbürgt  oder  stehen  ihm  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrags:,)  wegen  der  Übernahme  der  Bürgschaft

243  —  16°
        <pb n="244" />
        8§  775

8  776

§  777

Erläuterungen

Teils  seiner  Forderung  bezw.  wegen  der  übrigen  Forderungen)  verbftet
  und  geht  (val.  Note  21)  auf  den  zahlenden  Bürgen  nur  mit  dieser
inschränkung  über  (vgl.  auch  §  426  Abs.  2).
23)  z.  B.  der  Hauptschuldner  kann  dem  ihn  belangenden  Bürgen  die
Einrede  entgegenseten.  daß  der  Bürge  auf  Grund  eines  *  tigen  „Schenkungsversprechens
  die  ürgschaft  übernommen  und  die  Schuld  bezahlt  habe.

25  677  ff.,  insbesondere  683,  684  Satz  2.

26  t  Bürge  braucht  also  in  den  §  775  Nr.  1—4  bezeichneten
Fällen  nicht  in  untätiger  Sorge  abzuwarten,  was  aus  dem  Hauptschuldner
und  seiner  Schuld  wird,  und  ob  er  „als  Bürge“  werde  zahlen  müssen  oder
nicht,  sondern  er  kann  sofort  vom  Hauptschuldner  fordern,  da
dieser  ihn  „von  der  Bürgschaft  befreie“.  Kann  oder  will  der  Hauwtschuldner
  dies  nicht,  so  kann  Bi  s86  die  zur  Sicherung  seines  Anspruchs  auf
„Befreiung  dienlichen  Maßregeln  (Arrest,  einstweilige  Verfügung)  ergreifen,
deren  zivilprozessualische  Voraussetzungen  in  obigen  4  Fällen  wohl  in  der
Regel  vorliegen  werden.

at  sich  der  Bürge  im  Auftrage  des  Hauptschuldners  „verbürgt“  und

den  cdetsich,  Sbefriensgt  so  hat  er  zwei  ege  des  Rückgriffs
Regresses)  gegen  den  Hauptschuldner:  a)  den  im  §  774  (vgl.  Note  21)
Eihen.  d.  h.  er  kann  die  auf  ihn  „übergegangene“  Forderung  des
äubigers  gegen  den  Hauptschuldner  geltend  machen,  oder  bj)  er  verlangt
vom  Hauptschuldner  Ersa  #l  ür  ihn  an  den  Släubiger  Gezahlten  auf
Grund  §  670  als  einer  zur  Ausführung  des  „Auftrags“  Anackten  „Aufwendung“.
  Dasselbe  Bilt,  wenn  der  Bürge  die  Bürgschaft  als  „Geschäftsführer
ohne  Au  st  29  für  den  Hauptschuldner  übernommen  hat  gemäß  88  677,

atz  2.

63,  684  Satz

27  232

5  Ö(6  ach

29  769.

30)  Ab  eleben  von  den  in  §  776  behandelten  Fillen  hat  der  Gläubiger
  keine  gesetzliche  Verpflichtung,  zum  Schutze  des  Bürgen  „Sorgfalt“  zu

üben,  z.  B.  durch  pünktliche  und  rücksichtslose  treibung  seiner  Forderung
gegen  den  Hauptschuldner  Eleichwohl  ist  der  Bürge  nicht  schutzlos.  vgl.  hierüber

  Anhang  30  zu

r-  Heeensat  :  Die  Verbürgung  für  zut  Uünft  ige  Verbindlichkeiten,
Len.  redit-Bürgschaft,  zu  unterscheiden  vom  Kredit-Auftrage.  §  778  und
en

:½  8  121.
33)  z.  B.  Bankier  A  sagt  zum  Ziegeleibefitzer  B:  „ich  ersuche  Sie,  dem
Bauunternehmer  C  für  von  ihm  zu  bestellende  J—  el  bis  zu  10  000  Mk.  Kredit
u  geben“,  logen-  Kreditauftrag.  Zu  unterscheiden  vom  „Kreditauftrage“,
i  dem  der  Beauftragte  (Ziegeleibesitzer  B)  den  Kredit  ineigenem
Namen"  und  „auf  eigene  Rechnung“  erteilen  soll,  ist  z.  B.,  wenn
Bankier  A,  der  dem  Bauunternehmer  C  ein  Baudarlehen  versprochen  hat,
Ziegeleibesitzer  B  sagt:  ich  ersuche  Sie,  dem  C,  wenn  er  bei  Ihnen  Ziegel
stellt,  auf  meinen  Ramen  und  auf  meine  Rechnung  bis  zu
10  000  Mk.  Kredit  zu  geben.“  Das  ist  ein  Zggewöhnlicher“,  8  662  ff.,
nicht  nach  §  778  zu  beurteilender  „Auftrag“.  —  über  Kreditbriese  ogl.

Anhang  8  zu  §  783.

34)  Vor  der  erfolgten  Kechithemihrung  gelten  lediglich  die  Vorschriften
über  An  tres  (6560  #  Der  Kreditauftrag  rf  daher  nicht  der  Schriftform,
is  zur  Kredi

Fwährung  jederzeit  widerruflich  bezw.  kündbar
  (8  671).  N  reditgewährung  und  in  bezug  auf  sie  gelten  die
Vorschriften  über  Bürgschaft  8  765  ff.).—  Eine  Verbindlichkeit  des  Auftraggebers“
  aus  dem  Kreditanftrage  tritt  nur  ein,  wenn  der  Beauftragte  den
Auftrag  angenommen,  d.  h.  sich  dem  Austraggeber  gegenüber  „verpflichtet“
hat,  dem  Dritten  den  Kredit  zu  geben.  nn  der  Beauftra  te  diese  Verpflichtung
  nicht  übernommen  hat  so  kann  die  Erklärung  des  Auftraggebers

—  244  —
        <pb n="245" />
        Vergleich  8  776  779

die  Rechte  eines  Beauftragten  gegen  den  Hauptschuldner  zu,
so  kann  er  von  diesem  Befreiung  von  der  Bürgschaft  verlangen:  2,)

1.  wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse  des  Hauptschuldners
  wesentlich  verschlechtert  haben;

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  den  Hauptschuldner
infolge  einer  nach  der  Übernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen
Anderung  des  Wohnsitzes,  der  gewerblichen
Niederlassung  oder  des  Aufenthaltsorts  des
Hauptschuldners  wesentlich  erschwert  ist;

3.  wenn  der  Hau  ptschuldner  mit  der  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  im  Verzug  ist;

4.  wenn  der  Gläubiger  gegen  den  Bürgen  ein  vollstreckbares
  Urteil  auf  Erfüllung  erwirkt  hat.

Ist  die  Hauptverbindlichkeit  noch  nicht  fällig,  so  kann  der
Hauptschuldner  dem  Bürgen,  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit  leisten.)

§  776.  Eibt  der  Gläubiger  ein  mit  der  Forderung  verbundenes
Vorzugsrecht,")  eine  für  sie  bestehende  Hypothek,  ein  für  fie  bestehendes
Pfandrecht  oder  das  Recht  gegen  einen  Mitbürgen  )  auf,  so  wird  der
Bürge  insoweit  frei,  als  er  aus  dem  aufgegebenen  Rechte  nach  §  774  hätte
Ersatz  erlangen  können.530)  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das  aufgegebene
Recht  erst  nach  der  Üübernahme  der  Bürgschaft  entstanden  ist.

777.  Hat  sich  der  Bürge  für  eine  bestehende  #1)  Verbindlichkeit
auf  bestimmte  Zeit  verbürgt,  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
  Zeit  frei,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die  Einziehung
der  Forderung  unverzüglich  nach  Maßgabe  des  §  772  betreibt,  das
Verfahren  ohne  wesentliche  Verzögerung  fortsetzt  und  unverzüglich
  2)  nach  der  Beendigung  des  Verfahrens  dem  Bürgen  anzeigt,
daß  er  ihn  in  Anspruch  nehme.  Steht  dem  Bürgen  die  Einrede  der
Vorausklagenicht  zu,  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
  Zeit  frei,  wenn  nicht  der  GEläubiger  ihm  unverzüglich  diese
Anzeige  macht.

Erfolgt  die  Anzeige  rechtzeitig,  so  beschränkt  sich  die
Haftung  des  Bürgen  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  auf  den  Umfang,
den  die  Hauptverbindlichkeit  zur  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens
hat,  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  auf  den  Umfang,  den  die  Hauptverbindlichkeit
  bei  dem  Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  hat.

§  778.  Wer  einen  anderen  beauftragt,  im  eigenen  Namen  und
auf  eigene  Nechnung  einem  Dritten  Kredit  zu  geben,-)  haftet  dem  Beauftragten
  für  die  aus  der  Kreditgewährung  entstehende  Verbindlichkeit
des  Dritten  als  Bürge.“)

Neunzehnter  Titel.  Vergleich.7

ihe  779.  Ein  Vertrag,a)  durch  den  der  Streit:)  oder  die  Ungewibheit:)
  der  Parteien  über  ein  Rechtsverhältnis)  im  Wege  gegenseitigen
  Nachgebens  5)  beseitigt  wird  (Vergleich),  ist  unwirksam,-“)
wenn  der  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags  als  feststehend  zu

245  —
        <pb n="246" />
        8  779

8  780

Erläuterungen

(z.  B.  „ich  ersuche  Sie,  dem  B  das  zu  seinem  Bau  nötige  Holz  zu  liefern,  ich
werde  alles  liche  Sie,  nicht  als  „Kredit-Auftrag“,  sondern  nur  als
E-  chal,  4“  angesehen  werden  (ogl.  Note  31),  die  nach  §  766
ri  ein  muß.
1)  Uber  gerichtliche  Prozeßvergleiche  §§  510,  794  Nr.  1  und  2  ZPO.  und
¾  218  56  .  Üüber  Zwangsvergleich  im  Konkurse  §8  173  ff.  27  —  In
reußen  können  „vollstreckbare  Vergleiche“  über  „vermögensrechtliche“  Annüch--
  auch  vor  den  Schiedsmännern  geschlossen  werden  (H9.  12  32
Ei  mannsordnung).  —  Die  von  einem  Vormunde  geschlossenen  rgleiche
bedürfen  der  vormundschaftsrichterlichen  ene  mi  gung.
wenn  der  Gegenstand  des  Streites  oder  der  Ungewißheit  mehrals  300  Mk.
wert  ist.  (§  1822  12).
18)  Der  Vergleich  unterliegt  also  den  allgemeinen  Vorschriften  über
Verträge“  und  bedarf  ansich  keiner  Form.  Nur,  wenn  z.  B.  eine  Grundstücksveräußerung,
  eine  Schenkung,  eine  Bürgschaft  usw.  Bestandteile
eines  „Vergleichs“  bilden,  sind  die  für  diese  Verträge  vorgeschriebenen  Formen
  zu  wahren.  vgl.  §  782.  Über  gerichtliche  Prozehvergleiche  Note  43  zu

128
s  uch  wenn  der  Streit  noch  nicht  zum  gerichtlichen  Prozeß  geꝛ)

  A
bracht  g#—  Z

3)  z.  B.  die  Parteien  (nur  subjektive  Ungewihheit  ist  erforderlich)
wissen  nict  wie  und  was  zu  leisten  ist;  sie  können  nicht  übersehen,
ob  es  überhaupt  und  in  welchem  Umfange  nach  dem  Inhalt  des  Rechtsverältnisses

  zu  einer  Leistung  kommen  soll  (Ungewißheit  über  den  Ausfall  einer
dingung,  über  die  Länge  der  Zeitdauer  bei  terminlichen  Leistungen  z.  B.
Alimenten).  Üüber  Unsicherheit  des  Schuldners  pgl.  Abs.  2.

4)  Irgend  welcher  Art,  sei  es  ein  Schuldverhältnis,  sei  es  ein  dem
Sachen-,  Familien=  oder  Erbrecht  angehöriges  Rechtsverhältnis,  soweit  es
der  Parteiwillkür  unterliegt,  was  z.  B.  im  Falle  des  §  1614  Abs.  1  nicht  der

all  ist.  Bei  strafbaren  Handlungen,  die  nur  „auf  Antrag“  verfolgt  werden
z.  B.  Beleidigung,  Kör  rletzung,  Diebstahl  und  Unterschlagung  en  An-Sbörige,
  Vormünder,  Erzieher,  serner  bei  Diebstahl  und  Unterschlagung  an
chen  von  unbedeutendem  Werte  seitens  eines  Ehhrlinge  Een  den  Lehrherrn,
  seitens  des  Gesindes  gepen  die  Denstherrschalt=  n
meinschaft  es  sich  befindet)  kann  rechtswirksam  ein  „Vergleich“  geschlossen
werden,  z.  B.  dahin,  daß  der  Täter  dem  Verletzten  eine  Schadensersatzsumme
lt,  wogegen  sich  der  Verletzte  verpflichtet,  keinen  Strafantrag  zu  stellen  oder,
oweit  dies  zulässig  ist,  den  bereits  gestellten  gunnune

5)  „Gegenseitiges  Nachgeben“  bezüglich  wirklicher  oder  auch  nur  vermeintlicher
  Ansprüche  der  Parteien.  Der  „Vergleich“  ist  also  ein  „gegenseitiger
  Vertrag“;  320  ff.  l.  auch  445  (Note  30),  493.

6)  d.  h.  von  selbst,  ohne  daß  es  erst  der  Erklärung  einer  „Ansechtung“
  usw.  krdarf=!)

  d.  h.  von  „beiden“  Parteien  (ausdrücklich  oder  stillschweigend)  als

Wuel  als

ren  häuslicher

1*  B.  der  im  Testament  eingesetzte  Erbe  (dhett  mit  den  Gläubigern
  des  Nachlasses  einen  E*'  ;  päter  ergibt  sich,  daß  das  Testament
iche  Erbe  zum  Nachlaß;  der  Vergleich

  ist  dann  ohne  tatsächliche  und  rechtl  iche  Grundlage,  also  „unwirksam“.  —

780  (Allgemeines  über  Schuldversprechen,  Schuld-4
  atur  des  Vertrags.  —  Keine  Einwendungen  aus
dem  ursprünglichen  Verpflichtungsgrunde,  aber  unter  Umständen  Einwand  der
ungerechtfertigten  Bereicherung  zulässig.  —  Form).

—  246  —
        <pb n="247" />
        Schuldversprechen.  Schuldauerkenntnis  —  Anweisung  §  780—787

Erunde  gelegter)  Sachverhalt  der  Wirklichkeit  nicht
entspricht  und  der  Streit  oder  die  Ungewißheit  bei
Kenntnis  der  Sachlage  nicht  entstanden  sein  würde.)

Der  Ungewißheit  über  ein  Rechtsverhältnis  steht  es  gleich,  wenn
die  Verwirklichung  eines  Anspruchs  unsicher  ist.)

Swanzigster  Titel.  Schuldversprechen.  Schuldanerkenutnis.  #

§  780.  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine
Leistung  2)  in  der  Weise  versprochen  wird,  daß  das  Versprechen  die  Verpflichtung
  selbständig  ?)  begründen  soll  (Schulpversprechen),  ist,  soweit
nicht  eine  andere  Form  vorgeschrieben  ist,“)  schriftliche  Erteilung  des
Versprechens  erforderlich.5)

§  781.  Zur  Eültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  das  Bestehen
  eines  Schuldverhältnisses  anerkannt  wird  (Schuldanerkenntnis)““)
ist  schriftliche  Erteilung  der  Anerkennungserklärung  erforderlich.')  Ist
für  die  Begründung  des  Schuldverhältnisses,  dessen  Bestehen  anerkannt
  wird,  eine  andere  Form  vorgeschrieben,  so  bedarf  der  Anerkennungsvertrag
  dieser  Form.“)

§  782.  Wird  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntnis
auf  Grund  einer  Abrechnung  oder  im  Wege  des  Vergleichs  erteilt,  so  ist
die  Beobachtung  der  in  den  8§8  780,  781  vorgeschriebenen  schriftlichen
Form  nicht  erforderlich.")

Einundzwanzigster  Titel.  Auweisung.

§  783.  Händigt  jemond1)  eine  Urkunde,  in  der  er  einen
anderen  :)  anweist,  Geld,  Wertpapiere  oder  andere  vertretbare  Sachen?)
an  einen  Dritten)  zu  leisten,  dem  Dritten  aus,  so  ist  dieser  ermächtigt,)
die  Leistung  bei  dem  Angewiesenen  im  eigenen  Nameng)  zu  erheben;
  der  Angewiesene  ist  ermächtigt,')  für  Rechnung  des  Anweisenden
  an  den  Anweisungsempfänger  zu  leisten.)

8  784.  Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  an,  so  ist  er  dem
Anweisungsempfänger  gegenüber  zur  Leistung  verpflichtet;?)  er  kann  ihm
nur  solche  Einwen  dungen  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit
der  Annahme  betreffen  10)  oder  sich  aus  dem  Inhalte  der  Anweisung
oder  dem  Inhalte  der  Annahme  ergeben  oder  dem  Angewiesenen
unmittelbar  gegen  den  Anweisungsempfänger  zustehen.

Die  Annahme  erfolgt  durch  einen  schriftlichen  Vermerk  auf  der  Anweisung.
  Ist  der  Vermerk  auf  die  Anweisung  vor  der  Aushändigung
an  den  Anweisungsempfänger  gesetzt  worden,  so  wird  die  Annahme
diesem  gegenüber  erst  mit  der  Aushändigung  wirksam.

§  785.  Der  Angewiesene  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Anweisung
  zur  Leistung  verpflichtet.1)

786.  Der  Anspruch  des  Anweisungsempfängers  gegen  den  Angewiesenen
  aus  der  Annahme  verjährt  in  drei  Jahren.

§787.  Im  Falle  einer  Anweisung  auf  Schuld  wird  der  Angewiesene
  durch  die  Leistung  in  deren  Höhe  von  der  Schuld  befreit.:)

—  247  —
        <pb n="248" />
        Erläuterungen

wWirr  irgend  eine  Leistung  (Geld,  Kohlen,  Vieh,  Grundstück,  Dienste,
ein  Wer
3)  vgl.  Auzang  1  zu  §  780  unter  c.
4)  vgl.  Anhang  1  zu  §  780  unter  d.
Sc  "  (1ie  Annahme  des  „Schuldversprechens“  bedarf  nicht  der
r  orm.

8  781  s)  vgl.  Anhang  1z  S  unter  c.  Zu  unterscheiden  vom  Schuldanerkenntnis“
  sind  die  “  tätigung“  (88  141  i“  die  in  §  607  Abs.  2  erwähnte
  Vereinbarung.  über  das  „Anerkennin  is,  daß  ein  bldalab.  tnis
nicht  h  §  397  Abs.  2

og—  Anhang  1  zu  8  780  unter  d.  Die  Annahme  der  „Anerbennung-
  lärung"“  bedarf  nicht  der  Schrift  form.  —  Wenn  nan
schriftlich  anerkendtt  dem  A  1000  Mk.  „Kaufpreis-  schuldig  l  ein,  so
wird  er  die  Summe  als  „Kaufpreis“  schuldig,  und  es  finden  die  Vorschriften
über  guasie  Anwendung,  selbst  wenn  er  niemals  von  A  etwas  gekauft
bat.  Verp  lichtungsgrund  ist  der  in  der  Anerkennungserklärung  zum  Ausdruck
  gangende  ille“  des  Anerkennenden,  losgelöst  von  jedem

Schu  dgrunde.  vgl.  Anhang  1  zu  §  780  unter  a  und  c.

ü  *  Anbang  1  zu  §  780  unter  d.

8  *2  t  also  hier  ein  „mündliches“,  ja  selbst  ein  stillschweigend
Lanlenge  n“  abgegebenes  Schuldverlprechen  (Schuldanererläli/ne


burch  ch-  W###  und  Pelit  aber  nach  Anhang  1  zu  8§  780  unter  d  „gerichtls.
  3  notarielle“  urkundung  erforderlich  ist,  bleibt  es  dabei  auch  im
e
8  783  1)  Der  Snweisende“.

d  Angewiesenen“.

n  „Anweisun  sempfänger“,  der  in  der  Urkunde  persönlich
genannd  sein  muß.  *  414  zofilung  auf  den  „Inhaber“,  „Vorzeiger“
  ist  nicht  7  (88

")  Der  „Anweisungsemp  —  ist  dazu  aber  nucht  verpflichtet,
wenn  eine  solche  Verpflichtung  nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  „Anweisenden“
  sonst  bestehenden  R  teverhältnis,  folgt.  vgl.  ars  7.89  Satz  2.

s)  Wenn  er  sie  „im  Namen  nweisenden“  eben  sollte,  so
würd  nicht  „Anweisung“",  sondern  „Vollmacht  zur  Einkassterung"  vor-„Angewiesene“

  ist  aber  nicht  verpflichtet  wenn  eine
*  Wlu.  nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und  de  angrisenden·

)
Anweisunh  los  le).
e  „Anna  ahn  me“  ist  ein  sogen.  „abstraktes“  Rechtsgeschäft;
vgl.  anhen  17  zu  §  780
z.  B.  weil  der  Annehmende  eschäftaunfähig  wa  88  104  ff.)
An.  m—  der  Anweisung  auf  Irrtum,  etrug  usw.  beruhte
*  785  Er  kann  auch  Quittung  berlangen  (§  368).
8  787  Im  Beispiele  des  t  §  783  unter  a  wird  C  durch  die
Zahlung  der  100  Mk.  an  B  von  seiner  glaic  8  n  Schuld  an  A  frei.
13)  sondern  nur,  wenn  eine  gelche  Verpflichtung  aus  n  sonst  zwischen
lsnen  bstehenden  Rechtsverhältni  e  folgt,  z.  B.  weil  er  sich  ausdrücklich  verlichtet
  at,  eine  „Anweisung“  an  unehmen  und  demnächst  einzulösen.
)  Anweis  sung  ist  keine  Sahlung.  Daraus  folgt,  daß,  wenn  im  Beispiele
  2  —  8  zu  §  783  unter  a  C  die  Anweisung  zwar  „annimmt“,
aber  nicht  ein  köst,  die  eIoltuns  des  B  gegen  A  auf  100  Mk.  bestehen
bleibt,  bis  die  7  Fioltt.
16)  §8  121,  1909122  nterlassung  der  Anzeige  kann  Schadensersatzpflicht
  begründen.
16)  vgl.  Note  5.

8  784

—  248  —
        <pb n="249" />
        Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  5*788—793

Zur  Annahme  der  Anweisung  oder  zur  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger
  ist  der  Angewiesene  dem  Anweisenden  gegenüber
nicht  schon  deshalb  verpflichtet,  weil  er  Schuldner  des  Anweisenden
  ist.:6)

§  788.  Erteilt  der  Anweisende  die  Anweisung  zu  dem  Zwecke,  um
seinerseits  eine  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger  zu  bewirken,  so
wird  die  Leistung,  auch  wenn  der  Angewiesene  die  Anweisung  annimmt,
erst  mit  der  Leistung  des  Angewiesenen  an  den  Anweisungsempfänger
bewirkt.)

8  789.  BVerweigert  der  Angewiesene  vor  dem  Eintritte  der
Leistungszeit  die  Annahme  der  Anweisung  oder  verweigert  er  die
Leistung,  so  hat  der  Anweisungsempfänger  dem  Anweisenden  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen.15)  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Anweisungsempfänger
  die  Anweisung  nicht  geltend  machen  kann  oder
will.516)

790  Der  Anweisende  kann  die  Anweisung  dem  Angewiesenen
gegenüber  widerrufen,  17)  solange  nicht  der  Angewiesene  sie  dem  Anweisungsempfänger
  gegenüber  angenommen  oder  die  Leistung  bewirkt
hat.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Anweisende  durch  den  Widerruf  einer
ihm  gegen  den  Anweisungsempfänger  obliegenden  Verpflichtung  zuwiderhandelt.


8  791.  Die  Anweisung  erlischt  nicht  durch  den  Tod  oder  den  Eintritt
  der  Geschäftsnunfähigkeit  eines  der  Beteiligten.:)

§  792.  Der  Anweisungsempfänger  kann  die  Anweisung  durch
Vertrag  mit  einem  Dritten  auf  diesen  übertragen,  auch  wenn  sie  noch
nicht  angenommen  worden  ist.1)  Die  übertragungserklärung  bedarf
der  schriftlichen  Form.  Zur  Übertragung  ist  die  Aushändigung  der  Anweisung
  an  den  Dritten  erforderlich.

Der  Anweisende  kann  die  Übertragung  ausschließen.  Die  Ausschließung
  ist  dem  Angewiesenen  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  aus
der  Anweisung  zu  entnehmen  ist  oder  wenn  sie  von  dem  Anweisenden
dem  Angewiesenen  mitgeteilt  wird,  bevor  dieser  die  Anweisung  annimmt
  oder  die  Leistung  bewirkt.

Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  dem  Erwerber
gegenüber  an  „  )  so  kann  er  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Anweisungsempfänger
  bestehenden  Rechtsverhältnis  Einwendungen
nicht  herleiten.  Im  übrigen  ½)  finden  auf  die  Übertragung  der  Anweisung
  die  für  die  Abtretung  einer  Forderung  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.-)

Sweiundzwanzigster  Titel.  Schuldverschreihung  auf  den  Inhaber.#)

§  793.  Hat  jemand  eine  Urkunde  ausgestellt,.:)  in  der  er  dem
Inhaber  der  Urkunde  2)  eine  Leistung“")  verspricht  (Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber),  so  kann  der  Inhaber  von  ihm  die  Leistung  nach  Maßgabe
  des  Versprechens  verlangen,?)  es  sei  denn,  daß  er  zur  Verfügung
über  die  Urkunde  nicht  berechtigt  ist.)  Der  Aussteller  wird  jedoch

—  249  —
        <pb n="250" />
        Erläuterungen

8  790  §  130—

5  791  104.  —  1  Einfluß  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  der
Veteili  en  bestimmt  sich  nach  dem  zwischen  ihnen  im  einzelnen  Falle  bestehenden
  in  Rechtsverhältnisse.

5  792  19)  vgl.  Note  21.

20)  d.  h.  demjenigen  gegenüber,  der  die  Anweisung,  sei  es  vom  „ersten“
Anweisungsempfänger,  es  von  einem  „späteren“  Erwerber,  erworben  hat.

21)  insbesondere  uch  Ftreshe  die  Übertragung  einer  „bereits  angenommenen
  i  setzestext  bei  Note  19.

8  793  1  v  register  erschreibung  auf  den  sataer  und  Inhaberie
  ber  den  er  ider  8.  griffe  vg  te  4.  Betreffend

die  wichtigsten  Arten  von  uldverschreibungn  auf  ·  Inhaber,  nämlich
die  Staatspa  Züme  die  Schuldverschreibungen  der  Kommunalverbände  (Provin-=n,
  Krei  WB  Rentenbriefe  der  Prenßischen  Rentenbanken,  Wenpbriese
t  Landschaften  2  ten  in  wichtigen  Punkten  besondere,  von  den  88  793  ff.
8  abwmeichende  Vorschriften;  vgl.  Reichsschuldenordnung  vom  19.  März
erner  97,  98,  100—102,  sowie  die  dort  angeführten  Landesgesetze.
m  nd  Banknolen  ugl.  Bankgesetz  vom  14.  März  1875.  —  Betreffend  die
vor  dem  1.  Januar  1900  ausgestellten  Schuldvers  E  auf  den  Inhaber
und  sog.  Legitimationspapiere  des  8  808  vgl.  die  esvorchristen  E.  174
bis  179  und  die  dort  angesl  rten  Landesgesetze.  —  8  rs—½  das  Reichsgesetz
betr.  die  gemeinsamen  e  der  Besi  von  verschreibungen  vom
4.  Dezember  1899  und  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.

2)  Hiernach  und  na  4  genügt  die  bloße  dnr-  des
Snhaberp  piers,  um  die  flichtun  9  des  Inhabers  zu  begründen;
etztere  ist  nickt.  davon  abhäng  g,  it  der  Aussteller  das  Papier  auch  be-#

  ben“  BGB.  hat  also  im  wesentlichen  die  sogen.  Kreationstheorie,
m  Gege  zur  sogen.  Emissionstheorie  angenommen.
3)  also  nicht  einem.  namhaft  kemachten  Gläubiger  ti  8  808).
keht  ngen  jeder  Art  (Geld,  andere  vertretba  achen  8  n  auch
icht  rotLee  are  Sachen,  Handlungen).  Die  wichtigsten  Arten  der  „,
auf  den  Inhaber“  sind  die  Note  1  erwähnten  Stspchunde
us  w.,  Banknoten,  Lotterielose  usw.  —  Über  s  für  Herberungen  aus
uldverschreibun  en  auf  den  Inhaber  §§  1187  Über  greunn  ae
auf  den  Inhaber  8  1195.  —  Inhaber-Lagerscheine  eines  Spediteurs  über  bei
ihm  gelagerte  Waren,  in  denen  er  sich  ve  weflichtet,  5  Waren  „ausschließlich
  an  den  jedesmalige  n  Inhaber  dieses  Lagerscheins  n  Rückgabe  desr-
  heraus  “7  2  WG  nach  5  zuläsige  levess  Schreitunges  auf  den
Eine  „Leistung“  muß  versprochen  sein.  Darau=  Lalge  daß  z.  B
het  *—  „Schuldverschreibun  en  auf  den  In  "  find;  E
find  kochVrg  Inhaberpay  piere“  bezüglich  eines  Teilnahmere  "
an  dem  Vermögen  der  Aktiengesellschaft;  für  sie  gelten  §8  178,  179  ff.  HSB
„Inhaberpapier“  ist  also  der  weitere  Begriff;  eine  Unterart  davon  find
ie  „Schuld-  verschreibungen  auf  den  In  ber!.  —  Über  Inhaber-Korten.
*  38  Über  die  rechtliche  Natur  zet  Skarkassenbücher,  Depoischeine,
  P  and  cheine,  wersiheenge  olizen  usw.  8

5)  Die  Ausstellung  einer  Pulu  ldver  Wus  auf  den  In  aber“  ist  ein
„abstraktes  Rechtsgeschüäft“;  v  ote  1  zu  §  780  ie  Verpflichtung
  aus  einer  Schuldverschreibung  au  len  Inhaber  ist  immer  eine  „Holsch
  uld  (vgl.  Noten  zu  88  269,  2

z.  B.  der  bloße  —“Deei  des  Papiers,  der  Dieb,  der  Finder.
  -  der  Fassung  des  §  793  („es  sei  denn“)  ergibt  sich  aber,  daß  der
haber  lau  der  Dieb,  Finder  usw.)  die  beistung  verlangen  kann,  is  i
der  Aussteller  der  Schuldverschreibung  den  Beweis  führt,  daß  er
zur  Verf  fügung.  über  die  Urkunde  nicht  erechtigt  ist;  er  selbst  braucht
nicht  den  Beweis  der  zBerechtigung.  zu  führen,  londern  die  „I  nnehabung“
wapiers  begründet  die  Vermutung  der  Rechtmäßigkeit.  —

chutze  des  zur  Verfügung  übens  die  Urkunde  Berechtigten

—  250
        <pb n="251" />
        Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  8  794—799

auch  durch  die  Leistung  an  einen  nicht  zur  Verfigung  berechtigten
  Inhaber  befreit.)

Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  kann  durch  eine  in  die  Urkunde
aufgenommene  Bestimmung  von  der  Beobachtung  einer  besonderen
Form  abhängig  gemacht  werden.  Zur  Unterzeichnung  genügt  eine  im
Wege  der  mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte
Namensunterschrift.)

§  794.  Der  Aussteller  wird  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  auch  dann  verpflichtet,  wenn  sie  ihm  gestohlen  worden  oder
verloren  gegangen  oder  wenn  fie  sonst  ohne  seinen  Willen  in  den  Verlehr
  gelangt  ist.“)

Auf  die  Wirksamkeit  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  die  Urkunde  ausgegeben  wird,  nachdem
  der  Aussteller  gestorben  oder  geschäftsun  fähig  geworden
  ist.

§  795.  Im  Inland  ausgestellte  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber,  in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen
wird,  dürfen  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  in  den  Verkehr  gebracht
werden.0)

Die  Genehmigung  wird  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats
erteilt,  in  dessen  Gebiete  der  Aussteller  seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche
  Niederlassung  hat.  Die  Erteilung  der  Genehmigung  und  die
Bestimmungen,  unter  denen  sie  erfolgt,  sollen  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  bekannt  gemacht  werden.  "

Eine  ohne  staatliche  Genehmigung  in  den  Verkehr  gelangte  Schuldverschreibung
  ist  nichtig;  der  Aussteller  hat  dem  Inhaber  den  durch  die
Ausgabe  verursachten  Schaden  zu  ersetzen.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Schuldverschreibungen,
  die  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgegeben  werden.

§  796.  Der  Aussteller  kann  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung
nur  solche  Einwendungen  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit  der
Ausstellung  betreffen  ½)  oder  sich  aus  der  Urkunde  ergeben  oder
dem  Aussteller  Uunmittelbar  gegen  den  Inhaber  zustehen.2)

§  797.  Der  Aussteller  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Schuldverschreibung
  zur  Leistung  verpflichtet.  Mit  der  Aushändigung  erwirbt
  er  das  Eigentum  an  der  Urkunde,  auch  wenn  der  Inhaber
zur  Verfügung  über  sie  nicht  berechtigt  ist.

8§798.  Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  infolge
einer  Beschädigung  oder  einer  Verunstaltung  zum  Umlaufe  nicht  mehr
geeignet,  so  kann  der  Inhaber,  sofern  ihr  wesentlicher  Inhalt  und  ihre
Unterscheidungsmerkmale  noch  mit  Sicherheit  erkennbar  sind,  von  dem
Aussteller  die  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
  gegen  Aushändigung  der  beschädigten  oder  verunstalteten  verlangen.
  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.
799.  Eine  abhanden  gekommene  oder  vernichtete  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  kann,  wenn  nicht  in  der  Urkunde  das
Gegenteil  bestimmt  ist,  im  Wege  des.  Aufgebotsverfahrens  für

—  251  —
        <pb n="252" />
        8  794

8  795

8g  796

8  799

8  802

Erläuterungen

dienen:  Kraftloserklärung  und  Zahlungssperre,  §  799  und  Note.  —  Über

Eigentumserwerb  an  Inhaberpapieren  (auch  wenn  sie  gestohlen,  verloren  oder

sonst  dem  Eigentümer  abhanden  gekommen  sind,  sofern  nur  der  Erwerber  im

zuten  Flauben  is),  89  905  fl.  o32  fl.  Bas  Abf.  2,  797  BE.  sowie  §8  366,
7  HEB.,  abgedruckt  in  Anhang  17  zu  §  932.

7)  Der  „Aussteller“  wird  also  von  seiner  Verbindlichkeit  aus  der
Schuldverschreibung  frei,  auch  wenn  er  wußte  oder  wissen  mußte,  daß  der
Vorzeiger  des  Inhaberpapiers  es  unredlich  erworben  hat.  In  diesem
Falle  macht  füch  jedoch  der  an  den  unredlichen  Erwerber  leistende  Aussteller
dem  wahren  rechtigten  unter  Umständen  schaden  seratzyf  lichti  ;
3  B.  wenn  die  Leistung  an  den  unredlichen  Erwerber  den  Tatbestand  der  strafaren

  Begünstigung  oder  Hehlerei  (88  257,  259  Strafges.-Buch)  darstellt,  oder
auch  schon,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  826  vorliegen.

s)  Es  genügt  also  Namenstempel,  dagegen  nicht  der  in  gewöhnlicher
Druckschrift  „gedruckte"“  lomme  vgl.  Anhang  33  zu  §  126.

")  vgl.  Noten  2  und  6  oben  und  Note  22  zu  §  935.

10)  vgl.  Abs.  3  und  die  Strafvorschrift  E.  34  IV.  —  Dinidendeustheine
lauten  nicht  auf  eine  „bestimmte  Geldsumme“,  bedürfen  also  nicht  staatlicher
Genehmigung.  —  Der.  „staatlichen  Genehmigung“  bedürfen  auch  nicht  Orderpapiere
  mit  Slarke-  ossament,  z.  B.  die  zahlreichen  „Obligationen“  von
industriellen  Aktiengesellschaften  usw.,  die  im  Verkehre  wie  „Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber“  behandelt  werden,  obgleich  sie  es  nicht  find.

11)  z.  B.  gefälschte  Unterschrift,  Geschäftsunfähigkeit  des  Ausstellers.

12)  z.  B.  den  Einwand  aus  §  793,  daß  der  Inhaber  zur  Verfügung  über
die  Urkunde  nicht  berechtigt  sei  (vol.  Note  6),  den  Einwand  der  lung,
Stundung,  des  Vergleichs,  der  Aufrechnung  usw.

13)  Gemäß  946  ff.,  1003  ff.  ZPO.  Nach  §  1019  daselbst  kann  das
Gericht  *  —  des  but,  ach  aMuf  Antrag  des
Verlierers  eines  Bihoberpa  ers  an  den  Aussteller  und  die  Zahlbellsen
  für  das  Papier  das  Verbot  erlassen,  an  den  „IInhaber  des

apiers“  eine  Leistung  zu  bewirken,  insbesondere  neue  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnanteilscheine  oder  einen  Erneuerungsschein  auszugeben  (Zahlungssperre).
  Die  Einlösung  der  vor  dem  Verbote  ausgegebenen
ins=  usw.  Scheine  wird  von  dem  Verbote  nicht  betroffen.  Wenn
ins-,  Neuten=  usw.  ne  abhanden  gekommen  find,  gibt  es  weder  eine
aftloserklärung  im  ge  des  Aufgebots  noch  eine  Zahlungssperre,  sondern
der  Verlierer  hat  nur  das  in  §  804  bezeichnete  Sicherungsmittel,  nämlich  die
Anzeige  des  Verlustes  an  den  Aussteller.  Diese  Ang#i  hat  zur
Folge,  daß,  wenn  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  des  8  801  F*"  kein
anderer  den  Zins=  usw.  Schein  zur  Einlösung  vorlegt,  der  Verlierer
vom  Aussteller  die  durch  den  verlorenen  Zins-  8  Schein  verbrieft  gewesene
Leistung  fordern  kann.  Aber  bei  den  im  Verkehre  wichtigsten  Papieren
(Staatspapiere,  Schuldoenschreibungen  der  Kommunalverbände,  Rentenbriefe
der  Rentenbanken,  Pfandbriefe  der  Landschaften)  ist  auch  dieser  Rechtsbehelf
in  Preußen  und  anderen  Staaten  ausgeschlossen.  vgl.  Note  1  und  die  dort
angeührten  Vorschriften  der  Reichsschuldenordnung,  des  Einführungsgeletze
zum  BGB.  und  der  bei  den  in  bröug  genommenen  Artikeln  des  Einf.-Ges.  anführten
  Landesgesetze.  Es  gibt  also  in  der  Regel  für  verlorene  Zins=  usw.
eine  keinen  Ersatz.  1  r  Reichsschuldenordnung  vom  19.  März
kei  Ersatz.  §  16  Reich-schulde  d  19.  März  1900
bestimmt  jedoch  für  insscheine  der  Re  chn  chuld  erscheibungen
daß,  wenn  die  Reichsschuldenverwaltung  die  „Vernichtung"  (z.  B.  urch
Feuer)  von  Zinsscheinen  für  nachgewiesen  erachtet,  dem  bisherigen  Inber
  neue  Zinsscheine  zu  erteilen  sind.  Dasselbe  wird  auch  bei  den
andern  oben  genannten  Staats=  usw.  Papieren,  wenn  nicht  auf  Grund  gesetzlicher
  Vorschrift,  so  aus  Billigkeitsgründen  erfolgen.

14)  vgl.  Note  13.

1/  a)  vgl.  Note  13.

15)  vgl.  Note  13.
        <pb n="253" />
        Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  8  800  -804

kraftlos  erklärt  werden.:)  Ausgenommen  sind  Zins-,  Renten-  und
Gewinnaunteilscheine  sowie  die  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen
Schuldverschreibungen.“)

Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem  bisherigen  Inhaber  auf
Verlangen  die  zur  Erwirkung  des  Aufgebots  oder  der  Zahlungssperre  a)
erforderliche  Auskunft  zu  erteilen  und  die  erforderlichen  Zeugnisse
  auszustellen.  Die  Kosten  der  Zeugnisse  hat  der  bisherige  Inhaber
  zu  tragen  und  vorzuschießen.

8  SOO.  Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  für  kraftlos
  erklärt,  so  kann  derjenige,  welcher  das  Ausschlußurteil  erwirkt
  hat,  von  dem  Aussteller,  unbeschadet  der  Befugnis,  den  Anspruch
aus  der  Urkunde  geltend  zu  machen,  die  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  verlangen.
  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§  801.  Der  Anspruch  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Eintritle
der  für  die  Leistung  bestimmten  Zeit,  wenn  nicht  die  Urkunde  vor  dem
Ablaufe  der  dreißig  Jahre  dem  Aussteller  zur  Einlösung  vorgelegt  wird.
Erfolst  die  Vorlegung,  so  verjährt  der  Anspruch  in  zwei  Jahren  von
dem  Ende  der  Vorlegungsfrist  an.  Der  Vorlegung  steht  die  gerichtliche
Geltendmachung  des  Anspruchs  aus  der  Urkunde  gleich.

Bei  Zins-,  NRenten=  und  Gewinnanteilscheinen  beträgt  die  Vorlegungsfrist
  vier  Jahre.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des
Jahres,  in  welchem  die  für  die  Leistung  bestimmte  Zeit  eintritt.

Die  Dauer  und  der  Beginn  der  Vorlegungsfrist  können  von  dem
Aussteller  in  der  Urkunde  anders  bestimmt  werden.

8  SO2.  Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist  sowie  der
Verjährung  werden  durch  die  Zahlungssperre  15)  zu  Gunsten  des  Antragstellers
  gehemmt.  Die  Hemmung  beginnt  mit  der  Stellung  des  Antrags
auf  Zahlungssperre;  sie  endigt  mit  der  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens
  und,  falls  die  Zahlungssperre  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens
verfügt  worden  ist,  auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung  des  der  Einleitung
  entgegenstehenden  Hindernisses  sechs  Monate  verstrichen
find  und  nicht  vorher  die  Einleitung  beantragt  worden  ist.  Auf  diese
Frist  finden  die  Vorschriften  der  88  203,  206,  207  entsprechende
Anwendung.

§80  3.  Werden  für  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
Zinsscheine  ausgegeben,  so  bleiben  die  Scheine,  sofern  sie  nicht  eine
gegenteilige  Bestimmung  enthalten,  in  Kraft,  auch  wenn  die
Hauptforderung  erlischt  oder  die  Verpflichtung  zur  Berzinsung  aufgehoben
  oder  geändert  wird.

Werden  solche  Zinsscheine  bei  der  Einlösung  der  Haupt  schuldverschreibung
  nicht  zurückgegeben,  so  ist  der  Aussteller  berechtigt,
den  Betrag  zurückzubehalten,  den  er  nach  Abs.  1  für  die  Scheine
zu  zahlen  verpflichtet  ist.

8  804.  Ist  ein  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilschein  abhanden
gekomnen  oder  vernichtet  und  hat  der  bisherige  Inhaber  den  Verlust

—  253  —
        <pb n="254" />
        Erlänterungen

8  804  16)  vgl.  Note  13  und  die  dort  bezeichneten  Gesetzesvorschriften.

8  805  17  sonen..  Talon

8  806  18)  vgl.  17,  wonach  die  früher  vom  uhaber  des  Papiers  einseitig
ungen  auf  den  Inhaber  vom

wrelgen  krrshern  ung  von  #  verschrei
Januar  1900  an  nicht  mehr  zulässig  ist  und  die  vorher  erfolgte  Außerkursen
  ihre  Wirksamkeit  verloren  hat.  An  die  Stelle  der  Außerkurssehune  tritt
r  die  Zukunft  die  he  n  ddo  auf  den  Namen“  seitens  des
Au  P„Iulungt  des  Pa  eplers  *  Für  die  in  Note  1  bezeichneten
Furhe  usw.  Papiere  tee  en  i  da  i-  Gesetzesvorschriften  beson
  honbe,  ere  Westimmungen.  vgl.  betr.  das  Reichsschuldbuch  vom
ai  189
8  807  18)  vgl  E.  102  (Kraftloserklärung).  —  Beispiele  der  hier  erwähnten
Karten,  Mlzen  usw.  sind:  Briefmarken  (durch  die  die  Post  sich  zu  der
TDeistun  znverpssichtet,d  die  damit  gnberen  Postsendu  iungen  „frei“  zu  befördern),
hrkurt  die  Nichtübertragbarkeit  von  Eisenbahn-Rückfahrkarten  nach
eginn  Er  ifahrt,  vgl.  §  399  Note  9),  Theater=  usw.  Billets,  Bademarken,
boreil  se--  und  Biermarken,  Barbiermarken,  Garderobenmarken,  —  ne,
Kontremarken,  “*  M%  usw.  Bei  diesen  Karten,  Marken
wird  im  einzelnen  Falle  rüfen  sein,  ob  der  Aussteller  wirklich
jedem  nbabern,  sich  zu  der  beiung  über  die  le.  lautet,  verpflichten
IIInr  oder  ob  die  Karte,  Marke  usw.  nur  ein  „Ausweismittel“
fan  einen  bestimmten  Berechtigten,  der  "t  gelöst  hat,  Ein  „soll“.  Oft,
1  bei  Speisemarken,  Barbiermarken  will  der  Wirt,  der  Barbier  nur  dem
estimmten  „Kunden“  der  die  Marken  in  gröberer  Zahl  und  infolgedessen
  mit  einem  gewissen  Weessabclag  für  die  einzelne  Leistung
gelöst  hat,  zu  der  billigeren  Leistung  des  Mittagessens,  des  Barbierens  verflichtet
  sein,  aber  dem  Kunden  nicht  das  Recht  einräumen,  die  Marken  auf
liebige,  nur  im  einzelnen  Falle  das  Hastlokal,  die  PBarbierstube  besuchende
  Personen  zu  übertragen.  Bei  Garderobenmarken  und  Gepäckscheinen
wird  als  Wille  der  iVs.  bei  Ausgabe  und  Annahme#  an  unehmen
*  daß  nicht  schlecht  weg  9  „Inhaber"  ücksorderung
er  Garderobe,  des  Gepäcks  bere  sar  sein  soll,  sondernn  nur  —  verfügungsberechtigte
  Inhaber,  daß  also  der  Aussteller  i  verdächtige
  Vorzeiger  abweisen  und  von  ihnen  Nachweis  ihrer  Berechtigung  fordern

kann,  aber  von  #  chkeit  frei  sein  soll,  wenn  er  an  den  Vorzeiger
aushändi  t.  Sinuch  Wile  "0  die  dort  bezeichneten  Urkunden.  —  Karten,
Marken  usw.  der  in  7  bezeichneten  Art  kann  jedermann  ohne  staatliche

  VGenebmeg#ung  ausgeben.
8  808  20)  z.  Sparkassenbücher,  Depotscheine,  Pfandscheine,  Versicher  *——1
polizen  usw.,  Srn  denen  der  Aussteller  zwar,  wenn  er  will.  das

ohne  weitere  Prüfung  an  den  „Inhaber“  zu  leisten.  !  bei  denen  ’l  er  der
Aussteller  von  dem  Vorzeiger  auch  verlangen  kann,  daß  er  sich  als  der
W  ungsberechtigte  ausweise  (im  Gegensatz  z  u  den  eigentranr
  auf  den  Inhaber,  ogl.  Note  3  une  01.  —  Da  die
licen  in  Rede  stehenden  Urkunden  keine  eigentlichen  Inhaberpapiere  find,
ondern  nur  sogen.  „qualifizierte  Legitimationspapiere“,  so  gelten  für  den
entumserwerb  an  ihnen  die  Note  6  am  Ende  erwähnten  Vorichen
  nicht;  das  Eigentum  an  ihnen  kann  vielmehr  nur  durch  Abtretung
  der  NN7J27#  “,  über  die  sie  lauten,  erworben  werden
88  398  "!  ).  Die  Forderun  aus  einem  parkassenbuche  ge  geht  also  nicht

durch  „Uübergabe“  des  ches  zu  „Eigentum“  über,  wie  bei  den  ei
lichen  Inhaberpapieren,  sondern  umgekehrt:  das  Eigentum  an  dem  utenbuche
  geht.  über  durch  ch  „Abtretung  der  Forderung“  daraus  ge-6“K

  88  ’i  in  n  Vorhindung,  mit  §  952.  Dasselbe  gilt  von  der  Berpfändung
1279  ff  99  (betr.  öffentliche  Srarlassen)  und  betreffend
r  —  2  in  808  bezeichneten  krrunden  7  102  und  §  1023

.sowie  die  andesausführungsgesetze  dazu.
soo  1)  sei  3  einen  bersnichen  (Forderung)  oder  einen  dingliche
Anspruch;  z.  B.  der  Käufer  eines  Pianinos,  das  ihm  vom  Verkäufer  erst  nach

—  254
        <pb n="255" />
        Vorlegung  von  Sachen  8  805  809

dem  Aussteller  vor  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist  an  gezeigt,  so
kann  der  bisherige  Inhaber  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  die
Leistung  von  dem  Aussteller  verlangen.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  abhanden  gekommene  Schein  dem  Aussteller  zur
Einlösung  vorgelegt  oder  der  Anspruch  aus  dem  Scheine  gerichtlich
  geltend  gemacht  worden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Vorlegung
oder  die  gerichtliche  Geltendmachung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt
  ist.  Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheine  kann  der  im
Abs.  1  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen  werden.6)

8805.  Neue  Zins=  oder  Rentenscheine  für  eine  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  dürfen  an  den  Inhaber  der  zum  Empfange  der
Scheine  ermächtigenden  Urkunde  (Ernenuerungsschein)  1½))  nicht  ausgegeben
  werden,  wenn  der  Inhaber  der  Schuldverschreibung
der  Ausgabe  widersprochen  hat.  Die  Scheine  sind  in  diesem  Falle
dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung  auszuhändigen,  wenn
er  die  Schuldverschreibung  vorlegt.

8§  806.  Die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibung  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berechtigten  kann
nur  durch  den  Aussteller  erfolgen.  Der  Aussteller  ist  zur  Umschreibung
nicht  verpflichtet.:"8)

§807.  Werden  Karten,  Marken  oder  ähnliche  Urkunden,  in
denen  ein  Gläubiger  nicht  bezeichnet  ist,  von  dem  Aussteller
unter  Umständen  ausgegeben,  aus  welchen  sich  ergibt,  daß  er  dem
Inhaber  zu  einer  Leistung  verpflichtet  sein  will,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  793  Abs.  1  und  der  88  794,  796,  79  entsprechende
Anwendung.10)

808.  Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der  EGläubiger  benannt
ist,  mit  der  Bestimmung  ausgegeben,  daß  die  in  der  Urkunde  versprochene
Leistung  an  jeden  Inhaber  bewirkt  werden  kann,  so  wird  der  Schuldner
durch  die  Leistung  an  den  Inhaber  der  Urkunde  be  freit.  Der  Inhaber
  ist  nicht  berechtigt,  die  Leistung  zu  verlangen.0)

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Urkunde
zur  Leistung  verpflichtet.  Ist  die  Urkunde  abhanden  gekommen
oder  vernichtet,  so  kann  fie,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt
werden.  Die  im  §  802  für  die  Verjährung  gegebenen  Vorschriften  finden
Anwendung.

Dreiundzwanzigster  Titel.  Vorlegung  von  Sachen.

§80#.  Wer  gegen  den  Besitzzer  einer  Sache  einen  Anspruch  in
Ansehung  der  Sache  hat½)  oder  sich  Gewißheit  verschaffen
will,  ob  ihm  ein  solcher  Anspruch  zusteht,')  kann,  wenn  die  Besichtigung
  der  Sache  aus  diesem  Grunde  für  ihn  von  Interesse  ist,
verlangen,  daß  der  Besitzer  ihm  die  Sache  zur  Besichtigung  vorlegt  oder

die  Besichtigung  gestattet.)
—  255  —
        <pb n="256" />
        8  810

Erlänterungen

3  Monaten  z;  übergeben  ist,  hört,  daß  der  Raum  beim  Verkäufer,  in  dem  es
teht,  durch  Wasserrohrbruch  beschädigt  ist.  Da  es  für  ihn  von  Interesse  ist,
stzustellen,  ob  auch  das  Pianino  beshädigt  ist,  und  er  einen  „persönlichen“
nimuch  (Forderun  auf  demnächstige  „Ubergabe“  des  Pianinos  hat,  kann
er  „Eestattung  der  Besichtigung“  verlangen.  Ebenso  in  gleichem  Falle  der
Eigentümer"“  eines  von  ihm  verliehenen  Pianinos  kraft  seines  „dinglichen“
Unspruchs  in  Anzehung  des  Pianinoe.  p

2)  behufs  Entschließung  über  einen  anzustrengenden  Prozeß  usw.;  z.  B.
jemand  hat  *2  oldene  Uhr,  seinen  Hund  usw.  verke#  hört,  daß
ein  anderer  um  dieselbe  Zeit  eine  goldene  Uhr,  einen  Hund  usw.,  den  verlorenen
ähnlich,  erworben  hat.

2)  Wer  die  Vorlegung  verlangt,  muß  sein  Interesse  „beweisen“.

4)  z.  B.  behufs  Egichte  ung  über  einen  anzustrengenden  Prozeß,  —
der  „auf  Tantieme“  gestellte  ilunggehife  bezüglich  der  Bilanzen  des
Grinsipale,  —  Miterben  bezüglich  der  im  Besitz  eines  Miterben  befindlichen

uldurkunden  über  Nachlaßforderungen.  4
chee#  *  ist  nicht  nötig,  daß  sie  in  seinem  „alleinigen“  Interesse
errichtet  ist.

0)  #  F  422,  429  3PO.  betreffend  die  Pflicht  zur  Vorlegung  von
Urkunden  in  Zivilprozessen.  —  vgl.  ferner  z.  B.  402,  444,  716,  867,  952
BGB.,  sowie  betreffend  die  Pflicht  zur  Vorlegung  von  Handelsbüchern  45
bis  47,  118,  166  HSOB.  —  §  810  handelt  von  der  Einft  t  der  im  Besitz  einer
Beingcperlen.  befindlichen  Urkunden.  Das  Recht  zur  Einsicht  der  bei  Behörden
efindlichen  Urkunden  ist  für  die  einzelnen  Fälle  besonders  geregelt.  vgl.
.B.  die  Vorschriften  über  die  Einsicht  der  öffentlichen  Register,  der

rundbücher,  ferner  in  Erbschaftssachen  1953,  1957,  2010
Einsicht  des  Nachlaßinventars),  2264  (Einsicht  eröffneter
estamente)  ufw.
7)  unter  Beachtung  von  8  242.
232  ff

8  8
1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  (A.  Allgemeines  über  Grund  und  Bedeutung
  der  Vorschriften  über  ungerechtfertigte  Bereicherung,  —  B.  bersicht
über  den  Inhalt  der  88  812—822:  §  812  Abs.  1  Satz  1  enthält  den  allgemeinen
  Grundsatz,  —  die  812  Abs.  1  Satz  2,  813—817  behandeln  7  be-Nä


—  heres  über  die  vorstehend  bezeichneten  7  be-W

  e,  —  0
onderen  e).
18)  „Leistung“  vgl.  8  241  und  Note  1a  dazu,  auch  §  812  Abs.  2.
Au  2  vgl.  —  1  815  unter  A  und  C  (Ohne  rechtlichen  Grund:
gemeines  —  7  besondere  Fälle).
3)  pgl.  Anhang  3  zu  §  2#  (Verschiedene  Arten  und  Wege  des  Ers).


*)  Nach  §  812  Abs.  1  Satz  1  —  allgemeiner  Grundsatz,  vgl.  Note  1  —
ist  B  dem  A  zur  „Herausgabe“  verpflichtet:

a)  wenn  B  etwas  erlangt  hat  (vgl.  Note  3);

b)  wenn  dieses  „Erlangen“  stattgefunden  hat  durch  eine  Leistung  des  A
oder  sonst  auf  Kosten  des  A  (vol.  Note  1a  und  3);

c)  wenn  die  Erlangung  stattgefunden  hat  ohne  rechtlichen  Grund,  sich
also  als  „ungerechtfertigte  Bereicherung“  darstellt  (vgl.  Note  2).

Wenn  A  gegen  B  Klage  wegen  „ungerechtfertigter  Bereicherung“  erheben
  will,  muß  er  die  keniihend  unter  a—c  durch  Fettdruck  hervorgehobenen
  „Voraussetzungen“  beweisen  unter  näherer  Darlegung,  zu
welchem  Zweckke  er  die  „Leistung“  an  B  gemacht  hat,  oder  in  welcher
Weise  B  „sonst  auf  Kosten“  des  A  bereichert  ist.  Das  Vorliegen  der  Ausnahmen
  der  .[  bs.  2,  814,  815,  817,  818  Abs.  3  muß  der  Beklagte  B  beweisen.
  Die  „Bereicherungsklage“  des  A  gegen  B  wird,  wenn  obige  3  Voraussetzungen
  vorliegen,  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  A  möglicherweise
  auch  eine  Klage  gegen  C,  D  usw.  hat,  mit  der  er  von  diesen  Ersatz
dessen  fordern  kann  G.  mit  der  Schadensersatzklage  wegen  unerlaubter
Handlung),  um  was  B  auf  Kosten  des  A  bereichert  ist.

—  256  —

lan
        <pb n="257" />
        Ungerechtfertigte  Bereicherung  8  810  -815

§  810.  Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,“)  eine
in  fremdem  Besitze  befindliche  Urkunde  einzusehen,  kann  von  dem  Besitzer
  die  Gestattung  der  Einsicht  verlangen,  wenn  die  Urkunde  in
seinem  Interesse  errichtet  ?)  oder  in  der  Urkunde  ein  zwischen
ihm  und  einem  anderen  bestehendes  Rechtsverhältnis
  beurkundet  ist  oder  wenn  die  Urkunde  Verhandlungen  über
ein  Rechtsgeschäft  enthält,  die  zwischenihm  undeinem  anderen
oder  zwischen  einem  von  beiden  und  einem  gemeinschaftlichen
Vermittler  gepflogen  worden  sind.“)

8  SII.  Die  Vorlegung  hat  in  den  Fällen  der  88  809,  810  an  dem
Orte  zu  erfolgen,!)  an  welchem  sich  die  vorzulegende  Sache  befindet.
Jeder  Teil  kann  die  Vorlegung  an  einem  anderen  Orte  verlangen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

Die  Gefahr  und  die  Kosten  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die
Vorlegung  verlangt.  Der  Besitzer  kann  die  Vorlegung  verweigern,
bis  ihm  der  andere  Teil  die  Kosten  vorschießt  und  wegen  der  Gefahr
  Sicherheit  leistet.5)

Dierundzwanzigster  Titel.  Augerechtfertigte  Mereicherung.)

§  812.  Wer  durch  die  Leistung  15)  eines  anderen  oder  in  sonstiger
Weise  auf  dessen  Kosten  etwas  ohne  rechtlichen  Grund)  erlangt,)  ist
ihm  zur  Herausgabe  verpflichtet."!)  Diese  Verpflichtung  besteht  auch
dann,  wenn  der  rechtliche  Grund  später  wegfällt  ?)  oder  der  mit  einer
Leistung  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  bezweckte  Erfolg
nicht  eintritt.“)

Als  Leistung  gilt  auch  die  durch  Vertrag  erfolgte  Anerkennung  des
Bestehens  oder  des  Nichtbestehens  eines  Schuldverhältnisses.))

§5813.  Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
Geleistete  )  kann  auch  dann  zurückgefordert  werden,  wenn  dem  Anspruch
eine  Einrede  entgegenstand,  durch  welche  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
  dauernd  ausgeschlossen  wurde.“)  Die  Vorschrift  des  8  222  Ahf.  2
bleibt  unberührt.

Wird  eine  betagte  Verbindlichkeit  vorzeitig  erfüllt,  so  ist
die  Rückforderung  ausgeschlossen;o)  die  Erstattung  von
Zwischenzinsen  kann  nicht  verlangt  werden.

8  S14.  Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  Geleistete
  kann  nicht  zurückgesordert  werden,  wenn  der  Leistende  gewußt
hat,  daß  er  zur  Leistung  nicht  verpflichtet  war,  11)  oder  wenn  die  Leistung
einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  1#2)  zu  nehmenden  Rücksicht
  entsprach.)

*5  815.  Die  Rückforderung  wegen  Nichteintritts  des  mit  einer
Leistung  bezweckten  Erfolges  )  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eintritt  des
Erfolges  von  Anfang  an  unmöglich  war  und  der  Leistende
dies  gewußt  hat½)  oder  wenn  der  Leistende  den  Eintritt  des  Erfolges
  wider  Treu  und  Glauben  verhindert  hate.)

—  257  —  17
        <pb n="258" />
        Erläuterungen
5)  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  C.a  (erster  besonderer  Fall,  vgl.

Note  1).
Not  ½/  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  C.  b  (zweiter  besonderer  Fall,  val.
ote  1
)  vgl  Anhang  3zu§812und§§781'82  397  Abs.  2.
8  813  .  nhang  1  zu  ⅛  812  unter  C.c  und  d  (dritter  und  vierter

bioe  Wi  vgl.  Note  19).
W  1  zu  812  unter  C.  d  dund  8  1.
C„betagt“.).  Wird  *5  eine  zanschtepen  be-16
  2  Cus  ndlichkeit  vor  sinihVl  der  ingung  et  füllt  (8  158),  so
ist  die  Rü  erderun  ulässig.  jedoch  8  8
8  814  **  Nichts  uld  rWe  zahlt,.  rVn  hentt-  (C).  val.  Anhang  1
zu  §  8  anter  C.  c  und  d
1)  vgl.  Anhang  12  zu  —  và5r½1  Teiemmiche  Pflicht  —  Anstandsrücksicht).
)Au  er  in  den  Fällen  des  §  814  ist  kraft  beson  derer  Vorschriften
  -pir  erderng  des  auf  eine  „Nichtschuld“  Geleisteten
auch  au  aresazllk.  in  den  Fällen  der  655  656,  762  (Ehevermittlerlohn,
  Spiel=  und  idth  27  es  sind  dies  Fälle  sogen.  „unvollkommener
Verbindlichkeiten“  (vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  II  am  Ente)-  Hierher  gehört
  auch  der  Fall  des  in  8  813  angeführten  §  222  Abs.  2  (Verjährung).
*815  I.  Anhang  1  zu  8  812  unter  C.  b.
15)  Im  Falle  des  Beispiels  der  „Mitgift“  in  Inhang  1  l-  812
unter  C.  b,  wenn  der  Vater  z.  B.  zur  Zeit  der  Hinga  i
wußte  baß  die  Tochter  gei
nicht  “  n  konnte.
m  Falle  des  Beispiels  der  „Mitgift“  in  Anhang
unter  2  b,  wenn  der  Vater  nach  Hingabe  der  Mitgift  die
ohne  ieden  nnd  verhinderte.  vgl.  88  162,  1301.
g  816  17)  vgl  hang  1  zu  (ô9#  unter  C.  e  (fünfter  besonderer  Fall,  val.
Note  1);  al  §  bs.  2  reicherung  durch  Uunerlaubte  ndlungen).
z.  D  vers  4  und  übergibt  ein  Buch,  das  er  sich  von  A  nur
gelichend  hatte,  an  B,  der  den  D  für  den  Eigentümer  hält,  und  B,  der
infolge  seines  „guten  Glaubens“  932)  Eigentum  an  dem  Buche
erworben  hat,  verkauft  es  dann  für  10  %%  muß  nach  8  816  Abs.  1
Satz  2  die  10  Mk.  an  A  beraueg:  ben.
1%  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  C.  f  (sechster  besonderer  Fall,  ogl.

Note  1).
8  817  Not  8  vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  C.g  (siebenter  besonderer  Fall,  vgl.
ote

21)  z.  B.  jemand  besticht  einen  Beamten,  um  ihn  zu  einer  „  aAudt
widrigne  Handlung  zu  veranlassen.  —  Hierher  gehört  der  Fau  6
eine  Parteivereinigung  einem  Reichstagsabgeordneten  Diäten  hezahtt  hat.
Beide  Teile  haben  Eegen  die  Rei  eersassung  verstoßen  und  n  deshalb
findet  gemäß  817  Satz  2  keine  Rückforderung  statt.

t  jemand  einem  Beamten  zum  Zwecke  der  Bestechung“  ein  schriftlichen

  chuldversprechen“  gegeben,  so  kann  er  es  zurückfordern.
23)  Hat  jemand  im  Falle  der  Note  2.  das  Schuldversprechen  durch
Eszab  ahlte“  nicht  zurückfordern.
#  icht  des  gutgläubigen  Emsrbesiant

  war  (8  .  bralr  eine

Zahlung  bereits  getilgt,  so  kann  er  das
8  818  23n)  §  818  handelt  von  der  Fi
füngers,  —  r—ie  von  der  des  bösgläu
„Nutzungen“,  die  der  Empfänger  nicht  gezogen  hat,
sei  es  ack  40  nnr  oder  aus  Nachlrge  rn  braucht  er  nicht
zu  erstatten,  falls  er  nicht  etwa  (außer  zur  Prrausgabe=  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  d  zum  Schadenzeatze  z.  wegen  „unerlaubter
bandlunf  E-  ist.  I.  §  852  Abs
die  Feuerver  e  ar  die  verbrannte  Sache.
mand  ist  durch  geleistete  „Dienste“  eines  anderen  bereichert,
  *#ss  *  4  Wochen  lang  ohne  rechtlichen  Grund  auf  Kosten  eines
anderen  „gegessen  und  getrunken“.

—  258  —
        <pb n="259" />
        Ungerechtfertigte  Bereicherung  8  816  -820

8  S16.  Trifft  ein  Nichtberechtigter  über  einen  Gegenstand  eine
Berfügung,  die  dem  Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist,  so  ist
er  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe  des  durch  die  Verfügung  Erlangten

  verpflichtet."')  Erfolgt  die  Verfügung  unentgeltlich,  so  trifft
die  gleiche  Verpflichtung  denjenigen,  welcher  auf  Grund  der  Verfügung
unmittelbar  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt.s)

Wird  an  einen  Nichtberechtigten  eine  Leistung  bewirkt,  die  dem
Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist,  so  ist  der  Nichtberechtigte
  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe  des  Geleisteten  verpflichtet.“)


8  SI17.  War  der  Zweck  einer  Leistung  in  der  Art  bestimmt,  daß
der  Empfänger  durch  die  Annahme  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  oder
gegen  die  guten  Sitten  verstoßen  hat,  so  ist  der  Empfänger  zur  Herausgabe
  verpflichtet.o)  Die  Rückforderung  ist  ausgeschlossen,  wenn  dem
Leistenden  gleichfallsein  solcher  Verstoß  zur  Last  fällt,::,)
es  sei  denn,  daß  die  Leistung  in  der  Eingehung  einer  Verbindlichkeit
  bestand;  -)  das  zur  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit
  Geleistete  kann  nicht  zurückgefordert  werden.-)

8  818.  Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  erstreckt  sich  238)  auf
die  gezogenen  Nutzungen")  sowie  auf  dasjenige,  was  der
Empfänger  auf  Grund  eines  erlangten  Rechtes  oder  als  Ersatz
  für  die  Zerstörung,:)  Beschädigung  oder  Entziehung  des  erlangten
Gegenstandes  erwirbt.

Ist  die  Herausgabe  wegen  der  Beschaffenheit  des  Erlangten
nicht  mögliche:s)  oder  ist  der  Empfänger  aus  einem  anderen
Grunde  zur  Herausgabe  außerstande,-)  so  hat  er  den  Wert  zu
ersetzen.

Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  oder  zum  Ersatze  des  Wertes
ist  ausgeschlossen,  soweit  der  Empfänger  nicht  mehr  bereichert  ist.-s)

Von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  an  haftet  der  Empfänger
nach  den  allgemeinen  Vorschriften.)

§819.  Kennt  der  Empfänger  den  Mangel  des  rechtlichen  Grundes
bei  dem  Empfang  oder  erfährt  er  ihn  später,##o)  so  ist  er  von  dem  Empfang
  oder  der  Erlangung  der  Kenntnis  an  zur  Herausgabe  verpflichtet,
  wiee  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe  zu  dieser  Zeit
rechtshängig  geworden  wäre.-1)

Verstößt  der  Empfänger  durch  die  Annahme  der  Leistung  gegen
ein  gesetzliches  Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten,#)  so  ist  er  von  dem
Empfange  der  Leistung  an  in  der  gleichen  Weise  verpflichtet.

§  820.  War  mit  der  Leistung  ein  Erfolg  bezweckt,  dessen  Eintritt
nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  als  ungewih  angesehen  wurde,)
so  ist  der  Empfänger,  falls  der  Erfolg  nicht  eintritt,  zur  Herausgabe
  so  verpflichtet,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe
zur  Zeit  des  Empfanges  rechtshängig  geworden  wäre.")  Das
gleiche  gilt,  wenn  die  Leistung  aus  einem  Rechtsgrunde,  dessen  Wegfall
  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  als  möglich  angesehen  wurde,
erfolgt  ist  und  der  Rechtsgrund  wegfällt.

—  259  —  17*
        <pb n="260" />
        Erläuterungen

*17  z.  B.  wenn  der  Bereicherte  das  „Erlangte“  gegen  Entgelt  weiter
veräußert  hat,  so  ist  er  nicht  etwa  zur  iederbeschaffung  des
veräußerten  Gegenstandes,  sondern  nur  zum  Wertersatze  verpflichtet.
28)  Eutscheidend  für  die  Frage,  ob  der  Empfänger  noch  bereichert  ist.
sind  die  in  den  §#8  818  Abs.  4,  819,  *.  mmten  üpuntte.  I.  Note  29.
Der  Kläger  muß  beweisen  der  Be  agte  eine  eicheruna
veilangt  hat;  der  Beklagte  muß  Stsn  ß  die  Bereicherung
nicht  mehr  vorhanden“  .  vgl.  Note  4.  —  Die  „  rausgabe-  und  Wertersatz-*
  sind  ausger  ossen,  auch  wenn  „Bereicherung“  des  Empängers
  durch  Ellnden  weg  falken  it.  Ein  bekanntes
eispiel  *ç2d  Abs.  3  A  hat  eit  Lotterielos  10  000  Mk.
wonnen  und  erhält  das  Gut  vom  Veranstalter  der  Lotterie  ausgeza  L.¾
worauf  er  seinen  Freunden  ein  Fest  für  600  Mk.  gibt,  was  ihm  lat  niemals
ein  allen  wäre.  Demnächst  stellt  sich  heraus,  daß  die  Lotterteziehung  „untig“
  ist,  B.  weil  nicht  alle  Lose  ins  Rad  geschüttet  waren.  A  war  daher
vohnk  rechtlichen  Grund“  um  10.000  Mk.  bereichert;  er  ist  es  jetzt  nur  noch
um  W““  Mk.  und  braucht  daher  nur  9400  Mk.  zurückzuzahlen.
Pflicht  *—  scheiden  #r  .  *  t  -  ah  S  Nn.  )
u  nat  e  s  g  vg  ote  u  )
des  erei  rungs-  o  3  9  e  l  Zeitpunkte  vor  *  ndene
Seret  erung  der  Empfäng  herau  Fitpunt  deren  Wert  ettzen.
  Ist  im  Ni  punkte  der  „  uchängigleie  ne  Bereiche  ung  meh
359  o  ist  ver  Empfänger  zu  nichts  mehr  .  lichtet  #  918  s.
falls  er  nicht  etwa  aus  einem  nderen  Rechtsgrund  als  dem  der  Zungedch
  ertigten  Bereicherung  k%  n  unerlaubter  wlung.  emäß
zanf  „Schadenzersah.  haftke.  des  V.Jty  e  der  ’t
*  mt  es  nicht  weiter  varauf  an,  ob  Bereicherung  noch  vorhanden  ist
oder  nicht.  Der  Empfänger  haftet  W  ür  die  im  Zeitpunkte  der
„Rechtshängigkeit“  vorhanden  gewesene  Bereicherung  nach  den  „allch
  Vorschriften“  der  291,  292,  987  ff.  (val.  diese  und  die
oten  dazu),  also  namentlich  muß  er  insen  hlen  für  verschuldete
Verschlechterung,  Vernichtng#  enstandes,  für  schuldhafter
  Weise  „nicht  gezo  Näzung  en  auskommen  usw.  nn
jedoch  die  Voraussetzungen  der!  6.|  820  orlichen,  Kitaie  te  Fibt  der  *

orstehendem  „grundsätzlich“  m  agebeade)  Zeitpun  chtshängi
sonderr  bereits  der  Sätzeun!  end  Pkunt  der  Ferescherung  bezw
Zeitpunkt  der  —  von  8  Mangel  des  rechtlichen  Grundes  für  den
„Umfang“  der  Herausgabe=  und  Wertersatz-Pflicht  entscheidend,  und  es
werden  auf  jene  Zeitpunkte  die  die  „Herausgabepflicht“  verschärfenden
Wirtun  n  der  Bechts  ängigkeit"  zurückverlegt.  —  Ob  und  inwieweit
em  eine  „Schadenser  *—  "  wegen  (Unerrlaubter  Handlungen“
B-.  ben.,  ist  n  ff.  zu  beurteile
l  819  30)  vgl.  Note  23a.  In  den  Beispielen  des  Anhangs  1  zu  §  812
unter  C.  a  un  b  haften  die  Freundin  B  von  dem  Augenblick  an,  in  dem  sie
erfährt,  daß  Frau  A  ein  Kind  oren  hat,  —  die  bisck  an¾  von  dem
Augenblick  an,  in  dem  sie  die  20  Mk.  im  süchenfnind  findet.—  der  Bräuti  am
von  dem  Augenblick  an,  in  —.  er  den  T  er  Braut  erfährt,  gemäß  8
31)  d.  h.  es  kommt  auf  das  „Vorhamdensek  der  rs
nicht  weiter  an.  vgl.  Note  29.
32)  vgl.  8  817.
8  820  à  B.  es  hat  jemand  einen  Beitrag  zur  Errichtung  eines  Heine-Den#ma
  s  din  Tiergarten  in  Berlin  Frahlt.  nachher  aber  wird.  die  höhere
Genehmigung  zur  Errichtung  des  Denkmals  versagt.
34)  ogl.  Noten  29  und  31.
z  821  35)  Hiernach  ist  die  Einrede  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  un-—*
  Die  #t  P  aus  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  verjährt
n  ren.
8  822  8  818  Abs.  3  und  Note  29  sowie  Anhang.  1  zu  8§  812  unter  B.  d.
vgl.  Anhang  1  zu  §  812  unter  A  und  C  und  Note  4  am  Ende.

—  260  —
        <pb n="261" />
        Unerlaubte  Handlungen  8  821-  827

Zinsen  hat  der  Empfänger  erst  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  entrichten,
  in  welchem  er  erfährt,  daß  der  Erfolg  nicht  eingetreten  oder
daß  der  Rechtsgrund  weggefallen  ist;  zur  Herausgabe  von  Nutzungen
ist  er  insoweit  nicht  verpflichtet,  als  er  zu  dieser  Zeit  nicht  mehr  bereichert
  ist.

821.  Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine  Verbindlichkeit  eingeht,
kann  die  Erfüllung  auch  dann  verweigern,  wenn  der  Anspruch  auf  Befreiung
  von  der  Verbindlichkeit  verjährt  ist.“)

§  822.  Wendet  der  Empfänger  das  Erlangte  unentgeltlich  einem
Dritten  zu,  so  ist,  soweit  infolgedessen  die  Verpflichtung  des  Empfängers
  zur  Herausgabe  der  Bereicherung  ausgeschlossen  ist.“)  der  Dritte
zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn  er  die  Zuwendung  von  dem  Gläubiger
  ohne  rechtlichen  Grund  erhalten  hätte.)

Fünfundzwanzigster  Titel.  Auerlaubte  Haudlungen.)

§  82a.  Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  125)  das  Leben,  den  Körper,
die  Gesundheit,?)  die  Freiheit,“!)  das  Eigentum  ")  oder  ein  sonstiges
NRecht  )  eines  anderen  widerrechtlich  verletzt,!)  ist  dem  anderen  zum  Ersage
  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.))

Die  gleiche  Berpflichtung  trifft  denjenigen,  welcher  gegen  ein  den
Schug  eines  anderen  bezweckendes  Gesetz  verstößt.)  Ist  nach  dem  Inhalte
des  Gesetzes  ein  Verstoß  gegen  dieses  auch  ohne  Verschulden
möglich,')  so  tritt  die  Ersatzpflicht  nur  im  Falle  des  Berschuldens  ein.

824.  Wer  der  Wahrheit  zuwider  eine  Tatsache  behauptet  oder
verbreitet,  die  geeignet  ist,  den  Kredit  eines  anderen  zu  gefährden  oder
sonstige  Nachteile  für  dessen  Erwerb  oder  Fortkommen  herbeizuführen,
hat  dem  anderen  den  daraus  entstehenden  Schaden  auch  dann  zu  ersetzen,
wenn  er  die  Unwahrheit  zwar  nicht  kennt,  aber  kennen  muß.o)

Durch  eine  Mitteilung,  deren  Unwahrheit  dem  Mitteilenden
unbekanntt  lst,  wird  dieser  nicht  zum  Schadensersatze  verpflichtet,  wenn
er  oder  der  Empfänger  der  Mitteilung  an  ihr  ein  berechtigtes  Interesse
hat.  u

§  825.  Wer  eine  Frauensperson  durch  Hinterlist,  durch  Drohung
oder  unter  Mißbrauch  eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zur  Gestattung
der  auherehelichen  Beiwohnung  bestimmt,  ist  ihr  zum  Ersatze  des  daraus
entstehenden  Schadens  verpflichtet.)

8  826.  Wer  in  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Weise
einem  anderen  vorsätzlich  Schaden  zufügt,  ist  dem  anderen  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet.5)

827.  Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit  oder  in  einem  die
freie  Willensbestimmung  ausschliebenden  Zustande  krankhafter  Störung
der  Geistestätigkeit  einem  anderen  Schaden  zufügt,  ist  für  den  Schaden
nicht  verantwortlich.:)  Hat  er  sich  durch  geistige  Getränke  oder  ähnliche
Mittel  15)  in  einen  vorübergehenden  Zustand  dieser  Art  versetzt,  so  ist
er  für  einen  Schaden,  den  er  in  diesem  Zustande  widerrechtlicht:)
verursacht,  in  gleicher  Weise  verantwortlich,  wie  wenn  ihm  Fahrläs-—

  261  —
        <pb n="262" />
        8  823

8  s24

8  825

Erläuterungen

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  823  (Allgemeines  über  unerlaubte  Handlungen
und  die  daraus  untspringende  Schadens  Miiht  —  Abgrenzung  von  anderen
ällen  der  —W  —  Alber  t  über  verschiedene  Gruppen  uneraubter
  Handlungen  —  Beispiel
1a)  vgl.  §  276  und  Gele).
2)  vgl.  Anhang  2  zu  8  823  (Betriebsunfälle  bei  Eisenbahnen,  Bergwerken
  usw.  —  Unfallversicherungsgesetze).

3)  z.  B.  „Freih-itsberaubung,  Porg  ng“  durch  Gewalt  oder  durch
Bedroh  hund  mit  einem  Verbrechen  oder  S  9  einer  Handlung,  Duldun
oder  Unterlassung,  überhaupt:  die  in  22  Str#B.  bezeichneten  straß

baren  wider  die  persönliche  Freiheit.
W  Unsersch  ung,  Sachbeschädigung.
ber  den  Begriff  sonsti  echt  vgl.  Anhang  1  zu  98.  823  unter  D.  a.
v6n  iderrechtliche  Erletung-  eines  anderen  liegt  vor,  wenn  der
räter  ei,  n  Recht  hat,  den  anderen  zu  verletzen.  Eine  „widerr  suis
Verlezung=  alieat  t.  n  icht  vor,  wenn  der  Verletzte  in  retsgültiger
in  die  Verletzung  eingewilkigt  hat  („dem  Wollenden  genn  *
Unrecht“);  ferner  nicht,  wenn  der  Schaden-Zuf  füger  aft.  gines  echtes
handelt  ,  r  sein  echt  ausübt,  haftet  nicht“);  z.  B.  bei  ordnungs-Täptige
  —  des  Züchtigungsrechtes  sennte  des  Lehrers  oder
Meisters  Prreißt  die  Hose  des  gezüchtigten  Knaben,  der  Polizeibeamte  tötet
auf  Grund  des  Viehsen  npesetzes-  ein  drotzerdäc  13  erd;  r##n  nicht
im  Falle  der  Notwehr  (8  227  rlr  utzes.  der
Selbsthil#e  (§  229);  ferner  ni  t,  wen.  elb  n  Fen  K#er
dem  zu  gehorchen  und  soweit  er  ihm  zu  gehorchen  rechtlich  verpflichtet

ist,  vollzieht.
oraussetgungen  der  Schadensersatzpflicht  aus  §  823  Abf.  1  sind  also:
a)  *  oder  4  rlässigkeit  -  nrecht),  b)  Widerre  t  keit  obektives

  Anesn)a  ein  Schaden  (vgl.  Anhang  1  zu  §  823  unter  F.).

t  „unmittelbar“  Verletzte  hat  einen  selbständigen  Schadensersa  nipruch-Die
  Lebens-,  Unfalls-,  Feuer-Be  Picherunspoesen  en,  die  den  Verletzten  auf
Erund  des  Gersicherun  svertrags  entschädigen  müssen,  haben  wegen  des  ihnen
dahurch  entstehe  dens  keinen  gelbstänndige  n  Shrueneersaganlpruch

n  den  an  der  Verle  ung  uldigen;  sie  kennen  sich  nur  chadens-Wi“
  ruch  des  unmittelbar  rletzten  von  diesem  abtreten  lassen.
t  „mittelbar“  Verletzte  hat  einen  selbständigen  “  i  nur
in  besonderen  gesetzlich  bestimmten  Fällen,  38.  84
Ound'  zwar,  wie  sich  aus  dem  folgenden  -  t  .  11.
zakicch  Spt  sässig  uol-  vgl.  6  1a)  —  Uber  de  cgrifht  den
eines  u  eren  etz  vgl.  Anhang  1  zu  8  9"2  unter  D
o)  Dies  ist  z.  B.  bei  Saet  vol.  Anhang  oft  der  Fall.
o  über  Schadensersatzpflicht  wegen  Ehrverletzungen  überhaupt  opgl.
labang  1  zu  §  823  unter  D.  a  und  b,  au  uhe  uhred  die
reditgefährdung“  als  r  e  n  iebezit  gliches  chus
:  187  Str  n  chon  ge  2  gum  Scha  Scha  8  euus  t
macht  nach  8  824  Abs.  1  8  bkP  S#uäss=  »  redttgesahrdung«  dense
kfltchttg  mit  der  aus  §  824  Abs.  2  sich  ergebenden  wichtigen  E  2  1##½
ung.  —  über  den  zu  lesstenden  Schadensersatz  vgl.  Anhang  1  zu  8§  823  unter

,  auch  §  ,  ferner  etz  betr.  unlauteren  Wettbewerb  vom  27.  Mai

1  .  .  wird  z.  B.  das  kaufmännische  Auskunftswesen  gegen  übermäbige
  und  dadurch  seinen  berechtigten  *i*  vereitelnde  Verantwortlichkeit
wegen  unrichtiger  Auskunft  berschtie  Vg  5.  Jalsce  Auskunft  über  ardie
Ereditwldihee  eit  eines  anderen  macht  als  E  W  wenn  sie  sahrs#  lässig
nicht  schadenser  satzpflichtig,  wenn  der  die  Auskunft  rkilende.
beweist,  *  selbst  oder  der  Empfänger  der  Auskunft  an  ihr  ein  „berechtit
  7  teresse“  hatte.  —  „Auskunftei  bleibt  bei  gutem  Glauben

ei!

vgl.  Anhang  12  zu  8  825.

—  262  —
        <pb n="263" />
        Unerlaubte  Handlungen  z  828—833

sigkeit  zur  Last  fiele;  die  Verantwortlichkeit  tritt  nicht  ein,  wenn  er
ohne  Verschulden  in  den  Zustand  geraten  ist.7)

§J/828.  Wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  für
einen  Schaden,  den  er  einem  anderen  zufügt,  nicht  verantwortlich.“5)

Wer  das  siebente,  aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
hat,  ist  für  einen  Schaden,  den  er  einem  anderen  zufügt,  nicht  verantwortlich,
  wenn  er  bei  der  Begehung  der  schädigenden  Handlung  nicht  die
zur  Erkenntnis  der  Verantwortlichkeit  erforderliche  Einsicht  hat.15)  Das
gleiche  gilt  von  einem  Taubstummen.-20)

§  829.  Wer  in  einem  der  in  den  §§  823  bis  826  bezeichneten
Fälle  für  einen  von  ihm  verursachten  Schaden  auf  Grund  der  858  827,
828  nicht  verantwortlich  ist,  hat  gleichwohl,  sofern  der  Ersatz  des  Schadens
nicht  von  einem  aufsichtspflichtigen  Dritten  erlangt  werden  kann,::)  den
Schaden  insoweit  zu  ersetzen,  als  die  Billigkeit  nach  den  Umständen,)
insbesondere  nach  den  Verhältnissen  der  Beteiligten,  eine  Schadloshaltung
  erfordert  und  ihm  nicht  die  Mittel  entzogen  werden,  deren
er  zum  standesmäßigen  Unterhalte  sowie  zur  Erfüllung  seiner  gesetzlichen
  Unterhaltspflichten  bedarf.)

830.  Haben  mehrere  durch  eine  gemeinschaftlich  begangene  unerlaubte
  Handlung  einen  Schaden  verursacht,  so  ist  jeder  für  den  Schaden
verantwortlich..)  Das  gleiche  gilt,  wenn  sich  nicht  ermitteln  läßt,  wer
von  mehreren  Beteiligten  den  Schaden  durch  seine  Handlung  verursacht
hat.*)

Anstifter  und  Gehilfen  stehen  Mittütern  gleich.

§  831/Wer  einen  anderen  zu  einer  Verrichtung  bestellt,??)  ist  um
Ersatze  des  us  verpflichtet,  den  der  andere  in  Ausführung  der  Verrichtung
  7)  einem  Dritten  widerrechtlich:s)  zufügt.“  Die  Ersatz-Pflicht
  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Geschäftsherr  bei  det  Auswahl
der  bestellten  Person  und,  sofern  er  Vorrichtungen  oder  Eerätschaften
  zu  beschaffen  oder  die  Ausführung  der  Verrichtung
zu  leiten  hat,“)  bei  der  Beschaffung  oder  der  Leitung  die  im
Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn  der  Schaden
auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde.50)

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  für  den
Geschäftsherrn  die  Besorgung  eines  der  im  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten
Geschäfte  durch  Vertrag  übernimmt.#2)

§  832.  Wer  kraft  Gesetzes  zur  Führung  der  Aufsicht  über  eine
Person  verpflichtet  ist,  die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen  ihres
geistigen  oder  lrperlichen  Zustandes  der  Beaufsichtigung  bedarf,#)  ist
zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den  diese  Person  einem  Dritten
widerrechtlichss)  zufügt.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn
er  seiner  Aufsichtspflicht  genügt  oder  wenn  der  Schaden  auch
beigehöriger  Aussichtsführung  entstanden  sein  würde.3“)

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  die  Führung
  der  Aufsicht  durch  Vertrag  übernimmt.:)

§  833.  Wird  durch  ein  Tier  50)  ein  Mensch  getötet  oder  der  Körper
oder  die  Gesundheit  eines  Menschen  verletzt  oder  eine  Sache  beschädigt,

—  263  —
        <pb n="264" />
        8  826

8  827

8  828

8  829

8  830

Erlänterungen

13)  vgl.  Anhang  13  (Verstoß  gegen  die  guten  Sitten  —  sogen.
illoyale  Handlungen  —  l  Voskkott,  2  perrung,  Ianarre  Listen  F  .
14)  weil  kein  „Verschulden“  vorliegt.  vgl.  Anhang  zu  §  823  unter
ferner  104,  105,  829,  832,  auch  51  StreöbB.  —  Ob  der  Geisteskranke
e  ist  r  unerhebli
nlerphtum.  Opium.
16  *

17)  z.  B.  es  hat  jemand  einem  anderen  starken  Schnaps  ins  Bier  gegossen
  und  der  Trinker  merkt  es  nicht.

18)  vgl.  Note  1  und  20.

%  vgl.  Note

20)  vgl.  8—  *.  *  8  unter  E.,  104—106.  Apdans  12  au
8  107  am  Wee,  2,  auch  StrE#.  58.  zwischen
7  und  18  Jahre  i  an,  zaub  —  Schadenzu  Ssge  Telder  Ertteier

müssen  beweisen,  daß  er  die  e  W3  Einsicht  nicht  *  gelingt  dieser
Beweis  nicht,  so  ist  er  schadensersa

)  §  632.  z.  B.  weil  der  asp#Nichnt  tige  seiner  anst  Seift  cht  genügt

hat  oder  1•4  war  arben  hat,  aber  lungsunfähig  ist.  vgl.  8  2  am  Ende.

og.  Aban  1  zu  §  823  unter  E.  *  n  Billigkeit  nach  den  Umständen

  E  Schesonder  hach  den  Verhültnissen  erfordert,  entscheidet  der  Richter

nach  freiem  Ermessen;  es  werden  z.  B.  ein  6jähriger  vermögender  Knabe,

der  trotz  Ws  er  Beaufsichtigung  mit  seinem  Ball  die  von
einem  des  75  armen  Glaser  agene  Scheibe  zertrümmert,  —
der  plötzli  innig  gewordene  wohlhabende  3D  der  in

einem  Wutanfall  seinen  Tagelöhner  verwundet,  zum  Schadensersatz  zu  verurteilen
  sein.
ms  n7  ls  Gesamtschuldner,  8  840  Abs.
nd  zwar  haften  alle  als  mtschuldner,
ein  Spießbelell  e  getan,  kuf  der  andere  E  (C).

1  Hei  *l  Sssdenezuft  ei  einem  Auflau  Raufhandel.
"  einen  es  Handlünge  ilfen,  roeib  Arv-iter

  nde  (E.  95).  —  vgl.  auch  88  31,  86,  89,  839  nebst  Noten  sowie
"  ê  37  7  er  noch  als  nach  8  831  *  die  Haftpflicht  der  Gastwirte  für
re  en  e
e  Ge  “  Ausst  orung  nicht  bloß  „bei  Gelegenheit“;  vgl.  Beispiel  in
zu  14  unter  a.
6u  ote  *  feckin  en  den  des  „Bestellten“  ist  n  140  t
**21  kr“  na  also  au  wenn  er  ein  jähriges
Kind  zu  *“ö  Frrichtung  um  21  uall  eines  Rades)  bestellt.

29)  O  chen  Fällen  der  E  u  Dleite  n“
bestimmt  8  bnn  n  A—  ist  dies  nach  der  Verkehrsauffassung  und  den
ständen  des  Heinzelnen.  Falles  zu  entscheiden.  vgl.  §  618

chäftsherr“  muß  beweisen,  d#s  eine  der  nach  9*5  831  seine
vg  23  unter  E

See  n  Tat  n  vorliegt  Anhan
Dastl  ter  tpflicht  des  Sbeneihurern.  —2  wird  durch  die

8  831  fe  7  Fus-  !“  klicht  "  Geschä  bern  nicht  berührt.  Wenn
ten  sie  dem  BeschäM  1  S  §  840  Abs.  1  Fec  Gesamtschuldner;
duren.!  ich“  hoften  h  e  gemäß  8  840  Abs.  2  nil  daß  der  Geschäftsherr,
der  dem  schädigten  “  lei  n  muß,  1  den  eigentlichen  enzufüger
  Rückgriff  nehmen  kann.  heiverord
Hervorzuheben  ist:  Wem  durch  Gesetz  (Polizeiverordnung)  eine  den
Schutz  Wine  *  iem  urch  Verpflichtung  auserlent.  it  0  5#3  823
Aos.  2),  z.  B.  den  Hauswirten  das  Bestreuen  1.  Bürgersteige,  leu.
der  Treppen,  der  kann  sich  im  Falle  eines  Verstoßes  gegen  das  ½Ein  (Pol  el.
verordnung)  nicht  lediglich  unter  Berufung  auf  8  831  Abs.  1  Satz  2
damit  entschuldigen,  er  einen  „an  4  zuverlässigen“"  Hausverwalter,
  Hausdiener  usw.  mit  dem  Streuen,  Beleuchten  beauftragt,  sondern,
da  ihm  selbst  durch  Gesetz  (Polizeiverordnung)  40h  Verpflichtung  auferlegt
ist,  ist  er  auch  verpflichtet,  die  von  ihm  angenommenen  Hilfspersonen,

—  264  —
        <pb n="265" />
        Unerlaubte  Handlungen  g  834  -  836

so  ist  derjenige,  welcher  das  Tier  hält,“')  verpflichtet,  dem  Verletzten  den
daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen..s)

834.  Wer  für  denjenigen,  welcher  ein  Tier  hält,  die  Führung
der  Aussicht  über  das  Tier  durch  Vertrag  übernimmt,)  ist  für  den
Schaden  verantwortlich,  den  das  Tier  einem  Dritten  in  der  im  §  833
bezeichneten  Weise  zufügt.  Die  Verantwortlichkeit  tritt  nicht  ein,  wenn
er  bei  der  Führung  der  Aufsicht  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
  beobachtet  oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser
Sorgfalt  entstanden  sein  würde.“)

§  835.  Wird  durch  Schwarz-,  Rot-,  Slch=  Dam=  oder  Rehwild
oder  durch  Fasanen  ein  Grundstück  beschädigt.  1)  an  welchem  dem  Eigentümer
  das  Jagdrecht  nicht  zusteht,““)  so  ist  der  Jagdberechtigte
verpflichtet,  dem  Verletzten)  den  Schaden  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht
erstreckt  sich  auf  den  Schaden,  den  die  Tiere  an  den  getrennten,  aber
noch  nicht  eingeernteten  “)  Erzeugnissen  des  Grundstücks  anrichten.


Ist  dem  Eigentümer  die  Ausübung  des  ihm  zustehenden
Jagdrechts  durch  das  Gesetz  entzogen,,  so  hat  derjenige
den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  zur  Ausübung  des  Jagdrechts  nach  dem
Gesetzze  berechtigt  ist.  Hat  der  Eigentümer  eines  Grundstücks,  auf  dem
das  Jagdrecht  wegen  der  Lage  des  Grundstücks  nur  gemeinschaftlich
  mit  dem  Jagdrecht  auf  einem  anderen  Grundstück  ausgeübt
  werden  darf,  das  Jagdrecht  dem  Eigentümer  dieses  Grundstücks
verpachtet,  so  ist  der  letztere  für  den  Schaden  verantwortlich.

Sind  die  Eigentümer  der  Grundstücke  eines  Bezirkes  zum  Zwecke
der  gemeinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts  durch
das  Gesetz  zu  einem  Verbande  vereinigt,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  ihrer
Grundstücke  ersatzpflichtig.“)

§  836.  Wird  durch  den  Einsturz  eines  Gebäudes  oder  eines
anberen  mit  einem  Grundstücke  verbundenen  Werkes  “")  oder  durch  die
#blösung  von  Teilen  des  Gebäudes  oder  des  Werkes  ein  Mensch  getötet,
der  Körper  oder  die  Gesundheit  eines  Menschen  verletzt  oder  eine  Sache
beschädigt,  so  ist  der  Besitzer  des  Grundstücks,  sofern  der  Einsturz  oder
die  Ablösung  die  Folge  fehlerhafter  Errichtung  oder
mangelhafter  Unterhaltung  ist,“)  verpflichtet,  dem  Verletzten
  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Besitzer  zum  Zwecke  der  Abwendung  der  Gefahr  die
im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  hat.“)

Ein  früherer  Besitzer  des  Grundstücks  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
  wenn  der  Einsturz  oder  die  Ablösung  innerhalb  eines
Jahres  nach  der  Beendigung  seines  Besitzes  eintritt,  es
sei  denn,  daß  er  während  seines  Besitzes  die  im  Verkehr  ersorderliche
  Sorgfalt  beobachtet  hat  oder  ein  späterer  Besitzer  durch
Beobachtung  dieser  Sorgfalt  die  Gefahr  hätte  abwenden
können.“"o)

Besitzer  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  der  Eigen  besitzer.50)

265  —
        <pb n="266" />
        Erläuterungen

derer  er  sich  selbstnerständlich  bedienen  darf,  fsortdauernd  in  einer  den

bersnlichen  und  sochlichen  Umständen  des  einzelnen  Falles  ents  brechenden
zu  beaufsichtigen.  Tut  er  dies  nchGe  p  trifft  ihn  Sched-  nsersatzpili

  t  gemäß  §  823  Akfs.  2  hne  Rücksicht  auf  §  831.  Hiermit  ist  nicht
gagt,  daß  er  jeden  Abend  beim  Lampenanzünden,  jeden  Wintertag  beim
schestreuen  dabei  sein  muß.
i  der  Werkmeister  in  einer  Fabrik,  der  Polier  beim  Bau.
ussichtspflichtig  „kraft  See  es“  find  ameentlich  die  Eltern
(88  1627,  1631,  1634,  1686),  die  uneheliche  A#ular  (88  1707,  1631),  der  Vormund
  (§88  1631,  1793,  1800),  der  Vehrher-  gemäß  88  127,  127a  Gewerbeordnung
  etwas  anders  bei  „Handl  ungslehrlingen“  §  76  HEB.).
34)  vgl.  Note  6.  Ein  „Verschulden“  des  Kranken,  des  Minderjährigen
ist  nicht  n56g  un  und  wiird  bei  Kranken  und  Kindern  unter  7  Jahren  meist  nicht
vor  iegen:
Das-  rW*  30  A  bs.  1  Gesagte  gilt  enturchen  auch  hier.
*  Gouvernanten,  Kinderfrauen,  Krankenwärter,

—–J-  aber  usw.

*833  –  t  nhang  36—38  zu  à.  (Beschädigung  durch  Tiere).

§  834  39)  z.  utscher,  Pte  Kuhmagd,  Menageriewärter  usw.  Es  ist  aber
im  einzelnen  Falle  zu  prüfen,  ob  ihnen  durch  Dienstvertra  auch7-  wirklich
zdie,  Führung  der  lden  über  das  Tier  übertragen  ist“  ie  haften
neben  dem  gemäß  §  833  haftenden  „Tierhalter“,  und  zwar  beide  dem
Frlessen.  als  Pesannt  .  "48  840  A#bf.  1),  „unter  sich“  beasten  e  gemäß

bs.  3,  d.  !-  der  Kierhaltemn  kann  gegen  den  wauflichtsührenden.  siege  er
7  #  de  1  nehmen.  —  Wenn  der  mit  der  Aussicht  Betraute  selbst
durch  das  Tier  Schaden  erleidet,  so  gilt  das  Anhang  37  zu  §  833  am  Ende
durch  de,  Gesagte.

40)  was  die  mit  der  ussicht  t  Betrauten  beweisen  müssen.

g  835  1)  vgl.  E.  69—72  betr.  die  Aufrechterhaltung  landesgesetzlicher  Vorschriften
  über  Jagd,  Fischerei  und  Wildschaden.  —  8  835  gilt  nur  für  die  dort
genannten  Tiere,  also  nicht  für  Hasen,  Kaninchen  usw.;  hinsichtlich  des  durch

iese  Tiere  angerichteten  Schadens  gelten  die  etwaigen  Landesgesetze.  —
#  SD  840  Abs.  1  und  3  mit  der  aus  §  835  Abs.  3  sich  ergebenden  Ein-=ränkun

12)  Ste  "  dem  Grundstücks  e  i  erttümer  das  Jagdrecht  zu,  so  kann
er  selbst  das  Grundstück  durch  Ab  r7r7rUP  ützen.

:l  Grundstücks-Eigentümer,  ter,  Nießbraucher,  Mieter  eines  Landhauses
  usw.  —  nn  8  abin  200  Hektar  großes  Grundstück  an  B  verpachtet
und  sich  dabei  das  recht"  vorbehält,  so  hat  im  Falle  des  Wildschadens
  B  keinen  An  *  gegen  A  aus  835,  denn  dem  Erundstücks  eigentümer
  4  steht  ja  das  Jagdrecht  zu.  In  olchem  Falle  muß  B  sich  im  Pachtvertrage
  den  nötigen  chutz  gegen  Wildschaden  ausbedingen.

"")  Die  „eingeernteten“  Früchte  |n  B.  auch  die  Mieten,  Staken  usw.
auf  dem  Felde)  muß  der  Perechtigte,  selbst  durch  gehörige  Verwahrung  schützen.
t  der  Verletzte  die  Früchte  über  die  Erntezeit  stehen  lassen,
so  ist  die  Frage,  ob  er  Wildschaden  für  stehende  und  hängende  Früchte  erfetzi
verlangen  kann,  nach  §  254  zu  beurteilen  (mitwirkendes  Verschulden).
„  l.  Note  41  am  Ende.
60

§*832

8  *36  .  auer,  Turngerüst,  Zaun,  Baum,  Blitzableiter  usw.  vgl.  Note  23
I##  t  wenn  der  „Besitzer“  (§  836  Abs.  3)  an  der  „Errichtung“  in
keiner  Weise  beteiligt  war.
18)  was  der  Besitzer  beweisen  muß.  —  vgl.  §  840  Abs.  1  und  3,  ferner
8  908  unh  E.  106,  124.
10)  was  der  „frühere  Besitzer“  beweisen  muß.
umunisk  §  872;  also  nicht:  Pächter,  Mieter  usw.  pvgl.  jedoch  §  837  und  Note.
8

5*W  ä5éó%  95  Abs.  1  Satz  2,  insbesondere  Note  11  *  12  dazu.  Gemäß
837  gn  so,  wer  auf  einem  fremden  Grundstücke  kraft  eigenen  Rechts
rrbbaurechts,  Nießbrauchs,  Grunddienstbarkeit,

—  266  —
        <pb n="267" />
        Unerlanbte  Handlungen  8  837—842

8  8B7.  Besitzt  jemand  auf  einem  fremden  Grundstück  in  Ausübung
eines  Rechtes  ein  Gebäude  oder  ein  anderes  Werk,  so  EEist  ihn  an
Stelle  des  Besitzers  des  Grundstücks  die  im  §  836  bestimmte
Verantwortlichkeit.1)

§  838.  Wer  die  Unterhaltung  eines  Gebäudes  oder  eines  mir
einem  Grundstücke  verbundenen  Werkes  für  den.  Besitzer  übernimmt  5:)
oder  das  GEebäude  oder  das  Werk  vermöge  eines  ihm  zustehenden
Nutzungsrechts  zu  unterhalten  hat,'“)  ist  für  den  durch  den  Einsturz  oder
die  Ablösung  von  Teilen  verursachten  Schaden  in  gleicher  Weise  verantwortlich
  wie  der  Besitzer.")

8  839.  Verletzt  ein  Beamter  7)  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht,)
so  hat  er  dem  Dritten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.)
Fällt  dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er  nur
dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf
andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.s)

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urteil  in  einer  Rechtssache  ½)  seine
Amtspflicht,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  nur  dann  verantwortlich,
  wenn  die  Pflichtverletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen
Strafe  bedroht  ist."o)  Auf  eine  pflichtwidrige  Verweigerung  oder  Verzögerung
  der  Ausübung  des  Amtes  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verletzte  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  unterlassen  hat,  den  Schaden  durch  Ge—
brauch  eines  Rechtsmittels  abzuwenden.)

§  840.  Sind  für  den  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstehenden
  Schaden  mehrere  nebeneinander  verantwortlich,  so  haften  sie,  vorbehaltlich
  der  Vorschrift  des  §  835  Abs.  3,  als  Gesamtschuldner.“)

Itt  neben  demjenigen,  welcher  nach  den  §#§  831,  832  zum  Ersatze
des  von  einem  anderen  verursachten  Schadens  verpflichtet  ist,  auch  der
andere  für  den  Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu
einander  der  andere  allein,s)  im  Falle  des  §  829  der  Aufsichtspflichtige
  allein  verpflichtet.

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach  den  §§  833  bis  838  zum  Ersatze
des  Schadens  verpflichtet  ist,  ein  Dritter  für  den  Schaden  verantwortlich,
so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Dritte  allein  verpflichtet.“)


§  841.  Ist  ein  Beamter,  der  vermöge  seiner  Amtepflicht  einen
anderen  zur  Geschäftsführung  für  einen  Dritten  zu  bestellen  oder  eine  solche
Eeschäftsführung  zu  beaufsichtigen  oder  durch  Genehmigung  von  Rechtsgeschäften
  bei  ihr  mitzuwirken  hat,  wegen  Verletzung  dieser  Pflichten
neben  dem  anderen  für  den  von  diesem  verursachten  Schaden  verantwortlich,
  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  andere  allein
verpflichtet.“)

§  842.  Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  wegen  einer  gegen
die  Person  gerichteten  unerlaubten  Haudlung  erstreckt  sich  auf  die  Nach-267

  —
        <pb n="268" />
        Erläuterungen

erner  als  Mieter  oder  Pächter  dee  öru  *l  ein  von  tihm  vorlunn
  bergehend  errichtetes)  „Gebäude“  o  Munt  Rote  46)  als  Eigenbesitzer

  besitzt  (88  872,  Abs.  3).  mi  Aisee  u#t  Telegraphenverwaltun
—  ienn  an  der  Chaussee  eine  Telegraphenstange  umfällt.  —  vg

g  838  *  zi  n  Mieter,  Pächter,  Hausverwalter.
z.  B.  88  1021,  1022,  1041,  1642.
*830  7  E  nalbun  un  ¾br  —  *  2  brnenn  der  Bea
u  mten  wegen
Verletzung  71  W’  -.n  .  es
l840

te  polt  also  nach  §  426  zu  Aeichen  Teilen,
wovon  84  83  l  “  *  und  §  840  lld.  2  8.  .4  Pie  r*6  M#r#
Noten  30  am  Ende,  45,  51  am  Ende,  54,  ferner

**  J  önn  zu  8  839.  —  üÜber  die  Haftung  mehrerer  ESt

der  eigentli  tifter.  —  der  Meist
—N—N—sssess.6ô6qÜf

s4)  d.  h.  der  eigentliche  Schadenstifter.  as  Tier  halter  erhat,
  gibt  ier  hetzer  ihm  wider“"  (C  urli-BB  Infolge  des  Lärms
genn  dh  eittprer  eht  ein  Pferd  dur  ard  tötet  einen  Menschen.  Der
äizP2  ist  Eemäht  833  zum  nsersatz  an  die  Hinterbliebenen  rechtsverurteilt
  „Pferdhalter“  kann  seinerseits  Rückgriff  gegen
lichtigen  „Eitenbaznunternehmer“  nehmen.

8  sai  6S)  vgl.  8  839.  Die  Voraussetzungen  des  841  trässen  damentlich  bei
s  kann  r  Vormund-=14½

  z8  7  7  *  8  r*  *s  3  O.,  ach  bei  licher  „wesenterner
  won  n  r
li  nderung  der  Ver  die  für  die  Bemessu  eldrente  maßge
  waren  (z.  B.  die  ähigkeit,  die  Bedü  i  e  usw  vermehren
oder  vermindern  si  ichich  artei  im  Wege  der  K  eine  entspr
nderung  des  früheren  Urteils  verlangen  kann.  —  erner  §  850  Abs.  3

e  8  860  Ab  bestimmten  ##aann  Gunsten  gewi
nierhaltsberechtigter)  nur  soweit  der  #läe#e  —  unterworfen  ist,  als
Gesamtbetrag  1500  Mt.  für  das  Ebenso  oweit  findet
egen  die  Geldrenten-Forderung  keine  Pi  statt  6  )  und  kann
nicht  a  Erzs  auch  nicht  verpfändet  Werden  en  W  00  1274).

so)  z.  B.  Unsi  erheit  Je  Ersatzoflichtigen.

10)  z.  B.  Vater,  Ehemann.  Der  Ans  soruch  28  sruch  nicht  dadurch  aus-Scho
  en,  dab.  der  Erlehze  durch  „Vertrag  bei  einer  Unfallversicherungs-Ern
  Verscherung  —i-  hat  und  von  dieser  Entschädigung  Wt“

ote  7.  —  Über  die  An  #  rüche  der  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze

reiegle  Lerst  rten“  vg

PO.,  wonach  die  —  1  BGB.  zu  entrichtende  Geldrente  in  der  Ne  e—
8  P

ote  2  zu  §  823.
l  Nlie  Ob  der  Unt  dait  flichtige  s  1u
72)  vg  o  zu  —  r  Unterhaltspflichtige  seiner  Unterhaltspfluh
  auch  wirklich  „genügt“  hat,  ist  unerheblich.
-  B.  der  Getötete  hat  zur  Zeit  der  Verletzung  einen  Sohn,  der
mlungsgehilfe  vollständig  selbst  ernährt.  Eine  Unterhaltspflicht  ben
  n  die  ugenblicke  nicht  (  1602  Abs.  1),  aber  sie  „kann“  jederzeit  entte
  wenn  der  Sohn  Erblindung  erwerbsunfähig  wird.
z.  B.  nach  Maßgabe  wigenscha  lich  anerkannter  Sterblichkeitstafeln
  r  Lebensversi  icherungg  gesellschaften  unter  Brrücksichtigung  des  Gesundheitszustands
  des  Getöteten  vor  seinem  Tode

—  268  —
        <pb n="269" />
        Unerlanbte  Handlungen.  8  843—847

teile,  welche  die  Handlung  für  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen  des
Verletzten  herbeiführt.-)

8  S43.  Wird  infolge  einer  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gefundheit
  die  Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  aufgehoben  oder  gemindert
oder  tritt  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  ein,  so  ist  dem  Verletzten
durch  Entrichtung  einer  Geldrente  Schadensersatz  zu  leisten.“)

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des  §  760  Anwendung.  Ob,
in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag  der  Ersatzpflichtige  Sicherheit
zu  leisten  hat,““)  bestimmt  sich  nach  den  Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Verletzte  eine  Akfindung  in  Kapital  verlangen,
  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.“)

Der  Anspruch  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein
anderer  dem  Verletzten  Unterhalt  zu  gewähren  hat.70)

§  844.  Im  Falle  der  Tötung  hat  der  Ersatzpflichtige  die  Kosten
der  Beerdigung  demjenigen  zu  ersetzen,  welchem  die  Verpflichtung
obliegt,  diese  Kosten  zu  tragen.)

Stand  der  Getstete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten  in
einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft  Gesetzes
#unterhaltspflichtig  war  72)  oder  unterhaltspflichtig  werden  konnte,'s)
und  ist  dem  Dritten  infolge  der  Tötung  das  Recht  auf  den
Unterhaltentzogen  so  hat  der  Ersatzpflichtige  dem  Dritten  durch
Entrichtung  einer  Geldrente  insoweit  Schadensersatz  zu
leisten,  als  der  Getötete  während  der  mutmaßlichen  Dauer
seines  Lebens'")  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen
  sein  würde;'ö)  die  Vorschriften  des  §  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
  Anwendung.76)  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn
der  Dritte  zur  Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren
  war.)

§  845.  Im  Falle  der  Tötung,  der  Verletzung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  sowie  im  Falle  der  Freiheitsentziehung
  hat  der  Ersatzpflichtige,  wenn  der  Berletzte  kraft  Gesetzes
einem  Dritten  zur  Leistung  von  Diensten  in  dessen  Hauswesen  oder  Gewerbe
  verpflichtet  war,'s)  dem  Dritten  für  die  entgehenden
Dienste  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  Ersatz  zu  leisten.  Die
Vorschriften  des  §  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.)

8  846.  Hat  in  den  Fällen  der  88  844,  845  bei  der  Entstehung  des
Schadens,  den  der  Dritteso)  erleidet,  ein  Verschulden  des  Verletzten
  )  mitgewirkt,  so  finden  auf  den  Anspruch  des  Dritten
die  Vorschriften  des  §  254  Anwendung.

&amp;amp;  847.  Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit
sowie  im  Falle  der  Freiheitsentziehung  kann  der  Verletzte  auch  wegen
des  Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden  ist,s?)  eine  billige  Entschädigung
  in  Geld  verlangen.s)  Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar  s"1)  und
geht  nicht  auf  die  Erben  über,  es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag  anerkannt
  oder  daß  er  rechtshängig  geworden  ist.

Ein  gleicher  Anspruch  steht  einer  Frauensperson  zu,  gegen  die  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit  be-—

  269  —
        <pb n="270" />
        Erlänterungen

2  ogl.  Anhang  75  zu  48  844  (Beispiele).
768)  Die  Rente  aus  §  844  ist  der  Pfündung  (Verpfändung,  Abtretung,

Aufrechnung)  ganz  entzogen  188  850  Nr.  2  3P.),  v  ote  67,  es  gilt  der
dort  crmähnt.  8  823  Die  na  81  den  Hüerhaltberechtigten  zustehenen
  aech  ste  n  idnen  le  Ktändig  und  unabhängig  von

nen  des  Verletzten  zu.  Wenn  im  Beispiele  des  W#  nhan  5  z1  8  844  der  verletzte

Kapitän  sich  #i  seinem  Tode  mit  der  Werft  verglichen  und  ein  Abfinmt-
  erhalten  rn  würde  dieser  Vergleich  den  späteren  Ansprüchen
n  —  falls  ni  t

geg
8  845  78)  Die  Eh,  die  Kinder  (§  1617);  dagegen  nicht:  das
„Gesinde"“,  denn  dieses  ist  nicht  kra  Eesetzes,  1#  auf  Grund  Vertrags
zur  Lesstung  vov  von.  dien  ten  verpflichte
sg  ote  67  2  §  323  ZPO.  Die  Rente  aus  §  845
ist  der  sarder  “*W½#  nicht  entz
80)  eispiele  des  #  ngs  75  zu  §  844:  der  Adoptivsohn,  —  im
Falle  *  :  der  Dienstberechtigte.
m  Beispiele  des  Anhangs  75  8  8  844:  des  Kapitäns,  —  im  Falle  des  8
845  des  din  stverpflichteten.—  Der  Anspruch  des  Anterhaltsberechtigten,
.  Wraser  auf  Schadensersatz  r-  3/  *  —d  iit  also  aus
sen  oder  mindert  sich  gemäß  bloß  wenn  den
bhochtelle  oder  Verletzten  (den  unm  Kur  Verletzten)  sondern
auch  wenn  den  Unterhaltsberechtigten  oder  Dienstberechtigten  (den  nur
mittelbar  geschädigten  Dritten“)  ein  mitwirkendes  Berschulden  trifft.
vgl.  das  Seilfeiel  ote  17  zu

847  82)  also  neben  dem  na  *  249—252,  842,  843  8  bestimmenden  „Ver-——9
  —  §  847  gilt  auch  im  Falle  des  §  833  (Beschädigung  durch
iere
83  val

847  gewährt  ein  sogen.  Schmerzensgeld,  z
Lerunstaltung  Ss  körperliche  und  Shuer  Schmer  Erie:
eitelung  der  Heiratsaussichten  eines  durch  die  Brkolche,  entstellt  aueneimmers,
  für  die  infolge  einer  Gesundheitsbeschädigung  bingetretene  hin--rung
  eines  Arztes,  auf  einem  wissenschaftlichen  Kongresse  einen  Vortvrag  zu
halten,  von  dem  er  Ehre  und  vielleicht  auch  e  ne  Professur  mit  Fug  erwarten
durfte.  Bei  „Kör  ererletzungenn  kann  auf  Antrag  des  Verletzten  diesem  vom
Strafrichter  eine  e  bis  6000  Mk.  zugesprochen  werden;  eine  erkannte  Buße
r  #  ltendma  uy  jedes  weiteren  Entschädigungsanspruchs
  aus  (8  231  Str
84)  also  nicht  pfändbar  8  *  3PO.),  nicht  verpfündbar  1274),  auch
kum  v  gegen  die  Forderung  auf  „Schmerzensgeld“  ni  i  aufrechnen

Jungternkranz  it  Goldes  wert“  (C).  vgl.  8§  825.
Pis  durch  Diebstahl,  Unterschlagung,  Betrug,  .
ie  weitgehende  Saf  u  flicht  aus  t  tritt  also  ohne  weiteres  durch
die  unel-äustr  Handlung“  ent  infolge  „Verzugs“  (Mahnung),  wie  im
Falle  de  des  9.ed  ein.  vgl.  8  —  bei  Note  8
SsS)  Nach  §  246:  à#  rn  ent.

8  8409

8  850  *  994  H  256  ff.,  273  Abs.  2

8  852  812  915,  19.  —  Anspruch“  s  der  „ungerechtfere


tig  ter  n  reicher  #  n  g«  verjshrt  in  30  Jahren  von  der  Erlangung  der
gg  Bereicherung  an.  8

z.  B.  dur  Lehtunt  —  Nach  §  853  ist  die  Einrede  des  Beklagten,  daß
53  die  F  rderung  des  Klägers  durch  eine  „unerlaubte  Handlung“  entstanden
sei,  rd  ar.  vgl.  §  821.
        <pb n="271" />
        Unerlaubte  Handlungen  r*848—853

gangen  oder  die  durch  Hinterlist,  durch  Drohung  oder  unter  Mißbrauch
eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zur  Gestattung  der  außerehelichen
  Beiwohnung  bestimmt  wird.“)

8  848.  Wer  zur  Rückgabe  einer  Sache  verpflichtet  ist,  die  er  einem
anderen  durch  eine  unerlaubte  Handlung  entzogen  hat.)  ist  auch  für
den  zufälligen  Untergang,  eine  aus  einem  anderen  Grunde  eintretende
  zufällige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  oder  eine  zufällige
  Verschlechterung  der  Sache  verantwortlich,  es  sei  denn,
daß  der  Untergang,  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  oder
die  Verschlechterung  auch  ohne  die  Entziehung  eingetreten  sein
würde.7)

8  849.  Ist  wegen  der  Entziehung  einer  Sache  der  Wert  oder  wegen
der  Beschädigung  einer  Sache  die  Wertminderung  zu  ersetzen,  so  kann
der  Verletzte  Zinsen  des  zu  ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an
verlangen,  welcher  der  Bestimmung  des  Wertes  zu  Grunde  gelegt  wird.“)

§  850.  Macht  der  zur  Herausgabe  einer  entzogenen  Sache  Verpflichtete
  Verwendungen  auf  die  Sache,  so  stehen  ihm  dem  Verletzten
gegenüber  die  Rechte  zu,  die  der  Besitzer  dem  Eigentümer  gegenüber
  wegen  Berwen  dungen  hat.)

§  851.  Leistet  der  wegen  der  Entziehung  oder  Beschädigung  einer
beweglichen  Sache  zum  Schadensersatze  Verpflichtete  den  Ersatz  an
denjenigen,  in  dessen  Besitze  sich  die  Sache  zur  Zeit  der  Entziehung  oder
der  Beschädigung  befunden  hat,  so  wird  er  durch  die  Leistung  auch  dann
befreit,  wenn  ein  Dritter  Eigentümer  der  Sache  war  oder  ein
sonstiges  Recht  an  der  Sache  hatte,  es  sei  denn,  daß  ihm  das  Recht
des  Dritten  bekannt  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt
  ist.

§  852.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer  unerlaubten  Handlung
  entstandenen  Schadens  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  welchem  der  Verletzte  von  dem  Schaden  und  der  Person  des
Ersatzpflichtigen  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese
Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an.

Hat  der  Ersatzpflichtige  durch  die  unerlaubte  Handlung  auf  Kosten
des  Verletzten  etwas  erlangt,  so  ist  er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung
  zur  Herausgabe  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet.0)

853.  Erlangt  jemand  durch  eine  von  ihm  begangene  unerlaubte
Handlung  eine  Forderung  gegen  den  Verletzten,1)  so  kann  der  Verletzte
die  Erfüllung  auch  dann  verweigern,  wenn  der  Anspruch  auf  Aufhebung
  der  Forderung  verjährt  ist.
        <pb n="272" />
        z  854

8  855

*856

Erläuterungen
1)  "½6  Anhaug  1  zu  3  854  (das  Wichtigste  zur  Einführung  in  das

iften  dieses  Abschnitts  beschränlken  sich  im  wesentlichen  auf
die  #e  deähhrn  tes.  d-  vgl.  das  Nähere  Anhang  2  zu  854.
—  über  e,  die  bereits  am  1.  *  1900  bestanden  #  ,  191.
„Sache“  §  90.  Einen  Besitz  an  „Rechten“  kennt  BES.  r*  vgl.
jedoch  96,  1029,  1090  Abs.  2.
erer  gl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  I.  zu  A.  a.  Wer  die  uat  liche  Gewalt
  über  eine  Sache  hat,  gleichviel  ob  „mit  Recht“  (z.  B.  als  igentümer,
Pfandgläubiger,  Nießbraucher,  ieter,  Pöchter  *—  oder  8  Unrec  *  B.
der  Dieb),  *  Be  tzer  der  Sache.  —  Folgende  griffe  si
“  *  Fsssgeht  e)  —3  n-  und  Eiche  —
igen  872  —  fehlerhafter  ·
8  866.  sis  aͤ  jemand  die  „tatsächliche  Gewalt“  nu  Sache,  also  den
Beiitz  der  Sache  bat,  bestimmt  sich  naa  den  F##stänhen.  des  einzelnen  Falles.
Lokomobile,  n  auf  Fe  stehe  —1#  in  der
“vs  Gewalt  *2  5„  •½m“  des  de  sitzers,  auch  wenn  ehrere
Kilometer  vom  Gutshause  entfernt  unbewacht  stehen.  —  Man  kann  „  m
einer  Sache  werden  und  sein,  auch  ohne  daß  man  es  „wil!“  oder  „we
Es  können  also  auch  Geisteskranke  und  Kinder  unter  7  Jahren,  die  recht  4
En  #  Wi  Ien  aben,  den  El*.’  che  erlan  Ven  und  uren  3
ohn,  der  das  nl  ¾  fmar  as
die  mn  glmiich.  in  den  umpf  fim  K  s
esitzerlangung  auf  Grund  Fie  Et  ung  bei  vorhandener
Bc  -  #  li  Beherrschun  #  namentl  ch  sar  die  Erlangung
96n  von  Grundstücken  praktisch  r*r*mnr  .  der  in  Berlin  wohnende
Rittergu  8#  sitzer  A  verkauft  dürch  ertra  vor  einem  Berliner  Notar  sein  in
OÖstpreußen  #  Gut  an  B,  und  es  wird  in  den  Vertrag  der  übliche  Satz
aufgenommen:  „Die  Übergabe  des  Gutes  ist,  wie  die  Vertrag  Eiestinde-  anerkennen,
  erfolgt".  Dann  ist  B  „Besitzer“  des  Gutes  lediglich  infolge  dieser
Erllärung  Higung  ),  selbst  wenn  er  nie  in  Ostpreußen  war,  weil  er
nach  dieser  labun  und  bei  der  in  Preußen  bestehenden  ehtsni  theit,  sowie
  bei  den  vorhandenen  Verkehrsmitteln  ohne  weiteres  „in  de  age“  ist.
die  „tatsächliche  Gewalt“  über  das  Gut  auszuüben.  „Eizentümer-  des  Gutes
wird  er  erst  durch  „Auflassung“  und  „Eintragung“  im  Grundbuche.

62)  und  zwar  unmittelbarer  8  868).  Es  „besitzen“  also
nicht:  der  Vizewirt  das  Haus,  der  Gutsinspektor  6  Gut,  die  Wirtin  oder
Köchin  die  Vorräte,  der  e#lungsgehilfe  oder  L  elt  das  Warenlager
usw.;  sie  sind  nur  sogen.  Besigzbiener.  ur  der  Prinzi  r  ist  „Be-1
  dme  und  nur  er  kann  die  Rechte  —.  erichtlichen  Besi  Echu  8  a.

end  machen;  ihum  iessschuz  ur  durch  bsthilse  sind  auch  die  in
8  —  e  #.  iener“  chtigt  (§§  859,  860).  Der  Pe#seale  kaber
Less#iener-  die  Sache  din  eben  weil  dieser  nicht
Lest  bebr  ist-  —  Die  Frage,  wer  „Be  rr  der  Sachen  sei,  die  ein  Vorkte  den
einer  juristischen  Person  „als  A.  iner  tatsächlichen  Gewalt
ist  dahin  zu  beantworten,  da  #hein  erson“  selbst  tnicht  der
*êU  als  „unmittelbarer  esitzer“  und  der  goassher  auch  nicht  als  „B

ödienen  anzusehen  ist  (vgl.  Note  11  zu

)  3.  B.  seinen  Regenschirm  stehen  ku  r“  7  wissen,  wo.  Wenn  der
*  die  Katze,  die  Hühner  die  Gewohnheit  der  Rückkehr  ins  Haus  auf  eben.
o

*rPw—  dadurch  der  bisherige  Besitzer  den  Besitz  der  Tiere.  ogl.

2  und  3.

*)  Ob  die  einmal  erlangte  tatsächliche  Gewalt  als  „verloren“  anzulthen
ist,  ob  eine  nur  „vorübergehende“  Verhinderung  vorliegt,  hängt  von  den  Umständen
  des  Falles  ab.  „Wer  die  Dose  herumgibt,.  bleibt  Besitzer  der

ose“  (C
"  im  Augenblicke  des  Todes  des  Erblassers,  auch  wenn  der  Erbe

7
die  !s*½½u.Q  Gewalt“  über  die  Sache  noch  nicht  erlangt  hat  und  von  dem

Erbfalle  noch  keine  Kennine  hat.  vgl.  8  2025  letzter  Satz.

—  272  —
        <pb n="273" />
        §  854—859

Drittes  Wuch.
Sachenrecht.)

Erster  Abschnitt.

Besih.

§  854.  Der  Besitz  einer  Sache?)  wird  durch  die  Erlangung  der
tatsächlichen  Gewalt  über  die  Sache  erworben.")

Die  Einigung  des  bisherigen  Besitzers  und  des  Erwerbers  genügt
zum  Erwerbe,  wenn  der  Erwerber  in  der  Lage  ist,  die  Gewalt
über  die  Sache  auszuüben.5)

§  855.  übt  jemand  die  tatsächliche  Gewalt  über  eine  Sache  für
einen  anderen  in  dessen  Haushalt  oder  Erwerbsgeschäft  oder  in  einem
ähnlichen  Verhältnis  aus,  vermöge  dessen  er  den  sich  auf  die  Sache  beziehenden
  Weisungen  des  anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so  ist  nur
der  andere  Besitzer.“)

§  856.  Der  Besitz  wird  dadurch  beendigt,  daß  der  Befitzer  die  tatsächliche
  Gewalt  über  die  Sache  aufgibt  oder  in  anderer  Weise  verliert.?)

Durch  eine  ihrer  Natur  nach  vorübergehende  Verhinderung
in  der  Auibuns  der  Gewalt  wird  der  Besitzen  icht  beendigt.?)

857.  Der  Besitz  geht  auf  den  Erben  über.)

858.  Wer  dem  Besitzer  ohne  dessen  Willen  den  Besitz  entzieht
oder  ihn  im  Besitze  stört,  handelt,  sofern  nicht  das  Gesetz  die  Entziehung
oder  die  Störung  gestattet,  10)  widerrechtlich  (verbotene  Eigenmacht).1½)

Der  durch  verbotene  Eigenmacht  erlangte  Besitz  ist  fehlerhaft.:)
Die  Fehlerhaftigkeit  muß  der  Nachfolger  im  Besitze  gegen  sich
gelten  lassen,  wenn  er  Erbe  des  Besitzers  ist  oder  die  Fehlerhaftigkeit
des  Besitzes  seines  Vorgängers  bei  dem  Erwerbe  kennt.

§  859.  Der  Besitzer  12)  darf  sich  verbotener  Eigenmacht  ½)  mit  Gewalt
  erwehren.  18)

Wird  eine  bewegliche  Sache  dem  Befitzer  mittelst  verbotener  Eigenmacht
  weggenommen,  so  darf  er  sie  dem  auf  frischer  Tat  betroffenen
oder  verfolgten  Täter  1o)  mit  Gewalt  wieder  abnehmen.

Wird  dem  Besitzer  eines  Grundstücks  der  Besitz  durch  verbotene
Eigenmacht  entzogen,  so  darf  er  sofort  nach  der  Entziehungu)
sich  des  Besitzes  durch  Entsetzung  des  Täters  wieder  bemächtigen.

Die  gleichen  Rechte  stehen  dem  Besitzer  gegen  denjenigen  zu,
welcher  nach  §  858  Abs.  2  die  Fehlerhaftigkeit  des  Besitzes
gegensichgelten  lassen  muß.78)

—  273  —.  18.
        <pb n="274" />
        8  858

l859

8  860
8  861

8  862

Erläuterungen

10)  Das  Gesetz  „.gestattet“  Besfitz-Entziehung  und  Störung  z.  B.  wenn

die  Vorausetzungen  er  Notwehr,  des  Selbstschutzes,  der  Selbsthilfe  gemäß

§  227—229  vorliegen,  ferner  im  Falle  des  8  561  (Zurückbehaltungsrecht  des
rmieters),  im  Falle  des  §  859  usw.

11)  „Widerrechtliches“  Handeln  (verbotene  Eigenmacht)  im  Sinne  des
§  858  liegt  auch  dann  vor,  wenn  der  Handelnde  in  dem  „guten  Glauben“  ist,
er  habe  ein  „Recht“  zur  Bestentziehung  oder  Besitzstörung,  während  er  in  der
Tatein  solches  Recht  nicht  hat.  vgl.  Anhang  2  zu  §  854  I.,  II.  und  Note  6
zu

12)  Über  die  Folgen  d  lerhaftigkeit  des  Be  l.  88  859,  861,  862.
5,61  e  Plgenon  FePerrzoltiakett  er  scher  val.  8

858.
5  *  in  diesem  §  dem  „Besitzer“  gestattete  Selbsthilfe  ist  weitergehend
  als  die  in  8  gestattete  (vol.  dort).  Im  übrigen  vgl.  Anhang  2
zu  §  854  unter  I  und  II.

16)  127  Strafprozeßordg  bestimmt:  „Wird  jemand  auf  frischer
Tat  betroffen  oder  verfolll,  so  ist,  wenn  er  der  Flucht  verdächtig  ist  oder  seine
Persönlichkeit  nicht  sofort  sestgesesut  werden  kann,  jedermann  befugt,
ihn  auch  ohne  richterlichen  Befehl  vorläufig  festzunehmern.“

17)  Wenn  also  der  abwesende  Besitzer  z.  B.  erst  nach  ri

—  —
——

Wochen  bei  Rückkehr  von  einer  Reise  „Kenntnis“  von  der  Entziehung  erlangt

  darf  er  nicht  mehr  „Selbsthilfe“  üben,  sondern  muß  den  Prozeßweg  bereiten.


ç  15)  Darf  man's  dem  Stehler  abjagen,  so  darf  man's  auch  dem  Hehler
e“

J.
3  vgl.  Note  13.  „Den  Eindringling  wirft  Knecht  und  Magd  hinaus“
  .

Wenn  der  Besitz  auf  andere  Weise  als  durch  „verbotene  Eigen-20



macht“  verloren  ist,  hat  der  Verlierer  nur  die  Klage  aus  3  1007.  pvgl.  Anhang
  2  zu  §  854  unter  III.

21  I.  Anhang  2  zu  §  854  unter  II.
22  .  vom  Besitz-Entzieher  und  dessen  858  Abs.  2  beeichneten  Beitt=Nachfolger",
  nicht  aber  von  dem,  der  die  Sache  in  Unkenntnis  der

er
Fehlertha  tigteit  des  Besitzes  erwarb.

23)  Nur  auf  Wiedereinräumung  des  Besitzes  geht  der  „Besitzschutz“.  Die
Klage  auf  Schadensersatz  setzt  den  Nachweis  einer  „unerlaubten  Handlung“
voraus.  8§8  823  ff.  Wenn  der  Echsjährige  Sohn  meines  Nachbars  mir  meine
Apfel  wegnimnmt,  so  ist  das  keine  „unerlaubte  Handlun  *  (§  828);  ich  kann
nur  die  kKpfel,  nicht  Schadensersatz  verlangen,  falls  nicht  829,  832  zutreffen.

2")  z.  B.  A  stiehlt  eine  Sache  dem  B  und  nach  einem  halben  Jahre  stiehlt
sie  B  wieder  dem  A.  Wenn  hier  der  zuletzt  bestohlene  A  gegen  B  auf  Wiedereinräumung
  des  Besiges  gemäß  §  861  .1  klagen  wollte,  so  würde  diese
Klage  #emeß  861  Abs.  2  abgewiesen  werden.

2:5)  „Besitz  ist  nur  ein  Jahr  lang  fehlerhaft"  (C).  —  In  §  861  Abs.  2
liegt  mittelbar  eine  Erweiterung  des  in  §  859  Abs.  2  und  3  zeitlich  beränkten

  Rechtes  auf  Selbsthilfe.  Beispiel:  A  hat  mir  am  16.  Juli  1905  meine
hr  weggenommen.  Am  15.  Juli  1906  habe  ich  sie  bei  ihm  gesehen  und  ihm

wieder  abgenommen.  Das  dur  ite  ich  nach  §  859  Abs.  2  nicht  (weil  nicht
„auf  frischer  Tat“),  und  i  e  die  strafrechtlichen  und  privatrechtlichen
Folgen  dieser  unerlaubten  „Selbsthilfe“  zu  tragen  (z.  B.  Strafe  wegen  Körperver
  fung  und  Schadensersatz,  weil  ich  ihn  beim  Ringen  um  die  Uhr  geschlagen
und  seine  Brille  zerbrochen  habe),  aber  „herauszugeben“  brauche  ich
ihm  die  Uhr  nicht.  Wohl  aber  müßte  ich  sie  ihm  auf  seine  „Besitz“-Klage
junäcst  wieder  herausgeben,  wenn  i  166  ihm  erst  am  17.  Juli  1906  (nach  Abauf
  des  Jahres)  gewaltsam  wieder  abgenommen  hätte,  und  mir  bliebe  dann
nur  die  "*  ¾§ê§  keit,  sie  ihm  mit  der  Klage  aus  meinem  etwaigen  besseren
55  e  te“  6.  i
abzufordern.

20)  vgl.  Note  20.

indem  ich  mein  „Eigentum“  an  der  Uhr  beweise)  wieder
        <pb n="275" />
        Besitz  s860—867

§  860.  Zur  Ausübung  der  dem  Besitzer  nach  §  859  zustehenden
Rechte  ist  auch  derjenige  befugt,  welcher  die  tatsächliche  Gewalt  nach
§  855  für  den  Besitzer  ausübt.)

§  861.  Wird  der  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht  20)  dem  Besitzer
  entzogen,"1)  so  kann  dieser  die  Wiedereinräumung  des  Besitzes  von
demjenigen  verlangen,  welcher  ihm  gegenüber:e)  fehlerhaft

23

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  entzogene
Besitz  dem  gegenwärtigen  Besitzer  oder  dessen  Rechtsvorgänger
  gegenüber  fehlerhaft  war?)  und  in  dem  letzten
Jahre  vor  der  Entziehung  erlangt  worden  ist.-)

8  862.  Wird  der  Besitzer  durch  verbotene  Eigenmacht  :o)  im  Besitze
  gestört.)  so  kann  er  von  dem  Störer  die  Beseitigung  der  Störung
verlangen.  Sind  weitere  Störungen  zu  besorgen,“s)  so  kann  der  Besitzer
auf  Unterlassung  klagen.:)

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  dem
Störer  oder  dessen  Rechtsvorgänger  gegenüber  fehlerhaft
befitzt  un  d  der  Besitz  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Störung  erlangt
worden  ist.b0)

8  863.  Gegenüber  den  in  den  88  861,  862  bestimmten  Ansprüchen
kann  ein  Recht  zum  Besitz  oder  zur  Vornahme  der  störenden  Handlung
nur  zur  Begründung  der  Behauptung  geltend  gemacht  werden,  daß  die
Entziehung  oder  die  Störung  des  Besitzes  nicht  verbotene  Eigenmacht#
  sei.?n)

§  864.  Ein  nach  den  98  861,  862  begründeter  Anspruch  erlischt
mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  32)  nach  der  Verübung  der  verbotenen
Eigenmacht,  wennnicht  vorher  der  Anspruch  im  Wege  der  Klage
geltend  gemacht  wird.

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein,  wenn  nach  der  Verübung  der
verbotenen  Eigenmacht  durch  rechtskräftiges  Urteil  festgestellt
  wird,  daß  dem  Täter  ein  Recht  an  der  Sache  zusteht,  vermöge
dessen  er  die  Herstellung  eines  seiner  Handlungsweise  entsprechenden  Befitztandes
  verlangen  kann.)

§  865.  Die  Vorschriften  der  88  858  bis  864  gelten  auch  zugunsten
desjenigen,  welcher  nur  einen  Teil  einer  Sache,  insbesondere  abgesonderte
Wohnräume  oder  andere  Räume,  besitzt.)

§  866.  Besitzen  mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich,  so  findet  in
ihrem  Verhältnisse  zu  einanderss)  ein  Besitzschutz  insoweit
nicht  statt,  als  es  sich  um  die  Grenzens)  des  den  einzelnen  zustehenden
  Gebrauchs  handelt.

§  867.  Ist  eine  Sache  aus  der  Gewalt  des  Besitzers  auf  ein  im
Besitz  eines  anderen  befindliches  Grundstück  gelangt,')  so  hat  ihm  der
Besitzer  des  Grundstücks  die  Aufsuchung  und  die  Wegschaffung  zu  gestatten,".)
  sofern  nicht  die  Sache  inzwischen  in  Besitz  genommen  worden
ist.)Der  Besitzer  des  Grundstücks  kann  Ersatz  des  durch  die  Aufsuchung
  und  die  Wegschaffung  entstehenden  Schadens  verlangen.  Er
kann,  wenn  die  Entstehung  eines  Schadens  zu  besorgen  ist,  die  Gestattung

275  —  18
        <pb n="276" />
        Erläuterungen

#*)  vgl.  Auhang  1  zu  8  854  unter  II.  Nur  auf  Beseitigung  der
Störung,  ni  gt  auf  adensersatz  geht  der  „Besitzschutz“.  Es  gilt  Note  23.
25)  z.  B.  mein  Nachbar  fährt  wiederholt,  trotz  Abmahnung,  über  mein

Land.
26)  vgl.  Rote  27  und  Note  23  zu  §  12  (Unterlassung).
30)  vgl.  §  861  Absf.  2.
8  863  31)  vgl.  Anhang  2  zu  §  854  unter  IV.  1,  ferner  §  864  Abs.  2.
864  ect  Eine  vom  Richter  von  Amtswegen  zu  Frückhchtigene  „Aus-8
  frist“  (vol.  Anhang  1  zu  §  194  unter  X).  —  Nach  A  lauf  des
ahres  hat  der  aus  dem  Briitz  „Entsetzte“  oder  darin  „Gestörte"  noch  die  in
fündag  2  zu  §  854  unter  III  bezeichneten  „Rechts“-Klagen  (SEegensatz:  „Beitz"“-Klagen).

"rn  35)  „Judikat  heilt  Eigenmacht“  (C).  vgl.  Anhang  2  zu  §  854  unter
.  1

8  865  24)  also:  z.  B.  der  Pächter  des  Teils  einer  Sache,  der  Mieter  von  Wohnund

  anderen  Räumen.  —  Sonder-(Teil-)  „Besitz“  ist  auch  an  stehenden  und
hängenden  Früchten  möglich,  aber  nicht  Sonder-„Recht“  (val.  Anhang  6  zu
haun

93).  .
8  866  *  35)  Dritten  gegenüber  hat  jeder  „Mitbesitzer“  den  Besitzschutz  der
88  858—864

39)  wenn  aber  z.  B.  ein  Mitbesitzer  von  dem  anderen  des  Besitzes
ganz  entsetzzt  wird,  so  hat  er  den  Besitzschutz  der  §§  858—864.
*867  37)  z.  B.  durch  ein  Naturereignis,  durch  die  Handlung  eines  Dritten.
Neuerdinge  wichtiges  Beispiel  ist  das  Niederfallen  eines  Luftballons  auf
fremdem  Grundstücke.
38)  vgl.  98  911,  962  ff.,  1005.
ao  dð  diesem  Falle  hat  der  frühere  Besitzer  die  Klage  aus  §  1007.
40)  Es  liegt  also  Doppel-Besitz  vor.  umittelbarer  Besitzer  ist  der
Nießbraucher,  Pfandgläubiger,  Mieter,  Pächter  usw.  Mittelbarer  Sesther  ist
der  Eigentümer  der  Sache,  der  fie  einem  anderen  zum  Nießbrauch,  Pfand,
Miete,  Pacht  übergeben  hat.  —  ühnliche  Verhältnisse  im  Sinne  des  §  868
lind  Der  „  ersenden-  einer  Sache  auch  Post  oder  Ei  abahr  ist  während  des
ransports  „mittelbarer“  *  die  Post  oder  Eisen  ahn  nd  „unmittelbare“
Besitzer.  Der  „Auftraggeber“,  „Erbe“  sind  „mittelbare“  Beizer  der  im  „unmittelbaren“
  Besitze  des  Beauftragten,  des  Testamentsvollstte  ers  befindlichen
Sachen.  Der  pfändende  Gläubiger  ist  mittelbarer  Sestte-  der  vom  Gerichtsvollzieher
  gepfändeten  und  dadurch  in  dessen  „unmittelbaren“  Besitz  gelangten
Sachen  (6  808  3#O.).  —  Der  „mittelbare  Be  tz“  ist  wohl  zu  unterscheiden
vom  Besitz  durch  einen  „Besi  iener“,  der  garnicht  Seter  ist  63#  855).  —  Wo
im  BGB.  von  „Befitzer"“  die  Rede  ist,  wird  darunter  —  falls  sich  nicht  aus  dem
Gesetz  ein  anderes  ergibt  —  sowohl  der  „unmittelbare“  wie  der  „mittelbare"“
Besitz  verstanden.  —  Wenn  jemand  „als  Besitzer“  einer  Sache  verklagt  ist,
deren  „mittelbarer“  Besitz  einem  anderen  zusteht  (z.  B.  A,  der  sich  von  B  ein
Buch  geliehen  hat,  wird  von  C,  dem  wahren  Eigentümer  des  Buches,  auf  Herausgabe
  verklagt),  so  kann  er  sich  von  dem  Prozeß  unter  den  Voraussetzungen
des  §  76  3PO.  befreien,  indem  er  den  B,  für  den  er  besitzt,  „benennt“.
8  869  1)  §  858.
)  Es  haben  also  z.  B.  sowohl  der  „Mieter“  wie  der  „Hauswirt“  die
Klagen  aus  861,  862.
L  1

870  )  vgl.  88  398  ff.,  413  und  insbesondere  931,  934,  1205  Abs.  2.

871  15)  z.  B.  A  leiht  ein  Buch  dem  B,  dieser  an  C,  dieser  an  D  usw.  bis  2.
Hier  Ait  64  „unmittelbarer“  Besitzer,  A  bis  V  find  sämtlich  „mittelbare“  Besitzer
es  BuMches.

8  872  0)  Der  Mieter,  Pächter,  Pfandgläubiger  usw.  sind  „unmittelbare“,  aber

nicht  „Eigenbesitzer“.  Entscheidend  ist  der  „Wille“  des  Besi#  rs.  Wer  eine

Sache  „als  ihm  gehörend“  besitzen  „will“  und  sie  demgemäß  behandelt,  ist

Eigenbesitzer.  Dab  er  sich  auch  für  den  Eigentümer  hält,  ist  nicht  nötig;  auch

der  „Dieb“  ist  „Eigenbesitzer“.  —  Von  Bedeutung  ist  der  „Eigenbesitz“  nament-—

  276  —

i  868
        <pb n="277" />
        Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  8  868—874

verweigern,  bis  ihm  Sicherheit  geleistet  wird;  die  Verweigerung  ist
unzulässig,  wenn  mit  dem  Ausschube  Gefahr  verbunden  ist.

§  868.  Besitzt  jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,
  Püchter,  Mieter,  Verwahrer  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse,
vermöge  dessen  er  einem  anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze
berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so  ist  auch  der  andere  Besitzer
(nmittelbarer  Besitz).#0)

§  869.  Wird  gegen  den  Befitzer  verbotene  Eigenmacht  #1)  verübt,
so  stehen  die  in  den  §§  861,  862  bestimmten  Ansprüche  auch  dem  mittelbaren
  Besitzer  zu.“)  Im  Falle  der  Entziehung  des  Besitzes  ist  der
mittelbare  Besittzer  berechtigt,  die  Wiedereinräumung  des  Besitzes  an
den  bisherigen  Besitzer  zu  verlangen;  kann  oder  will  dieser  den
Befitz  nicht  wieder  übernehmen,  so  kann  der  mittelbare  Befßfittzer  verlangen,
  daß  ihm  selbst  der  Besitz  eingeräumt  wird.“?)  Unter  der
gleichen  Voraussetzung  kann  er  im  Falle  des  §  867  verlangen,  daß  ihm
die  Aufsuchung  und  Wegschaffung  der  Sache  gestattet  wird.

8  870.  Der  mittelbare  Besitz  kann  dadurch  auf  einen  anderen
übertragen  werden,  daß  diesem  der  Anspruch  auf  Herausgabe  der
Sache  abgetreten  wird.“)

8  871.  Steht  der  mittelbare  Besitzer  zu  einem  Dritten  in
einem  Verhältnisse  der  im  §  868  bezeichneten  Art,  so  ist  auch  der  Dritte
mittelbarer  Besitzer.“)

§  872.  Wer  eine  Sache  als  ihm  gehörend  befitzt,  ist  Eigenbesitzer.“)


Zweiter  Abschnitt.
Allgemeine  Porschriften  über  Rechte  an  Grundlkücken.))

5  873.  Zur  Übertragung  ½)  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,
  zur  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte  2)  sowie  zur
lbertragung  5)  oder  Belastung")  eines  solchen  Rechtes  ?7)  ist  die  Einigung
  )  des  Berechtigten  7)  und  des  anderen  Teiles  über  den  Eintritt
der  Rechtsänderung  und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das
Erundbuch  erforderlich,')  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes
vorschreibt.“)

Vor  der  Eintragung  find  die  Beteiligten  an  die  Einigung  nur  gebunden,10)
  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet
  1½))  oder  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  oder  bei
diesem  eingereicht  2)  sind  oder  wenn  der  Berechtigte  dem  anderen
Teile  eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligungts)
  ausgehändigt  hat.

§  874.  Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Grundstück
  belastet  wird,  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts  des  Rechtes
auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden,  soweit  nicht
das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.)

277  —
        <pb n="278" />
        Erlänterungen

lich  für  den  Eigentumserwerb  Hat  88  927,  937  ff.,  955,  958),  aber  auch  in
anderen  Bezie  ungen  (vgl.  z.  B.  §  836  Abs.  3).  Da  nach  dem  Sprachgebrauch
des  BEB.  sogl.  ote  40)  unter  „Besitz“  im  allgemeinen  nicht  nur  der  „unmittelbare“,
  sondern  auch  der  „mittelbare“  Besitz  zu  verstehen  ist,  umfaßt  der
usdin,  Eigenbeftg“  gleichfalls  sowohl  den  „unmittelbaren“  als  den  „mittelaren“

  itz.
8  873  1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  873  (Das  Wichtigste  zum  Verständnis  des  Liegenschaftsrechts
  des  BGB.  —  Preußisches  Formular  eines  Grundbuchblattes).
Ja)  Unter  übtriragang  ist  ier  lediglich  die  Üübertragung  durch  Rechtseschäft
  (Willenserklärung)  der  Beteiligten  zu  verse  n  nr  Anhang  1  zu
104).  Hierher  gehört  auch  die  „Übertragung“  auf  Grund  eines  „Vermächtnisses“
  (§  2174  und  Note),  au  Grund  „freiwilliger“  gerichtlicher  Versteigerung
  von  Grundstücken  (PrFG.  Art.  66  ffg.  In  diesen  Fällen  ist  Hur
Übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken  äß  88  873,  925  die  „Auflossung.
  und  „Eintragung“  in  das  Grundbuch  erforderlich.  Dagegen  findet  §  873
keine  Anwendung  in  Fällen,  in  denen  die  Übertragung  des  Eigentums  oder
eines  anderen  dinglichen  Rechts  an  einem  Grundstück  auf  andere  Weise
als  durch  „cchtegh  äft“  der  Feälicten  erfolgt.  Der  Übergang
1  B.  des  khentume  an  Grundstücken  wsh  t  sich  also  in  Fällen  der  Überragung

  durch  Erbfolge  1922),  durch  Zuschlag  bei  der  Zwangsversteigerung
(§  96.  ,  durch  1  (E.  109)  außerhalb  des  —  und  bedarf
  ni  „Eintragung“  im  Grundbuch.  Auf  den  den

"4r  r  „Auslasung  und

Landesgesetzen  vorbehaltenen  Gebieten  des  chenrechts  (vgl.  Anhang  1  zu
§  854  unter  III  am  Ende)  kann  die  Anwendung  des  §  873  selbst  dann  ausgeschlossen
  sein,  wenn  die  „übertragung“  durch  Eiechtsgeschäft  erfolgt.  so  ist
z.  B.  auf  Grund  E.  62  in  Preußen  bei  Errichtung  von  Rentengütern  die
„Auflassung“  (6  873,  925)  nicht  erforderlich,  sondern  die  Eintragung  des  Erwerbers
  erfolgt  ediglich  auf  Grund  Ersuchens  der  Generalkommission.  Preuß.
Ges.  vom  7.  Bu#t  1891  §  12.

3)  nämlich:  mit  Erbbaurecht,  Grunddienstbarkeit,  Nießbrau  bes#hrtte

  persönliche  Dienstbarkeit,  Vorkaufsrecht,  Reallast,  Hypothek,  Grunduld,
  Rentenschuld.  vgl.  Anhang  1  zu  §  854  unter  II  und  III.
ç  !.  soweit  die  „Übertragung“  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  zulässig
  ist  (58  1059,  1092,  1098,  514).
4)  Verpfändung,  Belastung  mit  einem  Nießbrauche.
5)  §  873  bezieht  sich  nur  auf  die  „übertragung“  und  „Belastung“  eines
Rechtes  an  einem  Grundstücke  durch  „Rechtsgeschäft“.  pogl.
ote  1a.

6)  und  7)  Die  Einigung  ist  der  sogen.  n##gliche  Vertrag,  bei  der  Überttagung
  des  „Eigentums“  an  einem  Grundstück  Auflassung  genannt  6#  925)0.
Der  „Einigung“  zwischen  &amp;amp;  und  B  steht  es  gleich,  wenn  auf  die  Klage  des
A  gegen  B  der  letztere  rechtskräftig  verurteilt  ist,  die  zur  „Einigung“  erforderliche
  Erklärung,  z.  B.  die  Auflassungsertlärun  „die  Bewilligung  zur  Eintragung
  einer  Hy  othe  abzugeben.  vgl.  §  894  3PO.  —  Das  Nähere  über  „Einigung“
  usw.  vgl.  Anhang  6  und  7  zu  §  873.  «

OJEiuisudetBeteiligtenund  Antrags-us  im  Grundbuche  find  also
die  beiden  notwendigen,  aber  auch  grügenden  orau  53  4n½  ngen  für  die
durch  „Recht#  chäft“  bezweckte  ntstehung  von  Rechtsänderungen
  an  einem  Grundstück  und  an  den  ein  Grundstück  belastenden  Rechten,
„soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt“  (Note  9).  Von  den  sonstigen
Hers  ön  lichen  (obligatorischen)  Beziehungen  der  bei  der  Einigung

eteiligten  bleibt  der  Eintritt  der  Nechtsänderun  unabhängig.

st  3.  B.  die  „Einigung"“  (Auflassung)  r  ültig  und  darauffin  der  Eigentumsbergang

  eingetragen,  so  ist  der  Erwerber  „Eigentümer“",  auch  wenn
der  zu  Grunde  liegende  Jar  spertra  nichtig  oder  anfechtbar  ist,  z.  B.
wegen  Betrugs.  Die  „Einigung“  ist  ein  sogen.  abstrakter  Vertrag.  Das
Nähere  hierüber  vgl.  Anhang  6  zu  "|  873.

2  z.  B.  zur  Übertragung  (Abtretung)  einer  Brief-Hypothek  (Grundschuld,
  Rentenschuld)  ist  die  Eintragung  nicht  erforderlich,  es  genügt  schrift-—

  278  —
        <pb n="279" />
        Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  8  875—880

§  875.  Zur  Aufhebung  ½)  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  15)
ist,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt,  17)  die  Erklärung
  des  Berechtigten,1!8)  daß  er  das  Recht  aufgebe,  und  die  Löschung
des  Rechtes  im  Grundbuch  erforderlich.?)  Die  Erklärung  ist  dem
Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber  abzugeben,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt.20)

Vor  der  Löschung  ist  der  Berechtigte  an  seine  Erklärung  nur  gebunden,
  wenn  er  sie  dem  Grundbuchamte  gegenüber  abgegeben  oder
demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt,  eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  entsprechende  Löschungsbewilligung  ausgehändigt
  hat.#1)

8  876.  Ist  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  ist  zur  Aufhebung  des  belasteten  Rechtes  die  Zustimmung
  des  Dritten  erforderlich.-:)  Steht  das  aufzuhebende  Recht  dem
jeweiligen  Eigentümer  eines  anderen  Grundstücks
zu,  so  ist,  wenn  dieses  Grundstück  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist,
die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich,:s)  es  sei  denn,  daß
dessen  Recht  durch  die  Aufhebung  nicht  berührt  wird.-")  Die  Zustimmung
  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem  jenigen  gegenüber
zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.


8  877.  Die  Vorschriften  der  §§  873,  874,  876  finden  auch  auf
uderungen  des  Juhalts  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  Anwendung.)


§  878.  Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit  der  88  873,  875,
877  abgegebene  Erklärung  wird  nicht  dadurch  unwirksam,  daß  der
Berechtigte  in  der  Verfügung  beschränkt  wird,)  nachdem  die  Erklärung
für  ihn  bindend  geworden  27)  und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei
dem  Grundbuchamte  gestellt  worden  ist.

879.  Das  Nangverhältnis  unter  mehreren  Rechten,  mit  denen
ein  Grundstück  belastet  ist,  bestimmt  sich,  wenn  die  Rechte  in  derselben
Abteilung  des  Grundbuchs  eingetragen  find,  nach  der  Reihenfolge:s)
  der  Eintragungen.  Sind  die  Rechte  in  verschiedenen
Abteilungen  eingetragen,  so  hat  das  unter  Angabe  eines  früheren
  Tages  eingetragene  Recht  den  Vorrang5)  Rechte,  die
unter  Angabe  desselben  Tages  eingetragen  sind,  haben  gleichen
Rang.)

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhältnis  auch
dann  maßgebend,  wenn  die  nach  §  873  zum  Erwerbe  des  Rechtes  erforderliche
  Einigung  erst  nach  der  Eintragung  zustande  gekommen
  ist.

Eine  abweichen  de  Bestimmung  des  Rangverhältnisses  31)  bedarf
  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.-2)

§  880.  Das  Nangverhältnis  kann  nachträglich  geändert  werden.
  26

Zu  der  Rangänderung  ist  die  Einigung  des  zurücktretenden  und  des
vortretenden  Berechtigten  und  die  Eintragung  der  Anderung  in  das

279
        <pb n="280" />
        Erläuterungen

liche  Abtretung  und  üÜbergabe  des  Hnpotheken=  usw.  Briefes
(88  1154,  1192,  1199.

l  Wagens  10  z
*5°Px  gen  ua  u  hier  nicht.  vgl.  E.  141,  142.

12  in  dung“  an  die  „Eini  Ess  Penigt  (abgesehen  von
925,  #  6  zSinreichuns  seitens  der  Betei  igten  in  privat-7
  orm.  Eintragung“"  im  GErundbuche  bedarf  es
mindestens  der  5  entlichen  I#  (Entraz  GBO.  vgl.  Note  13.

:  „Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn,  die  Einnt•
  oder  die  sonftts  gen  zu  der  Eintragung  Worderlichen
ärungen  (z.  B.  Vollmachten)  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll
2  oder  durch  5  sentliche  oder  öffentlich  krelanhigte  Arkun  n  nachgewie  *
werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragun  der  Nachweis,  daß
ein  Beteiligter  „Vormund“  19öd)  bedürfen,  soweit  sie  (ies  bei  dem  rundbuchamt
  offentundis  sind,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.“
1  874  ½)  8.  *½  1115  Abs.  1  und  1184  Abs.  2.

875  urch  echteeschäft.  vgl.  Note  1a.  Abgesehen  hiervon  „erlöschen“
Rechte  an  *  tücken  z  durch  „Ausfall“  in  der  Zwangsversteigerung
infolge  des  Zuschlags.

16)  eines  *  in  Note  2  bezeichneten  guckter

17)  Das  Hauptbeispiel  einer  Ausnahme  von  8  875  enthalten  die
1188,  1192  1199  betref  end  die  de  Siustebung  einer  Hypot  Grund
Lenteche.  wozu  au  ärung  des  Berecht  gten  (Ekäubi-*
  ie  „Zu  mmung  des  Erchklcrung  des.  Serechtügter  erforder-18)

  Diese  eänseätig.  e  „Erklärung  des  Berechtigten“  (es  ist  also
mnicht.  wie  in  8  nigun  der  Beteiligten  er  msnl-  )  wird  ert
  guscheein  6  es  eil,  in  dem  der  „Berechtigte“  Eo-  ist,
ie  „Aufhebung“  Eöchu)  seines  Rechtes  zu  willigen.
19)  Wenn  also  z.  B.  eine  „Löschung“  ohne  die  itln  es  Berechtigten“
  vai  so  ist  das  Recht  dadurch  ni  cht  „aufgehoben“,  sondern  es  liegt
dann  eine  „Unrichtigkeit“  des  Grundbuchs  vor,  die  ezemäß  894.
899  beseitigt  werden  tahn  (Beiwiel-  Löschung  eines  Re  ies  i#leig  reirtums
"e-  Grun  vuchrichter-))  Redlichen  Dritten  gegenüber  gilt  freilich  infol  des
—  slaubn“  des  Grundbuchs  das  gelöschte  Recht  als  nicht
e

i.  in  der  Regel  der  „Eigentümer"“  des  Grundstücks.
215  vgl.  8  873  Abs.  2  und  Noten  dazu.
g  876  22  enn  z.  B.  eine  Hypothek  einem  Dritten  „verpfändet“  ist,  so  ist
zur  HL  chung“  der  Hypothek  notwendig:  a)  die  Bewilligung  des  Hy  othekenläubigers
  (nach  8  b)  die  Zustimmung  des  0  (nach  §  876),  c)  die
äustinmung  des  Grun  stükseigentümers  (nach  §  1
Wenn  z.  B.  eine  dem  reweilig  en  Ehentt.  eines  Grundstücks
gustetend-  Sransheentanien  1—  auf  Hgehoben  werden  soll,  so
L.  außer  der  Bewilligun  re  t  undstückseigentümers  auch  die
334  timmung  der  Hypotheken  lünbiger  und  der  sonst  an  dem  Grundstücke  betigten
  ritten  erforderlich,  denn  durch  die  Aufhebung  der  Grunddienstbar-FirQ
  kn  das  ihnen  haftende  Grundstück  möglicherweise  an  Wert.  pol.

I.  E.  120  (alsch  lieit  Fmisse).
3  368.  Umwandelung  einer  Awa  in  eine  gewöhnliche
sso  (&amp;amp;  1186),  einer  Hypothek  in  eine  undschuld  oder  umgekehrt

8  878  B.  in  Konkurs  gerät  entmündigt  wird.
*  873  Abs.  2,  875  Ab
8  879  h.  im  —u—ies  (ogl.  Anhang  1  zu  8  878)  *
der  *t  einer  jeden  A  bteilung,  woern  nicht  ausdrückl  "a
8  879  Abs.  3)  eine  von  der  Nummer-Folge  abweichende  Reihenfol  Genim
rundbuche  vermerkt  ist;  vgl.  z.  B.  im  Formular  Abteil.  III  Nr.  7  und  Spalte

z  877

—  280  —
        <pb n="281" />
        Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  §  881—883

Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften  des  8  873  Abs.  2  und  des  §  878
finden  Anwendung.  Soll  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Nentenschuld
  zurücktreten,  so  ist  außerdem  die  Zustimmung  des  Eigentümers
  erforderlich.ss)  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
oder  einem  der  Beteiligten  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.


Ist  das  zurücktretende  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  876  entsprechende  Anwendung.


Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte  Rang  geht  nicht
dadurch  verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht  durch
Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.-“)

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem  zurücktretenden  und  dem  vortretenden
  Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung  nicht  berührt.-)

§  881.  Der  Eigentümer  kann  sich  bei  der  Belastung  des  Grundstücks
  mit  einem  Rechte  die  Befugnis  vorbehalten,  ein  anderes,  dem  Umfange
  nach  bestimmtes  Recht  mit  dem  Nange  vor  jenem  Rechte  eintragen
zu  lassen.

Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Eintragung
  muß  bei  dem  Rechte  erfolgen,  das  zurücktreten  soll.?s)

Wird  das  Grundstück  veräußert,  so  geht  die  vorbehaltene
  Befugnis  auf  den  Erwerber  über.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung  des  Rechtes,  dem  der
Vorrang  beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne  einen  entsprechenden
Vorbehalt  belastet  worden,  so  hat  der  Vorrang  insoweit
keine  Wirkung  als  das  mit  dem  Vorbehalt  eingetragene  Recht
infolge  der  inzwischen  eingetretenen  Belastung  eine  über  den
Vorbehalt  hinausgehende  Beeiinträchtigung  erleiden  würde.7)

§  882.  Wird  ein  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  für  welches
nach  den  für  die  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  dem  Berechtigten
  im  Falle  des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag  der
Wert  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen  ist,  so  kann  der  Höchstbetrag  des  Ersatzes
bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  bedarf  der  Eintragung  in  das
Grundbuch.-s)

8  S83.  Zur  Sicherung  des  Anspruchs?  auf  Einräumung  oder
Aufbebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  an  einem  das  Grundstück
  belastenden  Rechte  oder  auf  Underung  des  Inhalts  oder  des  Ranges
eines  solchen  Rechtes  kann  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  werden.“o)  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  ist  auch  zur  Sicherung
  eines  künftigen  oder  eines  bedingten  Anspruchs  zulässig.

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung  über
das  Grundstück  oder  das  Recht  getroffen  wird,  ist  insoweit  unwirksam,
als  sie  den  Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.“1)  Dies  gilt
auch,  wenn  die  Verfügung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter
  erfolgt.

281  —.
        <pb n="282" />
        *880

Erläuterungen

„  Veränderungen“  zu  Nr.  5.  —  Wenn  der  Grundbuchrichter  entgegen  §  46  EBO
irrtümlich  die  e-t  olger.  der  ihm  vorliegenden  „Anträge  nicht  beachtet
  und  info  Pedesten  auf  einen  am  16.  Juli  eingegangenen  Antrag  eine
Hypothek  unter  Nr.  10  und  auf  einen  bereits  am  15.  Juli  eingegangenen  Antrag
  eine  Hypothek  unter  Nr.  11  einträgt,  während  Prr4  letzterer  der  „Vorrang"“
  vor  der  einen  Tag  später  beantragten  gebührt,  so  ist  dieser  Irrtum,
sobald  die  Beteiligten  von  den  für  sie  erfolgten  Eintragungen  Kenntnis  erlangt
  haben,  ohne  ihre  Zuftimmung,  die  zu  geben  sie  an  sich  nicht  verpflichtet
find,  nicht  mehr  rückgängig  zu  machen.  Es  bleibt  bei  der  einmal
eingetragenen  Reihenfolge,  und  der  etwa  ge.  chädigte  Gläubiger  von  Nr.  11
kann  nur  wegen  Versehens  des  Grundbuchrichters  vom  Staate  Schadensersatz
fordern  (§  12  GPBO.).  vgl.  Anhang  55  ff.  zu  §  839.

o  z.  B.  das  im  Formular  (Anhang  1  zu  §  873)  Abteil.  JI
Nr.  2  eingetragene  Wohnungsrecht  den  Vorrang  vor  den  eingetragenen
Posten  Abteil.  III  Nr.  3  und  folgenden.  Nur  die  3000  Mk.  Abteil.  III  Nr.  4
gehen  ihm  vor  aus  Grund  ausdrücklich  eingetragener  Vorrangs-Einräumung.

30)  Es  standen  also  laut  Formular  zu  gleichem  Rechte  die  Posten
Abteil.  1I  Nr.  1  und  Abteil.  III  Nr.  1.

31)  z.  B.  auf  Grund  einer  „Einigung“  der  Beteiligten.

32  "u  879  bezieht  sich  nur  auf  die  im  Grundbuch  eeingetragenen“
Rechte.  Kraft  ausdrücklicher  Vorschrift  (§  10  3VG.)  gehen  bei  der  Zwangsversteigerung
  und  Wn*i  eines  Grundstücks  allen  eingetragenen

30)  Es  hat  al

Rechten  vor:  1  B.  isse  Ansprüche  der  ländlichen  Wirtschafts=  und  Forstbeamten,
  des  ländlichen  Gesindes  wegen  Lohn,  Kostgeld  usw.,  die  öffentlichen
Lasten,  serner  die  in  8  914  bezeichnete  Rente.  vgl.  auch  E.  118.

zaa)  Wenn  sich  der  Grundstückseigentümer  einem  Hypothekengläubiger
verpflichtet,  der  Hypothek  dieses  Gläubigers  „in  Zukunft“  den  Vorrang  vor  den
Zur  Zeit“  im  Range  vorstehenden  Hypotheken  einzuräumen,  falls  diese  vor-4
  Hypotheken  (#  .  infolge  Zahlung)  „Eigentümerhypotheken“  werden,
o  kann  heaunt  2  I  883,  1163,
1179.

33)  vgl.  jedoch  §  1151.

34)  Eine  nicht  auf  „Rechtsgeschäft“  beruhende  Aufhebung  des  zurücktretenden
  Rechts  (z.  B.  wenn  einer  *  k  der  Vorrang  vor  einem  Nießür

  eine  „Vormerkung“  eingetragen  werden.  vgl.  88

brauch  eingeräumt  wird  und  der  Nießbrauch  durch  Tod  des  Nießbrauchers  erlischt)
  macht  die  Einräumung  des  Vorranges  gegenstandslos.

T  iscnmann  rückt  nicht  auf.“  „Wer  in  der  Mitte  steht,  bleibt
in  der  Mitte“
IIRs  3.  B.  im  Formular  (Anhang  1  zu  §  873)  die  Eintragung  Abteidiesen

  fallenden  10  000  Mk.  unter  Abzug  der  dem  zweiten  Gläubiger  agrbührenden
  100  Mk.,  also  9900  Mk.,  der  zweite  Gläubiger  erhält  100  Mk.,
der  erste  10  000  Mi.

*)  92  3V.  und  Formular  (Anhang  1  zu  §  878)  Abteil.  II  Nr.  2.

4)  Sicherung  des  perfönlichen  (obligatorischen)  Anspruchs.  vgl.  Anhang
  1  zu  §  241  unter  I  zu  B.

10)  —½)  vgl.  Anhang  40—42  zu  §  883  (Allgemeines  über  Vormerkung
—  Unterschied  vom  Widerspruch  §  899).

"#)  88  1975  l
)  mäß  935  ff.  3ZPO.
15  ispiel:  vgl.  Anhang  45  zu  8  885.

—  282  —
        <pb n="283" />
        Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  8  884—891

Der  Nang  des  Rechtes,  auf  dessen  Einräumung  der  Anspruch  gerichtet
  ist,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung.)

§  884.  Soweit  der  Anspruch  durch  die  Vormerkung  gesichert  ist,
kann  sich  der  Erbe  des  Verpflichteten  nicht  auf  die  Beschränkung  seiner
Haftung  berufen.“)

8  885.  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt  auf  Grund  einer
einstweiligen  Verfügung  “")  oder  auf  Grund  der  Bewilligung  desjenigen,
dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht  von  der  Vormerkung  betroffen
wird.“)  Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
  daß  eine  Gefährdung  des  zu  sichernden  Anspruchs
glaubhaft  gemacht  wird.“)

Bei  der  Eintragung  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  zu  sichernden
Anspruchs  auf  die  einstweilige  Verfügung  oder  die  Eintragungsbewilligung
  Bezug  genommen  werden.

§  886.  Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht  von
der  Vormerkung  betroffen  wird,  eine  Einrede  zu,  durch  welche  die
Geltendmachung  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten  Anspruchs
dauerndausgeschlossen  wird,"')  so  kann  er  von  dem  Eläubiger
die  Beseitigung  der  Vormerkung  verlangen.

§  887.  Ist  der  Gläubiger,  dessen  Anspruch  durch  die  Vormerkung
gesichert  ist,  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufsgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,“5)  wenn  die  im  §  1170
für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers  bestimmten
Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des  Ausschluß-=urteils
  erlischt  die  Wirkung  der  Vormerkung.“)

g  SSS  Sovweit  der  Erwerb  eines  eingetragenen  Rechtes  oder  eines
Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  gegenüber  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten
die  Vormerkung  besteht,  unwirksam  ist,)  kann  dieser  51)  von  dem  Erwerber
  "2)  die  Zustimmung  zu  der  Eintragung  oder  der  Löschung  verlangen,
  die  zur  Verwirklichung  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten
Anspruchs  erforderlich  ist.5)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Anspruch  durch  ein  Veräußerungsverbot
gesichert  ist.“)

8  889.  Ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  erlischt  nicht  dadurch,
  daß  der  Eigentümer  des  Grundstücks  das  Recht  oder  der
Berechtigte  das  Eigentum  an  dem  Grundstückerwirbt.ö5)

890.  Mehrere  Grundstücke  können  dadurch  zu  einem  Grundstücke
vereinigt  werden,  daß  der  Eigentümer  sie  als  ein  Grundstück  in  das
Grundbuch  eintragen  läßt.

Ein  Grundstück  kann  dadurch  zum  Bestandteil  eines  anderen  Grundstücks
  gemacht  werden,  daß  der  Eigentümer  es  diesem  im  Grundbuche  zuschreiben
  läßt.5°)

8  S91.  Ist  im  Grundbuche  für  jemand  ein  Necht  eingetragen,  so
wird  vermutet,  daß  ihm  das  Recht  zustehe.  #)

Ist  im  Grundbuch  ein  eingetragenes  Recht  gelöscht,  so  wird  ver-##utet,
  daß  das  Recht  nicht  bestehe.)

283
        <pb n="284" />
        Erläuterungen

16)  Das  ist  eine  wichtige  Ausnahme  von  dem  sonst  für  „einstweilige
Verfügungen“  geltenden  Erfordernis  der  Glaubhaftmachung  der  „HGefährdung“
  (88  920  Abs.  2,  936  3PO.).  Die  „Gefährdung“  t  nämlich  hier
infolge  der  „Grundbucheinrichtung“  stets  vor,  da  diese  es  dem  Grundstückseigentümer
  ermöglicht,  das  Grundstück  jederzeit  zu  veräußern  und  zu  belasten
und  auf  diese  Weise  Lrdlichen)  ritten  Rechte  an  dem  Grundstücke  einzuräumen
  (8  892).  —  Der  „Anspruch“  selbst  aber,  der  durch  die  Vormerkung
im  Wege  der  einstweiligen  Ve  sügung  gesichert  werden  "eil  muß  (durch  Urkunde,
  eidesstattliche  Ver  iczerung  von  Jeuwen  unter  Umständen  genügt  eidesstattliche
  Versicherung  des  Antragstellers  se  bst  glaubhaft  gemacht  werden.

*886  10  d.  B.  daß  der  durch  die  Vormerkung  gesicherte  Anspruch  bereits
verjährt,  daß  die  Klage  deshalb  Sahst  abgewiesen  sei,
sogen.  „zerstörende  Einreden“;  vgl.  Sachregister  unter  „Einrede“.

*887  "#  988,  1024  3PO.
8  «  FZUHIAUPUMZX  ersetzt  die  Löschung“  (C).
6i888  5f0)  §  883  Abs.  2.

651  n7  h.  der  in  der  Vormerkung  bezeichnete  „Berechtigte“.
s„)  z.  B.  von  dem  Erwerber  des  nach  Eintragung  der  „Vormerkung“
eingetragenen  Rechtes.
55)  Beispiele:  vgl.  Anhang  53  zu  §  888.
5“  135,  136.
§889  6⅝ó%  reinigung  des  „Eigentums“  an  einem  Grundstück  und  eines
anderen  (begrenzten)  sbinglichen  Rechtes“  an  demselben  Grundstück  in  einer
Perlon  (vgl.  Note  1  zu  §  362).  z.  B.  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  erwirbt
  das  Eigentum  des  Grundstücks.  Hier  erlischt  das  Nießbrauchsrecht
mäß  1  889  nicht  obgleich  es,  solange  beide  Rechte  in  einer  Hand  vereinigt
ind,  keine  Wirkung  äußert;  es  wird  aber  „wieder  wirksam“,  sobald  das  Eigentum
  des  Grundstücks  an  eine  andere  Person  übergeht.  —  Hauptbeispiel:
Einentümer-Hypother,  Eigentümer-Grundschuld.  ogl.  Anhang  1  zu  §  1113
unter  VI.
8  890  e)  sogen.  „Einverleibung“.  vgl.  Note  16  zu  §  97,  ferner  E.  119  Nr.  3
und  §§  4,  5,  6,  86  GBO.  Wegen  der  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden
  §  1131.—  Uulegung  eines  Termeinschaftlichen  Grundbuchblattes“  für
mehrere  Grundstücke  ist  nicht  ohne  weiteres  gleich  einer  „Vereinigung“  oder
„Zuschreibung  als  Bestandteil“  im  Sinne  des  §  890.

8  891  Ssa)  vgl.  Note  57  und  die  aus  §  1117  bei  der  „Brief-Hypothek“  sich  ergebende
  Einschränkung.

r)  §  891  bestimmt  die  Vermutung  der  Richtigkeit  des  Grundbuchs  —

bis  zum  Beweise  des  Gegenteils.  Näheres  hierüber  vgl.  Auhang  57  zu  §  891.

*892  58)  §  892  bestimmt:  das  Grundbuch  hat  entlichen  Glauben.  Das
Räher=  giern  sdie  #  estaltung  und  die  Beschränkungen  dieses  Grundsatzes
vgl.  Anhang  58  zu

50)  Eigentum,  Erbbaurecht  usw.  wie  Note  2.  Nicht  aber  ein  nur  durch
„V  3  8  erkung“  gesicherter  „ersönlicher  Anspruch“.  vgl.  Anhang  58
zu

s0)  z.  B.  Pfandrecht  oder  Nießbrauch  an  einer  Hypothek.

est  Note  la  und  Näheres  Anhang  58  zu  §  892.  Der  öffentliche

Glaube  des  Grundbuchs  schützt  also  denjenigen  nicht,  der  ein  Recht  an  einem

Grundstücke  durch  Erbgang,  durch  Zwangsvollstreckung  erwirbt.  Für  Rechtserwerb

  infolge  Zwangsversteigerung  gelten  die  Vorschriften  des  3VG.

D##bebeen=  Grundschuld-,  Nentenschu
Glauben.  vgl.  1140,  1155.  —  Nicht  der  ganze  Inhalt
dern  nur  der  sich  auf  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundstücks  bezlehende

284  —
        <pb n="285" />
        Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken  §  892—899

§  892.")  Zugunsten  desjenigen,  welcher  ein  Recht  an  einem
Grundstück  76)  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte  v0)  durch  Rechtsgeschäft
  1)  erwirbt,':)  gilt  der  Inhalt  des  Grundbuchs  s)  als  richtig,
es  sei  denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  eingetragen  “")
oder  die  Unrichtigkeit  dem  Erwerber  bekannt  ist.“)  Ift  der  Berechtigte
in  der  Verfügung  über  ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht  zugunsten
  einer  bestimmten  Person  beschränkt#)  so  ist  die
Beschränkung  dem  Erwerber  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  aus  dem
EGrundbuch  ersichtlich  oder  dem  Erwerber  bekannt  ist.

Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes  die  Eintragung  erforderlich
  „#)  so  ist  für  die  Kenntnis  des  Erwerbers  die  Zeit  der  Stellung  des
Antrags  auf  Eintragung  #7a)  oder,  wenn  die  nach  §  873  erforderliche
Einigung  erst  später  zustande  kommts,)  die  Zeit  der  Einigung
maßgebend.%  7)

8  893.  Die  Vorschriften  des  §  892  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  an  denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  auf  Grund  dieses  Rechtes  eine  Leistung1)  bewirkt  oder  wenn
zwischen  ihm  und  einem  anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes  ein  nicht
unter  die  Vorschriften  des  §  892  fallendes  Rechtsgeschäft'7°)  vorgenommen
  wird,  das  eine  Verfügung  über  das  Recht  enthält.

§  894.  Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in  Ansehung  eines
Rechtes  an  dem  Grundstück,  eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  oder
einer  Verfügungsbeschränkung  der  im  §  892  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit
der  wirklichen  Nechtslage  nicht  im  Einklange,  so  kann  derzjenige,  dessen
Recht  nicht  oder  nicht  richtig  eingetragen  oder  durch  die  Eintragung  einer
nicht  bestehenden  Belastung  oder  Beschränkung  beeinträchtigt  ist,  die  Zustimmung
  zu  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  von  demjenigen  verlangen,
  dessen  Recht  durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.)

§  89  5.  Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erst  erfolgen,
  nachdem  das  Recht  des  nach  8  894  Verpflichteten  eingetragen
  worden  ist,  so  hat  dieser  auf  Verlangen  sein  Recht  eintragen  zu
lassen.".)

§  896.  It  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  die  Vorlegung
  eines  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Nentenschuldbriefs  erforderlich,'s)
  so  kann  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Berichtigung  erfolgen
soll,  von  dem  Besitzer  des  Briefes  75)  verlangen,  daß  der  Brief  dem  Grundbuchamte
  vorgelegt  wird.

5§58  Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  und  der  dazu
erforderlichen  Erklärungen  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die  Berichtigung
  verlangt,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Verpflichteten
  bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergibt.

8§  898.  Die  in  den  88  894  bis  896  bestimmten  Ansprüche  unterliegen
  nicht  der  Verjährung.

§  899.  In  den  Fällen  des  Z  894  kann  ein  Widerspruch  gegen  die
Nichtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  werden.)

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen  Versügnns
  '8)  oder  auf  Grund  einer  Bewilligung  desjenigen,  dessen  Recht

—  285  —
        <pb n="286" />
        Erlänterungen

84)  ogl  §§  894,  899.  Der  Widerspruch  muß  bereits  zur  Zeit  des
Rechtserwerbes  eingetragen  sein.  vgl.  jedoch  §  1139  am  Ende.

66)  Nur  die  wirkliche  Kenntnis  des  Erwerbers,  und  zwar  nur  die  Kenntnis
  von  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  (nicht  auch:  von  beim  Grundbuchamte
  früher  eingegangenen  Eintragungs-Anträgen  —  vglI.  Note  28  —  oder  von
2“  „persönlichen"  Ansprüchen  auf  Erlangung  einer  Eintragung  im  Grundbuche)
  steht  dem  Rechtserwerb  entgegen.  „Unkenntnis“,  seltt  wenn  sie  auf
„grober  Fahrlässigkeit“  beruht,  schadet  nichts  (ander.-:

932  Abs.  2).  —  Näheres  vgl.  Anhang  58  8  8  892.

ss)  z.  B.  8  135,  136,  1984,  2113,  2129,  2211,  ferner  infolge  Eröffnung

erurses  (5  6  KO.),  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  (88  20,

9  Dies  ist  die  Regel;  vgl.  Note  8  und  9.  Wenn  eine  Eintragung  nicht

erforderlich  ist,  gilt  Note  69.

6#)  Der  Antrag  ist  „gestellt“,  sobald  er  beim  Grundbuchamt  „#eingeht“

(§  130  Abs.  1  und  3)  oder,  wenn  er  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  erklärt

wird,  nach  Vollendung  der  Unterschrift.

as  t  Anhang  6  zu  §  873.

os  enn  zum  Erwerbe  des  Rechtes  die  „Eintragung  nicht  erforderlich“
  ist,  z.  B.  bei  Abtretung  einer  „Brief-Hypothek“  (8  1154),  so  ist  für  die
„Kenntnis“  des  Erwerbers  der  Zeitpunkt  des  „Erwerbes“  maßge  ,  also
bei  Abtretung  der  Briefhypothek  die  „Aushändigung“  der  schriftlichen  Abtretungserklärung
  und  des  Do0pothekenbrHiefe.

7o)  Wenn  der  Erwerber  des  Rechtes  die  „Kenntnis“  von  der  Unrichtigkeit
  des  Grundbuchs  erst  nach  einem  der  in  §  892  Abs.  2  (und  den
Noten  dazu)  bezeichneten  Zeitpunkte  erlangt,  so  schadet  ihm  dies  nichts.
Mala  fides  superveniens  non  nccet.

*893  71)  z.  B.  die  Zahlung  von  Hypothekenzinsen  seitens  des  Grundstückseigentümers
  an  den  eingetragenen  Hoypothekengläubiger  ist  wirksam,
auch  wenn  die  Hypothek  in  Wahrheit  einem  anderen  zusteht,  losern  der  zahlende
Grundstückseigentümer  dies  nicht  weiß,  „im  guten  Glauben“  ist  6  892)0.
vgl.  auch  Note  88  zu  §  576.

:  z.  B.  eine  Anderung  des  Rangverhältnisses  einer  Hypothek.

3  894  13)  vgl.  Note  19,  ferner  58#9  und  Anhang  40  unter  b  zu  §  8883,  ferner
8  113  au  ;  2224,  54  GBO.  Die  „Zustimmung“  zur  Beri  tigung  des.
rundbuchs  ist  in  grundbuchmäßiger  Form  zu  erteilen;  §  29  O.  roal.
Note  13  zu  73.
*895  74)  „Mußt  Du  (nach  8  88  zustimmen,  so  laß  Dich  eintragen“  (C).
*896  75)  vgl.  4,  43,  54  GB0O.
76)  von  jedem  Be  tzer  des  Briefes.
5  899  7!7)  vgl.  §  884  und  Anhang  40  unter  b  zu  §  883.  —  Der  „Widerspruch“

ist  das  vom  Gesetz  gegebene  Mittel,  die  mit  dem  „öffentlichen  Glauben“  des.
Grundbuchs  verknü  **  Gefahren  zu  beseitigen.  Er  hat  die  Rechtswirkung,
daß  der  im  Interesse  des  redlichen  Verkehrs  beseitigte  Satz:  „Niemand  kann
auf  einen  anderen  mehr  Rechte  übertragen,  als  er  selbst  hat“  wieder  in  Kraft
tritt,  und  doe  der  Dritte  die  wahre,  nicht:  die  durch  das  (unrichtige)
Erundbuch  geschaffene  Rechtslage,  gegen  sich  gelten  lassen  muß.
78)  vgl.  Note  44.
70)  pgl.  Note  46.
s8  900  so)  sogen.  Tabular-Ersitzung.  „Sei  im  Besitz  und  Buche,  und  Du
wohnst  im  Recht“  .  Das  Gegenstück  zu  §  900  ist  §  927.  „Eigenbesitz“
§  872.  Beispiele  vgl.  Anhang  80  zu  §  900.
81)  88  938—944.
82  899.
ür  das  Erbbaurecht  gilt  8  900  schon  gemäß  §  1017.  Er  gilt  aber
gemäß  §  900  Abs.  2  auch  für  Grunddienstbarkeiten  —  1029),  für  den  Nießbrauch
8  1036)  und  für  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten  (§  1090,  wo  auf  §  1029
verwiesen  ist).  Dagegen  können  durch  „Tabular-Ersitzung“  gemäß  §  900  nicht
erworben  werden:  Sypothelen,  Grundschulden,  Nentenschulden,  Reallasten,

—  286  —
        <pb n="287" />
        Inhalt  des  Eigentums  §  900  904

durch  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  betroffen  wird.  Zur  Erlassung
der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß  eine  Gefährdung
  des  Rechtes  des  Widersprechenden  glaubhaft  gemacht
wird.7°)

§  900.  Wer  als  Eigentümer  eines  Grundstücks  im  Grundbuch
eingetragen  ist,  ohne  daß  er  das  Eigentum  erlangt  hat,  erwirbt  das
Eigentum,  wenn  die  Eintragung  dreißig  Jahre  bestanden  und  er  während
  dieser  Zeit  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  gehabt  hat.,o)  Die
dreifigjährige  Frist  wird  in  derselben  Weise  berechnet  wie  die  Frist  für
die  Ersitzung  einer  beweglichen  Sache.  1)  Der  Lauf  der  Frist  ist  gehemmt,
  solange  ein  Widerspruch  's:2)  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung
  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
für  jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes  anderes  Necht  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  das  zum  Besitze  des  Grundstücks  berechtigt  oder  dessen
Ausübung  nach  den  für  den  Besitz  geltenden  Vorschriften  geschützt
ist..)  Für  den  Rang  des  Rechtes  ist  die  Eintragung  maßgebend.“,)

§  901.  Ist  ein  Necht  an  einem  fremden  Grundstück  im  Grundbuche
  mit  Unrecht  gelöscht,  so  erlischt  es,  wenn  der  Anspruch  des  Belechtigten
  gegen  den  Eigentümer  verjährt  ist“)  Das  gleiche
gilt,  wenn  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Necht  an  einem  fremden  Grundstücke
  8)  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  worden  ist.

8  902.  Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Nechten  unterliegen  nicht
der  Verjährung.##r)  Dies  gilt  nicht  für  Ansprüche,  die  auf  Rückstände
  wiederkehrender  Leistungenss)  oder  auf  Schadensersatz
  gerichtet  sind.

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
des  Grundbuchs  eingetragen  ist.)  steht  einem  eingetragenen
Rechte  gleich.

Dritter  Abschnitt.
Eigentum.#

Erster  Titel.  Inhalt  des  Eigentums.

8  903.  Der  Eigentümer  einer  Sache  kann,  soweit  nicht  das  Gesetz")
  oder  Rechte  Dritter  entgegenstehen,  mit  der  Sache  nach  Belieben
  verfahren  und  andere  von  jeder  Einwirkung  ausschließen.

§  904.  Der  Eigentümer  einer  Sache  ist  nicht  berechtigt,  die  Einwirkung
  eines  anderen  auf  die  Sache  zu  verbieten,  wenn  die  Einwirkung
zur  Abwendung  einer  gegenwärtigen  Gefahr  notwendig  und  der  drohende
  Schaden  gegenüber  dem  aus  der  Einwirkung  dem  Eigentümer
  entstehenden  Schaden  unverhältnismäßig  groß  ist.  Der
Eigentümer  kann  Ersatz  des  ihm  entstehenden  Schadens  verlangen.“)


—  287  —
        <pb n="288" />
        8  901

8  903

8  904
8  905

8  906

902
bezieht  sich  nicht  auf

Erlänterungen

weil  diese  Rechte  nicht  zum  „Besitze“  des  Grundstücks  berechtigen,  auch  nicht
„Besitzschutz“  genießen.
*  rsttun  stärkt  den  Eintrag“  (C).
s5)  gemä  ⅛  194  ff.  —  „Falsch  gelöscht,  ist  nicht  erloschen“;  aber:
„Falsch  gelöschtes  Recht  verjährt  mit  dem  r  ruch“  (C).
86)  z.  B.  die  nach  §  1287  entstandene  „Sicherungshypothek“.
vgl.  Anhang  1  u  §  194  unter  III.  §8§  194,  223.  §  1028.  —  §5  902
ie  durch  Vormerkung  (8  883)  gesicherten  „persönlichen
  Ansprüche“.  —.  Ansprüche  aus  „eingetragenen“  Rechten  unter  Es
zwar  nach  §  902  nicht  der  „Verjährung“,  wohl  aber  dem  Ausschlusse  durch  -
gebotsverfahren,  vgl.  88  927,  1104,  1112,  1170,  1171.
-  zet  g  197  (Hypothekenzinsen,  Altenteilsleistungen  usw.).

1)  Über  Eigentum,  das  bereits  am  1.  Jannar  1900  bestand,  vgl.  die
Übergangsvorschriften  E.  181—183.  —
2Geetzlicheseichtäuknugendesciseutsumsinieinetnach903
„grundsätzlich“  unbeschränkten  Verfügungsgewalt  enthalten  z.  B.  8  226  (Schikaneverbot,
  3z.  B.  Abgrabung  des  Brunnenwassers  bloß,  um  dem  Nachbar  zu
chaden,  der  sogen.  Neidbau),  —  8  904  (sogen.  Noth  le,  vgl.  Anhang  6  zu
228),  —  ##  906—923  (Nachbarrecht,  vgl.  hierzu  die  durch  E.  124  airrecht
erhaltenen  Landesgesetze).  —  ellentl  chrechtliche  (polizeiliche)  Einschränkugen
des  Eigentums  liegen  außerhalb  des  nur  dem  Privatrecht  gewidmeten  BGB.,
sie  gehen  also  dem  §  903  vor.  vgl.  E.  109—111,  auch  65—69.

3)  vol.  vorstehende  Note  2  und  Anhang  6  zu  §  228.

4)  Die  88  903,  904  gelten  für  bewegliche  Sachen  und  für  Grundstücke,
die  §§  905—924  nur  für  Grundstücke.

5)  vgl.  jedoch  z.  B.  die  Vorschriften  des  Bergrechts  (E.  67,  68)  betreffend
die  den  Eigentümer  ausschließenden  Rechte  Dritter  im  Raume  unter  der  Erdoberfläche,
  gerner  das  Tiche  Telegraphenwege  Ges  vom  18.  Dezember  1899,
das  die  Benutzung  der  Verkehrswege  (mit  Einschluß  des  Luftraums  und  des
Erdkörpers)  sowie  des  Luftraums  über  Grundstücken,  die  nicht  Verkehrswege
star  (§  12),  zu  Tele  raphen-  und  Fernsprechlinien  regelt.  Soweit  solche  Geetze
  n  44ê  entgepenste  n,  kann  der  Eigentümer  verbieten,  daß  ein  Dritter  z.  B.
nur  4  Meter  über  seinem  Dache  die  Drähte  einer  elektrischen  Leitung  ziehe.

)  A.  8  906  behandelt  eine  für  das  Zusammenleben  der  Menschen  besonders
  wichtige  Frage.  Aus  den  §§  903,  905  würde  folgen,  daß  jeder  Grundstückseigentümer
  jede  störende  Einwirkung  in  dem  Raum  über  und  unter
einem  Erundstücke  „verbieten“  darf.  Aber  —  wie  es  in  den  Motiven  zum
BGB.  heißt  —  „wir  leben  auf  dem  Grunde  eines  Luftmeers.“  Dieser  Umstand
jührt  mit  Notwendigkeit  eine  Erstreckung  der  Wirkungen  der  menschlichen

ätigkeit  in  die  Ferne  mit  sich.  Deshalb  bestimmt  §  906  —  als  Ausnahme
von  dem  Grundsatze  der  §  903,  905  —,  inwieweit  der  Eigentümer  eines  Grundtücks
  Einwirkungen  auf  sein  Grundstück  von  außerhalb  —  nicht  bloß  von

achbar-Grundstücken  —  „nicht  verbieten“  kann.  Es  handelt  sich  in  §  906  um
die  Einwirkung  durch  „Immission  von  Imponderabilen“,  wie  die  Motive
sagen.  Also  z.  B.  nicht  um  die  Zuführung  von  Wasser;  die  Ordnung
  des  sserrechts  (Vorflut  usw.)  ist  den  Landesgesetzen  vorbehalten
(E.  65).  Aber  die  bloße  „Verunreini  Lunge  .B.  des  Grundwassers
und  damit  der  Fla  brunnen  eines  Grundstücks  durch  scädlich-  Abwässer  eines
anderen  (Fabrik-)  Grundstücks  fällt  wieder  unter  §  906.  Die  wichtigsten  Einwirkungen
  sind  §  906  #  rt.  Es  fallen  darunter  namentlich:  die  Ge-67



räusche  und  Dünste  industrieller  Anlagen,  musikalische  Geräusche,  Kneipenlärm,
  Kindergeschrei  auf  Spielplätzen,  Hundegebell,  Hahnenschrei,  Gestank  aus
Mistgruben  und  ungereinigten  Teichen  usw.  „Ahnliche  Einwirkungen“  im
Sinne  des  §  906  sind  z.  B.  Einwirkungen  durch  Elektrizität,  Licht  usw.

B.  Das  BGB.  steht  auf  dem  Standpunkte,  daß  die  in  §  906  bezeichneten
Einwirkungen,  sofern  nicht  die  Zuführung  durch  eine  besondere
Leitung“  erfolgt,  batüße:  t  sein  sollen,  wenn  sie  a)  den  Eigentümer  in
der  Benutzung  seines  Grundstücks  nicht  oder  b)  nur  unwesentlich  beein-—

  288  —
        <pb n="289" />
        Juhalt  des  Eigentums  8  905  911

§  905.  Das  Recht  des  Eigentümers  eines  Grundstücks“)  erstreckt
sich  auf  den  Raum  über  der  Oberfläche  und  auf  den  Erdkörper  unter  der
Oberfläche.)  Der  Eigentümer  kann  jedoch  Einwirkungen  nicht  verbieten,
  die  in  solcher  Höhe  oder  Tiefe  vorgenommen  werden,  daß
er  an  der  Ausschließung  kein  Interesse  hat.

8  906.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  die  Zuführung
von  Gasen,  Dämpfen,  Gerilchen,  Nauch,  Nuß,  Wärme,  Geräusch,  Erschütterungen
  und  ähnliche  von  einem  anderen  Grundstück  ausgehende  Einwirkungen
  insoweit  nicht  verbieten,  als  die  Einwirkung  die  Benutzung
seines  Grundstücks  nicht  oder  nur  unwesentlich  beeinträchtigt
  oder  durch  eine  Benutzung  des  anderen  Grundstücks  herbeigeführt
wird,  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bei  Grundstücken
dieser  Lage  gewöhnlich  ist."))  Die  Zuführung  durch  eine  besondere
  Leitung  ist  unzulässig.

8907.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  daß
auf  den  Nachbargrundstücken  nicht  Anlagen  hergestellt  oder  gehalten
werden,  von  denen  mit  Sicherheit  vorauszusehen  ist,  daß
ihr  Bestand  oder  ihre  Benutzung  eine  unzulässige  Einwirkung  auf  sein
Grundstück  zur  Folge  hat.“)  Genügt  eine  Anlage  den  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  die  einen  bestimmten  Abstand  von  der
Grenze  oder  sonstige  Schutzmaßregeln  vorschreiben,  so  kann  die
Beseitigung  der  Anlage  erst  verlangt  werden,  wenn  die  unzulässige
  Einwirkung  tatsächlich  hervortritta)

Bäume  und  Sträucher  gehören  nicht  zu  den  #ulagen  im  Sinnedieser
  Vorschriften.b)

§  908.  Droht  einem  Grundstücke  die  Gefahr,  daß  es  durch  den
Einsturz  eines  Gebändes  oder  eines  anderen  Werkes,  das  mit  einem  Nachbargrundstücke
  verbunden  ist,  oder  durch  die  Ablösung  von  Teilen  des
Gebäudes  oder  des  Werkes  beschädigt  wird,  so  kann  der  Eigentümer  von
demjenigen,  welcher  nach  dem  §  836  Abs.  1  oder  den  88  837,  838  für  den
eintretenden  Schaden  verantwortlich  sein  würde,  verlangen,  daß  er  die
zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderliche  Vorkehrung  trifft.

8  909.  Ein  Grundstück  darf  nicht  in  der  Weise  vertieft  werden,
daß  der  Boden  des  Nachbargrundstücks  die  erforderliche  Stütze  verliert,
es  sei  denn,  daß  für  eine  genügende  anderweitige  Befestigung  gesorgt  ist.

§  910.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  Wurzeln  eines
Baumes  oder  eines  Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstück  eingedrungen
  sind,  abschneiden  und  behalten.5)  Das  gleiche  gilt  von  herüberragenden
  Zweigen,  wenn  der  Eigentümer  dem  Besitzer  des  Nachbargrundstücks
  eine  angemessene  Frist  zur  Beseitigung  bestimmt  hat  und
die  Beseitigung  nicht  innerhalb  der  Frist  erfolgt.)

Dem  Eigentümer  steht  dieses  Recht  nicht  zu,  wenn  die  Wurzeln  oder
die  Zweige  die  Benutzung  des  Grundstücks  nicht  beeinträchtigen.70)

911.  Früchte,  die  von  einem  Baume  oder  einem  Strauche  auf
ein  Nachbargrundstück  hinüberfallen,  gelten  als  Früchte  dieses  Grundstücks.:1)
  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  das  Nachbargrundstück
  dem  öffen  tlichen  Gebrauche  dient.:)

—  289  —  19
        <pb n="290" />
        Erläuterungen

noch  trächtigen  oder  c)  wenn  sie  durch  eine  Benu  75  des  anderen  Grund  us  er-§
  906  beigeführt  werden,  die  nach  den  ört  cen  Verhältnisse  ei
Grundstücken  dies  ser  Lage  gewöhnlich  ist  (  böshroieele  einer

Stadt,  Sktücken  die  ür  Hranst  Akusn  öffentlicher  Vergnügungen,  z.  B.  Kegellärm
  Karusf  elle).  Im  Falle  c  muß  der  Grundstückselgentümer  ssch  auch  eine
wes  ent  l  i  e  ung“  ha  der  Benutzu  ng  eine  Grundstücks  durch
Ku#  Lärm  usw.  gefallen  Sen.  Was  in  Berlin  unzulässig  ist,  kann  in
Berlin  N.  Asetatter  sein.  „Es  kräht  der  Hahn  auf  dem  Ise  wo  Ki  hnerhalten
(C).  Für  dle  Frage,  ob  *  Beeinträchtigung“  vorliegt,  ist
das  4.  oss  eines  normalen  Schnittsmenschen',  nicht

Grundstücks-Eigentümer  hat  die  2#  negatorische  Klage  aus

8  1004  auf  „Beestigung  der  —  und  Unter  a  Beerfügung


Gerichts  u  940  O.  Er  nßvsd-  *  Grun  u
—  bei  der  „einstügt

  tmssr  Sache  des  Beklagten  ist

enr  dien  zuln  eio  ¾d  i  zu  mach  de'  eine  der  Ausnahmen  des
§  906  vorliegt,  d  S  la  er  „verpflich  tet“  ist,  sich  die  Beeinträchtigung
.  .  t  der  Einwand,  daß  die  störende  Anlage
B.  ein  Schornstein  un  n  habe  bevor  läger  sein  Grundstück
„bebaut“  habe,  und  da

läger  die  störende  Einwirkung  des  bznsteins  beim
Erwerb  seines  Grundstücks  oder  beim  Bau  seines  Hauses  schon  „gekannt“  habe.

D.  Verklagt  kann  werden  jeder,  von  dem  die  beeinträchtigende  Einwirkung
  ausgeht  ki  er  Eigentümer  des  Grundstücks,  auf  dem  die  störende  An-7*o
  ist,  oder  nicht  (9  B.  bloß  Mieter,  Pächter).  enn  z.  B.  der  Mieter  oder

Pächter  eines  hstüns  die  Beeinträchtig  ung  8  so  kann  außer
„Störer“  auch  der  „Grundselkavelgentchme  auf  itigun  der  Beein-2
  verkiagt  werden,  falls  er  nach  erlangter  Kenntnis  nichts  tut,  um
rE  *FWMd2i  iner  chte  als  olise  er,  die  Störun  zu  beseitigen,  oder  wenn  er
as  Ver-iech  gerade  zur  Einrichtung  der  81  renden  abrikanlage  usw.
termietet  hat.

E.  Der  Einwand,  da  *r  Anlage,  von  der  die  Beeinträchtigung  ausgebt.
  bolizeilich  genehmi  —in“-  stäan  sich  rechtlich  unerheblich,  und  ht  daher

Klage  des  beeinträchtigten  Ba-  nicht  entgegen.  Nur  er
der  Klage  kann  in  solchen  Fällen  dein  anderer  sein.  *  bestimmt  nämli
8  Gewerbeordnung,  man  bei  den  nach  16  ff.,  ewerbeordnung
obrigkeitlich  enehmigten  Anlagen  die  Kla  isxe  auf  „Eintellung
  des  Gewerbebetriebs“  gerichtet  werden  kann,  Pandern  nur  auf  Hertellung
  von  Einrichtungen,  die  die  benachteiligende  Einwirkung
ausschließen,  oder,  wo  solche  inrichtunge  n  „untunlich“  oder  mit  einem  gehörigen
Betriebe  des  Gewerbes  „Invereinbarh“  n  auf  Schadloshaltung.  Kär
„staatlich  konzessionierte"“  Eisenbahn-  Unternehmungen  (Kleinz
bah  hnen  usw.),  o  obgleich  fe  an  sich  nicht  unter  die  Gewerbeordnung  2  (
Gewerbeordnung  lhl.  ,  ist  z.  B.  in  Preußen  nach  „allgemeinen  Re  m
grundsätzen.  dasse  e  men.

Abgesehen  von  vorstehend  bezeichneten  Fällen,  in  denen  der
„Schadenselser,  pruch“  ein  „Verschulden“  nicht  voraussetzt,  kann,  wie  oben
bemerkt,  nur  auf  „Beseitigung  der  Beeinträchtigung  und  Tacgemefall  auf
Unterlassung  weiterer  Beeinträchtigungen“  geklagt  werden  1004),  auf
sersat  nur  wenn  eine  „unerlaubte  Wizzenz  Sow  (Verschulden

  usw.  9

icht  bloß  der  )  Grund  tücks-Eigentümer“  sondern  auch  andere  dinglich
—  an  einem  Grundstück:  der  Erbbauberechtigte,  der  aus  einer  Grunddienstbarkeit
  oder  beschränkten  persönli  en  Dienstbarkeit  Berechtigte,  der  Rießbraucher,
  ja  selbst  Hypotheken=  und  Grundschuldgläubiger,  wenn  die  Sicherheit
  ihrer  opothek  durch  die  Beeinträchtigung  des  Grund  tücks  gefährdet  wird.
können  auf  Unterlassung  der  Beeintröchtigus  klagen  (88  1017,  1027,  1090,
1134,  1192).  Mieter  und  Pächter  eines  Grundstücks,  die  kei  n  „dingliches

—  290  —
        <pb n="291" />
        Inhalt  des  Eigentums  8  912—918

8  912.  Hat  der  Eigentümer  ½)  eines  Grundstücks  bei  der  Errichtung
  eines  Gebäudes  über  die  Grenze  gebaut,  )  ohne  daß  ihm
Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  15)  so  hat  der
Nachbar  den  Überbau  zu  dulden,„/16)  es  sei  denn,  daß  er  vor  oder  sofort
nach  der  Grenzüberschreitung  Widersprucht)  erhoben  hat.:6)

Der  Nachbar  ist  durch  eine  Geldrente  zu  entschädigen.  Für  die
Höhe  der  Rente  ist  die  Zeit  der  Grenzüberschreitung  maßgebend.)

§  913.  Die  Nente  für  den  Überbau  ist  dem  jeweiligen  Eigentümer
des  Nachbargrundstücks  2o)  von  dem  jeweiligen  Eigentümer  des  anderen
Grundstücks  zu  entrichten.

Die  Rente  ist  jährlich  im  voraus  zu  entrichten.

§  914.  Das  Recht  auf  die  Rente  geht  allen  Rechten  an  dem  belasteten
  Grundstück,  auch  den  älteren,  vor.zt)  Es  erlischt  mit  der  Beseitigung
  des  Überbaues.

Das  Recht  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen.  Zum  Verzicht
  auf  das  Recht  sowie  zur  Feststellung  der  Höhe  der  Rente  durch
Vertrag  ist  die  Eintragung  erforderlich.-:)

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  die  für  eine  zugunsten
  des  jeweiligen  Eigentümers  eines  Grundstücks  bestehende  Neallast
  gelten.)

§  915.  Der  Rentenberechtigte  kann  jederzeit  verlangen,  daß  der
Rentenpflichtige  ihm  gegen  Übertragung  des  Eigentums  an  dem  überbauten
  Teile  des  Grundstücks  den  Wert  ersetzt,  den  dieser  Teil  zur
Zeit  der  Grenzüberschreitung  gehabt  hat.")  Macht  er  von  dieser  Befugnis
  Gebrauch,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  und  Verpflichtungen  beider
Teile  nach  den  Vorschriften  über  den  Kauf.-9)

Für  die  Zeit  bis  zur  Ubertragung  des  Eigentums  ist  die  Rente
fortzuentrichten.

8  216.  Wird  durch  den  Überban  ein  Erbbaurecht  oder  eine
Dienstbarkeit  an  dem  Nachbargrundstücke  beeinträchtigt,  so  finden  zugunsten
  des  Berechtigten  die  Vorschriften  der  §§  912  bis  914  entsprechende
Anwendung.

§  917.  Fehlt  einem  Grundstücke  die  zur  ordnungsmäßigen  Benutzung
  notwendige  Verbindung  mit  einem  öffentlichen  Wege,  so  kann
der  Eigentümer  von  den  Nachbarn  verlangen,  daß  sie  bis  zur  Hebung  des
Mangels  die  Benutzung  ihrer  Grundstücke  zur  Herstellung  der  erforderlichen
  Verbindung  dulden.  Die  Richtung  des  Notwegs  und  der  Umfang
  des  Benutzungsrechts  werden  erforderlichen  Falles  durch  Urteil  bestimmt.:)


Die  Nachbarn,  über  deren  Grundstücke  der  Notweg  führt,  sind  durch
eine  Geldrente  zu  entschädigen.  Die  Vorschriften  des  §  912  Abs.  2  Satz  2
und  der  §§  913,  914,  916  finden  entsprechende  Anwendung.

8§  918.  Die  Verpflichtung  zur  Duldung  des  Notwegs  tritt  nicht
ein,  wenn  die  bisherige  Verbindung  des  Grundstücks  mit  dem
öffentlichen  Wege  durch  eine  willkürliche  Handlung  des  Eigentümers
  aufgehoben  wird.)

—  291  —  19.
        <pb n="292" />
        8  907

8  910

8  912

Erläuterungen
Recht“  an  dem  Grundstücke,  sondern  nur  ein  persönliches  (Forderungs-)  Recht

gegen  den  Vermieter  oder  Verpächter  haben  (vgl.  Note  1  g  §  535  unter  III),
önnen  sich  bei  Belästigungen  der  in  8  906  bezeichneten  Art  an  ihren  Vermieter
  oder  Verpächter  halten  (Gewährung  einer  brauchbaren  Wohnung
  usw.,  Minderung  des  Zinses,  Schadenzersatz  ufwe  gemäß  536—540.
vgl.  Noten  dazu).  t  aber  haben  Mieter  und  Pächter  wegen

törungen  der  in  Rede  stehenden  Art  gegen  den  Störer  selbst  die  für  das
prarti  e  Bedürsnie  in  der  Regel  genügenden  Klagen  wegen  Störung  ihres

iet=  (Pacht-)  Besitzes  auf  „Beseitigung  der  Störung  und  Unterlassung  weiterer
  Störungen“  gemäß  858,  862,  865;  denn  unberechtigte  Störungen
der  in  8  906  ichneten  Art  sind  „verbotene  Eigenmacht“  im  Sinne  des  §  858.

H.  Hervorgehoben  Lei,  der  hier  besprochene  §  906  behandelt  die  Einwirkungen
  auf  ein  Grundstück,  die  von  auperbeld  kommen.  Gegen  Lärm
Rauch,  Gestank  usw.  auf  demselben  Grundstücke,  verursacht  z.  B.  dur
einzelne  Mieter  oder  Pächter,  muß  zunächst  der  Grundstückseigen-=tümer
  sich  und  seinen  anderen  Mietern  (ächtern)  durch  Abschluß  entprechender
  Miet=  (Pacht-)  Verträge  selbst  helsen.  Den  vorgeschriebenen

-  aber  haben  auch  die  „Mieter  und  Pächter“  desselben
Grundstücks  gegen  einander  und  der  auswirt  gegen
sie  (88  865,  S609t  In  allem  vorstehendem  ist,  wie  schließlich  bemerkt
werde,  nur  von  dem  privatrechtlichen  Schutze  Ü  en  Störungen  der  in
§  906  bezeichneten  Art  die  Rede.  Der  öffentlich-recht  iche  (polizeiliche)  Sch
—  pvgl.  Note  2  zu  §  903  —,  wo  er  gegeben  t.  wird  für  die  Beteiligten  mei

uemer  sein.  Das  Preußische  Oberverwaltungsgericht  hat  z.  B.  erkannt:
„Wenn  dem  Publikum  auf  Kosten  des  Wohlbefindens  die  Nachtruhe  in  erhebicher
  Weise  entzogen  wird,  so  liegt  eine  Gesundheitsgefahr  vor,“  mithin  Anlaß
  zu  polizeili  Einschreiten.  Offentlich  rechtlichen  Schutz  gewht  z.  B.
auch  8  360  Nr.  11  StrGB.  gegen  „ungebührlicher  Weise  erregten  ruhestörenden
ärm“.

7)  Während  §  906  von  bereits  vorhandenen  Beiinträchti  ungen
handelt,  bezieht  sich  S§  907  auf  drohende  zukünftige,  z.  B.  zoee  u
eines  Leichenhauses.  —  Bloße  Erhöhung  oder  Erniedrigung  eines  Grundstücks
ist  keine  „Anlage“  im  Sinne  des  §  907.  t  909.  —  Die  bloße  Beeinträchtigung
  von  Licht  und  Aussicht  ist  keine  „Einwirkung“  im  Sinne  des  §  907.
—  Die  Ansprüche  aus  §§  907—909  sind  unverjährbar;  §  924.

7a)  vgl.  E.  124.

b)  vgl.  §8  910,  911,  923.

„)  Nur  dieses  Recht  der  „Selbsthilfe“  hat  er.  Vom  Eigentümer  des
Baumes  kann  er  nicht  verlangen,  daß  dieser  die  Wurzeln  abschneide.

*  ogl.  E.  12.  124,  183  und  §  907  Abs.  2  nebst  Note.

10

11  as  übern  Zaun  fällt,  ist  des  Nachbars“  (C).

12)  Früchte  eines  Grundstücks,  die  auf  eine  benachbarte  öffentliche
Straße  öffentlichen  Fluß  usw.  fallen,  bleiben  also  im  Eigentum  des
Grun  stückseigentümers.

13)  oder  der  „Erbbauberechtigte“  (§  1017).

14)  §  912  trifft  auch  zu,  wenn  zwar  nicht  auf  die  „Grundfläche“,  wohl

aber  in  den  Luftraum  des  Nachbars  hinübergebaut  sst.  Dagegen  findet
912  keine  Anwendung,  wenn  ausschlie  li  auf  dem  „Nachbargrundtücke“

  gebaut  ist,  da  in  diesem  Falle  nicht  ber  bau“  vorliegt.

15)  Der  „Überbauende“  muß  beweisen,  daß  ihm  Vorfaz  oder  grobe
Fahrlässigkeit  nicht  zur  Last  fällt.

10)  Er  bleibt  „Eigentümer“  des  Grund  und  Bodens,
auf  dem  sich  der  zu  duldende  Überbau  befindet,  kann  jedoch  „Abkauf“  des  Grund
und  Bodens  verlangen  (§  915).  —  Wenn  der  Überbau  mit  Vorsatz  oder  grober
Fabrlämssteit  des  Überbauenden  erfolgt  ist,  so  braucht  der  Nachbar  den  überau

  nicht  k.  bniden.  sondern  kann  Beseitigung  verlangen;  8§8  903,  1004.

17)  nn  also  der  Nachbar  Widerspruch  erhoben  hat,  so  braucht  er  den

Überbau  nicht  zu  dulden,  und  es  gilt  das  Note  16  Satz  2  Gesagte.

—  292  —
        <pb n="293" />
        Inhalt  des  Eigentums  g  919  -923

Wird  infolge  der  Veräußerung  eines  Teiles  des  Grundstücks  der
veräußerte  oder  der  zurückbehaltene  Teil  von  der  Verbindung  mit  dem
öffentlichen  Wege  abgeschnitten,  so  hat  der  Eigentümer  desjenigen  Teiles,
über  welchen  die  Verbindung  bisher  stattgefunden  hat,  den  Notweg
zu  dulden.  Der  Veräußerung  eines  Teiles  steht  die  Veräußerung
eines  von  mehreren  demselben  Eigentümer  gehörenden
Grundstücken  gleich.

§*01#  #  .Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  von  dem  Eigentümer
  eines  Nachbargrundstücks  verlangen,s)  daß  dieser  zur  Errichtung
fester  Grenzzeichen  und,  wenn  ein  Grenzzeichen  verrückt  oder  unkenntlich
geworden  ist,  zur  Wiederherstellung  mitwirkt.°)

Die  Art  der  Abmarkung  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach
den  Landesgesetzen  ;0)  enthalten  diese  keine  Vorschriften,  so  entscheidet
  die  Ortsüblichkeit.

Die  Kosten  der  Abmarkung  find  von  den  Beteiligten  zu  gleichen
Teilen  zu  tragen,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen  ihnen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  sich  ein  anderes  ergibt.

§  920.  Läßt  sich  im  Falle  einer  Grenzverwirrung  die  richtige
Grenze  nicht  ermitteln,##)  so  ist  für  die  Abgrenzung  der  Besitzstan
  de-)  maßgebend.  Kann  der  Besitzstand  nicht  festgestellt
werden,  so  ist  jedem  der  Grundstücke  ein  gleich  großes  Stück  der
streitigen  Fläche  zuzuteilen.

Soweit  eine  diesen  Vorschriften  entsprechende  Bestimmung  der
Grenze  zu  einem  Ergebnisse  führt,  das  mit  den  ermittelten  Umständen,
  insbesondere  mit  der  feststehenden  Größe  der  GErundstücke,
  nicht  übereinstimmt,  ist  die  Grenze  so  zu  ziehen,  wie  es  unter  Berücksichtigung
  dieser  Umstände  der  Billigkeit  entspricht.ss)

§  921.  Werden  zwei  Grundstücke  durch  einen  Zwischenraum,  Nain,
Winkel,  einen  Graben,  eine  Mauer,  Hecke,  Planke  oder  eine  andere  Einrichtung,
  die  zum  Vorteile  beider  Grundstücke  dient,  von  einander  geschieden,
  so  wird  vermutet,  daß  die  Eigentümer  der  Grundstücke  zur  Bemnutzung
  der  Einrichtung  gemeinschaftlich  berechtigt  seien,  sofern  nicht
äußere  Merkmale  darauf  hinweisen,  daß  die  Einrichtung  einem
der  Nachbarn  allein  gehört.)

O22.  Sind  die  Nachbarn  zur  Benutzung  einer  der  im  §  921

i  en  Einrichtungen  gemeinschaftlich  berechtigt,  so  kann  jeder  sie

zu  dem  Zwecke,  der  sich  aus  ihrer  Beschaffenheit  ergibt,  in  soweit  benutzen,

  als  nicht  die  Mitbenutzung  des  anderen  beeinträchtigt  wird.  Die

Unterhaltungskosten  find  von  den  Nachbarn  zu  gleichen  Teilen  zu  tragen.

Solange  einer  der  Nachbarn  an  dem  Fortbestande  der  Einrichtung

ein  Interesse  hat,  darf  sie  nicht  ohne  seine  Zustimmung  beseitigt

oder  geändert  werden.  Im  übrigen  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis

  zwischen  den  Nachbarn  nach  den  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.)

§  923.  Steht  auf  der  Grenze  ein  Baum,  so  gebühren  die  Früchte

und,  wenn  der  Baum  gefällt  wird,  auch  der  Baum  den  Nachbarn  zu
gleichen  Teilen.

—  293
        <pb n="294" />
        Erläuterungen

18)  §  912  gilt  gemäß  E.  181  auch  für  die  vor  1.  Jannar  1900  errichteten
Überbauten,  sofern  nicht  der  Überbau  bereits  nach  dem  früheren  Rechte  zum
Eigentumserwerb  des  Bauenden  am  Grund  und  Boden  geführt  hat.

z  913  5  gEtl1  .  n  S  —  nich-  zblsung..  dstück
ie  et  den  Hypo  ngr  äubigern  abere  en  Grun  s“.
8  914  21  §  879  und  2  Abs.  3
22  *  Öe75  und  8  5  12  K  a  nicht  erforderlich,  wenn  die  Höhe
der  Rente  im  Wrokebwe  e  dur  ch  rteil  auf  den  dem  Richter  „angemessen“
erscheinenden  Brtra  feslgesen#t

915  Recht  ist  bar;
36  5  5  .  a  un  ren  iiche  S.  lastungen  E#n,  da  es  sich  hier

meist  um  kleine  Bo  nflächen  handelt,  die  „Unschädlichkeitszeugnisse“
  von  Bedeutung.  E.  120

*  917  123  (Notweg  einer  Waserstra  e,  Eisenbahn).  Die  Ansprüche
aus  8  n—  h  1  3  unrersii  hrbar;  8  b

8  918  27)  z.  B.  der  Eigentümer  7  —“  eine  bisher  den  Zwang  vermittelnde
Brücke  abgebrochen.  —  Der  Anspruch  aus  §  918  .  2  ist  unverjährbar.

8  21  ꝛs  S  §  919  betr.  Grenzabmarkung  greift  Platz,  wenn  die  Grenzen  un-8

  920  betr.  Grenzschei  dung  greift  Platz,  wenn  die  Grenzen
eitig  sind.  —  2  Nähere  hierüber,  insbesondere  über  Grenzvprozesse,  val.
n  nhang  28—388  zu  88  919,  920.  Wa—  6
24)  „Grenzrain  —  ist  gemein“;  abe  as  mein  ppenschild  trägt,
9%an  25  Nachbar  nicht  nutzen“  (C).  Im  ütrigen  vgl.  E.  124,  181
8  923  86  a)  *  M  ist  unverjährbar;  §  924.  Ein  etwaiger  Kosten-*

  —  *  streitig  waren,  aber  durch  rechtskräftiges  Urteil  esetzt

iungner  aus  "  5  abl  atz2  un  erliegt  jedoch  der  Verjährung,  8  s
z  924  vgi.  —½  "
*925  Dieser  Titel  r-r*  sich  nur  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Grundstücks-E

  nssn  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts,  also  nicht  auf  den  Erwerb
und  Verlust  infolge  Erbgt#  S  Zwangsversteigerung,  Enteignung  usw.  vgl.
Note  la  zu  §  873.  —  e  Beschränkung  von  Auslindern  im  Grundstückserwerb
  und  sonstige  Skekezwan  im  Grundstücksverkehr  E.  86—88,  119,  auch
die  Seite  36,  38  zahhedruckten  usführungsgesetze  (betr.  juristische  Personen).

2  *5  ns  o0l.  Note  1.

I.  Note  6  und  7

"  —  Note  6  und  7  zu  g

5)  oder  ihrer  Vertreter  sescrgg  Die  „Vollmacht“  bedarf
der  er  Form  des  §  29  GBO.,  vgl.  Note  13  zu  §  873,  auch  An  hang  35  zu  §  181

n

)  E.  143.
"5)  Für  huchungsfreie  Grundstücke  E.  127.
)Das  „Eigentum“  geht  erst  über,  wenn  der  Erwerber  auf  Grund  der

Au  asun  im  Grundbuch  als  Ei  gentümer  „eingetragen“"  ist.  vgl.  Note  8  sowie
An  ank  1  und  10  zu  §  873.  —  Betreffend  die  osten  der  Auflassung  §  449.  —
Formular  einer  Auflassungsverhandlung  vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  III,  B.

s)  Die  Parteien  können  aber  die  „lu  auftaseen  ng“  unter  einer

WGedn  gude  oder  „Zeitbestimmung“  vereinbaren  und  die  Erfüllung  dieser

Vereindarung  dadure  sicher  stellen,  der  Erwerber  des  Grundstücks  für  den

den  (önli  en  Anspruch  des  Veräuherers  auf  „Rückauflassung“  unter  der

dingung  oder  Zeitbestimmung  eine  Vormerkung  gemäß  §  883  eintragen  läßt.

g  926  3  was  nach  Abs.  1  am  Ende  „im  Zweifel“  anzunehmen  ist.  vgl.  8  314.
Uber  „Zubehör“  vgl.  88  97,  98.

also  mit  der  „Eintragung  im  Grundbuch“,  ohne  daß  es  der

sonst  te  beweglichen  Sachen“  zum  Eigentums--üÜbergang  erforderlichen

Üübergabe  bedarf  (88  929  ff.).

—  294  —
        <pb n="295" />
        Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  Grundstücken  8  924—927

Jeder  der  Nachbarn  kann  die  Beseitigung  des  Baumes  verlangen.»a)
  Die  Kosten  der  Beseitigung  fallen  den  Nachbarn  zu
gleichen  Teilen  zur  Last.  Der  Nachbar,  der  die  Beseitigung  verlangt,
hat  jedoch  die  Kosten  allein  zu  tragen,  wenn  der  andere  auf  sein  Recht
an  dem  Baume  verzichtet;  er  erwirbt  in  diesem  Falle  mit  der
Trennung  das  Alleineigentum.  Der  Anspruch  auf  die  Beseitigung
  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Baum  als  Grenzzeichen
dient  und  den  Umständen  nach  nicht  durch  ein  anderes  zweckmäßiges
Erenzzeichen  ersetzt  werden  kann.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  einen  auf  der  Grenze  stehenden
Strauch.)

§  924.  Die  Ansprüche,  die  sich  aus  den  88  907  bis  909,  915,  dem
§  917  Abs.  1,  dem  §  918  Abs.  2,  den  88  919,  920  und  dem  §  923  Abs.  2
ergeben,  unterliegen  nicht  der  Verjährung.?)

Sweiter  Titel.  Erwerb  und  Perlust  des  Eigentums  an  Grundslücken.)!)

§  925.  Die  zur  Übertragung  des  Eigentums  )  an  einem  Grundstücke
  nach  §  873  erforderliche  Einigung  )  des  Veräußerers")  und  des
Erwerbers  (Auflassung)  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  I)  vor  dem  Grundbuchamtg)  erklärt  werden.  o  )  )

Eine  Auflassung,  die  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
  erfolgt,  ist  unwirksam.-)

8926.  Sind  der  Veräußerer  und  der  Erwerber  darüber  einig,
daß  sich  die  Veräußerung  auf  das  Zubehör  des  Grundstücks  erstrecken
soll,“)  so  erlangt  der  Erwerber  mit  dem  Eigentum  an  dem  Grundstück:o)
  auch  das  Eigentum  an  den  zur  Zeit  des  Erwerbes  vorhandenen
  Zubehörstücken,  soweit  sie  dem  Veräußerer  gehören.i1i,
  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  sich  die  Veräußerung
auf  das  Zubehör  erstrecken  soll.

Erlangt  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung  den  Besitz
von  Zubehörstücken,  die  dem  Veräußerer  nicht  gehören  oder
mit  Rechten  Dritter  belastet  sind,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  932
bis  936  Anwendung;  für  den  guten  Glauben  des  Erwerbers  ist  die
Zeit  der  Erlangung  des  Besitzes  maßgebend.

§  927.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann,  wenn  das  Grundstück
  seit  dreißig  Jahren  im  Eigenbesitzzis)  eines  anderen
ist,  im  Wege  des  Ausgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
werden."5)  Die  Besitzzeit  wird  in  gleicher  Weise  berechnet  wie  die  Frist
für  die  Ersitzung  einer  beweglichen  Sache.“")  Ist  der  Eigentümer
im  Grundbuch  eingetragen,  so  ist  das  Aufgebotsverfahren
nur  zulässig,  wenn  er  gestorben  oder  verschollen  ist  und  eine  Eintragung
in  das  Grundbuch,  die  der  Zustimmung  des  Eigentümers  bedurfte,  seit
dreißig  Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurteil  erwirkt  hat,  erlangt  das
Eigentum  dadurch,  daß  er  sich  als  Eigentümer  in  das  Grundbuch  eintragen
  läßt.:)

—  295  —
        <pb n="296" />
        8  927

8  929

8  930

*931

Erläuterungen

11)  Wenn  sie  dem  Veräußerer  „nicht  gehören“,  so  erlangt  der  Erwerber
des  Grundstücks  Eigentum  daran  nur  durch  übergabe  (§8  929  ff.),
und  wenn  er  auwerde  in  „gutem  Glauben  '  ist  (§  932  sa  s  nicht  eine
der  88  932  ff.  bestimmten  Ausnahmen  vorliegt  (vgl.  §  926  Abs.  2).

12)  §  872.  :

15)  88  946  ff.,  977—981,  1024  ZPO.  —  Ein  Hauptfall  wird  sein,  wenn
jemand  ein  Grundstück  gekauft  und  rgeben  erhalten  hat,  aber  die  „Auflassung
  und  Eintragung"  im  Grundbuch  aus  Nachlässigkeit  oder  wegen  grundbuchli
  *#sxt  Stwierifkeiten  unterblieben  ist.

13  11  §  927  vgl.  §  900  und  Noten.
10)  Es  geschieht  dies  nicht  selten  bei  sehr  überschuldeten  Grundtücken.
  Der  *  othekengläubiger  usw.,  der  aus  einem  solchen  Grundstücke  die

riedigung  suchen  will,  muß,  so  lange  der  „Fiskus“  sich  nicht  als  Eigentümer
  eintragen  lassen,  was  kaum  vorkommt,  beim  Prozeßgericht  bezw.  Vollstreckungsgericht
  die  estellun  eines  Vertreters  für  das  Grundstück  beantragen,
der  die  aus  dem  Eigentume  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  als  Beklagter
usw.  wahrzunehmen  hat;  §8  58,  787  3PO.

17)  E.  129,  190.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  929  (Allgemeines.  —  „Tatsächlich“  unbewegliche
Sachen  werden  unter  Umständen  „rechtlich“  als  bewegliche  behandelt).

2)  vgl.  Anhang  2  zu  §  929  (Verschiedene  Arten  der  Übertraguns  durch
hg  abchegsshft-,  vor  an  8

3)  durch  „Rechtsgeschäft“;  ogk.  Anhang  2  zu  §  9820.

4)  vgl.  Note  und  Anhang  13  zu  §  932.

5)  vgl.  §  854  und  Anhang  2  zu  §  929.  Der  Käufer  einer  beweglichen
Sache  erwirbt  das  Eigentum  nicht  schon,  wenn  er  den  Kauf  ageie  en
und  den  Kaufpreis  bezahlt  hat,  sondern  er  st  mit  der  Ubergabe.  s  Gesetz
verlangt  dies  im  Interesse  der  Klarheit  der  Eigentumsverhältnisse  (äußeres
Kennzeichen:  Besitz).  Allerdings  ist  dieser  Grundsatz  sehr  durchbrochen
durch  die  einschneidende  Vorschrift  des  §  930.  —  Bei  der  Versendung  einer
Sache  an  den  Erwerber  durch  die  Post,  Eisenbahn  usw.  wird  dieser  in  der
Regel  erst  mit  der  Auslieferung  .  i.  —  Ubergabe)  an  ihn  Eigentümer  der
Bee-  während  des  Transports  bleibt  der  Versender  Eigentümer  und  hat  das
Verfügungsrecht  über  die  Sache.  Die  Gefahr  gedt  dagegen  in  der  Regel
schon  mit  der  Auslieferung  der  Sache  an  den  Spediteur  ufw.  auf  den
Käufer  über.  vgl.  88  446,  447  und  Noten.

ogl.  Noten  6—8  zu  §  873  und  die  dort  bezeichneten  Stellen.  An  sich
ist  für  die  Gültigkeit  der  Einigung  und  damit  des  „Eigentums-übergangs“
das  zu  Grunde  liegende  „Schuldverhältnis“  (Kauf,  *  Schenkung)  und
dessen  Gültigkeit  nicht  maßgebend.  Aber  im  praktischen  Leben  kommt  es  auf
die  Frage,  ob  die  Parteien  „einig“  waren,  doch  häufig  auf  das  „Schuldverhältnis“
  an.  Wenn  z.  B.  ein  Fremder  in  einem  Laden  eine  fir  100  Mk.
kauft  und  übergeben  erhält  und,  statt  mit  dem  Preiszettel  zur  Kasse  zu  gehen
und  zu  bezahlen,  sich  entfernt,  so  hat  er  trotz  der  „Übergabe“  das  Eigentum
  nicht  erworben,  weil  der  Kaufmann  nach  allgemeiner  Verkehrsauffassung
  einem  „Fremden“  das  Eigentum  nur  Zug  um  Zu  gegen  Zahlung  des
Kaufpreises  übertragen  „will“.  Vor  der  Bezahlung  basteß,  also  keine  „Einigkeit“,
  daß  das  Eigentum  übergehen  soll.  —  Ein  rechtskräftiges  Urteil,  durch  das
A  verurteilt  wird,  das  Eigentum  einer  Sache  an  B  zu  übertragen,  ersetzt  die
„Einigung“  zwischen  &amp;amp;  und  B,  es  braucht  also  nur  noch  „Übergabe“  (z.  B.  durch
den  Geri  tsvollzieher)  hinzuzukommen  (88  894,  897,  883  3P.).
ö7)  §  854.  ·
vgl.  Anhang  2  zu  8  929  unter  b  (sogen.  Übergabe  kurzer  Hand).
o)  vgl.  Note  und  Anhang  13  ff.  zu  §  932.

10)  vgl.  Auhang  2  zu  §  929  unter  c  (Übertragung  durch  bloßen  Entschluß
  des  ers,  Constitutum  possessorium).

11)  vgl.  Note  und  Anhang  13  ff.  zu  §  932.

—  296  —.
        <pb n="297" />
        Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen  8  928—934

Ist  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils  ein  Dritter
als  Eigentümer  oder  wegen  des  Eigentums  eines  Dritten  ein  Widerspruch
  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  worden,  so  wirkt
das  Urteil  nicht  gegen  den  Dritten.

592  S  .  Das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  kann  dadurch  aufgegeben
  werden,  daß  der  Eigentümer  den  Verzicht  dem  Grundbuch-=amte
  gegenüber  erklärt  und  der  Verzicht  in  das  Grundbuch  eingetragen
wird.16)

Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen  Grundstücks
steht  dem  Fiskus  1)  des  Bundesstaats  zu,  in  dessen  Gebiete  das  Grundstück
  liegt.  Der  Fiskus  erwirbt  das  Eigentum  dadurch,  daß  er  sich  als
Eigentümer  in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.

Dritter  Titel.  Erwerb  und  Perlust  des  Eigentums  an  beweglichen
Sachen.:
I.  übertragung.)

§  929.  Zur  Übertragung  ?)  des  Eigentums  an  einer  beweglichen
Sache  ist  erforderlich,  daß  der  Eigentümer  !))  die  Sache  dem  Erwerber
übergibt  ?)  und  beide  darüber  einig  sind,“)  daß  das  Eigentum  übergehen
soll.  It  der  Erwerber  im  Besitze  7)  der  Sache,  so  genügt  die  Einigung
über  den  übergang  des  Eigentums.-)

§  980.  Ist  der  Eigentlimer?)  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die
Übergabe  dadurch  ersetzt  werden,  daß  zwischen  ihm  und  dem  Erwerber
ein  Rechtsverhältnis  vereinbart  wird,  vermöge  dessen  der
Erwerber  den  mittelbaren  Besjitz  erlangt.20)

§  9#31.  Ist  ein  Dritter  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die  UÜbergabe
dadurch  ersetzt  werden,  daß  der  Eigentümer  ½)  dem  Erwerber  den  Anspruch
  auf  Herausgabe  der  Sache  abtritt#—)  ·

§-932.U)DutcheinenachgsZserfolgteVeräußerung«)vitdder
crmberauchdauusigeutllnugssymuudieSacheuichtdemVeks
äuserergehött,esieideun,daßerzuderzeit-Jaderetnachdiefen
VotichtiftenmqdagEigentumerwerbenwütde,nichtiuguteiuslaubeu
ist.!5)  In  dem  Falle  des  §  929  Satz  2  gilt  dies  jedoch  nur  dann,  wenn
der  Erwerber  den  Besitz  von  dem  Veräußerer  erlangt  hatte.15)

Der  Erwerber  ist  nicht  in  gutem  Glauben,  wenn  ihm  bekannt
oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist,  daß  die
Sache  nicht  dem  Veräußerer  gehört.½)

§  933.  GEehört  eine  nach  §  930  veräußerte  Sache  nicht  dem  Veräuherer,
  so  wird  der  Erwerber  Eigentümer,  wenn  ihm  die  Sache  von  dem
Veräußerer  übergeben  wird,  es  sei  denn,  daß  er  zu  dieser  Zeit  nicht
in  gutem  Glauben  ist.1)

5  924.  Gehört  eine  nach  §  931  veräußerte  3)  Sache  nicht  dem
Veräuherer,  so  wird  der  Erwerber,  wenn  der  Veräußerermittelbarer
  Besitzer  15)  der  Sache  ist,  mit  der  Abtretung  des  Anspruchs,
anderenfalls  dann  Eigentümer,  °)  wenn  er  den  Besitz  der  Sache

—  297
        <pb n="298" />
        Erlänterungen

12)  ogl.  Anhang  2  zu  §8  929  unter  d  und  88  870,  986  Abs.  2.  Die  „Abtretung“
  bedarf  keiner  idldl

2  13)—17)  Die  §§  932—938  gehören  zu  den  wichtigen,  oft  in  bezug  genommenen
  Voerschlesde  #.  8

8  938

8  934

l  935

(
6  936

das  BGB.  zusammenfaßt  unter  der  Formel  Vorschriften
o  Gunsten  dersenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichterrechtigten  erleiten.
ie  bestimmen  die  Voraussetzungen,  unter  denen  auch  ein  Nicht-Eigentümer
  einer  beweglichen  Sat-  Eigentum  daran  auf  einen  anderen
übertragen  kann:  5*  des  redlichen  (gutgläubigen)  Erwerbers  einer
beweglichen“  Sache.  Das  Nähere  hierüber  seist  Beispielen  sowie  über  die
Kusnahmen,  in  denen  auch  der  „redliche  (gutgläubige)  Erwerber“  nicht
shütt  ist,  und  über  den  weiter  gehenden  utz  des  „guten  Glaubens“  im
Fänd-  sverkehr  gemäß  8  366  HGB.  vgl.  Auhang  13—17  zu  §  932.

13)  vgl.  Anhang  18  zu  §  983  (betrifft  den  des  redlichen  Erwerbers
  5½  Üübertragung  N.  Pv0v  Entschluß  neeo  tzers“,  constitutum
possessorium.  Delsptelch.

1ä#a)—21)  vgl.  Anhang  183  —21  zu  1—  (betrifft  den  Schutz  des  redlichen
  Erwerbers  bei  Übertragung  durch  „Abtretung  des  Anspruchs  auf  Herausgabe“.
  Beispiele).

22)  d.  h.  gegen  oder  ohne  seinen  Willen  abhauden  gekommen
war.  Hierher  Lehört  auch  der  Fall,  daß  ein  Geisteskranker,  ein  Kind  unter
7  Jahren  eine  Sache  veräußert;  104,  105.  Ein  „Abhandenkommen"  für  den
Eigentümer  im  Sinne  des  25  liegt  nicht  vor,  wenn  der,  dem  er  die  bewegliche
  Sache  zur  Leihe,  Miete,  als  Pfand,  zur  Aufbewahrung  usw.  über-Pö#n
  hat,  die  Sache,  wenn  auch  unberechtigt  (Unterschlagung),  an  einen

ritten  veräußert.

23)  Hiernach  muß  auch  der  „redliche“  Erwerber  einer  tgestohlenen,  verlorenen
  oder  sonst  abhanden  gekommenen“  Sache  sie  dem  Eigentümer  heraus-—
  und  zwar  ohne  Anspruch  auf  Eysatz  dessen,  was  er  beim  redlichen

rwerb  als  Kaufpreis  für  die  Sache  bezahlt  hat  (lohne  „Lösungsanspruch“).
Der  „redliche“  Erwerber  einer  gestohlenen  usw.  Sache  kann  also  das  „Eigentum“
  daran  nur  0ct  durch  „Ersitzung“  erwerben.  §8  937  ff.  Wich  ge
Ausnahmen:  §  936  Abs.  2.

24)  §  868.  „Ist's  dem  Pächter  gestohlen,  so  ist’s  auch  dem  Verpächter
gestohlen“  (C).

26  ahhaberpapiere“  neder  Art  vgl.  Noten  und  4  zu  §  793,  §  807,  danni
  chr  die  §  808  (und  Note)  bezeichneten  Legttimationspapiere)  (Sparassendücher
  Hfandscheige  usw.);  letztere  kann  der  Bestohlene,  Verlierer  usw.
auch  vom  „redlichen"“  Erwerber  ohne  Ersatzpflicht  herausfordern.

abgedruckt  in  An
jebbrauc,  rce
20  t  also  gemäß  88  929—935  das  „Eigentum“  einer  beweglichen
Sache  erworben  hat,  der  hat  —  mit  den  in  §  936  bestimmten  Einschränkungen
—  ein  lastenfreies  Eigentum  erworben  sofern  er  in  dem  „guten  Glauben“  war,
die  Sache  sei  „lastensoel-  i  936  Abs.  2).  Werden  z.  B.  vom  Gerichtsvoll-W
  gepfändete  Sachen  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,  und
ieser  veräußert  sie  trotzdem  an  einen  Dritten,  so  erlangt  der  Dritte  falls
ihm  die  Pfändung  ohne  seine  grobe  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
war  (8  932  Abs.  2),  ein  pfandfreies  Eigentum.  Der  geschädigte  Gläubiger
  hat  nur  die  in  11  bezeichneten  Ersatzansprüche.
1  ogl.  das  Beispiel  zu  9#2  Abs.  1  Satz  2  in  Anhang  16  zu  §  932.
31  züglich  §  930  vgl.  Anhang  18  zu  §  933,  —  bezüglich  §  931  vgl.
Anhang  20  zu  ⅛  934.

waren.  pgl.  krx  —  367  56GB.  betesfend  —  lo  b  im  kaufmännischen
r

298  —
        <pb n="299" />
        Ersitzung  *935—941

von  dem  Dritten  erlangt,  es  sei  denn,  daß  er  zur  Zeit  der  Abtretung  oder
des  Besitzerwerbes  nicht  in  gutem  Glauben  ist.)

§  935.  Der  Erwerb  des  Eigentums  auf  Grund  der  88  932  bis
Ma  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Sache  dem  Eigentümer  gestohlen  worden,
verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  :2")  war.:s)  Das
gleiche  gilt,  falls  der  Eigentümer  nurmittelbarer  Befitzer  war,
dann,  wenn  die  Sache  dem  Besitzer  abhanden  gekommen  war.“)

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Geld  oder  Inhaberpapiere
  :5)  sowie  auf  Sachen,  die  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung  26)
veräußert  werden.  *)

§  936.  Ist  eine  veräußerte  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,:")  so  erlischt  das  Recht  mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums.:?)  In
dem  Falle  des  §  929  Satz  2  gilt  dies  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Erwerber
  den  Besitz  von  dem  Veräußerer  erlangt  hatte.3o)  Erfolgt
  die  Veräußerung  nach  3  930  oder  war  die  nach  §  931  veräußerte
Sache  nichtimmittelbaren  Befize  des  Veräußerers,  soerlischt
  das  Recht  des  Dritten  erst  dann,  wenn  der  Erwerber  auf
Grund  der  Veräußerung  den  Besitz  der  Sache  erlangt.##)

Das  Recht  des  Dritten  erlischt  nicht,  wenn  der  Erwerber  zu  der  nach
Abs.  1maßgebenden  Zeit  in  Ansehung  des  Rechtes  nicht  in  gutem
Glanben  ist.52)

Steht  im  Falle  des  §  9831  das  Recht  dem  dritten  Besitzer
zu,"s)  so  erlischt  es  auch  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber
  nicht.

II.  Ersitzung.))

§  937.  Wer  eine  bewegliche  Sache  2)  zehn  Jahre  im  Eigenbesitze:)
hat,  erwirbt  das  Eigentum  (Ersitzung).)

Die  Ersitzung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erwerber  bei  dem  Erwerbe
  des  Eigenbesitzes  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  wenn  er  später
erfährt,  daß  ihm  das  Eigentum  nicht  zusteht.)

§  938.  Hat  jemand  eine  Sache  am  Anfang  und  am  Ende
eines  Zeitraums  im  Eigenbesitze  gehabt,  so  wird  vermutet,  daß  sein
Eigenbesitz  auch  in  der  Zwischenzeit  bestanden  habe.“)

8  93.  Die  Ersitzung  kann  nicht  beginnen  und,  falls  fie  begonnen
hat,  nicht  fortgesetzt  werden,  solange  die  Verjährung  des  Eigentumsanspruchs
  gehemmt  ist?)  oder  ihrer  Vollendung  die  Vorschriften
  der  88  206,  207entgegenstehen.

8  940.  Die  Ersitzung  wird  durch  den  Verlust  des  Eigenbesitzes')
  unterbrochen.)

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Eigenbesitzer
  den  Eigenbesitz  ohne  seinen  Willen  verloren  und  ihn  binnen
Jahresfrist  oder  mittelst  einer  innerhalb  dieser  Frist  erhobenen  2s)
Klage  wiedererlangt  hat.

§  941.  Die  Ersitzung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Eigentumsanspruch
  gegen  den  Eigenbesitzer  oder  im  Falle  eines  mittelbaren
Eigenbesitzes  10)  gegen  den  Besitzer  16a)  gerichtlich  geltend  ge-—

  299  —
        <pb n="300" />
        8  937
8  938
8  939

8  940

8  941
8  943
8  944
8  945
8  946

8  947

Erlänterungen

22)  Über  uten  Glauben“  vgl.  §  932  Abs.  2  und  Anhang  13  und  17
zu  §  932,  sowie  über  den  dnitergehenden  Schutz  im  Handelsverkehr  den  dort
zdebrce  §  366  *  *  HE.

Wenn  also  A  seine  dem  B  wegen  100  Mk.  ver  bländete  und  in
Pfandie  tz  gegebene  ache  an  C,  ohne  ihm  von  der  Ver  i  ung  Mitteilung
6  machen,  verkauft  und  gem  *15  r*i  die  zur  Eigentumsi  Wetracun  erforderberga

  “  ihmdurnh  er  t,  daß  er  leinen  Anspruch  auf  Herausgabe
der  eee#b  ihm  nach  §  1223  2l.  2  zusteht)  an  C.  „abtritt“,  so  erwirbt  C
war  sche  geer  der  —.  Pfandrecht  des  B  aber  bleibt  bestehen,

lbst  wenn  C  in  dem  „guten  brdes  war,  die  Sache  sei  dem  B  nicht  verpfändet,
  sondern  nur  geliehen  oder  zur  Aufbewahrung  übergeben.

)  vgl.  Anhang  1—5  ut  8  97  (Ersitzung).
der  „

—  ist  zulä

vgl.  88  985,  202—205.  huber  „Verjährung  des  Eigentumsanspruchs“
lB...  des  —*“  vgl.  Anhang  5  zu  §  937  am  Ende.

"r  v  l

jägl  Rotewzu§209

108)e  en  unmittelbaren“  Besitzer;  Note  40  zu  §  868.
11)  ousgesebt:  daß  alle,  die  die  Sache  während  der  10  Jahre  im
ge  “  halten,  „in  gutem  Glauben“  waren,  vgl.  Anhang  5  zu  §  937;

ferner
13#

z5%  vgl.  §  936.  „Was  3ꝛ  aerlesen  hast,  ist  frei  von  fremder  Last“  (C).

14)  vgl.  Anhang  5  zu  §  93
1)  In  allen  Fällen,  in  penen  jemand  n  ff.  sein  „Eigentum“
oder  ein  „sonstiges  Recht“  an  einer  Sache  (3z.  ge  Ni  *  imn  verliert,
  t  er  einen  „Schadensersatzanspruch“  gegen  Schuldigen“
(9%  27  ff.,  823  ff.)  und  einen  „Vergütungsanspruch“  gegen  den  „  Vereicherten

ö  Gleichviel  „von  wem“  und  „auf  welche  Weise“  die  Verbindung
erfolgt,  ob  in,  utem  Glauben“  oder  „unredlich"“,  ob  der  Grundstückseigentümer
  von  der  Verbindun  un  Kenntnis“  hat  oder  nicht.  vgl.  Note  1.

a)  88§  93—95  und

)  Wenn  die  1%%  udn  bewegliche  Sache  nicht  „wesentlicher
Bestandteil“  des  Grundstücks  wird,  bleibt  das  Eigentum  des  bisherigen
Eigentümers  bestehen.  946  ensschidee  nicht  die  Frage,  ob  sich  der  Grundstückseigentümer
  eine  6  W  nerhindung“  Fefallen  lassen  muß,  oder  ob  er
Schadensersa  der  herstellung  des  früheren.  Zustandes
8  249)  von  dem  „  beohsbeise  ordern  kann.  —  Beispiele:  Der  Grundbesitzer
kauft  von  dem  Schneidemüller  B  Balken  zu  einem  Hausbau.  Da  er  sie  nicht
sofort  bezahlen  kann,  verabreden  fie,  daß  das  Eigentum  der  Balken  „erst  bei
Zahlung  des  Kaufprei  es“  auf  A  über  ehen  soll.  Diese  Vereinbarung  it.  bedeutungslos,
  sobald  4  die  Balken  in  den  Bau  fest  eingefü  t  hat;
denn  dadurch  werden  sie  ohne  weiteres  kraft  §  946  „Eigentum“  des  A,
der  durch  die  „Verbindung“  möglicherweise  eine  rafbare  „  nterschlagung“
begeht.  —  Der  der  Forst  benachbarte  Kätner  wird  „Eigentümer“  der  aus  dem
Walde  gestohlenen,  in  sein  Haus  eingebauten  Balken.  Er  muß
„Schadensersatz“  leisten  und  wird  wegen.  Diebstahle  bestraft.  vgl.  Note  1

"  verschiedener  Eigentümer.  Es  gilt  Note  2.

s)  „wesentliche  Bestandteile  d  vgl.  §  93.  Wenn  die  „verbundenen“
Sachen  nicht  tweientlit  "  Bestandteile  einer  „einheitlichen“  Sache  werden,

die  Petrok  eumlampen  des  A  werden  in  die  Leuchter  am  Pianino  des  B
zingegirtt,  „s  u  sich  an  den  Eigentumsverhältnissen  nichts.  Oäusig  findet
mit  der  rbindu  zugleich  eine  „Verarbeitung"  oder  „Umbildung“
statt,  dann  gilt  ni  8  8  0  sondern  §  950.  —  Über  „Miteigentum“
§§  1008  ff.  —  vgl.  Rote  1.

—  300  —
        <pb n="301" />
        Verbindung.  Vermischung.  Verarbeitung.  *#942—949

macht  wird,  der  sein  Recht  zum  Besitze  von  dem  Eigenbesitzer  ableitet;
die  Unterbrechung  tritt  jedoch  nur  zugunsten  desjenigen
ein,  welcher  sie  herbeiführt.  Die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  der  §§  209  bis  212,  216,  219,  220  finden  entsprechende
Anwendung.

8  942.  Wird  die  Ersitzung  unterbrochen,  so  kommt  die  bis  zur
Unterbrechung  verstrichene  Zeit  nicht  in  Betracht;,  eine  neue  Ersitzung
kann  erst  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen.

§  943.  Eelangt  die  Sache  durch  Nechtsnachfolge  in  den  Eigenbesitz
  eines  Dritten,  so  kommt  die  während  des  Besitzes  des  Rechtsvorgängers
  verstrichene  Ersitzungszeit  dem  Dritten  zustatten.  .)

§  944.  Die  Ersitzungszeit,  die  zugunsten  eines  Erbschaftsbefitzers
  1:)  verstrichen  ist,  lommt  dem  Erben  zustatten.

§  945.  Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums  durch  Ersitzung  erlöschen
die  an  der  Sache  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  begründeten  Nechte
Dritter,)  es  sei  denn,  daß  der  Eigenbesitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes
  in  Ansehung  dieser  Rechte  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  ihr
Bestehen  später  erfährt..)  Die  Ersitzungsfrist  muß  auch  in  Ansehung
des  Rechtes  des  Dritten  verstrichen  sein;  die  Vorschriften  der  §§  939
bis  944  finden  entsprechende  Anwendung.

III  VBerbindung.  VBermischung.  Verarbeitung.))

§  946.  Wird  eine  bewegliche  Sache  mit  einem  Grundstücke  dergestalt
  verbunden,?!)  daß  sie  wesentlicher  Bestandteil?s)  des  Grund-Er
  wird,  so  erstreckt  sich  das  Eigentum  an  dem  Grundstück  auf  die  se

ache.“)

§  947.  Werden  bewegliche  Sachen)  mit  einander  dergestalt  verbunden,
  daß  sie  wesentliche  Bestandteile  einer  einheitlichen
Sache  werden,  so  werden  die  bisherigen  Eigentümer  Miteigentümer
dieser  Sache;  ')  die  Anteile  bestimmen  sich  nach  dem  Verhältnisse
des  Wertes,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Verbindung  haben.

Itst  eine  der  Sachen  als  die  Hauptsache  anzusehen,')  so  erwirbt  ihr
Eigentümer  das  Alleineigentum.

§*948.  Werden  bewegliche  Sachen  mit  einander  untrennbars)
vermischt?)  oder  vermengt16)  so  finden  die  Vorschriften  des  §  947  entsprechende
  Anwendung.)

Der  Untrennbarkeit  steht  es  gleich,  wenn  die  Trennung
der  vermischten  oder  vermengten  Sachen  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden  sein  würde.

8  949.  Erlischt  nach  den  88  946  bis  948  das  Eigentum  an  einer
Sache,  so  erlöschen  auch  die  sonstigen  an  der  Sache  bestehenden  Nechte.)
Erwirbt  der  Eigentümer  der  belasteten  Sache  Miteigentum,
so  bestehen  die  Rechte  an  dem  Anteile  fort,  der  an  die  Stelle  der
Sache  tritt.  Wird  der  Eigentümer  der  belasteten  Sache  Alleineigentümer
  so  erstrecken  sich  die  Rechte  auf  die  hin  zutretende
Sache.

301  —
        <pb n="302" />
        l951

*’-.

Erläuterungen

7)  Worüber  die  Verkehrsauffassung  entscheidet.
8)  Wenn  die  „Trennung“  möglich,  64q  ändert  sich  an  den  bisherigen  Rechten
  der  hor  iedenen  Eigentümer  nichts.
Häusammengego  ner  Johannisberger  und  Grünberger  Wein.
5à5  u.  zusammengeschütteter  Ro  gen.
s  entsteht  Lalsol,  iteigentum“  oder  im  Falle  de  e7  Abs.  2
„Aneinel  entum“;  z.  B.  wenn  Porter  und  Champagner  verschiedener  Eigentümer
  zu  ummen  gossen  ist,  gehört  die  E#schung  kem  Eigentümer  des  Champagners.
  —  ote  1  und  Roten  zu  §  947,  insbesondere,  daß  —  948  nicht  gilt,
wenn  §  950  h  gidns  §  948  gilt  auch  für  vermengtes  Geld  iedener  Eigentümer,
  falls  nicht  mehr  herauszufinden  ist,  wem  die  verschiedenen  Münzen  gezeren
  (  (also:  „untrennbar")  und  falls  er  Vermengende  nicht  „in  gutem
lauben“  ist.  Wer  fremdes  Geld  „in  gutem  Glauben“  mit  dem  seinigen  verket
  htd  anllsneigentümer=  auch  wenn  das  Geld  gestohlen  oder  verloren
war

12  B.  Nie  Se.  Pfandrecht.  vgl.  Note  1  und  §  936.

50  fikation.  Ob  eine  „neue“  Sache  vorliegt,  ist  nach  der
ertehrahile  E#n  0.  fesen  Unter  §  950  fallen  also  nicht  bloße
„Reparaturen  enn  keine  „neue“  Sache  hergestellt  wird,  gelten  bei  Stoffen

verschiedener  Eigentümer  die  88  947,  948.

14)  selbst  wenn  er  nicht  „in  gutem  Glauben“  ist,  z.  B.  der  Schuhmacher,
der  aus  von  ihm  gestohlenem  Leder  Schuhe  herstellt,  wird  in  der  Regel  deren
Si  tümer.  „Wes  die  Arbeit,  des  das  Werk“  *  Geschieht  die  Veritung

  oder  Umbildung  z.  B.  auf  Grund  eines  rkvertrags,  in  einem
der  tverhältnis,  dann  richten  sich  die  Wirkungen  zunächst  nach  dem  Vertra  .
ischler,  der  aus  ihm  vom  Bauherrn  bergebenem  Sol  Türen  herstellt
i  das  Eigentum  an  den  Türen  für  den  Bauherrn,  der  Geselle  für  den
Meister.  Wenn  aber  der  Schustergeselle  Leder  unterschlägt  und  „für  sich“
Schuhe  herstellt,  wird  er  Eigentümer  der  Schuhe.

15)  Wenn  also  im  Beispiel  der  Note  14  der  Wert  des  besonders  kostbaren
Leders  „erheblich“  größer  ist  als  der  Wert  der  Schusterarbeit  so  erwirbt  der
t  ker  nicht  Eigentum  an  den  Schuhen,  sondern  65z  zur  Aufertigung  von

n  auch  noch  andere  Sachen  als  Leder  gehören.  Näge.#  wirn  usw.)
ist  die  Eigentumsfrage  nach  §  947  zu  ents  *  E—  bs.  2  daselbst  2
hören  die  Schuhe  dem  Eigentümer  des  Le

„Das  Bild  folgt  dem  Maler,  *  Schreiber  (dem  Drucker)  das

7  Cs,  wenn  nicht  eiwa  der  Wert  der  Leinwand,  des  Blattes  erheblich

8  ett  —  der  Wert  des  Gemäldes  oder  des  Geschriebenen,  Gedruckten
ote

17)  —ms  2  ist  in  allen  Fällen,  daß  durch  das  Schreiben,  Zeichnen
7*r#  .  *i*“m  (ein  geistiges  Werk,  ein  Gemälde  usw.)  hergestellt  ist.
v

18)  §  949.

812  818  und  Note  1  zu  §  946.

823  ff.  und  Note  1  zu  8  9  Wenn  also  „unerlaubte“  Handlung
vorliec  nshyn  im  Gegensatze  *5  951  Abs.  1  am  Ende  unter  Umständen  „Wiederher
  tellung“  des  früheren  *Ddt  ndes  gefordert  werden;  88  249,  251.

21)  ogl.  Sa  -  „Aufwendungen“.

22  F  Ka  register  „Wegnahme“.

§  371.  Wer  also  eine  „bestehende“  Forderung  erwirbt,  kann
E  Sta  krasft.  §  985  von  jedem  herausverlang  en.
2/  a)  „Wenn  die  Schuld  verpfändet,  ist  auch  der  Schuldschein  verpfändet“
  (0.  zuch  r#  Abs.  3  ZPO.

*  ie  sogen.  2.Zibcheatione  apiere  des  §  808.  vgl.  Note  dazu
(Sparkassenbücher,  Ve  Verstcherungspolizen  usw.).  952  gilt  aagehenn  Unia  t  für
„Inhaberpapiere“  (88  793,  807),  diese  find  selb  tändi  ig  Sacken  yg  ote  6
zu  §  793).  ferner  &amp;amp;“  öähnlichem  Grunde  nicht  für  „Wechsel  ee  „durch

—  302  —
        <pb n="303" />
        Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen.  8  950—955

8  950.  Wer  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung  eines  oder
mehrerer  Stoffe  eine  neue  bewegliche  Sache  herftellt,18)  erwirbt  das
Eigentum  an  der  neuen  Sache,"“)  sofern  nicht  der  Wert  der  Verarbeitung
  oder  der  Umbildung  erheblich  geringer  ist  als  der
Wert  des  Stoffes.1is)  Als  Verarbeitung  gilt  auch  das  Schreiben,
Zeichnen,  Malen,  Drucken,  Gravieren  doder  eine  ähnliche
  Bearbeitung  der  Oberfläche.)  )

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums  an  der  neuen  Sache  erlöschen  die
an  dem  Stoffe  bestehenden  Rechte.16)

&amp;amp;S  1A  Wer  infolge  der  Vorschriften  der  88  946  bis  950  einen
Nechtsverlust  erleidet,  kann  von  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Rechtsänderung
  eintritt,  Bergütung  in  Geld  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.o)  Die
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  kann  nicht  verlangt  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  wegen
Merlaubter  Handlungen  20)  sowie  die  Vorschriften  über  den  Ersatz  von
Lerwendungen  :i)  und  über  das  Recht  zur  Wegnahme  einer  Einrichtung:)
  bleiben  unberührt.  In  den  Fällen  der  8  946,  947  ist  die
Wegnahme  nach  den  für  das  Wegnahmerecht  des  Besitzers  gegenüber
dem  Eigentümer  geltenden  Vorschriften?)  auch  dann  zulässig,  wenn  die
Verbindung  nicht  von  dem  Befitzer  der  Hauptsache  bewirkt  worden  ist.

8  952.  Das  Eigentum  an  dem  über  eine  Forderung  ausgestellten
Schuldscheine  steht  dem  Gläubiger  zu.?"“)  Das  Recht  eines  Dritten  an
der  Forderung  erstreckt  sich  auf  den  Schuldschein.#)

Das  gleiche  gilt  für  Urkunden  über  andere  Rechte,“)  kraft  deren
eine  Leistung  gefordert  werden  kann,  insbesondere  für  Hypotheken-,
Erundschuld-  und  Nentenschuldbriefe.6)

IV.  Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen
einer  Sache.  1)5

8  953.  Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandteile  einer  Sache  gehören
auch  nach  der  Trennung  dem  Eigentümer  der  Sache,:)  soweit  sich  nicht
aus  den  88  954  bis  957  ein  anderes  ergibt.

954.  Wer  vermöge  eines  Rechtes  an  einer  fremden  Sache  befugt
ist,  sich  Erzeugnisse  oder  sonstige  Bestandteile  der  Sache  anzueignen“)
erwirbt  das  Eigentum  an  ihnen,  unbeschadet  der  Vorschriften  der
8  955  bis  957,  mit  der  Trennung.)

§+#  955.  Wer  eine  Sache  im  Eigenbesitze  hat,“)  erwirbt  das  Eigentun
  an  den  Erzeugnissen  und  sonstigen  zu  den  Früchten  der  Sache  gehörenden
  Bestandteilen,')  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§  956,  957,
nit  der  Trennung.,.)  Der  Erwerb  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigenbesitzer
  nicht  zum  Eigenbesitz  oder  ein  anderer  vermöge  eines
Rechtes  an  der  Sache  zum  Fruchtbezuge  berechtigt  ist
und  der  Eigenbesitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  nicht  in  gutem
Glauben  ist?)  oder  vor  der  Trennung  den  Rechtsmangel  erfährt.°)

—  303  —
        <pb n="304" />
        Erlänterungen

Indostament  übertragbaren“  kaufmännischen  Anweisungen,  Konnossemente,
adescheine  yene  8  363  HEB.
rZ–3  26)  vgl.  jedoch  §  1163  Abs.  2.  u  E—  he

8  1)  Das  Gesetz  macht  hier  keinen  Unterschied  zwischen  „Erzeugnissen“
  (§  99)  und  „Bestandteilen“  (88  93  ff.)  gleichviel,  ob  „wesentliche“  oder
vunwesentliche“,  ob  „beweglich“,  ob  „unbeweglich“.  Es  fallen  also  unter  §8  953
is  957  Feld=  und  Baumfrüchte,  Tierjunge,  Steine,  Erdmassen,  üste  des

Baumes,  Horn  des  Stieres,  Schwanz  des  Pferdes,  Wolle  des  Schafes  usw.
2  vgt  Anhang  2  zu  §  953  (üÜbersicht  m  rständnis  der  §#953—957).
3)  „Wer  die  Kuh  kauft,  hat  das  Kalb“.  „Die  Saat  ist  dessen,  des  der
Acker  ist“  (C).  —  Hypothek  (Grundschuld,  Rentenschuld)  un  -  erstrecken

  sich  auch  auf  die  „gesamten“  Erzeugnisse  und  Bestandteile  88  1120,  1212.

8  954  ()  d.  h.  vermöge  eines  „dinglichen“"  Rechts,  z.  B.  der  Nießbraucher

.  1080),  der  Piandgläudi  t  im  Falle  des  §  1213.  —  Vom  „persönchen"
  Rechte  z.  B.  des  Pächters  handelt  8  956.

s)  ohne  weiteresl  auch  wenn  ein  anderer  als  der  Berechtigte  oder
ein  Naturereignis  (Sturm)  die  „Trennung“  bewirkt,  also  ohne  daß  der  Berechtigte
  „Kenntnis“  von  der  Trennung  zu  haben  braucht.

*  955  s)  Ohne  „Eigentümer“  z  sein  (vgl.  r*e  z.  B  der  äuser  eines
Grundstücks,  dem  dasselbe  bereits  übergeben,  aber  noch  nicht  aufgelassen  ist.

7)  ni  7  auch  an  anderen  „Bestandteilen“,  die  nicht  zu  den  „Früchten“
  der  Sa  Echören  (vgl.  §§.  99,  93  ff.)  Wer  also  ein  Haus,  das  er  im
„gutgläubigen“  Eigenbesitz  während  es  in  Wahrheit  einem  anderen  gehört,
abbricht,  erwirbt  durch  diese  „Trennung“  nicht  das  Eigentum  an  den  Steinen,
Balken  usw.  (Bestandteilen).

8)  vgl.  das  Note  5  Gesagte.

"  chl.  §.  932  Abs.  2  und  Noten  dazn.  Also:  wer  eine  Kuh  gestohlen
hat,  erwirbt  nicht  das  Eigentum  des  von  ihr  geworfenen  Kalbes.

10  uogl.  Anhang  5  zu  3.2

11)  z.  B.  wer  eine  Sache  besitzt  in  dem  „guten  Glauben“,  es  stehe  ihm
der  Nießbrauch  daran  zu.
12  955  Abs.  2

l  956  ½  956  handelt  von  dem  Fruchterwerbe  desjenigen,  der  nicht  ein
adingliches'  Recht  (z.  B.  Nießbrauch)  an  der  Sache  hat  (biervon  handelt
77  sondern  nur  auf  Grund  eines  Schuldverhältnisses  ein  „persönliches“

echt  gegen  den  Eigentümer  einer  Sache,  daß  dieser  ihm  den  „Frucht=  usw.
Bezug“  gestatte,  insbesondere  also  vom  Fruchterwerbe  des  ters.  —

Wenn  derjenige,  der  einem  anderen  die  Aneignung  der  Erzeugnisse  usw.  einer

Sache  gestattet,  nicht  „Eigentümer“  der  Sache,  auch  sonst  nicht  zur  Gestattung

  berechtigt  ist,  gilt  8  957.

14)  z.  B.  bei  der  Pacht;  §  581.
14)  z.  B.  beim  Verkauf  eines  Gebäudes  auf  Abbruch  „gestattet“  der

Eigentümer  den  Käufer,  sich  die  „Bestandteile  anzueignen“.

1

17)  vgl.  das  Note  5  Gesagte.

18)  854.  —  „Getrennte  Frucht  fällt  eim  Augenblicke  der  Trennung)  in
Pächters  Schoß“  (C),  wenn,  was  die  Regel,  der  Pächter  den  „Besitz“  der
verpachteten  Sache  hat;  aber  „wer  das  achtgut  nicht  belitzt,  muß  die
Früchte  erst  aufletent  (C),  daran  „Besitz  ergreifen".  —  Wer  z.  B.  „Hhängende
oder  stehende“  Früchte,  ein  Haus  „auf  Abbruch“  kauft,  erwirbt  das  Eigentum
  an  den  Früchten,  an  den  Steinen  und  Balken  erst  mit  der  „Besitzergreifung“,
  sofern  ihm  nicht  schon  vorher  der  Besitz  des  Ackers,  des  Obstgartens,  des
Hauses  selbst  übergeben  war,  was  nach  §  865  zulässg  ist;  in  letzterem  Falle
erwirbt  er  das  Eigentum  der  Früchte  und  Bestandteile  bereits  mit  der
„Trennung“  (vgl.  Note  Hter  Saße
10)  z.  B.  der  Nießbrau  einer  verpachtet  sie  (§  1059),  der
Pächter  eines  Grundstücks  gibt  es  in  „Afterpacht“  (§  596  nebst  12
l  957  20)  z.  B.  der  „Afterpächter“;  vgl.  Note  21.

—  304  —
        <pb n="305" />
        Aneignung  i956—962

Dem  Eigenbesitzer  steht  derjenige  gleich,  welcher  die  Sache
zum  Zwecke  der  Ausübung  eines  Nutzungsrechts  an  ihr

11

Auf  den  Eigenbesitz  und  den  ihm  gleichgestellten  Besitz  ½)  findet  die
Vorschrift  des  §  940  Abs.  2entsprechende  Anwendung.

§  956.  Gestattet  der  Eigentümer  einem  anderen,#)  sich  Erzeugnisse
  ½)  oder  sonfstige  Bestandteile  ½)  der  Sache  anzueignen,  so  erwirbt
dieser  das  Eigentum  an  ihnen,  wenn  der  Besitz  der  Sache  ihm  überlassen
  ist,'#)  mit  der  Trennung,  7)  anderenfalls  mit  der  Besittzergreifung.1s)
  Ift  der  Eigentümer  zu  der  Gestattung  verpflichtet,
so  kann  er  sie  nicht  widerrufen,  solange  sich  der  andere  in  dem
ihm  überlassenen  Besitze  der  Sache  befindet.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Gestattung  nicht  von  dem  Eigentümer,
sondern  von  einem  anderen  ausgeht,  dem  Erzeugnisse  oder  sonstige
Bestandteile  einer  Sache  nach  der  Trennung  gehören.9)

§  957.  Die  Vorschriften  des  8  956  finden  auch  dann  Anwendung,
wenn  derjenige,  welcher  die  Aneignung  einem  anderen  gestattet,
hierzu  nicht  berechtigt  ist,  es  sei  denn,  daß  der  andere,  falls  ihm  der  Besitz
  der  Sache  überlassen  wird,o)  bei  der  Überlassung,  an  derenfalls
bei  der  Ergreifung  des  Besitzes  der  Erzeugnisse  oder  der  sonstigen  Bestandteile
  nicht  in  gutem  Glauben  ist  oder  vor  der  Trennung  den  Rechtsmangel
  erfährt.::)

V.  Aneignung.

§  958.  Wer  eine  herrenlose  bewegliche  Sache  1)  in  Eigenbesitz:)
nimmt,  erwirbt  das  Eigentum  an  der  Sache.-)

Das  Eigentum  wird  nicht  erworben,  wenn  die  Aneignung  gesetzlich
  verboten  ists)  oder  wenn  durch  die  Besitzergreifung  das  Aneignungsrecht
  eines  anderen  “)  verletzzt  wird.

8  9050.  Eine  bewegliche  Sache  wird  herrenlos,)  wenn  der  Eigentümer
  in  der  Absicht,  auf  das  Eigentum  zu  verzichten,  den  Besitz  der  Sache
aufgibt.“)  6

§  960.  Wilde  Tiere  find  herrenlos,  solange  fie  sich  in  der  Freiheit
befinden.-)  Wilde  Tiere  in  Tiergärten  und  Fische  in  Teichen
oder  anderen  geschlossenen  Privatgewässern  sind  nicht  herrenlos.

Erlangt  ein  gefangenes  wildes  Tier  die  Freiheit  wieder,  so  wird
es  herrenlos,  wenn  nicht  der  Eigentümer  das  Tier  unverzüglich  7)  verfolgt
  *)  oder  wenn  er  die  Verfolgung  aufgibt.

Ein  gezähmtes  Tier  wird  herrenlos,  wenn  es  die  Gewohnheit  ablegt,
  an  den  ihm  bestimmten  Ort  zurückzukehren.)

§  961.  Zieht  ein  Bienenschwerm  aus,10)  so  wird  er  herrenlos,
wenn  nicht  der  Eigentümer  ihn  unverzüglich  10a)  verfolgt  11)  oder  wenn
der  Eigentümer  die  Verfolgung  aufgibt.

§  962.  Der  Eigentümer  des  Bienenschwarmes  darf  bei  der  Verfolgung
  fremde  Grundstücke  betreten.  Ist  der  Schwarm  in  eine  fremde
nicht  besetzte  Bienenwohnung  eingezogen,  so  darf  der  Eigentümer  des
Schwarmes  zum  Zwecke  des  Einfangens  die  Wohnung  öffnen  und  die

—  305  —  20
        <pb n="306" />
        8  958

8  959

8  960

Erläuterungen

l  Notesund10—Weraliovomvermeintlichen«Pachter

nde  te  in  gutem  Glauben  kauft  und  ginerntet  (Besttz  ergier

  l  rüch  igentümer  der  Früchte.  Der  w  gutgläub  “  sterpächter

eines  Pächters,  dessen  ikachtreh  ge  gege  eFrülchei  ist,  z.  B.  weil  der  Erundstückseigentümer
  mit  Rücksicht  auf  den  e  etnem  Dritten  zu  e  ie  „Nießbrauch“  des

Grundstücks  garnicht  zur  Verpachtung  berechtigt  war,  erwirbt,  falls  ihm  das

Grundstück  „übergeben“  ist,  das  Eigentum  der  Früchte  schon  mit  der

„Trennu
unfl  herrenlose  Grundstücke  §  928  Abs.  2.  —  „Herrenlos“  ist  eine
beweglihe  Sache,  wenn  sie  bisher  in  niemandes  Eigentum  war  (18  9  ,  oder
wenn  der  Eigentümer  sein  Eigentum  aufgegeben  Acerelinguiert)  de  t.  (8  959).
8  872.  Auch  Kinder  unter  7  Jahren  können  nach  §  958  Eigentum
erwerbel  riJ  Note  4  am  Ende  zu  §  854.

-  v

.  z8  *  11  StrGB.  (das  unbefugte  Ausnehmen  der  Eier  oder
Jungen)  #on  5  Federwild),  Reichsges.  vom  März  1888  (Ausnehmen
  von  Eiern  usw.).  Die  Vorschristen  der  ““  gelet  tze“  ge  ören
nicht  hierher;  denn  sie  verbieten  die  „Tötung“,  nicht  die  „Aneignung“.  —
vgl.  E.  67  und  das  BueuHßissche  Gesetz  vom  26.  März  1856  über  ds.  Be-Eeofun
  ubefu  ugter  Gewinnung  oder  Aneignung  von  „Mineralien“,  die  der
Staat  1  vor  6bms  hat  oder  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung  usw.

bedarf.  —  vg  l  .  e  beh
4)  z.  das  der  lan  eieclichen.  Nche  ung  vorbehaltene  Jagd-  und
n  *  ginen  anderen  S—  n  2  baltene  hervoroben
  wird).  Das  vom  1070  ene  Wi-  bleubt,  also,  selbsi

(estzichn  “  in“s  enießt  a  der  Wild  lddieb;  vgl.  Nod-  zu  8  bis

„Jagdber  tigte“  66|„  am  Wilde  erlangt  und  dadurch  „Eigen-Kre:
  wird,  o  t  bis  ein  „gutgläubiger  Eigenbesitzer“  das  Eigentum  gemäß
88  B.  durch  ch  nutg  äubigen“  Kauf  vom  Wilddiebe,  den  er
zohne  groe  Wt  keit“  für  den  Eiemihner  des  Wildes  hielt.  Das  lanui

  kann  Abweichendes  bestimmen,  z.  B.
nach  ürttembergischem  AG.  Art.  206  „unterliegt  das  erlegte  Tier  dem  Aneignungsrechte
  des  Erlegers“.  —  Über  Seeauswurf  usw.  pgl.  Reichs-Strandungsordnung.
  Hierher  gehört  auch  das  nach  E.  73  in  Kraft  gebliebene
preußische  Bernstein-Regal  gemäß  Ges.  vom  22.  Februar  1867.

ua)  An  der  Sache  bestehende  Rechte  Dritter  (Nießbrauch,  Pfandrecht)
gehen  natürlich  dadurch  allein,  daß  der  „Eigentümer“  sie  wegwirft  (sie
rs  zmecht,  nicht  unter.

z.  B.  Eßwaren,  Zeitungen  usw.,  die  man  im  Eisenbahnwagen
liegen  äßt.  *  rsl  4  „Ver  7  fetz  natürlich  Geichsstefähigket  (88  104  ff.)
voraus;  r—  also  ein  Kind,  ein  Geisteskranker  wegwirft,  wird  nicht  ohne
weter  rrenlos.

960  unterscheidet:  wilde  Tiere  und  gezähmte  (d.  h.  ehemals  wilde);
der  Geins  atz  von  beiden  sind:  zahme  Tiere.  Zu  welcher  dieser  drei  Arten  ein
Tier  Fehört,  ist  nur  im  Einzelfalle  zu  entscheiden.  ieselbe  Tiergattung
kann  "0  nach  der  Gegend  bloß  in  „zahmen“  oder  blo  in  „wilden“  oder  sowohl
in  wilden  als  in  ein  zahmen  Stücken  vorkommen  (z.  Koßen  ).  Zahme  Tiere,
auf  die  sich  icht  bezieht,  1  unsere  Vänplier  (Kühe,  Ochsen,  Schweine,
Lund-  usw.).  s.  „gezähmte“,  n  Freiheit  befindliche  (ursprünglich  wilde

iere)  kommen  z.  B.  vor:  Rehe,  Stöche,  Füchse  usw.  Hiernach  sind  „wilde“
Tiere  alle  „nicht  zahmen“  oder  „nicht  gezähmten“  Tiere,  gleichviel,  ob  ausländische
  oder  inländische;  Elefanten,  J#  Strauß,  za  g,  Kanarienvogel,
*  Hatn  Hyäne,  Reh.  „Wilde“  in  der  „Freiheit“  befindliche  Tiere  kann
also  jeder  aneignen,  salls  und  soweit  sie  nicht  nach  Landesrecht  dem
—  oder  Fischereirecht  eines  anderen  unterliegen.  l.  Note  4.  Hervorzubeben
  ist:  Rehe,  Hasen  und  das  sonstige  jagdbare  Wild  in  dem  (uneinghece
  ten)  Walde  des  jagdberechtigten  Großgrundbesitzers  sind
Berrenlos",  sie  sind  nicht  sein  „Eigentum“;  er  hat  nur  das  aus-—

  306  —
        <pb n="307" />
        Fund  8  963971

Waben  herausnehmen  oder  herausbrechen.  Er  hat  den  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.")

8  963.  Vereinigen  sich  ausgezogene  Bienenschwärme  mehrerer
Eigentümer,  so  werden  die  Eigentümer,  welche  ihre  Schwärme  verfolgt
haben,  Miteigentümer  158)  des  eingefangenen  Gesamtschwarmes;  die  Anteile
  bestimmen  sich  nach  der  Zahl  der  verfolgten  Schwärme.

§  964.  Ist  ein  Bienenschwarm  in  eine  fremde  besetzte  Bienenwohnung
  ½)  eingezogen,  so  erstrecken  sich  das  Eigentum  und  die  sonstigen
Rechte  an  den  Bienen,  mit  denen  die  Wohnung  besetzt  war,  auf  den  eingezogenen
  Schwarm.  Das  Eigentum  und  die  sonstigen  Rechte  an  dem
eingezogenen  Schwarme  erlöschen.

VI.  Fund.y

§  965.  Wer  eine  verlorene  Sache  findet  und  an  sich  nimmt,-)
hat  dem  Verlierer  oder  dem  Eigentümer  oder  einem  sonstigen  Empfangsberechtigten
  unverzüglich  3)  Anzeige  zu  machen.

Kennt  der  Finder  die  Empfangsberechtigten  nicht  oder  ist  ihm  ihr
Aufenthalt  unbekannt,  so  hat  er  den  Fund  und  die  Umstände,  welche  für
die  Ermittelung  der  Empfangsberechtigten  erheblich  sein  können,  unverzüglich")
  der  Polizeibehörde  anzuzeigen.  Ist  die  Sache  nicht  mehr  als
drei  Mark  wert,  so  bedarf  es  der  Anzeige  nicht.5)

966.  Der  Finder  ist  zur  Verwahrung  der  Sache  verpflichtet.)

st  der  Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  ist  die  Aufbewahrung
  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden,  so  hat  der
Finder  die  Sache  öffentlich  versteigern  zu  lassen.')  Vor  der  Versteigerung
  ist  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Der  Erlös  tritt  an  die
Stelle  der  Sache.

8  967.  Der  Finder  ist  berechtigt  und  auf  Anordnung  der  Polizeibehörde
  verpflichtet,  die  Sache  oder  den  Versteigerungserlös  an  die
Polizeibehörde  abzuliefern.

§  968.  Der  Finder  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrläsfigkeit  zu
vertreten.5)

§  969.  Der  Finder  wird  durch  die  Herausgabe  der  Sache  an  den
Verlierer  auch  den  sonstigen  Empfangsberechtigten  gegenüber
befreit.,)

§  970.  Macht  der  Finder  zum  Zwecke  der  Verwahrung  oder  Erhaltung
  der  Sache  oder  zum  Zwecke  der  Ermittelung  eines  Empfangsberechtigten
  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
halten  darf,  so  kann  er  von  dem  Empfangsberechtigten  Ersatz
verlangen.10)

§  971.  Der  Finder  kann  von  dem  Empfangsberechtigten  einen
Finderlohn  verlangen.  Der  Finderlohn  beträgt  von  dem  Werte  der
Sache  bis  zu  dreihundert  Mark  fünf  vom  Hundert,  von  dem  Mehrwert
eins  vom  Hundert,  bei  Tieren  eins  vom  Hundert.  Hat  die  Sache  nur
für  den  Empfangsberechtigten  einen  Wert,)  so  ist  der
Finderlohn  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen.

—  307  —  20*
        <pb n="308" />
        8  961

Erläuterungen

schließliche  Recht,  sie  „in  Besitz  zu  nehmen“  und  damit  „das  Eigentum
  daran  zu  erwerben"“.  Der  sogen.  Wilddiebstahl  ist  also  nicht  „Diebsahl
  im  eigentlichen  Sinne  (Wegnahme  einer  „fremden“  beweglichen  Sache),
ondern  ein  besonderes  Vergehen  (Verletzung  des  „Aneignungsrechts“  eines
anderen).  —  Über  im  Freien  betroffene,  einem  anderen  gehörende  Tauben
h  71  1  Zeifig  herrenlos  sei  sein  Herr  nicht

oll  ein  weggeflogener  Zeifig  herrenlos  sein,  wenn  sein  Herr  ni
sortwährend  durch  die  Estoen  rennt,  ihn  zu  suchen?  Man  wird  das  „Verolgen“
  in  solchem  Falle  wohl  auch  in  übertragenem  Sinne  deuten  und  annehmen
  dürfen,  daß  die  Aufforderung  zur  Ablieferung  des  Vogels  durch  Zeitungsanzeige,
  Maueranschlag  usw.  ein  „Verfolgen“  enthält  und  daber  das
Eigzutum  wahrt,  solange  der  Verlierer  des  Vogels  diese  und  ähnliche  Schritte
ortsetzt.  Z

")  z.  B.  das  „gezähmte“,  freiumherlaufende  Reh  kehrt  nicht  zurück.
10)  Die  weitere  Ordnung  des  ill  #ms  961—964)  überlüit
BGB.  dem  landesgesetzlichen  Polizei-Recht.  In  Preußen  gelten  also
noch  88  126  I.  9  Allgem.  Landr.  vgl.  PrAG.  Art.  89  unter  1b.

a  ·
11)  auch  wenn  er  den  Schwarm  schon  aus  den  Augen  verlor.  vgl.  Note  8.
12)  au  in  gon  ihm  nicht  „verschuldeten“.

18

14

8  962  Satz  2.
1)  Über  Fund  bei  Behörden  und  ffentlichen  Verkehrsanstalten  978

bis  982.  Üüber  einen  dem  Funde  verwandten  Fall  (Sachen  im  Besitze  öffent-*
  örden  *ó##  Über  den  Fund  eines  8  984.  —  Zur  Ausührung
  der  9P81,  983  vgl.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
16.  Juni  1898  betr.  die  von  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten  zu  erlassenden
Bekanntmachungen  in  Fundsachen  (Reichsgesetzblatt  1898  Seite  912).  —  Über
die  polizeiliche  Behandlung  der  Funds  sind  in  den  verschiedenen  Staaten
Ausführungsvorschriften  erlassen.  Für  Preußen:  Dienstanweisung  des
Ministers  des  Innern  vom  27.  Oktober  1899  (abgedruckt  im  Minist.-Blatt  für
die  innere  Verwaltung  und  im  renr  für  1899),  die  erläuternde

r  Einzug  in  eine  fremde  „nicht  besetzte“  Bienenwohnung

Verfügung  des  Ministers  des  Innern  vom  7.  März  1900  (Minist.-Blatt  für
die  innere  Verwaltung  1900),  gemeinschaftlicher  Erlaß  der  preußischen
Minister  vom  18.  November  1899  über  die  in  Fundsachen  zu  rlassenden  OD
kanntmachungen  Gabgedruckt  im  Justizministerialblatt  1899),  Fundordnung
im  Berei  r  Staatseisenbahnverwaltung  vom  17.  November  1904  (Eisenbahnverordnungsblatt
  1904).  —  Bayern:  Minist.  Bekanntm.  vom  14.  Dezember
  1899.  —  Sachsen:  Verordnunz  zur  Ausführung  des  BGB.  vom  6.  Juli
1899  §§  24—31.  —  Württemberg:  Minist.  Verf.  vom  14.  Dezember  1899.  —
Baden:  Verordnung  vom  11.  November  1899  19  ff.

:)  „Sehen  ist  (noch)  nicht  finden“  (C).  Wer  einem  ihm  zugelaufenen
Hunde  Futter  und  Unterkunft  gibt,  ist  „Finder“  des  Hundes.  Man  ist  selbstverständlich
  nicht  verpflichtet,  eine  verlorene  Sache,  die  man  sieht,  „an  sich  zu
nehmen“;  tut  man  es  aber,  so  hat  man  die  Pflichten  des,,  inders“,  ins-=besondere
  die  Anzeige-  und  Berwahrungspflicht  #  965,  966,  968).  Es  ist  also
nicht  ganz  ungefährlich  Finder  zu  sein.  er  die  Anzeige  unterläßt,
  kommt  dadur  n  den  gerdact,  daß  er  die  „fremde  bewegli
  Sache,  die  er  (durch  den  Fund)  in  Besitz  oder  Gewahrsam  hat,  sich  rechtswidrig
  zugeeignet  habe“,  und  kann,  wenn  dies  als  erwiesen  festgestellt  wird,
wegen  Unterschlagung  gemäß  8  246  StrGB.  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Jahren
oder  bei  Vorhandensein  mildernder  Umstände  mit  Geldstrafe  bis  zu  900  Mk.
bestraft  werden.

8  121.

4)  §  121.

4  5)  Bei  Sachen  im  Werte  von  nicht  mehr  als  3  Mark  bedarf  es  zwar
nicht  der  Anzeige  an  die  Polizei,  wohl  aber  unter  allen  Umständen  der  frei-—

  308  —
        <pb n="309" />
        Fund  +.—

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Finder  die  Anzeigepflicht
verletzt  112)  oder  den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.

*  972.  Auf  die  in  den  §§  970,  971  bestimmten  Ansprüche  finden
die  für  die  Ansprüche  des  Besitzers  gegen  den  Eigentümer  wegen  Verwendungen
  geltenden  Vorschriften  der  88  1000  bis  1002  entsprechende
  Anwendung.2)

§  973.12)  Mit  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Anzeige  des
Fundes  bei  der  Polizeibehörde  1½)  erwirbt  der  Finder  das  Eigentum  an
der  Sache,16)  es  sei  denn,  daß  vorher  ein  Empfangsberechtigter  dem  Finder
  bekannt  geworden  ist  oder  sein  Recht  bei  der  Polizeibehörde  angemeldet
  hat.  Mit  dem  Erwerbe  des  Eigentums  erlöschen  die  sonstigen
Rechte  an  der  Sache.i)

Ist  die  Sache  nicht  mehr  als  drei  Mark  wert,  so  beginnt  die  einjährige
  Frist  mit  dem  Funde.  Der  Finder  erwirbt  das.  Eigentum
nicht,  wenn  er  den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.  Die  Anmeldung
  eines  Rechtes  bei  der  Polizeibehörde  :½)  steht  dem  Erwerbe
des  Eigentums  nicht  entgegen.

974.  Sind  vor  dem  Ablaufe  der  einjährigen  Frist  Empfangsberechtigte
  dem  Finder  bekannt  geworden  oder  haben  sie  bei  einer  Sache,
die  mehr  als  drei  Mark  wert  ist,  ihre  Rechte  bei  der  Polizeibehörde
  rechtzeitig  angemeldet,  so  kann  der  Finder  die  Empfangsberechtigten
  nach  den  Vorschriften  des  §  1003  zur  Erklärung  über  die  ihm  nach
den  8§§  970  bis  972  zustehenden  Ansprüche  auffordern.  Mit  dem  Ablaufe
  der  für  die  Erklärung  bestimmten  Frist  erwirbt  der  Finder  das.
Eigentum  und  erlöschen  die  sonstigen  Rechte  an  der  Sache,  18)  wenn  nicht
die  Empfangsberechtigten  sich  rechtzeitig  zu  der  Befriedigung  der  Ansprüche
  bereit  erklären.

§  975.  Durch  die  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses
  an  die  Polizeibehörde  werden  die  Rechte  des  Finders  nicht  berührt.
  Läßt  die  Polizeibehörde  die  Sache  versteigern,  so  tritt  der  Erlös
an  die  Stelle  der  Sache.  Die  Polizeibehörde  darf  die  Sache  oder  den
Erlös  nur  mit  Zustimmung  des  Finders  einem  Empfangsberechtigten
heransgeben.

§  976.  Verzichtet  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber  auf  das
Recht  zum  Erwerbe  des  Eigentums  an  der  Sache,  so  geht  sein  Recht  auf
die  Gemeinde  des  Fundorts  über.io)

Hat  der  Finder  nach  der  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses
  an  die  Polizeibehörde  auf  Grund  der  Vorschriften  der
88  973,  974  das  Eigentum  erworben,  so  geht  es  auf  die  Gemeinde  des
Fundorts  über,  wenn  nicht  der  Finder  vor  dem  Ablauf  einer  ihm  von
der  Polizeibehörde  bestimmten  Frist  die  Herausgabe  verlangt.

§  977.  Wer  infolge  der  Vorschriften  der  §§  973,  974,  976  einen
Rechtsverlust  erleidet,  kann  in  den  Fällen  der  §§  973,  974  von  dem
Finder,  in  den  Fällen  des  §  976  von  der  Gemeinde  des  Fundorts
die  Herausgabe  des  durch  die  Rechtsänderung  Erlangten  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
sordern.  Der  Anspruch  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach

309
        <pb n="310" />
        Erläuterungen

willigen  Anzeige  an  den  „bekannten“  Verlierer,  Eigentümer  oder  lonktiden
Empfangsberechtigten.  „Aneignen“  darf  man  sich  aus  nicht  einen  Fund,  der
nur  1  Pe  wert  ist.  vgl.  §  973  Abs.  2.  Man  wird  daher  gut  tun,  auch
Sachen  im  rte  von  weniger  als  3  Mark  der  Polizeibehörde  abzuliefern;

7.
8  966  *  Wem  etglie  nicht  -  "  r*Ww¾“  der  Polizei  abliefert.  Über  die
en  des  „Verwahrers  .
7Wennersienigemä§967detPolizeiabliefett.übet»’o’ffentliche
  “*  "  pgl.  §i7  ls  3.

8  968

8  9609  s)  also  namentlich  auch  dem  „Eigentümer“  der  Sache  gegenüber.  Wenn
aber  jemand  eine  gefundene  Sache  309  ne  Prüfung  (also  „grob  fahrlässig“
8  *¾ßêp  demjenigen,  der  sich  als  „Verlierer“  beim  ihm  meldet,  aushändigt,  und
es  46  t  sich  dann  heraus,  daß  der  sich  Meldende  nicht  der  „Verlierer“  war
so  haftet  der  Finder  dem  Eigentümer  oder  sonstigen  Empfangsberechtigten  auf

—  Schadensersatz.  #.  Etsat  für  Jei  „
10)  pgl.  256,  257,  273;  z.  B.  Er  ür  tungsanzeigen.
8  971  z.  88  ti  *  ein  Dorkipen.
1  965,  973  Abs.  2.  „Keine  Anzeige,  kein  Finderlohn“

C).

8  972  12)  r  Verlierer  kann  sch  also  namentlich  von  den  gen  cen
des  Finders  für  Aufwendungen  und  Finderlohn  dadurch  befreien,  daß
er  die  Annahme  der  verlorenen  Sache  verweigert  oder  die  wiedererlangte  dem
Finder  zurückgibt.

973  13)  Es  ist  zu  unterscheiden:  Abs.  1  handelt  von  „Fundsachen“,  die
8  3  Mart  wert  sind,  —  Abs.  2  von  Fundsachen,  die  bis  3  Mark
wert  sind.

14)  Wer  den  Fund  einer  mehr  als  3  Mk.  werten  Sache  nicht  bei
der  Polizei  „anzeigt“,  kann  das  Eigentum  nicht  gemäß  §  973  erwerben.

15)  bezw.  an  dem  Versteigerungserlöse.  Det  Eigentumserwerb  erfolgt
van  #est  ohne  weitere  Förmlichkeiten  (Aufgebot  usw.).  —
vgl.

16)  vgl.  8  936  und  Noten.

17)  z.  B.  seitens  des  Verlierers.

*  974  18  973.  —  vgl.  8  977.
12  19%  vgl.  8  977.
977  20)  Der  Finder  ist  also,  obgleich  er  bereits  das  „Eigentum“  an  der

gefundenen  Sache  erworben  hat,  in  der  angeordneten  kurzen  Frist  von  3  Jahren
  zur  Herausgabe  der  „Bereicherung“  nach  den  GErundsätzen  der
"6#  812  ff.,  818,  819  (also  abzüglich  seiner  Aufwendungen  und  seines  Findereasne
  verpflichtet;  denn  die  Vorschrift,  die  dem  Finder  das  „Eigentum“
zuspricht,  verfolgt  nicht  den  Zweck,  das  Vermögen  des  Erwerbers  auf
8  des  Verlierenden  zu  vermehren,  sondern  nur  aus  Gründen  des  praktischen

  Lebensbedürfnisses  Verkehrs=  und  Rechtssicherheit  zu  schaffen.
8  978  21)  §  121.

22)  „Anzeige“  genügt  nicht.

23  s  Gdrecht  ¾l  965—977  findet  also  auf  den  sogen.  Bureauund
  Eisenbahn-Fund  keine  Anwendung;  der  Finder  hat  kein  Recht  auf
Eigentums-Erwerb  und  Finderlohn,  es  gelten  vielmehr  die
2  978  ff.  „In  Post  und  Eentann  ist  nichts  zu  finden“  (C).  —  pgl.  auch

e  Note  1  bezeichneten  Vorschriften.
*  982  2")  vgl.  die  Note  1  bezeichneten  Vorschriften.
983  25)  Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  beruht  auf  „Vertrag“  3  B.
bei  Postsendungen  und  Tpostten.  Sie  beruht  nicht  auf  „Vertrag"“,

9“  es
findet  also  *  983  Anwendung  z.  B.  bei  Gegenständen,  die  in  einer  Strafsache
als  überführungsstücke  sich  bei  Gericht  befinden.

26)  Ob  jemand  die  Sache  zahsichtlich-  verborgen  hat,  oder  ob  sie  durch
„Zufall“  an  ihren  Platz  gekommen,  ist  gleichgültig.  —  Ist  der  Eigentümer  aus
anderem  Grunde  als  wegen  „langen  Verborgenliegens“  unbekannt,  so  liegt
nicht  „Schatz“,  sondern  „Fund“  vor  (88  965  ff.),  z.  B.  jemand  findet  im

—  310  —
        <pb n="311" />
        Fund  8  978—984

dem  üÜbergange  des  Eigentums  auf  den  Finder  oder  die  Gemeinde,  wenn
nicht  die  gerichtliche  Geltendmachung  vorher  erfolgt.20)

8§  978.  Wer  eine  Sache  in  den  Geschäftsränmen  oder  den  Beförderungsmitteln
  einer  öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen
Verkehre  dienenden  Verkehrsanstalt  findet  und  an  sich  nimmt,  hat  die
Sache  unverzüglich  :1)  an  die  Behörde  oder  die  Verkehrsanstalt  oder  an
einen  ihrer  Angestellten  abzuliefern.:)  Die  Vorschriften  der  88  9#65
bis  977  finden  leine  Anwendung.-)  ·

§079.DieBehördeoderdieVertehrHanstaltkanndieansieabgelieferte
  Sache  öffentlich  versteigern  lassen.  Die  öffentlichen  Behörden
und  die  Verkehrsanstalten  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und  der  Gemeinden
  können  die  Versteigerung  durch  einen  ihrer  Beamten  vornehmen
  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  der  Sache.

980.  Die  Versteigerung  ist  erst  zulässig,  nachdem  die  Empfangsberechtigten
  in  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Fundes  zur  Anmeldung
  ihrer  Rechte  unter  Bestimmung  einer  Frist  aufgefordert  worden
  find  und  die  Frist  verstrichen  ist;  sie  ist  unzulässig,  wenn  eine  Anmeldung
  rechtzeitig  erfolgt  ist.

Die  Bekanntmachung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Verderb  der
Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßigen
  Kosten  verbunden  ist.

8  981.  Sind  seit  dem  Ablaufe  der  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  bestimmten  Frist  drei  Jahre  verstrichen,  so  fällt  der  Versteigerungserlös,
  wenn  nicht  ein  Empfangsberechtigter  sein  Recht  angemeldet
hat,  bei  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten  an  den  Reichsfiskus,  bei
Landesbehörden  und  Landesanstalten  an  den  Fiskus  des  Bundesstaats,
bei  Gemeindebehörden  und  Gemeindeanstalten  an  die  Gemeinde,  bei
Verkehrsanstalten,  die  von  einer  Privatperson  betrieben  werden,  an  diese.

Ist  die  Versteigerung  ohne  die  öffentliche  Bekanntmachung
  erfolgt,  so  beginnt  die  dreijährige  Frist  erst,  nachdem  die
Empfangsberechtigten  in  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Fundes
zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  aufgefordert  worden  sind.  Das  gleiche  gilt,
wenn  gefundenes  Geld  abgeliefert  worden  ist.

Die  Kosten  werden  von  dem  herauszugebenden  Betrag  abge-Sogen.



982.  Die  in  den  8§8  980,  981  vorgeschriebene  Bekanntmachung
erfolgt  bei  Reichsbehörden  und.  Reichsanstalten  nach  den  von  dem  Bundesrat,
  in  den  übrigen  Fällen  nach  den  von  der  Zentralbehörde  des
Bundesstaats  erlassenen  Vorschriften.-)

8  983.  Ist  eine  öffentliche  Behörde  im  Besitz  einer  Sache,  zu  deren
Herausgabe  sie  verpflichtet  ist,  ohne  daß  die  Verpflichtung  auf  Vertrag
beruht,  so  finden,  wenn  der  Behörde  der  Empfangsberechtigte  oder  dessen
Aufenthalt  unbekannt  ist,  die  Vorschriften  der  88  979  bis  982  entsprechende
  Anwendung.)

§#4KP  Wird  eine  Sache,  die  so  lange  verborgen  gelegen
hat,26)  daß  der  Eigentümer  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist

—  311  —
        <pb n="312" />
        Erläuterungen

Fahre  1906  in  seinem  Keller  einen  Beutel  Goldstücke,  die  das  Prägejahr  1899
ragen.

37)  selbst  wenn  ein  anderer  die  Sache  in  „Besitz“  genommen  hat.

26)  Der  Schatz  kann  in  einem  Grundstück  oder  in  einer  beweg.
lichen  Sache  (in  dem  Geheimfach  eines  alten  Spindeß)  verborgen  gewesen
sein.  —  Zwischen  „Entdecker“  und  „Eigentümer“  der  den  Schatz  bergenden
Sache  entsteht  also  Miteigentum  1008  ff).  Eine  „Anzeigepflicht"
(8  965)  besteht  beim  Entdecken  eines  tzes  nicht;  wenn  aber  der  „Entdecker“
  des  Schatzes  ihn  „für  sich  allein  ält“,  ohne  dem  Eigentümer  der
Sache,  in  der  er  ihn  gefunden  hat,  (d.  h.  dem  Miteigentümer  des  Schatzes
Mitteilung  zu  machen,  so  begeht  er  eine  strafbare  „Unterschlagung“.

29)  Durch  E.  109  sind  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  aufrecht  er-Rlten,
  die  die  Ablieferung  von  alten  ünen  und  Kunftgegenständen  von

ichtigkeit  an  öffentliche  Behörden  ge  rtersatz  anordnen.  Z

1)  Zum  Verständnis  des  Unterschiedes  zwischen  den  in  diesem  Titel  geordneten
  „Ansprüchen  aus  dem  Eigentum“  und  den  „Ansprüchen  aus  dem
Besttz“  auf  Kstsschute  §  861,  862)  vri  Anhang  2  zu  §  854,  insbesondere
unter  IV.  —  Die  in  diesem  Titel  geordneten  „Ansprüche  aus  dem  Eigenum“

  sind:

a)  die  Klage  auf  Herausgabe  der  (beweglichen  oder  unbeweglichen)
Sac-  8  985,  die  sogen.  LiiaD  Die  dem  Beklagten  zustehenden  —
rl“*-  behandelt  6  die  §§  987—993  behandeln  die  „Verpflichtung“

Beklagten  zum  rsatze  der  von  ihm  aus  der  Sache  gezogenen
Nutzungen  und  des  dem  Eigentümer  entstandenen  Schadens,  die  88
994—1003  behandeln  das  „Recht“  des  Beklagten  auf  Ersatz  der  auf  die
Sache  gemachten  Verwendungen;

b)  die  Klage  auf  hettigut  von  Beeinträchtigungen  §  1004,  die  sogen.

Eigentumsfreiheitsklage  (negatorische  Klage);
c)  die  late  auf  uegetor  r  osichung  und  Wegschaffung  der  auf
ein  fremdes  Grundstück  geratenen  (§  1005).

m  Anschluß  an  die  Vorschriften  zu  a  —c  ist  in  §  1006  die  Eigentums-„Vermutung“"
  für  den  „Besitzer“  einer  beweglichen  Sache  ausgesprochen
und  als  eine  Folge  dieser  Vermutung  in  §  1007  die  Klage  aus  dem  früheren
  Besitze  geregelt,  die  an  sich  mit  den  in  diesem  Titel  geordneten  „Anrüchrn
  aus  dem  Eigentums"  nichts  zu  tun  hat;  denn  fie  steht  nicht

loß  dem  „Eigentümer“,  sondern.  debam  rüheren  Besitzer  zu  (auch
dem,  der  bloß  auf  Grund  eines  „Schuldvertrags“,  z.  B.  als  Mieter,  Pächter
usw.  besabg)  vgl.  hierüber  Anbang  2  zu  §  854  unter  III  und  IV.

ur  Vorbereitung  der  Klagen  aus  §  985  und  1007  dient  §  809.

2)  Wer  auf  Grund  seines  „Eigentums“  die  Herausgabe  seiner
Sache  (Regliche  Sache  oder  Grundstück)  vom  gegenwärtigen  Bejttzer  fordert,
muß  selbstverständlich  sein  „Eigentum“  beweisen.  Dieser  Beweis  kann  4
durch  den  Beweis  des  „Eigentums“-Erwerbs  an  einer  beweglichen  Sache
durch  Kauf  in  öffentlicher  Versteigerung  (S  935  Abs.  2),  infolge
Ersitzung  (§8  937  ff.),  infolge  Verbindung,  Vermischung,
VBerarbeitung.(#  946  ff.),  ferner  #h  98,.  ff.  tFrachte  werch
Ws  nei  mung)  gemäh  .6  #  un  führt  werden
und  wird  in  diesen  Fällen  in  der  Reel  nicht  schwer  zu  uhren  sein.  In
anderen  Fällen  —  und  —-  im  praktischen  Leben  die  häufigsten  —,  wenn
man  nämlich  eine  Sache  durch  Kauf  fabgese  n  von  dem  Falle  der  zusfentlichen
Versteigerung“),  Tausch,  Schenkung  ufw.  von  einem  anderen  ertorben  hat
(sogen.  abgeleiteter  Eigentumserwerb),  ist  zum  Eigentumsbeweis  in
der  Regel  erforderlich,  daß  man  das  „Eigentum“  des  Verkäufers  A  beweist,
  und  wenn  dieser  von  B  gekauft  hatte,  muß  man  das  Eigentum  des  B
Fweisen  usw.  rückwärts.  Dieser  Beweis  ist  sehr  schwierig,  oft  unmöglich.
Das  setz  bietet  deshalb  Hilfe:

a)  bei  Grundstücken  durch  die  in  §§  891,  892  festgese  te  Vermutnu
daß,  wer  im  Grundbuche  als  Eigentümer  „eingetragen“  ist,  in  Wahrheit
auch  Eigentümer  sei.  r  im  Grundbuch  als  Eigentümer  eingetragen  ist.

—  312  —
        <pb n="313" />
        Ansprüche  aus  dem  Eigentume  #*985—991

(Schatz),  entdeckt  und  infolge  der  Entdeckung  in  Besitz  genommen,
so  wird  das  Eigentum  zur  Hälfte  von  dem  Entdecker,')  zur  Hälfte  von
dem  Eigentümer  der  Sache  erworben,  in  welcher  der  Schatz  verborgen
war.-s)  20)

Vierter  Titel.  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.)

985.  Der  Eigentümer  :)  kann  von  dem  Besitzer  6)  die  Herausgabe
  der  Sache  verlangen.“)  "
8  O86.  Der  Besitzer  kann  die  Herausgabe  der  Sache  verweigern,
wenn  er  oder  der  mittelbare  5)  Besitzer,  von  dem  er  sein  Recht  zum  Besitz
ableitet,  dem  Eigen  tümer  gegenüber  zum  Besitze  berechtigt
ist..)  Ist  der  mittelbare  Besitzer  dem  Eigentümer  gegenüber  zur
überlassung  des  Besitzes  an  den  Besitzer  nicht  befugt,  so  kann
der  Eigentümer  von  dem  Besitzer  die  Herausgabe  der  Sache  an  den
mittelbaren  Besitzer  oder,  wenn  dieser  den  Befitz  nicht  wiederübernehmen
  kann  oder  will,  an  sich  selbst  verlangen.)

Der  Besitzer  einer  Sache,  die  nach  §  931  durch  Abtretung  des
Anspruchs  auf  Herausgabe  veräußert  worden  ist,  kann  dem  neuen
Eigentümer  die  Einwen  dungen  entgegensetzen,  welche  ihm  gegen
den  abgetretenen  Anspruch  zustehen.

8§987.  Der  Besitzer  hat  dem  Eigentümer  die  Nutzungen  herauszugeben,
  die  er  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  ?)  zieht.

Zieht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
Nutzungen  nicht,  die  er  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  ziehen  könnte,  so  ist  er  dem  Eigentümer  zum  Ersatze  verpflichtet,
soweit  ihm  ein  Verschulden?)  zur  Last  fällt.10)

8  O88.  Hat  ein  Befitzer,  der  die  Sache  als  ihm  gehörig  oder  zum
Zwecke  der  Ausübung  eines  ihm  in  Wirklichkeit  nicht  zustehenden
Nutzungsrechts  an  der  Sache  besitzt,  den  Besitz  unentgeltlich  erlangt,  so
ist  er  dem  Eigen  tümer  gegenüber  zur  Herausgabe  der  Nutzungen,
die  er  vor  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  zieht,  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherungu)g
  verpflichtet.

8  989.  Der  Besitzer  ist  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  2)
an  dem  Eigentümer  für  den  Schaden  verantwortlich,  der  dadurch  entsteht,
daß  infolge  seines  Verschuldens  die  Sache  verschlechtert  wird,  untergeht
oder  aus  einem  anderen  Grunde  18)  von  ihm  nicht  herausgegeben  werden
kann.)

§  990.  War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in
sautem  Glauben,  15)  so  haftet  er  dem  Eigentümer  von  der  Zeit  des
Erwerbes  an  nach  den  895  987,  989.  Erfährt  der  Besitzer  später,#)
daß  er  zum  Besitze  nicht  berechtigt  ist,  so  haftet  er  in  gleicher  Weise  von
der  Erlangung  der  Kenntnis  an.

Eine  weitergehende  Haftung  des  Besitzers  wegen  Verzugs  ½½)
bleibt  unberührt.

§  991.  Leitet  der  Besitzer  das  Recht  zum  Besitze  von  einem  mittelbaren
  Besitzer  ab,5)  so  finden  die  Vorschriften  des  §  990  in  Ansehung  der

—  313  —
        <pb n="314" />
        Erläuterungen

kann  also  von  jedermann  die  Herausgabe  des  Grundstücks  fordern,  und  es
ist  Sache  des  Beklagten,  zu  beweisen,  entweder  daß  die  Eintragung
im  Grundbuche  unr  1#½  ist,  oder  daß  er  dem  Eigentümer  gegenüber  zum
Besiße  berechtigt  ist  (§  986);

)  bei  beweglicen  Sachen  durch  die  in  §  1006  Abs.  2  festgesetzte  Vermutung
  und  durch  das  in  §  1007  dem  „krüheren  Besitzer“  als  solchem  gewährte
  Klagerecht;  vgl.  die  Noten  zu  88  1006,  1007.

n  der  Praxis  wird  die  Eigentumsklage  regelmäßig  auf  die  zu  a  und  b
angege  F  Weise  begründet  und  ein  strenger  Eigentums-Nachweis  garnicht
angetreten.

3)  Wenn  jemand  „als  Besitzer“  einer  Sache  verklagt  ist,  die  er  zwar

als  „unmittelbarer  Besitzer“,  aber  nur  als  „Besitzmittler“  Für  einen  anderen,
B.  als  Mieter,  Pächter  usw.  für  den  Vermieter,  Verpächter,  besitzt,  (vgl.
868),  so  kann  er  sich  unter  den  Voraussetzungen  des  §  76  O.  von  dem
gegen  ihn  angestrengten  Prozeß  auf  Herausgabe  der  Sache  befreien,  indem
er  de#  kür  den  er  besitzt,  den  „mittelbaren  Besitzer“  „benennt“.  pvgl.  Note  40

zu  §  .
4)  Diese  Klage  verjährt  in  30  Jahren  68  194,  195).  Mit  der  Klage
kann  außer  der  „Herausgabe“  auch  der  „Ersatz  von  Nutzungen  und
Schäden"  gefordert  werden  (88  987—993).

8  986  5)  8  868.

r  B.  indem  er  ein  Nießbrauchs=  oder  Pfandrecht  an  der  Sache  nach,
weist,  oder  daß  er  die  Sache  gemietet,  gepachtet  usw.,  ein  Zurückbehaltungsrecht
daran  (8  273)  habe.

7)  Beispiel:  Der  Mieter  4  einer  Sache  hat  letztere  .t  Erlaubnis  des
Eigentümers  B,  von  dem  er  sie  gemietet  hatte  Loß  des  Verbots  des  §  549
an  den  Untermieter  C  weiter  vermietet  und  diesem  zum  Besitz  übergeben;
hier  kann  der  Eigentümer  B  gegen  den  „Befitzer“  C  auf  Herausgabe  der  Sache
an  den  „mittelbaren  ln  oder,  falls  dieser  die  Sache  nicht  übernehmen
  Spillan  sich  (B)  selbst  klagen.  vgl.  88  549,  556  Abs.  3  und  Noten,  auch

8  .
8  987  s  7*i  83  zu  §  291.  —  Über  „Nutzungen“  vgl.  88  99,  100.
9

10)  Die  in  §  987  dem  „Besitzer“  auferlegten  Verpflichtungen  treffen  den

gutg  26e  in  wie  lils  Besitzer;  denn  E—  Gesetz  geht
davon  aus,  daß  der  auf  Frausgsn  einer  Sache  lagte  Besitzer,  auch  wenn
er  „gutgläubig"“  ist  (§  932  Abs.  2),  mit  dem  ungünstigen  Ausgange
des  Rechtsstreits  rechnen  und  deshalb  „auf  alle  Fälle“  sich  gewistermaßen  als

Verwalter  einer  fremden  Sache“  betrachten  muß.  Der  „bösgläubige“

Besitzer  hat  die  in  §  987  bestimmten  Verpflichtungen  nicht  erst  von  der
Zeit  der  „Rechtshängigkeit“  der  Klage,  sondern  schon  von  der  Zeit
des  „Erwerbes  des  .E  s“  an,  vgl.  §  990.  Abgesehen  von  den
Fällen  des  §  990  ist  der  Besitzer  vor  der  „Rechtshängigkeit“  dem  Eigentümer
der  Regel  nach  weder  für  Nutzungen,  noch  für  Schäden  verantwortlich
  (§  993  Abs.  1

*988  11)  §§  812  ff.,  818.  vgl.  Note  83  zu  §  291  (Rechtshängigkeit).

8  9809  12)  vgl.  Note  83  zu  8  dSi.

13)  z.  B.  weil  er  sie  veräußert  hat.

14  989  beruht  auf  denselben  Erwägungen  wie  §  987  (val.  Note  10,

auch  8  und  9),  gilt  al#n  auch  für  den  „gutgläubigen“  Beizer.
15)  vgl.  5  932  Abs.  2  und  Note  10  zu  §  987.  „Böser  GElaube  ersetzt

Rechtshängigkeit“  (C).

46%  vgl.  Anhang  5  zu  §  937.  Ein  häufiges  Beispiel  ist.  A  läßt  wegen
einer  Forderung  gegen  "|n  bei  diesem  durch  den  Gerichtsvollzieher  eine  Sache
häu  en,  wodurch  er  „mittelbarer  Winidl’  der  Sache  wird.  Nun  meldet
i

C  mit  der  Behauptung,  daß  die  Sache  sein  „Eigentum“  sei  und  verlangt
ie  „Freigabe  “  der  Sache,  indem  er  dem  A  durch  Vorlegung  von  Urkunden
usw.  sein  „Eigentum“  an  der  Sache  dartut.  Wenn  A,  obgleich  er  auf  diese
Weise  „rfahren“  hat,  daß  er  zur  Aufrechterhaltung  seines  „Pfändungs-—

  314  —
        <pb n="315" />
        Ansprüche  aus  dem  Eigentume  8  992—997

Nutzungen  nur  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  990  auch
bei  dem  mittelbaren  Besitzer  vorliegen,1)  oder  diesem  gegenüber
die  Rechtshängigkeit2o)  eingetreten  ist.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  in  gutem  Glauben,
  so  hat  er  gleichwohl  von  dem  Erwerb  an  den  im  §  989  bezeichneten
  Schaden  dem  Eigentümer  gegenüber  insoweit  zu  vertreten,
  als  er  dem  mittelbaren  Besitzer  verantwortlich  ifst.-:)

§  992.  Hat  sich  der  Besitzer  durch  verbotene  Eigenmacht  :5)  oder
durch  eine  strafbare  Handlung  den  Besitz  verschafft,  so  haftet  er  dem
Eigentümer  nach  den  Vorschriften  über  den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter
  Handlungen.s)

8  903.  Liegen  die  in  den  88  987  bis  992  bezeichneten  Voraussetzungen
  nicht  vor,“")  so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen  Früchte,:5)  soweit
sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  nicht  als  Ertrag
  der  Sache  anzusehen  find,2°)  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung:)  herauszugeben;
  im  übrigen  ist  er  weder  zur  Herausgabe  von  Nutzungen  noch  zum
Schadensersatze  verpflichtet.

Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben
  finden  auf  ihn  die  Vorschriften  des  §  101  Anwendung.

§  994.  Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die  Sache  gemachten  notwendigen
  Verwendungen  28)  von  dem  Eigentümer  Ersatz  verlangen.
Die  gewöhnlichen  Erhaltungskosten  sind  ihm  jedoch  für  die
Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungen  verbleiben,„#)  nicht  zu
ersetzen.

Macht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeitso)
  oder  nach  dem  Beginne  der  im  §  990  bestimmten  Haftung  ##)
notwendige  Verwendungen,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht
des  Eigentümers  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.#2)

§  995.  Zu  den  notwendigen  Verwendungen  im  Sinne  des  §  984
gehören  auch  die  Aufwendungen,  die  der  Besitzer  zur  Bestreitung  von
Lasten  der  Sache  macht.  Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besfitzer  die
Nutzungen  verbleiben,a)  sind  ihm  nur  die  Aufwendungen
für  solche  außerordentliche  Loasten  zu  ersetzen,  die  als  auf  den
Stammwert  der  Sache  gelegt  anzusehen  find.“s)

996.  Für  andere  als  notwendige  Verwendungen  kann  der  Besitzer
  Ersatz  nur  insoweit  verlangen,  als  sie  vor  dem  Eintritte  der
Rechtshängigkeit  und  vor  dem  Beginne  der  im  §  990  bestimmten

Haftung")  gemacht  werden  und  der  Wert  der  Sache  durch  sie  noch
zu  der  Zeiterhöht  ist,  zu  welcher  der  Eigentümer  die  Sache  wiedererlangt.


§  997.  Hat  der  Besitzer  mit  der  Sache  o)  eine  andere  Sache  als
wesentlichen  Bestandteil  verbunden,  so  kann  er  sie  abtrennen  und  sich
aneignen.  Die  Vorschriften  des  §  258  finden  Anwendung.

Das  Recht  zur  Abtrennung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  nach
§  994  Abs.  1  Satz  2  für  die  Verwendung  Ersatz  nicht  verlangen  kann

—  315  —
        <pb n="316" />
        Erläuterungen

Besitzes“  nicht  berechtigt  ist,  die  Freigabe  der  Sache  verzögert,  so  haftet  er
dem  A  F  ec  987,  989.

*991  18  868.
zes  „Verpächters  uter  Glaube  rettet  den  Pächter“  (C).

20  l*“  Note  83  m—
bess  as  dem  Wiefel  zu  bessern  ist,  ist  auch  dem  Eigner  zu
ern“
*  992

22
823
8  5  „  *  vgl.  No  at  10.  Den  W#lentlichen  Inhalt  des  §  993  geben  folgende
Prüche  che:  „Der  redliche  Besitz  ist  vor  dem  Streit  von  schwerer
*  **  ganz  be  reit“  aber:  „Raubbau  ist  Raub  und  E  rsatz"  (C).

ni  ct  zuu  lansige  „Nutzungen“  (vgl.  88  99

26  Note  1  zua  1  unter  1
27  812  ff.,  818.

*s  994  28  l  2562572739959969981000ss
29  9  ,  101,  102

Verwendungen  nur  dann  zelangen  wenn  nteresse  und  dem  wirkvon
  diesem  Spemehmigt  find;  anbernsame“  r.-  der  Eigentümer  nur  vertet
  tge,  was  er  5  der  Verwendung  erlangt  hat,  nach  den
einer  „ungerechtfertigten  reicherung“

8  995  z—  "vgl.  8  hgs,  *—#

23)  pgl.  100—103.  Als  auf  den  „Stammwert“  der  Sache  ge  it
1•  itan  *J  eine  den  Grundbesitzern  der  Stadt  auferlegte  *ieidinx  ig

8  996  d.  h.  vor  Eintritt  des  „bösen  Glaubens“.  „Rechtshängigkeit“  Note  83

zu
8  907  82  «  d.  h.  die  dem  Eigentümer  herauszugebende  Sache.
Zu  8  997  vgl.  §§  93—95,  946,  947,  951  Abs.  2,  ferner  8  226  (Schikane-

  *
5  998  5  I.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.
*U  ogl.  Note  23  zu  §  595.
8  1000  *  23  274.
l  1003  41  *  f
42  864  ff.  541  146  Z  V.,  und  Ertreffend  in  das
S  Site  1268  GB.,  870  Abs.  2  3P.  und

Schiffsregister  a  3.
§  162  ff.  3ZVG.

316
        <pb n="317" />
        Ansprüche  aus  dem  Eigentume  *998—1003

oder  die  Abtrennung  für  ihn  keinen  Nutzen  hat  oder  ihm
mindestens  der  Wertersetzzt  wird,  den  der  Bestandteil  nach  der  Abtrennung
  für  ihn  haben  würde.0)

8§  998.  Ist  ein  landwirtschaftliches  Grundstück7)  herauszugeben,
so  hat  der  Eigentümer  die  Kosten,  die  der  Besitzer  auf  die  noch  nicht
getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  vor  dem  Ende  des  Wirtschaftsjahrs'.)  zu  trennenden  Früchte
verwendet  hat,  inso  weit  zu  ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  entsprechen  und  den  Wert  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.

§  999.  Der  Besitzer  kann  für  die  Verwendungen  eines  Vorbesiters,
  dessen  Rechtsnachfolger  er  geworden  ist,  in  demselben  Umfang
  Ersatz  verlangen,  in  welchem  ihn  der  Worbesitzer  fordern  könnte,
wenn  er  die  Sache  herauszugeben  hätte.

Die  Verpflichtung  des  Eigentümers  zum  Ersatze  von  Verwendungen
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Verwendungen,  die  gemacht  worden
sind,  bevor  er  das  Eigentum  erworben  hat.

§  1000.  Der  Besitzer  kann  die  Herausgabe  der  Sache  verweigern,
bis  er  wegen  der  ihm  zu  ersetzenden  Verwendungen  befriedigt  wird.
Das  Zurückbehaltungsrecht?“)  steht  ihm  nicht  zu,  wenn  er  die  Sache
durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte  Handlung“")  erlangt
  hat.

§  1001.  Der  Besitzer  kann  den  Anspruch  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen
  nur  geltend  machen,  wenn  der  Eigentümer  die  Sache
wiedererlangt  oder  die  Verwendungen  genehmigt.  Bis  zur
Genehmigung  der  Verwendungen  kann  sich  der  Eigentümer  von  dem  Anspruche
  dadurch  befreien,  daß  er  die  wiedererlangte  Sache  zurückgibt.
  Die  Genehmigung  gilt  als  erteilt,  wenn  der  Eigentümer
  die  ihm  von  dem  Besitzer  Unter  Vorbehalt  des  Anspruchs
angebotene  Sache  annimmt.

§  1002.  Gibt  der  Besitzer  die  Sache  dem  Eigentümer  heraus,  so
erlischt  der  Anspruch  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen  mit  dem  Ablauf
eines  Monats,  bei  einem  Grundstücke  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten
  nach  der  Herausgabe,  wennnicht  vorher  die  gerichtliche
Geltendmachung  erfolgt  oder  der  Eigentümer  die  Verwendungen  genehmigt.


Auf  diese  Fristen  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  §§  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

§  1003.  Der  Besitzer  kann  den  Eigentümer  unter  Angabe
des  als  Ersatz  verlangten  Betrags  auffordern,  sich  innerhalb  einer
von  ihm  bestimmten  angemessenen  Frifst  darüber  zu  erklären,  ob  er  die
VBerwendungen  genehmige.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Besitzer
berechtigt,  Befriedigung  aus  der  Sache  nach  den  Vorschriften  über  den
Pfandverkaufs)  bei  einem  Grundstücke  nach  den  Vorschriften
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  ?)
zu  suchen,  wenn  nicht  die  Genehmigungrechtzeitig  erfolgt.

Bestreitet  der  Eigentümer  den  Anspruch  vor  dem  Ablaufe  der  Frist,
so  kann  sich  der  Besitzer  aus  der  Sache  erft  dann  befriedigen,  wenn  er  nach

—  317  —
        <pb n="318" />
        8  1004

8  1005.

d1006

Erläuterungen

43)  sogen.  Esi  S  (negatorische  Klage),  vgl.  Note  J1
unter  b  und  Anhang  2  zu  8  insbesondere  IV.  —  Es  ist  nur  wnich
s  g“  des  Eigentms  zu  3  da  t  daß  ein  „Schaden“  entstanden  i

hot.  gibt  §  1004  keine  chen  au  „S  *  Eine  olche  kann

hen  von  den  Fällen  des  §  26  Gewerbeordnung  aäl  hierüber  Note  6

nie  F)  —  nur  auf  8§8§  8  *  (unerlaubte  Handlun-7

  t  werden.  Die  Klage  aus  §  1004  setzt  daher  auch  nicht,  wie

densersatzklage  aus  §  823,  ein  Esds  des  Beklagten

1.  —  8  1004  handelt  von  „anderen“  Beeinträchtigungen  des  Eigentumsrechtes
  als  den

„durch  Entziehung  oder  Vorenthaltung  des  Besitzes“  erseigenden
  (von  letzteren  ndelt  5  Beispiele  zu  m•5  jemand  maßte
ch  an,  über  mein  Grundstück  1/#  ien  oder  zu  fahren,  seine  Abwässer  darauf
leiten  oder  eine  sonstige  „  kenstbe  rieit—  serner  und  kusbesonde  gehören
berrte  die  Fälle  des  —  965.  o  handelt  es  sich  auch  im  Falle
S  1004  um  den  Schutz  K  Eien  ums  -Rechtes;  den  Besitz-Schu
i  „  8  862  dem  „befitzenden“  Eigentümer  wie  jedem  anderen  Besitzer  (vgl.
nhang  2  zu  &amp;amp;  854).  —  Beii  üglich  der  Begründung  der  Klage  aus  8  1004
(Beweis  des  ntums  —  Ethenums.  Gerhantung)  gilt  Nott  2.  Die  Klage
ur  in  830  Jahren.
3½q  vgl.  Note  23  zu  §  12,  Note  34  zu  §  b50.
*  Beklagter  beweisen  muß.
4  §  867  und  Noten.  Bezüglich  der  Begründung  der  Klage  aus
Pid  des  Eigentums  —  Eigentums-Vermutung)  gilt  Note  2.  Vor-Su#bos
  ung  ist,  daß  die  auf  dem  Grundstück  befindliche  Sache  noch  von  nieman
  sitz  genommen  ist.

*r°7  §  1006  betreffend  „bewegliche“  Sachen  entspricht  dem  §  891
betreffend  „Grundstücke“,  Was  für  Grundstücke  hee  kntrahung?  das  ist  für
bewegliche  Sachen  der  „Besfitz“,  nämlich  die  äußer  ti  ennbare  Erscheinungsform
  für  das  PVorhandensein  eines  14  er  vgl.  Note  1
zur  vorletzter  Absatz  betr.  §§  1006,  1007,  ferner  Anhang  57  zu  §  891  und

ns  2  zu  §  854  unter  III  und  IV.

vgl.  Note  2  unter  b.  „Sei  im  Besitze  und  Du  wohnst  im  Recht“
(T).  —  bee  die  in  "  1006  Abs.  1  und  2  festgesetzten  „Vermutungen"
ist  der  Gegen  beweis  Guläffig  Diese  „Vermutungen“  find  übrigen  nicht
allein  für  die  Geltendmach  ung  des  „Dnglichen“  Anspruchs  aus  dem  „Eigentum“
  von  Bedeutung  fie  erleichtern  vielmehr  dem  „Besitzer“  auch  die  GEeltendmachung
  von  perfön#ichen“,  Schadensersatz“=  „Aus  rüchen  und  Ansprüchen
aus  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  (88  812  1#

z)  vgl.  §  935  und  Noten.

50)  „Vor  besitzer  gilt  als  Voreigentümer“  (C).  Beispiel:  Der
brübhere  Besitzer  A  klagt  gegen  den  gegen  wärtigen  Besitzer  B  auf
rausgabe  einer  angeblich  ihm  ge  ehörigen  „beweglichen“  Siche  (Stock.  Ring  un

für  „Geld  oder  Inhaberpapieren  gilt  dieses  Beispiel  jedoch  nicht).
egenwärtigen  Besitzer  die  „Eigentums-Vermutung“  aus  8  7
9.  1  ur  Seite  ste  t,  so  muß  7  frühere  aerer  A,  wenn  er  siegen  will,
diese  „Vermutung“  eseitige  n,  sei  es  durch  genbeweis,  d  durcgden
Beweis,  daß  der  gegen  wärtig  e  B  nicht  k  Sigentümer  der
sei,  sei  es  durch  den  Nachweis,  daß  ihm  (A)  die  Sache  „gestohlen,  Face
egangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  sei“  (§  1006  Abs.  1).  Eelingt  es  dem
Frbefen  Besitzer  auf  diese  Weise,  die  für  den  ge  enwär  tigen  Beitzer
  B  sprechende  „Ei  igentums-  Jermutung"  zu  beseiti  o  kommt  dem
A,  als  früherem  Besitzer,  die  „Eigentums-Vermutung  des  1006  Abs.  2
wzu  statten,  und  er  braucht  seine  Klage  auf  Herausgabe  nicht  noch  weiter
urch  den  oft  schwierigen  Nachweis  seines  „Eigentums-Erwerbes“  zu  begründen.
  Es  ist  dann  Sache  des  etlagten  B  (des  gegen  wärtigen  Besitzers),
  entweder  zu  —“*:-e  daß  der  Kläger  A  zur  Zeit,  als  er  die  Sache
verlor,  nicht  „Eigentümer“  der  ache  war  (d.  h.  die  dem  A  zur  Seite
stehende  Vermutung  des  §  1006  Abs.  2  durch  Gegenbeweis  zu  beseitigen),  oder

—  318  —
        <pb n="319" />
        Miteigentum  1004–1009

rechtskräftiger  Feststellung  des  Betrags  der  Verwendungen  den
Eigentümer  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
aufgefordert  hat  und  die  Frist  verstrichen  ist;  das  Recht  auf  Befriedigung
aus  der  Sache  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Genehmigung  rechtzeitig  erfolgt.

§  1004.  Wird  das  Eigentum  in  anderer  Weise  als  durch  Entziehung
  oder  Vorenthaltung  des  Besitzes  beeinträchtigt,  so  kann  der
Eigentümer  von  dem  Störer  die  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen."?)
  Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so  kann  der
Eigentümer  auf  Unterlassung  klagen.“)

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigentümer  zur  Duldung
verpflichtet  ist.“)

§  1005.  Befindet  sich  eine  Sache  auf  einem  Grundstücke,  das  ein
anderer  als  der  Eigentümer  der  Sache  besitzt,  so  steht  diesem  gegen  den
Besitzer  des  Grundstücks  der  im  §  867  bestimmte  Anspruch  zu.“.)

§  1006.  “)  Zu  Gunsten  des  Besitzers  einer  beweglichen  Sache
wird  vermutet,  daß  er  Eigentümer  der  Sache  sei.“.)  Dies  gilt  jedoch
nicht  einem  früheren  Besitzer  gegenüber,  dem  die  Sache  gestohlen
  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist,
es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Geld  oder  Inhaberpapiere  handelt.““)

Zu  Gunsten  eines  früheren  Besitzers  wird  vermutet,  daß  er  während
der  Dauer  seines  Besitzes  Eigentümer  der  Sache  gewesen  sei.o)

Im  Falle  eines  mittelbaren  Besitzes  gilt  die  Vermutung  für  den
mittelbaren  Besitzer.##)

§  1007.)  Wer  eine  bewegliche  Sache  im  Besitze  gehabt  hat,
kaun  von  dem  Besitzer  die  Herausgabe  der  Sache  verlangen,  wenn  dieser
bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben  war.

Ist  die  Sache  dem  früheren  Besitzer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen
  oder  sonst  abhanden  gelommen,  so  kann  er  die  Herausgabe  auch
von  einem  gutglänbigen  Besitzer  verlangen,  es  sei  denn,  daß  dieser
Eigentümer  der  Sache  ist  oder  die  Sache  ihm  vor  der  Besitzzeit
des  früheren  Besitzers  abhanden  gekommen  war.8)  Auf  Geld
und  Inhaberpapiere  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  frühere  Bessitzer  bei
dem  Erwerbe  des  Besitzes  nichtin  gutem  Glauben  war  oder  wenn
er  den  Besitzaufgegeben  hat.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften
der  88  986  bis  1003  entsprechende  Anwendung.")

Fünfter  Titel.  Miteigentum.#)

8  1008.  Steht  das  Eigentum  an  einer  Sache  mehreren  nach

ilen  zu,:)  so  gelten  die  Vorschriften  der  88  1009  bis  1011.5)

§  1009.  Die  gemeinschaftliche  Sache  kann  auch  zugunften  eines
Miteigentümers  belastet  werden.“)

Die  Belastung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zugunsten  des
jeweiligen  Eigentümers  eines  anderen  Grundstücks  sowie  die  Belastung
eines  anderen  Grundstücks  zugunsten  der  jeweiligen  Eigentümer  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,

—  319  —
        <pb n="320" />
        Erläuterungen

9.,  beweisen,  daß  er  (G  das  „Eigentum“  der  dem  Kläger  A  abhanden

ommenen  Sache  nach  dem  Be  itzverluste  des  A  erworben  habe,  z.  B.

durch  Kauf  in  öffentlicher  Versteigerung  (§  935  Abs.  2),  Ersitzung  (88  937  ff.)

usw.  wie  Note  2  Abf.  1.

ö1)  §  868.  Der  Vermieter,  Ver  pächter  usw.  gelten  also  auf  Grund
dieser  Vermutung  als  „Eigentümer“.

gleichviel,

u  Be-8

  1007  32)  Zu  §  1007  betreffend  die  Klage  aus  dem  früheren  Besitze  (
ob  Eigenbe  t4“  8  872  oder  nicht,  ob  „unmittelbarer"  oder  „mittelbarer
sitz)  ogl.  Anhang  2  zu  §  854  unter  III  und  IV,  ferner  Note  1  und  2  zu  §  985
und  über  „guten  Glauben“  §  932  Abs.  2  und  Anhang  13  und  17  zu
*—  Die  Klage  aus  §  1007  verjährt  in  30  Jahren.  —  Näheres  über  die
lage  aus  §  1007  vgl.  Anhang  52  zu  8  1007.
5S)  „Dem  früher  Beraubten  weicht  der  später  Beraubte“  (C).
54)  vgl.  Note  1  unter  a.
*1008  1)  vgl.  E.  173,  181,  182  (lÜbergangsvorschriften).

2  ispiele:  88  947,  963,  984.  —  „Miteigentum“  ist  —  Eigentum  nach
Bruchteilen;  z.  B.  ein  Grundstück  gehört  A,  B  und  C  zu  je  ½;  jedem  der  drei
steht  Alleineigentum  an  ½  des  ganzen  Grundstücks  zu  (Miteigentum  zu
deellen  Teilen),  jeder  der  drei  kann  über  sein  Drittel  frei  verfügen  (es  veräußern
  oder  belasten)  vgl.  §  747,  jeder  Gläubiger  der  drei  kann  die
Zwangsvollstreckung  in  das  Drittel  betreiben.  vgl.  auch  88  1066,  1258.  Gegensatz
  ist  Gesamtgut,  z.  B.  bei  der  „Gesellschaft“  88  705  ff.,  insbesondere  §  719,
bei  der  ehelichen  „Güter  MN  u  f  inebesondere  8  1472,  beb  einer
„Mehrheit  von  Erben“  §8  2032  ff.,  insbesondere  §  2033.  überhaupt  vgl.  Note  1
u  §  705  unter  C,  Note  19  zu  §  719,  Note  3  zu  §  741,

2032,  2033.  ,

3)  Abgesehen  hiervon  ist  das  Verhältnis  der  (Witeigentümer  unter  einander“
  nach  88  741  ff.  („Gemeinschaft“)  zu  beurteilen;  vgl.  namentlich  §  742
und  Note.  über  Miteigentum  an  Gebäuden  E.  131.

8  1009  4)  Im  Beispiele  der  Note  2  kann  Miteigentümer  A  auf  seinem  Drittel
am  Grundstücke  für  den  Miteigentümer  B  eine  Darlehens-Hypothek  eintragen
assen.

oten  2  und  3  zu

1010  5)  „Sondernachfolger“.  vgl.  Note  10  zu  §  746  und  Note  1  zu  3298.
*  1011  o  8  1004,  1005.  Wegen  des  Ansruche  auf  „Herausgabe“  985  ff.
5  1012  1)  vgl.  E.  181,  182,  184,  189,  196  (Übergangsvorschriften).  —  Unter  dem

Namen  Erbbaurecht  hat  das  BE#.  eine  von  den  früheren  Rechten  wenig  entwickelte
  Rechtseinrichtung  (Superficies,  Bau=  und  Kellerrecht,  Platzrecht)  geregelt.
  Im  Zusammenhange  mit  den  auf  die  Besserung  der  Wohnungsverhälti|5
  gerichteten  Bestrebungen  wird  dem  „Erbbaurecht“  erhebliche  praktische
Bedeutung  beigemessen,  weil  es  die  geeignete  Rechtsform  bildet,  um  Grundstücke
  des  Staates  und  anderer  öffentlicher  Verbände  der  Bebauung  durch  Private,
  insbesondere  durch  gemeinnützige  Bauvereine,  Gugänglich  zu  machen,  ohne
ie  der  privaten  Bodenspekulation  zu  überlassen.  Ein  bekanntes  Beispiel  aus
em  früheren  Recht  ist  das  frühere  Krollsche  Etablissement  im  Tiergarten  in
Berlin,  das  gegenwärtig  dem  „König  von  Preußen“,  als  Erbbauberechtigten,
gehört,  während  Eigentümer  des  Grund  und  Bodens  der  „preußische  Fiskus“
ist.  vgl.  übrigens  §§  93—95  und  Noten  dazu.

2)  Es  finden  die  873  ff.  Anwendung.  Im  übrigen  wird  dieses,  ein
fremdes  Grundstück  belastende  „Erbbaurecht“  so  behandelt,  als  ob  es  selbst  ein
„selbständiges“  Grundstück  wäre.  (vgl.  §  1017  und  Note  dazu.)

3)  Häuser,  Denkmäler,  Brücken,  Eisenbahnanlagen,  Kellereien  usw.  Dagepen
  kann  für  die  Anlage  von  „  anzungen“  uß  fremdem  Boden,  z.  B.
stanlagen,  nicht  ein  „Erbbaurecht“,  sondern  nur  ein  (persönliches)  Pachtrecht
oder  ein  (licher)  Rießbrauch  bestellt  werden,  vgl.  jedoch  §  1013.
o

5  1013  z.  B.  als  Hofraum,  Hausgarten.
9  1014  s  vut  E.  131,  182.  ·
8  1015  6)  Es  wird  also  die  Form  der  Auflassung  zur  „Begründung“  des  Erbbaurechts

  gefordert,  vgl.  Note  2  und  88  1017,  925.
—  320  —
        <pb n="321" />
        Erbbaurecht  8  1010—1017

daß  das  andere  Grundstück  einem  Miteigentümer  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  gehört.

§  1010.  Haben  die  Miteigentümer  eines  Grundstücks  die  Verwaltung
  und  Benutzung  geregelt  oder  das  Recht,  die  Aufhebung  der
Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder
eine  Kündigungsfrist  bestimmt,  so  wirkt  die  getroffene  Bestimmung  gegen
den  Sondernachfolger  ?)  eines  Miteigentümers  nur,  wenn  sie  als  Belastung
  des  Anteils  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Die  in  den  §#§  755,  756  bestimmten  Ansprüche  können  gegen  den
Sondernachfolger  eines  Miteigentümers  nur  geltend  gemacht  werden,
wenn  sie  im  Grundbuch  eingetragen  find.

1011.  Jeder  Miteigentümer  kann  die  Ansprüche  aus  dem
Eigentume  )  Dritten  gegenüber  in  Ansehung  der  ganzen  Sache  geltend
machen,  den  Anspruch  auf  Herausgabe  jedoch  nur  in  Gemähheit  des  §  432.

Dierter  Abschnitt.

Erbbaurecht.

*  1012.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  :)  werden,
daß  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  das  veräußerliche
  und  vererbliche  Recht  zusteht,  auf  oder  unter  der  Oberfläche  des
Grundstücks  ein  Bauwerk")  zu  haben  (Erbbaurecht).

§  1013.  Das  Erbbaurecht  kann  auf  die  Benutzung  eines  für  das
Bauwerk  nicht  erforderlichen  Teiles  des  Grundstücks  erstreckt  werden,  wenn
sie  für  die  Benutzung  des  Bauwerkes  Vorteil  bietet.“)

§  1014.  Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts  auf  einen  Teil  eines
Eebäudes,  insbesondere  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.5)

§  1015.  Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts  nach  §  873  erforderliche
  Einigung  des  Eigentümers  und  des  Erwerbers  muß  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  beider  Teile  vor  dem  Grundbuchamt
erklärt  werden.)

§  1016.  Das  Erbbaurecht  erlischt  nicht  dadurch,  daß  das  Bauwerk
untergeht.

1017.  Für  das  Erbbaurecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  bezi
  Vorschriften.

Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und  die  Ansprüche  aus
dem  Eigentume  geltenden  Vorschriften  finden  auf  das  Erbbaurecht
entsprechende  Anwendung.)

—  321  —  21
        <pb n="322" />
        51017

des
8  1018

Erlänterungen

7)  vgl.  Note  2.  Es  gelten  also  für  das  „Erbbaurecht“  inzbesondere  die
88  o  313  (Form  des  Veräu  zungsertra  s),  416,  435,  446,  477.
559  ff.,  **2  50  571,  873—902,.  ff.,  (auslajung)  985  fl.,
094  fl.,  1105  ff.,  1113  ff.  (  HBate  tung  eines  rbaurechts  mit
Diens  Llon.  2  E  ypotheken,  Grundschulden,  Renten  sulden.  Zur
Begründun  s  rbbaurechts“  genügt  Gwar  zunächst  die  „E  ntragung"
auf  dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundstücks,  wird  aber  das  Erbbaurecht
  veräußert  oder  belastet,  so  erhält  es  von  Amtswegen  ein
besonderes  Grundbuchblatt,  und  ein  solches  mu  steet-  angelegt
werden,  sobald  es  beantragt  wird.  (ogl.  88  7,  20  G  wan
——  in  ein  „Erbbaurecht  erfolgt  orschri  en

2)—4)  ;  1080  (an  S#  1000  über  Erunddiensbarkeiten
  tstehuns  4  ich  Me  #  Cintragu,  in  das
Grundbuch  —  Keine  Ersitzung  einer  Grunddienstbarkeit  —  uhri  en  über
die  vor  dem  1.  Januar  1900  begründeten  Grunddienstbarleiten  —  Vorbehalte
  für  die  Landesgesetze).
S)  das  belate  („Jdienende")  Grundstück.

das  „herrschende“  Grundstück.  Das  „  elastete“  und  das  „herrrn
  Grundstück  werden  meist  benachbart  liegen,  nötig  ist  dies  aber
ni

Es  gelten  also  88  873  ff.  Mach,  8  873  ist  zur  Benelndong  einer
crrlie  abee  „E  i  n  r  der  Parteien  und  „Eintrain
  das  Grundbuch.  lledoch  h  128.  Die  persönliche  obligabori
  P#e  erroflichtung  zu  zur  ung  zing  eunhe  äe  kann  formlos
  übernommen  werden.  A  mündlich  verpflichtet  hat,
seinem  Nachbar  B  für  dessen  Erund  2  unn  Weg  über  sein  (des  A)  GErundgegen
  Zahlung  von  500  Mk.  einzuräumen,  kann  B  Klage  ben,  daß
A  verurteilt  werde,  die  „Eintragung“  der  Weerchigten.  An  rundbuche
seines  Grundstücks  zu  bewilli  n,  und  auf  Grun  in  lautenden  rechts-Uk#ile
  (8  (6#  *  6(7  erfolgt  dann  die  „Eintragung"  im  Grundog
  te  6
z.  B.  ——“  ge  fahrenrettenfeinViehtteibendatf
z.  B.  gerisse,  Stelle  en  S  bebaut,  Mauern  nicht  mit  u  tern

zu
*  2½  Ställe,  Schanklobale  usw.  cle  is  insbesondere
.  bei  denen  Rauch,  Geräusch  Ferühe#  w.  ent  o  und  zwar  a  u  inoweit,
  ah  der  Eigentümer  des  „he  „he  nden“  Krundstücks  gemäß
an  sich  Erlei  2  i5t  —  solche  „Einwirkungen“  auf  —*
rWWiri  zu  Dagegen  kann  z.  B.  die  häufig  von  Schankwirten  einer
ünen  Geld  gebenden  Brauerei  gegenüber  übernommene  Verpflichtung  „nur
ier  aus  die  sr.  Brauerei  zu  verschänken“,  nicht  Gegenstand  einer  „Grunddienstbarkeit“
  sein;  denn  eine  solche  Verpflichtung  beschränkt  nur  die  perönliche
  (Gewerbe-)  Keiheit,  des  Ei  entümer,  nicht  aber  —  was  nach
1018  zum  Wesen  der  Grunddienstbarkei  hört“  —  sein  „Eigentum  an
dem  Grundstücke“.  Dagegen  könnte  Lrtei  sonderen  Um  länden  Gegenstand
einer  Grunddien  ibarich  ie  Verpflichtun  gesse  auf  dem  Erundstücke  niemals
Schnaps,  nicht  Bier  unter  einem  lüchtung  mrreise  zu  verkaufen,  weil  dies  eine
verschiedene  tt  des  Verkehrs  und  demgemäß  der  Benutzung  des  „Grundstücks-Eigentums“
  zur  Folge  haben  kann.  —  Ein  für  Preußen  #ichiizes  Bei-—

  322  —
        <pb n="323" />
        Grunddienstbarkeiten  §  1018—1023
Fünfter  Abschnitt.
PDienstbarkeiten.)

Erster  Titel.  Grunddienstharkeiten.)  )  )

§  1018.  Ein  Grundstück?)  kann  zugunsten  des  jeweiligen  Eigentiümers
  eines  anderen  Grundstücks)  in  der  Weise  belastet?)  werden,  daß
dieser  das  Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen  benutzen
darf)  oder  daß  auf  dem  Grundstücke  gewisse  Handlungennicht
vorgenommen  werden  dürfen?)  oder  daß  die  Ausübung  eines
Rechtes  ausgeschlossen  ist,  das  sich  aus  dem  Eigentum  an
dem  belasteten  Grundstücke  dem  anderen  Grundstücke  gegenüber  ergibt
  10)  (Grunddienstbarkeit).1)

§  1019.  Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  in  einer  Belastung
bestehen,  die  für  die  Benutzung  des  Grundstücks  des  Berechtigten  Vorteil
bietet.1#:)  Über  das  sich  hieraus  ergebende  Maß  hinaus  kann  der  Inhalt
der  Dienstbarkeit  nicht  erstreckt  werden.

§  1020.  Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  hat  der
Berechtigte  das  Interesse  des  Eigentümers  des  belasteten  Grundstücks
tunlichst  zu  schonen.  Hält  er  zur  Ausübung  der  Dienstbarkeit  auf  dem
belasteten  Grundstück  eine  Anlage,  so  hat  er  fsie  in  ordnungsmäßigem
Zustande  zu  erhalten,15)  soweit  das  Interesse  des  Eigentümers  es  erfordert.


8  1021.  Eehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  eine
Aunlage  auf  dem  belasteten  Grundstücke,  so  kann  bestimmt  werden,  daß
der  Eigentümer  dieses  Grundstücks  141)  die  Anlage  zu  unterhalten  hat,
soweit  das  Interesse  des  Berechtigten  es  erfordert.  Steht  dem  Eigentümer
  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  Anlage  zu,  so  kann  bestimmt
werden,  daß  der  Berechtigte  die  Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit  es
für  das  Benutzungsrecht  des  Eigentümers  erforderlich  ist.

Auf  eine  solche  Unterhaltungspflicht  finden  die  Vorschriften  über
die  Reallasten  entsprechende  Anwendung.)

§  1022.  Besteht  die  Grunddienstbarkeit  in  dem  Rechte,  auf  einer
baulichen  Anlage  des  belasteten  Grundstücks  eine  bauliche  Anlage  zu
halten,16)  so  hat,  wennnicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der  Eigentümer
  des  belasteten  Grundstücks  seine  Anlage  zu  unterhalten,  soweit
  das  Interesse  des  Berechtigten  es  erfordert.17)  Die  Vorschrift  des
§  1021  Abs.  2  gilt  auch  für  diese  Unterhaltungspflicht.

§  1023.  Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
  auf  einen  Teil  des  belasteten  Grundstücks,  so  kann  der
Eigentümer  die  Verlegung  der  Ausübung  auf  eine  andere,  für  den  Berechtigten
  ebenso  geeignete  Stelle  verlangen,  18)  wenn  die  Ausübung  an
der  bisherigen  Stelle  für  ihn  besonders  beschwerlich  ist;  die  Kosten  der
Verlegung  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  der  Teil  des  Grundstücks,  auf  den  sich  die  Ausübung  beschränkt,
durch  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist.

—  323  —  21*
        <pb n="324" />
        Erläuterungen

Heiel  ist:  Wenn  der  Grundstückseigentümer  A  seit  10  Jahren  Fenster  in
einem  Gebäude  hat,  so  darn  der  Nach  t  B  ihm  gemäß  dem  in  Kraft  gebliebenen
  §  142  1  8  Allgem.  Landr.  das  „Licht“  nicht  durch  einen  Neubau  nehmen.
Will  B  so  nahe  und  so  hoch  bauen,  daß  er  dem  A  das  Licht  nimmt,  so  kann
er  dies  in  einer  auch  die  zukünftigen  Eigentümer  des  Grundstücks  des  A
ur  „Duldung"verpflichtenden  Weise  nur  durch  Erwerb  einer  „Grundienstbarlkeit
  jür  das  Grundstück  B  gegen  das  Grundstück  A  des  Inhalts,  daß
ir  den  jeweiligen  Eigentümer  des  Grundstücks  A  „die  Ausübun  1  des
echtes“,  die  Abrückung  oder  Erniedrigung  des  verdunkelnden

Baues  zu  fordern,  „ausgeschlossen“  ist.

11)  l  1018  gibt  die  drei  Möglichkeiten  des  Teitee  einer  Grunddienstbarkeit
  erschöpfend  an,  wobei  jedoch  E.  115  (Vorbehalt  für  die  Landesgesetze)
  zu  beachten  ist.  „Wesentlicher“  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit  kann
also  nicht  sein,  daß  der  Eigentümer  des  „belasteten“  Grundstücks  zu  einer
Leistung,  z.  B.  Geldzahlung,  zu  einem  Tun  für  das  herr  de  Grundstück
verpflichtet  sein  soll;  dies  wäre  der  Inhalt  einer  „Reallast“  (8  1105);
vgl.  jedoch  88  1021,  1022.  Die  Berechtigung  zur  Vornahme  einer  einmaliben
  Handlun  6.  B.  im  Falle  eines  Straßendurchbruchs  ein  Dach  des  beasteten
  Grunmtu  s  zu  beseitigen),  kann  nicht  Gegenstand  einer  Grunddienstbarkeit
  sein,  ferner  nicht  der  Verzicht  auf  than  prüche  für  alle  durch  den
Betrieb  der  ein  Grundstück  wahsemirensen  isenbahn  an  dem  Grundstück
entstehenden  Schäden.  Die  Beste  ung  einer  Grunddienstbarkeit  „f  ür“  eim
Grundstück  „.an“  einem  demselben  Eigentümer  gehörenden  Grundstück  ist
nicht  zulässig;  eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  an  einem  fremden
Grundstück  pbeegründet"  werden.  Wenn  aber  das  „belastete“  und  das
„herrschende“  Grundstück  später  in  der  Hand  desselben  Eigentümers  vereinigt
  werden,  so  erlischt  dadurch  die  Grunddienstbarkeit  nicht  (§  889).

8  1019  12)  Gegensatz:  §  1091.  „Der  Grunddienst  ist  für  das  Grundstück,

nicht  für  den  undsiückseigner-  (  —  8  1019  ist  ein  zwingender  Rechtssatz.

Eine  Vereinbarung,  die  mit  diesem  ehtesaß  in  Widerspruch  steht,  ist  nichtig.

Unter  den  Begriff  des  „Vorteils“  fällt  auch  die  Gewährung  von  Annehmlichkeiten,

  überhau  t  jedes  anzuerkennende  Interesse.  Beispiel:

Die  Nachbargrundstücke  einer  Kirche  können  mit  der  Grunddienstbarkeit  belaset

  werden,  daß  die  darauf  #  errichtenden  Gebäude  „in  demselben  Baustile"

lten  werden  mü  en,  wie  die  Kirche.  Im  übrigen  ist  vom  BE.  die  Befti

  mung  des  Inhaltes  der  Grunddienstbarkeiten  der  Privatwillkür  der  Beteiligten

  überlassen.  Da  jedoch  die  Privatwillkür  auf  diesem  Gebiete,  namentlich

  bei  der  unbegrenzten  Dauer  der  Belastung  mit  Grunddienstbarkeiten,  zu

volkswirtschaftlichen  Nachteilen  führen  kann,  und  da  gll

*  e  sich  nur  unter  Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse  beantworten  läßt,

o  in  E.  113,  115  bestimmt  Dvie  Landesgesetze  unberührt  bleiben,

die  die  Begründung  gewisser  ienstbarkeiten  (z.  B.  gewisser  Wald=  und

Weide-Servituten)  für  unzulässig  erklären  oder  beschränken,  oder
die  die  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten  im  Wege  der  Ablösun

Gemeinheitsteilung,  Zusammenlegung  ufw.  regeln.  (ogl.

5*  1021  14  esemat  zu  §  1020  Satz  2.  vgl.  Note  11  (Verpflichtung  zu
einem  „Tun").
15)  §§  1105  ff.,  besonders  1108;  vgl.  auch  E.  116.
8  1022  ½  z.  B.  einen  Tragbalken.
17)  d.  h.  der  Eigentümer  des  „belasteten“  Grundstücks  muß  im  Beispiele
Note  16  die  Stütze  für  den  Tragbalken  unterhalten.  vgl.  auch  E.  116.
5  102  15)  3.  B.  die  Verlegung  eines  Weges  bei  einer  Begegerechtigkeit.
5  111024  10  ##  erster  Linie  entscheidet  also  der  Rang  der  Grunddienstbarkeit
879  ff.).  zn  zweiter  Linie  das  billige  Ermessen  des  Richters,  falls  die
eteiligten  nicht  einigen  können.  Beipiel  zu  §  1024:  Mehrere  Grundstücke
  oder  Personen  haben  das  Recht,  den  Brunnen  eines  Grundstücks  zu  benutzen,
  der  nicht  genügend  Wasser  gibt.

—  324  —
        <pb n="325" />
        Nießbrauch  an  Sachen  8  1024—  1031

Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann  nicht  durch  Rechtzgeschäft
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

§  1024.  Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit  einer  anderen
Grunddienstbarkeit  oder  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem  Grundstücke
  dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte  nebeneinander  nicht  oder  nicht
vollständig  ausgeübt  werden  können,  und  haben  die  Rechte  gleichen
Nang,  so  kann  jeder  Berechtigte  eine  den  Interessen  aller  Berechtigten
  nach  billigem  Ermessen  entsprechende  Regelung  der  Ausübung
  verlangen)

§  1025.  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  geteilt,  so  besteht
die  Grunddienstbarkeit  für  die  einzelnen  Teile  fort;  20)  die
Ausübung  ist  jedoch  im  Zweifel  nur  in  der  Weise  zulässig,  daß
sie  für  den  Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher
  wird.  Gereicht  die  Dienstbarkeit  nur  einem  der  Teile
zum  Vorteile,  so  erlischt  sie2t)  für  die  übrigen  Teile.

§  1026.  Wird  das  belastete  Grundstück  geteilt,  so  werden,  wenn
die  Ausübung  der  Grunddienstbarkeit  auf  einen  bestimmten
Teil  des  belasteten  Grundstücks  beschränkt  ist,  die  Teile,  welche  außerhalb
  des  Bereichs  der  Ausübung  liegen,  von  der  Dienstbarkeit  frei.-:)

§  1027.  Wird  eine  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt,  so  stehen
dem  Berechtigten  die  im  §  1004  bestimmten  Rechte  zu.s)

8  1028.  Ist  auf  dem  belasteten  Grundstück  eine  Anlage,  durch
welche  die  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt  wird,  errichtet  worden,  so
unterliegt  der  Anspruch  des  Berechtigten  auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
  21)  der  Verjährung,  auch  wenn  die  Dienstbarkeit  im  Grundbuch
eingetragen  ist.“)  Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  erlischt  die
Dienstbarkeit,)  soweit  der  Bestand  der  Anlage  mit  ihr  in  Widerspruch
  steht.-)

Die  Vorschriften  des  §  892  finden  keine  Anwendung.

§  1029.  Wird  der  Besitzer  eines  Grundstücks  26)  in  der  Ausübung
  einer  für  den  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragenen  Grunddienstbarkeit
  gestört,  so  finden  die  für  den  Besitzschutz  geltenden  Vorschriften
  2o)  entsprechende  Anwendung,vso)  soweit  die  Dienstbarkeit
innerhalb  eines  Jahres  vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur
einmal,  ausgeübt  worden  ist.31)  s2)

Sweiter  Titel.  Nießbrauch.W)
I.  Nießbrauch  an  Sachen.

§  1030.  Eine  Sache:)  kann  in  der  Weise  belastet  :)  werden,
daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt  ist,  die
Nutzungen  ")  der  Sache  zu  ziehen  (Nießbrauch).

Der  Nießbrauch  kann  durch  den  Ausschluß  einzelner
Nutzungen  beschränkt  werden.

§  1031.  Mit  dem  Nießbrauch  an  einem  Grundstück  erlangt  der
Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre  5)  nach  den  für  den  Erwerb
  des  Eigentums  geltenden  Vorschriften  des  §  926.

—  325  —
        <pb n="326" />
        Erläuterungen

8  1025  20)  „Dem  halben  Grundstück  bleibt  die  ganze  Servitut“  (C).  Es
kann  dann  8  1024  zur  Anwendung  kommen.

u)  ohne  daß  es  der  Löschung  im  Grundbuche  bedarf,  die  sich  aber  der

Klarheit  wegen  enpfieblt  ·

8  1026  :#:)  Wenn  z.  B.  bei  Begründung  einer  Wege-Grunddienstbarkeit  der  Weg

auf  eine  bestimmte  Fläche  des  belasteten  Grundstücks  festgelegt  ist,  so

werden  bei  einer  Teilung  des  Grundstücks  diejenigen  Teile,  über  die  der  Weg

nicht  geht,  von  der  Grunddienstbarkeit  frei,  ohne  daß  es  der  Löschung  im

Epc  bedars,  insc  aber  der  Klarheit  wegen  empfiehlt.  —  vgl.  E.  120

n  ichkeitszeugnisse).

35)  rm24  (sogen.  konsessorische)  Klage,  die  den  Schutz  des
„Rechtes“  der  Grunddlenstbarkelt  zweckt,  im  Gegensatz=  zur  bloßen
B  .  si#  schutz  Klage  aus  §  1029.  vgl.  §  1004  nebst  Noten  und  die  dort  bezeichneten
  Stellen.

*1028  234)  d.  h.  die  Klage  aus  8  1027.
25)  Ausnahme  von  §  902  (vgl.  die  Noten  Dug.
20)  ohne  daß  es  der  Löschung  im  Grundbuche  bedarf,  die  sich  aber  der
Flarhelt  ween  kuste  —ie  Schlagbaum  schlägt  das  Wegrecht  tot“  (C)
„Ein  dreißigjä  agbaum  ägt  das  r  ot“
8  1029  5t  Luch  der  WMuier  und  5  er  usw.  (8  868)  haben  die  Rechte  aus

29)  858—864,  869,  also:  Selbsthilse  und  Besitzschutzklagen,  vgl.  Anhang
  2  zu  t  insbesondere  II  und  IV  und  die  Noten  zu  ½  869.

30)  Das  BGB.  gewährt  also  bei  Grunddienstbarkeiten  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  1029  einen  „Besitzschutz“,  obgleich  es  einen  „Besitz“  an
Rechten  nicht  kennt,  vgl.  Note  3  zu  "1  854.

Jah  ##)  Einmal  nur  des  Weges  fahr,  hast  den  Schutz  ein  ganzes
ahr“

22)  Über  den  Besitzschutz  bei  Grunddienstbarkeiten,  die  bereits  am
1.  Jannar  1900  bestanden,  und  einige  andere  Fälle  von  „Besitzschutz“  bei
Grunddienstbarkeiten  vgl.  E.  191.

8  1030  1)  vgl.  Note  1  zu  8  1018.  —  vgl.  E.  164,  184,  189,  196,  197  (lÜbergangsvorschriften).


Der  vorliegende  Titel  handelt  von  dem  darch  —#  begründeten
Nietzbrauch.  Unter  den  Fällen  eines  solchen  find  die  praktis  bichtiasten  der
durch  Testament  angeordnete  Nießbrauch,  insbesondere  der  des  „überlebenden
  Ehegatten“,  und  der  in  „SGutsübergabeverträgen“
bedungene  Niehbrauch  Geibzucht  uw  M.  8  330,  E.  96.  —  Gesegliche
Nießbrauchsrechte  kennt  BE.  nicht.  Die  tzniehung  des  Ehemannes  am
Vermögen  der  Frau  (88  1363  ff.,  1383  ff.),  des  Vaters  .  Der  Mutter  am
Vermögen  der  Kinder  (88  1649  ff.  1652  ff.,  1684—1686)  ind,  wie  das  BGB.
bereits  durch  die  besondere  Bezeichnung  als  „Nutznießung“  zum  Ausdruck
bringt,  keine  „gesetzlichen  Nießbrauchsrechte“,  sondern  im  wesentlichen
selbständig  geordnet,  wenn  auch  im  einzelnen  unter  inr  auf  die  Vorschriften
  über  „Nießbrauch“.  —  Über  das  nießbrauchähnliche  Pfründenrecht  der
Geistlichen  vgl.  E.  80.

as  BGB.  unterscheidet  Nießbrauch:
y  an  Sachen:  §§  1030—1067,

b)  an  Rechten:  1068—1084,
c)  an  einem  ganzen  Vermögen,  an  einer  Erbschaft:  1085—1089.
Hervorzuheben  ist:  Der  durch  Testament  als  Vermächtnis  (§  2147)  aneordnete
  „Nießbrauch“  entsteht  nicht  unmittelbar  und  sofort  bei
intritt  des  Erbfalls  (des  Todes  des  Erblassers  §  1922);  das  Vermächtnis
des  Nießbrauchs  begründet  nur  eine  persönliche  Verpflichtung  des
Erben  (vgl.  Note  1  zu  §  2147),  dem  Vermächtnisnehmer  den  Nießbrauch
„zubestellen“  d.  b.  ihn  auf  den  Grundstücken  im  Grundbuche  eintragen
  zu  lassen  und  die  dem  Nießbrauch  unterliegenden  beweglichen
Sachen  zu  übergeben  (vgl.  Note  3).
)  bewegliche  oder  unbewegliche  Sachen,  vgl.  §§  90—103,  auch  1066.

—  326  —
        <pb n="327" />
        Nießbrauch  an  Sachen  6  1032—1039

§  1032.  Zur  Bestellung  des  Niehbrauchs  an  einer  beweglichen
Sache  ist  erforderlich,  daß  der  Eigentümer  die  Sache  dem  Erwerber
übergibt  ?)  und  beide  darüber  einig  find,  daß  diesem  der  Nießbrauch  zustehen
  soll.  Die  Vorschriften  des  §  929  Satz  2  und  der  8§  930  bis  936
finden  entsprechende  Anwendung;v)  in  den  Fällen  des  §  936  tritt
nur  die  Wirkung  ein,  daß  der  Nießbrauch  dem  Rechte  des  Dritten
pvorgeht.

8  1033.  Der  Niebbrauch  an  einer  beweglichen  Sache  kann  durch
Ersitzung  erworben  werden.)  Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums
durch  Ersitzung  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.)


§  1034.  Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand  der  Sache  auf  seine
Kosten  durch  Sachverständige  feftstellen  lassen.  Das  gleiche  Recht  steht
dem  Eigentümer  zu.10)

§  1035.  Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Inbegriffe  von  Sachen  u)
fsind  der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer  einander  verpflichtet,  zur
Aufnahme  eines  Verzeichnisses  der  Sachen  mitzuwirken.  Das  Verzeichnis
  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen  und  von
beiden  Teilen  zu  unterzeichnen;  jeder  Teil  kann  verlangen,  daß  die
Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigt  wird.  Jeder  Teil  kann  auch  verlangen,
  daß  das  Verzeichnis  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch
einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  ausgenommen  wird.  Die
Kosten  hat  derjenige  zu  tragen  und  vorzuschießen,  welcher  die  Aufnahme
  oder  die  Beglaubigung  verlangt.

§  1036.  Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.)

Er  hat  bei  der  Ausübung  des  Nutzungsrechts  die  bisherige  wirtschaftliche
  Bestimmung  der  Sache  aufrechtzuerhalten  und  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmähigen  Wirtschaft  zu  verfahren.

§  1037.  Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,  die  Sache  umzugestalten
  oder  wesentlich  zu  verändern.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  darf  neue  Anlagen  zur  Gewinnung
  von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Ton,  Mergel,  Torf  und
sonstigen  Bodenbestandteilen  errichten,12)  sofern  nicht  die  wirtschaftliche
Bestimmung  des  Grundstücks  dadurch  wesentlich  verändert  wird.

i1038.  Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  kann  sowohl
  der  Eigentümer  als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  das  Maß  der
Nutzung  und  die  Art  der  wirtschaftlichen  Behandlung  durch  einen  Wirtschaftsplan
  festgestellt  werden.  Tritt  eine  erhebliche  Anderung  der  Umstände
  ein,  so  kann  jeder  Teil  eine  entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosten  hat  jeder  Teil  zur  Hälfte  zu
tragen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
  von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage  Gegenstand  des  Nießbrauchs
  ist.

§  1039.  Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigentum  ½)  auch  an
solchen  Früchten,  die  er  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen

—  327
        <pb n="328" />
        Erlänterungen

en  1032,  1033.

)  pgl.  99,  100  (Früchte,  Nutzungen),  954  AEigentmurgerer  des
Nießbrauchers  an  Erzengnissen  und  Bestandteilen  der  Nießbrauchsache),  ferner

9  1031  Note  1  und  Anhang  2  zu  8  9353.

)  8  97,  98.
8  1032  v  rRie  ßbraucher  wird  zunmitterbarer“  Besitzer,  der  Eigen-:)
  Es  genügt  also:  Übergabe  kurzer  Hand  —  lbeertragung  durch  bloßen

zu  den  in  §  1032  in  bezug  genommenen  88.
#  1033  s)  nicht  auch:  an  Grundstücken  (o  gl.  jedoch  §  900  Abs.  2  sogen.

Tabular-Ersitzung).
"  937  ff.  E.  185.  Die  Ersitzungsbeit  bettägt  10  Jahre.
8  1034  10)  Zur  Vermeidung  von  Streitigkeiten  bei  endigung  des  Nießbrauchs.
  8  1057.  vgl.  RFG.  8  164.  "
5  1035  2  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  unter  I.  —  Zur  Aufnahme  des  Verzeichnisses
find  in  Preußen  außer  den  Notaren  zuständig:  die  Amtsgerichte,  die  Gerichtsschreiber
  bei  den  Amtsgerichten  und  die  Gerichtsvollzieher.

#  1036  12)  vgl.  Note  6  und  854,  868,  1065,  1081.
51037  13)  E.  67.
8  1039  14)  vgl.  Note  4,

954.

15)  Der  44r  erwirbt  also  das  Eigentum  nicht  nur  an  den
„nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft“  (8  1036),  sondern  auch
an  den  durch  „Raubbau“  gezogenen  E*  erner  an  den  „infolge  besonderer
  Ereignissen  gezogenen  Früchten,  z.  B.  Windbruch  im  Walde  bholzung
eines  Waldes  wegen  drohenden  Raupenfraßes,  Tötung  einer  Herde  wegen
drohender  Seuche;  die  gefällten  Bäume,  die  getöteten  Tiere  werden  Eigentum
  des  Nießbrauchers.

16  232  ff.,  276.
17)  „Man  muß  jede  Sache  als  Ganzes  nehmen“  (C).
8  1040  18  984.
8  1041  104n  16  1  Er  haftet  dafür  gemäß  §§  276,  278,  831.  vgl.  jedoch  §§  1041  Satz  2,

20)  Auch  Jür  weiter  gehende  Ausbesserungen  und  Erneuerungen  haftet
er  natürlich,  falls  sie  durch  sein  oder  seiner  Leute  „Verschulden“  nötig  werden
88  276,  278,  831).

8  1042  7:  121,  545.

8  1043  22)  „  borftenen  Damm  stopft  man  mit  Grundstücks-Erde“  (C).

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber.

Art.  17.  8  1.  Bei  den  von  dem  Staate  oder  einem  Kommunalverband
ausgestellten  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  häüngt  die  Gültigkeit  der  Unterroichnung
  davon  ab.  dass  die  Schuldverschreibung  vorschriftsmllssig  ausgefertigt  ist-Der
  Aufnahme  dieser  Bestimmung  in  die  Urkunde  Peckark  es  nicht.

Die  Ausfertigung  erfolgt  bei  den  über  das  Kapital  lautenden  Schuldverschreibungen
durch  eigenhlndige  Unterzeichnung  des  Vermerkes  „Ausgefertigt“  seitens  des  damit
beauftragten  Beamten,  bei  Zins-  und  Erneuerungsscheinen  durch  den  Aufdruck  eines
Trockenstempels.  der  bei  den  Schuldverschreibungen  des  Staates  den  Königlich
Preussischen  Adler.  bei  den  Schuldverschreibungen  eines  Kommunalverbandes  das
diesem  zustehonde  Sioegel  enthalten  muss.  „

2.  Bei  Zinsncheinen,  die  für  Schuldverschreibungen  der  im  8§  1
bezeichnoten  Art  oder  für  Rontenbriefe  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von
Ronten  in  Preussen  bestehenden  Rentenbanken  ausgegoben  sind,  ist  der  im  §  804  Abs.  1
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen.  ohne  dass  es  der
Ausschliessung  in  dem  Scheine  bedaurf.
        <pb n="329" />
        Nießbrauch  an  Sachen  i1040—1045

Wirtschaft  zuwider  oder  die  er  deshalb  im  übermaße  zieht,  weil
dies  infolge  eines  beson  deren  Ereignisses  notwendig  geworden
  ist.1?)  Er  ist  jedoch,  unbeschadet  seiner  Verantwortlichkeit  für
ein  Verschulden,  verpflichtet,  den  Wert  der  Früchte  dem  Eigentümer
bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zu  ersetzen  und  für  die  Erfüllung
  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  zu  leisten.1)  Sowohl  der
Eigentümer  als  der  Nießbraucher  kann  verlangen,  daß  der  zu  ersetzende
Betrag  zur  Wiederherstellung  der  Sache  insoweit  verwendet
wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  entspricht.

Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung  der  Sache
nicht  verlangt,  so  fällt  die  Ersatzpflicht  weg,  soweit  durch
den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug  die  dem  Nießbraucher
  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt  werden.)

§  1040.  Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt  sich  nicht  auf  den
Anteil  des  Eigentümers  an  einem  Schatze,  der  in  der  Sache  gefunden
wird.15)

§  1041.  Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung  der  Sache  in
ihrem  wirtschaftlichen  Bestande  zu  sorgen.1)  Ausbesserungen  und  Erneuerungen
  liegen  ihm  nur  insoweit  ob,  als  sie  zu  der  gewöhnlichen
Unterhaltung  der  Sache  gehören.#0)

§  1042.  Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt  oder
wird  eine  außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung  der
Sache  oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Nießbraucher
dem  Eigentümer  unverzüglich  :1)  Anzeige  zu  machen.  Das  gleiche  gilt,
wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.

§  1043.  Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  eine  erforderlich
  gewordene  außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung
  selbst  vor,  so  darf  er  zu  diesem  Zwecke  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  auch  Bestandteile  des  Grundstücks  verwenden,
  die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden  Früchten  gehören.::

§.  1044.  Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich  gewordene
  Ausbesserung  oder  Ernenerung  der  Sache  nichtselbst  vor,  so  hat
er  dem  Eigentümer  die  Vornahme  und,  wenn  ein  Grundstück  Gegenstand
  des  Nießbrauchs  ist,  die  Verwendung  der  im  §  1043  bezeichneten
Bestandteile  des  Grundstücks  zu  gestatten.

§  1045.  Der  Niehbraucher  hat  die  Sache  für  die  Dauer  des
Nießbrauchs  gegen  Brandschaden  und  sonstige  Unfälle  auf  seine  Kosten
unter  Versicherung  zu  bringen,  wenn  die  Versicherung  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  entspricht.  Die  Versicherung  ist  so  zu
nehmen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Versicherer  dem  Eigentümer
zusteht.

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so  fallen  die  für  die  Versicherung
  zu  leistenden  Zahlungen  dem  Nießbraucher  für  die
Dauer  des  Nießbrauchs  zur  Last,  soweit  er  zur  Versicherung  verpflichtet
sein  würde.

—  329  —
        <pb n="330" />
        z  1046

8  1047

8  1049
l1051

Erlänterungen

:  d.  Bu  Odie  erlicherungsgeselllchaft.
4
31a)  Gegenüber  dem  Staate,  der  Gemeinde  ufw.  bleibt  natürlich
der  „Eigentümer"  haftbar,  sofern  die  betr.  Steuergesetze  nicht  ein  anderes
bestimmen.

236)  §  103.

26)  vgl.  Note  14  zu  §  436.

27)  Diese  trägt  der  Eigentümer.  vgl.  Note  33  zu  §  995.

2n  27  %,  63,  auh  88  256,  257,  273.

#  )  232  ff.,  1052.

Das  gleiche  gilt  für  Zinsscheine  von  Pfandbriefen  einer  öffentlichen
landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalt  oder  einer  provinzial-(kommunal).
stindischen  öffentlichen  Grundkreditanstalt.

Art.  18.  §  1.  Bei  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  die  von  einer
Preussischen  Körperschaft.  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausgestellt
sind,  kann  der  Inhaber  von  dem  Aussteller  verlangen.  dass  die  Schuldverschreibung
auf  seinen  Namen  oder  auf  den  Namen  eines  von  ihm  bezeichneten
Dritten  umgeschrieben  wird,  es  sei  denn,  dass  er  zur  Verfügung  über  die  Urkunde
nicht  berechtigt  ist.  Zu  Gunsten  des  Ausstellers  gilt  der  Inhaber  als  zur  Verfügung
über  die  Urkunde  berechtigt.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheine
s#owie  auf  die  auf  Sicht  zahlbaren  Schuldverschreibungen  keine  Anwendung.

5  2.  Die  Umschreibung  auf  den  Namen  einer  saristiechen  Ferson,  die  ihren  Sitz
ausserhalb  des  Deutschen  Reichs  hat,  kann  nicht  verlangt  werden.

In  den  Fullen  des  8  1667  Abs.  2,  des  6  1815  und  des  a  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  kann  die  Umschreibung  mit  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bestimmung
verlangt  werden.

5  4.  Eine  Ehefrau  bedarf  zu  einer  Verfügung  über  die  umgeschriebene  Schuldverschreibung,
  dern  Aussteller  gogenuber  nicht  der  Zustimmung  des  Ehemanns.

86.  er  zur  Verfügung  über  die  umgeschriebene  Schuldverschreibung  berechti
ist,  kann,  solange  die  Schuldverschreibung  nicht  Sekündigtt  itt.  von  dem  Aussteller  die
Umschreibung  auf  seinen  Namen  oder  den  Namen  eines  Dritten,  die  Rüokverwandlung
  in  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  und  gegen  Aushlindigung  der
Urkunde  die  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  verlangen.

8  6c.  Die  Kosten  der  Umschreibung,  der  Rückverwandlung  in  eine  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  und  der  Erteilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber  der  Antragsteller  zu  tragen  und  vorzuschiessen.

5  7.  Die  zuständigen  Minister  erlassen  die  erforderlichen  Aus  führungs--vorschriften.
  Sie  können  insbesondere  Bestimmungen  treffen:

1.  über  die  Form  der  an  den  Aussteller  zu  richtenden  Anträge  und  der  Vollmacht
zur  Stellung  solcher  Antrige,

2.  über  die  Form  des  Nachweises,  dass  der  Antragsteller  oder  der  Empfunger  der
Zahlung  der  in  der  Schuldverschreibung  genannte  Glllubiger  oder  sonst  zur  Verfügung
  über  die  Schuldverschreibung  berechtigt  oder  zur  Vertretung  des  Berechtigten

efugt  is

t.
.  über  die  Form  der  Umschreibung  und  der  Rückverwandlung  in  eine  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,
4.  über  die  Sätze,  nach  denen  die  im  §  6  bezeichneten  Kosten  zu  bemessen  sind.

8  8.  Ist  don  nach  Massgabe  des  §  7  Nr.  1,  2  bestimmten  Erfordernissen  genügt.
so  gilt  der  Antragsteller  oder  der  Empfünger  der  Zablung  zu  Gunsten  des  Ausstellers
als  zur  Verfügung  tber  die  Schuldverschreibung  berechtigt  oder  zur  Vertretung  des
Berechtigten  befugt.  ·

9.Binosbhandonqokommonoodotvorniohtotoschulckvorschreibung,
  die  auf  den  Namen  umgeschrieben  ist,  kann,  wenn  nicht  in  der
Urkunde  das  Gegenteil  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für
kraftlos  erklärt  werden.

Die  Vorschriften  des  §  799  Abs.  2  und  der  888  800.  805  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  finden  entsprechende  Anwendung.

8  10.  Die  Vorschriften  der  §#§#  bis  9  gelten  auch  für  Schuldverschreibungen.
die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgestellt  oder  auf  den  Namen
umgeschrieben  worden  sind.

11.  Für  die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhabor  lautenden  Schuldverschreibung
auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berochtigten  ist  eine  Stempelabgabe  nicht  zu
entrichten.  «

Der  Eintragung  nicht  bedürfende  Rechte.
Art.  22.  Zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenitber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  bedürfen  der  Eintragung  nicht:

1.  das  in  den  Füällen  der  Enteignung  oder  der  Grundabtretung  zu  Zwocken  des
Bergbaubetriebs  bestchende  gesotzliche  Vorkaufsrecht;

330  —
        <pb n="331" />
        Nießbrauch  an  Sachen  6  1046—1052

8  1046.  An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  :#)  steht  dem
Nießbraucher  der  Nießbrauch  nach  den  Vorschriften  zu,  die  für  den  Nießbrauch
  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden  Forderung  ")  gelten.

Tritt  ein  unter  die  Versicherung  fallender  Schaden  ein,  so  kann  sowohl
  der  Eigentümer  als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  die  Versicherungssumme
  zur  Wiederherstellung  der  Sache  oder  zur  Beschaffung  eines
Ersatzes  insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  entspricht.  Der  Eigentümer  kann  die  Verwendung  selbst  besorgen
oder  dem  Nießbraucher  überlassen.

§  1047.  Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigentümer  gegenüber  )
verpflichtet,  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  )  die  auf  der  Sache  ruhenden
  öffentlichen  Lasten  20)  mit  Ausschluß  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  den  Stammwert  der  Sache  gelegt  anzusehen
find,)  sowie  diejenigen  privatrechtlichen  Lasten  zu  tragen,  welche  schon
zur  Zeit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  auf  der  Sache  ruhten,
insbesondere  die  Zinsen  der  Hypothekenforderungen  und  Grundschulden
sowie  die  auf  Grund  einer  Rentenschuld  zu  entrichtenden  Leistungen.

§  1048.  Ist  ein  Grundstück  samt  Inventar  Gegenstand  des  Nießbrauchs,
  so  kann  der  Nießbraucher  über  die  einzelnen  Stücke  des  Inventars
  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  verfügen.
Er  hat  für  den  gewöhnlichen  Abgang  sowie  für  die  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  ausscheidenden  Stücke  Ersatz
  zu  beschaffen;  die  von  ihm  angeschafften  Stücke  werden  mit
der  Einverleibung  in  das  Inventar  Eigentum  dessjenigen,
welchem  das  Inventar  gehört.

Übernimmt  der  Nießbraucher  das  Inventar  zum  Schätzungswerte
mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zum
Schätzungswerte  zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  588,
589  entsprechende  Anwendung.

§  1049.  Macht  der  Nießbraucher  Berwendungen  auf  die  Sache,
zu  denen  er  nicht  verpflichtet  ist,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht
des  Eigentümers  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.ss)

Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  die
Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.)

§  1050.  Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  Sache,
welche  durch  die  ordnungsmäßige  Ausübung  des  Nießbrauchs
herbeigeführt  werden,  hat  der  Nießbraucher  nicht  zu  vertreten.

§  1051.  Wird  durch  das  Verhalten  des  Nießbrauchers  die  Besorgnis
  einer  erheblichen  Verletzung  der  Rechte  des  Eigentümers  begründet,
  so  kann  der  Eigentümer  Sicherheitsleistung  verlangen.2#3)

§  1052.  Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung  rechtskräftig
  verurteilt,  so  kann  der  Eigentümer  statt  der  Sicherheitsleistung
verlangen,  daß  die  Ausübung  des  Nießbrauchs  für  Rechnung  des
Nießbrauchers  einem  von  dem  Gerichte  zu  bestellenden  Verwalter  übertragen
  wird.  Die  Anordnung  der  Verwaltung  ist  nur  zulässig,  wenn
dem  Nießbraucher  auf  Antrag  des  Eigentümers  von  dem  Gericht  eine

—  331  —
        <pb n="332" />
        §  1052
§  1055
§  1056
z  1058
g  10509

Erläuterungen

30  150  ff.  3V.

1  1034,  1035,  1058  und  88  101—103.

22)  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.

33)  wie  Note  32.

34  iehbrauch-  Ende  bricht  nicht  Miete“  (C).,

ss  595  nebst  Noten,  auch  Note  65  zu  9s

20)  vgl.  88  891,  892,  893  (Grundstücke)  un  932,  1006,  1032  (bewegliche
  Sachen),  im  übrigen  §  816.  4

—  r*—  413.  Der  Nießbrauch  4q  also  auch  nicht  verpfändbar,
8  1274  ror  2;  agenen  ist  er  nach  näherer

.  im

stimmung  des  §  857  Abl,.  3
und  4  ge  der  Zwangsvollstreckung  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
  pfändbar  (Einsetzung  eines  gerichtlichen  Verwalters  zur  Ausübung
des  Nießbrauchs  rpachtung  des  Nießbrauchs  durch  das  Gericht  usw.).  Über

Pacht  eines  Meßbrauchs  ogl.  Note  1  zu  §  581  unter  I.  Die  „lÜberlassung  der

Ausübung“  begründet  nur  ein  Schuldverhältnis,  nicht  ein  dingliches
  Recht  an  der  Nießbrauchsache.  Über  den  Frucht=  usw.  Erwerb  desjenigen,
  dem  die  „Ausübung"“  des  Nießbrauchs  „überlassen“  ist,  §  956.

2.  die  Gebrauchs-  und  Notzungenechto,  welche  nach  den  §§  8,  142  des  Allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  (Gesetz-Samml.  S.  705)  im  Wege  des
Zwangsverfahrens  erworben  werden  können;

8.  die  den  Rentenbanken  überwiesenen  Renten  und  die  Domünen-Amortisationsrenten;
  die  für  die  Provinz  Hannover  bisher  geltenden  entgegenstehen
den  Vorochriften  werden  aufgehoben.

Nachbarrechtliche  Beschrlnkungen  des  Eigentums.

Art.  23.  §  1.  Werden  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  zwei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  geschieden,  zu  deren  Benutzung
  die  Eigentümer  der  Grundstücke  gemeinschaftlich  berechtigt  sind,  so  kann  der
Eigentümer  des  einen  Grundstücks  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  nicht
verbieten,  die  Mauer  ihrer  ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen.  wenn  ihm  nachgewiesen
wird,  dass  durch  die  Erhöhung  die  Mauer  nicht  gefhrdet  wird.

Der  sich  aus  der  Vorschrift  des  Abs.  1  ergebende  Anspruch  unterliegt  nicht  der
Verjähreang.  ç
2.  Der  Eigentümer  des  Grundstücks,  von  dem  aus  die  Erhöhung  erfolgt  ist,
kann  dem  Eigenttmer  des  anderen  Grundstücks  die  Benutzung  des  Aufbaus  verbieten,
bis  ihm  für  die  Hulfte  oder,  wenn  nur  ein  Teil  des  Aufbaus  benutzt  werden  soll,  für
den  entsprechenden  Teil  der  Baukosten  Ersatz  geleistet  wird.  Solange  das  Verbietungsrecht
  besteht,  hat  der  Berechtigte  den  Mehraufwand  zu  tragen,  den  die  Unterhaltung
der  Mauer  infolge  der  Erhöhung  verursacht.

Das  Verbietungsrecht  erlischt  durch  Einigung  der  Eigenttimer.

5  3.  Wird  die  Mauer  zum  Zwecke  der  Erhöhung  verstlrkt,  so  ist  die  Verstürkung
  auf  dem  Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenttmer  die  Erhöhung  unternimmt.
  Der  von  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  nach  §  2  zu  ersetzende
Betrag  der  gesamten  Baukosten  erhöht  sich  um  den  entsprechenden  Teil  des  Wertes
der  zu  der  Verstärkung  verwendeten  Grundfläche.  Verlangt  der  Eigenttmer  des  Grundstücks,
  auf  dem  die  Verstäirkung  angebracht  worden  ist,  die  Ersatzleistung,  s  ist  er
verpflichtet,  dem  Eigenttimer  des  anderen  Grundstücks  das  Eigentum  an  der  zu  der
Mauer  verwendeten  Grundfläüche  seines  Grundstticks  soweit  zu  übertragen,  dass  die
neue  Grenzlinie  durch  die  Mitte  der  verstürkten  Mauer  geht;  die  Vorschriften  tüber  den
Kauf  finden  Anwendung.

24.  Hat  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechtes
dor  Eigentümer  eines  Grundstücks  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
auf  Grund  des  Artikel  668  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  seinem
Nachbar  kerlangt  dags  or  zur  Errichtung  einer  Scheidemauer  beitrage,  so  bleiben  für
das  Recht  und  Wie  Pflicht  zur  Errichtung  der  Mauer  die  bisherigen  Vorschriften
massgebend.

Widerrufliches  Eigentum  an  Grundstücken.

Art.  25.  Steht  im  bisherigen  Geltungsbereiche  dos  Rheinischen  Rechtes
dem  früheren  Eigentümer  eines  Grundstücks  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts,  durch
welches  das  Grundstück  verllussart  worden  ist,  ein  Recht  zu,  vermöge  dessen  bei  dem
Eintritt  oines  bestimmten  Umstandes  das  Eigontum  an  dem  Grundstücke  mit  rüchkwirkender
  Kraft  an  ihn  zurückfallt,  so  verwandelt  sich  das  Rückfallsrecht  zu  der  Zeit,
zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  einen  Anspruch  auf  Rücktbertragung
  des  Eigentums  und  Befreiung  des  Grundstücks  von  den  dem  Rückfalls-—

  332  —
        <pb n="333" />
        Nießbrauch  an  Sachen  i1053—1059

Frist  zur  Sicherheitsleistung  bestimmt  worden  und  die  Frist  verstrichen
ist;  sie  ist  unzulässig,  wenn  die  Sicherheit  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  geleistet
  wird.

Der  Verwalter  steht  unter  der  Aufsicht  des  Gerichts  wie  ein  für
die  Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks  bestellter  Verwalter.3o)  Verwalter
  kann  auch  der  Eigentümer  sein.

Die  Berwaltung  ist  aufzuheben,  wenn  die  Sicherheit  nachträglich
geleistet  wird.

§  1058.  Macht  der  Nießbraucher  einen  Gebrauch  von  der  Sache,
zu  dem  er  nicht  befugt  ist,  und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet  einer  Abmahnung
  des  Eigentümers  fort,  so  kann  der  Eigentümer  auf  Unterlassung
  klagen.

§  1054.  BVerletzt  der  Nießbraucher  die  Rechte  des  Eigentümers
in  erheblichem  Maße  und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten  ungeachtet
einer  Abmahnung  des  Eigentümers  fort,  so  kann  der  Eigentümer  die
Anordnung  einer  Berwaltung  nach  §  1052  verlangen.

§  1055.  Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die  Sache  nach  der
Beendigung  des  Nießbrauchs  dem  Eigentümer  zurückzugeben.1)

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  landwirtschaftlichen  Grundstücke  #2)
finden  die  Vorschriften  der  §§  591,  592,  bei  dem  Nießbrauch  an  einem
Landgute  36)  finden  die  Vorschriften  der  §§  591  bis  593  entsprechende
Anwendung.

§  1056.  Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück  über  die  Dauer
des  Niehbrauchs  hinaus  vermietet  oder  verpachtet,  so  finden  nach  der
Beendigung  des  Nießbrauchs  die  für  den  Fall  der  Veräußerung
geltenden  Vorschriften  der  §§  571,  572,  des  §  573  Satz  1  und  der
§§  574  bis  576,  579  entsprechende  Anwendung.-")

Der  Eigen  tümer  ist  berechtigt,  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis
unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  360)  zu  kündigen.
  Verzichtet  der  Nießbraucher  auf  den  Nießbrauch,  so  ist  die
Kündigungerst  von  der  Zeit  an  zulässig,  zu  welcher  der  Nießbrauch
ohne  den  Verzicht  erlöschen  würde.

Der  Mieter  oder  der  Pächter  ist  berechtigt,  den  Eigentümer  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,
  ob  er  von  dem  Kündigungsrechte  Gebrauch  mache.  Die
Kündigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgen.

§  1057.  Die  Ersatzansprüche  des  Eigentümers  wegen  Veränderungen
  oder  Verschlechterungen  der  Sache  sowie  die  Ansprüche  des  Nießbrauchers
  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme
  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1058.  Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem
Eigentümer  gilt  zu  Gunsten  des  Nießbrauchers  der  Besteller  als  Eigentümer,)
  es  sei  denn,  daß  der  Nießbraucher  weiß,  daß  der  Besteller
nicht  Eigentümer  ist.

§  1059.  Der  Rießbrauch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Ausübung
des  Nießbrauchs  kann  einem  anderen  überlassen  werden.7)

—  333  —
        <pb n="334" />
        Erläuterungen

38)  pgl.  die  Note  zu  §  1024.

GBO  ist  also  nicht  vererblich.  Über  „Löschung“  im  Grundbuche  §  23
40
3  g  875,  876,  878,  97,  98.

löschen  durch  „VBereinigung"  (Note  1  zu  §  362).  pvgl.  dagegen
  für  den  Nießbrauch  an  Grundstücken  8  889.

·  42)  985—1007,  auch  §§  903—924.  Der  Nießbraucher  kann  also
z.  B.  die  renzklage  aus  §  920  erheben.

;  1008  ff.,  743  ff.

4

"5)  kann  also  damit  machen,  was  er  will.
40  1  Note  10.

ff.
1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  854  unter  II.
2)  z.  B.  Leibrente,  Auszug,  K#potheren:  und  andere  Forderungen
5  1073—1079,  eine  Grund=  oder  Rentenschuld,  ein  Patentrecht,  Urheberrecht
usw.  riu-  E  2  und  3,  100,  101,  1073,  1074  ff.,  1080,  1081.  "

berechtigten  gegenüber  nicht  wirksamen  Belastungen.  Diejenigen,  gegen  welche  sich
der  Anspruch  richtet,  sind  verpflichtet,  die  Eintragung  einer  Vormerkung  zur  Sicherung
des  Anspruchs  zu  bewilligen.

ie  vor  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  erfolgte  Eintragung  des  RBückfallsrechts.
gilt  als  Eintragung  einer  Vormerkung.

Besitsschuts  bei  Grunddienstbarketiten.

Art.  28.  Für  den  Schutz  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  gelten,  auch
bevor  das  Grundbuch  fur  das  Grundstück  als  angelegt  anzuseh  en  ist,  wenn
die  Grunddienstbarkeit  in  einem  über  das  Grundstück  geführten  gerichtlichen  Buche
eingetragen  ist,  die  Vorschriften  des  §  1029  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  aondernfalls
die  Torsohrifkton  des  Artikel  191  Abs.  1  des  Einfübrungsgesetses  zum  Bürgorlichen

esetzbuche.

Wiederkaufsrecht  bei  Rentengütern.

Art.  20.  8  1.  Ein  Grondstück,  welches  gegen  Ubernahme  einer  festen  Goldrente
zu  Eigentum  übertragen  ist  (Rentengug),  kann  zu  Gunsten  des  Verkusserers  in
der  Weise  belastet  werden,  dass  dieser  dem  Eigentümer  gegenüber  zum  Wiederkaufe
berechtigt  ist.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines
Grundstücks  des  Veräusserers  bestellt  werden.
(568  2—11  enthalton  die  näheren  Vorschriften.)

Beschrinkung  der  Reallasten.

Art.  30.  Im  linksrbeinischen  Teile  der  Rheinprovinz,  im  Kreise
Herzogtum  Lauenburg  und  auf  der  Insel  Helgoland  treten  folgende  Vorschriften

in  Kraft:

Mit  Ausnahme  festor  Geldrenten  können  bestindige  Abgaben  und  Leistungen
einem  Grundstücke  als  Reallasten  nicht  auferlegt  werden.

Eine  neu  auferlegte  Geldrente  ist  der  Eigentümer  nach  vorglingiger  sechsmonatiger
  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrag  abzulöson  berechtigt,  sofern
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.  Es  kann  jedoch  vertragsmhssig  die  Kündigung  nur
whrend  eines  bestimmten  Zeitraumes,  welcher  dreissig  Jahre  nicht  üborsteigen
darf,  ausgoschlossen  und  ein  höherer  Ablösungsbetrag  als  der  fünfundzwanzigfacho
Betrag  der  Rente  nicht  festgesetzt  worden.

Vertragsmissige  Bestimmungen,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,
sind  unwirksam,  unbeschadet  der  Rechtsverbindlichkeit  des  sonstigen  Inhalts  eines
solchen  Vertrags.

Die  Vorschriften  über  Rentengüter  bleiben  unberührt.

Verteilung  von  Reallasten.

Art.  81.  Die  Vorschriften,  nach  welchen  im  Falle  der  Teilung  eines  mit  einer
Reallast  belasteton  Grundstücks  die  Reallast  auf  die  einzelnon  Teilo  dos  Grundstücks

—  334
        <pb n="335" />
        Niestbrauch  au  Rechten  8  1060—1068

§  1060.  Trifft  ein  Rießbrauch  mit  einem  anderen  Nießbrauch
oder  mit  einem  sonstigen  Rutzungsrecht  an  der  Sache  dergestalt  zusammen,
daß  die  Rechte  neben  einander  nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeübt
werden  können,  und  haben  die  Rechte  gleichen  Rang,  so  findet  die  Vorschrift
  des  §  1024  Anwendung.s)

§  1061.  Der  Rießbrauch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Nießbrauchers.#9)
  Steht  der  Nießbrauch  einer  juristischen  Person  zu,  so  erlischt
  er  mit  dieser.  Z

§  1062.  Wird  der  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke  durch
Nechtsgeschäft  aufgehoben,“)  so  erstreckt  sich  die  Aufhebung  im  Zweifel
auf  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre.

§  1063.  Der  Niehbrauch  an  einer  beweglichen  Sache  erlischt,
wenn  er  mit  dem  Eigentum  in  derselben  Person  zusammentrifft.“)

Der  Nießbrauch  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der  Eigentümer  ein
rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Nießbrauchs  hat.

§  1064.  Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen
Sache  durch  Rechtsgeschäft  genügt  die  Erklärung  des  Nießbrauchers.
gegenüber  dem  Eigentümer  oder  dem  Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch
aufgebe.

§  1065.  Wird  das  Recht  des  Nießbrauchers  beeinträchtigt,  so
finden  auf  die  Ansprüche  des  Nießbrauchers  die  für  die  Ansprüche  aus
dem  Eigentumee  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.“)

§  1066.  Besteht  ein  Nießbrauch  an  dem  Anteil  eines  Miteigentümers,“?)
  so  übt  der  Nießbraucher  die  Rechte  aus,  die  sich  aus  der  Gemeinschaft
  der  Miteigentümer  in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  nur  von  dem
Miteigentümer  und  dem  Nießbraucher  gemeinschaftlich  verlangt
werden.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  gebührt  dem
Nießbraucher  der  Nießbrauch  an  den  Gegenständen,  welche  an  die
Stelle  des  Anteils  treten.

§  1067.  Sind  verbrauchbare  Sachen  ")  Eegenstand  des  Nießbrauchs,
  so  wird  der  Nießbraucher  Eigentümer  der  Sachen;  ")  nach
der  Been  digung  des  Nießbrauchs  hat  er  dem  Besteller  den  Wert
zuersetzen,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Bestellung  hatten.  Sowohl
der  Besteller  als  der  Nießbraucher  kann  den  Wert  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen.“)

Der  Besteller  kann  Sicherheitsleistung"')  verlangen,
wenn  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wertes  gefährdet  ist.

1I.  Nießbrauch  an  Rechten.7)

§  1068.  Gegenstand  des  Nießbrauchs  kann  auch  ein  Recht  sein.:)

Auf  den  Nießbrauch  an  Rechten  finden  die  Vorschriften  über  den
Nießbrauch  an  Sachen?)  entsprechende  Anwendung,  soweit
sich  nicht  aus  den  88  1069  bis  1084  ein  anderes  ergibt.

—  335  —
        <pb n="336" />
        Erlänterungen

11069  4)  88  398  ff.,  413,  878  (betr.  „übertragung“"),  1154,  1159,  1190  Abf.  4.
«  Es  erfolgt  also  z.  B.  die  Bestellung  des  Nießbrauchs:  a)  an  einer  Hypothekenorderung,
  über  die  ein  Hypothekenbrief  gebildet  ist,  durch  Erteilung  einer
chrift#ichen  Erklärung,  in  der  der  Nießbrauch  bestellt  wird,  und,
urch  Uübergabe  des  Hhothere  nkriefa  b)  an  einer  Hypothekenforderung
  ohne  Hypothekenbrief  dur  Einigung,  und  Eintragung
im  Grundbuche  (88  873,  1154).  —  Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  Inhaberpapieren
  erfolgt  durch  überzabe  der  Papiere.  88  1032,  1081  Abs.  2,  866.

5)  vgl.  Note  7  zu  8
51070  -  241.
398  ff.,  insbesondere  7  404  ff.,  1156  ff.  (Einwendungen  des
Verpflichteten  gegenüber  dem  Nießbraucher).  „Forderungs  nie  braucher
und  Zessionar  sind  Geschwisterkinder“  (C).

ff.
.  96.  „Leibrentner  lebt  nach  Reichsrecht,  Auszügler  nach  Landl

  1074  11)  z.  B.  auf  Zahlung  von  Geld  o  ekenforderung),  auf  Übergabe
von  anderen  (beweglichen  oder  unbeweglichen)  Sachen.  Für  „auf  Zinsen  austehende
  Forderungen“  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der  9r  1076  ff.

tr.  Nießbrauch  an  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  ein  Staatsschuldbuch  eingetragenen
  Forderungen  vgl.  die  betreffenden  Gesetze.
erderal  dagegen  8§  1077  betr.  Nießbrauch  an  einer  „auf  Zinsen
ausstehenden  Forderung“.
5#  wie  Note  1la.  Betr.  Zmandere  Verfügungen"  (z.  B.  Abtretung,

  Erlaß,  Aufrechnung)  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.
*1075  12),  *  dem  Nießbraucher  leistet,  der  leistet  dem  Gläubiger“  (C).
1
§  1076  z2an)  „Verzinsung  schwächt  Nießbrauchers  Recht“  (C).
8  1077  14  usen  kann  der  Nießbraucher  allein  erheben.  Hinteregung
  72  ff.

verteilt  wird,  bleiben  in  Kraft.  Die  Verteilung  ist  bei  der  Auseinandersetzungs--behörde
  zu  beantragen.

Kündigungsrecht  bei  Hypotheken  und  Grundschulden.

Art.  32.  8§  1.  Bei  Hypothokenforderungen,  Grundschulden  und  Rentenschulden
kann  das  Kündigungsrecht  des  Eigentümers  nur  soweit  ausgeschlossen
werden,  dass  der  Eigentümer  nach  swanzig  Jahren  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen
  Frist  kündigen  kann.

§5  2.  Kapitalien,  die  zurzeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
auf  einem  Grundstück  oder  einer  Gerechtigkeit  angelegt  sind  und  bisher  seitens  des
Schuldnors  unkündbar  oder  erst  nach  einer  längeren  als  einer  zwanzigjhrigen  Frist.
kündbar  waren,  können  nach  dem  Ablaufe  von  zwanzig  Jahren  seit  dem  Inkrafttraten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen  Frist  gekündigt
werden,  sofern  nicht  nach  den  bisherigen  Gosetsen  die  Kündbarkeit  schon  vorher
eintritt.

Bestehende  Hypotheken.

Art.  AB.  §  1.  Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  an-Geleg
  uanzusehen  ist,  bestehonde  Hypothe  kk  gilt  von  dieser  Zeit  an  als  eine
Fpdthok,  für  welche  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
  ist,  wenn  über  sie  nach  den  geltenden  Vorschriften  ein  Hypotheken--briet
  bebildet  oder  zu  bilden  ist.  Ein  vor  der  bezeichneten  Zeit  gebildeter  Hypothekenbrief
  gilt  als  Hypothekenbrief  im  Sinne  der  Recichsgesetze.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Kautionshypotheken  keine  Anwendung.


—  336  —
        <pb n="337" />
        Nießbrauch  an  Rechten  5  1069—1077

§  1069.  Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem  Rechte  erfolgt
nach  den  für  die  üUbertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.")

An  einem  Rechte,  das  nicht  übertragbar  ist,-)  kann  ein
Nießbrauch  nicht  bestellt  werden.

§  1070.  Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert
werden  kann,“)  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem  Verpflichteten  die  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung,  welche  im  Falle  der  Ubertragung
  des  Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Erwerber  und
dem  Verpflichteten  gelten.)

Wird  die  Ausübung  des  Nießbrauchs  nach  §  1052  einem  Verwalter
  übertragen,  so  ist  die  übertragung  dem  Verpflichteten  gegenüber
  erst  wirksam,  wenn  er  von  der  getroffenen  Anordnung  Kenntnis
erlangt  oder  wenn  ihm  eine  Mitteilung  von  der  Anordnung  zugestellt
wird.  Das  gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  der  Verwaltung.

§  1071.  Ein  dem  Nießbrauch  unterliegendes  Recht  kann  durch
Rechtsgeschäft  nur  mit  Zustimmung  des  Nießbrauchers  aufgehoben
werden.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen
Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ift  unwiderruflich.  Die  Vorschrift  des
§  876  Satz  3  bleibt  unberührt.

Das  gleiche  gilt  im  Falle  einer  Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie
den  Nießbrauch  beeinträchtigt.

§  1072.  Die  Beendigung  des  Niehbrauchs  tritt  nach  den  Vorschriften
  der  §§  1063,  1064  auch  dann  ein,  wenn  das  dem  Nießbrauch
unterliegende  Recht  nicht  ein  Recht  an  einer  beweglichen
Sache  ist.)

§5  1073.  Dem  Nießbraucher  einer  Leibrente')  eines  Auszugs  10)
oder  eines  ähnlichen  Rechtes  gebühren  die  einzelnen  Leistungen,  die  auf
Grund  des  Rechtes  gefordert  werden  können.

§  1074.  Der  Rießbraucher  einer  Forderung  11)  ist  zur  Einziehung
  ½16)  der  Forderung  und,  wenn  die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung
  des  Gläubigers  abhängt,  zur  Kündigung  11b)  berechtigt.  Er  hat
für  die  ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Zu  janderen  Verfügungen
  über  die  Forderung  ist  er  nicht  berechtigt.

1075.  Mit  der  Leistung  des  Schuldners  an  den  Nießbraucher
erwirbt  der  Gläubiger  den  geleisteten  Gegenstand  und  der
Riebbraucher  den  Nießbrauch  an  dem  Gegenstande.)

Werden  verbrauchbare  Sachen  15)  geleistet,  so  erwirbt  der
Nießbraucher  das  Eigentum  die  Vorschriften  des  §  1067  finden
entsprechende  Anwendung.

§  1076.  Ist  eine  auf  Zinsen  ausstehende  Forderung  Gegenstand
des  Nießbrauchs,  so  gelten  die  Vorschriften  der  §§  1077  bis  1079.13)

1077.  Der  Schuldner  kann  das  Kapital  nur  an  den  Rießbraucher
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich  zahlen.:")  Jeder  von
beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie  gemeinschaftlich  gezahlt  wird;  jeder
kann  statt  der  Zahlung  die  Hinterlegung  für  beide  fordern.

—  337  —  22
        <pb n="338" />
        Erlänterungen

15)  auch:  mahnen.  4
8  1079  Seite  16)  88  1807,  1808.  E.  212.  Für  Preußen  AG.  Art.  73  ff.  vgl.

17)  gemäß  §  1069  (vgl.  die  Noten  dazu).  „Neue  Anlage  heischt  Nießbrauchs
  —  58s  (#  .%  azu)  ag  b

Uung“
8  1080  18)  Für  Hypot  eer  erungen  gelten  die  88  1074—1079  betr.  „Nießbrauch
  an  Forderungen"  schon  von  selbst.
8  1081  18)  uldverschreibung  auf  den  Inhaber  (88  793  4  Aktien  auf  den
nhaber  usw.  vgl.  Noten  1,  4  zu  §  793.  Die  8  808  bezeichneten  sogen.  „Legitimationspapiere“
  gehören  nicht  hierher.
ß  z.  B.  sel  (Wechselordnung  Art.  12  ff.),  die  in  5GB.
behandelten  kaufmännischen  Anweisungen  und  Verpflichtun  Ssscheine,  Konnosse-Mente

  der  Seeschiffer,  Ladescheine  der  Frachtführer,  Lagerscheine  der  staatlich
ur  Ausstellung  solcher  Urkunden  ermächtigten  E—s#s  dmereibriefe  und
Dasportversicherungs-Polizen.
8  1084  21)  d.  h.  die  88
Nießbrauchers  Eigen'“  (C).
1085  1)  vgl.  Anhang  1  ll  90  unter  I.  Unter  Vermögen  find  hier  nur  die

elastetes  Vermögen.

r-  h.  an  den  einzelnen  „Sachen“  (8§  1030  ff.)  und  „Rechten“
68  1  ff.),  aus  denen  das  „Vermögen“  besteht.  Die  „Bestellung“  erfol
also:  a)  an  Grundstücken  durch  Einigung  und  Eintragung  im  Grundbuche,
  b)  an  beweglichen  Sachen  5.  c)  an  Rechten  gemäß
;  1069.  vgl.  ferner  88  310,  311  betreffend  die  Zulässigkeit  und  Form  der  Verräge
  betr.  Nießbrauch  an  einem  Vermögen.

5  2.  Im  ursprünglichen  Geltungsbereiche  der  Grundbuchordnuntg  vom  S.  Mai  1972
sowie  in  Ostfriesland  und  Harlingorland,  in  der  Niedergrafschaft  Lingen  und  in  den
eehemals  Münsterschen  Ortschaften  der  Provinz  Hannover  steht  ein  vor  dem  Inkrafttreten
  der  Grundbuchordnung  gebildetes  Hypotbeken-Instrument  einem  spälter  gebildeten
Hypothekenbriefe  gleich.  «

In  den  übrigen  Landesteilen  erfolgt  die  nach  den  geltenden  Vorschriften  zu-Isesige
  Erteilung  eines  Hypothekenbriefs  Kostenfrei,  wenn  sie  vor  der  Zeit,  zu  welcher
das  Krandbuch  #als  angelegt  anzusehen  ist,  beantragt  wird.  Ist  wegen  Unterlassung
des  Antrags  die  Erteilung  eines  Briefos  ausgeschlossen,  so  worden  im  Falle  nachträglicher
  Aufhebung  der  Ausschliessung  für  die  Eintragung  der  Aufhebung  sowie  ftir  die

erichtliche  Beurkundung  oder  Beglaubigung  der  Eintragungsbewilligung  und  für  die

rteilung  des  Briefes  Kosten  nicht  erhoben,  wenn  die  Eintragung  innerhalb  eines
Jahres  nach  dem  Inkraftsroten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  beantrugt  wird.

§  3#.  Im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in
dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  ru  Cassel  etc.  vom  29.  Mai  1873  (Gesetz-Samml.
S.  273)  gelten  für  die  vor  dem  1.  Juli  1874  errichteten  und  nicht  in  Hypotheken  des
Preussischen  Rechtes  umgewandelten  HôRotheken  folgende  Vorschriften:

1.  Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  wird  bei  der
Hypothek  auf  Antrag  eines  Gllubigers,  dem  eine  ihr  gleich-  oder  nachstehende
Hypothek  oder  Grundschuld  zusteht,  ein  Widerspruch  Tegen  das  Bestehen  der
Hypothek  kostenfrei  eingetragen.  Zur  Eintragung  genügt  der  Antrag  des  Glaubigers.

2.  Soweit  zu  der  unter  Nr.  1  beseichneten  Zeit  die  Hypothek  noch  besteht,  gilt  sie
von  dieser  Zeit  an  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  der  Betrag  der  gesicherten
Forderung  bestimmt  ist.

3.  Auf  die  Hypothek  finden  in  Ansehung  der  Ausschliessung  des  unbekannten  Gläubigers
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  die  Vorschriften  des  6  1170  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  auch  insoweit  A##dunge  als  die  Hypothek  zu  der  unter  Nr.  1  bezeichneten
  Zeit  nicht  mehr  besteht.  in  Gllubiger,  dem  zu  dieser  Zeit  eine  der
Hypothek  gleich-  oder  nachstehende  Hypothek  oder  Grundschuld  zustoht,  kann
nach  der  Erlassung  des  Ausschlussurteils  die  Löschung  der  Hypothek  in  gleicher
Weise  verlangen,  wie  wenn  zur  Sicherung  des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung
  im  Grundbuch  eingetragen  wllre.

ird  das  Aufgebotsverfahron  vor  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  nach  der
bezeichneten  Zeit  beantragt,  s0  werden  für  das  Verfahren  und  für  die  Löschung
der  Hypothek  Gebühren  nicht  erhoben.

4.  Soll  die  Hypothek  nach  §  1186  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  eine  gewöhnliche
Hypotbek  umgewandelt  werden,  so  werden  für  die  Eintragung  der  Lmwandlung
Sonie  für  die  gerichtliche  Beurkundung  oder  Beglanbigung  der  Eintrestunge.
bewilligung  und  für  die  Erteilung.eines  Hypotbekenbriefs  Gebühren  nicht  erhoben,
wenn  die  Cmwundlung  innerha#  eines  Jahres  nach  der  unter  Nr.  1  bezeichneten
Zeit  beuntrugt  wird.

—  338  —
        <pb n="339" />
        Nießbrauch  an  einem  Vermögen,  an  einer  Erbschaft  §  1078—1085

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  können  nur  gemeinschaftlich
tündigen.")  Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn  sie
dem  Nießbraucher  und  dem  GEläubiger  erklärt  wird.

§  1078.  Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der.  Nießbraucher  und
der.  Glänbiger  einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken.  Hängt
die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung  ab,  so  kann  jeder  Teil  die  Mitwirkung
  des  anderen  zur  Kündigung  verlangen,  wenn  die  Einziehung  der
Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung  geboten  ist.

§  1079.  Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  find  einander  verpflichtet,
  dazu  mitzuwirken,  daß  das  eingezogene  Kapital  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  10)  geltenden  Vorschriften  verzinslich  angeleqt
  und  gleichzeitig  dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch  bestellt  wird.)
Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der  Nichbraucher.

8  1080.  Die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch  an  einer  Forderung
  gelten  auch  für  den  Nießbrauch  an  einer  Grundschuld  und  an
einer  Rentenschuld.“)  ·

l081.theinsnhaberpapier10)odeteinOrdetpqpipx,-o)das
mit  koindossament  versehen  ist,  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  steht
der  Besitz  des  Papiers  und  des  zu  dem  Papiere  gehörenden  Erneuerungsscheines
  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
  zu.  Der  Besitz  der  zu  dem  Papiere  gehörenden  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnanteilscheine  steht  dem  Nießbraucher  zu.

Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs  genügt  an  Stelle  der  üÜbergabe
  des  Papiers  die  Einräumung  des  Mitbesitzes.

§  1082.  Das  Papier  ist  nebst  dem  Erneuerungsschein
auf  Verlangen  des  Nießbrauchers  oder  des  Eigentümers  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe
nur  von  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigentümer  gemeinschaftlich
  verlangt  werden  kann.  Der  Nießbraucher  kann  auch  Hinterlegung
bei  der  Reichsbank  verlangen.

§  1083.  Der  Nießbraucher  und  der  Eigentümer  des  Papiers  find
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  des  fälligen  Kapitals,  zur  Beschaffung
  neuer  Zins-,  Nenten=  oder  Gewinnanteilscheine  sowie  zu  sonstigen
Maßnahmen  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  erforderlich  sind.

Im  Falle  der  Einlösung  des  Papiers  finden  die  Vorschriften  des
§  1079  Anwendung.  Eine  bei  der  Einlösung  gezahlte  Prämie  gilt  als
Teil  des  Kapitals.

1084.  Gehört  ein  Inhaberpapier  oder  ein  Orderpapier,  das
mit  Blankoindossament  versehen  ist,  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren
Sachen,  so  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  §  1067.2)

III.  Nießbrauch  an  einem  Bermögen.))

8§  1085.  Der  Niehbrauch  an  dem  Vermögen  einer  Person  kann
nur  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch
an  den  einzelnen  zu  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenständen  erlangt.-)

—  339  —  22“
        <pb n="340" />
        Erlãuterungen

8  1090  4  Note  1  und  Anhang  2—4  zu  8  1018.  —  vgl.  E.  113—116,  120,
128,  1

orbehalte  für  die  gesege)  und  E.  164,  184,  189,  191  (Über-##ee
  chriften  betreffend  die  bereits  am  1.  Jannar  1900  begründet  gewesenen
  „beschränkten  Frönlichen  Dienstbarkeiten“).
2)  oder  ein  „Erbbaurecht“  101
6  1  .  Es  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  88  873  ff.  und  Note  7
zu
)  vgl.  Note  8  zu  §  1018.

—  —

4%  Die  nach  den  Vorschriften  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetsbuchs
begrtindeten  Privilegien  und  Hypotheken,  die  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  Sngelest.  anzusehen  ist,  nicht,  durch  Einschreibung  im  Hypothekenregieter
oder  durch  Eintragung  im  Grundbuche  wirksam  geworden  sind,  verwandeln  sich  in
Ansprüche  auf  Bestellung  einer  Sicherungshypothek,  soweit  nicht  im  Artikel  56  8  9  ein
Anderes  bestimmt  ist.  Gerichtliche  Hypotheken  dieser  Art  erlöschen,  unbeschadet  der
dem  Gläubiger  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels  nach  den  reichsgesetzlichen
Vorschriften  zustehenden  Befugnisse.

Privilegien  und  Hypotheken  an  Niessbrauchsrechten  verwandeln  sich,  wenn  sie
zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  wirksam  geworden  sind,  in  Pfandrechte  an  dem
Niessbrauch,  anderenfalls  in  Ansprüche  auf  Bestellung  eines  Pfandrechts;  die  Vorschriften
  des  Abs.  1  flnden  entsprechende  Anwendung.

Urnertragung  von  Vorschriften  auf  Rentenschulden.

Art.  38.  Die  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleibenden  Vorschriften,
  die  sich  auf  Hypotheken  und  Grundschulden  beziehen,  finden  auf
Rentenschulden  entsprechende  Anwendung.

Selbstlndige  Gerechtigketfiten.

Art.  40.  Für  Gerechtigkeiten,  die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  in  Ansehung
der  Hintragung  in  die  gerichtlichen  Bücher  und  der  Verpfün  dung  den  Grundstücken
  gleichstehen  (selbständige  Gerechtigkeiten),  gelten  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  wenn  die
Gerechtigkeit  ein  Grundbuchblatt  erhalten  hat.

nter  der  gleichen  Voraussetzung  finden  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und
die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  auf  eine
solche  Gerechtigkeit  entsprechende  Kaw'#endung  ·

Die  besonderen  Vorschriften  über  die  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten
in  den  vormuls  Khniglich  Sächsischen  Landesteilen  werden  durch  die  Bestimmungen
dieses  Artikels  nicht  berührt.

Eheschliessung.

Art.  42.  Die  Vorschriften,  nach  welchen  für  Staatsbeamte  und  Geistliche

zur  Eingehung  einer  Ehe  eine  besondere  Erlaubnis  erforderlich  ist,  werden  aufehoben.


"  Art.  48.  1.  Wollen  Auslnder  oder  Auslnderinnen  in  Preussen  eine

Ehe  eingehen,  so  haben  sie  ein  Zeugnis  der  zuständigen  Behörde  des  Stastes,  dem  sie

angehören,  darüber  beizubringen,  dass  der  Behörde  ein  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates

bestehendes  Ehebindernis  nicht  bekannt  geworden  ist.

5  2.  Auslinder  haben  ausserdem  ein  Zeugnis  der  zuständigen  Behörde  des
Staates,  dem  sie  angehören,  darüber  beizubringen,  dass  sie  nach  den  Gesetzen  dieses
Staatos  ihre  Staatsangehörigkeit  nicht  durch  die  Eheschliessung  verlierem  sondern  auf
ihre  Ehefrau  und  ihre  ehelichen  oder  durch  die  nachfolgende  o  legitimierten  Kinder
übertragen.

s  3.  Die  nach  den  88  1,  2  erforderlichen  Zeugnisse  mtüssen  von  einem  Konsul
oder  Gesandten  des  Reichs  mit  der  Bescheinigung  versehen  sein,  dass  die  das  Zeugnis
àaugstellende  Behörde  für  die  Ausstellung  zuständig  ist.

Diese  Vorschrift  findet  auf  solche  Zeugnisse  keine  Anwendung,  welche  nach  den
Bestimmungen  der  Staatsverträge  über  die  Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden
Ausgestellten  Urkunden  keiner  Beglaubigung  bedürfen.

5  4.  Von  der  Vorschrift  des  S1  kann  der  Justizminister  im  einzelnen  Falle,
von  der  Vorschrift  des  §  2  kann  der  Minister  des  Innern  im  einzelnen  Falle  oder  für
die  Angehörigen  eines  auslindischen  Staates  im  Allgemeinen  Befreiung  bewilligen-5.

  Die  für  die  Eheschliessung  ven  Auslündern  bisher  geltenden  landesgesets
lichen  Vorschriften  werden  aufgehoben.

5  6.  Will  ein  Angehörigor  der  rechtsrheinischen  Gebietsteile  des  Königreichs
  Bavyern  in  Preussen  eine  Ehe  oeingehen,  so  hat  er  das  nach  den  Vorxschriften
der  Bayerischen  Gesetze  erforderliche  Verchelichungszeugnis  beizubringen.
        <pb n="341" />
        Beschränkte  persöbnliche  Dienstbarkeiten  i1086—1090

Soweit  der  Nießbrauch  bestellt  ist,  gelten  die  Vorschriften  der  88
1086  bis  1088.

§  1086.  Die  Gläubiger  des  Bestellers  können,  soweit  ihre  Forderungen
  vor  der  Bestellung  entstanden  sind,  ohne  RNücksicht  auf  den  Nießbrauch
  Befriedigung  aus  den  dem  Nießbrauch  unterliegenden  Gegenständen
  verlangen.  Hat  der  Nießbraucher  das  Eigentum  an  verbrauchbaren
  Sachen  erlangt,  so  tritt  an  die  Stelle  der  Sachen  der  Anspruch  des
Bestellers  auf  Ersatz  des  Wertes;  der  Rießbraucher  ist  den  Gläubigern
gegenüber  zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.

§  1087.  Der  Besteller  kann,  wenn  eine  vor  der  Bestellung  entstandene
  Forderung  fällig  ist,  von  dem  Nießbraucher  Rückgabe  der  zur
Befriedigung  des  Gläubigers  erforderlichen  Gegenstände  verlangen.  Die
Auswahl  steht  ihm  zu;  er  kann  jedoch  nur  die  vorzugsweise  geeigneten
Gegenstände  auswählen.  Soweit  die  zurückgegebenen  Gegenstände  ausreichen,
  ist  der  Besteller  dem  Nießbraucher  gegenüber  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  verpflichtet.

Der  Nietzbraucher  kann  die  Verbindlichkeit  durch  Leistung  des  geschuldeten
  Gegenstandes  erfüllen.  Gehört  der  geschuldete  Gegenstand  nicht
zu  dem  Vermögen,  das  dem  Nießbrauch  unterliegt,  so  ist  der  Nießbraucher
berechtigt,  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  einen  zu  dem
Vermögen  gehörenden  Gegenstand  zu  veräußern,  wenn  die  Befriedigung
durch  den  Besteller  nicht  ohne  Gefahr  abgewartet  werden  kann.  Er  hat
einen  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstand  auszuwählen.  Soweit  er  zum
Ersatze  des  Wertes  verbrauchbarer  Sachen  verpflichtet  ist,  darf  er  eine
Veräußerung  nicht  vornehmen.

§  1088.  Die  GEläubiger  des  Bestellers,  deren  Forderungen  schon
zur  Zeit  der  Bestellung  verzinslich  waren,  uUnnen  die  Zinsen  für  die
Dauer  des  Nießbrauchs  auch  von  dem  Nießbraucher  verlangen.  Das
gleiche  gilt  von  anderen  wiederkehrenden  Leistungen,
die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des  Vermögens
  bestritten  werden,  wenn  die  Forderung  vor  der  Bestellung  des
Nießbrauchs  entstanden  ist.

Die  Haftung  des  Nießbrauchers  kann  nicht  durch  Vereinbarung
zwischen  ihm  und  dem  Besteller  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Besteller  gegenüber  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  wegen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  verpflichtet.  Die
Rückgabe  von  Gegenständen  zum  Zwecke  der  Befriedigung  kann  der  Besteller
  nur  verlangen,  wenn  der  Nießbraucher  mit  der  Erfüllung  dieser
Verbindlichkeit  in  Verzug  kommt.

5˙  1089.  Die  Vorschriften  der  §§  1085  bis  1088  finden  auf  den
Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel.  Beschränkte  persönliche  Dienstharkeiten.))

8  1090.  Ein  Grundstück:)  kann  in  der  Weise  belastet?)  werden,
daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt  ist,  das
Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen  zu  benutzen“)  oder  daß  ihm  eine

—  341  —
        <pb n="342" />
        Erläuterungen

5)  Die  Eleichheit  und  der  Unterschied  der  beschränkten  persönlichen

Dienstbarkeiten  mit  bezw.  von:

a)  den  Grunddienstbarkeiten  (  10  ff.)  bestehen  darin,  daß
beide  zwar  denselben  Inhalt  n  können  (vgl.  §8  1018,  1019,
insbesondere  Noten  8—11  zu  §  1018  und  §8  1090,  1091),  daß  aber  die
beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten"  nür  zu  Gunsten  bestimmter

ersonen  (unübertragbar  und  unvereldlich  8  1092)  bestehen,  während
  die  „Grunddienstbarkeiten“  zu  Gunsten  des  „m-eweiligen  Eigentümers“
  eines  Grundstücks  bestehen  und  mit  letzterem  übertragen  und  vererbt
  werden  können  (8  1018);

b)  dem  Nießbrauch  1030  ff.)  bestehen  darin,  daß  beide  nur  zu  Gunsten

  bestimmter  ersonen  (unübertragbar  und  urnvererblich
1059,  1061,  1092)  bestehen,  daß  aber  der  „Nießbrauch"  die  gesamen
  Nutzungen  einer  Sache  umfaßt,  soweit  nicht  bei  der  Begründung
Einschränkungen  gemacht  sind,  während  die  „beschränkten  persönlichen
Dienstbarkeiten“  nur  die  Benutzung  in  einzelnen  Beziehungen,  einelne
  Befugni  e  zum  Gegenstand  haben  (88  1030,  1090),  und  da
erner  der  Nießbrauch“  auch  an  beweglichen  Sachen  möglich  ist
ger-  Note  3  zu  8  1030,  88  1032,  1033),  während  „beschränkte  persönliche
ienstbarkeiten"  an  beweglichen  Sachen  nicht  anerkannt  werden.
Letzterem  Mangel  wird  ar  die  Möglichkeit  obligatorischer  Verträge
  (Schuldverträge)  auf  Überlassung  der  Benutzung  „beweglicher
Saten  genügt  (Miete,  Leihe  §8§  535  ff.,  598  ff.).

Über  Leibgedings-,  Altenteils-  usw.  Verträge,  die  häufig  die  Begründung
  beschränkter  perfönlicher  Dienstbarkeiten  für  den  Leibgedinger,  Altsitzer

usw.  zum  Gegenstande  haben,  vgl.  E.  96  und  Seite  236  Pr  A.

8  1091  s)  Der  Privatwillkür  der  Vertragschließenden  *  also  der  freieste  Spielraum
  gelassen  (im  Gegensatze  zu  §  1019)  und  nur,  falls  die  Auslegung  des
Vertrags  nichts  anderes  ergibt  nnin  Zweifel"),  gilt  §  1091.  Unter  den  Begriff
des  „persönlichen  Bedürfnisses“  fallen  die  Bedürfnisse  der  Haushaltung,  des
Geschäftsbetriebes.

6  1092  7)  rgl.  §  10569  und  Note.  Die  Überlassung  der  „Ausübung“
muß  nach  1092  von  dem  „Belasteten“  besonders  gestattet  sein.
8  1093  va)  der  „Miete“  unterscheidet  sich  das  in  8  1093  behandelte

dingliche  „Wohnungsrecht“  namentlich  dadurch,  daß  es  keine

gegenseitigen  ilbV’inine  en“  Rechte  und  Verbindlicheiten

  zwischen  dem  Grundstückse  gentümer  und  dem  Wohnungsberechtigten
erzeugt,  wie  dies  bei  der  Miete  („Schuldverhältnis“)  nach  88  535  ff.
der  2  ist.  Das  Wohnungsrecht  ist  lediglich  eine  Welastung  des  Grund-—

  ücks“,  mit  der  zufällig,  aber  ict  notwendig,  die  persönliche  Pflicht  des

chtigten  zur  Zahlung  eines  Zinses  verknüpft  sein  kann.

8)  z.  B.  durch  die  E.  96  bezeichneten  Verträge  (Leibgedinge,  Altenteil
usw.).  Das  Recht  auf  „Wohnung“  kann  auch  als  „Nießbrauch“  bestelt  werden
  (8  1030),  was  im  einzelnen  Falle  durch  Auslegung  festzustellen  ist.

°v)  auch  die  Schwiegermutter.

10)  z.  B.  Brunnen.  Abtritt,  Waschküche,  Trockenboden.

#  1094  1)  Dieser  Abschnitt  handelt  vom  Wizliggen-  Vorkaufsrechte,  vom  „persönlichen“
  Vorkaufsrechte  handeln  die  §§  504  ff.  vgl.  diese  und  Noten  dazu.
—  Über  das  Wiederkaufsrecht  rbm  497  ff.,  insbesondere  Note  6  und  8  dazu.
—  üÜbergangsvorschriften  bezüg  ich  am  1.  Jannar  1900  bereits  begründet
tzewesenen  „Vorkaufsrechte“  vgl.  E.  168,  184,  189.

2)  oder  ein  „Erbbaurecht“  (8  1017).  bezug  auf  bewegliche
Sachen  ist  nur  das  persönlich  (obligatorisch)  wirkende  Vorkaufsrecht  der
88  504  ff.  zulässig.  vgl.  Note  13  zu  "  504.

*)  Es  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  der  88  873  ff.  Zur  Begründung
  eines  dinglich  wirkenden  „Vorkaufsrechts“  an  einem  Grundstück  ist
also  „Einigung“  der  Parteien  und  „Eintragung“  in  das  Grundbuch
nötig.  Der  Vertraß.3  durch  den  sich  jemand  zur  „Bestellung“  eines  Vorkaufsrechts
an  einem  Grundstücke  verpflichtet,  bedarf  der  Form  des  §  313.  —  „Gesetzliche“

—  342  —
        <pb n="343" />
        Vorkaufsrecht  8  1091  1098

sonstige  Befugnis  zusteht,  die  den  Inhalt  einer  Grunddienstbar—
keit  bilden  kann  (beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit).“)

Die  Vorschriften  der  §§  1020  bis  1024,  1026  bis  1029,  1061  finden
entsprechende  Anwendung.

§  1091.  Der  Umfang  einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit
  bestimmt  sich  im  Zweifel  nach  dem  persönlichen  Bedürfnisse  des
Berechtigten.“)

§  1092.  Eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  ist  nicht  übertragbar.
  Die  Ausübung  der  Dienstbarkeit  lann  einem  anderen  nur
überlassen  werden,  wenn  die  Überlassung  gestattet  ist.'

8  1093.  Als  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  kann  auch  das
Recht  bestellt  werden,  ein  Gebäude  oder  einen  Teil  eines  Gebäudes  unter
Ausschluß  des  Eigentümers  'a)  als  Wohnung  zu  benutzen..)  Auf  dieses
Recht  finden  die  für  den  Nieß  brauch  geltenden  Vorschriften  der  88
1031,  1034,  1036,  des  §  1037  Abs.  1  und  der  §#§  1041,  1042,  1044,  1049,
1050,  1057,  1062  entsprechende  Anwendung.

Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine  Familien)  sowie  die  zur  standesmäßigen
  Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen  Personen  in
die  Wohnung  aufzunehmen.

Ist  das  Recht  auf  einen  Teil  des  Gebäudes  beschränkt,  so  kann
der  Berechtigte  die  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauche  der  Bewohner
  bestimmten  Anlagen  und  Einrichtungen  mitbenutzen1#1)

Sechster  Abschnitt.

BVorkaufsrecht.))

§  1094.  Ein  Grundstück:)  kann  in  der  Weise  belastet?)  werden,
daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  dem  Eigentümer
gegenüber  zum  Vorkaufe  berechtigt  ist.

Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers
  eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden.

§  1095.  Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann  mit  dem  Vorkaufsrechte
  nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigentümers
  besteht.

§  1096.  Das  Vorkaufsrecht  kann  auf  das  Zubehör")  erstreckt
werden,  das  mit  dem  Grundstücke  verkauft  wird.  Im  Zweifel  ist
anzunehmen,  daß  sich  das  Vorkaufsrecht  auf  dieses  Zubehör  erstrecken  soll.

8  1097.  Das  Vorkaufsrecht  beschränkt  sich  auf  den  Fall  des
Verkaufs)  durch  den  Eigentümer,  welchem  das  Grundstück  zur  Zeit
der  Bestellung  gehört,  oder  durch  dessen  Erben;  es  kann  jedoch
auch  für  mehrere  oder  für  alle  Verkaufsfälle  bestellt  werden.

§  1098.  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Berechtigten  und
dem  lichteten  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  88  504  bis
514.  Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  dann  ausgeübt  werden,  wenn  das
Grundstück  von  dem  Konkursverwalter  aus  freier  Hand  verkauft
  wird.

—  343  —
        <pb n="344" />
        Erläuterungen

Vorkaufsrechte  mit  dinglicher  Wirkung  kennt  BGB.  nicht.  *  2034,
2035  (Vorkaufsrecht  der  Miterben  am  Anteile  der  anderen  Miterben  am
RNachlalnfe  nicht  an  den  einzelnen  Nachlaßgrundstücken  und  anderen
Nach  aßgegenständen).  vgl.  jedoch  die  Note  13  am  Ende  zu  §  504  in  bezug
genommenen  Landesgesetze.

„  Walch.  ##  sch  lI.  Note  14  zu  8  504

S)  Nicht  auch:  des  Tausches.  pvgl.  Note  zu

6  883  ff.,  888,  1100.

)  88  088,  1024  3P.

1)  Die  eigentümliche  Ftelung  die  der  „Grundbesitz“  im  politischen  und
wirtschaftlichen  Leben  des  Mittelalters  einnahm,  hatte  zur  Verknüpfung
mannigfacher  „Leistungen“  mit  dem  Grund  und  Boden  geführt.
  orne  mlich  waren  es  die  Rechte  des  Grundherrn  und  des

utzherrn,  die  den  bäuerlichen  Besitz  mit  Zins-,  Dienst=  und

e  lichten  beschwerten.  Aber  auch  zur  Gründung  und  ##eren  Ausstattung
Wclicher  Einrichtungen  wurden  solche  Lasten  in  großer  Zahl  auf  die  Grundstücke
  egt.  neben  entwickelten  sich  im  Nentenkaufe  und  der  Leibzucht
(Leibgedinge,  Altenteil)  rein  privatrechtliche  Einrichtungen,  die  eine
ähnliche  Belastung  des  Bodens  bedingten.  Derartige  Rechtsgebilde  haben  sich
bis  auf  die  Gegenwart  erhalten.  Das  Verschwinden  der  oben  bezeichneten
Herrschaftsrechte  aus  der  heutigen  Rechtsordnung  hat  sie  nicht  beseitigt,  sondern
vielfach  nur  die  Wirkung  gehabt,  daß  die  auf  den  Grundstücken  zuhende  Verflichtung
  zur  Leistung  von  „Natural=  und  Geldabgaben,  Diensten  und  Zehnen“
  ihren  öffentlich-rechtlichen  Charakter  abgestreift  hat.  Die
einzelnen  deutschen  Landesgesetzgebungen  find  meist  darauf  bedacht  gewesen,
diese  Lasten  teils  abzuschaffen,  teils  der  Ablösung  gegen  Entschädigung  een

  zu  unterwerfen  teils  die  Neubegründung  t  verbieten.  I.  z.  B.
das  preußische  A  (ölungsgeset  vom  2.  März  1850.  Andererseits
  vgl.  aus  neuester  Zeit  die  Nentenguts-Gesetzgebung  E.  62.

Bei  dem  biernach  sehr  verschiedenen  Rechtszustande  in  den  einzelnen
Staaten  des  Rei  t  der  Gesetzgeber  des  BGB.  es  für  angemessen  Lactet,
folgenden  Standpunkt  einzunehmen:  Die  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben
  sind  von  der  Regelung  im  BGB.  ausgeschieden.  I.  z.  B.  E.  132

etr.  Kirchen=  und  ul-Baulasten.  Es  gehören  hierher  rsber:  die  Einnartierungs-,
  Deich-,  Wegebau=  usw.  Lasten.  Hezügtich  der  krsratrechtlichen
asten  ist  das  Verhältnis  so  geregelt,  daß  im  BGB.  keinerlei  Belchr
  änkun  "  der  „Reallasten“  rii*.  wird,  gen  die  Landesgesetze
n  Kraft  bleiben,  die  die  Begründung  der  Reallasten  ausschließen
  oder  beschränken,  insbesondere  nur  gewisse  Reallasten
und  auch  diese  nur  mit  Beschränkungen  zulassen.  Die  diesbezüglichen
Vorbehalte  enthalten  E.  118—116,  120,  121.  —  Über  Altenteil,  Leibgedinge,
Leibzucht,  Auszug  vgl.  E.  96.  —  Im  B6B.  selbst  sind  iEHrgelt  die  in  den
912  ff.,  916,  917,  1021,  1022  bezeichneten  Reallasten  ldrenten  bei  Überu
  und  Notweg,  Pflicht  zur  Unterhaltung  zisser.  nlagen),  vgl.  hierzu
E.  116.  —  Im  übrigen  haben  die  Vorschriften  der  §§  1105—.1112  eigentlich
  nur  die  Bedeutung  einer  Regelung  der  landesrechtlich  anerkannten
  bezw.  nicht  ausgeschlossenen  Reallasten.  —  Die
am  8  Insar  900  begründet  gewesenen  Reallasten  bleiben  bestehen.
184,  .
2)vgl.Note2und3u§1090unddiedortbezeinetenStellem
Eintragung“  im  Grund  1  ist  je  nicht  erforderlich  z.  B.  in  den
Fãllen  der  88  914  Abs.  2,  917  Abs.  2.  vgl.  ferner  E.  114.
5)  subjektiv=  persönliche  Reallast;  vgl.  §  1111.
4)  Geld,  Naturalien  (Getreide,  Lolz  usw.),  Dienste  (Hand=  und  Spanndienste)

  aog  §  241.  Hierin  liegt  der  Unterschied  der  „Reallast“  von  den
#ien  tbarkeiten“.  ogl.  88  1018,  1090,  insbesondere  Note  11  zu  §  1018.  —

r  Rentenschuld,  eine  „besonders  ausgestaltete“  Form  der  Reallast,  vgl.
88  1199  ff.

—  344  —
        <pb n="345" />
        Reallasten  8  1099—1105

Dritten  gegenüber  hat  das  Vorkaufsrecht  die  Wirkung  einer  Vormerkung
  zur  Sicherung  des  durch  die  Ausübung  des  Rechtes  enistehenden
  Anspruchs  auf  übertragung  des  Eigentums.-)

§  1099.  Gelangt  das  Grundsttiück  in  das  Eigentum  eines  Dritten,
so  kann  dieser  in  gleicher  Weise  wie  der  Verpflichtete  dem  Berechigten
den  Inhalt  des  Kaufvertrags  mit  der  im  §  510  Abs.  2  bestimmten  Wirkung
  mitteilen.

Der  Verpflichtete  hat  den  neuen  Eigentümer  zu  benuachrichtigen,
sobald  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  oder  ausgeschlossen  ist.

§5  1100.  Der  neue  Eigentümer  kann,  wenn  er  der  Käufer  oder
ein  Rechtsnachfolger  des  Käufers  ist,  die  Zustimmung  zur  Eintragung
des  Berechtigten  als  Eigentümer  und  die  Herausgabe  des  Grundstücks
verweigern,  bis  ihm  der  zwischen  dem  Verpflichteten  und  dem  Käufer
vereinbarte  Kaufpreis,  soweit  er  berichtigt  ist,  erstattet  wird.  Erlangt
der  Berechtigte  die  Eintragung  als  Eigentümer,  so  kann  der  bisherige
Eigentümer  von  ihm  die  Erstattung  des  berichtigten  Kaufpreises  gegen
Herausgabe  des  Grundstücks  fordern.

§  1101.  Soweit  der  Berechtigte  nach  §  1100  dem  Käufer  oder
dessen  Rechtsnachfolger  den  Kanfpreis  zu  erstatten  hat,  wird  er  von  der
Verpflichtung  zur  Zahlung  des  aus  dem  Vorkaufe  geschuldeten  Kaufpreises
  frei.

§  1102.  Verliert  der  Känfer  oder  sein  Rechtsnachfolger  infolge
der  Geltendmachung  des  Vorkaufsrechts  das  Eigentum,  so  wird  der
Käufer,  soweit  der  von  ihm  geschuldete  Kaufpreis  noch  nicht  berichtigt
ist,  von  seiner  Verpflichtung  frei;  den  berichtigten  Kaufpreis  kann  er
nicht  zurückfordern.

§  1103.  Ein  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines
Grundstücks  bestehendes  Vorkaufsrecht  kann  nicht  von  dem  Eigentum  an
diesem  Grundstücke  getrennt  werden.

Ein  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehendes  Vorkaufsrecht
kann  nicht  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden  werden.

1104.  Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des
Ausg  botsverfahrens  7)  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn
die  im  §  1170  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers
  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des
Ausschlußurteils  erlischt  das  Vorkaufsrecht.

Auf  ein  Vorkaufsrecht,  das  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers
eines  Grundstücks  besteht,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Siebenter  Abschnitt.

Reallalken.)

§  1105.  Ein  GSrundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,-)
daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,.)  wiederkehrende
  Leistungen")  aus  dem  Grundstücke")  zu  entrichten  sind  (Reallast)

—  345  —
        <pb n="346" />
        Erläuterungen

65)  d.  h.  aus  dem  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (Zwangsversteigerung,
  Zwangsverwaltung)  zu  erzielenden  Erlse  oder  Ertrage  des  Errm#stacle
(§  1147);  ogl.  jedoch  §  1108.

s)  subjektiv-Dingliche  Reallast.

7)  Über  die  Verteilung  der  „Leistungen“  beim  Wechsel  des
Eigentümer  ’i  berechtigten  oder  belasteten  Grundstücks  §§  101—103.

1106  ¾  val.  8
1107  ?*)  z.  B.  1158,  1159,  1178.
8  1108  10)  also:  soweit  nicht  bestimmt  ist,  dasnur  das  „Grundstück“  hafte.  Für

„Rückstände“  aus  der  Zeit  früherer  Eigentümer  des  Grundstücks  haften
nur  diese  nach  Maßgabe  des  §  1108  und  außerdem  stets  das  „Grundstück“

(5§  1105,  1107,  1147).
·  U  421  ff.  *  E.  120,  121.  Pr  .  31.
8  1109  12  em  der  Graben  nichts  nützt,  kann  die  Schlämmung  nicht  fordern“.
  der  Graben,  des  die  Schlämmung“"  (C).  pgl.  42  Satz  2.
8  1111  13)  §§  399  ff.,  413.  —  ber  Zwangsvollstreckung  in  eine  Reallast  vgl.
§  857  Abs.  6  Z3PO.
8  1113  1)  vgl.  Anhang  1  zu  8  1113:  ·
I.  Bypot  ettftnichtdasielbewie»Piandrecht".
II.  Begriff  und  Wesen  des  Grundkredits.
III.  Rechtseinrichtungen  für  den  Grundkredit-Verkehr.
IV.  Die  Rechtsformen  des  Grundkredits  (Hypothek,  Grundschuld,
Rentenschuld).
V.  Unterschied  zwischen  Hypothek  und  Grundschuld.

VI.  Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek:  A.  Entstehungsgeschichte.

  —  B.  Praktische  Bedeutung.  —  C.  Die  verschie-VII

  Se  9  thek  —  Sich  hovothek.

nliche  Sypo  —  erungshypo
VI  II.  Ssotheksnpre  —  Grundschuldbrief
X.  Vollstreckungs=  und  Arrest-Hypothek.
XI.  Einige  Formulare  zum  Hypothekenrecht.
Wichtiglus  dem  Einführungsgesetze  sind  für  den  vorliegenden  Abschnitt  von
i  eit:
a)  Vorbehalte  für  die  Landesgesetze:  E.  60,  91,  112,  113,  117,  118,  120,  167
und  die  dort  bezeichneten  Vorschriften.
b)  Üübergangsvorschriften  betreffend  die  am  1.  Jannar  1900  bereits  begründet
gewesenen  Hypotheken  usw.  E.  184,  186,  188,  189,  192—195.

ja)  Auch:  ein  „Erbbaurecht“.  —  vgl.  &amp;amp;  #oin,  1114,  1120—1132.  —  Über
die  auf  die  „Einkünfte“  eines  Grundstücks  beschränkte  Hypothek  (Revenüen-Hypothek),
  die  das  BGB.  nicht  anerkennt,  ogl.  E.  60  (Landesgesetze).

2)  vgl.  die  allgemeinen  Vorschriften  der  88  873  ff.  und  Noten  sowie
Anhänge  dazu.  nach  ist  zur  Begründung  einer  Hypother  erforderlich:
„Einigung“  der  Beteiligten  und  „Eintragung“  der  Hnpothek  im
Grundbuche.  Die  „Einigung“  (der  dingliche  Vertrag)  ist  aber  nur  zur  Beündung

  des  „materiell  rechtlichen“  Won  zwischen  dem  Grund-Rüdceleentn#e:
  und  dem,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  (die  Bestellung  der
Hypothek)  erfolgt,  notwendig.  em  Grundbuchamte,  das  eine  Hypothek
eintragen  soll,  braucht  die  „,  inigung  nicht  nachgewiesen  zu  werden;  für  das
formelle  Verfahren  beim  Grundbuchamte  ist  lediglich  maßgebend  19
GBO.:  „Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen
Recht  von  ihr  betroffen  wird.“  Der  Grundbuchrichter  muß  also  die
ypothek  von  10  000  Mk.  für  B  eintragen,  wenn  ihm  die  Eintragungsewilligung“"
  des  Grundstückseigentümers  A  vorgelegt  wird,  und  zwar
muß  die  Eintragungsbewilligung  nach  §  29  GBO.  (abgedruckt  in  Note  13  zu
853  in  einem  Protokoll  des  Grundbuchamtes  oder  in  öffentlicher  oder
ffentlich  beglaubigter  Urkunde  rfolpen  (vgl.  das  Formusar  in  Anhang  1
zu  §  1113  unter  XI  B.  1).  —  Der  „Vertrag“,  durch  den  sich  A  verpflichtet,
m  B  für  ein  von  diesem  empfangenes  Darlehen  eine  Hypothek  „demnächst“

—  346  —
        <pb n="347" />
        Hypothek  8  1106—  1113

Die  Reallast  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers
eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden.“)  7)

§  1106.  Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann  mit  einer  Reallast
nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigen  tümers
besteht.5)

8  1107.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden  die  für  die  Zinsen
einer  Hypothekenforderung  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.)

§  1108.  Der  Eigentümer  haftet  für  die  während  der
Dauer  seines  Eigentums  fällig  werdenden  Leistungen
auch  persönlich,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.10)

Wird  das  Grundstück  geteilt,  so  haften  die  Eigentümer  der  einzelnen
Teile  als  Gesamtschuldner.u)

§  11090.  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  geteilt,  so  besteht
die  Reallast  für  die  einzelnen  Teile  sort.  Ist  die  Leistung
teilbar,  so  bestimmen  sich  die  Anteile  der  Eigentümer  nach  dem
Verhältnisse  der  Größe  der  Teile;  ist  sie  nicht  teilbar,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  432  Anwendung.  Die  Ausübung  des
Rechtes  ist  im  Zweifel  nur  in  der  Weise  zulässig,  daß  sie  für  den
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher  wird.

Der  Berechtigte  kann  bestimmen,  daß  das  Recht  nur  mit
einem  der  Teile  verbunden  sein  soll.  Die  Bestimmung  hat  dem
Grundbuchamte  gegenüber  zu  erfolgen  und  bedarf  der  Eintragung
  in  das  Grundbuch;  die  Vorschriften  der  §§  876,  878  finden  entsprechende
  Anwendung.  Veräußert  der  Berechtigte  einen  Teil  des
Grundstücks,  ohne  eine  solche  Bestimmung  zu  treffen,  so  bleibt  das
Recht  mit  dem  Teile  verbunden,  den  er  behält.

Gereicht  die  Reallast  nur  einem  der  Teile  zum  Vorteile,  so
bleibt  sie  mit  diesem  Teile  allein  verbunden.“-)

8  1110.  Eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines
Grundstücks  bestehende  Reallast  kann  nicht  von  dem  Eigentum  an  diesem
Grundstücke  getreunt  werden.

5–1111.  Eine  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehende
Neallast  kann  nicht  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden
werden.

Ist  der  Anspruch  auf  die  einzelne  Leistung  nicht  übertragbaur,s)
  so  kann  das  Recht  nicht  veräußert  oder  belastet  werden.

8  1112.  Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  finden  auf  die  Ausschließung
  seines  Rechtes  die  Vorschriften  des  §  1104  entsprechende  Anwendung.


Achter  Albschnitt.
Bupothek.  Grundschuld.  Renkenschuld.)

Erster  Titel.  Hypothek.
§  1113.  Ein  Grundstück  :a)  kann  in  der  Weise  belastet:)  werden.
daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,)  eine  be-—

  347  —
        <pb n="348" />
        l  1114
8  1115

8  1116
*  1117

Erläuterungen

u  bestellen  (der  „Schuldvertrag"),  bedarf  an  sid  keiner  Form;  vgl.  Anerr
  10  zu  §  873  am  Ende,  Note  15  zu  §  313.  Es  gilt  das  Note  7  zu  §  1018
agte.

gte.

3)  der  „Hypothekengläubiger“.  #

3  Also  nicht:  eine  Bett=  und  Wäsche-Ausstattung,  eine  Forderung  auf
Liefserung  von  Getreide,  eines  Bau=  oder  onstigen  Werkes  usw.  Wenn  für
eine  solche  Forderung  mit  einem  Grundstück  Sicherheit  bestellt  werden  soll,
kann  das  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  der  „Geldwert“  der  Forderung
als  „H  votber!  eingetragen  wird.  6

#  u  r  die  Zulässigkeit  der  „Ausschließung  des  Kündigungsrechtes“
vgl.  E.  117.

)  persönliche  Schuldner“
  der  Forderung,  für  die  Sppot  bestellt  wird,  find  in  der  Regel  eine
und.  dieselbe  Per  s  is

2p  A,  A##  mit  seinem  Grundstück  für  die  Darlehens-Schuld  des
pflichten.  Auf  diesen  Fall  besieht  ch  z.  B.  §  1143.  —  Auch  ein  von  seinem
losg

elöstes,  sogen:
rerlproches  oder  Schu  anerkenntnie  (88  780,  781)  begründet  eine  „Forderung“,
  für  die  eine  Hypothek  bestellt  werden  kann.

5i7  vgl.  1147  und  namentlich  Anhang  1  zu  1113  unter  IV  und  V.

6  *  iesem,  die  Bestimmung  des  Begriffs  5  Wother  enthaltenden
1113  vgl.  den  ganzen  Anhang  1  zu  §8  1113,  ferner  die  Eintragungen  in  dem

i  Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.  III  unter  Nr.  1

u  .

D)übetBomettuuseuzurSichetundeHAnspruchsauf»Beftellung«einethypothetvl.§§888,885undieEintragunimIormnlat

eines  Grundbuchblattes  (Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.  III  unter  Nr.  3.

10)  Für  den  Fall,  daß  die  Forderung  „nicht  zur  Entstehung

elangt,  trifft  9  1163  Bestimmung.  Die  Grothel  ist  dann  Eigentümerzar
  sh  J.  ul  auzn  1  zu  §  1113  unter  VI.  C.  b.  1.
vgl.  Anhang  11  zu  .
us  *  Vereinbarung,  daß  der  an  sich  auf  4  Prozent  festgesetzte  Zins  "no
bei  nicht  innerhalb  4  Wochen  nach  der  Fälligkeit  erfolgender  Zinszahlung
z.  B.  auf  sieben  Prozent  Febct.  ist  eintraßun  esähis.  vgl.  jedoch  8  1119.

12)  z.  B.  „Vertragsstrafen“  für  unpün  lit  Zinszahlung.  —  Die  sogen.
Amortisationsquoten  (Tilgungszuschläge,  vgl.  Note  20  zu  §  197)  find  keine
Nebenlei  bungen  sondern  eine  Rücktahlung  auf  das  Kapital“.  Eine
Vereinbarung  darü  t  bedarf  daher  nicht  der  „Eintragung"  in  das  Grundachsondern
  *  genügt.  pie  „Bezugnahme“  auf  die  Eintragungsbewilligung

.  1  am  Ende).
12a)  Die  Vereinbarung  „rückzahlbar  in  Goldmünzen  deutscher  Reichswährung“
  ist  zuläsig,  bedarf  aber  nicht  der  Eintragunge  es  gilt  Note  12  am
Ende.  —  Dagegen  rf  die  sogen.  Unterwerfungsklausel  (Unterwerfung  unter
die  fofortigs  Zwan  svollstreckung“)  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  in  der
im  Grundbuchblatt-  ormular  (Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.  III  unter  Nr.  4
gupt  pal  und  Spalte  ränderungen  zu  Nr.  1  und  2  angegebenen
assung.  Die  „Bezugnahme“  auf  die  Eintragungsbewilligung  genügt  nicht.
8)  E.  167.
ai  und.  l  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter  VIII  (Hypothekenbrief  —
rundschu  ef).

14)  Bis  dahin  ist  die  Hypothek  eine  Eigentümer-Grundschuld.

1163,  1177.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter  VI.  C.  b.  3.  —  Durch  §  1117
1!
t9  1  ist  der  Schu  die

ausgeschlossen“,  so  erwirbt  der  Gläubiger  die  Hypothek  im  Augenblicke
  der  Eintragung  im  Grundbkbuche.  vgl.  8  1139.

—  348  —
        <pb n="349" />
        Hypothek  *1114—1119

stimmte  Geldsumme  !)  zur  Befriedigung  ?)  wegen  einer  ihm  zustehenden
Forderung  ?)  aus  dem  Grundstücke  7)  zu  zahlen  ist  (Hypothek).“)  )

Die  Hypothek  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte
Forderung  bestellt  werden.)

8  1114.  Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann  mit  einer  Hypothek
  nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigentümers
  besteht.  u)

§  1115.  Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  müssen  der  Gläubiger,
  der  Geldbetrag  der  Forderung  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatzmie)  wenn  andere  Nebenleistun-=gen
  ½)  zu  entrichten  sind,  ihr  Geldbetrag  im  Grundbuch  angegeben
werdenua)  im  übrigen  kann  zur  Bezeichnung  der  Forderung  auf
die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,
  deren  Satzung  von  der  zuständigen  Behörde  öffentlich
bekannt  gemacht  worden  ist,  genügt  zur  Bezeichnung  der  außer
den  Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden  Rebenleistungen  die  Bezugnahme
  auf  die  Satzung.u)

8  1116.  Über  die  Hypothek  wird  ein  Hypothekenbrief  erteilt.)

ie  Erteilung  des  Briefes  kann  ausgeschlossen  werden.  Die  Ausschließung
  kann  auch  nachträglich  erfolgen.  Zu  der  Ausschließung
ist  die  Einigung  des  GEläubigers  und  des  Eigentümers  sowie  die
Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  15)  die  Vorschriften  des
§  873  Abs.  2  und  der  §§  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausschließung  der  Erteilung  des  Briefes  kann  aufgehoben
  werden;  die  Aufhebung  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie  die  Ausschliehung.


I1II7.  Der  Släubiger  erwirbt,  sofern  nicht  die  Erteilung
des  Hypotheken  briefs  ausgeschlossen  ist,  die  Hypothek  erst,
wenn  ihm  der  Brief  von  dem  Eigentümer  des  Grundstücks  übergeben
  wird.1)  Auf  die  Übergabe  finden  die  Vorschriften  des  §  929
Satz  2  und  der  §§  930,  931  Anwendung.

Die  Übergabe  des  Briefes  kann  durch  die  Verein  barung  1½½)  ersetzt
werden,  daß  der  Gläubiger  berechtigt  sein  soll,  sich  den  Brief  von  dem
Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

Ist  der  Gläubiger  im  Besitze  des  Briefes,  so  wird  vpermutet,
daß  die  übergabe  erfolgt  sei.s)

1118.  Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstück  auch  für  die
gesetzlichen  Zinsen  ½)  der  Forderung  sowie  für  die  Kosten  der  Kündigung
und  der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  bezweckenden
Rechtsverfolgung.)

8  1119.  Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz
niedriger  als  fünf  vom  Hundert,  so  kann  die  Hppothek  ohne  Zustimmung
  der  im  Range  gleich=  oder  nach  stehenden  Berechtigten  dahin
erweitert  werden,  daß  das  Grundstück  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert
  haftet.#)

—  349  —
        <pb n="350" />
        ist  zulaj
8

8  1119
8  1120

8  1121

Erlänterungen

17  In  öffentlich  beurkundeter  oder  be  laubigter  Form.
d.  h.  der  „rechtmäßige  Erwerb“  wird  vermutet.  Gegenbeweis

pP  §  246  und  Noten,  z.  B.  Verzugszinsen.  Für  die  „vereinbarten“
Zinsen  sten.  -  7t  k  na  111  1115,  wenn  fie  „eingetragen“  sind.
die  Kosten  der  Dinglichen  n“  „  (Hyotheefn)  Klage,  der

2.5.  gelnn  und  Zwang  sverwaltung  rundstücks;  nicht
Ju  ür  die  Kofsten  der  Gerer#ken  —  Küce  und  der
Zwangsvollstreckung  wegen  der  persönlichen  Forderung.  Soll  das  Grundstück
  auch  für  solche  und  überhaupt  andere  Kosten  als  die  in  §  1118  be  ichneten
  haften,  so  kann  dies.  nur  durch  eine  „Sicherungs-Hypot  “
gemäß  §  1190  erreicht  werden.
:  Gegen  Fünf  kann  Nachmann  nichts  sagen“  (C).
22)  Für  die  Ppother  haften  Telostver  ändlich  das  „Grundstück“  und
t1  a  8  befindlichen'  Bestandteile  (  Gebäude  Früchte  usw.

93  bis  #  a  die  Pfändung  von  stehenden  ½v  seitens  „pericher“
  G  äubiger  und  die  den  Hypothekengläubigern
bergegen  zustehenden  Nechtebetelse  vgl.  8  810

Über  die  Frape,  105  krmand  der  eine  Hypothek  durch!  Rechtsgelchäfe#
  err  t,  kraft  des  lffeut  ichen  Glaubens  des  —  buchs  sich  un-Dingt
  auch  auf  die  in  dem  Bestandsverzeichnis  :  Nl.  da  ormular  eines
Grundbuchblattes  (Anhang  1  zu  §  873)  enthaltenen  bhaben  B.  betreffend
die  Zugehörigkeit  der  dort  verzeichneten  Kataster-Parzellen  zun  Grundstücke)
verlassen  dar  corcl.  olluhang  58  zu  §8  892.

2  10.  (es  ist  ahier  von  den  „getrennten“  Bestandteilen
die  eer  I.  Note  22  Eingangs).
)  nitt  Pächter  8  Korn,  ist's  für  den  Schuldherrn  Sypothetenglãubiget)
  verlorn“  (C).  vgl.  8  956.

26)  vgl.  88  97,  98  (a#ch  588  Abs.  2  letzter  Patz.  #  ferner  8  865
3PO.,  wontch  das  für  eine  Hypothek  haftende  Zubehör  eines  fuhenen  nicht
gepfändet  werden  ann.

27)  z.  B.  auf  dem  Grundstück  (zur  Weide  oder  sonst)  eingestelltes  fremdes
  Vieh,  —  das  F  dem  Eigentümer  eines  Biergartens  bloß  gemietete
Mobiliar  usw.  —  Im  Falle  der  Brrangsersten  erung  des  Grundstücks  muß
aber  der  fremde  „Eigentümer“  solchen  Zubehörs  sein  Eigentumsrecht  vor

Erteilung  de  "0  us  schlage“  geltend  machen,  widrigenfalls  das  Zubehör  dem
s

„Ersteher  rundstücks  mit  zugeschlagen  wird  und  der  „Eigentümer“  des
Bärssegzenr  seine  Rechte  nur  gen  den  8
machen  kann  (88  55,  37  ,  *

„Veräußerung  "  8  ernung“  mü  qusammentreffen,  Ob
sie  den  rundsäten  einer  inig.h  n  en  Mlrischafe  entsprechen,  ist  hier
unerheblich.  r  bei  und  in  Note  30.  —  Über  die  „bloße"  Entfernung  in  ord-“*.
  Ttschast  o  in  ne  „Veräußerung“  vgl.  8  1122

schlagnahme  zu  Gunsten  des  Hy  otheken  läubigers  durch
*m  M*  *;„  *  eitung  der  Zwangsverwa  ft  ung  “t  Gundstücke)
)  Blei  t  dre  Frucht  auf  dem  Land,  weicht  der  Käufer  dem  Pfand
(der  HIypothet)“
31)  vgl.  —t  31  zu  §  1121  (Beispiel).

#W#  guter  Wirt  entfernt  vom  Land,  wird  dadurch  frei  von

allem  1  and“

)
as  »Koæmt  der  Pflug  zum  Schmied,  bleibt  der  Pflug  beim  Land“  (C).

ersteigerungserlös  geltend

vgl.  §  97  am  Ende.

34)  Die  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  hat  nicht
von  selbst  die  Beschlagnahme  der  Miet=  und  zinsen  des  Grundstücks  zur
Folge.  Der  „Hypothekengläubiger",  der  sich  auch  an  die  Miet=  und  Pachtinsen“

  halten  will,  muß  vielmehr  entweder  deren  Pfändung  gemäß
829  ff.  3PO.  be  |1  onders  beantragen  oder  die  Einleitung  der  Zwangs-—

  350  —
        <pb n="351" />
        Gypoihel  ß  1120—1124

Zu  einer  Anderung  der  Jahlungszeit  und  des  ——.  ist  die
istimmung  dieser  Berechtigten  geeichfalls  nicht  18
g  1120.  Die  Syupoihel  erstreckt  sich  :  on  dem  Grund.

au

cke  t  W  55“  und  Janstiger  e3  soweit  sie
unct  mit  der  Trennung  nach  den  68  954  bis  957  in  das  Eigen-(#ium
  eines  anderen  als  des  Eigentümers  oder  des  Eigenbesitzers
des  Grundstücks  gelangt  sind.-,)  sowie  auf  das  Zubehhr  des  Grundstäcks
  zo)  mit  Ausnahme  der  Zubehörstücke,  welche  nicht  in  das  Eigentrum
  des  Eigentümers  des  Grundstücks  gelangt  find.-)

8  1121.  Ertzengnisse  und  sonstige  Bestandteile  des  Grundstück“
sowie  Zubehörstucke  werden  von  der  Haftung  frei,  wenn  sie  veräubert  und
von  dem  Grundstück  entsernt  werden,“)  bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers
  in  Beschlag  genommen  worden  sind.")

Erfolgt  die  Veränßerung  vor  der  Eutsernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
  dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf  berufen,  daß  er  in
Ansehung  der  Hypothek  in  gutem  Glauben  gewesen  sei.)e)  Entfernt
der  Erwerber  die  Sache  von  dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der  Entsernung
  ersolgte  Beschlagnahme  ihm  gegenillber  nur  wirksam,  wenn
er  bei  der  Entfernung  in  Ansehung  der  Beschlagnahme  nicht  in
gutem  Glauben  ist.-1)

122.  Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandteile  innerhalb  der
Grenzen  einer  "rbnnnNSMITgE’  rrn  von  dem  Grundstück
  getrennt  worden,  so  erlischt  ihre  Haftung  auch  ohne  Veräußerung,
wenn  sie  vor  der  shlagnahme  von  dem  Grundstück  entsernt  werden,“
es  sei  denn,  daß  die  Entfernung  zu  einem  n
Zwecke  erfolgt)

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung  frei,
wenn  die  Zubehöreigenschaft  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor  der  Beschlagnahmeaufgehoben
  wird.

5#1l2  3.Ist  das  W—  vermietet  oder  verpochtet,  so  erftreckt
sich  die  I##oher  auf  die  Miet-  #nsforderung.

beStwelt  die  E  *—  ist,  wird  en  di  —  -—  —

es  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von  ftung
ait  vorher  die  z  hde  ".)  zu  Gunsten  kesspathenänee
erfolgt.3:)  Ist  der  Miet=  oder  Pachtzins  im  vorans  zu  entrichten,  so  erstreckt
  sich  die  Befreinng  nicht  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins  für  eine
lpätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende
und  das  folgende  Kalendervierteljahr“)

1124.  Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  eingezogen,  beror  er
zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen  worden  ist,
oder  wird  vor  der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise  Über  ihn  vert,

  so  ist  die  Verfügung  dem  Hypothekengläubiger  gegenlber  wirkkr.
  Besteht  die  Verfügung  in  der  übertragung  der  Forderung
einen  Dritten#r)  so  erlischt  die  Haftung  der  Forderung;
igt  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Forderung,  so  geht  es  der
othek  im  Range  vor.
        <pb n="352" />
        9  1124

8  1128

Erlänterungen

verwaltung  des  Grundstücks  beantragen,  denn  letztere  hat  „von  selbst“
auch  die  Wla  nahme  der  „Miet=  und  Pachtzinsen“  zur  Folge  (88  21,  148
VG.).  —  ¾ó7  pothkänglenbe  t  kann,  wenn  sein  Recht  an  den  „Miet=  und
insen“  des  Grundstü  fährdet  ist,  den  Erlaß  einer  „einstweiligen
Ver  Atzunge  (88  935  3PO.)  auf  Einleitung  der  ZSwangsverwaltung“
  ntragen.  Eine  solche  Gefährdung  liegt  ohne  weiteres  vor,
wenn  der  rungüsteninne  in  Konkurs  gerät,  weil  dann  der  Konkursverwalter
  die  Miet=  und  Pachtzinsen  einziehen  und  #1n  r  Masse  abführen
muß,  wodurch  die  Hypothekengläubiger  ihres  dinglichen  Rechtes  an  den
Miet=  und  Tochtein  n  verlustig  gehen.
35)  „Dem  Pfandherrn  (Hypothekengläubiger)  haftet  Mietzins  nur  ein
Jolen  L  wenn  nicht  vo  #  t  die  „Beschlagnahme“  zu  seinen  Gunsten
erfo

zs  Daher:  „Ein  weiser  Mieter  (Pächter)  lt  nur  ein  Halbjahr  voraus“
  40.  sonst  muß  er,  wenn  ein  MWi#  die  Ks#  cht-)
zinsen  pfändet  oder  die  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  erwirkt,
  nochmals  zahlen  (rgl.  Note  82  zu  §  573).

K  398  ff.  —  §  1124  bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  rechtageschäftliche
  *  rfügung“  r*1  Miet=  oder  W  n  durch  „Einziehung“  seitens
des  Vermieters  (Verpächters)  oder  „in  anderer  Weise“  (Abtretung,  Erlaß,

Aufrechnung,  Bestellung  eines  Nießbrauchs  am  Grundstück  und  damit  an  den
Miet=  und  Mmß
aus  dem  „Verrpächter


—  nen  Pfändungs=  und  Überweisungsbeschlüsse  betreffend  die  —1

9  zu  §  5
spiel:  Wenn  ein  zarn  a  Pal  B  auf  die  Miet-  der  Lachtinsen
  des  Grundstücks  am  3.  Fe  ruar  Beschla  nleing
  der,  wanfererwaktung  erwirkt  LuoruS  muß  er  si
(Tgefallen  lassen,  daß  t  von  ihm  zur  Zahlung  au
Fracnsts  einwendet,  er  habe  die  Miete  4  s  30.  Juni  „voraus
Fahs#te  oder  daß  ein  Dritter  auf  Grund  an  ihn  geschehener  Abtretun
t  Miet-(Pacht-)  Zinsen  ftene  des  Erundstückgeigent  imers  die  Miet=  un
ir  sich  om  1.  Juli  an  aber  haften  die
Miet=  und  Pachtzinsen  dem  Bunbedin  8  selbst  wenn  die  Mieter  ächter)
sie  schon  bis  1.  Oktober  voraus  bezahlt  ,  oder  wenn  sie  bis  31.  Dezember
einem  Ditten,  abgrtrgten  find.  vgl.  Note  36  und  37.
a
Grund  einer  Reallast  (88  1105  ff.),  überbaurente  (8  913).
12)  Eine  Verpfli  des  Grundstückseigentümers  zur  Versichernngsnahme
  (gegen  Brand,  *  Viehseuchen  usw.)  besteht  nur,  wenn  er  s
dazu  dem  Hypothekengläubiger  ausdrücklich  verpflichtet  hat,  der  deshalb  gut
tun  wird,  c  dies  zur  Bedingung  zu  ma  (vgl.  Note  58  zu  §  1133,  auch

045).

18)  d.  i.  die  Versicherungsgesellschaft.  „Hypothek  umklammert  auch  Assekuranz“
  (C).  Dagegen  erstrechescch  die  Sihe  nicht  auf  Forderungen  des
Hrunwstäckigntärre  z  Siheen  2*  zilitärfiskus  wegen  Manöverschäden
oder  auf  ähn  oße  „  ensersatzforderungen“.

44)  „Neubau  macht  die  Golite  frei“  (C).  Wenn  verbranntes  Vieh  durch
anderes  in  gleicher  Zahl  und  Güte  bezw.  von  gleichem  Werte  „ersetzt“  ist,  kann

t  Hypothelengläubiger  nicht  auch  noch  an  die  rsicherungsforderung

*  Hypothekengläubiger  nicht  auch  noch  an  die  Versiche  de
en

6  Frerz  Explosions-,  Wasserschaden-  usw.  Versicherung.
46)  Die  Versicherungsgesellschaft.
)  z.  B.  der  Aufenthalt  des  Hypothekengläubigers  it  unbeekannt.
18  d8  2273ä  ff.,  insbesondere  2  1279  ff.  „Ist  us  verpfändet,  ist
die  Polize  verpfändet“  (C).  Z„

19)  Die  Versicherungsgesellschaft.

—  352  —
        <pb n="353" />
        Syvothek  69  1125—1130

Die  Verfügung  ist  dem  Hopothekengläubiger  gegenüber  unwirksam,
woweit  sie  sich  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das
zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende  und  das  folgende  Kalenderviertel-#ahr
  haneht.

Der  Uübertragung  der  Forderung  auf  einen  Dritten  steht  es

gleich,  wenn  das  Grundstück  ohne  die  Forderung  ver--—
  L  er  t  wird.

;  L25.  Soweit  die  Einziehung  des  Miet=  oder  Pachtzinses  dem
Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam  ist,  “)  kann  der  Mieter  oder
der  Püchter  nicht  eine  ihm  gegen  den  Vermieter  oder  den  Verpächter  zuslehende
  Forderung  gegen  den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.

5  1126.  Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem  Grundstück  ein  Recht  auf
wiederkehrende  Leistungen  verbunden,“)  so  erstreckt  sich  die  Hppothek  auf
die  #nsprüch=  auf  diese  Leistungen.  Die  Vorschriften  des  Z  1123  Abf.  2
Satz  1,  des  §  1124  Abs.  1,  3  und  des  §  1125  finden  entsprechende
ut—t  Eine  vor  der  Beschlagnahme  erfol  an  Verfügung
über  den  Anspruch  auf  eine  Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach
der  Beschlagnahme  fällig  wird,  ist  dem  ropothekengläubige
hegenüber  unwirlsam.

Ü#.  Sind  Eegenstände,  die  der  Hopothek  unterliegen,  für  den
Eigentümer  oder  den  Eigenbesitzer  1)  des  Grundstücks  unter  Versicherung
gebracht,“?)  so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die  Forderung  gesen  den
Versicherer.“)

Die  Haftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  erlischt,  wenn
der  —##  Eegenstand  wiederhergestellt  oder  Ersatz  für

ihn
1128.  Ist  ein  Gebände  versichert.“)  so  kann  der  Versicherer“)
die  Versicherungsfumme  mit  Mirkung  gegen  den  Hypothekengläubiger
an  den  Versicherten  erst  zahlen,  wenn  er  oder  der  Versicherte  den  Eintritt
des  Schadens  dem  Hupothekenglänbiger  angezeigt  hat  und  seit  dem  Empfange
  der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen  ist.  Der  Hypothekengläubiger
kann  bis  zum  Ablaufe  der  Frift  dem  Versicherer  gegenüber  der  Zahlung
  widersprechen.  Die  Anzeige  darf  unterbleiben,
wenn  sie  untunlich  ist;“)  in  diesem  Falle  wird  der  Monat  von  dem
Jeitpunkt  an  berechnet,  in  welchem  die  Versicherungssumme  fällig  wird.
Im  üUbrigen  finden  die  für  eine  verpfändete  Forderung
geltenden  Vorschriften  Anwendung;  )  der  Versicherer  )  kann  sich  jedoch
nicht  darauf  berufen,  daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch  ersichtliche
Hypothek  nicht  gerannt  habe.
8  112  Ist  vi  Gegenstand  als  ein  Eebände  versichert,o)
  so  bestinmt  #ns  die  Hastung  der  Forderung  gegen  den  Ver-6i7
  -  nach  den  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1  und  2  3  1124

"1  #0.  Ist  der  Versicherer  22)  nach  den  Versicherungsbestimmunun
  nur  verpflichtet,  die  Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung  des
Vrsicherten  Gegenstandes  zu  zahlen,  so  ist  eine  diesen  Bestimmungen

—  353  —  23
        <pb n="354" />
        Erlänterungen

l  1129  *h  5  B.  *  Hagel-Ver  *
ie  “*J  ellscha
z  1180  "7  4  #uun  sg  due  6  sich  erst  die  Polize  ein  (0.
au  r  e  ieh  er  e  Polize  ein“

wngnt  28  sich  *  1130  m  t  b  ?  Gebäude,  sondern  auf  jede  Art
von  cherung.  vgl.  Note

5  1131  64)  d.  h.  als  bFetankbeall.  im  Gegensatz  W  Pereinigun  "  mehrerer
Grundstücke  auf  einem  Grundbuchblatte  gemäß  ses  s.  1.  Die  V#reibung
soll  nur  belsen  falls  keine  Verwirrung  zu  befü  7*5  br  (

spiel:  Ein  mit  einem  Nießbrauch  uckt  einer  von  3000

Mark  tca  etes  Gartengrundstück  wird  einem  mit  einer  7  yhpothek  von  20  000
Mark  belasteten  Gebäudegrundstück  als  scftandeil-t  zugeschrieben.  Hier  kann
sich  der  Gläubiger  der  Hypothek  von  20  000  Mk.  zwar  auch  an  den  zugeschriebenen
  Garten  halten,  obglei  m  von  Faond  kein  Recht  daran  zustand,
es  gehen  ihm  aber  der  Nießbrauch  und  die  Hypothek  von  3000  .im
Ran  g  e  vor.

8  1132  Über  Gesamt-(Korreal-)  Hypothek  r!  Anhang  1  zu  §  1113  unter  IX,
ferner  1172—1175  83  1182.  —  1  er  d  Ehonlungn  der  (Eant,Hopethek
  im  Grundbuch-  Verf  rfah  ren  vgl.  4r  #  Es  wird  nur
e  ein  I  bildet.)  —  Über  die  30%e  *“3  Behandlung

amt-Hypot  im  ##serstelgerunssrerfahren  vg  vg  insbesondert
50,  63,  64,  112,  122,  123

rov)  Weh  Anhang  57  zu  §  1132  (Beispiel).
8  1133  den!  einer  bereits  eingetretenen,  nichtt:  erst  drohenden  (von  letzterer
W  )  Verschlechterung,  Keeichviel  ob  sie  vom  Grun  seigentümer
rsschn  t“  ist  oder  4  llpen  aunwirtschaftliches  Abholzen  eines  Waldes,
E  Wesschst  Huur  Bewirtschaftung  des  Grundkücs
  Dotwendigen  Inventars  6&amp;amp;  11  3  e  Nicht-Fortsetzung  einer  Feuer-Versicherung
  (oll.  Woote  42)  t  nicht  unter  8  1133,  sondern  unter
r  1134  Abs.  2  Satz  Hr  kengläubiger  kann  alg  nicht  gofortige
friedign  ng“  —  28  ordern,  sonldern  nur  die  „Fortse  #
sicherung“  s  gerichtliche.  Zu  wangsmaßregeln  (einstweilige  orugr
Nangverwa  altung)  betreibe
11
er  den  in  §  1133  bestimmten  echn  hat  der  arch  „ein  e¾r
treteme  lechterung  des  Grundstücks  gefährdete  Hypot  läub
in  der  Regel.  auc  die  Rechte  aus  8  1134,  da  bei  geinpetreiere  chlchtern
in  der  Regel  auch  weitere  „droht“.
570  n77  -
„Zwischenzinsen“
8  1134  s622)  3  ter.

wit  oder  ohne  „Verschulden“
64)  Üüber  bereits  #ingetretene-  Verschlechterung  handelt  §  1133.
vgl.  Note  58,  ferner
)  Er  kann  a  so  ge  egen  den  Eigentümer  oder  den  Dritten  kla
auf  —““  der  n  „begonnenen“  bholzung  des  Waldes,  der  soe  en
obe  onnenen  schaffung  des  Gutsinvenrars  usw.  bei  Vermeidung  von
Geld=  oder  *15  oder  bei  Uermeidung  von  Sicher  ae  für

Shaden  durch  fernere  Zuwiderhandlung  (val  Neben  der
Klage“  kann  Hypothekengläubiger  it  66  *  lr  im
weg  der  einstweiliqen  Beriuguiigbetreiben  1134  2,
l  Note  65  am  Ende  („einstweilige  Ver  i  ung  g.
8  1135  1120  ff  8  1133—1135  gelten  au  für  ie  nach  preußiauf
  Aenr  „Rentengute“  bchtend.  Rentenguts(Kan  —
8  rias!  bi  ine  solche  Vereinbarung  mit  einem  anderen  als  Gläuer“

  ist  gültig;  vgl.  Anhang  71  zu  §  137.  Eültig  ist  auch  die  wis
"„  länbiger=  und  „Ckundstücksrsgentihmer.  getroffene  reinberung.  achen

—  354  —
        <pb n="355" />
        Hypothek  9§.  1131—1137

entsprechende  Zahlung  an  den  Versicherten  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  wirksam.“s)

§  1131.  Wird  ein  Grundstück  nach  §  890  Abs.  2  einem  anderen
Erundstück  im  Grundbuche  zugeschrieben,“)  so  erstrecken  sich  die  an  diesem
Grundstücke  bestehenden  Hypotheken  auf  das  zugeschriebene  Grundstück.
Rechte,  mit  denen  das  zugeschriebene  Grundstück  belastet  ist,  gehen
diesen  Hypotheken  im  Range  vor.ös)

§  1132.  Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek  an  mehreren
Grundstücken  (Gesamthypothek),  so  haftet  jedes  Grundstück  für  die  ganze
Forderung.56)  Der  Gläubiger  kann  die  Befriedigung  nach  seinem  Belieben
  aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder  zu  einem  Teile
suchen.  «  .

DerGläubigeristbetechtigt,denBettagdetIotdmngauldie
einzelnen  Grundstücke  in  der  Weise  zu  verteilen,  daß  jedes  Grundstück
nur  für  den  zugeteilten  Betrag  haftet.57)  Auf  die  Verteilung  finden  die
Vorschriften  der  88  875,  876,  878  entsprechende  Anwendung.

1133.  Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  ?)
die  erheit  der  Hypothek  gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger  dem  Eigentümer
  eine  angemessene  Frist  zur  Beseitigung  der  Gefährdung  bestimmen.
  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Gläubiger  berechtigt,
sofort  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  zu  suchen,o?)  wenn
nicht  die  Gefährdung  durch  Verbesserung  des  Erundstücks  oder
durch  anderweitige  Hypothekenbestellung  beseitigt
worden  ist."o)  Ist  die  Forderung  unverzinslich  und  noch  nicht
fällig,  so  gebührt  dem  Gläubiger  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung
  der  gesetzlichen  Zinsen)  für  die  Zeit  von  der
Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.)

§  11384.  Wirkt  der  Eigentümer  oder  ein  Dritter  ?###)  auf  das
Grundstück  in  solcher  Weise  ein,“)  daß  eine  die  Sicherheit  der  Hypothek
gefährdende  Verschlechterung  des  Grundstücks  zu  besorgen  ist,"")  so  kann
der  Gläubiger  auf  U  nterlassung  klagen.)

Geht  die  Einwirkung  von  dem  Eigen  tümer  aus,  so  hat  das
Gericht  auf  Antrag  des  Gläubigers  die  zur  Abwen  dung  der  Gefährdung
  erforderlichen  Maßregeln  anzuordnen.“)  Das  gleiche  gilt,
wenn  die  Verschlechterung  deshalb  zu  besorgen  ist,  weil  der  Eigentümer
die  erforderlichen  Vorkehrungen  gegen  Einwirkungen  Dritter  oder
gegen  andere  Beschädigungen  unterläßt.

§  1136.  Einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  im  Sinne  der
88  1133,  1134  steht  es  gleich,  wenn  Zubehörstücke,  auf  die  sich  die  Hypothek
  erstreckt,  verschlechtert  oder  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  zuwider  von  dem  Grundstück  entfernt  werden.)

§˙1136.  Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der  Eigentümer  dem
Gläubiger  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück  nicht  zu  veräußern  oder
nicht  weiter  zu  belasten,  ist  nichtig.“)

§  1137.“)  Der  Eigentümer  7°0)  kann  gegen  die  Hypothek  die
dem  persönlichen  Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie  die
nach  §  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden  geltend  machen.  7)

—  355  —  237
        <pb n="356" />
        l  1137

#  1138

8  1139

Erlãuterungen

Hypothekenforderung  „sofort  fällig  sein  soll“,  wenn  der  Grundstücksrmiis
  das  Grundstück  „veräußert“  4er  ku-oll  belastet“.

6%)  Eine  wichtige  Einschränkung  des  3  1137  Abs.  1  enthält  8  1138  (vgl.
Anhang  74  zu  8  118.

70o)  Der  Grundstückseigentümer  „als  solcher“,  ohne  Rückficht

darauf,  ob  er  zugleich  der  persönliche  Schuldner  ist;  denn  wenn  er  zu-Sheikg
  irr  114  nliche  Schuldner  ist,  kann  er  selbstverständlich  die  dem  ert
önlichen

ner  gustehenden  Einreden  geltend  machen.  8  1137  be
also  den  Fall,  wenn  der  Grundstückseigentümer  nicht  der  persönliche  uldner
ist;  z.  B.  wenn  er  die  Hypo  nicht  Hür  seine  eigene  persönlich-  Schu  ,  sondern
  für  die  Schuld  eines  Dritten  bestellt  hat,  oder  wenn  er  das  Grundstück
nach  erfolgter  Eintragung  der  Hypothek,  aber  „ohne  übernahme“  der
der  Wothet  zu  Grunde  liegenden  „persönlichen  Schuld“  (vgl.  §  416)  erworben
  hat.

71)  Ausgenommen:  Die  Einrede  der  „Verjährung“  (8  223  und  Note),
die  Einrede  des  „Zwangsvergleichs“  (§  193  K.)  und  die  §  1137  Abs.  1  Satz  2
bezeichnete  Einrede.  —  ogl.  auch  §  1157.

72)  Wenn  nach  dem  Tode  des  Schuldners  der  „persönliche“  An-Fruch
  en  den  Erben  erhoben  wird,  so  kann  dieser  in  den  Fällen  der
§  195  ff.  wegen  „Unzulänglichkeit  des  Nachlasses“  die  Befriedigung  verweigern.
  Diese  Einrede  wird  aber,  da  die  „Hypothek“  gerade  den  Zweck
het  dem  Gläubiger  eine  von  dem  Vermögensstande  des  Schuldners  unabängige
  Sicherheit  zu  gewähren,  gegen  den  dinglichen  Anspruch  aus
der  „Hypothek“  nicht  gu  eosien.
73)  Das  find  die  Vorschriften  über  den  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs.

74)  pgl.  Anhang  74  zu  §  1138  (Erstreckung  des  öffentlichen  Glaubens
des  Grundbuchs  auf  die  der  5  zu  Grunde  liegende  versönliche  Forderung
  —  Praktische  Bedeutung  des  §  1138  —  Beispiele).

765)  Die  Regel  im  Leben  ist,  daß  der  Darlehnsgeber  das  Darlehen  erst
dann  auszahlt,  wenn  die  „Hypothek“  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
5  1139  gewährt  nun  dem  Grundstückseigentümer,  der  für  B  eine  Buch-Hypothek

ohne  Brief)  für  10  000  Mk.  „Darlehen"“  vor  Empfang  dieser  Summe  hat

eintragen  lassen,  wenn  B  nachher  die  Hergabe  des  „Darlehens“  aus  irgend
einem  Grunde  verweigert,  dagegen  Schutz,  daß  B  die  im  Grundbuch  eingetragene
  Hypothek  an  einen  *  en  öffentlichen  Elauben  des  Grundbuchs  vertrauenden)
  redlichen  Dritten  abtritt,  der  dann  kraft  seines  Hypothekenrechts
vom  Grundstückseigentümer  die  Zahlun  der  10  000  Mk.  (gemäß  §  1138)  verlangen
  kann,  obgleich  der  Grundstückseigentümer  keinen  Pfennig  auf  die
Hypothek  erhalten  hat.  Diesen  ch  genießt  der  Grundstückseigentümer,
wie  1139  ergibt,  nur,  wenn  die  Bildung  eines  Hypothekenbriefes  ausgeschlossen
  ist.  Ist  ein  Satgetenriest  gebildet,  so  kann  (gemäß
1  1117,  1163  Abs.  2)  und  muß  der  Grundstückseigentümer  sich  selbst
chützen,  indem  er  dem  Gläubiger  den  Hypothekenbrief  nur  Zug  um
Zug  gegen  Hergabe  des  „Darlehens“  von  10  000  Mk.  aushändigt;  denn  erst
durch  die  „Übergabe"  des  Hypothekenbriefes  erwirbt  der  Gläubiger  die  Hypothek
  und  damit  die  Möglichkeit,  sie  an  einen  Dritten  abzutreten  (8  1117).

76)  Der  A#trog  bedarf  der  Form  des  §  29  GBO.;  vgl.  Note  13  zu  8  873.

77)  Nach  Ablauf  eines  Monats  kann  der  Grundstückseigentümer  die
Eintragung  des  Widerspruchs  nicht  mehr  in  der  einfachen  Form  seines  „Antragsn-
  sondern  nur  im  Wege  einer  „einstweiligen  Verfügung"  gemäß  §  899
erlangen.

-  „Widerspruchseintrag  wirkt  zurück“",  Heboch-  „Keine  Rückwirkung  über
Monatsfrist“  *  —  Der  gutgläubige  Erwerber  B  einer  für  C  eingetragenen
Darlehens-Hypothek,  für  die  kein  Hypothekenbrief  gebildet  worden,  ist  also
(Einschränkung  des  §  1138)  eest  nach  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Eintragung
  der  Hypothek  gegen  Anfechtung  der  Hypothek  „wegen  unterbliebener
Hingabe  des  Darlehens“  geschützt.  Erwirbt  er  eine  solche  Hpotheel  vor  Ab-–

  356  —
        <pb n="357" />
        Hyvothek  i1138—11:

Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der  Eigentümer
nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt
haftet.)

Ist  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so
verliert  er  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie  verzichtet.


*1138.  Die  Vorschriften  der  88  891  bis  899  gelten  '7s)  für  die
Hypothek  auch  in  Ansehung  der  Forderung  und  der  dem  Eigentümer  nach
§  1137  zustehenden  Einreden..)

§  1139.  Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek  für  ein  Darlehen
die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden,  so  genügt  zur
Eintragung  eines  Widerspruchs,  der  sich  darauf  gründet,  daß  die  Hingabe
des  Darlehens  unterblieben  sei,')  der  von  dem  Eigen  tümer  an  das
Grundbuchamt  gerichtete  Antrag  „)  sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines
Nonats  nach  der  Eintragung  der  Hypothek  gestellt  wird.7?)  Wird  der
Widerspruch  innerhalb  des  Monats  eingetragen,  so  hat  die  Eintragung
  die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch  zugleich  mit
der  Hypothek  eingetragen  worden  wäre.s)

§  1140.  Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus  dem

Hypothekenbrief  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  ist  die
Berufung  auf  die  Vorschriften  der  §5  892,  893  ausgeschlossen.  Ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der  aus  dem  Briefe
oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  steht  einem  im  Grundbuch
  eingetragenen  Widerspruche  gleich.'“)

8  1141.  Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung
  ab,  so  ist  die  Kündigung  für  die  Hypothek  nur  wirksam,  wenn  sie
von  dem  Gläubiger  dem  Eigen  tümer  oder  von  dem  Eigentümer  dem
Gläubiger  erklärt  wird.  Zu  Gunsten  des  Gläubigers  gilt  derjenige,
welcher  im  Grundbuch  als  Eigentümer  eingetragen  ist,  als  der
Eigentümer.

Hat  der  Eigentümer  keinen  Wohnsitz  im  Inland
oder  liegen  die  Voraussetzungen  des  §  132  Abs.  2  vor,  so  hat  auf  Antrag
des  Gläubigers  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt,
dem  Eigentümer  einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem  gegenüber
die  Kündigung  des  Gläubigers  erfolgen  kann.

5  1142.  Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  0)  den  Gläubiger  zu  befriedigen,
  wenn  die  Forderung  ihm  gegenüber  fällig  geworden  oder
wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.“)

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  doder  durch
Aufrechnung  erfolgen.

8  1143.  Ist  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,“)
so  geht,  soweit  er  den  Gläubiger  befriedigt,  die  Forderung  auf  ihn
über..)  Die  für  einen  Bürgen  geltenden  Vorschriften  des  §  774
Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Gesamthypothek,  )  so  gelten  für
diese  die  Vorschriften  des  §  1173.

357
        <pb n="358" />
        8  1140

8  1142

8  1143

5  1144

8  1145
Urkun

8  1146
*  1147

8  1149
8  1150

Erlãuterungen

lauf  eines  Monats  nach  der  Eintragung,  so  muß  er,  um  sicher  zu  gehen,  sich  die
Quittung  des  Grundstückseigentümers  über  den  Empfang  des  Darlehens
zeigen  lassen  und  sich  über  deren  Echtheit  Gewißheit  verschaffen.

76)  Der  Hypothekenbrief  entzieht  also  in  den  Fällen  des  8  1140  dem
Grundbuche  den  öffentlichen  Glauben.  (Hppot  ken-)  Briefe  annimmt,
der  soll  sie  lesen“  (C),  eine,  wie  die  Erfahrung  hrt,  von  Hypot  gen-Besigrn
leider  nicht  immer  befolgte  Lehre.  „Ein  richtiger  Brief  0—h  alschem  Buche
vor.“  „Widerspruch  i  iderspruch,  steht  im  Brief  er  oder  Buch“  (C).  Ein
nach  §  1140  erheblicher  Vermer  “n  kan  3.  B.  eine  auf  den  Hypothekenbrie
gesetzte  uittung“  des  Gläubigers  sein.  —  Wer  eine  „Brief-Hypothek,
erwirbt,  geht  also  nur  dann  unbedingt  sicher,  wenn  er  den  „Hypothekenbrief“
liest  und  a  4  ßerdem  das  „GErundbuch“  einsieht.  6

s0  lichtet“  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  ist  der  „Grundstücksagestünern
  als  Echher  öuicht,  sofern  er  nicht  zugleich  der  „persönliche“
  Schuldner  ist.  Denn  die  Hypothek  gewährt  dem  Gläubiger  nicht  den
Anspruch,  Zahlung  vom  „Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  zu  fordern,
  sondern  nur  das  Recht,  falls  der  Eigentümer  oder  ein  Dritter  „nicht

reiwillig  zahlt",  —  „aus  dem  Grundstück“  im  Wege  der

gsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  zu  suchen  (vgl.  8  1147).

81)  §  271.
"  d.  sind  3  Fälle  denkbar:  a)  der  „Grundstückseigentümer“"“,
der  nicht  gugleich  „persönlicher  Schuldner  “  ist,  befriedigt  den  Gläubiger;
  von  diesem  Falle  handelt  §  1143.  —  b)  Der  „SGrundstückseigentümer“,
  der  zugleich  „persönlicher  Schuldner  '  ist  (was  im  Leben
die  Regel  bildet),  befriedi  t  den  Gläubiger;  von  diesem  Falle  (in  dem  nach
362  die  „Forderung  erlischt“)  handelt  §  1163  Abs.  1  Satz  2.—ce)  Der  „perönliche
  Schuldner“,  der  nicht  der  „Grundstückseigentümer“
ist,  befriedigt  den  Gläubiger;  von  diesem  Falle  handelt  8  1164.  —  Zu  Fall  a,
von  dem  hier  die  Rede  ist,  vgl.  die  Beispiele  in  Note  70.
s3)  „Wer  zahlt,  erwirbt“  die  „Forderung“  (C)  und  damit  gemäß
1153  auch  die  „Hypothek“,  also:  Eigentümer-Hypothek,  für  die  im  voriegenden
  Falle  §  1177  Abs.  2  gilt.  vgl.  Anhang  1  zu  §  11183  unter  VI  C.  (im
Eingang)  zebst-  ote,  ferner  Note  159  und  §  1178.
*  1144  handelt  von  der  „vollständigen“  Befriedigung,  §  1145
von  der  „teilweisen“.  I.  88  368,  369.
n  wohl  aber  die  Ausklndung  der  sonstigen  in  §  1144  bezeichneten
n.

n  ;  284  ff.,  1141.

ss  1120—1131.

s0)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter  II  und  IV  (Eingang).  —Zwangsuollstreckung
  gemäß  rn  und  42  durch  Zangsorreteigerng.  wangsverwaltung
des  Grundstücks  oder  durch  Pfändung  (bezw.  Überweisung)  der  in  §§  1120,1123  beichneten

  und  Forderungen,  z.  B.  auf  Grund  eines  wenn  auch  nur  vorläu-6
  vollstreckbaren  Urteils  oder  eines  Vollstreckungsbefehls
(für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Zahlungsbefehls),  falls  nicht  der  Eigentümer
  sichf  reiwillig  in  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde
  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  „gegen  den  seweiligen
Eigentümer  des  Erunz##asn  (Note  123)  unterwor  4  n  hat  (vgl.  8
P.)).  —  Für  die  gerichtliche  Geltendmachung  steht  außer  der  „gewöhnlichen

  Klage“  auch  die  Klage  im  „Urkun  32  und  das  „Mahnverfahren“
  zur  Erfügung,  "1  592  ff.,  688  ff.  ZPO.  J.  Ein  Formular  für
eine  Hypotheken-Klage  vgl.  ang  1  zu  §  1113  unter  XI  C.  2  und  3.

90)  Nach  eingetretener  Fälligkeit  sind  die  im  §  1149  bezeichneten
Vereinbarungen  zulässig.

o1)  Es  genügt  das  „Verlangen“,  die  „ZIwangsvollstreckung“
in  das  Grundstück  (vgl.  Note  89)  braucht  noch  nicht  „betrieben“  zu  werden,
  wie  dies  der  in  bezug  genommene  §  268  voraussetzt.

358
        <pb n="359" />
        Sypothek  8  1144  1153

8  1144.  Der  Eigentümer  kann  gegen  Befriedigung  "5)  des
EGläubigers  die  Aushändigung  des  Sypothekenbriefs  und  der  sonstigen
Urkunden  verlangen,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur
Löschung  der  Hypothek  erforderlich  sind.

§  1145.  Befriedigt  der  Eigentümer  den  Gläubiger  nur  teilweise,
so  kann  er  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  nicht  verlangen.)
Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,  die  teilweise  Befriedigung  auf  dem  Briefe
z  vermerken  und  den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung  des  Grundbuchs
  oder  der  Löschung  dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke  der  Herstellung
  eines  Teilhypothekenbriefs  für  den  Eigentümer  der  zuständigen
Behörde  oder  einem  zuständigen  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und  andere
Nebenleistungen  nur,  wenn  sie  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder  dem  folgenden
  Vierteljahre  fällig  werden.  Auf  Kosten,  für  die  das  Grundstück
nach  §  1118  haftet,  findet  die  Vorschrift  keine  Anwendung.

§  1146.  Liegen  dem  Eigentümer  gegenüber  die  Voraussetzungen
  vor,  unter  denen  ein  Schuldner  in  Verzug  kommt,#)  so  gebühren
  dem  Gläubiger  Verzugszinsen  aus  dem  Grundstücke.

§  1147.  Die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Grundstück
und  den  Gegenständen,  auf  die  sich  die  Hypothek  erst  reckt,)  erfolgt
in  Wege  der  Zwangsvollstreckung.)

§  1148.  Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus  der  Hypothek  gilt
zu  Gunsten  des  Gläubigers  derjenige,  welcher  im  Grundbuch  als  Eigentümer
  eingetragen  ist,  als  der  Eigentümer.  Das  Recht  des  nicht  eingetragenen
  Eigentümers,  die  ihm  gegen  die  Hypothek  zustehenden  Einwendungen
  geltend  zu  machen,  bleibt  unberührt.

8  1149.  Der  Eigentümer  kann,  solange  nicht  die  Forderung  ihm
gegenüber  fällig  geworden  ist,  dem  Gläubiger  nicht  das  Recht  einräumen,
zum  Zwecke  der  Befriedigung  die  Übertragung  des  Eigentums  an
dem  Grundstücke  zu  verlangen  oder  die  Veräußherung  des  Grundstücks  auf
andere  Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  bewirken)

§  1150.  Verlangt  '1)  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem
Erundstücke,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  268,  1144,  1145  entsprechende
  Anwendung.)

§*  1151.  Wird  die  Forderung  geteilt,  so  ist  zur  Anderung  des
Naugverhältnisses  der  Teilhypotheken  unter  einander  die  Zustimmung
  des  Eigentümersnicht  erforderlich.“s)

*  1152.  Im  Falle  einer  Teilung  der  Forderung  kann,  sofern
nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist,  für
jeden  Teil  ein  Teilhypothekenbrief  hergestellt  werden;")  die  Zustimmung
  des  Eigentümers  des  Grundstücks  ist  nicht  erforderlich.  Der
Teilhypothekenbrief  tritt  für  den  Teil,  auf  den  er  sich  bezieht,  an  die
Stelle  des  bisherigen  Briefes.

8  1153.  WMit  der  Übertragung  der  Forderung  geht  die  Hypothek
auf  den  neuen  Gläubiger  über.)

—  359  —.
        <pb n="360" />
        Erläuterungen

o2)  Der  §  handelt  von  dem  sogen.  ’r—  e,  das  namentlich  für
5  dadurch  gegen  eine

ung  schüßen  ann.  es  können  auch  z.  B.  der  Mieter  oder  ter
rundstücks  kobläsenn  weil  sie  der  ges6  hr  der  Kündigun  “  dn
S#t  fitsteher  im  Zwan  *  72  ren  ausgesetzt  Gord.“  “•
E.,  abgedruckt  Anhang  80  zu  Wer  *  „bun  de
gr  iger  befriedigt  ewit  dadur  50r  r  und  t  d;
die  Hypothet  (  268  Abs.  3,  4%1  1153).  Bei  Teil-  A#ng  steht  der

durch  eine  e  Hoatte  Erwerbe  n  der  nicht  abgelösten  ie  *
dhe  Range  nach  (8  268  Abs.  Seete-  Satz).  9  .rr

81151  Ausnahme  von  §  880  Abs.  2  Sa

§  1152  „Ist  der  Stamm  rief  verboten,  ist  aüch  der  Teilbrief  verboten“  (C).

Uber  Teilhypothekenbrief  vgl.  8  61  6BD.

8  1153  5v5)  „orderung  und  Hpothek  gehen  denselben  Weg“.  —  „Forderung
und  Hypothek  hängen  am  gleichen  Sii  (C).  Ausna  me:  Wenn  der
Horothetenglän  iger  A  die  Forderun  an  B  „abtritt“  und  1½  eitig  auf
ie  Hypothek  „verzichtet.;  in  diesem  eeit  die  Hypothel  nicht  auf  B,
sondern  nach  §  1168  auf  den  n  diesem  poalle,  gentümer  über.

L  Ae#nchmen  3,  B.  §§  1163  Abs.  1  Satz  2,  1164,  1174,  1190  Abs.  44—

8  1154  r  )  §  398  ff.  —  Zu  unterscheiden  von  der  Abtretung  ist  der
durch  den  der  Hypothekengläubiger  4  sich  verpflichtet,  dem  B  die  Garerthekrerang.
derung  „demnäch  st.  abzutreten.  Dieser  Vertrag  bedarf  keiner  Form.  —
Die  zur  „UÜbertragung“  der  Forderung  nötige  Annahme  der  „Abtretungserllärung“
  (Abtretungs-Vertrag  §  398)  bedarf  keiner  Form.  —  Übergabe  des
Hupethekenbriefs  gemäß  929—931.  —  Blanko-Abtretung  ist  nicht  ———
—  vgl.  die  Formulare  in  Anhang  1  zu  1113  unter  XI  B.  4  und  5.  —

Von  der  Abtretung  einer  Brief-PHy#  5  handeln  §  1154  Abs.  1  und  2
und  98  1155,  von  der  Abtretung  einer  Buch-Hypothek  §  1154  Abs.  3.  Danach
ist  im  Falle  der  bloßen  W5  pothel  zum  Übergang  sowohl  ver  Gywothert
als  der  Forderung  “  Amiruguln  der  Abtretung  im  ch
unerlã  iich  uf  aud  sefur  die  „Grundschuld“),  während  bei  der  Brief-Hypot
  (Orur  Pmx  uld)  die  einfache  schriftliche  Abtretungserklärlung
  un  bergabe  des  “l  z  d6  en-¶  uanschuld.  (hierlr
  gilt  8  mi  genü  Gen  itt  Dte  —5  zraguns  im  Grundbu  (

6  zutreten  braucht.  Es  ist  aber  für  ves  Erwerber  Brief-Hyporel
  Srundschuld)  nicht  ratsam  sich  eine  bloß  „  asntgh  b#
mngserklärung  erteilen  zu  lassen;  denn  mit  einer  solchen  stößt  er  im
tteun  chtsver  r  mit  det  —*  auf  mannigfache  Hindernisse  (ofl
1155,  1160);  es  empfiehlt  sich  daher,  die  „Abtretungserklärung“  m  t
in  öffentlich  laubigter  Form,  die  z.  B.  unbedingt  nötig  ist,  wenn  später
einmal  die  Abtretung  im  Grundbuch  „#eingetragen“  werden  soll  (8  29  GBO.
in  Note  13  zu  §  873).
os)  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarung  betr.  die  Kosten.  Ausnahme

  r  lron  §  403  Sar
wozu  gemä  9  GvBO.  die  bloße  „Eintragungsbewilligung“
6  hne  brms.  ser  zsnns  )  in  der  §  29  GBO.  vorgeschriebenen  Form  (vgl.
ote  13  9.  83  unter-  orlegung  des  Hypothekenb  efe  genügt.
a  t
*  1155  4%  Diese  urs  3  Mechtzkellung.  genießt  also  nur  der
eine  zusamnkenhingende  Reihe  öffentlich  doP  s  kunkigtes  Abtret  W—
ls-  Besitzer  des  B#eelentcscht  chuld-)Briefes  (val.  Note  97
un
*  8  835—837  3PO.
102  412.
8  1156  103  B  tritt  seine  F  dem  Grundstück  des  ein  1—
Darlehens-Hypothek  von  10  000  Mk.  an  C  am  12.  Februar  in  6  Keen
bigter  Abtretungs-Erklärung  unter  Übergabe  des  Hypothekenbriefes  ab,  beben  .

360  —
        <pb n="361" />
        Hypothek  8  1154—1159

Die  Forderung  kann  nicht  ohne  die  Hypothek,  die  Hypothek  kann
nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden)

§  1154.  Zur  Abtretung  der  Forderung  ist  Erteilung  der  Abtretungserklärung
  in  schriftlicher  Form  und  übergabe  des  Hypothekenbriefs
  erforderlich;  7)  die  Porschriften  des  §  1117  finden  Anwendung.
Der  bisherige  GEläubiger  hat  auf  Verlangen  des  neuen  Gläu—
bigers  die  Abtretungserklärung  auf  seine  Kosten  öffentlich  beglaubigen
  zu  lassen.)

Die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung  kann  dadurch  ersetzt
werden,  daß  die  Abtretung  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.)

Ist  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,  so  finden  auf
die  Abtretung  der  Forderung  die  Vorschriften  der  §§  873,  878  entsprechende
  Anwendung.“#)

*  1155.  Ergibt  sich  das  Gläubigerrecht  des  Besitzers  des  Hypothekenbriefs
  aus  einer  zusammenhängenden,  auf  einen  eingetragenen
  Gläubiger  zurückführenden  Reihe  von  öffentlich  beglaubigten
  Abtretungserklärungen,  so  finden  die  Vorschriften  der
88  891  bis  899  in  gleicher  Weise  Anwendung,  wie  wenn  der  Besitzer  des
Briefes  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  wäre.  100)  Einer
öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung  steht  gleich  ein  gerichtlicher
  überweisungsbeschluß  io)  und  das  öffentlich  beglaubigte
  Anerkenntnis  einer  kraft  Gesetzes  erfolgten
Übertragung  der  Forderung..1°2)

§  1156.  Die  für  die  UÜbertragung  der  Forderung  geltenden
Vorschriften  der  88  406  bis  408  finden  auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen
dem  Eigentümer  und  dem  neuen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Huopothek  keine  Anwendung.  10s)  Der  neue  Hläubiger  muß  jedoch  eine
dem  bisherigen  Gläubiger  gegenüber  erfolgte  Kündigung  des  Eigentümers
  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  die  Übertragung  zur
Zeit  der  Kündigung  dem  Eigentümer  bekannt  oder  im  Grundbuch
eingetragen  ist.

§  1157.  Eine  Einrede,  die  dem  Eigentümer  auf  Grund  eines
zwischen  ihm  und  dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisses
  gegen  die  Hypothek  107/)  zusteht,  kann  auch  dem  neuen  Gläubiger
entgegengesetzt  werden.  Die  Vorschriften  der  88  892,  894  bis  899,  1140
gelten  auch  für  diese  Einrede.#065)

§  1158.  Soweit  die  Forderung  auf  Zinsen  oder  andere  Nebenleistungen

  gerichtet  ist,  die  nicht  später  als  in  dem  Kalenderviertel
  jahr,  in  welchem  der  Eigentümer  von  der  übertragung
Kenntnis  erlangt,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden,  finden  auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer
und  dem  neuen  Gläubiger  die  Vorschriften  der  88  406  bis  408
Anwendung:  10°5)  der  Gläubiger  kann  sich  gegenüber  den  Einwendungen,
welche  dem  Eigentümer  nach  den  88  404,  406  bis  408,  1157  zustehen,
nicht  auf  die  Vorschriften  des  8  892  berufen.12)

§  1159.  Soweit  die  Forderung  auf  Nückstände  von  Zinsen  oder

anderen  Nebenleistungen  gerichtet  ist,  bestimmt  sich  die  Übertragung  10°8)

—  361  —
        <pb n="362" />
        z  1157

s  1158

8  1159

8  1160

Erläarerungen

er  laßt.  falls  kein  Hypothekenbrief  gebildet  ist,  die  Hypothek  auf  C
im  Grundbuch  umschreiben,  was  am  19.  Februar  gescheit.  m  20.  Februar
Ehlt  der  Grundstückseigentümer  A  dem  ursprünglichen  Hypothekengläubiger  B

s  Darlehen  von  10  000  Mk.  zurück,  ohne  von  der  „Abtretung  an  C
bezw.  der  erst  am  Tage  vorher  ersolgten  „Umschreibung“  auf  C  Kenntnis
  zu  haben,  und  B,  der  ein  chwindler  ist,  nimmt  das  Geld.  Hier
ist  A  von  seiner  persönlichen  Darlehens-Schuld  auch  dem  C  gegenüler

mäß  8§  407  frei.  Dagegen  bleibt  nach  §  1156  Satz  1  die  „Hypothek“

estehen;  C  kann  wegen  10  000  Mk.  „aus  dem  Grundstücke“  Befriedigung
  suchen  denn  A  durfte  nur  an  denjenigen  zahlen,  der  zur  Zeit  der  Zahung,
  d.  i.  am  20.  Nbruar.  sich  durch  den  Besitz  des  zöhpothekenbriefes-  legitimieren
  konnte  (und  das  war  C),  oder  der,  falls  kein  Hypothekenbrief
  gebildet  war,  im  Grundbuch  als  Hypothekengläubiger  „eingetragen“
war,  und  das  war  ebenfalls  C.  —  vgl.  dagegen  §  1158.

104)  pgl.  88  1137,  1138.

106)  d.  h.  die  dem  Grundstückseigentümer  gegen  den  bisherigen  Gläubiger
  (Zedenten)  zustehende  Einrede  (z.  B.  der  Stundung)  kann  auch  dem
neuen  Gläubiger  (Zessionar)  entgegengesetzt  werden,  sofern  fie  sich  auf  Tatsachen
  gründet,  die  dem  neuen  Gläubiger  zur  Zeit  des  Erwerbes  der  Hypothek
bekannt  oder  im  Grundbuch  eingetragen  (§  892)  oder  auf  dem  Hypothekenbrief
  vpermerkt  waren  (8  1140).

100)  vgl.  dagegen  8  1156.  ç

107)  §  1158  bestimmt,  daß  der  Eigentümer  dem  bisherigen  Hläubiger

  die  Zinsen,  auch  wenn  sie  erst  nach!#  er  Abtretung  fällig  werden,
so  lange  fortzahlen  kann,  bis  ihm  die  „übertragung“  der  siaunt  orderung
angezeigt  oder  sonst  bekannt  geworden  ist.  („Wer  säh'  vor  jeder
Zmszahlung  das  Grundbuch  ein!“  C.)  Weiter  wird  in  Anlehnung  an  die
ür  Mietzinsen  (vgl.  t-  und  Noten)  getroffenen  Vorschriften  dem  Eigenümer
  gesattet  mit  Sicherheit  —  Nachforderungen  dem  aus
dem  Grundbuche  sich  ergebenden  Gläubiger  oder  seinem  Zinszes  sionar
  die  Zinsen  für  das  laufen  de  und  das  folgende  Vierteljahr
vorauszuzahlen,  sodaß  also  der  Erwerber  der  gnauptkorderung  sich  den
Einwand  der  Zahlung  insoweeit  gefallen  lassen  muß,  als  es  sich  um
die  Zinsen  des  zur  Zeit  der  Anzeige  von  der  Abtretung  laufenden
und  des  folgenden  Vierteljahres  handelt.  „Weiser  Grundherr  (Grundstückseigentümer)
  zin  nur  ein  Semester  voraus“  (C).

108)  Der  Forderung  auf  die  Rückstände.

100)  Also  nicht:  nach  §§  873,  1154,  sondern  nach  --  398  ff.,  insbesondere
  §§  403,  406—408.  „Jinsrückstand  wandert  wie  die  schlichte  Schuld“
(C),  d.  h.  o  h  ne  Eintragung  im  Erundhuche,  —  g  1159  gilt  auch  für  die  nach
der  Übertragung  fällig  gewordenen  Zinsen.  Auch  die  Pfändung  und  Überweisun
  von  Zins-Rückständen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  unterliegt
den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Pfändung  von  „Forderun-=en“,

  nicht:  den  beson  deren  über  die  Pfändung  und  überweisung  von
ypothekenforderungen  (vgl.  88  830  Abs.  3,  837  Abs.  2  3  O#.
110)  Über  den  „öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs“.
111)  Aus  §  1160,  der  von  der  Brief-Hypothek  handelt,  ergibt  sich  eine
der  Se  u  e  achbeden  hete  zwischen  Brief=  und  Buch-Hypothek.  ogl.
1116.  Diese  Verschiedenheit  ist  eine  Folge  der  verschiedenen  Regelung  der
bertragung  in  §  1154.  vgl.  Note  97.  ie  „Buch-Hypothek“  kann  gemäß
.  Znur  dur  intragung  im  Grunddbuch  auf  einen  anderen
*  1154  Abf.  3  durch  t  Grundbuch  auf  ei  der
übertragen  werden,  mithin  nur  von  demjenigen  geltend  gemacht  werden,
der  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Dieser  bedarf  zur  Geltendmachung
  der  Hypothek  aber  auch  weiter  nichts,  als  des  Nachweises,  daß  er  als
Gläubiger  im  Grundbuch  Jingetragen“  z4.  Die  Übertragung  der  „Brief-H#rother“
  dagegen  kann  nach  1154  Abs.  1  außerhalb  des  Grunduches
  erfolgen,  ihre  Geltendmachung  steht  daher  nicht  bloß  dem  eingetragenen
  Eläubiger,  sondern  auch  dessen  nicht  #im  getraßenen
lediglich  durch  die  btretungserklärung  und  den  Besitz  des

—  362  —
        <pb n="363" />
        Hypothek  8  1160—1166

sowie  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  nach  den  für  die  Uübertragung  von  Forderungen
geltenden  allgemeinen  Vorschriften.  10%)  Das  gleiche  gilt  für  den
Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  8  1118
haftet.

Die  Vorschriften  des  §&amp;amp;  892  110)  finden  auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Ansprüche  keine  Anwendung.

§  1160.  Der  GSeltendmachung  der  Hypothek  kann,  sofern
nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen
ist,  widersprochen  werden,  wenn  der  Gläubiger  nicht  den  Brief  vorlegt;
ist  der  Gläubiger  nicht  im  Grundbuch  eingetragen,,  so  sind  auch
die  im  §  1155  bezeichneten  Urkunden  vorzulegen.  111)

Eine  dem  Eigentümer  gegenüber  erfolgte  Kündigung  oder  Mahnung
  ist  unwirksam,  wenn  der  Gläubiger  die  nach  Abs.  1  erforderlichen
Urkunden  nicht  vorlegt  und  der  Eigen  tümer  die  Kündigung
  oder  die  Mahnung  aus  diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.u:)


Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  die  im  §&amp;amp;  1159  bezeichneten
Ansprüche:.#13)

§  1161.  Ist  der  Eigentümer  der  persönliche  Schuldner,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  1160  auch  auf  die  Geltendmachung  der
Forderung  Anwendung.

§  1162.  Ist  der  Hypothekenbrief  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,
  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  11)  für  kraftlos
erklärt  werden.5)

§  1163.  1)  Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt
ist.  117)  nicht  zur  Entstehung  gelangt,  so  steht  die  Hypothek  dem  Ergentüner
  zu.  118)  Erlischt  die  Forderung,  so  erwirbt  der  Eigentümer  die
Hypothek.115

Eine  Hypothek,  für  welche  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs
  nicht  ausgeschlossen  isto)  steht  bis  zur  Übergabe  des
Briefes  an  den  Gläubiger  dem  Eigentümer  zu.1)

§  1164.  Befriedigt  der  perfsönliche  Schuldner  1:)  den  Gläubiger,
so  geht  die  Hypothek  insoweit  auf  ihn  über,  als  er  von  dem  Eigentümer
oder  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers  Ersatz  verlangen  kann.:)
It  dem  Schuldner  nur  teilweise  Ersatz  zu  leisten,  so  kann  der
Eigentümer  die  Hypothek,  soweit  sie  auf  ihn  übergegangen  ist,
nicht  zum  Nachteile  der  Hypothek  des  Schuldners  geltend
machen.“""2)

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht  es  gleich,  wenn  sich  Forderung
  und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.1)

8  1165.  Berzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  oder  hebt  er
sie  nach  §  1183  auf  oder  räumt  er  einem  anderen  Rechte  den  Vorrang  ein,
so  wird  der  perfönliche  Schuldner  insoweit  frei,  als  er  ohne  diese  Verfügung
  nach  §  1164  aus  der  Hypothek  hätte  Er  satz  erlangen  können.½)

§1166.  Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,  von  dem  Eigentümer
  Ersatz  zu  verlangen,  falls  er  den  Gläubiger  befriedigt„27)  so

—  363  —
        <pb n="364" />
        §  1162
li  1163

8  1164

Erlänuterungen

Hypothekenbriefes  legitimierten  Nechtenachfolger  zu,  und  deshalb
enthält  §  1160  Vorschriften,  wie  der  Gläubiger  sich  auszuweisen  hat,  wenn
er  die  Brief-Hypothek  geltend  macht.

112  ist  der  Grundftückseigentümer  die  oh  ne  Vorlegung  der  Urkunden
erfolgte  Kündi  igung  oder  Mahnung  nicht  „unver  #an  “  (8  .121)  zurück;  so  sind
e  wirksam.  Grundstückseigentümer  kann  für  sich  und  seinen  Rechtsnacholger
  auf  das  Recht  verzichten,  eine  Kündigung  oder  Mahnung  „ohne
orlegung“  der  8  t  Abs.  1  zeichneten  Urkunden  Aurüchuwei  en“.

113  insrückstand  fragt  nach  Briefen  nicht“  (C).

114  1003  ff.,  *

nd  es  wird  dann  "*s  neuer  Hypothekenbrief  gebildet;  §  67  GBO.

116)  Über  §  1163  (Eigentumer-  Hypother)  Wi4  Anhang  1  zu  *rpunter
  (  4  ssg  1178.  —  Auf  nur  „vorgemerkte“  5  W  eken  #
finden  die  Bestimmungen  über  die  „Eigentümer-Hy  otheß  Fusheien  77

—  Vorgweseung  für  die  Anwendung  des  tu—  ist  natürlich,  daß  de

ensatz  zur  „Forderung")  rechtswirksam  bestellt  ist.  die

8  Votheke  im  en  1  chtig  z.  B.  weil  ein  Geisteskranker  sie  bestellt  *  F

Feie  „Eintragungsbewilligung“"  nur  „zum  Schein“  erfolgt  oder  z.
Heile  mit  Erfolg  angefochten  ist  (§  142),  so  ist  für  die  Anwendung
§  1163  kein  Raum.

118)  d.  h.  demjenigen,  der  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Hypothek
  Eigentümer  des  rundstücks  war.  Sie  ist  Eigentümer-Hypethek,  nach
ntt  in  Wahrheit  Eigenthmer-Seundsul.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter

d.  h.  derjenige,  der  zur  Zeit  des  Erlöschens  der  Forderun
  Eigentümer  des  Eru  stücks  war.  —  Das  Hauptbeispiel  zu  §  1163
f  1  2  2  ist,  daß  der  „Grunds  stü  kseigentümer  der  zugleich
der  „persönliche  S  ukdner“  ist  (dies  ist  im  Leben  die  W94,  den
ens  gläub  r  befriedigt.  Hüerdurch  „erlischt  die  Forderung"“
362),  und  die  Hypothek  geht  nach  §  1163  Abs.  1  Satz  2  auf  den  Grundstückseigentümer
  über,  wird  also  r  Eigemtümer-  Iyyetoer,  die  nach  §  1177  in  rheit
eine  Eigentümer-Brurd  uld  ist.  —  Im  übrigen  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113
unter  VI.  C.  b.  2,  auch  Note  82  zu  §  1143.  —  Die  in  einer  5  lõschun
fähigen  Sissdnn-  enthaltene  Erklärung  des  Gläubigers,  daß  die  W
gueee  i  und  er  die  „Löschung  bewillige“  ohne  Augabe,  wer  d  ang

at,  esst  nicht  geeignet,  den  Beweis  zu  9
Fres  Eigentümer-  rundschuld“  oder  iueent  v#d,  n
t  )  geworden  st  und  ermächtigt  de  r-  den  Etze  ntümer  nicht
zu  einer  anderen  Ver  ügung  al  als  kur  „Lös  nebesondere  nicht
ferr  „Abtretung“  an  einen  neuen  Gläubi  n  nur  wenn  ersichtich
  ist,  wer  die  Zahlung  gleiltet.  hat,  5#i  sich  ent  *  ob  durch  die
ung  die  „Forderung  erloschen“  i  in  hote  .  426

Abs.  2,  774,  1143  die  Forderung  dalt,  s  chrurg  nicht  en  duss  sondern
auf  den  Zahlendenüberge  t,  und  da  z.  B.  in  den  Fällen  des  8  1164
bei  erfolgender  Zahlung  die  Hypothek  ucht  auf  den  Eigen  tümer,  sondern
  auf  den  saplenden  persönlichen  Schuldner  überget.  —.  Bei  nur
GSilmetien  Er  en  der  Forderung  —  der  Grundstückseigentümer  die
ypothek  natürlich  auch  nur  teilweise,  und  zwar  steht  nach  8  1176  die  dann
mirandene  „Teil-Hypothek“  des  Eigentümers  dem  anderen  Teile  der
ypothek,  in  Ansehung  deren  die  Forderung  noch  besteht,  im  Range
p  mit  anderen  Worten:  kri,  Beil  ahlungen  behält  die  dem  GEläub
  iger  verbleibende  5epotyer  orrang  vor  dem  überreste.  opgl.
Note  163.  —  vgl.  ferner  Note  159  —  1178.
1.  KNud)  Wi  iger  Unterschied  zun  .  Brief=  und  Buch-Hypothek.  §  1116.
vgl.  Note
121)  Eigentümer-Hypothek,  nach  §  1177  in  Wahrheit  Eigentümer-Grundschuld.
  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter  VI.  C.
122)  der  nicht  der  Etttlny’*x*b  ist.  uogl.  Note  82
und  8  1167.

—  364  —
        <pb n="365" />
        Hypothek  5  1167—1171

kann  er,  wenn  der  Gläubiger  die  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks
betreibt,  ohne  ihn  unverzüglich  1:3)  zu  benachrichtigen,  die  Befriedigung
des  Gläubigers  wegen  eines  Ausfalls  bei  der  Zwangsversteigerung  insoweit
  verweigern,  als  er  infolge  der  Unterlassung  der  Benachrichtigung
einen  Schaden  erleidet.1)  Die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,
wenn  sie  untunlich  ist.120)  „

§  1167.  Erwirbt  der  persönliche  Schuldner,  falls  er  den  Gläubiger
  befriedigt,  die  Hypothek  ½1)  oder  hat  er  im  Falle  der  Befriedigung
ein  sonstiges  rechtliches  Interesse  an  der  Berichtigung  des  Grundbuchs,
so  stehen  ihm  die  in  den  88  1144,  1145  bestimmten  Rechte  zu.

§  1168.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek,152)  so  erwirbt
  sie  der  Eigentümer.152)  184).

Der  Verzicht  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem  Eigentümer  gegenüber
  zu  erklären  und  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.  Die
Vorschriften  des  §  875  Abs.  2  und  der  §8§  876,  878  finden  entsprechende
  Anwendung.

Verzichtet  der  GEläubiger  für  einen  Teil  der  Forderung  auf
die  Hypothek,  so  stehen  dem  Eigentümer  die  im  §  1145  bestimmten.
Rechte  zu.  .

ech  §31169.  Steht  dem  Eigentümer  eine  Einrede  zu,  durch  welche
die  Geltendmachung  der  Hypothek  dauernd  ausgeschlossen  wird,185)  so  kann
er  verlangen,  daß  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet.
1170.  Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des
Anfgebotsverfahrens  1536)  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn
seit  der  letzten  sich  auf  die  Hypothek  beziehenden  Eintragung  in
das  Grundbuch  zehn  Jahre  verstrichen  sind  und  das  Recht  des  Gläubigers
  nicht  innerhalb  dieser  Frist  von  dem  Eigentümer  in  einer  nach
§*  208  zur  Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten  Weise
anerkannt  worden  ist.  137)  Besteht  für  die  Forderung  eine  nach  dem
Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,  so  beginnt  die  Frist  nicht
vor  dem  Ablaufe  des  Zahlungstags.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschluhurteils  erwirbt  der  Eigentümer
die  Hopothek.163)  Der  dem  GEläubiger  erteilte  Hypothekenbrief  wird
kraftlos.)

§  1171.  Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  1½%)  mit  seinem  Rechte  auch  dann  1½1)  ausgeschlossen
werden,  wenn  der  Eigentümer  zur  Befriedigung  des  Eläubigers
  1½½)  oder  zur  Kündigungberechtigt  ist  und  den  Betrag  der
Forderung  für  den  Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur
Rücknahme  hinterlegt.  a)  Die  Hinterlegung  von  Zinsen
ist  nur  erforderlich,  wenn  der  Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen  ist;
Zinsen  für  eine  frühere  Zeit  als  das  vierte  Kalenderjahr
vox  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils  sind  nicht  zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils  gilt  der  Gläubiger  als
befriedigt,  “")  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  über  die  Hinterlegung
  die  Befriedigung  schon  vorher  eingetreten  ist.)  Der  dem
Gläubiger  erteilte  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.:)

—  365  —
        <pb n="366" />
        Erläuterungen
53  —125)  vgl.  Anhang  123—125  zu  8  1164  (Beispiele).

8  1165  12e  1165  bezweckt  Schutz  des  persönlichen  Schuldners
gegen  Vereitelung  der  ihm  nach  §  1164  zustehenden  Rechte.  „Wer  die  St
thek  aufgibt  befreit  den  Schuldmann  EiN  Schuldner).“—  „Zu  Schuld
manns  dacht  rückt  kein  anderer  auf“  (C).

*1166  .  oal.  das  Beispiel  a  in  Anhang  128  zu  §  1164.

vg
129)  vgl.  Anhang  129  zu  §  1166  (Beispiel).
t  /1  5K4)  z.  B.  wenn  der  Aufenthalt  des  persönlichen  Schuldners  unbeannt
  ist.

*1167  131  zot  8  1164.

8  1168  132)  z.  B.  weil  der  Schuldner  ihm  eine  andere  Sicherheit  bestellt
oder  wei  4  nach  teilweiser  Zahlung  der  Schuld  mit  der  Hypothel

auf  1#l  em  der  mehreren  damit  belastchen  Grundstücke  (Gesamt-Hypothek)
gnug
1%)  Eigentümer-Hypothek,  die  nach  1177  in  Wahrheit  eine  Eigentümer-Grundschuld
  ist.  vgl.  bor  56  1113  unter  Uhei  b.  4,  fehheer
§  1178.  Bei  teilweisem  „Verzi  rmt  ant  8  1176.  vgl.  *  119  am  Ende.
—  val.  auch  die  Eintragung  in  dem  Formular  eines  Grundbuchblattes  (Anhang
  1  aul  873)  in  der  dritten  i—  Spalte  „Veränderungen“  zu  Nr.  5.
*.  Verzichtet  der  GEläubi  —  auf  die  persönliche  „Forder
  ung.  o  erwirbt  der  Grundstücks-  ntümer  ebenfalls  die  Hypothek  als
Eigen  ümer-Hypother  (=  h  Eiur  5#  1½  1177),  und  zwar  wegen

%n

„Erlöschens  der  Forderung“  gemäß  §  1163  U
8  1169  135)  sogen.  zerstörende  Einrede,  4c.  -*°„m  ister.  unter  „Einredee
  uue  adoch  dro  en  48  Der  2
age  „rechtskräftig  iesene“  #poth  ubiger  muß,  m  infolgedessen
  die  Einrede  der  rechtskräftig  rugland  mact  welche  die
Geltendmachung  der  zit  #l.  ttin  ri*“3D  “⅝  istt.  ent  ensteht,  auf
Verlangen  des  Gru  cks-Eigentümers  auf  die  Hy  Ibotber  verzichten.  ¾Wm
der  derit-  wird  sie  „Eigentümer-Hypothek“  („Eigentümer-Grunds  #.
vg
8  1170  136  V  982  ff.  3PO.
187  *  urch
133  gentümer-  then  10  bach  1177  in  Wahrheit  eine  Eigentämes-Srunbisn
  7m  bong  1  1113  unter  5  #  b.  5,  ferner
1  1178.  Das  Auss  hot  inflätt  nur  auf  die  „Hypothek“;  die  perönliche
  „Forderung“  wird  dadurch  nicht  rührt.  Hinschei  aer  „Sypot  "!“
ersetzt  e  ie  ez  iin]s  Quittung
O.  aoe  ein  neuer  Brief  erteilt,  und  zwar,
t  je  —  vorliegt  (vgl.  Note  138),  ein  Grundu

l  11171  ½%  Gemä  982  ff.  3PO.
141)  §  1171  handelt  von  dem  Aufgebot  einer  noch  bestehen
2  othek,  während  1170  von  dem  Aufgebot  einer  ocubekthd  Oh
osche###n  y  oibe  handelt.

142)  #

148  .  376  Nr.  1,  378.  E.

144)  und  die  Hypothek  wird  (ei  es  Elr“  7*t  Abs.  1  Satz  2,  sei  es
mäß  §  1143  Abs.  1  Satz  1)  Eigentümer-Hypot  gentümer-Frunduld.
  vgl.  8  17##  und  Note  83  zu  §  1148  sowie  Note  159  und  §  1178.

146

14  Soc.  5516  67—69  GBO.  wird  ein  neuer  Brief  erteilt.

147)  wie  Satz  1  vorschreibt.  „Man  verzichtet  dem  Eläubiger,
aber  nicht  der  interlegungsstelle“  (C).

§  1172  148  1132  und  Noten.

14  57  ungslose  Gesamthypothek  ist  gemeinschaftli
tümer=  ijpothet“  (C).  vgl.  1163  und  die  Noten  dazu.  „Gemein  hsnt
—  Rechtsgemeinschaft  „zur  gesamten  Hand“.  vgl.  Note  31  zu  §  432.

—  366  —
        <pb n="367" />
        Sypothek  8  1172—1175

Das  RNecht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils,
wenn  nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
meldet;  der  Hinterleger  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn
er  auf  das  Recht  zur  Zurücknahme  verzichtet  hat.#)

1172.  Eine  Gesamthypothek  ½)  steht  in  den  Fällen  des  §&amp;amp;  1163
den  Eigentümern  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu.:)

Jeder  Eigentümer  kann,  sofern  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,
verlangen,  daß  die  Hypothek  an  seinem  Grundstück  auf  den  Teilbetrag,
der  dem  Verhältnisse  des  Wertes  seines  Grundstücks  zu  dem
Werte  der  sämtlichen  Grundstücke  entspricht,  nach  8  1132  Abs.  2  beschränkt
  und  in  dieser  Beschränkung  ihm  zugeteilt  wird.  Der  Wert
wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Gesamthypothek
im  Range  vorgehen.)

§  1173.  Befriedigt  der  Eigentümer  eines  der  mit  einer  Gesamthypothek
  belasteten  Grundstücke  den  Gläubiger,  so  erwirbt  er  die  Hypothek
  an  seinem  Grundstücke;  81)  die  Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken
  erlischt.153)  Der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch  den  Eigentümer
  steht  es  gleich,  wenn  das  Gläubigerrecht  auf  den  Eigentümer
  übertragen  wird  oder  wenn  sich  Forderung  und  Schuld
in  der  Person  des  Eigentümers  vereinigen.:s)

Kann  der  Eigentümer,  der  den  Gläubiger  befriedigt,  von  dem
Eigentümer  eines  der  anderen  Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger
dieses  Eigentümers  Ersatz  verlangen,  154)  so  geht  in  Höhe  des  Ersatzanspruchs
  auch  die  Hypothek  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers
auf  ihn  über;  sie  bleibt  mit  der  Hypothek  an  seinem  eigenen  Grundstücke
Gesamthypethek.

8  1174.  Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  155)  den  Gläubiger,
dem  eine  Gesamthypothek  zusteht,  oder  vereinigen  sich  bei  einer  Gesamthypothek
  Forderung  und  Schuld  in  einer  Person,  so  geht,  wenn  der  Schuldner
  nur  von  dem  Eigentümer  eines  der  Grundstücke  oder  von  einem
Rechtsvorgänger  des  Eigentümers  Ersatz  verlangen  kann,  die  Hypothek
  an  diesem  Grundstück  auf  ihn  über;  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstücken  erlischt.  50)

Ist  dem  Schuldner  nur  teilweise  Ersatz  zu  leisten  und  geht
deshalb  die  Hypothek  nur  zu  einem  Teilbetrag  auf  ihn  über,  so  hat  sich
der  Eigentümer  diesen  Betrag  auf  den  ihm  nach  §  1172  gebührenden
7“  des  übrigbleibenden  Betrags  der  Gesamthypothek  anrechnen  zu
assen.

1175.  Verzichtet  der  Släubiger  auf  die  Gesamthypothek,  so
fällt  sie  den  Eigentümern  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich
zu;  157)  die  Vorschriften  des  §  1172  Abs.  2  finden  Anwendung.  Verzichtet
  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  an  einem  der  Grundstücke,  so  erlischt
  die  Hypothek  an  diesem.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  nach  §  1170  mit  seinem
Rechte  ausgeschlossen  wird.

—  367  —
        <pb n="368" />
        Erläuterungen

½)  l  Anhang  150  zu  8  1172  A(Beil“  ieh

§  1173  151  gltuer  e  vocher,  die,  aa  s  der  befriedigende  Eigentümer  ge

58  ch  der  „per  **  uldner.  ist,  alls  also  die  Forderung  durch  die
n

*-iedigung

  *  cht  eine  Eigentümer-Grundschal  verwandelt  (§  1177
R  nhang  1  zu  §  1113  unter  VI.  C.  b.  2.  —  Zu  §8  1173  vgl.  S  1143
2.  —  Bei  nur  teilweiser  ruksrfriedigung  gilt  §  1176.  vgl.  Note  119  am
ap.  ferner  Note  159  und
122)  usnahme  von  E  1172  *  .  „Zahlt  ein  Grundherr  (Grundükveigentümer
  -amtes  bchand  wird  ihm  nur  Pfand  am  eignen  Land“
.  was  nahme  hiervon  in  §  1173  Abs.  2.

rß  slsnl  L-  2  —  hans  125  dazu.
164  *  weng  123  zu  8
8  1174  155)  der  nicht  #endtt  3  —  der  belasteten  Grundstücke  ist  (Gegensatz

  zu  §  1173).

150)  Bei  nur  teilweiser  Befriedigung  gilt  §  1176.  vgl.  Note  119
am  Ende,  auch  §  1164  und  Anhänge.

8  1175  1½7)  Eigentümer-Hypothek.  vgl.  88  1168,  1172  und  Noten.  Zur
L  ung=  der  Hypothek  auf  den  verschiedenen  Grundstücken  ist  die  Zustimmung

treffenden  Grundstückseigentümer  nötig.

8  1176  168  —*  Note  119  am  Ende  und  Anhang  124  *l“  1164  am  Ende.

8  1177  T  n.  Konsolidation.  Die  Fälle,  in  denen  4  ch  kraft  Gesetzes  „die
Hypothek  mit  dem  Eigentum  in  einer  erdon  vereinigt“,  sind  in  den  vorherge
  1143,  1163,  1168,  1170  Abs.  1171  Abs.  2,  1172,  1173,  1175  erörtert
  und  ist  in  den  Noten  dazu  auf  die  Feill  Paragraphen  ergänzende  Vorschrift
  des  9  1177  bereits  ingewiesen.  —  pgl.  die  Einschränkung  des  §  1178,
wonach  die  Hypothek  für  Zins-  uls4  Rückstände  und  Kosten  niemals  Eigentümer-Hypothek
  (Grundschuld)  wird.

150)  vgl.  Anhang  1  zu  2  1113  unter  VI.  C.  b.  1.  Die  Folge  der  Verwandlung
  in  eine  „Grunscuns=  ist  die  Anwendbarkeit  ter  §§  1191  ff.  Es  bleit
dem  Grundstücksei  entümer  überlassen  lverpflichtet  dazu  ist  er  ni  die

kraft  Gesetzes“  eingetretene  #sfrwand  ung  in  eine  Grundsch  im
Grundbu  eintragen  lassen.  Wegen  der  Szhandllung  16  die
Post  gebi  ten  pvthe  enbriefs  emn  §  65  G

1143  Abs.  1  und  Note  83  dazu.

162  v  1191  ff.,  insbesondere  §  1197.

8  1178  r#n#  igners  Hypothek  geht  nicht  auf  Zinsrückstände“  (C).
*  Noe  12  zu  §  1115  bemerkt,  die  sogen.  Amortisationsquoten  (Til-###in
  1#t  GeinsP  ebenlei  tungen“,  sondern  „Rückzahlungen  auf  das
apital“  find,  findet  S  1178  auf  sie  keine  Anwendung.  Die  durch  Amortisatsonsqucten-
  getilgten  Teile  einer  Hypothekenforderung  können  demnach
„Eigentümer-  pozel  (Eigentümer-Grundschuld)  werden.  —  Ojwu.  Note  158.

.  „Der  Nießbrauch  hält  die  Zinsen  aufrecht“

L  ##h  einfacher  als  §  1168  Abs.  2  vorges  hiehS
8  1179  166  B.  der  Grundstückseigentümer  als  Besteller  ener  dritten
5  pothe  aopflichtet  sich  dabei  dem  Gläubiger  r*5#  egenüber,  die  vo  reingetragene
zweite  Hypothek  binnen  einer  bestimmten  Frist  abzuzahlen  und  zur  Löschung
zu  bringen  und  ’i  unrch  dem  Gläubigerd  die  zweite  Stelle  zu  verschaffen.

167)  vgl.  885,  auc
8  1180  168  —  wechselt  ½“  besteht.  *  vgl.  auch  die  Eintragung
  in  *  riiten  Abteilung

nhang  9  1  zu  S  r  snn-r  Formulars
  eines  Grundbuchblattes  Hpalte  „Veränderungen“  t.  2  und  zu
Ir.  )  und  #ber  die  Behandlung  des  über  die  Post  gebildeten  Briefes
vg
168a)  aus  §  1180  Abs.  1  folgt  die  Eintragungs  jähigkeit  folgender  Vereinbarung:
  „Bei  Fälligkeit  der  Forderung  ist  der  Gläubiger  auf  Ansgerlangen
des  Eigentümers  berpflichtet,  die  Hypothekenforderung  gegen  Em  es
Betrages  ohne  Gewähr  und  auf  Kosten  des  Eigentümers  an  einen  von  *—-zu
  bestimmenden  Dritten  abzutreten.“
8  1181  165)  d.  h.  gemäß  §  1147  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  vgl.  Note  89.

—  368  —
        <pb n="369" />
        Hypothek  8  1176—1181

1176.  Liegen  die  Voraussetzungen  der  88  1163,  1164,  1168,
1172  bis  1175  nur  in  Ansehung  eines  Teilbetrags  der  Hypothek  vor,  so
kann  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  dem  Eigentümer  oder  einem
der  Eigentümer  oder  dem  persönlichen  Schuldner  zufallende  Hypothek
nicht  zum  Nachteile  der  dem  GEläubiger  verbleibenden
Hypothek  geltend  gemacht  werden.:)

§  1177.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigentum  in  einer
Person,15°5)  ohne  daß  dem  Eigentümer  auch  die  Forderung  zusteht,  so
verwandelt  sich  die  Hypothek  in  eine  Grundschuld.10)  In  Ansehung  der
Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,  der
Kündigung  und  des  Zahlungsorts  bleiben  die  für  die  Forderung
  getroffenen  Bestimmungen  maßgebend.

Steht  dem  Eigentümer  auch  die  Forderung  zu,161)  so  bestimmen
sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothek,  solange  die  Vereinigung
besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld  des  Eigentümers  geltenden  Vorschriften.
  162)

§  1178.  Die  5Sypothek  für  Rückstünde  von  Zinsen  und  anderen
Nebenleistungen  sowie  für  Kosten,  die  dem  Gläubiger  zu  erstatten  sind,
erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt.1)
Das  Erlöschen  tritt  nicht  ein,  solange  einem  Dritten  ein  Recht  an
dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung  zusteht.1,)

Zum  Verzicht  auf  die  Hypothek  für  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Leistungen  genügt  die  Erklärung  des  Gläubigers  gegenüber  dem  Eigentümer.*5)
  Solange  einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf
eine  solche  Leistung  zusteht,  ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.
  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen
Gunsten  fie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

8  1179#.  Verpflichtet  sich  der  Eigentümer  einem  anderen  gegenüber,
die  Hypothek  löschen  zu  lassen,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer

Person  vereinigt,/166)  so  kann  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Löschung
eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.1)

8  1180.  An  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
besteht,  kann  eine  andere  Forderung  gesetzt  werden.  1683)  Zu  der  Anderung
ist  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Eigentümers  sowie  die
Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften  des
§  873  Abs.  2  und  der  §§  876,  878  finden  entsprechen  de  Anwendung.680)


Steht  die  Forderung,  die  an  die  Stelle  der  bisherigen  Forderung
treten  soll,  nicht  dem  bisherigen  Hyypothekengläubiger  zu,  so  ist
dessen  Zustimmung  erforderlich;  die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
  oder  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt.  Die  Vorschriften  des  §  875  Abs.  2  und  des  8  876  finden  entsprechende
  Anwendung.

*1181.  Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke  befriedigt,°%)
so  erlischt  die  Hypothek.70)

—  369  —  24
        <pb n="370" />
        Erlänterungen

170)  Die  Hypothek  erlischt  dagegen  nicht,  wenn  der  Gläubiger  in  anderer
Weise,  als  im  e  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Erundstück,  befriedigt
wird;  in  diesen  Fällen  bleibt  sie  gemäß  §8  1143,  1163  Abs.  1  Satz  2,  1164,
1171  Abs.  2,  1173,  1174  bestehen.

171)  d.  h.  gemäß  §  1147  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  vgl.  Note  89.

112)  „Aus  einem  Grundstücke  Bapte  aus  allen  bezahlt“  (C),  vgl.
dagegen  §  1182  Satz  1.  Aus  letzterer  Vorschrift  ergibt  sich,  daß  im  Falle  der
Zwangsversteigerung“  eines  der  mit  der  Gesamt-Hypothek  belasteten  Grundstücke
  die  dabei  voll  #ur  Hebung  gekommene  Eesamt-ypother  nur  auf  dem
versteigerten  Grundstück  von  Amtswegen  auf  Ersuchen  des  Versteigerungsrichters
  gelöscht  wird  (§  130  3VG.).  Die  Frage,  ob  sie  auch  auf  den  mithaftenden
  Grundstücken  zu  löschen  ist,  kann  der  Versteigerungsrichter  nicht
entscheiden,  da  er  nicht  wissen  kann,  ob  nicht  etwa  die  orausketzungen  des
1  1182  Satz  1  vorliegen.  Es  ist  daher  für  die  Eigentümer  der  mithaften-=en

  Grundstücke  zur  Vermeidung  von  Nachteilen  von  Wichtigkeit,  daß  sie
gebenen  Falls  die  Löschung  der  nach  §  1181  Abs.  2  auch  auf  ihren  Grundtücken
  erloschenen  Hypothek  selbst  betreiben.

173)  vgl.  Noten  88,  89.

8  1182  174)  d.  b.  mäß  §  1147  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  ogl.  Note  89.

175  r-*  .  Anhang  123  zu  8§  1164.

ure)  Ausnahme  von  §  1181  Abf.  2.  I.  Note  172.
177)  d.  h.  die  Hypothek  für  den  Ersatz-Anspruch  (§  1182  Satz  1)  kommt
erst  zuletzt  zur  Befriedigung.

8  1184  178)  vgl.  Anhang  1  u  §  1113  unter  VII  (Si  rngeb##sthean  .  Ein
Beispiel  bietet  648.  Ein  „Beweismittel“  (für  das  Bestehen  der
„Forderung“),  dessen  Wert  der  Richter  nach  freier  Überzeugung  zu  beurteilen
  hat,  wird  die  im  GErundbuche  erfolgte  Eintragung.  einer
Sicherungshypothek  (bezw.  die  dieser  Eintragung  zu  Grunde  liegende  rkunde)
natürlich  sein  können,  nur  hat  die  Eintragung  nicht  die  Wirkung  der  im
8  801  besttmmten  RNechtsvermutung.

179)  vgl.  jedoch  §  1187  Satz  2,  1190  Abs.  3.  —  vgl.  auch  die  Eintragungen
Nr.  2  und  5  in  der  dritten  Abteilung  des  mitgeteilten  Formulars  eines
Grundbuchblattes  (Anhang  1  u  §  873).

*1185  180)  Weil  sie  nicht  Verkehrszwecken  dienen  soll.  „Sicherungshypothek
hat  weder  Markt  noch  Brief“  (.  Sie  ist  nur  Buch-Hypothek.  vgl.  Anhang  1
zu  §  1113  unter  VII  und  VIII.

181)  Hierin,  insbesondere  in  der  —  —  der  Anwendbarkeit  des
1138,  liegt  das  Wesen  der  Sicherungshypothek.  Fir  die  Anwendung  des
1139  ist  mit  Rücksicht  auf  §  1184  Abs.  1  kein  Bedürfnis.  übrigens  vgl.
nhang  1  zu  §  1113  unter  VII.  "

8  1186  182)  d.  h.  in  eine  „Verkehrs-Hypothek“  mit  oder  ohne  Brief.  Zur
Umwandlung“  ist  nötig  „Einigung“  des  Hypothekengläubigers  und  Grund-Hädzeigentüner:
  sowie  die  „Eintragung"  in  das  Grundbuch.  —  pgl.  auch  die

intrahung  in  der  dritten  Abteilung  des  Anhang  1  zu  873  mitgeteilten
Formulars  eines  Grundbuchblattes  Spalte  „Veränderungen“  zu  Nr.  2.

8  1187  1383)  vgl.  88  793  insbesondere  §  795  BGB.  und  §  44,  51  GBO.

184)  vgl.  S  44  G  O.

185)  Die  Note  20  zu  §  1081  bezeichneten  Papiere.

166)  Es  ist  also  unzulässig,  für  eine  „Wechsel-Schuld“,  ein  „Inhaber-Anlehen“
  usw.  eine  gewöhnliche  (ertebre)  Hopot  zu  bstehlen.  denn
die  selforderung,  die  Forderung  aus  dem  Inhaberpapier  usw.  sind  andas

Papier"  gebunden,  und  der  GEläubiger  kann  sich  deshalb  „zum  Bewei
iner  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung  im  Grundbuche“  (§  1184),
ondern  nur  auf  das  „Papier“  berufen.  ogl.  Note  188.

187)  Ausnahme  von  8§  1184  Abf.  2.

188)  d.  h.,  obgleich  die  Eicherungs  hypo#the#“  eine  „Buch-Hypothek“

  ist  (ohne  Brief),  bedarf  es  zur  Abtretung  der  Forderung

nicht  der  Eintragung  im  Grundbuche;  vielmehr  wird  die  Forderung  aus

der  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  dem  sel,  den  anderen  durch

—  370  —
        <pb n="371" />
        Hypothek  6  1182—1188

Erfolgt  die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  einem  der  mit  einer
Gesamthypothek  belasteten  Grundstücke,121)  so  werden  auch  die  übrigen
Grundstücke  frei.72)

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  steht  die  Befriedigung  aus
den  Gegenständen  gleich,  auf  die  sich  die  Hypothek  erstreck  t.½)

§  1182.  Sovweit  im  Falle  einer  Gesamthypothek  der  Eigentümer
des  Grundstücks,  aus  dem  der  Släubiger  befriedigt  wird,  171)  von  dem
Eigentümer  eines  der  anderen  Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger
  dieses  Eigentümers  Ersatz  verlangen  kann,n75)  geht  die  Hypothek
an  dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers  auf  ihn  über.  176)  Die  Hypothek
  kann  jedoch,  wenn  der  Gläubiger  nur  teilweise  befriedigt
wird,  nicht  zum  Nachteile  der  dem  Gläubiger  verbleibenden
Hypothek  und,  wenn  das  Grundstück  mit  einem  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Rechte  belastet  ist,  nicht  zum  Nachteile
dieses  Rechtes  geltend  gemacht  werden.  17)

*1183.  Zur  Aufhebung  der  Hypothek  durch  Rechtsgeschäft  ist
die  Zustimmung  des  Eigentümers  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  dem
Grundbuchamt  oder  dem  Gläubiger  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.


8  1184.  Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur  nach  der  Forderung
bestimmt  und  der  Gläubiger  sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die
Eintragung  berufen  kann  (Sicherungshypothek).  178)

«  Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch  als  Sicherungshypothek  bezeichnet
  werden.:½)

§  1185.  Bei  der  Sicherungshypothek  ist  die  Erteilung  des  Sypothekenbriefs
  ausgeschlossen.  "0)

Die  Vorschriften  der  88  1138,  1139,  1141,  1156  finden  keine  Anwendung.13)


*1186.  Eine  Sicherungshppothek  kann  in  eine  gewöhuliche
Hypothek,  182)  eine  gewöhnliche  Hypothek  kann  in  eine  Sicherungshypothek
  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung  der  im  Range
gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

§  1187.  Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber,88)  aus  einem  Wechsel  1")  oder  aus  einem  anderen  Papiere,
das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,"5)  kann  nur  eine  Sicherungshypothek
  bestellt  werden.1½)  Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,
  auch  wenn  sie  im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet
  ist.1537)  Die  Vorschrift  des  8  1154  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.8)

§*  1188  Zur  Bestellung  einer  Spypothek  für  die  Forderung  aus
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung  des
Eigentümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  er  die  Hypothek  bestelle,
  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des  §  878
findet  Anwendung.

Die  Ausschliehung  des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  nach  §  1170
ist  nur  zulässig,  wenn  die  im  §  801  bezeichnete  Vorlegungsfrist  verstrichen
ist.  Ist  innerhalb  der  Frist  die  Schuldverschreibung  vorgelegt  oder  der

371  —  24*
        <pb n="372" />
        Erlänterungen

Indossament  übertragbaren  Papieren  (Note  185)  nach  #êmßsßs  der  fünr
riften  übertragen
  Tral.  Note  186),  und  daraus  folgt  nach  §  1153  Abs.  1/,  mit  der  „For-8

  1189  a  139)  sogen.  Treuhänder.  „Die  Inhaber  kennt  man  nicht,  doch  den  Vere


8  1190  100)  sogen.  Kanutions=  (Maximal-)  Hypothek  des  früheren  Rechtes.  vgl.
E.  192  Abs.  1  Satz  2.  Ein  im  Leben  “  aäden  frügere  dieser  Art  von
Hypothek  ist  die  Kredithypethek;  i  B.  ein  Großkaufmann,  ein  Bankier  A  eriiei
  einem  Händler,  einem  Landwirt  B  einen  Kredit  unter  der  Bedingung,
daß  auf  dem  Grundstücke  des  Kreditnehmers  B  eine  Sicherungs=  (Kautions-Hypothek
  „wegen  aller  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Forderungen
  des  A  aus  dem  Geschäftsverkehre  bis  zum  Höchstbetrage  von
20  000  Mk."“  eingetragen  wird;  vgl.  z.  B.  die  Eintragung  im  Grundbuchblatt-Formular
  (Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.  III  Nr.  5.  —  Wenn  D  sich  für
eine  uld  des  von  10  000  Mk.  an  Fverbürgt  und  zur  Sicherung
einer  Bürgschaftsverpflichtung  dem  F  Hypothek  bestellt,  so  kann  dies  nur  in

orm  einer  Kantion  auSocht  etrags-)  Hypothek“  im  Sinne
des  §  1190  geschehen  weil  zur  Zeit  noch  garnicht  feststeht,  bis  zu  welchem  Betrage
  D  dem  F  wird  aufkommen  müssen.

101)  Im  Beispiel  der  Note  190  haftet  also  das  Grundstück  nicht  für
20000  Mk.  und  Zinsen,  sondern  nur  für  höchstens  20  000  Mk.  einschließlich
  aller  Zinsen.

102)  Ausnahme  von  §  1184  Abs.  2.  —  Wenn  im  Beifpiele  der  Note  190
der  Geschäftsverkehr  zwischen  A  und  B  aufhört  und  sich  beim  Abschluß
ür  A  eine  endgültige  Forderung  von  19  000  Mk.  ergibt  0  kann  die

Er  #s-(Kautions-)  Hypothek,  für  die  ein  Brief  nicht  gebi  det  werden
durfte  1185),  in  eine  gewöhnliche,  zu  5  Prozent  verzinsliche

Geän  ael  o0d  10  Ne.  (unter  Löschung  der  überiehenden

  1000  Mkl.)  zengee  rrteben  werden  (8  1186);  vgl.  z.  B.  die  Eintragungen

  gm  Grundbuchblatt-Formular  (Anhang  1  zu  8§  873)  in  Abteil.  111

zu  Nr.  2.

188)  vgl.  88  398  ff.

184)  Sie  kann  aber  außerdem  auch  gemäß  8  1154  Abs.  3,  d.  h.  durch
3  Grundbuch  übertragen  werden.

155)  88  ff.

106)  Ausnahme  von  §  1153.  —  Wegen  „Pfändung  und  ghbrrweisung  der
Hauptforderung“  bei  einer  Sicherungshypothek  vgl.  §  837  .  3  3PO.

8  1191  1)  vgl.  Anhang  1  tu  §  1113  unter  IV  und  V  (Grundschuld).  —  al.
die  Eintragung  im  Grun  puchölatt-Fermular  (Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.
  III  Nr.  6  und  das  Anhang  1  zu
eines  Grundschuldbriefs.  ç

*1192  2)  „Was  die  tEJ—  Schuld  berührt  ist  für  die  Grundschuld  nicht
da“  (C).  Es  finden  infolgedessen  insbesondere  die  „eine  Forderung  voraussetzenden“
  §8  1137,  1138,  1139,  1143,  1153,  1161,  1163  Abs.  1,  1174,  1177,
1180,  1184,  1187,  1190  auf  die  „Grundschuld“  keine  Anwendung.  Die  übrigen
  Vor  chriften  der  1114—1183,  soweit  sie  lediglich  die  „Hypothek“
betreffen,  gelten  „entsprechend“  auch  für  die  „Grundschuld“.

5)  vgl.  §§  1115,  1119,  1145,  1146,  1158,  1159,  1171,  1178  und  bezüglich
  der  „urzen  Verjährung“  §  197.

6  1193  4)  Soweit  nicht  „abweichende  Bestimmungen“  getroffen  sind,  vgl.  Abs.  2.

"  jedoch  —  E.  117  Abf.  2.

*  1194  64)  vgl.  Z„
Die  r  1188,  1189  finden  „entsprechende  Anwendung“".  pvgl.  auch

l1195  17
88  43,  51,  70  Abs.  2  E.

1113  unter  XI.  A  mitgeteilte  Formular

—  372  —
        <pb n="373" />
        Grundschuld  8  1189—1195

Anspruch  aus  der  Urkunde  gerichtlich  geltend  gemacht  worden,  so  kann
die  Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die  Verjährung  eingetreten  ist.

§  1189.  Bei  einer  Hypothek  der  im  §  1187  bezeichneten  Art
kann  für  den  jeweiligen  Gläubiger  ein  Vertreter  1½82)  mit  der  Befugnis
bestellt  werden,  mit  Wirkung  für  und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger
bestimmte  Verfügungen  über  die  Hypothek  zu  treffen  und  den
Gläubiger  bei  der  Geltendmachung  der  Hypothek  zu  vertreten.
Zur  Bestellung  des  Vertreters  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
erforderlich.

Ist  der  Eigentümer  berechtigt,  von  dem  Gläubiger  eine  Verfügung
zu  verlangen,  zu  welcher  der  Vertreter  befugt  ist,  so  kann  er  die  Vornahme
der  Verfügung  von  dem  Vertreter  verlangen.

§  1190.  Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  bestimmt,
im  übrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten  wird.10)  Der
Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in  den
Höchstbetrag  eingerechnet.  0)

Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.1o2)

Die  Forderung  kann  nach  den  für  die  Übertragung  von  Forderungen
  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  °8)  übertragen  werden.?"“")
  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  1½5)  übertragen,  so  ist  der
Übergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.  ½°)

Zweiter  Titel.  Grundschuld.  Reutenschuld.

I.  Grundschuld.

§  1191.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß
an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  eine  bestimmte
Geldfumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist  (Grundschuld).)

Die  Belastung  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  Zinsen  von
der  Geldsumme  sowie  andere  Nebenleistungen  aus  dem  Erundstücke  zu
entrichten  find.

1192.  Auf  die  Grundschuld  finden  die  Vorschriften  über  die
Hypott  ek  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  daraus  ein  anderes
ergibt,  daß  die  Grundschuld  nicht  eine  Forderung  voraussetzt.)

Für  Zinsen  der  Grundschuld  gelten  die  Vorschriften  über  die  Zinsen
einer  Hypothekenforderung.)

§  1193.  Das  Kapital  der  Grundschuld  wird  erst  nach  vorgängiger
  Kündigung  fällig.)  Die  Kündigung  steht  sowohl  dem  Eigentümer
als  dem  Gläubiger  zu.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.3)

8  1194.  Die  Zahlung  des  Kapitals  sowie  der  Zinsen  und  anderen
Nebenleistungen  hat,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
an  dem  Orte  zu  erfolgen,“)  an  dem  das  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.

§  1195.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  der  Grundschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt  wird.'!)  Auf  einen

373  —
        <pb n="374" />
        Erläuterungen

Konzesshd  #  ff.,  insbesondere  §  795.  „Inhaber--Grundschuldbrief  heischt

§  1196  “)  Gleich  von  vornherein,  im  Gegensatze  zur  Hypothek,  vgl.  Anhang  1
zu  8  1113  unter  V  vorletzter  Absatz.  es  hang

8  1197  10)  Denn  hierdurch  könnte  er  nur  den  mißbräuchlichen  Nebenzweck
verfolgen,  sein  eigenes  Grundstück  für  einen  möglichst  geringen  Preis  ug
schlagen  zu  erhalten  und  dadurch  die  seiner  „(  La23  “
nachstehenden  Rechte  anderer  zum  Erlöschen  (Ausfall)  zu  bringen.

8  1198  11)  vgl.  §  1186,  auch  88  65,  70  GBO.

8  1199  9  Rentenschuld  ist  auch  Grundschuld.“  —  „Rentenschuld  gbt  auf  Rente,
nicht  auf  Kapital“  (C).  —  Es  finden  also  auf  die  Rentenschuld  die  88  1191

bis  1198  Anwendung  und  folglich  gemäß  §  1192  auch  die  Vorschriften  über
E  in  mit  der  dort  bestimmten  Maßgabe.  —  Übrigens  vgl.  über  Neutenu
  nhang  1  zu  §  1113  unter  IV  B.,  auch  Note  16  zu  §  1201  und  Note  4
u  §8  1105,  ferner  die  Eintragung  Abteil.  III  Nr.  7  in  dem  Formular  eines
rundbuchblatts  engang  1  zu  §  873)  und  das  Anhang  1  zu  9  1113  unter
En.  .3  mitgete  te  Formular  eines  Nentenschuldbriefs.  —  über  Rentener
  E.  62.

18  Pg.  Note  3  zu  8  1192.
14)  „Wenn  Grundherr  (Grundstückseigentümer)  ablöst,  erwirbt  er  die

Grundschuld“  (O).

8  1201  Eine  abweichende  Partei-Vereinbarung  ist  nichti

8  1200

chtig.

16)  Die  wesentliche  Bedeutung  der  „Rentenschuld“  liegt  in  der  Unkündbarkeit
  der  Rente  seitens  des  GI  ubigers.  Für  „Darlehen,  die  in  der
Re  —8  nicht  gekündigt  werden  können“,  bieten  die  Einrichtungen  der  Landschaften
  und  Hypotheken-Banken  genügende  Gelegenheit,  da  diese  Institute
bei  ordentlicher  t  usw.  ahlung  niemals  zu  kündigen  pflegen.  Durch  die
Einführung  der  „Rentenschuld“  sollte  aber  eine  wirklich  neue  Kreditform  geschaffen
  werden.  Nur  für  den  Kal,  daß  infolge  einer  „Verschlechterung
des  Grundstücks“  die  Sicherheit  Gläubigers  gefährdet  und  diese  Gefährdung
  nicht  innerhalb  einer  dem  Eigentümer  bestimmten  angemessenen

rist  beleitigt.  wird  (§8  1133,  1135),  kann  dem  Gläubiger  das  Recht,  die
lung  rr  blösungssumme  zu  verlangen,  nicht  versagt  werden  (8  1201

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

Erklrungen  uber  den  Familiennamen.

Art.  6S.  6  1.  Für  die  Entgegennahme  und  die  öffentliche  Beglaubigung  der
im  8  1577  Abs.  7,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bozeichneten  Erklrungen  über  den
Namen  einer  geschiedenen  Frau  ist,  wenn  die  geschiedene  Ehe  vor  einem
Preussischen  Standesbeamten  geschlossen  war,  dieser  zustündig.  Anderonfalls  ist
für  dio  Entgogennahme  das  Amtsgericht  zustlindig,  in  dosson  Bezirke  der  Erklärende
seinen  Wohnsits  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  bat;  das  Gericht  soll  die  Erklarung
  dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  war,  mitteilen.

Die  Erklärung  ist  am  Rande  der  über  die  Eheschliessung  bewirkten  Eintragung
zu  vermerken.

5  2.  Für  die  Entgegennahme  und  die  öffent  liche  Beglaubigung  der  Erkllrung.
durch  wolche  der  Bhemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  diesem
seinen  Namen  erteilt,  "gowie  der  Eink  illigungserklärungon  des  Kindes  und  der
Mutter  ist,  wenn  die  Geburt  des  Kindes  im  Goburtsregister  eines  Preussischen  Standesbeamten
  eingetragon  ist  oder  wenn  die  Erklrung  bei  der  Eheschliessung  vor  einem
Preussischon  Standesbeamten  erfolgt  der  Standesbeamte  zustlundig.  Anderenfalls  ist
für  die  Entgegennahme  das  Amtefericht  zustlindig,  in  dossen  Bezirke  der  Ehomann
seinen  Wohnsitz  oder  seinon  gowöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Erfolgt  die  Erklhrung  über  die  Erteilung  des  Namens  nicht  gegenüber  dem
Standesbeamten.  in  dessen  Geburtsregister  der  Geburtsfall  cingotragen  ist,  so  soll  die
zuständige  Behörde  sie  dem  Standesbeamton  mittcilon.

(Fortsetzung  folgt  Seite  380)

—  374  —
        <pb n="375" />
        Rentenschuld  *1196—1202

solchen  Brief  finden  die  Vorschriften  über  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  entsprechende  Anwendung.)

§  1196.  Eine  Grundschuld  kann  auch  für  den  Eigentümer  bestellt
werden.)

Zu  der  Bestellung  ist  die  Erklärung  des  Eigentümers  gegenüber
dem  Grundbuchamte,  daß  die  Grundschuld  für  ihn  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  soll,  und  die  Eintragung  erforderlich;  die  Vorschrift
des  §  878  findet  Anwendung.

§  1197.  Ist  der  Eigentümer  der  Gläubiger,  so  kann  er  nicht  die
Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben.5o)

Zinsen  gebühren  dem  Eigentümer  nur,  wenn  das  Grundstück  auf
Antrag  eines  anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung
in  Beschlag  genommen  ist,  und  nur  für  die  Dauer  der  Zwangsverwaltung.


8  1198.  Eine  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,  eine  Grundschuld
  kann  in  eine  Hypothek  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung
  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  ist
nicht  erforderlich.))

II.  Nentenschuld.

8  1199.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte  Geldsumme
aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist  (Nentenschuld).:2)

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  der  Betrag  bestimmt
werden,  durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld  abgelöst  werden  kann.
Die  Ablösungssumme  muß  im  Grundbuch  angegeben  werden.

§  1200.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden  die  für  Hypothekenzinsen,1#)
  auf  die  Ablösungssumme  finden  die  für  ein  Grundschuldkapital
  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Zahlung  der  Ablösungssumme  an  den  Släubiger  hat
die  gleiche  Wirkung  wie  die  Zahlung  des  Kapitals  einer  Grundschuld.)


1201.  Das  Recht  zur  Ablösung  steht  dem  Eigentümer  zu.

em  Gläubiger  kann  das  Recht,  die  Ablösung  zu  verlangen,  nicht
eingeräumt  werden.1:5)  Im  Falle  des  §  1133  Satz  2  ist  der  Gläubiger
berechtigt,  die  Zahlung  der  Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke  zu
verlangen.)

§  1202.  Der  Eigentümer  kann  das  Ablösungsrecht  erst  nach
vorgängiger  Kündigung  ausüben.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs
Monate,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts  ist  nur
soweit  zulässig,  daß  der  Eigentümer  nach  dreißig  Jahren  unter  Einhaltung
  der  sechsmonatigen  Frist  kündigen  kann.

Hat  der  Eigentümer  gekündigt,  so  kann  der  Gläubiger
nach  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  die  Zahlung  der  Ablösungssumme
  aus  dem  Grundstück  verlangen.

—  375  —
        <pb n="376" />
        Erläuterungen

8  1204  vgl.  Anhang  1  zu  §  1204  (Allgemeines  über  Pfandrecht  an  beweglichen
  —  und  an  .  —  —iiJZ—.  Pfandleiher,  Psandleihanstalten
—  Übergangsvorschrift  betr.  die  am  1.  Januar  1900  begründet  gewesenen
fandrechte  E.  184  —  Handelerechtliche  Vorschriften  betr.  Pfandrecht,  Lomrdrerkehr
  —  Unterschied  des  Pfandrechts  von  der  Sicherungs-,Übereignungbeweglicher
  Sachen  und  von  der  Sichern  Da#-  „Ubertragung“  von  Forderungen
  und  anderen  Rechten,  den  sogen.  Sekuritätskäufen,  fidnziarischen
  —  Seturitãtsge  onen  usw.).

90  und  Anhang  1  dazu.  —  Auch  an  barem  Gelde  kann  ein
Pfandrecht  ste  t  werden,  doch  ist  es  statt  dessen  üblich,  das  Geld  „zu  Eigentam
  zu  Kelen  n  als  sogen.  acht-,  Dienst=  usw.  Kaution  mit  der  persönlichen
  Verpflichtung  des  Emp  ängers  nac  Beendigung  des  Rechtsver-Pütnisee
  (Pacht-,  Dienstoe  rtrag)  die  gleich  hohe  umme  murüh  zugeben.  —  Ein
fandrecht  an  einem  inbegriffe  (Werenlager,  Herde,  Wohnungseinrichtung,
  ganzem  Vermögen)  gibt  es  nicht,  sondern  nur  an  den  einzelnen
*  ghödien  Stucen  hier  hilft  gewö  öhnlich  §  1206.  —  Der  Schuldner  kann
m  unentbe  hrliche,  der  fändung“  durch  den  Gerichtsvollnicht
  unterworfene  Sachen  (5  811  3#.)  gemäß  §§  1204  ff.  durch
h  verpfänden.
2)  Nicht  bloß  einer  Geld  forderung  wie  bei  der  „H  pother  u8
ondern  jeder  Forderung:  z.  B.  der  rn  läßt  8  18
einer  Forderung  auf  Rückgabe  des  verliehenen  Fracks  die  go  en  Uhr  den

eihers  als  Pfand  geben.  —  Über  d  bhängigkeit  des  Pfandrechts
von  der  persönlichen  „Forderung“  Jelzessorische  tur  des  ih
l.  §§  1250,  1  .  und  Noten.  eine  Forderung,  kein  Pfand“  (C

nders  bei  der  ypothek  6r  *  1  zu  §  1113  unter  s  Srec  t

kennt  eine  Art  Pfandrecht  ruter  sönliche  Forderung.(  odmer

HB.).  —  „Schuldner“  *—  "„  steller“  braucken  se  E  92

diese  lbe  Person  zu  sein.  *  kann  mit  seinen  Sachen,  er  Forderungen

auch  für  eine  uld  seines  Freunde:  B  dessen  Gläubigern  ene  bestellen,
g

ohne  eine  persönli  rpflichtung  einzugehen.  Die  bestellung
2  fremde  Schu  Rchiche  nicht  etwa  der  Form  der  „Bür  a  Note  5
zu

über  die  Art  und  Weise,  in  der  die  „Belastung“  5.
881

—A  Sohen  „ohne  Vermögenswert“,  z
zeugnis  e,  bg.  *  önnen  daher  nicht  Gegenstand  eines,  andrch
sein.  bensowenig  ein  Sypothekenbries.  ein  Grundschuldbrief,  ein  Sparka
buch;  es  kann  vielmehr  nur  die  Hypotheken  forderung,  die  Erundschld.
das  S  SParkastenguthaben  lbst  vgpe  1273,  1274  ff.,  1279  ff.,  1291  verpfände
  nn  HFoß  #W  1/5  17  nach  g  273,  274  zu  beurteilendes
  ’:-  altungsrecht“  an  *5  otheken-  und  Grunduld
  drefen  -  sowie  Sparkassen  büchern  dur  "7  imlosen  Vertrag  beründet
  werden.  —  Wenn  der  Pfandschuldner  in  Konkurs  gerät,  so  hat
t  Pfa  läubiger  ein  Wect  auf  „abgesonderte  Befriedigung“  aus  der  P  andache;
  er  ist  abe  *  bbein  Vermeidung  von  Schadensersatzpflicht  verpflichtet,  von
m  Be  S-see  der  e  und  von  der  Forderun  ür  die  er  aus  der
Sache  onderte  riedigung  verlangt,  dem  Kon  ursverwalter  innerhalb
einer  zaselonde  Frist  A#nz##ige  zu  machen,  und  der  Konkursverwalter
  kann  dann  die  Sache  verwerten,  sodaß  dem  Pfandgläubi
nur  das  Recht  auf  den  „Erlös“  zusteht,  während  ein  5—  er  Überschuß
die  Forderung  des  Pfandgläubigers  natürlich  zur  Masse  fällt  (§8  48,  1n8,

119,  127  “*mdd7
z  1205  5  I.  1207.
Furten.  Also:  keine  Pfandö-stellung  durch  bloßen  Entschluß  des
Nestzer-  (sogen.  constitutum  bstessoriun),  vgl.  Anhang  1  zu  §  1204  unter  IV.

7)  .A  hat  von  B  eine  Uhr  geliehen.  Später  git  A  dem  B  ein  Darlehen
von  20  k.,  und  sie  vereinbaren,  daß  A  die  Uhr,  die  er  bereits  ziellweier  besitzt,
  fortan  als  „Pfand“  für  die  20  Mk.  besitzen  solle.  Es  genügt  also  für  die

—  376  —
        <pb n="377" />
        Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  #*1203—1210

§  1203.  Eine  Rentenschuld  kann  in  eine  gewöhnliche  Grundschuld,
  eine  gewöhnliche  Grundschuld  kann  in  eine  Nentenschuld  umgewandelt
  werden.  Die  Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder
nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

Teunter  Abschnitt.

Pfandrechk  an  beweglichen  Sachen  und  an  Rechten.#
Erster  Titel.  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.

8  1204.  Eine  bewegliche  Sache  1)  kann  zur  Sicherung  einer
Forderung  :2)  in  der  Weise  belastet  ?)  werden,  daß  der  Gläubiger  berechtigt
  ist,  Befriedigung  aus  der  Sache  ")  zu  suchen  (Pfandrecht).

Das  Pfandrecht  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte
  Forderung  bestellt  werden.

8  1205.  Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  erforderlich,  daß  der
Eigentümer  *)  die  Sache  dem  Gläubiger  übergibt?)  und  beide  darüber
einig  sind,  daß  dem  Gläubiger  das  Pfandrecht  zustehen  soll.  Ist  der
Glänbiger  im  Besitze  der  Sache,  so  genügt  die  Einigung  über  die  Entstehung
  des  Pfandrechts.)

Die  Übergabe  einer  im  mittelbaren  Besitze  des  Eigentümerss)  befindlichen
  Sache  lann  dadurch  ersetzt  werden,  daß  der  Eigentümer  den
mittelbaren  Besitz  auf  den  Pfandgläubiger  überträgt
und  die  Verpfändung  dem  Besitzer  anzeigt.)

§  1206.  An  Stelle  der  Übergabe  der  Sache  genügt  die  Einräumung
  des  Mitbesitzes,  wenn  sich  die  Sache  unter  dem  Mitverschlusse
des  Gläubigers  befindet  10)  oder,  falls  sie  im  Besitz  eines  Dritten
ist,  die  Herausgabe  nur  an  den  Eigentümer  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  erfolgen  kann.u)

§  1207.  HSehört  die  Sache  nicht  dem  Verpfänder,  so  finden  auf
die  Verpfändung  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  geltenden  Vorschriften
  der  88  932,  934,  985  entsprechende  Anwendung.)

§  1208.  Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  12)
so  geht  das  Pfandrecht  dem  Rechte  vor,  es  sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger
  zur  Zeit  des  Erwerbes  des  Pfandrechts  in  Ansehung  des  Rechtes
nicht  in  gutem  Glauben  ist.“)  Die  Vorschriften  des  §  932  Abs.  1  Satz  2,
des  §  935  und  des  §  936  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1209.  Für  den  Nang  des  Pfandrechts  ist  die  Zeit  der  Bestellung
  auch  dann  maßgebend,  wenn  es  für  eine  künftige  oder
eine  bedingte  Forderung  bestellt  ist.

§  1210.  Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung  in  deren  jeweiligem
  Bestand,  insbesondere  auch  für  Zinsen  und  Vertragsstrafen.
  Ist  der  persönliche  Schuldner  nicht  der  Eigentümer  des
Pfandes,  so  wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Schuldner
nach  der  Verpfändung  vornimmt,  die  Haftung  nicht  erweitert.7)

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz
  von  Verwendungen  #e)  für  die  dem  Pfandgläubiger  zu  er-—

  377  —
        <pb n="378" />
        Erläuterungen

Srktellung  des  Pfandrechts  die  sogen.  „Übergabe  kurzer  Hand“  (vgl.  8  929

8)  §  868.

¾  nämlich:  dem  „unmittelbaren“  Besitzer.  —  Beispiel:  A,  der  Eigentümer

  eines  Klaviers  hat  es  dem  B  auf  ein  Jahr  vermietet  und  übergeben.

Kier  ist  B  unmittelbarer  Besitzer“,  A  nach  §  868  „mittelbarer  Besitzer“  des

laviers.  Es  kann  nun  A  das  ihm  gehörige,  im  unmittelbaren  Besitze  des  B
befindliche  Klavier  dem  C  verpfänden,  indem  er  a)  mit  C  darüber  „einig“
wird,  daß  diesem  das  „Pfandrecht"“  am  Klaviere  zustehen  foll,  b)  seinen

„mittelbaren  Befitz  an  dem  Klaviere  auf  C  überträgt,  und  zwar  gemäß  §  870

urch  „Abtretung“  des  ihm  gegen  B  zustehenden  nlprche  auf  gran-ab

2  kaviers  und  indem  erc)  von  der  erfolgten  Verp  „Anzeige“

macht.

3  1206  10)  4..  bei  Verpfändung  eines  Warenlagers,  des  in  einer  Scheune  des
verpfändenden  Gutsbesitzers  befindlichen  Getreides  usw.  Ein  Mittverschluß
besteht  nur,  wenn  der  „Zugang“  zu  den  verpfändeten  Sachen  nur  durch  ein
Zusammenwirken  des  Pfandgläubigers  und  des  Eigentümers  genommen
  werden  kann  (vgl.  8§  1231).

11)  „Treuhand  ersetzt  den  Mitverschluß“  (C);  vgl.  §  1189.

l*  1207  12  vgt  die  genannten  d  nebst  Noten.  Wenn  z.  B.  A  eine  dem  C  gebrrige

  von  diesem  nur  „geliehene“  Uhr  verpfändet,  indem  er  sie  seinem  Gläuiger

  z  übergibt  (§§  1205,  1206),  und  wenn  B  dabei  in  dem  „guten  Glauben“

ist  (§  932  Abs.  2),  die  Uhr  sei  „  igentum“  des  A,  so  hat  B  ein  rechtswirksames

  Pfandrecht  erworben.  Wenn  dagegen  die  Uhr  dem  C  „gestohlen“  oder

von  ihm  „verloren“  war,  kann  B  das  recht  dem  C  gegent  er  nicht

geltend  machen.  Ist  die  verpfändete  Sache  ein  „Inhaberpapier“  (Pfandbrief

usw.),  so  ist  die  Verpfändung  wirksam,  auch  wenn  das  Papier  „gestohlen“

oder  „verloren“  war,  falls  nur  der  Flnhlue  er  in  gutem  Glauben  war.

val.  §  935.  —  vgl.  §  1248,  E.  94  (Pfandleiher,  öffentliche  Esbleibenktelten).

—  Über  Verpfändungen  im  Handelsverkehr  366,  367  H.,  abgedruckt  Anhang

  17  zu  §  932,  auch  Note  27  zu  §  935.  —  Hervorgehoben  sei:  Nur  der  rechtsgeschäftliche

  Pfanderwerb  in  „gutem  Glauben“  ist  durch  !  1207  geschützt,  nicht
der  Pfanderwerb  kraft  Gesetzes  oder  durch  Pfändung  im  Wege  der  Zwangsvollstresung
  (§*  1257  mit  Note  93  und  3P.  8  804).  Wer  bei  seinem  Schuldner

achen  „pfänden“  läßt,  die  einem  Dritten  gehören,  kann  sich  nicht  darauf  berufen,
  er  sei  in  dem  „guten  Glauben“  gewefen,  die  Sachen  seien  Eigentum  des

ändung  dem

S  ners.
*  1208  13)  z.  B.  mit  einem  Nießbrauchsrechte.
14)  „Was  Hüter  Glaube  nimmt  zum  Pfand,  das  hält  auch  älteren
Rechten  stand“  (C).
8§  1210  16)  B.  A  hat  für  eine  zu  4%  verzinsliche  Darlehensschuld  seines
reundes  B  an  C  letzterem  ein  Pfand  bestellt.  Wenn  nun  B  später  dem  C
Zinsen  verspricht,  so  haftet  das  Pfand  für  die  mehr  als  4%  betragenden
Zinsen  nicht.
½)  1216.
z  1211  17

vVrausgeletzt  ist  hier,  daß  jemand  seine  Sache  für  eine  fremde
ä  .Zu  1211  vgl.  die  Roten  zu  §  1137.
8  1212  18)  pgl.  ds  953  ff.  „Haftet  Dir  als  Pfand  die  Kuh,  haftet  Milch  und
Kalb  dazu“  (C).
1213  19)  §  100;  sogen.  „Nutzpfand“.  Ohne  diesbezügliche  Vereinbarung  ist  der
8  er  ucht  berechtigt,  das  Pfand  zu  nutzen.  vgl.  8  290  EtEs.
8  1214  ¾l!  "  zießbraucher  darf  nützen,  Nutzpfandherr  muß  nützen“  (C).
22)  Es  ist  also  die  Vereinbarun  zulässig,  daß  der  Gläubiger  statt
Zinsen  die  Nutzungen  des  Pfan  s  erhalten  solle  4u  lihresto).  Das
kann  ein  „Wuchergeschäft“  sein  und  ist  dann  nach  §  138  nichtig.

l  1215  1  688  ff.  .  ..
51216  24  677  ff.,  683,  256.  Er  kann  also  nicht  Ersatz  der  lediglich  im
eigenen  Interesse  gemachten  notwendigen  Verwendungen  fordern.

—  378
        <pb n="379" />
        Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  *1211—1218

setzenden  Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung
  sowie  für  die  Kosten  des  Pfandverkaufs.  #

1211.  Der  Berpfänder  kann  dem  Pfandgläubiger  gegenüber
die  dem  persönlichen  Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie
die  nach  §  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden  geltend  machen.)
Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der  Verpfänder  nicht
*R  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt

aftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so
verliert  er  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie  verzichtet.


8  1212.  Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  die  Erzeugnisse,  die  von
dem  Pfande  getrennt  werden.-s)

1213.  Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
der  dgläubiger  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  des  Pfandes  zu  ziehen.½)

Ist  eine  von  Natur  fruchttragende  Sache  dem  Pfandgläubiger
  zum  Alleinbesitz  übergeben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  der  Pfandgläubiger  zum  Fruchtbezuge  berechtigt  sein  soll.

1214.  Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht  zu,  die  Nutzungen
zu  fiehen,  so  ist  er  verpflichtet,#o)  für  die  Gewinnung  der  Nutzungen
zu  sorgen  und  Rechenschaft  abzulegen.:)

Der  Reinertrag  der  Nutzungen  wird  auf  die  geschuldete  Leistung
und,  wenn  Kosten  und  Zinsen  zu  entrichten  find,  zunächst  auf  diese  anberechnet.


Abweichende  Bestimmungen  find  zulässig.)

*#  1215.  Der  Pfandgläubiger  ist  zur  Verwahrung  des  Pfandes
verpflichtet.:,)

8  1216.  Macht  der  Pfandgläubiger  Verwendungen  auf  das
Pfand,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht  des  Verpfünders  nach  den  Vorschriften
  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.-")  Der
Pfandgläubiger  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  das  Pfand  versehen
  hat,  wegzunehmen.)

*  1217.  Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte  des  Verpfänders
in  erheblichem  Maße  und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten  ungeachtet
einer  Abmahnung  des  Verpfänders  fort,  so  kann  der  Verpfänder
verlangen,  daß  das  Pfand  auf  Kosten  des  Pfandgläubigers  hinterlegt-)
oder,  wenn  es  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu
bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.)

Statt  der  Hinterlegung  oder  der  Ablieferung  der  Sache  an  einen
Verwahrer  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Befeiedigung
  des  Gläubigers  verlangen.  Ist  die  Forderung  unverzinslich
  und  noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem  Pfandgläubiger
nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen
Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage
der  Forderung  gleichkommt.:s)

8  1218.  Ist  der  Verderb  des  Pfandes  oder  eine  wesentliche
NMinderung  des  Wertes  zu  besorgen,  so  kann  der  Verpfänder  die  Rück-379
        <pb n="380" />
        8  1217
8  1218

8  1219

8  1220

s  1221
s  1223
1224
1225

25  258.
372,  383.  E.  146.
21)  165.  NF.
28)  Noten  61,  62  zu  §  1133.
29  232  ff.
80  121.
30a)  z.  B.  wenn  der  Aufenthalt  des  Verpfänders  unbekannt  ist.
81)  z.  B.  bei  verpfändeten  ren  droht  infolge  einer  ungünstigen  Konverkaufe,

  wohl  zu  unterscheiden  vom  Befriedigungsverkaufe,  88  1228  ff.

33)  §88  233,  372  ff.

34)  §  1218  Abf.  1.

20  121.

as  I.  Note  Wa.

27)  oder  „Kursmakler"“.  ogl.  Pr  AG.  Art.  13.  Einführ.-Ges.  zum
HGEB.  Art.  14.

28)  für  fremde  Schuld.

39  271.

40)  88  372  ff.

41  387

1  I.  8  1143.  Ist  der  „Verpfänder“,  was  die  Regel,  zugleich  „perfönlichrr
  Schurpner“,  so  erlöschen  durch  die  von  ihm  bewirkte  Befriedigung
des  Gläubigers  „Forderung“  und  „Pfandrecht“.  §8  362,  1252.

(Fortsetzung  von  Seite  374)

Pie  Erklrung  ist  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  bewirkten  Eintragung  zu
vermerken.

5  3.  Die  Befagnis  des  Standesbeamten  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Beglaubigung
eines  Handreichens.

Elterliche  Gewalt.

Art.  69.  E.  Soweit  in  privatrechtliochen  Vorschriften,  die  neben  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleiben,  auf  die  vlterliche  Gewalt  oder  den
v#terlichen  Niessbrauch  Bezug  gonommen  ist,  tritt  an  die  Stelle  der  vlterlichen  Gewalt,
die  elterliche  Gewalt,  an  die  Stelle  des  vlterlichen  Niessbrauchs  die  elterliche  Nutzniessung.


Ist  in  privatrechtlichen  Angelegenheiten  eines  Minderjährigen  die  Zustimmung
  des  Vators  oder  des  Vormundes  oder  die  Vertretung  durch  den  Vater  oder
den  Vormund  vorgeschrieben,  so  steht  die  Zustimmung  oder  die  Vertretung  der  Mutter
zu,  wenn  sie  kraft  elterlicher  Gewalt  die  Vertretung  des  Minderjubrigen  hat.

5  2.  Der  Mutter  steht  dio  Nutzniessung  an  dem  Fideikommisesvermögen
des  Kindes  kraft  der  elterlichen  Gewalt  nur  insoweit  zu,  als  ihr  nach  dem  bisherigen
Rechte  der  Niessbrauch  zustehen  würde.  Die  im  §  1693  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vorgesehene  Ubertragung  der  Vormögensverwaltung  auf  einen  der  Mutter  bestellten
Beistand  kann  auch  ohne  Antrag  der  Mutter  erfolgen;  sie  hat  zu  erfolgen,  wenn  sie
Tom  Vater  nach  Massgabe  des  §  1777  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordnet
worden  ist.

3.  Hat  dio  Mutter  einos  Minderilhrigen  dessen  Vermögen  bis  zum  IUnkrafttreten
  dos  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  Vormünderin,  von  dieser  Zeit  an  kraft  elterlicher
  Gewalt  zu  verwalten,  so  findet  die  Legung  einer  Schlussrechnung  nach  8  67
der  Vormundschaftsordnung  vom  S.  Juli  1875  nicht  statt.  Die  Mutter  hat  erst  nach
dem  Aufhören  ihror  Vermögensverwaltung  auch  für  dio  Zeit  der  vormundschaftlichen
Verwaltung  dem  Kinde  Rechenschaft  abzulegen.

84.  Soweit  in  öffentlichrechtlichenVorschriften  der  bestehenden  Landesesetze
  auf  die  vlterliche  Gewalt  Bezug  gencmmen  ist.  tritt  an  dio  Stelle  der  väter-Wichen
  Gewalt  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters.

Steht  die  elterliche  Gewalt  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  der  Mutter  zu
oder  wird  sie  von  ihr  ausgeübt,  so  liegt  der  Mutter  auch  die  Vertretung  des  Minderjährigen
  in  öffentlichrechtlichen  Angelegenheiten  insoweit  ob,  als  sie  nach  dem

isherigen  Rechte  dem  Vater,  Vormund  oder  Pfleger  oblag.  Ist  in  einer  Angelegenheit
die  Mitwirkung  weiblicher  Personen  ausgeschlossen,  so  kann  sich  die  Mutter
nach  den  für  die  Vertretung  solchor  Personen  geltenden  Vorschriften  vertreten  lassen.

(Fortsetzung  folgt  Selte  384)

–  380
        <pb n="381" />
        Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  8  1219—1226

gabe  des  Pfandes  gegen  anderweitige  Sicherheitsleistung
  )  verlangen;  die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist
ausgeschlossen.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Verpfänder  von  dem  drohenden
Verderb  unverzüglich  0)  Anzeige  zu  machen,  sofern  nicht  die  Anzeige
untunlich  ist.o  )

8  1219.  Wird  durch  den  drohenden  Verderb  des  Pfandes  oder
durch  eine  zu  beforgende  wesentliche  Minderung  des  Wertes  m)  die
Sicherheit  des  Pfandgläubigers  gefährdet,  so  kann  dieser  das  Pfand
öffentlich  versteigern  lassen.-)

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des  Pfandes.  Auf  Verlangen  des
Verpfänders  ist  der  Erlös  zu  hinterlegen.-s)

8  1220.  Die  Versteigerung  des  Pfandes  ist  erst  zulässig,  nachdem
sie  dem  Verpfänder  angedroht  worden  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,
  wenn  das  Pfand  dem  Verderb  ausgesetzt  und  mit  dem  Aufschube
der  Versteigerung  Gefahr  verbunden  ist.  Im  Falle  der  Wertminderung
  ist  außer  der  Androhung  erforderlich,  daß  der  Pfandgläubiger  dem
Verpfänder  zur  Leistung  anderweitiger  Sicherheit'))  eine
angemessene  Frist  bestimmt  hat  und  diese  verstrichen  ist.

Der  Pfandgläubiger  hat  den  Verpfänder  von  der  Versteigerung  unverzüglich
  35)  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er
zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Die  Androhung,  die  Fristbestimmung  und  die  Benachrichtigung
dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  sind.3)

)  1221.  Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann
der  Pfandgläubiger  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen
Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  37)  oder  durch  eine  zur
öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.

*  1222.  Befteht  das  Pfandrecht  an  mehreren  Sachen,  so  haftet
jede  für  die  ganze  Forderung.

§  1223.  Der  Pfandgläubiger  ist  verpflichtet,  das  Pfand  nach  dem
Erlöschen  des  Pfandrechts  dem  Verpfänder  zurückzugeben.

Der  Verpfänder  ss)  kann  die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Befriedigung
  des  Pfandgläubigers  verlangen,  sobald  der  Schuldner  zur  Leistung
berechtigt  ist.°)

§  1224.  Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  durch  den  Verpfänder
  kann  auch  durch  Hinterlegung  ")  oder  durch  Aufrechnung  )
erfolgen.

8  1225.  Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so
geht,  soweit  er  den  Pfandgläubiger  befriedigt,  die  Forderung  auf  ihn
über...)  Die  für  einen  Bürgen  geltenden  Vorschriften  des  §  774
finden  entsprechende  Anwendung.

8  1226.  Die  Ersatzansprüche  des  Verpfänders  wegen  Veränderungen
  oder  Verschlechterungen  des  Pfandes  sowie  die  Ansprüche  des
Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der
Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
  des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

—  381  —O
        <pb n="382" />
        Erläuterungen

--  1227  3  S8  985—1007,  auch  903—924.
1228  4)  vgl.  8  1243.

"5)  Voraussetzung  des  Pfandverkaufes  ist  also  nicht  (wie  nach  den
meisten  früheren  echten  die  Erlangung  eines  „vollstreckbaren  Titels“  oder
einer  Perichtlichen  rkaufsermächtigung“,  sondern  lediglich  die  Fälligkeit
der  For  rung  und,  wenn  die  Forderung  nicht  ursprünglich  eine  „Geldforderung“
  war  (vgl.  oben  Note  2),  der  erfolgte  Ubergang  der  Forderung  in
eine  Geldforderung  (e.  B.  in  den  Fällen  der  88  280,  283,  2)  Die  Erlangung
eines  vollstreckbaren  Titels  hat  nur  noch  die  in  §  1233  Abs.  2  bestimmte  Be-Nutung.
  Das  nach  8  1228  Abs.  2,  1233  ff.  dem  „Pfandgläubiger“  gewährte
Recht  Privat  =  Verkaufs  ohne  vorausgehende  richterliche
BSaujun  des  Verkaufsrechtes  erspart  Kosten  und  entspricht  dem

erkehrsbedürfnis:  für  den  Schutz  des  Pfandschuldners  ist  dadurch  Sorge  getragen,
  daß  dem  p  andgläubiger  ein  bestimmtes  Verfahren  beim  Pfandverkauf
  in  den  §§  1233—1241  vorgeschrieben  ist.  Zum  Schutze  des  Pfandschuldners
dienen  u.  a.  die  Wartefrist  von  1  Monat  (8  1234),  innerhalb  deren  der
Naaschuldner  seine  Einwendungen  geltend  machen  oder  das  Abösungsrecht

  gemäß  §  1249  ausüben  kann,  die  Vorschriften  über  die  Art
des  Pfandverkaufs  (8  1235,  1237,  die  Möglichkeit  einer  gerichtlichen
  Entscheidung  über  die  Art  des  Pfandverkaufs  (§  1246)  usw.

8§  1229  46)  das  ist  das  Verbot  des  sogen.  „Verfallvertrags“  llex
commissoria),  das  den  Schutz  des  leichtsinnigen  oder  in  Notlage  befindlichen
Schuldners  gern  Bedrückung  durch  den  Gläubiger  bezweckt.  Die  nach  Einr



tritt  de  erkaufsberechtigung  (§  1228  Abs.  2)  zwischen  dem
Verpfänder  und  dem  Pfandgläubiger  getroffene  „Vereinbarung“,  da  beterer
das  Pfand  an  Zahlungsstatt  zur  Befriedigung  wegen  seiner
Forderung  behalten  soll,  ist  gültig.
*  1230  47)  vgl.  §  1243.
8  1231  5  1206.
4%  1228  Abs.  2.
5f0)  Trenhänder.
1232  51)  Bestehen  an  einer  beweglichen  Sache  mehrere  Pfandrechte
s  von  vers  st  enem  Range  (§  1209),  so  kann  gleichzeitig  mehreren

Pfandgläubigern  das  Verkaufsrecht  zustehen.  Das  Vorzugsrecht  des
nrco,  he  ren  Pfandgläubigers  macht  sich  an  dem  „Erlöse“  beim  Pfandverkaufe
ge

1233  s2)  Durch  Privatverkauf  gemäh  §  1235.  v  I.  Rote  45  und  §#§  1245,
1246.  t  ver  ued  „Pfandgläubiger"  hat  die  Welochten  des  „Verkäufers“,
  insbesondere  die  F#ichr  zur  Gew  äbr  leistung:  wenn  er
nicht,  soweit  dies  zulässig,  etwas  anderes  vereinbart.  vgl.  je  88  461.

7

*3)  Es  ist  zu  unterscheiden:  *P  A  hat  von  B  100  Mk.  zu  fordern  und
dafür  eine  goldene  Uhr  von  B  als  Pfand  erhalten.  Wenn  nun  A,  was  ihm
freisteht,  zunächst  die  100  Mk.  gegen  B  einklagt  und  ein  vollstreckbares  Urteil
ggen  B  in  Höhe  von  100  Mk.  erwirkt,  so  kann  er,  wie  jede  andere  Sache  des

„so  auch  die  in  seinem  Pfandbesitz  befindliche  Uhr  durch  den  Gerichtsvolljieher
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  pfänden  und  veraufen
  und  n  us  dem  Erlöse  befriedigen  1#  auf  diesen  Fall  bezieht
  sich  §  1233  -  2  nicht:  —  b)  ein  Beispiel  für  "  1233  Abs.  2  u  A  hat
von  B  100  Mk.  zu.  ordern  und  dafür  eine  goldene  Uhr  von  B  als  Pfand  erlten.

  Die  Forderung  ist  fällig  und  A  will  die  Uhr  gemäß  8  1228  Abs.  2  veraufen.
  Da  kommt  B  mit  der  Behauptung,  er  sei  bei  Verpfändung  der  Uhr
Osinnlos  betrunken“  gewesen,  die  Ver  fändung  sei  also  nichtig  105  Abs.  2).
n  diesem  Falle  kann  4  gegen  auf  „Gestattung  des  sandverkaufe“
lagen,  und  wenn  er  für  diesen  Anspruch  einen  vollstreckbaren  Titel  erlangt.
die  Uhr  nach  den  in  §  1233  Abs.  2  in  bezug  genommenen  814  ff.  3PO.
verkaufen  lassen  und  sich  dadurch  von  den  beengenden  Vorschriften  der
§  1234  ff.  befreien.  —  §  1233  Abs.  2  gilt  ferner,  wenn  der  Schuldner  dem

—  382  —
        <pb n="383" />
        Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  *1227—1235

§*  1227.  Wird  das  Recht  des  Pfandgläubigers  beeinträchtigt,  so
finden  auf  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers  die  für  die  Ansprüche  aus
dem  Eigen  tume  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.“)

5  1228.  Die  Befriedigung  des  Pfandglänbigers  aus  dem  Pfande
erfolgi  durch  Verkauf.

Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Berkaufe  berechtigt,")  sobald  die
Forderung  ganz  oder  zum  Teil  fällig  ist.  Besteht  der  geschuldete
Gegenstand  nicht  in  Geld,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,  wenn  die  Forderung
  in  eine  Geldforderung  übergegangen  ist.““

8  1229.  Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  getroffene
  Vereinbarung,  nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,  falls  er  nicht
oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt  wird,  das  Eigentum  an  der  Sache  zufallen
oder  übertragen  werden  soll,  ist  nichtig.“)

§*  1230.  Unter  mehreren  Pfändern  kann  der  Pfandgläubiger,
soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  diejenigen  auswählen,  welche
verkauft  werden  sollen.  Er  kann  nur  so  viele  Pfänder  zum  Verkaufe
bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  sind.“)

*1231.  Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Alleinbesitze““)  des.
Pfandes,  so  kann  er  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  ")  die
Herausgabe  des  Pfandes  zum  Zwecke  des  Verkaufs  fordern.  Auf  Verlangen
  des  Verpfänders  hat  an  Stelle  der  Herausgabe  die  Ablieferung
an  einen  gemeinschaftlichen  Verwahrero)  zu  erfolgen;  der
Verwahrer  hat  sich  bei  der  Ablieferung  zu  verpflichten,  das  Pfand  zum
Verkaufe  bereitzustellen.

§5  1232.  Der  Pfandgläubiger  ist  nicht  verpflichtet,  einem  ihm
im  Nange  nachstehenden  Pfandgläubiger  das  Pfand  zum  Zwecke  des  Verkaufs
  herauszugeben.  Ist  er  nicht  im  Besitze  des  Pfandes,  so  kann
er,  sofern  er  nicht  selbst  den  Verkauf  betreibt,  dem  Verkaufe  durch  einen
nachstehenden  Pfandgläubiger  nicht  widersprechen.1)

8  12  33.  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  nach  den  Vorschriften  der
gs  1334  bie  1240  zu  bewirken.)

Hat  der  Pfandgläubiger  für  sein  Recht  zum  Verkauf  einen  vollstreckbaren
  Titel  gegen  den  Eigentümer  erlangt,  so  kann  er  den  Verkauf  auch.
nach  den  für  den  Verkauf  einer  gepfändeten  Sache  geltenden  Vorschriften
bewirken  lassen.)

§  1234.  Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigentümer  "#)  den  Berkauf
  vorher  anzudrohen  und  dabei  den  Geldbetrag  zu  bezeichnen,
  wegen  dessen  der  Verkauf  stattfinden  soll.  Die  Androhung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigungg)  erfolgen;
sie  darf  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  ist.0)

Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der
Androhung  erfolgen.')  Ist  die  Androhung  untunlich,s)  so  wird  der
Monat  von  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  5°5)  an  berechnet.

§*  1235  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Verkteigerung
  zu  bewirken.  0)

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  findet  die  Vorschrift
  des  8  1221  Anwendung.

—  383  —
        <pb n="384" />
        Erläuterungen

Eläubiger  eine  gerichtliche  oder  notarielle  sogen.  „vollstreckbare  Urkunde“  erteilt
  hat,  in  der  er  sich  der  „sofortigen  Zwangsvollstreckung“  in  die  verpfändete
Sache  unterworfen  hat.
§  1234  54)  §  1248.
56  1228  Abs.  2.
bs  r--  Note  30a.
E  nn  die  Verpfändung  auf  seiten  des  Pfandgläubigers  und  des
Berbfänders  ein  Hanudelsgeschäft  ist,  so  beträgt  die  Frist  eine  Woche;  8  368

os  vgl.  Note  Wa.

*vç  1228  Absk.  2.

1235  r.  4  383  et  3,  156,  456—458.  vgl.  auch  1240,  1243—1246.  —
Über  Pfandverkauf  durch  Geristsvollzieher  vgl.  auch  die  diesbezüglichen  Vorschriften
  der  Geschäftsanweisungen  für  die  Gerichtsvollzieher  (für  *  eußen:
vom  1.  Dezember  1899,  §  98).

§  1237  o1)  5S  1243,  1245  Abs.  2.

61a  1248.
6„„)  vgl.  Note  Wa.

8  1239  es)  vgl.  dagegen  456—458

&amp;amp;  1240  "6  1243,  1245  Abs.  2.

8  1241  64a)  8  1248.

6  )  §  121.
656%)  vgl.  Note  Wa.

§  1242  .  1243

*  K#u-  Erwerbe  des  „Eigentums“  seitens  des  Erstehers  genügt
nicht  der  „Zuschlag“  (dieser  vollendet  nur  den  „Kaufvertrag“  und  grwährt
die  Zersönlich=  Forderung“  auf  Übergabe  vgl.  1  156);  es  muß  die  „Ubergabe“
  der  Sache  hinzukommen  oder  was  ihr  g  eichsteht  (88  929—931).  Im
übrigen  vgl.  8§  1244.

?  r*i  8  1208,  1209.
1243  10)  Es  tritt  also  die  Wirkung  des  §  1242  nicht  ein,  und  es  kommt
"  §  1244  zur  Anwendung.

71)  §8§  12934,  1236,  1237  Satz  2,  1288,  1241.

(Fortsetzung  von  Seite  380)

Anerkennnug  der  Vatersehaft.

Art.  70.  Für  die  Aufnahme  der  im  85  1718  und  im  8§8  1720  Abs.  2  den  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenon  öffentlichen  Urkundeon  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft
  ist  der  8tandesbeamte,  wescher  die  Geburt  des  Kindes  oder  die  Ehlleszung
seiner  Eltern  beurkundet  hat,  auch  dann  zuständig.  wenn  die  #nerkennung  der  Vaterschaft
  nicht  bei  der  Anzeige  der  Geburt  oder  bei  der  Eheschliessung  erfolgt.

Beantragt  bei  einer  vor  dem  Geriecht  oder  einem  Notar  erfolgenden  Anerkennung
  der  Erklkrende  die  Beischreibung  eines  Vermerkes  im  Geburtsregister,  so
hat  das  Gericht  oder  der  Notar  die  Erklirung  und  den  Antrag  dom  zuständigen  Standesbeamten
  mitzuteilen.

Art.  71.  §5  1.  Sind  für  die  persbnlichen  Verhaltnisse  eines  unehelichen  Kindes
die  Vorschriften  des  Rheinischen  Rechtes  massgebend,  so  erlangt  das  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes,  wenn  der  Vater  die  Mutter  geheiratet  und
das  Kind  vor  dem  Inkrafttreten  dos  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  einer  öffentlichen
Urkunde  anerkannt  hat.  Dies  gilt  für  ein  Kind.  das  zurzeit  der  Anerkennung  volljährig
ist,  nur  dann,  wenn  das  Kind  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in
einer  öffentlichen  Urkunde  seine  Zustimmung  zu  der  Anerkennung  erklkrt.

32.  Eine  nach  §  1  erfolgte  Anerkennung  gilt  als  von  der  Zeit  der  Eheschliessung
an  wirksam.  Erworbene  Rechte  Dritter  bleiben  unbertihrt.

Beamte  und  Geistliche  als  Vvornnder.

Art.  72.  Wer  ein  Staatsamt  oder  ein  besoldetes  Amt  in  der  Kommunal-  oder
Kirchenverwaltung  bekleidet,  bedarf  sur  Ubernahme  einer  Vormundschaft  oder  zur  Fortführung
  einer  vor  dem  Eintritt  in  das  Amt  übernommenen  Vormundschaft  der,  Erlaubnis
  der  zunschst  vorgesetzten  Behörde.  Das  Gloiche  gilt  für  die  Ubernahme
  oder  die  Fortführung  des  Amtes  eines  Gegenvormundos,  Pflegors  oder  Beistandes.

Die  Erlaubnis  kann  zurückgenommen  werden.  seite  3

Notare  bedürfen  der  Erlaubnis  nicht.  (Tortsetzung  folgt  Seite  388)

—  384  —
        <pb n="385" />
        Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  3  1236—1243

1236.  Die  Versteigerung  hat  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem
das  Pfand  aufbewahrt  wird.  Ist  von  einer  Versteigerung  an  dem
Aufbewahrungsort  ein  angemessener  Erfolg  nicht  zu  erwarten,  so  ist  das
Pfand  an  einem  geeigneten  anderen  Orte  zu  versteigern.

8  1237.  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner
Bezeichnung  des  Pfandes  öffentlich  bekannt  zu  machen.51)  Der  Eigentümer
  ua)  und  Dritte,  denen  Rechte  an  dem  Pfande  zustehen,  sind  besonders
  zu  benachrichtigen;  die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,  wenn
sie  untunlich  ist.)

§  1238.  Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung  verkauft
werden,  daß  der  Käufer  den  Kaufpreis  sofort  bar  zu  entrichten  hat  und
seiner  Rechte  verlustig  sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.

Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese  Bestimmung,  so  ist  der  Kaufpreis
als  von  dem  Pfandgläubiger  empfangen  anzusehen;  die  Rechte  des
Pfandgläubigers  gegen  den  Ersteher  bleiben  unberührt.  Unterbleibt
  die  sofortige  Entrichtung  des  Kaufpreises,  so  gilt  das
gleiche,  wenn  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Versteigerungstermins  von  dem
Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung  Gebrauch  gemacht  wird.

12389.  Der  Pfandgläubiger  und  der  Eigentümer  Wunen  bei
der  Versteigerung  mitbieten.s)  Erhält  der  Pfandgläubiger  den  Zuschlag,
  so  ist  der  Kaufpreis  als  von  ihm  empfangen  anzusehen.

Das  Gebot  des  Eigentümers  darf  zurückgewiesen  werden,
  wenn  nicht  der  Betrag  bar  erlegt  wird.  Das  gleiche  gilt  von  dem
*ö  des  Schuldners,  wenn  das  Pfand  für  eine  fremde  Schuld

et.

1240.  Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  Goldoder
  Silberwerte  zugeschlagen  werden.)  «

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf
durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  aus  freier
Hand  zu  einem  den  Gold-  oder  Silberwert  erreichenden  Preise  erfolgen.

§  1241.  Der  Pfandgläubiger  hat  den  Eigentümer  #)  von  dem
Verlaufe  des  Pfandes  und  dem  Ergebnis  unverzüglich  "5)  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung  untunlich  ist.“)

§  1242.  Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung“)  des  Pfandes
erlangt  der  Erwerber  die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die  Sache  von  dem
Eigentümer  erworben  hätte.“")  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  dem  Pfandgläubiger
  der  Zuschlag  erteilt  wird.

Sfandrechte  an  der  Sache  erlöschen,  auch  wenn  sie  dem  Erwerber
bekannt  waren.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Niehbrauch,  es  sei  denn,  daß
er  allen  Pfandrechten  im  Range  vorgeht.)

§  1243.  Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist  nicht  rechtmäßig,e)
wenn  gegen  die  Vorschriften  des  §  1228  Abs.  2,  des  §  1230  Satz  2,  des
§  1235,  des  §  1237  Satz  1  oder  des  §  1240  verstoßen  wird.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine  andere  für  den  Verkauf  geltende
Vorschrift,'1)  so  ist  er  zum  Schadensersfatze  verpflichtet,  wenn  ihm  ein
Verschulden  zur  Last  fällt.

—  385  —  25
        <pb n="386" />
        8  1244
8  1245

l  1246
§  1247

z  1249

z  1250
l  1251

Erläuterungen

§  1243.
73)  vgl.  §  1207  und  Note.
1248.
78  1242  Absf.  2.
1228  Abs.  2.
6  Amtsgericht  des  Pfand-Aufbewahrungsortes,  §  166  RF6.

7°  8  an  dem  die  Forderung  des  Pfandgläubigers  übersteigenden
Betrage  des  Erlöses  (Mersen  )bleiben  die  Rechte  bestehen,  die  dem  Eigentümer
  oder  Dritten  an  der  andsache  zustanden.

*  B.  der  „wahre  Eigentümer“  der  Sache,  wenn  ein  „Nichtberechtigter“
  rechtswirksam  verpfändet  hat  rU  1248,  vgl.  oben  Note  12),
ferner  der  dem  veräußernden  Pfandgläubiger  „im  Range  nachst  etnd  e“
weite  usw.  Pfandgläubiger,  insbesondere  (gemäß  8  804  3ZPO.  Gleichellung

  des  „Pfändungs"“-Pfandrechts  mit  einem  durch  „Vertrag“  erworbenen
  Pfandrechte)  bei  der  fändung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
der  zweite,  dritte  usw.  uussue  läubiger,  der  z.  B.  wegen  gegenwärtiger
  ungünstiger  Preisverhältnisse  verhindern  will,  daß  die  Sache
vom  ersten  Gläubiger  zur  Swongeversteigrrung  gebracht  werde,  und
der  „günstigere“  Preisverhältnisse  abwarten  will,  damit  auch  seine  Forderung
  bei  der  Versteigerung  voll  herausgeboten  werde.  vgl.  auch  §  1242.

81)  §  271.  —  §  1249  handelt  vom  Ablösungsrechte;  vgl.  88  268,  1150
nebst  Noten.  Wer  gemäß  §  1249  den  Pfandgläubiger  befriedigt,  erwirbt
die  Forderung  mit  dem  Pfandrechte.  vgl.  88  1225,  1250.

2
7  771,  773  Nr.  1.

(Fortsetzung  von  Selte  384)

Gemeindewaisenrat.

Art.  77.  93  1.  Für  jede  Gemeinde  oder  für  örtlich  abzugrenzende  Gemeindeteile
sind  ein  oder  mehrere  Gemeindeglieder  als  Gemeindewaisenrat  zu  bestellen.  Für
benachbarte  Gemeindebezirke  können  dieselben  Personen  bestellt  werden.

Das  Amt  eines  Waisenrats  ist  ein  unentgeltliches  Gemeindeamt.

Durch  Beschluss  der  Gemeindebehörde  können  die  dem  Gemeindewaisenrat  obliegenden
  Verrichtungen  besonderen  Abteilungen  oder  schon  bestehenden  Orgunen  der
Gemeindeverwaltung  übertragen  werden.

Auf  selbständige  Gutsbezirke  finden  diese  Vorscbriften  mit  der  Massgabe
entsprechende  Anwendung,  dass  der  Waisenrat  von  dem  Gutsvorsteher  ernannt  wird.

Die  bisherigen  Waisenrlte  bleiben  im  Amte.

2.  Zur  Unterstitzung  des  Gemeindewaisenrats  können  Frauen,  die  hierzu
bereit  sind,  als  Waisenpflegerinnen  widerruflich  bestellt  werden.  Die  Zuständig--keit
  für  die  Bestellung  bestimmt  sich  nach  den  für  die  Bestellung  der  Waisenrkte
massgebenden  Vorschriften.

Die  Waisenpflegerinnen  haben  unter  der  Leitung  des  Gemeindewaisenrate  bei
der  Beaufsichtigung  der  im  Kindesalter  stehenden  Mündel  und  bei  der  Uberwachung
weiblicher  Mündel  mitzuwirken.

Bevormundung  durch  einen  Anstaltsvorstand  oder  dureh  Beamte  der
Armenverwaltung.

Art.  768.  8  1.  Der  Vorstand  einer’  unter  der  Verwaltung  des  Staates  oder
einer  Gemeindebehörde  stehenden  Ersiehungs-  oder  Verpflegungsaustalt
hat  für  die  in  der  Anstalt  untergebrachten  Minderjührigen  die  Rechte  und  Pflichten
eines  Vormundes.

Die  Rechte  und  Pflichten  des  Anstaltsvorstandes  bestehen  nur,  solange  das  Vormundschaftsgericht
  nicht  einen  anderen  Vormund  bestellt  hat.  Der  Vorstand  behllt,
die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundes  auch  nach  der  Beendigung  der  Erziehung  oder
Verpflegung  bis  zur  Volljährigkeit  des  Mündels.

5  2.  Die  Aufnahme  des  Minderjlhrigen  in  die  Anstalt  ist  von  dem  Vorstande
dem  Vormundschaftsgericht  und  dem  Gomeindewaisenrate  des  Besirkes,  in  dem  die
Anstalt  liegt.  anzuzeigen.

Mit  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  endigt  das  Amt  des  bisherigen  Vormundes.

g  8.  Neben  dem  Vorstand  ist  ein  GOegenvormund  nicht  zu  bestellen.

(Fortsetsung  folgt  Selte  390)

—  386  —
        <pb n="387" />
        Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  *  1244—12571

8  1244.  Wird  eine  Sache  als  Pfand  veräußert,  ohne  daß  dem
Veräußerer  ein  Pfandrecht  zusteht  oder  den  Erfordernissen  genügt  wird,
von  denen  die  Rechtmäßigkeit  der  Veräußerung  abhängt,':)  so  finden
die  Vorschriften  der  88  9#32  bis  934,  936  entsprechende  Anwendung,'s)
  wenn  die  Veräußerung  nach  §  1233  Abs.  2  erfolgt  ist  oder  die
Vorschriften  des  §  1235  oder  des  §  1240  Abs.  2  beobachtet  worden  find.

8  1245.  Der  Eigentümer  “)  und  der  Pfandgläubiger  können
eine  von  den  Vorschriften  der  88  1234  bis  1240  abweichende  Art  des
Pfandverkaufs  vereinbaren.  Steht  einem  Dritten  an  dem  Pfande
ein  Recht  zu,  das  durch  die  Veräußerung  erlischt.'s)  so  ist  die  Zustimmung
  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  fie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §  1235,  des  §  1237
Satz  1  und  des  §  1240  kann  nicht  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  76)  verzichtet  werden.

§  1246.  Entspricht  eine  von  den  Vorschriften  der  88  1235  bis
1240  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen  den
Interessen  der  Beteiligten,  so  kann  jeder  von  ihnen  verlangen,
daß  der  Verkauf  in  dieser  Art  erfolgt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  entscheidet  das  Gericht)

§  1247.  Sovweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande  dem  Pfandgläubiger
zu  seiner  Befriedigung  gebührt,'s)  gilt  die  Forderung  als  von  dem
Eigentümer  berichtigt.  Im  übrigen  tritt  der  Erlös  an  die  Stelle
des  Pfandes.)

§  1248.  Bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  gilt  zu  Gunsten  des
Pfandgläubigers  der  Verpfänder  als  der  Eigentümer,  es  sei  denn,
daß  der  Pfandgläubiger  weiß,  daß  der  Verpfänder  nicht  der  Eigentümer
  ist.

8  1249.  Wer  durch  die  Veräußerung  des  Pfandes  ein  Recht  an
dem  Pfande  verlieren  würde,o)  kann  den  Pfandgläubiger  befriedigen,
sobald  der  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.si)  Die  Vorschriften  des
8  268  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1250.  Mit  der  Ubertragung  '2)  der  Forderung  geht  das
Pfandrecht  auf  den  neuen  Gläubiger  über.  Das  Pfandrecht  kann  nicht
ohne  die  Forderung  übertragen  werden.

Wird  bei  der  Übertragung  der  Forderung  der  ÜRbergang  des  Pfandrechts
  ausgeschlossen,  so  erlischt  das  Pfandrecht.

8  1251.  Der  neue  Pfandglänbiger  kann  von  dem  bisherigen
Pfandgläubiger  die  Herausgabe  des  Pfandes  verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes  tritt  der  neue  Pfandgläubiger
an  Stelle  des  bisherigen  Pfandgläubigers  in  die  mit  dem  Pfandrechte
verbundenen  Verpflichtungen  gegen  den  Verpfänder  ein.  Erfüllt  er  die
Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  für  den  von  ihm  zu  ersetzenden  Schaden
der  bisherige  Pfandgläubiger  wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der
Vorausklage  verzichtet  hat.)  Die  Haftung  des  bisherigen
  Pfandgläubigers  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Forderung  kraft  Ge-387

  —  257
        <pb n="388" />
        9  1252

l1253

5  1254

l1256

8  1257

Erlänterungen

84)  8  4n  nebst  Noten.
*  8  §  1225  nebst  Note.  —  Das  Pfandrecht  an  lichen  Sachen
ist  also  unbedingt  abhangig  von  der  Forderung,  "!  die  es  besteht  Goge
akzessorische  Natur  des  Pfandrechts),  tucer  die  Hypothek  an  einem  rent.
tücke  weiter  besteht,  auch  wenn  die  Forderung  ernt  t  (8  1163).  über  das
ortbestehen  des  fandrecht-  bei  Verjährung  der  „For  ung  vFgl.  8  223.
Se)  vgl.  *#  1205,  besonders  Note  6  dazu.  Die  bloße  „Jurückgabe"  bewirkt
  das  schen  des  Plandrehs  selbst  dann,  wenn  dieses  Erlöschen
nicht  hewol  /#'  a  t.  Das  Pfandrecht  erlischt  also  z.  wenn  der  Pfandgläubiger
  die  ihm  als  Pfand  Lr  Taschenuhr  dem  Szmenn  2  auch  nur
gung  W-  Rückgabe  „leiht“.  nn
a

rlagitn  entsteht  nblicke  der  Rü
gemäß

mit  einem  digt  d  “  2
Efändungs-  smê#  3  findet,  so  be  D  ie  Einmin  ng  des

Pfändungs-Pfandrecht  zum  Erl  of  leichviel  ob  läwwiger
1  das  Pfandrecht  ve  chen!r  „will“  o  en  ni  t;  dn  der  „Sorbeheie
Pfandrechts  wäre  wir  ungslos.

s1)  sogen.  #Serstörende  Einrede“;  pgl.  Sachregister  „Einrede“.

3.  B.  wenn  der  Kläger  mit  der  Klage  wegen  der  durch  Pfand  ge  ¾rs  „Fordetung
  rechtskräftig  abgewiesen  ist  i  törende  Elmrede  der  rechtskräf  ftig
entschiedenen  Sache),  kann  m--  gemäß  §  1254  die  „Nülchabe

des  Handes  verlangen.  Ausnahme:  23  (Einrede  der  Verjährung).
vgl.  Note  135  zu  8§  1169.

ss)  Mit  der  „Rückgabe“  erlischt  dann  das  Pfandrect  gemäß  §  1253.

„Erlöschen“  durch  sogen.  1  (Note  1  zu  8§  362).  pgl.
dabegen  2  1177.

+d5  B.  mit  einem  Nießbrauche,  oder  wenn  die  Forderung  selbst,
für  die  as  Pfandrecht  besteht,  einem  Dritten  verpfändet  ist.

3.  B.  es  bestehen  an  einer  Sache  mehrere  Biandrechee  verschiedenen
  Wang2  1209),  und  es  ereinigen  sich  das  Eigentum  und
ein  átte  res  Pfandrecht  in  einer  Person;  hier  hat  der  Eigentümer  ein
rechtli  nteresse  an  dem  Fortbestande  bint  älteren  Pfandrechte  damit
ihm  n  ch  ei  Geltendmachung  der  jüngeren  Hedrchte  Verkauf  der

n  ze  Erlös  entzogen  werde,  sondern  er  wenigstens  den  auf  sein  älteres
-  allenden  er-  des  Erlöses  erhalte.

ä  .  2,  585),
Nh-  (8  ba  be  kwirks  (8  704)  usw.  pgl.  chober
§  1204  unter  II.  2.  1½38  125  olgt  insbesondere:  t.  ein  „,  W
4  120  an  einer  in  neislue  esitze  befindlichen,  Saoche  bat,  ist  zum  „Privatverkaufe“
  des  Pfandes  #.  *  berechtigt.  rvorgehoben  sei:
1  1257  sagt  nur,  daß  das  kr  fl  rkai  andrecht  und  das
usch  N  tsgeschäft  ebestellte“  r  5°  bezüg  lich  i  *  „Inhaltes“
eich  zu  behandeln  weien.  Die  „Ent  teh  unnu  und  „Bestellung“
6.  werden  dag  dgegen  n  glei  behandelt.  Die  *  Entstehung“  der
F7*od  Klichen  Pfandrechte  #  460  nach  den  für  die  einzelnen  Fälle
icher  Pfandrechte“  gegebenen  besonderen  Vorschriften.  Es  finden  also
den  „Erwerb“  gess#lücher  Pfandrechte  nicht  die  Vorschriften  über
-m  Schutz  des  guten  Glaubens  (§  1207)  Anwendung.  §  1207  schützt
nur  den  rechtsgeschäftlichen  Erwerb  in  „gutem  Glauben“.  Das  ge-Lliche
  Pfandrecht  des  Vermieters  TS.  559  ff.)  erstreckt  sich  daher  auf
ie  im  Besitze  des  Mieters  kesindlichen.  nem  Dritten  gehörigen  Sachen
(vgl.  8  5.  2  Noten)  selbst  dann  nicht,  wenn  der  Vermieter  in  dem
&amp;amp;  uten  Glauben“  war,  die  vom  Mieter  eingebrachten  Sachen  seien  dessen
igentum.  vgl.  Note  12  zu  §  1207  am  Ende.  —  vgl.  8  492

388  —
        <pb n="389" />
        Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  §  1252—  1258

setzes  ")  auf  den  neuen  Pfandgläubiger  übergeht  oder  ihm  auf  Grund
einer  gesetzlichen  Verpflichtung  abgetreten  wird.

§  1252.  Das  Pfandrecht  erlischt  mit  der  Forderung,  für  die
es  besteht.)

§  1253.  Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  der  Pfandgläubiger  das
Pfand  dem  Verpfänder  oder  dem  Eigentümer  zurückgibt.  Der  Vorbehalt
  der  Fortdauer  des  Pfandrechts  ist  unwirksam.-)

Ist  das  Pfand  im  Besitze  des  Verpfänders  oder  des
Eigentümers,  so  wird  vermutet,  daß  das  Pfand  ihm  von  dem
Pfandgläubiger  zurückgegeben  worden  sei.  Diese  Vermutung  gilt
auch  dann,  wenn  sich  das  Pfand  im  Besitz  eines  Dritten  befindet,  der
den  Besitz  nach  der  Entstehung  des  Pfandrechts  von  dem  Verpfänder  oder
dem  Eigentümer  erlangt  hat.

8  1254.  Steht  dem  Pfandrecht  eine  Sinrede  entgegen,  durch
welche  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  dauernd  ausgeschlossen
wird,#')  so  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  verlangen.)
  Das  gleiche  Recht  hat  der  Eigentümer.

§  1255.  Zur  Aufhebung  des  Pfandrechts  durch  Rechtsgeschäft
genügt  die  Erklärung  des  Pfandgläubigers  gegenüber  dem  Verpfänder
  oder  dem  Eigentümer,  daß  er  das  Pfandrecht  aufgebe.

Ist  das  Pfandrecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
  so  ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die
Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

i  Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  es  mit  dem  Eigentum
in  derselben  Person  zusammentrifft.?)  Das  Erlöschen  tritt  nicht  ein,
solange  die  Forderung,  für  welche  das  Pfandrecht  besteht,  mit  dem
Rechte  eines  Dritten  belastet  ist.0)

Das  Pfandrecht  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der  Eigentümer  ein
rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Pfandrechts  hat.o#:)

8  1257.  Die  Vorschriften  über  das  durch  Rechtsgeschäft
bestellte  Pfandrecht?:)  finden  auf  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Pfandrecht
  entsprechende  Anwendung.“,)

§  1258.  Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Anteil  eines  Miteigentnmers,"“)
  so  übt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die  sich  aus  der
Gemeinschaft  der  Miteigentümer  in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  vor  dem  Eintritte
  der  Verkaufsberechtigung  des  Pfandgläubigers?5)  nur  von  dem
Miteigentümer  und  dem  Pfandgläubiger  gemeinschaftlich  verlangt  werden.
  Nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  kann  der  Pfandgläubiger
  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,  ohne  daß  es  der
Zustimmung  des  Miteigentümers  bedarfj;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung
  gebunden,  durch  welche  die  Miteigentümer  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt  haben.

—  389  —
        <pb n="390" />
        Erlãuterungen

8  1258  L  741  ff.,  1066.
8  1259  ½½  und  an  einem  Schiffspart  (§  1272).  —  Schiffe,  die  nicht  in  das

iffsregister  eingetragen  sind  und  na  den  diesbezüglichen  Vorschriften
t  eingetragen  werden  können  (z.  B.  kleine  BZ-ehee  können  nur
wie  andere  bewegliche  Sachen  verpfändet  we  als  „Faust-"
  and“  gemäß  1205,  1206);  für  sie  gelten  lediglich  die  88  F“

r  die  Einrichtung  des  isssregi  fsregi  vgl.  für  igh  e  Gesetz  betr.
des  Ws“h*  Pnrcht  der  Kauff  reeichise  vom  22.  We  ür  Binnen:

setz  betr.  die  privatrechtlichen  Verhä  ziulssee  der  lenschisfahrt

on  15.  Juni  1895  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898.  —  Das  Verfah  aHtah
der  Eintragung  des  Sch  —  andrechts  ist  in  den  88  100  124  RF.  ——
vgl.  die  landesrechtli  usführungsvorschriften  dazu.

g  1260  )  Abweichend  von  den  en  de  Grundbuchrechts“  ist  die
Wirksamkeit  der  Vfeondesterlung  #  chlecht  in  davon  abängig,
  daß  dem  Verpfänder  das  „Eidentu  l.  an  dem  Schiffe  zusteht.
iernach  ch  kann,  wenn  der  Verpfänder  mit  Unrecht  als  „Eigentümer“  in  das
Schüeregister  eingetragen  ist.  ieser  Man  l  nicht  durch  den  „guten
auben“  des  Erwerbers  e  t  werden.  §.  892  gilt  g4r  das
Sciifferegister-  nicht.  die  „Schiffsei  guttmerrn  im  Register
im  wesentlichen  dem  „ö  1—  —  en“  Zwecke,  für  den  intermuentnam.
  Verkehr  über  das  Eigentums  ältnis  Auskunft  zu  geben,  .  von
der  Nationalität  des  Eigentümers  die  Nationalität  des  Stt  iffes,  2  ..
Recht,  die  Reichsflagge  zu  führ  abhängt.  Sie  ist  dagegen  nicht  besti  Enes
das  „Eigen  um  emit  t  auf  die  privatrechtlichen  hältdes

  Schiffes  festzustellen.  *  bietet  dem  emi  in  dieser  Hiasicht  uch
nise  d  r73  s#-  keit,  das  dem  buche  —  nt.
nicht  das  g  »  Eigentums“  an  einem  Schiffe  durch;
geIchäftt  r  es  ##  t  (w  wie  bei  Grundstücken)  der  intea
ffsregister),  sie  #  gt  urch  „ÜUÜbergabe“  gemäß  8  .  wie  bei

anderen  Wi3  achen.  Seeschiffe  können  !“  ##  ergabe

durch  formlofen  rtrag  veräußert  werden  44  HEsB.)  SIimmeer  ergibt

gch  daraus,  daß  das  S  iff8sandcht  durch  gheinagu  in  ein  öffentliches

Buch  begründet  wird,  eine  gewisse  Verwandtschaft  des  S  iffspfandrecht  mit

„Oypothek",  und  dleses  t  die  in  wesentlichen

2  ten  übereinstimmende  -egelung  de  iffspfandrechts  mit  dem  Hypothekenrecht

  in  den  §§  1260—1272.

l  1262  os)  „Guter  Glaube  (des  Erwerbers  des  Shiffes  und  Löschung  (des

Pfa  ndrechts  drehen  dem  Pfand  den  Hals  ab“  (C).

„,Was  Guter  Glaube  nimmt  zu  Pfand,  das  hält  auch  älteren
Rechten  stand“  (T)
8  1264  100)  vgl.  8  1210  betr.  die  weitergehende  Haftung,  wenn  das
Pfand  teins  registriertes  Schiff  ist.

(Fortsetzung  von  Seite  886)

Dem  Vorstande  stehen  die  nach  §  1852  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  zu-Iässigen
  Befreiungen  zu.

4.  Auf  Grund  ortsstatutarischer  Bostimmung  können  Beamten  der
Gemeindearmenverwaltung  alle  oder  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  für
diejenigen  Minderjährigen  übertragen  werden,  welche  im  Wege  der  öflentlichen  ArmenpPflege
  unterstützt  und  unter  Aufsicht  der  Beamten  entweder  in  einer  von  diesen  auskenshiten
  Familie  oder  Anstalt  oder,  sofern  es  sich  um  uneheliche  Minderjilhrige

andelt,  in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  oder  verpflegt  werden.
Wird  von  dieser  Befugnis  Gobrauch  gemacht,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  1
Abs.  2,  des  §  2  Abs.  1  und,  wenn  dem  Beamten  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
  übertragen.  werden,  auch  die  Vorschriften  des  §  2  Abs.  2  und  des  §  3  entsprochende
  Anwendung.

(Fortsetzung  —  Seite  392)

390  —
        <pb n="391" />
        Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  #*1259—1264

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  gebührt  dem
Pfandgläubiger  das  Pfandrecht  an  den  Gegenständen,  welche  an  die
Stelle  des  Anteils  treten.

Das  Recht  des  Pfandgläubigers  zum  Verkaufe  des  Anteils
bleibt  unberührt.

§  1259.  Für  das  Pfandrecht  an  einem  im  Schiffsregister  ein-—
  Schiffe  ?6)  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der  88  1260

is  1271.

1260.  Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  die  Einigung  des
Eigentümers  des  Schiffes  und  des  Gläubigers  darüber,  daß  dem  Gläubiger
  das  Pfandrecht  zustehen  soll,  und  die  Eintragung  des  Pfandrechts
in  das  Schiffsregister  erforderlich.??)  Die  Vorschriften  des  §  873  Abs.  2
und  des  §  878  finden  entsprechen  de  Anwendung.

In  der  Eintragung  müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag
der  Forderung  und,  wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz
angegeben  werden.  Zur  näheren  Bezeichnung  der  Forderung  kann  auf
die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.

§  1261.  Das  Rangverhältnis  der  an  dem  Schiffe  bestellten
Pfandrechte  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§  879  bis  881  und
des  §  1151.

1262.  Solange  das  Pfandrecht  im  Schiffsregister  eingetragen
ist,  behält  es  im  Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes  seine
Kraft,  auch  wenn  der  Erwerber  in  gutem  Glauben  ist.

Ist  das  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelsscht,  so  gelten  im  Falle  der
Veräußerung  des  Schiffes  die  Vorschriften  des  §  936  Abs.  1  Satz  1,
Abs.  2  auch  dann,  wenn  der  Erwerber  das  Eigentum  ohne  üÜbergabe  erlangt;
  die  Vorschrift  des  §  936  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.?8)  Wird
ein  Pfandrecht,  welches  dem  mit  Unrecht  gelöschten  Pfandrecht
im  Range  nachsteht,  auf  einen  Dritten  übertragen,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  1208  Satz  1  Anwendung.

8  1263.  Steht  der  Inhalt  des  Schiffsregisters  in  Ansehung
eines  Pfandrechts  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so
kann  die  Berichtigung  des  Registers  nach  den  für  die  Berichtigung  des
Grundbuchs  geltenden  Vorschriften  der  88  894,  895,  897,  898  verlangt
  werden.

Ist  ein  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht  worden,  so
kann  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Schiffsregisters  nach  §  899
Abs.  2  eingetragen  werden.  Solange  der  Widerspruch  eingetragen  ist,
gilt  im  Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes  dem  Erwerber
gegenüber  das  gleiche,  wie  wenn  das  Pfandrecht  eingetragen  wäre.

§  1264.  Die  Hastung  des  Schiffes  beschränkt  sich  100)  auf  den
eingetragenen  Betrag  der  Forderung  und  die  Zinsen  nach  dem
eingetragenen  Zinssatze.  Die  Haftung  für  gesetzliche
Zinsen  und  für  Kosten  bestimmt  sich  nach  der  für  die  Hypothek
geltenden  Vorschrift  des  §  1118.

Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz  niedriger
  als  fünf  vom  Hundert,  so  kann  das  Pfandrecht  ohne  Zu-—

  391  —
        <pb n="392" />
        Erlãuterungen

#  1265  101)  §  97.  vgl.  8  478  HGB.;  Zubehör  eines  See-Schiffes  find  auch  die
Schisstborie,  15  im  Zweifel  alle  Sachen,  die  in  das  „Schiffsinventar“
eingetra

8  1266  102)  Insoweit  sich  solche  Abweichungen“  nicht  ergeben,  finden  also  die
§§  1  B  auch  auf  das  Pfandrecht  an  registrierten  Schiffen  Anwendung.
  vgl.  8  1259  und  Note.

*1268  103)  Der  Pfand-Berkauf  „registrierter“  Schiffe  8  also  abweichend
von  dem  Pfand-Verkauf  anderer  „beweglicher  Sar  (val.  1228,  1233
und  Noten  rdnet,  iv-  zwar  im  wesentlichen  wie  bei  der  „Hypothek“  (vgl.
1.  1147  und  eren.ß.  Fersaprrn  ist  in  den  88  162  32.  Zwangsver--=teigerung
  von  aien  im  Wege  der  Zwangsvo  iscs  a.  geordnet.

„Zwan  (5  870  3PO.  J.
*  12609  104  1024  O.
8  1271  10  E  en  Kantine-  oder  Maximal-Pfand  (vgl.  8  1190).
*  1272  206  i.  ein  Anteil  an  einem  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt

bestimmt  ffe  (8  474  HE.).

5  1273  -  dat  te  1  zu  §  1204.  —  Pfandrecht  an  Wertpapieren  §  1292  bis
1296.  Das  Erbbaurecht  wird  nicht  wie  ein  „Recht“  verpfändet,  sondern
wie  ein  „Grundstück“  mit  upeatkeen  und  Grundschulden  belastet;  g'  1017.  —
Das  Pfandrecht  an  ——71  ist  entsprechend  dem  Rießbrauch  an

—  senet  E  *  "*45  das  .  -  W  und  ·—

2)  Im  benre  n  z  nf  Sebell.  J.  ypot  tenforderungen)
  und  Grundschulden  (88  1279—1290,  1291);  aber  *  Urg  7  berrechte,
Patentrechte  usw.

(FTortsetzung  von  Selte  390)

Nottestament.

Art.  80.  Für  die  Errichtung  eines  Testaments  in  der  durch  den  §  :249%  Abs.  1
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Form  stehen  die  selbstäündigen  Gutsbesirke
  den  Gemeinden  gleich.

An  Stells  des  Vorstehers  oder  neben  dem  Vorsteher  einer  Gemeinde  kann  von
dem  Justisminister  eine  andere  Person  bestellt  werden,  vor  welcher  die  RErrichtu
des  Testaments  zu  erfolgen  hat  In  diesem  Falle  werden  die  Gebthren  für  die  Errichtung
des  Testaments  durch  den  Justisminister  bestimmt-Ist

  ein  Dolmetsocher  zuzuziehen,  so  kann  die  Beeidigung  des  Dolmetschers.
durch  die  Person,  vor  welcher  die  Errichtung  des  Testaments  stattfludet,  erfolgen-.

Aneliche  Verwahrung  von  Testanenten  und  Erbvertrigen.

Art.  81.  5  1.  Die  besondere  amtliche  Verwahrung  der  Testamente
und  der  Erbrertrug  e  Wt'“'  bei  den  Amtsgerichten.

6#2.  Zw##tns  ig  ist  bei  Testamenten:

.  wenn  das  Testament  vor  einem  Amtsgericht  errichtet  ist,  dieses  Gericht;
wenn  das  Testament  vor  einem  Notar  errichtet  ist,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke
der  Notar  seinen  Amtssitz  hat;
3.  wenn  das  Testament  vor  dem  Vorsteher  einer  Gemeinde  oder  eines  Gutsbezirkes
Jerrichtet  ist,  das  Gericht,  zu  dessen  Bezirke  die  Gemeinde  oder  der  Gutsberirk
ehört;
4.  das  Testament  nach  8  221  Nr.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  errichtet  ist,
jedes  Gericht.

Der  Erblasser  kann  jederzeit  die  Verwahrung  bei  einem  anderen  Gerichte
verlangen.

Das  Gericht,  welches  das  Testament  in  Verwahrung  nirorat,  #n  at,  wenn  der  Erolasser
  seinen  Weohnsits  in  dem  Bezirk  eines  anderen  Gerichts  t,  diesem  von  der
Verwabmnn  Nachricht  zu  geben.

is  sehrgton-  des  Abs.  1  Nr.  1,  2  und  der  Abs.  2,  3  finden  auch  auf  die  VerwahranP
  eino  Erbvertrags  Anwendung.

3.  Die  Annahme  zur  Verwahrung  sowie  zur  Herausgabe  ist  von  dem  Amtsgericht
  anzuordnen  und  von  dem  Amtsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber  gemeinschaftlich
  zu  bewirken.

Boi  der  Buchführung  sind  die  Vermerke  über  die  Annahme  und  die  Herausgabe
von  dem  Amtsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

(Fortsetzung  folgt  Selte  396)

2e  -—

—  392  —
        <pb n="393" />
        Pfandrecht  an  Rechten  *1265—1273

stimmung  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  dahin
erweitert  werden,  daß  das  Schiff  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert
haftet.

§  1265.  Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  das  Zubehr  des
Schiffes  101)  mit  Ausnahme  der  Zubehörstücke,  die  nicht  in  das
Eigentum  des  Eigentümers  des  Schiffes  gelangt  find.

Auf  die  Haftung  der  Zubehörstücke  finden  die  für  die  Hyopothek
geltenden  Vorschriften  der  §§  1121,  1122  entsprechende  Anwendung.

*  1266.  Die  Vorschriften  der  88  1205  bis  1257  finden  insoweit
leine  Anwendung,  als  sich  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger  nicht  den
Besitz  des  Schiffes  erlangt,  Abweichungen  ergeben.163)  In  dem
Falle  des  §  1254  tritt  an  die  Stelle  des  Anspruchs  auf  Rückgabe
des  Pfandes  das  Recht,  die  Aufhebung  des  Pfandrechts  zu  verlangen.

1267.  Der  Verpfänder  kann  gegen  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
  die  Aushändigung  der  zur  Löschung  des  Pfandrechts  erforderlichen
  Urkunden  verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  persönlichen
  Schuldner  zu,  wenn  er  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Berichtigung
  des  Schiffsregisters  hat.

§  1268.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem
Schiffe  und  dem  Zubehöre  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels
nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften  suchen.½)

1269.  Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des
##  tsverfahrens  10")  mit  seinem  Pfandrecht  ausgeschlossen  werden,
wenn  die  im  §  1170  oder  die  im  §  1171  für  die  Ausschließung  eines
Hypothekengläubigers  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.
Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils  erlischt  das  Pfandrecht.
  Die  Vorschrift  des  §  1171  Abs.  3  findet  Anwendung.

§  1270.  Auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,  finden
die  Vorschriften  des  §  1189,  auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung  aus
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  finden  auch  die  Vorschriften
des  §  1188  entsprechende  Anwendung.

8  1271.  Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Schiff  haften  soll,  bestimmt,  im
übrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten  wird.105)  Der
Höchstbetrag  muß  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag
  eingerechnet.

1272.  Die  Vorschriften  der  88  1260  bis  1271  gelten  auch  für

sandrecht  an  einer  Schiffspart.  106)

Sweiter  Titel.  Ffandrecht  an  Rechten.)

8  1273.  Gegenstand  des  Pfandrechts  kann  auch  ein  Recht  sein.)
Auf  das  Pfandrecht  an  Rechten  finden  die  Vorschriften  über  das
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  entsprechende  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1274  bis  1296  ein  anderes  ergibt.

393  —
        <pb n="394" />
        Erläuterungen

à  tMechte  andher  kann  nicht  mehr  Recht  erwerben,  als  der  Verpfänder
  ut  Slenpbe  kunn  beim  Pfend  an  Rechtennich
gegen  ä  E  e  Re  e  echten“  (C).

8  1274  ana  vgl.  die  diah  zu  h  1069.  Es  erfolgt  also  die  Verpfändung  einer
gewöhnlichen  Forderung  durch  bloßen  Vertra  4  398),  dem  jedoch  die  in
q  1280  vorgeschriebene  zun  e  an  den  S  dner“  der  verpfändeten
orderung  hinzutreten  muß.  Die  Verpfändung  einer  5vetheken.  ar

und  einer  Sdschul  dHoel-  1279,  1280,  1291  nebst  Noten):  a)  o
erfordert  „Einigung“  ntragu  “  der  Verpfändung  im  Ehne  Frriel
b)  mit  Briej:  er  eorhert  Schrift  orm“  (öffentliche  Sh  ung  empiehle.  #z#  )
und  „übergabe  des  B  riefes  ie  *  Eintragung“  der  Verpfl  ändung  im  G  -
buch  ersetzt  die  o——  (ogl.  §8  1154,  1192  und  Noten).  Be  aglich
der  „übergabe“  2  uns(eundschutd=  Brieses  lten  nach  §  1274
die  §8  1205,  1206.  —  2  ändung  von  „Seschäftsanteilen  an  einer  Gesell-1l
  mit  beschränkter  Hastung,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form
15  Ges.  vom  .  April  1892  in  der  Fakung  vom  20.  Mai  1803).  —  pogl.

te  4  zu  §  1204
5)  z.  B.  ge  ypotheken=  oder  Grundschuldbriefs  (vgl.  Note  4),  eines
R  i
.  ote  7  zu  §  399.
*  1275  5*2½  §  1070  und  Noten.
*1277

lstreckbares  Urteil,  Vollstreckun  gobesehl  (für  Vorläufi  vollstreckbar
erklärtel!  Johllere  lfFhiIi*s-  sogen.  vollstreckbare  (gerichtliche  oder  notarielle)
Urkunde  in  d;  der  Schuldner  der  „sofortigen  8

Wichtliche  ader  not  unterworfen
  batnt
5)  Lul  nicht:  Privatverkauf  (private  riedigung)  aus  dem
Pfande,  wie  dei  beweglichen  Sachen  (88  1228,  1233  und  r  sondern  Verwirklichung
  des  Pfandrechts  im  Wege  der  Zmangsvolt  treckung  gemäß
  8828  ff.,  857  3PO.  (pfündung  und  Überwei  ung  usw.).  vgl.  Note  10.
)  Für  die  im  praktischen  Leben  häufigsten  e,  daß  eine  Forderung
55  pothlt  enserderun#  oder  Grundschuld  verp  2  ist,  ist  „ein  anderes
1.  mt  1..  t  §§  1279  ff.,  1291).  Danach  ist  der  Pfandgläubiger
  dem  eine  eld-Forderung  —  ——3  oder  Grundschuld
erpfändet  ist,  zur  Ein  ziehung  der  ihm  verpfändeten  Forderung  (Hypo-Feiensord-rung
  oder  Grundschuld  shtrechtgt  sobald  seine  Forderunz,  zu
Veen  Sicherung  die  Verpfändung  erfolgte,  ganz  oder  zum  Teil  fälli
lich  anderer  Rechte,  für  die  8  1277  gilt  (z.  B.  Urheberrechte  1  e
*  önnen  die  BeleltS  ten  eine  von  §  1277  abweichende  Vereinbarung
  treffen,  unbe  chadet  der  in  jedem  Falle  zur  Anwendung
kom  menden  8  1229
8  1278  3  1.  Note  4  und  5.
*  1279  r  Verpfändung  von  Staatsschuldbuch=  (E.  97)  oder  Reichsschuldguch-For
  erungen  vgl.  die  betreffenden  Gesetze.  —  Die  88  125  ff.  gelten,  wie
rvorzuheben,  auch  für  Hypothekenforderungen  und  nach  8  1291  auch  für
rund  *“'s  und  RNentenschulden.

s  1280  n*  *  und  Noten.  Der  Abtretungsvertrag  genügt
t“  bothesenfordern  en  und  Grundschulden,  bei  Wechse  n
uutch  *  9  und  *  er  diese  Fälle  gilt  also  8  1280  nicht.

Anzeige"  muß  erfolgen  seitens  des  Gläubigers  der  verfändlteis
  Forderung  an  den  Schuldner  der  verpfändeten  Forderung.
  Die  Anzeige  ist  ein  unbedingtes,  durch  anderweite  Kenntniserlangung
i  sesbaren.  sermellen  Erfordernis,  ohne  dessen  Erfüllung  die  Verpfänt

  rechtswirksam  ist.  Dies  gilt  auch  für  die  Verpfändung  einer

pder  ung,.  aus  einer  „Lebensversi  wungspolite  (Anzeige  an  die  Versiche-*

  r**#-e  chaft),  aus  einem  „Spar  che“.  An  ihrem  Aus#athe.  lte
nach  unbekannte  Personen  erfolgt  die  Anzeige  durch  öffent  liche
Zustel##ung,  vgl.  §§  130—132.  —  Die  Ubergabe  der  über  die  Forderung
  vom  Schuldner  ausgestellten  Urkunde  (Schuldschein  usw.)  ist  bei
gewöhnlichen  Forderungen  (im  Gegensatze  zu  den  Note  4  und  5  bezeichneten)  zur

—  394
        <pb n="395" />
        Pfandrecht  an  Rechten  z  1274  -  1282

Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  12088)  und  des  §  1213  Abs.  2
istausgeschlossen.

§*  1274.  Die  Bestellung  des  Pfandrechts  an  einem  Rechte  erfolgt
nach  den  für  die  üUbertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.")
Ist  zur  übertragung  des  Rechtes  die  übergabe  einer  Sache  erforderlich,')
  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  1205,  1206  Anwendung.

Soweit  ein  Recht  nicht  übertragbar  ist,  kann  ein  Pfandrecht
  an  dem  Rechte  nicht  bestellt  werden.“)

8  1275.  Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert
werden  kann,  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Pfandgläubiger  und  dem  Verpflichteten  die  Vorschriften,
  welche  im  Falle  der  übertragung  des  Rechtes  für  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Erwerber  und  dem  Verpflichteten  gelten,
und  im  Falle  einer  nach  §  1217  Abs.  1  getroffenen  gerichtlichen  Anordnung
die  Vorschrift  des  §  1070  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.)

8  1276.  Ein  verpfändetes  Recht  kann  durch  Rechtsgeschäft  nur
mit  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  aufgehoben  werden.  Die
Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.  Die  Vorschrift  des  §  876  Satz  3
bleibt  unberührt.

Das  gleiche  gilt  im  Falle  einer  Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie  das
Pfandrecht  beeinträchtigt.

§J1277.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem
Rechte  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels?)  nach  den  für  die
Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften?)  suchen,  sofern  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist.10)  Die  Vorschriften  des  §  1229  und  des  §  1245
Abs.  2  bleiben  unberührt.

8  1278.  Ist  ein  Recht,  zu  dessen  Verpfändung  die  übergabe
einer  Sache  erforderlich  ist.1i)  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  finden  auf
das  Erlöschen  des  Pfandrechts  durch  die  Rückgabe  der  Sache  die  Vorschriften
  des  §  1253entsprechende  Anwendung.

8  1279.  Für  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  gelten  die  besonderen
  Vorschriften  der  88  1280  bis  1290.12)

8  1280.  Die  Verpfändung  einer  Forderung,  zu  deren  Übertragung
  der  Abtretungsvertraggenügta#s)  ist  nur  wirksam,  wenn
der  Gläubiger  sie  dem  Schuldner  anzeigt.)

8  1281.  Der  Schuldner  kann  nur  an  den  Pfandgläubiger  und
den  Gläubiger  gemeinschaftlich  leisten.15)  Jeder  von  beiden  kann  verlangen,
  daß  an  fie  gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder  kann  statt  der
Leistung  verlangen,  daß  die  geschuldete  Sache  für  beide  hinterlegt  oder,
wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
  Verwahrer  abgeliefert  wird.)

§  1282.  Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2  eingetreten,
  so  ist  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung  der  Forderung  berechtigt
  17)  und  kann  der  Schuldner  nur  an  ihn  leisten."?)  Die  Einziehung
einer  Geldforderung  steht  dem  Pfandgläubiger  nurinsoweit
zu,  als  fie  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.  Soweit  er  zur  Einzie-—

  395  —
        <pb n="396" />
        Erläuterungen

„Wirksamkeit“  des  Pfandrechtg  nicht.  orderliche  der  Pfandgläubiger
lann  sie  aber  fordern  (§8  1274,  402).  —  ogl.  u  §  1204.

8  1281  16)  vgl.  8  1234.  —  Wie  sich  zar  sei  8  giut  1281  nur  so
lange,  als  die  Forherunf.  zu  deren  Sicherbeit  eine  andere  Forderung  verpfändet
  worden,  no  t  fällig“  ist.  Ist  jene  Forderung  fällig

(§  1228  Abs.  2),  so  1.  der  4%  eru  k.  zur  hs##-  der  verpfändeten

  Forderung  al  8  1282),  der  Schuldner  der
arpfände  ten  Forderung  lein  al#e#n  an  ihn  gdend  nicht  mehr  an  den

Gläubiger  der  Forderung.

165  R  Über,  guter  ung“  88  372  ff
)  34  L  asahrn),  zan  507r.  —

*  1282  .  ndglaubgget  wahlweise
neben  der  ihm  in  1277  gewährten  ——3  sich  im  der  „Zwangsvollstreckung“
  zu  befriedigen  (vgl.  §  1282  Abs.  2  am  Ens#.  rigens
vgl.  8  1284.

18  I.  Note  1
1½  ⅛.  *  mit  zur  Abtretung,  zu  einem  Vergleich.
vg  e  1
t  1283  t  z.  B.  Beu-  „Die  Kündigung  darf  das  Zinsrecht  nicht  kränen“

22)  vgl.  §  1284.
8  1285  28  .
22  1282,  1288  Abs.  3.
26  und  Noten.
*  1286  26
1  1283  A

*  1287  23  1287  i].  hieus  aus  8  1288  ergibt,  nur  bei  Torderungen,  die

nicht  sauf  Geld  gehen  i  Geld-  Forderungen  gilt  §  1288

2#)  „Gand  an  der  Forderung  wird  Pfand  an  der  —*  (C).
30o)  Ohne  Eintragung  im  Grundbuche  „  Sicherungshypothek“
  aber  Dritten  gegenüber  ane  sei,  kann  der  rg  r
ihre  Eintragung  im  Grundbu  ii  betreiben.  r
„Sicherungshypothet“  vgl.  88  1
8  1288  21  T—  Gegensatze  zu  §  1287;  vgl.  Note  W.

62  wenn  die  ung,  #1#  deren  (Eicherheit  die  Geldforderung

  5  2  worden,  noch  nich  hbe  Ili

807,  1808.  Für  reußen  v  Ste  86  unterm  Strich.

¾7  ——i*N  88  1274,  1279  ff.  „Neue  Kap  alanlage  heischt  neue  Verpfän-(Fortsetzung

  von  Seite  2092)

Die  Verwahrun  erfolz  unter  gemeinschaftlichem  Verschlusse  des  Amtsrichters
und  des  Gerichtsschreibers  er  Hinterlegungsschein  ist  von  ihnen  zu  unterschreiben
und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  verseben.

Eröffnung  von  Testamenten  und  Erbverträgen.

Art.  82.  Befindet  sich  ein  Testament  oder  ein  Erbvortras  seit  mehr  als
vierundfünfzig  Jahren  in  amtlicher  Verwahrung.  so  ist  mit  der  Eröffnung  vorzugehen,
  sofern  nicht  bekannt  ist,  dass  der  Erblasser  noch  lebt.  Die  Vorschriften  der
65S  2260  bis  2261  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Feststellung  des  Ertragswerts  eines  Landguts.

Art.  88.  Soweit  in  Fällen  der  Erbfolge  oder  der  Aufhebung  einer  fortesetzten
  Gütergemeinschaft  der  Ertragswert  eines  Landguts  zu  ermitteln
ist,  gilt  uls  solcher  der  fünfundewanzigfache  Betrag  des  jäbrlichen  Reinertrags.  Durch
Königliche  Vorordnung  kann  eine  andere  Verhältniszahl  bestimmt  werden.
Die  Grundsktze,  nach  welchen  der  Reinertr  festzustellen  ist,  können  durch
allkemeine  Anordnung  des  Justizministers  und  des  Minksters  für  Landwirtschaft,  Domnen

Forsten  bestimmt,  werden.
(Fortsetzung  folgt  Seite  398)

—  396  —
        <pb n="397" />
        Pfandrecht  an  Rechten  g  1283—1288

hung  berechtigt  ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm  die  Geldforderung
an  Zahlungsstatt  abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die  Forderung  ist  der
Pfandgläubiger  nicht  berechtigt  uo)  das  Recht,  die  Befriedigung
aus  der  Forderung  nach  §  1277  zu  suchen,  bleibt  unberührt.)

8  1283.  Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung  von
einer  Kündigung  ab,  so  bedarf  der  Glänbiger  zur  Kündigung  der  Zustimmung
  des  Pfandgläubigers  nur,  wenn  dieser  berechtigt
  ist,  die  Rutzungenu#)  zu  ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn  sie  dem
Pfandgläubiger  und  dem  Gläubiger  erklärt  wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2  eingetreten,  so  ist  auch
der  Pfandglänbiger  zur  Kündigung  berechtigt;  für  die  Kündigung  des
Schuldners  genügt  die  Erklärung  gegenüber  dem  Pfandgläubiger.::)


8  1284.  Die  Vorschriften  der  88  1281  bis  1283  finden  keine
Anwendung,  soweit  der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger  ein  anderes
vereinbaren.

§  1285.  Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
  gemeinschaftlich  zu  erfolgen,#)  so  sind  beide  einander  verpflichtet,
  zur  Einziehung  mitzuwirken,  wenn  die  Forderung  fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt  ist,  die  Forderung  ohne
Mitwirkung  des  Gläubigers  einzuziehen,")  hat  er  für  die
ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Von  der  Einziehung  hat  er
den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  untunlich  ist.)

§  1286.  Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung  von
einer  Kündigung  ab,  so  kann  der  Pfandgläubiger,  sofern  nicht  das  Kündigungsrecht
  ihm  zusteht,“  von  dem  Gläubiger  die  Kündigung
  verlangen,  wenn  die  Einziehung  der  Forderung  wegen  Gefährdung
  ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann
der  Gläubiger  von  dem  Pfandgläubiger  die  Zustimmung  zur
Kündigung  verlangen,  sofern  die  Zustimmung  erforderlich  ist.-7)

§  1287.  Leiftet  der  Schuldner  in  Gemäßheit  der  88  1281,  1282,)
so  erwirbt  mit  der  Leistung  der  Gläubiger  den  geleisteten  Gegenstand
und  der  Pfandgläubiger  ein  Pfandrecht  an  dem  Gegenstande.'?")  Besteht
  die  Leistung  in  der  Übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,
  so  erwirbt  der  Pfandgläubiger  eine  Sicherungshypothek.“o)

§  1288.  Wird  eine  Geldforderung  31)  in  Gemäßheit  des  §  1281
eingezogen,":)  so  sind  der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger  einander
verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,  daß  der  eingezogene  Betrag,  soweit  es
ohne  Beeinträchtigung  des  Interesses  des  Pfandgläubigers  tunlich  ist,
nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriftens)
verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger  das  Pfandrecht
bestellt  wird.“)  Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der  Gläubiger.

—  397  —
        <pb n="398" />
        Erläuterungen

35)  d.  h.  wenn  die  Forderung,  zu  deren  Sicherheit  die  Geldforderun
verpfändet  worden,  bereits  fällig  ijt  cherhe  i  8
8  1290  s6)  vgl.  8  1209.
8  1291  21)  §§  1280—1290.
s7)  Für  das  (Mandrecht  an  einer  „Hypothekenforderung“

gelten  sie  schon  von  st.

368)  3.  B.  die  8  363  5GB.  bezeichneten  Papiere;  vgl.  Note  20  zu  §  1081.

))„Gibst  einen  Wechsel  Du  zu  Pfand,  leg  ihn  giriert  in  Pfandherrns
  Hand“  (C).  vgl.  auch  §#§  1294  ff.

40)  Sch  verschreibungen  au  den  Inhaber  (8  793  ff.),  Aktien  auf  den.

l  1292

8  12093

Inhaber  usw.  vgl.  Noten  zu  §  793.
:  1204—1258.  vgl.  auch  9  12#  v1
8  1294  ird  S  vgl.  *5  1285,  1288.  „Ist  die  Hauptschuld  nicht  fällig,
e

wir

8  12096  18)  d.  h.  f
papier  entfallenden  Zinsen  und  Dividenden  für  sich  selbst  einziehen,  wenn
und  so  lange  die  is-  zu  deren  Sicherhelt  das  Wertpapier  verpfändet
worden,  noch  nicht  fällig  ie  Parteien  nicht  ein  anderes
vereinbart  haben.  1296  entscheidet  eine  für  das  sogen.  „Lombard-=geschäft“
  wichtige  Frage.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1204  unter  III.

(Fortsetsung  von  Seite  3960)

Schlussbestimmungen.

Art.  S87.  Soweit  in  Gesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen  ist,  welche  durch  dieses
Gesets  ausser  Kraft  gesetzst  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden
neuen  Vorschrifton.

Art.  S#.  Die  in  den  Artikeln  67,  58  des  Einführungsgesetzes  sum  Bürgerlichen
Gesetzbache  gemachten  Vorbehalte  gelten  auch  gegenüber  den  Vorschriften  dieses

snetzes.

Art.  80.  Die  nachstehenden  Vorschriften  werden,  sSoweit  sie  nicht
schon  infolge  Reichsgesetses  ausser  Kraft  treten,  unbeschadet  der

bergangsvorschriften  aufgehoben:

.  folgende  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts,  soweit  sie  sich  nicht  auf
öffentliches  Recht  besiehen:
a)  die  Einleitung  mit  Ausnabme  der  85  74,  75;
b)  der  erste  Teil  mit  Ausnahme
des  §  4  des  1.  Titels,
der  §8  209  bis  69,  71  bis  83,  96  bis  117,  125  bis  181,  138,  137  bis  140,  142  bis  144,  146
bis  148,  152,  158,  135.,  168,  168  bis  161,  169  bis  174,  185,'186  des  S.  itels,
der  —98  bis  96,  111  bis  120.  126,  138,  120,  189,  140,  152,  153,  155  bis  157,  170  bis  208,
210  bis  219,  223  bis  258,  261  bis  274,  348,  655  bis  659  des  9.  Titels  sowie  der  sonstigen
Vorschriften  des  neunten  Abschnitts  dieses  Titels,  soweit  sie  auf  Grund  der  im
kKintährurgsgesetze  rum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  gemachten  Vorbehalte  in
Kra  eiben.

der  88  4  bis  11,  651,  652,  676,  677.  996  bis  1019,  1021  bis  1023  des  11.  Titels,
der  88  176,  475,  476  des  12.  Titels,
der  41  bis  45  des  13.  Titels,

der  362  bis  871  des  17.  Titels,

der  1  bis  679  des  18.  Titels,

der  456  bis  465  des  20.  Titels,

der  S  45,  46  des  21.  Titels  und

der  58  55  bis  242  des  22.  Titels;

c)  aus  dem  zweiten  Teile:

der  1.  Titel  mit  Ausnahme  der  88  34,  35,  des  Anhangs-§#  65,  der  88  198,  738  bis

740  und  des  neunten  Abschnitts,  soweit  dieser  auf  Grund  einer  nach  den  Artikeln

57,  58  des  Einftührungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetsbuch  in  Kraft  bleibenden

Vorschrift  der  Hausverfassung  gilt;

der  .itel.  mit  Ausnahme  der  85  17,  18,  59,  77.  78.  81  bis  84,  150,  603,  641,  642,  688

is  685;

der  3.  Titel;

die  858  1  bis  22,  27  bis  47,  227  bis  250  des  4.  Titels,  soweit  sie  nicht  für  Familien--fldeikommnisse
  goltoen;

der  6.  Titel;

der  6.  Titel,  soweit  er  sich  auf  die  Verfassung  rechtsfhiger  Vereine  bezicht,  für
Vereine,  die  nach  dem  Inkrafttroten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Rechtsfühigkoit

  erlangen;
9  gen;  (Fortsetzung  folgt  Seite  414)

—  398  —
        <pb n="399" />
        Pfandrecht  an  Rechten  *1289—1296

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit  des  §  1282,65)  so  gilt  die
Forderung  des  Pfandgläubigers,  soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag  zu
seiner  Befriedigung  gebührt,  als  von  dem  Gläubiger  berichtigt.

§J  1289.  Das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  erstreckt  sich  auf
die  Zinsen  der  Forderung.  Die  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  und  der
§§  1124,  1125  finden  entsprechende  Anwendung;  an  die  Stelle  der
Beschlagnahme  tritt  die  Anzeige  des  Pfandgläubigers  an  den  Schuldner,
  daß  er  von  dem  Einziehungsrechte  Gebrauch  mache.

§  1290.  Bestehen  mehrere  Pfandrechte  an  einer  Forderung,  so
ist  zur  Einziehung  nur  derjenige  Pfandgläubiger  berechtigt,  dessen
Pfandrecht  den  übrigen  Pfandrechten  vorgeht.3)

§  1291.  Die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung
  ?7)  gelten  auch  für  das  Pfandrecht  an  einer  Grundschuld  und  an
einer  Rentenschuld.#  7)

§  1292.  Zur  Verpfändung  eines  Wechsels  oder  eines  anderen
Papiers,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann-ss)  genügt  die
Einigung  des  Gläubigers  und  des  Pfandgläubigers  und  die  Übergabe
des  indossierten  Papiers.-)

§  1293.  Für  das  Pfandrecht  an  einem  Inhaberpapiere  ½°)  gelten
die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.)

§  1294.  Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann,  oder  ein  Inhaberpapier  Gegenstand  des
Pfandrechts,  so  ist,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2
noch  nicht  eingetreten  find,  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung  und,
falls  Kündigung  erforderlich  ist,  zur  Kündigung  berechtigt  und  kann
der  Schuldner  nur  an  ihn  leisten.2)

§  1295.  Hat  ein  verpfändetes  Papier,  das  durch  Indossament
übertragen  werden  kann,  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  ist  der  Gläubiger
  nach  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2  berechtigt,
  das  Papier  nach  §  1221  verkaufen  zu  lassen.

8  1296.  Das  Pfandrecht  an  einem  Wertpapier  erstreckt  sich  auf
die  zu  dem  Papiere  gehörenden  Zins-,  Neuten=  oder  Gewinnanteilscheine
nur  dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger  übergeben  sfind.  Der  Verpfänder
  kann,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  die  Herausgabe
  der  Scheine  verlangen,  soweit  sie  vor  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
  des  §  1228  Abs.  2  fällig  werden.“)

—  399  —
        <pb n="400" />
        Erläuterungen

#  1207  1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1297  (Allgemeines  zum  Familienrecht  —  Rechtsstellung
  der  Frau).
1a)  Ob  ein  Verlöbnis  vorliegt  (  Wiebschaft  und  Brautschaft  ist  zweierlei“.
  —  „Verhältnis  ist  nicht  Verlöbnis  C),  hat,  da  es  einer  Form  (3.  B.
Ringwechsel,  öffentliche  Anzeige)  nicht  bedarf,  auf  Grund  der  Tatsachen,  der
bestehenden  Gebräuche  usw.  im  einzelnen  Falle  der  Richter  zu  entscheiden.  Es
muß  fet  tehen,  daß  die  Parteien  irgendwie  #um  Ausdruck  gebracht  haben
(auch  „chlüssige  Handlungent  genügen),  die  Ehe  mit  einander  eingehen
  zu  wollen.-  Steht  dies  fest,  so  liegt  ein  elanilienurchtlicher  Vertrag“
  auf  Eingehung  der  Ehe  vor,  aus  dem  zwar  nicht  auf  „Erfüllung“
Eingehung  der  )  geklagt  werden  kann  der  aber  die  in  88  1298—1301  betimmten
  „rechtlichen  Pol  en“  äußert.  Aus  der  Vertra  gsnatur  des

rlöbnisses  folgt,  daß  es  insbesondere  den  88  104  ff.,  107  ff.,  119,  123  untereht.
  Wenn  0  eine  minder  jährige  Person  ohne  Einwilligung  oder
nehmigung  ihres  escelichen  Vertreters  (6  107  etl  sich  verlobt,  so  Sinden
die  §8  1298  ff.  keine  Anwendung.  —  Zu  den  rechtlichen  Wirkungen  eines

recht  im  Zivil=  und  Strafprozesse.  —  Üüber  Erbverträge  und  Erbver
  ite  zwischen  „Verlobten  §§  2275,  2276,  1434,  2290,  2347.  Gemein-I
  ¾  iche  Testamente  können  nur  Shegattten-  nicht  auch
„Verlobte“  errichten  "  2265.  —  Ein  bestehendes  Verlöbnis  bildet  für  keinen
der  Verlobten  ein  hehindernis,  eine  andere  Person  zu  heiraten.
„Brautkinder"  haben  keine  anderen  Rechte  als  „uneheliche“  Kinder  überhaupt.
88  1105  ff  r.  W0.

339  344.

3)  vgl.  Note  1  (Rücktritt  eines  minderjährigen  Verlobten).

4)  z.  B.  Stief=  und  Pflegeeltern.

")  z.  B.  Verlobungsschmaus,  Aussteuer,  Miete  einer  Wohnung  usw

en  nicht  4B.  Auslagen  für  Buketts,  jSr  Besuchsreisen  14  an
anderem  Orte  lebenden  Braut.  Aus  §  1298  Abs.  2  folgt,  daß  z.  B.  übertriebener
  Luxus  bei  der  Verlobung,  bei  Beschaffung  der  Aussteuer  nicht  ersetzt  zu
werden  braucht.

6)  Der  verlassene  Verlobte  kann  also  z.  B.  den  Schaden  ersetzt  verlangen,
  der  ihm  dadurch  entsteht,  daß  er  in  Erwartung  der  c  eine  einträgliche
  Siellung  gekündigt  oder  orn  lagen  hat  (ein  Fall  der  Pflicht  zum  Errechtsgültigen

  Verlöbnisses  Heet  B.  das  Zeugnisvberweigerungs-6

  12098

atze  des  sogen.  „negativen  Interesses“,  d.  h.  desjenigen,  was  der

lobte  Fabt  hätte,  wenn  das  Verlöbnis  nicht  eingetreten  wäre).  Dagegen
hat  er  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  des  sogen.  „positiven  Interesses“,
  d.  h.  desjenigen  was  er  gehabt  hätte,  wenn  es  zur  Eheschließung  gekommen
  wäre.  Eine  „das  Vermögen  usw.  betreffende  Maßnahme"  ist  es
nicht,  wenn  die  Braut  einen  zweiten  wohlhabenden  Freier  ausgeschlagen  .
—  Weitergehende  Schadensersatzansprüche  stehen  dem  verlassenen  Verlobten
  selbstverständlich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  t  „unerlaubte
  Handlungen“  zu,  wenn  6  der  andere  Teil  einer  solchen,  z.  B.  eines
Betrugs,  schuldig  gemacht  hat  (88  823  ff.,  826).

7)  Eine  Verpflichtung  zur  Angabe  des  Grundes  beim  Rücktritt  besteht
  nicht.  Erst  im  Prozeß  ist  der  Zurücktretende  herichtel  den  Grund  anjugeben
  und  zu  beweisen,  wenn  er  behauptet,  daß  er  einen  „wichtigen“

rund  zum  Rücktritt  gehabt  habe.  Ob  ein  „wichtiger  Grund“  vorliegt,  ent-Ihidr.
  der  Richter  nach  seinem  Ermessen  unter  Berücksichtigung  der  in  den
ebenskreisen  der  Verlobten  herrschenden  Anschauungen.  Ein  Verschulden
des  anderen  Teils  ist  nicht  erforderlich.  **-.  Bruch  der  Verlöbnistreue,
  —  Tatsachen,  die,  wenn  die  Ehe  schon  Tchlossen  wäre,  einen  Ehescheidungsgrund
  bilden  würden  (88  1564  ff.),  —  dauernde  Krankheit  eines  -
lobten,  auch  des  Zurücktretenden  selbst,  —  unter  Umständen  auch  Irrtum  über
die  Vermögensverhältnisse  (vgl.  §  1334  Abs.  2).  —  Die  Versagung  der  nach

1305  erforderlichen  Einwilligung  des  Vaters  oder  der  Mutter  zur  Eheschlieung.
  wird  für  die  Tochter  „in  der  Regel“  als  ein  „wichtiger  Grund“  zum

ücktritte  vom  Verlöbnisse  anzusehen  sein,  namentlich  dann,  wenn  sie  noch

—  400  —
        <pb n="401" />
        8  1297  -1300

Wiertes  WBuch.
Familienrecht.)

Erster  Abschnitt.
Bürgerliche  She.

Erster  Titel.  PVerlöhnis.

*s  1297.  Aus  einem  Verlöbnisse  kann  nicht  auf  Eingehung  der
Ehe  geklagt  werden.1#)

Das  Verfprechen  einer  Strase  :)  für  den  Fall,  daß  die  Eingehung
der  Ehe  unterbleibt,  ist  nichtig.

#–1298.  Tritt  ein  Verlobter  von  dem  Verlöbnisse  zurück,)  so  hat
et  dem  anderen  Verlobten  und  dessen  Eltern  sowie  dritten
Personen,“)  welche  an  Stelle  der  Eltern  gehandelt  haben,  den  Schaden
#ersetzen,  der  daraus  entstanden  ist,  daß  sie  in  Erwartung  der  Ehe
Aufwendungen)  gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten
eingegangen  sind.  Dem  anderen  Verlobten  hat  er  auch  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  dadurch  erleidet,  daß  er  in  Erwartung  der
Ehe  sonstige  sein  Vermögen  oder  seine  Erwerbsstellung  berührende
Maßnahmen  getroffen  hat.)

Der  Schaden  ist  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  die  Aufwendungen,
  die  Eingehung  der  Verbindlichkeiten  und  die  sonstigen  Maßnahmen
  den  Umständen  nach  angemessen  waren.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  ein  wichtiger  Grund  für  den
Sücktritt  vorliegt.)

5*  1299.  Veraulaßt  ein  Verlobter  den  Rücktritt  des  anderen
lurch  ein  Verschulden,  das  einen  wichtigen  Grund  für  den  Rücktritt
bildet,-)  so  ist  er  nach  Maßgabe  des  §  1298  Abs.  1,  2  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

6  1300.  Hat  eine  unbescholtene  Verlobte?)  ihrem  Verlobten  die
Beiwohnung  gestattet,  10)  so  kann  sie,  wenn  die  Voraussetzungen  des
l  #1298  oder  des  8§  1299  vorliegen,  auch  wegen  des  Schadens,  der  nicht
Vermögensschaden  ist,#1)  eine  billige  Entschädigung  in  Geld  verlangen.)

Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar's)  und  geht  nicht  auf
die  Erben  über,  es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag  anerkannt
oder  daß  er  rechtshängig  geworden  ist.

—  401  —  26
        <pb n="402" />
        Erlãuterungen

erheblich  jünger  als  21  Jahre  e  ist.  Verweigern  aber  der  Vater  oder  die  Mutter
die  Einwilligung  aus  wuchtige  t  verwerflichen  Gründen,  so  kann  für  die
ochter  eine  sittliche  Verdflia  kung  an  dem  erlöbnise  festzu  lten,  unter
mständen  wohl  bestehe  n  bleiben  und  die  Versagung  der  Einwilligung  nicht
un  'wichtige  —m—“s*  um  Rücktritte  vom  Beilhen  s  a  Wierkennen  sein.
*  1290  8)  z.  B.  ein  Verlobter  legt  es  durch  empörendes  Verhalten  darauf  an,
den  ande  #n  zum  Rücktritte  zu  brin
8  1300  2%  Eine  Braut,  ist  nicht  Kadur  bescholten“,  daß  buie  schon  vor  der  Verlobung
  T  Hräust  m  selbst  den  Beisa  gestattet  hat.
doß  se!  anger  geworden,  ist  1hucht  n  Noraussetzung.  Ist  sie  schwano
  gelten  außerdem
*  zucen  geschädigten  1/6.
25,  847.  Wenn  die  Beiwohnung  vor  dem  Verlöbnis  stattselunden
  d  hat  gRitft  1300  nicht  Platz.
ote
#  1301  1  p  sei  es  im  belhes  *  Einverständnis,  sei  es  wegen  Rücktritts
eines  Tull#e
16)  z.  B.  Ringe.
812  ff.,  815,  818.  Die  Rückforderung  ist  danach  für  denjenigen
Perlobten  Nerh  der  diʒ  Ehe  chliehn  wider  Treu  und  Glauben  verhin
  dert  „e  cht“,  Briefe  zurückzufordern,  gibt  es  nicht.
17)  —  Hin  Wichtefar  twick  iger  Verfügungen  zu
Gunsten  eines  Verlobten  nach  aufgehobenem  Verlhenis  88  2077,  2279.
l1  1303  ¾!  Die  88  1803-—1315  regeln  das  sogen.  materielle  Eheschlietzungsrecht
Hi#  E  t3½  Wihrt!  hierzur  Note  1  zu  §  1323,  auch  §  1349).  —  Betr.
uslänber  E.  13,  Das  formelle  Ebeschtcknsgorech  ist  in  den
1—  und  A  .n  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
E  vom  6.  ruar  1875  in  der  Fassung  von  E.  46  geregelt;
zierte  vgl.  die  voührungewersoörisften.  des  Bundesrats  vom  25.  März  1899.
vgl.  ferner  E.  40  (betr.  Ekeschltehunyg  im  Auslande),  §  36  Ges.  über  di-  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  April  1900  (Eheschli  ung  in  Konsulargerichtsbezirken
  r*57  und  §7  Schu  oet  in  der  Ainen  vom  10.  September  1900
(Eheschließung  in  den
2)  also  nicht  vor  n  eslienn  21.  Lebensjahre,  und  nur,  wenn
er  für  Jorllnte  erklärt“  ist,  nach  vollendetem  18.  Lchrnsahre  (8§#  2—59.
Eine  **8  hiervon  ibt  es  beim  Manne
35  hehindernis;  die  entgegen  2  à  1303  Abs.  1  gekchlossene
  ist  gültig.  ogl.  Note  1  zu  §  1323.  —  vgl.  auch  die  „Übericht“

  in  Note  14.
In  Preußen  und  Baden:  vom  Justizminister,  in
Bayern  und  Württemberg:  vom  König,  in  Sachsen:  vom  inister

ger  gru

des  Innern.
8  1304  aß  „Geschäftsunfähige“  keine  gültige  Ehe  schließen  können,  folgt
aus  S#hlshe  105,  1325;  u5  Beschtigung.  mit  rückwirkender  5  ist

zn  zuläsfig.  —  „In  der  Geschä  ssehigert  beschränkt“"  find:  Mindere
  von  7—21  Jahren  (n  ote  2  kommen  hier  nur  Frauen  in

4  5  erner  wegen  Geistesschwäche  (nicht:  Geisteskrankheit),
Tetrach),  #  t,  Verschwendung  ntmündigte,  sowie  die  §  1906
bezeichneten  Hjonen  (88  106,  114).

6)  vgl.  Note  11  und  Auheng  12  zu  §  107  sowie  die  bbersich  *  Note  14.—1
Wenn  die  Ei#iligung  des  gesetzlichen  Vertreters  vorliegt,  arf  es  nicht
außerdem  noch  Wu#t  2  Aedcggern5  chen“  Genehmigung.  —  Die  „ohne  Einwilligung“

  6  ese  tlichen  Vertreters  geschlossene  Ehe  e  anfecht  bar  §  1331
(cürennendeee.  hehindernis  vgl.  Note  1  zu  §  1323  und  §  1343),  „Heilung“  ist
glich  §  1337.  Thinde  Re  Siel  olgen  ders  der  ohne  die  §  1304  lIrch  hel  Einrilin
  echlessenen  Ehe
leger  88  93  915.  Lin  Pfleger  muß  insbesondere  bestellt
—  der  Vormund  sein  Mündel  heiraten  will,  was  an  sich  nicht  veroten
  i

—  402  —
        <pb n="403" />
        Eingehung  der  Ehe  *ä1801–1307

8  1301.  Unterbleibt  die  Eheschließung,)  so  kann  jeder  Verlobte
von  dem  anderen  die  Herausgabe  desjenigen,  was  er  ihm  geschenkt  oder
zum  Zeichen  des  Verlöbnisseg  15)  gegeben  hat,  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
fordern.")  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  die  Rückforderung
ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  das  Verlöbnis  durch  den  Tod
eines  der  Verlobten  aufgelöst  wird.  )

§  1302.  Die  in  den  88§  1298  bis  1301  bestimmten  Ansprüche
verjähren  in  zwei  Jahren  von  der  Auflösung  des  Verlöbnisses  an.

Sweiter  Titel.  Eingebung  der  Ehe.)

§  1303.  Ein  Mann  darf  nicht  vor  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit..)
  eine  Frau  darf  nicht  vor  der  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs
  eine  Ehe  eingehen.)

then  iner  Frau  kann  Befreinng  von  dieser  Vorschrift  bewilligt
we  0

5  1304.  Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist.“))  bedarf
zur  Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vert##ters.“)


Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Bormund,')  so  kann  die  Einwilligung,
  wenn  sie  von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des  Mündels  durch
das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden.s)  Das  Vormundschaftsgericht
hat  die  Einwilligung  zu  ersetzen,  wenn  die  Eingehung  der  Ehe  im  Interesse
  des  Mündels  liegt.

§  1305.  Ein  eheliches  Kind)  bedarf  bis  zur  Vollendung  des
einundzwanzigsten  Lebensjahrs  ½%)  zur  Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung
  des  Baters,  1)  ein  uneheliches  Kind  ½)  bedarf  bis  zum  gleichen
Lebensalter  der  Einwilligung  der  Mutter.  An  die  Stelle  des  Vaters
tritt  die  Mutter,  wenn  der  Vater  gestorben  ist  oder  wenn  ihm  die
sich  aus  der  Vaterschaft  ergebenden  Rechte  nach  §  1701  nicht  zustehen.
  Ein  für  ehelich  erklärtes  Kindits)  bedarf  der  Einwilligung
  der  Mutter  auch  dann  nicht,  wenn  der  Vater  gestorben  ist.

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  es  gleich,  wenn  fie
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauerndaußerstande  sind  oder  wenn
ihr  Aufenthalt  dauern  dunbekannt  ist.““)

51306.  Einem  an  Kindesstatt  angenommenen  Kinde  15)  gegenüber
  steht  die  Einwilligung  zur  Eingehung  einer  Ehe  an  Stelle  der  leiblichen
  Eltern  169)  demjenigen  zu,  welcher  das  Kind  angenommen  hat.  Hat
ein  Ehepaar  das  Kind  gemeinschaftlich  oder  hat  ein  Ehegatte  das  Kind
des  anderen  Ehegatten  angenommen,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  1305  Abs.  1  Satz  1,  2,  Abs.  2  Anwendung.

Die  leiblichen  Eltern  erlangen  das  Recht  zur  Einwilligung
auch  dann  nicht  wieder,  wenn  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt
  begründete  Rechtsverhältnis  aufgehoben  wird.

§  1307.  Die  elterliche  Einwilligung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter
  erteilt  werden.17)  Ist  der  Vater  oder  die  Mutter  in  der  Ge-—

  403  —  26*
        <pb n="404" />
        Erläuterungen

8)  Hine  zuormunshssterichterlich-#  Ersetzung“  der  Einwillt  ng  ist  also
Hur  zulässig,  wenn  ormund  (Pfleger),  nicht  a  wenn  der
Vater  oder  die  Mutter  (als  Ghlt  r  welterli  n  Gerpalkn  d.  h.  als
tliche  Vertreter)  nie  verweigern.  Die  Tochter  muß  dann  bis  zur  Vollährigkeit
  warten.  Über  die  Ersetung  der  Einwilligung  des  Vaters  oder  der
Mürkr  bloß  in  —  Eigenschaft  als  „Eltern“  (nicht:  als  Inhaber  der  „elterlichen
  Gewalt.  1,  *  slie  iche  E  ***  gl.  1305,  1308.
§  1305  65)  val.  Wihu9  Die  §§  1305—1368  handeln  von  der  Einwilligung
  des  at
Voraussetzungen  nö  1##1#  oh  ne  R  darauf,  ob  Vater  oder  Mutter
die  „elterliche  —  gesetzliche  Gertreier,  dr-  Kindes  sind,  sondern
  lediglich  deshalb,  2  1  *sn.  ltern“  sind.  die  zuberst  “
Note  14.  —  Die  ohne  Einwilligung  der  „Eltern“  (8§8  u-Bnn  lossene
Ehe  ¾“7  gültig  err  Ehehindernis  vgl.  Note  1  8  1323);

auch  dann,  wenn  das  Kind  für  „volljährig  erklärt“  sit  (18.—21.  Jahr).
11  E  Frit  t,  auch  wenn  die  Mutter  nicht  einwilli  gt.

12
13

1723

14  Ks  die  im  praktischen  Leben  häufigsten  Fälle  diene  folgende

lbersicht:  !  ¾
A.  Eheschliehung  des  Mannes:

k  Nur  der  volljähri  .  G  Jahre  alte  oder  nach  vollendetem
8  Jahrer  #r.  für  “  ährig  erklärte")  Mann  darf  heiraten.
Der  „21  Jahre  ann  i  tt#  in  *  Eheschließung  unbeschränkt  #er
ern  er  hicht  aus  -  onderen  Gründen  ——“ssr  oder  „in  der
schäftsfähigkeit  beschränkt“  ist,  ogl.  Note
e)  Der  für  „volljährig  erklärte“,  aber  nache  nr  21  Jahre  alte  Mann
von  18—21  Jahren)  bedarf,  obgleich  er  nicht  mehr  unter  Felterlicher
walt“  steht  und  keines  ENs  Vertreters“  bedarf,  dennoch  der
Einwilligung  des  Vaters  fz  Mutter  (8§  1305),  die  —  §  1308
durch  das  „Vormundschaftsgericht“  ersetzt  werden  kann.
B.  Brir-  ließung  der  Frau:
a)  Die  16jä  ährige  oder  nach  erteilter  Befreiung  (Note  4)  auch  die
7jährige  Frau  darf  heiraten
5)  ür  die  21  Jahre  alte  Frar  gilt  das  A.  b.  Gesagte.
ür  die  für  „volljährig  erklärte“,  aber  nicht  21  Jahre  alte  Frau
von  18—21  dhien  gilt  das  A.  .  Gesa  agte
d)  Die  „minder  sährige  rau“  (über  16  Jahre  oder,  falls  befreit,  jüngere)
bedarf  zur  Ehesch  nekung  Ve

1.  der  Einwilligung  ihres  „gesetzlichen  Vertreters“  (8  1304),  die  durch
d  „Vormusschaft  eri  ¾l  ersetzt  werden  kann,  wenn  der  gesetzche

  Vertreter  ein  „Tormund“  oder  „Pfleger“  ist,  nicht  auch,  wenn
che  oder  Mutter  kraft  „elterlicher  Gewalt“  geseliche
Vertreter  sind;  verweigert  der  Vater  oder  die  Mictel  die  Einwmilung
  o  muß  die  Tochter  bis  zur  Volljährigkeit  warten.

2.  außer  der  Einwilligung  des,  Eletzlichen  Vertreters“  der  EinrWis?
  des  Vaters  oder  der  Mutter  auch  wenn  diese  nicht
die  „elterliche  Gewalt“  haben  oder  ausüben,  z  .  wenn  Vater  und
Muttter  eine  längere  Frripeitestrose=  verbih  n  (88  1677,  1678,

In  letzterem  Bei  bedarf  die  Tochter  der  “*b  "7.
15  —  gemäß  8  1773  bestellten  Badie  als  inr  hres  edlichen
Vertreters“  (gemäß  d.  1),  und  an  erdem  Else  igung
ihres  im  Gefängnis  sitzenden  Vaters  o  wenn  *  tot  ist,  der
utter.  Die  fehlende  Einwilligung  des  Vaters  oder  der  Mutter
kann  nicht  durch  das  „Vormunds  F’nserVh  *“ersetzt  werden;
die  E*J  muß  dann  bis  zur  Volljährigkeit  warten.

!1130  )  Vih  es  §  1305.

—  404  —
        <pb n="405" />
        Eingehung  der  Ehe  #  1308—1314

schäftsfähigkeit  beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung  des  gesetzlichen
  Vertreters  nicht  erforderlich.!3)

§  1308.  Wird  die  elterliche  Einwilligung  ½)  einem  volljährigen
Kinde  verweigert,  so  kann  fie  auf  dessen  Antrag  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Einwilligung
  zu  ersetzen,  wenn  sie  ohne  wichtigen  Grund  verweigert  wird.

Vor  der  Entscheidung  soll  das  Vormundschaftsgericht  Verwandte
oder  Verschwägerte  des  Kindes  hören,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung
  und  ohne  unverhältnismäßige  Kosten  geschehen  kann.  Für  den
Ersatz  der  Auslagen  gilt  die  Vorschrift  des  §  1847  Abs.  2.

§  1309.  Niemand  darf  eine  Ehe  eingehen,  bevor  seine  frühere
Ehe  aufgelöst  20)  oder  für  nichtig  erklärt  :1)  worden  ist.s)  Wollen  Ehegatten
  die  Eheschließung  wiederholen,:#)  so  ist  die  vorgängige  Nichtigkeitserklärung
  nicht  erforderlich.

Wird  gegen  ein  Urteil,  durch  das  die  frühere  Ehe  aufgelöst  oder
für  nichtig  erklärt  worden  ist,  die  Nichtigkeitsklage  oder  die  Restitutionsklage
  erhoben,")  so  dürfen  die  Ehegatten  nicht  vor  der  Erledigung  des
Rechtsstreits  eine  neue  Ehe  eingehen,)  es  sei  denn,  daß  die  Klage  erst
nach  dem  Ablaufe  der  vorgeschriebenen  fünfjährigen  Frist  26)  erhoben
worden  ist.

§61310.  Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Verwandten
  in  gerader  Linie,:)  zwischen  vollbürtigen  oder  halbbürtigen
Geschwistern  sowie  zwischen  Verschwägerten  in  gerader  Linie.8)

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Personen,  von  denen
die  eine  mit  Eltern,  Voreltern  oder  Abkömmlingen  der  anderen  Geschlechtsgemeinschaft
  gepflogen  hat.“)

Verwandtschaft  im  Sinne  dieser  Vorschriften  besteht  auch
zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen  einerseits
und  dem  Vater  und  dessen  Verwandten  andererseits.50)

5*1311.  Wer  einen  anderen  an  Kindesstatt  angenommen  hat,
darf  mit  ihm  oder  dessen  Abkömmlingen  eine  Ehe  nicht  eingehen,  solange
das  durch  die  Annahme  begründete  Rechtsverhältnis  besteht.1)

§  1312.  Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  einem
wegen  Ehebruchs  geschiedenen  Ehegatten  und  demjenigen,  mit  welchem
der  geschiedene  Ehegatte  den  Shebruch  begangen  hat,  wenn  dieser  Ehebruch
  in  dem  Scheidungsurteil  als  Grund  der  Scheidung  festgestellt
  ist.)

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung  bewilligt  werden.)

§  1313.  Eine  Frau  darf  erst  zehn  Monate  nach  der  Auflösung
oder  Nichtigkeitserklärung  ihrer  früheren  Ehe  eine  neue  Ehe  eingehen,“)
es  sei  denn,  daß  fie  inzwischen  geboren  hat.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreinng  bewilligt  werden.)

§  1314.  Wer  ein  eheliches  Kind  hat,  das  minderjährig  ist  oder
unter  seiner  Vormundschaft  steht,e)  darf  eine  Ehe  erst  eingehen,  nachdem
ihm  das  Vormundschaftsgericht  ein  Zeugnis  darüber  erteilt  hat,  daß  er
die  im  §  1669  bezeichneten  Verpflichtungen  #7)  erfüllt  hat  oder  daß  sie
ihm  nicht  obliegen.?s)

—  405  —
        <pb n="406" />
        Erläuterungen

1305.
)  106,  114.  Der  bloß  „beschränkt  geschäftsfähige“  Vater  (Mutter)
kann  also  elbst  einwilligen.

8  1308  1905.  vg  l.  die  Ubersichte  Note  14.  Bei  Verweigerung  der,  gelterlichen
  Einlligung  #en  nüber  einem  minderjährigen  Kinde  gibt  e

keine  „Erse  un  *  dur  s  „Vormundschaftsgericht“.

51309  20)  Tod  oder  rechtskräftiges  ——  „Aufhebung  der
ehelichen  Geweinscheft  nach  §  1575  genügt  nicht.  —  Ein  Kitchendes  Verlöbnis
ist  kein  Ehehindernis  für  die  Ehe  mit  einer  anderen  Person.

21)  Durch  rechtskräftiges  Urteil.  1323  ff.,  1329,  1330  st.  1303
32)  Verbot  der  Doppelehe  (Bigamie).  Die  aoern  dem  Verbote  geschlossene
  neue  Ehe  ist  a)  nichti  #  die  frühere  giutin  ist  (  13  ),
)  gültig,  falls  die  rühere  1  nichti  oder  anfechtbar  ist.  Im  a)
liegt  „trennendes“,  im  e  nur  „au  bendes“  hehindernis  vor  lete  1
u  §  1828).  über  die  Strafbarkeit  er  Eingehung  eine  Doppelehe  für

[lv  Teile  8  171  StrGB.

weil  sie  an  der  Gültigkeit  der  früher  stattgehabten  Eheschlie-*1307



ßung  zes.

78  ff.  3PO.
¾  V.  tretten  geschlossene  Ehe  ist  gültig;  „aufschiebendes“  Ehehindernis
  (No  e  1  zu

586  #“  2  r*r
8  1310  27  1589,  au  1310  Abs.  3.
1500  in  Verbindung  mit  1559.  —  Die  entgegen  dem  Verbot  des

1810w  zugelchlosfen  Eze,  ist  2—  i  tiz  (§.1327),  also  „trennendes“  Ehe-—x-

  (Note  1  zus  al  arkeit  tritt  erst  ein,  wenn  der
eischlaf  )volsgogen  16  st.  g  3—  —  Blutschan  de).

Sohn  kann  nicht  die  „Geliebte"  seines  Vaters  heiraten.

Nur  ulschiesene  Ehehindernis  (Note  1  zu  §  1323);  die  trotz  des  Verbots

geschlossene  Ebe  int  also  EWl  1s  ülti  bignn2

8  1311  21)  —  #½#  tro  w*nH„  Verbots  gesclesene  ist  ltg
nur  „aufschiebende  "  er,  (Note  1  zu  §  1323).  S#s

8  1312  32)  Die  trotz  des  Verbots  geschlossene  Ehe  ist  nichtig,;  1  do  1t  itt,  beilung“
  unl  lich  1328.  Em33  Sphinkerust  te  1  zu  323).  —
Über  die  2  barkelt  des  Ehebruchs  §  172  StrGB.  (nur  ".  S
—  Wenn  ein  Ehegatte  gegen  den  anderen  auf  Shan  en  „Ehebru  7
und  aus  anderen  Gründen  (Mißhandlung  agt  1565—1568,
1574)  und  das  Gericht  die  Beweisaufnahme  zunächst  auf  die  anderen
Gründe  beschränkt,  so  kann  es  kommen,  daß  die  Ehe  aus  diesen  anderen
Gründen  ge  chieden  wird,  ohne  daß  auf  f  den  „Ehebruch“  eingegangen  wird.
Dann  kann  der  ehebrecherische  Ehegatte  seinen  Mits  uldigen  Fet  ohne
d-  das  Hindernis  des  §  1312  entgegensteht,  und  uzr  leieh  au  straflos;  denn
Ehebruch  ist  nur  strafbar,  wenn  „desha  5“  die  E  eschieden  ist.  Der
atte  also,  der  den  ehebrccherischen  eil  an  der  W  eines  Mitschuldigen
verhindern  und  —  ur  Bestrafung  bringen  will,  wird  die  Se  eidun  sklage
unächst  auf  den  chefdungsgrun.d  des  Ehebruchs  beschränken  mü  b  m
Per  son,  mit  der  ein  Ehegatte  Ehebruch  getrieben  hat,  gewußt  Pat,  daß  sie
mit  einer  „verheirateten“  Person  verkehre,  ist  für  8  in2  unerheblich.
:)  Es  gilt  das  Note  4  Gesagte.
34)  Die  trotzdem  glüssene.  -*4i  ist
hindernis  Het  1  .  Wenn  ein

#  1313  Kül.  Iti  4  „aufschiebendes“  Eheoren
  wird,  gilt  8  1600.
und  Würit  ##e  vom  Umt  richt,

in  S  und

aden:  vom  Justizminister,  in  Sachsen:  vom  Minsster
des  Innern.

l  1314  .  s  wegen  Eeisteskronkheit  entmündigte  volljährige  Kind

18  .  V  d  teht  die  Pfle  L
Gu  r  ttst  eIet  die  pftegschaft  gleich  (9  1215)

1322.

—  406  —
        <pb n="407" />
        Eiugehung  der  Ehe  #  1315—1320

Ist  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaftso)
ein  anteilsberechtigter  Abkömmling  minderjährig  oder  bevormundet,  so
darf  der  überlebende  Ehegatte  eine  Ehe  erst  eingehen,  nachdem  ihm  das
Vormundschaftsgericht  ein  Zeugnis  darüber  erteilt  hat,  daß  er  die  im
§  1493  Abs.  2  bezeichneten  Verpflichtungen  erfüllt  hat  oder  daß  sie  ihm
nicht  obliegen.

§  1315.  Militärpersonen  und  solche  Landesbeamte,  für  die  nach
den  Landesgesetzen  zur  Eingehung  einer  Ehe  eine  besondere  Erlaubnis
  erforderlich  ist,  dürfen  nicht  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis
eine  Ehe  eingehen.“)

Aueländer,  für  die  nach  den  Landesgesetzen  zur  Eingehung
einer  Ehe  eine  Erlaubnis  oder  ein  Zeugnis  erforderlich  ist,  dürfen  nicht
ohne  diese  Erlaubnis  oder  ohne  dieses  Zeugnis  eine  Ehe  eingehen.1)

§  1316.  Der  Eheschließung  soll  ein  Ausgebot  vorhergehen.“)
Das  Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen  sechs
Nonaten  nach  der  Vollziehung  des  Aufgebots  geschlossen  wird.

Das  Aufgebot  darf  unterbleiben,  wenn  die  lebensgefährliche
  Erkrankung  eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet.“)

Von  dem  Aufgebote  kann  Befreiung  bewilligt  werden.“)

§*  1317.  Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Berlobten
vor  einem  Standesbeamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  erklären,  die  Ehe  mit  einander  eingehen  zu  wollen.“?)  Der  Standesbeamte
  muß  zur  Entgegennahme  der  Erklärungen  bereit  sein.“)

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  abgegeben  werden.

5  1318.  Der  Standesbeamte  soll)  bei  der  Eheschließung  in
Gegenwart  von  zwei  Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander
die  Frage  richten,  ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,  und,  nachdem
  die  Verlobten  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie  kraft
dieses  Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  für  verlustig  erklärt  sind,  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige  nicht
zugezogen  werden.“,)  Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,  mit  dem
Standesbeamten  oder  mit  einander  verwandt  oder  verschwägert
find,  dürfen  als  Zeugen  zugezogen  werden.

Der  Standesbeamte  soll“)  die  Eheschließung  in  das  Heiratsregister
  eintragen.

§  1319.  Als  Standesbeamter  im  Sinne  des  §  1317  gilt  auch
derjenige,  welcher,  ohne  Standesbeamter  zu  sein,  das  Amt  eines
Standesbeamten  öffentlich  ausübts#)  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten
  den  Mangel  der  amtlichen  Befugnis  bei  der  Eheschließung
kennen.

*1320.  Die  Ehe  soll  51)  vor  dem  zuständigen  Standesbeamten
geschlossen  werden.

—  407  —.
        <pb n="408" />
        Erläuterungen

38)  Die  ohne  das  hier  vorgeschriebene  „Zeugnis“  geschlossene  Ehe

ist  gültig;  „aufschiebendes“  Ehehindernis  (Note  1  zu  §  122|7  "-..  andere
Rechtsfolgen  -  1670,  1686,  1740,  1761,  1845,  1886,  1897,  1915.  —  §  1314  gilt
sowohl,  wenn  die  frühere  Ehe  durch  Tod,  als  wenn  sie  durch  S  eidung
oder  Richtigkeltserklärung  (8§  1699)  gelöst  ist.  —  Den  „ehelichen
Kindern  shen  gleich  die  88  1719,  1736,  1757  bezeichneten.

3)  §§  1483  ff.,  1493,  1549,  1557.

8  1315  10)  Militärpersonen  bedürfen  im  ganzen  Deutschen  Reiche  der  Erlaubnis
der  Vorgesetzten.  88  40,  60“,  61  Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874.  —
Reichsbeamte,  soweit  sie  nicht  Militärpersonen  sind,  bedürfen  keiner  Erlaubnis;
  ebensowenig  preußische  Beamte;  wohl  aber  z.  B.  bayerische
und  württembergische  Beamte  nach  näherer  Bestimmung  der  diesbe-.
  lien  Landesvorschriften.  Die  ohne  die  erforderliche  Erlaubnis  geschlossene

ist  gültig;  „aufschiebendes“  Ehehindernis  (Note  1  zu  §  1323).  ilitärpersonen
  werden  bestraft.

11)  Für  Preußen  pgl.  Pr  AG.  Art.  43.  Bayerisches  Heimatgesetz

  (in  der  Fassung  vom  30.  Juli  1899)  Art.  34.  Ehit  e  Verordnung
vom  12.  Juli  1899  §  7.  Württembergisches  Ausführ.=  B  zum  BGB.
Art.  256.  Badisches  Ausführ.-Ges.  zum  BGB.  Art.  32.
Vorschriften  Flten  für  Angehörige  rechtsrhei  nische  t  Gebietsteile  des
Königrei  ayern.  —  Die  unter  Nichtbeachtung  ¾l7  1315  ab  38
schlossene  Ehe  ist  gültig;  „aufschiebendes“  Ehehindernis  (Note  1  zu  8  1323).
—  pgl.  auch  E.  11,  13.

8  1316  #kunh  die  Bemerkungen  in  Note  1  betr.  „sormelles“  Eheschliehunger
  .Die  unter  Verletzung  des  §  1316  geschlossene  Ehe  "ao  gültig;
n  §  1316  enthält  nur  eine  „Sol  „Vorh
Stans##ahenot#  uin  bestraft.  da
13)  vgl.  §  50  Personenstandsgesetz  in  der  Fassung  von  E.  46  (ärztli
Lescheinozer  S.  um  den  i  zur  Witandnahme  vom  Ach
gebot  zu  rtchkigenn)
“")  §  1322.  In  Preußen  und  Sachsen:  vom  Minister  des  Innern.
In  Bayern:  links  des  Rheins  vom  Staatsanwalt,  rechts  des  Rheins  von
der  e  In  Württemberg:  vom  Amtsgericht.  In  Baden:

vom  Ju  timiniter.  »

«  s  ist  die  sogen.  ligstritge  Zivilehe.  Über  das  Verfahren

vgl.  Note  1  betr.  fsormelles  Eheschließungsrecht.

")  Da  die  Ehe  durch  die  „Erklärung“  der  Ehele  ließenden
nicht:  durch  einen  Tusspruch  des  Standesbeamten)  „ges  en“  wird,  so
ringt  der  Schlußsatz  zum  Ausdruck,  daß  keine  Ehe  gegen  den  Willen

des  Standesbeamten  ustande  kommen  kann;  andernfalls  wäre  es  möglich,

  daß  durch  eine  Uberrumpelung  des  die  Ebeschliehung  für  unzulässig  haltenden

Standesbeamten  eine  *#  geschlossen  würde.  —  Nicht-Beachtung  des  §  1317

hat  Nichtigkeit  der  Ehe  zur  Folge.  124.  „Trennendes“  Ehehindernis

(Note  1  zu  §  1323).  vgl.  jedoch  §  1324  Adf.  2.

6  1318  47  uel.  Note  42.

483)  Auch  Frauen  können  Zeugen  sein.
"°5)  vgl.  Note  42.  egl  88  1324  Abs.  2,  1329  Satz  2,  1344  Abs.  2,  1345
Abs.  2,  1699  Abs.  2,  1771  Absf.  2.

8  1319  50)  Hierdurch  soll  verhindert  werden,  daß  Ehen  nichtig  find,  z.  B.
weil  der  als  Standesbeamter  tätig  gewesene  Bürgermeister,  misvorsteer
usw.  oder  deren  Vertreter  nicht  sormgerecht  zu  „Standesbeamten“  bezw.  deren
„Vertretern“  bestellt  sind.

8  1320  51)  vgl.  Note  42.

l  1322  52)  vgl.  Preußen:  Königl.  Verordnung  vom  16.  November  1899
Art.  10—12  und  Allgem.  Verf.  des  Justizminist.  vom  14.  Dezember  1899.
Bayern:  Verordnung  vom  24.  Dezember  1899  12—14  und  Minist.-Bekanntmachung
  vom  24.  Dezember  1899.  Sachsen:  Verordnung  vom  12.  Juli
1899  §  6.  ürttemberg:  Ausführ.-Ges.  zum  BGB.  Art.  255  und  Verf.

—  408  —

rift  (vgl.  Register).  Der

l1317
        <pb n="409" />
        Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe  z  1321—1326

Zuständig  ist  der  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirk  einer  der  Verlobten
  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Hat  keiner  der  Verlobten  seinen  Wohnfttz  oder  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  im  Inland  und  ist  auch  nur  einer  von  ihnen  ein  Deutscher,
so  wird  der  zuständige  Standesbeamte  von  der  obersten  Auffichtsbehörde
des  Bundesstaats,  dem  der  Deutsche  angehört,  und,  wenn  dieser  keinem
Bundesstaat  angehört,  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.

Unter  mehreren  zuständigen  Standesbeamten  haben  die  Verlobten
die  Wahl.

§  1321.  Auf  Grund  einer  schriftlichen  Ermächtigung  des  zuständigen
  Standesbeamten  darf  die  Ehe  auch  vor  dem  Standesbeamten  eines
anderen  Bezirkes  geschlossen  werden.

§  1322.  Die  Bewilligung  einer  nach  den  88  1303,  1313  zulässigen
  Befreiung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  die  Frau,  die  Bewilligung
  einer  nach  §8  1312  zulässigen  Befreiung  steht  dem  Bundesstaate  zu,
dem  der  geschiedene  Ehegatte  angehört.  Für  Deutsche,  die  keinem
Bundesstaat  angehören,  steht  die  Bewilligung  dem  Reichskanzler  zu.

Die  Bewilligung  einer  nach  §  1316  zulässigen  Befreiung  steht  dem
Bundesstaate  zu,  in  dessen  Gebiete  die  Ehe  geschlossen  werden  soll.

Über  die  Erteilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Bewilligung
  hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.)

Dritter  Titel.  Nichtigkkeit  und  Aufechtbarkeit  der  Ehe.)

§  1323.  Eine  Ehe  ist  nur  in  den  Fällen  der  88  1324  bis  1328
nichtig.)

§  1324.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der  Eheschließung  die  im
§  1317  vorgeschriebene  Form  nicht  beobachtet  worden  ist.

Ist  die  Ehe')  in  das  Heiratsregister  eingetragen
worden  und  haben  die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn  Jahre
oder,  falls  einer  von  ihnen  vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen  Tode,  jedoch
mindestens  drei  Jahre,  als  Ehegatten  mit  einander  gelebt,
so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwen  dung,  wenn  bei  dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre
oder  zur  Zeit  des  Todes  des  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeitsklage  erhoben
  ist.

§  1325.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit
der  Eheschließung  geschäftsunfähig  war  ")  oder  sich  im  Zustande  der  Bewusßtlefigkeit
  oder  vorübergehender  )  Störung  der  Geistestätigkeit  befand.

Die  Ehe  ist  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen,  wenn  der  Ehegatte
sie  nach  dem  Wegfalle  der  GEeschäftsunfähigkeit,  der  Bewußtlosigkeit  oder
der  Störung  der  Geistestätigkeit  bestätigt,  bevor  sie  für  nichtig  erklärt
oder  aufgelöst  worden  ist.  Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  die  Eheschließung
  vorgeschriebenen  Form.

1326.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit
schließung  mit  einem  Dritten  in  einer  gültigen  Ehe  lebte.“)

—  409  —
        <pb n="410" />
        Erläuterungen

vom  30.  Oktober  1899  §§  38,  49.  Baden:  Verordnung  vom  11.  November
1899  S  23—27.
z  1323  Ausländer  E.  13.  —  Über  die  vor  dem  1.  Jannar  1900  g
Ehen  E.  198.  —  Zu  underscheiden  von  der  Nichtigkeit  und  atn  Lst  r-Scheidun
  der  Ehe  88  1564  ff.  —  Über  Kinder  aus  „nichtigen“  l  vgl.
1699  ff.  Unter  „nicht  .  n“  E  Erseht  das  BG#.  auch  die  mit  Erolg,angefochtenen“
  Ehen
Über  „Nichtigkeit“  und  i  ut  E*½  im  allgemeinen  vgl.  S8  139—144
und  Noten,  insbef  ondere  Anhang  *4  u  §  139.  Die  Bedeutun  ng  der  Nichtigkeit“
  und  si  und  i  irkung  14  bei  der  „Ehe“  zum  Teil  a
weichend  von  jenen  allgemeinen.  orschriften  bestimmt;  namentlich  sind  „nichtige
  Ehen“  nicht  ohne  weiteres  für  31  edermann“  und  vom  Richter
„von  Amtswegen“  als  rechtlich  nicht  vorhanden,  und  zanfechtbare  “
nicht  auf  Grund  bloßer  ger  rueunn  des  #  #estungeberech  gten  Ehegatten
  as  „von  lfan  an  nichtig“  anzusehen  mehr  wird  die  „nichtige“
  Ehe,  bis  sie  auf  erhobene  Mt  e  der  dazu  berechtigten  Personen
  6  *  durch  rechtskräftiges  Urteil  ür  —7  g  erklärt“  ist,  als
gültige  behandelt,  und  die  anfechtbarel'  rSis  e  auf
erhobene  Anf  ungsklage  der  dazu  berechtigten  #ß  1331  ff.,  1341
durch  rechtser  tiges  nn-  „für  nichtig  erklärt“  ist  4%  S#z#  vgt.  au
1342.  Nur  in  dem  Lal,  wenn  die  in  §  1317  vorgeschriebene  Form  der
Fshlisbune  niicht  beachtet  E#  B.  die  E  it  nur  vor  dem  Geistlichen  geschlossen)
  und  außerdem  die  Ehe  au  cht  einmal  in  das  Heiratsr
  e  gister  eingetragen  ist,  wenn  also  uicht  einmal  der  „äußere  Schein“
ner  !n  r*n-  edaif  es  keiner  „Nichtigkeitserklärung“;  eine  solche
e  he“)  o  ne  weiteres  und  für  jedermann  ni  tis,  ein
bst  *  die  Beteiligten  in  gutem  Glauben  si  val.

Nicht  jedes  Ehehindernis  (ogl.  Note  1  r*r*--  1303),  nicht
heder:  Formseheru  *  §  1316  ff.)  bei  der  gihen  gerianet.  eine
hichttstkeits  oder  nfechtungsklage  zu  begrü  Man  unter-8

  aufschiebende  Skepindernt  e,  die  der  Standesbeamte  beachten  und  bei
deren  ansc  er  die  Eheschließung  nicht  zulassen  „soll“

aber,  wenn  der  Standesbeamte  sie  aus  Unkenntnis  oder  Vorsatz  oder  Sadl  hr
lã  atei  nicht  *  tet  und  trotz  ibres  Vorhandenseins  die  El  a#ließtung  zuläßt,

  das  rech  B  Zustandekommen  der  „Ehe“  nicht  verhindern,
  icn  öchstens  den  Stan  desbeamten  rafbar  machen
und  für  d  heleute  „andere  Rechtsfolgen"  haben,  z.  B.  Wesd

zr  1305,  *  1314.  Solche  E  Hibernis  sind  die  in  den  §§!
1308,  1310  Abs.  2,  1311,  1313,  Bär  1315,  1349  bestimmten
b)  trennende  (vernichtende)  Ehehindernisse.  Lediglio  -  6  S#aründen
eine  Nichtigkeits=  oder  Anfechtungsklage.  Und  zwar  ist  die  1  wenn
das  „trennende“  Ehehindernis  ein  solches  ist,  der  —-  ne  bst  i  m
öffentlichen  Intere-s  14  den  Bestand  t  nicht  duldet;  site  ist  anechtbar,
  wenn  ein  solches  il  entli  nteresse  nicht  besteht  sondern  es  den
eteiligten  überlassen  b  aiben  oll,  ob  die  einmal  begonnene  Lebens-Emeinscha
  t  aufrecht  erhalten  werden  so  oder  nicht.  Aus  dem  Gesagten  folgt.
ß  die  Nichtigleitsklage  außer  von  den  Beteiligten“  auch  vom  Sta  a  t  sanwalt
  rrsfoben  werden  kann.  Im  lbrigen  muß  auf  die  §8  606  ff.,  681  ff.
PO.  rerwiesen  werden.  vgl.  Note  9.  Die  Fälle  der  Nichtigkeit  sind  in  den
1323  ff.,  die  der  Anfechtbarkeit  in  den  1330  ff.  BGB.  erschöpfend  bemmt.


2„)  vgl.  Note  1.
l1324  „)  nämlich:  die  wegen  „Nangels  d##  der  Form“"  des  §  1317  nichtige  Ehe.
*.1325  3  2.l.  Note  5  eingangs  zu  §  1
ei  dauernder  Störung  LW.  der  Fall  der  „Geschäftsunfähigkeit“

vor.  -  104  Nr.  2
l  1326  5)  vgl.  8  20g.

—  410  —
        <pb n="411" />
        Nichtigkeit  und  Aufechtbarkeit  der  Ehe  8  1327  1336

§  1327.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  sie  zwischen  Verwandten  oder
Verschwägerten  dem  Verbote  des  §  1310  Abs.  1  zuwider  geschlossen  worden
  ist.)

8  1328.  Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  sie  wegen  Ehebruchs  nach
§  1312  verboten  war.“)

Wird  nachträglich  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §  1312  bewilligt,
  so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.

§  1329.  Die  Nichtigkeit  einer  nach  den  §§  1325  bis  1328  nichtigen
Ehe  kann,  solange  nicht  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  ist,  nur
im  Wege  der  Nichtigkeitsklage  geltend  gemacht  werden.?)  Das  gleiche
gilt  von  einer  nach  §  1324  nichtigen  Ehe,  wenn  sie  in  das  Heiratsregister
eingetragen  worden  ist.10)

§  1330.  Eine  Ehe  kann  nur  in  den  Fällen  der  88  1331  bis  1335
und  des  §  1350  angefochten  werden.#½)

§  1381.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Zeit  der  Eheschließung  oder  im  Falle  des  §  1325  zur  Zeit  der
Bestätigung  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,  wenn  die  Eheschließung
  oder  die  Bestätigung  ohne  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vertreters
  erfolgt  ist.::)

§  1332.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  bei  der  Eheschließung  nicht  gewußt  hat,  daß  es  sich  um  eine  Eheschliehung
  handle,  oder  dies  zwar  gewußt  hat,  aber  eine  Erklärung,  die
Ehe  eingehen  zu  wollen,  nicht  hat  abgeben  wollen.:5)

§1333.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  sich  bei  der  Eheschließung  in  der  Person  des  anderen  Ehegatten  oder
über  solche  persönliche  Eigenschaften  des  anderen  Ehegatten  geirrt  hat,
die  ihn  bei  Kenntnis  der  Sachlage  und  bei  verständiger
Würdigung  des  Wesens  der  Ehe  von  der  Eingehung  der  Ehe  abgehalten
  haben  würden.“)

1334.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Eingehung  der  Ehe  durch  arglistige  Täuschung  über  solche  Umstände
  bestimmt  worden  ist,  die  ihn  bei  Kenntnis  der  Sachlage
und  bei  verständiger  Würdigung  des  Wesens  der  Ehe  von  der
Eingehung  der  Ehe  abgehalten  haben  würden.  Ist  die  Täuschung
nicht  von  dem  anderen  Ehegatten  verübt  worden,  so  ist  die  Ehe  nur
dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die  Täuschung  bei  der  Eheschließung
gekannt  hat.)

Auf  Grund  einer  Täuschung  über  Vermögensverhältnisse  findet  die
Anfechtung  nicht  statt.7)

§  1335.  Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Eingehung  der  Ehe  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt
worden  ist.7)  .

.§1336.DiesufechtungderGhekannuichtdurchäinenskm
treteterfolgen.1’s)JstderanfechtungsberechtigteEhegattein
derGeschäftsfähigkeitbeschränkt,«)sobedarfetinichtder
Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

—  411  —
        <pb n="412" />
        Erlãuterungen

8  1327  ogl.  8  1310.
*ä1328  s)  vgl.  §  1312.
l1329  o)  §  632  3PO.  bestimmt:  „Die  Klage  kann  von  jedem  der  Ehegatten

owie  von  dem  Staatsanwalt  erhoben  werden,  im  Falle  des  8  1326

B.  auch  von  dem  Dritten,  mit  dem  die  frühere  Ehe  geschlossen  war.

m  übrigen  kann  die  Klage  von  einem  Dritten  nur  erhoben  werden,  wenn

ir  ihn  von  der  Nichtigkeit  der  Ehe  ein  Recht  oder  von  der  Gültigkeit  der  Ehe

eine  Verpflichtun.g  abhängt.  Die  von  dem  Staatsanwalt  oder  einem

Dritten  Frbehene  Klage  ist  gegen  beide  Ehegatten,  die  von  einem  Ehegatten
erhobene

§  151  3PO

10)  Über  die  nach  b  1324  wegen  Formmangels  1  1317)  „nichtige“

Ehe,  die  auch  nicht  einmal  in  das  Heiratsregister  eingetragen  ist,  sogen.  „Ni  4  t-Ehe“,

  vgl.  Note  1.

lage  ist  gegen  den  anderen  Ehegatten  zu  richten.“  —  vgl.  auch

*  11330  11)  vgl.  Note  1.

8  1331  12  1304,  1337,  1339.

8  1332  13  1337  Abs.  2,  1339,  1340.

1333  14  1337  Abs.  2,  1339,  1340,  119.  —  Beispiele:  Ansteckende,  unilbare

  Krankheit  (Syphilis),  chlechtliches  Unvermögen,  Mangel  der  Jung-=Filte
  keit,  früher  getriebene  Lechtee  tie,  schwere  Vorstrafen,  überhaupt  sittliche
  ltenheit,  z.  B.  früherer  ehebre  -*  Verkehr  des  Mannes  mit
einer  ver  seichen  Frau-  „Überschuldung“  ist  keine  persönliche  Eigensgat
  nn  der  Mann  nachträglich  erfährt,  daß  der  Vater  der  Frau  im
97  thause  gesessen  hat,  so  ist  dies,  da  es  kein  Irrtum  über  eine  persönliche

igenschaft  der  Frau  ist,  kein  Anfechtungsgrund  Enäh  8  1333,  miglicherweise
  aber  ein  solcher  gemäß  §  1334.  —  Wenn  ein  Ehegatte  vor  der  ein
Verbrechen  begangen  hat,  dieses  aber  erst  Spielleicht  viele  Jahre)  nach  der
Szet  41  97  ent  wird  und  „Verurteilung“  des  Schuldigen  zu  schwerer

a

e  zur  Folge  hat,  so  ist  dies  für  den  anderen  Ehegatten  nur  ein  „Anfechtungs“"-,
  kein  „Scheidungs“-Grund;  denn  die  Ehe-  idung
voraus,  daß  das  Vers

he-Sche
dud  wührend  der  chr  an  u  We  IE  154Sh.  ie
praktischen  Folgen  find  groß.  nn  z.  B.  die  Frau  t  eßung  von
dem  Verbrechen  des  Mannes  Kenntnis  hatte,  aber,  weil  es  cltesung  und
eine  Bestrafung  nicht  eingetreten  war,  daran  keinen  Anstoß  nahm,  so  gibt  ihr
die  spätere  Bestrafung  des  Mannes  zu  langjährigem  Zuchthaus  kein  Recht,
die  Auflösung  der  Ehe  zu  verlangen.

8  1334  15)  88  1337  Abs.  2,  1339,  1340,  123.
16)  z.  B.  wegen  Verschweigens  großer  Schuldenlast.  —  Wenn  aber  die
Täuschung  über  die  Vermögensverhältnisse  eine  so  „abgefeimte  und  beharrliche“
  war,  daß  daraus  auf  eine  „vollkommene  Verlogenheit“  und  „Ehrlosigkeit“
  des  Täuschenden  geschlossen  werden  kann,  so  Eet  da-  eich  icht  die  Anfechtung
  zwar  nicht  wegen  „Täuschung  über  die  mcchensverhälinistet  aber
en  Täuschung  und  Irrtums  über  „persönliche  Eigenschaften“

(§8  1333,  1334  Abs.  s  zulässig  erklärt.

#  .1335  17  1337  2,  1339,  1340,  123.
9  1336  16)  Dies  gilt  auch  für  §  1342.
18  106,  114.
20  104.
8  1337  21)  vgl.  Rote  7  zu  §  1304.
*1338  22  1342.  Eine  Vererbung  des  Ansechtungsrechts  findet  also

nicht  statt.  Dagegen  kann  der  „anfechtungsberechtigte“  Gatte  nach  dem
Tode  des  „nicht  anfechtungeberechtigten.  die  Ehe  noch  anfechten,  z.  B.  um
die  vermögensrechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  zu  beseitigen.  vgl.  §  1342.

#  1339  23)  Dunch  die  Erhebung  der  „Scheidungs“.  Klage  wird  auch  die
Frist  für  die  „Anfechtungs“=  Klage  gewahrt.

“  Bloßer  A1oh  genügt  nicht.

§  1341  26  os  606  ff.  .
§1342  20  1338.  vgl.  Note  22.
—  412  —
        <pb n="413" />
        Nichtigkeit  und  Aufechtbarkeit  der  Ehe  8  1337—1342

Für  einen  geschäftsunfähigeneo)  Ehegatten  kann  sein
gesetzlicher  Vertreter  mit  Genehmigung  des  Bormundschaftsgerichts  die
Ehe  anfechten.  In  den  Fällen  des  §  1331  kann,  solange  der  anfechtungsberechtigte
  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist,  nur  sein  gesetzlicher  Vertreter  die  Ehe  anfechten.

*1337.  Die  Anfechtung  der  Ehe  ist  in  den  Fällen  des  §  1331
ausgeschlossen,  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  die  Ehe  genehmigt  oder  der
anfechtungsberechtigte  Ehegatte,  nachdem  er  unbeschränkt  geschäftsfähig
geworden  ist,  die  Ehe  bestätigt.  Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,-zu1)
  so  kann  die  Genehmigung,  wenn  sie  von  ihm  verweigert  wird,
auf  Antrag  des  Ehegatten  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden;  das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Genehmigung  zu  ersetzen,
wenn  die  Aufrechterhaltung  der  Ehe  im  Interesse  des  Ehegatten  liegt.

In  den  Fällen  der  88  1332  bis  1335  ist  die  Ansechtung  ausgeschlossen,
  wenn  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  nach  der  Entdeckung
des  Irrtums  oder  der  Täuschung  oder  nach  dem  Aufhören  der  Zwangslage
  die  Ehe  bestätigt.

Die  Vorschriften  des  §  1336  Abf.  1  gelten  auch  für  die  Bestätigung.

§  1338.  Die  Anfechtung  ist  nach  der  Auflösung  der  Ehe  ausgeschlossen,
  es  sei  denn,  daß  die  Auflösung  durch  den  Tod  des  zur  Anfechtung
  nicht  berechtigten  Ehegatten  herbeigeführt  worden  ist.-:)

§  1339.  Die  Ansechtung  kann  nur  binnen  sechs  Monaten  erfolgen.)


Die  Frist  beginnt  in  den  Fällen  des  §  1331  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  die  Eingehung  oder  die  Bestätigung  der  Ehe  dem  gesetzlichen
Vertreter  bekannt  wird  oder  der  Ehegatte  die  unbeschränkte  Geschäftsfähigkeit
  erlangt,  in  den  Fällen  der  88  1332  bis  1334  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ehegatte  den  Irrtum  oder  die  Täuschung
entdeckt,“)  in  dem  Falle  des  §  1335  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Zwangslage  aufhört.

Auf  die  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
der  §§  203,  206  entsprechende  Anwendung.

g  1340.  Hat  der  gesetzliche  Vertreter  eines  geschäftsunfähigen
Ehegatten  die  Ehe  nicht  rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle
der  Geschäftsunfähigkeit  der  Ehegatte  selbst  die  Ehe  in  gleicher  Weise  anfechten,
  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen
  wäre.

§  1341.  Die  Anfechtung  erfolgt,  solange  nicht  die  Ehe  aufgelöst
ist,  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage.)

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  die  Anfechtung
als  nicht  erfolgt  anzusehen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  angefochtene  Ehe,
bevor  sie  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist,  nach  Maßgabe  des
§  1337  genehmigt  oder  bestätigt  wird.

8  1342.  Ist  die  Ehe  durch  den  Tod  des  zur  Anfechtung  nicht
berechtigten  Ehegatten  ausgelöst  worden,:)  so  erfolgt  die  Anfechtung
durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

—  413  —
        <pb n="414" />
        Erlänterungen

8  1343  27)  vorausgesetzt  daß  die  Anfechtungsklage  durch  das  darauf  er-Fäe#derechbe
  ftige  Urteil  für  begründet  erklärt  wird.  Das
e

o  bei  der  „Anfechtung  sklage  ebenso  zu  lauten,  wie  bei
der  „Nichtigkeits  klage“,  nämlich:  „die  7  für  nichtig  erklärt“.  p3l.
Note  1.  „A  nicht  Nichtigkeit,  Anfechtung  vernichtet“  (C).
vgl.  .
8  1344  20)  bezw.  der  mit  Erfolg  „angefochtenen“  Ehe.  8  1343.
so)  vgl.  Note  10.
§  1345  31)  vgl.  Note  29.

82)  er  also  in  sogen.  Putativ-She  lebt.

35)  8§  1574,  1578—1582,  1584,  1478,  2077,  2268,  2279.  In  allen  „nicht
vermögensrechtlichen“  Beziehungen  der  Ehegatten  treten  die  Folgen
der  Nichtigkeit  uneingeschränkt  ein;  die  Frau  darf  also  ¾7  B.  nicht  wer
den  Namen  des  Mannes  führen.  vgl.  §  1577.  —  Über  die  Kinder  aus  „nichtigen“
  Lwit  Erfolg  „angefochtenen“)  Ehen  §8  1699  ff.

vgl.  Note  10.
8  1346  *  1335.
as  1332,  1338.
7  122  Absf.  2.

(Fortsetzung  von  Selte  328)

die  88  90  bis  85  des  7.  Titels;

die  44  bis  455  des  8.  Titels;

die  1  bis  19209  des  11.  Titels;

die  1  bis  4,  7  bis  18,  21,  23  bis  29  des  16.  Titels;

die  §5  48  bis  52,  54,  56  bis  60  des  17.  Titels;

der  18,  Titel  mit  Ausnahme  der  88  344,  810,  996  bis  1002;
die  45  bis  48  des  19.  Titels;

die  88  1271,  1272  des  20.  Titels;

.  das  Bheinische  Burgerliche  Gesetsbuch  mit  Ausnahme  der  Artikel  538,
556  bis  568,  640  bis  643.  645,  des  Artikel  648,  soweit  er  sich  auf  das  Weiderecht  innerhalb
  dor  Gemeinde  bosieht,  des  Artikel  62#1,  des  Artikel  672  Abs.  1  und  der  Artikel
674  bis  681,  714  und  des  Artikel  1384,  soweit  er  auf  die  Haftung  des  Staates,  der
Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbäinde  für  den  von  ihren  Beamten  in  Ausübung
der  diesen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  ussehagn  Schaden  Anwendung  findet;

8.  die  Vorschriften  desgemeinen  Rechts  über  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  und  über  die  Privatpf#ndung;

die  Vorschrift  des  revidiorten  Statuts  der  Stadt  Lübeck  Buch  2  Titel  2  Artikel  10;

die  Vorschriften  der  bisherigen  Gesetze  tüber  das  Schuldverhkltnis  aus  einem  mit,
derUberlassung  eines  Grundstücks  verbundenen  Leibgedingsvertrag  und  die  Fuldische

  Verordnung  vom  Ausaug  oder  der  Leibxzucht  etc.  vom  16.  Februar  1773;

6.  das  Rheinische  Gesetz  über  die  Führung  der  Namen  und  Vornamen  vom  23.  August

1794  (6.  Fructidor  II);

7.  die  erordnung  wider  die  Verlusserung  unbeweglicher  Güter  in  die  tote  Hand  vom
17.  Mai  1799  (Chronologische  Sammlung  der  Verordnungen  etc.  für  die  Hersogtümer
Schleswig  und  Holstein  S.  27);

8.  das  Ausschreiben,  die  Auf-  und  Annahme  von  Testamenten  auf  den  Inseln  der
Provinz  Ostfriesland  betreffend,  vom  24.  November  1817  (Samml.  der  Hannoverschen
  Landesverordnungen  etc.  des  Jahres  1817  II  S.  521);

.  das  Gesetz  wesen  Einführung  kürserer  Verjlhrungsfristen  vom  31.  März  1838
(Gesetz-Samml.  S.  249);  «

10.dc.sGoaotzübotchxlionsoblüssobeiFamilien-Fideikommissov,Familien-tildan
undlwhnonvom15.Fobruat1840(Gosots-scmml.s.20),soweit-essiehst-kovastiftungen
  bezieht;

11.  das  Gesetz,  betreffend  die  Familien  -  Fideikommisse,  fldeikommissarischen
Substitutionen  und  Familienstiftungen  im  Herzogtum  Schlesien  und  in  der  Grafschaft
  Glatz,  vom  15.  Februar  1840  (Gesetz-Samml  1810  S.  25),  soweit  es  sich  auf
Familienstiftungen  bezieht;

12  die  Verordnung  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  für  die
Landesteile,  in  welchen  noch  gemeines  Recht  gilt,  vom  6.  Juli  1845  (Gesetz-Samml.
S.  483);

13.  das  Gesetz  tüber  die  Erwerbung  von  Grundeigentum  für  Korporationen
und  andere  juristische  Personen  des  Auslandes  vom  4.  Mai  1846  (Gesetz-Samml.
  S.  235);

14.  das  Nassauische  Gesetz,  betreffend  die  Abrürzung.  der  Verjlhrungsfristen
für  gewisse  Arten  von  Forderungen.  vom  5.  April  1849  (Nass.  Verordnungs-Blatt  S.  75);

15.  der  §  92  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  und  die  Regulierung
  der  gutsherrlichen  und  bluerlichen  Verhaltnisse,  vom  2.  Mrs  1850  (Gesetz--Samml.

  S.  77);
(Fortsetsung  folgt  Seite  416)

S

—  414  —
        <pb n="415" />
        Nichtigkeit  und  Aufechtbarkeit  der  Ehe  *1343—1347

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  sowohl  demjenigen  mitteilen,
  welcher  im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe,  als  auch  demjenigen,
welcher  im  Falle  der  Nichtigkeit  der  Ehe  Erbe  des  verstorbenen  Ehegatten
  ist.  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§  1343.  Wird  eine  anfechtbare  Ehe  angefochten,  so  ist  fie  als
ron  Anfang  an  nichtig  anzusehen.:")  Die  Vorschrift  des  §  142  Abs.  2
findet  Anwendung.

Die  Nichtigkeit  einer  anfechtbaren  Ehe,  die  im  Wege  der  Klage
angefochten  worden  ist,  kann,  solange  nicht  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder
aufgelöst  ist,  nicht  anderweit  geltend  gemacht  werden.)

§  1344.  Einem  Dritten  gegenüber  können  aus  der  Nichtigkeit.
der  Ehe  2)  Einwendungen  gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
  vorgenommenes  Rechtsgeschäft  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen
ergangenes  rechtskräftiges  Urteil  nur  hergeleitet  werden,  wenn  zur
Jeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des  Eintritts  der
Rechtshängigkeit  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  oder  die  Nichtigkeit  dem
Dritten  bekannt  war.

Die  Nichtigkeit  kann  ohne  diese  Beschrüänkung  geltend  gemacht  werden,
  wenn  sie  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht
in  das  Heiratsregister  eingetragen  worden  ist.50)

§  1345.  War  dem  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  ##)
bei  der  Eheschließung  bekannt,  so  kann  der  andere  Ehegatte,  sofern  nicht
auch  ihm  die  Nichtigkeit  bekannt  war,sz)  nach  der  Nichtigkeitserklärung
oder  der  Auflösung  der  Ehe  verlangen,  daß  ihr  Berhältnis  in  vermöügensrechtlicher
  Beziehung,  insbesondere  auch  in  Ansehung  der  Unterhalts-Pflicht,
  so  behandelt  wird,  wie  wenn  die  Ehe  zur  Zeit  der  Nichtigkeitserklärung
  oder  der  Auflösung  geschieden  und  der  Ehegatte,  dem  die  Nichtigkeit
  bekannt  war,  für  allein  schuldig  erklärt  worden  wäre.)

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Nichtigkeit
auf  einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.-")

§  1346.  Wird  eine  wegen  Drohung  anfechtbare  Ehe  für  nichtig
erklärt,““)  so  steht  das  im  8  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht  dem  anfechtungsberechtigten
  Ehegatten  zu.  Wird  eine  wegen  Jrrtums  anfechtbare
Ehe  für  nichtig  erklärt)#)  so  steht  dieses  Recht  dem  zur  Anfechtung  nicht
berechtigten  Ehegatten  zu,  es  sei  denn,  daß  dieser  den  Irrtum  bei  der
Eingehung  der  Ehe  kannte  oder  kennen  mußte.7)

1347.  Erklärt  der  Ehegatte,  dem  das  im  3  1345  Abs.  1  bestimmte
  Recht  zusteht,  dem  anderen  Ehegatten,  daß  er  von  dem  Rechte
Gebrauch  mache,  so  kann  er  die  Folgen  der  Richtigkeit  der  Ehe  nicht
mehr  geltend  machen;  erklärt  er  dem  anderen  Ehegatten,  daß  es  bei
diesen  Folgen  bewenden  solle,  so  erlischt  das  im  §  1345
Abs.  1  bestimmte  Recht.

Der  andere  Ehegatte  kann  den  berechtigten  Ehegatten  unter  Bestimmung
  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  auffordern,

—  415  —
        <pb n="416" />
        Erlänterungen

9,  13  betr.  Ausländer.  —  Betreffend  die  vor  1.  Januar  1900
erfolgten  –  E.  158,  159.
2)  §§  13  ff.,  18.
5)  was  sie  da  1326  Eigentlich  wäre.
4)  also  ni  on  mit  der  „Todeserklärun
s  1349  tt;  6  boh-  ½  2dn  ndes  Ezshindernise  die  trotzdem  beschlosene  Ehe  ist
gü  i  3  vgl.  Note  1
l  1350  Anfechtun  eb6  ti  *“  ist  also  nicht  der  für  tot  erklärte,  zurückdente
  #  "u  “  5  n  „Ist  der  neue  Bund  vernichtet,  lebt  von  selbst
er  alte  au
8  1351  7)  d.  h.  wenn  die  neue  Ehe  von  dem  Ehegatten,  der  mit  dem  für  tot
erklärten  verheiratet  war,  angefochten  wird.
8)  der  nen  ue  n  E
o  Im  Falle  des  §  1351  ist  also  der  „anfechtende“  Ehegatte
  sowohl  nß  #e  der  füheren,  als  auch  dem  Ehegatten  der
neuen  Ehe  „unterhaltspflichtig“.
§  1332  W  1
8  1353  )  vgl.  E.  14  (Ausländer),  199  (betr.  die  bereits  vor  1.  Januar  1900
gestege  Sben).  —  pgl.  Inheng  1  zu  §  1358  (Allgemeine  Vorbemerkung
tr  —  —1  einschaft  1.  Gerichtliche
nhang  2  zu  8  ebensgemein  ri
Kles·  auf  efüllung  der  4  folgenden  Pflichten  —  Wite#i
.  B.  wenn  ein  !6h  tte  von  en  erlicher,  GenseicheanG  Zank-5
  dun  7  vorliegt,  —  wenn  der  —  obmit

  h  n  —  schlafe,  —  m  die  rrs  r—im  g  re,  obn
  er  lechtskrank  beteneen  2  sie  selbst  krank  ist,  —  daß  sie  ere,  ob
irtscha  *  leisie  (  ,  obgleich  er  in  r  Lage
st,  Diem  stmädchen  E  Fm  Das  n  n  des  von  der
Mau  getrennt  lebenden  Mannes,  Asn  en  in  berschmerer
gegen  seine  Pflichten  N“N—  nach  häusise



li  Gemeinschaft“  stellt  sich  so  lange  als  Fe  Ne  *  dar,  bis

er  ein  r7W.  gezeigt  bat,  aus  dem  die  n  die  übe  Et  nn  tann
Ein

2  neuch  zur  72.  (ogl2  *rFnw’°—  2  zu  1353)  hruiche  verbunden.  Die
idungsrloge  raucht  er  des  t

zu  erheben,  sondern  er  kann,
wenn  der  andere  Ehegatte  auf  m—  Mchäuelichen  Gemeinf  ft“  ober
auf  7  üllung  einer  anderen  aus  der  „ehelichen  Lebens  **  “  Tlob  r
0.  agt,  den  von  ihm  zu  Peer  eeEimmwan=  n,
einen  „

idun  sgrund“  und  sei  daher  zur  */päuellchen  en  eder  ae

(Fortsetzung  von  Selte  414)

16.  das  Hannovoersche  Gesetz,  die  Verjährung  persönlicher  Klagen  und  die  Einführung
kurzer  Verjäbrungsfris  t  on  für  diosol  en  betreffend,  vom  22.  September  1850
(Hannov.  Gesetz-Samml.  Abt.  1  S.

17.  das  Grossberzoglich  Hessische  e,  betreffend  die  Veri  hrung  der  persönlichen
  Klagen  in  den  Provinzen  Starkenburg  und  Oberhessen,  vom  19.  März  1853

(Grossherzogl.  Hess.  Reg.-Blatt  S.  117);
(Fortsetzung  folgt  Seite  436)

—  416  —
        <pb n="417" />
        Wiederverheiratuug  im  Falle  der  Todeserklärung  8  1348—1353

ob  er  von  dem  Rechte  Gebrauch  mache.  Das  Recht  kann  in  diesem  Falle
nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  ausgeübt  werden.

Dierter  Titel.  Wiederverheiratung  im  Jalle  der  Fodeserklärung.

1348.  Geht  ein  Ehegatte,  nachdem  der  andere  Ehegatte  für
tot  ertlärt  worden  ist,')  eine  neue  Ehe  ein,  so  ist  die  neue  Ehe  nicht
deshalb  nichtig,“)  weil  der  für  tot  erklärte  Ehegatte  noch  lebt,  es  sei  denn,
daß  beide  Ehegatten  bei  der  Eheschließung  wissen,  daß  er  die  Todeserklärung
  überlebt  hat.

Mit  der  Schliehung  der  neuen  Ehe  wird  die  frühere  Ehe  aufgelöst.“)
Die  bleibt  auch  dann  aufgelöst,  wenn  die  Todeserklärung  infolge  einer
Ansechtungsklage  aufgehoben  wird.

1349.  Ist  das  Urteil,  durch  das  einer  der  Ehegatten  für  tot

ärt  worden  ist,  im  Wege  der  Klage  angefochten,  so  darf  der  andere

Ehegatte  nicht  vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits  eine  neue  Ehe  einzehen,0)

  es  sei  denn,  daß  die  Anfechtung  erst  zehn  Jahre  nach  der
Verkündung  des  Urteils  erfolgt  ist.

*1350.  Jeder  Ehegatte  der  neuen  Ehe  kann,  wenn  der  für  tot
erllärte  Ehegatte  noch  lebt,  die  neue  Ehe  anfechten,"!)  es  sei  denn,  daß
er  bei  der  Eheschließung  von  dessen  Leben  Kenntnis  hatte.  Die  Ansechtung
  kann  nur  binnen  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an
erfolgen,  in  welchem  der  anfechtende  Ehegatte  erfährt,  daß  der  für  tot
erklärte  Ehegatte  noch  lebt.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  anfechtungsberechtigte
Ehegatte  die  Ehe  bestätigt,  nachdem  er  von  dem  Leben  des  für
tot  erklärten  Ehegatten  Kenntnis  erlangt  hat,  oder  wenn  die  neue
Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  ausgelöst  worden  ist.

§  1351.  Wird  die  Ehe  nach  8  1350  von  dem  Ehegatten  der
früheren  Ehe)  angefochten,  so  hat  dieser  dem  anderen  Ehegatten)
nach  den  für  die  Scheidung  geltenden  Vorschriften  der  §§  1578  bis
1582  Unterhalt  zu  gewähren,?)  wenn  nicht  der  andere  Ehegatte  bei  der
Eheschließung  wußte,  daß  der  für  tot  erklärte  Ehegatte  die  Todeserklärung
  überlebt  hat.

§1352.  Wird  die  frühere  Ehe  nach  §  1348  Abs.  2  ausgelöst,  so
bestimmt  sich  die  Verpflichtung  der  Frau,  dem  Manne  zur  Bestreitung
des  Unterhalts  eines  gemeinschaftlichen  Kindes  einen  Beitrag  zu  leisten,
nach  den  für  die  Schei  dung  geltenden  Vorschriften  des  §  1585.10)

Fünfter  Titel.  Wirkungen  der  Ehe  im  allgemeinen.))

§+  135#,.  Die  Ehegatten  find  einander  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft
  verpflichtet.-)

Stellt  sich  das  Verlangen  eines  Ehegatten  nach  Herstellung
der  Gemeinschaft  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  dar,)  so  ist  der  andere
Ehegatte  nicht  verpflichtet,  dem  Verlangen  Folge  zu  leisten.  Das  gleiche
gilt,  wenn  der  andere  Ehegatte  berechtigt  ist,  auf  Scheidung  zu  klagen.“)

—  417  —  27
        <pb n="418" />
        Erlänterungen

8  13534  5)  Also  nicht:  in  den  „beson  deren“  Angelegenheiten  der  Frau.
Auf  die  reinen  „Vuermögensangelegenheiten"  der  Eheleute  bezieht
sich  §  1354  nicht;  von  diesen  wird  erst  in  den  88  1363  ff.  (Ghelichen  Seu
*  andelt.  Wenn  die  Fa  der  Entscheidung  des  Mannes  ndelt

nicht  ein  „Mißbrauch“  auf  seiten  des  Ma#le=  vorliegt  (Abs.  2  rrt  *ö7t3  ),  kann
Mann  mit  der  Klage  auf  „Herstellung  der  ehelichen  ebensgeme  irint
aus.  1.  nterlassung  der  Juwiderhan  ung  klagen  (vgl.  Anhang  2

6)  vgl.  8  10.  Verträge  (vor  oder  na  der  Veirat),  wonach  der

Frau  erlassen  8  dem  Manne  zu  folgen,  sind  n  tig  .  Anhang  2  am
nde  zu  §  1358),  also  z.  B.  auch  ein  vor  der  Ehe  rtrag,  durch  den
der  Mann  sich  verpflichtet,  den  Wohnort  1½#f  *—  ute  #er  Frau  zu  nehmen.
Mögli  gewwei  kann  aber,  wenn  der  Mann  den  Wohnort  anderswo  nimmt,
!r  „  rauch“  seines  Rechtes  vorliegen  und  die  Frau  nicht  verpflichtet  sein,

o  n
7)  Ein  „Mißbrauch“  kann  unter  Umständen  vorliegen,  wenn  der  Mann
6  1355  d’“  8  —  Fn  1#  ige  Standesrechte  (Adel  usw.)  gilt  da
s)  vg  r  aige  Standesrechte  usw.)  gi  s
öffen  *  *  des  betr.  Bundesstaates.
8  1356  O)  Jn  erster  Linie  Feentscheiet  also  auch  bezü  *rWP  des
gemä  59.  154  Mann.  Wenn  je  ann  durch  einen
—  beeirs  *  der  Frau  das  ihr  ustehende  „Recht
der  Leitu  n  g  des  gemein  chaftlichen  —““  rd0  a  und  ihr  die  als
ausfrau  geblierende  Stellung  entzieht  (z.  B.  er  gibt  das  Wirtschaftsgeld  ni
t,  sondern  immer  unmittel  ar  dem  Dienstmäd  n),  jo  kann  fie  Recht
surh  die  „Klage  auf  Herstellun  des  e  Al  ebens“  verfolgen  (val.  An-2
  zu  §  1353).  Umgetehtt  t  auch  dem  Manne  n“  Klage  zu,  wenn
die  r*  die  #unh  hr  c  8  1356  5ns  enden  den  eslich  ten  verweigert.
Einen  „Anspruch“  auf  Lohn  oder  G  cht;  aber  es  ist
eW-  1  Ehe  atten  einen  „Dienstvertrag  lo-s  odurh  der  Mann

66.  verpflichtet,  der  Frau  als  Ge  lfin  in  rch  zu  len.
8  1367  rwerb  der  Frau  5*5  ulbinen  Eeichr  —  dah

8  1357  der  *  vgl.  Anhang  11—13  zu  t  1357  (betr.  die  “  Schlüsselgewalt
6  13538  14)  also  als  „Frau“,  d.  h.  nach  der  Eheschliehung.  Wenn  sie  bereits

*—  nicht.  Dann  Geleen  2  26,  627,  671  Abs.  3  (Künd  gung  aus  wichn


r  heiratung).  —  8  1358  gilt  auch  für  das
e  —8  wcheurteilende)  Gesindeverhe  ui  W*½„
Die  Ki  igung  bringt  also  das  Re  ———  sofort  zur

2  rmid  zu  §  564

h  i  r  8  nn  in  ihrer  Geschäftsfähigkeit  nicht  ränkt,
vgl.  8  *  und  oten;  sie  kann  also  re  —  9  allein  ohne  Zustimmung
  des  Mannes  Ju  einer  von  kni  erson  zu  bewirkenden

Leistung  verpflichten“.  !6k23  (Grundsatz  Els  nicht  dazu  führen,  unds

die  Frau  infolge  von  *  en  durch  die  sie  sich  einem  Dritten  gegen
u  einer  von  ihr  8  Person  *  wirkenden  Leistung  verpflichtet  (Dienst-  und
rbeitsverträge  E  Art,  d  al-  Amme  ,  als  Lehrerin,  Sängerin,  —  Aufträge
  n  Werkoverträge,  z.  zeitraubende  Anferti  ung  einer  12  en  Stiderei.
elellschaftspertr  usw.),  ihren  sich  aus  der  Ehe  ergeben  flichten  enten
  werde.  Eö35  hiergegen  ist  dem  Manne  in  *  1505  ein  Küntvrunf
  gewäh  r
91359  §  276,  277.  Bei  Nichtanwendung  dieser  Sor  falt  ist  jeder  El
te  7  dem  anderen  mit  seinem  Vermögen  verantwortlich;  vgl.  jedoch  z.

—  418  —
        <pb n="419" />
        Wirkungen  der  Ehe  im  allgemeinen  *1354—1359

§  1354.  Dem  Manne  steht  die  Entscheidung  in  allen  das  gemeinschaftliche
  eheliche  Leben  betreffenden  Angelegenheiten  zu;)  er  bestimmt
insbesondere  Wohnort  und  Wohnung.)

Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet,  der  Entscheidung  des  Mannes  Folge
zu  leisten,  wenn  sich  die  Entscheidung  als  Mihbrauch  seines  Rechtes
darstellt.7)

8§  1335.  Die  Frau  erhält  den  Familiennamen  des  Mannes.)

§  1336.  Die  Frau  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  8  1354,
berechtigt  und  verpflichtet,  das  gemeinschaftliche  Hauswesen  zu  leiten.?)

Zu  Arbeiten  im  Hauswesen  und  im  Geschäfte  des  Mannes  ist  die
Frau  verpflichtet  10)  soweit  eine  solche  Tätigkeit  nach  den  Verhältnissen,
  in  denen  die  Ehegatten  leben,  üb  lich  ist.

8§  1357.  Die  Frau  ist  berechtigt,  1)  innerhalb  ihres  häuslichen
Wirkungskreises  die  Geschäfte  des  Mannes  für  ihn  zu  besorgen  und  ihn
zu  vertreten.)?)  Rechtsgeschäfte,  die  sie  imnmerhalb  dieses  Wirkungskreises
  vornimmt,  gelten  als  im  Namen  des  Mannes  vorgenommen,
  wenn  nicht  aus  den  Umständen  sich  ein  anderes  ergibt.

Der  Mann  kann  das  Recht  der  Frau  beschränken  oder  ausschließen.
Stellt  sich  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung  als  Mißbrauch  des
Rechtes  des  Mannes  dar,  so  kann  sie  auf  Antrag  der  Frau  durch  das
Vormundschaftsgericht  ausgehoben  werden.  Dritten  gegenüber  ist  die
Beschränkung  oder  die  Ausschließung  nur  nach  Maßgabe  des  8  1435
wirtsam.)

§  1358.  Hat  sich  die  Frau:)  einem  Dritten  gegenüber  zu  einer
von  ihr  in  Person  zu  bewirkenden  Leistung  verpflichtet,  so  kann  der
Mann  das  Rechtsverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  kündigen,  15)  wenn  er  auf  seinen  Antrag  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  dazu  ermächtigt  worden  ist.!)  Das  Vormundschaftsgericht  hat
die  Ermächtigung  zu  erteilen,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Tätigkeit  der
Frau  die  ehelichen  Interessen  beeinträchtigt.

Das  Kündigungsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mann  der  Verpflichtung
  zugestimmt  hat  oder  seine  Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  worden  ist.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Zustimmung  ersetzen,  wenn  der  Mann  durch  Krankheit
  oder  durch  Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert
  und  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist  oder  wenn  sich
die  Verweigerung  der  Zustimmung  als  Mißbrauch  seines  Rechtes
darstellt.  Solange  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgehoben  ist,  steht  das
Kündigungsrecht  dem  Manne  nicht  zu.

Die  Zustimmung  sowie  die  Kündigung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter
  des  Mannes  erfolgen;  ist  der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters.7)

l1359.  Die  Ehegatten  haben  bei  der  Erfüllung  der  sich  aus  dem
ehelichen  Verhältnis  ergebenden  Verpflichtungen  einander  nur  für  diejenige
  Sorgfalt  einzustehen,  welche  sie  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden
  pflegen.5)

—  419  —  27*
        <pb n="420" />
        Erlänterungen
8  1360  1%  Bedürftigeit  (Erwerbausüihzgeet.  der  *  ist  nicht  Boraussetzung

Surchc  e  sen;  hiets  r  enthält  Eag  F44  4  W#  2W
stimmungnh  (  1337,  1388,  1400,  1412  A

bar.  n  i  t  „abtretbar“,  und  es  kann  ln  Ergen  3  ni  —  Causgere  net“  werden;

de  der  #6%  tten  U  es  Enstettun  Nen:
üche  Fenigen,  r  gien  ri  en  Unterhalt  gewähr  oten  1
38  4¼  unter,

Abs.  *

)also  in  der  Regel  „in  Natur“  in  der  Ehewohnung;  unter  Umständen
  des  Hauses  „in  Geld“,  z.  B.  wenn  der  Ehegatte  in  einer
Krankenanstalt  ist.  vgl.  §  1361  und  Noten,  ensbesonbere  Note  26.

l,  vgl.  4½n  erdem  8  1604,  1606—1609,  1611  Abs.  2.
tig,  ob  e-  der  E—“  te  oder  pflichtige
  r  ¾*7r  es  ommt  also  in  §  1361  auf  die  „Schuldfrage“  nicht  an.

353  und  die  Noten  dazu.  —  Die  Einwilligung“  der  Ehegrten
  *##  as  Getrenntleben  kann  von  Pose  jederzeit  widerrufen
werden.

25)  d.  i.  der  „Unterhalt“,  über  den  §  1360  Bestimmung  trifft.  pgl.

8  1611  *½  .

3PO.  in  Note  67  zu  §  842.  —  Auch  abgesehen  von  dem
Falle  23  1  d  der  nach  §  1360  zu  gewährende  Unterhalt  in  Gestalt
einer  r—1t  s  werden,  z.  B.  wenn  die  Frau,  obgleich  sie  keinen
Grund  zum  trenntleben“  hat,  vom  Manne  verlassen  ist,  wenn  der  Mann
ihr  die  usaa  atlee  verweigert,  wenn  der  Mann  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt,
oder  wenn.  Umstände  es  erfordern.

8  1362  27)  Gegenbeweis  ist  zulässig  —  Die  Vetmutun  des  Abs.  1  dieses  8
gilt  also  nur  für  die  Gläubiger;  t  im  Lerhäletnie  der  Ehegatten
  zu  einander.  Die  in  Abs.  2  wie  es  §  aufgestellte  „Vermutung“
r  dagegen  in  beiden  Fällen.  —  Die  Vermutungen  des  §  1382  gehen

r  des  §  1006  vor.  —  Die  prakti  1  Bedeutung  der  beiden  „Vermutungen
des  8  #  Fiigtchs  auptsä  kahtn-e  i  der  Zwangspollitreunne.  —  s  45  KO
bestimmt:  rau  des  Gemeinschuldners  kann  Gegenstände,  welche
e  während  der  he  erworben  hat,  nur  in  Anfprach  nehmen,  wenn
ie  be  beweist,  daß  dieselben  nicht  mit  Mitteln  des  Gemeinschuldners  erworben
i

r  im  „unmittelbaren“"  oder  „mittelbaren“  Besitze;  88  854,  868.  Gleichrtig
  i  ob  der  Mann  oder  die  Frau  die  Wohnung,  in  der  sich  die  Sachen
finden,  gemietet  hat,  sofern  nur  beide  Eheleute  darin  wohnen.

25)  Die  Gläubiger  des  Mannes  können  die  im  Besitze  der  vom
Manne  getrennt  lebenden  Frau  befindlichen  Sachen  zwar  nicht
durch  den  Gerichtsvoll  sieher  fänden  lassen  (der  Gerichtsvollzieher  darf  nur
die  „im  Gewahrsam  de  Schucdner-  befindlichen  Sachen  pfänden,  bei  Dritten
  nur,  wenn  sie  Ajur  (Herausgabe  bereit  sind,  808,  809  3  O.);  aber
die  Gläubiger  des  Mannes  können  auf  Grund  der  rmutung  des  8  1362  beantragen,
  daß  der  „Anspruch“  des  Mannes  gegen  die  Frau  Wiii*  332
der  Sachen  durch  das  Vollstreckungsgericht  „gepfändet“  und  der  Frau  die  Herausgabe
  an  einen  Gerichtsvollzieher  aufgegeben  werde;  sie  können  sich  diesen

—  420  —

8  1361
        <pb n="421" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Allgemeine  Vorschriften  §  1360—1364

§  1860.  Der  Mam  hat  der  Frau  nach  Maßgabe  seiner
Lebensstellung,  seines  Vermögens  und  seiner  Erwerbsfähigkeit
Unterhalt  zu  gewähren.)

Die  Frau  hat  dem  Manne,  wenn  er  außerstande  ist,  sich  selbst
zu  unterhalten,  den  seiner  Lebensstellung  entsprechenden  Unterhalt
nach  Maßgabe  ihres  Vermögens  und  ihrer  Erwerbsfähigkeit  zu  gewähren.2o9)


Der  Unterhalt  ist  in  der  durch  die  eheliche  Lebensgemeinschaft  gebotenen
  Weise  zu  gewähren.-1!)  Die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten
  geltenden  Vorschriften  der  88  1605,  1613  bis  1615  finden  entsprechende
  Anwendung.-:)

§  1361.  Leben  die  Ehegatten  getrennt,  so  ist,  solange  einer  von
ihnen  25)  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  verweigern  darf  und  verweigert,-")
  der  Unterhalt  :25)  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  gewähren;:)
  auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des  §  760  Anwendung.
Der  Mann  hat  der  Frau  auch  die  zur  Führung  eines  abgesonderten  Haushalts
  erforderlichen  Sachen  aus  dem  gemeinschaftlichen  Haushalte  zum
Gebrauche  herauszugeben,  es  sei  denn,  daß  die  Sachen  für  ihn  unentbehrlich
  sind  oder  daß  sich  solche  Sachen  in  dem  der  Verfügung  der  Frau
unterliegenden  Vermögen  befinden.

Die  Unterhaltspflicht  des  Mannes  fällt  weg  oder  beschränkt  sich
auf  die  Zahlung  eines  Beitrags,  wenn  der  Wegfall  oder  die  Beschränkung
  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens=
  und  Erwerbsverhältnisse  der  Ehegatten  der  Billigkeit
  entspricht.

8  1362.  Zu  Gunsten  der  Gläubiger  des  Mannes  wird  verautet,?7)
  daß  die  im  Besitz:s)  eines  der  Ehegatten  oder  beider  Ehegatten
  befindlichen  beweglichen  Sachen  dem  Manne  gehören.:")  Dies
gilt  insbesondere  auch  für  Inhaberpapiere  und  für  Orderpapiere,
  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.29)

Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  der  Frau  bestimmten
  Sachen,  insbesondere  für  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,
  gilt  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  und  zu  den  Gläubigern
  die  Vermutung,  daß  die  Sachen  der  Frau  gehören.)

Sechster  Titel.  Eheliches  Güterrecht.  #
I.  Gesetzliches  Güterrecht.
1.  Allgemeine  Vorschriften.

§  1363.  Das  Vermögen  der  Frau  wird  durch  die  Eheschließung
der  Verwaltung  und  Nutzuiehung  des  Mannes  unterworfen  (eingebrachtes
  Gut).ia)

Zum  eingebrachten  Gute  gehört  auch  das  Vermögen,  das  die  Frau
während  der  Ehe  erwirbt.

§  1364.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  tritt
nicht  ein,“)  wenn  er  die  Ehe  mit  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten
  Frau  ohne  Einwilligung  ihres  gesetzlichen  Vertreters  eingeht.)

—  421  —
        <pb n="422" />
        Erlũuterungen

Anspruch  zanr  Einziehung  überweisen“  lassen  und  dann  auf
msdi  e  der  acken  an  einen  Gerichtsvollzieher  zum  Zwecke  ihrer
desregung  klagen.  Sache  der  Frau  ist  es  dann,  die  Vermutung.,
die  Sachen  „Eigentum  des  Mannes“  seien,  durch  Gegen  beweis  zu
rle  Pn
254)  vgl.  Note  20  zu  8°  8  1081.
28)  *  Note  27  und
Auhans  1  zu  8  *
Allgemeine  Vorbemertung  zum  ehelichen  Güterrechte.
i.  Gesetzliches  Güterrecht  ist  in  der  Regel  der  Güterstand  der  Ver-Maltur
  und  achusaten  niebung  des  Mannes  am  eingebrachten  Gute
Il.  E  “  ogen.  „Verwaltungsgemeinschaft“.
IV.  *rmk  in  den  seit  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen.
äheres
A.  über  die  durch  *&amp;amp;W  6  evertrag“  vereinbarten  Güterstände
—  Süterrech  Schttreaister
B.  über  den  zu  II  zeichneten  gesetzlichen  Güterstand  —  Ausländische
  Ehegatten.
V.  Rechtestellung  der  verheirateten  Fran  in  vermögensrechtlicher
ehung  vom  Standpunkte  der  Frau  betrachtet,  insbesnderes
  die  Geschäftsfäh  Kleit  A
VI.  Vor  qriften  der  O.  und  der  .  reheliches  Güterre


VII.  Rechtslage  in  den  vor  1.  1900  gelessenen  Ehen.
14)  d.  i.  die  -ogen.  Verwaltungsgemein  *n  Anhang  1  zu  §  1363
er  1l  II  und  IV.  B.  2.  sowie  88  1373  *  das  Vermögen  einer  mindern
  r  die  „mit  Einwilligun  r  ihres  geietzlichen  rtreters  geheisurn
  I.  8  1360,  kommt  in  die  Verwaltung  und  Nutznießung
annes:  rnweit  edoch  der  Ehemann  bei  Ausübung  seiner
nßer  itwirkung  der  Frau  bedarf  (8  1375),  wird
diese,  „Mitwirkung“  na  den  allgemeinen  Grundsätzen  betr.  „elterliche  Ge
und  „Vormundschaft“  durch  den  gesetzlichen  Vertreter  der
snbß%  Frau  (Vater  bezw.  Autter,  Vormund,  FPfleger)
geübt;  denn  „Heirat  macht=  ns  emndigrn
  Es  gilt  t  -  Gütertrennung“;  die  Verwaltung
steht  dem  *8  w11  her  „beschränkt  geschäftsfähigen"  Frau  zu.

8  1365  nhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  1  und  §§  1366—1371.  über
das  #  t  kann  die  Frau  völlig  Mpibenn  verfügen,  als  ob  fie
N*.“  wöre  (§  1371);  vgl.  jedoch  die  in  §  1371  in  bezug  genommenen
  —

8  1366  5)  Sofern  sie  ihr  „E  entum  sind,  wofür  die  (durch  Gegenbeweis
widerlegbare)  Vermutung  spricht  (§  1362  Abs.  2).  Ein  „Familienschmuck“,
der  Mann  in  die  Ehe  eingebracht  und  der  Frau  zum  Tragen  riaffen

bal,  ist  natürlich  nicht  „Borb  haltsgut-  der  Frau.
vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  2.  b.  und  §  1356.  —  Der
1367  bezeichnete  Elpoer  ist  nur  dann  „Vorbehaltsgut“,  wenn  er  während
t  Ehe  gemacht  ist;  der  0  eliche  Erwerb  einer  Fr  au  durch  ein  selbst-Eirs.
  betriebenes  Erwerb  ift  ist  *N.  rachtes  Gut“,  sofern  nicht
evertrag  anderes  bgershet  —  „Selbständiger  Betrieb“  ist  Betrieb
kim  RNamen  “  der  Frau;  *  Frau  Hselbst.  tätig“  sei  it  Sr  erforder-8

  1363

8  1364

8  1367

ch.  —  Die  Frage,  welche  Re  te  der  Mann  an  einem  bei  schlie-P67,
  bereins  bestehenden  „selbständigen  Erwerbsgeschäfte-  der  Frau
k,  wefelhast  é6  die  Beteiligten  lend  sch  Regelung  dieser  Frage  durch
t  n  empfehlen
8  1368  vgl.  Anhang  1  zu  1363  unter  IV.  A.  und  88  1432  ff.
Fehlt  es  an  einer  solchen  „Bestimmung“,  so  unterliegt  der  in  diesem
bezeichnete  Erwerb  als  „eingebrachtes  Gut“  der  „Verwaltung  und  Nutz-—

  422  —
        <pb n="423" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutznießung  8  1365—1376
1365.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  erstreckt

sich  nicht  auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau.“)

*  1366.  Vorbehaltsgut  find  die  ausschließlich  zum  persönlichen

Gebrauche  der  Frau  bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen
  und  Arbeitsgeräte.)

*  1367.  Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch  ihre  Arbeit  oder

durch  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt.)

g  1368.  Vorbehaltegut  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut

  erklärt  ist.)

§  13609.  Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch  Erbfolge,  durch

Vermächtnis  oder  als  Pflichtteil  erwirbt  (Erwerb  von  Todeswegen)  oder
was  ihr  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte  bei  der
Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb  Vorbehaltsgut  sein  soll.5)

5+1370.  Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  auf  Grund  eines

zu  ihrem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Vorbehaltsgute
  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
erwirbt,  das  sich  auf  das  Vorbehaltsgut  bezieht.-)

5˙1371.  Auf  das  Vorbehaltsgut  finden  die  bei  der  Gütertrennung

für  das  Vermögen  der  Frau  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung6)
  die  Frau  hat  jedoch  einen  Beitrag  zur  Bestreitung  des  ehelichen
  Aufwandes  nur  insoweit  zu  leisten,11)  als  der  Mann  nicht  schon
durch  die  Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes  einen  angemessenen  Beitrag

  erhält.

§  1372.  Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß  der  Bestand  des
en  Gutes  durch  Aufnahme  eines  Berzeichnisses  unter  Mitwirkung

  des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.1:)  Auf  die  Aufnahme
des  Verzeichnisses  finden  die  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  des  §  1035  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten

Gute  gehörenden  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
feststellen  lassen.

2.  Verwaltung  und  Nutznießun  g.4)
§1373.  Der  Mann  ist  berechtigt,  die  zum  eingebrachten  Gute

gehörenden  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen.“)

*1374  Der  Mann  hat  das  eingebrachte  Gut  ordnungsmäßig  )

zu  verwalten.75)  Über  den  Stand  der  Verwaltung  hat  er  der  Frau  auf
Verlangen  Auskunft  zu  erteilen.0)

8  1375.  Das  Verwaltungsrecht  des  Mannes  umfaßt  nicht  die

Befugnis,  die  Frau  durch  Nechtsgeschäfte  ½)  zu  verpflichten  oder  über
eingebrachtes  Gut  ohne  ihre  Zustimmung  )  zu  verfügen.)

§  1376.  Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann  20)  der  Mann:
1.  über  Geld  und  andere  verbrauchbare  Sachen  21)  der  Frau  verfügen;


—  423  —
        <pb n="424" />
        Erläuterungen

nießung  des  Mannes“  gemaß  8  1363.  Die  Bestimmung  muß  bei  der  Zuwendung
  erfolgen,  nicht  erst  später.

1370  o)  sogen.  „Surrogations-Prinzip“,  wonach  der  in  diesem  9
bezeichnete  Erwerb  als  Surrogat  (Ersatz)  des  Vorbehaltsgutes  behandelt  wir
und  ihm  deshalb  von  Rechtswegen  zuwächst;  z.  B.  Zinsen  eines  zum  Vorbehaltsgute
  gehörigen  5  Wothekenkapitals  —  Versicherungsgelder  im  Falle
eines  Brandschadens  am  Vorbehaltsgute,  —  das  Haus,  das  die  Frau  mit
Mitteln  ihres  Vorbehaltsgutes  erwirbt,  —  der  Gewinn  aus  einem  von  einem
Dritten  der  Frau  mit  der  „Erklärung“  zum  „Vorbehaltsgut“  geschenkten
Lotterielose.

5  1371  10)  38  1427—1431,  insbesondere  der  in  §  1431  in  bezug  genommene
*  1435.  Die  Eigenschaft  als  „Vorbehaltsgut“  kann  alls  Dritten  gegenüber
nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  und  soweit  sie  dem  Dritten  bekannt  oder
in  das  Güter  rechtsregister  eingetragen  war.  ogl.  jedoch  die  in  §  1362

un

Abs.  2  zu  Gunsten  der  Frau  aufgestellte  „Veermutung  §  1366.
½  Abweichung  von  §  1427  Abf.  2.
1372  12)  Mit  Rücksicht  auf  §  1421.  Über  das  Verfahren  pgl.  §  164  RF.
1373  12a)  pgl.  8  1363  und  Anhang  1  dazu,  insbesondere  unter  II  und  IV.  B.
—  „Rutznießung"  ist  nicht  dasselbe  wie  „Nießbrauch“,  aber  diesem  sehr

ähnkich;  §8  1383  ff.
13)  „Eigentümerin“  und  „mittelbare  Besitzerin“  bleibt  die  Frau,
der  Mann  wird  „unmittelbarer  Besitzer“;  vgl.  88  ,  1362.
§  1374  14)  vgl.  1359,  1394.

15  I.  1363  und  Anhang  1  dazu,  insbesondere  unter  II  und  IV.  B.  2.
Über  den  8  des  Verwaltungsrechts  des  Mannes  88  1375—1378.  In
ege

(§  1375)  gehört  danach  zur  Beräußerung  und  Verpfändung  von
Gegenständen  44½  da  die  Zustimmung  der  1  (Ausnahmen:
93  1376,  1378,  1379).  peraus.  ergibt  c  da  das  dem  Manne  am  „Eingerachten“

  der  Frau  gesetzlich  zustehende  „Verwaltungsrecht“  nicht  vollständig
  das  ist,  was  der  gewöhnliche  Sprachgebrauch  unter  „Verwaltungsrecht“
  versteht;  denn  ein  „Vermögens-Verwalter“  hat  auf  Grund
der  ihm  erteilten  Verwaltungs-Vollmacht  tatsächlich  in  Regel  viel
weiter  gehende  Befugnisse  als  der  Ehemann  auf  Grund  der  ihm  vom
Gesetz  erteilten  Verwaltungsmacht.  Wenn  ah  der  Ehemann  in  der  Verwaltung
  des  „Eingebrachten“  der  Frau  möglichst  unbeschränkt  sein
lon.  bedarf  *7  einer  sogen.  „HGeneral-Vollmacht“  der  Frau.  pal.

e  21  zu  .

16

260,  1394.
l1375  ½)  rinv□sie  ##n*n  Miet-,  Darlehnsverträge  die  Frau  zu  verpflichten.

t  den  Be  riff  Verfügune  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.
*  1876  ¾l7“  r-*7m  jedoch  die  „Soll“-Vorschrift  des  §  1377.
1

22  1411—1414.

28  387  ff.  Abgesehen  von  der  in  §  1376  Nr.  2  dem  Manne  gegebenen
„Aufrechnungs-Befugnis“  kann  der  Mann  z.  B.  nicht  Hypothekensorderungen
  der  Frau  ohne  deren  Zustimmung  „kündigen"
  oder  „einziehen“;  eine  an  ihn  allein  geleistete  Zahlung
wirkt  nicht  gegen  die  Frau,  die  Frau  kann  später  nochmalige  Zahlung  fordern.
vgl.  §  1379,  leiner  Note  30  zu  §  1380,  8  1408.

24

8  1377  pgl.  Note  14.
25)  Diese  bloße  „Soll“-Vorschrift  (ogl  Sachregister  unter  „Soll“-Vorlrtht
  gilt  nur  sr  das  Verhältnis  der  Ehegatten  untereinander.
hre  Verletzung  ist  Dritten  gegenüber  unerheblich;  sie  macht  nur  den  Mann
gegenüber  der  Prau  verantwortlich  (§  1359).
26  1807,  1808.
27  92.
28  6  1391  Abs.  2,  1411  Absf.  2.
t1379  20  1375—1378.

—  424  —
        <pb n="425" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutznießung  8  1377—1381

2.  Forderungen  der  Frau  gegen  solche  Forderungen  an  die  Frau,
deren  Berichtigung  aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangt
werden  kann,:)  aufrechnen;)

3.  Berbindlichkeiten  der  Frau  zur  Leistung  eines  zum  eingebrachten
  Gute  gehörenden  Gegenstandes  durch  Leistung  des
Gegenstandes  erfüllen.

§  1377.  Der  Mann  soll  Verfügungen,  zu  denen  er  nach  8  1376
ohne  Zustimmung  der  Frau  berechtigt  ist,  nur  zum  Zwecke  ordnungsmäsßiger
  :")  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  vornehmen.)

Das  zum  eingebrachten  Gute  gehörende  Geld  hat  der  Mann  nach  den
für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  20)  für  die
Frau  verzinslich  anzulegen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
  bereit  zu  halten  ist.

Andere  verbrauchbare  Sachen  :7)  darf  der  Mann  auch  für  sich
veräußern  oder  verbrauchen.  Macht  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,
so  hat  er  den  Wert  der  Sachen  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  zu  ersetzen;  der  Ersatz  ist  schon  vorher  zu  leisten,
houet  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  es  erordert.:5)


§*  1378.  Gehört  zum  eingebrachten  Gute  ein  Grundstück  samt
Inventar,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  und  die  Pflichten  des  Mannes  in
Ansehung  des  Inventars  nach  den  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  des  §  1048  Absf.  1.  6
1879.  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  eingebrachten
Gutes  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem  der  Mann  der  Zustimmung
der  Frau  bedarf,“')  so  kann  die  Zustimmung  auf  Antrag  des  Mannes
durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  die  Frau  sie  ohne
ausreichenden  Grund  verweigert.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube
  Gefahr  verbunden  ist.

1380.  Der  Mann  kann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Recht  im  eigenen  Namen  gerichtlich  geltend  machen.  Ist  er  befugt,  über
das  Recht  ohne  Zustimmung  der  Frau  zu  verfügen,  so  wirkt  das
Urteil  auch  für  und  gegen  die  Frau.z0)

5  1381.  Erwirbt  der  Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes
bewegliche  Sachen,  so  geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigentum  auf  die  Frau
über,  es  sei  denn,  daß  der  Mann  nicht  für  Rechnung  des  eingebrachten
Gutes  erwerben  will.31)  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  Inhaberpapieren
  und  von  Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament
versehen  find.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,

wenn  der  Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes  ein  Recht  an
Sachen  der  bezeichneten  Art  oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu  dessen

übertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt.)
425  —
        <pb n="426" />
        Erläuterungen
8  1380  20)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  2.  C.  —  8  1380  regelt  die

68  örende  Recht  „umeigenen  Namen",  also  allein  und  ohne  Zuziehung

*  der

um  Eingebrachten  gehörenden  Sachen,  „Gläubigerin“  der  dazu  börenden
Freeranun  usw.  ist  ##  Note  13).  Aber  das  auf  die  E#

annes“  ergehende  rteil  wirkt  nur  dann  „für“  und  „gegen"  die

rau,  wenn  der  Mann  befugt  war,  über  den  eingeklagten  Anspru  „ohne

zu  zahlen  an  den  klagenden
den  klagenden  Ehemann  mit  Zustimmung  dessen  Ehefrau  N.  N.,  odet:
an  die  Eeftan  N.  Nl.  mit  Zustimmung  des  klagenden  mannes.  Wenn
der  Mann  von  der  ihm  durch  §  1380  eingeräumten  „Befugnis“  keinen  Gebrauch
machen  will,  so  kann  auch  die  Frau  als  „Klägerin“  Aufireten,  dann  muß  sie
aber  in  der  Klage  die  „Zustimmun  ½  des  Mannes  zur  Prozeßführung
nachweisen  (§  1400  Abs.  2),  widrigenfalls  die  Klage  ohne  weiteres  wiesen

werden  muß.
8  1381  21)  schen.  „Surrogation“  ogl.  Note  9.  —  Die  Frau  kbann  also  z.  B.,
wenn  ein  läubiger  ihres  Mannes  bei  diesem  hat  Sachen  pfänden

lassen,  oder  wenn  im  Konkurse  über  das  Vermögen  des  annes  der
Konkursverwalter  Sachen  zur  Konkursmasse  genommen  hat,  die  Freigabe
dieter  Sachen  beanspruchen,  falls  sie  beweisen  kann,  daß  die  Sachen
„mit,  Mitteln  des  eingebrachten  Gutes  erworben  sind“.  Dieser  Anspruch  ist
Ddoch  dann  abzuweisen,  falls  der  Gegen  beweis  geführt  wird,  dgß  der

ann  die  Sachen  (wenn  auch  mit  Mitteln  des  „eingebrachten“  Gutes)
„n  icht  für  Rechnung  des  einpebrachten  Gutes  erwerben  wollte“.  In
etzterem  Falle  sind  die  Sachen  Eigentum  des  Mannes,  fe  unterliegen  der
Pfändung  seiner  Gläubiger,  sie  gehören  zuseiner  Konkursmasse,  und  der
Mann  ist  nur  Schuldner  der  Frau  in  Höhe  der  dem  eingebrachten
Gute  zum  Erwerbe  der  Sachen  entnommenen  „Mittel“.  —  vgl.  8  1081
Noten  19,  20  (Inhaber-,  Orderpapiere).

32)  §§  398,  413.  vgl.  Noten  4  und  5  zu  8  1274,  Note  13  zu  §  1280.
Zum  Erwerb  z.  B.  von  ypothekenforderungen  genügt  der
„Abtretungsvertrag“  nicht.  1154.  Wenn  also  der  Mann  mit  Mitteln
des  „Eingebrachten“  eine  yotherenforderung  erwirbt,  ohne  sie  auf  den
Namen  der  Frau  im  Grundbuch  unmschreiben  zu  lassen  oder  die  Abtretung
  an  die  Frau  erklären  zu  lassen,  so  Ehört  sie  nicht  zum  „Eingebrachten“,
  sondern  dem  Manne,  und  er  ist  nur  Schuldner  der  *—  in
Höhe  der  dem  eingebrachten  Gute  zum  Erwerbe  der  Hypothekenforderung
entnommenen  „Mittel“.

8  1382  33)  Selbst  dann  wenn  der  Mann  die  Haushaltungsgegenstände
mit  Feinem  eigenen  Gelde  anschafft,  und  selbst  dann,  „wenn  er  sie  nicht
für  echnung  des  eingebrachten  Gutes  erwerben  wollte“  pgl.  25  Wenn
also  z.  B.  der  reich  gewordene  Mann  an  Stelle  einer  von  seiner  Frau  in
die  Ehe  eingebrachten,  für  400  Mk.  angeschafften  Schlafzimmer-Einrichtung
eine  neue  für  5000  M.  anschafft,  so  wird  letztere  Eigentum  der  Frau  (eingebrachtes
  Gut).  «

§1383  Is)§§100,99,101ss.,ferner§§1030ss.,insbesondere1039,1048,1073,
inBerbmdungmit§954,1068ss.vgl.Anhan15u§1363unterll.—Gewissermaßen
  als  tung“  dafür,  daß  er  die  „Rutzungen“  zieht,  hat  der

ichen  Aufwand“  (8  1389)  und  die  1384—1388  be-Mann

  den  geheli
zeichneten  Verbin  lichkeiten  zu  tragen.  Was  der  Mann  hier-—

  426  —
        <pb n="427" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutznießung  8  1382—1389

*1382.  Haushaltsgegenstände,  die  der  Mann  an  Stelle  der  von
der  Frau  eingebrachten,  nicht  mehr  vorhandenen  oder  wertlos  gewordenen
Stücke  anschafft,  werden  eingebrachtes  Gut.)

51383.  Der  Mann  erwirbt  die  Nutzungen  des  eingebrachten
Eutes  in  derselben  Weise  und  in  demselben  Umfange  wie  ein  Nießbraucher.
  4)

*1384.  Der  Mann  hat  außer  den  Koften,  welche  durch  die
Gewminnung  der  Nutzungen  entstehen,  die  Kosten  der  Erhaltung
der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Gegenstände  nach  den  für  den
Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  zu  tragen.34)

*1385.  Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  31b)  verpflichtet,  für
die  Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu  tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß  der
auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhenden  Lasten  und  der  außerordentlichen
  Lasten,  die  als  auf  den  Stammwert  des  eingebrachten
Gutes  gelegt  anzusehen  find;

2.  die  privatrechtlichen  Lasten,  die  auf  den  zum  eingebrachten  Gute
gehörenden  Gegenständen  ruhen;

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Gegenstände  zu  leisten  find.

*+s  1386.  Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  36)  verpflichtet,
für  die  Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  die  Zinsen  derjenigen
Verbindlichkeiten  der  Frau  zu  tragen,  deren  Berichtigung  aus  dem  eingebrachten
  Gute  verlangt  werden  kann.)  Das  gleiche  gilt  von  wiederkehrenden
  Leistungen  anderer  Art,  einschließlich  der  von  der  Frau  auf
Grund  ihrer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  364)  geschuldeten  Leistungen,
sofern  sie  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des
Vermögens  bestritten  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Verbindlichkeiten
  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur  Last  fallen.#e)

8  1387.  Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  3  8)  verpflichtet,  zu

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  in  welchem  er  ein  zum  eingebrachten
  GEute  gehörendes  Recht  geltend  macht,  sowie  die
Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  führt,#7)  sofern
nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fallen;ss)

2.  die  Kosten  der  Verteidigung  der  Frau  in  einem  gegen  sie  gerichtetten

  Strafverfahren,  sofern  die  Aufwendung  der  Kosten  den
Umständen  nach  geboten  ist  oder  mit  Zustimmung  des
Mannes  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Ersatzpflicht  der
Frau  im  Falle  ihrer  Verurteilung.

8  1388.  Soweit  der  Mann  nach  den  88  1385  bis  1387  der  Frau.
gegenüber  deren  Verbindlichkeiten  zu  tragen  hat,  haftet  er  den  Gläubigern
  neben  der  Frau  als  Gesamtschuldner.“)

§  1389.  Der  Mann  hat  den  ehelichen  Aufwand  zu  tragen.

Die  Frau  kann  verlangen,)  daß  der  Mann  den  Reinertrag

—  427  —
        <pb n="428" />
        Erläuterungen

nach  von  den  Nutzungen  des  Eingebrachten  der  Frau  erspart,
  ist  und  blietees  sein  alleiniges  „Eigentum“
8  1384  *  und  zwar  auch  bann,  wenn  das  e  3  Gut  tatsächlich
„okeine“  Nutzungen  abwirft.  vgl.  §  1390  un  1041,  1043,  1048,  1068.
#  1385  34b)  §  1385  ordnet  nur  das  Verhältnis  ue  den  Eheleuten,  nicht
Dritten  gegenüber,  vgl.  §  1388  und  Note  34a.
1386  34½)  vgl.  Noten  34a  und  34b.
26)  §§  1411—1414.
hön)  gegen  ihre  Verwandten.  vgl.  Sachregister  „Unterhalt“.
56)  §§  1415,  1416.
§  1387  S##n)  vgl.  Noten  34a  und  34b.
37)  auch  die  Kosten  einer  von  der  Frau  erhobenen  „Privatklage“  wegen
Beleidigung.
38)  üj  1415,  1416,  vgl.  betr.  boech  und  Verteidigungskosten  Note  19  zu
§  1360.  Grund  des  8  1387  ist  nach  eststehender  Rechtsprechung  der  Mann
sed  r  Frau  R  sten  (ihre  Anwaltskosten  usw.)  des  zwischen  den
heleuten  chwebenden  Ehescheidungsprozesses,  gleichviel  ob  die  Frau  klagt  oder
Sleut  ist,  rf  Mür  späterer  „Au  ——  (5  114170,  rwlchbe.  und
.  icn  zu  auf  Antrag  der  Frau  im  Wege  der  einstweili  rfügung  des
FGericht“  angehalten  werden.  Die  Vorschußpflicht  des  Mannes
Loss  t  wenn  ih  hm  für  seine  Person  das  Armenrecht  bewilligt  ist.
Sier,  der  Mann  für  die  rohesseosten  kestet.  kann  die  Frau  das  „Armenrecht“
*  inur  erlangen,  wenn  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Mannes  nachweie

1388  5°0)  §§  421—425,  nicht  auch  426.  Außer  dem  Falle  des  §  1388  stet
8  der  Mann  nicht  mit  seinen  Vermögen  für  #erea  der  Frau.  pvgl.  j  6
8  1357  und  Anhänge.

8  1389  *  1394  am  Ende,  14182.
41  1410.
1390  45  2  257,  234—138.
1391  "#  flnuss“
4  17  bs.  3
8  1392  "5

46  l  :  Dividendenscheine  usw.  behält  der  Mann.
47  83  372  ff.  E.  144—146.  vgl.  Noten  19,  20  zu  §  1081.

6  1893  5
40  88  97.
8  1394  50)  d.  h.  die  ihr  aus  96  1  1374—1393  entstandenen  Ansprüche.
S1)  kann  also  sofor  ltend  gemacht  werden.
98  1395  52)  Über  den  Begriff  benügung  #og  nhang  #  1  zu  8  104  unter  I.  7.  —

Lie  Frau  ist  zwar  „Eigentümerin"  der  zum  „Eingebrachten“  gehörenden
Sachen,  „Gläubigerin“  der  dazu  gehörenden  Forderungen  u  usw.  Da  aber
dem  Manne  am  ingebrachten“  die  Verwaltung  und  Nutznießung
zusteht,  ist  es  eelsftaerstöndlich  und  nichts  beson  deres,  daß  die  Frau
über  nicht  se  brtändig  ohne  Zustimmung  des  Mannes  „verfügen“
darf;  vgl.  nhang1  zu  §  1363  unter  V.  2.  c.  Von  der  Fähigteit
der  Frau  zu  „Verfügungen  über  das  eingebrachte  Gut“,  worin  sie  durch
8  1395  beschräpit  ist,  —  und  zwar  derart  beschränkt  ist,  daß  ihre  ohne
vorherige  „Einwi  lligung“  des  Mannes  oder  „bei  Verträgen“
ohne  nackfolgende  Genehmigun  1  des  Mannes  vorgenommenen  erfügungen“
  auch  der  v#Vlß  st  g  egen  üboer  leingzris:  Wirkung
  (  lbst  nicht  nach  Aufl  ö  he)  haben  (vgl.  §  1396  Abf.  3
16  —  muß  unterschieden  werden:  die  Fähigkeit  der  „(Frau.‚  „sich  durch
Rechtsgeschäfte  zu  einer  Leistung  zu  verpflichten.  «  Hierin  ist  sie  unbeschränkt:
2  8  1399  und  Note  58.  —  Der  in  §  1395  ausgel  rochene  Grundsatz  der  Vergins
  Frau  wird  näher  bestimmt  in  den  folgenden
§§,  und  es  werden  Ausnahmen  davon  sestgesetzt,  namentlich  88  1401,
1402,  140.  —  über  „Einwilligung“  8§  182,  183.
§  1396  533)  88  182,  184,  108.

ung  der

—  428  —
        <pb n="429" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutznießung  8  1390—1396

des  eingebrachten  Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung  des  eigenen  und
des  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  zu  gewährenden
Unterhalts  erforderlich  ist,  ohme  Rücksicht  auf  seine  sonstigen  Verpflichtungen
  1)  zu  diesem  Zwecke  verwendet.

§  1390.  Macht  der  Mann  zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  eingebrachten

  Gutes  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich
  halten  darf,  so  kann  er  von  der  Frau  Ersatz  verlangen,  sofern
nicht  die  Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last  fallen.“)

§  1391.  Wird  durch  das  Verhalten  des  Mannes  die  Besorgnis

begründet,  daß  die  Rechte  der  Frau  in  einer  das  eingebrachte  Gut
erheblich  gefährdenden  Weise  verletzt  werden,  so  kann  die  Frau
ron  dem  Manne  Sicherheitsleistung  verlangen.“)

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  der  Frau  aus  der  Verwaltung  und  Nutznießung

  des  Mannes  zustehenden  Ansprüche  auf  Ersatz  des  Wertes
verbrauchbarer  Sachen  erheblich  gefährdet  find.“,)

5+1392.  Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen  der  Mann

zut  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,“)  so  kann  die  Frau  auch
verlangen,  daß  der  Mann  die  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Inheberpapiere
  nebst  den  Erneuerungsscheinen“)  bei  einer
Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung  hinterlegt.“*7)
  daß  die  Herausgabe  von  dem  Manne  nurmit  Zustimmung
der  Frau  verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,
  die  nach  §  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,
sowie  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnanteilscheinen  kann  nicht  verlangt
  werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit
Blankoindossament  versehen  find.

Über  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Mann  auch  eine

Verfügung,  zu  der  er  nach  §  1376  berechtigt  ist,  nur  mit  Zustimmung
  der  Frau  treffen.

8  1393.  Der  Mann  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §  1392

zu  hinterlegen,  auf  den  Namen  der  Frau  umschreiben  "8)  oder,  wenn  sie
von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt  sind,  in  Buchfordekungen
  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.“)

§  1394.  Die  Frau  kann  Ansprüche,  die  ihr  auf  Grund  der  Verwaltung

  und  Nutznießung  gegen  den  Mann  zustehen  #)  erst  nach  der  Beendigung
  der  Verwaltung  und  Nutzniehung  gerichtlich  geltend  machen,
es  sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  die  Frau
nach  §  1391  Sicherheitsleistung  verlangen  kann.  Der  im  3  1389
Abs.  2  bestimmte  Anspruch  unterliegt  dieser  Beschränkung  nicht.1)

*–1395.  Die  Fran  bedarf  zur  Verfügung  über  eingebrachtes  Gut
willigung  des  Mannes.2)
§  1396.  Verfügt  die  Frau  durch  Vertrag  ohne  Einwilligung  des

Mannes  über  eingebrachtes  Gut,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags
von  der  Genehmigung  ?*s)  des  Mannes  ab.

Fordert  der  andere  Teil  den  Mann  zur  Erklärung  über

die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Erklärung  nurihm  gegenüber
  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  der  Frau  gegenüber

–  429
        <pb n="430" />
        8  1400

Erläuterungen

55P)  vgl.  09.
ss  I.  §  111  erster  Satz.
ö7)  „Leis  unga  irgend  welcher  Art:  Geld-,  Sach-Leistung,  Tun  oder

Unterlaf  n

l  Note  *  5s  d  Abs.  1  bringt  klar  und  un  veideuti  zum
Ausdruch  .  auch  die  verh  i-  Fran,  sofern  sie  nicht  aus  allgemeinen
euen,  „ge  en  ähi  (§  104)  oder,  zin  der  Shatrlabigeit  be  ““

54)  vgl.  15  Abs.  2.

min  rjährig,  i  106,  114),  völl  ig  geschäftsfähi
zenm  dem  Manne  al  sleichgestellt  ist.  Alle  von  ihr  —#t  ig
mmung  oder  sogar  unter  uen  pruch  des  Mannes  übernommenen
*8  gen“  sind  rs  F  ültig.  A  Einfluß  der  Ehe  äuhert  sich  nur  bei  der
rsiillrmg  dieser  Verp  lichtungen.  Näheres  vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter

*)  d.  h.  e  t  muß  das  *W  aus  dem  „Eingebrachten“"  erüllen;
  mit  leinem  eigenen  tet  er  aus  den,  wenn  auch  „mit
einer  Zu  timmung“,  von  ier  Frau  Gen  enen  R  eschäften  nicht.  Die
„Zustimmung  des  Mannes  ist  nicht  erforderli  1401,  1402,  1405.

60)  §§  812,  818,  819.  Auch  hier  haftet  er  nicht  mit  seinem  eigenen
Vermögen.  Note  59.

51)  vgl.  Anhang  1  zu  8  1363  unter  V.  2.  d.  und  §  1401.  —  Wenn
also  die  Frau  ohne  nich  ung  (und  JBustimmung)  des  Mannes  „verkl
und  *d  kechterrftig.  zur  #  hlung  von  Mk.  verurteilt  wird,  so  eist  Wod*

nicht  aber  auch  dem  Manne  enü
Urteil  n  F  “9  n  tann  mithin  nicht  in  das  „Eingebrachte“  der
Frau  vollstreckt  werden,  solange  der  Mann  die  „Verwaltun  "os  Nutznießung“
  daran  hat,  sondern  nur  in  etwai  Vorbehaltsgut“  der  Beñ
  t  die  Frau  so  ches  nicht,  so  muß  der  läubiger  warten,  bis  die-  Frau
nt  ut“  erwirbt,  oder  bis  die  „Verwaltung  und  Nu  nießung“  des
Mannes  endet  (Tod  des  Mannes,  Schecbung,  88  1418  ff.).  enn  also  ein
Gläubiger  seine  Forderung  gegen  die  Frau  in  deren  „Eingebrachtes“
0  fort  vollstrecken  lassen  will,  so  muß  er  beide  Eheleute  verklagen  mit  folgenm
  Antrage:  a)  die  Frau  #ur  ahlung  von  500  Mk.  zu  verurteilen,
b)  den  Ehemann  zu  verurteilen,  daß  er  die  Zwangsvoll  treckung
wegen  der  500  Mk.  in  das  gein  rachte  Gut“  dulde  (§  739  3PO.).  Mit
di  Antrage  zum  b  rkann  natürlich  der  Gläubiger  nur  durchdringen,  wenn  die
Schuld  der  500  Mk.  für  das  „eingebrachte  Gut“  der  Frau  verbindlich  ist,
wenn  der  Met-  der  Ein  ung  der  Schuld  zugestimmt  hat  (8  1399
bs.  2)  ,  oder  in  den  Fällen  der  "  1402,  1405,  oder  wenn  es  eine  vor-44
  re  Schuld  der  Frau  ist.  Eine  Ausnahme  setzt  8  741  ZPO.  feft:
„Betreibt  die  Frau  ein  Erwerbsgeschäft  (sei  es  mit  oder  ohne  Einwilligung
des  Mannes  pgl.  Note  67),  so  ist  zur  aen  mstr  der  in  das  „eingebrachte
  Gut“  oder  in  das  Gesamtgut  (bei  LSüte  dgemeinschafl.)
ein  gegen  die  Ehefrau  ergangenes  Urteil  genügend,  es  sei  denn,
daß  zur  Zeit  des  Elain.  der  Rechtshängigkeit  der  Einspruch  des  Ehemannes
  gegen  den  Betrieb  des  Erwerbeße  #6  ts  oder  der  Widerruf  seiner
Einwilligung  zu  dem  —  (§  1405  Ab  im  Güterrechtsregister
eingetragen  war“.  )  betrifft  aber,  wie  hervorzuheben,  nur  die
hormale  Zulä  greid  ieh  wangsvollstreckung.  Dem  anne  ist  vorehalten,
  dieser  JIwangsvollstreckung  aus  materiellen  Gründen)  im
Wege  der  sogen.  „Interventions-Klage"  zu  widersprechen,  wenn  er
nachweisen  kann  z.  B.  daß  die  zur  Jwangspollstoelkung  stehende  "cd  gar
keine  9a  seiner  Frau  ist  und  daß  er  dem  cht  s--geschäft,
  aus  dem  die  Schuld  entstanden,  ben  did  gestimmt  54  —
oder  wenn  er  nachweisen  kann,  daß  er  von  dem  „  (heteel  der  Frau
keine  Kenntnis  gehabt  hat  (8§  1405).  n  der  Prozeßkosten

8  1412  Abs.  2.

s2)  Was  in  der  „Klage“  zum  Ausdruck  zu  brin  ngen  ist.  9

es  in  der  Überschrift  der  Klage  (  hoginem  unh  „Klage  der  Frau  N.  geb.

—  430  —
        <pb n="431" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Verwaltung  u.  Nutzuiefzung  8  1397—1403

erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wirdunwirksam.
  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;  wird
sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.")

Verweigert  der  Mann  die  Genehmigung,  so  wird  der  Vertrag
nicht  dadurch  wirksam,  daß  die  Verwaltung  und  Nutznießung
auf  hört.

1397.  Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Teil
zum  Widerrufe  berechtigt.“s)  Der  Widerruf  kann  auch  der  Frau  gegenüber
  erklärt  werden.

Hat  der  andere  Teil  gewußt,  daß  die  Frau  Ehefrau  ist,
so  kann  er  nur  widerrufen,  wenn  die  Frau  der  Wahrheit  zuwider  die
Einwilligung  des  Mannes  behauptet  hat;  er  kann  auch  in  diesem  Falle
nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das  Fehlen  der  Einwilligung  bei  dem  Abschlusse
  des  Vertrags  bekannt  war.

1398.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  durch  das  die  Frau  ohne
Einwilligung  des  Mannes  über  eingebrachtes  Gut  verfügt,  ist  unwirksam.,)


§  1399.  Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich  die  Frau  zu  einer
Leistung  #7)  verpflichtet,  ist  die  Zustimmung  des  Mannes  nicht  erforderlich.“s)


Stimmt  der  Mann  einem  solchen  Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist  es  in
Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam.)  Stimmt
er  nicht  zu,  so  muß  er  das  Rechtsgeschäft,  soweit  das  eingebrachte  Gut  bereichert
  wird,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungelechtfertigten
  Bereicherung  gegen  sich  gelten  lassen.“0)

§  1400.  Führt  die  Frau  einen  Rechtsstreit  ohne  Justimmung  des
Mannes,  so  ist  das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten
  Gutes  unwirksam.u)

Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht  kann  die  Frau  im
Wege  der  Klage  nur  mit  Zustimmung  des  Mannes  geltend  machen.)

§  1401.  Die  Zustimmung  des  Mannes  ist  in  den  Fällen  der
88  1395  bis  1398,  des  §  1399  Abs.  2  und  des  8  1400  nicht  erforderlich,
wenn  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit  an  der  Abgabe
einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Ausschube  Gefahr  verbunden
  ist.

§  1402.  Ist  zur  ordnugsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen
Angelegenheiten  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,s)  zu  dem  die
Frau  der  Zustimmung  des  Mannes  bedarf,  so  kann  die  Zustimmung  auf
Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn
der  Mann  sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.

1403.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,“)  das  sich  auf  das  eins
  Ite  Gut  bezieht,  ist  dem  Manne  gegenüber  vorzunehmen.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  sich  auf  eine  Verbindlichkeit
der  Frau  bezieht,  ist  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen;  das  Rechtsgeschäft
muß  jedoch  auch  dem  Manne  gegenüber  vorgenommen  werden,  wenn  es
in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam  sein  soll.)

—  431  —
        <pb n="432" />
        Erlämerungen

mit  Zustimmung  ihres  Ehemannes  R.  N.“,  oder  besser  im  Text  der  Klage:
„Der  Ehemann  R.  N.  hat  dieser  Klage  zugestimmt.  Beweis:  seine  beiliegende
Vollmacht  und  sein  Zeugnis.“  Die  Prozeßvollmacht  ist  von  der  Frau
zu  unterschreiben,  und  es  empfiehlt  sich,  daß  der  Mann  darunter  schreibt:  „Genehmigt.
  R.  N.,  als  Ehemann.“  Die  noch  häufig  vorkommende  Formel  „Klage
der  Frau  N.  N.  im  Beistande  ihres  annes  R.  N.“  ist  zu  vermeiden,
  weil  nach  heutigem  Recht  unter  „Beistand“  etwas  anderes  verstanden
wird;  zur  Not  genigt  8  l.  8  1380  und  Note  30  am  Ende.  —  Klagt  die
Frau  ein  zum  „  Ingebrachtend  gehöriges  Recht  allein  ohne  Zustimmung
  des  Ehemannes  ein,  so  ist  die  Klage  wegen  „mangelnder  Sachlegitimation“
  der  Frau  sars  von  Amtswegen  abzuwessen.  Ausnahmen
§  1401.  vgl.  auch  §8§  1402,  1405,  1407  und  Anhang  1  zu  §  1363  unter  V.  2.  d.

8  1402  s3)  z.  B.  wenn  zur  Beschaffung  des  „Unterhalts  für  die  Frau“,  oder
damit  sie  längere  Zeit  in  eine  Heilanstalt  *  oder  zur  Bestellung  eines  Verteidigers
  in  einer  Stgafaache  gegen  die  Beschaffung  der  Geldmittel  nicht
anders  als  durch  Veräußerung  oder  fändung  eines  zum  „Eingebrachten“
gehörigen  Gegenstandes  möglich  ist.  enn  in  solchem  Falle  der  Mann
nicht  zustimmt,  hilft  §  1402.  Dagegen  findet  §  1402  in  anderen,  als
„persönlichen“  Angelegenheiten  der  Frau  keine  Anwendung.

8  1403  04)  Der  §  handelt  von  den  einseitigen  Rechtsgeschäften  (vgl.  Note  24
u  §  111)  dritter  Personen,  z.  B.  der  Mieter  eines  zum  „Eingebrachten“  der
dia  gehörigen  Hauses  will  kündigen.  Die  Kündigung  muß  an  den

ann  geschehen.
ss)  z.  B.  eine  Frau  hat  mit  Zustimmung  ihres  Mannes  ein  Darlehen
  ausgenommen  und  dafür  mit  dem  zu  ihrem  „Eingebrachten“  gehörigen
runssts  e  Hypothek  bestell.  Der  Gläubiger,  der  das  Darlehen  aus  dem
Grundstück  zurückverlangt,  muß  beiden  Eheleuten  kündigen.

8  1404  56)  Eine  wichtige  Einschränkung  des  in  den  8  892,  893,  932  dl.  dem
„Rechtserwerb  in  gutem  Glauben“  gewährten  Schutzes.  Der  ugute  laube“
des  „Dritten“"  steht  also  den  Rechten  des  „Ehemannes“"  nach.  Beispiel
  vgl.  Anhang  66  zu  §  1404.  4

8  1405  57)  Zu  unterscheiden  von  §  1356  Abs.  2.  Betreffend  den  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  seitens  einer  Ehefrau  vgl.  Näheres  Anhang  1
zu  8  1363  unter  V.  2.  e.

s8  1403.
ss  h.  wenn  sie  in  das  Güterrechtsregister  (nicht:  Handelsre
  7  eingetragen  oder  dem  Dritten  sonst  bekannt  sind,  88  1558  ff.
Einführ.-Ges.  zum  HGB.  Art.  4
8  1406  70)  auch  nicht:  zur  Verfügung  über  „Buchforderungen“  (Reichsschuldbuch,
  Staatsschuldbuch)  E.  50,  97.
1  1  43  ff.,  2008.

8  1407  72  v
7s)  §§  1375—1378.  »
«z.B.zutiogen.Jutetveutwnsklagebeieinerswanggvollstteckung
gegen  den  Mann,  88  771,  861  Abs.  2  3PO.

8  1408  75)  also  auch  nicht  pfändbar  und  gehört  deshalb  nach  §  1  KO.  nicht  zur
Konkursmasse  des  Mannes,  auch  nicht  verpfändbar  1274).  —  vgl.  8  861
3PO.,  wonach  auch  die  vom  Ehemanne  kraft  seiner  „Nutznießung“  bereits
erworbenen  Früchte  ufw.,  die  als  „sein  Eigentum“  1383)  an  sich
von  seinen  Gläubigern  gepfändet  werden  können,  in  dem  dort  angegebenen
Umfange  nicht  pfändbar  sind.

8  1409  50)  oder  Pflegschaft  8  1915.

77)  so  lange  aicht  ie  Frau  durch  Klage  die  Aufhebung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  durch  den  bevormundeten  Mann  erreicht  hat;  §  1418  2—8.

7's)  In  den  Fällen  des  §.  1395  kann  abso  die  Frau,  als  Vormund  des
Mannes,  die  erforderliche  Einwilligung  des  Mannes  sich  selbst  erteilen.

#–  1410  7P)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  V.  2.  k.  8  1408  und  Note,  auch  Anhang
  53  zu  §  559  (die  Sachen  der  Ehefrau  unterliegen  nicht  dem  Pfandrechte
des  Vermieters,  wenn  der  Mann  die  Wohnung  gemietet  hat).

—  432  —
        <pb n="433" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Schuldenhaftung  8  1404—1411

§  1404.  Die  Beschränkungen,  denen  die  Frau  nach  den  88  1395
bis  1403  unterliegt,  muß  ein  Dritter  auch  dann  gegen  sich  gelten  lassen,
wenn  er  nicht  gewußt  hat,  daß  die  Frau  eine  Ehefrau  ist.es)

8  1405.  Erteilt  der  Mann  der  Frau  die  Einwilligung  zum
selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,“?)  so  ist  seine  Zustimmung
zu  solchen  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreitigkeiten  nicht  erforderlich,  die
der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Einseitige  Rechtsgeschäfte,  die  sich
auf  das  Erwerbsgeschäft  beziehen,  find  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen.“s)


Der  Einwilligung  des  Mannes  in  den  Geschäftsbetrieb  steht  es
gleich,  wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne  Einspruch  des  Mannes  das
Erwerbsgeschäft  betreibt.

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch  und  der  Widerruf  der  Einwilligung
  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.)

1406.  Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Mannesz:5)
zurt  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft
oder  eines  Vermächtnisses,  zum  Verzicht  auf  den
Pflichtteil  sowie  zur  Errichtung  des  Inventars
über  eine  angefallene  Erbschaft;  1)
zur  Ablehnung  eines  Vertragsantrags  oder  einer
Schenkung:;
zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  gegenüber  dem
Manne.

1407.  Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:
zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit  der  Eheschließung  anhängigen
  Rechtsstreits;

2.  zur  gerichtlichen  Heltendmachung  eines  zum  einge-3



—-  ÊÚ

brachten  Gute  gehörenden  Rechtes  gegen  den  Mannf'2)

.  zur  gerichtlichen  GEeltendmachung  eines  zum  eingebrachten

  Gute  gehörenden  Rechtes  gegen  einen  Dritten,

  wenn  der  Mann  ohne  die  erforderliche  Zustimmung

  der  Frau  über  das  Recht  verfügt  hatj')

4  zur  gerichtlichen.  Geltendmachung  eines  Widerspruchrechts

  gegenüber  einer  Zwangsvollstreckung.“)



8  1408.  Das  Recht,  das  dem  Manne  an  dem  eingebrachten  Gute

kraft  seiner  Berwaltung  und  Nutzuießung  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.)

8  1409.  Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft.o)  so  hat  ihn  der

Vormund  in  den  Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,7)  die  sich  aus  der

Verwaltung  und  Nutznießung  des  eingebrachten  Gutes  ergeben.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormunddes  Mannees  ist.vs)

3.  Schuldenhaftung.

8  1410.  Die  Släubiger  des  Mannes  können  nicht  Befriedigung
aus  dem  eingebrachten  Gute  verlangen.7)

8  1411.  Die  Gläubiger  der  Frau  können  ohne  Rücksicht
auf  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  Befriedigung  aus  dem

—  433  —  28
        <pb n="434" />
        Erlãuterungen

8  1411  80)  vgl.  Auhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  2.  e.  Es  haftet  also  das

„eingebrachte  Gut“  der  Frau:  A.  für  die  vorehelichen  Schulden  der  Frau,  —

B.  für  die  während  der  Ehe  entstandenen  Schulden  der  Frau,  soweit  sie  nicht

unter  die  88  1412—1414  fallen.  Da  die  1412  festgesetzte  Ausnahme  (Verbindlichkeiten

  aus  „Rechtsgeschäften'  —  Verträgen  —  der  Frau)  im

täglichen  Leben  der  Hauptfall  der  Entstehung  von  Schulden  ist,  so  ist  im  tägli

  Leben  —  entgegen  dem  „Grun  des  §  1411  —  die  Regel,  daß  das

eingebrachte  Gut“  der  Frau  für  die  während  der  Ehe  ohne  Zutimmung

  des  Mannes  entstandenen  Schulden  der  Frau  nicht

aftet.  —  Nach  §§  1411—1414  haftet  das  eingebrachte  Gut  der

rau  insbesondere  für  folgende  während  der  Ehe  euntstandenen  Schulden

Frau:  a)  die  mit  Zustimmung  des  Mannes  durch  Rechtseschäfte

  (Verträge)  der  Frau  entstandenen,  wozu  auch  die  „Geschb

  #  ulden“  eines  von  der  Fu  mit  ausdrücklicher  oder  stillchweigender

  Einwilligung  des  annes  selbständig  betriebenen

Erwerbsgeschäfts  gehören,  auch  wenn  der  Mann  den  einzelnen

in  diesem  Erwerbsgeschäft  vorgenommenen  Rechtsgeschäften  ni  ##t  zugestimmt

Pt  (6#  1412,  1405),  b)  die  ohne  Zustimmung  des  Mannes  durch

ech  ’s  (Verträge)  der  Frau  entstandenen  Schulden  in  den

ällen  der  1401,  1402,  1406  3,  c)  die  Prezeblosten  der  Frau,

1412  Abs.  2,  d)  die  Schulden  aus  unerlaubten  Handlungen

Frau  (88  823  ff.,  1415  1),  e)  die  aus  der  gesetzlichen  Unterhaltspflicht

  der  Frau  gegen  ihre  Verwandten  entstehenden  Schulden

(5§  1654,  8  die  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung  des  „einrachten

  Gutes“  entstandenen  ulden  der  Frau  (88  812  ff.,  1390  Abfs.  2).

n  allen  2  Füäen  gilt  der  Satz  des  §  1411,  daß  die  Gläubiger  der  Frau
i

ohne  Rü  t  auf  die  „Verwaltung  und  Nutzniepung“  des  Mannes
Befriedigung  aus  dem  „eingebrachten  Gute“  der  Frau  verlangen
können;  d.  "  der  Mann  muß  das  „eingebrachte  Gut“  der  Frau  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  hergeben  und  die  ##

angsvochtreckung“  darein  dulden.
Verweigert  er  dies,  so  berechtigt  §  1411  die  Gläubiger  allerdings  nicht
ohne  weiteres  zur  „Zwangsvollstreckung'  in  das  eingebrachte
  Gut,  sondern  sie  müssen  zunächst  gegen  den  Mann  „auf  Duldung
  der  Zwangsuvollstreckung“  klagen.  Auf  diese  Klage  wird  der  Mann  zur
„Duldung  der  Zwangsvollstreckung“  verurteilt,  wenn  einer  der  vorbegeicheten
  Fälle  (z.  B.  eine  voreheliche  Schuld  der  Frau,  eine  während

Ehe  vom  Manne  genehmigte  uld  der  Frau  usw.)  vorliegt.  vgl.
Note  61  und  67.  —  Für  die  von  der  Frau  kraft  ihrer  sogen.  „Schlüsselgewalt““

  gemachten  Schulden  haftet  lediglich  Mann.  pgl.  §  1357

nebst  Anhängen.
s1)  Wer  Weibes  Wein  trank,  ersetzt  Weines  Wert“  (C).  8  92.
§  1412  82  Gegensatz:  Verbindlichkeit  aus  „unerlaubter  Handlung“,  aus
„ungerechtfertigter  Bereicherung“  usw.  vgl.  Note  80.

s3)  Das  eingebrachte  Gut  haftet  also  in  der  Regel  nicht  für  die  während
der  Ehe  von  der  Frau  urch  —  eschäft  (Vertrag)  ohne  Zustimmung  des
Mannes  gemachten  Schulden.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  B.  2.  e.
§8  1395,  1869,  14„  1402,  1405,  1406  und  Note  80.

84  1
*  1413  ss  1369,  1370.
5  1414  *  n  sich  gilt  der  Satz:  „Vorbehalts  Schuld  trifft  nur  Vorbehalts

Gut“  (C);  aber  für  die  Geschäftsschulden  eines  von  der  Fraumit
Einwilligung  des  Mannes  betriebenen  Erwerbsgeschäfts  ftet  das
„eingebrachte  Gut“  der  Frau  selbst  dann,  wenn  sie  das  Geschäft  nur  mit
„Vorbehaltsgut“  betreibt  (8§8  1405,  1412).
15  s')  Dritten  gegenüber  haftet  auch  das  „eingebrachte  Gut“.
ss)  Note  80  und  §  1417.
*  1416  s0)  Note  87.
fo)  Der  Mann  hat  die  Kosten  zu  tragen,  wenn  sie  in  dem  betr.  Urteil
ihm  auferlegt  sind.  vgl.  §  1387,  namentli  Note  38.

—  434  —0
        <pb n="435" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Schuldenhaftung  s  1412—1416

eingebrachten  Gute  verlangen,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1412  bis  1414
ein  anderes  ergibt.)  Sie  unterliegen  bei  der  Geltendmachung  der  Ansprüche
  der  Frau  nicht  der  im  §  1394  bestimmten  Beschränkung.

Hat  der  Mann  verbrauchbare  Sachen  nach  §  1377  Abs.  3  veräußert
  oder  verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber  zum
sofortigen  Ersatze  verpflichtet.1)

*  1412.  Das  eingebrachte  Gut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit
der  Frau,  die  aus  einem  nach  der  Eingehung  der  Ehe  vorgenommenen
Rechtsgeschäft  entsteht,':)  nur  dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
  zu  dem  Rechtsgeschäft  erteilt  oder  wenn  das  Rechtsgeschäft  ohne
seine  Zustimmung  ihm  gegenüber  wirksam  ist.“)

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  der  Frau  haftet  das  eingebrachte
Gut  auch  dann,  wenn  das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  nicht  wirksam  ist.“)

8  1413.  Das  eingebrachte  Gut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau,  die  infolge  des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines  Bermächtnisses
  entsteht,  wenn  die  Frau  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtnis
nach  der  Eingehung  der  Ehe  als  Vorbehaltsgut  erwirbt.  5)

8  1414.  Das  eingebrachte  Gut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
  der  Fran,  die  na  ch  der  Eingehung  der  Ehe  infolge  eines  zu  dem
Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besfitzes  einer  dazu  gehörenden
  Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das  Recht  oder  die  Sache  zu
einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung  des
Nannes  selbständig  betreibt.°)

§  1415.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  dem
Vorbehaltsgute  zur  Laft:  #)

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einer  unerlaubten
  Handlung  die  sie  während  der  Ehe  begeht,  oder
aus  einem  Strafverfahren,  das  wegen  einer  solchen
Handlung  gegen  sie  gerichtet  wird;  ss)

2.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einem  sich  auf
das'  Vorbehaltsgut  beziehenden  Rechtsverhältnis,  auch
wenn  sie  vor  der  Eingehung  der  Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden
  sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  über
eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

§  1416.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  )  sallen
die  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  dem  Vorbehaltsgute
  zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.o)

Das  gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits
zwischen  der  Frauund  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
Urteil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
wirksam  ist.?')  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit  eine  persönliche
Angelegenheit  der  Fraue)  oder  eine  nicht  unter  die  Vorschriften
  des  §  1415  Nr.  1,  2  fallende  Verbindlichkeit,  für  die  das  eingebrachte
  Gut  haftet,  so  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ist.

435  —  28*
        <pb n="436" />
        8  1417

8  1418

8  1419

Erläuterungen
"  l  1399,  1400—1402,  1405,  1407.
"2)  Note  63.  Z
8  1417  handelt  von  der  „Ausgleichung“  zwischen  „eingebrach-93


tem“  und  „Vorbehalts-Gut“.  „Was  Eingebracht  auslegt,  ersetzt  der  Vorbehalt“
  (C)  und  umgekehrt.

54)  Die  Verwaltung  und  Nutzuießung  des  Mannes  am  „eingebrachten
Gute“  der  Frau  endigt  selbstverständlich  mit  der  Auflösung  der  Ehe  dah
Tod  (§  1424  Abs.  27  oder  Scheidung,  ferner  wenn  die  Eheleute  dur
Ehevertrag  die  Aufhebung  vereinbaren,  was  fie  jederzeit  können.
(§.1432).  Sie  endigt  außerdem  in  den  Fillen  der  §8  1418—1420.  In
diesen  Fällen  tritt  für  die  Jukunft  „Gütertrennung“  ein  (svgl.
Note  99.  88  1426  ff.)  Dasselbe  gilt  im  Falle  der  Aufhebung  durch  Ehevertrag,
  sofern  dieser  nicht  „ein  anderes“  bestimmt  (§8  1435,  1436).

ob)  und  „bei  Gefahr  im  Verzuge“  schon  vorher  zur  Sicherung
ihres  „Eingebrachten“  eine  einstweilige  Verfügung  auf  „Entziehung  der  Verwaltung
  und  Nutznießung“  beantrogen  *r’'e  dao  300.

vs)  sei  ¾s  auch  ohne  sein  „Verschulden“.  vgl.  Sachregister  „Unterhalt“.

97

5„#1911.

o)Für  die  Zukunft  gilt  Gütertrennn  1426);  diese  wirkt  aber
Dritten  gegenüber  nur,  wenn  die  erfolgte  Luyhe  ung  der  „Verwaltung
u115  Suebun  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  oder  ihnen  bekannt

1

100)  Das  Eingebrachte  der  Frau  gehört  also  nicht  Zur  Konkursmasse  des
Mannes  (§  1408  und  Note).  Für  die  Zukunft  gilt  „Hütertrennung“.
.  Note  99

10  13  ff.,  18,  1348  ff.  vgl.  Note  99.
103)  wie  jeder  andere  „Verwalter  fremden  Vermögens“.  259
bis  261.  Im  Falle  des  „Unterganges“  oder  der  „Verschlechterung“  von  Bestandteilen
  des  Ehegutes  hat  der  Mann  Ersatz  zu  keisten,  soferner  nicht  be-Seift
  ,  daß  4  „kein  vertretbares  Verschulden“  trifft.  1359,  1372.  Die
Verpflichtung  des  Mannes  zur  Nechnungslegung  beiicht  ch,  da  ihm  ja  die
„Nutzungen“  des  Eingebrachten  als  „Eigentum  zufallen  (§8  1363,  1383).
nur  auf  die  Verwaltung  der  Substanz  des  „Eingebrachten“.

103)  Der  Mann  ist  —  Pächter,  die  Frau  ist  =  Verpächter.

(Fortsetzung  von  Seite  416)

18.  4  Kurhessische  Gesetz  wegen  Einfhrung  kürzerer  Verjäührungsfristen  bei
en  aus  Schuldverhkltnissen  vom  14.  Juli  1853  (Kurhess.  Gesets-Samml.  S.  99):

19.  das  andprulich  Hessische  Gesetz,  die  Verjährung  der  persönlichen  Klagen

Petreffen  E—  15.  August  1854  (Reg.-Blatt  f.  d.  ehemal.  Landgrafschaft  Hessen--Oomburg
  S.  748);

20.  das  Gesetz,  betreffend  die  Abschltzung  der  Landgüter  zum  Behufe  der  Pflichtteilsberechnung
  in  der  Provinz  Westfalen,  vom  4.  Juni  1856  (Gesetz-Samml.  S.  550);

21.  das  Bayerische  Gesetz,  betreffend  die  Verjährungsfristen,  vom  26.  Maärz
1859  Bayer.  Gesetzbl.  S.  26);

22.  der  §s  1°  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen,  vom  W8.  Mai  1860  (Gesetz-Samml.  S.  221);

2.  der  §  3  des  Frankfurter  Gesetzes,  die  Erwerbung  von  Grundeigentum  und  Insitzen
dure  Nichtverbürgerte  betreffend,  vom  29.  September  1863  (Frankf.  Gesets-  und
Statutensammlun  d.  XVI  S.  55);

24.  das  Gesetz  betreffend  die  den  gemeinnttzigen  Aktiengesellschaften  be-Villigte
  Sportel-  und  Stempelfreiheit,  vom  2.  Mürz  1867  (Gesetz-Samml.  S.  385);

25.  das  Gesetz  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  für  die  Provinz
Schleswig  Holtstoin  vom  9.  Februar  1869  (Gesets-Samml.  8.  341);

26.  das  Gesetz,  betreffend  die  HOomnehmigung  zu  Schenkungen  und  letsztwilligen
Zuwendungen,  sowie  zur  Ubertragung  von  unbeweglichen  Gegenständen
  an  Korporationon  und  andere  juristische  Personen,  vom
23.  Februar  1870  (Gesets-Samml.  S.  118);

27.  der  §  14  des  Gesetzes,  betreffond  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete
des  gierungsbezirks  Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirk  Cassel
gehörigen  vormals  Grossherzoglich  Hessischen  Gebietsteilen,  vom  15.  Februar  1872

(Gesetz-Samml.  S.  165);
(Fortsetzung  folgt  Seite  438)

—  436  —
        <pb n="437" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Beendigung  der  Verwaltung  usw.  5  1417—1422

§  1417.  Wird  eine  Verbindlichkeit,  die  nach  den  88  1415,  1416
dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fällt,  aus  dem  eingebrachten  Gute  berichtigt,
  so  hat  die  Frau  aus  dem  Vorbehaltsgute,  soweit  dieses  reicht,  zu  dem
eingebrachten  Gute  Ersatz  zu  leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fällt,  aus  dem
Vorbehaltsgute  berichtigt,  so  hat  der  Mann  aus  dem  eingebrachten  Gute,
soweit  dieses  reicht,  zu  dem  Vorbehaltsgut  Ersatz  zu  leisten.“)

4  Been  digung  der  Verwaltung  und  Nutznießung.“")

8.  1418.  Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  Berwaltung  und
Kutznießung  klagen:  75)

1.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  die  Frau

nach  §  1391  Sicherheitsleistung  verlangen  kann;

2  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,  der  Frau#
und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  Unterhalt
zu  gewähren,  verletzt  hato)  und  für  die  büunkt  eine  erhebliche
  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen  ist.  Eine
Verletzung  der  Unterhaltspflicht  liegt  schon  dann  vor,  wenn
der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  nicht  mindestens
  der  Unterhalt  gewährt  wird,  welcher  ihnen  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  und  Nutznießung  des  eingebrachten
Gutes  zukommen  würde;
wenn  der  Mann  entmündigt  ist;)
wenn  der  Mann  nach  §  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat:

5.  wenn  für  den  Mann  ein  Abwesenheitspfleger  bestellt

  ??)  und  die  baldige  Aufhebung  der  Pflegschaft  nicht  zu  erwarten
  ist.

Die  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  tritt  mit  der
Rechtskraft  des  Urteils  ein.“)

1419.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt  mit  der  Rechtskraft
  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Nannes  eröffnet  wird.  100)

5  1420.  Die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt,  wenn  der
NMans  für  tot  erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des
Todes  gilt.1%)

5  1421.  Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
hat  der  Mann  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  herauszugeben  und  ihr  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.  10:)  Auf  die  Herausgabe  eines
landwirtschaftlichen  Grundstücks  findet  die  Vorschrift  des
8  592,  auf  die  Herausgabe  eines  Landguts  finden  die  Vorschriften
der  §§  592,  593  entsprechende  Anwendung.108)

*1422.  Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung  auf  Grund  des
8  1418  durch  Urteil  aufgehoben,  so  ist  der  Mann  zur  Herausgabe  des
eingebrachten  Gutes  so  verpflichtet,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Heraus-—

  437  —
        <pb n="438" />
        8  1427

8  1428

Erlänterungen

104  292  und  Note  83  —
20%  „Rießbrauchs  Ende  bricht  Miete  nicht“  (C).
106  62  674,  122  a.  E.

107  122  a.  E.
108)  88  672,  674.
109  1418.
110  1420.
z#u)  8  1431.

112)  Gütertreunung  gilt  a)  nach  §  1426  im  Falle  des  §  1364,  bnt  nach
§  1426  in  den  Fällen  der  88  1418—1420,  c)  in  den  Fällen  des  8  1433  (  Eheve
  retw  og.  d)  in  den  Fällen  der  58  1468—1470,  e)  in  den  *  der
4  542—1545,  s)  in  den  Fällen  des  §  1549  in  Verbindung  mit  88  1468—1470,

im  Falle  der  S#.  100.  1575,  h)  wenn  die  Eheleute,  was  jeder  zeit
(vor  oder  während  t  Ehe)  können,  durch  Ehevertrag  (vgl.  auch  c)  ausdrücklich
„Gütertrennung“  vereinbaren.

115)  Bei  der  Gütertrennung  sind  die  Vermögensmassen  beider  Eheleute
so  von  einander  getrennt,  als  ob  beide  unverheiratet  wären.  Die  Frau  kann
mit  ihrem  Vermögen  machen,  was  sie  will;  der  Mann  hat  kein  Recht  (Verwaltung
  und  Nuttie  ung  usw.)  daran.  Es  ist  Stenso,  als  ob  alles  Vermögen.
der  Frau  für  „Vorbeha  2  erklärt  wäre  *  1365  ff.).  Gleichwohl
äußert  selbstverständlich,  wie  die  Erfahrung  lehrt,  au  bei  dieser  Trennung
der  Vermögensmassen  die  Tatsache  der  „Ehe“  gewisse  Wirkungen  auf  die
5rm  gensechtlichen  Beziehungen  der  Eheleute;  hiervon  handeln  die

114)  Aenn  der  Mann  vermögenslos  und  erwerbsunfähig  ist,  gilt  §  1360
Abs.  2.  —  §  1371.
rnlt  sara.7  301..  Aügt  verpfänbber  (8  120),  und
116)  also  nicht  pfändbar  1  zuccht  1  un
es  findet  keine  eläne  dagegen  statt  (§  384).

117)  vgl.  Sachre.rister  „Unterhalt“.

(Fortsetzung  von  Seite  136)

28.  das  Gesetz  über  den  Eigentumserwerb  und  die  Abgltene  Reazua  der
Grundstüske,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten,  vom  K.  Mal  1872
Gesets.  Samml.  S.  433;:

29.  55  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten-  in  der  Provinzs
Son  eswig-  Holstein,  vom  3.  Januar  1873  (Gesetz-Samml.  S.  8

30.  die  Vormundschaftsordn  ang  vom  5.  Juli  1875  (Gesetz-  Sanmindl!  8.  431);

31.  der  8  26  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete  des
Regierungsbezirks  Cassel  ausschliesslich  der  zu  demselben  gehörigen  votmals  Gross--bersoslio
  F(6  Hessischen  Gebietsteile.  vom  23  Juli  1876  (Gesetz-Samml.  S.  357).

ath  rt.  90.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dom  Bürgerlichen  Gesetsbuch

in  Kraft.

Die  Vorschriften  des  Artikel  33  §  2  Abs.  2,  &amp;amp;  3  Nr.  1,  der  Artikel  34,  71,  73,  74  und
des  Artikel  86  §  2  treten  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

—  —  —a##  —

—  438  —
        <pb n="439" />
        Gesetzliches  Güterrecht  —  Gütertrennung  *1423—1428

gabe  mit  der  Erhebung  der  Klage  auf  Aufhebung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  rechtshängig  geworden  wäre.10“)  6

*1423.  Hat  der  Mann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Miet=  oder
Pachtverhältnis  bei  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
noch  besteht,  die  Vorschriften  des  §  1056  entsprechende  Anwendung.707)

§  1424.  Der  Mann  ist  auch  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  zur  Fortführung  der  Berwaltung  berechtigt,  bis  er  von
der  Beendigung  Kenntnis  erlangt  oder  sie  kennen  muß.#08)  Ein  Dritter
kann  sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme
  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  kennt  oder  kennen  muß.#

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung  infolge  des  Todes  der
Frau,  so  hat  der  Mann  diejenigen  zur  Verwaltung  gehörenden  Geschäfte,
mit  deren  Ausschube  Gefahr  verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe
anderweit  Fürsorge  treffen  kann.08)

8  1425.  Wird  die  Entmündigung  oder  Pflegschaft,  wegen  deren
die  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  erfolgt  ist,10%)  wieder
ausgehoben  oder  wird  der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß
mit  Erfolg  angefochten,  so  kann  der  Mann  auf  Wiederherstellung  seiner
Rechte  klagen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  für  tot  erklärte  Mann  noch
lebt.  10)

Die  Wiederherstellung  der  Rechte  des  Mannes  tritt  mit  der
Rechtskraft  des  Urteils  ein.1)  Die  Vorschrift  des  §  1422  findet
entsprechende  Anwendung.

Im  Falle  der  Wiederherstellung  wird  Vorbehaltsgut,  was  ohne  die
Aufhebung  der  Rechte  des  Mannes  Vorbehaltsgut  geblieben  oder  geworden
  sein  würde.

5.  Gütertrennung.  u#:)

§  1426.  Tritt  nach  §  1364  die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  nicht  ein  oder  endigt  sie  auf  Grund  der  §8  1418  bis  1420,
so  tritt  Gütertrennung  ein.1½)
1  Für  die  Gütertrennung  gelten  die  Vorschriften  der  88  1427  bis
431.
1427.  Der  Mann  hat  den  ehelichen  Aufwand  zu  tragen.
ur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  hat  die  Frau  dem  Manne
einen  angemessenen  Beitrag  1½½)  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens  112)
und  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  oder  eines  von  ihr  selbständig  betriebenen
Erwerbsgeschäfts  zu  leisten.  Für  die  Vergangenheit  kann  der
Mann  die  Leistung  nur  insoweit  verlangen,  als  die  Frau  ungeachtet
  seiner  Aufforderung  mit  der  Leistung  im  Rückstande  geblieben  ist.
Der  Anspruch  des  Mannes  ist  nichtübertragbar#)
*51428.  Ist  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,
  den  der  Mann  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen
  zu  gewähren  hat,117)  so  kann  die  Frau  den  Beitrag  zu  dem  ehe-—

  439  —
        <pb n="440" />
        Erlänterungen

us)  §  1418.1—5.
1429  .  685  Abs.  2  und  Note,  ;  1618.
8  1430  120)  Ein  im  Leben  besonders  häufiger  Fall  ist  es,  daß  die  Eheleute  durch

Ehevertrag  „Gütertrennung“  vereinbaren  (alles  Vermögen  der  Frau
für  „Vorbehaltsgut“  erklären),  daß  aber  die  Fran  dann  tatsächlich

relwilli  ihr  Vermögen  der  Verwaltung  des  Mannes  #bericht.  Hiervon
  handelt  ⅛“r  1430.  Die  Frau  kann  selbstverständlich  bei  der  Überlassung  abweichende
  Bestimmungen  treffen  (durch  den  Verwaltungsvertrag,  die  Verwaltungsvollmacht).


1431  121)  d.  h.  wenn  sie  in  das  GSüterrechtsregister  eingetragen  (vgl.  88
1558  ff.)  oder  dem  Dritten  bekannt  ist.

8  1432  1)  vgl.  Anhang  1  zu  ¾l  1363,  insbesondere  unter  III.  IV  A,  VII  A.  —
Nach  BGB.  unter  teh.  die

W—.  des  Güterstandes  durch  „Ehevertrag“
  nicht  bloß  vor  der  Eheschließung,  sondern  auch  während
der  Ehe  (ieverzeitige  „Anderung“  des  Eüterstandrs)  dem  freien  Willen  der
Ehegatten,  und  es  steht  insbesondere  den  Gläubigern  des  Mannes
gegen  eine  solche  ünderung  an  sich  kein  Einspruchsrecht  zu.  Jedoch
unterliegen  auch  Eheverträge  der  Ansechtung  der  Gläubiger  des  Mannes  oder
der  Frau,  wenn  die  besonderen  Doraussetzungen  des  Anfechtungs-*
  vom  21.  Juli  1879  (in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898)  bezw.  der  §8
29  ff.  KO.  vorliegen,  insbesondere  kann  z.  B.  ein  während  der  Ehe  Sschlosseer.
Ehevertrag.  durch  den  die  bis  dahin  unter  den  Eheleuten  Geltend  ene  „Alleine
  Gütergemeinschaft“,  „Fahrnisgemeinschaft“",  „Errungenschaftsgemeinen
  aufgehoben  und  statt  dessen  „Gütertrennung“  vereinbart  ist,  von  den  daurch
  um  ihre  Befriedigung  gebrachten  Gläubigern  des  Mannes  innerhalb
2  Jahren  als  eine  „unentgeltliche“  Vrfügum  s  Mannes  zu  Gunsten  der
Frau  angefochten  werden,  sofern  seitens  des  Mannes  eine  Gegenleistung  nicht
gewährt  ist  und  sofern  auch  nicht  etwa  die  Frau  einen  „gesetzlichen  Grund“  hatte,
ie  „Aufhebung“  des  bisherigen  Eüterstandes  zu  Wss  1468,  1542,  1549).
ogl.  §  3“  Anfecht.-Ges.,  §  322  KO.  nn  dagegen  die  Ehegatten  “l-  B.  unter
ushebung  der  bisher  zwischen  ihnen  bestandenen  „allgemeinen  Gütergemeinchaft"
  die  „Gütertrennung“  vereinbaren,  um  die  Frau  von  ihrer  „gesetzlichen
nterhats  licht“  gegen  Nr#.  der  Verarmung  nahen  Eltern  zu  befreien,  so  ist
ein.  965.  cher  Vertrag,  soweit  dadurch  nur  der  zukünftige  Unterhaltsanspruch
vereitelt  wird,  ni  *X  anfechtbar;  denn  anfechtungsberechtigt  find  nur  Gläubiger,
  die  einen  „vollstreckbaren  Schuldtitel“  erlangt  haben  und  deren  Forderung
  sällig.  ist.
2

*  1434  )  der  „Bevollmächtigten“  der  Verlobten  oder  Eheleute  oder  deren
Vormünder  usw.  pgl.  je  1437,  1508,  1549.
7  2276  abs-  2  (Erbvertrag).
*  1435  4  1558—1563.  Das  Güterrechtsregister  beweist  nur,  daß  etwas  „eintragen“
  oder

nicht  eingetragen“  ist.  Es  beweist  aber  nicht,  daß  der
nhalt  des  „HSüterrechisregister

"  5)  auch  wenn  sie  nicht  in  das  „Güterrechtsregister“eingetragen  war.

—  440  —
        <pb n="441" />
        Vertragsmäßiges  Güterrecht  —  Allgemeine  Vorschriften  §  1429—1435

licen  Aufwand  insoweit  zur  eigenen  Verwendung  zurückbehalten,  als
er  zur  Bestreitung  des  Unterhalts  erforderlich  ist.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Mann  entmündigt  ist  oder  wenn
er  nach  §  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat  oder  wenn  für  ihn  ein  Abwesenheitspfleger
  bestellt  ist.s)

§  1429.  Macht  die  Frau  zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes
  aus  ihrem  Vermögen  eine  Aufwendung  oder  überläßt  sie  dem
Manne  zu  diesem  Zwecke  etwas  aus  ihrem  Vermögen,  so  ist  im  Zweisel
anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.  15)

5  1430.  Uüberläßt  die  Frau  ihr  Vermögen  ganz  oder  teilweise
der  Verwaltung  des  Mannes,120)  so  kann  der  Mann  die  Einkünfte,
die  er  während  seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem  Ermessen
verwenden,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  Bestreitung  der  Kosten
der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und  zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen
  der  Frau  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
aus  den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten  werden.  Die  Frau  kann
eine  abweichende  Bestimmung  treffen.

#1431.  Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber  nur  nach
Maßgabe  des  §  1435  wirksam.4)

Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  §  1425  von  der  Wiederherstellung
  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  wenn  die
Aushebung  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  worn

  ist.

II.  Bertragsmäßiges  Güterrecht.))
1.  Allgemeine  Vorschriften.

1432.  Die  Ehegatten  können  ihre  güterrechtlichen  Verhältnisse
durch  Vertrag  (Ehevertrag)  regeln,  insbesondere  auch  nach  der  Eingehung
der  She  den  Güterstand  aufheben  oder  ändern.

§  1433.  Der  Güterstand  kann  nicht  durch  Verweisung  auf  ein
nicht  mehr  geltendes  oder  auf  ein  ausländisches  Gesetz  bestimmt  werden.

Hat  der  Mann  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  oder,  falls  der
Vertrag  nach  der  Eingehung  der  Ehe  geschlossen  wird,  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  seinen  Wohnsitz  im  Auslande,  so  ist  die  Verweisung  auf
ein  an  diesem  Wohnsitze  geltendes  Güterrecht  zulässig.

§  1434.  Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  2)  vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  werden.2)

§  1435.  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und
Rutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen  oder  geändert,
so  können  einem  Dritten  gegenüber  aus  der  Ausschließung  oder  der  Andertung
  Einwendungen  gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
vorgenommenes  Rechtsgeschäft  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen  ergangenes
rechtskräftiges  Urteil  nur  hergeleitet  werden,  wenn  zur  Zeit  der  Vornahme
  des  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit
  die  Ausschließung  oder  die  Anderung  in  dem  Güterrechtsregister  des
zuständigen  Amtsgerichts  eingetragen  ")  oder  dem  Dritten  bekannt  war.5)

—  441  —
        <pb n="442" />
        Erläuterungen

8§  1436  o)  oder,  was  dasselbe  ist,  „das  gegenwärtige  und  künftige  Vermögen
  der  Frau  wird  für  Vorbehaltsgut  erklärt“.
7)  8388  1428  ff.
#  1437  1)  A.  In  welchen  Ehen  gilt  allgemeine  Gütergemeinschaft

a)  Die  §§  1437  ff.  gelten  in  den  seit  1.  Jannar  1900  geschlossenen
Ehen  nur,  wenn  die  „allgemeine  Gütergemeinschaft“  durch
Eherertrag  (vor  oder  während  der  Ehe)  zischen  den  Eheleuten
  vereinbart  ist.  Die  „allgemeine  Gütergemeinschaft"
ist  also  nach  BGB.  niemals  elzs  liches  Güterrecht“  (vgl.

nhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  A  und  I—III).

b)  Die  §§  1437  ff.  gelten  in  den  vor  1.  Jannar  1900  geschlossenen
Ehen,  in  denen  nach  früherem  Pechte  die  „allgemeine  Güteremeinschaft“
  galt  B.  Ost=  und  Westpreußen,  Posen,  Westbirr
  usw.),  nach  Maßgabe  des  Anhang  1  zu  8§  1363  unter
Gul  S  sagten  kraft  Landesgesetzes  als  „gesetzliches

errecht“.

Da  hiernach  das  Anwendungsgebiet  der  1437  ff.  nur
ein  belchränkies  ist  und  mit  dem  Absterben  der  unter  dem
alten  Rechte  geschlossenen  Ehen  wohl  immer  beschränkter
werden  wird,  und  nach  dem  Zwecke  dieser  Ausgabe  sollen  nur
die  wichtigsten  Vorschriften  der  §§  1437  ff.  erläutert  werden.

B.  Als  kurze  Übersicht  sei  folgendes  vorausgeschickt:

I.  Es  ist  zu  unterscheiden:

a)  das  „Gesamtgut“  438.

b)  das  „Vorbehaltsgut“,  sowohl  des  Mannes  als  auch
der  rau,  worüber  jeder  Ehegatte  allein  frei  verfügen
kann;  §§  1440,  1441.

c)  das  sogen.  „Son  dergut“,  sowohl  des  Mannes  als  auch
der  Frau  (im  Leben  nicht  häufig  vorkommend)  vgl.  S  1439.

II.  Betreffend  das  Gesamtgut  ist  hervorzuheben:

it  de.  Ab  den  A  de
*  u  se  88  Wisehen  d  e  dolneen.  1  .  "0sr
a)  über  das  Ges,

8
b)  als  Kläger  oder  Belagter  für  das  Gesamtgut  Prozesse
ihren.  .kommen  die  740—745  in  Betracht.
  §  740  lautet:  „Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder
der  Erbrrieperenen  ist  zur  *  wangsvollstreckung
  in  das  Gesamtgut  ein  gegen  den  Ehemann
  ergangenes  Urteil  erforderlich  und  genügend.“
Über  §  741  3P.  vgl.  Note  61  am  Ende  zu  §  1400.
c)  Schulden  machen  die  aus  dem  „Gesamtgute“"  befriedigt
  werden  müssen;  8  1459.

Die  in  den  Ausnahmefällen  der  8  1444—1446  von
dem  Manne  ohne  die  dort  erforderte  „Einwilligun
der  Frau“"  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  find  an
„für  den  Mann“"  selbst  unwirksam.

2.  Die  Frau  kann  in  der  Regel  nicht  ohne  Zustimmung
des  Mannes,  nur  ausnahmsweise  „allein“
a)  über  das  Gesamtgut  „verfügen“  (vgl.  Anhang  1  zu
§  104  unter  1.  7),  nämlich  in  den  Fällen  der  9  1357,
1450—1452,
b)  Pr  ozesse  für  das  Gesamtgut  als  „Klägerin“  oder  „Bekagte
  1  gühren,  nämlich  in  den  Fällen  der  §§  1449,  1450,

—  442  —
        <pb n="443" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  5*1436—1441

Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  in  dem  Güterrechtsregister
eingetragene  Regelung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse  durch
Ehevertrag  aufgehoben  oder  geändert  wird.

§  1436.  Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und
Nutznießung  des  Mannes  ausgeschlossen?)  oder  die  allgemeine
  Gütergemeinschaft,  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  die  Fahrnisgemeinschaft  aufgehoben,
  so  tritt  Gütertrennung  ein,!)  sofern  sich  nicht  aus  dem
Vertrag  ein  anderes  ergibt.

2.  Allgemeine  Gütergemeinschaft.)

9  1437.  Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  vereinbart  oder  aufgehoben  wird,  kann  nicht  durch  einen  gesetzlichen
Vertreter  geschlossen  werden.

Ist  einer  der  Vertragschließenden  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,))
  so  bedarf  er  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.
It  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,  so  ist  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

§51438.  Das  Vermögen  des  Mannes  und  das  Vermögen  der
Frau  werden  durch  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  gemeinschaftliches
  Vermögen  beider  Ehegatten  (Gesamtgut).s)  Zu  dem  Gesamtgute
  gehört  auch  das  Vermögen,  das  der  Mann  oder  die  Frau  wählend
  der  Gütergemeinschaft  erwirbt.

Die  einzelnen  Gegenstände  werden  gemeinschaftlich,  ohne  daß  es
einer  Üübertragung  durch  Nechtsgeschäft  bedarf.“)

Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,  das  im  Grundbuch  eingetragen
ist  oder  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  kann,  so  kann  jeder  Ehegatte
  von  dem  anderen  die  Mitwirkung  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
verlangen.5)

1439.  Von  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen  find  Gegenstände,  die
nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.)  Auf  solche
Gegenstände  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften,  mit  Uusnahme
des  §  1524,  entsprechende  Anwendung.:)

8  1440.  Von  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen  ist  das  Borbehaltsgut.


Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut  eines
der  Ehegatten  erklärt  ist  oder  von  einem  der  Ehegatten  nach  §  1369  oder
§  1370  erworben  wird.

5+  1441.  Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  finden  die  bei  der
Sütertrennung  für  das  Vermögen  der  Frau  geltenden  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung;)  die  Frau  hat  jedoch  dem  Manne  zur  Bestreitung
  des  ehelichen  Aufwandes  einen  Beitrag  nur  insoweit  zu  leisten,  als
die  in  das  Gesamtgut  fallenden  Einkünfte  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
nicht  ausreichen.)

—  443  —
        <pb n="444" />
        8  1438

8  1439

8  1441
l  1442

8  14

A

Erläuterungen

c)  Schulden  machen,  die  aus  dem  G’famtgute!  befriedigt
  werden  müssen  nämlich  in  den  Note  26  zu  §  1459

bezeichneten  Fällen.  Man  beachte  §  1459  8*
Unter  den  Begriff  „verfügen“  fallen  nicht  die  letztwilligen  fügungen
Cstamente  usw.).  Volr-  einen  „Anteil“  am  Gesamtgute  kann  *
hegatte  völlig  unbeschränkt  „letzt  willig  verfügen“  (vgl.  jedoch
das  „Pflichtteilsrecht"“).

2)  z.  B.  minderjährig  88  106,  114.

3)  Die  „allgemeine  Gütergemeinschaft“  ist  eine  Rechtsgemeinschaft  zur
gesamten  Hand  vgl.  Note  1  C  zu  §  705,  Note  3  zu  §  741,  Note  2  zu  §  1008,

bu  ce  auf  den  Namen  des  einen  Ehegatten  allein  eingetragenen  oder  eintragbaren
  Rechten  (Grundstücks-Eigentum,  Hy  othekenforderungen,  Grundç
  ne  Ehegatte

B.  als  Eigentümer  des  Grundstücks  eingetragen
ist,  kann  er  wegen  des  „öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs"“  (88  891—893)
das  Grundstück  trotz  §  1445  allein  an  einen  Dritten  wirksam  auflassen,  es
sei  denn,  daß  dem  Dritten  das  Bestehen  der  Gütergemeinschaft  bekannt
war,  in  welchem  Falle  der  Dritte  sich  die  Ansechtun  *  det  Auflassung  von  dem
nicht  eingetragenen  „Ehegatten“  gefallen  lassen  muß.

r—t  bei  Weigerung  „Klage“  erheben.  vgl.  Note  4,  §§  894  ff.  und
ferner  2,  34,  35,  48  GBO.

aHalogen.  Sonderzut  B.  die  zu  einem  Familien=  Fideikommiß
gehören  n  Eegenstände,  Bauerngüter  mit  Anerbenrecht,  ein  Nießrauch.

  ogl  rsx  Noten  zu  8  399.
7

n  10  18—14  und  nach  §  1431  insbesondere  §  1435.
10)  Es  besteht  also  nicht  „Miteigentum“,  sondern  die  sogen.  Rechtsgemeinschaft
  zur  gesamten  Hand  vgl.  Note  3.  Nach  §  860  3PO.  „ist  der  Anteil
  eines  der  Ehegatten  am  Gesamtgut  und  an  den  einzelnen  dazu
gehörenden  Gegenständen  der  Pfändung  nicht  unterworfen.  Nach  Beöndipung
  der  Gemeinschaft  ist  der  Anteil  am  Gesamtgute  zu  Gunsten  der
Eläubiger  des  Anteilsberechtigten  der  Pfändung  unterworfen.“  Infolgedessen
gehört,  wenn  über  das  rmögen  der  Ehefrau  der  Konkurs  eröffnet
wird,  ihr  Anteil  am  Gesamtgute  nicht  zur  „Konkursmasse“.  Es  gilt
solgender:  Wird  „Konkurs“  über  das  Vermögen  des  Mannes  eröffnet,
o  gehört  das  ganie  GEesamtgut  zur  Konkursmasse.  Eine  Auseinandersetzung
  wegen  des  Gesamtgutes  zwischen  den  Ehegatten  findet  nicht  statt.
Durch  das  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der  Ehefrau  wird  das
Eesamtgut  nicht  berührt.  Diesem  letzteren  Konkursverfahren  unterliegt
  nur  etwaiges  „Vorbehaltsgut“  der  Frau  und  ihr  W  en.  „Sondergut“,
soweit  es  der  Zwangsvollstreckung  unterliegt  (6  1,  2  KO.).  Gläubiger
er  Frau,  die  aus  dem  „Gesamtgute“  Befriedigung  verlangen  können  Gl.
Note  26  zu  §  1459),  müssen  gegen  den  Mann  vorgehen  (Zwangsvollstreckung
  Lonkur=  ii:  Aen  nach  §  1459  Abs.  2  haftet.

11  7  ff.,  .

12  r  Mann  ist  nur  durch  die  88  1444—1446  beschränkt.  vgl.  88  1447
bis  1449  und  Note  1  B.  II.  1.  —  Die  Frau  hat  kein  Recht,  einer  Verwaltungshandlung
  des  Mannes  Sr  widersprechen.  Sie  kann  jedoch,  wenn
der  Mann  die  künftigen  Rechte  der  Frau  am  Gesamtgute  (die  ihr  nach
Aufshebung  der  Gütergemeinschaft  zustehenden)  gefährdet,  insbesondere

—  444  —
        <pb n="445" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1442  -  1448

§  1442.  Ein  Ehegatte  kann  nicht  über  seinen  Anteil  an  dem
Gesamtgut  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegenständen  verfügen:
  1)  er  ist  nicht  berechtigt,  Teilung  zu  verlangen.

Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem  Gesamtgute  gehört,  kann  der
Schuldner  nur  eine  Forderung  aufrechnen,  deren  Berichtigung  aus  dem.
Gesamtgute  verlangt  werden  kann.ti)

§  1443.  Das  Sesamtgut  unterliegt  der  Verwaltung  des
Mannes.1)  Der  Mann  ist  insbesondere  berechtigt,  die  zu  dem  Gesamtgute
  gehörenden  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen,  über  das  Gesamtgut  zu
verfügents)  sowmie  Rechtsstreitigkeiten,10)  die  sich  auf  das
Gesamtgut  beziehen,  im  eigenen  Namen  zu  führen.

Die  Frau  wird  durch  die  Verwaltungshandlungen  des
Mannes  weder  Dritten  noch  dem  Manne  gegenüber  persönlich  verlichtet.“5)


8  1444.  Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einem
Rechtsgeschäfte,  durch  das  er  sich  zu  einer  Verfügung  über  das  Gesamtgut
  im  ganzen  verpflichtet,  sowie  zu  einer  Verfügung  über  Gesamtgut,
durch  die  eine  ohne  Zustimmung  der  Frau  eingegangene  Verpflichtung
dieser  Art  erfüllt  werden  soll.

§  1445.  Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zur  Verfügung
  16)  über  ein  zu  dem  Gesamtgute  gehörendes  Grundstück  sowie  zur
Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung.7)

1446.  Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einer
Schenkung  aus  dem  Gesamtgute  sowie  zu  einer  Verfügung  über  Gesamtgut,
  durch  welche  das  ohne  Zustimmung  der  Frau  erteilte  Versprechen
einer  solchen  Schenkung  erfüllt  werden  soll.  Das  gleiche  gilt  von  einem
Schenkungsversprechen,  das  sich  nicht  auf  das  Gesamtgut  bezieht.

Ausgenommen  find  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rückficht  entsprochen
  wird.

8  1447.  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  Gesamtguts
ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  88  1444,  1445  bezeichneten  Art  erforderlich,
so  kann  die  Zustimmung  der  Frau  auf  Antrag  des  Mannes  durch  das
Bormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  die  Frau  sie  ohne  ausreichenden
  Grund  verweigert.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube
  Gefahr  verbunden  ist.

§  1448.  Nimmt  der  Mann  ohne  Einwilligung  der  Frau  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  88  1444  bis  1446  bezeichneten  Art  vor,  so
finden  die  für  eine  Verfügung  der  Frau  über  eingebrachtes  Gut
geltenden  Vorschriften  des  §  1396  Abs.  1,  3  und  der  88  1397,  1398  entsprechende
  Anwendung.

Fordert  bei  einem  Vertrage  der  andere  Teil  den  Mann  auf,
die  Genehmigung  der  Frau  zu  beschaffen,  so  kann  die  Erklärung
über  die  Genehmigung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;  eine  vor
der  Aufforderung  dem  Manne  gegenüber  erklärte  Genehmigung

445  —
        <pb n="446" />
        Erläuterungen

wenn  die  Voraussetzungen  der  ¾l-!  1456,  1468  vorliegen,  zur  Sicherung  ihrer
künftigen  Ansprü  1  Arrest“  oder  „einstweilige  Verfügung“
gegen  den  Mann  na  Mßgabe  der  §§  916  935  ff.  ZPO.  beantragen.
13)  „Verfügen“",  iobl.  nhang  9  zu  8  104  unter  I.  7.  Ausnahmen:
88  1444—1446.  Mann  lann  a  so  namentlich  auch  über  die  von  der  Frau
in  die  Gütergemeinschaft  eingebrachten  und  über  die  für  beide  Eheleute  im
Grundbuch  eingetragenen  Hypotheken  und  Grundschulden  allein  „verfügen“,
ausgenommen  um  Zwecke  einer  „Schenkung"  (8  1446).
vgl.  Note  1  unter  B.  II.  1.  b  und  B.  II.  2  b.
8  1445  5  ing“  ma  Deu  Wie  tfur  Belastung.  —
„Verfügung“  ote  13),  z  ufla  ung,  a  m  Wothelen,
  undschulden,  Halschar.  5  usw.  Zur  ““-o“–lie  Vermietung
  eines  zum  Gesamtgute  hörenden  Grun  Mann  der
Simwilligung  der  Frau  nicht,  n  hierin  liegt  66  „Ver  •25  im  Sinne
des  BGB.  (vgl.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  V.  2.  c.  betr.  „Pachtvertrag“).
17  B.  Kauf-,  Tausch-Verträge,  —  Übernahme  der  Berpflichtung,  eine
Hopothe)  Wrd.  Kaufe  usw.  emmechsen  zu  bestellen.  —  Die  Frage,  ob  der  Ehemann,
  der  allein  ein  Grundstück  für  das  ie  kauft,  zur  Bewilliung
  der  Eintragung  einer  Restkau  er  Hypothe  der  Zu-1
  ung  de  "  rau  brdarf,  ist  vom  mmergeriht  verneint,  vom  Bayerischen
  Obersten  Landesgericht  bejaht.
1449  ½)  §8  1444—1446.
*  1451  19)  ugl.  Note  63  zu  §  1402.  vgl.  Note  30  zu  8  1460  (Vorschußpflicht

des  Manns  betr.  die  Wotten  des  Ehescheidungs  „prokoMees).
8  1453  20)  Betreffend  die  Berechtigung  der  1  "i  „Buchforderungen“
1  (#eicheschulhbuch,  i  allein  zu  verfügen  E.  50,  97.
41  46½  819.
8  1456  1467.

Vorschriften  des

Preussischen  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.
betreffend  den

Güterstand  in  den  vor  1.  Januar  1900  gesehlossenen  Ehen.
(vel.  Anhang  1  zu  §  1363  unter  VII  B).

Art.  44.  Fur  den  Güterstand  der  surseit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetsbuchs  bestehenden  Ehen  treten,  wenn  die  Ehegatten
zu  der  bezeichneten  Zeit  in  Preussen  fihren  Wohnsitsz  baben.  von  dieser  Zeit  an
nach  Massgabe  der  Artikel  45  bis  64  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  de
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs.

Art.  45.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  nach  dem
Allgemeinen  Landrechte  Teil  II  Titel  1  Abschnitt  5,  (Anmerkung:  die  sogen.
Verw  altungace  emeinschaft  des  Allg.  Landr.),  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Geserze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetzliche
Güterrecht.

Ist  für  eine  Ehe  die  Verwaltung  und  der  Niessbrauch  des  Mannes
nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  Teil  II  Titel  1  88  9860  bis  983,  999
ausgeschlossen,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gosetze  die  für  die  Güterbrerinung
  Reltenden  Vorschriften  der  88  1427  bis  1430  des  Bürgerlichen  Gesetzuohs



8  2.  Die  Vorschriften  über  die  Befugnis  des  überlebenden  Ehegatten  zgur
Ubernahme  eines  in  dio  Landgüterrolle  eingetragenen  Lundguts  bleiben  unborührt.

Das  gleiche  gilt  von  den  besonderen  Vorschriften  des  Ostpreussischen
Provinzialrechts  über  die  erbrechtlichen  Wirkungen  dos  Güterstandes.

Art.  46.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetzsliche  Guterstand  nach
Märkischem  Provinzlalrechte,  so  treton  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze
die  Vorschriften  des  Bürgorlichen  Gesetzbuchs  über  das  gosetzliche  Güterrocht.


Die  Vorschrift  des  Artikel  45  8  1  Abs.  2  findet  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Selte  448)

446  —
        <pb n="447" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1449—1456

oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wird  unwirksam.  Die  GEenehmigung
  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem
Empfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;  wird  fie  nicht  erklärt,  so
gilt  sie  als  verweigert.  ·

WirddieGenehmigungderFtaudurchdasVormundschaftsgericht
  ersetzt,  so  ist  im  Falle  einer  Aufforderung  nach
Abs.  2  der  Beschluß  nur  wirksam,  wenn  der  Mann  ihn  dem  anderen  Teile
mitteilt;  die  Vorschriften  des  Abs.  2  Satz  2  finden  entsprechende  Anwendung.


8  1449.  Verfügt  der  Mann  ohne  die  erforderliche  Zustimmung
der  Frau  18)  über  ein  zu  dem  Gesamtgute  gehörendes  Recht,  so  kann  die
Frau  das  Recht  ohne  Mitwirkung  des  Mannes  gegen
Dritte  gerichtlich  geltend  machen.

§  1450.  Ist  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
verhindert,  ein  sich  auf  das  Gesamtgut  beziehendes  Rechtsgeschäft  vorzunehmen
  oder  einen  sich  auf  das  Gesamtgut  beziehenden  Rechtsstreit  zu
führen,  so  kann  die  Frauim  eigenen  Namen  oder  im  Namen
des  Mannes  das  Rechtsgeschäft  vornehmen  oder  den  Rechtsstreit
führen,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

§  1451.  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen
Angelegenheiten  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  das  die  Frau
mit  Wirkung  für  das  Gesamtgut  nicht  ohne  Zustimmung  des
Mannes  vornehmen  kann,  so  kann  die  Zustimmung  auf  Antrag  der
Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  der  Mann
sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.½)

1452.  Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
durch  die  Frau  finden  die  Vorschriften  des  8  1405  entsprechende  Anwendung.


§  1453.  Zur  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  der
Frau  angefallenen  Erbschaft  oder  eines  ihr  angefallenen  Vermächtnisses
  ist  nur  die  Frau  berechtigt;  die  Zustimmung  des  Mannes
ist  nicht  erforderlich.o)  Das  gleiche  gilt  von  dem  Verzicht  auf  den
Pflichtteil  sowie  von  der  Ablehnung  eines  der  Frau  gemachten
Vertragsantrags  oder  einer  Schenkung.

Zur  Errichtung  des  Inventars  über  eine  der  Frau  angefallene
  Erbschaft  bedarf  die  Frau  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes.

§+*  1454.  Zur  Fortsetzung  eines  bei  dem  Eintritte  der  Eütergemeinschaft
  anhängigen  Rechtsstreits  bedarf  die  Frau  nicht  der  Zustimmung
  des  Mannes.

§  1455.  Wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Mann  oder  die
Frau  ohne  die  erforderliche  Zustimmung  71)  des  anderen  Ehegatten  vornimmt,
  das  Gesamtgut  bereichert,  so  kann  die  Herausgabe  der  Bereicherung
  aus  dem  Gesamtgute  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  gefordert  werden.:)

8  1456.  Der  Mann  ist  der  Frau  für  die  Verwaltung  des  Gesamtguts
  nicht  verant  wortlich.  Er  hat  jedoch  für  eine  Verminderung  des  Gesamtguts
  zu  diesem  Ersatz  zu  leisten,s)  wenn  er  die  Verminderung  in  der

—  447  —
        <pb n="448" />
        8  1457
8  1459

8  1460

Erläuterungen

1409.
I.  Note  1  B.  II.  —  Das  „Eese  amtgut  bastet  für  alle  Schulden  des
Mannes  un  für  folgende  Schulden  de
A.  für  die  vor  Eintritt  der  „Wineinen  Ettergemeinschaft.  rechts.
wirtseam  wentstandenen,  insbesondere  für  die  vorehelichen;
B.  für  die  während  der  Ugemeinen  Gütergemeinschaft'“  usstandenen,
  soweit  sie  nicht  unter  9  1460—1462  fallen.  Danach  et  das
Gesamttert  insbesondere  für  lelgenbe  während  der  „Allgemeinen  Gütergest“
  entstandenen  Schulden  der  Franu:  a)  die  mit  Zustimmung
des  annes  durch  Rechtsgeschäfte  (Verträge)  der  Frau  entstandenen,
  wozu  auch  di  Gesereris.  1  eines  von  der  Frau  mit
ausdrückli  e  oder  stiüschwein  inwilligung  des  annes
kelbstndig  betriebenen  Erwerbsge  hehte  gehhren.  auch  wenn  der
ann  den  einzelnen  in  diesem  Erwerbsgeschäft  vorgenommenen  Rechtseschäften
  nicht  zu  —n  stimmt  hat,  #  1460,  1452,  1405,  —  b)  die  ohne  Zuemmungde
  Monnee  be-  Nechisge  chäfte  (Verträge)  der  Frau
entstandenen  Seee  in  den  Ausnahme-  ällen  der  1450,  1451,  —
c)  die  Prozeßkosten  der  Frau,  §  1460  Abs.  —  d)  die  Schulden  aus
unePlaubten  andlungen  Frau,  *517  823  ff.,  1463  1,  —  e)  die
us  der  gesetzlichen  Anter  halta  #S.  t  der  Frau  gegen  ihre
Verwandien  entstehenden  Schulden,  §  1604  )  die  aus  ungerechtdertigter
  Bereicherung  des  „e  ae  17  entstandenen  Schulden
  der  Frau,  812  ff.,  1455.  Dagegen  haftet  das  Gesamtgut  nicht  für  die
Schulden  der  Frau“,  die  während  der  „Allgemeinen  Gütergemeinschaft“
gech  ein  r-*  Zustimmun  des  Mankes  von  der  Frau  vorgenommenes
  12  e  ch  tsgeschäft  (Vertrag)  entstanden  sind,  mit  den  sich  aus
105  usnahmen.  Da  nun  die  Entstehun
chulden  *  N#cht  8  äft  (Vertrag)  im  täglichen  Leben  de  ung  der
fall  der  Entstehung  von  Schulden  ist  (andere  Fälle  find  z.  B.  die  oben  un  *
d,  e,  f  bepichneten)  so  it  im  W  Leben  —  entgegen  dem  „Grundsatze“
des  §  1  459  —  die  Kege  daß  das  „Gesamtgut“  für  die  während  der
„Allgemeinen  Elkerseseln  aft“  ohne:  a  stimmung  des  Mannes

1444—1446.

entstandenen  Schulden  Dr.  rau  nich  haftset:  und  die  Haftung  des
—  mtgutesk!  iis  ulde  Frau  t  die  Ausnahme.  —  über  Zwangseng
  in  migur-  vgl.  Rote  1  unter  B.  2.  1.  b.  —  üÜber  Konkurs

*  das  der  Ehegatten  vgl.  Note  10.  —  *  von  der  Frau  kraft
*  sogen.  „S  badr  ewalt“  gemachten  Schulden  find  ulden  des
annes  (ol.  §&amp;amp;  1357  nebst  Anhängen)  und  damit  „des  Gesamtgutes“.

8  1459  „Ab.  1
41  ff.  vgl.  8  1443  Abs.  2.
1463—1465

29)  pgl.  Note  r½  äinebelonde  unter  B.  a,  b.
10)  Über  die  Besn  icht  des  Mannes  aus  dem  Galua  mit  g  uter

betreffend  die  der  Frau  i  escheidungsprozeß  entstehenden  Kesten  (vgl.  Note
19)  as  das  Tlth  38  8  1387  Gesagte  emspbeechend

L
vgl.  W  163  zu  §  1414,  §  1452.
val.  §  14

Cortsetzurg  von  Seite  440)

2.  Die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  dem  überlebenden  Ebegatten  an  dem
Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  zustehenden  Rechte  sind  erbrechtliche
Wirkungen  des  Gitterstandes.  Die  bisherigen  Gesetze  bleiben  für  sie  mit  den  in  den
88  3  bis  8  bogtimten  Anderungen  massgebend.

Bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  kann  der  tberlebende  Ehegatte  bis  zum  Ablaufe
  r  im  Aalewiete  Gesetzbuche  vorgeschriebenen  Ausschlagungefrist  statt  der
Rechte,  die  ihm  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zustehen,  die  Erbfolge  nach  dem  Bürgerlichen

  Gesetzbuche  wüählen.
(Fortsetzung  folgt  Gelte  450)

—  448  —
        <pb n="449" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1457  -  1463

Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen,  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  herbeiführt,
  das  er  ohne  die  erforderliche  Zustimmung  der  Frau  vornimmt.“)

8  1457.  Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,“)  so  hat  ihn  der
Vormund  in  den  Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten,  die  sich  aus  der
Verwaltung  des  Gesamtguts  ergeben.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die
Frau  Vormund  des  Mannes  ist.

§  1458.  Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesamtgute  zur  Last.

§  1459.  Aus  dem  Gesamtgute  können  die  Gläubiger  des  Mannes
und,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1460  bis  1462  ein  anderes  ergibt,  auch
die  Gläubiger  der  Frau  Befriedigung  verlangen  (Gesamtgutsverbindlichkeiten).26)


Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
find,  haftet  der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.:'7)  Die
Haftung  erlischt  mit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft,  wenn  die
Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem
Gesamtgute  zur  Laft  fallen.-s)

8  1460.  Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  aus  einem  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  vorgenommenen
Rechtsgeschäft  entsteht,  nur  dann,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
  zu  dem  Rechtsgeschäft  erteilt  oder  wenn  das  Rechtsgeschäft
ohne  seine  Zustimmung  für  das  Gesamtgut  wirksam  ist.)

Für  die  Kosten  eines  Nechtsstreits  der  Frau  haftet  das  Gesamtgut
auch  dann,  wenn  das  Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber  nicht
wirksam  ist.o)

§  1461.  Das  Gefamtignt  haftet  nicht  für  Verbindlichkeiten  der
Frau,  die  infolge  des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
entstehen,  wenn  die  Frau  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtnis  nach  dem
Eintritte  der  Gütergemeinschaft  als  Vorbehaltsgut  erwirbt.1)

§  1462.  Das  Gesamtgut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit  der
Frau,  die  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  infolge  eines  zu  dem
Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
  Sache  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das  Recht  oder  die  Sache  zu  einem
Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung  des  Mannes
selbständig  betreibt.#2)

1463.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  33)  fallen
folgende  Gesamtgutsverbindlichkeiten  dem  Ehegatten  zur  Last,  in  dessen
Person  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  unerlaubten  Handlung,
  die  er  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  begeht,
oder  aus  einem  Strafverfahren,  das  wegen  einer  solchen
Handlung  gegen  ihn  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich  auf  sein  Vorbehaltsgut
  beziehenden  Rechtsverhältnis,  auch  wenn  sie  vor  dem  Eintritte
  der  Gütergemeinschaft  oder  vor  der  Zeit  entstanden  sind,
zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  über  eine  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verbindlichkeiten.

—  449  —  29
        <pb n="450" />
        146:
1463
1467

8  1468

Erlänterungen
I.  Noten  zu  §  1416.
1624,  1446

35
26)  „Arrest“  und  „einstweilige  Verfügung"  find  jedoch  beim  Vorliegen
rer  Voraussetzungen  schon  vorher  bernl  *“  vgl.  7*  12.

.)  pgl.  K41.  Außer  in  den  Fällen  der  §§  1468  und  1469  endi
die  allgemeine  Gütergemeinf]  durch  Scheidung  der  Ehe  (opl#  8  1478),
durch  Tod  eines  Ehegatten,  falls  kein  „gemeinschaftlicher  Abkömmling“"
  vorhanden  ist  (ist  solcher  vorhanden,  so  gilt  Fertueiette  Gütergemeinschaft
  d8  1483  ff.).  nkurs  (vgl.  Note  10)  ist  kein  Endigungsgrund.
3  vgl.  Note  12.

80  1456.
es  auch  ohne  sein  „Verschulden“.  vgl.  Sachregister  „Unterhalt“.

40

(Tertsetzung  von  Seite  448)

Die  Wahl  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlassgerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  absugeben.

5  4.  Das  Nachlassgericht  hat  dem  üuberlebenden  Ehegatten  auf  Antrag  eines
Miterben  eine  Frist  sur  Erklkrung  darüber  zu  bestimmen,  ob  er  die  statutarische  Portion
oder  die  Rücknahme  des  eigenen  Vermögens  wähle.

Die  Friet  soll  mindestens  einen  Monat,  höchstens  drei  Monate  betragen.  Sie
beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses,  durch  den  sie  bestimmt  wird.  Sie  endigt
nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungefrist.

Die  Wahl  ist  nach  Massgabe  des  §  8  Abs.  2  zu  erklären.  Erklart  sich  der  Ehe-W—
  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist,  so  geht  das  Wahlrecht  auf  die  Miterben  über.

er  Ehegatte  ist  auf  diese  Folge  in  dem  Beschlusse  bhinzuweisen.

Die  Fristbestimmung  ist  unwirksam,  wenn  der  Ehegatte  die  im  8  8  bezeichnete
Erklirung  rechtzeitig  abgibt.

65  5.  Soweit  der  überlebende  Ehegatte  die  ihm  nach  den  bisherigen  Gesetzsen
zustehenden  Rechte  auch  gegenüber  einer  von  dem  verstorbenen  Ehegetten  Fetroffenen
Verfügung  von  Todeswegen  Feltend  machen  kann,  finden  die  Vorschriften  des  §  4  Abs.  1
bis  3  entsprechbende  Anwendung.

47.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetzliche  Guterstand  der  allrsSemeinen
  Gütergemeinschaft  nach  dem  Allgemeinen  Landrechte,  so
treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs
  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.

Tritt  für  die  Ehe  nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechte  Teil  II
Titel  18  88  762  fl.  der  bezeichnete  Güterstand  erst  zu  einer  spliteren  Zeit  ein,  so  gilt  die
Vorschrift  des  Abs.  1  von  dieser  Zeit  an.

5•  2.  Die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Teil  II  Titel  1  §88  1N79,  388,  322
bis  395,  420  bleiben  mit  folgenden  Massgaben  in  Kraft:

1.  Auf  die  im  §  379  bezeichneten  Verfügungen  flnden  die  Vorschriften  Anwendung.
welche  für  die  in  den  88  1444,  1445  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Rechteseschlfte
  gelten.
2.  Wird  die  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  §8  420  aufgehoben.  so  gilt  für  die  Zukunft
Gütertrehnuyng.

3.  Die  Vorschriften  über  die  Befugnis  des  überlebenden  Ehegatten  zur  Obernahme
  eines  in  die  Landgüterrolle  eingetragenen  Landgute  oder  eines  Anerbenguts
bleiben  unberührt.

8  4.  Fortgesetste  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,  wenn  sie  durch
Ehevertrag  vereinbart  ist.

A  68.  1.  Für  eine  Ehe,  für  welche  der  gesetsliche  Guterstand  der
allgemeinen  Gütergemeinschaft  nach  dem  Gesetze,  betreffend  das  eheliche  Güterrecht
  in  der  Provinzs  Westialen  und  in  den  Kreisen  Rees,  Essen  und  Dulisburg,
  vom  16.  April  1860  (Gesets-Samml.  S.  165)  besteht,  bleiben  die  Vorschriften  des
onannten  Gesetzes  mit  den  in  den  §§.2  bis  7  bestimmten  Anderungen  in  Kraft.

8  2.  Soweit  für  die  Ehe  bisher  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
über  die  allgemeine  Gütergemeinschuft  gelten.  treten  an  deren  Stelle  nach  Massgabe
des  Artikel  47  88  1  bis  3  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  Bestimmungen.  welche  für  die  im  146  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
bezeichneten  Rechtsgeschlfte  gelten,  finden  auf  Verfügungen  Anwendung,  zu  welchen
dor  Mann  der  Zustimmung  der  Frau  bedarf.

3  88.  An  die  Stelle  des  §  4  des  Gesetzes  vom  16.  April  18980  treten  folgende  Vorschriften:

Das  Verwaltungs-  und  Verfügungsrecht  des  Mannes  ruht  und  wird  durch  die
Frau  ausgedbt:

wenn  der  Mann  entmündigt  ist;  die  Befugnis  kann  der  Frau  von  dem  Vormundschaftsgerichte

  schon  vor  dom  Eintritte  der  Wirksamkeit  der  Entmündigung

übertragen  werden:
(Fortsetzung  folgt  Seite  452)

—  450  —
        <pb n="451" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1464  -  1468

§  1464.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  "#)  fallen
die  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  der  Frau
zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits
zwischen  der  Frauundeinem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber  wirksam  ist.  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit
  eine  persön  liche  Angelegenheit  der  Frau  dder  eine
nicht  unter  die  Vorschriften  des  §  1463  Nr.  1,  2  fallende  Gesamtgutsverbindlichkeit
  der  Frau,  so  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,
  wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach
geboten  ist.

§  1465.  Im  Verhältnisse  der  Shegatten  zu  einander  füllt  eine
Ausstattung,  die  der  Mann  einem  gemeinschaftlichen
Kinde  aus  dem  Gesamtgute  verspricht  oder  gewährt,  dem  Manne  insoweit
  zur  Last,  als  sie  das  dem  Gesamtgut  entsprechende  Maß  übersteigt.")


Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  einem  nicht  gemeinschaftlichen
  Kinde  eine  Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,
so  fällt  fie  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem  Vater  oder
der  Mutter  des  Kindes  zur  Last,  der  Mutter  jedoch  nurinsoweit,
als  sie  zustimmt  oder  die  Ausstattung  nicht  das  dem  Gesamtgut  entsprechende
  Maß  übersteigt.

§+l  1466.  Verwendet  der  Mann  Gesamtgut  in  sein  Vorbehaltsgut,
  so  hat  er  den  Wert  des  Verwendeten  zu  dem  Gesamtgute  zu  ersetzen.

Verwendet  der  Mann  Vorbehaltsgut  in  das  Gesamtgut,  so  kann
er  Erfatz  aus  dem  Gesamtgute  verlangen.

§  1467.  Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut  oder  die  Frau  zu
dem  Vorbehaltsgute  des  Mannes  schuldet,  ist  erst  nach  der  Beendigung  der
Sütergemeinschaft  zu  leisten;ze)  soweit  jedoch  zur  Berichtigung  einer
Schuld  der  Frau  deren  Vorbehaltsgut  ausreicht,  hat  sie  die  Schuld  schon
vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  kann  er  erst
nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  fordern.

z  1468.  Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
llagen:)

1.  wenn  der  Mann  ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  88  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung  der  Frau
vorgenommen  hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  der  Frau  zu  besorgen  ist;  ?")

2.  wenn  der  Mann  das  Gesamtgut  in  der  Absicht,  die  Frau
zu  benachteiligen,  vermindert  hat;  ?)

3.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,  der  Frau  und  den
gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  Unterhalt  zu  gewähren,
verletzt  hat  ½o)  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Unterhalts  zu  besorgen  ist;

—  451  —  29*
        <pb n="452" />
        Erläuterungen

1)  8  6.
§  1469  4a)  vgl.  Note  37.
4  1463—1465.
§  1470  4  .  1426  ff.
45

d.  h.  wenn  sie  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  oder  dem
Dritten  sonst  bekannt  geworden  ist.

8  1471  1)  Über  das  Verfahren,  falls  die  Beteiligten  gerichtliche  oder  notarielle
„Vermittelung“  der  Auseinandersetzung  wünschen,  ogl.  §  99  RFG.

8  1473  )  b  en.  „Surrogation“.  vgl.  Note  9  zu  §  1370.

#  1475  18  1459—1465,  1480,  1481.

(Fortsetzung  von  Seite  450)

2.  wenn  die  voreussstzunken  vorliegen,  unter  welchen  der  Mann  nach  §8  1910  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  einen
Pfleger  erhalten  kann  oder  für  den  Mann  ein  440%  nheitePfleger  zu  bestellen
ist.  Die  Befugnis  der  Frau  beginnt  erst,  wenn  sie  ihr  von  dem  Vormundschaftsgericht
  auf  ihren  Antrag  erteilt  wird.

6  !.  8  61.  An  die  Stelle  des  §  7  Abs.  5  des  Gesetses  vom  16.  April  1860  tritt  folgende
orsehrift:

Bei  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  überlebenden  Ehogatten  und  den

Erben  des  Verstorbenen  finden  die  die  Schichtung  betreffenden  Bestimmucgen  des

8  17  mit  Ausnahme  der  den  Kindern  in  den  Faällen  des  §  14  Nr.  2  bis  8  beigelegten

Befugnis  gleichfalls  Anwendung.

6  ö.  An  die  Stelle  des  8  12  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  16.  April  1860  tritt  folgende
Vorschrift:

Auf  die  Haftung  der  überlebenden  Ehefrau  gegentüber  denjenigen  Gläubigern
der  bisherigen  Gemeinschaft,  welchen  sie  nicht  aus  besonderen  Gründen  persönlich
baftet.  fnden  die  für  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlassverbindlichkeiten
Seltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Nachlasses  tritt  das  bei  dem  Tode  des  Mannes  vorhanden  gewesene
S—.emeinschaftliche  Vermögen.

5  An  die  Stelle  der  88  14,  15  des  Gesetzes  vom  16.  April  1860  treten  folgende
Vorschriften:

5  14.  Ein  anteilsberechtigter  AbkGmmling  kann  gegen  den  ülberlebenden
Ehegatten  auf  Schichtung  klagen:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  eine  neue  Ehe  eingeht;

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  entmündigt  ist;

r.  wenn  für  den  überlebenden  Ehegatten  ein  Abwesenheitspfleger  bestellt  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatto  L  elterliche  Gewalt  über  den  Abkömmling
verwirkt  hat  oder,  falls  sie  ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt  haben  würde;

6.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein  Rechtsgeschlift,  welches  der  Zustimmung
der  übrigen  Anteilsberechtigten  bodarf,  ohne  Epstimmuntz  des  Abkömmlinges
vorgenommen  bat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gef#hrdung  des  Abkömmlinges
  zu  besorgen  ist;

6.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  das  gemeinschaftliche  Vermögen  in  der  Absicht,
den  Abkömnfmling  zu  benachteiligen,  vermindert  hat;

7.  wenn  dor  tüberlebende  Ehegatte  seine  Verpflichtung.  dem  Abkömmling  Untorhalt
zu  gewllhren,  verletzt  hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Geflhrdung  des
Unterhalts  zu  besorgen  ist;

8.  wonn  der  überlebende  Ehegatte  das  gemeinschaftliche  Vermögen  durch  Verschwendung
  erheblich  geführdet;

9.  wenn  der  verstorbene  Ehegatte  die  Schichtung  letztwillig  angeordnet  hat.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1  bis  3.  5,  6.  8,  9  steht  das  Klagerecht  auch  dem
hinterlassenen  Ehegatten  eines  Aanteilsborechligten  Abkömmlinges  zsu,  wenn  er  nach
5  16  an  die  Stello  des  Abkömmlinges  tritt.

15.  Boi  der  Schichtung  wird  der  den  Anteilsberechtigten  gemnss  §  7  gebüren
  o  Anteil  an  dem  in  die  fortgesetste  Gttergemeinschaft  gefallenen  Vormögen
estgesetzt:

**  Falle  des  §  14  Nr.  1  nach  dem  Vermögensstande  zurzoit  der  Wioderverheiratung,
sofern  nicht  die  Schichtung  vorher  stattfindet;

⁊.  im  Falle  des  8  14  Nr.  2  nach  dem  Vermögensstande  bei  dem  Eintritte  der  Wirksamkeit
  der  Entmündigung;

8.  i  Falle  des  8  14  Nr.  9  nach  dem  Vermögensstande  bei  dom  Tode  des  verstorbenen

egatten;

4.  in  den  übrigen  Füllen  naoh  dem  Vormögensstande  zurzeit  der  Schichtung.

Wird  jodoch  die  Verpflichtung  zur  Schichtung  durch  Urteil  ausgesprochon.
so  erfolgt  die  Schichtung  auf  Verlangen  der  Anteilsberechtigten  nach  dem  Vermögensstande
  zurzeit  der  Erhebung  der  Klage  auf  Schichtung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  454)

—  452  —
        <pb n="453" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  5*  1469—1475

4.  wenn  der  Mann  wegen  Verschwendung  entmündigt  ist
oder  wenn  er  das  Gesamtgut  durch  Verschwendung  erheblich
gefährdet;  1)

5.  wenn  das  Gesamtgut  infolge  von  Verbindlichkeiten,  die  in  der
Person  des  Mannes  entstanden  sind,  in  solchem  Maße
überschuldet  ist,  daß  ein  späterer  Erwerb  der
Frau  erheblich  gefährdet  wird.

§#1469.  Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
klagen.““")  wenn  das  Gesamtgut  infolge  von  Verbindlichkeiten
der  Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem
Gesamtgute  zur  Last  fallen,“)  in  solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß
ein  späterer  Erwerbdes  Mannes  erheblich  gefährdet  wird.

#1470.  Die  Ausfhebung  der  Gülergemeinschaft  tritt  in  den
Fällen  der  §§  1468,  1469  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.  Für
die  Zukunft  gilt  Gütertrennung.“)

Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.“)

§1471.  Nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  findet  in
Ansehung  des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung  statt.“)

Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten  für  das  Gesamtgut  die  Vorschriften
  des  §  1442.

8  1472.  Die  Verwaltung  des  Gesamtguts  steht  bis  zur  Auseinandersetzung
  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich  zu.  Die  Vorschriften  des
§  1424  finden  entsprechende  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  verpflichtet,  zu  Maßregeln
  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung  notwendigen  Mapßregeln  kann
jeder  Ehegatte  ohne  Mitwirkung  des  anderen  treffen.

*+1473.  Was  auf  Grund  eines  zu  dem  Gesamtgute  gehörenden
  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
Entziehung  eines  zu  dem  Gesamtgute  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erworben  wird,  das  sich  auf  das  Gesamtgut
  bezieht,  wird  Gesamtagnt.“)

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen
  Forderung  zum  Gesamtgute  hat  der  Schuldner  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis
  erlangt;  die  Vorschriften  der  §§  406  bis  408  finden  entsprechende
Anwendung.

8  1474.  Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit  nicht  eine
andere  Vereinbarung  getroffen  wird,  nach  den  §#§  1475  bis  1481.

§  1475.  Aus  dem  Gesamtgute  sind  zunächst  die  Gesamtgntsverbindlichkeiten
  zu  berichtigen."“)  Ist  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  noch
nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
  zurückzubehalten.

Fällt  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  einem  der  Ehegatten  allein  zur  Last,  so  kann  dieser  die
Berichtigung  aus  dem  Gesamtgute  nicht  verlangen.

—  453
        <pb n="454" />
        Erläuterungen

4

9

80

51
8  1481

292,  Note  83  zu  §  291.
58
54
45

1475.  Der  §  1480  regelt  das  Verhältnis  Dritten  gegenüber,
Verhältnis  Uunter  den  Ehegatten.

1459  letzter  Satz.

786  3PD.
8  1463—1465.  vgl.  Note  52.

Masf.
6

(Fortsetzrung  von  Seite  452)

Jedes  Kind  muss  bei  der  Schichtang  somohn  dem  überlebenden  Ehegatten
als  auch  den  Geschwistern  gegenüber  das  Vorempfangene  nach  den  für  die  Ausgleichung
  unter  Abkömmlingen  geltenden  Vorschriften  zur  Ausgleichung  bringen.

An  die  Stelle  des  9  17  Abs.  2  des  Gesetges  vom  16.  April  1860  tritt  folgende

7.
vorschildl:
In  den  Fkllen  des  8  14  Abs.  1  Nr.  2  bis  8  geht  die  dem  üuberlebenden  Ehe-Eatten
  beigelegte  Befugnis  auf  die  Kinder  der  aufgelösten  Ehe  über.
8  S.  Der  8  10  Abs.  4  Satz  2  und  der  §  17  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  16.  April  1860
werden  gestrichen.

Art.  49.  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  des
Semeinen  Do  eehta,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetzliche  Güterrecht.

S  32.  ·  Das  Vermögen;,  welches  als  Heiratsgut  bestellt  oder  von  der  Frau  der  Verwaltung
  des  Mannes  ohne  Vorbehalt  überlassen  ist,  wird  eingebrachtes  Gut,  das  sonstige
Vormögen  der  Frau  wird  Vorbehaltsgut  der  Frau.

Die  Ansprüche  dritter  auf  Herausgabe  des  Heiratsguts  bleiben  unberührt.

5  J.  Bestimmt  sich  der  Güterstand  einer  Ehe  bisber  nach  dem  im  Lande
Wursten  ak#ltenden  Rechte,  so  tritt  mit  der  Geburt  eines  Kindes  allgemeine  Gütergemeinschaft
  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein.

Die  Vorschriften  des  Artikel  51  §  2  Abs.  2  und  des  Artikel  52  8  2  finden  Anwendung.


Art.,  50.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Güterstand  nach
dem  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  geltenden  Süchsischen  oder  Lübischen,  nach
dem  im  vormals  Schauenburgischen  Anteile  Holsteins  geltenden  Rechte,  nach  den
in  Otterndorf,  in  Stade  mit  Brunshausen  oder  in  Buxtehude  geltenden  Vorschriften
  oder  nach  der  S8echaumburgischen  Poliseiordnung  von  1615,  so  treten
an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetz--buchs
  über  das  gesetzliche  Guterrecht-2.

  Die  Vorschriften  des  Artikel  46  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.
Das  gleiche  gilt,  wenn  bisher  das  im  vormals  Sechauenburgiseohen  Anteile  Holsteins
geltende  Recht  massgebend  ist,  von  den  Vorschriften  des  Artikel  46  8§§  4,  5.

5  3.  Die  Vorschrift  des  Artikel  46  §  3  findet  auch  Anwendung,  wenn  eine  EBhe
mit  dem  gesetzlichen  Güterstande  der  Nenmünsterschen  Kirchspielgebrlucho
vor  dem  Ablaufe  der  für  den  Eintritt  der  Gütergemeinschaft  massgebenden  Frist  duroh
den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst  wird.

Art.  51.  9  1.  Für  eine  Ehe  mit  dem  gesetzslichen  Güterstande  des  in  der
FPFrovins  Pommerzn  +eltenden  Lubischen  Rechtes  treten  an  die  Stelle  der  bisberigen
Gesetze,  wenn  nach  diesen  zurzeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs
keine  Gütergemeinschaft  besteht,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  über  das  gesetzliche  Güterrecht,  anderenfalls  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Geösetsbuchs  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.

6  2.  Gilt  für  die  Ehe  nach  8  1  das  gesetsliche  Güterrecht  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs.  so  tritt  mit  der  Geburt  eines  Kindes,  sofern  nach  den  bisherigen  Gesetzen
Gutergemeinschaft  eingetreten  sein  würde,  allgemeine  Gutergemeinschaft  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  ein.

Inwieweit  das  Vermögen  der  Frau  Vorbehaltsgut  wird  und  inwieweit  die  Vorbindlichkeiten
  der  Frau  Gesamtgutsverbindlichkeiten  werden,  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften,  welche  gelten  würden,  wenn  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  schon  mit
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  oeingetreten  wilre.

Die  Vorschriften  der  Statuten  der  Stadt  Stolp  über  die  Rechte,  welche
der  Frau  im  Falle  der  Unsulinglichkeit  des  Vermögens  der  Ehegatten  zustehen  (V#  58
des  Statutarrechte  der  Stüdte  des  Herzogtums  Alt-Vor-  und  Hinterpommern).  bleiben
in  Kr
4.  Wird  eine  Ebe,  für  die  nach  8  1  das  gesetzliche  Güterrecht  des  Bürgerlichen
Gesetzsbuchs  gilt,  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst,  so  finden  die  Vorschriften
des  Artikel  46  88  2.  3  Anwendung.  Sind  für  den  Güuterstand  der  Ehe  bisher  die  für  die
Stäidte  Anklam  und  Treptow  an  der  Tollense  geltenden  Vorschriften  massgebend,
so  fluden,  wenn  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
vorhanden  ist,  auch  die  Vorschriften  des  Artikel  46  88  4.  5  entsprechende  Anwendung.

(Fortsetsung  folgt  Seite  456)

—  454  —
        <pb n="455" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  l1476—1481

Zur  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten  ist  das  Gesamtgut,
  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.

§  1476.  Der  nach  der  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  verbleibende  Überschuß  gebührt  den  Ehegatten  zu  gleichen  Teilen.

Was  einer  der  Ehegatten  zu  dem  Gesamtgute  zuersetzen  verpflichtet
  ist,  muß  er  sich  auf  seinen  Teil  anrechnen  lassen.  Soweit
die  Ersatzleistung  nicht  durch  Anrechnung  erfolgt,  bleibt  er  dem  anderen
Ehegatten  verpflichtet.

8  1477.  Die  Teilung  des  überschusses  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  über  die  Gemeinschaft.“)

Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz  des  Wertes  die  ausschließlich
  zu  seinem  persönlichen  Gebrauche  bestimmten  Sachen,
insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,  sowie  diejenigen
Gegenstände  übernehmen,  welche  er  in  die  Gütergemeinschaft  eingebracht
  oder  während  der  Eütergemeinschaft  durch  Erbfolge,
durch  Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,
  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattungerworben  hat.

§  1478.  Sind  die  Ehegatten  geschkeden  und  ist  einer  von  ihnen
allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  andere  verlangen,  daß  jedem
von  ihnen  der  Wert  desjenigen  zurückerstattet  wird,  was  er  in
die  Gütergemeinschaft  eingebracht  hatj  reicht  der  Wert  des  Gesamtguts
  zur  Rückerstattung  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte  die  Hälfte  des
Fehlbetrags  zu  tragen.

Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was  eingebrachtes  Gut  gewesen
sein  würde,  wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden
hätte.50)  Der  Wert  des  Eingebrachten  bestimmt  sich  nach  der  Zeit  der
Einbringung.

Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht  steht  auch  dem  Ehegatten  zu,  dessen
Ehe  wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden  worden  ist.

§  1479.  Wird  die  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  §  1468  oder
des  §  1469  durch  Urteil  aufgehoben,  so  kann  der  Ehegatte,  welcher  das
Urteil  erwirkt  hat,  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung  so  erfolgt,
wie  wenn  der  Anspruch  auf  Auseinandersetzung  mit  der  Erhebung  der
Klage  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  rechtshängig  geworden
wäre.  1)

§  1480.  Wird  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  nicht  vor  der
Teilung  des  Gesamtguts  berichtigt,':)  so  haftet  dem  Gläubiger  auch  der
Ehegatte  persönlich  als  Gesamtschuldner,  für  den  zur  Zeit
der  Teilung  eine  solche  Haftung  nicht  besteht."s)  Seine  Haftung  beschränktsich
  auf  die  ihm  zugeteilten  Gegenstände;  die  für  die  Haftung
des  Erben  geltenden  Vorschriften  der  §§  1990,  1991  finden  entsprechende
  Anwendung.“")

§  1481.  Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung  die  Berichtigung
einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  dem  Gesamtgut  oder  dem  Manne  zur  Last  fällt,)  so  hat  der
Mann  dafür  einzustehen,  daß  die  Frau  von  dem  Gläubiger  nicht  in  Anspruch
  genommen  wird.  Die  gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau  dem

—  455  —
        <pb n="456" />
        Erläuterungen

1482  bs)  pgl.  Note  37;  sogen.  „unbeerbte  Ehe“  im  Gegensatze  zur  „be-8
  ;  r  bi  Eb.  8  1483.  m  „Abkömmling“  steht  das  Adoptir  kind  gleich.
1757.

-öv)  d.  i.  die  Hälfte:  §  1476.  Für  die  Auseinandersetzung
wischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Erben  des  Verstorbenen
nd  die  §§  1471—1481  maßgebend.

ös)  §88§  1924  ff.,  1931  ff.,  insbesondere  1932.
8  1483  do  1924.
90)  vgl.  jedoch  1508,  1509.  86  auch  1485,  ferner  oben  Note  3
und  56.  Für  die  vor  1.  Jannar  1900  gesch  —  hen,  in  denen  die
vallgemeine  Gütergemeinschaft“  des  frr  überen  s  galt  und  in  denen
jetzt  kraft  Land  iE55r  ie  Vorschriften  des  BGB.  1437  ff.  betr.  „allgemeine
  gurg  "  gelten  (vgl.  Anhang  1  zu  §  13638  unter  VII.),  tritt
gleichwohl  in  gewissen  Fällen  die  sortgeseP  te  GEütergemeinschaft"  nur
ein,  wenn  sie  durch  „Ehevertrag"“  vereinbart  ist.  vgl.  z.  B.  für  Preußen

A.  Art.  47  3  4,  Art.  56  F  3.

o1)  d.  h.  beim  „Vorbehaltsgut“  88§  1440,  1441  und  sogen.  „Son-=dergut"“
  §  1439.

")  §  1482.

.  (Fortsetzung  von  Seilte  454)

Wird  eine  Ehe,  für  die  bisher  der  gesetsliche  Güterstand  des  in  Neuvor-Oommern
  und  Rügen  geltenden  Lübischen  Rechtes  bestanden  hat  und  nach  §  1  oder
"1n  21  die  allgemeine  Gaterlsemeinschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetreten  ist,
urch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst,  so  sind  für  die  Teilung  des  Gesumtguts
die  bisherigen  Gesetse  massgebend.  Das  gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Rechte,  die  einem
anteilsberechtigten  Abkömmlinge  bei  dem  Eintritte  der  Volljäbrigkeit  oder  im  Falle
der  Vorheiratung  sustehen.

Soweit  nach  dem  bieherißen  Rechte  der  Ehemann  befugt  iat.  für  den  Fall,  dass
die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst  wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  durch
letztwillige  Verft  auszuschliessen,  bleibt  diese  Befugnis  unberührt.

9  5.  Bestecht  für  eine  Ehe  der  gesetzliche  Güterstand  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  nach  der  Bauerordnung  vom  16  Mai  1616  oder  der  Bauerordnung
  vom  30.  Dezember  1764  oder  nach  den  Statuten  der  Städte  Stettin.  Pölitz.
Pyrit:,  Alt-Damm  oder  Gars  an  der  Oder,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  allgemeine
Gütergemeinschaft

6.  Im  Falle  der  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  finden,
wenn  für  die  Ehe  bisher  die  Bauerordnung  vom  16.  Mai  1616  galt,  die  Vorschriften  des
5  4  Abs.  2  Aurendangk.

Galt  für  die  Ehbe  bisher  die  Bauerordnung  vom  30.  Dezxember  1764  und  ist  bei
dem  Tode  eines  Ehegatten  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht  vorhanden,  so  wird
die  Gütergemeinschaft  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  anderen  Erben
des  verstorbenen  Ehegatten  fortgesetzt.  Die  Vorschriften  der  KH  1488  bis  1518  des
Buürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung;  an  die  Stelle  der  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  treten  die  anderen  Erben.  "

alten  für  die  Ehe  bisher  die  Statuten  der  Städte  Stettin  oder  Pölits  und  ist
bei  dem  Todo  eines  Ehegatten  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht  vorhanden,  80
finden  die  Vorschriften  des  Artikel  46  88  2,  3  Anwendung.

6  7.  Soweit  für  die  in  den  #886  1,  5  bezeichneten  Ehen  bisher  die  Vorschriften  des
Allgemeinen  Landrechts  Teil  II  Titel  1  379,  386,  391  bis  395,  420  und  Titel  18  88  782  ff.
gelten,  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  47  §  1  Abs.  2  5  2  Anwendung.

Art.  SS.  S  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  der  all-·emelnen
  Gutergemeinschaft  nach  einem  der  Rechte,  welche  in  den  Provinzen
enle  g.  Mpletgin.  Hannover.  Hessen-Nassaun  und  in  den  Hohensollernschen

  Landen  gelten,  so  troten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesotzbuchs  über  die  allgemeine  Gütergemeinschaft.
  Diese  Vorschrift  findet  in  der  Provinzs  Hannover  keine  Anwendung  auf
Ehen,  su  deren  Vermögen  ein  in  der  Höferrolle  eingetragener  Hof  gehört.

Ist  für  eine  Ehe  mit  dem  gesetzlichen  Güterstande  der  Neumünsterschen
Kirchspielgebrkuche  die  für  den  Eintritt  der  Gütergemeinschaft  bisher  massgebonde
Frist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  noch  nicht  abgelaufen.
so  gilt  die  Vorschrift  des  Abs.  1  von  dem  Ablaufe  der  Frist  an.

Besteht  für  eine  Ehe  dor  gesotzliche  Gütorstand  der  allgemeinen  Gütorgemein-"schaft
  nach  einem  der  Rechte,  welche  in  den  Hohensollernschen  Landen  gelten,
s##  findet  die  Vorschrift  des  1445  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  insoweit  Auwendung,
  als  der  Mann  nach  dem  bisherigen  Rechte  der  Einwilligung  der  Frau  zu  Ver-(Fortsetzung

  folgt  Selte  458)

456  —
        <pb n="457" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1482  -1486

Manne  gegenüber,  wenn  die  Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit
  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau
zur  Last  fällt.

§  1482.  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
  und  ist  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht  vorhanden,'o)  so  gehört
  der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgute  ?7)  zum
Nachlasse.  Die  Beerbung  des  Ehegatten  erfolgt  nach  den  allgemeinen
  Vorschriften.8)

8  1483.  Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten  gemeinschaftliche
Abkömmlinge  vorhanden,  so  wird  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen,  die  im  Falle  der  gesetzlichen
Erbfolge  als  Erben  berufen  sind,  ##)  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt.“)
Der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgute  gehört  in
diesem  Falle  nicht  zum  Nachlasse;  im  übrigen  #1)  erfolgt  die  Beerbung
  des  Ehegatten  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.

Sind  neben  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  andere  Abkömmlinge
  vorhanden,  so  bestimmen  sich  ihr  Erbrecht  und  ihre  Erbteile
so,  wie  wenn  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten
wäre.)

5*5s  1484.  Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  Fortsetzung  der
Gütergemeinschaft  ablehnen.

Auf  die  Ablehnung  finden  die  für  die  Ausschlagung  einer
Erbschaft  geltenden  Vorschriften  der  §§  1943  bis  1947,  1950,  1952,
1954  bis  1957,  1959  entsprechende  Anwendung.  Steht  der  überlebende
Ehegatte  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,  so  ist  zur
Ablehnung  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Lehnt  der  Ehegatte  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ab,  so
gilt  das  gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482.

§  1485.  Das  Gesamtgut  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  besteht
  aus  dem  ehelichen  Gesamtgute,  soweit  es  nicht  nach  8  1483  Abf.  2
einem  nicht  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  zufällt,  und  aus  dem  Vermögen,
  das  der  überlebende  Ehegatte  aus  dem  Nachlasse
des  verstorbenen  Ehegatten  oder  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten
  GEütergemeinschaft  erwirbt.

Das  Vermögen,  das  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
zur  Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat  oder
später  erwirbt,  gehört  nicht  zu  dem  Gesamtgute.

Auf  das  Gesamtgut  finden  die  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  des  §  1438  Abs.  2,  3  entsprechende
Anwendung.

§  1486.  Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten  ist,  was  er
bisher  als  Vorbehaltsgut  gehabt  hat  oder  nach  8  1369  oder  §  1370
erwirbt.

Gehören  zu  dem  Vermögen  des  überlebenden  Ehaegatten
Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen

45
        <pb n="458" />
        Erlãuterungen

1486  o3)  §  143g.
1487  6")  auch  wenn  die  Frau  überlebend  ist.
1488  ss)  §  745  3PO.:  „Im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft

ist  zur  ——  íα  in  das  Gesamtgut  ein  gegen  den  überlebenden
hegatten  ergangenes  Urteil  erforderlich  und  genügend“.
8  1489  6%)  §  1967  ff.,  786  3PO.

(Fortsetsung.  von  Seite  436)

fügungen  tber  Grundstücke  bedarf.  Tritt  nach  der  Auflösung  der  Ehe  fortgesetzte
Gütergemeinschaft  ein,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  1445  keine  Anwendung.

8  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst  und  ist  ein
gemeinschaftlicher  Abkammling  nicht  vorhanden,  so  finden  die  Vorschriften  des
Artikel  46  §5  3,  3  Anwendung.

i  3  Iet  für  den  Güuterstand  bisher  ein  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
geltendes  Recht  massgebend,  so  bestimmt  sich  die  Befugnis  des  Mannes  zur  Verfügung
über  ein  zu  dem  Gerasntpute  der  Gütergemeinschaft  oder  der  fortgesetzten  Gutergemeinschaft
  gehörendes  Grundstück  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

eder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  dass  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst  wird.
die  Fortsetsung  der  Gütergemeinschaft  durch  letztwillige  Verfügung  ausschliessen;  die
Vorschrift  des  85  1509  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  keine  Anwendung.

Für  den  Fall  der  fortgesetzten  Gttergemeinschaft  bleiben  die  bisberigen  Vorschriften
  über  die  Rechte,  die  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  bei  dem  Eintritte
der  Volljihrigkeit  oder  im  Falle  der  Verheiratung  sustehen.  sowie  über  das  Recht  der
vlterlichen  Aussage  in  Kraft.  Das  gleiche  gilt  von  den  Vorschriften  des  Dlnischen
Rechts  und  des  Nordetrander  Landrechts,  nach  welchen  dem  überlebenden  Ehegatten
ausser  der  ihm  zufallenden  Hü#lfte  noch  ein  weiterer  Bruchteil  des  Gesamtguts  gebührt.

5  4.  Sind  in  einer  Ehe,  deren  Güterstand  sich  nach  Fuldischem  oder  Würzburgischem
  Rechte  bestimmt,  vereinkindschaftete  Kinder  aus  einer  früheren  Ebe
vorhanden,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  1487  bis  1467,  1473  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  Anwendung.  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  des  Ehegatten  der  früheren  Ehe  aufgelöst,
  so  gelten  nach  der  Abschichtung  der  vereinkindschafteten  Kinder  für  das  Verhlltnis
  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  seinen  Abkömmlingen  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  fortgesetzte  Gttergemeinschaft.

Im  dübrigen  bleiben  die  bisherigen  Gesetze,  insbesondere  in  Ansehung  der  Rechte
der  vereinkindschafteten  Kinder,  massgebend.

5.  Bestimmt  sich  der  Guterstand  einer  Ehe  bisher  nach  dem  Hechinger
Rechte,  so  erfolgt  nach  der  Beendigung  der  Gutergemeinschaft  ausser  den  Füllen  des
*#7  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  die  Teilung  des  Gesamtguts  Dnach  den  bisherigen

esetzen.  Das  gleiche  gilt  nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft;
dem  überlebenden  Ehegatten  gebübrt  nach  Massgabe  der  bisherigen  Gesetse  ein  Bruchteil
  des  zugebrachten  Vermögens  des  verstorbenen  Ehegatten.

Die  Vorschriften  des  Artikel  46  §§  2,  3  finden  auch  in  den  Fuallen  des  §  1483  Abs.  2
des  8  1484  Abs.  3  und  des  §  1510  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

AKrt.  58.  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  der
Errungenschaftsgemelnschaft  nach  einem  der  Rechte,  welche  in  dem  zum  Oberlandesgerichtsbesirke
  Frankfurt  a.  M.  gehbrenden  Teile  der  Bheinprovins
  oder  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Hessen-Nassan  gelten.
so  treten,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Artikel  54,  an  die  Stelle  der  bisherigen
Gesetzse  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errungenschaftsgemeinschaft.


2.  Das  errungenschaftliche  Vermögen  der  Ehegatten  wird  Gesamtgut,  auch
20  Feit  *  nach  den  bisherigen  Gesetsen  nicht  gemeinschaftliches  Vermögen  der  Ehegatten
  ist.

65  3.  Ist  für  den  Guterstand  bisher  ein  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
eltendes  Recht  massgebend,  so  bestimmt  sich  die  Befugnis  des  Mannes  zur  Vorgung
  über  ein  sum  Gesamtgute  gehörendes  Grundstück,  das  er  während  der  Ehe  erworben

  hat,  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

5  4.  Bestimmt  sich  der  Guterstand  bisher  nach  dem  Würzburgischen  Rechte,
so  tritt  mit  der  Geburt  eines  Kindes  allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  ein.  Die  Vorschbriften  des  Artikel  51  §8  2  Absatz  2  und
des  Artikel  52  92  finden  Anwendung.

Das  gleiche  gilt  für  eine  Ehe,  deren  Guterstand  sich  bisher  nach  dem  Nordstrander
  Landrechte  bestimmt.  In  diesem  Falle  findet  auch  die  Vorschrift  des  Artikel
  52  9  3  Anwendung.

3  6.  Die  Vorschriften  des  Mainzer  Landrechts,  nach  welchen  bei  der  Auseinandersetzung
  der  Mann  zu  zwei  Dritteln,  die  Frau  zu  einem  Drittel  an  dem  Uberschusse
  des  Gesamtguts  teilnimmt,  bleiben  in  Kraft.

Das  gleiche  gilt,  soweit  im  Geltungsbereiche  der  Nassau-Katzenelnbogenschen
  Landesordnung  eine  Teilung  nach  diesem  Massstabe  gewohnheitsrechtlich
  hergebrebt"  ist.

«  §6.ioVorschrift-ondosArtüol46§§2,3Buddhas-entlang

(Poktsot2ssskolktsolto400)
        <pb n="459" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1487—1491

werden  können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  des  8§  1524,  entsprechende  Anwendung.““)


1487.  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  überlebenden

en  sowie  der  anteilsberechtigten  Ablömmlinge  in  Ansehung  des
Gesamtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften  der  88  1442
bis  1449,  1455  bis  1457,  1466;  der  überlebende  Ehegatte  ")  hat  die  rechtliche
  Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  haben
die  rechtliche  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  ist  erst  nach  der  Been  digung  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft  zu  leisten.

8  1488.  ESesamtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten  Gütergeneinschaft
  sind  die  Verbindlichkeiten  des  überlebenden  Ehegatten
sowie  solche  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  Ehagatten,  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  waren.“)

§  1489.  Für  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten
Eütergemeinschaft  haftet  der  überlebende  Ehegatte  perfönlich.

Soweit  die  persönliche  Haftung  den  überlebenden  Ehegatten  nur
infolge  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  trifft,  finden
die  für  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung;“)  an  die  Stelle  des
Nachlasses  tritt  das  Gesamtgut  in  dem  Bestande,  den  es  zur  Zeit  des  Eintritts
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat.

Eine  persönliche  Haftung  der  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  für  die  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  oder  des  überlebenden
  Ehegatten  wird  durch  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht
begründet.

8  1490.  Stirbt  ein  anteilsberechtigter  Ablömmling,  so  gehört
sein  Anteil  an  dem  Gesamtgute  nicht  zu  seinem  Nachlasse.  Hinterläht
  er  Abkömmlinge,  die  anteilsberechtigt  sein  würden,  wenn  er  den
verstorbenen  Ehegatten  nicht  überlebt  hätte,  so  treten  die  Abkömm.
linge  an  seine  Stelle.  Hinterläßt  er  solche  Abkömmlinge
nicht,  so  wächst  sein  Anteil  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  und,  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  dem  überlebenden
Ehegatten  an.

1491.  Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling  kann  auf  seinen
Anteil  an  dem  Gesamtgute  verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
  Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öfsfentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.  Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  dem
überlebenden  Ehegatten  und  den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
  mitteilen.

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag  mit  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen  er-—

  459  —
        <pb n="460" />
        8  1491
8  1493

8  1495

Erläuterungen

*  1490  letzter  Satz.
ss  1314  —  2.
*-  1492.
70  1497  ff.
1468.

(Fortretzung  von  Sette  458)

Art.  54  5  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Guterstand  der  Er-Tüngenschaftsgemeinschaft
  nach  Altbessischem  oder  dem  in  den  vormals
Kurhessischen  Gedbietsteilen  des  Oberlandesgerichtsbesirks  Cassel

eltenden  Solmser  oder  Mainzer  Roechte,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
esetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetzliche
Güterrecht.

2.  Das  Vermögen,  welches  die  Ehefrau  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs  während  der  khe  erworben  hat.  wird  eingebrachtes  Gut.

3.  Endigt  die  Verwaltung  und  Nutsniessung  des  Mannes  auf  andere  Weise
als  durch  Vertrag.  vo  kann  jeder  Ehegatte  von  dem  anderen  nach  Massgabe  der  bisherigen
  Gesetze  Ausgleichung  des  egewinns  verlangen,  wie  wenn  die  im  8  1  bestimmte
  Anderung  des  Güterstandes  nicht  eingetreten  wiäre.  Der  Anspruch  ist  nicht
bertragbar.  Er  verjährt  in  einem  Jahre;  die  Vorschrift  des  8  204  Satz  1  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  findet  keine  Anwendung.

4.  Bestimmt  sich  der  Guterstand  bisher  nach  d  Solmser  oder  dem
Mainzer  Rechte,  so  flnden  die  Vorsebriften  des  Artikel  46  88  2.  3  Anwendung.

Art.  55.  8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsliche  Güterstand  der  Gemelnschaft
  des  bewercrlichen  Vermögens  und  der  Errungenschaft  nach
einem  der  Rechte,  welche  in  den  zum  Oberlandesgerichtsbesirke  Frankfüart
  a.  M.  gehörenden  Teilen  der  Bheinprovins  oder  in  der  Provinz  Sechleswig-Holstein
  gelten,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  über  die  Fahrnisgemeinschaft.

Tritt  für  eine  Ebe,  für  welche  die  Vorschriften  des  Jütischen  Low  massgebend
sind,  der  bereichnete  Güterstand  erst  zu  einer  spliteren  Zeit  ein,  so  gilt  die  Vorschrif,
des  Abs.  1  von  dieser  Zeit  an.

65  2.  Bei  dem  Güterstande  der  Kur-Cölnischen  Reohtsordnung  oder  des
Kur-Trierschen  Landroerhts  bleiben  statt  des  88  1551  Abs.  2  bei  dem  Güterstande
des  Jütischen  Low  bleiben  statt  der  88  1551,  1554  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die
bisherigen  Gesetze  für  den  Umfang  des  eingebrachten  Gutes  massgebend.

A  ʒ  3.  Die  Vorschriften  des  Artikel  46  §8  2,  3  und  des  Artikel  53  5  3  finden
nwendung.

Art.  56.  Ftir  Ehen,  deren  Guterstand  sich  nach  dem  Bheinfsehen
Bürgerlichen  Gesetsbueche  bestimmt,  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Bei  der  gesetzlichen  Gütergemeinschaft  treten  an  die  Stelle  der
bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Fahrnisgemeinschaft.

6  2.  Bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  treten  an  die  Stelle  der  bieherigen
  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Errungenschaftsgemeinschaft.


8  8.  Boi  der  llmeinon  Gütergemeinsohaft  treten  an  die  Stelle  der
bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  ülber  die
allgemeine  Gütergemeinschaft.

Fortgesetste  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,  wenn  sie  durch  EBEhevertrag
  vereinbart  ist.

4.  In  den  Füllen  der  838  1  bis  3  bestimmt  sich  die  Befugnis  des  Mannes  zur
Verfügung  über  ein  zum  Gesamtgute  gehörendes  Grundstück  nach  den  bisherigen

esetzen.

Die  Frau  kann  bis  zu  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  auf  Grund  von  Tatsachen,  welche  nur  nach  den  bisherigen
  Gesetzen  die  Gtftertrennungsklage  rechtfertigen.  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  klagen,  wenn  die  Tatsachen  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  eingetreten  sind.

I’st  bei  einem  der  in  den  gg  1  bis  39  bereichneten  Güterstände  nach
Artikel  1514  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinbart,  dass  die  Frau  im
Falle  des  Verzichts  auf  die  Gütergemeinschaft  ihr  eingebrachtes  Vermögen  schuldenfroi
zurttekuehmen  kann,  so  bleiben  für  die  Ausübung  des  Verzichts  die  bisherigen  Gesetze
massgebend.

5  6.  Ist  für  eine  Ehe  Ausschliessung  der  Gutergemeinschaft  nach  Massgabe  der
Artikel  1530  bis  1535  des  Rheinischen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vereinbart,  so  treten  an
die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschrifton  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dlber
das  gesetzliche  Güterrecht.  Die  Vorschrift  des  §  4  findet  entsprechende  Anwendung.

8  7.  Ist  in  den  Füllen  der  8§8§  1  bis  8,  6  der  Frau  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eine  Erbschaft  oder  ein  Vermüächtnis  angefallen,  so  sind  für
die  Befugnis  der  Frau  zur  Annahme  oder  Ausschlagung  die  bisherigen  Vorschriften

massgebend.
(Fortsetzung  folgt  Selite  462)

460  —
        <pb n="461" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1492  -1495

folgen.  Der  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen  Wirkungen,  wie  wenn  der  Verzichtende
zur  Zeit  des  Verzichts  ohne  Hinterlassung  von  Abkömmlingen  gestorben
wäre.“7)

8  1492.  Der  überlebende  Ehegatte  lann  die  fortgesetzte  Güter--gemeinschaft
  jederzeit  aufheben.  Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.  Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  den  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  und,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  gesetzlicher  Vertreter
eines  der  Abkömmlinge  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  mitteilen.

Die  Aufhebung  kann  auch  durch  Vertrag  zwischen  dem
überlebenden  Ehegatten  und  den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen  erfolgen.
  Der  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  überlebende  Ehegatte  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft,  so  ist  zu  der  Aufhebung  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

§  1493.  Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt  mit  der
Wiederverheiratung  des  überlebenden  Ehegatten.

Der  überlebende  Ehegatte  hat,  wenn  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
  minderjährig  ist  oder  bevormundet  wird,“s)  die  Absicht  der
Wiederverheiratung  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,  ein  Verzeichnis
  des  Gesamtguts  einzureichen,  die  Gütergemeinschaft
aufzuhebeno)  und  die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.  vo)  Das
Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,  daß  die  Aufhebung  der
Gütergemeinschaft  bis  zur  Eheschließung  unterbleibt  und  daß  die  Auseinandersetzung
  erst  später  erfolgt.

§  1494.  Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt  mit  dem  Tode
des  überlebenden  Shegatten.

Wird  der  überlebende  Ehegatte  für  tot  erklärt,  so  endigt  die  fortgesetzte
  Gütergemeinschaft  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des
Todes  gilt.

§  1495.  Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling  kann  gegen  den
überlebenden  Ehegatten  auf  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  klagen:  '1)

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein  Rechtsgeschäft
der  in  den  §§  1444  bis  1446  bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung
  des  Abkömmlinges  vorgenommen  hat  und  für
die  Zukunft  eine  erhebliche  HGefährdung  des  Abkömmlinges
zu  besorgen  ist;

—  461  —
        <pb n="462" />
        8  1497
§  1498

Erlänterungen

(Fortsetzung  von  Seite  460)

6  S.  Bei  dem  Güterstande  der  Gütertrennung  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Gesetze  die  für  die  Gutertrennung  geltenden  Vorschriften  der  88  1427  bis  1430  des  Bürgerlichen
  Gesetsbuchs.  ·

§.DiokssoUliohollypothokdotsksubostohtvoudemsinttiwdokinckev
§§1biSZ,C.sbost-immtonndokungdossütokstsvckosSanarooohsnksiohoruvkdot
vorher  entstandenen  Ansprtche;  ist  sie  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem
Eintritt  der  Ande  durch  Einschreibung  im  Hypotbekenregister  oder  darch  Eintragung
  im  Grundbuche  wirksam  geworden.  20  erlischt  sie.

10.  Ist  für  eine  Ehe  Dotalrecht  vereinbart,  so  fallt  die  Beschrinkung  der  Frau
in  der  Geschlftefthigkeit  weg.  Dies  gilt  jedoch  nicht  in  Ansehung  des  Heiratsguts.

Im  übrigen  bleiben  die  bisberigen  Gesetse  massgebend.

Art.  57.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetsaliche  Guterstand  nach  den
Allgemeinen  Landrechte  Teil  II  Titel  1  Abschnitt  5  (Anmerkung:  sogen.
Verwaltungsgemeinschaft  des  Allg.  Landr.),  dem  gemeinen  Hoistrhe,  em

emeinen  Sachsenrechte,  der  Schaumnburgfisehen  Polfseiordmnung  von  1615.
em  Fuldischen,  dem  Wursburgischen  Rechte,  dem  Landrechte  der  oberen  Graf-"schaft
  Katseneinbogen  oder  dem  Fransösischen  Efvilgesetzsbuehe.  so  fluden
die  für  diese  Güterstände  massgebenden  Vorschriften  der  Artikel  45,  49,  50.  F2,
SB,  58  auch  Anwendung,  wenn  die  Ehegatten  den  ersten  ehelichen
Woelhnslts  nicht  fa  Preussen  gehabt  haben.
anteen  Französischen  Zivilgesetsbuche  wird  das  Badlische  Landrecht  gleich
gens  .

Mks.4-totaoshoIrdisches-dokt-seuhkttkelassblssdeselchneten
  Güterstände  Krafe  Ehevertrags  t,  finden  die  Vorschriften
dieser  Artikel  ohne  Rüchksicht  auf  den  ersten  ehelfehen  Welnsits  der
Ehegatten  Anwendung.

Besteht  für  eine  Ehe  kraft  Ehevertrags  der  Guterstand  des  Aemeinen
Dotalrechts,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  für  die  Gütertrennung
  #lkenden  Vorschrihen  der  §8§  1427  bis  1430  des  Bürgerlichen  des.tzbuchs.

Art.  50.  Fur  die  nach  den  Artikeln  46  bis  58  eintretende  Inderungz
des  Güterstandes  gelten  folgende  Vorschriften:

8  1.  Das  zurseit  der  Anderung  des  Guterstandes  vorhandene  Vermögen
  der  Ebegatten  wird,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  Artikel  49  8  2,  des
Artikel  53  §8  2  und  des  Artikel  54  2,  eingebrachtes  Gut,  Vorbehaltsgut  oder
Gesamtgut,  soweit  es  nach  den  bisherigen  Gesetsen  su  einer  dem  eingebrachten  Gute,
dem  Vorbehaltsgut  oder  dem  Gesamtgut  entsprechenden  Vermögensmasse  gehört.

Bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  findet  auf  Gegenstlnde,  die  nur
der  Nutzung  nach  zum  gemeinschaftlichen  Vermögen  geheören,  die  Vorschrift  des  §  1489
Sats  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Wird  infolge  der  Anderung  des  Guterstandes  das  Grundbuch  unrichtig
ao  Nen  3  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  Gerichtsgebühren  und  Stempel
nicht  orhoben.

5  3.  In  Ansehung  der  ver  der  Anderung  des  Guterstandes  entstandesen
  Verbindlichkeiten  der  Ehegatten  bestimmen  sich  die  Haftung  des
eingebrachten  Gutes,  des  Vorbehaltsguts  und  des  Gesamtguts  sowie  die  persönliche
Haftung  der  Ehegatten  nach  den  bisherigen  Gesetsen.  Dies  gilt  auch  für  das  Verhältnis
der  Ehegatten  unter  einander.

Soweit  sich  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  die  Frau  nach  den  bisherigen
Gesetzen  durch  die  Ausschlagung  ihres  Anteils  von  der  pPersönlichen  Haftung  befreien

t  erlischt  die  Haftung  mit  der  Beendigung  der  Gemeinschaft.

5  4.  Die  Geltendmachung  der  Ersatsansprüche,  welche  den  Ehegatten  auf
Grund  des  Güterstandes  gegen  einander  zustehen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs.

5.  Verelnbarungen,  weloche  die  Ehefetten  in  Abänderung  oder  Erglinzung
einzelnor  Vorschriften  des  gesetslichen  Güterrechts  getroffen  haben,  werden  von  der

nderung  des  Güterstandes  nicht  berührt.

Das  gleiche  gilt  von  einer  seitens  eines  Dritten  getroffenen  Anordnung  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Art.

66Auf  einen  zur  Zeit  der  Anderung  des  Güterstandes  anhängigen  Rechtsstreit
  und  auf  die  Wirkung  der  Entscheidung  ist  die  Anderung  des  Guterstandes
ohno  Einffuss.

Das  gleiche  gilt  von  der  Wermögensauseinandersetzung  der  Ehegatten.
wenn  die  Ehe  auf  Grund  einer  vor  der  Anderung  des  Güterstandes  erhobenen  Klage
geschieden  wird.

5  7.  Auf  die  dem  überlebenden  Ehegatten  nach  den  bisberigen  Gesetzen  zustehonden
  Rechte,  die  durch  dieses  Gesetz  aufrecht  erhalton  werden,  finden  die  Vors
  hriften  des  §  19833  und  der  88  2335  bis  2337  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende.

Anwvendung.
(Tortsetsung  folgt  gelte  464)

—  462  —
        <pb n="463" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  l  1496  -  1500

2.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  das  Gesamtgut  in  der
Absicht,  den  Abkömmling  zu  benachteiligen,  vermindert
  hat;

3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  seine  Verpflichtung,
dem  Abkömmling  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt  hat
und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  des
Unterhalts  zu  besorgen  ist;

4.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  wegen  Verschwendung
  entmündigt  ist  oder  wenn  er  das  Gesamtgut  durch  Verschwendung
  erheblich  gefährdet;

5.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  die  elterliche  Gewalt
  über  den  Abkömmling  verwirkt  hat  oder,  falls  sie
ihm  zugestanden  hätte,  verwirkt  haben  würde.7)

§  1496.  Die  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  tritt

in  den  Fällen  des  §  1495  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.  Sie
tritt  für  alle  Abkömmlinge  ein,  auch  wenn  das  Urteil  auf  die
Klage  eines  der  Abkömmlinge  ergangen  ist.

§  1497.  Nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft

findet  in  Ansehung  des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung  statt.7)

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis  der

Teilhaber  am  Gesamtgute  nach  den  88  1442,  1472,  1473.

§  1498.  Auf  die  Auseinandersetzung  finden  die  Vorschriften  der
§§  1475,  1476,  des  §  1477  Abs.  1  und  der  §§  1479  bis  1481  Anwendung:
an  die  Stelle  des  Mannes  tritt  derüberleben  de  Ehegatte,“")
an  die  Stelle  der  Frau  treten  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
  Die  im  §  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung  besteht
nur  für  den  überlebenden  Ehegatten.

§  1499.  Bei  der  Auseinandersetzung  fallen  dem  überlebenden
Ehegatten  zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
obliegenden  Gesamtgutsverbindlichkeiten,  für  die  das  eheliche
Gesamtgut  nicht  haftete  oder  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zu  einander  ihm  zur  Last  fielen;

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entstandenen
  Gesamtgutsverbindlichkeiten,  die,  wenn  sie  während
der  ehelichen  Gütergemeinschaft  in  seiner  Person  entstanden
wären,  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  ihm  zur
Last  gefallen  sein  würden;

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem  anteilsberechtigten  Abkömmling
  über  das  dem  Gesamtgut  entsprechende  Maß  hinaus
oder  die  er  einem  nicht  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  versprochen
  oder  gewährt  hat.

8  1500.  Die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  müssen  sich  Verbindlichkeiten
  des  verstorbenen  Ehegatten,  die  diesem  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  zur  Last  fielen,  bei  der  Auseinandersetzung
auf  ihren  Anteil  insoweit  anrechnen  lassen,  als  der  überlebende  Ehegatte

—  463  —1
        <pb n="464" />
        8  1501
8  1503

8  1504
8  1505

Erläuterungen

L  1924

J7  2050

78  1491,  1501
7  1480

80  2325  ff.

(Fortsetzung  von  Selte  462)

68.  Soweit  Dnach  diesem  Gesetse  für  den  Güterstand  die  Vorschriften  des

Bürgerlichen  Gesetzbuchs  massgebend  sind,  finden  auch  die  für  den  Güterstand  geltenden
  AN##  #  hriften  der  Zivilprozessordnung  und  der  Konkursordnung  Anwendung.

B"  9.  Die  Wirksamnkeit  des  nach  diesem  Gesets  eintretenden  Guterstandes
  gegenüber  Dritten  bestimmt  sich  nach  den  für  die  Wirksamkeit  des  bis
herigen  Gterstandes  geltenden  Vorschriften.  Die  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Landrechts  Teil  II  Titel  4  88  352,  358,  425  treten  jedoch  ausser  Kraft.

Eine  eapltere  Anderung  des  Guterstandes  ist  Dritten  gegenuber
nur  nach  Massgabe  des  98  1435  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wirksaom.
Das  gleiche  gilt  von  einem  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erhobenen
  Ein  Errurhe  des  Mannes  gegen  den  bLelbetändigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschüfts
  dureoeh  die  Frau  und  von  einem  nach  der  bezeichneten  Zeit  erklärten
Widerrufe  der  Kin  williguns  des  Mannes  su  dem  Betriebe.

Art.  60.  Für  einen  Ehevertrag,  durch  den  an  die  Stelle  des  nach  diesem
Gesets  eintretenden  Güterstandes  eine  andere  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs  zulässige  Regelung  des  Güterstandes  gesetst  oder  der  bereichnete  Gtterstand
  in  einzelnen  Beziehungen  gelndert  wird,  für  die  Eintragung  des  Ehevertrags  in
das  Güterrechtsregister  und  für  den  Antrag  auf  die  Eintragung  werden  Gerichtsebühren

  und  Stempel  nleht  erhoben,  wenn  der  Vertrag  vor  dem  Ablauf  eines
ahres  nach  der  Anderung  des  Güterstandes  geschlossen  wird.

Das  gleiche  gilt  für  die  Aufnahme  von  Vermögensverseichnissen  und
Auseinandersetauns###rkunden,  wenn  sie  wegen  der  Anderung  des  bisherigen
güterstanden  von  den  Ehegatten  vor  dem  im  Abs.  1  beseichneten  Zeitpunkte  #
antragt  wird.

*„  61.  8  1.  Bestimmt  sich  der  Güterstand  einer  Ebe  nach  dem  Burgerlichen
  Gesetzsbuche  für  das  Königreich  Sachsen,.  so  treten  an  die  Stelle  der
bisherigen  Vorschriften:

1.  wenn  die  Ehegatten  nach  dem  gesetzlichen  Güterrechte  leben,  die  Vorschriften
  des  Bärgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetsliche  Güterrecht;
2.  wenn  der  Frau  die  freie  Verfügung  über  ihr  Vermögen  durch  Ehevertrag
vorbehalten  ist,  die  für  die  Gütertrennung  geltenden  Vorschriften  der  88  1421
bis  1430  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;
3.  wenn  zwischen  den  Ehegatten  allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbart  ist,
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  allgemeine  Güteremeinschaft;
  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,  wenn  sie
Jarch  Ehevertrag  vereinbart  wird.

8  2.  Ftür  Ehen,  deren  Güterstand  sich  ausser  den  Fallen  des  8  1  kraft  Ger
setzes  oder  Ehevertrags  nach  einen  in  einem  anderen  Bundesstaate  geltenden
  Güterrechte  bestimmt,  kann,  wenn  nach  den  Gesetzen  des  anderen  Bundesstaats
  an  die  Stelle  des  bisherigen  Güterrechts  ein  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche

eregelter  Güterstand  tritt,  dieser  Güterstand,  umnbeschadet  der  Vorschriften  der
reikel  57,  58,  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürferliener  Gesetzbuchs  oder  einem  späteren
Zeitpunkt  an  durch  Königliche  Verordnung  eiugeführt  werden.  (Anmerkung:
vgl.  die  Kgl.  Verordnung  vom  20.  Dezember  1899  betr.  den  Güterstand  bestehender  Ehen
Ges.  Samml.  1899,  Seite  607.)  .
3.  Auf  die  nach  Massgabe  der  88  1,  2  eintretende  Anderung  des  Güterstandes
finden  die  Vorschriften  der  Artikel  59,  60  entsprechende  Anwendung.

Art.  G2.  Ein  Güterstand,  für  den  die  bisherlgen  Gesetse  in  Kraft
dlelben,  kann  durch  Ehevert#  nur  nach  Massgabe  der  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufgehoben  oder  gelndert  werden.

Auf  einen  solchen  Ehevertrag  findet  die  Vorschrift  des  Artikel  60  Abs.  1  Anwendung,
  wenn  er  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  geschlossen  wird.

Art.  63.  Wird  der  Wohnsits  des  Mannes  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  verlegt,  so  fluden  die  Vorschriften  des:#  1438
des  Bürgerlichen  Gesotzbuchs  entsprechende  Anwendung;  ein  von  dem  gesetslichen
Guterrechte  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  abweichender  Gterstand  steht  einem
vertragsmussigen  gleich.

Art.  64.  Far  die  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Eintragungen  in  das
Guüterrechtsregister  gelten  die  Vorschriften  der  S86  1558  bis  1563  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Art.  65.  Begründen  Ehegatten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Büurger-LlÜchen
  Gesetzbuchs  in  Preussen  einen  Wohnsits,  sco  gelten  die  Vorschriften

(Fortsetzung  folgt  Seite  466)
        <pb n="465" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1501—1505

nicht  von  dem  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  Deckung  hat  erlangen
können.

In  gleicher  Weise  haben  sich  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
anrechnen  zu  lassen,  was  der  verstorbene  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgute
zu  ersetzen  hatte.

§  1501.  Ist  einem  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  für  den  Verzicht
  auf  seinen  Anteil  eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgute  gewährt
worden,  5)  so  wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung  in  das  Gesamtgut  eingerechnet
  und  auf  die  den  Abkömmlingen  gebührende  Hälfte  angerechnet.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  schon  vor  der  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  eine  abweichende  Vereinbarung  treffen.  Die  Vereinbarung  bedarf
der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundungz  sie  ist  auch
denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber  wirksam,  welche  erst  später  in
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintreten.

§  1502.  Der  überlebende  Ehegatte  ist  berechtigt,  das  Gesamtgut
oder  einzelne  dazu  gehörende  Gegenstände  gegen  Ersatz  des  Wertes  zu
übernehmen.  Das  Recht  geht  nicht  auf  den  Erben  über.

Wird  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  8  1495
durch  Urteil  aufgehoben  so  steht  dem  überlebenden  Ehegatten
das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht  nicht  zu.  Die  anteilsberechtigten  Ab-Wmmlinge
  können  in  diesem  Falle  diejenigen  Gegenstände  gegen  Ersatz
des  Wertes  übernehmen,  welche  der  verstorbene  Ehegatte  nach  8  1477
Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein  würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nmur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.

§  1503.  Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömmlinge  teilen  die
ihnen  zufallende  Hälfte  des  Gesamtguts  nach  dem  Verhältnisse  der  Anteile,
  zu  denen  sie  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  7°0)  als  Erben  des
verstorbenen  Ehegatten  berufen  sein  würden,  wenn  dieser  erst  zur  Zeit
der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gestorben  wäre.

Das  Vorempfangene  kommt  nach  den  für  die  Ausgleichung  unter
Abkömmlingen  geltenden  Vorschriften  zur  Ausgleichung,'7)  soweit  nicht
eine  solche  bereits  bei  der  Teilung  des  Nachlasses  des  verstorbenen  Ehegatten
  erfolgt  ist.

Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf  seinen  Anteil  verzichtet  hat,
eine  Abfindung  aus  dem  Gesamtgute  gewährt  worden,  so  fällt  sie
den  Abkömmlingen  zur  Last,  denen  der  Verzicht  zustatten  kommt.e)

1504.  Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  nach  §  1480
den  Gesamtgutsgläubigern  haften,  sind  sie  im  Verhältnisse  zu  einander
nach  der  Größe  ihres  Anteils  an  dem  Gesamtgute  verpflichtet.  Die
Verpflichtung  beschränkt  sich  auf  die  ihnen  zugeteilten  Gegenstände;
die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften  der  §§  1990,
1991  finden  entsprechende  Anwendung.7)

8  1505.  Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf  Ergänzung  des
Pflichtteils  finden  zu  Gunsten  eines  anteilsberechtigten  Abkömmlinges
entsprechende  Anwendung;so)  an  die  Stelle  des  Erbfalls  tritt  die  Beendigung
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  als  gesetzlicher  Erbteil  gilt

—  465  —  30
        <pb n="466" />
        Erläuterungen

*1506  81  2339  ff.
8  1507  82  2353  ff.
8  1508  s3)  Diese  Ausschließung  kann  nur  im  ganzen  erfolgen;  die  einönnen

  nicht  durch  „Vertrag“  geändert  werden;  §  1518.  ie  „Auschließung

  der  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft“  bedarf  zur  Wirksamkeit

81  gegen  den  Gläubigern  der  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister;  8  1435.
50909  4  2335

#elnen  Vorschriften  des  BGB.  über  „fortgesetzte  Eütergemein#chaft
i

8  1510  sꝛ  1508,  1509.
*  1511  sva)  §  1516.
ss)  an  dem  „Vorbehaltsgute“"  (88  1440,  1441)  und  sogen.
„Sondergute“  11439).
s0  203  ff.
o)  soll  heißen:  8  1501.
8  1512  voa)  §  1516.

(Fortsetzung  von  Seite  464)

der  Artikel  45  bis  60,  62  bis  64  von  der  Zeit  der  Beßründung  des  Wohnsitzes
an;  diese  Zeit  tritt  an  die  Stelle  der  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Ist  jedoch  der  Güterstand  der  Ehe  schon  durch  die  Gesetze  eines  anderen
Bundesstaats  gelndert  worden,  so  flnden  nur  die  Vorschriften  der  Artikel  63,  64
Anwendung.

Art.  66.  Bei  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  für  welche  die
bisherigen  Gesetze  massgebend  bleiben,  finden  auf  die  Erteilung  eines  Zeugnisses  über
die  Fortsetzung  der  Gttergemeinschaft  die  Vorschriften  des  §  1507  des  Burgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung

Art.  67.  8  1.  Ist  eine  Ehe,  für  welche  allgemelne  Gütergemeinschaft
nach  Fuldischem  Rechte  bestanden  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst,  so  tritt  im  Falle  der  Wiederverheiratung
  des  überlebenden  Ehegatten  Einkindschaft  nicht  ein.  Der  Ehegatte  ist
zur  Abschichtung  seiner  Abkömmlinge  aus  früheren  Ehen  verpflichtet.

Den  Abkömmlingen  gebührt  die  Hälfte  des  Wertes  des  Gesamtguts  zur  Zeit
der  Wiederverheiratung;  die  Forderung  wird  zur  Halfte  sofort,  bei  minderjährigen  Abkömmlingen
  mit  dem  Eintritte  der  Grossjihrig  keit,  zur  Haälfte  mis  dem  Tode  des  überlebenden
  Ehogatten  fullig.  Die  Abkömmlinge  können  für  ihre  Forderung  die  Bestellung
  einer  Sicherungshypothek  verlangen.  Auf  das  Verhkltnis  der  Abkömmlinge
unter  einander  finden  die  Vorschriften  des  §  1503  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs  ent-"sprechende
  Anwendung.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Abschichtung  abweichend  von  den  Vorschriften
  des  Abs.  2  geregelt  wird,  bedarf,  wenn  ein  Abkömmling  unter  elterlicher
Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

2.  Ist  eine  Ehe  mit  dem  Gtterstande  der  allgemeinen  Gutergemeinschaft
  nach  Verdener  Rechte  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetz---buchs
  durch  den  Tod  der  Frau  aufte  —  so  ist  der  Mann  im  Falle  der  Wioderverheiratung
  zur  Abschichtung  seiner  Abkömmlinge  aus  früheren  Ehen  nach  Massgabe
der  Vorschriften  des  bisherigen  Rechtes  verpflichtet.

3.  In  den  Fullen  der  ,  2  finden  die  Vorschrilten  des  §  1314  Abs.  2  und  des
5  1498  Abs  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

Vereine.

Art.  4.  Für  die  Entziehung  der  Rechtsfäbigkeit  eines  Vereins  nach

43  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  für.  die  Erhebung  des  Einspruchs  gegen

ie  Eintragung  oines  Vereins  oder  einer  Anderung  der  Satsung  in  das  Vereinsrogister
nach  8  61  Abs.  2  und  §  71  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs  ist  die  Distriktsolizeibehörde.
  in  München  die  Polizeidirektion,  zuständig.  Gegen  den

eschluss  auf  Entziehung  der  Rechtsfühigkeit  sowie  gesen  den  Einspruch  findet  binnen

einer  Frist  von  zwei  Wochen  Beschworde  an  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,
statt.  Gegon  die  Entscheidung  der  Regierung  ist  weitere  Beschwerde  an  den
Verwaltungsgerichtshof  zullssig.  Für  die  Beschworde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
gelten  die  Vorschriften  des  Artikel  45  Abs.  2.  3  des  Gosetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend
  die  Errichtung  eines  Vorwaltungsgeorichtshoffes  und  das  Verfahren  in  Vorwaltungsrechtssachen.


(Fortsetzung  felgt  Seite  468)

—  466  —
        <pb n="467" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1506—  1513

der  dem  Abkömmlinge  zur  Zeit  der  Beendigung  gebührende  Anteil  an
dem  Gesamtgut,  als  Pflichtteil  gilt  die  Hälfte  des  Wertes  dieses  Anteils.

§  1506.  Ist  ein  gemeinschaftlicher  Abtömmling  erbunwürdig,  so
ist  er  auch  des  Anteils  an  dem  Gesamtgut  unwürdig.  Die  Vorschriften
über  die  Erbunwürdigkeit  finden  entsprechende  Anwendung.#)

§  1507.  Das  Nachlaßgericht  hat  dem  überlebenden  Ehegatten
auf  Antrag  ein  Zeugnis  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  zu
erteilen.  Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  entsprechende
Anwendung.)

8  1508.  Die  Ehegatten  #Unnen  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  durch  Ehevertrag  ausschließen.)

Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen  oder  die  Ausschließung  aufgehoben  wird,  finden
die  Vorschriften  des  §  1437  Anwendung.

§  1509.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch
seinen  Tod  aufgelöst  wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  durch
letztwillige  Verfügung  ausschließen,  wenn  er  berechtigt  ist,  dem  anderen
Ehegatten  den  Pflichtteil  zu  entziehen  "#)  oder  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  zu  klagen.“)  Auf  die  Ausschließung  finden  die  Vorschriften
über  die  Entziehung  des  Pflichtteils  entsprechende  Anwendung.)

§  1510.  Wird  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen,“)
  so  gilt  das  gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482.

§  1511.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch
seinen  Tod  aufgelöst  wird,  einen  gemeinschaftlichen  Abkömmling  von
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  durch  letztwillige  Verfügung  ausschließen.#)


Der  ausgeschlossene  Abkömmling  kann,  unbeschadet
seines  Erbrechts,#))aus  dem  Gesamtgute  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  die  Zahlung  des  Betrags  verlangen,  der  ihm  von  dem
Gesamtgute  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  als  Pflichtteil  gebühren
würde,  wenn  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten  wäre.
Die  für  den  Pflichtteilsanspruch  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung.-)

Der  dem  ausgeschlossenen  Abkömmlinge  gezahlte  Betrag
wird  bei  der  Auseinandersetzung  den  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
nach  Maßgabe  des  §  1500  angerechnet..o)  Im  Verhältnisse  der
Abkömmlinge  zueinander  fällt  er  den  Abkömmlingen  zur
Last,  denen  die  Ausschließung  zustatten  kommt.

§  1512.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem  Tode
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintritt,  den  einem  anteilsberechtigten
Ablömmlinge  nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
gebührenden  Anteil  an  dem  Gesamtgute  durch  letztwillige  Verfügung  bis
auf  die  Hälfte  herabsetzen.o0#)

§  1513.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem  Tode
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintritt,  einem  anteilsberechtigten  Ab-#mmlinge
  den  diesem  nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gebührenden  Anteil  an  dem  Gesamtgute  durch  letztwillige  Verfü-—

  467  —  30
        <pb n="468" />
        Erläuterungen
o1)  g8  2333,  1516.
1516.
tr  1  1  zu  8  90  am  Ende.  §  2049  Abs.  2.  E.  137
")  vgl.  Anhang  1  zu  am  Ende.  2.  E.  137.
s5)  z.  S  ndersãhrig.  88  106,  114.

rv)  vgl.  Note  s8.

(Fort#netzung  von  Selte  466)

ZEahlungen  aus  öffentlichen  Kassen.

Art.  11.  Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen,  welche  die  Zahlung  zu  leisten  hat.

Anufrechnung  gesen  Gehllter  und  Pensionen.  Dbertragung  von
Witwen-  und  Waisenbesügen.

Art.  12.  Gegen  die  Ansprüche  der  Hof-,  Staats-  und  Gemeindebeamten,  öffentlichen
  Diener  und  Geistlichen  auf  Gehalt  oder  Pension  können  Ansprüche  aus  dem
Amts-  oder  Dienstverhältnisse  sowie  die  von  dom  Gehalt  oder  der  Pension  zu  entrichtenden
  Steuern  oder  Umlagen  unbeschrinkt  aufgerechnet  worden.

Für  die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Bediensteten
auf  Witwen-  und  eisenbesuge  Eilt  das  gleiche  in  Ansehung  der  von  den  Bezügen  zu
entrichtenden  Steuern  oder  Umlagen.  Die  Witwen-  und  Waisenbesüge  können  weder
abgetreten  noch  verpflndet  werden.

Auf  die  Bezüge  der  Angehörigen  des  Heeres  und  deren  Witwen  und  Waisen
finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

Bierlieferungsvertrag.

Art.  18.  Wird  zwischen  einem  Brauer  und  einem  Wirte  ein  Vertrag  über  die
Lieferung  von  Bier  ohne  Bestimmung  der  Menge  dos  su  liefornden  Bieres  geschlossen.
so  gilt,  soweit  nicht  ein  anderes  vereinbart  Sirch-  als  Gegenstand  des  Vertrags  der

esamto  Bedarf  an  Bier,  der  sich  in  dem  Gewerbebetriebe  des  Wirtes  während  der
auer  des  Vertragsvorhlltnisses  ergibt.  Der  Wirt  ist  verpflichtet,  den  Bedarf  ausschliesslich
  von  dem  Brauer  zu  beziehen,  der  Brauer  bat  dem  Wirte  die  jeweils
verlangten  Mengen  zu  liefern.  Ist  die  Dauer  des  Vertragsverhhlltnisses  nicht  bestimmt,
so  kann  dieses  von  jedem  Teile  für  den  Schluss  des  Monats  September  jedes  Jahres
gekündigt  werden.
eht  das  Geschüft  des  einen  odor  des  anderen  Teiles  durch  Rechtsgeschlft
unter  Lebenden  auf  einen  Dritten  über,  so  hat  der  bisherige  Inhaber  dafür  einzustehen,
  dass  der  neue  Inhaber  in  den  Vertrag  eintritt,

Art.  14.  Ist  bei  dem  Bestehen  eines  Vertragsverhlltnissetn  der  im  Artikoel  12
Abs.  1  beseichneten  Art  der  Wirt  Eigentttmer  des  Grundstüc  ks,  auf  welchem
or  sein  Geschlft  betreibt,  so  kann  der  Brauer  verlangen,  dass  ihm  für  den  gestundeten
oder  rückständigen  Kaufpreis  des  gelieferten  Bieres  eine  Sicherungshypothek  an
dem  Grundstücke  bestellt  wird.

Hat  der  Wirt  noch  andere  Grundstücke,  die  mit  dem  seinem  Goschuftsbetriebe
  dienenden  Grundstiücke  gemeinschaftlich  bewirtschaftet  werden,  so  kann  die
Erstreckung  dor  Sicherungsbypothek  auf  diese  Grundstücke  vorlangt  worden,  soweit
sie  erforderlich  ist,  damit  der  Betrag  des  Kaufpreises  durch  den  Wert  der  Grundstücke
doppent  gedeckt  wird.  Der  Wert  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die
der  Sicherungshypothek  im  Range  vorgehen.

Gesinderecht.

Art.  15.  Auf  das  Rechtsverhlltnis  zwischen  der  Dienstherrschaft  und  dem
Dienstboten  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  nur
insoweit  Anwendung.  als  sich  nicht  aus  den  Artikeln  16—28  ein  anderes  ergibt.

Art.  16.  Personen,  die  nicht  im  Bositze  der  bürgerlichen  Ehrenrechto  sind  oder
unter  Polizeiaufsicht  stchen,  kann  die  Polizeibehörde  das  Halten  von  Dienstboten  unter
achtzsehn  Jahren  utersafen.

Personen,  die  nach  §  361  Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs  polizeilicher  Aufsicht  unterstellt
  sind,  dürfen  Dienstboten  unter  einundzwanzig  Jahren  nicht  halten.

Die  Entlassung  von  Dienstboten,  welche  diesen  Vorschriften  zuwider  gehalten
werden,  kann  von  dor  Polizeibehördo  erzwungen  werden.

Art.  17.  Verdingt  sich  ein  Dienstbokte  an  mehrere  Dienstherrschaften
für  dieselbe  Zeit,  so  hat  er  bei  derienigon  Dienstherrschaft  auf  deren  Verlangen  einzutreten,
  mit  welcher  er  don  Dienstvertrag  zuerst  geschlossen  har;  den  übrigen
Dienstherrschaften  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtot.

(Fortsetzung  folat  Selte  470)

—  468  —
        <pb n="469" />
        Allgemeine  Gütergemeinschaft  8  1514  -  1518

gung  entziehen,  wenn  er  berechtigt  ist,  dem  Abkömmlinge  den  Pflichtteil
zu  entziehen.?:)  Die  Vorschriften  des  §  2336  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
  Anwendung.

Der  Ehegatte  kann,  wenn  er  nach  §  2338  berechtigt  ist,  das  Pflichtteilsrecht
  des  Abkömmlinges  zu  beschränken,  den  Anteil  des  Abkömmlinges
am  Gesamtgut  einer  entsprechenden  Beschränkung  unterwerfen.

§  1514.  Jeder  Ehegatte  kann  den  Betrag,  den  er  nach  §  1512  oder
nach  §  1513  Abs.  1  einem  Abkömmling  entzieht,  auch  einem  Dritten  durch
letztwillige  Verfügung  zuwenden.“)

1515.  Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  mit  seinem
Tode  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  eintritt,  durch  letztwillige  Verfügung
  anordnen,  daß  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling  das  Recht
haben  soll,  bei  der  Teilung  das  Gesamtgu#t  oder  einzelne  dazu  gehörende
EGegenstände  gegen  Ersatz  des  Wertes  zu  übernehmen.“)

Gehört  zu  dem  Gesamtgut  ein  Landgut,  so  kann  angeordnet
werden,  daß  das  Landgut  mit  dem  Ertragswert  oder  mit  einem
Preise,  der  den  Ertragswert  mindestens  erreicht,  angesetzt  werden  soll.“)
Die  für  die  Erbfolge  geltenden  Vorschriften  des  §  2049  finden  Anwendung.


Das  Recht,  das  Landgut  zu  dem  im  Abs.  2  bezeichneten  Werte
oder  Preise  zu  übernehmen,  kann  auch  dem  überlebenden  Ehegatten
  eingeräumt  werden.

§  1516.  Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §8  1511  bis  1515  bezeichneten
  Verfügungen  eines  Ehegatten  ist  die  Zustimmung  des  anderen
Ehegatten  erforderlich.

Die  Zustimmung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erteilt  werden.
  Ist  der  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,)
  so  ist  die  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  nicht
erforderlich.  Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen
der  notariellen  Beurkundung.  Die  Zustimmung  ist  unwiderkuflich.


Die  Ehegatten  können  die  in  den  88  1511  bis  1515  bezeichneten
Verfügungen  auch  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  treffen.

*  1517.  Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrags,  durch  den  ein  gemeinschaftlicher
  Abkömmling  einem  der  Ehegatten  gegenüber  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  dessen  Tod  aufgelöst  wird,  auf  seinen  Anteil  am  Gesamtgute
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verzichtet  oder  durch  den
ein  solcher  Berzicht  aufgeheben  wird,  ist  die  Zustimmung  des  anderen
Ehegatten  erforderlich.  Für  die  Zustimmung  gelten  die  Vorschriften  des
g  1516  Abs.  2  Satz  3,  4.

Die  für  den  Erbverzicht  geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung.°)

8  1518.  Anordnungen,  die  mit  den  Vorschriften  der  88  1483
bis  1517  in  Widerspruch  stehen,  können  von  den  Ehegatten  weder  durch
letztwillige  Verfügung  noch  durch  Vertrag  getroffen  werden.#)

—  469  —
        <pb n="470" />
        8  1519

8  1522

1524
1525
1526
1527

—

Erläuterungen

1)  Für  die  Frage:  In  welchen  Ehen  gilt  Errungenschaftsgemein  Getr
ilt  das  Note  1  zu  §  1437  unter  A.  Gesagte  entsprechend  vgl.  z.  B.  für
*  AG.  Art.  58,  54,  56  §  2.  —  Im  Gegensatze  zur  „allgemeinen
####3t#  #Cvgl.  Note  1  zu  8  145.  unter  B.)  erstreckt  sich  die  Errungenchaftsgemeinschaft
  (ein  Fall  der  „artikulären  Eütergemeinschaft“),  wie
chon  das  Wort  es  ausdrückt,  nur  auf  das,  was  die  Ehegatten  während  der
he  durch  ihre  Tätigkeit  oder  als  Ertrag  ihres  eingebrachten  Vermögens  erwerben
  („erringen“).  Diesem  „SGesamtgut"“  steht  gegenüber  das  ##eingebrachte
  Gut“  des  Mannes  oder  der  Frau  (§8  1520—1525)  und  das
„Vorbehaltsgut“  der  Frau  (§  1526).  Es  kommen  also  die  vorbezeichneten
  4  Vermögensmassen  in  Frage.  Die  „Errungenschaftsgemeins  “
trägt  dem  Gedanken  Rechnung,  daß  die  Arbeit  der  Eheleute  eine  gemein  -
liche  ist,  und  daß  deren  Erträge  deshalb  ihnen  beiden  gebühren.  Wenn  also
z.  B.  bei  Eingehung  der  Ehe  der  Mann  ein  Geschäft  hat,  in  dem  die  Frau
üam  Walsen  soll,  so  kann  der  Frau  ihr  „Anteil  am  Erwerbe'“  durch
zsührung  der  „Errun  nschafts-Gemeinschaft"  mittels  Ehevertrages
gesi  werden.  '  dies  nicht,  so  gilt  das  „gesetzliche  Güterrecht“,
und  danach  gehört  der  „Erwerb"“  allein  dem  Manne  (ogl.  Anhang  1
zu  8  1363  unter  I—IV  und  §  1356).

2)  §  1439  und  Note.

3.  B.  Leibrenten.

.  B.  Lebensversicherungssumme.

sogen.  „Surrogation“.  vgl.  Note  9  zu  8  1370.
1383.
1441.
er  etwas  anderes  behauptet,  muß  es  beweisen.

sJes  ee

(Tortsetzrung  von  Seite  468)

Art.  18.  Das  Draufgeld  wird  im  Zweifel  mwmicht  vom  Lohne  abgesogen  und
im  Falle  der  Aufhebung  des  Dienstverhlltnisses,  wenn  die  Dienstherrschaft  zum
Schadensersatze  verpflichtet  ist,  nicht  auf  den  zu  ersetzenden  Betrag  angerechnet.

Art.  19.  Der  Dienstbote  ist  der  Dienstherrschaft  zur  Treue  verpflichtet;  er
hat  den  Anordnungen  der  Dienstherrschaft  oder  ihros  Vertreters  in  Ansehung
der  ihm  nach  dem  Vertrag  und  der  Sitte  obliegenden  Verrichtungen  und  der  hhuslichen
  Einrichtungen  Folge  zu  leisten.  der  Dienstherrschaft  und  ihrem  Vertreiter
Achtung  zu  erweisen  und  sioh  anstündig  zu  führen.  In  Fullen  der  Not  hat  er
vorübergehend  auch  solche  seinen  Krlften  und  seiner  Stellung  entsprechende
Pioenste  zu  leisten,  die  nicht  zu  seinen  im  Vertrage  bestimmten  Obliegenheiten

ehören.
s  Art.  20.  Ist  der  den  Dienstboten  zu  gewlhrende  Lohn  nach  Ilngeren  Zeitabschnitten
  als  Vierteljahren  bemessen,  so  kann  der  Dienstbote  nach  dem  Ablaufe
von  je  drei  Monaten  der  Dienstseit  die  Zahlung  der  Hälfte  des  auf  diesen  Zeitraum
treffenden  Betrags  verlangen.

Art.  21.  Die  Diensthberrschaft  kann  ibre  Entschldigungsansprüche  wegen
einer  auf  Vorsatz  oder  grober  Fahrlsssigkeit  beruhenden  Verletzung  der  dem
Dienstbeten  obliegenden  Wopflehtungen  gegen  dessen  Lohnforderung  unbeschrän  kt
aufrechnen.

Art.  22.  Das  Dienstverhhltnis  eines  landwirtschaftlichen  Dienstboten
ist  im  Zweifel  als  für  ein  Dienstjahr  und.  falls  es  im  Luufe  eines  Dienstjahres
beginnt,  als  für  die  Zeit  bis  zum  Schlusse  dieses  Dienstjahres  eingegangen  anzusehen.
  Ist  das  Dienstverhlltnis  auf  unbestimmte  Zeit  eingegangen,  so  ist  die
Kündigung  nur  für  den  Schluss  eines  Dienstjahres  und  nur  unter  Einhaltung
  einer  Kündigungefrist  von  sechs  Wochen  zullssig.  Das  Dienstjahr
beginnnt  am  1.  Februar.

Bei  anderen  Dienstboten  tritt  an  die  Stelle  der  im  8  621  Abs.  4  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen  eine
solche  von  einem  Monate.

Art.  23.  Das  Dienstverhlltnis  kann  von  jedem  Teile  ohne  Einbaltung  einer
Kündigungsfrist  gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.  Die
Kündigung  ist  auch  schon  vor  dom  Antritte  des  Dienstes  zullissig.

Art.  24.  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  die  Dienstherrschaft  gur  Kündigung
  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  berechtigt.  ist  es,  sofern  nicht
besondere  Umstünde  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen.  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Dienstbote  die  Dienstherrschaft  bei  Eingehung  des  Dienstvertrags  dorch
Vorseigung  oines  falschen  oder  gefllschten  Dienstrzeugnisses  oder  Dienstbotenbuchs

(Fortsetzung  folgt  Selte  472)

—  470  —
        <pb n="471" />
        Errungenschaftsgemeinschaft  1519—  1528

3.  Errungenschaftsgemeinschaft:)

§  1519.  Was  der  Mann  oder  die  Frau  während  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  erwirbt,  wird  gemeinschaftliches  Vermögen  beider
Ehegatten  (Gesamtgut).

Auf  das  Gesamtgut  finden  die  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  des  §  1438  Abs.  2,  3  und  der
8§§  1442  bis  1453,  1455  bis  1457  Anwendung.

8  1520.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  ihm  bei  dem
Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  gehört.

5  1521.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  von
Todeswegen  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
  oder  als  Ausstattung  erwirbt.  Ausgenommen  ist  ein  Erwerb,  der
den  Umständen  nach  zu  den  Einkünften  zu  rechnen  ist.

§  1522.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  sind  Gegenstände,
die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können,-)  sowie  Rechte,
die  mit  seinem  Tode  erlöschen  :)  oder  deren  Erwerb  durch  den  Tod  eines
der  Ehegatten  bedingt  ist.“)

8  1523.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  durch  Ehevertrag
  für  eingebrachtes  Gut  erklärt  ist.

5  1524.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  auf  Grund
eines  zu  seinem  eingebrachten  Gute  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zum  eingebrachten
  Gute  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,
  das  sich  auf  das  eingebrachte  Gut  bezieht.')  Ausgenommen
ist  der  Erwerb  aus  dem  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung
zum  eingebrachten  Gute  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu
lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften
der  §§  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1525.  Das  eingebrachte  Gut  wird  für  Rechnung  des  Gesamtguts
  in  der  Weise  verwaltet,  daß  die  Nutzungen,  welche  nach  den  für  den
Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  dem
Manne  zufallen,“')  zu  dem  Gesamtgute  gehören.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  finden  im  übrigen  die  Vorschriften
  der  88  1373  bis  1383,  1390  bis  1417  entsprechende  Anwendung.

8  1526.  Vorbehaltsgut  der  Frau  ist,  was  durch  Ehevertrag  für
Vorbehaltsgut  erklärt  ist  oder  von  der  Frau  nach  §  1369  oder  8  1370
erworben  wird.

Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  ausgeschlossen.

Für  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  gilt  das  gleiche  wie  für  das
Vorbehaltsgut  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.)

§  1527.  Es  wird  vermutet,  daß  das  vorhandene  Vermögen  Gesamtaut
  sei.5)

8  1528.  Jeder  Ehegatte  kann  verlangen,  daß  der  Bestand  seines
eigenen  und  des  dem  anderen  Ehegatten  gehörenden  eingebrachten  Gutes
durch  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung  des  anderen  Ehe-—

  471
        <pb n="472" />
        1528
1530

*  1532
l1534

Erlänterungen

)  8  1372.
16)  Die  Haftung  des  „Gesamtgutes“  für  Schulden  der  Frau  ist

also  eine  viel  beschränktere  als  bei  der  „allgemeinen  Gütergemeinschaft“,
vgl.  §  1459,  namentlich  Note  26  dazu.  Insbesondere  haftet  das  „G  41  mtu#“

  bei  der  une  "“nicht  für  die  vorehe
r

ichen

ulden  der  Frau  und  ni  re  Schulden  aus  unerlaubten

dandlungen,  währendes  ür  die  gleichen  Schulden  des  Mannes  haftet.

5i**rbv  —“-14)
  ögl.  Negister  „Unterhalt“.  8  1604  Abs.  2.

J

(Fortsetzung  von  Seite  470)

hintergangen  oder  über  das  Bestehen  eines  anderen,  ihn  gleichreitig  verpflichtenden
Dienstverhultnisses  in  einen  Irrtum  versetzt  hat;

.  wenn  der  Dienstbote  sich  eines  Diebstabls,  mehrmaliger  Entwendung,  einer  Unterschlagung,

  eines  Betrugs  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  schuldig  macht;

-.
wenn  der  Dienstbote  den  Antritt  des  Dienstes  ohne  rechtfertigenden  Grund  ver  weigert,

oder  in  erheblichem  Masse  verzögert,  wenn  er  den  Dienst  während  einer  den  Umatänden
  nach  erheblichen  Zeit  unbefugt  verlässt  oder  den  ihm  obliegenden  Ver-Ppflichtungen
  nachzukommen  beharrlich  verweigert;

wenn  der  Dienstbote  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  beharrlich  in  grober  Weise

vernachllssigt,  die  ihm  anvertrauten  Personen  oder  Tiere  schlecht  behandelt  oder
durch  Vernachblllssigung  gefhrdet;

wenn  Ger  Dienstbote  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Fouer  und  Licht  unvorsichtig
umgeht;

wenn  der  Dienstbote  sich  Tähtlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  die  Dienstherrschaft
  oder  ihren  Vertreter  oder  gegen  die  Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft
  oder  des  Vertreters  zu  Schulden  kommen  lässt;

wenn  der  Dienstbote  sich  einer  vorsltzlichen  rechtewidrigen  Sachbeschldigung  zum

Nachteile  der  Dienstherrschaft,  ihres  Vertreters,  ibrer  Familienangehörigen  oder
des  Nebengesindes  schuldig  macht;

wennder  Dienstbote  Familienangehbörige  der  Dienstherrschaft  oder  ihres  Vertreters  oder

das  Nebengesinde  su  Handlungen  verleitet  oder  zu  verleiten  versuchtoder  mit  Familienangehörigen
  der  Diensthberrschaft  oder  des  Vertreters  Handlungen  begeht,  die  wider
die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstossen;

wenn  der  Dienstbote  die  Behausung  zur  Nachtzeit  heimlich  verlilsst  oder  jemand
zur  Nachtzeit  heimlich  in  die  Behausung  einlisst;

wenn  der  Dienstbote  zu  den  ihm  obliegenden  Dienstleistungen  unfthig  ist  oder  am

der  TVerrichtung  der  Dienste  durch  anhaltende  Krankheit  oder  eine  mehr  als  eine
Woche  Jdauernde  Freiheitsstrafe  oder  eine  die  Zeit  von  vier  Wochen  übersteigende
militkrische  Dienstleistung  verhindert  wird;

wenn  der  Dienstbote  an  einer  ansteckenden  oder  absohbreckenden  Krankheit  leidet;
.  Wenn  ein  weiblicher  Dienstbote  sich  verbeiratet;
wenn  ein  unverheirateter  weiblicher  Dienstbote  sich  im  Zustasde  der  Schwangerschaft

  befindet.
In  den  unter  Ziff.  1  bis  9,  12  genannten  Flllen  ist  die  Kündigung  wegen  Tatsachen.

  die  der  Dienstherrschaft  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind,  moht  mehr

zulllssig.

Art.  25.  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Dienstboten  zur  Kündigung

ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  berechtigt,  ist  es,  sofern  nicht  besondere
Umstlinde  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen,  mamentlich  anzusehen:

1.
2.

wenn  die  Dienstherrschaft  die  Aufnahme  des  Dienstboten  verweigert  oder  den
Dienstboten  vor  Beendigung  des  Dienstverhlltnisses  entlässt;

wenn  der  Dienstbote  zu  den  ihm  #odbliegenden  Verrichtungen  unffhig  wird  oder  wenn
sich  ergibt,  dass  die  Fortsetzung  der  Verrichtungen  das  Leben  oder  die  Gesundbein,
des  Dienstboten  einer  erheblichen  Gefahr  aussetzen  würde,  die  ihm  bei  Eingehung
des  Dienstverhlltnisses  nicht  bekannt  war;

Wenn  die  Dienstherrschaft  oder  ihr  Vertreter  sich  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen

  gegen  den  Dienstboten  su  Schulden  kommen  lässt  oder  es  verweigert,
den  Dienstboten  gesen  solche  Handlungen  eines  Familienangehörigen  der  Dienstherrschaft
  oder  des  Vertreters,  eines  anderen  Dienstboten  oder  eines  Angestellten
zu  schützen;

wenn  die  Diensthorrschaft  oder  ihr  Vertreter  oder  Familienangehörige  der  Dienstherrschaft

  oder  des  Vertreters  dem  Dienstboten  Handlungen  zumuten,  die  wider  die
Gesetze  oder  die  guten  Sitton  verstossen;

wenn  die  Dienstherrschaft  den  Lohn  oder  den  gebührenden  Unterhalt  nicht  gewlhrt
oder  den  ihr  nach  §8  618  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  obliegenden  Verpflichtungen
nauchzukommen  verweigert:

.  wenn  der  Dienstherrschaft  das  Halten  des  Dienstboten  nach  Artikel  16  verboten  ist.

(Fortsetzung  folgt  Selte  474)

—  1472
        <pb n="473" />
        Errungenschaftsgemeinschaft  §  1529—1535

gatten  festgestellt  wird.)  Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses  finden
die  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  des  §  1035  Anwendung.


Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten  Eute
gehörenden  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen
  lassen.

§  1529.  Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesamtgute  zur  Last.

Das  Gesamtgut  trägt  auch  die  Lasten  des  eingebrachten  Gutes
beider  Ehegatten;  der  Umfang  der  Lasten  bestimmt  sich  nach  den  bei  dem
Güterstande  der  Verwaltung  und  Nutznießung  für  das  eingebrachte  Gut
der  Frau  geltenden  Vorschriften  der  §8  1384  bis  1387.

1530.  Das  Gesamtgut  haftet  für  die  Verbindlichkeiten
des  Mannes  und  für  die  in  den  §8§  1531  bis  1534  bezeichneten
Verbindlichkeiten  der  Frau  (Gesamtgutsverbindlichkeiten).)

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  sind,  haftet  der  Mann  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.#)
  Die  Haftungerlischt  mit  der  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft,  wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Gesamtgute  zur  Last  fallen.)

§  1531.  Das  Gesamtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  zu  den  im  §  1529  Abs.  2  bezeichneten  Lasten  des  eingebrachten  Gutes
gehören.

§  1532.  Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  aus  einem  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft  entsteht,  sowie  für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,
  den  die  Frau  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
führt,  wenn  die  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder  die  Führung  des
Rechtsstreits  mit  Zustimmung  des  Mannes  erfolgt  oder  ohne
seine  Zustimmung  für  das  Gesamtgut  wirksam  ist:.3)

8  1533.  Das  Gesamtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  infolge  eines
ihr  zustehenden  Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  ihr  gehörenden  Sache  entsteht,
  wenn  das  Recht  oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,
das  die  Frau  mit  Einwilligung  des  Mannes  selbständig  betreibt.

5  1534.  Das  Gesamtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  ihr  auf  Grund  der  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  obliegen.“")

5  1535.  Im  Berhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  folgende
  Gesamtgutsverbindlichkeiten  dem  Ehegatten  zur  Last,  in  dessen
Persen  sie  entstehen:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich  auf  sein  eingebrachtes

Gut  oder  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden  Rechtsverhältnis,
  auch  wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  vor  der  Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das  Gut
eingebrachtes  Gut  oder  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

2.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Ehegatte  über

eine  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

473
        <pb n="474" />
        8  1539

z  1540
*  1541
8  1542

Erlänterungen

15)  z.  B.  Ansprüche  des  Mannes  aus  §  1390,  der  nach  §  1525  Abs.  2
Anwendung  findet.  »

16  92,  1527.  Gegenbeweis  ist  zulässig.

17)  Note  36  zu  8  1467.

18  b  die  Roten  zu  den  genannten  88.

1%  Andere  Aufhebungsgründe  der  „Errungenschaftsgemeinschaft“  sind:
Tod  eines  Ehegatten  („fo  *r0—7  te“  Errungenschaftsgemeinschaft  gibt  es
nicht,  vgl.  §  1483)  und  Ehescheidung.

(Fortsetzung  von  Seite  472)

In  den  unter  Ziff,  3  genannten  Flällen  ist  die  Kündigung  wegon  Tatsachen,  die
dem  Dienstboten  lünger  als  eine  Woche  bekannt  sind.  nicht  mehr  zuleseig.

Art.  26.  Wird  das  Dienstverhlltnis  wegen  vertrags  widrigen  Verhaltens
des  einen  Teiles  nach  Artikel  235gekündigt,  so  kann  der  undere  Teil  als  Sechadensersatz
  den  Betrag  der  Hlfte  des  auf  ein  Vierteljlahr  treffenden  Lohnes  verlangen.
Bei  landwirtschaftlichen  Dienstboten  erhöht  sich  der  Schadensersatz  auf
den  Betrag  des  vierten  Teiles  des  Jahreslohns,  wenn  die  Kündigung  von  seiten
der  Dienstherrschaft  in  der  Zoit  vom  1.  Juni  bis  zum  31.  Oktober  oder  von  seiten  des
Dienstboten  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  erfolgt.

Ist  das  Dienstverhklinis  auf  kürzere  Zeit  als  ein  Vierteljahr  oder  so
eingegangen.  dass  es  nach  kürzeren  Zeitrhumen  als  von  Vierteljahr  zu  Vierteljahr

ekhndigt  werden  kann,  so  ist  als  Schadensersatz  im  ersteren  Falle  der  Betrag  der
Kulfte  des  für  die  Dienstzeit  vereinbarten,  im  letzteren  Falle  der  Betrag  der  HAfte  des
aasfl  den  Zeitraum  von  einem  Kündigungatermine  zum  anderen  treffenden  Lohnes
zu  leisten.

Der  in  den  Abs.  1.  2  bestimmte  Schadensersatz  kann  verlangt  werden,  ohne
dass  der  Eintritt  eines  Schadens  dargelegt  wird.  Durch  die  Geltendmachung
des  Anspruchs  auf  diesen  Schadensersatz  wird  das  Verlangen  eines  weiteren
Schadensersatzes  ausgeschlossen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  in  den  Füllen  des  Artikel  16  Abs.  3,  des  Artikel  17
und  des  Artikel  25  Abs.  1  Ziff.  6  Anwendung.  «

Art.  27.  Würde  der  Dienstbote  durch  den  Antritt  des  Dienstes  oder  die
Fortsetzung  des  Dienstverhlltnisses  verhindert,  von  der  ihm  gebotenen  Gelogenbeit
zur  Vorheiratung  oder  zur  Besründuoß  eines  eigenen  Hausstandes  Gebrauch
  zu  machen,  so  ist  er  zur  Kündigung  erechtige-  Die  Kündigung  ist  nach  dem
Antritte  des  Dienstes  nur  für  den  Schluss  eines  Kalendermonats  zulussig;  sie
hat  spltestens  am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen.

Art.  28.  1st  die  Dienstherrschuft  infolge  einer  wesentlichen  Ver-Aunderung
  der  Umstände,  insbesondere  wogen  Verlegung  des  Weohnsitzes
oder  wegen  Veräusserung  des  Gutes,  zu  dessen  Bewirtschaftung  der  Dienstbote
aufgenommen  ist,  dauernd  verhbindert,  von  der  Dienstleistung  Gebrauch  zu  machen.
ao  kann  sie  ein  auf  lüngere  Zeit  eingegangenes  Dienstverhlltnis  einem  land  wirtschaftlichen
  Dienstboten  gegenüber  nach  Massgabe  des  Artikel  22  Abs.  1  Satz  2.  3
einem  anderen  Dienstboten  gegenüber  unter  Einhaltung  einer  einmonatigen
Kündigungsfrist  für  den  Schluss  des  Kalendervierteljahres  kündigen.  ,

Im  Falle  des  Todes  der  Dienstherrschaft  ist  sowobl  der  Erbe  als  der
Dienstbote  zu  der  Kündigung  nach  Abs.  1  berechtige.

Art.  29.  Erteilt  die  Dienstherrschaft  einem  Dienstboten,  der  gegen  sie  eine
schwere  Veruntreuung  begangen  hat,  in  Kenntnis  dieser  Tatsache  das  Zeugnis
treuen  Verhaltons.  so  ist  sie  für  den  Schaden  verantwortlich,  welcher  der
nachfolgenden  Dienstherrschaft  aus  dem  Vertrauen  auf  die  Richtigkeit  deas
Zeugnisses  entsteht.  Die  Verantwortlichkeit  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahren
seit  der  Erteilung  des  Zeugnisses,  soweit  sie  nicht  vorber  geriohtlich  geltend  gemacht  wird.

Art.  30.  Wer  einen  Dienstboten  verleitet,  den  Dienst  ohne  rechtfertigenden
Grund  nicht  anzutreten  odor  vor  der  Beoendigung  des  Dienstverhhltnisses  zu  verlassen,
  ist  der  Dienstherrschaft  für  den  darnus  entstehenden  Schaden  verantwortlich;
or  hauftot  neben  dem  Dienstboten  als  Gdesamtschuldner.  Die  Vorschriften  des  Artikel  26
tinden  Anwendung.

In  gleicher  Weise  haftet  derjenige,  welcher  wissentlich  einen  boreits  verdungenen
  Dienstboton  für  die  nämliche  Zeit  für  sich  dingt.

Art.  31.  Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehendes
  Dienstverhkltnis  bestimmt  sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  den  ersten  Termin  erfolgt,  für  den  sie
nach  den  bisherigen  Gesetzen  zulüssig  ist.  von  diesem  Termin  an  nach  den  neuen
Vorschriften.  (Anmerkung:  vgl.  Einführ.--Ges.  zum  BGB.  Art.  171  nebst  Note.)

Lelbgedingsvertrag.

Art.  32.  Steht  mit  der  Uherlessunf  eines  Grundstücks  ein  Leibgedingsvertrag
  (Leibzuchts-Altenteils-  oder  Auszuganertrag)  in  Verbindung.
s"o  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vortrag  ergebende  Schuldverhältnis,  soweit  nicht

(Fortsetzung  folgt  Seite  476)

474
        <pb n="475" />
        Errungenschaftsgemeinschaft  1536—1542

§  1536.  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  dem
Manne  zur  Last:

1.  die  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  entstandenen
  Verbindlichkeiten  des  Mannes;

2.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes,  die  der  Frau  gegenüber
aus  der  Verwaltung  ihres  eingebrachten  Gutes  entstehen,
  soweit  nicht  das  Gesamtgut  zur  Zeit  der  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft  bereichert  ist;

3.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes  aus  einer  unerlaubten
  Handlung,  die  er  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgeemeinschaft
  begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,
  das  wegen  einer  unerlaubten  Handlung  gegen  ihn
gerichtet  wird;

4.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Mann  über
eine  der  in  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

§  1537.  Die  Vorschriften  des  §  1535  und  des  8  1536  Nr.  1,  4
finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  die  Verbindlichkeiten  nach  §  1529
Abs.  2  von  dem  Gesamtgute  zu  tragen  sind.

Das  gleiche  gilt  von  den  Vorschriften  des  8  1535  insoweit,  als  die
Verbindlichkeiten  durch  den  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  der
für  Rechnung  des  Gesamtguts  geführt  wird,  oder  infolge  eines
zu  einem  solchen  Erwerbsgeschäfte  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes
einer  dazu  gehörenden  Sache  entstehen.

8  1538.  Verfpricht  oder  gewährt  der  Mann  einem  Kinde  eine
Ausstattung,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  1465  Anwendung.

§  1539.  Soweit  das  eingebrachte  Gut  eines  Ehegatten  auf  Kosten
des  Gesamtguts  oder  das  Gesamtgut  auf  Kosten  des  eingebrachten  Gutes
eines  Ehegatten  zur  Zeit  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  bereichert  ist,  muß  aus  dem  bereicherten  Gute  zu  dem  anderen  Gute
Ersatz  geleistet  werden.  Weitergehende,  auf  besonderen
Gründen  beruhende  Ansprüche  bleiben  un  berührt.#)

§  1540.  Sind  verbrauchbare  Sachen,  die  zum  eingebrachten  Gute
eines  Ehegatten  gehört  haben,  nicht  mehr  vorhanden,  so  wird  zu  Gunsten
des  Ehegatten  vermutet,  daß  die  Sachen  in  das  Gesamtgut  verwendet
worden  seien  und  dieses  um  den  Wert  der  Sachen  bereichert  sei.)

§  1541.  Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesamtgut  oder  die  Frau  zu
dem  eingebrachten  Gute  des  Mannes  schuldet,  ist  erst  nach  der  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft  zu  leisten;  17)  soweit  jedoch  zur  Berichtigung
  einer  Schuld  der  Frau  ihr  eingebrachtes  Gut  und  ihr  Vorbehaltsgut
  ausreichen,  hat  fie  die  Schuld  schon  vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesamtgute  zu  fordern  hat,  kann  er  erst
nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  fordern.

8  1542.  Die  Frau  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §  1418
Nr.  1,  3  bis  5  und  des  §  1468,  der  Mann  kann  unter  den  Voraussetzungen
des  §  1469  auf  Aufhebung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  klagen.15)

Die  Aufhebung  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.:0)

—  475  —
        <pb n="476" />
        §  1543
1545

1546
1547
1549

W—

———

Erläuterungen
20)  Es  gst  e  Note  10  zu  §  1442  über  Konkurs  Gesagte.

22  5  45  zu  §  1470.
23)  Note  19  zu  §  1542  und  Note  46  zu  §  1471.
§  1543.

1)  Für  die  Frage:  In  welchen  Ehen  gilt  Fahrnisgemeinschaft?  gilt  das
Note  1  zu  §  1437  unter  A.  Gesagte  ent  zrdchn  vgl.  z.  B.  für  Preußen  A.
Art.  55,  56  §  1.  —  Fahrnisgemeinschaft  galt  früher  nach  dem  cole  civil  in
der  Rheinprovinz  und  in  Baden.  Sie  steht  in  der  Mitte  zwischen
allgemeiner  Gütergemeinschaft"  4  1437  ff.)  und  „Errungenschaftsgemein-2
  *(8§  1519).  Sie  erstreckt  sich  auf  das  bei  ihrem  Eintritt  vorandene
  „bewegliche“  Vermögen  (Fahrnis)  und  auf  die  während
  ihres  Bestehens  stattfindende  „Errungenschaft“  an  beweglichem
  Vermö  und  auch  —  mit  den  Ausnahmen  des  §  1551.—  an
unbeweglichem  Vermögen.  Der  Auzsdruck  „Fahrnisgemeinschaft“  ist
also  nicht  zutreffend;  denn  es  fallen  darunter  auch  die  während  ihres  Beehens
  durch  wentgeltlichen  Vertrag"  erworbenen  Grundstücke.
nn  die  Eheleute  kein  „un  bewegliches“  Vermögen  haben,  ist
nach  dem  Gesagten  „Jahlnisgemeinschat-“  =  der  „allgemeinen  Gütergemeinschaft“.
  vgl.  im  übrigen  Note  1  zu  §  1519.

(Fortsetzung  von  Seite  474)

besondere  Vereinbarungen  getroffen  sind,  neben  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  die  Leibrente  die  besonderen  Vorschriften  der  Artikel  ss  bis  48.

Art.  33.  Die  dem  Berechtägten  gebührendon  Leistungen  sind  auf  dem  überlasssenen
  Grundstücke  zu  bewirken.  Ist  dem  Berechtigten  auf  dem  Grundstücke
eine  2  Bnderte  Wohnung  zu  gewlhren,  so  hat  die  Leistung  in  der  Wohnung
zu  erfolgen.

t.  B4.  Hat  der  Verpfflichtete  dem  Bgrechtigten  Ersengnisse  von  der
Gattung  derienigen  zu  liefern,  welche  auf  dem  Grundstücke  gewonnen  werden,
so  kann  der  Berechtigte  nur  Erzougnisse  von  der  mittleren  Art  und  Güte  derjenigen
  verlangen,  welche  auf  dem  Grundstücke  bei  ordnungsmäilssiger  Bewirtschaftung
gewonnen  werden.

Art.  36.  Hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  Erzeugnisse  des  Feldoder
  Wiesenbaus,  des  Obstbaus  oder  des  Weinbaus  als  Jahresvorrat  zu
liefern,  so  hat  die  Lioferung  su  der  Zeit  zu  erfolgen,  zu  welcher  die  zu  liefernden
Erzeugnisse  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmässigen  Wirtschaft  gewonnen  und,  soweit
der  Lieferung  eine  Bearbeitung  voranzugehen  hat,  bearbeitet  sind.

Art.  2—  Ist  dem  Borechtigten  ein  Teil  des  Grundstücks,  insbesondere
ein  auf  diesem  befindliches  Gebude,  zur  Benutsung  zu  gewllhren,  so  hat  der  Ver-PFflichtete
  die  auf  diesen  Teil  des  Grundstücks  treffenden  Lasten  zu  tragen.

Art.  37.  Iet  dem  Berechtigten  auf  dem  Grundstück  eine  abgesonderte
Maohnung  zu  gewhhren,  so  hat  der  Verpflichtete  die  Wohnung  dem  Berechtigten  in
einem  zu  dem  vertragsmässigen  Gebrauche  8  eigneten  Zustande  zu  überlassen
und  sie  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung  in  diesem  Zustande  szu  erhalten.

Wird  das  Gebäude  duroh  Zufall  zerstört,  so  hat  der  Verpflichtete  die
Wohnung  wiederherzustellen.  Hat  der  Zufall  eine  so  wesontliche  Vorschlechterung
  der  Vermögensverhültnisse  des  Verpflichteten  zur  Folge,  dass  diesem
die  Wiederherstellung  nicht  sugemutet  werden  kann,  so  ist  dem  Berochtigten  in  solcher
Weise  Wohnung  zu  gewähren,  wie  es  den  Umstünden  nach  der  Billigkeit  entspricht.
Das  gleiche  gilt,  wonn  das  Gobhude  wiedorherzustellen  ist,  für  die  zur  Wiederherstellung
  erforderliche  Zeit.

Der  Verpflichtete  hat  auf  Verlangen  des  Berechtigten  für  das  Gebliude  Versicberung
  6  gen  Brandschaden  zu  nehmen.

Art.  38.  Ist  dem  Berechtigten  eine  abgesonderte  Wohnung  zu  gewlhren,
so  ist  er  bekugt  seine  Familie  sowie  die  zur  standesmhssigen  Bedienung  und  zur
Pflego  erforderlichen  Personen  in  die  Wohnung  aufrzunehmen.

Hat  der  Verpflichtete  dem  Borechtigten  die  Mitbenutzung  seiner  Wohnung
zu  gestatten,  so  erstreckt  sich  die  Befugnis  des  Berechtigten  zur  Aufnahme  seiner
Familie  nicht  auf  Personen,  die  durch  eine  erst  nach  der  Schliessung  des  Leibedings

  vertrags  eingegangene  Ehe  oder  durch  eine  nach  dienem  Zeitpunkt  erfol

helich  keitserklRhrung  oder  Annahme  an  Kindesstatt  Familienangehörige  geworden
%eind,  und  nicht  auf  Kinder,  die  aus  dem  Hausstande  des  Berechtigten  ausgeschieden
waren.

Art.  39.  Ist  die  Verpflegung  des  Berechtigten  ohnonähere  Bestimmun
vereinbart,  so  hat  der  Verpflichtete  dem  Berechtigten  den  gesamten  Lebensbedar

(Fortsetzung  folgt  Seite  478)

476  —
        <pb n="477" />
        Fahrnisgemeinschaft  8  1543  -  1550

*  1543.  Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt  mit  der  Rechtskraft
  des  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des
Nannes  eröffnet  wird.0)

§  1544.  Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt,  wenn  ein  Ehegatte
  für  tot  erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des
Todes  gilt.

8  1545.  Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  den
88  1542  bis  1544,  so  gilt  für  die  Zukunft  Gütertrennung.1)

Dritten  gegenüber  ist  die  Beendigung  der  Gemeinschaft  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.:2)

8  1546.  Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
findet  in  Ansehung  des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung  statt.?8)  Bis
zur  Auseinandersetzung  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis  der  Ehegatten
nach  den  §§  1442,  1472,  1473.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit  nicht  eine  andere  Verein
  barung  getroffen  wird,  nach  den  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  der  §§  1475  bis  1477,  1479
bis  1481.

Auf  daseingebrachte  Gut  der  Frau  finden  die  für  den  Güterstand
  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  der
8  1421  bis  1424  Anwendung.

*  1547.  Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  durch  die  Eröffnung
  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Mannes,  so  kann  die  Frau
auf  Wiederherstellung  der  Gemeinschaft  klagen.".)  Das  gleiche  Recht
steht,  wenn  die  Gemeinschaft  infolge  einer  Todeserklärung  endigt,  dem
für  tot  erklürten  Ehegatten  zu,  falls  er  noch  lebt.

Wird  die  Gemeinschaft  auf  Grund  des  §  1418  Nr.  3  bis  5  aufgehoben,
  so  kann  der  Mann  unter  den  Voraussetzungen  des  §  1425  Abf.  1
auf  Wiederherstellung  der  Gemeinschaft  klagen.

8  1548.  Die  Wiederherstellung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
tritt  in  den  Fällen  des  §  1547  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.
Die  Vorschrift  des  §  1422  findet  entsprechende  Anwendung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung,  wenn  die  Beendigung
in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  worden  ist,  nur  nach
Maßgabe  des  3  1435  wirksam.

Im  Falle  der  Wiederherstellung  wird  Vorbehaltsgut  der  Frau,
was  ohne  die  Beendigung  der  Gemeinschaft  Vorbehaltsgut  geblieben
oder  geworden  sein  würde.

4.  Fahrnisgemeinschaft.l#)

§  1549.  Auf  die  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und
der  Errungenschaft  (Fahrnisgemeinschaft)  finden  die  für  die  allgemeine
  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften  Anwendung,
soweit  sich  nicht  aus  den  88  1550  bis  1557  ein  anderes  ergibt.

§  1550.  Bon  dem  Gesamtgut  ausgeschlossen  ist  das  eingebrachte
Ent  eines  Ehegatten.

—  477  —
        <pb n="478" />
        Erläuterungen

8  1550  2  g  1524  ff.  »

51551  s  icht  zum  „eingebrachten  Gute“,  sondern  zur  „Fahrnis—
Kemein!  aft“  gehören  also  die  während  deren  Dauer  von  den  Eheeuten
  durch  „entgeltlichen  Vertrag"“  (Kauf,  Tausch)  erworbenen
Grundstücke.  pvgl.  Note  1.

4)  z.  B.  Erbbaurecht,  Dienstbarkeiten.

8  1552  "  7  1439  und  Note.

8  1554  e)  sogen.  „Surrogation“.  vgl.  Note  9  zu  8  1370.

8  1555  *  9.  Berbehaltogut  der  Frau  ist  gemäß  8  1549  das  §  1440  bezeichnete.
ogl.  .

8  1556  s)  Im  übrigen  gelten  für  die  „Schuldenhaftung"  gemäß  8  1549
diese  obIn  Vor  *à  en  wie  bei  der  „allgemeinen  been  g  ge5  .

8  1557  §#  1483  ff.

1558  ¾  9  Anhang  1  zu  §  1363  unter  IV.  A.  am  Ende.  §  1435  und  Noten.
1357  Abs.  2,  1364,  1371,  1405  Abs.  3,  1426  Abs.  2,  1431,  1436,  1441,  1452)
10##,  1508,  1526  Abs,  3,  1345,  1549,  1587,  serner  E.  16,  36  (Ausländer).  —
Über  das  Verfahren  bei  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  *-  161,
162  RFG.  und  die  dazu  ergangenen  Landesgesetze  und  Ausfühung
  w  M  n;  für  r  Pr  FG.  Art.  29  und  Allgemeine  Verfü#
  ung  des  Justizministers  vom  6.  November  1899.  Der  vorerwähnte  §  162
96.  lautet:  „Das  Amtsgericht  hat  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
darüber  zu  erteilen,  daß  bezüglich  des  Gegenstandes  einer  Eintragung  weitere
Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  nicht  vorhanden  find  oder  daß  eine
bestimmte  intragung  in  das  Register  nicht  erfolgt  ist".  Nach  §  34  GBO.
„wird  der  Nachweis,  daß  zwischen  Ehegatten  Gütertrennung  oder
ein  vertragsmäßiges  Güterrecht  besteht  oder  daß  ein  Gegenstand
um  Berbesatnt  ut  eines  Ehegatten  gehört,  durch  ein  Zeugnis  des
erichts  über  die  Eintragung  des  güter  tlichen  Verhältnisses  im  Güterrechtsregister
  geführt“.

2)  und,  wenn  ein  Ehegatte  Kaufmann  (Kauffrau)  ist,  außerdem  in
das  „Güterrechtsregister“  des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  die  Handelsniederlassung

  liegt.  Einführ.-Ges.  zum  11•55  #rt.  4.

l  1559  8)  d.  h.  Amtsgerichts-Bezirk.

(Fortsetzrung  von  Seite  476)

in  standesmissiger  und  ortsüblicher  Weise  zu  gewähren;  die  Kosten  der
Arztlichen  Behandlung  und  der  Heilmittel  fallen  jedoch  dem  Berechtigten  zur  Last.

Art.  40.  1m  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die
Kosten  der  standesmlssigen  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  die  Bezahlung  nicht,
von  den  Erben  zu  erlangen  ist.

Art.  41.  Der  Berechtigte  kann.  falls  ihm  ein  auf  dem  Grundsticke  befindliches
Gebuude  oder  ein  Teil  eines  solchen  Gebludes  als  Wohnung  zum  ausschliesslichen
  Gebrauche  zu  gewähren  ist,  die  Bestellung  eines  Wohnungsrechts,  falls
ihm  ein  Teil  des  Grundstücks  zu  sonstiger  Benutzung  zu  gewlbren  ist.  die  Bestellung
  einer  entsprechenden  pers  önlichen  Dienstbarkeit  und,  soweit  andere
wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten  sind.  die  Bestellung  einer  entsprechenden
Reallast  an  dem  CGrundsticke  verlangon.  Die  Rechte  sind  mit  dem  Range
unmittelbar  hinter  den  zur  Zeit  der  Uberlassung  des  Grundstücks  bestehenden  Belastungen
  zu  bestellen.

42.  Ist  der  Verpflichtete  mit  der  Bewirkung  einer  ihm  obliegenden
Leistung  im  Rückstande,  so  steht  dem  Berechtigten  nicht  das  Recht  zu,  wegen
der  Nichterfüllung  oder  des  Verzugs  nach  8  325  Abs.  2  oder  §  326  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  oder  nach  8  527  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  die  Herausgabe  des  Grundstücks  zu  fordern.

Art.  48.  Ist  der  Berechtigte  duroh  besondere  Gründe  genötigt,  das
Grundstück  dauernd  zu  vorlassen,  so  bat  der  Verpflichtete  ihm  eine  Geld-Trente
  zu  leisten,  welche  dem  Werte  der  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Gewührung
  der  Wohnung  und  zu  Dienstleistungen  nach  billigem  Ermessen  entspricht,  und
für  andere  Leistungen  die  für  den  Berechtigten  in  Folge  der  Abwesenheit  von  dem
Grundstück  ohne  Interesse  sind,  den  Wert  zu  vergüton,  den  sie  auf  dem  Grundstücke  haben.

(Fortsetzung  folgt  Selte  480)
        <pb n="479" />
        Güterrechtsregister  li1551—1559

Auf  das  eingebrachte  Gut  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.-)

§  1551.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist  das  unbewegliche
  Vermögen,  das  er  bei  dem  Eintritte  der  Fahrnisgemeinschaft  hat
oder  während  der  Gemeinschaft  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis  oder
mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung
  erwirbt.2)

Zum  unbeweglichen  Vermögen  im  Sinne  dieser  Vorschrift
  gehören  Grundstücke  nebst  Zubehör,  Rechte  an  Grundstücken,)
mit  Ausnahme  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,  sowie
Forderungen,  die  auf  die  Übertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken
oder  auf  die  Begründung  oder  Übertragung  eines  der  bezeichneten  Rechte
oder  auf  die  Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte  gerichtet
  sind.

§  1552.  Eingebrachtes  Gut  einen  Ehegatten  sind  Gegenstände,
die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.)

1553.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist:

.was  durch  Ehevertrag  für  eingebrachtes  Gut  erklärt  ist;

2.  was  er  nach  §  1369  erwirbt,  sofern  die  Bestimmung  dahin  getroffen

  ist,  daß  der  Erwerb  eingebrachtes  Gut  sein  soll.

§  1554.  Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  in  der
im  §  1524  bezeichneten  Weise  erwirbt..)  Ausgenommen  ist,  was  an
Stelle  von  Gegenständen  erworben  wird,  die  nur  deshalb  eingebrachtes
Gut  find,  weil  sie  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.

1555.  Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  ausgeschlossen.7)

1556.  Erwirbt  ein  Ehegatte  während  der  Fahrnisgemeinschaft
durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges
Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung  Gegenstände,  die  teils
Gesamtgut,  teils  eingebrachtes  Gut  werden,  so  fallen  die  infolge  des  Erwerbes
  entstehenden  Verbindlichkeiten)  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
zueinander  dem  Gesamtgut  und  dem  Ehegatten,  der  den  Erwerb  macht,
verhältnismäßig  zur  Last.

§  1557.  Fortgesetzte  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,?)  wenn  sie
durch  Ehevertrag  vereinbart  ist.

III.  Güterrechtsregister.)

§  1558.  Die  Eintragungen  in  das  Sülerrechtsregister  haben  bei
dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirke  der  Mann  seinen
Wohnsitz  hat.)

Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  die  Führung
des  Registers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem  Amtzgericht  übertragen
  werden.

§  1559.  Verlegt  der  Mann  nach  der  Eintragung  seinen  Wohnsitz
in  einen  anderen  Bezirk,,.)  so  muß  die  Eintragung  im  Register  dieses
Bezirkes  wiederholt  werden.  Die  frühere  Eintragung  gilt  als  von

—  479
        <pb n="480" />
        Erlänterungen

8  1560  129.  ·
8  1561  i  Weigerung  mußt  der  eine  Ehegatte  *  ’  den  anderen  auf
„Bewilligung“  der  Eintragung  klagen;  das  rechtskräftige  Urteil  ist  dann

—  Bewilligung.
)  z.  B.  1418—1420,  1468—1470.
1  1559  und  Note  3.

l1563  5)  vgl.  die  Note  1  bezeichneten  Vorschriften  betr.  das  „Verfahren“.
*J1  1564  1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1564  (I.  Allgemeines  über  das  Ehescheidungsrecht
des  BGB.  —  II.  Eschemng  und  bloße  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft.

  —  III.  Scheidung  wegen  böslicher  Verlassung.  —  IV.  Wer  berechtigt
ist,  auf  Scheidung  zu  klagen,  kann  —  ohne  Scheidung  —  die  eheliche  Lebensgemeinschaft
  verweigern.  —  V.  Wirkungen  der  Ehescheidung  für  die  *
atten  und  Kinder.  —  VI.  Verfahren  in  Ehesachen.  —  VII.  Kleanallens  es
hescheidungoregt.  —  VIII.  lbergangsvorschriften).

16)  Die  Gründe  müssen  selbstverständlich  nach  der  „Eheschließung“  eingetreten
  sein.  Tatsachen,  die  vor  der  „Eheschließung“  liegen,  die  aber  der
andere  E  gatte  erst  nachher  erfährt,  berechtigen  ihn  nicht  zur  „Scheidungsklage“,
  sondern  nur  ur  „Anfechtungs-“  oder  „Nichtigkeitsklage“,  wenn
deren  Vorausfetzungen  vorliegen.  vgl.  88  1323  ff.,  insbesondere  Note  14  zu
§  1333  und  §  1339.

2)  vgl.  dagegen  §  1343.  Ein  Urteil  ist  rechtskräftig,  sobald  kein  Rechtsmittel
  mehr  da  *  zulässig  ist,  also:  die  Urteile  der  Landgerichte  und  Oberlandesgerichte
  —*  rechtskräftig  nach  Ablauf  eines  Monats  nach
der  Zustellung  des  Urteils.  «

51565  8)vgl.§1312undNotenuiowie§1574.—»Ehebruch«liegtvot,
sobald  eine  Wreinigung  der  Geschlechtsteile  statt  funden  hat;  Samerergaw
ist  nicht  erforderlich.  Um  vorkommenden  Mißrerständnissen  vorzubeugen,  se
vorgehoben:  „Ehebruch“  ist  auch  dann  ein  chedung-grund  wenn  der
lagende  Ehchatte  sich  selbst  des  „Ehebruchs“  schuldig  gemacht  hat.  Der
„böslich  verlassene“  Ehegatte  ber  Ehebruch  be  98  kann  die  deshalb
  gegen  ihn  erhobene  Schei  ungsüicg-  nicht  mit  der  Sun  abweisen,
daß  der  andere  Ehegatte  durch  die  „  hebruche“  Veranlassung
  gegeben  habe.  Solche  Tatsachen  können  nur  für  die  Entscheidung
der  „Schuldfrage“  n-  §  1574  Abs.  3  in  Betracht  kommen.
4)  Doppelehe,  widernatürliche  Unzucht.
Ss)  sei  es  im  einzelnen  Falle  oder  allgemein,  sei  es  vor  oder  nach  der
Tat.  ne  von  einem  Ehegatten  dem  anderen  erteilte  Bustimmung“  zum
Geschlechtsverkehr  mit  anderen  Personen  ist  jederzeit  widerruflich.
s  47  ff.  StrGB
7

.  GB.
icht  bloß  miß  ndelt“  (vgl.  §  1568  am  Ende).  Das  „Trachten“
  nach  dem  „Leben"  muß  irgendwie  „betätigt“  worden  sein;  es  genügen
aber  auch  bloße  Vorbereitungshandlungen,  z.  B.  Anschaffung  von  Gift,  einer

affe.
8  1567  8)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1564  unter  III.  und  IV.

rlassung“  ihm  zum  „

8  1566

(Fortsetzung  von  Seite  478)

Art.  44.  Voranlasst  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine.  solche
Störung  der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Verpflichteten,  dass  diesem
nicht  mehr  zugemutet  werden  kann,  ihbm  das  Wohnen  auf  dom  Grundstüicke  zu  gestatten.
60  kann  der  Vorphiehtete  ihm  dio  Wobnung  unter  Gewllhrung  einer  ungemessenen
Räumungsfrist  kündigen.  Macht  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  finuden  die
Vorschriften  des  Artikol  43  Anwendung.

Art.  45.  Veranlasst  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche
Störung  der  persönlichen  Beziehungen  zu  dem  Borechtigton,  dass  diescm  nicht,
zugemutet  worden  kann,  die  Wohnung  nuf  dem  Grundstücke  zu  behalten.  so  hat  or
dem  Berechtigten,  falls  dieser  die  Wohnung  auf  dem  Grundstück  aufgibt,  den  für  die
Beschaffung  einer  anderen  angemessenen  Wohnung  erforderlichen  Aufwand  zu
ersetzen.  gleicher  Weise  hat  er  dem  Borechtigten  den  Schaden  zu  orsetzen,  der
daraus  entstebt,  dass  diesor  andere  ihm  gebührende  Leistungen  nicht  auf  dem
Grun  dstück  in  Empfang  nehmen  kann.

(Fortsetzung  folgt  Seite  490)

—  480  —
        <pb n="481" />
        Scheidung  der  Ehe  8  1560  -1567

neuem  erfolgt,  wenn  der  Mann  den  Wohnsitz  in  den  früheren  Bezirt
zurüdckverlegt.

8  1560.  Eine  Eintragung  in  das  Register  soll  nur  auf  Antrag
und  nur  insoweit  erfolgen,  als  fie  beantragt  ist.  Der  Antrag  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form  zu  stellen.  2)

§  1561.  Die  Eintragung  erfolgt  in  den  Fällen  des  §  1357
Abs.  2  und  des  §  1405  Abs.  3  auf  Antrag  des  Mannes.

In  den  anderen  Fällen  ist  der  Antrag  beider  Ehegatten  erforderlich:
jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  zur  Mitwirkung  verpflichtet.“)


Der  Antrag  eines  der  Ehegatten  genügt:

1.  zur  Eintragung  eines  Ehevertrags  oder  einer  auf  gerichtlicher
  Entscheidung  beruhenden  Anderung  der
güterrechtlichen  Verhältnisse  der  Ehegatten,.")  wenn  mit  dem
Antrage  der  Ehevertrag  oder  die  mit  dem  Zeugnisse  der  Rechtskraft
  versehene  Entscheidung  vorgelegt  wird;

2.  zur  Wiederholung  einer  Eintragung  in  dem  Register
eines  anderen  Bezirkes,')  wenn  mit  dem  Antrag  eine
nach  der  Aufhebung  des  bisherigen  Wohnsitzes  erteilte,  öffentlich
  beglaubigte  Abschrift  der  früheren  Eintragung  vorgelegt
wird.

§  1562.  Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung  durch  das  für  seine
Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.

Wird  eine  Anderung  des  Güterstandes  eingetragen,  so
hat  sich  die  Bekanntmachung  auf  die  Bezeichnung  des  Güterstandes  und,
wenn  dieser  abweichend  von  dem  Gesetze  geregelt  ist,  auf  eine  allgemeine
Bezeichnung  der  Abweichung  zu  beschränken.

8  1563.  Die  Einsicht  des  Registers  ist  jedem  gestattet.  Von  den
Eintragungen  kann  eine  Abschrift  geforderr  werden;  die  Abschrift
ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen--)

Siebenter  Titel.  Scheidung  der  Ehe.))

§  1564.  Die  Ehe  kann  aus  den  in  den  88§  1565  bis  1569  bestimmten
  Gründen  geschieden  werden.  1)  Die  Scheidung  erfolgt  durch
Urteil.  Die  Auflösung  der  Ehe  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein.2)
§5  1565.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  sich  des  Ehebruchs?)  oder  einer  nach  den  §#§  171,  175
des  Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlung  )  schuldig  macht.

Das  Recht  des  Ehegatten  auf  Scheidung  ist  ausgeschlossen,  wenn
er  dem  Ehebruch  oder  der  strafbaren  Handlung  zustimmt  ?)  oder  sich  der
Teilnahme  schuldig  macht.)

§  1566.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  ihm  nach  dem  Leben  trachtet.)

§  1567.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  ihn  böslich  verlassen  hat.“)

Bösliche  Verlassung  liegt  nur  vor:

—  481  —  31
        <pb n="482" />
        8  1568

l  1569

*1570

Erläuterungen

88  1353,  1354  und  Noten.
Fh)  was  in  einem  „Vorprozesse“  gewissermaßen  als  Warnung
oescheben  klagende  Ehegatt  ß  also  selbst  ernstlich  bereit  sein,  die  „hä
r  klagende  atte  muß  also  ern  n,  die  usliche
  ui  in  der  durch  die  e—  9otenen  Weise  fortzusetzen.
Wenn  der  Beklagte  beweist,  daß  der  klagende  Ehegatte  jenen  ernstlichen
  Willen  selbst  nicht  *  #endere  bio  bloß  darauf  ausgeht,  sich  einen
„ormalen  Scheidungsgrund“  zu-  verlch  chaffen),  so  wird  die  Kloage
abgewiesen.  vgl.  Anhang  2  am  Ende  zu  8
12)  Bösliche  cht  liegt  nicht  vor,  lain  and  Grricht  nestitelt  daß  die
Eheleute  über  das  „  etrenntleben"  einig  waren  die  idung
zu  „erschleichen“,  wie  dies  häufig  vorkommt.  ösliche  Abiicht  liegt  ferner
t  vor,  wenn  ein  gerechter  Grund  zum  “33  vorliegt,  z.  B.
Notwend  keit  des  usenthalte  eines  Ehegatten  in  einer  Heilanstalt,  oder
wenn  sonst  der  feenbreibende  Eptte  zur  Verwei  gern  der  elichen  Lebensgemeinschat
  gemäh  353  Abs.  2  berechtigt  ist.  ie  Noten
¾l  eainen  7  die  „Scheidungsklage“  le  Prozeß  vgl.
Note  l  Wl  f.  3

wenn  v  *  dem  Urteile  der  Aufenthalt  des  Beklagten  bekannt
wird.  "nn  m  Falle  bleibt  dem  Kläger  nur  übrig,  die  Scheidungskläge  zunächst
  in  die  Klage  auf  „Herstellung  der  häusli  Gemeinschaft“  überzuleit
  en  (Vorproze  vgl.  Note  10),  was  dulässig  ist.

)  568  ndelt  von  den  sogen.  relativen  Scheidungsgründen.  vgl.
Anhang  1  unter  I,  insbesondere  auch  über  die  Voraussetzung  des
Verschule##  36.  1568  umfaßt  eine  Unbestimmte  Menge  von  S  ei
dungsgründen.  Ob  dem  Ehegatten  „die  Fertfetu  der  Ehe  noch  zu
mutet  werden  kann“,  gut  det  das  tna  bfrei#s  E#ner  en
unter  Berücksichtig  mstände  des  einzelnen  Falles,  der
gesellschaftli  !#6“  n  in  den  Lebenskreisen  der  Eheleute  usw.  und
unter  Berücksichtign  1358,  1354,  1356,  1357,  1359,  1300.  Unter  §  1568
fallen  z.  B.  E-  Verweigerung  der  ehelichen  Pflicht,  verschuldetes
t  (unverschuldetes  Anvermögen  ist  kein  Scheidun  sgrund),  grobe

Ullttershn  hinsichtlich  nrertehn,  geschlechtlich  verdächti
Enr  handlung  #  (hierüber,  l.  Note  16a),  grobe  Ehrenkränkung,  &amp;amp;
E—  mpertträglt  eit  und  Whante  Verurteilung  wegen
traftaten,  aunch  bloße  #  gehung  solcher  (vgl.  Note  1a  4  u  §  1564  und
-  14  zu  1333),  E  #esung  ein  ngi  flichen  Gewerbes,  Trunksucht,  unordentlie
  i  rischaft,  V.  rsagung  des  Urinpit  lts  trotz  Verurteilung  dazu.
66)  Dieser  letzte  Satz  des  §  bedeutet  nicht,  daß  nur  „grobe  Miß-*
  ein  Ehescheidun  Sgrund  gemäß  8§  1568  lein  soll,  sondern  er  begrobe
  Mißhandlung“  unter  allen  Umständen  eine
Pflicht-Ver  etig  im  Sinne  des  8  ist,  also  in  diesem  Punkte
das  richterliche  Ermessen.  Dagegen  ist  es  dem  Ri  ter  freigestellt,  auch
borteleg:  „leichte"  Mißhandlungen  (v  te  zu  §  1573)  als
hescheidu  —  nach  Lage  des  Falles)  zmt  a  vielleicht,  auch
nur  eine  eichte,  Mißhandlu  ¾7  B.  gegen  eine  kranke  geanos  —  Für  die
ungebildeten  Bevölkerungskreise  kann  unter  Umständen  der  Ersahrun  Fat  “
verwertet  werden,  daß  in  ihnen  durch  bloßes  Schimpfen  und  leichte  M  -
lungen  eine  82  !n#-  grbod  5  werden  könne“
17  Geistess

5)  nicht  Über  vis  Anheilbor  *  *  Se#rum  der  Gutachten  von  Sachvertändigen

  zu  ent  iben.  treffende  Ehegatte  wegen  Geisteskrankit

  „ent  m  ün  iatn  *  ist  ###  nötig.  —  „Geisteskrankheit“  ist  der
einzige  Fall,  in  cheidung  ohne  Nachweis  eines  „Verschuldens“
uläsig  ist.  über  den  rridung  ad  des  geschiedenen  Seiklskranden

16)  „ausdrücklich“  oder  durch  W  e  Sandlungen“,
was  im  einzelnen  Falle  genau  zu  prüfen.  „Zurücknahme  einer  Eheschei-—

  482  —
        <pb n="483" />
        Scheidung  der  Ehe  8  1568—1571

1.  wenn  ein  Ehegatte,  nachdem  er  zur  Herstellung  der
häuslichen  Gemeinschaft?')  rechtskräftig  verurteilt
worden  ist,)  ein  Jahr  lang  gegen  den  Willen  des
anderen  Ehegatten  11)  in  böslicher  Absichtt:m#)  dem
Urteile  nicht  Folge  geleistet  hat;  s)

2.  wenn  ein  Ehegatte  sich  ein  Jahr  lang  gegen  den
Willen  des  anderen  Ehegatten  in  böslicher  Absicht
  von  der  häuslichen  Gemeinschaft  fern  gehalten  hat
und  die  Voraussetzungen  für  die  öffentliche  Zustellung
  seit  Jahresfrist  gegen  ihn  bestanden  haben.:)

Die  Scheidung  ist  im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  Bunzulässig,  wenn
die  Voraussetzungen  für  dieöffentliche  Zustellung  am
Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung,  auf  die  das  Urteil  ergeht,  nicht
mehr  bestehen::s)

§  1568.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  durch  schwere  Verletzung  der  durch  die  Ehe  begründeten
Rlichten  oder  durch  ehrloses  oder  unsittliches  Verhalten  eine  so  tiefe  Zerrüttung
  des  ehelichen  Verhältnisses  verschuldet  hat,  daß  dem  Ehegatten
die  Fortsetzung  der  Ehe  nicht  zugemutet  werden  kann.!)  Als  schwere
Verletzung  der  Pflichten  gilt  auch  grobe  Mißhandlung.5  a)

§+  1569.  Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  in  Geisteskrankheit  verfallen  ist,17)  die  Krankheit  während
  der  Ehe  mindestens  drei  Jahre  gedauert  und  einen  solchen  Grad  erreicht
  hat,  daß  die  geistige  Gemeinschaft  zwischen  den  Ehegatten  aufgehoben,
  auch  jede  Aussicht  auf  Wiederherstellung  dieser  Gemeinschaft  ausgeschlossen
  ist.is)

§  1570.  Das  Recht  auf  Scheidung  erlischt  in  den  Fällen  der
§§  1565  bis  1568  durch  Verzeihung6)

§  1371.  Die  Scheidungsklage  muß  in  den  Fällen  der  §8  1565
bis  1568  binnen  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an  erhoben  werden,
in  dem  der  Ehegatte  von  dem  Scheidungsgrunde  Kenntnis  erlangt.  25)
Die  Klage  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Eintritte  des  Scheidungsgrundes
  zehn  Jahre  verstrichen  sind.-1)

Die  Frist  läuft  nicht,  solange  die  häusliche  Gemeinschaft  der  Ehegatten
  aufgehoben  ist.:)  Wird  der  zur  Klage  berechtigte  Ehegatte  von
dem  anderen  Ehegatten  aufgefordert,  entweder  die  häusliche  Gemeinschaft
  herzustellen  oder  die  Klage  zu  erheben,  so  läuft  die  Frist  von
dem  Empfange  der  Aufforderung  an.

Der  Erhebung  der  Klage  steht  die  Ladung  zum  Sühnetermine  gleich.
Die  Ladung  verliert  ihre  Wirkung,,  wenn  der  zur  Klage  belechtigte
  Ehegatte  im  Sühnetermine  nicht  erscheint  oder  wenn  drei
Monate  nach  der  Beendigung  des  Sühneverfahrens  verstrichen  sind  und
nicht  vorher  die  Klage  erhoben  worden  ist.

Auf  den  Lauf  der  sechsmonatigen  und  der  dreimonatigen  Frisft
finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  88  203,  2606
entsprechende  Anwendung.-#)

—  483  —  31*
        <pb n="484" />
        8  1s71

8  1572

z  1573

l1574

Erläuterungen

dungsklage“  enthält  nicht  notwendig  eine  „Verzeihung“  der  bis  dahin  vor-Hüallenen,
  Ehescheidungsgründe,  mims  die  eheliche  „Beiwohnu  nunge.  .

bedingte  Erklärung:  „ich  verze  ir,  wenn  Du  l*  besserst“,  i  is
keine  den  Scheidungsans  Pruch  S  Enu  ung  brin  rii  Verzeih  un

20)  §  1571  gilt  n  chrbe  ert  eistestran  heit“  8  v88
Nicht  der  Kläger  buschsebe  zu  z  Scheidunße  e  daß  er  erst  innerhalb  de
„sechsmonatigen  Frist“  Kenntnis  erlangt  habe,  sondern  der  Bekla  4  der  den
Scheidungsgrund  nicht  gelten  lassen  will,  muß  beweisen,  —  Kläger  vor
länger!  als  sechs  Monaten  Kenntnis  erlangt  ha  „Vereinbarun
  en  oder  eiche  .  der  Parteien  hinsichtlich  der  K  esat  fin  d  un—
8  uldle  66  m.  Dus  Gert  *  *  —nlJ  u  prüfen  2  kann.  Beweie

ießen,  o  ri  E  im  Interesse  der  Aufrechterhaltung  der
*  —  Bab.er  L#  lage  im  Scheidungsoro  b  ist  vom  Reichsgericht
angenommen,  daß,  wenn  die  Partei  im  ersten  andlungstermin
die  Widerklage“  erhebt  Gies  kann  nur  durch  Vortrag  in  der  mündlichen
Verhandlung,  nicht  durch  Zust  ellung  48  en  chen  Widerklage  ge-8
  8  281  in  *  „sechsmonatige  Frist“  Seit  zwischen  Zutellung
  der  Klage  und  dem  ersten  Verhandlungstermine

t  einzurechnen  ist,  weil  in  die  Frr  Frist  der  Beklagte  durch  die  Vor-Furher
  der  3.  #verhien  der  w-  inen  Heidung  nd  anders  als

Widerklage“,  d  l7anders  als  durch  mi  Tn  en  Vort#rag  im
ersten  Termin  geltend  7  machen,  mithin  der  in  Abs.  4  des  8  1571  in  bezug
genommene  8  203  Abs.  2  Anwendung  findet.  Beispiel:  Der  Mann  blant
auf  Scheidung  wegen  Ehebruchs.  Seine  Klage  ist  zugestellt  am  2.  O
tober.  Der  erste  Verhandlungstermin  steht  am  14.  November  an.
Wenn  in  diesem  Termine  die  Frau  Widerklage  erhebt  wegen  einer  ihr
„am  3.  April"“  zugefügten  t  groben  Mißhandlun  *  ist  diese  „Widerklage“
rechtzeitig,  denn  in  die  sechsmonatige  Fus-  wird  die  Zeit  vom  2.  Oktober
bis  13.  November  nicht  einherechnel.

21)  Beispiel:  ein  Ehegatte  hat  am  20.  August  1901  Ehebruch  verübt,  der
andere  Ehegatte  erfährt  davon  erst  am  21.  August  1911;  er  kann  nicht  m  eh  r
auf  Scheidung  klagen.

22)  luch  eine  „unfreiwillige"“  Trennung  der  Ehegatten  z.  B.
durch  Untersuchungs=  und  Strafhaft  des  einen  E  gatten  —  unter  Umständen,
was  im  einzelnen  Falle  —2  prüfen  ist,  als  Aufhebung  der  „häuslichen  Gemeinschaft“
  n  Sinne  die  g  angejehen  werden.  Andererseits  wird  selb  durch
längere  Badereisen,  Beshean  en  usw.  eines  Ehegatten  die  „häusliche  Ge-*snmv-
  “  im  Sinne  dieses  Snicht  aufgehoben.

23)  pgl.  Beispiel  in  Note  20  am  Ende.

B.  ein  Ehegatte  hat  sich  des  „Ehebruchs“  und  Pe  rober  Mißhandlungen
  n“  ∆  uldig  gemacht;  der  andre  Gatte  will  aus  Scham  den  „Ehebruch“
zund  gt  nicht  zur  Hprach  bringen  und  erhebt  die  niier  nur

ndlung“.  Im  Laufe  des  Prozesses  Eiat  ich  daß  e  5.Jeugen  f  für  *
a
die

adlunge  Fricht  gusufinden  sind.  In  solchem  kann  der  klagende

lage  noch  nachträglich  auf  Ehebruch“  stützen,  selbst  wenn  die
monatige  Frist  des  9!  1571  bereits  verstrichen  ist,  *  ren  sie  zur  Zeit  de

ebung,  d.  h.  Zustellung  der  Sceidung  e  wegen  „Mihba  —
ung“  u8  Jnicht  ol  war.  Deh  Wrrs
kläger“,  sofern  zur  Zeit  der  „Erhebung  der  rWß  d.  4  zur  Zeit
des  münd  ichen  Vortrags  im  Ver  zandlungot  rmine,  die
Echmonatige  Frist  noch  nicht  verstrichen  war.  Vgl.  auch  §  614  ZPO.  und  betr.
iderklage  oben  Note  20.

25)  z.  B.  vor  länger  als  sechs  Monaten  st  stattgehabte  Mißhandlunge
und  Ehrenkränkungen  können  zur  „Klagebegründung“  nach  §  1571  ni  ich#
geltend  gemacht  werden,  wohl  aber,  selbst  wenn  sie  ausdrücklich  verziehen“
waren,  zur  „Unter  stütz  ung-  einer  auf  spätere  neue  Mibhandlungen
gestützten  K  Klage,  um  darzutun,  zerht  dem  aaliet  die  „Fortsetzung  der  Ehe“  nicht
zugemutet  werden  kann

26)  also  nicht:  bei  serantheit  §  1569.

—  484  —
        <pb n="485" />
        Scheidung  der  Ehe  *1572—1577

*  1572.  Ein  Scheidungsgrund  kann,  auch  wenn  die  für  seine
Geltendmachung  im  §  1571  bestimmte  Frist  verstrichen  ist,  im  Laufe  des
Rechtsstreits  geltend  gemacht  werden,  sofern  die  Frist  zur  Zeit  der  Erhebung
  der  Klage  noch  nicht  verstrichen  war.“)

#–1573.  Tatsachen,  auf  die  eine  Scheidungsklage  nicht  mehr  gegründet
  werden  kann,  dürfen  zur  Unterstützung  einer  auf  andere  Tatsachen
  gegründeten  Scheidungsklage  geltend  gemacht  werden.-:#)

8  1574.  Wird  die  Ehe  aus  einem  der  in  den  88  1565  bis  1568
bestimmten  Gründe  geschieden,:)  so  ist  in  dem  Urteil  auszusprechen,  daß
der  Beklagte  die  Schuld  an  der  Scheidung  trägt.)

Hat  der  Beklagte  Widerklage  erhoben  und  wird  auch  diese  für
begründet  erkannt,  so  find  beide  Ehegatten  für  schuldig  zu  erklären.

Ohne  Erhebung  einer  Widerklage  ist  auf  Antrag  des  Beklagten
auch  der  Kläger  für  schuldig  zu  erklären,  wenn  Tatsachen  vorliegen,
wegen  deren  der  Beklagte  auf  Scheidung  klagen  könnte  oder,  falls  sein
Recht  auf  Scheidung  durch  Verzeihung  oder  durch  Zeitablauf  ausgeschlossen
  ist.)  zur  Zeit  des  Eintritts  des  von  dem  Kläger  geltend  gemachten
  Scheidungsgrundes  berechtigt  war,  auf  Scheidung  zu  klagen.

5  1575.  Der  Ehegatte,  der  auf  Scheidung  zu  klagen  berechtigt
ist,  kann  statt  auf  Scheidung  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
klagen.)  Beantragt  der  andere  Ehegatte,  daß  die  Ehe,  falls  die
Klage  begründet  ist,  geschieden  wird,  so  ist  auf  Scheidung  zu  erkennen.50)

Für  die  Klage  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  gelten
die  Vorschriften  der  88  1573,  1574.

§  1576.  It  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erkannt,
so  kann  jeder  der  Ehegatten  auf  Grund  des  Urteils  die  Scheidung
beantragen.1)  es  sei  denn,  daß  nach  der  Erlassung  des  Urteils  die  eheliche
Gemeinschaft  wiederhergestellt  worden  ist.-2)

Die  Vorschriften  der  §§  1570  bis  1574  finden  keine  Anwendung;
wird  die  Ehe  geschieden,  so  ist  der  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  auch
im  Scheidungsurteile  für  schuldig  zu  erklären.

§  1577.  Die  geschiedene  Frau  behält  den  Familiennamen  des
Mannes.z)

Die  Frau  kann  ihren  Familiennamen  wieder  annehmen.3")  War
sie  vor  der  Eingehung  der  geschiedenen  Ehe  verheiratet,  so  kann  sie  auch
den  Namen  wieder  annehmen,  den  sie  zur  Zeit  der  Eingehung  dieser
Ehe  hatte,  es  sei  denn,  daß  sie  allein  für  schuldig  erklärt  ist.3)  Die
Wiederannahme  des  Namens  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  der
zuständigen  Behörde;  die  Erklärung  ist  in  öffen  tlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.)

Ist  die  Frau  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  Mann  ihr  die
Fährung  seines  Namens  untersagen.)?!)  Die  Untersagung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behördes;ss)  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.  Die  Behörde
soll  der  Frau  die  Erklärung  mitteilen.  Mit  dem  Verluste  des  Namens
des  Mannes  erhält  die  Frau  ihren  Familiennamen  wieder.)

—  485
        <pb n="486" />
        8  1575

8  1578

8  15707

Erläuterungen
E  vgl.  d  (nebst  8  624  ZPO.),  88  1478,  1577—1579,  1584,  1635.

29)  vgl.  Intchere  1  zu  §  1564  unter  II.  und  8  639  *5•W2  Die  Vorschrift
den  Zweck,  die  religiösen  Bedenken  der  Katholiken  zu  itigen;  sie  ist  aber
nicht  auf  Katholiken  beschränkt.
30)  Auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  kann  also  vom  Richter
nur  erkannt  werden,  wenn  beide  Parteien  damit  einverstanden  find;  andernfalls
  muß,  falls  die  Klage  e  begrü  ist,  auf  Scheidung  erkannt  werden.

31)  ohne  weitere  ündung  in  einer  neuen  Klage.
32).  1587,  1353.
a8  1355.

34  h.  ihren  Mädchen-Namen.  Die  geschiedene  Frau  Marie
Müller  geborene  chulze  kann  ch  h  also,  nennen:  Frau  Marie  Müller  oder
Frau  Marie  Schulze.  vgl.  jedoch  7  Abs.  3.

)  Die  ge  feden  (nicht  Wi  für  schuldig  ellre)  Frau  Marie
Mäner  8  Schulze,  verwitwet  gere  Lehmann  kann  sich  also  nennen:  Frau
Marie  Müller  oder  Frau  Marie  Schulze  oder  Frau  Marie  Lehmann.  vgl.

jedoch  8  *  läll.  3.
hure  Im  übrigen  vgl.  für  Preußen  AG.  Art.  68  (Zustänrnn“.
  gwich  des  r—it  lten  fin  n  noch  F8  738—740  II.  1.
T  g  rordg.  vom  24.  Dezember  1899;
Een.  2  ¾  0  it  vom  6.  Hu#  -!“s  Württemberg  G.  Art.  259:
Bade-  n  Aechtppoligeigetet  vom  17.  Juni  1899  W.
bei  aoig  der  Folgen  des
8)  vgl.  die  brlangsgeee  n  Vorschri  8  Note  36.
3)  d.  h.  i  hren  Mädchen-Namen.
161

8
vgl.  2  Abs.  2.
12)  ugl.  Note  43.
"3  ##  „Unterhalts-Anspruch"  des  Mannes  ist  also  enger  beenzt
  als  der  der  Frau  (vgl.  Abs.  1  des  §);  denn  der  Mann  kann  Unterhart
  nicht  verlangen,  so  lange  er  irgend  welches  Vermögen  besitzt
und  arbeiten  kann;  die  Frau  aber  kann  Gon  dann  Unterhalt  fordern,  wenn
die  Einkünfte  ihres  Vermögens,  dessen  Stamm  sie  nicht  anzugrei-.
  n  braucht,  n  ct  binrei  en  und  wenn  in  den  rrältnt  n  der
heleute  Erwerb  durch  Arbeit  der  Frau  .„nicht  üblich  war  jedoch
11570,  —  Falls  beide  Eheleute  für  schuldig  erklärt  find,  besteht  teide.  n-Unterhaltspflicht.
  —  Über  die  npsan  barkeit  der  hier  in  Rede  —
gr  lwerhaltesordkru  n“  und  Wrrüsrt  zur  Zwangsvollstreckun
nterhaltsforderungen  au  *.  e  tstê  des  Wrenn  tens.  *
werden  —  die  sonst  nicht  der  „Pfändung“  unterliegen.  F
850  3PO.  und  “’“r  end  KN  vom  21.  Juni  1869  nebst  Eränzungsgesetzen.

44)  Mann  oder  Frau.  —  §  1579  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die
Ehegatten  die  Unterhaltspflicht  durch  Vertrag  geordnet  haben.
"“5)  Maßgebend  ist  also  nicht,  was  er  tatsächlich  erwirbt,  sondern
was  —  bei  genügender  nspannung  seiner  Kräfte  zu  erwerben  „i  m
ande“  i
5n  *I  Stamm-Vermögen  braucht  nicht  auseriffen  zu  werden.

Diese  —  "  kann  unter  Umständen  dahin  führen,  daß  der

:&amp;amp;-  Ev  „e  ich  wiederverheiratet  batz  seinem  geiedenen

  asten  den  alsch  wiitn  abzugeben  braucht,  z.  B.  wenn  er  so

*êm  dasheer  für  sich  und  den  neuen  Ehegatten  nur  den  notdürftigen
nterhalt

"1.  Bedeutung  des  §  1579  für  den  “ernn  gen  Mann  ist:

Soweit  de  uldige  Mann  nicht  ausreichende  „Einkü  hat  (Note  46).
um  bei  Frit  chtigung  seiner  „sonstigen  isurgene  seinen  und  der  ge-Giedenen

  rau  standesmäßigen  Unterhalt  zu  bestreiten,  muß  die  Frau  ihr

tamm-Vermögen,  falls  sie  solches  hat,  angreifen  und  verbrauchen.

486  —
        <pb n="487" />
        Scheidung  der  Ehe  8  1578—1582

§  1578.  Der  allein  für  schuldig  erklärte  Mann  hat  der  geschiedenen
  Frau  den  standesmäßigen  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren#)
als  sie  ihn  nicht  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens.  )  und,
sofern  nach  den  Verhältnissen,  in  denen  die  Ehegatten  geledt
haben,  Erwerb  durch  Arbeit  der  Frau  üblich  ist,  aus  dem
Ertrag  ihrer  Arbeit  bestreiten  kann.)

Die  allein  für  schuldig  erklärte  Frau  hat  dem  geschiedenen  Manne
den  standesmäßigen  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren,  als  er  außerstande
  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.“)

1579.  Soweit  der  allein  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  "")  bei
Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außherstande
itt,“)  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen  Unterhalts
  dem  anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  ist  er  berechtigt,
von  den  zu  seinem  Unterhalte  verfügbaren  Einkünften"?)  zwei
Dritteile  oder,  wenn  diese  zu  seinem  notdürftigen  Unterhaltenicht
  ausreichen,  so  viel  zurückzubehalten,  als  zu  dessen  Bestreitung
erforderlich  ist.  Hat  er  einem  minderjährigen  unverheirateten
  Kinde  oder  infolge  seiner  Wiederverheiratung  dem  neuen
Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung
  dem  geschiedenen  Ehegatten  gegenüber  auf  dasjenige,  was  mit  Rücksicht
  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf  die  Vermögens=  und  Erwerbsverhältnisse
  der  Beteiligten  der  Billigkeit  entspricht.“)

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  unter  den  Voraussetzungen  des
Abs.  1  von  der  Unterhaltspflicht  ganz  befreit,  wenn  die  Frau  den  Unterhalt
  aus  dem  Stamme  ihres  Vermögens  bestreiten  kann.“)

§  1580.  Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
nach  Maßgabe  des  §  769  zu  gewähren.  Ob,  in  welcher  Art  und  für
welchen  Betrag  der  Unterhaltspflichtige  Sicherheit  zu  leisten  hat,  bestimmt
  sich  nach  den  Umständen.“,)

Statt  der  Rente  kann  der  Berechtigte  eine  Abfindung  in  Kapital
verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.%0

Im  übrigen  finden  die  für  die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten
geltenden  Vorschriften  der  88  1607,  1610,  des  §  1611  Abs.  1,  des  §  1613
und  für  den  Fall  des  Todes  des  Berechtigten  die  Vorschriften  des  §  1615
entsprechende  Anwendung.

#  1581.  Die  Unterhaltspflicht  erlischt  mit  der  Wiederverheiratung
  des  Berechtigten.

Im  Falle  der  Wiederverheiratung  des  Verpflichteten  finden  die
Vorschriften  des  §  1604  entsprechende  Anwendung.

#  1582.  Die  Unterhaltspflicht  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des
Verpflichteten.1)

Die  Verpflichtung  des  Erben  unterliegt  nicht  den  Beschränkungen
  des  §  1579.532)  Der  Berechtigte  muß  sich  jedoch  die  Herabsetzung
  der  Rente  bis  auf  die  Hälfte  der  Einkünfte  gefallen
lassen,  die  der  Verpflichtete  zur  Zeit  des  Todes  aus  seinem  Vermögen
bezogen  hat.  Einkünfte  aus  einem  Rechte,'*)  das  mit  dem  Eintritt  eines

—  487  —
        <pb n="488" />
        Erläuterungen

Falls  die  Frau  kein  Stamm-Vermögen  hat,  findet  die  Teilung
der  Einkünfte  gemäß  Abs.  1  des  8  47  Was  der  Mann  zu  seinem
notdürftigen  Unterhalt  von  leinen.  „Einkünften“  bedarf,  braucht  er  nicht
Hür  die  Frau  herzu  ben  falle  der  Mann  für  ein  minderjähriges  unveriratetes
  Kind  (  601  de  für  eine  Keitd  Frau  (8§  1360,  1361)
zu  sorgen  hat,  #  8  1579  Dem  Aue  100
anderer  Verwandten  des  nalble  1  let  lir  *  Mannes  geht  der  der  geschiedenen
  Frau  vor.  pgl.  8  1608  Absf.  2.
1580  232
50)  z.  B.  weil  der  Verpflichtete“"  auswandern  will,  oder  weil  der
„Berechtigte“  Aussicht  hat,  sich  mit  dem  Kapital  eine  gesicherte  Lebensstellung
zu  grün
8  1582  2  Über  Tod  des  —  n“  §  1580  Abs.  3  am  Ende.
52  jedoch  selhstperffändll  n  Vofscriten  über  die  beschränkte

4#  des  Erben  Nachlaßverbindlichkeiten“
B.  aus  einem  rt“m—e
8  1583  5  1569,  1578
8  1584  er  die  „Wir  ungen“  der  Ehescheidung  im  Erbrechte  ogl.  Anhang

  1  u  §  1564  unter  V.

1585  ie  Unterhaltspflicht  der  Eltern  gesen  die  Kinder  wird  durch  die
Eyeschlnde  n  der  Eltern  an  sich  nicht  berührt.  8§8  1601—1603,  1606.
§  1585  behandelt  nur  die  „Beitragspflicht  der  Frau.“

9  ff.
*  86.  164  de  84  zu  §  847.

*§éê  1636,  1684  ,  1685,  1686,  1627  ff.
l  1588  60  #  s&amp;amp;Ei“  1  zu  §  1564  unter  Ii.

"  ]FNst  E“  tigam  de  kirchli  finnten  B  t

1588  nn  also  z.  B.  der  riu  am  der  streng  kirchlich  gefinnten  Brau
8  die  „kirchliche  EFN  versproch  ##  der  Rückkehr  von  der  E

jten  auf  ndesamte  saber  die  gan  in  der  Kirche  grundl  6

l  1589  1)  vgl  die  Verwandt  Ha
*  Pere  rennsschetn  Ast  ed  2  4ung  zebesenders  fürd
19  (vg  ang  unter  r.  ren-1
  Gr  6v  «  §  1589  Abs.
an  A#bessanehe  1741  32  “  und  „  vã  g  als  „Ehehindernis“
  §  1310.  Die  ri  8  „Verwan  tchoft#  chaft“  find
auch  in  anderen  Gesetzen  von  deutung,  va  E.  33;  om  V.  im  HFrschuft  und
Strafprozeß  wegen  des  Rechts  der  ——3  in  der  Konkursordnung
  und  im  sogen.  Anfechtungsgesetze  vom  21.  li
1879  (in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898)  wegen  der  „Anfechtung  von  Re
handlungen  des  Schuldners“,  die  er  zum  machtellet  seiner  tu  r  mit  seinen
rwandten  und  Verschwägerten  vorgenommen  hat.  Hr-  Strafgesetzbuch
und  in  den  E.  57—59  bezeichneten  echtsan  elegenhe  ten  entscheihen  über  die
Scri  e  „Verwandtschaft“  und  „Schwägerschaft  hafr  zunächst  die  in  den  bg
nden  Vorschriften  enthaltenen  onderen  Bestimmungen;  vgl.  Gies
§  52  Abs.  2  StrGB.  über  den  Begriff  „Angehörige“  im  Sinne  des  trafgesetzbuchs.



—  488
        <pb n="489" />
        Kirchliche  Verpflichtungen  —  Verwandtschaft  *1583—1589

bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  erlischt,  bleiben  von  dem  Eintritte
  des  Zeitpunkts  oder  des  Ereignisses  an  außer  Betracht.

Sind  mehrere  Berechtigte  vorhanden,  so  kann  der  Erbe
die  Renten  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Höhe  soweit  herabsetzen,
daß  sie  zusammen  der  Hälfte  der  Einkünfte  gleichkommen.

§  1583.  It  die  Ehe  wegen  GBeisfteskrankheit  eines  Ehegatten
zeschieden,  so  hat  ihm  der  andere  Ehegatte  Unterhalt  in  gleicher  Weise
zu  gewähren  wie  ein  allein  für  schuldig  erklärter
Ehegatte.)  ·

§1584.Jsteinchegattealleinfiltichuldigertliithfokannder
andere  Ehegatte  Schenkungen,  die  er  ihm  während  des  Brautstandes  oder
während  der  Ehe  gemacht  hat,  widerrufen.“s)  Die  Vorschriften  des
§  531  finden  Anwendung.

Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Rechtskraft  des
Scheidungsurteils  ein  Jahr  verstrichen  oder  wenn  der  Schenker  oder
der  Beschenkte  gestorben  ist.

8  1585.  Sat  der  Mann  einem  gemeinschaftlichen  Kinde  Unterhalt
  zu  gewähren,-)  so  ist  die  Frau  verpflichtet,  ihm  aus  den  Einkünften
ihres  Vermögens  und  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  oder  eines  von  ihr  selbstständig
  betriebenen  Erwerbsgeschäfts  einen  angemessenen  Beitrag  zu
den  Kosten  des  Unterhalts  zu  leisten,  soweit  nicht  diese  durch  die  dem
Manne  an  dem  Vermögen  des  Kindes  zustehende  Nutznießung  gedeckt
werden.57)  Der  Anspruch  des  Mannes  ist  nicht  übertragbar.“*)

Steht  der  Frau  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  zu  ?°)  und
ist  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  des  Kindes  zu  besorgen,
bo  kann  die  Frau  den  Beitrag  zur  eigenen  Verwendung  für  den  Unterhalt
  des  Kindes  zurückbehalten.

5  1586.  Wird  nach  g  1575  die  eheliche  Gemeinschaft  aufgehoben,
so  treten  die  mit  der  Schei  dung  verbundenen  Wirkungen  ein  )  die
Eingehung  einer  neuen  Ehe  ist  jedoch  ausgeschlossen.  Die  Vorschriften
  über  die  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe
finden  Anwendung,  wie  wenn  das  Urteil  nicht  ergangen  wäre.

§  1587.  Wird  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  der  Aufhebung
wiederhergestellt.  1)  so  fallen  die  mit  der  Aufhebung  verbundenen  Wirkungen
  weg  und  tritt  Gütertreunung  ein.)

Achter  Titel.  Kirchliche  Verpslichtungen.
5  1588.  Die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Ansehung  der  Ehe
werden  durch  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  nicht  berührt.“,)

Zweiter  Abschnitt.
Perwandkfschaft.
Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschriften.)
§  1589.  Personen,  deren  eine  von  der  anderen  abstammt,  sind

in  gerader  Linie  verwandt.  Personen,  die  nicht  in  gerader  Linie  verwandt
  find,  aber  von  derselben  dritten  Person  abstammen,

—  489  —
        <pb n="490" />
        Erläuterungen

2)  „Soviel  Geburten,  soviel  Grade“.

à)  8  1705,  r-#  jedoch  §  1310  Ab.  3.
*1590  4)  Aber:  „Verwandte“  eines  Ehegatten,  die  erst  nach  Auslung  der
Ehe  geboren  werden,  treten  nicht  mehr  in  ein  „Schwägerschafts-Verhältnis“

zu  dem  andern  Ehegatten.

8  1591  1)  Über  das  „Berfahren  in  Rechtsstreitigleiten,  welche  die  Feststell  un
des  Nelube  20  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  habens
à.#  3PO.  —  Betr.  Ausländer  E.  18.  —  Betr.  die  vor  dem  1.  Jannar
geborenen  Kinder  ogl.  die  Übergangsvorschrift  E.  203.
2)  Über  die  vor  der  Ehe  geborenen,  aber  vom  späteren  Ehemanne  erzeugten
  Kinder  88  1719  ff.,  1723  ff.  („Legitimation“  unehelicher  Kinder).

à)  §  1582.

“)  wofür  gemäß  §  1591  Abs.  2  die  (durch  Gegenbeweis  widerlegbare)

  4  ermutun  #t  Prich.  —  Die  Tatsache,  daß  außer  dem  Ehemann

auch  andere  Männer  der  Frau  in  der  Empfängniszeit  beigewohnt  haben,

Gtließt  die  Annahme,  daß  das  Kind  ein  seheliches,  d.  h.  daß  der  Ehemann  der
ter  sei,  nicht  aus.

5)  z.  B.  wenn  der  Mann  beweist,  daß  die  Frau  bereits  schwanger  war,
als  er  ihr  zum  erstenmal  beiwohnte  oder  daß  er  während  der  ganzen  Empfängniszeit
  in  Afrika,  die  Frau  in  Deutschland  war.

s)  -Der  Beweis  des  Gegenteils  ist  ulässig.

v7  8  1593—1597.  Wenn  hiernach  die  „Vermutung“  nicht  Platz  greift,
muß  das  Kind  oder  wer  sonst  die  „Ehelichkeit“  behauptet,  beweisen,  daß
der  Mann  bereits  vor  der  Ehe  in  der  Empfängniszeit  der  Frau  beigewohnt

  habe.  „
1592  was  beweisen  muß,  wer  die  „Ehelichkeit“  des  Kindes  behauptet.
8  1593  oj  Die  Anfechtung  kann  nur  in  den  Formen  der  4  1596,  1597  erfolgen.
10)  Es  geht  „verloren“  durch  Fristablauf  oder  Anerkennung.

88  1594,  1598.

11)  Es  kann  also,  so  lange  der  Mann  lebt,  nur  dieser  die

Ehelichleit"  eines  Kindes  „anfechten“.  Nach  seinem  Tode  kann,  soern

  er  das  „Ansechtungsrecht“  nicht  schon  bei  Lebzeiten  verloren  hatte

Note  10),  jeder  der  ein  guheliches  nteresse“  hat,  die  Ehelichkeit  eines

indes  anfechten  also  auch  das  Kind  selbst,  ferner  die  Erben  des  Mannes  usw.
5  1595  114)  vgl.  §  1336.
12)  88  106,  114.

(Fertsetzung  von  Seite  480)

Art.  46.  Wird  das  Grundsttück  verkussort,  so  stehen  dem  Berechtigten
die  im  Artikel  45  bestimmton  Rechte  zu.  Er  verliert  diose  Rechte,  wenn  er  nicht.
vor  dem  Ablaufe  des  Kalendervierteljahres,  in  welchem  er  von  dem  Dbergange
des  Eigentums  Kenntnis  orlangt,  und  des  flolgenden  Vierteljahres  das  Grund--stück
  rumt.  Sie  stehen  ihm  nicht  zu,  wenn  die  Verhusserung  mit  Rücksicht  auf  ein
künftiges  Erbrecht  an  einen  gesetzlichen  Erben  des  Verpflichteten  erfolgt.

ie  nach  den  Artikeln  44,  45  sich  aus  einer  Störung  der  persönlichen
Beziehungen  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  ergebenden  Rechte
treten  im  Falle  der  Verkusserung  des  Grundstüchks  ein,  wenn  die  persönlichen
Beziehungen  zwisachen  dem  Berechtigten  und  dem  Erwerber  von  dem  einen  oder  dem
andern  in  der  dort  angegebenen  Weise  Festort  worden.

Art.  47.  Ist  ein  Leibgeding  für  Ehegutten  vereinbart,  so  kann,  wenn  der
eine  Ehegatte  stirbt,  der  andere  Ehegatte  das  volle  Leibgeding  mit  Ausnahme
der  Leistungen  verlangen,  die  unmittelbar  für  den  besonderen  Bedarf  des  verstorbenen
  Ehegatten  bestimmt  waren.

In  anderen  Füllen  einos  fürmehrere  Berochtigte  vereinbarten  Leibgedin
wird  der  Verpflichtete  durch  den  Tod  eines  der  Berechtigten  zu  dem  Kopfteile  des
Verstorbenen  von  seiner  Verpflichtung  frei,  soweit  die  geschuldeten  Leistungen  zum
Zwecke  des  Gebrauchs  oder  Verbrauchs  unter  den  Berechtigten  geteilt  werden
mussten.

Art.  48.  Bei  der  Been  digung  des  Rechtsverhlltnisses  bat  der  Verpflichtete,
  wenn  er  dem  Berechtigten  die  Benutzung  eines  Teiles  des  Grundstücks  zu
Kewähren  hatto.  die  Kosten.  die  der  Berochtigte  auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch

(Fortsetzung  folgt  Seite  510)

—  490  —
        <pb n="491" />
        Eheliche  Abstammung  *1590—1595

find  in  der  Seitenlinie  verwandt.  Der  Grad  der  Verwandtschaft  bestimmt
sich  nach  der  Zahl  der  fie  vermittelnden  Geburten.:)

Ein  uneheliches  Kind  und  dessen  Vater  gelten  nicht  als  verwandt.)


§  1590.  Die  Verwandten  eines  Ehegatten  sind  mit
dem  anderen  Ehegatten  verschwägert.  Die  Linie  und  der  Grad
der  Schwägerschaft  bestimmen  sich  nach  der  Linie  und  dem  Grade  der  sie
vermittelnden  Verwandtschaft.

Die  Schwägerschaft  dauert  fort,  auch  wenn  die  Ehe,
durch  die  sie  begründet  wurde,  ausgelöst  ist.“)

Sweiter  Titel.  Eheliche  AbskKammung.))

§  1591.  Ein  Kind,  das  nach  der  Eingehung  der  Ehe  geboren
wird,)  ist  ehelich,  wenn  die  Frau  es  vor  oder  während  der  Ehe  empfangen
  und  der  Mann  innerhalb  der  Empfüngniszeit?)  der  Frau  beigewohnt
  hat.“)  Das  Kind  ist  nicht  ehelich,  wenn  es  den  Umständen  nach
offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Frau  das  Kind  von  dem  Manne  empsangen
  hat.“)

Es  wird  vermutet,  daß  der  Mann  innerhalb  der  Empfängniszeit
der  Frau  beigewohnt  habe..)  Soweit  die  Empfängniszeit  in  die  Zeit
vor  der  Ehe  fällt,  gilt  die  Vermutung  nur,  wenn  der  Mann  gestorben
  ist,  ohne  die  Ehelichkeit  des  Kindes  angefochten  zu  haben.)

*  1392.  Als  Empfängniszeit  gilt  die  Zeit  von  dem  einhunderteinundachtzigsten
  bis  zu  dem  dreihundertundzweiten  Tage  vor  dem  Tage
der  Geburt  des  Kindes,  mit  Einschluß  sowohl  des  einhunderteinundachtzigsten
  als  des  dreihundertundzweiten  Tages.

Steht  fest,  daß  das  Kind  innerhalb  eines  Zeitraums  empfangen
worden  ist,  der  weiter  als  dreihundertundzwei  Tage  vor  dem  Tage
der  Geburt  zurückliegt,“)  so  gilt  zu  Gunsten  der  Ehelichkeit  des
Kindes  dieser  Zeitraum  als  Empfängniszeit.

8  1593.  Die  Unehelichkeit  eines  Kindes,  das  während  der  Ehe
oder  innerhalb  dreihundertundzwei  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Ehe
geboren  ist,  kann  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Mann  die
Ehelichkeit  angefochten  hat?)  oder,  ohne  das  Anfechtungsrecht
verloren  zu  haben,o)  gestorben  ist.i:)

8  1594.  Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann  nur  binnen  Jahresfrist
  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Mann  die
Geburt  des  Kindes  erfährt.

Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  88  203,  206  entsprechende  Anwendung.

§5  1595.  Die  Aufechtung  der  Ehelichkeit  kann  nicht  durch  einen
Vertreter  erfolgen.  118)  Ist  der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränktie)  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
Vertreters.
        <pb n="492" />
        5  1596

8  1598

599

g  1602

81

142
8  188
81

Erläuterungen

8  104.
14)  vgl.  den  in  §  1594  Abs.  3  in  bezug  genommenen
15)  Über  pas  Verfahren  vgl.  Note  1.  Zuständig  ist  0  Land  ericht“
an  altss#  swang),  Das  minderjährige  Kind  erhält  zum  Zwecke  *½t  ¾7
hrung  vom  Vormundschaftsgericht  einen  „Pfleger“.  —  Nicht  ert  2
munger  lcher  gbrae  kiuccht  u  beweisen,  da  er  er  rst  innerhalb  der'  Ja#
resfrist  gennen  er  habe,  sondern  der  2Sra  —
das  r  -  4  tung  wider  sungt  snr  beweisen  1  daß  Aläper!  die
enntnis  rüher  7  be.  vgl.  Note  20  u  1571—H  rechtskräftige
Urteil,  das  die  Aufschtunge  lage  für  begründets  erklärt,  hat  die  Wirkung,  d
das  Kind  als  von  A  nfang  an  „unehelich“  git  (rückwirkende  Kraft).
16)  Diesbezül  liche  Krckerte  werden  auf  Antrag  bis  zur  Erledigung  des
Anfechtunge-  Prozesses“  ausgesetzt.
i  es  Mienni  sei  es  durch  schlüssige  5aandlungen.
  „Vorbehaltlose  Anmeldung“  beim  Standesamte  ist  nicht  o
w  e  tteres—,,Anertennung«DerManntannem»watendder  he«
Ha  orenes  Kind  rechtswirksam  als  das  seinige  anerkennen,  selbst  wenn  er  miift
:  er  nicht  der  Vater  ist.  ogl.  Note  8  zu  §  1720.  —  Die  „Anerkennung“  selbst
kann  auch  angefochten  werden.  vgl.  Note  19.
*  tament,  Erbvertrag.
16  wegen  Jrrtums  käuschung,  Drohung  vgl.  §#§  119,  123,  124,
ff.,  ng  77#  zu  §.  139  unter  b
r  1004.  .  handel  de  setzlichen  Unterhaltspflicht  de
e  ndeln  von  der  gesetzlichen  Unterhalts  r
„Verwandten“  1589).  Sie  enthalten  jedoch  auch  einige  Vorschriften  über
66  Unterhaltspflicht  der  She#enten.  die  im  abrigen  i  88  1360,  1361,  für  „geschiedene“
  Ehegatten  in  §  r-'*  geregelt  609  Abf.  2,
11  Abs.  2.  —  Andere  Fälle  *  nierhaltsp  r*  egister  unter  „Unter-Ö2#
  insbesondere  über  die  Unterhaltspflicht  Vaters  eines  „unehechen
  Kindes“,  die  nicht  als  „verwandt“  miteinander  gelten  (8  1589
Abs.  2),  in  den  1708  ff.  —  Für  die  im  Leben  häufig  vorkommenden  Fälle,
r-  nen  Eltern  oder  Voreltern  ihren  Abkömmlingen  oder  diese  jenen,  oder  die
Frau  dem  —  Unterhalt  gewähren,  ohne  77  die  Voraussetzun  en  der
Errolichen  trhakteueng.  #sbesonder  „Bedürftigkeit“  (§  1602)  des  den
terhalt  Eimpfa  ,  vorliegen,  vgl.  r'  1618,  1429.  —  Über  Versiansenden


gee  von  msprüchen  194  Abs.  2,  197,  201,  204,  218.  —  Über
ie  Ersatz-Ansprüche  desjenigen,  der  einer  Person  Uünterhalt!  grwäht  hat,  gegen
den  eigentli  Aunte  dhantpli  tigen  88  679,  insbesondere
über  die  Ersatz-  rüche  der  Armenpflege-Verbände,  ua  usw.  103.
2)  §  1689.  1  also  nur  Eltern  und  Kinder,  Großeltern  und  Enkel

usw.  einander  unterhaltspflichtig;  uite  aber:  Seitenverwandte  (Geschwister
usw.),  auch  n  hüchte  „  1  wägert=  ties  Eltern  und  Stiefkinder,  wieger-Eltern
  u  er-Kinder  8  ß  Stiefvater,  Stiefmutter  Schwiewohn,
  “9s  er  mit  40%  X  d  die  der  ke  )0  b  lichen  Mutter,
leiblich  ter,  der  leiblichen  Tochter,  eiblichen

Sohne  Abilihen  Unterzelteflict  „als  Ehegatten“  der  n  nterhaltslichtigen
  Teils  in  Mitleidenschaft  gez  **  EN  ergibt
süreus  us  §  1604  und  Noten.  —  Seit  1.  Januar  1900  ist  Preußen
üher  den  Geschwistern  obliegende  “–“nr  2E  selbst
wenn  sie  bereits  durch  Urteil  stellt  wa
„)  Voraussetzung  ist  also:  Vernögenriof  eit  (der  Stamme  des
Vermögens  muf,  aufgezehrt  sein;  2  l*r  die  Ausnahme  des  Abs.  2
des  §).  —  b)  “  eits.)  nfähigkeit.  Ob  die  Bedürftigkeit  eine
verschuldete“  oder  unverschuldete  ist,  ist  gleidhgüktig,  vorbehaltlich
  der  Vorschrift  des  §  1611.  —  t  Unterhalt  fsordert,  muß  beisn:
  „daß  er  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten  (ganz  oder  teilweise


492
        <pb n="493" />
        Unterhaltspflicht  *1596—1602

Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann  13)  kann  sein  gesetzlicher
Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  die  Ehelichkeit
  anfechten.  Hat  der  gesetzliche  Vertreter  die  Ehelichkeit  nicht  rechtzeitig
  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit
der  Mann  selbst  die  Ehelichkeit  in  gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er
ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen  wäre.“,)

5*  1596.  Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  erfolgt  bei  Lebzeiten  des
Kindes  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage.  Die  Klage  ist  gegen  das
Kind  zu  richten.)  ·

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  die  Anfechtung
als  nicht  erfolgt  anzusehen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Mann  vor  der
Erledigung  des  Rechtsstreits  das  Kind  als  das  seinige  anerkennt.

Vor  der  Erledigung  des  Nechtsstreits  kann  die  Unehelichkeit  nicht
anderweit  geltend  gemacht  werden)

8  1597.  Nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgt  die  Anfechtung  der
Ehelichkeit  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffen  tlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  sowohl  demjenigen  mitteilen,
welcher  im  Falle  der  Ehelichkeit,  als  auch  demjenigen,  welcher  im  Falle
der  Unehelichkeit  Erbe  des  Kindes  ist.  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung
jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

1598.  Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  ist  ausgeschlossen,  wenn
der  Mann  das  Kind  nach  der  Geburt  als  das  seinige  anerkennt.7)

Die  Anerkennung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

Für  die  Anerkennung  gelten  die  Vorschriften  des  §  1595  Abs.  1.
Die  Anerkennung  kann  auch  in  einer  Verfügung  von  Todeswegens)
  erfolgen.

8  1599.  Ist  die  Anerkennung  der  Ehelichkeit  anfechtbar,16)  so
finden  die  Vorschriften  der  §§  1595  bis  1597  und,  wenn  die  Anfechtbarkeit
  ihren  Grund  in  arglistiger  Täuschung  oder  in  Drohung  hat,
neben  den  Vorschriften  des  §  203  Abs.  2  und  des  §  206  auch  die  Vorschrift
des  §  203  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§  1600.  Wird  von  einer  Frau,  die  sich  nach  der  Auflösung  ihrer
Ehe  wiederverheiratet  hat,  ein  Kind  geboren,  das  nach  den  §8  1591  bis
1599  ein  eheliches  Kind  sowohl  des  ersten  als  des  zweiten  Mannes  sein
würde,)  so  gilt  das  Kind,  wenn  es  innerhalb  zweihundertundsiebzig
Tagen  nach  der  Auflösung  der  früheren  Ehe  geboren  wird,  als  Kind  des
ersten  Mannes,  wenn  es  später  geboren  wird,  als  Kind  des  zweiten
  Mannes.

Dritter  Titel.  Anterhaltspflicht.))

§#1601.  Verwandte  in  gerader  Linie:)  sind  verpflichtet,  einander
  Unterhalt  zu  gewähren.
§*  1602.  Unterhaltsberechtigt  ist  nur,  wer  außerstande  ist,

sich  selbst  zu  unterhalten.)
493  —
        <pb n="494" />
        Erläuterungen

*)  Die  Eltern  eines  minderjährigen  unverheirateten  Kindes  dürfen  also,
so  lange  sie  fähig  sind,  Unterhalt  zu  gewähren  (§  1603),  den  „Stamm“
des  Kindesvermögens  nicht  ed  ondern  müssen  inr  eigenes
Vermögen  zum  Unterhalt  des  Kindes  verwenden  (vgl.  j  1603  letzter
Satz).  —  Zum  Prozesse  gegen  die  Eltern  bedarf  das  minde  Ehtige
Kind  in  der  Regel  eines  vom  ormundschaftsfrrichte  zu  bestellenden  „Pflegers“
  1909.  Insbesondere  ist  die  vom  Manne  getrennt  lebende
„Frau“,  die  die  Kinder  bei  sich  hat,  nicht  berechtigt,  „namens  der  Kinder“
  gegen  den  Vater  auf  Unterhalt  zu  klagen;  sie  muß  beim  Vormundschafts-Frichee
  e  Bestellung  eines  Pflegers  ntragen,  als  welcher  sie  selbst

stellt  werden  kann.  igst  ahe  Gef

8  1608  5)  Nur  gegenwärtige  oder  wenigstens  „nahe“  ährdung  befreit
von  der  1ntenscheglücze  Ein  kleiner  Rentner  mit  20  000  Mk.  Vermögen,
der  seinem  verarmten  Vater  Unterhalt  gemäeen  soll,  kann  also  nicht  einwenden,
  daß  sein  künftiger  Unterhalt  „in  seinen  alten  Tagen“  gefährdet
sei;  er  muß  das  Stammvermögen,  die  20  000  Mk.,  angreifen.

o)  Der  in  Anspruch  genommene  Unterhaltspflichtige  muß  seine  „Unkähigreite
  beweisen;  es  ist  nicht  Sache  des  „Klägers“  zu  beweisen,  daß  der

klagte  zur  Gewährung  auch  „imstande“  ist.  —  Bei  w  der  „Leistungsähigkeit“

  ist  nicht  nur  das  Vermögen,  sondern  auch  die  Erwerbskraft  des  in

nspruch  Genommenen  in  Betracht  zu  ziehen,  und  zwar  kommt  es  nicht  darauf
an,  was  er  „erwirbt“,  sondern  was  er  in  einer  seiner  Lebensstellung  ungefähr
entsprechenden  Erwerbstätigkeit  erwerben  „kann“.  —  über  „standesmäßigen
  Unterhalt“  §  1610.  —  Über  die  Anfechtun  eines  Ehevertrags,
  durch  den  ein  Ehegatte  sich  „außerstande“  gesetzt  hat,  seinen  Verwandten
Unterhalt  zu  gewähren,  ogl.  Note  1  am  Ende  zu  §  1432.

3)  Die  Unterhaltspflicht  der  Eltern  minderjãährige  unverheiratete
Kinder  ist  also  weitergehend  als  nach  Abs.  1  des  §  die  Unterhaltspflicht
sonst  nm.  gt  vgl.  §  1602  Abs.  2  und  Note  19  zu  §  1360.

·  r5  1

ltern.
rS  1602  Abk.  2.
8  1604  10)  Eine  „verheiratete  Frau“,  die  mit  ihrem  Ehemanne  im

gesetzlichen  Güterstande  der  „Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes
am  Eingebrachten“  lebt  (§8  1363  ff.)  haftet  also  ihren  unterhaltsberechtigten
Verwandten  (Eltern.  Kindern  erster  usw.)  nicht  bloß  mit  ihrem  etwaigen
„Vorbehaltsgute“,  sondern  auch  mit  dem  ##eingebrachten  Gute“,  und
der  Mann  (Schwiegersohn,  Stiefvater  rWi  mu  troh  zeines  Verwaltungsund
  Nuhniehungerr  ts,  das  „eingebrachte  Gut“  der  Frau  zur  Befrie=Agung.
  rt  Unter  leansprüc-  der  Verwandten  der  Frau  hergeben.  vgl.
Note  B.  e.  zu  §  1411  und  den  Hinweis  auf  §  1604  in  Note  2  zu  §  1601.
Mit  seinem  eigenen  Vermögen  ist  der  Mann  den  Verwandten  der  „Frau“
nicht  unterhaltspflichtig.

11)  vgl.  Note  26  B.  e.  zu  §  1459,  88  1534,  1549.  Es  haftet  also'  das
„Gesamtgut“  der  Eheleute  sowohl  den  unterhaltsberechtigten  Verwandten
des  Mannes  wie  denen  der  Frau.  vgl.  den  Hinweis  w  1604  in  Note  2
"4u  1601.  Sein  eigenes  Vermögen  lauher  dem  „Gesamtgute“)  braucht

Ehegatte  des  „Unkerhalispfiaht  gen“  zur  Erfüllung  von  dessen
Unterhaltplichten  nicht  herzugeben.
12  ie

8  1605  Sheist  ent  Fricht  der  des  §  1604  Abs.  1.  val.  Note  10.
8  1606  Die  Reihenfolge  der  Unterhaltspflichtigen  it  also:  1.  Kinder,
2.  Enkel,  3.  Urenkel  uswm.  Erst  dann  kommen:  4.  Eltern,  5.  Großeltern,

6.  Urgroßeltern  usw.  —  Über  Erbfolgeordnung  der  Abkömmlinge  8  1924.
Wenn  der  Unterhaltsberechtigte  R  drei  Kinder,  A,  B,  C,  und  von  einem  vorverstorbenen
  Kinde  4  Enkel,  D,  E,  F,  G,  hat,  und  wenn  sein  Unterhaltsbedarf
1600  Mk.  beträgt,  so  müssen.  ahlen:  A,  B,  C  je  400  Mk.  und  D,  E,  F,

je  100  Mk.  Wenn  B.,  ganz  leistungsunfähig“  ist  (§  1603)  und  E  und  F  nur  je
40  Mk.  geben  können,  so  müssen,  nur  3  leitungefähige  Linien  übrig  kind,
zahlen:  A  und  C  je  533½  Mk.,  D  und  G  je  22679  Mk.,  und  E  und  je
40  Mk.  Angenommen:  Der  leistungsunfähige  B  hätte  zwei  leistungsfähige  Söhne

—  494  —
        <pb n="495" />
        Unterhaltspflicht  *160V73–1607

Ein  minderjähriges  unverheiratetes  Kind  kann
von  seinen  Eltern,  auch  wenn  es  Vermögen  hat,  die  Gewährung
des  Unterhalts  insoweit  verlangen,  als  die  Einkünfte  seines
Vermögens  und  der  Ertrag  seiner  Arbeit  zum  Unterhalte  nicht
ausreichen.“)

8  1603.  Unterhaltspflichtig  ist  nicht,  wer  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung
  seines  stan  desmäßigen  Unterhalts  ?)  den  Unterhalt  zu
gewähren.“)

Befinden  sich  Eltern  in  dieser  Lage,  so  find  sie  ihren  minderjährigen
unverheirateten  Kindern  gegenüber  verpflichtet,  alle  vrerfüg  baren
Mittel  zu  ihrem  und  der  Kinder  Unterhalte  gleichmäßig  zu  verwenden.')
  Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  wenn  ein  anderer
unterhaltspflichtiger  Verwandter  vorhanden  ist;)  sie
tritt  auch  nicht  ein  gegenüber  einem  Kinde,  dessen  Unterhalt  aus  dem
Stamme  seines  Vermögens  bestritten  werden  kann.)

8  1604.  Soweit  die  Unterhaltspflicht  einer  Frau  ihren  Verwendten
  gegenüber  davon  abhängt,  daß  sie  zur  Gewährung  des  Unterhalts
  imstande  ist,  kommt  die  dem  Manne  an  dem  eingebrachten  Gute
zstehende  Verwaltung  und  Nutznießung  nicht  in  Betracht.10)

Besteht  allgemeine  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft
oder  Fahrnisgemeinschaft,  so  bestimmt  sich  die  Unterhaltspflicht  des
Nannes  oder  der  Frau  Verwandten  gegenüber  so,  wie  wenn  das  Gesamtgut
  dem  unterhaltspflichtigen  Ehegatten  gehörte.:1)  Sind
bedürftige  Verwandte  beider  Ehegatten  vorhanden,  so
ist  der  Unterhalt  aus  dem  Gesamtgute  so  zu  gewähren,  wie  wenn
die  Bedürftigen  zu  beiden  Ehegatten  in  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
ständen,  auf  dem  die  Unterhaltspflicht  des  verpflichteten  Ehegatten  beruht.

§  1605.  Soweit  die  Unterhaltspflicht  eines  minderjährigen
Kindes  seinen  Verwandten  gegenüber  davon  abhängt,  daß  es  zur  Gewährung
  des  Unterhalts  imstande  ist,  kommt  die  elterliche  Nutznießung
an  dem  Vermögen  des  Kindes  nicht  in  Betracht.32)

1606.  Die  #A#bkömmlinge  sind  vor  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  unterhaltspflichtig.1a)  Die  Unterhaltspflicht  der  Ab-#mmlinge
  bestimmt  sich  nach  der  gesetzlichen  Erbfolgeordnung  und  dem
Verhältnisse  der  Erbteile.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  haften  die
näheren  vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich  nahe  zu  gleichen
Teilen.  Der  Vater  haftet  jedoch  vor  der  Mutterzs:  steht  die
Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  der  Mutter  zu,“")  so
haftet  die  Mutter  vor  dem  Vater.

1607.  Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund  des  8§  1603  nicht
unterhaltspflichtig  ist,  hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte  den  Unterhalt
  zu  gewähren.“°)

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  einen
Verwandten  im  Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich  erschwert

—  495  —
        <pb n="496" />
        8  1607

8  1611

**1612

Erläuterungen

H  und  K,  so  müßten  zahlen:  4  und  Cje  400  Mk.,  H  und  K  je  200  M.,  die
nur  teilweise  leisun  sfähigen  E  und  Fje  40  Mk.,  D  und  G  je  160  Mk.
14  1

16)  Bei  rein  wörtlicher  Auslegung  dieses  Satzes  könnte  man  im  Bei-Piele

  der  Note  13  zu  dem  Ergebnis  kommen,  daß,  weil  der  kinderlose  B  wegen
eistungsunfähigbeit  gemäß  8  1603  „nicht  uueraltapichteG  ist,  sein  „ausfallender“
  Beitxag  von  400  M.  auf  „den  nach  ihm  haftenden  Verwandten“,
also  z.  B.  auf  den  noch  lebenden  Vater  des  R  zu  überwälzen  sei;  denn  A.  C,
D,  E,  F,  C  ünnd  ja  nicht  „nach“  dem  B,  sondern  „mit“  ihm  haftende  Verwandte.
  Dieses  schon  dem  natürlichen  Gefühl  widersprechende  Ergebnis  würde
aber  dem  an  die  Spitze  gestellten  Grundsatze  des  §  1606  widersprechen,  „daß
die  Abkömmlinge  vor  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie
unterhaltspflichtig  sind.“  Die  Überwälzung  des  ausfallenden  Beitrags  geschieht
  also  wie  im  Beispiele  der  Note  13  angegeben.

16)  Wenn  im  Beispiele  der  Note  13  der  an  sich  „leistungsfähige“  A
in  Amerika  seinen  Wohnfitz  hat,  so  geht  seine  Beitragspf  icht  gegenüber  dem
R  auf  die  übrigen  Abkömmlinge  in  der  Note  13  angegebenen  Weise  über:
diese  aber  können  Ersatz  des  von  ihnen  für  A  Eeleisteten  von  A  in  Amerika
fordern.  —  vgl.  §  412.

17  1360,  1361.

18  1578  ff.

19  1924  ff.

%)  1579  bs.  1  Satz  2

21)  z.  B.  durch  Ausschweifungen,  Vermögensverlust  infolge  erlittener
Strafen.  —  Wer  sich  gegen  die  Gefahr  künftiger  Unterhaltspflicht  gegen
verschwenderische  oder  dem  Trunk  ergebene  Verwandte  möglichst
schützen  will,  kann  die  (Entmündigung“  des  Verschwenders  oder  Trinkers
dran  n.  ogl.  §  6  und  die  dort  Anhang  9  bezeichneten  Vorschriften

r
22)  2333—2337.  Wenn  also  z.  B.  die  von  ihrem  Ehemanne  en
von  ihm  erlittener  grober  Mißhandlun  tatlächlich  etrennt  lebende  Frau  sich
des  Ehebruchs  schuldig  macht,  so  braucht  der  na  "  1360,  1361  unterhaltspflichtige
  Mann  der  Frau  nur  „notdürftigen“  Unterhalt  zu  gewähren.

23)  Der  Berechtigte  kann  auf  „künftige  Entrichtung"  klagen  (§  258
-  z.  B.  mit  dem  Antrage,  „den  Beklagten  zu  verurteilen,  vom  Tage  der

ustellung  der  Klage  an  den  (70  Jahre  alten,  erwerbsunfähigen  Kläger  bis
an  sein  Lebensende  eine  Geldrente  von  20  Mk.  monatlich,  (nach  §  760)
in  vierteljährlichen  Teilen  im  voraus  zu  zahlen  und  das  Urteil
für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären  (§  7086  3PO.)“.  Tritt
dann  später  eine  wesen  tliche  Anderung  derjenigen  Verhältnisse
  ein,  die  für  die  Verurteilung  zur  „Entrichtung“  des  Unterhalts,  für
die  Bestimmung  der  „Höhe“  des  Unterhalts  oder  der  „Dauer“  seiner  Entrichtung
  maßgebend  waren  (z.  B.  der  „Berechtigte“  wird  wieder  ganz  oder
teilweise  erwerbsfähig,  er  gewinnt  in  der  Lotterie  oder  macht  eine  Erbschaft,
oder  der  „Verpflichtete“  wer  ist  —½  r  Teil  berechtigt,  im  Wege  einer
neuen  Klage  eine  entsprechende  bänderung“  des  früher  erganenen
  Urteils  auf  Unterhaltsgewährung  zu  verlangen  nach  Maßgabe  des

323  3ZPO.  —  Die  ßeh  lichen  Unterhaltsforderungen  sind  der  Pfändung  nicht
unterworfen  (8  850  2  O.),  nicht  verpfändbar,  nicht  abtretbar,  und  es  kann
dagegen  nicht  aufgerechnet  werden  (88  1274,  400,  394  863.  —  Außenstehende
Forderungen  des  Unterhaltspflichtigen,  die  sonst  der  Pfändung  nicht
unterworfen  sind,  z.  B.  Arbeits=  oder  Dienstlohn,  Gehalts=  usw.  Forderungen,

—  496
        <pb n="497" />
        Unterhaltspflicht  8  1608—1612

ist.  Der  Anspruch  gegen  einen  solchen  Verwandten  geht,  soweit
ein  anderer  Verwandter  den  Unterhalt  gewährt,  auf  diesen  über#.10)
Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Unterhaltsberechtigten
  geltend  gemacht  werden.

8  1608.  Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  ½)  haftet  vor  dessen  Verwandten.
  Soweit  jedoch  der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen
  Verpflichtungen  außerstan  de  ist,  ohne  Gefährdung  seines
standesmäßigen  Unterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren,  haften
die  Verwandten  vor  dem  Ehegatten.  Die  Vorschriften  des
§  1607  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Das  gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen  unterhaltspflichtigen  She-Satten
  18)  sowie  von  einem  Ehegatten,  der  nach  §  1351  unterhalts-Rlichtig
  ist.

8  1609.  Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden  und  ist  der  Unterballspflichtige
  außerstande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,  so  gehen  unter
ihnen  die  Abkömmlinge  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie,
unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,  welche  im  Falle  der  gesetzlichen
Erbfolge  als  Erben  berufen  sein  würden,"?)  den  übrigen  Abkömmlingen,
  unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  die
näheren  den  entfernteren  vor.

Der  Ehegatte  steht  den  minderzährigen  unverheirateten  Kindern
  gleich;  er  geht  anderen  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten  vor.
Ein  geschiedener  Ehegatktetos)  sowie  ein  Ehegatte,  der  nach
§  1351  unterhaltsberechtigt  ist,  geht  den  volljährigen  oder
verheirateten  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten  vor.

§  1610.  Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  bestimmt  sich
nach  der  Lebensstellung  des  Bedürftigen  (standesmäßiger
Unterhalt).0)

Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf,  bei  einer
der  Erziehung  bedürftigen  Person  auch  die  Kosten  der  Erziehung
und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.

§  1611.  Wer  durch  sein  sittliches  Verschulden  bedürftig
geworden  #1)  ist,  kann  nur  den  notdürstigen  Unterhalt  verlangen.

Der  gleichen  Beschränkung  unterliegt  der  Unterhaltsanspruch  der
Abkömmlinge,  der  Eltern  und  des  Ehegatten,  wenn  sie  sich  einer  Verfehlung
  schuldig  machen,  die  den  Unterhaltspflichtigen  berechtigt,
ihnen  den  Pflichtteil  zu  entziehen,  sowie  der  Unterhaltsanspruch
  der  Großeltern  und  der  weiteren  Voreltern,  wenn  ihnen  gegenüber
  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  Kinder  berechtigt  sind,
ihren  Eltern  den  Pflichtteil  zu  entziehen.:)

Der  Bedürftige  kann  wegen  einer  nach  diesen  Vorschriften  eintretenden
  Beschränkung  seines  Anspruchs  nicht  andere  Unterhaltspflichtige
  in  Anspruch  nehmen.

§  1612.  Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
zu  ge  währen.:)  Der  Verpflichtete  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Ge—
währung  des  Unterhalts  in  anderer  Art  gestattet  wird,“)  wenn  besondere

  Gründe  es  rechtfertigen.?)
—  497  —  32
        <pb n="498" />
        Erläuterungen

können  zur  Erfüllung  der  Unterhaltsp  aict  in  gewissem  Umfange  gepfändet
werden;  §  850  Abs.  4  3PO.  und  Lohnbeschlagnahmegesetz  vom  21.  Juni  1869
nebst  Abänderungsgesetz  vom  29.  März  1897.  ç
flichtide  z.  B.  Natural-Verpflegung  im  Hause  des  Unterhaltspflichtigen.

25)  z.  B.  weil  der  Unterhalts-Berechtigte  ein  Verschwender,  Trinker
usw.  ist  und  De#  em  fangene  Gel  vergendet.  Pensio
.  B.  du  nterbringu  n  einer  „Pension“.

27  7  B.  nicht  a.resäbrlsc  r*  sondern  nur  monatlich  im  voraus.

28)  ein  „Prozeß"  hierüber  ist  also  nicht  zulässig.
1613  -  88  284  ff.

o)  vgl.  dag  n  §  1711.
8  1614  2)  auch  n  ##  durch  „Vergleich“  z.  B.  betreffend  eine  Kapitalsfindung.


1615  32)  Über  Verjährung  Note  1,  über  Erlöschen  oder  underung  wegen

veränderter  Verhältunisse  Note  23.

ê  1613.
34  1968.

g  1616  1)  pgl.  uL—  1  zu  §  1616  (Allgemeine  Vorbemerkung,  insbesondere

über  elterliche  Gewalt).  »

Betr.A-släuderE.19,B-81.—UbergaugsvorfchnftmE.M—M.

Is)vgl.Anhanglzu§1616.-—Außet§§1616f.handelnnoch
andere  Vorschriften  über  das  „Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  und  Kindern“;
  z.  B.  11  (Wohnsitz),  §  1305  (Kinwilligung  der  Eltern  zur  Eheschließung),
  1601  ff.  (Unterhaltspflich  88  1924,  1925,  2303  (ewessliche
Erbrecht  und  Pflichtteilsrecht),  "  204  mmung  der  Verjährung).  er
Staatsangehörigkeit  der  Kinder  Reichsges.  vom  1.  Juni  1870  und  E.  41.

*R  12.  Die  Beilegung  des  Vornamens  gehört  zur  „Sorge  für  die
Person-  des  Kindes,  88  1627  ff.  —  Betr.  Adel  usw.  gilt  das  „öffen  tliche

echt“  des  betr.  Bundesstaates.

*1617  3)  Das  Kind  gehört  zum  „Hausstande“  der  Eltern,  wenn  es  dort  den
Mittelpunkt  seiner  Lebensbeziehungen"“  hat.  „Wohnen“  im  Hause  ist  nicht
oraussetzung.  Umgekehrt  kann  ein  im  Hause  wohnendes  Kind  unter  Umtänden
  nicht  „zum  Hausstande"  gehören.  —  §  1617  gilt  auch  für  das  vollährige
  Kind,  salls  die  orassetunge  des  ¾lv  vorliegen,  jedoch  steht  einem

„volljährigen“  Kinde  jederzeit  frei,  den  elterlichen  usstand  zu  verkassen,
  nn  es  steht  nicht  mehr  unter  „elterlicher  t“  (§  1626).
4)  auch  wenn  die  Eltern  dazu  nicht  ihr  eigenes,  sondern  lediglich
  die  Einkünfte  des  Kindes  vermögens  verwenden.
5)  und  zwar  unentgeltlich.  Der  Erwerb  durch  diese  Dienste
gehört  n  Eltern.  prgl.  dagegen  §  1651  1.  Auf  die  1  1617  von
indern  den  Eltern  zu  leistende  „Dienste“  finden  nicht  die  worst  riften  über
Dienstverträge  88  611  ff.,  insbesondere  nicht  die  der  Gefindeordnung.
der  Gewerbeordnung,  des  Handelsgesetzbuchs  usw.  über  Gesinde,  gewerbli
Arbeiter,  Handlungsgehilfen  usw.  Anwendung.  Selbstverständlich  aber  steht
es  Eltern  und  Kindern  frei,  durch  besondere  Vereinbarung  derartige
  „Dienstverträge“  zu  iließen  wonach  z.  B.  eine  Tochter  bei  ihren
Eltern  als  Wirtin  oder  Magd  en  ohn,  ein  Sohn  beim  Vater  als  Gutsinspektor,
  ein  Sohn  beim  Vater  als  Handlungsgehilfe  gegen  Gehalt  usw.  tätig
ist;  dann  gelten  die  betreffenden  Gesetzesbestimmungen  wie  unter  Fremden.  —
ine  Folgerung  aus  Hü  zieht  §  845.
8  1618  3)  falls  nicht  die  Umstände  eine  andere  Absicht  ergeben.  S8  685
Abs.  2  und  1429.  vgl.  Note  3.
8  1619  7)  vgl.  Note  3  und  §  1430.

498  —
        <pb n="499" />
        Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  u.  Kind  im  allgemeinen  8  1613—1619

Haben  Eltern  einem  unverheirateten  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,
so  können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art  :25)  und  für  welche  Zeit  im
voraus  )  der  Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Aus  besonderen  Gründen
  kann  das  Vormundschaftsgericht  auf  Antrag  des  Kindes  die  Bestimmung
  der  Eltern  ändern.)

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  760  Anwendung.

§  1613.  Für  die  Vergangenheit  kann  der  Berechtigte  Erfüllung
  oder  Schadenser  satz  wegen  Nichterfüllung  nur  von  der
Zeit  an  fordern,  zu  welcher  der  Verpflichtete  in  Verzug  gekommen  :#)  oder
der  Unterhaltsanspruch  rechtshängig  geworden  ist.30)

§  1614.  Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Unterhalt  nicht  verzichtet
werden.#1)  «

Durch  eine  Vorausleistung  wird  der  Verpflichtete  bei  erneuter  Bedürftigkeit
  des  Berechtigten  nur  für  den  im  §  760  Abs.  2  bestimmten  Zeitabschnitt
  oder,  wenn  er  selbst  den  Zeitabschnitt  zu  bestimmen  hatte,  für
einen  den  Umständen  nach  angemessenen  Zeitabschnitt  befreit.

5  1615.  Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  :)  mit  dem  Tode  des
Berechtigten  oder  des  Verpflichteten,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  für  die  Vergangenheitss)
oder  auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die
zur  Zeit  des  Todes  des  Berechtigten  oder  des  Verpflichteten
fällig  find.

Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete  die
Kosten  der  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung  nicht  von  den
Erben  zu  erlangen  ist.")

Dierter  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder..)

I.  Nechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  dem  Kinde
im  allgemeinen.  13)

§  1616.  Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Vaters.)

§  1617.  Das  Kind  ist,  solange  es  dem  elterlichen  Hausstan
  d  angehört?)  und  von  den  Eltern  erzogen  oder  unterhalten
  wird,“)  verpflichtet,  in  einer  seinen  Kräften  und  seiner  Lebensstellung
  entsprechenden  Weise  den  Eltern  in  ihrem  Hauswesen  und  Geschäfte
  Dienste  zu  leisten.-)

*+  1618.  Macht  ein  dem  elterlichen  Hausstand  angehörendes
vollfähriges  Kind  zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Haushalts  aus  seinem
Vermögen  eine  Aufwendung  oder  überläßt  es  den  Eltern  zu  diesem
Zwecke  etwas  aus  seinem  Vermögen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.")

l1619.  überläßt  ein  dem  elterlichen  Hausstand  angehörendes
volljähriges  Kind  sein  Vermögen  ganz  oder  teilweise  der  Verwaltung
des  Vaters,“)  so  kann  der  Vater  die  Einkünfte,  die  er  während
seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem  Ermessen  verwenden,  soweit
  nicht  ihre  Verwendung  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  ordnungs-499

  —  32*
        <pb n="500" />
        Erläurerungen

8  1620  nicht  auch:  einem  Sohn
)  nut  einmal  nicht  *27  bei  ter  usw.  Ehe;  §  16
10)  auch  wenn  der  Mann  der  ochter  z.  B.  aus  einer  #hheren  Ehe
schon  einen  eingerichteten  Haushalt  *—
Nach  Wahl  des  „Verpflichteten“  in  Geld  oder  in  den  erforderlie
  n  Sachen  unter  Säüss  von  §  242.  Die  „Angemessenit“
  richtet  sich  nach  den  Verhältnissen  bar.  -  der  Eheschließung.  —
äussterrr  ist  .  dem  Sprachgebrau  BGB.  zu  unterscheiden  von
attung  (vgl.  §  1624  und  Noten).  r  teuer“  ist  alles,  was  einer
Aurhe#ng,  t;  auch  einem  Sohne)  im  e  der  Ver  iratung  zur  Einrichtung
  des  Haushalts  gegeben  wird.  „Aussta  "4-  ung“  ist  alles,  was  einem
Sohne  oder  einer  Tochter,  sei  es  mit  Rücksicht  taus  die  Verheiratun
sei  es  zu  den  anderen  in  8  1624  bezeichneten  Zwecken,  gegebe  K  wird.  Der  Begri
E  ist  also,  im.  in  dem  Begri  tattung  als  dem  weiteren,
enthalten.  Sohn  erbänt  .  ##  untenatn  „Aussteuer“,  sondern
kann  nur  “*–*#  ein.  ochter  bei  der  Verheiratung  zur
Einrichtung  des  Haushalts  erle  8  sowohl  „Aussteuer“  wie  -
kattung.  5  Die  bare  Mitgist  an  die  Tochter  ist  „Ausstattung“.  Der  Hauptie


unter  !  Auf  Aussteuer  hat  die  Tochter  nach  §  1620  ein  lagbares
Recht,  auf  Ausstattung  gibt  es  kein  klagbares  Recht.  Der  Sohn
t  also  keinen  „klagbaren“  Anpruc.  —  Die  Tochter  kann  die  „Austeuer“
  erst  bei  der  Eheschlie  ung  fordern  (Fälligkeit“  des
Abuche),  t  schon  vorher.  n  jedoch  der  er  vor  der  Eheschließung
  ussteuerpfti  Wrn  oder  durch  schlüssige  Handlungen
Wuu-  so  kann  die  er  auf  Festitellung  seiner  Vertung
  #a  oder  auf  ung  (FTah  r  nach  erfolgter  Ehe-Fiicher
  “  E—  #s  u8  a  d  ießung  kann  beim

Ser#  ch  der  Merikbe  lagen  (§  1380).
nn  de  ½#  vo  r  reßung«angeichafstrftundderBrautigam
  rsrsas  8

g  1621  68  1305—1308.  Für  *  21  Jahre  alte  Tochter  ist  die  elterliche
guss  16  nicht  mehr  3  Ersorderlich“  sie  kann  also  „Aussteuer“  verlangen,
ĩe

auch  wenn  ##  —-  illen  der  Ektern  heiratet.
g  1623  14  #tt  V  zu  847.  Der  Anspruch  ist  selbstverständlich  „vererblich“.
*  1624  Se  n  oder  Tochter.
#a  .  „Aussteuer“  der  Tochter,  „bare  Mitgift“.  vgl.  §  16820  und
oten.
17  rE—neI  ein  klagbarer  Anspruch  t
*  auf  die  „Aussteuer“  der  Tochter  §  1620  und  oten).  4  Aus-  X

te  euer  ist  Eltern-  flicht,  Ausstattung  Eltern-  Hnade-  (E).
)Eine  Verp  lichtung  besteht  #kraft  Gese  1  im
ul36  WR  1620;  sie  kann  jedoch  kra  ft  Vertrags  esichen,  z.  die
ltern  At—  mit  dem  Kinbe  einen  lrssenn  (ogl.  Note  5r.  wodurch
  sie  sich  verpflichten,  dem  Kinde  als  Gegenleistung  für  mindeftens
drei  Jahre  lang  vom  Kinde  zu  leistende  Diess  te  als  intig.,  als  Inspektor
usw.  eine  Ausstattung“  von  1500  Mk.  zu  gewähren
Nur  wenn  die  Ausstattung  dieses  Me  übersteigt“,  finden  die
beschrän!  enden  Vorschriften  über  Schenkungen  8  516  ff.,  insbesondere  518.
528,  530  Anwendung.  Hiernach  ist  das  von  den  Eltern  nx  ihrer
Tochter  abgegebene  mündliche  Versprechen  einer  baren  Mi  ollagbar“,
Lloweit  die  Mitgift  das  in  §  1624  angegebene  Maß  nicht  übr  teigt
wenn  fie  es  übersteigt,  ist  gerichtliche  oder  notarielle  Form  zur
Sgurt  tigkeit  —  Klagbarkeit  —  nötig,  4  515).  Streitig  und  ifelhaft
ist  obein  Fistver  prechen  der  Eltern  der  Braut  an  den  künftigen  Schwiegersohn
  immer  als  „Schenkung“  aufzufassen  sei  und  laaher  zur  „Klagbarkeit“
  stets  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  bedürfe,  oder
ob  es  stets  (auch  wenn  nur  mündlich  Sabgegelen)  1I  klagbar  sei,  weil  es  stets
als  „entgeltlicher“  Vertrag  aufzufassen  sei,  nämlich:  itgiftversprechen“  für

500  —
        <pb n="501" />
        Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  u.  Kind  im  allgemeinen  8  1620—1625

mäßigen  Verwaltung  und  zur  Erfüllung  solcher  Verpflichtungen  des
Kindes  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den
Einkünften  des  Vermögens  bestritten  werden.  Das  Kind  kann  eine
abweichen  de  Bestimmung  treffen.

Das  gleiche  Recht  steht  der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind  ihr  die  Verwaltung
  seines  Vermögens  überläßt.

8  1620.  Der  Vater  ist  verpflichtet,  einer  Tochter?)  im  Falle
ihrer  Berheiratung?)  zur  Einrichtung  des  Haushalts  10)  eine  angemessene
  Aussteuer  zu  gewähren,11)  soweit  er  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen
Unterhalts  dazu  imstande  ist  und  nicht  die  Tochter  ein  zur  Beschaffung
der  Aussteuer  ausreichendes  Vermögen  hat.  Die  gleiche  Verpflichtung
trifft  die  Mutter,  wenn  der  Vater  zur  Gewährung  der  Aussteuer  außerstande
  oder  wenn  er  gestorben  ist.

Die  Vorschriften  des  §  1604  und  des  §  1607  Abs.  2  finden  enisprechende
  Anwendung.

§  1621  Der  Vater  und  die  Mutter  können  die  Aussteuer  verweigern,
  wenn  sich  die  Tochter  ohne  die  erforderliche  elterliche
Einwilligung  verheiratet.12)

Das  gleiche  gilt,  wenn  sich  die  Tochter  einer  Verfehlung  schuldig
gemacht  hat,  die  den  Verpflichteten  berechtigt,  ihr  den  Pflichtteil
zu  entziehen:s)

8  1622.  Die  Tochter  kann  eine  Aussteuer  nicht  verlangen,  wenn
sie  für  eine  frühere  Ehe  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  eine  Aussteuer
erhalten  hat.

§1623.  Der  Anspruch  auf  die  Aussteuer  ist  nicht  übertragbar.  ")
Er  verjährt  in  einem  Jahre  von  der  Eingehung  der  Ehe  an.

1624.  Was  einem  Kinde  15)  mit  Rücksicht  auf  seine
Verheiratungt9)  oder  auf  die  Erlangung  einer  selbständigen
Lebensstellung  zur  Begründung  oder  zur  Erhaltung  der  Wirtschaft
  oder  der  Lebensstellung  von  dem  Vater  oder  der  Mutter
zugewendet  wird  (Ausstattung).47)  gilt,  auch  wenn  eine  Verpflichtung
nicht  besteht,!8)  nur  insoweit  als  Schenkung,  als  die  Ausstattung  das  den
Umständen,  insbesondere  den  Vermögensverhältnissen  des  Vaters  oder
der  Mutter,  entsprechende  Maß  übersteigt.:)

Die  Verpflichtung  des  Ausstattenden  zur  Gewährleistung
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Fehlers
der  Sache  bestimmt  sich,  auch  soweit  die  Ausstattung  nicht  als  Schenkung
  gilt,  nach  den  für  die  Gewährleistungspflicht  des  Schenkers
geltenden  Vorschriften.

§  1625.  EGewährt  der  Vater  einem  Kinde,  dessen  Vermögen
seiner  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Verwaltung  unterliegt,  eine
Ausstattung,  20)  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  er  sie  aus  diesem
Bermögen  gewährt.-:1)  Diese  Vorschrift  findet  auf  die  Mutter  entsprechende
  Anwendung.

—  501  —
        <pb n="502" />
        Erläuterungen

die  dem  künftigen  Schwiegersohne  obliegende  Gegenleistung  der  „Eheshliebung-
  Aber  die  Entscheidung  dieser  Streitfrage  kann  sich  dadurch  erübrigen,
  daß  ein  dem  künftigen  Schwiegersohne  von  den  Eltern
der  Braut  mündlich  gegebenes  zgiftnersprochen.  wenn  es  „in  Geg  enwart,
  der  rautch,loe,  unter  Umständen  als  aen  du  To  ker
e  nes,  nach  vorstehendem  klagbares  giftversprechen  aufge-Desen
  kann.  Das  aesteh  prechen  eines  Fremden  dür  —  als
nkungsversprechen“  zu  behandeln  sein  (#  516  ff.).  —  über  die  Berückichtigung
  einer  c#  benen  Ausstattung  bei  der  späteren  Erbteilung  nach  den
Eltern  §  2050  ff.  (  nogleichungspfllicht.  4"
z  1625  :5)  wozu  auch  die  „Aussteuer“  gehört;  8  1620.
21)  was  für  die  spätere  „Re  nunge  egung“,  „Anrechnung  auf  den  Erbteil“,
  „Ausgleichungspflicht“  von  Wicht  Freit  ist.
8  1626  22)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1616,  insbesondere  auch  unter  II  betreffend  die
Ungültigkeit  von  „Verträgen“  der  Eltern  über  die  „elterliche  Gewalt“.
—  Auch  verheiratete  Kinder  bleiben,  solange  sie  minderjährig  find,  unter  elterlicher-
  alt,  jedoch  mit  Einschränkungen  88  1633,  1661.  „Heirat
macht  nicht  mündig  und  bricht  nicht  Gewalt“  (C).
8  1627  25)  vgl.  Note  22.  —  Bezüglich  der  Mutter  vgl.  Anhang  1  zu  §  1616
unter  I  und  II  und  88  1684  ff.  Lih  der  des  Umfangs  der  elterlichen  —“
nhang  1  zu  §  1616  unter  III.  4
2"4)  Für  die  Person:  l  1630—1637.  Betreffend  religisse  Erziehung
E.  134,  betr.  Eheschließun  rt  Kinder  1304,  1305—1308,  insbesondere
Note  14  dort.  —  Für  das  Vermögen:  §§  1680,  1638—1648.  —  vgl.  §§  104  f.,

106  ff.,  1912.
8  1628  25)  §  1909  und  Noten  zu  88  1630,  1635,  1638,  1647,  1666,  1670,  1773.
l1629  26)  §  1628
l1630  ½27

ertretung  in  persönlichen  und  Vermögensangelegenheiten,
  i  Abschluß  von  Verträgen,  rozeisu  rung,  Straßemiräge  namens
des  Kindes  usw.,  soweit  nicht  für  gewisse  Angelegenheiten  wegen  ihrer  pers#nlichen
  Natur  durch  besondere  gesetzliche  Vorschrift  die  „Vertretung  ausgechlossen“
  ist.  z.  B.  §  1437,  1750  und  insbesondere  betr.  Testamentserrichtung
eines  Kindes  9  2064,  2229.
*28  Soweit  dem  Vater  die  Vertretung  nicht  zusteht,  ist  dem  Kinde  ein
„Pfleger“  (§  1909)  oder  in  den  §  1773  erwähnten  feue  ein  „Vormund“  zu
bestellen.  —  Zur  Einziehung  (Kündigung,  löschungsfähigen  Quittung)
des  durch  5°  oth  gesicherten  „Muttererbes“  eines  Kindes,  zu  dessen
Zahlung  der  Vater  sich  bei  der  Erbteilung  orrpflichtet  #ut,  ist  die  Zuziehung
eines  „Pflegers“  erforderlich,  auch  wenn  das  Grundstück  inzwischen  an  einen
Dritten  veräußpert  ist.

9  1631  20)  vgl.  Note  24  und  "tB  11.  —  über  die  Schadensersatzpflicht
bei  Verletzung  der  „Aufsichtspflicht“  §  832.  —  vgl.  §  1666  und  Noten.

80)  vgl.  8  1666  und  Roten.  —  Stiefmutter  oder  Stiefvater  haben  kein
eigenes  Zü  tigungerccht.  sondern  nur  kraft  „Überlassung“  von  dem  dazu  Berechtigten
  (z.  B.  von  dem  leiblichen  Vater,  der  leiblichen  Mutter).  Eltern
können  ihr  Züchtigungerecht  anderen  überlassen,  z.  B.  den  sogen.  Pensions-Eltern,
  sei  es  unter  Einschränkung  auf  gewisse  Fälle  oder  Zuchrigungenkirk..
sei  es  zur  Ausübung  nach  eigenem  Ermessen,  doch  immer  nur  unter  Einhaltung
der  durch  ihre  Elternpflicht  gebotenen  Schranken.

31)  §  1666  und  Noten  (Fürsorgeerziehung).  —  Das  Vormundschaftsericht
  hat  Zwangsgewalt  z.  B.  für  *w  reußen  Pego.  Art.  17  (nötigenfalls
uzlehung  polizeilicher  Hilfe).

g  1632  32)  im  Wege  des  io  dem  buichen  Prozesses“  (Klage  und
Zwangsvollstreckung  durch  Gerichtsvollzieher);  auch  schon  vorher  im

Wege  der  dleuniger  eins  wegen  Verfügung“  gemaf  935  ff.,

940  ff.  3PO.  utführung“  eines  minderjährigen  Kindes  ist  strafbar  nach

235  Str  EB.  (efin  nis  oder  Zuchthaus).  —  Der  Vater  kann  au  egen

ie  Mutter  auf  kausgeben  des  Kindes  klagen,  wenn  und  z  ange

nicht  das  Kind  durch  das  Vormundschaftsgericht  gemäß  §  1666  der

502  —
        <pb n="503" />
        Elterliche  Gewalt  des  Vaters  #  1626—  1635

II.  Elterliche  Gewalt.

*  1626.  Das  Kind  steht,  solange  es  minderjährig  ist,  unter
elterlicher  Gewalt.:)

1.  Elterliche  Gewalt  des  Vaters.-)

8  1627.  Der  Vater  hat  kraft  der  elterlichen  Gewalt  das  Recht
1rd  "0n  Pflicht,  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  zu
#rgen.

8  1628.  Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  und  das  Vermögen
  des  Kindes  zu  sorgen,  erstreckt  sich  nicht  auf  Angelegenheiten  des
Kindes,  für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist.)

§  1629.  Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder  die  Sorge  für  das
Vermögen  des  Kindes  einem  Pfleger  zu.)  so  entscheidet  bei  einer  Meimngsverschiedenheit
  zwischen  dem  Vater  und  dem  Pfleger  über  die  Vornahme
  einer  sowohl  die  Person  als  das  Vermögen  des  Kindes  betreffenden
  Handlung  das  Vormundschaftsgericht.

8  1630.  Die  Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen
umfaßt  die  Vertretung  des  Kindes.)

Die  Vertretung  steht  dem  Vater  insoweit  nicht  zu,“s)  als  nach  8  1795
ein  Vormund  von  der  Vertretung  des  Mündels  ausgeschlossen  ist.  Das
—n  kann  dem  Vater  nach  §  1796  die  Vertretung  entsiehen.


1631.  Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht
und  die  Pflicht,  das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen  und
seinen  Aufenthalt  zu  bestimmen.)

Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehungsrechts  angemessene  Zuchtmittel
  gegen  das  Kind  anwenden.o)  Auf  seinen  Antrag  hat  das
Vormundschaftsgericht  ihn  durch  Anwendung  geeigneter  Zuchtmittel
  zu  unterstützen.#1)

8  1632.  Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht,
die  Herausgabe  des  Kindes  von  jedem  zu  verlangen,  der  es  dem  Vater
widerrechtlich  vorenthält.32)

§51633.  Ist  eine  Tochter  verheiratet,  so  beschränkt  sich  die  Sorge
für  ihre  Person  auf  die  Vertretung  in  den  die  Person  betreffenden

rin  28)
1634.  Neben  dem  Vater  hat  während  der  Dauer  der  Ehe
die  er  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu

lergen:  *)  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt,  unbeschadet
der  Vorschrift  des  §  1685  Abs.  1.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
ziischen  den  Eltern  geht  die  Meinung  des  Vaters  vor.

§  1635.  Jt  die  Ehe  aus  einem  der  in  den  88  1565  bis  1568
bestimmten  Gründe  geschiede  ##)  so  steht,  solange  die  geschiedenen  Ehegatten
  leben,##)  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,')  wenn  ein  Ehegatte
  allein  fürschuldig  erklärt  ist,  bem  anderen  Ehegatten  zusind
  bei  de  Ehegatten  für  schuldig  erklärt,  so  steht  die  Sorge  für
einen  Sohn  unter  sechs  Jahren  oder  für  eine  Tochter  der

—  503  —
        <pb n="504" />
        Erläuterungen

Mutter  überwielen  ist.  Das  Prozeßgericht  hat  über  „Einwendungen
der  Mutter“,  daß  das  Kind  beim  Vater  gefährdet  sei,  nicht  zu  entscheiden
Wenn  das  Kind  der  Mutter  vom  Vormundschaftsgericht  überwiesen  ist,  kann
diese  egen  den  Vater  auf  „Herausgabe“  klagen.  das  Kind
64  bh  die  Rückkehr  verweigert,  so  ist  nicht  die  Aller  e  aus  16X
ondern  nur  die  6  Hife-  des  Vormunds  aßte  ger  icht#  oder  der  Poli-*
  zulässige  3  G.  Art.  17,  WAG.  Art  „Verträge“,  durch  die
ltern  idt  inds  is  sogen  flegeeltern  dauernd  rsb  sind  nichtre  chtlich
bindend  ltern  #men?!  ihr  Kind  jederzeit  zurückfordern,  und  die
Pflegeeltern  Wenen  kein  Zurückbehaltungsrecht  am  Kinde  z.  B.
wegen  ausgelegter  Unterhalts=  und  Erziehungskosten  geltend  machen.

8  1633  2  Note  ½%  u3ccbelichen  Verhältnis  der  Tochter  geht  dem  zu  ihren
„Eltern“  vor.  .,  Note  la  zu  §  1363  und  1661.

5  1634  -  vgl.  23  8  1616  unter  II  und  1665.  Die  Rechte  aus
§  1634  “  die  aesn  auch  die  minderjährige)  selbständig
neben  (I)  dem  Vater  —  bis  zum  Eintritte  von  „  .

heiten“  (§  1634  am  Ende).  Kein  Kind  unter  21  Jahren  darf  also  der  Mutter
den  Eehorsam  verweigern  mit  der  Behauptung,  nur  der  Vater  habe  ihm  zu
befehlen.  —  §  1634  gilt  nur  für  die  Dauer  der  Ehe.  vgl.  88  1635  bis
1637,  1684—1686

#  1635  12  Für  den  Fall  des  8  1569  (Geisteskrankheit)  gelten  88  1676,  1685.  —
Während  des  Scheidungsprozesses  kann  nicht  nur,  wie  immer,  wenn  die  Vor-—
  des  §  1666  vorliegen,  das  „Vormundschaft's  ericht“  angerufen,
  Sn-  abgesehen  hiervon  eine  einstweilige  Ver  ügung  des
„Ehe-  ebgerichte“  betr.  die  „Sorge  für  die  Person  der
tdi  inder  und  die  „U  nter  haltspflicht“  der  Saatten
Kindern  dern  #egensber  beantragt  werden  (8  627  303  Aber  die  Entscheiden
  en  Prozeßgerichts  regeln,  wie  or  uheben,  nur  das
ee  werle  A  ogebgeuicht  er;  wenn  also  #e  ur  #
a  2  icht  „im  Interesse  des  Kindes“  andere  Anordnungen

gemäß  §  1666  trifft,  so  gehen  diese  den  Entscheidungen  des  „Prozeßgerichts“

vor.

30)  wenn  einer  der  schiedenen  Ehegatten  tot  ist,  hat  der  überlebende
  alle  Rechte  und  gi  ichten  der  elterlichen  Gewalt,  so  lange  nicht  das
„Vormundschaftsgericht-  eine  andere  Anordnung  trifft.

37)  Nur  hiervon  handelt  der  §.  ogl.  Noten  23  sit  24.  Die  Sotge
für  das  „Vermögen"  des  Kindes  165  fl.)  ,  die  Nutnie  ung.
am  und  nmee  1649  4  v  die  „Vertret  ".  n  g«  des  Kindes  (
und  1635  Abs.  2  n  durch  die  Ei  escheidung  an  sich  nicht  dite
Sie  verbleiben  Lu  ater,  der  auch  für  den  Unterhalt  der  Kinder  zu  sorgen

t.  vgl.  Anhang  1  zu  #  1016  unter  1II  §  1585  und  Noten.  Wenn  also  im
alle  des  §  1635  die  „Sorge  für  die  Person-  der  Kinder  der  Mutter
zustebt,  so  Iut  der  Vater  doch  den  Unterhalt  der  Kinder  äbren  m
rungsfalle  muß  er  verklagt  werden  durch  einen  vom  rmundschafts
o  t  den  Kindern  eäh  §  1909  zu  lrinn*s  „Pfleger“,  als  welcher  auch
die  utter  Lestens  t  werden  kann;  ohne  besondere  esiellung  ist  die
isu  *  ’''  ch  btklageberechtigt,  weil  ihr  ni  cht  die  „Vertvretung“"  der  Kinder
zuste
Bei  Streitigkeiten  der  geschiedenen  Eltern  über  die  Sorge  für  die
937  #e#r  Kinder  entscheidet  auf  die  zu  erhebende  gewöhnliche,  Eur  «  das
rozehgerrcht  oweit  nicht  das  arn  unschaftsgeh
§  1635  Abs.  1  Satz  2  eine  abweichende  Anordnung  trifft  Ebtedes
  §  1635  entgegenstehende  „Verträge“  der  geschdden  mo  leute
haben  ite  Snr  Kantt.  gestruf.  und
s  Vormundscha  ri  at  Ordnun  un
z.  B.  für  Preußen  P  4%  11  15—17.  Nach  der  Fsscht  des  Lem#t.
griäte  ist  dem  Kinde  m  dem  Verfahren  über  zu  erla  „abweichende
ordnungen“  ein  „Pfleger“  zu  bestellen.
5  8  1630  und  Note  37.

504
        <pb n="505" />
        Elterliche  Gewalt  des  Vaters  *1636—1640

Nutter,  für  einen  Sohn,  der  über  sechs  Jahre  alt  ist,  dem
Vater  zu.38)  Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine  abweichende  Anordnung
  treffen,  wenn  eine  solche  aus  besonderen  Gründen  im  Interesse  des
Kindes  geboten  ist;  3e)  es  kann  die  Anordnung  aufheben,  wenn  fie  nicht
mehr  erforderlich  ist.  ·

*  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung  des  Kindes  bleibt  unbe-"4
  rt.  o

*1636.  Der  Ehegatte,“)  dem  nach  §  1635  die  Sorge  für  die
Person  des  Kindes  nicht  zusteht,  behält  die  Befugnis,  mit  dem  Kinde
persönlich  zu  verkehren.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
Verkehr  näher  regeln.“)

§˙  1637.  Ist  die  Ehe  nach  8  1348  Abs.  2  aufgelöst,  so  gilt  in  Ansehung
  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  das  gleiche,  wie  wenn  die
Ehe  geschieden  ist  und  beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt  sind.

§1638.  Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  das  Vermögen  des
Kindes  zu  sorgen  (Vermögensverwaltung)“)  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Vermögen,  welches  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  welches
ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte
bei  4)  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  der  Erwerb  der  Verwaltung
des  Vaters  entzogen  sein  soll.“)

Was  das  Kind  auf  Grund  eines  zu  einem  solchen  Vermögen  gehörenden
  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
Entziehung  eines  zu  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch
ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,  das  sich  auf  das  Vermögen  bezieht,  ist  gleichfalls
  der  Verwaltung  des  Vaters  entzogen.)

§  1639.  Was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm
unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  hat
der  Vater  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers  oder  des  Dritten  zu
verwalten,“')  wenn  die  Anordnungen  von  dem  Erblasser  durch  letztwillige
  Verfügung,  von  dem  Dritten  bei  der  Zuwendung  getroffen  worden
sind.  Kommt  der  Vater  den  Anordnungen  nicht  nach,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen.

Der  Vater  darf  von  den  Anordnungen  insoweit  abweichen,  als  es
nach  §  1803  Abs.  2,  3  einem  Vormunde  gestattet  ist.

*#1640.  Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung  unterliegende
Vermögen  des  Kindes,  welches  bei  dem  Tode  der  Mutter  vorhanden
  ist  oder  dem  Kinde  später  zufällt,  zu  verzeichnen  und
das  Verzeichnis,  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen."")
  Bei  Haushaltsgegenständen  genügt  die  Angabe  des  Gesamtwerts.


Ist  das  eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,  so  kann  das
Vormundschaftsgericht  anordnen,  daß  das  Verzeichnis  durch
eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar
ausgenommen  wird.  Die  Anordnung  ist  für  das  infolge  des  Todes  der

505
        <pb n="506" />
        Erläuterungen

8§  1636  B  ter  it  nur  von  „Geschiedenen"  die  Rede.
o
8  1638  18)  pgl.  1627,  1680  und  Anhang  1  zu  §  1616  unter  III.  —  Zu  unterscheiden

  von  echt  und  Pflicht“  des  Vaters  zur  „Vermögensverwaltung“
ist  das  „Re  cht“  des  Vaters  zut  „Vermögens-Nutzuiehung“  §§  1649  ff.  Beide
treffen  zwar  meist  zusammen,  aber  nicht  immer.  vgl.  Note  zu  §  1649  und
Fu10656  Der  Vater  hat  insbesondere  auch  die  „Verwaltung“  des  von
ner  Nutznießung  n  gesch  (oemnen  freien  Vermögens  Kindes
(88  1650,  1651),  soweit  ihm  diese  Verwaltung  nicht  nach  88  1638,  1639
entzogen  ist.  Umgekbehrt  verliert  durch  die  „Entziehung“  der  Vermögensverwaltung
  der  Vater  nicht  ohne  weiteres  auch  die  rr  u  Utn
vgl.  §  1656;  doch  wird  der  Erblasser  usw.,  der  dem  Vater  die  „Verwaltung“
entzieht,  ihm  wohl  meist  auch  die  „Nutznießung“  entziehen;  §  1651  2.

44)  nicht  auch:  später.
4)  Es  muß  dann  dem  Kinde  vom  Vormundschaftsgericht  ein  „Pfleger“
  bestellt  werden,  den  der  Erblasser  oder  sonstige  Zuwender  (alfo  z.  B.
auch  die  Mutter,  die  dem  Kinde  Vermögen  zuwendet  und  die  Verwaltung  des
Vaters  auschließt)  selbst  „benennen“  kann.  §8  1909,  1917.  Als  „Pfleger“
kann  auch  die  Mutter  bestellt  werden.  «
16)  §  1370  und  Note  („Surrogation“).
l1639  *7)  sofern  ihm  die  „Verwaltung“  nicht  nach  §  1638  entzogen  ist.
8  1640  48)  Behufs  Sicherung  dieser  Verzeichnie  Mlicht  müssen  die  Standesbeamten
  den  „Tod  der  Mutter“  dem  Vormundschaftsgericht  anzeigen.  r
Anhang  1  dr  "  1616  unter  III.  —  Wenn  der  Vater  die  „Verzeichnis-Pflicht“
nicht  erfüllt,  kann  ihm  oie  Vermögensverwaltung  entzogen
werden  1667,  1670.  Eine  „Befreiung“  des  Vaters  von  der  „Verzeichnis-Pflicht“,
  z.  B.  durch  letztwillige  Verfügung  der  Mutter  oder  des  sonstigen
Erblassers  oder  zuwendenden  Dritten,  ist  un  nlälg.  Nur  die  „amt
liche“  Aufnahme  des  Verzeichnisses  kann  genah  §  1640  Abs.  2  Satz  2  ausge-E5
  werden.  —  Zur  amtlichen  Aufnahme  im  Sinne  des  §  1640  Abs.  2
ind  zu  ständig  die  Note  64  zu  8  2002  bezeichneten  Behörden  und  Beamten.
—  über  das  Verfahren,  insbesondere  betr.  ein  Formular  für  das  „Vermögensverzeichnis“
  vgl.  Note  62  zu  8  2001.  s
8  1641  19)  8  814.  —  §  1641  bezieht  sich  selbstverständlich  nur  auf  das  „Stammvermögen“
  im  Gegensatze  zu  #en  ·ie  Mit  letzteren  kann  der  Vater
nach  1649,  1652  ff.,  soweit  sie  danach  ihm  gehören,  machen,  was  er
will,  also  auch  Schenkungen.
l  1642  230)  auf  den  „NKamen  des  Kindes“.  —  Wenn  z.  B.  der  Vater  und
die  Kinder  zusammen  von  der  Mutter  ein  Landgut  erben  und  dieses  für
100  000  Mk.  baren  Kaufpreis  verkaufen,  so  muß  der  Vater  die  ganzen
100  000  Mk.  nach  den  Vorschriften  über  „Mündelgeld“  für  sich  und  die  Kinder
anlegen.  Er  kann  dies  Jür  seinen  eigenen  etwaigen  Anteil  nur  dadurch
abwenden,  daß  er  die  „Erbauseinandersetzung“  herbeführt.  Nach  deren  Beendigung
  gilt  §  1642  nur  für  die  „Kindergelder“.  —  Nur  1807,  1808  gelten
ür  den  Vater,  nicht  auch  die  anderen  für  den  „Vormund“  geg  en
orschriften  betr.  „Mündelgeld“.
1643  51)  vgl.  diese  Vorschriften.  Der  Bater  bedarf  also  —  im  Gegensatze  zum
"  „Vormundelh  —  der  vormundschaftsrichterlichen  Genehmigung  gensase  zm
nicht  zu  den  §  1821  Nr.  4  („Kauf“  eines  Grundstücks  und  Entgegennahme  der
„Auflassung“  für  das  Kind),  §  1822  Nr.  2,  4,  6,  7,  12,  13  neten  Rechtsglchusten.
  Diese  sowie  die  1812  bezeichneten  Rechtsgeschäft
ater  selbständig  vornehmen.  Ob  der  Vater,  der  ein  Grundst  ück
für  das  Kind  kauft  (wozu  er  nach  dem  Gesagten  der  „vormundschaftsrichterlichen
  Genehmigung“  nicht  bedarf)  wenigstens  zur  tellung  einer  „H  ½7
thek  für  das  Restkaufgeld“  auf  dem  gekauften  Grundstücke  der  „Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts“  bedar.  ist  zweiselhest  (vgl.  Note  17  zu
§  1445).  Zur  „Ubernahme  eingetragener  Hypot  zserdern  en  in  Anrechnung
  auf  den  Kaufpreis“  beim  Kauf  eines  Grundstücks  für  das  Kind  bedarf

e  kann  der

–  506  —
        <pb n="507" />
        Elterliche  Gewalt  des  Vaters  *  1641—1648

Mutter  dem  Kinde  zufallende  Vermögen  unzulässig,  wenn  die
Mutter  sie  durch  letztwillige  Verfügung  ausgeschlossen  hat.

8  1641.  Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung  des  Kindes  Schenkungen
  machen.  Ausgenommen  find  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rückficht
entsprochen  wird.“)

8  1642.  Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung  unterliegende
Geld  des  Kindes,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  1653,  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  der  88  1807,  1808
verzinslich  anzulegen,#%)  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
bereit  zu  halten  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vater  aus  besonderen  Gründen
eine  andere  Anlegung  gestatten.

5*  1643.  Zu  Nechtsgeschüften  für  das  Kind  bedarf  der  Vater  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  in  den  Fällen,  in  denen  nach
l  1821  Abs.  1  Nr.  1  bis  3,  Abs.  2  und  nach  §  1822  Nr.  1,  3,  5,  8  bis  11
ein  Vormund  der  Genehmigung  bedarf.)

Das  gleiche  gilt  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  sowie  für  den  Verzicht  auf  einen  Pflichtteil.  Tritt  der
Anfall  an  das  Kind  erst  infolge  der  Ausschlagung  des  Vaters  ein,  so  ist
die  Genehmigung  nur  erforderlich,  wenn  der  Vater  neben  dem
Kinde  berufen  war.

Die  Vorschriften  der  §§  1825,  1828  bis  1831  finden  entsprechende
Anwendung.

8  1644.  Der  Vater  kann  Gegenstände,  zu  deren  Veräußerung
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist,':)  dem
Kinde  nicht  ohne  diese  Genehmigung  zur  Erfüllung  eines  von  dem  Kinde
geschlossenen  Vertrags  oder  zu  freier  Verfügung  überlassen.3)

§  1645.  Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Kindes  beginnen.")


§  1646.  Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  bewegliche
Sachen,  so  geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigentum  auf  das  Kind  über,  es
sei  denn,  daß  der  Vater  nicht  für  Rechnung  des  Kindes  erwerben  will.)
Dies  gilt  insbesondere  auch  von  Inhaberpapieren  und  von
Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  findenentsprechende  Anwendung,
wenn  der  Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten
  Art  oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,  zu  dessen  Ubertragung  der
Abtretungsvertrag  genügt.

§  1647.  Die  Vermögensverwaltung  des  Vaters  endigt  )  mit
der  Rechtskraft  des  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen
  des  Vaters  eröffnet  wird.

Nach  der  Aufhebung  des  Konkurses  kann  das  Vormundschaftsgericht
die  Verwaltung  dem  Vater  wieder  übertragen.

1648.  Macht  der  Vater  bei  der  Sorge  für  die  Person  oder  das
Vermögen  des  Kindes  Aufwendungen,  7)  die  er  den  Umständen  nach  für

—  507  —
        <pb n="508" />
        Erläuterungen

der  Vater  der  vormundschafterichterlichen  E#chmigung.  penso  hur“  Unter-Wt
  —  Bezüglich

  at  1822  Nr.  2e  beten.  Rechtsgeschäfte  (mit  Ausnahme  des
achathen  #  )  vgl.  st

5sP  3t  “  8  ß  ergibt  sorse  vormun
  aftsrichterlichen  Genehmigung  „an  sich“  ni  Nur
Z'  W  „GErundst  ück“

5  poihtl.  Grundschuld)
r—  und  die  —  S#sn  sen-  ep  sollen,  ist

mäß  dem  §  1643  in  genommenen  8  1821  Abs.  1  Nr.  1  und  Nr.  3
äh  dem,  1606  n  2232  ehmigung  des  „ieilusesel  u  Lrferd
—  Betr.  Auseinander  #  ung  des  Vaters  „mit“  dem  Kinde  vgl.
Note  104.  —  Abgesehen  von  der  die  Fälle  der  Notwendigkeit  der  „vormundschaftsrichterlichen
  Genehmigung“"  nicht  erschöpfend  aufzählt,  bedarf
der  r  der  WSWSh  ichen  Genehmigung  z.  B.  in  den  Fällen
der  §§  112,  1484  Abs.  2,  1639  Abs.  2,  1642,  1644,  1645,  1653  usw.

*1644  52)  8  160e.

53  v
ß  1645  32  110  Soll-  orschrift“  (vgl.  Sachre  *&amp;amp;0l  Die  Gründung

eines  Etner  chäftes  ohne  vormundschaftsrichter  Genehmigun
also  nicht  die  Unwirksamkeit  der  im  Betriebe  ntrr  i  *  ,

träge“  usw.  gar  t  Folge;  das  Vormundschaftsgericht  —  gemäß
1670  ein  chreiten.

z  1646  ogl.  §  1381  nebst  Noten.

s  1647  536)  Im  Falle  des  §  1647  wird  dem  Kinde  zum  Zwecke  der  „Vermögensverwaltung“
  vin  Pfleger  bestelt,  als  welcher  auch  die  Mukter  bestellt
werden  kann  1681,  1909),  öährend  „im  übrigen“  die  „elterliche  Gewalt“
des  Vaters  bestehen  ble  8*  gen  der  dem  7  8  im  Falle  seines

onkurses"“  verbleibenden  in  nießung“  .  1656,  1657  T
te  81  zu  §  1658.  —  Ein  anderer  Fall  von#,  **  bloß  de
mögensverwaltung“  ist  deren  unnt  iehung"  d  das  Vo  ders  n

1666  1670.  Im  übrigen  endigt  „Vermögensverwal--herict
  Vaters  bo  16  0.  en  wenn  seine  n  Gewalt“  endigt.
*  1679  ff.  —  Über  das  Vorrecht  der  Kinder  wegen  ihrer  Ansprüche  aus  der
rmi  ötemererwoltung  des  Vaters  im  Konkurse  *  Vaters  §  615  KO.
1648  “  256,  25
re  2)  1654,  Exer  88  1602  Abs.  2,  1603  Abs.  2,  1606  am  Ende.  pogl.

Anhang  1  zu  §  1616  unter  III.  —  Note  12a  zu  §  1373,  8  1652.
anegesch  chlossen  von  der  Nutzniehung,  aber  nicht  von  der  „Ver  waltun
  *  des  Vaters  ist  das  in  §§  1650,  1651  bezeichnete  freie  Vermögen.
#16507  ogl.  Note  43.
61  7  sie  „EEigentum“  des  Kindes  und  ihm  nicht  bloß  zur  „Benutzung“
  vom  Vater  überlassen  find;  §  1366.
8  1651  s2)  soweit  das  Kind  nicht  den  Eltern  zu  unentgeltlicher  Arbeit  ver-Ktictet
  ist;  §  1617.  —  vgl.  Note  59.  Der  dem  Vater  vom  Kinde  übergebene
rbeitsverdienst  steht  also  unter  der  „Verwaltung"  des  Vaters,  die  Zinsen
davon  Gnuguiehung  stehen  aber  nicht  dem  Vater  zu.  —  vgl.  88  110;  112,  113.
W  nicht  auch:  später.
l  100,  99,  101  ff.,  ferner  1030  ff.,  insbesondere  1039,
1048,  1073,  in  Drbindung  mit  8  954,  1068  ff.,  mit  den  in  88  1653  ff.  festgesetzten
  Maßgoben.

#  1653  *
42  Wa

r  nach  Beendigung  seiner  zelterli  n  Gewalt-“  88.  1679  ff.,  außerdem
  in  den  Fällen  der  88  1661,  1662,  1666  Abs.  2,  1685  am  Ende.
"Ss)  §§  1667,  ferner  1657,  1659  am  Ende.

*  1

51632

—  508
        <pb n="509" />
        Elterliche  Gewalt  des  Vaters  8  1649  1656

erforderlich  halten  darf,  so  kann  er  von  dem  Kinde  Ersatz  verlangen,  sosern
  nicht  die  Aufwendungen  ihm  selbst  zur  Last  fallen.“")

8  1649.  Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen  Gewalt  die  Nutznießung
  an  dem  Vermögen  des  Kindes  zu.)

§  1650.  Von  der  Nutznießung  ausgeschlossen
(freies  Vermögen)  50)  find  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche
des  Kindes  bestimmten  Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und
Arbeitsgeräte.1)

§  1651.  Freies  Vermögen  ist:

1.  was  das  Kind  durch  seine  Arbeit  "2)  oder  durch  den  ihm  nach
§  112  gestatteten  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
erwirbt;

2.  was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm  unter
Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,
wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte
bei  "s)  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  das  Vermögen  der
Nutznießung  entzogen  sein  soll.

Die  Vorschriften  des  §  1638  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.



8  1652.  Der  Vater  erwirbt  die  Nutzungen  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  in  derselben  Weise  und  in  demselben  Umsange
  wie  ein  Nießbraucher.“)

§  1653.  Der  Vater  darf  verbrauchbare  Sachen,““)  die  zu  dem
seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  gehören,  für  sich  veräußern
oder  verbrauchen,  Geld  jedoch  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.")
  Macht  der  Vater  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  hat
er  den  Wert  der  Sachen  nach  der  Been  digung  der  Nutznießung!)
z  ersetzen;  der  Ersatz  ist  schon  vorher  zu  leisten,  wenn  die  ordnungsmäßige
  Verwaltung  des  Vermögens  es  erfordert.“s)

§1654.  Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner  Nutznießung  unterliege
  Vermögens  zu  tragen.“?)  Seine  Haftung  bestimmt  sich  nach
den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften
  der  88  1384  bis  1386,  1388.  Zu  den  Lasten  gehören  auch  die
Kosten  eines  Rechtsstreits,  der  für  das  Kind  geführt  wird,  sofern  sie
nicht  dem  frei  en  Vermögen  zur  Last  fallen,0)  sowie  die  Kosten  der
Verteidigung  des  Kindes  in  einem  gegen  das  Kind  gerichteten  Strafverfahren,
  vorbehaltlich  der  Ersatzpflicht  des  Kindes  71)  im  Falle
seiner  Verurteilung.7-)

§  1655.  Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen
  ein  Erwerbsgeschäft,  das  von  dem  Vater  im  Namen  des  Kindes  betrieben
  wird,  so  gebührt  dem  Vater  nur  der  sich  aus  dem  Betrieb  ergebende
  jährliche  Reingewinn.  Ergibt  sich  in  einem  Jahre  ein  Verlust,
so  verbleibt  der  Gewinn  späterer  Jahre  bis  zur  Ausgleichung  des  Verlustes
  dem  Kinde.

§  1656.  Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  nicht  zu,'5)  so  kann  er  auch  die  Nutzniehung
nicht  ausüben;  7")  er  kann  jedoch  die  Herausgabe  der  Nutzungen  ver-509
        <pb n="510" />
        Erlänterungen

1654  6o)  auch  dann,  wenn  die  ihm  gebührenden  Nutzungen  zur  Deckung  der
Lasten  nicht  hinreichen;  insoweit  muß  er  die  Lasten  aus  seinem  eigenen
Vermögen  bestreiten.  Zu  seinem  Schutze  dient  §  1662.

e)  g8  1650,  1631.

71

12)  Die  Kosten  des  Unterhalts  des  Kindes  gehören  nicht  zu  den  „Lasten
der  Nutznießung“".  Die  Unterhaltspflicht  der  Eltern  ist  —  unabhängig
von  der  „elterlichen  Gewalt“  -  in  88  1601  ff.  geordnet;  vol.  insbesondere  §§  1602
Abs.  2,  1603  .  2,  1606  letzter  .
HICZC  «  T  B.  1638,  1647,  1666  Abs.  2,  1670,  1676—1678.  vgl.  Noten  43,  45,  56.
14)  d.  h.  nicht  „selbst“;  er  kann  nur  die  Herausgabe  der  „Nutzunn“
  von  dem  mit  der  Vermögens  verw  altung  betrauten  „Pfleger“  (im
alle  des  §  1678  der  Mutter)  fordern.
75)  1676—1678,  1681.
75)  1666,  1667,  1670.
11)  vgl.  Note  72.
8  1657  v78)  §  1656.
7  1652,  1653.
9  1658  boen  pländbar  (8  882  ZPO)  und  gehört  deshalb
àu)  ist  also  auch  nicht  pfä  r  .)  und  gehört  des  na
S  1  KO.  nicht  zur  Konkursmasse  des  Ken  vgl.  Note  84  zu  §  847.  a
die  vom  Vater  kraft  seiner  „Nutznießung“  bereits  „erworbenen“  Früchte
(88  0  ff.),  die  als  sein  Eigentum  (8§8  1652)  an  16  von  seinen  Gläubigern
„Fepfändet“  werden  können,  sind  nach  -  861  3PO.  in  dem  dort  angegebenen
  Umfange  nicht  pfändbar.

5  1659  s2)  z.  B.  aus  „unerlaubten  Handlungen“  des  Kindes  (88  828  ff.,  828,
829),  aus  ottrhifter  beim  genehmigten  selbständigen  Betriebe
eines  Erwerbsgeschäftes  durch  das  Kind  z8  112,  1645),  aus  der

esetzlichen  *8  flicht"  des  Kindes  (§  1605).  Mit  seinem  eigenen
i  en  haftet  der  ter  nicht  für  „Schulden  des  Kindes“,  sofern  ni
für  ihn  ein  „besonderer  Verpflichtungsgrund“  vorliegt  z.  B.  88  812  ff.,
832.  Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  der  „elterlichen  Rutznießung“  unterliegende
  Vermögen  des  Kindes  ist  ein  gegen  das  Kind  ergangenes  Urteil
genügend  (§  746  3PO.).

1661  *-  Noten  22  und  33.  Außerdem  endigt  die  Nutznießung  durch  „Entiehung
  seitens  des  Vormundschaftsgerichts  1666  Abs.  2,  1670  und  ferner
11  stver  tändlich,  wenn  die  „elterliche  Gewalt  endigt  88  1679  ff.

4

88  1305,  1308.
§  1663  ss)  og.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.
16#4  66  i  der  Sorge  sono  für  die  „Person“  wie  für  das  „Vermögen“

des  Kindes;  §  1627.
s1)  §§  276,  277.  Die  Haftung  des  „Vormundes“  ist  strenger;  §  1833.

(Fortsetzung  von  Seilte  490)

nach  den  Regeln  einer  ordnungsmissigen  Wirtschaft  vor  dem  Ende  des  Nutzungsjeahres
  zu  trennenden  Früchte  verwendet  hat,  insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  einer
ordnungsmüssigen  Wirtschaft  entsprechen  und  den  Wert  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.
  Hatte  der  Verpflichtete  den  Teil  des  Grundsttcks  für  den  Berechtigten  zu  bestellen,
  80  bleiben  die  von  ihm  geleisteten  Bestellungsarbeiten  ausser  Ansatr.

Hastpflicht  bei  Benutsung  Uffentlicher  Grundstücke  oder  Gewnsser
zu  Anlagen  oder  Betrieben.

Art.  58.  Werden  öffentliche  Strassen  oder  Plätze  mit  Genehmigung  der
zustündigen  Behörde  zu  dem  Betrich  einer  Eisonbahn  benutzt,  so  ist  der  Unternehmer
nuch  für  den  Schaden  verantwortlich,  der  bei  dem  Betrieb  in  Folge  des  Öffentlichen
Gebrauchs  der  Strassen  oder  Plätze  an  einer  fremden  Sache  entsteht,  sofern  nich  t
der  Unfall  durch  höhere  Gewulrt  oder  durch  Verschulden  des  Inhabers  der
Sachet  vorursacht  ist.

(Fortsetzung  folgt  Selto  514)

—  510  —
        <pb n="511" />
        Elterliche  Gewalt  des  Vaters  8  1657  -1664

langen,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
des  Vermögens  und  zur  Bestreitung  der  Lasten  der  Nutznießung  erforderlich
  ist.

Nuht  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  7.)  oder  ist  dem  Vater  die
Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht
  entzogen,'o)  so  können  die  Kosten  des  Unterhalts  des  Kindes
aus  den  Nutzungen  insoweit  vorweg  entnommen  werden,  als  fie  dem
Vater  zur  Last  fallen.)

§  1657.  Ist  der  Vater  von  der  Ausbung  der  Nutznietung  ausgeschlossen,
  78)  so  hat  er  eine  ihm  dem  Kinde  gegenüber  obliegende  Verbindlichkeit,
  die  infolge  der  Nutznießung  erst  nach  deren  Beendigung
zu  erfüllen  sein  würde,'e)  sofort  zu  erfüllen.  Diese  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  wenn  die  elterliche  Gewalt  ruht.#°h

1658.  Das  Recht,  das  dem  Vater  kraft  seiner  Nutznießung  an
dem  Vermögen  des  Kindes  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.“)

Das  gleiche  gilt  von  den  nach  den  &amp;amp;#§  1655,  1656  dem  Vater  zustehenden
  Ansprüchen,  solange  sie  nicht  fällig  find.

§  1659.  Die  Gläubiger  des  Kindes  s2)  können  ohne  Rücksicht
auf  die  elterliche  Nutznießung  Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des
Kindes  verlangen.

Hat  der  Vater  verbrauchbare  Sachen  nach  §  1653  veräußert
oder  verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber  zum  sofortigen
  Ersatze  verpflichtet.

§  1660.  Im  Verhältnisse  des  Vaters  und  des  Kindes  zu  einander
  finden  in  Ansehung  der  Verbindlichkeiten  des  Kindes  die  für  den
Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften  des
*115,  des  8  1416  Abs.  1  und  des  §  1417  entsprechende  Anwendung.

§  1661.  Die  Nutznießung  endigt,  wenn  sich  das  Kind  verheiratet.s)
  Die  Nutznießung  verbleibt  jedoch  dem  Vater,  wenn  die
Ehe  ohne  die  erforderliche  elterliche  Einwilligung  geschlossen
wird.“")

§  1662.  Der  Vater  kann  auf  die  Nutzniehung  verzichten.  Der
Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Vormundschaftsgerichte;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.

§  1663.  Hat  der  Vater  kraft  seiner  Nutzniehung  ein  zu  dem  Vermögen
  des  Kindes  gehörendes  Grundstück  vermietet  oder  verpachtet,  so
finden,  wenn  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis  bei  der  Beendigung  der
Nutznießung  noch  besteht,  die  Vorschriften  des  §  1056  entsprechende  Anwendung.


Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  ein
landwirtschaftliches  Grundstück,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  592,  gehört
zu  dem  Vermögen  ein  Landgut,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  592,  593
entsprechende  Anwendung.#)

§  1664.  Der  Vater  hat  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewaltss)
  dem  Kinde  gegenüber  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,
welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.)

511  —
        <pb n="512" />
        z  1665

8  1666

3  1867

8  1668
8  1669

Erläuterungen

)  LB  durch  Eran  it,  Abwesenheit;  vgl.  §  1677.  Bei  „rechtlicher“
  rhinderung,  z.  wenn  der  Vaier  mit  dem  Kinde“"  ein
schhchtr  31  äft  (  rbauseinander  ung  **  der  Mutter  usw.)  abchließen
  will,  erhält  das  Kind  einen  leger,  §  1909.
r“5
.  B.  wenn  der  Vater  ungehörige  Mißhandlungen  durch  die  Stiefmutter
  v  t;  vgl.  Note  30.

5l  I.  Noie  39.  —  Das  Vormu  chaftsgericht  kann  dem  Vater  die
Sorg-  —  5  entziehen.  Das  Kind  erhält  dann  einen  Pfleger;
§  1909  —““  zur  des  #  .

l  E  63  —  in  Preußen  seit  Gesetz  vom  2.  Juli
1900  “*“  genannt.  .  55,  56  Stre.  betr.  die  ui
rungs=  und  Beaufsichtigungs-Maßre  *  „#iugendli  Vrrbrechert,  —
des  Pren  aeeen  Gesetzes  betr.  die  me  nderjähriger  vom
"n  1900  „Ein.  m  welche  —  Le  sehr
—*  hat,  kann  der  ’
wenn  E  Boraussetzungen  des  1838  BGB.  elen  en  und
bie  brsorgeerziehung  erforderli  *  e  “  iahrlosun  des  Minderjährigen
  zu  verhit  en;  —  2.  wenn  der  Minderzährige  ei  trastere  Handlung
angen  wegen  der  er  in  Anbetracht  seine  ia  Alters  strafrechtlich
  4  verfolgt  werden  kann,  und  die  #  siehung  mit  Rü  icht
auf  die  Beschaffenheit  der.  Handlunk  der  Persoönl  Eltern  oder
nlt  —  die  ü  rigen  aet--der,  erblich  *  Herhütung  weitleeer
n

——1

*!“  rlasung  Lerrährigen  u  de

rsorgeerziehung  außer  diesen  Fällen  wegen  Unzulängli  -*  ichen

inwirkung  Eltern  oder  u  7  rzie  oder  der  Schule  zur  Berhütung

  ben  pölligen  sittlichen  Ver  s  des  Minderjährigen  notmesdig  ist.“
-  1601,  1602,  1603  *  2,  1610.

.  1681.  Das  Kind  erhält  einen  Killet  er;  8  1909.  —  Zummen
  2/10  i  bemerkt:  Nach  8  1666  können,  falls  *  darin  Frichneten
oraussetzungen  vorliegen,  dem  Vater  sämtliche  einzelne  Bestand

teile  der  Gerterlschen  Gewalt“.  (§8  1627,  1630,  1638,  1649)  vom
Vormunds  fisgeri  entzogen  werden,  nämlich:  a)  die  „Sorge  st  die  #  -
son“  des  Kindes  r  1666  Abs.  1  und  Note  91),  b)  6  Hagend  ür  das  Vermögen“,

  die  „  Verm  ens  verwaltung“  E*391  5)  die
Kseietung  (6Ga#  Abs.  2).  Wenn  End  *  rge  für  die

Ker  on“  und  „die  en  ögen  verwaltung,  ent  erhält  das
ind  einen  Vormund  (§  1773);  wenn  ihm  nur  die  „

*  ue  r  P4°  WGron.
oder  die  Vermögens  verwaltung“  oder  gar  nur  einzelne  Befugnisse
der  „elterlichen  Gewalt“  entzogen  nd.  erhält  das  Kind  einen  Mllese  (§  1909):
l.  z.  B.  Noten  88,  91,  105  und  Eingang  dieser  Note.  Nach  dem  Eesagten  erint
  es  nicht  unzulä  sig,  daß  drerl  ormundschaftsgericht,  wenn  sämtliche
oraussetzungen  des  §  1666  vorliegen,  ausspricht:  „dem  Vater  wird  die
elterliche  Gewalt  entzogen“,  o  leich  das  Gesetz  eine  solche  „Zusammenfassung
  nicht  ausdrücklich  vorfieht.
1638—1648.
*-  1649—1663,  insbesondere  1653,  1654.
)  ogl.  Nort  39  und  88  1668,  1670.

»s)  vgl.
vo-  29133..  1840.
100  1670.

101)  wenn  die  „Frau  Kestorben-  oder  die  Ehe  geschieden"  ist.
ogl.  §  1314  und  Noten  (die  Nichterfüllung  der  Verpflichtun  rlp  den  *  ist
ein  „aufschiebendes  En  osnche  und  §  1670.  —  en  ber
hervorgehoben  sei  *  8  686.  auch  .  die  Mu  *  wenn  der
storben  oder  die  Ehe  geschieden  ist.

102  v  1640.

103  namentlich,  wenn  er  und  das  Kind  die  verstorbene  Frau  gemeinschaftlich
  beerbt  haben  (rgl.  2042  und  Note  21  zu  §  2044).

—  512  —
        <pb n="513" />
        Elterliche  Gewalt  des  Vaters  8  1665  1669

§+1665.  Ist  der  Vater  verhindert,  die  elterliche  Gewalt  auszuüben,“)
  so  hat  das  Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht  die  elterliche  Gewalt
  nach  §  1685  von  der  Mutter  ausgeübt  wird,  die  im  Interesse  des
Kindes  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.

§  1666.  Wird  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch
  geführdet,  daß  der  Vater  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  3P)  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt  vo)  oder  sich  eines  ehrlosen
  oder  unfittlichen  Verhaltens  schuldig  macht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen.?)  Das  Vormundschaftsgericht  kann  insbesondere  anordnen,
daß  das  Kind  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie
oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  einer  Besserungsanstalt
  untergebracht  wird.“)

Hat  der  Vater  das  Recht  des  Kindes  auf  Gewährung  des  Unterhalts
  verletzt??)  und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  des
Unterhalts  zu  besorgen,  so  kann  dem  Vater  auch  die  Vermögensverwaltung
sowie  die  Nutznießung  entzogen  werden.“)

§*  1667.  Wird  das  Vermögen  des  Kindes  dadurch  gefährdet,  daß
der  Vater  die  mit  der  Vermögensverwaltungs)  oder  die  mit  der
Nutzniebung  ?6)  verbundenen  Pflichten  verletzt  oder  daß  er  in  Vermögensverfall
  gerät,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die  zur  Abwendung
  der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.7)

Das  Vormundschaftsgericht  kann  insbesondere  anordnen,  daß  der
Vater  ein  Berzeichnis  des  Vermögens  einreicht  ?s)  und  über  seine  Verwaltung
  Nechnung  legt."?)  Der  Vater  hat  das  Verzeichnis  mit  der  Versicherung
  der  Nichtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist  das
eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,  so  findet  die  Vorschrift  des
§  1640  Abs.  2  Satz  1  Anwendung.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  auch,
wenn  Wertpapiere,  Kostbarkeiten  oder  Buchforderungen  gegen  das  Reich
oder  einen  Bundesstaat  zu  dem  Vermögen  des  Kindes  gehören,  dem  Vater
die  gleichen  Verpflichtungen  auferlegen,  welche  nach  den  88  1814  bis
1816,  1818  einem  Vormund  obliegen;  die  Vorschriften  der  88  1819,  1820
finden  entsprechende  Anwendung.

Lest  Die  Kosten  der  angeordneten  Maßregeln  fallen  dem  Vater  zur

§  1668.  Sind  die  nach  §  1667  Abs.  2  zulässigen  Maßregeln
hicht  ausreichend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater
Sicherheitsleistung  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
auferlegen.  Die  Art  und  den  Umfang  der  Sicherheitsleistung  bestimmt
das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen.½)

§  16609.  Will  der  Bater  eine  neue  Ehe  eingehen,  101)  so  hat  er
seine  Absicht  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,  auf  seine  Kosten  ein
Verzeichnisu0)  des  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung  dieses  Vermögens  eine  Gemeinschaft
  zwischen  ihm  und  dem  Kinde  besteht„uos)  die  Auseinanderlsezung
  herbeizuführen.  16")  Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,
daß  die  Auseinandersetzung  erst  nach  der  Eheschließung  erfolgt.

—  513  —  33
        <pb n="514" />
        8  1670

8  1678

Erläuterungen

Wenn  dagegen  die  Eheleute  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  lic
Spenteitig  als  „Vorerben-  und  die  Kinder  nur  als  Nacherben  (erst  na
ode  des  überlebenden  Eieetten  eingesetzt  #ben  (6#.  2100  ff.),  so  besteht
  zwischen  dem  überlebenden  E  tten  und  den  Kindern  keine  „Gemein-Ichbeka#
  der  Nachlaß  des  rerstorbenen  Kh-natten  gehört  dem  „Üüberlebenden“
allein;  der  „überlebende“  Ehegatte,  der  eine  neue  Ehe  eingehen  will,  ist
also  in  diesem  Falle  nicht  verpfli  tet,  sich  bezüglich  jenes  Nachlasses
mit  den  Kindern  „auseinanderzusetzen“,  sofern  nicht  —  was  in
der  Regel  geschieht  und  sich  wohl  auch  empfiehlt  —  in  dem  Testament  ausdrückli
  sEN  ist,  daß  die  insetzung  des  überlebenden  Ehe  als  „Vorrbe
  l  r  den  Fall  seiner  „Wiederverheiratung“  hinfällig  sein  und  in
dieeen  Vale  die  „Auseinandersetzung"  mit  den  Kindern  stattfinden  solle.  vgl.

10“)  Das  Kind  erhält  dabei  einen  Teilunge-Pilener  (§  1909).  Die  „Auseinandersetzung“
  kann  privatschriftlich,  Geri  ich  oder  ariell  erfolgen;  sie
bedarf  der  vormundschaftsrichterlichen  Genehmigung.  ogl.  Note  51.  nn
ein  „Grundstück“  zur  Erbschaft  gehört,  ist  die  Form  des  §  313  zu  beachten
(vgl.  Note  14  zu  §  313).

105)  vgl.  Note  94.  Die  „Nutznießung"  verbleibt  dem  Vater:

es  gelten  §8  1656,  1657.

839,  1848  und  Noten.  E.  77.

107  !  in  den  Fällen  der  §§  1665—1667.  vgl.  88  1849  ff.
,  jioäkungem  88  1678,  1681,  1685,  1773.

109

110)  in  den  Fällen  des  §  114.

111)  d.  i.  zunächst  in  der  Regel  die  Mutter  (88  1630,  1685),  sonst  ein
Vormund.

5  vö  j  lä  Freiheitsstrase

113)  z.  B.  durch  eine  längere  s  .

114)  Die  „un  der  an  sich  dem  Vater  verbliebenen  „elterlichen
  Gewalt“  steht  in  der  Regel  zunächst  der  Mutter  zu  (8  1685).
vgl.  Note  111.

110)  §8  1656,  1657.

(Fortsetzung  von  Seite  510)

Unfan  Der  Anspruch  auf  Schadensersatgz  verjährt  in  swei  Jahren  von  dem
enfall  an.

Art.  59.  Wird  die  Benntzung  eines  dem  öffentlichen  Gebrauchedienenden
Grundstücks  oder  eines  öffentlichen  Gewlssers  su  einer  Anlage  oder  einem
Betriebe  gestattet,  so  kann  bei  der  Erteilung  dor  Genehmigung  von  der  zuständigen
Behörde  bestimmt  werden,  dass  der  Unternehmer  für  den  Schaden,  der  bei  dem
öffentlichen  Gebrauche  des  Grundstücks  oder  des  Gewlssers  durch  die  Anlage  oder
den  Betrieb  verursacht  wird,  oder  für  gewisse  Arten  eines  solchen  Schadene  verantwortlich
  ist.

Im  Falle  der  Tötung  oder  einer  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Ge-Ssundheit
  eines  Menschen  finden  die  Vorschriften  der  §86  842  bis  844  des  Burgerlichen
Gesetzchbuchs  Anwendung.

Die  Ersatzpflicht  des  Unternehmers  erstreckt  sich  nioht  auf  einen  Schaden.
der  durch  höhere  Gewalt  oder  durch  Verschulden  des  Verletsten  oder  des  Inhabers
  der  beschldigten  Sache  verursacht  ist.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  verjlhrt  in  zwei  Jabren  von  dem  Unfall  an.
Im  Fulle  einer  Tötung  beginnt  die  Verjährung  der  im  8  84  des  Bürgerlichen  Gesetz--buchs
  bestimmten  Ansprtüche  mit  dom  Eintritte  des  Todes.

Haftung  des  Staates  und  der  Kommunalverblnde  für  Beamte.

Art.  60.  Verletzt  ein  Beamter  des  Staates.  einer  Gem  ein  de  oder  eines
anderen  Kommunalverbandes  in  Aurübucg  der  ihm  anvertrauten  öffontlichen
Gewalt  vorsktzlich  oder  fahrllssig  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  dem  Dritten  gegenüber  die  im  3  830  des  Bürgerlichen
Gésetsbuchs  bestimmte  Veruntwortlichkeit  an  Stello  des  Beamten  den  Staat  oder

(Fortsetzung  folgt  Seite  520)

514  —
        <pb n="515" />
        Elterliche  Gewalt  des  Vaters  8  1670  -  1678

1670.  Kommt  der  Vater  den  nach  den  88  1667,  1668  getroffenen
  Anordnungen  nicht  nach  oder  erfüllt  er  die  ihm  nach  den  88  1640,
1669  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht
  die  Bermögensverwaltung  entziehen.  105)  Zur  Erzwingung
der  Sicherheitsleistung  findandere  Maßregeln  nicht  zulässig.

§  1671  Das  Vormundschaftsgericht  kann  während  der  Dauer
der  elterlichen  Gewalt  die  von  ihm  getroffenen  Anordnungen  jederzeit
ändern,  insbesondere  die  Erhöhung,  Minderung  oder  Aufhebung  der
geleisteten  Sicherheit  anordnen.

§  1672.  Bei  der  Bestellung  und  Aufhebung  der  Sicherheit  wird
die  Mitwirkung  des  Kindes  durch  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.

Die  Kosten  der  Bestellung  und  Aufhebung  der  Sicherheit  fallen
dem  Vater  zur  Last.

§  1673.  Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  einer  Entscheidung,
durch  welche  die  Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen  des  Kindes
oder  die  Nutzniehung  dem  Vater  entzogen  oder  beschränkt  wird,  den
Vater  hören,  es  sei  denn,  daß  die  Anhörung  untunlich  ist.

Vor  der  Entscheidung  sollen  auch  Verwandte,  insbesondere  die
Mutter,  oder  Verschwägerte  des  Kindes  gehört  werden,  wenn  es  ohne
erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige  Kosten  geschehen
zumn.  Für  den  Ersatz  der  Auslagen  gilt  die  Vorschrift  des  §  1847

bs.  2.

1674.  Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  obliegenden  Pflichten,  so  ist  er  dem  Kinde  nach  §  839
Abs.  1,  3  verantwortlich.  00)

§  1675.  Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgericht
Anzeige  zu  machen,  wenn  ein  Fall  zu  seiner  Kenntnis  gelangt,  in
welchem  das  Vormundschaftsgericht  zum  Einschreiten  berufen  ist.107)

§  1676.  Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht„158)  wenn  er  geschäftennsähig
  ist.7o)  «

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschrünkt
  ist  110)  oder  wenn  er  nach  8  1910  Abs.  1  einen  Pfleger  für  seine
Person  und  sein  Vermögen  erhalten  hat.  Die  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  steht  ihm  neben  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Kindes  1½1)  zu;  zur
Vertretung  des  Kindes  ist  er  nicht  berechtigt.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  Vater  und  dem  gesetzlichen  Vertreter  geht  die
Meinung  des  gesetzlichen  Vertreters  vor.

1677.  Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,112)  wenn  von
dem  Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird,  daß  der  Vater  auf  längere
Zeit  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  tatsächlich  verhindert  ist.115)

Das  Ruhen  endigt,  wenn  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  festgestellt  wird,  daß  der  Grund  nicht  mehr  besteht.

§  1678.  Solange  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,  ist  der
Vater  nicht  berechtigt,  sie  auszuüben;)  es  verbleibt  ihm  jedoch  die  Nutzniehung
  an  dem  Vermögen  des  Kindes,115)  unbeschadet  der  Vorschrift  des
l  1685  Mbf.  2.

515  —  33*
        <pb n="516" />
        Erlãuterungen

8  1679  116)  außerdem  natürlich  durch  Tod  des  Vaters  oder  des  Kindes
(§  1683),  durch  „Verwirkung“  (8  1680),  dadurch,  daß  das  Kind  von
einem  anderen  „an  Kindesstatt  angenommen“  wird  (§  1765),  durch
Volljährigkeit  oder  Volljährigkeitserklärung  des  Kindes

(6  1625).  .
§1680  M)Dieu  nabhängig  von  der  „elterlichen  Gewalt“  ihm  zustehenden
Rechte  und  Pflichten  behält  er,  z.  B.  1305,  1601,  1617
118)  ob  hierunter  nur  eine  an  der  Person  (z.  B.  Körperverletzung)
oder  auch  eine  an  dem  Vermögen  des  Kindes  (z.  B.  Unterschlagung)  begangene
  Straftat  zu  verstehen,  ist  streitig.
116)  Wirkungen:  88§  1681,  1684  Nr.  2.  Bei  bestehender
Ehe  erhält  also  das  Kind  in  der  Regel  einen  Vormund,  §  1773.  Durch
„Begnadigung“  erlangt  der  Vater  die  „elterliche  Gewalt“  nicht  wieder.  Die
„Verwirkung"“  tritt  nur  gegenüber  dem  Kinde  ein,  an  dem  die  Straftat
verübt  ist.  Aber  die  Verurteilung  kann  dem  Vormundschaftsgeri  —
um  Ein  reiten  auch  hinsichtlich  der  anderen  Kinder  bieten,  z.  B.  gemä

8  1681  120)  vgl.  Note  116.
121  1676—1678.
122  vu.  §§  1647,  1666  Abs.  2,  1670.

z123)  bezw.  dem  „gesetzlichen  Vertreter“  oder  den  „Rechtsnachfolgern“
des  Kindes.  Auf,  ar  ögenzberausgabe  u  echnungslegung"
  muß  nötigenfalls  „geklagt“  werden.  Das  Vormundschaftsgericht

  vermittelt  1t  im  Falle  des  §  1892.
124)  §§  259—261.  —  Im  kurse  des  Vaters  t  dem  Kinde  ein
2  Vorrecht  geimäß  8  61°5  KO.  zu.

8  168  )  §§  1424  Abs.  1,  122  am  Ende.
z  1683  126)  §  1424  Abf.  2.
*  1684  1  .  Anhang  1  zu  §  1616.  88  1626,  1686.
2)  Es  wird  also.  nicht  eine  Bormundschaft  eingeleitet,  sondern  es  tritt

die  „elterliche  (Voll-)  Gewalt“  der  Mutter  ein.

3)  8  1680.  —  Es  gilt  Note  2.

4  urcht  „Scheidung“  oder  im  Falle  des  §  1586.  —  „Verwirkt“  der
Vater  bei  bestehender  Ehe  die  „elterliche  Gewalt“,  so  geht  leßten  nicht
auf  die  Mutter  über,  sondern  es  wird  ein  „Vormund“  bestellt  (§  1773),
als  welcher  die  Mutter  bestellt  werden  kann.  Wenn  eine  andere  Person
als  Vormund  bestellt  wird,  gilt  8  1698  (sogen.  Rebengewalt  der  Mutter).

Z  ö  W'bfn  ver  Ehe  gilt  §  1685  All.  2

a  uflösung  der  g  ..

8)  Die  ry  Gewalt“  an  sich  ver  bleibt  dem  Vater:;  die
Mutter  übt  sie  nur  an  seiner  Stelle  aus  (sogen.  stellvertretende  Gewalt,
  VBerwaltungsverwesung).  vgl.  1678,  1656.

5)  durch  „Scheidung“  oder  im  Falle  des  §  1586.

10)  Wenn  die  Mutter  den  Antrag  nicht  stellt  oder  wenn  die
Aerd  Festorben  ist,  erhält  das  Kind  gemäß  §  1773  einen  Vorm  und.
vgl.

1)  §§  1676—1678.

8  1685

516
        <pb n="517" />
        Elterliche  Gewalt  der  Mutter  8  1679—1685

8  1679.  Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  endigt./110)  wenn  er  für
tot  erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  gilt.

Lebt  der  Vater  noch,  so  erlangt  er  die  elterliche  Gewalt  dadurch
  wieder,  daß  er  dem  Vormundschaftsgerichte  gegenüber
seinen  hierauf  gerichteten  Willen  erklärt.

§  1680.  Der  Vater  verwirkt  die  elterliche  Gewalt,112)  wenn  er
wegen  eines  an  dem  Kindein)  verübten  Verbrechens  oder
vorsätzlich  verübten  Vergehens  zu  Zuchthausstrafe  oder  zu  einer
Gefängnisstrafe  von  mindestens  sechs  Monuten  verurteilt  wird.  Wirdwegen
  des  Zusammentreffens  mit  einer  anderen  strafbaren  Handlung
auf  eine  Gesamtstrafe  erkannt,  so  entscheidet  die  Einzelstrafe,  welche  für
das  an  dem  Kinde  verübte  Verbrechen  oder  Vergehen  verwirkt  ist.

Die  Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urteils  ein.#19)

§  1681.  Endigt  ½20)  oder  ruht'n)  die  elterliche  Gewalt  des
Vaters  oder  hört  aus  einem  anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
  auf  #z)  so  hat  er  dem  Kinde  ½2)  das  Vermögen  herauszugeben
  und  über  die  Verwaltung  Nechenschaft  abzulegen.)

8  1682.  Der  Vater  ist  auch  nach  der  Beendigung  seiner  elterlichen
  Gewalt  zur  Fortführung  der  mit  der  Sorge  für  die  Person  und  das
Vermögen  des  Kindes  verbundenen  GEeschäfte  berechtigt,  bis  er  von  der
Beendigung  Kenntnis  erlangt  oder  sie  kennen  muß.  125)  Ein  Dritter
kann  sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme
  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt  kennt
oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder  aus  einem  anderen  Grunde
seine  Vermögensverwaltung  aufhört.

§  1683.  Endigt  die  elterliche  Gewalt  infolge  des  Todes  des
Kindes,  so  hat  der  Vater  diejenigen  Geschäfte,  mit  deren  Ausschube  Gefahr
  verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit  Fürsorge  treffen
kann.“se)

2.  Elterliche  Gewalt  der  Mutter.)

§  1684.  Der  Mutter  steht  die  elterliche  Gewalt  zur

1.  wenn  der  Vater  gestorben  oder  für  tot  erklürt  ist;  2)

2.  wenn  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  verwirkt  hat  :2)  und  die

Ehe  aufsgelöst  ist.“)

Im  Falle  der  Todeserklärung  beginnt  die  elterliche  Gewalt  der
Mutter  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  des  Vaters  gilt.

§  1685.  Ist  der  Vater  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt
tatfsächlich  verhindert  )  oder  ruht  feine  elterliche  Gewalt.“)  so  übt  während
  der  Dauer  der  Ehe’)  die  Mutter  die  elterliche  Gewalt  mit  Ausnahme
  der  Nutzniehßung  aus.“)

Ist  die  Ehe  aufgelöst.“)  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  der
Mutter  auf  ihren  Antrag  die  Ausübung  zu  übertragen,/10)  wenn  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  ruhtu)  und  keine  Aussicht  besteht,  daß

—  517  —
        <pb n="518" />
        Erlänterungen

½D  z.  B.  bei  Geisteskran  Tabiit  des  Vaters.

65  1686  13)  vgl.  Anhang  1  zu  8  1616.  Die  Mutter  hat  also  Camentlich  die  daelbst

  unter  III.  1—4  Wehichneten  Rechte  und  Pflichten.  Einen  5uarkturter.

chied  bestimmt  §  1697  (die  Mutter  verliert  die  „elterliche  Gewalt“,  wen

e  eine  neue  Ehe  eingeht  —  der  Vater,  der  eine  neue  Ehe  eingeht,  be  at  *r—

8  1687  14)  8,  1694.  Auch  eine  Frau  (  B.  die  Mutter  des  vantg  ann  der
Mutter  Als  „Bristand“  bestellt  werden  (§8  1694,  1792  Abs.  4,  1783).

Si#erlegungen  der  Mutter“  B.  auch  bezüglich  der
rel  ig  s  en  Erziehung  des  Kindes  zũslich

1686  hat  das  V  i  1673
(  »He-»F  HWFMOHDMTWHEJHEE»W«

8  1688  81
l  1689  über  den  Wirkungskreis  des  „Beistandes“  eutscheidee  nach
die  Botuher  den.  und  die  dem  Beistande  zu  erteilen  „Bestal  u

(88  1694,  10  1792)  hat  darüber  Auskunft  zu  geben.
21  da  Note  107  zu  8§  1675.

22
516890  23  à#n.  ein  lhrr  bestellt  ist.  —  Wenn  der  Mutter  kein  „Bei-=stan
  d.  bestellt  is,  gilt  die  von  der  Mutter  E  ihrer  „elterlichen
  Gewalt“  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  nach  §  1686  dasselbe
wie  für  die  des  Vaters.  pgl.  §  1643  und  Note  51  dazu.

Note  19.

)  Br-  also  mit  einer  Mutter,  als  Inhaberin  der  „elterlichen  Gewalt“,
  ein  Rechtsgeschäft  arschlteten  will,  muß,  um  sich  die  Gültigkeit
dieses  A—  sichern,  beim  Vormund  schaftsgericht  cht  Erkundigung
einziehen,  ob  der  Mutter  ein  „Beistand“  zundsch  ist.

)  vgl.  88  1803,  1809—1825,  insbesondere  1812,  1813,  1821,  1822.  pgl.

Note  *l
2  5  der  ih  ihr  zustehenden  „elterlichen  Gewalt“

1643  und  Note  51  dazu.  —  Die  Rechtslage  nach
8  1600  2  der  Mutter,  als  Inhaberin  der  elterlichen  Gewalt,
  ein  6  *%“  lnd“  bestellt  ist  (falls  keiner  bestellt  ist,  gilt  Note  23),  so  ist
u  unters  iden:  W  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  sie  schon  „als  In-Aberin
  der  e  erlichen  Gewalt“  nach  den  auch  für  den  Vater  geltenden  allgeeinen
  Vors  iften  der  vormundscha  hbcchech  Genehmigung
bedarf  (vol  1643  und  Note  51  dazu),  nicht  der  Genehmiung

  ßes  eistandes“,  sondern  es  genü  ie  ung
Seistende  ##  sonder  ê  gt  die  Genehmi  des
erichts:  das  allerdings  sach  1690  Abs.  9  vor
igung  den  Beistand  „hören  soll“",  —  b)  in  den-Erteilung

  seiner

c#en  Räheen,  in  denen  utter  „als  Inhaberin  der  elterlichen  Gewal““,
alls  ihend  kein  E  n“n□mZ"  8  wäre,  selbst  ke  nbig#  „Rechtsgeschäfte“
vornehmen  könnte,  sie  der  Genehmi  u  r  betellten
,,Betstandes«  ser  n  zu  n  betreffenden  Begeschaften  ein  „Vormund“

  rchminentt  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des
Zun  vder  #eh  ürfen  würde  (vgl.  bei  und  in  Note  26).  Mit
anderen  Worten:  Während  die  Mutter,  als  Inhaberin  der  „elterlichen
Gewalt“,  gleichwie  der  Vater,  viel  freier  zestellt  ist  als  ein  „Vormund“,
Freet4,  fie,  etan  ihr  ein  „Beistand“  bestellt  ist,  in  bezug  auf
echtsgef  ste  im  wesentlichen  einem  „Vormunde“  gleich.
38  “  nicht  3  erlangen  ist.

8  1691  Ae  19,  §  1693,  auch  §§  1686,  1642.

—  518  —
        <pb n="519" />
        Elterliche  Gewalt  der  Mutter  z  1686—1691

der  Grund  des  Ruhens  wegfallen  werde.#:)  Die  Mutter  erlangt  in
diesem  Falle  auch  die  Nutzniehung  an  dem  Vermögen  des  Kindes.

§1686.  Auf  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  finden  die  für  die
elterliche  Gewalt  des  Baters  geltenden  Borschriften  Anwendung,  soweit
sich  nicht  aus  den  #§  1687  bis  1697  ein  anderes  ergibt.“5)

§  1687.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  der  Mutter  einen  Beistund
  zu  bestellen:  )

1.  wenn  der  Vater  die  Bestellung  nach  Maßgabe  des  §  1777
angeordnet  hat  15)

2.  wenn  die  Mutter  die  Bestellung  beantragt;

3.  wenn  das  Vormundschaftsgericht  ausbesonderen  Gründen,
  insbesondere  wegen  des  Umfanges  oder  der  Schwierigkeit
der  Vermögensverwaltung,  oder  in  den  Fällen  ½)  der  88  1666,
1667  die  Bestellung  im  Interesse  des  Kindes  für  nötig  erachtet.½)

§*#1688.  Der  Beistand  kann  für  alle  Angelegenheiten,  für  gewisse
  Arten  von  Angelegenheiten  oder  für  einzelne  Angelegenheiten
  bestellt  werden.:)

Über  den  Umfang  seines  Wirkungskreifes  entscheidet  die  Bestellung.
  Ist  der  Umfang  nicht  bestimmt,  so  fallen  alle  Angelegenheiten
in  seinen  Wirkungzkreis.  "

Hat  der  Vater  die  Bestellung  angeordnet,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  Bestimmungen,  die  er  nach  Maßgabe  des  §  1777  über
den  Umfang  des  Wirkungskreises  getroffen  hat,  bei  der  Bestellung
zu  befolgen.

§  1689.  Der  Beistand  hat  innerhalb  seines  Wirkungskreises  10)
die  Mutter  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  zu  unterstützen  und
überwachen;  :20)  er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte  jeden
Fall,  in  welchem  es  zum  Einschreiten  berufen  ist,1)  unverzüglich  )
anzuzeigen.

8  1690.  Die  Genehmigung  des  Beistandes  “)  ist  innerhalb  seines
Wirkungskreises  ")  zu  jedem  Rechtsgeschäft  erforderlich,:?)  zu  dem  ein
Vormund  der  GEenehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
oder  des  Gegen  vormundes  bedarf.“)  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,
  welche  die  Mutter  ##)  nicht  ohne  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  vornehmen  kann.us)  Die  Vorschriften  der
5#l  1828  bis  1831  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Genehmigung  des  Beistandes  ?)  wird  durch  die  Genehmigung
des  Vermundschaftsgerichts  ersetzt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  der  Entscheidung  über  die
Genehmigung  in  allen  Fällen,  in  denen  das  Rechtsgeschäft  zu  dem  Wirkungskreise
  des  Beistandes  gehört,  den  Beistand  hören,  sofern  ein
solcher  vorhanden  und  die  Anhörung  tunlich  ist.

8  1691.  Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem  Vermögen  des  Kindes
gehörenden  Geldes  in  den  Wirkungskreis  des  Beistandes  fällt,)  finden
die  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  der
9  1809,  1810  entsprechende  Anwendung.

—  519  —
        <pb n="520" />
        Erläuterungen

l  1692  5½0  bet  gemäß  88  §§  1640,  1669  in  Verbindung  mit  §  1686.

*1693  utznießung“  bleibt  der  Mutter.  pgl.  88  1656,
1909  ff.,  1915,  1918.
3  1694  1776—1788,  1792  Abs.  4.  Auch  Frauen  können  Beistand  sein,
vgl.  Note  14  zu  §  1687.
8  17  1791,  1792  Abs.  4.
r*  1837  ff.
37  1833,  1834.
38  1835.
*  1836.

0  1895  und  die  dort  angeführten.
41  1686,  1676—1678,  1696.  Das  Kind  erhält  einen  Vormund.

8  1773.
8  1695  12)  also  nicht  im  Falle  des  §  1687  Nr.  1.

z  1696  1686,  1676  Abs.  2,  106,  1678.
1631—1637.  „Ruht“  die  „elterliche  Gewalt“  der  Mutter  aus
ander?#nt  Gründen  als  wegen  ihrer  „Minderjä  rigkeit"  (§8  1686,  1676
bis  bie  16  8),  so  steht  ihr  wich#  die  „Sorge  für  die  Person"  des  Kindes  zu.

-  einen  Vormun  (  1773).

*#)  §  1630.  Die  „Vertretung“  steht  dem  Vormunde  zu.  vgl.

Note  *
½ê  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen
Mutter  und  Vormund  geht  die  Meinung  der  Mutter  vor.

6  1697  )  88  1686,  1669.  vol  Note  13.  Das  Kind  erhält  einen  Vormund
#  1773),  als  welcher  auch  die  Mutter  (mit  Zustimmung  ihres  neuen
hemannes)  bestellt  werden  kann  88  1783,  1887  Abs.  2).  Die  Mutter
hat,  wenn  eine  andere  Person  zum  rmunde  bestellt  wird,  die  Pflichten
des  §  1681.  —  Der  die  neue  Ehe  der  Muttier  schließende  Standesbeamte

muß  dies  dem  Vormundschaftsgerichte  an  zeigen.  §  48  RF.

18)  vgl.  §  1696  und  Noten.  —  Alle  anderen  Rechte  aus  der  „elterlichen
  Gewalt"  (Vertretung,  Vermögensverwaltung,  uc
nießung)  verliert  die  Mutter.  Sie  erlangt  diese  Rechte  auch  nicht
wieder,  wenn  die  neue  Ehe  durch  Tod  des  Mannes  oder  Scheidung  aufgelöst

  wird.
1676—1678,  1680,  1684,  1685,  1696,  1773.
50  1666  Abs.  2  1670.
51  1666  Abs.  1.
32)  Infolgedessen  entscheidet  bei  Meinungsverschiedenheit
zouschene  Vormund  und  Mutter  die  Meinung  des  Vormundes.  pgl.  dagen
  e
§  1699  1)  „Nichtig“  im  Sinne  dieses  Titels  find  nicht  nur  die  §§  1323—1328
bezeichneten  Ehen  (vgl.  Note  1  zu  1323),  sondern  auch  die  mit  Erfolg
angefochtenen,  c  1380  esechtbaren  Ehen“  (vgl.  §  1343  und
xm—  —  berhangsoor  rift  E.

5  1698

41  e6  Kenntnis  ist  nötig.  „  62  Ankenptnie!
shadet  em  Kinde  nicht;  ebensowenig  die  erst  nach  der  ung  erlan
Kenntnis.  —  Wenn  nur  ein  Ehegat  te  die  „Nichtigkeit“  belt  ennt,  g

begatten  die

das  Kind  dennoch  als  „,  hebische  Wenn  aber  beide
„Nichtigkeit“  kennen,  hat  das  Kind  die  Rechtsstellung  eines  „Hunehelichen“
Kindes  (88  1705  ff.).  vgl.  jedoch  §  1703.
        <pb n="521" />
        Kinder  aus  nichtigen  Ehen  #*1692—1699

§1692.  Hat  die  Mutter  ein  Vermögensverzeichnis  einzureichen,')
  so  ist  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Beistand  zuzuziehen;
  das  Verzeichnis  ist  auch  von  dem  Beistande  mit  der  Versicherung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist  das  Verzeichnis  ungenügend,
  so  finden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  1667  vorliegen,
  die  Vorschriften  des  §  1640  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

§  1698.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf  Antrag  der
Mutter  dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  ganz  oder  teilweise
übertragen;  22)  soweit  dies  geschieht,  hat  der  Beistand  die  Rechte  und
Pflichten  eines  Pflegers.)

§  1694.  Für  die  Berufung,-')  Bestellungs)  und  Beaufsichtigungsg)
  des  Beistandes,  für  seine  Haftungsr)  und  seine
Ansprüche,  s)  für  die  ihm  zu  bewilligende  Vergütung)  und  für
die  Beendigung  seines  Amtes  )  gelten  die  gleichen  Vorschriften
wie  bei  dem  Gegenvormunde.

Das  Amt  des  Beistandesen  digtauch  dann,  wenn  die  elterliche
Gewalt  der  Mutter  ruht.)

§*  1695.  Das  Bormundschaftsgericht  kann  in  den  Fällen  des
§  1687  Nr.  2,  3  die  Bestellung  des  Beistandes  und  im  Falle  des  §  1693
die  übertragung  der  Vermögensverwaltung  auf  den  Beistand  jederzeit
aensheben.“)

Ist  die  Bestellung  des  Beistandes  nach  §  1687  Nr.  2  erfolgt,  so  soll
sie  nur  mit  Zustimmung  der  Mutter  aufgehoben  werden.  Das
gleiche  gilt  für  die  Übertragung  der  Vermögensverwaltung  auf  den
Beistand.

8  1696.  Nuht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  wegen  Minderjährigkeit,!“)
  so  hat  die  Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  "“)  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt..)
  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge  zusteht,
  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.“)

1697.  Die  Mutter  verliert  die  elterliche  Gewalt,  wenn  sie  eine
neue  Ehe  eingeht.““)  Sie  behält  jedoch  unter  den  im  §  1696  bestimmten
Beschränkungen  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes
zu  korgen.“,)

§  1698.  Wird  für  das  Kind  ein  Vormund  bestellt,  weil  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder  verwirkt  ist½“)  oder  weil  die
Vertretung  des  Kindes  dem  Vater  entzogen  ist,#o)  oder  wird
für  die  Erziehung  des  Kindes  an  Stelle  des  Vaters  ein  Pfleger
bestellt,i)  so  steht  der  Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
neben  dem  Vormund  oder  dem  Pfleger  in  gleicher  Weise  zu  wie  nach
8  1634  neben  dem  Vater##)

Fünfter  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  Kinder  ans  nichtigen  Ehen!)

8  1699.  Ein  Kind  aus  einer  nichtigen  Ehe,  das  im  Falle  der
Gültigkeit  der  Ehe  ehelich  sein  würde,:)  gilt  als  ehelich,  sofern  nicht  beide
Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  gekannt  haben.)

—  521  —
        <pb n="522" />
        1700
1701
1702

1703
1704
1705

——

8  1706

Erlänterungen

4)  val.  Note  10  zu  §  1329  (sogen.  „Richt-Ehe“).

5  1635,  1636.

e)  wohl  aber  die  Pflichten.

⁊  1635,  1636.

8  1689.

-  #  seinem  Tode:  wie  ein  „uneheliches“  Kind.  §  1712.

10

1)  vgl.  1591  ff.  —  Betreffend  die  rechtlich-  Stellung  der  vor  dem
1.  Jusdar  14#  geborenen  unehelichen  Kinder  E.  206.  Für  die  rechtliche

Stellung  der  vor  dem  1.  Januar  1900  er  0  en,  aber  nach  dem  31.  De-#enber
  1899  geborenen  Kinder  ist  -  B.  maßgebend  mit  der  aus
e.  z#.  205  sich  erge  ergebenden  Einschränkung.  —  Wenn  die  Mutter  eine  Ausländerin
ge
2)  itlx.n  haben  keine  weitrr  ehenden  Rechte  als  „uneheliche“
Kinder  überhaupt.  Für  Sachsen  vgl.  AG.  §  36.  —  Über  das  Verhältnis
des  un  elichen  Kindes  zu  seinem  Buel-  1589  Abs.  2,  1708  ff.,  1717.  Das
uneheli  ind  hat  also  kein  „gesetzliches  Erbeecht  nag  seinem
Vater,  falls  dieser  nach  dem  31.  Dezember  1380  sti  -zet.  elbst  dann  nicht
dem  Kinde  unter  dem  früheren  Rechte  lru  eußen)  ein  olshe-De
  durch  rechtskräftiges  Ur  ile  EWN’*23#  war.  Selbstver
ständlich  kann  der  Gater  dur  estamen  ment  4  rzeit  dem  Kinde  Zuwendungen
machen.  —  Die  .  3PO.  betr.  rfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  *  tstellung  des  rfahr  hältnisses  zwischen
Eltern  und  Kindern  zum  Gegenstande  haben“,  finden  nur  auf  dies--
  Rechtsstreitigkeiten  des  Kindes  mit  der  „M  -utte  r“,  nicht  auf  die
Vater“  Anwendung.
9.#  v*rn#.i  ist  eine  wichtige  Neuerung  z.  B.  gegenüber  dem  früheren
preußischen  R
*  as  Kind  teilt  *i  den  #Wont  d'er  Nutzer  (§  11)  bearl.  i  rer
„Einwilligung  zur  Heirat"“  5  gleichwie  ein
ind  —  ein  gesetzli  2  —  licht  l  nach  der  —  und
deren  Verwandten,  ferner  einen  t  die  Mutter  und
deren  Eltern  usw.  §8  1601,  170.  Eine  wichti  usna  r*  von  der  Gleichstellung
  mit  den  „ehelichen“  Kindern  der  Mutter  enthält  8  1707;  dagegen
gelten  hüt.  —6  und  Kind  die  88  1617—1625.
5)  Je  B.  in  Nireumen  nach  dem  noch  gültigen  §  641  II.  2.
Allg.  Landr.  ##n  den  adligen  Namen  der  Mutter.  —  Zur  Bestimmung  des
Vornamens  des  Kindes  ist  die  Mutter  berechtigt,  §  1707  (Sorge  für

die  Per  2
ihren  Mädchen-Namen.  Wenn  die  Witwe  Lehmann  geb.
Kunze  *d  uhezi#  iches  Kind  hat,  so  isßt  das  Kind  Kunze.
7)  auch  wenn  er  nicht  der  rheuene  des  Kindes  ist.  Ist  er  aber  der
Er  ugen  o  hat  das  Kind  durc  die-  heschließung“  ohne  weiteres  die
ger  rn  „ehelichen“  Kindes  Erzeugers,  also  auch  seinen  Namen,  ers)
  In  Preußen  und  Württemberg  in  der  Regel  der  Standesbeamte,
  in  Bayern  die  Distriktpoligeibeehörde.  in  Sachsen  und  Baden
das  gerict  vgl.  Note  36  zu  §  1
r-*s  seines  Vormunds.
2  eitere  Rechte  erlangt  das  Kind  durch  diese  „Namengebung“
nich

—  622  —
        <pb n="523" />
        Rechtliche  Stellung  der  nuebelichen  Kinder  i1700—1706

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Nichtigkeit  der
Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister
  eingetragen  worden  ist.")

8  1700.  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  einem
Kinde,  das  nach  §  1699  als  ehelich  gilt,  bestimmt  sich,  soweit  sich  nicht
aus  den  §§  1701,  1702  ein  anderes  ergibt,  nach  den  Vorschriften,  die  für
ein  Kind  aus  einer  geschiedenen  Ehe  gelten,  wenn  beide  Ehegatten
  für  schuldig  erklärt  sind.5)

8  1701.  War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
  bekannt,  so  hat  er  nicht  die  sich  aus  der  Vaterschaft  ergebenden
Rechte.')  Die  elterliche  Gewalt  steht  der  Mutter  zu.

8  1702.  War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
  bekannt,  so  hat  sie  in  Ansehung  des  Kindes  nur  diezjenigen
Rechte,  welche  im  Falle  der  Scheidung  der  allein  für  schuldig  erklärten
Frau  zustehen.)

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine  elterliche  Gewalt  aus  einem
anderen  Grunde,  so  hat  die  Mutter  nur  das  Recht  und  die  Pflicht,  für
die  Person  des  Kindes  zu  sorgen;  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht
berechtigt.  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge
zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.-)

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn
die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  wegen  seiner  Geschäftsunfähigkeit  oder
nach  §  1677  ruht.

1703.  Gilt  das  Kind  nicht  als  ehelich,  weil  beiden  Ehegatten
die  tigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt  war,  so  kann  es
gleichwohl  von  dem  Vater,  so  lange  er  lebt,  Unterhalt  wie  ein  eheliches
Kind  verlangen.)  Das  im  §  1612  Abs.  2  bestimmte  Recht  steht  dem
Vater  nicht  zu.

5  1704.  Ist  die  Ehe  wetgen  Drohung  anfechtbar  und  angefochten,
  10)  so  steht  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  einem  Ehegatten
gleich,  dem  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  unbekannt  war.

Sechster  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder.!)

5  1705.  Das  uneheliche  Kind  hat  im  Verhältnisse  zu  der
Mutter  2)  und  zu  den  Verwandten  der  Mutter  5)  die  rechtliche  Stellung
eines  ehelichen  Kindes.")

§  1706.  Das  uneheliche  Kind  erhält  den  Familiennamen  der
Nutter.)

Führt  die  Mutter  infolge  ihrer  Verheiratung  einen
anderen  Namen,  so  erhält  das  Kind  den  Familiennamen,  den  die  Mutter
vor  der  Verheiratung  geführt  hat.".)  Der  Ehemann  der  Mutter  7)  kann
durch  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behördes)  dem  Kinde  mit
Einwilligung  des  Kindes?)  und  der  Mutter  seinen  Namen  erteilen;
  10)  die  Erklärung  des  Ehemannes  sowie  die  Einwilligungserklärungen
  des  Kindes  und  der  Mutter  sind  in  öffentlich  beglaubigter
  Form  abzugeben.

523—4
        <pb n="524" />
        Erlauterungen

8  1707  11)  Das  Kind  erhält  dahrr  immer  einen  Vormund,  als  welcher
jedoch  auch  die  Mutter  bestellt  werden  kann.  §  1778  Abf.  3.
88  1631  ff.  vgl.  8  1838  Saß?.  Für  die  religisse  e  Erkiehung  t
nach  E.  134  das  Landesrecht;  in  Preußen
Landr.,  wonach  bis  zum  vollendeten  #.  Lebensjahre  das  Kind  in  der  Religion
der  Mutter  *r“—  wird.
)  630.  Zur  „Vertretun  ur  Klage  gegen  den  Vater
auftt  ghen—  zum  Abs  luß  eines  Le.  im.h  mit  dem  Wer  (&amp;amp;  1714)
o  nur  der  Vormund  (die  Mutter  des  Kindes  nur,  falls  sie  Vormünderin
)  berechtigt.  esum  Antrag  aus  §  1716  ist  jedoch  die  Mutter  berechtigt.

8  1708  16  di  der  minderjährige,  der  Geisteskranke,  —  Wer  als  „Vater“
gilt,  bestimmen  §§  1717,  1718.  vgl.  §  1589  Abs.  2.
6)  also  nicht  nur  den  „notdürftigen“.  Diese  Pflicht  ist  eine  unbedingte.
Es  kommt  weder  auf  die  „Bedürftigkeit  des  Kindes“  an  (auch  ein  Kind,  das
von  seiner  Mutter  oder  mütterlichen  Verwandten  erhebl  Vermö'###en  geerbt
  hat,  hat  den  Anspruch)  noch  auf  die  „Leistungsfähigkeit  des  V#e##.
Anders  im  e  des  Abs.  2  I  s  gitt  überhaupt  das  Note  23  zu  Kas
sagte.  —  r  Verjäh  "  Abs.  2,  197,  201,  218  Abs.  2  und  Noten
aurs  und  überhaupt.  t  für  die  Ansprüchase“
  find  auch  bei  einem  treitwerte  von  m

1nt  Umständen  lebenslänglich.  Wenn  das  Kind  bei  Vollendung
  des  16.  Lebensjahres  rlund  ist  und  erst  später  gebrechlich  wird,  ist
der  Vater  nicht  unterhaltspflichtig

10)  Diese  Einschräntunn  cii  nur  im  Falle  des  Abs.  2  des  §.  val.

120%  Erst  wenn  der  Vater  „außerstande“  oder  „nicht  aufzufinden“  ist,  tritt
die  Unerteilt  —  der  Mutter,  der  Eltern,  Ercheltern  der  Mutter  gemäß
96  1601  ff.  ein  ie  Verwandten  des  —  des  unehelichen  Kindes  find
letzterem  niemals  unterhealtebflichtis,  çarber  wenn  sie  als  Erben  des  Baters

in  Anfpruch  genommen  werden.
2o0)  d.  h.  die  Mutter  bezw.  die  Mullerlichen  Verwandten,  die  dem  Kinde

ha
,  auch  fü  rdie  Vergan  genheit  Ersatz  ihrer  Auslagen
in  Höhe  der  ummen  fordern,  die  der  Bater  zu  leisten  verpflichtet  gewesen  wäre.
vgl.  §  1711).  —  Soweit  andere  Personen,  als  die  Mutter  oder  mütterlichen
erwandten,  E  Kinde  Unter  gewährt  haben,  z.  B.  sogen.  Pflegeeltern,
lönnen  sie  von  den  eigentli  Verp  Ucsteten  (Vaters  Piukter#s  mütterche
  Verwandte)  Ersatz  t#  wenn  oraussetgzungen  der  688,  679
—#  ohne  uftrag)  vorliegen.  vgl.  auch  §  685  Abs.  2.  —  vgl.
erner
8  1710  21)  Der  Vater  kann  sich  (außer  im  Falle  des  Vergleichs“,  vgl.  8  1714)
von  dieser  r-  nicht  dadurch  befreien.  t  sich  erbietet,  das  K  in
„eigene  le  *1  zu  nehmen,  wie  dies  na  manchen  früheren  Rechten  zulässi
  ssig  war.  E.  208.  Die  Geldrente  ist  an  den  Vormund
Kindes  zu  za  len,  aufer  wenn  dieser  —  was  wohl  die  Regel  —  die  Mutter
#ur#t  Emp  angnahme  ermächtigt.  —  vgl.  ferner  Note  16  und  die  dort  angeführten
Stell  en.
8  1711  Abweichung  §  1613.  —  Über  Berjährung  Note  16.
er  geht  zal  o  auch  gegen  die  Erben  des  Vaters  val.  Note  19)  und  ist
als  eine  Nochlan  ruir  zu  behandeln.  §8  1967

8  1713  —*  ir
*1714  26)  „vertreten“  durch  seinen  Vormund,  vgl.  Note  13.
Tuch  vor  dem  Prozeßgerichte  *  W  bedürfen  der
vormundlckuch  er  ee  Einmt  un  Die  häufig  vorkommenden
lindungen,  die  der  Schwängerer  der  Wtuer  des  Kindes  gibt,  sind  für  das

524
        <pb n="525" />
        Rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder  5  1707—1714

8  1707.  Der  Mutter  steht  nicht  die  elterliche  Gewalt  über  das
ureheliche  Kind  zu.!½)  Sie  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen;  22)  zur  Vertretung  des  Kindes  12)  ist  sie  nicht  berechtigt.
  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge
zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines  Beistandes.!"")

1708.  Der  Vater  150)  des  unehelichen  Kindes  ist  verpflichtet,
dem  Kinde  bis  zur  Vollendung  des  sechzehnten  Lebenjahrs  den  der
Lebensstellung  der  Mutter  entsprechenden  16)  Unterhalt  zu
gewähren.  Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf  sowie
die  Kosten  der  Erziehung  und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.

Ist  das  Kind  zur  Zeit  der  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs
infolge  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  außherstande,  sich  selbst  zu
unterhalten,  so  hat  ihm  der  Vater  auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt
zu  gewähren  u)  die  Vorschrift  des  §  1608  Abs.  1  findet  Anwendung.16)

§5  1709.  Der  Vater  ist  vor  der  Mutter  und  den  mütterlichen  Verwandten
  des  Kindes  unterhaltspflichtig.)

Soweit  die  Mutter  oder  ein  unterhaltspflichtiger  mütterlicher
  Verwandter  dem  Kinde  den  Unterhalt  gewährt,  geht
der  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen  den  Vater  auf  die
Mutter  oder  den  Verwandten  über.o0)  Der  Übergang  kann  nicht
zum  Nachteile  des  Kindes  geltend  gemacht  werden.

51710.  Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
zu  gewähren.:)

Die  Rente  ist  für  drei  Monate  voranszuzahlen.  Durch  eine  Vorausleistung
  für  eine  spätere  Zeit  wird  der  Vater  nicht  befreit.

Hat  das  Kind  den  Beginn  des  Vierteljahrs  erlebt,  so  gebührt
  ihm  der  volle  auf  das  Vierteljahr  entfallende  Betrag.

5+  1711.  Der  Unterhalt  kann  auch  für  die  Vergangenheit  verlangt
werden.?)

§5  1712.  Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des
Vaters;-)  er  steht  dem  Kinde  auch  dann  zu,  wenn  der  Vater  vor  der
Geburt  des  Kindes  gestorben  ist.

Der  Erbe  des  Vaters  ist  berechtigt,  das  Kind  mit  dem  Betrag  abmfinden,
  der  dem  Kinde  als  Pflichtteil  gebühren  würde,")  wenn  es
ehelich  wäre.  Sind  mehrere  uneheliche  Kinder  vorhanden,  so  wird  die
Abfindung  so  berechnet  wie  wenn  sie  alle  ehelich  wären.

d1713.  Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode  des
Kindes,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  für  die  Vergangenheit  oder  auf  solche  im  voraus  zu
bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit  des  Todes  des
Kindes  fällig  sind.

Die  Kosten  der  Beerdigung  hat  der  Vater  zu  tragen,  soweit  ihre
Bezahlung  nicht  von  dem  Erben  des  Kindes  zu  erlangen  ist.)

§  1714.  Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  und  dem
Kinde  e)  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle
des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  bedarf  der  Genehmigung  des

Vormundschaftsgerichts.)
—  525  —
        <pb n="526" />
        8  1715

8  1716

8  1717

8  1718

8  1719

Erläuterungen

Kind  ohne  rechtliche  Wirkung,  nehmen  ihm  also  nicht  seinen  Unterhaltsanspruch.
  Nur  wenn  die  Mutter  zugleich  „Vormünderin“  des  Kindes  ist  und
als  solche  einen  bfindungspertrag  mit  „vormundschaftsrichterlicher  Genehmigung“
  chließt,  bindet  dieser  das  Kind.
28)  Ob  auch  der  info  *v  der  Entbindung  der  Mutter  etwa  entgangene
Dienstlohn  oder  Gehalt  zu  ersetzen  sei,  ist  streitig.
¾  Weitergehende  Ansprüche  gewähren  die  §§  825,  847  Abl.  2,
1300  unter  den  daselbst  ange#ebenen  Voraussetzungen.
30)  Nicht  aber  bei  Felg  eburt".
über  Ver  -äheun  Mnt-  des  Kindes-  Note  16.
1  Note  33

ohl  a  t  ist  nieekss  zu  zmachnn,  daß  der  in  An  apruch  gen

  Mann  der  „Vater“  des  Kindes  se  B.  durch  eidesstattliche  Vercherungen
  von  Zeugen,  auch  der  Mutter  E.  über  die  Beiwohnung  innergctst
  der  r——  56  777.

s.  Er  n  die  Schwo  rungeklage  als  die  hier  erwäh
  hute  en.  exceptio  onan,  läßt  da  s  Be  u  fnebsondrre.  nicht
die  nach  dem  früheren  preuß.  Rechte  zulässigen  Eimcht  —F#“t  tter  für
die  P  eltattun  des  Veischlafs  Beza  tohlung  enommen  habe,  n  -*  wegen  ungi
  chtigen  Lebenswandels  brrüchtigt  s  ß  sie  früher  schon  von  einem  anderen

anne  cauherrhelich  geboren  habe
z.  B.  weil  sie  zur  Zeit  dieser  Beiwohnung  bereits  schwanger  war.
Das  muß  diejenige  Parich  beweisen,  die  sich  darauf  beruft.  Beispiele:  1  B  wird
als  Vater  des  Kindes  in  Anspruch  enommen.  Er  kann  einwenden  und  muß
beweifen,  daß  die  Mutter,  als  er  ihr  das  erste  Mal  beiwohnte,  bereits  schwanger

Wird  dieser  Beweis  geführt,  so  ist  et  von  jeder  Verpflichtung  2)  B
wird  als  Vater  in  Anspruch  genommen.  Er  kann  einwenden  und  mu  Krwe
daß  innerhalb  der  Empfän  nisgeit  de  des  4  1717  Abs.  2  auch  C  der  Mutter

ert  hat.  Gelingt  ees-  o  ist  er  von  jeder  Verpflichtung  seeallsnicht
  das  Kind  oder  die  Mutter  beweisen,  daß  die  Mutter,  als  C  ihr

das  erte  Mal  beiwohnte,  bereits  von  B  schwanger  war.  Gelingt  le  terer  Beweis,

so  ist  B  trotz  der  bewiesenen  exceptio  plurium  zur  Zahlung  von  Unterhalt  usw.
gemäß  88  1708  ff.,  1715  verpflichtet.

37)  Zuständig  zur  Beurkundung  sind  die  Amtsgerichte  und  Notare
und,  wenn  die  Anerkennung  bei  der  Anzeige  der  Geburt  olgt,  auch  die
Standesbeamten.  RF.  167,  191.  In  Preußen,  Sachsen  und
Württembe  bergepn  die  Standesbeamten  auch  bei  späterer  Anerkennung
suftändir.  Heertennungsertlärn.  muß  vollständig  beurkundet  sein.

oße  Beg  la  ubigung  genügt  nicht.  Die  Anerkennung  ist  ein  „Re

geschäft“;  aͤ  Minde  echährigel  bedarf  also  der  Zustimmung  seines  ge  ;

lichen  Vertr  eters,  aber  nicht  der  „vormundschaftsrichterlichen“  Genchmigung.

Er  hat  also  die  in  Note  35  be  zeichnete  exceptio  plurium  durch  das

einen  „Verzicht“  auf  diese  Einrede  enthältende  „Anerkenntnis“  verloren.

Das  *  Eantnis-  aus  §  1718  ist  „anfechtbar“  wie  jedes  andere  „Rechtsgescht

  Mus  .  wegen  Frriume.  ar  istiger  Täuschung  (88  119,  123),  aber  die

der  Mutter  des  Kindes  de  nerkennenden  gegenüber  abg  bene  sich  als

un  wahr  herausstellende,  erbere  daß  innerhalb  der  ben  niszeit

kein  anderer  Mann  ihr  beigewohnt  h  genügt  nicht,  um  die  4
des  Anerkenntnisses  wegen  „ar  listi  r  Täuschung“  zu  begründen.

1)  Die  Legitimation  unehe  i#  Kinder  kann  erfolgen  a)  durch  „nachfolgende
  Ehe“,  §§  1719  ff.,  b)  durch  „Ehelichkeitserklärung“'.

1723  ff.  —  inhergan  svorschriften  E.  209.  —  Wenn  der  Vater  Ausländer
ist  E.  22.  —  Über  da  Tees  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung
des  ——  es  zwi  chen  Eltern  und  Kindern  zum  GEegenstan  aben
88  640  ff.  3PO.  s  Landgericht  ist  zuständig.

Noten  1  und  2  zu  §  1705.

*)  ohne  weiteres  „d.  h.  ohne  daß  es  einer  Anerlennungs-Erklärung

des  Vaters  oder  der  Einwilligung  der  Mutter  oder  des  Kindes  bedarf.  Um

—  526
        <pb n="527" />
        Legitimation  nuehelicher  Kinder  8  1715—1719

1  —  unentgeltlicher  Verzicht  auf  den  Unterhalt  für  die  Zukunft
ist  nichtig.

*  1715.  Der  Vater  ist  verpflichtet,  der  Mutter  die  Kosten  der
Entbindung  sowie  die  Kosten  des  Unterhalts  für  die  ersten  sechs  Wochen
nach  der  Entbindung  und,  falls  infolge  der  Schwangerschaft  oder  der
Entbindung  weitere  Aufwendungen  notwendig  werden,)  auch  die  dadurch
  entstehenden  Kosten  zu  ersetzen.")  Den  gewöhnlichen  Betrag
der  zu  ersetzenden  Kosten  kann  die  Mutter  ohne  Rücksicht  auf  den
wirklichen  Aufwand  verlangen.

Der  Anspruch  steht  der  Mutter  auch  dann  zu,  wenn  der  Vater
vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  oder  wenn  das  Kind  tot
geboren  ist.s0)

Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.31)  Die  Verjährung
d6  g  zin  nt  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Wochen  nach  der  Geburt  des

indes.

8  1716.  Schon  vor  der  Geburt  des  Kindes  kann  auf  Antrag  der
Mutter  durch  einstweilige  Verfügung  angeordnet  werden,-)  daß  der
Vater  den  für  die  ersten  drei  Monate  dem  Kinde  zu  gewährenden  Unterkalt
  alsbald  nach  der  Geburt  an  die  Mutter  oder  an  den  Vormund  zu
zahlen  und  den  erforderlichen  Betrag  angemessene  Zeit  vor  der  Geburt
zu  hinterlegen  hat.  In  gleicher  Weise  kann  auf  Antrag  der  Mutter  die
Zahlung  des  gewöhnlichen  Betrags  der  nach  §  1715  Abfs.  1  zu  ersetzenden
Kosten  an  die  Mutter  und  die  Hinterlegung  des  erforderlichen  Betrags
angeordnet  werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
  daß  eine  Gefährdung  des  Anspruchs  glaubhaft  gemacht
wird.)

8  1717.  Als  Vater  des  unehelichen  Kindes  im  Sinne  der  §§  1708
bis  1716  gilt,"“)  wer  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit  beigewohnt
  hat,  es  sei  denn,  daß  auch  ein  anderer  ihr  innerhalb  dieser  Zeit
beigewohnt  hat.  s)  Eine  Beiwohnung  bleibt  jedoch  außer  Betracht,
  wenn  es  den  Umständen  nach  offen  bar  unmöglich  ist,
daß  die  Mutter  das  Kind  aus  dieser  Beiwohnung  empfangen  hat.-#)

Als  Empfängniszeit  gilt  die  Zeit  von  dem  einhunderteinundachtzigsten
  bis  zu  dem  dreihundertundzweiten  Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt
  des  Kindes,  mit  Einschluß  sowohl  des  einhunderteinundachtzigsten
  als  des  dreihundertundzweiten  Tages.

8  1718.  Wer  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des  Kindes  in
einer  öffentlichen  Urkunde  :7)  anerkennt,  kann  sich  nicht  darauf
berufen,  daß  ein  anderer  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit
beigewohnt  habe.)

Siebenter  Titel.  Legitimation  unehelicher  Kinder.')

I.  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe.

§  1719.  Ein  uneheliches  Kind-)  erlangt  dadurch,  daß  sich  der
Vater  mit  der  Mutter  verheiratet,  mit  der  Eheschließung?)  die  rechtliche
  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.")

—  527  —
        <pb n="528" />
        8  ir20

8  1721
8  1723

8  1725
*  1726
8  1728

Erlãuterungen

aber  den  oft  schwierigen  Beweis  zu  ersparen,  daß  der  „Ehemann  der  Mutter“
auch  wirklich  der  „Vater  des  Kindes“  ist  (vgl.  8  1720),  empfiehlt  sich,
herr  Mann  seine  „Va  Vaterschaft“  au#b#düc  anerkennt,  am  ein-1
  2  —  der  Eheschließung  vor  dem  Standesamte.  vzgl.  Note  37  zu
1718  un

und  S  71  .  und  überhaupt  in  jeder  a#rtvatrechtlichen
#giehun!  che  1#10  nterhaltspflicht  usw.).  ligiöse
k  zi  6  "1  ung“  E.  184.  —  Eintragung  in  das  Wres-r  8  v  Personen-*7*

  also  der  Mutter  in  der  Eahndelt  Kei  ewohnt“  hat  und
dann  die  Mutter  „heiratet“,  wird  dadurch  (ohne  rückwirkende  Kraft)  zum
„ehelichen  Vater“  des  Kindes;  die  Note  5  l  1717  erwähnie  sogen,  exceptio
plurium  steht  dahn  mnicht  zu,  sondern  nur  der  Beweis,  daß  es  „offenbar  unmöglich“
  sta.  er  der  Vater  #2  Kindes  ist  (Note  36  zu  §  1717).

8)  —  37  zu  §  1718.  Die  Anerkennung  kann  auch  in  einem  gerichtiern
  oder  notariellen  Testamente  erfolgen.

Gegenbeweis  ist  zuläsfig.

und  infolgedessen  rr  lent  das  Kind  durch  diese  „Anerkennung“  die
Rechte  *—  „ehelichen  K  —  Wenn  der  Vater  eines  vor  der  geborenen
  Kindes  die  Mt  anerkennt",  obgleich  er  weiß,  daß
er  nicht  der  Vater  des  Kindes  i  (ein  im  Leben  ucht  lten  vorkommender

ll),  so  ist  er  wegen  or  *  Veränderung  des  Wonenstand  des
inbes  strafbar.  81  trGB.  —  vgl.  dagegen  Note  17  zu  8  1598
»)  vgl.  Note  1  zu  Aal  .00n%
10)  Ein  Bedürfnis  diese  Einrichtung  *  eines  Ersa  45  der
Zuintr  durch  nachfolgende  Ehe“  88  1719  12  st  naner  namentlich  solche
e  anzuerkennen,  in  denen  durch  Tod,  Geisteskrank  aherschell  enheit  der
kutter  die  di  Eeaachlieung  zwis  Vater  und  Mutter  des  une  lichen  Kindes
unmö  E—  oder  in  denen  Vater  die  Eheschlie  bhung  mi  mit  der  Mutter,
röglich  einem  lüderlichen  Lebenswandel  W  hat  oder  aus
lonstigen  ründen  nicht  zugem  —  werden  kann.  Dur  ——
ärung“  kann  alson  d  ein  Jung  LHeselle  E  Kinder  erlangen.
—  Die  Erteilung  Ehelichke  trerk  ärung  durch  „Verf  dcgung  ver  Staatsgewalt“
  ist  eine  reine  Verwaltungshandlung“,  die  selbst  dann  ab-7
  lehnt  werden  kann,  wenn  kein  gesetzliches  indernis  vorliegt  (val.  1  1734),
ie  ecr  andererseits  (ab  *  en  von  §  1735)  unwirksam  ist,  wenn

n6=  erteilt  ist,  ohne  daß  die  88  1723  ff.  rpßpb’ßßnßu-  „gesetzlichen
rfordernisse  vorliegen.

1717,  1718,  1735.
12  t  die  Wielsngen,  8  1736  und  Note  4  zu  §8  1719,  jedoch  mit  der
Einschränkung  des  §  1
ür  Preußen  8  13  Kgl.  Verordnung  v.  16.  November  1899
Jalien  minister,  für!  Annahme  adligen  Aamene  der  König).  Bayern
e

rordug.  v.  24.  Dezember  1899  (der  genige  n  dedl
v.  6.  Juli  1899  8  zminister).  Württember  (Justizminister).
  Bade  ordug.  v.  11.  November  1500  Eu  *
14)  z.  B  *  Ange  Urige  der  Schutzgebiete.
144)  Note
15)  #
16)  Note  13.
irj  §  104.
        <pb n="529" />
        Legitimation  unehelicher  Kinder  *1720—1928

*  1720.  Der  Ehemann  der  Mutter  gilt  als  Vater  des  Kindes,
wenn  er  ihr  innerhalb  der  im  §  1717  Abs.  2  bestimmten  Empfängniszeit
beigewohnt  hat,  es  sei  denn,  daß  es  den  Umständen  nach  offen  bar
unmöglich  ist,  daß  die  Mutter  das  Kind  aus  dieser  Beiwohnung
empfangen  hat.5)

Erkennt  der  Ehemann  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des
Kindes  in  einer  öffentlichen  Urkunde  an,)  so  wird  vermutet  )
daß  er  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit  beigewohnt  habe.-)

§  1721.  Ist  die  Ehe  der  Eltern  nichtig,“)  so  finden  die  Vorschriften
  der  §§  1699  bis  1704  entsprechende  Anwendung.

8  1722.  Die  Eheschließung  zwischen  den  Eltern  hat  für  die  Abbumlinge
  des  unehelichen  Kindes  die  Wirkungen  der  Legitimation  auch
dann,  wenn  das  Kind  vor  der  Eheschließung  gestorben  ist.

II.  Ehelichkeitserklär#ung.u)

5  1724.  Ein  uneheliches  Kind  kann  auf  Antrag  seines  Vaters  u)
durch  eine  Verfügung  der  Staatsgewalt  für  ehelich  erklärt  werden.:2)

Die  Ehelichkeitserklärung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  13)  dem  der
Vater  angehört;  ist  der  Vater  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat  angehört,")
  so  steht  sie  dem  Reichskanzler  zu.

Über  die  Erteilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Ehelichkeitserklärung
  hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.  1½)

*1724.  Die  Ehelichkeitserklärung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung
  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

*  1725.  Der  Antrag  muß  die  Erklärung  des  Vaters  enthalten,
daß  er  das  Kind  als  das  seinige  anerkenne.)

8  1726.  Zur  Ehelichkeitserklärung  ist  die  Einwilligung  des
Kindes  und,  wenn  das  Kind  nicht  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
  hat,  die  Einwilligung  der  Mutter  erforderlich.  Ist  der  Vater  verheiratet,
  so  bedarf  er  auch  der  Einwilligung  seiner  Frau.

Die  Einwilligung  hat  dem  Vater  oder  der  Behörde  gegenüber  10)
zu  fwoolhen.  bei  welcher  der  Antrag  einzureichen  ist;  sie  ist  Uumwider-=ruflich.


Die  Einwilligung  der  Mutter  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die
Mutter  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außerstande  oder  ihr  Aufenthalt
  dauernd  unbekannt  ist.  Das  gleiche  gilt  von  der  Einwilligung
der  Frau  des  Vaters.

8  1727.  Wird  die  Einwilligung  von  der  Mutter  verweigert,  so
kann  sie  auf  Antrag  des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden,  wenn  das  Unterbleiben  der  Ehelichkeitserklärung  dem  Kinde  zu
unverhältnismäßigem  Nachteile  gereichen  würde.

§J  1728.  Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung  sowie  die  Einwilligung
  der  im  §  1726  bezeichneten  Personen  kann  nicht  durch  einen
Vertreter  erfolgen.

Ist  das  Kind  geschäftsunfähig  17)  oder  hat  es  nicht  das
vierzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  die
Einwilligung  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erteilen.

529  34
        <pb n="530" />
        Erlänterungen

18)  8  114.

19)  z.  B.  wegen  Irrtums,  Drohung,  Täuschung.  88  119,  123.
*  as10de  Kraft  Im  üb  Not  5  1719
2  ne  rückwirkende  Kraft.  Im  übrigen  Note  4  zu  §  1719.
:„  à  B.  §  1305  Abs.  1  am  Ende.  8§  1738.

(Fortsetzung  von  Seite  514)

den  Verband,  in  dessen  Dienste  der  Beamte  steht.  Bei  den  Amtsgeschäften  der
Gerichtsvollzieher  gilt  dies  auch  für  die  Verletzung  der  Pflichten  gegenüber  dem
Auftraggeber.)

Auslhndern  kann  die  Entschldigung,  vorbebaltlich  der  Haftung  des  Beamten,
verweigert  werden,  wenn  nicht  nachgewiesen  ist,  dass  in  dem  Heimatstaate  des  Benmi“'
  eine  der  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  entsprechende  Haftung  Deutschen
egenüber  wenigstens  insoweit  anerkannt  wird,  als  der  Ersatz  des  Schadens  von  dem

eamten  nicht  zu  erlangen  ist.

Die  für  einzelne  Klassen  von  Beamten  bestehenden  besonderen  Vorschriften
  bleiben  unberührt.

Der  Beamte  bat  dem  Staate  oder  dem  Verband,  in  dessen  Dienste  er  stebt.
den  Schaden  zu  ersetzen,  der  dem  Staate  oder  dem  Verband  aus  der  Verletsung
der  Amtspflicht:  entsteht.  Die  Vorschriften  des  8  852  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
finden  mit  der  Massgabe  Anwendung,  dass  die  dreijährige  Verjuhrungsfrist  mit  dem
Zeitpunkte  beginnt,  in  dem  die  Ersatzpflicht  des  Staates  oder  des  Verbandes  dem  Beschldigten
  gegenübor  anerkannt  oder  rechtskräftig  festgostellt  ist.

Art.  61.  Ist  ein  Beamter  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen
Kommunalverbandes  für  einen  Schaden  der  im  Artikel  60  Abs.  1  bezeichneten  Art
des  wegen  nicht  verantwortlich,  weil  er  sich  im  Zustande  der  Bewusstlosig--keit
  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschliessenden  Zustande
  krankhafter  Störung  der  Geistestätigkeit.  befunden  hat,  so  kann  der  Beschldigte
  von  dem  Staate  oder  dem  Verbande  Schadensersatz  verlangen.

Für  den  Schaden,  der  daraus  entsteht,  dass  der  Benmte  bei  einem  Urtoil  in
einer  Rechtssache  die  Amtspflicht  verletzt,  ist  der  Staat  oder  der  Verband  in  dem
Falle  des  Abs.  1  nicht  verantwortlich.

Die  Vorschriften  des  8  839  Abs.  1  Sutz  2,  Abs.  2  Satz  2,  Abs.  3  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  Artikel  60  Abs.  1  Satz  2.  Abs.  1,  9  finden  entsprechende  Anwendung.


Formn  der  Auflassung.

Art.  81.  In  Ansehung  der  in  Bayern  liegenden  Grundstücke  kann  die
Einigung  der  Parteien  bei  der  Ubertragung  des  Eigentums  und  der  Bostellung  eines
Erbbaurechts  ausser  vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor  einem  bayerischen
Notar  erklärt  werden.

Art.  82.  Werden  Grundstücke  duroh  einen  Notar  versteigert,  so  bedarf
es  bei  der  Auflassung,  sofern  sie  noch  in  dem  Versteigerungstermine  stattfindet.
nicht  der  gleichseitigen  Anwesenheit  beider  Teile.

Ausschliessung  von  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.

Art.  85.  Als  Reallast  kann  ausser  dem  Rechte  auf  Leistungen.  die  zu  einer
Leibrente,  insbesondere  zu  einem  Leibgedinge,  gehören,  nur  das  Rocht  auf  die
regelmässig  wiederkehrende  Leistung  von  est  bestimmten  Geldbetruügen  oder
fest  bestimmten  Mengen  von  Bodenerzeugnissen  bestellt  werden.

„  Bei  der  Bestellung  einer  Reallast  solcher  Art  muss  der  Geldbetrag  bestimmt
werden,  durch  dessen  Zahlung  der  Eigentümer  die  Reallast  ablösen  kann.

Auf  die  Ablösung  der  Reallast  finden  die  für  die  Ablösung  einer  Rentenschuld
geltenden  Vorschriften  des  §  1202  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
  Haftet  der  Eigonttmer  für  die  während  der  Dauer  seines  Eigentums  fullig
Vordenden  Leistungen  auch  persönlich,  so  erstreckt  sich  im  Falle  der  Kündigung  die
persönliche  Haftung  auf  die  Ablösungssumme.

)  Vgl.  Note  96  zu  8g  89  BB.  —  Es  bestimmt  ferner  Art.  196  des  Bayerischen
Notariatsgesetzes  vom  9.  6.  99:

Für  den  Schaden,  den  ein  Notar  oder  ein  Notariatsverweser  in  Auübung
  des  ihm  anvertrauten  Amtes  durch  Verletzung  der  Amtspflicht
einem  Dritten  zufügt,  ist  der  Staat  nach  Massgabe  der  Artikel  60,  61  des  Aus-Ehrungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  verantwortlich.

eer  Notar  oder  der  Notariatsverwoser  hat  dem  Staate  nach  Massgabe  des
Artikel  60  Abs.  4  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetsbuche  den  Schaden
zu  ersetzen,  der  dem  Staate  aus  der  Verletzung  der  Amtspflicht  entsteht.  Für  den
Schaden,  den  hiernach  ein  Notariatsverweser  dem  Staate  zu  ersetzen  hat.  hafter
dem  Stnate  neben  dem  Notariatsverweser  der  Notar  nach  Massgabe  des  Artikel  115.

Für  den  Schaden,  den  ein  Notar  oder  ein  Notariatsverweser  in  Ausübung  doe
Amtes  des  Testamentsvollstreckers  einem  Dritten  zufügt,  haftet  der  Staat  nicht.

(Fortsetzung  folgt  Seite  532)

—  530  —
        <pb n="531" />
        Legitimation  unehelicher  Kinder  1729—1738

8  1729.  Ist  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.")
so  bedarf  er  zu  dem  Antrag,  außer  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Ist  das  Kind  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  gilt  das  gleiche
für  die  Erteilung  seiner  Einwilligung.

Ist  die  Mutter  des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  ist  zur  Erteilung  ihrer  Einwilligung  die  Zustimmung
  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  erforderlich.

8  1730.  Der  Antrag  sowie  die  Einwilligungserklärung  der  im
8  1726  bezeichneten  Personen  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

§  1731.  Ist  der  Antrag  oder  die  Einwilligung  einer  der  im
§  1726  bezeichneten  Personen  anfechtbar,1)  so  gelten  für  die  Anfechtung
und  für  die  Bestätigung  der  anfechtbaren  Erklärung  die  Vorschriften  der
88  1728,  1729.

§  1732.  Die  Shelichkeitserklärung  ist  nicht  zulässig,  wenn  zur
Zeit  der  Erzeugung  des  Kindes  die  Ehe  zwischen  den  Eltern  nach  §  1310
Abs.  1  wegen  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  verboten
  war.

*  1733.  Die  Ehelichkeitserklärung  kann  nicht  nach  dem  Tode
des  Kindes  erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist  die  Ehelichkeitserklärung  nur  zulässig,
  wenn  der  Vater  den  Antrag  bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht
  oder  bei  oder  nach  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung
des  Antrags  das  Gericht  oder  den  Notar  mit  der  Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Vaters  erfolgte  Ehelichkeitserklärung  hat
die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  des  Vaters  erfolgt
wäre.

8  1734.  Die  Sbelichkeitserklärung  kann  versagt  werden,)  auch
wenn  ihr  ein  gesetzliches  Hindernis  nicht  entgegensteht.

1735.  Auf  die  Wirksamkeit  der  Ehelichkeitserklärung  ist  es
ohne  Einfluß,  wenn  der  Antragsteller  nicht  der  Vater  des  Kindes
ist  oder  wenn  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist,  daß  die
Mutter  des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters  zur  Abgabe  einer  Erklärung
dauernd  außerstande  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  sei.

8  1736.  Durch  die  Ehelichkeitserklärung  erlangt  das  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.)

§  1737.  Die  Wirkungen  der  Sbelichkeitserklärung  erstrecken  sich
auf  die  Abkömmlinge  des  Kindess  sie  erstrecken  sich  nich  t  auf  die  Verwandten
  des  Vaters.  Die  Frau  des  Vaters  wird  nicht  mit  dem  Kinde,
der  Ehegatte  des  Kindes  wird  nicht  mit  dem  Vater  verschwägert.

Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
  zwischen  dem  Kinde  und  seinen  Verwandten  ergeben,  bleiben  unberührt,
  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.)

§  1738.  Mit  der  Ehelichkeitserklärung  verliert  die  Mutter  das
Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.  Hat  sie  dem

—  531  —  34*
        <pb n="532" />
        Erläuterungen

*  1741  1)  Adoption,  Wahlkindschaft.  —  übergangsverschriften  E.  —  Wenn
der  „Annehmende“  Ausländer  ist  E.  22.  —  Die  in  früheren  Rechten  *  Itenen
Einrichtungen  der  Einkind  *  und  „Pflegekindschaft"  hat  das  BGB.  nicht
aufgenommen.  —  über  erfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,  we  die  Feststebung
  àes  des  AMhtsver  W  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  Gegensta

2)  Sn  oder  „Frau“  (verheiratet  oder  unverheiratet,  geschieden,

verwitwet

Linder,  Enkel  usw.  oder  ihnen  Eleichstehende-  durch  „nachfol-7
  ende  Ehe“  (§#.  1719  ff.)  oder  durch,  „  lichrritserklärung.  (8§  17  1723  Wr
egitimierte  Abkömmlinge.  n  der  „Annehmende“  erst  na
der  gerichtlichen  Bestätigung  der  Annahme  an  Mindesstatt  eheliche  Abkömmlinge
*7  so  ist  dies  auf  die  erfolgte  Annahme  an  Kindesstatt  ohne  Ein-5

  also  z.  B.  nicht  durch  „Testament“.
Auch-  ein  eigenes  unenen  es“  Kind  kann  sowohl  vom
Bater  wie  von  der  utter  „an  Kindesstatt“  angenommen  werden,  um
dadurch  die  Stellung  eines  „ehelichen“  Kindes  zu  verschaffen,  z.  B.  wenn
die  ow  nicht  zu  erreichen  ist  (88  47  1734).
Die  Bestätigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  gesetzlichen  Er-8
  der  §8  1741  "ue  fehlen;  ob  die  „Annahme  an  Kindee  tatt  weck-P
  ßig  oder  *  emessen  usw.  ist,  unterliegt  dabei  nich  15P
1754  Ut  Selbst  eine  gerichtlich  „bestäti  14  et  ,he  an
Et  tatt  ist  unwirksam,  wenn  die  in  den  88  1741  4  bestimmten  ge  esli
  lichen  oraussetzungen  nicht  vorliegen.  jedoch  §  1756.  —  Über  das
ren  bei  der  ätigung  §S  65—68  R  .  Danach  ist  in  der  Regel  zu-1.
  ndig  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bgitt  e  der  „Annehmende“  seinen  Wohnevent.
  seinen  Au  uuhalt  zat  Der  Beschluß,  durch  den  die  Bestätigung  erteilt
  wird,  tritt  mit  der  „  Eetanntmachung  *“an  den  Annehmenden
  in  Wirksamkeit.  Eegen  den  die  *  ung  erteilenden  schluß
findet  kein  Rechtsmittel,  gegen  die  Versagung  1•th  ofortige  Beschwerde  statt.
—  über  die  Aufhebun  der  Annahme  an  Kindessatt  88  1768—1772.  —
Über  den  häufig  vbörkomme  all,  daß  die  Annahme  an  Kindesstatt  lediglich
  zu  dem  Zwecke  einer  auf  an  re  Art  nicht  erreichbaren  „Namensände-=rung“
  des  Kindes  erfolgt,  vgl.  Note  20  zu  §  1758.

rüfung

8  1744  7)  Ob  er  möglicherwei  später  Uich  ein  eheliches  Kind  erhalten  kann,
ist  unerech

8  1745  s)  Für  Preußen  Art.  14  Kgl.  Verordng.  v.  16.  NRovember  1899

z#  r  ister))  Ba  "  ern  §  21  Verordug.  v.  24.  Dezember  1899  (der  König),
35  Verordag.  v.  6.  Juli  1800  Iustimminister.  Württemberg
—  3  Justizminister),  Baden  8  rordng.  v.  11.  November  1899
u  zint-  er).
57.  B.  Frisse  Angehörige  der  Schutzgebiete.

8  1746  10)  Es  *  also  ein  Ehegatte  allein  (mit  Zustimmung  des  aendern)
für  sich  ein  Kind  annehmen,  was  vorkommt,  wenn  der  andere  hegatte  no
nicht  5u  Jahre  alt  ist  (  1744).  vgl.  8  1749,  1757  Atbl2

*  1747  5½  selbst  wenn  es  vorher  für  „volljährig  erklärt“  ist.  §  3.

6  1748  88  106,  114.

(Fortsetzung  von  Seite  530)

Art.  86.  Forstberechtigungen,  Jagdberechtigungen  und  Weiderechte
  können  auch  in  der  Pfals  nicht  begründet  werden.

Amtliche  Ermittelungen  des  Wertes  von  Grundstücken.

Art.  87.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  den  Wort  dos  Grundstücks
mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden

(Fortsetzung  folgt  Selte  534)

532
        <pb n="533" />
        Annahme  an  Kindesstatt  8  1739—1748

Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,  so  treten  Recht  und  Pflicht  wieder
  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  endigt  oder  wenn  sie
wegen  Geschäftsunfähigkeit  des  Vaters  oder  nach  §  1677  ruht.

8  1739.  Der  Vater  ist  dem  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen
vor  der  Mutter  und  den  mütterlichen  Verwandten  zur  Gewährung  des
Unterhalts  verpflichtet.

8  1740.  Will  der  Vater  eine  Ehe  eingehen,  während  er  die  elterliche
  Gewalt  über  das  Kind  hat,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  1669
bis  1671  Anwendung.

Achter  Titel.  Annahme  an  Kindestkatt..)

§  1741.  Wer2)  keine  ehelichen  Abkömmlinge  5)  hat,  kann  durch
Vertrag“")  mit  einem  anderen  diesen  an  Kindesstatt  annehmen.)  Der
Vertrag  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  zuständige  Gericht.6)

8  1742.  Die  Annahme  an  Kindesstatt  kann  nicht  unter  einer
Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

§  1743.  Das  Vorhandensein  eines  angenommenen  Kindes  steht
einer  weiteren  Annahme  an  Kindesstatt  nicht  entgegen.

§  1744.  Der  Annehmende  muß  das  fünfzigste  Lebensjahr  vollendet
  haben  ?)  und  mindestens  achtzehn  Jahre  älter  sein  als  das  Kind.

§  1745.  Von  den  Erfordernissen  des  §  1744  kann  Befreiung  bewilligt
  werden,  von  der  Vollendung  des  fünfzigsten  Lebensjahrs  jedoch
nur,  wenn  der  Annehmende  volljährig  ist.

Die  Bewilligung  steht  dem  Bundesstaate  zu,“)  dem  der  Annehmende
angehört;  ist  der  Annehmende  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat
angehört  )  so  steht  die  Bewilligung  dem  Reichskanzler  zu.

Über  die  Erteilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden  Bewilligung
  hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.)

1746.  Wer  verheiratet  ist,  kann  nur  mit  Einwilligung  seines
Ehegatten  an  Kindesstatt  annehmen  10)  oder  angenommen  werden.

Die  Einwilligung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Ehegatte  zur  Abgabe
  einer  Erklärung  dauernd  außerstande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  ist.

§  1747.  Ein  eheliches  Kind  kann  bis  zur  Vollendung  des
einundzwanzigsten  Lebensjahrs  ½)  nur  mit  Einwilligung  der
Eltern,  ein  uneheliches  Kind  kann  bis  zum  gleichen  Lebensalter  nur  mit
Einwilligung  der  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  werden.  Die
Vorschrift  des  §  1746  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

8  1748.  Die  Einwilligung  der  in  den  §§  1746,  1747  bezeichneten
Personen  hat  dem  Annehmenden  oder  dem  Kinde  oder  dem  für  die  Bestätigung
  des  Annahmevertrags  zuständigen  Gerichte  gegenüber  zu  erfolgen;
  sie  ist  umwiderruflich.

Die  Einwilligung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erteilt  werden.
Ist  der  Einwilligende  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

—  533—
        <pb n="534" />
        Erläuterungen

12a)  also  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten.
18)  8  114.

14)  vgl.  Note  6.

15)  pgl.  Note  6.

16)  pgl.  Note  6.

17)  z.  B.  wegen  Irrtums,  Drohung,  Täuschung.  §§  119,  123.

(Fortsetzung  von  Belte  582)

durch  Sachverstündige  amtlich  feststellen  lassen.  Für  die  Ernennung,  Beeidigung
und  Vernehmung  der  Sachverständigen  ist  das  Amtsgericht  zustäündig,  in  dessen
Bezirke  das  Grundstück  liegt.  Die  Vernehmung  kann  auch  durch  einen  Notar  erfolgen.

Die  Staatsministerien  der  Justis  und  des  Innern  können  die  (lrundsätze  bestimmen,
  nach  denen  der  Wert  der  Grundsttchke  festzustellen  ist,  und  das  bei  der  Feststellung
  zu  beobachtende  Verfahren  regeln.

Art.  S8.  Verletzt  ein  zur  amtlichen  Feststellung  des  Wertes  von  Grundstücken
  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  von  Hypotheken.  Grundschulden  oder  Renten-Sschulden
  bestellter  Sehltzer  vorsktzlich  oder  aus  Fahrllhssigkeit  die  ihm  obliegende
Berufspflicht.  so  hat  er  den  daraus  für  einen  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder
Rentenschuld  Manbiper  entstehenden  Schadon  dem  Gläubiger  zu  ersetzen.  Fallt  dem
Schhtzer  nur  Fahr  neigroit  zur  Last.  so  kann  er  nur  dann  in  Anspruch  genommen
werden,  wenn  der  Beschldigte  nicht  auf  andere  Woise  Ersats  zu  erlangen  vermag.

Bekanntnschung  des  Verlustes  von  Inhaberpapieren.

Art.  90.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  auf  Antrag  desjenigen.
welchem  rin  Inhaberpapier  gestohlen  worden,  ver  loren  gegangen  oder  sonst
abhanden  gekommen  ist  den  Verlust  im  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.
wenn  der  Verlust  glaubbaft  gemacht  wird.  Der  Antragsteller  hat  die  Kosten  vorzuschiessen.


Bei  dem  Verluste  von  Banknoten  und  anderen  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen
  Inhaberpapieren  kann  die  Bekannstmachung  nicht  verlangt  werden:;  für
abhanden  gekommene  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnanteilschbeine  kann  sie  nur
verlangt  werden,  wenn  die  Scheine  splter  als  in  dem  nächsten  auf  die  Bekanntmachung
  folgenden  Einlösungstermine  fullig  werden.

Anlegung  von  Mündelgeld  fn  Hypothekenforderungen.

Art.  92S#.  Für  die  Anlegand  von  Mündelgeld  ist  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  als  sicher  nur  zu  erachten,  wenn  sie  innerhalb
  der  ersten  Hüälfte  des  Wertes  des  Grundsticks  zu  stehen  kommt-Rechte

  der  öffentlichen  Wohltltigkeitsanstalten  in  Anschung  des
Nachlasses  unterstütster  oder  verpflegter  Personen.

Art.  101.  OÖOffentliche  Wobiltltigkeitsanstalten  können  aus  dem  Nachblasse  der
von  ihnen  innerhalb  der  letzten  zehn  Jahre  vor  dem  Tode  unterstützten
oder  unentgeltlich  verpflegten  Personen  Ersatz  der  für  die  Unterstützung  oder
die  Vorpegns  gemachten  Aufwendungen  für  die  ganze  Dauer  der  Leistung  verlangen,
soweit  nicht  durch  die  Goltendmachung  des  Anspruchs  der  notdürftige  Unterhalt
  eines  pflichtteilsberechtigten  Angehörigen  des  Erblassers  gefihrdet
werden  würde.

Der  Ersatzanspruch  kann  nicht  zum  Nachteile  der  Nacblassglubiger
geltend  gemacht  werden.  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilarechten,  Vermichtnissenund
  Auflagen  bleiben  ausser  Betracht.

Art.  102.  Durch  die  Satzungen  einer  öffentlichen  Verpflegungs--anstalt
  kann  dor  Anstalt  ein  Recht  auf  die  Sochen  eingerhumt  werden,  welche
von  einer  Person,  die  in  der  Anstalt  bis  zum  Tode  unentgeltlich  verypyflegt,
worden  ist,  zum  Zwocke  des  Gebrauchs  in  der  Anstalt  eingebracht  worden  sind.

Das  Eigentum  an  den  der  Anstalt  zufallenden  Sachen  geht  mit  dom  Eintritte
des  Erbfalls  auf  die  Anstalt  über.  Der  Wert  der  Sachen  wird  auf  den  der  Anstalt
zustehenden  Ersatzanspruch  angerechnet.

Festsetzsung  des  Ertragswerts.

Art.  108.  Soweit  in  Fällen  der  Erbfolge  oder  der  Aufhebung  einer  fortgesetzten
Gutergomeinschaft  der  Ertragswert  eines  Landguts  festzusetzen  ist.  gilt  alsolcher,
  rorbehaltlich  der  Berücksichtigung  besondorer  Umstände,  der  fünfundswanzigfache
  Betrag  des  jährlichon  Roinertrugs.  Durch  Königliche  Veror
  dnung  kann  oine  andere  Verhältniszahl  bestimmt  werden.

(Fortsetzung  folgt  Selte  536)

—  534  —
        <pb n="535" />
        Annahme  an  Kindesstatt  *1749—175“5

Die  Einwilligungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung.

5  1749.  Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein  Kind  nur  von
einem  Ehepaar  angenommen  werden.

Ein  angenommenes  Kind  kann,  solange  das  durch  die  Annahme  begründete
  Rechtsverhältnis  besteht,  nur  von  dem  Ehegatten  des  Annehmenden
  an  Kindesstatt  angenommen  werden.

§  1750.  Der  Annahmevertrag  kann  nicht  durch  einen  Vertreter
  1½2)  geschlossen  werden.  Hat  das  Kind  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr
  vollendet,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  den  Vertrag  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  schließen.

Der  Annahmevertrag  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider
Teile  vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  werden.

*  1751.  Ist  der  Annehmende  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränit.512)
  so  bedarf  er  zur  Eingehung  des  Vertrags,  außer  der  Zustimmung
  seines  gesetzlichen  Vertreters,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.


Das  gleiche  gilt  für  das  Kind,  wenn  es  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist.

§  1752.  Will  ein  Vormund  seinen  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,
  so  soll  das  Vormundschaftsgericht  die  GSenehmigung  nicht
erteilen,  solange  der  Vormund  im  Anmte  ist.  Will  jemand  seinen
früheren  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll  das  Vormundschaftsgericht
  die  Henehmigungnicht  erteilen,  bevor  er  über  seine  Verwaltung
  Rechnung  gelegt  und  das  Vorhandensein  des  Mündelvermögens
  nachgewiesen  hat.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  zur  Vermögensverwaltung  bestellter
Pfleger  seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren  Pflegling  an  Kindesstatt
annehmen  will.

§  1753.  Die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  “)  kann  nicht
nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Annehmenden  ist  die  Bestätigung  nur  zulässig,
wenn  der  Annehmende  oder  das  Kind  den  Antrag  auf  Bestätigung  bei
dem  zuständigen  Gericht  eingereicht  oder  bei  oder  nach  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung  des  Vertrags  das  Gericht  oder  den  Notar
mit  der  Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  erfolgte  Bestätigung  hat  die
gleiche  Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  erfolgt  wäre.

*  1754.  Die  Annahme  an  Kindesstatt  tritt  mit  der  Bestätigung
in  Kraft.1s)  Die  Vertragschließenden  sind  schon  vor  der  Bestätigung
gebunden.

Die  Bestütigung  ist  nur  zu  versagen,!“)  wenn  ein  gesetzliches
Erfordernis  der  Annahme  an  Kindesstatt  fehlt.  Wird  die  Bestätigung
endgültig  versagt,  so  verliert  der  Vertrag  seine  Kraft.

§  1755.  Ist  der  Annahmevertrag  oder  die  Einwilligung  einer
der  in  den  88  1746,  1747  bezeichneten  Personen  anfechtbar,17)  so  gelten

—  535  —
        <pb n="536" />
        Erläuterungen

8  1757  18)  Note  4  zu  §  1719.  vgl.  jedoch  1759,  1767.  —  Die  „Staatsangehörigkeit“
  des  Annehmenden  erwirbt  das  Kind  durch  die  „Annahme  "  allein
nicht;  §  2  Ges.  vom  1.  Juni  1870.  —  Note  20  zu  §  1758.

u  Annahme  eines  „Stiefkindes“  an  Kindesstatt.

8  1758  20)  Eintragung  in  das  „Geburtsregister“  gemäß  8  26  Personenstandsesetz.

  —  Wenn  der  Annehmende  oder  das  Kind  adlig  ist,  so  entscheidet  das
65  entliche)  Recht  des  betr.  Bundesstaates.  n  Preußen  gelten
nach  Pr  AG.  Art.  89  Nr.  1c  die  §8  684,  685  II.  2  Allgem.  Landr.  (wenn  der
„Annehmende“  adlig,  das  Kind  bürgerlich  ist,  darf  das  Kind  nur  mit  Genehmiung
  des  Königs  adligen  Namen  führen;  —  wenn  der  „Annehmende“
ürgerlich,  das  Kind  adlig  ist,  behält  das  Kind  die  Rechte  des  Adels  und  muß
außer  dem  Namen  des  Annehmenden  zugleich  seinen  adligen  Namen  beibehalten).
  —  züglich  des  gãufis  vorkommenden  Falles,  daß  die  „Annahme
an  Kindesstatt“  lediglich  zu  dem  Zwecke  einer  auf  andere  Art  nicht  erreichbaren
  „Namensänderung“  des  Kindes  erfolgt  —  ob  dieser  Fall  vorliegt,
  ist  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags  und  den  begleitenden  Umständen
z1.  beurteilen  —,  ist  in  gerichtlichen  Entscheidungen  ausgesprochen,  daß  solche

rträge  über  „Annahme  an  Kindesstatt“  als  „Scheinverträge“  und
e  als  nichtig  "1  117)  anzusehen  seien,  selbst  dann,  wenn  sie  gerichtlich
  bestätigt  sind;  die  „Nichtigkeit“  könne  jeder,  der  ein  Interesse
daran  habe  (z.  B.  §  12),  in  jedem  Verfahren  geltend  machen.

21)  vgl.  Note  6  zu  §  1706.

g  1759  22)  Der  „Annehmende“  hat  kein  Akchlich##  Erbrecht
und  kein  Pflichtteilsrecht.  lbstverständlich  aber  kann  er  vom  „An-Hnommenen,
  durch  Testament  oder  Erbvertrag  zum  Erben  eingesetzt  werden.

gegen  hat  der  „Angenommene“  gegenüber  dem  Annehmenden  ein
Kse  chen  Erbrecht  und  ein  „Pflichtteilsrecht“.  8  1757
.  1,  vgl.  .
31762  23)  Nücht  auch  auf  die  anderen  Verwandten  des  Kindes.

(Fortsetzung  von  Seite  584)

Die  Grundshtze.  nach  welchen  der  Reinertrag  festsustellen  ist,  und  die  bei  der
Ermittelung  des  Ertragswerts  zu  bertcksichtigonden  besonderen  Umstiünde  werden
Kon  den  Staatsministerien  der  Justis  und  des  Innern  durch  allgemeine  Anordnung

estimmt.

Anderungen  der  seit  1818  erlassenen  Gesetzse.

Art.  135—178  (enthalten  Anderungen  einer  Anzahl  einzelner  Gesetze).
Art.  174.  Was  in  den  in  Kraft  bleibenden  landesgesetslichen  Vorschriften  von
dem  Hypothekenbuch  und  dem  Hypotbekenamto  bestimmt  ist,  findet  auf  das
Grundl###h  und  das  Grundbuchamt  entsprechende  Anwendung.
Die  Vorschriften  über  Hypotheken  flndon  entsprechende  Anwendung  auf
Grundschulden  und  Rentenschuldon.

Schlussbestinmungen.

Art.  175.  Aufgehoben  sind:

1.  das  Hypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822;

2.  das  Gesetz  vom  1.  Juni  18214,  die  Einfübrung  des  Hypotbekengosetzes  und  der  Prioritltsordnung
  betreffend;

3.  das  Gesetz  vom  11.  September  1845.  die  Förmlichkeiten  bei  Anlegung  und  Abnahme
der  gerichtlichen  Siegel,  dann  bei  denpjenigen  Vermögensabteilungen  und  VerkKusserungen,
  welche  unter  Mitwirkung  des  Richteramts  geschehen  müssen,  betreffend;

4.  das  Gesetz  vom  11.  Septemher  1825,  die  Aufhebung  biniger  Bestimmungen  des  Reglementes
  für  den  Geschhitsgang  der  Justizämter  im  Fürstentume  Leiningen  vom
31.  August  1805  betreffend:

5.  der  "  Abs.  6  und  die  #  31  bis  34  des  Finanzgesetzes  vom  28.  Dezember  1831;

6.  das  Gesetz  vom  28.  Dezomber  1831,  die  Privatvereine  zur  Versicherung  der  Feldfrüchte
  gegen  Wetter-  und  insbesondere  Hagelschiden  betreflend:;

7.  das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1831.  einige  zivilrechtliche  Gegenstände  auf  den  Fall
des  Eindringens  der  asiatischen  Cholera  in  Bayern  betreffend;

B8.  die  Ziffer  73  lit.  a  der  Nummor  III  des  Landtugsabschiods  vom  29.  Dezember  1831;

(Fortsetzung  folgt  Seite  588)

536
        <pb n="537" />
        Annahme  an  Kindesstatt  1756—1763

für  die  Anfechtung  und  für  die  Bestätigung  des  anfechtbaren  Rechtsgeschäfts
  die  Vorschriften  des  §  1748  Abs.  2,  des  §  1750  Abs.  1  und
des  §  1751.

*1756.  Auf  die  Wirksamkeit  der  Annahme  an  Kindesstatt  ist
es  ohne  Einfluß,  wenn  bei  der  Bestätigung  des  Annahmevertrags  mit
Unrecht  angenommen  worden  ist,  daß  eine  der  in  den  88  1746,
1747  bezeichneten  Personen  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außerstande
  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  sei.

§  1757.  Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  erlangt  das  Kind
die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  des  Annehmenden::s)

Wird  von  einem  Ehepaare  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen
oder  nimmt  ein  Ehegatte  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten  an,1°)  so  erlangt
  das  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines  gemeinschaftlichen
ehelichen  Kindes  der  Ehegatten.

8  1758.  Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Annehmenden.o)
  Wird  das  Kind  von  einer  Frau  angenommen,  die  infolge  ihrer
Verheiratung  einen  anderen  Namen  führt,  so  erhält  es  den
Familiennamen,  den  die  Frau  vor  der  Verheiratung  geführt  hat.-1)  In
den  Fällen  des  §  1757  Abs.  2  erhält  das  Kind  den  Familiennamen  des
WMannes.

Das  Kind  darf  dem  neuen  Namen  seinen  früheren  Familiennamen
hinzufügen,  sofern  nicht  in  dem  Annahmevertrag  ein  anderes  bestimmt  ist.

8  1759.  Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  wird  ein  Erbrecht
für  den  Annehmenden  nicht  begründet.-:)

§  1760.  Der  Annehmende  hat  über  das  Vermögen  des  Kindes.
soweit  es  auf  Grund  der  elterlichen  Gewalt  seiner  Verwaltung  unterliegt.
auf  seine  Kosten  ein  Verzeichnis  aufzunehmen  und  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen;  er  hat  das  Verzeichnis  mit  der  Versicherung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.  Ist  das  eingereichte  Verzeichnis
  ungenügend,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  1640  Abs.  2
Satz  1  Anwendung.

Erfüllt  der  Annehmende  die  ihm  nach  Abs.  1  obliegende  Verpflichtung
  nicht,  so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht  die  Vermögensverwaltung
  entziehen.  Die  Entziehung  kann  jederzeit  wiederaufgehoben
  werden.

*1761.  Will  der  Annehmende  eine  Ehe  eingehen,  während  er
die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind  hat,  so  finden  die  Vorschriften  der
§§  1669  bis  1671  Anwendung.

§  1762.  Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken
sich  auf  die  Abkömmlinge  des  Kindes.:s)  Auf  einen  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  schon  vorhandenen  Abkömmling  und  dessen  später  geborene
  Abkömmlinge  erstrecken  sich  die  Wirkungen  nur,  wenn  der  Vertrag
auch  mit  dem  schon  vorhandenen  Abkömmlinge  geschlossen  wird.

§  176#38.  Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken
sich  nicht  auf  die  Verwandten  des  Annehmenden.  Der  Ehegatte  des  Annehmenden
  wird  nicht  mit  dem  Kinde,  der  Ehegatte  des  Kindes  wird
nicht  mit  dem  Annehmenden  verschwägert.

537  —
        <pb n="538" />
        l  1764

8

8

1765

1766
1767
1768

Erläuterungen

7vr  B.  8  1306,  1765,  1766.  *#-2  Z

„  ##  übrigen  bleiben  Gemü  §  1764  die  Rechtsverhältuisse  des  Kindes

seiner  „natürlichen“  Familie  ehen,  namentlich  auch  sein  Erbrecht.
in  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  hat  also  ein  doppeltes  „gesetzliches"

  Erbrecht  und  Pflichtteilsrecht  :a)  n  seine  Adoptidvd

eltern,  soweit  nicht  der  Vertrag  ein  anderes  bestimmt  (8  1767),  b)  in  seiner

natürlichen  Familie.  —  Ein  „Recht“  der  natürlichen  Eltern  zum

gSersehre  mit  dem  von  einem  anderen  an  Kindesstatt  angenommenen  Kinde
teht  anicht,  wenn  es  nicht  in  dem  „Annahme-Vertrage“  vorbehalten  ist.

6

27  1630—1632.

28)  9  1762.
20  1649  ff.,  1686
20)  8.  1762.

(Fortsetzung  von  Selte  536)

9  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,  die  Rekalierung  des  Biersatzes  und  die  Verhhltnisse
der  Brluer  zu  den  Wirten  und  dem  Publikum  betreffend;

das  Gesetz  vom  29.  Juni  1851,  die  kaufmännischen  Anweisungen  betreffend:;

11.  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1851,  die  bürgerlichen  Rechte  der  israelitischen  Glaubens--enossen
  betreffend;

12.  das  Gesetzs  vom  21.  Pobruar  ,  die  Statutar-  und  Gewohnheitsrechte  der  K.  Hauptund
  Residenzstadt  München  betreffend;

1.  das  Gesetz  vom  22.  Februar  1855,  die  Aufbebung  der  lex  Anastasiana  und  anderer
bezüglich  der  Abtretung  von  Rechten  vorgeschriebenen  Beschrünkungen  betreffend;

14.  das  Geseiz  vom  26.  Mrz  1859,  die  Verjährungsfristen  betreffend;

15.  das  Gesetz  vom  26.  März  1859,  die  Gewhhrleistung  bei  Viehverlueserungen  betreflend;

16.  das  Gesetz  vom  2)9.  September  1861,  die  Verjährung  der  Forderungen  aus  Staats-Schuldurkunden
  der  Staatsschulden-Tilgungsanstalt  betreffend;

17.  der  8  26  Ziff.  2  und  der  §  28  Ziff  2  Abs.  2  des  III  Abschnitts  des  Landtagsabschieds
vom  10.  November  1861;

18.  das  Gesetz  vom  10.  November  1861,  die  Einfthrung  des  allgemeinen  deutschen  Handels-Kesetzbuchs
  betreffend:;

19.  das  Gesetz  vom  5.  Dezember  1867.  die  Abinderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Zinsen  betreffend;

20.  das  Gesetz  vom  2.  Mai  1868  über  die  Schliessung  und  Trennung  der  Ehen  der  keiner
anerkannten  Religionsgesellschaft  angehörenden  Personen;

21.  das  Gesetz  vom  16.  Mai  1868,  Abunderung  einiger  Bestimmungen  des  in  der  Pfals
geltenden  Zivilgesetzbuchs  über  Privilogien  und  Hypotheken  betreffoend;

er  §  60  des  Landtagsabschieds  vom  29.  April  18609;

28.  das  Gesetz  vom  29  April  1869.  die  privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen  botr.;

24.  das  Gesetz  vom  14.  Januar  1871,  die  Intercessionen  betreffend;

25.  der  §  21  des  Landtagsabschieds  vom  18.  Februar  1871;

26.  das  Gesetz  vom  29.  Dezember  1873,  die  Todeserklärung  der  infolge  des  Krieges  von
vermissten  Personen  betreffend;

27.  das  Gesetsz  vom  27.  Juli  1874,  die  Todeserklkrung  der  infolge  des  Krieges  von  1868
vermissten  Personen  betreffond;

28.  das  Gesetz  vom  28.  Februar  1880,  die  Ablnderung  des  Art  9  des  pfllzischen  Notariatsgesetzes
  vom  25.  Ventöse  XI  betreffend:;

29.  das  Gesetz  vom  20.  Märs  1882.  die  Vollstreckungsbefehle  in  der  Pfalz  betreffend:;

30.  das  Gesetz  vom  29.  Mai  1886,  die  Ablnderung  einiger  Bestimmungen  des  Hypothekenesetzes

  betreffend:;

31.  das  Gesetz  vom  18.  Dezember  1887,  die  der  Pfündung  nicht  unterworfenen  Sachen
und  Forderungen  betreffend;

St.  das  Gesetz  vom  26.  April  1888,  die  Abnderung  von  Bestimmungen  des  in  der  Pfalz
geltenden  Hypotheken-  und  Vormundschaftsrechts  betreffend;

33.  das  Gesetz  vom  5.  Mai  1890,  die  Form  einiger  Rechtsgeschfte  betreffend;

34.  das  Gesetz  vom  18.  Mkrz  1896,  die  Abnderung  des  Art.  19  des  Notariatsgesetses  vom
.  November  1861  betreffend;

36.  Gesetz  vom  18.  März  1896.  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffond:


Das  in  der  Pfalz  geltende  Zivilgesetzbuch  (Code  civil)  tritt  ausser  Kraft.

Die  im  §  7  Ziff.  1I  lit.  c  der  Verordnung  vom  31.  Juli  1817,  die  Organuisation  der
Generaladministration  der  Posten  betreffend,  enthaltene  Fristbestimmung  für  die  Beschreitung
  des  Rechtswegs  füllt  weg.

Art.  176.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesersbuch
in  Krafst.

Art.  177.  Die  in  diesem  Gesetz  abgelnderten  oder  für  aufgehoben  erklarten
Vorschriften  des  Liegenschaftsrechts  bleiben,  unbeschadet  der  Vorsohriften  des  Artikel  67.

(Fortsetzung  lolgt  Selte  540)

—  638
        <pb n="539" />
        Annahme  an  Kindesstatt  8  1764  -1771

8  1764.  Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
  zwischen  dem  Kinde  und  seinen  Verwandten  ergeben,
werden  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  nicht  berührt,  soweit  nicht  das
Gesetz  ein  anderes  vorschreibt.-)

§  1765.  Mit  der  Annahme  an  Kindesstatt  verlieren  die  leiblichen
  Eltern  die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind,)  die  uneheliche
Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.:)

Hat  der  Vater  oder  die  Mutter  dem  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,
  so  treten  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des
Kindes  zu  sorgen,7)  wieder  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Annehmenden
  endigt  oder  wenn  fie  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des  Annehmenden
  oder  nach  §  1677  ruht.  Das  Recht  zur  Vertretung  des
Kindes  tritt  nicht  wieder  ein.

§  1766.  Der  Annehmende  ist  dem  Kinde  und  denjenigen  Abkömmüingen
  des  Kindes,  auf  welche  sich  die  Wirkungen  der  Annahme  erstrecken,s)
  vor  den  leiblichen  Verwandten  des  Kindes  zur  Gewährung
des  Unterhalts  verpflichtet.

Der  Annehmende  steht  im  Falle  des  §  1611  Abs.  2  den  leiblichen
Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  gleich.

8  1767.  In  dem  Annahmevertrage  kann  die  Nutznießung  des
Annehmenden  an  dem  Vermögen  des  Kindes  :29)  sowie  das  Erbrecht  des
Kindes  dem  Annehmenden  gegenüber  ausgeschlossen  werden.

Im  übrigen  können  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt
in  dem  Annahmevertrage  nicht  geändert  werden.

8  1768.  Das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete
Rechtsverhältnis  lann  wiederaufgehoben  werden.  Die  Aufhebung  kann
nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.


Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Vertrag  zwischen  dem  Annehmenden,
dem  Kinde  und  denjenigen  Abkömmlingen  des  Kindes,  auf  welche  sich  die
Wirkungen  der  Annahme  erstrecken.o)

Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen
oder  hat  ein  Ehegatte  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten  angenommen,  so
ist  zu  der  Aufhebung  die  Mitwirkung  beider  Ehegatten  erforderlich.

§  1769.  Nach  dem  Tode  des  Kindes  können  die  übrigen  Beteiligten
  das  zwischen  ihnen  bestehende  Rechtsverhältnuis  durch  Vertrag
aufheben.  Das  gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §  1757  Abs.  2  nach  dem
Tode  eines  der  Ehegatten.

§  1770.  Die  für  die  Annahme  an  Kindesstatt  geltenden  Vorschriften
  des  §  1741  Satz  2  und  der  §8§  1750,  1751,  1753  bis  1755  gelten
auch  für  die  Aufhebung.

8  1771.  Schließen  Personen,  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt
verbunden  sind,  der  Vorschrift  des  §  1311  zuwider  eine  Ehe,  so  tritt  mit
der  Eheschließung  die  Aufhebung  des  durch  die  Annahme  zwischen  ihnen
begründeten  Rechtsverhältnisses  ein.

Ist  die  Ehe  nichtig,  so  wird,  wenn  dem  einen  Ehegatten  die  elterliche
  Gewalt  über  den  anderen  zusteht,  diese  mit  der  Eheschließung  ver-539
        <pb n="540" />
        Erläuterungen

8  1773  1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773:

1.  Begriff  der  Vormundschaft.  —  II.  Hauptgrundsatz  des  Vormundschaftsrechts.
  —  III.  Vormundschaft  über  Deutsche,  über  Ausländer.  —
IV.  „Vormund“  („Vfleger").  —  „Bestellter"“  Vormund,  —  pgesetzlicher“  Vormund.
  —  V.  Vormundschaft  im  eneren  Sinne  über  Minderjährige,  über  Volljährige.
  —  Pflegschaft.  —  VI.  Selbständigkeit  und  Verantwortlichkeit  des
Vormundes.  —  Gegenvormund.  —  Waisenrat.  —  Vormundschaftsgericht.  —

milienrat.  —  VII.  Das  Verfahren  in  Vormundschaftssachen:  a)  Zuständigeit
  in  Vormundschaftssachen.  —  b)  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  des
Vormundschaftsgerichts.  —  c  Eiaslusg  der  Gerichtsserien  auf  die  Vormundschaftesachen#
  2  9  Einzelheiten  für  Pflegschaftssachen.

2)  Die  einzelnen  Fälle  der  Vormundschaft  über  Minderjährige  find  in
Auhang  2  zu  us  behandelt.
n  hl.  nhang  2  zu  8  1773  unter  C.
§  1774  "  misgerichte  Näheres  in  Anhang  1  zu  8  1773  unter  VII.
5)  Das  Vormundschaftsgericht  ordnet  die  Vormundschaft  an,  d.  "—  es
„bestellt“  stets  den  Vormund  (8  1789).  „Gesetzliche“  Vormundschaft
ennt  das  BGB.  nicht;  das  Nähere  vgl.  An  1  zu  §  1773  unter  IV.  —  Das
Gericht  schreitet  von  Amtswegen  ein,  d.  h.  ohne  einen  Antrag  abzuwarten,
  und  gleichgültig.  woher  es  die  Kenntnis  der  Notwendigkeit  einer  Vormundschaft
  hat.  vgl.  auch  Anhang  1  zu  §  1773  unter  VIIa.
8  1775  vgl.  Sachregister  unter  „Soll“-Vorschriften.
7)  besondere  Gründe:  z.  B.  zwei  ganz  getrennte  und  sehr  umfangreiche
Vermögensverwaltungen  (eine  Zuckerfabrik  in  Hamburg,  eine  Möbeltischlerei
in  Breslau);  vgl.  8  1797.
8  1776  8)  Auch  der  „berufene“  Vormund  ist  nicht  „gesetzlicher“  Vormund,
ondern  wird  vom  Gericht  obestellt:  ogl.  Anhang  1  zu  §  1773  unter  IV.  —
Hechtsolge  der  „Berufung“:  der  Verufene  darf  nicht  übergangen  werden.

")  Bei  der  „vorläufigen  Vormundschaft"  gilt  §  1776  nicht.
88  1906,  1907.

10)  Form  der  Benennung:  8  1777  Abs.  3  (letztwillig).
orm  der  Benennung:  .#  1777  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  3  (letztwillig).
ur  bei  ehelichen  Kindern  (rgl.  8  1589).
13)  Auch  bei  unshelichen  Kindern  (vgl.  §  1705);  Berückfichtigung
der  sogen.  Luegelichen  utter“  bei  diesen  Kindern:  §  1778  Abf.  3.

r  1741  ff.

15  1762.
8  1777  16)  Die  „Benennung“  macht  den  Benannten  zum  „berusenen“  Vormund
§  1776  Ziffer  1

1778.
12)  elterliche  Gewalt:  88  1626  ff.

(Fortsetzung  von  Seite  588)

insoweit  in  Kraft,  als  ihre  Geltung  im  Artikel  189  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  vorbebalten  ist.

Art.  179.  Die  Staatsregierung  wird  ermchtigt,  die  Texte:  (der  nachbezeichneten
Gesetze)  weiie  sie  sich  aus  den  Anderungen  ergeben,  welche  1  vorgesehen
sind  bekannt  zu  machen
        <pb n="541" />
        Vormundschaft  über  Minderjährige  5  1772—1777

wirkt.  Die  Verwirkung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf
einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen
  worden  ist.

*#1772.  Mit  der  Aufhebung  der  Annahme  an  Kindesstatt  verlieren
  das  Kind  und  diejenigen  Abkömmlinge  des  Kindes,  auf  welche  sich
die  Aufhebung  erstreckt,  das  Recht,  den  Familiennamen  des  Annehmenden
zu  führen.  Diese  Vorschrift  findet  in  den  Fällen  des  8  1757  Abs.  2
keine  Anwendung,  wenn  die  Aufhebung  nach  dem  Tode  eines  der
Ehegatten  erfolgt.

Dritter  Abschnitt.

VBormundschaft..)
Erster  Titel.  Vormundschaft  über  Minderjäßrige.
I.  Anordnung  der  Bormundschaft.

§+1773.  Ein  Minderjähriger  12)  erhält  einen  Vormund,  wenn

er  nicht  unter  elterlicher  Gewalt  fteht  oder  wenn  die  Eltern

weder  in  den  die  Person  noch  in  den  das  Vermögen  betreffenden

  Angelegenheiten  zur  Vertretung  des  Minderzährigen  berechtigt
nd.:)

Ein  Minderzjähriger  erhält  einen  Vormund  auch  dann,  wenn  sein
Familienstandnicht  zu  ermitteln  ist.s)

8  1774.  Das  Vormundschaftsgericht“)  hat  die  Vormundschaft  von
Auntswegen  anzuordnen.)

*  1775.  Das  Vormundschaftsgericht  soll.“)  sofern  nicht  besondere
Gründe  für  die  Bestellung  mehrerer  Vormünder  vorliegen,')  für  den
Mündel  und,  wenn  mehrere  Geschwister  zu  bevormunden  sind,  für  alle
Mündel  nur  einen  Vormund  bestellen.

n  81776.  Als  Vormünder  sind  in  nachstehender  Reihenfolge  berufen:
  5)
1.  wer  von  dem  Vater  des  Mündels  als  Vormund  benannt  ist;  ½0)
2.  wer  von  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  als  Vormund  benannt
  ist  11)

3.  der  Großvater  des  Mündels  von  väterlicher  Seite:  12)

4.  der  Exoßvater  des  Mündels  von  mütterlicher  Seite.)

Die  Großwäter  sind  nicht  berufen,  wenn  der  Mündel  von  einem
anderen  als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an  Kindesstatt
  angenommen  ist.1)  Das  gleiche  gilt,  wenn  derjenige,  von  welchem
der  Mündel  abstammt,  von  einem  anderen  als  dem  Ehegatten  seines
Vaters  oder  seiner  Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  ist  und  die  Wirkungen
  der  Annahme  sich  auf  den  Mündel  erstrecken.  )

1777.  Der  Vater  kann  einen  Vormund  nur  benennen,  10)  wenn
ihm  zur  Zeit  seines  Todes  die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind
zusteht:17)  er  hat  dieses  Recht  nicht,  wenn  er  in  den  die  Person  oder

—  541  —
        <pb n="542" />
        Erlänterungen

13)  Zur  „Vertretung“  des  Kindes  nicht  berechtigt  st  der
Vater  in  gewissen  Fauen,  ohm  4  ihm  formell  die  „elterliche  Gewalt“  zusett.
  so  namentlich  beim  „Ruhen  der  elterlichen  Gewalt",  vgl.  §  1676.

ndere  Fälle:  1  1666,  88  1633,  1661.  —  Zu  beachten  ist  das  Wort  „  der"..
Der  Vater  muß  also,  um  einen  Vormund  benennen  zu  können,  sowohl  in
den  „persönlichen“  wie  in  den  „Vermögensangelegenheiten“  das  Recht  der
„Vertretung“  2  Kindes  haben.
d.  h.:  der  Mutter  steht  das  „Benennungsrecht“  in  gleicher
Art  zu  wie  dem  Vater.
20)  letztwillige  Verfügung;  diese  kann  sowohl  ein  Testament  sein
(§  1937)  wie  in  m—  Erbvertrage  enthalten  sein  (88  1941,  2299).

8  1778  21)  Wird  der  Brrufene  ohne  gesetzlichen  Grun  übergangen,  so
t  er  ein  Beschwerderecht.  Keineswegs  ist  die  Folge  einer  ungerechtrtigten
  Über  8  die,  d0  der  „Berufene“  nun  etwa  von  Gesetzeswegen

ohne  ursens  ormund  würde

Hecdie)  en.  „uneheliche  Mutter“  dar  also“  (natürlih,  alls  sie  sonst

eeignet  ist,  vg  V  1779)  inerster  Reihe  fi  Kind  zum  Vormund  be-Reuf

  werden.  ihiervon  wird  in  der  Praxis  vie  —  gemacht.

5

§  1779  24  849.
36)  Diese  Vors  rift  der  Berücksichti  tigung  des  4  religiösen  Bekenntnisses“
ilt  nur  für  die  nach  1779  „zu  beste  lenden“  Vormünder,  nicht  auch
for  na  88  1776  bis  1778  „berufenen“.

rwandte  und  Verschwäg  erte:  §8  1589,  1590.

8  1780  „kann  nicht“.  8  1780  8  die  sogenannten  Unsabigt  Üude.
Wird  eine  Perfönli  keit  zum  Vormunde  bestellt,  die  nach  780  un  ägig
tig.  Es  liegt  dann  nur  der  4ch  in  einer

ist,  so  *  -  westellung
munds  gst.  vor;  in  Wahrheit  ist  dann  das  Mündel  ohne  Vormund,  also
ohn  e  Vertretun

9snnnrsr’ee’*“-s  8  104.

8  1781  enthält  (im  Gegensatze  zu  Rote  27)  die  sogenannten  Untan
lichleitege  de.  Wird  gegen  §  1781  jemand  zum  Vormund  bestellt,  so  ist  ⅛-Bestellung

  gültig.  Doch  liegt  dem  Gericht  die  P  licht  ob,  einen  sol  en  —
etwa  ver  entis  bestellten  —  Vormund  zu  entla  8  1886.  Tri
Richter  bei  der  Bestellung  des  „untauglichen“  Vormundes  ein  Ver  bonn

den,  so  baftetee  er  dem  Mündel  für  etwa  entstehenden  Schaden  nach  1848,
839.  Bestellung  eines  nach  8  1781  „untauglichen“  Vormundes
steht  den  E  ir  e  und  Verschwägerten  des  Mündels  das  Recht
der  Beschwerde  zu,  ebenso  dem  über  14  Gahre  alten  Mündel  selbst:  vgl.

RFS.  57  Zifier  9,  §59.
32)  vgl.  PBtron.  88  32,  34  Ziffer  6,  36.
        <pb n="543" />
        Vormundschaft  über  Minderjährige  5*  1778  -  1782

in  den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten  nicht  zur
Vertretung  des  Kindes  berechtigt  ist.1)  Das  gleiche  gilt  für  die
Mutter.16)

Der  Vater  kann  für  ein  Kind,  das  erst  nach  seinem  Tode
geboren  wird,  einen  Vormund  benennen,  wenn  er  dazu  berechtigt  sein
würde,  falls  das  Kind  vor  seinem  Tode  geboren  wäre.

Die  Benennung  des  Vormundes  erfolgt  durch  letztwillige  Verfüzu
  20)

§*1778.  Wer  nach  §  1776  als  Vormund  berufen  ist,  darf  ohne
seine  Zustimmung  nur  übergangen  werden,  wenn  er  nach  den  §§  1780
bis  1784  nicht  zum  Vormunde  bestellt  werden  kann  oder  soll  oder  wenn
er  an  der  Üübernahme  der  Vormundschaft  verhindert  ist  oder  die  Über—
nahme  verzögert  oder  wenn  seine  Bestellung  das  Interesse  des  Mündels
gefährden  würde.-#)

Ist  der  Berufene  nur  vorübergehend  verhindert,  so  hat  ihn  das
Vormundschaftsgericht  nach  dem  Wegfalle  des  Hindernisses  auf  seinen
Antrag  an  Stelle  des  bisherigen  Vormundes  zum  Vormunde  zu  bestellen.

Für  eine  Ehefran  darf  der  Mann  vor  den  nach  §  1776  Berufenen,
für  ein  uneheliches  Kind  darf  die  Mutter  vor  dem  Großvater  zum  Vormunde
  bestellt  werden.)

Neben  dem  Berufenen  darf  nur  mit  dessen  Zustimmung  ein  Mitrormund
  2#)  bestellt  werden.

§  1779.  Ist  die  Vormundschaft  nicht  einem  nach  §  1776  Berusenen
  zu  übertragen,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  Anhörung
des  Gemeindewaisenrats  “)  den  Vormund  auszuwählen.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  eine  Person  auswählen,  die  nach
ihren  persönlichen  Verhältnissen  und  ihrer  Vermögenslage  sowie  nachden
  sonstigen  Umständen  zur  Führung  der  Vormundschaft  geeignet  ist.
Bei  der  Auswahl  ist  auf  das  religiöse  Bekenntnis  des  Mündels  Rücksicht
zu  nehmen..')  Verwandte  und  Berschwägerte  20)  des  Mündels  sind  zunächst
  zu  berücksichtigen.  „

d  1780.  Zum  Vormunde  kann  nicht  27)  bestellt  werden,  wer  geschäftsunfähig
  28)  oder  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht
  entmündigt  ist.?)

*  1781.  Zum  Vormunde  soll  nicht  20)  bestellt  werden:

1.  wer  minderjährig  :1)  oder  nach  §  1906  unter  vorläufige  Vormundschaft
  gestellt  ist;
wer  nach  §  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat;
wer  in  Konkurs  geraten  ist,  während  der  Dauer  des  Konkurses;
wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist,  soweit
sich  nicht  aus  den  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  ein  anderes
ergibt.“:

§  1782.  Zum  Vormunde  foll  nicht  bestellt  werden,  wer  durch
Anordnung  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  von  der
Vormundschaft  ausgeschlossen  ist.  Die  Mutter  kann  den  von  dem  Vater
als  Vormund  Benannten  nicht  ausschließen.

543  —

-–
        <pb n="544" />
        Erläuterungen

8  1783  23)  Frauen  sind  an  sich  zur  Üübernahme  von  Vormundschaften  ebeno“
¾  ähig  wie  Männer.  Eine  Ausn  ahm  e  macht  nur  1  1783  im  nteresse  de
annes,  damit  die  Frau  durch  die  Vormundschaft  nicht  ihren  Pflichten  als.
frau  entzogen  werde.  Übrigens  sind  Franen  allgemein  berechtigt,  die
rnahme  gen  Vormund  nige  "  #  während  die  Männer  zur
dern  ihme  verpflichtet  sind  1785,  1786  1).
Ist  eine  unverheiratete  9  au  um  Vormund  bestellt,  und  fie  beiratet,
  o  kann  (nicht  „muß“)  das  ormundschaftsger  richt  fie  entla
8  1887  1.  —  Über  die  Folgen  des  Mte  ruf  r  von  dem  E
manne  erteilten  Zustimmung  vgl.  8  188
8  1784  35)  Preuß  ben.  gi  Art.  72.  —  —  20  2.  Verordnung  vom  10.  März
M  40.  —  Württemberg.:  AG.  Art.  67.  —  Baden:
16  Art.  34  mtenge  tz  vom  24.  Juli  1888,  8  12a.  —  Der  Beamte  und
Religionsdiener  bedarf  der  „Erlaubnis“.  Es  ist  woh  zu  beachten,  daß
hieraus  keinesweg  ein  „Ablehnungsrecht“  für  den  Beamten
folgt.  Bekommt  der  Beamte  vom  fe  Vormundschaft=  Hrich  eine  Aufforderung
zur  Übernahme  einer  Vormundschaft,  so  mu  eamte  vor  dem  Verpflichtungstermin
  (8  1789)  seine  belet  -  ienstbehörde  um  die  Erlaubnis
augehen.  Das  Vormundscha  t#  cht  hat  zwar  das  Recht,  aber  nicht  die
Berbelichtung  ü„  an  Stelle  des  Beamten  selbst  die  vorgesetzte  ienst-Ffere
  wegen  der  Erlaubnis  zu  befragen.  Der  mte  dagegen  bat  die
Pflicht  dazu.  Tut  er  es  nicht  *  küng  das  Gericht  i#en  gemäß  788  bestrafen,
  auch  macht  der  Beamte  si  gemäß  §  1787  dem  Mündel  “*
Wrsatpflichtiig.  —  üÜber  Amts-  zund  ilitärpersonen,  die  ein  wirkliches
Ablenunggrecht  haben.  vgl.  Note  37.
)Für  Reichs  camte  (z.  B  Postbeamte  gelten  gemäh,  19  des
Rei  A—  setzes  vom  31.  1873  wegen  der  Erlaubnis  zur  rnahme
ormundschaft  s  Lestinmton  en,  die  an  dem  Wohnort  des  Reichs-E
  für  „Staatsbeamte“  des  betr.  undesstaates  lten.
)  Einer  Erlaubnis  bedürfen  ferner  die  Mi  itärpersonen  des
Friedensitankkre  (Offiziere,  Militärärzte,  Militärbeamde  —  eserveoffiziere
  usw.  nur,  felangegier  Veinel  militärische  Übung  ableisten  —)  und
die  Zivilbeamten  de  litärverwaltung.  Die  genannten
Militärpersonen  und  Zivilbeamten  der  Militärverwaltung  haben  außerdem
—  im  Ers.  zu  allen  andern  Beamten  —  das  Recht,  jede  Vormundschaft
ab  nen:  8  41  Neichmilitärgesetz  vom  2.  5.  1874.
8  1785  s#s)  über  die  Folgen  grundloser  Ablehnung  vogl.

88  1787,  1788.
8  1786  15  2,  3.
4  1741  ff.
11  1775,  1797.
*  iat  V  dschaft"  und  außerdem  noch  eine  Eege
13  t  nur  eine  „Vormundschaft“  und  außerdem  noch  eine  nvormundschaft“
  führt,  kann  eine  weitere  Vormundschaft  nicht  ablehnen.

1789.
45  enn  bei  einem  Vormung-  nach  der  Bestellung  einer  der  Gründe
Nr.  2  bis  7  neu  eintritt  B.  Vollendung  des  60.  1eensjahres).  so
kann  der  Vormund  seine  Ent  sung  fordern.
*1787  ½)  Vor  allem  also  dann,  wenn  der  angebliche  Ab  v5  1  rund  (a.  B.

Krankheit,)  „erfunden“  ist.
)  das  Rechtsmittel  ist  die  Beschwerde;  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773

unter  b
8  1788  Der  Fest  gnng  der  dehn  sstrafe  muß  eine  Androhung  vor
ba  r  *  —  33.  angerte  rdnunasstrafe  gibt  es  die  Be
cheerr  dee,  ogl.  Sitni  1  zu  §  1773  unter  VII.
        <pb n="545" />
        Vormundschaft  über  Minderjährige  8  1783  1788

Auf  die  Ausschließung  finden  die  Vorschriften  des  §  1777  Anwendung.


*1783.  Eine  Frau,  die  mit  einem  anderen  als  dem  Vater  des
Nündels  verheiratet  ist,  soll  nur  mit  Zustimmung  ihres  Mannes  zum
Vormunde  bestellt  werden.3)  22)

5  1784.  Ein  Beamter?")  oder  Religionsdiener,  der  nach  den
Landesgesetzen  35)  einer  besonderen  Erlaubnis  zur  Übernahme  einer  Vormundschaft
  bedarf,  soll  nicht  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis  zum
Vormunde  bestellt  werden.7)

l1785.  Jeder  Deutsche  hat  die  Vormundschaft,  für  die  er  von
dem  Vormundschaftsgericht  ausgewählt  wird,  zu  übernehmen,“s)  sofern
nicht  seiner  Bestellung  zum  Vormund  einer  der  in  den  88  1780  bis  1784
bestimmten  Gründe  entgegensteht.

a  1786.  Die  Übernahme  der  Vormundschaft  kann  ablehnen:
eine  Fran;

1.  wer  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat;

3.  wer  mehr  als  vier  minderjährige  32)  eheliche  Kinder  hat;  ein
von  einem  anderen  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  ½°)  wird
nicht  gerechnet;

4.  wer  durch  Krankheit  oder  durch  Gebrechen  verhindert  ist,  die
Vormundschaft  ordnungsmäßig  zu  führen;

5.  wer  wegen  Entfernung  seines  Wohnsitzes  von  dem  Sitze  des
Vormundschaftsgerichts  die  Vormundschaft  nicht  ohne  besondere
Belästigung  führen  kann;

6.  wer  nach  §  1844  zur  Sicherbeitsleistung  angehalten  wird,;

7.  wer  mit  einem  anderen  zur  gemeinschaftlichen  Führung  der
Bormundschaft  #)  bestellt  werden  soll;

8.  wer  mehr  als  eine  Bormundschaft  oder  Pflegschaft  !5)  führt;
die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  über  mehrere  Geschwister
gilt  nur  als  eine;  die  Führung  von  zwei  Gegenvormundschaften
steht  der  Führung  einer  Vormundschaft  gleich.“)

Das  Ablehnungsrecht  erlischt,  wenn  es  nicht  vor  der  Bestellung“)

bei  dem  Vormundschaftsgerichte  geltend  gemacht  wird.“O

§  1787.  Wer  die  Übernahme  der  Vormundschaft  ohne  Grund
ablehnt,  ist,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,“)  für  den
Schaden  verantwortlich,  der  dem  Mündel  dadurch  entsteht,  daß  sich  die
Bestellung  des  Vormundes  verzögert.

Erklärt  das  Vormundschaftsgericht  die  Ablehnung  für  unbegründet,
  so  hat  der  Ablehnende,  unbeschadet  der  ihm  zustehenden  Rechtsmittel,“)
  die  Vormundschaft  auf  Erfordern  des  Vormundschaftsgerichts
vorläufig  zu  übernehmen.

§  1788.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  den  zum  Vormund
Ausgewählten  durch  Ordnungsstrafen  zur  übernahme  der  Vormundschaft
anhalten.“.)

Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  nicht
übersteigen.  Die  Strafen  dürfen  nur  in  Zwischenräumen  von  mindestens

—  545  35
        <pb n="546" />
        t.  1789

8  1790
8  1791

*  1792

z  1793

*1794
*  1795

Erläuterungen

*0)  Im  schlimmsten  Falle  kann  also  eine  Geldstrafe  von  insgesamt
900  Mk.  verpän  werden.  —  Eine  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe
  ist  unzulässig.  Ist  die  Geldfirafe  en  Armut  des  Beraften

  nicht  beitreibbar,  so  ist  eben  das  Ordnungs-Strafverfahren  mißungen.
  Die  Rechtsfolge  aus  §  1787  (Schadensersatz)  tritt  jedoch  in  jedem
Falle  ein,  unabhängig  von  der  Strafe  des  I  1788.

50)  Der  Vormund  wird  „bestellt“,  auch  der  „berufene“  Vormund;
  vgl.  hierüber  Anhang  1  zu  §  1773  unter  IV.  und  Note  8.

1  -.-  Sachregister  unter  „Soll“-Vorschriften.

v2  ntlassung“:  vgl.  8  1886.

33)  Die  allung  Ö27  an  sich  nur  die  Bedeutung  eines  Frichtli  en
ugnisses,  daß  die  darin  bezeichnete  Person  als  „Vormund“  bestellt  ist.  Sie
tmicht  die  Bedeutung  eines  Legitimationspapieres  in  dem  Sinne,  daß  der

gutgläubige  Dritte,  der  auf  Grund  der  ihm  vorgelegten  Bestallung
mit  dem  Vormunde  auf  Rechtsgeschäfte  sich  einläst,  gepen  inzwischen  eingetretene,
  aus  der  Bestallung  sich  nicht  ergebende  Anderungen  der  „Vertretungsmacht“
  des  in  der  bestallung  genannten  Vormundes  gelsü
wird,  und  daß  etwa  der  Mündel  die  damit  verbundenen  Nachteile  zu
tragen  hat.  Die  Vorschriften  der  §§  167  ff.  über  „Vollmachten“  finden  also“
nicht  auf  „Bestallungen“  Anwendung.  Ein  Dritter,  der,  wenn  er  mit  einem
Vormund“  ein  Rechtsgeschäft  abschließt,  unbedingt  sicher  gehen  will,  muß
sich  im  einzelnen  Falle  beim  Vormundschaftsgericht  erkundigen,  ob  die  ihm
vorgelegte  allung  wirklich  noch  in  Kraft  ist.  —  Um  möglichst  zu  verhüten,
daß  hinfällig  gewordene  „Bestallungen“  im  Verkehr  umlaufen,  bestimmt  das
Gesetz,  daß  der  Vormund  nach  Beendigung  seines  mtes  die  „Bestallung“  dem
Gericht  zurückzugeben  hat:  §  1893  Abs.  2.

5")  nämlich:  falls  ein  Gegenvormund  bestellt  ist.  §  1792.

5ö)  vgl.  1775,  1797.

50)  Familienrat:  §88  1858  ff.

57)  „kann“!  nicht:  „muß“.  Bei  erheblicher  Vermögensverwaltung
  „sol  9“  indessen  nach  §  1792  Abs.  2  ein  „Gegenvormund“  bestellt  werden.
Geschieht  es  durch  Schuld  des  Richters  nicht,  so  macht  er  sich  unter  Umständen
  dem  Mündel  schadensersatzpflichtig:  88  1848,  839.

58)  1797  Abs.  1.

5°)  Lies:  die  Vormundschaft  zwar  von  mehreren  Vormündern,
aber  nicht  gemein  stüah  zu  führen  —  und  pgl.  diesen  Fall  in  §  1797
Abs.  2  (wehrere  selbständige  Mitvormünder).  Liegt  also  der  Fall  des

1797  Abs.  2  vor,  so  soll  zwar  bei  erheblicher  Vermögensverwaltung  jeder

ormund  einen  Gegenvormund  bekommen;  indessen  kann  dann  immer  ein
selbständiger  Vormund  zum  Gegenvormund  des  anderen  selbständigen  Vormundes
  bestellt  werden.

00)  Es  finden  also  die  §§  1776  bis  1791  Anwendung.  Es  können  daher
namentlich  auch  Frauen  Gegenvormund  sein.  vgl.  §  1783  nebst  Note.

s1)  über  den  Wirkungskreis  des  Gegenvormundes  bestimmt  das  Gesetz
in  §  1792  nichts.  Hierüber  sind  vielmehr  verschiedene  Einzelvorschriften  gegeben:
  fiehe  besonders  §§  1799  und  1812.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1793  (Allgemeines  über  Nechte  und  Pflichten
des  Vormundes).

2)  vgl.  88  1909,  1795,  1796,  1801.  vgl.  §  1628.

3)  §  1795  besagt  in  seinem  zweiten  kurzen  Absatz,  daß  die  Vorschrift
des  §  181  (Geschäftsabschluß  des  Vertreters  „mit  sich  selbst“)
auch  für  den  Vormund  gilt,  und  zwar  in  allen  Fällen,  gleichgültig
welche  Personen  dabei  beteiligt  sind,  und  um  was  für  Rechtsges  #  es  sich

handelt.  bsatz  1  behandelt  in  3  Ziffern  einige  besondere  Fälle,  die
nicht  unter  §  181  fallen.  In  den  Fällen  des  §  181  (mit  der  einen  Ausnahme
des  „Erfüllungsgeschäfts“,  vgl.  dort)  und  in  den  3  Fällen  des  Abs.  1  fehlt
also  dem  Vormund  die  „Vertretungsmacht“.  Das  Mündel  erhält  in
solchen  Fällen  zu  seiner  Vertretung  einen  Pfleger,  §  1909.  Der  innere  Grund

der  Vorschrift  des  §  1795  ist  der,  daß  das  Gesetz  in  den  dort  aufgeführten
546  —
        <pb n="547" />
        Führung  der  Vormundschaft  8  1789—1795

einer  Woche  verhängt  werden.  Mehr  als  drei  Strafen  dürfen  nicht  verhängt
  werden.“)

§  1789.  Der  Vormund  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte
durch  Verpflichtung  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  der  Vormundschaft
  beftellt..)  Die  Verpflichtung  soll  51)  mittelst  Handschlags  an
Eidesstatt  erfolgen.

§  1790.  Bei  der  Bestellung  des  Vormundes  kann  die  Entlassung
  32)  für  den  Fall  vorbehalten  werden,  daß  ein  bestimmtes  Ereignis
eintritt  oder  nicht  eintritt.

8  1791.  Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung.“)

Die  Bestallung  soll  enthalten  den  Namen  und  die  Zeit  der  Geburt
des  Mündels,  die  Namen  des  Vormundes,  des  Gegenvormundes  51)  und
der  Mitvormünder  sowie  im  Falle  der  Teilung  der  Vormundschaft  die
Art  der  Teilung.“s)  Ist  ein  Familienrat  7)  eingesetzt,  so  ist  auch  dies
anzugeben.

§  1792.  Neben  dem  Vormunde  kann?')  ein  Gegenvormund  bestellt
  werden.

Ein  Gegenvormund  soll  bestellt  werden,  wenn  mit  der  Vormundschaft
  eine  Vermögensverwaltung  verbunden  ist,  es  sei  denn,  daß  die
Verwaltung  nicht  erheblich  oder  daß  die  Vormundschaft  von
mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  zu  führen  ist.'“)

Ist  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  nicht  gemeinschaftlich
  zu  führen,  #o)  so  kann  der  eine  Vormund  zum  Gegenvormunde
des  anderen  bestellt  werden.

Auf  die  Berufung  und  Bestellung  des  Gegenvormundes  finden  die
für  die  Berufung  und  Bestellung  des  Vormundes  geltenden  Vorschriften
  Anwendung.  )  1)

II.  Führung  der  Bormundschaft.

8§  1793.  Der  VBormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Mündels  zu  sorgen,  insbesondere  den
Mündel  zu  vertreten.)

§  1794.  Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,  für  die  Person
  und  das  Vermögen  des  Mündels  zu  sorgen,  erstreckt  sich  nicht  auf
Angelegenheiten  des  Mündels,  für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist.:)

*  1795.  Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht  vertreten:  )

1.  bei  einem  Rechtsgeschäfte  zwischen  seinem  Ehegatten  oder  einem
seiner  Verwandten  in  gerader  Linie")  einerseits  und  dem
Mündel  andererseits,“)  es  sei  denn,  daß  das  Rechtsgeschäft
ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
besteht;

2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die  übertragung  oder  Belastungs)
  ?)  einer  durch  Pfandrecht,')  Hypothek  )  oder  Bürgschaft
  10)  gesicherten  Forderung  des  Mündels  gegen  den
Vormund  oder  die  Aufhebung  oder  Minderung
dieser  Sicherheit  zum  Gegenstande  hat  oder  die  Ver-—

  547  —  35*
        <pb n="548" />
        Erläuterungen
Fällen  einen  Widerstreit  der  Interessen  zwischen  Vormund  und  Mündel  annimmt.



Verwandte  des  Vormundes  .  gerader  Linie  sind:  Eltern,  Großeltern,
  Kinder,  Enkel,  *  1589.  Auf  die  S  wie  e  reltern  des  Vormundes
(val.  8  1590)  bezieht  also  die  Vorschri

5)  Beispiel.  zu  Ziffer  1:  Der  Sohn  des  Ve##ns  will  ein  dem  Mündel
gehöriges  Pferd  kaufen.  Den  Kaufvertrag  kann  im  Namen  des  Mündels
3  nicht  abschließen,  sondern  nur  ein  zu  bestellender  Pfleger
vg  e  3

s)  Beispiel  zu  Ziffer  2:  Schon  vor  der  Vormundsbestellung  lastete  auf
dem  Erundstülr  de  V  eine  u  rbothert  für  das  minderjährige  Kind  M.  Dem
nächst  wurde  V  zum  Vormu  s  M  bestellt.  Soll  nun  jene  0#ohell  „übertragen“
  werden  (88  1153  ff.)  —  gleichgültig  an  wen,  auch  an  einen  ganz
Fremden  —  so  8  u  9  Zwecke  das  Mündel  eeinen  fleger  be-Lcimen:
  ebenso  zur  Löschung  der  Hypothek,  zu  einer  Vorrechtseinräumung

*l  Pelastung  einer  Forderung:  z.  B.  Verpfändung,  Bestellung  eines
mrnnd  daran.
8)  Pfandrecht  1204  ff.
").  Hypothek  119  ff
10)  Bürgschaft  5
das  "(5  der  #nll.  „obligatorische“  Vertrag  (z.  B.  ein  Vertrag,
in  dem  ie  Verfflichtung  übernommen  wird,  nach  zwei  Jahren  dem  X  eine
gewisse  57  Hypothek  ab  siutreten)  im  Gegensatz  2  ügung“,  die  in  der
mnächst  wiriite  ersolgenden  „  Ubtreiung  l  k.  Note  65  und  66.
12)  Zu  #  Hffer  3:  Will  also  z.  hegatte  des  Vormundes  oder
ein  ——i  s  Vormundes  mit  dem  Mär  prozessieren  —  Site  ültig,  um
Gegenstand  sr  darf  der  Vormund  das  Mündel  in  Sstreit
*  vertreten.  Das  Mündel  bekommt  vielmehr  für  einen  solchen  R  treit
einen  Pfleger.
2#  Das  Eericht  „kann“"  die  Vertretung  entziehen,  und  „soll“  es  nur
in  den  Fällen  des  Abs.  2  dieses  §  tun.  Das  Kind  er  ält  dann  gemäß  §  1909
1  die  ber  betreffende  Angelegenheit  oder  den  Kreis  von  Angelegenheiten  einen
e  J
14)  HBeisp  iel:  Das  Mündel  hat  vom  Vater  ein  großes  Schuhwarengeschäft
  geerbt,  das  der  Vormund  fortf  ührt.  Jetzt  richtet  der  Sohn  des  Vormundes
  (vgl.  8  1795  Ziffer  1)  am  selben  Orte  ein  Konkurrenzgeschäft  ein.
Da  wird  das  icht  zwar  keinen  Grund  haben,  den  Vormund  zu  entlassen
9  1886),  wohl  aber  wird  es  für  den  Betrieb  des  S  uhwarengeschäfts  des
ündels  gemäß  §  1796  einen  besonderen  Pfleger  bestellen.
8  1797  15)  Das  Vorhandensein  mehrerer  Vormünder  für  ein  Mündel
bildet  dit  Ausnahme,  1775.
d.  Benu  nur,  was  die  Mitvormünder  „zusammen“  tun,  ist  gültig.
9%

5  1796

Ausnah  b
17)  oder  urch  die  Eltern.  vgl.  Abs.
18  das  Beispiel  zu  8  1775  iis  7  und  §  1798  Note  20.
10)  Also  lediglich  kieh  zu  P.  (§  1777  Abs.  3).
Kann  nur  vorkommen,  wenn  das  Gericht  gemäß  §  1797  Abs.  2
einen  „  Woann  für  die  Versönlichen  Angelegenheiten,  einen  anderen
Vormund  für  die  „Vermögensange  heiten“  des  Mündels  bestellt  hat.
1n  §  1792.  Der  Gegenvormund  ist  nicht  „verwaltender"
Vormund,  sondern  „beaufsichtige  nderl  sormund.  —  über  „Gegenvormundschaft"
im  Falle  des  s  1797  #t
d.  “  ohne  3  i*m  8  121.
23  vg
24)  vgl.  8
Der  Gegenvormund  hat  noch  andere  Rechte  und  Pflichten  als  die
n  S  2  bezeichneten;  vgl.  namentlich  88  1810,  1815,  1826,  1842.  —  Ver-F
  1  ee  eit  des  Gegenvormundes  8  1833

548  —

*  1798

*1799
        <pb n="549" />
        Jührung  der  Vormundschaft  8  1796  -  1800

pflichtung  des  Mündels  zu  einer  solchen  Übertragung,  Belastung,
  Aufhebung  oder  Minderung  begründet;u)

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen  den  in  Nr.  1  bezeichneten
Personen  12)  sowie  bei  einem  Rechtsstreit  über  eine  Angelegenheit
  der  in  Nr.  2  bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §  181  bleibt  unberührt.

8  1796.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vormunde  die
Vertretung  für  einzelne  Angelegenheiten  oder  für  einen  bestimmten
Kreis  von  Angelegenheiten  entziehen.  ½)

Die  Entziehung  soll  nur  erfolgen,  wenn  das  Interesse  des  Mündels
zu  dem  Interesse  des  Vormundes  oder  eines  von  diesem  vertretenen
Dritten  oder  einer  der  im  §  1795  Nr.  1  bezeichneten  Personen  in  erheblichem
  Gegensatze  steht.  )

§J1797.  Mehrere  Vormünder  u½)  führen  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich.'e)
  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit
entscheidet  das  Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht  bei  der  Bestellung  ½)
ein  anderes  bestimmt  wird.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Führung  der  Vormundschaft
unter  mehrere  Vormünder  nach  bestimmten  Wirkungskreisen  verteilen."s)
  Innerhalb  des  ihm  überwiesenen  Wirkungzkreises  führt
jeder  Vormund  die  Vormundschaft  selbständig.

Bestimmungen,  die  der  Vater  oder  die  Mutter  für  die  Entscheidung
von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  von  ihnen  benannten  Vormündern
  und  für  die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  diese  nach  Maßgabe
des  §  1777  12)  getroffen  hat,  find  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  befolgen,
  sofern  nicht  ihre  Befolgung  das  Interesse  des  Mündels  gefährden
würde.

*1798.  Steht  die  Sorge  für  die  Person  und  die  Sorge  für  das
Vermögen  des  Mündels  verschiedenen  Vormündern  zu,.  20)  so  entscheidet
bei  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die  Vornahme  einer  sowohl
die  Person  als  das  Vermögen  des  Mündels  betreffenden  Handlung
das  Vormundschaftsgericht.

8  1799.  Der  Gegenvormund  #1)  hat  darauf  zu  achten,  daß  der
Vormund  die  Vormundschaft  pflichtmäßig  führt.  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  Pflichtwidrigkeiten  des  Vormundes  sowie  jeden  Fall  unverzüglich
  :")  anzuzeigen,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht  zum
Einschreiten  berufen  ist,  insbesondere  den  Tod  des  Vormundes  oder  den
Eintritt  eines  anderen  Umstandes,  infolgedessen  das  Amt  des  Vormundes
endigt  »2)  oder  die  Entlassung  :")  des  Vormundes  erforderlich  wird.

Der  Vormund  hat  dem  Gegenvormund  auf  Verlangen
über  die  Führung  der  Vormundschaft  Auskunft  zu  erteilen  und  die
Einsicht  der  sich  auf  die  Vormundschaft  beziehenden  Papiere  zu  gestatten.:)


8§  1800.  Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,  für  die
Person  des  Mündels  zu  sorgen,  bestimmt  sich  nach  den  für  die  elterliche
  Gewalt  geltenden  Vorschriften  der  §§  1631  bis  1633.  20)  2:)

—  549  —
        <pb n="550" />
        8  1800

8  1801

8  1802

§  1803

8  1804

8  1805

8  1806

8  sor

Erläuterungen

20)  Der  Vormund  hat  also  auch  das  Recht,  Zuchtmittel  gegen  das  Kind
anzuwenden.  §  1631  Abs.  2
27)  Recht  und  Pflicht  der  Aogen.  Unehelichen  Mutter  gegenüber  dem
Kinde  (neben  den  Rechten  des  %  un),  §  §  1707  bovol.  Note  1  zu  h  1793.
Rechte  der  Eltern  (neben  dem  Vormun  bevormundeten  e  elichen
Siydern  ¾l*s  1676  Abs.  2,  88  1696  bis  ½).  5  Kindern  aus  nichtigen
1
28)  Über  die  religiöse  Er  ung.  entscheiden  die  Landesgesetzer  vgl.  E.  134.
2  Im  allgemeinen  so  Lermund  Eilenn  Re  igion  nsgemeinschaft
angehören  wie  das  Mündel;  22  l  Note  25  d  ausnahmsweise
  von  dieser  Regel  elsen  —*  ann  nach  *  dem  Vormund  die
Sorge  für  die  bveliglsse  Erziehung“"  des  Mündels  entzogen  werden.  Das
mit  iält  dann  für  diesen  Teil  seiner  Erziehung  einen  Pfleger.
30)  Wie  das  „Verzeichnis“  aufzuftellen  ist,  sagt  das  Gesetz  nicht.
gdenfalls  muß  es  einen  ordentlichen  Überblick  gewähren.  Versicherung  der
gichtigkeit,  an  Eidret  wird  nicht  gefordert.  vgl.  Note  62  zu  etr.
ichtigkeit  Eidesstatt“  wird  nicht  gefordert.  vgl.  Note  62  zu  §  2001  bet
ein  *  Preußen  vorgeschriebenes  Formular,  das  sich  allgemein  (auch
für  rsd  gemplehlen  dürfte.

2  Die  9  entst  tehenden  Kosten  können  also  aus  dem  Mündelvermögen
  entnommen  wer

33)  pgl.  Note  64  zu  §  Foor.

34)  Falls  der  Lormund  bei  der  Einreichung  des  Verzeichnisses  seine
Pflicht  verletzt  —  z.  B.  ungebührlich  lange  die  legenheit  verzögert  —
¾vm  sann  außerdem  das  ormundschaftsgericht  it  §  1837  den  Vormund

estrafen

35)  igl.  §  1369  wegen  des  Begriffs  „Erwerb  von  Todeswegen

36)  Testament  (88  1937,  2229  ff.)  oder  in  einem  Erbvertrage  *  r*

2299).
*D*TC(  in  giehn  alle  ßenüet  auch  eine  bloß  mündliche  Anordnung.

as  ein  Geschen  den  Lebensretter  des  Mündels.  vgl.  8  814.
us  .  z.  B.  Trinkgeld  im  Hotel,  Weihnachtsgeschenke  an  die  Dienstboten.
vgl.

88  Auch  znicht  in  der  Form,  l  .-7s  sich  Aöt.  aus  dem  Vermögen
des  Mündels  ein  Da  rlebe  .  güb.  1795  Abs.  2,  §  181.  Aber  00
der  bloße  Gebrrauch  Der  der  Ha  ündels  ist  dem  Vormund  dur
§  1805  untersagt  (vg  —  *#  ixim„  gegen  8  1805
treffen  den  Vormund  V.  100),  un  licht  (§  1834),  ferner  je  nach
den  Umständen  Schadensersatzpf  1833)0,  S#dleungsstrafen
§  1837),  Entlassung  aus  dem  8  1886).  Außerdem  macht  der
Krien  sich  je  nach  Umständen  der  Vergehen  der  „Unte  t8  lagung
oder  der  „Untreue“  schuld  iß  und  kann  dieserhakb  mit  Geldstrafe,
schweren  ällen  mit  Geft  ängnis  bis  zu  5  Jahren,  und  daneben  noch  mit,  Verlust
  der  ürgerlichen  Ehrenrechte  bcitrat  werden:  Str.  1  246,

(11)  Wie  das  Geld  anzulegen  ist,  bestimmen  die  88  Wöa,.  8  das
vorhandene  Geld  ist  gemäß  88  1806  ff.  an  ul  en.  imm—t  oll  der  Vormund
  *  vorgefundenen  mögenssiücke  Juwelen,  Grundstücke,  Wertapiere)

  zu  Geld  machen.  Vielmehr  hat  dei-  Vormund  andere  Vermögenssüre
  als  (Geld  verständig.  zu  verwalten.  u  nter  Umständen  also  allerdings
  zu  verkaufen  B.  be  i  Beginn  der  Vormundschaft  vorgefundene
*  Snseen.  ¾  unke  danns  das  Geld  nach  §#§  1806  ff.  anzuegen,
  unter  Umständen  aber  auch  zu  behalten  und  zu  nutzen  (vgl.  8  100).
½)  vorbehaltlich  der  Vorschrift  in  §1811.  —  Mitwitkung  des
Gegenvormundes  r  des  Vormundschaftsgerichts  bei  der  Anlegung:  §  1810.
*)  „soll“,  d  722  gibt  nur  eine  Anweisung  an  den  Vormu
  uwiderhan  ungen  en  ni  e  Ungültigkei  r
nd.  3  iderhandl  cht  die  Uu  l  ltdeGeld
anlage  zur  Folge;  wohl  aber  treffen  den  Vormund  je  nach  den  Umständen
die  in  Note  40  zu  §  1805  angeführten  Rechtsfolgen.

—  550
        <pb n="551" />
        Führung  der  Vormundschaft  8  1801  -  1807

8  1801  Die  Sorge  für  die  religiöse  Erziehung  des  Mündelss)
kann  dem  Vormunde  von  dem  Vormundschaftsgericht  entzogen  werden,
wenn  der  Vormund  nicht  dem  Bekenntnis  angehört,  in  dem  der  Mündel
zu  erziehen  ist.-)

§  1802.  Der  Vormund  hat  das  Vermögen,  das  bei  der  Anordnung
  der  Vormundschaft  vorhanden  ist  oder  später  dem  Mündel  zufällt,
zu  verzeichnen  und  das  Verzeichnis,  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen.30)  Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  1)  so  hat
ihn  der  Vormund  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  zuzuziehen;  das
Verzeichnis  ist  auch  von  dem  Gegenvormunde  mit  der  Versicherung  der
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.

Der  Vormund  kann  sich  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der
Hilfe  eines  Beamten,  eines  Notars  oder  eines  anderen  Sachverständigen
bedienen.2)

Ist  das  eingereichte  Verzeichnis  ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  das  Verzeichnis  durch  eine  zuständige
Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder
Notars)  aufsgenommen  wird.-)

8  1803.  Was  der  Mündel  von  Todeswegenss)  erwirbt
oder  was  ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich
  zugewendet  wird,  hat  der  Vormund  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers
  oder  des  Dritten  zu  verwalten,  wenn  die  Anordnungen  von  dem
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  #o)  von  dem  Dritten  bei  der  Zuwendung
  ?)  getroffen  worden  sind.

Der  Vormund  darf  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
von  den  Anordnungen  abweichen,  wenn  ihre  Befolgung  das  Interesse
des  Mündels  gefährden  würde.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen,  die  ein  Dritter
bei  einer  Zuwendung  unter  Lebenden  getroffen  hat,  ist,  solange
er  lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich  und  genügend.  Die  Zustimmung
  des  Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
ersetzt  werden,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außerstande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.

§  1804.  Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung  des  Mündels
Schenlungen  machen.  Ausgenommen  fsind  Schenkungen,  durch  die
einer  sittlichen  Pflichtss)  oder  einer  auf  den  Anstand  zu
nehmenden  Rücksicht  36)  entsprochen  wird.

§  1805.  Der  Vormund  darf  Vermögen  des  Mündels  nicht  für
sich  verwenden.“)

§  1806.  Der  Vormund  hat  das  zum  Vermögen  des  Mündels
gehörende  Geld  verzinslich  anzulegen,1)  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung
von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.

8  1807.  Die  im  §  1806  vorgeschriebene  Anlegung  von  Mündelgeld
  soll  nur  erfolgen:)  8)

1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem

in  ländischen  Grundstücke  besteht,  oder  in  sicheren

551
        <pb n="552" />
        8  1808

Erlänterungen

5rtheken,  Hrungschulden,  Rentenschulden:  vgl.  1113,  1191,
r%.  Ve  der  „Sicherheit“  der  Anlage  ogl.  Abs.  2  dies.  9  „Inlä#  n-8.
  Grandstuse  Fie  die  in  Deutschland  Flepenen.  Bei  einer  in
Preußen  —  ührten  Vormundschaft  also  z.  der  Vormund  Mündelgeld
  —i-  risch  auf  ein  in  Bayern  ahiets  Grundstück  ausleihen.
B.  deutsche  Reichsanleihe,  preußische  Konsols.  vgl.  auch  Anhang
46  zu  8  —  E#utsche  Lothringen  respic  zu  den  „Bundesstaaten“:  E.  5.
vgl.  Anhang  46  zu  §  1807.
47  sopenannte  „garant  Hür  r  t  e  Anleihen“.
r*  I.  Anhang  48  zu  §  1
r-  reuhen  AG.  75  S  *  —  Zuständig  zu  der  Erklärung  der  Mündelsicherheit
  ist  der  Recnul  räsident  im  Verein  mit  dem  La  richtsräfidenten.
  urchgängig  find  8  mündelsicher  erklärt  worden:  die  Kreis=Faai
  un  zulcchur  ene  große  städtische  Sparkassen,
en  nigt  die  Sparkassen  der  sogenannten  „Raiffeisenvereine“  usw.  —
erner:  Bayern:  Hrordnung  vom  24.  12.  1899  §  22,  Sachsen:  Ver,
oldnung  vom  6.  7.  1899  §  36,  Württemberg:  A.  69,  Baden:  M.
Abs.  2.  —  Wegen  der  Anlagen  in  Sparkassen  vgl.  auch  noch  §  1809.
50)  vgl.  1807  Abs.  1  Nr.  1  und  für  Preußen:  AG.  73,  Ba  ern
AE.  92,  Sachsen:  Gesetz  vom  22.  12.  1899  §  3,  Württemberg:
Saben-  AG.  #obf.  1,  Verordnung  vom  11.  11.  1899  §  35.
51)  Legt  der  Vormund  das  Mündelgeld  so  an,  wie  §  1807  vorschreibt,
so  7  er  *  Pflicht  getan.  Sollte  dann  das  Geld  wider  Erwarten  verloren
ehen,  sollte  br  eine  für  mündelsicher  erklärte  Sparkasse  bankerott  werden,
lon  *2  das  Mündel  nicht  vom  Vormunde  Schadensersatz  verlangen,  sondern
den  erlust  selbst  tragen.  —  Unter  den  vers  ulchie  denen  Anlage-M  ögkeiten,
  die  dem  §  1807  entsprechen,  r  Vormund  die  Wahl:;
bae  jedoch  1810.

52)  4  n  8  1807  it  an  die  Anlegung  von  Geld  in  der  Art  551i  daß  es
sich  um  eine  möglichst  dauernde  Anlage  er  ni  ung  von
Geld,  das  man  schnell  und  jederzeit  zurückziehen  kann.  lt  es  sich  nur  um
angenblickliche  Unterbringung  von  Geld,  ’s  bald  wdelt  er.  gebraucht
wird,  so  trifft  §  1808  zu,  da  man  bei  den  in  8  genannten  Anl  agestellen
sein  Geld  .  rzeit  (vune  K  üundigu  ng)  sknkass  K.  nhene  t  sehr

i  dem  nach  a  8  1807  ange-Beispiel:

  Ein  Vormund  bekommt  am  9  ril  Hrt  Mündel  "
1  Siee  von  10  000  Mk.  von  einem  Schuldner  zurückgeza  lt  Für  den  1.
1905  hat  er  bereits  für  das  Geld  eine  sichere  (8  1807  453  3ppothisenanlage
  in  bestimmter  Aussicht.  Da  wird  er  in  der  Zwi  en  zeit  das  Geld
nach  §  1808  anlegen.  Muß  das  Geld  dage  n  u  Aueg  n  bereit  lten
werden,  so  wird  es  gar  nicht  ahndel  “:  sondern  wird  vom  mund
atür  *  aber  dem  Vonmunde  freia
er  Mündelgeld  auch  *ê635  für

bei  den  —  (das  1  in  *  en  die  Regie-—
  Fangen

Telr-  Es  gilt  hier  das  Note  43  zu  §  1807  Gesa

*rl  iese  Bestimmung  hat  besondere  sn.
kassenanlagen  (#  1807  Abs.  1  Nr.  5),  weil  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in

ssleeW  parkassen  ihrer  großen  Bequemlichkeit  halber  bei  den  Vor-—

  552  —
        <pb n="553" />
        Führung  der  Vormundschaft  8  1808  -1812

Grundschulden  oder  Rentenschulden  an  inländischen
  Grundstücken;“)

2  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder
einen  Bundesstaat“)  sowie  in  Forderungen,  die  in  das
Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch'“)
eines  Bundesstaats  eingetragen  find;

3.  in  verbrieften  Forderungen,  deren  Verzinsung
von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist;“)

4.  in  Wertpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen,  sowie
in  verbrieften  Forderungen  jeder  Art  gegen  eine  inländische
  kommunale  Körperschaft“)  oder  die
Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  sofern  die  Wertpapiere
  oder  die  Forderungen  von  dem  Bundesrate  zur
Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  sind;

5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen  Sparktasse,
wenn  sie  von  der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaats,
in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  ist.“)

Die  Landesgesetze  können  für  die  innerhalb  ihres  Geltungsbereichs
belegenen  Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen,  nach  denen  die
Sicherheit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer
Rentenschuld  festzustellen  ist.50)  51)

8  1808.  Kann  die  Anlegung  den  Umständen  nach  nicht  in  der
im  §  1807  bezeichneten  Weise  erfolgen,)  so  ist  das  Geld  bei  der  Reichsbank,“)
  bei  einer  Staatsbank)  oder  bei  einer  anderen  durch
Landesgesetz  dazu  für  geeignet  erklärten  inländischen
Bankt#3)  oder  bei  einer  Hinterlegungsstelles',)  anzulegen.

§#1809.  Der  Vormund  soll?")  Mündelgeld  nach  §  1807  Abs.  1
Nr.  5  oder  nach  §  1808  nur  mit  der  Bestimmung  anlegen,  daß  zur  Erbebung
  des  Geldes  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.“s)  #)

8  1810.  Der  Vormund  soll“)  die  in  den  85  1806  bis  1808
vorgeschriebene  Anlegung  nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes  “#)
bewirken;  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  wird  durch  die  Gesehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.  Ist  ein  Gegenvormund
  nicht  vorhanden  ,  so  soll  die  Anlegung  nur  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  erfolgen,"#)  sofern
  nicht  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich
geführt  wird.“)

§  1811.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen
Gründen  dem  Vormund  eine  andere  Anlegung  als  die  in  den  88  1807,
1808  vorgeschriebene  gestatten.)

§5  1812.725)  Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung  oder  über
ein  anderes  Recht,  kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung  verlangen  kann,
sowie  über  ein  Wertpapier  des  Mündels  nur  mit  Genehmigung  des
GSegenvormundes  verfügen,  sofern  nicht  nach  den  §§  1819  bis  1822  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist.  Das

553.—
        <pb n="554" />
        8  1810

8  1811
8  1812

Erlänterungen

mündern  sehr  beliebt  und  in  der  Tat  ker  eempfehlenswert  ist  (namentlich  in
kleinen  Orten).  Der  Vormund  soll  also  das  Geld  so  anlegen,  daß  die  „Erhebung"
  nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder
des  Vormundschaftsgerichts  erfolgt.  Dies  lett  natürlich  voraus,
daß  die  Sparkassen  Einlagen  mit  solcher  Klausel  überhaupt  annehmen.  Sie
tun  dies  in  der  Tat  und  machen  die  Klausel  dann  durch  einen  Vermerk  im
Sparkassenbuch  kenntlich.  Sehr  häufig  ist  auch  die  Praris,  daß  der  Vormund
das  Geld  bei  der  Sparkasse  anlegt,  ohne  jene  Klausel  anzugeben,  und  daß
dann  das  Gericht,  dem  er  das  Buch  vorlegt,  in  dem  Buche  vermerkt,
„Abhebung  nur  mit  Gene  migun  s  Vormundscha  eerrichts  Gestatte#
Dieser  Vermerk  bindet  natürlich  an  sich  die  Sparkasse  nicht,  da  das  Gericht  der
Sparkasse  keine  bindenden  Anweisungen  geben  kann.  nn  jedoch  die  Spar—-bsse
  den  Vermerk  beachtet,  also  ohne  Genehmigung  des  Gerichts  das  Geld  nicht
an  den  Vormund  auszahlt  (und  die  Sparkassen  beachten  in  der  Tat  den  Vermerk),
  so  ist  für  die  Praxis  dasselbe  erreicht,  als  wenn  die  Sparkasse  den  Vermerk
  hineingesetzt  hätte.  —  Die  Bestimmung  des  §  1809  ist  der  Ersatz  für  die
früher  übliche,  dem  BGB.  nicht  bekannte  „Außerkurssetzun  7v  der
Sparkassenbücher:  vgl.  darüber  E.  176  und  PrAG.  75  §  2  (Übergangsvorschrift).

5%)  Für  den  „befreiten  Vormund“"  vgl.  8  1852  Abs.  2,  für  den
„Anstaltsvormund“  Prll.  78  §  3,  für  den  „HGeneralvormund“
ebenda  §  4  (vgl.  Anhang  1  zu  §  1773  unter  IV.).

6o)  „soll“;  es  gilt  hier  das  Note  43  zu  §  1807  Gesagte.

o1)  falls  nämlich  ein  Gegenvormund  vorhanden  ist:  §  1792.

62)  Obwohl  also  der  Vormund  an  sich  das  Recht  hat.  unter  verschiedenen
  dem  Gesetz  entsprechenden  Anlagemöglichkeiten  zu  wählen  (pgl.
Note  51  zu  §  1807),  so  „soll“  er  doch  feinen  ntschluß  —  sofern  kein  Gegenvormund
  vorhanden  ist  —  erst  dem  kunungcchastsgerich  Lur  Genehmigung
mitteilen,  bevor  er  die  Anlage  tatsächlich  bewirkt.  Die  orschrift  betrifft
die  „Anlage“  des  Geldes,  und  zwar  in  allen  Fällen  der  de  1806  bis
1808.  8  1809  dagegen  betrifft  die  edung  „Erhebung“)  des  Geldes.
und  zwar  nur  des  nach  §  1807  Abs.  1  Ziffer  5  und  nach  §  1808  angelegten.

os)  §  1797  Abs.  1  Satz  1  —  dagegen  nicht  "r  1797  Abs.  2  Satz  1.

o4)  z.  B.  in  Bergwerksaktien,  in  ausländischen  Wertpapieren  u.  dal.
65)  §  1812  enthält  eine  sehr  wichtige  Ausnahme  von  der  dem  Vormun
nach  Maßgabe  des  §  1793  grundsätzlich  in  vollem  Umfange  zustehenden
  „Verwaltungsbefugnis“.  Denn  nach  §  1812  bedarf  der
ormund  bei  jeder  Verfügung  über  eine  Forderung  des  Mündels  oder
über  einen  anderen  EA##stunganso  ruch  (dazu  gehören:  B.  Grundschulden)
  der  Geefmügung=  und  zwar  entweder  des  Gegenvor
mundes,  falls  ein  solcher  vorhanden  ist  (Abs.  1),  oder  sonst  des  Vormundschaftsgerichts
  (Abs.  3  erster  Halbsatz).  Will  der  Gegenvormund
  die  Genehmigung  nicht  erteilen,  so  kann  an  seiner  Stelle
das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung  erteilen:  Abs.  2.  Ist
eine  gemeinschaftliche  Vormundschaft  vorhanden  (8  1797),  aber  kein
Gegenvormund,  so  tritt  das  Genehmigungsrecht  des  Vormundschafts  richts
nicht  ein;  vielmehr  bennügt.  ich  in  diesem  Falle  das  Gesetz  damit,  daß  jeder
Vormund  ja  nur  dann  handeln  kann,  wenn  die  andern  Mitvorm  ünder  mit
ihm  einig  sind  (§  1812  Abs.  3  zweiter  Halbsatz,  in  Verbindung  mit  §  1797
bs.  1  Satz  1)  und  erachtet  daher  die  sonst  beim  Fehlen  des  Gegenvormundes
nötige  Mitwirkung  des  Gerichts  für  unnötig.  Verfügen  bedeutet  z.  B.  abtreten,
  kündigen,  auch  die  Leistung  annehmen.  vgl.  Anhang  1  zu  5l  104
unter  I.  7.  ach  d  1812  bann  also  z.  B.  der  Vormundnicht  %  bstständig
  eine  dem  Mündel  zustehende  Hypothekenforderung
  abtreten,  zur  Löschung  bringen,  Frch  au.-Hahle  n
lassen.  —  §  1813  stellt  dann  wieder  eine  Ausnahme  von  8  1812  dar,  und
damit  eine  iederherstellung  des  in  "  1793  liegenden  Grundsatzes
der  unbeschränkten  Verwaltungsbefugnis  des  Vormundes.  —
Der  Satz  im  Abs.  1  „sofern  nicht  nach  den  1819  bis  1822“  usw.  bedeutet
  folgendes:  Nach  den  88  1819  bis  1822  bedarf  der  Vormund  in  gewissen

554
        <pb n="555" />
        Führung  der  Vormundschaft  *1813—1815

gleiche  gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtunge%)  zu  einer
solchen  Verfügung.

Die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  wird  durch  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Ist  ein  Gegen  vormund  nicht  vorhanden,  so  tritt  an
die  Stelle  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts,  sofern  nicht  die  Vormundschaft
von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  geführt  wird.  7)  es)

5+51813.  “)  Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung  des
Gegenvormundes  'o)  zur  Annahme  einer  geschuldeten  Leistung:

1.  wenn  der  Gegenstand  der  Leistung  nicht  in  Geld  oder  Wertpapieren#)
  besteht;

2.  wenn  der  Anspruch  nicht  mehr  als  dreihundert  Mark
beträgt;

3.  wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,  das  der  Vormund  angelegt
  hat;

4.  wenn  der  Anspruch  zu  den  Nutzungen  des  Mündelvermögens
  gehört:  7)

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten  der  Kündigung
  oder  der  Rechtsverfolgung  oder  auf  sonstige  NRebenleistungen7s)
  gerichtet  ist.

Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,  3  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Erhebung
  von  Geld,  bei  dessen  Anlegung  ein  anderes  bestimmt
  worden  ist.““)  Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  3  gilt  auch  nicht
für  die  Erhebung  von  Geld,  das  nach  §  1807  Abs.  1  Nr.  1  bis  4  angelegt
  ist.  5)

8  1814.  Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen  des  Mündels
gehörenden  Inhaberpapiere  7°0)  nebst  den  Erneuerungsscheinen
bei  einer  Hinterlegungsstellew')  oder  bei  der  Reichsbank
mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe  der  Papiere
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  verlangt  werden
kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,  die  nach  §  92  zu  den
verbrauchbaren  Sachen  gehören,  sowie  von  Zins-,  Rentenoder
  Gewinnanteilscheinen  ist  nicht  erforderlich.  Den  Inhaberpapieren
  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossamentt
  versehen  sind.ys)

§  1815.  Der  Vormund  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach
5  1814  zu  hinterlegen,  auf  den  Namen  des  Mündels  mit  der  Bestimmung
umschreiben  lassen,  daß  er  über  sie  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  versügen  kann.  Sind  die  Papiere  von  dem  Reiche  oder
einem  Bundesstaat  ausgestellt,  so  kann  er  sie  mit  der  gleichen  Bestimmung
in  Buchsorderungen  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln
lassen.7)

Sind  Inhaberpapiere  zu  hinterlegen,  die  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  einen  Bundesstaat  umgewandelt  werden  können,  so  kann
das  Vormundschaftsgericht  anordnen,  daß  sie  nach  Abs.  1  in
Buchforderungen  umgewan  delt  werden.

555
        <pb n="556" />
        8  1813

Erläuterungen

Fällen  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts“.  In
diesen  Fällen  soll  der  Vormund  nicht  noch  außerdem  der  Genehmigun
des  etwa  vorhandenen  Gegen  vormundes  bedürfen,  der  allerdings  na

1826  vom  Vormundschaftsgerichte  vor  Erteilung  der  vormundschaftsrichterichen
  Genehmigung  „  ört"  werden  soll.

50)  also  zu  dem  Kreuanne  „obligatorischen  Vertrage“,  durch  den
sich  jemand  zu  kiner  ünftigen  „Verfügung“  verpflichtet  (ogl.  Anhang  1
zu  §  104  unter  1.  7).

az)  vgl.  Note  65.  —  We  gfall  der  Beolchränkungen  des  §  1812
bei  dem  freiten  Vormund.  8  1852,  bei  dem  „Anstaltsvormund“
und  dem  „Generalvormund“:  Pr  W.  78  88  3,  4  (vgl.  Anhang  1  zu
1778  3  IV.).

Allg  W  Ermächtigung  des  Vormundes  durch  das
Vermant  ssßber
  das  Verhe  E*  von  §  1813  zu  §  1812  vgl.  oben  Note  65.

70  A  —  wenn  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden  —  auchnicht  der
eicung  des  an  Stelle  des  envormundes  tretenden  Vormund-=scho
  t  hichte  8  1812  Abs.  3;  jedoch  unbeschadet  der  Vorschriften
der  88  1819  bis  1

71)  in  einer  andern  Sache,  5  B.  einem  Pferde,  auch  wenn
dieses  mehr  als  300  Mk.  wert  ist  (vgl.  Ziffer  2

7:2)  z.  B.  Hypothekenzinsen,  eleichg#t#g  in  welcher

e

leichgultig  in  welcher  Höhe.
74

75  obwohl  bei  der  „Anlegung“  von  Geld  mach  den  Ziffern  1  bis
4  des  8  8  n  die  rihe  des  §  1809  nicht  gegeben  ist.
7ü

ogl  für  Preuß
sel  mit  v  ament.  vgl.  Note  20  zu
ur

*.  ins  Reichsschuldbuch  oder  ins  St  t“usri
ogl.  A  n  1807.
80)  z.  .  er  Grundschuld-Briefe.
rorg  über  #ügung  vgl.  Note  65  und  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.
lnen  *  18  asommen  kann.
Sla  v
)  abr  das  Verhältnis  der  Lus  1819  bis  1822  zu  §  1812  ool.  die  dortige
Note  6.  —  Über  Verfügung  ogl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  1.  7.  —

hörung  des  Mündels“  in  den  Fällen  des  §  1821:  vgl.  §  1827,  „Anhörung  -*—
egenvormundes“:  §  1826.  —  Wie  wird  die  „Genehmigung  des  Vormunds
  erteilt?  vgl.  8  1828.
rfü#  ung“  über  ein  Grundstück,  “7  B.  Auflassung  des
Grundsila-  *  Kund  mit  einer  Hypother  ‚auch  die  Unterwerung#zunter
  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  (8  7984
t.  5
5##)  Nach  Abs.  2  gehören  zu  den  „Rechten  an  einem  Grundstück“  im
Sinne  des  8  1821  nicht  Hypotheken,  Grundschulden,  Nentenschulden.  Rechte
an  Grundstücken  im  Sinne  des  §  1821  sind  z.  B.  Grunddienstbarkeiten,  Nießbrauch,
  Vorkaufsrechte,  Reallasten.
85)  z.  B.  die  Forderungen  aus  einem  Kaufvertrage  über  ein  Grundstück
auf  2  „Aufla  ung  des  Grundstücks,  auf  „Begründung  eines  Nießrau
  u.  dg
)  also  namentlich  zu  einem  Grundstückskaufvertrage.  8  313.

—  556
        <pb n="557" />
        Führung  der  Vormundschaft  5  1816—1821

*1816.  GEehören  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  gegen
einen  Bundesstaat  bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft  zu  dem  Vermögen
  des  Mündels  oder  erwirbt  der  Mündel  später  solche  Forderungen,
so  hat  der  Vormund  in  das  Schuldbuch  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,
daß  er  über  die  Forderungen  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgzerichts
  verfügen  kann.

§  1817.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen
  den  Vormund  von  den  ihm  nach  den  88  1814,  1816  obliegenden  Verpflichtungen
  entbinden.

8  1818.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen
  anordnen,  daß  der  Vormund  auch  solche  zu  dem  Vermögen  des
Mündels  gehörende  Wertpapiere,  zu  deren  Hinterlegung  er  nach  §  1814
nicht  verpflichtet  ist,  o)  sowie  Kostbarkeiten  des  Mündels  in  der  im
§  1814  bezeichneten  Weise  zu  hinterlegen  hat;  auf  Antrag  des  Vormundes
kann  die  Hinterlegung  von  Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheinen
angeordnet  werden,  auch  wenn  ein  besonderer  Grund  nicht  vorliegt.

§  1819.  Solange  die  nach  §  1814  oder  nach  §  1818  hinterlegten
Wertpapiere  oder  Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen  find,  bedarf  der
Vormund  zu  einer  Verfügung  so#a)  über  sie  und,  wenn  Hypotheken-,
Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe  hinterlegt  find,#1)
zu  einer  Verfügung  über  die  Hypothekenforderung,  die  Grundschuld  oder
die  Rentenschuld  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Das
gleiche  gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Verfügun  g.  12)

*  1820.  Sind  Inhaberpapiere  nach  §  1815  auf  den  Namen  des
Mündels  umgeschrieben  oder  in  Buchforderungen  umgewandelt,  so  bedarf
der  Vormund  auch  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  Verfügung
Uüber  die  sich  aus  der  Umschreibung  oder  der  Umwandlung  ergebenden
Stammforderungen  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

Das  gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  Buchforderung  des  Mündels  der
im  §  1816  bezeichnete  Vermerk  eingetragen  ist.

§  1821.3:)  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstückss)  oder  über  ein
Recht  an  einem  Grundstücke;  “)

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung  die  auf  Übertragung
des  Eigentums  an  einem  Grundstück  oder  auf  Begründung
  oder  Übertragung  eines  Rechtes  an  einem
Grundstück  oder  auf  Befreiung  eines  Grundstücks  von
einem  solchen  Rechte  gerichtet  ist;  )

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtungso)  zu  einer  der  in
Nr.  1,  2  bezeichneten  Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb
eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtesaneinem  Grundstücke
  gerichtet  ist.

1
Su#
.
-

1

D.
        <pb n="558" />
        z  1822

Erläuterungen

—00)  vgl.  A  87—90  1821  (Nechtslage  betreffend  di
einem  7  Aien  „#oheren,  ns  nh  Nekienschur  —2

*  Abs.  2,  2346,  2347.
t  Berfügen  und  über  „Ve  rpflichtung  zug  einer  Werfügung
l  An  nglu104untet  I  7  gowie  oben  Noten  65,  66.  —  Über  Erb-4
  aftsteilung  gesinn  §  1822  N
2033  (z.  B  Vurh  rv  des  Erbschaftsanteils).

*  1942,  1945.
üô"  1939.  2147,  2180.

2346.

"*)  §  2042.  Der  Erbteilungsvertrag  (die  Erbauseinandersetzun  aQ[  unterliegt
  an  sich  einer  bestimmten  Form  (schriftlich,  gerichtlich)  ni  l
*  8  313  nebst  Note  14,  wenn  ein  „Grundstück“  zur  Erbschaft  wehhn:  t
24  können  aber  eine  gerichtliche  Auseinandersetzung  in  die  Vegeleiten.
  §  2042  nebst  Noten.  Ob  der  Vormund  eine  gerichtliche  E
auseinandersetzung  her  iführen  will,  unterliegt  seinem  pflichtgemäßen  Ermessen.
  Eine  allgemeine  gesetzliche  Bestimmung,  die  den  Vormund  dazu  ver-1
  besteht  cht.  Verständigerweise  wird  doch  der  Vormund  beim  Vorbnde
  ndensein  von  Grundf  icker  und  auch  sonst  bei  größeren  Wertegenständen
  in  der  Regel  die  gerichtliche  Erbauseinandersetzung  herbeiühren.
  l  edem  Falle  bedarf  der  Auseinandersetzungsvertrag  —  auch
gin  Wirat  nK,  oder  etwa  gar  mündlich  geschlossener  —  nach  §  1822  Ziffer  2
Genehmigung  des  Vormund  chaftsgerichts.
200°)  z.  B.  also  eines  kaufmännischen  Geschäfts,  einer  Fabrik  u.  dgl.
102  4  B.  einem  Vertrage  in  dem  das  Mündel  mit  einem  andern
zusammen  eine  eer  —-  gründet  2.  9“7m  105).
Anhörung  des
103  581,  582.  Gleichgültig  ist,  *  K  Mlble12  das  Landgut  oder
den  gewerblichen  Betrieb  pachtet  oder  verpachtet;  ogl.  auch  Ziffer  5.  —
„Landgut"“  vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende.
8  vgl.  Anhone  104  7*72  1822.
105)  Lehrvertrag:  HBand  wer  ker  Lehr  on  Gewerbeordnung
  §  126,  für  usänische  Lehrlinge  5GB.  7  76.
Anhörung  des  Mündels:  §  1827  Abs.  1.
106)  Wenn  der  Vormund  das  Mündel  z.  B.  als  Dienstboten  unterbm
  en  will,  "n  kann  er  es  ohne  Mitwirkung  des  Gerichts  auf
tens  1  ahr  vermieten  oder  sich  vermieten  la  sen  (vgl.  8  113).  Soll
ündel  auf  längere  Zeit  verpflichtet  werden,  so  t  nach  dieser  Nr.  7
ds  Genehmigung  des  Vormundichaftsgeri  ts  erforderlich  —
Anhörung  des  Mündels:  §  1827  A
107)  zu  Nr.  8  bis  10  vgl.  §  1825.  „Ausuchne  von  Geld“z:  also  jede  Aufnahme
  eines  Darlehens.
108)  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber:  §  793.  —  Andere  indossable
Papiere:  Note  20  zu  §  1081.  —  zu  Nr.  9  vgl.  §  1825
100)  z.  B.  zur  „Übernahme  einer  Hypothek“  nach  §  416.—  ogl.  r*sr*ßlP  1825
110)  5G.  g8  Zur  Erteilung  einer  gewö  ae  „Handlungs-—
vollmacht“  (SEB.  8  54)  bedarf  der  Vormund  keiner  gerichtlichen  Genehmigung,
  Ibense  nicht  zum  iderruf  (5SGB.  8  52)  der  erteilten  Prokura.
779.

115)  8  1025  3PO.

113)  d.  h.  bei  einem  Streitwert  bis  zu  300  Mk.  kann  der  Vormund
ohne  enehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  „Vergleiche“
und  „Schiedsverträge“  abschließen.  Bei  höheren  Werten  bedarf  er  der  Genehmi
  hurg  Bei  geldmäßig  „unschätzbaren“  Werten  (z.  B.  bei  einem  Prozed
sche  n  dem  Vormund  und  der  unehelichen  Mutter  des  Kindes  über  d
4:ö  rausgabe  der  Person  des  Kindes  an  die  Mutter)  bedarf  es  stets  der

ennehmigung  des  Gerichts.
        <pb n="559" />
        Führung  der  Vormundschaft  #  1822

Zu  den  Rechten  aneinem  GrundstückimSinnedieser
zorschriften  gehören  nicht  Hypotheken,“!)  Grundschulden  und  Renenschulden.“)
  w)  20)

8  1822.  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundvltogetiuts.


zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  der  Mündel  zueiner  Verfügung

  über  sein  Vermögen  im  ganzenen)  oder  über

eine  ihm  angefallene  Erbschaft'e:)  oder  über  seinen  künftigen
  gesetzlichen  Erbteil  oder  seinen  künftigen

Pflichtteil?)  verpflichtet  wird,“)  sowie  zu  einer  Verfügung

  über  den  Anteil  des  Mündels  an  einer  Erbschaft;)

2.  zur  Ausschlagung  einer  Erbschaftoo)  oder  eines  Vermächtnisses,v#)zum
  Verzicht  auf  einen  Pflichtteilss)
sowie  zu  einem  Erbteilungsvertrages;v)

3.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb
oder  die  Veräußerung  eines  Erwerbsgeschäfts½c)
gerichtet  ist,  sowie  zu  einem  Gesellschaftsvertrages
der  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen  wird;  102)

4.  zu  einem  Pachtvertrag  über  ein  Landgut  oder  einen
gewerblichen  Betrieb,102)

5.  zu  einem  Miet-oder  Pachtvertrag  oder  einem  anderen
Vertrage,  durch  den  der  Mündel  zuwiederkehrenden
Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn  das  Vertragsverhältnis
länger  als  ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahrs  des  Mündels  fortdauern
soll;  10,)

6.  zu  einem  Lehrvertrages,z  der  für  längere  Zeit  als
ein  Jahr  geschlossen  wird;

7.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines  Dienst-oder  Arbeitsverhältnisses
  gerichteten  Vertrage,  wenn  der  Mündel  zu
persönlichen  Leistungen  für  längere  Zeit  als  ein
Jahr  verpflichtet  werden  soll;  1)

8.  zur  Aufnahme  von  Geld  auf  den  Kredit  des
Mündels;  107)

9.  zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber  oder  zur  Eingehung  einer  Verbindlichkeit  aus
einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann;  108)

10.  zur  Ubernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,
insbesondere  zur  Eingehung  einer  Bürgschaft;  00)

11.  zur  Erteilung  einer  Prokura  u10)

12.  zu  einem  Vergleich  #y  oder  einem  Schiedsvertrag,  uce)
es  sei  denn,  daß  der  Gegenstand  des  Streites  oder  der  Ungewißheit
  in  Geld  schätzbar  ist  und  den  Wert  von  dreihundert
Marknicht  übersteigt:;  s

13.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  die  für  eine  Forderung  des
Mündels  bestehende  Sicherheit  aufgehoben  oder  ge-—

  559  —
        <pb n="560" />
        Erläuterungen

114)  z.  B.  Entlassung  von  Grundstücken  oder  Grundstücksteilen
aMus  der  Haft  für  eine  dem  Mündel  zustehende  Hypothek,  Vorrechts-Einräumungen
  u.  dal.

115)  dem  sogen.  „"bligatorischen  Vertrage“;  vgl.  Note  94.

116)  Es  ist  zu  beachten,  daß  nur  in  Ziffer  12  des  §  1822  eine  gewisse
Zöbe  des  Wertes  für  die  Notwendigkeit  der  vormundschaftsgerichtlichen

nehmigung  entscheidend  ist.  In  den  Fällen  der  -  ern  1  bis  11  und  13
lammt,  es  nur  auf  die  Art  des  Geschäfts  an,  nicht  auf  die  Höhe  des
ertes.

1I7)  Die  Brotefüheung  des  Vormundes  an  sih  unterl  nicht  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Der  Vormund  hat  nach  eigenem
  pflichtmäßigen  Ermessen  sich  darüber  zu  entscheiden,  ob  er  prozessieren
will.  en  des  im  Prozesse  etwa  geschlossenen  „Vergleichs“  gilt  jedoch
Ziffer  12  des  §  1822.  ç

115)  vgl.  Anhang  118  zu  §  1822  (Weitere  Fälle,  in  denen  der  Vormund
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf).

110)  .  ahang  119  zu  §  1822  (Fälle,  in  denen  das  Vormundschaftsnw


gericht  die  illigung  oder  Genehmigung  des  Bormundes  ersetzen  kann).
*  1823  ur  „soll  nicht“,  also  nur  Ordnungsvorschrift.  vgl.  Sachregister  unter
Hellsa  Kisten  und  Note  48  zu  §  1807.  —  Anhörung  des  Mündels:

1  ..

121)  wohl  aber  ein  schon  bestehendes  Fortfäühren  Über  den
selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts“  durch  das
Mündel  vgl.  §  112.

§  1824  122)  z  s  und  88  1819—1822.

125)  Tut  der  Vormund  es  doch,  so  tritt  die  Rechtsfolge,  die  sonst  nach
§  110  eintreten  würde  (siehe  dort),  nicht  ein.

8  1825  1225)  „sol!“,  also  nur  Ordnungsvorschrift.  vgl.  Note  120.  Übertretung
dieser  Vorschrift  macht  den  Vormundschaftsrichter  je  nach  Umständen
verantwortlich:  §  1848.

65  1826  125)  „sol  l“;  vgl.  Note  124,  auch  Note  65  am  Ende.  Ist  der  Gegenvormund
  „gehört“  worden,  und  das  ormundschaftegericht  entscheidet  dann
anders  als  der  Gegenvormund  vorschlägt  (z.  B.  genehmigt  trotz  Bedenkens
des  Gegenvormundes),  so  hat  dieser  ein  „Beschwerderecht"  nicht.

#  1827  126)  „soll“;  vgl.  Note  124.

127)  vgl.  §  1822  Ziffer  6,  7,  ferner  §  113.

128  ug.  nhang  118  zu  §  1822  unter  a.

1

129

8  1828  130)  8  1828  gibt  an,  in  welcher  Art  die  nach  88  1819  ff.  erforderliche  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  zu  erteilen  ist,  und  verlangt  Genehmigung
  gegenüber  dem  Vormund.  Es  genügt  also  nicht,  daß  die
Genehmigung  dem  „Dritten"  gegenüber  (dem  Vertragsgegner)  ausgesprochen
  wird.  Ebensowenig  genügt  es,  wenn  der  Vormundschaftsrichter
etwa  lediglich  in  den  Eerichtsakten  den  „Vermerk“  macht,  daß  das  und  das
Nechtsgeschft  genehmigt  werde.  Sondern  die  Genehmigung  muß  dem
„Vormunde  gegenüber“  erklärt  werden,  und  zwar  entweder
mündlich:  dann  wird  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  sein,  oder
schriftlich:  dann  w  die  betreffende  Genehmigun  verklärung  („Verfüung“
  Belchlu  dem  Vormunde  zuzustellen:  S  16  RFG.  In  beiden
zhärer  bekommt  der  Vormund  eine  „öffentliche  Urkunde  '  in  die  Hand:
i  mündlicher  Genehmigung  mit  Protokoll  dadurch  daß  er  sich  eine  „Ausfertigung“
  des  Protokolls  geben  läßt,  die  allen  Anforderungen  genügt,  auch
denen  des  Grundbuchverkehrs  (vgl.  GBO.  8  29,  abgedruckt  Note  13
zu  §  873).  Es  F  dann  Sache  des  Vormundes,  die  „Genehmigungserklärung“
des  Vormundschaftsgerichts  dem  Dritten  (dem  Vertragsgegener)  oder  dem
Grundbuchamte  vorzulegen,  nötigenfalls  abschriftlich  Geglaurge  oder
unbeglaubigt  mitzuteilen  u.  —  Gegen  Versagung  der  Genehmigung  steht
dem  Vormunde  das  Recht  der  Beschwerde  zu.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773  unter

VII.  b,  dagegen  nicht  dem  Dritten  (dem  Vertsagegegnen.

560  —1
        <pb n="561" />
        Führung  der  Vormundschaft  8  1823—1829

mindertn")  oder  die  Verpflichtung  dazu  begründet
wird.:1½)  118)  117)  118)  19)

5*+  1823.  Der  Vormund  soll  nicht  120)  ohne  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des
Mündels  beginnen  oder  ein  bestehendes  Erwerbsgeschäft  des  Mündels
auflöjen.i-1)

5+1824.  Der  Vormund  kann  Gegenstände,  zu  deren  Veräußerung
die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich  ist.122)  dem  Mündel  nicht  ohne  diese  Genehmigung  zur  Erfüllung
  eines  von  diesem  geschlossenen  Vertrags  oder  zu  freier  Verfügung
überlassen.  125)

8  1825.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vormunde  zu
Nechtsgeschäften,  zu  denen  nach  §  1812  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  erforderlich  ist,  sowie  zu  den  im  §  1822  Nr.  8  bis  10  bezeichneten
  Rechtsgeschäften  eine  allgemeine  Ermächtigung  erteilen.

Die  Ermächtigung  soll  :)  nur  erteilt  werden,  wenn  fie  zum  Zwecke
der  Vermögensverwaltung,  insbesondere  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
  erforderlich  ist.

§  1826.  Das  Vormundschaftsgericht  soll  1250)  vor  der  Entscheidung
  über  die  zu  einer  Handlung  des  Vormundes  erforderliche  Genehmigung
  den  Gegenvormund  hören,  sofern  ein  solcher  vorhanden  und
die  Anhörung  tunlich  ist.

8  1827.  Das  Vormundschaftsgericht  soll  ½6)  den  Mündel  hören
vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung  eines  Lehrvertrags
oder  eines  auf  die  Eingehung  eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
gerichteten  Vertrags  1½7)  und,  wenn  der  Mündel  das  vierzehnte
Lebensjahr  vollendet  hat,  über  die  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande.iꝛs)


Hat  der  Mündel  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so
soll  ihn  das  Vormundschaftsgericht,  soweit  tunlich,  auch  hören  vor  der
Entscheidung  über  die  Genehmigung  eines  der  im  8  1821  und  im
5  1822  Nr.  3  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  sowie  vor  der  Entscheidung
über  die  Genehmigung  des  Beginns  oder  der  Auflösung  eines  Erwerbsgeschäfts.12)


§  1828.  Das  Vormundschaftsgericht  kanm  die  Genehmigung  zu
einem  Rechtsgeschäfte  nur  dem  Vormunde  gegenüber  erklären.#50)

8  1829.  Schließt  der  Vormund  einen  Vertrag  ohne  die  ersorderliche
  Henehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,  so  hängt  die
Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ab.  131)  Die  Genehmigung  sowie  deren  Verweigerung
  wird  dem  anderen  Teile  gegenüber  erst  wirksam,
wenn  sie  ihm  durch  den  Vormundmitgeteilt  wird.is)

Fordert  der  andere  Teil  den  Vormund  zur  Mitteilung
darüber  auf,  ob  die  Genehmigung  erteilt  sei,  so  kann  die  Mitteilung
der  Genehmigung  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem
Empfange  der  Aufforderung  erfolgen;  erfolgt  sie  nicht,  so  gilt  die  Genehmigung
  als  verweigert.

561  36
        <pb n="562" />
        8  1829

1830
1831
1832

8  183

Erläuterungen

hinded  Der  Vertrag  ist  also  nicht  schlechthin  unwirksam,  sondern
nur  „hinkend“

132)  d.  h.  die  Genehmigung  ist  zunächst  von  dem  Gerichte  dem  Vormunde
  gegenüber  zu  erteilen:  §  1828.  Damit  ist  aber  die  Sache  noch
nicht  erledigt.  Sondern  nun  muß  erst  noch  der  BVormund  dem  Dritten
von  der  erfolgten  Genehmi  ung  WMitt##lung  machen  (formlos,  auch

mündlich.  d  he  weiter  A

urhed  t  das  Ree  Wld*“  seSolbe-  e  Genehmigung  des  Vormundschaft

  chis  Slhe  en,  also  8  (Note  131),  so  gibt  es  außer  der  nachträgl

  licen  Geneh  hmigung  des  Gerichts  noch  ein  anderes  Mittel,  um  das  Ge-*T#

  wirksam  zu  machen.  Man  wartet  die  Volljährigle  it  des  Mündels

und  dann  kann  dieses  durch  seine  Genehmigung  das  Geschäft  vollwirksam
  machen.

134)  vgl.  §  109.

135)  vgl.  §  111.

138)  d.  h.  der  Gegenvormund  muß  seine  Gewehrigung  (rgl.  8  1812)
dem  Vormunde  gegenüber  erklären  8  1828).  Ist  die  Genehmigung  des
Gegenvormundes  gesetzlich  notwendig,  aber  nicht  ersolgt.  20  bilt  das
31  „hinkend“  (8  1829),  usw.,  "htb  daß  man  in  den  bis  1831

tatt  orte  „das  Vormund  chaftsgericht“  sich  im  nn  ur  Worte

der  n“he"ru  denken  muß.  Handelt  n"  ch  um  grundbuchli
  4  en  ho  muß  der  Gegenvormund  wege  t  Formvorschrift  des
§.29  SSe.  (  ruckt  Note  13  A  §  873)  *—  Genehmt  ung  in  einer

öffentli  "  —5#  erklären  (also  m  18  mit  notariell  oder  gerichtlich

3  beglrubigeer  Unterschrift).

Der  Srsth.  haftet  für  jedes  Berschulden  (Vorsatz  und  FRabrräffigteit,
  §  276).  Fällt  ihm  ein  ulen  zur  Last,  so  wird  er  von  seiner
Errantwortung  nicht  schon  dadurch  frei,  daß  das  Vormundschaftsgesuute
  die  Genehmigung“  (88  1821,  1822)  erteilt  hat.  Der  Vormund-4atericher
  #ostet  d.  dann  r*7r  *—  mständen  neben  oder  nach  dem  Vorenehmip#ung"
  durch  das  Vormund-*i
  3al-.  nach  den  Umständen  des  Falls  ein  „Verulden"
  des  Vormunds  und  damit  seine  Haftung  ausschließen.  —  Wegen
der  Berjährung  cogl.  88  204,  852.

148
)  S4%  ift  nur  der  Fall,  wenn  jeden  von  ihnen  ein  „Verschulden“

trifft.

140  41  ff.

141  1792.

142  1797.

143  .  dem  Mündel  gegenüber  haften  Vormund  und  Gegenvormund
  gleichmäßig  als  Gesamtschuldner  (§  421  ff.).  Wenn  aber  dem

Gegenvormund  nur  Verletzung  Meiner  „Au  süncliete  (§  1799)  zur
Last  fällt  —  nicht  z.  B.  brtrügerisches  Handeln  —  so  kann  er  (abweichend  von
§  426  Abs.  1)  vom  Vormun  atz  dessen  verlangen,  was
er  dem  Mündel  hat  leisten  müssen.

144)  Die  Ansprüche  aus  §  1833  können  auch  schon  während  Bestehens
  der  rüche  au  6  16  235  gemacht  werden;  das  Mündel

e  vollen  Er

bekommt  dann  einen  Pfleger  nach

145)  was  er  nach  8  105,  nicht

mit  4  Prozent:  8

147)  Außerdem  tre  en  thn  je  nach  Umständen  die  andern  in  Note  40

8  1805  angegebenen  Rechtsfolgen.

4  die  Prozesse,  die  ein  Rechtsanwalt  seinem  Mündel  führt,  die
handlung,  die  ein  Arzt  seinem  Mündel  leistet.

149)  Die  Bewiligung  kann  auch  noch  nach  Beendigung  der  Vor-8
  erfolgen.  Schuldner  der  bewilligten  Vergütung  ist  das

ündel.

—  562  —
        <pb n="563" />
        Führung  der  Vormundschaft  g  1830—1836

Ist  der  Mündel  volljährig  geworden,  so  tritt  seine  Genehmigung
  an  die  Stelle  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.i:53)


§  1830.  Hat  der  Vormund  dem  anderen  Teile  gegenüber  der
Wahrheit  zuwider  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  behauptet,
  so  ist  der  andere  Teil  bis  zur  Mitteilung  der  nachträglichen
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zum  Widerrufe  berechtigt,  es
sei  denn,  daß  ihm  das  Fehlen  der  Genehmigung  bei  dem  Abschlusse  des
Vertrags  bekannt  war.  124)

5  1831.  Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der  Vormund  ohne
die  erforderliche  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  vornimmt,
ist  unwirkkam.  Nimmt  der  Vormund  mit  dieser  Genehmigung
ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  anderen  gegenüber  vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft
  unwirksam,  wenn  der  Vormund  die  Genehmigung  nicht  in
schriftlicher  Form  vorlegt  und  der  andere  das  Rechtsgeschäft  aus
diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.“s)

§  1832.  Soweit  der  Vormund  zu  einem  Rechtsgeschäfte  der  Ge-KNehmigung
  des  Gegenvormundes  bedarf,  finden  die  Vorschriften  der
3#  1828  bis  1831  entsprechende  Anwendung.56)

*1833.  Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für  den  aus  einer  Pflichtverletzung
  entstehenden  Schaden  verantwortlich,  wenn  ihm  ein  Verschulden
  zur  Last  fällt.1#')  Das  gleiche  gilt  von  dem  Gegenvormunde.595)


Sind  für  den  Schaden  mehrere  neben  einander  verantwortlich,)
so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.110)  Ist  neben  dem  Vormunde  für  den
von  diesem  verursachten  Schaden  der  Gegenvormund  1½1)  oder  ein  Mitvormund
  1½5)  nur  wegen  Verletzung  seiner  Aussichtspflicht  verantwortlich,
so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Vormund  allein  ver-Pflichtet.)
  14)

§  1884.  Verwendet  der  Vormund  Geld  des  Mündels  für  sich,  1½)
so  hat  er  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verziusen.  17)  12)

"1  1835.  Macht  der  Vormund  zum  Zwecke  der  Führung  der  Vormundschaft
  Aufwendungen,  so  kann  er  nach  den  für  den  Auftrag
geltenden  Vorschriften  der  §§  669,  670  von  dem  Mündel  Vorschuß
oder  Ersatz  verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Gegenvormunde
  zu.

Als  Aufwendungen  gellten  auch  solche  Dienste  des  Vormundes
oder  des  Gegenvormundes,  die  zu  seinem  Gewerbe  oder  seinem
Berufe  gehören.“"s)

§  1836.  Die  Vormundschaft  wird  unentgeltlich  geführt.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  jedoch  dem  Vormund  und  aus  besonderen
  Gründen  auch  dem  Gegenvormund  eine  angemessene
Vergütung  bewilligen.  Die  Bewilligung  soll  nur  erfolgen,  wenn  das
Vermögen  des  Mündels  sowie  der  Umfang  und  die  Bedeutung  der  vormundschaftlichen
  Geschäfte  es  rechtfertigen.)  Die  Vergütung  kann
jederzeit  für  die  Zukunft  geändert  oder  entzogen  werden.

—  563  —  36“
        <pb n="564" />
        8  1837

werde
1838

z  1839
8  1840

8

1841

Erläuterungen

1)  Vormundschaftsgericht  ist  das  Amtsgericht  (8  35  G.).  Jedoch
  können  nach  E.  147  auch  andere  Behörden  mit  den  sss
des  Vormundschaftsgerichts  betraut  werden.  Hiervon  hat  z.  B.  Württemberg
  Gebrauch  macht,  Prenchen  nicht.  Über  die  Zuständigkeit  und  das
Berfahren  in  Vormundschaftssachen  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773  unter  VII.  Wie
dort  schon  bemerkt,  ist  der  ormund  grundsätzlich  „elbständig"
  gegenüber  dem  Vormundschaftsgericht.  Ausnahmen  treten  nur  da  ein,
wo  sie  gekich  bestimmt  sind,  z.  B.  in  den  Genehmigungsfällen  der
88  1819  ff.  s  Gericht  hat  den  Vormund  zu  „beaufsichtigen“,  aber
nicht  zu  „Ieiten“,  namentlich  hat  es  nicht  in  reinen  „Zweckmäßigkeits-=fragen
  Kine  Ansicht  an  die  Stelle  der  Ansicht  des  Vormundes  zu  seten.  Getzli

  usnahmen  von  dieser  Regel  sind  jedoch  diejenigen  Fälle,  in  denen
das  Gesetz  dem  Vormundschaftsgericht  besonders  gestattet,  Entschließungen  des
Vormundes  aus  Hekzmähigkeitsgründen  umzustoßen;  siehe  diese  Fälle  in
Anhang  119  zus  1822.  —  Dem  Gegenvormunde  (§  1792)  steht  das  Vormundschaftsgericht
  viel  freier  gegenüber.  Denn  nach  §  1812  Abs.  2  kann  das
Vormundschaftsgericht  die  vom  envormunde  verweigerte  nehmigung
e  8  n,  und  damit  also  in  der  Tat  aus  reinen  Zweckmäßigkeitsgründen
seine  nficht  an  die  Stelle  der  nsicht  des  Gegenvormundes  setzen.  —  Selbstverständlich
  liegt  es  im  Macht=  und  Pflichtbereich  des  Vormundschaftsrichters,
dem  Vormund  auf  dessen  Wunsch  oder  auch  von  Amtswegen  Auskünfte,
Rat#schle  e,  Rechtsbelehrungen  zu  erteilen.  Allein  wenn  z.  B.
der  Vormund  einen  derart  gegebenen  Rat  nicht  befolgt,  eo  Randerlt  er  um
deswillen  allein  noch  nicht  „pflichtwidrig"  (z.  B.  das  Vormundschaftsgericht
  rät  dem  Vormund,  eine  gegen  das  Mündel  geltend  gemachte  Forderung
von  500  Mk.  zu  bezahlen;  der  Vormund  läßt  es  aber  lieber  auf  einen  Prozeß
  ankommen).

2)  Die  Strafen  können  beliebig  oft  verhängt  werden.  Der  Verhängung
  der  Strafe  muß  eine  Androhung  W##t  8  33  RFS.
Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.
Ist  der  Bestrafte  also  bahlun  sunfähig,  so  ist  das  Ordnungs-Stra  ahren
mißlungen.  Gegen  die  Straffestsitzung  findet  die  Beschwerde  statt,  val.
Anhang  1  zu  §  1773  unter  VII.  b.

3)  Pflichtwidrigkeit  kann  der  Vormund  auch  entlassen

n:  §  1886.

*  *m  ogl.  E.  135  und  Note  92  zu  §  1666.  —  Bei  8  1838  ist  Voraussetzung,
  daß  genügend  „Mündelvermögen"  vorhanden  ist,  um  die  Anordnung
  durchführen  zu  können.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  muß  das
Vormundschaftsgericht  sich  mit  der  Armen-Verwaltung  in  Verbindung
setzen  und  von  dieser  die  Zustimmung  und  praktische  Durchführung  der  angeordneten
  Maßregel  „erbitten“.  Gesetzlich  gezwungen  ist  die  Armen-Verwaltung
  zu  dieser  Mithilfe  nicht.  Versagt  §  1838,  so  bleibt  noch  die
auf  ganz  anderen  Voraussetzungen  fußende  Zwangserziehung  (Fürsorgeerziehung)
  gemäß  den  in  E.  135  vorbehaltenen  Landesgesetzen.

5)  pgl.  1707,  1702,  1696—1698.

s)  also  nur  bei  gröblichen  Pflichtverletzungen  des  Vaters  oder  der

Mutter.  Bei  „elternlosen“  Mündeln  ist  das  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts
  nicht  beschränkt.
*7)  ZJwangsmittel  gegen  den  Vormund  und  Gegenvormund:  8  1837.
s)  Zwangsmittel:  7  18.  Auch  kann  dem  Kinde  nach  §  1909
#in  Pfl  er  beigeordnet  werden,  der  gegen  den  Vormund  auf  „Rechnungsegung“
  klagt.

o)  Befreiung  von  der  Pflicht  der  Rechnungslegung:  1854,  1855,  1903,.
1904.  vgl.  ferner  für  den  „Anstaltsvormund“  und  den  „Generalvormund“:
Pr#.  78  3,  4,  Anhang  1  zu  §.  1773  unter  IV.

10)  Es  braucht  also  nicht  mit  dem  „Kalenderjahr“  zusammenzufallen.

11)  Es  braucht  nicht  bei  jeder  Rechnung  eine  vollständige
Übersicht  über  den  Penwärtigen  Stand  des  Vermögens  gegeben  zu
werden,  sondern  im  Hinblick  auf  das  bei  Beginn  der  Vormundschaft  gemäß

564
        <pb n="565" />
        Vormundschaftsgericht  8  1837—1843

Vor  der  Bewilligung,  Anderung  oder  Entziehung  soll  der  Vormund
und,  wenn  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen  ist,  auch  dieser
gehört  werden.

III.  Fürsorge  nud  Aussicht  des  Bormundschaftsgerichts.

§  1837.  Das  Vormundschaftsgericht  )  hat  über  die  gesamte
Tätigkeit  des  Bormundes  und  des  Gegen  vormundes  die  Aufsicht
  zu  führen  und  gegen  Pflichtwidrigkeiten  durch  geeignete  Gebote  und
Verbote  einzuschreiten.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den  Vormund  und  den  Gegenvormund
  zur  Befolgung  seiner  Anordnungen  durch  Ordnungsstrafen
anhalten..)  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert
  Marknicht  übersteigen.s)

8  1838.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  der
Mündel  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in
einer  Erziehungsanstalt  oder  einer  Besserungsanfstalt  untergebracht
wird.))  Steht  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Sorge  für  die
Person  des  Mündels  zu)  so  ist  eine  solche  Anordnung  nur  unter  den
Voraussetzungen  des  §  1666  zulässig.“)

§  1839.  Der  Vormund  sowie  der  Gegenvormund  hat  dem  Vormundschaftsgericht
  auf  Verlangen  jederzeit  über  die  Führung  der  Vormundschaft
  und  über  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Mündels  Auskunft
zu  erteilen.)

*  1840.  Der  Vormund  hat  über  seine  Vermögensverwaltung
dem  Vormundschaftsgerichte  Rechnung  zu  legen.)  )

Die  Rechnung  ist  jährlich  zu  legen.  Das  Rechnungsjahr  wird
von  dem  Vormundschaftsgerichte  bestimmt.0)

Ist  die  Verwaltung  von  geringem  Umfange,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht,
  nachdem  die  Rechnung  für  das  erste  Jahr  gelegt
worden  ist,  anordnen,  daß  die  Rechnung  für  längere,  höchstens  dreijährige
  zZeitabschnitte  zu  legen  ist.

1841.  Die  RNechnung  soll  eine  geordnete  Zusammenstellung
der  Einnahmen  und  Ausgaben  enthalten,  über  den  Ab=  und  Zugang  des
Vermögens  Auskunft  geben  11)  und,  soweit  Belege  erteilt  zu  werden
pflegen,!?)  mit  Belegen  versehen  sein.

Mird  ein  Erwerbsgeschäft  mit  kaufmännischer  Buchführung  betrieben,
  so  genügt  als  Rechnung  eine  aus  den  Büchern  gezogene
Bilanz.1s)  Das  Vormundschaftsgericht  kann  jedoch  die  Vorlegung  der
Bücher  und  sonstigen  Belege  verlangen.

8  1842.  Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen,  so
hat  ihm  der  Vormund  die  Rechnung  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes
  vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat  die  Rechnung  mit
den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung  ihm  Anlaß  gibt.)

§  1843.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Nechnung  rechnungsmäßig
  und  sachlich  zu  prüfen  1½5)  und,  soweit  erforderlich,  ihre  Berichtigung
  und  Ergänzung  herbeizuführen.)

—  565  —
        <pb n="566" />
        Erlänterungen

"n  1802  eingereichte  „Vermögensver  zeichnis“  genügt  es,  wenn  die
echnun  die  Angaben  über  den  „Ab=  und  Zugang"“  des  Vermögens  enthält.
Was  das  Wenundichektsgerich  1  unter  Berücksichtigung  der  Umstände
  i]!l  Lin  zEn  Faues  zu  rteilen
8  39  GB.  Kau  dt  nische  Buchführung  kommt  nicht
bloß  in  gasnsn-  -*•  en  vo  vor,  uen  rn  auch  z.  B.  bei  der  Bewirtschaftung
  größerer  Landgüter  mit  chen  Nebenbetrieben  (Brennerei).
8  1842  24)  asttung.  des  stue  für  ordnungsmäßige
  Prüfung  18  1799
8  1843  15)  insbesbnden  d  M  6  1806  ff.)  „Anlegung“  des
Mündelgeldes.  Das  Gericht  kann  sich  namentlich  auch  das  nach  der  Rechnung
borhankene  bare  Geld  vorzeigen  lassen,  ferner  die  Sparkassenbücher
  u.  I.,  Zur  Mithilfe  *  er  hnerischen  Durchprüfung  stehen  dem
Gericht  beson  re  echnungsbeamte  zur  Ve  lügung.
16)  im  Aufsichtswege  gemäß  §  1837  .
17)  nämlich  in  einem  P  se  zwis  dem  Vormund  und  einem
dem  Mündel  gemäß  §  1909  zu  #  elnen  #  6  Riech
18)  Dadurch,  daß  das  Vormundschaftsgericht  die  nungen
als  Suerbnungemäh  anerkannt  hat,  geht  dem  N.  ndel  das  Recht  nicht
loren,  nach  Beendigung  der  Vormundschaft  gegen  die  Rech-8
  en  seinerfeits  Ausstellungen  zu  erheben  und  Schadenser  satz-8
  gegen  den  Vormund  geltend  zu  machen.  vgl.  auch  §  259  und

8  ½“4  .  Der  Vormund  kann  aber  dann  die  übernahme  der  Vormund-T
  a  l  nen,  oder  nach  der  Bestellung  seine  Entlassung  verlangen:
lErlas  er  6,  1889.  —  Ercdener  das  Vormundschaftsgericht  den  Vormund

E.  „sicher  ulepflichtig“.  so  ist  es  ohne  weiteres  befugt,  das  Grundbuchamt

um  die  intragung  einer  „Sicherungshypothek“  an  Grundstücken  des  Vormundes
  *  u  1154  Der  Vormund  soll  nur.  soweit  tunlich,  vorher  „gehört“
werden

8  1845  20)  vgl  8  1814.  Der  Fall  kann  bei  minderjährigen  Kindern  im  Falle
der  „Annahme  an  d  vorkommen  (  81765  und  bei  der  wieder
verheirateten  Mutter:  1697.  *  *¾¼  die  Vorschrift  namentlich
Bedeutung  für  valblhes  e  Mundel  "l.6  1899,  1897.

8  1846  :1)  Dieser  ährt  dem  Vormamsch  gerichte  das  Recht  und  die
Pflicht,  in  ei  *  illen  selb  ttätig  *  wer  n.  Namentlich  kann  das
Vormundsce  ftsgericht  einen  „P  ceen  bestellen  (§  1909);  es  kann
auch  5  t  (z.  B.  durch  Augenscheinseinnahme,  “81.  en,

)  alle  möglichen  Maßregeln  Sreifen  die  eben  nötie

*5  ni  das  Kind  z.  B.  aus  einer  sein  Leben  oder  seine  rmW18  *
denden  Umgebung  wegnehmen  und  anderwärts  unterbringen

trägt  der  Staat,  vorbehaltlich  des  Rückgriffs  an  etwa  verhandene
Mündelvermögen.  Alle  diese  Maßregeln  a  nur  „vorläufige“.  Das
Gericht  muß  sehen,  ¾6  rasch  wie  möglich  dafür  zu  das  Kind  wieder
eine  ordnungsgemä  ertretung“  arhäll,  eiän  m  ie  Bestellung  des
Vormundes,  nötig  nfalls  Entlassung  und  te  Uung,  EW#t
betreiben.  Das  Amt  des  nach  88  1846,  1909  resrt  Wlang.  reger
wird  dann  mit  der  Bestellung  des  Vormundes  vom  Gericht  aufgehobe  n.

§  1919.
1847  -  22)  oI“,  also  nur  Hr###ungsporschrift  Verantwortlichkeit
8  für  Untork-  ung  Wee  Vorschrift  nach  §  1
23  1

24

*5“  /  Lal  Anga  ang  ##  “i-  8  1822  unter  a.
ahlt  *  7nO  Mündel  nicht  arr  reiwillig,  so  müssen  die  Verwandten
(Vers  zu  n  es  (d.  h.  vertreten  durch  seinen  Vormund)  auf  Zahlung  der

durch  s  Vormunds  aftsgericht  festgesetzten  Summe  im  Prozeßwege  beangen.


—  566  —
        <pb n="567" />
        Gemeindewaisenrat  8  1844  -  1850

Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel
streitig  bleiben,  können  schon  vor  der  Beendigung  des  Vormundschaftsverhältnisses
  im  Rechtswege  geltend  gemacht  werden.½)  18)

8  1844.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen
  den  Vormund  anhalten,  für  das  seiner  Verwaltung  untertiegende
Vermögen  Sicherheit  zu  leisten.!)  Die  Art  und  den  Umfang  der  Sicherheitsleistung
  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen.
Das  Vormundschaftsgericht  kann,  solange  das  Amt  des  Vormundes
dauert,  jederzeit  die  Erhöhung,  Minderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit
  anordnen.

Bei  der  Bestellung,  Anderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit  wird
die  Mitwirkung  des  Mündels  durch  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.

Die  Kosten  der  Sicherheitsleistung  sowie  der  Anderung  oder  der
Aufhebung  fallen  dem  Mündel  zur  Last.

§  1845.  Will  der  zum  Vormunde  bestellte  Vater  oder  die  zum
Vormunde  bestellte  eheliche  Mutter  des  Mündels  eine  Ehe  eingehen,  so
liegen  ihnen  die  im  §  1669  bestimmten  Verpflichtungen  ob.20)

§  1846.  Ist  ein  Vormund  noch  nicht  bestellt  oder  ist  der  Vormund
an  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  verhindert,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  im  Interesse  des  Mündels  erforderlichen  Maßregeln  zu
treffen.-#1)

8  1847.  Das  Vormundschaftsgericht  soll::)  vor  einer  von  ihm
zu  treffenden  Entscheidung  auf  Antrag  des  Vormundes  oder  des
Gegenvormundes  Verwandte  oder  Verschwägerte  23)  des  Mündels  hören,
wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
Kosten  geschehen  kann.  In  wichtigen  Angelegenheiten  soll
die  Anhörung  auch  ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige  Angelegenheiten
find  insbesondere  die  Volljährigkeitserklärung,  die  Ersetzung
  der  Einwilligung  zur  Eheschließung  im  Falle  des  §  1304,
die  Ersetzung  der  Genehmigung  im  Falle  des  §  1337,  die  Entlassung
aus  dem  Staatsverbande:gs)  und  die  Todeserklärung.:o)

Die  Verwandten  und  Verschwägerten  können  von  dem  Mündel
Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen  wird  von
dem  Vormundschaftsgerichte  festgesetzt.)

1848.  Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  die  ihm  obliegenden  Pflichten,?s)  so  ist  er  dem  Mündel  nach  §  839
Abs.  1,  3  verantwortlich.-")  30)

IV.  Mitwirkung  des  Gemeindewaisenrats.3)

8  1849.  Der  Gemeindewaisenrat  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  die  Personen  vorzuschlagen,“:)  die  sich  im  einzelnen  Falle  zum
Vormunde,  GEegenvormund  oder  Mitglied  eines  Familien-=kats
  eignen.-8)

§  1850.  Der  Gemeindewaisenrat  hat  in  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts
  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vormünder  der  sich  in
seinem  Bezirk  aufhaltenden  Mündel  für  die  Person  der  Mündel,  insbe-—

  667  —
        <pb n="568" />
        1848

l  1849

8  1851

8  1852

Erläuterungen

ꝛs)  Nach  §#§  1848,  839,  1833  ist  die  Rechtslage  folgende:  Der  Vormundschaftsrichter
  haftet  dem  Mündel  sowohl  f#  vorsätzliche  wie  für  fahrlässige
  Schadenezufügung,  und  zwar  bei  „Vorsatz"  neben  dem  etwa  auch
schadensersatzpflichtigen  ormund  als  Gesamtschuldner,  bei  „Fahrlässigkeit“
  erst  nach  dem  rnt  lichtigen  Vormund  (wenn  also
der  Vormund  bahlungeunfätig  ist).  Für  das  Verhältnis  des  Vormundschaftsrichters
  zum  Vormund  ist  §  841  maßgebend  (nach

841  kann  der  Vormundschaftsrichter  vom  Vormunde,  wenn  beide  schuldig
nd,  Ersatz  des  dem  Mündel  Geleisteten  verlangen).  —  Ob  der  Staat  für
ie  Schadenszufügungen  des  Vormun  Ghahtertchtzr  haftet,  entscheidet  sich  gemäß

  E.  7  nach  den  andergeseten-  vgl.  hierzu  Note  96  zu  §  89  unter  b.

207)  Der  Anspruch  gegen  den  Richter  geht  auch  gegen  dessen  Erben.

o  n  der  Verjährung  des  Anspruchs  aus  vgl.  ..

2  der  Berjäh  de  "  8  1848  rcl—  §  852

31)  Die  Ausgestaltung  der  Rechtseinrichtung  des  Gemeindewaisenrats
ist  den  Landesgesetzgebungen  überlassen.  onl.  rAG.  Art.  77,  BAG.  Art.  93
bis  99,  SAG.  §  41,  Verordnung  vom  6.  Juli  1899  38—47,  WAG.  Art.  586,
Bd.  Siechtpolsgelgeseg.  vom  17.  dun  1899  §§  5—15,  Verordnung  vom  11.  November
  1899  §  52.  In  Preußen  ist  das  Amt  des  Gemeindewaisenrats  ein
unentgeltliche  Gemeindeamt,  zu  dessen  Annahme  jedes  Gemeindemitglied

esetzlich  verpflichtet  ist.  In  größeren  Gemeinden  werden  mehrere  Per-“
  mit  diesem  Amte  betraut.  Sie  alle  zusammen  wie  auch  jeder  Einzelne
ühren  die  Bezeichnung  „Gemeindewaisenrat“.  Zur  Unterstützung  des  Waisenrats
  können  die  meinden  „Waisenpflegerinnen“  ernennen.
Das  nornungschaftsgericht  ist  nicht  „vorg  esetzte  Behörde“  über  den
Waisenrat,  kann  ihm  also  keine  „Rügen“  erteilen,  ihm  auch  keine  Ordnungsstrafen
  (etwa  nach  8  .  hause  Verletzt  der  Waisenrat  seine  Pflichten
geenüber  dem  Vormundschaftsgericht  (z.  B.  die  Pflicht  der  Auskunft  8  1850
s.  1  Sat  2).  laemuW  das  Gericht  fic  über  den  Waisenrat  beschweren,
und  zwar  beim  Magistrat  (bei  Waisenräten  in  Städten)  oder  beim  Landrat
bei  isenräten  in  Dorfgemeinden).  In  Preußen  He  in  jedem  Jahr  unter
orsitz  des  Vormundschaftsrichters  oder  eines  Magistratsmitgliedes  mindestens
eine  allgemeine  Waisenratssitzung  statt.  In  dieser  werden  rmr--rlrlrs
allgemeiner  Art  aus  dem  Vormundschaftsrecht  besprochen.  Jeder  isenrat
ist  zur  Teilnahme  an  diesen  Versammlungen  verpflichtet.
5  auf  Anfrage  des  Gerichts,  v01-8  Muerns
38)  Diese  Vorschlagspflicht  ist  in  raxis  die  Futsamite  Aufgabe
des  Waisenrats.  Denn  wenn  auch  das  Gericht  an  den  Vorschlag  nicht  gebunden
  ist,  so  wird  doch  tatsächlich  fast  ausnahmslos  das  Gericht  den  r-Ishlogenen
  zum  Vormund  bestellen  (§  1789).  Von  der  Sorgsamkeit  des
aisenrats  hängt  es  daher  fast  ausschließlich  ab,  ob  das  Mündel  einen  geeigneten
  Vormund  erhält.

84  1789.

35)  Damit  der  Gemeindewaisenrat  des  neuen  Aufenthaltsorts  von  dem
Vorkandensein  des  Mündels  Kenntnis  erlangt  und  seine  Pflichten  aus  §  1850
erfüllen  kann.  Zweckmäßiger  Weiß  legt  .  jeder  Waisenrat  über  alle  Mündel
seines  Bezirks  —  von  denen  er  je  nach  §  1851  Abs.  1  und  2  Kenntnis  erlangt
  —  eine  Liste  an.

30)  Befreite  Vormundschaften  d.  "!  Befreiungen  des  Vormundes  von
den  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Mündels  in  den  vorhergehenden  88  angeordneten
  gesetzlichen  Beschränkungen  sind  nur  in  dem  durch  die  1852  ff.
bestimmten  Umfarze  zulässig,  und  auch  dies  nur  mit  der  in  §  1857  festge
  ßten  Maßgabe.  —  Für  den  Anstaltsvormund“  und  den  „Gene

al  vormund“  pgl.  noch  E.  136,  Bra  .78  8§8  3,  4,  für  volljährige

Mündel  vgl.  88  1903,  1904.

37  1776  ff.,  1856  (also  nur  letztwillig).

ns  genvormund  §  1792.

30)  Von  dem  Erfordernis  der  „„ormundschaftsrichterlichen
Genehmigung  zu  den  in  8g8  1821,  1822  bezeichneten  Rechtsgeschäften  ist
„Befreiung“  nicht  zulässig.

568
        <pb n="569" />
        Befreite  Vormundschaft  i  1851-—  1854

sondere  für  ihre  Erziehung  und  ihre  körperliche  Pflege,  pflichtmäßig
Sorge  tragen.  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte  Mängel  und  Pflichtwidrigkeiten,
  die  er  in  dieser  Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen  und  auf
Erjordern  über  das  persönliche  Ergehen  und  das  Verhalten  eines
Mündels  Auskunft  zu  erteilen.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrat  Kenntnis  von  einer  Gefährdung
des  Vermögens  eines  Mündels,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht
Anzeige  zu  machen.

§  1851.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem  Gemeindewaisenrate
  die  Anordnung  der  Vormundschaft  ½)  über  einen  sich  in  dessen  Bezirk
  aufhaltenden  Mündel  unter  Bezeichnung  des  Vormundes  und  des
Gegenvormundes  sowie  einen  in  der  Person  des  Vormundes  oder  des
Gegenvormundes  eintretenden  Wechsel  mitzuteilen.

Wird  der  Aufenthalt  eines  Mündels  in  den  Bezirk  eines  anderen
Gemeindewaisenrats  verlegt,  so  hat  der  Vormund  dem  Gemeindewaisenrate
  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  und  dieser  dem  Gemeindewaisenkate
  des  neuen  Aufenthaltsorts  die  Verlegung  mitzuteilen.)

V.  Befreite  Bormunbschaft.)

§  1852.  Der  Vater  kann,  wenn  er  einen  Vormund  benennt,  die
Bestellung  eines  Gegenvormundes  ausschlieben.?7)  a8)

Der  Vater  kann  anordnen,  daß  der  von  ihm  benannte  Vormund
bei  der  Anlegung  von  Geld  den  in  den  88  1809,  1810  bestimmten
Beschränkungen  nicht  unterliegen  und  zu  den  im  8  1812  bezeichneten
Rechtsgeschäften?)  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  nicht  bedürfen  soll.  Diese  Anordnungen  sind
als  getroffen  anzusehen,  wenn  der  Vater  die  Bestellung
eines  Gegen  vormundes  a  usgeschlossen  hat.

*1853.  Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten  Vormund  von
der  Verpflichtung  entbinden,  Inhaber=  und  Orderpapiere  zu  hinterlegen")
  und  den  im  §  1816  bezeichneten  Vermerk  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  das  Staatsschuldbuch  eintragen  zu  lassen.

§  1854.  Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten  Vormund  von
der  Verpflichtung  entbinden,  während  der  Dauer  seines  Amtes  Rechnung
zu  legen.“)

Der  Vormund  hat  ineinem  solchen  Falle  nach  dem  Ablaufe
von  je  zwei  Jahren  eine  Übersicht  über  den  Bestand  des  seiner
Verwaltung  unterliegenden  Vermögens  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.
  Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  die  übersicht  in
längeren,  höchstens  fünfjährigen  Zwvischenräumen  einzuleichen
  ist.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen,  so  hat  ihm  der
Vormund  die  übersicht  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes
vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat  die  Übersicht  mit  den  Bemerkungen
zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung  ihm  Anlaß  gibt.

500
        <pb n="570" />
        Erlãuterungen

10  1814,  1815.
1840.  Eine  Befreiung  von  der  Einreichung  eines  Vermögens-—
  (§  1802)  und  von  der  Schlußrechnung  (§  1890)  ist  nicht  zu-3

  §  1777  Abs.  1  Satz  2.

a8  I.  Anhang  1  zu  §  1773  unter  VI  am  Ende  betr.  Familienrat.
Da  von  dieser  Einrichtung  in  Praxis  nur  selten  Gebrauch  gemacht  wird,
ist  von  einer  Erläuterung  der  einzelnen  Bestimmungen  Abstand  genommen.

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  B66B.
Nachbarrecht.

Art.  Gæ.  Sind  Fenster  weniger  als  0,60  m  von  der  Grenze  eines  Nachbarndstücks
  entfernt,  das  mit  Gebluden  versehen  ist  oder  als  Hofraum  oder  Hausgarten
ient,  so  müssen  sie  auf  Verlangen  des  Eigentumers  dieses  Grundstücks  so  eingerichtet
werden,  dass  bis  zur  Höhe  von  1,80  m  über  dem  hinter  ihnen  befludlichen  Boden  weder
das  Offnen  noch  das  Durchblicken  möglich  ist.  Die  Entfernung  wird  von  dem  Fusse
der  Wand,  in  der  sich  das  Fenster  befindet,  unterhalb  der  zunlchst  an  der  Grenze  befindlichen
  Aussenkante  der  Fensteröffnung  ab  gemessen.

Den  Fenstern  stehen  Eichtöfaungen  deder  Art  gleich.

Art.  63.  Balkone,  Erker,  Galerien  und  ähnliche  Anlagen,  die  weniger
als  0,60  m  von  der  Grenze  eines  Nachbargrundstticks  abstehen,  das  mit  Gebluden  versehen
  ist  oder  als  Hofraum  oder  Hausgarten  dient,  müssen  auf  der  dem  Nachbargru#dstühche
  zugekehrten  Seite  auf  Verlangen  des  Nachbars  mit  einem  der  Vorschrift

es  Artikel  62  entsprechenden  Abschlusse  vorsehen  werden.  Der  Abstand  wird  bei  vorspringenden
  Anlagen  von  dem  zunlchst  an  der  Grenze  befindlichen  Vorsprung  ab,  bei
anderen  Anlagen  nach  Artikel  62  Abs.  1  Satz  2  gemessen.

Art.  r  Die  Vorschriften  der  Artikel  62,  63  kommen  auch  gegentber  einem
Grundstücke,  das  einer  öffentlichen  Eisenbahnanlage  dient,  zur  Anwendung.
Die  Fenster  und  anderen  Lichtöffnungen  sowie  der  Abschluss  der  im  Artikel  63  bezeichneten
  Anlagen  dürfen  jedoch  so  eingerichtet  werden,  dass  sie  das  Durchblicken  gestatten.

Art.  65.  Für  Fenster,  andere  Lichtöffnungen  und  Anlagen  der  im  Artikel  63
bezeichneten  Art,  die  sich  an  der  Baulinie  befinden,  gelten  die  Vorschriften  der
Artikel  62  bis  64  nicht.

Art.  66.,  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehenden  Lichtöffnungen,  Fenster,  Balkone,  Erker  und  Hhnlichen
Anlagen  bleiben  die  bisberigen  Vorschriften  in  Geltung,  soweit  sie  eine  geringere  Beschrinkung
  bestimmen  als  die  Artikel  62  bis  65.

Art.  67.  Hat  der  Eigontmer  eines  Gobludes  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  nach  den  Vorschriften  des  Preussischen  Landrechts  durch  Zeitablauf
  das  Recht,  erlang  dass  Zum  Schutze  seiner  Fenster  vor  Verdunkelung  mit  Anlagen
auf  einem  Nachbargrundstück  ein  bestimmter  Abstand  eingehalten  werden  muss,  so  gilt
dieses  Recht  als  Grunddionstbarkeit.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Eigentümer  eines  Gebludes  vor  dem  Inkrafttreten
des  Büurgerlichen  Gesetzbuchs  nach  den  Vorschriften  des  Pfülzischen  Rechts  durch
Zeitablauf  das  Recht  erlangt  hat,  Fenster,  andere  Lichtöffnungen  oder  Anlagen  der  im
Ariirel  6  bezreichneten  Art  zu  halten,  die  den  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  entsprechen.


Art.  6S8.  Werden  swei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  geschieden.
zu  deren  Benutzung  die  Eigenttmer  der  Grundstücke  gemeinschaftlich  berechtigt  sind.
so  kann  der  Eigentümer  des  einen  Grundstücks  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks
  nicht  verbieten,  die  Mauer  ihrer  ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen,  wenn  ibm  nachgewiesen
  wird,  dass  durch  die  Erhöhung  die  Mauer  nicht  geführdet  wird.

Der  Eigentümer  des  Grundstücks.  von  dem  aus  die  Erhöbung  erfolgt  ist,  kann
dem  Eigenttimer  des  anderen  Grundstücks  die  Benutzung  des  Aufbaues  verbieten,  bis
ihm  für  die  Hulfte  oder,  wenn  nur  ein  Teil  des  Aufbaues  benutzt  werden  soll,  für  den
entsprechendon  Teil  der  Baukosten  Ersatz  geleistet  wird.  Ist  der  Bauwert  geringer  als
der  Betrag  der  Baukosten,  so  bestimmt  sich  der  zu  ersetzende  Betrag  nach  dem  Bauwerte.
  Die  Ersatzleistung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung
erfolgen.  Solange  das  Verbietungsrecht  besteht,  hat  der  Berechtigte  den  Mehraufwand
zu  tragen,  den  die  Untorhaltung  der  Mauer  infolge  der  Erhöhung  verursacht.

Wird  die  Mauer  zum  Zwecke  der  Erhöhung  verstärkt,  so  ist  die  Verstärkung
auf  dem  Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenttmer  die  Erhöhung  unternimmt.  Der
nach  Abs.  2  von  dem  Eigontümer  des  anderen  Grundstücks  zu  ersetzsende  Betrag  erhöht
sich  um  den  entsprochenden  Teil  des  Wertes  der  zu  der  Verstärkung  verwendeten
Grundflüche.  Verlangt  der  Eigentimer  des  Grundstücks,  auf  dem  die  Verstlrkung  angebracht
  worden  ist  die  Ersatzleistung,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Eigenttmer  des
anderen  Grundstücks  das  Eigentum  an  der  zu  der  Mauer  vorwendeten  Grundfische
seines  Grundstücks  soweit  zu  übertragen,  dass  die  neue  Grenzlinie  durch  die  Mitte  der
verstärkten  Mauer  geht;  dio  Vorschrifton  über  den  Kauf  finden  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Selte  572)

570  —
        <pb n="571" />
        Familienrat  i1855—1863

§#  1855.  Benennt  die  eheliche  Mutter  einen  Vormund,)  so  kann
sie  die  gleichen  Anordnungen  treffen  wie  nach  den  88  1852  bis  1854  der
Vater.

8  1856.  Auf  die  nach  den  88  1852  bis  1855  zulässigen  Anordnungen
  finden  die  Vorschriften  des  §  1777  Anwendung.
§  1857.  Die  Anordnungen  des  Vaters  oder  der  Mutter  können

von  dem  Vormundschaftsgericht  außer  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  ihre
Befolgung  das  Interesse  des  Mündels  gefährden  würde.

VI.  Familienrat.  2)

8  1858.  Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
eingesetzt  werden,  wenn  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  des  Mündels
die  Einsetzung  angeordnet  hat.

Der  Vater  oder  die  Mutter  kann  die  Einsetzung  des  Familienrats
von  dem  Eintritt  oder  Nichteintritt  eines  bestimmten  Ereignisses  abhängig
  machen.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn  die  erforderliche  Zahl  geeigneter
Personen  nicht  vorhanden  ist.

§  1859.  Ein  Familienrat  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht
eingesetzt  werden,  wenn  ein  Verwandter  oder  Verschwägerter  des  Mündels
oder  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund  die  Einsetzung  beantragt
und  das  Vormundschaftsgericht  sie  im  Interesse  des  Mündels  für  angemessen
  erachtet.

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter
des  Mündels  sie  untersagt  hat.

#i1860.  Der  Familienrat  besteht  aus  dem  Vormundschaftsrichter
als  Vorsitzendem  und  aus  mindestens  zwei,  höchstens  sechs  Mitgliedern.

1861.  Als  Mitglied  des  Familienrats  ist  berufen,  wer  von
dem  Vater  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  als  Mitglied  benannt
in  Die  Vorschriften  des  §  1778  Abs.  1,  2  finden  entsprechende  Anwenung.



§  1862.  Sovweit  eine  Berufung  nach  §  1861  nicht  vorliegt  oder
die  Berufenen  die  Übernahme  des  Amtes  ablehnen,  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienrats  erforderlichen
Nitglieder  auszuwählen.  Vor  der  Auswahl  sollen  der  Gemeindewaisenrat
  und  nach  Maßgabe  des  §  1847  Verwandte  oder  Verschwägerte  des
Mündels  gehört  werden.

Die  Bestimmung  der  Zahl  weiterer  Mitglieder  und  ihre  Auswahl
steht  dem  Familienrate  zu.

§  1863.  Sind  neben  dem  Vorsitzenden  nur  die  zur  Beschlußfähigkeit
  des  Familienrats  erforderlichen  Mitglieder  vorhanden,  so  sind  ein
oder  zwei  Ersatzmitglieder  zu  bestellen.

Der  Familienrat  wählt  die  Ersatzmitglieder  aus  und  bestimmt
die  NReihenfolge,  in  der  sie  bei  der  Verhinderung  oder  dem  Wegfall  eines
Nitglieds  in  den  Familienrat  einzutreten  haben.

—  571—
        <pb n="572" />
        Erläuterungen
Betreffend  Familienrat  vgl.  Note  43.

(Fortsetzung  von  Selte  570)

Art.  69.  Ist  eine  Mauer  der  im  Artikel  68  Abs.  1  bezeichneten  Art  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Eigentümer  des  einen  Grundsticks
erhöht  worden.  so  finden,  soweit  nach  den  bisherigen  Vorschriften  für  die  Benutzsung
des  Aufbaues  seitens  des  Eigentilmers  des  anderen  Grundstücks  ein  Teil  der  Kosten
zu  ersetzen  oder  eine  sonstige  Vergltung  zu  leisten  ist,  die  Vorschriften  des  Artikel  68
Absatz  2.  3  Anwendung,  es  sei  denn,  dass  die  Vergtütung  schon  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  fllig  geworden  ist.

Art.  70.  Hat  zur  Zeit  des  Iukrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der
Eigentümer  eines  Grundstücks  auf  Grund  eines  ihm  nach  den  bisherigen  Vorschriften
gesenüder  dem  Eigentümer  eines  Nachbargrundstücks  zustehenden  Zwangsrechts  eine

auer,  durch  welche  die  Grundstücke  geschieden  werden,  zu  gemeinschaftlicher  Benutzung
  zu  errichten  begonnen,  so  bleiben  diese  Vorschriften  für  das  Recht  und  die
Pflicht  zur  Herstellung  der  Mauer  massgebend-Ist

  eine  Mauer,  durch  welche  zwei  Grundstücke  geschieden  werden.  von  dem
Eigentümer  des  einen  Grundstücks  auf  Grund  eines  ibm  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  gegenüber  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  zustehenden  Zwangsrechts
  zu  gemeinschaftlicher  Benutzung  hergestellt  worden,  so  flunden  an  Stelle  der
bisherigen  Vorschriften.  nach  welchen  im  Falle  der  Benutzung  der  Mauer  seitens  dos
Eigenttimers  des  anderen  Grundstücks  ein  Teil  der  Kosten  zu  ersetzen  ist,  die  Vorschriften
  des  Artikel  68  Abs.  2,  3  entsprechende  Anwendung,  os  sei  denn,  dass  der  Ersatzanspruch
  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  füllig  geworden  ist.

Art.  71.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  dass  auf  einem
Nachbargrundstilcke  nicht  Büume,  Strlucher  oder  Hecken.  Weinstöcke  oder
Hopfenstöcke  in  einer  geringeren  Entfernung  als  0,60  m  oder,  falls  sie  über  2  m  hoch
zind,  in  einer  geringeren  Entfernung  als  2  m  von  der  Grenze  seines  Grundstücks  gehalten
  werden.

Zu  Gunsten  eines  Waldgrundstücks  kann  nur  die  Einhaltung  eines  Abstandes
von  0,50  m  verlangt  werden.  Das  gleiche  gilt,  wenn  Wein  oder  Hopfen  auf  einem  Grund-4
  angebaut  wird,  in  dessen  Lage  dieser  Anbau  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
üblich  ist.

Art.  72.  Gegenüber  einem  landwirtschaftlich  benutzten  Grundstteke.
dessen  wirtschaftliche  Bestimmung  durch  Schmlerung  des  Sonnenlichts  erheblich
beeintrlohtigt  werden  würde,  ist  mit  Bäumen  von  mehr  als  2  m  Höhe  ein  Abstand  von
4  m  einzuhulten.  Auf  Stein-  und  Kernobstbliume  flndet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

Die  Einhultung  des  im  Abs.  1  bestimmten  Abstandes  kann  nur  verlangt  werden.
wenn  das  Grundstück  die  bezeichnete  wirtschaftliche  Bestimmung  schon  zu  der  Zeit
gehabt  hat,  zu  welcher  die  Bhume  die  Höhe  von  2  m  überschritten  haben.

Art.  73.  Der  nach  den  Artikeln  71.  72  einzuhaltende  Abstand  wird  von  der
Mitte  des  Stammes  an  der  Stelle,  wo  dieser  aus  dem  Boden  hervortritt.  bei
Strluchern  und  Hecken  von  der  Mitte  der  zunächst  an  der  Grenze  befindlichen
Triebe,  bei  Hopfenstöcken  von  der  Hopfenstange  oder  dem  Steigdraht  ab  gemessen.

Art.  74.  Die  Vorschriften  der  Artikel  71,  72  flnden  keine  Anwendung  aut
Gewlchse,  die  sich  hinter  einer  Mauor  oder  einer  sonstigen  dichten  Einfriedigung
  befinden  und  diese  nicht  oder  nicht  erheblich  überragen.  Sie  gelten  ferner
nicht,  #r-  Faume.  die  längs  einer  öffentlichen  Strasse  oder  auf  einem  öffentlichen
  Platze  gehalten  werden,  sowie  für  Pflanzungen.  die  zum  Ulerschutze.  zum
Schutze  von  Abbäüngen  oder  Böschungen  oder  zum  Schutze  einer  Eisenbahn  dienen.

Die  Vorschrift  des  Art.  72  Abs.  1  gilt  auch  nicht  für  Blhume,  die  sich  in  einem
Hofraum  oder  einom  Hausgarten  befinden.

m  Falle  einer  Aufforstung  kann  die  Einheltan  des  im  Artikel  72  Abs.  1
bestimmten  Abstandes  nicht  verlangt  werden,  wenn  die  Aufforstung  nach  der  Lage  des
aufzuforstenden  Grundstücks  der  wirtschaftlichen  Zweckmassigkeit  entspricht.

Art.  75.  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretons  dos  Burgerlichen  Gesetxzbuchs
  vorhbandenen  Baume.  Strucher  und  Hecken,  Weinstöcke  und
Hopfenstöcke  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  sie  das  Halten
der  Gewächse  in  einer  geringeren  als  der  nach  den  Artikoln  71  bis  74  einxzuhaltenden
Entfernung  von  der  Grenze  deos  Nachbargrundstücks  gestatten.

Bei  einem  Grundsticke,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  mit  Wald  bestanden  ist.  gilt  bis  zur  nächsten  Verjüngung  des  Waldes  das  gleiche
auch  für  neue  Bhume  und  Sträucher.  Im  Fallo  dor  Verjüngung  kann  die  Einhaltung
eines  mehr  als  2  m  betragenden  Abstandes  nicht  verlangt  werden.  Die  Verjüngung  gilt
im  Fallo  des  Plenterbetriebes  am  1.  Junuar  1950  als  eingetreten.

Art.  76.  Soneit  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  nach  örtlichem
Herkommen  bei  der  Bestellung  landwirtschaftlicher  Grundstücke  die  Dberschreitung
der  Grenze  eines  Nachbargrundstücks  gostattet  ist  (Anwenderecht),  bleibt  diese  Befugnis
mit  dem  bisherigen  Inhalte  bestehen.

Art.  77.  Die  im  Artikel  68  Abs.  7,  im  Artikel  69,  im  Artikel  70  Abs.  2  und  im
Artikel  76  bezeichneten  nachbarrochtlichen  Befugnisse  erlöschen  duroh  Ver-(Fortsetzung

  folgt  Selte  574)
        <pb n="573" />
        Familienrat  8  1864  -  1873

Hat  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  Ersatzmitglieder  benannt
und  die  Reihenfolge  ihres  Eintritts  bestimmt,  so  ist  diese  Anordnung  zu
befolgen.

81864.  Wird  der  Familienrat  durch  vorübergehende  Verhinderung
  eines  Mitgliedes  beschlußunfähig  und  ist  ein  Ersatzmitglied  nicht
vorhanden,  so  ist  für  die  Dauer  der  Verhinderung  ein  Ersatzmitglied  zu
bestellen.  Die  Auswahl  steht  dem  Vorfitzenden  zu.

§  1865.  Zum  Mitgliede  des  Familienrats  kann  nicht  bestellt
werden,  wer  geschäftsunfähig  oder  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung
  oder  Trunksucht  entmündigt  ist.
z  1866.  Zum  Mitgliede  des  Familienrats  soll  nicht  bestellt
werden:
1.  der  Vormund  des  Mündels;
2.  wer  nach  §  1781  oder  nach  §  1782  nicht  zum  Vormunde  bestellt
werden  soll;
3.  wer  durch  Anordnung  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter
des  Mündels  von  der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  ist.

§  1867.  Zum  Mitgliede  des  Familienrats  soll  nicht  beftellt  werden,
  wer  mit  dem  Mündel  weder  verwandt  noch  verschwägert  ist,  es  sei
denn,  daß  er  von  dem  Vater  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  benannt
  oder  von  dem  Familienrat  oder  nach  §  1864  von  dem  Vorsitzenden
ausgewählt  worden  ist.

§  1868.  Für  die  nach  den  §8§  1858,  1859,  1861,  1863,  1866  zulässigen
  Anordnungen  des  Vaters  oder  der  Mutter  gelten  die  Vorschriften
des  §  1777.

Die  Anordnungen  des  Vaters  gehen  den  Anordnungen  der  Mutter
vor.

§  1869.  Niemand  ist  verpflichtet,  das  Amt  eines  Mitglieds  des
Familienrats  zu  übernehmen.

8  1870.  Die  WMitglieder  des  Familienrats  werden  von  dem  Vorsitzenden
  durch  Verpflichtung  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  des
Amtes  bestellt.  Die  Verpflichtung  soll  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt
erfolgen.

§  1871.  Bei  der  Bestellung  eines  Mitglieds  des  Familienrats
kann  die  Entlassung  für  den  Fall  vorbehalten  werden,  daß  ein  bestimmtes
Ereignis  eintritt  oder  nicht  eintritt.

§  1872.  Der  Familienrat  hat  die  Nechte  und  Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts.
  Die  Leitung  der  Geschäfte  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.

Die  Mitglieder  des  Familienrats  können  ihr  Amt  nur  perfönlich
  ausüben.  Sie  find  in  gleicher  Weise  verantwortlich  wie  der
Vormundschaftsrichter.

8  1873.  Der  Familienrat  wird  von  dem  Vorsitzenden  einberufen.
Die  Einberufung  hat  zu  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder,  der  Vormund
oder  der  Gegenvormund  sie  beantragen  oder  wenn  das  Interesse
des  Mündels  sie  erfordert.  Die  Mitglieder  können  mündlich  oder
schriftlich  eingeladen  werden.

—

—  573  —
        <pb n="574" />
        Erläuterungen
Betreffend  Familienrat  vgl.  Note  43.

(Fortsetzung  von  Seilte  572)

zicht  des  Berechtigten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Eigentümer
  des  Nachbarkrundatteke,  Die  Erklärung  muss  im  Falle  des  Artikel  76  in  öffentlich
  beglaubigter  Form  abgegeben  werden.

st  das  Grundstück  des  Berechtigten  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  80
finden  die  Vorschriften  des  8  876  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
  Im  Falle  der  Belastung  mit  einer  Reallast,  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld
  oder  einer  Rentenschuld  ist  der  Verzicht  auf  das  im  Artikel  68  Abs.  2,  im  Artikel  69
und  im  Artikel  70  Abs.  2  bezeichnete  Verbietungsrecht  dem  Dritten  gegenüber  wirksam,
Venn  er  erfolgt,  bevor  das  Grundstück  zu  Gunsten  des  Dritten  in  Beschlag  genommen
worden  ist.

Art.  78.  Die  sich  aus  den  Vorschriften  der  Artikel  62  bis  66  und  des  Artikel  68
Abs.  1  ergebenden  Ansprüche  unterliegen  nicht  der  Verjährung.  Der  Anspruch  auf
Beseitigung  eines  die  Vorschriften  der  Artikel  71  bis  75  verletzenden  Zustandes  verjlihrt
in  5  Jahron.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres,  in  welchem
die  Verletzung  erkennbar  wird.

Werden  Gewlchse,  in  Ansehung  deren  der  Anspruch  verjilbrt  ist,  durch  neue
ersetst,  so  ist  die  vollendete  Verjährung  ohne  Einfluss  auf  das  Recht  des  Eigentümers
des  Nachbargrundstticks,  in  Ansehung  der  neuen  Gewächse  die  Einhaltung  des  in  den
Artikeln  71  bis  74  und  im  Artikel  75  Abs.  2  vorgeschriebenen  Abstandes  zu  verlangen.

Art.  79.  Ein  Anwendereoht.  .-  mit  dem  Ablaufe  von  zehn  Jabren
nach  der  letzton  Austbung.  Die  für  die  Verjährung  Feltenden  Vorschrifton  der  88  202
bis  “*  JV  209  bis  212,  216,  217.  219,  220  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs  finden  entsprechende

nwendung.

#r  80.  Die  Vorscobrift  des  R  der  Gewerbeordnung  (ugl.  oben  Seite  290
unter  E)  flndet  auf  Eisenbahn  -,  Dampfschiffahrts-  und  Ahnliche  Unternebmungen,
  welche  dem  öffentlichen  Verkehr  dienen,  entsprechende  Anwendung.

—

Sächsisches  Ausführungsgesetz  zum  B6B.

Verilhrung  sewisser  öfentlich  -  rechtlicher  Anspruüche.

6  2.  In  vier  Jahren  verzjähren:  ç
1.  die  Ansprüche  des  Staates,  der  Kirohen,  der  Gemeinden,  mit  Einschluss  der
Kirohen-  und  Schulgemeinden,  sowie  anderer  Kommunalverbinde  wegen  Gebühren
und  Auslagen;
2.  die  Ansprüche  auf  Rückerstattung  von  nicht  geschuldeten  Gebtüren  und  Auslagen
der  in  Nr.  1  bezeichneten
Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  sowie
die  Vorschrift  des  Artikol  169  Absatz  1  des  Einfübrungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  Anwendung.  Die  Verjährung  beginnt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  201
Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  ftr  die  im  Absatzs  1  Nr.  1  aufgeführten  Ansprüche
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Gobühren  oder  Auslagen  fällig  werden,
für  dio  im  Absatz  1  Nr.  2  aufgeführten  Ansprüche  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  der  Anspruch  entsteht.

Gesetsliche  Einsen.

8  S.  Soweit  in  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen,  die  neben  dem  Bürger.
lichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleiben,  die  Verzinsung  einer  Summe  zu  fünf  vom  Hundert,
für  das  Jahr  vorgeschrieben  ist,  tritt  an  die  Stelle  dieser  Verzinsung  eine  Verzinsung
zu  vier  vom  Hundert.  Dies  gilt  für  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetses
auch  dann,  wenn  die  Verzinsung  bereits  begonnen  hat.

Zu  Art.  144  Einf.-Ges.  Hinterlegung.

6  4.  Zur  Hinterlegung  sind  andere  Sachen  als  die  im  §  372  des  Bürgerlichen
Gesetsbuchs  bezeichneten  nicht  geeignet.

Zu  Art.  102  Abs.  2  Einf.-Ges.  Kraftloserklrung.

5s  S.  Für  die  Kraftloserklärung  der  im  8  808  des  Bürgerlichon  Gesetzbuchs
bezeichneten  Urkunden  kann  mit  denohmigung  des  Ministeriums  des  Innern  ein  anderes
Verfahren  als  das  Aufgebotsverfahren  bestimmt  werden.  Die  bisher  genehmigten  Be

stimmungen  bleiben  unberührt.
(Fortsetzung  folgt  Seite  576)
        <pb n="575" />
        Familienrat  8  1874—1881

§  1874.  Zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienrats  ist  die  Anwesenheit
  des  Vorsitzenden  und  mindestens  zweier  Mitglieder  erforderlich.

Der  Familienrat  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit  der
Stimmen  der  Anwesenden.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Steht  in  einer  Angelegenheit  das  Interesse  des  Mündels  zu  dem
Interesse  eines  Mitglieds  in  erheblichem  Gegensatze,  so  ist  das  Mitglied
  von  der  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung  ausgeschlossen.
über  die  Ausschließung  entscheidet  der  Vorsitzende.

8  1875.  Ein  Mitglied  des  Familienrats,  das  ohne  genügende
Entschuldigung  der  Einberufung  nicht  Folge  leistet  oder  die  rechtzeitige
Anzeige  seiner  Verhinderung  unterläßt  oder  sich  der  Teilnahme  an  der
Beschlußfassung  enthält,  ist  von  dem  Vorsitzenden  in  die  dadurch  verursachten
  Kosten  zu  verurteilen.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  das  Mitglied  eine  Ordnungsstrafe  bis
zu  einhundert  Mark  verhängen.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  sind  die  getroffenen
  Verfügungen  aufzuheben.

§  1876.  Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  nötig,  so  hat  der  Vorsitzende
  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  den  Familienrat  einzuberufen,
  ihn  von  den  Anordnungen  in  Kenntnis  zu  setzen  und  einen
Beschluß  über  die  etwa  weiter  erforderlichen  Maßregeln  herbeizuführen.

§  1877  Die  Mitglieder  des  Familienrats  können  von  dem
Mündel  Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen
wird  von  dem  Vorsitzenden  festgesetzt.

8  1878.  Das  Amt  eines  Mitglieds  des  Familienrats  endigt  aus
denselben  Gründen,  aus  denen  nach  den  88  1885,  1886,  1889  das  Amt
eines  Vormundes  endigt.

Ein  Mitglied  kann  gegen  seinen  Willen  nur  durch  das  dem  Vormundschaftsgericht
  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht  entlassen
werden.

§  1879.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Familienrat  aufzuheben,
  wenn  es  an  der  zur  Beschlußfähigkeit  erforderlichen  Zahl  von
s#itgliedern  fehlt  und  geeignete  Personen  zur  Ergänzung  nicht  vorhanden

nd.

§  1880.  Der  VBater  des  Mündels  kann  die  Aufhebung  des  von
ihm  angeordneten  Familienrats  für  den  Fall  des  Eintritts  oder  Nichteintritts
  eines  künftigen  Ereignisses  nach  Maßgabe  des  §  1777  anordnen.
Das  gleiche  Recht  steht  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  für  den  von
ihr  angeordneten  Familienrat  zu.

Tritt  der  Fall  ein,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  den  Familienrat
  aufzuheben.

§  1881.  Von  der  Aufhebung  des  Familienrats  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  bisherigen  Mitglieder,  den  Vormund  und  den
Gegenvormund  in  Kenntnis  zu  setzen.

—  5756  —
        <pb n="576" />
        Erlänterungen

8  1882  1)  also  namentlich  mit  Selliährig##e#tt  des  Mündels  (88  2,  3).
Felbitrerständlich  beendet  auch  der  Toddes  Mündels  die  Vormundschaft:
über  Todeserklärung  des  Mündels  bestimmt  .  1884.  Tod  des
Vormundes  beendet  die  „Vormundschaft"“  ratürlich,  !  t;  es  ist  dann  eben
ein  anderer  Vormund  zu  bestell  len.  über  Todeserk  lärung  des  Vormundes
  bestimmt  8  1885  Abs.  2.  —  Heiratet  das  minderjährige  weibliche
Mündel  (männliche  Minderjährige  „eer  nicht  heiraten,  1303).
so  wird  die  —  Wast  nicht  beendet;  nur  der  Wirkungskreis  des  mundes
ändert  si  n  1800,  1633.  —  In  dem  Falle  des  §  1882  endet  die
dn  r  von  awegen,  ohne  weitere  Anordnung  des  Gerichts;
  anders  in  den  Fällen  9r  1883,  §  1884  Abs.  1.  —  Ist  die  Vormundschaft
  beendet,  so  endet  damit  auch  von  Rechtswegen  das  Amt  des  Vormundes.
Die  Bestallung  „hat  er  zurückzugeben“:  §  1893  Abs.  2.  Tut  er  es  aber
icht,  so  ist  trotzdem  seine  vorhnuhrlice  Machtbefugnis  beendet;  die  „Be-1er
  Lungeat  jetzt  nichts  als  ein  wertloses  Stück  vier  (vgl.  auch  Note  53

8  1883  ¾  1719.
iese  Vorschit  hat  folgende  Bedeutung:  durch  die  Eheschließung  der
Eltern  erlangt  das  uesollen  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines  „ehen“
  Kinde  Gr  1719),  tritt  also  nach  §  1626  insbesondere  unter  die  „elter-Gewalt“
  des  Baters.  Mit  elterlicher  Gewalt  aber  ist  die  Vormundschaft
Em““s  evon  den  in  "  1773  angegebenen  Ausnahmefc  en.
jedoch  die  Vater  och  immer  bestritten  werden  „kann“,  so
7  das  Kind  trotz  der  Eiisee  noch  als  schu  tbedürftig.  Es  breidt
daher  unter  Vormundschaft,  bis  entweder  ein  re  Ed-tn  Urteil
über  die  Vaterschaft  vor  t  oder  das  Vormundschaftsgericht  die  Vormundschalt
  a  V  ebt.  Abs.  2  gibt  dem  Vormunyschaftsgericht  darüber  Anweisung,
chen  Vorausse  N—  es  die  ormundschaft  „aufzuheben“  hat.
zn  1883  ea  scch  als  eine  Ausnahme  von  8  1882  dar
obald  es  für  festgestellt  erachtet,  daß  der  Ehemann  (8  1719)
wuemich  *  Vater“  des  Kindes  ist.
chriftlich  oder  mündlich.  Es  ist  nicht  gerade  erforderlich,  daß  er  die
Vaters  *  in  einer  „öffentlichen  Urkunde“  (§  1720  Abl.  2)  anerkannt  hat.
8  1884  88  13

5  1885  “m—-nssnb-  i  nd  3PO.  88  661,  688;  Todes
erklärung.:  85  13  ff.  S  at  en  beider  Absätze  endet  das  „Amt  des
Vormundes“"“  von  Rechtswegen  ohne  Entlassung  (8  1886).  Aber  die
„Vormundschaft“  endet  nicht;  es  ist  nur  ein  anderer  Vormund  zu  bestellen
ogl.  Note  1  zu  §  1882.  Sibwerständlich  wird  das  „Amt  des  ormundes
auch  durch  keinen  Tod  —
1886  8#7  vgl.  8  1837.  *—  die  Entlassung  hat  der  Vormund  die  an  eine
28  Frist  gebundene  FVofor  Cige)  eschwerde“:  §  60  Ziffer  3
FG  ballnhang  1  zu  §  1773  unter  VI
8  1887  *

(Fortsetzung  von  Seite  574)
Zu  Art.  102  Einf.-Ges.  Verpflegungsaufwand.

65  6.  Der  Stnat  kann  Ersatz  der  für  den  Unterhalt  einer  Person  in  einer  Landes-Straf-#
  oder  Korrektionsanstalt  oder  in  einem  Gefüngnisse  gemachten  Aufwendungen
von  dieser  Porson  sowie  von  denjenigen  verlangen,  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzhuchs  waren.

Das  gleiche  Recht  steht  den  Gemeinden  hinsichtlich  des  Ersatzes  der  für  den
Unterhalt  einer  Person  im  Gefüngnisse  gemuchten  Aufwendungen  zu.

Zu  Art.  119  Nr.  3  Einf.-Ges.  Hinzuschlagung.

5  7.  Soll  oin  Grundstück  mit  einem  Grundsticke,  dessen  Teilbarkeit  nach
den  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes  beschrün  kt  ist.  in  dem  Sinne  vereinigt  oder
ihm  in  dem  Sinne  zugeschricben  werden,  dass  die  Grundstücke  binsichtlich  der  Teilbarkeit
  ein  Ganzos  bilden  (Hinzuschlagung),  so  flnden  die  Vorschriften  der  §#S###

bis  11  Anwendung.  (Fortsetzung  folgt  Seite  396)

—  576  —
        <pb n="577" />
        Beendigung  der  Vormuudschaft  8  1882  1888

Der  Vormund  und  der  Gegenvormund  erhalten  neue
Bestallungen.  Die  früheren  Bestallungen  sind  dem  Vormundschaftsgerichte
  zurückzugeben.

VII.  Beendigung  der  VBVormundschaft.

8  1882.  Die  Vormundschaft  endigt  mit  dem  Wegfalle  der  im
#  1773  für  die  Anordnung  der  Vormundschaft  bestimmten  Voraussetzungen.)


§  1883.  Wird  der  Mündel  durch  nachfolgende  Ehe  legitimiert,)
so  en  digt  die  Vormundschaft  erst  dann,  wenn  die  Vaterschaft
des  Ehemanns  durch  ein  zwischen  ihm  und  dem  Mündel  ergangenes
Urteil  rechtskräftig  festgestellt  ist  oder  die  Aufhe  bung  der  Vormundschaft
  von  dem  Vormundschaftsgericht  angeordnet  wird.)

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Aufhebung  anzuordnen,  wenn
es  die  Voraussetzungen  der  Legitimation  für  vorhanden  erachtet."“)  Solange
  der  Ehemann  lebt,  soll  die  Aufhebung  nur  angeordnet  werden,
wenn  er  die  Vaterschaft  anerkannt  hat  ?)  oder  wenn  er  an  der  Abgabe
einer  Erklärung  dauernd  verhindert  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
  ist.

1884.  Ist  der  Mündel  verschollen,  so  endigt  die  Vormundschaft
erst  mit  der  Aufhe  bung  durch  das  Vormundschaftsgericht.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Vormundschaft  aufzuheben,  wenn  ihm  der  Tod
des  Mündels  bekannt  wird.

Wird  der  Mündel  für  tot  erklärt,  so  endigt  die  Vormundschaft  mit
der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils.“)
§  1885.  Das  Amt  des  Vormundes  endigt  mit  seiner  Entmünung.



Wird  der  Vormund  für  tot  erklärt,  so  endigt  sein  Amt  mit  der  Erlassung
  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils.)

§J*  1886.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  zu  entlassen,
  wenn  die  Fortführung  des  Amtes,  insbesondere  wegen  pflichtwidrigen
  Verhaltens  des  Vormundes,  das  Interesse  des  Mündels  gefährden
  würde  *)  oder  wenn  in  der  Person  des  Vormundes  einer  der  im
8  1781  bestimmten  Gründe  vorliegt.

§  1887.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine  Frau,  die  zum
Vormunde  bestellt  ist,  entlassen,  wenn  sie  sich  verheiratet.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  eine  verheiratete  Frau,  die  zum
Vormunde  bestellt  ist,  zu  entlassen,  wenn  der  Mann  seine  Zustimmung
zur  Übernahme  oder  zur  Fortführung  der  Vormundschaft  versagt  oder  die
Zustimmung  widerruft.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
wenn  der  Mann  der  Vater  des  Mündels  ist.o)

5*1888.  Ist  ein  Beamter  oder  ein  Religionsdiener  zum  Vormunde
  bestellt,  so  hat  ihn  das  Vormundschaftsgericht  zu  entlassen,  wenn
die  Erlaubnis,  die  nach  den  Landesgesetzen  zur  Übernahme  der
Vormundschaft  oder  zur  Fortführung  der  vor  dem  Eintritt  in  das  Amtsoder
  Dienstverhältnis  übernommenen  Vormundschaft  erforderlich  ist,  ver-—

  577  —  37
        <pb n="578" />
        1888
1889

8  1890

8  1891

8  1892

Erläuterungen

i)  va  8  1784.
der  Vormund  ve  !*t“  von  dem  Ort,  an  dem  bisher  er  selbst
und  das  indet  gewohnt  haben.  Dies  ist  ein  in  der  Praxis  sehr  häufiger  Fa
der  „Entlassung“  aus  §  1889,  da  in  der  Tat  höchst  wünschenswert  ist,  daß  der
Vormund  an  demselben  Orte  wie  das  ihm  anvertraute  Mündel  wohnt.

12)  Ein  Vormund  z.  B.,  der  bei  der  Bestellung  erst  55  Jahre  alt  war,
mittlerweile  aber  60  Jahre  alt  geworden  ist,  kann  jetzt  gemäß  1889,  1786
Ziffer  2  seine  wätlassunge  „fort  dern“.  Gegen  h  der  tlassung  hat
der  Vormund  die  Beschwer  2  386.

13)  vgl.  §  1681.  —  Bei  ausgabe“  des  Vermögens  hat  das  Vormundschcftrgl
  nicht  aorn  145  durh  Zwangsmittel,  1837)  mitzuwirken,
  sondern  nur  bei  der  „Rechnungslegung“  und  deren  „Abnahme“,  vgl.

1890  atz  2,  1891,  1892,.  und  folgende  Note  14.  —  Über  das  Vorrecht  der
ündel  und  2  i  der“  letcaft  der  „Pflegebefohlenen“  im  Konkurse  des
Vormundes  ·S  ers)  §  615  K
)  Die  -*  zur  —————¾¼v.—  (Note  13)  und  zur  Rechnungelegan
  ist  su  tan  /.  1890  für  den  Vormund  dem  Mündel  gegenüber  sestge.
legt.  vgl.  88  259—261  Weigert  sich  der  Vormund,  so  muß  das  Mündel
ihn  verklagen.  d99  nung“  braucht  jedoch  der  Vormund  dem  Mündel
insoweit  nicht  noch  be  onde#r##  #zu  legen,  als  er  schon  —  wozu  er  gemäß
§8  1840  ff.  verpflichtet  ist  —  dem  ormundschaftsgericht  Ten
Her  gt  hat.  In  jedem  Falle  hat  der  Vormund  nach  §  368  ein  Recht  auf
uittung  W-  die  Herausgabe  des  Vermögens.  Die  Rechnung,  die  nach
Beendigung  der  Vormundschaft  zu  legen  ist,  nennt  die  gerichtliche  raxis  die
Schluhrechnoeos.  im  Gegensatze  zu  den  Fruals  wieder  fehrenden  echnungen
(vgl.  §  1840).  Die  Foe  ten  des  Vormundes  aus  §  1890  gehen  auf
seine  Er  en  über.  as  volljährig  gewordene  Mündel  kann  dem  gewesenen
  Vormunde  die  E  chlußrechnung  erlassen  (das  Nähere  hierüber  vgl.
Note  1  zu  §  397)  oder  surr  Erteilung  einer  Quittung  erklären,  daß  alle  Verpfrichtungen
  des  früeren  Vormundes  aus  der  Führung  der  Vormundschaft
eetilat!  seien.  Liegt  eine  solche  Erklärung  des  gewesenenn  Mündels  dem
ormunde  gegenüber  vor  *  Ehn  abe  an  das  Vormund-Tchaftsgericht,
  genügt  Fr  Vie  it  #  der  „Rechenschaftsablage“
  auch  jede  weitere  äig  Vormundschaftsgerichts
  und  des  Ge  envorN7nns,  Kea  W##s  es  sind  alsdann
  die  in  §#§  1891,  1892  dem  envormunde  und  dem  Vormundschaftsgericht
auferlegten  Verpflichtungen  gegenstandslos.

½  l.  vorige  Note  und  Noten  18,  19.

16)  d.  h.  die  Rechnung,  die  der  Vormund  nach  §  1890  dem  Mündel
abzulegen  hat.

u!)  nämlich  dem  Mündel,  vgl.  8  260  #

18)  In  der  Praxis  spielt  sich  die  Sache  gewöhn  nlich  folgendermaßen  ab:
Das  Vormundschaftsgericht  fordert  (gemäß  §  1840  in  Vormun  nach  Be
endigung  der  Vormundschaft  zur  letzten  Rechnu  der  „Schlußrechnung“
  auf.  Diese  Scluprechnung  hat  in  der  Regels  on  vorher  der  Vormund
  dem  Gegenvormunde  vorgelegt,  oder  das  Gericht  legt  fie,  “„•n
den  Vormund  handelnd,  dem  Eegenvormunde  vor.  Dann  folgt  nach  §  1

Abs.  2  Vorladung  der  Beteiligten  und  zanhosst  nh  815025
Verhandlung  mit  „Anerkenntnis“  der  Richtigkeit  der  Rechnung  seitens
des  bisherigen  Mündels.

10)  vgl.  Na  18.  Erscheint  das  bisherige  Mündel  im  sogen.
2%%  rge-Termin  wicht  oder  ver  weigert  es  das  Anerkenntnis  der

Hlußrechnung,  o  ist  die  Sache  für  das  Vormundschafts  ericht
K  edigt  oll  und  Mündel  können  dann,  ohne  Mitwirkung  des
Vormundschaftsgerichts,  sich  privatim  irgendwie  einigen,  auch
über  die  Richtigkeit  der  Rechnung  prozessieren  u.  dgl.  pvgl.  namentli
5—1.  —  Auch  kann  das  gewesene  volljährige  Mündel  auf  „Vorung
  und  Verhandlung"  gemäß  §  1892  verzichten.  Das  Vormundschaftsgericht
  muß  jedoch  auch  in  diesem  Falle  die  letzte  Rechnung

—  578  —
        <pb n="579" />
        Vormundschaft  über  Volljährige  *1889—1897

sagt  oder  zurückgenommen  wird  oder  wenn  die  nach  den  Landezsgesetzen
zulässige  Untersagung  der  Fortführung  der  Vormundschaft  erfolgt.10)

8  1889.  Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  auf  seinen
Antrag  zu  entlassen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegtzut)  ein  wichtiger
Grund  ist  insbesondere  der  Eintritt  eines  Umstandes,  der  den  Vormund
nach  §  1786  Abs.  1  Nr.  2  bis  7  berechtigen  würde,  die  übernahme  der
Vormundschaft  abzulehnen.:)

8  1890.  Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes
dem  Mündel  das  verwaltete  Vermögen  herauszugeben  ½)  und  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.1)  Soweit  er  dem  Vormundschaftsgerichte
  Rechnung  gelegt  hat,  genügt  die  Bezugnahme
auf  diese  Rechnung.15)

§  1891.  Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  so  hat  ihm  der  Vormund
  die  Rechnung  vorzulegen.160)  Der  Gegenvormund  hat  die  Rechnung
  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung  ihm
Anlaß  gibt.

Der  Gegenvormund  hat  über  die  Führung  der  Gegenvormundschaft
und,  soweit  er  dazu  imstande  ist,  über  das  von  dem  Vormunde  verwaltete
Vermögen  auf  Verlangen  Auskunft  zu  erteilen.  )

8  1892.  Der  Vormund  hat  die  Nechnung,  nachdem  er  fie  dem
Gegenvormunde  vorgelegt  hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.“)


Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Rechnung  rechnungsmäßig  und
sachlich  zu  prüfen  und  deren  Abnahme  durch  Verhandlung  mit  den
Beteiligten  unter  Zuziehung  des  Gegenvormundes  zu  vermitteln.  Soweit
  die  Rechnung  als  richtig  anerkannt  wird,  hat  das  Vormundschaftsgericht
  das  Anerkenntnis  zu  beurkunden.:)

§  1893.  Im  Falle  der  Beendigung  der  Vormundschaft  oder  des
vormundschaftlichen  Amtes  finden  die  Vorschriften  der  88  1682,  1683
entsprechende  Anwendung.-)

Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes  die  Bestallung
dem  Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben.“)

§  1894.  Den  Tod  des  Vormundes  hat  dessen  Erbe  dem  Vormundschaftsgericht
  unverzüglich  22)  anzuzeigen.

Den  Tod  des  Gegenvormundes  oder  eines  Mitvormundes  hat  der
Bormund  unverzüglich  anzuzeigen.

8  1895.  Die  Vorschriften  der  88  1885  bis  1889,  1893,  1894  finden
auf  den  Gegenvormund  entsprechende  Anwendung.

GSweiter  Titel.  Vormundschaft  über  Volljährige.

§  1896.  Ein  Volljähriger  :#)  erhält  einen  Vormund,  wenn  er
entmündigt  ist.)

§  1897.  Auf  die  Vormundschaft  über  einen  Volljährigen  finden
die  für  die  Vormundschaft  über  einen  Minderjährigen  geltenden  Vorschriften
  Anwendung,0)  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1898  bis  1908  ein
anderes  ergibt.

579  37*
        <pb n="580" />
        Erlãuterungen

5  lußrechnun  2  ffen,  falls  nicht  das  gewesene  volljährige  Mündel
ormunde  Schlu  rechnung“  überhaupt  erl  lE  n  oder  Quit-Wo.
  erteilt  *  ote  14  am  Ende.  —  N  34  R  t  das
!  auch  das  Nechs  lan  Vormunds  *  e  und  Abschrift  der
in  ihnen  erhaltenn  echnungen  und  ensübersichten  d  fordern.  Die
Ansprüche  des  n  den  Vor#n  AIn  in  30  Jahren  nach

Beendigung  des  Mde  lu%  ormundes:  2#.10%
8  1893  20)  Vormund  bhat  also  trotz  eendi  gung  der  [Vermundschaft
der  —  Amtes  als  Vormund“  unter  Umständen  (  682,  1683  nebst

n

das  und  sogar  die  Pflicht  weiterer  Fürso  4
26  eil  ung:  1791.  vgl.  zu  §  1893  Abs.  2  die  Noten  53  zu  §  1791,

1  zu  §.  188
8  1894  71  §  121.  Verzögerung  macht  nach  8  1833  verantwortlich.

8  1896  2
6.  Das  Entmündigungsgericht  gibt  dem  Vormundschaft
von  der  e  zlgten  Entmündigung  und  zu.  auch  !  n  von  SWe,
leitung  des  Verfahrens  N  cht:  G.  8  50,  3PO.  88

8  1897  u5)  88  1773  bis  1895.

8  1808  2e)  ogl.  für  minderjährige  Mündel:  88  1776—1778,  1782.

*  1899  Da  die  Eltern  keinen  Vormund  „benennen“  lönnen  (8  1898),
o  ist  rie  Reihenfolge  der  Berusenen  1.  der  Vater,  2.  die  eheli
utter,  3.  der  Großvater  von  Vater  ite,  4.  der  Großvater  von  Mutterseite.

Bei  Nr.  1  und  2  jedoch  u.1  beha:  ich  5„  1899  Abs.  2,  bei  Nr.  1  bis  4  vorbehaltlich
  8  1900.  vgl.  8  17

vgl.  58§  1741,  1757.
8  1900  39  vgi.  1783.
30)  pgl.  1776,  1778  Abs.  3,  §  1899
ür  minderjä  rige  Mündel  8  1793.  Nach  8  1901  darf

1901  2
8  z.  B.  ormund  den  cninundieten  Geisteskranken  in  einer  Irrenan
rris  den  entmündigten  Trinker  in  einer  Trinkerheilanstalt.  Dabei
kann  auf  Anordnung  des  ichts  nötigenfalls  Gewalt  gebraucht  werden
’““  2  durch  den  Gerichtsvollzieher  und  die  polizeilichen  Organe).

rFG.  A
Sorge  für  die  Person“  bei  der  entmündigten  vollnu
  W#  beschränkt  sich  also  nicht  auf  die  „Vertretung“.
ielmehr  hat  der  Vormund  alle  irgend  zweckdienlichen  Maßregeln  zu  erreisen,
  um  nötigenfalls  die  Frau  auch  gegen  ihren  Ehemann  schützen  zu
önnen.
5  1902  32#)  d.  h.  für  die  Kinder  des  volljährigen  Mündels;  vgl.  8  1624.
34)  vgl.  für  minder  jährige  Mündel  §  1822  Ziffer  5.
8  1903  900.

36

6

u)  von  Rechtswegen  ohne  weiteres.

38  8  1647,  1676,  1677,  1678,  1680.

39  ührend  dem  Vater  nach  §  1903  niemals  ein  Gegenvormund
(vol.  8  5n  -!1—-eiesduunx  68  1858,  1854.  Nach  88

er  die  „  ungen“  aus  1  1  1904,

1903,  #ll.  *2.  1697  verliert  die  zum  Vormund  eines  Müttt  en
Hrsteite  Mutter  die  „Befreiungen“  des  §  1903,  wenn  sie  eine  neue  Ehe
ei

8  1904

—  580  —
        <pb n="581" />
        Vormundschaft  über  Volljährige  *1898—1904

8  1898.  Der  Vater  und  die  Mutter  des  Mündels  sind  nicht  berechtigt,
  einen  Vormund  zu  benennen  oder  jemand  von  der  Vormundschaft
  auszuschließen.2)

§  1899.  Vor  den  Großvätern  ist  der  Vater  und  nach  ihm  die
eheliche  Mutter  des  Mündels  als  Vormund  berufen.)

Die  Eltern  find  nicht  berufen,  wenn  der  Mündel  von  einem
anderen  als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an
Kindesstatt  angenommen  ist.s)

Stammt  der  Mündel  aus  einer  nichtigen  Ehe,  so  ist  der
Vater  im  Falle  des  §  1701,  die  Mutter  im  Falle  des  §  1702  nicht  berufen.


1900.  Eine  Ehefran  darf  zum  Vormund  ihres  Mannes  auch
ohne  dessen  Zustimmung  bestellt  werden.)

Der  Ehegatte  des  Mündels  darf  vor  den  Eltern  und  den  Großvätern,
  die  eheliche  Mutter  darf  im  Falle  des  §  1702  vor  den  Großvätern
zum  Vormunde  bestellt  werden.

Die  uneheliche  Mutter  darf  vor  dem  Großvater  zum  Vormunde
bestellt  werden.0)

8  1901.  Der  Vormund  hat  für  die  Person  des  Mündels  nur
insoweit  zu  sorgen,  als  der  Zweck  der  Vormundschaft  es  erfordert.#)

Steht  eine  Ehefrau  unter  Vormundschaft,  so  tritt  die  im  §  1633
bestimmte  Beschränkung  nicht  ein.2)

8  1902.  Der  Vormund  kann  eine  Ausstattung  aus  dem  Vermögen
  des  Mündels?s)  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  versprechen  oder  gewähren.

Zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrage  sowie  zu  einem  anderen  Vertrage,
  durch  den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet
wird,  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,
  wenn  das  Vertragsverhältnis  länger  als  vier  Jahre
dauern  soll.")  Die  Vorschrift  des  §  1822  Nr.  4  bleibt  unberührt.

§  1903.  Wird  der  Vater  des  Mündels  zum  Vormunde  bestellt.5)
  so  unterbleibt  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes.ss)  Dem
Vater  stehen  s7)  die  Befreiungen  zu,  die  nach  den  88  1852  bis  1854  angeordnet
  werden  können.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Befreiungen  außer  Kraft  setzen,  wenn  fie  das  Interesse  des
Mündels  gefährden.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Vater  im
Falle  der  Minderjährigkeit  des  Mündels  zur  Vermögensverwaltung
  nicht  berechtigt  sein  würde.“)

§  1904.  Ist  die  eheliche  Mutter  des  Mündels  zum  Vormunde
bestellt,  so  gilt  für  sie  das  gleiche  wie  nach  §  1903  für  den  Vater.  Der
Mutter  ist  jedoch  ein  Gegenvormund  zu  bestellen,  wenn  sie  die
Bestellung  beantragt  oder  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter
denen  ihr  nach  §  1687  Nr.  3  ein  Beistand  zu  bestellen  sein  würde.)
Wird  ein  Gegen  vormund  bestellt,  so  stehen  der  Mutter  die  im
§  1852  bezeichneten  Befreiungen  nicht  zu.“)

—  681  —
        <pb n="582" />
        Erläuterungen

8  1906  1)  3PO.  88  645,  646.  Das  Entmündigungsgericht  macht,  wenn  es  die
Anordnung  einer  vorläufigen  Vermunschest  für  nöti  F  dem  Vormundchaftsgericht
  Mitteilung:  ZPO.  8  657.  vgl.  au  ußen  Allgemeine

Wlügung  vom  28.  11.  1899  §  8  EN’i-o  Mie  Blatt  Seite“  388).  Die  „vorläufige

  Vormundschaft“  soll  den  utzbedürftigen  während  des  Entmündigungsverfahrens
  schü  schützen;  vgl.  §  1908  mit  Noten.
12  ren  1806  unter  „vorläufige  Vormundschaft“'  Gesollte
  steht  Lach  8  114  in  der  Ststesähigtert  den  Minderjährigen  über

Jahren  6s*“  —  Gegen  den  Be  tr.  die  Anordnung  einer  „vorrmöö

  W.  Fn  Beschwerde  statt:

§s  1907  7n  88  1898  bis  1900.  &amp;amp;z  der  7  Vormund  *  wählt  also

8  1908
45  663  3.
16)  von  Re  tswegen,  ohne  daß  die  vorläufige  Vormundschaft  besonders
ausgehoben  zu  werden  braucht.

"*7)  nämlich  der  en  dgültige  „Vormund“  gemäß  §  1896.  Mit  „Erlaß“
des  Entmündigungs  eschlusses  endet  also  die  vorläufige  Vormundschaft
  noch  nicht.

"8)  aus  irgend  einem  Grunde,  z.  B.  weil  sich  inzwischen  Verwandte  des
Betreffenden  in  zgenügender  Weise  angenommen  haben.

•o0)  Die  Rechtsgeschäfte,  die  der  „vorläufige  Vormund“  für
das  Mündel  vorhe  *  t  nd  rechtsgültig,  wenn  auch  die  „vorläufige
  Vormunk  ft“  auf  Beschwerde  aufgehoben  wird  (vgl.  8  61
R  G.).  vgl.  undo  115  Abs.  2

*  1909  50)  pgl.  Auhans  50  zu  8  1900:  I.  Fhuepshene  im  Gegensatze  zur  „Vor
legschaft  nur  im  ntkrens  vOJ
Pfleglin  5  nicht  im  Intere  e  itter.  —  II.  Anwendung  der  Sätze
Vormunds  Frechts  auf  die  leglchaft.  1  Angabe  des  Wirkun  **s
Pflegers  bei  der  Bestellung  und  in  stallung.  —  III.  Eiufluh  dr  trs-"6un
  *  die  Geschäftsfähigkeit  des  Mündels.  —  IV.  lal  der
sfülle.

51)  vgl.  Anhang  51  zu  8  1909  (sogen.  Ergänzungspfl  "st,  z.  wenn
Vater  oder  utter  o  Hormund  mit  dem  r  einen  „Vertrag“  —
wollen,  insbesondere  der  Fall  der  „Teilungspflegschaft").

52)  durch  Erbfolge,  als  Vermächtnis  oder  Pflichtteil,  vgl.  §  1369.

s3)  Testament  oder  in  einem  Erbvertrage:  88  1937,  2299.

5  )  val.  88  1638,  1794.

5.  unverzüglich:  vgl.  8  121.

nn]  ie  et  die  Veru  uer  kr  die  Vllesschast

57)  Die  Vorschriften  ü  e  „Berufung“  gelt  en  für  die
aus  8  1909  nicht:  §  1916,  vgl.  jedoch  auch  §  1917  Abs.  1

58)  Juständigkeit:  Falls  über  den  Pfl  lin  ne  „Vormundscha  anhangi
  ist,  so  ist  dieses  Gericht  .  die  glsn  aus  §  1909  zu  ändig.

ängig,  das  Gericht  zustã
Sen  Bezirk  der  Pfl  ling  ur  Ze  t  des  Erfor##esseed  Wiiein
nsaig“  (§  7)  und  in  Ermangelung  Sines  guens
HWautschen  ·  ohnLIs  seinen  enl  'se  Wlss-  *  2  “0„  vain.
Wohnsitz  und  #ilsün  ihl  25,  §  J

§  1910  5“  Eerbrechlicheiteeflegschaft..=  Die  Pf  rhnnrm½—(  be  4  9  -6  ä  n  r  t  die  Ge-—

r  —  au  8  53
t;  vgl.  Anhang  50  D  III  g1..  het  die
S#  wie  ein  von  Staatswegen  dem  Ge  te  en  bc  „Bevollmächtigter".


—  5682  —
        <pb n="583" />
        Pflegschaft  8  1905—1910

§  1905.  Ein  Familienrat  kann  nur  nach  §  1859  Abs.  1  eingesetzt
  werden.

Der  Vater  und  die  Mutter  des  Mündels  find  nicht  berechtigt.
Anordnungen  über  die  Einsetzung  und  Aufhebung  eines  Familienrats
oder  über  die  Mitgliedschaft  zu  treffen.

§  1906.  Ein  Volljähriger,  dessen  Entmündigung  beantragt
ist,)  kann  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  werden,  wenn  das
Vormundschaftsgericht  es  zur  Abwendung  einer  erheblichen  Gefährdung
ehson  oder  des  Vermögens  des  Volljährigen  für  erforderlich  erachtet."


8  1907.  Die  Vorschriften  über  die  Berufung  zur  Vormundschaft)
  gelten  nicht  für  die  vorläufige  Vormundschaft.

8  1908.  Die  vorläufige  Vormundschaft  endigt  ““)  mit  der  Rücknahme
  oder  der  rechtskräftigen  Abweisung'“-)  des  Antrags  auf
Entmündigung.

Erfolgt  die  Entmündigung,  so  endigt  die  vorläufige  Vormundschaft)
  wenn  auf  Grund  der  Entmündigung  ein  Vormund")
bestellt  wird.

Die  vorläufige  Vormundschaft  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht
aufzuheben,  wenn  der  Mündel  des  vorläufigen  vormundschaftlichen

Schutzes  nicht  mehr  bedürftig  ist.“s)  “)

Dritter  Titel.  Vslegschaft.  )

§  1909.  Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
steht,  erhält  für  Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung  der  Gewalthaber
oder  der  Vormund  verhindert  ist.'!)  einen  Pfleger.  Er  erhält  insbeson
  dere  einen  Pfleger  zur  Verwaltung  des  Vermögens,  das  er  von
Todeswegen  erwirbte#)  oder  das  ihm  unter  Lebenden
von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,?)  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
bestimmt  hat,  daß  dem  Gewalthaber  oder  dem  Vormunde
die  Verwaltung  nicht  zustehen  soll.)

Tritt  das  Bedürfniseiner  Pflegschaft  ein,  so  hat  der  Gewalthaber
  oder  der  Vormund  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich's)
  Anzeige  zu  machen.

Die  Pflegschaft  ist  auch  dann  anzuordnen,  wenn  die  Voraussetzungen
  für  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  vorliegen,
  ein  Vormund  aber  noch  nicht  0)  bestellt  ist.ö)  »8)

§  1910.  Ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft  steht,
kann  einen  Pfleger  für  seine  Person  und  sein  Vermögen  erhalten,  wenn
er  infolge  körperlicher  Gebrechen,?)  insbesondere  weil  er  taub,  blind
oder  st  umm  ist,  seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen  vermag.)

Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft  steht,  infolge
  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  einzelne  seiner  Angelegenheiten
  oder  einen  bestimmten  Kreis  seiner  Angelegenheiten,  insbesondere

—  583  —
        <pb n="584" />
        Erläuterungen

5o0)  Erhält  der  Pfleglin  1910  Abs.  1  für  „Halle  seine  Ange-—*in'*ä

  given  #fleger  o  #i#  t  lich  gignentlich  eine  „Vormucdschafk

190  .  Inde  hch  eise  das  Gesetz  auch  diesen  Fall

A  —  34,  141  And  sün  nd  nur  Beispiele.  Auch  beim
2  zi  unberl  klicher  n  triff  fit  8.  161a  zu.

2  behandelt  also  nicht  2  lgemeine  (Abs.  1),  sondern
die  au  S-  A  legenheiten“  *  einen  bestimmten-  reis
von  nbaen  eschränkte  threglichteiterflenscaft  Diese
kann  Geisteskranke“  eingeleitet  -ofern  zu  einer  „allgmezun
  Fürsorge“  für  sie,  also  zu  *  EJm—  #6  61),  nach  Lage

s  Falles  kein  zwingender  Grund  vorliegt.  Beispiel:  für  eine
geisteskranke  Ehefrau,  für  die  im  allgemeinen  ihr  Mann  forgt,  die  daher
nicht  entmündigt  ist,  kann  zum  Zwecke  der  Belastung  ihres  rundstücks  mit
einer  5  pothek  r  ein  re  ngelegenheit“)  ein  *  bestellt  werden.

5  Die  P  keg  st  muß  e  auf  Verlangen  des  „Gebrechlichen  jederzeit
oben  werden:  §  1

ig
des  Gekrachlichen  und  daher  ine  „  eit“"  voraus.
Uslen  kann  21  44  auch  nte  #t  ainen  ggotre  **8  dem  ja  —
ündigung  ni  mögli  etzten  Halbsa  2  1  —  eine

ngeordnet  werden.  Me  wird  dann  8  wenn  der  Geist  li
nicht  ist,  auch  der  Antrag  dazu  nicht  gestellt  ist,  7  daher
der  Geisteskranke  weder  unter  „.endgültige“  unter  „vorläufi  e“  Vormundschaft
  gestellt  werden  kann  (  .  1200),  trotzdem  aber  eine  Fürlorge
  für  den  Geisteskranken  nötig  ist,  z.  Bweil  der  Ehegatte  des  Eeisteskranken
  ihn  auf  Ehescheidung  verkl6gt.  rol.  hierzu  Note  61.

64)  Unter  §  1910  ist  auch  die  Pflegschaft  für  Smte  bei  Zwan
vensionierung  zu  rechnen;  vgl.  Anhang  50  Ssserr  IV  zu  §  1909.
Die  Vorschriften  über  die  GBerufunge  (58  1898  bis  1900)
gelten  o  die  Lle  ichaft  aus§1910v§1916
Das  Gericht  des  W  itzes  ist  zuständig,  in
Ermangoln  *  standig  z  n  Wilises  das  rich  cht  des
Au  ethabtso#r  #:  NF  bs.  uslũnder  vgl.  E.  23,
N  lsst  37  Abs.  2  für  Den  .  ohne  W#zg  Fr  Aufenthalt  in  Deutschland
  RFG.  38,  36  #
(unh  A  wesenheits  rrs  Abwesend  bedeutet  sowohl  unbekannt,
|w  auch  bekannt,  wo,  aber  unerreichbar  (Abs.  2).  —
,  unter-  Bilealschaft  gestellt  „Abwesende“  bleibt  geschäftsfähig;  vgl.
nhan  iffer  zu
#7  Unter  §  1911  Krsnt  auch  die  strafrechtlich:  -flegschaft  ür  abmesend
  3  Hoch=  und  Landesverräter  zu  rechnen;  vgl.  Anhang  50  Ziffer  IV
u
6  2#  nur  sow  weit  sie  der  „Fürsorge“  bedürfen.  Bloßes  Interesse  der
öEläubur  s  Abwesenden  genügt  an  sich  nicht,  kann  aber  genügen,
wenn  3  glei  h  das  des  Abwesenden  in  Frage  kommt.
vollmächtigte  erweist  sich  als  untren  oder  wird
#.  nsnbs  eingezogen  u.  dgl.  Auftrag  und  Vollma
z.  B.  ein  Nordpolahrer,  von  dem  man  durch  zuverlässige  Nachrichten
weiß,  er  im  Polareis  überwintert,  vgl.  Note  67.
s  Für  die  Aegast  aus  8  1911  gelten  die  88  1898—1900  betr.  die
erufung.
Wl  Iuständi  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Betreffende
  seinen  W  60.  n  (§7)t  Hat  er  in  Deutschland  beinen  Wo  bs,
so  ist  nicht  das  Ge  nes  letzten  Aufenthalts  sen  Mof  oner


dern  das  Gericht,  in  bess  en  Bezir  Winen  letzten  Sar

hat.  Eventuell,  wenn  auch  ein  solches  t  m  t  vor  handen  ist,

die  ustizverwaltun  u  tizminifter  .  Belshe  t  gig,
RFG.  88  39,  36  Abs.  2.  —  usländer  ugl.

584  —
        <pb n="585" />
        Pfleaschaft  8  1911—1917

seine  Bermögensangelegenheiten,  nicht  zu  besorgen,  so  kann  er  für  diese
Angelegenheiten  einen  Pfleger  erhalten.)

Die  Pflegschaft  darf  nur  mit  Einwilligung  des  Gebrechlichen  angeordnet
  werden,  es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung  mit  ihm
nicht  möglich  ist.#2)  es)  as)  as)  es)

8  1911.  Ein  abwesender  )  Volljähriger,  dessen  Aufenthalt
unbekannt  ist,“.)  erhält  für  seine  Vermögensangelegenheiten,  soweit  sie
der  Fürsorge  bedürfen,#)einen  Abwesenheitspfleger.  Ein  solcher
Pfleger  ist  ihm  insbesondere  auch  dann  zu  bestellen,  wenn  er  durch  Erteilung
  eines  Auftrags  oder  einer  Vollmacht  Fürsorge  getroffen
hat,  aber  Umstände  eingetreten  sind,  die  zum  Widerrufe  des  Auftrags
  oder  der  Vollmacht  Anlaß  geben.7o)

Das  gleiche  gilt  von  einem  Abwesenden,  dessen  Aufenthalt  bekannt,
der  aber  an  der  Rückkehr  und  der  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  verhindert  71)  ist.)2)  72)

8  1912.  Eine  Leibesfrucht  '")  erhält  zur  Wahrung  ihrer  künftigen
  Rechte,  soweit  diese  einer  Fürsorge  bedürfen,  einen  Pfleger.  Die
Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater  oder  der  Mutter  zu,  wenn  das
Kind,  falls  es  bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher  Gewalt')
  stehen  würde.76)  77)  78)

§  1913.  Ist  unbekannt  oder  ungewiß,  wer  bei  einer  Angelegenheit
  der  Beteiligte  ist,'?)  so  kann  dem  Beteiligten  für  diese  Angelegenheit,
  soweit  eine  Fürsorge  erforderlich  ist,  ein  Pfleger  bestellt  werden.
Insbesondere  kann  einem  Nacherben,  der  noch  nicht  erzeugt  ist  oder  dessen
Persönlichkeit  erst  durch  ein  künftiges  Ereignis  bestimmt  wird,so)  für
die  Zeit  bis  zum  Eintritte  der  Nacherbfolge  ein  Pfleger  bestellt
werden.1)  82)

§  1914.  Ist  durch  öffentliche  Sammlung  Vermögen  für  einen
vorübergehenden  Zweckss)  zusammengebracht  worden,“)  so  kann  zum
Zwecke  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  ein  Pfleger
bestellt  werden,5)  wenn  die  zu  der  Verwaltung  und  Verwendung  berufenen
  Personen  "8)  weggefallen  find.7)

1915.  Auf  die  Pflegschaft  finden  die  für  die  Vormundschaft
gelte  Vorschriften  s)  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht
aus  dem  Gesetz  ein  anderes  ergibt.

Die  Bestellung  eines  Gegenvormundes  ist  nicht  erforderlich.)

§  1916.  Für  die  nach  §  1909  anzuordnende  Pflegschaft  gelten
die  Vorschriften  über  die  Berufung  ?0)  zur  Vormundschaft  nicht.#1)

§  1917.  Wird  die  Anordnung  einer  Pflegschaft  nach  §  1909
Abs.  1  Satz  2  erforderlich,  so  ist  als  Pfleger  berufen,  wer  als  solcher  von
dem  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  benannt  worden  ist;  die  Vorschriften  des
§  1778  finden  entsprechende  Anwendung.

Für  den  benannten  Pfleger  kann  der  Erblasser  durch  letztwillige
Verfügung,:)  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  die  in  den  88  1852  bis
1834  bezeichneten  Befreiungen  anordnen.  Das  Vormundschafts-—

  585  —
        <pb n="586" />
        Erläuterungen

—  Für  das  Verfahren  bei  —233  betr.  Erkschasten  und  Gesamtgut
  mit  Beteiligung  abwesender  Personen  88,  99.

8  1912  E  vgl.  —  74—78  zu  8  1911  (Fur=  pori  für  eine  Leibesfrucht).
zu  8
8  1913  vel.  Anhang  79—82  zu  §  1913  (Plfegschaft  für  unbekannte  oder
*  Sael  gte.  Wipptele,  insbesondere  sogen.  „Deszendenten-Pfleg-6
  1914  sogen.  Zweckpflegschaft.
z.  B.  es  wird  von  einem  „Komitee“  oder  „Ausschuß“  gesammelt  für

ein  Kopütch  zur  Linderung  der  Not  der  Abgebrannten  der  Stadt  X.

Rede  sein  Von  „Berufung“  (vgl.  §  1916)  kann  hier  naturgemäß  nicht  die
e  in.

2  eben  das  Komiteen  der  „Ausschuß“,  val.  Note  84

*  Zuständigkeit:  uständig  ist  das  richt  des  7  an  dem  bieher

(vom  Komitee-  En  sce  RFG.

8  1915  87
ie  It  aber  »geftattet«Wirdeinseuvotmnud(§1792)
nicht  stellt,  i  bedarf  der  Pfleger  in  all  denjenigen  Fällen,  in  denen
der  Vormund  Fehlen  des  Gegenvormundes“  der  ehmi  ung  des
zun  bedarf  (§  1812),  eben  falls  dieser  Genehmigung.
er  in  den  Fällen  88  1621,  1822,  1902  der  Genehmigung  des
“mvbs  „lege  ts  bedarf,  folgt  aus  1915  Abs.  1
5  1916  *  *  1.  130—  2400%  st  88  1010,  1  ke
»1)  wohl  aber  für  die  egschaften  aus  1  11.  en
88  1812  bis  1914  vgl.  §  1912  Anhang  77,  §.1913  Anhang  81,  8  1914  Note  85
*  1917  1937,  2299.  (Durch  Testament  oder  in  einem  Erbvertrage.)
8  1918  3  16#  besond  Aufheb  Verfü
"½)von  Rechtswegen,  ohne  ondere  Aufhe  bungs-Verfügung
des  Vormundschaftegerichts.

)  die  Verwaltung  geführt  wurde:  §  42

vgl.  §  1679  und  Note.
o0)  vgl.  1882,  1897.
-%  )  8  1915.

ods)  wie  Note  94.
5%)  §  1913,  auch  §  1909,  vgl.  Note  100  zu  8  1919.

8  1919  106  Si,  ältnis  von  §  1918  und  8  1920,  1921  zu  §  1919:  Nach
8  1918  Abs.  hebhet  t  die  slecchast  im  ½20  mit  Beendigung
derelterlichen  Gewalt

erder  Nsht  Rechtswegen
  (ale  ohne  Aufhebungs=  Verfügun  ichts).  enn
jedoch  die  „elterliche  Gewalt“  oder  die  erfesceg.  fortbesteht,  aber
er  Erund  der  flegschaft  weggefallen  ist,  z.  B.  der  beabsichtigte
Lausvertta  zwischen  Vater  und  Kind,  zwischen  Vormund  und  Mündel,  ist
usichde  gekommen,  so  endigt  die  Pflegschaft  nicht  von
neich  1  sndern  116.  na  aese  „aufzuheben“.  Ist  dagegen  im  vortehenden
  Beispiel  der  rtrag  3  zustande  ekommen,  so  endigt
iel  ilegschaft  mit  „Erledigung!  er  Angelegenheit  von  se  ib  st  (8  1918

1•  n  Fällen  der  §§  1910,  1911  zendigt  du  Pflegschaft  niemals
von  selbst  risn  mit  der  ufber  ung:  8§8§  1920,  1921  —  bei.  dem
Falle  des  8  191  W#edoch  mit  der  einen  ebung.  88  des  8  1921  Abs.  3
ufhebungs  anordnung  wird  dadurch  wirksam,  daß
sie  vom  Gericht  dem  Pfleger  in  seiner  Gegenwart  zu  Protokoll  er
klärt  oder  hußeste  lII1  wird:  §  16  RFG.
8  1920  103)  pgl.  Noten  100,  101  zu  §  1919.
5  1921  10#)  §  1911.
0  namentlich  also,  wenn  der  Abwesende  zurückkehrt.
106)  §  18.  —  Zu  dem  ganzen  §  1921  vgl.  Noten  100,  101.

—  586  —
        <pb n="587" />
        Pflesschaft  5*  1918—1921

gericht  kann  die  Anordnungen  außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das
Interesse  des  Pflegebefohlenen  gefährden.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen  des  Dritten
ist,  solange  er  lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich  und  genügend.
  Die  Zustimmung  des  Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  außerstande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
  ist.

§  1918.  Die  Pflegschaft  für  eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder
unter  Vormundschaft  stehende  Person  ?2)  endigt?")  mit  der  Beendigung
der  elterlichen  Gewalt  55)  oder  der  Vormundschaft.““)

Die  Pflegschaft  für  eine  Leibesfrucht  ?7)  endigt  mit  der  Geburt  des
Kindes.

Die  Pflegschaft  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit
endigt  ?°s)  mit  deren  Erledigung

§  1919.  Die  Pflegschaft  #st  von  dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben,100)
  wenn  der  Grund  für  die  Anordnung  der  Pflegschaft  ½°1)
weggefallen  ist.102)

8  1920.  Eine  nach  8  1910  angeordnete  Pflegschaft  ist  von  dem
Vormundschaftsgericht  aufzuheben,  wenn  der  Pflegebefohlene  die  Aufhebung
  beantragt.  193)

§  1921.  Die  Pflegschaft  für  einen  Abwesenden  1°)  ist  von  dem
Vormundschaftsgericht  aufzuheben,  wenn  der  Abwesende  an  der  Besorgung
  seiner  Vermögensangelegenheiten  nicht  mehr  verhindert  ist.105)

Stirbt  der  Abwesende,  so  endigt  die  Pflegschaft  er  st  mit  der  Aufhebung
  durch  das  Pormundschaftsgericht.  Das  Vormundschaftsgericht
hat  die  Pflegschaft  aufzuheben,  wenn  ihm  der  Tod  des  Abwesenden  bekannt
  wird.

Wird  der  Abwesende  für  tot  erklärt,  so  endigt  die  Pflegschaft  mit
der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils.0

4%

—  587
        <pb n="588" />
        Erlãuterungen

8  1922  1)  vgl.  Anhang  1  zu  1922  unter  I  (A.  Erbrechtliche  Vorschriften
  der  Landesgesetze,  der  Zivilprogeßordnung,  der  Konkursordnung.  —  Beerbung
  von  Deutschen  im  Auslande  und  von  Ausländern  in  Deutschland.  —
B.  Verfahren  in  Nachlaßsachen.  —  Übergangsvorschriften  betr.  die  vor
1.  Januar  1900  ——l*“ë  erbrechtlichen  V#rhältnisseg.

!u  Anhang  1  zu  §  1922  unter  II  (Wesen  des  Erbeechts)  und  III
Wer  ist  Erbe7).  ür  den  Fall  der  Todeserklärung  P  Se  13,  18,  2031.
ür  den  Fall  a  um  ommens  ne  rerer  in  gemeinsamer  Gefahr  vgi.  8  20.  —
tr.  „Anfall“  der  Erb  ast  1942,  2139.
8)  Erbteil  ist  —  te  Eine  bestimmte  Summe,  ein  sonstiger
  bestimm  64  er  Sinn  itê  kein  „Erbteil“.

I.  auch
§  1923  We  A  “*:  chanen  seinen  Freund  B  zum  Erben  einde  ßt
und  B  vor  A  stirbt,  so  haben  beim  Tode  des  A  die  Kinder  des  B  kein  Er
recht,  sondern  es  erben  die  „esetzlichen“  Erben  des  A.  vgl.  ferner  88  1,  19,  20,
1953,  2066,  2070,  2074  2101,  2108.
Öéh%  die  in  Note  5  angeführten  88  und  ferner  88  1912,  1960,

E  Anhang  1  zu  §  1922  unter  IV  (Allgemeines  betr.  die
sezliche  Erbfolge  den  Verwandten,  sogen.  Parentelenordnung,  —  des  eh
gatten,  —  des  Fiskus).  —  Betr.  Pflichtteilsrecht  pgl.  88  2303  ff.

5)  Aus  §  1589  Abs.  2  *#:  daß  das  uneheliche  Kind  nicht  als  „Abkömmling"“
  seines  Vaters  „gilt“,  nach  diesem  also  kein  „gesetzli  *—
Erbre  hat  —]5“  nicht  gegen  dessen  Familie).  (ogl.  E.  208,  213

§l1944  7

betr.  die  vor  dem  1.  Januar  1900  geborenen  unehelichen  Kinder.)  —

Mutter  und  deren  Verwandten  gegenüber  si  Et  ’%

liche  Kind  -  ehelichen  Kindern  Ws  (§  1705)  und  erbt  dem  b

nach  88  1924  ff.  Im  übr  F  88  1722,  1723,  1736,  1737.  Die  sog

20  Se  144,  zin  uneheliche  Kinder.  über  die  U#  thaannen  .

des  unehelichen  Kindes  beim  Tode  seines  Erzeugers  gegen  dessen

Erben  vgl.  §  1712.  —  Üüber  das  Erbrecht  bei  Annahme  an  Kindesstatt  vgl.

1797  8  25  1767,  über  das  Erbrecht  der  legitimierten  Kinder

)  vgl.  Anhan  (Beispiele  an  der  Verwandschaftstafel

1024  d##mn.  gesetzliche  „erster  Ordnung“  und  daneben  Erkre
  egatten4

8  19256  10)  d.  h.  wenn  Verwandte  der  „ersten  Ordnung"  nicht  erben  (8  100.

ogl.  Noten  7—9.  —  Gesetzliche  Erben  der  „Zweiten  Ordnung“  sind  also  d
ltern,  die  Ges  wi  ter,  die-  Neffen  und  Nichten,  die  sogen.
Groß  bneffen  und  nichten  ufw.  des  Erblassers.
11)  vgl.  Anhang  14  wu  81  spiele  an  der  —  chaftstafel  zu
u1.  1931,  19322  gesetz  iche  Erben  zzweiter  Ordnung“  daneben
Wt,  des  Ehegatn  tten  ½  nebst  sogen.  „Boraus“).  —  Ei-  WG“G#  lichtteilsn
  nur  die  Eltern,  nicht  auch  die  Ges  2303  ff.
ptiveltern  haben  kein  „gesetzliches“  Erbrecht  nach  2  deraest  inde.  Ge-Etlich-
  che  Erben  „zweiter  Ordnung“  des  Adoptivkindes  sind  seine  natürli  chen
tern.  88  1759,  1764.  —  Ein  Mann,  der  sein  uneheliches  Kind  legitimitert
*  ist,  wie  der  eheliche  Vater,  gesetzlicher  Erbe  Zweiter  Ordnung“  nach  dem
inde.  1719,  1723,  1736.

*  1926  d.  h.  F  N—  weder  der  „ersten“  noch  der  Zzweiten,
.  2“½  Saliga0),  wenn  also  der  Erblasser  weder  „Abkömmli
4  ltern“,  n  ewitet«voll-odet  halbbutttgez  noch
kömmlinge  von  Ges  uhelt  (Neffen,  Nichten,  Großneffen,  Großnichten  W
hinterläßt.  —  vgl.  Noten  7—11  zu  6S8  1924,  1925.

—  588  —
        <pb n="589" />
        g  1922—1926

Jünftes  Buch.
Erbrecht.)

Erster  Abschnitt.

Erbfolgr.

8  1922.  Mit  dem  Tode  einer  Person  (Erbfall)  geht  deren  Vermögen
  (Erbschaft)  als  Ganzes  auf  eine  oder  mehrere  andere  Personen
(Erben)  über.:)

Auf  den  Anteil  eines  Miterben  (Erbteil)  3)  finden  die  sich  auf  die
Erbschaft  beziehenden  Vorschriften  Anwendung.“)

1923.  Erbe  kann  nur  werden,  wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebt.“)

er  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  lebte,  aber  bereits  erzeugt
war,  gilt  als  vor  dem  Erbfalle  geboren.“)

1924  Gesetzliche  Erben  der  ersten  Ordnung  7)  find  die  Ab-Ummlinge
  des  Erblassers.“)

Ein  zur  Zeit  des  Erbfalls  leben  der  Abkömmling  schließt  die
da  rchihn  mit  dem  Erblasser  verwandten  Abkömmlinge  von  der  Erbolge
  aus.  ,

An  die  Stelle  eines  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr
lebenden  Abkömmlinges  treten  die  durch  ihn  mit  dem  Erblasser
verwandten  Abkömmlinge  (Erbfolge  nach  Stämmen).

Kinder  erben  zu  gleichen  Teilen.)

51925.  Gesetzliche  Erben  der  zweiten  Ordnung  19)  find  die
Eltern  des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Eltern,  so  erben  sie  allein  und  zu
sleichen  Teilen.

Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  Vater  oder  die  Mutter  nicht  mehr,
so  treten  an  die  Stelle  des  Verstorbenen  dessen  Abkömmlinge  nach  den
für  die  Beerbung  in  der  ersten  Ordnung  geltenden  Vorschriften.
Sind  Abkszmmlinge  nicht  vorhanden,  so  erbt  der  überlebende  Teil
allein.)

1926.  Gesetzliche  Erben  der  dritten  Ordnung  :)  find  die
Groheltern  des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Gropeltern,  so  erben  sie  allein  und
zu  gleichen  Teilen.

Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  von  den  väterlichen  oder  von  den
mütterlichen  Großeltern  der  Großvater  oder  die  Großmutter  nicht  mehr,

—  589  —
        <pb n="590" />
        s  1927

t  1930
8  1931

8  1932

Erlänterungen

13)  Erben  der  „dritten  Ordnung"  sind  nach  §  1926  insbesondere:
Großeltern  (mütterliche  und  rd#nung  und  deren  Abkömmlinge,
also  zunächst  Onkel  und  Tante  bezw.  deren  Abkömmlinge  (Tousins
  und  Cousinen  **l  —  Ein  Pflichtteilsrecht  haben  die  Erben  der
dritten  Ordnung"“  nicht.  —  Neben  den  Großeltern  ist  nach
1931  der  Ehegatte  des  Erblassers  Erbe  zu  ½,  abgesehen  von  dem  ihm
nach  §  1932  gebührenden  „Voraus"“.  Abkömmlinge  von  Großöäbfn
  werden  durch  den  Ehegatten  ausgelsch

  sen.  —  Im  ü  n  vgl.  Anhang  13  zu  §  1926  (Beispiele  an  der
eh  ldThenn  asé  1926,  1931  Abs.  2,  1932:  “  Eben

„d  rittor  Ordnung“  nd  das  vor  stehen  d  zeichnete  Er

gatten

14)  vgl.  §  1951,  ferner  1934,  1935,  2007,  2095  und  die  in  den  Anhängen
  zu.  u  1924—1926  enthaltenen  Beifspiele,  bei  denen  auf  §  1927

15)  d.  h.  wenn  kein  Verwandter  der  vorhergehenden  drei  ei  Ordnungen
erbt  (8  16420.  vgl.  Noten  7  ff.  zu  §§  1924—1926.  —  Die  vierte  Ordnung
kommt  überhaupt  nicht  in  Betracht,  wenn  *  erblas  einen  Ehegatten
hinterläßt,  Der  dbei  dem  Fehlen  von  Erben  der  elsten  und  zweiten  Ordnung
  und  be  e  Heblen  von  Großeltern  (Erben  der  dritten  Ordnung)
die  9an  e  5½  erhält  (vgl.  §  1931  Abs.  2  und  Note  13).

40  Nach  §  1928  sind  Abkömmlinge  von  lrg  kobee  Iter.
Weschlo  en,  so  lange  auch  nur  einer  der  acht  Urgroßeltern-Teile  lebt,  die
je  ch  hat.  Bei  den  Großeltern  (dritte  Ordnung)  gilt  da  gegen
r  Grundsatz,  daß  die  Abkömmlinge  eines  verstorbenen  1  ls  mit
noch  lebenden  Großelternteilen  zu  sammen  erben  (rgl.  8
5  Note  1  und  2  zu  §  1589.
18)  Auf  diesen  aus  den  vorhergehenden  §5§  sich  von  jelbst  ergebenden
Erunda  itê  t  bereits  in  den  Noten  dazu  hingewiesen.  vgl.  1953,  2344.
eben  Verwandten  der  „zzweiten  Ordnun  und  neben  den
(zur  #s½3⅝  Ordnung“  gehörenden)  Großeltern  *Pär*  der  Ehegatte
außer  seinem  „Erbteil“  den  „Voraus“.  8§  1932.  vgl.  ferner  88  1934,
1963,  1969.  —  Weitere  herwandke  sallo  alle  Verwandte  der  „dritten
Ordnung“  mit  Ausnahme  der  eltern“  und  der  vierten  und
weiteren  Ordnun  50.6  werden  P  Hrot  den  Ehegatten  ausgeschlossen.
  8  1931  l.  die  Beispiele  in  den  Noten  9,  11
15  bezw.  in  den  dort  an  neten  nhän  en“.  —  Über  das  Erbrecht  des  tbien
gatten“  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft  88  1482,  1483  ff.,  an-Hemeeinschalt
  §  1557.  —  Der  Ehegatte  hat  ein  #chtteilsset.  —i“'
2335.  —  Der  geschiedene  Ehegatte  echat  kein  Erbrecht.  0  fl
hat  der  geschiedene  Ehegatte  unter  den  Vorausetungen  r  §§  1578  ff.,  1583
einen  Unterhaltsanspruch,  der  auch  gegen  die  alhrben  des  Verstorbenen
  2t.  §.  1582.  —  pvygl.  die  Übergangsvor  *  E.
die  Abkömmlinge  von  nner.  0.  des  Erblassers
werden  eu  K.  Ehegatten  des  letzteren  ausgeschlossen.  pgl.  das
Beispiel  in.  nhang  13  Abs.  2  und  3  zu  §  1926.
Voraus“  erhält  er  also  nicht,  wenn  er  mit  „Abkömmlingen“,
  l.N’  („Zerste  Ordnung“)  erbt.

Ni  —  2174,  insbesondere  Note  1  zu  83  2147,  ferner  §  2318.  Der
Schlu  san  §  1932  regelt  die  Stellung  gegenüber  allen  übrigen
„Nachlaßgläubigern“,  denen  der  Esegarte  mit  seinem  Anspruch  auf
Voraus“  nachsteht,  weik  er  als  bermächtnisnehmer  gilt;  vgl.  §  26
KO.  Einen  Vorzu  vor  anderen  Vermächtnissen.  genießt  der  „Voraus“  nickt
Der  „Voraus“  hat  nicht  die  Eigenschaft  eines  „Pflichtteils“,
Erblasser  kann  ihn  daher  dem  Ehegatten  entziehen.

590
        <pb n="591" />
        Erbfolge  #  1927—1932

so  treten  an  die  Stelle  des  Verstorbenen  dessen  Abkömmlinge  Sind  Abkömmlinge
  nicht  vorhanden,  so  fällt  der  Anteil  des  Verstorbenen  dem
anderen  Teile  des  Großeltern  paars  und,  wenn  dieser  nicht  mehr
lebt,  dessen  Abkömmlingen  zu.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  väterlichen  oder  die  mütterlichen
Großeltern  nicht  mehr  und  sind  Abkömmlinge  der  Verstorbenen
nicht  vorhanden,  so  erben  die  anderen  Großeltern  oder  ihre
Abkömmlinge  allein.

Soweit  Abkömmlinge  an  die  Stelle  ihrer  Eltern  oder  ihrer
Voreltern  treten,  finden  die  für  die  Beerbung  in  der  ersten  Ordnung
  geltenden  Vorschriften  Anwendung.23)

8  1927.  Wer  in  der  ersten,  der  zweiten  oder  der  dritten  Ordnung
  verschiedenen  Stämmen  angehört,  erhält  den  in  jedem  dieser
Stämme  ihm  zufallenden  Anteil.  Jeder  Anteil  gilt  als  besonderer
Erbteil.“.

§s1928.  Sesetzliche  Erben  der  vierten  Ordnung  15)  find  die
Urgroßeltern  des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßeltern,  so  erben  sie  allein;  16)
Mehrere  erben  zu  gleichen  Teilen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  derselben  Linie
oder  verschiedenen  Linien  angehören.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgrobeltern  nicht  mehr,  so  erbt  von
ihren  Abkömmlingen  derjenige,  welcher  mit  dem  Erblasser  dem  Grade
nach  am  näüchsten  verwandt  ist:  17)  mehrere  gleich  nahe  Verwandte  erben
zu  gleichen  Teilen.

g  1929.  Gesetzliche  Erben  der  fünften  Ordunng  und  der  ferneren
Ordnungen  sind  die  entfernteren  Voreltern  des  Erblassers  und  deren
Abksmmlinge.

Die  Vorschriften  des  §  1928  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.


§  1930.  Ein  Verwandter  ist  nicht  zur  Erbfolge  berufen,  solange
ein  Verwandter  einer  vorhergehenden  Ordnung  vorhanden  ist.7s)

8  1931.  Der  überlebende  Ehegatte  des  Erblassers  ist  neben  Verwandten
  der  ersten  Ordnung  zu  einem  Vierteile,  neben  Verwandten  der
zweiten  Ordnung  oder  neben  Großbeltern  zur  Hälfte  der  Erbschaft  als  gesetzlicher
  Erbe  berufen.  10)  Treffen  mit  Großeltern  Abkömmlinge  von
EGroßeltern  zusammen,  so  erhält  der  Ehegatte  auch  von  der  anderen  Hälfte
den  Anteil,  der  nach  §  1926  den  Abkömmlingen  zufallen  würde.0)

Sind  weder  Verwandte  der  ersten  oder  der  zweiten  Ordnung  noch
Großeltern  vorhanden,  so  erhält  der  überlebende  Ehegatte  die  ganze
Erbschaft.

§  1932.  Ist  der  überlebende  Ehegatte  neben  V#rrwandten  der
weiten  Ordnung  oder  neben  Großeltern  gesetzlicher  Erbe,u)  so  gebühren
ihm  außer  dem  Erbteile  die  zum  ehelichen  Haushalte  gehörenden
Gegenstände,  soweit  sie  nicht  Zubehör  eines  Grundstücks  sind,:)
und  die  Hochzeitsgeschenke  als  Voraus.  Auf  den  Voraus  finden
die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften  Anwendung.-#)

591  —
        <pb n="592" />
        Erläuterungen

1933  24  1564  ff.,  1575.  vgl.  88  2077,  2335.
"  Went  ein  Ehegatte  während  des  Scheidungspro


es,  bevor  ein  rechtskräftiges  Urteil  vorliegt,  p  ist  der  Scheidungsprozeß

  in  Ansehung  der  Hauptsache  als  erledigt  anzusehen;  er  kann
von  oder  mit  den  Erben  nur  wegen  der  Kostenpflicht  fortgefetzt  werden.
46  628  3ZPO.  Wenn  die  Verwandten  des  während  des  Scheidungsprozesses  vertorbenen
  Ehegatten  den  überlebenden  Ehegatten  gLemeb  5  1933  von  der
„Erbschaft“  ausschließen  wollen,  so  mü  !  (13  in  den
ormen  uuzgewöhnl  chen“  Prozesses  von  neuem  kla  ogen  und  beweisen,  daß  die

zausepunen  des  §  1933  vorliegen.

1934  :n  1927  und  Note.
1935  a  scr  n  —  er“  Sr-  glant  durch  T  öb  d  Elu  Eblasser
us  ießun  ,  Aus  agung  2  rbscha
Ertentsicken  (|.  #Wchbas  i  den

Wegfall  eines  von  i  “1  e  ug

2094,
½#  dessen.  206  ie  1105  #  tu  des  Wegfallens  eines  anderen  „er  höhf',

dol  eine  s  “  Au  Grund  der  den  Wegfallenden  zeenn  „Ausgleschungtoslichn
  ge  8  2051  eintritt.  „Drr  „ÜMberschwerung“  wird  vorgech

  erhöht,  als  MWan  Erbteil“  angesehen  werden  Ler

gl.
8  1936  E.  138,  139.  —  pgl.  limx  Abs.  2,  1964—1966,  2011,  2104,  2149,
ferner  3  L.  780  Abs.  2.  —  r  Fiskus  oder  eine  andere  juriftische  Person
„ge  tlicher.  rbe,  so  Thssct  S  6t.  das  „Urhe  berrechtm  des  Erblassers,  während
es  onst  n  Erben  0  30  Jahre  zusteht.  Erl  v.  19.  6.  01.
48  B.  gewisse  Angehörige  der  S  *  ete.
8  1937  egensatz:  „Vertrag“.  §  1941.  doch  können  auch  in  einem
„Erbver  ragels  einseitige  Verfügungen  enthalten  sein.  2299.
31)  vgl.  Anhang  1  —0.  8  unter  III.  —  Die  näheren  —
enthalten  die  88  2064—  I.  Inhaltsverzeichnis.  vgl.  ferner
e  Ki,  ister  unter  „Testament“,  Ple  dollige  Verfügung“,  „Verfügung  von
odeswegen“.
8  1938  32)  sogen.  „Enterbung“.  Dann  gilt  für  die  anderen  vePrietlichen.
Erben  8  1935.  Dem  „Enterbten“  erwä  wch  die  ie  Zusschlieung  „Fordezunge
  s  ischtteils  nach  Ma  ,  sofern  nicht

ff.  zutreffen.
8  1939  Die  näheren  Vorschriften  enthalten  die  2147—2191.  —  Der
zuchpicheisne  ist  nicht  wie  „Erbe  8.  samtnachfolger
zre  assers,  sondern  Schto  er  ist  Gläubiger  5%

Erben  (rgl.  *rö  hang  1  #.  §  1922  unter  II  am  Ende  und  Note  1  zu  §  398).
kann  jedoch  au  m  Erben  selbst  ein  Vermächtnis  zugewendet  werden,  *
„Vorausvermä  0  2150.  —  l  im  Testamente  nichts  weiter  als
ein  „Vermächtnis"  bes  immt,  so  steht  das  „Erbrecht"  den  »Besetzlichen
Erben“  zu,  und  diese  sind  mit  dem  Vermächtnisse  ibeo  chwert“
t  1940  5  ##a  525  ff.  und  Noten  2192—2196
zwe

8  1941  eitiges  zlegece  t.  vgl.  dage  en  §  1937  und  Note.
„Vermächtnisvertrag  ist  auch  Erbvertrag“  -
1  l  Anhang  1  e  1922  unter  III.  —  Die  anäheren  Vorschriften
enthalte!  2274—  ogl.  namentlich  auch  250  (Schenkung  von
Todeswegen),  8  2302  #htigtent  eines  verttagemelt  en  Lschen  auf  das
Recht,  von  odesweg  en  zu  verfügen).  —  Zu  unterscheiden  vom  „Erbvertrag“

  ist  das  Sgeneen  chaftliche  Testament“  (§8  2265—2273),  denn  lesser#
ist  widerruflich  (vgl.  Note  zu  §  2271),  was  der  —  in  der  Regel
nicht  ist.  —  Zu  unterscheiden  vom  „Erbvertrag"  ist  ferner  der  sogen.
„Erbschaftsvertrag“  (Note  13  zu  §  312)  und  der  „Erbverzicht“  (§8  24346  ff.).

—  592
        <pb n="593" />
        Erbfolge  8  1933  -1941

8  1933.  Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  sowie  das
Recht  auf  den  Voraus  ist  ansgeschlossen,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit
seines  Todes  auf  Scheidung  wegen  Verschuldens  des  Ehegatten  zu
klagen  berechtigt  war  :")  und  die  Klage  auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung
  der  ehelichen  Gemeinschaft  erhoben  hatte.)

*  1934.  Gehört  der  überlebende  Ehegatte  zu  den  erbberechtigten
Verwandten,  so  erbt  er  zugleich  als  Verwandter.  Der  Erbteil,  der  ihm
auf  Grund  der  Verwandtschaft  zufällt,  gilt  als  besonderer  Erbteil.-)

§  1935.  Fällt  ein  gesetzlicher  Erbe  vor  oder  nach  dem  Erbfalle
weg  und  erhöht  sich  infolgedessen  der  Erbteil  eines  anderen  gesetzlichen
Erben,  so  gilt  der  Teil,  um  welchen  sich  der  Erbteil  erhöht,  in  Ansehung
der  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit  denen  dieser  Erbe  oder
der  wegfallende  Erbe  beschwert  ist,  sowie  in  Ansehung  der  Ausgleichungspflicht
  als  besonderer  Erbteil.?)

§  1936.  Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  weder  ein  Verwandter  noch
ein  Ehegatte  des  Erblassers  vorhanden,  so  ist  der  Fiskus  des  Bundesstaats,
  dem  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Todes  angehört  hat,  gesetzlicher
Erbe.:)  Hat  der  Erblasser  mehreren  Bundesstaaten  angehört,  so  ist  der
Fiskus  eines  jeden  dieser  Staaten  zu  gleichem  Anteile  zur  Erbfolge
berufen.  «

War  der  Erblasser  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaat  angehörte,:)
  so  ist  der  Reichsfiskus  gesetzlicher  Erbe.

§  1937.  Der  Erbkasser  kann  durch  einseitige  Verfügung  3°?)  von
Todeswegen  (Testament,  letztwillige  Verfügung)  den  Erben  bestimmen.1)

5  1938.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einen  Verwandten
oder  den  Ehegatten  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausschließen,“:)  ohne
einen  Erben  einzusetzen.

§  1939.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einem  anderen,
ohne  ihn  als  Erben  einzusetzen,  einen  Vermögensvorteil  zuwenden
(Vermächtnis).)

§  1940.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament  den  Erben  oder
einen  Vermächtnisnehmer  zu  einer  Leistung  verpflichten,  ohne
einem  anderen  ein  Recht  auf  die  Leistung  zuzuwenden
(Auflage).,34)

§1941.  Der  Erblasser  kann  durch  Vertragss)  einen  Erben
einsetzen  sowie  Vermächtnisseso)  und  Auflagen  anordnen
(Erbvertrag).7)

Als  Erbe  (Vertragserbe)  oder  als  Vermächtnisnehmer  kann  sowohl
der  andere  Vertragschliehende  als  ein  Dritter  bedacht  werden.

—  593  —  38
        <pb n="594" />
        Erläuterungen

8  1942  durch  geh  (§§  1924  ff.),  Testament  (8  1937),  Erbvertrag  (8  1941).
vgl.  2139,  ferner  nhan  g  1  zu  §  1922  unter  II.  —  Der
Anfall  —  lan  vorläuf  igen  Erwerb  der  Erbschaft;  erst.  nach—  *
Annahn  oder  —  was  der  hen  gleichsteit  —  nach  „Ablauf  d
Aus  #A#lagun  9  #lrst,  ohne  aß  die  Aus  chlag  gung  verklärt  worden,
ist  der  durch  das  „Auss  chlar  ungsrecht“  des  Erden  ründete  Scwe#ezu-  -
stand  beendi  A  fest,  wer  „en  dgültig'  Erbe  ist.  1943,
1944,  1952.  —  De-  Ausschlagung  ¾einer  *  chaft  cchm  ein  WWr  chädigter
  Gläubiger  des  Erben  a#&amp;amp;t#t  anfechten.  —  u  untetf  erben
von  der  Ausschlagung  einer  han  gesliueane  ECroschcg  (innerhalb  der
„Ausschlagungsfrist“)  ist  die  Veräußerung  einer  bereits  endgültig
erwor  Snen:  wegen  Naute  der  Frist  „nicht  mehr  ausschlagbaren“  Erbbaft

  3  B.  an  den  nach  dem  Ausschlagenden  zunächst  berufenen  Erben  B.
brauche  des  gewöhnlichen  Lebens  wird  auch  diese  Veränherung  #  “

àu#  „  nrekauche  7  u  Gunsten  des  B“  genannt.  vgl.  2385.
unfersaa.  cheiden  von  der  „Ausschlagung“  einer  an  en  enen  Erdschaft
  ist  ferner  der  Erbverzicht  auf  eine  „ukünftige  "  Erbschaft.  8  2346.

usschlagun  *r  Gunsten  eines  anderen“  ist  nicht  „Schenkung“  (§  517);
ogl.  auch  Note  2  zu  §  516.
E.  138,  45#

4)  wohl  aber  eine  ihm  auf  Grund  fenestammenteV  angefallene.  Der
Fiskus,  der  nicht  ausschlagen  kann,  hastet  für  die  „Machlahverbindlichkeiten“
natürlich  auch  niemals  weiter  als  der  achlaß  reich

8  1943  5)  sei  es  durch  ausdrückliche  Erklärung,  2  es  dung,  ue  end  welche
erkennbare  Btäti  u  ng  des  Annahme-Willens  (durch  s  gesg  5
lungen)  3  Vudurch  sorgung  von  Erbs  afts  Gesche  äften  in  einer  “#  h
daraus  9  An  nahme-Willen  hervorgeht.  i  Esten!.  1  zu  §  1967  unter
B  und  §  1959  nebst  Note  36,  auch  §  1957  Abs.  1.  „Wer  angenommen  hat,
kann  nicht  mehr  aueschlaven.  1.  (C).

6e)  vgl.  Anhang  1  1967  unter  B  und  §  1944.  Die  Annahme  und
Ausschlagung  einer  Ersscher  setzt  volle  Geschäftsfähigkeit  (Volljührggteit
  voraus.  Für  chalt,  vole  und  bbeschrän  *  Fulseflihorn
Sinebson  re  minderjährige)  Personen  (88  104—106,  114)  können  nund

  „Ausschlagung“  nur  durch  die  keetlichen  Vertreter  erfolgen.
—  ahm  das  Recht  der  Ehefrauen  zur  Ausschl  agung  und  Annahme  14061
1453,  1519,  1525,  1549.  —  Eltern  bedürfen  zur  „Aus  chlagung.
ur  Annahme)  einer  Erbschaft  für  die  in  ihrer  „elterlichen  Gewalt“  stehenden
inder  der  Hene  hmigung  des  Vormundschaftsgerichts  6#
1643  Abs.  2  ,  ebenso  der  Vormund  für  sein  Mündel  1822  2).  Die
143  i  1  v.  terliche  nehmigung  mußt  zur  Zeit  der  Ab  der  Ausschlagungs-Erklärung
  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte  (  1945)  vorhanden=  sein;
nachträgliche  Genehmigung  macht  die  vorher  #  ne  1sschlahung,-Ert  u
rung  nicht  wirksam  (8  1831).  Wenn  das  Vochren  ftsgericht  nicht  rech
zeitig  innerhalb  der  Jemochigen  Frist  (§  1944)  entscheidet,  so  ist  dies
ahöhere  Gewalt“  an  zute  n,  und  es  verlängert  sich  daher  die  Fritt  um  die  Zeit
der  vormund  *  chterlichen  Zögerung  du  Abs.  2  u
führte  §  203  Abs.  2).  —  Die  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  vor  Erö
des  Konkursverfahrens  dem  —  angefallenen  Er  6
46  Termächtnisses)  steht  nur  dem  Gemeinschuldner  zu.  Eine  Erbschaft

der  dort  auge

Vermächtnis),  die  Gemeinschuldner  erst  während  des  Konkursverahrens

  anfällt,  gehört.  nicht  zur  Konkursmasse,  denn  diese  umfaht  nur  das

ur  Zeit  der  Kon  urseröffnung,  vorhandene  Vermögen.  Also  auch  im  letzteren

Falle  i'  Annahme  und  Ausschlagung  nur  dem
1

(Gs
8  1944  1#  #—  sein  gesetzlicher  Vertreter.
ob  er  durch  Gesetz  (88  1924  ff.)  oder  durch  Testament  (8  1937)
oder  vun  Erbvertrag  (8  1941  rufen“  ist.  —  Betr.  die  „Ausschlagungeseiste
  für  den  Nacherben  vgl.  212.  2142  nebst  Noten.
88  2260  ff.,  2300.

emeinschuldner  zu

594  —
        <pb n="595" />
        Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  *1942—–1949

Zweiter  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  des  Erben.

Erster  Titel.  Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft.
Jürsorge  des  Nachlaßgerichts.

§+51942.  Die  Erbschaft  geht  auf  den  berufenen  1)  Erben  unbe-98

  des  Rechtes  über,  sie  auszuschlagen  (Anfall  der  Erb-2


Der  Fiskusg)  kann  die  ihm  als  gesetzlichem  Erben  angefallene
  Erbschaft  nicht  ausschlagen.“)

*19•43.  Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  nicht  mehr  ausschlagen,
wenn  er  sie  angenommen  hat  5)  oder  wenn  die  für  die  Ausschlagung  vorgeschriebene
  Frist  verstrichen  ist;  mit  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  die  Erbschaft
  als  angenommen.)

8  1944.  Die  Ausschlagung  kann  nur  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.


Die  Frift  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erbe7)  von
dem  Anfall  und  dem  Grundegsy)  der  Berufung  Kenntnis  erlangt.
Is  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todeswegen  berufen,  so  beginnt  die
Frist  nicht  vor  der  Verkündung  der  Verfügung."?)  Auf  den  Lauf
der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der
88  208,  206  entsprechende  Anwendung.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen  letzten
Wohnsitz  nur  im  Auslande  gehabt  hat  1°)  oder  wenn  sich  der  Erbe  bei
dem  Beginne  der  Frist  im  Ausland  aufhält.u)

§5  1945.  Die  Ausschlagung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
dem  Nachlaßgerichte;  12)  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.:s)

Ein  Bevollmächtigter  bedarf  einer  öffentlich  beglaubigten  Vollmacht.
  Die  Vollmacht  muß  der  Erklärung  beigefügt  oder  innerhalb  der
Ausschlagungsfrist  nachgebracht  werden.

§  1946.  Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  annehmen  oder  ausschlagen,
lobald  der  Erbfall  )  eingetreten  ist.75)

§  1947.  Die  Annahme  und  die  Ausschlagung  können  nicht  unter
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.°)

§  1948.  Wer  durch  Verfügung  von  Todeswegen  :7)  als  Erbe
berufen  ist,  kann,  wenn  er  ohne  die  Verfügung  als  gesetzlicher  Erbe  berufen
  sein  würde,  die  Erbschaft  als  eingesetzter  Erbe  ausschlagen  und
als  gesetzlicher  Erbe  annehmen.18)

Wer  durch  Testament  und  durch  Erbvertrag  als  Erbe  berufen  ist,
kann  die  Erbschaft  aus  dem  einen  Bernfungsgrund  annehmen  und  aus
dem  anderen  ausschlagen.

8  1949.  Die  Annahme  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Erbe  über
den  Berufungsgrund  ½)  im  Irrtume  war.

595  —  38*
        <pb n="596" />
        Erläuterungen

10)  auch  wenn  er  im  Inlande,  z.  B.  in  einem  deutschen  Badeorte,  gestorben
  ist.  —  Deutsches  Schutzgebiet  isg  im  Sinne  dieser  Vorschrift  auch  Aus--11)

  z.  B.  auf  einer  Reise  in  Italien.

8  1945  V  aAnhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.
d  1946  14  *  des  Erblassers  (8  1922).  vgl.  8  2142.
15)  vorher  nicht.
8  1947  16)  bei  Vermeidung  der  Unwirksamkeit.  .  158—163
#  1948  I1I.  „Testament“  oder  „Erbvertrag"  (vgl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter

„Will  der  Sohn  nicht  letzt  willig  erben,  kann  er  doch  als  Sohn
gesetzte  erben“  1%%  Von  der  Erfüllung  der  im  Testament  usw.  aneordneten
  Vermächtnisse  und  Auflagen  wird  er  aber  dadurch  nicht  frei.
**Wu#  2161,  2192.
611949  Note  8.
20  ill  der  Sohn  das  Testament  ausschlagen  und  als  Sohn  (gesetzl
  ich)  9  erben,  so  mag  er  es  sagen“
*1951  i-  als  Ehefrau  n  Nichte  des  —  8§8  1927,  1934.
ote  8

25)  „Wer  den  Testamentsteil  ausschlägt,  kann  den  Verwandtenteil
  (gesetzlichen  Erbteil)  annehmen“  (C).
8  1953  24)  Die  Musschlagung  h  hat  also  rückwirkende  Kraft.  bgl.  1935
und  oben  Note  2  Die  Ausschlagung  ift  nicht  SihdenKrost  sie  st  dagegen.
unter  Umständen.  ranfechtbar“  1954.
:?  also  mit  dem  Tode  des  Erblassers.  1922.
Falls  dies  er  ledoch.  R  vor  der  Mitteilung  des  Nachlaßgerichts
nanzunis  von-  "bn  A  der  Erbschaft  an  ihn!  Erlange.  beginnt  die
jzun  für  ihn  bereits  mit  der  Kenntnis  (§  1944).
§  1954  27)  1#  123,  142  ff.,  1955.  —  Eine  1  zi1|  wegen  „Irrtums“
über  die  es  n  ist  micht  zuhessc.  nn  dies  i**  irv  ein  rechtlich
unerhehlicher  "„  urtum  im  .  Anhang  7  zu  §  119  unter  A.
—  Die  Gläubiger  des  Er  en  tonnen  die  von  diesem  erklärte  „Ausschlagung“
  einer  ihm  angefallenen  Erbschaft  nicht  anfechten.
vgl.  Noten  10  und  11.

(Fortsetzung  von  Seite  576)

12.  Ein  Grundstück,  dessen  Teilbarkeit  nach  den  Vorschriften  des  öffentlichen
  Rechtes  boschrünkt,  ist,  kann  nicht  ohne  Genehmigung  der  zustlndigen  Verwaltungsbehörde
  einem  anderen  Grundstücke  dieser  Art  hinzugeschlagen  worden.

Zu  Art.  143  Abs.  1  Einf.-Ges.  Form  der  Auflassung  etc.

r  18.  Die  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  dio  zur  Bestellung  oder  Ubertragung
  eines  Erbbaurechts  nach  8  878  des  Bürgerlichen  Gesetzbuche  erforderliche
Einigung  kann,  soforn  das  Grundstick  in  Sachsen  liegt,  von  den  Beteiligten  bei
glefchzeitiger  Anwesenheit  vor  jedem  deutschen  Amtsgericht  oder  vor
SEinem  deutschen  Notar  erklürt  werden.

Zu  Art.  68  Einf.-Ges.  Abbaurecht.

5  14.  Ein  Grundstück  kann  mit  Genehmigung  dos  Justizministeriums  in  der
Weise-belastet  werden,  dass  demjsenigon.  zu  dossen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  das
verkusserliche  und  vererbliche  Recht  zum  Abbau  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften
  nicht  unterliegenden  Minerals  zusteht  (Abbaurecht).  (Es  folgon  die  näheren
Vorschriften  in  88  18-#  .

zuAktIDZEink-GosAasüehmmkdessBoden-Gewerbeordnun-Die

  Vorschrift  des  §  26  dor  Gewerbeordnung  findet  auf  Eisenbahn.
Dampfschiffahrts-  und  Abhnliche  Unternehmungen,  welche  dem  öffentlichen
  Verkehro  dienen,  entsprechende  Anwendung.  (I  gl.  oben  Seite  200  unter  E.)

(Fortsetzung  folgt  Seite  606)

—  596  —
        <pb n="597" />
        Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  8  1950—1954

Die  Ausschlagung  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Berufungskründe,
  die  dem  Erben  zur  Zeit  der  Erklärung  bekannt  sind.0)
*#  1950.  Die  Annahme  und  die  Ausschlagung  können  nicht  auf
einen  Teil  der  Erbschaft  beschränkt  werden.  Die  Annahme  oder  Ausschlagung
  eines  Teiles  ist  unwirksam.

5+1951.  Wer  zu  mehreren  Erbteilen  berufen  ist,1)  kann,  wenn
die  Berufung  auf  verschiedenen  Gründen  beruht,:)  den  einen  Erbteil
  annehmen  und  den  anderen  ausschlagen.:s)

Beruht  die  Berufung  auf  demselben  Grunde,  so  gilt  die  Annahme
  oder  Ausschlagung  des  einen  Erbteils  auch  für  den  anderen,  selbst
wenn  der  andere  erst  später  anfällt.  Die  Berufung  beruht  auf  demselben
  Grunde  auch  dann,  wenn  sie  in  verschiedenen  Testamenten  oder
vertragsmäßig  in  verschiedenen  zwischen  denselben  Personen  geschlossenen
Erbverträgen  angeordnet  ist.

Setzt  der  Erblasser  einen  Erben  auf  mehrere  Erbteile  ein,  so  kann
er  ihm  durch  Verfügung  von  Todeswegen  gestatten,  den  einen  Erbteil
anzunehmen  und  den  anderen  auszuschlagen.

§*  1952.  Das  Necht  des  Erben,  die  Erbschaft  auszuschlagen,  ist
vererblich.

Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist,  so  endigt
die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für  die  Erbschaft  des  Erben  vorgeschriebenen
  Ausschlagungsfrist.

Von  mehreren  Erben  des  Erben  kann  jeder  den  seinem  Erbteil
entsprechenden  Teil  der  Erbschaft  ausschlagen.

1953.  WMird  die  Erbschaft  ausgeschlagen,  so  gilt  der  Anfall  an
usschlagenden  als  nicht  erfolgt.)

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,  welcher  berufen  sein  würde,
wenn  der  Ausschlagende  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  gelebt  hätte;  der
Anfall  gilt  als  mit  dem  Erbfall  erfolgt.-s)

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Ausschlagung  demjenigen  mitteilen,
  welchem  die  Erbschaft  infolge  der  Ausschlagung  angefallen
ist..)  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

8  19  54.  Ist  die  Annahme  oder  die  Ausschlagung  anfechtbar,  so
kann  die  Anfechtung  nur  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.?)

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen  Drohung
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört,  in  den  übrigen
  Fällen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt.  Auf  den  Lauf  der  Frist
finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  88  203,  206,
207  entsprechende  Anwendung.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen  letzten
Wohnsitz  nur  im  Auslande  gehabt  hat  oder  wenn  sich  der  Erbe  bei  dem
Beginne  der  Frist  im  Ausland  aufhält.:s)

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Annahme
oder  der  Ausschlagung  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.

—  597—
        <pb n="598" />
        8  1959

8  1960

Ausländern  enthalten  die  Staatsverträge  (außer  §  1960

Erläuterungen

20  I.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.
s0  *rn  1944,  1954,  1955.
31)  „Wer  ansicht,  hat  sich  schon  entschieden“  (C).

"  —ir“*“  B  den  „Nachlaßpfl  oder  „Testamentsvol

33)  wohl  a  .  B.  gegen  den  „  aßpfleger“  ite  „Testamentsvollstrecker“.
  88  1960  Ab.  2,  3,  1961,  2213  Absf.  2.

34)  vgl.  Anhang  1  du  §  1967  unter  A.  —  Vor  „Annahme"  der  Erbschaft
dienen  zum  Schutze  des  Erben  239,  246  3PO.,  wonach  die  beim  Tode
des  Erblassers  anhängigen  Prozesse  unterbrochen  werden,  ausgenommen
wenn  der  Erblasser  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten  vertreten
war;  jedoch  kann  auch  in  letzterem  Falle  sowohl  der  Prozeßbevollmächtigte
  wie  die  Gegenpartei  die  Aussetzung  des  Verfahrens  beantragen.
Zum  Schutze  der  Na  lasngänige  Een  Verzögerungen  dienen  (abgesehen
von  §  239  Abs.  2  3PO.)  §  1961  BGB.  und  §  779  Abs.  2  ZPO.  (Bestellung
eines  Vertreters  für  die  bereits  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners  begonnene
Zwangsvollstreckung).  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  B.  —  vgl.  auch  §#§  2014.
2015.  Betr.  die  dort  behandelten  „ausschiebenden  Einreden“  zum
Schutze  des  Erben  sowohl  vor  wie  nach  Annahme  der  Erbschaft  und
über  die  entsprechenden  Sicherungsmaßregeln  zum  Schutze  der  Nachlaßgläubiger

I.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  g  —  Wer  einen  Anspruch  gegen  einen  Erben,
als  solchen,  geltend  machen  will,  wird  gut  tun,  zu  behaupten  und  unter  Beweis
u  stellen,  daß  der  Erbe  die  Erbschaft  aangenommen"  habe.  Ob  diese  Beuptung
  notwendig  sei,  ist  streitig.

35)  also  als  „orläufiger  Erbe“  im  Sinne  der  Note  2.

36  l.  Note  5.  Die  „Besorgung  erbschaftlicher  Geschäfte“  wird  in  der
Regel  auf  dem  Willen  des  Erben  beruhen,  die  Erbschaft  anzunehmen.
jedoch  nicht  immer;  z.  B.  wenn  er  unausschiebbare  Geschäfte  b  orgt  (Beerdigungskosten
  bezahlt),  kann  seine  Absicht  nur  sein,  den  Fachlaß  vor  Schaden
.  wahren  oder  das  Andenken  des  Verstorbenen  zu  ehren.  Jedenfalls  wird

r  Erbe,  der  innerhalb  der  6  wöchigen  Ausschlagungsfrist  ##  1944)  Erbschaftsschäfte
  besorgt,  wenn  er  sich  die  Ausschlagung  der  Erbschaft  vorbealten
  will,  gut  tun,  dies  bei  Vornahme  der  Eeschäft-  ausdrücklich  zu
erklären.  „Willst  Du  nicht  wirklich  Erbe  sein,  misch  Dich  nicht  in  die  Erbschaft
ein“  (C).  —  Für  die  Anwendung  des  A#ses  ist  nur  Raum,  wenn  die  Besorgung
  erbschaft  is-er  Geschäfte  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  als  „Annahme“
  der  Erbschaft  anzusehen  ist.
1  37)  Über  den  Begriff  „Verfügung“  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter

38)  „Verkauftes  Nachlaßwildpret  bleibt  verkauft“  (C).

s0  B.  Kündigung  einer  Wohnung,  eines  Darlehns.

40)  d.  h.  gc  eenüber  dem  „vorläufigen“  Erben  im  Sinne  der  Note  2.
"1)  vgl.  An  ang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.  Außerdem  jedes  andere
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Bedürfnis  der  Fürsorge  hervortritt
  (§  74  RF.),  und  8  B.  in  Preußen  mangels  eines  tsgerichts  am
Orte  das  „Dorsgerich  "  (Nrt.  104  Pr  G.).  —  Im  allgemeinen  geht  das  BGB.
davon  aus,  daß  die  „Verlassenschaftsbehandlung  Sa  der  Beteiligten
ist  und  amtliches  Einschreiten  des  Nachlaß  richt=  nur  in  besonderen  Fällen
stattfindet,  z.  B.  §  1960,  vgl.  E.  140.  durch-  ie  Worte  „soweit  ein  Bedürfnis
besteht“  ist  dem  praktischen  Ermessen  des  Nachla  grrichte  der  freiefte  Spielraum
  gelassen;  wenn  z.  B.  von  mehreren  Erben  einer  die  Sorge  für
den  Nachlaß  übernimmt,  so  kann  das  Gericht  hierin  eine  angemessene  ürsorge
  für  die  anderen  (unbekannten  ufw.)  Erben  erblicken,  es  kann
aber  auch  gemäß  §  1960  einschreiten.  —  über  die  Sicherung  des  Nachlasses  von

#besondere  Vorschriften.
—  über  die  Sicherung  des  Nachlasses  eines  Kapitäns  oder  Schiffsmanns  wähvend
  der  Reise  "  65  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902.

12)  Unbefugte  Beseitigun  der  Siegel  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
6  Monaten  besecht  (§  136  Str  EB.).

4)  E.  144  ff.

—  598  —
        <pb n="599" />
        Fürsorge  des  Nachlaßgerichts  i1955—1963

§  1955.  Die  Anfechtung  der  Annahme  oder  der  Ausschlagung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.??)  Für  die
Erklärung  gelten  die  Vorschriften  des  §  1945.

8  1956.  Die  Verfsämmung  der  Ausschlagungsfrist  kann  in  gleicher
Weise  wie  die  Annahme  angefochten  werden.0)

§*  1957.  Die  Ansechtung  der  Annahme  gilt  als  Ausschlagung,  die
Anfechtung  der  Ausschlagung  gilt  als  Annahme.)

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtung  der  Ausschlagung
demjenigen  mitteilen,  welchem  die  Erbschaft  infolge  der  Ausschlagung
angefallen  war.  Die  Vorschrift  des  §  1953  Abs.  3  Satz  2  findet  Anwendung.


§1958.  Vor  der  Annahme  der  Erbschaft  :2)  kann  ein  Anspruch,
der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,  nicht  gegen  den  Erben  #3)  gerichtlich
zeltend  gemacht  werden.“")

8  1959.  Besorgt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung  ,)  erbschaftliche
Geschäfte,  )  so  ist  er  demjenigen  gegenüber,  welcher  Erbe  wird,  wie  ein
Geschäftsführer  ohne  Auftrag  berechtigt  und  verpflichtet.

Verfügt  s7)  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung  über  einen  Nachlaßgegenstand,
  so  wird  die  Wirksamkeit  der  Verfügung  durch  die  Ausschlagung
  nicht  berührt,  wenn  die  Verfügung  nicht  ohne  Nachteil  für  den
Nachlaß  verschoben  werden  konnte.-)

Ein  Nechtsgeschäft,  das  gegenüber  dem  Erben  als  solchem  vorgenommen
  werden  mußs')  bleibt,  wenn  es  vor  der  Ausschlagung  dem
Ausschlagenden  gegenüber  ")  vorgenommen  wird,  auch  nach  der  Ausschlagung
  wirksam.

§  1960.  Bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  hat  das  Nachlaßgzericht
  1)  für  die  Sicherung  des  Nachlasses  zu  sorgen,  soweit  ein  Bedürfnis
  besteht.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  unbekannt  oder  wenn
ungewiß  ist,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen  hat.

Das  Nachlaßgericht  kann  insbesondere  die  Anlegung  von  Siezeln,:2)
  die  Hinterlegung  s)  von  Geld,  Wertpapieren  und  Kostbarkeiten
sowie  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  anordnen  und  für  denjenigen,
  welcher  Erbe  wird,  einen  Pfleger  (Nachlaßpfleger)  bestellen.“)

Die  Vorschrift  des  §  1958  findet  auf  den  Nachlaßpfleger  keine  Anwendung.


§  1961.  Das  Nachlaßgericht  hat  in  den  Fällen  des  8  1960  Abs.  1
einen  Nachlaßpfleger  zu  bestellen,  wenn  die  Bestellung  zum  Zwecke  der
gzerichtlichen  Geltendmachung  eines  Anspruchs,  der  sich  gegen  den  Nachlaß
  richtet,  von  dem  Berechtigten  beantragt  wird.“)

1962.  Für  die  Nachlaßpflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormund
  chaftsgerichts  das  Nachlaßgericht.“)

§  19683.  Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Geburt  eines  Erben  zu
erwarten,“)  so  kann  die  Mutter,  falls  sie  außerstande  ist,  sich  selbst  zu
unterhalten,  bis  zur  Entbindung  standesmäßigen  Unterhalt“")  aus  dem
Nachlaß  oder,  wenn  noch  andere  Personen  als  Erben  berufen  sind,  aus
dem  Erbteile  des  Kindes  verlangen.  Bei  der  Bemessung  des  Erbteils
ist  anzunehmen,  daß  nur  ein  Kind  geboren  wird.o)

—  599  —
        <pb n="600" />
        1961
1962
*  1963

Erläuterungen

1962.  Für  den  Nachlahpfleger  (Esteger  des  Erben)  gelten  die
Vorschri  #ten  über  „Pflegschaft"  mit  der  aus  §  1962  sich  ergebenden  Maßgabe:
ogl.  §§  1913,  1915—1921  und  demgemäß  Sonele  88  1802,  1806  ff.,  1812,
1821,  1822,.  ferner  §  75  RFG.  Aufgabe  des  nach  §  1960  bestellten  Nachlaßpflegers
  ift,  den  Erben  zu  ermitteln  und  den  Nachlaß  für  ihn  zu
„erhalten“  und  zu  diesem  Zwecke  zu  verwalten.  vgl.  1961,
2012,  2017.  Zur  Kundigung.  einer  Nachlaßforderung  bedarf  der  achlaßflleger
  der  Genehmigung  des  achlaßgerichts.  —  Ein  Verbot  von  „Sie
ung  und  Inventur  '“  seitens  des  Erblassers  ist  für  das  Nach  aßgricht
  1#.  maß  Bebend.  Der  Erblasser  kann  die  Siegelung  und  sonstigen
icherungsma  r7nnim  n  des  §  1960  Ledos  verhindern,  wenn  er  einen  „Testamentsvollstrecker“
  ernennt.  88  60nr  ff.,  namentlich  2205.  —  Die
„Nachlaßpflegschaft“  im  Sinne  des  8  Sicherungs.  legschaft)  ist  zu  unterscheiden
  von  der  Nachlaßpfteg  *  10  wecke  der  Befriedigung  der

achlaßgläubi  Nachtoterwalkung)  8  1975  ff.,  1981.

*5)  vgl.  8  1  zund  oten.

10)  vgl.  Note  44.

§  1923  Abs.  2.  —  ⅛.  1963  gilt  nicht  nur  für  die  „Witwe  des  Erblassers“,
  sondern  für  jede  schwangere  Mutter,  deren  Kind,  falls  es  geboren
  wird,  Erbe  ist.

1  1610.

»)  Im  Falle  der  Totgeburt  oder  Fehlgeburt  findet  keine  Rückerstattung
  statt.

9  1936.  Diese  gestkelung  muß  bolen.  selbst  wenn  z.  B.  wegen
überschn  dung  des  Nachlaff  es  ein  Bedürfnis  nicht  vorliegt.

d.  h.  der  betreffende  „Beschluß  "  des  Nachlaßgerichts  und  der  auf
Grund  wveson  ausgestellte  „Erbschein“.  2353,  2365.

32)  Diese  „Vermutung“  kann  der  wahre  Erbe  jederzeit  durch
Gegenbeweis  widerlegen  und  den  Erbschaftsanspruch“  innerhalb  der
30jä  tiggn  Serlährung  Wopen  den  Fiskus  geltend  machen.  88  2018  ff.

53

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967:  Zusammenhängende  Darstellung
  betr.  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlahverbindlichkeiten  unter
Hervorhebung  der  verschiedenen  Standpunkte  einerseits  des  Erben,  andererseits
  der  Nachlaßgläubiger:

.  „Vor“  Annahme  der  Erbschaft.

ç  Stwebesu  ustand  während  der  sechswöchigen  Überlegungefrist.

„Nach“  Annahme  der  Erbschaft:  Allgemeines.

Drei  Rechtebehelse  des  Erben  zur  „Beschränkung  seiner  —n  “  (Nachlaßverwaltung

  —  Nechl  onkurs  —  Preisgabe  des  Nachlasses).

.  Its-Ei  kocht-scheue  achlaßgläubiger  (Nachlaßverwaltung  —  Nachonkurs


Voraussetzung  der  „tbeschränkten  Haftung“  des  Erben  ist  ein  dahin

gehenner  orbehalt  im  urteile.

erbereitungemehregel  für  die  zu  ergreifenden  Schritte  sowohl  des

Erben“  wie  der  „Nachlaßgläubiger“  ist  cein  Nachlahinventar.

H.  Vorbereitungemaßregel  he  das  unter  C  bezeichnete  „Nachlaßinventar“
ist  das  Aufgebot  der  Nachlataläubiger.

J.  Ausschiebende  Einreden  des  Erben  während  der  Errichtung  des  „Inventars“
  und  des  „Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger“  als  vorläufiges
Abwehrmittel  gegen  andrängende  Nachlaßgläubiger.

K.  Besonderheiten  betr.  die  Geschäftsverbindlichkeiten,  wenn
Erbe  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Handelsgeschäft  fortsetzt.

1..  Sesonderbeiten.  wenn  mehrere  Erben  vorhanden  ind.

Al.  Haftung  des  Vorerben  und  des  Nacherben  ür  die  Nachlahverbindlichkeiten.

Über  die  „Haftung  der  Erben“  eines  Deutschen,  der  seinen  Wehnsitz  im
Auelande  hat,  **!  *  Übergan  Raschehften  k.  213.  —  Zuständigkeit
des  Gerid  des  lesten.  husitzes  des  Erbla
Erben  8S8S  27.28  3PO

—  in  Sersr

ers  für  Klagen  gegen  die

—  600
        <pb n="601" />
        Nachlaßverbindlichkeiten  51964—1969

§  1964.  Wird  der  Erbe  nicht  innerhalb  einer  den  Umständen
ensprechenden  Frist  ermittelt,  so  hat  das  Nachlaßgericht  feftzustellen,  daß
ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist.00)

Die  Feststellung  ½)  begründet  die  Vermutungs#)  daß  der  Fiskus
  gesetzlicher  Erbe  sei.

§  1965.  Der  Feststellung  hat  eine  öffentliche  Aufforderung  zur
Anmeldung  der  Erbrechte  unter  Bestimmung  einer  Unmeldungsfrist
  vorauszugehen;  die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Dauer  der
Anmeldungzfrist  bestimmen  sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren
geltenden  Vorschriften.5)  Die  Aufforderung  darf  unterbleiben,  wenn
die  Kosten  dem  Bestande  des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnismäßig
groß  find.

Ein  Erbrecht  bleibt  unberücksichtigt,  wenn  nicht  dem  Nachlabßgerichte
  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist
  nachge  wiesen  wird,  daß  das  Erbrecht  besteht  oder  daß  es
gegen  den  Fiskus  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht  ist.  Ist  eine
öffentliche  Aufforderung  nicht  ergangen,  so  beginnt  die
dreimonatige  Frist  mit  der  gerichtlichen  Aufforderung,  das  Erbrecht  oder
die  Erhebung  der  Klage  nachzuweisen.

§#1966.  Von  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  und  gegen  den
Fiskus  als  gesetzlichen  Erben  kann  ein  Recht  erst  geltend  gemacht  werden,
nachdem  von  dem  Nachlaßgerichte  fest  gestellt  worden  ist,  daß  ein
anderer  Erbe  nicht  vorhanden  ist.

Sweiter  Titel.  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
  7

I.  Nachlaßverbindlichkeiten.)

1967.  Der  Erbe  haftet  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.)

u  den  Nachlaßverbindlichkeiten  gehören  außer  den  vom  Erblasser
  herrührenden  Schulden!“)  die  den  Erben  als  solchen
treffenden  Verbindlichkeiten,  insbesondere  die  Verbindlichkeiten  aus
Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissens)  und  Auflagen.

§  1968.  Der  Erbe  trägt  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdizung
  des  Erblassers.“)

*  1969.  Der  Erbe  ist  verpflichtet,  Familienangehörigen  )  des
Erblassers,  die  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  zu  dessen  Hausstande
gehört  und  von  ihm  Unterhalt  bezogen  haben,  in  den  ersten  dreihig
Tagen  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  in  demselben  Umfange,  wie  der
Erblasser  es  getan  hat,  Unterhalt  zu  gewähren  und  die  Benutzung  der
Wohnung  und  der  Haushaltsgegenstände  zu  gestatten.  Der  Erblasser
kann  durch  letztwillige  Verfügung  eine  abweichende  Anordnung
leffen.

Die  Vorschriften  über  Vermächtnisse  finden  entsprechende
Anwendung.“)

—  601  —
        <pb n="602" />
        Erlänterungen

2)  aßverbindlichkeiten  sind  die  in  den  1967  Abs.  2,  1968,  1969,  auch
8  1963  bezeichneten  und  die  in  §  224  KO.  bezeichneten  „Mafseschulden“",
z.  B.  die  vom  Len  und  die  in  8,  7  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  2206.
Für  r  die  Nachla  pbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen,
5  agen  enthält  BGB.  eine  Anzahl  besonderer  Vorschriften.  vgl.  Sachregister
uuer  den  ¾l  betreffenden  Wortas  insbesondere  88  1972—1974,  1980,  1991
5P)  d.  Ern  dus  hah  unbeschränkt,  nicht  nur  mit  dem  Nachlosse
  rise  auch  riPv5  Een  reen  irche  7  aber  beichränk.
.h.  m  r  ichkeit,  durch  gewisse  „Rechts  ine  Ha  unge  auf
den  Nachlaß  zu  bes  ränken.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  sgereine  Has  975  ff.
*)  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  durch  den  Tob  des  enn  erlöschen.
  r  —im  Anhang  1  zu  §  1922  unter  II,  Note  daz
8  1932  am  Ende.
8  1968  1  1615  Abs.  2,  1713  Abs.  2.
8  1969  ur  5s  nicht  auch  anderen  bhersonen.  die  auf  Grund  eines
Vertragsver#r##e#  "  zum  Hausstand  des  Erblassers  gehörten.  z.  B.  Gesellscafterinnen
  usw.  dieh  ist  ledigli  der  „Vertrag  entscheidend.
Alle  übr  Nachlaßgläubiger“  ge  n  ahn  dem  hier  gewährten
4WE  hi.  *  Samsstenanghkriern  (  „Rechte  des  Dreißigsten“)
im  Range  vor.  8§2265  KO.  pgl.  Ret=  25  z.  8  1404.
61  1970  2  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  H,  und  über  die  Wir##n  des
Austebot  ots“  insbesondere  1973,  2015,  —  2060  1.  —  Das  Verfahren
269.  1000  PO.,  die  auch  die  Bestimmungen  über  ihn  „Antragsbe
  trgung«  rbeTeftamentzvollstrecker  Nachlaßpfleke  Hervorzuheben
  ist,  da  t  rbe  den  Aufgebot-antrag  nur  stellen  ka  ofern
er  nicht  bereits  für  die  Nachla  indlichkeiten  unbe  chäu##  aftet
(rgl.  §  2013  nebst  Note  83).  —  Auch  die  dem  Erben  bekannten  aßgläubiger
  (##  selbst  solche,  die  bereits  ein  rechtskräftiges  Urteil
gegen  den  Erben  erstritten  werden  mit  der  „Wirkung  des  §  1973“
Vioergeschlossen,  alls  im  Aufgebotsverfahren  Biu  melden.
—  Unterlassung  des  usgebols  "6.  in  ziur  gkeit“,  §  1980  A
8  1971  ½  49  KO.
10  ZVG.  z.  B.  Hypothekengläubiger,  landwirtschaftliches  Gefinde
usw.  wegen  Lah  n
—  othekengläubiger  werden,  soweit  sie  sich  nur
an  das  Jr22  halten  wollen,  nicht  betroffen.  Wenn  sie  aber  ihre  durch
die  Hypothek  gesicherte  persö  nii  ch  e  Forderung  geltend  machen  wollen,
müssen  sie  ich  em  Aufgebotsverfahren  me

4  5  5“  ⅛5

1973  13)  vgl.

8  16)  was  der  Erbe  beweisen  muß,  am  besten  durch  die  vorschriftsmäßige
  Errichtung  eines  „Inventars“  8§8  1993  ff.,  2001  ff.,
das  die  „UVermutung“  begründet,  es  seien  weitere  Nachla  ge  ustände
als  die  angegebenen  nicht  vorhanden  (§  2009),  und  es  ist  dann  Sache  der
Gläubiger,  diese  Vermutung  durch  Gegenbeweis  zu  widerl  en.

17)  Die  vom  Erben  auf  „Pflichtteile,  Vermächtnisse  und  Auflagen“  gemachten
  Leistungen  können  von  den  dadurch  benachteiligten  anderen
Na  -#  läubigern  angefochten  werden  6  3a  Anfechtungsgesetz  vom
21.  i  1879  bezw.  20.  Mai  1898  und  §  222  KO.).

*  Der  Sinn  der  Vorschrift  ist:  Einen  ÜÜberschuß  des  Nachlasses,

der  nach  Befriedigung  der  „nicht  ausgeschlos  enen“  Gläubiger  verbleibt,  hat

der  Erbe  den  aus  Vlol  eenen  lä  igern  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  §8  812  ff.,  818  herauszugeben;  denn  die  Auss  (iahbes  eines  Gläubigers
  im  Aufge  otsverfahren  l  zum  Schutze  des  Erben  gegen  Haftung
ür  Nachlaßschulden  mit  dem  eigenen  Vermö  en  nicht  aber  zu  seiner

ereicherung  durch  den  Nachlaß  auf  Kosten  von  Nachlaßgläubi  tn  dienen.

Hervorzuheben  is.  daß  bei  der  Herausgabe  der  Sachen  bezw.  Z  Zohlung  ihres

—  602  —
        <pb n="603" />
        Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  8  1970  1974

II.  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger.)

§51970.  Die  Nachlaßgläubiger  können  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  zur  Anmeldung  ihrer  Forderungen  aufgefordert  werden.

§*1971.  Pfandgläubiger  und  Eläubiger,  die  im  Konkurse
  den  Pfandgläubigern  gleichstehen,  10)  sowie  Gläubiger,  die  bei
der  Zwangsvollstreckung  in  das  un  bewegliche  Vermögen  ein
Recht  auf  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen  haben,uu)  werden,  soweit
es  sich  um  die  Befriedigung  aus  den  ihnen  haftenden  Gegenständen
handelt,  durch  das  Aufgebot  nicht  betroffen.  1)  Das  gleiche  gilt  von
Gläubigern,  deren  Ansprüche  durch  eine  Vormerkungts)  gesichert
sind  oder  denen  im  Konkurs  ein  Aussonderungsrecht  zusteht,1)
  in  Ansehung  des  Gegenstandes  ihres  Rechtes.

8  1972.  Pflichtteilsrechte,  Vermächtnisse  und
Auflagen  werden  durch  das  Aufgebot  nicht  betroffen,  unbeschadet  der
Vorschrift  des  §  2060  Nr.  1.

8  1978.  Der  Erbe  1½5)  kann  die  Befriedigung  eines  im  Aufgebetsrerfahren
  ausgeschlossenen  Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
als  der  Nachlaß  durch  die  Befriedigung  der  nicht  ausgeschlossenen  Gläubiger
  erschöpft  wird.)  Der  Erbe  hat  jedoch  den  ausgeschlossenen  Gläubiger
vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
  und  Auflagen  zu  befriedigen,  es  sei  denn,  daß  der
Gläubiger  seine  Forderung  erst  nach  der  Berichtigung  dieser
Verbindlichkeiten  gelten  dmacht.  i)

Einen  Überschuß  hat  der  Erbe  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des
Gläubigers  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  herauszugeben.1z)
  Er  kann  die  Herausgabe  der  noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände
  durch  Zahlung  des  Wertes  abwenden.  Die  rechtskräftige
  Verurteilung  des  Erben  zur  Befriedigung  eines  ausgeschlossenen
Gläubigers  wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber  wie  die  Befriedigung.10)


§  1974.  Ein  Nachlaßgläubiger,0)  der  seine  Forderung  später  als
fünf  Jahre  nach  dem  Erbfalle  dem  Erben  gegenüber  geltend  macht,  steht
einem  ausgeschlossenen  GEläubiger  gleich,  )  es  sei  denn,  daß  die
Forderung  dem  Erben  vor  dem  Ablaufe  der  fünf  Jahre  bekannt
geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet  worden
ist.  Wird  der  Erblasser  für  tot  erklärt,  so  beginnt  die  Frift  nicht  vor  der
Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urteils.

Die  dem  Erben  nach  §  1973  Abs.  1  Satz  2  obliegende  Verpflichtung
tritt  im  Verhältnisse  von  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
  und  Auflagen  zu  einander  nur  insoweit  ein,  als  der  Gläubiger
  im  Falle  des  Nachlaßkonkurses  im  Range  vorgehen  würde.

Soweit  ein  Gläubiger  nach  §  1971  von  dem  Aufgebote  nicht  betroffen
  wird,  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  auf  ihn  keine  Anwendung.


—  603  —
        <pb n="604" />
        Erlänterungen

ossenen  GEläubiger  (gemäß  8  4073  Abf.  2)  der

Wertes  an  die  auag#sch#“
Reihe  ——N  nicht  einzuhalten  br
se

Erbe  eine  bestimmte

19)  z.  wenn  noch  Nachlaßsachen  im  Werte  von  1000  Mk.  da  sind,  da--

  zwei  ausgeschlossene  Gläubiger  mit  Forderungen  von  je  1500  Mk.,

st  Ler  Nachlaß  erschöpft,  sobald  der  eine  GEläubiger  ein  rechtskräf-Hait
  Urteil  pe  en  einer  Forderung  erlangt  hat.

§  1974  2
nn  -iJ  sich  verschweigen,  nehmen  fürlieb  sie
mit  der  &amp;amp;SC§x
*  1975  22)  Die  2  fl.  ethalte  die  einzelnen  Vor  eisten  über  die  in

1975—1980,  —  x  E——  chorschrifte  ten  über  J  33

1981—1988,  sondere  Vorschri  „Machla  stonkurs  1989,  —
Der  Vorschriften  ür-  über  Pn0  „Herausgabe  (Pei  abe  achlasses  seitens  des
rben  zum  3  friedlgun  ach  ——  im  Wege  der

“*  2  Grund  der  E  der  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses,
  der  cahen  5  „Erschöpfungs=  oder  Abzugs-Einrede“  *W  1990—1992.
2013  nebst  Note  83.

Jie  t#  behandelte  „Nachlaßpflegschaft  zum  Zwecke  der
Nochlozbeer  ell  ton  ist  zu  unterscheiden  von  den  gemä  1960  bis
1962  angrorpntten  Pflegschaften  zur  10  icherung"  des  Nachlasses  und  zur
rn)me?  ührung"“".  Gemäß  §  1  finden  auch  auf  die  Waclasglegs

  9  zum  Zwecke  der  MBchahi#ne  “  für  die
Vormu  ab  af  ft  geltenden  Vorschriften  nn  rechende  awendung  vgl.
jedoch  88  d  bs.  3,  1987,  auch  §  1919.  Die  Nach  ßerwaltung  den
Zweck,  die  „Nachlaßgläubiger  zu  befriedigen“.  (88  1975,

1976  "  26)  *  Nachlaßverwaltung  und  der  Nachlaßkonkurs  bezwecken  einerseits
Si  ng  des  Er  gegen  die  unbeschränkte  Haftung  e  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  (mit  seinem  eigenen  Vermögen),  andererseits  Sicherung  der

Nachla  genn  dat,  zu  Aller  Befriedigung  auch  der  ganze  Nachlaß  verwendet

  werde.  Zur  Erreichung  dieser  Zwecke  wird  durch  die  „Nachlaßverwaltung“

  und  den  „Nachlaßtonkurs,  eine  Absonderung  der  in  der  Hand  des  Erben
vereinigten  Vermögensmassen  (Nachlaß  —  eigenes  Vermögen  Erben)  von
einander  bewirkt.  Diese  „Absonderung“  muß  so  vorgenommen  werden,  daß

der  Zustand  beider  Vermö  ensmassen  so  wiederhergestellt  wird,  wie

er  zur  Zeit  des  Erbfalles  war.  Um  das  zu  lichen.  find  die  Vorschriften

  der  1976,  1977  8  784  3FO.  Uber  „Verchusten.
  1  n“’ilrs  2,  1063,  1256.

*  1977  2  ote  25  und  8  *  ferner  88  38
8  1978  962  s  pns:  8  ½i  3  und  §  2013.
28  7  un
8  1979  .k.  20)  Durfte  der  Erbe  dies  nicht  annehmen,  so  kann  er  (abgesehen  daron.
ß  er  bei  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  §  1980  schadensersa
dan  abtt  "ö  2*r!5  die  von  ihm  bezahlten  Nachlaßverbindlichkeiten  im  Nachlaßonkur
  Grsich  geltend  machen  und  **  dann  das,  was  der  Gläubiger
erhalten  i  wenn  er  ihn  nicht  befriedigt  hätte.  vgl.  auch  §  2013.
8  1980

an  ern  die  bberschuldung  lediglich  auf  „Vermächtnissen“  und
„Auflagen“  -*n  1992  und  Note  dazu),  braucht  er  den  Konurs#t2
  tgu  ntragen;  er  kann  es  aber.  —  pgl.  §  2013.

—  604
        <pb n="605" />
        Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  8  1975  -  1980

III.  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben.)

8  1975.  Die  Hafstung  des  Erben  )  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  beschränkt  sich  auf  den  Nachlaß,  wenn  eine  Nachlaßpflegschaft  zum
Zwecke  der  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  (Nachlaßverwaltung)
angeordet  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  ist.“)

§  1976.  Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der

Na-  ch  laßkonkurs  eröffnet,  so  gelten  die  infolge  des  Erbfalls  durch
Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung
  erloschenen  Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen.)

§1977.  Hat  ein  Nachlaßgläubiger  vor  der  Anordnung  der
Nachlaßverwaltung  oder  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  seine  Forderung  gegen  eine  nicht  zum  Nachlasse  gehökende
  Forderung  des  Erben  ohne  dessen  Zustimmung  aufge
rechnet,  so  ist  nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  der
Eröôffnung  des  Nachlaßkonkurses  die  Aufrechnung  als  nicht  erfolgt  anzusehen.:)


Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Gläubiger,  der  nicht  Nachlaßgläubiger
  ist,  die  ihm  gegen  den  Erben  zustehende  Forderung  gegen  eine
zum  Nachlasse  gehörende  Forderung  aufgerechnet  hat.

8  1978.  Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der
Na  ch  laßkon  kurs  eröffnet,  so  ist  der  Erbe  den  Nachlaßgläubigern
für  die  bisherige  Verwaltung  des  Nachlasses  so  verantwortlich,  wie  wenn
et  von  der  Annahme  der  Erbschaft  an  die  Verwaltung  für  sie  als  Beauftragter
  zu  führen  gehabt  hätte.“)  Auf  die  vor  der  Annahme
der  Erbschaft  von  dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen  Geschäfte  finden  die
Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  entsprechende
  Anwendung.-,)

Die  den  Nachlaßgläubigern  nach  Abs.  1  zustehenden  Ansprüche  gelten
als  zum  Nachlasse  gehörend.

Aufwendungen  sind  dem  Erben  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzen,
  soweit  er  nach  den  Vorschriften  über  den  Auftrag  oder  über  die
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  Ersatz  verlangen  könnte.

8  1979.  Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichleit  durch  den
Erben  müssen  die  Nachlaßgläubiger  als  für  Rechnung  des  Nachlasses
erfolgt  gelten  lassen,  wenn  der  Erbe  den  Umständen  nach  annehmen  durfte,
daß  der  Nachlaß  zur  Berichtigung  aller  Nachlaßverbindlichkeiten  auskeiche


Alsso.  Beantragt  der  Erbe  nicht  unverzüglich,")  nachdem  er
von  der  Überschuldung  des  Nachlasses  Kenntnis  erlangt  hat,  die  Eröffnung
  des  Nachlaßkonkurses,)  so  ist  er  den  Gläubigern  für  den  daraus
entstehenden  Schaden  verantwortlich.  Bei  der  Bemessung  der  Zulänglichkeit
  des  Nachlasses  bleiben  die  Verbindlichkeiten  aus  Vermächtnissen
und  Auflagen  außer  Betracht.

Der  Kenntnis  der  Überschuldung  steht  die  auf  Fahrlässigkeit  beruhende
  Unkenntnis  gleich.  Als  Fahrlässigkeit  gilt  es  insbesondere,  wenn
der  Erbe  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  )  nicht  beantragt,  ob-—

  605  —
        <pb n="606" />
        Erläuterungen

8  1981  25)  Was  er  zu  jeder  Zeit  (also  selbst  nach  Ablen  vieler  Jahre  nach  dem
Erbfall)  kann,  falls  er  nicht  bereits  unbeschränkt  (mit  seinem
eigenen  Vermögen)  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  haftet  (vgl.  8  2013
nebst  Note  83)  und  falls  genügende  Masse  vorhanden  ist.  —  Über  das
Antragsrecht,  wenn  „mehrere  Erben“  vorhanden  sind,  vgl.  §  2062.  —  Der
nach  1960,  1961  bestellte  „Kachlaßpfleger“  und  der  „Testamentsvollstrecker“
  haben  nicht  das  Recht,  die  „Nachlaßverwaltung“
zu  beantragen.

8  1984  *8)  „Nachlaßverwaltung  und  Gant  (Konkurs)  sind  nahe  verwandt“
(½#  —  Zur  Sicherung  des  Nachlasses  gegen  unberechtigte  Verügungen
  des  Erben  über  die  zum  Nachlasse  gehörigen  Grundstücke,
30#  o  t  hekenk  Grundschulden  usw.  hat  der  Nachlaßverwalter
schleunigst  leolsich  es  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist)  im  Grundbuche
die  aus  §  1984  sich  ergebende  „Verfügungsbeschränkung“  des  Erben
r*  R  a  r  zu  lassen,  etwa  dahin:  „Die  Nachlaßverwaltung  ist  eingeeitet“.
  .

sstetzn§7,8(UnwittamkeitvonRechtsndlunendez
Erben  und  von  #  an  den  Erben  nach  Anordnung  der  Nachlaherwaltung).


36)  Zu  Gunsten  eines  Nachlaßgläubigers  find  fie  zulässig.  vgl.  S  784  ZPO.

8  1985  37)  also  „in  Beitz  zu  nehmen.  gers  find  ste  zulässig.  ogl.  8  "!E“

38)  falls  er  den  Nachlaß  zur  Tilgung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  für
ausreichend  hält;  anderenfalls  hat  er  den  „Konkurs“  zu  beantragen.  vgl.

30)  Dem  Erben  ist  er  nach  88  1915,  1833,  1834  verantwortlich.
8  1988  füm  1#-  abgesehen  hiervon  ist  sie  gemäß  §  1919  aufzuheben,  hrtlich  1986
erfü  .

(Fortsetzung  von  Seite  596)

Zu  Art.  96  Einf.-des  Ausszug.

31.  Steht  mit  der  Uberlassung  eines  Grundstücks  ein  Auszugsvertrag  in
Verbindung,  so  finden  die  Vorschriften  der  §#s#  1161  bis  1172  des  bisherigen  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.

Soweit  der  Vertrag  auf  Gewlhrung  wiederkehrender  Leistungen  gerichtet
ist,  besteht  die  Verpflichtung  des  Erwerbers  des  Grundstücks  darin,  eine  entsprechende
Reallast  an  dem  Grundstücke  zu  bestellen.  Ist  in  dem  Vertrage  das  ht  einerkumt,

  ein  auf  dem  Grundstücke  befindliches  Gebhude  oder  einen  Teil  eines  solchen
ebfudes  zu  bewohnen  oder  mitzubewohnen  böder  sonst  einen  Teil  des  Grundstücks
  zu  benutzen.  so  hat  der  Erwerber  eine  entsprechende  persönliche
Dienstbarkeit  an  dem  Grundsttücke  zu  bestellen.
Abweichende  Vereinbarungen  sind  zullssig.

Grundschulden,  Rentenschulden.

388.  Die  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  für  Hypotbeken.
hypothekarische  Forderungen,  hypothekarische  Schulden,  hypothekarische  Gläubiger
Fetroffenen  Vorschriften  finden.  soweit  sie  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft
bleiben,  auf  Grundschulden  und  Rentenschulden,  Grundschuldgllubiger  und
Rentenschuldgläubiger  entsprechende  Anwendung.

Zu  Art.  200,  218  des  Einf.-Ges.  Eheliches  Guterrecht.

§  4.  Leben  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  Ehegatten
nach  gesetslichem  Güte  rechte,  so  treten  von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Guterstand  der  Verwaltung
  und  Nutsniessung  an  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften.
Das  gleiche  gilt  von  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  Gütertrennung,
  wenn  der  Frau  die  freie  Verfügung  über  ihr  Vermögen  dureh  Ehevertrag
  vorbehalten  worden  ist,  sowie  von  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  allgemeine  Gütergemeinschaft,  wenn  zwischen  den  Ehegatten
allgemeine  Gütergemeinschaft  besteht,  fortgesetste  Gütergemeinschaft
tritt  jedoch  nur  ein.  wenn  sie  durch  Ehevertrag  vereinbart  wird.

Die  Vorschriften  des  §  1438  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende
Anwendung,  sowoit  Rechtsgeschifte  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  demlnkrafttreten
  dieses  Gesetzes  vorgenommen  werden  oder  Urteile  in  Streitsachen  ergchen.

die  nach  dieser  Zeit  anhängig  goworden  sind.
(Fertsetzung  folgt  Seite  618)

606  —
        <pb n="607" />
        Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  8  1981—1988S

wohl  er  Grund  hat,  das  Vorhandensein  unbekannter  Nachlaßverbindlichkeiten
  anzunehmen;  das  Aufgebot  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Kosten
des  Verfahrens  dem  Bestande  des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnismäßig
  groß  sind.

§  1981.  Die  Nachlaßverwaltung  ist  von  dem  Nachlaßgericht  anzuordnen,
  wenn  der  Erbe  die  Anordnung  beantragt.33)

Auf  Antrag  eines  Nachloßgläubigers  ist  die  Nachlaßverwaltung
anzuordnen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  die  Befriedigung
  der  Nachlaßgläubiger  aus  dem  Nachlasse  durch  das  Verhalten
oder  die  Vermögenslage  des  Erben  gefährdet  wird.  Der  Antrag  kann
nicht  mehr  gestellt  werden,  wenn  seit  der  Annahme  der  Erbschaft  zwei
Jahre  verstrichen  find.

Die  Vorschriften  des  §  1785  finden  keine  Anwendung.

8  1982.  Die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  kann  abgelehnt
werden,  wenn  eine  den  Kofsten  entsprechende  Masse  nicht  vorhanden  ist.

§  1988.  Das  Nachlaßgericht  hat  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu
veröffentlichen.

§  1984.  Mit  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  verliert
der  Erbe  die  Befugnis,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  über  ihn  zu  verfügen.s")
  Die  Vorschriften  der  §§  6,  7  der  Konkursordnung  finden  entsprechende
  Anwendung.)  Ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß
richtet,  kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter  geltend  gemacht  werden.

Zwangsvollstreckungen  und  Arreste  in  den  Nachlaß  zu  Gunsten  eines
Gläubigers,  der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,  sind  ausgeschlossen.?)

§  1985.  Der  Nachlaßverwalter  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten  )
und  die  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Nachlasse  zu  berichtigen.:)

Der  Nachlaßverwalter  ist  für  die  Verwaltung  des  Nachlasses  auch
den  Nachlaßgläubigern  verantwortlich.s)  Die  Vorschriften  des  8  1978
Abf.  2  und  der  §§  1979,  1980  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1986.  Der  Nachlaßverwalter  darf  den  Nachlaß  dem  Erben  erst
ausantworten,  wenn  die  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten  berichtigt
  find.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar
  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Ausantwortung  des
Nachlasses  nur  erfolgen,  wenn  dem  GEläubiger  Sicherheit  geleistet
wird.  Für  eine  bedingte  Forderung  ist  Sicherheitsleistung  nicht  erforderlich,
  wenn  die  Möglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  eine  so
entfernte  ist,  daß  die  Forderung  einen  gegenwärtigen  Vermögenswert
nicht  hat.

§  1987.  Der  Nachlaßverwalter  kann  für  die  Führung  seines
Amtes  eine  angemessene  Bergütung  verlangen.

§  1988.  Die  Nachlaßverwaltung  endigt  mit  der  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses.“o)

Die  Nachlaßverwaltung  kann  aufgehoben  werden,  wenn  sich  ergibt,
daß  eine  den  Kosten  entsprechende  Masse  nicht  vorhanden  ist.

—  607  —
        <pb n="608" />
        5  1989

5  1990

ni
8  1991

8§  1992

8  1993
8  1994

denen)  Schulden  gehen  den  Forderungen  der

Erläuterungen

11)  Die  Einzelheiten  über  Nachlaßkonkurs,  insbesondere  über  die
Rangordnung  der  Nachlaßgläubiger,  enthalten  die  §§  214
bis  235  KO.  —  vgl.  auch  §  2013.  »  ·

12)  was  der  Erbe  beweisen  muß.  vgl.  Note  16.  —  Für  die
Frage  ob  eine  den  „Kosten“  entsprechende  Masse  vorhanden  ist,  kommt  es
ediglich  auf  den  Zeitpunkt  an,  in  dem  die  Einrede  der  „Verweigerung“  aus
§  1990  erhoben  wird.

42)  und  folglich,  da  der  „Nachlaß“  ein  „Inbegriff  von  Gegenständen“
ist,  dem  Gläubiger  gemäß  §  260  ein  „Nachlaß-Verzeichnis“  vorzulegen.
—  Im  übrigen  ogl.  betreffend  den  in  den  88  1990,  1991  behandelten  Rechtsbehelf
  des  Erben  zur  Eeltendmachung  seiner  „auf  den  Nachlaß  beschränkten
Hstung“  (Preisgabe  des  Nachlasses)  das  Anhang  1  zu  ##  7  unter  D  3

agte.  —  vgl.  auch  8  2013.  —  Hervorgehoben  sei:  Die  Einhaltung  einer
Reihenfolge  oder  die  Sorge  für  die  werhältni  smäyige  Befrie-=digung
  der  gör  ichstehenden  Gläubiger  liegt  dem  Erben  nicht  ob
(vgl.  jedoch  §  1991  Abs.  4).  —  Das  dem  Erben  in  den  Fällen  der  1973,
1989  gegebene  Recht,  die  „Herausgabe“  der  Sachen  durch  Bezahlung
ihres  Wertes  „abzuwenden,  steht  dem  Erben  im  Falle  des  §  1990

t  zu.

4)  Durch  die  „werausgabe  des  Nachlasses  zum  Zwecke  der
Befriedigung  des  Gläubigers  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung“
wird  im  Verhältnis  des  Erben  zu  dem  betreffenden  „einzelnen“"  Gläu—
biger  die  Absonderung  des  „Nachlasses'  von  dem  „übrigen  Vermögen  des
Erben“"  in  gleicher  se  berbeigei  rt,  wie  bei  der  „Nachlaßverwaltung“
und  beim  „Nachlaßkonkurse“  gegenüber  „allen“  Gläubigern  (.  l.  §  1976
und  Note);  hieraus  ergeben  sich  die  Bestimmungen  des  §  1991  9lv  1  und  2.
—  pvgl.  auch  §  2013.

16)  vgl.  Note  19.

46)  Die  vom  Erblasser  herrührenden  (bei  seinen  Lebzeiten  entstan-„Pflichtteilsberechtigten“,
  und
letztere  wiederum  gehen  den  Forderungen  der  „Vermächtnisnehmer"  und  aus

uflagen“  im  Nange  vor.  iese  Reihenfolge  muß  der  Erbe  bei
esriedgungm  der  Nachlaßgläubiger  innehalten.  Abgesehen  hiervon
  gi  ote  43.  —  ogl.  „  betr.  die  Nangordnung  OD
von  Pict  Note  43  88  224,  226  KO.  betr.  die  R  d  der  Rachaßgläubiger.


bante  dit.d  auch  wenn  eine  den  „Kosten“  entsprechende  Masse
vor  en  ist.

vgl.  §  2013.  —  §  1992  Hindet  Anwendung,  wenn  die  üÜberschuldung
des  Na  last;  ediglich  aau  „Vermächtnissen“  und  „Auflagen“  berußt,  die
übrigen  „Nachlaßverbindli  keiten“  also  gedeckt  find.  In  einem  soichen
Falle  darf  angenommen  werden,  daß  der  Erblasser,  wenn  er  diese  Gefahr  vorausgesehen
  hätte,  die  Vermächtniste  und  Auflagen  in  gerigneter  ise  gebürzt
  hätte.  Das  een  t  daher  in  §  1992  dem  Erben  (abgesehen
von  der  Befugnis,  die  achlaßverwaltung"“  oder  den  „Nachlaßkonkurs“  zu
beantragen)  das  Mittel,  den  Ra  laß!  elbst  zu  verteilen  (mit  der  aus  Note  46
ich  ergebenden  Maßgabe)  und  die  Erfüllung  der  Vermä  kuie  und  Auflagen

oweit  zu  verweigern  ,  als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.

40)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  G.  —  1993  handelt  von  dem
„Recht“  zur  Inventarerrichtung,  §  1994  von  der  „Pflicht“  dazu.

50)  vgl.  No

51)  und  zwar  allen  Nachlaßgläubi  ern  gegenüber,  nicht  b  enüber
  demjenigen,  der  den  „Antrag"  auf  Bestimmung  der  Inventarfrist  gestellt
  hat.  Gegensatz:  §  2006  Abs.  3.  —  Über  die  Folgen  der  unbes
Haftung  val.  8  2013.

*2)  Erst  mit  der  „Einreichung  beim  Nachlaßgericht  ist  das  In
ventar  „errichtet".  Der  „Einreichung“  steht  der  „Antrag“  auf  Inventat-Aufnahme
  gleich.  2003.

55)  gemäß  §  294  3PO.  z.  B.  durch  Urkunden,  eidesstattliche  Versicherung
  von  Zeugen,  auch  eigene  eidesstattliche  Versicherung  des  Antragstellers.

—  608  —

atten
        <pb n="609" />
        Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben  2  1989—1991

S  1989.  Ist  der  Nachlaßkonkurs  durch  Verteilung  der  Masse  oder
durch  Zwangsvergleich  beendigt,  so  finden  auf  die  Haftung  des  Erben
die  Vorschriften  des  §  1973  entsprechende  Anwendung.“7)

§  1990.  Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  die
Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wegen  Mangels  einer  den  Kosten  entsprechenden
  Masse  nicht  tunlich  oder  wird  aus  diesem  Grunde  die  Nachlaßverwaltung
  aufgehoben  oder  das  Konkursverfahren  eingestellt,  so
kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines  Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
  als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht.!")  Der  Erbe  ist  in  diesem  Falle
verpflichtet,  den  Nachlaß  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  herauszugeben.“)

Das  Recht  des  Erben  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der
Gläubiger  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung  ein  Pfandrecht  oder  eine  Hypothek
oder  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  eine  Vormerkung  erlangt  hat.

§  1991.  Macht  der  Erbe  von  dem  ihm  nach  8  1990  zustehenden
Rechte  Gebrauch,  so  finden  auf  seine  Verantwortlichkeit  und  den  Ersatz
seiner  Aufwendungen  die  Vorschriften  der  88  1978,  1979  Anwendung.

Die  infolge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse
gelten  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Erben  als  nicht
erloschen.“)

Die  rechtskräftige  Verurteilung  des  Erben  zur  Befriedigung
  eines  Gläubigers  wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber  wie
die  Befriedigung.“)

Die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen  und
Auflagen  hat  der  Erbe  so  zu  berichtigen,  wie  sie  im  Falle  des  Konkurses
zur  Berichtigung  kommen  würden.“,)

§  1992.  Beruht  die  Überschuldung  des  Nachlasses  auf  Vermächtnissen
  und  Auflagen,  so  ist  der  Erbe,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des
§  1990  nicht  vorliegen,“)  berechtigt,  die  Berichtigung  dieser  Verbindlichkeiten
  nach  den  Vorschriften  der  88  1990,  1991  zu  bewirken.““)  Er  kann
die  Herausgabe  der  noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände  durch  Zahlung
  des  Wertes  abwenden.

IV.  Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben.

§  199  3.  Der  Erbe  ist  berechtigt,  ein  Verzeichnis  des  Nachlasses
  (Inventar)  bei  dem  Nachlaßgericht  einzureichen  (Inventarerrichtung).)


§  1994.  Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben  auf  Antrag  eines
Nachlaßgläubigers  zur  Errichtung  des  Inventars  eine  Frist  (Inventarfrist)
  zu  bestimmen.-o)  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  haftet  der  Erbe  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,!)  wenn  nicht  vorher  das  Inventar
  errichtet  wird.2)

Der  Antragsteller  hat  seine  Forderung  glaubhaft  zu
machen.“)  Auf  die  Wirksamkeit  der  Fristbestimmung  ist  es  ohne  Einfluß,
wenn  die  Forderung  nicht  besteht.

609  39
        <pb n="610" />
        8  2001

Erläuterungen

54)  Üüber  die  Inventarfrist  der  Ehefrauen  8  2008.
vs  g  1943,  1944.
56)  Note  7  zu  §  701.

57)  Damit  das  Vormundschaftsgerict  im  Aufsichtswege  die  Einhaltung
  der  Inventarfrist  sichere.  Für  „Beginn“  und  „Lauf“  der  Frift
ist  8  1999  ohne  Bedeutung.

s8)  In  diesen  Fällen  1975,  1981)  liegt  dem  Nachlaßverwalter  wie
dem  Konkursverwalter  ohnehin  die  Pflicht  ob,  ein  Inventar  aufzunehmen.

)  „sollen“,  nicht:  „müssen“.  Die  Nichtbefolgung  der  „Ordnungsvorschriften“
  des  §  2001  aber  m  Falle  des  §  2005  bs.  1  den  Verlust  der
auf  den  Nachlaß  „beschränkten  daltun  zur  Folge.

#6o)  d.  h.  des  Todes  des  Erblassers.  §  1922.

s1)  Note  2  zu  §  1967.

s2)  Ein  Formular  ist  für  das  Nachlaßinventar  gesetzlich  nicht  vorschrieben.

  Es  hat  jedoch  z.  B.  in  Preuhen  (vgl.  Note  64)  der  Justizminister
für  die  von  den  Gerichtsvollziehern  und  den  Dorfgerichten
aufzunehmenden  „Vermögensverzeichnisse“,  insbesondere  „Nachlaßinventare“,
  (in  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzie
  her  vom  1.  Dezember  1899  9.  105  und  in  der  Allgemeinen  Verfügung  über
as  Verfahren  usw.  der  Dorfgerichte  im  Geltun  iche  des  Allgem.
Landr.  v.  20.  Dezember  1899  88  26  ff.)  folgende  übereinstimmende  Tarschristen
eben,  deren  2  ’  bei  Aufnahme  von  Vermögensverzeichnissen
8  achlaßinventaren)  sich  allgemein  empfiehlt:
„Das  Dorfgericht  hat  die  Vermögensgegenstände  und  die
*  ind  lich  eiten  nach  folgenden  Titeln  zu  verzeichnen:
.  Grundstücke;
.-Geld,  mit  Einschluß  des  Papiergeldes,  Banknoten;
uWertpapiere;
orderungen  mit  Einschluß  der  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenchuldforderungen;

enstände  aus  Edelmetall,  Juwelen  und  sonstige  Kostbarkeiten;
.  Kqutände,  soweit  sie  nicht  unter  Titel  5  fallen,  Bilder,  Uhren;
Möbel,  Vorhänge,  Teppiche,  Decken;

So  Je  P

Porzellan,  t,  Elassachen;
zur  Hauewirtscha  bestimmte  Geräte  aus  unedlem  Metall,  Holz,  Stein
und  anderen  Stoffen;
10.  Leinen,  Wäsche,  mit  Ausnahme  der  Leibwäsche  und  Betten;
11.  ikwäsche  und  Kleidungsstücke;
12.  Bücher,  Landkarten,  Schriften;
13.  HSstkumente  Wassen  ;
ndwerkszeug,  Maschinen  und  sonstige  zu  landwirtschaftlichem  oder  gewerblichem
  Betriebe  bestimmte  Geräte;
15.  Fahrkeuge  und  Geschirr,
iere,

17.  Vorräte  zum  Verbrauch  in  der  Hauswirtschaft;  4
18.  Warenvorräte,  landwirtschaftliche  oder  gewerbliche  Vorräte;
19.  sonsti  Sachen  und  Rechte;

erbindlichkeiten.

Ob  in  Ansehung  der  Titel  1,  2,  3,  4  und  20  etwas  vorhanden  ist
oder  nicht,  ist  immer  zu  vermerken.  Im  übrigen  können  die  Titel,  bei
denen  nichts  zu  verzeichnen  ist,  ausgelassen  werden.

Die  Verzeichnung  der  Wertpapiere  erfolgt  nach  Maßgabe  des

13  Abs.  3  (Angabe  des  Nennwerts,  der  darauf  vermerkten  Buchtaben
  und  Nummern,  ob  Erneuerungsscheine,  ob  und
welche  Zins=  und  Gewinnanteilsscheine  vorhanden  find).
Bei  verzinslichen  Forderungen  find  der  Zinssatz,  die
Zinstermine  und  der  der  Zinsrückstände  anzugeben.
Urkunden,  durch  welche  Vermögensrechte  nachgewiesen  werden,  z.  B.
Sparkassenbücher,  Schuldscheine,  Versicherungs-—

  610  —
        <pb n="611" />
        Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben  8  1995—2002

1995.  Die  Inventarfrift  soll  mindestens  einen  Monat,  höchstens
  drei  Monate  betragen.  Sie  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses,
  durch  den  die  Frist  bestimmt  wird.““)

Wird  die  Frist  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  bestimmt,  so  beginnt
  sie  erft  mit  der  Annahme  der  Erbschaft.55)

Auf  Antrag  des  Erben  kann  das  Nachlaßgericht  die  Frist  nach
seinem  Ermessen  verlängern.

8  1996.  Ist  der  Erbe  durch  höhere  Gewalt  verhindert  worden)
das  Inventar  rechtzeitig  zu  errichten  oder  die  nach  den  Umständen  gerechtfertigte
  Verlängerung  der  Inventarfrist  zu  beantragen,  so  hat  ihm  auf
seinen  Antrag  das  Nachlaßgericht  eine  neue  Inventarfrist  zu  bestimmen.
Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  von  der  Zustellung  des  Beschlusses,  durch
den  die  Inventarfrist  bestimmt  worden  ist,  ohne  sein  Verschulden  Kenntnis
  nicht  erlangt  hat.

Der  Antrag  muß  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Beseitigung  des
Hindernisses  und  spätestens  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Ende
der  zuerst  bestimmten  Frist  gestellt  werden.

Vor  der  Entscheidung  soll  der  Nachlaßgläubiger,  auf  dessen  Antrag
die  erste  Frist  bestimmt  worden  ist,  wenn  tunlich  gehört  werden.

§1997.  Auf  den  Lauf  der  Inventarfrist  und  der  im  §  1996
Abs.  2  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen  finden  die  für  die  Verjährung
wäinden  Vorschriften  des  §  203  Abs.  1  und  des  8  206  entsprechende  Anwendung.


8  1998.  Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Inventarfrift
oder  der  im  §  1996  Abs.  2  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen,  so  endigt
die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für  die  Erbschaft  des  Erben  vorgeschriebenen
  Ausschlagungsfrist.

8  1999.  Steht  der  Erbe  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vor-Mundschaft,
  so  soll  das  Nachlaßgericht  dem  Vormundschaftsgerichte  von  der
Bestimmung  der  Inventarfrist  Mitteilung  machen.)

8  2000.  Die  Bestimmung  einer  Inventarfrist  wird  unwirksam,
wenn  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
  eröffnet  wird.5s)  Während  der  Dauer  der  Nachlaßverwaltung
  oder  des  Nachlaßkonkurses  kann  eine  Inventarfrist  nicht  bestimmt
werden.  Ist  der  Nachlaßkonkurs  durch  Verteilung  der  Masse  oder  durch
Zwangsvergleich  beendigt,  so  bedarf  es  zur  Abwendung  der  unbeschränkten
  Haftung  der  Inventarerrichtung  nicht.

§  2001.  In  dem  Inventar  sollen  )  die  bei  dem  Eintritte
des  Erbfallsso)  vorhandenen  Nachlaßgegenstände  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  #1)  vollständig  angegeben  werden.)

Das  Inventar  soll  außerdem  eine  Beschreibung  der  Nachlaßgegenstände,
  soweit  eine  solche  zur  Bestimmung  des  Wertes  erforderlich  ist,  und
die  Angabe  des  Wertes  enthalten.2)

2002.  Der  Erbe  muß  zu  der  Aufnahme  des  Inventars  eine
zuständige  Behörde  oder  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  zuziehen.")


—  611  —  39°
        <pb n="612" />
        8  2002

8  2003

8  200

8  2006

8  2007

Erläuterungen

polizen,  Pfandscheine,  sind  bei  den  Posten  aufzuführen,  zu
welchen  sie  gehören.

In  einer  besonderen  Spalte  ist  der  Wert  der  Ge  mitände
anzugeben.  Soweit  es  zur  Bestimmung  des  Wertes  erforderlich  ist,
die  enstände  zu  beschreiben.  st  eine  besondere  Taxe-  Lustu
nommen,  so  ist  der  Taxwert  anzugeben.

Die  Gesamtsummen  der  einzelnen  Titel  1  bis  19  find  zusammen;
  uzählen;  von  dem  Betrag  ist  die  Gesamtsumme
er  Vert  ind  ichkeiten  (Titel  20)  abzuziehenrn.“

vgl.  Note  62.
"4%  l.  —  Ein  bloßes  Privat-Inventar  ist  also  nicht  hinreichend,
dem  ½2  s  20  drei  Rechtsbe  *  zur  „Beschränkung  seiner  Haftung“

4  sichern.  —  Die  Notare  sind  in  allen  deutschen  Bundstaa  zuständig.
elche  Behörden  oder  Beamten  sonst  zuständig  find,  bestimmen  die  Landesgesetze.
  In  BPreußen  sind  außer  den  Notaren  zuständig:  die  Amtsgerichte
  be  die  von  diesen  beauftragten.  Gerichtsschreiber
oder  Gerichtsvollzieher  oder  (im  Geltungsbereiche  des  Allgemeinen
Landrechts)  die  Dorfgerichte  oder  in  den  Pr  FG.  Art.  111  und  118  be-Eichneten
  Landesteilen  die  dort  bezeichneten  anderen  Behörden  und

ten.  Pr  FG.  Art.  31,  38,  108,  111,  118,  128.  Es  sind  ferner  zuständig:
in  Bayern:  ie  Notare,  —  in  Sachsen:  die  Amtsgerichte  und  Notare,  —  in
Württemberg:  die  J3  und  Notare  unter  Zuziehung  geosser  Ortsbehör
  —  in  Baden  oture.  cht  Wem  in  Preuhen  ein  Dor  gericht

„ohr  ne  *  uftrag“  des  Neune  chts  ein  Nachlaßve  *515  ausgenommen

zat  wozu  es  z.  B.  Im  alle  des  2000  zuständig  ist  ote  41  zu  §  1960),
so  gilt  das  nicht  als  n  den  88  —  e  s,  die  „beschränkte
Haftung  des  Erben  “  für  die  !—  indlichkeiten  lchrras  Inorn-#or,
  en  es  muß  die  nochmalige  Aufnahme  des  Inventars  erfolgen.
vg

s5)  d.  h.  wenn  der  Erbe  das  Inventar  nicht  selbst  „unter  Nuziehung
der  in  8  200e  be  eten  Behörden  oder  Beamten  aufne  men  will.  —  be
Rachlahgeringnbang1§1922unteelB  uch  ein  keine  R
la  nstũ  besitzender,  Mikee.  kann  gegenüber  dem  im  Besitze  des  Naches

  befindlichen  Miterben  gerichtliche  Inventarisierung  beantragen.

Note  *  vgl.  Note  64  und  E.  148,  und  über  das  Verfahren  (Formular)

6kh  Note  52.

B.  ein  vom  Nachlaßpfleger,  Nachlaßkonkurs-Verwalter,  Testave
  Ferrr  usw.  eingereichtes,  ein  vom  achlasericht  elbft  gemäß
2  veranlaßtes  Inventar.  In  Preußen  a  t  ein  vom
150  r  „ohne  Auftrag“  des  Amtsgerichts  aufgenommenes  Inventar.
  pwol.  Note  64  am  Ende.
8  7  RFG.  und  E.  147  Abs.  2
l.  §  2001.  —  Der  Eid  bezieht  sich  also  nicht  auf  die  „NachlaHßverbinr
  ichkeiten“.

72)  Nicht  auch  den  übrigen  Hläubigern  gegenüber,  dis  das
Verlange  .  der  Eideleistung  nicht  gestellt  haben.  egensatz:  1994
Abs.  1  Satz  2.  vgl.  Note  5

3  also:  ein  Mal  zn  der  Erbe  ohne  Nachteil  im  Termin  ausbleiben.
88  2094,  2095.

612  —
        <pb n="613" />
        Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung  des  Erben  8  2003—2007

§  2008.  Auf  Antrag  des  Erben  55)  hat  das  Nachlaßgericht  entweder
  das  Inventar  selbst  aufzunehmen  oder  die  Aufnahme  einer
zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen  Beamten  oder  Notar
zuübertragen.-s)  Durch  die  Stellung  des  Antrags  wird
die  Inventarfrist  gewahrt.“)

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufnahme  des  Inventars  erforderliche
  Auskunft  zu  erteilen.“)

Das  Inventar  ist  von  der  Behörde,  dem  Beamten  oder  dem  Notar
bei  dem  Nachlaßgericht  einzureichen.

§  2004.  Befindet  sich  bei  dem  Nachlaßgerichte  schon  ein  den  Vorschriften
  der  §§  2002,  2003  entsprechendes  Inventar,##%)  so  genügt  es,
wenn  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Inventarfrist  dem
Nachlaßgerichte  gegenüber  erklärt,  daß  das  Inventar  als  von  ihm
eingereicht  gelten  soll.

8  2005.  Führt  der  Erbe  absichtlich  eine  erhebliche  Unvollständigkeit
  der  im  Inventar  enthaltenen  Angabe  der  Rachlaßgegenstände
herbei  oder  bewirkt  er  in  der  Absicht,  die  Nachlaßgläubiger  zu  benachteiligen,
  die  Aufnahme  einer  nicht  bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit,
so  haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt.  Das  gleiche
gilt,  wenn  er  im  Falle  des  §  2003  die  Erteilung  der  Auskunft  verweigert
oder  absichtlich  in  erheblichem  Maße  verzögert.

Ist  die  Angabe  der  Nachlaßgegenstände  unvollständig,  ohne
daß  ein  Fall  des  Abs.  1  vorliegt,  so  kann  dem  Erben  zur  Ergänzung
eine  neue  Inventarfrist  bestimmt  werden.

8  2006.  Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines  Nachlaßgläubigers
  vor  dem  Nachlaßgerichte  den  Offenbarungseid  dahin
zu  leisten:  70)

daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Nachlaßgegenstände  71)  so  vollständig
  angegeben  habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Der  Erbe  kann  vor  der  Leistung  des  Eides  das  Inventar  vervollständigen.


Verweigert  der  Erbe  die  Leistung  des  Eides,  so  haftet  er  dem
Glänbiger,  der  den  Antrag  gestellt  hat,  :)  unbeschränkt.  Das  gleiche
gilt,  wenn  er  weder  in  dem  Termine  noch  in  einem  auf  Antrag  des
Gläubigers  bestimmten  neuen  Termin  erscheint,)  es  sei  denn,  daß  ein
Grund  vorliegt,  durch  den  das  Nichterscheinen  in  diesem  Termine  genügend
  entschuldigt  wird.

Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides  kann  derselbe  Gläubiger
  oder  ein  anderer  Gläubiger  nur  verlangen,  wenn  Grund  zu  der
Annahme  besteht,  daß  dem  Erben  nach  der  Eidesleistung  weitere  Nachlaßgegenstände
  bekannt  geworden  sind.

*2007.  Ist  ein  Erbe  zu  mehreren  Erbteilen  berufen,  so  bestimmt
sich  seine  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  in  Ansehung  eines
jeden  der  Erbteile  so,  wie  wenn  die  Erbteile  verschiedenen
Erben  gehörten.  In  den  Fällen  der  Anwachsung  “)  und  des  §  1935  gilt
dies  nur  dann,  wenn  die  Erbteile  verschieden  beschwert  sind.

613  —
        <pb n="614" />
        ê5*½3½3½

2009

*2011

t  2012

8  2013

8  2014

Erlänterungen

88  1406
75)  d.  h.  W“  der  .  öW*i  E  vom  Nochea  gerichte  gestellten  Frist.
Über  die  Bed  .  Anhang  1  zu  11  1967
t  c  (vorletzter  und  le  Abs  E]FFN=  xb  16  zu  1973.  Selbstvertändlich
  bezieht  sich  deirz  *  der  Richtigkeit  nicht  auf  die  im  Inventar
  angegebenen  N  achlaßr  indlickkeiten  (vgl.  Note  71)  und
auch  nicht  auf  die  angeget.#uen  Werte  der  Nachlaßgegenstände.  küc
verzeichnete  Schulden  sind  auch  Schulden“  (C).  —  Hervorzuheben  ist,  dei  die
goutung  rssss  Fren  und  den  gohlg  aß  #
gern  gilt,  nicht  auch  im  Verhältnisse  zu  anderen,  a  nicht  in
den  Fällen  der  88  2027,  2127  usw.  4

Der  Fiskus  kann  also  die  drei  Rechtsbehelfe  zur  Geltendmachu
der  kurt  ränkten  Haftung“  immer  geltend  machen.  ns

A—  die  Inventarfrist  erst  mit  der  Annahme“  der  Erbschaft

ze  (7*  1996  Abs.  22  mit  diesem  Zeitpunkt!  die  Voraussetzungen  für

1  eingeleiteten  aßpflegschaften  weggefallen  und

*—  infol  en  pemeh  110  aufzuheben  sind.  Ein  „Nachlaßverzeichnis“

  hat  aber  auch  de  h  1665  bestellte  Nachlaßof!  eger
idxx¾“□]⅝s  1915,  1802.

1975,  1981.

*“  er  Erbe  haftet  —4  almmt  dem  „Nachlaß"  und  mit
seinem  „g#eigenen  Vermögen"):  A.  all  e  Nachlahgiã  geen  nüber
in  den  Färlen  der  §§  1994,  2005  (2001);  —  B.  bestimmten  einzelnen  laßgläubigern
  #e#enüber  ¾  im  Falle  des  2006  Absf.  3,  ferner  b)  dem  Gläubiger
dem  gegenüber  er  auf  die  zbeschrä  e  Haftu  «  ver  chat,  sowie
c)  dem  Gläubiger,  dem  gegenüber  er  sich  „als  Erbe  H  net-«  hat
verurteilen  1t  ohne  durch  einen  rauf  gerichteten  Antrag  sich  im  Urteile
  schränkung  seiner  Haftung  vorbeh  alten  3
(8  780  4  ½.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  2  o  unbeschränkten
  Haftung  find  in  §  201  gete,aul.  au-  gelen  nhalt  bereits
  früher  an  den  betreffenden  Stelle  -  8  2016.

84)  vgl.  Note  83  unter  B.
vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  J.  —  Für  die  Seit-  „vor  der  32.

22192  Fr  Erbschcht  schützen  den  Erben  §  1958  BGB.  und  n  1
¼

vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  4.  t“êëß  wih  „Aus
rist"  (§§  1943,  1944)  wird  oft  fü  ueen,  sich
age  des  E*—  mn  zu  *⅝  und  *  ie  Geltendmachun

  ng“  (Antrag  auf  Mch###  te  135  oder
„Nachl  16  )  scrsse  3  machen.  Im  Interesse  aller  Beteiligten
  gewähren  2014  .“  vorläufige  Nwchemitiel.  Der  Erbe

gewinnt  so  zugleich  die  r*l“  chkeit,  ohne  Störung  die  Errichtung  des  „IIndentars“
  vorzunehmen  (vgl.  88  1993  ff.).
Das  Recht,  die  „Berichti  ung“  einer  erbindlichreit  a
2014,  2015  zu  chert  den  Sn

isten  dee  Kol  en  des  „Verzuges“  826)  *
die  en  W  rung  #ko  streckung  in  den  Wn-t  und  E##

eigenes  mögen  ni  egen  die  Prozeß  rung  und  den
Beginn  sowie  lh  ee  von  Es
kreskungsema  #t#t  zur.  Sicherung-  der  GEkä  —  Die
orschriften  zum  Schutze  der  Gläubiger,  wenn  der  Erbe  von  *  Sasichtebenden
Einreden“  der  §§  2014,  2015  Gebrauch  macht,  enthält  §  782  t—  vgl.  Anhang
  1  zu  §  1967  unter  J,  auch  §  202  Abs.  2
)soweit  er  nicht  bereits  „unbeschränkt  haftet“  (vgl.  §  2016
und  z  Dasselbe  Recht,  wie  der  Erbe  nach  §  2014,  haben  Nachlaß-1960,
  2017),  der  Nachlaßverwalter  (88  1975,  1981),  der  Testa-4
  strecker  (88  2197  .

—  614  —
        <pb n="615" />
        Aufschiebende  Einreden  8  2008  -2015

8  2008.  Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  7%)  und  gehört  die  Erbschaft
zum  eingebrachten  Gute  oder  zum  Gesamtgute,  so  ist  die  Bestimmung  der
Inventarfrist  nur  wirksam,  wenn  sie  auch  dem  Manne  gegenüber  erfolgt.
Solange  nicht  die  Frist  dem  Manne  gegenüber  verstrichen  ist,  endigt  sie
auch  nicht  der  Frau  gegenüber.  Die  Errichtung  des  Inventars  durch
den  Mann  kommt  der  Frau  zustatten.

Gehört  die  Erbschaft  zum  Gesamtgute,,  so  gelten  diese  Vorschriften
  auch  Hach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft.

2009.  Ist  das  Inventar  rechtzeitig  76)  errichtet  worden,  so
wird  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern
  vermutet,  daß  zur  Zeit  des  Erbfalls  weitere  Nachlaßgegenstände
als  die  angegebenen  nicht  vorhanden  gewesen  seien.7)

§  2010.  Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  des  Inventars  jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

8  2011.  Dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  kann  eine  Inventarfrist
  nicht  bestimmt  werden.7s)  Der  Fiskus  ist  den  Nachlaßgläubigern
gegenüber  verpflichtet,  über  den  Bestand  des  Nachlasses  Auskunft
zu  erteilen.")

§  2012.  Einem  nach  den  5§  1960,  1961  bestellten  Nachlaßpfleger
  kann  eine  Inventarfrist  nicht  bestimmt  werden.so)  Der  Nachlaßpfleger
  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  verpflichtet,  über  den
Bestand  des  Nachlasses  Auskunft  zu  erteilen.31)  Der  Nachlaßpfleger
kann  nicht  auf  die  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben
verzichten.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  den  Nachlaßverwalter.)

§  2013.  Haftet  der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,'s)
  so  finden  die  Vorschriften  der  88  1973  bis  1975,  1977  bis
1980,  1989  bis  1992  keine  Anwendung;  der  Erbe  ist  nicht  berechtigt,  die
Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  zu  beantragen.  Auf  eine  nach
§5  1973  oder  nach  §  1974  eingetretene  Beschränkung  der  Haftung  kann
sich  der  Erbe  jedoch  berufen,  wenn  später  der  Fall  des  §  1994  Abs.  1
Satz  2  oder  des  §  2005  Abs.  1  eintritt.

Die  Vorschriften  der  88  1977  bis  1980  und  das  Recht  des  Erben,
die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  zu  beantragen,  werden  nicht
dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Erbe  einzelnen  Nachlaßgläubigern
gegenüber  unbeschränkt  haftet.“)

V.  Aufschiebende  Einreden.  5)

8  2014.  Der  Erbe  )  ist  berechtigt,  die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit
  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Monate  nach  der  Annahme
  der  Erbschaft,  jedoch  nicht  über  die  Errichtung  des  Inventars
  hinaus,s'7)  zu  verweigern.“)

8  2015.  Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung  des  Aufgebots
der  Nachlaßglünbiger  )  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Annahme
  der  Erbschaft  gestellt  und  ist  der  Antrag  zugelassen,  so  ist  der
Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung  einer  Nachlaßwerbindlichkeit  bis  zur
Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens  zu  verweigern.)

615
        <pb n="616" />
        Erläuterungen

s87)  „Ist  das  Inventar  heraus,  ist  die  belhuhgefr  t  aus“  (C  -
Interesse  des  rden  Eis.  er  die  dreimonat  w
des  §  2014  vollständig  ausnutzen  kann)  liegt  es  also,  2  Inventar  nicht  vor
Ablauf  der  dreimona  lgen  Friit  des  §  2014  einzurei  n,  voragusgesetzt,
daß  nicht  die  ihm  vom  Nachlaßgericht  gesetzte  Frist  (8  1994)  früher  abläuft
oder  andere  wichtige  Interessen  eine  Beschleunigung  fordern  (ogl.  z.  B.  Anhang
  1  zu  §  1967  unter  C  am  Vnde.).

Note#  5-8
  2015
r  über  die  3  Monate  des  §  2014  hinaus.  Vor
Abs  *  8  o  gebotsverfahrens“  kann  der  Erbe  nicht  übersehen,  ob  nicht

dur  iedigung  eines  Nachlaßgläubigers  die  Interessen  der  anderen
verletzt  werden.

8  2016  o1)  vgl.  Note  83  zu  §  2013.  —  Die  Vorschrift  des  §  2016  ibt  ich  von
selbst  aus  dem  Note  85  Lar  legten  „Zwecke“  der  2014,  2015.  9  Anwendung

  der  letzteren  ist  kein  Raum,  wenn  d.  Drbe  bereits  „une  änkt“
stet,  denn  dann  braucht  er  eben  keine  Zeit  aum  sich  über  die  Geltendmachung

  der  besch  chränkten  Haftung  zu  machen.  Der  munbeschränkt
haftende“"  Erbe  fmußt  alfZ.  5  r—  1t  siädlichteiten  sofort  r*—t

8  2017  22)  gemäß
8  2018  1)  8  *  ff  handeln  von  dem  Erb  sanspruche  des  Erben
gegen  den  rbschaftsbesitzer.  Das  B  weren  darunter  den
Eaer  (die  Universalklage)  des  Erben  auf  abe  der
als  solcher“  gegen  denjenigen  „Erbschaftsbesi  te  „Erber

  einen  „Teil“  davon  zer  lan  "u  4.  ((nur  grerrar-  ni  —  zauch

den  noch  gegenwärtigen  B#  us  gten  braucht  der
*nmd-  weil  er  sich  selbst  das  recht  Gilegt  2#  Erb-  Prätendent),
rund  eines  nichtigen  Testamentes,  eines  unri  en
Bi  Es  ist  also  bei  Ekhamen  des  Erbschaftzan  Fn  darüber
9  entscheiden,  ob  der  „Kläger“  oder  der  „Bek  Erderse  Zur  runung
  der  Klage  hört  daher  die  Behauptung,  da  r  -
t“  anma  g  Eine  solche  Anmaßung  lä  1f  darin

9  8  te  sich  tatsächlich,  ohne  daß  ein  anderer  Grund  seines  Aluden.  da  —
lich  i  alt  Erbe  verhä  hült.  —  Der  tE“*“’33  steht  auch  dem  Miterb
  en  egen  einen  anderen  die  Erbschaft  allein  besitzenden  Miterben
zu,  der  bnpte  tet,  er  “*55  Allein-Erbe“.  —  Zuständig  für  die  Klage  ist
das  Gericht  e  a  Wchnsies  des  Erblassers,  §  27  3.  —  Wenn  der
gi  Bza  nicht  mit  hen  e  weiß,  welche  nstände  der  Beklagte  aus  der

rbschaft  jerlangt  hat,  kann  er  mit  der  Klage  auf  „Herausgabe  '  die
—  auf  3!  sige  Auslunft  gertei  ung“  gemäß  8  2027  verbinden,
  5.  —  Zur  N  gelung  eines  „einstweiligen  Zustandes“
zwischen  mehreren  iii*oG  *  nn  auf  Antrag  eines  von  ihnen  eine
terimstweiig.  e  un  erlassen  werden;  §  940  3PO.  —  Betreffend
  auslänß  -i  *  —

Gegensatz  des  Eschaftsa  nN“*  in  obigem  a  technischen  Sinne  “7
Aub  ruch  (die  Klage)  des  n  gegen  denjenigen,  der,  ohne  l#ch  ein
en  anzuneben=  dem  Erben  die  Erbschaft  ft  oder  einze  W*“
8  vorenthält;  z.  B.  der  Test  tamentsvollstrecker  oder  Nachlaßpfleger  weigert
ch,  dem  Er  n  die  Erbschaft  herauszugeben,  oder  B  verwäigert  die  Herause
  einer  Sache  an  den  Erben,  mit  der  Behau  tung  er  habe  sie  noch  vom
Erdraßer  gekauft  und  übergeben  oder  von  ihm  geschenkt  phe  Liegt  einer
dieser  letzteren  Fälle  vor,  so  der  Erbe  die  allgemeinen“  Klagen
des  „Eigentümers“  aus  985—1007,  die'  Wichn  77
hdem  nach  §  857  ent  de  der  Et  Voas  den  Erben  über,  ohne  daß  er  die  tatächliche
  Gewalt  über  eenstand  erlangt  zu  haben  bro  wicht)  und  die
Klagen  aus  der  i#  ün  den  genstund,  Bereicherung“  812  ff.).

8  2019  "  2)  sogen.  „Surrogationsprinzip“;  vgl.  Note  9  zu  §  1370,  Note  31
1381.

—  616  —
        <pb n="617" />
        Erbschaftsanspruch  *2016—2022

Der  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens  steht  es  gleich,  wenn
der  Erbe  in  dem  Aufgebotstermine  nicht  erschienen  ist  und  nicht  binnen
zwei  Wochen  die  Bestimmung  eines  neuen  Termins  beantragt  oder  wenn
er  auch  in  dem  neuen  Termine  nicht  erscheint.

Wird  das  Ausschlußurteil  erlassen  oder  der  Antrag  auf
Erlassung  des  Urteils  zurückgewiesen,  so  ist  das  Verfahren  n.icht
vor  dem  Ablauf  einer  mit  der  Verkündung  der  Entscheidung  beginnenden
Frist  von  zwei  Wochen  und  nicht  vor  der  Erledigung  einer  rechtzeitig
eingelegten  Beschwerde  als  been  digt  anzusehen.

8  2016.  Die  Vorschriften  der  88  2014,  2015  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Erbe  unbeschränkt  haftet.:,)

Das  gleiche  gilt,  soweit  ein  Gläubiger  nach  §  1971  von  dem
Aufgebote  der  Nachlaßgläubiger  nicht  betroffen  wird,  mit  der  Maßgabe,
daß  ein  erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  oder  der  Arrestvollziehung  erlangtes  Recht  sowie  eine  erst
nach  diesem  Zeitpunkt  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  erlangte
Vormerkung  außer  Betracht  bleibt.

8  2017.  Wird  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  zur  Verwaltung
des  Nachlasses  ein  Nachlaßpfleger  bestellt,““)  so  beginnen  die  im  §  2014
und  im  §  2015  Abs.  1  bestimmten  Fristen  mit  der  Bestellung.

Dritter  Titel.  Erbschaftsanspruch.

5#2018.  Der  Erbe  kann  von  jedem,  der  auf  Grund  eines  ihm
in  Wirklichkeit  nicht  zustehenden  Erbrechts  etwas  aus  der  Erbschaft
zlangt  hat  (Erbschaftsbesitzer),  die  Herausgabe  des  Erlangten  verngen.)



§  2019.  Als  aus  der  Erbschaft  erlangt  gilt  auch,  was
der  Erbschaftsbesitzer  durch  Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  der  Erbschaft  erwirbt.-)


Die  Zugehörigkeit  einer  in  solcher  Weise  erworbenen  Forderung
zur  Erbschaft  hat  der  Schuldner  a)  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu
lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften
  der  88  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.

5  2020.  Der  Erbschaftsbesitzer  hat  dem  Erben  die  gezogenen
Nutzungen  herauszugeben;  die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  erstreckt  sich
auch  auf  Früchte,  an  denen  er  das  Eigentum  erworben  hat.)

8  2021.  Soweit  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Herausgabe
außerstande  ist,  bestimmt  sich  seine  Verpflichtung  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.")

§2022.  Der  Erbschaftsbesitzer  ist  zur  Herausgabe  der  zur  Erbschaft
  gehörenden  Sachen  nur  gegen  Ersatz  aller  Verwendungen  vereflichtet,
  soweit  nicht  die  Verwendungen  durch  Anrechnung  auf  die  nach
§  2021  herauszugebende  Bereicherung  gedeckt  werden.  Die  für  den
Eigentumsanspruch  geltenden  Vorschriften  der  88  1000  bis  1003  finden
Anwendung.-)

617
        <pb n="618" />
        Erläuterungen
24)  **  derjenige,  mit  dem  der  Erbprätendent  das  Rechtsgeschäft  vorgenomm


8  2020  9llnm
5  2021  8  812  E—nDOl“2  818,  819.

also  namentlich  des  „Jurüskbehaltungsrechts“.  —  Ein  Mitn
  gemachten  „Verwendungen  ni-  cht  die  Herausgabe
der  gholann  iedeaßh  **  wecke  der  „Versteigerung  behufs  Auseie
setzung  unter  den  Miterben“  2Keweie  b-6

  Bezahlung  der  Kosten  der  Beerdigung  des  Erblassers;  8  1968.
8  2023  Note  83  zu  §  291.  s
s)  8  980.
"  987.
10  994—996
*  2024  11)  §  932  Abs.  2
12  284  ff
z  2025  13
14  9823
16  s.  2
16  7|  hat  er  n  vorher  nach  §  85
17  *“'  el  zuschena  à  20  ne  §  195.  Die
Ersitzun  r*  ersolg  t  bereits  in  10  Jahren.  8  937  ff.  —  Dritten
  n  im  Gegensat  um  ——  kann  sich  der  "*„  roshastebeiteer.
13  6Et  a  rfitzung“  erwor
5  1)  260  *  Mcheersttung  ge  auf  „Auskunft“
  an  3  t  mit  der  Klage  auf  „Herausgabe“  Sstst  -“2  rbunden
werden.
19  aet  -  e  sich  ein  „Erbrecht“  a

maßen.
20  der  Hauswirt  oder  wer  sonst  nach  dem  Tode  des  einsam  ge-—
  #W  Erblassers  die  Schlüssel  seiner  Wohnung  an  sich  genommen  hat.  vgl.
ote  1
s*2028  21)  also  insbesondere  ein  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  des  Erblassers
gewesener  iterbe  hat  gegenüber  den  anderen  Miterben  die  Pflicht
zur  „Auskunft“.
22)  ugl.  Note  18.

(Fortsetzung  von  Selte  606)

Elterliche  Gewalt.

*—  Soweit  in  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen,  die  neben  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuch  in  Kraft  bleiben,  auf  die  vlterliche  Gewalt  oder  den  väterlichen
  Niessbrauch  Bezug  genommen  ist,  tritt  an  die  Stelle  der  väiterlichen  Gewult
die  elterliche  Gewalt,  an  die  Stelle  des  vutorlichen  Niessbrauchs  die  elterliche
Nutzniessung.  Ist  in  Angelegenheiten  eines  Minderjährigen  die  Zustimmung  des
Vaters  oder  des  Vormundes  oder  die  Vertretung  durch  den  Vater  oder  drreh  den  Vormund
  vor  eschrieben,  so  steht  die  Zustimmung  oder  die  Vertretung  der  Mutter  xu.
wenn  sie  kruft  elterlicher  Gewalt  die  Vertretung  des  Minderjährigen  hat.

Brautkinder.

5  36.  Brautkinder.  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erzeugt  werden,
"stehen  den  unehelichen  Kindern  auch  inso  weit  gleich,  als  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  niecht  Platz  greift.

Zu  68  1784,  1888  BGB.  Beamte  und  Gelstliche  als  Vornader  ete.

5  40.  Beamte  und  Geistliche  bedürfen  zur  Ubernahme  einer  Vormundschaft
sowie  zur  Fortführung  einer  vor  dem  Eipntritt  in  das  Amt  übernommenen  Vormundschaft
der  Genehmigung  der  Dienstbehörde.  Das  gleiche  gilt  für  die  Dbernahme  oder  Fortführung
  des  Amtes  als  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand.  Die  Genehmigung  kann
jedoerzeit  zurückgenommen  werden.

uf  Beamte,  die  im  Ehrenamte  stehen  oder  ausschliesslich  auf  den  Bexug  von
Gebühron  angewiesen  sind,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Selte  624)

—  618  —
        <pb n="619" />
        Erbschaftsanspruch  5  2023—2028

Zu  den  Verwen  dungen  gehören  auch  die  Aufwendungen,  die
der  Erbschaftsbesitzer  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Erbschaft  oder
zur  Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten
machte)  .

Soweit  der  Erbe  für  Aufwendungen,  die  nicht  auf  einzelne
Sachen  gemacht  worden  sind,  insbesondere  für  die  im  Abs.  2  bezeichneten
Aufwendungen,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  in  weiterem
Umfang  Ersatz  zu  leisten  hat,  bleibt  der  Anspruch  des  Erbschaftsbesitzers
unberührt.

8  2023.  Hat  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Erbschaft  gehörende
Sachen  herauszugeben,  so  bestimmt  sich  von  dem  Eintritte  der  Rechts-Hängigkeit?)
  an  der  Anspruch  des  Erben  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden
  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den  Vorschriften,  die  für
das  Verhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  Besitzer  von
dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des  Eigentumsanspruchs  an
gelten.“)

Das  gleiche  gilt  von  dem  Anspruche  des  Erben  auf  Herausgabe  oder
Vergütung  von  Nutzungen"?)  und  von  dem  Anspruche  des  Expbschaftsbesitzers
  auf  Ersatz  von  Verwendungen.10)

§  2024.  Ist  der  Erbschaftsbesitzer  bei  dem  Beginne  des  Erbschaftsbesitzes
  nicht  in  gutem  Glauben,  1)  so  haftet  er  so,  wie  wenn
der  Anspruch  des  Erben  zu  dieser  Zeit  rechtshängig  geworden  wäre.
Erfährt  der  Erbschaftsbesitzer  später,  daß  er  nicht  Erbe  ist,  so  haftet
er  in  gleicher  Weise  von  der  Erlangung  der  Kenntnis  an.  Eine  weitergehende
  Haftung  wegen  Verzugs  bleibt  unberührt.:)

2025.  Hat  der  Erbschaftsbesitzer  einen  Erbschaftsgegenstand  durch
eine  strafbare  Handlung  oder  eine  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  durch
verbotene  Eigenmacht  ½5)  erlangt,  so  haftet  er  nach  den  Vorschriften  über
den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen."")  Ein
gutgläubiger  15)  Erbschaftsbesitzer  haftet  jedoch  wegen  verbotener  Eigenmacht
  nach  diesen  Vorschriften  nur,  wenn  der  Erbe  den  Besitz  der  Sache
bereits  tatsächlich  ergriffen  hatte.4)

52026.  Der  Erbschaftsbesitzer  kann  sich  dem  Erben  gegenüber,
solange  nicht  der  Erbschaftsanspruch  verjährt  ist,  nicht  auf  die  Ersitzung
einer  Sache  berufen,  die  er  als  zur  Erbschaft  gehörend  im  Besitze  hat.)

§2027.  Der  Erbschaftsbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Erben  über
den  Bestand  der  Erbschaft  und  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände
  Auskunft  zu  erteilen.1)

Die  gleiche  Verpflichtung  hat,  wer,  ohme  Erbschaftsbesitzer
zu  sein,“)  eine  Sache  aus  dem  Nachlaß  in  Besitz  nimmt,  bevor  der  Erbe
den  Besitz  tatsäch  lich  ergriffen  hat.0)

§  2028.  Wer  sich  zur  Zeit  des  Erbfalls  mit  dem  Erblasser  in
hãusl  Gemeinschaft  befunden  hat,  ist  verpflichtet,  dem  Erben  auf
Verlangen  Auskunft  darüber  zu  erteilen,1)  welche  erbschaftliche
Geschäfte  er  geführt  hat  und  was  ihm  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände
  bekannt  ist.-)
        <pb n="620" />
        Erläuterungen

8  2029  23)  Der  Erbe  hat  die  Wahl,  ob  er  den  „Erbschaftsbelitzer“  (den  Erb-Prätendenten)
  mit  dem  50-Erosstsanr  ruch“  güntorr  stlage)  oder  mit  den
im  einzelnen  Falle  nach  allgemeinen  Grands  zulässigen  Ein  zenklagen

Eigen  ums-,  Besitzschutz-,  een  ruds  Elu#en  will  (  Note  1).
*—  eichugrsterercker  gegen  die  hieraus  sich  ———  ungleich-Nähige
  udlung  ist  ben.

t  der  §  2029  gege
*5%  —  2371  ff.),  der  die  Erb
8  einem  *—  E  —*2  —  (rbschaft  von
92031  7  85  13,  18  nebst

von  —  e  "n  „ls  Erbe“  erlangt  hat.

27
3  zoͤ  inti  Er  16
Note  24
8  2032  )Von  den  zwischen  den  Erben  und  den  „Nachteheiberier
  #  2058  ff.  —  Im  Verhältnisse  der  Erben
„unter  einander“  angen  ô  Vr  zur  Auseinandersetzung  2032—2041;
b)  über  die  Auseinandersetzung  handeln  88  2042—2049,  c)h  insbesondere
von  der  bei  der  Auseinandersetzung  worhunehmenden  Au#ogleichung  unter  den
Abkömmlingen  des  Erblassers  S8  2050—205
sei  Ezs  7  beim  Vorhandensein  mehrerer
Erben  b1#e  "1  das  N  Sserbatu  vor  der  Teilung  nach  den  Grundsätzen
  der  Gemeinscha  st  g  t  gesamten  Haud  geordnet  (vgl.  Seite  226  Note  1
*  unter  C  känt  ote  3  zu  §  741  7  h.  die  einzelnen  Aktiva  und
7  va  der  Erbschaft  find  nicht  kraft  Gesetzes  von  selbst  unter  den  Miterben
  nach  Bruchteilen  im  rn-  ihrer  Erbteile  geteilt  sondern:
ie  bilden  bis  zur  Teilung  ein  se  bstän  dige.  ein  eitliches,  den
rben  „gemeinschaftlich“  K##hrenee  ögen.  Die  wichtigsten  *
erungen  aus  diesem  in  2%  1  au  kz*“„  Erundsatz-  find  in
28  2033  Abs.  2,  2038,  20  2062  enthalten.  Diese  Ordnung  des  Rechtsberhältnises
  eitsorict  2—  26600  Interesse  der  Erbschaftsglänbiger,  weil
ie  Berichtigun  rt  Nachlaßverbindlichkeiten  zu  einer  gemeinsamen
kngelegenhrit  der  Erben  macht  (8  2046),  als  dem  Iree  der  Erben  selbst,
deren  gegenseitige  Ausgleichungsansprüche  dadurch
gesichert  werden.  —  b)  Bei  Fortführung  des  Slbt  s  Doh  aufmanns
durch  mehrere  Erben  entsteht  eine  fene  Hande  Scgelell  chaft“  unter  den  Erben
nur  dann,  wenn  ein  wirksamer  „Vertrag“  über  errichtung  einer  solchen
Gesellschaft"  vorliegt.  Es  ist  allerdings  nicht  gerade  ein  förmlicher  Vertragsschluß
  nötig,  vielmehr  kann  Lieier  Abschluß  auch  aus  den  Umständen
des  Falles  entnommen  werden.  Bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  über  die  Errichtung
  einer  „offenen  Handelsgesellschaft",  bes  Teilhaber  eine  Witwe
andichre  Kinder  sein  sollen,  muß  jedes  minderjährige  Kind  einen  besonderen
  Pfleger  haben.  Wenn  kein  „Gesellschaftsvertrag“  geschlossen
wird,  kamn  gleichwohl  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden,
J  der  Firma  eines  Einzelkaufmanns  dessen  Witwe  und  Kinder
„als  Mirercen  sind  und  daß  die  Witwe  die  alleinige  Vertretungsbefugnis
  hat.  —  c)  In  Prozessen  über  Nachlaß-Rechte  und  Verbindlichkeiten
  zwischen  mehreren  Miterben  und  Dritten  kann  das  artue
Rechtsverhältnis  den  Miterben  gegenüber  „nur  einheitli
festgestellt  werden.  Es  kommen  daher  88  62,  472  38.  betr.  „Vertretung“
  der  säumigen  z  oh  die  nichtsäumigen  und
betr.  Eideszuschiebung  und  Eides  estung.  durch  die  Streitenossen)
  zur  Anwendung.  Ferner  bestimmt  §  747  388.  bechur  Es  —
ftrecung  in  einen  Nachtaß  ist,  wenn  mehrere  Erben  vorhanden  si
zur  Tellung  ein  gegen  alle  Erben  ergangenes  Urteil  rerforderlich.  “
8  2033  2  Verfügungen,  ogl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.  —
6  r  zu  unterscheiden:  sn  über  seinen  Anteil  am  (  *
samten)  #.  lasse  kann  der  Miterbe  „verfügen“;  z.  B.  wenn  vier  Er
zu  gleichen  Teilen  vorhanden  find,  kann  jeder  sein  ¼  am  Nachlasse,  seinen
„Erbteil“,  veräußern  (vgl.  2371,  2385  und  wegen  des  „Vorkaufsrechts

620  —
        <pb n="621" />
        Rechtsverhältnis  mehrerer  Erben  untereinander  §  2029—2035

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  Auskunft  nicht  mit  der
erforderlichen  Sorgfalt  erteilt  worden  ist,  so  hat  der  Verpflichtete  auf
Verlangen  des  Erben  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten:

daß  er  seine  Angaben  nach  bestem  Wissen  so  vollständig  gemacht
  habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Die  Vorschriften  des  §  259  Abs.  3  und  des  §  261  finden  Anwendung.


§  2029.  Die  Haftung  des  Erbschaftsbesitzers  bestimmt  sich  auch
gegenüber  den  Ansprüchen,  die  dem  Erben  in  Ansehung  der  einzelnen
Erbschaftsgegenstände  zustehen,  nach  den  Vorschriften  über  den  Erbschaftsanspruch.-)


§2030.  Wer  die  Erbschaft  durch  Vertrag  von  einem  Erbschaftsbesitzer
  erwirbt,  steht  im  Verhältnisse  zu  dem  Erben  einem  Erbschaftsbesitzer
  gleich.-")

2031.  Überlebt  eine  für  tot  erklärte  Person  den  Zeitpunkt,
der  als  Zeitpunkt  ihres  Todes  gilt,?5)  so  kann  sie  die  Herausgabe  ihres
Vermögens  :0)  nach  den  für  den  Erbschaftsanspruch  geltenden
Vorschriften  ':)  verlangen.  Solange  der  für  tot  Erklärte  noch  lebt,  wird
die  Verjährung  seines  Anspruchs?s)  nicht  vor  dem  Ablauf  eines
Jahres  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  er  von  der  Todeserklärung
  Kenntnis  erlangt.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Tod  einer  Person  ohne  Todeserklärung
  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist.““)

Vierter  Titel.  Mehrheit  von  Erben.

I.  Rechtsverhältnis  der  Erben  unter  einander.])

8  2032.  Hinterläßt  der  Erblasser  mehrere  Erben,  so  wird  der
Nachlaß  gemeinschaftliches  Vermögen  der  Erben.:)

Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten  die  Vorschriften  der  88  2033
is  2041.

520  33.  Jeder  Miterbe  kann  über  seinen  Anteil  an  dem  Nachlasse
  verfügen.s)  Der  Vertrag,  durch  den  ein  Miterbe  über  seinen  Anteil
  verfügt,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.


Über  seinen  Anteil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen  kann
ein  Miterbe  nicht  verfügen.“)

§2034.  Verkauft  ein  Miterbe  seinen  Anteil  an  einen  Dritten,')
  so  sind  die  übrigen  Miterben  zum  Vorkaufe  berechtigt

Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  beträgt  zwei
Monate.  Das  Vorkaufsrecht  ist  vererblich.

8  2035.  Ist  der  verkaufte  Anteil  auf  den  Käufer  übertragen,)
so  können  die  Miterben  das  ihnen  nach  §  2034  dem  Verkäufer  gegenüber
  zustehende  Vorkaufsrecht  dem  Käufer  gegenüber  ausüben.“")  Dem
Lerläuser  gegenüber  erlischt  das  Vorkaufsrecht  mit  der  übertragung
ßes  Anteils.

621
        <pb n="622" />
        22  22

77  M.

Erlänterungen

der  Miterben“  88  2034,  2035),  verpfänden,  einen  Nießbrauch  daran  bestellen
usw.  Ebenso  können  die  Gläubiger  eines  Miterben  dessen  „Anteil
am  Nachlasse“  pfänden  (§  859  Abs.  2  3PO.).  Durch  eine  Verfügung  über  den
„Anteil“  eines  Miterben  am  Nachlasse,  insbesondere  durch  eine  Veräußerung
des  Erbteils,  wird  die  „Gemeinschaftlichkeit“  des  Vermögens  unter
den  Beteiligten  an  sich  nicht  berührt,  es  tritt  eben  an  Stelle  des  Erben
der  „Erwerber"  des  Erbteils,  dber  Erbschaftskäufer,  und  diesem  und
den  übrigen  Erben  gehört  dann  das  den  Nachlaß  bildende  Vermögen  gemein
  aftlich.  gei  der  „Gesellschaft"  §  719  und  der  „ehelichen  Gütergemeinschaft“
  §  1442  ist  dies  anders,  weil  dort  aus  persönlichen  Gründen  nicht
ein  anderes  Mitglied  in  die  Vermögensgemeinschaft  gebracht  werden
soll.)  —  b)  über  einen  Anteil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen
kann  dagegen  ein  Miterbe  vor  der  Teilung  nicht  „perfügen“.
vgl.  §  2033  Abs.  2  und  Note  2  unter  a.  Sola  o  Nachlaß  nicht
geteil4“  ist,  Pehört  den  daran  beteiligten  vier  Miterben  nicht  etwa  je  ½
an  den  zum  Nachlasse  gehörenden  Grundstücken,  Hypotheken=  und  sonstigen
Bordern  n  usw.  Infolgedessen  ist  es  vor  der  Teilungnicht  zuläsi
  g,  daß  die  vier  Erben  als  Eigentümer  des  Grundstücks  zu  je  ¼“"  im  Grun
buch  eingetragen  werden  sondern  fie  können  nur  ohne  A  von  bestimmten
Teilen  schlechtweg  „als  Miterben“  eingetragen  werden.  Es  kann  vager  vor
der  Teilung  kein  Miterbe  einen  Teil  des  Grundstücks  958  auflassen,  mit
ypotheten  usw.  belasten  (8  2040  Abs.  1).  Ebensowenig  können  die  Gläuiger
  eines  Miterben  vor  der  Teilung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
aust  einem  Anteile  am  Grundstück,  als  Uen  Schuldner  gehirig.  5othien
oder  Vormerkungen  eintragen  lassen.  pvgl.  §  859  Abs.  2  3PO.  b  und
welchen  „Anteil“  jeder  der  vier  Miterben  von  dem  Grundstück  erhalten
wird,  zeigt  sich  erst  bei  der  „Teilung“.  Diese  kann  ergeben,  daß  einer  der  vier
Miterben  gar  nichts  mehr  von  dem  Nachlaß  erhält,  z.  B.  er  t  zum
Nachlasse  schuldi  ist  als  sein  Erbteil  beträgt.  Wenn  die  vier  Miterben
„gemein  t  iches  Eigentum  zur  gesamten  Hand“  an  dem  Nachla  -
grundstück  in  „Miteigentum  zu  je  ¼“  verwandeln  wollen,  so  bedar
dahin  gehender  „Teilungs-Vertrag“  gemäß  §  313  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Form,  und  zur  Eintragung  der  vier  Erben  als  „Miteigentümer
zu  je  ¼  bedarf  es  der  gegenseitigen  Auflassung  unter  den  vier  Erben.
B.  Wenn  ein  Miterbe  seinen  „Anteil  an  dem  Nachlasse“  (Erbteil)
veräußert,  erfolgt  die  „übertragung“  a#n  weiteres  durch  den
Abs  luß  des  Veräußerungsvertrags  (notariell  oder  gerichtlich  §  2033
Abs.  1).  Esbedarf  nicht  der  sonst  für  die  „übertragung"“  der  einzelnen
Nachla  nstände  erforderlichen  übertragungs  sormen  (nluflasta  bei
Grundstücken,  „Übergabe“  bei  bewglichen  Sachen,  „Abtretung“  415„
rungen).  vgl.  den  haufigen  Fall  des  Anhangs  19  zu  §  2042  unter  d.  Anders
ist  es,  wenn  ein  „Allein-Erbe“  die  Erbschaft  veräußert  (Note  zu  §  2374).
C.  Entsprechend  dem  Gesagten  bestimmt  #  859  Abs.  2  3PO.,  daß  der
„Anteil  “  eines  Miterben  am  Nachlasse  (der  Erbteil)  der  PFfändung  und
überweisun  g  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  unterliegt,  nicht  aber:
sein  Anteil  an  den  e  n  lnen  Nachlaßgegenständen.
oten  2  und  3.

4  vgl
2034  l  V0.  2371  ff.
6)  Um  sie  gegen  die  Unannehmlichkeiten  des  Eindringens  eines  Fremden
zu  Aüen.  s  Vorkaufsrecht  wirkt  nicht  bloß  gegen  die  Miterben,  sondern
auch  gegen  den  Käufer  (ingich:  vgl.  §§#  2035—2037  und  z8  504  ff.,  die  zur
Anwendung  kommen,  soweit  88  2034—2037  nichts  anderes  bestimmen.
¾7  ote  3  unter  B.
s8)  Die  „übertragung“  auf  die  Miterben  erfolgt  dann  ohne
weiteres,  wie  Note  3  unter  B  bemerkt.  vgl.  auch  Note  6.
6)  §§  121,  510.  ·
2036  die  zunächst  gemäß  2382,  2383  auf  ihn  übergegangen  war.

2035

2038  11)  vgl.  Note  2  unter  a,  §  2062  und  Noten.
12)  Über  „Pflicht  zur  Auskunft“  Note  21  zu  §  2028.

—  622  —
        <pb n="623" />
        Rechtsverhältnis  mehrerer  Erben  untereinander  3  2036—2043

Der  Verkäufer  hat  die  Miterben  von  der  Übertragung  unverzüglich
  zu  benachrichtigen)

2036.  Mit  der  Übertragung  des  Anteils  auf  die  Miterben
wird  der  Käufer  von  der  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
frei.!o)  Seine  Haftung  bleibt  jedoch  bestehen,  soweit  er  den  Nachlaßgläubigern
  nach  den  §§  1978  bis  1980  verantwortlich  ist;  die  Vorschriften
der  §§  1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.

8  2037.  Ühberträgt  der  Käufer  den  Anteil  auf  einen  anderen,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§  2033,  2035,  2036  entsprechende  Anwendung.


§  2038.  Die  Verwaltung  des  Nachlasses  steht  den  Erben  geneinschaftlich
  zu.11u)  Jeder  Miterbe  ist  den  anderen  gegenüber  verpflichtet,
  zu  Maßregeln  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
  erforderlich  sind  13)  die  zur  Erhaltung  notwendigen
Maßregeln  kann  jeder  Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  andeken
  treffen..)

Die  Vorschriften  der  88  743,  745,  746,  748  finden  Anwendung.  Die
Teilung  der  Früchte  erfolgt  erst  bei  der  Auseinandersetzung.  Ist
die  Auseinandersetzung  auf  längere  Zeit  als  ein  Jahr  ausgeschlossen,  so
kann  jeder  Miterbe  am  Schlusse  jedes  Jahres  die  Teilung  des  Reinertrags
  verlangen.

§  2039.  Eehört  ein  Anspruch  zum  Nachlasse,1538)  so  kann  der
Verpflichtete  nur  an  alle  Erben  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder  Miterbe
  nur  die  Leistung  an  alle  Erben  fordern.")  Jeder  Miterbe  kann
verlangen,15)  daß  der  Verpflichtete  die  zu  leistende  Sache  für  alle  Erben
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen
gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer  abliefert.

#  2040.  Die  Erben  können  über  einen  Nachlaßgegenstand  nur
#emeinschaftlich  verfügen.1)

eine  zum  Nachlasse  gehörende  Forderung  kann  der

Schuldner  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Miterben  zustehende
  Forderung  aufrechnen.  #)

§  2041.  Was  auf  Grund  eines  zum  Nachlasse  gehörenden  Rechtes
oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines
Nachlaßgegenstandes  oder  durch  ein  Nechtsgeschäft  erworben  wird,  das  sich
auf  den  Nachlaß  bezieht,  gehört  zum  Nachlasse.")  Auf  eine  durch-ein
solches  Rechtsgeschäft  erworbene  Forderung  findet  die  Vorschrift  des
§52019  Abs.  2  Anwendung.

§  2042.  Jeder  Miterbe  kann  jederzeit  die  Auseinandersetzung
verlangen,  soweit  sich  nicht  aus  den  §8  2043  bis  2045  ein  anderes  ergibt.:)


Die  Vorschriften  des  §  749  Abs.  2,  3  und  der  §8  750  bis  758  finden
Anwendung.

*#2043.  Soweit  die  Erbteile  wegen  der  zu  erwartenden  Geburt
eines  Miterben  noch  unbestimmt  sind,-o)  ist  die  Auseinandersetzung  bis
zur  Hebung  der  Unbestimmtheit  ausgeschlossen.

—  623  —
        <pb n="624" />
        Erläuterungen

13)  Es  ist  dies  eins  der  trotz  des  Grundsatzes  der  „Gemeinschaftlichkeit“
bestehenden  sogen.  „Individualrechte“  jedes  Miterben.  vgl.  auch  §  2039  Abs.  1
2,  §  2357  Abs.  1  Satz  2.

z  2039  3  a)  vgl.  §  432.  ·

14)  Note  2  unter  a,  Note  3  unter  A  und  C.  Ein  Miterbe,  der
an  den  noch  nicht  geteilten  Nachlaß  eine  Geldleistung  schuldig
ist,  braucht  nicht  bar  zu  zahlen,  soweit  dies  nicht  zur  Berichtl  ung  der  Nachlaßverbin
  lichkeiten  nötig  ist,  sondern  kann  verlangen,  da  e  Schuld  auf
seinen  Erbteil  angerechnet  und  angewiesen  werde.

15)  auch  im  Wege  der  von  ihm  allein  erhobenen  Klage,  „Individualrecht“
  (Note  13).  Voraussetzung  der  Klage  ist,  daß  die  Fordeem

ällig  ist.  enn  zum  Fälligmachen  eine  „Kündigung“"  nötig  ist,  gilt
S  2040  Abs.  1  und  Note  16.

10)  vgl.  Note  2  unter  a.  Die  Miterben  können  also  z.  B.  eine  zum
Nachlasse  gehörige  Forderu#t  Hypothek)  nur  gemeinschaftlich  „kündigen",
  fefern  nicht  die  Kün  unß  im  besenderen  Falle  „eine  zur  Erhaltung
  des  Nachlasses  erforderlccke  aßregel“  ist;  dann  kann  auch  der  einzelne
Miterbe  kündigen.  ".  2038  Abs.  1  am  Ende.  pvgl.  §  747  3P.  und  oben
Note  2  unter  c.  —  Verfügen,  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.

·  v7-§§387ss.

8  2041  18)  vgl.  Note  9  zu  §  1370.

*2042  19)  vgl.  Anhang  19  zu?7§  2042  (Auseinandersetzung  unter  Miterben  —.
Erbteilungs-Vertrag.  —  Form.  —  Verfahren.  —  Einzelheiten).

2043  20  1923  Absf.  2.

2  21)  Die  zuneichleehung.  usw.  ist  unwirksam  im  Falle  des  §  1669
(Auseinandersetzungspflicht  des  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  sich  wieder
verheiratenden  Ehegatten).  vgl.  jedoch  Note  103  zu  §  1669.  —  nn  die

i

Miterben  einig  sind,  brauchen  sie  natürlich  eine  letztwillige  Verfügung  des
angegebenen  Fht  nicht  zu  befolgen,  sondern  können  sich  jederzeit  auseinandersetzen.
  ill  der  Erblasser  die  Befolgung  seiner  Anordnung  (z.  B.  im
milieninteresse)  sicher  stellen,  so  kann  er  dies  nur  durch  Ernennung  eines
estamentsvollstreckers.  8§8  2197,  2203,  2204.
22  o9l.auch  §  16  Abs.  2  KO.

8  2045  23)  §  1
8  2046  24)  vgl.  88  2058  ff.
26)  vgl.  namentlich  die  nach  §  2042  Abs.  2  zur  Anwendung  kommenden

755.
5  2047  26)  Hierfür  gelten  88  744,  745.

(Fortsetzung  von  Seite  618)

Zur  Fortführung  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bestehenden
Vormundschaft  oder  Pflogschaft  ist  die  Genehmigung  nicht  erforderlich.

Die  für  dio  unentgeltliche  Führung  des  Amtes  als  Vormund,  Gegenvormund,
Pfleger  oder  Beistand  geltenden  Vorschriften  bleiben  unberührt.

Zu  Art.  139  Einf.-Ges.  Erbrecht  von  Anstalten.

42.  Stirbt  in  einer  Landes-Irrenanstalt  ein  Kranker.  der  zu  llngerer  Ver-Pfiegung
  aufgenommen  oder  beibebalten  war,  ohne  Hinterlassung  von  Erben  der  ersten
oder  zweiten  Ordnung  oder  von  Voreltern,  so  ist  der  Fiskus,  wenn  der  Kranke  die
letzten  vior  Jahre  vor  seinem  Tode  in  einer  solchen  Anstalt  zugebracht  hat,  zur  Hülfte,
bei  kürzerer  Dauer  des  Aufenthalts  zu  einem  Dritteile  der  Erbschaft  gesetzlicher  Erbe.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Alleinerbe  sein  würcde.

Diose  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Kranke,  für  die  etwas  anderes
vereinbart  ist,  sowie  auf  Pensionäre.  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  mit  der  Verordnung
vom  31.  Juli  1898  im  Auszuge  veröffontlichten  Regulativs  für  die  Unterbringung  in  eine
Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  für  Geisteskranke  (G.-  u.  V.-Bl.  S.  161  flg.)  aufgenommen
worden  sind.

5  48.  Stirbt  in  einem  Ortsarmen-,  Ortskranken-  oder  Ortswaisenhaus  oder  in
einer  Bezirksanstalt  dieser  Art  oine  Person,  deren  Aufnahme  unentgeltlich  erfolgen
musste,  so  steht  der  juristischen  Person,  der  die  Anstalt  gehört,  ein  gleiches  gesetzliches
Krbrecht  wie  dem  Fiskus  nach  8  42  zu.

(Fortsetzung  folgt  Seite  632)

–  624  —
        <pb n="625" />
        Rechtsverhältnis  mehrerer  Erben  untereinander  8  2044—2048

Das  gleiche  gilt,  soweit  die  Erbteile  deshalb  noch  unbestimmt  sind,
weil  die  Entscheidung  über  eine  Ehelichkeitserklärung,  über
die  Bestätigung  einer  Annahme  an  Kindesstatt  oder  über  die
Genehmigung  einer  vom  Erblasser  errichteten  Stiftung  noch  aussteht.

§  2044.  Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung
  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Nachlasses  oder  einzelner
Nachlaßgegenstände  ausschließen  oder  von  der  Einhaltung  einer  Kündizungsfrist
  abhängig  machen.-1)  Die  Vorschriften  des  §  749  Abs.  2,  3,  der
8  750,  751  und  des  §  1010  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.-)

Die  Verfügung  wird  unwirksam,  wenn  dreißig  Jahre  seit  dem
Eintritte  des  Erbfalls  verstrichen  find.  Der  Erblasser  kann  jedoch  anordnen,
  daß  die  Verfügung  bis  zum  Eintritt  eines  bestimmten
  Ereignisses  in  der  Person  eines  Miterben  oder,  falls  er  eine
Nacherbfolge  oder  ein  Vermächtnis  anordnet,  bis  zum  Eintritte  der
Nacherbfolge  oder  bis  zum  Anfalle  des  Vermächtnisses
gelten  soll.  Ist  der  Miterbe,  in  dessen  Person  das  Ereignis  eintreten
soll,  eine  juristische  Person  so  bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen
Frist.

§  2045.  Jeder  Miterbe  kann  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung
  bis  zur  Beendigung  des  nach  8  1970  zulässigen  Aufgebotsverfahrens
  oder  bis  zum  Ablaufe  der  im  §  2061  bestimmten  Anmeldungsfrist
  aufgeschoben  wird.  Ist  das  Aufgebot  noch  nicht  beantragt  oder  die
öffentliche  Aufforderung  nach  §  2061  noch  nicht  erlassen,  so  kann  der  Aufschub
  nur  verlangt  werden,  wenn  unverzüglichss)  der  Antrag  gestellt
  oder  die  Aufforderung  erlassen  wird.

8  2046.  Aus  dem  Nachlasse  sind  zunächst  die  Nachlaßverbindlichleiten
  zu  berichtigen.:")  Ist  eine  Nachlaßverbindlichkeit  noch  nicht
fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
zurückzubehalten.

Fällt  eine  Nachlaßverbindlichkeit  nur  einigen  Miterben  zur
Last,  so  können  diese  die  Berichtigung  nur  aus  dem  verlangen,  was  ihnen
bei  der  Auseinandersetzung  zukommt.

Zur  Berichtigung  ist  der  Nachlaß,  soweit  erforderlich,  in  Geld
umzusetzen.:5)

8  2047.  Der  nach  der  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten
verbleibende  Überschuß  gebührt  den  Erben  nach  dem  Verhältnisse  der
Erbteile.

Schriftstücke,  die  sich  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  des
Erblassers,  auf  dessen  Familie  oder  auf  den  ganzen  Nachlaß  beziehen,
  bleiben  gemeinschaftlich.#6)

8  2048.  Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung  Anordnungen
  für  die  Auseinandersetzung  treffen.  Er  kann  insbesondere  anordnen,
  daß  die  Auseinandersetzung  nach  dem  billigen  Ermessen  eines
Dritten  erfolgen  soll.  Die  von  dem  Dritten  auf  Grund  der  Anordnung
getroffene  Bestimmung  ist  für  die  Erben  nicht  verbindlich,  wenn  sie
offenbar  unbillig  ist;  die  Bestimmung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch
Urteil.

—  625  —  40
        <pb n="626" />
        t2049

l2050

Erläuterungen

r  al#“  nicht:  zum  „Erkaufswerte

28  Anhang  1  m  Ende  zu  §  90  („Landgut")  und  E.  137
„Ertrag  —ise  über'  das  einem  iterben  kraft  Geleze  2  (  („Anerbenrecht“)
  zustehende  Recht  zur  übernahme  eines  Landgutes

29)  Das  BGB.  steht  auf  dem  Standpunkte,  daß  bei  der  Auseinanderletung
  "17  eine  Ausgleichung  wegen  gewisser  Vorempfänge  stattzufinden

a)  Eine  Ausgleichun  —  besteht  nur  unter  den  Abkömmlingen
(Kinder-  Enkel  usw.)  des  Erblassers,  wenn  mehrere  Abkömmlinge  erben,
indem  das  Gesetz  davon  ausgeht,  der'  Erblasser  habe  durch  bestimmte  Zuwendungen
  bei  Lebzeiten,  falls  er  dabei  nichte  anderes  an  Reror  hat,  keinen
Abkömmling  bevorzugen  wollen.  Im  Verhältnisse  *  “*“3  n
und  dem  mit  ihnen  erbenden  Ehegatten  des  Erbla  v  sowie  im
hältnisse  zwischen  anderen  Erben  als  „Abkömmling  hen“  (3.  Ceschwister
  Ges  i  wisterkinder)  nestelt  t  keine  ihisgleichu  Peinchte  Aber  0  unter

n  findet  d  usgleichungspflicht  im  allgemeinen  nur  im
Ile  der  alle  Beit  Erbfolge  statt.  t  bor  Erblasser  die  Erbfo  durch
Ben  “—  Erbvertraß  bestimmt,  so  darf  in  der  Regel  davon

Wangen!  werden  dab  er  hierbe  die  bei  Lebzeiten  dem  einen  oder  andern

mling  gema  Zuwendu  bereits  berücksichtigt,  hat.
Sbe  Ausnahme  von  dieser  Rege  W1½  2052;  hält  der  GEräan  in  der
dort  vorausgesetzten  Näe  an  der  gesetz  gbfolge  t,  so  ist  zu  vermuten,
  daß  er  auch  in  Ansehung  der  (Augrüche  icht“  nicht  von  dem
ndod  wollte,  was  bei  der  1#l  71#  en  Erbfolge  gilt.

r  Welche  Vorempfänge  zur  eichung  ebringen  sind,  bestimmt

Lanach  sind  kenlsilngvhr  1)  „Zuwendunge  n
E  *  züglich  deren  dieser  die  rlldeems  licht  angeordnet
.l  sei  es  bei  der  Zuwendung  formlos  (des  Beweises  halber
(#  ie  chriftform),  sei  2  nach  der  Zuwendung  durch  letzt  wil-*
  V  Agung.  Unter  den  Begriff  Zuwendungen  fallen  nicht  nur
nkung  en“,  sondern  auch  andere,  z.  B.  wenn  der  Erblasser  die  Spielanes-
  ohnes  bezahlt,  wenn  er  ihm  ein  unverzinsliches  -
2  au  längere  Zeit  währt.  —  2)  Falls  der  Erblasser  *rWsWVBl  Anordnung
betreffend  die  FAueglei  ngspflicht“  elrtn  chet  find  kraft  Eesetes  „aus-#trsssen
  rstn  Musstattung  SS  e  —  Ausbildungskosten
  nach  nä  erer  Bestimmung  —  2050  Abs.  und  2.  Jedoch  stehc  es
dem  Erblasser  frei,  die  Ausgleich#nge  licht  erlassen  (auch  in  den  Fällen
des  Abs.  2),  sei  es  bei  der  Zuwendung  formlos  (des  Beweises  halber  empfiehlt
  ch  2.r  sei  es  nach  der  Zuwendung  durch  letztwillige
Verfügun  ür  die  Wirksamkeit  einer  rSestimmung  des  Erblassers
treffend  die  „  nor  nung“  oder  den  „Erlaß“  der  Aus  leich  ngspflicht  .  uan
Ere  hend  unter  1  und  2)  kommen  auch  in  Betracht  E135
Flichtteilsrecht  §§  2315,  2316,  2325  ff.  nebst  Noten,  insbeson  re  Note  rda

c),  Wenn  die  „Ausgleichungspflicht“  bei  der  Erbteilung  aus  Irrtum
unberücksichtigt  geblieben  sein  sollte,  bleibt  den  benachteiligten  Miterben
  gegen  den  ehlireen  len  0  der  Anspruch  aus  der  ungerechtfertigten
  Bereicherung  gemäß  8§#§  812  v.

d)  Auf  „Zuwendungen“,  die  ein  unter  der  Herrschaft  des  BGB.
r*rn1ut  Erblasser  vor  dem  1.  Januar  1900  gemacht  hat,  findet
in  N-  „Ausgleichungsp  eaßkle  t“  lediglich  B.  Anwendung,
soweit  der  afer  nicht  in  zulässiger  Weise  ein  anderes  bestimmt  hat.

z.  14  Zuschüsse  an  Offiziere,  Beamte  usw.  zum  standesmäßigen
unterha  te.

32)  worüber  im  Streitfalle  der  Prozeßrichter  nach  den  Umständen  des
Falles  zu  utscheiden  hat.  „Mäßigen  Zuschuß  wirft  niemand  ein.“  Dagegen
  aßtio  ser  Zuschuß  schreit  Ach  Ausg  rn  (C).  Für  die  Frage,
ob  „Überma  "“  vorliege,  kann  in  Betracht  kommen  der  Erblasser  den  Zu-626

  —
        <pb n="627" />
        Rechtsverhältnis  mehrerer  Erben  untereinander  8  2049—2054

8  2049.  Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  einer  der  Miterben
das  Necht  haben  soll,  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut  zu  übernehmen,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  das  Landgut  zu  dem
Ertragswert  angesetzt  werden  soll.)

Der  Ertragswert  bestimmt  sich  nach  dem  Reinertrage,  den  das
Landgut  nach  seiner  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger
  Bewirtschaftung  nachhaltig  gewähren  kann.)

§  2050.  Abkömmlinge,  die  als  gesetzliche  Erben  zur  Erbfolge
gelangen,  find  verpflichtet,)  dasjenige,  was  sie  von  dem  Erblasser  bei
dessen  Lebzeiten  als  Ausstattung  s0)  erhalten  haben,  bei  der  Auseinandersetzung
  unter  einander  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  soweit
nicht  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung  ein  anderes  angeordnet
  hat.

Zuschüsse,  die  zu  dem  Zwecke  gegeben  worden  find,  als  Einkünfte
  verwendet  zu  werden,#1)  sowie  Aufwendungen  für  die  Vorbildung
  zu  einem  Berufe  find  insoweit  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  als
sie  das  den  Vermögensverhältnissen  des  Erblassers  entsprechende
  Maß  überstiegen  haben.)

Andere  Zuwendungen  unter  Lebenden  find  zur  Ausgleichung  zu
bringen,  wenn  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung  die  Ausgleichung  angeordnet
  hot.

§  2051.  Fällt  ein  Abkömmling,  der  als  Erbe  zur  Ausgleichung
verpflichtet  sein  würde,  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  weg,)  so  ist  wegen
der  ihm  gemachten  Zuwendungen  der  an  seine  Stelle  tretende
Abkömmlings)  zur  Ausgleichung  verpflichtet.

Hat  der  Erblasser  für  den  wegfallenden  Abkömmling  einen  Ersatzerben
  eingesetzt,5)  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dieser
nicht  mehr  erhalten  soll,  als  der  Abkömmling  unter  Berückfichtigung
  der  Ausgleichungspflicht  erhalten  würde.

8  2052.  Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge  auf  dasjenige  als
Erben  eingesetzt,  was  sie  als  gesetzliche  Erben  erhalten  würden,  oder  hat
er  ihre  Erbteile  so  bestimmt,  daß  sie  zu  einander  in  demselben  Verhältnisse
  stehen  wie  die  gesetzlichen  Erbteile,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge  nach  den  88  2050,  2051  zur  Ausgleichung
  verpflichtet  sein  sollen.

§  2058.  Eine  Zuwendung,  die  ein  entfernterer  Abkömmling  vor
dem  Wegfalle  des  ihn  von  der  Erbfolge  ausschließenden  näheren  Abkömmlinges
  36)  oder  ein  an  die  Stelle  eines  Abkömmlinges  als  Ersatzerbe
  :7)  tretender  Abkömmling  von  dem  Erblasser  erhalten  hat,  ist  nicht
zur  Ausgleichung  zu  bringen,  es  sei  denn,  daß  der  Erblasser  bei  der
Zuwendung  die  Ausgleichung  angeordnet  hat.)

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Abkömmling,  bevor  er  die  rechtliche
  Stellung  eines  solchen  erlangt  hatte,“)  eine  Zuwendung  von
dem  Erblasser  erhalten  hat.

8  2054.  Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesamtgute  der  all—
gemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnisgemeinschaft  erfolgt,  gilt

627  —  40*
        <pb n="628" />
        8  2051

8  2053

*2054

§  2056

Erläuterungen

schuß  oder  die  Aufwendungen  mangels  hinreichender  Einkünfte  aus  seinem
ver  ältnismäpi  nicht  8—  Stammvermögen  gemacht  hat.
33)  pgl.  eae  azu  1935,  8  .

34)  d.  h.  Abkömmling  des  E  rblassers.  Es  kann  dies  ein  Abkömmling
  oder  ein  Bruder,  Neffe  oder  Nichte  usw.  des  Weggefallenen  sein.

36)  der  kein  Abkömmling  zu  sein  braucht.  2096.

36)  vgl.  Note  33.  Wenn  8  B.  der  Erblasser  A  seiner  Enkelin  C,  der
Tochter  seines  Sohnes  B,  bei  Lebzeiten  des  B  eine  Ausstattung  von
10  000  Mk.  gegeben  hat,  und  wenn  später  der  Sohn  B  vor  dem  Erbicher  A
stirbt,  und  wenn  der  demnächst  verstorbene  Erblasser  A  als  gesetzliche  Erben
einen  Sohn  D,  eine  Tochter  E  und  die  Enkelin  C  hinterlassen  hat,  braucht  die
C  gemäß  §  2053  die  Ausstattung  nicht  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  falls  4
dies  nicht  bei  Zuwendung  der  Ausstattung  (formlos)  oder  später  durch
letzt  w  rmie  Verfügung  angeordnet  Lal.  vgl.  hierzu  Note  29  unter  b.

37

38)  vgl.  Note  29  unter  b.

*?)  z.  B.  durch  Legitimation  88  1719,  1723,  1736,  durch  Annahme
  an  Kindesstatt  88  1757,  1762.

10)  §§  1465,  1538,  1549.  „Was  Vater  aus  dem  Samntgut  schenkt,

t  die  Mutter  halb  geschenkt.  —  Was  Stiefvater  aus  dem  Samtgut
chenkt,  hat  Mutter  gang  geschenkt,  —  Wer  aus  dem  Santgut  übermäßig
  mt,  hat  ganz  allein  geschenkt“  (C).
41  14  3

½  eispiel:  Jemand  hinterläßt  als  esetzliche  Erben  eine
Ehefrau  und  5  Kinder  A,  B,  C,  D,  E.  Der  Nachlaß  beträgt  160  000  Mk.
B  hat  vom  Erblasser  bei  Lebzeiten  eine  Aussteuer  von  10  000  Mk.,  A  zur
Etablierung  eines  Geschäfts  5000  Mk.  erhalten.  Sowohl  die  „Aussteuer“  wie
der  „Etablierungs-Beitrag"  fallen  unter  den  Begriff  der  „Au  s  t  attung“
(vgl.  §§  1620,  1624  und  namentlich  Note  11  zu  §  1620).  Hier  wird,  wie  folgt,
geteilt:  Die  Ehefrau  erhält  zunächst  ihren  gesetzlichen  Erbteil  von  ½
(§  1931)  —=  40  000  Mk.  Zu  dem  Reste  des  Nachlasses  von  120  000  Mk.  werden
die  als  „Ausstattungen“  nach  §  2050  „ausgleichungspflichtigen“  Zuwendungen
von  10  000  und  5000  Mk.  hinzugerechnet  —  135  000  M.  Nunmehr
werden  die  Erbteile  der  5  Kinder  berchet  —  27000  Mk.  für  jedes,  und  es
erhalten  unter  „Anrechnung“  der  Zuwendungen:  A  22000  Mk.,  B  17  000
Mk.,  C,  D,  E  je  27000  Mk.,  zusammen  —  120  000  Mk.,  die  Summe  des  unter
die  Abkömmlinge  zu  verteilenden  Nachlasses.

-  Angenommen,  im  Beispiele  der  Note  42  hätte  B  als  Aussteuer  nicht
10  000  M.,  Fene  40  000  Mk.  erhalten.  Dann  würden  zu  den  unter  die  ausleichungsp
  lichtigen  Abkömmlinge  zu  verteilenden  120  000  Mk.  hinzuzurechnen
Fein:  40  000  Mk.  Aussteuer  des  B  und  5000  Mk.  Etablierungskosten  des  —
165  000  Mk.  Der  hiervon  berechnete  Erbteil  jedes  der  5  Kinder  beträgt:
33000  Mk.  Nun  hat  aber  B  bereits  40  000  Mk.  erhalten;  gemäß  L12000  t
Bnichts  herauszuzahlen,  es  bleiben  nur  „Erbteil“  und  „Aussteuer“
von  Baußer  An  hans  ,  und  es  wird,  wie  folht  Ercchnet-  Zu  den  erwähnten
120  000  Mk.  Bachla  treten  hinzu  die  5000  Mk.  tablierungskosten  des  A  —
125  000  M.  Diese  werden  unter  die  4  Kinder  A,  C,  D,  verteilt,  so  daß
jedes  31250  Mk.  erhält,  A  aber  sich  seine  5000  Mk.  Etablierungskosten  anrechnen
  lassen  muß.  Es  erhalten  mithin  A  26  250  Mk.,  C,  D,  E  jeder  31  250  Mk.,
zusammen  —  120  000  Mk.,  der  Summe  des  unter  die  Abkömmlinge  zu  verteilenden
  Nachlasses.  B  erhält  nichts  mehr.  Z
Ein  anderes  Beispiel  zu  §  2056:  Jemand  hinterläßt  als  gesetzliche
Erben  seine  Ehefrau,  einen  Sohn  A  und  2  Enkel  (Kinder  einer  vorverstorbenen
  Tochter)  B  und  C.  Der  Nachlaß  beträgt  60  000  Mk.  Die  Enkelin  C
nat  vom  Erblasser  bei  dessen  Lebzeiten,  aber  nach  dem  Tode  ihrer
utter,  eine  „Ausstattung“  von  18  000  Mk.  erhalten.  Her  wird,  wie
folgt,  geteilt:  Die  Ehefrau  erhält  4½  nächst  ihren  gesetzlichen  Erbteil  von
½  6  1931)  —  15  000  Mk.  Zu  dem  Rest  des  Nachlasses  von  45  000  Mk.  wird
die  Ausstattung  der  C  von  18  000  Mk.  hinzugerechnet  —  63  000  Mk.  Hiervon

628  —
        <pb n="629" />
        Verhältuis  zwischen  den  Erben  und  Naßlaßgläubigern  8  2055—2060

als  von  jedem  der  Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht.  Die  Zuwendung  gilt
jedoch,  wenn  sie  an  einen  Abkömmling  erfolgt,  der  nur  von  einem
der  Ehegatten  abstammt,  oder  wenn  einer  der  Ehegatten  wegen  der
Zuwendung  zu  dem  Gesamtgut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als  von  diesem
Ehegatten  gemacht.“o)

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine  Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.“1)


§&amp;amp;  2055.  Bei  der  Auseinandersetzung  wird  jedem  Miterben  der
Wert  der  Zuwendung,  die  er  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat,  auf  seinen
Erbteil  angerechnet.  Der  Wert  der  sämtlichen  Zuwendungen,  die  zur
Ausgleichung  zu  bringen  sind,  wird  dem  Nachlasse  hinzugerechnet,  soweit
  dieser  den  Miterben  zukommt,  unter  denen  die  A  usg  leichung
stattfindet.“)

Der  Wert  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  der  die  Zuwendung
erfolgt  ist.

82056.  Hat  ein  Miterbe  durch  die  Zuwendung  mehr  erhalten,
als  ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zukommen  würde,  so  ist  er  zur
Herauszahlung  des  Mehrbetrags  nicht  verpflichtet.  Der  Nachlaß  wird
in  einem  solchen  Falle  unter  die  übrigen  Erben  in  der  Weise  geteilt,
daß  der  Wert  der  Zuwendung  und  der  Erbteil  des  Miterben
außer  Ansatz  bleiben.“s)

§  2057.  Jeder  Miterbe  ist  verpflichtet,  den  übrigen  Erben  auf
Verlangen  Auskunft  über  die  Zuwendungen  zu  erteilen,“)  die  er  nach
den  §§  2050  bis  2053  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat.  Die  Vorschriften
der  §§  260,  261  über  die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Offenbarungseids
  finden  entsprechende  Anwendung.

II.  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern.
  ")

8  2058.  Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen")
Nachlaßverbindlichkeiten  als  Gesamtschuldner.)

8  2059.  Bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  kann  jeder  Miterbe  die
Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Vermögen,  das  er
außer  seinem  Anteil  an  dem  Nachlasse  hat,  verweigern.“s)  Haftet
er  für  eine  Nachlaßverbindlichkeit  unbeschränkt,  so  steht  ihm  dieses
Recht  in  Ansehung  des  seinem  Erbteil  entsprechen  den  Teiles
der  Verbindlichkeit  nicht  zu.“o)

Das  Recht  der  Nachlaßgläubiger,  die  Befriedigung  aus  dem  ungeteilten
  Nachlasse  von  sämtlichen  Miterben  zu  verlangen,  bleibt
unberührt.

§  2060.  Nach  der  Teilung  des  Nachlasses  haftet  jeder  Miterbe  75)
un  für  den  seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil  einer  Nachlaßverbindichkeit:



1.  wenn  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossen

ist:)  das  Aufgebot  erstreckt  sich  insoweit  auch  auf  die  im  §  1972

629  —
        <pb n="630" />
        Erläuterungen

beträgt  nach  den  Grundsätzen  des  §  1924  Abs.  3  und  4  der  Erbteil  des  Sohnes  A
1½  —  31  500  Mk.,  die  Erbteile  der  Enkel  B  und  C  je  ¼  —=  15750  Mk.  C  hat
bereits  mehr,  nämlich  18  000  Mk.  erhalten;  nach  §  2056  hat  sie  nichts
herauszuzahlen,  es  bleiben  nur  ihr  „Erbtei  .  und  ihre  „Ausstattung“
außer  Ansatz.  Der  unter  die  Abkömmlinge  &amp;amp;  (Sohn)  und  B  (Enkel)  nach
obigem  zu  verteilende  bachict  von  45  000  Mk.  wird  n.  dem  Grundsatze  des
8  2047  „nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Erbteile“  von  ½  (2/4)  und  ¼,  mithin  im

rhältnis  von  2  zu  1  geteilt;  es  erhalten  demgemäß  A  30  000  Mk.,

B  15  000  Mk.
2057  4)  d.  h.  alles  anzugeben,  was  er  vom  Erblasser  empfangen  hat.
8  2058  15)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1967  unter  L  sowie  No.  n  1  und  2  zu  §  1967.

16)  also  nicht  für  die  einem  einzelnen  Erben  obliegenden  Verbindlichteiten.
  Wenn  z.  B.  in  einem  Testament  A,  B  und  C  zu  Erben  eingesetzt
  sind  und  nur  dem  B  die  Auszahlung  eines  „Vermächtnisses“  an  D  auferlegt
  ist,  so  haften  für  diese  Nachlaßverbindlichkeit  A  und  Cnicht  mit.

)  421  ff.  vgl.  auch  Anhang  1  zu  §  420.

*  2059  ½)  Wl  Anhang  1  zu  §  1967  unter  L.  a.  Abs.  2.

19  ispiel:  Der  ungeteilte  Nachlaß  beträgt  9000  Mt.  A,  B  und  C

sind  Erben  zu  je  ½  =  3000  Mk.  D  hat  gegen  den  Erblasser  ê7  laß)  eine

orderung  von  18  000  Mk.  Der  Erbe  4  gasen  bereits  unbeschränkt,
weil  bei  ihm  einer  der  Fälle  der  Note  83  zu  8  2013  vorliegt,  2  .  weil  er
die  Leistung  des  von  ihm  beforderten  Offenbarungseides  bezüglich  des  Nachlaßinventars
  verweigert  hat  (§  2006).  nn  hier  D  „vor  der  Teilung
des  Nachlasses“  gegen  A  allein  auf  Jahlung  der  18  000  Mk.  klagt,
was  er  nach  8  2058  kann,  und  wenn  A  dieser  Klage  den  „Weigerungs-Einwand“
  aus  §  2059  Satz  1  entgegensetzt,  so  kann  4  verurteilt  werden:  1.  zur
Zahlung  von  6000  Mk.  „unbeschränkt“  (d.  h.  nicht  bloß  aus  seinem  Erbteile,
  sondern  auch  aus  seinen  eigenen  Vermögen),  2.  zur  Zahlung  von  12  000
Mk.  „aus  seinem  Erbteile“.

50)  „Nach  der  Teilung“  des  Nachlasses  haftet  jeder  Miterbe  als  „Gesamtschuldner"
  (vorbehaltlich  der  ihn  zustehenden  „Rechtsbehelfe
ur  Geltendmachung  der  auf  den  Nachlaß  beschränkten  Haftung“,  ogl.
ierüber  Anhang  1  zu  §  1967  unter  L.  b.,  insbesondere  das  dort  gegebene  Beispiel),
  wemnnicht  einer  der  Ausnahm  efälle  der  8  2000  #  (Pastun
nur  für  einen  seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil  der  achlaßzerbi  lichkeit
vorliegt.  .

51)  Jeder  Miterbe  hat  also,  *  die  Möglichkeit  unbekannter
Gläubiger  vorliegt,  ein  dringendes  Interesse  und  ist  Prechtn  t,  das  „Aufebotsverfahren“
  zu  beantragen,  um  sich  gegen  die  5r#  als  „GCeam#schurdier=
  zu  schützen  (vgl.  88  1970  ff.  und  ZPO.  9  ff.,  2n.
wenn  Jich  nicht  des  einfacheren  Mittels  des  8  2061  bedienen  will.
Welches  Mittel  er  wählen  soll,  hängt  von  den  Umständen  ab,  da  das  „förmliche
  Aufgebotsverfahren“  noch  in  anderen  Beziehungen  wichtige  Rechtswirkungen
  hat  gwal-  8§§  1970  ff.).
52)  vgl.  Note  83  z  8  2013.
63)  z.  B.  Hypothekengläubiger.
54  1989,  2000  am  Ende.
8  2061  55)  auch  der  bereits  „unbeschränkt“  haftende.  Note  83  zu  §  2013
5.

*  2060

de)  Vorausse  "1  ung  ist,  daß  die  „Aufforderung“  vor  der  „Teilung“
des  Nachlasses  erfolgt  ist.
87)  Preußen  die  „Umtsblätter“  des  betr.  Regierungsbezirks.
#  2062  ös)  §§  1975  ff.,  1981.  Den  „Nachlaßkonkurs“  kann  jeder
ein  té  lne  Miterbe  beantragen.  Wie  die  „Nachlaßverwaltung“  so  findet
auch  der  „Nachlaßkonkurs“  nur  über  den  ganzen  Nachlaß,  nicht  über  einen
„Erbteil“  statt.  §  235  KO.
5°0)  Der  „Nachlaßkonkurs“  über  den  ganzen  Nachlaß  ist  auch  noch  na
der  Teilung  zulässig.  §  216  KO.  oqh  ch

—  630  —
        <pb n="631" />
        Testament  —  Allgemeine  Vorschriften  8  2061  2065

bezeichneten  Gläubiger  sowie  auf  die  Gläubiger,  denen  der  Miterbe
  unbeschränkt  haftet;:)

2.  wenn  der  Gläubiger  seine  Forderung  später  als  fünf  Jahre
nach  dem  im  §  1974  Abs.  1  bestimmten  Zeitpunkte  geltend  macht,
es  sei  denn,  daß  die  Forderung  vor  dem  Ablaufe  der  fünf
Jahre  dem  Miterben  bekannt  geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren
  angemeldet  worden  ist;  die  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  soweit  der  Gläubiger  nach  §  1971  von  dem
Aufgebote  nicht  betroffen  wirdss)

3.  wenn  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  und  durch  Verteilung  der
Masse  oder  durch  Zwangsvergleich  beendigt  worden  ist.#)

8  2061.  Jeder  Miterbe  55)  kann  die  Nachlaßgläubiger  öffentlich
auffordern,  ihre  Forderungen  binnen  sechs  Monaten  bei  ihm  oder  bei
dem  Nachlaßgericht  anzumelden.  Ist  die  Aufforderung  erfolgt,“)  so
haftet  nach  der  Teilung  jeder  Miterbe  nur  für  den  seinem  Erbteil
entsprechenden  Teil  einer  Forderung,  soweit  nicht  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  die  Anmeldung  erfolgt  oder  die  Forderung  ihm  zur  Zeit  der
Teilung  bekannt  ist.

Die  Aufforderung  ist  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
und  durch  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Nachlaß-=gerichts
  bestimmte  Blatt  57)  zu  veröffentlichen.  Die  Frist  beginnt  mit
der  letzten  Einrückung.  Die  Kosten  fallen  dem  Erben  zur  Last,  der
die  Aufforderung  erläßt.

52062.  Die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  kann  von  den
Erben  nur  gemeinschaftlich  beantragt  werden;  ?'s)  sie  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Nachlaß  geteilt  ist.)

52063.  Die  Errichtung  des  Inventars  10)  durch  einen  Miterben
kommt  auch  den  übrigen  Erben  zustatten,  soweit  nicht  ihre  Haftung  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  ist.“n)

Ein  Miterbe  kann  sich  den  übrigen  Erben  gegenüber  5½2)  auf  die
Beschränkung  seiner  Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er  den  anderen
Nachlaßgläubigern  gegenüber  unbeschränkt  haftet.)

Dritter  Abschnitt.
Tektament.)

Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschriften.

§  2064.  Der  Erblasser  kann  ein  Testament  nur  persönlich
errichten.?)

82065.  Der  Erblasser  kann  eine  letztwillige  Verfügung  nicht  in
der  Weise  treffen,  daß  ein  anderer  zu  bestimmen  hat,  ob  sie  gelten  oder
nicht  gelten  soll.

—  631  —
        <pb n="632" />
        Erläuterungen

8  2063  20013  ffl  d.  h.  eines  vorschriftsmäßigen  Inventars.  vgl.  88  1993  ff.,

*7  Note  83  zu  8  2013.

s2)  Sowohl  wegen  einer  Verbindlichkeit  aus  dem  „Miterbenverhältnisse“
  als  auch  aus  einem  anderen  Grunde,  z.  B.  wegen  einer  Darlehnsschuld
  des  Miterben  an  den  Erblasser  (Nachlaß).

ss)  Note  83  zu  8§  2013.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  III  (insbesondere  auch  über  die  Ausdrücke
  „Verfügung  von  Todeswegen“,  —  „Lletztwillige  Verfügung",
  —  „Testament“,  —  „Erbvertrag“),  ferner  88  1937—1940.

2)  Über  die  Fähigkeit  zur  Testamentserrichtung  88  2229,  2230.  Im
übrigen  vgl.  über  die  Testamentserrichtung  §8§  2231  ff.

l2065  ¾v  vgl.  jedoch  88  2151,  2156,  2193.
4  1924—1834.

5  2066
5)  Durch  die  Worte  „im  Zweifel“  hier  und  in  den  folgenden  8
sind  die  §8  2066  ff.  als  bloße  Auslegungeregeln  gekennzeichnet,  die  nur  Pla
greifen,  wenn  die  Umftände  nicht  einen  anderen  Willen  des  Erblassers  ergeben.
  vgl.  8  133.

92067  Sa)  „Erbfall“  —  Tod  des  Erblassers  (§  1922).
*2069  ts  9  einen  mit  Ramen  oder  sonst  bestimmt  bezeichneten  Ab—
ömmling.

Diese  ausdrücklich  für  „Abkömmlinge“  des  Erblassers  gegebene  Vorschrift
  ist  nicht  auf  „Seitenverwandte“  (Geschwister  usw.)  auszudehnen.  —
Haben  die  Ehegatten  A  und  B  sich  gegenseiti  —  als  Erben  einge  und
dabei  bestimmt,  daß  nach  dem  Tode  des  Überlebenden  der  „beider-=eitige
  Nachlaß"  ganß  oder  teilweise  an  ein  aus  einer  früheren  Ehe  des
hemannes  A  stammendes  Kind  C  fallen  solle,  so  sind  „im  Zweifel“  die  Abkömmlinge
  des  C  auch  dann  nach  §  2069  bedacht,  wenn  zuerst  C,  dann  dessen
Vater  A  und  zuletzt  B  stirbt,  r’nr  doch  C  und  dessen  Abkömmlinge
nicht  zu  den  „gesetzlichen  Erben“  der  Ehefrau  B  gehören.  —  Abgesehen
von  dem  Falle  es  §  2069  treten  die  „Abkömmlinge“  eines  eingesetzten  Erben,
wenn  dieser  nach  der  Errichtung  des  Testaments  wegfäls  (vgl.  Note  6
zu  8  0%%  nur  dann  an  dessen  Stelle,  wenn  sie  als  „Ersatzerben“
(88  2096  ff.)  berufen  sind.
*  2070  8)  vgl.  NRote  da.  Die  Feststellung,  ob  jemand  zu  einer  gewissen  Zeit
bereits  „erzeugt“  war,  erfolgt  gemäß  1592,  1717.
#  2072  5  „#chstß“  88  7  ff.  —  „Auflage“  §8  1940,  2192  ff.

(Fortsetzung  ven  Seite  624)

8  44.  Soweit  der  Fiskus  oder  andere  juristische  Personen  des  öffentlichen
Rechtes  nach  den  88  42.  43  erbberechtigt  sind,  haben  sie  zugleich  einen  Pflichttenlsanspruch
  in  Höhe  des  Wertes  ihres  gesetzlichen  Erbteils.

45.  Hat,  abgesehen  von  den  Füllen  der  88  42.  43  eine  juristische  Person  gegenüber
  Personen.  die  in  einer  ibr  gehörenden  Versorgungs-  oder  Heilanstalt  verstorben
sind,  auf  Grund  der  von  der  zustindigen  staatlichen  Behörde  aufgestellten  oder  bestlitigten
  Satzung  ein  Hesctzliches  Erbrecht.  so  kann  das  Erbrecht  nur  geltend  gemachr
worden,  wenn  der  Erblassor  oder  dessen  Vertreter  vor  der  Aufnahme  gerichtlich  zu

Protokoll  anerkannt  hat,  duss  er  von  dem  Erbrechte  Kenntnis  babe.

Zu  Art.  149  Einf.-Ges.  Urkundspersonen  bei  Verfügung  von  Tedesweren.

8  46.  Der  Richter  kann  an  Stelle  des  Gerichteschreibers  oder  der  zwei  Zeugen,
deron  Zuziehung  im  §  2233  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschrieben  ist,  eine  Ortsgerichtsperson
  als  rkundsperson  zuziehen.

Auf  die  Ortsgerichtsperson  finden  die  Vorschriften  der  §8  2234  bis  2226  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  636)

—  632  —
        <pb n="633" />
        Testament  —  Allgemeine  Vorschriften  z  2066—2072

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung  der  Person,  die  eine  Zuwendung
  erhalten  soll,  sowie  die  Bestimmung  des  Gegenstandes  der  Zuwendung
  nicht  einem  anderen  überlassen.)

§  2066.  Hat  der  Erblasser  seine  gesetzlichen  Erben  ohne  nähere
Bestimmung  bedacht,  so  sind  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls
  seine  gesetzlichen  Erben  sein  würden,  nach  dem  Verhältnis  ihrer
gesetzlichen  Erbteile  bedacht.“!)  Ist  die  Zuwendung  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  dder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins
  gemacht  und  tritt  die  Bedingung  oder  der  Termin
erst  nach  dem  Erbfall  ein,  so  find  im  Zweifelö)  diejenigen  als  bedacht
  anzusehen,  welche  die  gesetzlichen  Erben  sein  würden,  wenn  der  Erblasser
  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Bedingung  oder  des  Termins
gestorben  wäre.

§2067.  Hat  der  Erblasser  seine  Verwandten  oder  seine  nächsten
Verwandten  ohne  nähere  Bestimmung  bedacht,  so  sind  im  Zweifel
diejenigen  Verwandten,  welche  zur  Zeit  des  Erbfallssz)  seine
gesetzlichen  Erben  sein  würden,  als  nach  dem  Verhältnis  ihrer
gesetzlichen  Erbteile  bedacht  anzusehen.  Die  Vorschrift  des  §  2066  Satz  2
findet  Anwendung.

§  2068.  Hat  der  Erblasser  seine  Kinder  ohne  nähere  Bestimmung
bedacht  und  ist  ein  Kind  vor  der  Errichtung  des  Testaments  mit  Hinterlassung
  von  Abkömmlingen  gestorben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  die  Abkömmlinge  insoweit  bedacht  sind,  als  sie  bei  der  gesetzlichen
Erbfolge  an  die  Stelle  des  Kindes  treten  würden.

8  2069.  Hat  der  Erblasser  einen  seiner  Abkömmlinge  bedacht")
und  fällt  dieser  nach  der  Errichtung  des  Testaments  weg,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  dessen  Abkömmlinge  insoweit  bedacht  sind,
als  sie  bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  an  dessen  Stelle  treten
würden.“)

§2070.  Hat  der  Erblasser  die  Ablömmlinge  eines  Dritten  ohne
nähere  Bestimmung  bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  diejenigen
  Abkömmlinge  nicht  bedacht  find,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls
  oder,  wenn  die  Zuwendung  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  gemacht  ist  und  die  Bedingung
  oder  der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall  eintritt,  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Bedingung  oder  des  Termins  noch  nicht  erzeugt
  find.")

§  2071.  Hat  der  Erblasser  ohne  nähere  Bestimmung  eine  Klasse
von  Personen  oder  Personen  bedacht,  die  zu  ihm  in  einem  Dienst=  oder
Geschäftsverhältnisse  stehen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  diejenigen
  bedacht  sind,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  bezeichneten
Klasse  angehören  oder  in  dem  bezeichneten  Verhältnisse  stehen.

§2072.  Hat  der  Erblasser  die  Armen  ohne  nähere  Bestimmung
bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  öffentliche
Armenkasse  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  er  seinen  letzten  Wohnsitz
  gehabt  hat,  unter  der  Auflage  bedacht  ist,  das  Zugewendete  unter
Arme  zu  verteilen.?)

—  633  —
        <pb n="634" />
        8  2074

8  2079

gen,  sofern  nicht  der  gegenteilige
6  13)  vgl.  8  162

Erläuterungen

10)  88  2074—2076  handeln  von  Zuwendungen  unter  Bedingungen.

Die  Wirkung  derartiger  Bedingungen  ist  teitlich  beschränkt  in  den
2109,  2162,  2163,  2210.  —  Über  Zuwendungen  unter  Bestimmung  eines
nfangstermins  (§  163)  gibt  das  Gesetz  keine  besonderen  Auslegungsregeln.

11)  vgl.  §8§  158  ff.  und  Noten.  Beispiel:  „Wenn  das  zu  meinem  Nachlaß  geörende

  Haus  beim  Verkauf  mehr  als  100  000  Mk.  bringt,  soll  A  den  überchuß
  erhalten.“  In  solchen  Fällen  Lu  „im  Zweifel“  die  Zuwendung  nur
lten,  wenn  A  den  Verkauf  des  Hauses  mit  Überschuß  erlebt.  Die  Folge

siegen  ist,  daß,  wenn  A  vorher  stirbt,  seine  Erben  kein  Recht  auf  den
päter  erzielten  bborschuß  haben.  Wenn  aber  die  Umstände  ergeben,

daß  der  Erblasser  den  Überschuß  auch  den  Erben  des  etwa  vor  dem  Verkauf

terbenden  A  zuwenden  wollte,  so  erhalten  sie  ihn  und  die  Auslegungsregel
s  8  2074  findet  keine  Anwendung.

12)  z.  B.  es  ist  jemandem  etwas  zugewendet  unter  der  Bedingung,  daß
er  nicht  auswandert,  daß  er  seine  Tante  bis  zu  ihrem  Tode  in  seiner  Lauel
lichkeit  verpflegt,  daß  er  sich  nie  mehr  betrinkt,  so  erhält  er  die  Zuwendun
sofort  und  verliert  sie  nur  („auflösende“  Bedingu  vgl.  158  ff.
und  Noten),  wenn  er  der  Bedingung  entgegen  handelt.  n#  diesem  Falle
behält  er  die  von  der  Zuwendung  in  der  Zwischenzeit  gezogenen  Nutzunille

  des  Erblassers  erhellt,  vgl.  §  159.

vgl.  .
14)  z.  B.  durch  „Scheidung“.  —  Über  „Nichtigkeit“  §§  1323  ff.
15)  vgl.  186“  at
16  1  ff.  und  Noten.
17  2078—2083  enthalten  die  besonderen  Vorschriften  betr.  Willensmängel
  bei  „letztwilligen  Verfügungen“,  die  von  den  allgemeinen  Vorschriften
1snn  e  abweichen.  vgl.  hierzu  §  2085.
119  und  Anbang  zu  #11,  (Trrtum  bei  Rechts-2078
  1#  mt  mit  §  119  überein  bis
auf  die  dort  enthaltenen,  in  §  2078  fehlenden  Worte:  „und  bei  verständiger
Würdigung  des  Falles“.  bweichend  von  §  119  und  besonders
wüchtigiist  die  Bestimmung  in  §  2078  Abs.  2  (auch  §  2079),  wonach  oletzt=9


tums  im  Be  runde"“  um  faßt  logisch  zugleich  die  Anfechtu  wegen
arglistiger  Fäinsn  (8  123),  a6  Porschl
für  „letztwillige  Wüngen  beda

10%)  Trrtum  im  Beweggrunde.  vgl.  Note  18.  Zur  Anfechtung  aus  die
Grunde  ist  nicht  nötig,  daß  der  „Irrtum“  allein  es  war,  der  den  Erblasser
zu  seiner  ensn  abestimmte".  Die  Anfechtung  ist  also  zulässig,  wenn

außer  dem  Irrtum  auch  noch  andere  Gründe  den  Erblasser  zu  seiner  Verfügung
  „bestimmten“.

20)  vgl.  §  123.  —  Wenn  z.  B.  die  Pflegerin  eines  alleinstehenden,  hilflosen
  78  re  alten  Altsitzers  diesem  erklärt:  „Wenn  das  Testament  (in  dem
ihr  eine  Zuwendung  gemacht  werden  soll)  nicht  errichtet  wird,  gehe  ich  fort.“
und  wenn  der  Altsitzer  aus  Furcht  vor  der  Ausführung  dieser  „Drohung“  zu
dem  eine  Zuwendung  an  die  Pflegerin  enthaltenden  Testamente  „bestimmt"“
wird,  so  ist  das  Testament  wegen  widerrechtlicher  Drohung  anfecht  bar.
Denn  obgleich  es  der  Pflegerin  rechtlich  freistand,  die  Pflege  jederzeit  aufzugeben
  und  dies  dem  Altsitzer  zu  erklären,  so  durfte  sie  diese  „Befugnis“  doch
nicht  als  Drohung  gegen  den  Altfi  fiz  verwerten.  Ihr  Zweck  war  „widerrechtlich"
  und  damit  die  „Drohung“  selbst

)  88  2203  ff.  vel.  Note  18  und  19,  auch  §  2085.  —  Der  „Fflichtteilsberechtigte“
  muß  als  solcher  ganz  „übergangen“"  sein.
a)  z.  B.  weil  er  ihn  für  verstorben  hielt.

23)  „Kinderzeugen  bricht  letzten  Willen“  (C).
2")  z.  B.  ein  uneheliches  Kind  durch  Legitimation,  ein  an  Kindesstatt
angenommenes  Kind  (88  1719  ff.,  1736,  1757).

—  634  —
        <pb n="635" />
        Testament  —  Allgemeine  Vorschriften  *2073—2079

§  2073.  Hat  der  Erblasser  den  Bedachten  in  einer  Weise  bezeichnet,
  die  auf  mehrere  Personen  paßt,  und  läßt  sich  nicht  ermitteln,  wer
venninen  bedacht  werden  sollte,  so  gelten  sie  als  zu  gleichen  Teilen

edacht.

5  2074.10)  Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung  unter
einer  aufschiebenden  Bedingung  ½)  gemacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Zuwendung  nur  gelten  soll,  wenn  der  Bedachte  den
Eintritt  der  Bedingung  erlebt.

*  2075.  Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung  unter  der
Bedingung  gemacht,  daß  der  Bedachte  während  eines  Zeitraums  von
unbestimmter  Dauer  etwas  unterläßt  oder  fortgesetzt  tut,  so  ist,  wenn
das  Unterlassen  oder  das  Tun  lediglich  in  der  Willkür  des  Bedachten
  liegt,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Zuwendung  von  der
auflösenden  Bedingung  abhängig  sein  soll,  daß  der  Bedachte  die  Handlung
  vornimmt  oder  das  Tun  unterläßt.15)

§  2076.  Bezweckt  die  Bedingung,  unter  der  eine  letztwillige  Zuwendung
  gemacht  ist,  den  Vorteil  eines  Dritten,  so  gilt  sie  im  Zweifel
als  eingetreten,  wenn  der  Dritte  die  zum  Eintritte  der  Bedingung  erforderliche
  Mitwirkung  verweigert.e:s)

8  2077.  Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser
seinen  Ehegatten  bedacht  hat,  ist  unwirksam,  wenn  die  Ehe  nichtig  oder
wenn  fie  vor  dem  Tode  des  Erblassers  aufgelöst  worden  ist.")  Der  Auflösung
  der  Ehe  steht  es  gleich,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  seines
Todes  auf  Scheidung  wegen  Verschuldens  des  Ehegatten  zu  klagen
berechtigt  war  und  die  Klage  auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen
  Gemeinschaft  erhoben  hatte.:5)

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  seinen  Verlobten
  bedacht  hat,  ist  unwirksam,  wenn  das  Verlöbnis  vor  dem  Tode
des  Erblassers  aufgelöst  worden  ist.15)

Die  Verfügung  ist  nicht  unwirksam,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der
Erblasser  sie  auch  für  einen  solchen  Fall  getroffen  haben  würde.

§  2078.  27)  Eine  letztwillige  Verfügung  kann  angefochten  werden,
soweit  der  Erblasser  über  den  Inhalt  seiner  Erklärung  im  Trrtume
war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts  überhaupt  nicht  abgeben
  wollte  und  an  zunehmen  ist,  daß  er  die  Erklärung  bei
Kenntnis  der  Sachlage  nicht  abgegeben  haben  würde.:"")

Das  gleiche  gilt,  soweit  der  Erblasser  zu  der  Verfügung  durch  die
irrige  Annahme  oder  Erwartung  des  Eintritts  oder  Nichteintritts  eines
Umstandes  ½)  oder  widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  worden  ist.:0)

Die  Vorschriften  des  8  122  finden  keine  Anwendung.

§  2079.  Eine  letztwillige  Versügung  kann  angefochten  werden,
wenn  der  Erblasser  einen  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandenen  Pflichtteilsberechtigten
  übergangen  hat.“:1)  dessen  Vorhandensein  ihm  bei  der  Errichtung
  der  Verfügung  nicht  bekannt  war  25)  oder  der  erst  nach  der  Errichtung
  geboren  29)  oder  pflichtteilsberechtigt  geworden  ist.“)  Die  Anfechtung
  ist  ausgeschlossen,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  auch
bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Verfügung  getroffen  haben  würde.

635
        <pb n="636" />
        Erläuterungen

*2081  25)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B  („Nachlaßgericht“).  —  Es  genügt
  all  in  den  Fälle  n  des  2081  Wt  Hrriche  ).  —  Es  ge
egenüber  dem  „Anfechtungsgegner“  (8§8  143).  Die  Beobachtung  der  in

2081  vorgeschriebenen  Formalität  ist  wichtig  mit  Rücksicht  auf  die

rist  des  §  2082.  —  Erklärung  gegenüber  dem  Anfechtungsgegner“  7  -
nügt  z.  B.  bei  der  Anfechtung  von  „Vermächtnissen“  seitens  des  be—
Hverten  Erben;  dieser  braucht  die  Anfechtungserklärung  nur  ge  Genüber
  dem  „Vermächtnisnehmer"“  abzugeben.  —  Die  Wirkung  der  mit  Erfol
durchgeführten  (anerkannten  oder  durch  rechtskräftiges  Urteil  für  begründe
erklärten)  Anfechtung  ist,  daß  die  angefochtene  letztwillige  Verfügung  „als
von  Anfang  an  nichtig  angesehen“  wird.

20  9  1940,  2192  ff.

8  2082  2  o  auch,  wenn  der  Anfechtungsberechtigte  erst  nach  30  Jahren  von

dem  Anfechtungsgrunde  „Kenntnis“  erlangt.

8  2083  .28)  d.  h.  als  „Einrede“  kann  die  Anfechtung  auch  nach  Ablauf  der
für  die  „Klage“  bestimmten  Ausschlußfrist  des  8  2082  geltend  gemacht  werden.
1  B.  der  vom  chermachtuienehmer  auf  Auszahlung  des  Vermächtnisses  Verlagte
  kann  auch  nach  Ablauf  der  Ausschlußfeitt  einwenden,  daß  das  Vermächtnis
  auf  „Irrtum“  beruhe  und  er  deshalb  die  Auszahlung  verweigere.

8  2085  20)  vgl.  §§  139  nebst  Noten,  2077,  2161,  2195,  2268,  2298,  2299.
2087  2)  über  Ersatzerbe  28  2096—2099.  über  Nacherbe  88  2100  "u
2)  „Bruchteil“  im  gensatze  zu  „einzelnen“  oder  einer  Mehrheit  „einzelner“

  Erbschafts-Gegenstän

(Fortsetzung  von  Selte  632)

Zu  Art.  150  Einf.-Ges.  Testament  vor  Ortsgerichtspersonen.

47.  Für  die  Errichtung  eines  Testaments  im  Falle  deos  §  2249  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  kann  das  Justizministerium  an  Stelle  des  Vorstehers  odor  neben
dem  Vorsteher  eine  für  den  Bezirk,  in  welchem  sich  der  Erblasser  aufhält,  bestellte
Ortsgerichtsperson  für  zustklndig  erkllren.

Zu  Art.  134  Einf.-Ges.  Religlöse  Erslehung  der  Kinder.

8  49.  Von  der  Beobachtung  der  auf  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  sich
beziehenden  Vorschriften  des  Gesetses,  die  Ehen  unter  Personen  evangelischen  und
katholischen  Glaubensbekenntnisses  und  die  religiöse  Erzichung  der  von  Eltern  solcher
verschiedener  Konfessionen  erzeugten  Kinder  betreffend,  vom  1.  November  1836  (G.-  u.
V  Bl.  S.  299  flg.)  kann  das  Mi  isterium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  in
dringenden  Fällen  ausnahmsweise  eine  Befreiung  eintreten  lassen.  Das  Ministerium
hat  zuvor  die  Erziehungsberechtigten  sowie  nach  Befinden  nahe  Verwandte  des  Kindes
und,  falls  das  Kind  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  steht,  das  Vormundschaftsgericht
  zu  hören.

Zu  Art.  135  Einf.-Ges.  BRwangsersichung.

5  50.  An  die  Stelle  der  Vorschrift  im  g  5  Absatz  5  des  Gesotzes,  das  Volksscholeen
  betreffond,  vom  36.  April  1873  (G.-  u.  V.-Bl.  S.  352)  treten  folgende  Vorschriften:


Ist  ein  Kind  sittlich  verwahrlost  oder  der  Verwuhrlosung  ausgesetzt  und
bleiben  die  der  Schule  zu  Gobote  stehenden  Zuchtmittel  ohne  Erfolg.  so  hat  der
Schulvorstand  oder  die  Bezirksschulinspektion  nach  Gehör  des  Schulvorstandes  die
Anordnung  der  Zwangsersiehung  bei  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  beantragen.
Wird  die  Zwangserziehung  angecordnet,  so  ist,  wenn  sie  auf  ölentliofo  Kosten  erfolgt,
von  der  Obrigkeit,  anderenfalln  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  bestimmen,  ob
das  Kind  in  einer  Familie  nach  Befinden  mit  Privatunterrichtserteilung  oder  in
einer  Erziehungs-  oder  Bosserungsanstalt  untergebracht  werdon  solle.

58.  Aufgechoben  werden,  soweit  sle  neben  dem  Bürgerlichen  Gosetsbuch
in  Kraft  bleiben  würden,

die  §8  rS.  53  bis  55.  57.  393,  419  bis  423.  514.  630,  637  bis  640,  642,  643.  756,  §  1017  Nr.  12.
13.  S  1018  Satz  3,  §#§  1129,  1187.  1680,  1826,  8  1897  Nr.  4.  88  2057  bis  2060,  2093.  2917  dos
bisherigen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  unbeschadet  der  Geltung  der  88  639,  642  für
das  im  §  64l  behandelte  Recht  der  Herberge;  s

(Fortsetzung  folgt  Seite  640)

—  636  —
        <pb n="637" />
        #

Testament  —  Erbeinsetzung  #*2080—2087

§  2080.  Zur  Anfechtung  ist  derjenige  berechtigt,  welchem  die
Aufhebung  der  letztwilligen  Verfügung  unmittelbar  zustatten  kommen
würde.

Bezieht  sich  in  den  Fällen  des  §  2078  der  Irrtum  nur  auf  eine  bestimmte
  Person  und  ist  diese  anfechtungsberechtigt  oder  würde  sie
anfechtungsberechtigt  sein,  wenn  sie  zur  Zeit  des  Erbfalls  gelebt  hätte,  so
ist  ein  an  derer  zur  Anfechtung  nicht  berechtigt.

Im  Falle  des  8  2079  steht  das  Anfechtungsrecht  nur  den  Pflichtteilsberechtigten
  zu.

§  2081.  Die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung,  durch  die
ein  Erbe  eingesetzt,  ein  gesetzlicher  Erbe  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen,
ein  Testamentsvollstrecker  ernannt  oder  eine  Verfügung  solcher  Art  aufgehoben
  wird,  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.:5)


Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtungserklärung  demjenigen  mitteilen,
  welchem  die  angefochtene  Verfügung  unmittelbar  zustatten  kommt.
Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch  für  die  Anfechtung  einer  letztwilligen
  Verfügung,  durch  die  ein  Recht  für  einen  anderen  nicht  begründet
  wird,  insbesondere  für  die  Anfechtung  einer  Auflage.-)

§  2082.  Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.

ie  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt.  Auf  den  Lauf
der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  &amp;amp;8  203,
206,  207  entsprechende  Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Erbfalle  dreißig
Jahre  verstrichen  sind.)

8  2083.  Ist  eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  eine  Verpflichtung
  zu  einer  Leistung  begründet  wird,  anfechtbar,  so  kann  der  Beschwerte
  die  Leistung  verweigern,  auch  wenn  die  Ansechtung  nach  8  2082
ansgeschlossen  ist.-“)

§  2084.  Läßt  der  Inhalt  einer  letztwilligen  Verfügung  verschiedene
  Auslegungen  zu,  so  ist  im  Zweifel  diejenige  Auslegung  vorzuziehen,
  bei  welcher  die  Verfügung  Erfolg  haben  kann.

§  2085.  Die  Unwirksamkeit  einer  von  mehreren  in  einem  Testament
  enthaltenen  Verfügungen  hat  die  Unwirksamkeit  der  übrigen  Verfügungen
  nur  zur  Folge,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  diese
ohne  die  unwirksame  Verfügung  nicht  getroffen  haben  würde.-:)

8  2086.  Ist  einer  letztwilligen  Verfügung  der  Vorbehalt  einer
Ergänzung  beigefügt,  die  Ergänzung  aber  unterblieben,  so  ist  die
Verfügung  wirksam,  sofernnicht  anzunehmen  ist,  daß  die  Wirksamkeit
  von  der  Ergänzung  abhängig  sein  sollte.

Sweiter  Titel.  Erbeinsetzung.7)

§  2087.  Hat  der  Erblasser  sein  Vermögen  oder  einen  Bruchteil
seines  Vermögens  dem  Bedachten  zugewendet,)  so  ist  die  Verfügung  als

—  637  —
        <pb n="638" />
        8  2088
t  2094

Erläuterungen

)  Zur  Einsetzung  eines  „Erben“,  auf  den  die  Erbschaft  als  „Ganzes“
oder  zu  einem  „Bruchteil“  (7,  ¼  usw.)  vom  Ganzen  übergeht,  ist  also  die
ausdrückli  che  Bezeichnung  als  „Erbe“  oder  sonst  der  Gebrauch  besonderer
Wortformeln  nicht  nötig.  nn  ein  Erblasser  sagt:  vermache“  dem  A
mein  Vermögen  oder  ¼  meines  Vermögens,  so  ist  &amp;amp;  trotz  Wortes  „vermache“
nicht  „Vermächtnisnehmer“,  sondern  „Erbe“  im  Sinne  des  §  1922.  vgl.  Anhang
  1  zu  1855  unter  II.

)  nn  der  Erblasser  verfügt:  A  soll  mein  Haus  „erben“,  so  ist  A
trotz  des  Wortes  „erben“  nicht  „Erbe“,  sondern  „Vermächtnisnehmer“.
Dies  gilt  aber  nur  „im  Zweifel“,  d.  h.  wenn  die  Umstände  keinen  anderen
Willen  des  Erblassers  ergeben.  Wenn  dieser  z.  B.  im  Testament  sagt:  „Ich
besige.  lediglich  ein  Haus.  Dieses  Haus  soll  A  erhalten“,  so  wird  A  als
„Erbe“  anzusehen  sein.

"v  §§  1924—1934.  Nach  §  2088  kann  also  die  „gesetzliche“  Erbfolge  mit
der  „testamentarischen“  konkurrieren.

#)  „Wegfall  eines  Erben“  liegt  bei  der  „testamentarischen“  Erbfolge  vor,
wenn  der  eingesetzte  Erbe  vor  dem  Erblasser  stirbt,  oder  die  Erbschaft
ausschlägt  6  1953),  oder  dem  Erblasser  gegenüber  durch  Vertrag  (8  2346)
ausesein  (zugleich  gesetzliches)  Erbrecht  verzichtet  hat,  ohne  daß  der  Erblasser
  das  Testament  geändert  hat,  r  wenn  der  ei  *m  Erbe  für  erbunwürdi
  8  erklärt  wird  (§  2344),  oder  wenn  der  Erblasser  die  Einsetzung
des  betr.  Erben  widerrufen  hat,  oder  wenn  die  Erbeinsetzung  für  nichtig
erklärt  oder  mit  Erlalga  ngefochten  wird.  Wenn  dagegen  der  Eingeietze
Erbe  nach  dem  Erblasser  stirbt  so  ist  dies  nicht  „  egfall“  des  Erben:
denn  in  diesem  Falle  geht  die  Erbschaft  auf  die  „Erben“  des  geingesetzten
  Erben“  über.

4)  Über  den  Fall,  wenn  bei  der  „gesetzlichen“  Erbfolge  vor  oder  nach
dem  Erbfall  (Tod  des  Erblassers)  „ein  Erbe  wegfällt“  und  dadurch  die  Anteile
  der  übrigen  sich  erhöhen“,  handeln  die  88  1935,  1953  2344.  Von
dem  „  all  eines  Erben“  und  der  dadurch  eintretenden  „Erhöhung“  der
übrigen  Erbteile  bei  Vorliegen  einer  „letztwilligen  Berf#  ung“  handeln  die
E  2094,  2095.  Nur  im  letzteren  Falle  greift  der  Begriff  der  Anwachsung

latz  (vgl.  hierzu  88  2086,  J.
r  in  §  2094  Satz  1  vorausgesetzte  Fall  liegt  vor,  wenn  mehrere
Erben  schlechthin  (ohne  Bestimmung  der  Anteile)  oder  zwar  zu  Bruchteilen
  eingese  k  iind  jedoch  so,  daß  letttere  das  Ganze  erschöpfen,  z.  B.  A,  B,  C
sollen  meine  Erben  sein,  oder  A,  B,  lollen  meine  Erben  zu  je  sein.  Hier
ist  der  „m  utmaßliche  Wille“  des  Erblassers  —  und  lediglich  diesen  will
2094  berücksichtigen,  wie  daraus  hervorgeht,  daß  nach  Abs.  3  der  Erblasser
die  „Anwachsung“  ausschließen  kann  —,  daß  die  Geseza#  e  Erbfolge
ausgeschlossen  sein  und  beim  Wegfalle  z.  B.  des  A  die  ganze
Erbschaft  an  B  und  C  fallen  soll.  Z„

8)  Wenn  z.  B.  der  Erblasser  bestimmt  hat:  A  soll  mein  Erbe  zu  /  sein,
B  zu  1½,  C  und  D  zu  ½,  so  wächst  beim  Wegfalle  des  C  lediglich  dem  D  an.
und  dieser  erhält  auch  ½8  für  sich  allein.  6

")  z.  B.  der  Erblasser  hat  bestimmt:  A  und  B  sollen  je  ¼  erben.  Hier
erben  nach  §  2088  neben  A  und  B  die  gesetzlichen  Erben  die  Hälfte,
über  die  nicht  verfügt  ist.  Wenn  nun  B  wegfällt“,  so  fällt  das  frei  werdende
¼  ebenfalls  an  die  gesetzlichen  Erben.  Wenn  dagegen  gesagt  wäre:  A  und  B
sollen  ¼  erben,  C  und  D  ebenfalls  ¼,  so  erben  zwar  die  gese  tzlichen
Erben  ebenfalls  die  Hälfte,  über  die  nicht  verfügt  ist;  wenn  aber  B  und  D
„wegfallen“,  so  erhalten  die  gesetzlichen  Erben  nichts  weiter,  sondern
X  und  C  erhalten  jeder  für  sich  ##.  Nur  wenn  A  und  B  oder  C  und  D
„wegfallen“,  erhalten  ihr  ¼  die  gesetzlichen  Erben.

#  —  Dann  fällt  der  frei  gewordene  Erbteil  an  die  gesetzlichen  Erben

638  —
        <pb n="639" />
        Testament  —  Erbeinsetzung  52088—–2095

Erbeinsetzung  anzusehen,  auch  wenn  der  Bedachte  nicht  als  Erbe
bezeichne  t  ist.-)

Sind  dem  Bedachten  nur  einzelne  Gegenstände  zugewendet,  so  ist
im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  er  Erbe  sein  soll,  auch  wenn
er  als  Erbe  bezeichnet  ist.“)

8  2088.  Hat  der  Erblasser  nur  einen  Erben  eingesetzt  und  die
Einsetzung  auf  einen  Bruchteil  der  Erbschaft  beschränkt,  so  tritt  in  Ansehung
  des  übrigen  Teiles  die  gesetzliche  Erbfolge  ein.)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Erblasser  mehrere  Erben  unter  Beschränkung
  eines  jeden  auf  einen  Bruchteil  eingesetzt  hat  und  die
Bruchteile  das  Ganze  nicht  erschöpfen.

§  2089.  Sollen  die  eingesetzten  Erben  nach  dem  Willen  des  Erblassers
  die  alleinigen  Erben  sein,  so  tritt,  wenn  jeder  von  ihnen  auf  einen
Bruchteil  der  Erbschaft  eingesetzt  ist  und  die  Bruchteile  das  Ganze  nicht
erschöpfen,  eine  verhältnismäßige  Erhöhung  der  Bruchteile  ein.

§  2090.  Ist  jeder  der  eingesetzten  Erben  auf  einen  Bruchteil  der
Erbschaft  eingesetzt  und  übersteigen  die  Bruchteile  das  Ganze,  so  tritt  eine
verhältnismäßige  Minderung  der  Bruchteile  ein.

§  2091.  Sind  mehrere  Erben  eingesetzt,  ohne  daß  die  Erbteile
  bestimmt  find,  so  sind  sie  zu  gleichen  Teilen  eingesetzt,  soweit  sich
nicht  aus  den  88  2066  bis  2069  ein  anderes  ergibt.

*  52092.  Sind  von  mehreren  Erben  die  einen  auf  Bruchteile,  die
anderen  ohne  Bruchteile  eingesetzt,  so  erhalten  die  letzteren  den  freigebliebenen
  Teil  der  Erbschaft.

Erschöpfen  die  bestimmten  Bruchteile  die  Erbschaft,
so  tritt  eine  verhältnismäßige  Minderung  der  Bruchteile  in
der  Weise  ein,  daß  jeder  der  ohne  Bruchteile  eingesetzten  Erben  so  viel
erhält  wie  der  mit  dem  geringsten  Bruchteile  bedachte  Erbe.

§  2093.  Sind  einige  von  mehreren  Erben  auf  einen  und
denselben  Bruchteil  der  Erbschaft  eingesetzt  (gemeinschaftlicher
Erbteil),  so  finden  in  Ansehung  des  gemeinschaftlichen  Erbteils
die  Vorschriften  der  §§  2089  bis  2092  entsprechende  Anwendung.

5+5  2094.  Sind  mehrere  Erben  in  der  Weise  eingesetzt,  daß  sie
die  gesetzliche  Erbfolge  ausschließen,  und  fällt  einer  der  Erben
vor  oder  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  weg,o)  so  wächst  dessen  Erbteil
  den  übrigen  Erben  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Erbteile  an.')
Sind  einige  der  Erben  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbteil
eingesetzt,  so  tritt  die  Anwachsung  zunächst  unter  ihnen  ein.“)

Ist  durch  die  Erbeinsetzung  nur  über  einen  Teil  der  Erbschaft
  verfügt  und  findet  in  Ansehung  des  übrigen  Teiles  die  gesetzliche
  Erbfolge  statt,  so  tritt  die  Anwachsung  unter  den  eingesetzten
Erben  nur  ein,  soweit  sie  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbteil
eingesetzt  sind.o)

Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen.0)

8  2095.  Der  durch  Anwachsung  einem  Erben  anfallende  Erbteil
gilt  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit  denen

—  639  —
        <pb n="640" />
        Erläuterungen

"6  2095  ½5)  vgl.  *  s  2007,  2051,  2110,  2373.
2096  .  e  6.
12  8  n.  Vulgar-Substitution  im  Gegensa  t  fideitommissarischen
2—  ung  —8  ben)  8  sen  2102.  #
8  2097  13)  z.  B.  weil  er  vor  dem  Erblasser  stirbt.
8  2099  14)  vgl.  8  2094.
8  2100  1)

.  Anhang  1  2100  (Allgemeine  Vorbemerkung  betr.  Nacherbfolge,

  sege.  sbelkongan#ser  e  —  ns
.)  vgl.  Anhang  1  zu  §  2100  unter  1.  —  Ein  „Nacherbe“  kann  sowohl
für  die  *5  n  rbschaft  wie  für  einen  Bru  #.  eingesetzt  werden.  —
r

vgl.  n),  8  2306  (Bedeutung  der  Einsetzung  eines  „Nacherben“
im  Mlichtteilsrecht).

8  2101  3s)  Denn  „Erbe“  kann  sie  gemäß  8  1923  nichr  werden.  I.  §  1913
Bestellung  eines  Pflegers  für  die  nicht  erzeugten  „Nacherben“,
ogen.  De  7  ntesPflegichaft  §  222  (Testamentsvollstrecker).

vgl.  E.  86.

8  2102  "1  2096  ff.

*  2103  6)  Häufigstes  Beilpiele  „Erbin  soll  meine  frau  sein.  Falls  sie
jedoch  wieder  heiratet,  sollen  sie  und  meine  Kinder  meinen  Nachlaß

Qnach  gesetzlicher  Vorschrift  teilen“.  Hier  ist  „Vorerbe“  die  Ehefrau,  „Nacherben“
sind  „mit  dem  Eintritte  des  Ereignisses  der  Mie  be  KWlccker  die
Kinder  in  Höhe  von  34,  da  die  Ehefrau  das  ihr  „nach  gesetzlicher  Vorsorifte

zustehende  ¼  behält  (§  1931).

(Fortsetzung  ven  Seite  630)

.  der  §  6  unter  o,  die  66  7  bis  9  des  Gesetzes,  die  juristischen  Personen  betreffend,
  vom  15.  Juni  1868  (G.-  u.  V.-Bl.  8  8106).

Ausser  Kraft  treten  auch  für  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetses
erzeugten  Brautkinder  das  Mandat,  das  Erbfolgerecht  der  sogenannten  Mantel-  und
Brautkinder  bei  Lehnsgütern  betreffend,  vom  17.  Juni  1819  (G.-  u.  V.-Bl.  S.  176  flg.),  sowie
S  11  Absatz  2.  2  des  Gesetzes,  die  Ehen  unter  Personen  evangelischen  und  katholischen
Glaubensbekenntni  und  die  religiöse  Erziehung  der  von  Eltern  solcher  verschiedener
Konfessionen  erzeugten  Kinder  betreffend,  vom  1.  November  1888  (Cx  u.  V.-Bl.  S.  2010.

5  4.  Soweit  in  den  biaherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Vorschriften
verwiesen  ist.  die  durch  diesos  Gesetz  ausser  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an  deren
Stelle  die  entsprechenden  Vorschbriften  dieses  Gesetzes.

5•  55.  Das  gegenwüärtige  Gesetsz  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

–  a#  —

Wüurttembergisches  Ausführungsgesetz  zum  B686.

Beurkundung  von  Rechtsgeschlfiften  uber  Grundstucke.

Art.  33.  Für  die  Beurkundung  des  in  8  313  des  Bürgerlichen  Gesetsbuche
begeichneten  Vertrags  sind  auch  die  in  Art.  3  Abs.  3  bezeichnetem  Grundbuchbeamten,
  sowie  die  Ratsschreiber  der  Gemeinden  zustindig,  soweit  es  sich  um
Grundstüchke  handelt.  welche  in  dem  betreffenden  Grundbuchamtsberirk  oder  Gemeindebezirk
  gelegen  sind.

In  demselben  Lmfang  sind  die  Ratsschreiber  der  Gemeinden  auch  für  die  nach
S  Abs.  2  des  Bürgerlichon  Gesetzbuchs  zur  Bindung  der  Beteiligten  erforderlich-Beurkundung
  der  Erklkrungen  zustündig.

Art.  BA.  Die  Einigung  der  Parteien  kann  in  den  Fullen  der  85  925  und  1015
dos  Bürgerlihen  Gesetzbuchs  auch  vor  dem  Ratsschreiber  derjenigen  Gemeinde
erklirt  werden.  in  deren  Bezirk  das  betreffende  Grundstück  gelegen  ist.  Die  Vorscbrift
des  Art.  22  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  38.  Wenn  anlksslich  einer  durch  das  Nachlassgericht  vermittelton
Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  in  Ansehung  des  Gesamtguts
  nach  dor  Beendigung  einer  ehelichen  Vütersemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten
(eütergemoinschalt  einer  von  den  Bereiligten  uls  Eigentümer  oder  Erbbauberechtigter
  besüglich  eines  zum  Nuchlass  oder  zu  dem  Gesamtgut  gebörenden,  in  Württem-Certsetzung

  folge  Selte  442)
—  640
        <pb n="641" />
        Einsetzung  eines  Nacherben  §  2096—2104

dieser  Erbe  oder  der  wegfallende  Erbe  beschwert  ist,  sowie  in  Ansehung
der  Ausgleichungspflicht  als  besonderer  Erbteil.  10  )

52096.  Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  ein  Erbe  vor
oder  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  wegfällt,  11)  einen  anderen  als
Erben  einsetzen  (Ersatzerbe).  1

§2097.  Ist  jemand  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  berufene  Erbe
nicht  Erbe  sein  kann,  12)  oder  für  den  Fall,  daß  er  nicht  Erbe  sein
will,  als  Ersatzerbe  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
er  für  beide  Fälle  eingesetzt  ist.

§J  2098.  Sind  die  Erben  gegenseitig  oder  sind  für  einen
von  ihnen  die  übrigen  als  Ersatzerben  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  sie  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Erbteile  als  Ersatzerben
eingesetzt  find.

Sind  die  Erben  gegenseitig  als  Ersatzerben  eingesetzt,  so  gehen
Erben,  die  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbteil  eingesetzt  find,
im  Zweifel  als  Ersatzerben  für  diesen  Erbteil  den  anderen  vor.

8  2099.  Das  Recht  des  Ersatzerben  geht  dem  Anwachsungsrechte
ver.1)

Dritter  Titel.  Einsetzung  eines  Nacherben.)

2100.  Der  Erblasser  kann  einen  Erben  in  der  Weise  einsetzen,
daß  dieser  erst  Erbe  wird,  nachdem  zunächst  ein  anderer  Erbe  geworden
ist  (Nacherbe).

8  2101.  Ist  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugte  Person
als  Erbe  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  als  Nacherbe
  eingesetzt  ist.“)  Entspricht  es  nicht  dem  Willen  des  Erblassers,  daß
Ver  Eingesetzte  Nacherbe  werden  soll,  so  ist  die  Einsetzung  unwirkam.



Das  gleiche  gilt  von  der  Einsetzung  einer  juristischen  Person,  die
erst  nach  dem  Erbfalle  zur  Entstehung  gelangt;  die  Vorschrift  des  8  84
bleibt  unberührt."“)

§  2102.  Die  Einsetzung  als  Nacherbe  enthält  im  Zweifel
auch  die  Einsetzung  als  Ersatzerbe.“)

Ist  zweifelhaft,  ob  jemand  als  Ersatzerbe  oder  als  Nacherbe  eingesetzt
  ist,  so  gilt  er  als  Ersatzerbe.

2103.  Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Erbe  mit  dem
Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  die  Erbschaft
einem  anderen  herausgeben  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  andere  als
Nacherbe  eingesetzt  ist.“)

8  2104.  Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Erbe  nur  bis  zu
dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  Erbe  sein
soll,  ohne  zu  bestimmen,  wer  alsdann  die  Erbschaft  erhalten  soll,
so  ist  anzunehmen,  daß  als  Nacherben  diejenigen  eingesetzt  sind,  welche
die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  sein  würden,  wenn  er  zur  Zeit  des
Eintritts  des  Zeitpunkts  oder  des  Ereignisses  gestorben  wäre.  Der
Fiskus  gehört  nicht  zu  den  gesetzlichen  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.


—  641  —  41
        <pb n="642" />
        *2106
t  2107
8  2109

Erlänterungen

7)  vgl.  Note  6.  .

s  Bekomm  Vorerbe  Kinder,  so  weint  Nacherbe“  (C).

60  b.  h.  30  Jahre  nach  dem  Tode  des  Erblassers,  der  die  Nacherbfolge
  angeordnet  hat  (8  1922).

10  l.  #bang  1  zu  §  2100  unter  II.
11  ispiel:  Ein  sun  r  Ehemann  "  B.  ein  in  den  Krieg  ziehender
und  dort  fallender  izier,  bestimmt:  ẽr  in  soll  meine  Hau  14  Nach
ihrem  Tode  soll  unser  Sohn  mein  Erbe  sein“.  Hier  wird  der  Sohn  „Nacherbe“,
auch  wenn  die  Frau  ihren  Mann  länger  als  30  Jahre  überlebt.  Für  den  gemeinen
  Verstand  ist  diese  Vorschrift  selbstverständlich,  sie  war  aber  notwendig
urgen  laer  egel,  daß  die  Einsetzung  eines  Nacherben  nach  30  Jahren  unwirkam
  wird.

12)  Beispiel:  „Erbe  soll  meine  Vaterstadt  sein.  Wenn  jedoch  meine
Nichte  A  heiratet,  soll  die  Stadt  ihr  die  Erhschest  zur  Halsie  herausgeben“  (uul.
210  ier  wird  die  Nichte  Erbin,  auch  wenn  sie  erst  31  Jahre  nach  dem

ode  des  Erblassers  heiratet.

13)  Beispiel:  „Zu  meinen  Erben  ernenne  ich  die  bei  meinem  Tode  vornen

  und  die  später  geboren  werdenden  Kinder  meines  Neffen  A“.  —
i  meinem  Tode  leben  3  Kinder  von  A.  Gemäß  8§  2101  erben  diese  je  1½;
aber  ge  haben  gegenüber  den  etwaigen  zukünftigen  Kindern  des  A,  die
als  „Nacherben“  eingesetzt  gelten  und  deren  Rechte  durch  einen  Pfleger
(§  1913)  oder  Testamentsvollstrecker  (8  2222)  wahrgenommen
werden,  die  Rechtsstellung  von  „Vorerben“".  Wenn  nach  meinem  Tode
dem  A  ein  viertes  Kind  geboren  wird,  so  fällt  diesem  im  Augenblicke  der
Geburt  ¼  der  Erbschaft  (als  „Nacherben“  und  zugleich  als  teilweisen  „Vorerben“
  etwa  später  geboren  werdender  Geschwister)  an;  die  ersten  3  Kinder
Gren  in  Höhe  von  ½¼  auf,  „Erben“  zu  sein  (5  2139);  jedes  Kind  ist  fortan
rbe  in  Höhe  von  ¼,  und  zwar  in  der  Rechtsstellung  eines  „Vorerben“  gegenüber
  etwa  später  geboren  werdenden  Geschwistern;  usw.  usw.  bis  A
stirbt  oder  zeugungsunfähig  wird.  —  §  2109  Nr.  2  bestimmt  nun,  daß  —  abweichend
  von  der  Regel  des  8§  2109  Satz  1  —  auch  diejenigen  Kinder
meines  Reffen  A  noch  als  „Nacherben“  eintreten,  die  später  als  30  Jahre
nach  meinem  Tode  geboren  werden.
13  a)  vgl.  E.  86.

(Fortsetrung  von  Seite  640)

berg  gelegenen  Grundstücks  eingetragen  werden  soll,  so  kann  die  Einigung  der
Beteiligten  im  Sinne  der  88  925  und  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  vor  dem
Nachlassgericht  erklirt  werden.  Die  Vorschriften  der  8§86  87,  38  der  Grundbuchordnung
  finden  alsdann  entsprechende  Anwendung.

Ubernahne  einer  Vornundschaft  durech  Beamte  und  Religlonsdiener.

Art.  67.  I1st  die  Vormundschaft  mit  einer  Vermögensverwaltung  verbunden,  s0
bedtrfen  Beamte  des  Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände,  Lehrer
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  und  Geistliche  sowohl  zur  Ubernahme  der  Vormundschaft
  als  zur  Lertrübrung  einer  vor  dem  Eintritt  in  das  Dienstverhlltnie  übernommenen
  Vormundschaft  der  Erlaubnis  der  vorgesetzten  Behörde.

Die  erteilte  Erlaubnis  ist  jederzeit  widerruflich.

Anlegung  von  Mündelgeld.

Art.  68.  Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
an  einem  in  Württemberg  gelegenen  Grundstück  ist  nur  dann  als  sleher  im
Sinno  des  §  1807  Abs.  1  Nr.  1  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  anzuseben,  wenn  sie
innerhalb  der  ersten  Halfte  des  Werts  des  Grundsttcks  zu  stehen  kommt.

Vorgehende  Rechte  sind  in  doppeltem  Betrage  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Ermittelung  des  Werts  des  Grundstücks  hat  durch  amtliche  Schltsung  des
Gemeinderats  oder  einer  Abteilung  desselben  zu  geschehen.  (Art.  3.)

Art.  69.  Die  zustündige  Behördo  im  Sinne  des  §  1807  Abs.  1  Nr.  5  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  ist  das  Justiz-  Ministerinum.  Dasselbe  hat  vor  der  von  ibm  zu
treffenden  Entscheidung  das  Oberlandesgoricht  zu  hören.

Art.  70.  Ausser  den  in  8  1807  des  Bürgerlichen  Gesetzbuche  beseichneten
Forderungen  und  Wertpapieren  sind  Schuldverschreibungen,  welche  von  einer

(Fortsetzung  folgt  Solto  616)

—  642  —
        <pb n="643" />
        Einsetzung  eines  Nacherben  *2105—2109

§  2105.  Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  eingesetzte  Erbe
die  Erbschaft  erst  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses
  erhalten  soll,  ohne  zu  bestimmen,  wer  bis  dahin  Erbe  sein
soll,  so  sind  die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  die  Vorerben.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Persönlichkeit  des  Erben  durch  ein  erst
nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereignis  bestimmt  werden  soll  oder  wenn
die  Einsetzung  einer  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugten
Person  oder  einer  zu  dieser  Zeit  noch  nichtentstandenen  juristischen
  Person  als  Erbe  nach  8  2101  als  Nacherbeinsetzung
anzusehen  ist.

§  2106.  Hat  der  Erblasser  einen  Nacherben  eingesetzt,  ohne  den
Zeitpunkt  oder  das  Ereignis  zu  bestimmen,  mit  dem  die  Nacherbfolge
  eintreten  soll,')  so  fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben  mit  dem
Tode  des  Vorerben  an.

Ist  die  Einsetzung  einer  noch  nicht  erzeugten  Person  als  Erbe  nach
§  2101  Abs.  1  als  Nacherbeinsetzung  anzusehen,  so  fällt  die  Erbschaft
  dem  Nacherben  mit  dessen  GeFburt  an.  Im  Falle  des  §  2101  Abs.  2
tritt  der  Anfall  mit  der  Entstehung  der  juristischen  Person  ein.

8  2107.  Hat  der  Erblasser  einem  Abkömmlinge,  der  zur  Zeit  der
Errichtung  der  letztwilligen  Verfügung  keinen  Abkömmling  hat  oder  von
dem  der  Erblasser  zu  dieser  Zeit  nicht  weiß,  daß  er  einen  Abkömmling
hat,  für  die  Zeit  nach  dessen  Tode  einen  Nacherben  bestimmt,
so  ist  anzunehmen,  daß  der  Nacherbe  nur  für  den  Fall  eingesetzt  ist,  daß  der
Abkömmling  ohne  Nachkommenschaft  stirbt.3)

8  2108.  Die  Vorschriften  des  §  1928  finden  auf  die  Nacherbfolge
entsprechende  Anwendung.

Stirbt  der  eingesetzte  Nacherbe  vor  dem  Eintritte  des  Falles  der
Nacherbfolge,  aber  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls,  so  geht  sein  Recht
auf  seine  Erben  über,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen
  ist.  Ist  der  Nacherbe  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  eingesetzt,  so  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des  §  2074.

§  2109.  Die  Einsetzung  eines  Nacherben  wird  mit  dem  Ablaufe
von  dreihig  Jahren  nach  dem  Erbsall  unwirksam')  wenn  nicht  vorher
der  Fall  der  Nacherbfolge  eingetreten  ist.10)  Sie  bleibt  auch  nach  dieser
Zeit  wirksam:

1.  wenn  die  Nacherbfolge  für  den  Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der
Person  des  Vorerbenut)  oder  des  Nacherben:)  ein
bestimmtes  Ereignis  eintritt,  und  derjenige,  in
dessen  Person  das  Ereignis  eintreten  soll,  zur  Zeit  des
Erbfalls  lebt;

2.  wenn  dem  Vorerben  oder  einem  Nacherben  für  den  Fall,
daß  ihm  ein  Bruder  oder  eine  Schwester  geboren  wird,
der  Bruder  oder  die  Schwester  als  Nacherbe  bestimmt
ist.15)

Ist  der  Vorerbe  oder  der  Nacherbe,  in  dessen  Person  das  Ereignis

eintreten  soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es  bei  der
dreißigjährigen  Frist.3#)

—  643  —  4%
        <pb n="644" />
        Erläuterungen

8  2110  r  215.  2094  nebst  Noten.
*2111  16)  vgl.  D  nebst  Note  („Surrogation“).
17  100,  2130  ff.
§2112  18)  Verfügen,  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7.

15  l.  Aasgens  1  zu  §  2100  unter  IV.  —  Die  als  „Vorerbin“  ngeseete
Witwe  des  Erblassers  kann  Lohne  Einwilligung“  der  Nacherben  und  „ohne
Genehmigung“  des  Varmundlchnstagfrichs  (für  die  Nacherben)  ein  zum  Nachlasse
  gehöriges  Handelsgeschäft  fortführen  und  sich  als  Inhaberin
der  Firma  in  das  Handelsregister  eintragen  lassen  (§  22  ..

8  2113  20)  vgl.  §  2135  und  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  7,  wonach  der  „Abschluß“
eines  Grundstücks-Miet=  oder  Pachtvertrags  noch  nicht  eine  „Verfügung!
  über  das  Grundstück  enthält.  —  Bei  der  Eintragung  eines  Vorerben
m  Grundbuche  (sei  es  als  Eigentümer  eines  zur  Grunsn.  örenden  Grundstücks
  oder  als  Gläubiger  einer  daz  hörenden  Hyp  oder  Grundschuld
usw.)  muß  zugleich  das  Recht  des  gacherben  eingetragen  werden  und,  soweit
der  Vorerbe  von  den  Be  ronkungen  seines  Verfügungsrechts  befreit  ist
(§§  2136,  2137),  auch  die  Befreiung.  §  52  GB0.

9  au  rgr  z.  B.  Dienstbarkeit,  Reallast.  Üüber  Hypothek,  Grundschuld  vgl.

*7  „Befreiung“  des  Vorerben  von  den  Beschränkungen  des  §  21183  Abs.  1

ist  zulässig  (§  2136).  —  Über  andere  Erbschaftsgegenstände  als  „Grundstücke"

und  „Rechte  an  Grundstücken“,  also  über  bewegliche  Sachen  orderungen,
  Patent-,  Urheberrechte  usw.,  kann  der  Vorerbe  —  ausgenommen

  in  Vn  Fallen  §  2113  Abs.  2  —frei  verfügen.  —  pgl.  8  2120.

28  I.  Note  22.

*  Note  12  zu  §  814.  —  Selbstverständlich  kann  der  „Vorerbe“

nicht  über  irgend  einen  Erbscha  sgegenstand  durch  Testament  oder

Erbvertrag  verfügen.  —  Beire  ung“  von  den  Beschränkungen  des  §  2113

Abs.  2  ist  nicht  zulässig.  vgl.  8  2136.

26  r*Wl  Note  69  zu  s

26)  „Einwilligung“
Abtretungserklärung  des  Vorerben  in
Note  13  zu  §  873).

I)  vgl.  Note  18.

28)  Von  den  Beschränkungen  des  §  2114  kann  der  Vorerbe  „befreit“

werden.  §  2136.

*2115  20)  Durch  §  2115  wird  den  Nacherben  gegen  die  Gläubiger  des  Vorerben
  ein  sehr  weitgebender  Schutz  Weähtrt.  s  find  danach  Zwangsvollstreckungen
  Arrestvo  iehungen  und  Verfügungen  des  Verwalters  im  Konkurse
über  #n  berm'  en  —  1n  nmonn  der  Vorerbe
  „freim  *  ber  den  Er  sgegenstand  rechtswirksam  verfügen
konnte.  Es  find  als  z.  B.  auch  unwirksam:  luann  rechte  der  zur  —sr
gehörigen  „beweglichen“  Sachen  und  „Forderungen“,  obgleich  über  diese  der
„Vorerbe“  frei  verfügen  kann  (vgl.  Note  22).  773  3O.  bestimmt:  „Ein
Gegenstand,  der  zu  einer  Vorerbschaft  gehört,  soll  nicht  im  Wege  der
#wanz'vollltreckun  veräußert  oder  überwiesen  werden,  wenn  die  Veräußerung

r
dem

8  2114  Nacherben  zur  lischungfähigen  Quittung  oder
in  der  29

orm  des  8  29  GBO.  (vgl.

berweisung  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  nach  §  2115  BGB.
Nacherben  gegenüber  unwirksam  ist.  Der  Nacherbe  kann  nach  §  771
Widerspruch  erheben“  *  sogen.  Intervention=  blage.  nlich
  §  123  KO.  vgl.  andererseits  8  326  3PO.  in  Anhang  1  zu  §  2100  unter  IV.
—  „Befreiung“  von  8  2115  ist  nicht  zulässig  (8  2136).
z0)  Die  Zwangsvollstreckung  usw.  für  die  „Nachlaßgläubiger“,  insbesondere
  die  Gläubiger  des  Erblssers  (vol.  Note  2  zu  §  1967),  unterliegt  selbstverständlich
  nicht  dem  §  2115.  Dieser  handelt  nur  von  den  „eigenen“
Gläubigern  des  „Vorerben“.

—  644  —
        <pb n="645" />
        Einsetzung  eines  Nacherben  8  2110  -2115

§  2110.  Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich  im  Zweifel
auf  einen  Erbteil,  der  dem  Vorerben  infolge  des  Wegfallseines
Miterben  anfällt.“)

Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich  im  Zweifel  nicht  auf
ein  dem  Vorerben  zugewendetes  Vorausvermächtnis.)

§  2111.  Zur  Erbschaft  gehört,  was  der  Vorerbe  auf  Grund
eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes  oder
durch  Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  der  Erbschaft  erwirbt,  15)  sofern
nicht  der  Erwerb  ihm  als  Nutzung  gebührt.1)  Die  Zugehörigkeit
  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung  zur  Erbschaft
  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften  der
88  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.

Zur  Erbschaft  gehört  auch,  was  der  Vorerbe  dem  Inventar  eines
erbschaftlichen  Grundstücks  einverleibt.

§  2112.  Der  Vorerbe  kann  über  die  zur  Erbschaft  gehörenden
Gegenstände  verfügen,  18)  soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  der
88  2113  bis  2115  ein  anderes  ergibt.10)

8  2113.  Die  Verfügung  des  Vorerben  über  ein  zur  Erbschaft
gehörendes  Grundstück  20)  oder  über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Recht
an  einem  Grundftück  21)  ist  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  insoweit
  unwirksam  als  fie  das  Recht  des  Nacherben  vereiteln  oder
beeinträchtigen  würde.::)  «

Das  gleiche  gilt  von  der  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,-s)
  die  unentgeltlich  oder  zum  Zwecke  der  Erfüllung  eines  von  dem
Vorerben  erteilten  Schenkungsversprechens  erfolgt.  Ausgenommen
find  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.-)

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.)

§  2114.  Eehört  zur  Erbschaft  eine  Hypothekenforderung,  eine
Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld,  so  steht  die  Kündigung  und  die
Einziehung  dem  Vorerben  zu.  Der  Vorerbe  kann  jedoch  nur  verlangen,
daß  das  Kapital  an  ihn  nach  Beibringung  der  Einwilligung:)
des  Nacherben  gezahlt  oder  daß  es  für  ihn  und  den  Nacherben
hinterlegt  wird.  Auf  andere  Verfügungen  :)  über  die  Hypothekenforderung,
  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  finden  die  Vorschriften  des
8§  2113  Anwendung.:s)

§  2115.  Eine  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,  die
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch
den  Konkursverwalter  erfolgt,  ist  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
insoweit  unwirksam,ü  als  fie  das  Recht  des  Nacherben  vereiteln
oder  beeinträchtigen  würde.??)  Die  Verfügung  ist  unbeschränkt  wirksam,
  wenn  der  Anspruch  eines  Nachlaßgläubigerss0)  oder  ein
an  einem  Erbschaftsgegenstande  bestehendes  Recht  geltend  gemacht  wird,

—  645
        <pb n="646" />
        Erläuterungen

31)  z.  B.  eine  mit  Zustimmung  des  „Nacherben“  bestellte  othek
an  einem  arzeerun  u  ¾  ache  te  vopothe
32  oten  zu  §  1081.  „Befreiung“  ist  zulässig  (8  2136).
28)  vgl.  §  1393.  „Befreiung“  ist  zulässig  (§  2130).
84)  vgl.  8  1816.  „  reinnge  ist  zulässig  (§  2136).
35)  pvgl.  1807,  1808.  „  eiung“  ist  zulässig  (§  2136).
86)  pgl.  2113,  2114,  2116  Abs.  2,  2117,  2118.
so  a)  Befreiung“  von  dieser  Vorschrift  ist  nicht  zulässig  (8§  2136).
27)  vgl.  e  62  zu  §  2001  (Formular).
28)  pgl.  Note  64  zu  §  2002  (Zuständigkeit).

(Fortsetzung  von  Seite  642)

Varttenberischen  kommunalen  Körperschaft  ausgestellt  und  entweder
seitens  der  Inhaber  kündbar  sind  oder  einer  regelmlssigen  Tilgung  unterliegen,  zur
4nulegung  von  Mündelgeld  geeignet.

huldverschreibungen  oder  Pfandbriefe  württembergischer
Kreditanstalten  können  von  dem  Zeitpunkt  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an
bis  zum  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  durch  das  JustizMinisterium
nach  Anhörung  des  Oberlandesgerichts  als  zur  Anle  von  Mündelgeld  geeignet
erklärt  werden.  Die  Zurücknahme  der  Zulassung  bleibt  dem  Justiz-Ministerinum  nach
Anhörung  des  Oberlandesgerichts  vorbehalten.

Amtliche  Verwahrung  von  Testamenten  und  Erbverträigen.

Art.  79.  Die  besondere  amtliche  Verwahrung  der  Testamente  und  Erbverträge
  erfolgt  bei  dben  Amtsgerichten  und  Bezirksnotaren,  und  wenn  sie  vor
einem  Amtsgericht  oder  Besirksnotar  errichtet  sind,  bei  diesem  Amtsgericht  oder
Bezirksnotar.  Ist  die  Urkunde  vor  einem  Notar,  welcher  nicht  Bezirksnotar  ist,  auf-·enommen,

  so  ist  sie  dem  Bezirksnotar  des  Wohnsitses  des  ersteren  Notars  oder  auf
ntrag  dem  vorgesetzten  Amtsgericht  sur  amtlichen  Verwahrung  zu  übergeben.  Ein
nach  2249,  2250  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  vor  einem  Gemeindevorstoher
  errichtetes  Testament  ist  von  diesom  dem  Bezirksnotar  oder  auf
Antrah,  dem  ihm  vorgesetsten  Amtsgericht  zur  amtlichen  Verwahrung  zu  übergeben.
or  Erblasser  kann  jederseit  die  Verwahrung  bei  einem  anderen  Amtsgericht
oder  bei  einem  anderen  Besirksnotar,  oder  die  Verwahrung  bei  einem  Amtsgericht
anstatt  des  Bezirksnotars  und  umgekehrt  verlangen.

Die  von  den  Amtsgerichten  zu  verwahrenden  Testamente  und  Erbverträge  werden
in  die  Hinterlegungskassen  (Art.  143)  ausgenommen.

Art.  S0.  Befindet  sich  ein  Testament  oder  ein  Erbvertrag  soit  mehr  als  vierundfünfzig
  Jahren  in  amtlicher  Verwahrung.  so  ist  von  dem  Amtsgerichbe  mit  der
Eröffnung  vorzugehon,  sofern  nicht  bekannt  ist,  dass  der  Erblasser  noch  lebt.  Die
Vorschriften  der  85  2260  bis  2262  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entaprechende
Anwendung.

Vereine.

Art.  188.  Die  Entsiehung  der  Rechtsfähigkeit  gegenüber  einem  Vereine
nach  Massgabe  der  88  43  und  44  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  sowie  die  Erhebung  des
Einspruchs  gegen  die  Eintragung  eines  Vereins  oder  von  Satsungslnderungen
eines  Vereins  in  das  Vereinsregister  gemiäss  den  88  61  Abs.  2  und  71  desselben  Gesetzes
steht  der  Kreisregierung  zu,  in  deren  Bezirk  der  Verein  seinen  Sitz  hat.  Gegen  die
Verfügung  der  Kreisregierung  ist  Beschwerde  an  das  Ministerinm  des  Innern  und
gegon  dessen  Entscheldung  Reohtsbeschwerde  an  den  Verwultungsgerichtshot
nach  Massgabe  des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Deszember
  1876,  Reg.-Blatt  S.  485,  Sulkssig.

Die  Beschwerde  segen  die  Verfügung  der  Kreisregierung  ist  bei  Verlust  des
Beschwerderechte  binnen  der  Frist  von  einem  Monat,  von  der  Zustellung  der
angefochtenen  Verfucgung  besiehungsweise  von  der  Mitteilung  des  Einspruchs  (8  62
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  an  gerechnet,  bei  der  Kreisregierung  oder  bei  dem
Ministerium  des  Innern  schriftlich  ansubringen.  »

Art.  137.  Bei  Vereinen,  deren  Rechtsfkhigkeit  auf  stastlicher  Verleihung
beruht,  ist  die  Einsicht  der  Vereinssatzung  von  dem  zustindigen  Ministerium  Jedem
zu  gestatten.

Abgabe  von  Willenserklkrungen  gegenuber  juristlschen  Personen.

Art.  139.  Ist  eine  Willenserkllrung  gegenüber  einer  juristischen
Person  des  öffentlichen  Rechbts  cbaugeben,  welche  in  dieser  Angelegenheit  durch
ein  Kollogium  vertroten  wird,  so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  dem  Vorsitzenden
des  Kollegiums.  Gleiches  gilt  von  der  Abgabe  einer  Willenserklärung  gegenüber  einer
unter  §  86  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  fallendon  Stiftung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  648)

—  646  —
        <pb n="647" />
        Einsetzung  eines  Nacherben  *2116—2121

das  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  dem  Nacherben  gegenüber
  wirksam  ist.1)

8  2116.  Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  des  Nacherben  die  zur
Erbschaft  gehörenden  Inhaberpapiere  nebst  den  Erneuerungsscheinen  bei
einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung
zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe  nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben
verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,  die  nach
§  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören,  sowie  von  Zins,
Renten-oder  Gewinnanteilscheinen  kann  nicht  verlangt
werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit
Blankoindossament  versehen  find.-)

Über  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Vorerbe  nur  mit  Zustimmung
  des  Nacherben  verfügen.

§  2117.  Der  Vorerbe  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach
§  2116  zu  hinterlegen,  auf  seinen  Namen  mit  der  Bestimmung  umschreiben
lassen,  daß  er  über  sie  nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben  verfügen  kann.
Sind  die  Papiere  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt,
so  kann  er  sie  mit  der  gleichen  Bestimmung  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.)

8  2118.  Gehören  zur  Erbschaft  Buchforderungen  gegen  das  Reich
oder  einen  Bundesstaat,  so  ist  der  Vorerbe  auf  Verlangen  des  Nacherben
verpflichtet,  in  das  Schuldbuch  den  Vermerk  eintragen  zu  lassen,  daß  er
über  die  Forderungen  nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben  verfügen
kann.3")

*s  2119.  Seld,  das  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  dauernd  anzulegen  ist,  darf  der  Vorerbe  nur  nach  den  für
die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  anlegen.#)

8  2120.  Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung,  insbesondere  zur
Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten,  eine  Verfügung  erforderlich,
die  der  Vorerbe  nicht  mit  Wirkung  gegen  den  Nacherben  vornehmen
kann,")  so  ist  der  Nacherbe  dem  Vorerben  gegenüber  verpflichtet,  seine
Einwilligung  zu  der  Verfügung  zu  erteilen.  Die  Einwilligung  ist  auf
Verlangen  in  öffentlich  beglaubigter  Form  zu  erklären.  Die
Kosten  der  Beglaubigung  fallen  dem  Vorerben  zur  Loast.

8  2121.  Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  auf  Verlangen  ein
Verzeichnis  der  zur  Erbschaft  gehörenden  Gegenstände  mitzuteilen.  ##)
Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen
  und  von  dem  Vorerben  zu  unterzeichnen?7)  der  Vorerbe  hat  auf
Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.

Der  Nacherbe  kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  zugezogen  wird.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Nacherben  verpflichtet,
  das  Verzeichnis  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  einen
zuständigen  Beamten  oder  Notar  aufnehmen  zu  lassen.s)

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung  fallen  der  Erbschaft
  zur  Last.

—  647  —
        <pb n="648" />
        Erläuterungen

2122  20)  vgl.  Note  10  zu  §  1034.  „Befreiung“  ist  nicht  zulässig  (8  2136).
-b  2123  *  Delean  von  den  Beschränkungen  des  §  2123  ist  zu  A  2136).
8  J.  41)  vgl.  §  1049  und  Noten.
8

6  12)  vgl.  §  1047  und  Noten  und  Note  33  §  995.  Eine  „Stammwerts“=Last
  ist  z.  B.  die  Erbschaftssteuer;  diese  ist  aus  der  „Erbschaft“  zu  zahlen.
*)  §  260.  eltaer  ist  zulässig  (8  2136).
2128  “,)  vgl.  1051,  1052  und  Noten.  „Befreiung“  ist  zulässig  (8  2136).
*#2129  ab  8  2112  ff.  —  vgl.  Note  44.

10)  vgl.  Note  69  zu  8  135.

([Fortsetzung  von  Seite  646)

Erwerbsbeschränkung  Jzuristischer  FPersonen.

Art.  140.  Juristische  Personen,  welche  religiöse  oder  wobltktige  Zwecke
oder  Zwecke  des  Unterrichts  oder  der  Ersziehung  verfolgen  (tote  Hand),  können
in  Württemberg  gelegene  Grundstücke  und  Rechte  an  solchen,  wenn  der  Wert
dieser  Grundstücke  oder  Rechte  den  Betrag  von  5000  Mark  übersteigt,.  nur  mit
Genehmigung  der  Kreisregierung  erwerben.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,
  wenn  der  Erwerb  zum  Zvwecke  der  Erbauong  einer  Kirche  erfolgt.  Kin
Erwerb,  wecher  gegen  das  Verbot  verstösst,  ist  nichtig.  Wird  die  Genehmigung
Ttteilt.  e  finden  die  Vorschriften  des  8  184  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  entsprechende
Anwendung.

Zu  Lom  Erwerb  von  Hypotheken.  Grundschulden  und  Rentenschulden
ist  Genehmigung  nicht  erforderlich.

Bei  unentgeltlicher  Zuwendung  von  Grundstücken  oder  von  Rechten  an
solchen,  sowie  bei  dem  Erwerb  derselben  durch  einen  Verpfründungsvertrag  darf  die
Genehmigung  nicht  versagt  werden,  wenn  sich  der  Erwerber  verpflichtet,  das
Grundstück  oder  das  Recht  an  einem  Grundstck  binnen  einer  von  der  genehmigenden
Behörde  zu  bestimmenden  Frist  wieder  zu  verlussern.  Trfolgt  die  Wiederverlusserung
nicht  binnen  der  bestimmten  Frist,  so  fludet  auf  Antra  er  Behörde,  welche  die
Genehmigung  erteilt  hat,  eine  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  oder  des  Rechts
an  einem  solchen  statt.  «

IsttliototollandboioiuorZwangsvokstoigotungslsllytbokouslsabis
gerin,  Grund-  oder  Rentenschuldberechtigte  beteiligt  und  reicht  das  im  Versteigerungstermin
  erzielte  Gebot  zu  ihrer  vollen  Befriedigung  nicht  him  so  bedarf  sie  zum
Erwerb  des  dem  Verkauf  ausgesetzten  Grundstticks  der  GOenehmigung  nicht,  wenn
sie  gemäss  8§  85  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
vom  24.  März  1897,  Reichs-Gesetablatt  S.  97,  die  Bestimmung  eines  neuen  Versteigerungstermins
  beantragt  und  in  diesem  das  Grundstück  für  sich  erwirbt.

Verilhrung  öffentlich  rechtlicher  Anspriche.

Art.  141.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Art.  169  des
Einführungsgesetzes  zu  demselben  finden,  soweit  nicht  bezüglich  einzelner  dieser  Ansprüche
  gesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist,  auf  die  Verjlhrung  öffentlich
rechtlicher  Ansprüche,  sowie  der  Ansprüche  auf  Rükerstattung  mit  Unrecht
erbobener  öffentlich  rechtlicher  Leistungen  mit  der  Massgabe  entsprechende
Anwendung,  dass  die  Ansprüche  des  Staates,  der  öffentlichen  Körperschaften,  sowie  der
staatlichen  und  körperschaftlichen  Beamten  auf  Zahlung  von  Gebühren,  Kosten  oder
Auslagen  für  Amtshandlungen,  sowie  Ansprüche  auf  Rückerstattung  von  Leistungen
dieser  Art  in  vier  Jahren  verjähren.

Die  Verjihrung  der  Geldforderungen,  welche  nach  Art.  10  und  11  des  Gesetzes
vom  18.  August  1879,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher
Ansprüche,  Reg.-Blatt  S.  202,  von  den  Verwaltungsbehörden  beizutreiben  sind,  wird  auch
durch  die  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  an  den  Schuldner  unterbrochen.

Eahlungen  aus  öffentlichen  Kassen.

Art.  142.  Zablungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind,  soweit  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen.

Verbot  der  stückweisen  Verlusserung  von  Grundstücken.

Art.  172.  Wer  ein  oder  mehrere  Grundstücke  im  Flächengehalt  von
Nenigstens  drei  Hektur,  welche  bisher  zusammen  bewirtschaftet  worden
waren,  durch  oinen  Kauf-  oder  Tauschvertrag  erworben  hat,  darf  vor  Ablauf  von
3  Jahren  nach  der  Eintragung  im  Grundbuche  diese  Liegenschaft  nur  im  Gansen
oder  andernfalls  nicht  mehr  als  den  vierten  Teil  derselben  durch  Kauf-  oder
Tauschvertrag  wieder  verlussern.  Eine  Verlusserung,  welche  gegen  dieses  Verbot  verstösst,
  ist  nichtig.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  fludet  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Ver-Russerer
  scheinbar  nur  als  Bevollmächtigter  des  bisherigen  Eigentumers,  in  Wirk-.

lichkeit  aber  für  eigene  Rechnung  hundelt.
(Fortsetzung  folgt  Seite  &amp;amp;50)

—  648  —
        <pb n="649" />
        Einsetzung  eines  Nacherben  g  2122  2129

§  2122.  Der  Vorerbe  kann  den  Zustand  der  zur  Erbschaft  gehörenden
  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen
lassen.3")  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Nacherben  zu.

§  2123.  Gehört  ein  Wald  zur  Erbschaft,  so  kann  sowohl  der
Vorerbe  als  der  Nacherbe  verlangen,  daß  das  Maß  der  Nutzung  und  die
Art  der  wirtschaftlichen  Behandlung  durch  einen  Wirtschaftsplan  festgestellt
  werden.")Tritt  eine  erhebliche  Anderung  der  Umstände  ein,
so  kann  jeder  Teil  eine  entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
verlangen.  Die  Kosten  fallen  der  Erbschaft  zur  Last.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere  auf  Gewinnung
  von  Bodenbestandteilen  gerichtete  Anlage  zur  Erbschaft  gehört.

*2124.  Der  Vorerbe  trägt  dem  Nacherben  gegenüber  die  gewöhnlichen
  Erhaltungskosten.

Andere  Aufwendungen,  die  der  Vorerbe  zum  Zwecke  der  Erhaltung
von  Erbschaftsgegenständen  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten
darf,  kann  er  aus  der  Erbschaft  bestreiten.  Bestreitet  er  sie  aus  seinem
Vermögen,  so  ist  der  Nacherbe  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge
zum  Ersatze  verpflichtet.

8  2125.  Macht  der  Vorerbe  Verwendungen  auf  die  Erbschaft,
die  nicht  unter  die  Vorschrift  des  §  2124  fallen,  so  ist  der  Nacherbe  im
Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  nach  den  Vorschriften  über  die
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  zum  Ersatze  verpflichtet.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  eine  zur
Erbschaft  gehörende  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.“)

§  2126.  Der  Vorerbe  hat  im  Verhältnisse  zu  dem  Nacherben
nicht  die  außerordentlichen  Lasten  zu  tragen,  die  als  auf  den  Stammwert
  der  Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen  sind.“)  Auf  diese
Lasten  finden  die  Vorschriften  des  §  2124  Abs.  2  Anwendung.

2127.  Der  Nacherbe  ist  berechtigt,  von  dem  Vorerben  Auskunft
  über  den  Bestand  der  Erbschaft  zu  verlangen,  wenn  Grund  zu  der
Annahme  besteht,  daß  der  Vorerbe  durch  seine  Verwaltung  die  Rechte
des  Nacherben  erheblich  verletzt.“)

§  2128.  Wird  durch  das  Verhalten  des  Vorerben  oder  durch
seine  ungünstige  Vermögenslage  die  Besorgnis  einer  erheblichen  Verletzung
  der  Rechte  des  Nacherben  begründet,  so  kann  der  Nacherbe  Sicherheitsleistung
  verlangen.

Die  für  die  Verpflichtung  des  Nießbrauchers  zur  Sicherheitsleistung
geltenden  Vorschriften  des  §  1052  finden  entsprechende  Anwendung.“,)

§  2129.  Wird  dem  Vorerben  die  Verwaltung  nach  den  Vorschriften
  des  §  1052  entzogen,  so  verliert  er  das  Recht,  über  Erbschaftsgegenstände
  zu  verfügen.“)

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung."“")  Für
die  zur  Erbschaft  gehörenden  Forderungen  ist  die  Entziehung  der
Verwaltung  dem  Schuldner  gegenüber  erst  wirksam,  wenn  er  von  der
getroffenen  Anordnung  Kenntnis  erlangt  oder  wenn  ihm  eine  Mit-—

  649
        <pb n="650" />
        Erlänterungen

"7)  Der  „Erbschaftsschuldner“  kann  also  an  den  „Vorerben“  so  lange
gültig  zohlen,  bis  er  „Kenntnis“  oder  „Zustellung“  erhält,  daß  dem  Vorerben
die  „Verwaltung  entzogen“  ist.

8  2130  18)  vgl.  §  591  nebst  Note  und  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende  („landwirtschaftliches
  rundstück“  —  —Kondgut  ,  —  „Befreiung“  ist  zulässig  (8  2136).
4  259.  „Befreiung,  ist  zu  1t  (  E
2131  vo  277.  „Befreiung“  ist  zulässig  2136).
2133  län-  E  0h  Note  15  zu  l  1  und  101—103.  „Befreiung“  ist  zuässig
  .
2134  52)  „Befreiung“  ist  zulässig  (8  2136).
l  2135  5#  .  auch  §  1423.
5  2136  5")  Befreiung

ist  also  nicht  zulässig  von  §§  2113  Abs.  2,  2115,  2121,  2122.

Die  Befreiung“  mu  GErundbuch  eingetragen  werden;  §  52  GBO.

ogl.  Note  20  zu  8  2113.  5

8  2137  35)  sogen.  Filriler##mit  auf  den  Uberrest.  vgl.  die  Beispiele  Anhang  1
zu  §  2100  unter  I,  ferner  §  2363  (Erbschein)  und  Note  54  zu  §  2136.

(Fortsetzung  ven  Selte  648)

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Einzelner  oder  Mehrere,  auf  Grund  getroffener
Abrede,  eine  bisher  zusammen  bewirtschaftete  Liegenschaft  von  der  bezeichneten
Grösse  durch  abgesonderte  Verträge  in  Abschnitten  von  weniger  als  drei  Hektar  erworben
  haben.

Art.  178.  Das  Verbot  der  etückweisen  Wiederverlius  serung  von  Grundsttücken
(Art.  172)  greift  nicht  Platz:

I.  bei  denjenigen  Grundetücken,  welche  Jemand  als  Glinbiger  oder  als  dessen  Bürge
im  Zwangsversteigerungsverfahren  oder  während  eines  Konkurses,  und  zwar  auch
im  Falle  eines  Verkaufs  durch  den  Konkursverwalter  aus  freier  Hand,  erworben
hat,  um  in  dem  Zwangsversteigerungs-  oder  Konkursverfahren  zu  möglichst  vollsatündiger
  Befriedigung  einer  nicht  erst  nach  Stellung  des  Antrags  auf  Eröffnung
des  Konkursverfahrens  oder  auf  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  an  sich  gebrachten
  Forderung  su  gelangen;

2.  bei  Wiederverkauf  der  erworbenen  Liegenschaften  im  Konkurs  dos  Erwerbers  oder

im  Wege  der  Zwangsversteigerung  auf  Anordnung  der  zustindigen  Behörde;

.  boi  Abtretung  von  Grundeigentum  für  Staats-  oder  Körperschaftszwecke;
bei  Wiederverlusserung  von  Grundstücken,  welche  von  einem  Erben  aus  einem

Nachlass  erworben  sind,  sowie  bei  Abtretung  seitens  der  Eltern  oder  Voreltern  an

ihre  Abkömmli  en2

5  im  Falle  besonderer  Genehmigung  der  Wiederverlusserung  durch  die  Kreisregierung,
  welche  dann  nicht  zu  verweigern  ist,  wenn  die  stückweise  Wiederver-Kusserung
  nach  der  Persönlichkeit  und  den  Verhältnissen  des  Eigentümers  sich
nicht  als  eine  Handelsspekulation  darstellt  oder  nach  den  besonderen  Verhältnissen
der  Gemeinde  als  vorteilhaft  erscheint.

Art.  174.  Wer  der  Vorschrift  in  Art.  173  vorshtslich  zuwiderhandelt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  su  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  su  vierzehn  Tagen  bestraft.

Die  Zuwiderhandlung  gilt  als  erfolgt,  wenn  der  Vertrag  die  für  die  Ver-Husserung
  von  Grundsticken  erforderliche  Beurkundung  erhalten  hat  oder  in  Ermange--lung
  solcher  die  Auflassung  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erwirkt  worden  ise.

Wer  die  verbotene  Verlusserung  von  Grundstücken  geworbsmuüssig  betreibt.
desgleichen  wer  solchen  Unternohmungen  als  Zwischenhändler  bder  in  irgend
einer  anderen  Weise  gewerbmussig  Vorschub  leistet,  wird  mit  Gefngnis  bis  za  drei
Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

Die  Geldstrafen  fallen  in  die  Armenkasse  der  Gemeinde  der  gelegenen  Sache.

er

Schuldversechrelbung  auf  den  Inhaber.

Art.  188.  Zur  Kraftloserklirung  von  abhanden  gekommenen  oder
vernichteten  Urkunden  der  in  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  beseichneten
Art,  welche  von  der  Württembergischen  Sparkasse  oder  einer  körperschaftlichen
  Sparkasse  des  Landes  ausgegeben  sind  (Sparkassenscheine,  Sparkassenbücher)
  findet  an  Stelle  des  geriohtlichen  Aufgebotsverfahrens
das  nachstehende  Verfahren  statt.

Der  bisherige  Inhaber  der  Urkunde  hat  der  Sparkasse  den  Verlust  der  Urkunde
unter  genauer  Angabe  ihrer  Merkmale  anzuzeigen  und  die  Kraftloserklikrung  der
Urkunde  zu  beantragen.  (Es  folgen  die  weiteren  Vorschriften).

Ersatz  des  Wildschadens.

Art.  190.  Die  Verpflichtung  zum  Ersatz  des  Wildschadens  umfasst  neben  dem
durch  Schwarz-,  Rot-,  Elch-,  Dam-  oder  Hehwild  oder  durch  Fasanen  verursachton
  Schaden  (5  835  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  auch  denjenigen

(Fortsetzung  folgt  Seite  #52)

—  650
        <pb n="651" />
        Einsetzung  eines  Nacherben  *2130—2138

teilung  von  der  Anordnung  zugestellt  wird.“7)  Das  gleiche  gilt  von
der  Aufhebung  der  Entziehung.

§*#2130.  Der  Vorerbe  ist  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
verpflichtet,  dem  Nacherben  die  Erbschaft  in  dem  Zustande  herauszugeben,
  der  sich  bei  einer  bis  zur  Herausgabe  fortgesetzten  ordnungsmäßigen
VBerwaltung  ergibt.““)  Auf  die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  findet  die  Vorschrift  des  §  592,  auf  die  Herausgabe
  eines  Landguts  finden  die  Vorschriften  der  88  592,  593
entsprechende  Anwendung.

Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  Rechenschaft  abzulegen.“)

§  2131.  Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  gegenüber  in  Ansehung
der  Verwaltung  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  er  in
eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.5o)

§  2132.  Beränderungen  oder  Verschlechterungen  von  Erbschaftssachen,
  die  durch  prdnungsmäßige  Benutzung  herbeigeführt  werden,
hat  der  Vorerbe  nicht  zu  vertreten.

5˙2133.  Zieht  der  Vorerbe  Früchte  den  Regeln  einer  ordnungsmähßigen
  Wirtschaft  zuwider  oder  zieht  er  Früchte  deshalb  im  Über-Mmaße,
  weil  dies  infolge  eines  besonderen  Ereignisses  notwendig  geworden
ist,  so  gebührt  ihm  der  Wert  der  Früchte  nur  insoweit,  als  durch  den
ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug  die  ihm  gebührenden
  Nutzungen  beeinträchtigt  werden  und  nicht  der  Wert  der  Früchte
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zur  Wiederherstellung
der  Sache  zu  verwenden  ist.#1)

§  2134.  Hat  der  Vorerbe  einen  Erbschaftsgegenstand  für  sich  verwendet,
  so  ist  er  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  dem  Nacherben
gegenüber  zum  Ersatze  des  Wertes  verpflichtet.:)  Eine  weitergehende
  Haftung  wegen  Verschuldens  bleibt  unberührt.

8  21385.  Hat  der  Vorerbe  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück
  vermietet  oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis
  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  noch  besteht,  die  Vorschriften
  des  §  1056  entsprechende  Anwendung.“s)

§  2136.  Der  Erblasser  kann  den  Vorerben  von  den  Beschränkungen
  und  Verpflichtungen  des  §  2113  Abs.  1  und  der  §8  2114,  2116
bis  2119,  2123,  2127  bis  2131,  2133,  2134  befreien.“)

§  2137.  Hat  der  Erblasser  den  Nacherben  auf  dasjenige  eingesetzt,
  was  von  der  Erbschaft  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig
sein  wird,)  so  gilt  die  Befreiung  von  allen  im  8  2136  bezeichneten
Beschränkungen  und  Verpflichtungen  als  angeordnet.

Das  gleiche  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  wenn  der  Erblasser
bestimmt  hat,  daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung  über  die  Erbschaft
berechtigt  sein  soll.

§  A#  38.  Die  Herausgabepflicht  des  Vorerben  beschränkt  sich  in
den  Fällen  des  §  2137  auf  die  bei  ihm  noch  vorhandenen  Erbschaftsgegenstände.
  Für  Verwen  dungen  auf  Gegenstände,  die  er
infolge  dieser  Beschränkung  nicht  herauszugeben  hat,  kann  er  nicht
Ersatz  verlangen.

—  651  —
        <pb n="652" />
        Erläuterungen

*2189  ös)  Der,  ffell-  an  den  „Nacherben“  als  (unmittelbaren)  Nochtsnacholger
  des  Erblassers  (nicht:  als  Rechtsnachfalger  des  Vorerben
olgt  o  Ene  weiteres  im  Augenblicke  des  Eintrittes  des  Falles  der  N  r-(Tod
  des  Vorerben,  Eintritt  des  Ereignisses,  von  dem  die  Nacherbfolge  abgemacht
  ist,  z.  B.  Wiederverheiratung  der  Witwe,  vgl.  88  2103,  2106  nebst
7  „Nacherbe“  wird  in  diesems  Augenblick  6t  igentümer  W
der!  Erb  scha  2tegenend,  ohne  daß  es  der  Antassung  der  Grundstücke,  #
gabe  Sachen,  Abtretung  der  Forderungen  usw.  darf.  Er
ann  vom  Borgüch-  die  „Hera-  be“  gemäß  §  2130  fordern.  —  Wegen  des
Einflusses  des  Eitt=  *  —#  rbfolge“  auf  Prozesse  des  Vorerben  242,

246,  326,  728  A  vgl.  auch  Anhang  1  zu  .-  2100  unter  IV.
—  Für  die  „abe  *  uns  der  Erbschaft“  sei  T  n  erben  gelten
die  allgemeinen  Vorschriften  1044,  1945,  Nacherte  muß
spätestens  binnen  6  #  nddhs,  d  erh  15  Eintritte

des  Falles  der  „Nacherb  aolge-  und  dem  Grunde  ner  Berufung
  als  Nache  c6-  Kenntnis  erlangt  dat  die  „Ausschlagung“  —
über  dem  zEs  in  stenttlie  —  ubigter  Form  erklären.
Nacherbe  hat  1  das  Recht,  die  Erbschaft  schon  vor  Eintritt  der  nsenrbfol
  e“,  nämlich  nach  Eintritt  des  Erbfalles  an  den  „Vorerben“,
d.  h.  dem  Tode  des  Erblassers,  der  die  Nacherbfolge  angeorduct  hat,  zu
erk  Hren.  vgl.  §  2142.  Die  „Annahme  der  Erbschaft“  seitend  des  acherden

mit  den  Rechtsfolgen  der  „Annahme“)  kann  erst  erfolgen,  —  der
gEnl  der  „Na  elgen  der  eingetreten  ist;  vgl.  88  1942  ff.,  insbesondere
oten  2,  5,  6  dazu.
52140  "v  ogl.  1424  Abs.  1  und  Noten.

8  2142  583)  vgl.  Note  56.  Der  „Nacherbe“,  der  zugleich  „pflichtteilsberechti
ist  (z.  B.  &amp;amp;  hat  seine  Frau  als  Vorerbin?,  seinen,  Sohn  als  woic  ein
esetzt),  also  im  vorstehenden.  Beif  Piele  der  „Sohn“,  kann  daher  gemäß  8  2306
Galenn  beim  Tode  des  Vaters  die  „Nacherbschaft"  ausschlates  und
inen  llichtteil  fordern.  vgl.  Note  2.
2143  *  §  1976  und  Note  1  zu  §  362.
2144  „Nacherbe"  hastet.  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
unab  ängig  von  der  da  ftpflicht  des  „Vorerben“)  wie  jeder  Erbe
1967  ff.,  2100,  2139)  und  hat  bemgeneß  selbständig  die  in  den
1975  ff.  ebotenen  „Rechtsbehelfe  zur  esch  vänkung,  leiner  Haftung“.
z.  B.  die  Won  aus  §§  2130—2134,  2138  Abs.  2

82  vgl.
s3)  vgl.  8  2063  Abs.
§  2145  *  F.  ch  er  na  21%  aufge  r*  hat,  Erde  zu  r  sein.
45)  z  wenn  der  Nacherbe  nur  „beschränkt"  orerbe  aber
„unbeschränkt“  hastet  Wriis  Note  83  zu  8  val.  Pezano  1  zu  §  2100
unter  VI.  —  pgl.

zel,  Note  83  zu  §  2013.

“  88  2124  ff.
68)  §  12

8  2146

(Fortsetzung  von  Seite  650)

Schaden,  welcher  durch  Hasen  an  Gürten.  Obstgkrten,  Weinbergen,  Rebschulen,
  Baumschulen  und  einzelstehenden  Blhumen  angerichtet  wircd.  er  durch
Hasen  engerichtete  Wildschaden  ist  jedoch  dann  nicht  zu  ersetzen,  wenn  die  beschldigten
  Grundstücke  (mit  Ausnahme  der  Weinberge  und  Rebschulen)  oder  für  die
einzelstehenden  Bäume  die  Herstollung  und  Instandhaltung  von  Schutzvorrichtungen
unterblioben  ist,  welche  unter  gewöhnlichen  Umstnden  zur  Abwendung  des  Schadens
ausreichen.

Art  191.  Für  den  Wildschaden,  der  durch  ein  aus  einem  Gehege  ausgetretenes
  Tier  der  in  Art  190  bezeichneten  Gattunge  n  angerichtet  wird,  ist  der  Be-Sitzer
  des  Geheges  verantwortlich.  Der  Beschldigte  hat  jedoch  das  Rechi  wegen  des
Ersatzes  dieses  Schadens  auch  denjenigen  in  Anspruch  zu  nehmen,  welcher  für
sonstigen  Wildschaden  an  dem  beschldigten  Grundstück  auf  Grund  gesetslicher  Ver--Pflichtung

  Ersatz  zu  loisten  hat.
(Fortsetzung  folgt  Seite  654)

—  652  —
        <pb n="653" />
        Einsetzung  eines  Nacherben  *2139—2146

Hat  der  Vorerbe  der  Vorschrift  des  §  2113  Abs.  2  zuwider  über
einen  Erbschaftsgegenstand  verfügt  oder  hat  er  die  Erbschaft  in  der  Absicht,
  den  Nacherben  zu  benachteiligen,  vermindert,  so  ist  er  dem  Nacherben
  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

§*  2139.  Mit  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbsolge  hört
der  Vorerbe  auf,  Erbe  zu  sein,  und  füllt  die  Erbschaft  dem  Nacherben
an  5°)

8  2140.  Der  BVorerbe  ist  auch  nach  dem  Eintritte  des  Falles  der
Nocherbfollge  zur  Verfügung  über  Nachlaßgegenstände  in  dem  gleichen
Umfange  wie  vorher  berechtigt,  bis  er  von  dem  Eintritte  Kenntnis  erlangt
  oder  ihn  kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung
  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts
den  Eintritt  kennt  oder  kennen  muß.  )

5  2141.  Ist  bei  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  die
Eeburt  eines  Nacherben  zu  erwarten,  so  finden  auf  den  Unterhaltsanspruch
  der  Mutter  die  Vorschriften  des  §  1963  entsprechende  Anwendung.


§s#  2142.  Der  Nacherbe  kann  die  Erbschaft  ausschlagen,  sobald
der  Erbfall  eingetreten  ist.)

Schlägt  der  Nacherbe  die  Erbschaft  aus,  so  verbleibt  sie  dem  Vorerben,
  soweit  nicht  der  Erblasser  ein  anderes  bestimmt  hat.

§  2143.  Tritt  die  Nacherbfolge  ein,  so  gelten  die  infolge  des
Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht
und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen.?)

8  2144.  Die  Vorschriften  über  die  Beschränkung  der  Hafstung
des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  gelten  auch  für  den  Nacherben;
  7o)  an  die  Stelle  des  Nachlasses  tritt  dasjenige,  was  der  Nacherbe
aus  der  Erbschaft  erlangt,  mit  Einschluß  der  ihm  gegen
den  Vorerben  als  solchen  zustehenden  Ansprüche.“1)

Das  von  dem  Vorerben  errichtete  Inventar  kommt  auch  dem  Nacherben
  zustatten.“)

Der  Nacherbe  kann  sich  dem  Vorerben  gegenüber  auf  die  Beschränkung
  seiner  Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er  den  übrigen  Nachlaßgläubigern
  gegenüber  unbeschränkt  haftet.“)

5#2145.  Der  Vorerbe  haftet  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbsolge
  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  noch  insoweit.“)  als  der  Nacherbe
  nicht  haftet.“?)  Die  Haftung  bleibt  auch  für  diejenigen  Nachlaßverbindlichkeiten
  bestehen,  welche  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Vorerben
  und  dem  Nacherben  dem  Vorerben  zur  Last  fallen.“)

Der  Vorerbe  kann  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  die  Berichtigung
  der  Nachlaßverbindlichkeiten,  sofernnicht  seine  Haftung  unbeschränkt
  ist,“')  insoweit  verweigern,  als  dasjenige  nicht  ausreicht,
was  ihm  von  der  Erbschaft  gebührt.  Die  Vorschriften  der  88  1990,  1991
finden  entsprechende  Anwendung.

§  2146.  Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßglänbigern  gegenüber  vereflichtet,
  den  Eintritt  der  Nacherbfolge  unverzüglich  s)  dem  Nachlaß-653—
        <pb n="654" />
        s  2147

Erläuterungen

1)  Der  aereif  des  Bermächtnisses  ist  in  §  1939  bestimmt.  Abweichend
  von  den  meisten  früheren  Rechten  erwirbt  der  Vermächtnisnehmer
den  vermachten  Gegenstand  (Sache,  Forderung  oder  sonstiges  Recht)  ½
unmittelbar  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Erblassers  (Testament  oder  Erbvertrag
  88  1939,  1941),  sondern  er  erwirbt  (und  zwar  in  der  Regel  im  Augenblicke
  des  Todes  des  Erblassers,  2176—2178)  nur  eine  Forderung
gegen  den  Erben  oder  die  sonst  E.  2147)  vom  Erblasser  mit  dem  Vermächtnis
ebeschwerte"  Person  (&amp;amp;  2174).  Daraus,  daß  der  „Vermächtnisnehmer“  Eläubiger
  des  Erben  oder  sonstigen  Beschwerten  ist,  solgt  insbesondere:  er  erwirbt
das  Eigentum  eines  ihm  vermachten  Grundstücks  erst  durch  „Auflassung“
und  Eintragung  im  Grundbuche,  das  Eigentum  einer  ihm  vermachten  beweglichen
  Sache  erst  durch  „Übergabe“,  eine  44  vermachte  Forderung
erst  durch  „Abtretung“  seitens  des  Erben  oder  sonstigen  Beschwerten.  Gegen
die  Gefahr,  daß  der  hiernach  zur  Verfügung  über  den  vermachten  Gegenstand
2  t  berechtigte  „Erbe“  oder  „sonstige  Beschwerte“  den  Gegenstand  dem
rmächtnisnehmer  entziehen  kann  kindem  er  das  vermachte  Grundstück  einem

anderen  aufläßt,  die  vermachte  bewegliche  Sache  einem  anderen  übergibt  usw.),

und  K

8  2150

8  2151

8  2163

kann  der  Erb  r  durch  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
Vorkehrung  treffen  (88  2197  ff.,  2203,  2208  Abs.  7  Das  Vermächtnis,  mit  dem
der  Erbe  beschwert  it  j  eine  3  leit  (§  1967)  und  unterliegt
den  diesbezüglichen  Vorschr  t  beschwerte  Erbe  hat  also,  wenn  der
Nachlaß  nicht  ausreicht,  auch  gegen  den  Vermächtnisnehmer  die
Rechtsbehelse  zur  Erlangung  der  „beschränkten  Haftung“;  vgl.
Anhang  1  zu  §  1967,  §§  1972,  1973,  1974,  1980  1991  Abs.  4,  1992,  2145,  2189
219,  222,  226  Abf.  2  Nr.  5  und  Abf.  3,  227,  230.  Hervorsehaben
"ei  Die  Vermächtnisnehmer  können  beim  Vorliegen  der  gese  *  orausetzungen
  die  „Nachlaßverwaltung“  (8  1981)  sowie  den  „Na  loßkonkurer
beantragen,  letzteren  jedoch  nur,  wenn  über  das  Vermögen  des  Erben  der
Konkurs  fruffnet  ist  #  219  KO.);  sie  können  auch  die  Bestimmung  einer  n
ventarfrist“  für  den  Erben  beantragen  (§  1994).  Sie  Tceten  unter  den  „Nachla
  läubigern“  in  der  Rangordnung  zuletzt  33  KO.  und  8  1991
Abs.  4  B  8.  Soweit  die  Erbschaft  reicht,  müssen  be.  efriedigt  werden,  auch
wenn  dem  Erben  selbst  gar  nichts  übri  bleibt.  nn  der  Erbe  „unbeschränkt
  haftet“  (Note  83  zu  §  2013n,  haftet  er  den  Vermächtnisnehmern
auch  mit  seinem  eigenen  Vermögen.  Über  die  Verpflichtung  des  Vermächtnisnehmers,
  zur  Tragung  einer  „Fflichtteilslast“  beizutragen,
  vgl.  88  2306,  2318,  2322,  2323.  Wenn  nicht  der  Erbe,  sondern  ein
Vermächtnisnehmer  mit  einem  (weiteren)  eermchtuis  beschwert  ist,  stehen
letzterem,  falls  er  selbst  nicht  das  volle  Vermächtnis  erhält,  die  §§  2187—2189
geordneten  Kürzungsrechte  zu.
2)  m  Erben  sollen  meine  drei  Söhne  sein.  Meinem  ältesten  Sohne

ften.

A  vermache  ich  im  voraus  ein  Reitpferd.

4  as  von  Bedeutung  wird  z.  B.  für  die  Frage,  ob  die  Erbschaft  mit
Vermächtnissen  „überschwert“  ist.

1)  z.  B.  den  drei  Bedürftigsten  unter  meinen  Arbeitern,  die  mein  Erbe
(oder  mein  Prokurist)  bestimmen  soll,  vermache  ich  je  100  Mk.

5

s  B.  „meine  Bibliothek  vermache  ich  dem  Landgericht  in  D.  und  dem
Amtsger:  8  in  N.  nach  näherer  Bestimmung  des  Herrn  Landgerichtspräsinten
  zu  D.

(Fortsetzang  ven  Seite  652)

Soweit  der  letztere  in  einem  solchen  Falle  Ersatz  geleistet  hat,  steht  ihm  der
Rückgriff  gegen  den  Besitzer  des  Gobeges  zu.

Art.  I2  In  don  Füllen  des  Art.  3  des  Gesetzes,  betr.  die  Regelung  der  Jagd.
vom  27.  Oktober  1855,  Rog.-Bl.  S.  223.  ist  der  zur  Austlibung  der  Jagd  auf  dem  eingeschlossenen
  fremden  Grundstück  berechtigte  Angrenzer  zum  Ersats  des  Wildschadens
auch  dann  verpflichtet,  wenn  er  von  seinor  Berechtigung  keinen  Gebrauch  macht.

(Fortsetzung  folgt  Seite  658)

—  654  —
        <pb n="655" />
        Vermächtnis  §2147—2154

gericht  anzuzeigen.  Die  Anzeige  des  Vorerben  wird  durch  die  Anzeige
des  Nacherben  ersetzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  jedem  zu  gestatten,
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

Dierter  Titel.  Vermächtnis.))

§  2147.  Mit  einem  Vermächtnisse  kann  der  Erbe  oder  ein  Vernächtnisnehmer
  beschwert  werden.  Soweit  nicht  der  Erblasser  ein
anderes  bestimmt  hat,  ist  der  Erbe  beschwert.

5  2148.  Sind  mehrere  Erben  oder  mehrere  Vermächtnisnehmer
mit  demselben  Vermächtnisse  beschwert,  so  find  im  Zweifel  die  Erben
nach  dem  Verhältnisse  der  Erbteile,  die  Vermächtnisnehmer  nach  dem
Verhältnisse  des  Wertes  der  Vermächtnisse  beschwert.

8  2149.  Hat  der  Erblasser  bestimmt,  daß  dem  eingesetzten  Erben
ein  Erbschaftsgegenstand  nicht  zufallen  soll,  so  gilt  der  Gegenstand  als  den
gesetzlichen  Erben  vermacht.  Der  Fiskus  gehört  nicht  zu  den
gesetzlichen  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

§  2150.  Das  einem  Erben  zugewendete  Vermächtnis  (Vorausvermächtnis)
  :2)  gilt  als  Vermächtnis  auch  insoweit,  als  der  Erbe  selbst
beschwert  ist.“)

§  2151.  Der  Erblasser  kann  mehrere  mit  einem  Vermächtnis
in  der  Weise  bedenken,  daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu  bestimmen
hat,  wer  von  den  mehreren  das  Bermächtnis  erhalten  soll.")

Die  Bestimmung  des  Beschwerten  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  demjenigen,  welcher  das  Vermächtnis  erhalten  soll;  die  Bestimmung
des  Dritten  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,
so  find  die  Bedachten  Gesamtgläubiger.)  Das  gleiche  gilt,  wenn  das
Nachlaßgericht  dem  Beschwerten  oder  dem  Dritten  auf  Antrag  eines  der
Beteiligten  eine  Frist  zur  Abgabe  der  Erklärung  bestimmt  hat  und  die
Frist  verstrichen  ist,  sofern  nicht  vorher  die  Erklärung  erfolgt.  Der  Bedachte,
  der  das  Vermächtnis  erhält,  ist  im  Zweifel  nicht  zur  Teilung
verpflichtet.

8  2152.  Hat  der  Erblasser  mehrere  mit  einem  Vermächtnis  in
der  Weise  bedacht,  daß  nur  der  eine  oder  der  andere  das  Vermächtnis
erhalten  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Beschwerte  bestimmen  soll,
wer  von  ihnen  das  Vermächtnis  erhält.

§  2153.  Der  Erblasser  kann  mehrere  mit  einem  Vermächtnis  in
der  Weise  bedenken,  daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu  bestimmen
hat,  was  jeder  von  dem  vermachten  Gegenstand  erhalten  soll..)  Die  Bestimmung
  erfolgt  nach  §  2151  Abs.  2.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht  treffen,
so  find  die  Bedachten  zu  gleichen  Teilen  berechtigt.  Die  Vorschrift  des
§2151  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

8  2154.  Der  Erblasser  kann  ein  Vermächtnis  in  der  Art  anordnen,
  daß  der  Bedachte  von  mehreren  Gegenständen  nur  den  einen  oder

—  655  —
        <pb n="656" />
        Erläuterungen

8  2154  7)
recht“  steht  also  „im  Zweifel“  dem  Beschwerten  zu.  .
52155  s).B.einRittetgutgbesir—betimmt:,MeinemnipektotAvetmache
ich  ein  ferd.  Hier  wird  der  Inspektor  „entsprechend  einen  Verhältnissen“
in  der  Regel  ein  Feitpser  fordern  können,  und  zwar  ein  solches,  wie  es  ein
W  zu  brauchen  pflegt,  nicht  etwa  ein  edles  Rennpferd.  Wenn  die  Ver-2182,

  2183.
h.  der  „Beschwerte“  hat  gemäß  Abs.  1  zu  bestimmen,  und  wenn
der  Bedachte  damit  nicht  zufrieden  ist,  kann  er  auf  eine  „seinen  Verhältnissen

p

#  2158  16)  vgl.  Note  6  zu  §  2094.

*  2159  12)  vgl.  5  2095.

#*2160  13)  Dagegen  ist  nicht  notwendig,  daß  er  zur  Zeit  des  Erbfalles  (Tod
des  Eblassers)  bereits  erzeugt  war,  vgl.  §§  2162  Abs.  2,  2178  im  Gegensatze

zu  §  1923.
*  2161  13  a)  z.  B.  der  Ersatzerbe  (8  2096).  vgl.  8  2085.
l2162  14)  vgl.  §  2163,  ferner  2074,  2109,  2177.

(Fortsetzung  von  Seite  654)

Art.  1983.  Der  Wildschaden,  welcher  innerhalb  eines  in  Gemssheit  des  Art.  4
des  Jagdgesetses  von  der  Gemeinde  namens  der  Grundeigentümer  verpachteten  Jagdbesirks
  entstebt,  ist  von  dem  Jagdpächter  zu  ersetzen.

Hat  der  Jagdpächter  einen  Teilbaber  oder  Afterpkchter,  so  haften  diese  mit  ihm
als  Gesamtschuldner.

Neben  dem  Jagdpächter  und  dessen  etwaigen  Mitschuldnern  (Abs.  2)  baftet  die
Gemeinde  wie  ein  Bürge.

Durch  den  Jagdpachtvertrag  kann  die  Ersetspflicbt  des  Plchters  und  seiner
Mitschuldner  ausgeschlossen  werden.  In  diesem  Falle  gebt  der  Ersatzanspruch  des
Beschndigten  unmittelbar  und  ausschliesslich  gegen  die  Gemeinde.

Hat  die  Gemeinde  als  Bürge  (Abs.  3)  oder  kraft  selbstndiger  Verpflichtung
(Abs.  4)  Ersats  geleistet,  so  kann  ein  Anspruch  der  Grundeigentümer  auf  Vertellung
des  Jagdpachterlöses  nur  hinsichtlich  des  nach  Absug  des  geleisteten  Schadens  t
verbleibenden  Betrags  des  Pachterlöses  erhoben  werden.  "

Art.  194.  Ein  Anspruch  auf  Wildschadensersats  kann  im  Wege  der  gerichtliohen
  Klage  nur  dann  geltend  gemacht  werden.  wenn  sowohl  dio  Aumeldung
des  Anspruchs  als  die  Sehatsung  des  Schadens  und  die  Feststellung  des
Schadens  tzes  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  der  Art.  195  bis  200  dieses  Gesetzes
vorausgegangen  ist.

Art.  196.  Wenn  der  Beschldigte  Ersats  des  Wildschadens  beansprucht,  so  hat
or  diesen  Anspruch  bei  Ausschlussvermeidung  binnen  der  Frist  von  einer  Wocbe.
nachdem  er  von  der  Beschudigung  Kenntnis  erbalten  hat,  bei  dem  Ortsvorsteher  derjenigen
  Gemeinde,  auf  deren  Markung  das  beschadigte  Grundstück  gelegen  ist,  schriftlich
  oder  mündlich  zu  Protokoll  anzumelden.

Der  Ortsvorsteher  hbat  die  Anmeldung  des  Sehedensersctzanepruche  "sofort  dem
Oberamt  unter  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Ersatzpflichtigen  vorzulegen.

Art.  196.  Das  Oberamt  hat  alsbald  nach  Empfeng  der  Anmeldung  des
Schadensersatzanspruchs  hiervon  dem  Ersatepflichtigen  mit  dem  Beifügen  Eroffnung
zu  machen,  dass,  wenn  nicht  binnen  einer  von  dem  Oberamt  festzusetsenden  Frist.
welche  die  Dauer  einer  Woche  nicht  übersteißen  darf,  eine  Einigung  der  Parteien  über
den  Ersatzanspruch  herbeigeführt  und  dem  Oberamt  nachgewiesen  werde,  die  armtliche
Schltzung  des  Schadens  und  die  Feststellung  des  Schadensersatzes  erfolge.

WM.  innerhalb  der  Frist  dieser  Nachweis  nicht  erbracht,  so  hat  das  Oberamt
ohne  Verzug  den  Schaden  durch  einen  oder  mebrere  beeidigte  Sachverständige  abschltzen
  zu  lassen.

Zu  der  Schadensabschhtzung  sind  die  Beteiligten  mit  dem  Anfügen  zu  laden,
ass  dioselbe  auch  im  Fallo  ibres  Nichterscheinens  vorgenommen  werde.

Von  den  Schltzern  ist  ein  Protokoll  über  die  Schadensabschhtzung  auffunehmen
und  unter  Anschluss  eines  Verzeichnisses  der  erwachsenen  Kosten  dem  Oberamt  vorzZulegen.
  Das  gleiche  gilt,  wenn  bei  der  Abschltzungsverhandlung  eine  Einigung  der
Parteien  über  den  Ersatzanspruch  zustande  kommt.

Das  Oberamt  hat  auf  Grund  des  ihm  über  dio  Schadensabschltsung  vorgelegten
Protokolls  den  Schadensersatz  sowie  die  entstandenen  Kosten  festzustellen.

([Fortsetzung  folgt  Selte  658)

—  656  —
        <pb n="657" />
        Vermächtnis  *2155—2162

den  anderen  erhalten  soll.7)  Ist  in  einem  solchen  Falle  die  Wahl  einem
Dritten  übertragen,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Beschwerten.

Kann  der  Dritte  die  Wahl  nicht  treffen,  so  geht  das  Wahlrecht  auf
den  Beschwerten  über.  Die  Vorschrift  des  §  2151  Abs.  3  Satz  2
findet  entsprechende  Anwendung.

*#  2155.  Hat  der  Erblasser  die  vermachte  Sache  nur  der  Gattung
nach  bestimmt,  so  ist  eine  den  Verhältnissen  des  Bedachten
entsprechende  Sache  zu  leisten.“)

Ist  die  Bestimmung  der  Sache  dem  Bedachten  oder  einem  Dritten
übertragen,  so  finden  die  nach  §  2154  für  die  Wahl  des  Dritten  geltenden
Vorschriften  Anwendung.

Entspricht  die  von  dem  Bedachten  oder  dem  Dritten  getroffene
Bestimmung  den  Verhältnissen  des  Bedachten  offenbar  nicht,  so  hat  der
Beschwerte  so  zu  leisten,  wie  wenn  der  Erblasser  über  die  Bestimmung  der
Sache  keine  Anordnung  getroffen  hätte.)

8  2156.  Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  eines  Vermächtnisses,
  dessen  Zweck  er  bestimmt  hat,  die  Bestimmung  der  Leistung  dem
billigen  Ermessen  des  Beschwerten  oder  eines  Dritten  überlassen.  Auf
ein  solches  Vermächtnis  finden  die  Vorschriften  der  §§  315  bis  319  entsprechende
  Anwendung.

g  2157.  Ist  mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§  2089  bis  2093  entsprechende  Anwendung.

52158.  Ist  mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht,  so  wächst,
wenn  einer  von  ihnen  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  wegfälltlio)  dessen
Anteil  den  übrigen  Bedachten  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Anteile  an.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Erblasser  die  Anteile  der  Bedachten  bestimmt
  hat.  Sind  einige  der  Bedachten  zu  demselben  Anteile  berufen,
so  tritt  die  Anwachsung  zunächst  unter  ihnen  ein.

Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen.  1½)

§  2159.  Der  durch  Anwachsung  einem  Vermächtnisnehmer  anfallende
  Anteil  gilt  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen,
  mit  denen  dieser  oder  der  wegfallende  Vermächtnisnehmer  beschwert
  ist.  als  besonderes  Bermächtnis.)

§  2160.  Ein  Vermächtnis  ist  unwirksam,  wenn  der  Bedachte  zur
Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebt.15)

8  2161.  Ein  Bermächtnis  bleibt,  sofern  nicht  ein
anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen  ist,  wirksam,  wenn  der
Beschwerte  nicht  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer  wird.  Beschwert  ist
in  diesem  Falle  derjenige,  welchem  der  Wegfall  des  zunächst
Beschwerten  unmittelbar  zustatten  kommt.5)

§  2162.  Ein  Vermächtnis,  das  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  angeordnet  ist,
nird  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall  unwirksam,
wenn  nicht  vorher  die  Bedingung  oder  der  Termin  eingetreten  ist.)

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt  oder  wird
seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereignis

657  —  42
        <pb n="658" />
        l  2163
8  2164
8  2166

Erläuterungen

15)  vgl.  8  2178.

l  r  2100  und  Noten  sowie  E.  86.

18)  d.  h.  der  Vermächtnisnehmer  hat  die  „persönliche“  Schuld  des  Erblassers
  zu  tragen,  „soweit“  sie  durch  den  Wert  des  Grundstücks  gedeckt  wird.

(Fortsetzung  von  Seite  656)

Wenn  nach  Lage  des  Falles  der  Schaden  nicht  vor  der  Zeit  der  Ernte  bemessen
werden  kann,  so  hat  die  Feststellung  des  Schadensersat  erst  auf  Grund  einer
zweiten,  kurz  vor  der  Ernte  vorsunehmenden  Schltzung  zu  erfolgen.  Dem  hierauf  gerichteten
  Antrag  eines  Beteiligten  muss  von  dem  Oberamt  stattgegeben  werden.

Art.  197.  Nach  erfolgter  Feststellung  des  Schadens  t  ist  das  Ergebnis
den  Beteiligten  mit  dem  Beifügen  urkundlich  su  eröffnen,  dass  die  Feststellung  sowohl
hinsichtlich  der  Ersatspflicht  als  hinsichtlich  der  festgesetsten  Höhe  des  Schadens  und
der  Kosten  endgültig  und  vollstreckbar  werde,  wenn  nicht  binnen  einer  von  dem  Tage
der  Eröffnung  an  laufenden  Frist  von  zwei  Wochen  einer  der  Beteiligten  Klage  bei  dem
Amtsgericht  erhebe.

Art.  198.  Als  Kosten  der  Schätzung  kommen  mit  Ausnahbme  der  Belcohnung
der  Schhtser  nur  bare  Auslagen  in  Boetracht.

Die  Kosten  eind,  wenn  sich  ein  sum  Ersats  verpflichtender  Wildschaden  orgibt,
dem  Ersatzpflichtigen,  andernfalls  demjenigen  zuzuscheiden,  welcher  den  Ersatz--anspruch
  geltend  gemacht  hat.  Von  dieser  Regel  kann  aus  besonderen  Gründen  abewichen

  werden,  insbesondere  dann,  wenn  der  Ersatapflichtige  schon  vor  der  Eineitung
  des  Schltzungsverfahrens  einen  dem  nachher  festgestellten  Schadensersats
mindestens  gleichkkommenden  Betrag  anerkannt  hatte.

Art.  199.  Auf  die  Vollstreokung  der  endgültigen  Schadensersatz-  und  Kostenfeststellung
  finden  die  Bestimmungen  des  dritten  Abschnitts  des  Gesetzes  über  die
Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche  vom  18.  August  1879,
Reg.-Blatt  S.  202,  entsprechende  Anwendung.

Art.  200.  Die  zur  Ausführung  der  Vorschriften  der  Art.  195  bis  199  erforderlichen
  näheren  Bestimmungen,  insbesondere  über  die  Zahl  der  als  Schltzer  beizuziehenden
  Sachverstindigen,  über  die  Art  der  Bestellung  derselben,  über  das  bei  der
Schltzung  des  Schadens  und  der  Feststellung  des  Schadensersatzes  einzuhaltende  Verfahren
  und  über  die  den  Sachverständigen  zu  gewährenden  Vergütungen  werden  im
Verordnungsweg  getroffen.

Art.  201.  Mit  dem  Inkrafttreten  der  vorstehenden  Bestimmungen  werden  die
Art.  14  Abs.  2  und  Art.  15  Abs.  1  des  Jagdgesetzes  vom  27.  Oktober  1855  aufgehoben
und  erhllt  die  Ziff.  25  des  Art.  10  des  Gesetzes  tüber  die  Verwaltungsrechtepflege  vom
6.  Desember  1876.  Reg.-Blatt  S.  485,  nachstehende  Fassung:

„½2ö)  das  Recht  zur  Austibung  der  Jagd,  soweit  es  sich  um  Anwendun  der  Betimmungon
  der  Art.  2  und  8  des  Gesetses  vom  T.  Oktober  5,  betreffend
die  Regelung  der  Jagd,  Reg.-Blatt  S.  228,  handelt“.

Der  Wildschaden  auf  Gemeindejagdbezirken  (Art.  198),  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  ohne  vertragsmlssige  Verpflichtung  der  Fasgdrlohtor  zum
Wildschadensersats  verpachtet  sind,  ist  bis  zum  Ablauf  des  Pachtvertrages  von  der
Gemeinde  su  ersetzen.

Haftung  des  Staates  und  der  Gemeinden  für  fhre  Beasmten.

Art.  202.  Verletzt  ein  Beamter  des  Staates  in  Ausübung  der  ihm  anvertrauten
  öffentlichen  Gewalt  vorsältzlich  oder  fahrllssig  die  ihm  einem  Dritten
n6bk  ent0er  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  den  Beteiligten  gegentber  die  im  Bürgerl
  en  Gesetzbuch  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den

taat.

Die  Verantwortlichkeit  des  Staates  tritt  ausserdem  ein,  wenn  die  Haftung
des  Beamten  nur  deshalb  ausgeschlossen  ist,  weil  der  Beamte  die  Amtspflicht  im
Zustand  der  Bewusstlosigkeit  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschliessenden
  Zustand  krankhafter  Störung  der  Geistestütigkeit  verletzt  bat,

Ausländern  kann  die  Entschldigung  vorbehaltlich  der  Verfolgbarkeit  des
Anspruchs  gegen  den  Beamten  solbest  verweigert  werden,  wenn  nicht  nachgewiesen
ist,  dass  in  dem  Heimatstaate  des  Beschldigten  im  Falle  des  Abs.  1  eine  mindestens
aushilfasweise  Haftung  des  Staates  Deutschen  gegenüber  anerkannt  wird.

Art  208.  Soweit  der  Staat  den  Schaden  ersotzt  bat,  ist  der  Beamte
unter  denselben  Voraussetzungen  und  in  demselben  Umfange  sur  Erstattung  an  den
Staat  verpflichtet,  wie  er  ohne  die  Bestimmung  in  Art.  202  gemllss  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Dritten  den  aus  der  FVerletzung  entstandenen
Schaden  zu  ersetzen  hhltte.  Dies  gilt  auch,  wenn  der  Stant  nach  §  12  der  Grundbuchordnung
  an  der  Stelle  eines  Grundbuchbaamten  den  Beteiligten  Ersatz  geleistet  hat.

Art.  204.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  202  und  203  finden  auf  die  Haftung
der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbünde  für  die  Amtsbandlungen
ihrer  Boamten  entsprechende  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  660)

—  658  —
        <pb n="659" />
        Vermächtnis  l2163—2166

bestimmt,  so  wird  das  Vermächtnis  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren
nach  dem  Erbfall  unwirksam,  wenn  nicht  vorher  der  Bedachte  erzeugt  oder
das  Ereignis  eingetreten  ist,  durch  das  seine  Persönlichkeit  bestimmt
wird.5)

§  2168.  Das  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen  des  §  2162  auch
nach  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  wirksam:  165)

1.  wenn  es  für  den  Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der  Person  des
Beschwerten  oder  des  Bedachten  ein  bestimmtes
Ereignis  eintritt,  und  derjenige,  in  dessen  Person
das  Ereignis  eintreten  soll,  zur  Zeit  des  Erbfalls
lebt,

2.  wenn  ein  Erbe,  ein  Nacherbe  oder  ein  Vermächtnisnehmer
  für  den  Fall,  daß  ihm  ein  Bruder  doder  eine
Schwester  geboren  wird,  mit  einem  Vermächtnisse  zu
Gunsten  des  Bruders  oder  der  Schwester  beschwert
  ist.

Ist  der  Beschwerte  oder  der  Bedachte,  in  dessen  Person  das  Ereignis
eintreten  soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es  bei  der
dreißigjährigen  Frist.

§  2164.  Das  Vermächtnis  einer  Sache  erstreckt  sich  im  Zweifel
  auf  das  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandene  Zubehör.)

Hat  der  Erblasser  wegen  einer  nach  der  Anordnung  des  Vermächtnisses
  erfolgten  Beschädigung  der  Sache  einen  Anspruch  auf  Ersatz  der
Minderung  des  Wertes,  so  erstreckt  sich  im  Zweifel  das  Vermächtnis
auf  diesen  Anspruch.

§  2165.  Ist  ein  zur  Erbschaft  gehörender  Gegenstand  vermacht,
so  kann  der  Vermächtnisnehmer  im  Zweifel  nicht  die  Beseitigung
der  Rechte  verlangen,  mit  denen  der  Gegenstand  belastet  ist.  Steht  dem
Erblasser  ein  Anspruch  auf  die  Beseitigung  zu,  so  erstreckt  sich  im
Zweifel  das  Vermächtnis  auf  diesen  Anspruch.

Ruht  auf  einem  vermachten  Grundstück  eine  Hypothek,  Grundschuld
oder  RNentenschuld,  die  dem  Erblasser  selbst  zusteht,  so  ist  aus  den  Umständen
  zu  entnehmen,  ob  die  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
als  mitvermacht  zu  gelten  hat.

§  2166.  Ist  ein  vermachtes  Grundstück,  das  zur  Erbschaft  gehört,
  mit  einer  Hypothek  für  eine  Schuld  des  Erblassers  oder  für  eine
Schuld  belastet,  zu  deren  Berichtigung  der  Erblasser  dem  Schuldner  gegenüber
  verpflichtet  ist,  so  ist  der  Vermächtnisnehmer  im  Zweifel
  dem  Erben  gegenüber  zur  rechtzeitigen  Befriedigung  des
Gläubigers  insoweit  verpflichtet,  als  die  Schuld  durch  den
Wert  des  Grundstücks  gedeckt  wird."““)  Der  Wert  bestimmt  sich  nach
der  Zeit,  zu  welcher  das  Eigentum  auf  den  Vermächtnisnehmer  übergeht;
er  wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Hypothek  im
Range  vorgehen.

Ist  dem  Erblasser  gegenüber  ein  Dritter  zur  Berichtigung  der
Schuld  verpflichtet,  so  besteht  die  Verpflichtung  des  Vermächtnisnehmers

—  659  —  42*
        <pb n="660" />
        Erläuterungen

*2169  15)  Im  Anschlußehieran  sei  folgender  Fall  erwähnt:  Wenn  A  in  seinem
Testamente  seinem  Neffen  B  10  000  Mk.  vermacht  und  ihm  dies  mitteilt,  und
wenn  A  hierauf  (aho  noch  vor  seinem  Tode)  dem  „in  Geldverlegenheit“  geratenen
  B  10  000  Mk.  gibt  in  der  ausgesprochenen  LVosi  t,  dem
B  das,  was  er  ihm  durc  das  Vermächtnis  zuwenden  wollte,  schon  zu  gewähren,
  und  wenn  A  darauf  stirbt,  ohne  das  Verwächtnis  förml  iß

2253—2257  oder  §  2258)  zu  „widerrufen“
örmlichen  „Verzichts-Vertrag"  (88  2348,  2352)  zu  schließen,  so
ann  B  nach  dem  Tode  des  A  die  10  000  Mk.  noch  einmal  fordern.

20)  Der  „Bedachte“  muß  beweisen,  daß  der  Erblasser  ihm  die  Sache

zuwenden  wollen  ohne  Rüczksicht  darauf,  ob  sie  sich  in  der  Erbschaft  beindet

  oder  nicht.  Gelingt  ihm  dieser  Beweis,  so  muß  der  Beschwerte  dem
achten  das  Vermächtnis  gemäß  §  2170  „verschaffen“.

21)  z.  B.  der  vermachte  Gegenstand  befindet  sich  zwar  in  der  Erbschaft,
ist  aber  165  „Eigentum“  des  Erblassers;  hier  gelten  als  vermacht  der  Besitz“
  der  Sache  und  die  damit  zusammenhängenden  „Ansprüche  wegen  Verwendungen“
  auf  die  Sache  (vgl.  §  999),  wenn  der  Eigentümer  die  Sache
herausfordert.  «

22  Wlir  aus  einem  Versicherungsvertrage.

28  s  Vermächtnis  einer  zwar  noch  in  der  Erbschaft  befindlichen,  aber
vom  Erblasser  bereits  „verkauften“  und  dem  Käufer  nur  „noch  nicht  übergebenen“
  beweglichen  Sache  oder  eines  vom  Pbasse  bereits  „verkauften“
aber  „noch  nicht  aufgelassenen“"  Grundstücks  ist  also  unwirksam.

#  2170  24)  sogen.  eerschaffunge-Vermächtniee  l.  Note  20.  z.  B.  „Meinem

reunde  B  vermache  ich  das  im  Laden  des  Antiquitätenhändlers  1  stehende
näher  zu  bezeichnende)  alte  Danziger  Spind.“  #.  «

25)  Im  Beispiele  der  Note  24,  weil  H  das  Spind  überhaupt  nicht  verkaufen
  will.

26)  Wenn  im  Beispiele  der  Note  24  H  für  das  Spind  3000  Mk.  fordert,
während  es  nach  dem  Gutachten  bewährter  Sachverständiger  nur  500  Mk.  wert
Wi  der  mit  dem  Vermächtnis  beschwerte  Erbe  dem  B  nur  500  Mk.  zu
zahlen.

(Fortnetzung  von  Bolto  658)

Jagd-  und  Fischerefirecht.

Art.  206.  Das  Gesetz  vom  27.  Oktober  1855,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd,
Reg.-Blatt  S.  223.  wird  dahin  Felndert:
L  In  Art.  7  tritt  an  die  Stelle  des  Abs.  4  folgende  Vorschrift:
Das  Mogt  Tier  (Abs.  3)  umnterliet  dem  Aneignungsrecht  dos  Erlegers.
II.  An  die  Stelle  des  Art.  16  Satz  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Das  Wild,  welches  in  einem  anderen  Jagdbezirk  angeschossen
wurde,  unterliegt  dem  Aneignungsrecht  desjenigen,  in  dessen  Bezirk  es
tot  niederfüllt  oder  gefunden  wird.

LII.  Der  Art  18  Abs.  4  wird  aufgehoben.

Pfandrechte  an  Grundstücken.

Art.  218.  Die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einer  unkündbaren
Hypothek  oder  Grundschuld  ist  untersagt.  "

Die  Ausschliessung  des  Kündigungsrechts  des  Eigentümers  bei  Hypothekenforderungen
  und  Grundschulden  über  die  Dauer  von  zehn  Jahren  binaus  ist
unzullssig.

Art.  214.  Wenn  für  ein  Unterpfandsrecht,  das  nicht  nach  Art.  192  Abs.  1
Satz  2  des  Einführungsgesetzos  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  als  Sicherungshypothok
  gilt,  gzu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzuseben
ist,  ein  Pfandschein  (Art.  14,  191,  192  des  Pfandgesetzes  vom  15.  April  1825,  Reg  -Blatt
S.  193,  Art.  32  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828,  betreffend  die  vollstäündige  Entwickelung
des  neuen  Pfandsystoms.  Reg.-Blatt  S.  361)  ausgestellt  ist,  gilt  das  Unterpfandsrecht  als
eine  Hypothek,  für  welohe  die  Erteilung  einos  Hypothekenbrief’ss  nicht  ausgeschlossen
  ist,  und  der  Pfandschein  als  Hypothekenbrief.

(Fortsetzung  folgt  Selte  662)

—  660
        <pb n="661" />
        Vermächtnis  8  2167—2170

im  Zweifel  nur  insoweit,  als  der  Erbe  die  Berichtigung  nicht  von
dem  Dritten  erlangen  kann.

Auf  eine  Hypothek  der  im  §  1190  bezeichneten  Art  finden  diese  Vorschriften
  keime  Anwendung.

§  2167.  Sind  neben  dem  vermachten  Grundstück  andere  zur  Erbschaft
  gehörende  Grundstücke  mit  der  Hypothek  belaftet,  so  beschränkt  sich
die  im  §  2166  bestimmte  Verpflichtung  des  Vermächtnisnehmers  im
Zweifel  auf  den  Teil  der  Schuld,  der  dem  Verhältnisse  des  Wertes  des
vermachten  Grundstücks  zu  dem  Werte  der  sämtlichen  Grundstücke  entspricht.
  Der  Wert  wird  nach  §  2166  Abs.  1  Satz  2  berechnet.

2168.  Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft  gehörenden
Grundstücken  eine  Gesamtgrundschuld  oder  eine  Gesamtrentenschuld  und
isteines  dieser  Grundstücke  vermacht  so  ist  der  Vermächtnisnehmer
  im  Zweifel  dem  Erben  gegenüber  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  in  Höhe  des  Teiles  der  Grundschuld  oder  der  Rentenschuld
verpflichtet,  der  dem  Verhältnisse  des  Wertes  des  vermachten  Grundstücks
zu  dem  Werte  der  sämtlichen  Grundstücke  entspricht.  Der  Wert  wird
nach  §  2166  Abs.  1  Satz  2  berechnet.

Ist  neben  dem  vermachten  Grundstück  ein  nicht  zur  Erbschaft
gehörendes  Grundstück  mit  einer  Gesamtgrundschuld  oder  einer  Gesamtrentenschuld
  belastet,  so  finden,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls
gegenüber  dem  Eigentümer  des  anderen  Grundstücks  oder  einem  Rechtsvorgänger
  des  Eigentümers  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  verpflichtet
ist,  die  Vorschriften  des  §  2166  Abs.  1  und  des  §  2167  entsprechende  Anwendung.


8  2169.  Das  Vermächtnis  eines  bestimmten  Gegenstandes  ist
unwirtsam,  soweit  der  Gegenstand  zur  Jeit  des  Erbfalls  nicht  zur  Erbschaft
  gehört,)  es  sei  denn,  daß  der  Gegenstand  dem  Bedachten  auch
für  den  Fall  zugewendet  sein  soll,  daß  er  nicht  zur  Erbschaft  gehört.)

Hat  der  Erblasser  nur  den  Besitz  der  vermachten  Sache,  so  gilt
im  Zweifel  der  Besitz  als  vermacht,  es  sei  denn,  daß  er  dem  Bedachten
keinen  rechtlichen  Vorteil  gewährt.-)

Steht  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf  Leistung  des  vermachten
  Gegenstandes  oder,  falls  der  Gegenstand  nach  der  Anordnung  des
Vermächtnisses  untergegangen  oder  dem  Erblasser  entzogen  worden  ist,
ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wertes  zu::)  so  gilt  im  Zweifel
der  Anspruch  als  vermacht.

Zur  Erbschaft  gehört  im  Sinne  des  Abs.  1  ein  Gegenstand  nicht,
wenn  der  Erblasser  zu  dessen  Veräußerung  verpflichtet
  ist.:#)

8  2170.  Ist  das  Vermächtnis  eines  Gegenstandes,  der  zur  Zeit
des  Erbfalls  nicht  zur  Erbschaft  gehört,  nach  §  2169  Abs.  1  wirksam,
so  hat  der  Beschwerte  den  Gegenstand  dem  Bedachten  zu  verschaffen.)

Ist  der  Beschwerte  zur  Verschaffung  außerstande,  so  hat  er
den  Wert  zu  entrichten.  Ist  die  Verschaffung  nur  mit  unverhältnismäßigen
  Aufwendungen  möglich,  so  kann  sich  der  Beschwerte  durch  Entrichtung
  des  Wertes  befreien.)

—  661  —
        <pb n="662" />
        Erläuterungen

8  2171  27)  Wenn  die  Leistung  erst  nach  dem  Erbfalle  (dem  Tode  des  Erblassers)
  unmöglich  wird,  gelten  die  88  275  ff.

2174  25)  Über  diese  grundlegende  Bestimmung  des  Vermächtnisrechts  ogl.
8  Note  1.  )  vgi.  S8  2176—2178.  s  6  echts  og
t  12175  29)  vgl.  §  2143  nebst  Note.
§  2176  20)  vgl.  8  2174.  Die  „Forderung  des  Vermächtnisnehmers“  auf  Leistung

  des  vermachten  Gegenstandes  gegen  den  Erben  oder  lonstigen  Beschwerten
kommt  also  Hur-  Ent  behu  *  mit  dem  Tode  des  (das  Vermächtnis  anordnenden)
  Erblassers  kraft  Ge  von  selbst  (vorbehaltlich  des  „Ausschlagungsrechtes“
  l.  a  2180)  und  unabhängig  davon,  ob  der  eingesetzte
Erbe“  die  Erbschaft  erwirbt.  vgl.  &amp;amp;  2161,  2177—2179,  2181  und
die  praktisch  wichtigen  88  2269  Abf.  2,  2280.

*2177  31)  vgl.  88  158  ff.,  168.

([Fortsetzung  von  Selte  660)

Art.  215.  Ein  Glaubiger,  dessen  Pfandrecht  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  ansusehen  ist,  an  einem  Grundstück  besteht.  kann  die
Löschung  eines  im  Rang  vorgehenden  oder  gleiohstehenden  Pfandrechts.
falls  dieses  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  in  gleicher  Weise
vorlangen,  wie  wenn  zur  Sicherung  des  Rechts  auf  Löschung  eine  Vormerkung  in  das
Grundduch  eingetragen  wülre.

Dieser  Anspruch  steht  dem  Gläubiger  dann  nicht  zu.  wenn  die  Forderung,  für
welche  die  HTthek  bestellt  war,  mittels  eines  von  dem  Eigenttimer  aufgenommenen
Darlehens  bezablt  worden  ist,  und  vor  der  Geltenpdrnachunf  des  Anspruchs  dem  Grundbuchamt
  die  Bewilligung  zur  Eintragun  einer  an  die  Stelle  des  Pfandrechtes  des  Eigenttmers
  tretenden  Hypothek  flr  die  Darlehensforderung  vorgelegt  wird.

Nachbarrecht.

Art.  217.  An  die  Stelle  der  Vorschriften  des  vierten  Abschnitts  der  Neuen
allgemeinen  Bauondnung  vom  6.  Oktober  1872.  Reg.-Blatt  S.  305,  und  des  Gesetzes
vom  15.  Juni  1898,  betreffend  das  landwirtschaftliche  Nachbarrecht,  Reg.-Blatt
S.  141,  treten  die  Vorschriften  der  Art.  218—284.

Verkehrsunternehmungen.

Art.  218.  Die  Vorschrift  des  8  26  der  Reichs-Gewerbeordnung  wird  auf  Eisenbahn-,
  Dampfschiffahrts-  und  bnliche  Verkehrsunternehmungen  erstreckt.  (vgl.  oben
Seite  290  unter  E.)

Art.  219—284  betreffen  „Nachbarrechtliche  Bestimmungen  in  bezug  auf  Geblude
und  andere  Bauwesen.“

Art.  228  betrifft  „Aufbereitungen  auf  Grundstücken.“

Art.  226  betrifft  „Erhöhung  der  Grundstücke.“

Art  228  betrifft  „Beschaffenheit  der  Einfriedigungen  an  der  Grense."

Art.  229  —289  betreffen  „Abstinde  der  Einfriedigungen  und  Pfl  lagen.“

Art  240  betrifh  „Abstand  der  Waldungen.“

Art.  241—24  betreffen  „berragende  Wurszeln  und  Zweige.“

Art.  246—264  enthalten  „Allgemeine  Bestimmungen“  zum  Nachbarrecht.
insbosondere  betreffend  Gewisse  Befugnisse  der  Eisenbahn-  und  Telegraphenbehörden
  betr.  die  den  Eisenbahnen,  Telegraphen-  und  Fernsprechleitungen  benachbarten
  Grundstücke.

Burgerliche  Ehe.

Art.  256.  Die  Bewilligung  einer  Befreiung  zum  Zwecke  der  Eingsehung
einer  Ehe  bleibt  in  den  Füllen  d#.  8#  1303  und  1312  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs  dem
Könige  vorbehalten,  wührend  sie  in  den  Füllen  der  55  1313  und  1316  demienigen
Amtsgericht  zukommt,  in  dessen  Bezirk  der  zustindige  Standesbeamte  und  dei
mehreren  zuständigen  Standesbeamten  der  von  den  Verlobten  gewäkblte  Standesbeamte
seinen  Amtssitz  hat,  Fehlt  es  im  Falle  des  §s  1313  an  einem  zuständigen  Amtsgericht.
so  hat  das  Justizministerium  die  Bewilligung  zu  erteilen.

Art.  256.  Auslünder,  welche  in  Württemberg  mit  einer  Deutschen  oder
einer  Ausländerin  eine  Ehe  eingeben  wolloen,  bedürfen  hierzu  der  Erlaubais  des
Oberamts,  in  dessen  Besirk  die  Eheschliessung  stattfinden  soll.

(Fortsetzung  folgt  Selte  664)

—  662  —
        <pb n="663" />
        Vermächtnis  *2171—2178

8  2171.  Ein  Vermächtnis,  das  auf  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls
unmögliche  Leistung  gerichtet  ist??)  oder  gegen  ein  zu  dieser  Zeit  bestehendes
  gesetzliches  Verbot  verstößt,  ist  unwirksam.  Die  Vorschriften
des  §  308  finden  entsprechende  Anwendung.

§  2172.  Die  Leistung  einer  vermachten  Sache  gilt  auch  dann
als  unmöglich,  wenn  die  Sache  mit  einer  anderen  Sache  in  solcher  Weise
verbunden,  vermischt  oder  vermengt  worden  ist,  daß  nach  den  88  946  bis
348  das  Eigentum  an  der  anderen  Sache  sich  auf  sie  erstreckt  oder  Miteigentum
  eingetreten  ist,  oder  wenn  sie  in  solcher  Weise  verarbeitet  oder
ungebildet  worden  ist,  daß  nach  §  950  derjenige,  welcher  die  neue  Sache
hergestellt  hat,  Eigentümer  geworden  ist.

Ist  die  Verbindung,  Vermischung  oder  Vermengung  durch  einen
anderen  als  den  Erblasser  erfolgt  und  hat  der  Erblasser  dadurch
Miteigentum  erworben,  so  gilt  im  Zweifel  das  Miteigentum
als  vermacht;  steht  dem  Erblasser  ein  Recht  zur  Wegnahme  der  verbundenen
  Sache  zu,  so  gilt  im  Zweifel  dieses  Recht  als  vermacht.
Im  Falle  der  Verarbeitung  oder  Umbildung  durch  einen
anderen  als  den  Erblasser  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des
8  2169  Abs.  3.

§  2173.  Hat  der  Erblasser  eine  ihm  zustehende  Forderung  vermacht,
  so  ist,  wenn  vor  dem  Erbfalle  die  Leistung  erfolgt  und  der
geleistete  Gegenstand  noch  in  der  Erbschaft  vorhanden
ist,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dem  Bedachten  dieser  Gegenstand
zugewendet  sein  soll.  War  die  Forderung  auf  die  Zahlung  einer  Geldsumme
  gerichtet,  so  gilt  im  Zweifel  die  entsprechende  Geldsumme  als
vermacht,  auch  wenn  sich  eine  solche  in  der  Erbschaft  nicht  vorfindet.

§  2174.  Durch  das  Vermächtnis  wird  für  den  Bedachten  das
Recht  begründet,  von  dem  Beschwerten  die  Leistung  des  vermachten
Gegenstandes  zu  fordern.:)  v

8  2175.  Hat  der  Erblasser  eine  ihm  gegen  den  Erben  zustehende
Forderung  oder  hat  er  ein  Recht  vermacht,  mit  dem  eine  Sache  oder
ein  Recht  des  Erben  belastet  ist,  so  gelten  die  infolge  des  Erbfalls
  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht
und  Belastung  erloschenen  RNechtsverhältnisse  in  Ansehung  des  Vermächtnisses
  als  nicht  erloschen.)  .

§2176.  Die  Forderung  des  Vermächtnisnehmers
kommt,  unbeschadet  des  Rechtes,  das  Vermächtnis  auszuschlagen,
  zur  Entstehung  (Anfall  des  Vermächtnisses)  mit
dem  Erbfalle.#0)ö

§  2177.  Ist  das  Vermächtnis  unter  einer  aufschiebenden  Bedinzung
  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  angeordnet  und
tritt  die  Bedingung  oder  der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall  ein,  so  ersolgt
  der  Anfall  des  Vermächtnisses  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung
oder  des  Termins.-:)

§  2178.  Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt
  oder  wird  seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall  eintretendes
  Ereignis  bestimmt,  so  erfolgt  der  Anfall  des  Vermächtnisses

—  663  —
        <pb n="664" />
        *  2180

8  2182

z  2183
z  2184

Erläuterungen

23  zur  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Annahme“  kann

er  das  Vermächtnis  ausschlagen;  eine  „Frist“  für  die  Ausschlagung  ist
nicht  bestimmt  (anders  bei  Ausschlagung  einer  Erbschaft“  §  1944).

Sor-.  Eine  Ausschlagung  des  rus  ist  nicht

—  „Schenkung  mäckthisse  Beschwerten  9  517);  vgl.

8  .  rauen  zur  Auss  agung  ne

Zustimmung  des  Ehemannes,  über  die  Ausschlagung  seitens  der  Eltern  für

sein  Mündel  vgl.  N  r  §  1948.
34)  d.  h.  nach  dem  Tode  des  Erblassers  6  1922).

385

ist,  findet  rleistung  nicht  statt,  weder  für  Mängel
im  „Re  „  Wr  Pe#nn-  im  Falle  des  §  2165  der
Erbkasser  den  „Übergang“  der  Belastung  auf  den  Bedachten  nicht  ollt
hat  („im  Zweifel“  ist  er  als  gewollt  anzunehmen,  I.  §  2165),  so  der
„Be  lastung  zu  sorgen,  aber  nicht  auf
Grund  einer  „Gewährleistungspflicht“,  sondern  auf  Grund  des  „Willens“  des
Erblassers.  —  Für  den  Fall,  daß  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache
verma

60

35)  pvgl.  Note-  letzter  Sa

ff.
»).  vgl.  99,  2176—2178  (Anfall).
.S  100.  z.  B.  der  Beschwerte  hat  in  dem  vermachten  Hause  „ge-2



r“
8
·

-
r—
—

wohnt“.

(Fortsetzung  von  Selte  #62)

Art.  2857.  Die  Aufsioht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wircd
unter  der  Oberaufaicht  der  höheren  Justizbehörden  (Ausführungsgesetz  zum  Reichs.
Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  Juanuar  1879,  Reg.-Blatt  S.  3,  Art.  23)  von  den  Amts.
gerichten  ausgeübt.

Art.  258.  Gegen  die  von  den  Standesbeamten  gemhes  8§  66  Abs.  A  des  Reichs-Lor
  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  getroffenen

erfügungen  fludet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  vorgesetste  Amtegericht
  stattt  Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Standesbeamten  oder  bei  dem  Amtsgericht
eingelegt  werden.  Gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  ist  eine  weitere  Beschwerde
nicht  zullssig.

Art.  359.  Zur  Eotgegennahme  und  zur  öffentlichen  Beglanbigung  der  in  §  1577
Abs.  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Erklrungen  über  den  Namen
einer  geschiedenen  Frau  sind  die  Standesbeamten  zuständig.

ie  Erklärung  gilt  zugleich  als  Antrag  auf  Beischreibung  eines  Vermerks  über
die  Namensünderung  am  Rande  der  über  die  Eheschliessung  vorgenommenen  Eintragung.

Ist  die  Eheschliessung  in  dem  Standesregister  eines  anderen  Bezirks  eingetragen.
so  hat  der  Standesbeamte  die  Erklkrung  dem  Standesbeamten  dieses  Bezirks  behufs
Beischreibung  des  Vermerks  zu  übersenden.

Art.  S60.  Der  nach  dem  bisberigen  Gesetz  begrtindete  Anspruch  der  Ehe--frau,
  Sicherstellung  ihres  Beibringens  auf  dem  unbeweglichon  Vermögen
ihres  Ehemannes  zu  verlangen  (Pfandrechtetitel),  bleibt  für  die  sur  Zeit
des  Inkrafttretens  des  Büurgerlichen  Gesetsbuchs  bestehenden  Bhen
aufrocht  erhalten.

Der  Anspruch  gewährt  der  Ehefrau  das  Recht,  jederseit  Eintragung  einen
Sicherungshypothek  an  den  Grundstücken  des  Ehemanns  für  ihr  beigebrachtes
Gut  zu  verlangan.

Art.  261.  Der  landrechtliche  Voraus  der  Ehegatten  wird  aufgehoben.

Art.  262.  Der  Güterstand  der  landrechtlichen  Errungenschaftsgesellschaft
  und  der  auf  Grund  eines  in  Württemberg  abgeschlossenen  Ehevertrags
  goltende  Gütoerstand  der  allgomeinen  Gütergemeinschaft  begründen
den  erbrechtlich  en  Anspruch  der  lebenslünglichen  (statutarischen)  Nutzniessung
de  überlebenden  Ehegatten  ontsprechend  den  bisherigen  gesetzlichen  Boestimmungen.
Dieselben  gelten  auch  für  das  Rocht  des  Ehegutten,  durch  letztwillige  Verfügung
  den  überlebenden  Ehegatten  von  der  Nutzniessung  ausgzuschliessen.
sowie  für  die  Pflicht  dos  letztoren  zur  Sicherheitsleistung  und  deren  Umfang.
Soweit  don  Abkömmlingon  ein  Anspruch  auf  unterpfandliche  Sicherstellung  zustcht.
(Pfandrechtstitel),  gewährt  dersolbe  das  Recht  intragung  einer  Sicherungs
hypothek  un  den  Grundstücken  dos  überlebenden  khegatten  Eu  verlangen.

(Fortsetzsung  folgt  Selte  666)

—  664  —
        <pb n="665" />
        Vermächtnis  *2179—2184

im  ersteren  Falle  mit  der  Geburt,  im  letzteren  Falle  mit  dem  Eintritte
des  Ereignisses.

8  2179.  Für  die  Zeit  zwischen  dem  Erbfall  und  dem  Anfalle  des
Vermächtnisses  finden  in  den  Fällen  der  88  2177,  2178  die  Vorschriften
Anwendung,  die  für  den  Fall  gelten,  daß  eine  Leistung  unter  einer  aufschiebenden
  Bedingung  geschuldet  wird.

8  2180.  Der  Vermächtnisnehmer  kann  das  Vermächtnis  nicht
mehr  ausschlagen,  wenn  er  es  angenommen  hat.-:)

Die  Annahme  sowie  die  Ausschlagung  des  Vermächtnisses  erfolgt
durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.:s)  Die  Erklärung
kann  erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  )  abgegeben  werden;  sie  ist
unwirksam,  wenn  sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
abgegeben  wird.

Die  für  die  Annahme  und  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  geltenden
  Vorschriften  des  §  1950,  des  §  1952  Abfs.  1,  3  und  des  §  1953  Abf.  1,2
finden  entsprechende  Anwendung.

§  2181.  Ist  die  Zeit  der  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  dem
freien  Belieben  des  Beschwerten  überlassen,  so  wird  die  Leistung  im
Zweifel  mit  dem  Tode  des  Beschwerten  fällig.

8  2182.  Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  vermacht,
  so  hat  der  Beschwerte  die  gleichen  —  wie  ein  Verkäufer
  ½5)  nach  den  Vorschriften  des  §  433  Abs.  1,  der  88  434  bis  437,
des  §  440  Abs.  2  bis  4  und  der  88  441  bis  444.

Dasselbe  gilt  im  Zweifel,  wenn  ein  bestimmter  nicht  zur  Erbschaft
  gehörender  Gegenstand  vermacht  ist,“«)  unbeschadet  der  sich  aus  dem
§  2170  ergebenden  Beschränkung  der  Haftung.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Vermächtnisses,  so  haftet  der
Beschwerte  im  Zweifel  nicht  für  die  Freiheit  des  Grundstücks  von
Grunddienstbarkeiten,  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  und
Reallasten.

*2183.  Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  vermacht,
  )  so  kann  der  Vermächtnisnehmer,  wenn  die  geleistete  Sache
mangelhaft  ist,  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  der  mangelhaften  Sache
eine  mangelfreie  geliefert  wird.  Hat  der  Beschwerte  einen  Fehler  arglistig
  verschwiegen,  so  kann  der  Vermächtnisnehmer  statt  der  Lieferung
einer  mangelfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.
  Auf  diese  Ansprüche  finden  die  für  die  Gewährleistung  wegen
Mängel  einer  verkauften  Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.3s)


8  2184.  Ist  ein  bestimmter  zur  Erbschaft  gehörender  Gegenstand
vermacht,  so  hat  der  Beschwerte  dem  Vermächtnisnehmer  auch  die  seit
dem  Anfalle  des  Vermächtnisses  gezogenen  Früchte  7P)  sowie  das  sonst
auf  Grund  des  vermachten  Rechtes  Erlangte  herauszugeben.  Für
Nutzungen,  die  nicht  zu  den  Früchten  gehören,  hat  der  Beschwerte
nicht  Ersatz  zu  leisten.“o)

665  —
        <pb n="666" />
        Erläuterungen

411)  vgl.  88  994  ff.,  1922  (Erbfall).

12)  sogen.  „Untervermächtnis“.

13)  sogen.  „Ersatzvermächtnis“.

")  sogen.  „Nachvermächtnis“  (sideikommissarische  Substitution);  ogl.
8  2100  und  Noten.

(Fortsetzung  von  Seite  664)

Die  Nutzniessung  begründet  die  Verpfflichtung  des  Nutzniessungsberechtigten.
den  Abkömmlingen  aus  dem  der  lebenslänglichen  Nutzniessung  unterliegenden  Vermögen
  derselben  nach  den  Vorschriften  des  bisherigen  Rechts  eine  angemessene
Ausstattung  zu  gewlhren.  .

Art.  268.  Besteht  in  einer  Ehe  sur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Burgerlichen  Gesetzsbuchs  auf  Grund  eines  in  Württemberg  abgeschlossenen
Ehevertrags  der  Güterstand  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  ohne  dass
in  dem  Vertrag  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  eine  Bestimmung
getroffen  ist,  so  tritt  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  bei  dem  Vorhandensein  gemeinschaftlicher
  Abkömmlinge  eine  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  nach  Massgabe
der  Vorschriften  der  88  1483  bis  1518  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein.

Art.  26  4.  Bleiben  nach  dem  Inkrafttreten  des  Büurgerlichen  Gesets---buchs
  für  den  Güterstand  einer  Ehe  gemlss  Art  200  des  Einführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  bisherigen  Gesetze  massgebend,  so  treten  bezüglich
  der  Errichtung  der  Beibringensinventare  und  der  diese  vertretenden
Ehevertrüge  an  Stelle  der  bei  nicht  exemten  Personen  bisher  zustlindigen
Behörden  die  Bezirksnotare  und  finden  bei  öffentlicher  Vornahme  des  Geschuüfts  die
Vorschriften  des  Art.  125  Abs.  2  und  Abs.  3  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Verwandtschaft.

Art.  265.  Wer  die  Sorge  für  die  Person  eines  Minderjährigen  hat.
kann  diesem  K#begenüber  im  Falle  des  Flüchtigwerdens  zum  Zwecke  der  Zurückführung
polizeiliche  Hilfe  bei  Gefahr  im  Verzug  in  Anspruch  nehmen.

Art.  266.  Zur  Entgegennahme  und  zur  öffontlichen  Beglaubigung  der  Erkllrung,
durch  welche  der  Ehemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  dem  Kinde
seinen  Namen  erteilt,  sowie  der  Einwilligungserklkrungen  des  Kindes  und  der  Mutter
(6  1706  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  sind  die  Standesbeamten  zustlndig.

Die  Erklurung  über  die  Erteilung  des  Namens  gilt  zugleich  als  Antrag  aut
Beischreibung  eines  Vermerks  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
Eintragung.

Iat  der  Geburtsfall  in  dem  Standesregister  eines  anderen  Bezirks  eingetragen,
sc  hat  der  Standesbeamte  die  Erklärung  über  die  Erteilung  des  Namens  mit  den  Einwilligungserklkirungen
  dem  Standesbeamten  dieses  Bezirks  behufs  Beischreibung  des
Vermerks  zu  übersenden.

Art.  267.  Für  die  Aufnahme  der  im  §  1718  und  in  §  1720  Abs.  2  des  Burgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenen  öffentlichen  Urkuonden  über  die  Anerkennung  der
Vaterschaft  ist  der  Standesbeamte,  welcher  die  Geburt  des  Kindes  oder  die  Eheschliessung
  seiner  Eltern  beurkundet  hat,  auch  dann  zuständig,  wenn  die  Anerkennung
der  Vaterschaft  nicht  bei  der  Anzeige  der  Geburt  oder  bei  der  Eheschliessung  erfolgt.

Art.  268.  Die  Ehelichkeitserklärung  eines  unehelichen  Kindes  im  Falle
des  §  1723  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  von  dem  Justizministerium  erteilt.

Art.  269.  Die  Boewilligung  der  Befreiung  von  den  Erfordernissen  der  Annahme
  an  Kindesstatt  (8§  17410,  1745  Abs.  1  und  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
kommt  dem  Justizministerium  zu.

Art.  270.  Die  Bestltigung  des  Vertrags  tüber  die  Annahme  an  Kindesstatt
oder  über  die  Aufhobung  der  Annahme  an  Kindesstatt  erfolgt,  wenn  der  Annehmende
einer  standesherrlichen  oder  ritterscbaftlichen  Familie  angehört  und  nach  den  Vorschriften
  des  Roichsgesetzes  über  dio  Angelegonheiten  dor  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
die  Zustlindigkeit  eines  wiürttembergischen  Gerichts  begründet  erscheint,  durch  das
Amtsgericht,  welches  die  Geschlfte  des  Vormundschaftsgerichts  für  die  Mitglieder
diesor  Familie  zu  bosorgen  hat.

—  666
        <pb n="667" />
        Vermächtnis  *2185—2191

8  2185.  Ist  eine  bestimmte  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  vermacht,
  so  kann  der  Beschwerte  für  die  nach  dem  Erbfall  auf  die  Sache
gemachten  Verwendungen  sowie  für  Aufwendungen,  die  er  nach  dem  Erbfalle
  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Sache  gemacht  hat,  Ersatz  nach  den
Vorschriften  verlangen,  die  für  das  Verhältnis  zwischen  dem  Besitzer  und
dem  Eigentümer  gelten.“)

§  2186.  Ist  ein  Vermächtnisnehmer  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Anflage  beschwert.“")  so  ist  er  zur  Erfüllung  erst  dann  verpflichtet,
wenn  er  die  Erfüllung  des  ihm  zugewendeten  Vermächtnisses  zu  verlangen
berechtigt  ist.

§  2187.  Ein  Vermächtnisnehmer,  der  mit  einem  Vermächtnis
oder  einer  Auflage  beschwert  ist,  kann  die  Erfüllung  auch  nach  der  Annahme
  des  ihm  zugewendeten  Vermächtnisses  insoweit  verweigern,  als
*  was  er  aus  dem  Vermächtnis  erhält,  zur  Erfüllung  nicht  ausreicht.


Tritt  nach  §  2161  ein  anderer  an  die  Stelle  des  beschwerten
Vermächtnisnehmers,  so  haftet  er  nicht  weiter,  als  der  Vermächtnisnehmer
haften  würde.

Die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften  des
§  1992  finden  entsprechende  Anwendung.

§  2188.  Wird  die  einem  Vermächtnisnehmer  gebührende  Leistung
  auf  Grund  der  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben,
wegen  eines  Pflichtteilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit  des  §  2187  gekürzt,
so  kann  der  Vermächtnisnehmer,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers
  anzunehmen  ist,  die  ihm  auferlegten  Beschwerungen  verhältnismäßig
  kürzen.

8•2189.  Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  die  dem  Erben
oder  einem  Vermächtnisnehmer  auferlegten  Vermächtnisse  und  Auflagen
auf  Grund  der  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben,  wegen
eines  Pflichtteilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit  der  88  2187,  2188  gekürzt
werden,  durch  Verfügung  von  Todeswegen  anordnen,  daß  ein  Vermächtnis
oder  eine  Auflage  den  Vorrang  vor  den  übrigen  Beschwerungen  haben
soll.

§  2190.  Hat  der  Erblasser  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  Bedachte
  das  Vermächtnis  nicht  erwirbt,  den  Gegenstand  des  Vermächtnisses
einem  anderen  zugewendet,“?)  so  finden  die  für  die  Einsetzung  eines
Ersatzerben  geltenden  Vorschriften  der  88  2097  bis  2099  entsprechende
  Anwendung.

§  2191.  Hat  der  Erblasser  den  vermachten  Gegenstand  von  einem
nach  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses  eintretenden  bestimmten  Zeitpunkt
  oder  Ereignis  an  einem  Dritten  zugewendet,  so  gilt  der  erste  Vermächtnisnehmer
  als  beschwert.“,)

Auf  das  Vermächtnis  finden  die  für  die  Einsetzung  eines  RNRacherben
  geltenden  Vorschriften  des  §  2102,  des  §  2106  Abs.  1,  des  §  2107
und  des  §  2110  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

—  667  —
        <pb n="668" />
        Erläuterungen

#  2192  1)  Über  den  Begriff  Auflage  vq  88  1940,  1941  (auch  88  525—527  und
Noten,  namentlich  Note  20).  fze  Unterschied  zwischen  „Vermächtnis“
und  „Au  lage“  liegt  im  we  entlichen  darin:  Durch  das  „Vermächtnis“
wird  ein  bas  Vermögen  des  Bedachten  vermehrendes  „Forderungsrecht“
  erzeugt;  der  Erblasser  hat  die  Vermächtnis-Anordnung
getroffen,  um  dem,  4½  dchen  Vorteil  die  Anordnung  Preicht  eine  „Zuwenung“
  zu  machen.  Die  Auflage  dagegen  hat  nur  eine  Verp  lichtung  des  Beschwerten
  zu  einer  Leistung  zur  Folge,  ein  selbständiges  „Forderungsrecht“,
  ein  Eläubigenrecht  wird  niemandem  ähe  die  rechtliche
Erzwingbarkeit  der  aus  der  „Auflage"  sich  ergebenden  Verpflichtung  des  Beewerten
  regelt  §  2194.  Einen  Druck  auf  den  mit  der  Auflage  „Beschwerten“,
ie  zu  vollziehen,  übt  übrigens  §  2196  aus.  Die  einem  Erben  gemachte
„Auflage“  it  eine  Nachlahwerbindlichkeit  (8  1967);  vgl.  das  hierüber  beim
„Vermächtnis“  Gesagte  in  Note  1  zu  §  2147.  Beispiele  einer  „Auflage“
find:  in  der  als  Erbe  oder  kernach  rehner  eingesetzten  Kirche  sollen  jährlich
  am  Todestage  des  Erblassers  lenmessen  für  ihn  gelesen  werden,  —  der
Erbe  soll  dem  Erblasser  ein  Denkmal  setzen  und  sein  Grab  pflegen,  —  der  mit
einem  Vermächtnis  bedachte  Student  soll  eine  Studienreise  nach  Italien  machen
und  darüber  eine  Arbeit  anfertigen,  —  der  mit  einem  Vermächtnis  bedachte
Diener  soll  den  Hund  des  Erblassers  bis  an  seinen  Tod  verpflegen,  —  der  Erbe.
dem  ein  Park  zugewendet  ist,  soll  ihn  jeden  Sonntag  dem  Publikum
öfnen.  —  die  Bibliothek  und  Vildergalerie  des  Erblassers  sollen  dem  Publikum
  käglich,  geöffnet  sein  usw.  .  .

2)  z.  B.  der  Erblasser  hat  bestimmt:  Mein  Erbe  soll  den  Inhalt  meines
Weinkellers,  solange  er  reicht,  dazu  verwenden,  Larlich  an  meinem  Todestage
  kränklichen  un  bedürstigen  Personen  je  eine  Flasche  Wein  zu  verabfolgen.

3)  vgl.  8  2194,  2196  Abs.  2.

)  vgl.  §  2194.

Der  Testaments-Vollstrecker  hat  nach  §  2203  die  letztwilligen  Verfügungen,
  also  auch  „Auflagen“,  des  Erblassers  zur  Ausführung  zu  bringen:
er  kann  es  auch  vom  Erben  und  Vermächtnisnehmer  verlangen;  88  2208

*2193

8  2194

2223
z.  B.  der  Ersatzerbe  (88  2096,  2102).

7
6
J7

*2195  s  vet  oell  zu  g  seß
2196  %  vgl.  Notg  6.
1

"  O7  812  ff.,  818—820.
11)  d.  h.  die  nach  der  3PO.  zulässigen  „Zwangsvollstreckungsmaßregeln“.
8  2197  1)  A.  Die  regelmäßigen  Aufgaben  des  Testamentsvollstreckers  stnd  in
den  §§  2203—2206  bestimmt.  Er  hat  die  dort  bezeichneten  Rechte  und  Pilichten.
wenn  der  Erblasser  nichts  anderes  bestimmt  hat.  Der  Erblasser
  kann  seine  Befugnisse  erweitern  (§  2207)  oder  beschränken  9  2208).  Der
Erblasser  kann  aber  auch  dem  Testamentsvollstrecker  —  ohne  ihm  andere
Aufgaben  zuzuweisen  —  lediglich  die  Verwaltung  des  Nachlasses  bezw.
die  horrführun  der  Verwaltung  nach  Erledigung  der
anderen  Aufgaben  übertragen  (88  2209,  2210).  Er  kann  ihm  ferner
lediglich  die  in  8  2222  bezeichneten  Ausfgaben  übertragen.  Es  sind  dies  Vor-Eelen
  von  großer  praktischer  Bedeutung,  da  sie  dem  Erblasser  in  einfacher
ise  die  Erreichung  des  Zweckes  seiner  Bestimmungen  über
die  Erbschaft,  insbesondere  die  Sicherung  des  Familien-Interesses,
  ermöglichen  (vgl.  S8  2209,  2210,  2214,  2222).  Endlich  kann  ein
Testamentsvollstrecker  zu  dem  im  §  2223  bezeichneten  Zweck  ernannt  werden.
B.  Über  die  Bedeutung,  die  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
für  den  Erben  und  dessen  eigene  Gläubiger  (im  Gegensatz  zu  den  Rachlaßläubigern)
  hat,  vgl.  namentlich  88  2211,  2214.  Dem  Erben  gegenüber
hat  der  Testamentsvollstrecker  im  wesentlichen  die  Stellung  eines  Beauftragten
(vgl.  §  2218,  auch  §§  2215—2217,  2219—2220)  mit  den  Abweichungen,  die  sich
daraus  ergeben,  daß  der  Erbe  dieten  Beauftragten  nicht  selbst  bestellt  hat,
sondern  daß  er  ihm  vom  Erblasser  bestellt  ist.  Der  Testamentsvoll-—

  668  —
        <pb n="669" />
        Auflage  —  Testamentsvollstrecker  *2192—21097
Fünfter  Titel.  Auflage.

8  2192.  Auf  eine  Auflage  finden  die  für  letztwillige  Zuwendungen
  geltenden  Vorschriften  der  88  2065,  2147,  2148,  2154  bis  2156,
2161,  2171,  2181  entsprechende  Anwendung:)

8  2193.  Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  einer  Auflage,
deren  Zweck  er  beftimmt  hat,  die  Bestimmung  der  Person,  an  welche
die  Leistung  erfolgen  soll,  dem  Beschwerten  oder  einem  Dritten  überlassen.:)


Steht  die  Bestimmung  dem  Beschwerten  zu,  so  kann  ihm,  wenn
er  zur  Vollziehung  der  Auflage  rechtskräftig  verurteilt  ist.'z)  von  dem
Kläger  eine  angemessene  Frist  zur  Vollziehung  bestimmt  werden;  nach
dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Kläger  berechtigt,  die  Bestimmung  zu
treffen,  wenn  nicht  die  Vollziehung  rechtzeitig  erfolgt.

Steht  die  Bestimmung  einem  Dritten  zu,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  Beschwerten.  Kann  der  Dritte  die  Bestimmung
nicht  treffen,  so  geht  das  Bestimmungsrecht  auf  den  Beschwerten  über.
Die  Vorschrift  des  §  2151  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung;
zu  den  Beteiligten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gehören  der  Beschwerte  und
diejenigen,  welche  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen  berechtigt
find.“)

8  2194.  Die  Vollziehung  einer  Auflage?)  nnen  der  Erbe,
der  Miterbe  und  derjenige  verlangen,  welchem  der  Wegfall  des
mit  der  Auflage  zunächst  Beschwerten  unmittelbar  zustatten
kommen  würde.“)  Liegt  die  Vollziehung  im  öffentlichen  Interesse,
so  kann  auch  die  zuständige  Behörde  die  Vollziehung  verlangen.:)

8  2195.  Die  Unwirksamkeit  einer  Auflage  hat  die  Unwirksamkeit
  der  unter  der  Auflage  gemachten  Zuwendung  nur  zur  Folge,  wenn
anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  die  Zuwendung  nicht  ohne  die  Auflage
gemacht  haben  würde.)

2196.  Wird  die  Vollziehung  einer  Auflage  infolge  eines  von
dem  Beschwerten  zu  vertretenden  Umstandes  unmöglich,  so  kann  derjenige,
  welchem  der  Wegfall  des  zunächst  Beschwerten  unmittelbar
  zustatten  kommen  würde,)  die  Herausgabe  der  Zuwendung
  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  insoweit  fordern,  als  die  Zuwendung  zur  Vollziehung
  der  Auflage  hätte  verwendet  werden  müssen.20)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Beschwerte  zur  Vollziehung  einer
Auflage,  die  nicht  durch  einen  Dritten  vollzogen  werden  kann,
rechtskräftig  verurteilt  ist  und  die  zulässigen  Zwangsmittel
erfolglos  gegen  ihn  angewendet  worden  sind.##)

Sechster  Titel.  Cestamentsvollstrecher.)

§  2197.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament:)  einen  oder
mehrere  Testamentsvollstrecker  ernennen.)

669
        <pb n="670" />
        8  2205

Erläuterungen

strecker  übt  daher  das  ihm  —  wie  es  z  BMLHeißt—überttageneAi-It
(natürlich  ist  es  kein  „öffentliches“)  EW  vom  Erben  nach  Maßgabe
des  Testaments  und  der  einschläg  n  9  orschriften  kra  ft  eigenen
Necht  selbständeß  aus.  t  ein  einstimmiger  Beschluß  aller
beteiligten  M  dause  der  ihn  nicht,  sofern  der  rblasser
nichts  anderes  besti  mirt  hat.  Er  ist  weder  „Vertreter"“  des  toten  Erbale
  noch  Erben.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß,  **ir  der
Erblasser  einen  tpmpsmirr7  ernennt,  hierin  stets  eine  „,  schr  ränkun
  1  der  Erben  in  ihrer  sonst  völlig  freien  Verfü  fünungsbesugnis-  über  den
Nachlaß  liegt,  und  daraus  folgt  weiter,  daß  in  der  Ernennung  eines  T
mentsvollstreckers,  wenn  Abkömmlinge  die  Eltern  oder  der  E  egatte  Erben
sünd,  eine  Beschränkung  ihres  Rlichtteilsrechts  liegen  kann;  vgl.  2303,  2306,
283  ull.  1  am  Ende.  Zum  Schutze  des  Erben  gegen  die  Einräumung  zu
weitgehender  Bef  ogisse  an  den  Testamentsvollstrecker  seitens  des
P  dszgeI  dient  §  2220,  gegen  achmntdütze  Amtsführung  8§  2227
(  durch  das  Wricht).
treckers  ist  iS.  23  Stre.  8
r  den  Ausweis  des  Testamentsvollstreckers  Dritten  gegenüber
durch  a#t  des  Nachlaßgerichts  vgl.  §§  2364,  2368.  8  53  GBO.  bestimmt,
daß,  wenn  ein  Testamentss#lstreater  ernannt  ist,  dies  bei  der  Eintragung  des
Erben  im  Grundbuche  von  Amtswegen  miteinzutragen  ist;  es  sei  denn,  daß  der
Nachlaßgegen  nstand  der  „Verwaltung“  des  Testamentsvo  streckers  nicht  unterliegt
  sselbe  bestimmt  §  118  RFG.  für  das  Schiffsregister.
D.  über  die  Stellung  des  Testamentsvollstreckers  im  Zivilprozesse  eincliehlich
  der  Jangsten.  reckung  vgl.  außer  —i  2212—2214  BGB.  und
dazu  die  327,  728,  748,  749,  779,  780,  863,  991  3PO.  vol.  un
9  -  VG.  in  —i—  mit  8  991  3#0.  Über  #  sein  “  zum  Antrage  au
laßkonkurs  "  217  KO.  und  über  die  von  ihm  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  als  „Masseschulden“  im  Konkurse  8  24  Nr.  5  und  6  KO.
oder  in  einem  „Erbvertrage“"  gemäß
Auch  Fraue  n  tönnen  Tstanhentsdollstreker  sein  ohne  Zustimzunz
  ihrer  Ehemänner  vorbehaltlich  §  1358.  vgl.  auch  §  2201.  —
2  ort  Testamentsvollstrecker.  braus  4  erade  gebraucht  zu  werden,
leich  es  zur  Vermeidung  von  Zweifeln  e  moehr  Es  genügt  aber  auch
*  I  .  wenn  gesagt  ist:  „A  soll  die  Na  baßtlilung  vornehmen,  den  Erbteil  seiner
chwe  ster  verwalten  ufw.
n8  *  in  bezug  genommenen  §  664.

„Untreue“  des  Testamentsvoll-6

  4
d  Iso  ##ct  54  mit  der  Testamentseröffnung.
SEe,  Verpflichtung  zur  Annahme  des  Vettes  besteht  gesetzlich“
nicht;  E|  lun  2  krr  urch  „Vertrag"  mit  dem  Erblasser  begründet  sein.

"  2#  Die  Erben  find,  wenn  ein  Testamentsvollstrecker  mit
der  udt  des  §  2204  vorhanden  ist,  nichhrs  Erechtigt,  die  gerichtli
Auseinanderse  Wt“tmbßs  &amp;amp;*r  —  Wenn,  wie  häufi  g
vorkommt,  der  T  enken  #en  #Elist  M.  ist,  kann  er  die  Auseinandersetzung
  nicht  grechtewirlsam  wirken,  sofern  der  Erblasser  dies  nicht

angeordnet  bot,
98  1.  "  auch  9  181.

r  unmittelbarer  Befitzer,  der  Erbe  „mittelbarer“  rier:
Wenn  #a#  Erbe  selbst  schon  den  Nachlab,  in  Besitz  genommen  hat,  so  muß
Testament  vorsttreger  auf  rausgabe  „klagen“.

sügen,  ogl.  Anhang  1  zu  8  §  16  unter  I.  7.  Er  kann  !  z.  B.
Nochlaßh  t-  au  lasen.  Hypotheken  und  Grundschulden  daran  bestellen
und  lö  n  lassen  usw.,  Eigentum  an  beweglichen  Nachlalsachen  übertragen,
Nachlaßforderungen  einziehen  und  abtreten,  alles  dies  jedoch  nur  mit  der
Einschränkung  des  d  2205  Satz  2  (nicht-  unentgeltlich).  —  vgl.  88  2211,
2213,  2214,  auch  2209,  2210

—  670
        <pb n="671" />
        Testamentsvollstrecker  5  2198—2205

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  der  ernannte  Testamentsvollstrecker
  vor  oder  nach  der  Annahme  des  Amtes  wegfällt,  einen  anderen
Testamentsvollstrecker  ernennen.

§  2198.  Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung  der  Person  des
Testamentsvollstreckers  einem  Dritten  überlassen.  Die  Bestimmung  erfolgt
  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung
  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Bestimmungsrecht  des  Dritten  erlischt  mit  dem  Ablauf  einer
ihm  auf  Antrag  eines  der  Beteiligten  von  dem  Nachlaßgerichte  bestimmten
  Frist.

5  2199.  Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  ermächtigen,
  einen  oder  mehrere  Mitvollstrecker  zu  ernennen.“)

Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  ermächtigen,  einen
Nachfolger  zu  ernennen.

Die  Ernennung  erfolgt  nach  §  2198  Abs.  1  Satz  2.

§  2200.  Hat  der  Erblasser  in  dem  Testamente  das  Nachlaßgericht
  ersucht,  einen  Testamentsvollstrecker  zu  ernennen,  so  kann  das
Nachlaßgericht  die  Ernennung  vornehmen.)

Das  Nachlaßgericht  soll  vor  der  Ernennung  die  Beteiligten  hören,
wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnismäßige
Kosten  geschehen  kann.

§  2201.  Die  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers  ist  unwirksam,
  wenn  er  zu  der  Zeit,  zu  welcher  er  das  Amt  anzutreten  hat,  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist  ?“)  oder  nach
§  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  einen  Pfleger
erhalten  hat.

§2202.  Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  beginnt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ernannte  das  Amt  annimmt.)

Die  Annahme  sowie  die  Ablehnung  des  Amtes  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.)  Die  Erklärung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  abgegeben  werden;  sie  ist  unwirksam,
  wenn  sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben
  wird.

Das  Nachlaßgericht  kann  dem  Ernannten  auf  Antrag  eines  der  Beteiligten
  eine  Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme  bestimmen.  Mit
dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  das  Amt  als  abgelehnt,  wenn  nicht  die
Annahme  vorher  erklärt  wird.

§2203.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  letztwilligen  Verfügungen
  des  Erblassers  zur  Ausführung  zu  bringen.)

8  2204.  Der  Testamentsvollstrecker  hat,  wenn  mehrere  Erben.
vorhanden  sind,  die  Auseinandersetzung  unter  ihnen  nach  Maßgabe  der
8#  2042  bis  2056  zu  bewirken.)

Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  Erben  über  den  Auseinandersetzungsplan
  vor  der  Ausführung  zu  hören.

8  2205.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten.10)
  Er  ist  insbesondere  berechtigt,  den  Nachlaß  in  Besitz  zu
nehmen  11)  und  über  die  Nachlaßgegenstände  zu  verfügen.1:)  Zu  unent-—

  671  —
        <pb n="672" />
        Erlũuterungen

13)  vgl.  Anhang  12  zu  §  814.
*2206  14)  Die  vom  kte  trecker  nach  §  2206  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  find  also  Nachlaßverbindlichkeiten  (§  1967),  bezüglich  deren  die  Erben

die  „Beschränkung  ihrer  Haftung“  gemäß  1975  ff.  geltend  machen  können.

Im  Nachlaßtkonkurse  sind  fie  Maseefuldel,  224  Nr.  5  und  6  KO.

16)  Zu  Gunsten  des  Gläubigers  muß  die  Eingeun  einer  Verbindlichkeit
  als  zur  „ordnungsmäßigen“  Verwaltung  erforderlich  gelten,  wenn  der
Gläubiger  bei  der  Eingehung  annehmen  „durfte“,  daß  sie  zu  diesem  Zwecke
erfolge.  Verbindlichkeiten,  die  hiernach  nicht  als  „zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung“  erforderlich  anzusehen  find,  sind  dem  Nachlasse  nüber  unwirksam.
  Der  Dritte,  der  sich  mit  dem  Testamentsvollstrecker  einläßt,
wird  daher  in  weifelsfällen  gut  tun,  die  Beschaffung  der  „Einwilligung
  des  Erben“"  gemäß  8§  2206  Abs.  2  zu  verlangen.  —  Im  übrigen  vgl.
einerseits  2207,  ck  Satz  2,  andererseits  "|  2208.

16)  §  2205  Satz  2  und  3.  „Wer  des  Erblassers  Haus  auflassen  darf,
aus  auch  verkaufen“  (C).

17)  Für  den  Fall,  daß  ein  Dritter  Bedenken  tragen  sollte,  sich
mit  dem  Testamentsvollstrecker  einzulassen  (vgl.  Note  15),  weil  er  fürchtet,  der
Erbe  mäöchte  hinterher  die  Befugnis  des  Testamentsvollstreckers  zur  Eingehung
  der  Verbindlichkeit  bestreiten  (z.  B.  weil  sie  nicht  zur  „ordnungsmäßigen
  Verwaltung“  erforderlich  gewesen  sei),  wird  durch  den  Abs.  2  der  Erbe
verpflichtet,  seine  Einwilligung  zu  erteilen,  Kaklelchadet  leines
Rechts,  die  „Beschränkun  seiner  Haftung“"  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
geltend  zu  machen.  ppgl.  1975  ff.

5  2207  13)  vgl.  §  2206  nebst  Noten.  —  Die  „Befreiung“"  gemäß  §  2207  hat
unbedingte  Rechtswirkung  nur  Dritten  gegenüber.  Hinsichtlich  der  Verbutwort
  ichtet  *7½  Testamentsvollstreckers  den  Erben  gegenüber  bleibt  es

ei  ..

52208  IVz.B.eineGutH-,abrik-uiw.Verwaltung.

52209  20)  vgl.  §  2216.  —  Mit  der  in  diesem  "6  geordneten  Testaments-Vollstreckung,
  bei  der  die  „Verwaltung  des  Nachlasses“  dem  Testamentsvollstrecker
nicht  zum  Zwecke  der  Ausführung  „anderweiter“  letztwilliger  Anordnungen
oder  der  Auseinanderfetzung.  der  Riterben  übertrogen  ist,  sondern  bei  der
die  „Verwaltung“  Selbstzweck  ist,  kann  der  Erblasser  verschiedene  Ziele
verfolgen.  u  dasselbe  Ziel,  dem  die  sogen.  „Enterbung  in  guter

Absicht“  dient  2338,  2214).  Dann  kann  er  auch  die  Absicht  haben,  dem
et  mentsvollstrecker  die  Stellung  eines  „Familienhauptes“  geben.
z.  B.  wenn  die  Witwe  mit  den  Kindern  zu  Erben  eingesetzt  und  zur  Testanbentsvollstreckerin
  ernannt  ist.

8  2210  l.  die  Noten  zu  den  ähnlichen  Vorschriften  des  §  2109.  Die  Gründe
der  Vorschrift  sind  dieselben.  Ohne  solche  zeitliche  Schranke  würde  der  Erblasser
  in  der  Lage  sein,  durch  Einsetzung  eines  Testamentsvollstreckers  die
landesgesetzlichen  Beschränkungen  für  „Stiftungen“  und

„Familien-Fideikommisse“  zu  umgehen.
8g  2211  vgl.  Note  1  C  (Grundbuch  —  Schiffsregister).
23)  vgl.  Note  69  zu  §  135.
*2212  24)  Die  88  2212,  2213  handeln  vom  Testamentsvollstrecker  im  Prozeß:

als  Kläger  oder  Widerkläger  (8  2212),  als  Beklagter  oder  Widerbeklagter
§1  *  Der  Testamentsvollstrecker  „vertritt"  nicht  den  Erben;  er  ist
selbst  „Kläger“  oder  „Widerbeklagter“  (val.  Note  1  B).  Infolgedessen  können
die  Erben  in  Preozessen  des  Testamentsvollstrecker-  als  Zeugen  vernommen
werden.  Im  übrigen  vgl.  die  Note  1  D  angeführten  orscreisten  der  .
usw.Hervorzuhebenistr»Einlltteil,daszwineinemementsvollstrecker
  und  einem  Dritten  über  ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegendes  Recht  ergeht,  wirkt  für  und  gegen  den
Erben.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Urteile,  welches  zwischen  einem
Testamentsvollstrecker  und  einem  Dritten  über  einen  gegen  den  Nachlaß  gerichteten
  Anspruch  ergeht,  wenn  der  Teltamentsvollstrele.  zur  Führung  des
Rechtsstreits  berechtigt  ist.“  §  327  3#.

—  672  —
        <pb n="673" />
        Testamentsvollstrecker  #2206—2212

geltlichen  Verfügungen  ist  er  nur  berechtigt,  soweit  sie  einer  sittlichen
  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprechen.:3)


§  2206.  Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,  Verbindlichkeiten
  für  den  Nachlaß  einzugehen,  1)  soweit  die  Eingehung  zur  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  erforderlich  ist.5)  Die  Verbindlichkeit  zu
einer  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  kann  der  Testamentsvollstrecker
  für  den  Nachlaß  auch  dann  eingehen,  wenn  er  zu  der  Verfügung
  berechtigt  ist.10)

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  zur  Eingehung  solcher  Verbindlichkeiten
seine  Einwilligung  zu  erteilen,  unbeschadet  des  Rechtes,  die  Beschränkung
seiner  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  geltend  zu  machen.)

§  2207.  Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß  der  Testamentsvollstrecker
  in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  nicht
beschrünkt  sein  soll.!s)  Der  Testamentsvollstrecker  ist  auch  in  einem
solchen  Falle  zu  einem  Schenkungsversprechen  nur  nach  Maß-=gabe
  des  §  2205  Satz  3  berechtigt.

Seo  .  Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  in  den  §§  2203  bis
2206  bestimmten  Rechte  nicht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  ihm  nach
dem  Willen  des  Erblassers  nicht  zustehen  sollen.  Unterliegen  der  Verwaltung
  des  Testamentsvollstreckers  nur  einzelne  Nachlaßgegenstände,")
  so  stehen  ihm  die  im  §  2205  Satz  2  bestimmten  Befugnisse  nur
in  Ansehung  dieser  Gegenstände  zu.

Hat  der  Testamentsvollstrecker  Verfügungen  des  Erblassers  nicht
selbst  zur  Ausführung  zu  bringen,  so  kann  er  die  Ausführung  von  dem
Erben  verlangen,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen
  ist.

8  2209.  Der  Erblasser  kann  einem  Testamentsvollstrecker  die
Verwaltung  des  Nachlasses  übertragen,  ohne  ihm  andere  Aufgaben  als
die  Verwaltung  zuzuweisen;  er  kann  auch  anordnen,  daß  der  Testamentsvollstrecker
  die  Verwaltung  nach  der  Erledigung  der  ihm  sonst  zugewiesenen
  Aufgaben  fortzuführen  hat.2o)  Im  Zweife  ist  anzunehmen,
daß  einem  solchen  Testamentsvollstrecker  die  im  8  2207  bezeichnete
Ermächtigung  erteilt  ist.

8  2210.  Eine  nach  8  2209  getroffene  Anordnung  wird  unwirksam,
  wenn  seit  dem  Erbfalle  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.  Der  Erblasser
  kann  jedoch  anordnen,  daß  die  Verwaltung  bis  zum  Tode  des  Erben
oder  des  Testamentsvollstreckers  oder  bis  zum  Eintritt  eines  anderen
Ereignisses  in  der  Person  des  einen  oder  des  anderen  fortdauern  soll.
Die  Vorschrift  des  §  2163  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.-1)

§  2211.  Uüber  einen  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
unterliegenden  Nachlaßgegenstand  kann  der  Erbe  nicht  verfügen.:)

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.-s)

2212.  Ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegendes
  Recht  kann  nur  von  dem  Testamentsvollstrecker  gerichtlich
geltend  gemacht  werden.,)

—  673  —  43
        <pb n="674" />
        g  2213
*.2215

91  2216

Erläuterungen

26)  zu  §  22183  vgl.  Note  24.

26)  unverzüglich"  (§  121),  und  zwar  unaufgefordert.

u)  Über  erzeichnis  (Formular)  vgl.  Note  62  zu  §  2001.  —  „Befreiung“
  von  der  Vorschrift  des  §  2215  ist  nicht  zulässig  (8  2220).

26)  nämlich  des  vom  „Erben“  gemäß  9  1993,  1994  zu  errichtenden

„Inventars“.
20)  vgl.  Note  u  uständigkeit).
-  ##.  Note  94  zu  8  2002  (3  ständigkeit)
30)  „Befreiung“h  —
a1j  85  19,  20,  82  NF.  (

ervon  #.e  ¾|“  "4  b,,läsi  (8  2220).

Badensches  Ausführungsgesetz  zum  BG6B.

Abschnitt  I.
Allgemneine  Bestinmnu#sgen.

Art.  1.  Die  Landesgesetse  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre
Verkündung  mittels  eines  Gesetsblattes.

Sofern  in  dem  Gesetze  selbst  etwas  anderes  nicht  bestimmt  ist,  tritt  dasselbe
mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  Ablauf  des  Tages  in  Kraft,  welcher  in  der  betreffenden
Nummer  des  Gesetsblattes  als  Tag  der  Ausgabe  bezeichnet  ist.

Diese  Vorschriften  flinden  auch  Anwendung  auf  landesherrliche  Verordnungen
und  auf  Verordnungen  der  Ministerien.

Art.  S.  Die  Artikel  7  ble  80  des  Einführungasgesetses  sum  Burrerlichen
  Gesetsbuch  frnden  auf  Badische  Landesgesetie  privatrechtlichen  Inhalts
entsprechende  Anwendung.

KArt.  B.  Soweit  in  Landesgesetsen  auf  Vorschriften  verwiesen  ist,  welche
durch  dieses  Gesetz  aufgehoben  und  in  diesem  oder  einom  anderen  Landesgesets  ersetzt,
werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  neuen  Vorschriften.

Art.  4.  Zur  Verleihung  der  Rechtsflülgkelt  an  einen  Verein  gemuas
6  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  das  Staatsministerium  zuständig.

Durch  Verordnung  wird  geregelt.  welches  die  zuständigen  Behörden  in  den
Fallen  der  88  33,  43,  61,  62,  71  und  74  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  sind.

Vereine,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach  Massgabe
des  II.  Konstitutionsediktes  vom  14.  Juli  1807  Körperschaftsrechte  erlangt  haben.  können
von  dem  zustündigen  Ministerium  aufgefordert  werden,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden
  Frist  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister  in  privatreohtliche  Vereine  im  Sinne
der  88  21  ff.  25  fl.  des  Burgerlichen  Gesetsbuchs  umzuwandeln.

Ist  die  Umwandlung  binnen  der  bestimmten  Frist  infolge  des  Verhbaltens
des  betreffenden  Vereins  nicht  erfolgt.  so  kann  dem  Verein  durch  Entschliessung  des
Staatsministeriums  die  Reohtsfähig  keit  entzogen  werden.

Ist  eine  Willenserklrung  einer  juristischen  Person  des  öffentlichen
  Rechts  gegentber  uabsugeben,  so  genügt  die  Abgabe  derselben  gegenüber
dem  Vorsitsen  den  des  Vorstandes.

Art.  S.  Verletst  elin  Beamter  des  Staats  in  Austibung  der  ihm  anvertrauten
  öffentlichen  Gewalt  vorshtrlich  oder  fahrlissig  die  ihm  einem  Dritten

·genüber  obliegende  Amtspflicht,  so  trifft  dem  Beteiligten  lN  die  im
Sürsgerlichen  Gesetsbuch  bostimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den
taat.

Soweit  nicht  die  Amtshandlung  eines  Beamten  der  streitigen  oder  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  in  Frago  steht,  ist  die  nach  Abs.  1  suliässige  Verfolgung  des  Staates  im
Falle  des  Verlangens  des  dem  Beamten  vorgesetsten  Ministeriums  an  die  Vorent--scheidung
  des  Noer'altungegeriohtahof#e  Vebunden.  Das  Verlangen  kann  nur
solange  gestellt  werden,  als  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  ein  landgerichtliches  Endurteil
  nicht  verkündet  ist.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Verwaltungsgerichtshof  flndet  das  Gesets  vom
14.  Juni  1884,  die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend,  auf  die  Entscheidung  Artikel  11
des  Gesetses  vom  24.  Februar  1880,  den  Vorwaltungsgerichtshof  und  das  verwaltungsgerichtliche
  Verfahren  betreffend,  Anwendung.

Soweit  der  Staat  in  diesen  Fällen  den  Beschldigten  bofriedigt,  ebenso  im
Falle  des  8  18  der  Grundbuchordnung,  geht  die  Forderung  auf  don  Staat  über.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Haftung  der  Gemeinden  und
anderer  Kommunalverblinde  ontsprechende  Anwendung.

Ausländern  kann  die  Entschkdigung  verweigort  werden,  wenn  nicht  nachgewiesen
  ist,  dass  in  dem  Heimatstaate  des  Beschkdigten  eine  der  Vorschrift  des  Ab-Satzes
  1  entsprechende  Haftung  Inläündern  gegenüber  anerkannt  wird.

Art.  .  Der  Flekus,  eine  Körperschaft,  Stlftung  oder  Anstalt  des
öffentlichen  Rechts  oder  eine  unter  dor  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehbende
Stiftung  sind  berechtigt,  zur  Sicherung  ihrer  Forderung  aus  dem  Dlenstverhlltnis
  ihrer  rechnungspflichtigen  Einnehmer  und  Verwalter  die  Eintragung  einer

Hypothek  zu  verlangen.
(Fortsetzung  folgt  Selte  676)

—  674  —
        <pb n="675" />
        Testamentsvollstrecker  *2213—2217

8  2218.  Ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet,  kann
sowohl  gegen  den  Erben  als  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  gerichtlich  geltend  gemacht  werden.??)  Steht  dem
Testamentsvollstrecker  nicht  die  Verwaltung  des  Nachlasses
  zu,  so  ist  die  Geltendmachung  nur  gegen  den  Erben  zulässig.
Ein  Pflichtteilsanspruch  kann,  auch  wenn  dem  Testamentsvollstrecker  die
Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht,  nur  gegen  den  Erben  geltend  gemacht
werden.  «

DieVorschriftdesglcssfindetaufdenTestamentgvollsttecker
keine  Anwendung.

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seinen  Anspruch  gegen  den  Erben  geltend
macht,  kann  den  Anspruch  auch  gegen  den  Testamentsvollstrecker  dahin
geltend  machen,  daß  dieser  die  Zwangsvollstreckung  in  die  seiner  Verwaltung
  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  dulde.

§  2214.  Släubiger  des  Erben,  die  nicht  zu  den  Nachlaßgläubigern
  gehören,  können  sich  nicht  an  die  der  Verwaltung  des
Testamentsvollstreckers  unterliegenden  Nachlaßgegenstän
  de  halten.

§  2215.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  dem  Erben  unverzüglich
  20)  nach  der  Annahme  des  Amtes  ein  Verzeichnis  der  seiner  Verwaltung
  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  und  der  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten
  mitzuteilen  2'7)  und  ihm  die  zur  Aufnahme  des  Inventars
  sonst  erforderliche  Beihilfe  zu  leisten.)

Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu
versehen  und  von  dem  Testamentsvollstrecker  zu  unterzeichnens;  der
Testamentsvollstrecker  hat  auf  Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich
  beglaubigen  zu  lassen.

Der  Erbe  kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  zugezogen  wird.  *

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  des
Erben  verpflichtet,  das  Verzeichnis  durch  die  zuständige  Behörde
oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar  aufnehmen  zu
lassen.°)

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung  fallen  dem  Nachlasse
  zur  Last.

§  2216.  Der  Testamentsvollstrecker  ist  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  des  Nachlasses  verpflichtet.5#)

Anordnungen,  die  der  Erblasser  für  die  Verwaltung  durch  letztwillige
  Verfügung  getroffen  hat,  sind  von  dem  Testamentsvollstrecker  zu
befolgen.  Sie  können  jedoch  auf  Antrag  des  Testamentsvollstreckers
oder  eines  anderen  Beteiligten  von  dem  Nachlaßgericht  außer  Kraft
gesetzt  werden,  wenn  ihre  Befolgung  den  Nachlaß  erheblich  gefährden
würde.  Das  Gericht  soll  vor  der  Entscheidung  soweit  tunlich  die  Beteiligten
  hören.1)

8  2217.  Der  Testamentsvollstrecker  hat  Nachlaßgegenstände,  deren
er  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  offenbar  nicht  bedarf,  dem  Erben

—  675  —  437
        <pb n="676" />
        Erläuterungen

8  2217  3  83  ff.
8  2218  s33)  Befreiung“  von  den  Vorschriften  des  §  2218  ist  nicht  zulässig
8  2220).  —  Der  in  §  2218  in  bezug  genommene  8  verbietet  nicht,  daß  der
estamentsvollstrecher  zu  einzelnen  Geschäften  sich  eines  „Vertreters“  bediene,
  sondern  nur  die  übertragung  seiner  Obliegenheiten  im  ganzen  an  einen
„General-Bevollmächtigten“.  —  vgl.  §8  259  ff.

l2219  34)  8  276.
¾-  Lelreiung;  hiervon  ist  nicht  zulässig  (§  2220).  vgl.  §  2227.
l  2220  ¾-!  J.  Note  1  B  am  Ende.
*2221  as  nn  der  Erblasser  die  „Vergütung“  nicht  festgesetzt  hat,  kann  ein

Streit  zwischen  Testamentsvollstrecker  und  Erben  über  die  Höhe  nur  im  Prozeßwege
  durch  Klage  und  Urteil,  nicht  durch  Beschluß  des  Nachlaßgerichts
  entschieden  werden.
av  2100  ff.,  insbesondere  2116,  2119,  2120,  2121,  2127,  2128.  —
Die  Vor  S  des  8  2222  ist  namentlich  für  die  Fälle  der  sogen.  „Enterbung
«  in  guter  Ab  cte  (§  2338)  von  Wichtigkeit.
*  2223  10  186  ff.
#  2224  41  82  RS  —  Abgesehen  von  dem  Falle  des  §  2244  ist  das
„Nachlaßgericht“  nicht  befugt.  Entscheidungen  über  die  Art  der  Nachlaßwerwaltung,
  die  Art  und  Zeit  der  Auseinandersetzung  zu  treffen.

2*

8  2222

(Fortsetzung  von  Selte  674)

Boh  abie  Eintragung  erfolgt  auf  Ersuchen  der  zu  ihrer  Rechtsvertretung  zuständigen
ehörden.
'  M.7.Ducosotzvom21.Ju1i1889übokGovetsshmkcekOsestllcth
Abgaben  wird  dahin  abgelndert:

1.  an  Stelle  des  Artikels  2  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  Verjäbrung  flnden.

sofern  in  den  folgenden  Artikeln  nicht  abweichend  verfügt  ist,  auf  die  in  Artikel  1
Snannten  Veriährungen  entsprechende  Anwendung.
2.  Die  Artikel  4  und  5  werden  aufgehoben.
Art.  S.  Der  §  1  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1870,  die  Rechtsverhältn  isse
und  die  Verwaltung  der  Stiftungen  betreffend,  wird  dabin  abgellndert:

Der  staatlichen  Gencumis#u#s  bedtürfen  ferner  und  sindf  in  ihrer
rechtlichen  Wirksamkeit  duroh  sie  bedingt  alle  Schenkungen  und  letztwilligern
Verfügungen  im  Werte  von  mehr  alse  fünftausend  Mark  zu  Gunsten  schon
bestehender  Stiftungen  oder  anderer  Jzuristischer  Personen.

Abschnitt  II.
ZEun  Recht  der  Schuldverhhkltnisse.

Art.  O.  Steht  mit  der  Uberlassung  eines  Grundstücks  ein  Leibgedingsvert
  (Leibsuchts-,  Verpfröündungs-,  Altenteils-,  Aussugsvertrag)  in  Verbindung,
  so  gelten  für  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhälltnis.  soweit
nicht  abweichende  Vereinbarungen  getroffen  sind,  folgende  Vorschriften:

1.  Der  Berechtigte  kann  von  dem  Vortrage  nur  zurücktreten  (S8  325  und  326  des  Bürgerlichen
  Gesctzbuchs),  wenn  der  Verpflichtete  nach  rechtskräftiger  Verurteilung  zu
ihm  obliegenden  Loistungen  abermals  mit  solchen  in  Verzug  kommt  oder  wenn  nach
den  vorliegenden  Umständen  keine  Gewähr  für  die  gehörige  Erfüllung  der  Leistungs--flicht

  besteht.

2.  Wenn  der  Verpflichtete  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung  der  persönlichen
Beziehungen  zu  dem  Berechtigten  veranlasst,  dass  diesem  nicht  zugemutet  werden
kann,  die  Wobnung  auf  dem  Grundstück  zu  behalten,  so  kann  der  Berechtigte  die
Wohnung  aufgeben  und  von  dem  Verpflichteten  Entschldigung  für  Beschaffung  einer
anderen  angemessenen  Wohnung  sowie  für  andere  ihm  gebührende  Leistungen  verlangen,
  welche  er  auf  dem  Grundstticke  in  Empfang  zu  nehmen  berechtigt  war.

sVeranlasst  der  Berechtigte  durch  sein  Verhalten  eine  solche  Störung  der  persönlichen
  Beziehungen  zu  dem  Verpflichteten,  dass  diesem  nicht  mehr  zugemutet  werden
kann,  ihm  das  Wohnen  auf  dem  Grundstücke  zu  gestatten,  so  kann  der  Verpflichtete
die  Wohnung  unter  Gewlhrung  einor  angemessenen  Rüumungsfrist  kündigon.  Nach
Ablauf  dieser  Frist  hat  der  erpflichtete  dem  Berechtigten  statt  der  Gewthrung
einer  Wohnung  und  derjenigen  Dienste,  welche  nur  in  der  Wohnung  des  Berechtigten
geleistet  werden  können,  eine  Geldrente  nach  billigem  Ermessen  zu  leisten.  Desgleichen
  hat  in  diesem  Falle  der  Verpflichtete  für  andere  Leistungen,  welche  für
den  Berechtigten  infolge  der  Abwesenheit  von  dem  Grundsttück  keinen  Wert  mehr
haben.  den  Wert  zu  vergüten,  welchen  der  Wegfall  dieser  Leistungen  für  den  Vor-PFflichteten

  hat.
(Fortsetzsung  folgt  Seite  678)

—  676  —
        <pb n="677" />
        Testamentsvollstrecker  62218—2225

auf  Verlangen  zur  freien  Verfügung  zu  überlassen.  Mit  der  Überlassung
erlischt  sein  Recht  zur  Verwaltung  der  Gegenstände.

Wegen  Nachlaßverbindlichkeiten,  die  nicht  auf  einem  Vermächtnis
oder  einer  Auflage  beruhen,  sowie  wegen  bedingter  und  betagter  Vermächtnisse
  oder  Auflagen  kann  der  Testamentsvollstrecker  die  Überlassung
der  Gegenstände  nicht  verweigern,  wenn  der  Erbe  für  die  Berichtigung
der  Verbindlichkeiten  oder  für  die  Vollziehung  der  Vermächtnisse  oder
Auflagen  Sicherheit  leistet.#:)

8  2218.  Auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Testamentsvollstrecker
  und  dem  Erben  finden  die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  der  §§  664,  666  bis  668,  670,  des  §  673  Satz  2  und  des  §  674
entsprechende  Anwendung.

Bei  einer  länger  dauernden  Verwaltung  kann  der  Erbe  jährlich
Rechnungslegung  verlangen.“s)

8  2219.  Verletzt  der  Testamentsvollstrecker  die  ihm  obliegenden
Verpflichtungen,  so  ist  er,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt  #
für  den  daraus  entstehenden-  Schaden  dem  Erben  und,  soweit  ein  Vermächtnis
  zu  vollziehen  ist,  auch  dem  Vermächtnisnehmer  verantwortlich.5)


Mehrere  Testamentsvollstrecker,  denen  ein  Verschulden  zur  Last
fällt,  haften  als  Gesamtschuldner.0)

§  2220.  Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  nicht  von
den  ihm  nach  den  88  2215,  2216,  2218,  2219  obliegenden  Verpflichtungen
befreien.)

8  2221.  Der  Testamentsvollstrecker  kann  für  die  Führung  seines
Amtes  eine  angemessene  Vergütung  verlangen,  sofern  nicht  der  Erblasser
ein  anderes  bestimmt  hat.?s)

§52222.  Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker  auch  zu
dem  Zwecke  ernennen,  daß  dieser  bis  zu  dem  Eintritt  einer  angeordneten
Nacherbfolge  die  Rechte  des  Nacherben  ausübt  und  dessen  Pflichten
erfüllt.o.

2228.  Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker  auch  zu
dem  Zwecke  ernennen,  daß  dieser  für  die  Ausführung  der  einem  Vermächtuisnehmer
  auferlegten  Beschwerungen  sorgt.  ½5

§2224.  Mehrere  Testamentsvollstrecker  führen  das  Amt  gemeinschaftlich;
  bei  einer  Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das
Nachlaßgericht."!")  Fällt  einer  von  ihnen  weg,  so  führen  die
Übrigen  das  Amt  allein.  Der  Erblasser  kann  abweichende  Anordnungen
treffen.

Jeder  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,  ohne  Zustimmung
  der  anderen  Testamentsvollstrecker  diejenigen  Maßregeln  zu
treffen,  welche  zur  Erhaltung  eines  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung
  unterliegenden  Nachlaßgegenstandes  notwendig  sind.

2225.  Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  erlischt,  wenn  er
stir  bt  oder  wenn  ein  Fall  eintritt,  in  welchem  die  Ernennung  nach
§*2201  unwirksam  sein  würde.

—  677  —
        <pb n="678" />
        Erlänterungen

*2226  12)  ohne  Kündi  *rsß  Fuset  sofottiger  Niederlegung  des
Amtes,  über-  unter  Brachtun  s  §  671  Abs.  2,  3.
g  2227  ½  Note  30  zu

44  r7*7  !  2219.  z.  2  Verle  ung  der  §8  2215,  2216,  2218.
2  nhang  1  8  8  2229  (Testamente  in  —  —  —  *.  „au
Form.  —  Verfahrens-Borschriften  neben  dem  B  1
—  8  gegenũber  den  vor  1.  Januar  1900  geltenden  *—
1a)  vg  Arhars  1a  zu  Geispiele  von  Testamenten).
1b)  v  l  Auhang  1b  zu  229  (Einschränkungen  der  Testiermöglichkeit:
I.  Minderjährige,  II.  Lesetousäige,  namentli  linde.  III.  Stumme  und
onst  t  e.  IV.  *  Taubstumme.  V.  Schreibunfähige.  VI.  Zuammentr
  en  me  —  „  b
"  —  on  der  sogen.  Testierfähigkeit.  vgl.  Anhang  2
zu  |

Vaters,  Vormundes  usw.  1630,  1793,  1896).
Wer  am  16.  November  1  abends  geboren  ist,  kann  bereits  am
Morgen  des  16.  November  1913  gültig  testieren,  ogl.  8  187.
5)  aber:  ein  vor  der  Entmündigung  errichtetes  Testament  widerrufen:
  8  2253  Ab

"K.
I.  §  6  und  Z3PO.  Note  9  2230.
2  i  der  Hrsauch  Noirk  6  2
es  ni

*  2229

Wenn  ein  Füestier  unfähiger"  ein  *J7  errichtet,  so  ist
iß,  vgl.  §  105  Abs.  1.  Aber;  ein  Testament  eines  geistig  gesunden
t  erst  r*xmu  der  Errichtung  entmündigt  wird,  bleibt

gültig.  I.  auch  8
*  2230  F—  ½m7  #—  1  vgl.  8  2229  Abs.  3  und  §  115.

—  85  ff.  „Wiederauspebung  der  Entmündi  ri-e  is
etwas  *v:  als  „Ansecht  ung  der  Entmünd  zaung  3n
*2231  11  Er  hii  die  beiden  „ordentlichen“  eis  ee  enQ  an.  Die

„auhßeror  êm1t  Testamentsformen  find  in  88  2249—2251  behandelt.
#ll—-  auch  Anhang  1  zu  2229.  —  Ein  Beispiel  zu  §  2231  Ziff.  1  ogl.  in
hang  1a  Diu  2229  unter
d  *  2"  ichter  ist  *  „Amtsrichter“.  RFG.  §  167.  vgl.  aber  auch  E.  141
und  An  aung  zu
Zi  dn  2  behandelt  das  eigenhändige  Testament.  Ein  einfaches
Beifs  e1  pol.  in  Anhang  1a  zu  §  2229  unter  II.  —  über  die  hammtsäckkiü  u
beachtenden  Punkte  vgl.  An#  13—16  zu  §  2231.  —  pgl.  au  1  est

Noten.
8  2233  17)  oder  auch  eine  „besonders  bestellte  Urkundsperson“:  E.  149.

(Fortsetzung  von  Selte  676)

Art.  10.  Das  Gesets  vom  29.  März  1852,  die  Feuerversicherungsanstalt  der  Geblude
  betreffend,  wird  dahin  abgelndert:
8  70  erhllt  folgenden  Absatz  3:

Die  Zahlung  der  Brandentschldigungsgelder  ist  von  dem  Berechtigten
  bei  der  Bezirkssteuerkasse  seines  Wohnsitzes  oder.  wonn  sich  eine  solche
daselbet  nicht  befindet,  bei  der  Ortssteuereinnehmerei  seines  Wohnsitzes  in  Empfang
zu  nehmen.

Art.  11.  Das  Beamtengesetz  vom  24.  Juli  1888  wird  dahin  abgelndert:
8§  386  erhlllt  als  Absatz  3  folgende  neue  Bestimmung:

Die  Zahlung  von  Dienstbesügen  jeder  Art  ist  an  der  Kasse  in  Empfang
zu  nehmen,  soweit  nicht  durch  Verordnung  etwas  anderes  bestimmt  wird-.

  An  Stelle  des  §  87  Absatz  2  tritt  folgende  Beastimmung:

Die  nach  §  411  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  hat  an  dielenige  Kasse  zu  orfolgen,  welche  von  der  zustndigen  Behörde  die
Anweisung  zur  Auszahlung  erhalten  bat.

—

□'

Abschnitt  III
EFum  Sachenrecht.

Art.  18.  Die  dem  Gemeingebrauch  gewidmeten  We  und  Plätze  stehen  im
Zweifel  im  Eigontum  derjenigen  juristischen  Person  des  öffentlichen  Rechtes,  welcher

die  Unterhaltungspflicht  obliegt.  (Fortsetzung  folgt  Selte  696)

–  678  —
        <pb n="679" />
        Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments  8  2226—2233

8  2226.  Der  Testamentsvollstrecker  kann  das  Amt  jederzeit  lndigen.")
  Die  Kündigung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.
  Die  Vorschriften  des  §  671  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
Anwendung.  Z„

§  2227.  Das  Nachlaßgericht  kann  den  Testamentsvollstrecker  auf
Antrag  eines  der  Beteiligten  entlassen,  wenn  ein  wichtiger  Erund
vorliegt)  “»)  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung"“")
  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.


Der  Testamentsvollstrecker  soll  vor  der  Entlassung  wenn  tunlich
gehört  werden.

8  2228.  Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  nach  §  2198
Abs.  1  Satz  2,  §  2199  Abs.  3,  §  2202  Abs.  2,  §  2226  Satz  2  abgegebenen
Erklärungen  jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
macht.

Siebenter  Titel.  Errichtung  und  Aufhebung  eines  Festament-.)  is)  10)

2229.  Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,')  bedarf
zur  ichtung  eines  Testaments  nicht  der  Zustimmung  seines
gesetzlichen  Vertreters.-)

Ein  Minderjähriger  kann  ein  Testament  erst  errichten,  wenn  er
das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat.“)

Wer  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  ent-Mndigt
  ist,  kann  ein  Testament  nicht  errichten.'s)  Die  Unfähigkeit
  tritt  schon  mit  der  Stellung  des  Antrags  einzz)  auf
Grund  dessen  die  Entmündigung  erfolgt.?))

§  2230.  Hat  ein  Entmündigter  ein  Testament  errichtet,  bevor
der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  unanfechtbar  geworden
ist,  so  steht  die  Entmündigung  der  Gültigkeit  des  Testaments
nicht  entgegen,  wenn  der  Entmündigte  noch  vor  dem  Eintritte
der  Unanfechtbarkeit  stirbt.)

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Entmündigte  nach  der  Stellung
des  Antrags  auf  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ein
Testament  errichtet  und  die  Entmündigung  dem  Antrage  gemäß  wiederaufgehoben
  wird.0)

5Jl#  2231.  Ein  Testament  kann  in  ordentlicher  Form  ½1)  errichtet
werden:

1.  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar;  12)

2.  durch  eine  von  dem  Erblasser  unter  Angabe  des  Ortes  und
Tages  eigenhändig  18)  geschriebene  und  unterschriebene  Erklärung.“)
  15)  16)

8  2232.  Für  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Richter

oder  vor  einem  Notar  gelten  die  Vorschriften  der  88  2233  bis  2246.

*s2233.  Zur  Errichtung  des  Testaments  muß  der  Richter  einen
Herichtsschreiber  oder  zwei  Zeugen,)  der  Notar  einen  zweiten  Notar
oder  zwei  Zeugen  zuziehen.

—  679  —
        <pb n="680" />
        Erlänterungen

8  2234  18)  „kann  nicht“.  Verletzung  dieser  Vorschrift  macht  das  ganze  Testament

  nichtig  (anders:  im  Falle  2235  Abs.  2).

10)  Die  mitwirkenden  Personen  —  im  GEegensatze  zum  Erblasser  —  find:
Richter  (Notar),  Gerichtsschreiber,  der  zugezogene  (zweite)  Notar,  Zeugen.
vgl.  besonders  §  2239  und  Anhang  1  zu  229.

20)  Auch  „Frauen“  können  Zeugen  sein.  Die  Zeugen  müssen  schreiben
  können:  §  2242  Abs.  3.

21  1589,  1590

*  2235  22)  als  „Erbe“  (8  2087)  oder  als  „Vermächtnisnehmer“  (§  2147).
23  eal.  jedoch  2085,  139.
*  2236  2"  letzung  t  Vorschrift  macht  das  ganze  Testament  nichtig.
8  2237  25)  „soll  nicht“:  nur  nnungsvorchist  ihre  Vrrletzung  macht  zwar
dienstlich  verantwortlich,  das  Testament  bleibt  aber  gültig.

den  Richter  K#
26  2

)  Str#.  9S  32,  34,  36.

28)  Das  find  die  wegen  „Meineides“  Verurteilten:  StrGB.  161.

29)  dagegen  können  Dienstboten  des  „Erblassers“  Zeugen  sein;  ebenso
Angestellte  des  „zweiten  Notars“  (8  2233).

8  2238  30)  Es  gibt  also  2  Formen  des  ordentlichen  herichtlichen  (notariellen)
Testaments:  a)  mündliche  Erklärung  des  „Willens“  selbst,  —  b)  ü
einer  Schrift  mit  der  mündlichen  Erklärung,  daß  die  ,  chrift“  den  „letzten
Willen“  enthält;  in  beiden  Fällen  erfolgt  eine  mündliche  Erllärung.  des
Erblassers  gegenüber  dem  Richter  (Notar).  Dies  ist  die  Errichtung  des  Testaments:
  erster  Teil  des  Testieraktes.  Der  zweite  Teil  ist  die  Protokollierung
durch  den  Richter  (Notar)-  240  ft  —  Wegen  der  Stummen  usw.  vgl.  8  2243
sowie  Anhang  1b  zu  unter  III.

31)  Die  „Scri  t“  braucht  weder  mit  Ortsangabe,  noch  mit  Zeitangabe,
noch  mit  der  Unters  rift  des  Erblassers  versehen  zu  sein  —  alles  anders
als  beimeigenhändigen  Testamentel  (8  2231  Ziff.  2).

32)  Lesensunfähige,  namentlich  Blinde,  vgl.  Anhang  1b  zu  8  2229  unter
II.  —.  Absatz  2  ist  Vorsicht  geboten:  wer  seinen  Namen  schrchtes  kann,  aber

Geschriebenes  nicht  lesen,  kann  ein  Testament  dur  *  übergabe  einer
Schrift“  ni  e#  errichten.  Es  genügt  also  hier  nicht  stellung  der  „Schreibfähigkeit“
  des  Erblassers;  der  Khter  bheit  über  die

(eotar)  muß  sich  auch
(Lefähigkein-  des  Erblassers  verschaffen.
à  mit  wirkende  Personen“:  vgl.  §  2234  Note  19.

34)  Der  Erblasser  muß  —  selbstverständlich  —  „während  der  ganzen
  Verhandlung“  zugegen  sein.  ç

35)  das  heißt:  die  „mitwirkenden“  Personen  müssen  „zugegen“  sein  bei
dem  ganzen  Erklärungsakte  (§  2238  Satz  1)  und  dem  ganzen  Beurkundungsakte
  (§  2242).  Nicht  nötig  ist,  daß  alle  mitwirkenden  Frrsonen  (s.  B.
die  Zeugen)  auch  während  der  Niederschrift  (§  2240)  dabei  find.  Auch  ist
nicht  nötig  daß  bei  der  Unterschrift  der  „mitwirkenden“  Personen  der  Erblasser
  dabei  ist  —  während  allerdings  (88  2242,  2239)  nötig  ist,  daß  bei
der  unterschrift  des  „Erblassers“  alle  Mitwirkenden

abei  sind.

30)  Nach  Note  35  Satz  2  ist  es  als  zulässig  zu  erachten,  Druck-Formulare
zur  Testamentserrichtung  zu  benutzen.  Auch  ist  es  zulässig,  daß  vor  der  „Errichtung“
  ein  schriftlicher  Entwurf  angefertigt  wird,  der  dann  bei  dem
Testierakte  benutzt  wird.  Es  kommt  eben  darauf  an,  wann  man  den  eigentli
  Testierakt  (88  2238  und  2242)  beginnt.  Alles  andere  —  auch  die
„Niederschrift"  —  kann  als  bloße  „Vorbereitungshandlung“  betrieben
  werden.

)  Natürlich  ist  nicht  verboten,  daß  eine  „mitwirkende“  Person  —  oder
der  „Er  lasser“  —  auf  gewisse  Zeit  den  Testier  rcaum  verläßt.  Nur  darf
inzwischen  der  Testierakt  (Note  35)  nicht  weiter  geführt  werden!

38)  Verletzung  der  Vorschrift  des  §  2239  —  in  dem  oben  (Note  35—37)
entwickelten  Sinne  —  macht  das  ganze  Testament  nichtig.

—  680  —

*  2239
        <pb n="681" />
        Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments  3  2234—2241

§  2234.  Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann
bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  13)  mitwirken:  15)  20)
1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade
der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist.1)

§*#  2  235.  Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann
bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer  in  dem  Testanente
  bedacht  wird  :2)  oder  wer  zu  einem  Bedachten  in  einem  Verhältnisse
  der  im  8  2234  bezeichneten  Art  steht.

Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausgeschlossenen  Person
hat  nur  zur  Folge,  daß  die  Zuwendung  an  den  Bedachten  nichtig  ist.?)

2236.  Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  oder  Zeuge
kann  bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  mitwirken,  wer  zu  dem
Nichter  oder  dem  beurkundenden  Notar  in  einem  Verhältnisse  der  im
l  2234  bezeichneten  Art  steht.-)

§  2237.  Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung  des  Testaments
nicht  -)  mitwirken:

1.  ein  Minderjähriger::)

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig
erklärt  ist,“)  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der
Ehrenrechte  erfolgt  ist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  unfähig  ist,
als  Zeuge  eidlich  vernommen  zu  werdens:s)

4.  wer  als  Gesinde  oder  Gehilfe  im  Dienste  des  Richters
oder  des  beurkundenden  Notars  steht.:o)

#2238.  Die  Errichtung  des  Testaments  erfolgt  in  der  Weisez)
daß  der  Erblasser  dem  Richter  oder  dem  Notar  seinen  letzten  Willen
mündlich  erklärt  oder  eine  Schrift-ui)  mit  der  mündlichen
  Erklärung  übergibt,  daß  die  Schrift  seinen  letzten
Willen  enthalte.  Die  Schrift  kann  offen  oder  verschlossen
übergeben  werden.  Sie  kann  von  dem  Erblasser  oder  von  einer
anderen  Person  geschrieben  sein.

Wer  minder  jährig  ist  oder  Geschriebenes  nicht  zu
lesen  vermags:)  kann  das  Testament  nur  durch  mündliche
Erklärung  errichten.

8  2239.  Die  bei  der  Errichtung  des  Testaments  mitwirkenden  *)
Personen  müssen  während  der  ganzen  Verhandlung  ")  zugegen  )
sein.)  #  38)

8  2240.  über  die  Errichtung  des  Testaments  muß  ein  Protokoll
in  deutscher  )  Sprache  aufgenommen  werden.“)

8  2241.  Das  Protokoll  muß  enthalten:

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung")

2.  die  Bezeichnung  des  Erblassers'“:)  und  der  bei  der  Verhandlung

  mitwirkenden  Personen;

—  681  —
        <pb n="682" />
        Erlänterungen

8  2240  s0)  Daher  müssen  alle  mitwirkenden  Personen  (Note  19)  „deutsch“  können.
Ausnahme  von  der  Vorschr  uist  des  „deutschen“  Protokolls:  §  2245.
40)  Die  Errichtung  des  Testaments  erfolgt  na  2238.  Über  diese  „Errichtung
  wird  dann  eine  Urkunde  au  nommen  da-  rotololl;  ogl.  Note  P.
„Inhalt“  des  Protokolls  bestimmt  §  224

l  224  birs-  *r  wact  das  Testament  r*misls

!  B.  der  Schriftstellername  Bäeudonym  J.
"2  *  43  zu  §  2441  (Bedentung  Begr
t  r-  n  tere  Fertig  enun  des  Protokolls  lt  §  2242.  über
er  F  “  und  la  tliche  „Soll“=  schriften  vgl.  An-Fu1
  zu  —  val.  Sa  wegister.  „Soll“=  und  „Muß“=  Vorschriften.  Die
etzung  nur  einer  e  nzigen  „Mu  "Vorschri  macht  das  gende
Testament  nichti  7  —  Der  Richter  (Notar)  wird  sich  darüber  zu  vergewissern
"7  n,  ob  der  Erblasser  nicht  etwa  durch  ein  früheres  „wech  elseittê  es
estam  ent“  oder  einen  „Erbvertrag"  daran  gehindrrt  ist  ltis  estament
  zu  machen  (vgl.  88  2271  und  2289).  Ergibt  sich,  7*—  denken
nicht  bestehen,  4  es  unnötig,  hierüber  etwas  ins  I  aufzunehmen.
*  2242  45)  Das  „Protokoll“  wird  vorgelesen,  und  zwar  *  für  Wort.  er
es  vorliest,  ist  glei  ültig.  —  Bei  Errichtung  durch  „Übergabe  einer  Schrift“
(§  2238)  wird  die  chr##-  selbst  —  auch  wenn  fie  offen  übergeben  wird  —
nichtg  4„  =  *  fbn  kein  *“  den  rotetollz.  lese

s  empfie  e  Fassung:  „Dies  Protoko  vorgelesen,  von
dem  Erblasser  genehmigt  und  von  ihm  eigen  andi  otero  u#te  e  worden,  wie
soigte  nun  Upteerschrift  des  Erblassers.  —  dem  Erblasser  bei  der  Unterchrift

  die  „wand  geführt"“  werde,  ist  als  ß  den  ast  zu  erachten.

47)  Die  VGorleung  des  Protokolls  ist  in  jedem  Falle  erforderlich:
  §  2242  Abs.  1  Satz  1;  sie  wird  durch  die  „Vorlage  zur  Durchsicht“  nicht  ersetzt.
  —  „Für  den  tauben  r*  3  Anhang  1  und  1b  unter  IV  zu  8  2229.

Auhan
4)  rm—  Zul.  Note  19.  Auch  die  Zeugen  (8
sind  müirlend  Personen,  müssen  also  Aroben#  können.  Wegen  der
„Neko)  noszierungs  eugen“  vgl.  Anhang  1  zu  8  2229.

8  2243  Hier  kommt  es  also  darauf  an,  daß  der  ichter  (Notar)  sich  von  der
Stummhlit  (S  rchun  ähigkeit“.  ü  5  e  r  e  u  t“.  —  Anders  bei  der  „Schreibunfähigkeit“
  2  nebst  A

z.  E  eine  Kran  heu'  den  S
52)  vgl.  8  2288.  Eine  Te  sumentserrt  tung  durch  „Zeichen“  (wie
Kopfnicken  u.  dgl.)  ist  unziu  änlnl#.  —  Die  von  dem  Stummen  (Syresunsähigen
  Siodl.)tis  Schrift  brauch#e  nicht  von  ihm  selbst  geschrieben  zu  sein.
Die  eigenhändige  Erklärung  des  Stummen,  „daß  die  überreichte  Schrift  seinen
letzten  Willen  enthalte“,  muß  angesicht's  es  Richters  (Notars)
erfolgen.  Es  itç  nicht  etwa  zulässt  auch  diese  Erklärung  (wie  die  zu  übergebende
  rift  schon  erbhet  Gueben  mitzubringen.
58)  Hieraus  ergibt  af-  ein  Stummer,  der  nicht  schreiben
kann,  „überhau  t  lein  Testament  machen  kann,  val.  Anhang  1b  zu  §  2229.
Das  Protokoll  muß  aber  vorgelesen  und  vom  Erblasser  unterchrieben
  werden.  Ist  ne  Erklärung  auf  eine  Anlage  geschrieben  worden
*  1:  so  ist  auch  die  Anlage  zu  verlesen.
2244  55)  Nur  auf  die  „Erklärung"  kommt  es  an  —nicht  auf  ihre  Richkeit.
  Ob  der  Richter  die  Testaments-Aufnahme  dann  ablehnen
)153n  wenn  die  Angabe  des  Erblassers,  nicht  deutsch  sprechen  zu  können,  offenbar
  unw  ach=  ist,  W  ½5  nur  im  einzelnen  Falle  berurteilen.
ereibeter  olmetschee  vgl.  Anbans  56  zu  §  2244.  —  Der  Dolmetscher
  #ranr  nicht  zugleich  den  Dienst  des  Gerichtsschreibers
(§  2233)  wahrnehmen,  1  neben  dem  Gerichtsschreiber  muß  eine
Zzweite  Person  als  Dolmetscher  zu  3  u9enogen  werden.
)  Ob  die  Anwesenheit  des  Dolmetschers  bei  der  ganzen  Verhandlung
  #½%  35  oben)  oder  nur  bei  Erledigung  der  ihm  nach  8  2244  zukommenden
  Aufgaben  —  ist,  ist  streitig.  Vorsicht  gebietet  ersteres.

—  682  —
        <pb n="683" />
        Errichtung  nnd  Aufhebung  eines  Testaments  3  2242—2245

3.  die  nach  8  2238  erforderlichen  Erklärungen  des
Erblassers  und  im  Falle  der  Übergabe  einer  Schrift  die
Feststellung  der  Ubergabe.“"“s)  “)

8  2242.  Das  Protokoll“)  muß  vorgelesen,  von  dem  Erblasser
tenehmigt  und  von  ihm  eigenhändig  unterschrieben  werden.  Im  Protokolle
  muß  festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist."")  Das
Protokoll  soll  dem  Erblasser  auf  Verlangen  auch  zur  Durchsicht
vorgelegt  werden.“)

Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  nicht  schreiben  könne,  so  wird  seine
Unterschrift  durch  die  Feststellung  dieser  Erklärung  im  Protokoll
  ersetzt.“,)

Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  ")  unterschrieben
  werden.

8  2243.  Wer  nach  der  Überzeugung  3°0)  des  Richters  oder  des
Notars  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  7)  ist,  kann  das  Testanent
  nur  durch  Übergabe  einer  Schrift  errichten.5:)  Er  muß  die  Erklärung,
  daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte,  bei  der
Verhandlung  eigenhändig  in  das  Protokoll  oder  auf  ein  besonderes
Blatt  schreiben,)  das  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt  werden  muß.

Das  eigen  händige  Niederschreiben  der  Erklärung  sowie
  die  überzeugung  des  Richters  oder  des  Notars,  daß  der  Erblasser
  am  Sprechen  verhindert  ist,  muß  im  Protokolle  festgestellt
  werden.  Das  Protokoll  braucht  von  dem  Erblasser
nicht  beson  ders  genehmigt  zu  werden.-")

8  2244.  Erklärt  der  Erblasser,)  daß  er  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sei,  so  muß  bei  der  Errichtung  des  Testaments  ein  vereideter
  Dolmetscher  36)  zugezogen  werden.ö5')  Auf  den  Dolmetscher
finden  die  nach  den  88  2234  bis  2237  für  einen  Zeugen  geltenden
Vorschriften  ?8)  entsprechende  Anwendung.

Das  Protokoll  muß  in  die  Sprache,  in  der  sich  der  Erblasser
erklärt,  übersetzt  werden.)0)  Die  Übersetzung  muß  von  dem  Dolmetscher
  angefertigt  oder  beglaubigt  und  vorgelesen
werden;  5%)  die  Übersetzung  muß  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt
werden.“)

Das  Protokoll  muß  die  Erklärung  des  Erblassers,
  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig
sei,  sowie  den  Namen  des  Dolmetschers  und  die  Feststellung
  enthalten,  daß  der  Dolmetscher  die  übersetzung  angefertigt
  oder  beglaubigt  und  sie  vorgelesen  hat.  Der
Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.2)

§  2245.  Sind  sämtliche  mitwirkende  Personen  *8)  ihrer  Versicherung
  nach  der  Sprache,  in  der  sich  der  Erblasser  erklärt,  mächtig,  so
ist  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  nicht  erforderlich.

Unterbleibt  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers,  so  muß  das  Protokoll
  in  der  fremden  Sprache  ausgenommen  werden  und  die  Erkläkung
  des  Erblassers,  daß  er  der  deutschen  Sprache
nicht  mächtig  sei,  sowie  die  Versicherung  der  mitwirken-—

  683  —
        <pb n="684" />
        Erläuterungen

5s)  Wer  also  gemäß  §#§  2234  bis  2237  als  „Zeuge“  nicht  geeignet  wäre,
ist  auch  *  EWtlt  nicht  geeignet.

55)  Das  Protokoll  wird  deutsch  geführt:  Ausnahme  nur
8  2245.  Das  ganze  Protokoll  i  t  also  zu  überfetzen  (Wort  für  Wort).
nicht  blo  die  Pklärungen  des  Erblassers.

h.  die  êß-s#ue  muß  vom  Dolmetscher  „angefertigt“  oder  „beglauöigt!
  Tche  Außerdem  W1  die  Üübersetzu  u  vom  Do  metscher  „vorgelesen“
  werden.  —  Es  ist  also  zulässig,  daß  die  Uberse  von  einer
anderen  Person  als  dem  Dolmetscher  angefertigt  wird,  Vau  z.  B.  vom
Erblasser  selbst,  wenn  nur  der  Dolmetscher  die  „Übersetzung“  beglaubigt.

e1)  Außerdem  muß  (8§  2242)  das  deutsche  Protokoll  vorr-511..
  enehmigt  und  vom  Erblasser  unterschrieben  werden.
Ter  ¾rP15P5t  lass  auch  die  übersetzung  unterschreibt,  ist  nicht  vor-Während
  es  gleichgültig  ist,  wer  das  Protokoll  vorliest
gue,  #5  muß  die  übersetzung  dur  ius  vom  Dolmetscher  vorgen
  werden.
22)  Daß  der  Dolmetscher  auch  die  von  ihm  gefertigte  übergen#ng
  unterschreibt,  ist  nicht  vorgeschrieben,  jedoch  zweckmäß
igt  er  die  Übersetzung  nicht  selbst  an,  sondern  „be  echte  ubigt“  este  nur,  big
ergibt  sich  die  Notwendig  get  einer  ntershhast.  von  se
8  2245  Mitwirkende  sonen“:  vgl.  Note  19  oben.
Hier  ist  also  #r  1S  semspr  ich  und  die
„A  Wsn  deutsch.  Anvers  in  8  242  —  *  ist  z  Herstellung  der
„Anlag  e  nur»SollBoticht1ft«  m  orschri
8  2246  s6)  §  2246  behandelt  die  brsoine,  ss  Brareler  des  richterlich
oder  notariell  au  #enommenen  Testaments.  Die  ganze  Vorschrift  ist  nur  eine
„Soll-Vorschri  die  Gültigkeit  des  Testaments  hängt  von  ihrer  Beachtung
  nicht  ab.  —  üÜber  die  *  *7  bei  denen  die  „amtliche  Verwahrung“
stattzuf  inden  *v  T  Anhang  66  zu  8  2246.
lerg  E—  8  zu  §  2246.

*51  Minderjäh  *  oder  —8  kann  also  ein  „eigenhã
  n  d  i  e  s“  Testament  nicht  errichten,  sondern  nur  ein  Testamen  vor
ichter  oder  Notar,  und  auch  dies  nur  mündlich,  vgl.  §  2238  Abs.  2.

l2247

*2248  *  und  7/)  pgl.  Anhang  73  und  74  zu  §  2248.
8  2249  Die  88  2249—2251  enthalten  die  zuherord-tlichen.  Testaments-Mernnen
  Not-Formen;  vgl.  Anhang  1  zu  §  2229).  —  9  handelt  von  dem

3
ogen.  Dorftestament.  Der  Ausdruck  ist  allgemein  übli  *—  insofern  ungenau,
als  ein  Testament  nach  2249  nicht  nur  vor  dem  Vorste  einer  Dorfgemeinde
ES-  ulzen)  errichtet  werden  kann,  sondern  auch  vor  dem
orsteher  einer  Stadtgemeinde  (Bürgeryei  te  Dem  Vorsteher  steht  sein
St  #berträter-  gleich.  —  Bei  feeel  eines  Dorfteflaments  nebst  Hinweis  auf  die
für  W  Preußen  Tgangene  Minet  einen  2h

erfügung  vgl.  in  Anhang  1a
zu  §  2229  unter  III.
70)  In  Preußen  find  auch  die  Eutsweskteher  für  die  Testamentserrichtung
  Lach  8  2249  zuständig:  Pr  AG.  Art.  80
l  Ein  na  8  2249  errichtetes  Lat.  10  iElb  ein!  „öffentliche  Urkund
  e  I.  An  16  zu  §  2231.
ber  die  fupentes  durch  Landesgesche  besondere  „Urkunds-=—N*i
  nach  §  2249  zu  bestellen,  v
70)  Es  hat  also  der  Gemeindevor  N3  alles  zu  bea  —xzu.  was  vach
m  2234—2246  der  So  (Lotar)  zu  beachten  gat.  L.  die  Noten  zu
2246  und  Anhang  1a  zu  8  unter  III  (Beispie  Seet  Gemei  orsteherhatinPreußeiidagRechtdenetwa
  noti  n  —  —
hicht  ein  allgemein  vereideter  Dolmetscher  g  Verfügu  t  (val  zue
56  zu  §  2244)  —  selbst  zu  vereidigen:  PrAG.  Art.  80  rWi-  rrichtung
dang  5/¾  e  einer  Schrift“  (8  2288)  ist  das  5t  aus

l2249
30)  Ni  ifiellung  im  Protokoll  macht  das  Testament  nichtig.
—  684  —
        <pb n="685" />
        Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments  8  2246—2250

den  Personen,  daß  sie  der  fremden  Sprache  mächtig  seien,
enthalten.  Eine  deutsche  Übersetzung  soll  als  Anlage
beigefügt  werden.“)

8  2246.  Das  über  die  Errichtung  des  Testaments  )  ausgenommene
  Protokoll  soll  nebst  Anlagen")insbesondere  im  Falle  der  Errichtung
  durch  übergabe  einer  Schrift,  nebst  dieser  Schrift,  von
dem  Richter  oder  dem  Notar  in  Gegenwart  der  übrigen  mitwirkenden
  Personen  und  des  Erblassers  mit  dem  Amtssiegel  verschlossen,“)
mit  einer  das  Testament  näher  bezeichnenden  Aufschrift,  die  von  dem
Richter  oder  dem  Notar  zu  unterschreiben  istss)  versehen
und  in  besondere  amtliche  Verwahrung  gebracht  werden.)

Dem  Erblasser  soll  über  das  in  amtliche  Verwahrung  genommene
Testament  ein  Hinterlegungsschein  2°0)  erteilt  werden.

8  2247.  Wer  minderjährig  ist  71)  oder  Geschriebenes  nicht  zu
lesen  vermag,  kann  ein  Testament  nicht  nach  §  2231  Nr.  2  errichten.72)

8  2248.  Ein  nach  8  2231  Nr.  2  errichtetes  Testament  ist  auf
Verlangen  des  Erblassers  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen.':)  Die
Vorschrift  des  §  2246  Abs.  2  findet  Anwendung.v“)

§*2249.  Ist  zu  besorgen,  daß  der  Erblasser  früher
sterben  werde,''s)  als  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  vor  einem  Notar  möglich  ist,  so  kann  er  das  Testament
vor  dem  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  der  er  sich  aufhält,  oder,  falls
er  sich  in  dem  Bereich  eines  durch  Landesgesetz  einer  Gemeinde
gleichgestellten  Veerbandes  oder  Gutsbezirkes'e)  aufhält,  vor
dem  Vorsteher  dieses  Verbandes  oder  Bezirkes  errichten.  Der  Vorsteher
muß  zwei  Zeugen  zuziehen.  Die  Vorschriften  der  88  2234  bis  2246
finden  Anwendung,'7)  der  Vorsteher  tritt  an  die  Stelle  des  Richters  oder
des  Notars.  ?)  7)

Die  Besorgnis,  daß  die  Errichtung  eines  Testaments  vor
einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  nicht  mehr  möglich  sein  werde,
muß  so0)  im  Protokolle  festgestellt  werden.  Der  Gültigkeit
  des  Testaments  steht  nicht  entgegen,#)  daß  die  Besorgnisnicht
  begründet  war.?)

§  2250.  Wer  sich  an  einem  Orte  auphält,  der  infolge  des  Ausbruchs
  einer  Krankheit  oder  infolge  sonstiger  außerordentlicher
  Umstände  dergestalt  abgesperrt  ist,s)  daß  die  Errichtung  eines
Testaments  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  NRotar  nicht  möglich
  oder  erheblich  erschwert  ist,  kann  das  Testament  in  der
durch  den  §  2249  Abs.  1  bestimmten  Form  ""#)  oder  durch  mündliche  Erllärung
  vor  drei  Zeugen  s5)  errichten.

Wird  die  mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen  35)  gewählt,  so
muß  über  die  Errichtung  des  Testaments  ein  Protokoll  aufgenommen
werden.!)  Auf  die  Zeugen  finden  die  Vorschriften  der  88  2234,
2235  und  des  §  2237  Nr.  1  bis  3,  auf  das  Protokoll  finden  die  Vorschriften
  der  88  2240  bis  2242,  2245  Anwendung.  Unter  Zuziehung
eines  Dolmetschers  kann  ein  Testament  in  dieser  Form  nicht  ss)  errichtet
werden.5°)  0

685
        <pb n="686" />
        Erlänterungen

81)  Es  ist  aber  Amtspflicht  des  Gemeindevorstehers,  sich  davon  zu  überzeugen,
  daß  die  Besorgnis  in  der  Tat  begründet  ist.

s2)  Das  lopen.  Dorftestament  ist  (in  Preußen)  von  dem  Gemeindevorsteher
  sogleich  dem  Amtsgericht  des  betreffenden  Bezirks  zur  amtlichen
Verwahrung  (8  2246)  zu  übermitteln:  PrAG.  Art.  81  8§  2  Ziff.  3.

d  2250  s3)  §  2250  betrifft  das  sogen.  Absperrungstestament.
8)—0)  vgl.  Znhen  84—90  zu
§  22651  "1)  Ein  solches  Testament  ist  keine  „öffentliche  Urkunde',

sondern  nur  eine  „Privaturkunde“;  vgl.  Anbang  16  zu  §  2231.
3  Testamente  auf  Fahrzeugen  der  Kalserlichen  Marine:  E.  44.
8  2252  os)  Mit  dem  Ablaufe  der  3  Monate  verliert  also  das  Testament  ohne
weiteres  seine  Kraft,  auch  wenn  es  etwa  in  der  „amtlichen  Verwahrung“
gelassen  werden  sollte,  was  allerdings  nicht  ratsam  ist.
r½  Sa  iel  in  Anhang  94  zu  §  2252.

nämlich  die  dreimonatige  Frist  der  Absätze  1—3.
Abs.  4  enthält  eine  Abweichung  von  §  18.
auch  wenn  im  Testamente  die  „Unwiderruflichkeit"  vom  Erblasser

"ry

2253  os
selbst  bestimmt  ist.  —  Ein  Vertrag  über  „Unwiderruflichkeit“  *1  nicktig
2302.  —  Für  „gemeinschaftliche  Testamente“  vgl.  88  2270—2272,  für  „Erbverträge"
  2290

do)  Wie  der  Widerruf  zu  erfolgen  hat,  bestimmen  §  2254  ff.

100)  Dagegen  kann  der  wegen  stes  s  Gwüäche  usw.  Entmündigte  ein
neues  Testament  nicht  errichten:  "  2229  Abs.  3.  —  Ein  n  „Geisteshrankheit
  Entmündigter  kann  ein  Testament  nicht  widerrufen,  weil  er
geschä  tzunjäbig  104  Ziff.  3).

*  2254  101)  Für  den  Widerruf  steht  jede  Testamentsform  offen.  Wer  z.  B.  ein
„gerichtliches“  Testament  errichtet  hat  6r  2231  Ziff.  1),  kann  es  dur  eisen-Kndiger
  Testament  (§  2231  Ziff.  2)  widerrufen.  Ob  er  dabei  die  gerichtliche

estamentsurkunde  „in  der  amtlichen  Ver  —  last  §  2246),  ist  unerlich
  —  obwohl  natürlich  zu  raten  ist,  sich  diese  Urkunde  herausgeben  zu
ssen  und  zu  vernichten.  vgl.  Anhang  115  zu  §  2257.

8  2255  102  zauch  nämlich  außer  nach  §  2254.

103)  Da  die  gerichtlich  (notariell)  ausgenommenen  Testamente  nicht  in
Verwahrung  des  Erblassers  bleiben  (§  2246),  so  hat  §  2255  hauptsächliche  Bedeutung
  beim  „eigenhändigen",  vom  Erblesser  elbst  verwahrten
Testament  6  2231  Ziff.  2  nebst  Anhang  14).  —  Auf  die  Absicht  der  „Vernichtung"
  kommt  es  an.  Wenn  z.  B.  ein  zu  Hause  verwahrtes  eigenhändiges  Testament
  „zufällig“  verbrennt,  so  ist  es  damit  nicht  aufgehoben.  Wer  sich  aber
darauf  berufen  will  (z.  B.  der  eingesetzte  Erbe),  muß  den  Beweis  führen,
welchen  Inhalt  die  verbrannte  stamentsurkunde  gehabt  hat.

104  58.  der  Erblasser  streicht  alles  Geschriebene  aus.

T  egenbeweis  ist  zulässig.

8  2256  106)  8  2231  Ziff.  1.

107  2246.

10s  Milt  als  widerrufen"“"  Gegenbeweis  ist  un  uäi

I.  anders  Note  105  zu  §  2255.  Wer  sich  also  ein  vor  einem  Nichter  otar,
meindevorsteher  errichtetes  und  amtlich  verwahrtes  (8  2246)  Testament
urückgeben  läßt,  hat  damit  „von  selbst“  alle  in  der  Testamentsurkunde  entfoltenn
  Bestimmungen  widerrufen.  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  er
die  Urkunde  dann  etwa  weiter  bei  sich  zu  Hause  verwahrt  oder  vernichtet.
109)  „Verzicht“  auf  dies  „Recht“  64  unzulässig;  vgl.  88  2253  Abs.  1,  2302.
10)  Über  die  Rü  gabe  wird  ein  Protokoll  ausgenommen,  für  das  lediglich
  die  gewöhnlichen  Vorschriften  über  Protokolle  gelten  (val.  NFG.  und
fF.).  Namentlich  ist  die  Zuziehung  eines  „Gerichtsschreibers“  unnötig.  —
st  das  Testament  in  Danzig  verwahrt,  der  Erblasser  wohnt  aber  jetzt  in  Graudenz,
  so  kann  das  Amtsgericht  Danzig  das  Amtsgericht  Graudenz  unter  Übersendung
  des  Testaments  um  Herausgabe  an  den  Erblasser  nn-111)
  nicht  an  den  „Bevollmächtigten“  oder  „gesetzlichen  Vertreter“.

—  686
        <pb n="687" />
        Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments  8  2251—2257

§2251.  Wer  sich  während  einer  Seereise  1)  an  Bord  eines
deutschen,  nicht  zur  Kaiserlichen  Marine's)  gehörenden
Fahrzeugs  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet,
kann  ein  Testament  durch  mündliche  Erklürung  vor  drei  Zeugen  nach
5  2250  errichten.

*+#2232.  Ein  nach  §  2249,  §  2250  oder  §  2251  errichtetes  Testa-Nent
  gilt  als  nicht  errichtet,  wenn  seit  der  Errichtung  drei  Monate  verstrichen
  find  ös)  und  der  Erblasser  noch  lebt.

Beginn  und  Lauf  der  Frist  find  gehemmt,  solange  der
Erblasser  außerstande  ist,“)  ein  Testament  vor  einem  Richter
oder  vor  einem  Notar  zu  errichten.

Tritt  im  Falle  des  §  2251  der  Erblasser  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  eine  neue  Seereise  an,  so  wird  die  Frist  dergestalt  unterbrochen,
  daß  nach  der  Beendigung  der  neuen  Reise  die  volle  Frist  von
neuem  zu  laufen  beginnt.

Wird  der  Erblasser  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  für  tot  erklärt.15)
  so  behält  das  Testament  seine  Kraft,  wenn  die  Frist  26)  zu  der
Zeit,  zu  welcher  der  Erblasser  den  vorhandenen  Nachrichten  zufolge  noch.
gelebt  hat,  noch  nicht  verstrichen  war.)

2253.  Ein  Testament  sowie  eine  einzelne  in  einem  Testament
  enthaltene  Verfügung  kann  von  dem  Erblasser  jederzeit  widerrusen?s)
  werden)0)

Die  Entmündigung  des  Erblassers  wegen  Geistesschwäche,
Verschwendung  oder  Trunksucht  steht  dem  Widerruf  eines
vor  der  Entmündigung  errichteten  Testaments  nicht  entgegen.  1°00)

§  2254.  Der  Widerruf  erfolgt  durch  Testament.)

5  2255.  Ein  Testament  kann  auch  ½°2)  dadurch  widerrufen  werden,
  daß  der  Erblasser  in  der  Absicht,  es  aufzuheben,  die  Testamentsurkunde
  vernichtet  103)  oder  an  ihr  Veränderungen  vornimmt,  durch  die
der  Wille,  eine  schriftliche  Willenserklärung  aufzuheben,  ausgedrückt
  zu  werden  pfleg  t.1°“)

Hat  der  Erblasser  die  Testamentsurkunde  vernichtet  oder  in  der
bezeichneten  Weise  verändert,  so  wird  vermutet  „1°5)  daß  er  die  Aufhebung
  des  Testaments  beabsichtigt  habe.

§  2256.  Ein  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  1°6)
oder  nach  §  2249  errichtetes  Testament  gilt  als  widerrufen,  wenn  die  in
amtliche  Verwahrung  genommene  Urkunde  107)  dem  Erblasser  zurückgegeben
  wird.108)

Der  Erblasser  kann  die  Rückgabe  jederzeit  verlangen.100)
  Die  Rückgabe  ½0)  darf  nur  an  den  Erblasser  persönlichn)
  erfolgen.

Die  Vorschriften  des  Ab  s.  2  gelten  auch  für  ein  nach  §  2248  hinterlegtes
  Testament;  die  Rückgabe  ist  auf  die  Wirksamkeit  des  Testaments
ohne  Einfkutz.  2)  113)

§  2257.  Wird  der  durch  Testament  erfolgte  Widerruf  1#)
einer  letztwilligen  Verfügung  widerrufen,  so  ist  die  Verfügung  wirk
sam,  wie  wenn  sie  nicht  widerrufen  worden  wäre.1½)

–  687  —
        <pb n="688" />
        *2257
*2258

8  2259

*2260

8  2261

Erläuterungen

112)  Ist  ein  eigenhändiges  Testament  in  amtliche  Verwahrung  gebracht
worden  (8  2248),  so  kann  der  Erblasser  jederzeit  die  Rückgabe  verlangen.  Die
Rückgabe  bedeutet  aber  (anders  als  beim  „ö  Bu  Testament“,
Abs.  1)  nicht  den  Widerruf  des  Testaments.  ill  der  Erblasser  das  zurückgeholte
  „eigenhändige“  Testament  „widerrufen“,  so  muß  er  nach  der  Rückabe

  noch  nach  §  2254  oder  2255  verfahren  („Widerruf“  durch  neues
estament,  Vernichtung  ufw.).  .

113)  Bei  der  Rückgabe  soll  auch  (wie  nicht  im  Gesetz  steht,  aber  selbstverständlich
  der  Hinterlegungsschein  (88  2246  Abs.  2,  2248)  zurückgeschafft
werden.  Ist  dieser  Schein  verloren  gegangen,  so  schadet  das  nichts:  Anhang  70

zu  §  2246.

114  4

115  iel  in  Anhang  115  zu  §  2257.

116)  Lies:  „nur“  insoweit  aufgehoben,  als  —  und  vgl.  88  2253
Abs.  1,  2254.

111  8  2257  nebst  Anheng  115.

118  irkung  eines  späteren  „Erbvertrags“  auf  ein
früheres  „Testament“:  8  2289.

#-  über  Eröffnung  der  Testamente  (§8  2259  ff.)  ogl.  Anhang  119

zu  2

120)  vgl.  88  2246,  2248.

121)  namentlich  also,  wer  im  Nachlaß  eines  Verstorbenen  ein  „eigenhändiges“
  Testament  auffindet;  vgl.  §  2231  Ziff.  2  nebst  Anhang  14.

*  icht"  vgl.  Anha  §  1922  unter  I.  B

123  r  „Nachlaßgericht“  vgl.  Anhang  1  zu  §  1  unter  I.  B.

124)  Näheres  2chle  Hrieferung  vgl.  Anhang  124  zu  §  2259.

125)  Wer  ein  Testament,  statt  es  abzuliefern,  „vernichtet“  oder  „unterdrückt",
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  5  Jahren  bestraft.  Daneben  kann  Geldstrafe
  bis  3000  Mk.  treten  und  Verlust  der  bKürgerlichen  Ehrenrechte.  StrGB.
S8  274  Ziff.  1,  280.  Ferner  tritt  Erbunwürdigkeit  ein:  §  2339.  Ziff.  4.

126)  Abl.  1  handelt  von  der  Ablieferungspflicht  der  Privatversonen,
Abs.  2  von  der  Ablieferungspflicht  der  nicht-gerichtlichen  Behörden  und  Notare.

127)  Bei  andern  Behörden  als  bei  Gericht  können  Testamente  nach
landesgesetzlicher  Vorschrift  zu  verwahren  sein;  vgl.  §  2246.

1258)  Da  in  Preußen  die  Notare  die  vor  ihnen  errichteten  Testamente
  nicht  selbst  verwahren,  sondern  dem  Gericht  abgeben  (8  2246),  so  7
§  2259  Abs.  2  in  Preußen  für  „Testamente"“  keine  Bedeutung;  anders  aber  für
„Erbverträge“:  2277,  2300.

120)  Gleichgültig,  wie  (Sterbeurkunde).  —  Die  Testamentseröffnung
findet  von  Amtswegen  statt,  auch  wenn  niemand  den  Antrag  stellt.

130)  Über  den  Begriff  der  „Eröffnung“  wugl.  Anhang  110  *  2269.

131)  „soweit  tunlich“,  d.  h.  soweit  das  Gericht  die  Beteiligten  kennt.

182  Ist  kein  Beteiligter  erschienen,  so  wird  das  Testament  trotzdem
„er  öff  net  und  auch  „verkündet“.  —  Fristlauf  für  die  Ausschlagung  von  der
Verkü  ng  ab:  §  1944.  vgl.  unten  Note  141.  —  Übrigens  ist  das  Testament
gültig,  auch  wenn  die  Eröffnung  nicht  ordnungsmäßig  war.

133)  Das  Protokoll  wird  vom  Richter  ausgenommen  (ohne  Gerichtsschreiber).
  Unterschrift  der  erschienenen  Beteiligten  ist  nicht  nötig.  »

M)DaseöfkneteTestamentwirdnichtdemEtbenauggeändigte
  sondern  bleibt  bei  den  Gerichtsakten.  Wegen  des  Rechts  auf  Abschriften
  vgl.  8  2264.

135)  Ein  „amtlich  verwahrtes“  Testament  (6#  2246,  8  ist  —  in
krcuen  —  immer  verschlossen.  Ein  gemäß  §  2259  „offen“  überliefertes  eigenändiges

  Testament  ist  aber  auch  noch  zu  „eröffnen“;  vgl.  an  119  zu  ⅛  .

186)  Eröffnung  durch  ein  anderes  Gericht  als  das  Ra  laßgericht:  §  2261.

1  über  Erlf  ung  von  Testamenten,  die  schon  sehr  lange  in  amtlicher
ll  vgl.  Anhang  137  zu  §  2260.

133

180j  also  nicht  dem  „Nachlaßgericht“;  Ausnahme  von  8  2260.
—  688  —
        <pb n="689" />
        Gemeinschaftliches  Testament  §  2258—2265

§  2258.  Durch  die  Errichtung  eines  Testaments  wird  ein
fetheres  Testament  insoweit  aufgehoben,  als  116)  das  spätere  Testament
  mit  dem  früheren  in  Widerspruch  steht.

Wird  das  spätere  Testament  widerrufen,  so  ist  das
frühere  Testament  in  gleicher  Weise  wirksam,  wie  wenn  es  nicht
aufgehoben  worden  wäre.0  118)

§  2259.  Wer  ein  Testament,uns)  das  nicht  in  amtliche
Verwahrung  gebracht  ist,  im  Besitze  hat,  ist  verpflichtet,  122)  es
unverzüglich,1:2)  nachdem  er  von  dem  Tode  des  Erblassers  Kenninis  erlangt
  hat,  an  das  Nachlaßgericht  1½3)  abzuliefern.  1241)  125)

Befindet  sich  ein  Testament  bei  ½)  einer  anderen  Behörde
als  einem  Gericht  12)  oder  befindet  es  sich  bei  einem  Notar)  in
amtlicher  Verwahrung,  so  ist  es  nach  dem  Tode  des  Erblassers
an  das  Nachlaßgericht  abzuliefern.  Das  Nachlaßgericht  hat,  wenn
es  von  dem  Testamente  Kenntnis  erlangt,  die  Ablieferung  zu  veranlassen.


2260.  Das  Nachlaßgericht  hat,  sobald  es  von  dem  Tode  des
Erblassers  Kenntnis  erlangt,2)  zur  Eröffnung  60)  eines  in  seiner  Verwahrung
  befindlichen  Testaments  einen  Termin  zu  bestimmen.  Zu  dem
Termine  sollen  die  gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  und  die
sonstigen  Beteiligten  soweit  tunlich  ½1)  geladen  werden.

In  dem  Termin  ist  das  Testament  zu  öffnen,  den  Beteiligten
zu  verkündenise)  und  ihnen  auf  Verlangen  vorzulegen.  Die
Verkündung  darf  im  Falle  der  Vorlegung  unterbleiben.

Über  die  Ersffnung  ist  ein  Protokoll  18)  aufzunehmen.3)  War
das  Testament  verschlossen,185)  so  ist  in  dem  Protokolle  festzustellen,  ob
der  Verschluß  unversehrt  war.u#36)  127)

§  2261.  Hat  ein  anderes  Gericht  als  das  Nachlaßgericht  das
Testament  in  amtlicher  Verwahrung,188)  so  liegt  dem  anderen  Gerichte
  12)  die  Eröffnung  des  Testaments  ob.  Das  Testament  ist  nebst
einer  beglaubigten  Abschrift  des  über  die  Eröffnung  ausgenommenen
Protokolls  dem  Nachlaßgerichte  zu  übersenden;  eine  beglaubigte
  Abschrift  des  Testaments  ist  zurückzubehalten.:")


§2262.  Das  Nachlaßgericht  hat  die  Beteiligten,  welche  bei  der
Eröffnung  des  Testaments  nicht  zugegen  gewesen  find,  von  dem  sie
betreffenden  Inhalte  des  Testaments  in  Kenntnis  zu  setzen.7)

8  2263.  Eine  Anordnung  des  Erblassers,  durch  die  er  verbietet,
das  Testament  alsbald  nach  seinem  Tode  zu  eröffnen,  ist  nichtig.

8  2264.  Wer  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
macht,142)  ist  berechtigt,  von  einem  eröffneten  Testament  Einsicht  zu
nehmen  sowie  eine  Abschrift  des  Testaments  oder  einzelner  Teile  zu
fordern;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.u-s)

Achter  Titel.  Gemeinschaftliches  Testament.

§  2265.  Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nur  von  Ehe-Batten
  errichtet  werden.

—  689  —  44
        <pb n="690" />
        Ertänterungen

140)  „Protokoll“:  8  2260-Abs.  3.  —  „Nachlaßgericht“  ist  bei  gemeinschoftlichen
  Testamenten  von  Ehegatten  (6  220  dach  m  Tode  des  zweitverstorbenen
  das  für  diesen  maßgebende  Gericht.

#  2262  141)  Die  Mitteilungspflicht  trifft  stets  das  „Nachlaßgericht“,  auc  im
falle  des  §  2261.—  Bel#  28  ut  erben,  ernächtnt-neirer  u.
vom  Zugang  der  Mittei  u  zung.  an  Fristen  laufen:  §  2306,  r“s  2
Satz  1,  6  vremosis  ehlt  fi  itteilung  durch  beurkundete  38414  In
reu  ält  au  n  das  Erbschaftssteueramt  beglaubigte
bschri  2#  Testamenkt

82  53—  Namentlich  also  der  Erbe,  der  Vermächtnisnehmer;  aber  auch  z.  B.
24  Glãubi  r  des  Erbla
143)  lenbieeng.  geschieht  in  Preußen  durch  den  Gerichts-6
  tri  K  zu  (Allgemei  betr.  da  einschaftliche
2265  1)  p  nhang  1  gemeines  betr.  das  gemein
Testament,  i-besondare  tr.  korrespektive  Verfügungen;  Note  18).
g  2266  2  Wenn  auch  nur  bei  einem  Ehegatten  die  Gefahr  des  „allzu  nahen“

Todes  besteht.
igenhändiges“  Testament.

46  „genügt“.  kann  auch  Ed  selbständig  seine  Bestimmungen
niederse  reiben,  sofern  nur  die  „Gemeinschaftlichkeit  der  Errichtung“,
  d.  h.  ein  bewußtes  und  gewolltes  chaselichte  beider  Ehegatten
sich  ergibt.  z  Beispiel  in  Anhang  5  7  §  v0.

5)  vgl.  Anhang  5  zu  §  2267  (Beispiele  gemeinschaftlicher  Testamente).

6)  daß  jeder  Ehegatte  Ort  und  Tag  besonders  Ichreibt  ist  unbedingt
  er  okder#i  Ob  beide  Zeitangaben  densel  n  Tag  angeben
müssen  (vgl.  die  Bei  iele  in  Anhang  5  zu  #2),  ist  ae  uarsichel
weise  werden  die  leute  denselben  T  für  beide  Nieders  Er
wählen.  Darüber,  daß  Ort  und  Zeit  eschtige  wahrheitsgemäß)  an
ein  müssen,  sowie  wegen  der  sonstigen  Erfordernisse  des  „eigenhändige

taments“  vgl.  die  Anhänge  13—16  zu  8§  2231.

4  Die  Erklärung  des  zweiten  Ehegatten,  „daß  das  Testament  auch  als
sein  Testament  gelten  olle“,  braucht  nicht  gerade  in  diese  vom  Gesetz  angegebenen
  Worte  gerl  eidet  zu  sein,  obgleich  0  dies  empfiehlt.  Es  kommt  nur
auf  den  Sinn  Erklärung  des  zweiten  Ehegatten  an.  Immer  aber  muß
außerdem  die  Angabe  von  Ort  und  Zeit  sowie  die  Unterschrift
auch  vom  Aa  Ekegatten  gemacht  sein.
8  2268  48  Noten  zu  §  2077  und  die  Ausnahmen  in  §  2238  All.  2.
Durch  „Schdung  "  oder  im  Falle  des  §  1348  Abs.  2
1  beiner  „berechtigten“  idungsklage.
7
z  2269  §  1937,  2087  ff.
ogl.  Auhang  13  zu  §8  2260  (Prattische.  Wichtigkeit  dez  8  226,  insbeondere-
  underschied  eines  Te  taments  nach  von  der  Einsetzung  eines
cherben  nach  &amp;amp;  2100  ff.  —  Einfluh  des  Neen  der  Kinder  auf
ein  Testament  na  —  Beispiel).
nämlich:  1  S  nach  Abs.  1  errichteten.
188  1039,  2147  f.
vgl.  Anhang  13  zu  §  2269.
Dem  Vermächtnisnehmer  fällt  also  das  ut  .  t  schon
mit  dem  *sß»  des  erstve  w"yt.  rbenden  Ehegatten  an.  Der
(§  2147)  ist  nicht  der  koper  nde  Ehegatte,  sondern  „be  *  d  erst
„die  Erben  des  überlebenden  hegatten“,  die  in  1  erwähnten
„Dritten".  nfalle  88  2176,  2178.  Der“  nsk  snehmer“  muß
nach  §§  2269  Abs-2  2160  zur  Zeit  des  Todes  des  letztversterbenden
Ehegatten  noch  leben.

8  2270  18)  Sogen.  Korrespektive  Verfügungen,  d.  Mseonge  il  bedingende,
  von  einander  a  zn  d.  7.  rfügungen  Anhang
  1  zu  §  2265.  ·

—  690
        <pb n="691" />
        Gemeinschaftliches  Testament  §  2266—2271

8  2266.  Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nach  8  2249
auch  dann  errichtet  werden,  wenn  die  Voraussetzung  des  §  2249  nur
auf  seiten  eines  der  Ehegatten  vorliegt.2)

§  2267.  Zur  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments
nach  §  2231  Nr.  2  8)  genügt  es“)  wenn  einer  der  Ehegatten  das  Testament
  in  der  dort  vorgeschriebenen  Form  errichtet  und  der  andere
Ehegatte  die  Erklärung  beifügt,  daß  das  Testament  auch  als
sein  Testament  gelten  solle.?)  Die  Erklärung  muß  unter  Angabe
  des  Ortes  und  Tagess')  eigenhändig  geschrieben
und  unterschrieben  werden.)

g  2268.  Ein  gemeinschaftliches  Testament  ist  in  den  Fällen  des
5  2077  seinem  gan  zen  Inhalte  nach  unwirksam.“)

Wird  die  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelöst?)  oder
liegen  die  Voraussetzungen  des  §  2077  Abs.  1  Satz  2  vor,  1o)  so  bleiben
die  Verfügungen  insoweit  wirksam,  als  anzunehmen  ist,
daß  sie  auch  für  diesen  Fall  getroffen  sein  würden.#1)

§  2260.  Haben  die  Shegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente,
  durch  das  sie  sich  gegenseitig  als  Erben  1)  einsetzen,  bestimmt,

nach  dem  Tode  des  Üüberlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß  an  einen
Dritten  fallen  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Dritte
für  den  gesamten  Nachlaß  als  Erbe  des  zuletzt  versterbenden  Ehegatten
eingesetzt  ist.)

Haben  die  Ehegatten  in  einem  solchen  Testament  ½)  ein  Vermächtnis
  15)  angeordnet,  das  nach  dem  Tode  des  überlebenden
erfüllt  werden  soll,  so  ist  im  Zweifelt:d6)  anzunehmen,  daß  das  Vermächtnis
  dem  Bedachten  erst  mit  dem  Tode  des  überlebenden
  anfallen  soll.7)

§  2270.  Haben  die  Ehegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente
  Verfügungen  getroffen,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  die
Verfügung  des  einen  nicht  ohne  die  Verfügung  des  anderen
getroffen  sein  würde,us)  so  hat  die  Nichtigkeit  15)  oder  der  Widerruf  20)
der  einen  Verfügung  die  Unwirksamkeit  der  anderen  zur  Folge.1)

Ein  solches  Verhältnis  der  Verfügungen  zu  einander  ist
im  Zweifel  anzunehmen,::)  wenn  sich  die  Ehegatten  gegenseitig
  bedenken  oder  wenn  dem  einen  Ehegatten  von  dem
anderen  eine  Zuwendung  gemacht:s)  und  für  den  Fall  des
Uüberlebens  des  Bedachten  eine  Verfügung  zu  Gunsten  einer
Person  getroffen  wird,  die  mit  dem  anderen  Ehegatten  verwandt
  ist  oder  ihm  sonst  nahe  steht.“")

Auf  andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,:s)  Vermächtnisse  :5)
oder  Auflagen  7)  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung.;s)

8  2271.  Der  Widerruf  einer  Verfügung,  die  mit  einer  Verfügung
  des  anderen  Ehegatten  in  dem  im  §  2270  bezeichneten  Verhältnisse
  steht,  erfolgt  bei  Lebzeiten  der  Ehegatten  nach  den
für  den  Rücktritt  von  einem  Erbvertrage  geltenden  Vorschriften
des  8  2296.  Durch  eine  neue  Verfügung  von  Todeswegen  kann

—  691  —  4
        <pb n="692" />
        Erläuterungen

19)  „Nichtigkeit“"  Wenn  sich  die  beiden  Ehegatten  gegenseitig  zu
Erben  einsetzen  (8  2269  Abs.  1),  so  liegt  darin  eine  „ekorrespektive“  Verügung.
  und  zwar  gerade  die  in  der  Praxis  Reuigste  Ist  dann  z.  B.  die  Verügung
  des  Mannes  —  etwa  wegen  Formfehlers  —  nichtig,  3  ist  auch  die
Verfügung  der  Frau  nichtig.  Indessen  kann  es  vorkommen,  daß  Verfügungen,
die  im  allgemeinen  als  „korrespektive“  getroffen  worden,  im  Einzelfalle  nicht
6  r*  meint“  sind.  Es  ist  dies  Auslegungs=  und  Beweis-Frage  im  einzelnen

#  Über  Widerruf  „korrespektiver  Verfügungen“  vgl.  Anhang  1  zu

21)  Wie  der  Wihereuf“  erfolgt,  bestimmt  §  2271.

22)  In  den  §  2270  Abs.  2  aufgführten  gã  en  ist  also  „Korrespektivität“
  (vgl.  Note  18)  der  beiderseitigen  Verfügungen  anzunehmen,
wennnicht  die  „Auslegung“  der  Verfügungen  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  etwas  anderes  ergibt.

25)  insbesondere:  Erbeinsetzung,  Vermächtnis.

24  Seipiell  8  der  Ehemann,  setze  meine  Frau  zu  meiner  Erbin  ein.

—  Ich,  die  Ehefrau,  setze  den  Bruder  meines  Mannes  (den  Kriegskameraden

meines  Mannes,  der  ihm  das  Leben  gerettet  bat)  zu  meinem  Erben  ein".

Wenn  dann  die  ##-  au  diese  Verfügung  widerruft,  dann  soll  „im
weifel“  auch  die  Verfügung  des  Mannes  (die  Einsetzung  der  Frau  als
rbin)  unwirksanm  sein.

25  1937,  2087  ff.
26  1939,  2147  ff.

28)  „Andere  Verfü  ungen“  find  z.  B.  Ernennung  von  Testamentsvollstreckern,
  Vormündern  97  ,  1776,  1777).

8  2271  222  Über  die  Vorschriften  des  §  2271  betr.  Widerruf  vgl.  Anhang  1
u  .

z
2272  30)  Also  ein  „in  amtliche  Verwahrung“  gebrachtes  wechselse  itiges
Testament  (8  2246)  —  auch  ein,  eigenhändigen,  2248  —  wird  nur  beiden
Ehegatten  gemeinscha  tlich  zurückgegeben.  Ein  geigenhändiges“
m*Z33  liert  durch  die  „Zurückgabe“  seine  Gültigreit  nicht:

Abs.  3.
8  2273  31)  vgl.  Anhang  31  zu  §  2273  (betr.  Eröffnung  gemeinschaftlicher
Testamente).
8  2274  1)  A.  Allgemeines  betr.  Erbvertrag  vgl.  §  1941  nebst  Noten  und

Anhang  1  zu  §  1922  unter  III.  A.

.Durch  Abschluß  eines  „Erbvertrags“  bindet  sich  der  eine  Vertragschließende
  dem  anderen  gegenüber,  oder  es  binden  beide  sich  gegenseitig
  an  eine  oder  mehrere  „Verfügungen  von  Todeswegen“
+s#  2278).  Hierin  ligt  der  Gegensatz  zu  dem  jederzeit  neei  widerruflichen
„Testamente“.  ahrend.  „gemeinschaftliche  Testamente“  nur
von  Ehegatten  errichtet  werden  können  (8  2265),  find  „Erbverträge“
allgemein  zulässig.

C.  ense#  des  Erbvertrags  kann  sowohl  die  „Einsetzung  eines
Erben“  (sogen.  „Erbeinsetzungsvertrag“)  als  auch  die  Anordnung  von  Vermächtnissen
  logen.  Wermöchtnizvertrag  )  oder  Auflagen  sein  (8  1941  Abs.  1,
§  2278).  s  „Erbe“  oder  „Vermächtnisnehmer"“  kann  nicht  nur  der
andere  Verkragschließende  sondern  auch  ein  Dritter  bedacht
werden  (§  1941  Abs.  2).  Audere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse
  und  Auflagen  können  vertragsmäßig,  d.  h.  mit  bindender  Wirkung  für
den  Verfügenden,  im  Erbvertrage  nicht  getroffen  werden  (§  2278  Abf.  2).
Dies  gilt  unsbesondere  für  die  Ernennung  eines  Testamentsvoll-=streckers,
  Entziehung  des  Pflichtteils  (8§8  2333  ff.),  Teilungsanordnungen
  (8§88  2044,  2048)  sowie  für  familienrechtliche
  Anordnungen,  z.  B.  Ernennung  von  Vormündern,  Anordnung
  einer  befreiten  Vormundschaft,  Ausschließung  der
Vermögensverwaltung  seitens  des  Ehemanns  oder

692  —
        <pb n="693" />
        Erbvertrag  §  2272—2277

ein  Ehegatte  bei  Lebzeiten  des  anderen  seine  Verfügung  nicht
einseitig  aufheben.

Das  Recht  zum  Widerruf  erlischt  mit  dem  Tode  des  anderen
Ehegatten;  der  überleben  de  kann  jedoch  seine  Verfügung
aufheben,R  wenn  er  das  ihm  Zugewendete  ausschlägt.
Auch  nach  der  Annahme  der  Zuwendung  ist  der  Überlebende  zur
Aufhebung  nach  Maßgabe  des  §  2294  und  des  §  2336  berechtigt.

Ist  ein  pflichtteilsberechtigter  Abkömmling  der
Ehegatten  oder  eines  der  Ehegatten  bedacht,  so  findet  die  Vorschrift  des
§*  2289  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.20)

§  2272.  Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nach  §  2256  nur
von  beiden  Ehegatten  zurückgenommen  werden.20)

§  2273.  Bei  der  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments
find  die  Verfügungen  des  überlebenden  Ehegatten,  soweit  sie  sich
sondern  lassen,  weder  zu  verkünden  noch  sonst  zur  Kenntnis  der
Beteiligten  zu  bringen.  Von  den  Verfügungen  des  verstorbenen
Ehegatten  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen.  Das
Testament  ist  wieder  zu  verschließen  und  in  die  besondere  amtliche  Verwahrung
  zurückzubringen.  1)

Dierter  Abschnitt.

Erbvertrag.

§  2274.  Der  Erblasser  kann  einen  Erbvertrag  nur  persönlich
schließen.)

2275.  Einen  Erbvertrag  kann  als  Erblasser  nur  schließen,  wer
Aubeschränkt  geschäftsfähig  ist.)

Ein  SEhegatte  kann  als  Erblasser  mit  seinem  Ehegatten  einen
Erbvertrag  schließen,  auch  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ist.)  Er  bedarf  in  diesem  Falle  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters)  ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,
so  ist  auch  die  HGenehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  gelten  auch  für  Verlobte.

8  2276.  Ein  Erbvertrag  kann  nur  vor  einem  Richter  oder  vor
einem  Notar  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Teile  geschlossen
werden.)  Die  Vorschriften  der  §#§  2233  bis  2245  finden  Anwendung;
was  nach  diesen  Vorschriften  für  den  Erblasser  gilt,  gilt  für  jeden
der  Vertragschließenden.

Für  einen  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Verlobten,
der  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden
  wird,  genügt  die  für  den  Ehevertrag  vorgeschriebene  Form.“)

8  2277.  Die  über  einen  Erbvertrag  aufgenommene  Urkunde  soll
nach  Maßgabe  des  §  2246  verschlossen,  mit  einer  Aufschrift  versehen  und

—  693  —
        <pb n="694" />
        8  2275

8  2276

*  2277

Erläuterungen

aters  der  chten  Person  usw.;  der  #Eblasler  muß  bei  der  persönen
  Natur  der  hier  in  Betracht  kommenden  1
Entschliehung  gegenüber  einer  etwaigen  Anderung  der  Verhältnisse  behalten.
  Dagegen  ist  es  jedem  Vertragschließenden  unbenommen,  in

ruflich.

D.  Werden  in  einem  Erbvertrage  von  beiden  Teilen  vertragsmäßige
  Verfügungen  getroffen  6  2278  Abs.  1),  was  nicht  notwendig  ist,
aber  im  Leben  die  Regel  Ein  wird,  so  wird  es  regelmäßig  in  der  Absicht
der  Vertrasschließenden  liegen,  daß  die  Verfühungen  in  dem  Verhältnisse  der
Abhängigkeit  zu  einander  stehen.  mgemäß  bestimmt  der  §  2298  a  1,  daß
die  Richtigkeit  einer  der  Verfügungen  die  Unwirksamkeit  des
ganzen  Vertrags  zur  Folge  hat.

E.  Über  die  Form  der  Erbverträge  bestimmt  ;  2276  (vgl.  diesen  nebst
Noten,  r'xB9.  die  dort  ebenen  erleichternden  Formvorschriften
  für  Erbverträge  55  Ehegatten  und  Verlobten,  die  im  Leben
häufigste  Art  der  Erbverträge).

F.  Durch  den  „Erbvertrag“"  wird,  wie  sich  aus  seiner  Natur  ergibt,  das
Recht  des  Erblassers,  über  sein  Vermögen  dur  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden

verfügen,  nicht  berührt  (§  2286).  n  einen  4  rauch  dieses  Verq9
  wird  jed  dem  Bedachten  Schutz  gewährt  (ogl.

G.  Über  die  Fälle  des  zulässigen  Rücktritts  von  einem  Erbvertrage

val.  8  ff.
.Uber  Schenkungen  auf  den  Todesfall  vgl.  8  2301.
J  ubergangepor  Hristen  betr.  die  vor  1.  Teudar  1900  errichteten  Erbverträge

  u  E.  213—2
2)  ertrazschlleben  der  nicht  selbst  als  „Erblasser“  ver-(8

  2275),  Hür  ihn  gilt  §  107  nebst  Noten.
2)  Also  8§§  104,  106,  114  nebst  Noten  und  Note  2

cht
minderjährige  Ehefrauen  und  (nach  Abs.
beide  minderjährig  sind,  Erbverträge  schließen  mit  der  in  Abs.  2  Satz  2  vorgeschriebenen
  stim  mung  und  „Genehm

sloe
werden  in  Per  chür  Testamente“  zugelassenen)  Form  des  §  2231  Nr.  2  (eigenhändig
  privatschriftlich),  auch  nicht  in  den  (für  „Testamente“  zugelassenen)
„Not-Formen“  der  98  2249—2251.  Vielmehr  kann  ein  Erbvertrag  nur  geschlossen
  werden  a)  durch  mündliche  Erklärung  vor  Gericht  oder  Notar  oder

cht  chen
klärung  der  Vertragschließenden,  „daß  die  Schrieft  den  Erbvertrag  enthalte“.
vgl.  §  2276  Abs.  1  in  Verbindung  mit  8  2238  Abs.  1.
)  vgl.  §  1434.  Es  bedarf  also  namentlich  nicht  der  Zuziehung  eines
Gerichtsschreibers,  zweiten  Notars,  zweier  Seugen
7)  Wenn  die  Parteien  das  „Gegenteil“  verlangen  (ogl.  Abs.  1  2
des  *  bleibt  die  „Urschrift“  des  Erbvertrags  in  der  auch  für  andere  Urku
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  üblichen  Verwahrung  des  Gerichts  oder
Notars.  —  übrigen  vgl.  8  2246  nebst  Noten  und  über  die  Pflicht  zur
blieferung=  rnicht  in  „besondere  amtliche  Verwahrung“  genommenen
  Erbverträge  nach  dem  Tode  des  Erblassers,  ferner  über  die  Eröffnung
und  Verkündung  der  „Erbverträge“  8  2300.

—  694  —
        <pb n="695" />
        Erbvertrag  *2278—2283

in  besondere  amtliche  Verwahrung  gebracht  werden,  sofern  nicht  die
Parteien  das  Gegenteil  verlangen.?')  Das  Gegenteil  gilt  im
Zweifel  als  verlangt,  wenn  der  Erbvertrag  mit  einem  anderen
Vertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden  wird.)

Über  einen  in  besondere  amtliche  Verwahrung  genommenen
  Erbvertrag  soll  jedem  der  Vertragschließenden  ein  Hinterlegungsschein
  erteilt  werden.

8  2278.  In  einem  Erbvertrage  kann  jeder  der  Vertragschließenden
  vertragsmähbige  Verfügungen  von  Todeswegen  treffen.

Andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse
  und  Auflagen  können  vertragsmäßig  nicht  getroffen  werden.)

§  2279.  Auf  vertragsmäßige  Zuwendungen  und  Auflagen
finden  die  für  letztwillige  10)  Zuwendungen  und  Auflagen  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung.½)

Die  Vorschriften  des  §  2077  gelten  für  einen  Erbvertrag  zwischen
Ehegatten  oder  Verlobten  auch  insoweit,  als  ein  Dritter  bedacht
  ist.

§  2280.  Haben  Ehegatten  in  einem  Erbvertrage,  durch  den  sie
sich  gegenseitig  als  Erben  einsetzen,  bestimmt,  daß  nach  dem  Tode
des  Überlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß  an  einen
Dritten  fallen  soll,  oder  ein  Vermächtnis  angeordnet,  das  nach
dem  Tode  des  Überlebenden  zu  erfüllen  ist,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §  2269  entsprechende  Anwendung.

§  2281.  Der  Erbvertrag  kann  auf  Grund  der  88  2078,  2079  auch
von  dem  Erblasser  angefochten  werden:  12)  zur  Anfechtung  auf  Grund
des  §  2079  ist  erforderlich,  daß  der  Pflichtteilsberechtigte  zur  Zeit  der
Anfechtung  vorhanden  ist.

Soll  nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden
  eine  zu  Gunsten  eines  Dritten  getroffene  Verfügung  von  dem
Erblasser  angefochten  werden,  so  ist  die  Anfechtung  dem  Nachlaßgerichte
  gegenüber  zu  erklären."s8)  Das  Nachlaßgericht  soll
die  Erklärung  dem  Dritten  mitteilen.

§*#2282.  Die  Anfechtung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  des
Erblassers  erfolgen.  Ist  der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  bedarf  er  zur  Anfechtung  nicht  der  Zustimm  ung
seines  gesetzlichen  Vertreters.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Erblasser  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter
  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
den  Erbvertrag  anfechten.

Die  Anfechtungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurtundung.

§  2283.  Die  Anfechtung  durch  den  Erblasser  kann  nur  binnen
Jahresfrist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen  Drohung
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört,  in  den  übtigen
  Fällen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erblasser  von  dem
Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden
        <pb n="696" />
        Erlänterungen

8)  z.  B.  mit  einem  Ehevertrag  (88  1432  ff.),  einer  Annahme  an  Kindesstatt
  (§8  1741  ff.).

*2278  8)  vgl.  Rote  1  unter  B  und  C.

2279  16)  d.  h.  durch  „Testament“  angeordnete  Zuwendungen  und  Auflagen
  (88  1937—1940,  2064—2273).

11)  soweit  nicht  der  vorliegende  Abschnitt  etwas  anderes  bestimmt.
—  Odbgleich  selbstverständlich,  sei  doch  lörvorgefon.  daß  der  durch  „Erbvertrag“
  eingesetzte  Erbe  die  Erbschaft  auch  ausschlagen  kann  #  1944  ff.,
1948);  denn  durch  den  Erbvertrag  übernimmt  er  nicht  die  Verpflichtung,  die
Erbschaft  auch  anzunehmen.

8  2281  12)  Bei  „DTestamenten“  liegt  für  ein  „Anfechtungsrecht“  des  Erblalsse
  rs  kein  Bedürfnis  vor;  denn  icker  kann  ja  das  Testament  jederzeit
frei  „widerrufen“.  Bei  den  den  Erblasser  bindenden  „Erbvertrügen“

  muß  aber,  falls  Anfechtungsgründe  vorliegen  (Irrtum,  Brohung,

„U  ung“  eines  Pflichtteilsberechtigten  vgl.  88  2078,  2079),  auch  dem

Erb  asser  ein  Anfechtungsrecht  e  ngeräumt  werden.  Hierüber

treffen  die  2281—2284  timmung.  Die  mit  Erfolg  durchgeführte  Anfechtung

  (z.  B.  durch  rechtskräftiges  Urteil)  bewirkt,  daß  der  Erbvertrag  als
von  Anfang  an“  nichtig  anzusehen  ist  (§  142).  —  Die  durch  den  „Erbvertrag“
sich  verletzt  fühlenden  Dritten  Personen  haben  ein  Anfechtungsrecht

unter  der  Voraussetzung  des  §  2285.

13)  Bei  Lebzeiten  des  anderen  Vertragschließenden  erfolgt  die
Anfechtung  durch  „Erklärung“  diesem  gegenüber  (§  143).
2284  ½h  Die  „Bestätigung“  bedarf  keiner  Form.  pgl.  144.
2285  15)  pgl.  Note  12  am  Ende.  Das  Anfechtungsrecht  des  Erblassers  „erlischt“
  gemäb  §  14,  2283,  2284.
52286  ½m  l.  Note  1  unter  F.  §§  2287,  2288.
*  2287  17  8  812  ff.,  818,  819.

(Fortsetsung  von  Selte  678)

An  diesen  Grundstticken  können,  so  lange  sie  dem  Gemeingebrauch  gewidmet
bleiben,  dingliche  Rechte  nicht  begründet  werden.

Art.  138.  Werden  swei  Grundstücke  durch  eine  Mauer  gesehfeden.
zu  deren  Benutzung  die  Nachbarn  gemeinschaftlich  berechtigt  sind,  so  kann  der  Eigentümer
  des  einen  Grundstücks  dem  Eigentümer  des  andern  Grundstücks  nicht  verbieten,
die  Mauer  ihrer  ganzen  Dicke  nach  zu  erhöhen,  wenn  ihm  nachgewiesen  wird.  dass
durch  die  Erhöhung  die  Mauer  nicht  geführdet  wird.  Wird  oine  Verstärkung  der  Mauer
#orforderlich,  so  ist  sie  auf  dem  Grundstück  anzubringen,  dessen  Eigenttumer  die  Erböhung
  unternimmt.

Der  Eigentümer  des  Grundstücks,  von  dem  aus  die  Erhöhung  erfolgt  ist.  kann
dem  Eigenttmer  des  andern  Grundstücks  die  Benutzung  des  Aufbaues  verbieten,  bis
ihm  für  die  Hhlfte,  oder.  wenn  nur  ein  Teil  des  Aufbaues  benutzt  werdon  soll,  für  den
ontsprechenden  Teil  der  Baukosten  und  im  Falle  einer  Verstärkung  der  Mauer  auch
für  die  HIffe  oder  den  enteprechenden  Teil  des  hierzu  benutzten  Bodens  Ersatz
geleistet  ist.

So  lange  das  in  Absatz  2  bestimmte  Verbietungsrecht  bestebt,  hat  der  Berechtigte
  den  Mehraufwand  zu  tragen,  den  die  Unterhbaltung  der  Mauer  infolge  der  Erhöhung
  verursacht.

Der  Anspruch,  welcher  sich  aus  Absatz  1  ergibt,  unterliegt  nicht  der  Verjhrung.
Das  in  Abs.  2  bezeichnete  Verbietungsrecht  erlischt  durch  Verzicht  des  Berechtigten.  Der
Vorzicht  erfolgt  durch  Erkllrung  gegenüber  dem  Eigentümer  dos  Nachbargrundstticks.

Art.  14.  Hat  der  Eigentümer  eines  Grundstücks  vor  dem  Inkraistreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Landrechtssatzes  6638  von  seinem  Nachbar
verlangt,  dass  er  zur  Erbauung  einer  Scheidewand  beitrage,  so  bleiben  für  das  Recht
und  die  Pflicht  zur  Errichtung  derselben  die  bisherigen  Vorschriften  massgebend.

Art.  15.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  dass  hochstümmi
Blune  1,80  m,  andere  Büume  und  Sträucher  45  cm  von  der  Grense  seines  Grund---stücks
  entfernt  gehalten  werden.

Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  Büume  und  Strlucher,  die  an  Spalieren  oder
Gegonspalieren  befestigt  sind,  sofern  sie  sich  hinter  einer  Mauer  beflnden  und  dio
Muuer  nicht  überragen.

Art.  16.  Neuanlagen  von  Wald  sind  nur  in  einer  Entfernung  von  3m  vom
Nachbargrundstüchk  zullissig.

(Fortnetsung  folge  Seite  698)

696
        <pb n="697" />
        Erbvertrag  g  2284  -22809

die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der  88  203,  206  entsprechende
  Anwendung.

Hat  im  Falle  des  §  2282  Abs.  2  der  gesetzliche  Vertreter  den  Erbvertrag
  nicht  rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der
Geschäftsunfähigkeit  der  Erblasser  selbst  den  Erbvertrag  in
gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen
wäre.

8  2284.  Die  Bestätigung  eines  anfechtbaren  Erbvertrags  kann
nur  durch  den  Erblasser  persönlich  erfolgen.")  Ist  der  Erblasser  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  ist  die  Bestätigung
ausgeschlossen.

§  2285.  Die  im  3  2080  bezeichneten  Personen  können  den  Erbvertrag
  auf  Grund  der  88  2078,  2079  nicht  mehr  anfechten,  wenn  das
Anfechtungsrecht  des  Erblassers  zur  Zeit  des  Erbfalls  erloschen

*

i-  Durch  den  Erbvertrag  wird  das  Recht  des  Erblassers,
über  sein  Vermögen  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  zu  verfügen,
nicht  beschränkt.)

8  2287.  Hat  der  Erblasser  in  der  Absicht,  den  Vertragserben
zu  beeinträchtigen,  eine  Schenkung  gemacht,  so  kann  der  Vertragserbe,
nachdem  ihm  die  Erbschaft  angefallen  ist,  von  dem  Beschenkten  die  Herausgabe
  des  Geschenkes  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.)

1  Der  Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Anfalle  der  Erbchaft
  an.

5  2288.  Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand  eines  vertragsmäßig
angeordneten  Vermächtnisses  in  der  Absicht,  den  Bedachten  zu  beeinträchtigen,
  zerstört,  bei  Seite  geschafft  oder  beschädigt,  so  tritt,  soweit  der
Erbe  dadurch  außerstand  gesetzt  ist,  die  Leistung  zu  bewirken,  an  die
Stelle  des  Gegenstandes  der  Wert.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand  in  der  Absicht,  den  Bedachten
zu  beeinträchtigen,  veräußert  oder  belastet,  so  ist  der  Erbe  verpflichtet,
dem  Bedachten  den  Gegenstand  zu  verschaffen  oder  die  Belastung  zu  beseitigen;
  auf  diese  Verpflichtung  finden  die  Vorschriften  des  §  2170
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.  Ist  die  Veräußerung  oder  die  Belastung
  schenkweise  erfolgt,  so  steht  dem  Bedachten,  soweit  er  Ersatz  nicht
von  dem  Erben  erlangen  kann,  der  im  §  2287  bestimmte  Anspruch  gegen
den  Beschenkten  zu.

5#2289.  Durch  den  Erbvertrag  wird  eine  frühere  letztwillige  Versügung
  des  Erblassers  aufgehoben,  soweit  sie  das  Recht  des  vertragsmäßig
  Bedachten  beeinträchtigen  würde.  In  dem  gleichen  Umfang  ist
eine  spätere  Verfügung  von  Todeswegen  unwirksam,  unbeschadet  der
Vorschrift  des  §  2297.

Ist  der  Bedachte  ein  pflichtteilsberechtigter  Abkömmling
  des  Erblassers,  so  kann  der  Erblasser  durch  eine  spätere  letztwillige
  Verfügung  die  nach  §  2338  zulässigen  Anordnungen
treffen.

—  697  —
        <pb n="698" />
        Erläuterungen

g  2290  18)  Eine  „nicht  vertragsmäßige  Verfügung.  also  eine  bloß
„einseitige“  Verss  ung,  die  in  einem  „Erbvertrag“  enthalten  ist  .  B.  eine
Entziehun  des  fli  tteils,  eine  Anordnung  über  die  Erbteilung,  Ernennung
eines  Testamentsvollstreckers,  Vormundes  *#•-  vgl.  Rote  1  unter  C),  kann
jederzeit  frei  widerrufen  werden  (8§  2299).

159)  Ausnahme:  8  2297.

2291  20)  z.  B.  auch  duch  seigenhändiges“  Testament  (8  2231  Nr.  2).
2292  21)  z.  B.  auch  durch  ein  geigenhändiges  gemeinschaftliches  Testament“;
  vgl.  8  2267,  auch  §  2266,  ferner  §  1516.

z  2ess  222)  Obgleich  ein  „Erbvertrag“,  der  den  „Vorbehalt  des  Rücktritts“  entält,
  dadurch  im.  wesentkichen  dem  53  widerruflichen  „Testamente  gleichommt,
  bleiben  doch  dafür  die  Vorschriften  über  „Erbverträge“  maßgebend.  —

Über  „Rücktritt“  ogl.  2296,  2297.  '

52294  IsauchwennetsidenRücktrittnichtvotbehaltent.LMZ.

—  »,,Vet3tagsmäßige  Prägung«  §2278.  hang§
vgl.  2333—2336,  2297.
8  2295  20)  vgl.  Note  23.

(Fortsetzung  von  Belte  6986)

Diese  Bestimmung.  sowie  die  Vorschrift  des  Artikels  15  Absatz  1  flodet  auf
Wald,  dor  an  Wald  oder  an  Odfeld  grenzt,  keine  Anwendung.

Sofern  ein  neuaogelaster  ald  an  ein  Grundstick  grenzt,  welchem  nach  Lage
und  Beschaffenheit  durch  die  Aufforstung  kein  erheblicher  Schaden  erwilchst,  gentgt
eine  Entfernung  von  1,80  m.

Dio  in  diesem  Artikel  und  in  Artikel  15  bezeichneten  Entfernungen  werden  von
der  Mittelachse  des  Baumes  oder  Strauches  bis  zur  Grenze  gemessen.

Art.  17.  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs
dbereits  vorhandenen  Bume,  Strlucher  und  Waldangen  verbleibt  es  ben
den  bisherigen  Vorschriften  und  Ortsgebräuchen,  soweit  diese  die  REinhaltung  einer
geringeren  als  der  in  Artikel  15  vorgeschriebenen  Entfernung  gestatten.

Art.  18.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  vorlangen,  dasas  auf  demn
Nachbarsrundstack  schadendrohende  Anmlesen  nicht  hergestellt  oder  gehalten
werden,  ohne  dass  der  Abstand,  der  nach  polizeilichen  Vorschriften  zwischen  der
Anlage  und  der  Grenze  belassen  worden  soll.  gewahrt  ist,  oder  die  durch  polixeiliche
Vorschriften  vorgeschriebenen  Schutzvorrichtungon  getroften  sind.

Zu  dieson  Anlagen  sind  insbesondere  Brunnen,  Abtritts-  und  Düngergruben,
  Schornsteine,  Feuerherde,  Schmieden,  Backöfen  oder  anderr
Ofen,  Stulle  sowie  Niederlagen  für  Salzoder  Atzstoffe  zu  rechner.

Art.  19.  Der  Eigentümer  eines  Grundstücks  kann  verlangen,  dass  in  der
Mauer  eines  Nachbargrundstücks  angebrachte  Offnungon,  welche  eine  Aussicht
auf  sein  Grundstück  gerlihren  (Ausslchtsfenster),  sowie  an  einer  solchen  Mauer
angebrachte  Balkone.,  Erker,  Galerlen,  ferner  sonstige  eine  Aussicht  auf  sein
Grundstück  gewlhrende  Anlagen  im  Falle  einer  geraden  Aussicht  mindostens  1.30  m.
im  Falle  einer  schräügen  Aussicht  mindestens  60  cm  von  der  Grenze  entfernt  sind-Die

  Entfernung  wird  bei  gerader  Aussicht  von  der  Aussenseite  der  Mauer,  worin
das  Fenster  sich  befindet,  oder  von  der  Hussersten  Linie  des  Vorsprungs,  bei  schrüger
Aussicht  von  der  nach  der  Aussichtsseite  gelegonen  Hussersten  Kante  des  Fensters
oder  Vorsprungs  gemessen.

Art  Z0.  Der  Eigentümer  oines  Grundstücks  kann  vorlangen,  dass  in  der
Hauer  elnes  Nachbargrundstücks  angebrachte  Lichtöffnungen,  wenn  sie  die
in  Artikel  19  bestimmton  Abstlnde  nicht  haben,  derart  eingerichtet  werden,  dass  die
im  Erdgeoschoss  mindestens  2,10  m.  in  den  Stockwerken  mindestens  1.80  m  über  tlem
Fussboden  des  zu  erhellenden  Ruumes  angebracht  und  verschlossen  sind  und  nicht
geöffnot  werden  könnon.

UUnter  diesor  Höhe  dürlen  Anlagen,  welche  das  Licht  durchlassen,  angebracht
werden,  wenn  dus  ÖOffnen  und  Durechblicken  nicht  möglich  und  die  das  Licht  durchlassende
  Substanz  mindestens  2  cm  dick  ist.

Art.  21.  Lichtöffnungen,  Ausslchtsfenster  und  andere  eine  Aus-"sicht
  gewlhrende  Anlagen,  welcho  auf  oinen  öffentliohen  Wes  odor  aul
einen  öffontlichen  Platz  gehen,  sind  den  Beschrünkungen  dor  Artikel  19.  20  dieres
Gesetzes  nicht  unterworfen.

Wonn  ein  Weg  oder  Platz  die  Eigenschaft  der  OÖOffentlichkeit  verliert,  so  behalten
  die  Eigentümor  der  angrenzenden  GGrundstücke  das  Recht  auf  Fortbestand  von
vorhandenen  Anlagen  dor  in  Artikel  19  bezeichneton  Art  und  muss  der  Eigentümer  des
Weges  oder  Platzes  bei  seinen  Anlagen  die  in  Artikel  10  vorgeschriebene  Entfernung

beocbachten.
(Fortsetzung  folxt  Selte  700)

—  698  —
        <pb n="699" />
        Erbvertrag  z  2290—2297

g  2290.  Ein  Erbvertrag  sowie  eine  einzelne  vertragsmäßige
  Verfügung  158)  kann  durch  Vertrag  von  den  Personen  aufgehoben
  werden,  die  den  Erbvertrag  geschlossen  haben.  Nach  dem  Tode
einer  dieser  Personen  kann  die  Aufhebung  nichtmehr  erfolgen.)

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließen.  Ist  er
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht
der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Steht  der  andere  Teil  unter  Vormundschaft,  so  ist  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
Das  gleiche  gilt,  wenn  er  unter  elterlicher  Gewalt  steht,  es  sei
denn,  daß  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter  Verlobten
geschlossen  wird.

Der  Vertrag  bedarf  der  im  §  2276  für  den  Erbvertrag  vorgeschriebenen
  Form.

52291.  Eine  vertragsmäßige  Verfügung,  durch  die  ein  Bermächtnis
  oder  eine  Auflage  angeordnet  ist,  kann  von  dem  Erblasser  durch
Testament  20)  aufgehoben  werden.  Zur  Wirksamkeit  der  Aukhebung
  ist  die  Zustimmung  des  anderen  Vertragschließenden  erforderlich;
  die  Vorschriften  des  §  2290  Abs.  3  finden  Anwendung.

Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung  ;  die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.


§2292.  Ein  zwischen  SEhegatten  geschlossener  Erbvertrag  kann
auch  durch  ein  gemeinschaftliches  Testament  der  Ehegatten  aufgehoben
werden;  :1)  die  Vorschriften  des  §  2290  Abs.  3  finden  Anwendung.

§  2293.  Der  Erblasser  kann  von  dem  Erbvertrage  zurücktreten,
wenn  er  sich  den  Rücktritt  im  Vertrage  vorbehalten  hat.22)

§  2294.  Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen  Verfügung
  zurücktreten,'s)  wenn  sich  der  Bedachte  einer  Verfehlung  schuldig
macht,  die  den  Erblasser  zur  Entziehung  des  Pflichtteils  berechtigt)
oder,  falls  der  Bedachte  nicht  zu  den  Pflichtteilsberechtigten  gehört,  zu
der  Entziehung  berechtigen  würde,  wenn  der  Bedachte  ein  Abkömmling
des  Erblassers  wäre.

*  2295.  Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen  Versügung
  zurücktreten,,?)  wenn  die  Verfügung  mit  Rücksicht  auf  eine  rechtsgeschäftliche
  Verpflichtung  des  Bedachten,  dem  Erblasser  für  dessen  Lebenszeit
  wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten,  insbesondere  Unterhalt  zu
gewähren,  getroffen  ist  und  die  Verpflichtung  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  aufgehoben  wird.

8  2296.  Der  Rücktritt  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.
Ist  der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so
bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.

Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
anderen  Vertragschließenden.  Die  Erklärung  bedarf  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung.

8  2297.  Soweit  der  Erblasser  zum  Nücktritte  berechtigt  ist,  kann
et  nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden  die  vertragsmäßige

—  699  —
        <pb n="700" />
        Erlãuterungen

*  B.  auch  durch  ein  „eigenhändiges“  Testament  (8  2231  Nr.  2).
27  vg  Note  1  unter  D,  auch  88  2270,  2271,  2278.
28)  vgl.  Note  1  unter  C.  —  Nach  8  2265  können  außer  „Ehegatten“
mehrere  ersonen  eine  gsstwilige  os  Testament  8  1937)  ni  ct
Kemein  schaftlich  errichten.  shalb  klar  stellen,  da
bvertrage  nicht  bloß  der  sich  t  bindende  „Erblasser“,  #
dern  auch  der  andere  Vertragschließende,  eineitige.  jede  Verfügung
treffen  könne,  dim  durch  „Testament"“  #  n  werden  kann,  also  insbesondere:
  Erbeinsetzungen,  Baestemenn.  n,  Ernennungen  von  Testamentsvollstreckern
  und  andere  Achtniste,  uf  —  in  Note  1  unter  C  bezeichneten


29
30
31

2290.
2293  ff.
vgl.  §  2277  und  Note  7,  sowie  die  Noten  zu  1  2259—2283,  2273.
Der  §  2301  ordnet  die  bei  der  sogen.  auf  Todesfall  in
Betrach  4  kommenden  #n  dahin:  A.  Wenn  ein  b  v  Sr  —
erteilt  an  unter  der  zin  ng,  daß  der  Pooschente  nker  über
lebt“,  so  finden  nach  ".  1  Satz  1  die  Vor  riften  (insbesondere  auch
die  Fo  Vorschri  5  lüte  Verfügungen  von  Todeswegen
(Testament,  !—  ’i  Anwendung.  Also:  a)  Wenn  jemand  einseitig
  (ohne  Annahmeerklärung  seitens  des  Beschenkten)  erklärt,
er  Veerst  preche,  für  den  mWlxul-  Todes  dem  anderen  (Überlebenden)  gewisse
t

ände  zuschenken,  so  find  hierfür  die  Vorschriften  über  „Testamente“
gebend.  b)  Wenn  der  Beschenkte  das  Schentungsversprechen.  jrannimmt“.
so  sind  für  das  „Schenkungsversprechen-  und  die  „Annahme“  die  Vorschriften
über  den  ein  „Vermä  inis  fe  tihenden  „Erbvertrag“  maßgebend.
w#.  a  und  b  pgl.  60,  1939,  1941  und  Noten.
nn  im  Falle  a  die  uu  en,  im  Falle  b  die  Erbvertragsormen
  nicht  gewahrt  find.  ist  das  „Schenkungsversprechen“  unwirkam.
  —  B.  Wenn  der  rtendn  un  unter  der  Bedingung,  daß  der  „Bechenkte
  den  Schenker  überlebt“,  erklärte  Schenkung  noch  bei  inen  Lebzeiten
!  Leistung  des  gewendeten  Gegenstandes  vollzieht,  so  finden  nach  8  2301
ie  Vorschriften  über  „  chen#t  ungen  unter  Lebenden“
8  516  ff.)  Anwendung.  Beispiel:  D  übergibt  dem  K  einen  Pfandbrief
er  1000  Mk.  mit  der  Erklärung:  „Falls  Du  mich  überlebst,  schenke  ich  ihn
Dir.“  Es  liegt  also  eine  „Schenkung  unter  Lebenden  unter  auflösender
Bedin  vor,  d.  h.  wenn  K  früher  stirbt  als  D,  müssen  die  Erben  des
8  fand  rief  (oder  dessen  Wert)  dem  D  zurückge  ben,  88  158  Abs.  2,

)  „Schenkweies,  s  chuldversprechen  auf  den  Todesfall  lebt  nach
ns  Recht“  (4.
34)  vgl.  Note  32,  insbesondere  unter  B.

(Fortsetzung  von  Selte  698)

Art.  22.  Hat  der  Eigentümer  eines  Gebhudes  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  Zeitablauf  das  Recht  erlangt,  dass  zum  Schutze  seiner
Fenster  Anlagen  auf  einom  Nachbargrundstück  einen  bestimmten  Abstand  einhalten
milssen,  so  gilt  dieses  Recht  als  Grunddlenstbarkeit.

Art.  23.  Die  Ansprüche,  die  sich  aus  den  Artikeln  19  und  20  ergeben.
unterliegen  nicht  der  Verilhrung.

Art.  24.  Der  Eigentümer  eines  Gobludes  hat  die  Bedachung  so  einsurichten.
dass  die  Dachtraufe  auf  das  eigene  Grundsttick  oder  auf  einen  öffentlichen  Weg
fullt  oder  abgeleitet  wird

Art.  285.  Zur  Obertragung  des  Eigentums  an  einem  in  Baden  gelegenen
Grundstücke,  welches  in  Grundbuch  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den
Vorschriften  der  Grundbuchordnung  auch  nach  der  Ubertragung  nicht  eingetragen
unu  werden  braucht,  ist  die  Einigung  des  Vorlusserers  und  des  Erwerbers  über  den
Eintritt  der  Rechtsänderung  und  die  öffentliche  Beurkundung  dieser  Einigung  erforderlich.

Art.  26.  Die  Verpflichtung  zu  wiederkehrenden  Leistungen=  wolche  aum
Lebensunterhalt  einer  bestimmten  Person  dienen,  kunn  als  Reallast  begründor

werden.
(Fortsetsung  folgt  Selte  704)

—  700  —
        <pb n="701" />
        Erbvertrag  *2298—2302

Verfügung  durch  Testament  aufheben.:")  In  den  Fällen  des  §  2294
finden  die  Vorschriften  des  §  2336  Abs.  2  bis  4  entsprechende  Anwendung.


§*  2298.  Sind  in  einem  Erbvertrage  von  beiden  Teilen  vertragsmäßige
  Verfügungen  getroffen,  so  hat  die  Nichtigkeit  einer  dieser  Verfügungen
  die  Unwirksamkeit  des  ganzen  Vertrags  zur  Folge.)

Ist  in  einem  solchen  Vertrage  der  Rücktritt  vorbehalten,  so  wird
durch  den  Rücktritt  eines  der  Vertragschließenden  der  ganze  Vertrag  aufgehoben.
  Das  Rücktrittsrecht  erlischt  mit  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden.
  Der  Überlebende  kann  jedoch,  wenn  er  das  ihm  durch
den  Vertrag  Zugewendete  ausschlägt,  seine  Verfügung  durch  Testament
  aufheben.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  und  des  Abs.  2  Satz  1,  2  finden  keine
Anwendung,  wenn  ein  anderer  Wille  der  Vertragschließenden  anzunehmen
  ist.

8  2299.  Jeder  der  Vertragschließenden  kann  in  dem  Erbvertrag
fünleite  jede  Verfügung  treffen,  die  durch  Testament  getroffen  werden

An.:#

Für  eine  Verfügung  dieser  Art  gilt  das  gleiche,  wie  wenn
sie  durch  Testament  getroffen  worden  wäre.  Die  Verfügung  kann
auch  in  einem  Vertrag  aufgehoben  werden,  durch  den  eine  vertragsmäßige
Verfügung  aufgehoben  wird.20)

Mird  der  Erbvertrag  durch  Ausübung  des  Rücktrittsrechts  ")
oder  durch  Vertrag  aufsgehoben,  so  tritt  die  Verfügung  außer
Kraft,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  anzunehmen
ist.

§2300.  Die  für  die  Eröffnung  eines  Testaments  geltenden
Vorschriften  der  88  2259  bis  2263,  2273  finden  auf  den  Erbvertrag  entsprechende
  Anwendung,'1)  die  Vorschriften  des  §  2273  Satz  2,  3  jedoch
nur  dann,  wenn  sich  der  Erbvertrag  in  besonderer  amtlicher
Verwahrung  befindet.

§*  2301.  Auf  ein  Schenkungsversprechen,  welches  unter  der  Bebingung
  erteilt  wird,  daß  der  Beschenkte  den  Schenker  überlebt,  finden
die  Vorschriften  über  Verfügungen  von  Todeswegen  Anwendung.--:)
Das  gleiche  gilt  für  ein  schenkweise  unter  dieser  Bedingung  erteiltes
Schuldversprechen  oder  Schuldanerkenntnis  der  in  den
§#  780,  781  bezeichneten  Art.5)

Vollzieht  der  Schenker  die  Schenkung  durch  Leistung  des  zugewendeten
  Gegenstandes,  so  finden  die  Vorschriften  über  Schenkungen  unter
bebenden  Anwendung.-")

§  2302.  Ein  Vertrag,  durch  den  sich  jemand  verpflichtet,  eine
hersägung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder  nicht  zu  errichten,  aufzuheben
  oder  nicht  aufzuheben,  ist  nichtig.
        <pb n="702" />
        Erlãuterungen

s  ꝛs0o8  1)  vgl.  Anhang  1  M  2303  (A.  Wer  ist  plichtteilsberechtigt?  —

5.  Voren  etzungen  des  Pf  —  —  C.  Entziehung  und  Beschränzlunz

  der  Pflichtteilsrechts.  —  D.  Worin  besteht  der  Pflichtteil?  —  E.  Das

Bil  —*  t  kein  Erkregtt.  ondern  eine  orderung  gegen  den  Nachaß.

  —  F.  Verteilung  der  Pflichtteilslast.  —  *  lichttrilorent  bei  Vermin-Nrung

  des  Nachlasses  duccke  chenkungen  blassers  bei  Lebzeiten.  —

H.  Verträge  über  künftigen  Pflichtteil.  —  I.  PenSblasere
W  1elich=  Kinder  gelten  im  Sinne  des  §  2303  nur  als  „Abkömmlinge“
  der  Mutter,  haben  also  nur  ihr  und  den  mütterliche  n  Großeltern,
Urgroßeltern  usw.  nüber  ein  Pflichtteilsrecht  (und  ench

Vater  gegenüber  sie  nicht  pfl  —  #  vgl.  &amp;amp;  1589  Abs.  2.  —
Legitimierte  uneheellche  Kinder  unde  e  Kindesstatt  angenommene  Personen

stehen  den  ehelichen  Kindern  1719  ff.,  1723  1757),  haben  also

ein  Pflichtteilsrecht;  vgl.  jedoch  ie  Abkömm  inge,  „an  Kindesstatt

  angenommener  **  nd  pflichtteilsberechtigt  nur  gemäß  8  1762.

3)  Zu  unterscheiden  von  der  uchlieungt  ist  die  „Überehung“

  hines  ichtteilsberechtigten  aus  Unkenntnis  seines  Vorn

  neins.  W0½%  2080,  2281  und  Anhang  1  zu  §  2303  unter  B.  à.

l.  7  zu's  2303.
6  Ms  in  kinzelnen  Falle  verschieden  und  gemäß  1924,  1925,
1931,  2310  estäuste  en  ist.  —  vgl.  die  Beispiele  in  Anhang  9  zu  1924.

-baau  Voos  mnEn  u  §  2303.
338  vgl.  die  Beispiele  in  Anhang  11  zu  §  1925.
§  1931  nebst  Noten  und  die  #.  piele  in  Anhang  9  zu  §  1924

sowie  in  Ahzche  11  zu  §  1925.

8  2304  8)  vgl.  4  —  Wenn  ein  Erblasser,  der  Witwer  ist  und  5  Kinder
hinterläßt,  in  seinem  Testamente  bestimmt:  „Zu  meinen  Erben  ernenne  ich
meine  Kinder  A,  C,  D.  Mein  ind  E  soll  nur  den  Pflichtteil  erhalten,
  “  so  —:  das  „im  Zweifel“  (d.  Rwem  wenn  kein  anderer  Wille  des  Erbassers
  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  st),  A,  B,  C,  D  Erben  zu  je  ½
Ein  sollen  und  E  nur  die  Gentnebmen  110)  n  soll  auf  Auszahlung  des

ertes  von  ½1/10  in  Gelb.  Wenn  aber  derselbe  wlasse  bestimmt
„Ju  meinen  Erben  ernenne  ich  meine  5  Kinder;  mein  Sohn  E  soll  jedoch  nur
den  Pflichtteil  erhalten,  so  würde  man  annehmen  müssen,  daß  E  „Miterbe“
zu  1/10  fein  soll,  daß  mithin  A,  B,  C,  D  je  /2  erben  sollen.

*  2305  ")  Wenn  ein  verwitweter  Erblasser  2  Kinder  hinterläßt  und  im  Testamente
  bestimmt  hat:  „Meine  Tochter  soll  ¼,  das  übrige  soll  mein  Sohn  erben,“
so  kann  die  Tochter,  da  ihr  Pflichtteil  nach  §  2303  4¼  beträgt,  von  ihrem  Bruder
Zahlung  des  ertes  des  ihr  fehlenden  #9  in  Geld  ordern.  Sie  hat
nicht  etwa  das  Recht,  das  ihr  hinterlassene  ½  zurückzuweisen  ung  Pehlune

von  *!1  in  Geld  zu  fordern.  —  §  2305  handelt  vom  sogen.  „Zusatz-Pflichtt

#  2306  vgl.  über  „Racherben-  2100  ff.,  mtßBr-  —  über
41.Er  lge  i.über,2  estamentsvolkstrecker-Teilungsanordnungen“"
  z.
Der  P  kichtteilsberechtigte  kann  den  M
ung  und  Beschwerung  verlangen.  8  2306  atz  1  rM—

daher,  daß,  wenn  ein  Pfli  leilsberechichen  als,  4  eingesetzt  at
aber  nur  in  Höhe  der  Hälfte  seines  gesetzlichen  Erbteils  (d  d.  h.  in  H
Fines  Pflichtteils)  oder  gar  zu  einem  noch  geringeren  eile,  die  in
2306  bezeichneten  „Beschränkungen“  und  „Beschwerungen  des  Erbteils  ohne
weiteres  von  Recht  tswegen  „als  nic  t  beigefügt“  gelten  sollen.
Ist  er  zur  Hälfte  weines  vheen  bel  Erbteils,  also  in  Höhe  des  lichtteile,
eingesetzt,  so  hat  es  egfalle  der  t  ungen“  und
"  werungen“  sein  Zelbelen  st  er  aber  zu  einem  geringeren  .
als  der  Hälfte  des  a  Richen  rbteils  eingesetzt,  so  fallen  nicht  nur  die  *
schränkungen“,  und  chwerungen“  weg,  sondern  er  kann  außerdem  „Er
gänzung“  seines  ichtteils  Gemäß  2305  fordern.

—  702
        <pb n="703" />
        Pflichtteil  z  2308  2308
Fünfter  Abschnitt.

Pflichtteil.)

8  2303.  Ist  ein  Abkömmling  2)  des  Erblassers  durch  Verfügung
  von  Todeswegen  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen,)
  so  kann  er  von  dem  Erben  den  Pflichtteil  verlangen.“!)
Der  Pflichtteil  besteht  in  der  Hälfte  des  Wertes  des  gesetzlichen  Erbteils-)


Das  gleiche  Recht  3a)  steht  den  Eltern  5)  und  dem  Ehegatten  7)  des
Erblassers  zu,  wenn  sie  durch  Verfügung  von  Todeswegen  von  der  Erbfolge
  ausgeschlossen  sind.

5+5  2304.  Die  Zuwendung  des  Pflichtteils  ist  im  Zweifel
nicht  als  Erbeinsetzung  anzusehen.5)

5  2305.  Ist  einem  Pflichtteilsberechtigten  ein  Erbteil  hinterlassen,
  der  geringer  ist  als  die  Hälfte  des  gesetzlichen
Erbteils,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  von  den  Miterben
als  Pflichtteil  den  Wert  des  an  der  Hälfte  fehlenden  Teiles  verlangen.)

§  2306.  Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflichtteilsherechtigter  durch
die  Einsetzung  eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  oder  eine  Teilungsanordnung  beschränkt  oder  ist  er  mit  einem
Vermächtnis  oder  einer  Auflage  beschwert,  so  gilt  die  Beschränkung
  oder  die  Beschwerung  als  nicht  angeordnet,  wenn
der  ihm  hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte  des  gesetzlichen
Erbteils  nicht  übersteigt.1o)  Ist  der  hinterlassene  Erbteil
  größer,  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  den  Pflichtteil
verlangen,  wenn  er  den  Erbteil  ausschlägtju)  die  Ausschlagungsfristiu)
  beginnt  erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  der  Beschränkung  oder  der  Beschwerung  Kenntnis  erlangt.

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung  steht  es  gleich,  wenn
der  Pflichtteilsberechtigte  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.::)

5  2307.  Ist  ein  Pflichtteilsberechtigter  mit  einem  Vermächtnisse
bedacht,  so  kann  er  den  Pflichtteil  verlangen,  wenn  er  das  Vermächtnis
  ausschlägt.4)  Schlägt  er  nicht  aus,  so  steht  ihm  ein  Recht
auf  den  Pflichtteil  nicht  zu,  soweit  der  Wert  des  Vermächtnisses
  reicht;  bei  der  Berechnung  des  Wertes  bleiben  Beschränkungen
und  Beschwerungen  der  im  §  2306  bezeichneten  Art  außer  Betracht.

Der  mit  dem  Vermächtnisse  beschwerte  Erbe  kann  den  Pflichtteilsberechtigten
  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist
zur  Erklärung  über  die  Annahme  des  Vermächtnisses
auffordern.  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  das  Vermächtnis  als  ausgeschlagen,
  wenn  nicht  vorher  die  Annahme  erklärt  wird.

§2308.  Hat  ein  Pflichtteilsberechtigter,  der  als  Erbe  oder  als
Vermächtnisnehmer  in  der  im  §  2306  bezeichneten  Art  beschränkt  oder
beschwert  ist,  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtnis  ausgeschlagen,  so  kann
er  die  Ausschlagung  anfechten,  wenn  die  Beschränkung  oder  die  Beschwerung
  zur  Zeit  der  Ausschlagung  weggefallen  und  der  Wegfall  ihm
nicht  bekannt  war.

—  703  —
        <pb n="704" />
        8  2307

§  2311

§2312

l  2313

Erläuterungen

d.  h.:  wenn  der  dem  aallichteileherecht!  ten  hinterlassene,  aber  (in
der  in  ##  1  des  §  2306  angegebenen  We  b  schrankte“  oder  „beschwerte“
Erbteil  größer  ist  als  die  H-  des  7n  n  Erbteils  (als  der  flichtteil),
  so  hat  der  P  lichtteileberechti  e  die  li  ent  weder  den  Erbteil
mit  den  „Beschwerungen“  und  antungen  anzunehmen  oder  den  Erbteil
  aus  ua  en  und  Za  #n  des  Pflichtteils  zu  fordern.
—  aüber  die  alichs  eit  einer  späteren  „Anfechtung“  der  „Ausschlsgung“  vgl.

§  1944.
5*½#  .B.  wenn  der  Erblasser  in  seinem  Testamente  bestimmt:  „Zu
meiner  Erbin  ernenne  ich  meine  Ehefrau.  Was  beim  Tode  meiner  7*r
8  übri  Hlein  wird,  sollen  meine  Kinder  als  Nacherben  erben“
o  ist  das  einen;  od  der  Erbeseinsetzung  der  pflichtteilsberech  bsgten
Kinder.  ähere  über  die  Rechtslage  in  diesem  praktisch  häufigen
*  ln-  auch  betreffend  die  Ausschlagungsfrift  ogl.  Anhang  13

§  2307  ergibt,  daß  der  P  litteilsbercchtigte  sich  r  braucht  mit
einem  r  15t5  abfinden  zu  la  Er  kann  stets  das  „Vermächtnis
ausschlagen“",  mag  es  Lß.o  Tein  belastet  oder  unkelajeh,  beschränkt
oder  unbeschräntt  sein,  un  n  Pflichtte  i1  .  erheben,  wie
wenn  ihm  nichte  interlassen  wäre.  vgl.  Anhan  u  §  2303  unter  B  letzter
Abs.  —  Üüber  die  Möglichkeit  einer  fpliteren7  zurn  u  der  —  Eschlahung.
des  Vermä  tnisses  vgl.  S  2308.  —  Zu  §  2307  vgl.  auch  8  226

1954—1957.

2309  gibt  dem  Grundsatz  Ausdruck,  daß  von  jedem  Erb-Stamme
der  Pflihhtt  Milsansruch  nur  einmal  geltend  gemacht  werden  kann.—  —  pgl.  88
1924  Abs.  2,  1930,  2306,  2307.  —  Beispiele  vgl.  Anhang  16  zu

1))  d.  h.  des  nach  §  2303  Abs.  1  Satz  2  maßgebe#den  „ge  *  Erb-1)

  die  sogen.  „Enterbten“.  vgl.  Note  8
8  ff.

21  zur  Fit  des  Todes  des  Erblassers;  8  1922.
wird  alsos  der  „Voraus“  des  überlebenden  „Chegatten-
  1  tn8  vom  Nachlaß  a  ö#n  ogen,  und  erst  von  dem,  was  übrig
leibt,  wird  der  Wert  des  gesetz  li#  6t  Erbteils  der  „Eltern“  berechnet,
und  von  diesem  Wert  erhalten  die  Eltern  als  Fflichtteil  die  Hälfte.

Der  Pflicht  chtteilsperechtigte  konn  also  nicht  die  „Veräußerung“
von  2*  Aaßgegenständen  behu  rtermittlung,  auch  nicht  deren  „Ubernahme
  zu  den  Wertansätzen  verlangen.  Über  den  Wertansatz  für  „Rechte“
und  „Verbindlichkeiten“,  insbesondere  für  „unsichere“  und  „zweifelhafte“,  trifft

2313  Bestimmung;  „stchere“  und  „zwei  eklose“"  kommen  zum  Nennbe  etra  e  in
nsatz.  Bei  Eegenständen,  die  einen  „Kurswert“  haben,  wird  der  mittlere
Tageskurs  an  dem  dem  letzten  Woönsit  d  Erb  assers  zunächst.  gele  nen
Sne  anzusetzen  sein.  über  de  tansatz  für  „Landgüter“"  ogl.

vgl.  Anhang  1  zu  §  90  am  Ende
25)  vgl.  Note  27  und  28  zu  §  2049,  auch  E.  137.  Gegensatz  des  „Ertragswerts“
  ist  r  „Verkaufswert“.
26)  Über  „aufschiebende“  und  „auflösende“  Bedingungen  vgl.  88§  158  ff.

(Fortsetzung  von  Seite  700)

Die  Begründung  andorer  Reallasten  ist  untersagt.

Art.  2°7.  Die  Bolastung  eines  Grundstücks  mit  einer  für  den  Eigentümer  unkuüundbaren
  Hypothek  oder  Grundschuld  ist  untersagt.

Bei  Hypothekenforderungen  und  Grundschulden  kunn  das  Kündigungsrecht
des  Eigentümers  des  belasteten  Grundstücks  nur  für  dio  Dauer  von  zehn  Jahren

ausgeschlossen  werden.
(Fortsetzung  folgt  Seite  710)

—  704  —
        <pb n="705" />
        Pflichtteil  8  2309  2313

Auf  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  eines  Vermächtnisses
finden  die  für  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  einer  Erbschaft
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.16)  Die  Anfechtung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.

§  23009.  Entferntere  Ablömmlinge  und  die  Eltern  des  Erblassers
find  insoweit  nicht  pflichtteilsberechtigt,  als  ein  Abkömmling,  der
sie  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausschließen  würde,  den
Pflichtteil  verlangen  kann  oder  das  ihm  Hinterlassene
annimmt½)

§  2310.  Bei  der  Feststellung  des  für  die  Berechnung  des  Pflichtteils
  maßgebenden  Erbteils)  werden  diejenigen  mitgezählt,  welche
durch  letztwillige-Verfügung  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  sind  is)
oder  die  Erbschaft  ausgeschlagen  haben  oder  für  erbunwürdig
erklärt  find.)  Wer  durch  Erbverzicht  von  der  gesetzlichen  Erbfolge
ausgeschlossen  ist.o)  wird  nicht  mitgezählt.

8  2311.  Der  Berechnung  des  Pflichtteils  wird  der  Bestand  und
der  Wert  des  Nachlasses  zur  Zeit  des  Erbfalls  :1)  zugrunde  gelegt.  Bei
der  Berechnung  des  Pflichtteils  der  Eltern  des  Erblassers  bleibt  der  dem
überlebenden  Ehegatten  gebührende  Voraus  außer  Ansatz.;:)

Der  Wert  ist,  soweit  erforderlich,  durch  Schätzung  zu  ermitteln.
Eine  vom  Erblasser  getroffene  Wertbestimmung  ist  nicht
maßgeben  d.s)

§  2312.  Hat  der  Erblasser  angeordnet  oder  ist  nach  §  2049
anzunehmen,  daß  einer  von  mehreren  Erben  das  Recht  haben  soll,
ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut  :.)  zu  dem  Ertragswerte  :25)  zu
übernehmen,  so  ist,  wenn  von  dem  Rechte  Gebrauch  gemacht  wird,  der
Ertragswert  auch  für  die  Berechnung  des  Pflichtteils  maßgebend.
Hat  der  Erblasser  einen  anderen  übernahmepreis  bestimmt,  so  ist
dieser  maßgebend,  wenn  er  den  Ertragswert  erreicht  und  den
Schätzungswert  nicht  übersteigt.

Hinterläßt  der  Erblasser  nur  einen  Erben,  so  kann  er  anordnen,
  daß  der  Berechnung  des  Pflichtteils  der  Ertragswert
oder  ein  nach  Abs.  1  Satz  2  bestimmter  Wert  zugrunde  gelegt  werden
  soll.

Diese  Vorschriften  finden  nur  Anwendung,  wenn  der  Erbe,  der
das  Landgut  erwirbt,  zu  den  im  8  2303  bezeichneten  pflichtteilsberechtigten
  Personen  gehört.

8  2313.  Bei  der  Feststellung  des  Wertes  des  Nachlasses  bleiben
Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängig  sind,  außer  Ansatz.  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  von
einer  auflösenden  Bedingung  abhängig  sind,  kommen  als  unbedingte
in  Ansatz.)  Tritt  die  Bedingung  ein,  so  hat  die  der  veränderten
Rechtslage  entsprechende  Ausgleichung  zu  erfolgen.

Für  ungewisse  oder  unsichere  Nechte  sowie  für  zweifelhafte  Verbindlichkeiten
  gilt  das  gleiche  wie  für  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die
von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  sind.  Der  Erbe  ist
dem  Pflichtteilsberechtigten  gegenüber  verpflichtet,  für  die  Feststellung

—  705  —  45
        <pb n="706" />
        8  2314

*2315

#2316

Erläuterungen

27)  Der  Wert  von  „betagten“  und  auf  „wiederkehrende  Hebungen“  gerichteten
  Rechten  it.  Hemäß  §  2311  Abs.  2  durch  „Schätzung“  zu  ermitteln.  vgl.
§§  65  Abs.  2,  70  Z

28)  sei  es,  daß  er  gar  nicht  als  „Erbe“  eingesetzt  ist  oder  die  Erbschaft
gemäß  §  2306  „ausgeschlagen“  hat.

29)  Nur  gegen  den  „Erben“,  nicht  gegen  den  „Testamentsvollstrecher“
kann  der  Pflichtteilsberechtigte  auf  „Auskunft“  klagen.  pvgl.  8  2213  Abs.  1

Satz  3.
30)  Der  Pflichtteilsbrrechtigte  kann  nach  §  260  vom  Erben  auch  den
#ftembarun  seid  'xbezüglich  des  Nachlaßverzeichnisses  fordern.  Die
orschriften  der  2001—2003,  2006  betr.  „Nachlaßinventar"  gelten
zwar  für  das  na  2314,  260  aufzunehmende  Verzeichnis  nicht  immerhin
wird  ihre  Beachtung  zweckmäßig  sein.  vgl.  Note  62  zu  8  2001  (Formular).
31)  und  zwar  vom  „Erben“,  nicht  unmittelbar  beim  „Nachlaßgericht“
  usw

a)  vgl.  Note  64  zu  §  2002  (Zuständigkeit).
83  lierern  gte  haben  nach  2303  einen  „unentzie  *
baren“  Anspruch  auf  die  Hälfte  des  Wertes  ihres  gesetzlichen  Erbteils.  Die

Grundsatz  könnte  von  jedem  Erblasser  vereitelt  werden,  wenn  es  in  der  Willlich“

  (durch  letztwilli
g  “angerechnet  we  ollen.  2315  bef
  Pgchäfte  unter
tieil  nur  dann
ies  „bei“  der  Zu-Erblasser

  „bei“  der  Zuwendung  unter  Lebenden  bestimmt,  sie  solle  auf  n
assen

ie  ihrer  Tochter  in  Erfüllung  ihrer  „gesetzlichen“  Aussteuerpflicht  (§  1620
eine  „Aussteuer“  geben  (Gegensatz:  die  in  5  1624  behandelte  Wsd
steht),  werden  dabei  nicht  beu

  der  eine  „Verpflichtung"  nicht
situmen  dürfen,  die  Tochter  müsse  sich  die  Aussteuer  auf  den  Pflichtteil  „anwendung“

  im  Sinne  des  §  2315.

3"4)  Die  „Hinzurechnung“  geschieht  für  die  Berechnung  des  Pflichtteils
  jünes  jeden  —  ten  belone  ns  (ondFran-  eos
„Ausgleichung“  gemä  ê  wo  „sämtliche“  Zuwendungen  hinzugerechn
werden).  —  *  piele  zu  §  2315  vgl.  Anhang  34  zu  §  2315.

35)  §  2316  behandelt  nicht  die  Frage,  was  sich  ein  Pflichtteilsberechtigter
  auf  den  „Pflichtteil“  anrechnen  lassen  Nütlr  —  hiervon
handelt  der  vorhergehende  §  2315  —,  sondern  er  erläutert  den  in  §  2303  festestellten

  Satz:  „Der  Pflichtteil  besteht  in  der  Hälfte  des  Wertes  des  gesetzichen

  Erbteils“  näher  dahin,  daß,  wenn  „mehrere  gemäß  +5  2310  mitzuzählende
  Abkömmlinge"  vorhanden  sind  (nur  für  diesen  Fall  gilt  §  2316).
bei  Berechnung  des  Pflichtteils  der  „gesetzliche“  Erbteil  in  derjenigen
Gestalt  zu  Grunde  gelegt  werden  soll,  die  er  im  Falle  der  „gesetzlichen"“
  Erbfolge  unter  Berücksichti  ung  der  „Einwerfungsosten“

  nach  den  für  die  Ausgleichungon  8  geltenden  Vorschriften  der
95  2050—2056  (vgl.  diese  und  die  Noten  dazu)  haben  würde.  —  Beispiele
zu  §  2316  vgl.  Anhang  35  zu  §  2316.

36)  Beispiel:  pvgl.  Anhang  35  zu  §  2316  unter  d.

37)  Zuwendungen  der  in  §  2050  Abs.  1  bezeichneten  Art  (Ausstartung)
müssen  also  bei  Berechnung  des  Pflichtteils  jedes  von  mehreren  Abkömmlingen
  unbedin  9  berücksichtigt  werden.  Ob  der  Erblasser  bestimmen  kann,
daß  Zuwendungen  der  in  §  2050  Abs.  2  bezeichneten  Art  (Zuschüsse,  Berufs-—

  706  —
        <pb n="707" />
        Pflichtteil  g  2314  2318

eines  ungewissen  und  für  die  Verfolgung  eines  unsicheren
Rechtes  zu  sorgen,  soweit  es  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung
  entspricht.)

8  2814.  Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  nicht  Erbe,#)  so  hat  ihm
der  Erbe  auf  Verlangen  über  den  Bestand  des  Nachlasses  Auskunft  zu
erteilen..)  Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  verlangen,  daß  er  bei  der
Aufnahme  des  ihm  nach  §  260  vorzulegenden  Verzeichnisses  der  Nachlaßgegenstände
  20)  zugezogen  und  daß  der  Wert  der  Nachlaßgegenstände
  ermittelt  wird.  Er  kann  auch  verlangen,  1)  daß  das  Verzeichnis
  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
  oder  Notar  aufgenommen  wird.:)

Die  Kosten  fallen  dem  Nachlasse  zur  Last.

§  2815.  Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  sich  auf  den  Pflichtteil
anrechnen  zu  lassen,  was  ihm  von  dem  Erblasser  durch  Rechtsgeschäft
unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung  zugewendet  worden  ist,  daß  es  auf
den  Pflichtteil  angerechnet  werden  soll.3s)

Der  Wert  der  Zuwendung  wird  bei  der  Bestimmung  des  Pflichtteils
  dem  Nachlasse  hinzugerechnet.")  Der  Wert  bestimmt  sich  nach  der
JZeit,  zu  welcher  die  Zuwendung  erfolgt  ist.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  ein  Abkömmling  des  Erblassers,  so
findet  die  Vorschrift  des  §  2051  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

§  2316.  Der  Pflichtteil  eines  Abkömmlinges  bestimmt  sich,  wenn
mehrere  Abkömmlinge  vorhanden  find  und  unter  ihnen  im  Falle  der
gesetzlichen  Erbfolge  eine  Zuwen  dung  des  Erblassers  zur
Ausgleichung  zu  bringen  sein  würde,  nach  demjenigen,  was  auf
den  gesetzlichen  Erbteil  unter  Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht
  bei  der  Teilung  entfallen  würde.#)  Ein  Abkömmling,  der
durch  Erbverzicht  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausgeschlossen  ist,
bleibt  bei  der  Berechnung  außer  Betracht.

Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  Erbe  und  beträgt  der  Pflichtteil
  nach  Abs.  1mehr  als  der  Wert  des  hinterlassenen  Erbteils,
  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  von  den  Miterben  den
Mehrbetrag  als  Pflichtteil  verlangen,  auch  wenn  der  hinterlassene
  Erbteil  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Erbteils  erreicht
oder  übersteigt.z6)

Eine  Zuwendung  der  im  §  2050  Abfs.  1  bezeichneten  Art  kann  der
Erblasser  nicht  zum  Nachteil  eines  Pflichtteilsberechtigten  von  der  Berücssichtigung
  ausschließen.  ?)

Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende  Zuwendung  zugleich
nach  §  2315  auf  den  Pflichtteil  anzurechnen,  so  kommt  sie  auf
diesen  nur  mit  der  Hälfte  des  Wertes  zur  Anrechnung.-s)
er  2817.  Der  Anspruch  auf  den  Pflichtteil  entsteht  mit  dem

bi  e.#n“)
Der  Anspruch  ist  vererblich  und  übertragbar.“o)

*#2318.  Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines  ihm  auferlegten
Vermächtnisses  soweit  verweigern,  daß  die  Pflichtteilslast

—  707  —  457
        <pb n="708" />
        Erläuterungen

Vorbildungskosten)  bei  Berechnung  des  Pflichtteils  nicht  berücksichtigt  werden
sollen,  bkann,  zweifelhaft  sein.
as  Baispäe#  vogl.  An  hang  38  zu  §  2316.
8  2317  ür  die  „Ver#  olgbarkeit“  .  Fltichtteilsanspruch=  seitens  des
Fflichtte  lsberechtigten  gegen  den  „Erben“  gelten  im  wesentlichen  dieselben
Vorschriften  wie  für  alle  anderen  Nachla  missgsen  vgl.  Anhang  1  zu  m  2303
unter  B  und  E,  ferner  88  1972,  1973  Abs.  1,  1974  Abs.  2,  1991  c%%  2189,.

223  Abs.  1  Satz  3,  2332  und  KO.  §§  22,  256  Abs.  2  Nr.  5  und  s.  3,  227,

10)  Die  Gläubiger  des  Pflichtteilsberechtigten  können  nach  §  852  3O.
einen  ihm  zustehrnden  Pflichtteilsanspruch  im  der  Zwangsvollstreckung
und  des  Arrestes  nur  pfänden  lassen,  wenn  der  Pfl  Frl  mnprh  „bereits
durch  Vertrag  mit  dem  Erben  anerkannt“  oder  „rechtshängig
geworden“  ist  (vgl.  Note  83  zu  .  —  Aus  8  1  KO.  P  sich,  daß  ein
„P  lichlteilsanspuuche  nur  unter  denselben  Vorauzsetzun  n  zur  Konkursmasse
  des  islichtteilsterechte  ten  gehört.  —  Aus  §  394  folgt,  daß  nur
unter  denselben  Voraussetzungen  die  Aufrechnung  gegen  eine  Pflichtteilsforderung
  zulässig  ist.  —  Betreffend  Verzicht  auf  einen  |*0r0  den  Tod  des
Erblassers)  gentstandenen“  flichtteilsan  pruch  (im  Gegensatze  zum  Verzicht
  auf  ein  „zukünftiges“  Pflichtteilsrecht)  vgl.  Anhang  1  zu  §  2303  unter  H.

2318  "/1)  vgl.  Anhang  1  zu  8  2303  unter  F.  —  Der  Pflichtteilsberechtigte  kann
bz  eines  r.  nur  an  den  „Erben“  halten  (8  2213
Erbe  aber  kann  gemäß  §  2318  die  Pllichtteil  last  auf  den
W  a  30.  de  r  mit  übertragen.  pgl.  §  2323.  —  Beispiel:
vgl.  Anhang  41  zu  8  Aczt
vgl.  8  2306.

g  2319  i  s“  zur  Teilung  gilt  §  2059.

*2320  4  v.  B.  der  Erblasser  A  hinterläßt  zwei  Söhne,  B  und  C,  von  denen
B  eine  ter  D  hat.  B  ist  vom  Erblasser  durch  Testament  gemäß  §  1938
„ausgeschlossen“  oder  hat  den  An  zuge  zugewendeten  Erbteil,  weil  er  belastet  oder
beschränkt  t,  gemäß  §  2306  A  Z  2  „ausgeschlagen".  In  diesem  Falle
sind  asbe  Erben  D  und  c.  Wenn  nun  B  seinen  Pflichtteil  17##½  so

o

trägt  seine  ochter  B,  die  „Pflichtteilslast“  gemäß  §  2320
vgl
§2321  1)  vgl.  8.  2307.
5˙  2322  W7)  vgl.  58  2306,  2307.
*2324  18)  dagegen  en  nicht:  von  8§  2318  Abs.  2  und  3  und  §  2319  abweichende.
*2325  10)  Die  2325  ff.  handeln  von  den  sogen.  außerordentlichen  i
teilsanspruche  oder  Erszzunge-Pflichtteile.  —  à  von  dem  Schutze  des  tteilsberechtigten
  gegen  Verminderung  de  72  s  **n.  kungen,  die
2303  unter  C.

der  Erblasser  noch  bei  „Leseiten  gemagtt  bar  hat.  8
nag  tattungen“

—  Über  vSchentungen  vV  516

an  Kinder  (  ter  oder  Söhne  Obnd  nur  in  —  i  als  fie  „übermäßig“
  sind  1624,  2050).  Ob  eine  „Schenkung“  vorliegt,  wenn  der  Erblasser
  bei  Lebzeiten  einen  o  Erben  wegen  seines  —*  Erbrechts
„abfindet'  (Erbverzicht  2346),  läßt  si  Enur  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Faheser  ent  iden  „ÜbermaHß"“  ue  Abfindung).  Einer  WSchenkung  "
wird  im  Sinne  der  auch  die  Errichtung  einer  „Stiftung“  1
g  achten  sein.  Unter  8  2325  ff.  fallen  nicht  die  §  2330  bezeichneten  „Schenungen“.
  Die  5  5  ff.  gelten  auch  für  die  vor  1.  Januar  1900  gemachten
—1  ofern  nur  r  Erblasser  nach  dem  31.  Dezember  1899  gestorbe

  n  gt

h.  der  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblastere  vorhandene  Pflichtteilsberechtig
  te  letchvtel  ob  der  Erblasser  ein  Testament  (Erbvertrag)  errichtet
  at  oder  nicht.  Beispiel;  &amp;amp;  ist  1905  ohne  Testament  verstorben.
Er  hat  hinterlassen  seine  zweite  Ehefrau  und  5  Kinder  erster  Ehe.  Sein  Nachlaß
  bsbette  nur  aus  seinen  Kleidern,  Wäsche  usw.  Er  hat  sein  Grundstück,  das
1905  bei  seinem  Tode  15  800  Mk.  wert  ist,  bereits  1897  seiner  benannten  c
Ehefrau  „schenkungsweise“  für  nur  4500  Mk.  über  Esseen,  obg

—  708  —
        <pb n="709" />
        Pflichtteil  #  .  2319—2325

von  ihm  und  dem  Vermächtnisnehmer  verhältnismäßig  getragen
wird."1)  Das  gleiche  gilt  von  einer  Auflage.

Einem  pflichtteilsberechtigten  Vermächtnisnehmer
  gegenüber  ist  die  Kürzung  nur  soweit  zulässig,  daß  ihm
der  Pflichtteil  verbleibt.

Ist  der  Erbe  selbst  pflichtteilsberechtigt,  so  kann  er
wegen  der  Pflichtteilslast  das  Vermächtnis  und  die  Auflage
soweit  kürzen,  daß  ihm  sein  eigener  Pflichtteil  verbleibt.)


§  2319.  It  einer  von  mehreren  Erben  selbst  pflichtteilsberechtigt,
  so  kann  er  nach  der  Teilung-“s)  die  Befriedigung  eines
anderen  Pflichtteilsberechtigten  soweit  verweigern,  daß  ihm  sein
eigener  Pflichtteil  verbleibt.  Für  den  Ausfall  haften
die  übrigen  Erben.

§5  2320.  Wer  an  Stelle  des  Pflichtteilsberechtigten  gesetzlicher
Erbe  wird,  hat  im  Verhältnisse  zu  Miterben  die  Pflichtteilslast“)
und,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  ein  ihm  zugewendetes  Vermächtnis
  annimmt,  das  Vermächtnis  in  Höhe  des  erlangten  Vorteils
zu  tragen.“)

Das  gleiche  gilt  im  Zweifel  von  demjenigen,  welchem  der  Erblasser
  den  Erbteil  des  Pflichtteilsberechtigten  durch  Verfügung  von
Todeswegen  zugewendet  hat.

2321.  Schlägt  der  Rflichtteilsberechtigte  ein  ihm  zugewendetes
Vermächtnis  aus,)  so  hat  im  Verhältnisse  der  Erben  und  der  Vermächtnisnehmer
  zu  einander  derjenige,  welchem  die  Ausschlagung  zustatten
  kommt,  die  Pflichtteilslaft  in  Höhe  des  erlangten  Vorteils  zu
tragen.

§  2322.  Ist  eine  von  dem  Pflichtteilsberechtigten  ausgeschlagene
Erbschaft  oder  ein  von  ihm  ausgeschlagenes  Vermächtnis  mit  einem
Vermächtnis  oder  einer  Auflage  beschwert,“?)  so  kann  derjenige,  welchem
die  Ausschlagung  zustatten  kommt,  das  Vermächtnis  oder  die  Auflage
soweit  kürzen,  daß  ihm  der  zur  Deckung  der  Pflichtteilslast  erforderliche
Betrag  verbleibt.

8  2323.  Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  oder
einer  Auflage  auf  Grund  des  §  2318  Abs.  1  insoweit  nicht  verweigern,
  als  er  die  Pflichtteilslast  nach  den  §§  2320  bis  2322  nicht
zu  tragen  hat.

§*2324.  Der  Erblasser  kann  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  die  Pflichtteilslaft  im  Verhältnisse  der  Erben  zu  einander
einzelnen  Erben  auferlegen  und  von  den  Vorschriften  des  §  2318
Abs.  1  und  der  §§  2320  bis  2323  abweichende  Anordnungen
treffen.“,)

§*2325.  Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine  Schenkung  gemacht,“)
  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  7°0)  als  Ergänzung  des  Pflichtteils
  den  Betrag  verlangen,"1)  um  den  sich  der  Pflichtteil  erhöht,  wenn
der  verschenkte  Gegenstand  dem  Nachlasse  hin  zugerechnet  wird.)

709  —
        <pb n="710" />
        z  2326

8  2327

8  2329

*  2330
g  2331

Erläuterungen

damals  18  000  Mk.  wert  war  11  =  17°0.  2  unn  §.  516  auf  Seite  168  oben).  Die
nung  ihres  Pfli

b1)  und  zwar  von  dem  „Erben“.  Der  „Beschenkte“  ist  zur  Herau
  des  Eeschenks  behufs  Ergänzung  des  fli  ichtteils  erst  dann  verpflichtet,
  wenn  ein  in  erster  Reihe  -as  ftender  fehlt,  insbesondere  also,  wenn
der  11  tteilsberechtigte  selbst  der  e  inzige  Erbe  und  trotz
rbs  durch  die  vom  Erblasser  bei  Lebzeiten  gemachte  Schenkung  im
3“.  e  verletzt  ist,  oder  wenn  der  Nachlaß  unzureichend  ist  (vgl.
ierüber  §  2329).
52)  pgl.  das  Beispiel  Note  50  am  Ende.  Ein  anderes  Beispiel-
  val.  m  52  zu  §  2325.

54  “  Fristbestimmung  sirewtsertig.  dadurch  nach  Ablauf
längerer  Zeit  (wie  es  10  Jahre  find)  eine  Schenkung  des  7*  rs  von  seinen
Ungehörgen.  n  mehr  als  Beeinträchtigung  emunden  zu  werden  pflegt.

56  das  Beispiel  in  Anhang  52
!1  auf  die  „Erg  änzung“,  ¼  he  „Gesamtbetr  ag
d  1r  S  „P  cchitelle#  und  der  r  an  ung  wie  dies  §  2327

if  Fall  bestimmt,  daß  der  Er  Lass  er  abei“  Zuwendung  des
Esschenke“  7  auf  den  „Pflichtteil“  ausdrückli  ch  angeordnet
  *  (Fall  de-Note



*r  füste6  der  Fall,  wenn  der  Erbe  selbst  reileichtteil
PnPo—  2  und  er  durch  Auszahlung  der  „  Länzung.  an  den
andern  aus  nic  —7  seinen  Pflichttei  mistern  wüne  ferner:  wenn
der  N  unzureichend  ist  und  der  Erbe  für  die  3
Fötelarn  nen  auch  579  W  eines  Pflichtteilsberechtigten  auf  »
anzung  Eines  PfliGteils  gehört.  nur  „beschränkt  haftet'“  (

"9  fl.)  .  sn  diesen  Fällen  muß  der  „Beschenkte“  das  5
16  er  "!  u  Sen  1  Wu  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils  erforderlich  ist.
59
vgl.  —-z.
  B.  der  Erblasser  A  hat  kur  vor  seinem  Tode  seiner  Wirtin
k.  geschenkt.  Er“  nterläßt  nur  einen  Sohn  und  einen  Nachlaß  von
4000  Mk.  Der  Pflichtteil  des  Sohnes  beträgt  hier  die  Hälfte  von  4000  —
4  —  12000.  (  —  Schn  nur  den  Nachlaß  von  4000  erhält,  kann  er  von
der  WMiriin  —es  abe“  des  Eelchengs  in  Höhe  von  8000  fordern.
Nach  8  2329  Krl  1  hat  der  Beschenkte  zunächst  nur  die  Pflicht
zur  „Herhukach  des  Geschenks  zes  ist  ihm  —  die  Befu  ugnis  eingeräumt,
dies  durch  Zahlung  des  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils  sehlenden  Betrags  abwe


nden.
62)  Die  Verofli  ung  des  später  Beschenkten  ist  z.  B.  ausges
wenn  ,  Zeit  de  1  lageerhebung  „nicht  mehr  reichesh  ist;  §  818  #ssen.
r  vgl.  Auhong  12  zu  §  81
84)  vgl.  Note  40  zu  8  214

(Fortsetzung  von  Seite  704)

Diese  Vorschriften  flnden  auf  Amortisations-Hy  ustkekn  keine  Anwendung.

Bei  der  Rentenschuld  ist  eine  Beschräünkung  des  Kündigungsrechts  nur  90-Weit
  zullssig,  dass  der  Eigentümer  des  belasteten  Grurdlstücke  nach  zehn  Jahren  unter
Einhaltun  Ver3  in  dem  8  1202  des  Bürgerlichen  Gesctzbuchs  bestimmten  sechsmonatigen
Frist  küns#igen  kann.

Abschnitt  IV.
Eum  Familienrecht.

Art.  32.  Ausllinder,  welche  im  Grossherzogtum  eine  Ehe.  sei  es  mit  einer
Inl#nderin,  sei  es  mit  einer  Auslünderin  schliessen  wollen,  sind,  soweit  nicht  Staatsverträüge
  etwas  anderes  bestimmen.  vorpflichtet.  ausser  der  Erfallung  der  sonstigen

(Fortsetzang  folgt  Seite  712)

710  —
        <pb n="711" />
        Pflichtteil  z  2326  2331

Eine  verbrauchbare  Sache's)  kommt  mit  dem  Werte  in
Ansätz,  den  sie  zur  Zeit  der  Schenkung  hatte.  Ein  anderer
Gegenstand  kommt  mit  dem  Werte  in  Ansatz,  den  er  zur  Zeit
des  Erbfalls  hat;  hatte  er  zur  Zeit  der  Schenkung  einen
geringeren  Wert,  so  wird  nur  dieser  in  Ansatz  gebracht.

Die  Schenkung  bleibt  unberücksichtigt,  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls
zehn  Jahre  seit  der  Leistung  des  verschenkten  Gegenstandes  verstrichen
sind,5")  ist  die  Schenkung  an  den  Ehegatten  des  Erblassers  erfolgt,  so
beginnt  die  Frift  nicht  vor  der  Auflösung  der  Ehe.

2326.  Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  die  Ergänzung  des
Pflichtteils  auch  dann  verlangen,  wenn  ihm  die  Hälfte  des  gesegtlichen
Erbteils  hinterlassen  ist.  Ist  dem  Pflichtteilsberechtigten  mehr  als
die  Hälfte  hinterlassen,  so  ist  der  Anspruch  ausgeschlossen,  soweit
  der  Wert  des  mehr  Hinterlassenen  reicht.5°)

§  2327.  Hat  der  Pflichtteilsberechtigte  selbst  ein  Geschenk  von
dem  Erblasser  erhalten,  so  ist  das  Geschenk  in  gleicher  Weise  wie  das  dem
Dritten  gemachte  Geschenk  dem  Nachlasse  hinzuzurechnen  und
zugleich  dem  Pflichtteilsberechtigten  auf  die  Ergänzungse)  anzurechnen.
  Ein  nach  §  2815  anzurechnendes  Geschenk  ist  auf  den
Gesamtbetrag  des  Pflichtteils  und  der  Ergänzung  anzurechnen.)


Ist  der  Pflichtteilsberechtigte  ein  Abkömmling  des  Erblassers,  so
findet  die  Vorschrift  des  §  2051  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

8  2328.  Ist  der  Erbe  selbst  pflichtteilsberechtigt,  so  kann  er  die
Ergänzung  des  Pflichtteils  soweit  verweigern,  daß  ihm  sein  eigener
Pflichtteil  mit  Einschluß  dessen  verbleibt,  was  ihm  zur  Ergänzung
des  Pflichtteils  gebühren  würde.

2  Soweit  der  Erbe  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils  nicht
verpflichtet  ist.'s)  kann  der  Pflichtteilsberechtigte  von  dem  Beschenkten
die  Herausgabe  des  Geschenkes  zum  Zwecke  der  Befriedigung  wegen  des
fehlenden  Betrags  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.5?)  Ist  der  Pflichtteilsberechtigte
der  alleinige  Erbe,  so  steht  ihm  das  gleiche  Recht  zu.“%°)

Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe  durch  Zahlung  des
sehlenden  Betrags  abwenden.#1)

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet  der  früher  Beschenkte
  nur  insoweit,  als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.“)

52330.  Die  Vorschriften  der  g8  2325  bis  2329  finden  keine
Anwendung  auf  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht  oder
einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.“s)

5*#2331.  Eine  Zuwenduns,  die  aus  dem  Gesamtgute  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnisgemeinschaft  erfolgt,  gilt
als  von  jedem  der  Ehegatten  zur  Hälfte  gemacht."“)  Die  Zuwendung
gilt  jedoch,  wenn  sie  an  einen  Abkömmling,  der  nur  von  einem  der
Ehegatten  abstammt,  oder  an  eine  Person,  von  der  nur  einer  der  Ehe-711

  —
        <pb n="712" />
        Erläuterungen
#  2333  5)  oder  „beschränken“.  —  ÜHber  „Erbunwürdigkeit“  pgl.
88  2339  ff.

s6)  vgl.  Note  7  zu  8  1566.
2  88  1601  ff.  s

(Fortsetzung  von  Seite  710)

gesetzlichen  Ehbeerfordernisse  weiter  durch  ein  Zeugnis  der  Obrigkeit  ihrer  Heimat,
nachsuweisen.

7  entweder

dass  sie  nach  dortigen  Gesetsen  befugt  sind,  ohne  Staatserlaubnis  im  Auslande  eine
Ehe  einzugehen,  durch  welche  sie  ihre  Staatsangehörigkeit  auch  auf  ihre  Ehefrau  und
auf  die  in  der  Bbe  geborenen  Kinder  übortragen,

oder
dass  sie  die  nach  dortigen  Gesetzen  erforderliche  Erlaubnis  su  der  beabsichtigten
Ehe  erhalten  baben.

Das  Ministerium  der  Justiz  ist  ermüchtigt,.  im  Einverstindnis  mit  dem  Ministerium
des  Innern  einen  solchen  Nachweis  zu  erlassen.

Art,  38.  Inwieweit  Hypotheken,  Grundschulden  und  Renutenschulden,
  welche  auf  in  Baden  gelegenen  Grundstücken  lasten,  als  sicher  fn
Sinne  des  9  1807  Absatz  1  Ziffer  1  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  angeschen
werden  können,  wird  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt-Für

  die  Bestimmung  der  zur  Anlegung  von  Mundelgeldern  gemhs  8  1807
Absatz  1  Ziffer  5  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geeigneten  öffentlichen  Sparkassen
ist  das  Justizministerium  zusthlndig.

Die  Bestimmung  darüber.  dass  eine  Inllndische  Bank  zur  Anlegung  von
Mündelgeld  nach  §  1908  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geeignet  ist,  erfolgt  durch  landes.
herrliche  Verordnung.

Verordnungen  des  Justizministeriums,  nach  welchen  gewisse  Wert  ere
sur  Anlegang  von  Mündelgeldern  für  geeignet  erklürt  sind,  bleiben  in  Kraf.
Das  Justizministerium  kann  solche  Verordnungen  jederzeit  ganz  oder  teilweise  aufheben

Art  84.  In  das  Beamtengesets  vom  24.  Juli  1888  wird  als  neue  Vorschrift
eingestellt:

§  12#.

Zur  Ubernahme  einer  Vormundschaft,  mit  welcher  eine  Belohnung  verbunden
  ist,  bedarf  ein  Beamter  der  vorgüngigen  jederzreit  widerruflichen,  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Dienstbehörde.

Die  Fortfübrung  jeder  Vormundschaft  kann  einem  Beamten  durch  die  vorgesetzte
  Dienstbehörde  untersagt  werden.

Abschnitt  V.

EBun  Erbrecht.

Art.  S356.  Als  Ertragswert  eines  Landgutes  gilt  der  fünfundzwanzigfache
Betrag  des  jährlichen  Reinertrags  im  Sinne  des  8§  2049  Absats  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Durch  landesherrliche  Verordnung  werden  die  Grundsltze  bestimmt,  nach
welchen  dieser  Reinertrag  festsustellen  ist.

Abschnitt  VI.

Von  Stanmgut.
Art.  36.  Bezüglich  der  Stammgtter  gelten  folgende  Bestimmungen:
1

Stammgut  ist  dasjenige  Vermögen,  welches  zur  Erbaltung  eines  Namens  und
Stammes  von  dem  übrigen  Vermögen  (Landerbe,  Allod)  des  Inhabers  gesetzmässig
aAusgeschieden  ist.

Der  jeweilige  Stammherr  ist,  vorbehaltlich  der  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen
onthaltenen  Beschrlnkungen,  Eigentümer  des  Stammguts.

Das  Instisministerium  führt  ein  Vorzeichnis  der  Stammberechtigten,  vergloiche
unten  §  18.

8  oweit  die  nachfolgenden  Paragraphen  nicht  besondero  Bestimmungen  treffen,
gelton  für  die  Stammguter  die  allgemeiven  Grundsitze  des  bürgerlichen  Rechts.

Es  folgen  nähere  Vorschriften  in  den  88  2—17.

(Fortsetzung  folgt  Seite  714)

—  712  —
        <pb n="713" />
        Pflichtteil  #*2332—2335

gatten  abstammt,  erfolgt  oder  wenn  einer  der  Ehegatten  wegen  der
Zuwendung  zu  dem  Gesamtgut  Er  sa  tz  zu  leisten  hat,  als  von  diesem
Ehegatten  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine  Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entsprechende
Anwendung.

23832.  Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von
dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte  von  dem  Eintritte
  des  Erbfalls  und  von  der  ihn  beeinträchtigenden
Verfügung  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese
Ke  nntnis  in  dreißig  Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  an.

Der  nach  §  2329  dem  Pflichtteilsberechtigten  gegen  den  Beschenkten
zustehende  Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Eintritte  des
Erbfalls  an.

Die  Verjährung  wird  nicht  dadurch  gehemmt,  daß  die
Ansprüche  erst  nach  der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  geltend  gemacht  werden  können.

§  2333.  Der  Erblasser  kann  einem  Ablömmlinge  den  Pflichtteil

  entziehen:  )

1.  wenn  der  Abkömmling  dem  Erblasser,  dem  Ehegatten  oder  einem
anderen  Abkömmlinge  des  Erblassers  nach  dem  Leben
trachtet;“)

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  einer  vorsätzlichen  körperlichen
  Mißhandlung  des  Erblassers  oder  des  Ehegatten
des  Erblassers  schuldig  macht,  im  Falle  der  Mißhandlung  des
Ehegatten  jedoch  nur,  wenn  der  Abkömmling  von  diesem
abstammt;

3.  wenn  der  Abkömmling  sich  eines  Verbrechens  oder  eines
schweren  vorsätzlichen  Vergehens  gegen  den  Erblasser
  oder  dessen  Ehegatten  schuldig  macht;

4.  wenn  der  Abkömmling  die  ihm  dem  Erblasser  gegenüber  gesetzlich
  obliegende  Unterhaltspflicht  böswillig
verletzt;  #)

5.  wenn  der  Abkömmling  einen  ehrlosen  oder  unsitklichen
  Lebenswandel  wider  den  Willen  des  Erblassers
führt.

§  2334.  Der  Erblasser  kann  dem  Vater  den  Pflichtteil  entziehen,

  wenn  dieser  sich  einer  der  im  §  2333  Nr.  1,  3,  4  bezeichneten
Verfehlungen  schuldig  macht.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Erblasser  der
Mutter  gegenüber  zu,  wenn  diese  sich  einer  solchen  Verfehlung  schuldig
macht.

§  2335.  Der  Erblasser  kann  dem  Ehegatten  den  Pflichtteil  entziehen,

  wenn  der  Ehegatte  sich  einer  Verfehlung  schuldig  macht,  auf
Grund  deren  der  Erblasser  nach  den  §§  1565  bis  1568  auf  Scheidung
zu  klagen  berechtigt  ist.

—  713  —
        <pb n="714" />
        Erlänterungen

*  2336  ss  *  Testament  (8  1937)  oder  in  einem  Erbvertrage  gemäß  8  2299.
§  2337  os  l.  Note  32  zu  §  532  und  Note  19  zu  §  1570.
-mx  Enterbung  in  guter  ur-  (ins  r  der  Familie).  Sie
ist  nur  zu  nüber  einem  ,  Abk  ömml  96  cht  auch  gegenüber
  den  aaltescs  ftccteilsberecheng  igten,  z  ##  einem  verschwenderischen
  Ehegatten,  einem  übers  zalche.  Licht  ie  ist  nur  zulässig
wegen  „Verschwendung“  und  „über  F  *  nach  Vastabe.  des  45
nicht  auch  wegen  eines  sonst  leichtsinnigen  Lebenswa  t  —-sucht
  usw.  Die  in  §  2388  gugeln  ene  „Beschränkung  des  Klichtteils“
eines  Abkömmlings  enthält  eine  Ausnahme  von  6.  2306.
71)  also  nicht  bloß:  seine  a,bs  ag1  tu  auch,  falls  er  keine
Abkömmlinge  hat,  sein  Ehegatte,  seine  Eltern,  Geschwister  usw.
42%½  ff.  vgl.  den  Note  75  mitgeteilten  8  863  3PO.

ei  es  neben  den  in  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Beicwänkungen,  sei
es  ohnt  diese  als  eine  selbständige  Beschränk  T  die  Ernennung
  eines  „Testamentsvollstrechers“  Gens  ann  der  Erblasser  das
Recht,  über  den  Nachlaß  zu  „verfügen  i  Abkömmlin  vollständig
en  ziehen  (88  2209—2211,  2214).  Der  Abkömmli  at  dann  nur  den
Anfpruch  auf  den  Zeinertrose  (8  2338  Abs.  1  am  Ende).

)AUnd  auch  „Reinertrag“"  ist  den  Gläubigern  des
Erben  rinime  Er  3W.  entzogen.  Er  lautet:  „Ist  der  Schuldner
  als  Erbe  nach  §  2338  BGB.  dar  die  Sinsetzung  eines  Nacherben
beschränkt,  so  sind  7  Nutzungen  der  Erbscha  Pfändung  nicht
unterworfen,  soweit  fie  zur  Erfüllung  der  dem  Schuldner  seinem  Ehegatten,
keinem  frihe#n  Ehegatten  oder  seinen  Verwandten  gegenüber  g  geetlich  obliegenden
  Unterhaltspflicht  und  ur  Bestreitung  seines  standesmäßigen
  Unterhalts  erforderlich  s  gleiche  gilt,  wenn  der
Schuldner  nach  §  2338  BGB.  durch  7  —i*r  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist,  für  seinen  Anspruch  auf  den  jährlichen  Reinertrag.
  —  Die  gaordena  uenbesrntt  zuläsi—  wenn  der
Anspru#  eines  Na  e  ers  1967  BGB  egensagz:
die  eigenen  Gläubiger  des  gern  r*[äi3  flichtteile  beschränkten
kömmlings)  oder  ein  auch  dem  oder  Testamentsvollstrecker  gegenüber
  Wi  Recht  geltend  7-  wird.“
zu  Fachten  ormvorschrift
§  2339  )  94  Vorschriften  über  die  Erbunwürdigreit  Hoal.  Note  4),  wecken,  die
Bes  stimmungen  über  die  „Anfechtung  letztwilliger  fü  unger  2078  ff.),
die  „Anfechtun  on  Erbverträgen  1  8  231  )  und  di  5  5“°’°
des  #Pf  li  6E4let  (88  2333  ff.)  zu  er  n  allen  Fällen  der  „Erbunwern
  reit.  liegt  ein  Vergehen  gegen  en  rolasse#  vor,  das  entweder  der  Erblasser
  iö  mehr  berücksichtigen  kann,  z.  B.  Nr.  1  und  4  des  §  2339,  oder
das  im  ihs  entlichen  Interese  berücksichtigt  werden  muß,  wenn  der  Erblasser
nicht  „verziehen.  hen  —  üÜber  die  Unwürdigkeit  eines  Vermächtnisnehmers
oder  eines  P  —m  *  333  vgl.  §  2345.  —  Die  Vor  sshriften  über  „Erbunwürdi
  keit“  gelten  sowohl  Eren  den  „gesetzlichen  als  gegen  den  in
einem  „Testament“  oder  „Erbvertrage  eingesetzten  Er

(Fortsetzung  von  Seite  712)

Abechnitt  X.

Uroergangs-  und  Schlussbestimmungen.

Art.  40.  Unterpiaadsrechte,  welche  zu  der  Zeit,  in  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzuschen  ist.  ei  ngetrasen  sind,  gelten  von  ’diesem  Zeitpunkt  an  als
Sicherungshypotheken  im  Sinne  des  Burger  ichen  Gesetzbuchs.
Das  gleiche  gilt  von  den  einer  Eintragung  bedürftigen  Vorzugsrechten.
Nach  dem  geduchten  Zeitpunkt  flndet  eine  Eintragung  solcher  Rechte  auf  Grund
der  bisherigen  Gesetze  nioht  mehr  Statt.
(Fortsetzung  folgt  Seite  716)

714
        <pb n="715" />
        Erbunwürdigkeit  8  2336—2339

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischten  icht  durch  den  Ablauf  der
sur  sgie  Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes  im  §  1571  bestimmten

ri

§  2336.  Die  Entziehung  des  Pflichtteils  erfolgt  durch  letztwillige
Verfügung.“s)

Der  Grund  der  Entziehung  muß  zur  Zeit  der  Errichtung
bestehen  und  in  der  Verfügung  angegeben  werden.

Der  Beweis  des  Grundes  liegt  demjenigen  ob,  welcher  die  Entziehung
  geltend  macht.

Im  Falle  des  §  2333  Nr.  5  ist  die  Entziehung  unwirksam,  wenn
sich  der  Abkömmling  zur  Zeit  des  Erbfalls  von  dem  ehrlosen
oder  unsittlichen  Lebenswandel  dauernd  abgewendet  hat.

2337.  Das  Necht  zur  Entziehung  des  Pflichtteils  erlischt
durch  Verzeihung.“?)  Eine  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  die  Entziehung
  angeordnet  hat,  wird  durch  die  Verzeihung  unwirksam.

§  2338.  Hat  sich  ein  Abkmmling  in  solchem  Maße  der  Verschwendung
  ergeben  oder  ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,  daß  sein
späterer  Erwerb  erheblich  gefährdet  wird,  so  kann  der
Erblasser  das  Pflichtteilsrecht  des  Abkömmlinges  durch  die  Anordnung
beschränken,  'o)  daß  nach  dem  Tode  des  Abkömmlinges  dessen  gesetzliche
  Erbenm)  das  ihm  Hinterlassene  oder  den  ihm  gebührenden
Pflichtteil  als  Nacherben  7)  oder  als  Nachvermächtnisnehmer  '8)  nach  dem
Verhältnis  ihrer  gesetzlichen  Erbteile  erhalten  sollen.  Der  Erblasser
kann  auch  für  die  Lebenszeit  des  Abkömmlinges  die  Verwaltung  einem
Testamentsvollstrecker  übertragen;'“)  der  Abkömmling  hat  in
einem  solchen  Falle  Anspruch  auf  den  jährlichen  Reinertrag)

Auf  Anordnungen  dieser  Art  finden  die  Vorschriften  des  §  2336
Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung.e)  Die  Anordnungen  sind
un  wirksam,  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  Abkömmling
sich  dauernd  von  dem  verschwenderischen  Leben  abgewen  det  hat  oder
die  den  Grund  der  Anordnung  bildende  Uüberschuldung  nicht
mehr  besteht.

Sechster  Abschnitt.
Erbunwürdigkeit.])

7  2339.  Erbunwürdig  ift:
wer  den  Erblasser  vorsätzlich  und  widerrechtlich  getötet
  oder  zu  töten  versucht  oder  in  einen  Zustand  versetzt  hat,
infolgedessen  der  Erblasser  bis  zu  seinem  Tode  unfähig  war,
eine  Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder  aufzuheben;.

2.  wer  den  Erblasser  vorsätzlich  und  widerrechtlich  verhindert
  hat,  eine  Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder
aufzuheben:;

—  715  —
        <pb n="716" />
        8  2340

Erläuterungen

2)  Verschiedene  Fälle  der  „Urkundenfälschung“.
7  B.  dadurch,  da  der  Erblasser  ezaube  hoben  hat.

*)  Die  „Erbunwürdigkeit“  ist  also  kein  Hindernis  für  den  „Anfall
  der  Erbscha  “  51  an  den  Unwürdigen,  sondern  sie  begründet  nur
ein  Recht  zur  „Anfechtung“  des  bereits  erfolgten  Erbschaftserwerbs.


5)  vgl.  §  2337  nebsft  Note.

4)  vgl.  1935  (Note  27),  2094  (Note  6),  2310.

7)  d.  h.  des  Todes  des  Erblassers;  §  1922.

(Fortsetzung  von  Seite  714)

Art.  41.  Auf  die  sur  Seit  des  Inkrafttretens  des  Burgerllehen
Gesetsbuchs  destehenden  Ehen  badischer  Staatsangechöriger  urd
soleber  Deutscher,  welche  nicht  Badener  sfnd,  aber  fm  Grosshersegtum
  den  Wohnsits  haben,  fladen  vom  1.  Janunar  1908  an  die  Vorschriften  des
z  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung;  der  den  seiterigen

  Gesetzen  entsprechende  gesetsliche  Güuüterstand  steht  einem  vertragsmus
  igen  im  Sinne  des  8§  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs  gleich.
rt  42.  Hinsichtlich  der  sur  Zeit  des  Inkvafttretens  des  Burger-Hehen
  Gesetsbuchs  bestehenden  Ehen  finden  die  Vorschriften  der  Landrechtsslitse
  7838  a.  745  a,  1535  a,  1539  a,  1570  à  und  bkeine  Anwendung,  wenn  der  Erblasser
nach  jJenemn  Zeitpunkte  setirbt.  ç

Das  gleiche  gilt  für  Artikel  2  Absats  2  des  Gesetses  vom  25.  November  1881  über
die  ehelichen  Vermögensverhlltnisse  des  Adels.

(zu  Art.  41,  4  vgl.  zetst  Badische  Ges.  v.  4.  August  190#.)

—e  —

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

Gesetsliche  Einsen.

Art.  10.  Soweit  in  Gesetzen,  die  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
in  Kraft  bleiben,  die  Verzinsung  einer  Schuld  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  für  das
Jahr  vorgeschrieben  ist,  tritt  an  die  Stello  dieser  Verzinsung  die  Verzinsung  mit  vier
vom  Hundert.  Dies  gilt  für  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs
  auch  dann,  wenn  die  Verzinsung  schon  vorher  begonnen  hat.

Sahlungen  aus  öffentlichen  Kassen.

Art.  11.  Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt
  ist,  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen.

Gesinderecht.

Art.  14.  1.  Die  Vorschrift  des  §  616  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  findet  aul
das  Gesindeverhlltnis  Anwendung.

Die  Vorschriften  der  Gesindeordnungen,  nach  welchen  der  Dienstberechtigte
für  den  von  dem  Gesindeeinem  Dritten  widerrechtlich  zugefügten  Schaden
in  weiterem  Umfang  als  nach  den  Vorschriften  des  Burgerlichen  Gesetsbuchs
  verantwortlich  ist,  treten  ausser  Kraft.

Der  Dienstberechtigte  kann  seine  Entschidigungsansprüche  wegen
Verletrung  der  dem  Gesinde  aus  dem  Dienstverhkltnis  obliegenden  Verpflichtungen
gegen  dessen  Lohnforderung  aufrechnen.

Ein  Wohnsitz  wird  duroh  das  Gesindeverhältnis  nicht  begründet.

5  2.  Im  Geltungsbereiche  der  Däünischen  Gesindeordnung  vom  10.  Mai  1854
werden  an  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  das  Gesinderecht  die  Sohleswig-Holsteinische
  Gesinde-Ordnung  vom  25.  Februar  1840  (Chronol.  Samml.  S.  38)  sowie  die
für  ihr  Geltungsgebiet  erlassenen  sonstigen  Vorschriften,  des  Gesinderechts,  soweit  sie
noch  in  Kraft  sind  mit  den  sich  aus  §  1  ergebenden  Anderungen  eingeführt.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gosetzbuchs  bestehendes  Gesinde--verblltnis
  bestimmt  sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zu  dem  ersten  Termin  erfolgt.  für  den  sie  nach  den  bisherigen
Geretzen  zulüssig  ist,  von  diesecm  Termin  an  nach  den  neuen  Vorschriften.

(Fortsetnung  folgt  Seite  718)
        <pb n="717" />
        Erbunwürdigkeit  #*2340—2345

3.  wer  den  Erblasser  durch  arglistige  Täuschung  oder
widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  hat,  eine
Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder  aufzuheben;

4.  wer  sich  in  Ansehung  einer  Verfügung  des  Erblassers  von  Todeswegen
  einer  nach  den  Vorschriften  der  §§  267  bis  274  des
Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlung  schuldig  gemacht
hat.-)

Die  Erbunwürdigkeit  tritt  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  nicht
ein,  wenn  vor  dem  Eintritte  des  Erbfalls  die  Verfügung,  zu  deren
Errichtung  der  Erblasser  bestimmt  oder  in  Ansehung  deren  die  strafbare
Handlung  begangen  worden  ist,  unwirksam  geworden  ist.")  oder  die
Verfügung,  zu  deren  Aufhebung  er  bestimmt  worden  ist,  unwirksam
geworden  sein  würde.

8  2340.  Die  Erbunwürdigkeit  wird  durch  Anfechtung  des  Erbschaftserwerbes
  geltend  gemacht.

Die  Anfechtung  ist  erst  nach  dem  Anfalle  der  Erbschaft  zulässig."“)
  Einem  Nacherben  gegenüber  kann  die  Anfechtung  erfolgen,
sobald  die  Erbschaft  dem  Vorerben  angefallen  ist.

Die  Anfechtung  kann  nur  innerhalb  der  im  §  2082  bestimmten
Friften  erfolgen.

8  2341.  Anfechtungsberechtigt  ist  jeder,  dem  der  Wegfall  des
Erbunwürdigen,  sei  es  auch  nur  bei  dem  Wegfall  eines  anderen,  zustatten
  kommt.

§  2342.  Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklatze.
  Die  Klage  ist  darauf  zu  richten,  daß  der  Erbe  für  erbunwürdig
  erklärt  wird.

Die  Wirkung  der  Ansechtung  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  des
Urteils  ein.

2343.  Die  Ansechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erblasser
dem  Erbunwürdigen  verziehen  hat.)

*#2344.  Ist  ein  Erbe  für  erbunwürdig  erklärt,  so  gilt  der  Anfall
an  ihn  als  nicht  erfolgt.“)

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,  welcher  berufen  sein  würde,  wenn
der  Erbunwürdige  zur  Zeit  des  Erbfallsnicht  gelebt  hätte,;
der  Anfall  gilt  als  mit  dem  Eintritte  des  Erbfalls  7)  erfolgt.

§  2345.  Hat  sich  ein  Vermächtnisnehmer  einer  der  im  §  2339
Abs.  1  bezeichneten  Verfehlungen  schuldig  gemacht,  so  ist  der  Anspruch
aus  dem  Vermächtnis  anfechtbar.  Die  Vorschriften  der  88  2082,  2083,
des  §  2339  Abs.  2  und  der  §§  2341,  2343  finden  Anwendung.

Das  gleiche  gilt  für  einen  Pflichtteilsanspruch,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  sich  einer  solchen  Verfehlung  schuldig  gemacht  hat.
        <pb n="718" />
        Erlänterungen

2346  1)  Über  die  vor  1.  Jannar  1900  geschlossenen  „Erbve  ichte-  vgl.  E.  217.
„)  Ein  Hauptfall  des  Erbverzichtsve  ist.  daß  ltern  ihrem
pflichtteilsberechtigten  Abkömmling  eine  „Abfindung“  n,  wodichter:

  welcher  Verzicht,  sohern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  auch  für
erzichtenden  gilt  (vgl.  §  2349).  IZweck
erliichte.  weil  der

reitet,  die  Verfügung  über  sein  Vermögen  durch  Bekeiung
  von  Rücksichten  auf  die  Kinder  m½mv“½
re

ä

Erblasser  einerseits  und  Erben  oder  Jonst  Bedachten  andrerseits
st:  a)  der  §  312  (uol-  Note  dazu)  bezeichnete  b
lasser  nicht  Ver  ragspartei  ist,  b)  die
Erbschaft  (311942),  e)  die

4)  vgl.  2310  am  Ende,  2316  Abs.  1  Satz  2.

s  zu  unterscheiden  von  dem  hier  behandelten  „Erbverzichte“
gegenüber  dem  Erblasser  auf  das  zukünftige  „Pflichtteilsrecht“
  nach  dem  künftigen  Tode  des  Erblassers  ist  der  „Verzicht“  guhinen
bereits  (durch  den  Tod  des  Erbeassere)  entstandenen  „FPflichtteilsanspruch“,
  vgl.  z.  B.  88  1406  Nr.  1,  1453,  1643  Abs.  2,  1822  Nr.  2.

*2348  64  „Glei  zeitige  Anwesenheit“  beider  Vertragsparteien,  wie  die  beim
„Erbvertrage“  §  2276  vorgeschrieben  ist,  ist  nicht  erforderlich.
§  2352  7)  §  2352  gilt  nur  für  den  in  einem  „Erbvertrage“  bedachten  Dritten,
nicht  für  die  andere  „Vertragspartei“.  Wer  einen  Erbvertrag
Fechlossen  hat,  kann  auf  das  darin  für  ihn  selbst  festgestellte  Erbrecht  oder
rmächtnis  nicht  in  den  Formen  eines  „Erbverzichtsvertrags“  gemt
8§8§  2346  ff.  verzichten,  sondern  es  steht  ihm  nur  der  Weg  der  „Aufhebung
des  Erbvertrags“  gemäß  88  2290—2292  offen.

(Fortsetzung  von  Selte  716)

65  3.  In  denjenigen  Teilen  des  Oberlandesgerichtsbezirkes  Cassel.  in  welchen
besondere  Vorschriften  über  das  Gesinderecht  nicht  bestehen,  werden  die  Vorochriften
des  §5  7  der  Kurhessischen  Verordnung,  das  Gesindewesen  in  den  Landstädten  und  auf
dem  Lande  betreffend,  vom  18.  Mai  1331  (Neue  Samml.  der  Landesordnungen  Band  IV
S.  368)  insoweit  eingeführt,  als  sie  privatrechtliche  Nachteile  an  den  Vertragsbroch
knüpfen.

P  Unter  dem  zurückstehenden  Lohne  im  Sinne  des  8  7  Abs.  5  der  Verordnung  vom
18.  Mai  1801  ist  der  laufende  Dienstlohn,  jedoch  höchstens  der  Lohn  für  ein  Vierteljahr
zu  verstehen.

718  —
        <pb n="719" />
        Erbverzicht  §  2346—2352

Siebenter  Abschnitt.
Erbverzicht.))

2346.  Verwandte  sowie  der  Ehegatte  des  Erblassers  können
durch  Vertrag  mit  dem  Erblasser  auf  ihr  gesetzliches  Erbrecht  verzichten.:)
Der  Verzichtende  ist  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausgeschlossen,
  wie  wenn  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebte)  er
hat  kein  Pflichtteilsrecht.")

Der  Berzicht  kann  auf  das  Pflichtteilsrecht  beschränkt  werden.)

§  2347.  Zu  dem  Erbverzicht  ist,  wenn  der  Verzichtende  unter
Vormundschaft  steht,  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich;  steht  er  unter  elterlicher  Gewalt,  so  gilt  das
gleiche,  sofern  nicht  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter
Verlobten  geschlossen  wird.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließhen;  ist  er  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung
seines  gesetzlichen  Vertreters.  Ist  der  Erblasser  geschäftsanfähig,
  so  kann  der  Vertrag  durch  den  gesetzlichen  Vertreter
geschlossen  werden;  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  in
gleichem  Umfange  wie  nach  Abs.  1  erforderlich.

§  2848.  Der  Erbverzichtsvertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder
noturiellen  Beurkundung.)

§5  23409.  Verzichtet  ein  Abkömmling  oder  ein  Seitenverwandter
des  Erblassers  auf  das  gesetzliche  Erbrecht,  so  erstreckt  sich  die
Wirkung  des  Verzichts  auf  seine  Abkömmlinge,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  wird.

§2350.  Verzichtet  jemand  zu  Gunsten  eines  anderen  auf  das
gesetzliche  Erbrecht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der
Verzicht  nur  für  den  Fall  gelten  soll,  daß  der  andere  Erbe
wird.

Verzichtet  ein  Abkömmling  des  Erblassers  auf  das  gesetzliche
Erbrecht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  Verzicht  nur  zu
#inen  der  anderen  Abtömmlinge  und  des  Ehegatten  des  Erblassers.
gelten  soll.

§+#  2331.  Auf  einen  Vertrag,  durch  den  ein  Erbverzicht  aufgehoben
wird,  findet  die  Vorschrift  des  §  2348  und  in  Ansehung  des  Erblassers
auch  die  Vorschrift  des  §  2347  Abs.  2  Anwendung.

3  2332.  Wer  durch  Testament  als  Erbe  eingesetzt  oder  mit
einem  Vermächtnisse  bedacht  ist,  kann  durch  Vertrag  mit  dem
Erblasser  auf  die  Zuwendung  verzichten.  Das  gleiche  gilt  für  eine
Zuwendung,  die  in  einem  Erbvertrag  einem  Dritten  gemacht  ist.)  Die
Vorschriften  der  §§  2347,  2348  finden  Anwendung.
        <pb n="720" />
        Erläuterungen

l2353  J  Anhen  —m——1——  Allme  nee  über  die  Bedentung
des  Er  ns.  svermutun  Richtigkeit  und  der  Vollständigleit;
—  di  *  rbscheins.  II.  Verzeichnis  derjenigen  Personen,  die
a  7*o  rdem  Erben  ein  Recht  auf  Erteilung  des  Erbscheins!  haben.  III.  Der
Erb  chein  im  Grundbuchverkehr.  IV.  Übergangsvorschriften:  E.  213).
Nachlaßgericht“  vgl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.
"  sowoh  dem  Srsts-  (8  1922  8  wie  dem  Testaments-
  und  Verti  s  erben  (88  2274  ff.
also  beim  Vorhandensein  von  e  4  2032  ff.).  —  „Gemein
  galsot  beim  Exbschene  8  2357.
5)  Zeugnisse  erbschein  -ähnlicher  Art  vgl.  in  8  20  in  Verbindung
  mit  §  38  GBO.,  ferner  in  8  37  585  ferner  in  8  2368  nge
erékrter  Erbschein:  2369.  8  goauf  Einsicht,  ahson  und

efertigungen  d  des  Erbscheins:  88  78,  85
8  2354

Au  .  tscha  "  oder  „Ehe“  (#  2  f.).  Für  den
Fi  etu  s  de  als  Erbe  den  Erbschein  Brlat  §  1964—1966.
40  .  vorverstorbene  Geschw
6k  estamente  und  Erbverträge  “  r  *s“m  ff.,  2274  #

2360  1.
v  Tod  bezw.  Todeserklärung  13  ff.)  oder  durch  Aus-*
  (  1953  oder  durh  Erbverzicht  (88  )  oder  —  letztwilligen
chluß  (8  1938)  oder  durch  EWtd  Eitzurteil  (88  2342  J.
12)  in  der  er  selbst  zum  Erben  ein  *
13)  weil  ja  das  erste  Testament  (  P  b  U  durch  ein  15  äteres  S
ment“  (Erbvertrag)  widerrufen  oder  geändert  sein  kann  (§8  2254,  2258,  2289

g  2356  14)  namentlich  Geburts-,  Sterbe-,  Heirats-Urkunden,
und  zwar  standesamtliche.  „Kirchliche“  Urkunden  Enügen  nur  für  die
Zeit  v  o  r  1.  Januar  1876  des  Inkra  —  eichspersonensta
  setzen.  n  Preußen  jedoch  ist  der  m  der  1.  Oktober
1874  nkrafttretens  der  Standesämter  orbe  7  reußen).  Für
Juden,  Dissidenten  und  Mitglieder  bloß  gLeduldeter  NRekigionsgrellschaften
  bestehen  in  Vreuben  für  die  Zeit  von  1847  an  bis  zum
30.  September  1874  amtsgerichtlich  verwahrte  Register.
15)  „Testament“  oder  „Erbvertrag".  Sind  diese  Urkunden  in  anderen
Akten  des  Nachla  grichts  vorhanden,  *  genügt  statt  der  Vorlegung  Bezugnahme
  auf  diese  Akte
16)  z.  B.  wenn  kman?  in  fremden,  unzivilisierten  Ländern  ums  Leben
gekommen  ist.
17)  namentlich  Zeugen
18)  namentli  Meos  darüber,  daß  bruicht  etwa  *-  weitere  (von  ihm
verschwiegene)  Erbdverscht  16  oder  weitere  estamente  (Erbverträge)
  vorhanden  2354  Abs.  1  Z  Sie3
10)  Der  —ux--  muß  selbst  5  Ver  bhdeunn  abgeben;  Vertretung
durchei  inen  Bevollmächtigten  ist  unzulässig.  Für  Sheschftrnhfoh.  r  und  „in
schäftsfähigkeit  el  i  E½  Personen  hat  der  gesetzliche  Vertreter
die  Ertlärung  a

geben  §  104  ff.)
20)  Stralse  —  agen  für  wissentlich  oder  fahrlässig  falsche

u?

·  Versicherung  an  Whbsstatt-  StrGB.  88  156,  161,  163.
§  2357  21
uß  m—  kann  jeder  Erbe  auch  die  Erteilung  eines  Erbscheins
  üe#r  sieinen  „Anteil“  verlangen  (  —  aber  nicht  Erteilung

eines  Erbscheins  über  den  Anteil  eines  andern  Miterben.
23)  natürlich  auch  von  allen  Erben  zusammen.

—  720  —
        <pb n="721" />
        Erbschein.  8  2353—2357

Achter  Abschnitt.
Erbschein.)

§  2353.  Das  Nachlaßgericht:)  hat  dem  Erben?)  auf  Antrag
ein  Zeugnis  über  sein  Erbrecht  und,  wenn  er  nur  zu  einem  Teile  der
Erbschaft  berufen  ist,“)  über  die  Gröhe  des  Erbteils  zu  erteilen  (Erbschein).“)


§  2354.  Wer  die  Erteilung  des  Erbscheins  als  gesetzlicher  Erbe")
*  hat  anzugeben:

die  Zeit  des  Todes  des  Erblasserst.

B¾v  das  Verhältnis,  auf  dem  sein  Erbrecht  beruht;  7)

3.  ob  und  welche  Pe  teson  en  vorhanden  sind  oder  vorhanden
waren,“)  durch  die  er  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
  oder  sein  Erbteil  gemindert  werden  würde;

4.  ob  und  welche  Verfügungen  des  Erblassers  von
Todeswegeny)  vorhanden  find;

5.  ob  ein  Rechtsstreit  über  sein  Erbrecht  anhängig  ist.o)

Ist  eine  Person  weggefallen,  durch  die  der  Antragsteller
von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  oder  sein  Erbteil  gemindert  werden
würde,  so  hat  der  Antragsteller  anzugeben,  in  welcher  Weise  die
Person  weggefallen  ist.u)

§  2855.  Wer  die  Erteilung  des  Erbscheins  auf  Grund  einer  Versgung
  von  Todeswegen  beantragt,  1)  hat  die  Verfügung  zu  bezeichnen,
  auf  der  sein  Erbrecht  beruht,  anzugeben,  ob  und  welche  sonstigen:)
  Verfügungen  des  Erblassers  von  Todeswegen  vorhanden
sind,  un  d  die  im  §  2354  Abs.  1  Nr.  1,  5,  Abs.  2  vorgeschriebenen  Angaben
  zu  machen.

§  2356.  Der  Antragsteller  hat  die  Richtigkeit  der  in  Gemäßheit
des  §  2354  Abs.  1  Nr.  1,  2,  Abs.  2  gemachten  Angaben  durch  öffentliche
Urkunden  ½)  nachzuweisen  und  im  Falle  des  §  2355  die  Urkunde  vorzulegen,
  auf  der  sein  Erbrecht  beruht.16)  Sind  die  Urkunden  nicht  oder
nur  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  zu  beschaffen,160)  so  genügt
die  Angabe  anderer  Beweismittel.  7)

In  Ansehung  der  übrigents)  nach  den  8§§  2354,  2355  erforderlichen
  Angaben  hat  der  Antragsteller  1)  vor  Gericht  oder  vor  einem
Notar  an  Eidesstatt  zu  versichern,  daß  ihm  nichts  bekannt  sei,  was  der
Richtigkeit  seiner  Angaben  entgegensteht.o)  Das  Nachlaßgericht
kann  die  Versicherungerlassen,  wenn  es  sie  für  nicht  erforderlich
  erachtet.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  Tatsachen
bei  dem  Nachlaßgericht  offenkundig  sind.

§+2357.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden,#)  so  ist  auf  Antrag
ein  gemeinschaftlicher  Erbschein  zu  erteilen.:)  Der  Antrag  kann  von
jedem  der  Erben  gestellt  werden.-#)

In  dem  Antrage  sind  die  Erben  und  ihre  Erbteile  anzugeben.


—  721  —  46
        <pb n="722" />
        z  2358

l23539

5  23060  !

l2361

g  2362

Erlänterungen

2")  Die  Stellung  des  Antrags  auf  Erteilung  eines  „Erbscheins“  enthält
  die  Annahme  “  der  Erbs  (vgl.  8  1943  nebst  Note  5).  Der  Anselbst
  braucht  daher  1  noch  besonders  die  Annahme  zu
klären
75)  vgl.  8  1  Satz  2.
die  nach  2354,  2355  anzu  geben  undr  und  nachzuweisen  find.
2  DI.  8  1  Abs.  1  und  3  “  Wi
28  Bentsich  mus  das  n  sich  darüber  seis  machen,  ob  es  die
betreffende  „Ve  iir  von  Todeswegen"  (  estament,  Erbvertrag)“
  —  gl.  2355  Abs.  1  —  formell  ur  materiell  für
„rechtsgültig“  erachtet.  Riemals  darf  das  Nachlaßgericht  den  Antragsteller
  auf  den  „Prozeß  urg.  verweisen  (etwa  Prozeß  mit  demjenigen,  der
bei  Ungültigreit  der  letztwilligen  Erfügung  r:6PI  %  “Erbe  sein
würde).  —  Der  Erbschein  kann  nur  entwede  nt  oder  so  erteilt
werden,  wie  er  beantragt  ist.  Erachtet  das  Griicht  B.  für  feftgestellt,
daß  der  den  Erbschein  als  „Alleinerbe“  verlangende  A  nicht  Alleinerbe
ist,  sondern  Miterbe  zusammen  mit  B,  so  ist  nicht  etwa  ein  Erbschein  auf
A  und  B  zu  erteilen,  sondern  der  Antrag  des  A  ist  abzulehnen.  —  Gegen
die  *s  nung“  gibt  es  die  *#1  unbefristete  „Beschwerde“:  88

2

*5%.  2354  Abs.  1  iG  5

l  Ordnungsvor  chrift;  vgl.  Sachre  isrr  unter  „Soll  vor-*ie
  Nach  Anhörung  des  Gegners  ist  sog  u  entscheiden  2359).

*  sse  bre  des  Verfahrens  bis  zur  Erledigung  —  nden  Prozesses
unzülä

31)  sondern  z.  B.  in  einem  „eigenhändigen“  Testamente

(5  231  Ziff.  2).
z.  B.  weil  der  Auzuhdrende  verschollen  ist  (i6l  12%
as  nawentlich  also,  daß  de  Erof  schein-Erbe“  nicht  der  wirkliche

  rbe  ist;  vg
34)  Der  S  urn  "El  U  .  tl  ift)  ist  bei  den  Gerichtsakten.
Eingezogen  wird  die  dem  Erbsf  rben  erteilte  sogenannte  „Aus-#“7
  des  Erbscheins.  —  Ba-  das  Nachlaßgericht  den  Erbin
  Anzlehen  will,  hat  es  einen  Büefez,  n  zu  machen  und  diesen  dem

Erbs  lche  Erben“  3  u  ustel#ln-  folgten  Beendi  des  der
as  mit  der  tatsächli  erfolgten.  mndigung  Besitzes
dem  Erbs  iht  erteilten  ächlich  resor  6  Note  34).  —  Zwangs.
mittel  i  der  Ginziehunks  Art  15—17  —
36)  De  st  dem  „Erbschein-  Erben  ustellen.
Gegen  diesen  gehsn  ezigin  Nechtenitkel:  8  84

38)  das  heißt:  Mit  dem  Ablaufe  dieses  Monats  tritt  die  „Kraftlosigkeit“
des  Erbscheins  ohne  weiteres  von  Rechtswegen  ein  —  auch  wenn  die  dem  Erbchein-Erben
  erteilte  Ausfertigung  (Note  34)  in  seiner  Hand  verbleiben  sollte.

er  Erbschein  übt  hinfort  keine  der  sonst  ihm  zukommenden
  Wirkungen  (8s§  2365—2367)  mehr  aus,  und  zwar  auch  dann
nicht,  (cienn  usnB  utg  äubige  Dritte“  von  der  „Kraftlos-Erklärung“
gar  nichts  w

39)  durche  4%  Vollstreckun  nach  "c  3  3PO.  (Wegnahme  dur
Gerichtsvollzieher),  nur  mit  der  8  r#enommne  Erb  7
eben  nicht  dem  Erben  herauszu.  annenn.  dem  Nachlaßgeri

10)  §  260.  Ob  der  gurreen  #an,  noch  in  der  Hand  des  unrichtigen
Erben  befindet  oder  nicht,  ob  er  für  -lanos  erklärt  worden  jst  oder  nicht
(§§  2361,  2362  Abs.  1),  ist.  für  die  Befugnis  aus  Abs.  2  unerheblich.

—  722  —
        <pb n="723" />
        Erbschein  8  23582362

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Erben  gestellt,  so
hat  er  die  Angabe  zu  enthalten,  daß  die  übrigen  Erben  die  Erbschaft
  angenommen  haben.““)  Die  Vorschriften  des  §  2356  gelten
auch  für  die  sich  auf  die  übrigen  Erben  beziehenden  Angaben  des  Antragstellers.


Die  Versicherung  an  Eidesstatt  ist  von  allen  Erben  abzugeben,  sofern
  nicht  das  Nachlaßgericht  die  Versicherung  eines  oder  einiger  von
ihnen  für  ausreichend  erachtet.

§  2358.  Das  Nachlaßgericht  hat  unter  Benutzung  der  von  dem
Antragsteller  angegebenen  Beweismittel  25)  von  Amtswegen  die  zur  Feststellung
  der  Tatsachen  ½6)  erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranftalten
und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.

Das  Nachlaßgericht  kann  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung
  der  anderen  Personen  zustehenden  Erbrechte  erlassen;  die  Art  der
Bekanntmachung  und  die  Dauer  der  Anmeldungsfrist  bestimmen
sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren  geltenden  Vorschriften.)


§  2359.  Der  Erbschein  ist  nur  zu  erteilen,  wenn  das  Nachlaßgericht
  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforderlichen  Tatsachen  für
festgestellt  erachtet.:#).

§  2360.  Ist  ein  Rechtsstreit  über  das  Erbrecht  anhängig,)  so
soll  30)  vor  der  Erteilung  des  Erbscheins  der  Gegner  des  Antragstellers
gehört  werden.

Ist  die  Verfügung,  auf  der  das  Erbrecht  beruht,  nicht  in  einer  dem
Nachlaßgerichte  vorliegenden  öffentlichen  Urkunde  enthalten,1)  so  soll.
vor  der  Erteilung  des  Erbscheins  derjenige  über  die  Gültigkeit
  der  Verfügung  gehört  werden,  welcher  im  Falle  der  Unwirksamkeit
  der  Verfügung  Erbe  sein  würde.

Die  Anhörung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  fie  untunlich  ist.:2)

§  2361.  Ergibt  sich,  daß  der  erteilte  Erbschein  unrichtig  ist,?)
so  hat  ihn  das  Nachlaßgericht  einzuziehen.")  Mit  der  Einziehung  »)
wird  der  Erbschein  kraftlos.

Kann  der  Erbschein  nicht  sofort  erlangt  werden,  so  hat
ihn  das  Nachlaßgericht.  durch  Beschluß  für  kraftlos  zu  erklären.)  Der
Beschluß  ist  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung
  geltenden  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  bekannt  zu
machen.7)  Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  letzten  Einrückung
  des  Beschlusses  in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung
  wirksam.-")

Das  Nachlaßgericht  kann  von  Amtswegen  über  die  Richtigkeit
  eines  erteilten  Erbscheins  Ermittelungen  veranstalten.

§  2362.  Der  wirkliche  Erbe  kann  von  dem  Besitzer  eines  unrichtigen
  Erbscheins  die  Herausgabe  an  das  Nachlaßgericht  verlangen.)

Derjenige,  welchem  ein  unrichtiger  Erbschein  erteilt  worden  ist,
hat  dem  wirklichen  Erben  über  den  Bestand  der  Erbschaft  und  über
den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände  Auskunft  zu  erteilen.“)

—  723.—  46
        <pb n="724" />
        Erläuterungen

#  2363  41)  §§  2100  ff.,  nomentlich  §§  2106,  2107,  2139.
2)  vgl.  8  2137  ã
Der  „Nacherbe“  is  —  erst  dann,  wenn  der  Fall  der  Nacherbfolge
Gi  t  on  der  Fall  der  der  sten  Erbfolge)  )  eingetreten  ist  8  2139.  giuen
schein  kann  daher  der  „Nacherbe“  nicht  schon  bei  Eintritt  des  er
Erbfalls  verlangen,  sondern  erst  bei  Eintritt  *  „Nacherbfolge“.  Zu  nem

größeren  Schutze  spricht  ihm  aber  §  2368  Abs.  2  das  Recht  zu,  die  Ablangung
au  ür  gen  Erbscheins  108122  vor  Eintritt  der  „Nacherbfolge“  zu  beanspru

44
—  t.  der  Nichtigleit  und  der  Vollständigkeit  des  Erbscheins;
aet  zu  8

§  2366  enthält  den  Errndie  des  öffentlichen  Glaubens  des  Erb-*
  Jost.  Anhang  1  zu  6  —  Kraftloserklärung  zerstört  die  Wirkung

Erbscheins  auch  gegen  #bigen,  —Wt  Note  38  zu  §  2361.

r  den  ähnlich  Haarteten-  Fall  des  8  .
sahensito  z  Nur  der  rechtsgeschä  1
riche  f'auch!  *  Erwerb  durch  „Zwangsvollr

  ns  es  n  2  2  vgl.  Anhang  1  zu  §  2353  und  Note  61

utz  des  gutgläubigen“  Verkehrs  gilt  auch  für  „unentertrd
  Ver  Shut  des  tliche  Verfügungen  e  rmWlelr  jedoch
816  Abs.  1  S  2,  822,  u  für  das  Verhältni  —
alschen)  Erbschein  Erben  §  816  Abs.  1  Satz  1,  erner  bei  nreern
eit“  des  Erosch-  inrEeber  a  dn  dem  Erwerber  nicht.
„kennt“  weifel“  schaden  werberen
3  verlangt  t  n  die  Kenntnis  des  Rückgabe-,Verlangens“
dem  Erwerber,  obwohl  die  Aruftlosigteit  des  Erbscheins  erfst  mit  der
t  lt  en  „Einziehung  eintritt.  Abs.  1  Satz  2
«  2367  Zahlun  einer  Smiut!  8  2366  handelt  von  Erwerb
aus  sN]N“-wsd8  §  2367  von  der  Leist  #und  3  ur  „Erbschaftsmasse“
und  ar  Eret  von-  alchen  tegeschäftlichen“  rfügungen,  die  nicht
unter  8  2366  fallen,  vgl.  f  gende
„Verfügun  gogl-  As  ang  1  zu  §  104  unter  I.  7.  —  Unter
2  stm  7.  B.  .  A  Aw  (§§  387,  389),  und  zwar  seonnt  die  vom
geinr  en  wie  die  gegen  ihn  erklärte.  —  ogl.  den  ähnlich  gearteten
"*0  893  (Grundbuchrecht).  —  Für  das  Verhältnis  des  u  ren  Erben
zum  en)  Erbschein-Erben  gilt  §  816  Abs.  2,  und  bei  „Schlechtgläubigkeit“

auch  §  823.
*  2368  5S)  §§  2197  ff.
5“)  und  zwar  neben  dem  „Erbschein“,  desen  Erteilung  der  Testamentsvollstrecker
  a  28  verlangen  kann,  vgl.  nhang  1  u  §  2353.

*  2207,  —  Auch  eine  von  der  Vorschrift  (§  224)
abweichende  Art  der  #nalluuch  die  beim  Vorhandensein  mehrerer  Testamentsvollstrecker
  vom  Erblasser  etwa  angeordnet  ist,  ist  in  dem  Zeugnis
anzuge

#  vgl  die  ähnlich  geartete  Vorschrift  des  8  2360  Abs.  2.
Testamentsvollstrecker  hat  also  namentlich  die  nöti  Anabenhi
  25  und  die  eidesstattliche  Versicherung  abzugeben:
235,  2356,  vgl.  ferner  namentlich  2366,  2367.  ·
2225—2227.  In  diesen  Fällen  wird  also  das  „Zeugnis“  von
leten  raftlos  —  auch  ohne  Kinziesung  15  §  2361  Abs.  1)  oder  Kraftloserklärung
  (§  2361  Abs.  2),  obwohl  die  iden  Maßregeln  ebenfalls  zulässig
  sind.  Hierin  liegt  eine  erhebliche  Gefahr  für  den  Verkehr.

—  724  —
        <pb n="725" />
        Erbschein  *2363—2369

8  2363.  In  dem  Erbscheine,  der  einem  Vorerben  erteilt  wird,
ist  anzugeben,  daß  eine  Nacherbfolge  angeordnet  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen
  fie  eintritt  und  wer  der  Nacherbe  ist.“!)  Hat  der
Erblasser  den  Nacherben  auf  dasjenige  eingesetzt,  was  von  der  Erbschaft
bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig  sein  wird,  oder
hat  er  bestimmt,  daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung  über  die
Erbschaft  berechtigt  sein  soll,  so  ist  auch  dies  anzugeben.“)

Dem  Nacherben“)  steht  das  im  §  2362  Abs.  1  bestimmte  Recht  zu.

§  2364.  Hat  der  Erblasser  einen  Testamentsvollstrecker“")  ernannt,
  so  ist  die  Ernennung  in  dem  Erbschein  anzugeben.

Dem  Testamentsvollstrecker  steht  das  im  §  2362  Abs.  1  bestimmte
Recht  zu.  Z

§5  2365.  Es  wird  vermutet,  daß  demjenigen,  welcher  in  dem  Erbschein
  als  Erbe  bezeichnet  ist,  das  in  dem  Erbschein  angegebene  Erbrecht
zustehe  und  daß  er  nicht  durch  andere  als  die  angegebenen  Anordnungen
  beschränkt  sei.“)

§  2366.  Erwirbt  jemand  von  demjenigen,“)  welcher  in  einem
Erbschein  als  Erbe  bezeichnet  ist,  durch  Rechtsgeschäft  “7)  einen  Erbschaftsgegenstand,
  ein  Recht  an  einem  solchen  Gegenstand  oder  die
Befreiung  von  einem  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechte,  so  gilt  zu
seinen  Gunsten  der  Inhalt  des  Erbscheins,  soweit  die  Vermutung  des
§  2365  reicht,  als  richtig,“,?)  es  sei  denn,  daß  er  die  Unrichtigkeit
kennt)  oder  weiß,  daß  das  Nachlaßgericht  die  Rückgabe  des  Erbscheins
  wegen  Unrichtigkeit  verlangt  hat.0)

§  2367.  Die  Vorschriften  des  §  2366  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  an  denjenigen,  welcher  in  einem  Erbschein  als  Erbe  bezeichnet
  ist,  auf  Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  eine
Leistung  bewirkt  ?i)  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem  anderen  in  Ansehung
  eines  solchen  Rechtes  ein  nicht  unter  die  Vorschrift  des  §  2366
fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen  wird,  das  eine  Verfügungs:)
über  das  Recht  enthält.

#2368.  Einem  Testamentsvollstrecker  ?)  hat  das  Nachlaßgericht
auf  Antrag  ein  Zeugnis  über  die  Ernennung  zu  erteilen..")  Ist  der
Testamentsvollstrecker  in  der  Verwaltung  des  Nachlasses  beschränktes)
  oder  hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Testamentsvollstrecker
  in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für
den  Nachlaß  nicht  beschränkt  sein  soll))  so  ist  dies  in  dem  Zeugnis
  anzugeben.

Ist  die  Ernennung  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte  vorliegenden
öffentlichen  Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der  Erteilung  des
Zeugnisses  der  Erbe  wenn  tunlich  über  die  Gültigkeit  der  Ernennung
gehört  werden.7)

Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  auf  das  Zeugnis
entsprechende  Anwendungs;sos)  mit  der  Beendigung  des
Amtes  des  Testamentsvollstreckers  wird  das  Zeugnis  kraftlos.o)

§  2369..  Gehören  zu  einer  Erbschaft,  für  die  es  an  einem  zur  Erteilung
  des  Erbscheins  zuständigen  deutschen  Nachlaßgerichte  fehlt,

—  725  —
        <pb n="726" />
        l  2369

8  2370

8  2371

8  2372
z  2373

*2374

Erläuterungen

)  Eingeistantter  Erbschein“.  Die  Vorschrift,  52  gh.  o  hat
nur  für  Auolander  icht-Deutsche)  Bedeutung;  val.  88  72
s1)  z.  B.  Schiffsregister,  vgl.  Reichzslaggengeset  E—  23  s  ni  1899.

-Q  15.  6
Reichs-  “  Gesetz  vom  5  6.  n7
½  514  2#.  88  23,  28.

er  als.  mit  dem  „vermeintlichen“  Elend  des  für  tot
Ertlälterrer  wrgeschftlicex  Verkehr  tritt  s  o6s  ,  2367)  ist
geschützt,  auch  wenn  der  für  tot  Erklärte  noch  lebt  (also  noch  gar  nicht  beerbt
  werden  kann),  oder  zwar  schon  gestorben  ist,  aber  zu  einem  andern
Zeitpunkt,a  /&amp;amp;den  das  Urteil  angibt  —  sei  es  früher.  8  es  später  —  und
damit  einen  andern  Erben  hinterlassen  hat  (88  1922
O.  §8  957,  973.  Dem  „Dritten“  —  ine  Kenntnis
der  Unlhen  der  Todeserklärung  oder  der  Aufhebung  der  Todeserklärung
bewiesen  werden.
56)  auch  wenn  er  die  Anfechtungsklage  (Note  65)  nicht  erhebt.
*  .  wenn  eine  Leiche  falsch  rekognosziert  worden  ist.  Zu  dem
ganzen  2570  vg  2031.

8
1)  Cegensten  des  Erbschaftskaufs  kann  sein:  die  ganze  z  Ero  —  ein
Erbteil  (Anteil  eines  Miterben,  Bruchteil);  vgl.  §  1922  Abs.  2  uuntercheid
  5à  U  vom  Erbschaftslaufe“  der  nur  gesch  en  werden  tann  nach  dem
ode  des  Erbla  *  über  eine  dem  Er  Au  Erb-8
  9/1042  und  Note)  ist  der  vor  dem  T  *  des  Erblassers  ge
ene,  in  §  312  behandert  Vertrag.  —  Beim  Verkaufe  der  anzen  Erb  er
is  Bew  u-  tand  *  Vertrags  nicht  das  Erbrecht“  st;  der  Verkauf
ganzen  Erbscha  Fründet  vielmehr  nur  die  Verpflichtung  des  Verkäufers,
den  Käufer  die  deit  8  der  Erbschaft  bildenden  „einzelnen“  Nachlaßgegenstände
  zu  „übertragen“.  2374  nebst  Note  und  Anhang
  1  zu  8  90  unter  1  Sachinbeghff.  “  int  it).  —  Der  wichti
##ust  ied  zwischen  dem  Verlaufe  einer  ganzen  st  und  dem  Verkaufe
eines  Erbteils  n  darin,  daß  der  Verkauf  eines  „Erbteils“  sich  nicht
auf  die  einzelnen  Win  enstände  bezieht;  denn  einem  Erben  steht  vor
der  Teilung  2  36  Inen“  Nachlaßge  genständen  ein  bestimmter
  JAt  nicht  zu  (#.#  Abs.  2);  er  kann  sie  also  nicht  auf  den
Käufer  übertragen.  enstand  des  Kaufes  eines  „Erbteils“  ist  also  das
„Erbrecht“  selbst  oder  genauer:  das  aus  dem  Gesamteigentume
der  sämtli  rben  flleen  „Recht“  des  verkaufenden  Miterben.  vgl.  hien
über  und  über  die  rechtlichen  Fol  *#0—.  dieses  Unterschiedes
Note  3  zu  §8  2033;  insbesondere  unter  B.  Uber  das  Vorkaufsrecht  der  anderen
Miterben  88  2034,  2035.  —  Für  die  hsint  haftet  der  „Verkäufer“
  welter  neben  dem  „Käuser  (8  2,  2383).
ote
r  nn  der  Verkäufer  unter  „elterlicher  Gewalt“  oder  „Vormundschaft"
le  t,  ist  ao  um  un  dach  att  Frichterliche  Genehmigung  erforder-(88.
  1643  E  (  1,  1822  Nr.  1).

Cer·l  9  S
*4.
—  *

.  0.
s  t.  also  das  „Eigentum“  an  den  zur  Erbschaft  gehörigen
Sachen,  das  50%  errecht“  an  den  dazu  o-  Forderungen  nicht
ohne  weiteres  ubung.  den  Abscht  bestslan  s“  über,  sondern
es  sind:  Grundstücke  „aufzulassen“,  chen  zu  „ü  rgeben!,  Rechte
(Forderungen)  „abzutreten“.  Dies  8  —  nur  beim  Verkaufe  der
„ganzen  bscha  Lirtüber  und  über  den  Verkauf  eines  bloßen  „Erbteils“
  pgl.  eblch  1  zu  2371  und  Note  u  §  2033  unter  B.
10)  sogen.  „Surrogationsprinzip“;  ote  9  zu  §  1370.
726
        <pb n="727" />
        Erbschaftskauf  §  370—2375

Gegenstände,  die  sich  im  Inlande  befinden,  so  kann  die  Erteilung  eines
Erbscheins  für  diese  Gegenstände  verlangt  werde###

Ein  Gegenstand,  für  den  von  einer  deutschen  Behörde  ein
zur  Eintragung  des  Berechtigten  bestimmtes  Buch  oder  Register
geführt  wird,#)  gilt  als  im  Inlande  befindlich.  Ein  Anspruch
gilt  als  im  Inlande  befindlich,  wenn  für  die  Klage  ein  deutsches
Gericht  zuständig  ist.)

§2370.  Hat  eine  für  tot  erklärte  Person  den  Zeitpunkt  überlebt,
  der  als  Zeitpunkt  ihres  Todes  gilt,“s)  oder  ist  sie  vor  diesem
Zeitpunkte  gestorben,  so  gilt  derjenige,  welcher  auf  Grund  der
Todeserklärung  Erbe  sein  würde,  in  Ansehung  der  in  den  Zg  2368,
2367  bezeichneten  Nechtsgeschäfte  zu  Gunsten  des  Dritten  auch  ohne  Erteilung
  eines  Erbscheins  als  Erbe,“)  essei  denn,  daß  der  Dritte
die  Unrichtigkeit  der  Todeserklärung  kennt  oder  weiß,  daß  die
Todeserklärung  infolge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben  worden
ist.“)  v

Ist  ein  Erbschein  erteilt  worden,  so  stehen  dem  für  tot  Erklärten,
wenn  er  noch  lebt,  die  im  §  2362  bestimmten  Rechte  zu.?)Die  gleichen
Rechte  hat  eine  Person,  deren  Tod  ohne  Todeserklärung  mit  Unrecht  angenommen
  worden  ist.“)

Neunter  Abschnitt.

Erbschaftskauf.

§  2371.  Ein  Vertrag,  durch  den  der  Erbe  die  ihm  angefallene
Erbschaft  verkauft,:)  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.;)


§  2372.  Die  Vorteile,  welche  sich  ans  dem  Wegfall  eines  Vermächtnisses
  oder  einer  Auflage  oder  aus  der  Ausgleichungspflicht  eines
Miterben  )  ergeben,  gebühren  dem  Käufer.

8  2373.  Ein  Erbteil,  der  dem  Verkäufer  nach  dem  Abschlusse  des
Kaufes  durch  Nacherbfolge  5)  oder  infolge  des  Wegfalls  eines  Miterben  o)
anfällt,  sowie  ein  dem  Verkäufer  zugewendetes  Vorausvermächtnis?)
ist  im  Zweifel  nicht  als  mitverkauft  anzusehen.s)  Das  gleiche  gilt
von  Familienpapieren  und  Familienbildern.

§  2374.  Der  Verküufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  zur
Zeit  des  Verkaufs  vorhandenen  Erbschaftsgegenstände  mit  Einschluß
  dessen  herauszugeben,?)  was  er  vor  dem  Verkauf  auf
Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes
  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erlangt  hat,  das  sich  auf
die  Erbschaft  bezog.:1v0)

§  2375.  Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  einen  Erbschaftsgegenstand
  verbraucht,  unentgeltlich  veräuhert  oder  unentgeltlich  belastet,
so  ist  er  verpflichtet,  dem  Käufer  den  Wert  des  verbrauchten  oder  ver-727

  —
        <pb n="728" />
        Erläuterungen

*  2376  11)  §8  434  ff.
12  89  2306  und  Note.

12  18  ff.
14  2050  ff.
46##

¾l|5  v  83  zu  §  2013  und  §  2383  Abs.  1  Satz  2.
8  2377  18)  vgl.  Note  25  am  Ende  zu  §  1976  (,  kereinigung  ge
z  2378  10)  vg.  §  1967  nebst  Note  2.  —  Über  die  daftung  ür  die  Zachloverbindlichkeiten
  „gegenüber  den  Nachlaßgläubigern“  handeln
die  §8  2382,  2383.
§  2379  20)  vgl.  §§  100—103
2

22)  vgl.  Note  33  zu

8  2380  23)  Dies  ist  eine  Ausnahm  e  vorschrift;  denn  nach  §  2374  in  Verbindung

  mit  1  446  würde  die  ,  fahr  nicht  schon  mit  dem  Abschlusse

ondern  erst  von  der  „Ubergabe“  usw.  der  Sachen  an  auf

den  Käufer  übergehen.
238  M#t  in#-  90%  ch  dem  Verkaufe  Verkäufer“  gemacht
1  26  n  i  na  m  rkaufe  vom  „  äufer“  en
8  Verwendungen  ich  Verfolg  von  8  2380  der  §  450.
8  2882  20)  vgl.  §  2378  und  Note.

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

Vollsifehung  einer  Auflage  von  öffentlichem  Interesse.

Art.  107.  Besweckt  in  den  Fhllen  des  §  525  Abs.  2  oder  des  §  2194  Sats  4  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Auflage  die  Förderung  von  Interessen,  die  zum  Wirkungs--kreis
  einer  Körperschaft,  Stifbnf  odor  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  gehören,  so  ist.
deren  Behörde  zustindig,  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.

Eröffnung  von  Testanenten  und  Erbverträgen.

Art.  108.  Befindet  sich  ein  Testament  oder  ein  Erbvertrag  seit  mehr  als
vierundfünfzig  Jahren  in  amtlicher  Verwahrung,  so  ist  die  Eröffnung  vorzunebmen,
  nsofern  nicht  bekannt  ist,  dass  der  Erblasser  noch  lebt.  Die  Vorschriften  des
62259  Abe.  2  und  der  88  2260  bis  2262  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende
Anwendung.

Söfflentliche  Sparkassen.

Art.  109.  Bei  einer  öffentlichen  Sparkasse  können  Ehefrauen  ohne  Zubtimmung
  des  Ehemanns,  Minderjhrige  und  andere  in  der  Geschlftsfnhigkeit
beschränkte  Personen  ohne  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters
Spareinlagen  machen.

Art.  110.  Ist  eine  öffentliche  Sparkasse  nach  ihrer  Satzung  bei  der  Zahlung
eines  Guthabens  an  den  Inhaber  dor  Sparurkunde  (Sparbuch,  Sparschein)  nicht  verflichtet,

  die  Berechtigung  des  Inhabers  zu  prüfen,  so  ist  sie,  sofern  nicht  in  der
Urkunde  eine  abweichende  Bestimmung  getroffen  ist,  ohne  weitere  Prüffung  zu  der
Annabme  berechtigt,  dass  der  Inhaber  das  Guthaben  rechtswirksam  kündigen
und  einziehon  kunn.

Art.  111.  Die  Kraftloserklrung  einer  abhanden  gekommenen  oder
vernichteton  Sparurkunde  einer  öffontlichen  Sparkasse  kann  auch  bei  dem  Vorstande
  der  Sparkasse  beantragt  werden.

Für  das  bei  dor  Kraftloserklirung  durch  den  Vorstand  zu  beobachbtende  Verfahren
  gelten  die  Vorschriften  der

Art.  112  bis  120.

Art’  121.  Die  Vorschriften  der  Artikel  110  bis  120  flnden  auch  auf  die  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgegebenen  Sparurkunden  Anwendung.
        <pb n="729" />
        Erbschaftskauf  t2376—2382

äußerten  Gegenstandes,  im  Falle  der  Belastung  die  Wertminderung  zu
ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nich  t  ein,  wenn  der  Käufer  den  Verbrauch
  toher  die  unentgeltliche  Verfügung  bei  dem  Abschlusse  des  Kaufes
ennt.
Im  übrigen  kann  der  Käufer  wegen  Verschlechterung,  Unterganges
oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eingetretenen  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  eines  Erbschaftsgegenstandes  nicht  Ersatz  verlangen.

§  2376.  Die  Verpflichtung  des  Verkänfers  zur  Gewährleistung
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  11)  beschränkt  sich  auf  die  Haftung
dafür,  daß  ihm  das  Erbrecht  zusteht,  daß  es  nicht  durch  das  Recht
eines  Nacherben  oder  durch  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist.12)  daß  nicht  Vermächtnisse,
Auflagen,  FPflichtteilslasten  1)  Ausgleichungs.
pflichten:")  oder  Teilungsanordnungeng)  bestehen  und
daß  nicht  un  beschränkte  Haftung  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern
  oder  einzelnen  von  ihnen  eingetreten  ist.16)

Fehler  einer  zur  Erbschaft  gehörenden  Sache  ½)  hat  der  Verkäufer
nicht  zu  vertreten.

2377.  Die  infolge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht
und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen
Rechtsverhältnisse  gelten  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Käufer  und  dem
Verkäufer  als  nicht  erloschen.18)  Erforderlichen  Falles  ist  ein  solches
Rechtsverhältnis  wiederherzustellen.

§  2378.  Der  Käufer  ist  dem  Verkäufer  gegenüber  verpflichtet,
die  Nachlaßverbindlichkeiten  zu  erfüllen,  1)  soweitnicht  der  Verkäufer
nach  §  2376  dafür  haftet,  daß  sie  nicht  bestehen.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  eine  Nachlaßverbindlichkeit
erfüllt,  so  kann  er  von  dem  Käufer  Ersatzz  verlangen.

8  2379.  Dem  Berkäufer  verbleiben  die  auf  die  Zeit  vor  dem
Verkaufe  fallenden  Nutzungen.  Er  trägt  für  diese  Zeit  die  Lasten,  mit
Einschluß  der  Zinsen  der  Nachlaßverbindlichkeiten.:o)  Den  Käufer
treffen  jedoch  die  von  der  Erbschaft  zu  entrichtenden  Abgaben  2#1)  sowie
die  außerordentlichen  Lasten,  welche  als  auf  den  Stammwert  der
Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen  find.)

5  2380.  Der  Käufer  trägt  von  dem  Abschlusse  des  Kaufes  an
die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung
  der  Erbschaftsgegenstände.:s)  Von  diesem  Zeitpunkt  an  gebühren
ihm  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten.-")

8  2a81.  Der  Käufer  hat  dem  Verläuser  die  notwendigen  Verwendungen
  zu  ersetzen,  die  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  auf  die
Erbschaft  gemacht  hat.)

Für  andere  vor  dem  Verkaufe  gemachte  Aufwendungen  hat  der
Käufer  insoweit  Ersatz  zu  leisten,  als  durch  sie  der  Wert  der  Erbschaft
  zur  Zeit  des  Verkaufs  erhöht  ist.

8  2382.  Der  Käufer  haftet  von  dem  Abschlusse  des  Kaufes  an
den  Nachlaßgläubigern,  unbeschadet  der  Fortdauer  der  Haftung  des  Verkäufers.26)
  Dies  gilt  auch  von  den  Verbindlichkeiten,  zu  deren  Er-—

  729
        <pb n="730" />
        Erläuterungen

27)  pgl.  1975  ff.,  2058  ff.  und  KO.  88  232,  233.
25)  vgl.  Note  83  zu  §  2013.

20  1993  ff.

30)  vgl.  Note  83  zu  §  2013.

1  121

32)  z.  B.  wenn  der  Erb  skäufer  die  Erbschaft  weiter  verkauft.
38)  z.  B.  wenn  die  Erdscat  verschenkt,  vertauscht  wird.

Bayerisches  Ubergangsgesetz  zum  EGB.
vonn  9.  Juni  180909.

I.  Vorschriften  für  das  ganze  Königreich.

Vereine.

Art.  1.  Die  Vereine,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  die  privatrechtliche
  Stellung  von  Vereinen  betreffend,  bestehen,  gelten  von  diesem  Zeitpunkt
an  als  eingetragene  Vereine.  Das  Staatsministerium  der  Justis  kann  über.die  Eintragung
  in  das  Vereinsregister  Anordnungen  treffen.

Art.  2.  Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs
bestehenden  nicht  rechtsfühigen  Vereine  flnden  von  diesem  Zeitpunkt  an  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Gesellschaft  Anwendung.

Aus  einem  Rechtsgeschäfte,  das  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  im  Namen  des  Vereins  einem  Dritten  gegenüber  vorgenommen  vwird.
haftet  der  Handelnde  persönlich;  handeln  Mehrere,  so  haften  sie  als  G0  tschuldner.

Erlangt  der  Verein  die  Rechtsfkhigkeit,  so  können  von  der  Verkündigung  diese-Gesetzes
  an  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken,  die  zu  dem  bisberigen  Vereinsvermögen
  gehbren,  durch  notariell  beurkundeten  Beschluss  der  MNitgliederversammlung
auf  den  rechtefihigen  Verein  übertragen  werden.

Gesetsliche  Zinsen.

Art.  3.  Sind  in  einem  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchbestehenden
  Rechtsverhältnisse  für  eine  spätere  Zeit  Verzugssinsen  oder  andere
Gertriiche  Zinsen  zu  entrichten,  so  können,  soweit  sich  der  Zinssatzs  nach  den

orschriften  der  Landesgesetze  bestimmt,  nicht  wehr  als  vier  vom  Hundert
für  das  Jahr  verlangt  werden.

Bintragung  von  Grunddienstbarkelten.

Art.  10.  Grunddienstbarkeiten,  die  su  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  da-Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  müssen  zur  Erhaltung  der  Wirksam  keit
Fegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  in  das  Grundbuoh  ein-Set##gen
  werden.  Der  Hintragune  sind  Grunddienstbarkeiten,  mit  denen  das

alten  einer  dauernden  Anlage  verbunden  ist,  soclange  nicht  unterworfen.  als  die
Anlage  besteht.

Der  Beginn  und  die  Dauer  der  Frist  für  die  Anmeldung  der  einzurragenden
Grunddienstbarkeiten  werden  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt;  die  Frist  muss
Jedoch  mindestens  sechs  Monate  betragen.

Die  Bestimmung  der  Frist  kann  für  einzelne  Grundbuchbesirke  und  für  einzelne
Arten  von  Grunddienstbarkeiten  gesondert  erfolgen.

Die  Eintrasung  und  die  Entsegennehme  der  Erklärungen,  die  zum  Zwecke  der
Eintragung  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  werden,  sind  gebthrenfrei.

Erlöschen  nicht  eingetragener  Grunddienstbarkeiten.

Art.  11.  Von  der  Zeit  an.  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist.  gelten  für  das  Erlöschen  von  Grunddienstbarkeiten,  die  nach  den
bisherigen  Vorschrifton  entstanden  und  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen
sind,  die  Vorschriften  der

Art.  12  bis  17.

Art.  18.  Die  Vorschriften  der  Artikel  15  bis  17  gelten  von  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  auch  für  die  Zeit,  bevor  das  Grundbuch  als  angelegt

anzusehen  ist.
(Fortsetzung  folt  Selte  784)

730  —
        <pb n="731" />
        Erbschaftskauf  g  2383—2385

füllung  der  Käufer  dem  Verkäufergegenüber  nach  den  88  2378,
2379  nicht  verpflichtet  ist.

Die  Haftung  des  Käufers  den  Gläubigern  gegenüber  kann  nicht
durch  Verein  barung  zwischen  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer  ausgeschlossen
  oder  beschränkt  werden.

2383.  Für  die  Haftung  des  Käufers  gelten  die  Vorschriften
über  die  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben.-')  Er  haftet  unbeschränkt,
  soweit  der  Verkäufer  zur  Zeit  des  Verkaufs  unbeschränkt
  haftet.s2s)  Beschränkt  sich  die  Haftung  des  Käufers  auf  die
Erbschaft,  so  gelten  seine  Ansprüche  aus  dem  Kaufe  als  zur  Erbschaft
  gehörend.

Die  Errichtung  des  Inventars  durch  den  Verkäufer  :2?)  oder  den
Käufer  kommt  auch  dem  anderen  Teile  zustatten,  es  sei  denn,  daß  dieser
unbeschränkt  haftet.50)

g  2384.  Der  Verkläufer  ist  den  Nachlaßgläubigern
gegenüber  verpflichtet,  den  Verkauf  der  Erbschaft  und  den  Namen
des  Käufers  unverzüglich  317)  dem  Nachlaßgericht  anzuzeigen.  Die  Anzeige
  des  Verkäufers  wird  durch  die  Anzeige  des  Käufers  ersetzzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  jedem  zu  gestatten,
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

8  2385.  Die  Vorschriften  über  den  Erbschaftskauf  finden
entsprechende  Anwendung  auf  den  Kauf  einer  von  dem  Verkäufer  durch
Bertrag  erworbenen  Erbschaft  ::)  sowie  auf  andere  Verträge,  die  auf  die
Beräuherung  einer  dem  Veräußerer  angefallenen  oder  anderweit  von
ihm  erworbenen  Erbschaft  gerichtet  find.-s)

Im  Falle  einer  Schenkung  ist  der  Schenker  nicht  verpflichtet,  für
die  vor  der  Schenkung  verbrauchten  oder  unentgeltlich  veräußerten  Erbschaftsgegenstände
  oder  für  eine  vor  der  Schenkung  unentgeltlich  vorgenommene
  Belastung  dieser  Gegenstände  Ersatz  zu  leisten.  Die  im
§  2376  bestimmte  Verpflichtung  zur  Gewährleistung  wegen  eines
Mangels  im  Rechte  trifft  den  Schenker  nicht;  hat  der  Schenker  den
Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten
  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  August  1896.

Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

(L.  S.)

—  731
        <pb n="732" />
        Art.

Art.  2

1

punkt  des  Inkrafttretens  des
einige  Vorschriften  allgemeinen  Inhalts  gegeben  hat,  Bestimmungen

.Das  Verhältnis  des  BGB.  zu  den  früheren  Landesgesetzen  rt

Erläuterungen

1)  vgl.  die  Vorbemerkung  Seite  17  und  das  Inhaltsverzeichnis.

Das  Einführungsgesetz  enthält,  nachdem  es  in  Art.  1  den  Zeit-6
  bhdent  und  in  den  Art.  2—6

a.  Das  Verhältnis  des  deutschen  zkleerlichen  Rechts“  zu  dem  „bür-Erli

  Rechte“  des  Auslandes  (Art.  7—31),  d.  h.  eine  Anza
orschriften  über  die  „räumlichen  Grenzen“"  des  Geltungsbereichs
  des  deutschen  „bürgerlichen  Rechts“,
sogen.  internationales  Privatrecht,  wonach  der  deutsche  Richter
  in  gewissen  Fällen  musländisches“  Recht  anzuwenden
hat,  wenn  er  über  ein  Rechtsverhältn  s  zu  urteilen  hat,  bei  dem
ein  Ausländer  beteiligt  ist,  oder  das  im  Auslande  beründet

  wurde,  oder  das  sonst  mit  dem  Auslande  in

eziehung  steht.  Die  diesbezüglichen  Vorschriften  des  Einf.=Ges.
  erschöpfen  jedoch  den  Gegenstand  keineswegs.  Weiteres  hierüber
  Anhang  4  zu  Art.  7.

Das  Verhältnis  des  BGB.  zu  den  früheren  Reichsgesetzen  (Art.

32—54),  worüber  Art.  32  den  Grundsatz  aufstellt.

55—152),  worüber  Art.  55  den  Grundsatz  aufstellt.  vgl.  h  erzu

Art.  3,  4,  218.

.  Das  Verhältnis  des  BGB.  zu  den  am  1.  Innnar  1900  bereits

entstandenen  Rechtsverhältuissen  (Crehtlichen  tbeständen).  Die
Vorschriften  hierüber  (d.  4  über  die  „zeitlichen  Grenzen“
des  Geltungsbereichs  des  BE  ),  die  sogen.  *.
vorschriften,  sind  enthalten  in  den  Art.  1538—218.  Es  wird  darin  die
Frage  geregelt,  ob  und  inwieweit  ein  vor  dem  1.  Januar  1900  beründetes
  sverhältnis,  vorgenommene  Rechtsgeschäft  oder  sonstige
  Handlung,  vorgekommenes  Ereignis  in  seiner  „rechtlichen  Bedeutung
  und  Wirkung"  nach  dem  alten  Recht  oder  nach  BGB.  zu
beurteilen  ist,  —  mit  anderen  Worten:  ob  und  inwieweit  das
BGB.  „,rückwirkende  Kraft“  hat.  Das  Einführungsgesetz
geht  dabei  im  allgemeinen  von  dem  Grundsatz  aus  (ohne  ihn  auszusprechen),
  daß  das  BE.  keine  rückwirkende  Kraft  kot.  Dieser
Gru  aß  wird  in  den  Art.  153—217  teils  für  Zweifelsf

gestellt,  teils  beschränkt;  vgl.  z.  B.  Art.  176  Satz  2.

älle  klar-2)

  Rechtsnorm,  also  „Gesetz“  im  Sinne  des  BGB.  find  außer  den  Nei
und  Landesgesetzen  die  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit  vom  Kaiser,
den  Landesherren  der  einzelnen  Staaten,  den  Ministern  und  sonstigen

hörden  erlassenen  Verordnungen,  Verfügungen  usw.,  soweit  sie  eine  „Rechtsregel“
  im  objektiven  Sinne  enthalten,  im  Gegensatze  z.  B.  zu  den

—  732
        <pb n="733" />
        Art.  1—5

Einführungsgesez

zum

Würgerlichen  Gefsetzbuche.)

Vom  18.  August  1896.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von
Preußen  u.  s.  w.,

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Horschriften.

Art.  1.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  tritt  am  1.  Jannar  1900  gleichzeitig
  mit  einem  Gesetze,  betreffend  Anderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  der  Zivilprozeßordnung  und  der  Konkursordnung,  einem  Gesetz
über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,  einer  Grundbuchordnung
  und  einem  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  in  Kraft.

Art.  2.  Gesetz  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  dieses
Gesetzes  ist  jede  NRechtsnorm.:)

Art.  3.  Soweit  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  in  diesem
Gesetze  die  Regelung  den  Landesgesetzen  vorbehalten  oder  bestimmt
ist,  daß  landesgesetzliche  Vorschriften  unberührt  bleiben  oder  erlassen
  werden  können  bleiben  die  bestehenden  landesgesetzlichen
Vorschriften  in  Kraft  und  können  nene  landesgesetzliche  Vosschriften
erlassen  werden.:)

Art.  4.  Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften
  verwiesen  ist,  welche  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  oder  durch
dieses  Gesetz  außer  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden
  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder
dieses  Gesetzes.

Art.  5.  Als  Bundesstaat  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  dieses  Gesetzes  gilt  auch  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen.

—  733  —
        <pb n="734" />
        Erlãuterungen

Ebiets  des  BGB.  ist  jedenfalls
  die  Bildung  gewohnheitsrechtlicher  Normen  für  das  ganze  Reich  kaum

Art.  3  z9  vgl.  Art.  218.
Art.  7)  9)  Die  Art.  7—31  enthalten  Vorschriften  des  sogen.  internationalen
Privatrechts.  Hierüber  vgl.  Anhang  4  zu  Art.  7.
5)  s  104,  106,  114.  —  Zu  unterscheiden  von  der  Geschäftsfähigkeit
d.  h.  der  Fähigkeit,  Wechtegeschäften  mit  rechtlicher  Wirkung  vorzunehmen
ist  die  sogen.  Deliktssähigleit  d.  h.  die  Verantwortlichkeit  für  Schaden  durch

§  104  unter  II).  Für  diese  gilt  Bnn  t  Art.  7  sondern  Art.  12.  Art.  7  gilt

")
(8  11a  Gewerbeordnung).

7!)  Beispiele  zu  Art.  7  Abs.  1  und  Abs.  3  Satz  1  sind:  Ein  22jähriger
  Ausländer,  der  nach  dem  Rechte  seines  Heimatsstaates  erst  mit  24  Jahren
volljährig  (voll  geschäftsfähig)  wird,  nimmt  Aufenthalt  in  Berlin  und  wird
dort  aus  einem  vorher  imn  seinem  Heimatsstaate  aufgenommenen  Darlehen
  verklagt.  Tach  Art.  7  Abs.  1  ist  die  Klage  abzuweisen,  weil  das
Darlehen  —  Mangels  voller  Geschäftsfähigkeit  des  Darlehensnehmers  —  ungültig
  ist.  —  Derselbe  22jährige  Ausländer  hat  in  Berlin  ein  Darlehen  aufgenommen
  und  wird  dort  daraus  errllagt.  Die  Kla  Wat  ründet  gemäß

rt.  7  Abs.  3  Satz  1,  weil  nach  deutschem  Rechte  die  volle  Geschäftsfähigkeit  bereits
  mit  dem  vollendeten  21.  Jahre  erlangt  wird.
Art.  9  9  Mi-  die  „Beerbung“  eines  Deutschen;  E.  24.
Art.  10  v)Art.  10  bezieht  "ch  nicht  auf  ausländische  Hhandelsrechtliche
Gesellschaften“;  für  deren  „Rechtsfähigkeit“  ist  das  betr.  ausländische  Recht  maßgebend.
  —  Zu  Art.  10  val.  8  23.

(ortsetzung  von  Selte  780)

Anlegung  von  Mündelgeld.

Art.  32.  Zur  Anlegung  von  Mündelgeld  sind  auch  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  6%  e  nhe  die  Sohuldverschreibungen  bayerischer
Gemeinden  und  diejenigen  von  Kreditanstalton  ausgegebenen  ertpapiere.
insbesondere  Pfandbriefe,  geeignet,  in  welchon  bisher  nach  den  vom  Staatsministerium
  der  Justiz  getroffenen  estimmungen  Mundelgeld  angelegt  werden  durfte.
Zulassung  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  kann  vom  Staatsmi  isterium  der
Justiz  jederzeit  widerrufen  werden.  ·

II.  Vorschriften  für  die  Landesteile  rechts  des  Rheins.

Steckwerkseigentum.

Art.  42.  Das  zur  Zeit  des  Inkrafttretons  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende
  Stockwerkseigentum  (Herbergsrecht)  gilt  von  diesem  Zeitpunkt  an
als  Miteigentum  an  dem  Grundstücke  mit  der  Massgabe.  dass  jedem  Miteigentumer.
die  uusschliessliche  und  dauernde  Benutzung  dorienigen  Teile  des  Gebludes  zusteht,
wolche  ihm  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  gehören,  und  dass
der  Aufwand  für  deren  Unterhaltung  ihm  zur  Last  füllt.  Der  Anspruch  auf  Aufhebung
der  Gemeinschaft  ist  ausgeschlossen.  (Fortsetzung  folgt  Selte  740)

—  734  —
        <pb n="735" />
        Internationales  Privatrecht  Art.  6—11

Art.  6.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter
Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Art.  7.“)  Die  Geschäftsfähigkeit  einer  Person  ?)  wird  nach  den
Gesetzen  des  Staates  beurteilt,  dem  die  Person  angehört-“)

Erwirbt  ein  Ausländer,  der  volljährig  ist  oder  die  rechtliche
Stellung  eines  Volljährigen  hat,  die  Reichsangehörigkeit,  so  behält  er
die  rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen,  auch  wenn  er  nach  den
deutschen  Gesetzen  nicht  volljährig  ist.

Nimmt  ein  Ausländer  im  Inland  ein  Rechtsgeschäft  vor,  für  das
er  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist,  so  gilt  er  für  dieses  Rechtsgeschäft  insoweit  als  geschäftssfähig,
  als  er  nach  den  deutschen  Gesetzen  geschäftsfähig  sein  würde.)
Auf  familienrechtliche  und  erbrechtliche  Rechtzgeschäfte
sowie  auf  Rechtsgeschäfte,  durch  die  über  ein  ausländisches  Grundstück
  verfügt  wird,  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  8.  Ein  Ausländer  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen
Gesetzen  entmündigt  werden,  wenn  er  seinen  Wohnsitz  oder,  falls  er
keinen  Wohnsitz  hat,  seinen  Aufenthalt  im  Inlande  hat.

Art.  9.  Ein  Verschollener  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen
Gesetzen  für  tot  erklärt  werden,  wenn  er  bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit
  ein  Deutscher  war.

Gehörte  der  Verschollene  bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit  einem
fremden  Staate  an,  so  kann  er  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen
mit  Wirkung  für  diejenigen  Rechtsverhältnisse,
welche  sich  nach  den  deutschen  Gesetzen  bestimmen,“)  sowie  mit  Wirkung
für  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  für  tot  erklärt  werden;
die  Vorschriften  des  §  2369  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
entsprechende  Anwendung.

Hatte  ein  verschollener  ausländischer  Ehemann  seinen  letzten
Wohnsitz  im  Inland  und  ist  die  im  Inlande  zurückgebliebene  oder  dahin
zurückgekehrte  Ehefrau  Deutsche  oder  bis  zu  ihrer  Verheiratung  mit
dem  Verschollenen  Deutsche  gewesen,  so  kann  auf  ihren  Antrag  der  Verschollene
  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen  ohne  die  im  Abs.  2  bestimmte
  Beschränkung  für  tot  erklärt  werden.

Art.  10.  Ein  einem  fremden  Staate  angehörender  und  nach  dessen
Gesetzen  rechtsfähiger  Verein,?)  der  die  Rechtsfähigkeit  im  Inlande
nur  nach  den  Vorschriften  der  §§  21,  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
erlangen  könnte,  gilt  als  rechtsfähig,  wenn  seine  Rechtsfähigkeit
durch  Beschluß  des  Bundesrats  anerkannt  ist.  Auf  nicht  anerkannte
  ausländische  Vereine  der  bezeichneten  Art  finden  die  Vorschriften
über  die  Gesellschaft  sowie  die  Vorschrift  des  §  54  Satz  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung.

Art.  11.  Die  Form  eines  Rechtsgeschäfts  bestimmt  sich  nach  den
Gesetzen,  welche  für  das  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts.

—  135
        <pb n="736" />
        Art.  11

Art.  12

Art.  i3

Erläuterungen

10)  Über  die  Form  der  Eheschliehun  13.  —  Art.  11  Abf.  1  gilt  insbesondere
  auch  für  Testamente.  Ein  in  %  nur  „zur  Kur“  indlicher
Deutscher,  dessen  Wo  nsis  m  Deutschland  t  und  der  dort  sein  Vermögen  hat.
kann  in  Italien  z.  „e  genhänd  es“  Testament  gemäß  8  2231
Nr.  2  BGB.  re  alüge  n  es  ,,genügtaberwennetdieFokmen
des  italienischen  Rechtes  beobachtet.  —  We  Gesetze  „#für  das  den
Gegenstand  des  Rechtsgeschäftes  bilden  *  ##  tsverhältnis
  maßgebend.  find,  itt  schwer  zu  beurteilen,  vgl.  Anhang  4
u  Art.  7  unter  C.—  Ein  ein  ches  eispiel  zu  Art.  für  Abs.  1  ist:  wei  in  Konantinopel
  wohnende  Türken  A  und  B  treffen  ntlich  einer  Austellung
  in  Berlin.  Hierbei  besprechen  fie  ihre  Lt  iten  und  A  übernimmt
  eine  Bürgschaft  für  eine  Dahrlehnss  huld  seines  ebensals  in  Konstantinopel
  wohnenden  Bruders  C  an  den  B,  und  zwar  mündlich,  was  —
wie  angenommen  werden  soll  —  na  türkischem  Rechte  gültig  ist.  In  der
Folge  nimmt  A  dauernden  Aufenthalt  in  Berlin  und  wird  von  B  aus  der

achast  beim  Landgericht  Berlin  verklagt.  Nach  Art.  11  Abs.  1  Satz  1
ist  d  lage  bepründet,  obgleich  nach  §  766  BGB.  Bürgschastrerblärungen
schriftlich  sein  m  üssen,  weil  im  vorliegenden  Falle  türkis  Netmaßgebend
  ist.  —  Angenommen  dagegen,  daß  nach  türkis  b
Bürg  en  gerichtlich  oder  notariell  erklärt  werden  müßten  und  daß  A  im
ebigen  eispiel  die  in  Berlin  übernommene  Bürgschaft  bloß  schr  WM
erklärt  hätte,  so  würde,  wenn  er  in  Berlin  verklagt  würde,  die  Klage  a
begründet  sein,  weil  nach  Art.  11  Abs.  1  Satz  2  (locus  regit  actum)  jedenfalls
  die  im  Bes.  vorgeschriebene  und  beobachtete  schriftliche  Form
genügt.  —  pgl.  Art.  30.

½m  1  Die  Form  der  Rechtsgeschäfte  des  „Sachenrechts“  z.  B.  Überdes
  Eigentums  an  einer  Sache,  Bestellung  eines  langt  Hruer  Hypokhum
  einer  Dieissharkeit  usw.  bestimmt  ik.  im  mer  nach  den  Ge  nn

das  betreffende  „Rechtsverhältn  bend  find  E#  r-  Abs.

Seßu  1),  —  also  in  der  Regel  E  n  Serr  s  Ortes,  wo  die  Sache  9d
be  indet,  nicht  na  Eesetzen  des  *ß  -2“  das  „  Eescha  vorgenommen“
  wird  (Art.  11  Abs.  1  Sa#  2).  —  Betr.  übertragu  ng  des  Eigentums  an

„Grundstücken“  in  Konsulargerichtsbezirken  vgl.  Kaiserl.  Verordnung
  vom  25.  Oktober  1900.

12)  Zunächst  ist  n  —  n,  ob  nach  ausländischem  Recht  ein
n  n“  ründet  ist;  z.  B  "1  Person,  die  die  Handlung  an  it
E  Ehründe  2  e  fü  t  in  Schaden  „verantwortlich“  ist  („Deliktsfähi
Etn  1.  #.  7).  Ist  diese  Frage  zu  verneinen,  so  ist  ein
5  kkline?  Lall=  gerechtfertigt,  selbst  wenn  er  nach  deutschem
ndet  wäre.  Ist  e  zu  beja  en,  so  geitet  der  Täter  jeden
n  als  nach  deutschem  Rechte.

18)  wenn  die  Stelchlirtung  n  Ausland  erfo
Nach  *  #  bs.  1  ist  für  „deut  erichte  und  sonstige  r½(—
eine  Ehe  zwischen  Angehörigen  bes  Deutschen  Reichs  und  fremder  Staaten  nur
gältig,  wenn  sie  ewohr  nach  dem  Rechte  des  Heimatsstaagtes  des  Mannes  wie
m  Rechte  des  Heimatsstaates  4r.  Fran  gültig  ist.  —  über  die  *
ber  Ehela—  chließung  bestimmt  Art.  13  Abf.  3  Abweichungen  von  Art.  13
können  sich  ergeben  aus  E.  27—30  und  dem:  Haager  Abkommen  von  13  (vol.
Anhang  4  zu  Art.  7  unter  D).  vgl.  ferner  das  Gesetz  betr.  die  Eheschli  und
die  Beurkundung  der.  Versenenfionde=  von  Bundesaugehörigen  im
vom  4.  Mai  1870  (  7.  16  Schutzgebietsgesetz  in  der  Fassung  vom
10.  September  1900  z#  über  die  Konsulargerichtsbarteit  vom  7.  April
1900  netst  Art.  2  Adf.  2  der-  aiserl.  Perordnung  vom  25.  Oktober  1900.  —
Die  Frag  age,  nach  welcben  Gesetzen  die  Rechtesal  F  eines  Verlöbnisses  (z.  B.
die  Schadensersatzpfli  bei  unbegründetem  Grtth  zu  beurteilen  Feies.  ob
Herfür  Art.  13  entsprechend  anzuwenden  —*  oder  ob  die  Ge  des  „Erüllungsortes“
  d.  7  des  Ortes,  an  dem  die  Verlobten  die  Ehes  ließung

ichtigten,  maßgebend  seien),  ist  zweifelhaft.
—  736

vorzunehmen  beab
        <pb n="737" />
        Internationales  Privatrecht  Art.  12—17

bildende  Rechtsverhältnismaßgebend  sind.  Es  genügt  jedoch
die  Beobachtung  der  Gesetze  des  Ortes,  an  dem  das  Rechts—
geschäft  vorgenommen  wird.0)

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  findet  keine  Anwendung
auf  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  ein  Necht  an  einer  Sache  begründet  oder
über  ein  solches  Recht  verfügt  wird.1)

Art.  12.  Aus  einer  im  Auslande  begangenen  unerlaubten  Handlung
  können  gegen  einen  Deutschen  nicht  weitergehende  Ansprüche
  geltend  gemacht  werden,  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet
  sind.:m)

Art.  13.  Die  Eingehung  der  SEhe  wird,  sofern  auch  nur  einer
der  Verlobten  ein  Deutscher  ist,  in  Ansehung  eines  jeden  der  Verlobten
  nach  den  Gesetzen  de  s  Staates  beurteilt,  demerangehört.::s)
Das  gleiche  gilt  für  Ausländer,  die  im  Inland  eine  Ehe
eingehen.

In  Ansehung  der  Ehefrau  eines  nach  Artikel  9  Abs.  3  für  tot
erklärten  Ausländers  wird  die  Eingehung  der  Ehe  nach  den
deutschen  Gesetzen  beurteilt.

Die  Form  einer  Ehe,  die  im  Inlande  geschlossen  wird,  bestimmt  sich
ausschließlich  nach  den  deutschen  Gesetzen.)

Art.  14.  Die  persfönlichen  Rechtsbeziehungen  deutscher  Shegatten
  15)  zu  einander  werden  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,
auch  wenn  die  Ehegatten  ihren  Wohnsitzi  m  Auslande  haben.

Die  deutschen  Gesetze  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Mann
die  Reichsangehörigkeit  verloren,  die  Frau  sie  aber  behalten
  hat.

Art.  15.  Das  eheliche  Güterrecht  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen
  beurteilt,  wenn  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Eheschlie-Hhung
  ein  Deutscher  war.

Erwirbt  der  Ehemann  nach  der  Eingehung  der  Ehe  die
Reichsangehörigkeit  oder  haben  ausländische  Ehegatten
ihren  Wohnsitz  im  Inlande,  so  find  für  das  eheliche  Güterrecht  die
Gesetze  des  Staates  maßgebend,  dem  der  Mann  zur  Zeit  der-Eingehung
  der  Ehe  angehörtesz;  die  Ehegatten  können  jedoch
einen  Ehevertrag  schließen,  auch  wenn  er  nach  diesen  Gesetzen
unzulässig  sein  würde.)

Art.  16.  Haben  ausländische  Ehegatten  oder  Ehegatten,  die
nach  der  Eingehung  der  Ehe  die  Reichsangehörigkeit
erwerben,  den  Wohnsitz  im  Inlande,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung;  der  ausländische
  gesetzliche  Güterstand  steht  einem  vertragsmäßhigen  gleich.)

Die  Vorschriften  der  88  1357,  1362,  1405  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  finden  Anwendung,  soweit  sie  Dritten  günstiger  sind  als  die  ausländischen
  Gesetze.

Art.  17.  Für  die  Scheidung  der  Ehe  sind  die  Gesetze  des  Staates
maßgebend,  dem  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Erhebung  der
Klage  angehört.s)

—  737  —  47
        <pb n="738" />
        Erläuterungen

14)  vgl.  1316  ff.  und  die  Note  13  angeführten  Vorschriften.  —  Wenn
z.  B.  ein  durch  Berlin  durchreisendes  rusfisches  Brautpaar  sich  in  der  nach
russischem  Rechte  zur  Ehechliesung  erforderlichen  und  Prnügenden
„kirchlichen  Form'“  durch  einen  russischen  Geistlichen  in  Berlin  trauen
läßt,  so  liegt  für  „deutsche  Gerichte  und  sonstige  Behörden“  keine  gültige
  Ehe  vor,  obgleich  die  Ehe  in  Rußland  als  gültig  annt
wird.  Selbstverständlich  kann  in  Staatsverträgen  etwas  anderes  bestimmt
werden.  —  Im  Auelande  geschlossene  Ehen,  sowohl  deutscher  Reichsangehöriger
als  ansländischer  Ehegatten,  find,  soweit  es  sich  um  die  b  Form  der  Ehe-H#liebung
  handelt,  gültig,  wenn  die  Gesetze  Ortes,  an  dem  die  Eheschlieung
  erfolgte,  beobachtet  sind  (ogl.  Art.  11  Abs.  1  und  das  Art.  40  in  Bezug
genommene  Cesetz).  Über  die  materielle  Gültigkeit  entscheidet  Art.  13  Abs.  1.

ogl.  Note  13.

Art.  14  15)  vgl.  8  10,  204  und  namentlich  §§  1353—1381.

Art.  15  10)  vgl.  E.  27,  28.

Art.  16  17)  Nach  dem  hier  in  Be  genommenen  §  1435  können  dritten  -
sonen  (zu  deren  Schutze  ist  Art.  16  -  die  für  eine  Ehe  nach
dafür  etwa  maßgebenden  „,ausländischen“  Rechte  (vgl.  Art.  15

.)  nur  dann  entgegengesetzt  werden,  wenn  sie  zur  erheblichen  Zeit
ihnen  bekannt  oder  in  das  Güterrechtsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts
eingetragen  waren.

Art.  17  18)  Zu  Art.  17  vgl.  E.  27—30  und  insbesondere  das  Haager  Abkommen
von  1902  (ool  Andan  4  zu  Art.  7  unter  D).  Aus  Art.  17  folgt,  daß  in  Deutschland
  ihren  husitz  habende  österreichische  katholische  Ehegatten  z.  B.  wegen
Ehebruchs  von  einem  deuts  erichte  nicht  „geschieden“  werden  können,  weil
dies  nach  österreichischem  Rechte  unzulässi  it-  es  kann  aber  auch  3  von
einem  deutschen  Gerichte  die  in  solchem  Falle  nach  österreichischem  zulässige
  „beständige  Trennung  von  Tisch  und  Bett“  ausgesprochen  werden,  weil
dies  nach  deutschem  Rechte  unzulässig  ist;  die  nach  deutschem  Rechte  zulässi
„Auphebung  der  ehelichen  emen  ft“  4  1575,  1576)  ist  nicht  leichbedeutend
  mit  der  Perreichi  in  „Trennung  von  Tisch  und  Bett“.  —
Auf  die  eidung  von  Engländern  in  Deutschland  findet  in  Verfolg  von
E.  27  4  ote  31)  deutsches  Recht  Anwendung.  —  über  die  Anerkennung
ausländischer  Scheidungsurteile  in  Deutschland  vgl.  8  328  3PO.  —  Über  die
r  eines  ausländischen  Ehemannes  vgl.  E.  9  Abs.  3  und

Art.  18  r  1591  ff.
Art.  19  20  n  ehelichen  Kindern  stehen  legitimierte  uneheliche  Kinder  und
an  Kindesstatt  angenommene  Personen  gleich;  88  1719  ff.,  1723  ff.,  1757.  —
Unter  den  Begriff  „Rechtsverhältnis“,  auf  das  nach  Art.  19  die
deutschen  Pesetz-  zur  Anwendung  kommen,  fallen  z.  B.  die  in  den  §8  11
(Wohnsitz),  204  (Verjährung),  1305—1308  (Einwilligung  zur  Eheschliebung).
1601—1615  (gegenseitige  Unterhaltspflicht)  und  namentlich  1616  bis
1698  (insbesondere  betr.  elterliche  Gewalt)  geordneten  rechtlichen  Beziehungen.
  —  vgl.  Art.  28.
Art.  20  21  I.  88  1705  ff.,  auch  88  1601  ff.  (Unterhaltspflicht).
Art.  21  #  z.  B.  eine  in  Senl  als  Erzieherin  "0  aufhaltende
Fra  manzösin  dort  außer  der  Ehe  geschwängert  wird  und  ein  Kind  zur  Welt
ringt,  so  haben  weder  das  Kind  noch  die  Mutter  einen  Anspruch  gegen
den  Schwängerer,  weil  nach  dem  maßgebenden  französischen  Ker#e
solche  Ansprüche  nicht  bestehen.  —  vgl.  1708  ff.,  1715  ff.
Art.  22  23)  §§  1719  ff.,  1723  ff.,  1741  esl.

"  usbe  tehenden  Abweichungen  von  dem  deutschen  „gesetzlichen  Güte

—  738  —
        <pb n="739" />
        Internationales  Privatrecht  Art.  18—23

Eine  Tatsache,  die  sich  ereignet  hat,  während  der  Mann
einem  anderen  Staate  angehörte,  kann  als  Scheidungsgrund  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Tatsache  auch  nach  den  Gesetzen
dieses  Staates  ein  Scheidungsgrund  oder  ein  Trennungsgrund  ist.

Ist  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  die  Reichsangehörigkeit  des
Mannes  erloschen,  die  Frau  aber  Deutsche,  so  finden  die  deutschen
Gesetze  Anwendung.

Auf  Scheidung  sowie  auf  Aufhebung  der  ehelichen
Gemeinschaft  kann  auf  Grund  eines  ausländischen
Gesetzes  im  Inlande  nur  erkannt  werden,  wenn  sowohl  nach  dem
ausländischen  Gesetze  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  die
Scheidung  zulässig  sein  würde.

Art.  18.  Die  eheliche  Abstammung  eines  Kindes  10)  wird  nach
den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,  wenn  der  Ehemann  der  Mutter
zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  Deutscher  ist  oder,  falls
er  vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  ist,  zuletzt  Deutscher  war.

Art.  19.  Das  Rechtsverhältnuis  zwischen  den  Eltern  und  einem
ehelichen  Kinde  20)  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,  wenn
der  Vater  und,  falls  der  Vater  gestorben  ist,  die  Mutter  die
Reichsangehörigkeit  besitzt.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Reichsangehörigkeit
  des  Vaters  oder  der  Mutter  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit
  des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist.

Art.  20.  Das  Rechtsverhältuis  zwischen  einem  unehelichen  Kinde
und  dessen  Mutter  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,  wenn
die  Mutter  eine  Deutsche  ist.“)  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Reichsangehörigkeit
  der  Mutter  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit
des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist.

Art.  21.  Die  Unterhaltspflicht  des  Vaters  gegenüber  dem  unehelichen
  Kinde  und  seine  Verpflichtung,  der  Mutter  die  Kosten  der
Schwangerschaft,  der  Entbindung  und  des  Unterhalts  zu  ersetzen,  wird
nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurteilt,  dem  die  Mutter  zur  Zeit
der  Geburt  des  Kindes  angehört;::)  es  können  jedoch  nicht
weitergehende  Ansprüche  geltend  gemacht  werden,  als  nach  den
deutschen  Gesetzen  begründet  sind.

Art.  22.  Die  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  sowie  die
Annahme  an  Kindesstatt  bestimmt  sich,  wenn  der  Vater  zur  Zeit  der
Legitimation  oder  der  Annehmende  zur  Zeit  der  Annahme  die
Reichsangehörigkeit  besitzt,  nach  den  deutschen  Gesetzen.)

Gehört  der  Vater  oder  der  Annehmende  einem  fremden
Staate  an,  während  das  Kind  die  Reichsangehörigkeit
befitzt,  so  ist  die  Legitimation  oder  die  Annahme  unwirksam,  wenn
die  nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche  Einwilligung  des
Kindes  oder  eines  Dritten,  zu  dem  das  Kind  in  einem  familienkechtlichen
  Verhältnisse  steht,  nicht  erfolgt  ist.

Art.  23.  Eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  kann  im  Inland
  auch  über  einen  Ausländer,  sofern  der  Staat,  demer  angehört,
die  Fürsorge  nicht  übernimmt,  angeordnet  werden,  wenn  der  Ausländer

—  V739  47*
        <pb n="740" />
        Erläuterungen

Art.  23  24)  Der  deut  Vormundschaftsrichter  hat  „von  Amtswegen“  festzutellen:
  a)  ob  der  Ausländer  nach  den  Gesetzen  seines  Heimatstaates
  „der  Fürsorge  bedarf“,  b)  ob  dieser  Heimatsstaat  die  „Fürsorge  nicht
übernimmt“.  —  Zu  Art.  23  vgl.  das  Haager  Abkommen  von  1902  (Anhang  4
zu  Art.  7  unter  D).

%„  *t  365  846  läufige  V  ft.  ß

s)  vgl.  1846.  —  Die  „vorläufige  Vormun  “gemä
§  1906  ist  keine  vorlänfige  Maßregel“  im  Sinne  des  Art.  23  r*7  2;  sie  fällt
vielmehr  unter  Krt.  23  bl.  1.  —  der  „örtlichen  Zuständigkeit“
  des  Vormundschaftsgerichte  vgl.  36  ff.  44  RFG.

Art.  24  27)  vgl.  Art.  W.  ertliche  Zu  tändigkeit“  des  Nachlaßgerichts

  88  73,  74  RFG.  ie  deutschen  Konsuln  (achechalb  der  Konsularerichtsbezirke)

  haben  bezügtich  des  Nachlasses  eines  im  Auslande  Festor  nen
utschen  nur  die  *Wi  ,  dem  Nlaßgerichte  behilflich  zu  sein  (Liquidation
des  Nachlasses  und  A  führan  des  Erlöses  an  das  Nachlaßgericht).  vgl.  ferner

88  2,  7  Nr.  2  Ges.  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900.

aeder  Erbe  kann  sich  also  nach  seiner  Wahl  auf  die  1967—2017,
insbesondere  §§  1975  ff.  oder  auf  die  diesbezüglichen  Vorschriften  des  Auslandes
  berufen.

Art.  25  20)  zu  Art.  25  vgl.  Art.  27—30.

Art.  26  30)  Art.  26  entscheidet  nicht  über  die  „wirklichen  Rechte“  der  Erben
oder  Vermächtnisnehmer,  sondern  will  nur  den  deutschen  Behörden,
die  mit  Übermittelung  ausländischer  Na  lälte  ins  Inland  betraut  find,  diese
Aufgabe  erleichtern  und  fie  gegen  Ansprüche  Dritter  sichern.  Diesen  Dritten
ist  es  unbenommen  ihre  vermeintlichen  Anprüche  gegen  diejenigen  im

e  der  Klage,  des  Arrestes  usw.  zu  verfolgen,  denen  der  Nachlaß  von  den
vermittelnden  deutschen  Behörden  ausgehändigt  ist.

Art.  27  31)  Art.  27  handelt  von  der  sogen.  Rückverweisung.  vzl.  hier  u  Art.  28.
—  Beispiel-:  nglische  Ehegatten  haben  ihren  ##  in
DeutJchl  and.  Die  Frau  klagt  !•  n  den  Mann  auf  „Ehescheidung“.  Nach
Art.  17  Abs.  1  ist  englisches  Ehkanzuwenden.  s  englische  Recht
Heut  aber  den  Grundsatz  auf,  daß  für  die  „Ehescheidung“  das  des

ohnsitzes  (nicht;  der  Staatsangehörigbeit)  Anwendung  findet.  Folglich
  ist  nach  dem  gemäß  Art.  17  Abs.  1  anzuwendenden  englischen  Rechte
das  de  r-  che  Recht  anzuwenden.  Diese  „Rückverweisung“  wird  in  Art.  27
anerkannt.

Art.  28  32)  Paptchealtelle  zu  Art.  28  bietet  das  Erbrecht  in  Familienfideikommisse,
  Rentengüter,  Anerbengüter  (E.  59,  62,  64).

(Fortsetzung  von  Selte  734)

Auf  die  Benutzungsrechte  der  Miteigentümer  flndet  die  Vorschrift  des  §  1010
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Grunddienstbarkeiten.

Art.  44.  Von  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  kann  die  Eintragung  von
Grunddienstbarkeiten  in  das  Hypothekenbuch  von  dem  Berechtigten  und  von  dem
Eigentümer  des  belasteten  G#undstück  verlangt  werden;  die  Kosten  sind  von
demjenigen  zu  tragen  und  vorzuschiessen,  welcher  die  Eintragung  verlangt.  Die
Löschung  einer  vorher  erfolgten  Eintragung  kann  nicht  aus  dem  Grunde  verlangt
werden,  weil  die  Grunddienstbarkeit  nicht  zu  den  einzutragenden  Rechten  gehörte.

Bei  der  Eintragung  kann  zur  nlheren  Bezeichnung  des  Inbalts  der  Grunddienstbarkeit
  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.  Die  Vorschriften
  des  8  9  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechonde  Anwendung.

Die  Eintragung  einer  Grunddienstbarkeit  gilt  von  dor  Zeit  an,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  als  Eintragung  im  Grundbuche.  Die  Eintragung
eines  Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung  ist  schon  vorher  zulllssig.

Art.  45.  Die  im  Artikel  191  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  zunm  Schutze  der  Ausübung  von  Grunddienstbarkeiten
Eegebonen  Vorschriften  gelten  von  dem  Inkrafttreten  dos  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
auch  für  die  Zeit,  bevor  das  Grundbuch  als  ungelegt  anzusehen  ist.

(Fortsetzung  folgt  Seite  742)

—  740  —
        <pb n="741" />
        Internationales  Privatrecht  Art.  24—29

nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  der  Fürsorge  bedarf)
  oder  im  Inland  entmündig  t  ist.:t)

Das  deutsche  Vormundschaftsgericht  kann  vorläufige  Maßregeln2o)
  treffen,  solange  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nicht
angeordnet  ist.

Art.  24.  Ein  Deutscher  wird,  auch  wenn  er  seinen  Wohnsitz  im
Auslande  hatte,  nach  den  deutschen  Gesetzen  beerbt.)

Hat  ein  Deutscher  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitz
im  Auslande  gehabt,  so  können  die  Erben  sich  in  Ansehung  der
Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  auch  auf  die  an  dem  Wohnsitze
  des  Erblassers  geltenden  Gesetze  berufen.?s)

Erwirbt  ein  Ausländer,  der  eine  Verfügung  von  Todeswegen  errichtet
  oder  aufgehoben  hat,  die  Reichsangehörigkeit,  so  wird  die  Gültigkeit
  der  Errichtung  oder  der  Aufhebung  nach  den  Gesetzen
des  Staates  beurteilt,  dem  er  zur  Zeit  der  Errichtung  doder  der
Aufhebung  angehörte;  auch  behält  er  die  Fähigkeit  zur
Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  selbst  wenn  er  das
nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht
hat.  Die  Vorschrift  des  Artikel  11  Abs.  1  Satz  2  bleibt  unberührt.

Art.  25.  Ein  Ausländer,  der  zur  Zeit  seines  Todes  seinen
Wohnsitz  im  Inlande  hatte,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates
beerbt,  dem  er  zur  Zeit  seines  Todes  angehörte.  Ein
Deutscher  kann  jedoch  erbrechtliche  Ansprüche  auch  dann  geltend  machen,
wenn  sie  nur  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet  find,  es  sei  denn,
daß  nach  dem  Rechte  des  Staates,  dem  der  Erblasser  angehörte,
  für  die  Beerbung  eines  Deutschen,  welcher  seinen  Wohnsitz
in  diesem  Staate  hatte,  die  deutschen  Eesetze  ausschließlich
maßgebend  find.-)

Art.  26.  Gelangt  aus  einem  im  Ausland  eröffneten  Nachlasse
für  die  nach  den  dortigen  Gesetzen  berechtigten  Erben  oder  Vermächtnisnehmer
  durch  Vermittelung  deutscher  Behörden  Vermögen  ins  Inland,
  so  kann  ein  anderer  der  Herausgabe  nicht  aus  dem  Grunde
widersprechen,  daß  er  als  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer
einen  Anspruch  auf  das  Vermögen  habe.o)

Art.  27.  Sind  nach  dem  Rechte  eines  fremden  Staates,  dessen
Gesetze  in  dem  Artikel  7  Abs.  1,  dem  Artikel  13  Abs.  1,  dem  Artikel  15
Abs.  2,  dem  Artikel  17  Abs.  1  und  dem  Artikel  25  für  maßgebend
erklärt  sind,  die  deutschen  Gesetze  anzuwenden,  so  finden  diese  Gesetze
Anwendung.##)

Art.  28.  Die  Vorschriften  der  Artikel  15,  19,  des  Artikel  24
Abs.  1  und  der  Artikel  25,  27  finden  keine  Anwendung  auf  Gegenstände,
die  sich  nicht  in  dem  Gebiete  des  Staates  befinden,  dessen  Gesetze  nach
jenen  Vorschriften  maßgebend  find,  und  die  nach  den  Gesetzen  des  Staates,
in  dessen  Gebiete  sie  sich  befinden,  besonderen  Vorschriften
unterliegen.-2)

Art.  29.  Gehört  eine  Person  keinem  Staate  an,  so  werden  ihre
Rechtsverhältnisse,  soweit  die  Gesetze  des  Staates,  dem  eine  Person

—  741  —
        <pb n="742" />
        Erläuterungen
rt.  30  33)  Gemäß  Art.  30  gilt  z.  B.,  wenn  ein  Türke  mit  seinen  nach  türkischem
nimmt,  nur  die  enste  Frau  als  seine  „Ehefrau“  im  Sinne  deutscher  Gesetze.

Art.  31  37)  Art.  31  handelt  von  der

Art.  32  1)  vgl.  Note  1  zu  Art.  1.

gesetze  „gewissermaßen“  zu  einem  „Bestandteile“  des  BGB.  gemacht,
gleichberechtigt"  neben  dem  BB.  „bestätigt“.  Daraus  folgt,  daß  das
Bes#.  gegenüber  den  älteren  Rei  ese  n  nigt  schlechthin  das

ergebendem  Wider-1
  e  zwischen  B
chlechthin  dem  Grundsatze  unterliegen:  „Das  ältere  Gesetz  hat  bei  sich  erruce

  zwischen  „BGB.  und  dem  Einf.-Ges.“  einerseits  und  „älteren
eichsgesetzen.  andrerseits  im  Wege  der  A  s  legr  n  6  Eetvesteit  wer-Zweifelfälle

  ausdrücklich  entschieden  sind.  —  Die  Art.  32  ff.  handeln,  wie
vorgehoben  werde,  nur  vom  Verhältnis  des  BGB.  und  des  Einf.-Ges.  zu  den
früteren  Reichs  esetzen.  Das  Verhältnis  zu  den  früheren  Landesrechten  wird
in  den  Art.  55  ff.  geordnet,  und  zwar,  wie  schon  hier  bemerkt  werde,  in  grundsätzlich
  entgegengesetztem  Sinne.

(Fortsetzung  von  Seite  740)

Reallasten.

Art.  46.  Für  eine  zur  Zeit  des  Inkralttretens  dos  Bürgerlichen  Gesetzrbochbestehende
  Reallast  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Vorschriften  der  88  110#7
bis  1111  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Solange  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt
anzuschen  ist,  tritt  in  dem  Falle  des  §  1109  Abs.  2  an  die  Stelle  des  Grundbuch“  dur
Hypothekenbuch  und  an  die  Stelle  des  Grundbuchamts  das  Hypothekenamt;  die  Vorschriften
  der  S8  876,  878  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  keine  Anwendung.

Von  der  Zeit  an,  zu  weleßor.  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  finden
auf  das  Erlöschen  einer  nicht  im  Grundbuch  eingetragenen  Reallast  die  für  die  Grunddienstbarkeiten
  geltenden  Vorschriften  der  Artikel  12  bis  14  entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  der  Gesetze  übor  die  Grundentlastung  -*!s  underüthrt.

—  —  —  —  —
        <pb n="743" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  30—34

angehört,  für  maßgebend  erklärt  sind,  nach  den  Gesetzen  des  Staates
beurteilt,  dem  die  Person  zuletzt  angehört  hat,  und,  wenn  sie  auch
früher  einem  Staate  nicht  angehört  hat,  nach  den  Gesetzen  des
Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines
Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat  oder  zu  der  maßgebenden  Zeit
gehabt  hat.

Art.  30.  Die  Anwendung  eines  ausländischen  Gesetzes  ist  ausgeschlossen,
  wenn  die  Anwendung  gegen  die  guten  Sitten  oder  gegen  den
Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  verstoßen  würde.)

Art.  31.  Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  durch  Anordnung
  des  Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  einen  auslän
dischen  Staat  sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnach
folger  ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht  wird.“)

Sweiter  Abschnitt.

Borhälfnis  den  Bürgerlichen  Gesehbuchs  zu  den
Reichsgesenen.#

Art.  32.  Die  Vorschriften  der  Reichsgesetze  bleiben  in  Kraft.  Sie
treten  jedoch  insoweit  außer  Kraft,  als  sich  aus  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  oder  aus  diesem  Gesetze  die  Aufhebung
ergibt.)

Art.  33.  Soweit  in  dem  Gerichtsverfassungsgesetze,  der  Zivilprozehordnung,
  der  Strafprozeßordnung,  der  Konkursordnung  und  in
dem  Gesetze,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,  vom  21.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  277)  an  die  Verwandtschaft  oder  die  Schwägerschaft
rechtliche  Folgen  geknüpft  sind,  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  Anwendung.

Art.  34.  Das  Strafgesetzbuch  wird  dahin  geändert:

I.  Im  §  34  Nr.  6  werden  die  Worte:  „Vormund,  Nebenvormund,  Kurator,
gerichtlicher  Beistand  oder  Mitglied  eines  Familienrats“  ersetzt  durch
die  Worte:

„Vormund,  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  der  Mutter,  Mitglied
  eines  Familienrats  oder  Kurator“".

II.  An  die  Stelle  des  §  55  treten  folgende  Vorschriften:

Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.
Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen
Vorschriften  die  zur  Besserung  und  Beaussichtigung  geeigneten  Maßregeln
  getrofsen  werden.  Die  Unterbringung  in  eine  Familie,  Erziehungsanstalt
  oder  Besserungsanstalt  kann  nur  erfolgen,  nachdem
durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  die  Begehung  der  Handlung
  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.

743
        <pb n="744" />
        Art.  35—36
III.

IV.

II.

Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen

An  die  Stelle  des  §  65  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist
selbständig  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.  Solange  er
minderjährig  ist,  hat  unabhängig  von  seiner  eigenen  Befugnis  auch
sein  gesetzlicher  Vertreter  das  Recht,  den  Antrag  zu  stellen.

Ist  der  Verletzte  geschäftsunfähig  oder  hat  er  das  achtzehnte
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  so  ist  sein  gesetzlicher  Vertreter  der
zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.

Als  §  145a  wird  folgende  Vorschrift  eingeftellt:

Wer  im  Inlande  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  in
denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,
ohne  die  erforderliche  staatliche  Genehmigung  ausstellt  und  in  den
Verkehr  bringt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  dem  fünften
Teile  des  Neunwerts  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  gleichkommen
  kann,  mindestens  aber  dreihundert  Mark  beträgt.

.Im  §  171  Abs.  1  und  Abs.  3  werden  die  Worte:  „aufgelöst,  für  ungültig

oder  nichtig  erklärt  worden  ist“,  ersetzt  durch  die  Worte:
„aufgelöst  oder  für  nichtig  erklärt  worden  ist“.

.An  die  Stelle  des  §  195  tritt  folgende  Vorschrift:

Ist  eine  Ehefrau  beleidigt  worden,  so  hat  sowohl  sie  als  ihr  Ehemann
  das  Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.

Im  8  235  werden  die  Worte:  „ihren  Eltern  oder  ihrem  Vormunde“

ersetzt  durch  die  Worte:

„ihren  Eltern,  ihrem  Vormunde  oder  ihrem  Pfleger“.
Im  §  237  werden  die  Worte:  „ihrer  Eltern  oder  ihres  Vormundes“
ersetzt  durch  die  Worte:

„ihrer  Eltern,  ihres  Vormundes  oder  ihres  Pflegers“.

Im  §  238  werden  die  Worte:  „für  ungültig  erklärt  worden  ist“  ersetzt

durch  die  Worte:
„für  nichtig  erklärt  worden  ist“.

Art.  35.  Die  Strafprozeßordnung  wird  dahin  geändert:

Im  §  11  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Sätze  2,  3  folgende  Vorschriften:

In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  gilt  die  Hauptstadt  des
Heimatstaats  als  ihr  Wohnsitz;  ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirbe
  geteilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  der
Landesjustizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.  Gehört
  ein  Deutscher  einem  Bundesstaate  nicht  an,  so  gilt  als  sein
Wohnsitz  die  Stadt  Berlin;  ist  die  Stadt  Berlin  in  mehrere  Gerichtsbezirke
  geteilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  dem
Reichskanzler  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

An  die  Stelle  des  §  149  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Dasselbe  gilt  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  eines  Angeklagten.
Art.  36.  Die  Gewerbeordnung  wird  dahin  geändert:

Der  8  11  Abs.  2  fällt  weg;  als  8  11a  werden  folgende  Vorschriften

eingestellt:

Betreibt  eine  Ehefrau,  für  deren  güterrechtliche  Verhältnisse  ausländische
  Gesetze  maßgebend  sind,  im  Inlande  selbständig  ein  Gewerbe,
so  ist  es  auf  ihre  Geschäftsfähigkeit  in  Angelegenheiten  des  Gewerbes
ohne  Einfluß,  daß  sie  Ehefrau  ist.

Soweit  die  Frau  infolge  des  Güterstandes  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  ist,  finden  die  Vorschriften  des  §  1405  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.  Hat  die  Frau  ihren  Wohnsitz

—  744
        <pb n="745" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  37—38

nicht  im  Inlande,  so  ist  der  Einspruch  des  Mannes  gegen  den  Betrieb
des  Gewerbes  und  der  Widerruf  der  erteilten  Einwilligung  in  das
Güterrechtsregister  des  Bezirks  einzutragen,  in  welchem  das  Gewerbe
betrieben  wird.

Betreibt  die  Frau  das  Gewerbe  mit  Einwilligung  des  Mannes
oder  gilt  die  Einwilligung  nach  §  1405  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  als  erteilt,  so  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
dem  Gewerbebetriebe  ihr  Vermögen  ohne  Rückficht  auf  die  dem  Manne
kraft  des  Güterstandes  zustehenden  Rechte;  im  Falle  des  Bestehens
einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  haftet  auch  das  gemeinschaftliche
Vermögen.

II.  Im  §  107  Abs.  1  werden
1.  im  Satz  4  die  Worte:  „an  den  Vater  oder  Vormund,  sofern  diese  es
verlangen“,  ersetzt  durch  die  Worte:
„an  den  gesetzlichen  Vertreter,  sofern  dieser  es  verlangt“,
2.  im  Satz  5  die  Worte:  „an  die  Mutter“  ersetzt  durch  die  Worte:
„an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter“.
III.  Im  §  108  treten  an  die  Stelle  des  Satz  2  folgende  Vorschriften:

Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters.  Ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters
nicht  zu  beschaffen  oder  verweigert  dieser  die  Zustimmung  ohne  genügenden
  Grund  und  zum  Nachteile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde
  die  Zustimmung  ergänzen.

IV.  Im  §  110  Abs.  1  werden  die  Worte:  „seines  Vaters  oder  Vormunds“
ersetzt  durch  die  Worte:
„seines  gesetzlichen  Vertreters“.
V.  Im  §  113  tritt  an  die  Stelle  des  Abs.  4  folgende  Vorschrift:

Ist  der  Arbeiter  minderjährig,  so  kann  das  Zeugnis  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  gefordert  werden.  Dieser  kann  verlangen,  daß
das  Zeugnis  an  ihn,  nicht  an  den  Minderjährigen  ausgehändigt
werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde  des  im  §  108  bezeichneten
  Ortes  kann  auch  gegen  den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters
die  Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

VI.  Im  §  131  Abs.  1  Satz  1  werden  die  Worte:  „von  dem  Vater  oder  Vormunde“
  ersetzt  durch  die  Worte:
„von  dem  gesetzlichen  Vertreter“.
VII.  Im  §  133  Abs.  2  Satz  1  werden  die  Worte:  „der  Vater  des  Lehrlings“
ersetzt  durch  die  Worte:
„der  Vater  des  Lehrlings,  sofern  er  die  Sorge  für  die  Person  des
Lehrlings  hat“".
Art.  37.  Der  §  2  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55)  wird  dahin  geändert:

Wer  die  aus  der  Reichsangehörigkeit  folgenden  Befugnisse  in  Anspruch
  nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis  seiner  Reichsangehörigkeit
  und,  sofern  er  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
  steht,  den  Nachweis  der  Genehmigung  des  gesetzlichen  Vertreters
  zu  erbringen.

Eine  Ehefrau  bedarf  der  Genehmigung  des  Ehemanns.

Art.  38.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,
  sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom
8.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  137)  wird  dahin  ergänzt:

—  745  —
        <pb n="746" />
        Art.  39—40  Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen

I.  Der  §  16  erhält  folgenden  Abs.  2:

Einem  Wahlkonsul  steht  in  Ansehung  der  Errichtung  einer  Verfügung
  von  Todeswegen  das  im  Abs.  1  bezeichnete  Recht  der  Notare
nur  dann  zu,  wenn  das  Recht  ihm  von  dem  Reichskanzler  besonders
beigelegt  ist.

II.  Als  §  17  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Auf  die  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  finden  nicht
die  Vorschriften  des  §  17,  sondern  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung.

Art.  39.  Das  Gesetz,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom
14.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  159)  wird  aufgehoben.

Art.  40.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Auslande,
vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  599)  wird  dahin  geändert:

I.  In  dem  §  3  Abs.  1  Satz  1,  dem  §  9,  dem  §  11  Abs.  2  und  dem  §  12  Abf.  1

Satz  2  wird  das  Wort:  „muß“  ersetzt  durch  das  Wort:

asoll“.
II.  An  die  Stelle  der  §8§  7,  8  treten  folgende  Vorschriften:

8  7.  Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten  vor
dem  Beamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  erklären,
die  Ehe  mit  einander  eingehen  zu  wollen.  Der  Beamte  muß  zur  Entgegennahme
  der  Erklärungen  bereit  sein.

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  werden.

8  7a.  Der  Beamte  soll  bei  der  Eheschließung  in  Gegenwart  von
zwei  Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage
richten,  ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,  und,  nachdem
die  Verlobten  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie  kraft  dieses
Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für
verlustig  erklärt  sind,  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige  nicht  zugezogen
werden.  Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,  mit  dem  Beamten
oder  mit  einander  verwandt  oder  verschwägert  find,  dürfen  als  Zeugen
zugezogen  werden.

§  8.  Als  zur  Eheschließung  ermächtigter  Beamter  (8  1)  gilt  auch
derjenige,  welcher,  ohne  ein  solcher  Beamter  zu  sein,  das  Amt  eines
solchen  öffentlich  ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten  den  Mangel
der  amtlichen  Befugnis  bei  der  Eheschließung  kennen.

8  Sa.  Eine  Ehe,  die  vor  einem  zur  Eheschließung  ermächtigten
Beamten  (8  1)  oder  vor  einer  im  §  8  einem  solchen  Beamten  gleichgestellten
  Person  geschlossen  wird,  ist  wegen  Formmangels  nur  dann
nichtig,  wenn  bei  der  Eheschließung  die  im  §  7  vorgeschriebene  Form
nicht  beobachtet  worden  ist.

Ist  die  Ehe  in  das  Heiratsregister  eingetragen  worden  und  haben
die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn  Jahre  oder,  falls  einer  von
ihnen  vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen  Tode,  jedoch  mindestens  drei
Jahre  als  Ehegatten  mit  einander  gelebt,  so  ist  die  Ehe  als  von
Anfang  an  gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
  wenn  bei  dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  ist.

—  746
        <pb n="747" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  41—42

Art.  41.  Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verluft  der
Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-esetzbl.
S.  355)  wird  dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  §  11  treten  folgende  Vorschriften:
Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  insofern
nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau
und  auf  diejenigen  minderjährigen  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung
  dem  Aufgenommenen  oder  Naturalisierten  kraft  elterlicher  Gewalt
  zusteht.  Ausgenommen  find  Töchter,  die  verheiratet  sind  oder
verheiratet  gewesen  sind.
II.  Als  §  14a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,  der  unter  elterlicher
Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  kann  von  dem  gesetzlichen  Vertreter
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  beantragt  werden.

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  nicht  erforderlich,
  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung  für  sich  und
zugleich  kraft  elterlicher  Gewalt  für  ein  Kind  beantragt.  Erstreckt
sich  der  Wirkungskreis  eines  der  Mutter  bestellten  Beistandes  auf  die
Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  in  einem
solchen  Falle  der  Genehmigung  des  Beistandes  zu  dem  Antrag  auf
Entlassung  des  Kindes.

III.  An  die  Stelle  des  §  19  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme
gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,
deieh  gesetzliche  Vertretung  dem  Entlassenen  kraft  elterlicher  Gewalt
zusteht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Töchter,  die  verheiratet
  find  oder  verheiratet  gewesen  find,  sowie  auf  Kinder,  die  unter
der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter  stehen,  falls  die  Mutter  zu  dem
Antrage  auf  Entlassung  der  Kinder  nach  §  14a  Abs.  2  Satz  2  der
Genehmigung  des  Beistandes  bedarf.

IV.  An  die  Stelle  des  §  21  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt
sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,  deren  gesetzliche
  Vertretung  dem  Ausgetretenen  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,
  soweit  sich  die  Ehefrau  oder  die  Kinder  bei  dem  Ausgetretenen
befinden.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheiratet  sind  oder  verheiratet
  gewesen  sind.

Art.  42.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze
  für  die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  usw.  herbeigeführten
  Tötungen  und  Körperverletzungen,  vom  7.  Juni  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  wird  dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  8§  3  treten  folgende  Vorschriften:

§  3.  Im  Falle  der  Tötung  ist  der  Schadenersatz  (§§  1  und  2)
durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten  Heilung  sowie  des  Vermögensnachteils
  zu  leisten,  den  der  Getötete  dadurch  erlitten  hat,  daß
während  der  Krankheit  seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben  oder  gemindert
  oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  eingetreten  war.
Der  Ersatzpflichtige  hat  außerdem  die  Kosten  der  Beerdigung  demjenigen
  zu  ersetzen,  dem  die  Verpflichtung  obliegt,  diese  Kosten  zu
tragen.

—  747  —
        <pb n="748" />
        Art.  43

Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen

Stand  der  Getötete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten  in
einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft  Gesetzes
unterhaltspflichtig  war  oder  unterhaltspflichtig  werden  konnte,  und
ist  dem  Dritten  infolge  der  Tötung  das  Recht  auf  den  Unterhalt  entzogen,
  so  hat  der  Ersatzpflichtige  dem  Dritten  insoweit  Schadenersatz
zu  leisten,  als  der  Getötete  während  der  mutmaßlichen  Dauer  seines
Lebens  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen  sein
würde.  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur
Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren  war.

§  3a.  Im  Falle  einer  Körperverletzung  ist  der  Schadenersatz
(E8  1  und  2)  durch  Ersatz  der  Kosten  der  Heilung  sowie  des  Vermögensnachteils
  zu  leisten,  den  der  Verletzte  dadurch  erleidet,  daß
infolge  der  Verletzung  zeitweise  oder  dauernd  seine  Erwerbsfähigkeit
aufgehoben  oder  gemindert  oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse
eingetreten  ist.

II.  Im  §5  werden  die  Worte:  „der  in  den  §#§  1  bis  3  enthaltenen  Bestimmungen“

  ersetzt  durch  die  Worte:

„der  in  den  §§  1  bis  3a  enthaltenen  Bestimmungen“.

III.  An  die  Stelle  der  §8  7,  8,  9  treten  folgende  Vorschriften:

§  7.  Der  Schadenersatz  wegen  Aufhebung  oder  Minderung  der
Erwerbsfähigkeit  und  wegen  Vermehrung  der  Bedürfnisse  des  Verletzten
  sowie  der  nach  §  3  Abs.  2  einem  Dritten  zu  gewährende
——8  ist  für  die  Zukunft  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
zu  leisten.

Die  Vorschriften  des  §  843  Abs.  2  bis  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  und  des  §  648  Nr.  6  der  Zivilprozeßordnung  finden  entsprechende
Anwendung.  Das  gleiche  gilt  für  die  dem  Verletzten  zu  entrichtende
Geldrente  von  der  Vorschrift  des  §  749  Abs.  3  und  für  die  dem
Dritten  zu  entrichtende  Geldrente  von  der  Vorschrift  des  §  749  Abf.  1
Nr.  2  der  Zivilprozeßordnung.

Ist  bei  der  Verurteilung  des  Verpflichteten  zur  Entrichtung  einer
Geldrente  nicht  auf  Sicherheitsleistung  erkannt  worden,  so  kann  der
Berechtigte  gleichwohl  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  die  Vermögensverhältnisse
  des  Verpflichteten  sich  erheblich  verschlechtert
haben;  unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  eine  Erhöhung  der
in  dem  Urteile  bestimmten  Sicherheit  verlangen.

§  8.  Die  Forderungen  auf  Schadenersatz  (88  1  bis  Za)  verjähren
in  zwei  Jahren  von  dem  Unfall  an.  Gegen  denjenigen,  welchem
der  Getötete  Unterhalt  zu  gewähren  hatte  (§  3  Abs.  2),  beginnt  die
Verjährung  mit  dem  Tode.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verjährung  Anwendung.

§  9.  Die  gesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  außer  den  in
diesem  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  der  Unternehmer  einer  in  den
88  1,  2  bezeichneten  Anlage  oder  eine  andere  Person,  insbesondere
wegen  eines  eigenen  Verschuldens,  für  den  bei  dem  Betriebe  der  Anlage
  durch  Tötung  oder  Körperverletzung  eines  Menschen  entstandenen
  Schaden  haftet,  bleiben  unberührt.

Art.  43.  Der  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältuisse

  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)
wird  aufgehoben.

—  748
        <pb n="749" />
        Verhältuis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  44—46

Art.  44.  Die  Vorschriften  des  §  44  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  finden  entsprechende  Anwendung
auf  Personen,  die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Schiffes  der
Kaiserlichen  Marine  gehören,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb  eines
inländischen  Hafens  befindet  oder  die  Personen  als  Kriegsgefangene  oder
Geiseln  in  der  Gewalt  des  Feindes  find,  ingleichen  auf  andere  an  Bord
eines  solchen  Schiffes  genommene  Personen,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
  eines  inländischen  Hafens  befindet  und  die  Personen  an  Bord  find.
Die  Frist,  mit  deren  Ablaufe  die  letztwillige  Verfügung  ihre  Gültigkeit
verliert,  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Schiff  in  einen  inländischen
  Hafen  zurückkehrt  oder  der  Verfügende  aufhört,  zu  dem  Schiffe
zu  gehören,  oder  als  Kriegsgefangener  oder  Geisel  aus  der  Gewalt  des
Feindes  entlassen  wird.  Den  Schiffen  stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der
Kaiserlichen  Marine  gleich.

Art.  45.  Der  §  45  Abfs.  2  Satz  2  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  wird  aufgehoben.

Art.  46.  Das  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließbung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)
wird  dahin  geändert:

I.  Die  88  28  bis  40,  42,  43,  51  bis  53  werden  aufgehoben.
II.  An  die  Stelle  der  88  41,  44,  50,  55  treten  folgende  Vorschriften:
§  41.  Für  die  Eheschließung  find  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  maßgebend.
§  44.  Für  die  Anordnung  des  vor  der  Eheschließung  zu  erlassenden
  Aufgebots  ist  jeder  Standesbeamte  zuständig,  vor  dem  nach
§  1320  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Ehe  geschlossen  werden  darf.
8  50.  Der  Standesbeamte  soll  ohne  Aufgebot  die  Eheschließung
nur  vornehmen,  wenn  ihm  ärztlich  bescheinigt  wird,  daß  die  lebensgefährliche
  Erkrankung  eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet.
§  55.  Ist  eine  Ehe  für  nichtig  erklärt,  ist  in  einem  Rechtsstreite,
der  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  des  Nichtbestehens  einer  Ehe
zwischen  den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  das  Nichtbestehen  der
Ehe  festgestellt,  ist  eine  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
  oder  ist  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  eheliche
Gemeinschaft  aufgehoben,  so  ist  dies  am  Rande  der  über  die  Eheschließung
  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.
Wird  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  der  Aufhebung  wiederhergestellt,
  so  ist  dies  auf  Antrag  am  Rande  zu  vermerken.
III.  Der  §  67  erhält  folgenden  Absatz  2
Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Geistliche
oder  der  Religionsdiener  im  Falle  einer  lebensgefährlichen,  einen
Aufschub  nicht  gestattenden  Erkrankung  eines  der  Verlobten  zu  den
religiösen  Feierlichkeiten  der  Eheschließung  schreitet.
IV.  Im  §  69  werden  die  Worte:  „in  diesem  Gesetze“  ersetzt  durch  die  Worte:
„in  diesem  Gesetze  und  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche“.
V.  Im  §  75  Abs.  1  werden  die  Worte:  „nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes“
ersetzt  durch  die  Worte:
„nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs“.

749  —
        <pb n="750" />
        Erläuterungen

Art.  47  3)  vgl.  &amp;amp;  242  nebst  Noten  und  E.  39.  —  Der  durch  E.  47  aufgeobene
  Art.  3  des  Gesetzes  betr.  den  Wucher  enthält  Vorschriften  betr.  die
„Ungültigkeit“  wucherischer  Geschäfte,  die  „Rückgewährpflicht“  des  Wucherers  und
ie  „Verjährung“.  Diese  Fragen  find  jetzt  zu  beurteilen  gemäß  BGB.
§§  138  Abs.  2,  817  ff.,  823,  826  ff.,  wozu  auch  §  852  (Verjährung)  gehört.
Art.  52  ")  Die  Art.  52  und  58  enthalten  eine  Ergänzung  derjenigen  Reichsgesetze,
  nach  denen  eine  Enteignung  zulässig  ist,  z.  B.  §  51  Gewerbeordnung,
  wonach  wegen  überwiegender  Nachteile  und  Gefahren  für  das
Gemeinwohl  die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen  Anlage  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde  zu  jeder  Seit  gegen  Schadensersatz  untersagt  werden
  kann,  ferner  die  verschiedenen  Seuchengesetze,  wonach  Tiere  und
andere  Sachen  zur  Vermeidung  der  Ansteckung  gegen  Entschädigung  vernichtet
werden  können,  usw.

Ausgewählte  Abschnitte  aus  dem  Handelsgesetzbuch.
Vom  10.  Mai  1897.

Erstes  Buch.
Handelsstand.

Erster  Abschnitt,  Kaufleute.

bot  *m.  1.  Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist,  wer  ein  Handelsgewerbe
etreibt.  "
Als  Handelsgewerbe  gilt  jeder  Gewerbebetrieb,  der  eine  der  nachstehend
bezeichneten  Arten  von  Geschiften  zum  Gegenstande  hat:
1.  die  Anschaffung  und  Weiterverlusserung  von  beweglichen  Sachen  (Waren)  oder
Wertpapieren,  ohne  Untorschied,  ob  die  Waren  unverlindert  oder  nach  einer  Bearbejtung
  oder  Verarbeitung  weiter  verkussert  werden;  .

.dioUbet-nahmodel-Bearbeitungodorvotarboitungvonwaronfürander-o,sofern
der  Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks  binausgeht;

-die  Dbernahme  von  Versicherungen  gegen  Prhmie;

die  Bankier-  und  Geldwechslergeschlfte;

die  Ubernahme  der  Beförderung  von  Gütern  oder  Reisenden  zur  See,  die  Geschlfte
der  Frachtführer  oder  der  zur  Beförderung  von  Personen  zu  Lande  oder  auf  Binnengonlissern
  bestimmten  Anstalten  sowie  die  Geschäfte  der  Schleppschiffahrtsunter--nohmer;


die  Geschlifte  der  Kommissionkre,  der  Spediteure  oder  der  Lagerhalter;

die  Geschlfte  der  Handlungsagenten  oder  der  Handelsmäkler;

die  Verlagsgeschäfte  sowie  die  sonstigen  Geschlfte  des  Buch-  oder  Kunsthandels;

die  Geschäfte  der  Druckereien,  sofern  ihr  Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks
hinausgeht.

3  2.  Ein  gewerbliches  Unternehmen,  das  nach  Art  und  Umfang  einen
in  kaufmnnischer  Weise  eingerichteten  Geschlftsbetrieb  erfordert.  gllt,  auch  wenn
die  Voraussotzungen  des  8  1  Abs.  2  nicht  vorliegen,  als  Handelsgewerbe  im  Sinne
dieses  Gesetzbuchs,  sofoern  die  Firma  des  Unternehmers  in  das  Handelsregister  eingetragen
  wordon  ist  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  Eintragung  nach  den  für
die  Eintragung  kaufmännischer  Firmen  geltenden  Vorschriften  herboizufuhren.

3.  Auf  den  Betrieb  der  Land-  und  Forstwirtschaft  finden  dio  Vorschriften
  der  §§  1,  2  keine  Anwendung.

Ist  mit  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  ein  Unternehmen  verbunden,
  das  nur  ein  Nebengewerbe  des  land-  oder  forstwirtschaftlichen  Betriebs
darstellt,  so  findet  auf  dieses  der  §  2  mit  der  Massgabe  Anwendung,  dass  der  Unternehmer
  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  ist,  die  Eintragung  in  das  Handelsregister
herbeizuführen;  werden  in  dem  Nebengewerbe  Goschäfte  dor  im  S  1  bezeichneten  Art
geschlossen,  so  gilt  dor  Betrieb  dessenungeachtet  nur  dann  als  Handelsgewerbe,
Venn  der  Unternehmer  von  der  Befugnis.  soine  Firma  gemss  §  2  in  das  Handolsregister
ointragen  zu  lassen,  Gebrauch  gemacht  hat.  18t  die  Eintragung  erfolgt,  so  findet  eine
Löschung  der  Firma  nur  nach  den  allgomeinen  Vorschriften  statt,  welche  für  die
Löschung  kaufmlnnischer  Firmen  gelten.

5  4.  Dio  Vorschriften  über  die  Ffrmen,  die  Handelsbücher  und  die  Prokura
finden  auf  Handwerker  sowie  auf  Personen,  deren  Gewerbebetrieb  nicht  über  den
Umfang  des  Kleingewerbes  binausgeht,  keine  Anwendung.

Durch  eine  Vereinigung  zum  Betrieb  oines  Gowerbes,  auf  wolches  die  bezeich.
neten  Vorschriften  koine  Anwondung  finden,  kann  eine  offene  Handelsgesellschaft
oder  eino  Kommanditgesellschaft  nicht  begründet  werden.

(Fortsetzung  folgt  Seite  752)

—W—  —ê

700—8

7650
        <pb n="751" />
        Verhältnis  des  BG.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  47—53

Art.  47.  Der  Artilel  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Wucher,  vom
24.  Mai  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  in  der  Fassung  des  Artikels  II
des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  den  Wucher,
vom  19.  Juni  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  197)  wird  aufgehoben.s)

Art.  48.  Der  §  16  Abls.  2  des  Gesetzes,  betrefsend  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Zivilverwaltung,  vom
20.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  wird  aufgehoben.

Art.  49.  Der  §  18  Abf.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine,  vom  17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237)
wird  aufgehoben.

Art.  50.  Der  §  9  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,
vom  31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  dahin  geändert:

Eine  Ehefrau  wird  zu  Anträgen  ohne  Zustimmung  des  Ehemannes
  zugelassen.  ·

Die  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Ehemannes,  wenn  ein
Vermerk  zu  dessen  Gunsten  eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk  ist
einzutragen,  wenn  die  Ehefrau  oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann
  die  Eintragung  beantragt.  Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne
gegenüber  zur  Erteilung  der  Zustimmung  verpflichtet,  wenn  sie  nach
dem  unter  ihnen  bestehenden  Güterstande  über  die  Buchforderung.
nur  mit  Zustimmung  des  Ehemannes  verfügen  kann.

Art.  51.  Der  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes,  des  Reichsheeres
  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom
13.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  wird  aufgehoben.

Art.  52.  Ist  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  dem  Eigentümer  einer
Sache  wegen  der  im  öffentlichen  Interesse  erfolgenden  Entziehung,  Beschädigung
  oder  Benutzung  der  Sache  oder  wegen  Beschränkung  des  Eigentums
  eine  Entschädigung  zu  gewähren  und  steht  einem  Dritten  ein
Recht  an  der  Sache  zu,  für  welches  nicht  eine  besondere  Entschädigung
gewährt  wird,  so  hat  der  Dritte,  soweit  sein  Recht  beeinträchtigt  wird,
an  dem  Entschädigungsanspruche  dieselben  Rechte,
die  ihm  im  Falle  des  Erlöschens  seines  Rechtes  durch  Zwangsversteigerung
  an  dem  Erlöse  zustehen.“)

Art.  53.  Ist  in  einem  Falle  des  Artikel  52  die  Entschädigung
dem  Eigentümer  eines  Grundstücks  zu  gewähren,  so  finden  auf  den  Entschädigungsanspruch
  die  Vorschriften  des  §  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  entsprechende  Anwendung.  Erhebt  ein  Berechtigter  innerhalb
der  im  §  1128  bestimmten  Frist  Widerspruch  gegen  die  Zahlung  der
Entschädigung  an  den  Eigentümer,  so  kann  der  Eigentümer  und  jeder
Berechtigte  die  Eröffnung  eines  Verteilungsverfahrens  nach
den  für  die  Verteilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung
geltenden  Vorschriften  beantragen.  Die  Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an
das  für  das  Verteilungsverfahren  zuständige  Gericht  zu  erfolgen.

Ist  das  Recht  des  Dritten  eine  Reallast,  eine  Hypothek,
eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld,  so  erlischt  die

—  751  —
        <pb n="752" />
        Art.  55

Art.  56

Art.  57

Erläuterungen

7  Nur  auf  die  privatrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  hat  Art.  55
auf  die  öffentlich-rechtlichen;  vgl.  Seite  17  die  Note,  Abs  2.
e  Recht  (z.  B.  Verfassu  rrecht,  Seamtenrecht  usw.)  r*

den  wos  bes  r  55  wiseen
B.  ha  be  gegent  t.  den  duich  gewon  en  orschrinen  der  Landesge
  etze.  den  **s
.  dem  hbts  des  BGB.  sceum  Rei  Wo  l  Art.  32  nehst  Note  2.
oweit  nicht  für  die  W’  bung“  alte:  W  sind  (Art.  56  ff.).
4  alle  privatrecht  orschriften  der  *5#  etze  mit  dem  1.  Januar
Hn,  ob  ni  n  Vorschriften  des  BGB.
*  ist  gleichob
  die  E—  i.?h–rm  süngerptn  noch  durch  ein
Koubern  einzelstaatliches  (d.  h.  preuß  bücche=  bayrisches  usw.)
Eililsseee  aufgehoben  worden  sind.  uch  o  hne  solche  belon
  ere  Aufhebung  treten  sie  kraft  Art.  55  von  Nechtswegen
er  Kraft.  Denn  es  gilt  der  Satz,  dn  bricht  Landes-Frcht
  (Artitel  2  der  m  Is-  Um  *  die  für  die  Rechtsprechung
ehr  ierige  Fr
e  rlei  4  tern  ie  7*2  t—uit  in  ihren  ueführung  setzen
eine  Reihe  von  Landesgesetzen,  die  ohne  in  nach  Art.  55  au  raft
treten,  noch  uSen-  3  aufgehobe  G  namentlt  Peas  89.
BO.  Art.  33  ,  135  ff.,  S  53,  Verordnung
  vom  26.  7.  1899  §  181,  WlG.  28.  —  r  eeg  dver
Art.  55  ff.  gilt  duch  für  2.  Erunudbuch  buchrecht:  GBO.  g  83,  für  die  freiwill
Gerichtsbarg  eit:  ri  8  8  für  die  r-—.  §  2  EG.  zum  ut
Gese  1  „  echtsnorm“
5„)  Soweit  die  —  26  henden  —  L#esge  durch  Art.  56  ff.  auft
  er  chalten  worden  lind,  können  auchun  neue  landesg  "545  liche  Vorschri  en  erla
  en  werden:  vgl.  I#n  der  Tat  find  seit  dem  1.  sanuo  1900  in
den  dem  „Landes  e«  vorbe  tenen  Materien  isz  B.  Wasserrecht  Art.  65,

r*5  Art.  69  usw.)  Lan  esgesehe  der  Einzelstaaten  in  großer  Zeht  erassen
  word  en

R  tsporht  l  is  altes  oder  neues  Recht  Anwendung  zu  #n  inde
Diese  Frage  (die  Frage  des  zeitlichen“  Geltungsbereichs  des  e
der  rückwirkenden  Krafst)  ist  nicht  in  Art.  55  geregelt,  sonden  in  #
gangsverschriften  Art.  153  ff.  vgl.  Note  1  zu  Art.  1  unter  d.

im  Sinne  des  Art.  5

Ausländis  er  Staat  bedeutet  einen  „nicht-deutschen“  Staat
(3.  B.  rankreich,  Zuhlard  —  Staatsverträge  der  deutschen  Bundesstaaten
—u–e  (z.  B.  Preußen  mit  Bayern)  fallen  unter  Art.  55  (Landesgesetze


jetzt  auch  noch  in  Ansehung.  oglich-Holsteinschen

ür  enhal#set.  Sleichegesen  vom  25.  *  m  Preuß.  Gesetz  vom  27.

pril  1905.  pvgl.  ferner  PrAG.  88,  46

(Fortsetzung  von  Selte  750)

Die  Landosregierungen  sind  befugt,  Bestimmungen  zo  erlassen,  durch  welche
dio  Grenze  des  Kleingewerbes  auf  der  Grundlage  der  nach  dem  Geschäftsumfange  bemessenen
  Steuerpflicht  odor  in  Ermangelung  einer  solchen  Besteuerung  nach  anderen
Merkmalen  nüher  festgesetzt  wird.

8  5.  Ist  eine  Firma  im  Handelsregister  eingetragen,  so  kann  gegenüber
demjenigen.  wolcher  sich  auf  die  Eintragung  beruft.  nicht  geltend  gemacht  werden,  dass
das  unter  der  Firma  betriebene  Gewerbe  kein  Handelsgewerbe  sei  oder  dass  es  zu
den  im  §  4  Abs.  1  bezeichneten  Betrieben  gchöre.

S.  Die  inbetreff  der  Kaufleute  gegebenen  Vorschriften  finden  auch  auf  die
Handelsgesellschaften  Anwendung.  (ortsetsung  folst  Selte  754)

—  752  —
        <pb n="753" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Laudesgesetzen  Art.  54—58

Haftung  des  Entschädigungsanspruchs,  wenn  der  beschädigte  Gegenstand
wiederhergestellt  oder  für  die  entzogene  bewegliche  Sache  Ersatz
beschafft  ist.  Ist  die  Entschädigung  wegen  Benutzung  des  Grundstücks
  oder  wegen  Entziehung  oder  Beschädigung  von
Früchten  oder  von  Zubehörstücken  zu  gewähren,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des  §  1124  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Art.  54.  Die  Vorschrift  des  §  36  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend
die  Beschränkungen  des  Grundeigentums  in  der  Umgebung  von  Festungen,
vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  wird  durch  die  Vorschriften
  der  Artikel  52,  53  nicht  berührt.  Findet  nach  diesen  Vorschriften
  ein  Verteilungsverfahren  statt,  so  ist  die  Entschädigung  auf  Ersuchen
des  für  das  Verfahren  zuständigen  Gerichts  an  dieses  zu  leisten,  soweit  sie
zur  Zeit  der  Stellung  des  Ersuchens  noch  aussteht.

Die  Vorschrift  des  §  37  desselben  Gesetzes  wird  dahin  geändert:

Ist  das  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  welches  durch  die
Beschränkung  des  Eigentums  beeinträchtigt  wird,  so  kann  der  Berechtigte
  bis  zum  Ablauf  eines  Monats,  nachdem  ihm  der  Eigentümer
die  Beschränkung  des  Eigentums  mitgeteilt  hat,  die  Eröffnung  des
Verteilungsverfahrens  beantragen.

Dritter  Abschpnitt.

Perhältnis  des  Bürnerlichen  Gesenbuchs  zu  den  Landesgesehen.


Art.  55.  Die  privatrechtlichen  Vorschriften  :)  der  Landesgesetze:)
treten  außer  Kraft,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen  GEesetzbuch  oder  in
diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist.2)  “)

Art.  56.  Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  Staatsvertrüge,
  die  ein  Bundesstaat?)  mit  einem  ausländischen  Staate?)
vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossen  hat.

Art.  57.  In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie
Hohenzollern')  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen
  oder  der  Landesgesetze  abweichende  Bestimmungen
  enthalten.

Das  gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhesfischen  und  des  vormaligen
  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

Art.  58.  In  Ansehung  der  Familienverhältnisse  und
der  Güter  derjenigen  Häuser,  welche  vormals  reichsständisch  gewesen

753  48
        <pb n="754" />
        Erlãuterungen

Art.  58  8)  Art  58  enthält  einen  Vorbehalt  zu  Gunsten  der  sogenannten  Mediatisierten;
  sie  gehören  zum  hohen  Adel.  an.  Wiener  Bundesakte  vom  8.  Juni
1815  □  -*  XIV.  Preußen:  Verordnung  vom  21.  Juni  1815,  ferner
Pr  AE.  88,  89  Ziff.  1c.

Art.  59  so  gZi  f)  1.  Preuhen:  Allgemeines  Landrecht  II.  4,  ogl.  PrAG.  69  8  2,
Art.  60  10)  Art.  60  behandelt  die  sogenannte  Nevenslendas

  Ss  155  nicht  ennt,  vgl.  Art.  192  Abs.  2).  —  Preußen:  Art.  13

Art.  61  5  Sote  69  4  1
Art.  62  12  reuhen:  Pr  A.  12.  12  §  1  (enthält  eine  von  §  318  BGB.  abweichende
  Pemäh  Art.  55  zulässige  Formvorschrift  für  Nentengutsverträge),
Lerner  Pr  A.  t½ê#  vom  26.  4.  1886,  27.  6.  1890,  7.  7.  1891,  8.  6.  1896,
2.  4.  *W#  Artikel  it  t  vom  10.  8.  1904.

Art  64  13)  „Zubehör“:  97,  98.  Das  Anerbenrecht  bedeutet  im  wesentlichen,
  daß  ein  Erbe  das  „  echt“  der  übernahme  des  Landguts  hat  und
die  Miterben  in  Geld  abfindet.  pgl.  für  rzubern,  Landgüterordnungen

vom  30.  4.  1882,  10.  7.  1883,  24.  4.  1884,  2.  4.  1886,  1.  7.  1887.  Dazu  Gesetze
vom  1.  3  S.  6.  1896,  2.  7.  1898.  —  47  8  3.  2—  Hofgütergesetz
vom

14)  durch  „Testament“  oder  „Erbvertrag“  (88  1937,  2064  ff.,

227

Art.  65  15)  vorbe  baltlh  jedoch  der  r  Peiaen  in  der  Reichsverfassung
  Art.  54,  4  Ziff.  9  l  reuhen:  Ertete,  vom  15.  11.  1811
ecle  bei  2  und  „Vonf  Süt  28.  2.  1843  7  L  rivat  a  0,  1.  4.  1879
Wa  ergen  enschaften),  20.  —  tro  rwaltung),

Landrecht  Zia-  I  Titel  8  96  bis  117  (Gräben,  Kanäle,  Negenwasser),

Teil  i  Titel  9  38  223  bis  258,  261  bis  274  (Anlandungen  und  Abschwe  chwemmungen,
entstehende  ln,  verlassenes  Flußbett).  vgl.  AG.  89  Ziff.  1b.  Gefet  ger
nig.ls2  Hochwasse  rgefahr  vom  16.  8.  1906,  Kanalgesetz  vom  1.  4.

(Fortsetzung  von  Seite  752)

Die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vereins,  dem  das  Gesets  ohne  Rücksicht  auf  den
Gegenstand  des  Unternehmens  die  Eigenschafe  eines  Kaufmanns  beilegt,  werden  durch
die  Vorschrift  des  §  4  Abs.  1  nicht  berührt.

8  7.  Durch  die  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes,  nach  welchen  die  Befugnis
  zum  Gewerbebetrieb  ausgeschlossen  oder  von  gewissen  Voraussetzungen  abhäingig
  gemacht  ist,  wird  die  Anwendung  der  die  Kaufleute  betreffenden  Vorschriften
dieses  Gesetzsbuchs  nicht  berührt

Dritter  Abschnitt.  Handelefirma.

17.  Die  Firxma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,  unter  dem  er  im  Handel
seine  Geschlifte  betreibt  und  die  Unterschrift.  abciibt.

Ein  Kaufmann  kann  unter  seinor  Firma  klagen  und  verklagt  werden.

S#1-  Ein  Kaufmann,  der  soin  Geschlft  ohne  Gesellschafter  oder  nur  mit  einem
stillen  Gesellschafter  betreibt,  hat  seinon  Familiennanen  mit  mindestens
einem  ausgesehriebenen  Vornamesn  als  Firma  wu  führen

Der  Firma  darf  kein  Zusatz  beigefügt  werden,  der  ein  Gesellschaftsverhultnis
andeutet  oder  sonst  geeignet  ist,  eine  Täuschung  über  die  Art  oder  den  Umfang  des
Geschufts  oder  die  Verhlltnisse  des  Geschäftsinhabers  herbeizuführen.  Zushtze,  die
zur  Untorrgheiqdun  der  Person  oder  des  Geschlfts  dienen,  sind  gestattet.

irma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  bat  den  Namen
wenigstens  eines  der  Gesellschafter  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft
andeutonden  Zusatz  oder  die  Namen  aller  Gesellschafter  zu  enthalten.

Die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft  hat  den  Namen  wenigstens  eines  persönlich
  haftenden  Gesellschaftors  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeutenden
  Zusatze  zu  enthalten.

Die  Beiffgung  von  Vornamen  ist  nicht  erforderlich.

o  Namen  anderer  Porsonen  als  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  durfon
in  die  Firsna  einor  offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft  nicht

aufgenommen  werden.
(Fortsetzung  folgt  Selte  756)

754  —
        <pb n="755" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Laudesgesetzen  Art.  59—65

und  seit  1806  mittelbar  geworden  find  oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich
  der  Familienverhältnisse  und  der  Eüter  durch  Beschluß  der  vormaligen
  deutschen  Bundesversammlung  oder  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  Landesgesetz  gleichgestellt  worden
sind,  bleiben  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  und  nach  Maßgabe
der  Landesgesetze  die  Vorschriften  der  Hausverfassungen  unberührt.)


Das  gleiche  gilt  zu  Gunsten  des  vormaligen  Reichsadels  und  derjenigen
  Familien  des  landfässigen  Adels,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  vormaligen  Reichsadel  durch
Landesgesetz  gleichgestellt  worden  find.

Art.  59.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Familienfideikommisse  und  Lehen,  mit  Einschluß  der  allodifizierten
Lehen,  sowie  über  Stammgüter.)

Art.  60.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Bestellung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Nentenschuld  an
einem  Grundstücke,  dessen  Belastung  nach  den  in  den  Artikeln  57  bis  59
bezeichneten  Vorschriften  nur  beschränkt  zulässig  ist,  dahin  gestatten,  daß
der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  lediglich  im  Wege  der
Zwangsverwaltung  suchen  kann.10)

Art.  61.  Ist  die  Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes
nach  den  in  den  Artikeln  57  bis  59  bezeichneten  Vorschriften  un  zulässig
  oder  nur  beschränkt  zulässig,  so  finden  auf  einen  Erwerb,
dem  diese  Vorschriften  entgegenstehen,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten,  entsprechende  Anwendung.u)


Art.  62.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Nentengüter.:5)

Art.  63.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  das  Erbpachtrecht,  mit  Einschluß  des  Büdnerrechts  und  des  Häuslerrechts,
  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  solche  Rechte  bestehen.
Die  Vorschriften  des  §  1017  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  auf  diese
Rechte  entsprechende  Anwendung.

Art.  64.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  das  Anerbenrecht  in  Ansehung  landwirtschaftlicher  und
forstwirtschaftlicher  Grundstücke  nebst  deren  Zubehör.:s)

Die  Landesgesetze  können  das  Recht  des  Erblassers,  über
das  dem  Anerbenrecht  unterliegende  Grundstück  von  Todeswegen
  zu  verfügen  „4/)  nicht  beschränken.

Art.  65.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Wasserrecht  angehören,15)  mit  Einschluß  des  Mühlenrechts,
des  Flötzrechts  und  des  Flößereirechts  sowie  der  Vorschriften  zur  Beförderung
  der  Bewässerung  und  Entwässerung  der  Grundstücke  und  der
Vorschriften  über  Anlandungen,  entstehende  Inseln  und  verlassene
Flußbetten.

—  755  —  48
        <pb n="756" />
        Erläuterungen

6  16)  Preußen:  Deichgesetz  vom  28.  1.  1848,  Kab.-Order  vom  14.  11.  1853,
Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  8.  1883  §8  96,  97.

Art.  67  17)  Preußen:  Berggesetz  vom  24.  6.  1865,  nebst  Zusatz  und  Abänderungssetzen
  vom  24.  6.  1892,  S.  4.  1894,  6.  6.  1904,  26.  6.  1904,  5.  7.  1905,  14.  7.  1905.
P  G.  22  Nr.  1,  2;  37—39.  —  Bayern:  Ber  eih  in  der  Fassung  vom  20.  Juli
1900,  BAG.  157.  —  Sachsen:  SAG.  8  29,  ggesetz  vom  16.  6.  1868  setz
vom  18.  3.  1887  und  20.  6.  1898,  Verordnung  vom  24.  Juli  1900.  —  Württemberg:
  Berggesetz  vom  7.  10.  1874,  WAG.  207.  —  Baden:  Berggesetz  vom  22.  6.
1890,  Ges.  vom  16.  8.  1900.
Art.  68  8  SAG.  88  14—17,  Verordnung  vom  6.  7.  1899  8  19.
Art.  69  10)  Preußen:  1.  gesese-  Allgem.  Landrecht  1.  9  88  128,  129  (aufrecht
  erhalten  durch  AG.  89  Ziff.  1b),  Jagdgesetz  vom  31.  10.  1848,  Jagdpolizeigesetz

  vom  8  Jagdscheingesetz  vom  31.  7.  1895,  Wildschongesetz

vom  14.  7.  1904,  Gesetz  über  Jagdgenossenschaften  vom  4.  7.  1905.  II.  Fischereisetz
  vom  30.  5.  1874,  da  t  vom  30.  3.  1880,  #le.  Landrecht  1.  9

8  170—192  (aufrecht  erhalten  wie  unter  1).  —  Wegen  Rechts  auf  Aneignung

  frei  herumfliegender  Tauben  vgl.  E.  130.

4  *n  958  Abs.  2  nebst  Noten  3  und  4.

1  ·

Art.  6

vgl.  aber  die  folgenden  Art.  70,  71.
Art.  70  22  eußen:  Wildschadengesetz  vom  11.  7.  1891  §8  6—11.  ç
Art.  71  23)  namentlich  Kaninchen  und  Hasen  (eine  bei  der  Verabschiedung
des  BGB.  heiß  umstrittene  Frage).

(Fortsetzung  von  Seite  754)

5  21.  Wird  ohne  eine  Anderung  der  Person  der  Name  des  Geschlftsinhobers
oder  der  in  der  Firma  enthaltene  Name  eines  Gesellschafters  gelndert,  so  kann  die
bisherige  Firma  1rortgeführt  werden.

22.  Wer  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  unter  Lebenden  oder  von  Todeswegen
  erwirbt,  darf  für  das  Geschuft  die  bisherige  Firma  mit  oder  ohne  Beifligung
eines  das  Nachfolgeverhhltnis  andeutenden  Zusatzes  fortführen,  wenn  der  bisberige
Geschlkftsinhaber  oder  dessen  Erben  in  die  Fortführung  der  #irma  Ausdrücklich
willigon.  Die  Verpflichtung  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft,
auf  Aktien,  die  im  §  20  vorgeschriebene  Bezeichnung  in  ihre  Firma  aufszunehmen,  wird.
hierdurch  nicht  berührt.

Wird  ein  Handelsgeschlft  auf  Grund  eines  Niessbrauchs,  eines  Pachtvertrags
oder  eines  Ahnlichen  Verhllinisses  übernommen.  ao  fiuden  diese  Vorschriften  enisprechende
  Anwendung.  ·

5•  23.  Die  Firma  kann  nicht  ohne  das  Handelsgeschäft,  für  welches  sie
geführt  wird,  veräussert  werden.

5  24.  Wird  jemand  in  ein  bestehendes  Handolsgeschlit  als  Gesellschafter
aufgenommen  oder  tritt  oin  neuor  Gesellschafter  in  eine  Handelsgesellschaft  ein
oder  scheidet  aus  einer  solchen  ein  Gesellschafter  aus,  so  kann  oangeachtet  dieser  Ver-Anderung
  die  bisherige  Firma  fortgeführt  werden.

2  dem  Ausscheiden  elnes  Gesellschafters,  dessen  Name  in  der  Firma
enthalten  ist,  bedarf  os  zur  Fortführung  der  Firma  der  ausdrücklichen  Einwilligung
des  Gesellschafters  oder  seiner  Erben.

6  25.  Wer  ein  unter  Lebenden  erworbenes  Handelsgeschlft  unter
der  bisherigen  Flrma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverbältnis  andeutenden
  Zusatzes  fortführt,  haftet  für  alle  im  Betriebe  des  Geschlfts  begründeten
Verbindlichkeiten  des  früheren  Inhabers.  Die  in  dem  Betriebe  begründeten  Forderungen
  gelton  den  Schuldnern  Eeenüdeer.  als  auf  den  Erwerber  übergegangen,  falls
der  bisherige  lnbaber  oder  seine  Erben  in  die  Tortlührung  dor  Firma  gowilligt  haben.

Eine  abweichende  Vereinbaruang  ist  einem  Dritten  gegenüber  nur
wirksam,  wenn  sie  in  das  Handolsregister  eingetragen  und  bekannt  gemacht  oder
von  dem  Erwerber  oder  dem  Verliusserer  dem  Dritten  mitgeteilt  worden  ist.

Wird  die  Firma  nicht  fortgeführt.  so  haftet  der  Erwerber  eines
Handelsgeschüfts  für  die  früheren  Geschlftsverbindlichkeiten  nur,  wenn  ein
besonderer  Verpflichtungsgrund  vorliegt,  insbesondere.  wonn  die  Ubernahme  der  Verbindlichkeiten
  in  handelsüblicher  Weise  von  dem  Erworber  bekannt  gemacht  worden  ist.

§  26.  Ist  der  Erwerber  des  Handelsgeschäfts  auf  Grund  der  Fortführung
der  Firma  oder  auf  Grund  der  im  8  25  Abs.  3  bezeichneten  Bekanntmachung  für  die
/früheren  Geschlftsverbindlichkeften  haftbar,  so  verilhren  die  Ansprüche
der  Glnbiger  gegen  den  früheren  Inhaber  mit  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren,  falls  nicht
nach  den  allgemeinen  Vorschriften  die  Vorjährung  schon  früher  eintritt.

(Fortsetzung  folgt  Selte  758)

756  —
        <pb n="757" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  66—71

Art.  66.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Deich=  und  Sielrecht  angehören.)

Art.  67.  Unberühr  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Bergrecht  angehören.)

Ist  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  wegen  Beschädigung
eines  Grundstücks  durch  Bergbau  eine  Entschädigung  zu  gewähren,
  so  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  52,  53  Anwendung,  soweit
nicht  die  Landesgesetze  ein  anderes  bestimmen.

Art.  68.  Unberühr  t  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  dem  vererblichen  und
vetäußerlichen  Rechte  zur  Gewinnung  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften
  nicht  unterliegenden  Minerals  gestatten  und  den  Inhalt  dieses
Rechtes  näher  bestimmen.)  Die  Vorschriften  der  88  874,  875,  876,
1015,  1017  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  69.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Jagd  und  Fischerei##)  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  958  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  2°)  und  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  den  Ersatz  des  Wildschadens.-')

Art.  70.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  GHrundsätze,  nach  welchen  der  Wildschaden  fest  zustellen
ist,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der  Anspruch
auf  Ersatz  des  Wildschadens  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  bei  der  zuständigen  Behörde  geltend  gemacht  werden  muß.-:)

Art.  71.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
hach  welchen

1.  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Wildschadens  auch  dann  eintritt,
  wenn  der  Schaden  durch  jagdbare  Tiere  anderer  als
der  im  §  835  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Gattungen
  angerichtet  wird;)

2.  für  den  Wildschaden,  der  durch  ein  aus  einem  Gehege
ausgetretenes  jagdbares  Tier  angerichtet  wird,
der  Eigentümer  oder  der  Besitzer  des  Geheges  verantwortlich  ist;

3.  der  Eigentümer  eines  Grundstücks,  wenn  das  Jagdrecht  auf
einem  anderen  Grundstücke  nur  gemeinschaftlichmit  dem
Jagdrecht  auf  seinem  Grundstück  ausgeübt  werden  darf,  für  den
auf  dem  anderen  Grundstück  angerichteten  Wildschaden  auch
dann  haftet,  wenn  er  die  ihm  angebotene  Pachtung  der  Jagd
abgelehnt  hat;

4.  der  Wildschaden,  der  an  Gärten,  Obstgärten,  Wein
bergen,  Baumschulen  und  einzelstehenden
Bäumen  angerichtet  wird,  dann  nicht  zu  ersetzen  ist,  wenn
die  Herstellung  von  Schutzvorrichtungen  unter
blieben  ist,  die  unter  gewöhnlichen  Umständen  zur  Abwendung
  des  Schadens  ausreichen;

5.  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  im  Falle  des  §  835  Abs.  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  abweichend  bestimmt  wird;

—  757  —
        <pb n="758" />
        Erläuterungen

Art.  73  :r  Len  en:  Allgem.  Landrecht  II  14  21  ff.

Art.  74  35)  Preußen:  Allgem.  Landrecht  I.  23.  PrAG.  Art.  40.  —  ogl.  auch
Reichsgewerbe-Ordnuung  §8  7—10.

Art.  75  26)  vgl.  jedoch  jetzt  das  Reichsgesetz  über  die  privaten  Versicherun
anternelnus  !  vom  12.  Mai  1901,  worin  insbesondere  (§8  15  ff.)  die  —#
verhältnisse  der  Versicherungsvereine  auf  useitigkeit  geregelt  sind.  vgl.
ferner  ü  Serrersicherung  563.  88  778  ff.  Im  übrigen  gilt  vortläu
  ig  noch  das  alte  Recht  (ein  Reichs-Versicherungsge  ist  in
Vorbereitung).  -  für  —  Allgem.  Landrecht  II.  8  88  1934  ff.  t
Verordnung  des  Ministers  des  Innern  vom  30.  Januar  1903,  vgl.  auch  rã
zum  SGB.  Art.  5.  —  BAG.  164,  WAG.  2056,  G.  10.  —

27  4.  1045,  1046,  1127—1130,  1385  Ziff.  3,  1654.

28)  Das  Verlagsrecht  für  Werke  der  Literatur  und  der  Tonkunft  ist
bereits  reichsrechtlich  geregelt:  Reichsgesetz  vom  19.  6.  1901.  (vgl.  dazu  das
Neichsgesetz  über  das  Urheberrecht  vom  97  1  Damit  find  die  bisher
für  das  Verlagsrecht  geltenden  Landes  esetze  aufgehoben.

Art.  77  20  —’  89,  insbesondere  Note  96  dazu.

**  2  9!E6.  hen:  Allgem.  Landrecht  I.  13  88  41—45  (aufrecht

32)  vgl.  für  Preuhen:  em.  Landr  .  au  erhalten
  dur  Sdh  89  Zin  b.),  —.  Notariatsgesetz  vom  9.  6.  1899  2  115,
WAsG.  96  Abs,  5,  102  Abs.  2.

Art.  76

Art.  79  33)  BAG.  87,  88.
rt.  80  26  1  .  4  #  schriften  über  die  Ansprüche
5)  also  insbesondere  alle  Vorschriften  r  die  Anspr  au
bezüge,  die  Pee  Hinterbliebenen=  #eerc  bei  mten,  #t#  ichen.
Lehrern.  Für  Preußen  vgl.  namentlich  das  allgemeine  Beamten-Pensionsgesetz
  vom  #  2  s-  (mit  verschiedenen  späteren  Zusatzgesetzen),  serner  Gesetz
vom  i*B  (Fürsorge  für  Witwen  und  Waisen),  serner  Kommunalbeamtengesetz

  vom  30.  7.  1899,  Volksschullehrer-Besoldungsgesetz  vom  3.  3.  1897.

B1#

(Fortsetzung  von  Selte  756)

Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  des  §  25  Abs.  1  mit  dem  Ende  des  Tages.  an
welchem  der  neue  Inhaber  der  Firma  in  das  Handelsregister  des  Gerichts  der  Hauptniederlassung
  eingetragen  worden  ist,  im  Falle  des  8  25  Abs.  3  mit  dem  Ende  des
Tages,  an  welchem  die  Kundmachung  der  Ubernabme  stattgefunden  hat.  Konnte  der
Glaubiger  die  Leistung  erst  in  einem  spliteren  Zeitpunkte  verlangen,  so  beginnt  die
Verjährung  mit  diesem  Zeitpunkte.

5  27.  Wird  ein  zu  einem  Nachlasse  gebörendes  Handelsgeschl#i#te
von  dem  Erben  fortgeführt,  so  fluden  auf  die  Haftung  des  Erben  für  die
#rfüheren  Geschlftsverbindlichkeiten  die  Vorschriften  des  5  28  entspreobende

nwendung.

Diesunbesehränkte  Haftung  nach  g  25  Abs.  1  tritt  nicht  ein,  wenns  die
Fortführung  des  Geschäüfts  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt,  un
welchem  der  Erbe  von  dem  Anfalle  der  Erbschaft  Kenntnis  erlangt  hat,  eingestellr
wird.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschri  des
!5  des  Bürgerlichon  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Ist  bei  dem  Ablaufe

or  drei  Monate  das  Recht  zur  Ausschlagung  der  Erbschaft  noch  nicht  verloren.  3½
endigt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist.

r#un  28.  Tritt  Jzemand  als  persönlich  haftender  Gesellsechafter  oder
als  Kommandltist  in  das  Geschäft  elnes  Einselkaufmanns  ein,  o  haftes
die  Gesellschaft,  auch  wenn  sie  die  frühere  Firma  nicht  fortführt.  für  alle  im  Betriebe
  des  Geschäfts  entstandenen  Verbindlichkelten  des  früheren  Geschlnftsinhabers.
  Die  in  dem  Betriebe  begründeten  Forderungen  gelten  den  Schuldnern  gegenülber
  als  auf  die  Gesellschaft  übergegangen.  4

Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  einem  Dritten  gegenüber  nur  wirk
sam,  wenn  sie  in  das  Handelsregister  eingetrugen  und  bekannt  gemacht  oder  von  einem
Gesellschufttr  dem  Dritten  mitgeteilt  worden  ist.

(Fertsetzung  folt  Seite  760)

—  758  —
        <pb n="759" />
        Verhältuis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  72—80

6.  die  Gemeinde  an  Stelle  der  Eigentümer  der  zu  einem  Jagdbezirke
  vereinigten  Grundstücke  zum  Ersatze  des  Wildschadens
  verpflichtet  und  zum  Rückgriff  auf  die  Eigentümer
berechtigt  ist  oder  an  Stelle  der  Eigentümer  oder  des  Verbandes
  der  Eigentümer  oder  der  Gemeinde  oder  neben  ihnen
der  Jagdpächter  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet  ist;

7.  der  zum  Ersatze  des  Wildschadens  Verpflichtete  Erstattung
des  geleisteten  Ersatzes  von  demjenigen  verlangen  kann,  welcher
in  einem  anderen  Bezirke  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt
  ist.

Art.  72.  Besteht  in  Ansehung  eines  Grundstücks  ein  zeitlich
nicht  begrenztes  Nutzungsrecht,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  835  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze
  des  Wildschadens  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle
des  Eigentümers  der  Nutzungsberechtigte  tritt.

Art.  73.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Regalien.“)

Art.  74.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Zwangsrechte,  Bannrechte  und  Realgewerbeberechtigungen.-s)

Art.  75.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Versicherungsrecht  angehören,)  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  besondere  Bestimmungen  getroffen  find.:)

Art.  76.  Unberühr  t  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Verlagsrecht  angehören.-s)

Art.  77.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Haftung  des  Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände
  (Provinzial-,  Kreis-,  Amtsverbände)  für  den  von  ihren
Beamten  in  Ausubung  der  diesen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  zugzesügten
  Schaden  29)  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das
Recht  des  Beschädigten,  von  dem  Beamten  den  Ersatz  eines
solchen  Schadens  zu  verlangen,  insoweit  ausschließen,
als  der  Staat  oder  der  Kommunalverband  haftet.-)

Art.  78.  Unberühr  t  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
nach  welchen  die  Beamten  für  die  von  ihnen  angenommenen  Stellvertreter
  und  Gehilfen  in  weiterem  Umfange  als  nach  dem  Bürgerlichen
  Gezbuch-  21)  haften.-)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
nach  8  ie  zur  amtlichen  Feststellung  des  Wertes  von  Grundstücken
bestellten  Sachverständigen  für  den  aus  einer  Verletzung  ihrer  Berufspflicht
  entstandenen  Schaden  in  weiterem  Umfange  als  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuche  haften.)

Art.  80.  Unberührt  bleiben,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen
Eesetzbuch  eine  besondere  Bestimmung  getroffen  ist.")  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten
  der  Beamten,  der  Geistlichen  und  der  Lehrer  an  öffentlichen
Unterrichtsanstalten  aus  dem  Amts=  oder  Dienstverhältnisse,  mit  Einschluß
  der  Ansprüche  der  Hinterbliebenen.:)

—  759  —
        <pb n="760" />
        Erläuterungen

36)  Preußen:  Allgem.  Landrecht  II.  11  772  ff.
Art.  81  37)  pgl.  398,  400  mit  Noten.  Auch  soweit  nach  diesen  reichsgeLetzlich
  en  orschriften  die  Aysprüche  der  Beamten  usw.  (Art.  80)  „überbar“
  find,  dürben  die  Landes  elcte  gemäß  Art.  81  diese  übertragbarkeit

  liesnränken  n  Preuhen  sind  onen  und  Ht.  Bdie#e  10  Bezüge
7*r  nzlich  der  Abtretung  entzogen:  §  26  sionsbeamtengesetz,  §  17  Hinterliebeneng
  sb  Note  35).

Art.  82  -—  #  r  4  *  168  und  BGB.  8  22.  BU  .  175  Nr.  23,  WAG.  137,

Art.  83  8.  E  *  Geietz  vom  6.  7.  1875.

Art.  84  "1)  vgl.  5  43  Note  42

on  derc  Eintragung  ins  Vereinsregister  (8  22  Brenben:

  V.da  nachtchon.  Artikel  13  „die  Religionsgesell  e  (8  .  die  geistlichen

  Gesellschaften,  welche  keine  Korporationsrechte  haben,  können
diese  Nechte  nur  durch  besonderes  Gesc  erlangen“.

Art.  85  vgl.  auch  Art.  420  138.  Preußen  AG.  5  §  1,  W  16..  136.

Art.  86  *  in  Art.  in  bezug  3.  genommeenen  Lonbexgeissichen
Vorschr  risten  wollen  die  Wstßv  „vo  zwirtschaktlich  bedenkliche  Anhäufung
von  Vermögen  in  der  „toten  zan  verh  hindern.  Die  Vorschrift  des  Art.  86  be-Heht
  e  sich  auch  r*.  i  i  1  *m  di  *n  Lische  -urssihe=  Personen,  52  and-  4  s

ber  den  t  uri  tso  ng  1  zu  1
des  Art.  u  trifft  jen  aae  iche  2  nur  den  E—  von  Todes
wegen  en  (rel.  §  13690).  —  Preuben-  *  G.  89  Ziff.  26  (Aufhebung  des  früher

geltenden  s  vom  23.  2.  80  adafür  jetzt  A.  8  und  7.  Verordnung
vom  16.  11  1899  Art.  6.  —  pgl.  auch  noch  Reichehypotherenbankgeiet  vom
13.  7.  1899  §  5  und  Reichsverstg  *  ae  vom  12.  5.  1  §  54.  —  Die
Vorschriften  über  staatliche  migung  bei  Vorkat  8  a.  und

Belas  stung  von  Grundstückem  juristi  M  Personen  find  undei
  rt  geb  Geen.  denn  Art.  86  handelt  nur  vom  Er  werb.  —  pgl.  für
Fr  en  namentlich  noch  Allgem.  Landrecht  II.  6  §  83  Siädteordnung  vom
30.  5.  1853  §  50,  Landgemeinde-Ordnung  vom  3.  7.  1601  114.  Für  die  ch
lichen  tl3  vgl.  namentlich  Gesetz  vom  20.  6.  1875  §  50  (katholi
Kirchengemeinden),  Gesetz  vom  3.  6.  1876  Art.  24  17  Gesetz  vom  18.7.  q
(erangelische  Kirchengemeindeng.  A#l  diese  Vorschriften  find  durch  Art.
insoweit  (und  nur  insoweit,  geändert,  als  ein  Erwerb  bis  zu  5000  —
jetzt  nicht  es  der  st  zaatlichen  enehmigung  unterliegt.  Soweit  jedoch  ausländische
  juristische  Personen  in  Betracht  kommen,  find  Smät  Art.  8  88  *
eder  Art  (auch  zum  Erwerb  unter  5000  k.),  d
Hanh  *  Pwrin  enthalten,  aufrecht  erhalten.  —  vgl.  BAG.  7—10.  —

Art.  *i  3  1  —  Zu  Art.  87  —  die  Note  5
Art.  8  #G.  7  §  2  Abs.  2.  G.  10.  —  88  t  t  sowohl  natürliche
einzelne  Personen  S  „juri  Tilchee  ausländische  rsonen
der  zzuristischen“  Personen  r*r  #tê  8  21).  In  Vrenßen  wwu
natürliche“  einzelne  ausländ  ersonen  Erwerb  *El  pn  kür
—*  ngen  irgend  welcher  Art  aadusch  —  vogl  auch  die  Note  zu  Art.  86

(Fortsetzung  von  Seite  758)

"na29.Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  seine  Firma  und  den  Ort  seiner
Handelsniederlassung  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Niederlassung  befindet,
  zur  Eintragung  in  das  Handelsre  Iister  anzumelden;  er  hat  seine  Firma
zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

5  30.  Jede  neue  Flrma  muss  sich  von  allen  an  demselben  Orte  oder  in
derselben  Gemeinde  bereits  bestehenden  und  in  das  Handelsregister  eingetragenen
Firmen  deutlich  unterscheiden.

Hat  oin  Kaufmann  mit  einem  bereits  eingetragenen  Kaufmanne  die  gleichen
Vornamen  und  den  gleichen  Familiennamen  und  will  auch  er  sich  dieser  Namen  als
seiner  Firma  bedienen.,  so  muss  er  der  Firma  einen  Zusatz  beifügen,  durch  den  sie  sich
von  der  bereits  eingetragenen  Firma  deutlich  untorscheidet.

(Fortsetsung  folgt  Seite  764)

760  —
        <pb n="761" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  81—88

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das
Pfründenrecht)

Art.  81.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Übertragbarkeit  der  Ansprüche  der  im  Art.  80  Abf.  1  bezeichneten
  Personen  auf  Besoldung,  Wartegeld,  Ruhegehalt,  Witwen=  und
Waisengeld  beschränken,")  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Aufrechnung  gegen  solche  Ansprüche  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §  394  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulassen.s)

Art.  82.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  der  Landesgesetze
über  die  Verfassung  solcher  Vereine,  deren  Rechtsfähigkeit  auf  staatlicher
Verleihung  beruht.“)

Art.  88.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Waldgenossenschaften.“)

Art.  84.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  eine  Religionsgesellschaft  oder  eine  geistliche  Gesellschaft
  ?)  Rechtsfähigkeit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  ")  erlangen
kann.

Art.  85.  Unberührt  bleiben  die  landegsgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des  §  45  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Vermögen  des  aufgelösten  Vereins  an  Stelle  des  Fiskus  einer  Körperschaft,
  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  anfällt.“)

Art.  86.  Unberührt  bleiben  die  landeggesetzlichen  Vorschriften,““!)
  welche  den  Erwerb  von  Rechten  durch  jurifstische  Personen  beschränken
  oder  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  machen,  soweit
diese  Vorschriften  Gegenstände  im  Werte  von  mehr  als  fünftausend  Mark
betreffen.  Wird  die  nach  dem  Landesgesetze  zu  einem  Erwerbe  von
Todeswegen  erforderliche  HGenehmigung  erteilt,  so  gilt  sie  als
vor  dem  Erbfall  erteilt;  wird  sie  verweigert,  so  gilt  die  julistische
  Person  in  Ansehung  des  Anfalls  als  nicht  vorhanden;
  die  Vorschrift  des  §  2043  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  entsprechende
  Anwendung.

Art.  87.  Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften,
  weiche  die  Wirksamkeit  von  Schenkungen  :)  an  Mitglieder  religiöser
  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen  von  staatlicher  Genehmigung
  abhängig  machen.

Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  Mitglieder  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen
  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  von  Todeswegen  erwerben
können.  Die  Vorschriften  des  Artikel  86  Satz  2  finden  entsprechende  Anwendung.


Mitglieder  solcher  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen,
  bei  denen  Gelübde  auf  Lebenszeit  oder  auf  unbestimmte
  Zeit  nicht  abgelegt  werden,  unterliegen  nicht  den
in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Vorschriften.

Art.  88.  Unberührt  bleiben  die  landeggesetzlichen  Vorschriften,
  welche  den  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Ausländer  von  staatlicher
Genehmigung  abhängig  machen.“)

761  —
        <pb n="762" />
        Erläuterungen
Art.  89  4#  aas  BGB.  Noten,  wo  die  „Selbsthilse“  in  bezug

2—  von  ##

!7□n-  der  n  na  die  und  F#cli  rzeugnisse,  also  z.  B.
agdrechts“  an  fremden  Grundstücken.  —  Fat-  bie
leiben  lediglich  88  229,  230  BGB.  und

Erthen  maßgeb  —  Betreffend  Pfändung  vgl.  für  Preußen  Feld-  und  6h4
Klugeig  tz  vom  epd  April  1880  8  *  67  ffg8  für  ern  Ges.  vom  6.  März  1902
achsen:  sächs.  er  GEesetz  —-  plandesgesetzlichen“  Vor-Gri

  en  genüber  jedoch  dur  Sgesch  es  über  das  Postwesen  vom

#es  I87r3  au  *  Extra  sieen  Kuriere,  Esta  etten  sowie  die  mit

22  "Espann  zurü  renden  Po  —  von  der,  fändung“  befreit

Art.  90  "8)  Art.  90  betr  namentlich  die  Amtskautionen.  Diese  find  in
e  ade  er  für  Gerichtsvollzieher)  überall  weggefallen:  Gesetz
vom

Art.  91  89.

50
l.  z.  B.  für  Pren  adi-  Defekten-Verordnung  vom  1.  1844
l  in  15.  135  bs.  2,  Bd##.  6,  30,  31.  a  20.  5  14
eichsbeamtenpelet  vom  31.  3.  1873  §  143  (Neichsrecht  J.

Art.  92  *  Solllichend  von  §  270.  —  Pr##.  11,  Ministerialbeschluß  vom  18.  7
139  Hinterlegu  W  88  25,  26,  AG.  zum  3V6.  Art.  11.  BAG.  1

Art.  93  A)  S§  556,  580.  —  Exsetze  vom  30.  6.  1834  und  vom  4.  6.  1890.
Art.  94  55)  vgl.  Ss  1204  ff.  voll  gesn  Reichsgewerbe-Ordnung  §  34  Abs.  2  betr.
Rückkaufshändler.

5e)  Preußen:  Gesetz  vom  18  *  dazu  AG.  41.  Sachsen:  Gesetz  vom
21.  4.  B  ——E—  —  s

s7)  Preußen:  N  2  das  Königl.  Leihamt  in  Berlin

vom  25.  2.  1834  §  20,  BAG.  91,  Bd#.  29  Abs.  3.

Art.  95  55)  Preußen:  M.  14.  Preußen  gibt  es  für  die  einzelnen  Landesteile
  verschiedene  Gefinde-Ordnungen,  r**x—  namentlich  Gefinde-Ordnung
vom  8.  11.  1810  Hür  das  Gebiet  des  Allgem.  Landrechts  mit  Ausnahme  der
Kreise  Rees  und  Duisburg),  Ge  nde-  Ordnunt  vom  19.  8.  184  (Rheinprooinz
und  Kreise  Rees  und  Dübeturg  ung  vom  25.  2.  1840  Schles-Holstein).

  —  Die  VorschrifhP  berr  ie  “z  „Haus  sizinnnse  z.  .
waie  toren,  Wirtschaftsmamsells)  dem  eien,  —  A
andrecht  II.  5  “—  W1  ür  sie  gilt  also  G#.  88  612  .
ogl.  Pr  AG.  89  Ziff.  1  c.  —  5—31.  G.  175,  Gesinde-Ordnun  vom
28.  7.  1899;  Bd.  Gesetz  vom  20.  8.  16.  Gefindestreitsachen  sind  Frienn
GVG.  Abs.  2  Nr.  6  Konkursvorrecht  des  Gesindes  und  Enbingesrecht:
  KO.  8  22,  §  61  Vorreczt  bei  der  Zwangsversteigerung  und
Iwangsverwaltung:  i  10  Abs.  1  Nr.  2,  §  155  Abf.  2.
5°%)  In  8  *  der  Fisn  Gefinde-Ordnung  vom  8.  11.  1810  ist  ber
  „Fringer  ä  ätlichkeiten  das  Gesinde,  das  die  Herrschaft
ebü  ha#che  tragen  Wt  gereizt  hat,  „leine  gerichtliche  Gechrift
  noch  gilt,  ist  streitig.  —  Zu  Krt.  95

timmt,
urch  ung
nugtuung  soupr  kann.  O  diese
vgl.  auch  Art.  171.

—  762  —
        <pb n="763" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  89—96

Art.  89.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  zum  Schutze  der  Grundstücke  und  der  Erzeugnisse  von
Grundstücken  gestattete  Pfändung  von  Sachen,  mit  Einschluß  der  Vorschriften
  über  die  Entrichtung  von  Pfandgeld  oder  Ersatzgeld.“)

Art.  0.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Rechtsverhältnisse,  welche  sich  aus  einer  auf  Grund  des
öffentlichen  Rechtes  wegen  der  Führung  eines  Amtes  oder  wegen
eines  Gewerbebetriebs  erfolgten  Sicherheitsleistung  ergeben.“)

Art.  91.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  der  Fiskus,  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt
des  öffentlichen  Rechtes)  oder  eine  unter  der  Verwaltung
einer  öffentlichen  Behörde  stehende  Stiftungsoy)  berechtigt
ist,  zur  Sicherung  gewisser  Forderungen  die  Eintragung
einer  Hypothek  an  Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen,  und
nach  welchen  die  Eintragung  der  Hypothek  auf  Ersuchen  einer
bestimmten  Behörde  zu  erfolgen  hat.  1)  Die  Hypothek  kann  nur  als
Sicherungshypothek  eingetragen  werden,  ?2)  sie  entsteht  mit  der  Eintragung.


Art.  99.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  Zahlungen  aus  uffentlichen  Kassen  an  der  Kasse  in  Empfang
  zu  nehmen  find.“)

Art.  W.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Fristen,  bis  zu  deren  Ablaufe  gemietete  Räume  bei  Beendizung
  des  Mietverhältnisses  zu  räumen  sind.“")

Art.  94.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerblichen  Pfandleiher  und  der
Pfandleihanstalten  )  betreffen.“)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen
öffentlichen  Pfandleihanstalten  das  Recht  zusteht,  die  ihnen  verpfän.=deten
  Sachen  dem  Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung  des
auf  die  Sache  gewährten  Darlehens  herauszugeben.7)

Art.  95.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  dem  Gefinderecht  angehören.  Dies  gilt  insbesondere'
auch  von  den  Vorschriften  über  die  Schadensersatzpflicht  desjenigen,
welcher  Gesinde  zum  widerrechtlichen  Verlassen  des  Dienstes
verleitet  oder  in  Kenntnis  eines  noch  bestehenden  Gesindeverhältnisses
  in  Dienst  nimmt  oder  ein  unrichtiges  Dienstzeugnis
  erteilt.“)

Die  Vorschriften  der  88  104  bis  115,  131,  278,  617  bis  619,  624,
831,  des  8  840  Abs.  2  und  des  §  1358  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
Anwendung,  die  Vorschriften  des  §  617  jedoch  nur  insoweit,  als  die
Landesgesetze  dem  Gesinde  nicht  weitergehende  Ansprüche
gewähren.

Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem  Dienstberechtigten  dem  Gesinde
gegenüber  nicht  zu.?)

Art.  96.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  einen  mit  der  Üüberlassung  eines  Grundstücks  in

—  763
        <pb n="764" />
        Erläuterungen

Art.  96  so)  vgl.  EG.  zum  3V.  K.  GBO.  50,  23.  15,  AG.  zum
ZVG.  Art.  6  Abs.  2,  BAG.  32—48,  SAG.  88  31,  82.  Brd#l.  9.
Art.  97  a1)  über  Staatsschuldbuch  in  Preußen  vgl.  Anhang  46  zu  §  1807.

#

62)  -*  Art.  50  für  das  Reichch  dbuch.
Art.  98  ss)  Art.  98  bewahrt  für  die  Bundesstaaten  das  Recht  der  sogenannten
„Konvertierung“  von  Staatsschulden.
Art.  99  )  Pr  G.  Art.  7  §  1  und  Art.  75,  Sparkassen-Reglement  vom  12.  12.
1838,  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  8.  1883  §#§  52,  53.  BA.  109—121.
60)  §  1807  r75  1  Ziff.  5,  88  1809,  1810.
Art.  100  sa  793  BGB.
6r  89  BEs.
es)  abweichend  von  §  793  Abs.  2.
6%)  abweichend  von  §  804  Abs.  2.  —  Zu  Art.  100,  101  ogl.  für  Preußen:
Pruch,  17  18  nebst  Ministerialverordnung  vom  15.  12.  1899.  —  pgl.  auch
rt.  174,  175.
Art.  101  50)  vgl.  Art.  100  mit  Noten  BAG.  49—57,  WAG.  181,  182.

(Fortsetzung  von  Seite  760)

Besteht  an  dem  Orte  oder  in  der  Gemeinde,  wo  eine  Zweigniederlassung  errichtet,
wird,  bereits  eine  gleiche  eingetragene  Firma,  so  muss  der  Firma  für  die  Zweigniederlassung
  ein  der  Vorschrift  des  Abs.  2  entsprechender  Zusatz  beigefügt  werden.

Durch  die  Landesregierungen  kann  bestimmt  werden.  dass  benachbarte  Orte  odor
Gomeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde  im  Sinne  dieser  Vorschriften  anzusehen
  sind.

31.  Eine  Anderung  der  Firma  oder  ihrer  Inhaber  sowie  die  Verlegung
  der  Niederlassung  an  einen  anderen  Ort  ist  nach  den  Vorschriften  des
i  2%  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Flrna  erlischt.  Kann  die  Anmeldung  des  Er-Ilöschens
  einer  eingetragenen  Firma  durch  die  hierzu  Verpflichteten  nicht  auf  dem  im
6  1  bezeichneten  Wege  herbeigeführt  werden,  so  hat  das  Gericht  das  Erlöschen  von
Amtswegen  einzutragen.

g  B'7.  Wer  eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Absohnitts  ihm  nicht  zsustehende
  Firma  gebraucht,  ist  von  dem  Registergerichte  zur  Unterlassung  des
Gebrauchs  der  Firma  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  Höhe  der  Strafen
bestimmt  sich  nach  8  14  Satz  2.

Wor  in  seinen  Rechten  dadurch  verletzt  wird.,  dass  ein  anderer  eine  Firma  unbefugt
  gebraucht,  kann  von  diesèm  die  Unterlassung  des  Gebrauchs  der  Firma
verlangen.  Ein  nach  sonstigen  Vorschriften  begründelter  Anspruch  auf  Schadensersats
  bleibt  unberhrt.

Vierter  Abschnitt,  Handelsbucher.

A#  Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  Bucher  su  führen  und  in  diesen  seine
.Handelsgeschlite  und  die  Lage  seines  Vermögens  nach  den  Grundsitzen
#ordnungsmissiger  Buchfuhrung  ersichtlich  zu  machon.

Er  ist  verpflichtet,  eine  Abschrift  (Kople  oder  Abdrueck)  der  abgesendeten
Handelsbriefe  zurückzubehalten  und  diese  Abschriften  sowie  die  enpfangenen
Handelsbriefe  geordnet  anfsubewahren.

5  30.  Jeder  Kaufmann  bat  bei  den  Beginne  selnes  Handelsgewerbes
seine  Grundstücke,  seine  Forderungen  und  Schulden,  den  Betrag  seines  baren  Geldes
und  seine  sonstigen  Vermögensgegenstinde  genau  su  verzeichnen,  dabei  den
Wert  der  einzelnen  Vermögensgegenstünde  anzugeben  und  einen  das  Verhlltnis  des
Vermögens  und  der  Schulden  darstellonden  Abschluss  zu  machen.

Er  hat  demnüchst  für  den  Schluss  eines  Jeden  Geschliftalahrs  ein
solches  Inventar  und  eine  solche  Bilanz  aufrustellen;  die  Dauer  des  Geschäftsjahrs
darf  12  Monate  nicht  überschreiten.  Die  Aufstollung  des  Inventars  und  der  Bilans  ist
innerhalb  der  einem  ordnungsmssigen  Geschiftsgang  entsprechenden  Zeit  zu  bewirken.

Hat  der  Kaufmann  ein  Warenlager,  bei  dem  nach  der  Beschaffenheit  des  Geschäfts
  die  Aufnahme  des  Inventars  nicht  füglich  in  jodem  Jahre  geschehen  kann,
20  *  es,  wenn  sie  alle  zwei  Jahre  erfolgt.  Die  Vorpfliebtung  zur  jAhrlichen
Aufstellung  der  Bilans  wird  bierdurch  nicht  berührt.

40.  Die  Bilans  ist  in  Reichswährung  aufzustellen.
di  der  Aufstollung  des  Inventars  und  der  Bilanz  sind  slmtliche  Vermögens-Kegenstiinde
  und  Schulden  nach  dem  Werte  anzusetzen,  der  ihnen  in  dem  Zeitpunkte
dcizulegen  ist.  für  welchen  die  Aufstellung  stattfindet.
weifolhafte  Forderungen  sind  nach  ihrem  wabrschemlichen  Werte  anzusetzen,
uneinbringliche  Forderungen  abzuschreiben.
(Fortsetzung  folgt  Seite  766)

—  764.—
        <pb n="765" />
        Verhältmis  des  BG.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  97—101

Verbindung  stehenden  Leibgedings-,  Leibzuchts-,  Altenteils=  oder
Auszugsvertrag,  soweit  sie  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhältnis
  für  den  Fall  regeln,  daß  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen
  werden.“)

Art.  97.  Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Eintragung  von  Gläubigern  des  Bundesstaats  in  ein
Staatsschuldbuch  und  die  aus  der  Eintragung  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse,
  insbesondere  die  bertragung  und  Belastung  einer
Buchforderung,  regeln.“1)

Soweit  nach  diesen  Vorschriften  eine  Ehefrau  berechtigt  ist,
selbständig  Anträge  zu  stellen,  ist  dieses  Recht  ausgeschlossen,
wenn  ein  Vermerk  zu  Gunsten  des  Ehemanns  im  Schuldbuch
  eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk  ist  einzutragen,  wenn  die  Ehefrau
  oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann  die  Eintragung  beantragt.
Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne  gegenüber  zur  Erteilung  der  Zustimmung
  verpflichtet,  wenn  sie  nach  dem  unter  ihnen  bestehenden
  Güterstand  über  die  Buchforderung  nur  mit  Zustimmung
des  Ehemanns  verfügen  kann.)

Art.  98.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Rückzahlung  oder  Umwandlung  verzinslicher  Staatsschulden,
für  die  Inhaberpapiere  ausgegeben  oder  die  im  Staatsschuldbuch
  eingetragen  sind.“)

Art.  99.  Unberührt  bleiben  die  landeggesetzlichen  Vorschriften
  über  die  öffentlichen  Sparkassen.!)  unbeschadet  der  Vorschriften
des  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  über  die  Anlegung  von  Mündelgeld.“)

Art.  100.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  bei  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,“")  die  der
Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende  Körperschaft,  Stiftung  oder
Unstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausstellt:  7)

1.  die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  von  der  Beobachtung
einer  besonderen  Form  abhängt,  auch  wenn  eine  solche  Bestimmung
  in  die  Urkunde  nicht  aufgenommen  isti)

2.  der  im  §  804  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete
Anspruch  ausgeschlossen  ist,  auch  wenn  die  Ausschließung
  in  dem  Zins=  oder  Rentenscheine  nicht  bestimmt
ist.2)

Art.  101.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  den  Bundesstaat  oder  ihm  angehörende  Körperschaften,  Stiftungen
  und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  abweichend  von  der  Vorschrift
des  §  806  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verpflichten,  die  von  ihnen
ausgestellten,  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den
Namen  eines  bestimmten  Berechtigten  umzuschreiben,  sowie  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  die  sich  aus  der  Umschreibung  einer
solchen  Schuldverschreibung  ergebenden  Rechtsverhältnisse,  mit  Einschluß
der  Kraftloserklärung,  regeln.““)

—  765  —
        <pb n="766" />
        Art.

Art.

Art.

Art.  10

Art.

Art.

Art.

Art.

102

103

104

107

108

109

110

Erlänterungen

71)  für  die  das  BGB.  eine  „Kraftloserklärung“  nicht  vorfieht  (anders
§  808,  vgl.  dort  Note  20  und  hier  Abs.  2).  ng

Art.  ½5  Bu.  90,  111—121.  SAG.  §  5.  Wul.  188,  189.  —  pgl.  auch
r
73)  Art.  103  ist  namentlich  wichtig  für  den  Rückgriff,  den  die  Armenverbände

  (Stadt=  und  Dorsfgemeinden,  Plooint  *  gegenüber  D
päter  zu  gekommenen  Armen  seleste  haben,  wie  55  **

inen  unterhaltspflichtigen.  Angehörigen
1601,  1608,  1708).  Der  hier  auch  in  Betracht  kommende  §&amp;amp;  62
über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  1.  3  v-  bleibt  schon  gemäß  –m)  32
(weil  „Reichsrecht“)  in  Kraft.  —  Für  Preußen  vgl.  8  68  Ausführungs-Gesetz

zum  Reichs-Unterstützungsgesetz  vom  —.  —  BAG.  101,  160.  S##.  8  6.

11.  7  1091
74)  z.  B.  Stagtssteiern.  Eemeindesteuern  Kirch#t  ben,  —  oder  die
ot  s  r  eines  u  II  —ngPkd6.8  .125,128Abi.2
AG§M  141

z.  B.  eine  Siickiil,  Wnin--e

oder  eines  andern  „Reich  e  etze  s“.  Das  Reichshaftpfli  seng

(al.  *  .  42)  trifft  nur  Wch  “*s-  *  *ç%  für  Schädigung  von  „Peronen“.
  itergehende  landesr  6  ften  —  namentlich  solche
über  Beschädigung  von  „Sache  ng  durch  Art.  105  aufrecht  erhalten.

ogl.  Preuß.  Eisenbahngesetz  0m  U  ###s,  50.

L  lich  die  V  i  it  d
vorsehen  6nt  dsdd2  t  ben  on
gesetzes  vom  1.  4.  1880.

16)  0rF  .  8§  115,  116.

7°)  Preußen:  Verordnung  vom  17.  8.  1835,  Gesetz  vom  11.  3.  1850,
BAG.  146,  145.

Art.  109  betrifft  namentlich  die  sogenannten  Enteignungsgesetze.

r-*  für  rre,  7  namentlich:  #Enteignunseogegee  z'en  11.  6.  1874,  serner  das
uuchtliniengeten  von  vom  2.  7.  1875,  das  setz  vom  7.  15  1865,  ferner
Einleitung  O7  Landrecht  75,  Pr  —  12  §  1  Abs.  2,  22  Ziff.  1,
89  Ziff.  la,  zum  9.  Art.  6  U  35—41.  Bayern:  Gese  vom  17.  11.
1837  nebst  B  AG.  139,  166  V—VII.  Sachsen:  SAG.  18—20  sudi  ##ungs#
gesetz  vom  24.  6.  1902.  Württember  r  Ees  vom  20.  12.  1888  nebst  WAG.  209.

s  1)  WAG.  205  III,  IV.  Bde##

(Fertsetsang  von  Seite  764)

5  41.  Das  Inventar  und  die  Bilans  sind  von  dem  Kaufmanne  zu  unterseichnen.
  Sind  mehrere  persönlich  haftende  Gesellschafter  vorhanden.  so  haben  sie
alle  zu  unterzeichnen.

Das  Inventar  und  die  Bilans  können  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingeschrieben
odor  jedesmal  besonders  aufgestellt  werden.  Im  letzteren  Falle  sind  sie  zu  sammeln
und  in  zusammenhlngender  Reihenfol  W##  Geortner  aufzubewahren.

5  43.  Bei  der  Führung  der  Handelsbücher  und  bei  den  sonst  erforderlichen
Aufzeichnungen  hat  sich  der  Kaufmann  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen
  einer  solchen  zu  bedienen.

Die  Bucher  sollen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seite  für  Seite  mit
fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.

An  Stellon.  die  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren
Zwischenrliume  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung  dearf
nicht  mittelst  Durchstreichens  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  gemacht,  es
darf  nichts  radlert.  auch  dürfen  solche  Verlnderungen  nicht  vorgenommen
werden,  deren  Beschaffenheit  es  ungewiss  llsst,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung
  oder  erst  apälter  gemacht  worden  sind.

14.  Die  Kaufleute  sind  verpflichtet,  ihre  Handelsbücher  bis  zum  Ablaufe
von  sehn  Jahren,  von  dem  Tage  der  darin  vorgenommenen  letzten  Eintragung  an

gerechnet.  aufsubewahren.
(Fortsetzung  folgt  Seite  769)

—  766  —
        <pb n="767" />
        Verhãltnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  102—110

Art.  102.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Kraftloserklärung  und  die  Zahlungssperre  in  Ansehung  der
im  §  807  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden.)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
für  die  Kraftloserklärung  der  im  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
  Urkunden  ein  anderes  Verfahren  als  das  Aufgebotsverfahren
  bestimmen.““)

Art.  103.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  der  Staat  sowie  Verbände  und  Anstalten,  die  auf  Grund
des  öffentlichen  NRechtes  zur  Gewährung  von  Unterhalt  verpflichtet  find,
Ersatz  der  für  den  Unterhalt  gemachten  Aufwendungen  von  der  Person,
welcher  sie  den  Unterhalt  gewährt  haben,  sowie  von  denjenigen
verlangen  Unnen,  welche  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  unterhaltspflichtig  waren.:)

Art.  104.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  den  Anspruch  auf  Rückerstattung  mit  Unrecht  erhobener  öffentlicher
  Abgaben  oder  Kosten  eines  Verfahrens.]")

Art.  105.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  der  Unternehmer  eines  Eisenbahnbetriebs  oder  eines
anderen  mit  gemeiner  Gefahr  verbundenen  Betriebs  für  den  aus  dem
Betrieb  entstehenden  Schaden  in  weiterem  Umfang)  als  nach
den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  7o)  verantwortlich  ist.

Art.  106.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen,  wenn  ein  dem  öffentlichen  Gebrauche  dienendes  Grundstück
  zu  einer  Anlage  oder  zu  einem  Betriebe  benutzt  werden  darf,  der
Unternehmer  der  Anlage  oder  des  Betriebs  für  den  Schaden  verantwortlich
  ist,  der  bei  dem  öffentlichen  Gebrauche  des  Grundstücks  durch  die  Anlage
  oder  den  Betrieb  verursacht  wird.

Art.  107.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,  der  durch  das  Zuwiderhandeln
  gegen  ein  zum  Schutze  von  Grundstücken  erlassenes  Strafgesetz
  verursacht  wird.?)

Art.  108.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,  der  bei  einer  Zusammenrottung,
  einem  Auflauf  oder  einem  Aufruhr  's)  entsteht.7°)

Art.  109.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  im  öffentlichen  Interesse  erfolgende  Entziehung,  Beschädizung
  oder  Benutzung  einer  Sache,  Beschränkung  des  Eigentums  und
Entziehung  oder  Beschränkung  von  Rechten.  Auf  die  nach  landesgesetzlicher
  Vorschrift  wegen  eines  solchen  Eingriffs  zu  gewährende  Entschädigung
  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  52,  53  Anwendung,
soweit  nicht  die  Landesgesetze  ein  anderes  bestimmen.)

Art.  110.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  für  den  Fall,  daß  zerstörte  Gebäude  in  anderer  Lage  wiederhergestellt
  werden,  die  Nechte  an  den  beteiligten  Grundstücken  regeln.:)

—  767  —
        <pb n="768" />
        Art.  111

Art.  112

Art.  113

Art.  114
Art.  115

Art.  117

Erlãuterungen

s2)  Abweichend  von  8§  903.  —  Landesgesetzliche  Beschränkungen
erechtlicher“  Art  (im  Gegensatze  zu  den  „tatsächlichen“  in  Art.  111)
find  vorgesehen  in  Art.  113,  115—117,  119.  „Tatsächliche“  Verfügungen
betreffen  z.  B.  das  Bauen,  Fanee  u.  dergl.  vgl.  für  Prerker  lgem.
Landrecht  1  8  29—69  sau  recht  erhalten  durch  AG.  89  Ziff.  16),  auch  die
Ge  in  Note  zu  Art.  109.  Ferner:  Gesetz  über  Schutzwaldungen  und
Waldgenossenschaften  vom  6.  7.  1875,  Gesetz  über  die  Gemeindeholzungen  vom
14.  8.  1876,  tz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  3.  1881.

)  Preußen:  Eesetz  vom  1#—  1002  Allgemeine  Verfügung  vom

11.  11.  1902.

7  n.  Konsolidation,  Verkoppelung,  vgl.  nächste  Note.

ss  E##  Gemeinheitsteilungsordnung  vom  7.  6.  1821,  ferner
namentlich  Verordnung  vom  20.  6.  1817,  Gesetz  vom  Pa  10  1569  Gesetz  vom
2.  4.  1887  und  die  sogen.  „Anfiedlung  "  (val.  namentlich  Gesetze  vom
7.  7.  1891  und  vom  10.  8.  1904);  ferner  PrAG.  31,  36.

s6)  Preußen:  Wege-Ordnung  für  Westpreußen  vom  27.  9.  1905;  Allgem.
Landrecht  II  15  §§  1  ff.
J3  ür  Preußen  vgl.  namentlich:  vom  2.  3.  1850.

ss)  Zu  dem  ganzen  Art.  113  vgl.  BAG.  Art.  141,  150,  151,  163,  166
Sie-  *  Sachsen:  Verordnung  vom  26.  7.  1899  §  10.  Wil#  211.

so)  abweichend  von  873,  892,  893.  ogl.  Pr##.  22  Ziff.  3.
VAG.  128  Absf.  1.  ss  nf
dvo)  Grunddienstbarkeiten:  8  1018;  persönliche  Dienstbarkeiten:
4  Reallaste  —  1105.  —  pgl.  für  Preußen  namentlich  88  91,  93
esetz  vom  2.  3.  1850,  Pr  AG.  30,  31.  BASG.  85,  86.  Bd##G.  26,  27.
"  n.  „Verschuldungsgrenze“.  Von  diesem  Vorbehalte  ist  bisher
nirgends  hrauch  gemacht.  Jedoch  ¾ph  surzeit  (Dezember  1905)  dem  preuhüschen
  Landtag  ein  diesbezüglicher  Gesetzentwurf  angekündigt.

(Fortsetzung  von  Selte  766)

Dasselbe  gilt  in  Ansehu  der  empfangenen  Handelsbriefe  und  der  Abschriften
  der  abgesendeten  Handelsbriefe  sowie  in  Ansehung  der  Inventare  und
Bilansen.

5  45.  Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von
Amtsweren  die  Vorlegung  der  Handelsbücher  einer  Partei  anordnen.

Die  Vorschriften  der  Zivilprozessordnung  über  die  Verpflichtung  des  Prozessgegners
  zur  Vorlegung  von  Urkunden  bleiben  unberührt.

8  46.  Werden  in  einem  Rechtsstreite  Handelsbucher  vorgelegt.
so  ist  von  ihrom  Inhalte,  soweit  er  den  Streitpunkt  betrifft,  unter  Zuziehung  der  Parteien
  Einsicht  zu  nehmen  und  geeignetenfalls  ein  Auszug  zu  fertigen.  Der  übrige.
Inhalt  der  Bücher  ist  dem  Gericht  insoweit  offen  zu  legen,  als  es  zur  Prüfung  ihror
ordnungsmässigen  Führung  notwendig  ist.

47.  Bei  Vermörgensauseinandersetzungen,  insbesondere  in  Erbschafts-,
  Gütergemeinschafts-  und  Gesellschaftsteilungssachen,  kann
1as,  Gericht  dio  Vorlegung  der  Handelsbicher  zur  Kenntnisnahme  von  ihrem  ganzen

nhalt  anordnen.

Ftnfter  Abschnitt,  Prokura  und  Handlungsvellmachet.

8  48.  Die  Prokura  kann  nur  von  dem  Inhaber  des  Handelsgeschifts  oder
seinem  Wescuxlichen  Vortreter  und  nur  mittelst  ausdrücklicher  Erklärung  erteilt  werden.
ie  Ertoilung  kann  un  mohrero  Porsonen  gemeinschaftlich  erfolgen  (Gesamnt--FProkura).


5  40.  Die  Prokura  ermlchtigt  zu  allen  Arten  von  gerichtlichen  undf
nussorgerichtlichen  Goschliten  und  Rochtsbandlungen,  die  der  Betrieb  eines  Handols.
Kowerbes  mit  sich  bringt.
Zur  Verüusserung  und  Belastung  von  Grundstücken  ist  der  Prokurist  nur
cmuchtigt,  wenn  ihm  diese  Befugnis  besondors  erteilt  ist.
(Fortsetzung  folgt  Seite  750)

—  768  —
        <pb n="769" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Laudesgesetzen  Art.  111—117

Art.  111.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  im  öffentlichen  Interesse  das  Eigentum  in  Ansehung  tatsächlicher
  Verfügungen  beschränken.:)

Art.  112.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Behandlung  der  einem  Eisenbahn=  oder  Klein-=bahn
  unternehmen  gewidmeten  Grun  dstücke  und  sonstiger
Vermögensgegenstände  als  Einheit  (Bahneinheit),  über
die  Veräußerung  und  Belastung  einer  solchen  Bahneinheit  oder
ihrer  Bestandteile,  insbesondere  die  Belastung  im  Falle  der  Ausstellung
von  Teilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  und
die  sich  dabei  ergebenden  Rechtsverhältnisse  sowie  über  die  Liquidation
  zum  Zwecke  der  Befriedigung  der  Gläubiger,  denen  ein  Recht
auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  den  Bestandteilen  der
Bahneinheit  zusteht.)

Art.  113.  Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken,““)  über  die  Gemeinheitsteilung,“)
  die  Regulierung  der  Weges“““)  die  Ordnung  der  gutsherrlich-Häuerlichen
  Verhältnisse  sowie  über  die  Ablösung,  Umwandlung
oder  Einschränkung  von  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.“')  Dies  gilt
insbesondere  auch  von  den  Vorschriften,  welche  die  durch  ein  Verfahren
dieser  Art  begründeten  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  zum
Gegenstande  haben  oder  welche  sich  auf  den  Erwerb  des  Eigentums,
  auf  die  Begründung,  Anderung  und  Aufhebung
von  anderen  Rechten  an  Grundstücken  und  auf  die  Berichtigung
  des  Grundbuchs  beziehen.-s)

Art.  114.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  die  dem  Staate  oder  einer  uffentlichen  Anstalt  in  Folge
der  Ordnung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse  oder  der  Ablösung
don  Dienstbarkeiten,  Reallasten  oder  der  Oberlehnsherrlichkeit  zustehenden
  Ablösungsrenten  und  sonstigen  Reallasten  zu  ihrer  Begründung  und
zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
nicht  der  Eintragung  bedürfen.“o)

Art.  115.  Unberührt  bleiben  die  landegzgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  gewissen  Grunddienstbarkeiten
  oder  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  oder  mit
Reallasten  untersagen  oder  beschränken,  sowie  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  den  Inhalt  und  das  Maß  solcher
Rechte  näher  bestimmen.0)

Art.  116.  Die  in  den  Artikeln  113  bis  115  bezeichneten  landesgesetzlichen
  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  die  nach  den  88  912,
916,  917  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  entrichtenden  Geldrenten  und
auf  die  in  den  88  1021,  1022  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten
Unterhaltungspflichten.

Art.  117.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  über  eine  bestimmte  Wertgrenze
  hinaus  untersagen.)

—  769  —  49
        <pb n="770" />
        Erläuterungen

v)  PrAG.  32.  WAG.  218,  Bd#.  27.
Art.  118  os)  sogen.  Meliorationsdarlehen.  —  vgl.  Aür  Kenen  Gesetz  über  die
Landeskulturrenten-Banken  vom  13.  5.  1879,  AG.  21;  ern;  vom
21.  4.  1884  nebst  BAG.  170.  SAG.  S  W.
)d.  h.:  Sind  die  „Meliotationsdarlehen“  (Note  93)  nicht  im
Grundbuch  eingetragen,  so  ist  der  gutgläubige  (von  ihnen  nichts
2  private  Hypothekengläubiger  gegen  ihren  Vorrang  ge-Art.
  119  os)  Zu  Art.  119  vgl.  SAG.  88  7  12,  Verordnung  vom  6.  7.  1899
8  13—18.  WG.  19,  172—174.  —  Vaden:  Hofgütergesetz  vom  20.  8.  1898  und
esetz  vom  16.  8.  1900.
2%)  Unschädlichkeitszengnis.  Für  Preußen  vgl.  namentli
Pr  A.  19,  —  vom  3.  3.  1850,  27.  6.  1860,  25.  3.  1889,  15.  7.  1890,  gutich
zur  GO.  Art.  20.  Bayern:  Gesetz  vom  15.  6.  1898.  S###  8  21—27,  Verordnung
  vom  6.  7.  1899  88  20—23.
br  )  d.  h.  unter  der  Voraussetzung  der  Erteilung  eines  „Unschädlichkeitszeugnisses“.
  —  Zu  Ziff.  1  und  2  vgl.  88  1026,  1090,  1105,
1108,  1018,  1094,  876.

Art.  120

(Fortsetzung  von  Seite  768)

65  50.  Eine  Beschrinkung  des  Umfanges  der  Prokura  ist  Dritten  gegenüber
  unwirksam.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,  dass  die  Prokura  nur  für  gewisse
Geschlfte  oder  gewisse  Arten  von  Geschüften  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder
für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  ausgeübt  werden  soll.

Eine  Beschränkung  der  Prokura  auf  den  Betrieb  einer  von  mehreren  Niederlassungen
  des  Geschhftsinhabers  ist  Dritten  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  die  Niederlassungen
  unter  verschiedenen  Firmen  betrieben  werden.  Eine  Verschiedenheit  der
Firmen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  wird  auch  dadurch  begründet,  dass  für  eine  Zweigniederlassung
  der  Firma  ein  Zusats  beigefügt  wird,  der  sie  als  Firma  der  Zweigniederlassung
  bezeichnet.  Z

51.  Der  Prokurist  hat  in  der  Weise  su  seichnen,  dass  er  der  Firma
seinen  Namen  mit  einem  die  Prokura  andeutenden  Zusatze  beiftigt.

S.  Die  Prokura  ist  ohne  Rücksicht  auf  das  der  Erteilung  zu  Grunde
liegende  Rechtsverhäültnis  jzederzeit  widerruflfch,  unbeschadet  des  Anspruchs  auf
die  vertragsmllssige  Verglitung.

Die  Prokura  ist  nicht  übertragbar.

*□—u  Prokura  erlischt  nicht  dureh  den  Tod  des  Inhabers  des  Handelsgeschäffts.


3  S8.  Die  Erteilung  der  Prokura  ist  von  dem  Inhaber  des  Handelegeschlfts
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Ist  die  Prokura  als  Gesamtprokura
  erteilt,  so  muss  auch  dies  zur  Eintragung  angemeldet  werden.

Der  Prokurist  hat  die  Firma  nebst  seiner  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Das  Erlöschen  der  Prokura  ist  in  gleicher  Weise  wie  die  Erteilung  zur
Eintragung  anzumelden.

8  5  #.  Ist  jemand  ohne  Erteilung  der  Prokura  zum  Betrieb  eines
Handelsgewerbes  oder  zur  Vornahme  einer  bestimmten  zu  einem  Handelsßewere
  gehörigen  Art  von  Geschüften  oder  zur  Vornahme  einzelner  zu  einem

andelsgewerbe  gehöriger  Geschäfte  ermächtigt,  so  erstreckt  sich  die  Vollmacbt
(Mandlungsvollmacht)  auf  alle  Geschkite  und  Rechtshandlungen,  die  dor  Betrielb
eines  derartigen  Handelsgewerbes  oder  die  Vornahme  derartiger  Geschltte  gewöhnlich
mit  sich  bringt.

Zur  Verlkusserung  oder  Belastung  von  Grundstücken,  rur  Eingehung  von
Wechselverbindlichkeiten,  zur  Aufnahme  von  Darlehen  und  sur  Prosess-.-führung
  ist  der  Handlungsbevollmächtigte  nur  ermchtigt,  wenn  ihm  eine  solche
Befugnis  besonders  erteilt  ist.

Sonstige  Beschränkungen  der  Handlungsvollmacht  braucht  ein  Dritter
nur  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  kannte  oder  kennen  musste.

56.  Die  Vorschriften  des  §  54  finden  auch  auf  Handlungsbevollmilchefgte
Anwendung,  die  als  Handlungsreisende  zur  Vornahme  von  Geschlften  an  Orten
verwendet  werden,  an  denen  sich  eine  Niederlassung  des  Geschlftsinhabers  nicht  beflndet.

Die  Reisenden  gelten  insbesondere  für  ermächtigt,  den  Kaufpreis  aus  den
von  ihnen  abgeschlossenen  Vorklufen  einzuslehen  und  dafür  Zahlungsfristen
zu  bewilligen.

Die  Anzeige  von  Mngeln  einer  Ware.  die  Erklärung,  dass  eine  Ware
Nur  Ver#uung  Zestellt  werde,  sowie  andere  Erklkrungen  solcher  Art  können  dem
anwesenden  Reisenden  gegenuber  abgegeben  werden.

(Fortsetzung  folgt  Seite  772)

770  —
        <pb n="771" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  118—121

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einer  unkündbaren  Hypothek  oder
Grundschuld  untersagen  oder  die  Aueschließung  des  Kündigungerechts
des  Eigentümers  bei  Hypothekenforderungen  und  Grundschulden  zeitlich
beschränken  und  bei  Rentenschulden  nur  für  eine  kürzere  als  die  im
§  1202  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Zeit  zulassen.  ?)

Art.  118.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  einer  Geldrente,  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
die  dem  Staate  oder  einer  öffentlichen  Anstalt  wegen  eines  zur  Verbesserung
  des  belasteten  Grundstücks  gewährten  Darlehens  zusteht,?s)  den
Vorrang  vor  anderen  Belastungen  des  Grundstücks  einräumen.  Zu
Gunsten  eines  Dritten  finden  die  Vorschriften  der  88  892,  893  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.“)

Art.  119.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,??)
  welche

1.  die  Veräußerung  eines  Grundstücks  beschränken:

2.  die  Teilung  eines  Grundstücks  oder  die  getrennte  Veräußerung
von  Grundstücken,  die  bisher  zusammen  bewirtschaftet
worden  sind,  untersagen  oder  beschränken;

3.  die  nach  §  890  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige
Vereinigung  mehrerer  Grundstücke  oder  die  nach  §  890  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Zuschreibung  eines  Grundstücks
  zu  einem  anderen  Grundstück  untersagen  oder  beschränken.

Art.  120.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,

  nach  welchen  im  Falle  der  Veräußerung  eines  Teiles  eines  Grundstücks
  dieser  Teil  von  den  Belastungen  des  Grundstücks  befreit  wird,
wenn  von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt  wird,  daß  die  Rechtsänderung
  für  die  Berechtigten  unschädlich  ist.#)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach

welchen  unter  der  gleichen  Voraussetzung:or)

1.  im  Falle  der  Teilung  eines  mit  einer  Reallast  belasteten  Grundstücks
  die  Reallast  auf  die  einzelnen  Teile  des  Grundstücks  verteilt
  wird;

2.  im  Falle  der  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines
Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstücke  zustehenden  Rechtes
die  Zustimmung  derjenigen  nicht  erforderlich  ist,  zu  deren
Gunsten  das  Grundstück  des  Berechtigten  belastet  ist:

3.  in  den  Fällen  des  §  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
des  Artikel  52  dieses  Gesetzes  der  dem  Eigentümer  zustehende
Entschädigungsanspruch  von  dem  einem  Dritten  an  dem  Anspruche
  zuftehenden  Rechte  befreit  wird.

Art.  121.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  der  Teilung  eines  für  den  Staat  oder  eine
öffentliche  Anstalt  mit  einer  Reallast  belasteten  Grundstücks  nur  ein
Teil  des  Grundstücks  mit  der  Reallast  belastet  bleibt  und  dafür  zu  Gunsten

771  4
        <pb n="772" />
        Erläuterungen

Art.  122  2  BAG.  72.  WASG.  241—244.  vgl.  auch  Art.  124  und  183.

Art.  123  r  vgl.  §  917.  Preußen:  Eisenbahngesetz  vom  3.  11.  1838  8  14,  Enteignungsgesetz
  vom  11.  6.  1874  8  14.

Art.  124.  ri-  906—918.  pgl.  R  Art.  122  und  183.

01)  Preußen:  AG.  23,  24  Nheinland).  Allgem.  Landrecht  I  8  §8  125
bis  131,  133,  137—140,  142—144,  146—148  (Bau  von  Kloaken  usw.,  Brunnen-,
Mauer-,  Fenster-  (Licht-),  Türenrecht),  152,  153,  155,  156,  162—167,  169—174
(Kaun-  und  Heckenrecht),  185,  186  (Bau  an  der  Grenze)  —  alles  ausdrückich

  aufrecht  erhalten  in  PrAG.  89  Ziff.  10.  —  BUß-.  62—79.
G.  217—254.  Bde#13—24.

Art.  125  102)  BAG.  80,  SAG.  8  28,  W  .  218.

Art.  126  103)  unmittelbar,  ohne  Auflassung  (§  925).  —  pvgl.  z.  B.  das  Preuß.
Gesetz  vom  8.  7.  1875,  durch  das  das  Eigentum  an  den  Staatschausseen  auf  die
Provinzialverbände  übertragen  wurde.

Art.  127  104)  Grundstücke  des  Staats,  der  Gemeinden  u.  dal.  r*  GBO.  8  90.
reußen:  Königl.  Verordnung  vom  13.  11.  1899  Art.  1,  Pr  W.  27.  Bayers:
rordnung  vom  1.  7.  1898  und  BAG.  83.  Württemberg:  Verordnung  vom

2  g518%t  8  4  und  WG.  212.  Baden:  Verordnung  vom  22.  10.  1897  und

Art.  128  9  Wi  Er  W“*5*s  ——  rt.  12  nde;  val.  für  Prenen

106  .  dem  Gutsherrn  einer  Stadtgemeinde;  vgl.  für  :
Westpreu  Krpptniutreit  77,  Gesetz  vom  16.  2.  1857  (für  die  Stadt  Danzig)
Art.  —  **  8  Landrecht  1  9  88  111—113.  Zuständigkeitsgesetz

Art.  130  reußen:  em.  Lan  —113.  Zuständigkeitsge
vom  1.  8.  1883  88  7  ff.,  65  24  ff.  —  Reichsrechtlich  vgl.  N  esetz  vom  28.  5.

1894  (Militärbrieftauben).

(Fortsetzung  von  Selte  7720)

ßz  SS.  Wer  in  einem  Laden  oder  in  einem  offenen  Warenlager  angestellt
  Iist,  rilt  als  ermächtigt  zu  Verklufen  und  Empfangnahmen,  die  in
einem  derartigen  Laden  oder  Warenlager  gewöhnlich  geschehen.

5  57.  Der  Handlungsbevollmlechtigte  hat  sich  bei  der  Zeichnung  jedes
eine  Prokura  andeutenden  Zusatzes  zu  enthalten;  er  hat  mit  einem  das  Vollmachtsverhlltnis
  ausdrückenden  Zusatze  su  selchnen.

5  58.  Der  Handlun  Woeliichtigt:  kann  ohne  Zustimmung  des  Inbabers  des
Handelsgeschlfts  seine  andlungsvo  acht  auf  einen  anderen  nieht
übertragen.

Sechster  Abschnitt.  Handlungsschilfen  und  Handlungslehrlinge.

n  50.  Wer  in  einem  Handelsgewerbe  zur  Leistung  kaufmännischer  Dienste
gegen  Entgelt  angestellt  ist  Handlunszssch#iure  dhat,  soweit  nicht  besondere  Ver-—.
  über  die  Art  und  den  Umfang  seiner  Dienstleistungen  oder  über  die  ihm
zukommende  Kergütung  getroffen  sind,  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechenden  Dienste
zu  leisten  sowie  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechende  Verguütung  zu  beanspruchen.  In
Ermangelung  eines  Ortsgebrauchs  gelten  die  den  Umständen  nach  angemessenen
Leistungen  als  vereinbart.

8  60.  Der  Handlungsgehilfe  darf  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder  ein
Handelsgewerbe  betreiben  noch  in  dem  Handelszweige  des  Prinzipals  eigene  oder
fremde  Rechnung  Geschlfte  mauchen.

Die  Einwilligung  zum  Betrieb  oines  Handelsgewerbes  gilt  als  erteilt,  wenn  dem
Prinzipal  bei  der  Anstellung  des  Gehilfen  bekannt  ist,  dass  or  das  Gewerbe  betreibt.
und  der  Prinzipal  die  Aufgabe  des  Betriebs  nicht  ausdrücklich  vereinbart.

8  G1.  Verletzt  der  Handlungsgehilfe  die  ihm  nach  8  60  obliegende  Verpflichtung.
so  kann  der  Prinzipal  Schadensersatz  fordern;  er  kann  statt  dessen  verlangen,  dass
der  Handlungsgohilre  die  für  eigene  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung
des  Prinzipale  eingegangen  gelten  lasse  und  die  aus  Geschktten  für  fremde  Rechnung
bezogene  Vergütung  herausgebe  oder  seinen  Anspruch  auf  die  Vergütung  abtrete.

Die  Ansprilche  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
der  Prinzipal  Kenntnis  von  dem  Abschlusse  des  Geschüfts  erlangt;  sie  verjähren  ohne
Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  fünf  Jahren  von  dem  Abschlusse  des  Geschift“  an.

9  Dor  Prinzipal  ist  verpflichtet,  die  Geschlftarlume  und  die  für  den
Geschlftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und  Gerltschaften  20  einzurichten
  und  zu  unterhalten,  auch  den  Geschlftsbetrieb  und  die  Arbefiteseit  so
zu  regeln,  dass  der  Handlungsgehilfe  gegen  eine  Gdefllhrdung  seiner  Gesundheit,  soweit

(Fortselzung  kolt  Selte  774)

T
ir–i
        <pb n="773" />
        Verhältnis  des  BG.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  122—131

des  jeweiligen  Eigentümers  dieses  Teiles  die  übrigen  Teile  mit  gleichartigen
  Reallasten  belastet  werden.

Art.  122.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Rechte  des  Eigentümers  eines  Grundstücks  in  Ansehung
der  auf  der  Grenze  oder  auf  dem  Nachbargrundstücke  stehenden  Obstbäume
  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  910  und  des  §  923  Abf.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmen.)

Art.  123.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  das  Recht  des  Notwegs  zum  Zwecke  der  Verbindung  eines
Grundstücks  mit  einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisen  bahn  gewähren.““)


Art.  124.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  das  Eigentum  an  Grundstücken  zu  Gunsten  der  Nachbarn  noch
anderen  als  den  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmten  Beschränkungen
  10)  unterwerfen.!“)  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften,
  nach  welchen  Anlagen  sowie  Bäume  und  Sträucher  nur  in  einem
bestimmten  Abstande  von  der  Grenze  gehalten  werden  dürfen.

Art.  125.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Vorschrift  des  §  26  der  Gewerbeordnung  auf  Eisenbahn-,
Dampfschiffahrts=  und  ähnliche  Verkehrsunternehmungen  erstrecken.102)

Art.  126.  Durch  Landesgesetz  kann  das  dem  Staate  an  einem
Grundstücke  zustehende  Eigentum  auf  einen  Kommunalverband
  und  das  einem  Kommunalverband  an  einem  Grundstücke
  zustehende  Eigentum  auf  einen  anderen  Kommunalverband
  oder  auf  den  Staat  übertragen  werden.1)

Art.  127.  Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,  das  im
Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  auch  nach  der  Übertragung  nicht  eingetragen  zu  werden
braucht.“

Art.  128.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Begründung  und  Aufhebung  einer  Dienstbarkeit  an  einem
Grundstücke,  das  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften
  der  Grundbuchordnung  nicht  eingetragen  zu  werden  braucht.1%

Art.  129.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  das  Recht  zur  Aneignung  eines  nach  §  928  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  aufgegebenen  Grundstücks  an  Stelle  des  Fiskus  einer
bestimmten  anderen  Person  zusteht.“)

Art.  130.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  das  Recht  zur  Aneignung  der  einem  anderen  gehören  den,
im  Freien  betroffenen  Tauben.

Art.  131.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  für  den  Fall,  daß  jedem  der  Miteigentümer  eines  mit  einem
Gebäude  versehenen  Grundstücks  die  ausschließliche  Benutzung  eines
Teiles  des  Gebäudes  eingeräumt  ist,  das  Gemeinschaftsverhältnis  näher
bestimmen,  die  Anwendung  der  8§  749  bis  751  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ausschließen  und  für  den  Fall  des  Konkurses  über  das  Vermögen

3
        <pb n="774" />
        Erläuterungen
Art.  131  Art  4  ogl.  Art  182  und  KO.  §  16  Abs.  2.  Bayern:  Gesetz  vom  9.  6.  1899

rt.  42.

Art.  132  1%  vgl.  für  die  Kirchen  baulast  in  Preußen  namentlich  Allgem.
Landrecht  II  11  88  584,  699  ff.  und  die  neueren  Kirchengesetze:  Kirchengemeindeund
  Synodal-O  ung  vom  10.  9.  1873  (rvang.  Kirche),  Gesetz  vom  20.  6.  1875
goath.  Kirche).  —  Schulbauten:  Allgem.  Landrecht  II  12  §  34  ff.,

setz  vom  21.  7.  1846,  Gesetz  vom  14.  7.  1893.

Art.  133  110)  Für  b  vgl.  Allgem.  Landrecht  II  11  5  676—685.

Art.  134  111)  Für  Preuben  vgl.  "  Landrecht  II  2  §8  77,  78,  81—84,  642,
Deklaration  vom  21.  11.  1803,  -Order  vom  17.  8.  1825.

Art.  135  112)  In  Preußen  jetzt  „Fürsorge-Erziehung“  genannt:  Gesetz  vom  2.  7.
1900  rn-a  KR#.  92  zu  §  1666).  Bayern:  Gesetz  vom  10.  Mai  1902.  S#.  8  50,
Verordnung  vom  6.  7.  1899  §8  48,  52,  53.  ürttemberg:  Gesetz  vom  29.  12.
1899.  Baden:  Gesetz  vom  4.  b.  1886  in  der  Fassung  vom  31.  August  1900.

115)  vgl.  Art.  34  II.
Art.  136  5  136  handelt  von  der  dem  BGB.  unbekannten,  aber  hiernach
·  landesrechtlich  gestatteten  „Generalvormundschaft"  und  „Anstaltsvormundschaft“.
  vgl.  Anhang  1  zu  C  1773  unter  IV.  Prülc.  78,  BülE.  100,  Verordnung
  vom  24.  12.  1899  §  23,  S#.  §8  37—39,  Verordnung  vom  6.  7.  1899  8  37.
Be.=  vom  16.  8.  1900  Art.  III,  IV.

(Fortsetzung  von  Seite  772)

die  Natur  des  Betriebs  es  gestattet,  geschützt  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten
Sitten  und  des  Anstandes  gesicbert  ist.

Ist  der  Handlungsgehllfe  Im  die  hllusliche  Gemelnschaft  aufgenommen,
  so  bat  der  Prinzipal  in  Ansehung  des  Waohn-  und  Schlafraums,  der  Verpflegung
  sowie  der  Arbeits-  und  Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen
zu  troffen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die  Religion
des  Handiun  gehilfen  erforderlich  sind.

Erfuüllt,  der  Prinzipal  die  ihm  in  Ansehung  des  Lebens  und  der  Gesundheit  des
Handlungsgehilfen  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  finden  auf  seine  Verpflichtun
zum  Schadensersatze  die  für  unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften  der  8§§  8
bis  846  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  entsprechende  Anwendung.

Die  dem  Prinzipal  hiernach  obliegenden  Verpflichtungen  können  nicht  im  voraus
durch  Vertrag  aufgehobon  oder  beschränkt  werden.

68.  Wird  der  Handgina#entire  durch  unverschuldetes  Ungluck
an  der  Leistung  der  Dienste  verhindert,  so  behhlt  er  seinen  Anspruch  auf  halt
und  Unterhalt,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  sechs  Wochen  hinaus.

Der  Handlungsgebilfe  ist  nicht  verpflichtet,  sich  den  Betrag  anrechnen  zu
lassen,  der  ihm  für  die  Zeit  der  Verhinderung  aus  einer  Kranken-  oder  Unfallverioherung
  zukommt.  Eine  Vereinbarung,  welche  dieser  Vorschrift  suwiderlluft.
ist  nichtig.

5  64.  Die  Zahlung  des  dem  Handlungsgehilfen  zukommenden  Gehalts  hat
am  Schlusse  jedes  Monats  zu  erfolgen.  Eine  ereinbarung,  nach  der  die  Zahlung  des
Gehalts  Pater  erfolgen  soll,  ist  nichtig.

§  65.  Ist  bedungen,  dass  der  Handlungsgebilfe  für  Geschlifte.  die  von  ihm
geschlossen  oder  vermittelt  werden,  Provision  erhalten  solle,  so  finden  die  für  die
Handlungzehe##en  eltenden  Vorschriften  des  in  und  des  §  91  Satz  1  Anwendung.

66.  Das  Dienstverhlltnis  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlungs-H#ilten
  kann,  wenn  es  für  unbestimmte  Zeit  eingegangen  ist,  von  jedem  Teile  für  den

chluss  eines  Kalendervierteljahrs  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs
Wochen  m’i#  werden.

8  G7.  Wird  durch  Vertrag  eine  kürsere  oder  lingere  Kündigungsfrist
bedungen,  so  muss  sie  für  beide  Teile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger  als  einen
Monat  betragen.  ·

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluss  eines  Kalendermonats  zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  das
Dienstverhlltnis  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung  eingegangen  wird,  dass  es
in  Ermangelung  einer  vor  dem  Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten  Kündigung  als  ver-Iängert
  1#5  ten  soll.

ine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderlluft,  ist  nichtig.

5  68.  Die  Vorschriften  des  §  07  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Handlungsgebilfe
  einen  Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das  Jahr  bericht.

Sie  bleiben  ferner  ausser  Anwendung,  wenn  der  Handlungsgehilfe  für  eine
aussereuropkische  Handelsniederlassung  angenommen  ist  und  nach  dem  Vertrage  der
Prinzipal  für  den  Fall,  dass  er  das  Dienstverhältnis  kündigt,  die  Kosten  der  Rückreise
des  Handlungsgehilfen  zu  tragen  hat.

(Fortsetzung  folgt  Seite  776)

774  —
        <pb n="775" />
        Verhältuls  des  BG.  zu  den  Laudesgesetzen  Art.  182—1386

eines  Miteigentümers  dem  Konkursverwalter  das  Recht,  die  Aufhebung
er  Gemeinschaft  zu  verlangen,  versagen.8)

Art.  132.  Unberührt  bleiben  die  —BN*–  Vorschrifjen
  über  die  Kirchenbaulast  und  die  Schulbanlast.1°5)

Art.  1338.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  —
ten  über  das  Recht  zur  Benutzung  eines  Platzes  in  einem  dem  öffentliche
Eottesbienste  gewidmeten  Gebände  oder  auf  einer  Afentlichen  Liache

nistätte.1

Art.  134.  Unberührt  bleiten’  ie  andesgesetzlichen  Vorschrifien
  über  die  religiöse  Erziehung  der  K  1n)

Art.  135.  Unberührt  eienn  o.  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Zwangserziehung  Minderjähriger.  )  Die  Zwangserziehung
  ist  jedoch,  unbeschadet  der  Vorschriften  der  88  55,  56  des  Strafgesetzbuchs.
  12)  nur  zulässig,  wenn  sie  von  dem  Vormundschaftsgericht
  angeordnet  wird.  Die  Anordnung  kann  außer
den  Fällen  der  88  1666,  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  erfolgen,
  wenn  die  Iwangserziehung  zur  Verhütung  des  völligen
sittlichen  Verderbens  notwendig  ist.

Die  Landesgesetze  können  die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Minderjährige,
  dessen  Zwangserziehung  angeordnet  ist,  in  einer  Familie  oder
in  einer  Etziehungs=  oder  Besserungsanstalt  unterzubringen
  sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen,  wenn  die
Unterbringung  auf  öffentliche  Kosten  zu  erfolgen  hat.

Uri.  188.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschrifn)

  nach  welchen

1.  der  Vorstand  einer  unter  stnatlicher  Verwaltung  oder  Aussicht
stehenden  Erziehungs=  oder  Verpflegungsaustalt  oder  ein  Beemter
  alle  oder  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
für  diejenigen  Minderjährigen  hat,  welche  in  der  Anstalt  oder
unter  der  Aussicht  des  Vorstandes  oder  des  Beamten  in  einer  von
ihm  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen  oder  verpflegt
werden,  und  der  Vorstand  der  Anstalt  oder  der  Beamte  auch
9*9  der  Beendigung  der  Erziehung  oder  der

pflegung  bis  zur  Lorlsährieet4é  des  Mündels  diese
en-  1u  Püchten  behält,  unbeschadet  der  Befugnis  des
Vormundschaftsgerichts,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen:
die  Vorschriften  der  Nr.  1  bei  unehelichen  Minderjährigen  auch
dann  gelten,  wenn  diese  unter  der  Ausfsicht  des  Vorstandes  oder
des  Beamten  in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  oder
verpflegt  werden;
der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aufsicht
  stehenden  Erziehungs=  oder  Verpflegungsanstalt  oder  ein
von  ihm  bezeichneter  Ungestellter  der  Anstalt  oder  ein  Beamter
vor  den  nach  3  1776  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  Vormünder
berusenen  Personen  zum  Vormunde  der  in  Nr.  1.  2  bezeichneten
Minderjährigen  bestellt  werden  kann;

*
        <pb n="776" />
        Erläuterungen
Art.  137  8  115)  PrAG.  83,  BES.  103,  Bd#35  und  Bd.-Verordnung  vom  11.  11.

18909  .-Art.

  138  16)  Für  Preußen  vgl.  Allgem.  Landrecht  II  16  8  22  und  II  19  88  50  ff.
(Erbrecht  der  milden  Stiftungen  und  Armen-Anstalten),  Rezeß  3  I.H
vom  27.  Dezember  1508  (Er  der  Stadt  SBeuhlg.  Gesetz  vom  16.  Februar
  1857  Art.  10  §  4  (Erbrecht  der  Stadt  Danzig).  vogl.  auch  Art.  139.

Art.  139  117)  BAG.  101,  102,  SAG.  88  42—45.  pgl.  auch  Art.  138.
Art.  140  118)  Nachlaßgericht:  vgl.  Art.  147  und  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.
Prü#  79,  W#.  88,  89,  Bd.  cchtspolhzei  setz  vom  17.  6.  1899  F  46.
Art.  141  Teit  Für  die  LBeuriundung  von  tegeschssten.  namentlich  auch  der
emente

(§  2231  Nr.  1)  sind  zuständi  .  RF.  167,  191,  200)  in
eubßen:  die  Amtsgerichte  und  Notare  E-  31  Abs.  1),  Bayern:  nur  die
otare  (BAG.  167  iss  I,  Voteriatege  vom  9.  Juni  1899  Art.  1),  sen:
die  Amtsgerichte  und  Notare  (§  37  Gesetz  vom  15.  Juni  1900),  Württemberg:
die  Amtsgerichte  und  Notare  (WAG.  105  12,  :  die  Notare  und  in
zünelnen  besonderen  Fällen  die  Amtsgerichte  (Rechtspolizeigesetz  vom  17.  Juni
iukt  vg  2
Art.  142  120)  z.  B.  ein  besonders  bestellter  Beamter,  wenn  ein  Vertragschließender
  durch  eine  5  schentliche  Behörde  vertreten  wird
(alse  namentlich  bei  Grundstückskäufen  und  -  äufen  des  Fiskus  ufw.)
"  PrAsG.  12  24,  26.  —  S#G.  8  20,  W#G.  33,  35.  :  Gesetz  vom

19.  6.  1899  88  3,  6  C.  26  &amp;amp;  1  (Kheinland
vgl.  Pr#.  Siichrinlangz,

Art.  143  121)  as  ist  die  „Auflassung“.
Lang.  bu  sris.  13,  WG.  34,  35,  38,  Bd.-Ges.  vom  19.  6.  1
"  u  Ms.  26  8  2  (NAheinland),  BAG.  82,  Bo.-Ges.  vom  19.  6.  1899

(Fortsetzung  von  Seite  774)

5  60.  Wird  ein  Handlungsgehilfe  nur  zu  vorübergehender  Ausbilfe  angenommen,
s#  finden  die  Vorschriften  des  67  keine  Anwendung,  es  sei  denn,  dass  das  Dienstverhllltnis
  über  die  Zeit  von  drei  Monaten  hinaus  fortgosetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist.
muss  jedoch  auch  in  einem  solchen  Falle  für  beide  Teile  gleich  sein.

70.  Das  Dienstverhlltnis  kann  von  jedem  Teile  ohne  Einhaltung  einer
Kürn  nrafrist  gekündlgt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

ird  die  Kündigung  durch  vertragswidriges  Verhalten  des  anderen  Teiles  ver-Anlasst,
  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des  durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhlltnisses
entstehenden  Schadens  verpflichtet.

8  71.  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Handlungsgsehilfen  zur
Kündigung  ohne  Einhaltung  einor  Kündigungsfrist  berechtlgt,  ist  es,  sofern
vichtt.  besondere  Umstinde  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen.  namentlich  anzusehen:


1.  wenn  der  Handlungsgehilfe  zur  Fortsetzung  seiner  Dienste  unfkhig  wird;

2.  wenn  der  Prinzipal  den  Gehalt  oder  den  gebührenden  Unterhalt  vicht  gewährt;

3.  wenn  der  Prinzipal  den  ihm  nach  §  62  obliegendon  Verpflichtungen  Dnachsukommen
verweigert;

4.  wenn  sich  der  Prinzipal  Tätlichkeiten,  erhebliche  Ehrverletsungen  oder  unsittliche
Zumutungen  gegen  den  Handlungsgebilfen  zu  Schulden  kommen  Ilnsst  oder  es  verweigert,
  den  Handlungsgehilfen  gegen  solcho  Handlungen  eines  anderen  Angestellten
  oder  einos  Familienange  brigen  des  Prinzipals  zu  schützen.

.  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Prinsipal  zur  Kündigung
Shne  Einhaltung  einer  Kündlgungsfrist  berechtigt,  ist  es.  sofern  nicht  besondere
Umstäinde  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Handlungsgehilfee  im  Dienste  untren  ist  oder  das  Vertrauen  missbraucht
oder  die  ihm  nach  §  60  obliegende  Verpflichtung  verletzt;

2.  wenn  er  seinen  Dionst  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen  Zeit  unbefugt
  verllsst  oder  sich  beharrlich  weigert,  seinen  Dienstverpflichtungen  nachzukommen;


3#,  wenn  er  durch  anhaltende  Krankheit,  durch  eine  längare  Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit
  oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht  Wochen  übersteigende  militkrische
Dienstleistung  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert  wird;

4.  wenn  er  sich  Tähllichkeiten  oder  erhebliche  Ehrverletzungen  gegen  den  Prinzipal
Ooder  dessen  Vertreter  zu  schulden  kommen  Ilü/st.

Erfolgt  die  Kündigung,  weil  der  Handlungsgehilfo  durch  unverschuldetes  Unglück
Ihngere  Zeit  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert  ist,  so  wird  dadurch  der  im
6  63  bezreichnete  Anspruch  des  Gehilfen  nicht  berühbrt.

(Fortsetzung  folgt  Seite  778)
        <pb n="777" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  137—144

4.  im  Falle  einer  nach  den  Vorschriften  der  Nr.  1  bis  3  stattfindenden
  Bevormundung  ein  Gegenvormund  nicht  zu  bestellen
ist  und  dem  Vormunde  die  nach  §  1852  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zulässigen  Befreiungen  zustehen.

Art.  137.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften

  über  die  Grundsätze,  nach  denen  in  den  Fällen  des  §  1515  Abs.  2,  3
und  der  §8§  2049,  2312  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Ertragswert
eines  Landguts  festzustellen  ist.:)

Art.  18.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des  §  1936  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
Stelle  des  Fiskus  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen
  Rechtes  gesetzlicher  Erbe  ist.½0)

Art.  139.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  dem  Fiskus  oder  einer  anderen  juristischen  Person  in
Ansehung  des  Nachlasses  einer  verpflegten  oder  unterstützten  Person  ein
Erbrecht,  ein  Pflichtteilsanspruch  oder  ein  Recht  auf  bestimmte  Sachen
zusteht.  1)

Art.  140.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  das  Nachlaßgericht  113)  auch  unter  anderen  als  den
im  §  1960  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Voraussetzungen
  die  Anfertigung  eines  Nachlaßverzeichnisses  sowie  bis  zu
dessen  Vollendung  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln,  insbesondere
die  Anlegung  von  Siegeln,  von  Amtswegen  anordnen  kann  oder  soll.

Art.  141.  Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung
  von  Rechtsgeschäften,116)  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung  bedürfen,
entweder  nur  die  Gerichte  oder  nur  die  Notare  zuständig  find.

Art.  142.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  in  Ansehung  der  indem  Gebiete  des  Bundesstaats
liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung  des  im  §  313
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags  sowie  für  die  nach
§  873  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Bindung  der  Beteiligten
  erforderliche  Beurkundung  der  Erklärungen  außer  den  Gerichten  und
Notaren  auch  andere  Behörden  und  Beamte  120)  zuständig  sind.

Art.  143.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  in  Ansehung  der  indem  Gebiete  des  Bundesstaats
liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  die  Einigung  121)  der  Parteien  in
den  Fällen  der  §§  925,  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  außer  vor  dem
Grundbuchamt  auch  vor  Gericht,  vor  einem  Notar,  vor  einer  anderen
Behörde  oder  vor  einem  anderen  Beamten  erklärt  werden  kann.

Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  es  bei  der  Auflassung  eines  Grundstücks  der  gleichzeitigen  Anwesenheit
  beider  Teile  nicht  bedarf,  wenn  das  Grundstück  durch  ein
Gericht  oder  einen  Notar  versteigert  worden  ist  und  die  Auf-=lassung
  nochin  dem  Versteigerungstermine  stattfindet.)

Art.  144.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  sachliche  und  örtliche  Zuständigkeit  der  Hinter-—

  777  —
        <pb n="778" />
        Erläuterungen
Art.  144  128)  Über  Hinterlegung  vgl.  namentlich  BGB.  88  232  ff.,  372  ff.  (insbesondere
  Note  1  zu  §  372).  —  Preußen:  Hinterlegungsordnung  vom  14.  3.  1879,
mit  den  Abänderungen  in  PrAG.  Art.  84,  85,  Ministerialerlaß  vom  17.  12.
1899.  BAG.  Art.  167  Nr.  XXII,  Hinterlegungsordnung  vom  18.  12.  1899.
SAb.  8  4,  Verordnung  vom  24.  7.  1899  u0r  ff.,  Verordnung  vom  25.  7.
1899  64  ff.  WAG.  Art.  143—171.  Bdil.  37.

124  mehrfach  geschehen:  Pr  A#G.  76  Abs.  2.  BAG.  167  Nr.  XXII
h  4.  #  Gesetz  vom  22.  12.  1899  §  2  Abs.  2.  WAG.  146  Abs.  2.
Be#.  37  Ziff.  V.

Art.  145  125)  Ist  in  Preußen  bei  Hinterlegung  von  Geld  der  Fall:  Hinterlegungsoldnws
  (val.  r!*m  123)  3  7.

Art.  146  126)  Ist  in  Preußen  nicht  der  Fall;  Hinterlegungsordnung  8  89  (neuer
Fassung,  val.  Note  123).

Art.  147  127)  Reichsrechtlich  ist  als  „Vormundschaftsgericht“"  und  als  „Nachlaßgericht“
  6  Amtsgericht  bestimmt  (RF.  88  35,  72;  vgl.  Anhang  1  zu  §  1773
unter  VII  und  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B).  In  Preußen  ist  es  für  „Vormundschaftssachen“

  dabei  (Zuständigkeit  des  Amtsgerichts)  verblieben,
während  fsachen  dapei.  in  gewissen  Fällen  die  Dorfgerichte  und
ähnliche  Behörden  sowie  für  „Erbauseinandersetzungen“  auf  Antrag

eines  Beteiligten  und  Beschluß  des  Amtsgerichts  die  Notare  zuständig  find
33536.  21—24,  104—108,  111,  118).  In  Bayern  ist  es  für  „Vormundschaftsachen“
  bei  der  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  im  wesentlichen  verblieben,
während  gewisse  hält  des  „Nachl  ns“  den  Bürgermeistern  und
die  Verwahrung  und  rehsnung  der  Testamente“  den  Notaren  übertragen
1t  (BA.  2,  104—108,  167  I  Abs.  3  und  Notariatsgesetz  vom  9.  Juni  1899
rt.  1  und  2  „Für  Sachsen  vgl.  Verordnung  vom  24.  Juli  1899  14,
97—100,  für  Württemberg  WA.  41—70,  71—92,  125—128,  für  Baden:  Rechtspolizeigesetz
  vom  17.  Juni  1899  88  16—21,  44—46.
Art.  148  128)  „Nachlaßgericht"“  vgt  Note  127.
126  I.  nebst  Noten,  sowie  Note  64  zu  §  2002.  —  pgl.  die  in
Note  127  aufnefhhrten  Gesetze.
Art.  149  130  2233,  2276.  SAG.  8  46.  vgl.  RFG.  8  198.
Art.  150  131)  Pr#.  80  Abs.  2,  Allgem.  Verfg.  vom  15.  März  und  7.  April  1904,
serner  Allgem.  Verfg.  vom  7.  7.  1900  .  rer  usw.),  1.  7.  1902  (Frankfurt
und  Cassel).  —  S###  8  47.  -

zz  V  i  echtspolizeigesetz  vom  17.  6.  1899

(Fortsetzung  von  Selte  776)

5  783.  Bei  der  Beendigung  des  Dienstverhlltnisses  kann  der  Handlungsgebilfe
ein  schriftliches  Zeugnis  uüber  die  Art  und  Dauer  der  Beschuftigung  fordern.  Das
Zeugnis  ist  auf  Verlangen  des  Handlungsgehilfen  auch  auf  die  rung  und  die
Leistungen  auszudehnen.

Auf  Antrag  des  Handlungsgehilfen  hat  die  OCrtspolizeibehörde  das  Zeugnis
kosten-  und  stempelfrei  su  beglaubigon.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlisa###-Schilften,
  durch  welche  dieser  für  die  Zeit  nach  der  Ba#disuns  des  Dienstverhlltninses
  fn  seiner  gewerblichen  Täigkeit  beschrinkt  wird  ist  für
den  Handlungsgehilfen  nur  insoweit  verbindlich.  als  die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort
und  Gegenstand  nicht  die  GCrenzen  überschreitet,  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung
  des  Fortkommens  des  Handlungsgehilfen  ausgeschlossen  wird.

Die  Beschränkung  kann  nicht  auf  einen  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Jahren  von
der  Beendigung  des  Dienstverhlltnisses  an  erstreckt  werden.

ie  Vereinbarung  ist  nichtig,  wenn  der  Handlungsgehilfe  zur  Zeit,  des  Abschlusses
  winderikbrig  ist.

5  75.  Gibt  der  Prinzipal  durch  vertragswidriges  Verhalten  dem  Handlungs-Gehilfen
  Grund.  das  Dienstverhlltnis  gemüss  den  Voraschriften  der  88  70,  71  aufzulösen.
so  kann  er  aus  einer  Vereinbarung  der  im  8  74  bezeichneton  Ansprüche  nicht
geltend  machen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Prinzipal  das  Dienstverhlltnis  kündigt,  es
sei  denn,  dass  für  die  Kündigung  ein  erheblicher  Anlass  vorliegt,  den  er  nicht  verschuldet
  hat,  oder  dass  während  der  Dauer  der  Beschränkung  dem  Handlungsgehilfen
das  zuletzt  von  ihm  bezogene  Gehalt  fortgezahlt  wird.

(Fortsetzung  folgt  Seite  780)

—  778
        <pb n="779" />
        Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  145—151

legungsstellen.")  Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  die  An—
legung  von  Mündelgeld  nach  8  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei
den  Hinterlegungsstellen  des  Bundesstaats  nicht  stattfindet.:")

Art.  145.  Die  Landesgesetze  können  über  die  Hinterlegung  nähere
Bestimmungen  treffen,  insbesondere  den  Nachweis  der  Empfangsberechtigung
  regeln  und  vorschreiben,  daß  die  hinterlegten  Gelder  und
Wertpapiere  gegen  die  Verpflichtung  zur  Rückerstattung  in  das  Eigentum
des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten  Anstalt  übergehen,#125)
  daß  der  Verkauf  der  hinterlegten  Sachen  von  Amtswegen  angeordnet
  werden  kann  sowie  daß  der  Anspruch  auf  Rückerstattung  mit  dem
Ablauf  einer  gewissen  Zeit  oder  unter  sonstigen  Voraussetzungen  zu
Gunsten  des  Fiskus  oder  der  Hinterlegungsanstalt  erlischt.  In  den
Fällen  des  §  382,  des  §  1171  Abs.  3  und  des  §  1269  Satz  3  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  muß  dem  Hinterleger  die  Rücknahme  des  hinterlegten
Betrags  mindestens  während  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkt  an  gestattet
  werden,  mit  welchem  das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten
  Betrag  erlischt.

Von  einer  gerichtlichen  Anordnung  kann  die  Hinterlegung  nicht
abhängig  gemacht  werden.

Art.  146.  Ist  durch  Landesgesetz  bestimmt,  daß  die  Hinterlegungsstellen
  auch  andere  Sachen  als  Geld,  Wertpapiere  und  sonstige  Urkunden
sowie  Kostbarkeiten  anzunehmen  haben126)  so  finden  auf  Schuldverhältnisse,
  die  auf  Leistung  derartiger  Sachen  gerichtet  sind,  die
Vorschriften  der  §§  372  bis  382  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Art.  147.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  für  die  dem  Vormundschaftsgericht  oder  dem  Nachlaßgericht
  obliegenden  Verrichtungen  andere  als  gerichtliche  Behörden
zuständig  find.)

Sind  durch  Landesgesetz  die  Verrichtungen  des  Nachlaßgerichts
einer  anderen  Behörde  als  einem  Gericht  übertragen,  so  ist  für  die
Abnahme  des  im  §  2006  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebenen
Offenbarungseids  das  Anmtzgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
die  Nachlaßbehörde  ihren  Sitz  hat.  «

Art.  148.  Die  Landesgesetze  können  die  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts
  16)  zur  Aufnahme  des  Inventars  ½½5)  ausschliehen.

Art.  149.  AUnberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  bei  der  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen
der  Richter  an  Stelle  des  Gerichtsschreibers  oder  der  zwei  Zeugen  eine
besonders  dazu  bestellte  Urkundsperson  zuziehen  kann.0)

Auf  die  Urkundsperson  finden  die  Vorschriften  der  88  2234  bis
2236  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Art.  150.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des  §  2249  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
Stelle  des  Vorstehers  oder  neben  dem  Vorsteher  eine  andere  amtlich
bestellte  Person  zuständig  ist.  122)

Art.  151.  Durch  die  Vorschriften  der  88  2234  bis  2245,  2276  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Artikel  149  dieses  Gesetzes  werden  die

—  779  —
        <pb n="780" />
        Erläuterungen

52#.  z.  B.  die  Vorschrift  des  Pr  FG.  Art.  41  wegen  des  besonderen  Verahrens
  bei  der  Verhandlung  mit  tauben  isewen  (ogl.  Anhang  1b  zu

2229  unter  IV)  und  überhaupt  Pr#F.  Art.  40  ff.  Bayern:  Totariatsgelet
vom  9.  6.  1899  Art.  24  ff.  Sachsen:  Verordnung  vom  24.  7.  1899  çE  45  ff.,  Verordnung
  vom  25.  7.  1899  §8  7  ff.  WAG.  105  ff.  Bd.-Rechtspolizeigesetz  vom
17.  6.  1899  §8  56  ff.,  Verordnung  vom  11.  11.  1899  88  57  ff.  pvgl.  ferner
RFG.  8  200.

133)  das  Feit  ein  Verstoß  gegen  die  hier  tatteten  lLandesrecht1
  en  Vorschriften  macht  den  betreffenden  Rechtsakt  (im  Gegensatze
zu  Verstö  gegen  ersere  htl  Vorschriften)  nicht  nichtig,  —
ausgenommen  jedoch  einen  Fall:  Bestimmt  nämlich  ein  andesgesetz.
daß  für  die  Beurkundung  von  Testamenten  oder  Erbverträ  z.  B.  nur  die
Notare  zuftändig  find.  nicht  auch  die  Amtsgerichte  (sachliche  Zuständigkeit),
  so  würde  eine  in  diesem  Bundesstaat  4  B.  Bayern)  von  einem
Amtsrichter  beurkundete  Errichtung  eines  Testaments  oder  Erbvertrags
nichtig  sein;  vgl.  Art.  141,  88  2231  Ziff.  1,  2276.

Art.  152  134)  sondern  z.  B.  nach  dem  sogenannten  Verwaltungsstreitverfahren.
val  für  reußen  das  Landesverwaltungsgesetz  vom  30.  7.  1888  8  54,  §§  61  ff.
—  ichtsverfassungsgesetz  §  13.
136)  namentlich  die  Wirkun  durch  Klagerhebung  die  Verjährung
  unterbrochen  wird:  W  209,  3PO.  8  253.

Art.  153  1)  Über  die  Bedeutung  der  —  1  (Einfluß  des  BGB.

Art.  151

auf  die  bei  seinem  Inkrafttreten  am  1.  Janar  1900  bereits  begründeten
  Rechtsverhältnisse  —  Fr  der  „rückwirkenden  Kraft“)  val.  Note  1  zu
Art.  1  unter  d,  auch  Note  4  zu  Art.  55.

2  2  ff.
Art.  154  106  schäftounfäh  Ziff.  3  r  6
Art.  1153  s  heißt,  er  ist  „,  iftsunfähig“:  §  104  Ziff.  3  —  und  zwar  gleichgültig,
  ob  er  z.  9.  nach  selheren  Recht  soss.  für  Preußen  Allgem.  Landrecht
  11  88  27—29)  wegen  „Wahnfinns“  oder  nur  wegen  „Blöffn“
mündigt  worden  ist.  vgl.  Art.  210,  211.
Art.  156  "2)  §§  114,  106.

ent-(Fortsetzung

  von  Seite  778)

Hat,  der  Handlungsgehilfe  für  den  Fall,  dass  er  die  in  der  Vereinbarung  dbernommene
  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  eine  Strafe  versprochen,  so  kann  der  Prinzipal
nur  die  verwirkte  Strafe  verlangen;  der  Anspruch  auf  Erfüllung  oder  auf  Ersatz  eines
weiteren  Schadens  ist  ausgeschlossen.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
über  die  Herabsetzung  einer  unverhlltnismlssig  hohen  Vertragsstrufe  bleiben  unberübrt.

Vereinbarungen,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

276.  Die  Vorschriften  der  ##  60  bis  68.  74.  75  flnden  auch  auf  MHandlungslehrlinge
  Anwendung.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  daftir  zu  sorgen,  dass  der  Lehrling  in  den
bei  dem  Betriebe  des  Geschlfts  vorkommenden  kaufmiännischen  Arbeiten  unterwiesen
wird;  er  hat  die  Ausbildung  des  Lehrlinges  entweder  selbst  oder  durch  einen  geeigneten,
  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  zu  leiten.  Die  Unterweisung  hat  in  der
durch  den  Zweck  der  Ausbildung  gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  geschehon.

Der  Lehrherr  darf  dem  Lebrlinge  die  zu  seiner  Ausbildung  erforderliche  Zeit
und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen  nicht  entsiehen;  auch
hat  or  ihm  die  zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonntagen  und  Festtagen  erforderlicho
  Zeit  und  Gelegenheit  zu  gewllhren.  Er  hat  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und
zu  guten  Sitten  anzuhalten.

In  Betreff  der  Verpflichtung  des  Lehrherrn,  dem  Lehrlinge  die  zum  Besuch
einer  Fortbildungsschule  cerforderliche  Zeit  zu  gewähren.  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  des  8  120  der  Gewerbeordnung.

8  77.  Die  Dauer  der  Lehrseit  bestimmt  nich  nach  dem  Lehrvertrag,  in
Ermangelung  vertragsmlssiger  Festsetzung  nach  den  örtlichen  Verordnungen  oder  dem
Ortsgebrauche.  6

Das  Lehrverhülltnis  kann,  sofern  nicht  eine  IHngore  Probeseit  vereinbart  ist.
wihrend  des  ersten  Monats  nach  dem  Beginne  der  Lehrzeit  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  Fenündittt  worden.  Eine  Vereinbarung.  nach  der  die  Probezeit  mehr

1

als  drei  Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.
(Fortsetz#ang  folgt  Seite  782)

—  780  —
        <pb n="781" />
        Übergangsvorschriften  Art.  152—  157

allgemeinen  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  die  Errichtung  gerichtlicher
  oder  notarieller  Urkunden  nicht  berührt.1):)  Ein  Verstoß  gegen
eine  solche  Vorschrift  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  über  die
Folgen  des  Mangels  der  sachlichen  Zuständigkeit,  ohne  Einfluß
  auf  die  Gültigkeit  der  Verfügung  von  Todeswegen.132)

Art.  152.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  für  die  nicht  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  147)
zu  erledigenden  Rechtsstreitigkeiten  die  Vorgänge  bestimmen,  mit  denen
die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  die  Klagerhebung
  und  an  die  Rechtshängigkeit  geknüpften  Wirkungen  eintreten.187)
  Soweit  solche  Vorschriften  fehlen,  finden  die  Vorschriften  der
JZivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Dierter  Abschnitt.

bergangsvorschriften.)

Art.  153.  Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
hat,  aber  für  volljährig  erklärt  ist  oder  sonst  die  rechtliche  Stellung  eines
Bolljährigen  erlangt  hat,  steht  von  dieser  Zeit  an  einem  Volljährigen
gleich.:)

Art.  154.  Wer  nach  den  französischen  oder  den  badischen  Gesetzen
emanzipiert  oder  aus  der  Gewalt  entlassen  ist,  steht  von  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an,  wenn  er  zu  dieser  Zeit
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  einem  Volljährigen.
anderen  falls  einem  Minderjährigen  gleich.“)

Art.  155.  Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürlichen
  Gesetzbuchs  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  ist,  steht  von  dieser
Zeit  an  einem  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen
Geisteskrankheit  Entmündigten  gleich.“)

Art.  156.  Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  wegen  Verschwendung  entmündigt  ist,  steht  von  dieser
JZeit  an  einem  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wegen
Verschwendung  Entmündigten  gleich.)

Dasselbe  gilt  von  demjenigen,  für  welchen  nach  den  französischen
  oder  den  badischen  Gesetzen  wegen  Verschwen  dung
die  Bestellung  eines  Beistan  des  angeordnet  ist.

Art.  157.  Die  Vorschriften  der  französischen  und  der  badischen
Gesetze  über  den  erwählten  Wohnsitz  bleiben  für  Rechtsverhältnisse,  die
sich  nach  diesen  Gesetzen  bestimmen,  in  Kraft,  sofern  der  Wohnsitz  vor
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erwählt  worden
  ist.

781
        <pb n="782" />
        Erlänterungen

Art.  158  9  namentlich  also  auch  die  Frage,  welcher  Zeitpunkt  als  Todestag
gilt,  ogl.  §  18  und  Art.  213.
rt.  160  2  *.  §  18  in  Verbindung  mit  88  1773,  1885  Abs.  2,  1897,  1915  Abs.  1.

1878  Abs.  1.
Art.  163  s)  vgl.  PraG.  3,  Bayern:  Übergangsgesetz  vom  9.  6.  1899  Art.  1  und  2.
Über  den  Worrif  juristische  Person  vgl.  Anhang  1  zu  §  21  und  über  die  Rechtsstellung
  der  bereits  vor  1.  Jannar  1900  gegründeten  Vereine  usw.  vgl.  Anhang

  2  zu  §  21.

(FTortsetzung  von  Seite  780)

Nach  dem  Ablaufe  der  Probezeit  finden  auf  die  Kündigung  des  Lehrverhnltnisses
die  Vorschriften  der  88  70  bis  73  Anwendung.  Als  ein  wichtiger  Grund  zur  Kündigung
durch  den  Lehrling  ist  es  insbesondere  auch  anzuschen,  wenn  der  Lehrherr  seine  Ver-FKi#chtungen
  gegen  den  Lehrling  in  einer  dessen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder  Ausildung

  gefährdenden  Weise  vernuchlkssigt.

Im  Falle  des  Todes  des  Lehrherrn  kann  das  Lehrverhlltnis  innerhalb  eines
Monats  ohne  Einbaltung  einer  Kündigungefrist  gekündigt  werden.

78.  Wird  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Lehrlings  oder,  sofern  dieser
volljährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklkrung  abgegeben.  dass
der  Lehrling  sau  einen  anderen  Gewerbe  oder  zau  einen  anderen  Bernst
#bergehen  werde.  so  endigt,  wenn  nicht  der  Lehrling  früher  entlassen  wird.  das
Lehrverhkltnis  nach  dem  Ablauf  eines  Monats.

Tritt  der  TLehrliang  der  abgegebenen  Erkläkrung  zuwider  vor  dem  Ablaufe  von
neun  Monaten  nach  der  Beendigung  des  Lehrverhllenisses  in  ein  anderes  Geschift  als
Handlungslehrling  oder  als  Handlungsgehilfe  ein,  so  ist  er  dem  Lehrherrn  sum  Ersatze
des  diesem  durch  die  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  entstandenen  Schadens  ver-Pfliohtet.
  Mit  ihm  haftet  als  Gesamtschuldner  der  neue  Lehrherr  oder  Prinzipal,  sofern
er  von  dem  Sachverbalte  Kenntnis  batte.

8  79.  Ansprüche  wegen  unbe  en  Austritts  aus  der  Lebre  kann  der
Lehrherr  Prsen  den  Lehrling  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  sehriftllich
  geschlossen  ist.

#.  Bei  der  Beendigung  des  Lebrverhäkltnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling
  eln  schriftlleches  Zeugnis  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während
dieser  erworbenen  Kenntnisse  und  Fhhigkeiten  sowie  über  sein  Betragen  ausaustellen.

Auf  Antrag  des  Lehrlinges  hat  die  Ortspolizeibehorde  das  Zeugnis  kosten-  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

81.  Personen,  die  Dicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  dürfen
Handlungslehrlinge  weder  halten  noch  sich  mit  der  Anleitung  von  Handlungslehrlingen
befassen.  Der  Lehrberr  darf  solche  Personen  zur  Anleitung  von  Handlungslehrlingen
nicht  verwenden.

Die  Entlassung  von  Handlungslehrlingen,  welche  diesem  Verbote  zuwider  beschäftigt
  werden,  kann  von  der  Polizeibehörde  erzwungen  werden.

5s  S2.  Wer  die  ihm  nach  §  02  Abs.  1,  2  oder  nach  #§#  76  Abs.  2,  3  dem  Lehrlinge
Kekenüber.  obliegenden  Pflichten  in  einer  dessen  Gesundheit,  Sittlichkeit  oder  Auso-
  Kelhrdenden  Weise  verletzt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  su  einhundertfünfzig  Mark

ETstrakt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  entgegen  der  Vorschrift  des  §  81
Handlungslehrlinge  bält,  ausbildet  oder  ausbilden  ILlst.

Hinsichtlich  der  Personen,  welche  in  dem  Betrieb  eines  Haudelsgewerbes
andere  als  kaufmännische  Dienste  leisten,  bewendet  es  bei  den  für  das  Arbeitsverhältnis
  dieser  Personen  geltenden  Vorschriften.

Drittes  Buch.
Handelsgeschifte.

Erster  Abschnitt.  Allgemneine  Vorsechriften.

*348.  Mandeleechurte  sind  alle  Geschlfte  elnes  Kaufmanss,  die
zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehören.

«  DioimslAbs.2bezoichnotoncogchtcsindsuohdsvnEsndolssoschM.
wenn  sie  von  einem  Kaufmann  im  Betriebe  seines  gewöhnlich  auf  andere  Geschifte
gerichtoten  Handolsgewerbes  geschlossen  werden.

6•  ER44.  Die  von  einem  Kaufmanne  vorgenommenen  Bechtsgeschlfte  gelten
im  Zweifel  als  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  gehörig.

Die  von  einem  Kaufmanne  gezeichneten  Schuldscheine  gelten  als  im  Betriebe
  seines  Handelsgewerbes  geseichnet,  sofern  nicht  aus  der  Drkunde  sich  das
Cagenteil  ergibt.

8  345.  Auf  ein  Rechtsgeschlft,  das  für  einen  der  beiden  Teiie  ein
Handelsgeschl##t  #ist,  kommen  die  Vorschriftlen  über  Handelageschlfte  für
beide  Tolle  gleichmässig  zur  Anwendung,  so  weit  nicht  aus  diesen  Vorschriften

  sich  cin  anderes  orgibt.
(Fortsetsung  solzt  Selte  76)

782
        <pb n="783" />
        Übergangsvorschriften  Art.  158  —164

Art.  158.  Die  Wirkungen  einer  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erfolgten  Todeserklärung  bestimmen  sich  nach
den  bisherigen  Gesetzen,.)  soweit  sich  nicht  aus  den
Artikeln  159,  160  ein  anderes  ergibt.

Art.  159.  Der  Ehegatte  einer  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  tot  erklärten  Person  kann  nach  dem
Inkrafttreten  des  Bürzgerlichen  Gesetzbuchs  eine  neue  Ehe  eingehen,
auch  wenn  die  Wiederverheiratung  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nicht  zulässig
  sein  würde.  Die  Vorschriften  der  §§  1348  bis  1352  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  160.  Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  infolge  einer  Todeserklärung  die  elterliche  Gewalt  des  Verschollenen,
  die  Vormundschaft,  die  Pflegschaft  sowie  das  Amt  als  Vormund,
  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  oder  Mitglied  eines  Familienrats
  endigt,  gelten  diese  Vorschriften  von  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  auch  für  eine  vorher  erfolgte  Todeserklärung.“)


Art.  161.  Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren,  das  eine  Todeserklärung,  eine
Verschollenheitserklärung  oder  die  Einweisung  des  mutmaßlichen  Erben
in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens  eines  Verschollenen  zum  Gegenstande
  hat,  ist  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu  erledigen.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  des  Blürugerlichen  Gesetzbuchs
eine  Verschollenheitserklärung  oder  die  vorläufige  Einweisung  des  mutmaßlichen
  Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens  eines  Verschollenen
  erfolgt,  so  sind  die  bisherigen  Gesetze  auch  für  die  Todeserklärung
  sowie  für  die  endgültige  Einweisung  maßgebend.

Nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmen  sich  auch  die  Wirkungen
der  nach  Abs.  1,  2  ergehenden  Entscheidungen.  Im  Falle  der  Todeserklärung
  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  159,  160  Anwendung.

Art.  162.  Soweit  eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgte
  oder  nach  Artikel  161  Abs.  2  zulässige  endgültige  Einweisung
des  mutmaßlichen  Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens
  des  Verschollenen  ohne  Einfluß  auf  Rechtsverhältnisse  ist,
auf  die  sich  die  Wirkungen  der  Todeserklärung  nach  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  erstrecken,  ist  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  eine  Todeserklärung  nach  dessen  Vorschriften  zulässig;  die
Wirkungen  beschränken  sich  auf  diese  Rechtsverhältnisse.

Art.  163.  Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehenden  juristischen  Personen)  finden  von  dieser  Zeit
an  die  Vorschriften  der  88  25  bis  53,  85  bis  89  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  164  bis  166.
ein  anderes  ergibt.

Art.  164.  In  Kraft  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehenden  Nealgemeinden  und  ähnlichen  Verbände,
deren  Mitglieder  als  solche  zu  Nutzungen  an  land=  und  forsftwirtschaft-783
        <pb n="784" />
        Erlänterungen

Art.  167  o")  namentlich  die  sogenannten  „Landschaften“.  z.  die  E  reuhis
Lands  (Sitz  arienwerder)  die  “mie  iche  v  7  (S  Köni
berg  sor.  —  v  VG.  8  2  reußen  vgl.

t  GBO.  Art  21,  3  G.  Art.  12,  Fnss#  vom  3.  L  —
Perne  ner:  BGB.  8  1115  Ab  s.  2
Art.  168  10)  auch  wenn  sie  194  Fn  neuen  Fechte  nicht  —rt  sein  würde.

Art.  169  N  t—————
rt.  ogenann  e  „Ausschlu  en“
194  unter  X)  3  sich  Art.  169  zwar  nicht  direkt;  er  est  Anpang  2  *#
chlußfristen  ####  gaechnr  chend  anzuwenden.  —  über  E  *  Art.
vg

14)  vgl.  —20.

15)  pgl.  208—215.

163)  Beispiele:  a)  fr  Abs.  2  Satz  11  Wenn  die  Verjährung  eines
nach  früherem  Recht  in  4  ahen  chrn  Anspruchs  am  1.  Januar
1899  begonnen  hat,  und  das  BE.  die  Wehührungestet  W  Perrtige  Ansprüche
  auf  2  mu  *mu  setzt  4#  so  ist  die  Versübrunge  am  31.  Dee
ber  1901  abge  chtr  wie  es  nach  altem  Rech
würde,  am  31.  Woe  r  1902)  —bfürAbi2  Satz  2  7*5  ’“.

fr  üherem  Recht  in  4  ren  verjährenden  Anspruchs
14  anuar  1897  begonnen.  Das  B  hat  die  Verjährungsfrist  auf  2  *sii4.
herabgesetzt.  Dann  ist  die  Verjährung  am  31.  Dezember  1900  abgelau  en
(nicht,  wie  es  nach  neuem  Rechte  der  Fall  gewesen  sein  würde,  am  31.

#r“  zember  1901).

Art.  17  17)  Über  den  BVegriff  Schuldverhältnis  vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  I
und  II.  —  Für  die  Anwendung  des  Art.  170  ist  unerheblich,  ob  das
Schu  ldverhältnis  auf  banse  äft“  oder  „ungerechtfertigter
Bereicherung"“"  (An  1  u  812zoder  ,,unerlaubter  and
lun  “  ti(Anhang  1  zu  lercht  ür  „dingli  gatemm  liene

  und  #  rbre  97  liche"  Rechtsgeschäfte  gelten  t  besondere  Vorrt.
  180  ff.,  198  ff.,  213  ff.

18)  Art.  170  zuhct  für  das  Recht  der  Schuldverhältnisse  eine  Anwendung
  des  —  im  Grietz  nicht  ausgesprochenen,  aber  seinen  Vorschriften  zu  Grunde
liegenden  —  Gedankens,  da  esetze  keine  rückwirkende  Kraft
haben".  vgl.  Note  1  zu  rt.  153  und  Note  1  zu  Art.  1  unter  d.  Dies  i
die  Negel;  die  Art.  171—179  enthalten  dann  für  e  |  nzelne  Schunverhältnise
—  Borschriften,  die  die  in  Art.  170  liegende  Nexel  teils  ergänzen,  teils
aus  n.

Der  Inhalt  des  Art.  170  trifft  grundsätzlich  das  „ganze“
Schuldverhlke  Daher  find  namentlich  be  beß  einem  -  t  1.  1.  1900  ent.
Kan  denen  Shuldorrhältnis  auch  die  erst  nach  1.  1.  1900  auftretenden
erkungen  (z.  B  dSeerrsaßzanprüche)  nach  altem  Kelset  zu  beurteilen.
Aus  der  Natur  der  und  allpemein  anerkannten  Rechtsgrundsätzen  find
8  *  dsen  Grundsatze  des  170  verschiedene  Ausnahmen  durch
sprech  zIr  marnen  r7  di  Erläs  sgrü

war  r  *  ätzlich  auch  für  e  un  nde
Schuldoergäloniffe  —  jedoch  nur  inlowett  —  diese  —  *  —
saue  rt  *5  "i  **“  “*  ;  nage  2  nden  t
ergeben  (nam  ge  er  r  n  du  vertragsgemäße

Ersket#ung  “  wentlich  de  Wenn  jedoch  die  Eulachunge  ründ  an

das  betreffende  Spaligel  A“  5  on  au  ßen  —*  rantrete  n  nd  fie
nach  neuem  Rechte  zu  beurteilen.  Daher  find  namentli  oraussetzungen
  der  Zulässigkeit  und  Wirkung  der  „Aufrechnung“  l  §R7ff)
nach  neuem  Recht  auch  dann  zu  beurteilen,  wenn  durch  die  Aufte  rechnung  ein
schon  vor  1.  1.  1900  ent  ttt  andenes  Schuldverhältnis  zum  Erlöschen  gebracht
  werden  soll.  —  Für  „Abtret  ung“  eines  vor  1.  1.  1900  entstandenen
  Bi  ruchs  vgl.  I.  Note  1  zu  §  398  am  Ende.

MINZEI  Zustandsebligationen  ist  stets  das  ewe  ils  gelte
  lndk  —  Bil  also  das  neue  —  Recht  anzuwenden;  dies  gilt  namentlich  für

784

des
        <pb n="785" />
        Übergangsvorschriften  Art.  165—171

lichen.  Grundstücken,  an  Mühlen,  Brauhäusern  und  ähnlichen  Anlagen
berechtigt  find.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Realgemeinden
  oder  sonstigen  Verbände  juristische  Per  so  nen  find  oder
nicht  und  ob  die  Berechtigung  der  Mitglieder  an  Grundbesitz  geknüpft
  ist  oder  nicht.

Art.  165.  In  Kraft  bleiben  die  Vorschriften  der  bayerischen
Gesetze,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Vereine  sowie  der
Erwerbs=  und  Wirtschaftsgesellschaften,  vom  29.  April  1869  in  Ansehung
  derjenigen  Vereine  und  registrierten  Gesellschaften,  welche  auf
Grund  dieser  Gesetze  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehen.

Art.  166.  In  Kraft  bleiben  die  Vorschriften  des  sächfischen
Gesetzes  vom  15.  Juni  1868,  betreffend  die  juristischen  Personen,  in  Ansehung
  derjenigen  Personenvereine,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Rechtsfähigkeit  durch
Eintragung  in  das  Genossen  schaftsregister  erlangt  haben.

Art.  167.  In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehenden  landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen  Kreditanstalten
  7)  betreffen.

Art.  168.  Eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehende  Verfügungsbeschränkung  bleibt  wirksam
  1o)  un  beschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten.)

Art.  169.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Verjährung  1½)  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürlichen
  Gesetzbuchs  entstandenen,  noch  nicht  verjährten  Ansprüche
  Anwendung.  Der  Beginnis)  sowie  die  Hemmung:t)  und
Unterbrechungt,)  der  Verzjährung  bestimmen  sich  jedoch  für  die
Zeit  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach
den  bisherigen  Gesetzen.

Ist  die  Verjährungsfrist  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
kürzer  als  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  so  wird  die  kürzere
Frist  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
berechnet.  Läuft  jedoch  die  in  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmte
längere  Frist  früher  als  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmte
  kürzere  Frist  ab,  so  ist  die  Verjährung  mit  dem  Ablaufe  der
längeren  Frist  vollendet.5)

Art.  170.  Für  ein  Schuldverhältnis,  12)  das  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entstanden  ist,  bleiben  die
bisherigen  Gesetze  maßgebend.Ws)  15)

Art.  171.  Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehendes  Miet-,  Pacht=  oder  Dienstverhältnis
  20)  bestimmt  sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  den  ersten
Termin  erfolgt,  für  den  sie  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zu-—

  785  —  50
        <pb n="786" />
        Erlãuterungen

Usterholtnsschr.  (ogl.  z  d  1601  ff.,  auch  die  Art.  199,  203,  208).  —  Auch
die  Höhe  der  V  zasgien  38  ür  die  Zeit  vom  1.  1.  1900  ab  nach  neuem
*  e  zu  beurtei  *4%  .  vgl  PwsloViyetuübergangsgeietzvom
JunikFåAsstt  sch  *  E  BGB.  haben,  weil  ffentli
c  isse  Vorschriften  öffentli
Interesse“  oder  aus  „Gründen  der  m—  getroffen,  rien
derart  zwingenden  Charalter,  daß  fie  trotz  Art.  170  auch  die  schon  vor  1
nnert  r  Fuist  kandenen  Schuldverhältnisse  ergreisen,  so  namentlich  die  Voreines
  unfittlichen,  namentlich  eiines  Eo5
*  en  ö7  723,  2302  und  wohl  auch  §  247.  chriften
na  o  rückwirkende  Kraft“.  Dagegen  haben  solche  1  v.
*7  762  wie  m  der  Nechtsprechu  angenommen  ist.
Art.  171  *588.  35  4  581  A
is  zu  em  in  X  u  edachten  Termini  it  das  vor  1.  Juanuar
1900  beglunder  Miet-,  Pacht-,  Dienst-Verhältnis  gemäh  rt.  170  aiach  altem
Rechte  zu  beurteilen,  von  diesem  Termin  an  dagegen  na  neuem
Rechte.  Für  „Gefindemiete“  enbe  auch  Art.  95  und  die  dort  Abs.  2  9  das  Gesürebee
  Fr  maßgebend  erklärten  Vorschriften  des  BGB.  —  Für  Bayern
vgl.  ubr  ragn  SGese  vom  9.  6.  1899  Art
ts  Icharbli  9  den  Fall  der  Zwangsverbeldrgne
  EWlvmrßbmd8ô  #  Art.  als  mich  cht.
Art.  173  a  741  ff.  —  88  .  e  meinchalt  gilt  Art.  213.  —  ogl.  auch

rt.  181
Art.  174  25)  Wahrscheinlich:  uuhlichd  Anfü  rung;  statt  do  .  es  wahrscheinlich
  8  905  iben.  v  l  nung  vom  19.  3  §  21.
rt.  #.,  ebsch  ulsn  n  G.  55,  Ges.  r  n  de10
Art.  8,  183—187.
Art.  175  Altien  25  ogl.  Art.  174,  100  und  Art.  25  des  Einführungsgesetzes  zum  H.

en).
Nrt.  176  25)  weil  die  Außerkurs  ung  dem  BGB.  überbaußt  unbekannt.  ist.
Statt  ——  n  gibt  das  BGB.  die  Umschreiben  ens  den  amen:  8
6S  Sparkassenbücher,  die  vor  dem  1.  1.  1900  außer  Kurs  —7  3  find

Art.  172

ein  im  Vormund  gehr  ufge  Fall)  vgl.  PraG.  75  8  2.  —  pgl.
etzt  88  1807  —
Art.  177  25)  Bl

(Fortsetsung  von  Seite  782)

8  B46.  Unter  Kauflenten  ist  in  Ansehun  der  Bedeutung  und  Wirkung
von  Handlungen  und  Unterlassunger  auf  die  im  Handelsverkebre  geltenden  Gewohnheiten
  und  Gebruche  Rücksicht  zu  nehmen.

3847.  Wer  aus  einem  Geschlfte,  das  auf  seiner  Seite  ein  Mandelszesen
  ist.  einem  anderen  zur  Borgsalt  verpflichtet  ist,  hat  für  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Kaufmanns  einzustchen.

Iinberührt  bleiben  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  nach  wolchen
der  Schuldner  in  bestimmten  Fllllen  nur  grobe  Fahrllssigkeit  zu  vertreten  oder  nur
für  dicjienige  Sorgfalt  einzustehon  hat,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten
anzuwenden  pflegt.

5  -48.  Eine  Vertragsstrafe,  die  von  einem  Kaufmann  im  Betriebo  seines
Handelsgewerbes  versprochen  ist.  kann  nicht  auf  Grund  der  Vorschriften  des  §  313  des
Bürgorlichen  Gesctzbuchs  herabgesetzt  werden.

8  S849.  Dem  Bürgen  steht,  wenn  die  Burgschaft  für  ihn  ein  Handelse
  ist,  die  Einrede  der-  Vorausklage  nicht  zu.  Das  gleiche  gilt  unter

er  bezeichneten  Voraussetzung  für  denjonigen,  welcher  aus  einem  Kreditauftrag
als  Bürgon#  haftet.

850.  Auf  eine  Bürgschaft,  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schaldanernbnn###te
  finden,  sofern  die  Bürgechaft  auf  der  Seite  des  Bürgen,  das  Ver-"sprechen
  oder  das  Anerkenntnis  auf  der  Scite  des  Schuldnors  ein  Handelsgeschlft
ist,  dio  Formvorschriften  des  8  766  Satz  1,  des  8  780  und  des  §  781  Satz  1  des
Burgerlichen  Gesetzbuchs  keine  Anwendun  rrb

8  Die  Vorschriften  der  88  S348  bis  850  fluden  auf  die  im  4  bezeichneten
  Gewerbetreibenden  kelne  Anwendung.

(Fortsetzung  folgt  Seite  788)

786
        <pb n="787" />
        Übergangsvorschriften  Art.  172—178

lässig  ist,  von  diesem  Termin  an  nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.)

Art.  172.  Wird  eine  Sache,  die  zur  Zeit  des  Inkraft
tretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vermietet  oder  verpachtet  war,
nach  dieser  Zeit  veräußert  oder  mit  einem  Rechte  belastet,)  so  hat
der  Mieter  oder  Pächter  dem  Erwerber  der  Sache  oder  des  Rechtes
gegenüber  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmten
Rechte.“)  Weitergehende  Rechte  des  Mieters  oder  Pächters,
die  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergeben,  bleiben  unberührt,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikel  171.

Art.  173.  Auf  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  finden
von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.-)


Art.  174.  Vondem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  an  gelten  für  die  vorher  ausgestellten  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  die  Vorschriften  der  §§  798  bis  800,  802,  804  -)  und  des
§  806  Satz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Bei  den  auf  Sicht  zahlbaren
  unverzinslichen  Schuldverschreibungen  sowie  bei  Zins-,
Renten=  und  Gewinnanteilscheinen  bleiben  jedoch  für  die
Kraftloserklärung  und  die  Zahlungssperre  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend.)

Die  Verjährung  der  Ansprüche  aus  den  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgestellten  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  bestimmt  sich,  unbeschadet  der  Vorschriften  des
§  802  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Art.  175.  Für  Zins-,  Renten=  und  Gewinnanteilscheine,  die
nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürzgerlichen  Gesetzbuchs  für  ein
vor  dieser  Zeit  ausgestelltes  Inhaberpapier  ausgegeben  werden,
sind  die  Gesetze  maßgebend,  welche  für  die  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgegebenen  Scheine  gleicher  Art  gelten.)

Art.  176.  Die  Außerkurssetzung  von  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  findet  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
nicht  mehr  statt.e:s)  Eine  vorher  erfolgte  Außerkurssetzung  verliert
  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihre
Wirkung.

Art.  177.  Von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  an  gelten  für  vorher  ausgegebene  Urkunden  der  im  §  808  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,  sofern  der  Schuldner  nur
gegen  Aushändigung  der  Urkunde  zur  Leistung  verpflichtet  ist,
die  Vorschriften  des  §  808  Abs.  2  Satz  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  Artikel  102  Abs.  2  dieses  Gesetzes.)

Art.  178.  Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  anhängiges  Verfahren,  das  die  Kraftloserklärung
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder  einer  Urkunde  der  im
§  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  oder  die  Zahlungssperre
  für  ein  solches  Papier  zum  Gegenstande  hat,  ist  nach  den  bis

787  50
        <pb n="788" />
        Erläuterungen

Art.  180  :3ö  854  ff.  vgl.  Art.  191.
Art.  181  31)  Art.  181  :  1  spricht  den  Grundsatz  aus,  daß  „Inhalt“  und
Wirkungen  '  des  Eigentumsrechts  vom  1.  1.  1900  ab  lediglich  nach  neuem
Recht  sich  bestimmen.  Die  Frage  dagegen,  ob  vor  dem  1.  1.  1900  Eigentum
„erworben  worden“,  ist  lediglich  nach  altem  Rechte  zu  beurteilen.
32)  sondern  z.  B.  zur  „gesamten  Hand“,  vgl.  8  1008  nebst  Note  2
und  Note  1  zu  §  705  unter  C.  —  Für  „Bruchteilseigentum"  pgl.
33)  obwohl  derartige  Sonderrechte  nach  dem  neuen  Rechte  (88  94,  93
nebst  Noten)  unmöglich  sind.  —  Abs.  2  des  Art.  181  enthält  eine  Ei  8  chränkung
  des  in  Abs.  1  ausgesprochenen  Grundsatzes.
Art.  182  34)  M  Art.  131  und  189,  auch  §  1014.  —  „Stockwerkseigentum“  bestand
früher  sowohl  im  badischen  wie  auch  im  bayerischen  Rechte.  vgl.  bapyerisches
Übergangsgesetz  vom  9.  Juni  1899  Art.  42.

Art.  183  s  j  Bayern  übergangsgese  vom  9.  6.  1899  Art.  9.  WAG.  245.  Bo##.
17.  —  Für  Obstbäume  vgl.  Art.  122.
Art.  184  26)  Art.  184  eine  große  —  viele  Jahre  fortdauernde  —  Bedeutung

  namentlich  für  das  Enk##er  .  Denn  er  enthält  den  Grundsatz,
daß  Rechte,  die  beim  Jakrajtteten  des  BGB.  am  1.  Januar  1900
ein  Grundstück  „belasteten“,  bestehen  bleiben,  —  und  zwar  auch
dann,  wenn  diese  Rechte  im  Grund  uche  „nicht  eingetragen“  waren,
sofern  sie  nach  altem  Rechte  der  „Eintragung"  nicht  bedurften,
u  dann,  wenn  3.  B.  nach  allem  R  gar  kein  Grundbuch  für  das
Grundstück  berhanden  war,  ogl.  Art.  186.  Vorwiegende  Bedeutung  hat  diese
Vorschrift  für  Grunddienstbarkeiten,  die  nach  BGB.  der  Eintragung  bedürfen
(§§  1018,  873),  dagegen  vielfach  nach  altem  Rechte,  namentlich  auch  nach
altem  preußis  echte,  keiner  Eintragung  bedurften.  Solche  alten  Belastungen
  blei  also  —  ohne  Rücksicht  auf  die  „Eintragung“  —  bestehen.
vgl.  Art.  187  und  Anhang  2—4  zu  §  1018.

(Fortsetzung  von  Seite  786)

5  352.  Die  Höhe  der  gesetslichen  Zinsen,  mit  Einschluss  der  Versugssinsen,
  ist  bei  beiderseitigen  Mandelssesch#rten  fünf  von  Hundert
für  das  Jahr.  Das  gleiche  gilt,  wenn  ftr  eine  Schuld  aus  einem  solchen  Handelsgoschlfte
  Zinsen  ohne  Bestimmung  des  Zinsfusses  versprochen  sind.

Ist  in  diesem  Gesetz  buche  die  Verpflichtung  suf  Zahlung  von  Zinsen  ohne
Bestimmung  der  Höhe  ausgesprochen,  so  sind  darunter  Zinsen  zu  fünf  von
Hundert  für  das  Jahr  zu  verstehen.

8  3S5B.  Kaufleute  unter  einander  sind  berechtigt,  für  ihre  Forderungen
aus  beiderseitigen  Handelsgeschlften  von  Tage  der  Falligkeit  an
Einsen  zu  fordern.  Zinsen  von  Zinsen  können  auf  Grund  dieser  Vorschrift
nicht  gefordert  werden.

541.  Wer  in  Austbung  seines  Handelsgewerbes  einem  anderen  Geschlifte
  besorgt  oder  Dienste  leistet,  kann  daftr  auch  ohne  Verabredung
Provislon  und,  wenn  es  sich  um  Aufbewahrung  handelt,  Lagergeld  nach  den  an
dem  Orte  üblichen  Sätzen  fordern.

Für  Darlehen,  Vorschusse,  Auslagen  und  andere  Verwendungen
kann  er  vom  Tage  der  Leistung  an  Zinsen  berechnen.

8  B55.  Steht  jemand  mit  einen  Kaufmanne  derart  in  Geschsftsverbindung.
dass  die  aus  der  Verbindung  entspringenden  beiderseitigen  Ansprüche  und  Leistungen
nebst  Zinsen  in  Rechnung  gostellt  und  in  regelmässigen  Zeitabschnitten  durch  Verrechnung
  und  Feststellung  des  für  den  einen  oder  anderen  Teil  sich  ergebenden  Dber-Frchusses
  ausgeglichen  werden  (laufende  Rechnung.  Kontokurrent),  80
kunn  derjenige,  welchem  bei  dem  Rechnungsabschluss  ein  erschuss  gebührt,  von
dem  Tage  des  Abschlusses  an  Zinsen  von  dem  DOberschusse  verlangen,  auch
soweit  in  der  Rechnung  Zinsen  enthalten  sind.

Der  Rechnungsabschluss  geschieht  jährlich  einm  al,  sofern  nicht  ein  anderebestimmt
  ist.

Die  laufende  Rechnung  kann  im  Zweifel  auch  wlhrend  der  Dauer  einer
Rechnungeperiode  jederzeit  mit  der  Wirkung  gekündigt  worden.  dass  derjenige,  welchem
nach  der  Rechnunß  ein  Uberschuss  gebührt,  dessen  Zahlung  beanspruchen  kann.

8  356.  ird  eine  orderung:  die  durech  Pfand,  Bürgschaft  oder  in
anderer  Weise  gesichert  ist,  in  die  laufende  Rechnung  au  Tommes,
„o  wird  der  Gllubiger  durch  die  Anerkennung  des  Rechnungsabschlusses

(lortsetzung  folgt  Seite  200)

788
        <pb n="789" />
        Übergangsvorschriften  Art.  179—186

herigen  Gesetzen  zu  erledigen.  Nach  diesen  Gesetzen  bestimmen  sich
auch  die  Wirkungen  des  Verfahrens  und  der  Entscheidung.

Art.  179.  Hat  ein  Anspruch  aus  einem  Schuldverhältnisse  nach  den
bisherigen  Gesetzen  durch  Eintragung  in  ein  öffentliches  Buch  Wirksamkeit
  gegen  Dritte  erlangt,  so  behält  er  diese  Wirksamkeit  auch
nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  180.  Auf  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehendes  Besitzverhältnis  finden  von  dieser
Zeit  an,  unbeschadet  des  Artikel  191,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.)

Art.  181.  Auf  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende  Eigentum  finden  von  dieser  Zeit  an
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.:)

Steht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  das  Eigentum  an  einer  Sache  mehreren  nicht  nach  Bruchteilen
  zu  #2)  oder  ist  zu  dieser  Zeit  ein  Sondereigentum  an  stehenden  Erzeugnissen
  eines  Grundstücks,  insbesondere  an  Bäumen,  begründet,  so
bleiben  diese  Rechte  bestehen.  #)

Art.  182.  Das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestehende  Stockwerkseigentum  bleibt  bestehen.")  Das
Rechtsverhältnis  der  Beteiligten  untereinander  bestimmt  sich  nach  den
bisherigen  Gesetzen.

Art.  183.  Zu  Gunsten  eines  Grundstücks,  das  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  Wald  bestanden
ist,  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Rechte  des
Eigentümers  eines  Nachbargrundstücks  in  Ansehung  der  auf  der  Grenze
oder  auf  dem  Waldgrundstücke  stehenden  Bäume  und
Sträucher  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  910  und  des  §  923
Abs.  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmen,  bis  zur  nächsten  Verjüngung
  des  Waldes  in  Kraft.)

Art.  184.  Rechte,  mit  denen  eine  Sache  oder  ein  Recht  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  belastet  ist,
bleiben  341)  mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergebenden
Inhalt  und  Range  bestehen,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln
192  bis  195  ein  anderes  ergibt.  Von  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  gelten  jedoch  für  ein  Erbbaurecht  die  Vorschriften
  des  §  1017,  für  eine  Grunddienstbarkeit  die  Vorschriften  der  88
1020  bis  1028  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  185.  Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  die  Ersitzung  des  Eigentums  oder  Nießbrauchs  an
iner  beweglichen  Sache  noch  nicht  vollendet,  so  finden  auf  die  Ersitzung
die  Vorschriften  des  Artikel  169  entsprechende  Anwendung.

Art.  186.  Das  Verfahren,  in  welchem  die  Anlegung  der  Grundbücher
  erfolgt,  sowie  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  für
einen  Bezirkalsangelegt  anzusehen  ist,  werden  für  jeden  Bundesstaat
  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

—  789
        <pb n="790" />
        Erläuterungen

Art.  186  aĩ)  Die  Vorschriften  des  BGB.  derrn  das  „Bestehen“  des  Grundbuchs
  voraus,  geben  aber  keine  Vorschr  z  für  se  ine  „Anlegung“".  Auch
die  Reichsgrundbuchordnung  gibt  nur  einige  Einzel-Anordnungen
über  die  Anlegung  des  Grundbuchs  und  überläßt  das  weitere  den  Einzel—
staaten.  a  nun  in  einer  Anzahl  deuts  Einzelstaaten  früher  kein
Grundbuch  bestand,  es  auch  als  unmöglich  erscht  ,  für  solche  Gebiete  mit  einem
Schlage  gleich  am  1.  1.  1900  das  ganze  neue  „Liegenschaftsrecht“  in  Kraft  treten
zu  lassen,  so  geben  die  Art.  186—197  „übergangsvorschriften“.  Der
Kernpunkt  dieser  Übergangsvorschriften  ist  der,  daß  das  neue  „Liegenschaftsrecht“
  in  jedem  Bezirk  eines  Dundesttate  erst  voll  in  Kraft  tritt,  sobald  das.
„Grundbuch“  als  „angelegt“  anzusehen  ist,  und  zwar  dann  auch  für  solche
Grundstücke,  die  in  diesem  Bezirke  liegen,  aber  (z.  B.  aus  Versehen)  „tatsächlich“"
  noch  kein  Grundbuchblatt  bekommen  haben  (Art.
189  und  186  .  Läge-Doch  jetzt  ist  das  „Grundbuchrecht“  keineswegs  überall
in  Deutschland  dur  ührt,  —  auch  in  Preußen  nicht  überall.  In  dem
größten  Teile  Preußens,  z.  B.  in  den  ste  ichen  preußischen  Provinzen,
  ist  jedoch  das  „Liegenschaftsrecht"  des  neuen  Rechts  in  vollem  Umfange
  bereits  am  1.  Januar  1900  in  Kraft  getreten.  —  Alle  weiteren  Einzelheiten
  gehören  in  eine  besondere  Darstellung  des  „Liegenschaftsrechts“  und
können  hier  ni  rnäher  besprochen  werden.

Art.  187  .  .
IV  892.  893.
10)  Nach  BE.  (88  1018,  873)  bedarf  die  Grunddienstbarkeit  der  „Eintragung“.
  —  Art.  187  spricht  von  „Grunddienstbarkeiten“,  die  Lur  Zeit
der  Anlegung  des  Grundbuchs“  (Art.  186)  vorhanden  find;  Art.  184
spricht  (laußer  von  anderen  Rechten)  von  „Grunddienstbarkeiten“,  die
am  1.  Januar  1900“  vor  anden  (ind  —  gleichgültig,  ob
damals  für  das  betreffende  Grundstück  ein  „  rundbuch“  stand  oder  nicht.
vgl.  überbangt  Anhang  2—4  zu  E#  1018.
"1)  Abs.  2  enthält  eine  Einschränkung  der  Vorschrift  des  Abs.  1
Satz  1.  Preußen  hat  von  der  Befugnis  des  Abs.  2  nicht  Gebrauch  gemacht,
wohl  aber  z.  B.  Bayern:  Übergangsgesetz  vom  9.  6.  1899  Art.  10,  44.
Art.  188  6  dsheval,  eitt  186.  —  Das  B.  kennt  „gesetzliche  Pfandrechte“  an
rundstücken  nicht.
Art.  189  13)  Art.  189  ist  neben  Art.  186  der  wichtigste  Artikel  in  diesem  Abschnitt
  Hieß  107)  und  für  das  Liegenschaftsrecht  noch  jetzt  von  erheblicher  praktischer
  Bedeutung;  vgl.  die  Erläuterungen  zu  Art.  186.
")  Für  den  „Inhalt“  des  gemäß  Art.  189  nach  „altem  Rechte“
erworbenen  Eigentums  gilt  dann  aber  gemäß  Art.  181  das  BE.
4)  vgl.  jedoch  auch  Art.  184  Satz  2.
Art  z.  B.  das  dem  BGB.  nicht  bekannte  „Stockwerkseigentum“,  vgl.
kt.  182.

(Fortsetzung  ven  Seite  788)

nicht  gebindert,  aus  der  Sicherheit  insoweit  Befriedigung  zu  suchen,  als  sein  Guthaben
  aus  der  laufenden  Rechnung  und  die  Forderung  sich  decken.

Haftet  ein  Dritter  für  eine  in  die  laufende  Rochnung  aufgenommene
Forderung  als  Gesamtschuldner,  so  findet  auf  die  Geltendmachung  der  Forderung  gegen
ihn  die  Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende  Lawondung.

,  «8.Hat-dorslsahiskekCDOSBCtCLtkteadioMadIusIns
UhckwclsutskåcsAnstholtsaufdasjenigoowsirkt,wssseinomsohuldoorals  Opschuss
  aus  der  lanlenden  Bechnung  zukommt.  so  können  dem  Gläubiger
gegonüber  Schuldposten,  die  nach  der  Pffndung  durch  neue  Geschäfte  entstehen,  nicht
in  Rechnung  gestellt  werden.  Geschüfte.  die  auf  Grund  eines  schon  vor  der  Pfundung
bestehenden  Rechtes  odor  einer  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  bestehenden  Verpflichtung
des  Drittschuldners  vorgenommen  werden,  gelten  nicht  als  neue  Geschifte  im  Sinne
dieser  Vorschrift.

358.  Bei  Handelsgeschlften  kann  die  Leistung  nur  wiälhrend  der
fe#wöhnlichen  Geschlftsseit  bewirkt  und  gefordert  werden.

35%  Ist  als  Zeit  der  Leistung  das  Frühjfahr  oder  der  Herbst  oder  ein
in  Ahnlicher  Weise  bestimmter  Zeitpunkt  vereinbart,  so  entscheidet  im  Zweifel

der  Handelsgebrauch  deos  Ortes  der  Leistung.
(Fortsetzung  folgt  Seite  792)

790  —
        <pb n="791" />
        Übergangsvorschriften  Art.  187—189

Ist  das  Grundbuch  für  einen  Bezirk  als  angelegt  anzusehen,
  so  ist  die  Anlegung  auch  für  solche  zu  dem  Bezirke  gehörende
Erundstücke,  die  noch  kein  Blatt  im  Grundbuche  haben,  als
erfolgt  anzusehen,  soweit  nicht  bestimmte  Grundstücke  durch  beson
  dere  Anordnung  ausgenommen  sind.“)

Art.  187.  Eine  GErunddienstbarkeit,  die  zu  der  Zeit  besteht,  zu
welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,“s)  bedarf  zur  Erhaltung
  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  ½)  nicht  der  Eintragung.  Die  Eintragung  hat  jedoch  zu  erfolgen,
wenn  sie  von  dem  Berechtigten  oder  von  dem  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  verlangt  wird;  die  Kosten  find  von  demjenigen  zu
tragen  und  vorzuschießen,  welcher  die  Eintragung  verlangt.“°)

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  bestehenden
Grunddienstbarkeiten  oder  einzelne  Arten  zur  Erhaltung  der  Wirksamleit
  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  bei  der  Anlegung
  des  Grundbuchs  oder  später  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden

müssen."!)  Die  Bestimmung  kann  auf  einzelne  Grundbuchbezirke  beschränkt
  werden.

Art.  188.  Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,
  daß  gesetzliche  Pfandrechte,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.“)  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit
gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  während  einer  zehn
Jahre  nicht  übersteigenden,  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  zu  berechnenden  Frist  nicht  der  Eintragung  bedürfen.

Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß
Mietrechte  und  Pachtrechte,  welche  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit
als  Rechte  an  einem  Grundstücke  bestehen,  zur  Erhaltung  der
Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht
der  Eintragung  bedürfen.

Art.  189.  Der  Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  “)  sowie  die
Begründung,  Übertragung,  Belastung  und  Aufhebung  eines  anderen
Rechtes  an  einem  Grundstück  oder  eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  erfolgen
  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
nach  den  bisherigen  Gesetzen,“)  bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist.““)  Das  gleiche  gilt  von  der  Anderung  des  Inhalts
und  des  Ranges  der  Rechte.  Ein  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  un  zulässiges  Recht  kann  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  mehr  begründet  werden.“)

Ist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  der  Besitzer  als  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen,,
  so  finden  auf  eine  zu  dieser  Zeit  noch  nicht  vollendete,
  nach  §  900  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Ersitzung  die
Vorschriften  des  Artikel  169  entsprechende  Anwendung.

Die  Aufhebung  eines  RNechtes,  mit  dem  ein  Grundstück  oder  ein
Recht  an  einem  Grundstücke  zu  der  Zeit  belastet  ist,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  erfolgt  auch  nach  dieser  Zeit  nach  den

—  791  —
        <pb n="792" />
        Erläuterungen
"7)  was  jedoch  nicht  erforderlich  ist,  vgl.  Art.  184.  Erfolgt  aber

die  „Eintra  g.  ins  Grundbuch,  so  gelten  dann  für  die  „Aufhebung“  des
Rechts  kothe=  ie  Vorschriften  des  neuen  Rechts.

Art.  190  18

Art.  191  19)  Art.  8

vo  Frl  *  1029.
rAG.  2  Bayern  Ges.  vom  1.  7.  1898  Art.  22,  UÜbergangsgesetz
vom  7  Rhe  Art.  45
Art.  192  Art.  1  e  hen  ist  dei  z  die
1116  2.  —  reußen  ist  bestimmt,  da  Hypotheken
alten  *  s,  für  9nr  ein  Br  un

estand,  in  Zukunft  als  Briefhypo-=theten-
  im  Sinne  des  neuen  Rechts  gelten  (6  1116  Abls.  1),  die  5  potheken
  ohne  Brief  als  13  &amp;amp;50  4  gelle2  neuen  Rechts
9  1116  aon  2  „  G.  33  d  r  ie  Su  ah  8*  teenden
  Hypotheken“.  —  erner  bayeri  rgangsgesetz  vom  uni
1899  rg  49.  "zs  214.  4  Henls

§  1184.  —  Die  pren  5560.  pantionshyothek=  ist  jetzt  zur  sogen.
WMa  che  6E  *v  1190  geworden.  Hypotheken-=e



e,  die  über  altpren  is  2  Saln.  eken“  gebildet
worden  waren,  —  was  nach  B  4  1  0.  unstatthaft  ist,  damals  aber  gestattet
war,  aben  seit  1.  1.  1900  von  se  *de  Be  deutung  verloren  und
ihr  Bei  xingung  ist  zur  Wtt  1.  der  nicht  erforder-.

  —  en  der  Sdine6  .Art.
—2  33  2  völ.  “  ##.pvern  übe  setz
.  v  1  3  Nr  gern  rgangsgesetz  vom
—  WAG.  215.  *  *  3

Art.  195  öv)  Art.  186.  —  „Grundschuld“:  2  1191.  Pr##.  34.

(Forksetzung  von  Seite  790)

Ist  eine  Frist  von  acht  Tagen  vereinbart,  so  sind  hierunter  im  Zweifel
volle  acht  Tage  zu  verstehen.

360.  Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  bdestinnte  Ware  geschuldet,
  so  ist  Handelsgut  mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten.

61.  MHass,  Gewicht,  Wilrung,  Zeitrechnung  und  Entfernungen,
die  an  dem  Orte  gelten,  wo  der  Vertrag  erfül  werden  soll,  sind  im  Zweifel  als  die
vertragemseigen  zu  betrachten.

Geht  einem  Kaufmanne,  dessen  Gewerbebetrieb  die  Besorgunz
von  Geschinen  fur  andere  mit  sich  bringt,  ein  Antrag  über  die  Besorgung
solcher  Geschifte  von  jemand  zu,  mit  dem  er  in  Geschäftsverbindung  stebt.
a0o  ist  er  verpflichtet,  unverzüglich  su  antworten;  sein  Schweigen  gilt  als  Annahme
  des  Antrags.  Das  gleiche  gilt,  wenn  einem  Kaufmann  ein  Antrag  über  die
Besorgung  von  Geschiften  von  jemand  zugeht,  dem  gegenuber  er  sich  zur  Besorgung
solcher  Geschlfte  erboten  bat.

Auch  wenn  der  Kaufmann  den  Antrag  ablehnt,  bat  er  die  mitgesendeten
Waren  auf  Kosten  des  Antragstellers,  soweit  er  für  diese  Kosten  gedeckt  ist  und  soweit
  es  ohne  Nachteil  für  ihn  geschehen  kann,  einstweilen  vor  Schaden  su  de-Wuahren.


368.  Anweisungen,  die  auf  einen  Kaufmann  über  die  Leistung  von
Geld,  Wertpapferen  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  ausgestellt  sind.  ohne
dass  ’darin  io  Loistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,  können
durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.  Dasselbe
—  von  Verpflichtungsscheines,  die  von  einem  Kaufmann  über  Gegonstünde
er  bezeichneten  Art  an  Order  ausgestellt  sind,  ohne  dass  darin  die  Leistung  von
einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist.

Ferner  können  Konnossemente  der  Seeschiffer,  Ladescheine  der  Frachtführer,
  Lagerscheine  der  staatlich  sur  Ausstellung  solcher  Urkunden  ermlchtigten
Anstalten  sowie  Bodmereibriefe  und  Transportversicherungspolleen  durch
Indossament  übertragen  werden.  wenn  sie  an  Order  lauten.

36  4t.  Du“0rch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  indossierten
Papier  auf  den  Indossatar  über.

Dem  legitimierten  Besitzer  der  Urkunde  kann  der  Schuldner  nur  solche  Einwendungen
  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit  soiner  Erklärung  in  der  Urkunde  betreffen
  oder  sich  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde  ergeben  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den
Besitzer  zustehen.

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushlindigung  der  quittierten  Urkunde  zur  Leistung

verpflichtet.
(Fortsetzung  folgt  Seite  794)

—  792  —
        <pb n="793" />
        Übergangsvorschriften  Art.  190—195

bisherigen  Gesetzen,  bis  das  Recht  in  das  Grundbuch  eingetragen
  wird.“)

Art.  190.  Das  nach  §  928  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
dem  Fiskus  zustehende  Aneignungsrecht  erstreckt  sich  auf  alle  Grundstücke,
die  zu  der  Zeit  herrenlos  find,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
  anzusehen  ist.“.)  Die  Vorschrift  des  Artikel  129  findet  entsprechende
Anwendung.

Art.  191.  Die  bisherigen  Gesetze  über  den  Schutz  im  Besitz
einer  Grunddienstbarkeit  oder  einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit
finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anwendung,  bis  das  Grundbuch  für  das  belastete  Grundstück  als  angelegt
anzusehen  ist.“)

Von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  finden  zum  Schutze  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit,  mit
welcher  das  Halten  einer  dauernden  Anlage  verbunden  ist,  die  für  den
Besitzschutz  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende
  Anwendung,so)  solange  Dienstbarkeiten  dieser  Art  nach
Artikel  128  oder  Artikel  187  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber
dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung
bedürfen.  Das  gleiche  gilt  für  Grunddienstbarkeiten  anderer  Art
mit  der  Maßgabe,  daß  der  Besitzschutz  nur  gewährt  wird,  wenn  die  Dienstbarkeit
  in  jedem  der  drei  letzten  Jahre  vor  der  Störung  mindestens  einmal
  ausgeübt  worden  ist.1)

Art.  192.  Ein  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,):)  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Pfandrecht  gilt  von
dieser  Zeit  an  als  eine  Hypothek,  für  welche  die  Erteilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist.5s)  Ist  der  Betrag
der  Forderung  für  die  das  Pfandrecht  besteht,  nicht  bestimmt,
so  gilt  das  Pfandrecht  als  Sicherungshypothek.")

Ist  das  Pfandrecht  dahin  beschränkt,  daß  der  Gläubiger  Befriedigung
  aus  dem  Grundstücke  nur  im  Wege  der  Zwangsverwaltung  suchen
kann,  so  bleibt  diese  Beschränkung  bestehen.

Art.  193.  Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein
Pfandrecht,  welches  nach  Artikel  192  nicht  als  Sicherungshypothek  gilt,
als  Sicherungshypothek  oder  als  eine  Hypothek  gelten  soll,  für  welche
die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
ist,  und  daß  eine  über  das  Pfandrecht  erteilte  Urkunde  als  Hypotheken
  brief  gelten  soll.5)

Art.  194.  Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein
Gläubiger,  dessen  Pfandrecht  zu  der  im  Artikel  192  bezeichneten  Zeit
besteht,  die  Löschung  eines  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Pfandrechts,  falls  dieses  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,
  in  gleicher  Weise  zu  verlangen  berechtigt  ist,  wie  wenn  zur
Sicherung  des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung  im  Grundbuch
eingetragen  wäre.“)

Art.  195.  Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
  anzusehen  ist,““)  bestehende  Grundschuld  gilt  von  dieser  Zeit  an  als

—  793  —
        <pb n="794" />
        Art.  196
Art.  199

Art.  200

Erläuterungen

½  Pr#.  40.  WAG.  208.  Baden  Gesetz  vom  19.  6.  1899  §  34.
s8s)  vgl.  §§  10,  204  und  insbesondere  1353—13862  betr.  die  dort  geordneten
  „Beziehungen  der  Ehegatten  zu  einander"  (hausherrliche  Gewalt  des
Mannes,  Schlüsselgewalt  der  Frau,  gegeeitige  Unterhaltepflicht).
so  ier  aufgestellte  Grundsatz“  betr.  den  Güterstand  in  den

bereits  vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen  ist  durch  die  landesg
lichen  Ausführungs=  und  Üübergangsvorschriften  betreffend  die  Ub  leitung,  r
ehelichen  Güterstände  derart  durchbrochen,  daß  im  weitaus  größten  Teile
Deutschlands  für  die  meisten  vor  1.  Januar  1900  Tchit  senen
Ehen  „tatsächlich“  nicht  die  früheren  Gesetze,  sondern  die  Vorschri  des

B.  betreffend  die  den  früheren  „Eüterständen“  entsprechenden,
im  BGB.  geordneten  „Güterstände“  maßgebend  find.  Näheres  hierüber  opgl.
Anhang  1  *  1383  unter  VII.

h  61)  Hierin  liegt  eine  die  „Regel“  des  Art.  213  einschränkende  Ausnahme.


(Fortsetzung  von  Seite  792)

866.  In  Betreff  der  Form  des  Indossanents,  in  Betreff  der  Legitimation
des  Besitzers  und  der  Prüfung  der  Legitimation  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  des
Besitzers  zur  Herausgabe,  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11  bis  13,  36,  74  der
Wechselordnung  entsprechende  Anwendung.

Ist  dio  Urkunde  vernichtet  oder  abhanden  gekommen,  so  unterliegt  sie  der
Kraftloserklkrung  im  Wege  des  Autfgebotsverfahrens.  Ist  das  Aufgebotsverfahren  eineleitet,

  so  kann  der  Berechtigte,  wenn  er  bis  zur  Kraftloserklärung  Sichorheit  bestellt.
eistung  nach  Massgube  der  Urkunde  von  dem  Schuldner  verlungen.

66.,  Verlussert  oder  verpfndet  ein  Kaufmann  Iim  Betriebe
seines  Handelsgewerbes  eine  Iihm  nicht  gehörige  bewegliche  Sache,  so
finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesotzbuchs  Zzu  Gunsten  derjenigen,
welche  Rechte  von  einem  ssirst  ten  herleiten,  auch  dann  Anwendung,
  wenn  der  gute  Glaube  des  Erwerbers  die  Befugnis  des  Verlisserers  oder
Verpfanders,  über  die  Sache  für  den  Eigentilmer  zu  verfügen.  betrifft.

Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  finden  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Gunsten  dorjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten,  auch  dann  Anwendung.  wonn  der  gute  Glaube  die
Betfugnis  des  Verlusserers  oder  Verpfunders,  ohne  Vorbehalt  des  Rechtes  über  die
Sache  zu  verfügen,  betrifft.

Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Kommissionkrs,  des  Spediteurs,
des  Lagerhalters  und  des  Frachtfubrers  steht  binsichtlich  des  Schutzes  des
snton  Glaubens  einem  gemhss  Abs.  1  durch  Vortrag  erworbenen  Pfandrechte
Bleich.

6  867.  Wird  ein  Inhaberpapier,  das  dem  Eigentümer  gestohlen  worden.
verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist,  an  einen  Kaufmann,
der  Bankier-  oder  Geldweechslergeschlfte  betreibt,  verlussert  oder  verpfindet,
  so  gilt  dessen  guter  Gliaube  als  ausgeschlossen,  wenn  sur  Zeit
der  Verliusserung  oder  Verpfhndung  der  Verlust  des  Papiers  von  einer  öffentlichen  Be
hörde  oder  von  dem  aus  der  Urkunde  Verpflichteten  im  Deutschen  Reichsanseiger
  bekannt  gemacht  und  seit  dem  Ablaufe  des  Jahres.  in  welchem  die  Veröffentlichung
  erfolgt  ist,  nicht  mehr  als  ein  Jahr  verstrichen  war.

Der  gute  Glaube  des  Erwerbers  wird  durch  die  Veröffentlichung  im  Deutschen
Reichsanzeiger  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Erwerber  die  Veröffentlichung  in  Folge
besonderer  Umstände  weder  kannte  noch  kennen  musste.  ·

Auf-lus-Bootes--uuüeowltsssntetlschclue,dieuiohtsputorsls«io
dem  nlchsten  auf  die  Veräusserung  oder  Verpfündung  folgenden  Einlösungstermine
f#llig  werden,  sowie  auf  Banknoten  und  andere  auf  Sicht  sablbare  unversinsliche
  Inngber  fere  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

868.  el  dem  Verkauf  eines  Pfandes  tritt,  wenn  die  Verpflndung
auf  der  Seite  des  -andeläubiger  und  des  Verpfnders  ein  Handelsgeschift  ist,
an  die  Stelle  der  im  §  1234  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Frist  von  einem
Monat  eine  solche  von  elner  Woche.

Diese  Vorschrift  flndet  auf  das  gesetsliche  Pfandrecht  des  Konmlsslionkrs,
  des  Spediteurs,  des  Lagerhalters  und  des  FrachtftLhrers  entsprachende
  Anwendung,  auf  das  Pfandrecht  des  Spediteurs  und  des  Frachtführers
auch  dann.  wenn  nur  auf  ihrer  Seite  der  Speditions-  oder  Frachtvertrag  ein  Handelsgeschäft
  ist.

s369.  Ein  Kaufmann  hat  wegen  dor  fälligen  Forderungen,  welche
ihm  gegen  einen  anderen  Kaufmann  aus  den  zwischen  ihnen  goschlossenen
beiderseltigen  Handelsgeschlften  zustehen.  ein  Zurückbebaltungsrecht
an  den  boweglichen  Suchen  und  Wortpapieren  des  Schuldners,  welche  mit  dessen
Willen  auf  Grund  von  Handelsgoschlften  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.  sofern  er

(Fortsetsung  folgt  Seite  796)

—  794  —
        <pb n="795" />
        Übergangsvorschriften  Art.  196—200

Grundschuld  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  eine  über  die
Grundschuld  erteilte  Urkunde  als  Grundschuldbrief.  Die  Vorschrift
  des  Artikel  192  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  eine  zu  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Zeit  bestehende  Grundschuld  als  eine  Hypothek,  für
welche  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
  ist,  oder  als  Sicherungshypothek  gelten  soll  und  daß
eine  über  die  Grundschuld  erteilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief
gelten  soll.

Art.  196.  Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  auf  ein
an  einem  Grundstücke  bestehendes  vererbliches  und  übertragbares
Nutzungsrecht  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  und  auf
den  Erwerb  eines  solchen  Rechtes  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums
an  einem  Grundstücke  geltenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anwendung  finden.s)

Art.  197.  In  Kraft  bleiben  die  landezggesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  in  Ansehung  solcher  Grundstücke,  bezüglich  deren
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
ein  nicht  unter  den  Artilel  63  fallendes  bäuerliches  Nutzungsrecht  besteht,
nach  der  Beendigung  des  Nutzungsrechts  ein  Recht  gleicher
Art  neu  begründet  werden  kann  und  der  Gutsherr  zu  der
Begründung  verpflichtet  ist.

Art.  198.  Die  Sültigkeit  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  geschlossenen  Ehe  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen
Gesetzen.

Eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nichtige  oder  ungültige
  Ehe  ist  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen,  wenn  die  Ehegatten
  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  noch  als
Ehegatten  mit  einander  leben  und  der  Grund,  auf  dem  die  Nichtigkeit
oder  die  Ungültigkeit  beruht,  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Eesetzbuchs  die  Nichtigkeit  oder  die  Anfechtbarkeit  der  Ehe  nicht  zur  Folge
haben  oder  diese  Wirkung  verloren  haben  würde.  Die  für  die  Anfechtung
  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmte  Frist  beginnt  nicht  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgte  Un  gültigkeitserklärung
  einer  Ehe  steht  der  Nichtigkeitserklärung  nach
dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  gleich.

Art.  199.  Die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu
einander,)  insbesondere  die  gegenseitige  Unterhaltspflicht,  bestimmen
sich  auch  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Eesetzbuchs  bestehen  den  Ehen  nach  dessen  Vorschriften.

Art.  200.  Für  den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehe  bleiben  die  bisherigen
Gesetze  maßgebend.“o)  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften
  über  die  erbrechtlichen  Wirkungen  des  Güterstandes  #1)  und  von  den
Vorschriften  der  französischen  und  der  badischen  Gesetze  über

795
        <pb n="796" />
        Erläuterungen

Nach  Abs.  2  des  Art.  200  können  also  die  Ehegatten  jederzeit  ihren
nach  fr  gen  echte  begründeten  („gesetzlichen“  oder  „ertlagemäßigen:)
Güterstand  durch  Ehevertrag  (§  14341)  aufheben  und  einen  neuen  vereinbaren,
  aber:  nur  einen  nach  BGB.  ul  eff  en“.

erj  Nach  BGB.  tritt  weder  infolge  der  „Ehe  noch  infolge  des  „Gütertandes
  eine  Beschränkung  der  Peschä  tsfähigkeit“  der  Frau
ein.  vgl.  Note  58  zu  §  1399.

Art.  201  ½)  Die  Folgen  einer  vor  1.  Jannar  1900  ugten  Scheidung  (z.  B.  die
Namensführung  der  Frau,  der  Unterhaltsanspruch  -digen  Arle  atten)
bestimmen  sich  nach  altem  Rechte,  die  Folgen  einer  na  dem  31.  ber
1899  erfolgten  Scheidung  nach  neuem  che-  (§§  1577  ff.  BGB.).  —  d157
B63.  betr.  die  Frist  für  die  ungsklage  gilt  seit  1.  Januar  1900  auch  da

r##  ungs  grund“  sich  oo#heer  erignet  hat.  Keine  Lol#-der
  .  *ut  eidung“,  sondern  eine  des  Aelichen  „Güterrechts“

ist  die  ögensauseinandersetzung  un  "  en  ges  en  Ehegatten.  Hierfür
  sind,  wenn  die  Ehe  vor  1.  Januar  1900é.e  —W——  Art.  200
oder  soweit  die  in  der  Note  60  zu  Art.  200  erwähnte  tüberleitung
der  Gürsoweit  durch  die  Landesgeletze  attesung#
bLezüglich-n  Vors  riften  der  letzteren  maßgebendt  vo0.  2  ard
ber  die  rechtliche  St  Ang  —  einer  vor  —
Sa2  1900  geschiedenen  Ehe  rnrt
ss)  Denn  von  einer  Ver  bh#t.  2  kann  man  nur  sprechen,  wenn
der  betreffende  t  wallsen  konnte,  seine  Handlung  geeignet  sei,
den  Bef  *uf-—  der  In  Fr  teen
Art.  203  .  Es  find  dies  insb  21  die  a7  (Einwilligung
ung),  1601  ff.  48  itige  un  tspflicht),  O616—Ueer  s
iften,  —  Vorschri  gisen  bes  elterli  e  Tocht
vor  1.  Januar  1900  ben  keitr  *r*  honn  fie  w  Er#a  8  88  „Aussteuer“
ordern,  sondern  nur,  falls  ihr  nach  altem  Rechte  ein  solcher  Anspruch  zuteht.
  —  Ob  ein  Kind  „ehelich“  oder  er  unebelich  zbobrktipmnt  sich  doch
t  Zeit  seiner  Geburt  geltenden  Rechte.  8.1  (
des  Vkein  zizur  Einreichung  eines  nulsii  sses  des  Albtb  d
vermögens)  gilt  nur  ur  für  das  nach  31.  Dezember  1899  dem  Kinde  zuallende
  ne  Vermaöe  Ses#r  aus  Wrtesn  Ehen"  pgl.
—  36  Nrt.  20  .  G.  Art  35,  WAG.  Art.  262,  263.
sn)  Der  Vater  (bezw.  die  Mutter)  7  z*o  das  kraft  E—  Ge-—
  iner  Verwaltung  unterliegende  Kindesvermögen  auch  dann
anzulegen,  wenn  er  dasselbe  Vermögen
raft  a

rauchen“  ddu  e.  —  Die  elterliche,
Kuast,  bben  on  nrr  mit  olljährigkeit  us  echung“  anch

wenn  das  vor  1.  Januar  1900  Wsss  Nutznießungsrecht  Vaters
nach  altem  Rechte  länger  dauerte.  —  Umcg  feir#.  hat  der  Vater
die  aus  der  „elterlichen  Gewalt“  nach  BGB.  folgenden  „Rechte  am  Kindesvermögen"“
  mit  dem  1.  Januar  1900  erlangt,  selbst  wenn  ihm  diese  Rechte
nach  den  früheren  Geiehen  nicht  sustanden

Art.  204  es)  Art.  204  enthält  eine  Ausnahme  von  Art.  203.

(Fortsetzung  ven  Selte  794)

sie  noch  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,  Ladescheins  oder  Lagerscheins
  dartliber  verfügen  kann.  Das  Zurüokbehaltungorecht  ist  auch  dann  begründet.
wenn  das  Eigentum  an  dem  Gegenstande  von  dem  Schuldner  auf  den  Gläubiger  dber-Begangen
  oder  von  einem  Dritten  für  den  Schuldner  auf  den  Gläiubiger  fbertragen,  aber
auf  den  Schuldner  zurückzufübertragen  ist.

Einem  Dritten  gegenuüber  besteht  das  Zurückbehaltungsreekht  insoweit.
als  dem  Dritten  die  Einwendungen  gegen  den  Anspruch  des  Schuldners  auf  Heraus--kgabe
  des  Gegenstandes  enttsegengesetsr  werden  können.

Das  Zurückbehaltungsrecht  ist  ausgeschlossen,  Vvenn  die  Zurckbehaltung
  des  Gegenstandes  der  von  dem  Schuldner  vor  oder  bei  der  Ubergabe:  erteilten
Anweisung  oder  der  von  dem  Glaubiger  tibernommenen  fliobtans  in  einer  bestimmten
  S#eser  mit  dem  Gegenstande  zu  verfahren,  widerstrei

(Vertsetzung  folge  Slte  228)

—  796  —
        <pb n="797" />
        Übergangsvorschriften  Art.  201—205

das  Verfahren  bei  Vermögensabsonderungen  unter  Ehegatten.


Eine  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zulässige  Regelung  des  Güterstandes  kann  durch  Ehevertrag  auch
dann  getroffen  werden,  wenn  nach  den  bisherigen  Gesetzen  ein  Ehevertrag
  unzulässig  sein  würde.-:)

Soweit  die  Ehefrau  nach  den  für  den  bisherigen  Güterstand
maßgebenden  Gesetzen  infolge  des  Güterstandes  oder  der  Ehe  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist,  bleibt  diese  Beschränkung  in
Kraft,  solange  der  bisherige  Güterstand  besteht.“s)

Art.  201.  Die  Scheidung  und  die  Aushebung  der  ehelichen  Geneinschaft
  erfolgen  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  nach  dessen  Vorschriften.“)

Hat  sich  ein  Ehegatte  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  einer  Verfehlung  der  in  den  88  1565  bis  1568
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  schuldig  gemacht,  so  kann
auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
nur  erkannt  werden,  wenn  die  Verfehlung  auch  nach  den  bisherigen
  Gesetzen  ein  Scheidungsgrund  oder  ein  Trennungsgrund
  war.“5)

Art.  202.  Für  die  Wirkungen  einer  beständigen  oder  zeitweiligen
Trennung  von  Tisch  und  Bett,  auf  welche  por  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erkannt  worden  ist,  bleiben  die  bisherigen
  Gesetze  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften,
  nach  denen  eine  bis  zu  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  fortbestehende
  Trennung  in  allen  oder  einzelnen  Beziehungen  der  Auflösung
der  Ehe  gleichsteht.

Art.  203.  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  einem
vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geborenen  ehelichen
Kinde  bestimmt  sich  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  an  nach  dessen  Vorschriften.##)  Dies  gilt  insbesondere  auch
in  Ansehung  des  Vermögens,  welches  das  Kind  vorher  erworben
hat.“)

Art.  204.  Ist  der  Vater  oder  die  Mutter  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  der  Sorge  für  die  Person
  oder  für  das  Vermögen  des  Kindes  durch  eine  Anordnung  der  zuständigen
  Behörde  beschränkt,  so  bleibt  die  Beschränkung  in  Kraft.“)
Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Anordnung  nach  §  1671
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufheben.

Ist  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Nutznießung  an  dem  Vermögen
des  Kindes  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  entzogen,  so  hat
das  Vormundschaftsgericht  die  Anordnung  auf  Antrag  aufzu
heben,  es  sei  denn,  daß  die  Entziehung  der  Nutznießung  nach
§  1666  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gerechtfertigt  ist.

Art.  205.  Hat  der  Vater  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  die
Mutter  von  der  Vormundschaft  über  das  Kind  ausgeschlossen  oder  der

—  797  —
        <pb n="798" />
        Erläuterungen

Art.  206  6o)  Art.  206  enthält  eine  Ausnahme  von  Art.  203.  Art.  206  betimmt
  nur,  daß  die  Frage,  welchem  Elternteil  die  „Sorge  für  die  Person“
r  Kinder  anzuvertrauen  sei,  nach  altem  Rechte  zu  entscheiden  ist.  Der
„Inhalt“  des  Rechts  und  der  Pflicht  zur  „Sorge  für  die  Person“  sowie  die
Fbron#  ganz  unabhängige  „AUnterhaltspflicht“"  (ogl.  Anhang  1  zu
1616  unter  II  1)  bestimmen  sich  gemäß  Art.  203  vom  1.  Januar  1900  ab  nach
den  Vorschriften  des  BGB.

Art.  208  7o0)  Es  finden  also  vom  1.  Januar  1900  an  im  Verhältuis  des  unehel
Kindes  zur  Mutter  die  §§  1705—1707  Anwendung,  was  z.  B.  für  Pren
zur  Folge  der  daß  alle  am  1.  Januar  1900  vorhanden  gewesenen  unehelichen
Kinder  in  „Familie'  ihrer  Mutter  eingetreten  sind.  Das  früher
z.  B.  in  Preußen  dem  unehelichen  Kinde  in  gewissen  Fällen  zustehende
#cleble  rbrecht“  nach  seinem  Vater  ist  vom  1.  Januar  1900  an
weggefallen,  selbst  wenn  es  dem  Kinde  vorher  in  einem  gerichtlichen
Urteile  vorbehalten  war.  —  Die  Rechte  der  Mutter  eines  unehelichen
Kindes  gegenüber  dem  Schwängerer  bestimmen  sich  nach  dem  zur
Zeit  der  „Entbindung"“  geltenden  Rechte.  —  Zu  Art.  208  grl.  —
Art.  71  und  Sa#6.  §§  36,  53  (Brautkinder).

71)  Die  „Erforschung  der  Vaterschaft“,  wo  fie  nach  dem
früher  in  einzelnen  Teilen  Deutschlands  geltenden  französischen  Rechte
ausgeschlossen  war,  ist  also  auch  nach  1.  Hnar  1900  bezüglich  der  vorher
geborenen  unehelichen  Kinder  ausgeschlossen.

12)  In  Preußen  hat  also  z.  B.  der  Vater  des  unehelichen  Kindes
noch  das  9  t,  das  vor  1.  Januar  1900  geborene,  über  4  Jahre  alte

Kindselbstin  Erziehung  und  Pflege  zu  nehmen  statt  Unterhalt
  zu  zahlen,  P02  al  der  Befugnis  des  Vormund-=Scha
  tsgerichts,  en  „Gefährdung“  des  körperlichen  und  sittlichen
ohles  des  Kindes  die  Wiehung  und  P  der  Mutter  zu  übertragen,  in
welchem  Falle  der  Vater  Unterhaltsgeld  zahlen  muß.
Art.  209  12  vgl.  PrAG.  Art.  71,  72  und  Bayerisches  Übergangsgesetz  vom  9.  Juni
1899  Art.  105,  141.

(Fortsetzung  von  Selte  796)

Der  Schuldner  kann  die  Ausübung  des  Zurückbebaltungsrechts  durch  Sicherheitsleistung
  abwendon.  Die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.
70.  Das  Zurückbehaltungsrecht  kann  auch  wegen  micke:  r
Forderungen  geltend  gemacht  werden:
1.  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet  ist  oder  der  Schuldner
seine  Zablungen  eingestellt  hat;
2.  wenn  eine  Zwangs  vollstreckung  in  das  Vermögen  des  Schuldwers  obne  Erfolg  vorsucht
  ist.

Der  Geltoendwchundg  des  Zurückbehaltungsrechts  steht  die  Anweisung  des
Schuldners  oder  die  Ubernahme  der  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise  mi  dem
Gegenstande  zu  verfahren,  nicht  Sntseger  sofern  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten
Tatsachen  erst  nach  der  Ubergabe  des  Gegenstandes  oder  nach  der  bernahme  der
Verpflichtung  dem  Gllubiger  bekannt  werden.

8  27k.  Der  Gläubiger  fast  kraft  des  Zurfiekbehaltangxs#rechts
befugt,  sleh  aus  dem  zurückbehaltenen  Gegenstande  für  seine  Forderung  un
befrfedigen.  Steht  einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Gegenstande  zu,  gegen  welches,
das  Zurückbehaltungsrecht  nach  §  369  Abs.  2  geltend  gemacht  werden  kann,  so  hat  der
Glaubiger  in  Ansehung  der  Befriedigung  aus  dem  Gegenstande  den  Vorrand.

Die  Befriedigung  erfolgt  nach  den  für  das  Pfandrecht  geltenden  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  An  die  Stelle  der  im  8§  12834  des  Bürgerlichen  Gesetz--buchs
  bestimmten  Frist  von  einem  Monate  tritt  eine  solche  von  einer  Woche.

Sofern  die  Befriedigung  nicht  im  Wege  der  Zwangevollstreckung  stattfindet,  ist
sie  orst  zulllssig,  nachdem  der  Glaubiger  einen  vollstreckbaren  Titel  fur  sein
Recht  auf  Befriedigung  gegen  den  Eigentümer  oder,  wenn  der  Gegenstand  ibm  selbst
gehört,  gegen  den  Schuldner  erlangt  hat;  in  dem  letzteren  Falle  fluden  die  den  Eigentümer
  betreffendon  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Befriedigung
auf  den  Schuldner  entsprechende  Anwendung.  In  Ermungelung  des  vollstreckbaren
Titels  ist  der  Verkauf  des  Gegenstandes  nicht  rechtmassig.

Die  Klage  auf  Gestattunz  der  Befriedigung  kann  bei  dem  Gericht,  in  dessen
Besirke  der  Glkubiger  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  oder  den  Gerichtsstand  der
Niederlassung  hatl,  erhoben  werden.

(Fertsetzung  folgt  Seite  802)

—  798  —
        <pb n="799" />
        Übergangsvorschriften  Art.  206—210

Mutter  einen  Beistand  zugeordnet,  so  gilt  die  Anordnung  des  Vaters
von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  als  Anordnung
  der  Bestellung  eines  Beistandes  für  die  Mutter  im  Sinne
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  #

Art.  206.  Ist  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  eine  Ehe  geschieden
  oder  infolge  der  Todeserklärung  eines  der  Ehegatten  aufsgelöst
oder  ist  auf  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bett  erkannt  worden,
  so  bestimmen  sich  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Eltern,  für  die
Person  der  gemeinschaftlichen  Kinder  zu  forgen,  nach  den  bisherigen
Gesetzen  »)  die  Vorschriften  des  §  1635  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  und  des
§  1636  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  jedoch  Anwendung.

Art.  207.  Inwieweit  die  Kinder  aus  einer  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossenen  nichtigen  oder  ungültigen
  She  als  eheliche  Kinder  anzusehen  sind  und  inwieweit  der  Vater
und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt
  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Art.  208.  Die  rechtliche  Stellung  eines  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geborenen  unehelichen  Kindes  bestimmt  sich
von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  nach
dessen  Vorschriften;  70)  für  die  Erforschung  der  Vaterschaft,'1!)  für  das
Recht  des  Kindes,  den  Familiennamen  des  Vaters  zu  führen,  sowie  für
die  Unterhaltspflicht  des  Vaters  '7:)  bleiben  jedoch  die  bisherigen
Gesetze  maßgebend.

Inwicweit  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  außerehelich  erzeugten  Kinde  aus  einem  beson  deren  Grunde-,
insbesondere  wegen  Erzeugung  im  Brautstande,  die  rechtliche
Stellung  eines  ehelichen  Kindes  zukommt  und  inwieweit  der  Vater
und  die  Mutter  eines  solchen  Kindes  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher
  Eltern  haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten  auch  für  ein  nach  den  französischen
  oder  den  badischen  Gesetzen  anerkanntes  Kind.

Art.  209.  Inwieweit  ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  legitimiertes  oder  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  hat  und  inwieweit  der
Vater  und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher  Eltern
haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.,)

Art.  210.  Auf  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehende  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  finden  von  dieser
Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.  Ist
die  Vormundschaft  wegen  eines  körperlichen  Gebrechens  angeordnet,
  so  gilt  sie  als  eine  nach  §  1910  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  angeordnete  Pflegschaft.  Ist  die  Vormundschaft  wegen
Geistesschwäche  angeordnet,  ohne  daß  eine  Entmündigung
erfolgt  ist,  so  gilt  sie  als  eine  nach  §  1910  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  für  die  Vermögensangelegenheiten  des  Geistesschwachen
  angeordnete  Pflegschaft.

—  799  —
        <pb n="800" />
        Erlänterungen

Art.  212  74)  vgl.  die  Noten  und  Anhänge  zu  8  1807  Nr.  2—4,  insbesondere
*  4  zu  §  1807  und  die  dort  angeführten  landesgesetqzlichen  Borriften.


Art.  213  75)  Für  die  erbrechtlichen  Berhältuisse,  d.  h.  sowohl  in  bezug  auf  die
ragen  6  materiellen  Erbrechts  wie,  in  bezug  auf  das  Verfahren  in  Nachlaßachen
  gilt  folgendes:

A.  Wenn  der  Erblasser  vor  1.  Jannar  1900  gestorben  ist,  oder  wenn  er
zwar  unter  Herrschaft  des  BGB.  für  „tot  erklärt“,  Tode#stag  aber  hierbei
auf  einen  Tag  vor  dem  1.  Januar  1900  sescbeeent  ist,  find  die  Bor  en
des  früheren  Nechts  anzuwenden.  Dies  gilt  insbesondere  für:  die  gesetzliche
Erbfolge  und  das  Gftichtteitse#  der  Verwandten  und  des  Ehegatten,
  die  „Wirkungen“"  eines  Testaments  oder  Ehevertrags,

ie  Annahme  und  nuölshlagung  der  Erbschaft,  die  Haftung  des
Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten,  das  Verhältnis  der
Miterben  zu  einander  ihre  Kugleichun  g#p  #licht  wegen  der
bei  Lebzeiten  des  Erblassers  erhaltenen  Uoovemfängn  die  Auseinandersung
  unter  Miterben  sowohl  wRnnchtli  des  „BVerfahrens“  wie  hinlich

  der  Artund  Weiseder  Teilung“,  die  rechtliche  Stellung  eines
estamentsvollstreckers,  die  Eröffnung  und  Verkündung
der  Testamente  und  Erbverträge,  die  Ertei  ung  von  Erbscheinen,  den
Erwerb  von  Vermächtnist#nn  unter  Umständen  auch  (Fz.  B.  in
Preußen)  für  einen  unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechtes  abgeschlossenen
  Erbschaftskauf  betr.  eine  dem  verkaufenden  Erben  vor
1.  Januar  1900  angefallene  Erbschaft.  In  allen  vorstehenden  Beziehungen
  ist  altes  Necht  anzuwenden,  r  nicht  die  verschiedenen  landes-Hesetzlichen
  rgangsvorschriften  zum  BGB.  in  einzelnen  Punkten  etwas
anderes  bestimmen.

B.  Wenn  der  Erblasser  nach  dem  31.  Dezember  1889  gestorben  ist,  find  für
die  „erbrechtlichen  Verhältnisse“  („materielles  Recht“  und
„Verfahren",)  die  Vorschriften  des  B6B.  und  seine  Nebengesetze  (RIG.
usw.)  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere  in  den  unter  A  einzeln  hervorgehobenen
  Beziehungen,  namentlich  auch  für  die  „Wirkungen“"  der  Testamente
  und  Erbverträge,  selbst  wenn  sie  vor  1.  Januar  1900
errichtet  find  (z.  B.  betr.  ihre  Anfechtung  wegen  Irrtums,  wegn
eines  nachgebovenen  Pflichtteilsberechtigten  usw.  2078  ff.,  ferner  betr.  die
durch  §  2077  angeordnete  Unwirksamkeit,  ferner  betr.  die  Wirkungen  der  Einsetzung
  eines  „Nacherben“  ufw.).  Auch  die  Aus  Lleichunge  flicht
unter  mehreren  Miterben  ween  der  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  von
im  erhaltenen  „Vorempfänge“  ist  bei  den  unter  Herrschaft  des  BE  B.
eingetretenen  Todesfällen  gemäß  BGB.  zu  rteilen,  selbst  wenn
die  „Vorempfänge'  vor  1.  Januar  1900  stattgefunden  haben.
Dasselbe  gilt  a#  die  Berücksichtigung  solcher  „Berempfenger  bei  Berechnung
des  Pflichtteils.  —  Der  vorstehende  Grundsatz,  daß  allen  unter  der

rschaft  des  BGB.  eingetretenen  Todesfällen  die  #erbrechtlichen  Verältnisse“
  nach  dem  neuen  Rechte  beurteilt  werden,  ist  jedoch  ei
schränkt:  a)  durch  die  Vorschriften  der  Art.  214—217,  —  b)  durch  Art.  200  St
Satz  2,  wonach,  wenn  ein  egatte,  der  sich  vor  1.  Januar  1900  verhearatet
  hatte,  nach  dem  31.  Dezember  1899  stirbt,  die  verbrecht.
ichen  Wirkungen  des  ehelichen  Güterstandes“"  sich  nach
früherem  Rechte  bestimmen,  soweit  nicht  dieses  frühere  R  in
den  die  „überleitung"  der  ehelichen  Güterstände  regelnden
Landesgesetzen  geändert  ist  (val.  Note  60  zu  Art.  200  und  den  dort
in  bagug  genommenen  Anhang  1  zu  8  1363),  —  unter  Umständen  auch  durch
die  Art.  207—209,  indem  für  die  „gesetzliche  Erbfolge“  bei  einem
nach  31.  Dezember  1899  eingetretenen  Todesfalle  das  frühere  Recht  insosern
  maßgebend  sein  kann,  als  danach  ein  Kind  als  „eheliches“  und  folg-L
  uls  eribberechtigt  zu  gelten  hat,  das  nach  BGB.  als  „uneheiches“
  gilt.

—  800  —
        <pb n="801" />
        übergangsvorschriften  Art.  211—217

Die  bisherigen  Vormünder  und  Pfleger  bleiben  im
Amte.  Das  gleiche  gilt  im  Geltungsbereiche  der  preußischen
Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875  für  den  Familienrat
und  dessen  Mitglieder.  Ein  Gegen  vormund  ist  zu  entlassen,
wenn  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Gegenvormund
  nicht  zu  bestellen  sein  würde.

Art.  211.  Die  nach  den  franzöfischen  oder  den  badischen  Gesetzen
für  einen  Geistesschwachen  angeordnete  Bestellung  eines  Beistandes  verliert
  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihre  Wirkung.

Art.  212.  In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
nach  welchen  gewisse  Wertpapiere  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  sind.7")

Art.  213.  Für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  bleiben,  wenn  der
Erblasser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben
ist,  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.7°)  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  den  Vorschriften  über  das  erbschaftliche  Liquidationsverfahren.


Art.  214.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  erfolgte  Errichtung  oder  Aufhebung  einer  Verfügung  von
Todeswegen  wird  nach  den  bisherigen  Gesetzen  beurteilt,  auch
wenn  der  Erblasser  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  stirb  t#.ö76)

Das  gleiche  gilt  für  die  Bindung  des  Erblassers  bei  einem  Erbvertrag
  oder  einem  gemeinschaftlichen  Testamente,  sofern  der  Erbvertrag
oder  das  Testament  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  errichtet  worden  ist.77)

Art.  215.  Wer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  die  Fähigkeit  zur  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen
erlangt  und  eine  solche  Verfügung  errichtet  hat,  behält
die  Fähigkeit,  auch  wenn  er  das  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht  hat.

Die  Vorschriften  des  §  2230  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
auf  ein  Testament  Anwendung,  das  ein  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorbener  Erblasser  vor  diesem
Zeitpunkt  errichtet  hat.

Art.  216.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  Mitglieder
  gewisser  ritterschaftlicher  Familien  bei  der  Ordnung  der  Erbfolge
in  ihren  Nachlaß  durch  das  Pflichtteilsrecht  nicht  beschränkt  sind,  bleiben
in  Ansehung  derjenigen  Familien  in  Kraft,  welchen  dieses  Recht  zur
Zeitdes  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zusteht.“)

Art.  217.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  ersolgte  Errichtung  eines  Erbverzichtsvertrags  sowie  die
Wirkungen  eines  solchen  Vertrags  bestimmen  sich  nach  den  bisherigen
  Gesetzen.?)

—  801  51
        <pb n="802" />
        Erlänterungen

C.  Landesgesetzliche  Übergangsvorschriften  betr.  die  erbrechtlichen  Ber-Hitnisse
  enthalten  z.  B.  das  Bayerische  Übergangsgesetz  vom  9.  Juni  1899
rt.  33,  36,  52,  142—146,  W  G.  Art.  92,  Sächs.  Gesetz  vom  15.  6.  1900  §  127.

Art.  214  76)  Es  ist  also,  wenn  der  Erblasser  nach  dem  31.  Dezember  1899
stirbt,  die  formelle  Gültigkeit  (im  Gegensatze  zu  den  Note  75  unter  B
behandelten  „Wirkungen“)  eines  vor  dem  1.  Januar  1900  errichteten  Testaments
  (Erbreertrage  owie  die  Frage,  ob  der  Testator  die  Testierfähigkeit,  z.  B.
das  erforderliche  Lebensalter,  besaß,  nach  dem  früheren  Rechte  zu  beurteilen.
Das  Testament  [Erhortrag  ist  zungültige  wenn  es  nach  früherem  Rechte
„ungültig“  ist,  selbst  wenn  es  nach  G#.  gültig  wäre.  —  Ein  vor
1.  Fanuar  1900  nach  altem  Rechte  gültig  errichtetes  Kodizill  bleibt  Lüttig.
auch  wenn  der  Erblasser  nach  31.  Dezember  1899  ktirbt,  obgleich  das  .
„Kodizille“  als  eine  besondere  Art  der  „Verfügun  von  Todeswegen“  nicht
kennt.  Umgekehrt  müssen  Kodizille,  die  in  einem  vor  1.  Januar  1900
errichteten  Testamente  „vorbehalten“  waren,  wenn  ##  nach  31.  De-Pnber
  1899  errichtet  werden,  in  allen  Beziehungen  den  Anforderungen  des

B.  an  „Testamente“  genügen.  Der  „Vorbehalt“,  ist  nicht  imoin-2  die
weitere  Anwendung  des  alten  Rechtes  zu  rechtfertigen.  —  Die  „Eröffnung
  und  Verkündung"“  der  Testamente  (Erbverträge)  fällt  nicht
unter  Art.  214;  diese  erfolgen  daher,  falls  der  Erblasser  nach  31.  Dezember
1899  stirbt,  auch  bei  den  vor  1.  Januar  1900  errichteten  Testamenten  und  Erbverträgen,
  E□u-  den  Vorschriften  des  BGB.  (§8  2259—2263).  —  Ob  und
inwieweit  die  „Auslegung“  der  vor  dem  1.  Januar  1900  errichteten
Testamente  (Erbverträge),  wenn  der  Erblasser  n  39  31.  Dezember  1899  stirbt,
nach  den  „Auslegungsvorschriften“"  des  früheren  Rechts  oder
nach  denen  des  BGB.  zu  erfolgen  habee,  ist  streitig.

77)  Die  „Bindung“  des  Erblassers,  d.  h.  sein  Recht,  einen  vor  dem
1.  Januar  1900  errichteten  Erbvertrag,  ein  vor  1.  Januar  1900  errichtetes
gemeinschaftliches  Testament  nach  dem  31.  Dezember  1899  zu  widerruen  usw.,
weitere  (abweichende)  Verfügungen  von  Todeswegen  zu  treffen,  bei  Lebzeiten
Schenkungen  der  8  2287  bezeichneten  Art  machen  oder  Verfätz  en  der
"1  2288  bezeichneten  Art  zu  treffen,  bestimmt  sich  nach  früherem  cchte.  Es
ann  also  z.  B.  in  Preußen  (im  Rechtsgebiete  des  Allgemeinen  Landrechts)
ein  vor  1.  Januar  1900  von  Ehegatten  errichtetes  „wechselseitiges
korrespektives  Testament“  (vgl.  Note  18  zu  §  2270)  auch  jetzt  noch,
so  lange  beide  Ehegatten  leben,  von  jedem  Ehegatten  einseitig
  durch  ein  neues  Testament  (Erbvertra  widerrufen
  werden,  während  bei  einem  solchen  unter  der  Herrschaft  des  BGB.
errichteten  Testamente  der  „Widerruf“  nur  durch  eine  gerichtlich  oder
notariell  beurkundete,  gegenüber  dem  anderen  Ehegatten
abzugebende  Erklärung  erfolgen  könnte  (88  2271  Abs.  1.  2296).

Art.  216  78)  vgl.  die  preui  sche  Verordnung  vom  21.  Januar  1837  betr.  die

autonomische  Sukzessions-Befugnis  der  Rheinischen  Ritterschaft  usw.

leichviel  ob  der  Erblasser  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten

Art.  217  96  9
des  BGB.  gestorben  ist.

(Fortsetzung  ven  Seilte  796)

5  R72.  In  Ansehung  der  Befrledigung  aus  dem  surdekbehaltenen
Gegenstande  silt  zu  Gunsten  des  Gläubigers  der  Schuldner,  sofern  er  bei  dem
Besitzerworbe  des  Gläubigers  der  Eigentümer  des  Gegenstandes  war.  auch  weiter  als
Elgentümer,  sofern  nicht  der  Gllubiger  weiss.  dass  der  Schuldner  nicht  mehr
Eigentümer  ist.

Erwirbt  ein  Dritter  nach  dem  Besitzerwerbe  des  Glaubigers  von  dem
Schuldner  das  Eigentum,  so  muss  er  ein  rechtskräiftiges  Urteil,  das  in  einem  swischen
dem  Gllubigoer  und  dem  Schuldnor  wegen  Gestattang  der  Befriedigung  geführten
Rechtsstreit,  ren  ist,  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  der  Gläubiger  bei  derm
Kintritte  der  Rechtshngigkeit  gewusst  hat,  dass  der  Schuldner  nicht  mehr  Eigenmer

  war.
(Fortsetzung  folgt  Selte  8608)

802  —
        <pb n="803" />
        Übergangsvorschriften  Art.  218

Das  gleiche  gilt  von  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossenen  Vertrage,  durch  den  ein  Erbverzichtsvertrag
  aufgehoben  worden  ist.

Art.  218.  Soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  die  bisherigen
  Landesgesetze  maßgebend  bleiben,  können  sie  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  GEesetzbuchs  durch  Landesgesetz  auch
geändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  August  1896.

Wilhelm.

(L.  S.)
Fürst  zu  Hohenlohe.

(Fortsetsung  von  Selte  802)

Zweiter  Abschnitt.  Handelskauf.

*  3278.  Ist  der  Käufer  mit  der  Annahme  der  Ware  im  Versuge,  20
kann  der  Verkufer  die  Ware  auf  Gefahr  und  Kosten  dos  Kufors  in  einem  öffentlichen
  Lagerhaus  oder  sonst  in  sicherer  Weise  hinterlegen.

Er  ist  ferner  befugt,  nach  vorgingiger  Androhung  die  Ware  öffentlich
versteigern  zu  lassen;  er  kann.  wenn  die  Waro  einon  Börsen-  oder  Marktpreis
hat  nach  vorglingiger  Androhung  den  Vorkauf  auch  aus  freier  Hand  durch  oinen
zu  solchen  Vorkliufon  öffontlich  ermüchtigten  Handelsmukler  oder  durch  eine  zur
„oflentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum  lunfenden  Preise  bewirken.  Ist  dieo
Ware  dem  Verderb  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  bedarf  es  dor  vor-Eäüngigen
  Androhbung  nicht;  dassoelbe  gilt.  wenn  die  Androhung  aus  anderon
Oründen  untunlich  ist.

Der  Selbsthilfeverkauf  erfolgt  für  Rechnung  des  sllumigen  KHufers.

(  Der  Verkhufer  und  der  Kfufor  könnon  boi  der  bffentlichen  Versteigerung
mitbieten.

Im  Falle  der  öffentlichen  Versteigerung  hat  der  Verkuufer  den  Kunfor  von  der
Zeit  und  dem  Orte  der  Versteigerung  vorhor  zu  benachrichtigen;  von  dem  voll-Iogenen
  Verkaufe  hat  er  bei  jeder  Art  des  Vorkaufs  dem  KHäufer  unverzürglice
Nochricht  zu  goben.  Im  Falle  der  Unterlassung  ist  #r  zum  Schadensersatzo  verbflichtet.
  Die  Bnmachriehtigungen  dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  sint.

#r374.  Durch  die  Vorschriften  des  s  373  worden  die  Befugnisse  nicht  berührt.
welche  dem  Verkufer  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zgustechen,  wenn  der
Klufer  im  Verzuge  der  Annahme  Ist.

(Fortsetzung  folgt  Selte  804)

803  517
        <pb n="804" />
        ([Fortsetzung  von  Selte  —

6  375.  Ist  bei  dem  Kanufe  einer  beweglichen  Sache  dem  Klufer  die  nlhere
Bestimmung  über  Form.  Mass  oder  Khnulilche  Verhkltnisse  vorbehalten,
so  ist  der  Klufer  verpflichtet,  die  vorbehaltene  Bestimmung  zu  troffen.

Ist  der  Käufer  mit  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  im  Verzuge.  20  kann  der
Verkäufer  die  Bestimmung  statt  des  Käufers  vornehmen  oder  gemss  §  326  des  Bürger--lichen
  Gesetzbuchs  Schadensersats  wegen  Nichterfüllung  forlern  oder  vom  Vertrage
zurücktreten.  Im  ersteren  Falle  hat  der  Verkkufer  die  von  ihm  getroffene  Bestimmung
dem  Käufer  mitzuteilen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene  Frist  zur  Vornahme  einer
anderweitigen  Bestimmoung  zu  setson.  Wird  eine  solche  innerhalb  der  Frist  von  dem
Khufer  nicht  vorgenommen,  so  ist  die  von  dem  Verkkufer  getroffene  Bestimmung  massebend.



i  5  376.  Ist  bedungen,  dass  die  Leistung  des  einen  Teiles  genau  su  einer
festbestlimmten  Zeit  oder  innerhalb  einer  festbestimmten  Frist  bewirkt
worden  soll,  do  kann  der  andere  Teil,  wenn  die  Leistung  nicht  su  der  bestimmten  Zeit
oder  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Frist  erfolgt,  von  dem  Vertrage  zurücktreten
oder,  falls  der  Schuldner  im  Verrzug  ist,  statt  der  Erfüllun  Lehsdenser##a#z
wogen  Nichterfüllung  verlangen.  rfüllung  kann  er  nur  beanspruchen,  wenn
er  sofort  nach  dem  Ablaufe  der  Zeit  oder  der  Frist  dem  Gegner  anseigt,  dass  er  auf
Erfüllung  bestehe.

Wird  Schadensersatz  wegen  Nichterftllung  verlangt  und  bat  die  Ware  einen
Börsen-  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Unterschied  des  Kaufpreises  und  des
B  önson-  oder  Marktpreises  zurzeit  und  am  Ort  der  geschuldeten  Leistung  gefordert,
werden.

Das  Ergebnis  eines  anderweit  vorgenommenen  Verkaufs  oder  Kaufes  kann.  falls
die  Ware  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  hat,  dem  Ersatzanspruche  nur  zu  Grunde  gelegt
worden,  wenn  der  Verkauf  oder  Kauf  sofort  nach  dem  Ablaufe  der  bedungenen  Leistungszeit
  odor  Leistungsfrist  bewirkt  ist.  Der  Verkauf  oder  Kauf  muss.  wenn  er  nicht  in
öffentlicher  Versteigerung  geschieht,  durch  einen  su  solchen  Verkliufen  oder  Küufen
öffentlich  ermchtigten  Handelsmäkler  oder  eine  sur  öffentlichen  Versteigerung  befugte
Person  sum  laufenden  Preise  erfolgen.

Auf  den  Verkauf  mittelst  öffentlicher  Vrsteigerung  findet  die  Vorschrift  des
65  373  Abs.  4  Anwendung.  Von  dem  Verkauf  oder  Kaufe  hat  der  Gläubiger  den  Schuldner
unerrüglich  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensorsatse
verpflichtet.

65  2R77.  Ist  der  Kauf  für  beide  Teile  eln  Handelsgeschlft,  so  hat  der
Kuufer  die  Ware  unversüglieh  nach  der  Ablleferung  durch  don  Verkkufer.
soweit  dies  nach  ordnungemässilsem  Geschlitsgange  tunlich  ist.  Iu  untersuchen  und.
wenn  sich  ein  Hangel  zeigt,  dem  Verklufer  unverzüglich  Anseige  zu  machen.

Unterllsst  der  KHufer  die  Anzeige,  so  gilt  dio  Ware  als  genehmigt,  es  sei
denn,  dass  es  sich  um  einen  Mangel  handelt,  der  bei  der  Untersuchung  nicht  erkenn
bar  war.

Zeigxt  sich  spiter  ein  solcher  Mangel,  so  muss  die  Anselge  unversüglich
  nach  der  Entdeckung  gemacht  werden;  anderenfalls  gilt  die  Ware  auch
in  Ansehung  dioses  Mangels  als  genobmigt.

Zur  Erbaltung  der  Rechte  des  Klufers  genügt  die  rechtzeitige  Absendung
der  Anzeige.

Hat  der  Verkhufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  kann  er  sich  auf
diene  Vorschriften  nicht  berufen.

8  378.  Die  Vorschrifton  des  977  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn
eine  andere  als  die  bedungene  Ware  oder  eine  andere  als  die  bedungene
Menge  von  Waren  geliefert  ist,  sofern  die  gelieferte  Ware  nicht  offensichtlich  von  der
Bestellung  so  erheblich  abweicht.  dass  der  Verkhufer  die  Genehmigung  des  Klufers  als
ausgeschlossen  betrachten  musste.

5  S379.  Ist  der  Kauf  für  beide  Teile  ein  Handelsgeschlft,  so  ist  der
Kuufer,  wenn  er  die  ihm  von  einem  anderen  Orte  übersendete  Ware  beanstandet,
vorpflichtet,  für  ihre  einstwellige  Aufbewahrung  zu  sorgen.

Er  kann  die  Ware,  wenn  sie  dem  Verderb  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Vorzug
ist,  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §  373  verkaufen  lassen.

8  .  Isat  dor  Kaufpreis  nach  dem  Gewichte  der  Ware  su  berechnen,
  so  kommt  das  Gewicht  der  Verpackung  (Taragewicht)  in  Absug,  wenn
nicht  aus  dem  Vertrag  oder  dom  Handelsgebrauche  des  Ortes.  un  welchem  der  Verkkufer
  zu  erfüllen  hat,  sich  ein  andores  orgibt.

b  und  in  welcher  Höhe  das  Taragewicht  nach  einem  bestimmten  Ansatz  oder
Verhhltnisse  statt  nach  genauer  Ausmittelung  abzuziehon  ist,  sowie.  ob  und  wieviel  als
Gutgewicht  zu  Gunsten  des  Kufers  zu  berechnon  ist  oder  als  Vergütung  für  schadhafte
oder  unbrauchbare  Teile  (Refaktie)  gefordert  werden  kann,  bestimmt  sich  nach  dem
Vertrag  oder  dem  Handelsgebrauche  des  Ortes,  an  welchem  der  Verkhufer  zu  erfüllen
  hat.

8  381.  Die  in  diesem  Abschnitte  für  den  Kauf  von  Waren  getroffenen  Vorschriften
  gelten  auch  für  den  Kauf  von  Wertpapieren.

Sie  finden  auch  Anwondung,  wenn  aus  einem  von  dem  Unternehmner  zu
beschaffenden  Stoffe  eine  nicht  vertretbare  dewerliche  Sache  hersustellen
  Ast.

5˙5  382.  Die  Vorschriften  der  88  481  bis  492  des  Bürgerlichen  Gosetzbuchs
über  dio  Gewklhrleistung  bei  Viehmlsgeln  werden  durch  die  Vorschriften  dieses
Abschnitts  nicht  berührt.

#—

—  804  —
        <pb n="805" />
        Geburt,  Leibesfrucht  —  Entmündigung  —  Wohnsitz  Anuhang

Anhang.

Anhang  2  zu  &amp;amp;8  1:  Die  Feststellung,  wann  die  Geburt  vollendet  sei.,  ist  Zu
Sache  der  Medizin.  Völliger  Austritt  aus  dem  Mutterleib  ist  nötig,  aber  nicht  §  1
Lösung  der  N  ehchnurt  ketuch,  nicht,  daß  das  Kind  „die  vier  Wände  beschrigen
hat“  usw.  —  Nur  de  Geborene  ist  dsut  der  Feststellung  der
Lebens  fähigkeit  wote  eines  gewissen  Reifegra  es  bedarf  es  nicht.

—  „Vor  ferti  kiter  Gehurt  gestorben,  nichts  vererbt,  weil  nichts,  erworbent  (CT).6

Das  Eesetz  be  jedoch  der  bereits  empfangenen“,  aber  noch  Sus
Leibesfrucht,  wie  es  sie  unter  den  Schutz  des  Stra  Ferche  weun  asbarkeit
der  Abtreibung),  auf  dem  Gebiete  zne  Privatrechts  s  den  de

nächst  lebend  geboren  wird  e“  Rechte  vor,  z.  B.  ##  b  2—
eines  Kindes  vor  dessen  ur  nnl  wird,  so  hat  das  zur  Zeit  der  prr
bereits  erze  demnächst  lebend  geborens  „  einen  sersatza  uprn
gegen  den  ldigen  (§  844).  Wer  zu  boines  Erbfalles  noch  abnnf

aber  bereits  *—  war,  gilt  als  vor  ##en  nt  boren  (§  1923)  und  r*tlt
erfolgter  Geburt  in  sein  Erbrecht  ein,  und  ähr  iche  Fälle.  Zur  Wahrung
6  ae  künftigen  Rechte  einer  Leibesfrucht  .  ihr,  wenn  nötig,  ein  Pfleger
stellen  (9i.  1912  nebst  Anhängen).  rage,  ob  ein  Mensch  zur  Zeit
zines  vor  seiner  Geburt  liegenden  m——ux  4  d  des  Vaters  oder  anderen
Erblassers)  bereits  zempfangen“,  erzeugt  war,  entscheiden  §8  1592.  1717
(Empfängniszeit).

a  9  zu  8  :  vgl  165,  156.  —  Das  Berfahren  in  Entmün-  Zu
digunga  atns  -*s  ff.  3VO.,  insbesondere,  wer  zur  Stellung  §  6
des  Antr  er  Pee  *  t  8  hẽ  Bacten  Verwandte,  etzlicher  Vertreter;  —
bei  „Geisteskrankheit!  *  „  tesschwäche“  auch  der  taatsanwalt;  bei
Trunksucht“  auch  die  nd,ei  der  Armenverband).  Der  gesund  gewordene
—  Fstrante.  der  gebesserte  Verschwender  und  Trinker  können  die  Auf.
he  ng  der  beantragen.  —  Der  wegen  „Oeisteskrank
gunieig  *r  Licht  stannfä  96.  lest,oh  also  einem  Kinde  unter  sieben  Jahr
sleich  Gii#s  ie  wegen  „Seistes  ersch  chwendung“"  und  am
ucht“  Al#nhigee  ind  beschränkt  assn  WM  ehen  also  einem  Minder
fährigen  zwischen  7  und  21  Jahren  gleich  314,  106  ff.);  die  „Eideszu-Giebung“
  an  sie  im  Prozesse  ist  unter  Umständen  zuläsft  43  O.  —
Von  der  ewrss  Üüber  entmündigte  „Volljährige“  handeln  §  1896  ff.
(inor  1u  sornschaft  nach  Stellung  des  Antrags  auf  Entmündigung
  ).  Wenn  ein  Ehemann  entmündigt  ist,  kann  er  auf
Antrag  isen  der  ihm  nach  dem  „#ehelichen  Güterrechte“  zustehenden
Befugnisse  für  verlustig  erklärt  werden  (88  1418  Nr.  3,  1468  Nr.  4).

fens  ng  13  zu  8  7:  ug  157.  Der  Wohnsitz  hat  hauptsächli  Zu
deutung  für  das  Zivil=  un  Etrr  (Gerichtsstand).  pgl.  8  87
weiter  unten  mi  teilten  uf  dem  Gebiete  des  Privatkechts
  kommt  r  „Wohn  i  in  Betracht,  z.  B.  bei  der  Bestimmung  des
„LLeistungsortes“,  d.  h.  des  Ortes,  wo  Zahlungen  oder  sonstige
Leistungen  zu  bewirken  sind  (§§  269,  270),  für  die  Frage,  ob  in  gewissen
Fällen  ausländisches  Recht  von  deutschen  Gerichten  anzuwenden  ist
(E.  24  ff.)  usw.  —  Zur  „Begründung“  des  Wohnsitzes  wird  zweierlei

805  —
        <pb n="806" />
        Anhang  Wohnsit  —  Namenrecht

ertigen,  daß  der  gewählte
und  der

.  icht,  das
“  Drt  „für  alle  Zeiten“  beizubehalter  Die  cht  „ununterbrochenen“
  Ausent  1  ist  nicht  orderlich;  der  Wohnstt  kann  an
einem  Orte  begründet  sein,  an  dem  die  Person  regelmä  ig  nur  zeitweicse
anwesen  ist  B.  Geschäftsreisende,  die  den  größten  Teil  es  untertudenten
  haben  nur  unter  besonderen  ern  ren  „Wohnält

  weinen  n  älberen

bsi
t  en.  „Domit  ilwille“,  e  ##  “*  den  ot“.  des  Feael  zu  beurort“

  (Au  L6  oan  Ort,  wo  jemand  40udrt  chli  wohnt  der

tdek  «  d,  abe  4.
ort  W*  ru“**  ¾7“  D  Ss  eine  on.
braucht  nichs-  sein  S#i  im  eident  des  zu  sein.  Ein  Professor  der

Universität  Berlin  hat  in  Berlin  seinen  7  #  Wohnsitz“,  während  er
seinen  „Wohnsitz“  im  Hinner  des  §  7  und  d  der  Zivil=  und  trafpro  ßordnung

n  Charlottenburg  haben  kann.  —  Auch  der  g  d  e  braucht
s  mit  dem  in  Saere  bezeichneten  zusammenzufallen  (vgl.  Gesetz  vom  6.  Juni
1870  über  den  Unterstützungswohnsitz).  —  Aus  der  Sll,  vor  on  interessieren:


§.  12.  Das  Gericht,  bei  welchem  eine  Person  ihren  allgemeinen
#rchuestan  hat,  ist  für  alle  n  dieselbe  zu  erhebenden  K  egen  zutändig,
  sofern  nicht  für  eine  Lage  ein  ausschließlicher
2  2  (z.  B.  für  Hypotheken-Klagen  das  Gericht  der  belegenen

§  13.  Der  allgemeine  Perichtestand  het  12)  einer  „Person
wird  Wr½  den  t  r  (im  Sinne  Ss  B.)  bestimm
6.  Der  Wn  Aune  *ers  ill  Person,  Wan  keinen
Wohnsitz  W  wird  durch  den  Aufenthaltsort  im  Deutschen  Reich  und,
kas  ein  solcher  nicht  bekannt  ist,  durch  den  letzten  Wohnsitz
mmr

Einen.  gesehlichen  Wohnsitz  bestimmen  die  88  9—11  für  die  daselbst
nannten  Personen;  diese  haben  und  behalten  den  Brnt  bezei  neten  A—
ne  und  egenihrenWillen,  bwährend  gonst  nach
3  den  8  entscheidet.  Hervor  n  ist,  daß  hiernach  sofern
Militär  ##ersonen  find  (vgl.  8  9  mit  Note  16),  keinen  E
lut  Wohnsitz“  im  Sinne  des  Privatrechts  und  Zivilprozesses  haben,  sonde  ¾∆
lediglich  den  „gewollten“  gemüß  §  7;  allerdings  können  sie  im  Dienstaufsich
e  verhindert  werden,  einen  anderen  als  ihren  s,dien  tlichen  Wohnft  «
nehmen  (vgl.  obiges  Beispiel  vom  Berliner  .  or  in  Charlott
Für  Preu  be  n  noch  zu  bemerken,  daß  das  Wat  nach  tas
rt  14  §  1  Abs.  4  für  sch  allein  Pinen  „Wohnfitz“  des  Gesindes  nicht  befündet,
  sondern  nur  dann,  wenn  da  Gesinde  zugleich  den  Willen  hat,  am
ienstorte  „ständig  zu  bleiben“  Oim  dem  oben  erörterten  Sinne).  Für
minderjähriges  Gesinde  kommen  hierbei  §§  8,  113  in  Betra

Anhang  22  zu  §  12:  Der  Schutz  des  WVamerrechte  zt  eine  Neuerun
#u#-  des  BGB.  58  egenüber  D#ie#  früheren  Rechte.  5  das  Gesetz  nur  isn
zie

einzelnen  hungen  Schutz  des  Namens,  z.  B.  der  F  abt  im  Hanbelsrechte:
ferner  Ges.  zum  Schutz  der  Warenbezeichnungen,  Ges.  zur  Belämpfu  “—  des  unlauteren
  utbewerbes=  Diese  „Sondergesetze"  Wn-  von  8  12  unberührt.
  8  12  gewährt  aber  einen  allgemeinen  Namenschutz.  ü  tzt

wird  danach  jedes  durch  den  unbefugten  Gebrauch  des  Namens  rE
Inteesse  des  HerccKigten  nicht  bloß  ein  Vermögens.  S#1—  Das
nteresse  kann  darin  bestehen,  daß  dem  Berechtigten  nicht  infolge  des  Miß-806
        <pb n="807" />
        Juristische  Personen  Auhang

brauchs  seines  Namens  und  einer  dadurch  herbeigeführten  Verwechslung  der
Person  das  Verhalten,  die  Handlungen  eines  andeven  zugerechnet  werden,  daß
nicht  ein  anderer  durch  Anmaßung  Familiennamens  sich  den  Anschein  der
Zugehörigkeit  zur  Familie  des  Berechtigten  gebe.  Das  Interesse  kann  auch  ein
„geschäftliches“  sein,  soweit  es  nicht  n  ur  i  Sondergesetze  geschügt  ist
z.  B.  Kullaksches  Mufikinstitut,  Leversonsches  Pensionat).  Die  Ehefrau  Müller,
die  von  ihrem  Ehemanne  getrennt  lebt,  kann  gegen  Fräulein  Lehmann,  die
Konkubine  ihres  Ehemannes,  die  sich  „Frau  Müller“  nennt  und  nennen  läßt,
auf  Erklärung,  daß  sie  nicht  Frau  Müller  sei,  und  auf  Unterlassung  der
Führung  dieses  Namens  kl  —  Führung  und  Übergang  der  Adelsprädikate
werden  durch  das  BGB.  nicht  berührt;  hierfür  bleibt  das  ösfentliche  R  t
der  Einzelstaaten  maßgebend.  X  reußen  hat  das  „Heroldsamt“  gewisse
öffentlichrechtliche  Be  ugnisee.  ber  die  Zulässigkeit  von  Namensänderungen
und  die  hierfür  zuständigen  Behörden  sowie  die  Strafen  für  unzulässige
Namensänderung  enthalten  die  Lande  ptelsete  der  Eingehstarten  orschriften.
  —  Die  I#snschaft  nimmt  an,  daß  der  Namenschutz  des  8  12  auch  für
juristische  Per  onen,  insbesondere  für  Vereine,  gilt,  soweit  nicht
schon  Sondergesetze  (Handetegesez  Genossenschaft  r7  Shus
währen  (Firmen  ).  —  Straf  st  nach  360"8  Str.  (Geldstrafe  bis
150  Mark  oder  Haft  bis  6  Wochen),  wer  „Adelsprädikate“  annimmt  lauch
wenn  er  es  nicht  einem  zuständigen  Beamten  gegenüber  tut),  ferner  wer  si
eines  ihm  nicht  zukommenden  Namens  einem  zuständigen  Beamten  gegenüber
  bedient.  Wer  sich  also  in  einer  Privatgesellschaft  als  Schulze  vorstellt,
obgleich  er  Müller  heißt,  ist  nicht  strasbar  sefern  nicht  etwa  zugleich  der  Tattand

  des  Betrugs  oder  der  Urkundenfälschung  vorliegt.  r  im  Namenrecht
  Verletzte  kann  „Beseitigung“  der  Beeinträchtigung  fordern  (3.  B.
Beseitigung  des  Schildes  „Pensionat  Leverson“,  unter  Umständen  eine
ientliche  Erklärung),  außerdem  natürlich  „Schadenersatz“,  wenn  die

oraussetzungen  des  §  823  vorliegen.  —  Bloß  angenommene  Künstler-,  Schriftsteller=
  usw.  Namen  (Psendonyme)  sind  durch  §  12  nicht  geschützt.

Anhang  1  zu  §  21:  Juristische  Personen  —  Bereine  —  Gesellschaften  —  Zu
Stiftungen.  8  21
I.  Das  Wort  juristische  Person  hat  für  den  Laien  meist  etwas  Rätselhaftes,
  Dunkles.  Die  wissenschaftlichen  Darstellungen  des  mit  dem  Worte  bezeichneten
  Begriffs  zeigen  lebhaften  Streit.  Der  sachliche  Gehalt  des  Begriffs
aber  ist  ein  höchst  einfacher  und  in  seinen  Hauptzügen  bereits  dem  letzten
Schüler  der  letzten  Klasse  einer  Volksschule  geläufig.  Der  jüngste  Schulknabe
weiß  oder  vielmehr  fühlt  kraft  des  ihm  eingeborenen  und,  sobald  er  in  die
Schule  eintritt,  also  Mitglied  einer  „Gemeinschaft“  wird,  sich  schnell
entwickelnden  Rechtsbewußtseins,  daß  die  für  seine  „Klasse“  zur  Feier  der
Schulfeste  angeschafften  Fähnchen  und  bunten  Papierlampen,  zu  deren  Instandhaltung,
  Ausrüstung  mit  Lichten,  Vermehrung  usw.  jeder  Knabe  der  Klasse
bei  jedem  Schulfest  10  Pfg.  „beitragen“  muß  und  deren  Aufbewahrung,  Verteilung
  usw.  durch  Schüler  („Vertreter“  der  Klasse)  geschieht,  nicht
Eigentum  der  gerade  zu  der  Klasse  gehörenden  einzelnen  Knaben  sind,
sondern  der  „Klasse“  als  solcher  gehören.  Wehe  dem  Schüler-Jahrgang,
der  diesen  Schatz  der  „Klasse“  nicht  unversehrt  dem  nächsten  Jahrgang  überliefertt
  Die  Knaben  würden  dies  allgemein  als  Rechtsverletzung  empfinden.
Diese  bereits  dem  Kinde  geläufigen  Rechtsvorstellungen,  daß  die  „Klasse“
etwas  anderes  ist  als  die  „Summe  der  einzelnen  Schüler,  daß  die  „Klasse“
als  solche  Eigentum  habe  und  über  dieses  Eigentum  durch  „Vertreter“
verfüge,  enthalten  die  Elemente  des  Rechtsbegriffs  „juristische  Person“,  womit
natürlich  nicht  gesagt  sein  soll,  daß  eine  Schulklasse  auch  vom  Gesetz  als

—  807  —
        <pb n="808" />
        Anhang  Juristische  Personen  —  Vereine

Noch  „juristische  Person“  anzuerkennen  ist;  begrifflich  würde  dem  nichts  entgegenr“m
  stehen,  nur  das  für  den  Gesetzgeber  Ausschlag  gebende  praktische  Bedürfnis
8  21  dazu  fehlt.
II.  Nach  dem  Gesagten  wird  folgendes  klar  sein:

Es  gibt  gewisse  Vereinigungen  von  Menschen,  deren  Zwecke  nicht  bloß
auf  die  Gegenwart  und  die  Sonderinteressen  der  einzelnen,  die  jeweilig  die
Vereinigung  bilden,  beschränkt,  sondern  die  auf  eine  lange,  unbestimmte
Dauer  berechnet  sind  und  die  Erreichung  weitergehender,  den  gemeinschaftlichen
  Interessen  dienender  Zwecke,  teils  öffentlicher,  teils  privater
Natur,  zum  Ziele  haben.  Die  praktische  Lebenserfahrung  brachte  im  Rechtsbewußtsein
  des  Volkes  die  Anschauung  zur  Reife,  daß  jene  Vereinigungen.
damit  es  ihnen  möglich  werde,  ihre  Zwecke  sicher  und  vollständig
zu  erreichen,  von  dem  Wechsel  ihrer  einzelnen  Mitglieder  und  jeweiligen
Träger  unabhängig  fein,  auch  über  einen  selbständigen,  dem  „Verfügungsrechte“
  der  einzelnen  Mitglieder  und  dem  „Zugriffe  der  GEläubiger“  der
einzelnen  Mitglieder  entrückten  Vermögensbereich  die  unmittelbare
Verfügungsgewalt  in  Anspruch  nehmen  müssen.  Die  bedeutendsten  Vereinigungen
  der  hier  beschriebenen  Art  haben  öffentliche  Zwecke,  so  die  wichtigste:
  der  Staat,  den  man  in  seinen  Beziehungen  auf  dem  Gebiete  des  Vermögensrechts
  Fiskus  nennt  (man  unterscheidet:  Reichs  fiskus,  preuß  ischer,
  bayerischer  usw.  Fiskus),  ferner  die  Provinzen,  Gemeinden.
Andere  derartige  Vereinigungen  haben  teils  öffentliche  Zwecke,  teils
private,  z.  B.  die  Innungen;  wieder  andere  haben  nur  private  Zwecke
(Erwerb=  und  sonstige  Vermögensvorteile  für  die  Mitglieder,  Geselligkeit,
künstlerische,  wissenschaftliche  Zwecke).

Da  nun  „Unabhängigkeit“,  „Selbständigkeit“,  „Verfügungsgewalt  über
Vermögensgegenstände“,  wovon  im  vorstehenden  die  Rede  war,  nach  der  Auffassung
  des  gewöhnlichen  Lebens  zunächst  nur  den  einzelnen  Monschen,
den  „natürlichen  Personen“  zukommen,  treten  „Vereinigungen
von  natürlichen  Personen“,  denen  jene  Eigenschaften  beigelegt  sind,  in  der
menschlichen  Vorstellung  ganz  von  selbst  den  einzelnen,  dem  Wechsel
unterworfenen  Mitgliedern  als  „besondere  Wesen“  mit  einem  besonderen
  Rechts=  und  Pflichtenkreis  gegenüber.  Nichts  ist  daher  natürlicher,  als
daß  die  Sprache  das  Wort  „Person“"  anwendet  für  den  Ausdruck  der  Rechtsvorstellung,
  daß  eine  „Personen-Vereinigung“  der  beschriebenen  Art
als  solche,  unabhängig  von  den  einzelnen  Mitgliedern,  in  derselben
Weise  Träger  von  Rechten  und  Pflichten,  d.  h.  „rechtsfähig"  sein  könne.
wie  eine  einzelne  „natürliche  Person“,  und  daß  man  diese  durch  die  Vorstellung
„verkörperten"  Träger  von  Rechten  und  Pflichten  („Korporationen",
Körperschaften)  zum  Unterschied  von  den  „natürlichen“  —  „juristische
Personen“  nennt.

Rechtsfähigkeit  und  juristische  Perfönlichkeit  einer  Personenvereinigung
find  also,  wie  schon  hier  zum  Verständnis  der  Ausdrucksweise  des  BGB.  bemerkt
  sei,  gleichbedeutende  Bezeichnungen  für  die  Fähigkeit  einer  „Vereinigung“
  als  solcher,  Vermögen  zu  erwerben  und  zu  haben,  oder,  wie  cs
unter  Umschreibung  und  Zerlegung  des  Begriffs  in  manchen  Gesetzen  beißt:  für
die  Fähigkeit  einer  Vereinigung,  „Uunter  ihrem  Namen''  Rechte  ins-—

  808  —
        <pb n="809" />
        Juristische  Personen  —  Gesellschaften  —  Stiftungen  Auhang

besondere  Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  (Hypotheken  usw.)  an  Grund=  Noch
stücken,  zu  erwerben,  vor  Gericht  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden  ul
(„parteifähig  ist,  wer  rechtsfähig  ist“;  §  50  3ZPO.  ogl.  Note  1  zu  §  1).  8
Verbindlichkeiten,  für  die  nur  das  Vermögen  der  Vereinigung
  haftet,  einzugehen  usw.  Das  Vermögen  der  „juristischen  Person“

ist  ein  völlig  abgesondertes  von  dem  ihrer  Mitglieder.  Jedes  Mitglied

kann,  wie  ein  Fremder,  „Gläubiger“  und  „Schuldner"  der  „juristischen  Person“

sein,  der  es  angehört.

III.  Im  Gegensatz  zu  den  „rechtsfähigen  Vereinen“,  den  „juristischen
Personen"  heißen  Personenvereinigungen,  die  als  solche  keine  „Rechtsfjähigkeit“
  besitzen.  Gesellschaften.  vgl.  §  54.  Das  Vermögen  der  „Cesellschaft“,
  d.  h.  Rechte  und  Pflichten  (Schulden),  stehen  nicht  der  „Gesellschaft“,
als  einer  in  der  Vorstellung  bestehenden  „Person“  unabhängig  von  ihren  einzelnen
  Mitgliedern  und  ohne  Rücksicht  auf  deren  Wechsel  zu,  sondern  knüpfen
sich  an  die  ein  zelnen  „Gesellschafter“,  die  also  mit  ihrem  eigenen  „Privat
  vermögen“  für  die  Schulden  der  „Gesellschaft“  haften.  Grundstücke,  Hypotheken
  usw.  der  „Gesellschaft“  können  nicht  auf  den  Namen  der  „Cesellschaft“,
sondern  nur  auf  die  Namen  der  einzelnen  „Gesellschafter“  mit  der  Angabe,
daß  ein  Gesellschaftsverhältnis  bestehe,  im  Grundbuche  eingetragen  werden
  (§  48  GBO.),  wodurch  beim  Wechsel  der  Mitglieder  durch  Tod,  Ausscheiden
usw.  natürlich  große  Schwierigkeiten  entstehen.  Das  BGB.  handelt  von  den
„Gesellschaften“  in  den  §§  705  ff.  und  ist  dort  das  Nähere  gesagt.

Die  rechtlichen  Unterschiede  zwischen  „jiuristischen  Personen“
und  „Gesellschaften"  find  nun  aber  durch  die  auf  dem  Boden  deutscher
Rechtsauffassung  entstandenen,  insbesondere  durch  die  Bedürfnisse  unserer
Zeit,  die  „im  Zeichen  des  Verkehrs“  steht,  zur  Entwickelung  gebrachten,  höchst
mannigfaltigen  Vereins=  und  Gesellschaftsbildungen  teilweise  verwischt  und
ausgeglichen,  so  daß  die  Juristen  oft  darüber  streiten,  ob  einzelne  Personenvereinigungen
  als  „juristische  Personen“  oder  als  „Gesellschaften“  aufzufassen
seien.

V.  Die  Bedürfnisse  des  Rechtslebens  haben  weiter  dazu  geführt.
daß  die  Rechtsvorstellung  des  Volkes  nicht  bloß  „Vereinigungen  von  Menschen“
  als  für  sich  beftehende  „persönliche  Wesen“  auffaßt,  sondern  auch  bloße
Vermögensmassen,  die  zu  gewissen  dauernden  Zwecken  bestimmt  sind,  sei
es  zu  öffentlichen,  gemeinnützigen,  wohltätigen,  frommen,  wissenschaftlichen.
künstlerischen,  oder  zur  Herstellung  einer  förmlichen  Anstalt  mit  äußeren  Einrichtungen
  (Armen-,  Waisenhäuser,  Hospitäler,  Altenheime,  Lehranstalten,
Museen  usw.).  Die  Widmung  eines  Vermögens  zu  solchen  Zwecken  kann  in
doppelter  Weise  geschehen,  nämlich  entweder  durch  Zuwendung  an  eine
bereits  bestehen  de  „uristische  Person“  (z.  B.  eine  Stadtgemeinde)  mit  der
Auflage,  das  Vermögen  zu  dem  angeordneten  Zwecke  zu  verwenden;  dann
gehört  das  Vermögen  eben  der  betreffenden  „juristischen  Person“  (Stadtgemeinde),
  und  es  besteht  kein  Bedürfnis,  es  sich  als  selbständige  Persönlichkeit
vorzustellen.  Der  allgemeine  Sprachgebrauch  nennt  eine  solche  Zuwendung
zwar  auch  eine  „Stiftung"“;  aber  im  Rechtssinne  (§8  80)  liegt  keine
.Stiftung“,  d.  h.  keine  selbständige  „rechtsfähige  Stiftung“  („juristische  Person“)
vor.  Eine  rechtsfähige  Stiftung  liegt  vielmehr  nur  vor,  wenn  die  Widmung

8309
        <pb n="810" />
        Auhang  Juristische  Personen  —  Vereine  —  Stiftungen

Noch  des  Vermögens  in  der  Weise  erfolgt  ist,  daß  es  selbständig  und  unab
zu  hängig  von  einer  bereits  bestehenden  Person  zur  Erfüllung  bestimmter
*  21  Zwecke  mit  der  Anordnung  von  bestimmten  Beamten  zu  seiner  Verwaltung
und  Verwendung  hergegeben  wird.  Auf  demselben  natürlichen  Wege,  wie  er
bei  den  „Personen-Vereinigungen“  oben  geschildert  wurde,  ist  die  Sprache
dazu  gelangt,  auch  den  selbständigen  Stiftungen  (Anstalten)  die  Bezeichnung
juristische  Personen  beizulegen.

V.  Nun  wird  es  jedem  einleuchten,  daß  das  Wohl  des  Staates  und  der
Gesellschaft  wie  die  Sicherheit  des  privaten  Geschäftsverkehrs  fordern,  die  Voraussetzungen
  klar  und  bestimmt  zu  regeln,  unten  denen  Vereine  und  Stiftungen
  vom  Gesetz  als  juristische  Personen  d.  h.  als  „rechtsfähige“'  Vereine
  oder  Stiftungen  anzuerkennen  find.

Die  Rücksicht  auf  die  Folgen,  die  sich  für  das  Gemeinwohl  und  den
öffentlichen  Frieden  aus  dem  „Machtzuwachs“  ergeben  können,  der  unverkennbar
  mit  der  Erlangung  der  Fähigkeit,  selbständig  Vermögen  zu  erwerben
und  zu  besitzen,  der  „Rechtsfähigkeit“,  verbunden  ist,  verlangt  Vorkehrungen
  gegen  den  Mißbrauch  dieses  Machtzuwachses,  wie  er  namentlich  von
politischen,  sozialpolitischen,  religiösen  „Vereinen“  geübt
  werden  oder  durch  Stiftungen  (Anstalten)  zu  gewissen  staatsund
  gesellschaftsgefährlichen  Zwecken  entstehen  kann;  bei  den  Stiftungen  kommt
auch  die  volkswirtschaftliche  Eefahr  in  Betracht,  die  in  der  Anhäufung  allzu
großer  Vermögensmassen  in  der  sogen  „toten  Hand“,  wodurch  sie  dem  Verkehr
entzogen  werden,  besteht  (E.  86).

Namentlich  die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  den  Vereinen
„juristische  Persönlichkeit“  beizulegen  sei.,  bildete  einen  Eegenstand  heftigen
Streites  bei  den  Beratungen  über  das  „Bürgerliche  Gesetzbuch".  Die  Lösung
dieser  Frage  wäre  einfach  und  leicht  gewesen,  wenn  auch  das  öffentliche
Vereinsrecht,  d.  h.  die  Ordnung  des  Vereinswesens  vom  polizeilichen
Standpunkte  (die  staatliche  Aufsicht  über  die  Vereine,  polizeiliches  Verbots-Auflösungsrecht
  usw.)  reichs  gesetzlich  geordnet  wäre.  Da  dies  aber  zurzeit
  nicht  der  Fall,  das  „öffentliche“  Vereinsrecht  vielmehr  nach  wie  vor  der
Landesgesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  überlassen  ist.)  war  die  Tren
mung  der  „öffentlichrechtlichen  (polizeilichen)“  und  privat
rechtlichen  (vermögensrechtlichen)"  Beziehungen  des  Vereinswesens  und
die  in  das  BGB.  gehörende  Ordnung  allein  der  letzteren  eine  schwierige
Aufgabe.  Die  preußische  Regierung  verlangte  ursprünglich,  daß  ein  Verein
nur  durch  „staatliche  Anerkennung“  in  jedem  einzelnen  Falle  (Ver
leihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person,  das  sogen.  Konzessions
übepal.  für  Preußen:  Verfassungsurkunde  Art.  29,  30  und  „Verordnung

  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefäh:
denden  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechts“  vom  11.  März
1850  (sogen,  „Vereinsgesetz“),  —  für  Bayern  Eesetz  vom  26.  Februar  1870.
—  für  achen  :  vom  22.  November  1850  und  30.  März  1965.  für
Württemberg:  etze  vom  2.  April  1848  und  24.  Dezember  1864.  —
für  Baden:  Gesetz  vom  21.  November  1867.  In  einem  Punkte  des
öffentlichen  Vereinsrechts  hat  jedoch  bereits  die  Reichs-Eesetzgebung
eingegriffen  durch  das  Eesetz  vom  11.  Dezember  1899:  „Inländische  (d.  b.
deutsche)  Vereine  jeder  Art  dürfen  mit  einander  in  Verbindung  treten.“

—  810  —
        <pb n="811" />
        Juristische  Personen  —  Vereine  Anhang

system)  „Rechtsfähigkeit“  („juristische  Persönlichkeit“)  solle  erlangen  dürfen.  Noch
Von  anderer  Seite  wurde  Einführung  des  Systems  der  sogen.  freien  53o#
Körperschaftsbildung  gefordert,  bei  dem  jeder  nach  dem  össent  #
lichen  Vereinsrecht  erlaubte  Verein,  dessen  Verwaltung  einem  Vorstande
  mit  satzungsmäßiger  Vollmacht  übertragen  ist,  ohne  weiteres
„Rechtsfähigkeit“  („juristische  Persönlichkeit“)  hat.  Angenommen  wurde
schließblich  ein  mittleres  System,  das  der  sogen.  Normativbestimmungen  mit
Registerzwang,  wonach  jeder  Verein,  dessen  Zweck  nicht  auf  einen  „wirt
schaftlichen“  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  um  „juristische  Person“
zu  werden,  nur  gewisse  formale  Bedingungen  zu  erfüllen  hat,  dann  sich  in
ein  beim  Amtsgericht  geführtes  Vereinsregister  eintragen  lassen  kann  und  da
mit  „rechtsfähig“  (,juristische  Person“)  wird  (§  21).  Eine  Ein
schränkung  dieses  Weges  zur  Erlangung  der  „juristischen  Persönlichkeit“
ist  lediglich  für  die  Vereine  festgesetzt,  die  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht
  unerlaubt  sind  oder  verboten  werden  können,  oder  die  politische,
  sozialpolitische  oder  religiöse  Zwecke  verfolgen;
gegen  die  Eintragung  solcher  Vereine  in  das  Vereinsregister,  also  gegen  die
Erlangung  der  „Rechtsfähigkeit“  („juristischen  Persönlichkeit“)  für  sie  steht  den
Verwaltungsbehörden  ein  Einspruchsrecht  zu,  über  dessen
Ausübung  das  Nähere  im  Gesetze  bestimmt  ist  (88  61  ff).

VI.  Der  Rechtszustand  bezüglich  der  privatrecht  lichen  (im  Gegensatze
  zu  der  vorstehend  erwähnten  „öffentlichrechtlichen“)  Stellung  der  Vereine
auf  Grund  der  Vorschriften  des  BGB.  ist  nun  in  den  Grundzügen  folgender:

a.]  Vereinigungen  zu  wirtschaftlichen  Zwecken  unterliegen  der  Negel  nach  nicht
den  Bestimmungen  des  BGB.  Es  gehören  dahin  zunächst  die  schon  durch  die
frühere  Reichsgesetzgebung  geordneten  Vereinigungen,  insbesondere
die  handelsrechtlichen  Gesellschaften  (Handelsgesetzbuch),  die  Erwerbs=  und
Wirtschafts-Genossenschaften  (Gesetz  vom  1.  Mai  1889  in  der  Fassung  vom
20.  Mai  1898),  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (Gesetz  vom  20.
April  1892  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898),  Kolonialgesellschaften  (Oesetz
vom  2.  Juli  1898);  für  sie  bewendet  es  bei  den  in  den  genannten
Gesetzen  enthaltenen  Bestimmungen.  Des  weiteren  kommen  für  das
BGB.  nicht  in  Betracht  die  dem  Versicherungsrecht  angehörigen
Vereine  (Gesellschaften),  da  das  „Versicherungsrecht"  teils  in  besonderen
  Reichs  gesetzen  (z.  B.  Unfall-,  Kranken-,  Invalidenversicherung,
—  eingeschriebene  Hilfskassen,  —  Reichsgesetz  über  die  „privaten  Versicherungsunternehmungen“
  vom  12.  Mai  1901)  geordnet  ist,  teils  vorläufig
noch  den  verschiedenen  Landesgesetzen  untersteht  E.  75.  Es  ist  jedoch
bereits  der  Entwurf  eines  „Versicher  ungsgesetzes“  für  das  Reich
fertiggestellt.  Es  ist  ferner  ein  Reichsgesetz  in  Vorbereitung  betr.  den
Erwerb  der  „Rechtsfähigkeit“  (juristischen  Persönlichkeit)  seitens
der  „gewerblichen  Berufsvereine"“  Der  Ordnung  durch  die
Landesgesetzgebung  sind  ferner  alle  die  Vereinigungen  überlassen,
die  einem  der  Landesgesetzgebung  vorbehaltenen  Sonderrechtsgebiete  an
gehören,  wie  dem  Agrarrechte,  dem  Wasserrechte  mit  Einschluß  des  Deichund
  Sielrechtes,  dem  Forst-,  Jagd-,  Fischerei=  und  Bergrecht.  E.  65—67,
69,  83,  113.

811
        <pb n="812" />
        Anhang  Juristische  Personen  —  Vereine  —  Gesellschaften
Noch  b)  Nach  Ausscheidung  der  vorstehend  bezeichneten  Vereinigungen  sind  für  die

5#1

c)

d

—-gesetzliche

  Regelung  übrig  und  im  BGB.  geordnet:  die  in  Deutschland  so
überaus  zahlreichen,  für  das  öffentliche  und  gesellschaftliche  Leben  so  bedeutsamen
  Vereine,  die  geistige,  sittliche,  soziale,  politische,
religiöse,  gesellige  und  ähnliche  Zwecke  verfolgen,  die  Vereine
  mit  idealen  Tendenzen;  es  gehören  hierher,  um  nur  einige  wenige  Beispiele
  anzuführen,  die  Wohltätigkeitsvereine  (gegen  Verarmung  und

Bettelei,  für  Ferienkolonieen  usw.),  die  Vereine  für  Volkswohl  (Frauenwohl),

  für  Volksküchen,  zur  Verhütung  der  Trunksucht,  Verschönerungsvereine,
  Tierschutz-,  Kunst-,  Konzert-,  Gesang-,  Theater-,  Turn-,  Stenographen-,
  Alpen-Vereine,  Arztevereine,  Kreditreformvereine  usw.,  usw.
Diese  Vereine  „mit  idealen  Tendenzen“  erlangen  Rechtsfähigkeit  (juristische
Persönlichleit)  durch  Eintragung  in  das  gerichtliche  Vereinsregister
(§8  21,  24  ff.,  55  ff.),  sie  heißen  dann  eingetragene  Vereine  (§  65).
Vorbehalten  ist  für  Vereine,  deren  Zwecke  auf  einen  wirtschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  gerichtet  sind,  sofern  sie  nicht  unter  eines  der
zu  a  erwähnten  Reichs=  oder  Landesgesetze  fallen,  die  staatliche  Verleihung
der  „Rechtsfähigkeit“  (§  22),  so  daß  auch  für  unvorhergesehene
Vereinsbildungen  die  Mögglichkeit  offen  gelassen  ist,  „Rechtsfähigkeit“
(„juristische  Persönlichkeit“)  zu  erwerben.

Vereinigungen  von  Personen,  die  weder  unter  eines  der  zu  a  erwähnten
Reichs=  oder  Landesgesetze  fallen,  noch  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister
  (vgl.  zu  b),  noch  durch  staatliche  Verleihung  (vgl.  zu  c)  „Rechtsfähigkeit“
  („juristische  Persönlichkeit“)  erlangt  haben,  unterliegen  nach  §  54
den  Vorschriften  über  die  Gesellschaft  (88  705  ff.).  vgl.  unter  III.  Es
ist  jedoch  zur  Erleichterung  des  Rechtsverkehrs  eine  Ergänzung  der  ZPO.
(88§  50,  735)  dahin  erfolgt,  daß  auch  ein  „nicht  rechtsfähiger“  Berein,
während  er  im  übrigen  der  von  seinen  einzelnen  Mitgliedern  unabhängigen,
  selbständigen  Existenz  entbehrt,  wenigstens  soll
(unter  seinem  Namen)  verklagt  werden  können,  daß  er  „in  dem  Rechtsstreit“
als  Beklagter  die  Stellung  eines  „rechtsfähigen“  Vereins  hat,  also  namentlich
  auch  Widerklagen  erheben  kann,  und  daß  auf  Grund  eines  gegen
einen  „nicht  rechtsfähigen“  Verein  ergangenen  Urteils  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  „Vermögen"“  des  Vereins  stattfindet,  er  auch  „(Einwendungen“
  in  der  Zwangsvollstreckungsinstanz  erheben
kann.  Dagegen  kann  ein  „nicht  rechtsfähiger“  Verein  nicht  als  Kläger
auftreten,  sondern  „klagen“  können  nur  alle  einzelnen  Mitglieder,
und  wenn  dann  im  Prozeß  z.  B.  ein  Eid  zu  schwören  ist,  müssen  alle  Mitglieder
  schwören.  Ferner  ist  nach  §  213  KO.  das  Konkursverfahren  über
das  Vermögen  eines  „nicht  rechtsfähigen“  Vereins  zulässig.

Endlich  handelt  das  Einführungsgesetz  über  die  Verfassung  solcher  Vereine.
deren  „Rechtsfähigkeit“  auf  staatlicher  Verleihung  beruht  (Art.  82),  über
die  „Rechtsfähigkeit“  von  Religions=  und  geistlichen  Gesellschaften  (Art.  84).
über  fremden  Staaten  angehörige  Vereine  (Art.  10),  über  die  Beschränkungen
  „juristischer  Personen“  im  Erwerbe  von  Nechten,  z.  B.  von  Grundeigentum,
  Schenkungen,  letztwilligen  Zuwendungen  (Art.  86),  über  die  Anwendung
  des  BGB.  auf  die  am  1.  Januar  1900  bereits  vorhanden  ge-—

  812  —
        <pb n="813" />
        Vereine  (Vor  1900  gegründete  —  Schadensersatzpflicht)  Anhang

wesenen  juristischen  Personen  (Art.  163—167).  über  letztere  Frage  ogl.
Anhang  2  zu  §  21.
VII.  Für  Stiftungen  ist  im  BGB.  als  Voraussetzung  der  „Rechtsfähigkeit“
  („juristische  Persönlichkeit“)  überall  die  staatliche  Genehmigung
  vorgeschrieben.  §  80.

Anhang  2  zu  §  21:  Die  Frage,  nach  welchen  Vorschriften  die  am  Zu
1.  Januar  1900  Nr.  aus  begründet  gewesenen  „rechtsfähigen“  („juri  khe  21
Persönlichkeit“  best  W’rm  ernicht  rech  gädigen.  Bereine  zu  beurtei
eine  sehr  verwickelte;  Erörterung  würde  Rahmen  dieses  Buches
#e  ge  Es  ei  daher  nur  auf  Einf.-Gel.  udin  82,  163—167  verwiesen.
Wer  Teranlassung  *  sich  näher  über  diese  ra  e  zu  unterrichten,  findet  ausrliche
  Ert  örterungen  in  dem  Buche  von  icht,  „Die  Einwirkung  des
B.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältmmsst“  (8  13).  Hervorgehoben  sei
daraus  hinsichtlich  der  überaus  zahlreichen,  noch  jetzt  bestehenden,  bereits  vor
dem  1.  Januar  19800  begrünbenen  Vereine  mit  „idealen  Tendenzen,  (ogl.
Anhan  §5  21  Seite  812)  folgendes:  Ein  Verein,  der  beim  Inkrafttreten
des  BGB.  13  ohne  nach  den  bisherigen  *  die  „Rechtsfähig-=keit“
  (  iursstische  Persönlichkeit")  zu  besitzen,  bleibt  nach  wie  vor
zut  t  Vu  “,  bis  er  die  „Rechtsfähigkeit"  nach  den  Lorlchristen
E.  (durch  Entra  ung  ins  Vereinsrcgister“  oder  „staatli
bung.)  erwirbt.  Kach  welchen  Vorschriften  ist  er  aber  in  der  Zwischenzeit
  zu  beurteilen?  In  dieser  Beziehung  haben  nur  Bayern  (ogl.  Übergang
  vom  9.  Juni  1899  Art.  1  und  2,  druckt  Seite  730)  und  Hessen
ausdrückliche  Vorschriften  rrlassen.  nänlich  daß  auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  BGB.  bestehenden,  t  rechtsfä  igen“  Vereine  die  Vorschriften
  des  Be##über  die  »  tells  «Anwendung  finden  ebenso  wie  dies
i  BGB.  für  die  nach  1.  Januar  1900  begründeten,  4½ê½  rechtsfähigen“
reine  vorschreibt.  MW  von  Bayern  und  Oegenn  lt  —  ür
llksseern  1  ige“  Vereine  das  Recht  de  „
uscha  nsehn  Ges.  enthält  keine  W““N““
ür  diese  7  bleiben  8  den  Vorschriften  unterworfen,  unter
deren  *.  aft  sie  entstanden  sind.  So  bleiben  bei  „nicht
rechtsfähigen“  Vereinen,  die  im  Gebiet  des  Preußischen  A  lgemeinen
La  ndrecht  s  entstanden  sind  und  die  früher  die  Stellung  „#erlaubter  Privat=Fellschaften=
  en  (im  Gegensatz  zu  den  „juristische  Persönlichkei  “  bechenden
orporationen),  die  Erund  ätze  Algemeinen  Landrechts  II  6  8§§  1  ff.
namentlich  13,  14,  raft.  Dagegen  gelten  auch  für  die  vor  dem
1.  Jannar  1900  ed  „micht  recht
des  5  Saß  2  reffend  die  Haftp
Indenft

  ähigen“  Vereine  die  Vorschrift
sowie  die  in  Tnbang  1  zu  §

s
icht  des  für  einen  solchen  Verein
21  1  VId  Seite  812  erwähnten

—*  22  zu  §  31:  Hinseichtlich  der  (Schedenversahpflicht  der  Vereine  Zu

(inristischen  ersenlen)  sind  zu  unterscheid  és  F#
a)  die  andlngen  (Anterlesiunen  des  Vorstanden,  eines  Vorstandemitoder
  anderer  ve  ungemäbis  berufener  Verttter  (ogl.  8  30).
iese  —  nd  die  „  lensorgane“,  die  „Vertreter  im
Willen“"“  des  Vereins  (ber  Kurisülcden,  erson).  vgl.  Note  12  zu  §  26.
Wilolgedessen  hafte  der  Verein  (die  juristische  Pel  rson)  für  deren  zum
Schadenser  satze“  verpflichtende  mndlungen  nterlasseanorn).  wie
die  natürliche  Person  für  ihre  eigenen  Handlun  gen-  Unterlassungen);  der
Verein  kann  die  Ha  pflicht  nicht  mit  der  Behau  geableh  hnen,  daß  er  bei
Auswahl  jener  Personen  die  erforderliche  Staupeung.  obachtet  habe.  Dies
##  31  mit  der  Nelbstverständlichen  Dorausle  ung,  daß  die  Handlung
(Unterla  z  „ien“  (nicht  nur  „bei  G  eit“)  der  Ausführung
der  dem  Vorstande  (  Vorstandsmüglied=  ganf  Sschengent  berufenen  Vertreter)
  „zustehenden  Verrichtung“  begangen  ist.  z.  B.  die  Satzung

813  —
        <pb n="814" />
        Auhang  Schadensersatzpflicht  —  Sachen

eines  Vereins  gegen  Verarmung  und  Bettelei  bestimmt:  „Die
träge  der  Mit  lieder  werden  durch  den  Vereinsboten  eingez
dieser  it  uen  mpfang  und  zur  Quittungsleistung  nnt  die
Falle  ist  der  Vereinsbote  ein  zu  dem  „gewissen  Seitragserhebung
  im  Sinne  des  8  30  „besonders  Süten  lso  im  Sinne  des  §  31
gverfasungemähig  berufener  Vertreter“  Vereins.  Wenn  dieser
nun  bei  Erhebung  eines  Beitrages  von  10  M.  einen  Hundertmarkschein
"na  ngebenden  Mitgliede  90  Mk.  herausgibt,  wovon  drei  Zwanzigmarkstücke
9  find,  so  ist  drr  Verein  nach  §  31  Surhurrrsafis.  weil  der  Bote
„i  n“  Ausfü  rung  der  ihm  zustehenden  Verrichtung  gehanderte  hat.  Wenn
aber  derselbe  Bote  her  der  Beitragserhebung  einem  Mitgliede  einen  im
Vorzimmer  stehenden  wertvollen  Regenschirm  stiehlt,  so  handelt  er  nur
bied  elegem  r-  Verrichtung,  und  der  Verein  haftet
na  ür  den
b)  die  Wt  u  uteklassnngeu)  solcher  Personen,  die  vom  Verein  nur
u  einer  gewissen  Verrichtung  Flell  find,  oder  deren  er  sich  zur  Erfüllung
sainer  Berbindlichkeiten  Bateen  ne  daß  diese  Personen  fenorstan
Vorstandsmitylieder,  verfassun  eme  g  berufene  Vertreter“  ft
H##lunge-  und  Gewerbege  Pepehilen,  gewerbliche  Arbeiter,  Gesinde  Fnu2.
förtner  usw.,  Fabrik-  bü  #stenä#  te  gehören  hierher.  Für  deren
zum  Schadensersatze  verpflichtende  banklung  en  haftet  der  Verein  (die
jsuristische  Person)  7  s  ebenso  wie  die  ihens:  Person  für  die  von
ihr  zu  einer  Verrichtung  bestellten  —  zur  Erfüll  ung  ihrer  Verbindlichkeit
benstten  Personen,  nämlich  gemäß  §#§  278,  83
ua  und  b  Ge  agte  und  damit  den  Calldpunke  des  BGB.  kurz  zusamme
  ufaßt.  Die  „juristischen“  ersonen  sollen  weder
hünstig#r  noch  ungünstiger  gestellt  sein  als  die  „natürichen“
  Personen.

Die  Vorschrift  des  §  31  gilt  auch  für  Stiftungen  (F  868)  und  —  was  besonders
  wichtig  gegenüber  dem  frü  ren-  seeeht  in  einzelnen  Staaten  —  auch
ür  den  Fiskus,  Perinzen,  Gemein  or  Sie  gilt  dagegen  nicht
ür  Br  Pie  die  keine  neehen  al.  (Ed  cheei  besitzen.
vgl.  8  54  nebst  Note  56  am  Ende.

Zu  Anhang  97  zu  §  89:  pvgl.  Einf.-Ges.  zu  dem  Ges.,  betr.  Anberungen  der
#89  Konkursordnung  vom  17.  Mai  1898  Art.  IV,  wonach  die  Zulässigkeit  des
Konkursverfahrens  gegen  die  in  §  89  Abs.  1  enannten  „juristis  Neeit  der
des  öffentlichen  nichter  ich  nach  den  Lande  heleen  ke  beftimmt.  Der
iskus  kann  natürlich  nicht  in  Konkurs  geraten.  nn  er  nicht  cht  bezahlen  kann,
o  bleibt  nur  übrig,  durch  ein  besonderes  Gesetz  die  Recht  läubi  *  zu
urdnen  (zu  kürzen).  —  Zwangsvollstreckung  gegen  den  F  und  die  ü  !“.
oben  gerannten  juristischen  onen  des  öffentlichen  Rechts  ist  zulässig,  a
natürlich  in  der  Prazis  selten.  Soweit  es  sich  um  Hypotheken  und
sonstige  dingliche  Rechte  handelt,  erfolgt  sie  nach  den  allgemeinen
Gesetzen  (Iwa  versteigerung).  Im  übrigen  erfolgt  die  Zwangsvollttreckung
  wegen  ldforderungen  gegen  den  Fiskus  usw.  nach  den  Landesgese
  Einf--E.  zur  ElWsssn  8  15  *  Im  größten  Teile  Preußens
gelchie  ne  in  ise,  daß  auf  Antrag  bess  Gläubigers  -  zuständige
mtsgericht  im  Wege  des  Schriftwechsels  bei  den  AU##  chtsbehörönli



den  der  zur  Zahlung  En“-  sse  die  Zahlung  herbeiführt.
Zu  Anhang  1  zu  §  90:  Zur  Lehre  von  den  Sachen:
8  90  I.  Vom  Standpunkt  des  Rechtes  ergibt  sich  von  selbst  die  Unterscheidung

zwischen  den  „Trägern“  der  Rechte,  „Personen“,  wovon  der  „Erste  Abschnitt“
handelte,  und  den  „Gegenständen“  der  Rechte.
Die  Gegenstände  der  Rechte  zerfallen  nach  BGB.  in:
1.  körperliche  Gegenstände;  diese  werden  Sachen  genannt  (§  90),  und  von
ihnen  handelt  der  „Zweite  Abschnitt“  (88  90  ff.)

—  814  —
        <pb n="815" />
        Eachen  Anhang

2.  nicht  körperliche  Gegenstände  (insbesondere  Rechte,  Handlungen  der
Menschen).

Wo  das  BE.  den  Ausdruck  Gegenstände  gebraucht,  sind  sowohl  die
körperlichen  (,Sachen')  als  auch  die  nicht  körperlichen  (Rechte
usw.)  gemeint.

Eine  Folge  der  Beschränkung  des  Begriffs  „Sache“  im  BGB.  auf
die  ein  zelnen  „körperlichen“  Gegenstände  ist,  daß  ein  sogen.  Sachinbegriff
  (Herde,  Bibliothek,  Warenlager  usw.)  nicht  als  „eine  einheitliche
Sache“  Gegenstand  eines  Rechtes  sein  kann,  sondern  daß  lediglich  die  einzelnen
  Stücke  (die  einzelnen  Rinder,  die  einzelnen  Bücher  usw.)  Gegenstand
  des  Rechtes  sind,  und  daß  das  Rechtsverhältnis  an  jedem  Stück  ein
anderes  sein  kann,  als  an  den  übrigen.  GEleichwohl  hat  die  Zugehörigkeit
einer  Sache  zu  einem  Sachinbegriff  (eines  Buches  zu  einer  Bibliothek,  einer
Ware  zu  einem  Warenlager)  auch  nach  BGB.  rechtliche  Bedeutung.  z.  B.  ein
Edelstein  ist  an  sich  eine  „nicht  verbrauchbare“  Sache  (§  92  Abs.  1);  er  gilt
als  „verbrauchbare“  Sache,  wenn  er  zum  „Warenlager"“  eines  Juwelenhändlers
  gehört  (§  92  Abs.  2).  Es  handeln  ferner  vom  Niehbrauch  an  einem  Sachinbegriff
  §  1035,  an  einem  ganzen  „Vermögen“,  einer  „Erbschaft“  88  1085  ff.,
vom  „Inventar“  eines  Grundstücks  §§  588,  1048,  von  der  Nutznießung  des
Mannes  bezw.  der  Eltern  am  „Vermögen"  der  Frau  bezw.  der  Kinder  §8  1363,
1649,  von  der  „Erbschaft“  §  1922.  vgl.  ferner  §#§  260.  311,  419,  1089  und
E.  112  (Bahneinheit).

Das  BGB.  kennt  Besitz  und  Eigentum  nur  an  Sachen  (körperlichen
Gegenständen),  nicht  auch  an  Rechten  (§8  854,  903).

Das  Gesagte  schließt  nicht  aus,  daß  in  gewissen“  Beziehungen
durch  ausdrückliche  Gesetzesvorschrift  die  für  körperliche  Gegenstände
(Sachen)  gegebenen  Vorschriften  auch  auf  nicht  körperliche  für  anwendbar
  erklärt  werden.  So  werden  nach  §  96  die  mit  dem  Eigentum  an
einem  Grundstück  verbundenen  Rechte  z.  B.  Grunddienstbarkeiten  (§  1018)
als  „Bestandteile“  des  Grundstücks  d.  h.  einer  Sache  behandelt.  Das
„Erbbaurecht“  (8  1012)  wird  wie  ein  Grundstück  (Sache)  behandelt
(§  1017).  Es  handelt  ferner  das  „dritte  Buch“  des  BGB.  (88  854  ff.).  obgleich
es  die  Überschrift  „Sachenrecht“  trägt,  von  Nießbrauch  und  Pfandrecht
nicht  bloß  an  Sachen,  sondern  auch  an  RNechten  (88  1068  ff.,  1273  ff.).

Die  Frage,  was  ein  „körperlicher  Gegenstand“,  eine  „Sache“  im
Sinne  des  BGB.  sei,  so  einfach  sie  erscheint,  ist  nicht  immer  zweifellos.  „Gase“
sind  z.  B.  Sachen.  Durch  die  Entwicklung  der  Betriebe  mit  Elektrizität
und  die  infolge  dessen  häufiger  vorkommenden  Fälle  rechtswidriger  Ableitung
des  elektrischen  Stromes  aus  einer  fremden  Anlage  war  die  Frage  entstanden.
ob  dies  „Diebstahl“  sei,  zu  dessen  gesetzlichem  Tatbestand  es  gehört.  daß  jemand
sich  eine  „fremde  bewegliche  Sache“  rechtswidrig  zueignet.  Diese  heftig  umstritten
  gewesene  Frage  ist  durch  Reichsgesetz  vom  9.  April  1900  dahin  entschieden,
  daß  die  „Entziehung  elektrischer  Arbeit“  als  ein  besonderes
Vergehen  mit  Gefängnis  oder  Geldstrafe  bedroht  ist.

II.  Der  Grund  aller  Rechte  an  den  „Sachen“  ist  die  Bedeutung,  die
sie  für  den  Gebrauch  und  Genuß  des  Menschen  haben.  Daraus  folgt.
daß  ihre  natürliche  Beschaffenheit  und  Verschiedenheit  in

—  815  —

Noch
zu
8  90
        <pb n="816" />
        Anhang  Sachen

Noch
zu
8  90

der  mannigfachsten  Weise  von  Einfluß  auf  ihre  rechtliche  Behandlung
sein  muß.  Das  BGB.  unterscheidet  demgemäß:

vertretbare  und  nicht  vertretbare  Sachen  (8  91),

verbrauchbare  und  nicht  verbrauchbare  Sachen  (8  92),

Bestandteile  einer  Sache  im  Gegensatz  zu  „selbständigen“
Sachen  (88  93—906),

Zubehör  im  Gegensatz  zu  einer  Hauptsache  (88  97,  98),

Teilbare  und  unteilbare  Sachen  (Note  3  zu  §  420  und  §  752,  auch
§§  93,  947  Abs.  1,  948  Abf.  2),

Sachen  und  deren  Früchte,  Nutzungen  (88  99—102).

Alle  diese  Begriffe  bekommen  bei  ihrer  rechtlichen  Durchführung  ihre
eigentümliche,  „juristische“,  von  der  „natürlichen“  mehrfach  abweichende  Bestimmung
  (vgl.  z.  B.  Anhang  3  zu  §  92  betr.  „verbrauchbare“  Sachen,  §  99
Abs.  3  nebst  Noten).  Die  praktischen  Folgerungen  aus  den  gegebenen  Begriffsbestimmungen
  werden  im  „Besonderen  Teile“  z.  B.  in  den  Vorschriften  über
Kauf,  Nießbrauch,  Hypothek  gezogen.

Bemerkenswert  ist,  daß  das  BGB.  eine  allgemeine  Bestimmung  der
wichtigen  und  häufig  verwerteten  Begriffe  bewegliche  und  unbewegliche  Sachen
nicht  gibt,  obgleich  es  z.  B.  im  „Sachenrecht“  die  Vorschriften  über  „SGrundstücke“

  und  „bewegliche  Sachen“  scharf  trennt  (ogl.  Anhang  1  zu  8  854

unter  1  und  I1),  auch  sonst  von  „beweglichen  Sachen"“  z.  B.  §§  196  0,  237,
440,  477  und  von  beweglichem  und  unbeweglichem  „Vermögen“
3.  B.  8§  1549,  1551  handelt.  Begrifflich  sind  bewegliche  Sachen  solche,  die
unbeschadet  ihres  Wesens  von  einem  Ort  zum  anderen  gebracht
werden  können,  —  unbewegliche  solche,  bei  denen  dies  nicht  möglich  ist,  also
insbesondere  Grundstücke  und  „Bestandteile  eines  Grundstücks  (88
93—96),  ferner  nach  Landesrecht  z.  B.  die  in  gerichtliche  Bücher  eingetragenen
  „selbständigen  Gerechtigkeiten“  (rgl.  PrAG.  Art.  40).
Die  Unterlassung  einer  Begriffsbestimmung  im  BEB.  hat  darin  ihren
Grund,  daß  gerade  mit  Bezug  auf  die  „Beweglichkeit“  und  „Unbeweglichkeit“
der  Sachen  die  Bedürfnisse  des  Rechts  öfters  zwingen,  von  den  natürlichen
Begriffen  abzuweichen,  wie  dies  bereits  oben  angedeutet  wurde.  So
werden  die  ihrer  Natur  nach  beweglichen  Schiffe,  sofern  sie  im  Schiffsregister
  eingetragen  find,  hinsichtlich  der  Verpfändung  und  Zwangsversteigerung
  (1nicht:  auch  in  anderen  Beziehungen)  wie  unbewegliche
Sachen  behandelt;  vgl.  §§  1259  ff.  und  §§  162  ff.  ZVG.  Umgekehrt  umfaßt
nach  §  865  3PO.  die  Zwangsuvollstreckung  in  das  „unbewegliche“  Vermögen
auch  die  „beweglichen“  Gegenstände,  auf  die  sich  bei  Grundstücken  und  Berechtigungen
  die  „Hypothek“,  bei  Schiffen  das  eingetragene  „Pfandrecht"“
erstreckt  (vgl.  88  1120  ff.,  1265).  Mittelbar  geben  die  Vorschriften
der  §§  94  ff.  die  Richtschnur  für  die  Entscheidung  der  manchmal  zweifelhaften
Frage,  ob  eine  Sache  (z.  B.  eine  transportable  Windmühle)  beweglich  oder
unbeweglich  ist;  denn  was  in  jenen  §8§  als  „Bestandteil“  eines  „Grundstücks“
bezeichnet  wird,  ist  im  Rechtsfinne  „unbeweglich“,  selbst  wenn  es  nach

den  Fortschritten  der  Technik  (bewegt  man  doch  neuerdings  häufig  große

Kirchen,  Hotels  usw.  unbeschadet  ihres  Wesens)  „beweglich“  sein  sollte.
—  816  —
        <pb n="817" />
        Sachen  (Landgüter  usw.  —  Verbrauchbarkeit  —  Bestandteile)  Anhaug

Bei  den  Grundstücken  unterscheidet  das  BGB.  zwischen  Landgütern  und  Noch
landwirtschaftlichen  Grundstücken,  vgl.  88  98:,  582  ff.  591  ff.,  1822“,  2049,  zu
2312.  Nach  der  in  §  2  des  Preuß.  Ges.  vom  2.  Juli  1898  betr.  das  Anerben-  8  90
vecht  gegebenen,  als  allgemein  verwertbar  anzusehenden  Begriffsbestimmung
  ist  „Landgut  jede  ihrem  Hauptzwecke  nach  zum  Betriebe  der
Land=  oder  Forst  wirtschaft  bestimmte  und  zur  selbständigen  Nahrungsstelle
  geeignete  Besitzung,  die  mit  einem,  wenn  auch  räumlich  von
ihr  getrennten,  Wohnhause  versehen  ist.  Es  besteht  aus  den  zu
einem  wirtschaftlichen  Ganzen  verbundenen  Grundstücken  des
Eigentümers.“  Auch  ein  kleines  Bauerngut  ist  also  ein  Landgut.

Im  Gegensatz  hierzu  ist  ein  landwirtschaftliches  Grundstück  jedes  andere
zur  Fruchtziehung  bestimmte  (Acker,  Wiese),  gleichviel  ob  auf  dem
Lande  oder  in  der  Stadt  belegene  Grundstück.

Anhang  3  zu  §  92:  Abnutzbar  und  damit  verbrauchbar  im  weiteren  Zu
Sinne  ist  jede  Sache  (Möbel,  Kleider,  Teppiche  usw.).  „Verbrauchbar“  im  §  92
Rechtssinne  sind  aber  nur  die  Sachen,  bei  denen  der  „Zweck"  der  Benutzung
  im  Verbrauch  (Kartoffeln.  Bier,  Kohlen  usw.)  oder  in  der  Veräußerung
  (SEeld,  Banknoten)  liegt.  Hiernach  im  Rechtssinne  „nicht  verbrauchbare“
  Sachen  (Möbel,  Kleider,  Teppiche)  können  gleichwohl  als
„verbrauchbare"  gelten,  wenn  die  Voraussetzungen  des  Abs.  2  E  92  vorliegen.
  Der  Begriff  der  „verbrauchbaren“  Sachen  ist  wichtig  für  die  Bestimmung
der  Rechte  eines  Nießbrauchers  daran,  der  Rechte  Ehemannes.
des  Vaters  an  den  „verbrauchbaren“  n  der  Ehefrau,  des  Kindes  (vgl.
§8  1067,  1075,  1086,  1087,  1411,  1540,  1653,  1659),  ferner  für  die  Wertsberechnung
  bei  Bestimmung  des  Pflichtteils  (8§  2325).

.  Anhang  6  zu  §  93:  „Wesentliche  Bestandteile  einer  Sache  können  nicht  Zu
SGegenstand  besonderer  Rechte  sein.“  Die  Parteien  können  es  also  auch  nicht  §  93
voerein  baren.  Der  Jaloufieen-Fabrikant,  der  einem  Grundstückseigentümer
  Jalousieen  „auf  Kredit“  verkauft,  verliert  durch  die  Einfügung  der
Jalousieen  in  das  Gebäude,  wodurch  sie  dessen  „wesentliche  Bestandteile“
werden  (6  94),  kraft  Gesetzes  sein  Eigentum  daran,  selbst  wenn  er  es  sich
ausdrücklich  bis  zur  Bezahlung  des  Kaufpreises  „„orbehalten"  hat.  Wenn
nach  früherem  Recht  an  „wesentlichen  Bestandteilen“  einer  Sache  ein  gesondertes
  Eigentum  mch  ich  war,  ist  es  mit  dem  1.  Januar  1900  untergegangen.
  E.  181.  —  Alle  Verfügungen  über  die  Hauptsache
ergreifen  ohne  weiteres  die  „wesentlichen  Beßandteeile“  mit,  diese  teilen  alle
rechtlichen  Schicksale  der  Hauptsache.  Einband  und  Buch,  Rockärmel  und  Rumpf
können  nicht  verschiedenen  Eigentümern  gehören;  wohl  aber  können  „unwesentliche“
  Bestandteile  einer  Sache  z.  B.  das  Vorlegeschloß  eines  Schließkorbes
Gegenstand  besonderer  Rechte  geln.  —  Michtige  Folgerungen  aus  §  93  enthalten
z8  946,  947,  951.  —  Ausnahmen  zu  Gunsten  der  nach  dem  früheren  Rechte

reits  begründeten  Sonderrechte  an  „Bestandteilen“  einer  Sache
"le  B.  Sondereigentum  an  Bäumen  eines  fremden  Grundstücks,  an  einzelnen
tockwerken  eines  fremden  Hauses)  sind  in  E.  131,  181,  182  aufrecht  erhalten:
—  sodann  ist  auch  fernerhin  die  Zulässigkeit  eines  SEstt  s  an  stehenden
  und  hängenden  Früchten  eines  fremden  Grundstücks  auf  Grund  einer  Pfändung
  im  Dee  der  Zwangsvollstreckung  auf  erhalten;  §  810  3PO.—  Der
Besitz  an  Teilen  einer  Sache  ist  geschützt  durc,  865.—  Unter  „besonderen
Rechten“  in  §  93  sind  nur  „dingliche  Rechte“  (ull.  Sachregister)  zu  verstehen,
  z.  B.  Eigentum,  Pfandrecht,  Nießbrauch.  Obgleich  also  an  den  in  ein
Haus  eingebauten  Steinen,  Balken  usw.  nicht  „Eigentum“  verschiedener  Personen
  mö  lich  ist,  kann  der  Hauseigentümer  die  Steine  usw.  doch  Kuttig  „verkaufen“,
  d.  h.  dem  Käufer  ein  persönliches  Forderungs-Recht“  (ogl.
Sachregister)  darauf  einräumen;  er  ist  dann  verpflichtet,  das  Haus  abzubrechen
und  die  Steine  dem  Käufer  zum  Eigentum  zu  übergeben.

817  —
        <pb n="818" />
        Anhang  Bestandteile  —  Zubehör

Zu

Anhang  9  zu  §  94:  Samen  wird  mit  dem  „Aussäen“,  eine  Pflanze  mit

g  94  dem  „Einpflanzen"“  wesentlicher  Bestandteil  des  Grundstücks  (also

nicht  erst  mit  dem  „Wurzelfassen“).  Sie  gehen  damit  in  das  Eigentum
des  Grundstückseigentümers  über,  gleichviel,  wer  seinen  oder
eines  Dritten  Samen  oder  Pflanze  eingesäet  oder  eingepflanzt  hat,  und  fie
bleiben  im  Eigentum  des  Grundstückseigentümers,  auch  wenn  sie  später
vom  Grundstück  wieder  getrennt  werden.  —  Es  ist  also  an  Früchten  auf
dem  Halme,  Holz  auf  dem  Stamme  ein  „Sondereigentum"“  des
Nutzungsberechtigten  (Pächters,  Nießbrauchers)  ausgeschlossen.  Hat  der
Eigentümer  eines  Grundstücks  „Früchte  auf  dem  Halme“  oder  den  auf
dem  Stamme“  an  einen  Dritten  verkauft  .so  erwirbt  der  „Käufer“  das
Eigentum  der  Früchte  (des  Holzes)  erst  mit  der  Tren  nung  vom  Boden.
unter  Umständen  auch  erst  mit  der  „Besitzergreifung“  der  getrennten
Früchte,  des  getrennten  Holzes  nach  Maßga  s  §  956.  Wenn  der
Grundstückseigentümer  das  Grundstück  an  B  auffäll  und  B  als  „Eigentümer“
im  Grundbuch  „eingetragen“  wird,  so  wird  B  dadurch  zugleich  Eigentümer
der  „stehenden“  Frichte  und  Bäume,  selbst  wenn  A  diese  vorher  an  C  verkauft
  hatte.  —  Auch  ein  Pfandrecht  an  „Früchten  auf  dem  Halme“,  an
„Holz  auf  dem  Stamme“  ist  ausgeschlossen,  mit  der  wichtigen  Ausnahme
  des  durch  Zwangsvollstrekun  im  Wege  der  „Pfändung“
gemäß  &amp;amp;  210  ZPO.  erworbenen  Pfandrechts  vonl.  Anhang  6  zu  §  93).  Aus
dem  gten  olgt:  „Früchte  auf  dem  Halme“,  „Bäume  auf  dem  Stamme“
stehen,  selbst  wenn  der  Grundstückseigentümer  A  sie  an  B  „verkauft“  hat,  dem
Zugriffeder  Gläubiger  des  A  durch  „Pfändung“  offen  und  können
so  dem  B  verloren  gehen,  auch  wenn  er  sie  schon  dem  4&amp;amp;  bezahlt  hat.  —  Eine
wichtige  Vorschrift  zu  Gunsten  des  Pächters  eines  Grundstücks  enthält  §  21
3VG.  Danach  bleibt  das  Recht  des  Pächters  auf  den  Fruchtgenuß  durch
die  „Beschlagnahme“  unberührt;  es  bleiben  also  auch  die  vom  Boden
noch  nicht  getrennten  Früchte  dem  Pächter  vorbehalten.

Anhang  18  zu  §  97:  Zubehör  eines  Grundstücke  sind  z.  B.  die  Schlüssel,

u
##  Vorlegeschlösser,  Haus=  und  Bodenleitern,  Feuerlöschgeräte,  die  Gondeln  auf

u
8  97

einem  bei  einem  ländlichen  Gasthause  liegenden  Teiche,  die  zu  den  regelm
  1  igen  Reparaturen  auf  dem  Grundstück  lagernden  umaterialien.

ubehör  einer  beweglichen  Sache  ist  z.  B.  die  Werkzeugtasche  zu  einem
Finshrane  der  Leinenbezug  eines  Lederkoffers  usw.  —  Für  die  Zubehör-Eigenchaft
  ist  es  leichzü#lag:  ob  das  Zubehörstück  dem  Eigentümer  der
*  uptsache  „gehört“  oder  einem  anderen,  ebenso  wer  sie  zu  dem  wirtschaftichen
  Zwecke  der  Hauptsache  bestimmt  hat.  Allerdings  wird  man,  wenn  eine
nicht  dem  Eigentümer  der  Hauptsache  gehörige  Sache  vorliegt,  meist  annehmen
können,  daß  sie  nur  vorübergehend“  für  den  Zweck  der  Hauptsache  bestimmt,
also  nach  §  97  Abs.  2  nicht  „Zubehör“  ist.  vgl.  Anhang  21  am  Ende  zu  §  97.

Anhang  19  zu  §  97:  Selbst  wenn  die  beiden  Begriffsmerkmale  der  „Zubehör“-Eigenschaft:
  a)  „Dienen  zu  dem  wirtschaftlichen  Zwecke“  der  Haupt  ache
b)  „räumliche  Verbindung“  vorliegen,  soll  eine  Sache  dennoch  rechtlich  nicht
als  „Zubehör"  gelten,  wenn  die  Auffassung  des  Verkehrs  entgegensteht;
  z.  B.  ist  es  am  Rhein  Sitte,  daß  der  Mieter  eiserne  Ofen  in  die  Wohnung
mitbringt;  dort  sind  also  transportable  Ofen  nicht  Zubehör  des  Hauses,  obleich

  sie  sonst  unter  den  gesetzlichen  Hexriff  des  Zubehörs  fallen.  In  manchen

Hegenden  ist  das  Zaumzeug  Zubehör  des  Pferdes  und  gilt  insolgedessen  im
Zweifel  als  mit  dem  Pferde  mitverkauft.  „Schenkt  man  einem  die  Kuh,  schenkt
man  ihm  auch  den  Strick  dazu“  (C).

Anhang  21  zu  §  97:  Die  Folge  der  „Zubehör“-Eigenschaft  ist,  daß  die
Verfügung  über  die  Hauptsache  in  der  Regel  die  Zubehörstücke  mit  umfaßt,
daß  das  Hubehör  in  der  Negel  die  rechtlichen  Schicksale  der  Hauptsache  teilt:
ogl.  die  für  die  Bedeutung  der  „Zubehör“-Eigenschaft  wichtigen  Vorschriften
der  88  314,  498,  926,  1031,  1062,  1096,  1120—1122,  1135,  1265,  2164;  ferner
§  865  ZPO.,  wonach  insbesondere  „Zubehörstücke  von  Grund-818

  —
        <pb n="819" />
        Zubehör  —  Nutzungen,  Früchte  —  Rechtsgeschäfte  Anhaug

tücken“  nicht  gepfändet  werden  dürfen.  Die  Zwangsver--teigerung
  und  Iwangv###rw  a  ltung  eines  Grundstücks  erstrecken  sich
auch  auf  das  „Zubehör“  des  Grundstücks.  i  der  Iwangsversteipe:
rung  erwirbt  der  Ersteher  auch  das  Eigentum  derjenigen  Zube
9  5  rrue  die  dem  Eigentümer  des  versteigerten  Grundstücks  nicht  geören,
  falls  nicht  der  Eigentümer  des  „Zubehörs“  sein  Eigentum  daran
rechtzeitig  vor  der  Erteilung  des  „Zuschlags“  geltend  macht  (88  90
Abs.  2,  55  Abs.  2,  37  Nr.  5.  3V.).  Letzteres  kann  er  auch  den  Hypothekenbäubigern
  RKegenüber  geltend  machen;  denn  nach  §  1120  erstreckt
4  die  „Hypothek“  nur  auf  das  „dem  Eigentümer  gehörige“  Zubehör.

Anhang  22  zu  §  98:  Das  Gesetz  epgiot  hier  zur  Vermeidung  von  Zweifeln
Beispiele  für  das  eine  riffsmerkmal  des  #ubehz  s,  nämlich  für  das
„Dienen  zum  wirtschaftlichen  Zwecke“  der  Hauptsache.  Die  in  diesem  §  ausgeführten
  enstände  ind  also  „Zubehör“,  falls  das  im  §  97  Abst.  1  bezeichnete,
  „räumliche  Verhältnis“  hergestellt  ist  und  nicht  die  „Auffassung  des
Verlehrs“  ent  enstett.  sie  auch  nicht  bloß  zu  „worübergehender
Benutzung“  bestimmt  find.

Anhang  33  zu  §  100:  Der  Begriff  Nutzungen  umfaßt  a)  die  „Früchte“
68  99),  b)  —  Vertein  die  der  Ge  brauch  (nicht:  rlbsrsmp  )  einer

oder  eines  Rechts  gewährt,  z.  B.  eines  Geschäftshauses  (durch  den  Geschäftsbetrieb
  darin),  von  Arbeitspferden,  Handwerkszeug  (durch  den  damit
erzielten  Erwerb),  eines  den  Verkehr  abkürzenden  Wegerechts  (durch  Ersparnis
  an  Transportkosten).  —  Über  die  Rechtsverhältnisse  ogl.  Sachregister
unter  „Nutzungen“,  „Nutzungsrecht"“

Anhang  34  zu  §  101:  §  101  handelt  von  der  „Verteilung“  der  Früchte,
wenn  im  Laufe  einer  Fruchtperiode  die  Person  des  zum  Fruchtbezuge  Berechtigten
  wechselt,  z.  B.  bei  Veräußerung  eines  Landgutes  (§  446),  bei  Eintritt
oder  Abgang  eines  Pächters  im  Laufe  des  Wirischoftsehres  (8  591).  Die
Frage,  wem  bis  zum  Wechsel  und  wem  nach  dem  Wechsel  des  Fruchtberechtigten
  die  Früchte  ZLgehören“,  behandeln  88  953  ff.  §  101  gilt  nur,  sofern
nicht  durch  Rechtsgeschäft  oder  Gesetz  (z.  B.  593,  954—957,  993,  1038.
1039,  2020,  2133)  ein  anderes  bestimmt  ist.

Anhang  1  zu  §  104:  Nechtsgeschäfte.

I.  Unter  Rechtsgeschäft  versteht  man  eine  Willenserklärung,  die  a)  den

Zweck  hat,  eine  bestimmte  Rechtswirkung  herbeizuführen  und  b)  nach

dem  Gesetze  geeignet  ist,  die  beaksichtigte  Rechtswirkung  herbeizuführen.

  Das  BGB.  braucht  die  Worte  „Rechtzgeschäft“  und  „Willenserklärung“
in  der  Regel  als  gleichbedeutend.
Die  Willenserklärung  kann  erfolgen:

a)  ausdrücklich  (mündlich,  schriftlich,  Ja-Nicken  und  Rein-Schütteln  mit  dem
Kopfe,  Zeichensprache  der  Taubstummen  usw.).  Eine  ausdrückliche
Willenserklärung  ist  zur  rechtsgeschäftlichen  Wirksamkeit  nur  nötig,  wenn
das  Gesetz  eine  bestimmte  Form  vorschreibt  (gerichtlich,  notariell,  privatschriftlich
  88  125  ff.)  oder  sonst  „Ausdrücklichkeit“  verlangt  (88  244,  700).
Abgesehen  hiervon  genügt

b)  Willenserklärung  durch  schlüssige  Handlungen,  die  einen  sicheren  Schluß
auf  das  Vorhandensein  eines  Willens  zulassen;  z.  B.  der  Onkel,  der  seinem
Neffen  300  Mk.  gegen  Schuldschein  geliehen  hat,  legt  den  Schuldschein  auf
den  Weihnachtsteller  des  Neffen:  —  „Erlaß“  der  Schuld  durch  eine  schlüssige
Handlung.  Beispiele  der  „Erteilung  einer  Vollmacht“  durch  schlüssige  Handlungen
  vgl.  Note  13  zu  §  167.  Unter  Umständen  kann

819  52“

Zu
8  98
        <pb n="820" />
        Anhang  Rechtsgeschäfte  —  Verschiedene  Arten

Noch  c)  eine  Willenserklärung  durch  bloßes  Stillschweigen  erfolgen.  pgl.  z.  B.
8  zu  §  151  (Bedeutung  des  Stillschweigens  nach  Verkehrssitte),  8§§  164,
s  104  2069,  271,  568,  612,  625,  632,  653,  689,  1405  usw.  (Stillschweigen  in  Verbindung

  mit  anderen  Umständen,,  z.  B.  stillschweigende  Verlängerung
  eines  Mietvertrags,  Fortsetzung  des  Dienstes,  wissentliches  Geschehenlassen
  usw.);  ogl.  ferner  z.  B.  §  464:  stillschweigende  (vorbehaltlose)
  Annahme  einer  mangelhaften  Sache  seitens  des  Käufers
mit  Kenntnis  des  Mangels  macht  ihn  der  Ansprüche  auf  Gewährleistung
wegen  Mängel  verlustig;  bloßes  Stillschweigen  bedeutet  „Erbschaftsannahme“
  im  Falle  des  §  1943,  „Genehmigung“  im  Falle  des  §  416
Abs.  1  Satz  2  usw.  vgl.  serner  Anhang  29  zu  §8  125  unter  III  Seite  830.
Eine  Willenserklärung,  die  nicht  freiwillig  abgegeben  wird,
gilt  als  abgegeben,  wenn  jemand  durch  rechtskräftiges  Urteil  zur  Abgabe  der
Willenserklärung  verurteilt  ist.  §  894  ZPO.

Man  unterscheidet  zahlreiche  Arten  von  Rechtsgeschäsften  (Willenserklärungen).
  Die  hauptsächlichsten  sind:

1.  Vermögensrechtliche  und  nicht  vermögensrechtliche  (Verlöbnis,  Eheschließung,
  Annahme  an  Kindesstatt  usw.).  Bei  den  vermögensrechtlichen
unterscheidet  man  wieder  Rechtsgeschäfte  des  Schuldrechts  und  des
Sachenrechts.  vgl.  Anhang  1  zu  §  241.

2.  Unter  Lebenden  und  von  Todeswegen  (Testament,  Erbvertrag  §§  1937
bis  1941).

3.  Entgeltliche  oder  unentgeltliche  (Schenkung,  Ausstattung  vgl.  8  1624  usw.),
welcher  Unterschied  z.  B.  in  den  §§  816,  822  von  Bedeutung  ist.

4.  Einseitige  (z.  B.  Kündigung,  Mahnung,  Anfechtung  eines
Rechtsgeschäfts  §  143,  Erteilung  einer  Vollmacht  §  167,  Rücktritt
von  einem  Rechtsgeschäft  §  349,  Aufrechnungserklärung  8  388,  Ausübung
  des  Vorkaufsrechts  §  505,  des  Wiederkaufsrechts  8  497,
Testament,  Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  usw.  ogl.
auch  Anhang  1  zu  §  116)  und  zweiseitige.  Die  zweiseitigen  Rechtsgeschäfte,
bei  denen  zwei  einseitige  Rechtsgeschäfte  (Willenserklärungen)
zweier  oder  mehrerer  Personen  („Antrag"  und  „Annahme“)  als  gegenseitige
  sich  zu  einem  einheitlichen  Rechtsgeschäfte  verbinden,  heißen
Verträge  §§  145  ff.  Man  unterscheidet  namentlich  Schuldverträge  (8  305),
und  zwar  „einseitige“  und  „gegenseitige“  (88  320  ff.),  und
dingliche  Verträge,  im  BGB.  „Einigung“  genannt,  z.  B.  Auflassung,  übertragung
  des  Eigentums  einer  beweglichen  Sache,  Bestellung  eines  Nießbrauchs,
  Bestellung  einer  Hypothek  usw.  (88  873,  925,  929,  1032,  1113  usw.),
das  Nähere  über  dinglichen  Vertrag  vgl.  Anhang  1  zu  §  241  unter  III.

5.  Empfangsbedürftige  und  nicht  empfangsbedürftige  (vgl.  Anhang  1  zu
8  116).

6.  Rechtsgeschäfte  mit  Angabe  des  Schuldgrundes  (kausale)  und  vom  Schuldgrunde
  losgelöste  (abstrakte)  Rechtsgeschäfte;  das  Nähere  hierüber  vgl.  Anhang
  1  zu  8  241  unter  IV  und  Anhang  1  zu  §  780.

7.  Eine  besondere  Art  von  Rechtsgeschäften  sind  diejenigen,  die  das  BGB.  mit
dem  Namen  „Verfügungen“  bezeichnet,  z.  B.  §8  135,  137,  161,  184,  185,  353,
499.  573,  816,  1396  usw.  Unter  „Verfügung“  versteht  man  ein  Rechtsgeschäft,

—  820  —
        <pb n="821" />
        Rechtsgeschäfte  —  „Verfügung“  Anhang

durch  das  eine  Sache  oder  ein  Recht  „unmittelbar  ergriffen“,  in  seinem
Bestande  verändert  wird,  im  Gegensatze  zu  den  Rechtsgeschäften,  durch
die  bloß  eine  „perfönliche  Verpflichtung“  hinsichtlich  einer  Sache  oder  eines
Rechtes  begründet  wird.  Hiernach  sind  Verfügungen  z.  B.  die  Auflassung
  eines  Grundstücks,  die  übergabe  einer  beweglichen  Sache  zu
Eigentum,  die  Übergabe  eines  Grundstücks  zum  Miet=  oder
Pacht-Besitz,  die  Bestellung  einer  Hypothek,  einer  Grundgerechtigkeit
  usw.,  die  Bewilligung  der  Löschung  einer
Hypothek,  einer  Grundgerechtigkeit  usw.,  serner  die  Abtretung  (Zession).
die  Aufrechnung,  der  Erlaß,  die  Verpfändung  einer  Forderung,
  die  Annahme  der  aus  einer  Forderung  geschuldeten  Leistung,
die  Stundung,  die  Kündigung  einer  Forderung.  Dagegen
find  nicht  „Verfügungen“  z.  B.  der  bloße  „Abschluß“  eines  Kauf-,
Miet-=  Pacht-Vertrags,  weil  diese  Verträge  nur  eine  „persönliche
  Verpflichtung"  begründen  und  die  „Sache“  oder  das
„Recht"  nicht  unmittelbar  ergreifen.  Beim  Abschluß  eines
Kaufvertrags  z.  B.  verpflichtet  sich  der  Verkäufer  nur  persönlich  zu  einer
demnächstigen  „Verfügung“  über  die  verkaufte  Sache  oder  das
verkaufte  Recht,  nämlich  zur  übertragung  des  Eigentums  eines  verkauften
Grundstücks  durch  „Auflassung“,  einer  verkauften  beweglichen  Sache  durch
„Übergabe“,  einer  verkauften  Forderung  durch  „Abtretung“.  Beim  Abschluß
  eines  Mietvertrags  verpflichtet  sich  der  Vermieter  nur  persönlich  zu
einer  demnächstigen  „Verfügung“,  nämlich  zur  Gewährung  des
Gebrauchs  der  vermieteten  Sache;  erst  die  „Übergabe“  zum  Miet-Besitz
enthält  eine  „Verfügung"  über  die  Mietsache.  Den  hier  besprochenen  Verfügungen
  einer  Person  über  eine  Sache  oder  ein  Recht  sind  meist  infolge
ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  gleichgestellt  die  gegen  diese  Person
(Schuldner)  erfolgten  Zwangsvollstreckungen  und  Arrestvollziehungen  sowie
die  Verfügungen  des  Verwalters  im  Konkurse  über  das  Vermögen  des
Schuldners;  denn  in  allen  diesen  Fällen  verfügen  die  gesetzlich  berufenen
Organe  der  Staatsgewalt  (Gerichtsvollzieher,  Vollstreckungsgericht,  Konkursverwalter)
  aus  dem  Rechte  des  Schuldners  über  dessen  Sachen  und
Rechte;  vgl.  z.  B.  88§  161,  184,  353,  499,  883,  2115  usw.  Wo  diese  „Gleichstellung“
  nicht  ausdrücklich  vom  Gesetz  ausgesprochen  ist,  muß  bei
den  Vorschriften  des  BGB.  über  „Verfügungen"  in  jedem  einzelnen
Falle  geprüft  werden,  ob  das  Gesetz  nicht  dennoch  jene  Gleichstellung  beabsichtigt.
  Dies  ist  z.  B.  angenommen  für  den  praktisch  wichtigen  §  573
(vol.  Anhang  82  zu  §  573).  Wenn  also  z.  B.  auf  Antrag  eines  Eläubigers
des  A  dessen  Sache  durch  den  Gerichtsvollzieher  „gepfändet“,  dessen
Forderung  gegen  C  durch  das  Vollstreckungsgericht  „gepfändet“
und  dem  Gläubiger  „überwiesen“  wird,  so  wird  dies  nicht  bloß  im  Sinne
der  oben  angeführten  §§  161,  184,  353  usw.,  wo  es  ausdrücklich  angeordnet
ist,  sondern  auch  im  Sinne  z.  B.  des  §  573  ebenso  behandelt,  als  ob
selbst  über  die  Sache  (Forderung)  durch  Verpfändung  (Abtretung)
„verfügt“  hätte.  —  Selbstverständlich  haben  die  Ausdrückeck  „letzt  willige
Verfügung“,  „einstweilige  Verfügung“  mit  dem  hier  erörterten  Begriffe
„Verfügung“  nichts  zu  tun.

—  821  —

Noch
zu
8  104
        <pb n="822" />
        Anhang  Rechtsgeschäfte  Minderjähriger

Noch
zu
5  104

Zu
§  107

II.  Uber  den  Inhalt  des  die  §§  104—185  umfassenden  Abschnitts  von
„Rechtsgeschäften“  (—  Willenserklärungen)  vgl.  das  Inhaltsverzeichnis.
  Den  Gegensatz  zu  Rechtsgeschäften  bilden  die  unerlaubten  Handlungen
(88  823  ff.).  Wie  bei  „FRechtsgeschäften“  der  Begriff  Geschäftsfähigteit
(88  104—115)  zu  erörtern  ist,  so  bei  „unerlaubten  Handlungen“  der  Begriff
der  Deliktsfähigkeit,  d.  h.  der  Verantwortlichkeit  für  den  durch  unerlaubte
  Handlungen  zugefügten  Schaden  (88  827—829).  Der  die  „Geschäftsfähigkeit“"
  und  „Deliktsfähigkeit"  umfassende  wissenschaftliche  Ausdruck
„Handlungsfähigkeit“  kommt  im  BGB.  nicht  vor.

ug  107:  Der  7—21  Jahre  alte  Mindrlährige  (Gegensatz:
der  n  7  lang  10  alte,  ##sn  Note  6  zu  105)  bedarf  z.  B.  zur  Annahme
einer  „Schenkung“",  zur  Annahme  des  „Erlasses“  einer  Schuld  (vgl.  Note  2.—
8  §  516,  Note  1  zu  §  397)  nicht  der  „Einwilligung"“  T  reines  geieblt
ertreters.  „  18  erlangen  kann  der  derjährige
Bange  n  ibt's  aber  etwas  zu  verlieren,  muß  sein  Vertreter  dsiaig  “  (I.
Auf  orten  „lediglich"“  und  „rechtlich'  in  §  107  liegt  der  Ton.  Wenn  ein
17hriger  Mensch  seinem  seit  Jahren  im  Auslande  (unbekannt  wo)  sich  herumtreibenden
  Schuldner  zufällig  net  und  auf  eine  vom  Vater  ererbte  Forderun
  rung  einen  Brillantring  an  Erfüllungsstatt  in  Höhe  des  Schä  i—5  von
k.  annimmt,  so  erlangt  er  dar  urch  zweiellos  einen  „wirtschaftlichen“  Vor-⁊
  (wer  weiß,  ob  er  den  unsiche  ann  je  wieder  trifft  “*i  nicht
se  ddr  geinen  rehischen  Vorteil,  weil  die  H  er.  des  Ringes
3  die  Darkehnssorderung  des  Minderj  -  in  Höhe  von
550  Mk.  zu  N—is  ihn  der  orderung  in  dieser  L#be  „verlustig“  zu  machen
El’i  nn  ein  Minderjähri  i#ewr  i  einem  Altwarenhändler  ein  altes
k.  wertes  Meißner  Porzellan  für  20  Mk.  kauft  und  den  Kaufpreis
schuldig  bleibt,  so  erlangt  er  dadurch  einen  Fehr  greßen  wirtschaftlichen,  aber
nicht  „lediglich“  einen  rechtlichen“"  Vorteil,  denn  er  wird  20  Mk.
chuldig“.  n  beiden  Fällen  (zur  G  ültigteit  der  Annahme  des
rillantringes,  des  Kaufes  des  Potzellans  ,  ist  also  die  Jukimenun
—  gefetzlichen  Vertreters“  des  Minderjährigen  nötig.  8  108  un
oten.

nhang  12  zu  §  107:  Der  Minderjährige  bedarf  zu  allen  Willens-Zu

  A
6  107  erklärungen  —  Rechtsgeschäften  lausgenommenn:  die  „lediglich  rechtlich

vorteilhaften“  für  ihn;  vgl.  Anhang  10  zu  8  107  der  —  igung  seines
gesetzlichen  Vertreters  (Vater,  utter,  Vormund,  Pfleger;  v  1626  ff
1634,  1676  ff.,  1684  ff.,  1793  ff.,  1909  ff.,  1915),  in  Wr  n9
außerdem  der  Genehmig  gung  des  Gegenvormundes,  des  Vormundschaftsgerichts
1643,  1812,  1821  ff.,  1831,  1909  ff.,  19193.  val.  jedoch  die  wichtigen
110,  112,  113  betr.  die  itirsintet  M  nderjähriger.  Wenn  die  in
107  geforderte  „Einwill  ung  —  vorherige  Zustimmung  (l  183)
#ent  so  l“’  ür  die  o  hne  rllr  inwilligu  ung“  von  Minderjährigen  gesenen
  Ben-k-  die  108,  109,  für  die  ohne  diese  FEinwi  igung“"  vorgenommenen
  einseiti  en  echtsgeschäfte  8  111.  —  Über  die  Wirksamkeit  von
Willenseert1grungen,  e  ein  anderer  dem  Windersährinen,  nss  abeikt
6G.  er  kündigt  dem  räg  unberer  eine  Wohnung)  §  131
ie  in  107  ff.  bestimmte  „B  rntung  der  b  hli  5  l  5  eines
Minderjährigen  gilt  nur  für  de  veigene“  Angeleg  Wten  Ist  er  von
einem  chäftsfähigen  als  dessen  „Vertreter“  beskeut  *  minderjährige
  Handlungsgehi  f  ba  fir  NN“N3  fdF  den  „Vertretenen"
  vo  irkun  Wenn  der  vun  dennsn  sich
fälschlich  für  21  Alze  alt,  also  gessen  ahwus  ausgibt,  46.  s#  zwar  die
von  ihm  vorgenommenen  Rechtsgeschä  te  (Vertr  Krege)  unwirksam  z3n  107,
108,  111),  er  ist  aber,  wenn  er  vorsätzlich  fahrlässig  gehandelt
hat,  gemäsß  88  823,  826  fun  deorch  hüch  lober  sar  und  zwar,  wenn  er

822  —
        <pb n="823" />
        Rechtsgeschäfte  Minderjähriger  Anhang

über  18  Jahre  alt  ist,  unbedingt,  wenn  er  zwischen  7  und  18  Jahren  ist.
nach  Maßgabe  des  §  828  Abs.  2  ogl.  auch  Note  21  zu  §  109.

Anhang  15  zu  §  108:  Die  Nechtslage  nach  88  107—109  ist  folgende:

Hat  ein  inderjährt  er  einen  Vertrag  (durch  den  er  „nicht  lediglich  einen
rechtlichen  Vorteil  erlangt“)  also  z.  B.  einen  Kauf,  Dienstvertrag.  Mietvertrag,
  Darlehnsvertrag,  Leihvertrag  (auch  beim  zinslosen  Darlehen,  bei  der
unentgeltlichen  Leihe  entstehen  für  den  Darlehnsnehmer,  den  Entleiher  rechtliche
  piflichtungen)  heschlossen  so  ist  zu  unterscheiden:  3  Der  Minderjährige
hatte  die  „Einwilligung“  (vorherige  Zustimmung)  seines  gesetzlichen
Vertreters,  so  ist  der  Vertrag  sofort  unbeschränkt  rechtswirksam,  selbst  wenn  die
andere  Partei  von  der  Einwilligung,  z.  B.  der  im  häuslichen  Kreise  erklärten,
keine  Kenntnis  hat  (§  107).  b)  Der  Minderjährige  hatte  nicht  die  „Einwilligung“
  (vorherige  Zuftimmung,  seines  gesetzlichen  Vertreters.  Hier
tritt  nach  §  108  ein  Schwebezustand  ein.  Bis  sich  entscheidet,  ob  der
gesetzliche  Vertreter  die  nachträgliche)  „Genehmigung“  zu  dem  Vertrage
erteilt  oder  verweigert,  ist  der  Minder  jährige  gebunden;  denn  er  würde
durch  einen  Rücktritt  vom  Vertrage  möglicherweise  ein  „Recht  aufgeben",
wozu  er  aber  nicht  lplbständig.  ugt  ist.  Der  andere  Vertragschlie-1t
  ist  zwar  nach  §  109  Abs.  1  bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  zum

iderrufe  berechtigt;  wie  aber  aus  §  109  Abs.  2  ergibt,  wird  dieh-Widerrufsrecht
  im  pr  ischen  e  die  Ausnahme  bilden;  denn  bei  den
schäften  inderjöhriger,  z.  B.  den  Käufen  Minderjähriger  Echler,  Studenten
u  vin  Läden,  ist  dem  anderen  Vertragschließenden  die  Werährigtert  in
der  Regel  bekannt  (durch  den  eugenschein  des  jugendlichen  Alters  offenbar),
und  es  kann  also,  da  der  in  8  109  Abs.  2  vorgesehene  Fall  der  Täuschung  selten
vorkommt,  der  andere  Vertragschle  nde  n  Fl  109  Abs.  2  in  der  Regel  nicht
widerrufen,  sondern  ist  ebenfalls  gebunden,  bis  der  gesetzliche  Vertreter
  des  Ninderjähligenich  entscheidet,  ob  er  die  (nachträgliche)
„Genehmigung“  erteilen  oder  verweigern  will.  Das  Mittel,  diese  Entscheidu
herbeizuführen,  gewährt  dem  anderen  Vertragschließenden  §  108  Abs.  2  (Aufsorderung
  zur  Erklärung).

Anhang  16  zu  §  108:  Die  Einwilligung  (6  183)  und  die  Genehmigung

184)  bedürfen  zu  ihrer  „Rechtswirksamkeit“  in  der  Regel  keiner  Form
182  Abs.  2);  sie  können  also  mündlich,  durch  Zeichen,  schlüsseee  andlungen,
erklärt  werden  (vgl.  Anhang  1  zu  §  104  Seite  819).  Die  „Einwilligung“  und
„Genehmigung“  können  in  der  Regel  nicht  bloß  dem  beteiligten  Dritten  gegenüber,
  sondern  auch  in  dessen  Abwesenheit  dem  inkertährigen  gegenüber  2
wirksam  erklärt  werden  (§  182  Abs.  1).  Wenn  z.  B.  der  Vater  im  häuslichen
  Kreise  dem  Minderjährigen  gegenüber  erklärt,  er  „genehmige“  den
vom  Minderjährigen  „allein“  geschlossenen  Kauf  eines  Fahrrades  für
200  Mk.,  oder  wenn  er  wissend  und  stillschweigend  duldet,  daß  der  Minderjährige
  ein  beim  Buchhändler  für  20  Mk.  gekauftes  Werk  „aufschneidet“,  die
für  100  Mk.  gekauften  Kleider  „trägt“,  so  erlangt  dadurch  der  abwesende  Verkäufer
  des  Fahrrades,  der  Bücher,  der  Kleider,  ohne  weiteres  die  mit  dem
Minderjährigen  vereinbarten,  von  diesem  seinem  Vater  mitgeteilten  Rechte
auf  Kaufpreis,  Zinsen  usw.  Wenn  der  Vater  zum  Mind-rjährigen  sagt:  „Gehe#
hin  und  miete  Dir  für  diese  Woche  ein  Reitpferd  für  30  Mk.“,  und  der  Sohn
tut  es,  so  ist  der  Mietvertrag  auf  Grund  dieser  vorher  erklärten  „Einwilligung“
des  Vaters  „gültig“.  Will  in  den  gegebenen.  Beispielen  der  Verkäufer,  Vermieter,
  sein  Recht  einklagen,  so  muß  er  natürlich  die  erfolgte  „Genehmigung“,
„Einwilligung“,  beweisen.  Da  dieser  Beweis  oft  schwierig  und  der
andere  Vertragschließende  (Verkäufer  usw.)  meist  ein  Interesse  haben  wird,
nicht  bloß  gelegentlich  4  erfahren,  ob  der  Vertreter  des  Minderjährigen
  (etwa  im  häuslichen  reie  diesem  gegenüber  den  Vertrag
genehmigt  und  der  Vertrag  dadurch  Wirtsamkeit  erlangt  hat,  sondern
möglichst  bald  zu  wissen,  woran  er  ist  —  zumal  er  leiont  in  der  Regel
an  den  mit  dem  Minderjährigen  geschlossenen  Vertrag  gebunden  ist,  wie

—  823  —

2
*

8  108

Zu
8  108
        <pb n="824" />
        Anhang  „Empfangsbedürftige“  Willenserklärungen

sich  aus  Anhang  15  zu  §  108  ergibt  —,  so  steht  ihm  frei,  von  dem  Vertreter
  des  Minderjährigen  eine  unmittelbare,  an  ihn  selbst  gerichtete
Erklärung  zu  fordern.  Diese  „Aufforderung“  hat  nach  §  108
Abs.  2  die  eigentümliche  Wirkung  daß  sie  die  schon  vorher  dem
Minderjährigen  gegenüber  ().  B.  im  häuslichen  Kreise)  abgea
gebene  Erklärung  seines  Vertreters  („Genehmigung“  oder  „Verweigerung“
  der  Genehmigung)  außer  Kraft  setzt,  infolgedessen  den
vielleicht  schon  genehmigteen,  also  bereits  wirksamen  Vertrag  wieder
auzhebt  und  dem  Vertreter  eine  neue  überlegungsfrist  von
2  Wochen  gewährt,  indem  sie  ihn  nur  verpflichtet.  sich  dem  anderen  Teile
gegenüber  binnen  2  Wochen  zu  erklären,  widrigenfalls  die  Genehmigung.
„als  verweigert  gilt“,  so  daß  der  Vertrag  endgültig  unwwirksam
ist.  Der  andere  Vertragschließende  (Etäise  usw.)  kann,  wenn  die  Genehmigung
  verweigert  ist,  etwa  schon  dem  Minderjährigen  Geleistetes
aus  dem  Rechtsgrunde  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“
nach  §  812  zurückfordern  oder  nach  §  683  (Geschäftsführung
ohne  Auftrag),  falls  dessen  Voraussetzungen  vorliegen.  Ersatz  fordern.

Zu  Anhang  1  zu  #:  116:  Willenserklärung  (vgl.  Anhang  1  zu  §  104.
§  116  Seite  819).  Das  Gesetz  unterscheidet  ischen  Willenserklärungen,  die,  um
einen  rechtlichen  Erfolg  (Begründung,  Veränderung.  Aufhebung  von  Rechten)
hervorzu  ringen,  einem  anderen  gegenüber  abgegeben  werden  müssen  (8  130).
und  so  l  i  denen  dies  nicht  not  wendig  ist,  die  also  einen  rechtlichen
Erfolg  hervorbringen,  auch  wenn  sie  nicht  einem  anderen  gegenüber  abgegeben
sind.  Die  ersteren  nennt  man  empfangsbedürftige  Willenserklärungen,  Zu
diesen  gehören  selbstverständlich  die  auf  Abschluß  eines  Vertrags  kzweiseitiges
  Rechtsgeschäft)  gerichteten  Willenserklärungen  lausnahmsweise
—  in  den  Fällen  der  §§  151,  152  —  ist  die  Annahme-Erklärung  auf  einen
Vertrags-Antrag  nichi  empfangsbedürftigy).  —  Die  Unterscheidung
zwischen  „empfangsbedürftigen“  und  „nicht  empfangsbedürftigen-  illens-=erklärungen
  gilt  also  eigentlich  nur  für  die  „einseitigen  Rechtsgeschäfte“,
bei  denen  die  Willenserklärung  einer  Person  ausreicht,  um  die  damit
erstrebte  Begründung,  Veränderung,  Aufhebung  von  Rechten  zu  bewirken.
Empfangsbedürftige  einseitige  Rechtsgeschäfte  (vgl.  Seite  820)  sind  z.  B.  die
Anfechtung  einer  früher  abgegebenen  Willenserklärung  6+∆  143  Abs.  1).
die  Erteilung  einer  Vollmacht  (8§  167),  die  Ausübung  des  Wahlrechts.
wenn  von  mehreren  Leistungen  nur  die  eine  oder  die  andere  geschuldet  wird
(6  262,  263),  Mahnung,  Kündigung  (8  284),  der  Rücktritt  von
einem  Vertrage  "*7!  349),  die  Au  Kt  (§5  387.  388),  Widerruf
einer  Schenkung  (88  .  581).  m  Gegensatze  hierzu  sind  nicht  empfangsbedürftige
  Willenserklärungen,  die  also  wirksam  sind  auch  ohne  daß  .
einer  bestimmten  geschäftsfähigen  Person  gegenüber  abgegeben  werden,  z.
die  Auslobung,  d.  h.  die  Aussetzung  einer  Belohnung  durch  Isenkliche
Bekanntmachung  für  die  Vornahme  einer  Handlung,  insbesondere  für  die
Frbeürang  eines  Erfolges  (§  657),  Erwerb  und  Verlust  des  Beitzes
  (88§  854,  856),  die  Annahme  einer  Erbschaft  (§  1943),  die  Errichtung
  eines  Testaments  (88  1937,  2064).  Nicht  empfangesbedürftige
Willenserklärungen  find  auch  solche,  die  zwar  einer  Behörde  enüber.
nicht  aber  einem  „Beteiligten“"  gegenüber  abzugeben  sind.  z.  ie  dem
Nachlaßgerichte  gegenüber  abzugebende  Erklärung  der  Ausschlagung
einer  Erbschaft  (8§  1945),  Verzicht  auf  das  Eigentum  an  einem
EGrundstt  e  vor  dem  Grundbuchamt,  wodurch  der  Fiskus  das  Recht
erwirbt,  sich  als  Eigentümner  im  Grundbuch  eintragen  zu  lassen  (8  928).  Aus
der  „Empfangsbedürftigkeit“  einer  Willenserklärung  in  vorstehend  angegebenem
  Sinne  folgzt,  sie,  wenn  der,  der  sie  empfangen  soll,
„abwesend“  ist  erst  wirksam  wird,  wenn  sie  dem  Abwesenden  „zugeht“
(§  130).  in  für  das  Verkehrsleben  wichtiges  Beispiel  einer  nach
dem  Gesetz  „nich  t  enfangs  s  en  Willenserklärung  ist  die
Mängelanzeige  beim  Handelskauf  (,.  Zurdispositionsstellung  der

—  824  —
        <pb n="825" />
        Willensmängel  —  Scheingeschäste  —  Irrtum  Auhaug

Ware“);  denn  nach  8  377  Abs.  4  SGB.  genügt  zur  Erhaltung  der  Rechte  des
Käufers  wegen  Mängel  der  re,  daß  die  Mängelanzeige  (durch  einfachen
Postbrief)  rechtzeitig  abgesandt  ist;  die  Gefahr  der  Ankunft  des  Briefes
trägt  der  Verkäufer  (8  377  HG.  ist  abgedruckt  Seite  804).

Anhang  2  41  8  116:  Die  §§  116—.124  handeln  von  den  Willensmängeln,  Zu
d.  h.  von  den  Fällen,  in  denen  die  „Erklärung“  nicht  mit  dem  „wahren  Willen“  8  116
des  Erklärenden  übereinstimmt,  z.  B.  infolge  geheimen  Vorbehalts“
é  116),  bloß  zum  „Schein“  abgegebener  Willenserklärung  (8  117),  scherzafter
  Erklärung  (§°  118),  und  dem  Hauptfall:  der  „#irrtümlichen“
Willenserklärung  (8  119).  rner  von  dem  Fall,  daß  durch  Boten,  Schreiber,
Telegraph,  Telephon  eine  Willenserklärung  „unrichtig  übermittelt“
wird  (8  120),  endlich  von  der  durch  „ar  K#  istige  Täuschung“  oder  widerrechtliche
  „Orohung“  veranlaßten  illenserklärung  (§  123).  —  Die
E7  116—124  beziehen  sich  grundsätzlich  auf  alle  Willenserklärungen.  Nur
ßo  die  „Eheschließung“"  sind  besondere  Bestimmungen  gegeben
(5  1323  ff.),  auch  einige  für  „letzt  willige  Verfügungen"
(  78,  2079).

Anhaug  4  zu  8  117:  Hauptfälle  des  Scheingeschäfts  sind  die  Schein=  Zu
veräußerung  von  Sachen  und  Rechten  zum  Nachrelle  der  Gläu=  §  117
biger.  Die  Nichtigkeit  S  vgl.  *:=  139—141  nebst  Noten)  eines  „Scheingeschäfts“
kann  von  den  Parteien  sowohl  gegen  einander  als  auch  gegenüber
Dritten  geltend  gemacht  werden;  nicht  minder  können  sich  Dritte
darauf  berufen.  Gutgläubige  Dritte,  die  im  rtrauen  auf
die  Gültigkeit  des  Scheingeschäfts  von  dem  Scheinerwerber  ein  Recht  eingeräumt
  erhalten  haben,  werden  geschützt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  „zu
Gunsten  derjenigen,  die  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten“  (vgl.

Note  69  zu  §  135),  namentlich  also  durch  den  Grundsatz  des  „Söffentlichen
GElaubens  des  Grundbuchs“  (88§  892,  893)  un  durch  die  Vorschriften

über  den  „redlichen  Erwerb  von  beweglichen  Sachen  und
Rechten  an  solchen“  (88  932  ff.).  —  Die  U  tretung  einer  Forderung

„zum  Inkasso“,  d.  h.  um  den  neuen  Gläubiger  gegenüber  dem  Schuldner  der
abgetretenen  Forderung  „als  Gläubiger'  JDauszuweisen“  (in  der  Regel

durch  eine  Abtretungsurkunde)  ist  nach-  feststehender  Rechtsprechung  kein  Scheineschäft.

  Der  Schuldner  muß  sich  die  Klage  des  neuen  GEläubigers  gefallen

assen,  er  kann  nicht  ein  wenden,  daß  der  neue  SEläubiger  nicht  „Eigentümer“
  der  Forderung,  sondern  nur  „Bevollmächtigter“  zu  deren  Einziehung

sei  vgl.  §  409.  —  Über  die  praktisch  wichtige  Frage,  ob  die  sogen.  Sicherungs-Üübereignung.
  —  Sicherungs-Abtretung  (Sekuritätskauf.  —  Sekuritätsession)

  gültig  oder  als  „Scheingeschäfte“  nichtig  seien,  vgl.  Anhang  1  zu
1204  unter  IV.  —  Über  die  Abtretung  von  „Scheinforderungen“  (im
egensatze  zur  „Scheinabtretung“  gültiger  Forderungen)  vgl.  8  405.

Anhang  7  zu  §  119:  Zur  Lehre  vom  JIrrtum.  .  Zu
A.  Die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  rechtsgeschäftlichen  Verkehrs  läßt  §  119
nicht  zu,  jedem  bei  einer  Willenserklärung  untergelaufenen  u#tu,
Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Erklärung  beizulegen.  Es  soll  rechtlich  nur  berücksichtigt
  werden:  #
1.  Der  F#m  über  den  Inhalt  der  Willenserklärung  (erster  Fall  des
119  .1).
2.  Der  Trrtum,  der  darin  liegt,  daß  jemand  eine  Erklärung  des  Inhalts,  mit
dem  5  —  hat,  Überhaupt  nicht  abgeben  wollte  (zweiter  Fall
s  .  11  .  1)J.
Zur  näheren  Qrläuterung  dieser  zwei  Fälle,  in  denen  das  BGB.  den
„Irrtum“  als  „berücksichtigungswert“  anerkennt,  ist  folgendes  zu  bemerken:
a)Zu  Fall  1:  Irrtum  über  den  Inhalt  der  Willenserklärung.  Ein  solcher
iegt  vor,  wenn  jemand  eine  Urkunde  (Schuldschein,  Vertrag  usw.)  unterschreibt
  oder  eine  Frage  bejaht,  die  einen  anderen  Inhalt  haben,  als

—  825  —
        <pb n="826" />
        Anhang  Irrtum

Noch
zu
8  1109

er  denkt  (Irrtum  in  der  Auffassung);  z.  B.  A  sagt  zu  B:  „Willst  Du  mir
drei  hundert  Mark  leihen?“,  indem  er  die  „hundert“  si.  B  versteht
  nur  „drei“  und  sagt:  ja.  Ein  Feuze  bekundet,  daß  300  esa  gt  ist.
Hier  kann  B  seine  Bejahung  als  irrtümlich  anfechten.  Ein  „Irrtum  über
den  Inhalt  der  Willenserklärung“  liegt  dagegen  nicht  vor,  wenn  jemand
z.  B.  einen  „Versicherungs-Antrag"“"  mit  vorgedruckten,  ungezählten
  §§,  einen  „Bestellschein“  auf  eine  landwirts  stlice  Maschine
mit  vorgedruckten  seitenlangen  Kaufbedingungen,  ohne  den  Vordruck  gelesen
  zu  haben,  unterschreibt,  und  wenn  —  wie  dies  häufig  vorkommt
—  sich  später  im  Streitfalle  herausstellt,  daß  er  etwas  unterschrieben  hat,
wovon  er  keine  Ahnung  hatte.  In  diesem  Falle  hat  der  Unterzeichner
„nicht  geirr““,  denn  er  hat  sich  in  der  Regel  „gar  nichts  gedacht.  (und
nur  wer  „denkt“,  kann  „irren“),  sondern  er  hat  aus  Vertrauen,  uemlichkeit
  oder  anderen  Gründen  durch  seine  (gewissermaßen  „Blanko“-)  Unterschrift
  den  „Willen“  kundgegeben:  ich  bin  mit  allem  Vorgedruckten
(gleichgültig,  was  es  einverstanden.  Die  in  Streitfällen
dann  häufige  Einrede  des  Unterzeichners,  er  habe  die  Urkunde  „nicht  gelesen“,
  ihren  „Inhalt  nicht  gekannt“,  ist  daher  rechtlich  nicht  zu  beachten.
  Nur  wenn  er  beweist,  es  sei  zwischen  ihm  und  der  Gegenpartei  oder
einer  zu  deren  „Vertretung“  berechtigten  rson  (was  beim.
Abschluß  eines  „Versicherungsvertrags“  die  sogen.  Akquisiteure,  Unteragenten
  usw.  in  der  Regel  nicht  sind)  „e  twas  anderes  vereinbart“
  worden,  als  in  der  Urkunde  steht,  oder  wenn  er  über  den  Inhalt
der  vorgedruckten  Bedingungen  „arglistig  getäuscht“  worden,  ist
dies  regtlig  erheblich.

Im  Gegensatze  zu  dem  rechtlich  erheblichen  (zur  „Anfechtung“
der  Willenserklärung  berechtigenden)  „Irrtum  über  den  Inhalt  der
Willenserklärung“  steht  der  „Irrtum  im  Beweggrunde“.  Denn  wenn  jemand
eine  Erklärung  aus  einem  irrtümlichen  „Beweggrunde“  abgibt.  so
liegt  sein  „Irrtum“  außer  ##l  seiner  Erklärung,  und  dieser
JIrrtum  findet  rechtlich  keine  Berücksichtigung.  Ein  rechtlich
unbeachtlicher  rrtum  im  Beweggrunde  ist  z.  B.,  wenn  jemand  bei
Abgabe  einer  Willenserklärung  der  irrtümlichen  Meinung  ist,  sie  habe
andere  „Rechtsfolgen“,  als  fie  nach  dem  Ge  in  der  Tat  hat.
Es  ist  ferner  kein  beachtlicher  (zur  „Anfechtung“  berechtigender)  Irrtum,
wenn  ein  Kaufmann  einem  anderen  für  den  Zentner  einer  Ware  8  Mk.
bietet  und  sich  später  herausstellt,  daß  er  sich  bei  der  „Kalkulation
seiner  Preisofferte“  verrechnet  hat,  weil  er  eine  undeutlich
geschriebene  Ziffer  salsch  gelesen  hat;  denn  er  „wollte“  ja  8  Mk.  bieten
und  hat  sich  nur  in  den  Voraussetzungen  (im  „Beweggrunde“")  geirrt.
Einschränkungen  des  Grundsatzes,  daß  der  Fertum  im  Beweggrunde  rechtlich
  keine  Berücksichtigung  finde,  ergeben  sich  aus  §  119  Abs.  2  (ogl.  hierüber
  weiter  unten),  ferner  aus  §  779  (Jrrtum  beim  „Vergleich“)  und  aus
812—814  (Rücksorderung  einer  aus  Irrtum  gemachten  Leistung,  „Zahng

  einer  Nichtschuld.),  ferner  aus  dem  unter  6  GEesagten  (Irrtum  bei
der  „Eheschließung“,  der  Errichtung  eines  „Testaments“  oder  „Erbvertrags“).
  nn  der  Irrtum  durch  arglistige  Täuschung  (.„Betrug“
im  zivilrechtlichen  Sinne)  hervorgerufen  ist,  so  findet  jeder  Irrtum,  auch
der  im  „Beweggrunde“,  nach  Maßgabe  des  §  123  (vgl.  Anhang  20  daßu
Berücksichtigung.  Anfechtungsgrundd  ist  dann  aber  eben  nicht  der
„Irrtum“  (8  119),  sondern  die  „arglistige  Täuschung“  (8  123).

Die  Frage,  ob  der  Irrtum  einen  Punkt  betrifft,  der  zum  Inhalte
der  Millenserklärung  gehört,  oder  ob  ein  Irrtum  im  Beweggrunde
vorliegt,  wird  git  Ichwer  zu  entscheiden  sein.  Es  ist  dies  Sache  der  Auslegung
  der  Willenserklärung  gemäß  88  133,  157.  Zur  Abschneidung
von  Zweiffeln  spricht  Abs.  2  des  §  118  besonders  aus,  daß  auch  ein  Irrtum
über  „solche  Eigenschaften  der  Person  oder  Sache,  die  im  Verkehr
als  wesentlich  angesehen  werden“,  als  Irrtum  über  den  „Inhalt
  der  Erklärung“  „gilt“,  mithin  rechtlich  Berücksichtigung  findet,  ob-—

  8326
        <pb n="827" />
        Irrtum  Anhaug

gleich  er  eigentlich  ein  „Irrtum  im  Beweggrunde“  ist,  nämlich  Nochein
  Irrtum  über  „Eigenschaften“  der  Person  oder  Sache,  die  „im  Inhalte  zu
der  Erklärung“  gar  nicht  zum  Ausdruck  gebracht,  sondern  dabei  §  119
nach  Verkehrsge  dauch  stillschweigend  vorausgesetzt  sind.
„Wesentlich“  find  solche  Eigenschaften,  deren  Nichtvorhandensein  die
„Person"  oder  „Sache“  für  den  Verkehr  zu  einer  anderen  macht,

als  sie  es  mit  jener  Eigenschaft  sein  würden.  nn  z.  B.  in  einer  Berliner

Zeitung  steht:  „Heute  sang  hier  im  X-Theater  die  Sembrich  mit  großem
Beifall“;  der  Direktor  des  aters  in  Bautzen  telegraphiert  infolgedessen
„an  die  Sänerinm  Sembrich  im  X-Theater  in  Berlin“  und  bietet  ihr  für
einmaliges  Auftreten  in  Bautzen  600  Mk.  annehmend,  es  sei  „die  berühmte“
Sängerin  Sembrich  während  es  in  der“  Tat  eine  unbekannte  mittelmäßige
Sängerin  gleichen  Namens  ist,  und  diese  Sängerin  nimmt  das  Anerbieten
an,  so  kann  der  Theaterdirektor  auf  Grund  des  §  119  Abs.  2  den  Vertrag
wegen  „Irrtums“  über  eine  „Eigenschaft  der  Person“  mit  Erfolg
anfe#n  und  mußt  der  zugerristen  Sängerin  nur  Schadenser  satz
zahlen  (vgl.  §  122  und  unter  F  dieses  Anhangs).  Irrtum  des  Verkäufers
über  die  „ZJahlungsfähigkeit“  des  Käufers  bei  einem  Kauf  auf
Kredit  kann  unter  Umständen  als  unter  §  119  Abs.  2  fallender  Frrtum  über
eine  „Eigenschaft  der  Person“  angeiehen  werden.  Der  Kauf  eines  Hauses,
in  dem  „Hausschwamm“  ist,  kann  gemäß  8  119  Abs.  2  wegen  Irrtums

über  eine  „Eigenscha  der  Sache“  angefochten  werden.  Irrtum  über  den
„Ertrag"  eines  Grundstücks  kann  fur  An  r.-  des  Kaufs  seitens
des  des  Grundstücks“  be-Käufers

  ween  Irrtums  über  eine  „Eigens

rechtigen.  vgl.  Anhang  4  zu  §  459  unter  B.

b)  3  Fall  2:  Es  wird  rechtlich  berücksichtigt  d.  h.  es  bildet  einen  Grund  zur
„  nsechtung-  der  Willenserklärung,  wenn  enstand  des  Irrtums
das  „eigene  Tun"  ist,  d.  n.  wenn  jemand  eine  Erklärung  des  Inhalts,
wie  er  sie  abgegeben  hat,  ü  pauwt  nicht  abgeben  wollte,  z.  B.  wenn  er

sich  verspricht,  verschreibt,  bei  Ab  assung  eines  englischen  Geschäftsbriefs  aus
Sprachunkenntnis  eine  falsche,  einen  anderen  Sinn  als  den  gewollten
habende  Vokabel  braucht,  sich  vergreist,  z.  B.  dem  Droschkenkutscher  statt
eines  Markstücks  in  der  Dunkelheit  ein  Zwanzigmarkstück  gibt,  in  einen
falschn  Wagen  der  elektrischen  Bahn  steigt.  Über  A  —  üÜbermittelun
*  —i  Erklärung  durch  die  dazu  verwendete  Person  oder  Anstalt
vgl.  .

B.  Aber  selbst  innerhalb  der  vorstehend  („zu  Fall  1“  und  „zu  Fall  2“")
festgesetzten  Grenzen  soll  der  Irrtum  auf  die  Rechtswirksamkeit  der  Willenserklärung
  lediglich  dann  von  Einfluß  sein,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der
Irrende  die  Erklärung

a)  bei  Keuntnie  der  wahren  Sachlage

un  .
b)  bei  verständiger  Würdigung  des  Falles

nicht  abgegeben  haben  würde.  Nur  unter  diesen  zwei  Voraussetzungen  erkennt
  das  BGB.  eine  Schutzbedürftigkeit  des  Irrenden  an.

C.  Die  Rechtsfelge  eines  nach  dem  zu  A  und  B  Gesagten  wesentlichen,
d.  h.  vom  Gesetz  berückfichenten  Trrtums  ist  die  „Anfechtbarkeit“  der  irrtümlichen
Willenserklärung,  nicht  deren  „KNichtigkeit“,  d.  h.  eine  irrtümliche  Erklärung
  ist  nicht  schlechtweg  nichtig,  sondern  es  hängt  von  der  Entscheidung
  des  Frrenden  ab,  ob  er  die  Erklärung  gelten  lassen  will  oder
nicht;  vgl.  jedoch  über  die  *  atzpflicht  des  seine  etlärung.  anfechtenden
Trrenden  unter  F  dieses  Anhangs.  rGegnerdes  Irrenden  kann  sich
darüber  nicht  beschweren,  wenn  die  von  ihm  für  gültig  gehaltene  Erklärung
mangels  Anfechtung  auch  gültig  bleibt.  Nur  insofern  wird  durch  die  zalnscchtbarkeit“
  der  Gegner  des  Frrenden  berührt,  als  sie  einen  Zustand  der  Ungewißheit
  über  die  Gültigkeit  der  Willenserklärung  herbeiführt,  dessen  Beendigung
  vom  Willen  des  Irrenden  (näwlich  Kiner  Erklärung,  daß  er
die  irrtümliche  Erklärung  „anfechte“)  abhängt.  Der  Dauer  dieser  Ungewißheit
  setzt  jedoch  die  Vorschrift  des  §  121  eine  Schranke.

—  827  —
        <pb n="828" />
        Anhang  Irrtum

Noch
u

D.  über  die  Wirkung,  die  Art  und  Weise  der  Aufechtung,  die  Aus-3

  öliehung  der  Anfechtung  durch  nachträgliche  Bikütis  ogl.  8§  142—144.
e  8

E.  Eine  wichtige  Neuerung  des  „Bürgerlichen  Gesetzbuches“  gegenüber
den  meisten  früheren  Kechten  ist  es,  daß  es  für  die  nach  Vorstehendem  zulässige
„Anfechtung“  einer  irrtümlichen  Willenserklärung  nicht  darauf  ankommt,  ob
der  Irrtum  ein  unverschuldeter  oder  verschuldeter  ist,  ob  es  ein  Rechtsirrtum
oder  ein  TJrrtum  über  Tatsachen  ist.

F.  Macht  der  Irrende  von  dem  „Anfechtungsrechte“  Gebrauch,  so  ist  er,
selbst  wenn  sein  Irrtum  ein  unverschuldeter  war,  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet,  den  der  Empfänger  der  irrtümlichen  Willenserklärung
  oder  ein  Dritter  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Gültigkeit  der
Erklärung  vertraute.  Gründe  der  Billigkeit  und  Rücksichten  der  Verkehrssicherheit
  sordern  diese  Pflicht  zum  Schadensersatze.  Das  Nähere  vgl.  §  122

G.  Die  hier  bepr  nen  Vorschriften  über  die  „Anfechtung  wegen  Irrtums“
  gelten  für  alle  WMillenserklärungen.  Nur  bei  der  heschließung  und
der  Temennl-  und  Erbvertrags-Errichtung  ist  der  Einfluß  des  Irrtums  besonders
  P  gergeoelt  (&amp;amp;§§  1332,  1333,  1346,  2078,  2079  ff.,  2281),  vgl.  ferner  s|  2308.

Zur  Erläuterung  des  vorstehend  über  die  Anfechtbar  it  von  Willenserklärungen
  n  Irrtums  Gesagten  mögen  folgende,  einem  Buche  des  verstorbenen
  Professors  Eck  in  Berlin  entnommene  Beispiele  dienen:

a)  A  hat  eine  Sache  für  1000  Mk.  feil,  die  in  Wahrheit  viel  weniger  wert  ist.
Er  findet  einen  Kauflustigen  X,  der  dafür  noch  mehr  als  1000  Mk.  zahlen
will,  Peschließt,  demselben  1500  Mk.  abzufordern,  schreibt  ihm  aber  aus  Verhen

  als  Preis  1300  Mk.,  worauf  X  zustimmend  antwortet.  Da  inzwischen
die  Ware  im  Preise  stark  gestiegen,  will  A  den  Verkauf  zonfechtemn  weil
er  eine  Erklärung  des  Inhaltes,  wie  er  sie  abgegeben,  nicht  abgeben
wollen  (Irrtum).  Dazu  ist  er  nicht  berechtigt.  Denn  es  trifft  zwar  zu.
daß  er  bei  Kenntnis  der  Sachlage  seine  Preisforderung  von  1300  Mk.  nicht
gettellt  n  würde,  nicht  aber  auch,  daß  er  es  „bei  verständiger  Würigun
  Falles“  nicht  getan  hätte,  da  der  Preis  von  1300  Mk.  bereits
über  den  damaligen  Sachwert  und  sein  eigenes  ursprüngliches
Verlangen  weit  hinaus  ging.

b)  Ein  fanatischer  Antisemit  kauft  bei  einem  Juden,  ohne  ihn  als  solchen  zu
kennen,  oder  ein  abergläubischer  Mensch  mietet  in  einem  Hause,  ohne  zu
wissen,  daß  dies  die  Nummer  13  hat.  Hier  liegt  ein  Irrtum  über  eine  socch-Eigenschaft
  des  Gegners,  beziehungsweise  der  Sache  vor,  „bei  deren  Kenntnis
  der  Irrende  seine  Vertragserklärung  nicht  abgegeben  haben  würde.“
Aber  die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  weil  man  nicht  sagen
kann,  daß  die  Eigenschaft,  über  die  er  irrte,  im  Verkehr  als  wesentlich

  angesehen  wird.

c)  A,  der  Geld  braucht,  will  5000  Stück  hochfeine  Zarren  um  jeden  Preis
losschlagen.  X  bietet  ihm  nun  brieflich  für  5000  Stück  den  Preis  von  nur
100  Mk.  pro  mille,  und  A,  welcher  in  dem  Offertbriefe  des  X  statt  5000  aus
Versehen  3000  Stück  gelesen  hat,  erklärt  sofort  kurzweg  die  Annahme  des
ihm  gemachten  Gebots  Qugleich  bedauernd,  20  X  ihm  nicht  noch  weitere
2000  Stück,  die  er  auf  ager  habe,  zum  gleichen  Preise  abnehmen  wolle.
Demnächst  ergibt  sich  der  Irrtum,  und  da  inzwischen  A's  Geldbedürfnis  geoben
  ist,  will  er  den  Verkauf  in  der  Höhe  von  2000  Stück  Zigarren  anchten,
  weil  er  über  den  Inhalt  seiner  auf  5000  Stück  lautenden  Annahme-Erklärung
  im  Irrtum  sen  sei.  Ist  er  dazu  berechtigt?  Nein.
Denn  obwohl  eine  verständige  Würdigung  des  Falles  dazu  hätte  führen
müssen,  die  2000  Stück  Zigarren  nicht  für  200  M.  zu  verschleudern,  so  trifft
es  doch  nicht  auch  zu,  daß  4  seinerseits  bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  Annahme

  des  Kaufangebots  über  5000  Stück  nicht  erklärt  haben  würde.
kauft  ein  silbernes,  vermeintlich  antikes  Kunstwerk,  aber  nur  als
altes  Silber  zum  Einschmelzen,  indem  er  den  Silberwert  überschätzt,
für  mehr,  als  dieser  beträgt.  Nachträglich  entdeckt  er,  daß  das  Stück  leine
ntike,  sondern  eine  moderne  Nachahmung  ist.  Dann  kann  er  den  Kauf
wegen  Irrtums  über  diese  Eigenschaft  der  Sache  nicht  anfechten.  Denn

828  —

d

—
        <pb n="829" />
        Arglistige  Täuschung  —  Drohung  Auhang

zwar  wird  im  Verkehr  die  Eigenschaft  der  Antike  für  wesentlich  angesehen,
aber  es  trifft  nicht  zu,  daß  A  bei  Kenntnis  der  Sachlage  als  Preis  den
Silberwert,  wie  er  ihn  schätzte,  nicht  bewilligt  haben  würde.

Anhang  20  zu  §  123:  Arglistige  Täuschung.  —  Widerrechtliche  Drohung.
Da  durch  zroli#tige  As  wozu  auch  das  „arglistige  Verschweien“
  gehört  (z.  B.  443,  476  un  ein  „Irrtum“  erreft  wird,  so  deckt
füch  die  Anfechtung  einer  Willenserklärung  wegen  „argl  tue˙r  Tüuschung“
teilweise  mit  der  wegen  „Irrtums“  (8  119).  Die  Anfechtung  wegen
„arglistiger  Täuschung“  reicht  aber  weiter,  denn  sie  ist  wegen  jedes  Irrtums,
auch  des  „unwesentlichen“,  auch  des  Jrrtums  „im  Beweggrunde“  zulässig  (vyl.
über  alles  dieses  Anhang  zu  §  119),  sofern  nur  der  Irrende  durch  die
„Täuschung“  zu  seiner  Willenserklärung  bestimmt  wur  Notwendigkeit
des  ursächlichen  Zusammenhanges).  —  „Arglistige  äuschung-  im
Sinne  des  §  123  nennt  man  (privatrechtlichen)  Betruge  der  sich
vom  strafrechtlichen  dadurch  unterscheidet,  daß  4  seinem  Tatbestande
micht  notwendig  ist:  „die  Absicht  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
  Vermögensvorteil  zu  verschaffen“,  auch  nicht,  daß  „das
Vermögen  eines  angeren,  W  "i  d  m  t  worpen  *  *  trag  liegt  z.  B
in  wegen  widerrechtlicher  Drohung  an  rer  Vertrag  z.  B.  vor,
wenn  A  den  B  zum  Ankauf  eines  nur  200  Mk.  werten  Pferdes  für  500  Mk.  bestimmt
  durch  die  Drohung,  er  werde  ihn  wegen  einer  tatsächlich  von  B  kürzlich
ausgesprochenen  Majestätsbeleidigung  anzeigen.  Dagegen  ist  es  nicht
„widerrechtlich“,  wie  dies  §  123  als  Voraussetzung  der  „Anfechtbarkeit“
  fordert,  wenn  der  durch  Unterschlagungen  seines  Prokuristen  nachweisbar
  um  5000  Mk.  geschädigte  Prin  *  diesen  zur  Ausstellung
eines  Schuldanerkenntnisses  in  Höhe  von  5000  durch  die  „Drohung“  bestimmt,
  er  werde  ihn  im  Weigerungsfalle  der  Stantsanwaltschaft  an  eigen.
„Widerrechtlich"  dagegen  wäre  es,  wenn  er  sich  für  Unterlassung  nzeige
mehr  versprechen  ließe,  als  sein  Schaden  beträgt.  —  Zu  unterscheiden
von  der  „Drohung“  ist  die  körperliche  Gewalt,  z  B.  jemand  wird  durch  gewaltsame
  Führung  seiner  Hand  zur  Unterschrift  gezwungen.  Hier  liegt  überhaupt
keine  „Willens"-Erklärung  vor;  der  formell  vorhandene  Vertrag  ist  also  „nichtig",
  nicht  bloß  „anfechtbar"“.  Über  Ansechtung  §§  142—144.

Anhang  28  zu  §  124:  Hat  der  „Getäuschte“  oder  „Bedrohte“  durch  Berumung
  der  in  §  124  Abs.  1  festgesetzten  einjährigen  Wrschlarit  (nicht:
erjährungsFFrist,  vgl.  Anhang  1  zu  §  194  unter  X)  das  Anufechtungsrecht

verleren,  bleibt  also  die  dur  äuschung  oder  Drohung  veranlaßte  Willenserklärung

  als  „rechtswirksam"  gcleen.d

doch  noch  wenigstens  den  Anfpru  auf  rsag  des  Schadens,  der  ihm  aus  der

Täuschung  oder  Drohung  entstanden  ist,  nach  den  Vorschriften  über  die  Haftung

  aus  unerlaubten  Haudlungen  (88  823,  826).  —  Überhaupt  steht  dem

„Getäuschten“  oder  „Bedrohten“  von  Anfang  an  frei  (unter  Verzicht

auf  sein  „Anfechtungsrecht“),  beim  Vertrage  stehen  zu  bleiben  und

nur  „Schadensersa  *“  (wozu  auch  „entgangener  Gewinn“  ört)  zu
ordern.  —  Auch  nach  der  ährung  des  „Schadensersatzanspruches“  (3  Jahre

852)  ist  der  „Betrüger“  oder  „Bedroher“  innerhalb  der  allgemeinen  30,
ährigen  Verjährungsfrist  (8  195)  r  Herausgabe  der  ungerechtfertigten

  Bereicherung  verpflichtet  (8  852  *1  2),  und  es  kann  der

Betrogene  oder  Bedrohte“",  wenn  aus  der  widerrechtlich  herbeigeführten

Willenserklärung  für  ihn  eine  (noch  nicht  erfüllte)  Verpflichtung  gegenüber

  dem  Urheber  der  Täuschung  oder  Drohung  entstanden  ist,  die  E  n  ung

derselben  dauernd  verweigern  853).  —  über  den  Einfluß  der  „Täuschung“

und  „Drohung“  auf  die  dadurch  veranlaßte  Eheschliehung,  vgl.  §#§  1334,  1335.

—  Die  Anfechtung  von  Testamenten  und  Erbverträgen  wegen  „arglistiger  Täuschung“

  und  „Drohung“  ist  durch  die  88  2078,  2081  geregelt.

Anhang  29  zu  §  125:  I.  Das  BEB.  den  Grundsatz  der  Formfreiheit
der  Nechtsgeschafte=  angenommen.  „Jeder  J  seinem  Meter  1  1

—  829  —

o  hat  der  Getäuschte  oder  Bedrohte.

Zu

5  123

Zu
*  124

Zu
8  125
        <pb n="830" />
        Anhang  Form  der  Rechtsgeschäfte  —  Stillschweigen
Noch  Mann,  ein  Wort.“  Jener  Gru  rundsag  ist  im  BGB.  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,

  weil  es  selbstverständlich  ist.  daß  eine  „Form“  nur  beobachtet  werden

8  s  muß,  wenn  sie  aus  dg  nich  zereel  reden  ist.

II.  Die  VBVerwerf  ung  #e-  Vormhwang  es  als  „Regel“  hindert  natürnicht,
  daß  für  nenf  ne  Nechtsgeschäfte  u  an  ne  Arten  von  Rechtsber
  Emitn  durch  Gesetz  eine  bestimmte  Form  vorgeschsleben  wird.  Das  BGB.
kennt  folgende  Formen  von  Rechtsgeschäften:
einfache  privatschriftli  orm  (8  126;  vgl.  Anhang  32  dazu
38  chtliche  oder  in  Porn  (&amp;amp;§  128;  vgl.  .  44  und  45

*
c)  Beglaubigung  der  Unterschrift  (8  129;  vgl.  Anhang  46  dazu).
ausdrücklichen  gesetzlichen  Formvorschriften  gegenüber
können  Diezen  die  Beteiligten  nathriich  nicht  auf  „Treu  und  Glauben“  berufen
  (88  133,  157),  um  dadurch  zu  erreichen,  dast  eine  unter  Nichtbeachun
  (#  boogeschriebenen  Form  abgegebene  illenserklärung  Rechtswirkamke


Es  kann  ferner  durch  den  Willen  der  Geteiligten  Rechtsgeschäft,  Vertra
bestimmt  werden,  daß  ein  bestimmtes  Rech  sgoschäft  14  bestimmter  *5*
das  an  sich  ohne  jede  Form  Tahen  z  mundlich)  gültig  i  nsns
einzelnen  Falle  nur  Gültigkeit  haben  oll,  wenn  noch  chrift  icher
nutalteller  usw.  Abschluß  hinzukomm  (§8§  125  Satz  2,  127  und  §  154  Abs

III.  Aus  dem  Grundsatze  der  Formfreiheit  *  daß  der  n  uro
die  mündliche  Erklärung,  jagar  die  durch  Zeichen  ichen  Schütteln  mit  dem
Kopfe),  di  die  durch  schlüssige  andlungen  erfolgte  —  lärung  zur  Gültigkeit
  Rechtsge  sgelche  ifte  genü  4  ja  „unter  Umständen“  genügt  bloßes  Sti
—  ü  Eruolles  dieses  Anhang  1  zu  §  104  unter  I  Seite  819  ff.,  auch

nhan  zu
Fäll  Sitl#  151.  genügt  insbesondere  zum  „Vertragsabschluß"  in  folgenden
ällen:
a)  Beim  „Kauf  auf  Probe  oder  Besicht“  gilt  Stillschweigen  des  Käufers  als
b)  Siligune  r  53  5½6  läubi  f  die  Nachricht,  daß  de
weigen  des  „Hypo  eng  äu  §  auf  die  Nachri  r  „neue
Erwerber“  des  Grundstücks  „d  58  des  Verkäufers  übernommen  habe“,
giit  als  Eenehmigung  dazu  12  16,
e)  der  „Schenkung“  im  alle  des  §  516  Absf.  2
d)  bei  zerlängerung  des  Mietverhältnisses“  im  Falle  des  8
e)  bei  der  „Vergütung  für  Dienstleistungen  im  Falle  des  f:  m'
)  bei  der  „Verlängerung  eines  Dienstverhä  hältnises  im  Falle  de  vtniu--8)
  bei  der  „Vergütung  für  Herstellung  eines  Werkes“  im  Falle
1)  beim  „Mäklerlohn“  im  Falle  des  §  633,
i)  beim  „Verwahrungsvertrage“  im  Falle  des  §  689
k  pei  der-Einwilllgung  des  Mannes“  zu  einem  „Geschäftsbetriebe  der  Eherau“
  140

Aus  dem  Handelsgesetzbuch  vgl.  8  362  daselbst,  abgedruckt  Seite  792.

#  Eüberr  die  Form  der  sgeschäfte,  die  im  Auslande  vorgenommen  sind,
vgl.  E.  11.

Anhang  5  a)  Ein  Rechtsgeschäft,  das  der  gesetzlichen  Form
ermangelt,  ist  FKuich  g.  Se  also  z.  B.  aus  einem  bloß  privatschriftlichen
  LCaat,  wie  §  313  fordert,  gerichtlichen  oder  notariellen)  Grundstü
  cs  aufvertrage  gar  kein  Anspruch,  auch  nicht  auf  demt
  igen  Abschluß  eines  gerichtlichen  oder  notarieũen  Vertrags,

9  t  Bann  nicht,  wenn  dies  schri  tlich  verabredet  ist  (Nichtigkeit  der
sogen.  „HVeryertui  e“  —  auch  „Punktationen“  in  diesem  Sinne  genannt  vgl.
154,  —  wenn  sie  der  für  den  Haupt  vertrag  gese  Klch  ch  vorgeschriebenen
orm  zuhenf  —  Die  durch  Gesetz  für  gewisse  ,  träge-  (nicht  auch
ür  „Testamente")  vorgeschriebene  Form  Mrd  durch  die  der  ZPO.  entfüär.
  1  Beurkundung  eines  den  „Vertrag“  enthaltenden  Prozepßvergleichs

—

830  —
        <pb n="831" />
        Form  (Nebenabreden  —  Anders  niedergeschrieben)  Auhaug

ersetzt.  Die  Formen  des  RF.  betreffend  die  „Beurkundung“  von  Ver-Noch
trägen  brauchen  in  solchem  Falle  nicht  gewahrt  zu  werden.  zu

Über  Nichtigkeit  und  nachteägliche.  „Bestätigung“  88  139—141.  Die  8  125
„Richtigkeit“  hat  zur  Folge,  daß  selbst  nachträgliche  freiwillige  Erfüllung  den
Formmangel  nicht  heilt,  vielmehr  das  freiwuillig  Feleistete  nach  den  Vorschriften
über  „ungerechtfertigte  Bereicherung“  zurückgefordert  werden  kann
(§§  812  ff.  ogl.  jedoch  §  814).  Ausnahmen  hiervon  sind:  Ein  ohne  Beobachtung
der  vorgeschriebenen  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  z.  B.  bloß  mündlich  gecloßener
  Grundstücks-Veräuherungsvertrag  wird,  wenn  die  Auflassung  und
die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgt,  gültig  ß  313).  Das  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Form  bedürfende  Schenkungsversprechen  wird  8  üllung
gültig  (88  518  und  2301),  ebenso  die  der  riftform  bedürfende  Bürgschaftserklärung
  l.  766).  Der  Grundstücks=  und  Wohnungs-Mietvertrag  und  der
Grundstücks-Bachtvertrag  bedürfen,  wenn  sie  länger  als  1  Jahr  gelten
sollen,  der  Schriftform;  fehlt  diese  Form,  so  ist  der  Vertrag  nicht
nichtig,  sondern  gilt  als  auf  un  bestimmte  Zeit  geschlossen  "6s  566.
580,  581  und  die  Noten  dazu).  Betreffend  Form  der  Abtretung  einer  Hypothel
  (Grundschuld)  vgl.  §  1154  Abf.  2.

b)  Wenn  für  ein  Rechtsgeschäft  eine  bestimmte  Form  „gesetzlich“  vor-Pirrieben
  ist,  z.  B.  für  Grundstücks-Kaufverträge  gerichtliche  t  notarielle

urkundu  (1#  313),  so  müssen  auch  alle  dem  förmlichen  Bertragsschlusse  „vorhergehenden"“
  oder  „gleichzeitigen“  „Nebenabreden“  in  der  für  den  Vertrag  vorgeschriebenen
  „Form“"  beurkundet  werden,  widrigen  alls  S  "  gemäß  §  125  Satz  1
nichtig  sind.  Nur  wenn  die  „Auflassung“  des  Grundstücks  erfolgt  und
der  Käufer  als  Eigentümer  „im  Grundbuch  eingetragen“  wird,  er
langen  dadurch  auch  die  bloß  mündlichen  oder  privatschriftlichen  „N  ebenabreden“"
  neben  dem  gerichtlichen  oder  notariellen  Vertrage  gemäß  §  313
Satz  2  Rechtsgültigkeit.  —  Über  Nebenabreden  bei  der  „Schriftsorm"“
  bedürfenden  Miet=  und  Pachtverträgen  vgl.  Note  70  zu  §  566.
Wer  eine  Nebenabrede  behauptet,  muß  beweisen,  daß  sie  getroffen  worden  ist,
d.  h.  daß  die  Vertragsurkunde  unrichtig  und  unvollständi
ist,  und  daß  die  Parteien  darüber  einig  waren,  es  "0„  Ile  „neben“  der  Schrift
auch  das  „nündlich  Besprochene“  gelten.  Natürlich  gelten  mündliche
Nebenabreden  dann  nur  insoweit,  als  für  sie  nicht  durch  Gesetz  oder
Parteivereinbarung  eine  bestimmte  Form  (gerichtlich,  notariell,  schriftlich
vorgeschrieben  ist.  Bis  zu  jenem  Beweise  wird  angenommen,  da
die  Vertragsurkunde  die  Vereinbarungen  der  Parteien  vollständig  enthält,  da
ihr  Inhalt  der  endgültige  und  allein  maßgebende  „Vertragswille“  der  Parteien
  ist  und  sein  soll.

c)  Zu  unterscheiden  von  den  „Neben-Abreden“  ist  der  Fall,  daß
eine  Partei  behauptet,  der  Vertrag  sei  (in  seinem  „wesentlichen  Inhalt#
„anders“  Webekgeschrieben,  als  verabredet.  Wird  dieser  Beweis  geführt,  dann
ist  der  geschriebene  Vertrag  „nichtig“,  wenn  die  unrichtige  Niederschri
z.  B.  zum  Schein  (8§  117)  oder  zum  Scherz  (8  118)  erfolgt  ist,  und  er  ist
„anfechtbar“,  wenn  die  unrichtige  Niederschrift  z.  B.  auf  IZrrtum  (  119)
oder  Betrug  (8  123)  beruht.  Die  in  Wahrheit  getroffene  „Vertragsabrede“
gilt  aber  natürlich  auch  nicht,  wenn  der  Vertrag  laut  „Gesetzes“  oder
„Partei-Vereinbarung"  einer  bestimmten  „Form'  (der  privatschriftlichen,

erichtlichen,  notariellen)  bedurfte  und  diese  nicht  beachtet  ist  (§  125).  Ein  häu-66
  Beifpiel.  daß  „anders  niedergeschrieben,  als  verabredet“,  ist:  Zwei  Peronen
  schließen  einen  gerichtlichen  oder  notariellen  Grundstücks-Kaufvertrag
und  geben  darin  bewußt  übereinstimmend  „zur  Ersparung  von
Stempel“  -  den  Kaufpreie  auf  50  000  Mk.  an,  während  er  in  rheit
mündlich  auf  70  000  Mk.  vereinbart  ist.  Wenn  dann  vor  der  „Auflassung“
(denn  diese  heilt  nach  §  313  die  mangelnde  Form)  zwischen  den  Parteien  Streit
entsteht.  7  B.  der  Verkäufer  will  nicht  auflassen,  der  Käufer  will  die  70  000  Mk.
nicht  zahlen,  und  es  wird  im  Proze  bewiesen,  daß  der  Kaufpreis  auf  70  000  Mk.
verabredet  ist,  so  ist  der  gerichtliche  oder  notarielle  Vertrag  als  „Scheingeschäft“
  nichtig:;  denn  die  Vereinbarung  des  „Kaufpreises“  ist  ein

831  —
        <pb n="832" />
        Anhang  Schriftform  für  Rechtsgeschäfte

„Wesentlicher“  Bestandteil  des  Vertrags  (8  433  Abs.  2).  Die  mündliche
Vereinbarun  ist  wegen  Mangels  der  vorgeschriebenen  Form  (§8  313)  ebensalle
  nichtig.  Das  ganze  Kaufgeschäft  ist  also  unverbindlich.  —  Wer  ein  gedrucktes

ertrags-Formular  (Mietvertrag  —  Versicherungsantrag  —  öbelleihvertrag
  usw.)  unterschreibt,  Jefr  den  Vordruck  durchzulesen,  unterwirft  sich
dadurch  stillschweigend  den  *8  ten  Bestimmungen,  sofern  er  nicht  beweist,
  daß  ausdrücklich  mündlich  etwas  anderes  verabredet
worden  ist.  vgl.  hierzu  Anhang  7  zu  §  119  unter  A.  a.  Seite  826.

d)  Zu  unterscheiden  von  den  oben  besprochenen  (dem  förmlichen
Vertragsschlusse  vor  brehenden  oder  gleichzeitigen)  „Nebenabreden“
  sind  spätere  Abre  betreffend  Nebenpunkte  des  Vertrags.  Wenn
3z.  B.  Ibei“  Abschluß  eines  gerichtlichen  oder  notariellen  „Grundstücks-Kaufvertrags“
  bloß  mündlich  verabredet  wird,  Käufer  dürfe  auf  dem  Grundstück
keine  Fabrik  und  kein  sonstiges  den  (das  Nachbargrundftück  behaltenden)  Verkäufer
  störendes  Gewerbe  betreiben,  so  ist  diese  bloß  mündliche  Nebenabrede
nach  dem  oben  Gesagten  nichtig  wegen  Mangels  der  vorgeschriebenen  (8  313)
gerichtlichen  oder  notariellen.  gorm  die  mündliche  Abrede  ist  dagegen
unter  den  vertragschließenden  „Parteien"“  gültig  („Dritten“  gegenüber  würde
sie  der  „Eintragung“  ins  Grundbuch  bedürfen),  wenn  sie  z.  B.  am  Tage  „nach’““
dem  gerichtlichen  oder  notariellen  Vertrage  getroffen  würde;  denn  für  eine
solche  Abrede  allein  ist  im  Gesetze  nirgends  eine  Form  vorgeschrieben.

n  Anhang  32  zu  §  126:  Die  schriftliche  Form  ist  im  BGB.  für  folgende

*#r  Nechtsschene  vorgeschrieben:

a)  Miet=  und  Pachtverträge  über  Grundstücke,  Wohn=  und  andere
Räume  auf  längere  Zeit  als  1  Jahr,  widrigenfalls  der  Vertrag
  als  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossen  gilt  (88  566,  580,  581  und
die  Noten  —  ie  „Aufhebung“  eines  für  länger  als  1  Jahr  geschlossenen
  Miet=  oder  Pachtvertr  5  rf  nicht  der  Schriftform.

Leibrenten-Versprechen,  §  761;

c)  Bürgschaftserklärung,  §  766;  vgl.  jedoch  §§  350,  351  56GB.  (abgedruckt
  Seite  786);  "

d)  S  4  uldverfsprechen  (das  von  dem  tatsächlich  vorliegenden  „Verpflichtungsgrunde“
  —  z.  B.  Darlehen,  Kauf,  Schadensersatz  —losgelöste,
  einen  „Verpflichtungsgrund“  nicht  angebende,  nackte.  sog.
„abstrakte“  Schuldverspre  und  Schuldanerkenntnis,

780  und  781.  Bei  den  auf  Grund  einer  „Abrechnung“  oder  im

des  „Vergleichs“  erteilten  Schuldoersprechen.  oder  „Schuldanerkenntnissen“
  ist  jedoch  Beobachtu  der  chriftform  nicht
nötig,  §  782;  vgl.  §§  350.  351  HGB.  (abgedruckt  Seite  786);

ec)  Anweisung,  deren  Annahme  und  übertragung,  88  783,  784  :,  792;

s)  Abtretung  der  Hypothekenforderung.  Die  schriftliche  Form
wird  jedoch  durch  Eintragung  im  Grundbuch  ersetzt  (§  1154);

8)  Mitteilung  der  „übernahme  einer  ypothekenschuld“
bei  Grundstücksveräußerungen  (384161.

Vgl.  ferner  z.  B.  32,  33,  (  vittung).  22312  (Testament).  Für
das  Verkehrsleben  wichtig  sind  ferner  §  79  HEB.  labgedruckt  Seite  782)  und

1  132  Gewerbe-Ordnung,  wonach  Lehrverträge,  um  voll  wirksam  zu  sein,

chriftlich  geschlossen  werden  müssen.

Anhang  33  zu  §  126:  Der  Aussteller  der  Urkunde  muß  eigenhändig
unterschreiben;  Namenstempel  genügt  nicht.  onl.  jedoch  §  793  am  Ende.  Die
Regel  ist,  daß,  wer  eine  Urku  unterschreibt,  dies  mit  seinem  eigenen  Namen
tut  und  tun  muß.  Es  ist  streitig  orden,  ob  die  in  8  126  vorgeschriebene
Form  erfüllt  ist,  wenn  A,  als  Bevollmächtigter  des  B,  ein  Rechts-Whhäft
  vornimmt,  für  das  im  Gesetz  „schriftliche  Form“  vorgeschrieben  ist  (z.  B.

chselakzept,  Bürgschaftserklärung  usw.),  und  dann  die  Urkunde  nicht  mit
seinem  eigenen  Namen  A,  sondern  mit  dem  Namen  des  von  ihm  vertretenen
  B  (ohne  Andeutung  des  Vertretungsverhältnisses)  unterzeichnet.

332  —
        <pb n="833" />
        Schriftform  für  Rechtsgeschäfte  Auhang

Die  Rechesprechung  hat  dies  für  ausreichend,  dem  §  126  genügend  erklärt.  Noch
Felbstoerständ  ich  kann  der  „Bevollmächtigte“  auch  mit  seinem  e  igenen  zu
Namen  und  einem  Zusatz:,  —  Bevollmächtigter  des  B“  (oder  üähn-  *  126
lich)  unterschreiben.  Wenn  jed  jemand  den  „Kamen  eines  anderen“

nicht  al  Is  von  ihm  zu  einem  Rechtsg  esch-  äft  (Willenserklärung)  „bevollmüchtigt",
  sondern  lediglich  in  mechanischer  Dlustten  seunng
unterschreibt,  z.  B.  A,  Rr  sich  in  den  Finger  chnikten  hat,  s  rindienstmäbchen.
  zuntersch  be  Du  meinen  Namen  unter  diesen  Wechsel“,
so  ist  dadur  Schriftform  gemäß  8  126  nicht  gewahrt,  die  Unterschrift
6a  nicht  ver  hrd.

Anhang  34  zu  §  126:  Ein  nicht  gerichtlich  n  notariell,  sondern  durch  Zu
eine  andere  behod.  Weanhistez,  „Haudze  “  #  KK  eine  Polizei=  8  126
behörde)  ist  zur  abttne  der  „  Schriftsorm-  n  1  144  geeignet.  Die  in

§  129  F#wähnte  „öffentliche  Beglaubi  l*ige  r#  etmas  anderes

als  die  §  126  vorgeschriebene  „Beg  ub  N  des  Handzeiche

Anhang  35  z  §  126:  Die  Schriftform  ist  gewahrt  durch  das  Vorhanden--  Zu
in  der  Untkeschr  st  oder  des  beglaubigten  Handzeichens,  gleichviel  wer  den  3  126
ext  der  Urkunde  geschrieben  hat  (lkausgenommen  beim  „privat--=HPriltlichen

  Testamente“  8.  Zꝛ  Nr.  2),  gleichviel  ob  der  Text  ge-GPritt
  en,  gedruckt,  hektoge  #ul  usw.  ist,  leichoiel  ob  der  die
nterschrift  oder  das  Handgeichen  #  e  von  dem  unh  te  des  Schriftstücks
  Kenntn  t  s  genommen  hat  7  chens.  Daraus  folgt,  daß  die  Unterzeichnung
  der  Herstellung  Textes  vorangehen  kann  (Blankett).
und  daß  für  Blinde,  Taube,  Stumme,  Taubstumme,  Lesens=  und  Schreibensunfähige,
  Sprachunkundige  leine  besondere  Form  erforderlich  ist;  wollen  sie  die

Urkunde  im  „Irrtum  über  den  Inbalt-  unterschrieben  haben,  16

können  leb  das  Geschäft  a  eten,  ssen  dabei  aber  den  „Irrtum“  -

wei  (19  116).  Das  hier  Gesa  5  sich,  wie  hervorzuheben,  nur  auf
die  „  *  orm“,  d.  h.  die  ureen  che  Form.  Für  die  gerichtliche  oder
notarie  urkundung  von  Aechtsescha  ften,  an  denen  Blinde,  Taube,  Taubstumme,

  Schreibensunfbgige,  Nichtdern  schsprechende  beteiligt  find,  enthält  3.

besondere  Formvorschriften.  —  Briefwechsel  ersetzt  nicht  die  durch  *5

vorgeschriebene  Schriftform,  die  bei  einem  Vertrage“  darin  besteht,

daß.  die  „Unterzei  nung“  beider  Parteien  auf  dersel  ben

Urkunde  erfolgt  oder  da  Aeichlautende  Exemplare  des  Vertrags

  mit  der  Unters  ist  je  einer  Partei  ausgetauscht

werden.  i  l  8  126  Absf.  2  n  nhang  36  und  dagegen  8  127  betr.  die

„vereinbarte'  Schriftform.

Anhang  36  z  uss  126:  Bei  Verträgen,  für  die  das  Gesetz  die  (einfache)  Zu
Schriftsorm  Woschrbib  müssen  beide  Parteien  ihre  Namen  auf  derselben  Ver=  8  126
tragsurkunde  unterschreiben,  z.  B.  bei  Miet=  und  Pachtverträgen.  Nur  wenn
mehrere  Bertragsexem  Lars  nausgesertigt  werden,  gilt  §  126  Abs.  2  Sa  2.
Ferner  genügt  bei  den  r  zu  §  126  unter  b  bis  g.  aufgeführten  R
Schäften.  Flschtift  1•2  luch  geit..  —  Zu  unterscheiden  von  der  Volung

  der  riftform  ist  die  Fraße,  in  welchem  Augenblick  ein  der
„Schriftform  bedürfender  Ver  unter  Abwesenden  „zustande  kommt“.
Hierfür  ist  nicht  der  Augenblick  der  W.  istung  der  Unterschriften“,  sondern  der
aus  88  130  ff.,  146,  151  sich  ergebende  Zeitpunkt.  maßgebend.  Für  gerichtliche
oder  nota  rielle  Verträge  enthält  8  152  eine  abweichende  Bestimmung.
Beispiel:  Der  Vermieter  A  in  Danz  07  den  von  ihm  unterschriebenen,
auf  „länger  als  ein  Jahr“  gelten  solle  also  der  „Schriftform“  bedürfenden
Wikturrira  48  566)  dem  Mieter  B  in  Köni  sberg  und  letzterer  unterschreibt
dort.  iesem  Augenblicke  ist  diein  asa  1  vollendet.  amit
aber  d  Mietkerras  „wirksam“  werde,  ist  noch  5rr  daß  dem  4  die
Erklärung  des  B  r  habe  unterschrieben,  zugeht,  z.  B.  durch  Rücksendung
  des  nerschriebenen  Mietvertrags  seitens  B  an  oder  durch  briefliche

—  333—  53
        <pb n="834" />
        Anhang  Schriftform  —  Gerichtliche  oder  notarielie  Benrkundimg

Witteilung  Nur  wenn  à  auf  die  Mitteilung  „verzichtet“  hat,  wird  der  Vertrag
  im  Augenblicke  der  Unterschrift  durch  B  „wirksam“  (§  151).  vgl.  Anhang
  37  zu  §  126.

Zu  Anhang  37  zu  §  126:  Auch  beim  Austausche  gleichlautender  Vertrags-8

  126  exemplare  gilt  das  Anhang  36  zu  **“  Ecsagte,  nämlich:  Die  Schriftsorm  ist

vollendet  in  dem  Augenblicke,  in  dem  die  beiden  Vertragsexemplare  unterschrieben

  sind.  Der  Bertrag  wird  aber  erst  „wirksam“,  eder  Partei  die

Erklärung  der  anderen  zugegangen“  ist,  daß  sie  unterschrieen  habe,  also  in

der  Nene  durch  gegenseitige  „Aushändigung“  der  unterschriebenen  Vertragsexemplare.


Zu  Anhang  38  zu  §  126:  Über  gerichtliche  und  notarielle  Beurkundung
8  126  vgl.  8  128.

Zu  Anhaug  44  zu  8  128:  Die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  eines
§  128  Bertrags  8  h.  des  angen  Vertrags  im  Ge  endatze  zur  bloßen  „Unterschriftsbeglaubigung“)
  ist  im  BGB.  z.  B.  für  folgende  Verträge  vorgeschrieben:
a)  betreffend  die  „Übertragung  des  ganzen  enwärtigen  Vermögens“  oder
wines  Teiles  davon.  sowie  die  „Belastung  des  Vermögens  mit  einem  Nieß-=rauche“
  „
b)  über  den  „Nachlaß  eines  noch  lebenden  Dritten  zwischen  seinen  künftigen
geseglich-n  Erben“  §  312,  ç
c)  betreffend  die  „Eigentumsübertragung  an  Grundstücken“
§  313.  Nach  E.  142  (vgl.  Note  120  dazu)  kann  —  die  Landes  o  setzgebung
  auch  andere  Behörden  für  Beurkundung  dieser  Verträge
als  zuständig  erklären
d)  „S  eenkungsverfprechen“  8  518  (vgl.  §  2301),
e)  „Eheverträge“  §  1434,
f  —  „Verfügung  eines  Miterben  über  seinen  Anteil  am
a  ta
l  „Erbverträge“  §  2276  und  deren  Aufhebung
h  „Annahme  an  Kindesstatt“  und  deren  „  ufhebung“  (§§  1750,

0)
i)  „Er  b  schaftskauf“  und  andere  „Erbschafts-Veräußerungsverträge“
(8§  2371,  2335

k)  „Erbverzichte“  (88  2348,  2351,  2352)
1  für  eine  Reihe  anderer  Verträge  betreffend  familien=  und  erbrechtliche
  Verhältnisse.
Über  die  Folgen  der  Nichtbeobachtung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  vgl.  Anhang  30  zu  §  125  unter  a.

Zu  Auhang  45  zu  "  128:  Bei  der  cberichtlichen  oder  notariellen  Beurkun-§

  128  dung  von  Verträgen  brauchen  —  mit  Ausnahme  der  alsbald  zu  erwähnenden

besonderen  Fälle  —  nicht  beide  Parteien  leichzeitig  vor  Grricht  oder  Notar

anwesend  zu  sein.  —  Aushändigung  der  Annahmee  erklärung  an  die

andere  Partei  ist  zum  „Vertragsabschluß"  nicht  erforderliches

  genügt  zum  Zu  andelommen  eines  gerichtlich  oder  notariell  beurkundeten

Bertrags  eurkundung  der  „Annahme“  des  Vertragsantrags;

  §  152.  Anders  bloß  privat  caoustlichen  Verträgen.

vgl.  Anhang  36  und  37  zu  §  126.  —  Die  gleichzeitige  Anwesenheit  beider  Est

teien  (bezw.  deren  Vertreter,  soweit  Vertretung  zulässig)  .  nötig  “!  B.  bei:

Auflassung  §  925,  Bestellung  eines  Erbbaurechts  §  1015,  Eheverträgen

  §  1434,  Annahme  an  Kindesstatt  §§  1750,  1770,  Erbverträgen
  88#  2276,  2290.

Zu  Anhang  46  r-P  §  129:  Öffeutliche  Beglaubigung  ist  durch  tz  vors
  129  geschrieben  z.  B.  in  den  88  77,  411,  1560,  1577,  1662,  1706,  1945;  sie  kann
von  einer  Partei  verlangt  werden  z.  B.  in  den  Fällen  der  §§  371,  403,

834
        <pb n="835" />
        Offeutliche  Beglaubigung  —  Veräußerungsverbote  Anhang

1035,  1154,  1372,  2120,  2121,  2215.  Die  „öffentliche  —  aubigung“  ist  namentlich
  wichtig  für  den  Grundbuchverkehr.  vgl.  S§  29  CBO.,  abgedruckt  Seite  280
in  Note  13  zu  §  873.  —  vgl.  ferner  z.  8.  81  3V.  (Abtretung  der  Rechte  aus
dem  Meistgebote  bei  der  Zwangsversteigerung),  §  12  56GB.  (Anmeldungen
zum  Handelsregister)  usw.

Anhang  47  zu  8  129:  Es  ist  zu  unterscheiden:  a)  die  öffentliche  Zu
laubigung  der  !ur  rift  gen  129,  wobei  die  Erklärung  selbst  „privat-  §  129
schriftlich“  ist  und  die  Urkunde  trotz  der  MWentlichen  Beglaubigung“  der
Unterschrift  eine  „Privaturkunde“  bleibt  (pgl.  nhang  44  zu  §  128  im  Eingang),
  b)  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  durch  Gericht  oder  Notar
gemäh  8  128,  in  welchem  Falle  die  Urkunde  eine  „Sffentliche  Urkunde“  ist.
ber  den  Anterchted  zwischen  „Privaturkunden“  und  „öffentlichen  Urkunden“
ogl.  88  415,  416  3PO.,  au  267  ff.  StrGB.  —  Zur  öffentlichen  Beglaub
  gung  find  in  ganz  Zeutschland  zuständig  die  Notare.  Welche  Behörden  oder
Beamten  sonst  zuständig  sind,  ergibt  sich  aus  R  FG.  und  den  Landesausführungsgese
  ###e  azu,  z.  B.  Pr  #F.  Rechtszustand  ist  ein  sehr
buntscheckiger.  In  Preußen  find  zur  „öffentlichen  Beglaubigung“  außer  den
Notaren  in  allen  Fällen  auch  die  Amtsgerichte  zuständig,  in  gewissen
Fällen  auch  andere  Beamte.  Die  Polizeibehörden  sind  in  Preußen
  nicht  zuständig  zur  „böffentlichen  g  peanoszung,  der  Unterschrift,
wo  solche  von  den  Gele  tzen“  erfordert  wird.  s  Publikum  nimmt  dies  oft
irrtümlich  an.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  für  die  Anmeldungen  zum
Genossenschaftsregister.  Dagegen  begnügen  sich  z.  B.  kemierane
gesellschaften  für  gewise,  von  ihnen  erforderte  Erklärungen  mit  der  „Belaubigung“
  der  Unterschriften  durch  die  Polizeibehörden  oder  andere

eamte,  die  ein  „,  ienstsiegel“  führen.  Das  ist  aber  keine
„öffentliche  Beglaubigung“  im  Sinne  des  Gesetzes,  sondern  nur
eine  private  Sicherungsmaßregel.

Auhang  48  zu  §  129:  Bei  Personen,  die  ihren  Namen  nicht  schreiben  Zu
können,  erfolgt  na  129  Abs.  1  Satz  2  die  öffentliche  Beglaubigung,  wie  das  §  129
Gesetz  sie  fordert,  lediglich  durch  Gericht  oder  Notar,  nicht:  durch  andere,  sonst

ur  „öffentlichen  hlaubigun  “  (nach  den  in  Anhang  47  zu  §  129  erwähnten
andesgesetzen)  zuständige  hörren  oder  Beamte.

Anhang  70  zu  §  136:  Zu  den  in  §  136  erwähnten  Veräußerungsver-  Z#½8
boten  gehören  z.  B.  die  im  Wege  des  „Arrestes“,  der  „einstweiligen  Verfügung“  8  136
ergehenden  Veräußerungsverbote  un  (Hauptsal)  das  bei  der  Dwangsver,
ke  rung“  und  Jwangsverwaltung,  eines  Grundstücks  durch  den  Einleitungsslaß

  und  die  darin  liegende  Beschlagnahme  des  Grundstücks  nebst  Zubeher.
Erzeugnissen  usw.  erfolgende  Veräußerungsverbot  (88  20—23,  146  z8  ).
Wenn  jemand  ein  auf  diese  Weise  beschlagnahmtes  Grundstück  an  einen  Dritten
aufläßt,  so  ist  diese  Veräußerung  nicht  nicht  i  ,  sondern  nur  unwirksam
gegenüber  den  Personen,  zu  deren  Gunsten  die  Beschlagnahme  erfolgt
  ist,  ogl.  Note  67  zu  §  135.

Anhang  71  zu  §  137:  Der  Sinn  des  §  137  ist:  Wenn  jemand  sich  einem  Zu
anderen  gegenüber  „verpflichtet“,  über  ein  ihm  zustehendes  „an  sich  veräußer-  §  137
liches“  Recht  nicht  zu  ver  fügen,  eine  „an  sich  veräußerli  "  Sache  nicht

u  veräußern  (z.  B.  ein  Landgut  in  eltreute  nicht  an  einen  Polen).
a.  ist  diese  Vereinbarung  zwischen  den  vertragschließenden  Parteien  „wirksam“
und  der  dagegen  handelnde  Verpflichtete  macht  sich  der  anderen  Partei  gegenüber
  verantwortlich  (Schadenser  Vertragsstrafe  usw.).  Aber  dritten
Personen  gegenüber  ist  eine  solche  Vereinbarung  unwirksam;  der
Dritte  (in  obigem  Beispiel:  der  Pole),  der  das  Recht,  die  Sache  erwirbt,  hat
es  lwenn  die  sonstigen  Voraussetzungen  vorliegen)  rechtswirksam  erworben,
selbst  wenn  er  die  Vereinbarung  kannte,  vgl.  dagegen  §  1136.  —  Voraussetzung
des  hier  Gesagten  ist  aber,  wie  bemerkt,  ein  an  sich  veräußerliches  Recht.

835  —  53°
        <pb n="836" />
        Anhang  Gute  Sitten  —  Nichtigkeit,  Anufechtbarkeit,  Untwirksamkeilt

Wenn  also  4  B.  Gläubiger  und  Schuldner  mit  einander  vereinbaren,  daß  der
Gläubiger  die  Forderung  nicht  an  einen  Dritten  abtreten  dürgs.  so  ist  die
berun  ein  „unveräußerliches"“  Recht  und  §  137  findet  keine  Anwendung

Zu  Anhang  72  zu  §  138:  Was  gegen  die  guten  Sitten  sei,  muß  das  Gericht
m  13  88  im  einzelnen  Falle  —  in  einem  Falle  kann  gttlich  sein,  was  im  andern  unsittlich
ß  nstandsgefühl  aller  billig  und

erecht  Denkenden“)  und  den  in  den  Kreisen  der  teiligten  herrschenden  Anschenungen
  entnehmen.  Beispiele:  Der  Mietvertrag  betr.  ein  Haus  „Zum
Jarsert  des  Bordellbetriebs,  das  Versprrechen  eines  weigegelds  betr.  ein

rtrag  unter  Ehegatten  betr.  ihr

itbieter  bei  Versteigerungen  und  Submissionen.  —  Zu  beachten  ist:  ein
Verstoß  gegen  den  „Anstand“  ist  nicht  immer  auch  ein  Vet  „gegen  die  guten
Sitten“,  §  814  unterscheidet  ausdrücklich  „Anstand“  und  „sitt  che  lichte.  val.
z.  B.  auch  §  826.  —  §  138  gilt  auch  für  die  vor  dem  1.  Januar  1900  vorgenommenen
  Rechtsgeschäfte:  vgl.  Note  19  zu  E.  170  unter  c.

Zu  Anhang  74  zu  §  139:  Das  BEB.  wendet  mehrere  Bezeichnungen  für
8  139  die  der  Bollnllelsacn  t  entbehrenden  Rechtsgeschäfte  an:  fũ

a)  Nichtigkeit  (z.  B.  88  105,  116—118,  125,  134,  138,  306):  hier  wird  das,  was
tatsächlich  etwa  nar  handen  ist  rechtlich  als  nicht  vorhanden
  angesehen.  Daraus  folgt:  Die  Nichtigkeit  kann  jeder  geltend
machen,  ssen  Interesse  durch  die  Gültigkeit  des  Geschäfts  berührt  werden
würde;  der  Richter  muß  sie  von  Amtswegen  berücksichtigen;  eine
„Bestätigung“  des  nichtigen  Geschäfts  durch  den,  der  es  vorgenommen
hatte,  macht  es  nicht  gültig,  sondern  it  als  erneute  Vornahme
zu  beurteilen,  hat  also  keine  rückwirkende  Kraft  und  erzeugt  nur

nn  einen  Rechtserfolg,  wenn  sie  allen  Erfordernissen  des  Geschäftes,
  insbesondere  der  etwa  vorgeschriebenen  Form,  genügt  (8  141
s.  1);  eine  gewisse  Art  von  Rückwirkung  setzt  nur  §  141  Abf.  2
für  bestätigte  „nichtige  Verträge“  fest.  —  vgl.  au  m  Anng
  30  zu  §  125  unter  a  Abs.  2  und  Anhang  4  zu  §  117.  —  Abweichend  von
Ver  tehendem  ist  die  Behandlung  „nschüüges  hen",  8§8  1323,  1325

b)  Anfechtbarkeit  #  B.  §§  119,  123):  Hier  ist  das  Rechtsgeschäft  zunächst
gültig  und  bleibt  es  auch,  wenn  der  zur  Anfechtung  echtigte  von
diesem  e  keinen  Gebrauch  macht.  Macht  er  aber  davon  mit  Erfolg
  9  B.  durch  Erlangung  eines  rechtskräftigen  Urteils)  Gebrauch,  so  ist
das  Rechtsgeschäft  „als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen“  (ogl.
142),  und  es  gilt  dann  das  unter  Gesagte.  vgl.  z.  B.  Anhang  7  zu
119  unter  C  und  D.  Zu  unter  scheiden  von  der  Ansechtung  eines
rtrags  ist  der  Rücktritt  von  einem  Vertrage.  Die  §8  346  ff.  betr.  „Rücktritt“

  finden  auf  die  „Anfechtung“  keine  Anwendung.

Jc)Unwirksamkeit.  Dieser  Ausdruck  wird  in  verschiedenem  Sinne  gebraucht.
  Teils  ist  er  —  Nichtigkeit,  z.  B.  §  111,  —  teils  wird  damit  cue.
drückt,  daß  das  Rechtsgeschäft  nicht  schlechthin,  sondern  nur  in  Anbetracht
  gewisser  Pe#rso##  in  gewissen  Beziehungen.
nichtig  ist  (sogen.  relative  Nichtigkeit),  z.  B.  Nus.  160.—  teile  bezeichnet
  er  den  Fall,  daß  ein  Erfordernis  der  Gültigkeit  des  Geschäftes
einstweilen  noch  unerfüllt  ist,  aber  noch  nacht  rägtüch  erfüllt  werden
  kann,  wodurch  das  Geschäft  gültig  wird,  z.  B.  88  108,  174,  185.

836
        <pb n="837" />
        Anfechtung  —  Vertrag,  Vertragsantrag  Auhang

Anhang  78  zu  §  142:  Folgen  der  Anfechtung:  vgl.  Anhang  74  zu  §  139  Zu
unter  b.  —  K##r  bie  einem  sanft  echtbaren“  Vertrage  beigefügte  Peerrelnbckung  8  142

einer  „Vertragsstrafe  vgl.  34#  —  Die  mit  Sisalt  (3.  B.  durch  Erlangung
eines  W  3  unnt  5)  durchrführte  Anfechtung  eines  anfechtba
Rechtsgeschäftes  hat  zur  Folge,  daß  der  frühere  Rechtszustand  *
der  erge  tellt  wird.  Ist  z.  B.  Eigentum  an  einer  beweglichen  Sache
oder  i  läubigerrecht  einer  *  orderung  übertragen,  so  fallen  diese  Rechte
mit  der  7rn  reich  Kurchgeführten  tung  an  den  Anfechtenden  zurück,  ohne
daß  es  einer  Rückübertragung  -*t  st  4  Grundstück  in  anfecht  barer
Weise  zaufgelassen.  so  dant  mit  der  erfolgreich  durchgeführten  Anf  tung  das
Eigentum  an  den  Anfechtenden  zurück,  ohne  daß  es  einer  „Rückauflassung“  bedarf.
  Der  Anfechtende  kann  seine  „Wieder-Eintragung  alen  Eigentümer“  äß
5t  herbeiführen  (Berichtigungs-Berfahren).  ogl.  auch  Anhang  3  zu  §  158.
ie  Anfechtung  wirkt  auch  gegen  Dritte,  die  in  der  Zeit  zwischen  der  „Vornahme
  des  40  es“  und  der  „Anfechtung“  den  all  Grund  des  anfechtbaren
  Rechtsgeschäfts  rtragenen  Gegenstand  oder  ein  Recht  daran  erworben
oder  sonst  sich  mit  ber  der  #rren  anläßlich  der  durch  das  ansecsbare,  Her-  Geschäft
  bewirkten  Rechtslage  auf  en  amlehle  ein  gelassen
sutgläubiger  Dritter  er  440.  #  aus  den  Vorschrift  en  zu  Gunsften  *3
die  „Rechte  von  einem  ichtor  aSt  herleiten“,  namentlich  also  durch
Grundsatz  des  öffentli  Glaubens  des  Grundbuches  (8  892)
und  durch  die  .—  iften  uͤber  den  redlichen  Erwerb  von  bewegachen
  (  —  ff.).  vgl.  Note  69  zu  §  135.  Doch  genießt  diesen
Schutz  Nenige  nicht,  der  die  Ausechtbarkeit  Zunnte  oder  kennen
mußte“  (  914  Abs.  2  122  Abs.  2),  vgl.  jedoch  8  —  Das  Recht  zur  „Ansechtung.
  K#  lechtee  .  äften  ist  n  Juer  e  der  Qrehe  ah  gewohnanbe
  usgie  Fre  ten  gebu  B.  88  121,  124,  318,  1339,  208
Über  die  besonderen  Vorss  iften  cbeir.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
  eines  in  Konkurs  geratenen  oder  (außerhalb  des  Kenlursen)
hlungsunfähigen  Schuldners  seitens  des  Konkursverwalters  oder  çtußer
des  Konkurses)  seitens  der  einzelnen  Gläubiger  vgl.  88  29  ff.  KO.  und
nfechtun  gel  vom  21.  Juli  1879  in  der  Fassung  vom  17.  Mai  1898.  Bei
dieser  von  „Anfechtung“  ist  das  angefochtene  Geschäft  nicht  von  An-79
  gan  nichti  ig  (wie  nach  §  142),  iondeir  der  anfechtende  Gläubiger  hat  nur
einen  kenstönelt  en  Anspruch  auf  „Rückgewähr“  des  vom  Schuldner
dem  Zugriff  des  Gläubigers  entzogenen  (einem  Dritten  übertragenen)
Vermögensgegenstandes  gegen  den  dritten  Empfänger  des  Vermögensgegenstande
  dsor  eit  die  Rückgewähr  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
erforderkich  ist.  —  ogl.  auch  Note  80  zu  §  143

Anhang  1  zu  §  145:  Vertrag:  vgl.  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  4  und  Zu
Anhang  1  zu  §  116.  —  Es  gibt  uldvertrüge  (Recht  der  Schuldverhältnisse),  s  145
dingliche  Verträge  (Sachenrecht),  familienrechtliche  (Ehevertrag,  Annahme  an
Kindesstatt  usw.),  erbrechtliche  Erbvertrag).  Für  alle  gelten  die  im  „allgemeinen
  Teile“  Wi*n’n’r  EEt  nicht  für  einzelne  Arten  ein  anderes
beitimmt  ist.  881%  fl.  ff.  geit  *  ür  das  Handelsrecht.  —  Über  „  gRgenseitige

erträge“  Damit  ein  Vertrag  zustande  somme  ist  nötig:  a)  ein
Verteng  168  (Offerte),  der  so  PSh  h  sein  mu  zum  „Zustandekommen“
  des  Vertrags  eben  nur  noch  Annahme“  uhn  b)  dessen  Innahme.
Bloße  Anpreisun  uaßen  jureneen  Firthlare,  Preislisten  usw.)  sind  noch
bein  „Vertrags-Antrag“  rn  nur  eine  Aufforde  rung  an  den  Leser,
seinerseits  ta  condern  zu  machen.

Anhang  2  zu  §  145:  Wie  lange  die  Bindung  an  einen  Vertrags-Antrag  Zu
dauert,  ergibt  sic  aus  §§  146  ff.  Hierzu  ein  seler  Der  Großhändler  &amp;amp;  §  145
in  Dan  ig  schreibt  am  20.  März  nach  chmittage  s  an  den  Fischhändler  B  in  Berlin:

„Ich  offeriere  Ihnen  20  Zentner  frischen  Ostsee-Lachs,  das  Pfund  zu  50  Pfg."
Der  Brief  trifft  bei  rege  aßt  em  Gange  der  Post  am  21.  März  morgens  in
Berlin  ein;  wenn  B  im  Lau  s  21.  März  antwortet,  kann  die  Antwort  am

837
        <pb n="838" />
        Auhang  Vertrags-Antrag  und  dessen  Annahme

22.  März  morgens  in  Danzig  sein.  Nach  §8§  146,  147  all.  2  ist  A  an  seine
Offerte  bis  22.  März  morgens  gebunden.  Wenn  nun  A  nach  Absendung  seines
Briefes  noch  am  Nachmittag  des  20.  März  einen  Käufer  findet,  der  ihm  55  Pfg.
für  das  Pfund  bietet,  und  wenn  er  infolgedessen  ine  Offerte  an  B  sofort
telegraphisch  oder  brieflich  widerruft,  so  ist  dieser  Widerruf  nur  wirkam,
  d.  h.  die  Bindung  des  4  an  seinen  Vertrags-Antrag  erlischt,
alls  der  Widerruf  vor  oder  gleichzeitig  mit  dem  Offert--Briefe  vom
20.  März  bei  B  in  Berlin  eintrifft  (8  130  Abs.  1  Satz  2).  Wenn  aber  B  die
14e  oder  den  Brief  mit  dem  Widerruf  gist  nach  dem  Empfang  des  Dsffert-Briefes
  vom  20.  März  erhält,  so  ist  der  Widerruf  unwirksam  und  B
kann  noch  nach  Emp  U##-  Widerrufs  im  Laufe  des  21.  März
die  Erklärung  an  A  uss  er  dessen  Offerte  vom  20.  März  annehme,
so  daß  wenn  diese  Annahme-Erklärung  am  22.  März  morgens  bei  à  in  Danzig
eintrifft,  der  Kaufvertrag  wirksam  geschlossen  ist.  Es  hätte  sich  daher  für
empfohlen,  bei  seinem  Vertragsantrag  die  Gebundenheit  auszuschließen“
(z.  B.  durch  die  Worte  „freibleibend“  —  „ohne  Sbligo“)  oder  sich  des  Telegrabten
  zu  bedienen.  vgl.  zu  diesem  Beispieke  ote  6  zu  §  147.

Anhang  Ei  8  Wer  bei  Stellung  eines  Vertrags-Antrags  an  einen
anderen  seine  undenheit  an  den  Antrag  durch  Worte  wie  „freibleibend“  —
„ohne  Obligo“  usw.  ausgeschlossen  hat,  ist  im  Streitfalle  dafür  beweispflichtig.

Auhang  14  zu  &amp;amp;  151:  Die  Regel  ist:  Der  Bertrag  ist  zustande  gekommen
in  dem  Zeitpunkte,  in  dem  die  rechtzeitig  erfolgte  „Annahme-Erklärung“
  auf  den  „Vertrags-Antrag“  dem  Antragenden  zugeht  (88  130.
145—149;  vgl.  auch  Note  4  zu  §  146  und  Note  6  zu  §  147).  Diese  Regel  paßt
jedoch  nicht  für  die  häufig  vorkommenden  Fälle,  in  denen  eine  „Erklärung“
der  Annahme  dem  Antragenden  gegenüber  nach  der  Verkehrssitte
  „nicht  zu  erwarten"“  ist  oder  der  Antragende  auf  sie  „verichtet“

  hat.  Nach  der  „Verkehrssitte“  bedarf  es  z.  B.keiner  Erklärun
4nf  Annahme  bei  „Kaufanträ  en“  in  Form  von  Bestellungen,  au
die  der  Antragende  sofortige  Leistung  erwartet  (wenn  man  telegraphiert:
  Senden  Sie  mir  sofort  ein  Brautbukett  Nür  30  Mk.,  so  kommt  der  Kaufvertrag
  durch  die  blo  bsen  dung  des  Buketts  zustande),  —  ferner
bei  Vorausbestellung  von  Hotelzimmern,  ferner  bei  Kauf--anträgen,
  bei  denen  die  vom  Antragenden  zum  Kauf  angebotene
Sachs  mit  dem  Antrage  zu  di  enhet  wird  (wer  ein  vom
Buchhändler  ihm  „zur  Ansicht“  gesandtes  Buch  aufschneidet,  nimmt  hierdurch  den
Kaufantrag  an).  vgl.  Anhang  3  zu  §  483.  —  ohlgemerkt-  In  allen  diesen
Fällen  bedarf  es  keiner  „Erklärung"  der  Annahme  dem  Antragenden
gegenüber,  die  „Annahme  selbst  muß  aber  durch  irgend  eine  Willensbetäligang
  (Absendung  der  Ware,  Aufschneiden  des  Buches,  tatsächliche  Reservierung
  des  potelzimmere  usw.)  erfolgen.  Sobald  die  Ware  abgesandt,  das
Buch  aufgeschnitten,  das  Hobelzimmer  tatsächlich  reserviert
worden,  ist  der  „Vertrag  geschlossen".  Die  „Annahme“  des  Vertragsantrags
  ist  also  in  den  Fällen  des  "  151  ausnahmsweise  „nicht  empfangsbedürftig"“.
  I.  Note  4  zu  §  146.  Verschieden  hiervon  find
die  Fälle,  in  denen  bloßes  Schweigen  des  Antrags-Empfängers  7*
jede  die  Annahme  des  Antrags  ausdrückende  Willensbetätigung)  vom  etz

er  Annahme--,Erklärung“  gleichgestellt  ist.  vgl.  Anhang  29  zu  §  125  unter  III.

Anhang  15  zu  §  151:  Zur  Vermeidung  von  Zweifeln,  in  welchem  Zeitpunkt
  in  den  Fällen  des  8  151  ein  gemachter  Vertrags-Antrag  erlischt,  wird  es
sich  empfehlen,  daß  der  Antragende  die  Frist,  während  der  er  gebunden
  sein  will,  selbst  setzt;  z.  B.  senden  Sie  mir  „heute  nachmittag“  12
Flaschen  Rheinwein  (zu  meiner  Abendgesellschaft),  —  senden  Sie  mir  „morgen
vormittag“"  3  Zentner  Kohlen  (weil  meine  Frau  „große  Wäsche“  hat);  denn
sonst  kann  es  kommen,  daß  er  den  Wein  und  die  dhe  noch  ab  n  muß.
wenn  er  sich  zu  seinen  Zwecken  bereits  anderweit  versorgt  hat.

838  —
        <pb n="839" />
        Versteigerung  —  Bediugung,  Zeitbestimmung  Anhang

Anhang  24  zu  §  156:  Bersteigerung  (Anktionen,  Submissionen).  Das
„Ausgebott“  seitens  des  Versteigernden  ist  nach  §  156  eine  Uunverbindliche
  F  sorderung!.  Gebote  zu  machen.  Der  Bieter  ist  der  „Antragendel,
  der  Zusch  a8  ist  die  „Annahme“  des  Antrags.  —  Eelbstverständlich
  können  die  Beteiligten  das  Rechtsverhältnis  bei  der  Versteigerung
anderweitig  bestimmen  z.  B.  der  Versteigernde  kann  erklären,  daß  der  Zuschlag
unbedingt  dem  Meistbietenden  erteilt  werden  wird,  oder  daß  er
sich  den  Astre  an  ein  früheres  geringeres  Gebot  vorbehalte,  in
welchem  Falle  der  Bieter  durch  ein  übergebot  nicht  frei  wird.  —  Für  Verseigerpngen
  im  Wege  der  Zwongsvollkredung  gelten  besondere  Vorschriften
(§5  817  3PO.,  §§  66—94  3V.).

Anhaug  1  zu  §  158:  Bedingung.  Zeitbestimmung.

a)  Bedingung  (88  158—162)  ist  die  Festsetzung,  daß  die  „Wirkung“  eines
Rechtsgeschäfts  (Eueme  von-  0e  Feltirung,  daß)  ungewi  en  Ereige
nisse  ganz  oder  teilweise  „abhängig“  sein  oll.  Ein  edingtes
Ne  legshcheh  (Vertrag)  ist,  wenn  seine  gesetzlichen  Erfordernisse  lz.  B.
chriftliche,  gerichtliche,  notarielle  Form)  erfüllt  find,  ein  fertiges

e  tsgeschäft  wie  jedes  andere;  nur  seine  „Wirkungen“  sind
„abhängig“"  von  dem  Eintritte  der  Bedingung.  Hieraus  folgt,  daß  z.  B.
ein  unter  einer  Bedingung  geschlossener  Kaufvertrag  über  ein  Grundstück
  als  fertiger  Vertrag  genau  ebenso  zltem  velpff  lichtagge  ist,
wie  ein  unbedingter  Vertrag,  und  daß  der  Stempel  verfallen  ist  und  bleibt,
auch  wenn  der  Vertrag  infolge  Eintritts  oder  T#heintistte  der  Bedingung
hinfällig  wird  (so  ausdrücklich  das  Preußische  Stemgelstererg  eg

b)  Zeitbestimmung  ist  die  Festse  urs,  daß  die  „Wirkung“  eines  Rechtsgeschäfts  von
einem  künftigen  gewiß  eintretenden  Zeitpunkte  ganz  oder  teilweise
  „abhängi  sein  soll.  Wird  ein  Zeitpunkt  festgesetzt,  von  dem
es  „ungewiß“  (.  ob  er  eintritt,  so  ist  das  in  Wahrheit  keine  Zeitbestimmung,
  sondern  eine  „Bedingunyg“,  z.  B.  wenn  ich  zu  meinem
15jährigen.  Sobne  sage:  „ich  verspreche  Dir  1000  Mk.  zu  schenken  an  dem
Tage,  an  dem  Du  21  Jahre  alt  wirst“,  so  ist  das  eine  in  die  Form  der
Zeitbestimmun  leidete  Bedingung,  denn  es  ist  ungewiß,  ob
mein  Sohn  das  21.  r  erleben  wird.  mgekehrt  wird  oft  auch  eine
Zeitbestimmung  in  die  Form  einer  Bedingung  gekleidet,  z.  B.
ich  sage:  „wenn.  ich  1½  soll  das  Armenhaus  meine  sämtliche  Wäsche  erhalten“;
  denn  daß  ich  sterbe,  ist  gewiß.

c)  Bei  den  „Bedingungen“  werden  verschiedene  Arten  unterschieden.
Die  wichtigste,  im  §  158  besonders  vorgegobene  Unterscheidung  ist:  „aufschiebende
  (Suspensiv-)  und  „auflösende“  (Resolutiv-)  Bedingungen,  vgl.

rs.  2  und  3  zu  §  158.  Entsprechend  unterscheidet  man  bei  den  „Zeitbestimmungen"
  den  „Anfang“=  und  den  „Endtermin“  (8  163).

d)  Grundsätzlich  sind  Bedingungen  und  Zeitbestimmungen  bei  jedem  Rechtsgeschäft
  zulässig,  soweit  das  Gesetz  dies  nicht  verbietet,  z  B.  bei  der  Aufrechnun
  *-  (Kompen  gin)  §  388,  bei  der  ###rtragung  des  Eigentums
eines  Grundstücks  durch  Aufla  ng  §  925  Abs.  2,  bei  der  Eheschließung
&amp;amp;  ll.  bei  der  Annahme  an  Kindesstatt  §  1742,  bei  der  Annahme  und

usschlagung  einer  Erithast  8  1947,  bei  der  Annahme  und  Ausschlagun
  eines  Vermächtnisses  §  2180.  In  allen  diesen  Fällen  macht
die  gun  einer  „Bedingung.  oder  Beit  stimmung“  das  „ganze“
Wilrs  äft  unwirksam.  —  über  „Bedingungen“  bei  letztwilligen
  Verfügungen  88  2074—2076,  2086,  2162,  2217.

e)  Bedingte  und  betagte  Rechte  sind  vererblich  und  übertragbar,  soweit  sie  es
als  unbedingte  und  unbetagte  sind.  vgl.  je  88  2074,  2108.  —  Bedingte
und  betagte  Rechte  können  durch  Bützesche  ten,  Vormerkungen,
r**mnKe  eken,  Pfandbestellungen,  durch  Arreste  und  einstweilige
  Verfügungen  gesichert  werden  88  765  Abs.  2,  883,  1113,  1204.
1209  BE.  und  §5§  916,  936  3PO.

839

Zu
8  156

Zu
t  158
        <pb n="840" />
        Anhaug  Bedingung  —  Zeitbestimmung

Noch  s)  Über  die  Beweislast  bei  edingungen“  und  „Zeitbestimmungen“  ist  folzu
  gendes  die  herrschende  Meinung:  à  klagt  gegen  B  auf  Erfüllung  eines  Ver-8
  158  trags,  B  gesteht  den  „Vert  schlußb"  zu,  behauptet  aber,  der
Vertrag  sei  unter  einer  wauschtebene  Bedingung  (vgl.  Anhang
  2  zu  8§  158)  geschlossen,  und  diese  Bedingung  zei  noch  nicht
eingetreten  er  sei  infolgedessen  noch  nicht  zur  Erfüllung  des
Vertrags  verpflichtet.  Abestreitet,  daß  der  Vertrag  unter  einer
„aufschiebenden“  Bedingung  geschlossen  sei.  Hier  muß  A  beweisen,
  daß  der  Vertrag  „unbedingt"“  geschlossen  ist,  wenn  er  mit
seiner  Klage  auf  Vertragserfüllung  durchdringen  will.  Dasselbe  gilt,  wenn
B  den  Vertrag-schluß  kugesteht,  aber  behauptet,  es  sei  ein  „Anfangs-=Termin“
  für  die  „Pirkung"  des  Vertrags  (8  163)  vereinbart  worden,
und  noch  nicht  ersolzten  Eintritts  5.  Ausangstermine
die  Erfüllung  verweigert.  —  Wenn  dagegen  B  den  Vertragsschluß
zugesteht  und  behauptet,  er  sei  unter  einer  „auflösenden“"  Bedingung
  (val.  Anhang  3  zu  §  12,  oder  mit  einem  Endtermin  (8  163)  geschlossen
  und  die  „auflösende“  Bedingung  (der  Endtermin)  a4t  eingetreten,
er  sei  infolgedessen  nicht  mehr  zur  Vertragserfüllung  verpflichtet,
  so  muß  B  beweisen,  daß  eine  „auflösende“  Bedingung,
  ein  Endtermin,  vereinbart  worden  sei.  Wer  behauptet,
  daß  eine  Tosteefeste  Bedingung  (gleichviel  ob  „aufschiebende“  oder
„auflösende“),  eine  festgesetzte  Zeitbestimmung  Gleichoiel  ob  „Anfang“=oder

  „Endtermin“)  „eingetreten“  sei,  muß  seine

Zu  Anhang  2  zu  8  158:  Eine  „aufschiebende“  Bedingung  liegt  vor,  wenn
8  158  der  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Rechtsgeschäfts  von  einer  Bedingung
  abhängig  gemacht  wird.  z.  B.  ich  verkaufe  durch  notariellen  Vertrag
mein  Grundstück  für  60  000  Mk.  an  C  unter  der  Bedingung,  „daß  mir
innerhalb  6  Wochen  niemand  mehr  bietet“;  A  verspricht  notariell  seinem
Neffen  B  10  000  Mk.  #  schenken,  „wenn  das  Kind,  dessen  Geburt  bei  seiner
Frau  bevorsteht,  ein  Mädchen  ist“;  D  kauft  durch  notariellen  Vertrag  von  E
dessen  Grundstück  (oder  mietet  von  ihm  durch  schriftlichen  Vertrag  auf  5  Jahre
die  Parterre-Räumlichkeiten  seines  Hauses)  unter  der  Bedingung,  daß
er  zum  Betriebe  eines  Restaurants  den  „vollen  Schankkonsens“  erhalte.  Bis
zur  Entscheidung,  ob  die  „Bedingung  eintritt“,  besteht  ein  Schwebezustand,  der
in  den  88  160—162  ercgelt  ist.  erden  mir  innerhalb  6  Wochen  nicht
mehr  als  60  000  Mk.  geboten,  wird  dem  Neffen  B  eine  Tochter  geboren,
erhält  D  den  vollen  Schankkonsens,  so  ist  die  „Bedingung  eingetreten“,  der
Schwebezustand  beendigt,  und  „es  treten  die  von  der  ingung  abhängig
  gemachten  Wirkungen  ein“,  d.  h.  C  kann  Übergabe  und  Auflassung
des  Grundstücks,  B  kann  die  geschenkten  10  000  Mk.,  D  kann  Auflassung  und
Übergabe  des  Grundstücks  beiw.  Übergabe  der  Parterre-Räumlichkeiten  fordern.
Wenn  mir  dagegen  innerha  b  6  Wochen  für  mein  Grundstück  61  000  Mk.  geboten
  werden,  wenn  das  Kind,  das  die  Frau  des  Neffen  B  zur  Welt  bringt.
ein  Knabe  ist,  wenn  der  Antrag  des  D  auf  „vollen  nkkonsens“  endgültig
urückgewiesen  wird,  so  ist  die  „Bedingung  ausgefallen“",  der  Grundstücksverchtn
  ,  die  Schenkung  usw.  sind  wirkungslos.  Ein  Haupntfall  der
Haufschiebenden  (Suspensiv-)  Bed  ugung.  ist  der  Vorbehalt  des  Eigentums
beim  Verkauf  beweglicher  Sachen  (Abzahlungs-Geschäfte);  z.  B.  der  Möbelhändler
  verkauft  und  übergibt  dem  4&amp;amp;  eine  Zimmereinrichtung  für  500  Mt.
gegen  monatliche  Abschlagszahlung  von  50  Mk.  unter  der  Bedingung,  daß
das  Eigentum  der  Möbel  auf  A  erst  übergehen  soll  nach  ahlung
der  letzten  Kaufgeldrate  und  daß  bis  dahin  das  Eigentum  der  Möbe
dem  Verkäufer  vorbehalten  bleiben  soll  (ogl.  8  81  —  Unter  Umständen  kann
es  zweifelhaft  sein,  ob  eine  Bedingung  als  „aufschiebende“  oder  als  „auflösende“
gesetzt  ist.  Hierüber  vgl.  Anhang  3  zu  §  158  (letzter  Absatz).

hauptung  beweisen.

Zu  Anhang  3  zu  §  158:  Eine  „auflösende"  Bedingung  liegt  vor,  wenn  die
8  158  Auflösung  eines  endgültig  geschlossenen,  sosort  zur  „vollen

—  840  —
        <pb n="841" />
        Auflösende  Bedingung  Anuhang

Wirksamkeit"  gelangten  Rechtsgeschäfts  (Vertrags),  das  Ende  Noch
der  durch  das  Rechtsgeschäft  (Vertrag)  bereits  eingetretenen  zu
„Wirkungen“"  von  dem  Eintritt  einer  Bedingung  abhän  ig  gemacht  §  158
wird.  Ein  alltägliches  Beispiel  eines  Rechtsgeschäfts  unter  „auflosen  der
Bedingung“  sind  die  Geburtstags=  und  Weihnachtseinkäufe  der  Ehemänner
für  ihre  Frauen:  „ich  kaufe  diese  Bluse,  dieses  Kopftuch  usw.,  bezahle  es  hiermit
  und  bitte,  es  mir  zu  senden,  behalte  mir  aber  den  „Umtausch“  lgegen
einen  anderen  Gegenstand  Ihres  Lagers)  vor,  „wenn“  es  meiner  Frau  nicht
gefällt.“  (260  Note  2  zu  §  495.  erner:  ein  Beamter  oder  Offizier  mietet
durch  schriftlichen  Vertrag  eine  Wohnung  auf  5  Jahre  mit  der  Festsetzung,  daß
der  Mietvertrag  sosortendigen  solle,  „wenn“  er  versetzt  werde.  Ferner:
kauft  von  B  dessen  Restaurations-Gartengrundstück  mit  der  Vereinbarung,
ler  Kauf  solle  rückgängig  werden,  „wenn“  A  (wider  Erwarten)  nicht
„den  vollen  Schankkonsens“  erhalte.  Es  erfolgt  die  Übergabe  und
Auflassung  und  A  wird  im  Grundbuch  als  „Eigentümer“  eingetragen.  Demnächst
  wird  ihm  der  Schankkonsens  von  der  Behörde  verweigert.
Ferner:  Ich  verkaufe  und  übergebe  dem  D  mein  Pianino  mit  der  Vereinbarung.
daß,  „wenn“"  meine  Tochter  innerhalb  2  Jahren  auf  die  Hochschule  für  Musik
gehen  sollte,  das  Kaufgeschäft  rückgängig  werden  solle.

Bis  zur  Entscheidung,  ob  die  „Bedingung  eintritt“,  besteht  ein  Schwebezustand,
  der  in  den  160—162  geregelt  ist.  Wenn  der  Ehefrau  die  Bluse,  das
Kopftuch  usw.  „nicht  gesällt::  —  wenn  der  Beamte  oder  Offizier  „versetzt“  wird,

wenn  dem  A  der  „  nkkonsens  verweigert“  wird,  —  wenn  meine  Tochter
innerhalb  2  Jahren  „auf  die  Hochschule  geht“,  so  ist  die  auflösende  Vedingung
eingetreten,  der  5chwerbee  zustand  ist  beendigt,  es  endigen  die  „Wirkungen“
  der  vorbezeichneten  uträge  und  der  frühere  Rechtszustand  tritt
wieder  ein,  d.  h.  das  Eigentum  der  Bluse  usw.  fällt  an  den  Kaufmann  usw.
zurück,  und  zwar  ohne  daß  es  einer  Rückübertragung  durch  „Übergabe“  bedarf,
die  Wohnung  ist  unvermietet,  —  das  Eigentum  des  Grundstücks  aber,
als  dessen  Eigentümer  A  auf  Grund  der  ihm  von  B  erteilten  „Auflassung“
bereits  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  fällt  nicht  ohne  weiteres  an  B
zurück;  denn  wenn  auch  der  „Kaufvertrag“  unter  „auflösender  Be
dingung  geschlossen  war,  so  wäre  die  „Auflassung“  unter  einer  „Be
dingung“  doch  nach  §  925  Abs.  2  unwirksam  gewesen.  Die  Folge  hiervon
  ist,  daß  bei  Eintritt  der  „auflösenden  Bedingung  (Verweigerung  der
Schank-Erlaubnis)  A  nur  „persönlich“  verpflichtet  ist,  die  Rück-Auflassung
  des  Grundstücks  an  B  zu  erklären.  Zur  Sicherung  dieses  Anspruchs
  auf  Rück-Auflassung  hätte  B  für  sich  eine  Vormerkung  im  Grundbuche
  gemäß  88  883,  885  eintragen  lassen  können.

Ein  häufiges  Beispiel  einer  auflösenden  Bedingung.  ist  ferner  folgende
letztwillige  Berfügung:  §  1.  „Wir,  die  Eheleute  &amp;amp;  und  B,  setzen  uns  gegenseitig
  zu  unseren  Erben  ein.  Unsere  4  Kinder  C,  D,  E,  Fsollen  unsere  „Nacherben“
  sein  dergestalt,  daß  sie  beim  Tode  des  Letztlebenden  von  uns  erben
sollen,  was  von  der  Erbschaft  übrig  sein  wird.  §  2.  Wenn  lauflösende
Bedingung)  der  Üüberlebende  von  uns  sich  wiederverheiratet,  so  soll  die  Erbeseinsetzung
  in  S1  hinfällig  sein,  und  es  soll  dann  die  gesetzliche  Erbfolge
  (der  überlebende  Ehegatte  ¼,  die  4  Kinder  je  3/00)  eintreten.“

Wenn  in  den  wonstettend  ge  benen  Beispielen  der  Frau  die  Bluse  usw.
gefällt,  der  Beamte  (Offizier)  nicht  versetzt  wird,  A  den  Schankkonsens  erhält,
die  Tochter  nicht  zur  Hochschule  geht,  der  überlebende  Ehegatte  nicht  wieder
heiratet,  so  ist  „die  Bedingung  ausgefallen“,  und  es  gelten  die  Verträge  und
das  Testament,  wie  wenn  sie  unbedingt  errichtet  wären.

ie  bereits  Anhang  2  zu  §  158  (am  Ende)  gesagt,  kann  es  im  einzelnen
Falle  zweifelhaft  sein,  ob  eine  „aufschiebende“  oder  .uflösende“  Bedingung
festgesetzt,  von  den  Beteiligten  gewollt  ist.  Im  obigen  Beispiel:  Ein  Ehemann
geht  in  einen  Putzladen,  in  dem  er  ganz  fremd  ist,  kauft  für  seine  Frau  einen
Hut,  bezahlt  den  Preis  von  40  Mk.  und  läßt  ihn  sich  zuschicken  (übergeben),  vereinbart
  jedoch  die  Zulässigkeit  des  „Umtauschs“  gegen  irgend  einen  anderen
(gleichwertigen  oder  teureren,  also  mit  Zuzahlung)  genstand  desselben

—  841  —
        <pb n="842" />
        Anhang  Bedingung  —  Vertretung

Zu
8  159

Ladens;  hier  liegt  „a  uföle  nde“  Bedingung  vor.  Derselbe  Ehemann  geht
in  einen  Putzladen,  in  dem  seine  Familie  ständiger  Kunde  ist,  er  wählt  einen
dut  aus,  läßt  sich  zehn  zuschiche.  ahlt  ihn  vorläufig  nicht,  und  behält  Umch
  oder  gar  Rückgabe  ohne  die  Verpflichtung  einen  anderen

Gauschnen  zu  laufen  vor;  ibier  liegt  „aufschiebende“  Bedingu  16  vor

ieraus  ergibt  sich,  daß  im  zelfalle  aus  den  Umständen  usw.  r  us.O
egun  *-  emäß  88§  157,  -  Gallsaue  ist,  ob  raußschiebendel  o“  t  „auflösende“
  Bedingung  vorliegt.  uslegungsregeln  enthalten  88  455,
495  (vgl.  Note  2  dazu),  2075.

Auhang  4  5r  159:  Nach  den  meisten  früheren  Rechten  wurde,  wenn  die
usschbeb#o  e“  Bedingung  eintrat,  das  davon  abhängig  gemachte

tsgelchäft,  (Vertrag)  so  behandelt,  als  ob  es  von  Anfang
  an  unbedingt  geschlossen  worden  wäre,  und  wenn  die  !*r½
lösende“  Bedingung  eintrat,  wurde  das  betreffende  qu½t.
(Vertrag)  so  gieandege  als  ob  es  garnich  7
worden  wäre  ur#  ehung,  rückwirkende  Kraft  des  #  91  oee
gen).  N  B.  (§  159)  hat  der  Eintritt  der  aufschiebenden"  oder  „auflösenden
  nur  dann  „rückwirkende  *m—#  wenn  es  die  Parteien
nach  „dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts“  gewollt  haben,  was  durch  Aus.
legung  gemäß  §8§  133,  157  zu  ermitteln  ist.  Die  rückwirkende  Kraft  äußert
lich  übrigens  nur  in  dem  Verhältnisse  der  Parteien  unter  einander,  nicht  auch

ritten  gegenüber.  —  Beispiel  zu  §  159:  A  verkauft  einen  von  seinem  Gute
entfernt  liegenden  Acker  an  B  unter  der  „auflösenden  Bedingung“
daß  der  Kauf  aufgehoben  sein  soll,  wenn  es  dem  4  binnen  3  Jahren  gelingt.
das  zwischen  nem  Gute  und  dem  Acker  liegende  Grundstüc  des  C  zu  erwerben
  und  au  diese  Weise  den  Acker  an  sein  übr  tiges  Besitztum  anzuschließen.
  Ubergabe  und  Muflassun  finden  statt.  gelingt  dem  A.  das
Grundstück  des  C  zu  erwerben,  die  Zauflösen  de  Bedingung  ist  also  e  i  n  getreten“".
  B  muß  den  Acker  o  4  zurückgeben  und  zurück  auflassen;  aber,  da
die  Zurükbeziehung  des!  Eintritts  der  Bedingung  nicht  von  Lelht  eintritt,  de.
hält  er  die  in  der  wiscen  nzeit  gener  Früchte  des  Ackers;  zu  ihrer
Herausgabe  oder  ihres  Wertes  ist  er  nur  verpflichtet,  wenn  dies,
d.  h.  die  Zurückbeziehun  xr.  intritts  der  Bedingung  nach  dem  Inhalt  des
Rechtsgeschäfts  von  den  Parteien  gewollt  ist.

Auhang  5  zu  §  160:  Im  Beispiele  des  bllnhangs  2  zu  §  158  holze  ich

Zu
8  100  einen  auf  den  für  60  000  Mk.  unter  au  bue  iebender  Bedingung  verkauften

Grundstücke  befindlichen  Wald  ab  und  s  das  Holz  fort;  falls  mir  niemand
mehr  als  60  000  Mk.  innerhalb  der  6  bietet,  die  auffchiebende  Bedingung
  also  eintritt,  kann  der  nun  unbedingt  berechtigte  Käufer  C□
wegen  des  Waldes  S  ch  adensersatz  von  mir  fordern.

Anhang  6  zu  §  160:  Im  Beispiele  des  Anhangs  3  zu  §  158  unterläßt

8  2#½0  es  D  der  Abrede  zuwider,  das  ihm  unter  auflösender  Bedingung  verkaufte
t

Zu
164  äften  ul  amilienrecht  und  im  Erbrecht  ist  für
N“N“.—uiiee2  "r“

euersbr  hier  muß  mir  D,  falls  meine  Tochter  innerhalb  2  Jahren  zur
ocschul-  geht,  die  auflösende  Bedingung  also  eintritt,  den  Schaden
ersetzen.

Auhang  1  zu  F164,  In  der  Regel  ist  „Vertretung“  bei  allen  Rechts-W

  geeng  Fruersgefahr  zu  versichern  und  es  verbrennt  eelmch  bei  einer
unst

eine  Reihe  von  eschäften  mit  Rücksicht  auf  die  höchstpersönliche  Natur
der  bei  i  zuen  zu  gaeffeen  Entschließungen  eine  Vertretung  gesetzlich  ausgeschlossen
  B.  bei  der  Eheschließung  (  41)  bei  der  amentserrichtung
(5  2064),  abslü  eines  Erbvertrags  (8  2274)  usw.
Die  8  §  164  ff.  handeln:
A.  von  der  Vertretung  vermöge  einer  dem  Vertreter  zustehenden  „Vertretunssmacht“
  (§§  164—176),  die  erteilt  sein  kann:

842
        <pb n="843" />
        Vertretung  —  Vollmacht  Anhang

a)  durch  Gesetz:  gesetzliche  Vertreter  z.  B.  Vater  bezw.  Mutter  bei  der
elterlichen  Gewalt,  Vormund,  Pieger.  Der  orstand  eines
rechtsfähigen  Vereins  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters“
  (§  26  Abs.  2).  Die  efrau  ist  kraft  Gesetzes  berechtigt,
innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises  die  Geschäfte  des  Mannes
u  besorgen  und  ihn  zu  „vertreten“  (§  1357);  fie  hat  ferner  im  Falle  des
1450  „Vertretungsbefugnis“)

b)  durch  Nechtsgeschäft:  Vollmacht.  Hiervon  handeln  insbesondere  die

166  Abs  2  bis  176.  Der  Hauptfall  der  Erteilung  einer  „Verretungsmacht“
  durch  Re  gePoehäst  ist  der  „Auftrag“
K  662),  außerdem  z.  B.  ein  Gesellschaftsvertrag  (88§  710  bis
4),  ein  Dienst-,  ein  Werkvertrag  (88  611,  631,  675).  val.
iheres  Anhang  12  zu  8  167.
B.  von  der  Vertretung  „ohne  Vertretungsmacht“  (88  177—180);
C.  §  181  bezieht  sich  auf  beide  Arten  von  Vertretung  zu  A  und  B.
Von  der  Haftung  des  Vertretenen  für  Verschulden  des  Vertreters  handeln
die  §§  278,  831,  vgl.  auch  §  31.

Anhang  2  *vl  §  164:  Der  Umfang  der  Vertretungsmacht  bestimmt  sich:

a)  „gesetzlichen  Ve  ern“  durch  das  reffen  esetz,  z.  B.  beim
bei  den  „gesetzlichen  Vertretern“  d  das  bet  de  Ges  B.  bei
Vater  durch  die  1630  ff.,  beim  Vormund  durch  die  §§  1793  ff.;

b)  bei  den  „Bevollmächtigten“  durch  den  3½  alt  der  (mündlichen,  s  eitt.
lichen,  gerichtlichen  oder  notariellen)  Vollmacht,  der  im  Einzelfalle
durch  „Auslegung“  gemäß  133,  157  festzustellen  ist.  Die  sogen.  Generalvollmacht
  ermächtigt  zur  Vertretung  in  allen  Angelegenheiten  des  Vollmachtgebers
  (soweit  sie  nicht  „ausdrücklich“  oder  nach  dem  durch  „Ausegung“
  zu  erm  n  Sinne  der  Generalvollmacht  ausgenommen
l  “  ittelnden  Si  der  Generalvollmacht
find  *  ha  ne  daß  es,  wie  frühere  Gesetze  vorschrieben,  für  einzelne,  bestimmte

echtsgeschäfte  noch  außerdem  einer  „Spezialvollmacht"  bedarf.
Für  Lewi  e,  häufig  vorkommende  Vollmachtsverhältnisse  ist  der  „Umfang
der  Bollmacht“  durch  Gesetz  Freselt.  z.  B.  für  die  Prokura  und  die  Handlungsvollmacht
  9  48  ff.  56B.,  abpedruct  Seite  768  i#t  für  die  LZroh
vollma  t  1  ff.  3#O.),  für  die  dem  Gerichtsvollzieher  durch  den
Zwangs  eckungsauftrag  erteilte  Vollmacht  (88  754,  755  3PO.  ).

Ob  und  inwieweit  ein  Vertreter  seine  Vertretungsmacht  auf  einen
anderen  Üübertragen  kann  (sogen.  Substitutionsbefugnis),  ist  im  einzelnen  Falle
dur  „Auslegung,  der  in  Betracht  kommenden  „gesetzlichen  Vorschriften“  bezw.
des  Inhalts  der  „Vollmacht“  festzustellen;  z.  B.  wird  der  bevollmächtigte  „Vermögensverwalter“,
  auch  ohne  daß  ihm  die  Substitutionsbefugnis  ausdrücklich
beigelegt  ist,  für  befugt  zu  erachten  sein,  für  Geschäfte,  bei  denen  dies  üblich  ist
und  deren  Übertragung  nicht  Sache  besonderen  pei#sönlichen  Vertrauens  ist,  sich
eine  „Substitution  zu  bestellen.  „Im  Zweifel“  ist  jedoch  die  Substitutionsbefugnis
  für  ausgeschlossen  zu  erachten  (rgl.  8  664).
Dem  Prozeßbevollmächtigten  ist  die  Substitutionsbefugnis
  in  §  81  ZPO.  ausdrücklich  beigelegt.

Anhang  9  zu  §  166:  Nach  §  166  Mo  1  sind  Frafen,  ob  ein  durch  einen
„Bertreter“  geschlossener  Vertrag  wegen  „Willensmängel“,  z.  B.  Jrrtums,  arglistiger
  Täuschung,  Zwanges  usw.  anfechtbar  ist,  ob  Rückgängigmachung  eines
Kau  geschästes  oder  Minderung  des  Kaufpreises  en  beim  Kaufe  „unbekannter“
  Mängel  der  gekauften  Sache  verlangt  werden  kann  (8  462),  und  ähnliche,
lediglich  aus  der  Person  des  Vertreters  zu  beantworten.  enn  z.  B.  die
Küchin  für  ihre  Hausfrau  auf  dem  Markte  einen  Hasen  kauft,  der  einen  Fehler
hat  und  den  sie  eben  darum  billiger  erhandelt,  so  kann  die  Hausfrau  den
Kauf  nicht  rückgängig  machen.  Das  Gese  bect  eben  davon  aus,  daß  der
„Vertreter“  die  wollende  und  handelnde  Verson  ist.

Eine  wichtige  Ausnahme  von  dem  Grundsatz  des  Abs.  1  enthält  der  Absan
  "1  166,  wobei  hervorzuheben  ist,  daß  sich  diese  Ausnahme  nicht  auf
„Willensmängel'  (rgl.  oben),  sondern  nur  auf  das  „Kennen“  oder

843

Zu
8  164
        <pb n="844" />
        Anhang  Vollmacht  —  Geschäfte  des  Vertreters  mit  sich  selbst

„Kennenmüssen"  von  Umständen  bezieht  (§  122  Abs.  2).  Wenn  also  im
vorstehenden  Beispiele  die  Herrin  die  Köchin  auf  den  Ma  schickt,  mit  der
„Weisung“,  von  dem  Händler  Müller  den  einen  rechts  an  seiner  Bude  hängenden
  Hasen  (den  z.  B.  die  Herrin  vorher  im  Vorbeigehen  gesehen  hat)  zu  kaufen,
und  es  stellt  sich  dann  heraus,  daß  der  Hase  stinkt,  so  ist  für  die  Frage,  ob  der
Pndler  den  Mangel  zu  vertreten  hat  460)0,  entscheidend,  ob  die  Herrin
nicht:  die  Köchin)  „grob  fahrlässig“  handelte.

Zu  Anhang  12  zu  §  167:  Wesen  der  Vollmacht.  Beispiel:  A,  der  auf
8  167  mehrere  Monate  verreist,  schreibt  an  seinen  90ro.  nschuldner  B,  er
solle  die  fällig  werdenden  Hypothekenzinsen  an  len;  in  diesem  Falle  ist
C,bevollmächtigt“  zum  Empfang  und  zur  Quittungsleistung  über  die
Hppothekenzinsen.  auch  wenn  ihm  selbst  noch  keine  diesbezügliche  Mittei
  ung  von  A  euge  angen  ist.  Dieses  Beispiel  ergibt  klar,  daß  die  Vollmacht
ein  „einseitiges  Fresce  t“,  eine  einseitige  Willenserklärung  ist,  die
zwar  zosangbe  tig“  ist  (seitens  des  Bevollmächtigten
oder  des  Dritten;  val.  Anhang  1  zu  §  116),  aber  nicht  der  Annahme“
seitens  des  Bevollmächtigten  bedarf.  Die  Vollmachtserteilung  ist  also  an  sich
lein  „Vertrag“".  Im  praktischen  Leben  kommt  fie  aber  in  dieser  Reinheit
  wohl  kaum  jemals  vor,  sondern  meist  nur  in  Verbindung  mit  einem
„Vertrage“.  Der  Hauptfall  ist  die  Annahme  eines  „Auftrags“
88  662  ferner:  „Dienst=  oder  Werkvertrag“  (88  611,  631,  675),
erner  „Gesellschaftsvertrag“  6i#3  710—714),  a  auch  dann  i
immer  noch  auseinander  zu  halten:  a)  Vollmacht,  —  b)  der  übrige  Inhalt  des
Auftrags,  Dienst-,  Werk-,  Gesellschaftsvertrags.  „Vollmacht  und  Auftrag,
  das  ist  zweierlei"  (C).  pgl.  auch  Note  14  zu  168.  Das  Berhältnis
  zwi  dem  Vollmachtgeber  und  dem  Dritten,  mit  der  Bevollmächtigte
sich  ein  äft  it  immer  nach  den  164—176  zu  beurteilen,  für  das  Verhältnuis
zwischen  Vollmachtgeber  und  Bevollmächtigten  sind  die  Vorschriften  über
Auftrag,  Dienst-,  Werk-,  Gesellschaftsvertrag  usw.  maßgebend.

Zu  Auhang  35  zu  §  181:  Der  §  181  entscheidet  die  Frage,  ob  und  inwieweit
8  181  es  EW  ist,  daß  jemand  als  Vertreter  eines  anderen  +  B.  Vormund,  Bevollmächtigter,
  Vorsteher  einer  juristi  Person)  ein  Nechtsgeschäft  (Vertrag)
mit  sich  selbst,  sei  es  imeigenen  Namen  oder  als  Vertreter  eines
Dritten  vornimmt.  Da  in  diesen  Fällen  stets  die  Gefahr  eines  Widertraitder
  Interessen  vorliegt,  so  ist  grundsätzlich  die  Zulässigkeit  einer  solchen  Handlungsweise
  ausgeschlossen.  Das  trotzdem  von  einem  Vertreter  „mit  sich
selbst"  vorgenommene  Rechtsgeschäft  ist  aber  nicht  als  „verboten“"  im
Sinne  des  §  134  und  deshalb  nicht  als  nichtig“  anzusehen,  sondern  nur
als  „unwirksam“  (im  Sinne  des  Anhangs  74  zu  §  139  unter  c),  d.  h.
es  kann  durch  nachträgliche  Genehmigung  des  Vertretenen  wirksam
  werden  (vgl.  §  177).  Ausnahmen  von  dem  GErundsatze  des  §  181  können
durch  das  der  „Vertretungsmacht“  zu  Grunde  liegende  „Ges  ⅛  oder  „Rechtsges
  öft.  (bie  Vollmacht)  bestimmt  werden.  So  wird  z.  B.  nach  dem
(dur  uslegung  festzustellenden)  Sinne  der  Vollmachten  eines  „Verwalters
5weier  Vermögensmassen“  dieser  Verwalter  in  der  Regel  für  befugt  erachten
  sein,  Wertpapiere  zum  Tageskurse  aus  der  einen  Vermögensmasse  in
die  andere  zu  verkaufen.  Abgesehen  hiervon  aber  verlangt  das  praktische
Bedürfnis,  daß  der  Vertreter  eine  „zwischen  ihm  selbst  und  dem  Vertretenen“
oder  zwischen  zwei  von  ihm  vertretenen  Personen“  bestehende  Verbindlichleit
  durch  sein  alleiniges  Handeln  „erfülle“,  daß  z.  B.  ein  Vormund
  wegen  einer  ihm  gegen  das  Mündel  zustehenden  Forderung  aus  dem  in
seinem  Besitze  besindlichen  Gelde  des  Mündels  sich  selbst  bezahlt  machen  kann.
Dies  bestimmen  die  Schluß  worte  des  §  181.  Ein  öfters  vorkommendes
Beispiel  ist:  A  und  B,  die  in  Berlin  wohnen,  schließen  einen  Kaufvertrag.
durch  den  A  sein  Grundstück  in  Königsberg  an  B  verkauft.  Nach  g  181  ist  es
zulässig,  daß  beide  dem  Rechtsanwalt  C  in  Königsberg  Vollmacht  erteilen.
namens  des  A  die  „Auflassung“  des  Grundstücks  vor  dem  Grundbuchamt  in

844
        <pb n="845" />
        Verjährung  Anhang

Königsberg  zu  erklären  und  zugleich  namens  des  B  die  Auflassun
entgegenzunehmen.  Hervorgehoben  sei:  „Hingabe  an  Erfüllungsstatt“
(88  364,  365)  ist  im  Sinne  des  8  181  nicht  der  „Erfüllung“  ohne  weiteres
gleichzustellen;  denn  es  liegt  darin  außer  der  „Erfüllung“  noch  eine
weitere  Vereinbarung  („Sachen"“  usw.  statt  „Geld“).  Ein  Arzt,  der  Vormund
  des  B  ist  und  diesen  ärztlich  ndelt  hat,  kann  daher  die  ihm  zukebende
  Vergütung  von  500  Mk.  zwar  auf  Grund  §  181  ohne  weiteres  aus  dem

arvermögen  des  Mündels  entnehmen;  er  darf  aber  nicht  (z.  B.  wegen
augenblicklichen  Mangels  an  Barmitteln)  sich  dadurch  befriedigen,  dg  er  sich
für  seine  Forderung  an  Zahlungsstatt  einen  von  ihm  aufseh  k.  Wert
geschätzten  „Flügel“  des  B  nimmt.

Anhang  1  zu  §  194:  Verjährung.

I.  „An  sich  ist  das  Recht  unabhängig  von  der  Zeit.  Rechte  hören  an
sich  dadurch  nicht  auf,  daß  sie  eine  Zeitlang  nicht  ausgeübt  oder  geltend  gemacht
  werden,  widerrechtliche  Zustände  werden  dadurch  nicht  rechtlich,  daß  fie
längere  Zeit  fortdauern,  hundert  Jahre  Unrecht  geben  noch  keine  Stunde
Recht.  Indessen  entspricht  diese  zweifellos  richtige  Theorie  nicht  dem  praktischen
  Zwecke  des  Rechts.“  Der  Verkehr  erträgt  es  nicht,  daß  „lange  verschwiegene“,
  in  der  Vergangenheit  vielleicht  weit  zurückliegende  Tatsachen  zur
Quelle  von  Anforderungen  in  einem  Zeitpunkte  gemacht  werden,  in  dem  der
in  Anspruch  genommene  Gegner  infolge  der  „verdunkelnden“  Macht  der  Zeit
entweder  nicht  mehr  oder  doch  nur  schwer  in  der  Lage  ist,  die  ihm  zur  Seite
stehenden  entlastenden  Umstände  mit  Erfolg  zu  verwerten.  Auf  diesen  Erwägungen
  beruhen  die  Vorschriften  des  BGB.  über  Rechts  verlust  (richtiger:
Rechtseinschränkung,  vgl.  §  222)  durch  Verjährung  (88  194  ff.)  und  umgekehrt
  über  Rechtserwerb  an  beweglichen  Sachen  durch  Ersitzung
gemäß  §8§  937  ff.,  1033  und  an  Grundstücken  gemäß  8§  900,  927.

II.  Indem  das  BE.  die  „Verjährung“  als  eine  Verjährung  der  „Ansprüche“
  ordnet  (§  194  Abs.  1),  spricht  es  als  Grundsatz  aus,  daß  das  Recht
selbst,  das  den  Grund  eines  „Anspruchs“  bildet,  nicht  verjährbar
sein  soll.  z.  B.  das  Urheber  recht  an  einem  Buche,  ein  Patent  recht  ist  unverjährbar;
  wohl  aber  verjährt  der  z.  B.  im  Jahre  1901  entstandene  „Anspruch“
  wegen  Verletzung  des  Urheberrechts,  des  Patentrechts  auf  Schadensersatz
  usw.  Doch  ist  obiger  Grundsatz  im  BGB.  nicht  streng  durchgeführt;  z.  B.
in  den  Fällen  der  §§  901,  1028  hat  die  Verjährung  des  „Anspruchs“  das  Erlöschen
  des  „Rechts“  zur  Folge.  —  Hervorgehoben  sei:  Nur  „Ansprüche"“,  d.  h.
nach  §  194  „die  Rechte,  von  einem  anderen  ein  Tun  oder  Unterlassen  zu  verlangen“
  unterliegen  der  Verjährung:  es  verjähren  also  nicht  bloße  Befugnisse,
  z.  B.  das  Anfechtungsrecht,  das  Rücktrittsrecht,  das  Widerrufsrecht,
das  Vorkaufsrecht  usw.;  doch  sind  diese  meist  an  kurze  Ausschlußfristen  (vgl.
unter  X)  gebunden,  z.  B.  §§  121,  124.

III.  Der  Verjährung  unterliegen  alle  Ansprüche,  sofern  nicht  das  Gegenteil
  durch  das  Gesetz  bestimmt  ist;  z.  B.  S8  758,  2042.

Im  Sachenrecht  erleidet  die  Regel  bezüglich  der  Ansprüche  aus  Rechten
an  GErundstücken  dadurch  erhebliche  Einschränkungen,  daß  Ansprüche  aus  im
Grundbuche  „eingetragenen“  Rechten  grundsätzlich  unverjährbar  find  (8  902
mit  den  daselbst  angegebenen  Ausnahmen,  z.  B.  Hypothekenzins-,  Altenteils-Rückstände
  usw.,  die  nach  §  197  in  4  Jahren  verjähren;  fernere  Ausnahme
  §  1028),  und  daß  zu  Gunsten  desjenigen,  der  durch  eine  „unrich-845



Zu
8  194
        <pb n="846" />
        Anhang  Verjährung

Noch  tige  Eintragung  oder  Löschung“  in  seinem  Rechte  an  einem  Grund-#104
  stücke  beeinträchtigt  ist,  der  Anspruch  auf  „Berichtigung  des  Grundbuchs“  der
184  Verjährung  entzogen  ist  (§  898),  vgl.  ferner  §  924.

Eine  Ausnahme  von  der  Regel  der  „Verjährbarkeit“  ist  ferner  geboten
  für  Ansprüche  aus  familienrechtlichen  Verhältnissen  (§  194,  Abs.  2).  Die
eigentümliche  Natur  dieser  Ansprüche  gestattet  nicht,  daß  sie  durch  Nichtausübung
  verloren  gehen.

IV.  Die  regelmäßige  Verjährungsfrist  beträgt  30  Jahre;  es  ist  die
längste  Verzjährungsfrist,  die  das  neue  Recht  kennt.  Die  Ausnahmen  von
dieser  Regel  (Verjährungsfristen  von  2  und  4  Jahren)  sind  jedoch  so  zahlreich,
daß  für  die  Rechtsverhältnisse  des  täglichen  Lebens  diese  kürzeren  Berjährungsfristen
  eigentlich  die  Regel  bilden  (88  195—197).  Außerdem
werden  bei  den  einzelnen  Rechtsverhältnissen  andere,  zum  Teil
noch  kürzere  Verzjährungsfristen  festgesetzt,  von.  6  Wochen  (8  490),  bis
5  Jahren  (§  638),  außerdem  z.  B.  88  477,  558,  606,  852,  1057,  1302,  2332.
vgl.  ferner  die  Vorschriften  des  „Handelsgesetzbuchs“  und  der  „Wechselordnung“
über  „Verjährung“.

Die  Berechnung  der  Verjährungsfrist  erfolgt  gemäß  8§8  186  ff.

V.  Die  88  198—201  ordnen  den  Beginn  der  Verjährung.

VI.  Auch  wenn  die  allgemeinen  Voraussetzungen  für  den  „Beginn“  der
Verjährung  vorliegen,  ist  es  unter  bestimmten  Umständen  geboten,  daß  der
Beginn  hinausgeschoben  werde,  und  die  gleichen  Umstände  müssen,  wenn
sie  während  des  Laufes  der  Verjährung  eintreten,  bewirken,  daß  der
Zeitraum,  während  dessen  sie  bestehen,  in  die  Verjährungsfrist  nicht  eingerechnet
  wird.  Das  Gesetz  nennt  dies  Hemmung  der  Verjährung  und
handelt  davon  in  den  §#§  202—207.  Sobald  die  „Hemmung“  beseitigt  ist,
läuft  die  Verjährung  weiter,  und  die  etwa  bereits  vor  Eintritt  der
„Hemmung“  abgelaufene  Verjährungszeit  wird  mitgerechnet.  Verschieden
  davon  ist  die  Unterbrechung  der  Verjährung,  die  bewirkt,  daß  die
bis  zum  Eintritt  des  „unterbrechenden“  Umstandes  abgelaufene  Zeit  einer
bereits  begonnenen  Verjährung  nicht  in  Betracht  kommt  und  eine  neue
Verjährung  erst  nach  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen
kann.  Hierüber  handeln  die  §§  208—219.

VII.  Die  Wirkung  der  Verjährung  ist,  daß  nach  Vollendung  der  Verjährung
  der  Verpflichtete  berechtigt  ist,  die  Leistung  zu  verweigern
  (8§  222).  „Böser  Glaube“  des  Verpflichteten,  d.  h.  die
Kenntnis  der  bestehenden  „Verpflichtung“  hindert  die  Verjährung
  nicht,  denn  sie  beruht  auf  den  zu  l  angegebenen  praktischen  Erwägungen.
  Anders  bei  der  „Ersitzung"  (der  erwerbenden  Verzjährung),
  diese  fordert  „Lguten  Glauben“"“  (8  937  Abs.  2).  Aber  auch  bei  der
„Verjährung“  kann  „böser  Glaube“  des  Verpflichteten  erheblich  werden.  Wenn
z.  B.  der  Schuldner  den  vom  Gläubiger  gegen  ihn  geltend  gemachten  Anspruch
außergerichtlich  dem  „HGrunde"“  nach  anerkennt  und  sich  über  die  streitige
„Höhe"“  des  Anspruchs  auf  Verhandlungen  einläßt  und  letztere  lange  hinzieht
in  der  Absicht,  den  GEläubiger  von  der  recht  zeitigen  Klageerhebung
  (vor  Ablauf  der  Verjährung)  abzuhalten,  auf  die  verspätet
  erhobene  Klage  aber  dann  die  Einrede  der  „Verjährung“

846
        <pb n="847" />
        Verjährung  Anhang

erhebt,  so  kann  der  Gläubiger  dieser  Einrede  die  Replik  der  „Arglist"“  Noch
mit  Erfolg  entgegensetzen.  Der  Zweck  der  Verjährung  erfordert  nicht,  daß  der  zu
Anspruch  unmittelbar  erlischt;  es  genügt.  wenn  dem  Verpflichteten  ein  Schutz-  8  194
mittel  gegen  die  Behelligung  mit  dem  verjährten  Anspruche  zur  Verfügung  gestellt

  wird.  Dieses  Mittel  liegt  in  der  Gewährung  der  „Einrede“  an  den
Verpflichteten,  daß  er  wegen  Berjährung  berechtigt  sei,  die  Leistung  zu  verweigern.
  Die  Verjährung  gehört  zu  den  „Einreden,  durch  welche  die  Geltendmachung
  des  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wird“  (zerstörende  Einrede  vgl.
Sachregister  unter  „Einrede“).  Aus  dem  Gesagten  folgt,  daß  die  Vollendung  der
Verjährung  vom  Richter  nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  dann
berücksichtigt  werden  darf,  wenn  sich  der  Verpflichtete  auf  die  Einrede
deruft,  und  daß  der  Verzicht  des  Verpflichteten  auf  die  Wirkung

der  Verjährung  dem  Anspruche  wieder  volle  Kraft  verleiht.

VIII.  Von  der  Regel,  dah  die  Geltendmachung  des  verjährten  Anspruchs
ausgeschlossen  ist,  machen  §  222  Abs.  2  und  §  223  zum  Schutze  der  Verkehrssicherheit
  dienende  und  der  Billigkeit  entsprechende  Ausnahmen,  die  den  verjährten
Anspruch  unter  den  daselbst  angegebenen  Voraussetzungen  als  fortbestehend
  anerkennen.

Eine  praktisch  wichtige  Einschränkung  erleidet  die  Berjährung  ferner
dadurch,  daß  eine  verjährte  Forderung  noch  zur  Aufrechnung  (Kompensation)
verwendet  werden  kann,  wenn  sie  zu  der  Zeit,  in  der  sie  gegen  die  andere
Forderung  (bereits)  „aufgerechnet“  werden  „konnte“,  noch  nicht
verjährt  war  (§  390).  Auch  diese  Vorschrift  entspricht  lediglich  der  Billigkeit.
  Wenn  ein  Handwerker  A  es  unterläßt,  eine  ihm  gegen  den  Privatmann
Rzustehende  Forderung  von  300  Mk.  für  „Ausführung  von  Arbeiten“  einzuklagen,
  weil  dem  B  eine  gleich  hohe  Gegenforderung  aus  einem  Darlehen  gegen
ihn  zusteht,  so  handelt  er  damit  nur  sachgemäß,  weil  B  sicher  seine  Gegenforderung
„zur  Aufrechnung“  stellen  und  A  dann  mit  seiner  Klage  abgewiesen  werden
würde.  4  hat  aber  auch  keine  Veranlassung,  die  zur  Aufrechnung  erforderliche
„Erklärung“  gegenüber  B  abzugeben  (8  388),  solange  nicht  B  mit  seiner
Gegenforderung  hervortritt.  Er  darf  vielmehr  mit  Fug  darauf  vertrauen.
daß  B  gleichfalls  seine  Gegenforderung  als  getilgt  ansieht.  Es  wäre  nun
jedem  Rechtsgefühle  widerstreitend,  wenn  dem  A  versagt  würde,  dem  vielleicht
erst  nach  20  Jahren  die  noch  nicht  verjährte  Gegenforderung  aus  dem
Darlehen  (die  erst  nach  30  Jahren  verjährt  §  195)  einklagenden  Privatmann
  B  seine  der  zweijährigen  Verjährung  (§  196  1)  unterliegende,
dereits  verjährte  Forderung  für  „Ausführung  von  Arbeiten“  entgegen  zu
stellen;  dies  gestattet  ihm  vielmehr  §  390.

IX.  Im  öffentlichen  Interesse  bestimmt  das  Gesetz  (§  225),  daß  eine
Ausschliehung  oder  Erschwerung  der  Verjährung  nicht  durch  Rechtsgeschäft  von
vornherein  festgesetzt  werden  darf,  dagegen  stellt  es  den  Beteiligten  frei,  eine
Erleichterung  der  Verjährung,  insbesondere  eine  Abkürzung,  zu  vereinbaren,
ogl.  jedoch  die  Note  zu  §.  225.

X.  Zu  unterscheiden  von  der  Verjährung  sind  die  Ausschluhfriften,
nach  deren  Ablauf  das  befristete  Recht  selbst  erlischt,  was  (abweichend  von  dem
oben  unter  VII  Eesagten)  der  Richter  von  Amtswegen,  nicht  erst
auf  Einrede  des  Verpflichteten  berücksichtigen  muß.  Auf  diese  „Ausschluß

847
        <pb n="848" />
        Anhang  Verjährung  —  Eelbstschutz,  Nothilfe
Noch  fristen“  finden  die  Grundsätze  über  Verjährung  z.  B.  über  Beginn,  Hemmung,

8  1#

94

Zu

8  228  Wer  unter  den  Boraussetzun

u
#228  (Bezeud  n  gefahrdro

zu  Unterbrechung,  Wirkung  keine  Anwendung,  falls  und  soweit

dies  nicht  für  die  einzelne  Ausschlußfrist  besonders  angeordnet
ist.  Solche  Ausschlußfristen  sind  z.  B.  die  in  §§  121,  124  bestimmten  Anfechtungsfristen
  (wo  für  die  Fälle  des  8§  124  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  daß  auf  den  Lauf  der  Anfechtungsfrist  die  betreffenden  Vorschriften
  über  „Verjährung“  entsprechende  Anwendung  finden),  ferner  die  in
§  561  angeordnete  Frist  für  das  Erlöschen  des  Pfandrechts  des
Vermieters  an  den  aus  der  Wohnung  fortgeschafften  Sachen  des  Mieters.
ferner:  die  Frist  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  (§8  1944),
die  Frist  zur  Einreichung  eines  Inventars  durch  den  Erben  (88
1995,  1996,  1997),  ferner  §  864  (Besitzschut),  usw.

XI.  Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  am  1.  Jannar  1800
nach  den  früheren  Rechten  begonnenen,  aber  noch  nicht  vollendeten  Verjährungen
gibt  E.  169  übergangsbestimmungen.

XII.  Für  diejenigen  Rechtsangelegenheiten,  für  die  nach  dem  E.  55  die
Landesgesetze  in  Kraft  bleiben,  gelten  natürlich  auch  die  landesrecht-=lichen
  Vorschriften  über  „Verjährung“  und  „Erlöschen“  (Ausschlußfristen).
vgl.  z.  B.  die  Vorschriften  der  Ausführungsgesetze  über  „Verjährung"“  und
„Erlöschen“  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  (Abgaben,  Kosten,  Eebühren
  usw.  Pr  AG.  8  und  9,  BAG.  122  ff.,  SAG.  2,  W.  141,  BAG.  7.

Anhang  5  zu  §  228:  Selbstschutz  gegen  Tiere  und  andere  leblose  Sachen.
ngen  des  §  228  Satz  1  ein  fremdes  Tier  oder  leblose
Sch-  beschädigt,  braucht  nicht  Schadensersatz  zu  leisten  und  kann  nicht  wegen
beschädigung  bestraft  werden  (88  303—305  StrE.).  Es  ist  dies  eine  bedeutsame
  Einwirkung  des  BGB.  auf  das  Straggesetzb  for  „Selbst-.
schutz“  gegen  Tiere  und  leblose  Sa  ist  ebenso  wie  die  „RNKotwehr"“  sowohl
um  eigenen  Schutze  aig  zum  chutze  eines  anderen  und  zum  Schutze
#“#  echtsgutes  (Leib,  Leben,  Freiheit,  Ehre,  Vermögen)  gestattet.
Der  Selbstschut  wird  aber  nach  §  228  sofort  „widerrechtlich“  und  begründet
  chadenser  satpflicht,  wenn  die  von  dem  Tiere  oder  der  lebosen
  Sache  drohende  Eesahr  auf  andere  Weise  vermieden  werden  kann,
und  wenn  das  gefährliche  Tier  oder  die  Ffährl  leblose  Sache  unverhältnismäßig
  wertvoller  sind  als  das  bedrohte  Gut;  z.  B.  einen
wertvollen  Leonberger,  der  mir  in  einem  Gartenlokal  meine  Wurst  vom  Teller
zu  nehmen  droht,  darf  ich  nicht  töten.  Auch  der  Schlußsatz  des  §  228  entspricht
nur  der  Billigkeit:  wer  einen  ihn  bedrohenden  Hund  dazu  gereizt  hat,  darf
ihn  zwar  zu  seinem  Schutz,  ohne  Strafe  fürchten  zu  müssen,  durch  Schläge
abwehren  und  nötigenfalls  töten,  muß  aber  Schadensersatz  leisten.
über  „Schadensersatz“-  vgl.  88  249  ff.  —  §  228  ist  der  5bosesnotse
ttüns-Paragraph.=  er  von  §  54  Strö.  betr.  „Notstand“  nicht  unerheblich
abweicht.

Anhang  6  zu  §  228:  Das  BGB.  gestattet  nicht  bloß  „Selbstschutz“

¾r  bek  fremde  .  und  lebl  4%
§  228)  sondern  auch  die  sogen.  Rothilfe  Angriff  auf  fremde  Tiere
und  leblose  Sachen).  Nach  §  904  ist  es  nämlich  erlaubt,  also  ztal
los“,  auf  fremde  Sachen,  sogar  „angriffsweise“  einzuwirken,  sie  zu  beschädigen.
zu  zerstören  zur  Abwendung  einer  nicht  durch  diese  Sachen,  sondern  einer
„ander  weitig“"  drohenden  Gefahr,  wenn  die  in  §  904  bestimmten  Voraussetzungen
  vorliegen;  jedoch  ist  man  dem  Eigentümer  der  zum
„Schadensersatze“  verpflichtet.  Die  beiden  Touristen,  die  im  mer
1902  auf  dem  Montblanc  das  Observatorium  des  Herrn  Vallot  erbrachen  und

—  848  —
        <pb n="849" />
        Selbsthilfe  Auhang

dessen  Vorräte  verzehrten,  würden,  falls  §  904  B  B.  zur  Anwendung  hätte
kommen  können,  „straffrei",  aber  ade  n  2er  stflicht#  gewesen
sein.  Die  Schadensersatzpflicht  aus  8  904  setzt  ein  „Verschulden“  nicht
voraus.  —  Der  Unterschied  zwischen  228  und  904  wird  durch  folgendes
Beispiel  klar:  Der  Austräger  eines  Glaswarengeschäfts  wird  auf  der  Straße
von  einem  wütenden  Hund  in  die  Wade  gepact.  Um  sich  von  dem  Tier  zu  befreien
  und  keine  andere  Rettung  findend,  wirft  er  den  Tafelaufsatz,  den  er
einem  Käufer  bringen  soll,  nach  dem  Hunde  und  tötet  ihn  dadurch,  wobei  der
zfelauwaa  in  Scherben  geht.  Bezüglich  des  Hundes  gilt  §  228,  bezüglich
des  Tafelaufsatzes  §  904.  Der  Austräger  handelt  weder  bezüglich  des
Hundes,  noch  des  Tafelaufsatzes  „widerrechtlich“,  ist  also  str  aflos;  er  braucht
auch  für  den  Hund  (sofern  er  ihn  nicht  gereizt  hath  nicht  Schadenser  satz
zu  leisten  (#2),  den  Tafelaufsatz  mHz  er  aber  bezahlen  (8  904  am
nde).  —  Eine  wichtige  Soo  en  ung  aus  §  904  zeigt  folgendes  Beispiel:
Ein  Einbrecher  stiehlt  mir  5000  Mk.  aus  meiner  Schublade.  Um  sie  ihm  wieder
abzujagen,  verfolge  ich  ihn.  Er  flieht  in  Nachbars  Haus  und  schließt  dort  eine
Tür  hinter  sich  ab.  Fürchtend,  daß  er  durchs  Fenster  entfliehen  werde,  schla  8
ich  die  Tür  ein.  Hierzu  bin  ich  nach  §  904  berechtigt,  und  der  dabei
stehende  Nachbar  ist  nicht  berechtigt,  mich  am  Einschlat  n  seiner  Tür
durch  die  ihm  nach  §§  227,  859  sonst  zustehende  „Notwehr“  zu  hin
dern.  —  pgl.  §  54  StrE.

Anhang  7  zu  §  229:  Selbsthilfe  übt,  wer  einen  ihm  zustehenden  „An-  Zn
spruch“  unter  Umgehung  der  zuständigen  Staatsbehörde  eigenmächtig  geltend  8  229
macht,  z.  B.  indem  er  seine  Sache  einem  anderen,  in  desen  esitz  bee.  gekommen
ist,  wegnimmt,  indem  er  seinem  ldner  die  von  diesem  geschuldete  Summe
aus  dem  Geldbeutel  wegnimmt.  „Selbsthilse“  ist  unerlaubt,  falls  und
soweit  die  Handlung,  durch  die  sie  ausgeübt  wird  (Wegnahme  einer
Sache  —  Diebstahl,  Festnahme  einer  Person  —  Freiheitsberaubung  usw.),  unerlaubt
  ist.  Das  BGB.  gestattet  „Selbsthilse“  durch  an  sich  unerlaubte
Handlungen:

A.  in  einzelnen  besonderen  Fällen  z.  B.  88  561,  704,  859,  860,  910,  961,  962.

B.  in  den  Fällen  des  durch  E.  89  der  Regelung  durch  die  Landesgesetze  vorbehaltenen
  sogen.  Privatpfändungsrechtes  an  übertretendem  fremden  Vieh
ufw.  (zum  Schutze  der  Grundstücke  und  Grundstückserzeugnisse):

C.  allgemein  unter  den  in  §  229  bestimmten  Voraussetzungen,  jedoch  unter  den
in  §  230  bestimmten  Einschränkungen  und  mit  der  Maßgabe  des  8  231.

Einige  Beispiele  mögen  den  Inhalt  des  Gesetzes  klar  machen:  Dem
Hochstapler,  der  aus  der  We  nach  dem  Genusse  von  Delikatessen  und
Champagner  scheinbar  in  den  Abtritt,  in  hrheit  aber  durch  die  Haustür  verschwinden
  will,  kann  der  Wirt  zur  „Sicherung“,  nicht  zur  „Deckung“
.  0  seiner  Forderung  die  Börse  und  sonstige  Sachen  wegnehmen,  den  saubern
st  auch  selbst  festhalten,  er  darf  seinen  etwaigen  Widerstand  brechen,  indem
er  ihn  fesselt  und  einsperrt,  und  der  Gauner,  der  zu  seiner  Verteidigung  um
sich  schlägt,  ist  wegen  Körperverletzung  strafbar.  Dem  spät  abends  mit  seinem
beladenen  Erntewagen  heimkehrenden  Besitzer  eines  Landguts  ist  trotz  einer
ihm  an  dem  Gute  seines  Nachbars  zustehenden  „Wegegerechtigkeit“  von  letzterem
durch  Errichtung  eines  Zaunes  der  versperrt;  er  handelt  nicht  widerrechtlich,
  wenn  er  den  Zaun  zerstört  und  den  ihm  nunmehr  persönlich
hindernd  in  den  Weg  tretenden  Nachbar  durch  seine  Knechte  festhalten  läßt,
bis  er  mit  dem  Wagen  das  Grundstück  überschritten  hat.  —  Der  Landwirt,  der
Fabrikbesitzer,  der  Handwerksmeister  handeln  nicht  widerrechtlich,  wenn
e  den  Dienstboten,  den  Arbeiter,  den  ellen  „sestnehmen“,  der  sich  des
ertragsbruchs  schuldig  macht,  sein  Bündel  schnürt  und  in  die  unbekannte
Fremde  ziehen  will.  Aber  nur  beim  Vorliegen  des  letzteren  Umstandes,  d.  h.
bei  „Flu  3  tverdacht“,  ist,  wie  das  Gesetz  hervorhebt,  die  Festnahme
der  Person  des  Verpflichteten  gestattet;  sie  ist  unzulässig  und  macht  den  Fest-—

  849  —  54
        <pb n="850" />
        Anhang  Recht  der  Schuldverhältnisse  —  Sacheurecht

nehmenden  strafbar  und  schadensersatzpflichtig,  wenn  der  Arbeiter,  Geselle,
Dienstbote  am  Orte  bleibt  oder  an  asein  be#en#een  Ort  im  Inlande  zieht:
denn  die  Festnahme  soll  nach  dem  Willen  des  Gesets  nichtals  „Zwangs.
mittel“  bei  Arbeitsverweigerung  (Strike),  sondern  lediglich  als  vorläufige

Sicherung  “  für  die  Durchführung  des  Anspruchs  im  Wege  ordentlichen
Proze  es  dienen.

Anhang  1  zu  §  241:  Zur  Einführung  in  das  „Recht  der  Schuldverhältnisse“
  und  in  das  „Sachenrecht“.  vgl.  die  Inhaltsangabe  Note  1  zu  §  241
(Seite  90),  auch  Anhang  1  zu  §  854.

I.  Das  „Vermögen“  eines  Menschen  besteht  aus  zwei  Arten  von  rechtlich
geordneten  Macht-Verhältnissen.  Es  kann  der  „vechtlichen  Macht“  eines
Menschen  unterworfen  sein:

A.  unmittelbar  eine  Sache  (körperlicher  Gegenstand,  vgl.  §  90),

B.  unmittelbar  eine  Leistung  einer  anderen  Person  (auch:  ein  Unterlassen,
Dulden,  8§  241),  also,  wenn  es  sich  z.  B.  um  die  „Leistung“  (Lieferung,
Geben)  einer  „Sache“  handelt,  diese  Sache  nur  mittelbar  (ogl.  unten  zu  B
Abs.  2,  Seite  851).

Zu  A:  Die  unmittelbare  rechtliche  Macht  eines  Menschen  über  eine
Sache  kann  sein:

a)  entweder  die  „rechtliche  Macht  überhaupt“  in  allen  denkbaren

Beziehungen  d.  i.  das  „Eigentum“  an  einer  Sache,  §  903.  Die  bloß
tatsächliche  Gewalt  eines  Menschen  über  eine  Sache  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  sie  „rechtlich“  begründet  ist,  heißt  „Besitz“;  hiervon  und  von
dem  Schutze,  den  das  Gesetz  auch  solchem  bloß  tatsächlichen  Zustande
angedeihen  läßt,  handeln  die  §§  854—872;

b)  oder  die  „rechtliche  Macht  in  einzelnen,  im  BGB.  ausdrücklich
festgestellten  und  begrenzten  Beziehungen“,  nämlich:  das
„Erbbaurecht“  (§8  1012  ff.),  die  „SGrunddienstbarkeiten"  (85
1018  ff.),  die  „beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten“
(§8§  1090  ff.),  die  Dienstbarkeit  des  „NKießbrauchs“  (88§  1030  ff.),  das
auf  einem  Grundstücke  lastende  „Vorkaufsrecht“  (88  1094  ff.),
die  „Reallasten“  (8§  1105  ff.),  die  „Hypothek"“,  „Grundschulb?“.
„Rentenschuld“  (8§8§  1113  ff.,  1191  ff.,  1199  ff.),  das  „Pfandrecht
an  beweglichen  Sachen“  (88  1204  ff.).  Das  Nähere  hierüber  opgl.
Anhang  1  zu  §  854.

Auch  die  Sprache  drückt  in  diesen  Fällenl  aus,  daß  ein  unmittelbares
  Herrschaftsverhältnis  des  Menschen  zur  Sache  vorliegt.  Man  sagt:
„die  Sache  ist  mein“  (Eigentum),  —  „das  Grundstück  dient  mir“  (Dienstbarkeit)
  —  „die  Sache  haftet  mir“  (Pfandrecht).

Die  rechtliche  Ordnung  der  unter  a  und  b  aufgeführten  unmittelbaren
  Herrschaftsverhältnisse  einer  Person  über  eine  Sache,  die  man  Nechte
„an“  Sachen  (z.  B.  §  954)  oder  gewöhnlich  und  gleichbedeutend  hiermit
dingliche  Rechte  nennt,  bildet  den  Inhalt  des  „Sachenrechts“  (§8  854  ff.).

Aus  der  Unmittelbarkeit  des  Verhältnisses  zwischen  Person  und
Sache  folgt,  daß  zu  einem  „dinglichen  Recht“  begrifflich  nur  eine  Person
erfordert  wird,  nämlich  die,  der  die  betreffende  Herrschaft  über  die  Sache  zu-—

  850  —
        <pb n="851" />
        „Persönliche“  und  „dingliche“  Rechtsverhältnuisse  Anhaug

kommt  (der  Berechtigte),  und  daß  diesem  einen  „Berechtigten“  alle  übrigen
  Menschen  als  „Verpflichtete“  gegenüberstehen,  nämlich  dahin,  sein
unmittelbares  Herrschaftsverhältnis  über  die  Sache  nicht  zu  stören,  nicht  zu
verkümmern.  Die  „dinglichen“  Rechte  sind  daher  (mit  gewissen  Ausnahmen)
„absolute“  Rechte,  d.  h.  man  kann  sie  gegen  jeden  Dritten  geltend
machen.

Zu  B:  Wenn  Gegenstand  der  rechtlichen  Macht  eines  Menschen  die
„Leistung“  einer  anderen  Person  ist  (8  241),  z.  B.  das  Geben  oder  Liefern
von  Sachen,  die  Leistung  von  Arbeiten,  Diensten,  Handlungen
jeder  Art,  das  Unterlassen  einer  Handlung  (Nichteröffnung  eines  Konkurrenzgeschäfts),
  das  Dulden  gewisser  Handlungen  eines  anderen,  so  nennt
man  ein  solches  Rechtsverhältnis  im  Gegensatzg  zu  den  dinglichen  (des  „Sachenrechts“)
  ein  persönliches.  Es  besteht  dabei  gleichsam  ein  „Band“  zwischen
dem  Berechtigten  (Gläubiger)  und  dem  zur  Leistung  Verpflichteten  (Schuldner).
Die  Römer  nannten  ein  solches  „Band“  obligatio,  daher  der  Ausdruck  Obligationenrecht.
  Die  deutsche  Sprache  hat  keinen  in  gleicher  Weise  die  beiden
Seiten  des  Bandes  sowohl  in  der  Richtung  auf  den  Berechtigten  als  auf  den
Verpflichteten  umfassenden  Ausdruck.  Das  BGB.  hat  als  die  das  gesamte
obligatorische  Verhältnis  möglichst  deckende  Bezeichnung  den  Ausdruck
„Schuldverhältnis“  gewählt  und  demgemäß  dem  Zweiten  Buch  die
Überschrift  Recht  der  Schuldverhältnisse  gegeben.

Wenn  der  Schuldner  dem  GEläubiger  eine  Sache  „leisten“  soll.  so  ist  nach
dem  Gesagten  die  „Sache“  nicht  „unmittelbar“  Gegenftand  des
Rechtes  des  Gläubigers,  sondern  nur  „mittelbar“;  z.  B.  beim  „Kauf“
besteht  die  dem  Verkäufer  obliegende  „Leistung“  gemäß  §  433  darin,  daß  er  die
verkaufte  Sache  dem  Käufer  „übergebe  und  ihm  das  Eigentum  daran
verschaffe“,  und  zwar  bei  „Grundstücken“  durch  Auflassungserklärung
(§  925),  bei  „beweglichen  Sachen“  durch  Übertragung  gemäß  §§  929  ff.;  bei
der  „Miete“  besteht  die  dem  Vermieter  obliegende  „Leistung“  gemäß  §  535
darin,  daß  er  dem  Mieter  „den  Gebrauch  der  vermieteten  Sache  während
der  Mietzeit  gegen  Mietzins  gewähre“;  usw.  Beim  Kauf,  bei  der  Miete
und  bei  allen  anderen  „Schuldverhältnissen“,  bei  denen  der  Gläubiger  gegen
den  Schuldner  ein  Recht  auf  die  „Leistung“  einer  Sache  hat,  hat  also  der  Gläubiger
  nur  ein  Recht  „auf“  die  Sache,  kein  Recht  unmittelbar  „an“"  der
Sache  (kein  „dingliches“  Recht).

Während,  wie  oben  zu  A  am  Ende  bemerkt,  dem  „dinglich'  Berechtigten
  alle  übrigen  Menschen  als  Verpflichtete  (sein  Verhältnis  zur
Sache  nicht  zu  stören)  gegenüberstehen  —  absolute  Natur  der  dinglichen
Rechte  —,  werden  durch  ein  „Schuldverhältnis"  nur  persönliche
Rechtsbeziehungen  zwischen  den  in  dem  Schuldverhältnisse  stehenden
Parteien  begründet  relative  Natur,  nämlich  der  persönliche
Anspruch  des  Gläubigers  gegen  den  Schuldner  auf  die  Leistung
(§  241).  Über  die  Personen  des  Gläubigers  und  des  Schuldners  greift  das
Schuldverhältnis  nicht  hinaus;  „es  schlingt  die  Obligation  ein  Rechtsband
nur  um  die  Person,  der  Gegenstand  bleibt  frei  davon.“  (C).  Hier
aus  folgt  insbesondere:  das  persönliche  Recht  eines  Gläubigers
auf  eine  Leistung  steht  niemals  dem  Erwerbe  derselben  „Leistung“

—  851  —  54*

Noch

z  Ui
        <pb n="852" />
        Anhang  „Persöuliche“  und  „dingliche“  Rechtsverhältnisse
Noch  durch  einen  Dritten  entgegen,  selbst  dann  nicht,  wenn  der  Dritte  zur

s  L

selbe  würde  gelten,  wenn  A  mir  am  236.  Apri

Zeit  seines  Erwerbes  das  ältere  Recht  jenes  Gläubigers  auf  diese  lbe
Leistung  gekannt  hat.

Folgendes  Beispiel  soll  dies  klarer  n:  ich  kaufe  beim  Uhrmacher
  am  5.  Februar  eine  Uhr  für  30  k.,  zahle  den  Kaufpreis
sofort  und  vereinbare,  ich  die  Uhr,  die  erst  noch  reguliert  werden  soll,  am
20.  Februar  abholen  wer  ier  habe  ich  noch  keineswegs  die  „unmittelbare“
  rechtliche  Herrschaft  über  die  Uhr,  noch  kein  à#n
Recht  an  der  Uhr  erworben,  sondern  nur  ein  e  #lnliches-  echt  auf
die  „Leistung“  des  Verkäufers,  daß-  er  mir  die  Uhr  am  20.  Februar
Eigentum  übergebe,  d.  h.  mir  am  20.  Februar  ein  „dingliches“  Recht
zan  n“  der  Uhr  *  Euutn  wessschane  Erst  durch  die  „übergabe“
erlange  ich  die  unmittelbare“  rechtl  Herrschaft  über  die  Uhr  (das
„dingliche“  Recht  des  Eigentums“).  Solange  die  Übergabe  nich  erienst
ist,  kann  ich  nur  den  Verkäufer  bezw.  dessen  Erben  auf  „Lei  #A#ta.  n  #ed.
  h.  auf  übergabe  der  Uhr  verklagen.  Wenn  er  nun  den  S  r
bricht  und  die  Uhr  vor  der  übergabe  an  mich  einem  anderen  verkauft
  und  übergibt.  o  kann  ich  sie  von  dem  anderen  r  icht  herausfordern,
der  andere  hat  da  i-  erworben,  selbst  dann,  wenn  er
wußte,  daß  ue  E  1  auft  und  bezahlt  de  cteegen  ihn  habe  ich
keinerlei  Auspruch  twinn  bon  tzetr  der  Fall  des  8  826  vorliegt);  nur
von  meinem  rogebrüchte  en  „Verkäufer“  kann  ich  Rückza  lun  9
des  gezahlten  Kaufpreises  Scha  densersatz  fordern.  Anders  würde  es
wein  wenn  ich  mir  die  Uhr  1  beim  Kauf  hätte  übergeben  lassen  und
ie  dann  dem  Verkäufer  zur  aepulierung  d  des  Werkes  zurückgegeben
hätte  unter  der  rrabredung,  sie  am  20.  Februar  abholen  werde;  in
diesem  Falle  wäre  ich  bereits  ,  Wrmie  serchtigt  gter  Eig  entümer)
an  der  Uhr,  hätte  ein  absolutes,  gegen  jeden  Dritten  (Gig  endes  ding
liches  Recht  „an“  der  Sache  und  könnte  mein  „Eigentum“  von  jedem
Dritten  rausfordern.  soweit  der  Dritte  nicht  etwa  als  „redlicher  Erwerber“
  (d.  h.  weil  er  mein  Eigentum  an  der  Uhr  bei  seinem  Erwerbe  nicht  ge
kannt  hat)  vor  der  Abforderung  durch  die  932  ist  —  ist.  Da##  Ssdurch

  gerichtlichen  —
notarielln  Belhra  sein  Grundstück  „verkauft“  und  an  demselben  Tage
auch  „übergibt',  demnächst  aber  am  28.  April  es  nochmals  an  C,  der  ihm
eicht  einen  höheren  Preie  bietet,  „verkauft“  und  es  ihm  vor  dem  Grundbuche
  chamte  „aufläßt“,  so  daß  C  als  „Eigentümer“  im  Grundbuch  am
28.  ämil  einsetragen  wird.  rist  C  WN  des  Grundstücks
geworden,  selbst  wenn  er  vor  seinem  und  vor  der  ihm  erteilten
Auflassung“  den  zwischen  mir  und  A  gesch  Kaufvertrag  am  27.  April
lesen  und  von  der  an  mich  erfolgten  „Übergabe“  Kenntnis  erlangt
Ich  habe  keinerlei  Recht  gegen  C,  ###  ihm  vielmehr  auf  sein
das  mir  bereits  von  A  übergeben.  rundstück  herausgeben
  und  kann  mich  nur  an  meinen  vertrags  brüchigen  Nc  hn  A,
der  allein  zu  mir  in  einem  „Schuldverhältnis“  steht,  halten  (Rückzahlung
  des  Kaufpreises  und  Schadensersattzz.

Um  den  Käufer  eines  „Grundstücks“  vor  einer  Rechtsverletzung,  wie  sie
das  vorstehende  Beispiel  ergibt,  zu  schützen,  und  überhaupt  zum  Schutze  desjenigen,
  der  auf  Grund  irgend  eines  Schuldverhältnisses  einen  per  sönlichen
„Anspruch“  auf  Einräumung  eines  Rechts  „an“  einem  Grundstück  (alsoeines
  dinglichen  Rechts)  hat,  z.  B.  auf  Einräumung  des  Eigentums,
  einer  Hypothek,  oder  der  auf  Grund  eines  Schuldverhältnisses  einen
persönlichen  „Anspruch"  auf  Aufhebung  eines  RNechts  „an“  einem
Grundstück  hat,  z.  B.  auf  Löschung  einer  Hypothek,  gewährt  das  BGB.  die  in
58  883  ff.  geordnete  Vormerkung.  Durch  die  „Vormerkung“  erlangen
auch  andere  Rechte  als  die  im  BGB.  ausdrücklich  anerkannten  und  ge-—

  852  —
        <pb n="853" />
        Gegenstand  der  Schuldverhältnisse  Anhang

ordneten  „dinglichen“  Rechte  (vgl.  oben  zu  A.  b)  „gewissermaßen“  Noch
dingliche  Kraft.  &amp;amp;ßE1

Die  große  Bedeutung  dieses  „gewissermaßen'  dinglichen
(absoluten  gegen  jeden  Dritten  wirkenden)  Schutzes  bloß  „persönicher“

  WFOün6  auf  ein  Grundstück  im  Gegensatze  zur  Versagung
  dieses  Schutzer  bei  beweglichen  Sachen  ist  beim  „Wiederkaufsrechte“
  (88§  497  ff.)  besonders  in  die  Augen  fallend;  z.  B.  A  verkaust  an  B  seine
Uhr  (weil  er  gerade  Geld  braucht)  und  behä  sich  das  Recht  des  „Wiederkaufs“
Rückkaufs)  vor.  Hier  hat  er  keinen  Schutz  dagegen,  daß  B  die  Uhr  an
verkaufe  und  zu  Eigentum  übergebe;  tut  B  dies,  so  braucht  C  die  Uhr
dem  Anicht  zurückzuverkaufen,  A  kann  nur  von  B  Schadensersatz  fordern.
Anders  bei  Grundstücken!  D  verkauft  an  E  durch  notariellen  Vertrag  vom
26.  April  1907  sein  Grundstück  für  100  000  Mk.  mit  der  Vereinbarung,  es  nach
3  Jahren  für  110  000  Mk.  zurtckkaufen  zu  können,  und  E  wird  demnächst  auf
Grund  erfolgter  Auflassung  als  Eigentümer  des  Grundstücks  eingetragen.
Wenn  E  dann  das  Grundstück  an  K  weiter  verkauft  und  aufläßt  und  K  als
Eigentümer  eingetragen  à(55  hat  D  (ebenso  wie  A  bei  der  Uhr)  sein  Recht,
das  Grundstück  für  110  000  Mk.  zurückzukaufen,  verloren  und  kann  nur  von  E.
Schadensersatz  fordern.  Hiergegen  konnte  sich  aber  D  schützen,  indem
er  beim  Verkauf  an  E  mit  dieem  vereinbarte,  daß  gleichzeitig  mit  dem  Eigentum
  des  E  (auf  Grund  der  Wiasung)  im  Grun  buch  eingetragen  würde:
„Eine  Vormerkung  für  D  zur  Sicherung  seines  Anspruchs  auf  (Wieder-)
Einräumung  des  Eigentums  an  diesem  Grundstück  auf  Grund  des
Wiederkaufvertrages  vom  W.  April“  usw.  Wenn  diese  „Vormerkung“  eingetragen
  ist,  so  ist  auch  K  und  her  weitere  Erwerber  des  Grundstücks
verb  lächtet:  das  Grundstück  dem  D  für  110  000  Mk.  zurückauf
zulassen.

Schließlich  sei  darauf  hingewiesen,  daß  der  in  den  571  ff.  angenommene
  Grundsatz  „Kauf  bricht  nicht  Miete“  eine  Eins  möntung  des
oben  agten  über  die  auf  die  Personen  des  „Schuldners“  und  „Gläubigers“
  begrenzte  Wirkung  der  „Schuldverhältnisse“  enthält,  indem  dadurch
unter  gewissen  Voraussetzungen  dem  „Schuldverhältnisse“  aus  einem
Mietvertrage  Rechtswirkung  auch  gegen  „Dritte'  beigeegt
  wird.

II.  Während  der  Inhalt  der  dinglichen  Rechte  durch  das  Gesetz  begrenzt
ist  (ogl.  oben  unter  I  zu  A.  b,  auch  Anhang  1  zu  §  854  unter  III)  kann  Gegenstand
  eines  Schuldverhältnisses  grundsätzlich  jede  denlbare  Leistung  (Geben,
Tun,  Unterlassen,  Dulden)  sein  (§  241);  es  ist  nicht  not  wendig,  daß  die
Leistung  einen  Vermögenswert,  daß  der  Gläubiger  ein  vermögens
rechtliches  Interesse  an  der  Leistung  hat;  es  genügt,  daß  ein  schutwürdiges
  Interesse  vorliegt;  z.  B.  der  im  dritten  Stock  wohnende  Schneider
verpflichtet  sich  gegenüber  dem  im  zweiten  Stock  wohnenden,  der  Mittagsruhe
bedürftigen  Arzte,  nachmittags  zwischen  2  und  3  Uhr  nicht  auf  den  Nähmaschinen
  nähen  zu  lassen.  Die  einzige  Grenze  ist,  daß  die  Übernahme  der  Verbindlichkeit
  nicht  gegen  das  Gesetz  oder  die  guten  Sitten  verstoße.

Eine  wichtige  und  wachsende  Schranke  gegenüber  dieser  als  Grund
satz  anerkannten  Vertragsfreiheit  bildet  die  immer  weitere  Gebiete  umfassende
sogen.  „soziale  Gesetzgebung“,  namentlich  die  neueren  Arbeiter=  und  Gewerbe-Gesetze,
  die  Vorschriften  gegen  den  Wucher,  das  Gesetz  über  die  Abzahlungsgeschäfte
  usw.  Das  BGB.  selbst  enthält  ebenfalls  einc  Reihe  dem  „sozialen  Gedan
ken“  entsprungener,  die  Vertragsfreiheit  zum  Schutze  der  wirtschaftlich  Schwachen
beschränkender  Vorschriften:  z.  B.  betreffend  die  richterliche  Ermäßigung  unverhältnismäßig
  hoher  „Vertrags-Strafen“  auf  den  angemessenen  Betrag  (S  343),

—  853  —
        <pb n="854" />
        8

Auhang  Gegenstand  der  Schuldverhältnisse  —  Klagbarkeit
Noch  —  betreffend  die  richterliche  Ermäßigung  eines  vertragsmäßig  festgestellten

zu
8

unverhältnismäßig  hohen  „Mäklerlohnes“  für  die  Vermittelung  von  „Dienstverträgen“
  (8  655).  —  betreffend  die  „Kündbarkeit“  eines  übermäßig  langen
(auf  Lebenszeit  oder  länger  als  5  Jahre  eingegangenen)  „Dienstvertrags“
seitens  des  zu  Diensten  Verpflichteten  (§  624),  —  Kündigungsrecht  des  „Wohnungsmieters“
  vor  Ablauf  der  Vertragszeit  bei  „Gesundheitsgefährlichkeit“
der  Wohnung,  selbst  dann,  wenn  er  bei  Abschluß  des  Mietvertrages  die  Gefährlichkeit
  kannte  und  auf  das  Kündigungsrecht  verzichtete  (8  544).—  usw.

Mit  den  aus  vorstehendem  sich  ergebenden  Einschränkungen  kann,  wie
bereits  bemerkt,  jede  Leistung,  an  der  der  Hläubiger  ein  schutzwür
diges  Interesse  hat,  Gegenstand  eines  Schuldverhältnisses  sein,  ohne
daß  er  ein  Geldinteresse  daran  zu  haben  braucht.  Ob  ein  „schutzwürdiges
  Interesse“  vorliege,  kann  oft  zweifelhaft  sein.  Für  die  richterliche  Entscheidung
  müssen  die  §§  157,  242  maßgebend  sein:  Berücksichtigung  von  „Treu
und  Glauben“  mit  Rücksicht  auf  die  „Verkehrsfitte“.

Wenn  M  den  Sch  zu  einer  Festlichkeit  einladet  und  Sch

'best  verspricht“",  zu  erscheinen,  so  wird  man  nicht  ein  Rechtsschu
  bedürftiges  Interesse  des  JII,  also  nicht  ein  Sctec  ültiges
uldverhältnis"“  annehmen.  Wenn  aber  z.  B.  ein  G  besitzer
oder  Großindustrieller  zu  einem  ihm  angekündigten  Besuche  des  alsers  .  e
berühmte  Sänger  und  Musiker  „einladet“  und  diese  unter  ausdrü
licher  Ablehnung  jedes  Honorars  urses4.  versprechen“,  zu  erscheinen,
sowird  man  mit  Fug  hierin  einen  recht  sgültigen  Vertrag  erblicken.
nn  auf  Drängen  eines  wohlmeinenden  Onkels  ein  lungnnche  Kandidat
  che  rpflichtet,  nicht  mehr  z  rauchen,  so  wird  man  dies  nicht  als  ein
ältnis“  ansehen,  wohl  aber,  wenn  derselbe  Kandidat  auf  Verlangen

irn,  tihn  für  mehrere  Jahre  als  Hauslehrer  en  iert,  Stnt
*  Fagen  |  t

a  fortan  zu  unterlassen.  Ebenso  wird  es  z.  uldverhäl
*l7  aufzufassen  gon  wenn  ein  Jurist  sich  dem  Vorstande  eines  3
2  enüber  flichtet,  unentgeltlich  einen  Vortrag  über  das  „Bürgerliche
v!7  buch“  zu  halten.  Es  empfiehlt  sich  also  seit  1.  Januar  1906,  mit  Verungen
  #n  in  NRicht-Gelsa  achen  nicht  allzu  „ge  gemütlich  umzug  ehen.  Vor-22
  ung  der  ründung  eines  „Schuldverhältnisses“  nrdlon  stets:  die
Fansülsche  Ab  icht,  eine  rechtsver  bindliche  pflichtung  zu  übernehmen.


Eine  Verpflichtung  zum  „Schadenserfsatz“  wegen  Nichter
füllung  von  Schuldverhältnissen  aus  Verträgen,  bei  denen  kein  Ver
mögensinteresse  in  Frage  kommt,  besteht  zwar  in  der  Regel  nur
wenn  für  den  Fall  der  Nichterfüllung  eine  „Vertrags-Strafe“  vereinbart  ist
(vgl.  §§  253,  339  ff.);  aber  —  und  das  ist  wichtig  —  der  Schuldner  einer
Leistung,  die  kein  Vermögensinteresse  für  den  Gläubiger  hat.  kann
(genau  so  wie  der  Schuldner  einer  Geldsumme)  „auf  Erfüllung  ver
klag"“  werden,  und  wenn  er  verurteilt  wird,  kann  der  Gläubiger  gemäß  der
ZPO.  die  Zwangsvollstreckung  betreiben;  z.  B.  der  Hauslehrer,  der
im  obigen  Beispiel  das  Rauchen  nicht  läßt,  kann  gemäß  §  890  ZPO.  dazu  durch
Geldstrafen  oder  Haft  angehalten  werden;  der  Jurist,  der  den  Vortrag
über  das  „Bürgerliche  Gesetzbuch"  dem  Vereinsvorstand  absagt,  kann  gemäß
8  887  3PO.  angehalten  werden,  die  Kosten  zu  bezahlen,  damit  der  Verein  sich  von
auswärts  einen  anderen,  zu  einem  solchen  Vertrage  fähigen  Juristen  kommen  lasse.

Zum  Wesen  jedes  rechtlich  anerkannten  „Schuldverhältnisses“  gehört
die  Klagbarkeit.  Das  BE.  kennt  aber  auch  sogen.  „unvollkommene

—  854
        <pb n="855" />
        Dinglicher  Vertrag  („Einigung“)  —  Schuldvertrag  Anhang

Verbindlichkeiten“,  die  nicht  klagbar  find,  aber  insofern  Rechts-  Noch
wirkung  haben,  als  das  zu  ihrer  Erfüllung  freiwillig  Geleistete  zu
nicht  zurückgefordert  werden  kann;  z.  B.  Ehevermittelungs-=  §241
Gebühren,  Spiel=  und  Wettschulden  sind  nicht  klagbar;  was  aber  darauf
gezahlt  ist,  kann  nicht  zurückgefordert  werden  (88  656,  762).  pvgl.  auch  §  534
und  §  222  Absf.  2.

III.  Der  unter  I  zu  A  und  zu  B  dargestellten  Unterscheidung  zwischen
„dinglichen  Rechten“  und  „obligatorischen  Rechten“  (Rechten
aus  Schuldverhältnissen)  entspricht  die  fernere  Unterscheidung  zwischen
dinglichen  Rechtsgeschäften  und  obligatorischen  Rechtsgeschäften.  Das  im
Leben  häufigste  und  deshalb  für  die  Rechtslehre  wichtigste  Rechtsgeschäft  ist  das
„Zweiseitige  Rechtsgeschäft“,  der  „Vertrag“  (vgl.  Anhang  1  zu  §  145).  Man
unterscheidet  daher  insbesondere  „bingliche  Verträge“  und  „Schuldverträge“.

Über  „Schuldverträge“  vgl.  88  305  ff.,  320  ff.  und  das  unten  zu  IV
Gesagte,  Seite  858.

„Dinglicher  Vertrag“  ist  ein  im  BGB.  selbst  nicht  vorkommender,  aber
im  wissenschaftlichen  Sprachgebrauch  eingeführter  Ausdruck.  Das  BGB.  braucht,
wenn  es  sagen  will,  daß  ein  „dinglicher  Vertrag“  vorliegt,  die  Worte:  Einigung
  —  einig  sein;  vgl.  §§  873,  929,  1032,  1205.  Nur  für  die  „Einigung“
betreffend  die  übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke  hat
das  BE.  den  dem  alten  deutschen  Recht  entnommenen  Kunstausdruck  „Auflassung“
  (§  925).

Für  die  „dinglichen  Verträge“  gelten  ebenso  wie  für  die  „Schuldverträge“
die  Vorschriften  des  „Allgemeinen  Teils“"  über  „Rechtsgeschäfte“
(88  104—185),  insbesondere  über  „Verträge“  (8§  145  ff.),  soweit  nicht
ihre  Unanwendbarkeit  aus  den  Vorschriften  des  dritten  Buchs  „Sachenrecht“
sich  ergibt.

A.  Das  BGB.  kennt  folgende  „dingliche  Verträge“:

1.  die  „Einigung“  betreffend  die  „übertragung“"  des  Eigentums  an
einem  Grundstücke  („Auflassung")  88  873,  925;

2.  die  „Einigung“  betreffend  die  „Belastung“  eines  Grundstücks  mit
einem  Rechte:  a)  mit  einem  Erbbaurecht  (88  873,  1012,  1015),  —
2  mit  einer  Grunddienstbarkeit  (68  873,  1018),  —  c)  mit  einem.

ieHbrauch  (§8§  873,  1030),  —  d)  mit  einer  beschränkten  persönlichen
  Dienstbarkeit  ½&amp;amp;  873,  1000r  —  5  mit  einem  Vorkaufsrecht

  (88  873,  1094),  —  s)  mit  einer  Reallast  6(962  873,  1105),

—  8)  mit  einer  ypothek  (§8  873,  1113),  —  h)  mit  einer  Grundschuld
  (88  873,  1191),  —  1)  mit  einer  Rentenschuld  (88  873,
1191,  1199),

3.  die  „Einigung“  betreffend  die  „übertragung“  (soweit  sie  zulässig  ist)
oder  „Anderung“  eines  der  unter  2,  a—i  genannten  Rechte  (88  873,
877,  880,  1116,  1154,  1180,  1186,  1198,  1203);

4.  die  „Einigung“  betreffend  die  „Belastung“  (soweit  sie  zulässig  ist)
eines  der  unter  2,  a—i  genannten  Rechte  mit  einem  Nießbrauch  oder
Pfandrecht  "l  873,  1068,  1069,  1273,  1274).  Beim  Erbbaurecht
kommt  infolge  017  außerdem  in  Betracht  die  Einigung  betreffend  die
4  lastung“  des  Erbbaurechts  mit  einem  der  unter  2b—i  genannten

echte;

5.  die  „Einigung“  betreffend  die  „Aufhebung“  einer  Hypothek,
Grundschuld,  Rentenschuld  (§8§  875,  1183,  1192,  1199);

—  855  —
        <pb n="856" />
        Anhang  Dinglicher  Vertrag  („Einigung“,  „Auflassung“)
Noch  6.  die  „Einigung“  betreffend  die  „lbertragung“  des  Eigentums  an

4  einer  „beweglichen  Sache“  (§  929);

8  241  7.  die  „Einigung“  betreffend  die  „Belastung“  einer  „beweglichen
Sache“  mit  einem  Nießbrauch  (88  1030,  1032)  oder  mit  einem  Pfandrecht
(8  1204,  1205,  1260),  oder  betreffend  die  Belastung“  eines  Rechts

in  den  8  1274  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Fäulen)  mit  einem  Pfandrechte.

B.  Der  „dingliche  Vertrag“  kommt  im  praktischen  Leben  wohl  nur  bei

der  „Auflassung“  eines  Grundstücks  infolge  der  Formvorschrift  des  §  925
als  selbständiger  Rechtsakt  in  voller  Reinheit  vor  und  den  Beteiligten
  zum  Bewußtsein.  Es  lautet  z.  B.  das  preußische  Auflassungs-Foermular:

Königliches  Amtsgericht.  Danzig,  den
Gegenwärtig:
als  Richter.
Es  erschienen:
A.
B.
Die  Erschtenenen  find  dem  Richter  bekannt.  Die  Erschienenen
  erklärten:

Wir  sind  darüber  „einig“,  daß  das  Eigentum  an  dem
im  Grundbuche  dnn  Band  .  .  B  Nr.  verzeichneten
  Grundstücke  auf  B  übergehen  soll.

(A)  „bewillige“,  daß  B  als  Eigentümer  dieses
Grundstücks  in  das  Grundbuch  eingetragen  werde.

(B)  „beantrage“  die  Eintragung  der  Eigentumsänderung
  in  das  Grundbuch.

ir  überreichen  hiermit  die  Urkunde  (falls  eine  solche  errichtet
  ist,  was  nicht  nötig,  aber  wohl  die  Regel,  vgl.  §  313)  über
das  der  Buflalfung?  zugrunde  liegende  „Veräuße-„dO


ru  schäft“  (den  ligatorischen  Vertrag“,  z.  B.
Kals-  Taush,  Schenkung).  "  3
Vorgelesen,  genehmigt,  unterschrieben.

An  diesen  „Auflassungsakt“  anschließend  olgt  dann  die  Eintrab
  ung  des  „Eigentumsüberganges“  a  im  Grundbuche  des  ausfgeassenen
  Grundstücks  durch  das  Grundbuchamt.

Wir  sehen  "m  jeden  der  drei  Nechtsakte  besonders  und  selbstständig
  in  die  Erscheinung  treten:

a)  den  „obligatorischen  Vertrag“  (Kauf,  Tausch,  Schenkung),  du
den  4A  sich  verpflichtet,  dem  B  das  Eigentum  an  dem  Grundstück  ç7  dush
tragen  (  reflichtung  zu  einer  „Leistung“  vgl.  oben  I  zu  3r:

b)  den  „binglichen  Vertrag“  (die  „Einigung“  genannt:  „Auflassung“),

Jßc)  die  „Eintragung"  im  Grundbuche.

In  dieser  förmlichen  Weise  wird  der  „dingliche  Vertrag“
in  den  anderen  (oben  unter  2,  b—i  und  3—7  aufgeführten)  Fällen  im  praktischen
  Leben  wohl  solten  geschlossen,  weil  er  in  diesen  anderen  Fällen  nach
dem  Gesetz  einer  beson  deren  Formnicht  bedarf,;  der  „dingliche  Vertrag“
  wird  meist  stillschweigend  geschlossen,  ist  meist  in  anderen
Rechtsakten  enthalten.

Beispiel:  A  will  vom  Zigarrenhändler  B  in  dessen  Laden  das
„Eigentum“"  an  10  Zigarren  auf  Grund  eines  „Kaufgeschäftes“  erwerben.
  Wenn  hierbei  die  zur  Erreichung  des  beabsichtigten  Rechtserfolges
nach  dem  Gesetz  notwendigen  Hiechtsporgänge  in  die  Erscheinung
treten  sollten,  müßte  eigentlich  folgendes  geschehen:

—  856
        <pb n="857" />
        Dinglicher  Vertrag  („Einigung“)  Anuhang

A  sagt:  Bitte,  übergeben  Sie  mir  10  Zigarren  aus  dieser  Kiste  und  verschaffen

  Sie  mir  das  Eigentum  daran:  ich  verpflichte  mich  Ihnen  10  Pfennige

für  das  Stüc  ue  hlen  und  die  10  igarten!  abzunehmen.

*m  nehme  Ihren  mir  soeben  gemachten  „Antrag“  an  und  vergflichte
  mich,  Ihnen  10  Zigarren  aus  dieser  Kiste  zum  Preise  von  10  Pfennigen
für  das  Stück  zu  übergeben.  und  das  Eigentum  daran  zu  verschaffen

Hiermit  ist  Kaufvertrag“  (das  obligatorische  Rechtsgeschiehneelerr
  ggrulen

Damit  nun  A  das  W——  an  den  Zigarren  erwirbt,  ist  noch
zweierlei  nötig:

1.  B  reicht  die  Zigarren  dem  A  in  die  Hand,  und  A  nimmt  fie  (körperliche
  übergabe  S#§  9
2.  A  und  B  erklären  glei  z0%  e  (voroder  nach)  der  körperlichen  Überabe:
  Wir  find  „eini  ß  das  Eigentum  an  diesen  10  Zigarren  von
Ahnen  (B)  auf  mich  W#  übergehen  soll  (§  929  dinglicher  Vertrag).
In  welcher  Weise  diese  drei  nach  dem  Gect  otwendigen  Rechtsvorhänge
  im  praktischen  Leben  sich  abspielen,  weiß  jeder,  der  einmal  eine  Zigarre
gekauft  hat.  Es  kommt  sogar  —  Der  „Gtpfel  der  Greinsachung  der  Rechtsvore
  —  hu  selten  vor,  daß  z.  A,  der  ein  ständiger  Kunde  des  Zigarrenlers
  B  ist,  in  den  Laden  57  ohne  ein  Wort  zu  reden  aus  der  auf  dem
Ladentische  s#an  n  r  ihm  bekannten  Kiste  10  Zigarren  nimmt  und  wortlos
Laden  wieder  verlä  t,  worauf  B  in  seinem  Ssurdbu  den  A  mit  1  Mk.
Sa  Auch  hier  haben  jene  3  Rechtsvorgänge  (Abschluß  des  „Kaufvertrags“
auf  Kredit  —  „dinglicher  Vertrag“  örperliche  „Übergabe“)  statlgefunden.
Nicht  ganz  so  formlos,  aber  meist  Wi  ohne  daß  einem  der  Beteiligten
zum  Bewußtsein  kommt,  es  werde  ein  „dinglicher  Vertrag“  geschlossen,
ist  der  Hergang  in  anderen  Fällen,  z.  B.  in  dem  häufigen  Falle,  daß  ein  Grundstücksbesitzer
  ein  Darlehen  gegen  „Hypothek“  aufnimmt.  Gewöhnlich  pflegt
dies  in  folgender  Weise  zustande  zu  kommen:

A  sagt:  Leihe  mir  9000  Mk.  zu  4  Prozent  Zinsen  mit  dreimonatiger
Kündigung  usw.  n  Hypothek  auf  meinem  Grundstück.  B  antwortet:  Einve
  h  en.  sorge  *  Eintragung  im  Grundbuch  und  bringe  mir

othekenbrief,  dann  werde  ich  Dir  das  Geld  geben.
ies  ist  der  „Vorvertras“  über  den  künftigen  —#  eines
Dar  *  hnsvertrages“;  denn  nach  §  607  kommt  der  „Darlehnsvertrag“
—  erst  durch  den  „Empfang“  des  Darlehns  seitens  des  Schuldners  zum

ierauf  geht  A  zum  Notar  oder  aufs  Bmalmtscericht  und  erklärt  eine
Schuldurkunde  über  9000  Mk.  nebst  Mote  Bestellung  nach  Formular  1  im

Anhang  1  zu  -  1113  unter  XI.  B.  Nachdem  die  Eintragung  der  Hypothek  im
Grundbuch  s  t  ist  und  A  den  Höpothekenbrie  vom  Grund  gucrandee  zugesandt
erhalten  ha  t  er  damit  zu  B,  übergibt  den  Pothekenbrief  dem  B  (5  1117)

und  2—  um  7½  dagegen  Ig  9000
In  wel  nblicke  ist  hier  die  nach  -  873  zur  iiualung

der  Hypo  othek  4  (  *  rliche  „Einigung“  (der  „dingl
geschlossen?  Ist  sie  erfolgt,  als  B  auft  den  Antrag  des  ihm  eine
Sypot  hek  zu  bestellen,  sein  Einverständnis  erklärte?  Dem  Willen  der  Pargeien
  würde  die  Bejahung  die  dieer  grage  im  vorliegenden  Beispiele  kaum  entechen.
  Denn  wie  B  das  Geld  nicht  eher  dem  4  geben  will,  als  bis  ihm  der
ss  enbrief  ausgehändigt  wird,  so  will  in  der  Heegel  A  nicht  eher  die
pothek  dem  B  einräumen,  als  bis  ihm  das  Geld  übergeben  wird.  Man  wird
al.  Gnnehmen  müssen,  daß  im  vorliegenden  Beispiele  die  „Einigung
X  und  B  Über  die  Belastung  des  Grundstücks  des  A  mit  einer
orner  für  B“  (§  873)  erst  in  dem  Augenbrick  erfolgt  ist.  als
à  und  B  sich  Zug  um  Zug  gegenseitig  Dawotheten  rief  und  Geld  übergaben.
Anders  würde  der  Fall  liegen,  wenn,  wie  es  auch  im  Leben  häufig  vorkommt,
B  dem  A  auf  seine  Bitte  das  Darlehen  von  9000  Mk.  sofort  ausgehändigt

8857  —

Noch
zu
241
        <pb n="858" />
        Anhang  Dingliche  Verträge  sind  „abstrakte“  Rechtsgeschäfte

Noch  hätte,  vertrauend,  daß  A  seine  Verpflichtung  zur  Bestellung  der  H#potget

zu  und  zur  Aushändigung  des  Hypothebenbriefs  demnächst  erfüllen  werde.  In

§  241  diesem  Falle  würde  man  annehmen  müssen,  daß  die  na  583  o  Begründung

  der  Hypothek  erforderliche  „(Einigung“"  (der  dingliche  Vertrag)

bereits  geschlossen  war,  als  A  sagte:  Leihe  mir  9000  Mk.  usw.  gegen

Hypothek  auf  meinem  Grundstück  und  als  B  sein  Einverständnis  erklärte.  —

Wir  sehen  in  diesem  Beispiele  zugleich,  daß  die  zur  Erzielung  des  erstrebten

Rechtserfolges  notwendigen  vier  Vorgänge:  Der  Darlehnsvertrag  (der

obligatormt  Vertrag)  —  die  Einigung  (der  dingliche  Vertrag)  —  die  in'

gung  im  Grundbuche  —  die  übergabe  des  Hypothetenbriefe  ch  in  verschie
denen  Reihenfolgen  abspielen  können.

IV.  Obgleich  nach  dem  Eesagten  der  „dingliche  Vertrag“  (die
„Einigung“")  meist  ganz  unauffällig  und  den  Beteiligten  unbewußt  zum
Abschluß  kommt,  ist  es  für  die  Beurteilung  des  Wesens  und  der  Wirkung  der
dem  Gebiete  des  „Sachenrechts“  angehörenden  Rechtsverhältnisse  doch
von  der  allergrößten  Wichtigkeit  streng  zu  unterscheiden  zwischen
dem  obligatorischen  und  dem  dinglichen  Bertrage.  Denn  ein  das  BGB  beherrschender
  Grundsatz  ist:

Die  Rechtswirksamkeit  der  sogen.  dinglichen  Vertrüge  ist  unabhängig
  von  den  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Schuldverhältnissen
(z.  B.  Kauf,  Tausch,  Schenkung  usw.),
mit  anderen  Worten:

Die  „dinglichen  Verträge'“  sind  von  ihrem  Rechts
grunde,  ihrer  causa  (dem  zu  Grunde  liegenden
„Schuldverhältnisse“)  losgelöst,  weshalb  man  sie
auch  abstrakte  Rechtsgeschäfte  nennt.“)

Die  im  täglichen  Leben  häufigsten  „dinglichen  Verträge“  betreffen:
  Die  übertragung  des  Eigentums  an  einer  beweglichen
Sache  gemäß  §  929,  die  Uübertragung  des  Eigentums  an  einem
Grundstücke  durch  Auflassung  gemäß  8§8  873,  925,  die  Bestellung
einer  Hypothek  gemäß  §8  873,  1113,  die  Bestellung  eines  Pfand-=rechts
  an  einer  beweglichen  Sache  gemäß  §s  1204,  1205.  Diese  und  die
anderen  oben  III.  A  aufgeführten  „dinglichen  Verträge“  werden  nach
der  Natur  der  menschlichen  Verhältnisse  in  der  Regel  nicht  ohne  einen
bestimmten  „Schuldgrund“  (ein  zur  Übertragung  des  Eigentums  an
einer  beweglichen  Sache,  zur  Auflassung  eines  Grundstücks,  zur  Bestellung  einer
Hypothek  an  einem  Grundstück  oder  eines  Pfandrechts  an  einer  beweglichen
Sache  usw.  verpflichtendes  „Schuldverhältnis“)  vorgenommen.
Es  besteht  also  zwischen  dem  „dinglichen  Vertrage“  und  dem  zu
Grunde  liegenden  „Schuldverhältnis“  in  der  Regel  ein  logischer
und  wirtschaftlicher  Zusammenhang.  Aber  Rücksichten  auf  die  Klarheit
  der  Rechtsverhältnisse  und  die  Sicherheit  des  Verkehrslebens  haben
den  Eesetzgeber  des  BGB.  veranlaßt,  die  „dinglichen  Verträge“  von  den  ihnen
zu  Grunde  liegenden  „Schuldverhältnissen“  streng  zu  trennen,  sie  davon  loszulösen,
  davon  zu  abstrahieren,  daher:  „abstrakte  Rechtsgeschäfte“.  Folgendes

soll  das  klarer  machen:

*)  Über  die  im  Rechte  der  Schuldverhältnisse  vorkommenden  abstrakten
Rechtsgeschäfte  vgl.  namentlich  Anhang  1  zu  §  780.

—  858
        <pb n="859" />
        Dingliche  Verträge  sind  „abstrakte“  Rechtsgeschäfte  Anhaug

Der  im  Leben  häufigste  Grund  für  die  Eigentums-übertra—
gung  ist  das  durch  einen  Kaufvertrag  begründete  „Schuldverhältnis“,
  das  den  Verkäufer  zu  der  „Leistung“  verpflichtet,  dem  Käufer  die
verkaufte  bewegliche  Sache  „zu  Eigentum  zu  übergeben“,  das  verkaufte  Grundstück
  „aufzulassen"“.  Der  Grund  kann  auch  das  durch  einen  Tausch  vertrag,
durch  einen  Schenkungs  vertrag  begründete  „Schuldverhältnis“  sein.  Nun
ist  es  möglich,  daß  der  Kauf-,  Tausch-,  Schenkungs-Vertrag  nichtig
ist,  z.  B.  weil  der  Verkäufer,  Schenker  finnlos  betrunken  war  (8  105  Abs.  2),
oder  weil  der  Vertrag  wegen  Jrrtums,  arglistiger  Täuschung  usw.  mit
Erfolg  „ange  fochten“  und  deshalb  nichtig  ist  (§88  119,  123,  142).
Eine  solche  Nichtigkeit  des  dem  „dinglichen  Vertrage“  (der  „Einigung“  betr.
die  Eigentums-übertragung,  betr.  die  Hypothek-,  Pfandrechts=  usw.  Bestellung)
zu  Grunde  liegenden  „Schuldvertrags“  hat  nicht  ohne  weiteres  auch
die  Nichtigkeit  des  „dinglichen  Vertrags“  zur  Folge.  Ist  der  „dingliche
Vertrag'’  sel  bst  in  gültiger,  unanfechtbarer  Weise  geschlossen,  so  ist  und  bleibt
er  an  sich  gültig,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  zu  Grunde  liegende
„Schuldverhältnis“  (Kauf-,  Tausch-,  Schenkungsvertrag)  gültig  oder  ungültig
ist.  Selbstverständlich  aber  muß  das  Gesetz  demjenigen,  der  auf  GErund
eines  von  Anfang  an  oder  später  (infolge  durchgreifender  Anfechtung)  nich
tigen  „Schuldverhältnisses“  einen  „dinglichen  Vertrag“
(Eigentumsübertragung,  Pfandbestellung  usw.)  geschlossen  hat,  ein  Mittel  gewähren,
  die  „Wirkungen  eines  solchen  des  rechtlichen  Grundes  entbehrenden
  „dinglichen  Vertrages“  rückgängig  zu  machen.  Dieses  Mittel
bieten  die  Vorschriften  der  88  812  ff.  über  die  ungerechtfertigte  Bereicherung,
deren  erste  und  oberfte  dahin  geht:

„Wer  durch  die  Leistung  eines  anderen  oder  in  sonstiger  Weise  auf
dessen  Kosten  etwas  ohne  rechtlichen  Grund  erlangt,  ist  ihm  zur  Herausgabe
  verpflichtet.“

Aber  wohlgemerkt:  Der  Anspruch  aus  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“
  ist  nur  ein  persönlicher,  ein  Forderungsrecht  des  „Benachteiligten“
  gegen  den  „Bereicherten"“,  er  geht  niemals  gegen  Dritte
(vgl.  jedoch  §  816  Abs.  1  Satz  2  und  §  822).

Die  Motive  zum  BGB.  drücken  das  hier  Gesagte  kurz  so  aus:  „Das
Verhältnis  des  dinglichen  Vertrags  zu  dem  obligatorischen  Geschäfte
ist  das  der  Leistung  zu  dem  rechtlichen  Motive  derselben.  Der  (dingliche)
  Vertrag  besteht,  wenn  auch  das  Motiv  fehlt  oder  wegfällt.
  Der  Verletzte  kann  die  Leistung  nur  kondizieren  (vom  Bereicherten
  herausfordern).“

Beispiel:  Der  Bauer  A  verkauft  im  Wirtshause  sein  Pferd  an  den  Händler
  B  für  500  Mk.  und  unterschreibt  einen  schriftlichen  Vertrag,  worin  er  sich
derpfflichtet,  dem  B  das  Pferd  binnen  14  Tagen  zu  übergeben,  während  B  zur
Zahlung  der  500  Mk.  erst  nach  1  Jahre  verpflichtet  sein  soll.  Am  dritten  Tage
stirbt  A  am  Schlagfluß.  Nach  14  Tagen  meldet  sich  der  Käufer  B  mit  dem
Schriftstück  bei  C,  dem  einzigen  Sohne  und  Erben  des  A,  und  verlangt  die
Übergabe  des  Pferdes,  die  er  auch  erhält,  weil  C  die  Unterschrift  seines  Vaters
nicht  ableugnen  kann  obgleich  er  findet,  daß  sein  Vater  das  Pferd  um  400  Mk.
unter  dem  wahren  Werte  verkau  t.  Einige  Tage  später  wird  das  Pferd
dem  B  von  D  gestohlen,  und  der  Dieb  D  vertauft  es  sofort  an  E,  der  in  gutem
Glauben,  D  sei  Eigentümer  des  Pferdes,  das  Pferd  gegen  Zahlung  von  900  Mk.

850

Noch
zu
8  241
        <pb n="860" />
        Auhang  Abänderung  der  gesetzlichen  Vorschriften  durch  Vertrag

Noch  übernimmt.  Vier  Wochen  später  erfährt  C,  daß  sein  Vater  A  bei  Verkauf  des

zu  Pferdes  und  bei  Unterzeichnung  des  Schriftstücks  finnlos  betrunken  war  und

8  241  daß  B  diesen  Zustand  des  A  benutzt  hatte,  ihn  zum  Verkauf  und  zur  Unterschrift

  zu  bestimmen.  Der  Kaufvertrag  war  also  nichtig  (8  105  Abs.  2),

d.  h.  weder  der  Erbe  C  noch  B  konnten  und  können  aus  dem  Kaufvertrage

irgend  welche  Rechte  gegen  einander  herleiten.  Das  Eigentum  an  dem

Pferde  aber  hat  C,  obgleich  der  Kaufvertrag  auf  Grund  dessen  er  es  dem  B

übergab,  nichtig  ist,  verloren;  denn  bei  Übergabe  des  Pferdes  war  C.

damals  die  Nichtigkeit  des  Kaufvertrages  noch  nicht  kannte,  mit  B  „einig“,

daß  das  Eigentum  auf  Bübergehen  sollte,  und  diese  Einigkeit

(der  dingliche  Bert  189)  nebst  der  erfolgten  warsrrlichen  übergabe

des  Pferdes  genügten  §  929,  um  B  zum  Eigentümer  des  Lerdes  zu  machen

ohne  Rücksicht  auf  das  der  Eigentumsübertragung  zu  Grunde  liegende

  Schuldverhältnis“  (den  Kaufvertrag).  Die  Folge  hiervon  ist,  daß

C  das  Pferd  von  E,  der  es  vom  Diebe  D  erworben  bet  nicht  herausfordern

kann  (dieses  Recht  gegen  E  hat  nur  der  Bestohlene  B  kraft  seines  noch  fortbestehenden

  Eigentums  an  dem  Pferde,  vgl.  §  935).  C  hat  infolge  der

Nichtigkeit  des  Kaufvertrages  nur  eine  persönliche  Forderung-gegen

B  auf  Herausgabe  der  „Bereicherung'  gemäß  g8  812,  819,  d.  h.  auf  SayK

lung  des  wahren  Wertes  des  Pferdes  zur  Zeit  des  Kaufes  mit  900  Mk.  oder

auf  Abtretung  des  dem  B  kraft  seines  Eigentums  an  dem  Pferde  gegen  E  zutehenden

  k  auf  Herausgabe  des  Pferdes.  —  Wäre  auch  in  dem

ugenblicke  sinnlos  betrunken  gewesen,  als  er  das  Pferd  dem  mit  der

Erklärung:  „Hier  hasft  Du  das  von  meinem  er  gekaufte  Pferd!“

übergab  und  als  B  das  Pferd  daraufhin  annahm  so  wäre  das  Eigentum

an  dem  Pferde  nicht  auf  B  übergegangen,  denn  die  bei  der  Übergabe  erklärte

Einigung  (der  dingliche  Vertrag)  zwischen  C  und  B,  daß  das  Eigentum

  auf  B  ü  zaeten  geue  wäre  nelse  der  finnlosen  Trunkenheit  des  C

nichtig  (gemäß  §  105  Abs.  2,  der  nach  dem  oben  Gesagten  wie  alle  anderen

Vorschriften  des  Allgemeinen  Teiles  über  Rechtsgeschäfte  §8  104  ff.  und  Verträge

  145  ff.  auch  für  die  dinglichen  Verträge  gilt).  Die  Folge

wäre,  daß  C  Eigentümer  des  Aerre=  gebrieden  wäre  und  alle  Ansprüche

  des  Eigentümers  behalten  hätte,  also  insbesondere  das  Pferd  unmittelbar
  von  E  herausfordern  könnte.

V.  Was  die  Einteilung  der  Vorschriften  über  „das  Recht  der  Schuldverhältnisse“
  betrifft,  so  enthalten  die  ersten  6  Abschnitte  in  den  88  241—432
allen  Schuldverhältnissen  gemeinsame  Bestimmungen  (sogen.  „allgemeiner
Teil  des  Obligationenrechts“),  während  der  7.  Abschnitt  in  den  §§  433—853
die  am  häufigsten  vorkommenden  einzelnen  Spchuldverhältnisse  (Kauf,
Tausch,  Schenkung,  Miete,  Pacht,  Leihe,  Darlehen  usw.)  behandelt  (sogen.  besonderer
  Teil  des  Obligationenrechts“).  vgl.  hierzu  das  Inhaltsverzeichnis.
  Da,  wie  oben  unter  II  bemerkt,  jede  denkbare  „Leistung-'
Gegenstand  eines  Schuldverhältnisses  sein  kann,  so  kann  das  Gesetzbuch  selbstverständlich
  nur  für  die  im  Verkehre  gewöhnlichen  Schuldverhältnisse
ins  Einzelne  gehende  Bestimmungen  geben.  Wenn  also  Schuldverhältnisse
vorkommen,  die  im  BGB.  nicht  einzeln  und  besonders  geregelt  find,
so  sind  sie  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  und  unter  entsprechender
  Anwendung  der  für  ähnliche  Schuldverhältnisse  gegebenen  besonderen
  Bestimmungen  zu  beurteilen  (Analogie).  —  Für  die  Schuldverhältunisse
des  Handelsrechts  z.  B.  Handelskauf,  Kommissions-,  Speditions-,  Lager=Frachtgeschäft
  usw.  gelten  außer  den  und  zum  Teile  statt  der  Vorschriften
des  BGB.  die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs.

VI.  Die  Vorschriften  des  „Rechts  der  Schuldverhältnisse“  find  nur  zum
geringeren  Teile  zwingender  Natur,  d.  h.  sie  können  zumeist  durch

—  8360)
        <pb n="861" />
        Früheres  Schuldrecht  —  Schadensersatz  Auhang

Parteivereinbarung  abgeändert  werden  und  greifen  nur  Platz,  wenn  und
soweit  die  Parteien  nicht  ein  anderes  verabredet  haben;  z.  B.  §  551  schreibt  vor,
daß  der  Mietzins  postnumerando  zu  zahlen  ist,  die  Regel  im  Leben  aber  bildet
die  Vertragsvereinbarung,  daß  der  Zins  praenumerando  bezahlt  werden  muß.
VII.  Schließlich  ist  hervorzuheben,  daß  für  die  vor  dem  1.  Jannar  1900
entstandenen  Schuldverhältnisse  der  Regel  nach  die  früheren  Gesetze  maßgebend
bleiben,  daß  also  das  BE.  keine  rückwirkende  Kraft  hat.  Die  Abweichungen
hiervon  bestimmt  das  Einführungsgesetz  in  den  üÜübergangsbestimmungen
  der  Art.  170—179.  vgl.  diese  nebst  Noten  sowie  Note  1  zu  E.  1.

Anhang  13  d  In  allen  Fällen,  in  denen  eine  Pflicht  zum
Schadensersatze  1.  rt  ie  88  249—255  an  umen#en  soweit  nicht
für  den  einzelnen  Fall  ein  anderes  bestimmt  ist  —t  557,  843).  Die
DZaupt  älle  der  Shchroepeahucs  find:  terfülln  ung  (Ver  etzung
eines  ehenden  „Schuldverhä  krlsaistenn  ,  namentlich  eines  Vertrags,
sine  Nicht-Lieferung  oder  ver  —  Lieferung  einer  verkauften  Goche
—  unerlaubte  Handlungen  (88  823  fün.  Außerdem  ordnen  die  tze  eine
Schadensersatzuflicht  nach  in  vielen  a  4—  an,  und  zwar  ohne  daß
als  Voraussetzung  der  Schadensersatzpflicht  ein  #erscnen-  des
Schadensersatzpflichtigen  gefordert  wird.  Die,,  rlrit  licht"  kann  auch
unmittelbar  6etnstan  eines  Vertrage  sein.  B.  die  Versicherungsverträge.
  zu  alledem  Register  unter  „Schadense

n  Ergänzung  der  im  BGB.  und  in  anderen  Ei  zerstreuten
Vorschriften  über  #„,  n  2  wird  in  den  249  ff.  die  Art  der  Ersatzleistung
  im  allgemeinen  geregel.  BGB.  i  ndsatz
aus,  daß  der  Ersatzpflichtige  in  *!#%  Linie  den  Zi  tand  „herzustellen“  hat,
der  bestehen  würde,  wehn  der  zum  Ersatze  verpflichtende  P.  Umstand  w  nicht
eingetreten  wäre.  Wer  hinen  ihm  in  Pflege  n  nund  schu
haft  entlausen  läßt,  ist  erne  verxpflichtet,  die  zur  ee  Hundes
erforderlichen  Ha  kungen  (msragz  Zeitun  sinserate  usst  vorzunehmen;  er
kann  dazu  verurteilt  und  durch  „Zwangsvollstreckung“  gemäß  §  887  3PO.  angehalten
  werden.  Erst  in  zweiter  Linie  ist  Entschä  retr  u  Geld  zu  leisten,
wenn  und  soweit  die  „Herstellung"  ni  ch  oder  zur  Entung

  des  Gläubigers  nichtern  ogend  6  Ssn“  8  251  Abs.  1).

Vorstehende  Gru  Schtbens  me  auf  die
Eiltniste  sowohl  des  *  Els  h  ÖW  W–.  lichtigen“  nat  vers

—

#ichtungen.  durchbrochen:  a)  Die  „Herstellung“  des  fr
senen  ift  —  an  sch  die  dem  Interesse  des  Verletzten  am  früberen  ennrechende
  Krkr  satzleistung,  enamerntlich  dann,  wenn  der  Schaden  in  der
sechende  Art  r  einer  oder  in  einer  nachteiligen  Rechtsänderun
  Acbestebt  (wenn  z.  B.  den  darin  besteht,  ich  eine  „Wechselverpflichtung“
  eingegangen  bin,  so  hat  der  Schadensersatzpflichtige  mich  von  der
Wechselschuld  zu  befreien).  dit  jedoch  wegen  Verletzung  einer
Person  wegen  Bes  itzung  einer  Sache  E  u  leisten,

so  kann  dem  Geschädigten  lchadag  nicht  unter  allen  Umständen
zugemutet  werden,  zum  Zwecke  der  tellung  eine  in  ihrem  Erfolg  oft
-zweifelhafte“  Einwirkung  auf  seine  Person  (z.  B.  eine  Ope-Fation
  näheres  hierüber  wl.  8  254  und  Note  20  dazu)  del  auf  die  Sache
#  Ersatzflichtigen  zu  gestatten.  Sodann  entspricht  im  Falle  der  Beschädinenene
  ache  die  Beschaffung  einer  neuen  Sache  unter  Umm
  Interesse  des  Verletzten  er.  als  3vdie  Herstellung  der  bechädigten.
  Das  Gesetz  gestattet  deshalb  in  den  bezeichneten  Fällen  dem  Verletzten
  von  vornherein  statt  der  arperhellung  e  den  Geldbetrag
#  vewr  langen,  den  er  für  die  Herstellun  den  müßte  (8  249  Satz  2).
Bz  auch  soweit  gi  die  Hosert  des  rsatpflichtigen  auf  die  „Herstellung“
beschränkt,  darf  der  Geschädigte  nicht  gezwungen  werden,  für  unbestimmte
  Ze  it  zu  warten,  ob  Herstellung  enfoln.  as  Gesetz  gewährt  daher

—  861—

Noch

s  Lii
        <pb n="862" />
        Anhang  Schadensersatz  —  Ablösungsrecht  —  Erfüllungsort

14)
8  dio

3
z  268

*•5s5

dem  Geschädigten  die  Befugnis,  dem  Erlatzofli  ln  eine  angemessene  Ein  st“
ur  Herstellung  mit  der  Wirk  ung  gu  stimmen,  daß  nas  losem
laufe  der  Frist  die  Entschäbigung  in  Geld  unter  rmm

spruchs  auf  Herstellun  angt  werden  kann  (8  250).  3  Die  N#

auf  den  Ersatzpflicht  gen  erfordert  anderrr  ß  ihm  7J  die

„Herstellung“  nur  mit  unverhäl  tasons#t  en  ufwendungen

  möglich  ist,  das,  Necht  gegeben  wird,  den  Gläubiger  in  Geld  zu

entschädigen  nerh  2
(  atz-Prozessen  bekanntlich  die  ——  oft  be-*I

  rcde  vierig  ist,  r’  ist  von  großer  Wichtigkeit  die  Scchrift  des  *  287  #—
t  unter  den  WSE  reit  en  entstanden  sei,  und
.  der  Schaden  oder  ein  zu  e  etzendes  **r  blans-  o  entscheidet
z-.  —t  unter  Würdigung  aller  Umstände  reier  Überzeugung.
  Ob  und  inwieweit  eine  „beantragte“  nrtt
oder  won  Amtswegen"  d  ie  Be  gutachtung  durch  S  tändi
anzuordnen  sei,  bleibt  dem  E  llen  des  Srchte,  ü##e#  en.  s  Geri
enn  grordgen  daß  der  Beweisführer  nteresse  ei  dli
lle  hat  das  Hern  n  zu  8—  .  2  zu  bestimmen,

s  die  Wrmt  ätzung  nicht  übersteigen

Anhang  39  zu  §  268:  8§  268  handelt  vom  sogen.  M#itin-  rechte.
ilblösung  wendet  Swang  o  ltrk  un  .  7  1150.
1249  Noten.  Aus  den  Worten  dezMeccht  1%
##  „  das  Abl##ungerectr  nur  t  der  ein  dingecht

  zur  Zwa  on  w0G  ehenden  E
sune  (gepfändete  ache  nn  u  n  Pfand=  oder  Nießdaucherecht.
  hat  (ogl.  r-.  L  Scheeino  850,  851).  Wer  kein
dingliches“  Recht  „an'  Gchensande,  sondern  nur  ein  „persönliches"
  orderungsrefl  t  58  r—  enstand  hat,  z.  B.  der  Mieter
oder  Pächter  einer  Sache,  kann  das  „Ablösunger  nur  geltend  machen,
wenner  die  Sache  im  #  Miet=  oder  Pacht-)  „Besitze“  E  W  a#abl.  1at  2
*  Note  92  zu  §8  1  —  9  upbe  (spiel  z  268  Abs.  1
läßt  wegen  einer  zlidt  un  von  150  Mk.  *  *  en  Pianino  p  änten
Cläßt  demnächst  wegen  einer  Forderung  B  von  300  Mk.  dasselbe
Pianino  pfänden.  (legen.  äulchto  Aofandun  *  Serstei  Fu#stermin  erscheinen
  nur  wenig  Liebhaber  für  das  Fianino,  1E  es  werden
höchstens  200  Mk.  en  werden.  Er  würde  also  e  rbichet.  Forderung
250  Mk.  verlieren  ja  zuerst  A  wegen  seiner  150  Mk.  befriedigt  werden
muß.  Hier  hilft  ihm  §  268.  C  ist  berechtigt,  den  A  wegen  dessen  150  Mk.
zu  beiriedige  en,  dadurch  die  Versteigerung  vorläufig  abzuwenden  und  wegen
ler  nmunme  r  ihm  zustehenden  Forderungen  von  150—-300  Mk.  einen  neuen
Versteigerungstermin  zu  beantragen,  alzu  dem  er  durch  Zeitu  ziert  v
zahlungsfähige  Käufer  für  das  600  Mk.  werte  Maniuo,  berbeischa
„Ablösungsrecht“"  aus  §  268  Xa  nur  geltend  gemacht  werden,  NMrn  7s
Iwangsvoll  treckung  bereits  „betrieben“"  wird,;  anders  5#  1150,
1249,  wo  schon  die  „möglicherweise  drohend.  Zwangsver  ng
des  Grundstücks  bezw.  Veräußerung  des  Pfandes  genügt.  —  Das  ungsrecht"
  des  Dritten  aus  8  268  ist  nur  gegeben  bei  Zwan  zollltresung  in
einem  „dem  Schuldner  nbrns  Gegenstand“.  Ist  der  Dritte  G
selont  Erh  eines  von  ihm  dem  Favermieteten  Pianino-.
o  kann  C,  wenn  das  Pianino  wegen  einer  Forderung  des  P  bei  dessen  Schuldner
  Fvgepjändet  ist,  die  „Aushebung  der  Sardern  Vrch  die  segen.  „Interventionsklage“
  gegen  P  gemäß  §  771  3PO.  betreiben

Anhang  43  zu  §  269:  Erfüllungsort.  —  Für  die  Frage:  Wo  i  eisten?
sind  entscheidend:  1u  a  Linie:  der  ausdrücklich  oder  durch  3J—  Hand.
lungen  (vgl.  Seite  819)  erklärte  Wille  der  Beteiligten  (W##  133,  157,
242),  —  in  zweiter:  etwaige  besondere  gesetzliche  Vor  schriften
(z.  B.  8§  697,  700,  811,  1194,  E.  92),  —  in  die  Umstände.

862
        <pb n="863" />
        Holschulden  —  Bringschulden  (Geldschulden)  Anhang

inebefondere  die  Natur  des  Schuldverhältnisses  (val.  88  133,  157,  Noch
242),  z.  B.  auch  die  Herstellung  eines  Hicht  funkeenlirst  dol  uppens  zu

hat,  falls  sich  kein  anderer  Wille  dert  geielligten  Fut  au  uplatze  8  269
zu  e  elgen8  —  in  vierter.  die  Vo  des  8  269.  —  35

Riuse  tige  Bestimmun  „Leistu  ——  (Erfüllun  Hort  seitens  des
Verkäufers  in  der  2125  (Nechnung)  ist  lich  bedetungslos,
selbst  e  —  äufer  des,  Faktura  vorbehaltlos  angenommen  hat.

Wenn  jedoch  z.  ein  fmann  in  Berlin  bei  d*en  aeiseden  eines  Kaufmanns

  in  3  Waren  bestellt  und  demne  der  Verkäufer  in  dem
handels  blichen  Bestätigungsschrei  rl-!  sagt:  Erfüllungsort
Hamburg“,  so  „kann“"  in  dem  Schweigen  des  Käuffere.  hiera

S  2  eine  Genehmigung  gefunden  werden.  —  ü#er  Wohrn  87
24.  —  hn  2  3PO.  itt.  bei  “*  am  Leiktungsort“  auch  ein  ichtsstand
  Ipners  begründet

Auhan  zu  8  269:  Nach  *  nd  Schulden  grundsätglich  Zu
oweitt  r*•r•n’n–  einer  der  Fälle  1—  "  Ld  Sulg-  G  öu  2  269  vorliegt)  92½%
lden,  d.  h.  d  Mnl.  stint  Dieser  Grundsatz  erlei
2  eine  wichtige  Auspahme.  ldeu  sind  nach  8  270  in  der  Regel
schulden.  „Geld  reist  auf  Sshen  Kosten  und  t  Aber.
el  muß  zu  mir  kommen,  ich  brauche  ihm  nicht  nachzugehen
ach  dem  Gesagten  können  bei  agegenseitigen  6  bei
denen  jede  Partei  zu  einer  „Leistung  wrwtiche  ist  (ogl.  §  320)  zwei
Leistunsseor  (#u  (für  jede  Partei  ein  anderer)  bestehe
269,  270  ist  auch  die  Frage  zu  ents  n,  in  wessen  Wohnung,
in  wessen  i##  ftslekal  ß  lei  i  wenn  die  gee  an  demselben  Orte
wohnen  oder  ihre  Niederlassung  ha  Dies  “33  wwichtig  für  die  Zahlung
des  Wohnungs-Mietzinses.  Der  —  em  Vermieter  den  Zins
in  dessen  Wohnung  zu  bringen,  falls  *“  *  anderes  vereinbart“  oder
„Verkehrssitte“  ist  (im  Zweifel“  sagt  8  27  z.  B.  i  n  „Massenquartieren“
pflegt  der  heeigemtümer  oder  dessen  Gis-ole  #  Mietan  bei  den  Mietern
einzukassieren

Anhang  45  zu  §  269:  Beifviel  zu  .3:  Wenn  A  in  Memel  Zu
sich  von  Rudol  #s“  in  Berlin  einen  —  kommen  läßt,  der  ihm  bont  8  269
Katalog,  weil  tend,  franko  nach  Memel  gesandt  werden  muß.
so  —  stungsort“.

Anhang  46  *l  8  270:  Eine  Eelhichull  ist  kt  im  *  (d.  h.  wenn  Zu
nicht  einer  der  Fä  Se  des  Unhangs  zu  §  269  vorliegt)  vom  Schuld=  5  270
ner  zauf  seine  Gefahr  und  Kosten“  dem  Gläubiger  an  dessen
Wohn  lit  den  er  „zur  Zeit  der  Zahlung“"  hat,  zuübermitteln
(Bringschuld).

Anhang  47  zu  §  270:  Über  Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  vgl.  Zu
K.  92  nebst  Note.  —  Im  übrigen  vgl.  zu  §  270  die  Anhänge  43  und  44  zu  §  269.  8  270

Anhang  48  zu  8  270:  Eine  ünderung  des  Wohnsitzes  oder  der  Nieder=  Zu
lassung  des  Gläubigers  liegt  auch  voro  wenn  die  Forderung  an  einen  anderen  8  270
Gläubiger,  der  an  einem  anderen  Orte  seinen  Wohnsitz  usw.  hat,  abge-77



treten  ist.

Anharg  49  zu  270:  Durch  die  Vorschrift  des  §  270  (daß  Geld=  Zu
schulden  —  Vein  1  werden  die  Vorschriften  2.  8  über  den  §  270
Leistungsort  nicht  —  Beispiel:  A  in  Königsberg  ist  dem  B  in

Berlin  100  Mk.  in  Weder  aus  dem  betreffenden  Rechtsgeschäfte  noch
aus  den  Umständen  ergibt  sich  ein  bestimmter  Leistungsort.  Nach  88  269  und

270  Abs.  4  ist  also  „Leistungsort“  Königsberg;  beim  dortigen  Amtsgericht
muß  B  den  A  verklagen.  Erfänt  A  freiwillig,  so  muß  er,  obwohl  Königsberg

—  863
        <pb n="864" />
        Auhang  Zurückbehaltungsrecht

Noch  Leistungsort  ist,  nach  §  270  Abs.  1  dem  B  das  Geld  nach  Berlin  senden,
##½  und  zwar  franko;  er  Dafpasse  nicht  20  Pf.  für  die  Postanweisung  abziehen,
8  270  uuh  vielmehr  boch  das  Postbestellgeld  für  Abtragung  der  Postanweisung
  in  Berlin  hinzufügen.  Wenn  die  Zahlung  Knklache  am  Sonnabend,
  den  1.  April  zu  leisten  ist,  so  genügt  es  im  vorliegenden  Beispiele,  wenn
A  am  1.  April  das  Geld  in  Konigsberg  Hem  „Leistüngsorte“)  zur  Post
ibt,.  und  er  hat  nicht  die  Folgen  des  Verzuges  zu  taagen,  wenn  das
Id  erst  Montag,  den  3.  April  in  Berlin  oder  Spter  B  bestellt  wird.
War  r  laut  Vereinbarung  oder  nach  den  Umständen  Berlin  „Leitungsort,
  so  ist  a  im  Verzuge,  wenn  das  Geld  nicht  am  1.  April

m  B  zugeht.

Zu  Anhang  54  zu  §  273:  Das  in  §  273  geordnete  „Zurückbehaltungsrecht“
§273  ist  ein  Sicherungsmittel  zum  Shup.  desjenigen.  der  von  seinem  Gegner
aus,  einem  Rechtsverhältnis  auf  „Erfüllung“  belangt  wird.  obgleich  ihm
aus  „demselben“  Rechtsverhältnis  ein  „fälliger“  Gegenanspruch
  zusteht.  Treu  und  Glauben  verbieten,  daß  jemand  von
inem  Gegner  Erfüllung  einer  Verpflichtung  fordere,  ohne  die  ihm
lbst  aus  „de  msä  Lbenr  sverhältnis  obliegende  fällige  Verpflichtung
  gleichzeitig  (Zug  um  Zug)  zu  erfüllen.

t  Für  *“  Eo  W  bns,  des  urükbehalungsrechts“

  bi  ordernis,  eistungsverpflichtung
18  kusb  J—  er  die

Hausgrundstück  kauft,  in  dem  B  ein  Materialwarengeschäft  mit  Destillation
Piret  o  das  W#  Singrrichtet  ist,  und  wenn  A  von  inm  an  demselben

hältnis“  im  Sinne  des  §  273  bilden,  und  B  wird,  wenn  A  den  am  20.  Dezember
  fälligen  Kaufpreis  von  10  000  Mk.  für  das  Geschäft  mit  Warenlager
usw.  nicht  zahlt,  die  ihm  obliegende,  gleichzeiti  jällige  „Aufla  ung-  des

„zurückbe  alten“

368,  601,  670,  683,  693,  694,  970,  971,  1000,  1001  uso.  Fernete
Beispie  Der  Gutsbesitzer,  der  mit  einem  Milchhändler  in  der  Stadt
einen  Milchlieferungs-Vertrag  auf  die  Dauer  von  2  Jahren  schließt,  inhalts
dessen  er  ihm  täglich  mindestens  200  Liter  Milch  liefern  muß.  wogegen  der
Milchhändler  am  Ersten  jedes  Monats  Zahlung  zu  leisten  hat  (sogen.  „Sakzessiv-Lieferungsgeschäft"),
  kann,  wenn  der  Milchhändler  eine  solche  Zah
lung  nicht  leistet,  auf  Grund  §  273  weitere  Milchlieferung
bis  zur  Zahlung  verweigern  (ob  er  auch  vom  Vertrage  „ganz  zurück
treten“"  kann  igl.  Anhang  27  zu  §  326  unter  B,  Seite  875).  Wenn  durch
Bruch  der  Wasser  itung  die  Wohnung  des  Mieters  ohne  dessen  Schuld  beschädigt
  ist,  so  kann  er  den  Mietzins  gemäß  8  273  „Zurückbehalten“,  bis

—  864  —
        <pb n="865" />
        Zurückbehaltungsrecht  Auhanug
dr  „Vermieter  seine  Verpflichtung,  die  Wohnung  in  stand  zu  setzen,  er=  Noch

.  zu
Das  Zurückbehaltungsrecht  des  Schuldners  ist  nach  §  273  ausgeschlossen,  &amp;amp;  273
sofern  sich  „aus  dem  uldoerhältnisse“  ein  anderes  ergibt:
dies  ist  namentlich  und  selbstverständlich  der  Fall,  wenn  der  Schuldner  zur
„Vor  leistung“  nach  dem  Vertrage  verpflichtet  ist.  Das  Zurückbehaltungerecht
ist  ferner  ausgeschlossen  z.  B.  in  den  Fällen  der  §§  175,  556  Abf.  2.
ichtig  ist,  daß  na  139  t—  vom  13.  Juli  1899  dem
rbeitgeber  sowie  Dritten  die  Zurückbehaltung  der  QZuittungskarten  bei  Vermeidung
  von  Schadensersatzpflicht  und  polizeilicher  Wegnahme  untersagt  ist.
Eine  weitere  für  das  tägliche  Leben  wichtige  Frage  ist,  ob  auf  das  „Zurückbehaltungsrecht"
  des  8  273  die  Vorschrift  des  §  334eentsprechend  anzuwenden'
  z.  B.  ob  der  Arbeitgeber  den  dem  Arbeiter  geschuldeten  (nicht
äudbaren  und  deshalb  der  „Aufrechnung“  nicht  unterliegenden)  Lohn  „zu-&amp;amp;behalten“
  kann,  bis  der  Arbeiter  die  ihm  auf  Grund  des  Arbeitsvertrags
übergebenen  (von  ihm  vielleicht  Uunterschlagenen  oder  schuldhafterweise
  zerstörten  oder  verlorenen)  Sachen  und  Gelder  zurückgibt  oder  ersetzt.
Die  herrschende  Anst.  t  hat  die  „Zurückbehaltung“  für  zulässig  erklärt.
Das  „Zurück  ltungsrecht“  des  §  273  ist  übrigens  nicht  auf  „Schuldverhältnisse“
  im  engeren  Sinne  beschränkt,  sondern  es  findet
auch  Anwendung  auf  Ansprüche,  die  aus  anderen  vom  Rechte  geordneten  Verbältnissen
  hervorgehen,  "  B.  auf  Ansprüche  aus  erbrechtlichen  Verhältnissen.
s  Gegenstück  zum  Zurückbehaltungsrechte  ist  das  Aufrechnungsrecht.
Dieses  greift  insbesondere  Platz,  wenn  der  Schuldner,  dem  der  Gläubiger  die
geschuldete  Leistung  abfordert,  aus  einem  „anderen“  rechtlichen  Verhältnisse,
  als  auf  dem  seine  Verpflichtung  beruht.  einen  „fälligen  Gegenanspruch"
  hat  und  wenn  die  Voraussetzungen  der  §8  387  ff.,  insbesondere
  Gleichartigkeit  des  Gegenstandes  der  „Leistung“  und  der  „Gegenleistung“,
  vorliegen,  während  beim  Zurückbehaltunger  te“,  wie  obiges  Beispiel
  zeigt  tung.  10  000  Mk.  Kan  preis  —  Gegenleistung:  Auflassungserlärung),
  iese  „Gleichartigkeit“  nicht  erforderlich  ist.
Über  die  Wirkung  #eltendmachung  des  Zurückbehaltungsrechts
seitens  des  Schuldners  gegenüber  der  Klage  den  Gläubigers  vgl.  §  274.
Über  das  abweichend  von  §  273  dnete,  dem  „Pfandrecht“  ähnliche
  kanfmännische  Zurückbehaltungsrecht,  kraft  dessen  der  Zurückbehaltende
aus  dem  zurückbehaltenen  Gegenstande  (wie  ein  Pfandgläubiger)  „Befriedigung“

  wegen  seines  Anspruchs  suchen  kann,  während  8  273  BGB.  nur
zur  „Sicherung"  nicht  zur  Eirr  ung“  die  Zurückbehaltu  stattet  (val.
jedoch  777  —W0  habdel  e  369—372  56GB.  (abgedru  ite  794  ff.).

Anhang  57  zu  §  274:  Das  „ZJurückbehaltungsrecht“  ist  im  Prozesse  durch  Zn
ausschiebende)  „Einrede“  geltend  zu  machen.  Die  begründete  „Einrede"  §  271
at  aber  nicht  die  regelmäßige  Wirkung  begründeter  Einreden,  daß  die

lage  abgewiesen  wird,  sondern  daß  der  ldner  zur  ECeistung
„Zug  um  Jug"  verurteilt  wird.  Beispiel:  ibt  sein  Pferd  dem  !
in  Verwahrung,  das  Pferd  wird  krank;  B  holt  und  bezahlt  den  Tierarzt.  Hierauf
  verlangt  A  Herausgabe  seines  Pferdes,  will  aber  die  30  Mk.  Kosten  des
Tierarztes  (als  nicht  nöti  brwesta  nicht  jahlen.  Infolgedessen  verweigert  B
Herausgabe  des  Pferdes,  sein  „Zurückbehaltungsrecht“  daran  geltend  machend
§  693).  Von  A  auf  Herausgabe  des  Pferdes  verklagt,  erhebt  er  die  „Einrede
des  Zurückbehaltungsrechts“.  Der  Richter  hält  sie  für  begründet,  weist  aber
nicht  etwa  die  Klage  auf  Herausgabe  des  Pferdes  ab,  sondern  erkennt:  „Beklagter
  B  ist  schuldig,  das  Pferd  dem  AZug  um  Zug  gegen  Zahlung  von
30  Mk.  berauszugeben-  die  Proheßkosten  trägt  Kläger“  (8  274  Abf.  1).
—  Läßt  nun  B  es  zur  Zwangsvollstreckung  kommen  (Z  274  Abs.  2),
so  gibt  &amp;amp;  dem  Gerichtsvollzieher,  der  das  Pferd  holen  soll.  30  Mk.  mit.  Verweigert
  B  die  Annahme  der  30  Mk.,  so  nimmt  der  Gerichtsvollzieher  das  Pferd
ohne  Zahlung  der  30  Mk.  (vgl.  über  die  Zwangsvollstreckung  §§  726  Abs.  2,
756.  765  3P.).  —  pgl.  auch  §  298.

—  865  —  55
        <pb n="866" />
        Auhaug  Unmõglichwerden  der  Leistung  —  Hilfspersonen

Zu  Anhang  38  zu  §  275:  Eine  „unm  gliche  Leistun  Leiug#  im  Sinne  des  §  275

§275  liegt  vor,  wenn  sie  dauernd  oder  zwar  vorübergehend  r  Zeit  der
keit  der  geiftung  unmöglich  ist.  „Zeitweise  Unmögl  chkeit“,  5

nnni-x-x’zs  zu  vertreten  ist,  fällt  unter  den  Begriff  „  zeruh“

5  Abs.  1.  handelt,  wie  hervorgehoben  sei,  von  der  „nachtröglichen“
unmchtchiet  (d.  der  nach  mtstehung  d#e  rld#ens  ältnisses

  Art  .  o.k“  Von  der  bereits  zur  Zeit  der  0.  —
s  aus  einem  „Vertrage“  vorliegenden  #e#  it  handeln

*—  -*dpx  —’v  sb½/  lich  tretenden  „sachlichen
von  nachtr  eintrete  »  «
Unmögichkett  *  #ensatze  zu  der  in  —2  2  behandelten  b  sub--jektiven
  Unm  möli  „Unverm  en“,  vgl.  darüber  weiter
unten).  —  Beis  leie  Hiei  don  den  verkauftes  Gemälde  von  Rubens.
wird  vor  der  übergabe  durch  Brand  vernichtet.  Hier  wird  A  von  seiner
Verbindlichkeit  frei,  falls  er  den  Brand  nicht  zu  „vertreten“  hat.  Er  würde
ihn  z.  B.  zu  „vertreien“  haben,  wenn  er  selbst  ihn  „verschuldet“  hätte,  oder
wenn  er  wit  der  Übergabe  des  Bildes  „im  Verzuge“  g  wäre  und  bei
rechtzeitiger  übergabe  das  Bild  nicht  von  dem  Brande  ser  worden  wäre.
Eine  sa  bie  6  in  um  5  i  bentn  ist  auch  die  rechtliche  Unmöglichkeit:
A  verpf  ch,  dem  B  binnen  3  Monaten  500  russische  ine
R  en  140  uIes  zuceit  Einfuhrverbotz  hier  wird  A  gemüt  *  275
uldner  muß  beweisen,  daß  die  Leistung  „unm  75
—  l  #n  daß  erodie  Unmöglichkeit  „nicht  zu  vertreten“  ni
Persönliche  (su  Fiestioe  Püichteit  is  vom  BGB.  „Unvermögen“  genannt
  (hiervon  handelt  §  275  Abs.  2),  befreit,  wenn  sie  „nicht  zuvertreten“
  ist  (88  276—279)  und  „dauerndes  Unvermögen“  ist,
rundsätzlich  auch  von  der  Leistungsp  ebl  icht  bei  der  Mehrzah
ulden,  den  zerttung,  Ghulden  Köter  usw.)  tritt  aber  diese  Berfrein
  Pg  geäh  §  27799  nicht  ein.  Wer  aus  Mangel  an  Geld  „unvermögend“
I  eine  Enns  u.  bdont.  wird  durch  diese  Unmt  lichelt  selbstverständlich
nicht  von  seiner  Schuld  frei.  Der  Fabrikant,  der  infolge  „Streiks“  seiner  Ar-Q*
  #  —“NN  ist,  zur  verein  rten  Feit  die  b  r½  *  Autel  zu
iefern  es  „Unvermö  u  vertre  is  e  nicht  im  Vertrage
durch  die  sogen.  Streik-Klan  el  tlNN  hat.  c  aber,  der  sich  verflichtet,
  das  Porträt  eines  anderen  zu  malen,  wird  frei,  wenn  er  vor  Erüchte
  dieser  Ver  ehicht  ohne  sein  vertretbares  Den  ulden  erblindet;  erdlgt

  s  urch  ein  !  d  276  zu  vertretendes  Verschulden,  so  ist  er  gemäß
ondere  Vor

iften  über  die  nachtr  e  Unmöglichkeit  bei  „gegen-*–
  erträgen“  Sbeifte  Miete,  Dienst-  Et  u  #  enthalten  die

(vgl.  Anhang  1  zu  8  320  it  namentlich  Mulw)  9  zu  §  3823).

u  Anhang  65  zu  §  278:  Hilfspersonen,  deren  sich  der  Schuldner  zu-92#8

  läs  iger  meise  „zur  Erfüllung  seiner  Verbindli  *

dient  (vgl.  Note  38  zu  267).  Wenn  der  Schuldner  sich  „un  ässi

weise“  soccher  zöies  rsonen“  bedient  5  haftet  er  ohne  2  auf
rs&amp;amp;  n  *ihn“v5  ür  den  aus  der  un  *  gen  Zuziehung,  engstar

31,  831.  —  Für  §  278  kommen  namentlich  2E—

andkun  hilfen,  zurennvorstehrr  von  ch  9  en  Ge  usw.

ispiel:  Ein  —  schafft  aus  dem  Wariesaale  einen  Betrunkenen

  Ea-  hinaus,  und  zwar  unter  „Vernachlässigung“  der  dem
übrigen  P#r  likum  m  ldigen  Rückjicht  Fahriäsheteig.  mit  dem
Zuge  ankommender  Reisender  Lusicht  da  oßen  und  W*z:v  Die  Eisenn

  nach  dem

ba  averwaltung.  haftet  gemäß  §  278  dürl  i  ten  Angestellten;

Beförderun  ertrage  ist  sie  verpflichtet,  den  ankommenden  Rei

das  sichere  lassen  des  Bahnhofes  zu  ermöglichen.  Wäre  z.  B.  der  in  der
Eisenbahn-Halle  (ohne  Bahnsteig-  Kakte)  den  Reisenden  erwartende  Freund

—  866  —
        <pb n="867" />
        Schadeusersatz  wegen  Nichterfüllung  Auhang

verletzt  worden,  so  würde  die  Eisenbahnverwaltung  nicht  gemäß  §  278  haften  Noch
(denn  mit  dem  „Wartenden“  stand  sie  in  keinem  be#rag  werhöltmie).  2#
sondern  allenfalls  **r  831;  sie  wäre  t  Estsoei,  u  wenn  e  bei  detAusä78
wahl“  des  Pförtners  die  *3  Sorgfalt  —  Ausnahmen
  von  §  278:  s.  1Sao  691  8  s5  ich  dort  um
„Unentgeltliche“  es  S  t

Anhang  67  zu  §  280:  §  280  stellt  den  Grundsatz  auf:  Wenn  dem  Schuld=  Zu
ner  die  ihm  obliegende  Leistung  „unmöglich  wird'“  (vgl.  8  275  nebst  8  280
Anhang  58  dazu),  und  wenn  diese  Unmöglichbeit  auf  einem  vom  Schuldner
(nach  88  276—278)  zu  vertretenden  Umstande“  beruht,  so  hat  der
Schuldner  dem  Gläubiger  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“  zu  leisten.
Über  „Schadensersatz“  im  allgemeinen  vgl.  88  249—255.

Der  vom  BGB.  häufig  verwendete  Begriff  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
  (rgl.  außer  §  280  namentlich  88  283,  286,  325,  326,  440,  463)  ist
einfach  und  klar,  wenn  vorliegt:  ein  „einseitiges“  Rechtsgeschäft
(ral.  Anhang  1  zu  §  104  Seite  820)  oder  auch  ein  „einseitiger“"  Vertrag,
  d.  h.  ein  Vertrag,  bei  dem  nur  die  eine  Partei  zu  einer  „Leistung“
ohne  eine  davon  abhängige  „Gegenleistung“"  der  anderen  Partei
verpflichtet  ist,  z.  B.  Leihe,  Auftrag,  Schenkung  usw.  (das  Nähere  hierüber
vgl.  Anhang  1  zu  §  320).  Beispiell=  A  leiht  seinen  Frack  seinem  Freunde
B  (unentgeltlicher,  „einseitiger“  Vertrag  §§  598  ff.)  mit  der  Verabredung,  daß
B  den  Frack  spätestens  am  28.  November  morgens  zurückgeben  müsse,  weil  A
an  diesem  Tage  zu  einer  für  ihn  wichtigen  Audienz  befohlen  sei.  B  unterläßt
sahrlässigerweise  die  Rückgabe.  4  läßt  infolgedessen  durch  einen  besonderen
Boten  aus  der  benachbarten  Großstadt  (Frackverleih-Institut)  einen  Frack  mietweise
  besorgen.  Die  hierdurch  entstandenen  notwendigen  Kosten  bilden  den
dem  GEläubiger  A  „durch  die  Nichterfüllung  entstandenen
Schaden“,  den  der  Schuldner  B  ersetzen  muß.

Was  aber  ist  unter  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“  zu  verstehen
bei  „gegenseitigen  Verträgen“,  bei  denen  jede  Partei  zu  einer  von  der
„Gegenleistung“"  der  anderen  Partei  abhängigen  „Leistung“
verpflichtet  ist  (das  Nähere  hierüber  vgl.  Anhang  1  zu  §  320),  z.  B.  bei  Kauf,
Miete,  Pacht,  Dienstvertrag,  Werkvertrag,  verzinslichem  Darlehen,  also  bei
den  im  praktischen  Leben  häufigsten  Schuldverhältnissen?  Diese  Frage  ist  von
besonders  praktischer  Bedeutung,  da  sie  in  den  alltäglichen  Fällen  des
g  325  und  besonders  des  §  326  zu  entscheiden  ist.  Beispiel:  A  kauft  bei
Bechstein  für  seine  Frau  einen  Flügel  für  2000  Mk.  Infolge  Geldmangels
gerät  er  in  „Verzug“  mit  der  „Annahme“  des  Flügels  und  mit  der  „Zahlung
des  Kaufpreises“.  Nachdem  Bechstein  ihm  mit  der  §  326  bezeichneten  Erklärung
  4  Wochen  „Frist“  gestellt  hat  und  diese  vergeblich  abgelaufen  ist,  verlangt
Bechstein,  was  er  nach  8  326  kann,  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“.
  Nach  der  Ansicht  des  Reichsgerichts  (die  in  der  Wissenschaft
  angefochten  wird)  ist  Bechstein  von  seiner  Verpflichtung,  den  Flügel
zu  liefern,  freizan  die  Stelle  der  ursprünglichen  Verpflichtungen
„beider“  Parteien  (Lieferung  des  Flügels  Zahlung  der  2000  Mk.)  tritt
ein  Anspruch  des  Verkäufers  Bechstein  gegen  den  Käufer  4  auf  Ersatz  des
Schadens  dafür,  daß  der  Kaufvertrag  so,  wie  vereinbart,  infolge  des  Verzugs
        <pb n="868" />
        Anhang  Schadensersatz  statt  Erfüllung  —  Verzug  des  Schuldners

Noch  des  Känufers  nicht  zur  Erfüllung  gelangt,  d.  h.  Bechstein  behält  den  Flügel
zu  und  kann  als  „Schadensersatz“"  die  Differenz  zwischen  dem  Kaufpreise
  von  2000  Mk.  und  dem  Selbstkostenpreise  des  Flügels,  mit
anderen  Worten:  den  ihm  durch  das  Hinfälligwerden  des  Geschäfts  entgangenen
Verdienst  fordern.  (ogl.  auch  das  Beispiel  in  Note  24  zu  §  325.)  Der
deutsche  Juristentag  von  1904  hat  zwei  hiervon  etwas  abweichen
den  Leitsätzen  seine  Zustimmung  erteilt.  —  Auf  vorstehende  Bemerkungen
wird  weiterhin  noch  öfters  verwiesen  werden  müssen.

Zu  Anhang  70  8  283:  1  283  hat  den  Zweck,  dem  Gläubiger,  falls  der
###283  Schuldner  nicht  leistet,  die  Geltendmachung  des  „Schadensersatzes“  zu  erleichtern.
  Wenn  z.  B.  der  uldner  zur  Herausgabe  einer  bestimmten  Sache,  zur
Leistung  eines  Dienstes  stellung  eines  Werbes  usw.  verpflichtet  ist  und  die
Leistung  nicht  bewirkt,  so  könnte  der  Gläubiger  nach  §  280  nur  Schadensersatz
fordern.  fallser  beweist,  daß  die  Leistung  dem  Schuldner  „unmöglich'

"z  Dieser  Beweis  ¾  oft  schwer,  oft  gar  nicht  zu  führen;  jedensalls  miß
läubiger  erst  alle  Zwangsvollstreckungsmaßregeln  zur  Erwirkung
  der  Herausgabe  der  Sache  (also  auch  den  Offenbarungseid),  zur  Erlangung
des  Dienstes  durch  einen  „Dritten“  (§  887  3PO.),  zur  Herstellung  des  Werkes
erschöpfen.  Nach  §  283  nun  genügt  es,  wenn  er  den  Schuldner  auf  „Herausbe“
  der  Sache,  „Leistung“  des  Dienstes,  „Herstellung“  des  Werkes  verklagt.
st  der  Schuldner  dazu  rechtskräftig  verurteilt,  so  kann  der  Gläuiger,
  ohne  erst  den  Weg  der  Zwangsvollstreckung  beschreiten  zu
müssen,  gemäß  §  283  verfahren  und  nach  Ablauf  der  timmten
rist  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“  jordern  (Anhang  67  zu
280  und  Anhang  78  zu  §  286).  Er  kann  sogar  verlangen,  daß  die  „Frist“
gemäß  §  283  bereits  in  dem  auf  Leraupgabe  der  Sache  usw.  ergehenden
„Urteile“  gesetzt  werde;  vgl.  88  255,  893  Abs.  2  3PO.  —  pgl.  Beispiel  in
Anhang  26  zu  §  325,  ferner  8§  325  Abs.  2.

Zu  Anhang  78  zu  §  286:  Die  §§  286  ff.  bestimmen  die  Wirkungen  des  Ber-8

  286  zugs  des  uldners.  Der  grundsätzliche  Standpunkt  des  BGB.  ist:

Wenn  der  „Schuldner  im  Verzug“  ist,  kann  der  Gläubiger  fordern:  a)  nachträgliche
  Erfüllung  und  außerdem  b)  Schadensersat  (#

249  ff.)  wegen  der  verspäteten  Erfüllung.  Der  Gläubiger  hat  also  nicht

ohne  weiteres  ein  Rücktrittsrecht,  er  hat  au  ct  ohne  weiteres  das  Recht,

die  Annahme  der  nachträglichen  (verspäteten)  Erfüllung

abzulehnen  und  statt  ihrer  Owenle  wegen  Richt-Erfüllung

(im  Gegensatze  zum  Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung)

zu  fordern.  Es  ist  dies  besonders  hervorzuheben,  weil  das  Rechtsbewußtsein

des  Volks  dazu  ne  t,  beim  „Verzuge  des  Schuldners“  für  den  Gläubiger  ohne

weiteres  das  Recht  zum  xuxEr  oder  auf  S  adens  allatz  e

me  der

bet  der  Gläubiger  beim  „Verzuge  des  ldners“  dem  grundsätlichen

em  er  1)  zund
eistung“  verklatt  und  darauf  2)  ein  rechtskräftiges  Urteil  auf
Bewirkun  der  Leistung  erlan  t  demnecht  3  eine  Frist  zur  —.
träglichen  Bewirkun  eistung“  gese  at.  iesen  grundsätzlichen
Standpunkt  verläßt  je  das  BGB.  «

—  868  —
        <pb n="869" />
        Bestimmung  der  Gegenleistung  —  „Gegenseitige  Verträge“  Anhang

rung  der  Ware  im  Ver  uge“  f  Verkäufer,  oder  dem  „Verkäufer“"
  der  Ware  n  mit  lung  des  zi  eisez,  im  Verzuge:.
  befindlichen  Huse,  —  ieter“  —
mieter  und  umgekehrt,  —  den-  „We  rk-Beste  gege
migen  Werk-Unternehmer  und  umgekehrt  usw.)  die  in  —  —  bezeichneten
  Wenwitergeten  ehenden  Heshte,  nämlich:  unter  den  Wꝛr  timmten  Voraussetzun
  ie  Wahl  zwichen  „Schadensersatz"  wegen  Richt-Erfüllung
  (im  Gegensatze  zum  Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung)
  und  „Rücktritt“  vom  (Vertrage  (ogl.  die  Noten  zu  §§  826,  327).  Das
rgebnis  ist:  Haim  täglichen  Leben  die  Schuldverhältnisse  aus  „gegenseitigen
  Verträgen“  die  bei  weitemüberwiegende  Mehrzahl  aller
vorkommenden  Idverhältnisse  bilden,  so  kann  man  als  „re  4  m  1  eigen
Wirkung  des  „  berugn  des  Schuldners“  im  prakti  Le
(nicht:  die  nach  dem  oben  bezeichneten  grundsätzlichen  e  uranch  des  BGB.
„beschränkten“  Acchte  des  Gläubigers,  sondern)  die  in  den  326,  327  „erweiterten“
  RNechte  des  Gläubigers  17  vgl.  namentlich  Anhang  27  zu
§  326,  Seite  873.  —  Besondere  Rechtsfolgen  des  Ver  ugs  des
Schuldners"  sind  noch  bestimmt  z.  B.  in  den  §§  339,  554,  633  Abs.  3  aäur  w.

Anhang  19  zu  §  316:  Beispiele  zu  §  316:  „Ist  ek  verkaufet  mir  von  Dir
die  Kuh,  steht  Preisbestimmung  Dir,  im  Zweifel  zu“  (C).  Der  „Verkäufer"
hat  dann  gemäß  §  315  den  Preis  „nach  billigem  Erziussen###  bestimmen.  Dies
gilt  jedoch  nur  „im  Zweifel“.  Hat  z.  B.  geimme  durrkaufte  re  einen  „Marktoder

  Bör  so  wird  anzunehmen  sein,  daß  sch  dem  Willen  der  Par-.
  di  *51#  als  Ge  leistung  bestimmt  sei.  l.  §  453.  —  Ferner  wird
Dien  erk-  und  Mällerverträgen  die  (nicht  Nreinbarte  Vergütung  in

er  #  Linie  durch  etwaige  Taxen,  in  zweiter  durch  den  Brauch  und  erst
in  letzter  gem  4  316  bestimmt  (88§  612,  632,  653).  Ein  praktisch  wichtiger
Beispiel  zu  &amp;amp;#  91  16  (ogl.  Note  18  *5n  8  315)  bieten  die  Gebührenrechun

der  ürzte,  mit  denen  ja  Teröhnlich  eine  Vereinbarung  im  voraus  getrof  en
wird.  In  solchem  Falle  können  ree  gemäß  8  612  Gebühren  nach  der  Taxe
fordern.  Es  gilt  nun  z.  B.  für  Preußen  die  Gebührenordnung  vom  15.  Mai
1896.  Danach  kann  der  Arzt  fordern:  für  den  ersten  Besuch  2—20  Mk.  für  jeden
folgenden  im  Verlaufe  derselben  Krankheit  1—10  Mk.  Die  niedri  te  Gebühr
oll  für  nachweisbar  Unbemittelte  gelten,  im  übrigen  soll  die  Gebühr  inner—
halb  der  festgesetzten  Grensen  1  den  besonderen  Am  ständen  des  einzelnen
Falles,  insbesondere  E—  *5  und  keit  der  Leistung,
der  Vermögensl  age  des  a  lichtigen,  den  örtlichen  rhältnissen  usw.
bemessen  werden.  Der  Arzt  hat  5  o  8  315  Abs.  1  Forderung  nach
billigem  Ermessen  zu  stellen.  Dies  Ischieht  gemäß  l  315  Abs.  2  durch  „Erklärung“
  (du  usendung  der  ung)  Frenübe  r  dem  Schuldner.  Ist
diese  Erklärung  a  ben,  so  ist  Hüt  ür  den  Arzt  bindend  (abgesehen  die
Fälle  des  Irrtums,  der  Fen  aen  Täuschung  usw.  8  88  119,  123),  und  er  kann
die  Rechnung  nicht  mehr  willkürlich  erhöhen,  z.  B.  weil  der  Schuldner  bestreitet,
Winkehü  kcht,  den  Arzt  beleidigt  usw.,  falls  er  sich  nicht  die  Erhöhung
„vorbe  n“

in-  1  zu  §  320:  „Gegenseitige  Verträge“,  s  sonallagmatische
Verträ  Anhang  1  zu  §  104  unter  I.  4  Seite  900)  Ki  solche,  bei  denen
jede  1#  sich  zu  einer  „Leistung“"  an  die  andere  verpfl  ichtet  (iede
artei  zugleich  „Gläubiger“  und  „Schuldner“  ist),  und  zwar
unter  „Berkoppel  u  n  g«der  beiderseitigen  eistungen  mit  einander  derart,
daß  jede  „eistun  ug  r1  „Gegenleistung“  für  die  Leistung
der  anderen  Parteie  i#  daß  jede  Partei  6c  zu  einer  Leistung  nur  in  der
Voraussetzung  undmit  dem  Willen  verpflichtet,  „für“  ihre  Leistung
die  vereinbarte  Leistung  der  anderen  Partei  zu  erhalten.  Hieraus  folgt  als
selbstverständlich  der  Satz  1  des  20
enseitige  Verträge“  sind  namentlich:  Kan,  Tausch  Miete,  Pacht,
Dienstvertrag,  Werkoertrag,  verzinsliches  Darlehen,  also  die  bei  weitem  über-—

  869  —

Noch
zu
8  256

Zu
8  316

Zu
*320
        <pb n="870" />
        Anhang  Gegenseitige  Verträge  (Nachträgliche  Vermögensverschlechterung)

Noch

15i5

wiegende  Zahl  der  im  täglichen  Leben  vorkommenden  Verträge.  Man  kann
daher  die  in  den  320—327  enthaltenen  „allgemeinen  Vorschriften“

  betreffend  diese  Verträge  wohl  als  die  praktisch  ror  cen  des
ganzen  Gesetzbuchs  Lichnen,  namentlich  gilt  das  von  der  Vorschrift  des  §  326.
wohl  der  am  häufigsten  im  täglichen  Rechtsleben  zur  Anwendung  kommen-Der

  Gegensag  ist:  weluseitige  Verträe  8.  B.  Schenkung,  Leihe
entgeltlich),  unverzins  4  08  en,  Fistl  gunnt  eltlich),  nentgeit  ic
Bürgschaft;  vgl.  die  betre  endl  im  ,einseitigen“
Vert  rage  kann“  jede  gelen.  et  werden,  z.  B.
#  *t  „verleiht“  itt  verpflichtet  ntleiher  den  Febe#  uch

des  P  s  unentgeltlich  zu  gef  atten  16  etznen  kintreirr  läge  „Miete“  vor).

der  „Entleiher“  ist  n  verpflichtet,  die  Füttten#unge  kosten  zu
tragen  (  598,  601),  Werpilich  Gert  die.  d  bwuris  das  übernommene
  eschäft  lnentgektich  zu  besorgen  (bei  „Entgeltlichkeit“  läge.

e  nachdem  Hlenst,  over  oder  Werkvert  traggeber“"  dagegen
"4  ver  pflichtet,  dem  Beau  ftrogten  Ne  ktde  n  Aufwendungen  zu
ersetzen  (§§  662,  670).  In  stragten  Fällen  aber  s  E  die  beiderseitigen
bel  tungen“  nicht  in  dem  “n  egenseitigen  Abhängigkeit,  igt
rhältnisse  von  „Leistung“  und  enleistung“  zu  einander.  —  1
Erfüllang  „Agegenseitiger  Berträge“  im  Fulle  des  Konkurses  vgl.  8  17  ff.

Anhang  4  zu  §  320:  Beispiele  zu  §  320  Abs.  2:  Eine  Schneiderin  kauft

Zu
#  320  eine  Nähmal  ine  für  60  Mk.  und  nimmt  die  Übergabe  an;  es  fehlt  aber  ein

mitverkaufter  Schraubenzieher.  Die  neiderin  kann  die  SBahlung  der  60  Mk.
nicht  bis  zur  do  erns  raubenziehers  verweigern.
ondern  muß  zahlen  und  darf  nur  einen.  dem  des  Schraubenziehers  entprechenden

  Be  iehen.  Hätte  aber  ein  wesentliches  Jubehör  der

sübosi  Eeschlt  *  das  die  Maschine  nicht  zu  brauchen  ist,  so  durfte  fie
die  Zahlu  bis  zur  vollständigen  Lieferung.  verweigern.  Außerdem
sieben  der  28  natürlich  die  Rechte  aus  *  *  326  zu.  —  A  ellt
Hose  und  Weste  für  80  M  Der  ider  liefert  nur
Hose;  selerrt  sack,  er  mehrere  Monate  krank.  4  trägt  die  Hose,  verweigert
aber  Zahlung  eines  dents  rechenden  Teil  betrages  für  die  Hose  mit  der  Einrede,
daß  er  ertnh  efereauch  „des  ocks  und  derg-  gre  die  80  Mk.
zu  zahlen  brauche  ##  egauc  wäre  2  *  2  zu  verwerfen,
weil  sie  „nach  den  Um  ständen  gen  Treu  und  PHlauben  mit  est  trägt
ja  die  pael  A  ist  6ht  die  ihm  nach  85  233  zustehenden  wonach
er  unter  den  daselbst  angegebenen  oraus#  Errtust  „Schadensersatz
wegen  icn  eo  fordern.  —  gemäß  §  326  vom  Vertrage  „zurücktreten“")
  kann,  hinreichind  geschü

Anhang  5  zu  §  321:  §  321  vune  eine  prakt  En  wischtiger  Vorschrift,  die
von  der  im  Verkehr  herrschenden  Auschauung  aus  wer  sich  zu  einer
„Vorleistung“  verpflichtet,  von  der  E  dt  die  Gegenleistung
  werde  nachsol  en.  Wird  diee  uer  orausietung  durch  eine  nach
dem  Vertragsschluß  eintretende  wesentliche  sverschlechterung  bei  der
anderen  Partei  hinfälli  d  o  fordert  die  Billi  —  n  zur  „Vorleistung“  Berpflichteten
  von  dieser  ##-  t  zu  cbefreien  u  Hihm  nur  Leistung  „JZug  um  Zus“
oder  gegen  „Sicherheitslei  *8  (§§  232  u  umuten.  W  ohlgemerkt:  nur
für  den  Fall  der  Verpflichtun  zu  einer  »  etftung«  (  e33u§M)
grbt§321,de1nzurorlettungVerp  lichteten«  die  „au  Filee  ,  Einrede“
der  „veränderten  Vermögensverhältnisse“!!]  Bei  Verträt  en,  aus  denen  „Zug
um  3  ug#“  zu  leisten  ist,  boeitt  §  321  nicht.  —  War  der  mögenszustand.  „be:
reits  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses“  ein  schlechter,  und  die
sich  zur  Vorr  leistung  verpflichtende  Partei  hat  dies  „nicht  gewußt“,  so
findet  §  321  keine  Anwendung.  Der  zur  Vorleistung  Verpflichtele  hat,
wenn  er  es  unterlassen  hat,  genügend  Erkundigungen  einzuziehen,  sich  den  etwaigen
  Schaden  selbst  zuzuschreiben;  sein  bloßer  „Jrrtum"“  ist.  wenn  nicht

870
        <pb n="871" />
        Gegenseitige  Verträge  (Unmöglichwerden  der  Leistung)  Anhang

die  Voraussetzungen  des  §  119  vorliegen,  unerheblich  (vgl.  Anhang  7  zu  §  119  Noch
Seite  827  betr.  Erun  über  die  „Zahlungsfähigkeit  einer  Person  als  Jrrtum  zu
über  die  „Eigenschaft  einer  Person“  im  Sinne  des  §  119  Abs.  2);  hat  ihn  8  321
die  andere  rtei  „getäuscht“",  so  hat  er  die  Rechtsbehelfe  wegen  Betrugs
(§  123).  —  Waren  die  Vermögensverhältnisse  schon  zur  Zeit  des  Ver
tragsschlusses  „keine  guten“,  so  kann  §  321  doch  noch  Platz  greifen,
stern  bewiesen  werden  kann,  die  die  Gegenleistung  wirklich  Zefährdende

"Sa  lecterung  sei  erst  nach  Vertragsschluß  eingetreten.  —  Der  §  321
gewährt  z.  B.  Bauhandwerkern  einen  utz  gegen  Verlust  durch  nach
träglich  eintretende  Kreditunwürdigkeit  des  Unternehmers..  Eine  Anwendung
  des  hier  erörterten  Grundsatzes  enthält  §  610  (Darlehen).

Anhang  322:  Bei  der  Klage  auf  Erfüllung  eines  „gegenseitigen  Zu
Vertrags“  (  1  iete,  Werkvertrag,  Dienstvertrag  usw.)  braucht  der  3  322
Kläger  in  der  Klage  nicht  zu  behaupten  und  unter  Beweis  zu
fellen,  „daß  er  bereits  geleistet  habe“  oder  „daß  Beklagter  zur  Vor

eistung  verpflichtet  sei“,  Kläger  braucht  auch  nicht  die  ihm  obliegende
Leistung  an  zubieten.  Beispiel:  Der  Verkäufer  einer  Ware  kann  auf  Zahlung
  des  Kaufpreises  klagen,  auf  Grund  der  bloßen  Behauptung:  „Der
Beklagte  kanufte  von  mir  100  Zentner  Kohlen  zum  vereinbarten  Preise  von
80  Mk.“.  Er  braucht  nicht  zu  behaupten  und  unter  Beweis  zu  stellen,  daß
der  Beklagte  die  Kohlen  uch  „empfangen“  habe,  sondern  er  kann  abwarten,
  daß  der  Beklagte  die  aufschiebende  Einrede  („des  nicht
erfüllten  Vertrags“  vgl.  Note  2  zu  8  320)  erhebt,  er  sei  zur  Zahlung
der  80  Mk.  erst  „nach  Empfang“  (z.  B.  wehen  vereinbarten  dreimonatigen
Zieles)  oder  nur  „gegen  Lieferung“  der  Kohlen  verpflichtet.  Erhebt  der
Beklagte  die  letztere  Einrede,  und  ist  diese  begründet.  so  wird  die  Klage
nicht  etwa  absem  iesen,  sondern  der  Beklagte  wird  verurteilt  „zur  Zahlung
  von  80  Mk.  Zug  um  Zug  gegen  Empfang  von  100  Zentner
Kohlen“.  Ob  der  Beklagte  in  solchem  Falle  die  Prozeßkosten  zu  tragen
hat,  hängt  davon  ab,  ob  er  zur  Klage  Veranlassung  gegeben  hat  (8  93  3P.).
ri  das  Beispiel  Anhang  57  zu  §  274.  —  nn  der  Beklagte  (Käufer)  die
„Einrede'  nicht  erhebt  B.  im  Verhandlungstermin  ausbleibt,  so  ergeht  auf
Antrag  des  Klägers  ".  erkäufer.  shlankweg  Versäumnisurteil  auf
Sohlung  der  80  Mk.,  und  dem  Beklagten  bleibt  überlassen,  seinen  Anspruch
auf  „Lieferung  der  Kohlen“  besonders  einzuklagen.  pgl.  8  273.

Anhang  7  zu  §  322:  Beifpiel  zu  §  322  Abs.  2:  &amp;amp;  hat  von  B  eine  Woh=  Zu
nung  für  jährlich  600  Mk.,  zahlbar  mit  150  Mk.  vierteljährlich  prae  nume-  8  322
rando,  gemietet.  Als  er  einziehen  will,  rerweigert  B  die  Annahme  der  150
Mk.  und  die  Einräumung  der  Wohnung.  A  kann  klagen,  „daß  B  ihm  die
Wohnung  nach  Empfang  von  150  Mk.  einräume“

Anhang  8  zu  §  322:  Bezüglich  der  Zwangevollstreckung  aus  einem  auf  Zu
Grund  eines  „gegenseitigen  Vertr  F  s“  ergangenen,  auf  Leistung  8  322
„Ing  um  Zug“  lautenden  Urteils  vgl.  8  274  Abs.  2  nebst  Anhang  57  zu  §  27.

Seite  865)  und  die  dort  angeführten  Vorschriften  der  ZPO.  ·

Antäus  §  323:  Die  §§  323—325,  327  handeln  über  die  dem  Ver-  Zu
tragsschlusse  „nachfolgende“  Unmöglichkeit,  d.  h.  über  das  Unmöglich  werden  §  323
der  Leistung  (über  die  bereits  „zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  vorliegende“
Unmöglichkeit  der  Leistung  vgl.  8§  306—309.  Note  4  zu  §  306),  und  zwar
behandeln  st  die  Frage:  ob  und  welche  Wirkung  hat  bei  „gegensei
tigen“  Verträgen  (z.  B.  Kauf,.  Miete,  Dienstvertrag.  Werkvertrag)  das
„Unmöglich  werden"  der  Leistung  des  einen  Teils  (z.  B.  das  Unmöglich
werden  der  dem  Verkäufer  obliegenden  Üübergabe  eines  verkauften  Pferdes)
auf  die  dem  anderen  Teile  obliegende  Verpflichtung  zur  Gegenleistung  (z.  B.
auf  die  dem  Käufer  des  Pferdes  obliegende  Verpflichtung  zur  Zahlung  des
Kaufpreises)?  Die  Frage  dagegen:  ob  und  welche  Wirkung  hat  das

—

871
        <pb n="872" />
        Anhang  Gegenseitige  Verträge  (Unmöglichwerden  der  Leistung)

Noch  nachträgli  lnmöplich  woer  den“  der  Leistung  (z.  B.  das  Unmöglichwerden
zu  der  dem  Verkäufer  obliegenden  Über  eines  verkaust  ten  Pferdes)  auf  die

#s  323  Verpflichtung  des  zu  dieser  Leistung  lichteten  „  n  uf  die  Verpflichtung
  des  Verkäufers  des  Pferdes)?  ist  für  alle  1—d  iltnisse,  also  auch

für  die  aus  ge  enseitigen  Verträgen“,  bereits  in  den  §#§#  275—283  geregelt

  (vol.  oten  zu  diesen  88).

Auhang  12  ““  323:  Saelstier  323  Abs.  1:  Alalw#s  Unmög-=ann
  —

eines  Bweifelpa  „Zusammen  nerhör  #  Schimmel  gene  wenn  vor  der  überiufer
  urch

ung  des  aufpreises  frei  gemäß
E  -  jedoch,  was  ihm  t  rBSs  ibris  uxN  einen.
Schimmels  fordert,  so  kann  ,
vereinbarten  Kaufpreises  gemöäht  *  323  26  1  am  —  forde

Anhang  18  zu  §  324:  Beispiel  zu  §  324  Abs.  1  Satz  1:  eh  au  von  B
8  .  ein  ein  Pferd  für  900  er  einen  Proberitt  damit  Lust  Vor
beus  abe  k  ##  das  Pferd  und  zwar,  wie  sich  echthen  infolge
*  hrläs  er  Behandlung  seitens  A  bei  dem  Proberitt.  iet  it  dem
die  Whann  v8  )  „unmöglich“  infolge  eines  Umstandes,  u  vertreten“
  hat,  er  kann  gemäß  §  324  Abs.  1  1  die  Zahlung  des  agau  preises
von  900  Mk.  fordern.

Zu  nhang.  19  zu  x  324:  Beispiel  zu  §  324  Abs.  1  2  Oerspart“):  Wenn
§  324  im  Beispiele  de  s  Anhangs  18  zu  §  324  n  deinammtttabgef  lossenen
Pferdekaufe  vereinbart  gewesen  wäre,  die  „Übergabe“  des  Pferdes  solle  am
15.  Dezember  stattfinden,  und  wenn  das  Werrd  am  31.  Oktober  krepiert  wäre,
lemuh  sich  B  von  dem  Kaufpreise  von  900  Mk.  den  Betrag  der  „ersparte  un“
artungs=  und  Fütterungskosten  für  die  Zeit  vom  1.  November

bis  15.  Dezember  kürzen  lassen.

Anhang  20  zu  §  324:  Beisf  lel  z#  8  324  Abf.  1  „anderweitige
8  14  Verwendung  *  uul  uute  A  *8  hi  Juli  einen
Inspektor  zum  1.  Oktober  auf  *  tember  verkauft  er  das  Gut;
der  Käuufes  lehnt  es  ab,  in  den  #rt  .  Wrkäusers  mit  dem  Inf  ektor
einzutreten.  r  Inspektor  kann  von  A  „Gehalt  und  Station“  auf  3  Jahre
fordern,  muß  sich  aber  abziehen  lassen,  was  er  in  dieser  Zeit  anderweitig
  verdient  oder  zu  erwerben  „böswillig  unterläßt“,  z.  B.
wenn  er  eine  ihm  angebotene  andere  iellung,  deren  Annahme  ihm  na
Lage  der  Vethẽlinise  zugemutet  werden  kann,  nicht  annimmt.  —  vg
auch  Note  12  und  Anhang  12  zu  §  615.

Zu  Anhang  21  zu  §  324:  Beildiel  zu  §  324  Abs.  2:  4  kauft  am  10.  #uni
§  324  für  600  Mk.  von  dem  im  Nachbardorfe  wohnenden  B  ein  Pferd  mit  der

einbarung,  dd  ie  übergabe  am  15.  Juni  auf  dem  vofr  des  A  stattfinden  soll.

Am  15.  Juni  ingt  B  das  Pferd  auf  den  af  des  A  Alindet  aber  niemand  zu
Haufe,  sondern  nur  einen  Zettel  am  vers  lossenen  2  ore,  B  solle  das  Pferd
zerst  am  20.  Juni  bringen“,  da  A  zu  einer  Geburtstagsfeier  gefahren  sei.

nimmt  das  ferd  wieder  mit  in  seinen  Stall,  wo  es  am  17.  Juni  bei  einem
Gewitter  infolge  Blitzschlags  verbrennt.  Die  Leistung  des  Pferdes  ist  daher

dem  B  unmöglich  geworden  8  eines  von  ihm  nicht  zu  vertretenden
  Umstandes  (Blitzschlags)  zu  einer  Zeit,  zu  der  A  „im  Ver-—
  der  Annahme“  war  (88  293  ff.).  A  muß  gemäß  §  324  Abs.  2  dem

den  Kaufpreis  von  600  Mk.  zahlen.  A  muß  dies  efelbat  nn,  wenn  das

872  —
        <pb n="873" />
        Gegenseitige  Verträge  (Unmöglichwerden  der  Leistung  —  Verzug)  Anhang

Pferd  infolge  einer  Fahrlässigkeit  des  B  verbrannt  wäre,  sofern
diese  Fahrlehf  reit  nur  keine  „grobe“  war  (8  300  Abs.  1).

Anhang  26  zu  §  325:  Beispiel  zu  §  325  Abs.  1:  Der  Bilderhändler  A  Zu

in  Berlin  kauft  vom  Bilderhändler  B  in  Dresden  einen  echten  Rubens  für  8  325

300  000  Mk.  Später  und  vor  der  Übergabe  des  Bildes  an  A  bietet  das

Museum  in  London  dem  B  für  das  Bild  400  000  Mk.  und  B  verkauft  und

übergibt  das  Bild  dem  Museum  in  Lonpon.  Hier  liegt  der  Fall  des  §  325

vor.  Die  aus  einem  „gegenfeitigen  Vertrage“  (  dem  einen

Teile  45)  obliegende  „Le  istung.  (übergabe  des  Bildes)  ist  infolge

eines  Umstandes  „unmöglich  geworden“  6  275  Abs.  2),  den  B  „zu

vertreten“  hat,  nämlich  infolge  des  Vertragsbruchs  des  B,  der  das  Bild

nochmals  verkauft  und  „über  *"  hat.  Hier  hat  A  vier  Nechte:

A  kümmert  sich  um  den  Verkauf  des  Bildes  nach  London  zunächst  Lar  nicht,

z.  B.  weil  er  nur  unvollständige  Nachricht  davon  hat  us  den  Beweis
nicht  führen  kann,  oder  weil  er  Phört  hat,  B  habe  sich  den  Rückkauf  des
Bildes  vorbehalten  für  den  Fall,  daß  A,  den  B  zur  Zahlung“  der  300  000
Mk.  für  „unfähig“  hält,  erustlich  Lieferung  des  Vildes  verlangen  sollte
oder  aus  irgend  einem  anderen  Grunde.  Demgemäß  klagt  A  gegen  B  an
„Übergabe“  des  Bildes.  B  verschweigt  in  seiner  Klagebeantwortung,  daß
das  Bild  bereits  im  Londoner  Museum  ist,  und  wendet,  in  der  Annahme,
A  werde  den  Kaufpreis  niemals  kahlen  önnen,  nur  ein:  ich  brauche  dem
A  das  Bild  nur  „gegen  Zahlung  des  Kaufpreises“  von  300  000  Mk.  zu
übergeben.  Hier  wird  B  verurteilt,  das  Bild  dem  A  „Zug  um  Zu
F  en  Zahlung“  von  300  000  Mi.  zu  übergeben  (§  322).  N

ehbolscse  des  Urteils  reist  A  nach  Dresden,  geht  mit  dem  Gerichtsvoll-Heeher
  zu  B,  bietet  diesem  300  000  Mk.  bar  an  und  fordert  Übergabe  des

ildes  (§  756  Z3PO.).  Nunmehr  erklärt  B,  es  sei  ihm  „unmöglich“,
das  Bild  zu  „übergeben“,  da  es  bereits  im  Museum  in  London  sei.
Jetzt  hat  A  die  Wahl,  zunächst  noch  den  „ffenbarungseid“  beüglich
  des  Bildes  von  B  zu  fordern  (z.  V.  weil  er  den  kauf  nach

ondon  nicht  glaubt)  oder  gemäß  §  283  rz-  Anhang  70  dazu)  vorzugehen
(Schadensersatz  wegen  Nicheis  ung,  vgl.  Anhang  67  zu  8  280).

b)  A  hat  sicher  erfahren,  das  Bild  sei  im  Museum  in  London  und  B  gibt  dies
u.  A  kann  gemäß  8  325  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  (vgl.  Anhong
  67  zu  §  280)  fordern,  z.  B.  100  000  Mk.,  weil  auch  er  das  Bild  hätte
nach  London  für  000  Mk.  verkaufen  können,  ihm  also  gegen  den  von  ihm
zu  bahlenden  Kaufpreis  von  300  000  Mk.  ein  Gewinn  von  100  000  Mk.  entgangen
  ist.

c)  A  hat  sicher  erfahren,  das  Bild  sei  im  Museum  in  London  und  B  gibt  dies
zu.  A  kann  Femaß  88  325,  327  vom  Vertrage  zurücktreten,  was  er  z.  B.
dann  tun  wird,  wenn  er  zu  der  überzeugung.  gekommen  ist,  er  habe  das
Bild  für  300  000  Mk.  doch  zu  teuer  gekauft,  oder  weil  er  fürchtet,  die  Echtheit
  des  Bildes  könne  bezweifelt  werden.

d)  A  hat  sicher  erfahren,  das  Bild  sei  im  Museum  in  London  und  B  gibt  dies
zu.  kann  (je  nach  Lage  der  Sache)  die  in  Note  25  zu  §  325  bezeichneten

echte  aus  §  323  geltend  machen.

Anhang  27  zu  §  326:  üÜber  die  Wirkungen  des  Verzugs  des  Schuldners  Zu
„überhaupt“  handelt  §  286,  über  die  Wirkungen  des  Verzugs  des  Schuld--  5  326
ners  „insbesondere“  bei  „gegenseitigen  Verträgen“  (vgl.  Anhang  1  zu
§  320)  handelt  §  326.  Über  die  große  praktische  Bedeutung  des  §  326  und  seinen
Zusammenhang  mit  den  allgemeinen,  für  alle  Schuldverhältnisse  (auch  die
nicht  auf  „gegenseitigen  Verträgen“  beruhenden)  geltenden  Vorschriften  vgl.
Anhang  78  zu  §  286.  Die  aus  den  88  326,  286  für  „gegenseitige  Verträge“
sich  ergebende  Rechtslage  ist  folgende:

—  873  —
        <pb n="874" />
        Anhaug  Gegenseitige  Verträge  (Verzug  des  Schuldners)

Noch  A.  t  bei  einem  „gegenseitigen  Bertrage"  (Kauf,  Miete,  Pacht,  Dienstzu
  vertrag,  rag  usw.  vgl.  Anhang  1  zu  §  320)  der  eine  Teil  mit  der  ihm
5  326  obliegenden  Leistung  im  Verzuge  (§8  284,  285),  —  z.  B.  der  „Verkäufer“  mit
der  übergabe  der  verkauften  Sache,  der  „Käufer“  mit  der  Zahlung  des
Kaufpre  iß  s  (der  bloße  „Abnahme-Verzug"  des  „Käufers“  ründet
für  den  „Ver  äufer-  nicht  ohne  weiteres  die  Rechte  aus  §  326,  vgl.  A  10
zu  §  433  Abs.  2),  —  so  hat  der  andere  Teil  folgende  Rechte:
1.  Er  kann  nach  dem  allgemeinen,  für  alle  Schuldverhältnisse  (also
auch  für  die  aus  W  ##  Verträgen“)  geltenden  Grundsatze
des  §  288  Abs.  1  „nachträgl  Gfüllung  und  (außerdem)  Schadensersatz
  wegen  „verzögerter“  Erfüllung,  d.  h.  Ersatz  des  durch  den  „Verug"'
  verurfsachten  dens  fordern.
hac-  die  (nachträgliche)  Erfüllung  des  Vertrags  „infolge  des  Berzugs“
deseinen  Teils  für  den  anderen  (was  dieser  „beweisen"  muß)
lein  Interesse  hat,  kann  der  letztere  gemäß  §  326  2  nach  seiner  Wahl
ohne  weiteres  (ohne  e-ung  eier  Frist):  entweder  „Schadensersatz“  wegen
(gänzlicher)  Piisgersüllon  s  Vertrags  (nicht  bloß,  wie  im  Falle  1,  n
des  durch  den  „Verzug“  verursachten  ns)  fordern  oder  vom  Bertrage
  „zurücktreten“.  Worin  der  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung"
  besteht,  darüber  ogl.  Anhang  G7  zu  §  280,  und  darüber,  daß.
wenn  „Rücktritt“  vom  Vertrage  erfolgt,  der  „Rücktretende“  nicht
noch  außerdem  „Schadenser  satz“  fordern  kann,  vgl.  Note  31  zu
327  und  Note  1  Abs.  2  zu  8  346.  Z
3.  Die  zu  1  und  2  bezeichneten  Rechte  des  Gläubigers  n  den  im  „Leistungs-Verzuge“
  befindlichen  Schuldner  genügen  jedoch  bei  der  Bedeutung,  die  im
heutigen  Verkehre  die  Pünktlichkeit  der  Erfüllung  hat,  dem  praktischen  Bedürfnisse
  noch  nicht.  Denn  die  unter  2  bezeichneten  N  sind  von  dem.
wie  bemerkt,  dem  Gläubiger  obliegenden  oft  chwierigen  „Beweise.
  abhängig,  daß  die  nachtr  glleche)  Erfüllung  „infolge
des  Verzugs“  für  den  Gläubiger  kein  ess  mehr  hat.  Wenn
also  der  Gläubiger  diesen  Beweis  nicht  führen  kann,  so  bliebe  ihm  außer
dem  zu  1  bezeichneten  Rechte  (auf  „na  aegliche  Erfüllung“  und  „Er
des  ihm  durch  den  Verzug  entstandenen  dens“)  nur  der  umständliche
  und  zeitraubende  Weg  #  66  283,  325  Abs.  2  zu  verfahren,  d.  h.
zunächst  „Klage  auf  Erfüllung“  zu  erheben,  na  rreichung
eines  den  Schuldner  ur  „Erfüllung“  verurteilenden  rechtskräftigen
Urteils  dem  Schuldner  eine  „Frist  zur  Erfüllung  '“  zu  bestimmen
und  nach  deren  fruchtlosem  Ablauze  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
  zu  fordern  oder  „vom  ertrage  zurückzutreten“.  Um
dem  praktischen  Verkehrsbedürfnisse  zu  genügen,  gewähren  daher  die  besonderen
  für  Zegen]#itige  Verträge“  Feeenen  Vorschriften  des
326  Abf.  1  Sat  1  und  2  dem  ländt  er  das  Recht,  dem  im  W
erzuge“  befindlichen  Schuldner  (ledig  i  auf  Grund  der  Tatsa  des
„Verzugs“  und  ohne  jede  weitere  Voraus  chung)  eine  ——  Frist“
ur  Bewirkung  der  Leistung  zu  bestimmen  mit  der  ausdrücklichen  Erklärun
5  er  die  „Annahme  der  Leistung“  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  eblene.
Hat  der  Gläubiger  diese  „Nachfrist“  bestimmt  und  dabei  die  *
klärung“  abgegeben,  so  hat  er  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  die
Wahl:  entweder  „Schadensersatz“  wegen  (#enlicher)  chterfüllung  zu
verlangen  (worin  dieser  besteht,  darüber  vgl.  Anhang  67  zu  §  280)  oder
vom  Vertrage  „zurückzutreten".  Auf  das  Verlangen,  der  ldner  solle
nachträglich  erfüllen“,  kann  der  Gläubiger,  sobald  er  jene  „Nachrist“
  mif  der  oben  erwähnten  .Erklärung  bestimmt  Et  nicht  mehr
zurückgreifen.  Auch  ist  die  erklärte  Wahl  (ob,  chadensersatz
wegen  Richterfüllung“  oder  „KHKücktritt  vom  Vertrage")  unwiderruflich.
  Darüber,  daß  der  Gläubiger,  wenn  er  „Rücktritt“"  vom  Vertrage
  gewählt  hat  nicht  noch  außerdem  „Schadensersatz“
fordern  kann,  vgl.  Note  31  zu  §  327  und  Note  1  Abf.  2  zu  §  346.  Das
ühere  über  Btinmung  einer  „angemessenen  Frist“  und  daß  auch

—  874  —
        <pb n="875" />
        Gegenseitige  Verträge  (Verzug  des  Schuldners)  Auhaug

diese  unter  Umständen  nicht  gesetzt  zu  werden  braucht,  sondern
leit  ort  zwischen  densersatz  wegen  Nichterfüllung“  er  „Rücktritt  vom
rtrage“  gewähre  werden  kann,  vol.  Anhang  28  zu  §  326

B.  Ausnahmen.  “—“*  enthalten  §  454  BGB.  beim  Kaufe,  ferner

9,  355  5.  (  te  804)  beim  Handelslaufe  (was  „Handelskauf“
Se.  3ö.  Anhang  MW  E  Käufer  die  nähere  Bestimmung  über
dun  Mah  er  )  n  thaltm  der  uften  Waren  vorbehalten  ist
s.  S##letienrauf)=  ferner  GB.  beim  Werkvertrage,  ferner
rt.  15  §  7  beim  gebr.  —  Über  die  Folgen  des.  Seint  tungs-SN-

  beim  1½  xg  *  361  BGB.  und  den  dort  in  bezug
nommenen  6P  e  sei  im  Anschlusse  hieran,  daß
gericht  —  0  25  Wenn  bei  einem  Nogen  *"  2
(3.  käufer  soll  zu  einem  Bau  jede  Woche  20  ons  K
ginnien  —  Waggons,  —  er  soll  für  eine  Mollerei  täglich  8  Liter  Milch
iefern)  in  —  Weise  andauernd  mangelhaft“  geliefert  wird,
die  An  *inmWs  ist,  sn  nicht  zu  erwarten,  der  Verkäufer
  werde  tig  anders  liefern,  und  wenn  danach  durch  einen  vom
VGeser  zesevr  n  vertretenden  Umstand  die  Erreichung  des  Vertragszwecks
  gefährdet  ist,  so  kann  der  Häuser  unter  entsprechender  Anwendung  des
vom  Vertrage  für  die  noch  gvausstehenden“  Lieferungen
zurücktreten.

r“  —i“  Erns  Ern;  en)  ange  dichs  il  Frist  —
kesben  *  des  anderen  Teils,

132,  für  die  Bustte  nung  der  Frist  "K  186  eichsgericht
hat  wiederholt  eutschieden3  Zum  Eintritte  der  in  8  326  —  1  Satz  2  bestimmten
  —mW*  ,  Seenerrleg,  wegen  Nichterfüllung“  oder  „Rücktritt

Vert  t  vor  Gelehenen  Fristbestimmung  nicht,
wenn  der  11  —*n“  befindliche  Teil  —2  ernstlich  geweigert  hat.
den  Vertrag  i  han=  zuer  füllen,  z.  B.  wenn  er  erklärt  at,

Anhang  1  zu  §  328:  Versprechen  der  Leiltung  an  einen  Dritten:  Aus

—.  römi  ches  Rechte  war  in  die  neueren  Ge  bungen  der  Grundsatz  übern,

  daß  ein  Vertrag  der  Regel  nach  „Rechte“  nur  „unter  den  Verkurer

  5  ließenden  selbst“  erzeuge,  und  daß,  wenn  der  eine  Vertragchließende

  dem  anderen  eine  Leistung  „an  eine  dritte  Person“  verspeich.
14  letztere  ohne  ihre  Mitwirkung  („Annahme“  oder

tritt“)  ein  selbständiges  Forderungsrecht  nicht  begründet

Leie  ".  bestimmt  nun,  den  Bedürfnissen  des  modernen  Rechtslebens

nd,  allgemein,  daß  ein  Vertrag  des  Hangegebemen  Inhalts  mit

2  *  rlun  ges  lossen  werden  „kann“,  daß  der  Dritte  —  ohne  seinen  Beitritt

  oder  seine  Annahmeerklärung  —  „unmittelbar“  das  PFerdrrungsrecht  auf

die  Leistung  erwirbt.  Das  Ge  überläßt  es  der  „Auslegung“  im

—  875

Noch

zu
326

Zu
l  326

Zu
l•328
        <pb n="876" />
        Anhang  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  —  Fixgeschäft

Noch  einzelnen  Falle,  #estzustellen,  ob  von  den  Vertragschließenden  wirklich  die

zu  unmittelbare  Wras:  )  Berechtigung  auf  die  Leistung  für  den

8  “5  zum  Ertrage  nicht  zugezogenen  „Dritten“"  und  ob  die  anderen

im  8  328  Abs.  2  bezeichneten  giptertungen  gewollt  sind,  und  stellt  in
den  §§  329—332  eine  Reihe  von  Auslegungsregeln  auf.

Zu  Anhang  2  zu  8  328:  Die  in  8  328  bezeichneten  Verträge  nennt  die
l328  Vehteprache  8  Seäit  ge  zu  Gunsten  Dritter“.  Für  die  #  aem  ist  lediglich  das
Verhältnis  unter  den  Vertragschließenden  selbst  ku  nn  A  beim
Goldschmied  B  die  De#emnsertigung  eines  Schmuckes  für  e  Nichte  Cbestellt,  so

ist  zwar  eine  „Schenkung“  an  die  Dritte  C  beabsichtigt,  der  Kauf=  oder  Werkvertrag

  zwischen  A  und  B  bedarf  aber  natürlich  nicht  der  für  Schenkungsversprechen
  vorgeschriebenen  Form.  —  Wenn  D  dem  E,  als  „Bevollmä
tigten-  des  F,  die  Lieferung  einer  Ladung  Weizen'“  Ausagt.  so  ist  das  selb  l'
verständlich  ni  cht  ein  rtrag  zu  Gunsten  des  Hritten“  sondern  der  „vertretene“
  F  ist  selbst  Vertrag  ießender;  §§  164  ff

Zu  Anhang  5  zu  §  339  ist  in  Note  8  zu  8  340  irrtümlich  in  bezug  genommen.
l  339  Es  muß  in  letzterer  Note  richtig  heißen:  vgl.  Note  5  zu  §  339.

Aunhang  28  zu  §8  361:  handelt  wn  sogen.  Fixgeschäfte.  Dieses
8  Z#7  kommt  rrseoich  s--  im  Hande  -i  ver  bel  ehre  vors;  G  vgl.  weiter
unten.  kommen  aber  auch  außerhalb  des  Handelsverlehro  im  täglichen
Leben  in  den  verschiedensten  hältnissen  Verträge  vor,  in  denen  für  die  Bewirkung
  einer  Leistung  eine  „bestimmte  Zeit“  dergestalt  estgesetzt  wird,
daß  nach  der  „Absicht“  der  Vertragschließenden  die  „pünkt-=liche"
  Einhaltung  Ver  Zeit  ein  wesentliches  Merkmal  der
Vertragsleistung  bildet,  Bestellung  eines  ens,  einer  Kochfrau,  eines
Gebirgeführer  eines  90  ssellun  auf  Sonntag  nachmittag  „Punkt“
hr  usw.  Notwendig  ite,  daß  beim  Vertragsschluh  klar  zum  Ausdruck
grrnt  wird,  die  Janaltung  des  Termins,  der  Frist  solle  für  den
trag  wesentl  #Lc#in  Für  solche  Fälle  gewährt  8  201  dem  Elärditer
das  Recht,  wenn  die  ftung  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  oder  innerhalb  der
bestimm  en  Frist  erfolgt,  ohne  weiteres  vom  rage  zurückzutreten,
alsoki  o  insbesondere  ann  daß  dem  Schuldner  ein  von  ihm  zuvertretender
„  ug“  zur  Last  fällt  *5½  ohne  vorherige  Mahnung  des  Schuldners
  1.r½t  #-  ohne  Fristsetz  zung  (8  2  Mo.  1),  ohne  56.  Beme  is
r—  #  ie  „verspätete  Erfüllung“  kein  Inter  esse  mehr  habe  E
2).  enthält  also  eine  Ausnahme  von  dem  allgemeinen  Grund-*#
  daß  „Nichterfüllung“  einer  Verbindlichkeit  dem  Gläubiger  nicht  ohne
weiteres  ein  Recht  des  „Rücktritts“  vom  r*n*  gibt  (vol.  Anhang  78
zu  §  286).  Selbstverständlich  kann  der  Gläubiger  beim
wenn  der  Schuldner  zng  pünktlich  erfüllt,  an  —  beim  Vertrage  stehen
bleiben  und  seine  Rechte  daraus  nach  M  esnabe.  der  allgemeinen
Vorschriften  über  „Verzug  des  Schuldners“  (vg  Aubang  16  g  6  insbesondere
  bei  „gegenseitigen  Verträgen“  dang  2  zu
§  326)  geltend  machen.  Darüber,  daß  der  Gläubiger,  w  |  r  (  en  vem  rtrage
„zurücktritt",  aucht  noch  außerdem  „  Vedeerso=  fordern
kann,  vgl.  Note  31  zu  §  327  und  Note  1  Abs.  2  zu  8
Für  den  Handelsverkehr  hat  das,  schäft-  in  §  376  rit#
(  bsedruck  Seite  804)  betr.  den  sogen.  Sbane  5  besind  8.
erfahren.  Über  den  riff  „wandelskauf"“  vgl.  Anhang  2  zu  #
Danach  kommt  §  376  56B.  zur  Anwendung  z.  B.  wenn  eine  Blumenhandlung
(Kaufmann  d  zu  einer  Joch  ochzeit  auf  Punkt  3  Ahr  nachmittags  bestellte
afel-Ausschmückung,  wenn  eine  Damenschneiderin  (Kauffrau)  das  bei  ihr
aus  Stoffei  res  Lagers  auf  Punkt  8  Uhr  bestellte  Ballkleid,  wenn  ein  Wildprethändler
  (Kaufmann)  die  auf  Punkt  11  Uhr  vormittags  bestellten
6  Stück  Hasen  nicht  liefert.  Dage  &amp;amp;#e  n  kommt  §  391  BéB#.  zur  Anwendung,
wenn  der  Gärtner  die  aus  seinem  Garten  bestellten  Blumen,  der  Waldbesitzer

—  876
        <pb n="877" />
        Einrede  des  „uicht  gehörig“  erfüllten  Vertrags  Anhang

Ver  von-  demeiner  der  a  d  bestellten  6  Hasen,  die  Hausschneiderin  das  bei  ihr  aus  Noch
Heuertn  ihr  übergeben  bat,  bestellte  Kleid  nicht  zu  der  fest  zu
Stess,  den  Biun  liefern;  den  das  find  ine  „Handelskäê-  13  8  361

Anhang  zu  n  363:  Einrede  des  „nicht  Ehsrig  erse#len  Vertrags:  Zu
err  find  die  z05.  Fülle  Uebr  häufig,  in  der  „auf  Zahlung  #  363
rklagte“  Schuldner,  nachdem  er  die  ihm  vom  Gläubiger  „als  Erfüllun
an  geb  oterne  Leistung  —  sei  es  „ausdrücklich“,  sei  es  durch  Jchlüssige  Handlungen“
  (vgl.  rWM(*  mBti*m  zeite  819)  —.  als  Erfüllung"  angenmommen
  bat,  aus  Schikane  oder  Geldmangel  hinter  der  Einrede  des  „nicht
gehörig“  erfi  uuen  Bertrags  Schutz  sucht,  indem  er  Mangelhaftigkeit"
der  Leistung  #r  z.  B.  die  reichen  Bauprozesse,  in  denen  der  Gebäudeeigentümer
  den  e  s  Zahlung  wegen  angeblht  r  Mängel  der
Ausführung  verweigert.  (Über  l  icht  gehörige'"  Erfüllung  vgl.  auch
3  5  339  und  §  341.)  8  383  bestimmt  nun,  daß  der  Beweis  der  angelr
  m—  berlienigen  Partei  obliegt,  die  die
Airhe  „als  solche“  angenommen  hat.  Gelingt
ihr  der  Beweis  Mchcetgen.  12  o  kann  sie  die  Rechte  wegen
emangschafter  Erfüllung“,  ndelung,  Minderung  des  Preises,  Schadenstz
  88  459  ff.,  W  u.  ff.  usw.,  geltend  mae  n,  sofern  nicht  in  der
l*  als  Vertra  serfüllung=  ein  Ver  icht“  auf
Enen  dieser  Rechte  zu  nren  ist,  was  aSn  einzelnen  e  zu  prüfen,
für  wür  Fwiste  pu  praktisch  wichtige.  älle  S#ch  beblis  bEitimme  ist:  *  464,  539,
Vertrags-Erfü  noch  nicht  elsder
2i  ehenommen  —*  die  t  im  Särshllung  der  Erfüllem  e,  z.  B.  der
werker,  i  nach  Leistung  seiner  Arbeit  Bezahlung  —inßv“  zu  „6  kben
2#  en“,  er  „mangelfrei“  (vertragsmä  r  erfüllt  ha
essstell  le  nz  —  Wotragert  lung“  chode  ie
at,  ist  al  o  ut  die  Ordnun  Beweisp  licht  die  „Vorfrage'“,  die
nur  nach  Umständen  des  r*sdsdy  beantworten  läßt.  Nicht  jede  An-36
  me  der  Leistung  des  anderen  Teiles  ist  ohne  weiteres  Annahme  „als
Er  Fae  der  Andererseits  ist  es  nicht  unumgänglich  erforderlich,
  daß  der  Empfänger  die  Erfüllu  zal  eine  tadellose“
angenommen  hat.  Es  genügt,  wenn  der  Gläubiger  die  L  stung  ok  örperlichhinnimmt“
  und  dabei  sei  es  —  sei  es  stillschweigend  durch
sein  Verhalten  bei  und  nach  der  Hinnahme,  zu  erkennen  gibt,
die  Leistung  als  eine  „der  Hauptsache  nach“  dem  Vertrag  entrechende
  Erfüllung  anerkenne.  Durch  ein  sol  Anerkenntnis  wird  das
echt  des  Gläubigers,  Mängel  der  Erfüllung  G  rügen,  nicht  be—
seitigt,  sondern  zur,  soweit  der  Gläubiger  den  Mangel,  kannte“,  eingeschränkt
  (  539,  640)  und  jedenfalls  die  Beweis  lastt.  dafür.
ob  die  Leistung  Ver  entspricht,  umgekehrt  (8  363).  —  Der  Hausbesiter.
  der  einen  Neubau  l  t  und  an  andere  vermietet,  nimmt  dadurch
t  ohne  weiteres  die  Tisch  erarbeiten  (Fenster,  Türen  usw.)  als  „ordnaren
  ige  Erfüllung“  an.  Perarbeit  „als  Erfüllun  "wird  es  aber  z.  B.
#I  sein,  wenn  ein  Zahlungsempfänger  eine  Geldrolle  mit  der  Lafia
  50  Mk.  ohne  Vorbehalt  annimmt  nn  sich  dann  zu  Hause  findet,  Last
nur  49  Mk.  in  Rolle  waren,  muß  der  Zahlunggsempfänger  dies  beweisen;
  es  Wird  si  alson  für  ihn  empfehlen,  bei  Offnung  der  Rolle  einen
Zeugen  zuzuseehen  ur  Vermeidung  von  Streitigkeiten  wird
dahe  jeder  tende  gut  tun,  eine  Ens##är  unn  der  anderen  Partei  zu
fordern,  ob  sie  d  Leistung  »als  Erfüllung"  des  Vertrags  annehme;
namentlich  wird  aber  jeder  die  Leistung  der  anderen  Partei  Annehmende
in  geeigneten  Fällen  gut  tun,  zu  erklären,  daß  er  „war  annehme“,  sich  aber
die  Erklärung,  ob  er  die  Leistun  als  „Vertrag-  s-  -Erfüllun  “  annehme,
Wnmi’rr2ie  Dieser  Vorbehalt  ist  zur  Wahrung  der  Rechte  wegen
"  sogar  nötig  in  den  Fällen  der  oben  angeführten  88  464.  539,  640
*  6¾#n  auch  8  341  Abs.  3.  —  über  nicht  gehörige  Erfüllung  bei  Handelsläufen
  (Begriff  F  „Handelskaufs“  uogl.  Anhang  2  zu  §  433)  handeln  die

—  877  —
        <pb n="878" />
        Anhang  Aufrechnung  —  Abtretung

Noch  Szus  0  snn  8§8  377,  378  HE.  §  (Lamend  eit  unverzüglicher

sa
gar  gs  ensa  öri  ü

8  Note  2  zu  —  und  Anhang  6  zu  §  322.—  Aiht  #  r

im  *
nhang  2  zu  §  387:  Die  Voraussetzungen  der  3
6#22  des  Schuldners  h  zwar  der  ihm  ge  se  ich  zustehenden  Befugnis  im
1  t  zur  „verein  barten  Aufrechnung“,  vgl.  Note  1  zu

a)  zwei  Personen  müssen  Leistungen  „schulden“;  es  müssen  also  „rechts-)
  verbindli  e  orderungen  borlsegen  a  gegen  A  eine  nach  §  762  „unverbindli
  Hielforderung,  eine  nach  §  656  „unverbindliche“  Forderu

für  Ehevermittelung  hat,  kann  diese  nicht  zur  „Aufrechnung"  stellen
gemn  seine  Darlehns-  ober  Kaufgeldschuld  an  A.  werstänlslich  aber
ann  A,  der  an  B  500  Mk.  im  Spiel  verloren,  jedoch  ni  It  hat,  erflären,
  er  #  darauf  seine  Kaufgeldforderung  von  500  Mk.  für  ein
—-  #an  austes  Pferd.  Dies  ist  je  edolhe  keine  „Aufrechnung“,  sondern  ein
„Erlaß"“

b)  es  müssen.  .  wei  Personen  zeinsndern  (gegenseitig)  Leistungen
schulden  anseee:  5#  *58  575;  auch  88  268,  1142  usw.  können  Ausnahmen
  ründen).  die  L,nen  Szulden  auf  demselben
„Rechtsverhältnisse“  beruh  beim  „Zurückbehaltungsrechte“
  nae  273  erforderlich  it.  oder  auf  verschiedenen
Rechtsverhältnissen,  ist  WN  **  ite  865:

c)  die  Schulden  müssen  „gleichartig“  ld  gegen  Geld.  —  Weizen
mittlerer  Art  und  Güte  l  n  eben  occhen.  „Aber  Geld  gegen  Vieh  komensiert
  sich  nie“  (C),  a  wenn  es  zbereinbart.  wird  (vgl.  Note  1  u
*1  387).  Die  Gläicheräg  eit“  brauchtr  nur  r  nn  eit“  der  Au
nungserkl#rung  vorzu  II  ferd  zu  liefern  huloig
ist,  -—s—l-  8  éuen  vorsätzli  ,  ae  wid  von  bieser  Zeit  an  Geld  (als

chuldig;

d)  die  ageners)  2  der  „aufgerechnet“  werden  soll,  #-  fälli  tein  Bie

Forderung,  ge  endteaugerechnetwerdenollr

„fällig“  zu  ein,  aber  der  Gläubiger  dieser  le  orderung  muß
wenigstens  flichtet  sein,  die  Lgistung  vor  der  .  igkeit  anzune
  men  vgl  271,  insbesondere  Abs.  2  und  Note).  A  schuldet  dem

ne  Zinsen  zahlbar  am  15.  5  1906,  und  B
schuldot  5n  Tochenfal  s  400  Mk.  ohne  Zinsen,  ahlbar  am  15.  Januar
1907.  Hier  kann  "  am  15.  September  1906  dem  A  erklären:  „Ich  rechne

unsere  gegenseiti  Forderungen  auf“;  denn  A  war  gemäß  §  271  Abs.  2
urgsüch  tet,  die  4  von  B  geschuldeten,  allerdings  esst  am  15.  Januar  1907
„fälligen“  jederzeit  anzunehmen.  agegen  kann  A  am
15.  —  1906  nicht  gegen  den  Willen  des  B  erklären,  er  rechne  mit
seiner  am  15.  Januar  1907  äugen  Fordrrung  auft  sondern  A  muß  die  von
n  geschuldeten,  fälligen  400  Mk.  am  15  ptember  1906  zahlen.  Dies
t  ausgedrückt  durch  die  Worte  des  Eur  asobald  er  die  ihm  gebühnende
  Leistung  fordern  und  die  ihm  obliegende  bewirken
nn  14
Nicht  ist  zur,  Aufrechnung“,  daß  die  beiderseitigen  Forderungen
  „liquid“,  d  WS  itig  eingeräumt  der  sonst  sogleich  klar  seien.  Gegen
mihbräuchliche,)  ikanöse  Ausübung  der  Aufrechnungsbefugnis,  insbesondere
gegen  die  Verschleppung  der  Prezesse  durch  Geltendma  r  —  ubegrünbeter,
namentlich  eine  langwierige  Beweisaufnahme  in  Anspruch  nehmender  „,
forderungen“  schützen  die  Note  1  zu  §  387  erwähnten  Vorschriften  der  3

Anhang  2  zu  §  398:  Auch  Ferderungen  aus  „gegenseitigen  Vertrier-  en“

Zu
398  (vgl.  Anhen  1  zu  §  320)  z.  B.  aus  Kauf,  Miete,  Pacht,  Dienstvertra
8  bvol.  nd  können  —E—  Genehmigung"  des  Schuldners  ctreten

878
        <pb n="879" />
        Abtretung  Anhang

werden,  natürlich  unbeschadet  der  „Rechte“  des  Schuldners,  Die  Noch
Pflicht  zur  Gegeneistun  bleibt  natürlich  beim  ursprüng=  zu
lichen  Gläubiger,  doch  muß  der  *  in  den  Fällen,  in  denen  er  nach  §  398
allgemeinen  Grundsätzen  K  267)  die  Leistung  von  einem  Dritten  annehmen
  muß,  die  „Gegen  stung.  auch  vom  neuen  Gläubiger  annehmen.
Beispiele:  t  berühmte  Porträtmaler  L  hat  die  Frau  des  Kommerzienrats  A
für  den  vereinbarten  Preis  von  10  000  Mk.  gemalt  und  das  Bild  bedungenermaßen
  abgeliefert;  er  kann  kelbtverständiich  die  Kaufpreisforderung  an
jeden  beliebigen  Dritten  abtreten.  —  elbe  Porträtmaler  hat  sich  am
21.  September  „verpflichtet“,  die  Frau  des  Barons  N  für  9000  Mk.  zu
malen.  Am  nächsten  Tage  und  nach  bevor  er  das  Bild  angefangen  hat
tritt  er  die  Forderung  von  9000  Mk.  an  den  Malermeister  2,  der  seine  Villavon
  außen  und  innen  augestrichen  hat,  ab.  Die  „Abtretung“  ist  gültig,  aber
kelbstrerständlich  braucht  Baron  N  seine  Frau  nicht  vom  Malermeister  Z  malen
u  lassen,  sondern  ist  zur  Zahlung  der  9000  Mk.  erst  verpflichtet,  wenn  der
orträtmaler  ihm  das  Bild  abgeliefert  hat.  —  Der  Kaufmann  Bu##t  üih  im
uli  verpflichtet,  dem  Gutsbe  iter  C  1000  Zentner  schlesische  Würfelkohle
mittlerer  Art  und  Güte  für  800  Mk.  am  1.  November  zu  liefern.  Am  1.  August
tritt  er  die  Forderung  von  800  Mk.  an  R  ab.  C  braucht  die  800  Mk.  erst
bei  Ablieferung  der  Kohlen  zu  zahlen,  er  muß  aber  zahlen,  auch  wenn  Rk  ihm
die  bedungenen  Kohlen  liefert,  und  kann  ni  lagen:  i  gob  nur,  wenn  B,
mit  dem  ich  den  Ertrag  chlossen  habe  liefert.  nn  aber  die  Kohlen  ni
von  der  bedungenen  Art  und  Güte  find,  so  ist  und  bleibt  B  der  „Verpflichtete“,
er  ist  und  bleibt  der  „Verkäufer“,  und  von  seinen  Wilichten“  (3z.  B.  der
Gewährleistungspflicht)  kann  sich  der  Verkäufer  durd  btretung  der  Kaufreisforderung
  nicht  frei  machen.  Ebenso  bleibt  der  Vermieter,  der  seine
ietzinsforderung  für  das  nächste  Vierteljahr  an  B  abtritt,  dem
Mieter  für  die  Erhaltung  der  Wohnung  in  gebrauchsfähigem  Zustande  verpflichtet.

Anhang  4  zu  §  398:  Zur  Herbeiführung  der  Rechtswirkung  der  „Ab-  u
tretung“,  *8  un  eue“  Gläubiger  „andie  ###  elle“  des  „bisherigen'  §  398
Gläubigers  tritt,  ist  etwas  weiteres  aks  der  Abschluß  des  Abtretungs=„Vertrags“
  nicht  erforderlich,  insbesondere  ist  die  Uübergabe  der
S  chuldurkunden  an  den  neuen  Gläubiger  nicht  erforderlich,  das  Eigentum
  daran  geht  vonselbst,  •h•  Übergabe,  auf  den  neuen  Gläubiger  über
.  rner  —  und  dies  ist  vorzuhehen  —  ist  die  „Anzeige  an  den

uldner“  nicht  Voraussetzung  der  Wirksamkeit  der  „Abtretung",  sondern  nur
ein  Mittel,  den  „guten  Glauben“  des  Schuldners  (der  etwa
n  nbaru  mit  dem  bisherigen  Gläubiger  trifft)  aus  zuschließen.
  Der  Schuldner  wird  durch  den  in  den  g8  406  bis  408  zum  Ausdrucke
gelangten  Enundsatz,  de  die  Abtretung  dem  „Schuldner"  gegenüber
erst  mit  dem  Zei  te  „woll  wirksam“  wird,  in  dem  er  von  der  Abtretung
  durch  An  u  sonst  auji  d  eine  sichere  Weise  „Kenntnis“
  langt.  in  bindung  mit  den  Vorschriften  der  S8  409,  410  ausreichend
gesichert.  möge  dieser  Vorschriften  ist  der  Schuldner  in  der  Lage,  sich  namentlich
  gegen  die  Gefahr,  doppelt  zahlen  zu  müssey.
ständig  zu  schützen.  Die  Vorschrift  des  §  410  macht  es  empfehlenswert,  daß  der
„neue“  Eläubiger,  wenn  er  dem  Schuldner  gegenüber  secher  gehen
will,  sich  minden  s  eine  8  iftliche  Abtretungserklärung  (vgl.  8  403)
von  dem  „bisherigen“  Gläubiger  geben  lasse,  obglei  s,  wie  gesagt,
zur  Gültigkeit  der  Abtretung  im  Verhältnisse  wischen  dem  „bisherigen“"
  und  „neuen“  Gläubiger  nicht  erforderlich  6  Das  Gesagte  läßt  sich
kurz  dahin  zusammenfassen:  Die  Rechtsfolgen  der  „Abtretung“  treten  ein:
2  im  Verhältnis  zwischen  „bisherigem“  und  „neuen“  Gläubiger  mit  dem
bschlusse  des  Abtretungs-„Vertrags“,  b)  im  Verhältnise  wilchen  dem  „neuen“
Sl#biger  und  dem  „Schuldner“  erst  mit  der  Kenntnis  des  letzteren  von  der
„Abtretung“.

Die  „Abtretung“  ist  formfrei.  Sie  kann  also  mündlich,  auch  bloß  durch

„schlüssige  Handlungen“  erfolgen;  z.  B.  in  der  „Übergabe“  eines  Sparkassenbuchs

—  879  —
        <pb n="880" />
        Anhaug  Abtretung  (abstrakter  Vertrag  —  Einwendungen  des  Schuldners)

Noch
zu
38  398

it

  398

Zu
8  404

ru
LVakt#a)  handelt  das  Be##.  *  Fschnin  von

kann  die  „Abtretung"  der  Forderung  gegen  die  Sparkalte  Flunen  werden.
Es  Scemmkstehlt  sig  jedoch  aus  praktischen  Gründen  i  wenigstens

Schriftform“.  Eine  Ausnahme  von  Fos#se##en  “*  3  *  bestimne  für
H#otheken  (8  1154).  Für  ——#3  kie  und  BVerpflichtungsscheine,
  Konnossemente,  Lager-,  #  HE.,  etahedruckt
Seite  792)  sowie  für  Wechsel  ist  die  abi  aul  *  ossaments  geg

Anhang  5  zu  8  398:  Aus  welchem  „Rechtsgrunde“  die  „Abtretung“  ersolgE
  (Kauf,  gu]  der  abgetretenen  Forderung,  Hingabe  der  abgetretenen
derung  an  lungsstatt  zum  Zwecke  der  Tilgung  einer  Schuld,  auf  Grund

eines  Vermächtnisses  usw.),  und  ob  dieser  „Rechtsgrund“  etwa  zoeena
oder  anfechtbar  ist,  kommt  für  die  „,  c  des  „Abtretu
vertrags“  nicht  in  Betracht.  arum  ich  abtrete,  kümmert  nicht“  (C).
„Abtretung“  ist  also  ein  ab  rakter,  von  seinem  materiellen  Rechtsgrunde  lo
elöster  t  Vertrag.  Es  gilt  das  Note  1  zu  6  397  faun  Anhang  1  zu  §  780,  auch
kuen  1  zu  §  241  unter  IV  (Seite  88  #  sagte,  namentlich  auch,  daß  die
schenkungshalber“"  bewirkte  „Abtretung  “  keiner  Form  be-9t
  vgl.  A#l-  10  S  u  §  518.  Da  die  „Abtretung“  uin  „abstrakter“  Vertrag
im  ange  benen  Sinne  ist,  und  die  Rechtsfolgen  der  „Abtretung“.
namentlich  in  brzug  auf  die  Gewährleistungspflicht  des  bisherigen'
  Gläubigers  für  die  „  icht#  glkeit“  und  „Sicherheit“
Bonität,)  der  abgetretenen  Frerung  3m  dem  Rechtsgrunde,  der
der  „Abtretung“  zu  Grunde  liegt,  ie  Abtretung  en  tgeltli  ch
nurch  Kauf)  oder  unentgelt  ti  tuasd  Schenkung)  erfolgt  ist,  verchieden
  geregelt.  vgl.  88  437,  438,  521,  523

Anhang  8  zu  Über  den  uptfall  der  „Abtretung“  einer  Fordenämtich
  dei  der  3  2  Lauptsall  Se-  4.  on  gechen  31  Zahlung  einer
auf“

#1  und
insbesondere  über  die  Schaltüich  des  abtretenden  Elänbigers  -
die  Abtretung  unent  Krlolgt,  so  entscheiden  über  die  .
tretenden  Elsubtgers“  8  er-Über

  die  Zulässiggei  eit  der  —  einer  Forderung  zur  Einziehung“
um  Inkasse),  über  icherhelto  Ubtretung  (S  zichenh  und  Scheinbtrein#s
  vgl.  Anhang  4  zu  §  117  (Seite  825)  und  ng  1  zu  §  1204

unter  IV.

Anhang  16  zu  §  404:  Einwendungen  des  Schuldners  gegenüber  dem
„Reuen“  Slcklreigele  r—  dedönt  kann  mehr  R#cht  übertragen,

  als  -  atu  eser  in  8  404  zum  Ausdrucke  gelangte
Grundsa  *  enthält  einen  Unterschiede  rnr-  „Forde-*
  t“  (  echt  der  ——  —x  mise  und  inglichen  ——

1.  u.  Sh  Ö  ite  850  ff  Erwerb

ützt.
5  alle  veirwenlungen=  nench  lassen,  die  dem  Schuldner  g  den
bisherigen  Gläubiger  zustanden.  Anders  im  „Sachenrechte“  beim  werbe

beruht  ni  etwa  auf  einer  willkürlichen  Bestimmung  des  Eesetzgebers  sondern
darauf,  daß  es  bei  Vandeng  ne#“  der  Natur  der  Sas  nach  meistan  der

Wo  "  0  ber  —  eine  solche  inttt  Sc  Erund  vordem
  Erwerb  in

—  880
        <pb n="881" />
        Übernahme  einer  fremden  Schuld  Anhang

„gutem  Glauben“  Schutz,  und  der  Grundsatz  des  §  404  kommt  nicht  zur  An  Noch
wendung.  Dies  ist  der  Fall  bei  denjenigen  Forderungen,  die  in  einer  „Sache"“,  zu
nämlich  einer  Urkunde,  „verkörpert“  sind,  z.  B.  bei  Inhaberpapieren,  8  404
bei  denen  zur  Geltendmachung  der  Forderung  lediglich  der  Besitz  des  Pa

iers  legitimiert  (§  793).  —  beim  indossierten  Wechsel,  bei  dem  der  In
haber  durch  eine  zusammenhängende,  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe
von  In  menten  als  Eigentümer  des  Wechsels  und  demgemäß  als  „Forderungsberechtigter“
  legitimiert  ist,  dem  die  gegen  den  früheren  „Wechselinhaber“
  bestehenden  Einwendungen  in  der  Regel  nicht  entgegen
F  tzt  werden  können  (Wechselordnung  Art.  36,  74,  82),  —  bei  den  an  Order
autenden,  durch  Indossament  übertragbaren  kaufmännischen  Anweisungen
und  Verpflichtungsscheinen,  Konnossementen,  Lade=  und  Lagerscheinen,  für  die
das  vorstehend  vom  „Wechsel“  Gesagte  gilt  (5GB.  88  363,  364,  abgedruckt
Seite  792).  Aus  demselben  Grunde  erklärt  sich  der  —  als  Ausnahme  von  8  404
—  in  §  405  dem  gut  ä  u  bigeen  Erwerber“  einer  „Forderung“  gewährte
  Schutz.  Der  Schuldner  nämlich,  der  eine  „Urkunde'  über  die  uld
ausstellt  (hiervon  handelt  §  405),  „oerkörpert“  in  der  Urkunde  gewissermaßen
  seinen  Verpflichtungswillen,  bietet  also  im  oben  angegebenen  Sinne
eine  tatsächliche  (reale)  Grundlage  für  den  „guten  Glauben“  desjenigen,
  der  die  so  „verbriefte“  Forderung  vom  ursprünglichen  Gläubiger
erwirbt;  es  geschieht  dem  Schuldner  daher  nicht  Unrecht,  wenn  ihm  nach  §  405
zugemutet  wird,  dafür  einzustehen,  daß  der  Inhalt  des  Schuldbekenntnisses
„ernstlich'  gemeint,  nicht  „zum  Schein“  erklärt  ist,  und  daß  die
im  Verkehrsleben  die  Regel  bildende  „übertragbarkeit“  der  Forderung
nicht  durch  Vereinbarung  ausgeschlossen  ist.  —  über  Einreden  gegen
die  Hypothek  vgl.  88  1157,  1158.

Anhang  17  zu  §  404:  Einwendungen,  die  dem  Schuldner  einer  abge  Zu
tretenen  Forderung  gegen  den  neuen  Glänbizer  (Zessionar)  unmittelbar  aus  §  404
irgend  einem  Grunde  zustehen,  kann  der  Schuldner  selbstverständlich  dem  neuen
Gläubiner  entgegensetzen.  Hierher  gehört  z.  B.  die  Einwendung,  daß  die  „Abtretung
  nichtig  sei,  weil  der  „abtretende“  Gläubiger  zur  Zeit  der  Abtretung
geisteskrank  oder  minderjährig  (ohne  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters)
war.  —  Wenn  der  Rentner  &amp;amp;  durch  rechtsgültige  „Abtretung“  eine  Forderung
z.  B.  des  Handlungsgehilfen  B,  des  gewerblichen  Arbeiters  C  erwirbt,  für
deren  gerichtliche  Geltendmachung  an  sich  das  Kaufmanns=  oder  Gewerbe-Gericht

uständig  ist,  so  kann  der  beim  Kaufmanns=  oder  Gewerbe-Gerichte

lagte  Kaufmann  oder  Gewerbetreibende  dem  Rentner  A  die  Einrede  entgegensetzen,
  die  Klage  gehöre  vor  die  ordentlichen  Gerichte.  über
die  häufig  vorkommende  (in  der  Regel  nicht  durchgreifende)  Einwendung
  des  vom  neuen  Gläubiger  verklagten  Shuldners  C,  „die  Abtretung
seitens  des  „früheren“  Gläubigers  an  den  „neuen“  sei  nur  zum  Schein  erfolgt“
val.  Anhang  4  zu  §  117,  Seite  825.

Anhang  1  zu  §  414:  Die  Übernahme  einer  fremden  Schuld  („Sonder=  Zu
nachfolge“  in  eine  „Schuld“)  ist  das  Gegenstück  zur  „übertragung  414
einer  Forderung“;  vgl.  Note  1  zu  §  398.  Diese  „Sondernachfolge
in  eine  fremde  Schuld“  fällt  nicht  unter  den  Begriff  „Rechtsnach
folge“  im  Sinne  der  88  325,  727  3PO.  über  „Gesamtnachfolge'“  des
Erben  (dieser  ist  „Rechtsnachfolger“)  in  die  Schulden  des  Erblassers
ogl.  Anhang  1  zu  §  1922  unter  II  und  Anhang  1  zu  §  1967.

Die  88  414  ff.  handeln  von  der  Schuldübernahme  durch  Vertrag  mit  der
Wirkung  daß  der  „Übernehmer“  an  die  Stelle  des  „bisherigen“  Schuldners
tritt.  Diese  Schuldübernahme  kann  natur  guc  nur  erfolgen  mit  Zustimmung
  des  Gläubigers;  denn  niemand  braucht  sich  einen  neuen  Schuldner
anStelleche  bisherigen  aufdrängen  zu  lassen.  Demgemäß  kann  die  Schuldübernahme“
  ersolgen  a)  durch  einen  formlosen  Vertrag  des  „über
nehmers“  mit  „(Gläubiger“  (§  414)  oder  b)  durch  eine  form
lose  Vereinbarung  des  „Übernehmers“  mit  dem  „Schuldner“

—  881  —  56
        <pb n="882" />
        Anhang  Übernahme  von  Hypothekenschulden

8  E#  415,  416).  Im  alt  ;  bedarf  es  nicht  der  ning  ung  des
u  ldners;  er  wir  daß  er  es  *  oder  will,  frei  (8  267).  Im
414  Falle  b  hä  die  volle  Webne  der  lbernah  von  der  „Gen
migun  es  Gläubigers“  ab.  —  praktisch  wichtigste  Fall  der
uldübernahme“  ist,  daß  bei  der  n  eines  Grundstücks  der  Erwerder
  mit  dem  Veräußerer  die  Übernahme
worüber  8  416  besondere  Vorschriften  enthä-Zu

  unterscheiden  von  der  er  ist  die  bloße  Eräuun
  uberehn  die  lediglich  Fechte  zu  wischen  dem  „UÜbernehmer“  und
3u  bs.  3  nebst  Note  6.  Zu  unterdem
  (Hchurd  von  der  Schuldübernahme,  bei  der  ein  neuer  Schuldner  „an  die
oends  des  bisherigen  tritt  und  letzt  erer  ausscheidet,  find
ferner  die  Fälle,  in  denen  gin  De  Dr  kter  ruuich  urch  „Vertrag-“  verpftichtet,
außer  (neben)  dem  bisherigen  dner,  sei  es  als,  „Gesamtschuldner“  mit
ihm  (##  4  i  es  als  „selbsts  zn  Bürge“  (8  773  Nr.  1)  zu  haften,
sowie  e,  in  denen  der  läubiger  noch  einen  zweiten  Schuldner
kraft  Gesetzes“  gewinnt  z.  B  419,  571.  Die  vertrags  mähnnge
übernahme  einer  fremden  Schu  neben  biehe  berion  S  trt“#
W  kumulative  Schuldübernahme)  Farf  (  n
abgedruckt  Seite  786)  in  der  Re  e  der  chr  orni  weil  sie
im  Frabee  nichts  anderes  ist  als  eine  Bürgschaft  (8

Aus  welchem  Rechtsgrunde  die  Su#wübern#hme  erfo  9,  *  gleichsültig-Sie

  erfolgt  meist  beim  „Kaufe“  Zzur  Tilgung  der  Kauspeen#
z.  B.  der  Käufer  eines  Grund  tücks  übernimmt  zur  Deckung  des  Kaufpreises
and  in  Anrechnung  auf  ihn  eine  auf  dem  Grundstück  hy  hothetart  ch  eingetragene
  Darlehnss  ulys  des  Derläufere#)  e  kann  auch  „/|  ngs  t  oder
auz  anderem  Sgrunde  erfolgen.  Hierauf  kommt  es  i  für  die
Wirksam  keit“  r  Schuldübernahme  nicht  an.  Sie  ist  also  ein  abstrakter,
  von  ihrem  Rechtsgrunde  losgelöster  Vertrag;  vgl.  4#  Abs.  2  und
Anhang  14  zu  §  417  (Beippiel).  *  gilt  das  Anhang  5  zu  Seite  880)
und  an  den  dort  in  bezug  genommenen  Stellen  Gesagte,  —  auch,  daß
delcgnk  #onghalber  erfolgte  Schuldübernahme  nicht  der  Form  des

1

Zu
416  Ich  habe  mein  Grundstück  in  Danzig,  Winterplatz  1,  an  B  verkauft.
meine  auf  dem  Grundstück  h  ber  othekarisch  eingetragene  Darlehnsschuld
an  Sie  von  40  000  Mk.  laut  Kaufvertrag  übernommen.  Ich  teile  Ihnen
die-  nachdem  B  am  13.  Februar  cr.  als  Eigen  tümer  im  Grundein
  Kirs  en  worden  ist,  hierdurch  W  darauf  hinweisend,

Anhang  11  zu  5  Beispiel  eines  Schreibens  gemäh  §  416:  -#'  hai
t

ß  -  sh  *—  Sihnicht  inner
a  onaten  n  mpfang  dieser  Mitteilung  widersprechen  n
den  Den  Beweis,  daß  A  dieses  Schreiben  empfangen  hat,  tam  -G

TV  wenn  ni  durch  Anerkennungssch  n  des  A)  t-  sichern,  p  er  dem
A  das  durch  einen  Gerichtsvollzieher  zustellen  läßt  (§8  1

Schutz  des  Grundstückeveräußerers,  wenn  der  —“u.–.“'*.  die
Genehmigung  zur  Schuldübern  durch  den  Grundstückserwerber  verweigert:
  A  schuldet  dem  B  10  000  *.  Darlehen  und  hat  ihm  dafür  mit  seinem
Grundstücke  Zoppot  Bl.  1  Htother  tellt.  A  verkauft  hierauf  das  Hrun  tück
an  C  und  C  gübeentm  t-  ie  rlehnsschuld  von  10  000  Mk.  i  nrechnung
  auf  den  Kauf  Der  Gläubiger  B  verweigert  die  Genehmigung
  zu  rau  Schunütern  me“.  Dann  bleièt  Aohne  Zeit—
heschr  änkung  „p  ersönlicher“  chul  dner  des  B.  Das  Grundstück
Zoppot  Bl.  1  wird  darauf  von  C  weiter  Wräußert.  es  geht  durch  viele  Hände
und  Kommt  in  schlechte,  die  den  Wert  des  Grundstücks  herunterbringen.
Hierdurch  kann  die.  urf  ün  nglich  gute  22  ypot  von  10  000  Mt.  allmählich
wertlos  werden.  i  ger  B  ist  dies  gleichgültig,  denn  er  hat  bat  1a.  en
sehr  reichen  A  Den  mesnsnt  Schuldner.  A  ist  also  in  Gefahr,
die  10  000  Mk.  zahlen  zu  müssen,  ohne  die  Möglichleit,  aus  dem  immer  mehr

882  —
        <pb n="883" />
        Schuldübernahme  —  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern  Anhang

verschlechterten  Grundstück  Ersatz  zu  erlangen.  A  kann  sich  schützen,  indem  er  Noch
schleunigst  seine  persönliche  Darlehensschuld  dem  B  kündigt  und  die  10  000  zu
Mk.  dann  auszahlt.  Infolgedessen  geht  gemäß  §  1164  die  „Hypothek'  8  416
von  10  000  Mk.  au  3  I.  1auf  Aüber,  und  A  kann  nun  die  nötigen
Schritte  tun,  um  sich  noch  rechtzeitig  „aus  dem  Grundstücke“  zu
befriedigen  (§  1147).  A  ist  durch  die  §8  1164—1167  geschützt.

Anhang  14  zu  §  417:  8  417  Abs.  2  bringt  zum  Auadrucke,  daß  die  Zu
Shulabbernaß  ein  abstrakter  (von  dem  zu  Grunde  liegenden  Rechts=  &amp;amp;  417
verhältnisse  losgelöster)  Vertrag  ist  nr  1.  Anhang  1  zu  §  414  letzter
Absatz,  Seide  882).  —  Beispiel  zu  §  417  2:  A  kauft  von  B  dessen  Hausgrundftück
  für  40  000  Mk.,  It  10  000  Mk.  bar  aus  und  „übernimmt“
in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  und  desten  Tilgung  eine  auf  dem  Grundn
  tlehnsschuld  des  B  an  C  von  30  000

k.  §  416  wird  befolgt.  tGläubiger  Cgenehmigt  die  Schuldübernahme.
  A  ist  dadurch  „an  Stelle“  des  B  „persönlicher“  Darlehnsschuldner
  des  C  in  Höhe  von  30  000  Mk.  geworden.  Nachträglich  stellt  sich

aus,  daß  der  Verkäufer  B  den  Käufer  A  betrogen  hat,  indem  er  ihm  vercherte,
  das  Laus  wäre  in  tadellosem  Bauzustande,  während  es  tatsächlich
(von  B  du  lanstrich  und  lonftige  künstliche  Mittel  versteckt)  durch  und  durch
mit  echtem.  mme  be  ist.  A  klagt  und  erlangt  ein  rechtskräfti
Urteil  gegen  B,  das  den  Kaufvertrag  für  „aufgehoben“  erklärt
(„Wandelung")  oder  das  den  Kaufpreis  auf  18  000  Mk.  herab
setzt  (Minderung").  Demnächst  verklagt  der  Darlehnsgläubiger  C  den
auf  lung  der  von  diesem  „übernommenen“'  Darlehnsschuld  von
30  000  Mk.  A  kann  der  Kl  nicht  entgegensesen'  daß  der  Kauf
vertrag  in  dem  er  die  uld  von  30  000  Mk.  „übernahm“,  durch  rechtskräftiges
  Urteil  aufgehoben  sei,  oder  daß  er  infolge  rechtskräftiger  Kauf-.
preisminderun  "  auf  18  000  Mk.  (worauf  10  000  Mk.  bar  gezahlt  sind)
nicht  mehr  die  zur  Igung  seiner  Kaufpreisschuld  übernommenen  30  000  Mk.,
sondern  nur  noch  8000  Mk.  zu  zahlen  brauche.  Dies  wären  „Einwen
dungen  aus  dem  der  Schuldübernahme  zu  Grunde  liegenden  Pechtsverhältnisse“,
  die  nach  §  417  Abs.  2  unzulässig  sind.  A  muß  also  die
„übernommenen“  30  000  Mk.  an  C  zahlen  und  kann  nur  vom  Ver
käufer  B  wegen  n  zungorcht  sertig  ###n  Bereicherung“  Er
stattung  der  ge  lten  30  Mk.  fordern  (falls  der  Kaufvertrag
„aufgehoben"  war),  oder  Erstattung  der  zuviel  gezahlten  226000
Mk.  (Anz  der  Kaufvertrag  bestehen  blieb  und  nur  der  Preis  auf  18  000  Mk.
„herabgemindert“  wurde).  Dieses  Ergebnis  erscheint  für  den  Käufer  A
hart;  aber  es  ist  nur  gerecht;  denn  den  Gläubiger  C  geht  das  der  „Schuld
übernahme“  zu  Grunde  liegende  FKausggeschäfte-  gar  nichts
an,  er  ist  dabei  nicht  zugezogen,  ihm  ist  es  in  3  inzelheiten  nicht  offen
legt,  ihm  ist  go  gesagt:  Kauf  istege  lossen.  Der  Käufer  hat  die
Schult  des  Verkäufers  an  Dich  von  30  000  Mk.  „übernommen“  Genehmige!“

Anhang  1  zu  8  420:  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.  Es  Zu
sind  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:  8  Jn
A.  Mehrere  Schuldner:

a)  jeder  Schuldner  haftet  nur  anteilsweise,  8  420  (Teilschuldner);

b)  jeder  Schuldner  haftet  dem  Gläubiger  aufs  Ganze,  §  421  (Gesamtchuldner).

  Dies  ist  im  praktischen  Leben  der  regelmäßige  Fall.

H#eu  tbeispiele:  §§  427.  431,  840,  2058.  vgl.  Note  4  zu  §  420.  Für  das
rhälenls  der  mehreren  „Gesamtschuldner“  untereinander  gilt
426;

c)  d  mehreren  Schuldner  haften  gemeinschaftlich,  sie  können  nur  alle  zusammen
  belangt  werden,  sogen.  Schuldverhältnis  zur  gesamten  Hand,
wovon  die  420—432  zwar  nichts  erwähnen,  wozu  aber  §  2059  Abf.  2
ein  Beispiel  bietet  (Hastung  mehrerer  Miterben  für  die  Nachlaßschulden
  vor  Teilung  der  Erbschaft).

883  —  567
        <pb n="884" />
        Anhang  Kauf  (Handelskauf)
Noch  B.  Mehrere  Gläubiger:

zu  jeder  Gläubiger  ist  nur  anteilsweise  berechti  Teilglänbiger):
8  420  iger  Gläubiger  "a.  aufs-  Eanze  berechtigt,  Is  —
te  mehrerrn  Gläubiger  dürfen  nur  sen  ——  sordern.  sogen.
—  gerschaft  zur  gesamten  Hand,  8§8  432,  2039,  auch  §8  1077,
1281  usw
Der  im  frü  erschied  zwi  „Korreal“.
und  „Solidar“"“=  —  dem  BG.  *  2  Uedrüche  find  also
zur  Vermeidung  von  #  ndnissen  —  Zu  unters  iden
von  einer  „ehr  it  von  nern“  im  inn  der  420  ff.  ist  der  ,  daß
„neben“  uldner  ein  Bürge  (ei,  Pes-  5  nun  chuldnerische
  #  haftet;  hierüber  765  ff.,  ber  Rechtsgemeinschaft
  zur  gesamten  Hand  vgl.  §  705  3.
Zu  Anhang  2  zu  §  433  über  den  in  tägilhen  Seben  häus!  sten  all  des

§  433  „Kaufs“,  den  sogen.  Pandelslan,  enthalten  die  373  ff
Seite  te  803  ff.)  eine  Anzahl  beson  derer  Vorschri  f.  auch  An  ng  28
am  Ende  zu  §  361  (Seite  876).  Handelskauf  liegt  vor,  wenn

a)  mindestens  einer  der  Vertragsch  schlichenden  ein  Kaufmann=  i#  im
Sinne  der  (Seite  750  ff.  abgedructenh  GB.  seeund  er  er  den  146
im  Betriebe  seines  daflsgewet  45
.  abgedruckt  Seite  78

“*d*  —  Kaufs  *  „Ware“  oder  ein  „Wertpapier'“  ist
Der  Kauf  eines  Grund  stü  k,  einer  Wstt-*
  *  *o  Eie  vog  *  im  u  Handel-ges
Pest  ndesH  Immltegen  den
risten  .  dicgbezüal  —  unterliegt  er  aber  nich
Nach  dem  Gesagten  liegt  Handelskauf  vor  z.  B.:
wenn  ein  Kaufmann  von  einem  Kaufmann  eine  Ware
oder  Wertpapier  kauft,
wenn  ein  Nicht-Kaufmann  von  einem  Kaufmann  eine
Ware  oder  Wertpapier  kauft  (Handel-käu  e  sind  also  die  Einkäufe
  jeder  Privatperson  in  einem  Laden:  wenn  ein
Arbeiter  eine  Zigarre  kauft,  eine  Waschfrau  Seife,  ein  Student
  im  umenlche  eine  Nelke  usw.),
wenn  ein  Kaufmann  von  heinem  Nicht  t-Kaufmann  eine
Ware  oder  ertpapier  kauft,  z.  B.  der  Butterhändler  von  einem
Bauer  dessen  B

Zu  beachten  ist  bei  Ane  der  erwähnten  ——  des  .
über  „Handelskauf“,  daß  einige  davon  (z.  B.  88  37
Anwendung  finden,  wenn  der  Kauf  au  beiden  E  ein  Pankrlseen
ist,  d.  h.  wenn  „Käu  “  und  „Verkäufer“  „Kaufleute“  im  Sinne  der  erwähnten
  §§  1—6  H.  find

Hervorgehoben  8  endlich  daß  auf  den  sogen.  ——JJ  7J
wenn  er  ein  „Handelsges  äifet  ist,  und  zwar  nicht
Gegenstand  eine  -vertretbare“
ziu  vertretbare“  Sache  ist,  die  «
h  ngfmdenvglsslHGBundmsbesonderesölBGBne  t  Anängen.


Zu  Anbens  3  zu  §  433:  Allgemeines  betr.  „Kauf“.

8  433  Nach  dem  Note  1  zu  8  433  Gesagten  sinden  auf  den  „Kaufvertrag,
namentlich  Anwendung  die  allgemeinen  Vorschriften  über  Verträge-E
  10  fl.  und  zwar  über  „S  s  (88  305  fe.),  insbesondere

enseitige  Verträge“  (88  320  5.  —  Betr.  die  Anwendung
Vorf  riften  über  „Kauf“  auf  andere  entgeltliche  Veräuße-“brkis
  vgl.  88  445,  493.

884
        <pb n="885" />
        Kauf  (Kanufpreis)  Anhang

Zur  Vollendung  eines  „Kaufs“  gehört  wie  bei  jedem  anderen
Vertrag  ein  Vertrags-„Antrag“  und  dessen  „Annahme"  (vral.  Anhän
zu  §  145).  Manchmal  erfolgt  der  Antrag  (Offerte)  zu  einem  Kaufvertrag  in
der  Weise.  daß  die  vom  äufer  zum  Kauf  „angebotene“  Sache  bereits  zuleich

  mit  dem  Aauf  Antrage  zugesandt  wird  (z.  B.  die  Ansichtssendungen
  der  Buchhändler).  Wer  eine  ihm  unbestellt  zugesandte  Sache  annimmt,
  hat  damit  den  Kauf-„Antrag“"  noch  nicht  angenommen  (er  weiß
bei  der  Annahme  des  Pakets  meist  nicht,  worum  es  sich  handelt).  Damit  ein
„Kauf“  zustande  komme,  muß  der  Empfänger  der  Sache  den  Vertrags-Antrag
noch  i  wie  „annehmen“  (vgl.  §  151  und  Anhang  14  dazu).  Der  Empfänger
einer  ihm  unbestellt  zugesandten  Sache,  der  den  Kauf-„Antrag“
nicht  annimmt,  darf  aber  die  einmal  übernommene  Sache  nicht  etwa  auf
die  Straße  werfen,  ein  Bücherpabet  nicht  auf  den  Regen  ausgesetzten  Stellen
verwahren  usw.  Man  nimmt  an,  daß  wer  eine  unbestellte  Sache  angenommen
  hat,  „etwa  wie  ein  Finder"  haftet  (§  968)  und  felbstverständlich
die  LIoßortige:  Abholung  durch  den  Absender  und  Ersatz  notwendiger

  Auslagen  von  ihm  verlangen  bann  (z.  B.  Post-Bestellgebühr
für  das  angemommene  ket).
b)  Nicht  bloß  der  „Handelskauf“  (vgl.  Anhang  2  zu  ⅛  433),  sondern,

wie  ausdrücklich  hervorgehoben  werde,  jeder  andere  Kauf  ist  sormfrei,  vgi.

jedoch  die  wichtigen  Ausnahmen  des  §  313  (Grun  r—  ner  8  2371
(Erbschaftskauf),  §  311  Gen  eines  ganzen  Vermögens).  An  dieser  Stelle
sei  in  Berichtigung  der  Note  13  zu  §  504  auf  eine  während  des  Druckes

erschienene  Entscheidung  des  Reichsgerichts  hingewiesen,  wonach  ein  Vertr
betr.  die  Einräumung  eines  perfönlen  Vorkaufsrechts  an  einem  Grundstücke
formlos  geschlossen  werden  kann.

c)  Die  Abgrenzung  des  Kaufvertrags  vom  Werkvertrage  ist  in  den
§#  6531,  651  erfolgt.  vgl.  auch  Anbang  2  zu.  8  433  (am  Ende).

d)  über  Etsänuckgaert  und  Erfüllungszeit  der  Kaufverträge  val.  269
bis  271.  Der  Käufer  hat  also,  wemnnicht  ein  an  deres  bestimmt  ist  oder
sich  aus  den  Umständen  ergibt,  die  gekaufte  Sache  beim  Verkäufer  abzuholen
und  ihm  den  Kaufpreis  zu  bringen.

Anhang  5  zu  8  433:  Betr.  Bierlieferungsvertrag  in  Bayern  vgl.  BAG.
Art.  13  und  14,  Seite  468.

Anhang  9  zu  §  433:  Betr.  „Kaufpreis“  vgl.  88  433  Abf.  2,  452—455.

a)  Die  Zahlung  des  Kaufpreises  muß  in  der  Regel  Zug  um  Zug  gegen
„Übergabe“  der  verkauften  beweglichen  Sache,  Auflasung“  des  verauften
  Grundstücks,  „Begründung“  oder  „Abtretung“  verkauften
Rechtes  erfolgen;  I§  271,  320,  322.  Den  Einwand,  der  Kaufpreis  sei  gestundet,
  es  sei  ein  „Ziel“  gewährt,  muß  der  Käufer  beweisen.  —  Der  Vertrag
bleibt  auch  „Kauf“,  wenn  als  Nebenleistung  neben  dem  „zu  zahlenden
lalso-  Gerd-)  Kaufpreise  Sachen  anderer  Art,  Dienste  ufw.  vom

äufer  zu  leisten  find  4730.

55#  Es  muß  ein  Kaufpreis  „vereinbart“  sein.  Die  Regel  ist,  daß  eine
bestimmte  Summe  vereinbart  wird.  Ist.  s  nicht  geschenen,  3.  B.  in
dem  häuft  n  Falle,  daß  man  in  einem  Laden  (meist  als  ständiger  Kunde
des  k00h  ch  eine  auss  und,  ohne  über  den  Preis  zu
reden,  nach  Hause  schicken  läßt,  so  kommen  die  315—319  zur  Anwendung
vgl.  namentlich  Anhang  19  zu  §  316  Seite  869),  denn,  daß  auch  in  solchen

ällen  ein  „Kaufpreis“  gezahlt  werden  soll,  ist  nach  Treu  und  Glauben  und
ehrssitte  anzunehmen.  Es  liegt  eine  „Preisvereinbarung  durch  schlüssige
Handlungen“  vor  Seite  819  unten);  nur  die  „Höhe  des  Preises“  ist
unbestimmt  en.  —  Fordert  der  Verkäufer  im  Prozesse  einen  „angemessenen“
  Preis  (d.  h.  einen  der  iöhe  nach  nicht  verein  barten)  und
behauptet  der  Käufer  demgegenüber,  es  sei  ein  bestimmter  (geringerer)
Preis  „verein  bart“,  so  muß  der  Verkäufer  beweisen,  daß  eine  Preisvereinbarung
  nicht  stattgefunden  habe.  —  Über  den  (leider)  nicht  seltenen  Fall.

—  885  —

Zu
8  433

Zu

8  433
        <pb n="886" />
        Auhang  Kauf  (Abnahme  —  Versendung  der  gekauften  Sache)

daß  in  gerichtlichen  oder  notariellen  Grundstücks-Kaufverträgen  die  Parteien
Cur  „Olrarunge  K  Stempell)  den  Kau  E“ises  angeben,
  x81  in  Wahrheit  vereinbart  ist,  vgl.  Seite  831  unten.

9  Wenn  die  Ubergabe  der  beweglichen  Sache
unedingt!“  auch  nicht  unter  der  —  z.  B.  bei  Einkäufen  in  einem  frem-Laden

  —  tillschweig  enden  Bedingung,  daß  sofort  und  unmittelbar
  nach  „H  n  abe  der  Sache  der  „Kaufpreis“  zu  zahlen  ist)
erfolgt  ist,  so  geht  das  Eigentum  der  verkauften  auf  den  Käufer  über

ehne  Rückst  t  darauf,  ob  der  Käufer  den  Kaufpreis  zahlt;  vgl.  hierzu  Seite  857.

Wenn  der  Paraul:  mit  der  Preiszahlung  k  Berzug  kommt,  -  8  326;
es  kann  also  bei  Vorliegen  der  Vorausletzungen  des  §  326  der-  äufer  vom
Vertrage  zurücktreten  und  Rücki  W—  des  bereits  auf  den
Käufer  ü  an  nen  Ei  Eigentums  (□#  ügabe  der  Sacke)  Iagiordern.  Aus
demselben  Grunde  käufer  eines  Grundstücks  Rück-Auflassung
olxsxr-  137  88  327,  346,  347.  Entsprechendes  gilt  beim  Berufe

  von  „Rechten“.

Zu  Anhang  10  zu  §  433:  „Abnahme“  der  gekauften  Sache  seitens  des
8  433  „Käufers“  zö6  die  rein  körperliche  Hinwegnahme  der  zu  diesem
wecke  bere  stellten  Sache,  um  die  tatsächliche  Vefügungee
gewalt  zu  erhalten  und  den  Verkäufer  von  der  Kaufsache  zu
„entlasten“.  Die  433  Abs.  2  Eeiterr  e  Abnahme-Pflicht  des  Käufers
ift  im  ——  un  ebenda  festgesetzten  h  gen  aufpreis“
u  zahlen,  „in  der  Regel“  nur  eine  neben'ächliche  Leistung
äufers.  Der  Verzug  —  r—it  in  der  „Abnahme“  u  daher  für  den
Verkäufer  nicht  ohne  weiteres  die  Rechte  aus  §  326,  es  sei  denn,
daß  nach  den  besonderen  Umständen  im  einzelnen  Falle  —  abweichend
von  der  Regel  —  die  znbnahme“  ein  Teil  der  im  übrigen  noch  nicht  ern
üllten  Haupt-Leistung  Zur  Abnahme-Pflicht  des  Käufers  gehört  bei
rundstücken  auch  die  e  —  die  Auflassung  entgegenzunehmen,  um  den
Verkäufer  von  den  Pflichten  eines  Grundstücks-Eigentümers  (Steuerpflicht
usw.)  zu  entlasten.

Anhang  35  zu  §  447:  In  den  häufigen  Fällen  der  Versendung  der  ver-##r
  lansten  Sache  nach  "z*)[D(  anderen  Ort  als  den  Erfüllungsort  (8  269)
auf  Verlangen  des  Käufers  ist  zweierlei  zu  unterscheiden:  a)  Die
Übergabe  (88  433  40)  und  damit  der  Eigentame-bergang  auf  den  Käufer
(5  8  ist  in  der  Rege  erst  als  erfol  anzusehen  wenn  der  Besitz  der  Sa
auf  den  Käufer  übergegangen  ist,  d.  rAuslieferung  der  Sa
an  den  Käufer.  während  des  Transports  auf  der  Pott,  Sahn  usw.  bleibt  also
in  eel  ier  Verkäufer  Eigentümer  der  Sache  und  zur  „Ver-——
  über  sie  berechtigt  oh  51020ü  insbesondere  Note  5  und  Anng
  2  zu  ans  Fechtigt  (a.  ret  Anhange  2  3  223  in  brug  ger
nommenen  e  mers  e  Vorschr  en).  —  b)  r“  des  zusälligen
Unterganges  und  der  zusälligen  Ver  no  l  Sa  get,  bei  der  auf
Verlangen  des  Käufers  stattsndenden  Versendu  rm#  §  47  schon
vor  der  üfber  5  sree  auf  den  Käufer  Sce  EW#2  von
§  446  Abs.  1  nämlich  im  Augenblicke  der  „Auslieferung“
an  den  Seeeas  Flacns:  die  Post  uswm.  Hervor  zaht  en  Wr  S
die  Gefahr  der  Sache  geht  in  diesem  Augenblick  auf  den  Kau  er  üüber:  bin  Kich
der  Nutzungen  und  Lasten  dagegen  bleibt  es  bei  der  Regel  de  §v40
Satz  2,  sie  erst  mit  der  Ubergabe  (Auslieferung)  auf  den  Käufer  ½

Beispiel  zu  ;  447:  Der  Gutsbesitzer  C  in  O  bei  Graudenz  kauft  von
der  Maschinenhandlung  M  in  Danzig  eine  Dreschmaschine  mit  der  Anweisung,
ie  ihm  durch  die  Bahn  na  Erauden  zu  übersenden,  wo  er  sie  mit  seinem

uhrwerk  abholen  werde:  ne  Lndln  A.  beauftragt  den  Leiter  ihrer  in

Dir  u  belegenen  Fabrik,  reschmaschine  der  bestellten  Art  an  C  durch

hn  zu  übersenden.  Erfüllungsort  für  den  Verkäufer  M  ist,  falls  nichts

—  886  —
        <pb n="887" />
        Mängel  der  gekauften  Sache  Anhang

anderes  vereinbart  ist,  Danzig  Kon  Das  „Eigentum“  der  Maschine  dech
96  t  auf  C  im  Augenblick  der  2—  "an  ihn  oder  seinen  Beauftragten
Bahnhof  Graudenz  über,  die  „Gefahr“  des  zufälligen  Unterg  gangs  8  44
üder3  der  zufälligen  Verschlechterun  aber  geht  aus-e  C  bereits  über  im
Augenbli  uslieferung  seitens  der  WMrril  an  die  Eisenbahn  in  (Dirscau.
##  als  Erfüllungsort  Graudenz  „vereinbart“,  so  liegt  der
I  des  §  447  nicht  vor;  denn  dann  ist  die  Übersendung  nicht  „an  einen
anderen  Ort  als  den  Erfüllungsort"  EEs“  an  diesen  selbst  erfolgt;  es
gilt  dann  §  446,  d.  h.  die  „Gefahr“  geht  erft  erst  mit  der  Ablieferung  an  C
oder  dessen  Beauftragten  in  Graudenz  auf  C  über.

eine  *KFS#[  der  verkauften  Sache  erfolgt;  z.  B.  in  den  häu  Fällen,
daß  man  in  einem  Laden  eine  Sache  kauft  und  um  en  Zusend#ung  in  r*'*x  Woh-Ver

  z.  B.  das  -
träger  Sech  ers  durch  einen  Hiage  2½5  Wiegel  *  egn

Anhang  2  zu  §  459:  Mängel  der  Sache  sind:  a)  die  §  459  Abs.  1  näher  Zu

Frhichpeten  soge  n.  physi  z.  B.  ein  gekauftes  Nahrungsmittel  ist  8  459

verdorben  e#  einem  ebän  Hausschwamm  auch  bloße,  aus  der  tatsächlichen

  3  stenheit  und  früher  aufgetretenen  Erscheinungen  sich  egebende

objektive  Schwammverdächtigkeit  (ogl.  Anhang  11  zu  §  460),  b

8  olizeiliche  Wäsgel  eines  Hauses,  —  b  dr  len  meo=  Kgenschaften,
  3  459  Abs.  2  (Note  8  zu  Sg),  3  .  len  eines

scherten  Mietertrags  eines  Haufes,  eines  z  Prs  ier-  usw.
atzes  eines  verkauften  „Geschä-  2  cherung,  da  r“

Grundstück  könne  nach  der  Vaupolizeiverordnung  vollständig  und  lr  Stock  hoch

bebaut  werden,  das  verkaufte  Haus  sei  mit  60  000  Mk.  gegen  Feuerschaden  versichert,

  enthält  die  Zusicherung  von  Eigerschasten—  ber  die  Zusicherung
der  bestimmten  Größe  eines  rundstücks  "et  8.  usicherung  einer  bestimmten
  Größe  oder  Zahl  bei  lichen  Sa  ote  24  zu  §  468.
Mangels  einer  Zuficherun  ist  sehlen  e  Erd  e  oder  ahl  der  vertan  en  Sache
in  der  Regel  nicht  —  „Mangel  acer  im  Sinne  FSSde

Käufer  hat  also  nicht  die  dort  n  Sz  rleistu  5  üche,  173
die  allgemeinen  Rechte  aus  88  320  25  r  oten.  —  nem  gekauften

Landgute,  das  laut  Crundbuch,  o  zund  es  besonders  Hlichert  it.
10  Hektar  ro  sein  soll,  ½  Hektar  Odland  sehlt,  so  kann  der  Abu#en  ie  A

m-  (Auflassungs-  utgegenpnabr.  nicht  ver  (  242),  ondern  allens
  nur  entsprechende  Herabsetzung  "75“%%  Kaufp  2  or  un  dagegen
sens  ein  Stück  Land  ausdrücklich  als  —  Iu  für  eine
Fabrik  kauft,  so  kann  das  Fent  n  eines  W  "1  liche  n  Teiles  grundbuchmäßigen
  Größe  ,  wodurch  der  Platz  ganz  ungeriane  u  dem  besprochenen  Zweck
ist,  a  ,,Febler«  angesehen  werden,  der  „di  eit  des  Grundstücks  zu  dem
dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch  aufhebt“  (§  459  Abs.  .  In
n  Falle  kann  der  er  user  die  in  §§  459  ff.  bezeichneten  Gewährleistungsgeltend
  mache

Anhang  4  zu  §  459:  Beim  Vorliegen  von  Mängeln  der  gekauften  Sache  Zu
(vgl.  Anhang  2  zu  §  459)  hat  der  Käufer  vielerlei  Rechte.  Insbesondere:  l.459
A.  Er  braucht  die  mangelhafte  Sache  nicht  abzunehmen  und  kann

Zahlung  des  Kaufpreises  verweigern  (§  433  Abs.  2);  er  kann  also  dem  auf

—  887  —
        <pb n="888" />
        Anhang  Mängel  der  gekauften  Sache

Noch
zu
8  459

„Abnahme“  und  „Zahlung“  des  Kaufpreises  klagenden  Verkäufer  die  Einrede
des  nicht  erfüllten  Vertrags  entgegensetzen.  Dann  muß  der  Berkäufer  beweisen,
  daß  die  Sache  mangelfrei  (vertragsmäßig)  ist.  Hierüber  vgl.
§§  320—322.  —  Es  sei  jedoch  auf  §  242  hingewiesen,  aus  dem  zu  folgern  ist.
daß  —  sofern  nicht  ausdrücklich  vollständige  „Mangelfreiheit“
  zugesichert  ist  —  ganz  unerhebliche  Mängel  die  Verweigerung
  der  „Abnahme“  und  „Kaufpreiszahlung“  nicht  rechtfertigen.

B.  Der  Käufer  kann  den  Kaufvertrag  wegen  „Trrtums“  oder  „arglistiger
Täuschung“  anfechten,  falls  die  Voraussetzungen  der  §§  119,  121,  123,  124  vorliegen.
  Der  Käufer  muß  den  Mangel  beweisen.  —  Nach  erfolgter
ollbergabe“  der  Sache  an  den  Käufer  ist  jedoch  diese  „Anfechtung“  nicht  mehr
zulässig,  sondern  es  tritt  an  deren  Stelle  der  Anspruch  auf  Wandelung
(Rückgängigmachung)  des  Kaufes  nach  Maßgabe  der  8§8§  462—471  (vgl.
unten  D  1).  ·

C.  Wenn  der  Mangel  der  Sache  nach  Abschluß  des  Kaufvertrags  vor  der
Übergabe  der  Sache  an  den  Käufer  „entstanden“  ist,  hat  der  Käufer  die
§  325  Abs.  1  Satz  2  und  3  bestimmten  Rechte,  falls  die  daselbst  bestimmten  Voraussetzungen
  vorliegen.  Der  Käufer  muß  den  Mangel  beweisen.

D.  Abgesehen  von  den  unter  A—C  aufgeführten  Nechten  hat  der  Käufer
beim  Vorliegen  von  „Mängeln  der  gekauften  Sache“  —  nach  seiner  Wahl  —
die  in  den  §8  459  ff.  geordneten  Rechte  auf  „Gewährleistung“:

1.  den  Anspruch  auf  Wandelung  (Rückgängigmachung  des  Kaufes),  §§  462
bis  4711

2.  den  Anspruch  auf  Minderung  (Herabsetzung)  des  Preises,  §§  462,  472
bis  475:

3.  beim  Mangel  einer  „zugesicherten“  Eigenschaft  oder  wenn  der  Verkäufer
den  Mangel  „arglistig  verschwiegen“  hat:  statt  „Wandelung“"  oder  „Minderung“
  den  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  nach  Maßgabe
  der  §§  463,  480  Abs.  2.  Der  „Zeitpunkt“,  in  dem  der  „Mangel“
vorhanden  sein  muß,  ist  verschieden  bestimmt  beim  „Kaufe  einer
bestimmten  Sache“  (§  463)  und  beim  „Kauf  einer  Gattungssache“
(§  480  Abs.  2).  Über  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  und  worin  er
besteht,  vgl.  Anhang  67  zu  §  280,  Seite  867;

4.  beim  „Kauf  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache“  den  Anspruch
auf  Lieferung  einer  „mangelfreien“  Sache  (nach  Wahl  des  Käufers  statt
der  Rechte  zu  1—3);  §  480.

Hierzu  ist  folgendes  zu  bemerken:

a)  Die  vorstehend  bezeichneten  4  Gewährleistungs-Ansprüche  können  vom
Käufer  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  bereits  die  „übergabe“  der  verkauften
  Sache  an  den  Käufer  stattgefunden  hat.  Vor  der  „übergabe“
kann  sich  der  Käufer  durch  die  zu  A  bis  C  aufgeführten  Rechtsbehelfe
schützen.

b)  Die  vorstehend  bezeichneten  4  Gewährleistungs-Ansprüche  stehen  dem  Käufer
zu  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  den  Verkäufer  ein  Verschulden  trifft  oder  nicht.

e)  Das  Vorliegen  eines  Mangels  der  Sache  (vgl.  Anhang  2  zu  §  459)  muß
der  Käufer  beweisen.

—  888  —
        <pb n="889" />
        Mängel  der  gekauften  Sache  Anhang

d)  Die  vorstehend  bezeichneten  4  Gewährleistungs-Ansprüche  verjähren  in  be=  Noch
sonders  kurzen  Fristen  (§8  477—479).  8  0

c)  Die  vorstehend  bezeichneten  4  Gewährleistungs-Ansprüche  sind  nicht  davon
abhängig,  daß  der  Käufer  die  gekaufte  Sache  bei  der  Ablieferung  in  bezug
auf  das  Vorhandensein  von  Mängeln  untersucht  und  die  etwa  gefundenen
Mängel  dem  Verkäufer  sofort  anzeigt.  Wichtige  Ausnahme:  bei  „beider-=seitigen
  Handelskäufen“;  hierüber  ogl.  Anhang  11  zu  8§  460
unter  III;  Seite  891.

s)  Neben  den  „Gewährleistungs-Ansprüchen“  zu  1,  2,  4  (Wandelung,  Minderung,
  Lieferung  einer  mangelfreien  Sache  beim  Gattungskaufe),  welche
Ansprüche  nach  dem  zu  b  Gesagten  dem  Käufer  ohne  Rücksicht  auf  ein
„Verschulden"“  des  Verkäufers  zustehen,  kann  der  Käufer,  wenn
der  Verkäufer  seine  Vertragspflicht  „schuldhaft“  verletzt  hat,  Schadensersatz
sordern  (88  276  ff.,  280  ff.).  Zu  dem  vom  Verkäufer  zu  leistenden
„Schadensersatze“  gehört  nach  den  diesbezüglichen  allgemeinen  Vorschriften
  der  §§  249  ff.  unter  den  daselbst  bezeichneten  Voraussetzungen  die
Pflicht  des  Verkäufers,  „den  Zustand  herzustellen,  der  bestehen  würde,  wenn
der  zum  Ersatze  verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten  wäre“  (8§  249),
d.  h.  die  Pflicht  des  Verkäufers,  den  Mangel  der  Sache  zu  beseitigen
(Nachbesserung,  Nachlieferung  der  fehlenden  Eigenschaft).  —  Auch  der
Schadenser  satzanspruch  wegen  „Verschuldens  des  Verkäu-=sers“
  unterliegt  der  kurzen  Verjährung  gemäß  §  477.

g)  Außer  dem  oben  unter  4  bezeichneten  Falle  des  „Gattungskaufs“  und  dem
Falle  der  „Schadensersatzpflicht“  (val.  vorstehend  unter  f.  Mitte)  hat  der
„Käufer“  nach  dem  „Gesetze“  nicht  das  Recht  statt  der  mangelhaften  eine
„mangelfreie  Sache“  oder  „Beseitigung  des  Mangels“  zu  fordern,  und  auch
in  den  vorbezeichneten  beiden  Fällen  ist  dies  nur  sein  „Recht“,  er  ist  nicht
dazu  verpfichtet,  sondern  kann  sofort  jedes  der  anderen  ihm  nach
dem  oben  Gesagten  zustehenden  Rechte  ausüben.  Der  „Verkäufer“  ist  nach
dem  „Gesetz“  in  keinem  Falle  berechtigt,  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
des  Käufers  auf  Wandelung  oder  Minderung  oder  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  dadurch  abzuwenden,  daß  er  „Lieferung  einer  mangelfreien
Sache“  oder  „Nachbesserung“  anbietet.  —  In  vorstehendem  liegt  der  wichtige
  Unterschied  des  Gewährleistungsanspruchs  beim  Kaufe  von  dem
beim  Werkvertrage,  bei  welchem  letzteren  der  Gewährleistungsanspruch
in  erster  Linie  auf  „Beseitigung  des  Mangels“  geht  (8  633
Abs.  2).  —  Fedoch  —  und  dies  ist  praktisch  bedeutsam!  —  kann  im  einzelnen
  Falle  der  Verkäufer,  wenn  auch  nicht  auf  Grund  des  „Sesetzes“,
so  doch  auf  Grund  des  „Kaufvertrags“  (Auslegung  nach  „Treu  und
Glauben“  mit  Rücksicht  auf  die  „Verkehrsfitte“,  §  157),  berechtigt  sein,  durch
Lieferung  einer  „mangelfreien“  Sache  oder  Beseitigung  des  Mangels  die
(an  sich  nach  dem  „Gesetze")  dem  Käufer  zustehenden  Ansprüche  auf  „Wandelung",
  „Minderung",  „Schadensersatz“  wegen  Nichterfüllung  abzuwenden.
  Häufiges  Beispiel:  Der  Verkäufer  einer  Uhr,  einer
Maschine  usw.  erklärt  dem  Käufer  die  „Zusicherung“  („Garantie")  für
„tadellosen  Gang“.  In  solchem  Falle  wird  in  der  Regel  der  Käufer
bei  „mangelhaftem  Gange“  der  Uhr,  Maschine  usw.  nicht  sofort=—

  889  —
        <pb n="890" />
        Auhaug  Mängel  der  gekauften  Sache

Zu
460

„Wandelung“  oder  „Minderung“  oder  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung“
  fordern  dürfen,  sondern  nach  der  dem  „Kaufvertrage“  zu
gebenden  „Auslegung“  dem  Verkäufer  zunächst  die  „Beseitigung
  des  Mangels“"“  gestatten  müssen,  wobei  natürlich  der  Verkäufer
  für  etwaigen  „Schaden“"  während  der  Beseitigungsarbeit,  z.  B.
Leihgeld  für  eine  andere  Maschine,  Ersatz  für  die  während  der  Arbeit  entzogene
  Benutzung  der  Maschine,  aufkommen  muß.  Anderes  Beispiel-Ahat
  ein  Ziegeleigrundstück  für  43  000  Mk.  gekauft  und  übergeben  erhalten.
Es  stellt  sich  heraus,  daß  in  einem  dazu  gehörigen  Hause  (früher  Scheune)
der  Schwamm  ist,  zu  dessen  vollständiger  und  sicherer  Beseitigung  nur  476
Mk.  erforderlich  sind.  B  bietet  die  „Beseitigung  des  Schwammes“  auf
seine  Kosten  an.  Er  ist  für  berechtigt  zu  erachten,  den  Anspruch  des  A  auf
„Wandelung“  (Rückgängigmachung)  des  Kaufs  dadurch  abzuwenden.

)  Die  §§  459  ff.  über  „Gewährleistung  wegen  Mängel  der
Sache  gelten  überhaupt  nur,  soweit  die  Parteien  nicht  ein  anderes  vereinbart
  haben.  Der  Verkäufer  kann  sich  also  ausbedingen,  daß  er  für
„keinerlei  Mängel“  hafte  (val.  jedoch  §  476),  oder  daß  die  Haftpflicht
für  Mängel  anders  als  im  Gesetze  geschehen,  geordnet  werde.
Bei  Verkäufen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (Zwangsversteigerung)
ist  jeder  Gewährleistungsanspruch  ausgeschlossen  (§  806  ZPO.,  8  56  3V6.).
Beim  Biehkauf  ist  die  „Gewährleistung  für  Mängel“  des  Viehs  besonders
geregelt.  §§  481  ff.
Über  die  schleunige  Sicherung  des  Beweises  (vor  Erhebung  der  Klage)
bezüglich  der  „Mängel  einer  gekauften  Sache“  durch  richterlichen  Augenschein,
  Zeugen-,  Sachverständigen-Vernehmung  usw.  vgl.  §§  485  ff.,  488
3PO.

Anhang  11  zu  §  460:
.  n  Verschweigen“  liegt  nur  vor,  wenn  der  Verkäufer  den

—
i*l*d  —  -
—#  ——

—
—

Mangel  wirklich  kennt  und  ihn  „absichtlich"“  verschweigt.  Wenn
der  Mangel  dem  Verkäufer,  sei  es  auch  aus  „grober  Fahrlässigkeit",
  Iunbekannt  war,  so  treffen  ihn  nicht  die  Folgen  „arglistigen
Verschweigens“.  Wenn  aber  z.  B.  der  Verkäufer  eines  Les  zwar  nicht  wirklich
  weiß,  daß  „Schwamm“  im  Hause  ist,  wenn  er  aber  Tatsachen  weiß,  die  den
„Schwamm  verdacht“  rechtfertigen,  z.  B.  es  hat  sich  früher  wiederholt
Schwamm  im  Hause  gepeigt,  dessen  äußeres  Erscheinen  durch  Reparaturen  beseitigt
  wurde,  so  ist  es  ein  „arglistiges  Verschweigen“  eines  Mangels,
wenn  Verkäufer  dies  dem  Käufer  nicht  mitteilt.  Das  Reichsgericht
sagt:  „Nach  den  Grundsätzen  von  Treu  und  Glauben  ist  der  Verkäufer  verpflichtet,
  alle  ihm  bekannten  Umstände  dem  Käufer  mitzuteilen,  die  #  vernünftigem
  Ermessen  für  die  Willensentschließung  des  Käufers  erheblich  sein
können.  Nach  dieser  Regel  hat  er  nicht  nur  Feh

hat,  sondern  auch  seine  Zweifel  an  der  „Fe

teilen.  Versäumt  er  diese  r  icht,  so  handelt  er  aug  litig.  Er  kann  sich
damit,  daß  er  den  Zweifel  infolge  seiner  optimistischen  Veranlagung  zu  seinen
Gunsten  gelöst  habe,  nicht  entschuldigen.“  Immerhin  wird  es  stets  auf  die
besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles  ankommen.

1I.  Der  Satz  2  des  §  460  bezieht  sich,  wie  hervorzuheben,  nur  auf  die
§  459  Abs.  1  bezeichneten  „Fehler“,  nicht  auf  den  §  459  Abs.  2  bezeichneten
  „Mangel  zugesicherter  Eigenschaften",  wozu  auch  der
„Mangel  zugesicherter  Fehler  sglent  gehört.  Die  Lage  des
Käufers  ist  daher  folgende:

ler,  die  er  als  solche  erkannt
lerlosigkeit"  dem  Käufer  mitzu-—

  890  —
        <pb n="891" />
        Vollziehnng  der  „Wandelung“  oder  „Minderung“  Anhang

a)  wenn  „Jzugesicherte  Eigenschaften“  fehlen  9  459  Abs.  2),  kann  der  Käufer
„Gewährleistung“  fordern  (die  in  Anhang  4  zu  §  459  unter  D  behandelten
  Rechtsbehelfe  geltend  snache  selbst  dann,  wenn  er  den
Mangel  aus  „grober  Fahrläs  igkeit“-  beim  Abschluß  des
Kaufvertrags  nicht  bemerkt  hat.  Hat  er  ihn  aber  bei  Abschlußdes
  Kaufvertrags,gekann“'“,  so  kann  er  nach  §  460  Satz  1
keine  „Gewährleistung“  fordern;

b)  wenn  die  Sache  einen  der  in  8  459  Abs.  1  bezeichneten  „Fechler“  hat,  kann
der  Käufer  nicht  ——  lst  *  fordern,  falls  er
beim  Abschlusse  des  Kaufvertrags  diesen  6u.  er  aus  „grober
Fahrlässigkeit"“  nicht  bemerkt  hat.  Er  kann  jedoch,  selbst
wenn  ihm  der  Fehler  infolge  „grober  Fahra#lig#eit“  entging,
„Gewährleistung  “  fordern,  falls  der  Verkäufer  den  Mangel  „arg—-lisig
  verschwieg  (ogl.  vorstehend  unter  1).  Entging  der  Eher
dem  Käufer  beim  Abschlusse  des  Kaufvertrags  aus  einer  Fahrlässigkeit,
  die  sich  nicht  als  eine  **  svrv(ôßA  darstellt  lagt
Note  60  zu  §  276),  so  behält  er  den  „Gewährleistungsanspruch“
in  jedem  Falle.

Mit  anderen  Worten:  Im  Falle  a  kann  der  Käufer  sowohl  für  „verborgene“
  als  auch  für  „in  die  Augen  fallende“  Mängel  Gewährleistung“
fordern;  im  Falle  b  kann  er  für  „in  die  Au  fallend  Mängel  keine  „Gewährleistung
  fordern.  „Augen  für  Geld.“  —  „Wer  die  Augen  nicht  auftut,
  tut  den  Beutel  auf“  (C).

III.  §  460  und  demgemäß  das  vorstehend  Gesagte  handelt  über  die
Kenntuis  des  Käufers  von  einem  „Mangel“  der  zur  Zeit  des  „Abschlusses
des  Kaufvertrags“.  über  die  Kenntnis  des  Käufers  von  einem  „Mangel“
der  Sache  zur  Zeit  der  „Annahme  der  Sache“"  handelt  8  464.  Eine  r1  des
Käufers,  die  gekaufte  Sache  unver  züglich  nach  der  Ablieferung
zu  untersuchen  und,  wenn  sich  ein  „Mangel“  zeigt,  dem  Verkäufer  unverugli

  r—.  zu  machen  (Untersuchungs-  und  Rügepflicht)  mit  der  Rechts-½½
  daß  die  Unterlastung  der  Untersuchung  und  Mängel-Anzeige  den  Käufer
aller  „  aülcitenercnserce  verlustig  macht  und  die  Sache  als  „genehmigt“
  gilt,  besteht  nur  bei  „beiderseitigen  Handelskäufen“.  vgl.  Anhang  2  zu

433  Seite  884  und  die  (Seite  804  abgedruckten)  §§  377,  378  5GB.  Bei  „nicht

Taereitigen  Handelskäufen,  also  namentlich  bei  den  meisten  Einkäufen  zum
zäglichen  bens=  und  Wirtschaftsbedarf,  liegt  eine  allgemeine  Verpflichtun
des  Käufers  zu  baldiger  „  ntersochunz=  der  ihm  abgelieferten  Ware  un

„Anzeige“  etwaiger  „Mängel“  an  den  Verkäufer  nicht  vor.  Die  Unterlassung

der  Untersuchung  bei  „Kaufabschluß“  kann  unter  Umständen  als  „grobe

Fa  hrcb  sigkeit“  im  Sinne  des  §  460  Satz  2  angesehen  werden,  z.  B.  wer

ein  Bild  oder  #on  tiges  Kunstwerk  kauft,  wird  es,  wenn  es  zur  Stelle  ist,  vor

Kaufabschluß  in  der  Regel  kelchtigen  müssen;  wer  da  in  einer  Buchhandlung

  ein  gewöhnliches  Buch  kauft,  braucht  es  nicht  durchzublättern,  um  festzustellen,

  ob  Flecken  darin  sind  oder  Seiten  fehlen.

Anhang  18  zu  "  465:  Zur  Vollziehung  der  „Wandelung“"  oder  „Minderung“
  genügt  nicht  die  einseitige  Erklärung  des  Käufers,
daß  er  „wandele“  oder  „mindere“  (anders:  beim  vertragsmäßig  vorbehaltenen
  „Rücktritt"  8  349,  val.  "  467),  sondern  es  ist  ein  „neuer  Vertrag“"  zwischen
Käufer  und  Verkäufer  des  §  465  angegebenen  Inhalts  nötig.  Das  Wandelungs=
  (Minderungs-)  „Verlangen“  des  Käufers  ist  der  Vertrags-,Antrag“
Offerte),  das  „Einverständnis“  des  Verkäufers  ist  die  „Annahme“  des  Antrags.
§  gelten  also  §§  145  ff.,  130—132.  Der  Käufer  kann  mithin  bis  zur
Einverständnis-Erklärung  des  rluser  seine  Wahl  (ob  Wandelung
  oder  Minderung)  —  aho“  auch  noch  während  des  Prozesses  darüber  —

ndern,  soweit  er  nicht  na  145  ff.  gebunden  ist.  Wenn  ein  Einverständnis
  („Vertrags“-Abschluß)  nicht  erzielt  wird,  kann  der  Käufer
Klage  erheben  etwa  mit  dem  Antrage:

891  —

Noch
zu
8  460
        <pb n="892" />
        Anhaug  „Wandelnng“,  „Minderung“  (Klageantrag)
Noch
zu
8  465

1.  wenn  er  Wandelung  verlangt:

den  Verkäufer  zu  verurteilen,

a)  sich  mit  der  Wandelung  des  Kaufvertrags  vom  24.  Dezember
1905  einverstanden  zu  erklären  und  demgemä

b)  gegen  Rüchate  der  gekauften  Garone  dem  Kläger  (Käufer)  den
Ens  fpreis  von  250  Ml  zur#  zuruckhuzaen,  —  *#  bei  einem

un  est  #  ls  krse  ung  des  Grundstücks
17  den  Wi-  lten  Küssaursea  von  25  000  Mt.  sowie
n  1  be  S  11  e  dem  Kläger  (zurück-)  zu  zahlen
2.  wenn  er  Minderung  verlangt:

den  Verkäufer  zu  verurteilen,

a)  sich  mit  der  Minderung  des  im  Kaufvertrage  vom  24.  Dezember
1905  vereinbarten  Kaufpreises  von  250  Mk.  auf  180  Mk.  einverka
  anden  zu  erklären  und  demgemäß

b)  dem  Kläger  70  Mk.  (zurück-)  zu  zahlen.

In  beiden  Fällen  zu  1  und  2  find  jedoch  die  Anträge  zu  a  nicht!  unn  -

bedingt  nötig,  denn  sie  find  ftillichweigend  ir  in  den  Anträgen  zu
halten.  —  Wenn  dann  vorstehenden  Anträgen  ge  gem#  iz  das  Urteil  ergchta  .  2
Wandelung  oder  Vigdernt  mit  der  „Rechts  5  des  Urteils  „vollzogen“.

weil  #enä  9.5  O.  mit  der  Rechtskraft  des  MhEiis  die  die  „Einverständnis-Erklärung
  äufers  mit  der  Wandelung  )  als  abgergeben
  gilt.  —  „Verlangen“  und  Ei  kirn  „  #andelung  oder
„Minderung“  können  im  Prozesse  von  und  gegenüber  dem  P  bevollmä
tigten  erklärt  werden:  die  Befugnis  hierzu  ist  ihm  durch  die  E—  iche  Pro
vollmacht  gegeben.

Anhang  28  zu  §  471:  Beispiel  zu  §  471:  A  kauft  eine  Plüschgarnitur,
hend  aus  Sofa  und  sechs  Sesseln,  für  den  tpreis  von  900  Mk.  Es
#  heraus,  ab  in  zwei  Sesseln  die  Motten  sind.  A  verlangt  daher  hinchtlich
  14#  zhS  sel  Ve  ung  und  der  Verkäufer  nimmt  *  zurück.  Die
Sachverständigen  sagen.  Wäre  die  „Garnitur!'  mangelfrei  Kweten  so
hätte  sie  zur  Zeit  S  Verkaufs  einen  Gesamtwert  von  1000
der  Wert  der  von  der  Wandelung  nicht  betroffenen  Sachen  (Sofa  *
4  wäre  800  Mk.  gewesen.  Es  ist  also  der  Gesamtp  bezüglich  des
nach  der  Wandelung  dem  *  Kürer  verbleibenden  Sofas  m  4  In  herabzusetzen
  gemäß  folgender  Gleichung:  900  1000  Hier  ist  7—720.  Der  Ver-800.


zäufer  muß  mithin  nach  Rücknahme  der  2  mottigen  Sessel  dem  A  heraushlen
  900—720,  also  180  Mk.

Anhang  29  zu  §  472:  Beispiel  zu  §  472  Abs.  1:  A  hat  am  2.  Mär  100
eine  Sache  für  1000  Mk.  von  B  gekauft.  Am  14.  April  1900  stellten  sich
an  der  heraus,  die  der  Verkäufer  B  äß  95  459,  460  zu  vertreten
Der  Käufer  A  verla-  6enicht  Rückgäng  4  des  Kaufes  (Wandelun
  J  ondern  Herabsetzung  des  Kanspressen  1(  inderun  0.  gemäß  §  42.
Eine  Einigung  kommt  •7  t  zustande.  Im  Prozeß  S  —246
mäß  §  472  über  folgende  zwei  Fragen  vernommen:  *  t  wü  7
Sache  am  2.  März  1900  o  ne  den  Fehler  ge  ben?  b)
Wert  hatte  die  Sache  am  2.  rz  1900  mit  et  ler?  “’“#l  Antwort
  der  Sachverständigen  lautet  zu.  a:  900  Mk.  (nach  dem  Gutachten  der
verständigen.  chähte  also  &amp;amp;  die  fehlerlose  Sache  um  100  Mk.  zu  teuer  bezahlt
zu  b:  600  Mk.  Nach  der  Vorschrift  9  9  4#  Witt  mithin  der  G  eine  fehlerlose
Sache  vereinbarte)  Kaufpreis  1000  zuseten  auf  den  Kaufpreis  x  (den
der  Käufer  für  die  mangel  afte  3  berabh  ben  würde)  im  Verhältnis
von  900  zu  600,  d.  h.  es  ist  folgende  Gleichung  aufzustellen:  1000—00  8  ier  ist

x6663  Mk.;  der  Kaufpreis  1000  Mk.  wird  also  auf  t  Allunte
Verkäufer  B  muß  daher  von  den  empfangenen  1000  k  zurucklenMMk

—  892  —
        <pb n="893" />
        Miete  Anhang

—  Angenommen,  die  Sachverständi  hätten  gesagt,  der  Kaufpreis  1000  Mt.
wäre  Werte  der  fehlerlosen  Sae  gleich  gewesen,  die  fehlerhafte

  Sache  war  aber  am  2.  Mt  1900  nur  600  Mk.  wert,  so  würde  die
Eleichung  lauten:  100  —9  hier  ist  K—600;  der  Verkäufer  muß  sich  also  die

ung  des  Kaspreis-  auf  diese  Summe  gefallen  lassen,  mithin  400  Mk.

—*  len.  —  Angenommen  die  Sachverständigen  hätten  ge  t  die  fehler-*
  baie  Sache  wäre  1200  Mk.  wert  gewesen  tW  hätte  also  200  4  unter
dem  wahren  Werte  gekauft),  die  Werhs  gren  Ustn  Sache  war  900  Mk.  wert,  so
würde  die  Gleichung  lauten:  1000  1200  hier  ist  K—750;  der  Verkäufer  muß

HP006;
sich  also  die  Frablehung.  des  Kaufpreises  auf  diese  Summe  gefallen  lassen,
mithin  250  Mk.  zurück
Hervor  kheen“  ist:  Der  n  pruch  auf  Preisminderung  ist  ein
n–xue  und  n’*i  t  dadurch  verloren,  daß  z.  B.
rt

e  Säufer  —  für  1500  Mk.  an  Cweiterverkauft
(z.  B.  dem  2.  März  1900  die  Konjunktur  zu  seinen  Gunsten

Gränder#n  chrneh  #  ob  der  Käufer  neben  (nicht  auf  „Schadenserst
  “  n)  „Minderun  s  =  Anspruche“  noch  wegen  „Ver-1|

  lWi*  “  Scha  rl  at#fordern  kann,  ogl.  Anhang  4
zu  §  459  unter  D.  f.  (Seite  889),  auch  Note  15  zu  §  463.

zu  §  472:  Beispiel  .  42  2  2  Win  Wirt  kauft  für  feinen
Festsaal  3  s  Art  der  Ausfü  u  ngehörige  Marmor-Büsten
der  Kaiser  Wilhelm  J.  sieierich  5ri  uns  Im  II.  für  einen  Gesamtpreis
von  600  Mk.  Es  stell  sich  heraus,  daß  eine  der  Büsten  einen  erheblichen
(Sprung  usw.)  hat,  für  den  der  Verkäufer  gemäß  8§8  459,  460  haftet.  Der
verlangt  Min  urdid  Die  Sachversthwetgen  sagen:  Jebe  der  3  Büsten,  8

150  Mk.  ese  Büsten  zusammen  wäre
mit  Nünstch  huf  pern  den  und  ein  Vehr  schönes  Bild
für  einen  Festsaa  aiegergein  f  550  Mk.  z  4  gewesen.

i  8  Eittn  einen  est  aal  !7  Geien
nur  ,  die  auch  zu  3t  en,  übr  werte
von  350  Mk.,  der  Wert  der  aussche  cheidenden  f.  abem  gebieh  Prchtn  Mk.,  der  Gesamtwert

  der  's  Büsten,  einschlieHhich  der  Sr  ehlerh  also  *.  Mk.  Hier  würde

die  GEleichung  lauten:  600  550  also  x—49010/11  sein.  Der  Verkäufer  muß
I  450;

daher  die  absetzung  des  Kanfpreites  auf  diese  Summe  gefallen  lassen,

ft
gch  1091½11  Mk.  zurückzahlen.  vgl.  auch  Anhang  28  zu  §  471

An  g  2  zu  §  |„  535:  Wesen,  Inhalt,  enenstand,  d#r  leterk
—  der  Mietzeit  in  beeichnen  ür  das
Wesen  ker  ete“.  Es  u  damit  nrheont  .  G  "  il.  —W  tung
des  Vermieters  nicht  in  einer  einmaligen  Leistung  besteht,
sondern  sich  während  der  acheeit  ant  und  fort  erneuert.

II.  Aus  der  .  Verflichtu  rmieters,  dem  Mieter  den  „Gebrauch“
der  vermieteten  Sache  zu  gewähren,  folgt  namentlich,  der  Vermieter  den
Mieter  im  Gebrauch  der  vermieteten  che  ni  störn,  u  rhaupt  keine  Handlungen,
  insbesondere  keine  (baulichen  ufw.)  D  überhaupt  geine  7  der
Sache  vornehmen  darf,  durch  die  der  „Gebrauch“  der  Sache  für  den
Mieter  ausgeschlosjen  oder  ge  mälert  wird.  Wenn  ein  Dritter
unberechtigter  eise  dem  Mieter  den  vertragsmäßigen  „Gebrauch“
ganz  oder  teilweise  unmöglich  macht,  so  ist  die  Frage,  ob  der  Mieter
gleichwohl  Mietzins  zahlen  muß,  nach  323—325  („nachträgliche  Unichreit.

  zu  beurteilen.  Wie  weit  der  dem  Mieter  zustehende  Gebrauch
der  en  Sache  geht,  ist  nach  §  157  zu  entscheiden.  Hiernach  steht  dem
Mieter  Eines  Raumes  in  einer  „Seschäftsgegend“  in  der  Regel  und  soweit  der
Vertrag  nicht  ein  anderes  bestimmt,  das  Recht  zu,  an  der  Außenseite  des  betr.

893  —

Zu
8  472

6  65
        <pb n="894" />
        Anhang  Miete  —  Mit  „Miete“  gemischte  Verträge
Noch  Hausteils  Schilder  usw.  anzubringen.  In  der  Regel  wird  auch  der  Vermieter
n

8  L5  dies  besonders  zu  vereinbaren

Zu
6  535  das  Anha-  zu

Zu

inrichtung  eines  Fernsprechanschlusses  zu  dulden  haben;  doch  empfiehlt  sich.

.Bei  der  Wohnungsmiete  hat  der  Vermieter
auch  die  zur  Ausübung  des  Mietrechts  erforderlichen,  im  Mietvertrage  „nicht
besonders  bezeichneten“  Hausteile  im  zum  „Gebr  *  der  Mieter  geeigneten,
die  Gesundheit  nicht  gefährdenden  Zustande  zu  gewähren  und  zu  erhalten.  Der
Vermieter  Pittt  auch  für  den  Schaden,  wenn  Hausflure,  Treppen  usw.
nicht  in  Ordnung  find  und  Mieter  infolgedessen  stolpert.

III.  Gegenstand  der  Miete  können  sein:  sowohl  bewegliche  Sachen  z.  B.
Bücher,  Kleider  (Ball=  und  Maskenanzüge),  Kloviere  usw.  (vgl.  N  u
8  588)  als  unbewegliche  Sachen  (Grundstücke,  Wohnungsmiete).  Ein  Gewerbetreibender,
  der  für  das  Recht,  in  einem  Ausstellungsparke  „Kioske“  ##m
Warenverkauf  aufzustellen,  Geld  zahlt,  einen  „Mietvertrag“  über  die
H###lc  geschlossen.  —  Die  Vorschriften  der  88  535  ff.  über  „Miete
gelten  sowohl  für  „bewegliche“"  als  für  unbewegliche“  Sachen  mit
der  Maßgabe,  daß  die  ausdrücklich  für  „Grundstücke-  gegebenen  Vorschriften
  nicht  nur  für  Grundstücke,  sondern  gemäß  §  580  auch  für  die  Miete
von  Wohnräumen  und  anderen  Räumen  (Kontors,  Läden,  Werkstätten)  gelten.
Obsie  auch  für  die  Miete  von  Wohn=  und  anderen  Räumen  in  Schiffen,  en
lan  elten.  ist  streitig.  —  Ob  die  Benutzung  von  Schrankfächern  in  Stahl-————
  L

)  sind,  ist  streitig.  Die  Benutzung  von  „  n  eines  rvorha
auf  Zeit  gegen  eitlh.  ist  „Miete“.

Anhang  3  zu  #5  Betreffend  Vereinbarung  des  „Wietzinses“  gilt

8  (Seite  885)  Gesagte  entsprechend.  —  Der  „Mietzins“
braucht  nicht  notwendig  in  Geld  zu  bestehen,  z  B.  ein  Hausmeister  (Portier)
mietet  eine  Wohnung  n  die  Verpflichtung,  das  Haus  in  Ordnung  zu
halten  zu  reinigen,  zu  schliepen  usw.  Ein  anderes  Beispiel  ist  die  Vermietung
von  Wohnungen  seitens  Landwirte  an  Arbeiter  deren  Verpflichtun
zu  landwirtschaftlichen  Arbeiten  (Instleute  usw.).  Es  liegen  hier  in  der  Rege
Feiischte-  erträge  vor  (Miet-,  Dienst-,  k-Vertrag!;  vol.  Anhang  4  zu

Der  Vermieter  ist,  falls  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  zur  „VBorleistung“
  verpflichtet  (§  551,  vgl.  320—322).  —  Wie  sich  aus  §  535  Satz  1
ergibt,  ist  der  Mieter  nur  verpflichtet,  den  Mietzins  für  die  Zeit  t  zahlen.
während  deren  der  Vermieter  die  (Wohnung  us)  „äum  Gebrauche
des  Mieters  bereit  gehalten  hat“.  Wenn  z.  B.  der  Mieter  einer  Wohnung
  vor  dem  am  1.  Tril  stattfindenden  Ablaufe  der  Mietzeit  am
1.  Februar  auszieht  6(1  .  ein  ver  ehtrr  Beamter),  so  braucht  er  den  Mietzins
nicht  zu  zahlen  und  kann  den  lien  zurückfordern,  falls  der  Hauswirt
die  Wohnung  vom  1.  März  ab,  Et“  auch  „unentgeltlich“,  an  den  am  1.  April
eintretenden  neuen  Mieter  überläst.  Ein  versetzter  Beamter  wird  daher  zur
Vermeidung  des  Verlustes  seines  Anspruchs  auf  Mietentschädigung  die  Überlassung
  der  Wohnung  an  den  neuen  Mieter  nicht  geptatten  dürfen.  Dasselbe
ist  angenommen,  wenn  der  Vermieter  vor  Ablauf  der  Mietzeit  (nach
Auszug  des  Mieters)  durch  Vornahme  erheblicher  Reparaturen  die  Wohnung
in  einen  unbrauchbaren  Zustand  versetzt.  Ob  vorstehendem  nicht  unter  Umständen
  §  226  entgegensteht,  mag  angedeutet  sein.  —  In  übrigen  ogl.  Anhang  5
zu  §  536  unter  C  und  §  537  (Befreiung  von  der  Mietzins-Zahlung,  Minerung

  des  Mietzinses).

Anhang  4  zu  §  535:  Aus  Miete  und  anderen  Vertragartes  Szusammen--#

  535  goite  („gemischte“]  Verträge:  Manche  Verträge  sind  aus  „Miete“  und

„Past“
zusammengesetzt,  wenn  Gegenstand  des  Vertrags  eine  Villa  mit  Gemüseund
  Obstgarten  ist.  Für  die  Frage,  ob  z.  B.  für  die  Wür  §  565  oder  §  595
maßgebend  ist,  wird  entscheidend  sein,  ob  nach  §  157  die  Villa  oder  der  Garten
die  Hauptsache  ist.  nn  ein  Obsthändler  für  ein  dürftiges  Wohnhaus
mit  einem  2  Hektar  großen  Obstgarten  1500  Mk.  Jahreszins  zahlt,  wird  die

894
        <pb n="895" />
        Mängel  der  gemieteten  Sache  Auhang

„Pacht“  des  Obstgartens  gegenüber  der  „Miete“  des  Haufes  die  Hauptsache  sein.
acht=  #oar  aimmnt  schließt  einen  aus  1  (Wohmungg  4½

Ceerung  von  Fpeien  usw.),  „

der  Schularbeiten)  zu  ammengesetzten  Vertrag,  unter  Umständen  kann  auchen
„Werkvertrag"  in  Frage  kommen.  entstehende  Streitfrage,  ist  nach  den
Vorschriften  über  Wt  **  ragsart“,  auf  die  sich  die  Streitfrage  bezieht,
  zu  beurteilen.  n  und  soweit  eine  H#  onderung  logisch  nicht
durchführbar  ist,  sind  die  Vorschriften  über  denjenigen  Vertrag  anzuwenden,
unter  den  das  ganze  Rechtsverhältnis  nach  den  Umständen  einzelnen
Falles  aup#set  lich  fä  t  (8  0  elser  erwachsenen  Personen  wird

—  Fischen  stwirt  und  Gast.  ryl.

Anhang  5  zu  §8  538:  Bei  Nichterfüllung  der  dem  Vermieter  nach  §  536
obliegenden  Pflicht,  die  Mietsache  a)  in  einem  zu  dem  „vertragsmäßigen“  Gebrauche
  (ral.  Note  7  zu  §  537  und  Anhang  2  zu  §  535  unter  II)  geeigneten
Zustande  zu  „überlassen“,  b)  sie  während  der  Mietzeit  in  diesem  Zustande  zu
perhalten“,  hat  der  Mieter  vielerlei  Rechte.  Insbesondere:

A.  Er  kann  auf  „Erfüllung“  d.  h.  Herstellung  des  zum  „vertragsmäßigen“  Eebrauche
  geeigneten  Zustandes  klagen,  §  536.  Aus  §  536  folgt  auch  die
Pflicht  des  Vermieters  zu  den  nötigen  Ausbesserungen  der  Sache  während
der  Mietzeit,  soweit  sie  nicht  (z.  B.  nach  ausdrücklicher  Vertragsbestimmung
  oder  wegen  „Verschuldens  des  Mieters“  vgl.
8  548)  dem  Mieter  obliegen.  Wiederherstellung  der  ganz  oder  teilweise
„untergegangenen“  Mietsache  liegt  dem  Vermieter  nicht  ob.  Die  Grenze
zwischen  bloßer  „Ausbesserung“  und  „Wiederherstellung“  läßt  sich  nur  im
einzelnen  Falle  ziehen.

B.  Er  kann  unter  den  Voraussetzungen  der  §88  283,  326  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  (vgl.  Anhang  67  zu  §  280)  fordern.

C.  Er  kann,  wenn  er  die  Mietsache  „übernommen“  hat  (nach  der  „übergabe“)
„Gewährleistung“  nach  Maßgabe  der  §#§  537—540  fordern  (Befreiung  vom
Mietzinse,  —  Minderung  des  Mietzinses,  —  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  (vgl.  Anhang  67  zu  §  280)  unter  den  Voraussetzungen  des  §  538,
—  Selbst-Beseitigung  des  Mangels  und  Ersatz  der  Aufwendungen.  Das
Nähere  ogl.  in  den  Noten  zu  §§  537—540,  insbesondere  Note  6,  13,  14.

D.  Er  kann  den  Mietvertrag  gemäß  §  542  (vgl.  Note  21  dazu)  kündigen.

Anhang  23  zu  Ss-  Gesundheitsgefährlichkeit  von  Wohnungen  usw.:
Die  Rückficht  ae  die  „Gesundheit“  ist  hier  höher  als  die  (Vertragstreue  gestellt.
  Die  Vorschrift  kann  als  Stützpunkt  für  polizeiliche  Maß—
nahmen  dienen  und  wird  auf  die  Vermieter  schon  vermöge  ihres  Vorhandenseins
  einen  gewissen  Druck  ausüben,  die  Wohnungen  gesünder  zu  gestalten.  Es
kommt  allerdings  oft  vor,  daß  der  Mieter  weiß,  die  Wohnung  sei  feucht,
usw.  und  daß  er,  die  Gefahren  unterschä  ß  nd,  sie  trotzdem  mietet.  Stellt
sich  hinterher  Krankheit  ein,  so  ist  es  hart,  ihn  mittelbar  (dadurch,  daß  er  die

—  895  —

6

Noch
u

Zu
8  344
        <pb n="896" />
        EAunhaug  Gesundheitsgefährliche  Wohnungen

Noch  Miete  zahlen  muß)  zu  zwingen,  in  der  Wohnung  zu  bleiben.  Es  kommt  au
sach  noch  srbalen.  „  Les  der  Mieter  raelo  nicht  nur  für  sich,  sondern  au
8  544  für  seine  Familie  mietet,  und  daß  er  nicht  erscheint,  durch  einen  Verzicht
sei  er  ein  ausdrücklicher,  sei  er  ein  stillschweigender,  wie  ihn  das  Mieten  der

ohnung  in  Kenntnis  des  Mangels  enthält)  über  Leib  und  Leben  seiner
Angehörigen  zu  rerfügen.  Allerdings  werden  Mißbrauch  des  Kündigungsrechts,
  Schikanen  und  unnötige  Prozesse  durch  die  Vorschrift  des  §  544  vielleicht
oft  verursacht  werden;  demgegenüber  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  Voraussetung
des  Kündigungsrechts  eine  „erhebliche“,  also  naber#gende  und-Ritsgefahr
  ist.  vgl.  hierüber  Anhang  25  zu  §  544.  —  Der  Mieter  kann,  wenn
die  Voraussetzungen  des  8  544  vorliegen,  ohne  Kündigungsfrist  zur
sofortigen  Räumung  kündigen  und  ausziehen  (vgl.  Note  21  zu  "  542).  Ob  er
den  Mangel  vorher  gemäß  8  545  „anzeigen“  muß,  ist  streitig;  vgl.
Anhang  25  zu  §  544.

u  Uuhang  24  zu  544:  Auf  Wohnungen  und  andere  zum  Aufenthalt  von
8  33.  Menschen  bestimmte  Räume  bezieht  sich  §  544,  z.  B.  auf  Läden,  Kontore,
Wertstätten  usw.  Es  ist  nicht  nötig,  ß  der  Raum  zu  dauerndem
Aufenthalte  bestimmt  ist;  es  gehören  also  hierher  z.  B.  auch  Ställe,  in  denen
Kutscher  und  Knechte  zur  Pflege  der  Tiere  längere  Zeit  am  Tage  zu  verweilen
haben.  Dagegen  gehören  nicht  hierher  Speicher  usw.,  in  denen  Menschen

nur  kurze  Zeit  und  vorübergehend  verweilen.

Zu  Anhang  25  zu  §  544:  Das  GEe  t:  „Gesundheit“  schlechthin,
§  544  nicht:  Gesundheit  *  7  Mieter  ae  Eet.  ##  ist  also,  was  nach  den
Lehren  der  Medizin  allgemein  ri’.  als  gesundheitsgefährlich  gilt,
nicht  das,  was  der  undheit  eines  lungenschwindsüchtigen,  alten  matikers
  schadet.  —  Das  elet  will  die  Eesundheit  des  Mieters,  seiner  Angeörigen,
  seiner  Angestellten  (Gefinde  usw.),  die  nach  dem  Sinne  des
trags  in  den  Räumen  dich  aufhalten  sollen,  schützen.  —  Eine,  wie  das
Eesetz  fordert,  „erhebliche“  Gefährdung  der  Gesundheit  liegt  nicht  vor,  wenn
es  sich  um  vorübergehende,  leicht  und  in  verhältnismäßig  kurzer  Zeit  zu  beseitigende
  Übelstände  handelt.  —  §  544  greift  nicht  Platz,  wenn  die  Gesundheitsgefährlichkeit
  auf  ein  „Verschulden“  des  Mieters  oder  des  Untermieters  gurückzuführen
  ist,  ferner  dann  nicht,  wenn  der  Mieter  seiner  Pflicht  zur  Anzeige
von  Mängeln  gemäß  8  545  nicht  nachgekommen  und  dadurch  dem  Vermieter
die  Möglichkeit  rechtzeitiger  Abhilfe  genommen  ist  (so  angenommen  von  einem
#erlandesgerichtg  ferner  dann  nicht,  wenn  die  gesundheitsschädlichen
Räume  im  Verhältnis  zur  ganzen  Wohnung  usw.  nur  von  geringer  Bedeutung
  sind  und  ein  gesopdenes  Interesse  Mieters  daran  nicht  vorliegt
tin  Lehchem  Falle  kann  der  Mieter  nur  „Minderung“  des  Zinses  verangen).


Zu  Unhang  26  zu  4  544:  Kenntnis  von  der  esunheitgehrlichrlit  und
§  544  Verzicht  auf  deren  Geltendmachung  nehmen  dem  Mieter  nicht  das  Recht
der  ündigung“  gemäß  544;  sie  nehmen  ihm  aber,  wenn  er

wo  9a  nen  bleibt,  den  Anspruch  auf  „Minderung“  des  Zinses  und  „Schadensersatz“
  (§8  539,  537,  538).  —  Ein  nicht  seltener  Fall  ist:  Der  Mieter
findet  die  Wohnung  feucht  oder  sonst  Felundheitsgefährsich  und  macht  Anzeige

bei  der  Polizei,  diese  läßt  die  Wohnung  vom  Polizeiarzt  (Kreisarzt)
untersuchen.  Der  Arzt  bestätigt  die  Cesundheit-gesährlichtit  Wohnung

und  die  Polizeibehörde  ordnet  darauf  im  gesundheitspolizeilichen  Interesse  die
sofortige  Räumung  der  Wohnung  an.  Zugleich  kündigt  der  „Mieter“

auf  Grund  des  §  544  und  räumt  die  Wohnung  sofort.  Der  Vermieter,  der

die  „Gesundheitsgefährlichkeit"  der  Wohnung  bestreitet,  kann  selbstverständlich
  die  polizeiliche  RNäumung=  Verfügung  mit  den  zulässigen  Rechtsbehelfen
  Heschwerd)  anfechten.  Für  das  „privatrechtliche“  Verhältnis
zwischen  ieter  und  Vermieter  aus  dem  Mietvertrage  ist  ebenso  selbstverständich

  die  polizeiliche  Verfügung,  selbst  wenn  sie  in  letzter  Instanz  aufrecht

—  896  —
        <pb n="897" />
        Untermiete  —  Pfandrecht  des  Vermieters  Auhang

azalten  wird,  nicht  entscheidend.  Der  Vermieter,  der  die  Gesundheitsgefährlichkeit
  der  zung  und  damit  die  Zulässigkeit  der  sofortigen  Kündigung
  seitens  des  Mieters  bestreitet,  kann  also  an  si  auf  Weiterzablng
des  iet  zinses  klagen.  Hiergegen  kann  der  „Mieter“"“  einwenden:
  a)  die  Wohnu  —  »  efundheitsgefääerli  *  im  Sinne  des
§  544,  was  er  im  Zivi  Er  eweisen  mu,  b)  aber  selbst  wenn  sich  durch
die  gerichtliche  Untersu  ung  usstellen  sollte,  daß  die  Wohnung  nicht
Lgeandbent  efährlich“  und  die  polizeiliche  Verfügung  auf
unrichtigen  Voraussetzungen  beruhe,  sei  er  dennoch  nicht  zur  „Mietin
  s“-Zahlung  verpflichtet,  weil  infolge  der  polizeilichen  Räumungsrfügung
  dem  Vermieter  die  ihm  obliegende  Leistung  (Gewährung  der
Wohnung)  „unmöglich“  geworden  sei  und  einer  der  Fälle  der  88  323  oder
325  vorliege,  oder  weil  die  Woraussetzungen  des  §  542  vorlichen  („Ent-K#iehung,
  der  Wohnung  unt  Diesen  Einwendungen  echenü  t  seit  dem
Rmenen  der  Na  .  fen,  —  se  köst  die,  Gesun
Sgefährlichkeit“  ohnung  „verschuldet“  ,  3.  B.  die  Feuchtigkei
durch  schen  der  Wäsche  und  itung  von  Bädern  in  den  Zimmern  ohne
Lüftung  usw.  In  letzterem  Falle  behält  der  Vermieter  den  Anspruch  auf
den  Mietzins  gemäß  §  324.

Anhang  30  zu  §8  549:  Der  Mieter  darf  den  Gebrauch  der  Sache  ohne
Erlaubnis  des  Vermieters  weder  entgeltlich  (Untermiete,  wozu  auch  die  Aufnahme
  von  Pensionären  zu  rechnen  ist)  noch  unentgeltlich  einem  Dritten  überlassen,
  aber:  „Gastfreundschaft  ist  bein  Abvermieten,  den  Gastfreund  darf  kein
Wirt  verbieten“  (C).  Entscheidend  wird  in  der  Regel  sein,  ob  der  Mieter  dem
anderen  den  Besitz  der  Sache  ganz  oder  teilweise  einräumt;  vgl.  854,  855,
868.  Gegen  schikanöse  Erlaubnis-  ng  des  Vermieters  schützt  den
Mieter  das  ihm  für  den  Fall  grundloser  Verweigerung  der  Erlaubnis  gewährte
Kündigungsrecht  mit  „gesetzlicher  Frist“  (§  565  letzter  Absatz).  Ob  in
der  Person  des  Dritten  (Untermieters)  ein  „wichtiger  Grund“  zur  Verweigerung
  der  Erlaubnis  vorliegt,  hat  der  Richter  zu  entscheiden  6.  ein
“  ein  Lärm  oder  erhöhte  Abnußzung  verursachendes  erbe).
Wi##n  im  Vertrage  die  Untermiete  verboten  .  liegt  hierin  ein  Verzicht
des  Mieters  auf  das  „Kündigungsrecht“.  —  Wenn  der  Mieter  ohne
Erlanbnis  des  Vermieters  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten  überläßt,  so
kann,  da  dies  „vertragswidrig"  ist,  der  Vermieter  verlangen,  daß  der  Mieter
dem  Dritten  den  Gebrauch  wieder  entziehe  (dem  Untermieter  kündige)  vgl.

550.  Der  Vermieter  kann  ferner  gemäß  §  553  dem  ärlien  Mieter  zur
ofortigen  Räumung  kündigen,  und  er  grant  ierdurch  auch  das
echt,  gegen  den  Dritten  (Untermieter)  au  Voforti  e  Räumung
  zu  klagen  (8  556  Abs.  3).  Hierdurch  wird  a  der  Mietvertrag
zwischen  „Mieter“  und  „Untermieter“  nicht  ohne  weiteres  unwirksam,  sondern
r  Mieter  bleibt  dem  üntermieter  wegen  Nichterfüllung  des  Untermietvertrags
  gemäß  §  541  Hersönlich  verpflichtet.  —  Miet=  und  Pachtrechte
find,  wie  aus  §§  549,  581  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §  851  3#.  folgt,  nicht
bpfändbar.  Falls  jedoch  dem  Mieter  oder  Pächter  die  Untermiete
(Unterpacht)  gestattet  ist,  ist  auch  das  Miet=  oder  Pachtrecht  pfändbar.

Anhang  31  zu  §  5409:  Die  Haftung  des  Mieters  bei  „unerlaubter“
Untermiete  für  Handlungen  und  Anterlaslungen  des  „Untermieters“  ist  weiter-#hend,
  als  die  in  §  549  Abs.  2  für  den  Fall  „erlaubter“  Untermiete  sesteetette.

ei  „unerlaubter“  Untermiete  haftet  er  nämlich  nicht  bloß  für  „Ver  chulden“

des  Untermieters,  sondern  auch  für  „rein  zufälligen  Schaden“,  sofern  nicht

ellt,  daß  der  durch  den  Zufall  entstandene  Schaden  auch  ohne  die  verbotene
„Untermiete“  entstanden  wäre.

Anhang  52  zu  AIlss  Das  in  §  559  gegebene  Pfandrecht  des  Vermieters

ist  ein  „gesetzlich  andrecht,  auf  das  nach  §  1257  die  §§  1204  ff.,  nament-1
  88  1228—1249  entsprechende  Anwendung  finden.  Der  Vermieter  hat  also

—  897  —  57

Noch
zu
l344

Zu
*549

Zu
8  5349

Zu
6559
        <pb n="898" />
        Anhaug  Pfandrecht  des  Vermieters

Noch  das  R  t  des  Privatverkaufs  der  Pfandsachen,  falls  und  sobald  er  rechtmäßig
den  Be  an  den  ahen  erlangt  hat,  im  Falle  des  §  561.  —  Der  Ver-8

  19456  mieter  r*  ält  das  Pfandrecht  wegen  seiner  Mietforderungen,  auch  wenn  er
das  Grundstück  veräußert.

§  559:  Nu  den  Sachen  des  Miet  Möbel.
8  *rJ5r°  Betten,  St  Suo  t  *8  das  gesetzliche  ierschee  (n  Bermieters.

  Die  Sachen  der  Ehefrau  des  Mieters  unterliegen  dem  Pfandrechte
des  Vermieters  nur  insoo#e  als  zwischen  den  Ehegatten  allgemeine
hutergemeinschat  Errupgenschast  stsgemein  oder  w  n  ben

  in  da  gut  fallen.  m  m  gesetzund

  di
8  Güterstande  der  ng  88  1363  (arf  und  bei  der
ütertrennu  E—  1426  ff.)  das  9#|9  1  auf  Sachen  der
Ehefr  efrau  und  ber  des  Mieters  auch  dann  nicht,  wenn  fie  mit  dem
Mieter  in  häuslicher  Gemeinschaft  leben.  nurul*  aber  die  in  §  1362  auesstel
Vermutun  die  zur  Folge  hat.  daß  der  Vermieter  auch  Sa  der
5*  rau  als  sein  Atadk  in  An  *  nehmen  kann,  bis  die  Frau  (du  nter-Wrntionellage)
  beweist.  daß  fie  ihr  Eigentum  nd.  —  Aus  dem
folgt  die  Sachen  eines  Untermieters  dem  Pfandrechte  des  ersten
mieters  (Hauswirts)  nict  ii  n  ondern  nur  dem  des  Mietere,  von  en
der  Untermieter  chen  eines  Dritten  unterl  n  de
Pfandrechte  des  zse  tim  Faeen  nicht,  wenn  er  bei  Ei
der  Sachen  und  weiterhin  in  dem  guten  Släuben  war,  sie  seien  „Esten
tum  des  Mieters“.  Wenn  sich  also  B.  Prrausstellt  daß  die  vom  Mieier  einebrachten
  Möbel  aus  einem  Möbe  Kab  d8./Geschfte  „gemietet“  waren,
"0  hat  der  Wohnu  ben  kein  Pfandr  ran=  vgl.  Note  93  zu  8  1257.
—  Der  Vermieter,  hen  will,  aiech  3  daher  bei  Abschluß  des  Mietvertrags
  nach  den  *“  n  Frn  Mieters  erkundigen  und  jedenfalls  verlangen,
  daß  die  Ehefrau  den  Vertrag  mit  unterschreibt.  Letztere  hat  dann
aber  Note  76  zu  §  569  zu  beachten

Zu  Anhang  54  zu  §  559:  Das  ge  P.  Pfandrecht  des  Vermieters
8  559  für  „alle“  seine  *  dem  gindsget.  *  sich  ergebenden  Ansprüche  S
zins,  Schadensersatz,  etwa  vereinbarte  sni]ie  Prozeßkosten),  mit  folgenden
  s  a)  es  kann  nicht  geltend  gewackt  cht  werden  für  „künfigun?
  ieen  **  die  aus  irgend  ginem
Grunde  noch  „nicht  sa##:  en“,  z  och  eine  Voraussetzung  für  die
ihrer  Höhe  *  —  5  es  zelsn  ni  geltend  gemacht
ür  den  „Mietzins“,  der  auf  eine  spätere  Zeit  als  das  laufende
und  das  folgende  „Mitet  abr,  (Ge  1  Kalenderjahr)  16  mtfällt.
Wenn  z.  B.  A  von  B  eine  Wehnung  auf  3  re  vom  1.  Okt  bis
30.  Schember  1909  für  1200  M  Uo  hrlich  gemietet  hat  und  er  will  ##  Recht
dazu)  nach  Bezahlung  von  600  Mk.  Mietzins  bereits  am  1.  April  1907  ausziehen,
  so  lann  B  weis  Giandrecht  fi  für  dn  Mie  zine  auf  die  Zeit  bis  31.  Mä
1908  in  Höhe  von  1800  Mk.  geltend  machen.  rdem  behält  B  matürli
seine  Mietzinsforderun  für  das  letzte  Mietjahr  mit  1200  W
ohne  „gesetzliches  Pfandrecht=  deshalb.  —  Für  rückständigen  Miet  2  kann
der  Vermieter  sein  fandrecht  unbeschränkt  (für  voile  Jahre)  geltend
macheng  vgl.  jedoch  die  aus  §  563  sich  ergebende  Ausnahme  in  Anhang  55

Zu  Anhang  55  zu  §  559:  Der  Vermieter  kann  sein  Pfandrecht  beim  „Zu-§559

  kentreien  mit  anderen  Gläubigern“  des  Mieters  nicht  wegen  Mietzinsnden

  geltend  machen  für  eine  frühere  Zeit  als  das  letzte  Kalenderjahr

vor  1  Pfändung.  §  563.  Wenn  z.  B.  der  Vermieter  Mietzins  zu  fordern

hat  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1906  an,  und  wenn  ein  anderer  Gläu
Mieters  bei  diesem  am  27.  Juni  1907  Sachen  durch  den  Gerichtsvo

pfänden  läßt,  kann  der  Vermieter  sein  Pfandrecht  an  diesen  Sachen  nur  -'

der  Mietzins  vom  26.  Juni  1906  an  geltend  machen.  Dem  Mieter  gegen-898

  —
        <pb n="899" />
        Pfandrecht  des  Vermieters  —  Kauf  bricht  nicht  Miete  Anhaug

über  ist  das  Pfandrecht  für  alle  Mietzins-Rückstände  wirksfam.  —  Der  Noch

Pfändung,  Fort  aflung  und  dem  Verkaufe  der  Sachen  durch  den  Gerichtsvoll-  46

Hieber  für  andere  Gläubiger  kann  der  Vermieter  nicht  widersprechen;  er  hat  nur  3  559

Recht  auf  verzugsweise:  Befriedigung  aus  dem  Erlöse,  das  er  nötigensalls

im  Wege  der  „Klage  geltend  ma  muß.  Der  Vermieter,  der  seinen  Anspruch

dem  Gerichte  glaubhaft  macht,  kann  beantragen,  daß  bis  zur  Erlassung

des  Urteils  der  „Erlös“  der  Sachen  hinterlegt  werde  (8  805  3PO.).  Der

Vermieter  muß,  um  nicht  Schaden  zu  erleiden,  selbst  aufpassen,  ob
fändungen  für  andere  Gläubiger  stattfinden;  eine  Pflicht  zur  „Anze  igeiervon
  liegt  dem  Mieter  nicht  ob.  nn  gleichwohl  ohne  issen  des
ermieters  die  seinem  Pfandrecht  unterliegenden  Sachen  gepfändet  und

versteipert  worden  sind  und  der  Erlös  an  die  anderen  Gläubiger  ausgezahlt

ist,  so  kann  der  Vermieter  von  den  betreffenden  anderen  Gläubigern  Herausgabe

  der  ihnen  gezahlten  Beträge  mit  der  Klage  aus  der  „ungerechtfertigten

  Bereicherung“  verlangen  (6#.  5  812  ff.,  18.  —  Im

wesent  ider  dieselben  Rechte,  wie  nach  vorstege  m  gegenüber  anderen  pfändenden

  Gläubigern,  hat  der  Vermieter  im  Konkurse  des  Mieters  (Absonderungsrecht;

  §  49  Nr.  2  KO.).

Anhang  56  .  §  559:  Das  Pfandrecht  des  Vermieters  erstreckt  sich  nicht  Zu
auf  die  der  Iafän  ung“  nicht  unterworfenen  Sachen  des  Mieters;  vgl.  –  811  §  559
O.  Diese  „Beschränkung“  gilt  nur  für  das  „gesetzliche“  -  recht
Wenn  der  Mieter  dem  Ver  icherheit
für  dessen  Miet=  usw.  Forderung  „an  sich  unpfändbare“  Sachen  durch

„Rechtsgeschä  tellte  Pfa  t  gültig  (Anhang  1  zu

§  1204).  Nach  Entscheidungen  des  Reichsgeri  6  Wmmies##s  i  Eine
urch  die  letzterem  ein  neuch

ieters

Anhang  79  zu  §  571:  Zu
I.  §  571  enthält  den  Grundsatz:  Kauf  bricht  nicht  Miete.  Eines  der--  §  571
artigen  Schutzes  bedarf  aber  nur  der  Mieter  eines  „Grundstücks“  bezw.
nach  §  580  von  „Wohn=  und  anderen  Räumen".  Der  Mieter  einer
„beweglichen  Sache“  (3.  B.  eines  Klaviers)  ist,  sobald  ihm  der  Besitz
der  Sache  eingeräumt  ist,  durch  die  Vorschriften  des  „Sachenrechts“  Nur  Genüge
gesichert.  Der  Vermieter  kann  nämlich  zwar  ohne  seine  Einwilligung  das
igentum“  an  der  Sache  einem  anderen  übertragen  (88  931,  934),  der
Mieter  ist  jedoch  diesem  enüber  für  die  Dauer  des  Mietverhältnisses  im
„Besitze'“  geschützt  (&amp;amp;  986  Abs.  2).
Einschränkungen  des  Grundsatzes  „Kauf  bricht  nicht  Miete“,  der  an
sich  nur  für  die  „freiwillige  E3

o
vBeðV.  entsp  A#  ·  «  ·
Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  #  .
ist  ausgeschlossen,
ür  den  fie  zulässig  ist.“

die  Zwangsversteigerung  aeln  Zwecke  der  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  (Ausi


899  —  577
        <pb n="900" />
        Anhang  Kauf  braucht  nicht  Miete

Noch
zu
§571

anderen  Einfluß  wie  ein  freiwilliger  Privat-Verkauf  des  vermieteten
  Grundstücks  (§  183  3V.).

II.  Dem  Mieter  wird  der  hier  beschriebene  Schutz  des  8  571  gegenüber
dem  Erwerber  des  vermieteten  Grundstücks  lediglich  unter  der  Voraussetzung
Fwährt  *rrpr  zur  Zeit  der  Veräuherung  das  Grundstück,  die  Wohnung  usw.  dem

ieter  bereits  überlassen  war  (§  571  Abs.  1).  Mit  der  Rücksicht  auf  die  Verkehrssicherheit
  wäre  es  unvereinbar,  wenn  dem  Erwerber  die  Pflicht  auferlegt
würde,  einen  Mietvertrag  auszuhakten.  dessen  Bestehen  ihm  „nicht  erkennbar“
ist.  —  Über  den  Fall,  wenn  die  Veräußerung  des  Grundstücks  „vor“  der  Überlassung
  an  den  Mieter  erfolgt,  vgl.  8  578.

III.  Der  Grundsatz  Kauf  bricht  nicht  Miete  hat  zur  Falze=  daß  der  Erwerber
  an  Stelle  des  Vermieters  in  alle  während  der  Dauer  seines  Eigentums
aus  dem  „Mietverhältnisse“  sich  ergebenden  Verpflichtungen  (gleichviel  ob  sie
ihm  bekannt  sind  oder  nicht)  eintritt  (§  571  Abs.  1),  nicht  auch  in
aMndere  (nur  neben  dem  Mietverhältni  im  Mietvertrage  vom
Vermieter  übernommene  Verpflichtungen,  z.  B.  die  von  ihm  übernommene
Verpflichtung,  dem  Mieter  des  vermieteten  Grundstücks  nebst  Inventar  dieses
Inventar,  wenn  er  will,  für  30  000  Mk.  zu  „verkaufen“.

Der  Erwerber  ist  gegen  übermäßige  elastung  mit  Verflichtungen,

  die  er  zur  Zeit  Erwerbs  nicht  gekannt  hat,  dadurch  ge-!
  ützt,  daß  Mietverträge  von  längerer  als  einjähriger  Dauer  der
riftlichen  Form  bedürfen  (  255)  und  daß  der  Vermieter  verpflichtet
  ist,  ihm  über  die  bestehen  ietverträge  Auskunft  zu  geben,
owie  die  etwaigen  Vertragsurkunden  ihm  mitzuteilen  (vgl.  §  444).
ndererseits  tritt  der  Erwerber  an  Stelle  des  Vermieters  auch  in  die  während
  der  Dauer  seines  Eigentums  sich  aus  dem  Mietverhältnis
ergebenden  „Nechte“  ein.

Mit  dem  Eintritte  des  Erwerbers  an  Stelle  des  Vermieters  endigen  die
„Rechte“  des  Vermieters  aus  dem  Mietverhältnis  (aber  auf  bereits  „anhängi
  -“  e“  Prozesse  wegen  des  Miectzinses  ist  der  „Eigentumswechsel“
ohne  Einfluß)  und  seine  „Verpflichtungen“  gehen  insofern  auf  den
Erwerber  über,  als  der  Mieter  „Erfüllung"  nur  noch  von  diesem,
nicht  mehr  von  dem  ursprünglichen  Vermieter  verlangen  kann.
Dagegen  darf  der  ursprüngliche  Vermieter  nicht  durch  die  Veräußerung
von  jeder  Haftung  gegenüber  dem  Mieter  frei  werden,  so  daß  dieser
unter  Umständen  einen  za  F  ungsunfähigen  Erwerber  als  alleinigen
Schuldner  erhielte.  §  571  Abs.  2  bestimmt  daher,  daß,  soweit  der  Mieter
von  dem  Erwerber  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung"“  der
auf  diesen  übergegangenen  Verpflichtungen  zu  fordern  Frchtigt  i  ,  der  ursprüngliche
  mieter  für  den  Schadensersatz  in  glei  ise  haftet,
wie  ein  „Bürge“,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet
hat  (ogl.  771—773).  Der  ursprüngliche  Bermieter  wird  jedoch  von  der
Kaftung  befreit,  wenn  der  Mieter,  nachdem  er  von  dem  *28  des

fgentume  dur  „Mitteilung  des  Vermieters“  Kenntnis
erlangt  hat,  das  Mietverhältnis  nicht  für  den  ersten  zulässigen
Termin  kündi  8  t.  In  diesem  Falle  darf  davon  auscgangen  werden,  daß
er  den  „Erwerber“  an  Stelle  des  ursprünglichen  rmieters  als
alleinigen  Schuldner  annehmen  wolle.

Der  Grundsatz,  daß  der  Erwerber  in  die  während  der  Dauer  seines
Eigentums  aus  dem  Mietverhältnisse  sich  ergebenden  „Rechte“  eintritt,  erleidet
gewisse  Einschränkungen.  Hierüber  vgl.  573—575.

lber  die  „Teilung“  der  laufenden  Mietzinsen  usw.  zwischen  Beräuherer
und  Erwerber  vgl.  88  101—102.

Anhang  82  zu  §  573:  „Verfügungen“  des  Vermieters  Über  den  auf  die

§l26.  geit  20h  des  Veruherung  des  Grundstügs  sallenden  .  Mietzino  Uber  den

Begriff  „Verfügung“  vgl.  Seite  821.  —  vgl.  ferner  §§  574,  1123—1125.  —  Den
„Verfügungen“  des  Vermieters  über  den  Mietzins  durch  „Nech  äft“  (Einziehung,
  Abtretung,  Verpfändung,  Erlaß,  Aufrechnung)  stehen  gleich  (im  Falle

—  900  —
        <pb n="901" />
        Voranus-Verfügung  über  den  Mietzins  (Pfändung  usw.)  Anhang

des  §  573)  die  im  Wege  der  wangew  streckung“  aus  dem  Rechte  des  Ver--  Noch
mieters  getroffenen  G#estgungen.  insbesondere  also  die  gegen  den  Ver=  zu
mieter  ergangenen  Pfändungs=  und  Uberweisungsbeschlüsse  8  573
betreffend  die  Mietzinsforderungen.  Wenn  9  B.  A  sein  Haus,  in  dem  verschiedene
  Mieter  wohnen,  am  7.  Januar  an  B  veräußert,  und  wenn  A  vorßer

  eine  Mietzinssordrrung  für  die  Zeit  bis  30.  September  an  D  „abgetreten“

,  während  C,  ein  Gläub  des  A,  ebenfalls  vorher  eine  andere  Mietzinsforderung
  auf  die  Zeit  bis  30.  September  für  sich  hat  „pfänden  und  überweisen“
  lassen,  so  sind  diese  „Abtretung"  sowie  die  „Pfändung  und  Überweisung“
  dem  B  gegenüber  wirksam  auf  die  Zeit  bis  30.  Juni,  dagegen
unwirksam  auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September.  B,  dem
an  sich  genẽ  8  571  Abs.  1  die  Mietzinsen  vom  7.  Tanbar  an  gebühren,  kann

ietern  aerst  vom  1.  i  an  fordern,  für  die  Zeit  bis  30.  Juni
ziehen  D  und  C  die  Mieten  ein.  gen  bireʒ  Ausfalles  kann  sich  B  nur
an  seinen  Verkäufer  A  halten,  sei  es  mit  der  Klage  aus  dem  Kaufvertrage,  sei
es  wegen  absichtlichen  Errschweigens  der  ersolgten  Abtretung  und  Pfandung
mit  der  Betrugsklage.  Ebenso  können  sich  D  und  G  ihres  Ausfalles
für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  nur  an  A  balten.  Die  Mieter,  die
den  Mietzins  für  die  Zeit  bis  30.  September  an  D  und  C  vorausbezahlt  haben,
müssen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  nochmals  an  B  zahlen
und  können  nur  A  Rückgriff  nehmen.  —  Einen  weiter  eenden
Schutz  als  §  573  Satz  1  gewährt  den  den  Mietzins  vorauszahlenden
Mietern  §  574  Satz  1  (vgl.  das  Beispiel  in  Anhang  85  zu  §  574).  —  Betreffend
die  Wir  keit  von  Voraus-Verfügungen  des  Vermieters  über  den  Mietzins
im  Falle  seines  Konkurses  vgl.  8  21  2  2  KO.

Auhang  83  zu  §  573:  Wenn  im  Beispiele  des  Anhangs  82  zu  §  573  der  u
B  beim  Erwerb  des  Grundstücks  von  der  „Abtretung“  an  D  sowie  von  der  3833
„Pfändung  und  Überweisung“  für  G  Kenntnis  gehabt  hätte,  wären  die

„A  tretung“  sowie  die  „Pfändung  und  Überweisung“  sowie  auch  die  „Vorauszahlungen"“
  der  Mieter  bis  30.  tember  wirksam.

Auhang  84  zu  574:  Zu  den  „Rechtsgeschäften“  zwischen  Mieter  und  Zu
Vermieter,  die  der  „Entrichtung  des  Mietzinses“  im  Sinne  des  §  574  gleich=  8  574
seben.  geboren  namentlich  auch:  die  „Stundung“,  „Erlaß“,  „Aufrechnung“  des

zinses.

Anhang  85  #  §  574:  Für  die  Anwendung  des  §  574  ist  es  —  abweichend  Zu
von  8  573  —  gleichgültig,  ob  das  „Rechtsgeschäft"  (Einziehung,  Stundung,  5  574
Erlaß,„Aufrechnung  des  Mietzinses)  zwischen  Vermieter  und  Mieter  vor  oder
(vom  „Vermieter“  betrügerischer  Weise)  nach  dem  übergange  des  Eigentums
  des  Grundstücks  auf  neuen  Erwerber  vorgenommen  ist.  Wenn  im
Beispiele  des  Anhangs  82  zu  §  573  die  Mieter  den  Mietzins  an  A,  sei  es  bereits
  am  3.  Januar  oder  gar  erst  nach  dem  7.  Januar  (dem  Eigentumswechsel)
bis  zum  30.  September  entrichtet  hätten  und  wenn  die  Mieter  von  der  am
7.  Januar  erfolgten  Veräußerung  des  Grundstücks  am  31.  März  „Kenntnis“
  erlangt  hätten,  so  würde  dasselbe  gelten  wie  im  Beispiele  des  Anhangs
  82,  d.  h.  die  Einziehung  der  Miete  bis  30.  Juni  wäre  dem  B  gegenüber
wirksam,  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  an  wäre  sie  unwirksam.  Wenn
aber  die  Mieter  von  der  am  7.  Januar  erfolgten  Veräuhßerung  des  Grundstücks
erst  am  1.  April  Aalbeues  Vierteljahr)  „Kenntnis“  erlangt  hätten,  wäre
die  Einziehung  des  Mietzinses  bis  30.  September  dem  B  gegenüber  wirksam.

Anhang  86  zu  §  574.  —  Zu  §  574  vgl.  den  §  407.  3  4

Anhang  89  zu  §  577:  Während  die  §#§  571  ff.  von  dem  Einflusse  der  Zu
„Veräußerung“  des  vermieteten  Grundstücks  nach  der  Üüberlassung  an  den  8  577
Mieter  auf  die  bezüglich  des  Grundstücks  bestehenden  Mietverträge  handeln,
bezieht  sich  §  577  auf  den  Fall  der  „Belastung“  des  Grundstücks  nach  der  über-—

  901
        <pb n="902" />
        Anhaug  Miete  —  Dienstvertrag

Noch

lassung  an  den  Mieter  mit  „dem  Rechte  eines  Dritten“,  wodurch  der  vertragsnumäßige

  Mietgebrauch  des  vermieteten  Grundstücks,  der  vermieteten  Woh-8
  577  nung  oer  an  Räume  ausgeschlossen  oder  beschränkt  wird

(3.  Belastu  mit  einem  Erbbau-,  Nießbrauchs-,  Wohnungsr  ).  —
„Rihörauch  bricht  nicht  Miete“.  —  „Miete  geht  vor  Serwitutß

Anhang  90  zu  §  578:  578  betrifft  die  Fälle,  daß  „vor“  der  Übern


Zu
8  288  lassung  des  vermieteten  Grundstücks  an  den  Mieter  d.  h.  i

er  Zwischenzi

  zwischen  dem  Abschlusse  des  Mietvertrages  und  der  L4½%

assung  des  Grundstücks  bezw.  -  580)  der  Wohn=  und  anderen  Räume  an

den  Mieter  das  Grundstück  vom  ieter  urupert  oder  mit  dem  Rechte

eines  Dritten  „belastet“  wird.  Die  9  571—577  handelten  von  den  Fällen,

daß  solche  Rechtsveränderungen  „nach“  der  überlassung  an  den  Mieter  vorgenommen
  wurden.

Anhang  91  zu  §  578:  Wenn  der  Erwerber  eines  Grundstücks  die  Er-Zu


§  578  füllung  der  von  dem  früheren  Eigentümer  des  Grundstücks  geschlossenen

Wohnungs=  usw.  Mietverträge  im  Kauf=  usw.  Vertrag  nicht  übernommen  hat
und  wenn  zur  Zeit  des  Grundstücks-Eigentumswechsels  die  vermieteten

nungen  usw.  den  Mietern  noch  nicht  überlassen  waren,  so  hat  der  Mieter  A
dem  Grundstücks-Erwerber  über  keinerlei  Rechte,  insbesondere
  nicht  das  Recht  auf  hbecoffung  des  Miet-Besitzes,  und  dies  selbst
dann  nicht  wenn  der  Erwerber  beim  Erwerbe  wußte,  daß  der  „Veräußerer“
  das  Grundstück  bereits  vorher  an  Avermietet  hatte.  Es  gilt
das  Anhang  1  zu  §  241  unter  1  zu  B  Gesagte  (Seite  851  f.).  Das  „din  9  liche“
Recht  des  Grundstücks-Erwerbers  geht  dem  bloß  „persönlichen"“  Rechte
des  Mieters  gegen  seinen  Vermieter  vor.  „Miete  ohne  Besitz  ist  wenig  nur
nütz"“  (C).  Der  Mieter  kann  nur  von  seinem  Vermieter  Schadensersatz  fordern.

Anhang  1  zu  §  611:

I.  Für  den  Dienstvertrag  gilt  das  Note  1  zu  §  433  Bemerkte.  Er  ist  ein
„Hgegenseitiger  Vertrag“;  es  finden  also,  abgesehen  von  145  ff.,  305  ff.,  insbesondere
  88  320—327  Anwendung  ue  sich  nicht  aus  611  ff.
ein  anderes  ergibt.  —  Über  Dienstverträge  Minderjähriger  vgl.  113,
1822  Nr.  6  und  7,  1827.  —  Wegen  der  vor  1.  Jannar  1900  geschlossenen  Dienstverträge
  vgl.  E.  171.  4

t  Dienstvertrag  ist  sormfrei.

Außer  den  Vorschriften  der  §8§  611  ff.  gelten  für  den  Aenstorrtrage
der  eine  äftsbesorgung  zum  Gegensta  hat,  z.  B.  für  Nechtsanwo  e,
Notare  wollgeegzer,  uktionatoren,  Mäkler  usw.,  isse  Vorschriften
des  zehnten  Titels  über  „Austrag  vgl.  662.  675  nebst  Noten.  Die  mit
einem  Dienstvertrage,  der  eine  ,  schastebe  orgung“"  zum  nstande  hat,  in
der  Regel  verbundene  „Vollmacht"  ist  streng  zu  treunen  vom  „Dienstvertrage-Wh
  h  88  167,  168  nebst  Noten,  insbesondere  Anhang  12  zu  §  167
ite  .

.  II.  Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  BGB.  betreffend  Dienstvertrag
ist  dadurch  bedeutend  ein  änkt,  daß  eine  Anzahl,  und  zwar  die  im  Leben
häuft  ten,  Dienstverhältnisse  durch  besondere  Geftt:  mehr  oder  weniger
vo  ändig  geregelt  sind,  so  daß  bei  diesen  Dienstverhältnissen  die  88  611  ff.
BGB.  nur  gergänzend“  zur  Anwendung  kommen.  Hervorgehoben  seien:
A.  Reichsgesetze:  Handelsgesetzbuch  (Handlungsgehilfen,  mdllungslehrlinge,

Schi  rodn  gewerbliche  uckesterr  Gesellen,  Echkisen,  Letr.

linge,  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker,  Fabrikarbeiter),  annsordnung,

  Binnenschiffahrts-,  Flößereigesetz  (Seeleute,  Binnenschiffer);
B.  durch  das  Einführungsgesetz  aufrecht  erhaltene  Landesgesetze:  Bergge

E.  (Bergarbeiter),  Beamtengesetze  E.  80,  81  (Beamte,  Geistliche,  i0—

an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten),  Gesindeordnungen  E.  95  (Dienstboten

usw.).  Bezüglich  des  Gesindes  sei  jedoch  hervorgehoben,  daß  die  in  E.  96

902
        <pb n="903" />
        Gegenstand  des  Dienstvertrags  Auhang

bezeichneten  Vorschriften  des  BGB.  auch  für  des  Poz  Gesinde-  unbedingt  nech
und  den  Lan  aneshelben  vorgehend
ür  die  Beurtei  nach  1  611  speluen  bleiben  daher  fnebesonbere  8  811
übrig  die  Dienstverhältnisse:  t  zum  „Gesinde“  gehörigen,  sogen.
reien  landwirtschaftlichen  —#  NRechivanwälte,  Arzte,  Künftler,
rivatlehrer,  der  Fann  ändigen  Gewerbetreibenden  (Dienstverträge  betreffend
einzelne  Dienstleistungen),  —  der  mit  Diensten  höterer  Art  betrauten
Ange  selllen  8  622,  soweit  sie  nicht  unter  die  zu  A  und  B  bezeichneten  Sonder-#eehe
  sallen.  ogl.  Wt  4  zu  9  611  (Schpeele).
Besonders  der  vorliegende  Titel  zeigt  die  „soziale  Tendenz“  des
BGB.,  lühen  er  Reihe  von  Vorschriften  zum  Schutze  der  Dienstverpflichteten,
  als  der  meist  wirt  sstlich  u  ren,  enthätt,  Eesch  hat  hierbei
meist  den  geenhuichen  uA  beiter“  die  „höhere  Dienste“  Leistenden
bedürfen  utzes  weniger;  vgl.  namentlich  616,  617,  618,  619,  629.
Für  kaufmännische  *  gewerbliche  Dienste  gelten  die  besonderen  Vorschriften
des  HGB.  und  der  Gewerbeordnung.

Anhang  4  zu  611:  Gegenstand  „Dienstvertrags“  sind  die  Zu
Dienste“  an  sich,  die  „Arbeitt-  als  —i  ierdurch  unter  l611
sich  der  „Dienstvertrag“  vom  ẽ  Werkvertrage“  (#  631  ff.),  der  ein  „Werk“,
d  Een  nis“,  den  „Erfolg"  von  tiensten  zum  Gegenstande
stelun  eines  Bauworrks,  einer  Maschine.  I.  Anhang  2  zu
"6ä¾ê  55  et  e  Frage,  ob  Dienst-  oder  Werk-Vertrag  vorliege,
t  —*2—  zu  ent  ie  und  kann  nur  auf  Grund  Prüfung  aller  Um-0
  des  einzelnen  Falles  beantwortet  werden,  vgl.  namentlich  §  631  Abs.  2.
.  B.  die  Annahme  eines  s’i  gegen  ein  Jahreshonorar
ton  300  Mk.  ist  „Dienst  vertrag“,  die  Übertragung  einer  bestimmten
Operation  an  einen  zialarzt  i  K  „Werkvertrag"“.  Wer  eine  Waschfrau
  au  gum  Waschen  der  Wäsce  annimm  l  t  einen  „  ien  t  vertrag“,
n  der  Wääsche  einer  Waschanfilt  rträgt,  einen  „Werk  —z
E  der  Rechtsprechung  seien  folgen  mischeidungen  rwäh  deren  *
keit  vielleicht  bestritten  werden  k#nn.  der  von  einem  Ziegele  ibesitzer  mit  einem
Ziegelmeister  geschlossene  Vertrag  über  die  Herstellung  der  Jahresrodukte
  einer  Ziegelel  ist  Dienst-,  nicht  Werk-Vertrag.  enn  der
Pächter  einer  Restauration  die  Bewirtscha  tung  einem  anderen  überträgt,  der
nicht  selbständig  die  Shankerlaubnis  erhält,  sondern  die  Getränke  für
Rechnung  des  Restaurations-Pächters  verkauft,  lliegt
„Dienstvertrag“  #tmiche  Unterpacht)  vor.  Ebenso  bei  dem  sepen.  Sänftenvertrage.
  De  uhr  werksbesitzer,  der  einem  eresien  zu
wecke  der  Fortschaffung  von  Kabeln,  Erde,  Steinen  usw.  für  eine  bestimm  *  e
eit  und  n  angeme  sene  Vergütung  ferde,  Wagen  und
Kutf  zur  fügun  Kient,  chließt  einen  „Dienstvertrag“.  Doch  denselben
sätzen  wird  der  trag  zu  beurteilen  sein,  durch  den  ein  Fuhrwerks-S#ti
  sein  Fuhrwerk  einem  Arzte  zu  dessen  täglichen  Kranban
  bellu  Pen  stellt.  Die  Beauftragung  eines  Rechtsanwalts
mit  einer  Prozeßführung  ist  ein  Dienstvertrag,  der  eine  „Geschäftsbesorgung“
  zum  enstande  hat,  und  zwar  Dienste  „höherer  Art,  die  auf
Gru  onderen  rtrauens  übertuagen  zu  werden  babllegen.  (8  627).
Vom  „Au  uftrage“  unterscheidet  sich  der  „Dienstvertrag“  daß  ein  wesentliches
  Erfordernis  des  letzteren  die  Leistung  der  Dienste  gegen  Entgelt
ist,  während  beim  „Auftrage"  die  Besorgung  eines  Geschäfts  unentgeltlich
übernommen  wird,  was  natürlich  eine  nachträgliche  Belohnung  des
„Beauftragten“  nicht  ausschließt.  vgl.  §8  662  ff.

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  des  §  611,  daß  Gegenstand  des  Dienstvertrages
  „Dienste  jeder  Ar““  sein  können,  beseitigt  die  in  den  früheren
Rechten  nach  dem  ange  des  römischen  Rechies  mit  mehr  oder  weniger  einschneidenden
  l**  gemachte  Unterscheidung  zwischen  Dienstverträgen
betreffend  iWöhere!  un  nt  Berufsarbeiten  und  enthält  die  „Anerkennung
  -  Adels  der  persönlichen  Arbeit“,  gleichviel  welcher  Art  diese  sei.

—  903  —
        <pb n="904" />
        Auhang  Dienstentlassung  —  Dienstverträge  bei  Geschäftsverkäufen

Noch
zu
8  611

Zu
8  615

Es  sind  also  nach  den  Regeln  des  „Dienstvertrages“  zu  beurteilen  die  Dienste
der  Handarbeiter,  Tagelöhner,  ###en  Krankenwärter,
  Rechtsanwälte,  Arzte,  Künstler,  Privatlehrer
usw.  Diese  grundsätzliche  Gleichstellung  schließt  natürlich  behom
  der?  timmungen  in  einzelnen  Beziehungen,  die  sich  aus  der
atur  des  rnhältlr:  ergeben,  nicht  aus;  vgl.  z.  B.  622,  .
Daß  der  Dienste  höherer  Art  Leistende,  z.  B.  Rechtsanwalt,  Arzt,  Künstler,
Lehrer,  nicht  verpflichtet  ist,  seine  Tätigkeit  „nach  den  Weisungen“
Deenstberechtigeen  einzurichten,  wie  man  es  z.  B.  in  der  Regel  bei  den
Diensten  eines  Tagelöhners  verlangen  darf,  steht  der  Annahme  eines  „Dienstvertrages“
  nicht  entgegen;  denn  beim  Tagelöhner  gilt  es  eben  der  Regel  nach
als  Inhalt  des  Vertrags,  daß  er  so  arbeitet,  „wie  ihm  befohlen  wird“,
während  beim  Arzt,  Rechtsanwalt,  ünstler,  Lehrer  es  der  Regel  nach  als
Inhalt  der  Vereinbarung  gilt-  sie  ihre  Wissenschaft,  Kunst  usw.
gle  lb  ftändig  nach  Ehre  und  Gewissen“  ausüben.  Darf  doch  selbst
der  gewöhnliche  Maurer  der  Weisung  des  Bauherrn  nicht  Folge
leisten,  wenn  sie  mit  der  ihm  nach  §  330  StrGB.  obliegenden  Verantwortlichkei#t
für  Beobachtung  der  allgemein  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  nicht  im

inklang  steht.
Über  Dienstverträge,  die  eine  Geschäftsbesorgung  zum  Gegenstande  haben,
vgl.  Anhang  1  zu  §  611  unter  I.

Anhang  12  zu  5  615:  Von  dem  in  §  615  behandelten  Falle  des  „Annahme-Verzugs“

  des  Dienstberechtigten  (8  293  ff.)  ist  verchieden
  der  Fall,  wenn  der  Dienst  tigte  „nach  Beginn  der  Diensteistungen“
  den  Dienstverpflichteten  während  der  Dauer  des  Dienstvert
„unberechtigt  entläßt“.  Der  Dienstverpflichtete  braucht  nach  der  ihm  er  in  -
lich  und  estimmt  erklärten  „Entlassung"  (—  Weigerung,  die
weiteren“  Dienste  anzunehmen)  dem  Dienstberechtigten  nicht  nochmals
seine  Dienste  anzubieten,  wie  dies  nach  den  293—295  erforderlie
wäre,  um  den  Dienstberechtigten  hinsichtlich  der  „noch  nicht  begonnenen“
Dienstleistungen  (bei  noch  nicht  angetretenem  Dienstverhältnis)  in
„Annahme-Verzug“  zu  leben.  Der  Dienstverpflichtete  kann  vielmehr
ohne  weiteres  auch  für  die  Folgezeit  die  „vereinbarte  Vergütung"  verlangen
„unter  Anrechnung  dessen,  was  er  infolge  des  Unterbleibens  der  Dienstleistung
  erspart  oder  durch  am  dereweitige  Verwendung  seiner
Dienste  erwirbt  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt“.  Hierzu
ist  er  nach  §  324  berechtigt,  weil  der  Dienstberechtigte  durch  die  „Entlassung“
dem  Dienstverpflichteten  die  weitere  Leistung  der  Dienste  „unm  ög
bi  .  gemocht  hat.  —  Die  vorstehend  vorgetragene  Rechtsansicht  ist  jedoch

estritten!

Der  Dienstverpflichtete  muß  sich  im  Falle  des  §  615  und  im  vorstehend
behandelten  Falle  des  §  324  den  anderweitig  gemachten  Erwerb
„anrechnen“"  lassen  auf  die  ihm  für  die  ganze  Dauer  des  „Dienstvertrags"
zustehende  Vergütung,  nicht  bloß  auf  die  Vergütung  für  denjenigen  Zeitraum,
  in  den  der  „anderweitige  Erwerb“  fällt.  s  Entsprechende  gilt
für  den  „böswillig  unterlassenen“  Erwerb.

Nach  dem  vorstehend  Gesagten  wird  auch  folgender  im  GEeschäftsleben
Fiafig  vorkommender  Fall  zu  entscheiden  sein:  t  Gutsbesitzer  A  verkauft
sein  Gut  an  B,  der  Kaufmann  C  sein  Geschäft  an  D.  In  den  Kaufverträgen
wird  vereinbart,  daß  die  Käufer  in  die  ehenden  Berträge  mit  den  An
stellten  (Inspektoren,  Sester  Handlungsgehilfen  usw.)  „eintreten“.  ie
Übergabe  des  Guts,  des  Geschäfts  erfolgt  am  1.  April.  Die  Dienstverträge  der
An  Bellten  laufen  noch  bis  31.  Dezember.  Nach  §  613  Satz  2  sind  die  Angestellten
  im  Zweifel“  nicht  verpflichtet,  ihre  Dienste  dem  neuen  Gutsbesitzer
und  Gscästein  aber  zu  leisten,  und  sie  können  deshalb  von  A  und  C.  mit
denen  sie  ihre  Dienstverträge  geschlossen  haben,  Zahlung  pres  Gehalts  bis
31.  Dezember  fordern.  Sie  müssen  sich  aber  auf  ihre  Gehaltsforderungen  „anrechnen
  lassen“,  was  sie  „zu  erwerben  böswillig  unterlassen“.  Eine

—  904  —
        <pb n="905" />
        Vorübergehende  Verhinderung  des  Dienstverpflichteten  Auhang

solche  „böswillige  Unterlassung“  wird  in  der  Rerel  vorliegen,  wenn  sie  Noch
sich  ohne  stichha#tigen  Grund  weigern,  zu  den  Käufern  B  und  D  zu
in  die  von  diesen  durch  Vertrag  mit  &amp;amp;  und  C  „übernommenen  Dienstrerträge  §  615
zu  treten.  Ob  Mangel  eines  stichhaltigen  Grundes,  also  „Böswilligkeit“
vorliegt,  ist  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu  entscheiden.  ogl.  auch
Anhang  20  zu  §  324,  Seite  872.

Anhang  14  zu  §  616:  Anspruch  des  Dienjtverpflichteten  auf  Vergütung  Zu
„bei  vorübergehender  Verhinderung“  an  der  Tich  4  e  Tei#s  8  616
besson  dene  Vor  christen“  hierüber  enthält  §  63  56GB.  für  Handlungsgehilsen
  (abgedruckt  Seite  774).  Für  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker
usw.  enthält  §  133c  Gewerbeordnung  eine  ähnliche  Vorschrift  wie  Abs.  1  des
vorstehend  erwähnten  §  63  HGB.  —  Die  praktisch  bedeutsame  Vorschrift  des
616  Bé.  hat  bereits  zu  vielen  Zweifeln  und  sich  widersprechenden  Entrennen.
  namentlich  der  Gewerbegerichte,  Veranlassung  gegeben.  Die
preußischen  Staatsverwaltungen  haben  sich  veranlaßt  gesehen.
die  Anwendung  des  §  616  für  ihre  Arbeiter  allgemein  durch  im  wesentlichen
leichen  Inhalt  habende  Verfügungen  zu  regeln;  z.  B.  für  die  Staatee)  enbahnodrwaltung
  durch  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen
Arbeiten  vom  7.  Dezember  1903,  für  die  allgemeine  Staats  bauverwaltung
  durch  Verfügung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  6.  Januar
1904,  für  den  eich  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  und
der  Verwaltung  des  Innern  durch  Verfügung  vom  25.  November  1904
und  für  den  Bereich  der  Justizverwaltung  durch  Allgemeine  Lersütum
vom  15.  Oktober  1904  ustizminist.  Blatt  1904  Seite  271).  —  §  616  gilt  sowoh
bei  Zeitlohn  als  bei  Stücklohn;  z.  B.  ein  auf  Gage  und  außerdem  auf  Spiel-=onorar
  angestellter  Schoufteleer  wird  unter  den  raussetzungen  des
616  Gage  und  den  durchschnittlichen  Betrag  des  Spielhonorars  fordern
önnen.  Die  oben  erwähnte  Ministerial-Verfügung  vom  25.  November  1904
erkennt  diesen  Standpunkt  ausdrücklich  an,  indem  es  dort  heißt:  „Für  die  an
Akkordarbeiter  zu  gewährenden  Entschädigungen  sind  bestimmte  Einheitssätze
  festzusetzen.“  4  Z
m  folgenden  sei  die  erwähnte  Verfügung  des  preußischen  Justizministers
mitgeteilt,  die  beim  Abschlusse  von  Dienstverträgen  für  die  von  den  Parteien
zu  treffenden  „Vereinbarungen“  Anhaltspunkte  geben  dürfte:
„I.  Personen,  welche  im  Bereiche  der  Justizverwaltung  auf  Grund
eines  Gienstvertra  s  beschäftigt  werden,  erhalten  bei  einer  unter  den  §  616
BGB.  fallenden  Verhinderung  an  der  Dienstleistung  die  vertragsmäbige
Vergütung  nach  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1.  Arbeiter,  die  mindestens  ein  Jahr  ununterbrochen  im  Dienste  der
Justizrerwaltung  beschäftigt  find,  erhalten  bei  militäri  Übungen
von  nicht  mehr  als  vierzehn  Tagen  zwei  Drittel  des  Lohnes,  wenn  sie
verheiratet  oder  überwiegend  Ernährer  von  amilienangehörigen  find.
Bei  länger  dauernden  ÜUbungen  wird  der  ichnete  Teilbetrag  des
Lohnes  nur  für  die  ersten  vierzehn  Tage  lt.

2.  Allen  Arbeitern  wird  bei  Arbeitsversäumnis  infolge  von  Teilnahme
an  Kontrollversammlungen,  Aushebungen  und  Musterungen  sowie  insolge
  von  Erfüllung  staatsbürgerlicher  Pflichten  (Schöffen-,  Esschworenendienst,
  Wahrnehmung  von  Terminen  als  Zeuge,  Sachverständiger,
Vormund  usw.,  Feuerlöschdienst  auf  Grund  öffentlichrechtlicher  rpflichtung,
  Teilnahme  an  Reichstags-,  Landtags=  und  Kommunalwahlen,
  an  den  Sitzungen  der  Gemeindeversammlung,  oder  als  gewählter
  Vertreter  an  den  Sitzungen  der  Gemeindevertretung  oder  der

ädtischen  Körperschaften)  der  Lohn  für  die  Dauer  der  notwendigen

bwesenheit  weitergewährt;  die  etwa  für  den  Zeitverlust  anderweit  gewährten

  Entschidigungen  (vgl.  Allgemeine  Verfügung  vom  28.  Juni
1903,  JMBl.  S.  143)  sind  anzurechnen.

II.  Im  übrigen  findet  ein  Anspruch  auf  Vergütung  aus  §  616  BE.

bei  Unterbrechung  der  Arbeit  nicht  statt;  insbesondere  bleibt  die  Anwendung

—  905
        <pb n="906" />
        Anhang  Erkrankung  des  Dienstverpflichteten

Noch
½
8  ##½

Zu
§  617

dieser  Vorschrift  auf  Erkraukungsfälle  ausgeschlossen;  es  bewendet  dieser-6
  bei  den  Anordnungen  über  die  Krenten  “w*—5  für  die  in  der  Justizverwaltung

  beschäftigten  Personen  (  Ugemeine  Verfügungen  vom
S.  AIpiil  1901  und  28.  Dezember  1903  -  von  1901  S.  95  und  von  1903

lir  Bei  anderen  unter  8  616  BGB.  ’  Verhinderungen
  an  der  Senstebtun.  namentlich  bei  Arbeiteveränmmio
n  dringender  per  senlicher  Ange  enheit  en,  bleibt  es,  ohne  daß  dem
iter  ein  lagbarer.  M  auf  #h  zusteht,  dem  Ermessen
des  Vorstandes  der  Behörde  welcher  der  beiJer  beschäfti  t  wird,  überlassen,
  den  Lohn  für  die  Be  der  W“*  “  #  gewol  ¾  Als  Verhinderungsfälle
  dieser  Art  kommen  besonders  in  vacht:  Wahrnehmung
gerichtlicher  siht  in  r—t  An  ngelegenheiiten  Anzeigen  beim  Standesimt,
  Eheschließun  beiters,  rten  und  Taufen  in  der  eigenen
Familie  Tee  e  r—  hriter  Erkrankungen  der  nächsten  Angeh
"0.  Die  Dienstverträge  sind  künftig  unter  Berl  ren
stimmungen  unter  1  und  II  abzuschließen,  bestehende  Verträge  aber,  erforderlichen
  Falls  nach  vorschriftsmäßiger  Ankündigung,  entsprechend.  zu

ändern.

V  Die  vorstehenden  Bestimmungen  erstrechen  sich  nicht  auf  Personen.
die  nur  zu  vorübergehenden  wiceen'se  16.  1  Gelegenheitsarbeiter
gegen  Wrm  srr  usw.)  angenommen  find.

naht.  §  617:  Als  dauerndes  Dienstverhältnis  im  Sinne  des
;!*!⅝  ⅛  s  4  ½  solches  anzusehen  sein,  d  entweder  auf  einen  längeren

*

traum  von  blesche  a  ter  Dauer,  z.  B.  ein  Jahr,  geschlossen  ist,  oor  das

unbestimmter  Dauer  auf  eine  Kindigunf!  chritt  gestellt  ist,  die
den  Dienstuerpflichteten  gegen  die  Gefahr  eines  15#  en  Verlustes  Eine
Stellung  schützt,  z.  B.  vierteljährige  (nicht  b  ägige)  Kündigung.  —
Zu  §  617  vgl.  8  616.

Anbans  16  zu  §  617:  Zu  den  in  §  617  bezeichneten  Dienssoeptichrten

8  33  grhnen  z.  B.  Gefinde,  S—  Erzieherinnen  usw.  —  Für  de  gelten

8  3  Berpfleaung  usw.

och  gemäß  E.  95  die  Vorlhri  ten  des  8  5  nur  insoweit,  als  die  Landesqe
*  nicht  kwetergehe  nsprüche  ähren,  was  in  Preußen  teilwe
der  Fall  ist,  indem  nach  nde-Ordnung  z.  B.  die  17s  die  Dienstboten
  lien  Kur=  usw.  #  auf  den  Lohn  nicht  angerechnet
werden  können,  wenn  die  Krankheit  „beei  Gelegenheit  des  Dienstes“

entstanden  ist.

Anhang  17  zu  617:  Zu  der  Vorschrift  des  §  617  betr.  die  Dauer  des
nspruchs  des  Dienstverpflichteten  ist  zu  bemerken:  Wenn
der  Dienstverpflichtete,  dem  am  15.  August  zum  1.  Oktober  gekündigt
sst.  am  20.  September  krank  wird,  so  kann  er  vom  Dienstherrn  nur  bis  zum
1.  Oktober  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  fordern.  —  Die  Erkran-=kung
  des  Hienstvery  lichteten  kann  sowohl  für  ihn  wie  für  den  Ds
ein  „wichtiger  Grund“"  zur  Kündigung  behufs  sofortiger
lösung  desw.  ttu  sein  (§  626);  für  diesen  Fa  be  immt
der  letzte  Satz  des  Abs.  1  de  daß  die  „Beendigung“  des  Dienftorrhäl
  nisses  die  sechsw  *•  14.  lichtung  des  Dienstherrn  zur  Ver-46
  egung  und  ärztli  Behundlung  ni  1  aufhebt.  Wenn  aber  der  Dienstherr
  dem  erkrankten  icsstverp  lichteten  nicht  „wegen  der  Erkrankung“
mäß  §  626,  sondern  auf  Grund  vereinbarter  oder  hesetzlicher
8  En  wöchentlicher  oder  monatlicher  Kündigungs  "öit  kündigt,  so
aucht  er  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  nicht  üür  sechs  Wecher
sondern  nur  bis  zu  dem  durch  die  Kündigung  herbeigeführten  Ecer  e
#on  Dienstverhältnisses  zu  gewähren.

Anhang  18  zu  8  617:  Die  Verpflegungs=  usw.  Kosten  können  vom  D

8  31.  berechtigten  auf  die  für  die  Zeit  der  Erkrankung  dem  Dienstverpflichteten  *

906  —
        <pb n="907" />
        Dienstvertrag  (Kranken=  und  Unfallversicherung  —  Tod)  Auhang
dete  Versätung  (Lohn  usw.)  „augerechnet“  werden.  Einen  Anspruch  auf  Er-  Noch

atz  der  den  rag  der  Vergütung  überschießenden  Ausla  der  zu
**.  nicht.  een  hat  1517
Anhang  19  zu  §  617:  vgl.  das  Beispiel  in  Anhang  17  zu  §  617.  *-d

1

Auhang  20  zu  8  618:  *r[  und  die  Vorss  N  der  ve.  uee  Zu
schutz-Gesetzgebung  echn  n  sich  ###ttit055  (  ruckt  3618
Seite  3  und  namentli  8
vgl.  E.  95.  Ein  Verstoß  12  den  Brauch,  die  Dienstboten  ge  Pors
Fen  sterputzens  durch  den  Eebrauch  Drstbote  Fensterstühle  zu

schüpen,  kann  nach  §  618  schadensersatzpflichtig  machen.  Auch  die  Hausit

  leistende  ser  unter  dem  Schutze  8  618.

Einschränkungen  der  in  §  618  Abs.  3  *J§Qq0  tzten  Schadensersatzpflicht
  des  Dienstberechtigten  —7  aus  den  Kran  "r  und  Unfall-—
  ,  wenn  die  beschädigten  Dienstverpflichteten  nach  diesen
—  Ete  Entschädigung  erhalten.  Insbesondere  können  die  nach  den  Unfallvertzen

  ver  Icherten  Personen  (Esos-  private  vertragemäßige
1s·E□—.  e)ve  auf  Grund  der  Unfall-Verficherung  atschädigt
7.  Ansprüche  gegen  den  „  s.“s  aus  §  618  in  der  N  nicht
lnhee  Gewerbe-Unfall-Versicherungsgesetz  §  146  Unfall-Verst  ungsür
  Land=  und  Forstwirtschaft  usw.).  vgl.  Anha-  hang  2  zu  §  823

r-  in  §  618  Abs.  3  bestimmte  Schadensersatzpflicht  (val.  auch  249
bis  254,  275—280)  tritt  nur  ein,  wenn  der  Dienstberechtigte  die  zum
von  ——  und  Gesundheit  in  8  618  gegebenen  Vorschriften  verletzt.  Verletzt
er  seine  Hicht,  zur  Fürsorge  in  #  der  Sittlichkeit  7  Religion,  44  “lv'
steht  gemäß  8  253  eine  Ehel  flicht  in  der  Regel  nicht,  sondern  es  kann
der  Dienstverpflichtete  das  Diensterk  ltnis  ohne  Eh  4%  (5  4#
und  unter  den  in  8  628  Ertimmten  —  en  Vergütung
bensersag  fordern.  Dasselbe  Recht  hat  er  natürlich  auch,  wenn  der  er  tbe
  te  die  zum  Schutze  von  Leben  und  Gesundh  rt  gegebenen  lendes
  §  618  vericht  und  die  Voraussetzungen  der  *  626,  628  vorliegen.

„Anhang  22  zu  §  620:  Über  den  Einfluß  des  Todes  des  „Dienstberech=  Zu
tigten“  oder  „Dienstverpflichteten“  Sthält  das  BE.  keine  besonderen  Be=  3  620
stimmungen.  Die  misheivung  ist  daher  aus  den  allgemeinen  Vorschriften,
insbesondere  den  §§  133,  157,  242,  zu  entnehmen.  Nach  §  675  in  Verbindung
mit  §  673  endigt  der  Tod  des  „Dienstver  flichteten“  nicht  unbedingt,  sondern
nur  „im  Zweifel’  das  Dienstverhältnis.  Dienstverpflichtete  in  Per-#
  u  leisten,  so  endigt  der  Tod  natürlich  das  Dienstverhältnis;  konnten  die

ienste  kos  andere  geleistet  werden  (z.  B.  der  Besitzer  eines  Fuhrze-1heste
  hat  si  verpflichte,,  einem  Arzt  7r  eine  Droschke  zu  stellen,

tzer  eines  Fri  ileurge  ftes  hat  sich  verpflichtet,  täglich  einen  Kunden  in  dessen
Hause  selbst  oder  dur  feinen  Sbrbüe  .  rasieren  V  so  ist  der  Tod  des  Dienstverpflichteten
  gleichgültig.  Der  Tod  des  Dienst  #  ten  hat  nach  allgemeinen
  Grundsä  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  nur  dann  ur
ð  olge,  wenn  nach  dem  Sinne  des  Vertrages  das  t  auf  die  Leistung

dr  andie  Person  des  Dienstberechtigten  hat  geknüpft  werden
sollen

Anhang  2  zu  §  631:

A.  Als  Gegenstand  des  Werkvertrags  ist  nach  §  631  sehen.
a)  Herstellung  oder  Veränderung  einer  Sache  (§  90)  gegen  itung:  z.  B.  8  31
die  Perssellung  oder  Reparatur  eines  Kleidun-  Setes  einer  Maschin.  Uines
Hauses,  die  Anlegung  einer  Eisenbahn,  eines  Brunnens,  einer  Kanalisation,
einer  Gartenanlag  e,  die  übernahme  ämtlicher  Maurer=  oder  Zimmermannsoder
  Glaser=  usw.  WrteSiten  für  einen  Neubau,  die  Pflasterung  einer  Straße.
die  Herstellung  eines  Denkmals,  eines  Gemäldes,  einer  Photographie,  die
Reparatur  einer  Uhr,  die  chemische  Reinigung  eines  Kleides;

–  907  —
        <pb n="908" />
        Anhang  Werkvertrag  (Allgemeines  —  Kostenanschläge)

Noch
zu
8  631

33
§  632  Der  Maurermeister

b)  „anderer“  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung  gegen  Vergütung.  herbeizuührender
  „Erfolg“:  z.  B.  die  entgeltlichen  Verträge  über  Beförderung  von
ersonen  (z.  B.  eine  Droschken  ohrt.  und  Sachen  (Transportverträge),
soweit  sie  nicht  (Fz.  B.  aackt-  ditionsvertrag  usw.)  Lunh  die  in
E.  32  aufrecht  erhaltenen  Reichsgesetze  (Hardel-gesee  ,  Postgesetz,
Auswanderun  tz  vom  9.  Juni  1897)  besonders  geregelt  find,  —  entltliche

  Verträge  über  wissenschaftliche  und  künstlerische  Leistungen,  z.  B.

nfertigung  eines  Gutachtens,  eines  Festgedichtes,  einer  Übersetzung  (der
Verlagsvertrag  ist  besonders  elt  durch  eich-yeses  vom  19.  Juni  1901).
Halten  eines  Vortrags,  Ausführung  einer  chirurgischen  Operation,  ferner:
die  Aufsabe  eines  Inserats  in  eine  Zeitung,  Einholung  einer  Auskunft  bei
einem  Auskunftsbureau,  „Kauf“  eines  Billetts  zu  einer  Theatervorstellung,

arlchnsidenlasten  beim  Friseur  usw.  —  Über  Werkverträge,  die  eine
*  sbesorgung  zum  Gegenstande  „vgl.  §  675  und  Anhang  22  dazu.

Wenn  übrigens  das  Eesetz  sagt:  „ein  anderer  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung
  herbeizuführender  Erfolg“,  6  ist  darunter  nicht  immer  ein  günstiger
  Erfolg  zu  tehen.  Auch  fruchtloses  Tun,  ein  vergeblicher  Versuch
kann  ein  „  r  im  Sinne  des  §  631  sein;  z.  B.  eine  tödlich  endende  Operation.
  Unter  „Erfolg“  ist  hier  zu  verstehen:  „Die  Summe  der  zu  einem
gewissen  Zwecke  aufzuwendenden  Arbeit“.  Dasselbe  gilt  von  „der  Herstelung

  oder  Veränderung  einer  Sache“;  es  ist  nicht  notwendig,  daß  die

„Herstellung“  oder  „Veränderung“  gelingt.  Der  Uhrmacher  also,  dem  die  „Regratur=

  einer  alten,  schlecht  gehenden  kenbrT  übertragen  ist,  hat  einen

erkvertrag  r  und  auch  erfüllt,  t  wenn  die  Uhr  nach  Vollendung
der  Arbeit  tenô  chlecht  geht,  wie  vorher,  sofern  er  nur  nach  den  Regeln  des

Uhrmacherhandwerks  alles  mögliche  getan  hat,  um  den  guten  Gang  der  Uhr

zu  erreichen,  der  günstige  Erfolg  aber  ausbleibt  wegen  der  Uhr  anhaftender,

wier  sich  erst  bei  der  Reparatur  herausstellt,  nicht  mehr  zu  beseitigender  Grundfehler.

  .

B.  eine  Vergütung  ausdrücklich  oder  stillschweigend  vereinbart  ist,
gehört  gu  een  des  „Werk  rge  vgl.  Note  5  zu  §  612  und  §  632.  Unwesentlich
  ist  es,  ob  die  Vergütung  für  die  Werkausführung  „im  ganzen“
oder  „nach  Teilen“  (Maß,  Sahl,  Gewicht,  gei  bestimmt  ist  (vgl.  641
Abs.  1);  freilich  wird,  wenn  die  Vergütung  nach  Zeitabschnitten  festge-Et
  ist,  besonders  zu  Prütfen  sein,  ob  nicht  der  Vertrag  als  „Dienstvertrag“  anzun

  ist.  —  Wenn  keine  Vergütung  geleistet  wird,  so  liegt  entweder

„Auftrag“"  (§  662)  oder  „Schenkung“  (8  516  nebst  Note  2)  vor.

C.  Der  Unternehmer  braucht  nicht  Werkmeister  oder  Künstler  von  Fach
zu  sein.  Der  sogen.  Entreprise-Vertrag  ist  auch  „Werkvertrag“;  z.  B.  ein

nkier,  der  von  der  Provinzial-Verwaltung  einen  Chausseebau  übernimmt.
schließt  einen  Werkvertrag.  Es  ist  daher  die  Frage,  ob  das  Werk  vom  Unternehmer
  in  Person  oder  doch  unter  seiner  persönlichen  Leitung  auszuführen  ist,
oder  ob  er  es,  natürlich  unter  seiner  Verantwortlichkeit,  von  anderen
ausführen  lassen  darf,  im  einzelnen  Falle  nach  der  ch  ergebenden  Aksicht  der

Parteien,  „nach  Treu  und  Glauben  und  der  Verkehrssitte“  zu

beurteilen  (7.  88  133,  157,  242).  Daß  der  Unternehmer,  der  sich  zur  Herstellung

  des  es  anderer  Personen  bedient,  in  Ansehung  der  „Erfüllung'
  für  deren  Verschulden  und  außerdem  für  die  von  ihnen  in  Ausführung
  ihrer  Verrichtung  begangenen  „unerlaubten  Handlungen“

ha  tet,  ergeben  88  278,  831;  vgl.  auch  Note  9  zu  §  613.

Anhang  4  zu  383  Bezahlung  bestellter  Kostenanschläge:  Beispiel:

und  der  Ingenieur  B  hören,  daß  der  Gutsbesitzer  C  eine
Molkerei  bauen  will,  und  bitten  um  Übertragung  der  Ausführung  des  Baues
und  der  maschinellen  Einrichtung.  C  fordert  zunächst  die  Einreichung  von
Kostenanschlägen.  A  und  B  liefern  Anschläge  nebst  Zeichnungen  und  erhalten
  die  Aueüsterung  übertragen.  Hier  wird  in  der  Regel  anzunehmen
  sein,  daß  sie  für  die  „Anschläge“  usw.  nicht  beson  dere  Vergütung
  fordern  können.  Zweifelhaft  liegt  die  Sache,  wenn  C  nach  Empfang

—  908
        <pb n="909" />
        Werkvertrag  (Mängel  des  Werkes)  Anhang

der  Anschläge  usw.  von  der  Ausführung  ganz  Abstand  nimmt  oder  die  Noch
Ausführung  anderen  Unternehmern  überträgt.  Können  A  und  B  in  diesem  zu
Falle  für  die  Anschläge  usw.  „Vergütung“  fordern?  Zunächst  ist  zu  §  632

prüfen,  ob  überhaupt  ein  „  vertrag“  zum  Abschluß  ngt  ist,  d.  h.
ob  A  und  B  zur  „Herstellung  der  Aushüge  usw.  ver  Mi  sein  stnden).
ob  C  einen,  nj  t  1hus  Herstellung  der  Anschläge  sollte.  Oft  ist
dies  nicht  die  cht  ien,  sondern  die  Aufforderung,  einen
„Anschlag“  einzureichen,  ist  oft  nur  dahin  auszulegen:  „Machen  Sie  mit  einmal
eine  allerding=  pefiell  ausgearbeitete)  Offertel“  In  solchem  Falle  besteht
aus  keiner  Seite  eine  Verpflichtung.  A  und  B  hraud.  die  Anschläge,  wenn
sie  nicht  wollen,  nicht  zu  liefern,  und  wenn  fie  sie  liefern,  braucht  C  sie  nicht
u  bezahlen,  alls  er  davon  nicht  Gebrauch  macht.  Oft  ist  aber  die  Absicht  der
rtei  daß  A  und  B  zur  Lieferung  der  Anschläge  verpflichtet  gein
sollen.  In  diesem  Falle  kommt  1E#  zur  wendung.  d.  h.  es  ist  zu  prüfen,
ob  C  „den  Umständen  nach  die  Herstellung  der  Anschläge  nur  gegen
eine  Ver  gütung  erwarten  kann“,  eine  Vergütung  also  als  „stillschweigend
vereinbart“  gilt.  In  Fällen  der  bezeichneten  Art  wird  sich  z.  B.  aus  den  Vorverhandlungen,
  aus  der  Verkehrssitte  usw.  oft  ergeben,  daß  C  Hch  zu  keiner
Bezahlung  der  Anschläge  verpflichten  will,  sondern  daß  A  und  B  die  Anschläge
*8*  igenes  „Risiko-  machen  sollen  8  die  „Chance“,  die  Ausführung
übertragen  zu  erhalten.  Wegen  der  möglichen  Zweifel  wird  es  sich  daher  für
beide  Partbien  empfehlen,  von  vornherein  bestimmt  klarzute
  llen,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  A  und  B  Vergütung  für  die
Unschläge  sollen  fordern  können,  auch  wenn  ihnen  die  Ausführung  nicht
übertragen  wird.

Anhang  5  zu  §  633:  Zu

I.  über  die  Rechtsfolgen  von  Mängeln  in  der  Beschaffenheit  des  Werkes  8  633
ogl.  das  unter  II—IV  Gesagte.

Die  Gewährleistungspflicht  des  Unternehmers  wegen  „Mängel  im
Rechte“,  die  nur  vorkommen  kann,  wenn  der  Unternehmer  den  Stoff  zum
Werke  beschafft  hat,  ist  gemäß  §  651  nach  den  Vorschriften  über  den  „Kauf“,
also  nach  §8  434  ff.  zu  beurteilen.  Übrigens  greifen  hier  außer  den  88  932  ff.
die  §§  946  ff.  ein.

II.  Der  Werkvertrag  verpflichtet  den  Unternehmer  zur  „vertragsmäßigen"
  Herstellung  des  Werkes.  Er  hat  daher,  falls  er  (was  im
Leben  die  Regel)  Sachverständiger  ist,  gemäß  8§8  133,  157,  242  die
Pflicht,  den  Besteller,  der  den  „Stoff“  liefert  oder  „Anweisungen“  über  die  Art
der  Herstellung  des  Werkes  erteilt,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  wenn
der  „Stoff“  oder  die  „Anweisungen“  nicht  sachgemäß  sind.  Der  „Werkmeister"“
  eines  Baues  ist  sogar  strafbar  (8  330  StrE.),  wenn  er  durch
Verwendung  ihm  vom  Bauherrn  gelieferten  schlechten  Materials  oder  durch
Befolgung  von  dessen  Anweisungen  „wider  die  allgemein  anerkannten  Regeln
der  Baukunst  dergestalt  handelt,  daß  hieraus  für  andere  Gefahr  entsteht“.

III.  Die  vom  Unternehmer  zu  vertretende  „vertragsmäßige“  Beschaffenheit
  des  Werkes  ist  in  Übereinstimmung  mit  der  für  die  Haftung  des  „Verkäufers“
  geltenden  Vorschrift  des  §  459  Abs.  1  (vgl.  Noten  zu  §  459)  näher
dahin  bestimmt,  daß  das  Werk  die  „zugesicherten  Eigenschaften“  haben  muß  und
„nicht  mit  solchen  Fehlern“  behaftet  sein  darf,  die  den  „Wert"“  oder  die  „Tauglichkeit“
  zu  dem  „gewöhnlichen“  oder  dem  „nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten
Gebrauch“  aufheben  oder  mindern  (§  633  Abs.  1).  Abweichend  von  §  459
Abs.  1  letzter  Satz  (Kauf)  haftet  beim  „Werkvertrage“"“  der  Unter-—

  909  —
        <pb n="910" />
        Anhang  Werkvertrag  (Mängel  des  Werkes)

Noch

6  aa

nehmer  auch  für  „unerhebliche“  Minderung  des  Wertes  oder  der  Tauglichkbeit,
  und  nur  die  „Wandelung"“  ist  bei  „unerheblicher“  Minderung
  ausgeschlossen  (8  634  Abs.  3).  Durch  Bereinbarung  kann  die  Gewährleistungspflicht
  des  Unternehmers  erweitert.  beschränkt  oder  erlassen  werden;
  §  637  (flbernahme  oder  Erlaß  der  „Garantie“).

IV.  Beim  Mangel  der  vertragsmäßigen  Beschaffenheit  des  Werkes  (vgl.
das  vorstehend  unter  III  Gesagte)  hat  der  Besteller  vielerlei  Rechte.  Insbesondere:


A.  Der  Besteller  braucht  das  mangelhafte  Werk  nicht  abzunehmen  (8  640)  und
kann  die  Bezahlung  verweigern  (8§  641);  val.  Note  27  zu  §  640.  Er  kann
also  dem  auf  „Abnahme“  des  Werkes  und  „Zahlung  der  Vergütung“  klagenden
  Unternehmer  die  „Einrede  des  nicht  erfüllten,  des  nicht  gehörig  erfüllten
  Vertrags“  entgegensetzen  (88  320  ff.,  363  nebst  Roten),  und  zwar
muß,  so  lange  der  Besteller  das  Werk  noch  nicht  „als  Erfüllung
angenommen“"  hat,  der  Unternehmer  beweisen,  daß  das
Werk  „vertragsmäßig“  ist.

B.  Der  Besteller  kann  den  Werkvertrag  wegen  Irrtums  oder  arglistiger  Tänschung
  beim  Vorliegen  der  von  ihm  zu  beweisenden  Voraussetzungen  der
diesbezüglichen  §8  119,  123  anfechten  z.  B.  der  reiche  Amerikaner  A  in
Chicago  hat  zur  Ausschmückung  eines  von  ihm  gestifteten  Universitätsgebäudes
  brieflich  bei  dem  Maler  Menzel  in  Berlin  die  Anfertigung  eines
Olbildes  für  50  000  Mk.  bestellt  in  der  irrtümlichen  oder  durch  arglistige
Täuschung  hervorgerufenen  Meinung,  es  sei  der  berühmte  Maler  Menzel
und  dieser  lebe  noch,  während  es  in  Wahrheit  ein  unbedeutender,  zur  Ausführung
  monumentaler  Gemälde  (ein  solches  war  „nach  dem  Vertrage“
bestellt)  unfähiger  Maler  ist.  Anderes  Beispiel!:  Eine  Dame  bestellt  bei
einem  Schneider  aus  von  ihm  vorgelegten  Stoffen  ein  Festkleid  „nach  Mah“
für  hohen  Preis  in  der  irrtümlichen  Meinung,  der  Stoff  sei  echter  Goldbrokat,
  während  es  in  Wahrheit  ein  unechter,  minderwertiger  Stoff  ist.

C.  Der  Besteller  hat  nachstehende,  unter  a—c  aufgeführte,  in  den  §5  633  bis
635  geregelte,  der  in  8  bestimmten  kurzen  Verjährung  unterliegende
Ansprüche  auf  „Gewährleistung“,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der
Mangel  des  Werkes  vom  Unternehmer  verschuldet  ist  oder  nicht  (§8  276,
278).  Beweispflichtig  für  das  Vorliegen  des  „Mangels“  ist  der
Besteller.

a)  In  erster  Linie  und  grundsätzlich  hat  der  Besteller  uur  das  Recht,
vom  Unternehmer  die  Beseitigung  des  Mangels  des  Werkes  (gleichviel
ob  der  Mangel  erheblich“  oder  „unerheblich“  ist)  zu  verlangen;
  8  633  Abs.  2.  Nur  die  „Beseitigung“  des  Mangels  kann  er  verlangen,
  nicht:  die  Herstellung  eines  „neuen“  mangelfreien  Werkes  an
Stelle  des  mangelhaften.  An  eine  bestimmte  Frist  —  abgesehen  von  der
kurzen  Verjährung  des  §  638  —  ist  dieses  Recht  nicht  gebunden.  Eine
Pflicht  des  Bestellers,  zur  Erhaltung  seiner  „Gewährleistungsansprüche“
  das  Werk  bei  der  Ablieferung  sofort  zu  untersuchen
  und  gefundene  Mängel  dem  Unternehmer  anzuzeigen,  befteht  in
der  Regel  nicht  (vgl.  Note  29  zu  §  640  und  Anhang  57  zu  §  651).  Wenn
der  Besteller  auf  Beseitigung  des  Mangels  „Klage“  erhebt,  so  hat  er

910
        <pb n="911" />
        Werkvertrag  (Mängel  des  Werkes)  Auhang

nach  rechtskräftiger  Verurteilung  des  Unternehmers  dazu  die  Rechte  aus  Noch
*  288.  «  zu

b)  Wenn  der  Unternehmer  mit  „Beseitigung  des  Mangels"“  in  Verzug  ge-  9e  633
rät  (§8  284,  285),  so  kann  nach  §  633  Abs.  3  der  Besteller  den  Mangel

„selbst“  beseitigen  „und“  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen  verlangen.

  Das  „und“  in  8  633  Abs.  3  und  die  einschlägigen  §8  256,  257

deuten  darauf  hin,  daß  der  Ersatz  der  Aufwendungen  erst  gefordert

werden  kann,  wenn  sie  wirklich  gemacht  sind.  Der  Besteller  kann
also  (bei  vorstehend  gegebener,  nicht  unzweifelhafter  Auslegung  des
§  633  Abs.  3)  nicht  „Vorauszahlung“  fordern,  Letzteres  kann
er  aber  jedenfalls  dann,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  887  3PO.  vorliegen,
  d.  h.  wenn  er  gegen  den  Unternehmer  ein  vollstreckbares

Urteil  erlangt  hat,  durch  das  dieser  zur  „Beseitigung  des

Mangels"  verurteilt  ist,  und  wenn  die  Beseitigung  des  Mangels

durch  eine  dritte  Person  erfolgen  kann.

c)  Will  der  Besteller  nicht  von  dem  Rechte  zu  b  („Selbst-Beseitigung“  des

Mangels)  Gebrauch  machen  und  will  er  auch  nicht  den  zeitraubenden

Weg  der  „Klage“  gegen  den  Unternehmer  auf  „Beseitigung  des  Mangels“

beschreiten,  was  alles  in  seinem  Belieben  steht,  so  kann  der  Besteller

dem  Unternehmer  eine  „angemessene  Frist“  zur  Beseitigung  des  Mangels
setzen  mit  der  dabei  „zu  erklärenden  Androhung“,  daß  er  die  Beseitigung
des  Mangels  nach  dem  Ablause  der  Frist  ablehne.  vgl.  §  634  und  das

Seite  874  f.  bezüglich  der  „Fristsetzung“  im  Falle  des  §  326  Gesagte,  auch

hier  Geltende.

Wenn  der  Unternehmer  den  Mangel  des  Werkes  nicht  innerhalb  der
gestellten  angemessenen  Frist  beseitigt,  kann  der  Besteller  nicht  mehr  „Beseitigung“
  des  Mangels  fordern,  sondern  nach  seiner  Wahl:

Rückgängigmachung  des  Werkvertrages  (Wandelung),  und  zwar
beim  Mangel  „zugesicherter“  Eigenschaften  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  der  Mangel  „erheblich“  oder  „unerheblich“  ist,  bei
anderen  Mängeln  nur,  wenn  sie  den  Wert  oder  die  Tauglichbeit
  des  Werkes  „erheblich“  mindern  (8  634  Abs.  3),
oder
Herabsetzung  der  Vergütung  (Minderung),
oder
beim  Vorliegen  der  Voraussetzung  des  §  635  (ogl.  Noten  dazu)
statt  der  „Wandelung"  oder  „Minderung“:  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  des  Vertrags  (vgl.  Anhang  67  zu  §  280,  Seite  867).

Der  Setzung  einer  Frist  zur  Beseitigung  des  Mangels  bedarf  es  jedoch
nicht  (§  634  Abs.  2),  sondern  der  Besteller  kann  die  vorstehend  bezeichneten
Rechte  (Wandelung  —  Minderung  —  Schadenserfatz  wegen  Nichterfüllung
unter  der  Voraussetzung  des  §  635)  sofort  geltend  machen,  wenn  die  Beseitigung
  des  Mangels  überhaupt  „unmöglich“  ist,  —  oder  wenn  sie
vom  Unternehmer  „verweigert“  wird,  wozu  der  Unternehmer  sogar
berechtigt  ist,  wenn  die  Beseitigung  des  Mangels  „unverhältnismäßigen
  Aufwand“  erfordert  (§  633  Abs.  2  Satz  2),  —  oder  wenn  der  Besteller
  ein  „beeson  deres  Interesse“  hat,  nicht  erst  eine  Frist  setzen

—  911  —
        <pb n="912" />
        Anhang  Werkvertrag  (Mängel  des  Werkes)

Noch  zumüssen  (vgl.  Note  13  zu  §  634).  Nur  wenn  einer  dieser  3  Fälle  vorliegt

53  (nochmals  sei  es  hervorgehoben!),  kann  der  Besteller  ohne  weiteres  sofort
  „Wandelung“  oder  „Minderung“  oder  „Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  unter  der  Voraussetzung  des  §  635“  fordern;  in  allen  anderen
Fällen  hat  er  diese  Rechte  nur  nach  vergeblicher  Setzung  einer  Frist  zur
„Beseitigung  des  Mangels"“.  In  der  Pflicht  des  Unternehmers,  den
Mangel  des  Werkes  zubeseitigen,  besteht  der  Hauptunterschied
von  der  „Gewährleistungspflicht"  des  Verkäufers  beim  Kaufvertrage:
vgl.  Anhang  4  zu  §  459.

Wenn  ein  „Verschulden“  des  Unternehmers  an  dem  Mangel  des  Werkes
vorliegt,  worauf  es  nach  dem  Eingangs  unter  C  Bemerkten  für  die  Ansprüche
des  Bestellers  auf  „Gewährleistung"  an  sich  nicht  ankommt,  kann
der  Besteller  neben  der  „Wandelung“  oder  „Minderung“  auch  noch  „Schadensersatz"
  gemäß  88  276  ff.,  280  ff.  fordern.

Die  vorstehend  unter  a—c  bezeichneten  Gewährleistungs-Ansprüche  des
Bestellers  fallen  selbstverständlich  weg,  wenn  der  „Besteller“  z.  B.  durch  vorsätzliche
  oder  fahrlässige  Lieferung  schlechten  Stoffes  verursacht,
  daß  das  Werk  mangelhaft  ist;  denn  dann  ist  dem  Unternehmer
die  „Beseitigung  des  Mangels"“  unmöglich  infolge  eines  Umstandes,
den  der  Besteller  zu  vertreten  hat,  und  es  findet  deshalb  §  324  Anwendung.


Zur  schleunigen  Feststellung  des  „Mangels  eines  Werkes“  im  Streitfalle
schon  vor  Erhebung  der  förmlichen  Klage  geben  die  8§8  485,  488  3PO.  die
Möglichkeit  (Sicherung  des  Beweises  durch  Augenschein,  Zeugen=  und  Sachverständigen-Vernehmung).


Der  Unterschied  der  „Gewährleistungspflicht“"  beim  „Kauf“  und  beim
„Werkvertrage“  wird  durch  folgende  einfache  Beispiele  klar:

kauft  im  Kleiderladen  des  B  einen  fertigen  Überzieher,  wobei  ihm
„zugesichert“  wird,  daß  das  Futter  „reine  Seide“  sei.  Später  stellt  sich
heraus,  daß  das  Futter  nur  seideähnlicher  Kattun  ist.  Hier  hat  A  gemäß  88
462,  463  sofort  die  Wahl  zwischen  „Wandelung“  oder  „Minderung“
oder  „Schadensersatz“.  —  A  bestellt  in  demselben  Kleiderladen  des  B
einen  Überzieher  nach  Maß  („Werkvertrag“)  mit  der  Vereinbarung,  daß
Futter  von  „reiner  Seide“  dazu  genommen  werden  soll.  Später  stellt  sich  heraus,
  daß  das  Futter  seideähnlicher  Kattun  ist.  Hier  hat  A  zunächst  nur
das  Recht,  die  Anbringung  rein  seidenen  Futters  (d.  i.  Beseitigung  des
Mangels)  zu  verlangen;  erst  wenn  nach  vergeblicher  Frist  setzung  gemäß
§  634  Abs.  1  sein  Verlangen  nicht  erfüllt  wird,  kann  er  „Wandelung“
oder  „Minderung“  oder  gemäß  §  635  „Schadensersatz“  verlangen.
Nur  wenn  einer  der  Fälle  des  §  634  Abs.  2  vorliegt,  z.  B.  wenn  der  Überzieher
„zur  Hochzeitsreise“  gebraucht  wird,  bis  zu  deren  Antritt  die  AÄnderung  nicht
mehr  ausführbar  ist,  braucht  &amp;amp;  sich  nicht  auf  Nachbesserung  einzulassen.
kann  vielmehr  sofort  z.  B.  „Wandelung“  verlangen.  Der  „Anzug  nach
Maß“  ist  eine  „nicht  vertretbare“  Sache  im  Sinne  des  §  651.

Anhang  48  zu  §  648:  §  648  enthält  eine  Vorschrift  zu  -

8  33.  handwilnhe  7  —2—  din  Mentheltrein  noch  u–ogo“  —
im  Gange  sind.  Übrigens  genießen  den  des  §  648  nicht  nur  „Handwerker“,
  sondern  jeder  (auch  der  nicht  sachverständige)  „Unternehmer“  eines

—  912  —
        <pb n="913" />
        Schntz  der  Bauhandwerker  —  Werklieferungsvertrag  Anuhang

Bauwerkes.  Der  Anspruch  auf  „Sicher  ungshypot  95m  “  ist  auf  Noch
**“  Personen  beschränkt,  die  durch  „Werkvertrag“  die  „Herstellung“  zu
eines  Neu=  oder  eraratur=  Bau)  im  1½  1  oder  hinsichtlich  §  648
„eines  —  Teiles“  (3.  das  fen,  die  Anfertigung
und  das  Einsetzen  der  Türen  u  Ern  rnommen  haben,  und  zwar
unmittelbar  durch  Vertrag  mit  dem  Eigentümer  des  Baugrundstücks,
als  dem  Besteller.  Den  Anspruch  auf  „Sicherungshypothek“  ben
also  nicht  „Iwischenunternehmer“,  z.  B.  nicht  diejenigen,  die  durch  trag  mit
dem  „Bauunternehmer“  von  letzterem  das  der  Ofen,  die  zuuseer  -
Uaung  ua  und  das  der  Türen  und  Fenster  übertragen  erhalten

nf  ruch.  auf  cheunge  !  v  nicht  buten.
#rebubt  ian  z.  B.  von  l.  n,  Hölzern  usw.,  die  in  dem  Bauwerke  vereigerung.

  des
3  bnrv  zu  N  kann  der  Unternehmer
auf  A  der  S  cherungshypothek“  Klage  erheben
und  schon  vor  der  Klage  i  der  einstweiligen  Verfügung  gemäß
8  .  3PO.  883  885  BGB.  die  Eintragung  einer  Vormerkung
„Zur  Erhaltung  nspruchs  auf  die  Sicherungehupotbe#°  herbeiführen,
u  welchem  Zwe  er  nur  den  Betrag  seiner  Forderung  (durch  eidesstattsin
  Versicherungen  von  r**“  auch  eigene  eidesstattliche  Versi  ng  usw.)
glaubhaft  zuK  machen  hat.  Auch  wegen  Forderungen  des  Unternehmers
unter  300  Mk.  ist  die  Eintr  einer  Si  ngshypothet  bezw.  einer  Vormerkung
  ulässig,  da  §  866  3  Sar  diesen  aa  ich  Fari  Die  Löschung
m  Weege  der  ,einstweiligen  lügung  ei  E———“  ormerkung  kann
Ke  in  unn  e  inssen  durch  Hinterlegung  des  Betra  und  selbstverständlich
  durch  Zahlung  an  den  Unternehmer  herbeiführen.  Recht  auf  „Einräumung
  einer  Sicherungshypothek“  haftet,  wie  anzunehmen  ist,  an  der
Forderuna  des  Unternehmers  und  geht,  wenn  der  Unternehmer  seine  Forde-B.
  an  eine  Bankabtritt,  mit  auf  die  Bank  über,  so  Ib  auch  diese

den  enlitra  auf  „einstweilige  Verfügung“  stellen  kann.  val.

Auhan  zu  §  651:  8  651  handelt  vom  sogen.  3  Zn
Unter  §  651  1.  nur  die  „„Herstellung“  eines  Werkes,  nich  d
„Anderung“"  oder  „Reparatur“  eines  solchen.  —  Wenn  de  d
nehmer  zur  Herstellung  des  Werkes  „nur  Zutaten  oder  Na  te
nicht  auch  den  Saubiwtef  liefert,  gilt  §  651  Abs.  2.  —  Der  Vertrag  auf
Grund  dessen  ein  Banunternehmer  „aus  von  ihm  zu  beschaffenden  Stoffen“
(Materialien)  ein  Haus  auf  einem  dem  Besteller  gehörigen  Grund-*
  herzustellen  hat,  jällt  in  der  Regel  nicht  untrr  651,  sondern  itereiner
„Werkvertrayg“,  weil  das  Haus  in  der  Regel  ohne  weiteres  kraft  G
Luches  (§8§  93—95,  946)  „Eigentum  des  Bestellers“  wird,  von  einer  Verchtung

  des  Unternehmers  zur  Eigentum-  „Verschaffung“  also
nicht  die  Rede  sein  kann.

Wtl  *  u  8  651:  Nach  §  651  limren  auf  den  Werklieferungsvertrag  Zu
ichtspunkt  des  8  651
es“  (Werkvertrag)  nten  und  der  Gesichtspunkt  der

§8  651:  Das  in  Anhang  55  zu  §  651  Gesagte  leidet  nach  Zu
8  651  2  1  iast  2  .  Halbatz  eine  Einschränkung,  wenn  eine  §8  651
uicht  vertrethare“  Sache  (§  91)  Gegenstand  des  eree  it.
In  zweisfelhaften  Fällen  ist  gemß  133,  157  der  „Wille  der  Parteien“
erforschen,  ob  eine  Sache,  die  nach  §  91  im  gewöhnlichen  Crrehr  als  eisee

—  913  —  58
        <pb n="914" />
        Auhang  Handelsrechtlicher  Werklieferungsvertrag  —  Mälklervertrag

Noch  zertrethare“  zu  gelten,  #4t!  in  ihrem  Vertragsverhältnis  als  eine  „nicht  ver-8
  8  1  tretbare“  zu  behande
Beispiele:  Jnan  bes  bestellt  bei  einem  Schneider,  der  Gewerbe  sonft
nicht  mehr  ausübt,  also  nicht  als  „Kaufmann“  gelten  kann,  efein,  An  nzug  p  nach
Maß'“  (nicht  veren  are  453  aus  einem  vom  Schneider  zu  liefernden
  Stoffe.  N  651  Absatz  1  Satz  2  zweite  Hälfte  finden  auf  einen
solchen  Vertrag  zwar  d  e  Wi*bm:s?  über  „Kauf“  enung  3dh  nicht
durchweg,  sondern  „an  Stelle“  einiger  Vorschriften  über  f“  treten
Einige  über  „Verkvertrag“,  wie  dies  8  651  des  Näheren  bestimmt.  —
Ein  Restaurateur  bestellt  bei  einem  Drechsler  aus  von  Wn  zu  lier
ter  nden  Elienbe  in  &amp;amp;  Billarden  n  (vertreibere  Sache)  gilt  §  65
bs.  1  Satz  2  erste  Hälfte,  d.  h.  de  trag  ist  vollste  ig
zu  beurteilen.

Zu  Anhang  57  zu  651:  Handelsrechtlicher  Werklieferungsvertrag.  Ab-§

  651  weichend  vom  bstimmt  à  Ml  3  B.  (abgedruckt  te  804),

5,  wenn  aus  einem  vom  Unternehmer  zu  beschaffenden  Stoffe  eine  „nichi
vertrelbare“  bewegliche  Sache  herzustellen  ist,  die  in  den  §§  373—330  568

(abgedruckt  Seite  803  ff.)  enthaltenen  Torlcheseen  über  „Haudelslaufvon

  Waren  Anwendung  finden.  Dies  bedeutet  folgendes:  Wenn  bei  einem

ße  mindestens  eine  Partei  „Kaufmann“

im  Sinne  der  88§  1  B.  ist  (abgedruckt  Seite  700  flh),  und  wenn  der

„Werklieferungsvertrag"  von  dieser  Partei  im  Betrie
ewer  bes  abgeschlossen  ist  (§  343  HEB.  abgedruckt  Seite  782),  und  wenn
nstand  des  Werkrertrags  eine  „bewegliche  Sache  ist“,  so  finden  die

etanet  373  ff.  über  den  Handskau  nicht  bloß  Anwendung.
wenn  es  sich  um  ritellun  einer  vertretbaren“"  Sache  aus  einem  „vom
Unternehmer  zu  Prlchfenden  Stoffe“  handelt  (§  651  B#.  i

Satz  2  erste  lt  -*t  sondern  (entgegen  dem  §  651  Abs.  1
*  weite  *  te

uhe  den  herzuste

B.  bei  der  Best  tss

vol.  o  ndem  Anhang  2  zu
4  gluzo“  rstehe  hang  2  3
-  e  schäft  vorliegt  (z.  E&amp;amp;s#:2  Rudolf  Ercheure  Berlin  betelt

ei  einem  Garderobenhändler  200  ormen  für
zur  Erhaltung  der  *[  srsrn  rleustun  rüche“  bezug  weiß
W##  ängel“  Felieterten  !  pisoren

—  Anzeige“  äß  abdtu
Seite  804)  Platz,  welche  %“  sonst  für  den  1  sier  Wt  lenden
„Werkvertr  icht  gilt  (vgl.  Note  29  zu  §  640  und  Anzen  11  zu  §  460
unter  III,  *  591).

Zu  heng2  zu  §  652:  Der  Mäklerlohn  ist  nur  verdient,  wenn  der  Ber-*652
  *vrR-5  —  s  Rachweises  oder  der  Vermittelung  des  Mäklers“  rechtsg#a

etwa  tuchtt  vormunds  aselln  sn  Ennseilung  der
im  einzelnen  Falle  kann  der  Mäklervertrag  dahin  auszulegen  sein,  daß  der
Märler  ohn  rns  naß  der  Auflassung  der  Grundstücke  gezahlt  werden  soll.

(2#rth  Empfang  des  Dale  ns  l  zahlen  sein,  nicht  schon,  wenn  der
"b  !m  n  zu  geben.  Anders  bei  Bau-914

  —
        <pb n="915" />
        Mällervertrag  —  Geschäftsbesorgungs-Verträge  Anhang

fordern,  falls  nicht  in  der  „Herabsetzung“  des  Preises  eine  „Arglist“  gegen  Noch

den  Mälkler  liegt.  44
Hervorzuheben  ist:  Wenn  nicht  ein  anderes  (z.  B.  zugleich  ein  8  652

Dientt-  oder  Werkvertrag  8  611,  631)  vereinbart  worden,  ist  weder  der

Mäkler  zu  einer  „Leistung“  verpflichtet  (er  braucht  nicht  tätig  zu  sein,  sich  zu

bemühen  usw.),  noch  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet,  den  ihm  nachgewiesenen,

durch  Vermittelung  völlig  vorbereiteten  „Vertrag  abzuschliehen“,  er  kann  den

„Au  beliebig  widerrufen.  ommt  der  Vertrag  nicht  zustande,  läuft

der  Mä  umsonst“  10  Der  Mäkler  kann  also  die  versprochene  Gebühr

und  den  Ersactz  von  Aufwendungen  z.  B.  für  Reisen,  Zeitungsinserate

8  l.  §  652  Abf.  2)  selbst  dann  nicht  verlangen,  wenn  sein  Auftraggeber  den

uß  des  ausreichend  vorbereiteten  Vertrags  willkürlich  verweigert
oder  sonst  verhindert.  Wenn  aber  der  Auftraggeber  den  vom  Mäkler  genügend
vorbereiteten  rag  mit  arglistiger  Umgehung  des  Mäklers  direkt
abschließt,  so  wird  der  Richter  zu  prüfen  haben,  ob  nicht  doch  ein  ursächlicher
Zusam  menhang  besteht  und  mit  Rücksicht  auf  Treu  und  Glau  (§§  157,

242)  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Mäklerlohnes  als  im  Sinne  des  Vertrags
  liegend  anzusehen  ist.  Geeignetenfalls  wird  dem  Mäkler  auch  auf  Grund
der  §§  823,  826  Schadenser  satz  zuzubilligen  sein.

Das.  Zustandekommen  des  Vertrags  muß  die  Fealder  der  Tätigkeit  des
Mäklers  sein  (ursächlicher  Zusammenhang).  Dieser  Zusammenhang  wird  bis
zum  Beweise  des  Gegenteils  anzunehmen  sein,  wenn  die  Parteien  im  Laufe
der  vom  Mäkler  angebahnten  Verhandlungen  einig  werden.  —  A  und  B  stehen
über  einen  Grundstückskauf  in  Verhandlungen,  die  sich  längere  Zeit  hinziehen.
Während  des  Schwebens  beauftragt  A  den  Mäkler  C,  ihm  einen
Käufer  nachzuweisen.  C  nennt  dem  A  auch  den  B,  mit  dem  A  bereits
vorkher  verhandelte,  und  der  Vertrag  kommt  dann  zwi  chen  A  und  B  zustande.
  Hier  wird  C  in  der  Regel  keinen  Mäklerlohn  fordern  können,
da  er  durch  den  bloßen  „Nachweis“  des  bereits  mit  Ain  Verhandlung
  stehenden  B  nichts  für  den  Abschluß  des  Vertrags  „Ursächliches“
  geleistet  hat.  Anders  lest  der  Fall,  wenn  der  Mäklerlohn  nicht  blo
für  den  „  is“,  sondern  auch  für  die  „Vermittelung“  verspr  war  un
erst  durch  das  Eingreifen  des  c  der  Vertrag  zustande  kommt.  —  Der
Anspruch  auf  Mäklerlohn  setzt  voraus,  daß  der,  für  den  der  Mäkler  tätig  war,
vor  dem  Abschlusse  des  vom  Mäkler  vermittelten  Vertrags  von  der  Tätigkeit
des  Mäklers  Kenntnis  erlangt  hat.

Anhang  22  zu  §  675:  Dienstvertrag  oder  Werkvertrag,  der  eine  Ge=  Zu
schäftsbesorgung  zum  Gegenstande  hat  (vgl.  Anhang  1  zu  §  611  Seite  902  und  8  675
Note  1  sowie  ens  2  zu  §8  631):  Der  trag  ist  und  bleibt  seinem  recht-·

  sen  ienst“-  oder  „Werk“=  tag,  nur  mit  der  Eigentümlichkeit,
  daß  au  ihn  neben  den  Vorschriften  über  Dienst=  oder  Werk-Vertrag
auch  die  §  675  bezeichneten  Vorschriften  über  Auftrag  Anwendung  finden,  und
zwar  finden  danach  alle  Vorschriften  über  „Auftrag“  Anwendung  mit  Ausnahme
  nur  des  §  664  und  des  8  671  Abs.  1.  Statt  §  664  gilt  für  einen
„Dienstvertrag“,  der  eine  Eelchäftsbelor  ung“  zum  Gegenstande

8  613,  und  fur  einen  „Werkvertrag“,  eine  „Geschäftseorgung!

  ##m  Ergenstande  hat,  das  Anhang  2  zu  §  6831
unter  (am  Ende)  gte.  Statt  671  A#z  1  finden  bei
„Dienst“=  oder  „Werk“-Verträgen,  eine  „Geschäftsbeorgung“

  zum  Gegenstande  haben,  623,  626,  627  bezw.  S#§  643,  649

nwendung.  —  Aus  8  675  focgt  3.  B.,  daß  der  Gerichtsvollzieher  für  Fahrlässigkeit
  nicht  bloß  „wie  sonst  „Bea-  mite  Pemääh  §  839  et  1  Satz  2,  nuraushilfsweise
  Jublidide)  seinem  Auftraggeber  haftet,  sondern  sofort
unmittelbar  in  Anspruch  genommen  werden  kann.  —  Ob  und  inwieweit
ein  Notar  für  seinen  Bureauvorsteher  haftet,  ist  nach  den  Umständen  des  einzelnen
  alles  7  beurteilen.  Zu  beachten  ist,  aß  mit  Rücksicht  auf  die  perfönichen

  Amtspflichten  des  Notars  der  Bureauvorsteher  nicht  als  „bevollmächtigt“
  gelten  kann,  Aufträge  „anzunehmen"  d.  h.  einen  „Dienstver-—

  915  —  58*
        <pb n="916" />
        Anhang  Nat,  Empfehlung,  Auskunft  —  Spiel,  Wette

dech  trag“  oder  „Auftra  abzuschließen,  sondern  nur  zur  „Entge#enmahme"
  von  bagn  28.  un  Lordeed  et  zur  an  den
#  otar

Anhang  23  zu  §  676:  Wer  unaufgefordert  oder  zwar  auf  An-*“m—.
  frage,  aber  *r  zu  K  ein  Vertragsverhältnis“  vorliegt,  insbesondere

  wer,  ahne  daß  ein  „Vertragsverhältnis“  vorliegt,  unentgel
  lich  „Rat,  Empfehlung“  oder,  was  darunter  fällt,  „Auskunft“  erteilt
(z.  B.  ein  Rechtsanwa  t,  ein  Atzt,  ein  Kaufmann  auf  gelegentliche  Frage)  n
nicht  verantwortlich,  sei  denn,  daß  eine  „unerlau
Handlung“"  vorliegt  G##-  unten).  Dagegen  ist  in  w
a)  wer  Rat,  Em  glehlung  luskunft  )1  uf  Grund  eines  „Vertragsver-=hältnis
  se  s“  nach  Ma  ßate  dieses  Verhältnisses  6&amp;amp;ns  276—278).  Ein

„Vertragsverhältnis!  immer  vor,  wenn  Nat  usw.  „gegen
En  tgelt“  erteilt  werden  (Nech  Sanwilte,  Arzte  usw.,  Auskunftsbureans).
Aber  auch  bei  „U  nentp  #  L  chkett  kann  ein  „Vertragsver-=hältnis“
  vorliegen;  jemand  fragt  seinen  Rechtsanwalt,  Zahnarzt  usw.
in  den  Sprechstunden  um  Rat  und  diete  erteilken  ihn,  ohne  Vergütung
dafür  zu  rerlangen  (mit  Rückscht  auf  die  sonstige  chäftsverbindung).  Hier-###n
  gehört  auch  der  Fall,  daß  ein  kier  seinen  „Geschäftskunden“  über  die

nlegung  von  Geldern  Nat  erteilt;  —  d)  wer  durch  die  Erteilung  schädlichen
Rates  usw.  eine  unerlaubte  Handlung  begeht,  z.  B.  einen  strafbaren
Betrug  (8  *e  Abs.  2),  oder  wer  vorsätyzli  hegeen  die  2
Sitten“"  826)  oder  wer  „gegen  eine  Amtspflicht“  6&amp;amp;  #
handelt.  —  *  wissentlich  *—  —8  liegt  auch  n  dann  vor,  t—
man  günstige  Auskunft  z#t  gbt.  als  ob  man  S  mitgeteilte  Günstige  wisse,
währen)  man  in  der  erheblichen  Beziehung  überhaupt  nichts  weiß,  al
auch  nicht  pofitiv  von  der  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  überzeugt  i

3ꝛ  Anhang  1  zu  §  762:  Das  BGB.  gibt  keine  —  der
z  762  Worte  „Spiel“  und  „  e“,  sondern  übernh  se  der  Wissenschaft,  in  der  darüber,
  dangntuc  über  ldie  de  ng  zwis  „Spiel“  und  „Wette“,  Streit
ist.  Der  Mangel  rif  r  Ft  für  die  Praktuche  Nechtsanwendung
  j  i  heblich,  nachdem  i  „Spiel“
den  Gleichen  egeln  unterstellt  sind.  Srbech  -  man:  Da-  „Syi  iel“
sd  oder  Eelbeswert  e  ein  GEeschäft,  be  i  dem  über  Gewinn  oder  Verlst
entschieden  werden  soll  durch  den  vom  Zufall  oder  von  der  Geschicklichkeit
  der  Teilnehmer  oder  von  beiden  zugleich  abhängenden  Ausfall
einer  zu  diesem  Zwecke  unternommenen  „Tätigkeit“.  Wette“
dagegen  ist  eine  übereinkunft,  vermöge  deren  die  Parteien  bei  einem  Wide  r  -
t  ihrer  Behauptungen  einander  zusagen,  daß  derjenige,
hauptung  sich  als  unrichtig  zeigt,  dem  anderen  eine  Leistung
soll.  —  BWettrennen  find,  soweit  sie  „Zuchtrennen“  find,  weder  „Spiel“
„Wette“.  Wenn  also  ein  Rennverein  dem  Sieger  einen  Preis  ver-—

  ,  so  ist  dieses  Versprechen  klagbar.  Betr.  Wetten  bei  öffent-—5
  veranstalteten  Pfe  Wrdeee  Totalisator)  ogl-  7  e  2##,  n  vom  8  Tuli
1905  (Erfordernis  behördli  rlaubnis).  —

Bestimmung  darüber,  ob  u  eß  „Spiele“  er  oder  3  ge
hierüber  vgl.  die  in  Anhang  3  zu  §  762  angeführten  88  des  Strafgesetzbuchs.

Zu  Anhang  2  zu  §  762:  Spiel  und  Wette  sind  nicht  ohne  weiteres
§  762  Verträge  „gegen  die  guten  Sitten“;  wären  sie  dies,  so  hätte  §  138

nügt.!  und  es  wäre  nicht  8  762  erforderlich  gewesen.  Aber:  Spiel  und  e

zwar  auch  das  „  xlaubte“  Spiel  —  begründen  keine  rechtlich  wirksen

  »  erbindlichleit«  (Ausnahme:  §  763);  vgl.  Seite  855  oben.  Wer  z.  B.

im  Spiel  von  B  500  Mk.  gewonnen  hat,  kann  nicht  mit  Necchtewirksannkeit
erklären,  daß  er  diese  500  Mk.  gegen  diejenigen  500  Mk.  „a  u  rechne“,

er  dem  B  aus  einem  von  diesem  empfangenen  Darlehen  schu  (val.  a

hang  2  zu  §  387  unter  a  Seite  878).  Aus  einer  Pfand=  oder  Bärg#  Be-—

  916  —
        <pb n="917" />
        Spiel,  Wette  Anhang

stellung  für  eine  „Spiel=  oder  Wettschuld“  entsteht  kein  Anspruch  auf
Befriedigung  aus  dem  Pfande  oder  gegen  den  *W  Ein  Hufteag  u
„Spiel  Wette“  erzeugt  keinen  klagbaren  Anspruch  alf  Auesch#-rung
  des  Auftrags,  und  auch  umgekehrt  hat  der  Beauftragte  keinen  klagbaren
  Anspruch  auf  Ersatz  der  von  ihm  Kachten  Wett=  oder  Spielaufwendungen
  und  auf  Provision.  nn  aber  der  Beauftragte  den
zäuft  #ag“  ausgeführt  und  dabei  einen  „HGewinn“  eingeogen
hat,  o  kann  er  auf  Auszahlung  des  eingezogenen  Gewinnes  verklagt
—  667).  Auch  ein  Gesellschaftsvertrag  zum  „Spiel“  (z.  B.  zum  gemeins
  ichen  Spiel  in  einer  staatlich  „nicht  genehmigten“  Lotterie  §  763)
ist  unverbindlich;  wenn  aber  ein  Teilhaber  den  „HGewinn"  einzieht,
  so  kann  er  von  den  anderen  auf  Auszahlung  ihrer  Gewinnanteile
  verklagt  werden  (88  713,  667).

zhan  3  zu  §  762:  Spiel=  und  Wett-Schulden  find  nach  §  762  Abs.  1
zwar  nicht  „kla
erfolgen,  daß  der  Verlierer  die  „Aufrechnung“  seiner  Spielschuld
von  500  Mk.  an  A  mit  einer  ihm  gegen  A  zustehenden  (Darlehens=  oder
anderen)  rechtsgültigen  Forderung  von  500  Mk.  erklärt  (vgl.  dan
  Anhang  2  zu  §  762,  wonach  der  Gewinner  wegen  der  Unverbindichkeit
  seiner  Spiel=  oder  Wett-Fo  rderung  kein  Recht  hat,  sie  zur  Aufrechnung
  zu  stellen).
Hervorzuheben  ist:  die  Rücksorderung  des  auf  Grund  von  „Spiel“  oder
te“  Geleisteten  ist  nach  §  762  Abs.  1  nur  insosern  ausgeschlossen,  als  die
Rückforderung  nicht  deshalb  erfolgen  darf,  weil  durch  das  „Spiel
oder  die  „Wette“  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründet  wurde
(ogl.  8  656).  n  ist  die  Rückforderung  aus  allen  denjenihen  Gründen
zulässig,  aus  denen  sonst  nach  allgemeinen  Grundsätzen  eine  erfolgte  Leistung
zurückgefordert  werden  darf,  z.  B.  weil  der  Spteler  bei  der  Zahlung  minderjährig
  (beschränkt  geschäftsfähig  §§  106  ff.),  sinnlos  betrunken  war
(8  105),  ferner  gemäß  123,  124  wegen  aroistiger  Täuschung,,  z.  B.
wenn  der  Spielgegner  mit  gezeichneten  Karten  gespielt  hat,  wenn  bei  Veschuuß
einer  in  München  geschlossenen  Wette  über  zur  selben  Stunde  in  Berlin
vennende  Pferde  der  tigegner  infolge  eines  ihm  zugegangenen  dringenden
Telegramms  bereits  wußte,  daß  das  Pferd,  auf  das  er  wettete,  egt  hat,
ferner  Fmaß  "y  134,  wenn  die  Leistung  auf  Grund  eines  „verbotenen“
Spiels  erfolgte.  Verboten  ist  nach  §  284  StrE.  das  gerrerbemäbige
Elückespiel  (Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren,  neben  dem  auf  Geldstrafe  von
300  bis  6000  Mk.  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann).  Verboten  tt  nach  §  285  StrGB.  dem  Anberer  eines  öffentlichen
  Versammlungsorts  (Restaurants  usw.),  daselbst  Glücksspiele  zu  gestatten
oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitzuwirken  (Geldstrafe  bis  1500  Mk.).
Verboten  ist  ferner  nach  §  286  StrE.  die  Veranstaltung  „öffentlicher  Lotterien“
  oder  röffentlicher  Ausspielungen!  beweglicher  oder  unbeweglicher
Sachen  „ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis“  (Gefängnis  bis  zu  zwei  Fahren  oder
Gildlsunfe  bis  3000  *  sowie  nach  §  360  1  Stre.  Elotrase  is  150  Mk.
oder  Haft  bis  6  Wochen)  das  unbefugte  Halten  von  Glücksspielen  d.  h.  die  Gewährung
  von  Spielgelegenheit  an  eine  unbestimmte  Anzahl  von  Personen
ohne  obrigkeitliche  Erlaubnis  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem
öffentlichen  Pkatze  oder  in  einem  öffentlichen  Versammlungsorte  (Würfelbuden
usw.).  Der  von  einem  „gewerbsmäßigen  Spieler“,  von  dem  „Wirt“  eines
Restaurants  oder  von  dem  ihn  „vertretenden  Oberkellner"“  Ausgeplünderte
  wird  also  in  der  Regel  das  auf  Grund  des  Spiels  Geleistete  zurückfordern
  können.  Dagegen  wird  die  bloße  „übertretung“  des  erwähnten
  8  360  1½  StrGB.  nicht  hinreichen,  um  nach  §#§  134,  138  BGB.  eine
Rückforderung  gu  brpründen.  —  Verboten  und  strafbar  ist  das  geschäftsmäßige
  Vermitteln  von  en  für  öffentliche  Pferderennen  (Reichsges.  v.  4.  7.  1905.

Anhang  4  zu  §  7832:  Die  Bestimmung  des  8  762  Abs.  2  hat  den  Zweck,
zu  verhindern,  daß  die  Spieler  den  Zweck  des  die  Spielschuld  für  „unklagbar“

—  917  —

gbar“;  aber  sie  sind  „erfüllbar“.  Die  Leistung  kann  auch  dadurch  8

Noch
8  16n3#

Zu
762

Zu
8  762
        <pb n="918" />
        Auhaug  Darlehen  zum  Spiele  —  Lotterien  —  Differenzgeschäft

Noch  siilswenden  Gesetzes  dadurch  vereiteln,  daß  sie  du  SFii  Feichäft“  die  Spielchuld

  in  ei  nde  ld  (D  2,  Schuldver-8
  46n  **  v50,  Lerch  (Dar  42  "5  .  Wäa  rd2  uld)  verwandeln.
in  zum  e  der  Erfüllung  einer  Spielschuld  gegebener  sel“  kann  also

r  efordert  werden,  nicht  aber  (nach  §  762  Abs.  1  W  alc  Grund

6„  schon  Graahlte  (onl.  §  656  2).  Wenn  der  Wechsel  an
en  tten  „gutglän  —s'i  von  dem  Grunde  der  „Spielschuld“  nichts
wissenden)  Erwerber  weiter  it,  so  ist  diesem  D  Dritsn  ge  genüb###
der  Spiel-Einwand  GArrct  lossen.  —  über  die  Frage  der  Gültigkeit
  eines  *—.  z  Srüele,  gegebenen  lehens“  enthält  das  BGB.  keine  Betimmung


ob  ein  Ges  zren  die  guten  Sitten“  vorliegt,  das  nach

8  138  nichti  She  z.  B.  der  Fall  sein,  wenn  der  Gewinner  bei
318  Spiele  4c.  Zaniha  lter)  nachdem  er  dem  Gegner  seine  ganze  Barschaft
abgenommen  hat,  n  Gelb  gegen  Schuldschein  lecht,  damit  er  das  Spiel
fortsehen  kann.  —  5*  von  einem  runbeteiligten.  Datten  gegebene  Darlehen
an  den  Verlierer  zur  Bekablu  ng“  einer  bereits  „entstandenen“,

762  tsverbindlichen  Spie
“sßst  %  natürlich  etsrh  zverbindlichen  Spiellchuld  (einer  sogen.

Zu  t  —l.  ebrikeitlich  erlaubte  „Lotterien“  und
8  763  *1  E.  n  in  A  8  762  angriu  hrten  8  286  Stre.)
sindm  au  büurteilen.  in  9  2  0  ist

ein  „Jus  spielvertrag“.
*  ach  Genehmigung  klagbar  werden  kann.  —  763,  als
Fr,  rur  ch  s  g  Vorschrift,  haben  die  *  Verbote  des
Spielens  in  fremden  Lotterien  ihre  privatrechtliche  (nur  diesel)  Bedentung
r  alle  diejenigen  Lotterieen  verloren,  die  auch  nur  in  einem“  deutschen
-undesstaate  ehmigt  zende  Der  Lotterie-Spielvertrag  betreffend  eine  in
eine  i  Bundeef  bate,  is  th  ebnim  Gi  -  n  deutschen
Reichsge  rechtsgü  agbar  e  stra  e  ung  landesr*5'
  licher  Lotterie-Verbote  1#  Preußen  Ee  6  vom  29.  August  1904)  wird
8  788  nicht  berührt.  Der  Preuße  in  Berlin,  der  ein  sä  *#  *
d  es  nicht  bezahlt,  wird  auf  die  Klage  des  Verkäufer  fors
Berlin  zur  Zahlung  des  Lospreises  verbrteih.  und  der  preußi  E  —
Leier.  bewirkt  aus  diesem  Urteil  die  Zwangsvollstreckung;  r4½#  des
oses  wird  aber  von  demselben  Amtsgericht  wegen  Sung  lin  auswärtiger
Lotterie  bestraft.  Dieser  Eiszustand  ist  keineswegs  widersinnig,  denn  das
Verbot  des  Spielens  in  auswärtigen  Lotterien  bezweckt  im  wesentlichen  nur
den  Schutz  preußischer  fiskalischer  Interessen.

Anhang  8  zu  §  764:  andelt  vom  sogen.  Differenzgeschäft  und
234  terlt  3  dem  10.  e  Seeich  *8  762).  #el.  n  120L  das  Börsengese
EE  Anderung  im  Werke  ist)  und  Art.  14  rilrsdr
zum  l*n“  er  nicht  liefern  und  abnehmen  wil
will  spielen“  örsenre  ister  stärkt  Börsen  E.  *  (C.  —  Ob  die
in  §  764  E  „Absicht"  aledialich  au  lung  Fus
renz  unter  Ausschluß  der  wirklichen  —  effe  *  u*  erun
  Waren  oder  Wertpapiere)  vorliegt,  ist  hach  den.  Umstälden
einzelnen.  Falles  zu  beurteilen.  —  Aus  der  Unterscheidung  zwischen  dem  „vereinbarten“
  Preise  und  dem  Börsen=  oder  Marktpreise  der  L  Lieferun  X
eit“  geht  hervor,  daß  §  764  nur  für  soge  n.  „Zeit  efchäfte  ilt.  d.
hricht  aber  nicht  aus,  daß  auch  sogen.,  Wasseäufe  *  nach  den  Umständen
des  rWs“p  Falles  aks  »  piel  geschäfte“  und  daher  nach  §  762  als  unver-=bindlich
  anzusehen  sind.

Zu  Anhan  16  Abgesehen  von  den  in  §  776  behandelten
*776  Fällen  hat  läubiger  keine  these  ébliche  Verpflichtung,  zum  #utze  des
ürgen  „Sorgfalt“  zu  üben,  z.  B.  d  hünttlichr  ktliche  und  rücksichtslose  Beitreibung

seiner  Forderung  gegen  den  Hauptschu  ner.  Es  ist  Sache  des  Bürgen,  bei

918  —
        <pb n="919" />
        Bürgschaft  —  „Abstraktes“  Schuldversprechen  Anhang

Übernahme  seiner  Bürgschaft  die  ihm  zu  seinem  Schutze  nach  Lage  des  Falles
erforderlich  Erlchinenden  Verpflichtungen  dem  Fläubiger  vertr  1—
rMWots  erlegen.  Hat  er  dies  nicht  getan,  so  kann  er  ch  von  se
r1  icht  durch  die  Behauptung  reien,  dr  Gläubiger  sei  z.  B
Fustes  esetzte,  bei  dem  zunehmenden  *n.h5)  s  upt„
schuldners  unkluge  „Stund  ung  oder  sonst  m  dr  eitrei  u  orderung
  ceumig  gewesen.  uungnsr  hl  ist  der  Bürge  nicht  s  schuhlss.  dere  steht
ihm  frei,  sich  von  vornherein  nur  auf  bestimmte  Zeit  zu  verbürgen
#n  7  “*  oder,  wie  oben  bemerkt,  andere  Abreden  zu  seinem  Schutze  mit
Giäubi#er  zu  treffen.  Er  lann  sich  namentlich  aber  auch  dadurch  helfen,
m  FS  igkeit  der  For  W*  Loffo  nt  Tel  bt  den  Gläuiger
  befriedigt  und  dann  uunerzürglich  nach  s  774  (vgl.  Note  21  1.
/r  oder  nach  Note  26  z-  2  ?  8  775  —  n  dulduer  u
ri  rner

(Regr  "ä4  nimmt.  §  775.  Wenn  jedoch
läubiger  na  sen  kann,  S  *  in  Seen  §  826  —  enir  sn
mit  dem  ner  zum  S  n  des  Bür  „gemeinschaftliche

Sacher  gemacht  habe,  kann  der  Bürge  vom  läubihr  Schadensersatz
verlangen.

Anhang  1  zu  §  780:

a)  Jedes  „Schuldversprechen“  hat  einen  bestimmten  „sachlichen
Rechtsgrund“,  durch  den  das  Versprechen  erst  seine  Verkörperung,  seine
besondere  Gestalt,  seine  rechtliche  Natur  und  Bedeutung  bekommt,  und  wodurch
gerade  die  einzelnen  Schuldverhältnisse  sich  von  einander  unterscheiden.
  Man  verspricht  nicht  1000  Mk.,  um  fie  lediglich  zu  versprechen,  sondern
um  fie  zu  „verleihen“,  zu  „verschenken“,  um  eine  „Gegenleistung“  dafür  zu  bekommen
  (also:  als  Kauf  preis,  Miet-,  Pacht  zins  usw.).  Dasselbe  gilt
vom  „Schuldanerkenntnis“.  Hieraus  folgerte  die  vor  dem  BGB.  herrschende
Ansicht,  daß,  wer  aus  einem  „Schuldversprechen“  („Schuldanerkenntnis“)  klagt,
den  sachlichen  Rechtsgrund  (Kauf,  Miete,  Schenkung  usw.)  angeben
und  nachweisen  musse,  der  ihm  zu  Grunde  liegt,  weil  sonst  die  Gültigkeit
und  die  rechtlichen  Folgen  des  Versprechens  sich  gar  nicht  beurteilen  lassen,  und
daß  der  Kläger,  der  den  sachlichen  Rechtsgrund  (sogen.  „materielle  causa“)
nicht  angeben  und  beweisen  könne,  ohne  weiteres  abgewiesen
  werden  müsse.  Im  Laufe  der  neueren  Rechtsentwickelung  kam  man
nun  dahin,  zu  sagen:  Der  „Wille"“  dessen,  der  ein  „Schuldversprechen“  („Schuldanerkenntnis“)
  abgibt,  ist  das  eigentlich  Verpflichtende;  der  „sachliche  Grund“,
warum  er  „vwill“,  kommt  erst  in  zweiter  Reihe.  Man  neigte  deshalb
auch  schon  vor  dem  BGB.  dahin,  es  für  zulässig  zu  erklären,  daß  die  Parteien
auf  Grund  gegenseitiger  Ubereinstimmung  das  „Schuldversprechen“
  („Schuldanerkenntnis“)  von  seinem  sachlichen  Rechtsgrunde  (materielle
  causa)  loslösten  und  gewährte  auch  die  Klage  schon  aus  diesem  losgelssten
  („abstrakten“)  Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis),  so  daß  der
Kläger  ohne  weitere  Darlegung  der  Entstehungsgeschichte
seiner  Forderung  nur  zu  beweisen  brauchte,  Beklagter  habe  ihm
1000  Mk.  „versprochen“  („anerkannt"),  und,  wenn  dieser  Beweis  geführt
wurde,  Beklagter  die  1000  Mk.  zahlen  mußte,  falls  es  dem  Beklagten
nicht  gelang,  besondere  Anfechtungs=  oder  Rückforderungsrechte
  wegen  mangelhaften  und  fehlerhaften  „sachlichen
Rechtsgrundes“  seines  Schuldversprechens  (Schuldanerkenntnisses)  darzutun
  und  zu  beweisen.  Eine  Rechtseinrichtung,  die  denselben  Zweck  erfüllte,  hatte

—  919  —

Noch

8  *6

Zu
8  780
        <pb n="920" />
        Auhang  „Mbstraktes“  Schuldversprechen,  Schuldanerkenntuis

Noch  man  bereits  von  jeher  im  Wechsel.  Das  Bedürfnis  des  Rechtsverkehrs  nach  einer
280  strengeren  und  leichteren  Rechtspflege,  wie  sie  bereits  der  „Wechsel“  ermöglichte,
8  führt  dazu,  auch  das  oben  geschilderte,  vom  sachlichen  Rechtsgrunde
losgelöste,  einen  Verpflichtungsgrund  nicht  angebende,
nackte,  abstrakte  Schuldversprechen  und  Schuldanerkenntnis  für  klagbar
zu  erklären.  Nur  unter  vielem  wissenschaftlichen  Streite  kam  man  zu  diesem
Ergebnis,  und  das  BGB.  hat  dieses  Ergebnis  bestätigt  und  zum  Gesetz  erhoben

  in  den  §§  780—782.

b)  Über  abstrakte  Rechtsgeschäfte  im  allgemeinen  vgl.  Seite  858,  859.
„Abstrakte  Verträge“  im  Gebiete  des  „Rechts  der  Schuldverhältnisse“  sind:
Erlaß  (8  397  nebst  Note  1)  —  Abtretung  (§  398  nebst  Anhang  5)  —  Schuldübernahme
  (8  414  nebst  Anhang  1,  letzter  Absatz)  —  Schuldverfprechen  und
Schuldanerkenntnis  (88  780,  781)  —  Annahme  einer  Anweisung  (§  784  nebst
Note  9)  —  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  (8  793  nebst  Note  5).

Jc)  Das  Wesen  des  abstrakten  „Schuldversprechens“  im  Sinne  des  S  780
besteht  nach  den  Worten  des  Gesetzes  darin,  „daß  das  Versprechen  die  Verpflichtung
  selbständig  begründen  soll“.  Dasselbe  gilt  von  dem  abstrakten
„Schuldanerkenntnis“  im  Sinne  des  §  781.  Es  ist  also  im  Streit  falle  der
Wille  der  Parteien  zu  ermitteln,  d.  h.  ob  sie  gewollt  haben,  daß  das
Schuldversprechen  (das  Schuldanerkenntnis)  die  Verpflichtung  „selbstständig"“
  und  „losgelöst“"  vom  eigentlichen  Schuldgrundebegründen
  „soll“.  In  der  Regel  wird  schon  die  Wortfassung  des  Schuldversprechens
  den  Willen  der  Parteien  erkennen  lassen;  z.  B.  wenn  A  erklärt:
„Ich  verpflichte  mich,  dem  B  am  29.  März  die  Summe  von  1000  Mk.  zu  zahlen“,
so  wird  dies  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  seitens  A  als  abstraktes
„Schuldversprechen“  im  Sinne  des  §  780  aufzufassen  sein.  Wenn  A  erklärt:
„Ich  verpflichte  mich,  an  B  1000  Mk.  Kaufpreis  für  zwei  mir  von  ihm
heute  verkaufte  Pferde  am  15.  Mai  1904  zu  zahlen“,  oder  „ich  erkenne  an,  dem
B  für  zwei  mir  verkaufte  Pferde  1000  Mk.  zu  schulden,  und  verpflichte  mich,
diese  Summe  am  15.  Mai  zu  zahlen“,  so  kann  möglicherweise  nicht  die  Absicht
  bestanden  haben,  ein  selbständiges,  vom  Rechtsgrunde  des  „Kaufs“
losgelöstes  „Schuldanerkenntnis“  (§  781)  und  „Schuldversprechen“  (§  780)
abzugeben.

Nach  dem  geschilderten  Wesen  des  „Schuldversprechens“  und  „Schuldanerkenntnisses'“
  als  „abstrakter"“,  von  ihrem  eigentlichen
„Rechtsgrunde  losgelöster“  Verträge  darf  der  Schuldner  aus  dem
ursprünglichen  Verpflichtungsgrunde  (im  vorstehenden  Beispiele  aus  dem
„Kaufvertrage“  über  die  Pferde)  Einwendungen  gegen  den  Anspruch
des  Gläubigers  nicht  herleiten.  vgl.  hierzu  §  364  Abs.  2  und  Note  5  dazu.
Ausgenommen  sind  die  Fälle  der  §§  656,  762,  in  denen  nach  ausdrücklicher
Vorschrift  der  Schuldner  einwenden  kann,  daß  eine  Verbindlichkeit
nicht  bestehe,  weil  es  sich  um  Mäklerlohn  für  „Ehevermittlung“,  um
eine  „Spielschuld“  handele.  „Einwendungen“,  die  das  Schuldversprechen
(Schuldanerkenntnis)  „selbst“  betreffen,  z.  B.  daß  es  durch  arglistige  Täuschung
(§  123)  veranlaßt,  im  Zustande  sinnloser  Trunkenheit  abgegeben  sei  (§  105
Abs.  2),  sind  selbstverständlich  zulässig.

—  920  —
        <pb n="921" />
        „Abstraktes“  Schuldversprechen,  Schuldanerkenutnis  Anhaug

Aber  trotz  der  Unzulässigkeit  von  „Einwendungen“  aus  dem  „ursprünglichen“
  Verpflichtungsgrunde  ist  es  nicht  ohne  rechtliche  Bedeutung,
wenn  der  von  den  Vertragschließenden  angenommene  „,ursprüngliche
Verpflichtungsgrund“  (z.  B.  Kauf)  nicht  vorhanden,  ungültig
  oder  anfechtbar  ist  (z.  B.  wegen  Irrtums  oder  arglistiger
Täuschung  §8§  119,  123),  weil  in  diesen  Fällen  dem  Schuldner  das  Recht  verbleibt,
  die  „Erfüllung“  des  Schuldversprechens  (Schuldanerkenntnisses)
gemäß  8§8§  812  ff.  mit  dem  „Einwande“  zu  verweigern,  daß  die  „Erfüllung“
  eine  „ungerechtsertigte  Bereicherung“  des  Gläubigers  enthalten
würde.  Auch  ergibt  sich  für  den  Schuldner  aus  den  §§  812  ff.  unter  Umständen
ein  Anspruch  auf  „Befreiung"  von  der  Verbindlichkeit,  oder,
falls  er  schon  erfüllt  hat,  das  Recht,  das  Geleistete  „zurückzufordern“:
ogl.  namentlich  §  812  Abs.  2.

Beispiel:  Der  Ge  chöfteführer  2  eines  Konsumvereins  hat  eines
Tages  in  seiner  Kasse  einen  Fehlbetrag  von  3000  Mk.  Da  seine  ganze  Lebensführung
  keine  geordnete  ist,  gerät  er  in  den  Verdacht  der  Umerschlaqzung.  Um
Strafanzeige  zu  vermeiden,  gibt  er  dem  Verein  ein  (ab  bna  ktes)  Sch  uldanerkenntnis“:
  2t  bekenne,  dem  Verein  3000  .  zu  schulden“.  Da
er  nicht  zahlt,  wird  er  auf  Grund  des  Schuldanerkenntnisses  vom  Verein  verklagt
  und  vom  Gericht  zur  Zahlung  von  3000  Mk.  rechtskräftig  verurteilt.  Von
deser  Summe  werden  1000  Mk.  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  von  ihm
beigetrieben.  Später  erhält  die  Staatsanwaltschaft  von  der  Sache  Kenntnis
und  leitet  ein  Strafverfahren  gegen  ihn  weten  nterschlagung  ein.  In  diesem
Strafverfahren  stellt  sich  nun  heraus,  daß  Fehlbetrag  nicht  ein  wirklicher,
  sondern  nur  ein  „buchmäßiger“  war,  indem  2  3000  Mk.  Warenschulden
  des  Vereins  aus  der  Vereinskasse  tatsächlich  bezahlt,  aber
diese  Zahlung  infels-  seiner  unordentlichen  Geschäftsführung  nicht  ‚ge—
bucht“  und  „bele  4  t“  hatte.  Er  wird  nicht  nur  freigesprochen,  sondern  kann
auch  im  Wege  der  Klage  aus  dem  Rechtsgrunde  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  gemäß  88§  812  ff.  vom  Verein  die  von  ihm  beigetriebenen
  1000  Mk.,  sowie  wegen  der  übrigen  2000  Mk.  das  gegebene  „Schuldanerkenntnis“
  zurückfordern  und  die  Feststellung  verlangen,  daß
dem  Verein  aus  dem  früheren  Urteile  ein  Anspruch  nicht  mehr  zusteht.

In  bezug  auf  die  zulässigen  Einwendungen  unterscheidet  sich  das
„abstrakte  Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis)“  von  dem  ihm  verwandten
Wechsel  (vgl.  oben  unter  a)  namentlich  dadurch,  daß,  wenn  die  Forderung  aus
dem  „Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis)“  einem  Dritten
  „abgetreten“  ist.  diesem  Dritten  alle  Einwendungen  entgegengesetzt
  werden  können,  die  zur  Zeit  der  Abtretung  gegen  den  bisherigen
Gläubiger  begründet  waren  (§  404),  während  dies  beim  „Wechsel“  bekanntlich
  nicht  zulässig  ist  (Art.  82  Wechselordnung).

d)  Formvorschriften.  Wenn  in  den  88  780,  781  die  Gültigkeit  des
„Schuldversprechens  (Schuldanerkenntnisses)“  davon  abhängig  gemacht  ist.
daß  die  rerpflichtende  Erklärung  schriftlich  erteilt  ist  (§  126),  so  war  hierfür
die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Verkehrs  maßgebend.  Aus  dem  schrift
lichen  Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis)  kann  gemäß  88  592  ff.  3P.
in  den  dem  Gläubiger  günstigeren,  strafferen  Formen  des  „Urkunden
prozesses“  geklagt  werden.

Eine  Ausnahme  erschien  nur  für  den  Fall  gerechtfertigt,  daß  ein  „Schuldversprechen“
  oder  „Schuldanerkenntnis“  auf  Grund  einer  „Abrechnung“  oder
im  Wege  des  „Vergleichs“  (§  779)  erteilt  wird  (§  782).  In  diesen  Fällen,

921  —

Noch

12
        <pb n="922" />
        Anhang  Anweisung  —  Ungerechtfertigte  Bereicherung

Noch
zu
8  780

8  2  Lage  des  Fa

die

deren  Vorliegen  der  Gläubiger  „beweisen“  muß,  erhellt  der  Verpflichtungswille
  ohne  weiteres  aus  dem  Zwecke  der  Erklärung;  es  genügt
also  Mündlichkeit.  Ein  „Schuldversprechen“  oder  „Schuldanerkenntnis“,
das  auf  seiten  des  Schuldners  ein  „Handelsgeschäft“  ist,  bedarf  ebenfalls  nicht
der  Schriftform.  Es  gilt  dafür  das  über  die  handelsrechtliche  „Bürgschaft“
Note  5  zu  §  766  Gesagte  (§8  350,  351,  343,  344  SGB.,  abgedruckt  Seite  782,  786).

Andererseits  erscheint  die  einfache  Schriftform  da  nicht  ausreichend,  wo
wegen  des  GEegenstandes  der  versprochenen  Leistung  oder  aus  sonstigen  Rücksichten
  eine  streengere  Form  vorgeschrieben  ist;  vgl.  namentlich  §§  311,  313.
Für  diese  Fälle,  z.  B.  wenn  ein  Grundstück  ohne  Angabe  des  „Schuldgrundes“
  versprochen  wird,  werden  (§8  780,  781  Satz  2),  um  eine  Umgehung
der  betreffenden  Vorschriften  zu  verhüten,  das  „Schuldversprechen“  und  das
„Schuldanerkenntnis“  an  die  strengere  Form  gebunden,  d.  h.  es  ist  die  gerichtliche
  oder  notarielle  Beurkundung  sowohl  des  „Schuldversprechens
(Schuldanerkenntnisses)“  wie  der  Annahme-Erklärung  erforderlich.
  Wenn  ein  „Schuldversprechen  (Schuldanerkenntnis)“  schenkweise  erteilt
wird,  so  gilt  die  Formvorschrift  des  §  518  Abs.  1  Satz  2.

Anheng  8  zu  §  783:  Grund  und  Zweck  der  „Anweisung“  sind  je  nach
es  verschieden.  Sie  kann,  was  a)  das  Verhältnis  des  „Anweien“
  zum  Anmeisungsempfänger“  angeht,  entweder  die  Erfüll  un  *
einer  dem  Ersteren  gegenüber  dem  Letzteren  obliegenden  Verbindlich-=keit
  vermitteln:  z.  B.  A  schuldet  dem  B  100  Mk.  und  hat  von  C  100  Mk.  zu
fordern;  zur  Tilgung  seiner  Schuld  an  B  erteilt  A  dem  B  eine  „Anweisung“
über  100  Mk.  an  C.  Die  „Anweisung“  kann  aber  auch,  wie  bei  dem  sogenannten
  Kreditbriefe,  zur  „Begründung“"  einer  ů
keit  des  „Anweisungsempfängers“  gegen  den  „Anweisenden“  führen:
der  Bankier  O  in  Berlin  erteilt  seinem  Geschäftsfreunde  Bankier  P  in  K#ris
durch  eine  dem  nach  Paris  versetzten  Legationsrat  R  übergebene  Urkunde  die
„Anweisung“,  für  seine,  des  O  hnung=  dem  R  monatlich  1000  Mk.  zu  zahlen.
Zu  krirseien  von  der  Anweisung  durch  sogen.  „Kreditbries“  ist  der
„Kreditauftrag“  (§  778),  bei  dem  der  „Beauftragte“  den  Kredit  für
eigene  Rechnung  erteilen  soll  und  der  „Auftraggeber“  nur  „Bürge“
für  den  Kreditnehmer  wird.  In  anderen  Fällen  erfolgt  die  Anweisung
um  Zweck  einer  „Schenkung"  an  den  Anweisungsempfänger  oder  in  der  Ab-"E.
  daß  dieser  das  auf  Grund  der  Anweisung  Erhobene  „eim  Interesse  des
nweisenden  verwende“  oder  ihm  vabliefere“.  s  ferner  b)  das  Verhältnis
des  „Anweisenden“  zum  „An  wiesenen“  betrifft,  so  kann  die  Anweisung  be-*
  eine  Forderung  des  Ersteren  gegen  den  Letzteren  zur  Einziehung  zu
ringen  (Anweisung  auf  „Schuld“  §  787);  sie  kann  aber  auch  erfolgen,  ohne
daß  eine  solche  Forderung  besteht,  in  welchem  Falle  der  „Angewiesene“,  wenn
er  der  Anweisung  gemäß  leistet,  in  der  Regel  „Gläubiger  des  Anweisenden“
wird  (Anweisung  auf  „Kredit“).  Die  Anweisung  ist  erwachsen  aus  dem  Bedürfnisse
  des  Verkehrs  nach  „Erleichterung  von  Auszahlungen“.  Diesem  Bedürfnisse
  dient  aber  lediglich  die  schriftliche  Anweisung,  und  nur  lie  ist  im
BE.  Egenstand  besonderer  Regelung.  Auf  die  mündliche  Anweisung
werden  aber  die  §§  783  ff.  „entsprechend“  anzuwenden  sein.  —  Üüber  kaufmännische
  Anweisungen  88  363  ff.  5GB.  (abgedruckt  Seite  792).

Anhang  1  zu  §  812:  Ungerechtfertigte  Bereicherung:

A.  Die  bisher  in  den  8g8  433—811  in  23  Titeln  behandelten  „einzelnen
Schuldverhältnisse“  (vgl.  Inhaltsverzeichnis)  haben  das  Gemeinsame,  daß  sie
auf  „rechtlichen  Gründen“  beruhen.  Der  24.  Titel  (88  812  ff.)  von  der
ungerechtfertigten  Bereicherung  und  der  25.  Titel  (88  828  ff.)  von  den  uner-—

  929  —
        <pb n="923" />
        Ungerechtfertigte  Bereichernug  Anhang
laubten  Handlungen  regeln,  wie  die  überschriften  ergeben,  die  Schuldverhält=  Noch

nisse,  die  aus  dem  „Unrecht"  entstehen.  —  Auf  die  Vorschriften  über  „ungerechtsertigte
  Bereicherung“  wird  an  zahlreichen  Stellen  des  BGB.  verwiesen
(vol.  Sachregister  „Bereicherung“).  Sie  sind  für  die  Anwendung  des  BGB.
von  größter  Wichtigkeit,  namentlich  deshalb,  weil  nach  BGB.  in  weitem
Umfange  ein  gültiger  Rechtserwerb  auf  Grund  der  (von  ihrem  eigentlichen
  „Rechtsgrunde“"“  losgelösten)  sogen.  abstrakten  Rechtsgeschäfte
stattfindet,  nämlich  a)  auf  Grund  der  „abstrakten  Rechtsgeschäfte“  im  Gebiete
des  „Sachenrechts“,  der  sogen.  dinglichen  Verträge  (vgl.  Seite  855  ff.  und
namentlich  858  ff.),  b)  auf  Grund  der  „abstrakten  Rechtsgeschäfte“  im  Gebiete
des  „Rechts  der  Schuldverhältnisse“  (vgl.  Anhang  1  zu  §  780  und  das  dort
unter  c  gegebene  Beispiel,  Seite  919  ff.),  und  weil  es  bei  dem  ansich  „rechtsgültigen"
  Rechtserwerb  auf  Grund  eines  abstrakten  (von  seinem
eigentlichen  „Rechtsgrunde“  losgelösten)  Rechtsgeschäfts  häufig  vorkommen
kann,  daß  ein  diesen  Rechtserwerb  sachlich  rechtfertigender,  sogen.
materieller  Rechtsgrund  (causa)  tatsüchlich  nicht  vorliegt.  In  diesem  Falle
ist  es  eine  Forderung  der  Gerechtigkeit  und  Billigkeit,  demjenigen,  aus
dessen  Vermögen  etwas  ohne  sachlich  gerechtfertigten  Rechtsgrund,
  „ohne  rechtlichen  Grund“,  wie  es  in  §  812  heißt,  in  das  Vermögen
  eines  anderen  gelangt  ist,  einen  persönlichen  Anspruch  auf
Herausgabe  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  gegen  den  Bereicherten  zu
geben.  vgl.  Note  4  zu  8  812.

Der  Auspruch  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  ist,  wie  hervorgehoben
  werde,  ein  rein  persönlicher.  Er  geht  grundsätzlich  nur  gegen  den  Bereicherten
  selbst  und  dessen  Gesamt-Rechtsnachsolger  (Erben),  nicht  auch  gegen
den  Dritten,  der  das,  was  der  Bereicherte  „ohne  rechtlichen  Grund“  erlangte,
durch  Sonder-Nachsolge  (Kauf,  Schenkung  usw.)  erwarb  („Gesamt“=  und
„Sonder“-Nachfolge  vgl.  Note  1  zu  §  398).  Ausnahme:  Wenn  der  Dritte  das
seitens  des  Bereicherten  „Erlangte“  von  diesem  „unentgeltlich"  erwarb,  muß
er  es  heransgeben  (88  822,  816  Abs.  1  Satz  2);  denn  „wer  nur  Vorteil  sucht,
muß  demjenigen  nachstehen,  der  Schaden  von  sich  abwenden  will“".  vgl.  hierzu
Seite  859.
B.  „Unrecht  Gut  gedeihet  nicht“.  —  „Niemand  soll  sich
mit  dem  Schaden  eines  anderen  bereichern“,  oder,  wie  es  im
„Preußischen  Allgemeinen  Landrecht“  hieß:  „NKiemand  darf  sich  die
Vorteile  fremder  Sachen  oder  Handlungen  ohne  besonderes
  Recht  zueignen  und  sich  also  mit  dem  Schaden  des
anderen  bereichern“.  —  Diese  dem  natürlichen  Rechtsgefühle  entsprungenen
  Sätze  liegen  den  88  812—822  zu  Grunde,  und  man  darf  wohl  sagen,  daß,
wer  sie  als  Wegweiser  nimmt,  sich  die  Erfassung  der  Lehre  von  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  erleichtern  wird.
Zur  Übersicht  über  den  Inhalt  der  88  812—822  sei  folgendes  bemerkt:
a)  8  812  Abs.  1  Satz  1  hat  dem  in  den  angeführten  Rechtssprichwörtern  zum
Ausdruck  gelangten  Gedanken  die  „allgemeine“  juristische
Fassung  gegeben.

b)  In  den  88  812  Abf.  1  Satz  2,  813—817  werden  sodann  7  besondere  Fälle
behandelt  (sie  find  weiterhin  unter  C.  a—g  erörtert),  die  an  sich  unter  den

—  923  —

R
        <pb n="924" />
        Auhaug  Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)

allgemeinen  Grundsatz  des  §  812  Abs.  1  Satz  1  fallen;  es  wird  aber  in  den
angeführten  88  für  diese  besonderen  Fälle  der  allgemeine  Grundsatz  des
§  812  Abs.  1  Satz  1  des  näheren  bestimmt  und  durch  Ausnahmen
eingeschränkt.

c)  Darauf  regeln  die  88  818—820  den  „Umfang  der  Herausgabepflicht“,  der
—  Null  ist,  wenn  der  Empfänger  der  Leistung  in  dem  nach
88  818  Abs.  4,  819,  820  entscheidenden,  je  nach  der  Sachlage  verschieden
bestimmten  Zeitpunkte  nicht  mehr  bereichert“  ist.  §  818  Abf.  3.

d)  Demnächst  verpflichtet  §  822  nicht  bloß  den  „ungerechtfertigt  Bereicherten'“
  selbst  zur  Herausgabe,  sondern  auch  den  Dritten,  dem  der
ursprüngliche  Empfänger  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  das
Erlangte  unentgeltlich  zugewendet  hat.  vgl.  auch  §  816  Abs.  1  Satz  2.

e)  Endlich  erklärt  §  821  in  dem  dort  bezeichneten  Falle  —  während  die  Klage
aus  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  auf  Herausgabe  der  Bereicherung
  in  der  Regel  in  30  Jahren  verjährt  (Ausnahmen:  88  1301,  1302)
—  die  Einrede  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung“  für  unverjährbar.

f)  Über  zwei  Fälle  der  „ungerechtfertigten  Bereicherung",  deren  Regelung
den  Landesgesetzen  vorbehalten  ist,  vgl.  E.  103,  104.

C.  über  die  oben  unter  B.  b.  erwähnten  7  besonderen  Fälle  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  (§§8  812  Abs.  1  Satz  2,  813—817)  sei  an  dieser

Stelle  im  Zusammenhange  folgendes  bemerkt:

arlehen  einen  Schuldschein,  später
aber,  den  Schuldschein  zurückzufordern;  dann  hat  A  von  der  Zahlung  an

halb  der  näch
einem  Jahre  hat  sie  ein  Kind,  von  diesem  Augenblick  an  besitzt  die  Freundin

des  Küchenspindes;  dann  ist  der  rechtliche  Grund  für  den  Waleisteten
ar  m

(
ursprünglich  vorhanden  gewesene  „rechtliche  Grund“  ist  also  später  -
Eesten  E  muß  die  600  *  zurückzahlen  wegen  „ungerechtfe  lrigter  .
reicherung“.

At  den  hier  behandelten  Fällen  ist  folgender  aus  dem  Zivilproze#-recht
  verwandt:  Der  Beklagte  wird  durch  „vorläufig  vollstreckbares“  Urteil
ur  Zahlung  von  300  Mk.  verurteilt.  Zur  Abwendung  der  Zwangsvellsregeng
  zahlt  er  die  300  Mk.  an  Kläger,  legt  aber  gleichzeitig  Berufung
ein.  In  II.  Instanz  wird  das  erste  Urteil  aufgehoben  und  die  Klage
rechtskräftig  abgewiesen.  Oder:  Der  Beklagte  stellt  der  Klage  auf

924  —
        <pb n="925" />
        Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)  Anhang

300  Mk.  eine  gleich  hohe  Gegenforderung  zur  Aufrechnung  gegenüber.  Da
die  Klage  spruchreif  *  wird  der  Beklagte  unter  Vorbehalt  der  Entidung

  über  die  „Aufrechnung“  zur  lung  von  300  Mk.  verurteilt.  Zur

wendung  der  Zwangsvollstreckung  zahlt  der  Beklagte  die  300  Mk.  Später
wird  auch  die  „Aufrechnung"  für  begründet  erklärt,  und  es  wird
infolgedessen  das  vorher  ergangene  Urteil  auf  Zahlung  von  300  Mk.  aqufgehoben.
  In  diesen  Fä  en  hat  der  Kläger  die  300  Mk.  empfangen  „aus
rechtlichem  Grunde“,  nämlich  aus  dem  zivilprozessualen
Grunde,  daß  ein  „voll  reckbares“  Urteil  vorlag;  dieser  Grund  ist
aber  später  durch  die  erfolgte  Aushebung  der  Urteile  weg  KRefallen.
Die  30.  *  in  diesen  Fällen  dem  Beklagten,  der  300  Mk.  geleistet
hat,  nicht  bloß  den  Anspruch  aus  der  gunnserrtsentgten.  Bereicherung“,
sondern  auch  die  Klage  au  *—  vgl.  3PO.  g8  302,  600,  717,
auch  §  945  (Schadensersatzpflicht  des  Arr  gers,  wenn  der  Arrest  als  ungerechtsertigt
  später  aufgehoben  wird).

b)  Jemand  erlangt  einen  Vermögenswert  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäftes

c
—

n.  condictio  causa  data  non  secuta  oder  ob  causam  datorum);  §  812
1  Satz  2  und  §  815,  vgl.  auch  8  820  Abs.  1  Satz  1.  —  Beispiele:  Der
Vater  einer  Braut  zahlt  dem  Bräutigam  6  Wochen  vor  der  Eheschließung
die  versprochene  Witsist.  die  Braut  stirbt  aber  noch  vor  der  Eheschließung;
der  Bräutigam  muß  die  Mitgift  wegen  Nichteintritts  des  bezweckten  Erfolges
  herausgeben.  —  A  verspricht  dem  B  auf  dessen  Ersuchen  ein  Darlehen
von  1000  Mk.  Begen  Il  und  nimmt  den  Wechsel  über  1000  Mk.  in
Empfang,  Zahlung  des  Darlehens  für  den  nächsten  Tag  versprechend,  er
zahlt  das  Darlehen  nicht.  A  muß  dem  B  den  Wechsel  ausgeben
oder  falls  er  ihn  weiter  begeben  und  B  ihn  gingelgst  hat,  letzterem  die
1000  Mk.  ersetzen  (§  818  Abs.  2  am  Ende).  —  Der  Onkel  eines  Handlungsgehilfen,
  der  Unterschlagungen  angen  ,  zahlt  an  dessen  Prinzipal
1000  Mk.  „ausdrücklich  und  lediglich"  zu  dem  Zwecke,  daß  ein  Strasurr
sahren  vermieden  werde.  Wenn  später  aus  irgend  einer  Veranlassung  das
Strafverfahren  dennoch  eingeleitet  wird,  kann  der  Onkel  die  1000  Mk.
ween  Nichteintritts  des  bezweckten  Erfolges  zurückfordern  (§  812  Abs.  1  am
Ende).  Hervorgehoben  sei  hierbei:  Der  Erfolg  muß,  wie  dies  §  812  verlangt,
  „nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts“  also  nach  dem  ausdrücklich
erklärten  oder  aus  den  Umständen  sich  ergebenden  Willen  beider  Parteien
bezweckt,  nicht  bloß  innerer  Beweggrund  einer  Partei  sein.  —  Ein
ferneres  hierher  gehöriges,  häufiges  Beispiel  ist  der  aus  anderem  Grunde
weiterhin  unter  c  erwähnte  Fall,  daß  der  Käufer  eines  „Grundstücks“
auf  Grund  eines  bloß  mündlichen  oder  privatschriftlichen  also
nichtigen  Kaufvertrags  (8  313)  dem  Verkäufer  in  rwortung  der
Auflassung  eine  Anzahlung  auf  den  Kaufpreis  macht.  —  Zwei  wichtige
älle  einer  Zu  *  oder  Leistung  „zum  Zwecke  eines  betimmten
  Erfolges“  sind  in  den  88  323  ff.  (Unterbleiben
„Gegenleistung“  beim  gegenseitigen  Vertrage)  und  §  527
Unterbleiben  der  Vollziehung  einer  „Auflage“  bei  der
nkung)  besonders  geregelt.
mand  leistet  einem  anderen  etwas  „zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verndlichkeit“,
  die  dabei  vorausgesetzte  Verbindlichkeit  besteht  aber  gar  nicht
(Zahlung  einer  Nichtschuld,  sogen.  condictio  indebiti);  8  812  Abs.  1  Satz  1
mit  den  §  814  festgesetzten  Ausnahmen.  —  Beispiele:  Man  bezahlt  irrtümlich
  eine  Schneiderrechnung,  die  man  schon  längst  bezahlt  hatte,  zum
zweiten  Male;  oder  man  bezahlt  irrtümlich  eine  größere  Warenrechnung,
obgleich  man  eine  Anzahl  der  darin  verzeichneien  Warenposten  gar  nicht
gekauft  oder  npfangen  hat.  Das  Gezahlte  muß  vom  Empfänger,  weil  er
es  ohne  rechtlichen  Grund  besitzt,  herausgegeben  werden.  —  Die  Post  zahlt
eine  „Postanweisung“  aus,  obgleich  (infolge  Irrtums  oder  Vetrugs)
keine  Einzahlung  erfolgt  ist.  Bereichert  sind  sowohl  der  Absender
der  Postanweisung  wie  der  Empfänger  des  Geldes,  beide  können  von  der

6  Zwecke  eines  bestimmten  Erfolges“,  der  Erfolg  tritt  aber  nicht  ein
o

—  9256  —

Noch
au
8  812
        <pb n="926" />
        Anhang  Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)

Noch
zu
8  812

d)

Post  in  Anspruch  genommen  werden.  —  Der  Indossant,  der  einen  „un-9
  tig  protestierten“  Wechsel  bezahlt  hat,  kann,  wenn  für

n  lediglich  die  „wechselm  äbigr.  E—  bestand,  das
hlte  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  des  Empfängers  zurückor


#sgeschlo  en  ist  die  Rückforderung  des  auf  eine  Nichtschuld  Geleisteten
  in  den  Fällen  *  4  l  Roten  zu  §  814).  Hervor
ist:  die  Rückforderung  n,  wenn  der  Leistende  „wirklich
gewußt“  hat  S  t  er  nur  „irrtümlich“
eine  Nchtschuld  kann  er  das  Geleistete  huräkfordern,
ine  nulo,  Fdümt  Rechts-  oder  tatsächli  m  Irrtum  war.,
ob  der  Irrtum  entschuldbar  oder  nicht  ent  churdöer  war.  —
Hierher  gehört  k  endes:  Wer  einen  bloß  mündlich  oder  privatschriftlich

run

ssenen  G  Frauf  durch  Auflassung  des  Grundstücks  (§  313).  ein
mündli  ivatschriftliches  Eass  prechen  (  513)  ein
blo  mündli  B¾-  —  aftsversprechen  (§  766)  „erfüllt“,  leistet  eige  nteine
  „Nichts  50  da  jene  Re  5  mange  bent  vor-Leue
  orm  onichtigef  dite  und  er  würde  daher  das  Geeistete
  zurückfordern  können,  wenn.  aict  geführten  88  bestimmten.

8  in  den  vorbezeichneten  en  gaün  der  A—  orm  "(0n  die  erfolgte
Leistung  geheilt  wird,  so  daß  von  der  Erfüllung  einer  „Nichtschuld“  nicht
mehr  die  Rede  sein  kann.  V2#  vorzu  en  ist  aber,  daß  beim
Erund  stüu  2a  —  der  „Mangel  der  Form“  nur  durch  die
Leistung  de  Verkünfer  ku.  durch  die  Au  hlagsung  und  die  hinzuommenbe
  Eintrag  in  das  ie  75tr  ErS

“*—  —52—  28  nun  aber  oliis  die  m  .

nn  die  voll  rfüllung  gasen  und  aus  dem  Formman
kein  Einwand  werden.  Wenn  nun  demnächst  der  Fr

W
17½  enss  Na-  -  enztuent

gezahlt  #3  Ete
"*s  .  "i4..  solche  nicht  bestehe,  rn  er  Wag  -h  in  der
iden.
E  t  die  Muflaslung““  kussnn.  Wenn  nun  saizlderd  Jhrr
Verkäufers  jeter  „nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  (der  blung)
bezweckte  E  in  Auflassung)  nicht  Ant  it-  so  kann  der
Käufer  die  geleistete  lung  gemäh  §  812  Ab  auf  den  sich
§  814  nicht  leisten  —  *  zu  5  313.

emand  leister  einem  anderen  etwas  „  **  W  Uung  einer  Ver-—
  8.  *  an

„Geltendmachung“  des  1nnt  !*—tê  auf  Sesukehat  der  —  —.
z#e##end“  ausgeschlossen  wurde;  §  813.  Solche  Einreden  find  z.  B.  die  Einder
  „rechtskräftig  entschiedenen  Sache“,  ferner  die  Einreden  aus  den
88  4#8,  853,  1166,  199  1975,  1990  (Moann  insoweit  verweigern"
bbel  chränkt  sich),  „legen:  Ferktrene  inreden,  im  Gegensatze  zu
den'b  loß  „aufschiebenden“  Einreden;  Sachregister  „Einrede“.  Das  auf
einen  mit  solcher  „Einrede“  el  nt  Geleistete  muß  vom
Empfän  rherausgegeben  werden  nach  be  der  813,  814.
—  ich  gehört  horler  auch  die  Einrede  der  „Verjährung“  es  kann

—  926  —
        <pb n="927" />
        i)  Jemand  erlangt  einen  Verm

Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)  Auhang

isdoch  nach  dem  in  §  813  Abs.  1  am  Ende  begebenen  Wimrts,  lri  Noch
nspru  ei
8

bs.  2  das  zur  Beft  igung  eines  „verjährten“

nicht  zurückge  ordert  werden.

Jemand  erlangt  einen  Vermögenswert  dadurch,  da  er  über  einen  G  en-*

  über  den  „au  verfügen  er  nicht  berechtigt  —*  gleichwohl  eine  „
ügung  trifft“,  die  dem  erechtigten  gegenüber  wirksam  ist,  und  durch  die

infolgedessen  der  Pcche  Gt  i90  sein  Recht  an  dem  Gegenstande  ganz  oder

teilwei  ohne-  achlich  gerechtferti  ten  Grund  verliert:;
816  Abs.  1.  Diese  orschrift  pat  Fuptüächt  44  die  Fälle  der  88  892,  982
is  936  im  Auge.  pvgl.  namentlich  Anha  932.

Beispiele:  Der  durch  Berse  en  des  “—  richters  als  „Eigentümer“
  eines  Grundstücks,  als  Gläubiger“  einer  Hypothek
eingetragene  A  veräußert  das  Frundstüc  (die  *.  *  ek)  zum  Nachteile  des

Schen  Eigentümers  (des  wahren  thebe  gere)  an  den  redlichen
  B.  —  A  hat  aus  einer.  ##t  ein  *—  eml  nehen  und  verkauft  es
dem  redlichen  B.  —  In  all  diesen  Fällen  ist  die  unberechtigte  Verfügung
  des  A  dem  wahren  ell  Mesen  (Prundstückgeigentüner,  orothekenläubiger,

  Bibliothekeigentümer)  gegenüber  892,  932  wirkam;
  A  muß  aber  das  Erla#ge  (23a  Fiasemäß  usw.)  dem  wahren
Berechti  ten  herausgeben  —|  816  Abs.  1).  Außerdem  hat  natürlich
der  wahre  Berechtigte  der  über  einen  ihm  gehörigen  Gegenstand
  unberechtigt  verfügt  *  je  nach  dem  Vorliegen  der  betrefsenden
  Vorausset  #en  auspruch  8zu  „Schadenserfatz
wegen  unerlaubter  Handlung"  (  ),  oder  die  ulusprüche
auz  dem  etwa  -  ihnen  bestehenden  Wts-  s  verhältnis

K  hat  “*ss  z  ihren  bestehe  von  8  ein  Back  ge  geliehen  und  ver-*
  rt  es  unbere  an  2  für  20  Mk.  ".  kann  8  von  K  die  Herausvon

  A  erausgabe  des  esein  nr  zur  nirr-  #  seiner  Forderung
  vom  —  a  ahlten  rungs-Eru


u  n  weil  A  sonst  „a  Mats  eren  Eigenrund
  bereichert“  wäre.

bels:  wegen  v#rerlang  ba  on  lehtere  Srteien.  herausfordern
  vgl.  Anha  hang  55  zu  §  559,  Seite  899.
genswe  ,  indem  er  eine  Leistung  annimmt,
zu  deren  Annahme  er  nicht  berechtigt  war,  sondern  die  einem  andern
ebührte,  die  aber  diesem  Genüber,  Obgleich  dieser  sie  nicht  eralten
  hat,  rechtlich  wirksam  ist;  §  816  Abs.  2.  —  Beispiel:  A  hat  eine
ihm  gegen  B  zustehende  dorberlis  an  C  abget  treten.  Gleichwohl
nimmt  er  von  dem  in  Unwissenheit  über  die  „Abtretung“  befindlichen
  Schuldner  B  noch  die  Bezahlung  der  F  Forderung  an;  diese  Zahlung
ist  für  B  gültig  und  dem  neuen  wahren  Gläubiger  gegenüber  wirksam

—  927

zu
812
        <pb n="928" />
        Anhaug  Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)

Noch  *5½%  —St|  aber  das  Erlangte  dem  C  herauszahlen.  vgl.  ferner  z.  B.
8  ½  8)  *  enn  jemand  u  einem  Zwecke  etwas  leistet  derart,  daßh  der  Empfäuger

96272  oder  in  sonstiger

Zu

l  823

ch  die  Annahme  „  genn  ein  gesetzliches  *  oder  gegen  die  S
dit  verstößt  1  ein  Guthorn  i  m  Walde  zwei  entl
Knechten,  die  mit  Kuüpen  über  ihn  herfallen  wollen,  und  er  kauft  siich
los,  ndem  er  jedem  3  Mk.  gibt),  so  kann  er  es  zurückfordern.  (sogen.  condictio
  ob  turpem  vel  injustam  causam);  §  817;  pvgl.  §§  134,  138.

Anhang  3  zu  §  812:  Man  kann  etwas  durch  die  Leistung  eines  anderen
r  E—  auf  verschiedene  Sheise  3  8  man  erlangt
Eigentum,  S3!  —  Pfandrecht  usw.  an  Sachen.  an  erlangt  eine
Forderung,  Befreiung  von  einer  Schuld  G.  B.  dodunce  daß
ein  Dritter  ße  bezahl,  *  bloßes  Schuldanerkenntnis  (8  812
Abs.  2).  Die  „Erlan  ung  hen  durch  Handlungen  des
Sanachtesictrn“  bst,  .  er  übergibt  dem  4  eine  Sache  zum  Ei
tum  in  der  irrtümlichen  keinung,  sie  rrrknst  u  u  haen  und  zur  #
—*  verpflichtet  w  sein.  Die  rlangng  n  durch  5½  *  -
ungen  des  Bereicherten,  z  ——  fremde  Sa  m  Bestitz,
rt  fremde  Speisen,  gibt  fremdes  Geld  aus,  verkauft  und  lä  ein  Grundstäe
  auf,  aorn  de  n  Ghaeptmer  er  fälschlich  eingetragen  ist.  Die  „Erlangung“
#mn  geschehen  andlungen  eines  Dritten,  z.  B.  ein  zur
Vestellung,  der  W#t  mehrerer  igentümer  angenommener  Landwirt  säet
rundstück  des  A  des  B  aus;  *ê55  kann  endlich  peschehen
durc  runsstuck  des  .  F  rr  einer  Überschwemmung  kommen
Fische  aus  dem  Teich  des  A  in  den  benachbarten  Teich  des  B.  —  Man  „erlangt“
etwas  „auf  Kosten  eines  anderen“  nicht  bloß  in  dem  Falle,  wenn  aus  dem
Vermögen  des  Benachteiligten  etwas  in  das  Vermögen  des  Bereicherten
wübertragen"  wird,  sondern  auch  ohne  eine  folche  „übertragung“',
*  B.  der  aun  der  Beauf  chtigung  meiner  Wohnung  von  mir  während  einer
län  ren  Reise  Beauftragte  vermietet  in  meiner  heit  meine  Möbel
ritte  Personen;  hier  hat  er  das  Mietgeld  nicht  aus  meinem  Vermöger.
  aber  „auf  meine  Kosten“  erlangt.

Anhang  12  zu  8  8  814:  Ob  die  Lei  tung  einer  „sittlichen  Pflicht“  oder
zulnstandt-Rsicht  Sntporach,  läßt  sich  meitt  nur  im  einzelnen  Falle  auf  Grund
aller  begleitenden  persönlichen  und  sachl  n  Um  andebeurdetlenstann
z.  B.  nicht  zurückgefordert  wer  inder  ihren  Eltern
im  Fa  des  §  1611  hlreiwillig  me  1#.  als  zun  notdürftigen  Unterhalt
erforderlich  6  cheen  lbel  n9  obgleich  eine  gesetzliche  Unterhaltspft
  unter  ühnen  8  BGB  icht  hbestett.  einander  freiwillig
  zum  Unterhalte  gegeben  haben,  —  der  Verführer  eines
Mädchens  diesem  freiwillig,  ohne  daß  d  die  t  n  des  §  825  vor-1
  ,  als  Entschädigung  eben.  Sei  de  "7eren.  „sittliche
Pflicht“",  eine  „Anstandspflicht"“  rit“'  7*7.  t  nötig;  es  genügt,

daß  objektiv  eine  solche  vorlag.  ogl.  !½  en.  üllung  eines  wegen
Mangels  der  vorgeschriebenen  Form  nich  igen  Verrtrags,  die  lung  auf  ein
verbotenes  Börsentermingeschäft  können  nicht  als  Erfüllung  einer  „Anstandspflicht“
  angesehen  werden,  sie  unterli  daher  der  Rückforderung
  wegen  „uUngerechtfertigter  *—m  s  Empfängers,  sofern  der
Zahlende  nicht  etwa  „im  Kenntnis"  der  Nichtigkeit  des  Vertrags  gezahlt
  hat  (vgl.  bei  und  in  Note  11  zu  §  814)

Anhang  1  zu  §  823:  „Unerlaubte  Handlungen“.

Der  Laie  pflegt  den  riff  „Uunerlaub  *  Handlungen“
bedeutend  mit  Ostrafbare  Handlungen“  zu  gebrauchen.  „Dies  ist  jedoch
irrig.  Es  gibt  Handlungen,  die  nach  „bürgerl  schem  Recht“  unerlaubt,
aber  nach  „Strafrecht'  nicht  trafbar  sind;,  der  fall  ist  v%
lässige  Sachbeschädigung“  btitlst.  ist  nur  „vorsätzliche“

—  928
        <pb n="929" />
        Unerlaubte  Handlungen  (8  823  Abs.  1)  Anhang

8  StrG&amp;amp;B.).  Andererseits  giitt.  es  in-  traf  bare“  Handlungen,  die  Noch
cht  die  Nechtofolgen  der  nach  bürgerlichem  „unerlaubten  Hand-  zu

lungen“  haben  wer  einen  nW  “  *73  n  mit  dessen  Einwilli--  8  823
gung  durch  Bectummelung  zur  Erfülln  flicht  untauglich  macht,
n5  (§  14  Str#.),  aber  nicht  schadensersatzpflichtig.


B.  „Unerlaubte  Hanudlungen“  sünd  der  der  Schadensersatzpflicht

  —  eines  bereits  t  hältnt

’#  andere  Fälle  dieser  *  ’““  z.  B.  die  in  §§  122,  179  Abs.  2,

228  am  0n7  231,  867  Satz  2,  904  ndelten.  —  Unter  den  Begriff  „unerlanhe

  Handlungem-  allen  auac  „uner  1  *  Mnterlassun  3.  B.  kahrichsige  ige
Nichtbeseitigung“  eines  n,  durch  Umsturz  verursa

Baumes  an  einer  öffentlichen  traße.

C.  Unerlaubte  bezw.  Unterlassungen  im  Sinne  des  BGB.
sind  die  in  den  *5  eichneten  Tatbestände.  Regelmäßig  wird  ein
„Verschulden“  (Vor  “in*“  un  keit,  in.  T  erfordert,  aber  nicht  immer.

Ein  „Verschulden“  gehört  ni  der  unerlaubten  Handlung.  pgl.

weiterhin  unter  E.  Es  t'  a  o  z  un  „unerlaubte  Handlung“  des

A  im  Sinne  des  BG  wenn,  ohne  in  ihn  das  geringste

*  chulde  l  trftt.  “  toll  wird  und  den  B  beißt.  A  ist

dem

ür  Klagen  aus  Humekt  bten?,  plungen=  ist  außerdemallge

mein  3  Gerichtsstande  des  Veilagt  en  (Wohn  ,10r  )  auch  das  Gericht  zu-Ju—

  Bezirke  gyt  Handlung  (Unterlassung)  begangen
i

Ob  und  welche  Tatbestände  außer  den  in  823—853  behandelten  als

„unerlaubte  Handlungen“  anzusehen  zn  ob  daher  auf  sie  der  vorstehend

angeführte  §  32  3PO.  (Ge#i  tsstand  sowie  die  von  „unerlaubten
Sandlun  en“  sprechenden  88  880,  840,  842,  848,  852  (Verjährung!),  1415,
1463  usw.  awendung  dinden-  ist  im  einzelnen  e  zu  prüsen,  Das  Reichsgericht
  rachtet  1#  –  riebe  einer  Eisenbahn  erfolgte  Verletzung
einer  Person  (  u  tonses  von  1871)  für  eine  „unerlaubte“  Handlung
  im  Sinne  des  §  840

D.  Der  Übersicht  halber  kann  man  folgende  Gruppen  „unerlaubter  Handlungen“
  nach  BGB.  unterscheiden
a)  aus  Vorsfatz  oder  gebrtssietet"  pri  de,  widerrechtliche  Verletzung
des  Lebens,  des  Körpers,  der  Gesund  et  FKreiheit  des  Eigentums  oder
eines  „sonstigen  Rechts“  eines  anderen.  Ein  daß  man  allgemein
für  Wint  verursachten  „Veermögensschaden"“  hafte,  ist  dem
GB.  fremd.  Es  ist  daher  die  vorsftehende,  in  §  823  Abs.  1  festgesetzte  Berenzung
  zu  beachten.  —  Verletzung  der  „Ehre“  eines  anderen  lei  itng.
leumdung)  fällt  nicht  unter  §  828  Abs.  1,  sondern  unter  8  823  Abs.  2
(Verstoß  ###  ain  „Schutzgesetz“,  vgl.  weiterhin  unter  b),  oder  auch

unter
.  rr  Recht“  im  Sinne  des  §  823  Abf.  1  sind  zu  —
in  eerster  Linie  inglichen  Rechte“  (Dienstbarkeiten,  Sorgthet  i
l  dre  ufzählung  Seite  850  unter  A.  b).  ferner  *
siges.  einer  Sache  (88  854  ff.),  Familienr  te  (z.  7  2
durch  G  *(  Namen=  und  Firmen-Rechte,  Urheber-,
  Patent-,  Marken-Rechte  ufw.  (sogen.  „Immaterialbcchte
  .  als.  überhaume  die  sogen.  absoluten  Rechte  i1  Seite  851
ben).  llen  unter  den  Begriff  Monstige:  echt“  nicht:
Fre  Be  E#ns-en  Erwerbsaussichten,  nicht  das  chelagen
%  cht  auf  57  1  GEinennhenta  t  nm  die.  Fekitrcht  tigunf
ann  nach  ensersatzpflichtig  machen;  vg  reffe
“mlbn  #n  nach  e  schwarze  Es  usw.  Anhang“  13  zu  §  826.

—  929  —  59P
        <pb n="930" />
        Auhang  Unerlaubte  Handlungen  G  823  Abs.  1:  „sonstiges  Recht“)

nech
!455

"z
Gewährung  *  »  ltchen  di  rne  des  Vaters  zerstört,
geu  übrigen  gilt  die
z57  ußl  ch  unerlaubte
8  rt  Forderung  des  rids*.  eines  Pferdes  gegen  den

rläuses  au  edie  Har  des  Pferdes  dadurch  #cerstertw  daß  er  das  no0o
beim  Verkäufer  lfobene'  Pferd  tötet,  hafte  t  s

chtaberauch  dem  „Käu  Ernt  n  vunerlaubter  Handlung“.
Kicfn?  guch  durch  §§  281  *  2  *—’En  indem  er  Der

Wohnung  durch  W  Ens  lerde  us  Verletzung  seiner  “ê#§s#
rung“  auf  Gewährung  des  rauches  der  Wohnung  (8  535)  p*
wird  z.  B.  der  überwohner  läßt  die  Waseerleitung  offen,  ddie
des  M  wird  vollständig  überschwemmt  und  letzterer  muß  wäh  ährend  des
14  tägigen  Reparaturarbeiten  ins  Hotel  giehen),  so  hat  er  —  den  Überwohner
  einen  „Schadenser  anspruch"  nicht  wegen  „  Ent  seiner
Forderung“  aus  dem  Mietvertrage  —  denn  „Forderunger
durch  §  823  Acht  geschütz  —,  sondern  wegen.  Stbore  jehnes  Miet-  F
Lühge  onsta  Recht“  im  Sins  des  §  823  Abs.  1,  val.  obeng.
em  aber  auch  auf  Grund  des  8§  823  Abs.  2  wegen  Verletzung  des
#s  enthaltenen  „Schutzgesetzes“.
Die  Verletzung  des  s  des  Gläubigers  seitens  des
uldners“  selbst,  z.  B.  durch  Nichter  üll  ung,  verspätete  Er-E.
  lung  ufw.,  ist  ebenfalle  üen  .  unerlaubte  andlung"  im
inne  der  823  ff.  Die  Folgen  der  Verletzu  der  auf  Grund  eines
„bereits  bestehenden  olgen  ver  hürlezur  ses“  dem  Schuldner
g  egen  den  Gläubiger  obli  n  Pflichten  find  #m  allgemeinen  Teile  des
echts  der  Schuldverhältnisse  241—432)  W6Wi“  9  286  ff.,  325  und  bei
den  einzelnen  ulporrgtn  en-  Gauß  iete.  )  bestrmmt  Der
Schuldner,  der  am  Fälligkei  Darlehen.  seimem
Gläubi  er  vorrsätzlich  aer  sabriaenn  2*  Wncht
zwar  das  „Forderun  srecht,  des  ubigers;,  er  haf  haftet  aber  t
wegen  „unerlaubter  ndlung,  lonbern  wege  wegen  „Verzugs“.  Wenn
jedoch  ein  S  chuldner  durch  die  Verletzung  des  „Forderun  .
Gläubigers  zugleich  einen  der  Tatbestände  der  823  .  eent  üll  der
Beauftragte  eig  nei  Achr  das  *  seines  Auft  swidrig
oder  er  verfügt  ögensstücke  des  Auftragge  —  zum
chteile  veseelben  (§§  246,  266  W#t  h  so  haftet  er  auf  „Schadensersatz“
  sowohl  wegen  zerlezun  iner  „Vertragspflichten“
ge  —  ab  er  en  von  feiner  „Vertrags-#
  gemäß  §  8283  Abf.  4ewegen  Vere  zungde#  E  igentums“
gines  Auftr  *  als  auc-  Enäß  ##n  2  wegen  Verletzun
en  ltenen

„Schutzgese  e“  (St
barkeit  der  „  -  E  der  „Untreue“)  #W

b)  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger  Verstoß  1—  ein  den  Schutz  eines  anderen
a

bezweckendes  Gesetz,  §  823  Abf.  2.
—  930

den  Gesetzesmaterialien  find  damit
        <pb n="931" />
        Unerlaubte  Handlungen  (§  823  Abs.  2:  „Schutzgesetze“)  Anhang

geneint:  Lerst  e  allgemeine,  vorwi  nicht  notwendi  .  Noch
480  **  dem  Gebiete  des  sns  angehhrre  8

ursehse  welche  zum  Schutze  des  einen  eine  Handlung  §  823
des  anderen  rlr  oder  Letam  (Denkschrift).  a

im  823  dhe  .
ent  t

osigkeit,  also  auch  P1  *  sd
rte  wenn  die  Beleidigun  *  Wahrnehmung  berechtigter

  aifiresseng  4.  Efoltt  und  d  de  sonstigen  Voraussetzungen  des
193  vorliegen.  »  dean  tgungen«  ähren  au  -ße  —
823  Abs.  2  au  24,  826  “  „Schutgge  P56  sind  ferne

das  in  §  299  StrEB  en.  Verbon  v  S  ugef  enen  Brer

unbefugt  zuöf  **  —  8  163  Abs.  E  scn
lässigen  Lalsch-  S

ohne  Genehm  r  in  Hausbesitzer,  Wo  -  usw.  Haus-,
8  usw.  —  #

brsttrper:  abbrennt),  —  ign  Krchcibt,  Föter:
Lelen  usw.  von  inmnee  “*  ruben,  angen,

ängen),  —  §  3671“  (wer  Bauten  oder  Ausbesserun
*  Gebäuden,  #  Snne-  usw.  vornimmt,  ohne  die  von  der  Polizei

eordneten  oder  sonst  erforderlichen  Si  ungenabregein  zu
*  )  —  ferner  die  Übertretung  von  „Polizeiveror  ungen  dies
sind  Schutz-,  ee  e“  im  Sinne  des  8§  823  Abf.  2,  rm  E.  das
8  en  und  treuen  der  Sürgersteige.  reppeneleuchtung

  ufw.  Vorrbei  ist  jedoch  :  Die  Unterlassung

mfatzsklgenz  wende,  LBe  HAVE-i  m  t  nicht  nur  dann  Fvschndenersatzpflichtig“,
  wenn  darin  eine  oizeivor
  duift-  vorliegt  (in  deste  —5  —u  4
aus  §  823  2),  sondern  auch  dann,  soolgt  ane  Schutz-Vorschriften“
  nie  theke  den  (die  z.  B.  in  kleinen  Städten  und  auf  dem
Lande  oft  fehlen),  wenn  aber  na  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
eine  Fahr  ässi  keit“  (§  276)  vorliegt;  z.  wer  in  seinem
au  nem  Grundßück  einen  Verkehr  sner  Gastwirtschafts--Laden=
  usw.  Besitzer),  begeht  ohne  weiteres  reins  „Fahrlässigkeit“
  (§  276),  wenn  er  nicht  die  Wege  gangbar,  die  Treppen  und  Flure
beleuchtet  hält,  und  dabo  et  Ilür  den  aus  der  Unterlassun  entstehenden
Schaden  gemäß  §  8  bs.  1.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  h  *  bei  den
unter  §  823  2  Falleaden  Verstößen  gegen  Schutzgen  in  der
Regel  eine  Scadeneerzatoflicht.  auch  nach  §  823  Abs.  1  Srundn,  sein
wird.  ogl.  hierzu  Note  30  zu  §  83

Auch  das  s#  selb  *–-  eine  Anzahl  chutzworschriften  im
Sinne  des  §  823  Absf.  elt  ikaneverbot),  456,  457,  858  (Belitzchn
  4  vgl.  das  ieer  ite  rl  itte,  betr.  den  Schutz  9n  Mieters
einer  nung)  „907,  (Nachbarre  Als  „S
wird  ferner  r*W  sein  die  Wie  betr.  die  ichien  9Phr  rbeit-931

  —  59°
        <pb n="932" />
        Auhang  Unerlaubte  Handlungen  (Verschulden  —  Schadensersatz)

Noch
zu

eber  zum  Markenkleben  auf  Grund  des  Alters=  und  Invaliditäts-Verscheruäspeseher
  (vgl.  Note  3  zu  §  611).

c)  vorsätzlicher  Verstoß  „gegen  die  guten  Sitten“,  §  826.

d)  einzeine  lle:  §  824  (Kreditgefährdung  Murch  un  re  N
Serführung  einer  Frauensperson),  827  Satz  2
kren  Eheit  833—835  Belschädigung  durch  Tiere,
ondere  insturz  eines  GeiIs

  adenz.  836—838  (
bän  es  oder  anderen  Werkes),  8  839  (Schadensersatzpflicht  der

Beamten).

E.  Vorauss  ung  der  Schadensersatzpflicht  wegen  „unerlaubter  Handlu
  ist  nach  —W  in  der  Regel  ein  vom  Kläger  zu  beweisendes
Ver  uttt  mach  des  Täters  (sogen.  „Verschuldungsprinzip“,  im  Gegensatze  zum
rranlessungsprinzt  “,  wonach  derjenige,  der  einen  Schaden,  verursacht“

Hleicho  ob  „vonschuidel,  “  „unverschuldet“  schadensersatzp  ichtig

2—  grundsätziiche  Standpunkt  des  BGB.  schließt  indessen  nicht  aus,
daß  unter  besonderen  Voraussetzungen  auch  gn  eine  unverschuldete
  Scndensusug  eine  Ersatzpflicht  sich  knü  *  die  -
ersatzpflicht  Lin  u#  os  Betrunkener,  —  die  on
Kindern  und  Geisteskranken  (§#  827,  829),  —  die  esicht  on
für  Tiere  (88  833—835).

Eine  #ssbchug  des  Vesschalpngeprinzipt  enthalten  einige  Vorschriften
  insofern,  als  sie  in  gewissen  Fällen  dem  auf  Schadensersatz  Verklagten
den  „Beweis“  auferlegen,  daß  er  einen  von  ihm  „„erursa  ten'  n
nicht  „verschuldet“  be.  so  daß  dem  Kli  iger  ledistich  der  Nachweis
ebliegt.  Beklagter  habe  Schaden,  arrursaoch

rrhsrn  1  Sa  issr  1  2  und
Abs.  3  Kann  in  diesen  Fällen  ier  r’½mvé  nicht  bein  „Schuld-=lo
  keit“  beweisen,  er  für  den  Schaden,  selbst  wenn  er
wirt  lich  „unschuldi  «  %  es  siet  an  also  in  den  vorbezeichneten  Fällen
Foi  ssermaßen  das  Vers  en  des  Beklagten  bis  zu  dem  ihm  obliegenden

genbeweise  werwute#s

F.  Die  allgemeinen  Vorschriften  über  „Schadensersa  "“,  insondere
  über  die  Art  und  den  Umfang  des  „Schadensersatzes“,  ü  das
twirken  51##  Verschuldens  des  Beschädigten  sind  enthalten  in  den  249

bis  255;  vgl.  auch  8  *  e(Unzuläfigkeit  de  dr  „  l*W*7  Besondere
Vaulchrahten  ent  n  die  88§  342  mständen  kann  auf
Unterlassung  der  “  eten.  bereits  *  schädigender  Handlungen  bei
Lermeidun  ron  ebdstr  tra  "(s  bis  1500  P  a8  ¾  bis  45  oruen

er  Zuw  andlung,  ns  re
“  werden  (vol  8  890  3  O.),  z.  B.  auf  Unterlassung  weiterer  ehrveriE§1
  reditgefährdender  Außerungen,  auf  Unterlassung
illoyaler  Konkurrenzhandlungen.

2s  Schadengertatzflicht  aus  „im  Auslande“  begangenen  unerlaubten
  züber  vch  vgl.  E

H.  Neben  den  Vorschriften  *  über  die  (Schadensersatzoflicht  aus
urerlaubten  Handlungen“  sind  gemäß  E.  32  in  Kraft  lieben  die  diesbe  iclichen
  reichsgesetzlichen  Borschriften,  45.  das  Gesetz  betr.  die  Verbindli
zum  Schadensersa  at=  ".  die  beim  riebe  von  Eisen  bahnen,  5
werken  usw.  her  igeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen  e  vmn
7.  Juni  1871,  das  Haftpflichtgesetz  (E.  42),  die  Borschritten
Schadensersatz  und  #  ei  Verletz  von  Vatent-,  Urheber  en  u
die  Vorschriften  des  Stkafgesetbuch  gezung  188,  231)  über  die  vom  Strafri

932  —
        <pb n="933" />
        Unerlaubte  Handlungen  (Haftpflichtgesetz  —  Unfallversicherung)  Anhang

beie  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  auf  Antrag  des  Verletzten  zu  erkennende,

  die  Geltendmachu  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches

ausschließende  „Buße“  bis  6000  Mk.  Es  find  ferner  in  Kraft  geblieben

54  B.  die  in  E.  69—72,  77—79,  89,  95,  105—109  bezeichneten  landesgesetzlichen
orschriften  über  „Schadensersatz“.

J.  über  die  Haftpflicht  der  Beamten:  a)  im  allgemeinen,  —  b)  wenn
mehrere  Beamte  für  denselben  Schaden  ersatzpflichtig  sind,  —  c)  über  gewisse
prozessnale  Beschränkungen  in  der  Ferfalgung  von  Schadensersatzan,  aihen
gegen  Beamte,  —  d)  über  die  afthicht  des  Staates,  der  Gemeinden  usw.  für
ihre  Beamten,  insbesondere  über  die  Haftpflicht  der  Grundbuchbeamten  und
des  Staates  für  sie  —  pgl.  839—841  nebst  Noten  und  den  Anhängen  55
bis  61  zu  §  839,  woselbst  (Anhang  57)  §  12  Grundbuchordnung  abgedruckt  ist.

Andeng  2  zu  1.  823;:  Besondere  Vorschriften  betr.  die  Haftung  für
Schaden,  der  durch  Körperverletzung  oder  Tötung  eines  Menschen  entsteht,  ent-Hiter
  das  Gesetz  betr.  die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatze  für  die  beim
etriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  usw.  herbeigeführten  Tötun  und
Körperverletzungen  vom  7.  Juni  1871  (vgl.  E.  42)  und  die  Unfallversicherungs-Gesetze.
  Nach  §  135  Gewerbe-Unfallversicherungs  können  die  „nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten"  Personen  und  deren  Hinterbliebenen,
  auch  wenn  sie  einen  Anspruch  auf  „Rente"  nicht  haben,  einen
Anspruch  auf  Ersatz  des  infolge  eines  „Unfalls“  erlittenen  Schadens  gegen
den  Betriebsunternehmer,  dessen  Bevollmächtigten  oder
Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeitsaufseher  nur
dann  geltend  machen,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urtei  f  festgestellt
worden  ist,  daß  der  in  Anspruch  ommene  den  Unfall  vorsätzlich  herbeiknt!
  ".  ##di  toenannten  14  risbaau  nv  rne  h  meer  rut-  den  den
nfall  dur  orsatz  o  ässige  Vernachlässigung  ihrer  Berufspflichten
herbeigeführt  haben.  haften  7*r  §  136  da  löst  en.  Krankenkassen,.
Unfallversicherungs-Genossenschaften  ufw.  für  die  von  diesen
machten  Aufwendungen.  Ahnliches  bestimmen  8§8  146,  147  Unfallvercheru
  esetz  für  Land=  und  Forstwirtschaft,  88  45,  46  Bauenfallversicherungsgesetz,
  88  133,  184  See-Unfallversicherungsgesetz.

»  Anhang  12  u  §  825:  Der  Dienstherr,  Arbeitgeber,  deren  Vertreter,  die
eine  ihnen  untergebene  Frauensperson  (Dienstmagd).—  der  Theater-Intendant,
der  eine  Sängerin  unter  Mihbrauch  des  bestehenden  Abhängigkeitsver  tnisseo
verführt,  muß  den  Schaden  ersetzen,  den  die  Betreffenden  z.  B.  durch  Verlust
des  Dienstes,  des  Engagements  erleiden.  —  Unbescholtenheit  der
rauensperson  ist  nicht  Voraussetzung  des  Schadensersatzanspruchs  aus  ;  825.
ine  bescholtene  Frauensperson  wird  aber  im  Falle  des  §  825  oft  keinen
„Schaden“  haben  oder  einen  ingeren  als  eine  unbescholtene.  —  vgl.  Anng
  1  zu  §  823  unter  F  und  §  847  Abs.  2.  —  Unabhängig  von  der  Vert
  des  Verführers  aus  den  8§8  825,  847  Abs.  2  sind  die  im  Falle  der
eburt  eines  unehelichen  Kindes  n  Kind  und  Mutter  gemäß
1705  ff.  für  ihn  entstehenden  Pflichten,  sowie  die  aus  §  1300  sich  ergebenden
nsprüche  einer  Braut.  8  825  setzt  nicht  voraus,  daß  es  zu  einer  „Schwängerung"
  gekommen  ist.  —  Wird  zugleich  ein  Elaal  verletzt
FSotz  "rt  haftet  der  Schuldige  schon  gemäß  §  823  Abs.  2  rletzung  eines
utzgesetzes).

Anhang  13  zu  §  826:  Nur  vorsätzlicher,  nicht  auch  fahrlässiger
  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten  (vgl.  §  138  nebst  Anhang  72  dazu)  macht
schadensersagpflichtig.  —  Ein  Gesstehagegen  das  Schikaneverbot  kann  sowohl
nach  §  823  2  als  nach  §  826  schadensersatzpflichtig  machen.  —  §  826  bezweckt
  namentlich  auch  Schutz  gegen  die  sogen,  illonalen  Handlungen  in  Fällen,
in  denen  die  Voraussetzungen  des  88  92  Gerletzung  eines  „Rechts“  —  aoß
gegen  ein  „Schutzgesetz")  nicht  vorliegen.  vgl.  auch  das  Gesetz  zur  Be-—

  933  —

Noch
zu
8  823

Zu
*  823

Zu
8  825

6
        <pb n="934" />
        Anhang  Unerlaubte  Handlungen  (Gute  Sitten  —  Tierschaden)

Noch  kämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  vom  27.  5.  1896.  —  Nach  à25  ist  inszu
  re  J  tten  *  die  in  den  gewerblichen  4  verübten

“  noch  4.  die  un  der

rbeiter-K  sein,  die  sich  meift  unvereinbar  entgegenf  n
fich  kein  7*  0  sirplse  kann  eine  Schadensersatzpflicht  a  *
—*  ausgesprochen  —  Wichti  Beispiele  zu  §  826  sind  gurn.

Anwendung,  rerde  A  einen  *  von  seinem  uldner  B
el  an  einen  3  rpshten  begibt  zu  Zwecke,  um  auf  diese  ren

u  deer  4  Einwendungen,  die  er  Wechselrecht  dem  „Dr  tten“
"*5  kann,  „abzuschneiden“.  uch  FSilenhng  en  eines  J—êö

4ehehtre  *8  einen  Frshulche.  Angestellten,  der  ein  eigenes
gründet  kann  „gegen  die  guten  Sitten“  sein  und  einen  *
anspr  ründen  gemäß  §  826,  der  bestimmt  ist,  die  Lüchen  des  bewerbgesches

  auszufüllen.

Zu  Anhang  386  zu  §  833:  Beschädigung  durch  Tiere:  833  gilt  für  Tiere
8  833  "2  *  iFn5bdms  ob  zahme  (Haustiere)  oder  .  —  Von  einer
#  „durch  ein  Tier  kann  n  die  Rede  jein.  wenn  das  Tier
led  t  als  Westpern  in  der  Hand  eines  M  tut-  gerichtet  hat;
ein  Kutscher  »  en  k  t«  et  nsP  lass  in  Fihle  in  die
Luf  einem  Marktpla  gestellten  Wa  r  tung  des  „Tierhalters“
gemäß  8  833  kuna  —  nur  dann  *  ommen  werden,  wenn  es  sich  um
ein  selbständiges,  willkürliches  Tun  der  Tiere,  um  einen  „Au  sflu  rer
A—  Natur“  handelt;  7  B.  das  von  einem  Kutscher  gelenkte  Pferd
wird  ".  elich  au  und  zertritt  die  auf  dem  Marttpla  ausgestellten  Waren.
„lelbständigen  willkürlichen  Tun"  des  Tieres  kann
uen  ei  dee  in-  sein,  wenn  ein  äußeres  Ereignis  auf  den  Körper  oder
die  Sinne  des  Tieres  mit  einer  Gewal#t  eingewirkt  hat,  der  Tiere  der  in
Frage  kommenden  Art  „nach  physiologischen  Gesetzen“"  nicht
widerstehen  können  und  wenn  es  im  Zustande  eines  1  27
wanges“  S  anrichtet.  In  einem  solchen  Falle  ist  r-*!  urg  des
ierhalters  ausge  chlossen;  denn  der  Schaden  ist  nicht  „durch  Tier,
ndern  „durch“  "mit  un  widerstehlicher  Gewalt  über  das  Tier
frchene  äußere  Ereignis  Seusrset-  Dieser  Fall  liegt
nicht  schon  vor,  wenn  z  ein  Pferd  infolge  des  Lärms  eines  vor-*
  ahve  f  es  znlol  ,  plälich  durch  einen  Windstoß  aufflatternder
  bänene  infol  s  Vorüberziehens  einer  Zigeunerbande
füat  Kamelen,  Affen  usw.  scheu  wird.
Anhang  37  zu  §  833:  Schadensersatzpflichtig  ist  der  „Tierhalter",  selbst
8  33.  wenn  er  eine  ufff  sp  licht  nicht  W  s  i  he  überhaupt  keinerlei
Verschulden  trifft,  rn  nur  ein  „selbständiges,  willkürliches
des  Tieres“  im  Vinne  des  Anhang  36  zu  833  Gesagten  vorliegt.
Tn.  u  des  Tieres“  ist,  wer  im  eigenen  Interesse  dur  Hewährung  von  Obdach
und  Unterhalt  die  Sorge  für  das  Tier  übernommen  hat,  und  zwar  nicht
#s  d#n  einem  vorübergehenden  Zwecke  auf  ganz  kurze  Zeitder
  #h  ch  Sonnta  6  dauf  ge  wei  Stunden  ein  Pferd  mietet,  *  7  t  nicht  —
"2523  ierhalter  n  6  der  Eigentümer,  Pächter  Mieter  des  Tieres,
Gutaren  er  dder  utspächter  züglich  ch  der  auf  dem  Gute  gehaltenen
t  wenn  er  in  der  Stadt  wohnt  und  einen  ganz  jelbstände  rn  Ver-*
  bestellt  hat,  sofern  die  Gutsverwaltung  Abr  seine  Re  nung“
erfolgt.  —  Mehrere  Halter  eines  Tieres  haften  nach  §  840  Abs

Z  Anhang  38  zu  §  8  Über  die  Art  und  Weise  sowie  über  den  Umfang
38  833  bes  Schndenekrsa  6  §  249—253  255,  ferner  §  847  (Schmerzensgelr).
Über  mitwirkendes  We  en  des  Sschelr  z.  B.  wenn  er  das  Tier  gereizt

934
        <pb n="935" />
        Unerlaubte  Handlungen  (Haftpflicht  der  Beamten)  Anhang

hat,  vgl.  8  rvor  ist:  Nach  §  833  können  auch  z.  B.  der  Kutscher,  Noch
der  brim  S  #  ait  M  1  beim  Vellen  der  Kuh,  von
—-  von  den  ier  haltern“  d.  h.  ihren  Meanen  *  833

—  Us  nicht  Et-  Verschulden
se  dz-  *“#  nach  §  254  verlu  macht.  —  Über  Tierschaden  vgl.  auch

vr#e-  839:  Schadensersatzpflicht  der  Beamten  wegen  Verlezunge
  Ferer  F  Wer  „Beamter  '  sei,  bestimmt  na  .7  im  8  40
einzelnen  Falle  in  Betracht  kommenden  Blulree  en“  Rechte  (  *  ¾l

n

oderLaneHsNecht,vglauch§359B)  e  rret
nicht  Beamte;  dagegen  find  Notare  Wn  Schöffen  oder
LN.  find  nicht  Beamte,  wohl  aber  die  Handelsrichter.  Auf
6  sogen  „Privatbeamten“  bezieht  sich  §  839  selbstverständlich  nicht.
Anhang  56  “-  839:  Die  Beamten  sind  schadensersatzpflichtig  nicht  bloß  Zu

wie  *  rWiss  (insbesondere  8  8  823  Abs.  1  und  Abs.  2),  sondern  §  839
auch  gemäß  ,  wenn  sievsr  as  ich  riahrl  Isis  E  276)  .  ihnen

„Dr  gegenüber  obliegenden  ten  murlch  wenn  diese

Amtspflichten  nicht  au  Schut  r7  e  tz“  rts  e  üao  823  Abs.  2

beru  ondern  aus  „Düenstvor.  Wu  en  oder  auch  nur  aus  dem  Wesen

des  mies  sich  braus  bloen.  r*  sgerich  nrs  in  einem  Falle,  in  dem

ein  Hauxt  Uamt  einem  Get  n  r#  Nessen  Anftage  aus  Vereine
  unrichti  ..  unft  erteilt  hatte,  betreffenden
ten  für  schadenser  9  en  erklärt,  obgleich  sie  (das  —*  an

sich  zur  Erteilung  der  Eberse  ar'ni  t  verpflichtet  waren,  weil,
wenn  fie  die  Auskunft  erteilten  e  richtig  erteilen  mußten.  —  „Amtspflichten“
  der  Beamten  bestimmen  sich  nach  den  im  neinzelnen  alle  d  egun

kommenden  Reichs-  d  Landes-Gesetzen  und  esen  ergangenen
Aus  fühxrun  s-Bestimmungen,  z.  B.  für  die  n““  =  nach
für  sie  erlassenen  onngen  6.  .  für  die  e  Testaments.
richter,  Notare,  Seniseversteder  haften  bei  der  Aufnahme
von  Testamenten  nicht  bloß  dem  „Testator“,  sondern  auch  denjenien,
  die  der  Testator  „bedenken  wolkte“,  für  Verletzung  ihrer
mtspfli  Wenn  also  z.  B.  ein  Testament  lediglich  wegen  eines  von  dem
Beamten  gangenen  Formfehlers  nihhtig  ist,  muß  der  Beamte  dem  eingesetzten
  Erben,  der  es  nun  infolge  der  3  eit“  des  Testaments
nicht  wird,  den  den  ersetzen.  —  Zu  unters  den  von  den  „Amtspflichten
  Dritten  gegenüber“,  von  deres  §  839  *1  sfind  die  den  Beamten
egenüber  dem  Staate  (Gemeinde  u  “  buls  idren  Dienstherrn  krer  vorge-2
  Behörde),  obliegenden  Amtspfli  B.  betreffend  die  „Ordnun
im  Kassenwesen,  überhaupt  „im  *Wiidd  Für  die  Verletzung  die
letzteren  inteplichten  wßitn  nicht  9  sondern  das  im  einzelnen  Falle
in  Betracht  chs=  oder  Landes-  Beamtenrecht",
z.  B.  gergt  r  8o  II.  10  Allg.  Landr.  §  13  Reichsbeamtentz.
  vom  31.  März  1873  bestimmt:  „Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gmäßigkeit
  seiner  amtlichen  Handlungen  verantwortlich“.  ogl.  auch  E.

Anhang  57  zu  #.  a#  Wenn  mehrere  Beamte  ersa  ##3  find,  gilt  Zu
840  und  das  in  den  Noten  dazu  Gesagte.  Für  Pflichtverletzungen  bei  Amts=  8  839
gandlungen  einer  Kollegialbehörde  haften  die  schuldigen  Mitglieder,
cht  auch  die  überstimmte  Minorität.  —  Über  die  Haftpfli  *  Vormund-*7“33
  ogl.  88  1674,  1848,  auch  841  nebst  Note  65,  daselbst  auch  über
ftung  des  irerichten.  —  Über  die  *  der  mten  für
eter  und  Gehilfen“
§  12  EBO.  bestimmt:  Verle  ein  h  vorsätzlich
oder  bahr  lässig.  die  ihm,  ebliegend  Emtedslicht  trifft  den  Betei-=ligten
  gege  nüber  die  im  —  bestimmte  Verantwortlichkeit  an
Stelle  des  Beamten  den  Staat  ½  die  Körperschaft,  in  deren  Dienste

—  935  —
        <pb n="936" />
        Anhaug  Unerlaubte  Handlungen  (Gaftpflicht  der  Beamten)

½—

der  Beamte  steht.  Das  Recht  des  Staates  oder  der  Körperschaft,  von
dem  hhen  Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  o—⅛s

6%  Vorschrist  olgt:  Der  Grundbuchbeamte  sel  bst  kann  von  der  geschädao



Zu
*839

Zu
8  839

digten  Partei  nicht  in  Anspruch  genommen  en,  sondern  nur  der
Seten  (nuar  Der  Staat  haftet  aber  der  Partei  nur,  wenn  an  sich,  d.  h.
ohne  die  n  t  2  eamter
schadensersa  EN  wäre.  Hieraus  folgt,  daß  bei  bloßer  „Fahrlässig-=keit“
  (im  v  Vorsatz  ges  Grundbuchbeamten  der  bsstant  nur
ub  1an  Baa  5  .  —#  W##  Anha  us
ußerdem  gilt  natürli  *  #n  an  Soght  „a
Verschulden  des  Beschä  isten);  Sal.  §  839  Abs.  3  3  nhang  61  zu  §  839.
Bhüglich  des  Rechtsdes  Staates,  von  dem  GErundbuchbeamten
Ersats  zu  verlangen,  bestimmt  z.  B.  für  Preu  ens  Att  8  Ausführ.=Ges.
  zur  Wm-’x.b2  vom  26.  S  tember  1899:  t  ein  Grundbuchbeamter
  vor  atstch  ch  oder  aus  grot  r.  Fahrlässig  *  z  i  m  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  ihn  dem  Staate  gegen  t  die  in  §  839  BGB.  bestimmte

Verantwortlichkeit  “  Hieraus  *)  daß  der  Grupahuchheamt  der  sich
keiner  „groben“  Fahrle  gkeit  Gulit  gmacht  d  t,  in  Preußen  #on
Schadensersatzpflicht“  frei  ist.  —  der  Haftpflicht  des  Staates,  der

Gemeinden  usw.  für  ihre  Beamten  Enr  §  89  nebst  Noten  und  E.  77.

r#  u  58  zu  §  839:  Eine  Milderung  der  Haftpflicht  der  Beamten  enthält
  &amp;amp;  879  1  Satz  2,  wonach  der  Beamte  bei  „  ahrla  gkeit“  (nicht  auch
„Vor  —  nur  jubsidiat  haftet.  Wenn  z.  B.  bei  der  Zwangsversteigerung
  eines  Grundstücks  der  Richter  eine  dem  A  aus  dem  Kaufgelde  gebührende
e  an  B  leistet,  so  muß  A  zunächst  den  ¾
auf  Herausgabe  (wegen  un  Sterhigeer  Berei  rung  §  812  ff.)  verkla
und  nur,  soweit  er  von  atz  nicht  UAlangt,  ann  er  vom  Ri
Schadens  sordern.  ben  Vsee  gten  liegt  der  Beweis  ob,  daß  er  ni
von  anderer  Seite  Ersatz  erlan  J—  —  Auf  die  38  eist  r.
pflicht  können  sich,  wie  hervorgehoben  kei  nicht  berufen  schtsvollzicher
und  Notare,  wenn  sie  ihren  Auftraggebern  durch  Fahrk  ässigkeit  Schaden  z
sütt  haben.  denn  diesen  haften  sie  auf  Krund  des  Auftrags-(Die  5½
erk-  ttag-  s  611  ff.,  631  ff.,  675,  was  natürlich  nicht  ausaß
  sie  agge

Fchtteßt,  nzuglei  at  Verletzung  einer  „Amtscht“
  aus  8  &amp;amp;ê  ogl.  Noten  und  W  zu  §  675.
Anhang  839  Abs.  2  handelt  von  der  Haftpflicht  der  Beamten

  bei  ne  "  —  “  #n  die  Urteile  der  Verwaltungserichte,
  Kaufmanns-,  Gewerbe-Gerichte  *  hierher.
b  das  Wort  „Urteil“  in  8  839  Abs.  2  wörtlich  zu  -*  men  sei,  oder  ob
darunter  auch  andere  Entscheidungen,  z.  B.  die  durch  „,  erlassenen
Arrestbefehle  und  einstweilige  Verfügungen,  Kcnurch  dehh  üsse,  Haftbefehle
  usw.  mit  begriffen  soien,  ist  streitig.

Anhan  zu  §  839:  Voraussetzung  der  Haftpflicht  der  Beamten  bei
Urteilen  in  rMntt  ist,  daß  der  Vung  eine  mfkichtverletzung“  begangen
t,  die  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  (  nicht  bloß,  disziplinaren)
Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Stra  8  „bedroht“
  ist.  Es  kommen  namentlich  in  Betracht  88  334,  336,  339  StrE.  (Beke
  ng,  vorsägzlich-  Rechtsbeugung.  Nötigung  durch  Mißbrauch  der  Amtsgealt).
  Daß  der  Beamte  augen  lich  best  twasit  ist,  i  ct  nicht  Voraussetzung
der  densersatzpflicht.  839  Abs.  2  gasten  so  die  Richter  bei  „Urteilen"
  nur  Tie  orsatz,  sch  t  auch  für  Versehen,  selbst  nicht  für
„grobes“  Versehen;  aber  —  wie  hervorzuheben  —  diese  Schiont  n  ihrer
Haftung  bezieht  sich  nur  auf  ihre  Tätigkeit  bei  „Urtei  l  en“,  nicht  auch  auf

„pflichtwidrige  Verweigerun  Ver  ögerung  ihrer  Amtsausübung“.
  Die  Beschränkung  der  tn“ue  „urteilenden“"  Richters
ist  gewährt  im  Interesse  der  hängigkeit  der  Gerichte  und  in  Berückfichtigung

  der  Vorschriften  über  dul  „Rechtskraft“  der  Urteile.
936
        <pb n="937" />
        Unerlaubte  Handlungen  —  Sachenrecht  Anhaug

Anhang  61  zu  §  828:  Für  die  Schadensersa  P7%h  der  Beumten  gilt
selbstverständlich  durchweg  auch  die  allgemeine  Vors  8  254  betr.  mitwirkendes
  Verschulden  des  Verletzten.  §  839  Abs.  3  ist  eine  Folgerung  aus
jener  allgemeinen  Vorschrift.

Gewisse  Beschränkungen,  zwar  nicht  der  Schadensersatzpyflicht'
der  Beamten,  aber  doch  hinsichtlich  der  nvm’“s  Verfolgung“  von  Schaoprerehen
  prüchen  gegen  mie  enthalten  die  Landesgesetze.  So  bestimmt
Eit  inführungsgesetz  zum  Gerichtzverasfun  12.87  *

Heibn  die  lan  tzlichen  Vorschriften,  durch  ch  wel-  die  Ve

mten  entweder  im  Falle  des  Verlangens  einer  vo  ten  l  rne
Er:  unbedingt  an  die  Vorentscheidung  einer  besonderen  Be-36
  6  ebunden  ist,  mit  der  Maßgabe:  1)  daß  die  Vorentscheidung  auf  die

eststellung  rEltnn  ist,  ob  der  Beamte  sich  einer  45shreitung

  seiner  Amtsbefu  MI  oder  der  Unterlassun  aner
ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemact  ½  e
in  den  Bundesstaaten,  in  welchen  ein  oberster  Verwaltu

Preußen  das  Oberverwaltungsgericht)  beste  Frich  56.  5.  u
scheidung  diesem,  in  den  anderen  Bundesstaaten  den  Neten  usteht.“
Landesgesetzliche  Vorschriften  sol  se#s  z.  B.  in  Preußen
1  Ges.  betre  end  die  „Konflikte"  erfolgungen  w
mis-  und  Diensthandlungen  vom  13.  Frub##  Ltens  e
usw.  —  Bei  den  Reichsbeamten  gibt  es  solche  Beschränkungen

nicht.  —  Ferner  i  !  .  in  Pre  en  noch  in  Giltigkeit  §  6  ##  Ges.  vom  11  Kai

1842  über  die  ufäiftereit  es  Rechtsweges  ufw.,  wo

Lolizeibeumten=  der  durch  eine  „Polizeiverfügung“  einem  eeinen
zugefügt  hat,  eine  Klage  auf  ,  chadensersatz  *  nur  dann  stattfindet,

wenn  die  polizei  iche  Verfügung  im  Ieschwere  wege  als  gesetzwidrig

  oder  unzulässig  aufgehoben  ist.

Anhang  75  zu  §  844:  Beispiele  zu  §  844:  Eine  Werft  lieferte  am  9.  Mai

1904  dem  L###d  einen  ihr  in  Auftrag  gegebenen  Dampfer  ab.  Am  13.  No-*
  1905  fos  el  —  Kapitän  5  la  dabei  r*  Labberr  Dieser
e  zu  die  ung)  einen  19jährigen  Adoptivsohn  eits
als  udier  en  Lebensunterhalt  nhn  erwarb.  Die  Annahme
an  Kindesstatt  1904  stattgefunden.  Im  März  1913  wird
der  So“  n  durch  rankheit  erwerbsunfähig.  Angenommen,  die  Explosio  on  wäre

die  F  eines  groben  Kunstfehlers  beim  Bau  des  Dampfers  gewe

ist  d  tr.  Werft  verpflichtet,  dem  Sohne  so  lange  Unterhalt  zu  aden
als  der  Kapitän  nach  den  Sterblichkeitstafeln  langente#a#  gelcht  Fütte  (8#.
1601,  1757).  Wäre  der  Kapitän  am  13.  November  1905  nur  verletzt  worden,
hätte  er  den  Sohn  berst  im  Januar  1906  an  Kindesstatt  angenommen,  und

wäre  er  an  den  der  Verletzung  im  Dezen  aber  1006  storben,  so  hätte
der  Sohn  keinen  n  pruch  auf  ’’ei  t  der  Verletzung“
stand  er  zum  Kapitän  noch  nicht  in  ahälkria  vermige

ssen  ihm  dieser  kummt  Gesetzes  ernenrnlo  7  kater  „konnte“.
au  im  mierlt  en  Falle  ist  die  Werft  dem  Sohne  nicht  u#ierhaltoplichth  aber
ohn  ein  zu  seinem  Anterhalte  hinreichendes  Vermögen  vom  Kapitän
zerrbd'  hat  und  beiißt  (§  1602  Abs.  1

Anhang  1  zu  §  854:  Zur  Einführung  in  das  Sachenrecht:

I.  über  den  Begriff  „Sache“  und  die  verschiedenen  Einteilungen
der  Sachen  vgl.  §  90  und  Seite  814  ff.  Besonders  wichtig  für  das  BGB.  ist  die
Unterscheidung  zwischen  „Grundstücken“  und  „beweglichen  Sachen“.  Gemeinschaftlich
  beiden  sind  eigentlich  nur  die  88  854—872  mit  den  in  §§  859,
867  gemachten  Unterscheidungen,  ferner  die  §8  903,  904,  985—1011,  1030  bis
1089  mit  den  in  §§  1037,  1038,  1043,  1044,  1047,  1048,  1056,  1062  gemachten
Unterscheidungen.  Im  übrigen  ist  die  Trennung  der  Vorschriften  über

—  937  —

Zu
g  839

Zu
8  844

Zu
8  854
        <pb n="938" />
        Anhang  Sachenurecht  (Allgemeines)

Noch

12

„Grundstücke“  und  „bewegliche  Sachen“  durchgeführt.  vgl.  88  873  ff.,  925  ff.,
929  ff.,  1012  ff.,  1018  ff.,  1094  ff.,  1105  ff.,  1113  ff.,  1204  ff.  Man  könnte  daher
fast  sagen:  es  gibt  nach  BGB.  ein  besonderes  „Sachenrecht“  für  „Grundstücke“
und  ein  besonderes  für  „bewegliche  Sachen“.

Über  die  Begriffe:  Sachenrecht  —  Rechte  „an“  einer  Sache  oder  dingliches
  Recht  (es  find  dies  gleichbedeutende  Begriffe),  —  dingliche  Rechtsgeschäfte
(dingliche  Verträge)  —  und  über  die  Abgrenzung  zwischen  dem  Sacheurecht
(drittes  Buch)  und  dem  Recht  der  Schuldverhältuisse  (zweites  Buch)  vgl.
Seite  850  ff.

II.  Das  BGB.  regelt  folgende  dinglichen  Nechte:

A.  das  Eigentum,  d.  i.  das  seinem  Wesen  nach  „unbegrenzte“  dingliche
Recht  (vgl.  §  903),

B.  nachbezeichnete  „begrenzte  dingliche  Rechte:
1.  Erbbaurecht  an  Grundstücken.  —  2.  Dienstbarkeiten  (nämlich:  Grunddienstbarkeiten
  an  Grundstücken,  Nietzbrauch  an  Grundstücken  und
beweglichen  Sachen,  beschränkte  versönliche  Dienstbarkeiten  an
Grundstücken).  —  3.  Vorkaufsrecht  an  Grundstücken.  —  4.  Reallasten
  an  Grundstücken.  —  5.  Hypothek,  Grundschuld,  Nentenschuld  an
GErundstücken.  —  6.  Pfandrecht  an  „beweglichen  Sachen".

Es  gibt  also  nach  BGB.  an  „beweglichen  Sachen“  nur  3  dingliche  Rechte:
Eigentum,  Nießbrauch,  Pfandrecht.

Der  in  88  854  ff.  behandelte  „Besitz“  ist  kein  dingliches  Recht
(„an“"  der  Sache),  sondern  nur  die  in  gewissem  Umfange  geschützte  tatsüchliche
Gewalt  über  eine  Sache,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  fie  rechtlich  begründet  ist
(vol.  Note  4  zu  §  854).  —  Auch  der  „Nießbrauch  an  Rechten“  sowie  das
„Pfandrecht  an  Rechten“,  wovon  die  §§  1068  ff,  1273  ff.  handeln,  find,  obgleich
  im  dritten  Buch  vom  „Sachenrecht“  geordnet,  keine  dinglichen
Rechte  (Rechte  an  „Sachen"),  weil  ihr  Gegenstand  nicht  körperlich,
also  keine  „Sache“  im  Rechtsfinne  (§  90)  ist.  Praktische  Erwägungen  bestimmten
  den  Gesetzgeber,  jene  Vorschriften  im  „Sachenrecht“  aufzustellen  (ogl.
Seite  815  drittletzter  Absatz).

III.  Die  vorstehend  unter  II  aufgezählten  „dinglichen  Rechte“  bilden
eine  geschlossene  Zahl,  die  durch  Parteiwillkür  nicht  vermehrt  werden
kann  (Gegensatz:  „Recht  der  Schuldverhältnisse“  mit  seiner  Vertragsfreiheit,
  vgl.  Seite  853  unter  II).  Es  kann  also  z.  B.  nicht  ein  „dingliches
  Vorkaufsrecht“  (d.  h.  mit  Rechtswirkung  gegen  jeden  Dritten)
an  einer  beweglichen  Sache.  z.  B.  einem  Pianino,  begründet  werden,
sondern  nur  ein  unter  den  Vertragschließenden  persönlich
wirkendes  (vgl.  §§  504,  1094  nebst  Noten).  Eine  fernere  Folge  ist,  daß  nur
die  unter  II  aufgeführten  „dinglichen  Rechte  an  Grundstücken“  in  die  zum
Nachweise  der  Rechtsverhältnisse  der  Grundstücke  bestimmten  Grundbücher  eingetragen
  werden  können  (vgl.  Anhang  1  zu  §  873).  Dagegen  kann  z.  B.  nicht
das  „Miet=  oder  Pacht-Recht“  an  einem  Grundstücke  in  das  Grundbuch  eingetragen
  werden,  selbst  nicht  wenn  Vermieter  (Verpächter)  und  Mieter  (Pächter)
es  übereinstimmend  zur  besonderen  Sicherung  des  Mieters  (Pächters)  beantragen,
  weil  nach  BGB.  „Miete  und  Pacht“  nur  ein  (persönliches)
„Schuldverhältn  s“  zwischen  den  Vertragschließenden  begründen.  Es

938  —
        <pb n="939" />
        Sacheurecht  (Grundlagen)  Anuhaug

können  jedoch  nicht  bloß  bereits  „bestehende“  dingliche  Rechte,  sondern  auch

schon  die  bloß  verfönlichen  Ansprüche  aus  einem  „Schuldverhältnis“  auf  „zukünftige

  Einräumung"  (bezw.  Aufhebung)  eines  „dinglichen  Rechtes“  an  einem

Grundstücke  durch  Eintragung  einer  „Vormerkung“  im  Grundbuche  gesichert

werden  und  dadurch  gewissermaßen  „dingliche  Kraft“  erlangen

(vgl.  Seite  852,  853  und  8  883  nebst  Anhang  40—42).

Auber  der  unter  II  aufgeführten,  durch  das  „BGB.“  sestgesetzten  geschlossenen
  Zahl  „dinglicher  Rechte“  gibt  es  aber  infolge  der  im  Einführungsgesetze
  zum  BGB.  gemachten  Vorbehalte  für  die  Landesgesetze  noch  zahlreiche
„dingliche  Nechte“  der  „Landesgesetze“,  die  durch  das  BGB.  „unberührt
bleiben“  und  die  auch  in  Zukunft  durch  die  verschiedenen  Landesgesetze
  verschieden  geregelt  werden  können,  insbesondere  auf  dem  Gebiete
des  Agrarrechts,  Bergrechts,  Jagd-  und  Fischereirechts,  Forstrechts,  Wasserrechts,
Deichrechts  usw.  vgl.  z.  B.  E.  59,  60,  62—69,  73,  74,  80  Abs.  2,  83,  89,  91,  94,
96,  109,  111—133.

IV.  Die  Übergangsvorschriften  (vgl.  Seite  732  unter  d)  zum  „Sachenrecht“
  find  enthalten  in  E.  180—197.

V.  Das  „Sachenrecht“  des  BE.  beruht  auf  vier  Grundlagen:  Es
find  dies:  #

1.  Die  Grundbucheinrichtung  für  die  „dinglichen  Rechte“  an  Grundstücken,  ogl.
§8  873—902,  insbesondere  Anbang  1  zu  §  873  nebst  dem  dort  mitgeteilten
preußischen  Formular  eines  Grundbuchblattes.

2.  Die  Lehre  vom  „Ddinglichen  Vertrage",  vgl.  Seite  855  ff.

3.  Der  Grundsatz,  daß  zur  Begründung  von  „dinglichen  Rechten“,  soweit  sie
durch  „Nechtsgeschäft“  („dinglichen  Vertrag“)  erfolgt  —  der  Gegensatz
ist:  Begründung  „dinglicher  Rechte“  infolge  Erbrechts,  Zwangsversteigerung,
  Enteignung  usw.,  —  das  „Rechtsgeschäft“  (der
„dingliche  Vertrag“)  in  der  Regel  nicht  genügt,  sondern  daß  zu  dem
in  dem  „Rechtsgeschäfte“  zum  Aueêdrucke  gelangenden  „Willen“  der  Beteiligten,
  ein  „dingliches  Recht“  zu  begründen,  in  der  Regel  noch  eine
diesen  Willen  „äußerlich  erkennbar“  machende  Tatsache  hinzukommen  muß,
und  zwar  gilt  dieser  Grundsatz:

a)  für  „Grundstücke“  unbedingt,  indem  zur  Begründung  des  „Eigentums“
  und  der  anderen  (oben  unter  II.  B.  genannten)  „dinglichen
  Rechte“  an  Grundstücken  durch  „Rechtsgeschäft“  (dinglichen
  Vertrag)  überall  die  Eintragung  im  Grundbuch  erforderlich  ist,
vgk.  §  873;

b)  für  „bewegliche  Sachen“  in  der  Regel,  indem  zur  Begründung  des
Eigentums,  Nießbrauchs  und  Pfandrechts  (dies  find  die
drei  im  BEB.  geregelten  „dinglichen  Rechte“  an  beweglichen
Sachen)  durch  „Rechtsgeschäft“  (dinglichen  Vertrag)  die  körperliche
  Übergabe  der  Sache  erforderlich  ist.  vgI.  88  929,  1032,  1205.  Dies
ist  die  Regel;  die  „körperliche  Uübergabe“  kann  jedoch  auf  die  in  88  930,
931,  1206  angegebene  Weise  zersetzt“  werden.

4.  Die  weitgehende  Wirkung,  die  dem  „guten  Glauben“  im  sachenrechtlichen
Geschäftsverkehre  beigelegt  ist,  im  Gegensatze  zum  „Recht  der
Schuldverhältnisse“z;  vgl.  hierüber  Anhang  16  zu  §  404  Seite  880.

—  939

Noch

12
        <pb n="940" />
        Auhang  Sachenrecht  („Guter  Glaube“)

Noch
zu
*854

12

Es  kommen  hier  hauptsächlich  in  Betracht  88  892,  893  betr.  Grundstücke  und
88  932—938  betr.  bewegliche  Sachen;  vgl.  diese  §§  und  die  Noten  dazu.  Es
gehören  ferner  hierher  z.  B.  die  §§  955—957,  1032,  1138,  1155,  1207.
1208,  1244,  2366  (1507).  Alle  vorbezeichneten  Vorschriften  gehören  zu  denjenigen,
  die  das  BGB.  unter  der  häufig  wiederkehrenden  Formel  zusammenfaßt:
  „Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Nechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten“;  vgl.  z.  B.  §§  135  Abs.  2,  161  Abs.  3,  2113  Abs.  3.
Nach  der  Rechtslogik  gilt  der  Grundsatz:  „Niemand  kann  auf  einen
anderen  mehr  Rechte  übertragen  als  er  selbst  besitzt“,  woraus  folgt,  daß
man  ein  „dingliches  Recht“  an  einer  Sache  (z.  B.  Eigentum,  Hypothek.
Pfandrecht,  Nießbrauch,  Dienstbarbeiten  usw.)  durch  „Rechtsgeschäft"  nur
erwerben  kann,  wenn  demjenigen,  von  dem  man  es  erwirbt,
dieses  Recht  (oder  die  „Befugnis“  zu  seiner  „Begründung“")  auchwirklich
  zusteht.  Von  diesem  Grundsatze  macht  das  BGB.  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit
  die  in  den  oben  bezeichneten  Vorschriften  (insbesondere  §§  892,
932  ff.)  festgesetzten  Ausnahmen,  indem  es  denjenigen,  der  durch  „Nechtsgeschäft
  in  gutem  Glauben“  ein  „Recht  an  einer  Sache“  erwirbt,  schützt  und
ihn  das  „Eigentum“  oder  sonstige  „dingliche  Rechte“  an  der  Sache
rechtswirksam  erwerben  läßt,  selbst  wenn  demjenigen,  von
dem  er  das  Recht  durch  Rechtsgeschäft  erwarb,  das  Recht  (oder  die  „Befugnis“
  zu  seiner  „Begründung")  gar  nicht  zustand.  Das  Nähere  vgl.  die
Erläuterungen  zu  den  oben  bezeichneten  §§.  Jedoch  sei  schon  hier  darauf  hingewiesen,
  daß  der  Begriff  „guter  Glaube“  ein  anderer  ist  im  Grundstücksverkehr
als  im  Verkehr  mit  beweglichen  Sachen.  Im  Grundstücksverkehr  schadet  nämlich
dem  Erwerber  eines  Rechts  nur  die  wirkliche  Kenntnis  der  Unrichtigkeit
des  Grundbuchs;  im  Verkehr  mit  beweglichen  Sachen  schadet  dagegen  dem
Erwerber  nicht  bloß  die  wirkliche  Kenntnis,  daß  dem  Veräußerer
  die  Sache  nicht  gehört,  sondern  es  schadet  ihm  auch  schon  die  auf
seiner  „groben  Fahrlässigkeit“  beruhende  Unkenntnis.  Das  Nähere  ogl.
in  den  Erläuterungen  zu  88  892,  932.

Zur  Ausgleichung  des  durch  den  Schutz  des  „guten  Glaubens“  des
Erwerbers  eines  „dinglichen  Rechtes“  dem  „wahren  Berechtigten“  zusefügten
  materiellen  Nechtsverlustes  dienen  die  Vorschriften  über  ungerechtfertigte
  Bereicherung  88  812  ff.  insbesondere  §§  816  Abs.  1,  822.  vgl.  das
Seite  859,  860  Gesagte.

Anhang  2  zu  §  854:  „Besfitzschutz“.  —  „Rechtsschutz“  auf  Grund  des
„Besitzes“.

1.  Das  Gesetz  gewährt  dem  „Besitzer“  einer  Sache  lediglich  auf  Grund
der  bloßen  Tatsache  seines  „Besitzes“,  d.  W  i  tatsächlichen  Gewalt“  über
die  (val.  §  854  nebst  Note  4),  „Besitzschutz“  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sein
Besitz  ein  rechtmäßiger  oder  unrechtmäßiger  ist;  auch  der  „Dieb“  genießt
tBesitzschutz“.  Mord  und  Totschlag  würden  berrschen,  wenn  es  dem  A,  der
seine  mit  seinem  Monogramm  gezeichnete,  ihm  bei  einem  Brande  abhanden
gekommenen  Sachen  im  Besitze  des  B  findet,  erlaubt  wäre,  diese  Sachen  ohne
weiteres  dem  B  wegzunehmen.  Das  verlangt  die  Ordnung  im
Staate,  das  verlangt  die  Achtung  vor  der  Persönlichkeit.  „Dem  Hund  nehme
ich  die  Sache  mit  Gewalt  weg;  nehme  ich  sie  dem  Menschen,  so  behandle  ich
ihn  wie  einen  Hund  und  nicht  als  Person;  das  ist  der  s  gangt  des  gan
Besitzschutzes“.  Unter  gewissen  Voraussetzungen  verlangt  allerdings  die

—  940
        <pb n="941" />
        „Besitzschutz“  —  „Rechtsschutz“  auf  Grund  Besitzes  Auhang

Achtung  vor  der  Person“  des  im  eüt  Verletzten  oder  Bedrohten,  daß  das  Noch

S  ur  n  nihe  auf  den  umständlichen  „Prozeßweg“  verweise,  sondern  ihm  das
Selksthilf  ilfe“  gewähre,  vgl.  unter  II.

II  Das  ährt  dem  „Besitzer“  einer  Hache-  □  auf

Grund  der  Tatsache  nes  t  s“  gegen  stged  tz-*

  durch  „ver  F  Elreusestn  (§5  859  17r—

Selbsthilfe  l  Vrl’*sl  “N  (#al
i
e  1  ö27  R  45  godreik  Ke##  *

rüheren.  —  Sproze  uale“  esonderheiten  nicht  tbe
58  Neben  und,  was  praktisch  besonders  zechde  ist,  rer  der  förmlichen
gerichtlichen  Klage  steht  in  Eilfällen  demjeni  der  Besitz  seines
„Grundstücks“  oder  seiner  „bewegli  0  Pchoen  er  oder  *  Sän

diesem

Gericht  durn  en  Erlaß  einer  Sna  en  33  r  zu  EE—
u

#ume  Jieche  der  ung  Eines  ein  twe##ligr  *or  NRaubenrzur
  au  a  ur  tin  ung  ntrags  i
mi  1  79  laubha  ¾  u  ma  *5r  B.  durch  eidesstattliche
von  ß„  unter  Umstä  du  rch  eigene  eidesnrliche
  22  ru  -  daß  dem  Antrgsteller“  tz  durch  „verbotene
igenmacht  entzogen,  oder  daß  er  durch  „verbotene  Eigenmacht“
  in  aunes  Bsige  gestört  nei.
III.  Das  gewährt  ferner  dem  Besitzer  einer  „beweglichen“

W#n  ug  inc  Grundstücks)  lediglich  auf  Grund  der
Tat  Verli  #  s“  nicht  nur  den  zu  II  beshriebenen  „Besitzschutz“
Sseer  und  „  schutzklage“),  sondern  unter  77  Porausfetzungen

nd  in  gewissem  Um  ses  auch  „Nechts  schutz“,  nämli  tz  —A
ltrs  auf  Grund  dessen  er  den  „Besitz“  der  betr  lichen
nimmt,  ohne  den  „Beweis“  dieses  r'  von  ihm  zu
geht  hierbei  davon  aus,  daß  rfahrung  des  täf-E——

  —u  ——33  el  auch  ein  „Recht“

**  die  Sache  Sache  zum-  „besitgzen“.  „Sei  im  Befi  u  wohnst  im  Recht“
s  BGB.  hat  *  Erschrungssatz  in  den  wi  #  98#  1006,  1007  anerkannt

und  verwertet.  Danach  kö

a)  der  Eigentümer,  Nil  ibraucher,  Pfandbesitzer,  Mieter,
Pächter,  Entleiber-  inder  einer  beweglichen“  Sache,
oder  wer  z.  B.  als  „Beau  agter"  oder  auf  Grund  eines  sonstigen
„Schuldverh  bättgiqde  t%  Recht  zum  ulitern  hat,  wenn  sie
eine  bewegliche  Sache  „im  Besitze  gehabt“  haben,  ledig
lich  auf  Grund  dieser  (von  ihnen  zu  isenden)  Tatsage  ißs
ne  ihr  Eigentums-,  Nießbrauchs-,  Pfasd-  Miets-,  —  sonstiges

echt“  beweisen  zu  missen.  von  dem  gegenwärtigen  Vefitzer

  die  „Herausgabe“  der  Sache  nebst  Nuungen,  und
etwaigem  „S  a#enssach-  nach  Mahßgabe  des  §  1007  in  Verbindung
mit  den  dort  in  bezug  genommenen  8§8§  986—1003  fordern  (Anspruch  aus
früherem  Besitze);

b)  der  Eigentümer,  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,  die
eine  Kaseglae  Sa  e  „in  Besitz  haben“,  die  Beseitigung
S  Unterlas  ·  Beeintrachtigung  ihres  Rechtes,
auch  wenn  solche  n  ##  in  der  „Entziehun  oder  Vorenthaltung“  des  Be-—o
  besteht,  led  glich  auf  Grund  der  (von  ihnen  zu  bekatsacke

  i  “me  „Besitzes“  und  ohne  ihr  Eigentums-,
rauch-,  Pfand-„Recht“"  beweisen  zu  müssen,  gemäß  88  1004,
,  1227  in  roiidung  mit  §  1006  fordern.

106  2  zu  a  und  b  bezeichneten  Klagen  nennt  dman,  weil  sie  Schutz  eines
„Rechtes“  verlangen  (im  Prsrnrrz  zu  b  Muoder
possessorischen  Klagen  ggn  schutz-  oder  Miterisanc  #  en.  Sie  sind  nicht
bloß,  wie  die  tzKlagen.  binnen  Jahresfrist  zulässig,
sondern  sie  Se  dea  n  erst  in  30  Jahren.

—  941
        <pb n="942" />
        Auhang  Befitzschutz-  und  Rechtsschutz-Klagen

Noch  Die  „Besitzschutz“-Klagen  aus  861,  862  gemäß  II.  B.  können  mit  den

zu  zu  III  und  Fv  chne##  kun  dß  e  n  derselben  Klage  vers

  unden  erde  1.  te  rnise  ilt,  wie  nechmols  her  ben  werde,
ier  unter  g  vor  we

nur  für  den  Besitzer  einer  ——  Für  das  Grundstücksrecht  liegt

infolge  der  Grun  bucheine  “  ein  Bedürfnis  des  „Rechts“=  Schutzes  auf

Frun  der  Tats  hetset  ri(  vor.  Was  bei  „beweglichen“
  Sachen  sitz,  „-Grund  kücken  Nre  „Eintragung
  im  Erundbuchee  Gchuste  wird  Rechtsschutz  Senne  enigen  gewährt,
  der  al  *“  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  lediglich  auf

Grund  der  Tasscch=  der  „Eintragung“
braucht,  seine  „Eintragung“  fei  zu  Recht-“  erfoigt.  vgl.  hierzu  Anhang
  -  —ien#  8  von,  jedoch  auch  8  1029  nebst  Note

ch  im  vorliegenden  Abschnitt  (  .)  um  die  Lehre
delt,  ört  da  nter  111  t
ms  rr7  “  Es  zwird  E.  nshteS=  Kuen

verwiesen  auf  die  8  d  1004,  1006,  1007  (Schutz  des  —  2*  ts).,
8  1065  (Schutz  des  r  Rechts),  §  1227  bechus  de  Elsangnenht  v
Webste  i  knensonher  die  N  #r  r*  *sndd  nd  che  Sachen“
s  e  echts  -  ende,  i
rz  die  Tatsache  des  „Besitzes“  zu  stützen  —  hier
bei  der  t  vom  wcch  “  rfolgen  wg  wielsach  #en  über  den  Unterschied
  chen  Ge  5  A#e#cht  "schutz“-Klagen  herrscht.  Diese
Unklar  Verwirrung  —  nah  wie  wir
a)  itr  der  Be  "l  Nue  (zu  II  B  und  der
Wsrrslr-  (zu  III  a  und  b)  die  gleiche  4#  Wb*  die  Tatb)
  der  Antrag  der  Besitzst  Llagen  (zu  11  B)  und  der  Rechtsst
Klagen  (u  1.  III  a  undb)  in  der  gleiche  ist,  nämlich:  auf  ,
ausgabe'  der  Sache  oder  auf  .  ei  tigung  oder  Unterlassung  einer

zunge.  Unt  eeschied  der  Seschchnt  Klagern  (zu  II  B)  und  der  Nechtsschutz-E#logen

  (zu  en  335  t  kard  uin  der

lange  Schutz  meines  „  e  sitzes“  (meiner  tatsächlichen  Gewalt  über  die  )
Besitz-  „Entziehung  oder  I  Störunge  lediglich  auf  Grund  der  Tat-#3
  s  ob  m  auch  -  m  Drch  7  vdie  Sache  zu  besitzen,
e  u  ö  zu  i  a  Goein  ahingeste
Slirtn  zu  III  vertritt  der  Kläger  *—  Stand  unkt:
verlw  d  utz  meines  #  e  3  te  s“  als  Eigentümer,  fand-E
  gunou  Pächter,  E  E-  einer  kiner  eis  brauc  rMlia
  ß  mir  das  Eigentums-,  “*  sandrecht,  ein  Miet-,  Pacht-  r.
Recht  rbt.  brauche  i  wnicht  zu  beweisen“:  denn  da  meinen
„Besitz“  beweglichen  S  bewiesen  habe,  steht  mir  bis  zum  Gegenbeweise
  die  Vermutung  föt  Seite  (§  1006),  daß  ich  auch  das  von  mir  in
Anspruch  ginommen=  ruec  ktehend  beschriebenen  Unterschiedes  zwischen  Besttolgen
  vorstehen  riebenen  Unterschi  zwi
schutz  und  sschutz-Klagen  sind:
enüber  den  „  "  00.
lagte  nicht,  wie  den  „N  u  8  Klagen“  (zu  III),  einwenden,
daß  er  lost  ein  „Necht“  zum  che  habe  (3  B.  weil  er  Eigentümer
  der  Sache,  weil  fie  ihm  —  Fd  WWeben  sei,  weil  er  sie  gemietet
ulw.  oder  er  ein  „Recht“  zu  der  Kläger  sttrenden  andlung

zum  pielen  auf  im  Besitze  des  Klä  ndlichen
lautel.  Nur  im  kann  gegenüber  einer  „  gachun  al
einwandswei  lle  de  2  *mm„—  Bezug  ————  spiel

zu.  §  863:  Der  Hauswirt  nimmt  seinem  aus  der  Woung  aAus  n
ieter  eini  ilder  weg.  Der  Mieter  erhebt  die  „  eshe#t
Klage“  aus  §8  861  auf  Herausgabe  der  Bilder.  Der  Hauswirt  kann

942
        <pb n="943" />
        Das  „Liegenschaftsrecht“  Anuhang

einwendent  ich  habe  mich  gar  nicht  verbotener  Eigenmacht“
gemacht  sondern  ich  zätte  ein  echt  zur  WGenmackter

ilder  W  *  559,  561  1  (erlan  te  Eigenmanht,  wegen

einer  mir  noch  S  nnordnn  von  200

Mieter  muß  #  *“  —  Kl.  bgewiesen  werd
Aus  MWtchrchte  von  „Rechts“-Ein-Fn
  ist  r-*!—1  2  daß  die  Hefi-Fes

  hob  aben.  während
agen  rlsles  einen  Slls  rst-  6  ha  enn

B  die  *  *  e  ene  Sache  herausz  ere  o  dem
B  widerfahren,  ER—  —  ar  d  Tiarcchte  utz-3  lage  des  A

2.  Die  „Be  ##  861,  862  II  B
*  aus  chl  Wiegli,  *G  elun

——  Beseitigung  oder  Unterlassung  Störun
8  n—i“mv•  *ad  2  Wechteschutz  Flagen  zu  III  2  wie  dies  aus
des  Rechts-Schutzes  als  bstverständlich  sich  eribt,

  der  sen  und  er  vom  Beklagten  außer  der  Herausgabe  der  beweglichen

„  der  Beseitigung  oder  Unterlassun  ner  nträchtigung  des

Rechtes  des  Klägers  auch  die  beran  e  oder  Ersatz  der  dem  Kläger  entnen

  Nutzungen  der  Sache  und  Ersatz  des  dem  Kläger  entstandenen

Ss  adens  fordern.  Umgekehrt  kann  der  Beklagte  in  dem  Eus
über  die  5  e  ech  t1  u  TKlage  Ersatz  der  seinerseits  auf  die  von

Frauzzureiee  Sache  etwa  gemachten  Verwendungen  beanspruchen.  vgl.

Anhang  1  zu  §  873:  Das  „Liegenschaftsrecht“  des  B#6B.:

§  878  ist  die  grundlegende  Vorschrift  des  „Liegenschaftsrechts“  des  BGB.
—  Die  hier  in  Betracht  kommenden  „Rechte  an  Grundstücken“  find:  Eigentum,
  —  Erbbaurecht,  —  Dienstbarkeiten  (Grunddienstbarkeiten,
  Nießbrauch,  beschränkte  perfönliche  Dienstbarkeiten),
  —  Vorkaufsrecht,  —  Reallasten,  —  Hypothek.,
’’u'en  Rentenschuld.  pgl.  Seite  850  und  938.

on  vor  dem  BGB.  n  die  „Rechte  an  Grunditücken  (das  sogen.
9  7  eenenn  im  grö  7  m  auf  der  m“  -1A1„55

Frsst  *  eine  deutsche  Recht  pfns,  den
—  be  war  e  unbekannt  Die  „öffentlichen  Bücher“  ab
auf  ven  che  bezüglichen  Verkehr  eine  Karläss  GErundlagl  scha  indem
  sie  die  „Erkennbarkeit“  des  e  chtsstandes  der  Grundstücke“
  sichern.  Demjenigen,  der  ein  auf  die  —  eines  „Rechtes  an
einem  Grundstücke“  gerichtetes  „Rechtsgeschäft“  im  Vertrauen  auf  den  Inhalt
des  Buches  vornimmt,  wird  dieser  Indalt  alsrichtig  und  2e  n

ewährleistet;  dem  Buche  wird  „öffentlicher  Glaube“  bei
6  891,  892.  —  Über  die  Haftun  uag  d-  Staates  für  Versehen  der  Gelndoch

amten  bei  Hührune  der  Grundbücher  vgl.  Seite  935  unten.

Die  früheren  Landesgesetze  ieden.  sich  in  kr  hr  Gruppen:

Die  eine  verwertete  die  Pucheinrichtung  nur  für  die  Si  des  „Hy  5a  othekenverkehrs“,
  folgte  mi  in  dem  sogenannten  Frung#e  #n
systeme“,  während  die  e  auch  die  Erwerbung  des  Eigentums  uce
sonstiger  Rechte  an  Grundstücken  auf  der  Grundlage  der  Bucheinrichtung
  ordnete  und  demgemäß  zur  Annahme  des  sogenannten  „Grundbuchs
  ystems“  gelangte.

—  943  —

.
88
        <pb n="944" />
        Auhang  Die  Grundbucheinrichtung

Noch

12

Das  BGB.  folgt  dem  Grundbuchspsteme.  Nach  diesem  besteht:

die  erste  Aufgabe  der  Bucheinrichtung  in  dem  Nachweise  der
einzelnen  Grundstücke,

die  zweite  in  der  Sicherung  des  Eigentums,

die  dritte  in  der  stellung  der  Belastungen  des  Eigentums,
  insbesondere  der  HIypotheken.

Nach  BE.  hängt  die  Übertragun  igentums  an  einem  Grundstück
  auf  Grund  eines  „Nechtegeschäfts“  #owie  die  „rechtsgeschäftliche“  Neubeg
  ründung  #t  He  ,  einer  Grundschuld,  Nentenschuld  oder  eines

en  din  echts  an  einem  Grundstück  (Erbbau  Grunddienstbarlein
  Ninglüchern  beschränkte  veriönlich  D#etbare  Vor  aufsrecht,  Reallast)
  von  der  Lintraguns  im  Grundbuch  ab;  ohne  Eintrogung“  kein  Eigentumerrwerb
  dac  Rechtsgesch  t“,  kein  Erwerb  der  aufgeführten
dingli  urch  „Rechtsge  äft“.  iermit  ist  der  gr  orteil.
verbun  5s¾k  ein  Gegensatz  wischen  „Bucheigentum“"“  und  „wirk-.
  echem  Elgentumen  chr  in“!  ltenen  Fällen  eintritt,  in  denen  der  amt-Früsunk
  „ungültiges“  übertragun
unaft  zur  Eintich#  *o9-  gt  ist  wie  in  den  Fällen,  in  denen
Hirpeir  nicht  du  gche  e  ent  äft“,  sondern  auf  anderem  Wege
Kr  .  Etbfol  e  Zwangsver  teigerung  N  gelt
  hat.  In  ven  F  Sälen  treffen  aber  die  Ge  A  Enteignungszarsche
  Jwangsverstrigerunge  n#nn  rsorge,  daß  das  undbuch  möglicht
65  rme  chislage  in  Ubereinstimmung  gebracht  werde
vgl.  auch

üÜber  die  Bedeutung  der  Grundbucheinrichtung  insbesondere  für  den

Grundtr  edit  Verkehr  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113,  insbefondere  unter  II—IV.
Die  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Grundbücher  und  das  Verahren
  in  Erunkbusachen  sur—  in  der  Grundbuchordnung  vom  24.  März  1897
owie  in  den  zu  ihrer  Ausführung  ergangenen  Landenzeseten  und  Justizwerwaltungs-Anordnu##zen
  Sthalten.  Bezüglich  der  „Überleitung“  aus  dem
alten  in  das  neue  echt  vgl.  E.  181—197,  ins  186,  189  nebst  Noten.
Zur  Verans  ung  des  Wesens  der  Grund  ucheinrichtu  mn  betrachte  man
das  im  tehen  abgedruckte  preußische  Formular  eines  Grundböuchblattes,
  zu  dem  folgendes  zu  bemerken  i
Die  Grundbücher  werden  von  den  Grundbuchämtern  geführt.  Die  Amtserichte
  sind  Sod  zuglench  die  Grundbuchämter,  ausgenommen  in  Wuürtiemden
  beiden  Mecklenburg,  wo  aber  a  grundbuchamtliche
5  *  den  Amtsgerichten  übertragen  werden  können.  Die  Einrichtang  der
,  insbesondere  das  Formular  eines  Grundbuchblatts,  bestimmt  sich  nach
E  Anordnungen  der  u——““J  soweit  jene  Einrichtung  nicht
in  der  Grundbuchordnn  t  ist.  Die  Les  find  für  Beik-  einzurichten.
  Grund  u  nthält  im  Grundbuch  eine  ndere  Stelle
Ernodn  latt).  Auch  Erbbaurechte  erhalten  ein  Grundbuchblatt  (8  1017
und  GBO.  8§  7).  Nach  Landesrecht  4  B.  in  Preußen  können  auch  Bergwerke,
lelbständige  Kohlenabbau-G  tigkeiten  und  andere  selbständige  Gerechtigkeiten
  ein  Grundbuchblatt  r  ten,  vgl.  E.  67,  68,  74  und  rh6.  40  sowie
Preu  .  Ausführ.  —  ur  GB0O.  22,  27.,  28.  Das  Wumb  8  ist  das

stück  als  das  „Grundbuch“  im  Sinne  des  BE#.  (6#3
Dier  —  des  Grundbuchs  ist  jedem  gestattet,  der  —#  „  igtes  -
darlegt.  Das  gleich  gilt  von  Urkunden,  auf  die  im  Grundduche  ur  änzung
einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  von  den  noch  nicht  erledigten
  Eintragungsanträgen.  Soweit  die  Einsicht  des  „Grundben,  der  vorneten

  „Urkunden“  und  der  sch  nicht  erledigten  „Eintragungsanträ  “

at  Ist  lann  eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Vr
bue  zu  beglaubigen  (§  11  daselbst).  Die  Land--zust  altung  kann  anordnen,
  daß  Grundakten  gehalten  werden.  (Für  Preußen  ist  bestimmt,  daß
für  jedes  Grundbuchblatt  besondere  Grundakten  gehalten
werden.  Bei  diesen  Grundakten  ist  eine  Tabelle  zu  halten,  die  mit  dem
Grundbuchblatte  wörtlich  übereinstimmen  muß.  Infolge-—

  944  —
        <pb n="945" />
        Die  Grundbucheinrichtung  Anhang

dessen  beschränkt  man  sich  in  der  Regel  auf  die  Einsicht  der  Tabelle,  da  die  Noch
Einsicht  des  Grundbuchs  selbst  umständlicher  ist.  Wenn  aber  die  Tabelle  nicht  zu
mit  dem  Grundbuch  übereinstimmt,  kann  man  sich  nicht  auf  die  Tabelle  be-8  873
rufen.  Zu  den  Grundakten  werden  alle  Urkunden  genommen,  auf  die
eine  Eintragung  sich  gründet  oder  bezug  nimmt.  Die  Herausgabe  einer
solchen  Urkunde  darf  nur  erfolgen,  **9  der  Urkunde  eine  beglaubigte
  Abschrift  aufbewahrt  wird.)  Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch
soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  vorschreibt  (z.  B.  gewisse  Ein  ngen
schehen  von  Amtswegen,  *  g  54  GBO.)  nur  auf  Antrag  erfolgen  (Antrag-#n).
  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem  Grundbuchamt
eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  nach  Stunde  und  Minute  vermerkt
werden  Kmot*i  Werden  mehrere  Eintragungen  beantragt,  durch
die  dasselbe  Recht  betroffen  wird,  so  darf  die  später  (z.  B.  um  11  Uhr
vormittags)  beantragte  Eintragung  nicht  vor  Erledigung  des  früher
&amp;amp;  B.  um  10  Uhr  55  Min.  vormittags)  gestellten  Antrags  erfolgen  (8  17
BO.).  Sind  danach  die  Anträge  unvereinbar  ,  so  ist  der  spätere
gurüc  zuweisen.  Antragsberechtigt  ist  jeder,  desson  Recht  von  der
intragung  betroffen  wird,  —  z.  B.  bei  der  Eintragung  einer  Hypothek
  oder  Grundschuld  der  Grundstückseigentümer,  bei  der  Eintragung  der
„Abtretung“  oder  Werpfändung“  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  der  Hypotheten-(Grundschuld-)
  Gläubiger,  —  sowie  jeder,  zu  dessesn  Gunsten
die  Ei#ntragung  erfolgen  soll,  z.  B.  derjenige,  für  den  eine
Hypothek  oder  Grundschuld,  die  Abtretung  oder  Verpfändung  einer  solchen
eingetrages  werden  soll  (§  13  Eeenu.—  Dem  „Eintragungs-Antrage“  muß  in
der  Regel  die  „Eintragungs-Bewilligung“  desjenigen  zu  Grunde  liegen,
dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird,  vgl.  vorstehende
  Besel.  (§  19  6O.,  Konsens-Prinzip.)  Soll  die  „Übertragung“
einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  erteilt  ist,
einget  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der  „Eintragungsbewilligung“"
  die  „Abtretungserklärung“  des  bisherigen  Gläubigers
  vorgelegt  wird  (§  26  EBO.).  Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  soll
nur  erfolgen,  wenn  die  zutragungsbewigigung  oder  die  sonstigen  zu  der  Eintragung
  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll  gegeben
  oder  durch.  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
werden.  Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  (z.  B.  ob  jemand  Vormund
  ist,  ob  jemand  gestorben  ist)  bedürfen,  soweit  fie  nicht  bei  dem  Grundbuchamt
  offenkundi  na,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden;
vgl.  §  29  GEBO.,  edruckt  Note  13  zu  §  873,  Seite  280.  *7  ½  Eintragung
soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben  und  mit  der  Unterschrift
des  (eer!  Grundbuchbeamten  versehen  werden  (§  45  GBO.).  Jede  Eintragung
oll.  Antragsteller  und  dem  eingetragenen  Eigen  tümer,  sowie
m  übrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  er  chtlichen  Personen  von  Amtswegen
bekannt  gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt  ist
oder  deren  -'*  durch  sie  betroffen  wird;  vgl.  obige  Beispiele.
9  55  GEBO.),  —  Formulare  für  Eintragungsanträge  usw.  vgl.  Anhang  1  zu
1113  kuer  XI.  "  sche  *  Grundönchölett  faht  (lediglich
s  preußische  Formular  eines  Grundbuchblatts  umfaßt  (ledigli
beispielsweise)  11  Seiten.  Dazu  ist  der  übersichtlichbeit  vo  chr#ch  #
daß  Vermerke  und  Eintragungen,  die  ihre  Bedeutung  verloren  haben  oder
gelöscht  find,  rot  unterstrichen  werden.

Grundbuch

von

Buchhain,  Kreis  Seefeld.
Band  1  Blatt  Nr.  12.

Amtsgericht  Lobau.

—  945  —  60
        <pb n="946" />
        946

I.  Verieichniß  der

apuaqunaq6
aꝛq  aↄuuunt;  aquoinvg  [

„dua##npl  2812268108

[Flurbuch

-
(un#)  nvjquoiav  &amp;amp;

dphalqunagq  120  aauiun  E—

ꝛnaaaanaoagnvugoc
oaa
"J.annmapnandun##

—

Wirthschaftsart

und
Lage

Größe

hal-al#m

#„  auns#udqduni#

Snnzzu##t

-nayeqnpgq##

Gamsbungnu

J

2

Buchhain

&amp;amp;

Bauerhof  Nr.8

E  09

—
Ber
—

Buchhain

Garten  im

34  86

Buchhain

Buchhain

24

27  Bauerhof  Nr.8

Dorfe

Acker  im

136

Brühl

15

Mittelfelde

Holzung  in

Rest

Buchhain

24

den  Fichten

Acker  im

von
—  Buchhain

Mittelfelde

Acker  im

73

6,  7  Buchhain

24

Mittelselde

Acker  im

Mittelselde

13

Grundstücke.

—  Bestand  und  Zuschreibungen

##  Lquni  aoq
a#uluingg  alnvl  ang

#duni  aoq
a#uunzg  alnvr  ang

Abschreibungen

rl
—
2

12.

2
#

14.

1,  —

Bei  Anlegung  des  Grundbuchs  eingetragen
  am  8.  August  1901.

Fischer.  Neumann.

Nr.  21  nach  Abschreibung  von  Band  1
Blatt  Nr.  20  der  Nr.  1  als  Bestandtheil
  zugelschrieben  u.  Nr.  1  mit  Nr.  2
unter  k.  neu  eingetragen  am
24.  Februar  1908.

Fischer.

Bon  Band  1  Blatt  Nr.  17  hierher  übertragen
  am  4.  August  1904.

Fischer.  Neumann.
Bon  Band  IV  Blatt  Nr.  29  des  Grund-Neumann.



6,  7
8.

buchs  von  Brühl  hierher  übertragen

am  12  Juni  1908.
Fischer.  Neumann.

Nr.  7  von  Band  II  Blatt  Nr.  33  hierher
übertragen  u.  in  Folge  Bereinigung
mit  Nr.  6  unter  8  als  ein  Grundstück
  eingelragen  am  3.  Mai  1910

Fischer.  Neumann.

Bon  Nr.  4  die  Parzelle

*  übertragen  nach  Bd.  II

Blatt  Nr.  50  am  18.  Oktober
  1908.  Rest:  laufende
  Nr.  6.

Fischer.

Neumann.

Uebertragen  nach  Bd.  III
Blatt  Nr.  117  des  Grundbuchs
  von  Brühl  am  3.
Mal  1910.

Fischer.

Neumann.

Anhang

Grundbuchformular
        <pb n="947" />
        —  947  —

II.  Berzeichniß  der  mit  dem  Eigenthume
verbundenen  Rechte.

·  sunsvuum
laaqnmmnzgoquaznvz

gaqaammnkgoquapwg

Bezeichnung  des  Rechtes

aphalqunagq  uazbmjotꝛag

Löschungen



I

eð
oi

1.  Die  auf  dem  Grundstücke  Büchhain

Kartenblatt  10  Parzelle  5  (Band  1
Blatt  Nr.  15)  in  Abtheilung  II  Nr.  3
eingetragene  jährliche  Reute  von
200  Mark  hier  vermerkt  am  1n.  September
  1901.

Fischer.

Neumann.

2.  Das  auf  dem  Grundstücke  Buchhain

Kartenblatt  2  Parzelle  114  (Band  1I

Blatt  Nr.  37)  in  Abtheilung  II  Nr.  1

eingetragene  Wegerecht  bei  der  Zu.

schreibung  von  Nr.  2  hier  vermerkt

am  24.  Februar  1908.
Fischer.

Neumann.

Nr.  3gelöscht
am  15.  Oktober
  1904.
Fischer.

Neumann.

Erste  Abtheilung.

Eigenthümer

Grund  des  Erwerbes.

Erwerbspreis,
Werth,  Feuer-—



1.

353
E  .
gz  Verzicht
□'

2

3.

Landwirth  Friedrich

1.  Bei  der  Anlegung  des  Grund.

Gerber  in  Buchhain.



Bauer  inrich
Schmidt  in  Buchhain.


Die  E  des

buchs  auf  Grund  des  Kaufvertrags

  vom  20.  Sept.  1895

eingetragen  am  3.  Aug.  1901.
Fischer.  Neumann.

Aufgelassen  und  Band  1  Blatt

Nr.  20  eingetragen  am  90.

Januar  1903,  hierher  flbertragen
  am  24.  Febr.  1903.
Fischer.  Neumann.

Ausfgelassen  und  eingetragen
am  ö.  April  1904.

Fischer.  Neumann.
Aufgelassen  und  eingetragen
am  4.  August  1904.

Fischer.  Neumann.
3.  4  Auf  Grund  des  Zeugnisses  des
Königlichen  Amtsgerichts  zu
Lobau  vom  7.  November  eingetragen
  am  23.  Novemb.  1907.

Fischer.  Neumann.
5.  Die  Ehefrau  Schmidt  auf
Grund  des  Erdscheins  vom

Febr.  1908,  der  Ehemann
kraft  chel.  Gürergemcinschaft
eingetragen  am  1z.  Juni  1908.

—  —  ——  —

Fischer.  Neumann.

7.  Aufgelassen  am  2.  und  eingetragen
  am  3.  Mai  1910.
Fischer.  Neumann.

Zu  Nr.  1:
51500  Mk.  Kaufpreis
  v.  20.  Sep.
tember  1896  ein-Etragen
  am  3.

ugust  1901.
Fischer.

Neumann.

sichert  mit

Fischer.
Neumann.

Grundbuchformular

Anhang
        <pb n="948" />
        *

2
ð

24  0  alg
hunnv#zusn

*

Udqunach  U#l
120  1#  al#n

·—

*

bunbon.
1/6  1  g

4.

uld  124.

Abtheilung.

Veränderungen

5schungen

Eintragung

8.

Ein  Altentheil  für  Anton  Siegert  in  Buchhain  nach  Maß-—

  948  —

gabe  des  naufvertrags  vom  20.  Sept  1895  bei  der  Anlegung
  des  Grundbuchs  eingetragen  am  3.  Aug  1901.
icher  Neumann.

Ein  lebenslängliches  Wohnungsrecht  für  den  Landwirth  Friedrich
  Gerber  in  Buchhain  nach  Maßgabe  der  Bewilligung
vom  30.  März  1004.  Der  Höchstbetrag  des  Ersatzes  für
den  Fall  des  Erlöschene  durch  den  Zuschlag  ist  auf  eintausend
  Mark  festgesetzt.  Zur  Löschung  des  Rechtes  soll
der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten  genügen  Vorbehalten
  ist  der  Vorrang  für  eine  später  einzutragende
Oypothek  von  dreitausend  Mark  nebst  fünf  vom  Hundert
Zinsen.  Eingetragen  am  5  April  1904

Fischer.  Neumann.

Ein  Vorkaufsrecht  für  den  Gastwirth  Wilhelm  Schröder

in  Seefeld  unter  Bezugnahme  auf  die  Bewilligung  vom
3.  März  190  eingerragen  am  4.  April  1908.

Nlicher.  NVeumonn.
Widerspru  egen  die  Eintragung  des  Ligenthums  des

Bauers  Heinrich  Schmidt  und  seiner  Ehefrau  zu  Gunsten
des  Kaufmanns  Felix  Busse  in  Grünbusch  auf  Grund
der  einstwelligen  Verfügung  des  Königl.  Landgerichts  zu
N.  vom  25  Sertember  eingetragen  am  3.  Oktober  1908.

Ein  Erbbaurecht  Mahgabe  der  Bewilligung  vom
16.  I#i#  sur  ben  Gasimt  1  «
..«W«ts»«ks.k».zsssssssssss

Wider-  Neumann.

2

Der  vorbehaltene  Vorrang  vor  diesem
  Rechte  ist  der  in  Abtbeil.  III
Nr.  4  eingetragenen  Hypothek  eingeräumt.
  Eingetragen  am  16.  Ok.
tober  1905.

Fischer.  Neumann.

Für  das  Erbbaurecht  ist  das  Blatt
Nr.  6  in  Band  III  dieses  Grundbuchs
  angelegt.  Eingetragen  am
5.  Februar  1912.

Fischer.  Neumann.

Gelbscht  am  35.
April  1904.

Fischer.

Neumann.

Gelöscht  am  5.
Juli  1909.

Fischer

Neumann.
Gelöscht  am  17.
August  1910.

Fischer.

Neumann.

Anhang

Grundbuchformular
        <pb n="949" />
        —  949  —

#

—  avja9

141  ul  a209
aommnkt-'dl#

Hypotheken,  Grundschulden
Rentenschulden

8

2•4
iK-u-’g

u

1.

1

4.

—
—  —[M

—  KNKA

KS
–3½

O(M
nr

—  #

2NCô!

Neuntaus.  Mk.  Darlehen)  mit  fünf  v.  Lundert
jährl.  seit  1.  April  1896  verzinsl.  u  sechs  Monate
nach  Kündigung  rüctzahlbar  fürd  Schankwirth
Wilhelm  Peters  in  Schwarzbach  bei  d.  Auleg.
des  Grundbuchs  eingetragen  am  3.  August  1901.

Fischer.  Neumann.

Sicherungshypothek:)  für  eine  a.  1.  April
1904  zahlbare  Kaufgeldforderung  v.  dreitausenddreihundert
  Mark  für  den  Maschinenfabrikanten
  Karl  Franck  in  Lobau  eingetragen
  am  12.  Juni  1903.

Fischer.  Neumann.

3000  —

1)  Die  Post  ist  eine

Bormerkung  2a)z-Siche.  Umgeschr.in  e.  Hypoth.
rung  d.  Anspruchs  auf  (.  e.  Kaufgeldford.
Einräumung  e.  Lypo=  von  fünfhundert  Mark
ther  1.  Betrage  p.  fünt=  nebstvier  vom  Lundert
hundert  Ml.  f  d.  Kauf=  jährl.  Zins  seit  d.  1  Mai
mann  Karl  Müller  i.  1905  für  d.  Kaufm.Karl

Mülleri.  Seefeld  unt.

Seefeld  unt.  Bezugnah.
Bezugn.  a.  d.  rechtskr.

auf  d.  einstweilige  Ber-Urtheild
  Kgl.  Landger.

fügung  d.Königl.  Landgerichts
  zu  F.  dom  I#  3u  F.

zu  N.  vom  6.  Juni  1905

eingetr.  u.  3.  Febr.  1905.  eingetr.  a.  12.  Juli  1905.
Fischer  Neumann,  Fischer.  Neumann.

Dreitaus.  Mk.  Darlehen)mit  fünf  v.  Hundert
fährt  seit  d  l  kt.  1  806%  ver  zinsl,  für  d.  Landwirthich
  Areditbk,  Akt-Ges,  in  Hannover.
Die  Eigenthumer  haben  sich  d.  sofortig.  Zzwangs.:
vollstreck  in  der  Weise  unterwor',  daß  sie  geg
den  jewmeilig  Eigenthüm.  zuläsiig  sein  soll  Unter
Bezunnahme  auf  die  Lewillig  vom2  .  Septbr.
1002  einnetrag  med  Vorrange  vord  in  Abthe]!
Nr  2,  eingetrag.  Mahnungstecht  a.  13.  L  kt.  1905

iccher  Nrumann.

„Hypothek“  (8  1113).

——
oi

ri
—

Abtheilung.

Veränderungen

Eintragung

bunpig#

7.

Löschungen

55  *½-11.



Der  Restbetrag  von  zweitausendachthundert
  Mk.  umgewandelt
in  eine  gewöhnliche  Oypothek
für  ein  m.  fünf  v.  Hundert  jährl.

seit  d.  1.  April  1904  verzinsl.
Fabrikbefitzer  Karl
Lobau  eingetragen

lehen  für  d.
Franck  in
am  4.  April  1904.7)

Fischer.

ar-Neumann.



Fünftausend  Mark  m.  d.  Borra

vord.  Reste  nebst  d.  Zins.
tober  1904  abgetret.  an

nge
#eit  r*mn½#ê
uSchmied

Auurich  Stark  in  Hannover.
ngetragen  am  24.  Oktober  1904.

Fischer.

Neumann.

lmgeschrieb  für  d.  Landwirthich-.
mareditb.  Akt  éGes.  in  Dannoder,
mn  d.  Mangabe,  danundie  Stelle
derbireherigen  Foderung.
eine  mit  fünf  v.  Hundert  jährlich
seit  d.  1.  Okt.  1905  der  zine!  Dar

lehnefoiderung'

ge  sozt  ist

Die  Eigenthümer  hab  sich  d  so
sortig  #wungsvollstreck-  i  d  W#eise
unterworf,  daß  sie  geg  d  jeweilig.
Eigenthüm  zuläss#n  jein  soll.  Unter
Bezugnahme  auf  die  Bewillig.  v.
2  4.  Sept.  eingetr.  a.  16.  Okt.  1905

Fischer.

Neumann.

Ueber  diese  Hypotheken  ist  der  Gläubigerin
  ein  gemeinschaftl.  Brief  ertheilt.
  Eingetrag  am  20.Okt  10905.

Fischer.

»  Neumann.
2)  vgl.  88  1184  ff.  —  )  vgl.  88  883  ff.  —  2)  Die  Post  ist  eine  „Oypothek=  (8  1113)  —  vgti  8  1186,  1180.  —  )  val  g  1180

4000

1000

2500

Fünfhundert  Mk.  gelöscht
  a.  4  April  1904.

Fischer.

Neumann.

Biertausend  Mk.  Resthypothek
  d.  Withelm
Peters  gelöscht  am
6.  Januar  1905.

Fischer.

Neumann.

Gelöscht  am  16.  Oktober
  1905.
Fischer.
Neumann

BZBweitaus.  Mk.  gelöscht

am  10.  Dezbr.  1907.
Fischer.

Neumann.

Gelöscht  am  4.  April
1912.

Fischer.

Neumann.

Zweitausendfünfundert
  Mark  Ablöungssumme
  u  einhundertzehn
  Mark
fährl  Rentenschuld
l

gelbscht  am  16.  Oktober
  1016.
Fischer.

I  Neumann.

Grunbbuchformular

Anhang
        <pb n="950" />
        —  950  —

bunbv#zuis
aꝛq  à4½  ainv#

qunaꝙ  u?#2###5

Hypotheken,  Grundschulden
Rentenschulden

#—

õq  194  J„6  d|

Boazun  .
Uran  was

c

Sicherungsbypothek  zum
Höchstbetrage  von  fünfbundert
Mark  für  den  Zimmermeister
Hermann  Zander  in  Seesfeld
eingetragen  am  4.  März  1908.7)

Fischer.  Neumann.

1000  Eintausend  Mark  Grundschuldv)

mit  sechs  vom  Hundert  jährlich
seit  dem  1.  April  1908  verzinslich
  und  drei  Monate  nach  Kündigung
  zahlbar  für  den  Rentier
Friedrich  Klein  in  Hannover.
Die  Ertheilung  eines  Briefes
ist  ausgeschlossen.  Eingetragen
am  7.  April  1908.

Fischer.  Neumann.

Zweihundertfünfundachtzig
Mark  vom  1.  April  1918  an
jährlich  am  1.  April  zahlbare
Rentenschuld')  ablösbar
mit  sechstausend  Mark,  für  die
Kirchengemeinde  in  Hochdorf

mit  dem  Vorrange  vor  den  unter
Nr.  5  eingelragenen  fünfhundert
Mark  eingetrag  am  4.  April  1912.

Fischer.  Neumann.

)  vgl.  8  1190.  —  7)  vgl.  8  1191  fl.  —  3)  vgl.  88  1199  fl.

Abtheilung

Veränderungen

schungen

Eintragung

2

Betrag
4  1

SBrazmn

dunsplag

*  *

10.  11.

Mit  den  Zinsen  selt  1.  Oktober  1909  abgetreten

an  den  Bankier  Karl  Scholz  in  Hannover  und

umgewandelt"?)  in  eine  Hypothbek  für  eine  vom

1.  Oktober  1909  an  jährlich  mit  sechs  vom

Hundert  verzinsliche,  sechs  Monate  nach  Kündigung

  rückzahlbare  Darlehnsforderung.  Die

Ausschließung  der  Ertheilung  eines  Brieses  ist
aufgehoben.  Das  Grundstück  Buchbain  Kartenblatt
  2  Parzelle  25  (Band  111  Blatt  Nr.  22)
haftet  mit  ).  Eingetragen  am  3.  Oktober  1909.

Fischer.

Neumann.

Diese  Hypothek  ist  infolge  Berzichts  des  Gläubigers

  vom  7.  Januar  1910  als  Grundschuld
für  den  Bauer  Heinrich  Schmidt  in  Buchhain
und  seine  Ehefrau  Sophie,  geborene  Busse,  umgeschrieben
  am  7.  Januar  1910  ½).

Fischer.  Neumann.

Vor  dieser  Grundschuld  ist  der  unter  Nr.  7  eingetragenen


ingetragen  am  4.  April  1912.

Ficher.

Neumann.

—)

5)  dgl.  1158.  i0)  Also:  Gesamt-Hypothek  (val.  1132).  —  U)  vgl.  ö#  iiss,  1177.

Grundbuchformular

Auhang
        <pb n="951" />
        „Einigung“  im  Sachenrecht  Anhang

Anhang  6  zu  §  873:  „Einigung“  der  Beteiligten  und  int#  im
Grundbuche  sind  die  in  §  873  chriebenen  Verauszsehungen  fü  r  jede  „Rechtsänderung"
  an  einem  Grundstück  durch  „Rechtsgeschäft“"  (den  Gegen  r  f  bilden
  die  „nicht  chtsgeschäfahen“  echtsä  *  z.  durch
Erbfolge,  Zwangs-Versteigerung,  SEnteignuny#=  Während
die  „  ini  ung“  der  Beteiligten  im  Gebiete  des  „N  der  Schuldver  ältnisse“
  schlechtweg  „Vertrag“  genannt  wird,  hat  das  BE.  dafür  im  Gebieie
  des  „Sachenrechts“  den  Ausdruck  „Einigu  *  als  technischen

ngefü  zEinigung!  ist  der  achen  tliche  Vertrag“.
—  wi  nn  Sprachgebrauch  ha  dafür  d  die  Bezeichnung  dinglicher  Vertrag.
  Das  Nähere  hierüter  ist  Seite  —  unter  III  8*  IV  gesagt.

Die  „Einigung“  der  Beteiligten  ist  *.  damit  S#  eine
Mechtsänd  rung  an  einem  Grundstück  dur  sgeschäft“  entste  B.

Elrrtragn  des  Eigentume  von  A  auf  98  Ws-  iner  Hypothek,  Ekundenstbarkeit
  usw.  für  C  auf  dem  Grundstücke  des  D,  Abtretung  einer
ê2“  ypothet  oder  Grundichube,  itens  F  an  G,  Verpfändung  over  Bestellung  des
ießbrauchs  .  einer  WWor  des  H  für  S  usw.  das  formelle  Recht  d.  h.
für  rundbuchrichters  ist  es  —  a  eehen  von  den  Fällen  der
trututnt  Slr  925,  1015)  —  unerheblich,  ob  die  „Einigung“  stattgefunden
SeS  hat  dies  daher  auch  nicht  ganhu  prüfen.
ür  die  Eintragung  einer  „Rechtsänderung"  im  Grundbuche  gt  immer  —
abgesehen  von  ällen  der  „Auflassung“  (8  r-  1016  —  die  Bewilli-=ung
  desjenigen,  deseen  lechte  davon  betroffen  wer  (  BO)vg-ldas
ite945uber»AntvagundKonfens-Prinzip««  chund-  Note  2  12  u
dn  1113).  —  Beispiel:  Der  Erundstückseigentümer  A  reicht
uchrichter  „#seinen  Antrag  und  seine  Srrkrsent  #  Eintragung
  einer  Drl  nahppothe  —  10  000  Mk.  für  P  ein,  ohne  vorher  mit
P  davon  besonders  ge  aben,  sondern  lediglich  in  der  Hoffnung,
P,  der  sein  Freund  i  e  2  r  einmal  allgemein  A  hat,  er

bereits  t#t  Das  s  ist  also  unri  i  g  it  der

agen  K.  im  Einklang"),  und  A  kann  nur  gnshesn  im
Wege  der  Klage)  verlangen,  daß  P  (au  Kosten  ds  die  Erchung  der
für  ihn  eigetragenen  ypothe

zun  “  gemäß  §  899  die  Eintra  **  eines  „Wider  1#½½ß##  egen

buchs  beantragen,  um  zu  verhindern,
daß  P  die  für  ihn  im  Grundbuch  eingetragene,  materiel  nicht  entstandene
  Hypothek  zum  Schaden  des  4  verwerte  (z.  B.  durch  Abtretung  an
C);  denn  vermoge  des  „öffsentlichen  Glaubens“  des  Grundbuchs  gilt
Dritten  gegenüber,  die  die  „Unrichtigkeit!  des  Grundbuchs  nicht
kennen,  5  als  (zur  Verfügung  über  die  Hypothek)  berechtigter  Hypotheken
  läubiger,  o  Kleich  er  es,  wie  gezeigt,  mangels  „Einigung“  tatsächlich
  niemals  geworden  ist  (vgl.  auch  §  1139).

Anhang  7  zu  8  873:  Daß  der  „Berechtigte“  bereits  als  solcher  im  Grundbuch
  „eingetragen“  sei,  ist  für  it  Eültigkeit  der  zwischen  ihm  und  der  anderen
Partei  erfolgten  „Einigung“  ##  Voraussetzung  (vgl.  185).  Aber  eine
„Eintragung“  im  Grundbuche  1  nach  §  40  GBO.  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,
  dessen  Recht  durch  sie  betroffen  zanrnn  bereits  im  Grund  uch  als  der

—  951  —

Zu
s-  8  873

Zu
8  873
        <pb n="952" />
        Anhang  „Bindung“  an  die  „Einigung“  —  Vormerkung,  Widerspruch

Noch
zu
8  873

Zu
8  873

Zu
8  883

Berechtigte“  eingetragen  ist.  Bei  einer  Hypothek,  Grundschuld,
  Rentenschuld,  über  die  ein  Brief  erteilt  iist.  iu  Jeft.  es  der
Eintragung  des  läubigers  gleich,  wenn  dieser  si  dt6.
rteies  befindet  und  sein  Gläubigerrecht  nach  1155  BGB.

Anhang  10  zu  *  „Bindung“  der  Beteiligten  an  die  „Einigu  ungie
9.  873  Abs.  3  bezieht  ch  trotz  seiwer  allgemeinen  sung)  )nicht  u  ie
Einigung“  betreffend  die  „Übertragung  des  Eigentum  s  an  einem  Grund-*
  ((Auflassung“,  "4  und  auch  nicht  auf  die  in  §  1015  Gebban.
echt)  bezeichnete,  nißung  denn  in  diesen  beiden  Fällen  bedarf  die  „Eini-1
  zu  ihrer  Frukekäni  (um.  die  Beteiligten  zu  binden)  stets  der  „Erlärung
  vor  dem  Grundbuchamte'.  Der  Grund  nastansvertras
ist  noch  keine  „Einigung“  im  Sinne  des  §  873,  er  ordnet  ledigli
„Schuldverhältnis“  zwischen  den  Beteiligten.  873  Abs.  2  zin  t
also  nur  auf  die  übrigen  Fälle  der  „Eini  ung,  ##  ie  eine  „besondere“
Form  "vi-  t  vorge  Gn  Fälle  d  ist.  z  echkeinigung  betr.  Bestellung
Iser  Hu  thek,  einer  ortnrts  e  usw.);  vgl.  Seite  856.  —
§  873  f  2  spricht  aus,  daß,  sobald  die  tra  #  im  Grundbuche
33  ist,  auch  die  vorher  erfolgte  „Kinigung  bindend  antt-  selbst
wenn  nicht  eine  der  in  §  873  A  ber-ichneten  Formen  sewahr  t  it
»Eintraäersetzt  die  Form.“  Ser  (  us  §  873  Abs.  2  erg
sich  der  Rat,  zur  Vermeidung  aller  iterungen  und  Zweifel  G  3
über  „Grundstücke“  oder  „Rechte  an  Grundstücken“  gerichtlich  oder  notariell
  „beurkunden"  zu  lassen.  —  Hervorgehoben  sei:  8  873  Abs.  2  bestimmt
  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Beteiligten  an  die  „Einiung“
  (den  „dinglichen  Vertrar#  *os  gebunden  sind.  Hiervon  zu  unterschhi#en
  ist  der  meist  vorau  *•r  „bligatorische  Vertrag“;  z.  B.
wenn  sich  &amp;amp;  dem  B  e“  bligatort  Verhstichtet.  ihn  für  ein  empfangenes  Darlehen
  eine  Hypot  recht  usw.  an  seinem  Grundstücke  demnächst
tellen,  so  be  zih  ein  „obligatorische  Vertrag“  zur  Windng.
leiligten  keiner  Form,  es  genügt  alschs  uertrage  zus  bschluß.  Auswer
  Seei  z.  B.  §8  311,  313,  518,  761,  780,  781,  1017.

Anhang  40  883:  Der  Unterschied  t  883
und  l  .  899.  85  ##erschtes  zwischen  „Vormerlung·  (8  888)

Die  „Vormerkung“  ist  die  Sicherung  für  „künftige“  Rechte  „an“  eien
Grundstück  oder  „a  Rn“  einem  Grunosstück  belastenden  Rechte.
Seite  850,  852,  853,  938,  939.  Vorg  eme  werden  also  nur  ##
Rechte,  die  auc  genngältis  ein  etras  en“  werden  können.  z.  B.:  „Eine  Vormerkung
  zur  S  des  Anspruchs  auf  Einräumung  des  entums“
  an  dem  nund  ostücke  Hur  Perhaltung  des  Anspruchs  auf  Auf  W#ise  ng
des  Grundstücks)  auf  Grund  des  notariellen  Grundstückskaufvertrags  vom
14.  Januar  1906,  eingetragen  für  den  Käufer  A  am  16.  Januar  1906.“  Oder:

Eine  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  einer
W  pothek  von  500  Mk.  usw.“  wie  im  Grundbuchformular  in  Abteilung  III
r.  3  auf  Seite  949.  Die  „Vormerkung'  geht  also  immer  der  Rechtsänderung“
  an  dem  Grundstücke  voraus,  sie  sichert  (als  vorlänfige  Maßhregel)
die  künftig  „Rechtsänderun  indem  sie  bewirkt,  eine  „Berfüghung
  über  Grundstück  (über  ein  echt  an  einem  Grundstü  e)die  „nach“
intragung  der  Vormerkung  getroffen  wird,  inloweit  unwirksam  ist  (nicht:
unbedingt  und  allgemein  unwirksamt!),  a  466  den  durch  die  „Vormerkung“  gelicherten
  Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.  Der  eingetragene
ntümer  A  wird  also  z.  B.  dadur  da  für  eine  Vormerkung“  zur
Si  ltung  des  Unspruches  auf  „Auflassung“  des  Grundstücks  eingetragen
ist,  Richt  gehindert,  das  Grun  ed  am'  aufzulassen.  Die  Auflassung
an  C  ist  jedem  Dritten  gegenüber  wirksam;  nur  dem  B  steht  das  Recht
zu,  von  C  und  allen  späteren  Erwerbern  des  Grundstücks  die  „  uflassung=  zu
verlangen.  —  Anderes  Beispiel:  Der  höchst  verschuldete  D  veräußert

—  952  —
        <pb n="953" />
        Vormerkung  —  Widerspruch  Anhang

„zum  Nachteile  seiner  Gläubiger“"  sein  Grundstück  an  seine
Tochter  S.  Die  Gläubiger  F  und  Gfechten  diese  Veräußerung

Noch

zu
an  und  erwirken  für  im  Wege  der  „einstweiligen  Verfügung“  die  n  intra-  *883
den  ss  —ni

u  einer  „Vormerkung  zur  Sicherun  auf
Mginerns  2  entums  der  S  behufs  um
Fvund  C  wegen  ihrer  zungen  von  500  und  900  Mk.  aus  dem  Grundstücke“.
Durch  die  Eintragn.  s  „Vormerkun  15  ist  die  eingetragene  Eigentümerin
  Snichtgehindert  das  Grundstück  an  N  weiter  auselassen  oder
ur  P  etne  ypothet  von  1000  Mi.  eintragen  zu  lassen.  Dritten  gegenüber
gr  Lepther  oo  der  Iwirksam,  nur  nicht  dem  F  und  C
odnd  ½t  können,  wenn  sie  mit  ihrer  Anfechtun  durchdringen,
Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  mit  ihden  ange“  ihrer  Vormerkung  im
der  #u##esteigeluh  Forderungen  von  500  und  900  Mk.
angen.  Ein  häufiges  Bei  Heelun  füoe  r  rlist  einer  z8  o  rmerkung
für  to  dan  d,  pemeb  Seite  9
Der  Widr  pruch“  dient  (in  9  (ut.  atze  zur  „  ng.)  zur
Siherul  bereits  „bestehender“  Rechte  (Esgentum,  Hypothek  usw.)  an  einem
Grundstücke  (usw.,  *  §  894  vorschreibt),  denen,  um  „rechtswirksam“  zu
Gein.  eben  nur  die  „Eintragung“  im  Grundbuche  mangelt,  z.  B.  8  1287
Satz  2.  Der  im  Grundbuch  eingetragene  „Widerspruch“  bewirkt  teine  echtsänderung,
  sondern  nur  die  Si  n  ür,  daß  die  künftige  Eintragung  der
bestehenden  „wirklichen“  Rechtslage  de  1r.  vabe  nicht  in  der  Zwischenzeit
  durch  „Verfügungen“  desje  7r  vereitelt  werde,  der  nach  dem
ortlaute  des  Grundbuches  (der  Wahrheit  zuwiden)  als  Berechtigter
  gilt.  z.  B.  der  undbuches  A  läßt  eine  im  Grundbuche  seines  Grundstücks
  für.  B  ohne  pechuptheenbrriel  zurz  ersten  Stelle  eingetra  e„  ppothek  von
10  000  Mk.  auf  Grund  einer  ten  notariel  uittung
löschen.  gr-  kann  B,  sobald  er  #avon  EW  im  Wege  der  cchleunigen  „einstweiligen
  “  peranla  en,  daß  zur  Sicherung  iwer  noch  bestehendenz
  u  Krfügung,  elös  ten  ypothek  von  10  000  Mk.  ein  „Wider-“
  !  en  die  (infolge  der  underechtigten  Löschung  der  10  000
ne)  nmss  des  Grundbuchs  eingetragen  werde,
damit  in  der  Zwischenzeit  für  den  von  der  unberechtigten  Lüchung
nichts  wi  n  redlichen  wrine  Hypothek  von  12  000  Mk.  zur  ersten
Stelle  eintragen  lasse,  wodurch  B  seine  ganze  Sicherheit  für  die  10  000  Mk.
verlieren  würde,  da  das  —7  nicht  mehr  als  12000  Mk.  wert  ist.  Nach
Eintragung  des  Widerspruchs  kann  B  gegen  Aklagen,  daß  er  die  Wiedereintragung
  der  zu  Unrecht  gelöschten  10  000  Mk.  an  erster  Stelle
bewillige,  und  wenn  er  ein  rechtskräftiges  Urteil  Horaus  erktrei,  eitet,  gewird  seine
u  Unrecht  gelöschte  Hypothek  von  10  000  Mk.  wieder  an  den  Wider-64.
  ruch“  “mi  h  ersten  Stelle  endgültig  —n

Anhang  41  zu  §  883:  Über  die  „Unwirksamkeit“  der  „nach“  Eintragung
der  Vormerkung  über  das  Grundstück  oder  über  das  betreffende  „Recht  an  dem
Grundstücke“  getroffenen  „Verfügungen“  vgl.  das  in  Anhang  40  zu  §  883  unter
a  Gesagte.  —  Daraus,  daß  die  „Vormerkung“  nur  den  Pen  t  önlichen
(obligatorischen)  Anspruch  eun,  fin  zrünftignnP  t  „an“
einem  Grundstück  (usw.  wie  s  sichert  daß  der  rwerber“
eines  durch  eine  „Vormerkung"“  g  ohr  Aglpeuchs  nicht  auf  den  „öffentlichen
  Glauben“  des  Grundbuchs  (88  891,  892)  berufen  kann;  denn  dieser  bezeht
  sichn  ur  auf  die  bereits  „  estehe  nden"“"  Rechte  an  Grundstücken.

eine  „vendgültig“  eingetzagene  Grundschuld  von  3000
Mk.  Uurch  MAbtretung  in  gutem  Glauben  erwirbt,  hat  sie  erworben;
wer  aber  den  im  Grundbuche  nur  „vorgemerkten“  Anspruch  auf
Einräumungeiner  Grundschuld  von  3000  Mk.  in  gutem  Glauben
  erwirbt,  muß  im  Bestreitungsfalle  immer  erst  noch  „beweisen“,  daß
ein  solcher  „A  nspruch“  auch  wirklich  besteht:

Anhang  42  zu  §  883:  Wenn  nach  Eintragung  der  Vormerkung  —  sei

Zu
es  auf  Grund  einer  „Bewilligung“  des  Grundstückseigentümers,  sei  es  auf  *883

—  953  —
        <pb n="954" />
        Anhang  Vormerkung  —  „Vermutung  der  Richtigkeit“  des  Grundbuchs

Noch  Grund  eines  n  ihn  ergangenen  „vechtskräftigen  Urteils“  —  die  „Vormerzu
  kung“  eines  s  in  das  „endgültige"  Recht  umgeschrieben  wird,  so  hat  das
9§8  S83  endgültige  Necht  gegenüber  den  anderen  im  Grundbuch  eingetragenen  Rechten
denjenigen  „Rang“",  den  es  haben  würde,  wenn  es  statt  der  „Vormerkung"
  sofort  an  deren  Stelle  im  Grundbuch  eingetragen  worden

wäre.  vgl.  8§  879—881.

Zu  anhane  45  u  "  885:  Beispiel:  Der  Magistrat  einer  Stadt  kauft  ein
§  885  Grundstück  vorbehaltlich  der  (gesetzlich  ru  Genehmigung  der  Stadtverordnetenversammlung.
  Da  die  Einholung  dieser  Genehmigung  in  der  Regel
längere  Zeit  beansprucht,  pflegt  der  Magistrat  mit  dem  Erücher  A  zu  vereinbaren,
  daß  dieser  die  Eintragung  einer  Vormerkung  für  die  Stadtgemeinde
„zur  Sicherung  des  Anspruchs  der  Stadt  auf-  Einräumung  der  Eigentums
an  dem  Grundstück  (auf  Auflassung)“  bewilligt.  Durch  insolgeressen.  eingetragene
  „Vormerkung“  ist  die  Stadt  dagegen  gesichert,  daß  der  äufer  A
is  zur  Entschließun  der  Stadtverordnetenversammlung  das  Grundstück  an
einen  anderen  veräußere  oder  mit  Hypotheken  usw.  belaste.  Wenn  4  sich
nicht  freiwillig  dazu  versteht,  die  „Vormerkung“  eintragen  zu  lassen,
kann  der  Magistrat  den  Erlaß  einer  „einstweiligen  Verfügung“  olf  Eintragung
F  —3  ung“  bei  Gericht  beantragen.  —  Andere  Beispiele  vgl.  Anhang  40
zu  unter  a.

Zu  Anhang  53  zu  §  888:  Wenn  im  Beispiele  des  Anhangs  45  zu  §  885
§  888  nach  Eintragung  der  „Vormerkung“  für  die  Stadt  ein  Gläubiger
des  A  für  sich  im  *i  der  Zwangsvollstreckung  eine  „Sicherungshypothek“
  von  10  000  Mk.  auf  dem  Grundstück  hätte  eintragen  lassen  (woran  er
durch  die  „Vormerkung“  für  Stadt  an  sich  nicht  gehindert  war  und
was  ihm  vielleicht  zweckmäßig  erschien,  weil  nach  seinen  Erkundigungen  die
Stadtverordnetenversammlung  den  Kauf  des  Grundstücks  wahrscheinlich  nicht
genehn  n  würde),  so  ist  nach  §  888  dieser  Gläubiger  verpflichtet,
ie  Eischung  sseiner  Hypothek  „der  Stadtgemeinde  gegenüber“
  zu  bewilligen,  sobald  infolge  der  erteilten  Genehmigung  der  Stadtverordnetenversammlung
  der  Kauf  Grundstücks  für  die  Stadt  endgültig
stande  gekommen  und  infolgedessen  die  Auflaslung,  des  Grundstücks  an  die
tadt  und  die  Eintragung  der  Stadtgemeinde  als  Eigentümerin  des  Grundstücks
  erfolgt  ist.  —  n  der  Schlossermeister  B  auf  dem  Grundstücke  des  W
*—iv-  648,  883  zur  Sicherung  seiner  Ansprüche  gegen  W  wegen  für
s  rundstück  gelieferter  Schlosserarbeiten  eine  „Vormerkung“"
  von  1500  Mk.  für  sich  hat  eintragen  lassen,  und  wenn  darauf  W  das
Grundstück  an  P  aufgelassen  hat  und  P  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  so  bedarf  B  behufs  Umschreibung  seiner  „Vormerkung“  in  eine
wendgültige  Sicherungshypothel“:  a)  der  Bewilligung  des  W  oder  eines
ihn  zur  Bewilligung  verurteilenden  rechtskräftigen  Urteils,
b)  der  Zustimmung  des  P  oder  eines  ihn  zur  Zustimmung  verurteilenden
  rechsrrüßtigen  Urteils.  Auch  wenn  W,  der  Besteller
(perfönliche  Schuldner)  der  Schlosserarbeiten,  seine  Bewilligun
erteilt  hat,  kann  P  immer  noch  „Einwendungen"  erheben,  z.  B.  da
die  Forderung  des  B  wegen  mangelhafter  Arbeit  nur  in  Höhe  von  900  Mk.
tehe.

Zu  Auhang  57  zu  §  891:  §  891  handelt  von  der  „Vermutung  der  Richtigkeit“
z  891  des  Grundbuchs,  —  §  892  vom  „öffentlichen  Glauben“  des  Grundbuchs.  —
Gegen  die  „Vermutung“  des  #-  ist  jederzeit  der  Gegenbeweis  zulässig,

der  aber  nach  §  892  nichts  hilft  gegenüber  desm  ien  igen,  der  „im

uten  Glauben“  an  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  ein  Recht  an  einem
rundstück  (z.  B.  Eigentum,  Hypothek,  Dienstbarkeit  usw.)  oder  ein  Recht  an

einem  solchen  Rechte  (z.  B.  Nießbrauch  oder  Pfandrecht  an  einer  Hypothek)
durch  „Rechtsgeschäft“  er  worben  hat.  —  Die  Vermutung  des  §  891
bezieht  sich,  wie  es  daselbst  ausdrücklich  heißt,  lediglich  auf  die  eingetragenen

—  954  —
        <pb n="955" />
        „Vermutung  der  Nichtigkeit“  und  „öffentl.  Glaube“  des  Grundbuchs  Anhang

oder  gell  „Rechte“,  nicht  auch  auf  die  im  „Verzeichnisse  der
Grundstücke“  (ugl.  Grundbuchformular  Seite  946)  einget  bloß
tatsächlichen“  Angaben,  z.  B.  daß  das  Grundstück  20  Hektar  „groß"  sei,  aus

ofraum  und  Acker“  bestehe,  drei  „Wohngebäude“  enthalte,  während  es  in

irklichkeit  nur  18  Heltar  groß“  S  „Wald“  besteht  und  ohne
„Gebäude“  ist.  Hierüber  und  daß  "  auck  d  öffentliche  Glaube“  des  Grundbuchs
  auf  diese  Hloß  „tatsächlichen“  Angaden  nicht  bezieht,  vgl.  das  Nähere  in
Anhang  58  zu  §  892.  —  Wenn,  was  nicht  selten  vorkommt,  eine  bestimmte
Londparzelle  auf  zwei  henschipbenen  Grundbuchblättern  verschiedener
  Eigentümer  verzeichnet  ist,  so  spricht  die  Vermutung“  des  §  891
zu  Gunsten  beider  Eigentümer,  die  beiden  Vermutungen  heben  sich  also
gegenseitig  aufa—  und  derjenige  von  den  beiden  Eigentümern,  der
„Rechte“  an  der  Parzelle  geltend  machen  will,  kann  sich  nicht  auf  das

rundbuch  berufen,  sondern.  seine  an  blichen  Rechte  anderweitig
beweisen.  —  Die  Folge  des  §  891  ist,  daß,  wer  im  Grundbuche  als  Berechtigter
  eingetragen  ist,  ohne  weiteres  berechtigt  ist,  das
eingetragene  Recht  im  Wege  der  „Klage“  geltend  zu  machen,  und  ohne
weiteres  verpflichtet  ist,  sich  auf  alle  gegen  den  Eingetragenen  „als
solchen“  gerichteten  Klagen  einzulassen.  Die  Eintragung  im  Grundbuche
  begründet  also  ohne  weiteres  die  sogen.  Aktiv=  und  Passiv-Legitimation.
—  Wichtige  Ausdehnungen  der  „Vermutung"  des  §  891  und  des  entlichen
Glanbens“  gemäß  §  892  enthalten  die  88  1138,  1155.

Anhang  58  zu  §  892:  „Öffentlicher  Glaube“  des  Grundbuchs.

I.  §  892  enthält  den  Grundsatz:  Das  Grundbuch  hat  öffentlichen  Glanben
(  I.  8  891  nebst  Anhang  57,  ferner  Anhang  1  zu  §  873,  Seite  943  und  insnrner
  über  die  Bedeutung  dieses  Grundsatzes  für  den  „Grundkredit=Verte
  h-  Anhang  1  zu  §  1113  unter  ne  —  über  die  us  gesta  ltung
und  die  aut  des  892
nebst  Noten.  vgl.  ferner  E.  114,  118,  168,  187,  188,  191;  ferner  z.  B.
22,  Bayerisches  bergangsgezet  10  ff.,  44  ff.  —  §  862  bezieht
n

b
Anspruch“  (vgl.  88  883,  888  und  Seite  953).  8  892  gilt  auch  nicht  f

tümern  mietet  oder  pachtet,  n  ete  u  acht  ünden  kein
Idaing  liche  s)  Recht  „am“  Grundstücke,  sondern  nur  einen  „perfön-»
  Anspruch  (Schuldverhältnis)  des  Mieters  den  Vermieter  (Ver-II.

  Der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  gilt  nur  zu  Gunsten  desjenigen,
  der  ein  „Recht  an  einem  Grundstück“  (Eigentum,  Dienstbarkeit,  5wbo-E
  usw.)  oder  ein  „Recht  an  einem  solchen  Rechte“  (z.  B.  Pfandrecht  oder

iebbrauch  an  einer  Hypothek)  durch  „Nechtsgeschäft“  erwirbt  (vgl.  Note  1a
zu  §  873  und  Seite  940),  also  nicht  zu  Gunsten  derjenigen,  die  solche  Rechte
3.  B.  durch  Erbfolge,  Enteignung  erwerben.  Wenn  4,  der  eingetragene  Eigenlümer
  eines  Grundstücks,  stirbt  und  von  Bbeerbt  wird,  kann  selbsterständlich
B  sich  nicht  darauf  Eile  daß  er  das  Grundstück  in  „gutem  Glauben“  an  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs  erworben  (geerbt)  habe,  falls  sich  herausstellt,  daß
A  nur  irrtümlich  als  Eigentümer  eingetragen  war,  während  es  in  rheit
dem  N  gehört.  B  muß  dem  X  weichen.  Wenn  aber  in  der  Zwischenzeit
  B  auf  dem  Grundstücke  für  8  hätte  eine  Hypothek  eintragen  lassen  und

rauf  das  Grundstück  an  W  aufgelassen  hätte,  so  wären  S  und  W,  die  ihre
Rechte  durch  „Rechtsgeschäft“  von  B  erworben  haben,  durch  den  „Söffentlichen
  Glauben"  des  Grundbuchs  geschützt.  —  Für  den  Rechtserwerb  an
einem  Grundstücke  durch  Zwangsversteigerung  gelten  die  besonderen  Vorschriften
des  ZVG.  —  Wenn  z.  B.  A  rechtskräftig  verurteilt  ist,  sein  Grundstück  dem  B

—  955  —

Noch
zu
8  891

Zu
*892
        <pb n="956" />
        Auhang  „Offentlicher  Glaube“  des  Grundbuchs

Noch  aufzulassen,  jür  C  die  Eintragung  einer  Sypathe  zu  bewilligen,  und  wenn
zu  dann  unter  Überreichung  der  rechtskräftigen  Urteile  gemäß  8  894  ZPO.  B  sich
§  892  als  „Eigentümer“  einubgen  läßt,  C  für  *  die  52  k“  ec  ry-  0
nd  vermöge  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des  §  898  ZPO.  B  und  C,  o
ie  nicht  unmittelbar  durch  Mechisgef  schäft“  erworben
0.  §  892  durch  ihren  „guten  r.  ben  an  die  Richtigkeit  83  —
uuche-  Sichu  t,  wie  wenn  fie  durch  sgeschäft“  erworben  hätten.  r*n-t
rigen  der  z  ur  Ei  r5  *e-  rundbuchs  nicht  denjenigen,
ege  der  Zwangsvo  Iltrestung  (6  Wensa  :  durch  tsgeschäft
##  an  einem  Grundstück“  erwirbt.  7-4mt  4  A  auf  Grund  eines  inen
Schuldner  B  zur  Zahlung  von  500  Mk.  verurteilenden  vollstreckbaren  Urteils
oder  auf  Grusd“  eines  Aestbefehls  egen  B  auft  einem  im  Grundbuche  für  B
als  „Eigentümer“  na  wiesenen  zunpstücke  ür  dh  eine  Sicherungs-¾
  bssesent  m  Wege  der  Zwangsvollstreckung  eintragen
(vg  Anhang  1  zu  8  1113  unter  X),  in  dem  „guten  Glauben“,  B
wie  es  das  Grundbuch  nachweist  „Eigentümer“  des  Grundstücks,  während  es
in  Wahrheit  dem  C  gehört  und  nur  irrtümlich  als  Eigentümer  en  tragen
ist,  so  nützt  dem  A  i  guter  Glaube'  nick  ts,  weil  er  die
hypothek“  nicht  du  oötsgeschäft.  erworben  und  er  muß  Eic  „Site
rungshypothek“  rllu  ch  e  n  assen,  sobald  C  seine  Eintragung  als  Eigentümer
des  Grundstücks  4  angt  und  die  Lö  Gung  fordert.

III.  Wer  durch  **¾  sschäft  ein  „Recht  an  giuem  Grundstück“  oder  ein

„Recht  an  einem  sol  *  erwirbt,  ist.  892  durch  den  „öffentlichen

  Glauben“  des  Grundbuchs  geshütz.  x½  rni  o

ge  *8  oder  2—  erfolgt.  Aber:  wer  zine  ge  7  erirnt.
fren  Be-IV.

  Nur  -  Su  des  „Grundbuchs"  gilt  als  richtig,  nicht  der  lt
der  Erundakten,  fgebeso6  nicht  der  Inhalt  der  bei  den  Grucke  kten

Hypotheken=  oder  A  tan  verlassen  darf.  W„;,  der  Hypothekender
  rundschuldbrief  über  eine  Post  von  5000  Mk.  einen  Fehler  enthält,
3.  B.  es  ist  darin  eine  im  Grundbuche  zur  ersten  Stelle  eingetragene  Post
von  10  000  6  Wtt  als  gelöscht  Sieien  *—  gar  ünt

goon  n  g  gehen  ihm  eben  jene  10  000  k.  vor,  und  er  fällt  mit  seinen  *ß

)
ift  wie  *  diorr  7“  nheit  Ö2—.  werde,  nicht  der  Inhalt  des  Srleit
buchs,  sondern  der  Inhalt  des  Hypotheken-  oder  Grundschuldmieft
  sondern  der  Zab  wenn  E  aus  diesen  Briefen,  z.  B.  infolge  eines

V.  Nicht  der  nze  Inhan  des  rnt  hat  „öffentlichen  Glauben
sondern  nur  dersenhg  Inhalt,  der  sich  auf  die  „Re  gt  verhältnisse
Erunsstück  (Eigentum,  Hypotheten  und  sonstige  dingliche  N  an  S
Grundstück)  bezieht.  Auf  bloß  tatsächliche  Angaben  des  Grundb'n  .  z.  B.  be-—

  956  —
        <pb n="957" />
        „Offentlicher  Glaube“  des  Grundbuchs  Anhaug

treffend  die  Größe  des  Grundstücks,  Wirtschaftsart  und  Lage,  be-  Noch

treffend  das  Vorhandensein  von  ——  die  m  rweise  i  wischen

abgebrochen  oder  abgebrannt  find,  erstr  sich  der  „ö  7  liche  Glaube“  des  8  8562

Hrundbuch-  nicht;  denn  auch  die  in  §  J  fest  setzte  Vermutung  der
Richtigkeit“  des  Grundbuchs  bezieht  15

lichen  ngaben  nicht;  vgl.  das  Plä.  zu  6#6  besa  te.  Wichti

ne  des  „öf  entlichen  Glau

2,1890  *#  als  um  Erund#tücke  ch  ain-Ait  (ogl.  das
ngaben

Grundbuchformular  ite  96  946).  men  wir  an,  die  Poeizlee#
seien  noch  gülti  Wl  (na  orce  ar  sind  sie  nicht  ehr  gur  tig,  da  sie  rot
unterstri  dn  nun  der  Bauer  Heinrich  S  Eige  hun

des  echen  12.  om  Landwirt  Friedrich  Gerber  durch  53

durch  „Rechtsgeschäf  3  im  „guten  Glauben“  an  die  Richt  gkeit
des  Grundbuchs  8  892)  und  durch  Eintragung  im  Grundbuch  erworben  hat,
so  hat  er  damit  auch  das  Ei  gent  um“  der  genannten  Kataster-Parzellen
Nr.  110  und  Nr.  90  erworben,  selbst  wenn  diese  Parzellen  in  Wahrheit
zu  einem  anderen  Grundsiück  und  dem  Eigentümer  Lehmann  gehören
und  nur  durch  Irrtum  des  Kataster-Amtes  oder  des  Erundbuchahre  (statt
auf  dem  anderen  Hrundbuchb  blatte)  auf  Buchhain  Blatt  2  als  zum  Grundstück

Eböri  Filkurückgesl.  ührt  ##  *2  die  Eintragung,  daß  die  Parzellen  zum
riedrich  Gerber  gehören,  also,  desten  „Eigentum“"“  sind,

kunt  die  „Rechtsver  ältnissen  des  Grundf  tücks.  Lehmann.  hat  folglich  sein
„Eigentum“  an  den  len  2/7  uni  ohne  eine  Ahnung  davon  zu
haben  selbst  wenn  er  sie  tat  atsächlich  im  Besitze  hat;  er  muß  die  Pen#ellen  an
inri  Schmidt  herausgeben  und  kann  nur  „Sch  adensersatz“  gemäß
823  ff.  fordern,  z.  B.  vom  Staate  wegen  Faurlesss  der  Grundbuchbeamten

839),  oder  eine  Forderung  aus  der  mIungerechtfertigten  Bereie
  run  *  gegen  den  Perei  tten  erheben  gemäß  812  ff.,  insbesondere
816,  falls  die  „  Soraussetzungen=  solcher  Forderungen
rindldlr*eas  Wenn  aber  z.  B.  die  Parzelle  Nr.  110  irrtümlich  als
Garten  im  Dorfe“  mit  34  Ar  86  Huadrarmeter  bezeichnet  ist,  während  sie  in
Wahrheit  aus  25  Ar  „Odland  am  Walde“  Exteht  zus  ah,  zuuf  diese  eb
tatsächlichen“  rnn–ier  Grundb  entlicher

Glaube“  nicht  (solche  bloß  „tatsächliche  zndbuhe,  "  Giallnt  ben
nur  die  Bedeutung  von  „Beweismitteln"),  und  der  Käufer,  der  sich  au  das
Grundbuch  verlassen  hat,  kann  nur  gegen  den  Verkäufer  wegen  „Mängel
des  Grundstücks“  gemäß  g8  459  ff.  vorgehen.

VI.  Um  das  Gesagte  zusammenzufassen:  Der  „öffentliche  Glaube“  des
Grundbuchs  hat  für  den  Erwerber  eines  Rechtes  durch,  —  die  Wirkung,
  daß  er  das  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  bildende  t“,  falls  den
übrigen  Erfordernissen  genügt  1  ebenso  gelche  t,  wie  wenn  2SFn  Buchinhalt
richtig  wäre.  Die  im  Grundbuch  eingetragenen  Rechte  „gelten“
zu  seinen  Gunsten  als  „bestehend",  hechbe.  zu  deren  Erwerb.  Eintraung

  erforderlich  ist,  die  aber  gelöscht  sind,  als  „nicht  mehr  be-Reht
  and“.  Beide  Folgen  treten  jedoch  nicht  ein:  1)  wenn  gegen  die  Richtigkeit
  einer  Eintragung  oder  einer  Löschung  nach  der  Vorschrift  des  §  899
ein  Widerspruch  in  das  Grundbuch  eingetragen  ist,  2)  wenn  der  Erwerber
die  Unrichtigkeit  des  Baginhaltes  oder  b)  das  Fstehen  einer  nicht  aus  dem

rundbuch  ersichtlichen  *  gungsbeschränkung“  (vgl.  Note  66  zu  8  892)
wirklich  gekannt  hat,  was  ihm  von  der  Gegenpartei  bewiesen  werden  muß:
er  selbst  braucht  4tgs  t  den  Beweis  zu  führen,  daß  er  beim  Erwerb  „in  gutem
Glauben“  war.  Bloß  sahkuü  Unkenntnis,  selbst  wenn  sie  „grob“  fahrlässig
  ist,  steht  der  „Renutnis“  nicht  gleich  (anders:  bei  beweglichen
Sachen,  §§  832  ff.,  1032,  1207,  Kälth  Wer  also  an  der  Richtigkeit  des  Grund-—

  957  —
        <pb n="958" />
        Auhang  Tabularersitzung  —  „Grenze“  zwischen  Grundstücken

Noch  buchs  blo  s  ist  —*  rnsnt  in  nB-llem  Glauben"“".  Es
zu  7riin-3

  u  Anhang  *½  §  200;  —  A  ist  in  einem  ##i6  Testamente
8  des  verstorbesten  Er  dstückseigentümers  als  Erbe  eingesetzt  un  auf  Grund
biese-  Testaments  *  gentümer  im  Grundb  ut  ingetragen.  Infolge  Nichste

  it  des  Testaments  ist  er  in  Wahrheit  n  Eigentümer“  des  Grund-1

  s,  geworden.  Er  kann  aber  das  Eigentum  wicht  Tabular=  Ersitzung

gemäß  §  900  erwerben.  —  A  hat  von  dessen  Grundstück  durch  Auflassung  erworben,
  obwohl  B  im  Augenblicke  der  w#Auflassung  geisteskrank  oder

m  nder  jährig  war,  ohne  da  tdies  bem  kt  wurde.  Die  Auflassung  ist
tig,  A  ist  in  eheit  ni  Egentümer=  den;  er  kann  es  aber
Tabular-Er  itzung  hinl  §  900  wer  —  zur  Tabular-Erurch

  Ist  „guter  Glaube“  des  Erwerbers  nicht  erforderlich.

Zu  b  Die  Ansprüche  aus  88  919,  920,  die  übrigens  na  .
8  919  §W  924  e  4  nd,  stehen  sowohl  dem  Grundstückseigentümer  als
1017)  dem  Erbbau  rechtigten  gegen  den  benachbarten  Eigentümer  oder  2#
auberechtigten  zu.
Zu  Anhang  29  zu  §  919:  Be  iglich  der  Bestimmung  der  Grenze  zwischen
*919  Nachbargrundstücken  ist  zu  unters  "

A.  Die  Grenze  ist  ziberr  den  Nachbarn  unstreitig,  aber  es  fehlen  feste
Grenzzeichen  oder  die  ke  vorßandenen  sind  verrückt  oder  unkenntlich.  Von  diesem
Falle  („Grenzabmarkung“)  handelt  §  919.  Danach  kann  jeder  Nachbar  vom
anderen  (nötigenfalls  mittels  Kla  m  verlangen,  daß  er  zur  Errichtun  6
fester  Grenzzeichen  usw.  für  e  unstreitige  Erenze  „nmitwirke'

B.  Die  Grenze  ist  zwischen  den  Nachbarn  streitig,  sei  es,  daß  keine  Grenzgichen
  vorhanden  sind  oder  die  vorhandenen  von  den  Parteien  oder  einer

rtei  nicht  als  richtig  anerkannt  werden.  In  diesem  Falle  steht  jedem  Nachbar
genen  den  anderen  die  Klage  auf  Ermittlung  der  Grenze  („Grenzscheidungs-5
  zu,  und  der  844146  richter  setzt  die  Erennn  durch  Urteil  fest.
S  dieses  Urteil  rI  räftig,  a  odieGrenze»unftrertig«geworden
  ist,  kann  jeder  Nachbar  vom  andern  die  „Grenzabmarkung“

gemäß  §  919  verlangen;  es  gilt  dann  das  zu  4  Gesagte.
n  dem  EGrenzprozeß  (über  die  „Grenzscheidungsklage“")  sind  nun  zwei

Fälle  m

a)  es  dem  Ri  auf  Grund  der  *  ngen  und  der  erhobenen
  Beweise  (  ernen  Karten,  Zeugen  usw.),  „die  richtige  Grenze
gꝛ  cgit  dann  setzt  er  selbstverständlich  ale  ermittelte  richtige  Grenze
u  rtei

b)  es  elingtd  1  Richter  nicht!  »die  richtige  Grenze  zu  ermitteln“,  dann

muß  er  hnachenen  für  diesen  Kan  der  „Grenzverwirrung“  in

"a  *v½“  "¾lu  rf  ten  festsetzen

rgang  renzproze  er  F  treitige“  Erenzen)  staltet  sich
in  der  t  etwa  uule  v’sb  t:  Der  ¾ö-  A

r  A  klagt  gegen  den  N  B  unter
Darstellung  des  Sach-  Stroitstandes,  Angabe  seiner  Beweismittel  und
Überreichung  einer  von  einem  Feldmesser  gefertigten  Handzeichnung  mit  dem
–
A  B
        <pb n="959" />
        Grenzprozest  Anhang

Antrage:  „den  Beklagten  B  zu  verurteilen,  anzuerkennen,  daß  die  Linie  g#.  Noch

die  Gre  gishen3  den  Grundstücken  der  Parteien  bilde,  eventuell  z
rinch  sü-  n  Fall,  daß  die  Beweisaufnahme  die  Behauptung  des  Klägers  8  919

A,  die  Linie  gr  sei  die  richtige  Grenze,  nicht  beitätigt  die  sich  ergebende

richtige  Grenze,  oder,  falls  diese  nicht  zu  ermitteln  ist,  die  Grenze  gemäht  dem

Gesetze  zu  bestimmen“.  —  Der  Beklagte  B  eitet  dann  in  seiner  Klagebeantwortung,

  daß  die  Linie  gr  die  Grenze  bilde,  behauptet  vielmehr  unter

Überreichung  einer  Dechn  und  Angabe  feiner  Beweismittel,  daß  die

Linie  st  die  richtige  Grenze  sei.  Er  beantragt,  „den  Antrag  des  Klägers  auf

tsetzung  der  Frenzlinie  gr  abzuweisen,  im  übrigen  aber  zu  erkennen,  was

echtens  ist".  Der  Beklagte  B  kann,  wenn  er  will  ser  braucht  es  nicht,

hat  aber  möglicherweise  ein  Interesse  daran),  auch  Widerklage  erheben

mit  dem  Antrage:  „ben  K  ärr  A  zu  verurteilen,  anzuerkennen,  daß  die

Linie  st  die  Grenze  zwischen  den  Grundstücken  der  Parteien  bilde,  eventuell

(vgl.  oben)  die  sich  ergebende  richtige  Grenze  oder  falls  diese  nicht  zu  ermitteln

ist,  die  Grenze  gemäß  Gesetze  zu  bestimmen“.

Eine  Sige##tütichteit  des  GErenzprozesses  ist  (wie  sich  schon
aus  vorstehendem  ergibt),  daß  der  Beklagte  nicht  lediglich  beantragen  kann,
„die  Klage  ab  zuweisen“,  und  daß  der  Richter  nicht  auf  „Abweifung“
der  Klage  erkennen  darf  (auch  dann  nicht,  wenn  die  vom  Kläger  behauptete
  Grenzlinie  sich  als  unrichtig  herausstellt).  Der  „Grenzrozeß"
  muß  vielmehr  in  jedem  Falle  zu  einem  positiven  Ergebnis
sührcr  .h.  der  Richter  mu  ß  in  jedem  Falle  die  Grenze  zwichen  den
rundstücken  der  Parteien  bestimmen.  muß  also  in  unserem  Beispiele
die  vom  Beklagten  behauptete  Linie  st  als  Grenze  Elr’m*s*ss  elbst  wenn
der  Beklagte  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  (Widerklage)  nicht
Fiellt  hat,  falls  die  Beweisaufnahme  ergibt,  daß  st  die  richtige  Grenze  ist.
enn  die  Ermittlung  der  richtigen  Grenze  nicht  gelingt,  muß
der  Richter  (wie  oben  unter  b  gesagt)  die  Grenze  nach  den  Borschriften  des
920  festsetzen.  —  Die  Kosten  des  Grenzprozesses  wird  der  Richter  gemäß  §  91
PO.  dem  Beklagten  B  auferlegen,  falls  die  vom  Kläger  behauptete
tinie  gr  sich  als  die  richtige  Erenze  ergibt;  er  wird  sie  dem  Kläger  A
auferlegen,  falls  die  vom  Beklagten  behauptete  Linie  st  sich  als  die
richtige  Grenze  ergibt;  er  wird  sie  gemäß  §  92  3PO.  verhältnismäßig  verteilen,
  falls  eine  zwischen  gr  und  st  sich  ergebende  Grenzlinie  schließlich
festgestellt  wird.

Zur  Vermeidung  von  Unklarheiten  und  demzufolge  unrichtiger
  Entscheidungen  ist  es  notwendig,  was  in  der  Praxis  oft  nicht  beachtet
wird,  daß  der  Kläger  von  Anfang  an  bestimmt  erklärt  (und  daß  der
Richter  nötigenfalls  auf  eine  solche  Erklärung  dringt),  ob  seine  Klage  die
im  vorstehenden  behandelte  „GErenzscheidungsklage“  (Klage  auf
„GErenzbestimmung“)  sei,  oder  die  „Eigentumsklage“.  Denn
wenn  der  Kläger  A  z.  B.  sagt:  der  Beklagte  ß  gt  die  Landfläche  sgrt  und
hat  erklärt,  daß  sie  sein  „Eigentum"  sei,  ich  A  aber  behaupte,  daß  die
richtige  Grenze  zwischen  unseren  Grundstücken  die  Linie  gr  sei,  und  beantrage
deshalb,  „den  Beklagten  B  zu  verurteilen.  mein  Eigentum  an  der  Landfläche
  sgrt  anzuerkennen  und  mir  dieses  Landstück  herauszugeben“,  —  so  ist
sein  praktischer  Endzweck  zwar  derselbe,  wie  der  bei  seinem  oben
erwähnten  Antrage  der  „Hrenzscheidungsklage"  (anzuerkennen,  daß
die  Linie  gr  die  Grenze  zwischen  den  Grundstücken  der  Parteien  bilde);  rechtlich
  aber  ist  ein  großer  Unterschied  zwischen  diesen  beiden  Klagen;  denn
bei  der  (Eigentumsklage“  auf  Anerkennung  des  Eigentums  des  Klägers
A  an  der  Fläche  s  gert  muß  der  Richter  die  Klage  abweisen  (was
er  bei  der  „SGrenzscheidungsklage“  nach  dem  oben  Gesagten  nicht
darf),  falls  und  boweit  Kläger  nicht  beweist,  daß  sein  Eigentum
  über  die  Linie  st  hinaus  bis  zur  Linie  gr  reicht;  es  finden  also
im  Falle  der  „Eigentumsklage“  die  Vorschriften  des  8*  920  keine  Anwendung.


—  959  —
        <pb n="960" />
        Anhang  Grenzverhältnisse  —  Eigentum  an  „beweglichen“  Sachen

Noch  Anhang  30  zu  §  919:  Die  „Abmarkung“  (vgl.  Anhang  29  zu  §  919
zu  unter  A)  brbuarf  z.  in  Preußen  zur  WWmee  eden  Form.  Die
§  919  Parteien  können  sie  also  allein  vornehmen;  doch  empfiehlt  sich  im  Interesse
der  Rechtssicherheit  für  alle  Jukunft  die  gerichtliche  oder  notorielle
Form,  und  zur  Vermeidung  von  neichtigkeiten  gegenüber  dem  Jnhalte  des
rundbuchs  und  Katasters  die  Zuziehung  zuständigen  Ktasterbeamten
  vgl.  PrFG.  31.  Das  Verfahren  bei  der  „Abmarkung“  "74  eordnet  in
den  362—371  Tit.  17  Teil  1  Allg.  Landr.  (ausdrücklich  aufre  ten
durch  Pr  AG.  89);  hervorgehoben  sei  §  366:  „Die  Mitte  des  Grabens
oder  Rains,  welcher  die  Erenze  bestimmt,  ist  (mangels  ausdrücklicher  anderer
  Bestimmung)  für  die  eigentliche  Grenzlinie  S  erachten.“  —  Die  Veränderung
  von  Grenzzeichen  ist  strafbar  nach  §  2742  StrGB.  vgl.  §  308  Preuß.

Feld=  und  Forstpolizeigesetz  vom  1.  April  1880.

n  33.  Anhang  31  zu  §  920:  Über  „Grenzverwirrung“  vgl.  Anhang  29  zu  §  919.
"“  Zu  Anhang  32  zu  §  920:  Im  Falle  der  „Grenzverwirrung“  und  der  „Un-8

  9220  möglichkeit,  die  richtige  Grenze“  zu  ermitteln,  soll  nach  §  920  für  die
Abgrenzung  der  Besitzstand  maßgebend  sein,  d.  h.  grund  ätlich  der
„gegenwärtige“  itzstand  854  ff.).  Wenn  aber,  was  bei  Grenzstreitigkeiten
  oft  vorkommt  und  gerade  ihre  Ursache  ist,  die  eine  Partei  A
nachweist,  daß  die  andere  B  ihr  ohere  ihren  Willen  den  bisher
von  ihr  gehabten  Besitz  eines  Lanssteei  ens  ohne  t  Zutzogen  hat,  so
ist  nicht  der  ge  enmrtig  „Rehlerhafte“  Besitz  des  B  (vgl.  8  858),
sondern  der  #sgühere  Besitz  des  für  die  „Grenzbestimmung“  nach  §  920
maßgebend.

Zu  Anhang  33  zu  §  920:  Die  Bedeutung  des  Abs.  2  des  §  920  ist:  Steht

z  920  z.  B.  (laut  Grundbuch  und  Fotaster)  fest,  daß  das  Grundstück  des  A  zwei
Heltar,  das  des  B  drei  Hektar  groß  ist,  so  ver  bietet  die  „Billigkeit“,  die  Gueze
nach  dem  „Besitzstande“  oder  durch  „Halbierung  “  der  streitigen  Flä
u  bilden,  sondern  sie  muß  tnach  der  „Billigkeit“)  so  gezogen  werden,  daß  A

ine  feststehenden  zwe  ar,  B  seine  feststehenden  drei  tar
erhält.  erdings  bleibt  in  je  Falle  §  308  ZPO.  maßgebend,  wonach  der
Richter  in  keinem  Falle  einer  Partei  mehr  zusprechen  darf,  als  sie
selbst  „beantragt“.

Zu  Anhang  1  zu  K.  2  Das  BGB.  kennt  6  Arten  des  Eigentums-Erwerbs
§  9#29  und  Berlustes  an  „  Zu  en  Sachen“:  a)  übertragung  §  929  1  b)  Ersitzung
  88  937  ff.,  c  erbindung,  Verm  Achung,  arbeitung  §88§  946  ff.,
d)  Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen  einer  Sache  88  953  ff.,
e)  Aneignung  958  ff.,  f)  Fun  965  ff.  —  Der  Beweis  des  entums
an  einer  beweglichen  Sache  erübrigt  sich  in  der  Regel  infolge  der  Bermutun
des  8  1006.  —  Zu  den  bewegichen  Sachen  im  Sinne  dieses  Titels  ören  *P*wr
die  in  §  95  bezeichneten,  tatsächlich  vielleicht  „unbeweglichen“  n,  die  na
§  95  „nicht  als  Bestandteile  eines  Grundstücks“  gelten  vgl.
die  Noten  zu  §  95  und  Anhang  1  zu  §  90  Seite  816);  es  finden  also  auf  die  dort
erwähnten  Gebäude,  Bäume  ufw.  die  Vorschriften  dieses  dritten  Titels
bir  „Erwerb  und  Verlust  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen“  Anwendung.


Z#  Anhang  2  zu  714  Die  929—936  handeln  von  der  „üÜbertragung“

&amp;amp;  529  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen,  d.  h.  vom  Eigentumserwerbe  durch
„Rechtsgeschäft“  (vgl.  Note  1  a  zu  §  873,  auch  Note  1  zu  §  925).  Das  BG  B.
erwähnt  vier  Arten  der  „übertragung“:

a)  Die  „körperliche  übergabe“  (§  929,  erster  Satz.  übergibt  das  ihm  geörige
  Buch,  das  er  bisher  im  Besitz  hatte,  B  unter  beiderseitigem
inverständnis,  daß  das  Eigentum  des  Buches  von  A  auf  B  übergehen  foll

Es  ist  dies  der  im  Leben  gewöhnliche  Fall  der  Eigentums-Übertragung,
wie  er  sich  beim  Kauf  in  jedem  Laden  vollzieht.

—  960  —
        <pb n="961" />
        Eigentumserwerb  aus  Grund  „guten  Glaubens“  Anhang

b)  Die  sogen.  „Übergabe  kurzer  Hand“  (brevi  manu  traditio  §  928  zweiter
Satz);  z.  B.  A  hat  sein  Buch  dem  B  geliehen  und  körperlich  übergeben
ein  6a  darauf  vereinbaren  sie,  daß  B  das  Buch,  das  er  bisher
kestrsff:.  besaß,  von  A  kauft  oder  als  Geschenk  erhält  d.  h.  das  Eigentum
  an  dem  bereits  in  seinem  Besitze  befindlichen  Buche  erwirbt;  B  wird
ierdurch  „Eigenbesitzer“  6  72).

c)  Die  in  §  930  bezeichnete  sormlose  Bereinbarung  (durch  bloßen  „Entschluß
des  Besitzers“,  sogen.  Constitutum  possessorium);  z.  B.  A  verkauft  ein  ihm
gehöriges  und  in  seinem  „unmittelbaren“  Besitze  befindliches  Buch  an  B
unter  der  Verein  barung,  daß  B  es  ihm  auf  einige  Wochen
„leihweise“  im  (fortan  „mittelbaren“)  tz  belassen  soll  (unl.  §  868),
daß  das  Buch  aber  fortan  „Eigentum“  des  B  sein  soll.  Ein  im  Leben  häufiger
  Fau  edieler  24.  t  nigentumellbertragung  ist  fefor  -  von

nen  Gläubigern  mit  Pfändungen  verfolg  ver  zur  Fortsetzung

ines  Geschäftes  und  zum  Lebensunterhalt  von  Ghasfst.  wandten  oder
reunde  B  3000  Mk.;  er  „verkauft“  ihm  dafür  seine  sämtlichen  Möbel,
ausrat  usw.,  eine  körper  liche  Uübergabe  der  Sachen  erfolgt  nicht,
sondern  es  wird  verein  bart,  daß  B  die  Möbel,  Hausrat  usw.  dem  A
um  ihn  im  Nahrungszustande  zu  er  lien)  für  die  Zukunft  As
oder  gegen  Zahlung  von  Entgelt,  also  mietsweise)  im  Besitz  beäßt.
  Diese  Form  der  Eigentumsübertragung  wird  allerdings,  wie  bei
der  Beratung  des  Gesetzes  anerkannt  wurde,  häufig  zu  Schwindelgeschäften
benutzt;  sie  ist  aber  für  den  Rechtsverkehr  unentbehrlich;  ein  Verbot  derlben
  würde  überdies  leicht  durch  brperliches  Hingeben  und  körperliches
Zurückgeben  der  Sachen  umgangen  werden  können.  —  Über  Sicherungskauf
Sekuritäts-Kauf)  und  Sicherungs-lbereignung  (siduziarische  Eigentumsbertragung
  *  Anhang  1  zu  §  1204  unter  IV.

d)  Die  im  §  981  bezeichnete  igentumaübertragung  durch,  Abtretung  des  Anspruchs
  auf  Herausgabe  der  Sache,  z.  B.  A  hat  sein  Buch  dem  geliehen
und  übergeben,  er  verkauft  darauf  das  Buch  an  C  und  überträgt  ihm
das  Eigentum  daran  durch  Abtretung  des  ihm  gegen  B  zustehenden
Anspruch's  auf  Herausgabe  des  geliehenen  Buches.

Diesen  im  BGB.  erwähnten  vier  Arten  der  (rechtsgeschäftlichen)  „UÜbertragung"
  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen  treten  nach
He#.  hinzun  die  Übertragung  des  Eigentums  durch  Übergabe  des  Lagerscheine

424),  des  Ladescheins  (8  450),  des  Konnossements  9lb  647).  —  Über  die
entumsübertragung  an  Seeschiffen  vgl.  §§  474,  475  SGB.  und  Art.  6  Einführunge
  Geset  dazu.

Anhang  13  zu  §  932:  Die  §§  932—936  gehören  zu  den  wichtigen,  oft  in
Bezug  genommenen  „Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  mßv**ßv  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten“;  vgl.  hierüber  Seite  940.

darum  handelt,  dem  „redlichen  Erwerber“  der  Sa  utz  zu  gewähren.  Es
folgt  hierbei  der  Auffassung  des  alten  deushen  echtes  („Hand  muß  Hand
wahren“.  —  „Wo  Du  Deinen  Glauben  gelassen  hast  mußl  Du  ihn  wieder
uchen.“  —  „Trau=  schau=  mem.“),  wie  t  namentlich  bereits  in  dem  früheren

i
Fudelsqefetzbuch  nerkennung  gefunden  hatte.  Demgemäß  werden  in  den
mer“  Eigentum  an  „beweglichen“  Sachen  Übertragen  kann.  vgl.  j

1
gute  Glaube“
eines  Dritten,  der  mit  einer  „E  nünn  u“  ein  Rechtsgeschäft  abschließt,

—  961  —  61

Noch
zu
*  929

Zu
*  932
        <pb n="962" />
        Auhang  Eigentumserwerb  auf  Grund  „guten  Glaubens“

Noch  Hervorgehoben  sei:  Der  „gute  Glaube“  des  Erwerbers  ist  nach  §  932
zu  Abs.  2  ausgeschlossen,  nicht  nur,  wenn  dem  Erwerber  bekannt,  sondern  auch,
l932  wenn  ihm  nur  infolge  „grober“"  Fahrlässigkeit  (vgl.  58  276,  277.  Noten)  unbekannt
  ist,  daß  die  —  nicht  dem  Veräußerer  gehört.  Ein  „Rechtsirr  -
tum“  braucht  nicht  immer  auf  „grober  Fahrlässigkeit“  zu  beruhen  und

kann  deshalb  „guten  Glauben"  begründen.

Hervorgehoben  sei  ferner,  daß  nicht  derjenige,  der  eine  Sache  von
einem  Nicht-Eigentümer  erworben  hat,  dem  sie  von  ihm  herausfordernden
wahren  Eigentümer  gegenüber  das  Vorhandensein  seines  „guten  Glaubens“
beweisen  muß,  sondern  daß  der  wahre  Eigentümer,  der  seine  Sache  bei
einem  Dritten  findet  und  sie  von  ihm  herausfordert,  ihm  den  Mangel  des
guten  Glaubens  beweisen  muß.

rvorgehoben  sei  endlich,  daß  der  wahre  Eigentümer,  der  nach  den
gent  der  §8§  932  ff.  seines  ——  verlustig  gegangen  ist  satz-Ansprüche
  geltend  machen  kann,  sei  es  gegen  den  „Bereicherten“  gemäß  816,
812  ff.,  822  aus  dem  Rechtsgrunde  der  zungerechssertigten  Berescherung“,  sei
es  gegen  denjenigen,  der  sich  einer  „unerlaubten  Handl

Über  die  Bedeutung  des  „guten  Glaubens“  im  „Grundstücksverkehr“  vgl.
892  nebst  Noten,  insbesondere  Anhang  58  Seite  955.  Darüber,  daß  im  „R  n  t
er  Schuldverhältnisse“  beim  Erwerb  einer  Forderung  der  „gute

Glaube“  in  der  Regel  nicht  geschützt  ist,  vgl.  Anhang  16  zu  §  404,  Seite  880.

u
g  d-  in  den  Fällen  des  beim  Erwerbe  dur  perliche  Übergabe  oder
durch  sogen.  Übergabe  kurzer  Hand;  vgl.  Anhang  2  zu  §  929  unter  a  und  b.  —
Der  Erwerb  in  „gutem  Glauben“  ist  geschützt,  gleichviel  ob  er  ein  „entgeltlicher“
oder  Junentgelti#  hosteaufn  oder  „Schenkung“)  ist.  Aber:  wer  unentgeltlich
  erwirbt,  tet  dem  wahren  Eigentümer  aus  der  „ungerechtfertigten
  Bereicherung“  gemäß  §8§  816  Abs.  1  Satz  2,  822.

Anhang  14  zu  1  .  handelt  vom  uß;  des  „guten  Glaubens“
„d.  r

Zu  Anhang  14a  g  932:  Der  Erwerber  in  „gutem  Glauben“  wird  „unz
  932  beschränkter“  Eigentümer;  vgl.  §  938.

Zu  Anhang  14b  zu  §8  932:  Unter  den  in  8  932  bei  Note  14b  in  bezug  ge-#932
  nommenen  „Krschefften=  sind  die  des  §  929  gemeint.

33  Anhang  15  zu  §  932:  Über  „guten  Glauben“  vgl.  Anhang  13  zu  §  932,
§932  ferner  §  932  Abs.  2  nebst  Anhang  17.  Beikziele  zu  §  932  Abs.  1  1:  A
kauft  von  B  eine  Uhr  und  erhall  unter  „Einigkeit“  beider,  daß  das  „Eigentum“

  auf  A  übe  soll,  von  B  übergeben.  Hier  erlangt  &amp;amp;  das  Eigentum
an  der  Uhr,  auch  wenn  sie  nicht  Eigentum  des  Verkäufers  B  war,  sondern
diesem  vom  wahren  Eigentümer  C  nur  „geliehen“"  war.  A  erlangt  nur
dann  nicht  Eigentum  an  der  uhr  und  muß  sie  dem  wahren  Eigentümer  C
herausgeben,  wenn  letzterer  beweisen  kann,  daß  A  zur  Zeit  der
(unter  „Einigung“,  es  solle  Eigentum  übergehen)  erfolgten  übergabe  der
Uhr  wußte  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  (z.  B.  —  der
Name  des  C  auf  dem  Uhrdeckel  eingraviert  war)  nicht  w  uste  ,  die  U  u
Eigentum  des  C.  D  kauft  von  E  ein  Spind  und  bezahlt  dafür  sofort  50  Mk
mit  der  Vereinbarung,  es  solle  nach  acht  Tagen  in  die  neue  Wohnung  des
I)  geschickt  (nübergeben-)  werden.  Nach  3  Tagen,  also  vor  der  #  ,
erfährt  D,  das  Spind  5  Eigentum  des  H.  Infolgedessen  ist  D  bei  der  demnächst
  erfolgenden  Zusendung  (Übergabe)  des  Spindes  nicht  mehr  in
„gutem  Glauben“,  er  erwirbt  infolgedessen  nicht  das  Eigentum  daran,
sondern  muß  es  an  H  herausgeben  und  kann  von  E  nur  Rückzahlung  der
50  Mk.  und  Schadensersatz  fordern.

—  962  —
        <pb n="963" />
        Eigentumserwerb  auf  Grund  „guten  Glaubens“  Anhang

.  Anbang,  16  zu  §  932:  Beispiele  zu  §  932  rul  1  Satz  2:  Afindet  eine  Zu
Uhr  auf  der  Straße.  Es  stellt  sich  heraus,  B  fie  verloren  hat,  und  B  sagt  §  932
u  A:  „ich  schenke  Dir  die  Uhr,  Du  kannst  sie  behalten“  (,  be  kurzer
*  “,  Anhang  2  zu  4  929  unter  b).  In  rheit  war  aber  B  gar  nicht
igentümer  der  Un,  ondern  besaß  sie  nur  leihweise  vom  wahren  Eigentümer
  C.  Hier  erwirbt  A  das  Eigentum  der  Uhr  nicht,  selbst  wenn  er  den  B
für  den  Eigentümer  hält,  weil  er  den  „Besitz  nicht  von  dem  Veräu-à
erer“  B,  sondern  durch  „Fund“  erlangt  hatte.  —  D  leiht  sich  von  E
eine  Uhr,  die  dem  E  vom  wahren  Eigentümer  H  auch  nur  geliehen  war.
Nach  einigen  Wochen  vrereinbaren  D  und  E,  daß  die  Uhr  dem  D  für  30  Mfk.
verkauft  sei  und  D  fie  fortan  als  sein  Eigentum  behalten  soll.  Hier  erwirbt
D  das  Eigentum  der  Uhr,  sofern  er  nicht  wußte  oder  ihm  nicht  aus  grober
Fahrläsig  it  unbekannt  blieb,  H  sei  der  wahre  Eigentümer;  denn  in  diesem
alle  hatte  D  den  „Besitz  von  dem  Veräußerer“  E  erlangt.

Anheng  17  zu  §  932:  Über  guten  Glauben  vgl.  Anhang  13  zu  §  932.  —  Zu

Nach  §  932  Abs.  2  wird  der  Erwerber  einer  beweglichen  Sache  nicht  Eigen-  8  932

tümer,  sobald  er  „weiß"  oder  „ohne  grobe  Fahrlässigkeit  wissen

muß“,  daß  die  Sache  nicht  dem  äußerer  ört.  Hieran  ändert  dch  auch

nichts,  wenn  der  Erwerber  in  dem  „guten  Glauben“  ist,  der  Veräußerer  sei

nicht  „Eigentümer“  der  ,  aber  doc  „befugt“,  se  „für  den

Eigentümer“  hu  veräußern,  z  B.  weil  er  ihn  für  dessen  Bevollmäch

  bigten  hält,  während  er  es  in  Wahrheit  nicht  ist.  Hiervon  macht

jedo  366  HGB.  (bgedruck  Seite  794)  für  den  Handelsverkehr  eine  wichtige
usnahme.  also  z.  B.  von  einem  Kommissionär  oder  Handlungsagenten

in  dessen  Gewerbebetrieb  eine  bewegliche  Sache  kauft  und  übergeben  erhält,

wird  Eigentümer,  selbst  wenn  er  weiß,  daß  die  Sache  dem  Kommissionär  oder

Handlungsagenten  nicht  gehörte,  sofern  er  nur  in  dem  „guten  Glauben“

der  Kommissionär  oder  Handlungsagent  dürfe  über  die  SEche  o  für  den
igentümer“  verfüge  n.  —  Ein  gesetzliches  Beispiel  von  „Schlechtgläubigkeit“

  im  Handelsverkehr  enthält  §  367  56B.  (abgedruckt  Seite  794).

Anhang  18  zu  §  933:  Die  in  §  930  bezeichnete,  die  Übergabe  ersetzende  Zu
„Bereinbarung“  stcen.  Constitutum  possessorium,  vgl.  Anhang  2  zu  §  929  §  933
unter  c)  reicht,  falls  der  Veräußerer  nicht  Eigentümer  der  Sache  ist,  zur  Übertragung
  des  Eigentums  auf  den  Erwerber  nicht  hin,  selbst  dann  nicht,  wenn
der  Erwerber  in  dem  „guten  Glauben“  ist,  der  Veräußerer  sei  Eigentümer.

Es  muß  die  wirkliche  „i  rperliche  Übergabe“  hinzutreten;  nur  wenn  diese  erfolgt
  und  der  Erwerber  zur  Zeit  der  körperlichen  Übergabe  noch
im  guten  Glauben  ist,  die  Sache  gehöre  dem  Veräußerer,  erlangt  er  Eigentum
an  der  Sache,  auch  wenn  sie  in  Wahhelt  nicht  dem  äußerer  gehört.  —
Beispiel  zu  §  933:  A  kauft  am  2.  Januar  von  B  ein  Pianino  für  400  Mk.,
in  dem  „guten  Glauben“,  es  ghor  dem  B,  bezahlt  den  Kaufpreis  sofort  und
vereinbart  mit  B,  daß  dieser  as  Pianino  bis  1.  April  noch  als  „Mieter“

gen  Zahlung  eines  Monatszinses  von  8  Mk.  im  Besitz  behalten
stN“n“P5(  possessorium)  und  es  ihm  erst  am  2.  April  zusenden  solle.  In

hrheit  gehört  das  Pianino  nicht  dem  B,  sondern  brik,  von  der  er
selbst  es  nur  „mietweise“  hat.  Am  30.  März  erfährt  dies  A.  Hier
erwirbt  A  nicht  das  Eigentum  an  dem  Pianino,  obglei  er  zur  Zeit  der

die  Übergabe  ersetzenden  „Vereinbarun  930)  in  „gutem
Glauben“  war,  weil  die  körperliche  Übergabe  noch  nicht  erfolgt  ist  (§  933).
Hätte  B  dem  A  das  Pianino  bereits  am  25.  März  zugesandt  (körperlich  übergeben),
  so  würde  &amp;amp;  das  Eigentum  daran  erlangt  22  denn  in  diesem  Falle
würde  ihm  die  später  (am  30.  März)  erlangte  Kenntnis,  das  Pianino
habe  nicht  dem  B  gehört,  nichts  mehr  schaden.

Anhang  188  zu  §  934:  §&amp;amp;  934  handelt  vom  Schutze  des  „guten  Glaubens“  Zu
beim  Erwerbe  gemäß  8  931  (Abtretung  des  Anspruchs  auf  Herausgabe);  vgl.  §  934
Anhang  2  zu  §  929  unter  d.

—  963  —  61=
        <pb n="964" />
        Auhang  Ersitzung

Zu  Anhang  19  zu  3  934:  piel:  Ein  Vormund  hat  eine  Anzahl  (seinem
z  934  Mündel  gehötger  old=  unk“  Smiel:  Ein  auf  seinen  eigenen  Ramen  bei
einer  Bank  in  Verwa  ban  1  ng  eben.  (er  ist  also  „mittelbarer“,  die  Bank
unmittelbarer“  Besitzer;  vgl.  §8  868).  Am  Tage  nach  der  Volljährigkeit  des
Mündels  verkauft  der  (nun  nicht  mehr  zur  „Verfügung“  über  die  Sachen
berechtigte)  Vormund  im  eigenen  Namen  und  für  eigene  ersicchnun
Sachen  an  A,  und  die  Übergabe  wird  gemäß  §  931  dadur  ersetzt
Vormund  den  A  nspruch  geen  die  Bank  auf  Herausgabe  der  che  *
abtritt.  Hier  erlangt  &amp;amp;  das  Eigentum  an  den  Sachen,  wenn  er  zur  Zeit
der  „Abtretung“  in  dem  „guten  Glauben“  ist,  die  Sachen  gehören
dem  Vormunde  selbf

Zu  Anhang  20  zu  §  934:  Beispiel:  B  aus  Danzig  hat  auf  einer  Rei
§  934  Berlin  eine  Uhr  verloren,  C  findet  sie.  Nachdem  B  dies  zerh  ren  cat,
er  die  Uhr  seinem  Freunde  A  in  Berlin  und  tritt  ihm  (zum  „  *
Ser  abe  gem  "  n  "7  )  seinen  Anspruch  gegen  C  auf  Herau  be  der  Uhr  ab
ahrheit  i  t  Eigentümer  der  Uhr,  sondern  batte  e  nur  aus  einem

#nrahhen  geliehen.  Hier  erwirbt  nach  934  (weil  Bnicht  „mittelbarer“
  Besitzer  der  Uhr  war)  4,  selbst  wenn  er  in  dem  „guten  Gkauben“  ist,
die  Uhr  gehöre  dem  B,  das  igentum  an  der  Uhr  noch  nicht  mit  der  Abtretung
  des  Anspruchs  gege  n  C  auf  Herausgabe  der  Uhr,  sondern  erst  wenn
C  ihm  die  Uhr  wirklich  Peltörperkich)  heraus  ibt,  und  wenn  er
noch  in  diesem  Augenblicke  in  dem  „guten  Glauben“  ist,  die  Uhr  sei
Eigentum  des  B  gewesen.

u  Anhang  21  zu  8  934:  Über  „guten  Glauben“  vgl.  Anhang  13  zu  §  932,
8  33.  ferner  §  932  #b#.  *  Anhang  17.  8

Zu  Anhang  1  zu  §  937:  Allgemeines  über  Ersitzung  vgl.  Seite  845.  —
l937  über  die  am  1.  Tanbar  1900  laufend  gewesenen  Ersitzungen  E.  185.

Zu  An  nhang  2  zu  §.  937:  Das  BGB.  läßt  eine  „Ersitzung“  nur  an,
*  937  lichen  Sachen  #us  nicht  auch  an  Grundstücken,  weil  dafür  infolge  der  Grundinrichtung.
  kein  Bedürfnis  ist.  I.  je  doch  88  900,  927  (sogen.  „Tabularrsitzung“).
  o  aber  die  Grundbucheinrichtung  versagt,  ist  Landesrecht

ae  in  gewissen  Fällen  Ersitung  an  Hrundftücken  möglich,  z.  B.  u  235,
257  Tit.  9  Teil  1  P  rrlßvrßßszz54  ndr.  (aufrecht  erhalten  dur  rt.  89
Pr  .  an  Alluvionen  nelllgem,  #a  und  Inseln.  —  Auch  eine  Ersitzung

an  Rechten  (z.  B.  irma  (ulandung  Lis  es  nach  BGB.  nicht,  ausgenommen
beim  EM—i  (  )

Z  Anhang  3  zu  §  937:  Vorausse  ung  V  Ersitzung  eit  —

#  937  (8§8  872,  554,,  auch  mittelbarer  „Eigenbesitz“  genügt  (  ie
der  Besitz  erworben  ist  (ob  durch  übergabesod  -  4  *  S  snnä.  Die
7  tlat  2  des  „Eigenbesitzes“  genügt;  ein  echtsgrund“  ist  nicht
erfor

Zu  Anhang  4  zu  937:  Bei  dem  Zienden  „gutgläubi-§
  9378ß,en  Erwerbers“  einer  beweglichen  Sache  durch  die  cuße  932—936  ist  die  „Ersitzung“
  von  praktischer  Bedechung  hauptsächlich  nur  noch  dadurch,  daß  sie  dem
Besitzer  den  oft  schwierigen  Beweis  erspart,  von  wem  und  wie  er  eine  Sache
r##-  ferner  in  den  Fällen  des  Abs.  1  (vgl.  Note  23  dazu),  ferner  bei
ültigem  Besitzerwerb,  z.  wenn  jemand  von  einem  inderjährigen,
Gei  bestra  en  usw.  in  „gutem  Glauben“  an  ihre  „Geschäftsfähigkeit“  Besitz
erwarb

Zu  Unheng  5  zu  §  937:  Über  guten  Glauben  vgl.  Anhang  13  1
§  937  ferner  8  *  .2  nebst  Anhang  17.  —  Der  gute  6  aube  bei  der  r-*'’.
besteht  darin,  daß  der  Besitzer  der  Meinung  ist,  er  sei  „Eigentümer“  der  *

—  964
        <pb n="965" />
        Erwerb  von  Erzeugnissen  und  Bestandteilen  einer  Sache  Anhang

Beispiel:  klagt  gegen  B  auf  Herausgabe  eines  Stockes  —  W  985  oder
1006,  1007.  Dagegen  kann  B  einwenden,  daß  er  die  änger.  als
10  Jahren  im  „Eigenbesitz“,  also  wersesse  n“  habe,  3  ruil  die  „Vermutung“
  des  §  938  hilft.  Hierauf  kann  A  erwidern  und  W#  beweisen,  T
dem  B  beim  Besitzerwerbe  bekannt  war  oder  lediglich  infolge  grober
Fahrlässigkeit“  unbekannt  blieb,  der  (z.  B.  mit  dem  Namen  des  A  geichnete)
  Stock  sei  Eigentum  des  A,  oder  daß  er  dies  wenissen=  innerhatn
  0  Jahre  nach  dem  Besitzerwerb  erfahren  hat  ur  wenn  dem
A  dieser  Beweis  gelingt,  kann  er  mit  der  Klage  auf  Heraus  durchdringen.
Hervorzuheben  ist:  zgo  ahrlässigkeit“  (3.  S.  unterlassene  Erkundigung
trotz  vorhandener  Zweifel)  t  dem  Besitzer  nur,  wenn  er  sie  beim  Erwerbe
  des  Besfitzes  beging.  päter  schadet  ihm  nur,  wenn  er  wirklich

„erfährt“,  daß  ihm  das  Eigentum  nicht  Gusteht;  ¾  weifel“  und
unterla  Erkundigung  nach  esigekwerb#  ihm  also  nicht.
Ebensowenig  schadet  ihm,  wenn  er  ert  Ablauf  der  10  Jahre  (nach  vollendeter

  Ersitzung)  ersähr,  daß  ähm  0  Gi  ntum  nicht  zusteht.  —  Wenn  der
Beiitze  tzer  eine  be  iche  Sache  besessen  hat,  daß  fie  ihm  abge
fordert  wurde,  so  8  er  ie  *  rung  der  Klage  des  Eigentümers  (88
194,  195  i*mn  auch  wenn  er  nicht  im  „uten  Glauben"  war,  z.  B.
selbst  e  gesto  hatte,  also  eine  „Ersitzung“  nicht  stattgefunden  hat.

Anhang  2  zu  §  953:  Folgende  Übersicht  wird  das  Verständnis  der
§#  953—957  erleichtern:
A.  8  958  stellt  den  EGrundsatz  auf  betreffend  den  „Erwerb  von  Erzengnissen
  und  Hlonttigen  Bestandteilen  einer  Sache“.
ie  §§  954—957  enthalten  die  Ausnahmen,  und  zwar  handelt:
a)  p!—7  vom  Frucht=  usw.  Erwerb  des  „dinglich  Berechtigten“  an  einer
remden
955  vom  A  w.  Erwerb  des  „redlichen  Eigenbesitzers“  der  Sache,
-  956  vom  Frucht=  usw.  Erwerb  des  „persönlich  (obligatorisch)  zur  An-P
eignung  Berechti  ten
d)  §  957  vom  Frucht=  usw.  Erwerb  98  der  in  dem  guten  Glauben  ist,
es  sei  ihm  „das  persönliche  (obligatorische)  Necht"“  zur  Aneignung  von
einem  zur  Einräumung  dieses  Recht  .Befugten“  eingeräumt.
Des  eitpunkte  sind  zu  untersche
1.  Ver  der  Trennung:  Erzeugnisse  #  d  standteile  find  Eigentum  desjenigen.
  dem  das  Eigentum  der  Sache  zuhteht.  Sonderrechte  können
ran  nicht  rnl.  8S0.  93,  94  und  Noten  dazu,  wo  auch  die  Ausnahmen
  erwähnt  si  865  und  Note).
2.  Der  Augenblick  der  ae  geran.  „Erzeugnisse“  und  „Bestandteile“  von

der  Sa
3.  Der  Augenblic  der  „Besitzergreifung“  an  den  „Erzeugnissen“  und  „Bestandteilen“
  einer  Sache.

Die  Rechtsverhältnisse  zu  2  und  3  Pcheln  die  §§  958—957,  zu  deren  Verständnis
  besonders  darauf  hingewiesen  sei,  daß  jeder  folge  nde  §  die
Funilchränkungen  und  Ausnahmen  des  vorhergehenden
enthält

Die  im  gagliche  n  Leben  wichtigste  Frage  ist:  wem  egehören  die  „Früchte“
einer  Sache  n  in  welchem  Augenblick  erwirbt  er  sie?  Der  Regelfall
  im  täglichen  Leben  ist,  daß  A,  der  gin  *7  cht“  hat  oder  in  dem  „guten
Glauben“  ist,  ein  Recht  zu  „d  rüchte  einer  Sache  zu  ziehen“,
„im  Be  gulie  der  fruchttrage  in  Laach  beSS6  bit  ist,  und  für  diesen  zeezelsack
er  Ibtsiaugden953—957  als  Antwort  auf  obi  Fragen:  A  erwirbt  das

entum  der  Fr  üchte  icht  auch:  sonstiger  sankte  im  Augen-7n
  der  „Trennung“  (icht  guche.  w9l.  Lie  Roten  teis  Doim  A

Anhang  52  zu  §  1007:  §  1007  bibt  dem  früheren  Besitzer  einer  „beweglichen

  Sache“  die  Möglichkeit,  sein  „Eigentum“  oder  sein  „sonstiges  Recht  zum
Besitz“  unter  Umständen  lediglich  aufs  Grund  der  Tatsache  seines  „früheren

—  965  —

Noch
zu
57

Zu
8  954

Zu
8  1007
        <pb n="966" />
        Anhang  Grunddienstbarkeiten

N  B  “  de  Besi  olgen.  Diese  Erleicht  de
—*  rm—“]G  ung  —  "ö  #m  E——n—i“m.  jedem  en  S-  ohne  —.

Mieter,  Pächter,  Finder  ufw.  be  A  unter  der  (vom  läger  zu
bewes  enden  S6  gewährt,  da  eben  e  Besitzer  bei
bemesle  rwer  s  nicht  tm  „guten  E0  auben“"  war.  —  b  Die

gen“  Ergeba  kenlhen  Besitzer,  wenn  rt  Fuss#  #tgesto


ßi  (vgl.  §  935  und  Voten.  zu),  was  der  klagende  eirses  Lue  tzer“  beeld“
  und
„Inhabe  rp  apiere“,  da  in  Ansehung  dieser  Sachen  der  ntumserwerb
wesentern.  der  ch  in  „gutem  Glauben“  befindet,  —GE  dadurch  ausgeschlossen
wird,  der  frühere  den  Besitz  ohne  sein  Zutun  verloren
bat  (uns  be  935).  Außerdem  versagt  der  auf  den  unfreiwilligen  Verust
  der  Sache  gegründete  A  euch,  Frnüber  dem  wahren  Eigentümer
  und  nüber  demjenigen  tzer,  dem  die  Sache  „vor“  der  Be-Liheit
  des  früheren  ie“,  abhanden  gekommen  war.  —  Der
pruch  zaus  ißn?d]t-  Besitz“  ist  nach  8  1007  Abs.  3  in  jedem  Falle
ausgeschlo  We.n  Abbrreiep  Rteicht  ist  der  uf  Lerauegabe  v  verk  rllagte
gegenwärtige  Besitzer),  wenn  der  früher
werbe  des  ite  nichte  in  utne  Lhan  u  wa  r  *  *7*s
„aufgegeben“  urch  eine  so  usga  s  tzes  wi
rWlrml  zur  Sache  ge  vet.  es  kann  zeaolch  Ausg  früheren  Besitzer  auch
3  Besitzer  ein  besseres  Recht  zum  Besitze  nicht  zuerka  a#
werden

Zu  Anhang  2  zu  §  1018  *  §  1080,  wie  es  in  Note  2—4  zu  §  1018  in-8
  1018  folge  eines  6  ehlers  V  Die  in  den  88  1018—1029  enthaltenen  Vorriften
  über  Grunddienstbarkeiten  sind  Fin  Snschepfend.  Eerade  bei
den  „Grunddienstbarkeiten“  war  die  Berücksich  der  Verhältnisse  der  ein-Inen
  Landesteile  oten,  und  daraus  Fchtioung  sich  die  in  Anhang  3  zu
1018  erwähnten  orbehalte  ür  die  Landesger  gebungen.

Eine  viel  angefochtene  Neuerun  von!  inschneidender  Natur  bezü  lich
des  Rechtes  der  „Grun  denstbarteiten  B.  dadurch  acht,  es,
abweichend  von  allen  früher  in  E  39  W#  n,  zur  Begründung
  von  „Grunddienstbarkeiten“  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  fordert.
  Es  ergibt  Süchde  das  aus  den  in  den  88  873  ff.  gegebenen  „Allgemeinen
Vorschriften  Lewr  echte  von  Grundstücken“,  von  denen  die  88  1018  ff.  keine
Ausnahme  für  „Grunddienstbarkeiten“  m  .  Die  F  Folge  des  Erfordernisses
der  „Eintragung“  in  das  Grundbuch  für  die  „Entstehung“  einer  Siorkrense
barkeit  ist  der  Russchluß  jeder  (auch  der  unvordenklichen)  Ersitzung  einer  (nicht
eingetragenen)  Grunddienstbarkeit  (vgl.  jedoch  §  900  Abs.  2  betr.  die  sogen.
„Tabular-Ersitzung“").  Eine  nach  früherem  Rechte  zulässig  8
wesene  „Erfitzung“  Piser  runddienstbarkeit,  die  am  1.  Januar  1900  noch  n
vollendet  war,  kann  also  auch  ni  tmehr  vollendet  werden.  —  De-Erfordernis
  der  „Eintr  zungi  im  Grundbuche  und  der  „Ausschluß  der  Erst
hat  die  für  den  Grund  günsüge  7  ß  Erunddienstbarkeiten  ortan
nicht  mehr  durch  s-  en  brauch  nachbarlicher  Duldung“  erworben
werden  können,  und  d  —  tehen“"  und  der  „Inhalt  der  Dienstbarkeit
  in  sicherer  Wa  u  ist.  —.  ur  Grunddienstbarkeiten,  die  bereits  am

1.  Jannar  1900  bestanden,  ist  4%  ie  in  Anhang  3  §  1018  bezeichneten
———  des  Einführungsgesetzes  in  Enfaffender  Weise  Fürsorge
getroffen

3  Anhang  3  zu  §  1018:  Betreffend  Grunddienstbarkeiten  kommen  aus  dem
8  1018  Onl#hrung  hert  namentlich  in  Betracht:

a)  „Vorbehalte“  für  die  Landesgesetze:  E.  113—116,  120,  123,  128,  insbe-——
  115,  vgl.  Anhang  2  zu  §  1018;

966  —
        <pb n="967" />
        Hypothek,.  Grundschuld,  Rentenschuld  Anhang

b)  die  „Übergangsvorschriften“  betr.  die  am  1.  Jannar  1900  bereits  nach  früherem
  Rechte  be  ründeten  Grunddienstbarkeiten:  E.  164,  184,  187,  189,  191.—

Noch

zu
He#worzuheeben!  t:  Nach  E.  184  gelten  die  88  1020—1028  (nicht  auch:  §8  §  1018

1018,  10  1/  für  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1900  entstandenen
Grunddienstbarkeiten;  also:  Inhalt  und  Be  g  renzung  (§89  1018,  1019)
der  vor  dem  1.  Januar  1900  entstandenen  Grunddien  rkeiten  bestimmten
  sich  nach  altem  an  cht  im  übrigen  kommen  die  88  1020-S10
zur  Anwendu  o  rgehoben  sei  ferner  E.  187,  wonach  z.

größten  Teile  F7c  s  die  am  1.  Januar  1900  durch  „ertrag  oder  Hüa
Erbte  Ersitzung“  bereits  begründet  gewesenen  Grunddienstbarkeiten  der
Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht  bedürfen.  Anders  z.  B.  i
Bayern;  vgl.  Note  41  zu  E.  187.

Anhang  4  zu  §  1018:  Aus  Anhang  2  und  3  zu  §  1018  ergibt  sich:  Grunddienstharkeiten
  können  seit  1.  Januar  1900:
A.  entstehen:  durch  „Einigung“  zweier  verschiedener  Grundstückseigentümer
(vgl.  Note  11  zu  8  119  und  „Eintragung“  im  Grundbkbuche;  §  873;
B.  erlöschen:
a)  wenn  sie  im  Grundbuch  eingetragen  sind:  durch  „Erklärung“  des
Berechtigten  und  die  *  e  im  Grundbuche  (88  875,  876)
eder  unter  den  Voraussetzungen  u
b)  wenn  sie  nicht  im  Grundbn  3J7  h.  die  Grunddienstbarkeiten
  „alten  Rechtes“  (vgl.  Anhang  3  zu  1018.  —  b)  nach  den  diesbezügli
  chn  Vorschriften  der  Landesgesetze,  vgl.  E.  189  Abs.  3
c)  dur  lösung  nach  den  Landesgesetzen.

Der  in  Note  2—4  zu  §  1018  enthaltene  Hinweis  auf  Anhang  2—4  zu

1080  beruht  auf  einem  Druckfehler;  es  muß  dort  heißen:  vgl.  Anhang  2—4  zu  8

1018.
Anhang  1  zu  §  1113:  Hypothek,  Grundschuld,  Rentenschuld.

Zu
8  1018

Zu
1080

Zu
Um  das  Verständnis  für  den  Inhalt  dieses  Abschnitts,  der  dem  Versuch  8  1113

einer  gemeinverständlichen  Darstellung  besondere  Schwierigkeiten  bietet,  zu
eröffnen,  ist  es  nötig,  etwas  weiter  auszuholen.

1.  Das  BGB.  behandelt  —  abweichend  von  dem  Spr  brauche  früherer
Gesetze  und  der  früheren  Rechtslehre  —  die  „bypothek“  n  *  unter  dem  Ab-—
  „Pfandrecht“;  es  kennt  ein  „Pfandrecht“  nur  an  „beweglichen
Sachen“  und  an  „Re  chten“.  vgl.  die  Überschrift  vor  §.  1204  und  die  Begeissebestimmungen
  1204,  1273.  —  Man  entnehme  daraus,  daß  nach  BGB.
der  Begriff  Hypothek“  mit  dem  früheren  Rechtsbegriff  „Pfandrecht  an  einem
Grundstück“  sich  nicht  deckt,  und  daß  es  zur  meidung  von  Verwirrung  sich
überhaupt  nicht  empfiehlt  noch  von  einem  sandrechte  an  Grundstücken“  zu
p  n.  Zwar  wird  auch  unter  der  Herrschaft  B.  in  der  Praxis  des
rkehrslebens  die  „Hypothek“  meist  n  —““'  sein,  was  sie  out-inlich
  war,  nämlich  das  vom  Grundstückseigentümer  einem  anderen  zur  Sicherung
  einer  persönlichen  Forderung  bestellte  Grundstücks-Pfand;
  abt  eben  nur  meist,  nicht  immer  und  nicht  dem  rechtlichen  Wesen
nach.  Die  „Hypothek“  hat  nämlich  im  Laufe  ihrer  ichtlichen  Entwickelung
die  Natur  —  9t  ndrechts“  d.  9p  die  Abhängigkeit  von  einer  Forderung,
  zu  deren  Sicherheit  sie  dient  ihre  sogen.  akzessorische  Natur“,  zunächst
  teilweise  (so  z.  B.  im  Freuß  n  Recht)  und  schli  eßlich  im  BGB.  vollständig
  abgestreift.  Nach  BGB.  ist  die  erfolgte  „Belastung“  eines
Grundstücks  mit  einer  „„ppothek'  rechtswirksam,  selbst  wenn
die  P  Verung.  für  die  die  Hypothek  bestellt  ist.  E&amp;amp;  113),  gar  nicht
Entstehung  88  langt  ist,  und  sie  bleibt  rechtswirksam,  sel—  zst
wenn  die  Forderung,  für  die  die  Poypothek  bestellt  ist,  erlischt.  In
diesen  Fällen  steht  nach  8  1168  die  „Hypot  dem  Eigen  tümer  des  damit
belasteten  Grundstücks  zu,  sogenannte  „Eigentümer-Hypothek“  (vrgl.  hierüber

967  —
        <pb n="968" />
        Anhang  Begriff  und  Wesen  des  „Grundkredits“
Noch  unter  VI).  Wenn,  aber  dem  Eigentümer  an  seinem  „eigenen“  Grundstück

zu

8  1113  Natur

eine  Hypothek  zustehen  kann,  so  kann  die  Hypothek  unmöglich  noch  die  rechtliche

t  „Pfandrechts“  haben;  denn  ein  Pfandrecht  setzt  1  eine  dadurch
  gesicherte  persönliche  Forderung“  voraus;  es  it  aber  begrifflich  unmöglich,
  daß  der  Grundstückseigentümer  gegen  sich  selbst  eine  perfönliche
  Forderung  habe,  sein  eigener  önlicher  Gläubiger,  sein  eigener
persönlicher  Schuldner  sei.

II.  Begriff  und  Wesen  des  Grundkredits.

Die  Bedeutung  des  Eigentum  s“  an  einem  Grundstück  ist  für  den

Eigentümer  eine  zweifache;  sie  liegt  in  dem  Nutzen,  den  ihm  gewähren:

a)  die  natürlichen  Eigenschaften  des  Grundstücks,  vermöge  deren
er  z.  B.  aus  den  Früchten  des  GErundstücks  Nahrung  gewinnen,  auf  der
Fläche  des  Grundstücks  Gebäude  errichten,  Wege  darauf  anlegen  kann,

usw.,  usw.;
b)  der  Geldwert  des  GErundstücks,  —  und  damit  haben  wir  hier
zu  tun.

Die  einfachste  Art  der  —  des  „Geldwerts“  eines  Grundstücks
durch  den  Eigentümer  st.  daß  er  das  Eigentum  an  dem  Grundstück  an  einen
anderen  überträgt  und  ich  bares  Geld  dafür  zahlen  läßt  (Verkaust,  Es  hat
„sich  aber  noch  eine  andere  Art  der  Ausnutzung  des  Geldwerts  eines  Grundstücks
entwickelt.  Der  Eigentümer  braucht  oft  nur  vorüber  Kehend  Geld  und
will  deshalb  das  Eigentum  des  Grundstücks  nicht  endgültig  fortgeben  (verkaufen);
  er  bra  5*r#  nur  einen  Teil  des  Geldwerts  des  g##-  rundstücks,
und  es  ist  z.  B.  bei  Hausgrundstücken  nicht  möglich,  einen  Teil  des  Hauses  zu
verkaufen.  Andererseits  sind  die  Besitzer  von  Geld  nicht  immer  imstande  und
willens,  ein  Grundstück  zu  erwerben.  Was  ist  da  natürlicher,  als  daß  der
Grundstücks-Eigentümer  A  zum  Geld-Besitzer  B  sagt:  „Siehe,  mein  Grundstück
ist  30  Hektar  groß;  ich  kann  es  jeden  Tag  für  30  000  Mi.  verkaufen;  ich  brauche
10  000  Mk.  auf  3  re;  gib  sie  mir  gegen  4  53  Zinsen;  ich  räume  Dir  das
Recht  ein,  wenn  ich  die  Finsen  nicht  halbjährlich  pünktlich  le  und  das
Kapital  nicht  nach  3  Jahren  zurückzahle,  das  Grundstüc  gerichtlich  verkaufen
und  Dir  aus  dem  Geldwerte  des  Grundstücks,  der  beim  Verkauf  erzielt  wird,
10  000  Mk.  zahlen  zu  gassen  (Zmanzsversteigerung  oder  das  Grundstück  (statt
es  zu  verkaufen)  gerichtlich  verwalten  und  Dir  Deine  10  000  Mk.  allmählich
aus  den  dabei  erzielten  Geld-Erträgen  (Ernte-,  Miet-,  Pachtzinsen  usw.
zahlen  zu  lassen  (Gwangsrerwaltung.  —  B  würde  dem  A  per  sönli
vielleicht  niemals  10  000  Mk.  anvertrauen  —  aber  zum
Geldwerte  des  Grundstücks,  erreichbar  durch,  „Zwangsversteigerung“
oder  „Zwangsverwaltung“  hat  er  Vertrauen  (Kredit);  er  gibt  dem  Grundstück
  unmittelbar  Kredit,  er  gibt  die  10  000  Mk.  „auf  das  Grundstück“  (Grundkredit).
  vgl.  §  1147.

III.  Rechtseinrichtungen  für  den  Grundkredit-Berkehr.

Wie  eine  Pe  Mon  in  der  Regel  nur  dann  Kredit  erhält  (Personal-Kredit),
  wenn  ihre  „Verhältnisse“  dem  Kreditgeber  bekannt  sind,  so  gibt  man
auch  auf  ein  Grundstück  in  der  Regel  nur  dann  Kredit,  wenn  man  seine
„Verhältnisse'  kennt.  Voraussetzung  jedes  „Grundkredits“  ist  die  Erkennbarkeit
  des  rishtepusten  des  Grundstücks.  Zu  diesem  Zwecke  hat  das
„deutsche  Recht“  die  öffentlichen  Grundbücher  geschaffen.  Das  Nähere  hierüber
ist  Anhang  1  zu  §  873,  Seite  943  ff.  gesagt  und  daselbst  auch  ein  Formular
eines  Grundbuchblattes“  mitgeteilt.  vgl.  auch  88  873,  875,  879,  891,
892  nebst  Noten  und  Anhängen.  —  Das  Formular  Seite  945  ff.  ergibt  in
anschaulicher  Weise,  daß  jeder,  der  auf  ein  Grundstück  Kredit  geben  will,  durch
die  ihm  nach  §  11  GBO.  zustehende  Einsicht  des  Grundbuchs  genan  erkennen  kann:

a)  worauf  er  Kredit  gibt  (indem  er  das  „Bestandsverzeichnis“,  bestehend:  aus
dem  „Verzeichnis  der  Grundstücke“  und  „der  mit  dem  Grundstücks-Eigentum
verbundenen  Rechte“  einsieht)

—  968  —
        <pb n="969" />
        Die  Rechtsformen  des  „Grundkredits“  Anhang

b)  wie  weit  der  Kredit  des  Grundstücks  bereits  ausgenutzt  ist,  d.  h.  welche  Noch
Rechte  ihm  gemäß  8  879  BGB.  im  Range  vorgehen  (indem  er  die  Ein-  zu
tragungen  in  der  zweiten  und  dritten  Abteilung  einsieht).  5*  1113

ie  „genaue  Erkennbarkeit,  der  vorstehend  zu  a  und  b  bezeichneten

  Tatsachen  (das  Prinzip  der  Spezialität)  würde  nun  aber  demjenigen,

der  auf  ein  Grundstück  Kredit  geben  will,  wenig  nützen,  wenn  diese  Erkennbarkeit

  nicht  zugleich  eine  „sichere“  wäre,  d.  h.  wenn  man  sich  im  „Geschäftsverkehre'“

  nicht  auf  die  „Richtigkeit“  des  Inhalts  des  Grundbuchs

  verlassen  könnte.  gedessen  der  Gesetzgeber  dem  Grundbuche

üöffentlichen  Glauben“  beige  #  »  utung  im  wesentlichen  darin  liegt

(vgl.  §  892  nebst  Noten  und  Anhä  Unn

Be  #glich  des  l  eines  Grundstücks  gilt  im  „rechtsgets-picher-
  erlehre  für  jeden,  der  nicht  das  Gegenteil  weiß,  d.  h.
ür  jeden  „Redlichen“,  in  der  Regel  nur  das,  was  im  Grundbuch  eingetragen
  ist,  und  andererseits:  was  im  Grundbuch  eingetraßen  ist,  das
silt  so  lange,  als  es  nicht  gelöscht  ist.  (Prinzip  der  Publizität.)

IV.  Die  Rechtsformen  des  Grundkredits.

Der  Grundgedanke  der  im  BGB.  enthaltenen  Neuordnung  dieser  Rechtsformen
  läßt  sich  dahin  zusammenfassen:  Durch  Eintragung  einer  bestimmten
Geldfumme  in  die  dafür  bestimmte  (dritte)  Abteilung  des  Grundbuchs  wird
erreicht,  daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragn.  olgt  ist,  ung
dieser  Geldsumme  „unmittelbar“  aus  dem  „Geldwerte“  des
Grundstücks  beanspruchen  kann.  Das  BE.  drückt  dies  so  aus-  «

„Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß  an  denjenigen,
  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  eine  bestimmte  Geld-*8

  aus  dem  Grundstück  zu  zahlen  ist.“  —  vgl.  die  insoweit  wörtich

  gleichlautenden  riffsbestimmungen  der  „Hypothek“  und

„Grundschuld“  (Rentenschuld)  in  den  1113,  1191  (1199).

Der  Anspruch  des  Gläubigere  auf  riedigung  „unmittelbar“
aus  dem  Grundstück,  aus  dem  Geldwerte  des  Grundstücks,  wird,  falls
weder  der  „Grundstückseigentümer"“"  noch  ein  „anderer“  die  eingetragene  Geldsumme
  freiwillig  t  (vgl.  S8  1142,  1150),  in  der  Regel  dadurch  verwirklicht,
  daß  das  Grundstück  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nach  Wahl  des
Gläubigers  entweder  verkauft  (Zwangsversteigerung)  oder  verwaltet
Gwangoweraltung)  und  der  hierbei  erzielte  Gelderlös  zur  Zahlung  der  im

rundbuche  eingetragenen  Geldsumme  verwendet  wird  (vgl.  §  1147  und  Noten
dazu  sowie  oben  unter  II).  Das  Berfahren  hierfür  regelt  das  Reichsgesetz  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897.

Das  ist  der  „Kern“  der  Neuordnung;  alles  übrige  ist  „Ausgestaltung“
dieses  Kerns.

Die  „Ausgestaltung“  ist  in  der  Weise  erfolgt,  daß  ein  Grundstück  in  der
oben  angegebenen  Weise  „belastet“  werden  kann:

A.  mit  einer  einmal  zu  zahlenden  Geldsumme,  d.  h.  mit  einer  „Kapital“
Sl  und  zwar  gewährt  das  BGB.  für  diese  Art  der  Belastung  zwei
rmen:

a)  Die  Hypethek.  §  1113.  Man  unterscheidet  die  „gewöhnliche“  oder  „Verkehrs.=
  2*  und  die  „ESicherungs-Hwpothet“  (vgl.  hierüber
unter  VII).
b)  Die  Grundschuld.  §  1191.

B.  mit  einer  in  cher  nänn  wiederkehrenden  Terminen  zu
zahlenden  Geldsumme,  d.  h.  mit  einer  an  sich  ewigen,  aber  ablösbaren
„Neuten“-Schuld  (§8  1199.  1201),  für  welche  Art  der  Belastung  das  BGB.
nur  die  eine  Rechtsform  der  „Grundschuld“  gewährt  (vgl.  8  1199,
wonach  die  „Rentenschuld“  eine  Unterart  der  „Grundschuld“  W  —  Die
„Rentenschuld“  beruht  auf  dem  Gedanken:  Der  Grundstückseigentümer
kann  aus  seinem  Grundstück  in  der  Regel  die  „Zinsen“"“  des  Kapitals,
mit  dem  es  belastet  ist,  meist  aber  nicht  das  „Kapital“  selbst

—  969  —
        <pb n="970" />
        Anhang  Sypothek  —  Grundschuld

Noch
zu
8  1113

herauswirtschaften.  „Kündigung“  des  Kapitals  muß  daher  den  Grundstückseigentümer
  ins  Verderben  bringen,  falls  er  nicht  einen  anderen
Geldgeber  findet.  Diese  GEefahr  fällt  weg,  wenn  ein  Gläubiger  sich
findet,  der  sein  Kapital  hingibt,  nicht  mit  der  Bedingung  der
„Rückzahlung“,  sondern  zu  dem  Zwecke,  um  dadurch  den  Aufpruch  auf
eine  dauernde  Rente“  aus  dem  Grundstücke  zu  erwerben.  Die
-orm  für  diese  Art  der  „Belastung  des  Grundstücks“  ist  die  „Renutenul?“.


V.  Unterschied  zwischen  „Hypothek“  und  „Grundschuld“.

Die  Begriffbestimmungen  sind  enthalten  in  den  8  1113  1191.  Bei
Betrachtung  dieser  beiden  Paragraphen  findet  man,  o  ide  Begriffbestimmungen
  wörtlich  gleichlautend  find  bis  auf  die  in  §  1113  enthaltenen,
  in  §  1191  fehlenden  Worte:

„zur  Befriedigung  wegen  einer  ihm  zustehenden  Forderung“.

„Hypothek“  und  „Grundschuld“  stimmen  also  im  Kern  der  Sache  überein,
  nämlich  darin,  daß  „aus  dem  Grundstück"“  an  den  Berechtigten  eine
bestimmte  Geldsumme  „zu  zahlen"“  ist  (vgl.  unter  II  und  IV).  Sie  unterscheiden
  sich  lediglich  dadurch,  daß  bei  der  Hypothek  „ausgesprochen“  wird.
die  Zahlung  an  den  Berechtigten  soll  erfolgen  „zur  Befriedigung  wegen  einer
ihm  zustehenden  Forderung“,  daß  also  die  Ursache  (causa)  der  „Grundstücksbelastung“
  ausgesprochen  wird,  während  bei  der  Grundschuld  diese
Ursache  (causa)  nicht  ausgesprochen  wird,  oder,  wie  §  1192  es  ausdrückt:
  fie  unterscheiden  sch  dadurch,  „daß  die  Grundschuld  nicht  eine  Forderung
voraussetgt.“  vgl.  unter  XI  dieses  Inhangs  die  Fermulare  für  Anträge  auf
Eintragung  einer  Hypothek  und  einer  Grundschuld,  sowie  die  Eintragungen
in  dem  Grundbuchsormular  Seite  949,  950,  z.  B.  Nr.  1  und  3  (Hypotheken)
und  Nr.  6  (Grundschuld).

Hypothek  heischt  Forderung,  Grundschuld  nicht.  —  Keine  Forderung,
keine  3-potderl.  —  Grundschuld  verschweigt  den  Schuldgrund,  Hypothek  nennt
ihn.  —  Grundschuld  steht  auf  eigenen  iben.  —  Was  die  (persönliche)  Schuld
berührt,  ist  für  die  Grundschuld  nicht  da“  (C).

Selbstverständlich  kann  auch  für  die  Bestellung  einer  „Frundschuld“
  das  Bestehen  einer  persönlichen  Forderung  die  (unausgesprochene)
  i“ßhn  sein;  ja  es  wird  dies  im  Leben  meist  der  Fall  sein;
denn  es  ist  naturgemäß  selten,  daß  jemand  auf  seinem  Grundstück  für  einen
anderen  Geld  eintra  äßt,  ohne  sein  persönlicher  Schuldner  zu  sein.  Es
paben  also  die  Beteiligten,  wenn  bezweckt  wird,  dem  Gläubiger  einer  „perönlichen
  Forderung“  mit  einem  Grundstück  Sicherheit  zu  bestellen
die  Wahl  zwischen  der  Rechtsform  der  „Hypothek“,  bei  der  jener  Zweck
„zjum  Ausdruck“"  gelangt,  und  der  „Grundschuld“,  bei  der  er  nicht
„zum  Ausdruck"  Flargt.  Die  Rechtsform  der  „Grundschuld“  wird,
wenn  es  sich  um  die  Sicherung  einer  „persönlichen  Horderun  "  handelt,  gewöhnlich
  nur  dann  gewählt,  wenn  die  Beteiligten  ein  Js=  daran  n.
das  „persönliche  Schuldverhältnis“  zu  verdecken,  é  mit
Rücksficht  auf  seinen  „Entstehungsgrund“,  oder  wenn  das  persönliche  Schuldverhältnis
  mit  „Einwendungen  des  uldners“  behaftet  ist,  oder  wenn  eine  besonders
  leichte  „Verkehrsfähigkeit“  des  Kapitals  erstrebt  wird,
weil  bei  der  „Grundschuld“  alle  Verwickelungen  und  Weiterungen,  die  bei  der
„Hypothek“  durch  die  zu  Grunde  liegende  „Forderung“  möglicherweise  entstehen
können  ausgeschlossen  sind.  r  vorstehenden  Beispielen,  in  denen  zur  Sicherung
des  Gläubigers  einer  „persönlichen  Forderung“  eine  „Grundschuld“  bestellt
wird,  ist  das  Verhältnis  zwischen  den  Beteiligten  ein  ähnliches  wie  in  dem
Falle,  daß  der  persönliche  Schuldner  eines  Darlehns,  eines  Kaufgeldes  usw.
von  10  000  Mk.  seinem  Gläubiger  einen  „Wechsel“  über  10  000  Mk.  gibt.
Der  „Wechsel“  hat  ebenfalls  den  Zweck,  die  ihm  etwa  zu  Grunde  liegende
Forderung  „verkehrsfähiger“  zu  machen,  indem  sie  von  ihrem  eigentichen
  chuldgrun  elosgelöst  wird  und  ihr  etwa  aus  diesem  (durch

—  970
        <pb n="971" />
        Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek  Anhang

den  Weeel  verdecten  Schuldgrunde  anhaftende  Einwendungen  uldidlich
  t  werden.  Man  könnte  hiernach  die  —„

ners  um  t
einen  „Grundw  8  nennen.
Beifpiele  der  Bestellung'  einer  „Grundschuld“  für  einen  anderen,  ohne
8  diesem  eine  verlenliche,  Forderung  zusteht,  find:  Der  Grundstückseigentümer
lfür  ine  Ehe  rau  oder  Tochter  zu  ihrer  ürstigen  Versorgung  20  000  Mk.
uld“  auf  seinem  Grundstück  eintragen,  ohne  zur  lung  dieser
hen  9#####ont  mit  seinem  sonstigen  #nhgen  verp  lichtet  zu  sein
oder  ch  verpffi  zu  wollen.  —  Der  rundstückelgentüme:  hat  an
10  000  Mk.  im  Spiel  Frloren  und  läßt  auf  seinem  Grundstück  diur  n
digung  des  B  10  Mk.  Grundschuld  eintragen;  diese  „Grundschuld“  ist  rechtswirksam,
  obgleich  eine  rechtsgültige  persönliche  Zahlungsverbindlichkeit
des  &amp;amp;  gegen  B  nach  1  besteht.  In  diesen  Beispielen  haben  die  Beteiligten
  nicht  die  I  zwischen  „Hypothek“  und  „Gru  chuld“,  sondern
es  steht  ihnen  nur  die  sform  der  „Grundschuld“  zur  Verfügung,  weil
eine  persönliche  on  dn  nicht  besteht.

Besonders  scharf  tritt  der  Unterschied  zwischen  Hypothek  und  Erunsschu
darin  lkrrvor,  daß  der  Grundstückseigentümer  an  seinem  Grundstücke  „für  sich
selbst“  nicht  eine  „Hypothek“,  wohl  aber  eine  „Grundschuld“  *—  kann,
weil  es  e  begrifflich  unn##ic  oint.  nd  gegen  sich  selbst
eine  persönliche  Forderung“  n  einer  Forderung  t  die
Voraussetzung  für  die  „Entstehung“  da  d  „Hypethek“  ist,  während  die
schuld“  eine  „Forderung“  nicht  voraussetzt  (88  1113,  1192,  1196  Abs.  16  t
Nähere  hierü  r  vgl.  unter  VI.

Aus  vorstehendem  ergibt  sich:  Die  MWotber  ist  eine  hlammengesetzter
Rechtsform  des  Kredits  Mmlih  die  Rechtsform  für  die  Verbindung  von
Grund=  (Neal-)  und  perfönlichem  E  rsonal--)  Kredit;  die  Grundschuld  da  in
ift  die  echtsform  für  den  on  (e  rund=  (Real-  Kredit.  olgendes
spiel  mag  dies  noch  klarer  machen:  Der  Gutsbesitzer  #  eßt  aus  Fahr
icht  eit  auf  der  Jagd  seinem  (Juipcktor  ein  A  aus.  Um  die  Sache  nicht
ruchbar  werden  zu  lassen,  verkleich  cht  er  sich  mit  in  dahin,  daß  er  auf  seinem
Gute  zur  er  ten:  anscheinend  ganz  sicheren  Stelle  eine  enr  undschn  d
von  15  000  ür  den  Inspektor  eintragen,  läßt  (also,  da  die  „Grundschuld“
nicht  eine  „FForderung“  voraus  le  ##n  ohne  Angabe  des
ihrn  eh  wogegen  der  In  wekktor  auf  jede  Schadensersatz-Forderung
  verzichtet.  Zur  zweiten,  also  schlechteren  Stelle  läßt  dann  der  Gutssurr
  für  den  Kaufmann  B  eine  „Hpopothek  für  eine  Darlehensord
  es  ungt—.  von-  10  E  n.  Nach  etwa  5  abren.  wird  pen
i  om  liegen  r  urch  einen  Eisgang  vollständig  weggerissen
nrhelr  seine  tEbrundschuld“  von  15  000  oos  Me  verloren,  und  er
.  sich  für  Verlust  nirgends  erholen,  auch  wenn  der  Gutsitzer,
  abgesehen  von  dem  nen  Grundstüc.  noch  illionär  ist.  Denn

selbst  wenn  der  Inspektor  ine  „Schaden  sersatzforderung“  nicht  verzichtet
hätte,  würde  I  gemäß  §  852  die  Einrede  der  dreiie  ährigen  Verjährung  ents5
  ie  Hypot  det  des  B  von  10  000  Mk.  ist  zwar  insolpe  Anter-  nters

  des  edie  d  au  ee#stand  s#on  geworden,
erdem  und  die  persönliche  „Darlehensforderung"“  greer
21  Jahlung  eer  aus  dessen  sonstigem  Vermögen  fordern  kann.  —
Die  doppelte  Sicherheit,  die  dl.  #vothe  l  it  die  Ursa  duß
sie  im  Verkehr  die  Wr  Aäsgn  gebrauchte  R  kalann  ist,  und
deshalb  wird  sie  auch  im  BGB.  an  erster  Stelle  Ehnnsche  o  es  sonst
natürlicher  gewesen  wäre,  die  Vorschriften  über  die  ei  nfachere  echtsform
der  „HGrundschuld“  voranzustellen.

VI.  Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek.
A.  Entstehungsgeschichte.

zs  den  ersten  Blick  erscheint  es  widersinnig,  daß  der  Grundstückseigentümer
  auf  seinem  „e  igenen“"  Grundstück  „für  sich  selbst“  eine  „Grund-971



Noch
zu
*1113
        <pb n="972" />
        Anhang  Eigentümer--Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek

Noch#  uen  neine  „OIypothek“  soll  haben  können,  d.  h.  das  Recht  auf
zu  „  einer  Gelds  lummmee  aus  dem  Geldwerte  seines
8  1113  Igen  Et  l.  unter  II,  IV.  V);  denn  da  er  der  Eigen:

m  juri  kittn  Denken  gewiß  25  find,  wet,  ni  s-  nd.  Wie
kam  also  unser  Gesetzgeber  2,  Wenn  nicht  die  l  *(#ß  s-Entwick-Ent
  Schengeuriat

sein.  Und  so  ist  es  in  der  Tat.  Und  zwar  war,  wie  mir'sog  n.
die  Entstehung  der  Rechtsbegriffe  Eigentümer-Grundschuld  —  —
Hypothek“  nur  möglich  auf  Grund  der  s  unter  III  sl  wurde)s  eben  alls
erst  im  deutschen  aus  dem  praktischen

An  enommen:  A  t  auf  sein  etwa  Po##  Mk.  wertes  Grundstück  zur
ersten  Stelle  10  000  Mk.  für  die  Bodenkredit-Bank,  zur  zweiten  Stelle
8000  Mk.  ür  B  eintragen  en  (gleichviel  ob  als  „Hypothek“  oder  „Erundut
  t  hat  dadurch  die  dTummen  von  10  000  M  Mk.  und  8000  Mk.  als  zwe
bständige“  Te  i  le  des  ihm  7*  n  Gesamt-Geldwerts  seines
forin  von  30  000  Mk.  —  als  1  die  der  Sprachgebrauch,
die  „Selbständigkeit“  4  zum  usdruck  r1  sagt  —  für  andere
onen  „grundbuchmäßig  ausgeschie  en“  und  als  elbständig
Wertposte  n  in  den  Ge  veHehr  gebracht  (in  “8  von  10  000  +  8000
seinen  Grundbesitz  „mobilisiert"“).  Per  Rest  des  Gesamt-Geldwerts  Küli,
Grundstücks  von  etwa  12  000  Mk.  steht  also  noch  zuseiner  freien  Verfügung,
ist  rundbuchmähig  bisher  „nicht  ausgeschieden“",  gehört
ihm.  ist  nun  kein  Bedenken  er  btlich  warum  das  Geser  dem
—  nicht  ge  gstatten  soll,  die  w  daß  der  bisher
mit  Ansprüchen  anderer  Per  nicht  bel#  tete  Teil  des  Grundstücks-Geldwerts
  von  etwa  12000  Mk.  n  mselbst“  gehört,  noch
u  seiner  freien  Verfügung  stect,  a  ausdrü  ci  in  das  Grundbuch  einschreiben
  zu  lassen,  mit  andern  rten:  warum  der  Grundstücks-Eigentümer,
wenn  er  will,  diese  12  000  Mk.  nicht  soll  „für  sich  selbst  grundbuchmäßig
  ausscheiden“  dürfen,  im  obigen  Beispiel:  zur  dritten  Stelle
auf  seinen  ageen  Namen  im  rundbuch  eintragen  lassen.  Allerdings
  bringt  diese  Eintragung  der  12  000  Mk.  „auf  den  Namen  des  Grundstückseigentümers
  selbst“  nur  die  ganz  selbstverständliche  Tats  zum  Ausdrucg,
  *WJ/ol  ihm  kraft  seines  „Eigentums“  am  Grundstücke  dessen  Geldwert  von
k.,  soweit  er  nicht  beveits  für.  die  Bank  mit  10  000  Mk.  und  für  B  mit
"0-7  Mk.  belastet  (au  Ichieden  ist,  also  in  Höhe  von  30  000  —18000
—  12000  Mk.  noch  zusteht.  Die  nel  grundbuchmäß
Fellung  dieser  Sgelbstver  ändlichen  Tats  hat  aber  eine  große  prakt  6.
utung.  Erstens  wird  dadu  rundstückseige  Wüos  A  ermö
1  B.  für  den  Fau  plötzlichen  t.  die  au  Piie  ang  egebene
-  affene  „Grundbuchpost“  von  12  000  Mk.  B##  Wdus
Verwertung.  sei  es  durch  Abtretung  oder  Verpfändung  an  chue-  andern,
bereit  ''s-  während  er  sonst  erst  unter  epfändung,  die  Eintragung  der
12  000  Ml.  ftc  den  anderen.  *  rundbuchamt  beantragen  und  bis  zum
Emof  ang  #.  Nachricht,  daß  die  Eintrogung  erfolgt  ist,  bezw.  bis  zur  Ausigung
  des  über  die  Post  zu  bildenden  „Hy  otheken=  oder  Grundschuldriefes“
  warten  müßte,  um  das  Geld  zu  erhalten.  Es  ist  einleuchtend,
welchen  großen  Wert  es  für  einen  Geschäftsmann  haben  muß,  wenn  er  eine
auf  seinem  eigenen  Grundstück  für  ihn  Nesnt  eingetragene  Post
ederzeit  zur  freien  Verfügung  hat,  z.  B.,  um  damit  im
Ener  Gange  seiner  Geschäfte  bald  diesem  bald  jcem  Geldgeber,  bald  dieser
bald  jener  Behörde,  für  die  er  Bauten  oder  Lieferungen  übernimmt,  Sicherheit

—  972  —
        <pb n="973" />
        Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer--Hypothek  Anhang

zu  bestellen.  Zweitens  aber  wird  dem  Grundstückeigentümer  durch  die  Ein=  Noch
tragung  einer  Post  auf  seinen  eigenen  Namen  ermöglicht,  sich  die  betreffende  zu
„Rangstelle“  (locus)  im  Grundbuche  für  in  ferner  Zukunft  liefend  8  1113
Zwecke  vor  ubohalten  und  inzwischen  über  die  dahinter  folgenden
  „Rangstellen"  für  gegenwärtige  Jweche  zu  verfügen.
Beispiel:  Der  Klttergut  beßer  A  hat  auf  seinem  Gute  bisher  nur
ur  ersten  Stelle  ein  Landschaftsdarlehen  von  100  000  Mk.  eingetragen.  Er
raucht  gegenwärtig  zum  Bau  einer  Brennerei  12  000  Mk.,  weiß  aber  bereits,
daß  er  für  seine  Tochter,  die  mit  einem  Leutnant  verlobt  ist  und  in  etwa  drei
Jahren  heiraten  wird,  den  von  der  Militärbehörde  vorgeschriebenen  Vermi  -
nachweis  wird  führen  müssen.  Zu  diesem  Zwecke  läßt  er  „für  sich  selbst“
eine  zu  4  Prozent  verzinsliche  Grundschuld  von  60  000  Mk.,  und  r,  da  die
Militärbehörde  eine  sichere  Rangstelle  fordert,  zur  zweiten  Stelle  eintragen:
zur  dritten  Stelle  nimmter  gleichzeitig  die  12  000  Mk.  für  den  Brennerei-Bau
  auf.  Auf  diese  Weise  hat  er  nach  drei  etn  für  seine  Tochter  eine  Post
von  60  000  Mk.  bereit,  die  er,  wenn  aus  der  Heirat  nichts  wird,  natürlich  auch
zu  jedem  anderen  Zwecke  verwenden  kann.
Nicht  nur  unbedenklich  und  einem  grotischen  Bedürfnis  entsprechend

ist  es,  wie  vorstehend  geweigt.  die  gesetzliche  Möglichkeit  zu  gewähren,  daß  ein

rundstückseigentümer  auf  seinem  eigenen  Grundstück  für  sich  selbst
Geld  eingetragen  stehen  hat,  sondern  es  ist  dies  sogar  eine  Forderung  der
Billigkeit.  Angenommen:  A  hat  auf  seinem  Grundstück  ichpiel  ob  als
„Hypothek“  oder  „Grundschuld“)  zur  ersten  Stelle  für  die  Bodenkredit-Bank
10  000  Mk.,  darauf  zur  zweiten  Ftelle  für  B  8000  Mk.  und  später  zur
dritten  Stelle  für  C  12000  Mk.  eintragen  lassen.  Hier  weiß  C  und  ist
damit  zufrieden  (wie  anzunehmen  ist,  da  er  sonst  die  12  000  nicht  hätte
auf  das  Grundftück  zu  geben  brauchen),  daß  ihm  die  Bank  mit  10  000  Mk.  und
B  mit  8000  Mk.  vorgehen,  und  daß  er  aus  dem  Geldwerte  des  Grundstücks
nur  zn  weit  riedigung  erwarten  kann,  als  das  Grundstück  beim  Verkauf
  mehr  als  18  000  Mk.  bringt.  Angenommen  nun  weiter:  der  Grundstückseigentümer
  A  befriedigt  nach  einiger  Zeit  den  B  wegen  der  für  ihn  zur  zweiten
Stelle  eingetragenen  8000  Mk.  durch  Zahlung  usw.,  oder  er  wird  alleiniger
Erbe  des  B.  Soll  in  diesen  Fällen  die  zur  zweiten  Stelle  für  B  eingetragene
  Post  von  8000  Mk.  erlöschen?  son  nfolgedessen  der  bis  dahin  mit
seinen  12000  Mk.  zur  dritten  Stelle  stehend-  C  ohne  weiteres  in  die
zweite  Stelle  aufrücken?  Im  Falle  der  Bejahung  dieser  Fragen  würde
Cuunmittelbar  nach  den  10  000  Mk.  der  Sank  feine  12  000  Mk.  fordern  dürfen;
es  würde  also  seine  ursprüngliche  Sicherheit  sich  um  8000  Mk.  verbessert  haben.
Das  wäre  doch  für  C  (Wonzel-  anderweiter  Abmachung)  ein  bei  ründung
seiner  Post  (hinter  18  000  Mk.)  von  keiner  Seite  in  Rechnung  gezogener,
  ja  meist  ein  ganz  unbilliger  Vorteil,  denn  C,  der  zur
dritten  Stelle  (hinter  18  000  Mk.)  12  000  Mk.  auf  das  Grundstück  gab,  hat
sich  damals  jedenfalls  (der  Verkehrsgewohnheit  folgend)  für  die  geringere
Sicherheit  seiner  Post  andere  Vorteile,  namentlich  einen  höheren  Zinssatz  ausbedungen.
  Er  würde,  wenn  er  jetzt  in  die  zweite  Stelle  hinter  10  000  Mk.
aufrückte,  die  größere  Sicherheit  der  zweiten  Stelle  und  außerdem  den
5  ren  Zinssatz  haben,  und  der  Grundstückseigentümer  könnte  ein  weiteres

reditbedürfnisnicht  unter  den  der  freigewordenen  zweiten  (besseren)
  Stelle  entsprechenden,  sondern  wiederum  nur  unter  den  ungünstigeren
Bedingungen  der  dritten  Stelle  (hinter  10  000  Mk.  der  Bank  und  hinter
den  in  die  zweite  Stelle  ausgerückten  12000  Mk.)  befriedigen.  Den  Grundstückseigentümer
  träse  somit  durch  das  Aufrücken  der  bis  dahin  hinter  18  000  Mk.
stehenden  dritten  Post  von  12  000  Mk.  in  die  zweite  Stelle  hinter  10  000  Mk.
eine  durch  nichts  gerechtfertigte  Schädigung.  Die  Billigkeit  fordert,  daß
dem  Grundstückseigentümer  die  Möglichkeit  gewährt  wird,  die  Sicherheit,  die
die  zweite  Post  von  8000  Mk.  dem  GEläubiger  B  bot,  n  m  er  diesen
Gläubiger  befriedigt  oder  beerbt  hat,  bei  einem  neuen  Gläubiger  zs
verwerten.  Diese  Möglichkeit  hat  das  Gesetz  dadurch  geschaffen,  daß  eine  für
einen  anderen  im  Grundbuche  eingetragene  Hypothek  (die  8000  Mk.  des  B),

—  873  —
        <pb n="974" />
        Anhang  Eigentümer--Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek

Noch  sobald  der  „Eigentümer“  sie  „bezahlt“  oder  sobald  er  den  anderen  „beerbt“,
zu  nicht  erlischt,  sondern  dem  „Eigentümer“  selbst  zufällt,  so  daß  er  nunmehr  die

8  1113  Poft  auf  seinen  eigenen  —  im  Grundbuche  seines  eigenen  Grundstücks  „umschreiben“
  lassen  oder  auch  o  ne  Um  ibung.  z.  B.  durch  Abtretung  an  F.

darüber  n  kann  116,  1  Sat  2  und  §  1143  Abs.  1  in  Verbindung
  m  1153  r□—t  —  niche  chufrücken—  „Wer
auf  ungnto  Pfand  leiht,  sa#  nicht  2  fand

Auf  die  vorstehend  geschilderte  Weise  hat  die  elle  der  „5  gentlichen

  Eudien  vorst  der  „Grundbuch-Mechanismus“)  dazu

daß  das  Gesetz  neben  allumfassenden“,  also  auch  den  „Geldwer  In

Grunhüche  iemsassenen.  „Ei  igentumsrechte“  des  Grundstückseigentümers

ein  besonderes,  selbständiges,  seine  eigenen

Elrt-  “*m7  des  Grundstücseigentümers  „auf  bestimmte
Du  des  Geldwertes“  sein  runach  anerkennt  in  Gestalt

der  „Eigentümer-Grundschuld“,  der  „Eigentümer-Hyopothek“.

B.  Praktische  Wirkungen  der  „Eigentümer-Grundschuld“,
der  „Eigentümer-Hypothek“.

Beispier-  Der  Grundstückseigentümer  A  läßt  auf  seinem  Grundsts
ur  er  ten  Stelle  für  die  Bodenkredit-Bank  10  000  Mk.,  später  „für  sich
a6QD  lbst“  zur  zweiten  Stelle  eine  Grundschuld  von  8000  M.  (#  (um  sie  dereinst
seiner  Tochter-  35  Mitgist.  7  ——.  und  demnächst  zur  Dritten  Stelle  für
c  der  ihm  eine  Darlehns-  ypothek  von  12  000  Mt.
dntnn  ES  200  t  Feliere  ge  n  n  n  schlecht;  er  kand  dem  C  die  Zinsen  oder
zur  1  Källigkeitsseit  die  12  000  Mk.  nicht  zurü  W  und  C  bringt  infolgedessen
rundstück  zur  Zwangserrsteigerun  ein  Erlös  von  nur  24000
erzielt  wird.  Bei  der  K  ausgelder  reilung  erhält  zuerst  die  Bank  ihre
10  000  Mk.,  dann  der  Gru  stücs-  Eigentümer  Ab  selbst  (der
Subhast  ".  t3n  seine  Grundschuld  von  8000  Mk.,  C  erhält  auf  seine  12  000  Mk.
den  Rest  des  Erlöses  von  6000  Mk.  und  fällt  mit  6000  Mk,  aus.  Es  zeigt
sich  hier  zugleich  in  vollster  Klarheit,  was  oben  unter  II  und
IV  als  Wesen  des  „Grundkredits“  bezeichnet  wurde,  daß  das  Grundst
  ück  selbst  unmittelbar  die  darau  ein  tragenen  Eeldsummen  „Hewisser=F
  Wmn  denn  wwrn  Kder  enn  süchter  Eig  Menerienr  A  der
uldner,  so  wäre  es  nicht  möglich,  er  die  für  dn  elbst  eingetragene
Grundschuld  von  8000  Mk.  voll  ausge  t  erhält,  #  läubiger  C  aber
mit  6000  Mk.  ausfällt.  Dieses  Ergebnis  erf  int  sogar  auf  den  ersten
Blick  unbillig;  ist  es  aber  eben  nur  scheinbar;  denn  indem  C  zur  dritten
Stelle  hinter  18  000  Mk.  auf  das  kurd  schsink  12  000  Mk.  darlich,  wußte  er  von
Anfang  an,  daß  bei  einer  Zwangsversteigerung  ihm  18  000  Mk.  vorgehen  und
daß  er  nur  auf  den  Mehrerlös  Anspruch  hat;  er  tlan  sich  ch  also  nicht  beklagen,
wenn  dieser  Fall  eintritt.  5  der  Hypotheken-GSEläubiger  C  jedoch  im
vorliegenden  ipiet  nicht  bloß  „Grundstücks-Gläubiger“,  sondern
auch  persön  er“  (Dahrlehns)-Gläubiger,  des  ie  -
eigentümers  A  ist,  er  also  gewisserm  W  Schuldner  für
Au  ruch  von  12  000  Mk.  hat  (das  „Grundstück“  und  die  „Person“  des  A),  so
*  lihm  natiruich  #rei,  wegen  des  an  dem  „Grundstück“  erlittenen  Aus-Is
  von  6000  n  die  „Person“"  des  A  vorzugehen  und  auf  dessen
|  iges  Vermb##n  Zugriff  nehmen,  z.  B.  die  8000  Mk.,  die  A  bei
wangsversteigerung  des  Grundstücks  auf  geiue  Grundschuld  erhalten  hat.
pfänden  zu  lassen.  —  Hätte  im  vorstehenden  Bei  viel-  f  an  der  dritten  Stelle
nicht  eine  ypothek“,  sondern  eine  „Grundschuld“  von  12000  Mk.
gehabt,  die  ihn  der  Grundstückseigentümer  vor  Nahren  ur  Deckun  biner  inzwischen
  verjährten  Bauforderung  bestellt  hat,  so  würde  ch  wegen
des  Ausfalls  der  6000  Mk.  nirgends  fecholen  können,  vielmehr  diesler  Betrag
enpülti  verloren  halten.  Er  könnte  sich  hierüber  nicht  bekl  n;  denn,  indem
er  eld  als  eine  „Grundschuld“  zur  dritten  Stelle  eintragen  ließ,
wu  te  er  und  war  damit  zufrieden,  daß  ihm  ausschließlich  derjenige  Teil

—  974  —
        <pb n="975" />
        ErgeutÜümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Hypothek  Auhang

des  „Grundstücks“-Wertes  Hertte,  der  nach  10  000  Mk.  (erste  Post)  und  Noch
8000  Mk.  (zweite  Post)  übrig  bleibt
b)  Aus  d  biepe  über  das  Wesen  der  „Eigentümer-Grundschuld“  8  114

SEigenlüm-  pothek“  Ersagte  ten  und  den  Beispielen  dazu  ergibt  sich  ohne
weiteres,  daß  ".  451  ger  des  Grundstücks-Eigentümers  die  letzterem  zustehende
  Eigentümer-Grundschuld  (Eigentümer-Hypethek)  im  ege  der

wangsvollstreckung  Einen.  Düber#  sen  und  auf  ihren  Namen  umschreiben

ssen  können.  8§8  829,  830  3PO

Fc)  Hervorgehoben  gpei-  Auf  die  bloße  „Vormerkung“  einer  Hypothek  finden
die  Bestimmungen  über  die  „Eigentümer-Hypothek“  keine  Anwendung,  wie  sich
aus  dem  vorstehend  Gesagten  und  dem  Wesen  der  „Vormerkung"“  (ogl.
Seite  952,  953  und  in  den  NotenundAnhangenzu§883)ekgibt

d)  Aus  der  Tatsache,  daß  jemand  auf  seinem  eigenen  Grundstück  für
sich  selbst  eine  (Eigentümer-)  Grundschuld  oder  Hypothek  haben
kann,  würde  lagisch!  folgen,  daß  er,  wie  jeder  andere,  der  auf  einem  Grundstück
Geld--  ltehen  hat,  we  gen  seiner  „Cigentlmer-  Grundschuld  oder  r  Drpothee  sein
eigenes  *rwm–Wrtna  zur  Zwangsversteigerung  oder  Zwangs.
verwaltung  bringen  könne,  um  die  (Eigentümer-)  Grundschuld  oder
Hypothek  zu  Gelde  zu  machen.  Dies  verbietet  jedoch  §  1197  aus  dem  in
der  Note  dazu  angegebenen  Grunde.

C.  Die  verschiedenen  Fälle  von  Eigentümer-rundschuld“,
„Eigentümer-Hypothet“

a)  Eigentümer-Grundschuld.

Wir  sahen  (Seite  2  wie  es  müäglich  ist,  daß  der  Gru  ückseigentümer
an  seinem  Eigenen  —1t  für  sich  selbst  eine  Grundschuld  „bestelle“
1196  Abs.  1).  Es  bedarf  daber  keiner  weiteren  Erörterung,  daß  der  Grund-¾
  u5  entümer  auch  eine  auf  seinem  Grundstück  für  einen  anderen  (Grund-Mlaubigekk
  haftende  Grundschuld  „er  werben“  kann,  z.  B.  indem  er  sie
reten  läßt
9  Eigentümer-Sypothek.
ir  sahen  (Seite  116  daß  und  warum  es  unmöglich  ist,  daß  der
Grundstücksei  Eipentü#ner  an  seinem  eigenen  Grundstücke  für  sich  selbst
eine  Hypothek  „beftelle“",  nämlich  weil  die  Hypothek  nach  E  1113  zu  ihrer  Entldin
  eine  persönliche  Forderung  voraussetzt  und  weil  niemand  gegen  sich
elbst  eine  „persönliche  Forderung“  haben,  sein  eigener  Schuldner  Ein  kann.
Wie  kommt  nun  das  Gesetz  dazu,  trotzdem  in  den  §#§  1163,  1168,  1170

auszusprechen:
„Die  H#wother!  steht  dem  (Grundstücks-)  Ei  **xIJ  ntümer  zu",
„Der  (Grundstücks-)  Eigentümer  erwirbt  die  Hypothek“,
und  welche  Bedeutung  haben  diese  Aussprüche?
Einige  Beispiele  werden  beweisen,  daß  die  Antwort  auf  diese  Fragen
einfacher  ist,  als  es  auf  den  ersten  Blick  scheinen  will.")

1.  Der  Grundstückseigentümer  A  hat  auf  sein  Grundstück  für  B  eine
DLar#ensr  Hypothek  von  10  000  Mk.  eintragen  lassen  auf  Grund  der  mit
B  getroffenen  (im  Verkehr  üblichen)  Vereinbarung,  daß  B  die  Darlehns-Valuta
  an  A  erst  dann  zahlen  soll,  wenn  die  Eintragung  der  Hypothek  im
Grundbuch  Verfolgt  ist.  Es  ist  nun  ein  im  Leben  nicht  selten  ochkommender

all  (der  in  anderer  Richtun  in  §  1139  behandelt  ist).  daß  nach  erfolgter

intragung  der  Hypothek  ingabe  des  Darlehns  unterbleibt.

*)  Bemerkt  sei,  daß  außer  den  in  den  88  1163,  1168,  1170  bezeichneten
Haupt-Fällen  der  Eigentümer-Hypothek  noch  in  Betracht  kommen  die
aus  51⅝  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  1153  und  aus  §  1171  Abs.  2  sich  ergebenden
  Fälle  (vgl.  die  Roten  zu  diesen  §§)  und  für  die  „Gesamt-Hypo-=thek“
  (vgl.  unter  IX)  die  in  den  §§8  1172  Abs.  1,  1173,  1175  bezeichneten
Fälle,  ferner  der  Fall  des  8  868  ZPO.  abgedruckt  unter  K  am  Ende.

–  975  —
        <pb n="976" />
        Auhang  Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer--Hypothek

Noch  weil  B  das  Geld  nicht  geben  will  oder  kann.  Es  steht  dann  für  B  eine  Darzu
  lehns-Hypothek  eingetragen  ohne  daß  die  nach  §  1113  zur  Enstetung  der  Hypo-8
  1113  thek  notwendige  Darlehns-Forderun  zur  Entstehung  gelangt  ist;  denn  letztere
entsteht  erst  durch  Empfang  des  Darlehens  seitens  des  Schuldners  (8  607).
Wäre  die  Hypothek  ein  „Pfandrecht“,  so  wäre  nach  dem  unter  I  über  das
Wesen  des  „Pfandrechts“  Gesagten  die  natürliche  Folge  der  Nichtexistenz  der
Forderung,  daß  auch  die  „Belastung"“  des  Grundstücks  mit  der  „Hppothek“
  nicht  als  existierend  anerkannt  werden  dürfte.  Die  Hypothek  hat  jedoch
im  BGB.,  wie  ebenfalls  bereits  unter  I  Seite  967  erwähnt  wurde  und  nach
dem  unter  VI.  A  (ogl.  namentlich  Seite  972  ff.)  Gesagten  klar  sein  wird,  ihre
„Abhängigkeit“  von  der  Forderung,  für  die  sie  bestellt  ist,  ihre  sogen.
„akzessori  atur“  völli  abgestreift.
Wie  löst  nun  in  n—  gpiel  das  Gesetz  den  Widerspruch,  daß
im  Grundbuche  für  B  eine  Darlehns-Hypothek  von  10  000  Mk.  eingetragen
  ist,  während  infolge  unterbliebener  nn  abe  des  Darlehns  in  Wahrhein
ar  keine  Darlehns-Forderung  zur  Entstehung  gelangt  ist?  i

öfung  ist  folgende:

Nach  dem  Wortlaute  des  Grundbuchs  und  infolge  n  vermöge  seines
öffentlichen  Glaubens  (vgl.  unter  III  te  968  ff.)  für  jeden  „redlichen
Dritten“,  der  sich  im  Vertrauen  auf  die  Richtigkeit  Grundbuches  mit  B
in  ein  „Rechts  r  schäft“  über  die  für  diesen  Dingetragene  Darlehns-Hypothek
  von  10  000  Mk.  einläßt,  z.  B.  sich  die  Hypothet  von  B  abtreten  läßt  Gorl.
auch  §  1138),  hat  der  Grundstückseigentümer  A  aus  dem  ihm  wltehenken  .
werte  seines  Grundstücks  einen  Teil-Wert  von  10  000  Mk.  für  B  als  selbständige
Post  ausgeschieden.  Da  jedoch  der  Grund,  aus  dem  ausgesprochenermaßen
die  „Au  OGdung  für  B  erfolgte  (imlich=  eine  Darlehns  ß  orderung  des
B  von  10  000  Mk.),  nicht  zutr  *  t,  indem  die  Darlehnsforderung  nicht  zur
Entstehung  gelangt  ist,  so  ist  im  Verhältnis  ss  inich  en  Aund  B  und
für  l  Dritten,  der  dieses  Verhältnis,  nämlich  die  Richt-Entstehung
der  Darlehnsforderung  kennt,  d.  h.  für  jeden  Nicht-Redlichen  die  „Ausscheidung“
  der  Teil-Wertpost  von  10  000  Mk.  für  B  aus  dem  Gesamtwerte  des
Grundfstücks  grundlos  und  infolgedessen  hinfällig.  Der  Grundstückseigentümer
  A  hat  jenen  Teil-Wert  seines  Grundstücks  von  10  000  Mk.  in

ahrheit  nicht  an  Bverlorenser  steht  noch  ihm  selbst  zu,  wie  wenn  er
die  Post  von  10000  Mk.  nicht  für  B  hätte  eintragen  lassen.  Mit  anderen  Worten:

Die  für  B  ei  ene  Hypothek  von  10  000  Mk.  steht,  weil  die

Forerungn  die  Hypothek  bestellt  ist,  nicht  zur

ntstehung'“  gelangt  itt,  in  heit  nicht  dem  B,  sondern
rundstückseigentümer  A  selbst  zu,  als  sogen.  Eigentümer-Hypothek
und  dies  spricht  §  1163  Abs.  1  Satz  1  ausdrücklich  aus.

Wer  bis  hierher  gefolgt  ist,  wird  nun  aber  in  vorstehend  gewonnenem
Ergebnis  sofort  einen  neuen  Widerspruch  finden.  Nach  8  1113  setzt  die
„Entstehung“  der  Hypothek  das  Bestehen  einer  „Forderung“  voraus.
  ie  ist  damit  vereinbar,  daß  8  1163  Abs.  1  Satz  1  sagt:  „Wenn  die

orderung  nicht  zur  Entftehung  Gelangt  ist,  steht  die  Oypothek  dem

igentümer  zu'"?  Wie  kann  das  ehr  von  einer  „Hypothek“  sprechen,
wenn  es  an  ihrer  Voraussetzung  fehlt?  Auch  diesen  Widerspruch  löst
das  Gesetz.  Von  einer  „Hypothek“  muß  zunächst  gesprochen  werden,  weil
ja  nach  dem  (allerdings  wahrheitswidrigen)  Wortlaute  des
Grundbuches  eine  Darlehn#5  othek  von  10  000  Mk.  „eingetragen“
  ist.  Wenn  nun  die  Dar  hu-Forderung  nicht  zur  Enttehung
  gelangt  ist,  so  fehlt  eben  die  tatsächliche  Voraussetzung
!  die  nach  der  Begriffsbestimmung  des  §  1113  das  unterscheidende

erkmal  des  Begriffs  „Hypothek“  bildenden  Worte:  „zur  Befriedigung  n
einer  ihm  zustehenden  Forder  unga  Man  muß  also  diese  Worte  aus  der
Begriffsbestimmung  des  9  1113  fortlassen,  und  was  dann  übrig  bleibt.  ist
wörtlich  die  Begriffsbestimmung  der  „Grundschuld“,  wie  sie  §  1191
gibt  (vgl.  hierzu  das  unter  V  Gesagte  Seite  970  ff.)

—  976  —
        <pb n="977" />
        Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer-Oypothel  Anhang

Das  Endergebnis  für  unser  Beispiel  ist:  Wenn  A  auf  seinem  Noch
Gründstück  in  Erwartung#“  eines  ihm  von  B  versprochenen  Darlehns  von  zu
10  000  Mk.  für  B  eine  Darlehns-Hypothek  von  10  000  Mk.  eintragen  lassen.  §  1113
B  aber  demnächst  das  Darlehen  ni  75#  herwibt,  so  liegt  dem  Wort
laute  des  Grundbuchs  und  infolgedessen  Hür  jeden  redlichen  Drit
ten,  der  im  Vertrauen  auf  den  „öffentlichen  Glauben“"  des  Grundbuchs
  die  Post  von  B  sich  hat  abtreten  oder  verpfänden  lassen,  oder  der  sonst
ein  „Rechtsgeschäft“  mit  B  über  die  Post  vorgenommen  hat,  eine  Darlehns-„Hypothek“
  von  10,000  Mk.  für  B  vor;  im  Verhältnisse  zwischen
Aund  B  aber  und  für  jeden  Dritten,  der  dieses  Verhältnis  (die  Nicht
entstehung  der  arlehns-Frarde  2ung)  kennt,  gilt  nicht  der
Wortlaut  des  Grundbuchs,  sondern  liegt,  der  wahren  Rechtslage
entsprechend,  eine  „Grundschuld“  von  10000  Mk.  für  den  Grund
stückseigentümer  A  vor.  Diesem  in  Vorstehendem  Schritt  vor  Schritt
futwicheben.  Ergebnis  hat  das  BGB.  die  allgemeine  rechtliche  Fassung  gegeben
in  den  Sätzen:

§  1168  Abs.  1  Satz  1.  Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  be
stellt  ist,  nücht  zur  Entstehung  gelangt,  so  steht  die  Hypothek
dem  Eigentümer  zu

§  1177  Abs.  1.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigentum
in  einer  Person,  ohne  daß  dem  igentnner  auch  e  For  erung
zusteht  (also  im  Falle  des  §  1163),  so  verwandelt  sich  die  Hypothet  in
eine  Grundschuld.

Andere  Beisei#le  zu  g  uss  Abs.  1  Satz  1  sind:  Für  B  ist  auf  dem
Grundstück  des  A  eine  Kaufgelder-Hypothek  von  10  000  Mk.  eingetragen
auf  Grund  eines  Schein  =  Kaufes,  der  nach  §  117  nichtig  ist,  oder  auf
Grund  eines  Wucher-Eeschäftes,  das  nach  §  138  nichtig  ist,  oder  auf
Grund  eines  später  von  A  oder  B  wegen  Jrrtums  oder  Betruges  mit
Erfolg  angefochtenen  und  daher  agees  119,  123,  142  von  Anfang  an
iihen  Kaufvertrages.  In  allen  diesen  Fällen  steht  wegen  „Nicht
Entstehung“  der  Kausgebder  ondrran  für  die  die  Hypothek  von
10  000  Mk.  bestellt  ist,  na  1163  Abs.  1  Satz  1  in  Verbindung  mit  §  1177
Abs.  1  Satz  1  nicht  dem  Beine  „Hypothek“  von  10  000  Mk.,  sondern
dem  Grundstückseigentümer  4A  eine  „Grundschuld“  von  10  000
Mark  auf  seinem  egemen  Grundstücke  zu.  Ein  weiteres  Beispiel
enthält  §  868  3PO.,  abgedruckt  unter  X  am  Ende.

In  allen  diesen  Fällen  besteht  nun  die  Gefahr,  daß  B  den  der
wahren  Rechtslage  nicht  entsprechenden  Wortlaut  des  Grundbuchs  zum
Nachteile  des  &amp;amp;  ausbeutet,  indem  er  z.  B.  die  Hypothek  von  10  000  Mk.  dem
redlichen  C,  der  die  Wahrheit  nicht  kennt,  „abtritt“  oder  buerpsändet.
wodurch  C  infolge  des  „öffentlichen  Glaubens“  des  Grundbuchs  die  Post  von
10  000  Mk.  erwirbt,  obgleich  sie  nicht  dem  „Abtretenden“  oder  „Verpfänder"“
  B,  sondern  dem  4  zustand.  Die  Mittel,  um  gegenüber  dem  unrich
tigen  Wortlaute  des  Grundbuchs  die  Wahrheit  zum  Auedruck  zu  bringen
und  jene  Gefahr  zu  vermeiden,  geben  die  *  894,  897,  899  (Eintragung  eines
„Widerspruchs“  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs).

2.  Genau  dasselbe  Rechtsverhältnis  wie  bei  der  „Nicht-En#
stehung"  der  Forderung,  für  die  eine  Hypothek  bestellt  ist  (ogl.
unter  1),  liegt  vor,  wenn  die  Foarderung.  r  die  die  Prpolhet  bestellt  ist.  zwar
rechtsgültig  „entstanden“  ist.  demnächtt  erlischt.

Beispiele:  Der  Grundstückseigentümer  &amp;amp;  hat  von  B  ein  Darlehen
von  10  000  Mk.  empfangen  und  dafür  mit  seinem  Grundstück  Hypothek  bestellt.
Später  zahlt  er  das  Darlehen  zurück  (Erlöschen  der  Forderung  durch
Tilgung,  n-  Abs.  1),  oder  er  stellt  gegen  die  Darlehnsforderung  des  l#
von  10  000  Mk.  eine  ihm  gegen  B  Au  tehende  Kaufgelderforderung  von
12  000  Mk.  in  Höhe  von  10  000  Mk.  zur  usteiten  Erloschen  der  ordrung
gemäß  §  389),  oder  B,„erläßt“  dem  A,  der  sein  e  ist,  die  Darlehnsschul

—  977  —  62
        <pb n="978" />
        Anhaug  Eigentümer-Grundschuld  —  Eigentümer--Hypothek

Noch  Eentweise  (Erlöschen  der  Forderung  gemäß  8  397),  oder  A  wird  Erbe  des  B

zu  B  wird  Erbe  des  A  (Erlöschen  der  Forderung  durch  „Vereinigung“',
1113  “*  —  1  zu  §  362).

In  allen  diesen  Fällen  gilt  das  unter  nämlich:  Durch  die

Eintragung  der  10000,  k.  als  „Hypothek“  z!9“  B  hatte  der  Gru  tückseigentümer

  4  aus  dem  ihm  zustehenden  Geldwerte  seines  Läundftucs

F  Teil-Wertpost  #  10  000  Mk.  für  B  ändige  Post  77

"heden  „Zur  Be  dem
(0  Vergung  erche  4#  aus  densdie  lusscheinun

ng“  (§  1113
7  Wd  der  Forderung“  durch
eist  ist  i  im  h#  *  en  9  HLü
m  Drit  der  dieses  nis  kennt,  die  „Aus-——
  —  Teil-Wertpost  von  10  000  Mk.  für  B  aus  dem  Gesamtwerte  des
Grundstücks  grundlos  und  infolgedessen.  hinfällig  d  h.  der  Teil-Wert
des  Grundstücks  von  10  000  Mk  ist  infolge  Erlöschens  der  igggd  der  des  B  von
10  000  It  für  die  er  ausgeschieden  war,  an  den  Grundstückseigentümer  A
zjurur  efallen.  Diesem  Ergebnis  hat  das  BGB.  die  allgemeine  rechtung
  gegeben  in  dem  Satze:
z  1163  Abs.  1  Satz  2.  Erlild#t  die  Forderung,  so  erwirbt
der  Eigentümer  die  Hypothe

und  zwar  verwandelt  #ichna  16  ier  au  die  en  aunter.  1  ausführlich  dargelegte
Weis  gemäß  §  1177  die  für  dbuch  eingetvragene  Darlehns-Hypothek
  von  10  000  .  Grundfchuld  für  den  „Grundstückseigentümer“
  A  selbst.

Wie  egenüber  dem  unrichtigen  Wonthaute  des
Grundbuch-!  das  eine  Darlehns-Hppothek  von  10000  Mk.  für  B
nachweist,  die  wahre  Rechtslage,  daß  eine  Gerundischuld  für  A  vorliegt,
  zur  Geltung  gebracht  werden  kann,  ist  unter  Nr.  1  am  Ende  gezeigt
(  ntragung  eines  „Widerspruchs“  gegen  bie  Bistigtein  al.  Grundbuchs).

4.  Wenn  4  auf  seinem  Grundstücke  für  B  z.  B.  eine  Darlehns-ypothe#
von  10  000  Mk.  unter  Pudrg  eines  Hypothekenbriefes  hat  eintragen  lassen,
so  erwirbt  gemäß  §  1117  Abs.  1  B  die  „Hypothek-“  Frü  wenn  ihm  S
Po  „übergeben“  wird.  e  Vorschrift  hat

weck,  im  Intere  S'  icherheit  sowohl  des  Gläubigers  wie  des  —
ners,  it  zu  gewähren,  daß  ypothek  in  demselben
5.  ll  erwirbt,  in  dem  er  das  *#  hingibt,  nämlich  durch
Zug  um  June  statt  ndende  Hingabe  des  Darlehns  von  B  an  A  gegen
Hingabe  des  H#wotheten  iefes  von  A  an  B.  Da  aber  nach  dem  Wortlaute
des  e  bi  der  Teil-Wert  des  Grundstücks  von  10  000  Mt.
bereits  durch  die  „Eintragung“  im  Grundbuch  aus  dem  an  sich
dem  A  zustehenden  Gesamtwerte  des  Grundstücks  für  B  „auseschieden“
  ist,  8  ist  diese  Jusschehd  ungg  so  lange  die  Pofst  nach
LEun#  Abs.  1  in  Wahrheit  noch  .  auf  Bübergegangen  ist.
also  bis  ur  #ee#  8  des  *  eken  briefes  an  B,  grundlos,
  Teilwert“  des  Grundstücks  von  10  000  Mk.  stedr  bis  zur
tten.  t  pothekenbriefes  an  B  in  Wahrheit  nicht  dem  B
och  dem  .  ee  i  selbst  zu.  Dies  spricht  §  1163  Abs.  2  aus,
un  zwar  ist  au  hier  §  1177  Abs.  1,  wie  unter  1  ausführlich  dargelegt
wurde,  die  für  B  ein  getragene  Darlehns-Hypothek  von  10  000
Mark  in  Wahrheit  eine  Erondschuld  k-  den  „Grundstückseigentümer“
∆  selbst.  hier  gilt  das  im  letzten  Absatz  unter  Nr.  1  Gesagte  (Eintragung
eines  —t  pruchs“  gegen  die  Nichtigkeit  Grundbuchs).

m  usse  hieran  sei  auf  folgendes  hingewiesen:  Bei  der  Hypothek
ohne  oee  .  haief  39  entstht  die  Hypothek  für  B  bereits
im  A  intragt.  s  Grundbuch.  Hatte  in  diesem
Augen  Fruel  ür  ½¾#8.  die  Hypothek  erin  ein  dasalleu  tellt  war,  die  Hingabe
  des  Darlehns  an  A  noch  nicht  stattgefunden,  besteht“  für  A  die

efahr,  daß  B  die  für  ihn  eingetragene  Hypothek  an  einen  redlichen

—  978  —

*7
        <pb n="979" />
        „Gewöhnliche“  Hypothek  —  „Sicherungs“-Hypothet  Auhang

Dritten  abtritt,  der  dann  einen  Auspruch,  auf  E□#1  von  10  000  Mk.
„aus  dem  Grundstück-  t.  r-’d  seigentümer

auch
nur  einen  Pfennig  er  hier  r*  8  1139.  8
4.  uet  x  Fabter  ——  *'  aut,ne  *  othek  von  10000

Mark  ichtet,  z.  B.  ihm  der  s-Forderung  eine
and#re  Slaberhei-  (ein  wertvolleres  Räfferen  aihieo  ur  ibt,  bleibt  nach  dem
Wortlaute  Dn  Wh  srtt  und  info  n  für  jeden  redlichen
  (auf  den  lichen  Glauben“  des  ndb  vertrauenden)
Dritten  aus  dem  an  ch  dem  #r  zustehen  den  Eesamtwerte  des  Grundtücks
  ein  Teil-Wert  von  10  000  Mk.  für  B  „ausgeschieden“;  diese  „Ausschidung“

  t  aber  infolge  des  Ver  ichtes  r*—  B  **7  geworden,
d  d.  h.  der  !l  B  aus  iedene  Teilwert  von  10000  Mk.  ist  infolge  des
erz

ichtes  B  an  n  Grundstückseigentmer,  *  ahurn  efallen.  Dies
spricht  §  1168  Abs.  1  aus,  und  ##r  ver  Ur  auf  die  oben
unter  1  S  dargelegte  se  *  §  1177  1  die  für  B  eingetragene
  Darlehns-H  nehetnnr  in  eine  593  „Grundstückseigentümer“
  A  selbst.  hier  gilt  das  im  letzten  ag  umter  1  Esagte
(Eintragung!  eines  —““tn  gegen  die  Fenpn  I-  rundbu
5.  Dem  erzicht-“  des  Gläubigers  auf  die  ¾v*m  ek

vgl.  unter  4)  0N  Kn  gleich  wenn  der  Gläubiger  B  im  Wege  des  Aufgebotsi
  mit  echt  auf  die  für  ihn  eingetrengene  Hypothekt  ausge-Flosten
  wird.  1  spricht  8  1170  Abs.  2  aus.  —

verwandelt  sich  in  eine  für  den  „Grundst
tümer“  à  selbst  (vgl.  das  unter  4  Gesagte).

VII.  Gewöhnliche  Hypothek  —  Sicherungs-Hypothek.
Wie  aus  8§  1184  und  insbesondere  aus  dem  Wortlaut  des  §  1186  hervorgeht,
  unterscheidet  das  BE.:
5rE-0  die  „L#wöhnliche“  Hypothek  1113—1183),
im  n  (88  1184—1190).

#  *

g  -
2  ob  *  einzelnen  Falle  eine  "  Aaer  oder  „Sicherungs"“=
  tt  t  werden  soll,  *  bend  sein
Wesen  des  Unterschieds  wird  am  Est  aus  siocllem  eispel  klar

werden.

at  auf  seinem  Grundstück  im  Abteil  III  zur  ersten  Stelle  für  B  eine
gewöhrliche  „Darlehns-  “3*“3““3  von  10  000  Mk.  eintragen  lassen.  B  klagt
nun  gegen  A  in  einer  das  Formular  Seite  990  unter  C.  1):
a)  persönlich:  aus  dem  DarlehnsVertrage,  d.  h.  auf  Zahlung  von

10  000  Mk.  bei  Vermeidung  der  —  in  das  Sgesanter
Veratsge  seopvothet,  d.  d.  auf  Zabl

ingli  aus  der  pothe  Von,  10  000  Mk.

aus  dem  Frundshok-  mit  anderen  We##  anr  uldung  der

Iwangsvollstreckun  n  III
Nr.  1  eingetragenen  Ho“  pothet  von  10  000  Mk.

Hier  kann  à&amp;amp;  sowo  wb  r  A—  7oe  als  der  ding
,  W—  sohfe  dor  end  ne  n  düngen,
entgegensetzen:  es  liege  ein  Wucherge  por'un  66  perfön  „Forderung“
daraus  sei  nach  nichtig,  ga..  B  auch  keinen  Ans  0q

25  „Hypot  "5  oder:  es  liege  in  0tn  gat  „kein  Dar
ndern  eine  nach  §  762  unverbindliche  villschuld“,  vor,  —
be  B  auch  keinen  Anspruch  aus  der  „Hypolhet.  A  habe  de  m  B  das

lehen  von  10  000  Mk.  bereits  KRurückge  mm“nmr  und  nur  vergessen,
die  Hypothek  im  Grundbuche  löschen  zu  „assen  infolgedessen  habe  R
auch  keinen  Anspruch  mehr  aus  der  390  usw.  n  A  diese  Einwendungen
  beweist,  muß  natürlich  B  sowohl  mit  seiner  (vberfönkichen)

—  979  —  62.

Noch
zu
1113
        <pb n="980" />
        Anhang  „Gewöhnliche“  Hypothek  —  „Sichernugs“--Hypothek

*  Darlehns=  als  mit  seiner  Ginglichen  Hypotheken-Klage  a
Kawiesen  werden.  n  aber  die  in  N  ⅜do  b-  nde  gem  aliche  #4
2  ehns-  Hypothek“  von  10  000  Mk.  re  tschö  hat,  ichts
davon-  weiß,  daß  ein  Wuchergeschäft  oder  eine  Spielschuld  obiiien  oder
daß  das  Darlehen  bereits  zurück  lt  ist,  1ee  als  „redlicher
Dritter“  die  als  Darlehns-Hypothek  im  Sckoal  eingetragene  Post  „im
guten  Glauben“  an  die  Richtigkeit  des  G  erworben  hat,  so  kann
zwar  A  der  persönlichen  "chetet.  e  G#  —i  des  C  ebenfalls  obige
„Einwendungen“  zit  de  Ersolg  ent  setzen,  daß  sie  abgewiesen
wird,  denn  dem  Erwerber  einer  persönlichen  Forderung,  die  nicheig
oder  mit  Einwendungen  be  ist,  nützt  sein  „guter  Glaube“  nichts  (vg
Anhang  16  |  §  404,  Seite  880);  gegenüber  der  dinglichen  (Hypotheken--)
  auf  Zahlung  der  10  000  Mk.  „aus  dem  Grundstücke“
hind  aber  **  8  1138  obige  Einwendungen  gegen  den  C,  der  die  t  im
ertrauen  auf  das  Grun#uch  ##obtben  hat,  unzulässig,
C  dringt  mit  der  „e  hekenkla  e“  durch  und  kann  die  10.000  Mi.
„aus  dem  Grundsstücke“  mit  dem  der  ersten  Stelle  z.  B.  durch
Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  beitreiben.

Wäre  dagegen  die  Lwot  knicht,  wie  im  obigen  Beispiele  vorausgesetzt,
  als  „ge  w  oh  nli  ondern  ausdrücklich  als  Sicherungs-Sypothek
eingetr  ,  so  würde  gemä  W“ßpnßsdlêèu  2  der  §  1138  keine  An  wendung
finden;  wäre  nicht  durch  seinen  „guten  Glauben“  an  das  vor  Erwerb  der
Po#“  st  von  ihm  eingesehene  Grundbuch  geschützt,  sondern  müßte  sich  obige  der
ern  entgegenstehende  „GEinwendungen"  auch  gegen  die

ot  u  lage“  gefallen  lassen  und  würde  mit  dieser  abgewie
  e  n  werden

Der  hier  erörterte  Haupt-  Unte  Ucch  ud  zuischen  „gewöhnlicher"“
und  S.  Verug  3  e  zeigt  sich  also,  wie  hervorzuheben,  erst,
wenn  die  Hypothek  „in  zweiter  Hand’  ist.  So  lange  die  Hypothek  „in
ehtr.  5%  ist,  besteht  in  der  hier  erörterten  Richtung  kein  Unterschie


Aus  dem  Gesagten  dion  :  Wenn  bei  Bestellung  einer  Hypothek  die
Beteiligten  wollen  Recht  desjenigen,  dem  die  Hypothek  fuusteht,
nicht  bloß  —  wie  dies  edn  cch  und  t  der  Fau  miu.
ersten  Inhaber  der  H#patke  othek  fi  der  „Forderung=  belnde
soll,  für  die  die  Hypothek  bestellt  ank-  *b  daß  auch  in  der  Hond  jedes
späteren  Erwerbders  der  Hypothek  diese  nur  insoweit  gelten  soll.
als  eine  „gültige  eken  besteht,  so  muß  die  Hypothek  im  Grundbuch
  ausdrücklich  als  „Sicherungs"-Hypothek  bezeichnet  wer-(

  1184  #ll.  2);  fehlt  diese  nung,  so  gilt  sie  als  „gewöhnkrobl
  Hypothek.“)

Da  nach  vorstehendem  die  „Sicherungs-Hypothek“,  wie  auch
ihr  Name  sagt,  „ausschließlich"  den  Zweck  hat,  zur  „Sicherung“
einer  90  rderung  zu  dienen,  und  der  Gläubiger  d  Sir  keinen  Wert
auf  die  Möglichkeit  des  „leichten  Umsatzes-  rnihrs-  o  der  5u
thekenmarkt  verschlossen  ist  —  weshalb  es  4herunge-  p#pothek  a
keinen  crt  echloe  ibt  (8  1185  Abs.  -  2sx  Zweck  ja  ist,  den  ech
der  Hypothek  zu  erleichtern  (vgl.  unter  VIII),  —  bezeichnet  man  in  der
Fe  die  Lewöhnliche  52  Hypothek  in  Gegensatz  n  Sichern
Hypothek  auch  als  Verkehrs-Hypot  —  Eine  „Art“  der  hy
ist  die  sogen.  Kautions-  (Maximal-)  vypothel.  vgl.  8  1190  —  oten.

*)  Über  Fälle,  in  denen  ohne  Rücksicht  auf  den  Willen“"  der
Beteiligten  eine  Hypothek  nach  dem  Gesetze  nur  als  herunge
Hypothek“  (nicht  als  „gewöhnliche“  oder  „Verkehrs“  7  thek)  be
gründet  werden  kanmn“  vgl.  1187,  1190  Abs.  3  und  nament  *  iterhin
unter  X  über  die  sogen.  ollstreckungs=  und  Arrest-  Hypotheken“


980
        <pb n="981" />
        Hypothekenbrief,  Grundschuldbrief  Anhang

vorzuheben  ist  schließlich,  daß  —  abgesehen  von  den  in  8  1185  Noch

a  cgebere  gerern  ist  schleeblich,  dab  der  „Sicherungs“=  von  der  „gewöhn-  zu
lichee  Hypothek  (insbesondere  der  Nichtanwendbarkeit  des  8  1138  bei  der  8  1113
„Sicherungs“-Hypothek)  —  die  bei  der  „Sicher  MN  "  erfolgende
„Belastung  des  Grundstücks“  dieselbe  rechtliche  Natur  hat,  wie
bei  der  „gewöhnlichen“"  Hypothek,  d.  h.  es  wird  grundbuchmäßig  ein  der
eingetragenen  Geldsumme  entsprechender  Teil  des  Grundstücks-Geldwertes  aus
dem  Gesamt-Geldwerte  ausgeschieden  und  bleibt  ausgeschieden,
so  lange  die  Post  im  Grundbuche  nicht  gelöscht  wird,  auch  wenn  die  Forderung,
  für  die  die  „Sicherungs-Hypothel-  eingetragen  ist,  nicht

ur  Entstehung  gelangt  oder  erlischt.  In  diesen  Fällen  verwandelt
3  auch  die  SicherungeHopothek  in  eine  Eigentümer-Hypothek  (richtiger
Eigentümer  =  Grundschuld)  genau  so,  wie  dies  oben  unter  VI  C.  be  1,  2
(Seite  975—978)  ausführlich  dargestellt  ist.  Auch  die  Ficherunge  öyseathet
ist  also,  abgesehen  von  der  Einschränkung,  die  sich  aus  der  Nicht-Anwendbarkeit
  des  §  1138  ergibt,  unabhängig  von  der  Forderung,  für
die  sie  bestellt  ist.

Beispiel:  Für  den  Bankier  4  ist  auf  dem  Grundstücke  des  Bauunternehmers
  B  himzer  40  000  Mk.  zur  zweiten  Stelle  eine  „Sicherungs-Hypothek“,
  nämlich  eine  sogen.  „Kautionshypothek“

(wegen  aller  Forderungen  des  A  aus  dem  von  ihm  dem  B  eröffneten  Wechselusw.

  „Kredit“)  in  Höhe  von  20  000  Mk.  gemäß  §  1190  eingetragen.  Dahinter

steht  zur  dritten  Stelle  für  C  eine  Darlehnshypothek  von  10  000  Mk.  Das
Grundstück  kommt  zur  Zwangsversteigerung,  der  Erlös  beträgt

63  000  Mk.  Im  Verteilungstermin  liquidiert  &amp;amp;  aus  feiner  Kautionshypot
nur  15  000  Mk.,  da  seine  „Forderung“  gegen  B  nur  diese  Summe  beträgt.
Bei  der  Verteilung  erhält  A  15  000  Mk.,  B  den  Rest  der  utionehypothek-.
von  5000  Mk.,  da  die  „Kautionshypothek“  in  dieser  Höhe  eine  “
zustehende  „Eigentümer-Grundschuld“  ist.  C  erhält  nur  3000  Mk.
und  fällt  mit  7000  Mk.  aus.  C  hätte  sich  schützen  können,  indem  er  nach  dem
Seite  975  oben  puter  B.  b  Gesagten  die  Eigentümer-Grundschuld“  des  B  für
sich-##rer  fünden  und  sich  überweisen  lassen  können.

VIII.  Hypothekenbrief  —  Grundschuldbrief.

Über  die  „gewöhnliche“  oder  „Verkehrs-Hypothek“  (nicht  auch:  über  die
„Sicherungs“-Hypothek,  ogl.  3  1185  und  unter  —  wird  ein  Hypothekenbrief,
  über  die  Grundschuld  (Rentenschuld)  ein  Grundschuldbrief  (Rentenschuldbrief)
  gebildet.  Dies  ist  die  gesetzliche  Regel;  man  spricht  dann  von  einer
Brief-Hypothek,  Brief-Grundschuld  (Briese,  Rentenschuld).  Durch  „Eini
gun  &amp;amp;  des  Grundstückseigentümers  und  des  Gläubigers  (über  „Einigung“

l.  Seite  951)  kann  jedoch  die  Bildung  des  (Hypotheken-,  Grundschuld-,

entenschuld-)  Briefes  ausgsschloslem  werden;  man  spricht  dann  von
einer  (bloßen)  Buch-Hypothek,  Buch-Grundschuld  (Buch-Rentenschuld);  opgl.
§§  1116,  1192,  1199.

Der  (Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuld-)  Brief  „ersetzt“  bis
zueinem  gewissen  Maße  das  „Grundbuch“,  er  dient  dem  Gläubiger
als  „Legitimation“  (ovgl.  namentlich  88  1140,  1160,  1161),  und  daraus
folgt,  daß  der  Geschäftsverkehr  mit  Brief-Hypotheken  (Erundschulden
Rentenschulden)  sich  schneller  abwickeln  kann,  als  bei  bloßen  Buch
Hypotheken  (Grundschulden,  Rentenschulden).  Namentlich  ist  es  für  die  Beteiligten
  von  Wichtigkeit,  daß  der  „Erwerb“  der  Brief-Hypothek  (Grundschuld,
  Rentenschuld)  durch  den  Gläubiger  und  dessen  Gegen  leistung  dafür
(Zahlung  der  Valuta)  in  demselben  Zeitpunkte  „Zug  um  Zug“
voll  zogen  werden  kann,  was  bei  der  Buch-Hypothek  (Grundschuld,  Rentenschuld)
  nicht  möglich  ist  (ogl.  unter  VI  C.  b  3,  namentlich  das  Beispiel
dazu  Seite  978  unten).  Während  die  Buch-Hypothek  (Grundschuld,
Rentenschuld)  bei  erfolgender  „Abtretu  ng  auf  den  neuen  Gläubiger  erst
im  Augenblick  der  Umschreibung  im  Grundbuch  übergeht,  also  der

—  981  —
        <pb n="982" />
        Anhanug  Hypothekenbrief  —  Grundschuldbrief

ecd  Übergang  in  n  Regel  in  Abwesenheit  der  Beteiligten  und  nach  Ablauf  einer
gewi  wisen?  3  Zeit  ssch  vollzicht  tämlich  der  von  der  Einreichung  de  Um  utaei-8
  211  ungAn  s  rundbuchamte  bis  zur  nn  t  auf  F.37
den  richterlichen  Umschreibu  6  #au  it),  genüg
rn  der  B  r  ie  rl  —  ann.  uld)  von  B  au

riefes  hinzu,  daß  die  Kosten  5  die  gueil  t  Umschre  zusnies
der  t  im  “*  7*  werden  können.  Pdrern  hat  die  Buch-Esn

  ten  inm  wiebeund  Seen  uch  gewö  rt  sie  ihm  die  Si  er.
er,  weil  eben  sein  Name  im  Grund  fteht,  von
tums  des  Grund  tüc-  und  in  Grundpnt  r  der  Zwang  Sn

teigerung  oder  verwaltung  0  Erundtücs  ben  ig  8  (8  55

BO.),  während  *  rwerber  einer  Brief-Hypothek  (  tun  ld  Renten-8
  der  nur  die  Abtretungsurkunde  und  den  i  beligt.  Prehernt  aber
nicht  Ee  Kamen!  in  rundbuche  1  r  do  be

rundbu  ann  von  jenen  wichtigen  Tatsa  ne  Kenn  46
bleiben  und  nicht  ½  unter  Umständen  Schaden  erleiden  kann,  indem  er  z.  B.
der  Möglichkeit  zch  un  wird,  der  Zwangsversteigerung  seine  Post  hekaus.
zubieten,  so  er  damit  66nüch  ausfallen  kann.

Das  Verfahren  betr.  die  B  lung  von  Hypothekenbriefen  usw.  ist  in  der
6O.  und  den  Ausfüh  sbestimmungen  dazu  geordnet.  mulare  eines
Hypothekenbriefs,  rundschald  Iobriefs,  Emießeersrt  nd  weiterhin
unter  XI  mitgeteil.  Der  -mi-tr  chuld-,  Rentenschuld-)  Brief  wird
vom  Grundbuchamte  dem  Grundstückseig  entümer  (nicht:  dem
Gläubigerl)  ausgehändigt  halls  der  Sihemthmer  nicht  ein  anderes  beantragt.
  Im  Falle  ussengion  ihen-  Bildung  wird  er  dem  Glä
händigt.  Anträge  auf  Abwei  r  boersteb#ae  Rege  bin
der  öffentlichen  Beurkundung  oder  Begkoub  ung  (§  60  BöO.).  —  vgl.  ferner
88  952  Abs.  2  L  Note  "6  dazu),  1140,  114  #  1154,  1155,  1157,  1160,

ühpothekenbriefes  kein  zsuchn:  wenn  bei  einer
erfolgen  so

es  demn  chlie#
bans  s  doe  ut  des  nan  dr,  d  Enx  ilt  das
„Brief  «

Kothet

Grundbuchamte  die  olllgung  des  Grundstückseigentümers  und  ves  Hypothekengläubigers
  vorzulegen.  vgl.  8  19  GBO.  in  Note  2  zu  §  1113.

IX.  Gesamt-Hypothek  —  Gesamt-Grundschuld  —  Sesamt-Rentenschuld,
auch  „Korreal-Hypothek“  usw.  genannt,

liegt  im  Gegensatze  zur  Einzel:  Oypothek  usw.  vor,  wenn  entweder  von
vornherein  oder  nach  und  nach  für  „eine  und  dieselbe“  So
rung  mit  mehreren  auf  verschiedenen  SErundbuchblättern  ein  Et

Gru  —  „Hypothek“  bestellt,  wenn  „eine  und  dieselbe"
(Rentenschuld)  auf  mehreren  Frunsstucken,  K#  etragen  ist  (§§  1132,  1192,
1199).  Es  kann  aber  eine  „Gesamt-  pocher  (Gesamt=  Grundschuld.
Sel  amt-Rentenschuld)“  :Wewisterwwaßen  vyp  on  se  l  bst"  dadurch  entstehen,
  daß  das  eine  Grundstück,  auf  dem  eine  Einzel-Hypothek

—  982  —
        <pb n="983" />
        Gesamt-Oypothel  (Grundschuld  usw.)  Auhang

(Grundschuld,  Rentenschuld)  haftet,  in  mehrere  Erundstice  geteilt  (war  Noch
elliert)  wird.  3,  Bstet.  so  wird  die  auf  dem  Stammw-Grundstück
eftende  9  t  auf  die  eindelnen  darin  im  Grundbu  ch  a  ebenen  und  auf  8  r
neue  Deu  lätter  als  selbständige  Grungsuc  ragenen  Teile
s  zur  „Mithaft“  übertragen  (§  49  G

„Gesamt-  14  rpt  ek  (Grundschuld,  E  Id)“  gilt  alles,

die  Einze#-  E  (  kundschub,  Neuzenschurd  gilt,  soweit  nicht
ein  anderes  hepuntt  uopl.  §  113  2  nebst  N
w.  Se,  et  —3  P  7  für  die  aus-  253  n  -
selben  Gru  tü  Gpritstheteu  usw  eine  Jst-It
liche  En  Hrund  weil  der  Glaubscger  der  Hypot  Grunds  G
Rentenschuld)  es  jederzeit  in  der  Hand  hat  A—  ypo-=
  usw.  Summe  aus  „,einem“"  von  ihhie  be  lun  ig  herausgegriffenen
rundstücke  ganz  oder  aus  mehreren  der  verhafteten  Grundstücke  zu  ihm
beliebenden  Teilen  zu  verlangen,  oder  die  Hypothek  an  einem
oder  mehreren  der  belasteten  Grundstücke  ver  d  i*im  nur
gegen  eines  oder  mehrere  andere  gelte  ¼r½dd2  machen  usw.  Er  ist  hierdurch
  in  der  Lage,  die  auf  dem  Eeinen  Grundstück  nach-  eingetragenen
Hypotheben=  und  Grundschuldgläubiger  zum  Schaden  der  auf  dem  (den)
anderen  Grundstücke  (n)  n  Einy  #rag  iun  zu  begünsti  und  u  chehte
er  sich  ür  diese  gun  tigung  Vorteile  32  die  er  an  r
kein  t  hat.  Kurz,  die  „Gesamt-PH  gundschald  Rentenschuld)“
kann  unter  Umständen  von  einem  Eu  ftsmann  zu  höchst  unbuberen
  uilmmstän  rechtlich  unansj.  baren“  Manövein  ausgenutzt  werden.
Ein  einse  wobewlichg  dies  klar  machen:

Auf  dem  Grundstück  des  &amp;amp;  haftet  zur  ersten  und  einzigen  Stelle  jür  B
ypothek  (Grundschuld)  von  10  000  Mk.  A  veräußert  die  Hälfte  seines
#  l#e  an  C  für  den  Preis  von  8000  Mk.,  erhält  3000  Mk.  bar  ausgezahlt
und  läßt  den  Rest  seiner  Kaufge  orderung  mit  5000  Mk.  auf  dem  über  das
verkaufte  „Trennstück“  neu  angelegten  Grundbuchblatte  n  C  als  Hy  other
eintragen.  Die  lastung  ist  vann  folgende:  Auf  dem  Stamm  gru
stehen  zur  ersten  und  einzigen  Stelle  die  10  000  Mk.  des  B;  auf  Nen
Trenn  stück  C  stehen  zur  ersten  Stelle  ebenfalls  die  (dorthin  zur  M  itha  t
übertragenen)  10  000  Mk.  des  B;  es  ist  also  aus  der  bieherten  Einze
ypothet  Gu  chuld)  von  10  600  Mk.  auf  A  hudurch  die  „Abtrennung“  der
zelle  C  eine  Gesamt-Hypothek  au(Gru  von  10  000  Mk.  auf  den
rundstücken  A  und  C  geworden.  der  5#  Cstehen  zur  zweiten
Stelle  die  5000  Mk.  s#s  des  A.  4  zieht  nach  Berlin;  er
verkauft  sein  Restgrundstuck  an  D  und  tritt  die  5000  Mk.  Kauf  elder=Hypothek
  auf  dem  Tren  n  grundstück  C  an  E  ab.  Das  Trenn  grundstück  C
kommt  hierauf  zur  Zwangsversteigerung  und  bringt  einen  Erlös  von  11.000
Mark.  Hier  es  Bganzin  ein  dr  EöWdsi2nr  seine  10  000  Mk.  allein
3  dem  Trennstück  C  zu  fordern,  so  da  it  der  erworbenen  Kaufgeldergaher
  von  5000  Mk.  nur  in  B  von  *7  in  zur  Hebung  kommt  und  in
e  von  4000  Mk.  ausfällt  Stammngrundstück  A  dagegen  von  der
*  V  des  B  von  10  000  risss  wird;  B  hat  es  aber  auch  in  der  Hand,
*  ich  fordere  die  10  000  Mk.  nur  aus  dem  Stamm  grundstück  A  und
gen  das  Trenn  stück  C□  aicht  geltend,  in  welchem  Falle  dann  E.
tne  Felder  pothek  von  5000  Mk.  voll  erhält  und  sogar  noch  6000  Mk.
ür  den  ernpther  von  C  von  dem  Zwangsversteigerungserlöse  übri
leiben.  Imersteren  Falle  hätte  sich  E  vor  dens  Verluste  allerdings  dadur
shü  n  können,  daß  er  von  dem  ihm  gemäß  §  1150  zustehenden  „Abl  r  ungste
  (Auskaufsrechte)“  gegen  B  GEebrauch  d.  h.  von  B  die  Abkre
tung  seiner  Ssamitgoth,  o  von  10  000  Mk.  gegen  Zahlung  dieser  Summe  verlangte
  und  dann  aus  dem  Zwangsversteigerungs-Erlöse  von  11.000  Mk.  zunächst
6000  Mk.  auf  die  Gesamthypothek  von  10  000  Mk.  und  amäst  5000  Mk.  auf
die  erworbene  Kaufgelder-Hypothek  von  5000  Mk.  verre  o  daß  ihm  den
der  Gssamt-  Hppothek  von  10  000  Mk.  fortan  4000  Mk.  als  Einzel-=  5  pothel
auf  dem  nicht  zur  „Zwangsversteigerung“  gekommenen  Stamm  und-—

  983  —
        <pb n="984" />
        Anhang  Vollstreckungs=  und  Arrest-Hypothek

Noch
zu
8  1113

stück  A  verblieben.  Aber  E  (vielleicht  eine  geschäftsunkundige  Witwe,  ein
minderjähriges  Kind  usw.)  ist  nicht  immer  in  der  Lagr,  dieses  Ablösungsrecht
auszuüben  und  kann  dann  lediglich  infolge  der  Willkür  des  ihm  vorgehenden
  Gläubigers  B  auf  die  vorgeschrie  Weise  seine  Hypothek  verlieren.  —
Dieses  Beispiel  handelt,  wie  bemerkt,  von  einem  ganz  einfachen  Falle.  Die
denkbaren  und  möglichen  anderweiten  „Komplikationen  sind  zahlreich.
Hieraus  ergibt  sich  folgender  Rat  für  das  praktische  Leben:  Man  vermeide,
  eine  auf  einem  Grundstück  A  haftende  Hypothek  oder  Grundschuld  (Rentenschuld)
  zu  erwerben,  der  eine  Gesamt-Hypothek  (Grundschuld,  Rentenschuld)
  im  Range  vorgeht,  sofern  nicht  die  zu  erwerbende  Post  auch
dann  noch  sicher  ist,  wenn  die  vorgehende  Gesamt-Post  in  ihrem
„vollen  Betrage“  aus  dem  „einen“  Grundstück  A  zur  Hebung  kommt;
mit  anderen  Worten:  man  vertraue  nie,  daß  die  samt-Lott  ganz  oder  teilweise
  n  eines  der  „mithaftenden“  Grundstücke  werde  geltend  gemacht
werden,  sondern  sei  geaßt  darauf,  daß  sie  ganz  aus  dem  einen  Grundstück  A
verlangt  werden  wird.  —  Andrerseits:  Niemand  erwerbe  eine  Parelle,
  auf  die  vom  Stamm-Grundstüche  Hypotheken  usw.  zur  „Mitaft“
  (also:  als  Gesamt-Hypotheken  usw.)  übertragen  werden,  ohne
sch  zu  sichern,  daß  er  wegen  der  „übertragenen“  5  usw.  niemals  in
nspruch  genommen  werde  (sogen.  Pfandentlassung,  Exnexuatron),
  sofern  er  nicht  etwa  die  übertragenen  Hypotheken  usw.  als
„Selbstschuldner  übernommen“  hat.

X.  Vollstreckungs=  und  Arrest-Hypothek.

Nach  BGB.  können  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden  nur  durch
„Einigung“  der  Geteisigten  (dinglichen  Vertrag)  und  hinzutretende
Eintragung  im  Grund  uch  entste  n;  vgl.  Note  2  zu  §  1113  und  §  873
nebst  Noten  und  Anhängen.  Eine  Entstehung  z.  B.  umnmittelbar  durch
„Gesetz“,  wie  sie  manche  frühere  Rechte  kannten  hPerieziiche=  Hypotheken“,  vgl.
K.  188),  ist  dem  B6  B.  unbekannt.  Es  gibt  jedoch  auch  nach  heutigem  Nechis
noch  Fälle,  in  denen  das  Gesetz  zwar  nicht  unmittelbar  eine  Hypothek.
wohl  aber  einen  „gesetzlichen“  Anspruch  auf  Eintragung  einer  „Sicherungs“=Hypothek
  (einen  früher  .  „Pfandrechts-Titel“)  gewährt,  ,
wenn  keine  „Einigung“  zusschen  dem  so  Berechtigten  und  dem  Grundstücksgigentümer
  e  r*  E½  Grundstuckgeigentümer  der  Antrog  auf  Eintragung
  der  Sicherungs-Hypo  ni  reiwillig  gestellt  wird,  im  Wege
der  Kla  ge,  und  auf  des  ergehenden  Urteils  zu  |eestellt#  3  wangsvollstreckung“
  verwirklicht,  oder  auch  schon  vorher  im  Wege  einer  gerichtlichen
  „einstweiligen  Verfügung"“  durch  Eintvagun  einer  „Vormerkung“
  gemä  883,  885  gefichert  werden  kann.  alch  gesetzliche
Ansprüche  auf  Eintragung  einer  „Sicherungs-Hypothek“  gewähren  z.  B.  §  648
zum  Schutz  der  Bauhandwerker,  serner  E.  91  usw.

Insbesondere  gwähren  jedes  rechtskräftige  oder  vorläufig  vollstreckbare
Endurteil,  —  jeder  nach  Erhebung  der  Klage  vor  einem  deutschen  Gerichte  zur
vollständigen  oder  teilweisen  Beilegung  des  Rechtsstreits  geschlossene  Vergleich,
—  die  terichtlichen  oder  notariellen  sogen.  vollstr  ren  Urkunden,  —  Arrestbefehle
  und  einstweilige  Verfügungen  (rol.  704,  794,  932,  936  3ZPO.),  —.
die  Konkurstabellen  bezüglich  der  darin  Heit  tellten  Forderungen,  der  rechtskräfti
  gltätigt.  Zngore  leich  im  Konkurse  (vgl.  164,  194  KO.),  —  die
rechtskräfti  ätigten  Erbauseinandersetzungen  und  vorgängigen  Vereinbarungen
  I.  §§  98,  91,  93  RFE.)  einen  Anspruch  auf  Simtragung  einer
„Sich-ungd#  o“  nach  Maßgabe  der  ,  O.  an  nennt
diese  Hypotheken:  Zwangs-Hypotheken,  Vollstreckungs=  und  Arrest-Hypotheten,
auch  „notwendige“  Sicherungs-Hypotheken  im  Gegensatz  zu  den  „rechtsgeschäftlichen".
  Für  diese  „Sicherungs-Hypotheken“  gelten  die  §§  1184  ff.  und  das
oben  unter  VII  darüber  Gesagte.

Zu  vorstehendem  ist  auf  Grund  der  §§  866,  867  3PO.  noch  zu  bemerken:
Auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls  (eines  im  „Mahnverfahren“  erlassenen,

984  —
        <pb n="985" />
        Formulare  (Hypothekenbrief)  Anhang

für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  „Zahlungsbefehls-),  obgleich  dieser  465  nst  Noch
einem  „vorläufig  vollstreckbaren  Versäumnisurteil“  ichsteht  (§  700  3.).  zu
findet  die  Eintragung  einer  „Sicherun  yvethett  nicht  statt.  Tuch  auf  Grund  §  1113
eines  anderen  der  oben  be  gchsen  ESGn  titel“  (Endurteil,  Vergleich,  Arrestbefehl

  UsV  )  darf  eine  „  rungshyupothek“  nur  für  eine  den  Betrag  von

300  Mk.  übersteigende  Forderung  eingetragen  werden.  —  Die  Sicherungshypothet
  wird  auf  einseitigen,  privatschriftl  (ohne  Anwalts-Zwang)  unmittelbar
  an  das  Grundbuchamt  gerichteten  Antrag  des  Gläubigers,  dem  der
„vollstreckkare  Schuldtitel“  t  Vergleich  usw.)  beigefügt  sein

muß,  eingetragen.  —  Sollen  mehrere  GErundstücke  des  Schuldners  mit  der
„Sicherungshypothek“  belastet  werden,  so  ist  der  Betrag  der  Forderung  auf  die
Grundstücke  zu  verteilen;  die  Gr  r“-!  r  Teile  bestimmt  der  Gläubiger;

die  „Bollstreckun  4Krrest.  Hypothek“  kann  also  niemals  „Gesamt-Hypothek“

sein.  —  Die  Bolzter.  ungs-  (Arrest-)  Hypothek  d.  h.  die  hier  behandelte  „Sicherungs-Hypothek“
  entsteht  im  Augenblicke  der  Eintragung  in  das  Grundbuch,

ohne  der  Schuldner  einzuwilligen  oder  zur  „Einwilligung“
verurteilt  zu  werden  braucht.  —  Das  Grundstück  haftet  auch  für  die  dem
Schuldner  Aur  Lst  fallenden  Kosten  der  Eintragung.  —  Endlich  bestimmt

..  868  3PO.:  „Wird  durch  eine  vollstreckbare  Ents  idung  die  zu  volltreckende
  Entscheidung  doder  ihre  vorläufige  Vollstreckbarkeit
aufgehoben,  oder  die  Zwangsvollstreckung  für  unzulässig
erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet,  so  erwirbt  der  Eigentümer

  des  Grundstücks  die  Hypothek.  Das  gleiche  gilt,  wenn  durch  eine  gerichtliche

  Entscheidung  die  einstweilige  Einstellung  der  Vollstreckung  und
zugleich  die  Aufhe  bung  der  erfolgten  Vollstreckungsmoßregeln  angeordnet

wird  oder  wenn  die  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  machgelassene
Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  erfolgt.“  Es  ist  dies  der

bereits  früher  erwähnte,  durch  die  3P.  gegebene  Fall  einer  Eigentümer-Hypothek
  (Eigentümer-Grundschuld),  entsprechend  der  Vorschrift  des  §  1163

al  1  Satz  1.  vgl.  Seite  977.

XI.  Einige  Formulare  zum  Hypothekenrecht.

A.  Hypothetenbrief  (Teilhypothekenbries)  —  6  —ii-s
henissibess  —  ð*  botherrn  eehnnia  ndschnldbrief  en

(Adler.)
Preußischer  Bypothekenbrief
über

die  in  dem  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  Seefeld)  Band  1  Blatt  Nr.  12
Abteilung  III  Nr.  1  eingetragenen  9000  Mark.

Inhalt  der  Eintragung:  1)

Nr.  1:  9000  (neuntausend)  Mark  Darlehen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährli
  pVit  dem  1.  April  1896  verzinslich  und  sechs  Monate  nach  Kündigung  rückzahlbar,
  für  den  Schankwirt  Wilhelm  Peters  in  Schwarzbach  eingetragen
am  3.  August  1901.

Belastetes  Grundstück:

Der  im  Bestandsverzeichnis  unter  Nr.  1  verzeichnete,  in  der  Gemarkung
Buchhain  belegene  Bauerhof  Nr.  8  von  41  ha  67  a  09  um  mit  373,29  Tlr.
Grundsteuerreinertrag  und  136  Mark  Gebäudesteuernutzungswert;  Grundsteuermutterrolle
  Art.  3,  Gebäudesteuerrolle  Nr.  27.

Kaufpreis  im  Jahre  1895:  51  500  Mark.

1)  vgl.  das  Formular  des  Grundbuchblattes  Seite  949.
—  985
        <pb n="986" />
        Anhang  Formulare  (Hypothekenbrief)

Noch
zu
1113

Eigentümer:
Landwirt  Friedrich  Gerber  in  Buchhain.

Vorgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen:
Abteilung  II:  Nr.  1  ein  Altenteil  mit  gleichem  Range;
Abteilung  III:  keine.
Lobau,  den  6.  August  1901.
Königliches  Alntsgerich.
(Siegel.)  (Unterschriften.)  2)

Dem  jeweiligen  Eigentümer  des  im  Bestandsverzeichnis  unter  Nr.  1
bezeichneten  Grundstücks  steht  die  auf  dem  Grundstücke  Buchhain  Kartenblatt
10  Parzelle  5  (Band  1  Blatt  Nr.  15)  in  Abteilung  II  Nr.  3  eingetragene  jährliche
  Rente  von  200  Mark  zu.  Diese  Rente  ist  auf  dem  Blatte  des  erstgenannten
Grundstücks  am  20  Setember  51601  vermer  worden,  Grum.
em  im  andsverzeichnis  unter  Nr.  1  verzeichneten  belasteten  Grundfück

  ist  am  24.  Februar  1903  der  ebenda  unter  Nr.  2  verzeichnete,  im  Dorfe
uchhain  belegene  Garten  Kartenblatt  2  Parzelle  110  von  34  a  86  am  mit
7,68  Tlr.  Grundsteuerreinertrag  als  Bestandteil  zugeschrieben  und  vermerkt
worden.  daß  dem  jeweiligen  Eigentümer  des  Gartens  das  auf  dem  Grundstücke
Buchhain  artenblatt  2  Parzelle  114  (Band  1  Blatt  Nr.  37)  in  Abteilung  II
Nr.  1  eingetragene  Wegerecht  #u  teht.  Infolge  der  Zuschreibung  ist  das  belastete
Grundstück  unter  Nr.  3  des  enbexeerggeichntster,  wie  folgt,  neu  eingetragen

worden:
Der  in  der  Gemarkung  Buchhain  belegene  Bauerhof  Nr.  8  von
42  ha  01  a  95  am  mit  380,97  Tlr.  Grundsteuerreinertrag  und  136  Mark
Gebäudesteuernutzungswert:  Grundsteuermutterrolle  Art.  3,  Gebäudesteuerrolle
  Nr.  27.
Lobau,  den  3.  März  1904.
Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)
nerrrrsichrungesumme  für  das  Wohnhaus  und  die  Wirtschaftsgebäude
im  Jahre  1904:  8400  Mark.
obau,  den  5.  Mai  1904.
Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Von  den  vorstehenden  9000  Mark  sind  5000  (fünftausend)  Mark  mit  dem
Vorrange  vor  dem  Reste  nebst  den  Zinsen  seit  dem  1.  Oktober  1904  abgetreten
an  den  Schmied  Heinrich  Stark  in  Hannover.  Die  Abtretung  it  im  Grundbuch
  eingetragen.  Für  den  abgetretenen  Betrag  ist  ein  Teilhypothekenbrief?:)
hergestellt  worden.

Lobau,  den  24.  Oktober  1904.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)  4)

2)  Eine  über  die  Forderung  auzgestellte  Urkunde  ist  mit  dem
Briefe  durch  Schnur  und  Siegel  zu  ver  binden.  Erstreckt  sich  der  W
halt  der  Urkunde  auch  auf  andere  Angelegenheiten,  so  genügt  ein  öffentlich  beglaubigter
  Auszug.

§)  Diesen  Teilhypothekenbrief  stellt  das  solgende  Formular
dar.  —  Zugleich  wird  auf  den  vorstehenden  Stamm-Brief  obenan,  lints
am  Nande  neben  den  Worten:  „Inhalt  der  Eintragung:  Nr.  1.  9000  Mark  usw.“
der  Vermerk  gesetzt:  „RNoch  gültig  auf  4000  Mark.  Lobau,  den
24.  Oktober  1904.  Unterschriften.“

4)  Wird  der  Teilhypothekenbrief  nicht  von  dem  Grundbu  me  Jondern
von  einem  anderen  Amtsgericht  oder  einem  Notar  hergesftellt,  so  ist  der  Vermerk
über  die  Herstellung  des  Hypothekenbriefs  nur  von  dem  Richter  oder  dem  Notar
zu  unterschreiben.

986  —
        <pb n="987" />
        Formulare  (Teilhypothekenbrief,  Grundschuldbrief)  Anhang

(Adler.)
Preutischer  Teilhppothekenbrief
über

50%%  Mark  Teilbetrag  der  in  dem  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  Seeseld)
Band  1  Blatt  Nr.  12  Abteilung  III  Nr.  1  eingetragenen  9000  Mark.

Der  bisherige  Brief  5)  über  die  Hypothek  von  9000  Mark  lautet.  wie

folgt:
(folgt  Abschrift  des  bisherigen  Briefes  und  der  auf  diesem  befind
lichen  Vermerke  mit  Ausschluß  des  Vermerkes  über  die  Teilabtretung).
Die  vorstehende  Abschrift  stimmt  mit  der  Urschrift  überein.
Von  den  9000  Mark  find  dem  Schmied  nrich  Stark  in  Hannover
5000  (fünftausend)  Mark  nebst  den  Zinsen  wGit-  m  1.  Oktober  1904  mit  dem
Vorrange  vor  dem  Reste  abgetreten.  Die  Abtretung  ist  im  Grundbuche
wingetragen.
Über  die  5000  (fünftausend)  Mark  ist  dieser  Teilhypothekenbrief  hergestellt
  worden.  Die  Herstellung  ist  auf  dem  bisherigen  Briese  vermerkt.
Lobau,  den  26.  Oktober  1904.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Untesschristen.)
(Adler.)
Preustischer  Grundschuldbrief
über
die  in  dem  Grundbuche  von  Seefeld  (Kreis  Seefeld)  Band  VI  Blatt  Nr.  25
Abteilung  III  Nr.  7  eingetragenen  2000  Mark.

Inhalt  der  Eintragung:

Nr.  7:  2000  (zweitausend)  Mark  Grundschuld,  mit  fünf  vom  Hundert
jährlich  seit  dem  1.  Oktober  1903  in  halbjährigen,  am  1.  April  und  1.  Oktober
za  Beträgen  verzinelich  drei  Monate  nach  Kündigung,  die  jedem  Teil
nur  zu  dem  Schlusse  eines  Kalendervierteljahres  zusteht  lbar,  für  den
Rentier  Wilhelm  Korn  in  Grünbusch  eingetragen  am  11.  Oktober  1903.  Das
Kapital  und  die  Zinsen  find  am  jeweiligen  Wohnsitze  des  Gläubigers  zu  zahlen.

(Von  hier  ab:  „Belastetes  Grundstück  Eigentümer
Borgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen“  entsprechend
ebenso  wie  in  obigem  Dopotherenbriefe,

Lobau,  den  13.  Oktober  1903.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  nterschriften.)

Die  Grundschuld  von  2000  Mark  ist  mit  den  Zinsen  seit  dem  1.  April  1906
abgetreten  an  den  Kaufmann  Hermann  Funke  in  Hannover  und  umgewandelt
in  eine  Hypothek  für  eine  vom  1.  April  1906  an  jährlich  mit  fünfeinhalb  vom
Hundert  verzinsliche,  sech-  Wochen  nach  Kündigung  rückzahlbare  Darlehnsforderung
  von  2000  Mark,  die  Kündigung  ist  nur  zu  dem  ersten  Tage  eines  Kalender

ü9  Diesen  stellt  das  vorhergehende  Formular  dar.

*)  vgl.  das  Formular  des  Grundbuchblattes  Seite  949.

*7)  Ist  mit  dem  bisherigen  Briefe  eine  Schuldurkunde  verbunden,  so  ist
eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  nicht  in  den  Teilhypothekenbrief  aufzu.
nehmen,  sondern  mit  ihm  durch  Schnur  und  Siegel  zu  verbinden.

—  987  —

Noch
zu
*1113
        <pb n="988" />
        Anhang  Formulare  (Nentenschuldbrief  —  Eintragungsanträge)
Noch  vierteljahres  gestattet.  Die  Abtretung  und  die  Umwandlung  find  im  Grundbuch

zu  eingetragen.
1113  Lobau,  den  6.  April  1906.
ç  Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)
(Adler.)

Preuskischer  Rentenschuldbrief
über

die  im  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  eld)  Band  I  Blatt  Nr.  12
Abteilung  III  Nr.  7  eingetragene  Nentenschuld  von  285  Mark.“)

Inhalt  der  Eintragung:)

Nr.  7:  285  (meihundertünfundachteis!  Mark  vom  1.  April  1912  an
jährlich  am  1.  April  zahlbare  Nentenschuld,  ablösbar  mit  sechstausend  Mark
Hr-  die  Kirchengemeinde  in  Hochdorf  eingetragen  am  4.  April  1912.

(„Belastetes  Grundstück  —  Eigentümer  —  Vorgehende
und  gleichstehende  Eintragungen“"  entsprechend  ebenso  wie  in
obigem  Hypothekenbriefe.)

Lobau,  den  6.  April  1912.

Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

110  (einhundertzehn)  Mark  jährliche  echld  mit  einer  Ablösungssumme
  von  2500  (zweitausendfünfhundert)  Mark  sind  gelöscht  worden.
Lobau,  den  16.  Oktober  1916.
Königliches  Amtsgericht.
(Siegel.)  nterschriften.)  4
Zugleich  wird  aus  Anlaß  dieser,  ichung.  obenan,  links  am  Nande
neben  den  Worten  „Inhalt  der  Eintragung:  Nr.  7:  285  Mk.  usw.“  der  Vermerk
setzt:  „Noch  gültig  auf  175  Mark  Rentenschuld,  ablösbar  mit  3500  Mark.  —
obau,  den  16.  Oktober  1916.  (Unterschriften.)“

B.  Verschiedene  Fermulare  für  Eintragungs-Auträge  an  das  Grundbuchamt.
  Es  sind  hierbei  die  in  Preußen  eingeführten  Formulare  benutzt.

1.  Darlehns-Hypothek:

ch  bekenne,  von  dem  Zimmermeister  Wilhelm  Peters  in  Schwar
9000  Mark  (neuntausend  Mark)  als  Darlehen  empfangen  zu  haben.  zbach
oder:

ch  bekenne,  dem  Zimmermeister  Wilhelm  Peters  in  Schwarzbach

9000  Mark  (i.  W.),  die  ich  ihm  aus  dem  Werkvertrage  vom  15.  Januar  1901

r  den  sreines  Hauses  schulde,  fortan  als  Darlehen  zu  schulden;  (vgl.  8  607
2  ..

Dieses  Kapital  soll  vom  1.  April  1901  ab  mit  lersich“  ier  vom  Hundert
in  oiertellübrelichen,  am  Ersten  jedes  Kalendervierteljahres  fälligen  Teilen
verzinst  werden.  Die  Rückzahlung  soll  drei  Monate  nach  Kündigung
  erfolgen,  die  Kündigung  aber  dem  Gläubiger,  wenn  die  Zinsen
innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  Fälligkeit  gezahlt  worden,  nicht  früher  als
zum  1.  Oktober  1905  gestattet  sein.

Für  diese  Forderung  bestelle  ich  an  dem  mir  gehörigen,  im  Grundbuche
von  Buchhain  (Kreis  eld)  Band  1  Blatt  Nr.  12  verzeichneten  Grundstück
Hypothek.  Zugleich  bewillige  und  beantrage  ich  die  Eintragung  der  Hypothek
in  das  Grundbuch.

s)  vgl.  das  Formular  des  Grundbuchblattes  Seite  950.

—  988
        <pb n="989" />
        Formulare  (Eintragungsanträge)  Anhang

Der  Hypothekenbrief  soll  dem  Gläubiger  gere  rs  ausgehändigt  werden  Noch
wenn  dies  nicht  beantragt  wird,  erfolgt  die  Aus  ändigung  an  den  die  Hypothek  zu
stellenden  Grundstückseigentümer  midt  selbst;  vgl.  §  1117  BGB.).  8  1113
oder:
Die  Erteilung  eines  Sypothetenbriefes  soll  ausgeschlossen  sein.
Buchhahn,  den  4.  April  1901.
inrich  Schmidt.

folgt:  gerichtlicher  oder  notarieller  Beglaubigungs-Vermerk.

2.  Grundschuld:

Ich  bewillige  und  beantrage,  daß  für  den  Rentier  Friedrich  Klein  in
Hannover  eine  Grundschuld  von  1000  Mark  (i.  W.),  mit  6  vom  Hundert  jährlich
vom  1.  Juli  1901  in  halbjährlichen  Teilen  verzinslich,  zahlbar  sechs
Monate  nach  Kündigung,  auf  meinem  im  Grundbuche  von  Buchhain
(Kreis  Seefeld)  Band  1  Blatt  Nr.  12  verzeichneten  Grundstück  eingetragen
wer

Der  GErundschulbbrief  (ufw.  wie  im  vorstehenden  Formular  für  eine
Darlehns-Hypothek).
Ort.  —  Datum.  —  Unterschrift.  —  Beglaubigungs-Vermerk.

3.  Nentenschuld:

bewillige  und  beantrage,  für  die  Kirchengemeinde  in
Hochdorf  eine  Nentenschuld  von  jährlich  285  Mark  (i.  W.)  vom  1.  April  1901
ab,  jährlich  in  halbjährlichen  Teilen  von  142,50  Mark  (i.  W.)  zu  en,  mit
6000  Mark  (i.  W.)  ablösbar,  auf  meinem  im  Grundbuche  von  Buchhain
(Kreis  Seefeld)  nd  1  Blatt  Nr.  12  verzeichneten  Grundstück  eingetragen
wer

Der  Nentenschulpbrief  (usw.  wie  in  vorstehendem  Formular  für  eine  Darlehns-Hypothek).


nrn  #u  —  Datum.  —  Unterschrift.  —  Beglaubigungs-Vermerk.

4.  Abtretung  einer  Hypothekenforderung  oder  Grundschuld:

Im  Grundbuche  von  Buchhain  (Kreis  Seefeld)  Band  I1  Blatt  Nr.  12
ist  in  Abteilung  III  unter  Nr.  9  eine  Darlehns-Hypothek  (eine  Grundschuld)
von  5000  Mark  (i.  W.),  zu  fünf  vom  Hundert  lährkin  verzinslich,  für  mich  eingetragen.
  Diese  Hypothekenforderung  (Grundschuld)  trete  ich  mit  den  Zinsen
vom  1.  April  1901  an  den  Kaufmann  Friedrich  Müller  in  Stettin  ab  und  beantrage,
  die  Abtretung  in  das  Grundbuch  einzutra  und  den  die  Post  betressenden,
  hiermit  überreichten  Hypotheken=  (Grundschuld-)  Brief  dem
p.  Müller  auszuhändigen.

Ort.  —  Datum.  —  Unterschrift.  —  Beglaubigungs-Vermerk.

Wenn  nur  ein  Teil  der  Post  abgetreten  werden  soll,  so  ändert  sich  vorstehendes
  Formular  dahin:
Von  dieser  Hypothekenforderung  (Grundschuld)  trete  ich  den  Betrag  von
3000  Mark  (i.  W.)  mit  dem  Nange  vor  (nach)  dem  Reste  von  2000  Mark
i.  W.)  und  mit  den  Zinsen  vom  1.  April  1901  an  den  p.  Müller  usw.  ab  und
eantrage,  die  Teilabtretung  und  das  Rangverhältnis  in  das  Grundbuch  einzutragen,
  den  zu  bildenden  Teil-Hypctheken=  (Grundschuld-)  Brief  dem
p.  Müller,  den  bisherigen  Brief  aber  mir  auszuhändigen  usw.

5.  *——  einer  Eigentümer-Hypothek  unter  Umwandelung  in  eine  nenue
upothet:

Auf  dem  mir  Pehörenden.  im  Grundbuche  von  Bu  chha  in  (Kreis  Seeeld)

  Band  1  Blatt  Nr.  12  verzeichneten  Grundstück  ¾l  in  Abteilung  III  unter

x.  9  eine  “  diν  von  7000  Mark  (i.  W.),  zu  fünf  vom  Hundert

verzinslich,  für  den  Bankier  Otto  Lehmann  in  Dres  eingetragen.  Ich

habe  das  Kaufgeld-Kapital  von  7000  Mark  (i.  W.)  nebst  Zinsen  dem  Eläuiger

  Lehmann  am  5.  März  1901  zurückgezahlt  und  von  ihm  hierüber  die  beigefiüte

  notarielle  Quittung  erhalten.  Demgemäß  ist  die  Hypothek  auf  mich,  als

Grundstückseigentümer,  übergegangen  (§  1163  Abs.  1  Satz  2  BEB.)  und

—  989  —
        <pb n="990" />
        Anhang  Formulare  (Eintragungsanträge  —  Klagen)

Noch
8  1113

hat  *  in  eine  mir  zustehende  —  uld  von  P002  Mark  (i.  W.),  verzinslich
vom  Hundert,  -  1177  al  1  BGB.
belenne  nun,  td  rnst  Feld  in  Dornberg  an
rückständigem  Pachtzins  für  das  Rittergut  aberg  7000  art  ##  W.)  auf  die
Zeit  vom  1.  Taar  bie  31.  „Desember  1901  z  zunschusen  9n  be  mit  Feld  vereinbart,
  da  4s“  ap#tal  von  7000  Mark  (i.  W  erien  als  Darlehen
schulden  soll  (  Dar  n  soll  vom  1.  April  1901  mit  fünf
vom  Hundert  8  —  Uort  rsten  jedes  Kalender-Viertel
fäll  n  Teilen  wer  zinst  wer  n  DieRuckzahlungiollfechg  ate
Lündisang,erfalsen  seende.  f  Progent  liche  6
ie  nach  r  zu  roze  taver  insli  rundtrete
  ich  mit  83  Zinsen  vom  1.  Sorlen  I1  1901  an  hersinel  tabesiger
eld  in  Dornberg  ab  und  wandele  sie  zugleich  i“  *  *  fü
Een  ene  Darlehnsforderung  des  p.  Fel  pg  um.
bewillige  und  beantrage,  die  Abtretung  8  nm
die  oben  angegebenen  Bestimmungen  betreffend  die  Verzinsung  und  die
zahlung  in  das  Grundbuch  einzutragen  und  den  an  Stelle  des  bisher
hiermit  überreichten  Briefes  nen  zu  erteilenden  Hypothekenbrief  dem  p.  Fe  *
die  alte  Schuldurkunde  aber  mir  aus  *  händgen.
Ort.  —  Datum.  —  Unterschrift.  —  Beglanbigungs-Vermerk.

6.  —W  Sschwilligung  und  Löschungsantrag  betreffend  eine  Hypsm

  —.—  von  Buchhain  (Kreis  Seefeld)  Band  1  Blatt  Nr.  12  ist
für  mich  den  unterzeichneten  Zimmermeister  Wilhelm  Peters  in  Bzbach,

  in  Abteilung  III  unter  Ar-  1  eine  Darlehns--Hypot  S  m"s““  )

von  9000  Mark  *W*–*17  ej  n.  Der  eingetragene  Grund

—  Mark  (i.  Whawe  (  5  ——

Nn  Ich  ur  Ee  Löschung  der  Hypothe  )  im  Grunditunterzeichnete

  Gr  ckseigentü  S  dt.
##  die  Lcchung  ichete  Hrundktt  Hypothek  —  TE  Erund-Wir

  beantragen  übereinstimmend,  den  hiermit  überreichten  H#potheen
Grundschuld-)  Brief  nach  Vernichtung  sowie  die  #um  Hypothe  ebrief  *
örige)  culdurkund  2  dem  unterzeichneten  p.  Schmidt

Datum.  —  Unterschriften.  —  ueudie  rmert.

C.  Verschiedene  Klage-Formulare  zur  Veranschaulichung  des  Seite  968  ff.
über  „Real“=  und  „Personal“-Kredit  und  die  „Verbindung“  beider
Gesagten.

1.  „Hypothekenklage“  in  Verbindung  mit  „Schuldklage“:

Klage  Danzig,  den  16.  September  1906.
des  Rentners  Eduard  Lehmann

in  Danzig,  Lang
erbseie  gossezn  an  Justus  in  Danzig,

den  N“3  Carl  Koerner
Danzig,  Frauengasse  17,
wegen  00

Der  Beklagte  empfing  vom  Kläger  am  13.  November  1900  ein  Darlecen
von  3000  Mark  mit  der  von  ihm  übernommenen  Verpflichtung,  es  mit  4  rcpt#n#t.
vom  1.  Januar  1901  in  halbjährlichen  Teilen  zu  verzinsen  und  nach  drei
tiger  Kündigung  zurückzuzahlen.

Beweis:  anliegende  Schuldurkunde.

Kläger  hat  dem  Beklagten  das  Darlehen  am  1.  Juni  1906  gekündigt.
Beweis:  Eidesantrag.

Zinsen  sind  bis  1.  Januar  1906  gezahlt.

990  —
        <pb n="991" />
        Klageformulare  zum  Hypotbekenrecht  Auhaug

Für  diese  Darlehnsforderung  hat  der  Beklagte  mit  seinem  Grundstück
Danzig  Band  VII  Blatt  Nr.  645  dem  Kläger  Hypothek  bestellt.  Die  Hypothek
  ist  in  Abteilung  III  Nr.  17  des  vorbezeichneten  Grundbuchblattes  für  den
Kläger  eingetragen,  und  zwar  ohne  Hypothekenbrief.

Beweis:  das  Grundbuch.

Ich  lade  den  Beklagten  zur  mündlichen  Verhandlung  des  Rechtsstreits
vor  die  Zivilkammer  2  des  rs*  Landgerichts  zu  *,L  zu  dem  vom  Herrn
Vorsitzenden  anzuberaumenden  Termine  mit  der  Aufforderung,  einen
kei  vorbegeichmeten  Gericht  zugelassenen  Rechtsanwalt  zu  seiner  Vertretung
zu  bestellen.

Ich  werde  beantragen,
den  Beklagten  zu  verurteilen:

a)  3000  Mark  nebst  4  Prozent  Zinsen  vom  1.  Januar  1906  an  Kläger
—  Ehlen  r*r#  der  Antrag  der  persönlichen  oder  reften
Schuldrlage  ),

b)  wegen  vorbezeichneter  Summe  von  3000  Mark  nebst  4  Prozent
insen  vom  1.  Januar  1906  die  ####eer  eckung  für  den
läger  in  das  Grundstück  Danzig  Band  VII  Blatt  Nr.  645  mit

den  Rechten  der  Poft  Abteilung  III.  Nr.  17  zu  dulden

An  n
das  Königl.  Landgericht  (dies  ist  der  Antrag  der  dinglichen  oder  „Hypothelen-Zivilkammer

  2  lage“  gemäß  §  1147),
zu  #  dieses  Urteil  auch  gegen  Sicherheite.
Danzig.  leistung  für  vorläufig  vollstreckbar
zu  erklären.

Unterschrift  des  Rechtsanwalts.

2.  Reine  Hypothekenklage:

Wenn  der  Gläubiger  kein  Interesse  daran  hat,  die  persönliche  oder
„Schuldklage“  zu  erheben  (z.  B.  weil  der  Schuldner  verarmt  ist  und  infolgedessen
  keine  Aussicht  besteht,  aus  anderen  Vermögensgegenständen  als  dem
mit  der  Hypothek  belasteten  Sruntücke  Befriedigung  zu  erlangen,  oder
aus  anderen,  auch  bloßen  Bequemlichkeitsgründen),  so  wird  er  lediglich  die
diugriche  oder  „Hypothekenklage"  erheben,  etwa,  wie  46  (im
übr  den  unter  Veachtung  der  „Förmlichkeiten“  wie  im

ar  zu  1):

Auf  dem  Grundstücke  des  Beklagten  Danzig  Band  VII  Blatt  Nr.  645
steht  in  Abteilung  III  Nr.  17  für  ein  Darlehen  von  3000  Mark,  verzinslich  zu
4  nt  vom  1.  Januar  1906,  rückzahlbar  ohne  Kündigung  am  1.  Bort  1906,
eine  Porother  für  den  Klöger  ohne  Hypothekenbrief  eingetragen.
Beweis:  das  Grundbuch.

Ich  werde  beantragen:

den  Beklagten  zu  verurteilen,

a)  en  der  Summe  von  3000  Mark  nebst  4  Prozent  Zinsen  vom
1.  Januar  1901  die  Zwangsvollstreckung  für  den  Kläger  in  das
Gru  rst  Danzig  Band  VII  Blatt  Nr.  645  mit  den  Rechten  der
Post  Abteilung  III  Nr.  17  zu  dulden  (8  1147),

b)  dieses  Urteil  gegen  Sicherheitsleistung  für  vor
läufig  volltrkabar  zu  erklären.

3.  Grundschuldklage:

Auf  dem  Grundstück  des  Beklagten  Danzi  2  Band  VII  Blatt  Nr.  645
steht  in  Abteilung  III  Nr.  18  für  den  Kläger  eine  Grundschuld  von  7000  Mark,
verzinslich  zu  5  Prozent  vom  1.  April  1905,  zahlbar  ohne  Kündigung  am
31.  Dezember  1905,  eingetragen.

Beweis:  das  Grundbuch  und  der  beiliegende  Grundschuldbrief.

Oormu-—

  991  —

Noch
zu
8  1113
        <pb n="992" />
        Auhang  Hypothekenrecht  (Beispiele  usw.)

Noch

zu
1113

Ich  werde  beantragen:

den  Beklagten  zu  verurteilen,

a)  wegen  dieser  Grundschuld  von  7000  Mark  nebst  4  Prozent  Zinsen
vom  1.  April  1901  die  wangsvollstreckung  für  den  Kläger  in  das
Grundstück  Danzig  VII  Blatt  Nr.  645  mit  den  Rechten  der
Post  Abteilung  n  r.  18  zu  dulden  (88  1147,  1192),

b)  dieses  Urteil  gegen  Sicherheitsleistung  für  vorläufig
  vollit  bar  zu  erklären.

Anhang  11  zu  §  1114:  Aus  §8§  1114,  1008—1011,  2088  Abs.  2  folgt:

8  84  Ein  Miterbe  kann  vor  Teilung  des  Nachlasses  an  dem  zum  Nachlasse  ge  brigen

Zu
8  1121

Grundstück  auch  nicht  eteilergeise  nprihet.  ellen;  seine  Gläu  ig#r
können  vor  der  Teilung  ic  im  Wege  der  wongewolstn  kung  die  in
Laung  einer  Si  erun  ge-  rn  tbont  auf  einem  dem  Erb
chies  -.  an.  Anteile  keantragen  (§.  ii-  Abl.  ;
Seuse  e  gilt  auch  für  alle  anderen  Fälle,  in  deren.  ein  r  *
’9  zur  epreroilt  Hand“  GGesamtent,)  ê  -
schaft,  der  ehelichen  Gütergemeinschaft.  Wenn  T  ccsstbel  s—  gütergemeinschaftlichen
  Vermögen  ein  Grundstück  gehört,  können  weder  ein  einzelner
Gcsellschafter  oder.  einer  der  Ehegatten,  noch  deren  Gläubiger  einen  Anteil
des  Gesellschafters  oder  E  pettent  mit  Hypotheken  (  wangsvollstreckungs-Oypotheken)
  belasten.  vgl.  Note  2  zu  §  1008,  Mote  1  zu  §  705  unter  C

Anhang  31  zu  §  1121:  Beispiel:  Der  Viehhändler  B  kauft  vom  Gutsbesitzer
  A  dese  Vieh  und  schafft  es  vom  Gute  weg,  obgleich  zur  Zeit  der
mntfernung“  schon  ein  die  Zwangsversteigerung  oder  3wangsverwaltu  bes
Gutes  anordnender  Gerichtsbeschluß  dem  zugestellt,  das  Gut  „mit
Vieh“  also  bereits  „be  chhagnahmt-  war.  Hier  schadet  die  ersolgte
Bech  agnahm  *  Käufer  B  ni  wenn  sie  (bezw.  der  Antra  auf
Beschlatna  23  Abs.  2  3V.)  ihm  „ohne  seine  grobe  d-)
un  annt“  alsh  eben  war  (8  932  bs.  MW  er  behält  also  d  E
Beschlagnahme  „gilt  als  bekannt“,  sobald  dert  zehülb  abd  dae  Birl-  oder
Zwangsverwaltungs-Vermerk  in.  Kundbuch  eingetragen  ist.)  Erfährt
B  die  Beichlatna  me“  zwar  nach  Wschluß  de  des  tastertrage.  aber  vor  der
„Entfernung“  Viehs,  so  4  die  Beschlagnahme  ihm  über  wi  saa  m;
er  darf  das  Vieh  gicht  sortscha  ffen  und  muß  das  trotz  Kenntnis  der  Besch
nahme  etwa  fort  ieh  zurückschaffe  155  st  wenn  er  den  Ka  Slafreis
  an  den  gchesste  A  schon  gezahlt  hat;  es  bleibt  ihm  in  diesem
Falle  nur  das  Recht  der  Rückforderung  des  Kaufpreises  gegen  A.

Anhang  57  zu  §  1132:  Beispiel:  A  hat  auf  den  drei  Grundstücken

8  882  Danzig  Nr.  14,  40,  50  eine  Eesamt,  öypothel  von  18  000  Mk.  Er  ist  berghtigt

9  Erundbuche  auf  die

Heraus  drei  Einzelh  potheken  z.  B.  von  9000  Mk.,  6000  Mk.  und  3000  Mk.  zu
machen,  indem  er  aut  Nr.  14  den  Betrag  von  9000  Mk.  und  die  Mit  ft  von
Nr.  40  und  50,  auf  Nr.  40  den  Betrag  von  12000  Mk.  und  die  Mithaft  von
Nr.  14  und  50  und  auf  Nr.  50  den  Betrag  von  15  000  Mk.  und  die  Mithaft  von
Nr.  14  und  40  löschen  läßt.  Zur  Löschung  der  Teilbeträge  aur  den  einzelnen
Grundstücken  ist  die  Zustimmung  der  Grundstückseigentümer  erforderlich,  Se
GBO.  Er  erhält  dann  für  jede  der  so  entstandenen  drei  Einzel-Hypot
einen  neuen  Hypothekenbrief  (8  64  GB0O.).

Anhang  74  zu  à.  113  Erstreckung  des  „Sffentlichen  Glaubens“  des
Hypothek  zugrunde  liegende  Werderongk“  „Des

Grundbuchs  GElaube  deckt  die  W  auch“.  Was  nicht  im  Grundbuch
  bent.  kann  Grundherr  S““b“  nicht  einwenden“
4  8  h.  nicht  einwenden  demjenigen  „der  die  Hypothekenorderung
  durch  „Rechtsgeschäft“  im  rtrauen  auf  die  Richtigkeit
  (den  öffentlichen  Glauben)  des  Grundbuchs  er-992

  —
        <pb n="993" />
        Der  Glaube  des  Grundbuchs  schützt  auch  die  „Forderung“  Anhang

worben  hat  (Gegensatz:  Erwerb  der  5  poteenor  z.  B.  durch  *—

Erb  öor  5s  durch  fändung  und  überwellung  im  im  wangsvollvgl.

  Seite  956  unter  I1).  *n  5  fur  Folge,  daß  §  8
bald  5n  Pupötter  durch  ri  echtsgeschäft“  in  rsm—M¾im.-  (redlicher)  Hand

ist,  ei  igentli  kein  Unterschied  mehr  zwischen  „Hypothek“  und  „Grundschuld

  bebe  t.  §  1138  gilt,  wie  hervorzuheben  ist,  nicht  für  die  „Sicherungs--

  apother-  ondern  mur  füt  die  Wruruyer  (Vertehe  -)

u—  Es  liegt  hierin  der  t-Unterschied  zwiischen  „Sicherungs“=

  und  „gewöhnlicher“  9  Verkehrs,  ppothet  (ogl.  Anhang  1  zu  §  1113

unter  V,  VII;  Seite  970,

Die  Bedeutung  des  Ki  1138  läßt  sich  mit  anderen  Worten  etwa  so  ausdrücken:
  Wenn  jemand  guten  Glauben“  an  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eine  Hypothel  durs  „Recht  58e|  •#  ft“  erwirbt,  so  gilt  zu
Gunsten  der  Hypothek  (nur  diese,  nicht  auch;  die  Forderung
will  pä  schützen)  die  im  Grundbuche  bezeichnete  „persönliche  Forderung
als  bestehend  selbst  wenn  sie  in  Wirklichkeit  nicht  besteht,  und  es  gelten

u  Gunsten  der  Hypothek  die  aus  dem  Grundbuch  „nicht  erctlichen
  Einreden"  gecen.  die  ien  d  als  nicht  bet
  hend  selbst  wenn  sie  in  Wi  it  bef  tehen.  Wenn  dagegen  der  Erwerber

ypothek  (3.  B.  unter  Berzich  5  die  nn  nurd  nn  order  u  n«
tend  macht,  so  muß  er  sich  unter  allen  tänden  gefalle  kealen
wenn  er  die  &amp;amp;  pothek  „im  guten  Glauben“  an  die  Richtigkeit  des  Grundbuch
erworben  ha  sfsut  ß  die  Forderung“"  als  nicht  bestehend  bestritten
oder  daß  alle  d  Einreden  dagegen  geltend  gemacht  werden.  vgl.
Anhang  16  zu  §  404,  Seite  880.

Beispiel:  Der  Grundstückseigentümer  4&amp;amp;  hat  dem  B  auf  Grund  eines

wucherischen,  also  nach  §  133  nichtigen  Darlehns-Vertrages  Hypothek  bestellt
  und  es  sind  demgemäß  im  Grundbuche  für  B  10  000  Mk.  Darlehen  eingetragen.
  Infolge  der  Nichtigkeit  des  Vertrages  ist  für  B  keine  Darlehns-10
  rderung  von  10000  Mk.  zur  Entstehung  gelangt;  A  kann  der  persönlichen

arlehn  sklage  des  B  und  auch  der  ypothekenklage  des  B  (auf
Befriedigung  „aus  dem  Grundstücke"“)  den  in—dand  des  Wuchers  entge  ense  n.
Wenn  aber  B  seine  Darlehnsforderung  und  die  dalür  bestellte  Hypot  n
von  dem  Wucher  nichts  wissenden,  redlichen  C,abgetreten“  hat  und
demnächst  C  wegen  der  ihm  a  tenen  10  000  Mk.  Klage  erhebt,  so  ist  zu
nteg  cheiden:  soweit  C  diglich  die  „Hypotheken-Kla  e“,
Kaen  auf  Zahlung  der  10000  Mk.  aus  dem  Grundstück  erhebt
dack.  die  Klage-Formulare  Seite  990,  991),  dringt  er  durch,  und  es  kann  ihm
Lonl  §  1138  der  Einwand  des  Wuchers  nicht  entgegengesetzt  werden;  wenn
er  aber  bei  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  mit  seinen  10  000  Mi.  ganz
*  zum  Teil  ausfällt,  und  er  nun  in  Höhe  seines  Ausfalles  gegen  A  als
*  nlichen  Schuldner  aus  dem  Darlehnsvertrage  auf  Zahlung  aus  dessen
tigem  Vermögen  die  persönliche  elehn--Klage  erhebt,  so  kann  i  m
trotz  seiner  Unkenntnis  vom  Wucher,  trotz  seiner  Redlichkeit
Erwerb  der  Forderung,  von  A  der  Einwanddes  Wuchers  zutgegngeescht
werden.  —  Ein  anderes  Beispiel:  Die  Darlehnsforderung  von  10  000
die  A  dem  B  Hypothek  bestellt  hat,  i  ist  rechtsgültig,  Azahlt  demnächst  1
B  die  10  000  Mk.  zurück,  unterläßt  es  aber,  sich  von  B  sofort  den
Hypothekenbrief  aush  bändig  en  zu  lassen,  oder  er  unterläßt
es,  falls  ein  Hypothekenbrief  nicht  gebi  8  t,  die  Hypothek  sofort  im  Grundbuche
  löschen  oder  umschreiben  zu  lassen.  B,  der  ein  Gauner  ist,  benutzt
dies  und  tritt,  obgleich  er  die  10  000  Mk.  schon  von  em  fangen  hat,  die  Darlehnsforderung
  mit  der  Hypothek  an  den  von  der  erfolgten  c  ahlu  .W
nichts  wissenden,  redlichen  C  ab,  der  ihm  nochmal  s  10  000
dafür  zahlt.  Nunmehr  klagt  Cauf  Zahlung  der  ihm  abgetretenen  10  000  Mk.
gegen  A.  Auch  hier  gilt  das  oben  Gesagte:  stweit  Clediglich  die  „Hypotneenklage
  auf  Zahlung  der  10  000  Mk.  aus  dem  Grundstück
bt,  drin  gt  er  durch,  und  es  kann  ihm  gemäß  §  1138  der  Einwand  der  bereits
eisteten  Fohhlunn  nicht  entgegengesetgtzt  werden.  Wenn  er  jedoch

993  —  63
        <pb n="994" />
        Anhang  Beispiele  zu  8  1164

Noch
zu
1138

8  884  eigentümer  und  uglei

8  §.  1164  der  Cnicht  dieganze  Post  von  10  000  Mk.

en  A  als  persönlichen  Schuldner  aus  dem  Darlehnspertrage  au
Hür  der  10  000  Mk.  aus  dessen  sonstigem  Vermögen  die  persönliche

rlehns-Klage  erhebt,  z.  B.  weil  er  bei  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstua-
  mit  der  Hypothet  hun  oder  zum  Teil  ausgefallen  ist,  so  Pur  ihm  trotz
einer  Redlichkeit  der  Einwand  der  Zahlung  entgegen.

Da  nach  dem  Gesagten  der  Grundstückseigentümer  die  nicht  aus  dem
Grundbuche  hervorgehenden  Einwendungen  n  den  Anspruch
  aus  der  Hypothek  verliert,  sobald  die  Hypothek  durch  ägiechee  cäft,  Aubtretung
  usw.)  in  die  Hand  eines  auf  den  öffentlichen  Glauben  *  bu
vertrauenden  die  Einwendungen  nicht  kennenden,  redlichen  Dritten  gel  ge

muß  das  Eesetz,  um  gerecht  zu  sein,  dem  rrv  —  met  ein  ü#el
bieten,  sich  Feshum,  L#####end  ungen  auch  Bnüber  dem  redlichen  Erwerber
  einer  Hypothek  Gu  er  alten.  Dieses  el  ist  die  Eintragung
eines  „Widerspruchs“  im  Grundbuche  gemäß  §  899  (vol.  §  1139).

Anhang  128  zu  4  1164:  Selge  iele:  a)  Wenn  z.  B.  der  Grundstückspersönliche
  Schuchner  A,  der  eine  Darlehns-Hy##  r

von  10  000  M  t  B  bestellt  hatte,  das  Grundstück  verkauft  und  der  K
(neue  znhbeeenh  C  die  Post  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpois
übernommen  hne  daß  der  Pr7  ethbengllnger  B  dies  genehmigt
  und  dadur  —  chew  Eh  t  frei  gibt
(§§.  414—416),  r  kann  A,  der  ursprü  Wnß  Grun  u  gentümer  und
rsönliche  Schu  dner  (der'  Besteller  der  Hypothek),  vom  läubiger  B  jederzeit
nspruch  genommen  werden  und  muß  die  10  000  Mk.  bezahlen.  Falls  nun
die  10  000  Mk.  an  B  bezahlt,  so  er  lischt  natürlich  die  persönliche
„Forderung"“  des  B,  für  die  die  Hypothek  Fstellt  war;  die  %  othek
ht  aber  nicht,  wie  dies  §  1163  Abs.  1  2  als  Repel  keie  „Er  *½#  der
Fordern  "  vorschreibt,  auf  den  Grundstückseigentümer  C  über,
sondern  (Ausnahme  von  jener  Regel,  vgl.  Note  119  zu  §  1163)  die  Hypothe  i
von  10  Mt.  aeht  auflden  pie  10  000  Mk.  an  Bgezahlt  habenden  A
mäß  §  1164  Abs.  1  Satz  1  über,  weil  4  berechtigt  ist,  von  dem  neuen  Grund-Klückse
  Stümer  C  —n—  —1  der  10  000  Mk.  zu  fordern.  Auf  Grund  der
„Uübernahme“  der  Post  von  10  000  Mk.  im  Kaufvertrage  mußte  nämlich
eigentlich  C  die  10  000  Mk.  an  B  zahlen;  er  muß  sie  deshalb  dem  A.  der
sie  gezahlt  hat,  “—]Di  A  kann  den  hiernach  eknaft=  Gesetzes“  auf

ihn  Flolgten  bergang"“  sder  Hypothek  im  Wege  der  „Ber  chtigung
des  Grundbuchs  “  gemit  899  eintragen  lassen  —  b)  Wenn  dagegen
  im  vo  been

Kekr  &amp;amp;  bei  Erwerb  des  Grundstücks  die  Post  des  B
von  10  000  Mk.  nicht  übernommen,  sondern  ein  im  Leben  däusier

Fall)  der  Grundstückseigentümer  A  sich  verpflichtet  hätte,  die  Post
Farl).  Jahresfrist  auf  Sisene  HKoten  zur  Löschun  r—it“„  bringen,  und  wenn  demnächst
  &amp;amp;  in  Spst  ung  seiner  Löschungspflicht  („Beschaffung  reiner  Bepothr  2
die  10  000  Mk.  an  B  auszahlt,  so  kann  er  von  niemandem  „Ersatz“  fordern,  und
es  findet  daher  nicht  S  1164,  sondern  §  1163  Abs.  1  Satz'  2  Anwendung,  b.  h.
die  persönliche  „  orderung“  des  B  von  10  000  Mk.  ist  erloschen  und
die  Hypothek  des  B  von  10  000  Mk.  geht  auf  den  Grundstückseigentümer
  C  über,  der  sie  löschen  lassen  oder  sie  an  einen  andern  abtreten
oder  sonst  darüber  verfügen  kann.

Anhang  124  zu  §  1164:  Wenn  im  Beispiele  a  des  Anhangs  123
7  sondern  nur  5000

„in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommen"“,  A  dagegen  sich  ver-Pflichtet
  hätte,  die  anderen  5000  Mk.  binnen  Jahresfrist  auf  seine  gits  zur
Löschung  zu  bringen,  und  wenn  dann  A  die  ganzen  10  000  Mk.  an  B  bezahlt
hätte,  4.  würd-  nach.  dem  in  Anhang  123  zu  §  1164  unter  à  und  5  Gesagten:
gegen  eine  Ersatz  forderung  von  5000  und  die  Hypothek  von
10  000  Me-  in  Höhe  von  5000  Mk.  mäß  &amp;amp;  1164  U  .1  Satz  1erworben
haben  dagegen  würde  die  Hypothek  in  Höhe  der  anderen  5000  Mk.  dem

rundstückseigentümer  C  gemäß  §  1163  Abs.  1  Satz  2  zugefallen  sein.

—  994  —
        <pb n="995" />
        Beispiele  zu  §  1164  ff.  —  Pfandrecht  an  „beweglichen“  Sachen  Anhang

Kür  diesen  Fall  der  —’*“  der  #*⅛  timmt  nun  Su#lsz  abs  14
tz  2,  daß  die  5000  Mk.  Sproit  hek  orrang  hat  vor  den
5000  Mtk.  Hypothek  des  C  (vgl.  auch  §  1176  und  Note  119  om  ###  zu  §  1163).  8  64

Anhang  125  zu  ¾  1164:  Wenn  im  Fe#swiel  a  des  Anhangs  123  zu  §  1164  Zu
der  A  den  Bbeerb  4  o  hat  dies  dieselbe  rechtliche  Wirkung,  als  wenn  §  1164
er  die  10  000  Mk.  an  B  e  zahlt  hätte,  d.  h.  die  per  fönliche  „Forderung“
  von  10  000  Mk.  n..  und  die  „Hypothek“  von  10  000  Mk.
steht  dem  A  zu.

Anhang  129  zu  §  1166:  Venn  im  Beispiel  a  des  Anhangs  123  zu  Zu

8  1164  der  5  Fn  e  Schuldner  A  g  das  Grundstück  verkauft  hat,  nach  8  1166
einem  anderen  Orte  zieht,  ,  so  würde  er  seh  t  leicht  in  Unkenntnis  bleiben,  der
neue  Grundstückseigentümer  C  die  Hypothekenzinsen  nicht  zahlt,  daß  in  nfolgeit#
  das  dErundstück  zur  Zwangsversteigerung  gekommen  und  die
ersönlicher  uldner  er  noch  immer  ist,  dabei  in
hr.  K  e  auszufallen.  Er  würde  dann  von  dem  ausgefallenen  Gläune
  weiteres  wegen  des  Ausfalles  auf  Grund  seines  persönlichen
8  “m—i  ältnisses  in  rnr  enommen  werden  können.  Durch  die  in
§  1166  dem  —  ger  B  zur  Aescht  icht  gemachte  Börachrüchtigung  des
persönlichen  sdners  A  erhält  dieser  **  nes
Mitbieten  oder  ##  ischaffen  anderer  Bieter  den  —  —e  des
Gläubigers  B  zu  verhindern  und  auf  dieh  Weise  sich  *  egen  -  ¾  ückgräf
  fdes  Eläubigers  B  zu  schützen  1166  bezwe  allo,  wie  8  1165,  den

#  des  persönlichen  Esnn.  1  11163  bezwe

nhang  150  zu  §  1172:  Beispiel:  Auf  den  drei  Grundstücken  des  A,  Zu
des  B  *  des  C  haftet  (und  zwar  auf  jedem)  z  zur  zw  weiten  Stelle  für  D  8  1172
eine  Gesamt  hypothek  .  ein  Darlehen  von  18  000  Mk.  Auf  dem  Grundstück
des  A  (Wert  60  000  Mk.)  haftet  zur  9  rst  en  Stelle  eine  Einzel-Hypothek  von
10  000  Mk.,  auf  dem  Grundstück  des  B  rt  90  000  Mk.)  haftet  zur“e  ersten
Stelle  einet  Piuelehpotbe  von  30  000  Mk.,  auf  dem  Grundstück  des  C
120  000  Mk.)  haftet  .  ersten  Stelle  eine  Einzel-Hypothek  von  50  000  Mk.
—  in-b—-mß-nnk“su"s
n  ng“  gelangt  o  er  n“  ückzahlung  r
oder  der  Hpbotheten  enbrief  über  die  2—9  thek  von  18  000  Mk.  ist  dem
Gläubiger  noch  nicht  übergeben“  (es  find  2  die  3  Fälle  des  §  1163,  auf
die  §  1172  Frweist  se  steht  n-  mer  1172  Abs.  1  die  Gesamthypothek  von
18000  Mk.  den  A  lich"  zu.  Angenommen  nun  weiter:
dieser  drei  m—m  sinsh  macht  von  dem  Recht  des  §  1172
Er  2  Gebrauch  (es  kann  dies  auch  jeder  einzelne  unabhängig  vom  a  ren),
so  werden  aus  der  Gesamthypothek  von  18  000  Mk.  drei  „Einzel-Hypotheken“
gebildet,  und  zwar  im  Verhältnis  der  Grundstückswerte  abrrrbprn.
  der  der  Echamthypo“  k  vorgehenden  Belastungen,  nämlich  im  Verhälhnis
  von  A  (60  000  —  10  000  -)  50  000,  B  (90  000  —  30  000  -)  60  000.
C  (120  000—  50  000  —)  E  d.  h.  im  Whälnis  von  5:6:7.  Es  erhält
within  A  eine  Einzel-  Hypothek  von  5000  Mk.,  B  eine  solche  von  6000  Mk.,
C  eine  solche  von  7000  Mk.  (Summa:  18  000  Mt.)  ein  jeder  auf  seinem
Grundstück,  und  nach  8  64  GBO.  wird  über  jede  dieser  3  Einzel-Hypotheken
ein  neuer  Brief  gebildet.

Anhang  1  zu  §  1204:  Pfandrecht  an  „beweglichen  Sachen“  und  an  Zu
„Rechten“  (vgl.  hierzu  88  90  ff.  und  Anhang  1  zu  §  90  Seite  814  ff.,  ferner  8  1204
Seite  938  ff.,  auch  Seite  96  )

1  Das  BGB.  unters  #brest  an  „bewegli  Sachen“  (88  1204

bis  1221  Pfandrecht  an  „  *  5*  0öqr  273  ff.).  br  —  an  (###bund

  Sch  Hseparten“  ist  im  Titel  vom  Pfandre  ian  „beweglichen  Sachen“  geordnet
  (6#  1259—1272).  Das  Pfandrecht  an  „Wertpapieren“  ist  im  alkel
vom  Pfandrecht  an  „Rechten“  geordnet  (88  1292—1296).

995  —  63“
        <pb n="996" />
        Auhang  Pfandrecht  an  „beweglichen“  Sachen

Über  die  Aufrechterhaltung  landesgesetzlicher  Vorschriften  betreffend  die
3  gewerblichen  Vfandtei  er  und  Pfandleihanstalten  vgl.  E.  94,  und  über  die
8  1204  gewerbepolizeiliche  Regelung  dieser  Geschäftsbetriebe  88  34,  38  Gewerbeordnung.


Über  das  Fortbestehen  der  am  1.  Jannar  1900  vorhanden  enen
—  an  „beweglichen  Sachen“  und  an  „Rechten“  vgl.  die  gangsvorschrift
  E.

II.  n  krei  Atten  der  „Begründung"  des  Pfandrechts  an
ewlichen  Sachen“  und

—  2—  wovon  der  vorliegende  Abschnitt  handelt.
.¾v  dur  Pfandr  an  einer  durch  „Hinterleg#.  bestellten
Si  erhe  n  (8  —#  5Ffandr  Hinterk  gun
erpächters  (6  585),  des  6ter  ?5“  (§  590),  des  P155  S
nehmersbeim  Werkvertrage  176%  4),  des  Gastwirts  (§  704),
ferner  die  im  2nd  delsn  uch  dem  Kommissionär,
Spediteur,  Lagerhal  Fra  hrer,  Verfrachter

r1  ü
währten  Pfandrechte  u  7  410,  421,  440,  441,  623
GB.  Uber  das  22  d  Schif  ä  ubig  er  vgl.
754,  755  ff  fe  0  102,  4  nñen  v  hrtsgesetz  in
assung  vom  20.  Mai  1898.

3.  durch  Pfändung:
a  tli  ndu  durch  G  Gerichtsbe
18  ger  i  #lt  8  be  esch  Gerichtsvollzieher,  Gerichtsbeschluß)
b)  Privatpfändung  im  Wege  gesetzlich  erlaubter  Selbsthilfe
(vgl.  Seite  849).
Die  peustepun  n  der  „Begründung“  der  gesetzlichen  #  2)  und  der

Pfändungs=  (Nr.  aumechte,  sind  #ledlolich  den  betreffenden  —
lichen  r  #  BGB.,  O.  usw.  zu  entnehmen.  -
üglich  de  nhaltes“  sind  alle  *  Arten  von  Pfa  im  wesentichen
  gleichgestellt  (ogl.  §  1257  nebst  Note  93,  sowie  §  804  3PO.).
III.  Die  in  den  J  GB.  (abgedruckt  Seite  794)  enthaltenen
besonderen  berdelsrechth  icden  2  Verlori  gn  ktr  end  das  Pfandrecht  sind  geeigneten
  Orts  erwähnt.  drecht  verwandte  kslhmistt
  #  5  ##rr-  l*  uckt  Seite  794
Seite  865  sogen.  Lombar  die  Reichsban  —  zins-Pfänder

  erteilen)  ogl  r.  3  Bankgesetz  vom  14.  März  1875,  ferner  Ges.
betr.  die  Pflichten  der  alsirnr.  bei  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere  vom
5.  Juli  1896  (sogen.  Bankdepot-Gesetz).

bare  Darlehne  auf  1½7  länger  als  *  Monate  n  gewisse  bewegliche

IV.  Über  der  Begriff  und  die  Entstehung  des  Pfandrechts  an  „beweglichen
  Sachen  *  1205  und  die  Noten  dazu.  Danach  ist  die  „Bestellung“
  eines  chts  an  einer  „beweglichen  Sache“  nur  urch  Möglich,

dc  der  Verpfänder  #*o  tz“  der  Sache  dem  Püandylä  ubiger  rE—  Das
BGB.  erkennt  ein  Pfandr  —  an,  wenn  und  so  lauge  der  Pf  i
sicht  im  Besitz  der  Sace  befindet  (bezw.  in  den  Formen  der  88  1205  —  2,  1206):
pE  J  §  1253.  —  usnahme  findet  allein  bei  Schi  Schisfer  4  13.  1260).
„  #Sne  aust  kein  Pfand.“  fand  an  kahwender,  bergabe“
(C  )  enn  also,  wie  dies  von  N  eintsunkundigen  häufig  ge  Sch.  B,  der  Eigen
tümer  von  Sachen  (z.  B.  einer  Wunkundigen  bäufiot  eines  Warenla  P.
inem  Gläubiger  &amp;amp;  (sei  es  au  ehriftlich  oder  notariell)  erklärt:  „Woen
iner  Darlehnsschuld  von  1000  Mk.  an  Averpfändet  B  dem  4  sein  geamtes
  Mobiliar  usw.  Die  übergabee  ist,  wie  beide  Teile  anerkennen.
  *7  t.  Der  Gläubiger  beläßt  jedoch  das  Mobiliar  dem
ner  nutzun  (#e#e  einen  monatlichen  Mietszins  von  7  Mk."“,  so  ist
nercht  dese  6nu  tragung“  duk  bloßen  Entschluß  des  Besitzers
sogen.  constitutum  possessorium  (vgl.  §  930  und  Anhang  2  zu  §  929  unter  c,
Seite  961)  kein  Pfandrecht  entstanden.

—  996  —
        <pb n="997" />
        Die  sogen.  „Sicherungskäufe“,  „Sicherungsabtretungen“  Anhang

Aber  dieser  Rechtszustand  genügt  dem  Bedürfnisse  des  prak
tischen  Lebens  nicht.  Leute,  die  Kredit  nur  gegen  „Verpfändung'

Noch
zu

bew  icher  Sachen  finden  können,  find  meist  nicht  in  der  Lage,  die  Sachen  §  1204

entbehren  zu  können,  z.  B.  ein  junger  Handwerker  seine  Wohnungs=  und
Werkstatt-Einrichtung.  Der  Verkehr  hilft  sich  auf  andere  Weise.  Der  Schuldner
A„verpfändet"  nicht  seine  Wohnungs=  oder  Werkstatt-Einrichtung  dem
Gläubiger  B,  sondern  er  #erkauft“  sie  ihm  für  1000  Mk.  und  beide  vereinbaren,
  daß  der  uldner  A  die  bis  dahin  ihm  gehörigen
Sachen  auch  weiter  im  Besitz  behält,  jedoch  nicht  mehr,  wie  bisher,  als
„Eigentümer“,  sondern  z.  B.,  gegen  einen  Monatszins  als  „Mieter“
des  Gläubigers  B,  in  dessen  Eigentum  die  Sachen  von  nun  an  stehen
sollen.  Dabei  wird  ferner  vereinbart,  daß  der  Schuldner  à  das  Recht  des
Wiederkaufs  (Rückkaufs)  haben  soll  (88  497  .  Diese  Verein
barungen  find  zulässig,  und  sie  bewirken,  daß  B  „Eigentümer"  der
Sachen  wird,  obgleich  A  sie  im  „Besitz"  behalt  (Übergabe  durch  sogen.
constitutum  possessorium  ogl.  §  930  und  Anhang  2  zu  §  929  unter  c.  Seite

961).

Der  rechtliche  Unterschied  zwischen  solchem  Sicherungskauf  (Sekuritäts-Kauf),
  solcher  Sicherungs-Ubereignung  (siduziarische  Eigentumsübertragung)
und  der  Bestellung  eines  Pfandes  (Faustpfandes)  liegt  auf  der  Hand.  Bei  der
„Verpfändung  “  bleibt  der  Verpfänder  „Eigen  tümer  '  der  Sache.,
der  Pfandgläubiger  hat  sie  eben  nur  als  „Pfand“  und  darf  nicht  ohne  weiteres
darüber  verfügen;  wenn  er  es  doch  tut,  so  macht  er  sich  unter  Umständen  der
„Unterschlagung“  schuldig.  Beim  „Sicherungskaufe“  wird  der  Gläu
bige  f  „Eigentümer  "  der  Sache  kann  damit  machen,  was  er  will,  und  ist
dem  Schuldner  nur  „perfönlich“  verpflichtet,  st#  ihm  „zur  ück
zuverkau  -  n“.  Der  „wirtschaftliche“  Zweck  des  Sicherungstauses
und  der  „Pfandbestellung“  ist  aber  trotz  ihres  „rechtlichen“  Unter
schieds  derselbe,  nämlich:  „Sicher  ung  einer  Forderung"“

Auf  dieselbe  Weise  wie  mit  „beweglichen  Sachen“  wird  auch
mit  „Rechten“  #odeungen)  statt  durch  „Verpfändung“"  gemäß
88  1273  ff.,  1279  ff.  durch  „Abtretung“  an  den  Gläubiger  (8§8  398  ff.)  mit
der  Vereinbarung,  daß  der  Gläubiger  bei  Befriedigung  seiner  Forderung
sur  Rück-Abtretung  verpflichtet  sein  soll,  „Sicherung“  bestellt  (Sicherungsbtretung,

  Sckuritäts-Iesson):  B.  der  Bä#umrernchmer  A  hat  bei  dem
Bankier  B  einen  laufen  en  Kredit  und  tritt  zur  Sicherung  des  B  diesem  eine
ihm  (A)  zustehende  Hypothekenforderung  ab  mit  der  Verein  barung,  daß
Bnach  erhaltener  Be  pri  edigung  aus  der  Krediteröffnung  die  Hypothekenforderung
  dem  A  wieder  zurückabtreten  muß.

Die  Zulässigkeit  der  „Übertragung  eines  Rechtes  um  Zwecke  der  Sicherung“
  (Sicherungskauf  —  Sicherungsa  ung)  ist  im  BGB.  ausdrücklich
anerkannt  (8  223  Absf.  2).

Es  war  sehr  streitig,  ob  die  hier  besprochenen  „Sekuritäts-Käufe,
fiduziarischen  Eigentums--1  ertragun  en,  Sekuritäts-Zessionen“  als  „Scheineschäfte“

  zur  Umgehung  der  Vorschriften  über  das  „Pfandrech'“,  ins.
Kesonere  der  Vorschrift,  daß  ein  Pfandrecht  an  „beweglichen  Sachen“  nur  durch
Übertragung  des  „Besitzes“  an  den  Pfandgläubiger  bestellt  werden  kann,  an
zusehen  und  deshalb  gemäß  §  117  „nichtig“  seien.  Die  Rechtsprechung  des

eichsgerichts  erachtet  aber  1  Geschäfte  für  rechtsgültig,  sofern  nur
feststeht  —  was  im  einzelnen  Falle  auf  Grund  der  Tatsachen  zu  ent
scheiden  ist  —,  daß  wirklich  die  übertragung  des  „Eigentumerechts“  an  der  beweglichen
  Sache,  die  Übertragung  des  Forkerungerechto-  ernstlich  gewollt  war.
ind  da  nicht  blon  ein  „Scheingeschäft“  (§  117)  vorliegt.  vgl.  Anhang  4  zu
117,  Seite  .

Anhang  1  zu  §  1297:  Allgemeine  Vorbemerkung  zum  Familienrecht:
Mehr  und  in  die  Augen  fallender  als  in  den  anderen  Teilen  des  Gesetzbuches
sind  im  „Familienrecht“  „moderne  soziale“'  Anschauungen

—  997  —

Zu
*  1297
        <pb n="998" />
        Anhang  Familienrecht  —  Wirkungen  der  Ehe

Noch
zu
8  1297

Zu
#  1353

zum  Ausdruck  gelangt;  namentlich  die  Vorschriften  des  „helichen  Güterrechts“
  und  betreffend  die  ##elterliche  Gewalt“  (die  früheren  Rechte
kannten  nur  eine  „väterliche  Gewalt")  geben  Zeugnis,  in  welcher  Weise
den  heutigen  Anschauungen  über  die  der  Frau  gebührende  Stellung  Rechnung
getragen  ist.  Daß  der  rechtliche  Einfluß  des  Mannes  in  den  Verhältnissen
des  Familienrechts  in  manchen  Beziehungen  auch  nach  dem  BGB.  der  vor-ä

wiegende  ist,  entspricht  nur  der  Natur  des  Verhältnisses  der  Geschlechter

zu  einander.

Der  leitende  Gedanke  des  BGB.  bei  Ordnung  der  Nechtsstellung  der  Fran
ist:  Die  Frau  steht  dem  Manne  gleich,  und  dem  entsprechend  findet  sich  in
den  ersten  drei  Büchern  des  Gesetzbuchs  (Allgemeiner  Teil.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
  Sachenrecht)  keine  Vorschrift,  die  einen  Unterschied  zwischen  Mann
und  Frau  macht,  insbesondere  ist  die  „SGeschäftsfähigkeit“  beider  Geschlechter
die  gleiche.  Nur  die  8§8§  825,  847  enthalten  besondere  Bestimmungen  betreffend
„Frauen“;  diese  lauten  aber  zu  ihren  Gunsten,  zum  Schutze  ihrer  Geschlechtsehre.
  Auf  dem  Gebiete  des  „Eherechts“  und  des  „Elternrechts“  ist  dagegen
  die  völlige  Gleichstellung  zwischen  Mann  und  Frau,  Vater
und  Mutter  nicht  durchgeführt.  Es  wäre  dies  wohl  ein  Ding  der  Unmöglichkeit;
  denn  abgesehen  von  den  durch  die  Natur  und  die  seit  Jahrtausenden  festgewurzelte
  Sitte  geforderten  Unterschieden  ergibt  sich  schon  aus  dem  Wesen  der
Ein-Ehe,  daß  eine  völlige  Gleichstellung  nicht  durchführbar  ist.  Da  es  in
der  Ein-Ehe  bei  Meinungsverschiedenheiten  keine  Mehrheits-Abstimmung
  gibt,  muß  eben  dem  einen  Teile,  unter  Schutzmaßregeln  gegen
Mißbrauch,  ein  Übergewicht  eingeräumt  werden,  und  dieses  gebührt  nach
den  herrschenden  Volksanschauungen  dem  Manne.

Über  die  Rechtsstellung  der  „verheirateten“  Fran  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung,  insbesondere  über  ihre  „Geschäftsfähigkeit“,  —  „selbstständige
  Verpflichtungsfähigkeit"“,  —  „Prozeßfähigkeit“",  —  Fähigkeit  zum  Betriebe
  eines  „selbständigen  Erwerbsgeschäfts“  vgl.  Note  1  und  Auhang  1  zu

1363.
Aus  dem  Einführungsgesetze  kommen  für  das  „Familienrecht“  namentlich
  in  Betracht  die  Artikel  13—23,  34,  36,  40,  41,  46,  50,  103,  134—136,  159,  160
und  die  Übergangsvorschriften  der  Art.  198—212.

Anhang  1  zu  §  1353:  Allgemeines  betr.  die  Wirkungen  der  Ehe:  In
diesem  Titel  1½  da  BGB.  nur  das  „Privatrecht“  ordnet,  nur  die  *  iO
vatrechtlichen  Wirkungen  der  Ehe  geordnet.  Die  öffentlichrechtlichen

  Wirkungen  sind  in  andern  Reichs  gesetzen  und  in  den  Landes
  rechten  bestimmt;  z.  B.  eine  deutsche  dryt  verliert  durch  Heirat
eines  Ausländers  die  deutsche  Staatsangehörigkeit,  eine  Ausländerin
  erwirbt  durch  Heirat  eines  Deutschen  die  deutsche  Staatsangehörigkeit.
  Offentlichrechtliche  Folgen  zeigen  sich  ferner  beim  Under
  bücung  w  nsitz,  im  Gebiete  des  Strafrechts  (Straflofigkeit
des  Diebstahls  und  der  Unterschlagung  zwischen  E  atten).  im  Zivil=  und
Strafproz  J  (Zeugnisverweigerungsrecht),  usw.  —  Die  „privatrechtlichen"
  Wirkungen  der  Ehe  sind  teils  „persönliche“,  teils  „vermögensrechtli
  464  Im  vorliegenden  Titel  sind  10%  l  persönliche  wie
vermögensrechtliche  Wirkungen  geordnet,  aber,  wie  die  Überschrift  sagt,  nur  „im
all#em  einen“;  die  hauptsächlichste  vermögensrechtliche  Wirkung.
nämlich  die  ehelichen  Güterstände,  sind  im  folgenden  Titel  88  1363  ff.  geordnet.
Eine  rivatrechtliche  Wirtuns  bestimmen  auch  §§  194  Abs.  2,  204  (Ausschluß
er  Verjährung).

—  998  —
        <pb n="999" />
        Eheliche  Lebensgemeinschaft  —  Schlüsselgewalt  der  Fran  Auhang

*  2  uden  :  Die  Ehegatten  sind  einander  zur  ehelichen  Lebens-  Noch
einschaft  verp  sei  “  Pieser  Satz  ist  bei  Anwendung  baller  einzelnen.,
die  Ehe  betre  vessenden  Vorf  Pisten  von  maßgebender  d  Bedeutung.  Es  wird  8  4353
dadurch  zum  Ausdruck  gebr  wie  im  „Recht  der  Schuldverhältnisse“
Treu  und  Glauben  (  8  r  im  Eherecht“  das  sittliche  Wesen
der  Ehe  die  Grundlage  bildet,  von  der  bei  Aus  egung  des  Gesetzes
  und  der  Beurteilun  "r  Rechtsverhältnisse  der  Eheatten
  untereinander  au  Die  Verletzung  der  aus  obigem  Satze
ergebenden  Rechte  und  Pflichten  i  n  namentlich  bei  vem
auf  „Herstellung  desehelichen  Brbede-  sowie  bei  dem  Recht
Scheidun  in  —  ß  1567,  1668).  —  riffe  „eheliche  Lebensgemeinschaft“
  und  „häus  *  einschaft“  bden  nicht  *  Der  Begrif
  eheliche  Lebensgemeinschaft  ist  t  weitere;  er  umfaßt  die  „häusche
  Gemeinschaft“  (das  Bsa  ir  buenz,  un  Unterhaltsgewährung,
der  —  Pf  i  ,  Beistand  und  Pflege  in  Not  und  Krankkheit,
rfüllung“  aller  dieser  aus  der  Flichen  Lebensgemein--'r
  deent  Pflichten  kann  au  Grund  §  1353  unl  1  „gerichta
  *  erhoben  nerde  wofür  606  ff.  ein  uderes
ahren  vorschreiben.  lage  un  stellung  häue#lichen
Gsabren  vorf  ist  in  8  ö*  Nr.  1  besonders  erwähnt.  Das  icht
t  chch  3.  B.  eine  Klage  E  Ehemannes  gegen  die  F  Fran.  daß  zadn  sieli  8  auf  seine
osten  in  eine  Heilanstalt  begebe,  um  Gesundheit  und  äh  igkeit
ur  Erfüllung  er  Lichen  als  Ehefrau  wieder  zu  *  für  zu  erklärt.
  W  ssen  #iss  Urteil  (auch  ein  Urteil  auf  Lei  tu
Srlich-  chen  lia  r*  et  war  kein  Recht  auf  „Zwangsvo
ger  ;  aber  die  ichtbefolgung  des  ureeils  itens
des  —iwm—5  Ehe  i*i5  W  hinreichen,  um  eine  Klage  des  andern  auf
Ebescheidung  zur  atigen=  vgl.  z.  B.  der  böslichen  Verlassung“
1567  Nr.  1,  ferner  §  1568.  —  Die  Klage  ausfe  „Herstellung  des  eheichen
  Lebes“  in  den  erwähnten  vers  l#henen  Beziehun  en
kann  der  beklagte  Ehegatte  mit  dem  von  ihm  zu  beweisen
„Einwandes  zur  Abweisung  bringen,  daß  der  celage#be  Ehegatte  selört
nicht  ernstlii2  die  Elsse-p  des  ehelichen  Lebens“  wolle,  sondern
die  Klage  nur  er  B.umsichernen»ormalen«  Scheidung--grund
  zus  #  Fau.  ist  sehr  häusig  bei  der  zur  Vorbereitung
der  künftigen  cheid#e#n#ge  a  e  erbenen  Klage  auf  „Herstellung
der  häuslichen  Gemeins  B  EWe-  1567).  „Verträge'“  der  E
gatten,  wonach  2h  auf  die  liche  bensgemein  chaft“  überhaupt
oder  in  einzelnen  ungen  (usammenwohnen  §  1354,  Leistung  der  ehelichen
  Pflicht  usw.)  oerichten

11—13  zu  §  1357:  „Schlüsselgewalt“  der  F#-  Lediglich  Zu
auf  *  rer  Stellung  als  „Ehefrau“  und  unabhängig  davon,  §  1357
welches  „Gü  **  recht“  (nach  §§  1363—1563)  im  einzelnen  Falle  zusschen  den
Ehe  tten  Ens  ist  „die  Frau  berechtigt,  innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises
  die  Geschäfte  des  Mannes  für  ihn  zu  besorgen  und  ihn  zu  vertreten“,
sogen.  Schlüsselgewalt.  Sie  it  eine  natürliche  Folge  des  §  1356,  4  also  weg,
wenn  die  Ehegatten  tatsäch  ich  getrennt  leben,  d.  h.  eiiscstlich=—
  nicht  besehr  Auch  die  „minderjäh  rige“  oder  sonst,
der  Gesch  5jt=  higteit  Pe#chräntten  *  (88  106  ff  ul
7  rE““  gert  (§  165).  Dor  Mann  -  üch  nur  gemäß  Est  b

ind  nichtig

Mann  8  „ehelichen  Lasten“  zu  tragen  l  Regiter
unter  ,,ehelicher  Auswandg  istdet  rau  im§1357  ugnis
gelegt,  innerhalb  ihres  äus  irkungskrei  *  s“  nicht  nur
für  Rechnung“  des  Mäus!  Snn—P  auch  „in  seinem  Namen“  I#
handeln,  dergestalt,  daß  er  allein  0  n  auch  die  Frau)  aus  solchen  Ge
schäften  (Einkäuse.  von  Hausbedürfnissen,  Bestellung  von  Handwerkerarbeiten.
Vergebung  de  Esche  zur  Waschanstalt  usw.)  ve  cF  seliicht  et  (und  berechtigt)
  wird.  Für  die  notwendigen  Nahrungsmittel=  und  Kleiderschulden  usw.,

999  —
        <pb n="1000" />
        Anhang  Schlüsselgewalt  der  Frau  —  Eßbeliches  Güterrecht

Noch  die  die  Frau  eingeht  haftet  also,  wenn  nichts  anders  vereinbart  wird,  ledi
zu  der  Mann,  nicht  auch  die  Frau,  Fut-hn.  sie  die  Käufe  usw.  al  leinea
*1357  Men  hat.  ie  Sie  Frau  besorgt  den  Markt;  der  Fr.  Mann,  Wer  ihn“  (
doberd  x  “n-  indler,  Fleischer  2  Bäcer  Schneider  usw.
wegen  orderungen  für  Liefernu  zum  Haus  ,  wie  es  oft  geschieht,
  beide  Eheleute  verklagen  (z.  weil  der  Ehemann  vermögenslos  ist
und  nur  die  Ehefrau  pfändbares  Vermögen  besfitzt  Frmt  so  t  die  —  gegen  die

Frau  als  nach  —  uune  nn  —  also  einer  Familie

in  mißlichen  ltnissen  Waren  zum  E—N  auf  Kredit  liefert.

muß  sich  dadurch  sichern  zue  die  Frau  veranlaßt,  s  aistai  ddie  „helbst-INL

  e  Haftung  *  zu  übernehmen.  —  uslichen  Wirhutne

  der  Frau  Füuri  r  nach  den  Umständen  des  bein  —  BWalle=  zu
heurteilen.  „Bankiersfrau  kauft  mehr  als  Lehrersfrau“  (G  .  kostbare

Perserte  -#iche.  easchen  ge  hört  es  in  Arbeiterkreisen,  wo  der  —ii-  meist  den

ganzen  ag  auf  it  ist  rus  „um  häu  häuslichen  irkungskreise  der  Frau,  die

„Wohnung“  mieten,  wã  hre  der  Bankiersfrau  nict  anzunehmen

ein  wird.  —  Über  Annahme  und  Eeeletenrr  von  Gesinde  (E.  95)  vgl.  für

reußen  8  2—4  der  Gesindeordnung  von  1810.  Danach  kann  die  Frau

„weibliche“  Dienstboten  unbeschränkt  annehmen;  ob  sie  einen  eedeer  fen-Lehsen

  kamn,  ist  nach  §  1357  zu  beurteilen.  —  Hervor  hoben  sei:  In  Ges

die  nicht  zum  „häuslichen  Wirkungskreise  der  Frau“  g.en  hat

die  uohne  besondere  Vollmacht  des  Monns  in  der  Regel  nicht
die  Befugnis,  ihn  zu  „verpflichten“,  zu  „vertreten“;  one  hat  nichtwie
  man  es  früher  nannte,  „vermutete  Vollmachs'““.  l.  jedoch  z.
88  1#  1450.

Nach  §  1357  am  Ende  muß  die  Beschränkung  oder  Ausschlieh#ung  der
Schlüsselgewalt  der  Frau  in  das  ————“2  (88  1558  ff.)  eingetsagen
werden,  sonst  gilt  sie  Dritten  enüber  nur,  wenn  sie  ihnen  bekannt
war,  d.  h.  wenn  "6  3.  B.  die  in  dieser  Beziehung  üblichen  1.  Beitungs-Inserate“
des  Mannes  gelesen  oder  durch  andere  davon  erfahren  haben

Zu  Anhang  1  zu  §  1363:  Eheliches  Güterrecht.
d  1363  Einer  der  wertvollsten  durch  das  BGB.  gebrachten  Fortschritte  im  deutschen

  Rechtsleben  ist  die  Einführung  eines  einheitlichen  „gesetzlichen  ehelichen
Güterrechts“  unter  Gewährung  freiesten  Spielraumes  für  jede  Ehe  nach  den
Bedürfnissen  des  einzelnen  Falles  ein  „vertragsmäßiges  Güterrecht“  einzuführen.
  Zum  Verständnis  dieses  für  unser  Volksleben  so  wichtigen  Titels  des
BGB.  fei  folgendes  vorausgeschickt:

Eesezlich-s  Güterrecht  ist  dasjenige  Güterrecht,  das  „kraft  Gesetzes
  ur  Anwendung  kommt,  falls  und  soweit  nicht  die  Eheleute
durch  „Ehevertrag“  in  zulässiger  Weise  ein  anderes  vereinbart  haben.
oder  falls  und  soweit  nicht  ein  Dritter,  der  den  Eheleuten  Vermögen  zuwendet,
  für  diese  Zuwendung  in  “W  Weise  ein  anderes  bestimmt.

Bei  Beantwortung  der  nge,  welches  „eheliche  Güterrecht“  sich  am
be  en  ur  Einführung  als  A  iches  Güterrecht  im  ganzen  Deut-*Psr

  eigene,  rangen  hauptsächlich  zwei  Systeme  um  den  Sieg.  Die
Lchennn  --  ung  in  der  Frauenbewegung  forderte  unbedingte  „Gütertrennung“,
  d.  h.  Ordnung  des  Güterstandes  so,  als  ob  die  Ehekeute  unverheiratet
  wären.  Dem  stand  gegenüber  die  sogen.  Wenr  waltung

emeinschaft“.  Für  das  letztere,  bereits  in  einem  gr  1
8  ens  und  des  übrigen  Deutschlands  geliende  System  hat  sich  der
GB.  entschieden  und  es,  neugeregelt,  zum  „gesetzlichen  #
*  für  das  Deutsche  Reich  erhoben.

II.  Unter  dem  Worte  Verwoltungsgemeinschaft  könnte  man  nach  dem
ewöhnlichen  Sprachgebrauche  verstehen,  daß  die  beiden  Ehegatten  ihr  beider-Feitiges
  Vermögen  „gemeinschaftlich  rerwalten“.  Das  ist  aber  juristisch  nicht
der  Sinn  des  Wortes.  Im  juristischen  Sinne  bedeutet  „Verwaltungögemen-—

  1000  —
        <pb n="1001" />
        Eheliches  Güterrecht  (Verwaltungsgemeinschaft  —  Ehevertrag)  Anhang

schaft“  vielmehr,  daß  die  beiden  Vermögensmassen  des  Mannes  und  der  Frau
zwar  den  „Rechten“  nach  getren  nte  Vermögensmassen  find  (jeder  Eheatte
  bleibt  und  wirda  leiniger  „Eigentümer“  der  von  ihm  in
ie  Ehe  eingebrachten  und  während  der  Ehe  erworbenen  Sachen,  er  bleibt
und  wird  alleiniger  „Gläubiger“  der  von  gebe  ten  und
während  der  Ehe  erworbenen  Forderungen  ufw.)  aber  diese  beiden
den  ——11  getrennten  Vermögensmassen  —  um  ihre  „Erträ  nisse“
den  3  n  der  Ehe  dienstbar  zu.  mochen  —  in  Ansehung  ihrer  „Verwaltung“
"rrn  Iine  emeiinschaftliche-  Masse  behandelt  werden,  und  zwar  in  der  Art,
rwaltung“  dem  Manne  zusteht.  Alte  deutsche  Rechtssprichn
  ß  Xe  drücken  das  Wesen  der  „Verwaltungsgemeinschaft“  dahin  aus:  „Wem

ich  meinen  Leib  vertraue,  dem  traue  ich  auch  mein  Gut“,  —  „Mann  und  Weib
poben  gein  ger  gezweiet  Gut  bei  ihrem  Leib“,  —  „Frauengut  #oll  weder  wachsen
n

Die  weitere  Ausführung  des  auf  de  Grundsätzen  beruhenden
Systems  ist  im  BGB.  in  der  Art  erfolgt,  die  Ertta  nisse“  des  beiderseitigen
  Vermögens  und  der  beiverseitigen  —n  d.  h  ise  des  Mannes
und  der  Arbeit  der  Frau  in  der  Wirtsch  chaft  zunn  d  Ge  dhäfte  d

Mannes“  als  dessen  „Gehilfin“  (Gegensatz:  die  Erträgnisse  der
„selbständigen“"  Arbeit  der  Frau,  die  ihr  „VLorbehaltsgut“  werden,
ogl.  weiterhin  unter  IV.  B.  1)  dem  Manne  zu  dessen  Eigentum  überlassen
werden  —  „Nutzniehung“  des  Mannes  —,  wogegen  der  Mann  die  „ehelichen
Lasten“  zu  tragen  hat.

Die  „Verwaltung“  des  Vermögens  der  Frau  ist  nicht  nur  das
„Recht“,  sondern  auch  die  „Pflicht“  des  Mannes.  Er  ist  der  Frau  dafür
verantwortlich  und  hat  bei  Beendigung  der  Verwaltung  das  Vermögen
der  Frau,  „wie  ein  Verwalter  fremden  Vermögens“,  herauszugeben.

Auf  das  Vermögen  des  Mannes  übt  die  Ehe  keinen  Einfluß,
  etwa  von  §  1357.
z80  Worftehende  Grundsätze  sind  enthalten  in  den  §##  1363,  1373,  1374,  1383,
1  1

Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  der  Ausdruck  „Verwaltu  ngs:
gemrinschafte  das  hier  in  seinen  Grundzügen  beschriebene  güterrecht  iche

rhältnis  der  Ehegatten  nicht  zutreffend  bezeichnet.  Im  BGB.

selbst  kommt  der  Ausdruck  auch  vicht  vor.  Es  ist  daher  richtiger,
wenn  auch  etwas  umständlicher,  den  in  der  Rechtslehre  immer  noch  beibehaltenen
  und  deshalb  auch  hier  erwähnten  Ausdruck  fallen  zu  lassen  und  statt
dessen  zu  Lagen  setzliches  Güterrecht  des  BGB.  ist  der  Regel  nach  (vgl.  die
Ausnahmen  in  Note  112  zu  §  1426)  der  „Güterstand  der  Verwaltung  und
Nutzniehung  des  Ehemannes  am  eingebrachten  Gute  der  Frau“  (§  1363  und
Überschrift  vor  §  1373).

Schon  hier  ist  zu  bemerken:  a)  das  „Verwaltungsrecht“  des  Ehemannes
  ist  keineswengs  ein  unbeschränktes  (val.  unter  IV.  B.  2);
—  b)  nicht  alles  Vermögen  der  Frau  ist  „ein  ebrachtes  Gutt,
woran  dem  Manne  „Verwaltung  und  Nutznießung“  35  sondern  gewisses.
Vermögen  ist  der  eigenen  Verwaltung  und  Nutznießung
setzlich  vorbehalten“,  Vorbehaltsgut.  vgl.  unter  IV.  B.  1.

III.  Jeder  Unbefangene  wird  zugeben,  daß  die  im  vorstehenden  kurz
gekennzeichnete  Ordnun  lichen  Huterreshte  der  t  Hurzeit  noch  im
deutschen  Volke  herrschenden  ussef  sung  entspri  t,  ann  in  erster
Kinie  „verpflichtet“  ist,  „für  die  Fami  i'e  hae  nn  n  und  daß

daher  gewisse  zur  Ersseäu  digerg  Rlicht  erforderlichen  „Rechte-“  am
rmögen  der  Frau  einzuräumen  sind.  Für  alle  die  Fälle,  in  denen  besondere
  Umstände  oder  auch  nur  das  Belieben  der  Eheleute  eine
andere  Ordnung  des  gocbelichen  Güterrechts“  angemessen  erscheinen  lassen,
hat  das  BGB.  den  Feie  tzungen  durch  Ehevertrag  den  freiesten  Spielraum
grlasten  (68  (68  1432  ff  Dementsprechend  zerfällt  der  Titel  vom  Pehllichen
üterrecht“  in  zwei  Abteilungen  (vgl.  das  Inhaltsverzeichnis):  „Gesetz-1001

  —

Frau  „ge-Noch


zu
8  1363
        <pb n="1002" />
        Anhang  „Vereinbarter“  —  „gesetzlicher"  Güterstand

Noch  (#14  tereest.  (§8  1363—1431)  und  II.  Vertragsmäßiges  Süterrecht
8  1#3  (88  IV.  Die  Rechtslage  für  die  seit  dem  1.  Jannar  1900  geschlossenen  Ehen
(wegen  der  vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen  vgl.

unter  VII)  ist  daher  folgende:
A.  In  erster  Slnch  gilt  der  von  den  E  n  vor  oder  nach  der  Sheschließung
  durch  gerichtlichen  oder  notariellen  „Ehevertrag“",  der  jederzeit

geändert  werden  kann,  „vereinbarte  Güterstand“,  sowie  die  etwa  gemäß
*s  1369  get  e  Bestimmung  eines  Dritten.
hevertrag“  lunn  sich  bloß  auf  das  Vermögen  der  Frau
oder  bloß  auf  das  Vermögen  des  annes  oder  auf  das  beiderseitige
Veden  beziehen.  In  den  —  kann  zugleich  das  künftige  Erbrecht
  der  She##ten  geregelt  werden.  In  dem  Ehevertrage  kann  der  „Güterstand“
  dur  ns  einzelne  gehende  Bestimmungen  beliebig  geordnet
werden.  doch  ist  die  manchmal  von  E  tten  ünschte  Beurkundung
einer  Vereinbarung,  daß  „alles,  was  der  Mann  während  der  Ehe  erwerben
  wird,  der  Frau  gehören  (ihr  „Vorbehaltsgut“  werden)  soll“,  7
mäß  8  310  nichtig.  —  Um  den  Ehegatten  „ins  einzelne“  gehen  e
Vertragsbestimmungen  möglichst  zu  ersparen,  regelt  das  BGB.  unter  der
Kberschrift  „Vertragsmäßiges  Güterrecht“  (68  1432  ff.)  die  in  den  früheren
echten  am  mei  Iten  verbreitet  gewesenen  Wrmns
Dlieon  *&amp;amp;*  1136  in  Verbindung  mit  4c0E  1426  wallgemeine
3“#“  Msesi,  ff.,  5  tou  ——  emeinscha  1519  ff.,
d)  „Fah  eemein  f.  Geset  ist  h  5  on  ausgegangen,
  Eheleute,  s  der  .  üterstand  der  „Verwalzung
  und  Nutznießung  des  E  Emanne,  am  ein  gebrachten  Gute  der
aus  irgend  einem  Grunde  nicht  paßt,  wah  escheinsich  einen  der
In#t  früher  in  Deutschland  verbreiteien  Güterstände  werden  einführen
wollen,  und  er  bietet  ihnen  daher  zu  ihrer  Bequemlichkeit  die  von  ihm  für
zweckmäßig  erachteten  Ordnungen  dicher  üterstände  an,  ohne  sie  in  Andehungen
  un)  Ergänzungen  dazu  zu  beschränken  (vol.  jedoch
51
Die  Eheleute  können  also  in  dem  „Ehevertrage“  sich  darau  uf  behränken,
  u  sagen:  „Für  unsere  Ehe  soll  Gütertrennung  gelten“,
oder  „die  tiNie  und  Nutznießung  des  Manne  oll  ausgeschlossen
  sein“,  —  oder  „die  bisher  zwischen  uns  geltende  allgemeine
Gütergemeins  aft  Errungenschaftsgemeinschaft,  Fahrnisgemeinschaft)
  soll  aufgehoben  sein“,  —  oder  „das  gegenwärti
und  zukünftige  Vermögen  der  Frau“  oder  slolpem  Vermögen  nstã
der  Frau  werden  für  Vorbehaltsgut  erklärt“".  Dann  gelten  ohne
weiteres  die  Vorschriften  der  88  1426  ff.  über  Fütertrennung“
(§§  1436,  1368,  1371).  vgl.  hierzu  §  1430  und  Note  120

Oder  die  Eirleute  können  nuich  darauf  beschränken,  in  dem  „Ehevertrage“
  —me  Fur  unsere  Ehe  soll  die  allgemeine  üternen
  chaft  —  #  Errungenschaftsgemeinschaft  —  die
rnisgemeinschaft  gelten“;  dann  finden  ohne  weiteres

9  treffenden  oben  unter  b—d  genannten  -m

Zum  Schutze  dritter  Personen  und  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit
ist  bestimmt,  daß  gewisse  Abweichungen  vom  Ae  Güterrecht“,  insbesondere
  davon  abweichende  Eheverträge,  z.  B.  2t  -Ausschliegung  der  Verwaltung
  und  elußuseßung  des  Ehemannes  éukietluesch  tten
über  nur  gelten  sollen,  wenn  sie  in  ein  von  den  Amtsgerichten  gesich#e“
öffentliches  Güterrechts-Register  eingetragen  oder  ihnen  sonst  bekannt  waren
(vgl.  namentlich  §§s  1431,  1435,  1436,  1558  ff.).

B.  In  zweiter  Linie,  d.  h.  wenn  und  ereit  „kein  Ehevertagt
geschlossen  ist,  tritt  der  gesetzliche  Güterstand  ein,  und  zwar  ist  dies  der  Regel
nach  (vgl.  die  Ausnahmen  in  Note  112a—8  zu  1426,  in  denen  „Gütertrennung"
  kraft  Gesetzes  eintritt)  der  Uterstand  der  Berwaltung
und  Nutznichung  des  Mannes  am  eingebrachten  Eute  der  Frau“,  ogl.  oben  1

1002  —
        <pb n="1003" />
        „Vorbehaltsgu"“  der  Frau  —  Rechte  des  Mannes  am.,  Eingebrachten“  Anhang

und  88  1368—1425  und  1426—1431.  Nach  diesen  §§  wird  von  deutschen  Gerichten

  der  „gesetzliche  eheliche  Güterstand“  in  allen  Fällen  beurteilt,  in  denen
Ehemann  zur  Zeit  der  Epeeschließung  ein  Deutscher  war,  wenn

auch  die  Eheleute  im  Auslande  ihren  ohnsitz  nehmen,  ogl.  E.  15

mit  der  aus  E.  28  sich  ergebenden  Einschränkung.

—s  das  eheliche  Güterrecht  ausländischer  Ehegatten  vgl.  E.  15,  16,

27,  28,  30.

Als  wichtigste  Punkte  des  „gesetzlichen  Güterstandee“  seien  folgende
hervorgehoben:

1.  Wie  bereits  unter  II  am  Ende  bemerkt,  wird  vom  Gesetz  nicht  alles
Vermögen  der  Fra  als  „eingebrachtes  Gut“  der  „Verwaltung
und  Nutznießung"“  des  aMnnes  unterworfen,  sondern  (außer
den  durch  „Ehevertrag“  oder  „Bestimmung  eines  Dritten“"
bezeichneten  Gegenständen  vgl.  unter  4)  sind  kraft  Gesetzes  folgende  Vermögensgegenstände
  „Vorbehaltsgut“  der  Frau,  über  das  sie  nach  den  Grundsätzen
  der  Gütertrennung"  selbständig,  wie  wenn  sie  unverheiratet
  wäre,  verfügen  kann  (rgl.  88  1371,  1426  ff.)

a)  die  ausschließlich  zum  perfönlichen  Gebrauche  der  Frau  agimmen
„,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  Arbeit  äte  (§  1366).
b)  der  Erwerb  der  Frau  durch  Arbeit  („für  eigene  Rechnung“  als  Aufwärterin,
  Waschfrau,  Lehrerin,  Künstlerin  usw.)  oder  durch  den  „selbstständigen“
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfte  (§58  1367,  1405.  rgl.  je
do  1356  Abfs.  2  Es  war  dies  eine  der  bedeutsamsten  Neuerungen
des  BGB.  auf  dem  Gebiete  des  Eherechts.  Es  find  damit  in  den  minder
bemittelten  Klassen,  wo  die  Frau  genötigt  ist,  mit  auf  „Erwerb“  auszugehen,
  der  Frau  alle  Vorteile,  die  sonst  nur  mit  dem  Systeme  der
„Gütertrennung“  für  die  Frau  verbunden  sind,  gesichert.  Zum
Schutze  des  Mannes  gegen  Erwerbstätigkeit  der  Frau,  durch  die
lie.  «  häuslichenPflichtcnverletzt,dient§1358.
c)  der  Erwerb  der  Frau  mit  dem  Vorbehaltsgute  (8  1370).

2.  Alles  übrige  von  der  Frau  „in  die  Ehe  eingebrachte“  oder  „während  der
Ehe  erworbene“  Vermögen  der  Frau,  d.  h.  alles,  was  nicht  „Vorbehaltsgut“
ist,  unterliegt,  falls  nicht  einer  der  Ausnahmefälle  der  Note  112  zu
§.  1426  vorliegt,  als  „eingebrachtes  Gut“  der  „Verwaltung  und  Nutzniehzung“
  des  Mannes.  Im  allgemeinen  rgl.  hierüber  oben  II.  Im
einzelnen  sei  folgendes  bemerkt:

a)  Über  den  Inhalt  des  Verwaltungsrechts  des  Mannes  (es  ist  nur  ein
beschränktes)  und  über  das  Erfordernis  der  Zustimmung  der  Frau
zu  allen  erheblichen  Verwaltungshandlungen  vgl.  88  1375—1379,
namentlich  Noten  15,  17,  19.

b)  Über  den  Erwerb  der  „Nutzungen“  des  eingebrachten  Gutes  durch  den
Mann  vgl.  1383.

c)  Über  Prozesse  betreffend  das  eingebrachte  Gut  vgl.  §#  1380,  1400,  1407,
1387,  1412  Abs.  2,  1416.  Danach  kann  der  Mann  „allein“  Prozesse
als  „Kläger“  für  das  „eingebrachte  Gut“  führen;  ob  und  inwieweit  das
ergehende  Urteil  auch  für  und  gegen  die  Frau  wirkt,  vgl.

1380.  Es  kann  aber  auch  die  Frau  als  „Klägerin“  auftreten,  jedoch
in  der  Regel  nur  mit  „Zustimmung"“  des  Mannes,  §  1400  Abs.  2.
Als  Beklagter  kann  der  Mann  das  „eingebrachte  Gut“  in  Prozessen
nicht  allein  vertreten,  vielmehr  müssen  beide  Eheleute  „verklagt“  werden
  mit  den  aus  ihrer  verschiedenen  Rechtsstellung  zum  „eingebrachten
zeute  18  ibn  ergebenden  verschiedenen  Klage-Anträgen,  ogl.  Note  61
zu  .
übersichenmgsmahugeluzuGuuftendetanvgl.§§1372.137-1
Satz  2,  1381,  1382,  1391—1394,  1418.  1419.  1421,  1422.  Besondere
Vorrechte  (wie  in  den  früheren  Gesetzen)  am  Vermögen  des  Mannes,
z.  B.  im  Konkurse,  hat  die  Frau  nicht.

d

—

1003

Noch
zu
1363
        <pb n="1004" />
        Auhaug  Die  vermögensrechtliche  Stellung  der  Ehefrau

Noch
zu
8  1363

e)  Die  Schulden  der  Frau  müssen  nach  dem  „Erundsatze“  des  8  1411  „ohne
Rücksicht  auf  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes“  aus  dem
weingebrachten  Gute“  der  Frau  befriedigt  werden,  ausgenommen  in  den

ällen  der  88  1412—1414  vgl.  namentlich  Note  80  Au  §  1411  und

ote  86  zu  §  1414.  Die  für  das  praktische  Leben  wichtigste  Ausnahme

ist  die  des  §  1412,  wonach  das  „eingebrachte  Gut“  für  solche  Schulden
der  Frau,  die  sie  während  der  Ehe  durch  „Rechtsgeschäft“  (Vertrag)
ohne  l  mmung  des  Mannes  gemacht  hat,  in  der  Regel  nicht  haftet;
ür  diefe  Schulden  gilt  das  Note  58  zu  §  1399  und  weiterhin  unter

.  2c  Gesagte.  Da  nun  die  Entstehung  von  Schulden  durch  „Rechtseschäft“

  (Vertrag)  im  täglichen  Leben  der  auptfall  der  Enttehung
  von  Schulden  ist  (andere  Fälle  find:  lden  aus  unerlaubten
  Handlungen,  §#  823  ff.,  aus  der  ungerechtfertigten
  Bereicherung,  988  12  ff.,  auf  Grund  der  holeglichen

ahlung
entstandenen  Schulden  der  Frau  nicht  ugeben  braucht,  und
die  Haftung  des  „Eingebrachten“  für  die  Sbsn  der  Frau  ist  die
Ausnahme  (orgl.  Note  80  zu  §  1411).
Mit  seinem  eigenen  Vermögen  et  der  Mann  nicht  für  die
Schulden  der  Fran,  selbst  dann  nicht,  wenn  sie  mit  seiner
Zustimmung  macht  sind;  vgl.  jedoch  88  1357,  1388.
f)  Über  die  Verpf  scktung  des  Mannes  zur  Tragung  der  Kosten  der  Verweltung.
  und  der  Lasten  des  „eingebrachten  Gutes“  §§  1384—1388.
g)  Über  die  Verpflichtung  des  Mannes  zur  Tragung  des  ehelichen  Aufwands
  §  1389.  "
V.  Betrachtet  man  das  vorstehend  Gesagte  vom  Standpunkte  der  Frau,

k.  ien  sich  die  „Rechtsstellung  der  verheirateten  Frau“  in  vermögensrechtlicher
iehung  in  den  seit  dem  1.  Jannar  1900  geschlossenen  Ehen  (wegen  der  vor

dem  1.  Konua:  1900  geschlossenen  Ehen  vgl.  unten  VlII)  in  ihren

wesentlichen  Zügen,  wie  folgt  kennzeichnen:

1.  Bei  der  „Gütertrennung“,  die  insbesondere  gilt,  wenn  sie  durch  Ehevertrag
  eingeführt  worden,  ist  die  volljährige  Frau  vermögensrechtlich
völlig  selbständig,  wie  jede  volljährige  unverheiratete
Frau  vh  Note  113  zu  §  1426.  Vermöge  ihrer  Schläszelgewal  ist  sie

raft  Fesetzes  (ohne  Vollmacht  des  Mannes)  echtigt,  den

Rechtsgeschäfte  „persönlich“

2.  i  der  „Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes“  am  eingebrachten
Gute  der  Frau  ist  die  Frau  rechtlich  nur  soweit  beschränkt,  als  das  „Verwaltungs=

  und  Nutznießungs-Recht  des  Mannes“  reicht  (die
Erklärung  und  Nechtfertigung  dieser  Beschränkung  ergibt  sich  aus  dem

a)  n6  kann  ohne  "é  ust  immun  4  des  Mannes  über  ihr  „Vorbehaltsgut“

fange  durch  Rechtsgeschäfte  „persönlich“  zu  verpflichten
(8  1357).

1004  —
        <pb n="1005" />
        Die  vermögensrechtliche  Stellung  der  Ehefran  Anhang

Jb)  Sie  kann  sich  selbst  „unbeschränkt“  (lauch  ohne  Zustimmun  Noch
Mannes)  durch  Rechtogeschäfte  (Verträge)  zu  Leistungen  „verpfli  zu
nemglich  der  elanlann-,  dieser  Berptichnngen  gil  *  s  1263

folgen5  üglich  lal  r  2  Verpi  tungen,  die  in  einer  von  der  Frau
ein  Person“  zu  bewi  g  bestehen,  z.  B.  bei  Diensterträgen.
  teht  dem  Ert  das  8  ngsrecht“  des  §  1358  zu.  Besüglich
  a  erer  Lei  D#tung.  den,  Leistung  von  Sachen
rel  l  und  icllthx  dem  Käufer  überheben,  kann,  salls
ann  bernahme  der  Verpflichtung  seitens  der  Frau  nicht
zugestimmt  hat  und  falls  nicht  einer  der  Ausnahmesälle  der  1401,
1402,  1405,  1406„  vorliegt  (in  denen  es  der  Zustimmu  de-!  annes
nicht  becdarfl.  der  Gläubiger  die  „Erfüllung:  nicht  aus  der  „Ver-Eltung
  ung;  Nutzuiehung  des  Mannes“  unterliegenden  „eingebrachten
EGute“  Frau  fordern,  sondern  nur  aus  ihrem  „Vorbehaltsgute“.
Besitzt  die  Frau  solches  nicht,  so  muß  der  Gläubiger  warten,
bis  sie  „Vorbehaltsgut“  erwirbt  oder  bis  die  „Verwaltung  und
Nutznießung“  des  Mannes  an  dem  pein  gebrach  ten  Gute'  der  Frau  endet
d.  i.  in  der  Regel  bis  zur  AMllafungsr  —  durch  Tod  oder  Scheidung-
  ool.  iede  88  1418  ff.),  und  er  kann  r  dann  an  das  Ver
en  der  Frau  halten.  Wenn  z.  B.  eine  Ehefrau  allein  (lohne
——  des  Mannes)  im  Jahre  1905  vom  1.  Juli  196
an  ein  zu  ihrem  „eingebrachten  Gute“  ##mdßV  Erumstück  durch
3.  Pachtvertr  auf  12  Jahre  verpachtt,  Kuuere  „Pachtvertrag“
  an  sich  rechtsverbindlich  n  aller.
d  solange  der  Ehemann  der  Verpächterin  die  ,  zualtung  und

utzniehung“  an  uhn  ermüögen  nicht  die  „Erfüllung“  des
icht  r*rimlr  des  Grundstücks  zum

acht  bestze  sunen,  denn  hierin  würde  eine  „Verfügung“
über  das  zum  ,  Neingebracht  achten  Gute“  gehörige  Grundftück  liegen,  wozu
nach  1395  inwilligung  des  Mannes“  erforderlich  ist.
Wenn  aber  z.  B.  der  Mann  bereits  am  15.  April  1906  stirbt,  wodurch
seine  bßs  und  Nutznießbung“  endigt,  kann  der  Pächter  (trotz
des  Fehlens  der  Zusti  mmu  Mannes  zum  „Pachtvertrage“)  am
1.  Juli  1906  dey  ergabe“  des  Grundstücks  zum  „Pachtbesitz“
und  überhaupt  die  ie#nmn5nen  „Erfüllung“  des  Pachtvertrags
  fordern.

Die  nach  vorstehendem  bestehende  Beschränkung  bei  der  „Erfüllung“
  der  von  der  Frau  „ohne  Zustimmung“  des  Mannes  übernommenen
  „Verpflichtungen“  ist  aber  nicht  eine  Durchbrechung
  alltemeineer  echtsgrundsätze  zu  Gunsten  #eer  zu  Ungunsten
der  Frau  oder  Manneyz  4onbern  im  Gegenteil  ein  Fall  der  A
wen  dun  gemeiner  ectegrundsätze  Denn  #5  eine  Fur
eine  Ehe  Garkalsge  o  s  8  Güterstand  durch  „Ehevertrag
ordnen,  unterwirft  10  freiwillig  dem  Gesetze,  das  dem
Manne  am  „Eingebrachten"  der  Kranu  die  Rechte  der  „Verwaltung
  und  Nutzuiehe#ng  ährt  (§  1363).  Daß  biese

te  des  “—  späteren“  n  anderer  Personen  „vor-R


be  en“,  ß  der  Mann  das  „Eingebra  4e0-  Sa  Frau  zur  Zahu
  re  gos  der  E  —J..  n  der

ni  t  oahne  IFine  Zustimmung  aucht  Schunnn  de  lassen,

ist  ebenso  selbstverständlich,  wie  zur  die  Rechte  des  Kfrüheren

otteten  oder  Pfandgläubigers  denen  des  späteren  vorgehen  (vgl.
52  zu  §  1395).

Hat  die  Frau  den  Gläubiger  durch  SGetkug  durch  die  die

Wwseieebe  daß  sie  (orbehaltsgut  besitze  oder  uck  5  beirügers⅛he,

Verschweigen,  daß  sie  „Ehefrau"  sei,  zur  Gewährung  von  Kred

timmt,  so  ist  sie  schadengersa#pflichtig  und  für  beirer
chadensersatz  aus  „unerlaubter  Handlung“  Scgss  823  ff.)  haftet

—  1005
        <pb n="1006" />
        Anhang
Noch
zu
i  1363
d)
e)
s)

Die  vermögensrechtliche  Stellung  der  Ehefran

auch  ihr  „eingebrachtes  Gut“.  vgl.  Note  80  zu  §  1411.  Außerdem
haftet  das  „einpebrachte  Gut“  jedenfalls  in  Höhe  der  „Bereicherung“,
  die  es  durch  ein  oh  metimmn  un  ß  8  Wans  z  *
u  vorgenommenes  Rechtsg  ahren  .  2).
#n  Ehefrau  ist  unbeschränkt  prozeßfähig,  kann  also  allein  klagen
und  verklagt  werden  52  3PO.:  „Die  2—  einer  Frau
wird  dadurch,  daß  sie  rau  ist,  nicht  beschränkt“.).  Jedoch  wirken  die
von  ihr  allein  ohne  Jultimmurg  des  Mannes  geführten  Prozesse  in  der
Regel  nicht  gegen  den  Mann  in  Ansehung  des  seiner  „Verwaltung  und
Nutznießung“  unterliegenden  „eingebrachten  Gutes“  der  Frau;  auch  ist
die  zn  in  der  Regel  nicht  berechtigt,  ein  zu  ihrem  „eing  en  Gute“
geh  Recht  „ohne  Zustimmung  des  Mannes“  im  der
„Klage“  geltend  zu  machen.  Es  ist  klar,  daß  dies  keine  Beschrän  ungen
der  „Prozeßfähigkeit  der  Frau  find,  sondern  daß  vorstehen  ä  ie
selbstverständlichen  Lolgen  Tatsache  sind,  daß  dem  Manne  am  „eingebrachten
  Gute“  Frau  „Verwaltung  und  Nutznießung“  zusteht,
welche  Rechte  bedeutungslos  sein  würden,  wenn  die  Frau  ohne  Zutimmung
  des  Mannes“  über  das  „eingebrachte  Gut“  prozessieren  dürfte.
1400,  1407  und  Noten,  auch  §#8  1380,  1387,  1401,  1402,  1406,  1412
s.  2,  1417.  vgl.  auch  oben  IV.  B.  2  c.
Die  Ehefrau  bedarf  in  keinem  Falle  der  Müreyns  des  Mannes  zum
Betriebe  eines  „selbständigen  —  äftes“,  sei  es  ein  kaufmännisches
  (Handelsfrau),  ein  Handwerk,  ein  industrielles,  ein  landwirtschaftliches,
  als  In  rin  einer  Schule  usw.  (vgl.  §§  11,  11a  Gewer
nung)  Gleichwohl  hat  das  Vorhandensein  oder  Fehlen  der
„Zustimmung  des  Mannes“  rechtliche  Bedeutung.
Die  Zustimmung  fehlt  oder  sie  ist  (was  dem  Manne  jederzeit  freisteht)
  widerrufen.  Die  Frau  ist  dadurch  an  sich  und  „Drittengegen
  über  nicht  gehindert,  das  „Erwerbsgeschäft“  zu  bereiben.
  Aber  der  Mann  bann,  wenn  die  Frau  sich  dadurch  ihren  Pflichten
  als  Ehefrau  entzieht,  gegen  die  r  rau  auf  „Herstellung  des  ehelichen
e  des  Erwer  chäfts)  kl  Siegt  er  in
diesem  Prozesse,  so  kann  die  Frau  nicht  du  Zwangsmaßrachte

  Gut“  der  Frau  halten  können,  solange  die  „Verwaltung
und  Nutznießung“  des  Mannes  daran  dauert;  es  gilt  in  dieser  Beeingebrachte

  Gut“  der
eigenen  Vermögen  haftet  der  Mann  nicht.  vgl.  Note  59  zu  §  1399  und

Erwerbsgeschäftes'"“  erwirbt  ist  ihr  Vorbehaltsgut  1367),
steht  also  dem  Zugriff  ihrer  Gläubiger  boffen,  auch  gn  2
annes“  zum  Geschäftsbetriebe  fehlt.

ferner  88  1414  und  für  die  „allgemeine  Gütergemeinschaft“
  88§  1452,  1459,  1460,  1462.
Für  die  Schulden  des  Mannes  haftet  die  Frau  mit  ihrem  Vermsägen
nicht,  weder  mit  dem  „Vorbehaltsgute“  noch  mit  dem  „eingebrachten
Gute“;  §  1410.  Allerdings  können  die  Gläubiger  des  Mannes  sich  an

—  1006
        <pb n="1007" />
        Güterstand  in  „vor  1.  Jannar  1900“  geschlossenen  Ehen  Auhang

die  „Früchte“  des  „eingebrachten  m—W  der  Frau  halten  (§  99);  aber  Noch

diese  ml““*3“  find  eben  nicht  Ve-  n  der  Frau,  Ca  e  Ver=  zu

mögen  des  Mannes,  dem  fie  kraft  iner  „  uunsehung  usallen.  nen
§  1383.  Diese  schte  #end  sogar,  obgleich  sie  dem  Manne

7n  in  gewissem  mfange  dem  Zugriffe  seiner
läubiger  entzogen;  §  1408  und  Note  und  8  861  3PO.

VI.  Aus  der  Zivilpro  rdnung  kommen  für  das  eheliche  Güterrecht

namentlich  m  Bat  t  die  739—745,  774,  860,  861,  aus  der  Konkursordnung

  die  45.
VII.  Der  Wonz.  P  der  bereits  „vor  dem  1.  Januar  1900“  geschlossenen
Ehen  —  und  diese  werden  noch  auf  viele  Jahre  hinaus  naturgemäß  die  Mehrzahl

  aller  E—  Ehen  ——  —  ist  im  BE.  selbst  nicht  geordnet;  denn
das  Gesetzbuch  gibt  grundsätzlich  nur  -  en  für  solche  Rechtsverhältnisse,
die  unter  seiner  Hrcschast  entstehen.  Für  den  Güterstand  dieser  Ehen  sind  die
Artikel  b  218  des  Esteuteen  G  maßgebend.  Danach  gilt  folgendes:
A.  In  erster  Linie  steht  2  den  Ehegatten  frei.  ihren  Güterstand  jederzeit

  —m  so  zu  regeln,  wie  dies  nach  B0  B  zulässig  ist.
1432  vgl.  oben  III  und  IV  A.  Es  steht  ihnen  dies  insbesondere  auch
dann  frei,  wenn  nach  den  früheren  Gesetzen,  unter  deren  Herrschaft  die  Ehe  ge-Gloseen
  u-  ein  Ehevertrag  „während  der  Ehe“  unzulässig  sein  würde.

B.  In  esiter  Linie,  d.  h.  wenn  und  soweit  kein  Sbebetbragge
schlossen  wird,  gilt  zwar  nach  E.  200  Abs.  1  der  Grundsatz,  „daß  die  bisherigen
  hs=  maß  bleiben“.  Dieser  „Grundsatz“  jft  Hr  durch  die
von  den  vers  chen  Staaten  erlassenen  leeegeleist  Ausführungs-
  und  .“  47  für  den  größten  Teil  tschlands  derart
durchbrochen,  daß  für  die  bereits  „vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen
Eher.  tatsächlich  in  dem  größten  Teile  Deutschlands  meist-  nict  die  bisherigen
Landes-SGesetze  maßgebend  find,  sondern  die  neuen  Landes-Gesetze.
Da  nun  diese  neuen  Landes=  Gesetze  im  größten  Teile  Deutschlands
im  wesentlichen  darauf  gerichtet  sind,  7m  iim  re  eren  „Güterstän  dedglicht
  zu  V  wie  diese  oder  ähnliche  Güterstände  im  BGB.
geordnet  sind  —  damit  nicht  59  t  ein  ganze  Generation  vergehe,  bis  die  güterrechtl
  Vorschriften  des  BGB.  Leben  gewinnen!  —  so  er  Rechtszustand
.  on  der,  *n.  an-  ößten  Tile  Zem  3½  ##  “i  1.  Jiue  1970
au  e  unter  heren  e  g  enen  Ehen“  im  entlichen
einer  der  im  BGB.  geordneten  e  eich
Das  vorstehend  Gesagte  gilt  5  für  Preuhen  und  Bayern  und
im  ursentlichen  auch“  für  sen  Nur  Württemberg  und  ursprünglich  auch
Baden  haben  von  einer  „ü  erleitung“  der  Güterstände  der  vor  dem
1.  Januar  1900  d,  Ehen  in  die  Güterstände  des  BGB.  fast  ganz
abgesehen.  chtrög  lich  hat  jedoch  Baden  eine  üÜberleitung  vorgenommen.
H  ilt  also  z  in  ih  für  solche  vor  dem  1.  Januar  1900  gechlossene
  hen,  in  gereliche  7  Güterstand  der  88  205  Teil  II
it.  1  Allg.  Landr.  N“3=  und  des  Mannes)  galt  3.  B.  in
Schlesien,  Brooin  Sechsen  seit  ie  1.  Januar  1900  im  wesentlichen
der  in  den  363  ff.  BGB.  geordnete,  „Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  des  W—  Dasselbe  gilt  für  die  Mark  Branden  burg,  da  der
Eltterstand  des  „Märkischen  Provinzialrechts“  im  wesentlichen  auch  der  der
slrerhaal  tung  und  Nutznießung  des  —-  chiostt  Es  gelten  ferner
für  lolch-  vor  dem  1.  Januar  1900  lostene  Ehen,  in  en
die  „allgemeine  oleeeluD  galt,  olln  Ost=  und
Westpreußen,  Posen  estsalen,  seit  dem  1.  Januar  1900  im
wesentlichen  die  Vorschriften  des  BE.  über  „Allgemeine  Gütergemebuschaftt=
  §§  1437  ff.  vgl.  Pr  AG.  45—48  (abgedruckt  Seite  446  ff.).
Mehr  als  vorstehende  allgemeine  Bemerkungen  ben,  würde
über  Zweck  und  Rahmen  dieses  Buches  hinausgehen.  Finsichtri  der  Ein
zelheiten  sei  verwiesen  auf  die  sehr  ausführlichen  Vorschriften  der  Ausschrungs-
  und  Übergangsgesetze  der  einzelnen  Staaten:

—  1007
        <pb n="1008" />
        Anhang  Ehescheidung

Noch  für  Preußen:  Ausführungsgesetz  Art.  44—67  (abgedruckt  Seite  446  ff.),  wobei
u  auf  Art.  63  Es-  des  Mesorr  nach  1.  SGnt)  1900)
8  63  onders  hin  vgl.  ferner  die  nach  Art.  61  §  2
erlassene  Königl.  ordnung  betreffend  den  Güterstand  begehenhe,
  Eben  vom  20.  Dezember  1899  (SCes.-Sammlung
i
für  Bayern:  Ges.  betr.  Übergangsvorschriften  zum  BGB.  vom  9.  Juni  1899
Art.  19—31,  51,  62—104,  124—140,  Gesetz  betr.  das  Liegenschaftsrecht
  in  der  Pfalz  Art.  7—11,  und  die  Verordnung  vom
Sachs  —ty  34  (abgedruckt  Seite  606)
en:  Ausführungsg  abgedru
Württemberg:  ##  260—264  (abgedruckt  Seite  664).
Baden:  Ausfü  Art.  41  und  42  und  nachträglich  Ges.  vom

run
rung

Die  sehr  umfa  Bestimmungen  der  erwähnten  Preuß.  Verordn.
von  1899,  der  Bayerischen  nrschestha  und  des  Badischen  Ges.  von  1902  abzudrucken
  geht  über  den  Rahmen  dieses  Buchs  hinaus.

Zu  Anhang  66  zu  8  1404:  Beispiel:  Im  Grundbuch  eines  Grundstücks  ist

1404  als  „Eigentümerin“  die  „unverehelichte“  Anna  B  eingetragen.  Sie  heiratet

  demnächst  den  S  und  das  Grundstück  gehört  zum  „eängebrachten

Gute“,  unterliegt  also  der  „Verwaltung  und  ktneh  des  Mannes.  In

Ehestreit  und  von  ihrem  Manne  getrennt  lebend,  verkauft  die  Frau  darauf  —

ohne  Zustimmung  des  Ehemannes  und  sich  Anna  B  nennend  —  das

Grundstück  an  C  und  läßt  es  diesem  auf.  C  „im  guten  Glauben“,  Verkäuferin

sei,  wie  auch  das  Grundbuch  angibt,  noch  „un  erheiratet“,  nimmt

die  Auflassung  ent  und  t  40  000  Mk.  Kaufpreis  an  die  Frau.  Nach

1404  nutzt  ihm  sein  „guter  Glaube“  an  die  Richtigkeit  des  Grunduchs

  nichts,  er  muß  auf  die  Klage  des  Ehemannes  das  Grundstück

an  die  Frau  Anna  8  geborene  B  zurück  auflassen.  Die  40  000  Mt.

kann  er  von  der  Frau  zurückfordern,  aus  ihrem  zeunggebrachten  Gute“

jedoch  nur,  soweit  dieses  „bereichert“"“  "6  (§  1399  am  Ende),  oder  wenn  die

*  sich  einer  „unerlaubten  Handlung“  (im  obigen  Beispiel:  eines  Betrugs)
chuldig,  also  schadensersatzpflichtig  gemacht  hat.  ogl.  Note  80  zu  §  1411.

Anhang  1  zu  §  1584:

u
8  1564  I.  Das  Ehescheidungsrecht  des  BGB.  beruht  auf  dem  Grundsatze,  daß
Hebeate  #een  2  Falle  der  „Geisteskrankheit“,  8  15655  .

cheidung  nur  auf  Grund  eines  Berschuldens  eines  Ehegatten  er  ocse##  kann
Eine  rrn  auf  Grund  Geensei  fiz  Einwilligung“,  wie  sie  fr  ##  .  B.
in  Preu  hen  stat  Is  Verin

  denen  die  Ehescheidung  un  edann
nakürliche  Unzucht  *7  1565),  Lebensnachstellung  (§  1566).
bösliche  Verlassung  Sias,0,  Die  weiteren  auf  „Verschulden“
«  «  estimmt  beschrift
  des  §  1568  zusammengefa  ,  wonach  die  Entscheidung,  ob  die  dort  nur

ng
Umstände  des  einzelnen  Falles  überlassen  ist  (sogen.  relative  Ehescheidungsgründe).
  Wenn  kein  „8

er
im  Fieberwahn  Ehebruch,  ißhandlung  usw.  begangen  hat,  liegt  auch  kein

dadurch,  doß.  statt  auf  Scheidung  der  Ehe  (Trennung  dem  Bande  nach),  bloß
e

1008  —
        <pb n="1009" />
        Ehescheidung  Auhang

die  „eheliche  Gemeinschaft“  a  bebenden  Urteils  find  in  den  88§  1586,  1587  bestimmt,)
  demnach  ist  die  Wirkung  dieselbe  wie  die  der  „S  eidung"  mit

der  wichtigen  usnahme,  kein  Teil  sich  anderweitig  verheiraten
  darf,  und  daß  die  Eheleute  jederzeit  die  „eheliche  Gemeinschaft"
ohne  Förmlichkeiten  wieder  herstellen  können.

III.  Eigentümlich  geordnet  ist  die  E  scheidung  wegen  böslicher  Verlassun
  8  1567.  Danach  muß  der  verlassene  Ehegatte  in  der  Regel  zuin
  i  auf  hreesn9  d  der  häuslichen  Gemeinschaft“  klagen.
Erst  wenn  der  andere  tte  zu  dieser  stellung  rechtskräftig
verurteilt  ist  und  dem  *  ein  Jabhrela  "  (gegen  den  Willen  des
Klägers  in  böslicher  Absicht)  nicht  Folge  geleistet  ,  kann  die
S#st  unge.  lage“  erhoben  werden.  Nur  wenn  der  ufenthalt
bes  lagten  hegatten  unbekannt  ist  und  er  durch  „Heulich  Zustellung“

laden.  Herden  E#  (§  1567  Nr.  2),  bedarf  es  jener  orklage“  nicht.

st  dagegen  der  Aufenthalt  des  beklagten  E  atien  (vor  Erlaß  des  Urteils)

ekannt,  so  sind  nach  dem  Gesagten  zur  dung“  wegen  „böslicher  Verlassung“
  zwei  förmliche  Prozesse  notwendig.

IV.  Ein  Ehegatte,  der  berechtigt  itt,  auf  „Scheidung“  zu  klagen,
hat,  wenn  er  dies  z.  B.  aus  Rü  di  auf  die  Kinder  nicht  tun  wi  ,  das  Recht,
dem  anderen  Ehegatten  die  „eheliche  Lebensgemeinschaft“  zu  verwei  ern,  d.  h.
die  Erfüllung  aller  der  Pflichten,  die  aus  dem  isbegtif  „eheliche  Lebenszemeinschaft=
  slolgen.  Er  kann  rafserine  insbesondere  den  anderen  Ehegatten  verassen

  (—  erweigerung  der  li  häuslichen  Gemeinschaft)  und
behält  gleichwohl  den  Anspruch  t  —  des  Unterhalts  gern
den  anderen  Ehegatten  (88  1360,  1361),  der  in  diesem  Falle  nicht  das  Recht
hat,  wegen  „böslicher  rlassung“  auf  S  idung  zu  llagen  vgl.  N  vorstehendem
  inebesonderr  eress  1333,  1360,  1361  nebst  Noten  und  nhang.  Der  Eheatte,
  dem  ein,  E——  bure  Seite  steht,  hat  also  gewissermaßenm  ein
echt  z  ur  Estu“us  n  den  wan  zur  „ehelichen  Lebensgemeini.
  wie  8  1353  Abs.  1  ihn  fe  n  Freilich  t  der  betreffende  Ehegatte  die
lbsthilfe“  auf  M#r  efahr,  d.  h.  wenn  der  von  ihm  be  auptee
Ehescheidungsgrund  nicht  vorlie  gi,  kann  die  Verweigerung  der
lichen  Lebensgemeinschaft“  abn  Gegenüber  unter  Umständen  als  —
dungsgrund“  geltend  gemacht  wer

V.  Die  Wirkungen  einer  rechtsträftigen  Ebescheidun  für  die  Eh  F
sind  teils  pers  ön  licher  Natur,  d.  h.  die  aus  den  Bestehen  der  S#
gebenden  „persönlichen  Wirkungen“  hören  auf  (vgl.  88  1353  ff.,  1577,  2

bs.  2),  teils  vermögensrechtlicher  W  #  i  hört  das
durch  die  Ehe  begründete  „güterrechtliche  Verhältnis“  auf,  vgl.
Note  94  zu  §  1418,  Note  37  zu  §  1468,  Note  19  zu  §  1542  und  §  1478.  Vermögensre
  tliche  Wirkungen  der  E  scheidung  sind  ferner  die  „Unterhaltspflicht“
  des  für  schuldig  erklärten  Ehegatten  r—  1578  ff.,
das  dem  unschuldigen  Ehegatten  zustehende  Recht  zum  iderruf
von  Schenkungen“"  gemäß  *#  -  der  „Verlust  des  gesetzlichen
Erbrechts“  (vogl.  §  1933),  Hinfälligkeit  letzt  wmilliger
r  ungen“,  durch  die  die  *  vor  der  Scheidung  sich  bedacht
haben:  "1  2077,  2268,  *  Erbverträge),  l  auch  §  2335  (Entziehung
des  ᷣ  icht  teils  beim  orliegen  von  Lcheidungründen).

Gegenüber  den  Kindern  äußert  sich  die  Wirkung  einer  rechtskräftigen

Wi  auf  dem  Gebiete  der  zelterlichen  Gewalt“"  vgl.  8§8  1635,

wird  die  „gegenseitige  Unterhaltspflicht"  zwischen

#e#G  und  Kindern  durch  die  Ehescheidung  nicht  berührt,  88  1601—1603,

1606;  für  die  Beitragspflicht  der  Frau  trifft  §  1585  eine  besondere

Vestimmung

e  häufig  vorkommenden  Verträge  zwischen  Eheleuten,  die  schon  vor

der  „Scheu  "  im  Hinblick  auf  eine  „beabsichtigte“  Scheidung  bezüglich
der  Pkemgen  vectien  Auseinandersetzung,  der  Unterhaltspflicht

  unter  einander  und  gegenüber  den  den  Kindern  geschlossen

—  1009  —  64

Noch
zu
8  1564
        <pb n="1010" />
        Anhang  Ehescheidung  —  Berwandtschaft,  Schwägerschaft

%  werden,  sind  rechtsgülti  #1—  6  nicht  etwa  nach  der  Lage  des  Falles

„gegen  die  guten  Sitten“  ver

8  64  über  die  Wirkungen  der  ohen  Shebung  der  ehelichen  Gemeinschaft“
vgl.  oben

VI.  ###  erleen  in  Sbel  ,  das  st#  Besonderheiten  hat,  at

in  den  88  ist:  Zuständi
Wuinm  3  rn  ftt  id  der  Eiretetan  ua  tahte
Anwaltszwany),  hemann  seinen  „all  en  Gerichtsstand“
hat  („W  hufitz-  2  rm##  er  keinen  Wohnitz  hat,  „Aufenthaltsort  im  Deut-—
  Dhen  Relch-  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  bekannt  ist,  aletzter  bekannter  Wohn-Er
  Die  Scheidungskl  6-  wiird  in  der  Regel  erst  assen,  wenn  vor  dem
tändigen  Amt  becte  Sü  Eibneern.  zwischen  den  Eheleuten  stattunden
  hat  (  Die  Eides  1  chiebung  über  Tatdie
  die  n  sollen,  ist  nicht  zulässig  (§  617  *
Eite  .  E  auf  Eh  dung  ist  auch  ohn
Sühnetermin  zuläsfig.  deaksckle  iderklage“  rgl“  auch  Note  20  20  K44
w!  1571  und  Note  24  zu  §  1572.  Das  Gericht  kann,  wenn  H  ung  au  „Ausöhnung“
  der  PParteien  besteht,  das  Verfahren  bis  au  Dauer  von
ezwei  Lahren  aussetzen  gemäß  88  620,  621  3PO.  Lrn  E-  reicht
onn  während  der  Dauer  des  Wrn  aia.  mmung
  des  „Sühne-Termins“  vor  dem  A  arschon  g
betr.  das  Eeemne  der  Ehegatten  m  t  rm3.  E  0
Ehegatten  mäß  §  1361  BGB.  die  wSorgt  ür  die  Person“  und  de
halt"  inder  gemäß  §  627  39  eri  n  —  Uber  die  vl  t
—  die  Kosten  des  Scheidungepro  Fr##
über  die  Zulässigkeit  dahingehender  nserberliger  erfügungen  vgl.  Note  38
zu  §  1387  und  Note  30  zu  §  1460.  —  Über  den  Tod  eines  —  während
  des  —  —  Note  25  zu  §  1933.
VII.  über  das  sogen.  internationale  Eheshendengore,  (ausländischEhegatten)
  og  17,  27,  29,  41  IV.
VIII.  lien)  vol.  .e1ia,  (betr.  das  vor  dem  1.  Jannar  1900  gültig
gewesene  Recht)  enthalten  E.  201,  202,  206.

1589:  B  d#  tafel.  lgende
8  166  aul  Anbang.  Lu  —  und  FSend=  der  aaltatesel  Vokl  #3#  3#  nah
gabe  der  §§  1589,  1590  und  soll  später  dazu  dienen,  die  gesetzl  Erbs.las
  ver  d  (85  1924  ff.)  zu  erk

aren
aC)  #
a  “  –—  )
*O  □z
r  □  9.
rx  2
        <pb n="1011" />
        Verwandtschaft,  Schwägerschaft  Auhang

Die  „Kreise“  bedeuten  Männer,  die  „Quadrate"“  Frauen.  Die
durchstrichenen  Kreise  bezw.  Quadrate  bedeuten,  daß  die  Betreffenden
bereits  tot  find,  z.  B.  b,  k,  7,  i,  m,  n,  qa.  Die  durch  „Bogen“  verbundenen
Personen  find  bezw.  waren  Eheleute,  z.  B.  a  b,  c  d,  Ig,  sl,  m  u.

Die  „geraden  Linien“  zeigen  die  Abstammung  (Abkömmlinge)
  an;  z.  B.  d,  e,  f  snd  Awaren)  die  Kinder  von  a  bzr  ist  der  Sohn  von
h  i,  der  Enkel  von  c  d,  renkel  von  a  b;  a  b  sind  väterlicherseits  die  Ur-Urgroßeltern,
  mütterlicherseits  die  Urgroßeltern  von  t  und  u.  —  d,  e,  find
(waren)  vollbürtige  (d.  Heeon  demselben  Elternpaar)  Geschwister.  —
i,  k,  1,  m  find  (waren)  die  Ne  Nichte)  von  e.  f  und  die  Cousins  bezw.

ousinen  von  n,  p,  q.  —  v,  bei  dem  kein  Vater  angegeben,  ist  (war)  das  un
eheliche  Kind  der  verstorbenen  d,  der  Enkel  von  k  g,  der  Urenkel  von  a  b,
Neffe  von  n  und  p  (vgl.  1589  Aof.  2,  1705).  w  und  x  sind  Kinder  des  g
aus  einer  früheren  Ehe  mit  der  verstorbenen  (durchstrichenen)  y  und  in
die  Ehe  mit  der  f  geingebrachte“  Kinder;  w  und  x  sind  also  Stiefkinder
der  f.  Das  Verhältnis  von  Stiefeltern  zu  Stiefkindern  ist  kein
„Verwandtschafts“.  Verhältnis  im  Sinne  des  §  1589,  sondern  chwägerschafts“.
  Verhältnis  im  Sinne  des  §  1590.  Ferner:  w  und  x  find  bezw.
waren  Stief-(halbbürtige)  Geschwister  der  (unter  sich  vollbürti
gen)  Geschwister  n,  p,  a.

a  b  find  (waren)  die  Schwieger-Eltern  von  c  und  g.  —  c—  ist
(war)  die  Schwägerin  von  e  und  f,  nicht  aber  auch  von  g,  was  hervorzuheben
  ist,  weil  im  gewöhnlichen  Leben  auch  die  Ehegatten  (c  g)  von  Geschwistern
  (d  1)  als  Schwager  E  ägerin  unter  einander  bezeichnet
werden,  obgleich  sie  es  nach  dem  Gesetz  (§  1590)  nicht  sind,  denn  die  „Schwägerschaft“
  beschränkt  sich  auf  „das  Verhältnis  eines  Ehegatten  zu  den  Blutsverwandten
  des  andern“.  8  ist  nach  dem  Sprachgebrauch  des  gewöhnlichen
Lebens  der  „Onkel“  von  k  1,  im  gesetzlichen  Sinne  ist  er  aber  als  Mann  ihrer
Tante  f  nur  mit  ihnen  verschwägert.
der  Scur  hat  kint  ante  l,  g  egeine  Cousine:  gebeiratet  n#n  war  mithin

iegersohn  und  zu  effe  von  f.  2  ist  sowohl  von  Vaters=  als  von
Mutters-Seite  die  Urenkkelin  von  a  b,  während  rs  nur  von  Vaters-Seite  die
Urenkel  von  a  b  sind,  ein  Unterschied,  der  im  Erbrecht  seine  Wirkungen  äußHert.

Es  sind  resp.  waren  verwandt:  "

In  gerader  Linie:  a  b  mit  d,  e,  f  im  1.  Grade,  mit  i,  k,  I,  m,  n,  p,  u  im
2.  Grade,  mitr,  s,  z,  v  im  3.  Grade,  mit  t,  u  von  Mutter-Seite  im  3.,  von
Vater-Seite  im  4.  Grade.

In  der  Seitenlinie:  d  mit  seinen  Geschwistern  e,  #  im  2.  Grade,  —
und  x  mit  ihren  Stiefgeschwistern  n,  p,  ꝗ9  ebenfalls  im  2.  Grade  (halber
Geburt),  —  i,  k,  1,  m  mit  der  Tante  f  im  3.  Grade,  —  s  mit  dem  Großonkel  e
im  4.  Grade,  i,  k.  l,  m  mit  dem  Cousin  p  im  4.  Grade,  —  s,  r  mit  p  im
5.  Grade,  —  mit  v  im  6.  Grade.

Es  sind  bezw.  waren  verschwägert:

n  gerader  Linie:  a  b  mit  ihren  Schwiegerkindern  c,  g  im  1.  Grade.,  —
mit  h,  der  Frau  ihres  Enkels  i,  im  2.  Grade,  —  mit  o,  der  Frau  ihres  Urenkels
  r,  im  3.  Grade.  —  Es  sind  ferner  in  gerader  Linie  „verschwägert“  w
und  mit  ihrer  Stiefmutter  f  im  1.  Grade.

In  der  Seitenlinie:  e,  f  mit  der  Schwägerin  c  im  2.  Grade,  —  e,  ĩ
mit  h,  der  Frau  ihres  Neffen  i,  im  3.  Grade,  —  c.  i  mit  o,  der  Frau  ihres
Großneffen  r,  im  4.  Grade.

Anhang  1  zu  §  1616:  Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder.

I.  Die  Regelung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  „den  Eltern  und  den
ehelichen  Kindern“  im  BGB.  hat  geten  das  früher  in  Deutschland  geltende
Recht  zwei  Neuerun  von  einschneidender  Bedeutung  gelpaht.  nämlich:

a)  de  Einführn  er  elterlichen  Gewalt  an  Stelle  der  früheren  „väter
ichen  Gewalt“,

b)  den  Grundsatz,  daß  nur  „minderjährige“  Kinder  unter  elterlicher  Gewalt
stehen,  die  „elterliche  Gewalt“  also  mit  der  Vollendung  des  21.  Lebens-—

  1011.  —  64*

Noch
zu
8  1589

*1616
        <pb n="1012" />
        Anhang  Rechtliche  Stellung  der  „ehelichen  Kinder“

jahres  des  Kindes  oder  seiner  früheren  Volljährigkeitserklärung  endeg.
val.  2  ff.,  während  es  früher  auch  volljähr!  uskinder“  gab.  -
wisse  Nachwirkungen  der  „elter  ichen  walt“  gegenüber  dem  volljährigen
  Kinde  regeln  die  1617—1619.  Im  übrigen  steht  hinseichtlich
der  „Geschäftsfähigkeit“  und  „Prozeßfähigkeit““  auch  das
im  elterlichen  Hausstande  lebende,  tatsächlich  von  den  Eltern  noch  ab-Sängige,
  volljährige  Kind  jedem  anderen  Gollsährigen  leich.  —
ber  die  von  der  „elterlichen  Gewalt“  unabhängige  Einwilligung
der  Eltern  zur  Eheschließung  eines  Kindes  vgl.  88  1304,  1305—1308,  insbesonere
  Nate  14  vert.  behandelt  unter  1  (88  1616  ff.)  das  „Necht
vorliege  i  t  un  1616  ff.  d§  „  Sberhältnis
  zwischen  Eltern  und  ehelichen  Kindern“  im  allgemeinen  ,  also
auch  das  Verhältnis  der  volljährigen  Kinder,  unter  II  (§§  1626  ff.)  die
nelterliche  Gewalt“  über  die  minder  jährigen  Kinder.
über  das  Verfahren  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Feststellung  des
chteperhältnisses  zwischen  Eltern  und  Kindern  zum  stande  haben,  vgl.

ff.  .

II.  *i  Gewalt“  bedeutet  nicht,  daß  Vater  und  Mutter,  solange
  beide  leben,  Ale  icher  N  haben.  Vielmehr  ist  bei
Lebzeiten  des  Vaters  die  „.elterliche  Gewalt“  im  wesentli  und  der
A#ch#e  nach  eine  „väterliche  Gewalt“.  Über  die  Gründe  dieser  Regelung
vgl.  Anhang  1  zu  §  1297,  Seite  998.  „Verträge“  unter  den  Eltern
betr.  die  gelterliche  Gewalt“  1(z.  B.  der  von  der  Mutter  getrennt
lebende  Vater  überläßt  ihr  vertr  mülbig  die  Erziehung  usw.  der  Kinder
—  sind  nicht  rechtswirksam.  Die  Erweiterung  der  „Mutterechte“

  gegenüber  dem  früheren  Rechte  liegt:
a)  ##n  Vorschrift  des  §  1617,  in  der  Vater  und  Mutter  gleich  get

  sind;

b)  664  der  Vorschrift  des  §  1634  (sogen.  „Nebengewalt“  der  Mutter).

vgl.  §  1698

c)  darin,  daß  der  Mutter  im  Falle  des  Todes  des  Baters  und  ferner  in  dem
Ausnahmefalle  des  §  1684  Abs.  1  Nr.  2  die  „elterliche  Gewalt“  so  zusteht,
wie  sie  dem  Bater  zustand  !  en.  „Vollgewalt“  der  Mutter),  mit  der
Einschränkung,  daß  ihre  „elterliche  Gewalt“  endigt,  wenn  sie  eine  neue  Ehe
eingeht,  und  mit  der  Maßgabe,  daß  ihr  unter  gewissen  Voraussetzungen
vom  Vormundschaftsgericht  ein  „Beistand“  bestellt  werden  kann  oder  muß,
der  im  allgemeinen  die  Stellung  eines  Gegenvormundes  einnimmt  und
dem  „auf  Antrag“  der  Mutter  die  „Vermögensverwaltung“  ganz  oder  teilweise
  übertragen  werden  kann  vgt  1684,  1686—1697.  —  Es  wird  also,
wenn  der  Vater  stirbt,  den  Kindern  nicht  mehr,  wie  früher,
ein  Vormund  bestellt,  sondern  die  Mutter  tritt  ohne  weiteres
(d.  h.  ohne  gerichtliche  Anordnung)  an  die  Stelle  des  Vaters,
wodurch  die  Verhältnisse  wesentlich  vereinfacht  werden,  insbesondere  das
Faamiienleten  in  weitem  Umfange  vor  dem  Eingreifen  der  Vormundchaftsgerichte
  bewahrt  wird.  nn  aber  die  Mutter  eine  neue  Ehe
eingeht,  wird  den  Kindern  ein  Vormund  bestellt,  als  welcher  mit  Zustimmung
  ihres  neuen  Mannes  auch  die  Mutter  bestellt  werden
  kann  (88  1783,  1887).  Als  „Vormünderin“  untersteht  die  Mutter
der  ständigen  Aufsicht  und  weiter  gehender  Einwirkung  des  Vormundschaftsgerichts
  als  in  ihrer  Stellung  als  „Inhaberin  der
elterlichen  Gewalt“.

d)  darin,  daß  die  Mutter  in  den  Fällen  des  8  1685  die  dem  Vater  „verbliebene“
  elterliche  Gewalt  an  seiner  Stelle  —  kraft  Gesetzes  oder
kraft  übertragung  durch  das  Vormundschaftsgericht  —  ausübt  (sogen.
„stellvertretende  Gewalt“  oder  „Verwaltungsverwesung“
  der  Mutter).

III.  Die  elterliche  Gewalt  umfaßt:
1.  Die  Sorge  für  die  „Person“  des  Kindes.  88  1627,  1630—1637,  1686,  1687  ff.
Über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  vgl.  E.  134.  Die  „Sorge  für  die

—  1012  —
        <pb n="1013" />
        Vormundschaft  —  Pflegschaft  (Allgemeines)  Anuhang

Ger#hon  des  Kindes“  umaßt  nicht,  wie  man  nach  dem  gewöhnlichen
prachgebrauche  annehmen  sollte,  die  Verpflichtung,  dem  Kinde  den

Noch

zu
„Unterhalt“  zu  gewähren;  diese  vermögensrechtliche  Verpflich=  8  1616

tung  ist  vielmehr  —  unabhängi  von  der  „elterlichen.  Gewolt“  —  in
den  1601  ff.  geordnet  (vgl.  insbesondere  §§  1602  Abs.  2,  1603  Abs.  2,
1606  am  Ende).
2.  Die  Sorge  für  das  „Vermögen“  des  Kindes,  —  die  Vermögensverwaltung.
1627,  1630,  1638—1648,  1686,  1687  ff.  Den  Kindern  steht  wegen  ihrer
orderungen  gegen  den  Vater  aus  des  len  raltung-kätigleite  im  Konurse
  des  Vaters  ein  EFnu  61  Nr.  5

3.  3  Vertretung  des  Kinde  8  *  seiner  „Person“  als  seines

ermögens“.

4.  Die  „RNutzniep#ung“  8  —  des  Kindes  mit  Ausnahme  des  sogen.
afreien  Vermögens“  des  Kindes.  8§  1649—1663,  1686.  Hervorzuheben  ist:
Die  „Vermögensverwaltung“  (Nr.  29  ällt  zwar  in  der  Regel
mit  der  „Nutznie  ß  ung“  zusammen,  aber  nicht  immer.  Insbesondere
unterliegt  auch  das  „reie  Vermögen"“  des  Kindes  grundsätzlich  der  „Verwaltung"“
  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt,  während  es,  wie  bemerkt,
  seiner  „Nutznießung"  nicht  unterliegt.  vgl.  88  1638,  1639,
1650,  1651  und  Noten.

Zum  Schusse  des  Kindes  ist  überall  die  Einwirkun  Vormundsshestaet
  in  gewissen  Grenzen  (die  Stellung  des  Inha  „elterlichen.
lt“  ist  freier  als  die  des  „Vormunds“)  vorgesehen.  7/  u  insbesondere
1640,  1643,  1653,  1666,  1667,  1669,  1670,  1687.  Diesem  Zwecke  dient  außer
1675  (Gemeindewaisenrat)  die  Vorschrift  §  48  RFG.,  wonach  der  Standeseamte
  den  Tod  einer  Person,  die  ein  „minderjähriges  King-  hinterlassen  hat,
also  sowohl  den  Tod  des  „Vaters“"  wie  der  „Mutter“,  und  gewisse
  andere  bei  ihm  angemeldete.  für  die  Kenntnis  des  Vormund  |1  chaftsgerichts
  erhebliche  Tatsachen  dem  betzteren  anzuzeigen  hat.
etreffend  die  Sorge  für  eine  Leibesfrucht  §  1912.

Betre  4  die  Sorgefür  iine  Gewalt“  über  die  Kinder  aus  „geschiedenen“

Eden  enthalten  die  §6  1635,  1696  besondere  Vorschriften.  Über  die  rechtliche

Stellung  der  Kinder  aus  „nichtigen“  Ehen  .  160

.  -  älterer  in  Kraft  gebliebener  Eesetze  (Reichsgesetze  und
Land-geeet-),  in  denen  nur  von  „väterlicher  Gewalt“  die  Rede  ist,  an

das  B  (nselterliche  Gewalt“  der  Mutter)  treffen  Bestimmung  z.  B.

E.  35  II,  36  II,  37,  41  betr.  NMeichs  re  c  und  berr.  Landesrecht  die

#  Aus#fübrungsgesetz  zum  BGB.,  z.  B.  Preußen  Art.

achsen

Anhang  1  zu  §  1773:  Vormundschaft  —  Pflegschaft.

I.  Unter  „Vormundschaft“"  im  weiteren  Sinne  versteht  man  die  gesetzlich
geregelte'  Frforl  e  für  Rechtssubjekte,  die  aus  irgend  einem  Grunde  einen
„Schützer"  n.  Als  nterabschnitte  des  Begriffs  „Vormundschaft  im
weiteren  Sbrau-  unterscheidet  man  dan  „Bormundschaft  im  engeren  Sinne“
und  „Pflegschaft".  Die  ormundschaft  (im  weiteren  Sinne)“  tritt
zwar  m  weitaus  der  Meh  "  zahl  der  Fälle  zn  natürliche  Personen  ein,
das  t  für  lebende,  rechteih  Menschen  (vgl.  §  1  und  Anhang  1  zu  §8  21);
das  kennt  aber  —  in  der  Form  der  „Pflesschaft"  auch  eine  Vormundschaft
  für  ein  sogenanntes  „Zweckvermögen“"“:  §  1914,  und  für  noch
„Ungeborene“:  §8§  1912,  1913  Satz  2.

II.  Der  beherrschende  Erundsa  des  Vormundschaftsrechts  ist  der,  dem
Jrvormundeten  einen  Schutz  zu  gewähren.  Die  Vormundschaft  ist  srdiglich  in
Interesse  des  „Bevormundeten“  geper  n,  nicht  im  Interesse  dritter
sonen,  also  nicht  z.  B.  im  Intere  der  später  etwa  erb  kentigten  Verwandten,
nicht  im  Interesse  der  Gläubiger  Bevormundeten,  u.  ine  Ausnahme
von  diesem  Grundsatz  macht  *)  die  „Rachl  aß  Fousl  schaft“,  die  allerdings
  auch  im  Interesse  der  G  iger  des  Nachlasses  angeordnet  werden
kann:  §§  1961,  1975  ff.,  1981  ff.  Das  Gesetz  behandelt  diesen  Fall  im  „Erbrecht“.

—  1013

Zu
8  1773
        <pb n="1014" />
        Anhang  Vormundschaft  —  Pflegschaft  (Allgemeines)

Noch  III.  BVormundschaft  über  „Deutsche“,  über  „Ausländer“.  Hierüber  vgl.
zu  E.  23  und  RFG.  S  47,  auch  E.  7,  8.
§  1773  IV.  Vormun  Sllesteh#n  —  Stecheer:  Bormund,  ⅝W  5rd  Vont
mund.  Diejenige

.  Ver  „Vormunschaft  im  engeren  Spusz  „Vormu-6
  Personen  enst!  vom  —.  —  *8

onen,  die  a  „berufen“
Abs.  1,  1916.  F*W  Vorschr  iften  bedeuten  aber  binde  daß  die  ende,

be
rufene“  Person  von  echtemenen.  ohne  weiteres  Vormund  „i  Nn  sondern
daß  sie  vom  icht  als  Vormund  ze  in  gese  1  werden  soll“.  Einen
Sgesetglichen“  Frricht  wr  t  das  Gese  Eeiet  1—  neree  la  elhn  überhaupt
nicht  vorgesehen.  Es  hat  ihn  nur  andesg  ich  zugelassen,  und  zwar  lnr
wori  wei  Fälle:  als  „Anstaltsvormund“  und  a  H  »aalvotmucd«  vgl.  E
on  dieser  Befugnis  haben  verschiedene  Bundesstaaten  Gebrauch  gemacht:  vg
für  Preußen  Pr  A-G.  78  1—3  änstaltsvornund)  8  4  E“'t##sn
  auch  8  2  Preuß.  ürsorge-Erziehungsgesetz  vom  2.  7.  1900.
AG.  100,  Verordnung  vom  24.  12.  1899  8  23.  Sachsen:  SAG.  88  37—89,
Verordnung  vom  6.  7.  1899  §  37.  Baden:  tz  vom  16.  8.  1900  Art.  III,  IV.
V.  Vormundschaft  im  engeren  Sinne  über  „Minderjährige“,  über  „Volljährige“.
  —  Pflegschaft:  Die  Vormundschaft“.  im  engeren  Sinne  kennt  das
Gesetz  owohl  für  „  indejährige  n  wie  auch  für  Vollfährige  (§§  1773—1895
1896—1908).  dabei  d  orge  sowohl  für  das
rtts  wie  e  r  die  t-  des  Mündels,  und  zwar  bei
hegen.  Kündeln  chlechthin  (8  1798),  bei  „Volljährigen“"
  d  die  „Person“"  nur  insoweit,  als  es  der
Zweck  der  Vormunds  9  tur  i  n  §  1901  Abs.  1.  Die  Pflegschaft  ist  beerschen
  anheun  als  die  „Vormundschaft  im  en  inne“.  Die
schaft  umfaßt  nur  bestimmte  zeingelne  ahelegen  enheiten“  oder  einen
mmten  „Kreis  von  Geschäften“:  88  1909  ne  Ausnahme  bildet  jedoch
die  zEedrechlichreitopflegschaftk“k  bei  der  das  setz  eine  sa  e  für  „Pe  -!s
und  „Vermögen“  vor  das  beitt  also  begri  "  ich  eine  „Vormundschaft“,
  wennglei  A  Geietz  di  Bezeichnung  ,  flegschaft“  für
dieses  chsskerhül-nist  gewählt
VI.  Selbständigkeit  und  anntwortlichtell  des  Vormundes.  —  Gegen
vormund.  —  Waisenrat.  —  Vormundscha  cht.  —  Familieurat.  Grundsätzlich
  liegt  die  ganze  Leitung  der  Angelegenheiten  des  Bevormundeten
in  der  Hand  des  Vormundes  7  ers),  nicht  eto  in  der  Hand
des  Geri  ctes.  Die  wichtigsten  utschlüsse,  namentlich  z.  bei  Mindersähriger
  n  den  Entschluß  über  die  „Berufswahl“,  faßt  der  Wi  allein.
gibt  zwar  eine  ganze  Veife  Leon  Fällen  an,  in  denen  der  Vormund
s  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf:  *  1821  ff.  Dies  sind
aber  alles  (so  wichtig  die  Fälle  alchs  sandh  Aus  e  nn  men  von  der  allgemeinen
  Regel,  daß  der  Vormund  die  ornundschaft  unter  eigener
Verantwortun  gührt  (  l  auch  Anhang  1  zu  §  1793).  Der  Vormund
haftet  dem  Mündel  für  chulden:  §  1833.  Im  Konkurse  des  Vormundes
  hat  das  Munrer  *#t  Verschyl.  g  61  Ziff.  5.  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  im  allgemeinen  nur  das  Recht  und  die  4#  o  der  #—
über  den  Vormund:  88  1837  ff.  Das  Gericht  hat  nicht  d  t,  aus  b
„IZIweckmäßigkeitsgründen“  dem  Vormunde  bestimmte  „Anweisungen“  zu  —
Neben  dem  Vormunde  „kann“  ein  Gegenvormund  bestellt  werden:
in  gewissen  Fällen  „soll“  ein  solcher  bestellt  werden  (8  1792  nebst  Note  57).
Dieser  beaufsichtigt  und  unterstützt  den  Vormund  in  seiner  Täigkeit.
  Eine  selbständige  Tätigkeit,  wie  sie  der  Vormund  hat,  hat  der
Gegenvormund  nicht  auszuüben:  1792,  1799,  1812  u.  a.
Zur  Unterstützung  des  ormun  dsschaftgercht  in  seiner
beaufsichtigenden  Tätigkeit  ist  der  Gemeindewaisenrat  da:  §  1849  mit  Erläuterungen.


1014  —
        <pb n="1015" />
        Berfahren  in  Vormundschaftssachen  (Zuständigkeit)  Anhang

Unter  Umständen  wird  die  Aufsicht  über  den  Vormund  nicht  durch  das  Noch
Vormundschaftsgericht  ausgeübt,  sondern  durch  einen  „Familienrat",  den  zu
man  wohl-=  eine  „kollegiale  Erweiterung  des  Vormundschaftsgerichts“  genannt  8  1773
hat:  §§  1858  ff.,  1872.

VII.  Das  Verfahren  in  Vormundschaftssachen:

a)  Zuständigkeit  in  Bormundschaftssachen:  Das  BE.  regelt  im  gr  E
ganden  nur  A—  ogenannte  materie  le“  Vormundschaftsrecht,  das  heißt.

ibt  die  Vorschriften  über  die  insetzung'  de-  Vormundes,  dessen  „Befug-Inen
  „Endigung“  der  Vormundschaft  u  i.  Das  sogenannte  formelle-Vormund
  srecht  dagegen  ist  im  u  en  im  .  (##  35  ff.)  geelt.
  Das  zilormegent.  ormundschaftsrecht  behandelt,  kurz  gesagt,  das  Verfabren
  in  Bormundschafts  fuchen.  die  wichtihsen  ——  des  formellen
“  3  find

zu  der  eit,
et  Botmundichaft  notwendth  wird

nicht  ein  Kolle  aus.  Velbt  ren  in  Waten  t  wird  von  *--t“
et.  Die  Standes  eamten  —  au  Gemeinde

afüng  i  Vi  Firdn  stirbt.  Wind  prüft  das  icht,  ob  Ln  den
gesetz  lichen.  Bestimmüngen  ein  Vormund  zu  W-  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so
graund  ch  —  unter  Beacht  der  Vorschriften  über  die  zur  Vormund-1

  „  *si§i7  nen“  '  1776  ff  i  dem  Gemeindewaisenrat
1  )nachememee1neten  Vormund  Wird  dieser  benannt,  so
Z  es  ihn  dann  als  WVo#mnd  mittels  rFnuö“  an  Eidesstatt.  —
mPkts  16  1792)  bestellt  das  Gericht  in  ent  rehend  der  Weise  einen
Hehenwermund  .  Der  Vormund  erhält  eine  „Beptallung  *  (vgl.  §  1791  nebst
Noten)  „Bestallung“  legitimiert  ihn  namehtlich  im  Verkehr  mit
Behör  en  *n  Schule  E  mt  usw.)  als  Vormund,  also  als  den  Vertreter
des  Mündels.  —  Wird  eine  Vormun  st  über  „  Sihiter  notwendig  n  ist
für  die  andern  Geschwi  *  n  ür  ein  Kind  chon  eine  Vormund  chaft
#ewebt,  das  betreffende  zuständig;  ist  noch  keine  Vormundschaft  an
7  E4  ist  das  Gericht  Echnnn  in  dessen  Bezirk  das  jüngste  Kind  den
2  Beispiel:  in  uneheliches  Kind  A  wird  in  Leipzig,  dem
.  Mutter  X  4.  Heboren.  Dann  ist  nach  der  oben  angegebenen
E3  das  Amtsgericht  Ppzig  als  Vormundschaftsgericht  zuständig.  Die
chaft  wird  dort  auch  angeordnet.  Verlegt  später  die  NAl  ihren  Wohntz
  nach  Berlin  und  wird  ihr  dort  noch  ein  anderes  uneheliches  Kind  B  geernn
  so  ist  #ür  die  Vormundschaft  über  das  zweite  Kind  B  nicht  das
Amtsgericht  erlin  zuständig,  sondern  das  k  erch  Leipzig.
Sollte  aber  im  erwähnten  Beispiel  die  Anordnu  ormundschaft  über
d  Kind  A  din  Leipzig  übersehen  worden  sein,  und  wird  enst.  in  Berlin  bei
legenbet  der  Geburs  des  Kindes  B  entdeckt.  daß  auch  über  A  noch  keine
Lelegen  beingeleitet  worden  ist,  so  muß  jetzt  das  Amtsgericht  Berlin  die
Vormund  beide  Kinder  einleiten,  und  zwar  auch  dann,  wenn
.B.  das  it  übe  gar  nicht  bei  der  Mutter  in  Berlin  ist,  sondern  als  Dienstjunge
  in  Hamburg  lebt.  —  Das  an  sich  zuständige  Vormundschaftsgericht  kann
die  ermanchak  „aus  wichtigen  Gründen“  an  ein  anderes  Amtsgericht  ab-*i-
  falls  dieses  damit  einverstanden  ist.  Ist  shan  ein  Vormund  bestellt,  so
dessen  Zustimmung  erforderlich.  Das  Gesetz  satzt  nicht,  was  ein  „wichti
Gruree  ist,  dies  hängt  eben  von  den  Umständen  ab.  Einigen  sich  die  Gerichte
nicht  oder  verweigert  der  Vormund  seine  sstimmung,  so  ent  entscheidet  auf  Anrufen
  eines  der  beiden  Gerichte  das  gemeinschaftliche  e  Gericht,  in  Preußen

—  1015  —
        <pb n="1016" />
        Anuhaug  „Verfahren“  in  Bormundschaftssachen  (Beschwerde  usw.)

Noch  jedoch  stets  das  Kammergericht  (Oberla  ericht  in  Berlin).  In  diesen
zu  §•T  der  „übernahme“  der  Vormundschaft  wird  gewöhnlich  der  bis-*
  1773herige  Vormund  entlassen  und  an  seiner  Stelle  ein  anderer  Vormund

  bestellt;  gesetzlich  notwen  dig  ist  dies  jedoch  nicht.  —  Können  mehrere
  Gerichte  sich  nicht  einigen,  welches  zuständig  ist,  so  entscheidet  das  gemeinschaftliche
  obere  Gericht,  in  Preußen  jedoch  stets  das  Kammergericht.

be  „Beschwerde“  gegen  Entschekdungen  des  Vormundschaftsgerichts.
Gern  Entscheidungen  agüeershgeungen.  schlüsse)  des  3
richts  gibt  es  für  jeden,  en  Recht  durch  die  Verfügung  beeinträchtigt  ist,
die  „Beschwerde“.  Diese  ist  in  der  Regel  unbefristet.  Sie  kann  4ats  ohne
Rechtsanwalt  eingelegt  werden,  und  zwar  sowohl  schriftlich  wie  auch  zu  Protokoll
  des  Gerichtsschreibers.  Sie  kann  entweder  beim  Vormundschaftsgericht
(Amtsgericht)  selbst  eingelegt  werden  oder  bei  dem  „Beschwerdegericht“  (Landgericht).
  Hilft  das  Tolmmundschaftegerick  (Amtsgericht)  selbst  der  Beschwerde
ab,  so  ist  die  Sache  erledigt.  Hilft  es  nicht  ab,  eniich-seer  das  Landgericht
über  die  Beschwerde.  Gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  ist  die  weitere
Beschwerde  zulässig.  Diese  ist  ebenfalls  unbefristet  und  geht  an  den  Zirilsenat
des  Oberlandesgerichts,  in  Preußen  aber  stets  an  das  Kammergericht.  Sie
kann  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  sowohl  beim  *ie  wie  beim
Lundgericht  wie  beim  Kammergericht  (Oberlandesgericht)  eingelegt  werden.
Sie  kann  auch  schriftlich  eingelegt  werden,  bedarf  dann  jedoch  der  Unterzeichnung
  eines  Rechtsanwalts.

Wessen  Recht  im  einzelnen  Falle  durch  eine  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  „beeinträchtigt“  ist,  wie  das  Gesetz  sagt,  kann  oft  fehr  zweifelhaft
sein.  Zwei  sehr  wichtige  Grundsätze  sind  bereits  in  der  Rechtsprechung  anerkannt:
  erstens  der,  daß  das  Vormundschaftsgericht  serbste  dessen
Anordnung  vom  Beschwerdegericht  aufgehoben  wird,  hi  en  keine  Beschwerde
  hat;  zweitens:  wenn  das  Vormundschaftsgericht  bei  einem
vom  Vormunde  mit  einem  „Dritten“  geschlossenen,  genehmigungsbedürftigen
Rechtsgeschäfte  (88  1821,  1822)  seine  Genehmigung  verweigert,  so  steht  gegen
diesen  Beschluß  zwar  dem  Vormunde,  nicht  aber  dem  Dritten  (dem  Vertragsgegner)
  die  Beschwerde  zu.

n  gewissen  Fällen  (RFG.  8  60)  Pitt  das  Gesetz  nicht  die  „einfache  Beschwerde“,
  sondern  die  „sofortige  Beschwerde-.  Diese  hat  lediglich  die  Besonderheit,
  daß  sie  befriftet  4  nämlich  binnen  2  Wochen  eingelegt  werden  muß;  über
den  Beginn  dieser  Frist  vgl.  RFG.  22,  60.  Gegen  die  Entscheidung  des
Beschweck-gerichts  gibt  es  dann  die  „sofortige  weitere  Beschwerde“,  die  ebensalls
  mit  2  Wochen  befristet  ist.  Ein  Mündel  kann  die  „Beschwerde“  selbsttändig
  einlegen  —  ohne  Mitwirkung  des  Vormundes;  ausgenommen  sind  nur
Kinder  unter  14  Jahren  und  entmündigte  Geisteskranke.

In  den  Fällen  der  gewöhnlichen  Beschwerde  hat  diese  „aufschiebende“
Wirkung  nur  dann,  wenn  sie  gegen  eine  Straffestsetzung  des  Gerichts  gerichtet
ist  (ugl.  z.  B.  §  1788).  Doch  kann  das  Gericht,  gen  dessen  Entscheidung  Beschwerde
  einge  .  ist,  in  allen  Fällen  bis  zur  Entscheidung  des  höheren  Gerichts
  die  Vollziehung  „seiner“  Anordnung  aussetzen.  Auch  kann
das  „Bes  *  in  allen  Fällen  dem  unteren  Gerichte  die  Aussetzung
  der  Vollziehung  aufgeben.

)  Einfluß  der  Gerichtsferien  auf  die  Bormundschaftssachen.  In  den
Gerichtsferien  (15.  Juli  einschließlich  bis  15.  September  einschließlich)  kann
das  Vormundschaftsgericht  von  der  Bearbeitung  der  Vormundschafts  n
Abstand  nehmen.  soweit  kein  Bedürfnis  einer  Beschleunigung  vorliegt.  Im
übrigen  werden  Vormundschaftssachen  durch  die  Gerichtsferien  nicht  berührt.

d)  Einzelheiten  für  Pflegschaftssachen:  Für  das  Verfahren  in  Pflegschaftssachen
  gelten  im  ganzen  die  Vorschriften  wie  für  die  Vormundschaft  entrechend:

  5  §  37  Abs.  1  Satz  2.  Besonderheiten  sind:  Bei  der  HPflegschaft
ber  einen  „Abwesenden“  (§  1911)  ist,  falls  der  Abwesende  keinen  Wohnsitz
  im  Inlande  hat,  das  Amtsgericht  seines  letzten  Wohnsitzes  zuständig,
  und  in  Ermangelung  dessen  ein  von  der  Landesjustizverwaltung
  (Justizminister)  zu  bestimmendes  Gericht  —,  unter  Umständen,  wenn

ser

—  1016
        <pb n="1017" />
        Die  Fälle  der  Vormundschaft  über  „Minderjährige“  Anhang

nämlich  der  Abwesende  als  Deutscher  keinem  Bundesstaat  angehört,  ein  vom
Reichskan  zler  zu  bestimmendes  Gericht.  —  Für  die  Pflegschaft  über  eine
„Leibesfrucht“  (§  1912)  ist  das  Gericht  zuständig,  das  zuständig  sein  würde.
wenn  das  Kind  schon  geboren  wäre.  Das  ist  in  der  Regel  das  Gericht  des
Wohnsitzes  des  ers  beiiebentlich  der  Mutter.  —  Für  die  Pflegschaft  betrefsend
  „ein  durch  öffentliche  Sammlungen  zusammengebrachtes  Vermögen“
(8  1914)  ist  das  Gericht  desjenigen  Orts  zuständig,  an  dem  bisher  die  Ver
waltung  geführt  wurde.  —  vgl.  weiter  besonders  Anhang  50  zu  §  1909.

Anuhang  2  zu  §  1773:  Die  einzelnen  Fälle  der  Vormundschaft  über
„Minderjährige“:  8  1773  bestimmt  drei  Gruppen  von  Fällen,  in  denen
Minderjährige  einen  Vormund  erhalten:

A.  wenn  te  nicht  unter  „elterlicher  Gewalt“  stehen:

B.  wenn  sie  zwar  unter  „elterlicher  Gewalt“  stehen,  wenn  aber  die  Eltern  —
Vater  oder  Mutter  —  weder  in  den  „persönlichen“  noch  in  den  „Vermögensangelegenheiten“
  des  Kindes  zu  dessen  „Vertretung“  befugt  sind;

C.  wenn  der  „Familienstand“  nich  zu  ermitteln  ist.

Zu  A:  Minderjährige  stehen  nicht  unter  „elterlicher  Gewalt“,  erhalten
also  einen  „Vormund“:

1.  wenn  beide  Eltern  tot  oder  für  tot  erklärt  find:  88  1679,  1686,  18.

2.  wenn  bei  bestehender  Ehe  der  Vater  die  gelterliche  Ge
walt“  über  das  Kind  „ver  wirkt“  hat:  §  1680,  vgl.  §  1684  Ziff.  2  —
oder  wenn  die  Mutter  schon  tot  ist  und  nun  der  Vater  die  „elterliche“
Gewalt“  verwirlt  (8  1680).

3.  wenn  die  Mutter,  der  die  „elterliche  Gewal““  zustand  —  vgl.
8  1684  gifinn-  Ziff.  2,  §  1701  Sn  —  sie  „verwirkt“:  §§  1680,  1686.

4.  wenn  die  Mutter,  der  nach  Tod  beziehentlich  Todeserklärung  des  Vaters
oder  nach  Eheauflösung  —  §  1684  Ziff.  1  und  2  —  die  „elterliche  Gewalt“
zustand,  „von  neuem  heiratet“:  §  1697.

wenn  sie  aus  einer  nichtigen  oder  einer  anfechtbaren  und  mit

Srmstal  angefochtenen  Ehe  herstammen  und  beiden  Ehegatten  bei

Ehe  chlichung  Mangel  bekannt  war:  1699,  1323  1  1343.

6.  wenn  nach  einer  „Annahme  an  Kindesstatt“  der  „Annahmevertrag“
  wieder  aufgehoben  wird:  88  1765,  1768  (durch  Vertrag).
§  1771  (durch  Ehe).

l  wenn  sie  unehelich  geboren  sind  —  und  weder  als  eheliche  „legiti
miert'“"  noch  „an  Kindesstatt  angenommen"  sind::  88  1707.
1719,  1736,  1757.

Zu  B:  Die  „Eltern“  sind  weder  in  den  „persönlichen“  noch  in  den  „Vermögensangelegenheiten“
  des  minderjährigen  Kindes  zu  dessen  „Vertretung“
befugt,  „Minderjährige“  erhalten  also  einen  „Bormund"“:

8.  wenn  dem  Bater  oder,  falls  der  Mutter  die  elterliche  Gewalt  zusteht,  der
Mutter  durch  das  Vormundschaftsgericht  die  Sorge  für  Person  „und“  Vermögen
  entzogen  ist:  §  1666  Abs.  1  und  Abs.  2,  §  1686.

9.  wenn  die  „elterliche  Gewalt“  des  Vaters  „ruht“  (88  1676—1678),  und
entweder  die  Mutter  tot  ist  (beziehentlich  für  tot  erklärt),  oder  b)  die

be  aufgelöst  ist  —  im  Falle  b  jedoch  mit  der  Ausnahme,  daß  hier  das
Vormundschaftsgericht  unter  Umständen  die  „Ausübung“  der  elter
lichen  Gewalt,  also  auch  die  „Vertretung“"  des  Kindes,  auf  die
Mutter  zu  „übertragen"  hat:  §  1685  Abs.  2.

10.  wenn  der  Mutter  die  elterliche  Gewalt“  zwar  zusteht,  aber
„ruht“:  §§  1696,  1676—1678,  1686.

Fett  den  Eltern  nur  die  Vertretungsmacht  für  die  persönlichen
„oder“  die  Bermögensangelegenheiten  des  Kindes,  so  erhält  das  Kind  keinen
Vormund,  wohl  aber  bekommt  es  nötigenfalls  einen  Pfleger:  §  1909.

Zu  C:  Der  „Familienstand“  eines  Minderjährigen  ist  nicht  zu  ermitteln,

der  „Minderjährige“  erhält  also  einen  „Vormund“,

□O#

47

1017  —

Noch
zu
*1773

Zu
§  1773
        <pb n="1018" />
        Auhang  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundes  ufsw.

Noch  11.  wenn  er  ein  sogenanntes  Findelkind  ist.  Es  ist  natürlich  möglich,  daß  ein

zu  *  Kind  „ehelich“  geboren  ist  und  daher  unter  „elterli  Gewalt“
8  1778  teht.  Da  man  aber  nicht  weiß,  wer  der  lthaber  ist  und  wo  er  sich
befindet,  so  erhält  das  Findelkind  einen  „Vormund“.  Sollte  der  richtige

Gewalthaber  ehelicher  Vater,  eheliche  Mutter)  nachträglich  ermittelt
werden  6  .  En  "  Vormundschaft  von  Futer)  nachtrg  weiteres  ihr

Zu  Anhang  1  zu  §  1793:  Allgemeines  über  Nechte  und  Pflichten  des  Vor-*1798
  mundes  -E#5z#  auch  Anhang  1  zu  §  1773  unter  1,  II,  IV,  VI  Seite  1013  f.).  Der
Vormund  hat  dem  Mündel  gegenüber  im  wesentli  n  dieselbe  Stellung,  wie
der  Vater  sie  dem  Kinde  gegenüber  hat,  ogl.
163  —*  «  chDet  HVMFMF  16  Vae#  d  sverhältni
s  auch  v  agt,  der  ge  er.  In  dem  sverhältnis
der  Feertretung“  iegt  La#ent#  s  Recht  und  Pflicht,  Rechtsgeschäfte
  aller  Art  (z.  B.  Käufe,  Mietsverträge  usw.)  für  den  Mündel  a  zuschlichen
  oder  zu  den  vom  Mündel  selbst  zu  schließenden  Nechtsgeschäften  die
„Einwilligung“  oder  „Genehmigung“  (88  182  ff.)  zu  erteilen  oder  zu  verweigern,
  je  nach  flichtgemäßem  Ermessen.  vgl.  104  ff.,  107  ff.,  164  ff.
A  rozesse  zat  der  Vormund  als  „gesetzlicher  Vertreter“  für  den  Mündel
au  ühren.  —  Wegen  der  Testierfa#n  keit  des  Mündels  vgl.  §  2229
bs.  1,  2.  —  Der  Vormund  hat  seine  Entschließungen  grundsätzlich  selbständig
  zu  fassen.  Insbesondere  ist  es  seine  (nicht:  des  Vormun  ftsgerichts)
Sache,  die  Kosten  für  die  Erziehung  des  Mündels  zu  bestimmen.  Nur  wenn  er
sich  hierbei  eines  Mißbra  schuldig  macht,  hat  das  Vormundschaftsgericht
einzu
s

o  837),  Bestellung  eines  Pfleers).
  —  Bei  unehelichen  Kindern  liegt  die  „Sorge  für  die  Person“  des
Hinden  (Pflege,  Echie  ung)  in  erster  Reihe  nicht  dem  Vormund  ob,  sondern

etr.

„Beistandes  der  Mutter“;  vgl.  88  1707,  1687  ff.  Wegen  der  mütterlichen
Rechte  bei  bevormundeten  ehelichen  Kindern  vgl.  8  1778,  1696,  1697,  auch  §  1698.,
fte  (z.  B.  Kaufverträge),  die

Mündel  behörigen  Sache)  das  Mündel  ;  val.  6  164.  278.  Der  Vormund
wiederum

Zu  Anhang  46  zu  §  1807:  Wegen  des  Reichsschuldbuchs  vgl.  Reichsgesetze
#*1807  vom  31.  5.  1891,  8.  3.  1897,  ferner  E.  50,  RFG.  8  188,  wegen  des  Staatsschuldbuchs
  vgl.  für  Preußen  Gesetz  vom  20.  7.  1883,  Gesetz  vom  24.  Juli  1904,  PrAG.
16,  ferner  E.  97.  Durch  die  „Schuldbücher“  wird  den  Inhabern  von  „(onsolidierten
  Reich-  und  Staatsanleihen“"  die  Mögglichkeit
diese  Anleihen  in  „Bu  S#chulden-  zu  verwandeln,  so  daß  also  die  Gefahr

von  Verlust,  Diebstahl,  Verbrennen  usw.  der  Papiere  vermieden  wird.

Zu  Anhang  48  zu  §  1807:  Inländische  kommunale  Körperschaften  sind

§  1807  Stadtgemeinden,  Dorfgemeinden,  Kreisverbände,  Provinzialverbände  u.  dal.
Forderungen  gegen  diese  Körperschaften  gelten  nicht  schon  an  sich

mündelsicher“,  sondern  nur,  wenn  sie  durch  den  Bundesrat  für  „mündelsicher“

  erklärt  worden  sind.  Nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers

vom  7.  Juli  1901  hat  der  Bundesrat  beschlossen:  „Verbriefte  Forderungen  gegen

eine  inländische  kommunale  Körperschaft  oder  die  Kreditanstalt  einer  süchen

1018
        <pb n="1019" />
        Mündel-Hyvpotheken  —  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  Anhang

Körperschaft  find  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  geeignet,  wenn  die  Forde-  Noch

rungen  von  seiten  des  Gläubigers  kündbar  find  oder  ur  regelmäßigen  Til-  zu

gung  unterliegen.“  —  Es  gestalten  ferner  E.  212,  218,  daß  die  Landesgesetze  §  1807

auch  in  §  1807  nicht  genannte  „Wertpapiere“  für  „mündelsicher“  erklären.  Von

dieser  Befugnis  haben  die  Landesgesetze  Gebrauch  gemacht:  vgl.  Preußen  AG.

74,  Bayern  übergangs-Geseg  vom  9.  6.  1899  Art.  32,  Sachsen  Gesetz  vom

22.  12.  1899  ürttemberg  A-.  70,  Baden  Au.  33  Abs.  4.  Es  ist  aus  den

preuhischen  timmungen  des  PrAG.  Art.  74  namentlich  auf  folgendes  be

onders  aufmerkzam  zu  machen:  Als  mündelsicher  sind  die  Rentenbriese  der
tenbanken  erklärt  worden,  fserner  die  Pfandbriefe  der  sogenannten  „Landciten

  (3.  8  —  Landschaft",  „Ostpreußische  Landschaft“),  ferner

die  amortifierbaren  Stad#-,  Kreis-,  Provinzialobligationen,  ferner  die  von

Hypothekenaltienbanken  ausgegebenen  sogenannten  „Kommunalobligationen“,

dagegen  nicht  die  „Pfandbriefe“  der  Hypothekenaktienbanken.

Anhang  87—90  .  1821:  Für  die  einem  „Mündel“  zustehenden  Zu

„Hypotheken  (Grundschulden,  Rentenschulden)“  ist  die  Rechtslage  nach  SS  1821.  8  1821

1819,  1812  folgende:  Will  der  Vormund  die  Hypothek  kündigen,  ein

ziehen,  abtreten,  löschen  lassen,  so  bedarf  er,  falls  ein  Gegen

vormund  vorhanden  ist,  der  Genebmigung  des  Gegenvormun

des:  §  1812,  nicht  der  Genehmigung  Vormundschafts
erichts:  Ks  bs.  2.  Ist  sedech  kein  Gegen  vormund  vorhanden,

2  bedarf  der  Vormund  zwar  nicht  nach  §  1821,  wohl  aber  nach  §  1812  (Abs.  3)

der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Nur  beim

Vorhandensein  einer  „gemeinschaftlichen  Mitvormundschaft“  ohne  Gegenvor

münder  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Vormu  ftsgerichts  nicht,  sondern

nur  des  Zusammenwirkens  aller  Mitvormünder:  1812  Abs.  3.  Ist  der

Hypothekenbrief,  Grundschuldbrief  usw.  aber  nach  §  1819  hinterlegt,  so  bedarf

der  Vormund  in  jedem  Falle  —  also  auch  beim  Vorhandensein  eines

Gegenvorm  undes  und  bei  der  gemeins  astlichen  Vormundschaft

—  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  §  1819.

Anhang  104  zu  §  1822:  §  1822  Nr.  5  ist  so  zu  verstehen:  die  Genehmi  Zu

ung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  erforderlich:  a)  zu  einem  Miet=  oder  s#  «
Zaåvettta  e  (88  535,  581;  vgl.  Note  103  zu  8  1822),  b)  zu  einem  andern
das  Mündel  zu  „wiederkehrenden  Leistungen“  verpflichtenden  Vertrage  (z.  B.
einem  Lebensversicherungsvertrage),  iedoch  nur  (a  und  b),  falls  das
Vertragsverhältnis  länger  als  bis  nach  Vollendung  des  22.  Le
bensjahres  des  Mündels  fortdauern  soll.  —  Die  Vorschrift  ist  neben
der  Bestimmung  der  Iilter  4  dieses  §  notwendig,  weil  in  Ziffer  4  nur  zum
Pachtvertrag  über  ein  „Landgut“  oder  einen  „gewerblichen  Betrieb“  die  Genehmigung.
  Vormundschaftsgericht  gefordert  ist,  hier  dagegen  in  Ziffer  5
a  u  mandern  Pacht-  gund  Miet-)  Vertrag,  sofern  der  Vertrag  eine

isse  Dauer  haben  soll.  Die  Bestimmung  gilt  als

chtung  „beweglicher“  .

Anhang  118  zu  §  1822:  Weitere  in  diesem  Abschnitt  des  BGB.  nicht  Zu
ausgesühheg  echtshandlungen  des  Vormundes,  die  der  Genehmigung  des  Vor=  §#  1822
mund  cheftegericht  bedürfen,  sind  z.  B.  a)  der  Antrag  auf  Entlassung  des
Mündels  aus  der  Staatsangehörigkeit  (8  14a  Reichsgesetz  vom
1.  Juni  1870,  E.  41  II;  ogl.  §  1827  Abs.  1),  —  b)  der  Antrag  auf  Eintragung
des  Mündels  in  das  Börsenregister  (8  58  Börsengesetz  vom  22.  Juni
1896),  —c)  Ermächtigung  des  Mündels  9  triebe  eines  selbständigen

½#
—.
17

o  auch  für  Mietung  und

Erwerbsgeschäfts:  §  112,  —  d)  Abschluß  von  Eheverträgen
5  143  Ab,  2.  8  1549  der  Abfindungsvertrag  zwischen  dem  Vormund
  als  eter  des  unehelichen  Kindes  und  dem  Vater  des  Kindes:
§.  1714.  Das  Anerkenntnis  der  Vaterschaft  durch  einen  Minderlährisé:
  (§  1718)  bedarf  nicht  der  „vormundschaft  sgericht
lichen  Genehmigung“,  aber  der  Einwilligung  des  Vormun

1019
        <pb n="1020" />
        Anhang  Pflegschaft

*
§  18822

Zu
*1822

§  1909

des-  *sl  111,  —  s)  die  Einwilligung  bei  der  Ehelichkeitserklärung:

28  Abs.  2,  —  8)  die  Annahme  an  Kinesstatte  88  1750  1751,
v#sni  —h)  Abschluß  von  Erbverträgen  zwische  hegatten:  8  2275,
wenn  einer  minderjährig  usw.  ist.  —  ogl.  ferner  Anhang  119  zu  §  1  822.

Anhang  119  zu  §  1822:  Das  Vormundschaftsgericht  kann  in  einer  Reihe

von  Fällen  die  zu  gewissen  Rechtshandlungen  des  undels  erforderliche  Gemigung
  oder  Einwilligung  des  Vormundes  er  B.:  a)  bei  der  Ehe-Ent
  des  minderjährigen  weiiblichen  14  §  1304,  —  b)  bei
der  Genehmigung  einer  anfecht  baren  Ehe:  1337,  Kür  —  h)  bei  der
r“u  zu  Dienst=  und.  Arbeitsver  stnilen:  §  113.  —
en  anders  als  die  in  §§  1821,  1822  erwähnten.  Denn  in

1821,  1822  tritt  zu  der  Willenserklärn  des  Vormundes  die  dasselbe
iel  verfolgende  Willensrichtung  des  Geri  In  den  hier  a  bis  c  erwähnten
  Fällen  dage  tritt  das  Gericht  dem  Willen  des  Vormundes  entgegen.
n  anders  als  die  in  §  1812  behandelten,  da  es  sich  dort

Anhang  50  zu  §  1909:  Pflegschaft.
I.  Die  Pflenschaft  stellt  im  Gegensatze  zur  „Vormundschaft“  nicht,  pio,
letztere,  eine  dallgemreine.  sondern  nur  eine  beschränkte  Fürsorge  für  den  S
urste  r.  Ausnahme:  Gebrelichiestppfesschaft.  im  Falle  4  ½  Vl!
d  en  dar.  ist  lediglich  dazu  bestimmt,  den  Interessen  Mo
lings  zu  dienen,  nicht  den  Interessen  Dritter,  z.  B.  der  Gläubiger  des
Fileglinge,  A  A  usna  hme:  die  nicht  in  diesem  Abschnitt,  sondern  im  nrieE  rb—
recht“  lte,  nicht  dem  Vormundschaftsg  ericht,  sondern  dem
„Nachla  wirlte  n  unterstehende  Nachla  lies  —  88  1960,  1961,  1067
—  vgl.  auch  Anhang  1  zu  8  ½3  unter  I  u  ite  ##

II.  Auf  die  Pflegschaft  finden  *  ili  de  für  die  Vormundschaft
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung:  1915  Abs.  1.  Es  ist
namentlich  zu  betonen,  daß  demnach  auch  über  die  des  auszuwählenden

legers  der  Wai  enrat  zu  hören  ist:  §  1779.  Sehr  wichtig  ist,  daß  der
Uung  des  *  egers  11015,  Fä  sein  „Pflichtenkreis“  vom  „Gericht  bestimmt
  angegeben  und  au  der  ihm  zu  erteilenden  „Bestallung“  (88  1915,
1791)  klar  vermerkt  wird.  Deun  während  der  Wirkungskreis  des
Vormunde  Heseslich  festgelegt  ist,  ist  dies  bei  der  Pflegschaft
nicht  der  4#n  s  genügt  daher,  wenn  jemand  zum  „Vormund“  (ohne
E.  3  "P  G*m  witd  es  genügt  aber  nicht,  wenn  jemand  zum
WI.  e84  hne  weiteren  Zusatz)  bestellt  wird.  Es  wird  also  z.  B.

„Bestallung“  u  sagen  sein:  „Pfleger  zwecks  Erbauseinander-5P(377
  für  die  Kinder  Carl,  Anton,  Anna  #leyer  im  Nachlaßver
fahren  nach  deren  am  10.  März  1905  verstorbenen  Mutter  Amalie  Meyer
geborenen  Karsten“.  ogl.  auch  die  folgenden  Bemerkungen  (III).

III.  Die  Pfleg  Seletlich  gef  die  Geschäftsfähigkeit  104  ff.
des  Mündels  keinen  o—i-  L####  z.  B.  ein  *—  ts  1  EGs  Hoif!
jähriger  nach  §  1910  einen  Pfl  erhält,  o  bleibt  die  ftsfahigkeit

des  Boliahrigenerhaltenvgldietenzu§19100asentr

den  Abwesenden,  der  nc.  –l  1911  einen  Pfleger  erhält.  l  ait
—  möglich,  daß  das  Mündel  bst  #chtsbanplungen-  vornimmt,
  die  in  die  Rechtshandlungen  des  Pflegers  störend  eingreife
  n.  Dadurch  können  schwierige  ““Wm’"  entstehen,  die  indessen
nach  Lage  der  Gesetzgebung  und  #meidli  sind.  Jedenfalls  ist  zuns  rgs  und
feltzuhalt  ten,  daß  neben  den  Rechts  andlungen  des  —.—  lähigen

„Mündels“  die  Rechtshandlungen  des  „Pflegers“  —

innerhalb  des  diesem  zugewiesenen  „  ueheng.  bns.o  onl.
oben  11  auch  voll  rechtswirksam  sind.  Wie  Widerstreit  der

1020
        <pb n="1021" />
        Pflegschaft  (Einzelne  Fälle)  Anhang

Rechtshandlungen  die  Lösung  zu  t,  kann  nur  nach  Lage  dese  Ein  Inen
Falles  Hrurteise  werden.  Eine  Anden  it  gilt  für  den  Prozeß:  da  ist  das

kündel,  falls  der  Plleger  den  Prozeß  fuühtt  nicht  Phefä  n
#a#  .  nicht  in  die  Prozeßhandlungen  des  Pflegers  störend  eingreifen:

IV.  Die  einzelnen  Fälle  der  „Pflegschaft“"  nach  BGB.  sind:

1.  die  nannte  „Ergänzungspflegschaft“  (8  1909)  das  ist  Pflegschaft  neben
der  stehenden  „elterlichen  Gewalt“  oder  neben  tehender
Vormundschaft“"  —  leichgültt  ob  die  Vormundschaft  über  einen

#derig  #m  wird  88  1773  ff.)  oder  über  einen  Volljährigen



Gebrechlichkeitsp  8  —  nur  über  Volljährige:  §  1910.

Abwesenheitspfleg  —  nur  über  Volljährige:  §  1911.
chaft  4##  r  Hlte  beau  §  1912.

ür  den  unbekannten  oder  ungewissen  Beteiligten:  8  1913.
Neu  3  8  1914.
Andere  Fälle,  in  denen  eine  Pflegschaft  angeordnet  werden  kann,
ibt  x  —  von  der  unter  1  Eawehnten,  ut  nicht  üher  sondern  in
u

renden  Machlappflegschaft
n  a  rund  u  32  und  55  in  Kranach  “’n  r*b85

und  **  besondere  Fälle  von  Frerscheht  zu  .
7.  ini  bei  ———  im  Strafrecht  Gli  *  bwesen-*



och=  und  Landesverrat"  Strafprozeßordnung

  532  bis  334,  480,  StrEB.  8  93),  ferner  bei  5  tlicher

Beschlagnahm  des  Vermögens  eines  Fahn  enflüchtigen  gemäß
ltarftrasgerichrvorkn

8.  dn  schaft  für  „Reichsbeamte“  bei  „zwangsweiser  Pensionierung“  (falls
——  nicht  fähig,  ist,  selbst  seine  Rechte  wahrzunehmen,  §  62  6Q  ichsen
  setz  vom  31.  3.  1873).

9.  Frer  i  Kraft  geblieben  (weil  dem  „öffentlichen  Recht“  a

jrend  55)  die  landesgesetzliche  v  Pflegschaft.  für  Landesbeamte
-zwangsweiser  Penfionierung“  (  pehe  nd  wie  Ziffer  8  für  —
beamte).  vgl.  fir  reußen:  Disziplinargesetz  für  rihterlich  Beamte  vom
7.  5.  1851  §  58,  für  nicht-richterliche  Beamte  vom  21.  7.  1852  §  89,  Pensionsgesetz
  vom  27.  3.  1872  §  30,  Kommunalbeamtengesetz  vom  30.  7.  1899  8  12.

31.  3.  1882

Anhang  51  §  1909:  §  1909  behandelt  die  sogen.  Er  nkungeslen=Wast.
  Also:  gtller  in  denen  der  J  —r  der  elterli5  ewalt  (Vater,
vgl.  1626  ff.)  oder  der  Bormund  (sowohl  bei  Vormunds  über
Minderjä  rige,  88  1773  ff.,  wie  über  Volljährige,  88  1896  ff.)
tatsächlich  (A  wesenheit,  Krankheit)  oder  rechtlich  (wegen  „wider  treitender
nteressen“  des  Kindes  bezn  Mündels  Sin#ergeit,  und  des  Gewalthabers  bezw.
ormundes  andrerseits,  onl-  Sn  1630  Abs.  2,  1794  ff.)  an  der  Besorgung
der  zu  erledigenden  Ange  geleen  ten  verhindert.  ist,  erhält  das  Kind  (das
Mündel)  einen  Pfl  amentlich  ist  also  ein  Pfleger  jedesmal  dann  zu
bestellen,  wenn  der  halt  ber  (Wormund).  mit  dem  Kinde  (Mündel)
einen.  Vertrag  abschließen  will,  z  aufvertrag,  Darlehnsvertrag.  —
Will  das  Vormundschaftsgericht  nach  #  1635,  16686  vorgehen  und  stellt  zu  dem
wecke  Ermittelungen  an,  so  ist  dem  Kinde  nach  den  Umständen  des
alles“  ein  Pfleger  Gusiel  Gstellen,  wie  das  eid-  ericht  in  einer  neuerdin
annt  gewordenen  idung  annimmt  ährend  das  Kammergeriht
„unbedingt“  die  3  eines  fiegess  verlangt;  val.  Note  39
zu  §  1635  und  Note  91  zu  in  der  Praxis  r*  häufiger  Fall  der
Anwendung  des  §  1909  ist  die  beeren  W  schen  dem  Vater  und
den  minderjährigen  Kindern  beim  Tode  der  (oder  zwischen  der  Mutter
und  den  Kindern  beim  Tode  des  Vaters)  §  1669.  1686.  Hierbei  ist  den
Kindern  ein  Pfleger  ,  sogen.  E—t  ,  zu  bestellen,  und  zwar  ge-—

  1021  —

Noch
zu
8  1909
        <pb n="1022" />
        Anhanug  Pfleaschaft  (für  Leibesfrucht.  unbekannte  Beteiligte)

Noch

8  3

Zu

nügt  im  allgemeinen  ein  Pfleger  für  alle  Kinder.  Nur  wenn  die  Kinder
egenseitig  Verpflichtungen  übernehmen  sollen  &amp;amp;.  B.  ein  Kind
das  Hrun  tück  übernehmen,  und  den  andern  Kindern  d  auszahlen).
n  artei  einen  besonderen  Pfleger  haben,  weil  dabei  Interessen-Hain
  treit  zwischen  den  einzelnen  Kindern  besteht.

74—78  zu  8  1912:  ##  rsor  e  für  eine  Lribnftucht  (

*
Fim  des  9  1912  rl  nur  KNechte  die  attg  nr  an  n  ah

Noten  446  wie  eine  5  ausz  nende  Eiluhmla  07  Es
ist  er  ge  —  eie  „P  Enleher.  für  das  noch  ungeborene
  Kin  bestellen,  damit  d  nterhaltsanspruch“
aus  §  1708  n  en  elen,  rr  im  Telr  des  Sne#n#  Fls:  PO.  916
—  ist  nach  —  geg  eg)  aft  Für  Sin
Kind.  das,  falls  schon  geboren,  unter  „elterli  ir  Gewalt“  stünde.  ic.  Für-«
  hat  dann  eben  der  Vater  oder  die  tter  auszuüben.  D  Järast
  aus  §  1912  gelten  die  Vorschriften  über  die  „Beruf  liung  3iu
t  (vgl.  #u-  90  zu  §  1916)  nicht.  Nu  ständigkeit:  g
ee  das  als  Vormundschaftsgeri  Esr  8  hwiens
9nn  würde,  falls  das  Kind  schon  geboren  uror  8  40  G.  —  Die  #legichaßn
endigt  gemäß  §  1918  Absf.  2.

Anhang  79—82  zu  §  1913:  Pflegschaft  für  rigen  unbekannten“  oder
„ungewissen“  Geteiligten.  Beispiel  für  Sa  des  §  1913:  In  einem
Grundbuche  steht  ein  zu  5  Prozent  ve  insliches  bier  zu  Gunsten  lPdürl
tiger  Fräulein  von  der  Aschen  ilien  ohne  nähere  Bezeichnung  der  „  Ft
lein“  eingetragen.  Mit  dieser  Post  soll  zar  eine  Veränderung  *v

z.  B.  es  soll  „Vorrang“  vor  einer  andern  fräumt  werden
Aussoetzung  der  Sselun  eines  ftg  aber  stets,  da  das
leglinge  (hier  der  Fuein)  wirklich  die  Benteresse

  der  P
ten  eines  Pflegers  erheischt,  was  im  vorliegenden  Falle  us  hier  nicht  zu
erörternden  Gründen  zutrifft.  Ein  Interesse  z.  B.  des  im  -*  vortretenden
  GSllä  ubig  zur  llein  oder
ümersallein  wür  nordnung  der  „  un  enügen
solchen  Fällen  stehen  b#en  Schuldner  von  Postn.  deren  G  tänkur  unbeannt
  sind,  andere  ’““;*“•°“  zur  Verfügu  gung,  vg  8  372  "-  1170,
1171,  aber  eben  nich  t:  „Pflegschaftsbestellung“,  da  2.  -*!“.f  #tenr
essen  des  Eftegl  ings  8  soll.)  —  Zu  S  .
2100,  2101  nebst  Note  3  (sogen.  dtt  i  —1  32.

1913  unterscheidet  sich  von  8  1912  dadurch,  daß  in  is  Sa  2  von
einem  „noch  nicht  einmal  erzeugten  Menschen  die  —  ist,  lun  §  1912  von
einem  noch  „nicht  geborenen",  aber  „schon  er  gugten.  ird  ein  Pfleger
für  den  „Nacherbe  -  na  1913  eingese  so  It  ins  ondee
darauf  zu  achten,  d  orerbe“  seine  li

1913  ni  5  lebende  —  Haa  nur  kenirte  Personen
5  —  Zuständi  “-t  Zuständig  ist  das  Gericht,  in  Lesen  irk  das  Bedürfnis
  der  „Fürsorge“  hervortritt  (§  41  RF.).

Anhang  1  zu  §  1922:  I.  Das  „Erbrecht“  ist  im  fünften  Buche  des  BGB.

§D#  1922  behandelt.  Zur  Einführung  seien  folgende  allgemeine  Bemerkungen  vorausgeschickt:


A.  Das  „Erbrecht“  des  BGB.  befaßt  sich  nur  mit  dem  für  alle
Kreise  des  Volies  geltenden  Rechte.  Die  besonderen  Vorschriften  für  die
amilien  der  Landesherren,  des  mittelbaren  hohen  Adels,  ferner
über  Familienfideikommisse,  Lehen=  und  Stammgüter,
Rentengüter,  Erbpachtrecht,  ferner  über  das  in  manchen  Landes-1022

  —
        <pb n="1023" />
        Erbrecht  (Allgemeines)  Anhang

teilen  geltend-  Anerbenrecht  in  Ansehung  ländlicher  Grundstücke  (bäuer-  Roach
liches  rearstt  für  gewise  ritterschaftliche  Familien  der
Preußilch  heinprovinz  sind  den  Landesrechten  vorbehalten.  E.  57—64.  8  !7in
216  uch  für  9ashn  Erbrecht  „Auristischer  Personen“  und  Mitglieder
religi  77  t  Orden"  gelten  besondere  landesrechtliche  Vorschriften.  E.  86.
e#n  Einen  überblic  über  das  „Erbrecht“  des  BGB.  ergibt  das  Inhaltsverzeichnis
  zum

Auch  die  —  und  die  Konkursordnung  enthalten  zahlreiche
  das  „Erbrecht“  betreffende  Bestimmungen,  von  denen  die  wichtigsten
bei  den  betreffenden  des  BGB.  erwähnt  werden  sollen.

Über  die  Beerbu  ung.  von  Deutschen  im  Auslande  und  von  Ausländern
in  Deutschland  handeln'.  24—31.

B.  Von  dem  Verfahren  in  ꝛ  laßsachen  handelt  RFG.:  ogl.  8  —
in  Verbindung  mit  den  allgemeinen  Vorschriften  §§  1—34  und  den  Schrßt
stimmungen  E  192—195  daselbst.  rvorgehoben  sei  hier  nur,  daß  nach

½2  für  die  rl  BGB.  dem  „Nachlaßgericht“  obliegenden  rrrichtungen.  die
erichte  z  tändig  fünd,  soweit  nicht  in  den  einzelnen  Staaten  durch  Lanjene
  Schngen  anderen  Behörden  übertragen  sind  (E.  147.
§  193—195  Für  Preußen  vgl.  Pr  FG.  Art.  19  ff.).  Wo  die
r—i*e  wie  z.  8  in  Preußen,  chlic  dentän  knd,  ist  im  einzelnen
Falle,  aörtlich“-  zuständi  W  das  #wtsereicht  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  zurzeit
Todes  seinen  o  nsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen
Aufenthalt  hatte.  5½  8  wo  noch  weitere  Bestimmungen  betr.
die  ½  4tte,  cml  9  nd.  Über  „Wohnsitz“  vgl.  §  7  BE.
ne  n
v  Erbrecht  des  BGB.  gilt  für  alle  nach  dem  31.  Dezember  1899
angetreienn  Erbfälle  (Todesfälle).  Für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse,  wenn
der  Erb  vor  dem  1.  Januar  1900  gestorben  ist,  bleiben  die  frü
eren  Gesetze  “*°•3  Diese  sowie  einige  andere  Übergangsvorschriften
effend  „Erbrecht“,  insbesondere  betreffend  die  vor  dem  1.  Januar
1900  errichteten  Verfügungen  von  Todeswegen  (Testa
mente,  Erbverträge)  eines  nach  dem  31.  Dezember  1899  versterbenden
  Erblassers  enthält  E.  213—217.

II.  Das  Wesen  des  Erbrechts.  An  der  Spitze  des  Erbrechts  des  BGB.
steht  in  §  1922  der  Satz:

Mit  dem  Tode  einer  Person  (Erbsall)  geht  deren  Vermögen

6Z  Gebschaft)  als  Ganzes  auf  eine  oder  mehrere  andere  Personen  Erben)
ber  (unbeschadet  des  Rechts,  die  „angefallene'  Erbschaft
#ub  zulch  lagen  88§  1942,  1

ie  „Rechtsfähigkeit"  des  Menschen  beginnt  mit  der  Geburt  (8  1).
Fandr  naturgemäß  mit  dem  Tode;  aber  die  Rechtsverhält  nisse  auf
Gebiete  des  Vermögensrechts  in  denen  der  Mensch  bei  Lebzeiten
r*s  hat,  seine  „Aktiva“  und  Feasstoa-  bleiben  in  dem  Zustande,  den
bei  seinem  Tode  hatten,  bestehen  oweit  sie  nicht  ausnahmsweise
durch  den  „Tod“  erlöschen:  *)  sie  werden  vom  Gesetz  in  ihrer  „Ein

)  Es  erlölhen  durch  den  Tod  nach  näherer  Bestimmung
der  beiae  tzten  8  st  Noten:  z.  B.  Leibrente  (§  759),  Leibgedinge  (PrAG.
Art.  15  2,  10),  Unterhaltsansprüche  1015),  Nießbrauch  (§  1061),  Auf-(8
  673),  Eesellschaft  (8  72),.  Dien  (§  613),  der  Anspruch  auf
merzensgeld“  (§  847),  der  in  §  1300  chnete  densersa  nspruch
einer  verlassenen.  rlobten,  die  Vereins-  Mitglienscast  (8  30),  da  orkaufs-:
recht  (§  514).  Hervorgehoben  sei:  Die  ie  Pia  icht  zur  krer  hal
gewährung  an  Verwandte  auf-  absteigender  Linie  erlischt
durch  den  Tod  des  Verfpflichteten  (6.  dugns  1615);  dagegen  erlischt
nicht  durch  den  Tod  des  Verpflichteten  die  Unterhaltspflicht  des  geschie
denen  Ehegatten  ½#  un  1582),  die  Untrrhaltepflicht  des  unehe
lichen  Vaters  (8§  1712  Die  Schadensersatzpf  icht  aus  „uner

—  1023  —
        <pb n="1024" />
        Anhang  Erbrecht  (Allgemeines)

eech  Pitte  als  ein  „Ganzes“  (universitas)  unter  dem  Namen  „Erbschaft“
(Rachlaß)  zusammen  lien,  sie  gehen  „als  Ganzese  im  Wege  der  Gesamt-8
  1982  oder  1sbs3  olge  über  (der  nsatz  ist  „Sondernachfolge“
Note  1  2  i  es  auf  einen,  sei  es  auf  mehrere  Erben,  deren
„gemeinscha-  1#  Vermögen  (ogl.  88  2032  ff.)  der  Nachl  wird.  De#
die  Erben  find  in  bezug  *  das  Vermögen„Ganze!  Erblasse
dessen  „Ersatzmänner“)  er  bezw.  sie  die  vermögensrechtliche
sönlichkeit  des  Erblassers  gewissermaßen  in  i  fort.
Die  Folge  dieser  Auffassung,  Zas  daß  beim  Tode  eines  Menschen  dessen  vermögensrechtliche
  Verhältni  n  ze  s“  zusammengehalten  werden,  ist.
daß  jeder  ench  eine  „Erbs  *9  t“  binkerläßt  auch  wenn  er  „nur  S  ch  u
den“  hat,  und  Fiuen  rben,  der,  falls  kein  anderer  vorhanden,  der  Fiskus
  ist  (8  1936  und  zwar  ordnet  das  BE  die  Sache  dahin,  daß  dem  Erben
die  erislnn  6205/  ohne  sein  Wissen  und  Wollen  d.  h.  ohne  daß  es  einer  Annahme-Erklärung
  des  Erben  bedarf,  im  Augenblicke  des  Todes  des  Erblasser
kraft  Gesetzes  von  selbst  „anfällt“,  unbeschadet  des  Rechtes,  die  so  erwor
Er  chsft  wauszuschlagen“,  bis  B¾  an  den  Fiskus  oder  F  an  Stelle  1  .¾“
Fiskus  Berechtigte  (E.  138,  139)  fällt,  der  ie  nicht  auoshl  *  har
„Der  Tote  erbt  den  Lebendigen.“  —  Erbschaft  ruht  nicht  r
nie  dberrenlos.  *(C)Zu  un  erscheiden-  von  der  „Ausschlagung=  de  r
ist  der  „Erbverzicht“  vgl.  2346  nebst  Note  2
Aus  dem  Grundsatze,  daß  der  Erbe  der  „Ersa  mann“  des  Erblassers  in
bezug  auf  seine  Tund  —  lichen  Verhältnisse  sit,  Kiolgt  ferner,  daß  alle
an  deren  an  der  Erbschaft  beteiligten  Personen,  ins.  besondere  die  Vermächtnisnehmer
  und  die  Pflichtteilsberechtigten,  „Gläubiger“  des  Erben  sind  (vgl.
§  1967  und  Noten,  ferner  2174,  2176,  2303,  2304,  2317).  Es  gibt  also  im
Ftlichen  Sinne  keine  Pfli  eils-„Erben“,  sondern  nur  Pflichtteils-„Berech-III.

  Wer  ist  Erbe?  A.  Inerster  Reihe  erbt,  wer  durch  eine  vom  Erblasser
  errichtete  „Verfügung  von  Todeswegen“  berufen  ist.  Es  gibt  2  Arten
Verfügungen  von  Todeswegen:  a)  das  „Testament“,  d.  i.  eine  einseitige,
jederzeit  widerrufliche  „Verfügung  von  Todeswegen“,  daher  auch  „I#
willige  Verfügung“  genannt.  §§  1937—1940,  2064—2273.  —  b)  der  „Erbvertrag",
  d.  i.  eine  zweiseitige,  bindende  „Verfügung  von  Todeswegen.
  88  1941,  2274  ff.

Wo  im  EGesetz  der  Ausdruck  „letztwillige  Verfügung“  vorkommt,.
ist  daher  immer  die  einseitige,  widerrufliche  „Verfügung  von  one
gemeint.  Es  können  jedoch  solche  wider  rufliche  Verfügungen  nicht
in  einem  „Testamente“,  sondern  auct  in  einer  „Erbvertrags-Urkunde-“  7
troffen  werden;  dadurch  erhalten  sie  aber  nicht  bindende  Vertrogs
Natur  sondern“  bleiben  „widerruflich“.  vgl.  88  2278  Abs.  2,  2299
nebst  Noten.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  jemand  verpflichtet,  ein  Testament
Erbvertrag)  „zu  errichten“  oder  „nicht  zu  5  lo  „  ver  sueben“"

  oder  „ni  zn  us  ubee  hen  i  nichtig  (§  2302).  Bz  letzte
ille  weiß  von  keinem  wanz,  (o

Einen  vom  Begriff  est#.  verschiedenen  Begriff  W-  kennt

das  Gesetz  nicht  mehr.

in  nicht  seltener  Fall  ist,  daß  durch  Testament  oder  Erbvertrag  mehrere
Personen  nicht  Geichpitig  sondern  nach  einander  zu  Erben  berufen  find
(Vorerbe  —  Nacherbe  à  B.  der  Ehegatte  ist  Vorerbe  —  die  Kinder  find  Nacherben.
  Über  die  S  e  Substitution  88  2100  ff.

B.  Wenn  kein  „Testament“  oder  „Erbvertrag“  vorliegt,  oder  wenn  der
darin  Eingesetzte  nicht  Erbe  wird,  z.  B.  weil  er  den  Erbfa  nicht  erlebt

laubten  Handlungen“"  erlischt  nicht,  wie  manchmal  in  Laienkreisen
  angenommen  wird,  durch  den  Toddes  Täters,  sondern  geht  auf
dessen  Erben  über.

1024
        <pb n="1025" />
        Erbrecht  (Allgemeines  —  Gesetzliche  Erbfolge)  Auhang

1923)  oder  die  Er  ausschlägt  1942  ff.,  1953),  oder  wenn  ihm
6  Nchst  ürdigkeit  ene  wird  (8  2344),  so  tritt  die

die  Erbscha  n
citht  rtt  der  Verwandten  und  des  Ehegatten,  in  letzter  Linie  des  §  1922

sktus  ein  (88  1924  n  «

c.  Zum  Ausweise  des  Erben  dient  der  Erbschein.  2353  ff.

D.  Es  ist  vorstehend  unter  gesagt,  daß  in  erster  Reihe  die  vom  Erblasser
  offene  „Verf  üß  ung  von  Todeswegen“  (Testament,  Erbvertrag)
  für  die  Rechte  der  berletenden  an  seinem  Nachlaß  mahgebend  ist,  und

die  „gesetzlichen“  Erben  (Verwandten  und  Ehegatten)  erst  zur

Er  schaft  rufen  End  wenn  kein  tament  oder  Erbvertrag  sie  ausschließt.
s  Recht  des  Erblassers,  über  sein  Vermögen  von  Todeswegen  frei  Au
verfügen  ist  jedoch  beschränkt  durch  das  Pflichtteilsrecht  seiner  „Abkömmlinge“,
  seiner  „Eltern“  und  seines  „Ehegatten“.  Hierüber  vgl.  88  2303  ff.

IV.  Gesetzliche  Erben  sind:

A.  die  Verwandten  des  Erblassers  in  durch  die  1924—1930  beimmten
  Ordnungen.  über  „Verwandtschaft“  pvgl.  8  1589,  1590  und
oten,  insbesondere  die  dort  gegebene  Zeichnung  Seite  1010;

B.  der  Ehegatte  des  Erkhaster=  1931  n  und  zwar:
a)  als  Miterbe:  neben  den  kömmlingen  (Kindern,  Enkeln,

Urenkeln  usw.)  des  Erblassers  er  neben  den  Eltern  des  Erblassers
und  deren  Abkömmlingen  .  istern,  Neffen  und  Nichten,  Großneffen
uund  rassnichten  usw.  des  Erblassers)  sowie  neben  den  Großeltern
assers,

b)  als  Alleinerbe:  wenn  der  Erblasser  andere  Verwandte  als  die
unter  a  chneten  hinterläßt;  Tanten  und  Onkel,  Cousins  und  Cousinen
des  Erblassers  und  deren  brömmlinge  werden  also  durch  den  Ehegatten
  des  Erblassers  von  der  Erbs  st  gämlich  au  Tne

Wenn  kein  Ehegatte  als  gesetzli  rbe  vorhanden  ist,  erben  die

Grrwaandn  unbegrenzt  bis  in  die  entferntesten  zu  ermittelnden
m.  Wenn  keine  Verwandten  und  kein  Ehegatte  vorhanden  find,  ist  der

Fiskus  gesetzlicher  Erbe  g  1936).

Die  im  BGB.  festgesetzte  „Erbfolgeordnung  der  Verwandten“  beruht

auf  dem.  wie  man  annimmt,  aus  dem  alten  Deutschen  Rechte  stammenden

Grundsatze:

Verwandte,  die  mit  dem  Erb  die  näheren  Stammeseltern
  gemeinsam  haben,  schließen  solche  Verwandte  aus,
die  durch  entferntere  Stammeseltern  mit  dem  Erblasser  verbunden
  sind  (Erbfolgeordnung  nach  Parentelen  oder  Sippen).

Die  erste  Ordnung  besteht  demnach  aus  den  Abkömmlingen  des
Erblassers,  —  die  zweite  Ordnung  aus  den  Eltern  des  Erblassers  und  deren
Abkömmlingen  (SEeschwistern,  Neffen  und  Nichten  ufw.  des
Erblassera)  —  die  dritte  Ordnung  aus  den  Großeltern  des  Erblassers  und
deren  Abkömmlingen  (Onkel  und  Tanten,  Cousins  und
Cousinen  des  Erblassers),  —  die  vierte  Ordnung  aus  den  Urgroßeltern
  des  Erblassers  und  deren  Abrömmlingen  —  zusw.  So
lange  ein  Verwandter  einer  vorhergehenden  Ordnung  vorhanden
ist,  sind  die  Verwandten  der  kolge  nden  Ordnungen  nicht  zur  Erbfolge
berufen  (§  1930).  Das  Nähere  über  die  Reihenfolge  der  Berufung  zur  Erbschaft
  innerhalb  der  zu  „derselben“  Erbfolge-Ordnung  gehörenden  Personen
vgl.  S8  1924—1929.

Anhang  9  zu  §.  1924:  Beispiele:  Nach  der  Lueu  (Seite
1010)  würden  gesetzliche  Erben  erster  Ordnung  1  ersten  Parentel)
von  d  nach  dem  Grundsatze  des  §  1924  Abs.  1  alle  dort  verzeichneten
„Abkömmlinge“  sein,  soweit  sie  zur  Zeit  des  Todes  von  b  lebten  (vgl.  §  1923)
d.  h.  in  der  Zeichnung  nicht  durchstrichen  sind;  also:  die  Sötne  6  e.  die  Enkel
k,  I,  p,  die  Ur=  bezw.  Ururenkelr,  s,  t,  u,  z,  v  (uneheliches  Kind  der  Enkelin  avgl.
  Note  8  zu  §  1924).

—  1025  —  65

Noch
3u
        <pb n="1026" />
        Anhang  Gesetzliche  Erbfolge

Noch  Dieser  Grundsatz  wird  aber  durchbrochen  durch  die  Vorschrift
zu  des  §  1924  Abs.  2,  wo  die  dem  Grade  nach  entfernteren  Abkömmz
  190#24  linge  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen  werden  durch  den  dem  Grade  nach
näheren  „lebenden"“  Abkömmling,  von  dem  sie  selbst  abstammen.  Es
wurden  also  nach  der  Tafel  Erben  „erster  Ordnung"  von  b  tatsächlich
nur:  die  Söhne  d,  e,  der  Enkel  p,  der  Urenkel  v  und  die  Urenkelin  2,  letztere
jedoch  (sie  ist  die  Tochter  von  mn,  die  sich  als  Cousin  und  Coufine  geheiratet
haben)  nur  in  soweit,  als  sie  durch  ihre  Mutter  n  mit  b  verwandt  ist,
nicht  aber  insoweit  als  sie  durch  ihren  Vater  m  mit  b  verwandt  ist,  denn
in  dieser  Richtung  wird  fie  durch  ihren  noch  lebenden  Großvater  d,  der  selbst

Erbe  von  b  ist,  ausgeschlossen.  ç

Wenn  z.  B.  d  die  Erbschaft  ausschlägt  (8  1953)  oder  für  erbunwürdig
  erklärt  ist  (8  2344),  oder  du  lv*n  des  Erblassers  von  der
Erbschaft  ausgeschlossen  ist  (6  1938),  so  fällt  nach  den  angeführten  Vorschriften
  sein  Erbteil  an  seine  Abkömmlinge  nach  den  vorstehend  dargelegten
Grundsätzen.  t  aber  d  durch  Vertrag  mit  der  noch  lebenden  Erblasserin
  b  auf  sein  geseblich-  Erbrecht  nach  ihr  „erzichtet“,  so  erstreckt
gh  die  Wirkung  dieses  Verzichtes,  sofern  nicht  ein  anderes  betimmt
  i#t.  auch  auf  seine  Abkömmlinge  (§  2349).

1  die  Teilungsgrundsätze  in  der  „ersten  Ordnung“  trifft  §  1924
Abs.  3  und  4  Bestimmung.

Neben  den  vorbezeichneten  „Abkömmlingen“  der  Erblasserin  b  ist  gemäß
8  1931  deren  überlebender  Ehegatte  a  gesetzlicher  Erbe  zu  ¼.

Nach  der  in  bezug  genommenen  Verwandtschafts-Tafel  find  also  gesetzliche
  Erben  der  b  folgende  HPezonen.  a  zu  ¼,  4  zu  ¼,  e  zu  ¼,  z,  p,  v  zu  je  1/12.
Angenommen  nun,  d  hätte  ausgeschlagen  oder  wäre  schon  vor  b  gestorben,  so
würden  seine  Abkömmlinge  an  seine  Stelle  treten,  und  es  würden  von  seinem  ½
chalten.  k  und  1  je  1/16,  r  und  s  je  ½  und  2,  die  bereits  nach  obigem  (als

kömmling  der  vorvelftorbenen  fundn)  ½112  erhielt,  würde  als  gleichzeitiger
fübenmm#ns  von  d  außerdem  ½/16  erhalten  (rgl.  986  1927,  1951),  also  zummen
  7/##.

Ein  anderes  Beispiel  nach  der  Verwandten-Tafel:  Angenommen,  d  wäre
gestorben  und  es  handelte  sich  um  seine  Erbschaft,  die  von  s,  so  weit  sie  ihn
trifft,  ausgeschlagen  wird,  so  erben:  die  Ehefrau  c  4,  k  und  l  je  316,  r  5/8
t  und  u  (an  Stelle  des  s)  je  /84,  =  3/10.  4

Ein  weiteres  Beispiel:  Angenommen,  d  wäre  gestorben  und  es  handelte
sich  um  seine  Erbschaft,  die  von  s,  soweit  sie  ihn  trifft,  ausges  wird,  und
angenommen  ferner,  !  wäre  bereits  vor  dem  Erblasser  d  gestorben,  so  erben:
die  Ehefrau  c  ¼,  k  3/16,  r  3/  8,  t  und  u  je  9/6  (nämlich  an  Stelle  von  s  und  1,
vgl.  §§  1927,  1951),  z  3/16.

Zu  Anhang  11  zu  §  1925:  Beispiele  nach  der  Verwandtschafts  =  Tafel

*1925  (Seite  1010):  Angenommen,  k  wäre  gestorben  und  es  handelte  sich  um  seine

Erbschaft,  so  würden  Gelegkliche  Erben  der  „zweiten  Ordnung"  (zweiten

Parentel)  nach  dem  Grundsatze  des  §  1925  Abs.  1  sein:  die  Elternc  #d#

und  deren  Abkömmlinge,  soweit  sie  zur  Zeit  des  Todes  des  k  noch

leben  (vgl.  §  1923),  d.  h.  in  der  Tafel  nicht  durchstrichen  sind,  also  die
Schwester  1,  die  Neffen  und  Nichten  r  s,  t,  u,  2.

Di  Grundsatz  wird  aber  durchbrochen  durch  die  Vorschrift
des  §  1925  Abs.  2.  Es  wurden  also  Erben  der  „zweiten  Ordnung“  tatsächlich
  nur  die  Eltern  c  d.  Neben  den  Eltern  und  deren  Abkömmlingen
ist  der  Hrette  des  k  (der  auf  der  kasel  nicht  verzeichnet  ist)  gemäß  8  1931
Abs.  1  gesetzlicher  Erbe  zu  abgesehen  von  dem  ihm  n0chr.  1932  auwer
dem  ührenden  Voraus.  Es  würden  also  im  vorliegenen  ispiel  erben:
der  Fantte  des  k  nach  Empfang  des  „Voraus“  ½,  die  Eltern  des  k  je  .

ngenommen,  die  Mutter  c  wäre  bereits  vor  dem  Erblasser  k  gestorben,
so  würden  nach  vorstehendem  und  gemäß  §  1925  Abs.  3  erben:  der  Ehegatte
des  k  (abgesehen  von  dem  „Voraus“)  ½,  der  Vater  d  ¼,  r  und  s  je  ½%

1  ½12,  z  1/12.

1026  —
        <pb n="1027" />
        Gesetzliche  Erbfolge  Anhang

Angenommen,  k  wäre  un  verheiratet  gewesen  und  die  Eltern  cd
sowie  der  Neffe  s  wären  vor  ihm  gestorben,  so  würden  erben:  r  i5,  t  und  u
(an  Stelle  des  s)  je  112  1  ½,  z  W.  Falls  i  die  Erbschaft  ausgeschlagen  hätte
(§  1953),  würden  erben:  r  ½,  t  und  u  (an  Stelle  von  s  und  l  gl.  §#§  1927,
1951)  je  ¼,  2z  14.

Angenommen,  3  wäre  gestorben  und  von  seinen  Eltern  lebte  noch  der
Euteren.  so  würde  nach  §  1925  Abs.  Zletzter  Satz  der  Vater  m  Alleinr
  n.

Angenommen,  #  wäre  kinderlos  (also  nach  v  gestorben)  und  es  wären
nicht  bloß  die  Mutter  f,  sondern  auch  der  Vater  g  sowie  die  Nichte  2  vor  ihm
gestorben,  so  würden  gemäß  8§  1925  Abs.  3  *1½  Erben  von  ##  sein:  der
vollbürtige  Bruder  p  und  die  halbbürtigen  (Stief-)  Geschwister  V.  x.  und  es
würden  erhalten  p  ¼,  w  und  x  je  .  Es  ründen  also  Voll=  und  Halbbürtigkeit
  der  Erschriter  teinen  unterschied  in  der  Erbfolgesondern
  nur  im  „Erbteil“,  weil  die  Vollbürtigen  „an  die  Stelle“
von  zwei  Erben  (Vater  und  Mutter)  treten,  während  die  Halb  bür
tigen  nur  an  die  Stelle  eines  Erben  (des  gemeinschaftlichen  Vaters  oder
der  gemeinschaftlichen  Mutter)  treten  (vgl.  88  1927,  1951).

Anhang  13  zu  §  1926:  Beispiele  nach  der  Verwandtschafts-Tafel
Seite  1010):  Angenommen,  2  stirbt  unverheiratet,  so  erbt,  da  ihre
liern  m  n  ohne  Hinterlassung  von  weiteren  Abkömmlingen  bereits  vor  ihr
gestorden  sind,  die  „dritte  Ordnung"  gemäß  8  1926.  Es  leben  die  väterichen
  Großeltern  c  4  und  der  mütterliche  Großvater  g,  während  die  mütterliche
  Großmutter  f  früher  verstorben  ist.  Würde  auch  letztere  noch  leben,  so
würden  erben:  c,  d.  f.  g  je  ¼.  Wäre  r  verheiratet  gewesen,  so  würden
im  soeben  angenommenen  Fall=  erhalten:  der  Ehegatte  der  z  (abgesehen  von
dem  „Voraus“)  ¼,  die  Großeltern  c.  d.  ĩ,  g  je  18.

Angenommen,  #  hinterließe  einen  Ehegatten  und  im  übrigen  die
in  der  Tafel  verzeichneten  Verwandten,  so  würden  erben:  der  Sgegatte  (abgesehen
  von  dem  „Voraus“)  zunächst  ½.  die  noch  lebenden  Großeltern  väterlicherseits
  c  d  je  ½,  der  noch  lebende  Großvater  mütterlicherseits  1#  das
nach  §  1926  an  sich  den  Abkömmlingen  der  verstorbenen  mütter
lichen  Großmutter  zufallende  ½  erhält  gemäß  §  1931  Abs.  1  Satz  2  der
Ehegatte  der  2,  da  er,  wie  oben  gesagt,  die  Abkömmlinge  von
Großeltern  ausschließt;  der  Ehegatte  der  :  erbt  also  außer  dem
„Voraus“  ½—86.=  6.

Angenommen,  #  hinterließe  einen  Ehegatten  und  seine  Großeltern
c,  d,  f,  g  wären  sämtlich  tot,  so  erhielte  gemäß  1931  Abs.  2  der  Ehegatte
die  ganze  Erbschaft.

Angenommen,  2  stirbt  unverheiratet  und  hinterläßt  im  übrigen
die  in  der  Tafel  als  noch  lebend  verzeichneten  Verwandten,  von  denen  d  und  t#
die  Erbschaft  ausschlagen,  so  erhalten:  die  väterliche  Großmutter  c  ¼,  Onkel  k
und  Tante  !  je  ½/,  die  Cousins  r,  s  je  ½0.Onkel  p  066.  Coufine  V  3/  1.  Onkel  w
und  Tante  x  je  1½/16.  Der  Unterschied  zwischen  p  einerseits  und  #v###x#  andererseits
  folgt  daraus,  daß  Erblasserin  n  mit  pr  durch  die  mütterlichen  Großeltern
  g#  (vollbürtig)  verwandt,  dagegen  mit  u#  #x  nur  durch  den  mütterlichen
  Groß  vater  8  (halbbürtig)  verwandt  ist  (vgl.  §§  1927,  1951).  —  Wenn
in  dem  soeben  dargelegten  Beispiele  der  die  Erbschaft  ausschlagende  väterliche
Großvater  d  keine  weiteren  Abkömmlinge  hätte,  so  würde  die  Großmutter  c
seinen  Erbteil,  also  im  ganzen  ½,  erhalten.

Angenommen,  :  stirbt  unverheiratet  und  die  väterlichen
Großelternc  d  wären  vor  ihm  abne  Hinterlahung  von  Abkömm
lingen  gestorben,  so  erbt  nicht  etwa  der  noch  lebende  Urgroßvater  a  (dieser
kommt  erst  in  der  „vierten  Ordnung“),  sondern  die  ganze  Erbschaft  fällt
an  die  mütterlichen  Großeltern  '#xbezw.  deren  Abkömmlinge.

1027  65

Noch
zu
8  1925

Zu
8  1926
        <pb n="1028" />
        Anhang  Nachlaßschulden  („Vor“  Erbschaftsannahme  —  Überlegungsfrigkz)

Zu  Anhang  1  zu  §  1967:  Hastung  des  Erben  für  die  Nachlaßwerbindlich=5#1067
  teiten:  Die  diesbezüglichen  Vorschriften  der  88  1967—2017  sind  für  das
praktische  Leben  von  der  allergrößten  Wichtigkeit.  Fast  jeder  Mensch  kommt
einmal  in  die  Lage,  einen  Angehörigen  zu  beerben  und  sich  die  Frage  vorzulegen,
  ob  und  inwieweit  er  für  die  Schulden  seines  Erblassers  mit
seinem  eigenen  Vermögen  hafte,  und  was  zu  tun  sei,  um  durch  die  Erbschaft
nicht  in  Schaden  zu  kommen.  Aber  nicht  bloß  für  den  Erben,  sondern  ebenso
für  die  Nachlaßsläubiger  sind  jene  Vorschriften  von  Bedeutung,  damit  ihnen
nicht  der  „zahlungsfähige“  Nachlaß  durch  einen  „1überschuldeten"
  Erben  und  dessen  wfigene“"  Gläubiger  entzogen  werde.  Die
Erfassung  des  inneren  Zusammenhanges  und  das  Verständnis  der  zahlreichen
Einzelheiten  der  diesbezüglichen,  im  BGB.,  der  ZPO.  und  der  KO.  zerstreuten
Gesetzesbestimmungen  ist  selbst  für  den  Juristen  keine  leichte  Ausgabe.  Im
folgenden  soll  eine  gedrängte  Darstellung  der  Grun  dzüge  der  Lehre  gegeben
  werden  unter  Hervorhebung  dessen,  was  vom  Standpunkte  des  Erben

und  was  vom  Standpunkte  der  Nachlaßsläubiger  zu  beachten  ist.
Über  den  Begriff  der  Nachlaßverbindlichkleiten  ogl.  §  1967  Abs.  2  und
Note  2  zu  §  1967.  —  Zu  folgendem  vgl.  die  Inhaltsübersicht  Seite  600  Note  1.

A.  Aus  der  Auffassung,  daß  die  „Erbschaft“  (Aktiva  und
als  ein  einheitliches  GSang  zusammengehalten  wird  und  in  di  n
auf  den  Erben  über  Seite  1023  ff.),  ergibt  sich  als  natürliche  mG*#*q9  daß
Per  rheer  zund  *-  lange  *  laß  „unberührt“,  d
die  Erbschaft  vom  „nicht  aungenommen“  und  dadurch  *—t.  —
eigenen  „vermischt“  ist  (vgl.  unter  c  im  Anfang),  die
1  des  la  es  auf  seinen  Aktivis  rühen,  d.  h.  daß  für  die  #-achaßverbindlichkeiten
  zunächst  nur  der  Nachlaß,  dieser  aber
Kian  ur  und  gar,  haftet,  und  daß  aus  letzterem  Grunde  *  ei  enen
Hlä  Erbern  zunächst  einen  Zugriff  auf  de  achlaß
P##n.  “  Gedanke  ist  im  §  1958  BGB.  und  folgenden  orschriften  del
O.  zum  Ausdrucke  gelangt:

§  778.  So  lange  der  Erbe  die  Erbschaft  nict  F  ommen  □  ist  eine
Zwangsvollstreckung  wegen  eines  ainlpruchr  en
richtet,  nur  in  den  Nachlaß  zulässig  (vgl  3#.

Wegen  eigener  Verbindlichkeiten  des  Erben  ist  eine  Zwangsvollstreckung
in  den  Nachlaß  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  nicht  zulässig.

8  779.  Eine  Zwangsvellstreckung,  welche  zur  des  Todes  des
Schuldners  gegen  diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  den  Nachlaß  desselben
  fortgesetzt.

B.  Wenn  der  Erbe  ulch.  mit  den  Nachlaßverbindlichkeiten
rn  nicht  befassen  wi  B.  weil  er  von  vornherein  weiß,  daß  der
laß  ubesae  #ron  is  WW  ist  das  einfachste  Mittel  hierzu,  daß  er  die
ihm  angefallene  Erbschaft  anssche  gt  (85.  1942  ff.).  Hierzu  Etih  ihm  das  Gesetz
eine  Frist  von  6  Wochen  nach  erlangter  Kenntnis  von  dem  falle.  Er  kann
jedoch  nicht  mehr  ausschlagen,  wenn  er  die  Erbschaft  bereits  „ange
nommen“  lat.  sei  es  ausdrücklich,  sei  es  durch  irgend  welche  erkenn
  bare  Betäti  ung  des  Annahmewillens;  die  „Besorgung  von
erdshestete!  3chs  ten“  ist  jedoch  nicht  ohne  weiteres  ols  „Annahme“
  der  schaft  zu  denttn  8  1050,  sondern  es  ist  dies  im  einzelnen
Falle  nach  den  kcha  zu  ents  Mit  dem  Ablauf  der  sechsöchigen
  Frist  gilt  die  getlerlde  wenn  keine  Ausschlagung  erfolgt  sst,
ohne  miteres  vr  gesoge  sal#genommen  (  194|  ff.).  Zum

—  1028  —
        <pb n="1029" />
        Nachlaßschulden  („Nach“  Erbschaftsannahme  —  Rechtsbehelse)  Anhang

Schutze  der  Nachlaßgläubiger  während  der  sechswöchigen  überlehn  ungsfrift  Noch

des  Erben  dienen  die  Vorschriften  §  1961  BGB.  und  §  779  Abs.  2  3
stellung  eines  Nachlaßpflegers  bezw.  Vertreters).

C.  Sobald  der  Erbe  die  ihm  „angefallene“  Erbschaft  „angenommen“
bezw.  nicht  innerhalb  6  Wochen  aus  Fschl#a  en  (8§8§  1942—1944)  und
dadurch  sein  Vermögen  mit  dem  Nachlaß  Znliar  hat,  haftet  er  für
die  „Nachlaßverbindlichkeiten“  grundsätzlich  unbeschränkt,  d.  h.  nicht  nurm’it
dem  Rachlasse,  sondern  auch  mit  seinem  eigenen  ermögen
(§§  1967  Abs.  1,  1  ist  dies  die  naturgemäße  Folge  der  eingetretenen
  „Vermisch  “  Vermögensmassen  #u  einem  Ganzen.
Es  haben  also  die  Nenen  länbi  den  Zugriff  auf  das  ene  rsn-*
  Erten  und  die  eigenen  Eu  vige-  des  Erben  den  *e  auf  den.
achlaß

Die  stense  Durchfi  —N  dieses  „Grundsatzes“  würde  jedoch  zu

n  Härten  für  den  Drien  ühren,  z.  B.  wenn  er  im  Vertrauen  auf  die
des  Nachlasses  die  Erbs  aft  angenommen  bezw.  wenn  er  die

O.  (Beungsfrist

  *Didt  hat  (§8  1943,  1944).  Andererseits  bedürfen  auch
H#länbigee  des  Schutzes  "  die  Vermischung“  der  rt.  ahlung  s-—“
  I  rbschaft  mit  dem  übers  chuldeten  eigenen  Vermögen
Erben,  damit  ihnen  der  Nachlaß  nicht  Acha  die  eigenen  Gläubiger  des  E
entzogen  werde

Das  BEB.  währt  daher  zum  S

a)  lowohl  des  Er)  gegen  die  „unbeschränkte“  Haftung  (mit  seinem
eigenen  Vermögen)  188  die  Nachlaßwerbindlichkeiten,  al  als  auch

b)  der  &amp;amp;  Naßclahglen  gehe  gegen  die  „Vermischung“  des  zahlungssähigen
  rlt  —  (auf  dem  ihre  Forderungen  ruhen)  mit  dem
lohtG  deten  „eigenen  Vermögen“  des  Erben

Rechtsbehel  4  n  Anwendung  zur  Folge  hat,  daß  die  Wermisch  ung“

der  beiden  nsmassen  rücgängig  hemas.  wird  und  die  „Absonderung

  des“  achlasses“  von  dem  räcgen  Vermögen  des  Erben

eintritt.  de  1975,  1981  BGB.,  214  ff  E  KO.  und  §  784  Z3PO.

Die  Folge  dieser  Ordnung  r  ng  des  Erben  ist,  daß  die  auf  den
Nachlaß  d.  h.  auf.  die  -r  egenstände  “  beschränkte  S  tung
des  Erben  im  praktischen  Leben  die  *8  die  unbeschränkte  Hestung  die
Ausnahme  ist.  Man  kann  sagen:  Der  Erbe  bestet  für  die  Nachlas  verbindlichkeiten
  zwar  grundsützlich  „unbeschränkt“",  aber  im  einzelnen  Michräntbar“,
  d.  h.  mit  der  Möglichkeit,  durch  Anwendung  gewi  ue  „Re
behel  e“  seine  Haftung  auf  den  Nachla  u  beschränken.  *
3  aͤ  verliert  jedoch  der  Erbe,  und  er  haftet  zunbeschränkt  und  unbenkbar“

  in  den  Fällen  der  Note  83  zu  §  2013,  welche  setesbestimmung
#27  Folgen  der  unbeschränkten  Haftung  festsetzt.

Über  die  besonderen  Vorschriften  betreffend  die  Haftung  des  Erben  des

Inhabers  eines  „Handelsgeschäfts“  für  die  „Geschäftsschulden“  vgl.  unter  K.

D.  Drei  „Nechtsbehelfe“  gibt  (unter  der  zu  F  zu  behandelnden  Vorausung)

  das  Gesetz  dem  Erben,  um  seine  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlich-"

  ten  „auf  den  Nachlaß“  zu  beschränken,  und  zwar  allen  Nachlahgläubigern
gegenüber  (vgl.  die  Ausnahme  in  §  2063  Adf  2  und  §  2144  Abs.  3):

1.  die  Nachlaßverwaltung  d.  h.  die  „Nachlaßpflegschaft  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  Seiteiserirer  W  1975—1988),  eine  den  früheren  Rechten
unbekannte  Einrichtun

2.  den  Nchlabtenkur  (  bred  1988,  1989  BGB.  und  §§  214—235  KO.).
Der  „Nachlaßkonkurs“  *  int  als  der  gegebene  Weg,  wenn  der  Nachlaß
„ÜUberschuldet"  it  geis  etweiselhaft  oder  ist  der  Nachlaß  zwar  zahlungsfähig,
  seine  Ver  gältnisse  nd  aber  sehr  verwickelter  und  schwieriger
Natur  oder  es  liegen  sonftige  s—t  (z.  B.  Pietät  gegen  den  Erblasser)
vor,  aus  denen  der  sofortige  Antrag  gül-ealedt  Konkurs  nicht  angemessen

  erscheint,  so  ist  die  unter  gerichtlicher  Leitung  stattfindende  „Nachlaß-1029

  —

zu
5  1967
        <pb n="1030" />
        Anhang  Nachlaßschulden  (3  Rechtsbehelse  des  Erben)

Noch
au
8  1967

Verwaltung“  das  geeignete  Mittel,  eine  dem  Gesetz  entsprechende,  den  Erben
von  seiner  Verantwortlichkeit  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern
  befreiende,  die  Nachlaßgläubiger  gegen  Unredlichkeit
oder  Geschäfts=  und  Gesetzesunkenntnis  des  Erben  schützende  Verwaltung
und  „Bereinigung“  des  Nachlasses  herbeizuführen.  Sobald  der  „Erbe“
oder  im  Falle  der  bereits  eingeleiteten  Nachlaßverwaltung  der  „Nachlaßverwalter“
  von  einer  vorliegenden  Uüberschuldung  des  Nachlasses
Kenntnis  erlangen,  haben  sie  zur  Vermeidung  eigener  Verantwortlichkeit
  unverzüglich  die  Eröffnung  des  Nachlaß=  Konkurses
  zu  beantragen  (88  1980,  1985  Abs.  2).

3.  Wenn  die  „Nachlaß-Verwaltung“  oder  der  „Nachlah-Konkurs“  mangels  die
Kosten  deckender  Masse  nicht  tunlich  sind  so  bleibt  als  Rechtsbehelf  des
Erben  zur  Geltendmachung  der  auf  den  Nachlaß  „beschränkten  Haftung“
  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  übrig:

Die  Herausgabe  (Preisgabe)  des  Nachlasses  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  der  Nachlaßgläubiger  im  e  der  „Zwangsvollstreckung“  V
1990,  1991,  mit  anderen  Worten:  Erbe  verwei  *  rt  die  riedigung
  der  Nachlaßgläubiger  insoweit,  als  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,
  was  der  Erbe  „beweisen“  mh  #d  e“der  Unzulänglichkeit
  des  Nachlasses,  rschöpfungs-Abzugs=Einrede),
  und  überläßt  es  den  einzelnen  Mochlasplän  #ern,  falls  sie
sich  ihre  Forderungen  nicht  ohne  weiteres  kürzen  lassen  wollen,  im  Wege
der  ihnen  angemessen  erscheinenden  einzelnen  Zwangsvollstreckungsmaßregeln
  in  die  einzelnen  Nachlaßgegenstände  vorsfugehrn,
  die  er  ihnen  zu  diesem  Zwecke  zur  Verfügung  zu  stellen  Et.  welches
tztere  in  der  Regel  nach  Maßgabe  des  vom  Erben  errichteten  „RNachla
En  ventars“  (vgl.  unter  C  und  Note  16  zu  §  1973)  erfolgen  wird.  Die
inpltung  einer  eihen  r—i  oder  die  Sorge  für  verhältnismäßige
  Befriedegung  er  Nachlaßgläubiger  liegt  dem  Erben  nicht  ob;
nur  darf  er  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Ve
mächtnissen  und  Auflaten  in  keinem  Falle  vor  den  ü
rigen  Nachlaßverbindlichkeiternr  berichtigen  und  Vermäch
nisse  und  Auflagen  wiederum  erst  nach  den  Pflichtteilsa
sprüchen;  vgl.  §8  1990,  1991  und  Noten.  Im  übrigen  entscheidet  unter
den  Nachlasgglänbigern  der  Grundsatz:  „Wer  zuerst  kommt,  mahlt
zuerst.  s  liegt  daher  in  ihrem  Interesse,  falls  nicht  die  Zulängichkeit
  des  Nachlasses  zweifellos  oder  wenigten  hinreichende
  Masse  für  die  „Nachlaß-Verwaltung“  oder  den  lahlab-onkurs“
  vorhanden  ist,  in  der  Geltendmachung  ihrer  Forderungen  ohne  35.
gern  vorzugehen.

Durch  die  Anwendung  der  vorstehend  bejeichneten  drei  Rechtsbehelfe
wird,  wie  bemerkt,  die  Haftung  des  Erben  enüber  allen  Nachlaßgläubigern
„auf  den  Nachlaß  beschränkt".  Wenn  odoch  ediglich  Gläubiger  folgender
##t  vorhanden  sind:
a)  im  Aufgebotsverfahren  (falls  ein  solches  stattgefunden  hat,  ogl.

unter  H.  und  §§  1970  ff.)  „ausgeschlossene“  Gläubiger  (§  1973),

b)  falls  „kein  Ausgebot“  der  GEläubiger  stattgefunden  hat:  2#  äter  als
5  Jahre  nach  dem  Tode  des  Erblassers  ausgetretene,  dem  Erben
bis  dahin  unbekannte  Gläubiger  (i  1974),

Jc)  Gläubiger  aus  „Vermächtnissen"  oder  „Auflagen“  (88§  1992.
2147  ff.,  2192  ff.),

braucht  der  Erbe,  um  seine  „„waftung  auf  den  Nachlaß“"  zu  beschränken,

  die  Rechtsbehelse  zu  1  und  2  (Antrag  auf  „Nachlaßverwal-=tung“",

  Antrag  auf  „Nachlaßkonkurs“)  nicht  zur  Anwendung  zu
bringen,  und  zwar  selb  t  dannnicht,  wenn  eine  „zur  Deckung  der  Kosten
hinreichende  Masse“  vorhanden  ist,  sondern  er  kann  bei  unzureichendem

Nachlaß  die  erforderlichen  „Kür  hu  ngen“  selbst  vornehmen  oder  den

hiermit  nicht  einverstandenen  Gläubigern  den  Nachlaß  nach  Maßgabe  des  vor-—

  1030  —

—
—
        <pb n="1031" />
        Nachlaßschulden  (2  Rechtsbehelfe  der  Gläubiger  —  Vorbehalt  im  Urteil)  Anhang

stehend  unter  3  Gesagten  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  Noch

herausgeben  oder  den  Wert  der  Nachlahgegenstände  zahlen.  zu
Die  Geltendmachung  der  auf  den  Nachlaß  „beschränkten  Haftung“  8  1967

durch  Anwendung  eines  der  vorstehend  behandelten  drei  Rechtsbehelfe  ist

selbstverständlich  —  ausgeschlossen  in  den  Fällen  der  §8  768,  884,  1137,

1211  (vgl.  die  Noten  dan

E.  Zwei  Nechtsbehelfe  gibt  das  Eesetz  den  Nachlaßgläubigern,  um  die
„Vermischung“  des  bahlung  sfäh  en  „Nachlasses“"  mit  dem  ver
schuldeten  weigenen  Vermogen  des  Erben'  rückgängig  zu  machen
und  dadurch  zu  erreichen,  daß  der  „Nachlaß“  zun  ächst  zu  ihrer  Befriedigung
  verwandt  werde,  und  nur  der  etwaige  Uüberschuß  dem  Erben  oder
dessen  „persönlichen“  Gläubigern  zufalle,  nämlich  dieselben,
die  nach  dem  unter  D  1  und  2  Gesagten  auch  dem  Erben  zustehen:

1.  die  haneratung  (§  1981  Abs.  2).
2.  den  Nachlaßtonkurs  (§  217  Konkursordnung).

Die  Anwendung  dieser  beiden  Debehei,  d.  h.  der  Antrag  auf
Anordnung  der  „Nachlaßverwaltung“,  auf  Eröffnung  des  „Nachlaßkonkurses“.
steht  jedoch  —  im  Gegensatz  zum  „Erben“  —  den  „Nachlaßgläubigern“  nur
binnen  2  Jahren  nach  erfolgter  „Annahme“  der  Erbschaft  durch  den  Erben  zu
(§  1981  Abs.  2  BEB.,  §  220  KO.).

F.  Der  Erbe  —  und  dies  ist  als  besonders  wichtig  hervorzuheben  —
die  unter  D.  1—3  behandelten  drei  Rechtsbehelfe  zur  Eeltendmachung  seiner
auf  den  Nachlaß  beschränkten  Haftung  bei  der  gegen  ihn  gerichteten
„Zwangsvol  Kreung  der  Nachlaßgläubiger  nicht,  er  haftet  also  den
betreffenden  die  wangero  streckhung  betreibenden  Gläubigern  unbeschränkt,
wenn  er  sich  „als  Erbe  des  Schuldners“  hat  verurteilen  lassen,  ohne
durgh,  unen  darauf  gerichteten  „Antrag“  herbeizuführen,  daß  ihm  im  Urteile
die  Beschränkung  seiner  Haftung  vorbehalten  wird  (§  780  3PO.).  Dieser  Vorbehalt
  im  „Urteil“  ist  also  unter  allen  Umständen  die  erste  Voraussetzung  der
auf  den  Nachlaß  beschränkten  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.

Aber  auch  wenn  dieser  Vorbehalt  gemacht  worden,  bleibt  es
Sache  des  Erben,  gegen  die  Zwangsvollstreckung  der  Nachlaßgläubiger  die  dem
„Vor  It“  entsprechenden  Einwendungen  zu  erheben,  da  bis  zur  Erhebung
dieser  Einwendungen  die  Beschränkung  der  Haftung  unberückfichtigt  bleibt
(88  781,  767,  769,  770  3P.).

Es  sind  zwei  Fäülle  zu  unterscheiden:

a)  Der  GEläubiger  C  hat  bereits  gegen  den  Erblasser  A  einen  voll
streckbaren  Titel  (Urteil,  Volstreckungsbejehl.  gerichtliche  oder  notarielle
  vollstreckkare  Urkunde  usw.)  erreicht.  genn  in  diesem  Falle  der
Gläubiger  gegen  den  Erben  B  vorgehen  will,  so  muß  er  zunächst  beim  Gerichtsschreiber
  Peantragen,  daß  ihm  die  Vollstreckungsklausel
gegen  den  Erben  B  erteilt  werde.  Diese  wird  ihm  ohne  weiteres  erteilt.
wenn  er  den  Nachweis  führt  (durch  Vorlegung  des  Testaments,  eines  Erbscheins
  usw.),  daß  B  Erbe  des  4  ist.  Sobald  nun  der  Schuldtitel  mit  der
Vollstreckungsklausel  gegen  den  Erben  B  dem  letzteren  zugestellt  ist  (in  der
epel  wird  der  Gläubiger  gleichzeitig  bei  BEpfän  den  lassen  z.  B.
dessen  Möbel),  ist  es  Sache  des  Erben  B,  falls  er  nicht  mit  seinem  eigenen
Vermögen,  sondern  nur  mit  dem  Nachlasse  des  N  d.  h.  beschränkt  haften
will,  eine  dahin  gehende  „Einwendung“  4  erheben.  Zu  diesem  Zwecke
muß  er,  falls  der  Gläubiger  C  auf  private  Mitteilung  die  „Einwendung“
nicht  ohne  weiteres  anerkennt,  die  sogen.  „Widerspruchsklage“  ge
mäß  8§§  781,  767  ZP.  gegen  den  Gläubiger  C  erheben  mit  dem  An
trage:  „den  Beklagten  C  zu  verurteilen,  anzuerkennen,  daß  Kläger  B
für  die  Nachlaßverbindlichteiten  des  Vnu'r  mit  dem  Nachlasse  des
A  hafte,  und  demgemäß  die  gepfändeten  Möbel,  als  nicht  zum  Nachlasse  des
gehörig,  freizugeben.“"  Zur  Begründung  dieses  Klageantrags

—  1031  —
        <pb n="1032" />
        Anhang  Nachlastschulden  (Vorbehalt  im  Urteil  —  Inventar)

Noch
Ffet

muß  B  behaupten  und  unter  Beweis  stellen  entweder:  daß  die
achlaß##er  waltunge  nach  dem  Erblasser  A  angeordnet,  oder:  dab
*  „Konkurs  über  den  Nachlaß“  des  A  tostnet.  oder:  rn  die  Na
laßverwaltung  oder  der  “l.  urs  „wegen  Mange
einer  den  Kosten  entlprechenden  Masse“  nicht  kucrich
bezw.  zwar  beantra  aber  vom  Gericht  abgelehnt,  aufge-Koben
  ss#lsn  sei  (§.1990).  Damit  bis  zur  Erledigung  derr

lage  dem  Erben  B  die  gepfändeten  Möbel  nicht  verstei
kann,  “7  beim  Bo“  rer  in  dri  den  Fänen  beim  "v!.
Lmteer  i**  daß  »  is  zur  Erlassung  des  Urstreck


nle  au  act  wangevo  llstreck  ung  in  die  I  gerfãndeten
Piteeshee  nird  *5  Senn  lt  usw.  werde.  S  769

b)  Der  Gläubiger  C  hat  gegen  den  Erblasser  4  noch  1n  vollstreckbaren
  Titel,  sondern  Uagt  die  ihm  gegen  A  zustehende  Forderung

  erst  nach  dessen  Tode  rben  B  ein  z.  auf  Rückzurun
  eines  dem  A  Lebenen  #  von  500  Mk.  2#  Erbe  B  be
reterden  Anl  sch  nicht-  will  aber  „wegen  unzureichenden
  Nachlasses“  nicht  benab  len.  Dann  muß  B  im  Termine  #in

rogessen
vor  dem  Landgericht:  durch  einen  Rechtsanwalt)  den  zesten
von  500  Mk.  anerkennen  und  den  Antrag  stellen:  „ihm  die  *i—
schränkung  der  Haftung  im  Urteile  vorzubehalten"“  (8  780
O.).  Wenn  dann  Urteil  mit  diesem  „Vorbehalte“  ergangen
ist  und  der  Gläubiger  C  demnächst  dem  Erben  B  persönlich  (nicht
m  „Nachlasse“  des  A)  gehörige  Möbel  pfänden  läßt,  so  ist  das  weitere
Verfehren  dasselbe  wie  zu  a,  d.  h.  der  Erbe  muß  die  „Widerspruchsklage“
  erheben  und  kann  t  Entscheidung  die  einst-6
  Einstellung  der  Zwangsvolltreaung  in  die  Möbel  bean-Der

  Erbe  B  kann  aber  auch  —  und  wenn  die  tat  Ee  „Voraus-"6

  ungen  vorliegen,  ist  dies  E  —  die  „Einwendung“
ränkt“  (mit  dem  Naa  ri  sogleich  der  da  ur  —
Gläubigers,  C  cauf  Rück  t.  entgegensetzen,  indem  er  auf  den
Antrag  des  C,  „den  #n  200  [pr  500  Mk.  zu  verurteilen“,  den
Ge  genantan  stellt,  „ihn  (den  Beklagten  B)  seinem  Anerkenntnisse
—  ur  Zahlung  von  500  Mk.  zu  verurteilen  mit  der  Maßgabe,

B)  dafür  nur  beschränkt  hafte,  und  da  äß  die  Zwangs-*.
  r  12  des  Erbensfereg  A

wegen  der  500  Mk.  nur  in  die  zum
65  zulässig  sei“.  Zur  ündung  dieses  „Gegenan-=trags“"
  muß  Bbehaupten  und  unter  Beweis  stellen  entweder:  daß

die  „Nachlaß  boerwaltung  nach  dem  Erblasser  A  angeordnet,  oder:
daß  „der  Konkurs  über  den  Nachlaß"  des  A  eröffnet,  oder:  daß  die  Nachlaßverwaltung
  oder  der  Nachlaßkonkurs  „wegen  Mangels
einer  den  Kosten  entsprechenden  Masse“  nicht  tunlich
bezw.  zwar  beantragt,  aber  vom  Gericht  abgelehnt,  aufgehoben
Ccengestell)  sei  (8  000.

G.  Die  durch  die  Natur  der  ache  geboten  orberfitengoma
die  Ents  liebung,  ob  einer  und  welcher  der  drei  vorstehend  a  e  ührten
„Rechtsbehelfe“  zur  Anvorndung  brin  en  sei,  zitt  eine  genaue  Fe  t  st  lung
des  Na  kalses  2  s,  d.  h.  eine  der  beim  Eintritt  des  Erbfalles
(Too  des  Erbla  ers,  8  e  vor  2  achlaß-  stände  und  Verbindichkeiten
  mit  Wertangabe  (Nachlaß-Inventar  "27  2001);  denn  in  der  Regel  wird
erst  auf  Grund  eines  vollständigen  Inventars  sowohl.  der  Erbe  als  der
gläubiger  beurteilen  können,  ob  sie  überhaup  t  eines  Schutzes  (der  Erbe:
die  aunde  schränkte  haf#ung.  der  achlaßgläubiger:  gegen  die  ür
mischung"  des  Nachlasses  mit  dem  überschuldeten  Snern  Vermõgen
  e  des  Erben)  bedürfen.

Wenn  es  ganz  zweifellos  ist,  daß  der  Erbe  und  der  Nachlaß  zahlungsfähig

  Sin#  wird  natürlich  niemand  etwas  bei  Gericht  veranlassen

—  1032  —
        <pb n="1033" />
        Nachlaßschulden  (Inventar)  Auhang

und  der  Erbe  wird  privatim  die-  tiees  in  ihm  beliebender
bezw.  mit  den  Gläubigern  vereinbarter  n.  Ebenso  wird  in  den
zeesiee  losen  —  achlasses  der  Erbe
entweder  die  Erbs  ausschlagen  —a  —  falls  er  dies
nicht  will  oder  wegen  Versäumung  Ir  nicht  mehr  kann,  den  „Nachla
  tonk  e  m*.F  “  lläubiger  werden  uetzteres  tun.
n  allen  Fällen  aber,  in  n  *2*  nur  ein  Zweifel  m  5  icn  ist  sowohl
ür  den  Erben  wie  für  die  Nachlaßgläubiger  ein  gehörige  nventar  die  Vorbedingung
  für-  de  weitere  Entschließung.

Das  BGB.  macht  die  Errichtung  eines  Nachlaß-Inventars,  d.  h.  die
„Einreichung“  eines  solchen  einer  bedeutsamen  Rechtgeinricht
  u  bung  gibt  darüber  in  den  ##  1993  ff.  eingehende  Vorschriften  und  W
«  len  Beobachtung  bezw.  Nicht-Beo  tung  wichtige  und  einschneidende
folgen

Während  nach  den  Vorschriften  der  meisten  früheren  Rechte  der  Erbe
binnen  einer  gesetzlich  bestimmten  eit  (6  Monate)  ein  Inventar  errichten
mußte,  widr  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftete,
schreibt  das  B  .  folgendes  vor:

a)  Der  Erbe  ist  berechtigt.  jederzeit  (also  auch  noch  viele  Jahre  nach  dem  Erbdem
  Nachlaßgericht  ein  „Inventar“  einzureichen  (§  1993).
b)  Der  Erbe  ist  verp  Echter,  auf  den  Nichrr  eit  Mlhsie  auts  eines  Nachlaß-H#biger
  binnen  einer  vom  „N  richt“  bestimmten  Frist  von  1—3
onaten  (ausnahmsweise  länger)  dig  nnahme“  der  Erbschaft  (
1943,  1944)  dem  Nachlaßgericht  7*  „Inventar“  einzureichen  (§8  1994,  1995).
Wenn  der  Ga  die  ihm  gestellte  Inventarfrift  verfäumt  oder  absichtlich  ein
uvellstäindigen  mventar  errichtet,  oder  9  weigert,  es  mit  dem  Offenngseide
  zu  bekräftigen,  so  haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
ränkt  mit  seinem  eigenen  Vermögen  (88  1994,  2001,  2005,  2006)  und
erlier  infolgedessen  alle  zur  Geltendmachung  der  beschränkten  30000  vom
Gesetz  gebotenen  Rechtsbehekfe.  vgl.  oben  unter  D.  1—3  (den  “*s
konkurs“  kann  zwar  auch  der  „unbeschränkt  haftende"“  Erbe
an  ohne  die  Wirkung  des  §  1989)  und  §  2013  mit  Note  83
danren  der  Erbe,  sei  es  e  oder  5  —  eines  Nachweitere

  Entschließung,  ob  *  „N  135  aß-  W#  #ichre  wrund  dur  v  *5
laß-Konkurs“  (  oben  nter  ¾r)  beantragen  sollen.

Wenn  der  von  den  Nachlaßgläubigern  als  „Erbe“  bezeichnete  und  infolgedessen
  vom  Nachlaßgerichte  zur  „Errichtung  eines  pentats  aufge-—

—  „Erbe“  geworden  z.  B.  weil  er  die
Frb  rechtzeitig  und  vorschri  Srtihhn  habe,  so  hat  B
t,  zu  verlangen,  daß  die  Bestimmung  einer  „Inventarfrist“
an  —  bleibe,  bis  F  tsträ  4  festgestellt  sei,  daß  er
rbe“  sei;  auch  das  Nachlaßge  t  ist  nicht  befugt,  aus  Zwecks
  keitsgründen  die  mmung  einer  Inventarfrif  "bis  zur
Fackeilge  ststellung  der  Lh  auszusetzen.  Selbstvertändlich
  bleibt  dem  als  „Erben“  in  Anspruch  genommenen  B  immer  das
echt  vorbehalten,  in  einem  späteren  Rechtsstreite  mit  den  Nachlaßgläubigern.
  ein  uwenden  und  zu  beweisen,  daß  er  nicht  „Erbe“
geworden  se  die  Erbschaft  rechtzeitig  ausgeschlagen  habe.

Der  Er  hat  durch  die  Einreichung  eines  vorschriftemäzigen  Fnentars
allein  zwar  noch  nicht  den  Vorteil  der  auf  den  Nachlaß  rbesschränkten
  Haftung“,  er  hat  sich  aber  dadurch  die  Geltendmachung  der  zur  r  Erlangu
  der  beschränkten  Haftung  dienenden  drei  „Rechtsbehelfe“  (ogl.

Sffül¾  alle  Zeiten  gesichert.  Er  sichert  sich  durch  die  Einreichung
9“  ss  überhaupt  die  in  §  2013  und  den  dort  angeführten  Vorschriften
bezeichneten  Rechtsvorteile.  namentlich  aber  gewinnt  er  durch  die  Errichtung

—  1033  —

Noch
zu
8  1967
        <pb n="1034" />
        Anhang  Nachlaßschulden  (Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger)

Noch  des  Inventars  für  sich  die  in  etwaigen  Prozessen  hinsichtlich  der  Beweislast
zu  für  ihn  sehr  vorteilhafte  Vermutung,  daß  zur  Zeit  des  Erbfalles  weitere
#*  1967  Nachlaßgegenstände  als  die  im  „Inventar“  angegebenen  nicht
vorhanden  gewesen  seien,  und  den  chlehlebt  n  steht  nur  frei,  diese
Vermutung  durch  Gegenbeweis  zu  entkräften  2009),  oder  wenigstens

vom  Erben  die  Wahrheit  zu  erzwingen  durch  das  langen,  der  Erbe  solle

den  „Sfft###aranrzede  i  lich  der  Vollständigkeit  des  Inventars
  leisten  (§  2006).  Es  ist  also,  wenn  später  die  „Nachlaß-Ver
waltung“  oder  der  „Nachlaß-Konkurs“  eröffnet  wird,  oder  wenn

wegen  „Untunlichkeit“  dieser  Maßregeln  mangels  die  Kosten
deckender  Masse  der  Erbe  den  Nachlaß  eum  Zweck  der  Befriedigung  der
Nachlaßgläubiger  im  Wege  der  (Einzel-)  Zwangsvollstreckung
ercurzugeben  hat“  (ogl.  D.  1—3),  das  Tnentar  bis  zur  Erringung

  des  Gegenbeweises  maßgebend.

Diese  Vermutung  een  Gunsten  des  Erben“  wird  und  muß  für  die
Nochlahnläsbiger  ein  Antrieb  sein,  den  Antrag  auf  „Inventarerrich-=tung"mög
  icst  bald  nach  dem  Erbfalle  (Tode  des  Erblassers)  zu  stellen
(die  „sechswöchige  usschlagungsfrift“  des  8  1944  braucht  nicht  abgewartet  zu
werden;  die  „Inventarfrist“  beginnt  allerdings  erst  mit  der  „Annahme“
der  Erbs  zu  laufen  vgl.  §  1995),  damit  durch  möglichst  frühzeitige  Inventarerrichtung
  der  Nachlaß  vor  Verdunkelungen  geschützt  werde.  A  auch  der
Erbe  hat  ein  dringendes  Interesse,  möglicht  enell  nach  dem  Erbfall  ein  Inventar
  zu  errichten;  denn  da  es  „zu  im  Verkehr  ensorderl!  n  Sorg

alt“"  gehören  dürfte  (8  276),  seine  Vermögensverhältnisse  möglichst  zu  überhen,
  so  könnte  eine  Verzögerung  der  Inventarerrichtung  dem  Erben  als
achlässigkeit  ausgelegt  werden  und  den  Erben  des  Vorteils  des  §  1979
verlustig  sowie  nach  §  1980  schaden  erlapf##ichtig  m  .  Auch
könnte  eine  Verzögerung  der  Nrventarerrichtung  eicht  Unvollständigkeiten
  des  Poentars  zur  Folge  haben,  die  dem  Erben  dann  als  „absichtliche“
  ausgelegt  werden,  was  ihn  der  „beschränkten  Haftung“  verlustig
macht  (8  2005).

H.  Die  „Inventaretrichtung“,  die  nach  dem  oben  Gesagten  die
Natur  einer  Vorbereitungsmaßregel  hat,  verlangt  aber  selbst  weitere
Vorbereitungsmaßregeln;  denn  es  muß  nicht  nur  der  Aktiv-Nachlaß  O
Fitellt  werden,  sondern  es  sollen  im  Inventar  nach  §  2001  auch  die  „Nachlaßerbindlichkeiten“

  verzeichnet  sein.  Es  muß  daher  dem  Erben  die
Möglichkeit  eben  werden,  die  „Nachlaßglän  e  t“  binnen  einer
bestimmten  Frist  zu  „,ermitteln“  mit  der  Maßgabe,  daß  die  erst  nach
Ablauf  der  Frist  sich  meldenden  Gläubigernicht  in  Betracht
kommen:  weder  für  die  „JFeststellung  der  Masse“,  noch  für  die  Entschließung
  des  Erben,  ob  er  zur  Vermeidung  seiner  „unbeschränkten
Haftung“  (auch  mit  dem  eigenen  Vermögen)  die  „Nachlaßverwaltung“  oder
den  „Nach  nkurs“  zu  beantragen,  oder  ob  die  „Herarsgabe  des  Nachlasses
an  die  Nachlaßgläubiger  zum  Zwecke  der  Einzel=  Zwangsuollstreckung“  stattzufinden
  habe  (ogl.  D.  1—3).

Das  Mittel  hierzu  ist  das  Aufgebot  der  Nachlaßsläubiger  (der  unbektannten
  und  auch  der  „bekannten"),  worüber  das  Nähere  88  1970  ff.
BGB.  und  g8  989  ff.  3850.

Den  im  Aufgebotsverfahren  „ausgeschlossenen“  Eläubigern
gegenüber  hat  der  Erbe  immer  das  Recht,  seine  auf  den  Nachlaß  „benr
  ränkte  Haftung“  Peltend  zu  machen  82  und  oben  unter  D,  vorletzter

satz,  a).  In  dem  „Aufgebot“  wird  den  Nachlaßgläubigern,  die  sich
nicht  melden,  als  „Rechtsnachteil  angedroht“.  daß  sie,  unbeschadet
  des  Rechts,  vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,
  Vermächtnissen  und  Auflagen“  berücksichtigt  zu  werden,
von  dem  Erben  nur  insoweit  Befriedigung  erlangen  können,  als
sich  nach  Befriedigung  der  „nicht  ausgeschlossenen“  Eläubiger
noch  ein  Uberschuß  ergibt  (§  995  3PO.).  Die  im  Aufgebotsverfahren  aus-1034
        <pb n="1035" />
        Nachlaßschulden  (Aufschiebende  Einreden  —  Haudelsschulden)  Anhaug

geschlossenen  Gläubiger  werden  also  nicht  von  jeder  Befriedigung  Noch
ausgeschlossen,  sie  werden  nur  in  der  „Keihenfolge“  zurückgesetzt  vgl.  zu

§  1973  und  Note  18.—  Schließlich  ist  zu  erwähnen,  daß  der  Erbe  durch  Sleunke  8  1967
des  Antrags  auf  „Aufgebot  der  Nachla  äubiger  binnen  Jahresfrist

nach  „An  nahme'“  der  Erbschaft  (im  übr  ist  der  Antrag  an  keine  Frist
Founden)  die  in  §  2015  bezeichnete  „aufschiebende  Einrede'“  gewinnt.

iber  vgl.  unter  J
Die  Ermittlung  P#  Aktiv-Nachlasses  und  der  Nachlaß-Gläubiger.
zalich  enn  es  zum  ufgebot"  letzteren  kommt,  erfordert  einen
längeren  Zeitraum.  mit  der  be  in  Ruhe  das  Inventar  errichten  und  sich

schlüssig  machen  kann,  ob  und  welche  der  3  zur  Erlangung  der  „beschränk
ten  Haftung“  ihm  zustehenden  (unter  D.  1—3  bezeichneten)  Rechtsbehelfe  er
geltend  machen  will,  gewährt  das  BGB.  dem  Erben  als  vorläufiges  Abwehrmittel-
  gegen  andrängende  Nachlaßgläubiger  die  in  den  88  2014  ff.  bezeichneten
iebenden  Einreden.  Diese  estatten  ihn,  obe  zum  Ablauf  der  ersten
zu  onate  nach  der  „Annahme“  der  Erbschaft  bezw.  bis  zur  Be
zudüßung  des  innerhalb  eines  Jahres  “vs-  „Aufgebots  der
Nachlaßgläubiger“  die  Berichtigung  der  achlaßverbindlichkeiten  zu
verweigern.  Wohlgemerkt:  die  „Berichtigung"“,  d.  h.  der  Erbe.  kann
nicht  die  Prozepführung,  auch  nicht  die  Zwangsvollstreckung  seitens  der  Na  chlaßgläubiger
  gegen  ihn  als  Erben  abwehren-  Dieses  Recht  hat  er,  wie
Seite  1028  unter  A  erwähnt,  nur  bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  bezw.
bis  zum  Ablaufe  der  6w  W  Ausschlagungsfrist,  vgl.  88  1943.
1944,  1958  BGB.  und  §  778  3  Der  Erbe  erlangt  durch  die  „ufschiebenden
Einreden“  vielmehr  nur,  er  die  Nachlaßverbindlichleiten  nicht  zu  gerfüllen“
  braucht  sowie  geten  ud  Folgen  des  „Verzugs“  und  gegen  die  „Durchführung“
  der  Zwangsvollstreckung,  insbesondere  gen  die  Verstei  ger  ung
gepfändeter  Sachen,  gesichert  ist.  a„Andererseite  d  dIeRachlaßglaasetdas
durch  gaccütt.  aon  e  mit  ßran  vollstreckungsmaßregeln  vorgehen  können.
der  chränku  ung  au  solche  Maßregeln,  die  zur  Hollziehung  eines
r—  d.  h  zu  ihrer  „Sicherung“,  z  aͤssig  sind,  8  782  3  Da  die
erwähnten  „aufschiebenden  Ein:  der-  ediglich  *  .—  haben.
dem  Erben  Feit  zur  überlegunt  u  verschaffen,  ob  er  von  den  3  „Rechtsbebelsen.
zur  Geltendmachung  seiner  beschränkten  Haftung  Gebrauch  machen  will  goal.
oben  unter  D.  5§5½  so  ist  gur  diese  Einreden  kein  Raum,  wenn  d
bereits  „Unbeschränkt"  haftet  (vgl.  Note  83  zu  §  2013).  z.  B.  weil
er  das  auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers  vom  Nachlaßgericht  geforderte
Inventar  nicht  innerhalb  der  gestellten  Frist  eingereicht  hat.  Hiervon  und
von  einem  anderen  Fall,  in  dem  die  „aufschiebenden  Einreden“  nicht  Platz
greifen,  handelt  §  2016.  Aus  dem  Gesagten  folgt,  daß  der  Erbe  gut  tun  wird.
die  Enis  idung  darüber,  ob  und  welchen  der  3  Rechtsbehelfe  jur  Geltendmachung
  seiner  auf  den  Nachlaß  „beschränkte  n  Ha  tung“  er  geltend  machen
will,  möglichst  zu  beschleunigen,  denn  nach  Abl  der  für  die  erwähnten
aufsce  nden  Einreden“  in  88  2014,  2015  gewährten  Fristen  kann  der  Erbe
Zwang-volItreckung-  jeitens  der  Nachlaßgläubiger  in  sein
#9#nes-  rmögen  nicht  mehr  aufhalten.
K.  Besondere  Vorschriften  über  die  Haftung  des  (bezw.  der)  Erben
für  W  5  verbindlichteiten  enthält  §  27  (in  Verbindung  mit  §  25)  Handels
ckt  Seite  756,  758)  hinsichtlich  der  Gescheftovoerdindlschleihen.
wenn  ein  zu  *  Nachlasse  gehörendes  Handelsgeschäft  von  dem  oder  den
Erben  fortgesetzt  wird.

Über  die  Haftung  des  Erben  eines  Gesellschafters  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  für  die  Gesouschafteschulpen  vgl.  §§  1314,  138,  130  56B.

L.  Das  unter  A.—K  Gesagte  gilt  an  sich  auch,  wenn  mehrere  Erben
(miterben)  vorhanden  sind.  Die  Tatsache  aber,  daß  dann  die  Nachlaßver
indlichkeiten  statt  auf  einer  Person  (Erblasser  bezw.  Einzel-Erbe)  auf

1035  —
        <pb n="1036" />
        Anhang  Nachlaßschulden  (bei  einer  „Mehrheit“  von  Erben)

Noch  mehreren  (Miterben)  lasten,  und  daß  die  „TLeilung“  des  Nachlasses

zu  unter  mehrere  Personen  ohne  vorherige  Berichti  ung  der  Nachlaß-8

  1967  verbindlichkeiten  die  Sachlage  sowohl  für  die  „Miterben“  als  für  die

„Nachlaßgläubiger“  erheblich  verändert,  hat  einige  besondere  Vorschriften
  notwendig  gemacht,  die  in  den  §8  2058  ff.  enthalten  find.

Das  Gesetz  geht  davon  aus,  daß  die  Gläubiger  eines  uldners  durch

en  Tod  nicht  schlchter  Sitellt  werden  sollen.  ie  sie  es  sich  nicht  gefallen

  zu  lassen  brauchen,  daß  der  Schuldner  bei  seinen  Lebzeiten  die

Schuld  von  sich  auf  mehrere  andere  Personen  verteilt  (vgl.  Finhang  1  zu

§  414,  Seite  881),  so  soll  auch  der  infolge  des  Todes  beim  Vorhandensein

mehrerer  Erben  unvermeidliche  Eintritt  einer  „Mehrheit“  von

Schuldnern  ihnen  so  wenig  als  möglich  die  Einziehung  ihrer  Forderung  erchweren.



Das  BGB.  stellt  daher  in  §  2058  den  Grundsatz  an  die  Spitze:

Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen  Nachkohwervindlichkeiten

  als  Gesamtschuldner,
d.  h.  die  Nachlaßgläubiger  brauchen  die  mehreren  Erben  nicht  alle  Fusammen
  zu  verklagen,  sondern  sie  können  nach  den  Vorschriften  der  88  421  ff.
jeden  ein  zelnen  Erben  beliebig  auf  die  ganze  oder  einen  Teil  der
Schuld  belangen.  Mit  dem  hier  aufgestellten  Grundsatze  der  „gesamt-=schuldner
  rm-  Haftung  ist  —  wie  hervorgehoben  sei  —  nur  die  Frage

entschieden:  „Wie“  haften  mehrere  Erben?  (für  die  ganze  Schuld,  im
Gegensatze  Lr  Haftung  für  den  ihrem  Erbteile  entsprechenden  Teil
der  Schuldl).  Eine  davon  unabhängige  Frage  ist:  „Womit“  haften

die  Erben?  —  „beschränkt“  (nur  mit  dem  Nachlasse)?  oder  „unbeschränkt“  (auch
mit  dem  eigenen  Vermögen)?  Hierüber  vgl.  unten  a  und  b.

Der  Grundsatz  der  „gesamtschuldnerischen“  ung  mehrerer  Miterben

für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  erleidet  erhebliche  Einschränkungen  in  den

2059—2061,  wodurch  in  der  Praxis  die  „Teilhaftung“  beinahe  zur  Negel

emacht  wird.  Da  nämlich  in  17  2046,  2047  bschrieheen  ist,  daß  „a  u  s  dem

i

achlasse  zunächst  die  Na  lahrenbind  keiten  zu  berichtigen
sind“,  und  erst  „der  überschuß  unter  die  Miterben  zu  verteilen  ist“,  so
wird  im  Anschluß  hieran  in  88  2059  ff.  unterschieden:

sämtliche  Miterben  zusammen  auf  Erfüllung  der  Nachlaßverbindlichkeiten
  zu  belangen  6  2059).  In  diesem  Falle  stehen  den  Miterben
zur  Erlangung  der  „beschränkten  Haftung“  und  den  Nachlaßgläubigern
ur  Erlangung  der  „Absonderun  s  Nachlasses“  von  dem  überschuldente
  n  eigenen  Vermögen  Miterben  die  unter  C—E  erörterten
  „Rechtsbehelfe“  (mit  der  unter  F  behandelten  Maßgabe)
ebenso  zu,  es  gilt  ferner  auch  das  unter  C—K  Gesagte  ebenso,  wie  wenn
nur  ein  „Allein“-Erbe  vorhanden  ist,  und  es  treten  nur  die  besonderen
  Vorschriften  der  "  2062,  2063  hinzu.

Es  kann  aber  auch  jeder  Aachlatglänbiger  gemäß  dem  oben  angeführten
  §  2058  nur  einen  (oder  einige)  Miterben  belangen.  Wenn
ein  Nachlaßgläubiger  dies  tut  so  ist  der  belangte  „einzelne“  Miterbe  P
nicht  darauf  angewiesen,  ie  lise  zur  Erlangung  der  „beschränkten
  Baftung.  gemäß  D.  1—3  zustehenden  „Rechtsbehelfe“
geltend  zu  machen,  sondern  er  kann  (falls  er  nicht  wegen  Vorliegens  eines
der  in  Note  83  zu  §  2013  bezeichneten  Fälle  bereits  „unbeschränkt“
haftet),  abgesehen  von  jenen  „Rechtsbehelfen“,  ohne  weiteres
die  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  seinem  „Privatvermögen"“
  verweigern  und  den  GEläubiger  auf  den  „ach  la
verweisen,  indem  er  einen  dahin  gehenden  „Einwand“  der  (z.  B.
auf  Zahlung  einer  „Nachlaßschuld“  von  2000  Mk.  gerichteten)  Klage  des
Gläubigers  entgegensetzt.  Tut  er  dies,  ohne  im  übrigen  die  Schuld  zu  bestreiten,
  so  wird  er  „zur  Hahlung  von  2000  Mk.  ausseinem  Erbteile“
verurteilt.  Auf  Grund  dieses  Urteils  kann  dann  der  Nachlaßglänbiger  den
„Erbteil“  des  P  gemäß  §  859  Abs.  2  3PO.  pfänden  und  sich  übera)

  Bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  steht  es  jedem  Nachla  r  i  frei.

—  1036  —
        <pb n="1037" />
        Nachlaßschulden  (beit  einer  „Mehrheit“  von  Erben)  Anhang

weisen  lassen,  um  daraufhin  kbei  der  „Teilung  des  Nachlasses  neben  I  Noch
und  den  anderen  Miterben  „wie  ein  Miterbe“  ugezogen  und  wegen  zu
seiner  2000  Mk.  befriedigt  zu  werden.  Die  Zwangsvollstreckung  in  ein=  8  1967
zelne  „Nachlaßgegenstände“  (im  Gegensatze  zum  „Erbteil“")

  kann  ein  Nachlaßgläubiger  nur  betreiben,  wenn  er  ein  vollstreckbares

  Urteil  gegen  „alle“  Miterben  erlangt  hat.  §  747  3PO.,  §  2059

Abs.  2  BE.
Nach  der  Teilung  des  Mechlassen  haften  die  Miterben  für  die  lentgegen
den  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  der  2046,  2047)  unberichtigt
  gebliebenen  Nachl  rbindlichkeiten  gemäß  dem  otbigen
Grundsatze  als  „Gesamtschuldner“,  d.  h.  ein  Göber  einzelne
Miterbe  kann  auf  die  ganze  Schuld  belangt  werden.  Geschieht  dies,  so
kann  jeder  Miterbe  immer  noch  zur  Erlangung  der  auf  den  Nachlaß
„beschränkten  Haftung“  die  unter  D.  2  und  3  bezeichneten  Rechtsbehelfe
  („Nachlaßkonkurs“  und  Heraus#be  des  Nachlasses
  zum  Zwecke  der  Einzel-Zwangsvolklstreckung“  an  die
Gläubiger)  geltend  machen;  dagegen  hat  er  die  Befugnis,  auch  den  unter
.1  bezeicneten  Nechtsbekelf  a  ch  laßverwaltung“")  geltend  zu
machen,  durch  die  ersolgte  „Teilung“  des  Nachlasses  gemäß  2062  verloren.
  Selbstverständlich  hat  jeder  „Miterbe“,  der  eine  Nachlaßschuld
bezahlt,  das  Recht  des  Rückgriffs  gegen  die  anderen  Miterben.  §  426.
Der  Grund  daß  „nach  der  Teilung"“  des  Nachlasses  jeder
Miterbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  als  „Gesamtschuldner“
Festet,  ist  zwar  völlig  gerecht,  wenn  die  Miterben  ihnen  „bekannte“
laßverbindlichkeiten  unter  Fichtbesollgung  des  §  2046  unberichtigt
#a  en  und  sich  den  Nachlaß  geteilt  en;  er  ist  aber  hart,  wenn  den
iterben  bei  der  Teilung  das  Vorhandensein  von  Nachlaßverbindlichkeiten
ohne  ihre  Schuld  unbekannt  geblieben  ist.  Demgemäß  bestimmt  2060,
daß  j  iterbe  nach  der  Teilung  des  Nachlaße  nicht  als  Gesamtschuldner,
  sondern  nur  für  den  seinem  Erbteile  entsprechenden  Teil  einer
Nachlaßverbindlichkeit  haftet,  wenn  die  dort  unter  Nr.  1—3  bestimmten
.u.—8#  vorliegen.  Außerdem  gewährt  8  2061  jedem  „Miterben“
ein  einfaches  Mittel  (vor  der  Teilung  ergehende  private  Aufso  ng  der
Nachlaßgläubiger  durch  Zeitungen),  sich  davor  zu  schützen,  er  nach
der  eilung  des  Nachlestes  von-  Nacht  läubigern  für  einen
größeren  Teil  einer  Nachlaßverbindlichkeit  als  seinem  Erbteil
entspricht  in  Anspruch  genommen  werde.

Beispiel:  Der  Nachlaß  beträgt  9000  Mk.  A.  B  und  C  sind  Erben  zu
je  1.  Sie  teilen  sich  den  Nachlaß  jeder  nimmt  also  3000  Mk.,  ohne  vorher
  den  ihnen  bekannten  Na  aßgläuhiger  D  wegen  seiner  Forderung
von  1500  Mk.  zu  befriedigen  und  ohne  das  Auf  6  bot  der  Nachlaßgläubiger
zu  beantragen  (r  2060  1)  oder  wenigstens  die  öffentliche  Aufforderung
  gemäß  §  2061  zu  erlassen.  Zwei  re  nach  dem  Tode  des  Erblassers
K  206027  melden  sich  auch  noch  30  den  Erben  bis  dahin  unbekannt  geiebene

  achlaßgläu  iger  mit  Forderungen  von  zusammen  2400  Mk.  F
Gläubiger  D  und  die  30  weiteren  Gläubiger  verklagen  nun,  weil  B  und  C
inzwischen  nach  Amerika  verzogen  sind,  den  Miterben  Ab,allein“  auf

lung  ihrer  Forderungen  von  zusammen  3900  Mk.,  was  sie  können,  da  er
nach  §  2058  als  „Gesamtschuldner“  für  die  ganzen  Nachlaßforderungen
  haftet  und  keiner  der  Ausnahmefälle  der  —  2060,  2061  vorliegt.
A  wird  zur  Zahlung  der  3900  Mk.  verurteilt,  obgleich  er  nur  3000  Mk.  als
Erbteil  erhalten  hat.  Um  nun,  wenn  er  auch  an  sich  für  die  ganzen  3900  Mk.

*  (Antwort  auf  die  Frage:  „wie“  haftet  er?),  wenigstens  nicht  mit
nen  eigenen

b

—

ermögen,  sondern  nur  mit  dem  Nachlasse  —  „beränkt“

  —  g  haften  (Antwort  auf  die  Frage:  „womit“  haftet  er?).
hat  A  vor  Erlaß  des  Urteils  den  Antrag  gestellt,  ihm  die  „Beschränkung
  seiner  Haftung“  vorzubehalten,  und  diesem  gesetzlich
zuläss  X  Antrage  gemäß  ist  der  „Vorbehal!““  in  das  Urteil  ausgenommen.
arauf  macht  A  die  „Beschränkung  seiner  Haftung“  geltend,  indem  er  den

—  1037  —
        <pb n="1038" />
        Anhang  „Auseinandersetzung“  nnter  Miterben

Noch  „Nachlaßkon  kurs“  beantragt  (ogl.  D.  2)  und  die  aus  dem  Nachlasse
zu  empfangenen  3000  Mk.  als  Konkursmasse  zur  Verfügung  stellt,  die  dann  an
z  1967  die  Gläubiger  verteilt  wird.  A  hat  also,  weil  „Gesamtschuldner“,  seinen
ganzen  Erbteil  hergeben  müssen;  es  steht  ihm  deboch  r  8  426  frei,  in  Höhe
von  2000  Mk.  gegen  seine  Miterben  B  und  C  in  Amerika  „Rückgriff“  zu
nehmen,  und  den  mit  900  Mk.  ausgefallenen  Gläubigern  ijt  natürlich  unbenommen,
  deshalb  gegen  B  und  C  in  Amerika  vorzugehen,  falls  es  dem  Konkursverwalter
  nicht  gelungen  ist,  den  in  ihrem  Besitze  befindlichen  übrigen  Nachlaß

aus  Amerika  herbeizuschaffen.

NI.  Über  die  beschränkte  Haftung  des  N  ben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiven
  vgl.  §  2144.  Üüber  die  Kaftung  des  Vorerben  für  die  Nachlaßvwerbindlichkeiten
  im  Falle  des  Eintritts  der  „Nacherbfolge"  rgl.  8§#§#  2145,
2146.  vgl.  auch  Anhang  1  zu  §  2100  am  Ende.

Zu  Anhang  19  zu  §  2042:  Die  Auseinandersetzung  unter  Miterben.

3  2042  a)  Die  Auseinandersetzung  (Erbteilungsvertrag)  kann,  wenn  die  Miterben
  einig  sind,  privatim  ohne  Mitwirkung  einer  Nachlaßbehörde
(Gricht  oder  Totar)  mündlich  oder  privatschriftlich  erfolgen.

it  nicht  Grundstücke  und  damit  §  313  (gerichtliche  oder  notarielle
  Beurkundung)  in  Frage  kommen.  Wenn  jedoch  auf  Grund  der  Auseinandersetzung
  Eintragungen  in  das  Grundbuch  z.  B.  bei  Hypotheken,
Grundschulden  usw.  oder  in  das  Staatsschuldbuch  usw.  erfolgen  sollen,  ist  die
Form  des  §  19  GB0.  (abgedruckt  Note  13  zu  §  873,  Seite  280)  nötig.

b)  Es  steht  jedem  Miterben  frei,  bei  der  zuständigen  Nachlaßbehörde
Amtsgericht  oder  Notar,  je  nach  den  diesbezüglichen  landesgesetzlichen
orchriften  betr.  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit)  die  amtliche  Vermittelung

der  Auseinandersetzung  zu  beantragen.  Nur  wenn  der  Erblasser  einen
Testamentsvollstrecker  ernannt  hat,  hat  dieser  die  „Auseinandersetzung“  zu  bewirken
  (§  2204),  und  die  Miterben  sind  nicht  berechtigt,  die  Vermittelung
der  Nachlaßbehörde  zu  beantragen.  Das  Verfahren  der  Nachlaßbehörden
ist  ein  geregelt  in  den  §#§  86—98,  192,  193  NFG.  (hierzu  vgl.  für

reußen  Art.  21—28  Pr#FG.).  —  vßt  ferner  im  Falle  des  in  §  2042  .2

in  bezug  genommenen  §  753  BGB.  die  180  ff.  ZVG.  betr.  die  Zwangsver

steigerung  von  Grundstücken  und  im  Schiffsregi  eingetragenen  Schiffen

„zum  Zwecke  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  unter  den  Miterben“.  —  Zur
mschreibung  von  „Nachlah-Hypotheken,  Grundschulden  und  Nentenschulden“

auf  Grund  einer  „Erbauseinandersetzung“  auf  den  Namen  eines  Miterben

Frigt  ein  Zeugnis  der  Techlaßbehärde  (§  37  GBO.).  —  Die  Tätigkeit  der
achlaßbehörde  ist,  wie  bereits  ·

der  Auseinandersetzung  ih  ergebenden  Streitpunkte  unter  den  Miterben  haben

die  streitenden  Erben  die

der  „gewöhnlichen  Klage“  herbeizuführen.  Zuständig  für  den  Prozeß  ist  das

Gericht  des  letzten  ohn#te  des  Erblassers  §  27  3PD.

wenn  ein  Miterbe  vor  der  Nachlaßbehörde  gar  nicht  ersch

ist  gegen  ihn  ein  „Versäumnisverfahren“  vor  der  Nachlaßbehörde

gemäß  8§8  91,  92  Ré.  zulässig.  ·

c)JnallenFällendet,Auseinandetfetzung«aundb)sindzubeqchtea:

2043—2045  betr.  Aufschub  und  Ausschluß  der  .aun  zu

749—758  (insbesondere  betr.  Teilung  in  Natur  §  752,  Verkauf  eines

Nachlaßgegenstankre  zum  Zwecke  der  Teilung  des  Erlöses  §  783,  nitige

  Gewährleistung  bezüglich  des  einem  Erben  zugeteilten  Er

tandes  §  757),

88  2046—2049  (insbesondere  betr.  die  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlicskeiten,
  Anordnungen  des  Erblassers  bezüglich  der  Auseinandersetzung.
namentlich  bezüglich  eines  Landgutes),

88  2050—2057  betr.  die  „Ausgleichung“  unter  Abkömmlingen  wegen  gewisser
„Vorempfänge“.

—  1038
        <pb n="1039" />
        Einsetzung  eines  „Nacherben“  Anhang

d)  Wenn  mehrere  Miterben  sich  derart  auseinandersetzen,  daß  einem
von  ihnen  der  „ganze“  Nachlaß  übertragen  wird  und  dieser  die  Erbteile  der
anderen  in  Geld  auszahlt,  so  bedarf  es  für  die  Umschreibung  des  Nachlabgrundstücks
  im  Grundbuch  auf  den  einen  Miterben  keiner  „Auflassung“;  es

nügt  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  des  Auseinandersetzungsertrags

  gemäß  6  2033  Abs.  1,  aus  dem  (vgl.  dazu  Note  3  unter  B)  das  hier
esogte  folgt.  nders  ist  es,  wenn  einem  Miterben  nicht  der  „ganze“
Nachlaß  übertragen  wird,  sondern  nur  das  Nachlaßgrundstück  und  etwa  sonst
„einzelne“  Gegenstände;  dann  ist  Auflassung  (bei  beweglichen  Sachen:  Übergabe,
  bei  derungen:  Abtretung)  nötig.  ·

e)  Eine  Auseinandersetzung,  an  der  Minderjährige  beteiligt  sind,
bedarf,  falls  diese  durch  einen  Vormund  (Pfleger)  vertreten  find,  der  vormundschaftsrichterlichen
  Genehmigung  (8  18222).  s  sie  durch  Vater  oder  Mutter
„kraft  elterlicher  Gewalt“  vertreten  find,  ist  die  vormundschaftsrichterliche  Geehmigung
  uur-  nötig,  wenn  ein  Grundstück  in  Frage  kommt,  8§8§  1643,
1821  1  und  2.

Anhang  1  zu  §  2100:  Nacherbfolge,  sogen.  fideikommissarische  Substitution.



I.  Nach  8  2100.  kann  der  Erblasser  einen  Erben  (Nacherben,  sogen.
Fideikommissar)  in  der  Weise  eineden.  deh  dieser  erst  Erbe  wird,  nachdem  zunächst
  ein  anderer  Erbe  (Vorerbe,  sogen.  Fiduziar)  Geworden  ist;  vgl.
§  2103—2105.  Die  Nacherbfolge  („fideikommissari  ubstitution“,  vgl.

ote  12  zu  §  2096)  hat  praktische  Bedeutung  namentlich,  wenn  der  Erblasser

ne  Kinder  oder  weiteren  Verwandten  nicht  ausschließen,  die

orteile  der  „ganzen“  Erbschaft  aber  zunächst  (oder  für  bestimmte  Zeit))
einem  anderen,  insbesondere  seinem  Ehegatten  zuwenden  will,  ohne
ihn  den  zahlreichen  Beschränkungen  zu  unterwerfen,  die  mit  der  Zuwendung
  bloß  des  „Nießbrauchs“  an  der  Erbschaft  (§  1089)  verbunden  sind.
„Vorerbe  ist  wahrer  Erbe  —  Vorerbe  und  Rießbraucher,  das  ist  zweierlei“  (C)  —
ogI.  §  2112  —,  trotz  der  vielfachen  Ahnlichbeit  in  ihrer  Rechtsstellung.  Wer  also,
namentlich  seinem  Ehegatten,  die  Vorteile  der  ganzen  Erbschaft  zuwenden
will,  muß  sich  genau  klar  machen,  ob  er  ihm  bloß  a)  die  Rechte  eines  Niehbrauchers
  (val.  1089,  1085  und  Noten)  oder  b)  die  Rechte  eines  Vorerben
einräumen  oder  c)  gar  eine  ganz  freie  Stellung  gemäß  §8§  2269,  2280  (hierüber
ogl.  weiter  unten)  einräumen  will.

Beispiele:  „Wir  (die  Eheleute  N  8  setzen  uns  gegenseitig

Erben  ern,  und  zwar  als  Vorerben.  Nach  dem  Tode  des  Letztlebenden
Hollen  unsere  Kinder  ç(undere  beiderseitigen  weiteren  Verwandten,  —  unsere
Vaterstadt  D)  die  Erbschaft  als  Nacherben  erhalten.  Wenn  der  Überlebende
  von  uns  sich  wieder  verheiratet,  soll  er  nur  seinen  gesegz
lichen  Erbteil  von  ¼  nach  dem  zuerft  torbenen  ten,  die  übrigen  3
des  Nachlasses  des  zuerst  Verstorbenen  soll  er  alsdann  unseren  Kindern
usw.)  als  Nacher  ben  herausgeben“.  vgl.  §  2103  und  Note  103  zu

1669.  —  Soll  der  überlebende  Ehegatte  als  „Vorerbe“  so  frei  als
irgend  möglich  gestellt  werden,  so  ist  etwa  zu  sagen:  „Wir  setzen  uns
gegenseiti  7l  Erben  ein.  Was  beim  Tode  des  Letztlebenden  übrig  sein
rl  d  an  unsere  Kinder  (usw.)  als  Nacherben  erhalten"“.  vgl.

21  .

§  An  dieser  Stelle  muß  auf  die  bereits  oben  erwähnten  2269,  2280,  als
von  besonders  praktischer  Wichtigkeit,  hingewiesen  werden.  nach  ist,  wenn
Ehegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente  oder  in  einem  Erbvertrage
si  egenseitig  als  Erben  eingesetzt  und  dabei  bestimmt  haben,  daß
„nach  dem  Tode  des  Überlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß  an
einen  Dritten  fallen  soll“,  im  Zweifel  (es  ist  also  Frage  der  Auslegung)
  anzunehmen,  daß  der  Dritte  (die  Kinder,  die  weiteren  Verwandten
  usw.)  für  den  „gesamten  Nachlaß  als  „E  rbe  des  zu  letzt  versterbenden
  Ehegatten“  eingesetzzt  ist.  Die  Folgen  dieser  Annahme  sind,  daß
der  überlebende  Ehegatte  nicht  „Vorerbe“,  daß  die  Kinder  (weiteren  Ver-—

  1039  —.

Noch
zu
8  2042

Zu
*2100
        <pb n="1040" />
        Auhang  Einsetzung  eines  „Nacherben“

*  wandten  usw.)  nicht,  3  a  *  rben“  sind  daß  also  der  überlebende  Ehegatte
nicht  einmal  den  Beschränkungen  des  „befreiten  Vorerben“
8  S2100  unterlie  (l.  de  2136,  2137,  insbeson  Note  54  dazu),  sondern  v  51in
frei  ü  des  zuerst  Verstorbenen  verfügen  kann,  und  daß  dieser
auch  (entgegen  dall  2115)  dem  Zugriffe  der  Gläubiger  des

überle  enden  offen  seeht.  Um  „Zweifel“  bei  der  Auslegung  zu  ver
meriden,  werden  also  die  Ehega  bestimmt  und  klar  zum  Ausdr  ingen
was  sie  wollen:  ob  der  —  bloß  „Nießbraucher“  oder  „aewähn
  nlicher  Vorerbe“  oder  zurlesster  5  Seree  oder  gar  „alleiniger,  durch
nichts  beschränkter  Erbe“  gemäß  §8  2269,  2280  sein  Eé§éE  Das  Nähere  über

die  Bedeutung  der  88  2269,  2280  vgl.  —  13  zu  §  2269

2#ndere  Beispiele  der  Anordnung  einer  „Nacherbfolge-  find:  der  in

2338  behandelte  Fall  (betr.  die  sogen.  „Enterbung  in  guter  Abicht"),

  serner:  „Zu  meiner  Erbin  ernenne  ich  meine  Vaterstadt  I.,  dien  *--.
Mlich  Fein,  gvol-,  die  Oalst-  der  Einkünfte  des  Nachlasses  meiner  Nichte  H

t  zun  —n  jedoch  meine  Nichte  heiratet  und  Kinder  —

*  Seiu  Slebt-  deri  Erbschaft  an  diese  Kinder  herausgeben“  Es  ogl.  §  2103).

II.  Nach  den  meisten  frü  Achhten,  konnt  sehen  von  den  sogen.
Familien-Fideilommissen,  für  das  Landes  bleibt,  vgl.  E  59)
die  Nacherbfolge  nur  ein  mal  oder  t  nur  Fa  ne  bestimmte  Zahl  von
Fällen  eintreten.  Auch  das  BGB.  geht  aus  volkswirtschaftlichen  Gründen
davon  aus,  daß  der  Nachlaß  nicht  auf  unabs-bare  eit  durch  die
Anordnung  einer  „Nacherbschaft“  geburnden  und  dem  freien  Verkehr  entwerden

  darf.  Es  hat  jedoch  Seten,  die  Nacherbfolge  nach  der
8.  hl  der  Fälle  (hierin  ist  dem  aren  eine  Schranke  gezogen)  abeugrenzen.
  Vielmehr  hat  es  bestimmt,  daß  die  Einsetgung  eines  Na
erben  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Er
tart  unwirksam  wird,  wenn  nicht  vorher  der  Fall  der  „Nach-Ir-
  aolgen  eingetreten  ist  ri  2109  Abs.  1  Satz  1).  Mit  Rücksicht  auf  die

denen  die  „Nacherbfolge  zu  dienen  hat,  ist  indessen  der  bezeichnete  Zeit-*

  für  einige  (im  praktischen  Leben  wohl  die  Regel  bildende)  Fälle  erweitert
  (vgl.  8  2109  Nr.  1  und  2).

III.  Tritt  der  Fall  der  „Nacherbselge“  ein  (in  obigen  Beispielen,  wenn
der  überlebende  Ehegatte  stirbt  oder  wieder  heiratet,  wenn  die  Ni  ein
Kind  hat),  so  hört  der  „Vorerbe"  von  selbst  auf,  Erbe  zu  sein,  und  es  fällt
die  E  ohne  weiteres  dem  Nacherben  an  (8  2139).  Der  „Nacherbe"
  erwirbt  jedoch  bereits  mit  dem  Erbfalle  (d.  h.  Tode  des
Erblassers,  der  die  Nacherbfolge  angeordeet  hat)  ein  „festes  Recht“
auf  die  Nacherbfol  e“.  Dementsprechend  geht,  wenn  er  den  „Erbfall“,
  nicht  aber  de  all  der  Nacherbs##ch  e“  (Tod  des  Vorerben
oder  den  sonst  vom  Erbte-  er  bestimmten  zetpunkt  des  Eintritts  der  Nachebfolge)
  erlebt,  gleichwoh  Fn  Recht  #  eine  Erben  über,  sofern

nicht  ein  anderer  ille  des  rblassers  anzunehmen  ist
(§  2108  Abf.  2).

IV.  Da  der  Vererbe,  zunächst  „Erbe'“  ist,  so  kommt  ihm  bis  zum
Eintritte  der  Nacherbsolge  —  grundsätzlich  die  Stellung  zu,  die  er
1  würde,  wenn  die  „Nacherbfolge“  nicht  angeordnet  wäre.  Er  ist  daher

entümer  der  Nachlaßsachen  und  auch  im  übrigen  berechtigt  und  ver-3
  wie  jeder  Eia  (orl.  2112).  Zur  S  Hes  der  Rechte  des
ben  ist  1  das  Recht  des  Vorerben  gewissen  Beschränkungen  unterworden
  (vgl.  88  2113  2119).  Auf  der  anderen  Seite  ist  aber  Vorsorge

  getroffen,  abt  die  Schranken,  die  dem  Verfügungsrechte  des  „Voverben“
WW“  sind,  nicht  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  der  der  Erbschaft  hindern

Anlangend  die  Prozepführung  das  Gesetz  davon  aus
tretung  des  Nachlasses  4%¾2t  dem  „Vorer  ach  br
schränkt  zusteht.  vgl.  §8§  326,  728,  auch  242,  246  20.

—  1040  —

Ws
        <pb n="1041" />
        Nacherbfolge  —  Errichtung  der  Testamente  Auhang

V.  Der  Erblasser  it  befugt,  die  Beziehungen  ischen  dem  „Vorerben“  Noch
und  dem  „Nacherben“  ichend  von  den  dargelegten  Bestimmungen  zu  zu
ordnen.  Jedoch  kann  er  das  Recht,  über  Tachlaßgegenstände  unentgelt  §  2100
lich  zu  wersügen  (§  2113  *  r  2),  dem  „Vorerben"  nicht  einräumen.

Eine  Palche  eiterung  des  Verfügungsrechts  würde  dem  Wesen  der  „Nacherbfolge“
  widerstreiten,  das  darin  scbon  den  Nachlaß  „tunlichst“  für  den  Nacherben

  zu  erhalten.  Aus  demselben
anderweiten  Anordnung  des  Erblassers  dabei  bleiben,  *  der
Nachlaß  genäb  2115  gegen  den  Zu  tis  der  eigenen  Gläu—
biger  des  „Vorerben“  gesichert  K.  ndlich  der  „Vorerbe“
durch  den  Erblasser  nicht  von  den  auf  die  Mitteilung  eine:  Verzeichnisses
  und  die  Feststellung  des  Zustandes  der  Erbscha  beßüg
lichen  Verpflichtungen  (88  2121—2122)  entbunden  werden,  da  sonst  dem
Nacherben  die  notwendigen  Grundlagen  für  die  Geltend  ung  des  Herausgabeanspruchs
  fehlen  würden.  Im  übrigen  kann  der  Erblasser  den  Vorerben
von  allen  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  befreien,  die  diesem  zu  Gunsten
des  Nacherben  gesetzlich  auferlegt  sind  (§  2136).  Eine  solche  Befreiung“
gilt  als  angeordnet  in  den  in  8§  2137  bezeichneten  Fällen.  Für  die
„Verwaltung  der  Erbschaft“  ist  der  Vorerbe  in  den  fraglichen  Fällen  dem
2  ben  lmäßig  nicht  verantwortlich.  Seine  Herausgabe-=pflich"“
  beschränkt  si  auf  die  bei  ihm  noch  vorhandenen  Erbschafts-Festände
  (§  2138  Abs.  1  Satz  1).  „Zur  Erbschaft“  gehört  aber  auch
sjenige,  was  der  Vorerbe  durch  Rechtsgeschäft  „mit  Mitteln  der  n
t

runde  muß  esselbstim  Falle  einer

erworben  hat.  Dieser  vom  BGB.  (8  2111  Abs.  1)  für  alle  Fälle  der  N  bfolge
  ausgesprochene  Grundsa  hier  von  besonderer  Bedeutung.  n
einen  Mi  *8  des  freien  Verfügungsrechts,  das  dem  Vorerben  bei  der
„Nacherbschaft  auf  den  überrest“  zusteht,  wird  der  Nacherbe  durch  die  Be—
timmung  geshütt.  daß  der  Vorerbe  zum  „Schadensersatze“  verpflichtet  ist,
wenn  er  die  Erbschaft  in  der  Absicht  den  Nacherben  zu  benachteiligen,
vermindert  hat  (§  2138  Abs.  2).  Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  ihn,  wenn
er  der  Vorschrift  des  §  2113  Abs.  2  zuwider  unentgeltlich  ü
Erbschaftsgegenstand  verfügt  hat.

VI.  Mit  dem  Eintritte  der  An#  hört,  wie  oben  bereits  bemerkt,

r  einen

der  „Vorerbe“  auf,  „Erbe“  zu  sein  2139).  Von  da  an  gelten  daher,  wie
2143  hervorhebt,  die  infolge  des  Erbfalls  durch  „Vereinigung“  von
*  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung  in  der  Person  des
„Vorerben“  erloschenen  Rechtsverhältnisse  nicht  als  erloschen.  Durch  den
Eintritt  der  Nacherbfolge  erlischt  an  sich  auch  die  Haftung  des  „Vorerben“  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten.  täß  S  2145  Abs.  1  Satz  1  bleibt  jedoch  die
Hastung  insoweit  bestehen,  als  der  „Nacherbe“  für  die  Verbindlichkeiten  nicht
haftet.  Dahin  gehören  beispielsweise  „Vermächtnisse“,  die  den  Vor
erben  allein  belasten.  Vor  allem  aber  kommt  der  Fall  in  Betracht,  daß
der  „Racherbe“  gemäß  den  allgemeinen  Vorschriften  der  1975  ff.  nur
beschränkt“  haftet,  der  „Vorerbe“  dagegen  sein  Recht  auf  „beschränkte
  Haftung"  verloren  hat.  vgl.  Note  83  zu  §  2013.

Anhang  1  zu  §  2229:  Errichtung  der  Testamente:  Das  Gesetz  unter-=  Zu
scheidet  die  Errichtung  in  „ordentlicher  For  und  in  „auherordentlicher  Form“.  8  2229
erere:  Ausdruck  wird  im  Gesetz  selbst  gebraucht  (§  2231),  der  andere  Ausdruck
  nicht.
A.  „Ordentliche  Formen“  gibt  es  zwei:
1.  das  vor  dem  Richter  oder  Notar  errichtete  Testament  (§  2231  Ziff.  1),
2.  das  eigenhändige  Testament  (8  2231  Ziff.  2).
B.  Von  Testamenten  in  außerordentlicher  Form  vielfach  auch  „Nottestamente“
  genannt  —  gibt  es  drei  Arten:
1.  das  Testament  vor  dem  Gemeindevorsteher  (vielfach,  jedoch  nicht  ganz  zutreffend,
  auch  „Dorftestament“  genannt):  §  2249,
2.  das  Absperrungs-Testament:  8  2250,
3.  das  Seetestament:  §  2251.

—  1041  66
        <pb n="1042" />
        Anhaug  Errichtung  der  Testamente

Noch

Dazu  treten  noch  auf  Grund  anderer  Reichsgesetze,  die  neben  dem
BGB.gelten:

zu
8  2229  4.  das  Mllitäs“  und  Marinetestament:  r—s  E.  44

6.  das  Se  ament  in  den  5  1  nuntt  vom  10.  9.  1900.

—’
uch  sonft  *  *  ist  hier  nur,  —
durdo  Bevollmächzigtel,  3  E—  ho3W

ur  »  evom  «  ni  28  iche  reter“  auch  die  Noten  zu

§  2229.  Da  bestimmen  die  genau,  welchen  „formellen  Inhalt“

das  erwähnte  rotokoll  haben  mu  *  u  die  einzelnen  §§  samt  Noten).

Hierzu  ist  zu  bemerken:

1.  Neben  die  Vorschriften  des  BGB.  über  das  Protokoll  tritt  die  Vorschrift
des  §  176  RFG.  Abs.  3:  „Das  Protokoll  lel  eine  Angabe  darüber  ent-55..
  ob  der  Richter  oder  der  Notar  die  llsi  kennt  oder,

n  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher  Weise  er  sich  ißheit  über  ihre
E  7  nWwn  7%  Beteiligter“  ist  bei  der  u.
Trichtu  der  Erb  E  te  ist  eine  „Soll-Vorschrift“,

d.  h.  sie  soll  Blade  ung  bewirkt  kt  jedoch  Kine  8
r#  gkeit  des  Testaments.  15  Leit  gacstuu  der  Urkundsperson  (
Richter  oder  Notar)  nicht  bekannt,  sondern  wird  der  miB–i’
andere  Personen  (sogenannte  P#secogncn  ierungs-  en“),  vorgestellt,
so  sind  diese  Personen  nicht  E  ende  ersenen  im  Sinne
des  Gesetzes  insbesonderd  nicht  etwa  „Zeugen“  im  Sinne  der  88  2233  ff
Es  ihrer  U  Mze  im  Protokoll  oder  ihrer  S#
Anwesenheit  nach  der  geschehenen  Rekognoszierun  mi  t,
sondern  lediglich  ihrer  Erwähnung  im  Protokoll;  nach  ges  e
kognoszierung  läen  #ir  Win—m*“

2.  gr  E.  141  (vgl.  8  200  G.)  ist  bestimmt,  daß  Landesg  degeletz  für
die  Beurkundung  von  geeen  die  nach  den  risten  de
gerichtlicher  oder  notarieller

menten  —  die  Zuständigkeit  entweder  für  die  „Gerichte“  allehn  oder  für  die
„Notare“  allein  anordurn  ennen.  Hiervon  hat  Preußen  nicht  Gebrauch

Krnact.  wohl  aber  z  Bagern  indem  es  nur  die  Notare,  n  l  auch  die
*  grichte  ft  für  2I  lärt  hat.  vgl.  Note  12  zu  §  2231,  E.  141  und
1

3.  Den  Landesg  seten  tç  stattet,  für  die  gerichtlichen  und  notariellen  Urkunden
  noch  weitere  nde#  e  ellen,  als.  dies  die  Reichsgesetze
(BGB.  und  R  7  tun.  Indessen  ist  ein  Verst  egen  derartige  „landes-Lrieclicher

  3n  Vorschriften  —  Einflußh  auf  die  G  #  eit  des  beuriundeten
hier  des  Testaments:  E.  151,  RFG.  8  200.  Alle  derartigen  landes-96

  lichen  Si  sind  also  Soll-Vorschriften“,  nicht  „Muhiften“
  (vgl.  Sachregister).  Für  Prenben  2  kommren  in  dieser  Hinsicht
folgende  Vorschriften  des  .  in  40:  „Werden  bei  der
Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  von  dem  Ri  4  kr-  oder  Notar  Wahrnehmungen
  gemacht  Zweifel  darüber  ründen,  ob  ein  Beteiligter
  die  zu  dem  Recht  Fueft  erforderliche  Geschö  kuahet  oder  Einsicht
  beit.  oder  getpe  onstige  Zweifel  an  der  Gültigkeit

—  1042  —
        <pb n="1043" />
        Errichtung  der  Testamente  (Beispiele)  Anhang

des  Geschäfts,  so  sollen  die  Zweisel  den  Beteiligten  mitgneteilt
und  der  Inhalt  der  Mitteilung  sowie  die  von  den  Beteiligten  därauf  ab-Noch


zu

benen  W  α  in  dem  Protokoll  festgestellt  werden.“  —  §  2229

rt.  41:  „Das  Protokoll  soll,  falls  ein  Beteiligter  taub  ist,  ihm  zur  Durchsicht
  vorgelegt  werden,  auch  wenn  er  dies  nicht  verlangt.  In  dem
Protokoll  soll  festgestellt  werden,  daß  dies  gacchehen  ist.  Ist  ein  tauber  Beteiligter
  nicht  imstande,  Geschrie  enes  zu  lesen,  so  soll  eine
Vertrauensperson  zugekopen  werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen
  vermag.  In  dem  Protokoll  soll  Festgestellt  werden,  daß  der  Beteili
nach  der  Überzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  die  Vertrauensperson
verstanden  hat.  s  Protokoll  soll  auch  von  der  Vertrauensperson  genehmigt
  und  unterschrieben  werden.  Die  auensperson  kann  auch  der  Gerichtschreiber,
  der  zugezogene  zweite  Notar  oder  ein  zugezogener  Zeuge  oder
einer  der  Beteiligten  sein.“  —

Anhang  1a  zu  §  2229:  Beispiele  von  Testamenten:

I.  Vor  einem  Richter  durch  Übergabe  einer  Schrift  errichtetes  Testament
(8  2231  Ziff.  1,  88  2238—2242,  2246).

„Königliches  Amtsgericht  Vandsburg.  Verhandelt  in  Pempersin  am
12.  Mai  1905.  EMt  —  N.  N.  (Name)  als  Richter,  Gerichtsekretär
  P.  P.  (Name)  als  ichtsschreiber.  Es  wurde,  im  Bett  liegend,  dem
nt,  aber  offenbar  im  vollen  Besitz  der  geistigen  Kräfte,  der
Altsitzer  F.  M.,  wohnhaft  in  Pemperfin,  in  seiner  Wohnung  angetroffen.  Er
ist  dem  Nichter  nicht  bekannt,  wurde  aber  durch  den  herbeigerufenen,  dem  Richter
bekannten  indevorsteher  von  Pempersin,  namens  C.  S.,  als  dverzenige  vorgestelkt.
  ür  den  er  sich  ausgibt.  Hierdurch  hat  der  Richter  die  Gewißheit  über
ie  Persönlichkeit  des  F.  M.  gewonnen.  F.  M.  übe  einen  mit  einem
Privatsiegel  einmal  vrssclossenen  Umschlag.  Das  Siegel  zeigt  die  Buchstaben
F.  Nl.,  der  Umschlag  enthält  die  Aufschrift:  „Inliegend  mein  Testament.  F.  M.“
F.  M.  erklärte:  Die  in  dem  Umschlage  befindliche  Schrift  enthält  meinen
letzten  Willen.

Dieses  Protokoll  wurde  vorgelesen,  von  dem  Erblasser  genehmigt  und
von  ihm  eigenhändig  unterschrieben,  r.  Hvolgt:

N.  N.,  Amtsrichter.  P.  P.,  Gerichtsschreiber.

Das  Protokoll  samt  der  Schrift  wird  dann  in  Gegenwart  des  Erblassers
in  einen  Umschlag  getan,  mit  dem  Gerichtssiegerl  verschlossen,  mit  einer  Aufschrift
  versehen  und  in  snt  des  Amtsgerichts  Vandsburg  genommen:
§  2246.  Über  diesen  letzteren  Abschnitt  seiner  Tätigkeit  nimmt  Richter
eine  sogenannte  „Registratur“  auf,  die  keinen  Teil  der  Testamentserrichtung
mehr  bildet  und  vom  Erblasser  nicht  unterschrieben  wird.

II.  Eigenhändiges  Testament  E  21  Ziff.  2,  §  2248).

„Lubeze,  5.  März  1904.  ,  Gutsbesitzer  C.  L.,  wohnhaft  hier,  erkläre
  hiermit  als  meinen  letzten  Willen  folgendes.  Ich  setze  meinen  er,  den
Amtsrichter  F.  H.  in  C.,  zum  Erben  ein.  —  Diese  Erklärung  habe  ich  eigenhändig
  geschrieben  und  unterschrieben.  C.  L.“

Über  Verwahrung  dieses  Testaments  vgl.  §  2248.

III.  Mündlich  erklärtes  Dorftestament  eines  Schreibunfähigen  (88  2249
2242  Abs.  2;  ogl.  auch  Pr  AG.  80,  81).  Vorweg  sei  bemerkt,  daß  nament!  ich
folgende  #unrti  vom  Gemeindevorsteher  zu  beachten  sind:  a
Der  Gemeindevorsteher  und  die  Zeugen  mücssen  während  de
ganzen  Errichtung  zugegen  sein  (8  2239),  b)  der  Gemeinde
horsteher  und  die  Zeugen  dürfen  mit  dem  Erblasser  und  mit  den
Erben  weder  nahe  verwandt  noch  nahe  verschwägert  sein,  der
Gemeindevorsteher  auch  nicht  mit  den  Zeugen:  88  2234  bis
2236.  c)  Die  Besorgnis,  daß  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  einem  Notar  nicht  mehr  möglich  sein  werde,  muß  im  Proto
koll  festgestellt  werden:  §  2249  Abs.  2.  Erwähnenswert  ist  noch,  daß  es

—  1043  —  66"“

Zu
#  2229
        <pb n="1044" />
        Anhang  Errichtung  der  Testamente  (Beispiele)

Noch  gleichgültig  ist,  wer  das  Protokoll  schreibt  natürlich  abgesehen
zu  von  den  Unterschriften,  die  unbedingt  von  jedem  eigenhändig  ge-8
  2229  leistet  werden  müssen.

„Wilschau,  10.  März  1906.  Auf  Antrag  des  hier  wohnhaften  Bauern
F.  S.  begab  sich  der  unterzeichnete  hiefige  Gemeindevorsteher  C.  E.  unter  Zuziehung
  der  ihm  bekannten  Zeugen,  des  Lehrers  F.  K.  und  des  Bauern  E.  L.,
ide  von  hier,  in  die  Wohnung  des  S.  8S,  der  dem  Gemeindevorsteher  bekannt
ist,  wurde  krank  im  Bett  liegend  angetroffen.  Nach  seinem  Zustande  ist  die
sorgnis  begründet,  daß  ihm  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem
Richter  oder  einem  Notar  nicht  mehr  möglich  sein  wird.  S.  erklärte:
Ich  gebe  hiermit  meinen  letzten  Willen  zu  Protokoll:  Als  meine  alleinige  Erbin
setze  ich  meine  Ehefrau  C  orene  M  ein.  Wir  haben  3  Kinder,  A,  C.  A.
Diese  Kinder  setze  ich  als  Nacherben  ein,  und  zwar  auf  dasjenige,  was  bei
dem  Tode  meiner  Ehefrau  übri  eögein  wird.  Sollte  jedoch  meine  E  befer  au
wieder  heiraten,,  so  hört  sie  dann  auf,  meine  alleinige  Erbin
zu  sein,  und  es  soll  dann  meine  Beerbung  nach  den  gesetzlichen  Regeln
eintreten.  —  Ich  kann  nicht  schreiben.  Dem  Erblasser  wurde  bekannt
gegeben,  daß  dies  Testament  seine  Gültigkeit  verliert,  wenn  seit
der  Errichtung  3  Monate  verstrichen  sind,  und  er  dann  noch  lebt.  Das  Protokoll

  ist  vorgelesen  und  von  dem  Erblar  e  genehmigt  worden.

Der  Gemeindevorsteher  legt  nun  das  Testament  in  Gegenwart  des  Erblassers
  und  der  Zeugen  in  einen  Umschlag,  verschließt  es  mit  dem  Amtssiegel,
versieht  es  mit  einer  Aufschrift,  etwa:  „Inliegend  das  heute  vor  mir  errichtete
Testament  des  hier  wohnhaften  Bauern  F.  S.  Wilschau,  10.  März  1906.  E.,
Gemeindevorsteher.“  —  In  Preußen  wird  dann  nach  der  Ministerial-Anweisung
vom  23.  Juni  1900  (Anlage  zum  Justiz-Ministerialblatt  1900  hinter  Seite  555)
weiter,  wie  folgt,  verfahren:  Der  Gemeindevorsteher  schickt  das  Testament  zum
Zwecke  der  Verwahrung  mit  einem  Begleitschreiben,  und  zwar  „eingechrieben“,

  an  das  Amtegericht,  das  für  seinen  Ort  zuständig  ist.  In  dem
leitschreiben  gibt  er  an,  über  welchen  Wert  testiert  worden  ist  (wegen  der  bei
Gericht  für  die  „Verwahrung“  erfolgenden  Kostenberechnung),  und  ob  er  das
Testament  auf  einem  Stempelbogen  (von  1,50  Mk.)  geschrieben  hat  oder
nicht.  —  Der  Gemeindevorsteher  bekommt  Gebührrn  für  die  Errichtung  des
Testaments,  und  r  2  Mk.  bei  einem  Nachlaßwert  bis  zu  3000  Mk.,  5  Mk.
bei  einem  Nachlaßwert  bis  zu  10  000  Mk.,  8  Mk.  bei  einem  Nachlaßwert  über
10  000  Mk.  Den  Zeugen  können  Gebgren  sezadl  werden,  und  zwar
bis  zu  50  Pf.  für  jede  angefängene  Stunde.  ußerdem  sind  die  Postebühren
  der  Übersendung  zu  erstatten.  Alle  Dietg  Gebühren  und  Auslagen
zar  der  Gemeindevorsteher  selbst  (nicht  etwa  durch  Vermittlung  des  Gerichts)
vom  Erblasser  einzuziehen.

IV.  Mündlich  vor  einem  Notar  erklärtes  Testament  mit  Dolmetscher
(88  2231  Ziff.  1,  2244).

„Zempelburg,  8.  Juni  1905.  Es  enchten  vor  dem  unterzeichneten,
in  Zempelburg,  seinem  Amtssitz,  wohnenden  Notar  dXl.  L.,  der  seit  einigen
Tagen  hier  aufhaltsame,  seiner  Angabe  nach  in  London  SW.,  Waterfordstreet
Nr.  4,  ansässige  Kaufmann  D.  C.  Er  ist  dem  Notar  bekannt.  Es  stellt  sich
heraus,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  genügend  mächtig  ist,  um  seinen

Willen  kund  geben  zu  können.  Er  spricht  vielmehr  nur  engli  ##e  d  geläufig.
  Da  ein  ein=  für  allemal  für  das  Englische  beeidet  meischer  hier
nicht  vorhanden  ist,  2.  der  Notar  den  hiesigen  Privatgelehrten  W.  S.  als
Dolmetscher  der  englischen  Sprache  hinzu.  Da  von  den  beiden  in  Zempelburcg
vorhandenen  Amtsrichtern  der  eine  beurlaubt,  der  andere  heute  verreist  ist,  so
hat  der  Notar  den  Fall  für  dringend  erachtet  und  selbst  den  Dolmetscher  dahin
vereidigt,  daß  er  treu  und  gewissenhaft  aus  der  englischen  Sprache  und  in  die
englische  Sprache  übertragen  werde.  Als  Zeugen  bei  dieser  Verhandlung
wurden  zugezogen:  der  Rentner  C.  F.  hier  und  der  Referendar  AM.  B.  hier.
Der  Kaufmann  C  erklärte  mit  Hilfe  des  Dolmetschers:  Ich  bin  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig,  sondern  nur  der  englischen.  Ich  gebe  hiermit  meinen

1044
        <pb n="1045" />
        Testamente  Minderjähriger,  Blinder,  Stummer,  Tauber  usw.  Anhang

letzten  Willen  zu  Protokoll  und  erkläre,  daß  ich  als  alleinigen  Erben  meinen
lieben  Freund,  den  Schauspieler  A.  A.  in  Berlin  W.,  Potsdamerplatz  118.
einsetze.  Mein  Vermögen  beträgt  etwa  70  000  Mk.;  es  ist  im  Bezirk  des  Amts
gerichts  I  Berlin  angelegt.  Nheres  darüber  weiß  der  Erbe.  —  Das  Protokoll
wurde  von  dem  Dolmetscher  ins  Englische  übersetzt.  Er  hat  die  Über
setzung  selbst  angefertigt  und  vorgelesen.  Die  Übersetzung  wird  diesem  Protokoll
  als  Anlage  beigefügt.  Der  Erblasser  erklärte  sie  für  zutreffend.  Dieses
Protokoll  ist  vorgelesen,  von  dem  Erblasser  genehmigt  und  eigenhändig  von
ihm  unterschrieben  worden,  wie  folgt:

D.  C.

W.  S.  C.  F.  M.  B.
Al.  I.“

Der  Notar  verschließt  nun  das  Protokoll  samt  der  ÜUbersetzung  in  einen
Umschlag,  setzt  sein  Amtssiegel  und  eine  Aufschrift  auf  den  Umschlag  und  bringt
das  Testament  in  die  Verwahrung  des  Amtsgerichts  Zempelburg:  §  2246.

Anhang  1b  zu  §  2229:  Einschränkungen  der  Testiermöglichkeit.

I.  Minderjährige  unter  16  Jahren  können  nicht  testieren.  Minderjöhrige
  über  16  Jahre  können  testieren,  aber  nur  mit  folgenden  Beschränkungen:
a)  ein  eigenhändiges“  Testament  (§  2231  Nr.  2)  können  sie
überhaunt  nicht  errichten;:  b)  vor  Richter  oder  Notar  und  in  den
„außerordentlichen“"  Formen  (88  2249  bis  2251)  können  sie  nur
„mündlich“  (nicht  auch  durch  „Übergabe  einer  Schrift“)  testieren  uogl.
88  2247,  2  bs.  2.  —  Minderjährige,  die  „nicht  sprechen  können“,  können
demnach  überhaupt  nicht  testieren.  vgl.  unter  III.

II.  Lesensunfähige,  namentlich  Blinde:  Für  Personen,  die  „Seschriebenes
  nicht  lesen  können“  —  sei  es  wegen  Unbildung  oder  wegen  Blindheit
  oder  hochgradiger  Schwachsichtigkeit  oder  aus  sonstigen  Gründen  gilt
genau  das  enP#prechende  wie  für  Minder  jährige  über  16  Jahre
(oben  1  ;  vgl.  88  2247,  2238  Abf.  2.  Lesensunfähig  ist  auch  derjenige,  der
war  leinen  Namen  leserlich  schreiben,  die  Niederschrift  aber  nicht  lesen  kann.
ies  kommt  bei  sehr  schwachsichtigen  und  sogar  bei  gänzlich  blinden  Personen
zuweilen  vor.

III.  Stumme  und  sonst  Sprechunfähige:  Stumme  oder  sonst  (z.  B.
durch  schwere  Kehlkopfkrankheit)  am  Sprechen  verhinderte  Personen  können
vor  Richter  oder  Notar  und  in  den  „außerordentlichen'  Formen

§  2249  bis  2251)  nur  durch  „Übergabe  einer  Schrift“  testieren.
3  Abs.  1  Satz  1.  Dabei  muß  von  dem  Erblasser  noch  eine  „eigen
ändige“  Erklärung  niedergeschrieben  werden:  §  2243  Abf.  1
Satz  2.  Die  eigenhändige  Niederschrift  kann  nicht  etwa  durch  Zeichen
ersetzt  werden,  wie  Kopfnicken  und  dergleichen.  Stumme  dder  sonst
Sprechunfähige,  die  nicht  schreiben  können,  können  also  überhaupt
  nicht  testieren.

IV.  Taube,  Taubstumme:  Für  taube  Personen  gelten  reichsrechtliche
Beschränkungen  der  Testierm  lichkeit  nicht.  Nur  landesrechtliche  Sondervorschriften
  bestehen,  z.  B.  in  reußen,  die  jedoch  nur  „Soll-Vorschriften“
sind,  deren  Verletzung  also  auch  das  Testament  nicht  „unwirksam“  macht:
vgl.  Pr  FG.  Art  41  in  Anhang  1  zu  §  2229.  Für  Taubstumme  gelten  naturgemäß
  sowohl  die  für  „Taube“  vorhandenen  Vorschriften  wie  die  für
„Stumme“  gegebenen  (ral.  vorstehend  unter  111).

V.  Schreibunfähige:  Schreibunfähigkeit  geichgültig.  ob  sie  auf  Un
bildung  oder  auf  sonstigen  Gründen,  z.  B.  Krankheit  beruht  bewirkt  für
tumme  und  sonst  sprechunfähige  Personen  den  Verlust  der

estiermöglichkeit:  vgl.  vorstehend  unter  III.  Im  übrigen  aber  be
wirkt  die  Schreibunfähigkeit  des  Erblassers  bei  Testaments-Errichtung  vor
Richter  oder  Notar  und  in  den  „außerordentlichen“  Formen
(§§  2249  bis  2251)  weder  Testier-Unmöglichkeit  noch  auch  nur  Formerschwe-1045

  —

Noch
zu

*2297

Zu

2220
        <pb n="1046" />
        Anuhang  „Eigenhändiges“  Testament

Noch  rung:  die  sonst  erforderliche  Unterschrift  wird  Fi.  Screibunföh  igkeit
in  durch  die  zu  Protokoll  geltgeste  ut  E  1  klärung  des  Erblassers,  „nicht  schreiben
8  2229  zu  können“,  ersetz  t:  §  2242  Abf.  2

VI.  Zusammentreffen  m  rerer  ollbel"“:  Treffen  mehrere  der  zu  1I—V

be  welten  „Übel“  zusammen,  so  treten  natürlich  die  sämtlichen  Rechtsfo

  ein,  die  für  jedes  der  Ubel  einzel  n  eintreten.  Ist  z.  B.  ein  Minderjähriger
  stumm,  so  kann  er  überhaupt  nicht  testieren.  n  ein  „Minderjähriger“
  kann  nur  mündli  4  testteren,  ein  „Stummer"  nur  du  rch  übergabe

  einer  Schrift  (vgl.  I  und  III).

Zu  *  13  zu  §  2231:  Beim  „  *  enhändigen  Testament“  sind  namentlich
*2231  folgende  te  zu  beachten  (vol.  die  Beispiele  Seite  1043  II,  1052  f.):

a)  u  96  und  Personen,  die  Geschriebenes  nicht  lesen  tönnen,  namentlich

  also  ldetonnenein»etgeandiges«thamentntchtmtchten

get  I.  Anhang  1b  zu.  ⅜7l  2229.

b)  Erolkssse  muß  Fr4n  reiben  können“.  Ob  lemang  —  Unbildung
oder  wegen  anderer  Gründe  (köprr  licher  vbühme  lens  der  Hand
u.  dgl.)  nicht  schreiben  kann,  ist  gle  Fülii  ng  *  u  §  2229.

c)  Das  eigenhänd  Testament  kann  au  *°*15;21  .  remden  Sprache  (nicht

deutsch)  geschrieben  werden.  I.  auch  E.  11  nebst  Noten.

d)  „Angabe  9n  Ortes“  d.  h.  des  Errichtun  sortes  (nicht  des  davon  vielleicht
verschiedenen  Wohnsitzes  des  Erblassers).

e)  die  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  (d.  h.  des  Tages  der  Niederschrift)

muß  ri  "n0  sein.  Ein  falsches  Datum  macht  das  Testament  nichtig,  ebenso
eine  falsche  Ortsangabe.
()  Iedes  ort  muß  vom  Erblasser  geigenbändig  geschrieben  sein.  Bordruck

des  Ortsnamens  macht  das  Testament  nichtig.
8)  Ein  buigenhändiges  Testament  kann  auch  in  Form  eines  „Briefes“  errichtet

h)  Es  denn  eine  wiekliche  „Unterschrift"  vorhanden  sein;  Namensnennung
  im  „Texte“  3.  B.  „Ich,  Carl  Mayer,  bestimme  .  .  .“]
genügt  nicht.  .  genügt  Ramenszeichnun  mur  auf  dem
etwa  vorhandenen  (  lich  nicht  erforderlichen)  „U  ¾z!  schlage"“  nicht.

i)  Wird  das  E  tament  auf  mehreren  losen  Blättern
niedergeschrieben,  von  denen  nur  das  letzte  die  Namensunterschrift
  trägt,  so  ist  das  „#tament  gültig,  —  vorausgesetzt,  daß  der
innere  Zusa  kanmenhn  7mG  3  Whalts  der  einzelnen  Blätter  die  ganze  Niederschrift
  als  ein  einheitliches  Ganzes  erkennen  läßt.

Zu  Auhang  14  u  *v  Mit  der  Niederschrift  ist  das  ——s*x—
#2231  Testament  uchend  erwahrung  bei  Gericht  ist  gestattet  (§  2248
ein  zu  Hause  —  offen  oder  verschlosse  n  —  eribewehrten
tament“  dieselbe  Gültigkeit  wie  ein  icht  #:59
Testament.  —  Über  die  Vernichtung  eines  8  1  aufbewahrten  7
Te  tamst  -  Note  103  zu  §  2255,  über  Ablieferung  eines  schcher  mi
ments

Zu  Anhang  15  zu  §  2231:  Das  gigenhändige,  Testament  ist  in  Preußen  auf
§  2231  binem  Stempelbogen  von  1,50  Mk.  niederzuschreiben  —  das  „gemeinschafte
  eigenhändige  Te  tament“  (8  2267)  auf  einem  Ste  e,  von  3  Mt.
t3  dieser  Vorschrift  macht  das  Testament  aber  nicht  ungültig;  der
Sicht#er  wird  dann  später  von  den  Erben  eingezogen.

1n

21  Anhang  16  zu  §  2231.  Im  Gegensatze  zu  dem  vor  „Gericht“  oder

*  2231  „Notar“  errichteten  Testament  ist  das  ris  lnn  Testement  —  auch  wenn
es  etwa  gerichtlich  verwahrt  wird,  ogl.  2248  —  keine  „öffentliche“  Urkunde,
sondern  nur  eine  Privaturkunde.  Dies  ist  im  Grundbuchr  von  ung.
o"gl.  GBO.  8  36,  und  bei  Erteilung  des  Erbscheins:  vgl.  §§  2360  Abs.  2

1046
        <pb n="1047" />
        Testament  (Protokoll  —  Schreibensunfähige  —  Dolmetscher)  Anhang

Abs.  2.  Auf  Grund  eines  Tienhändigen  Testaments“  können  also
niemals  „Eintragungen"'  im  Grun
„Erbschein“  nötig.

Anhang  43  2241:  In  §  2241  it.  zer  retl  nur  derjenige
Teil  der  ganzen  aEul4
angeordneten  „Anterschriften"  liegt.  2  o.  denn  nach
Nr.  2  muß  die  Bezeichnung  der  mitwirkenden  Personen  „im  Protoko
halten  sein,  das  heißt  also  in  demjenipen  Teile  des  Protokolls,  der  —
vor“  den  Antarsriften  liegt,  im  „Texte“  wes  Protokolls.  val.
hierzu  die  Frrmulere  ite  1043  f.  —  Die  .  „Unterschri  h  t“  der
mitwirkenden  Per  onen  (RNichter,  ——s#  ohne  Erwä
in  dem  den  Unterschriften  räumlich  „worhergehenden“  Teile
(Texte)  des  Protokolls  ist  nicht  genügend  und  würde  „Nichtigkeit“
  des  Testaments  rEs-  ich  ziehen.  Als  genügende  Seichnung  im
Protokolle  ist  a  noch  ean  ,  wenn  im  Protokolle  steht:  „Vor  den
beotekolle  ist  edoh  noch  tspersonen“  erschien.  und  wenn  dann  in
den  Unterschriften  Kamb  und  Amtscharakter  der  mitwirkenden
Personen  angegeben  ist.

Anhang  48  zu  §  2242:  „Erklärt  der  Erbla  7  do  er  nicht  Ienneiben
könne,  so  wird  seine  nterschrifl  durch  die  Festst  ung  2  eser  Erklärun
Freko  ersetzt.“  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Angabe  des  Erbla  eln

zu  können“,  auf  Wahrheit  beruht.  Es  kommt  ni
zuscht  ei  an,  aus  wel  em  Erun  de  (Krankhrt,  Unbildung)  der  Erblasser
nicht  schreiben  kann.  Auch  Praucht  der  Grund  nicht  ins  Protokoll
ausgenommen  zu  werden.  Der  Aufnahme  ins  Protokoll  bedarf  nichts  weiter,
als  die  Erklärung  des  Erblassers  miicht  schreiben  zu  können“.  Auch
bringt  die  Schreibenonnfähiskeit  des  Erblasser  keine  Erschwerung  der  Formen
mit  sich;  es  wird  nicht  etwa  noch  ein  Schreibeuge.  ugezogen,  oder
der  chen.  Auch  ist  eiin  and  eichen  (z.  B.  Kreuze)  Hos  der  Unter-Srist,
  ersorerlich  Wen  n  Handzeichen  gemacht  ohne  dasdie  Ertlärung
des  Erblassers,  nicht  Greiben  zu  können,  im  Protokoll  enthalten  ist,  so
it  das  Testament  nichtig.  22  außer  der  fragli  Erklärung

„Handzeichen“  gemacht,  so  schaden  sie  natürlich  nicht,  sind  aber  über-4
  üffig.  Ein  Beispiel  für  ein  :#  nach  Wfat  2  vgl.  Seite  1043  unter  III.
de  #ann  der  E  Erblasser  tatsächlich  nicht  teibeg,  es  fehlt  jedoch

eststellung  seiner  Hrülichen  „Erklärung"  im  Pr  otokoll,  so  ist
estament  nichtig.  Jedoch  soll  Wlir  wenn  statt  der  Erklärung
  des  „Erblassers“,  nicht  iben  zu  können,  die  Feststen##ung
  des  Richters  (Rotars)  im  Protokoll  enthalien  ist:  „der
rblasser  kann  nicht  schreiben“.  Doch  ist  das  bestritten.

nung

Anhang  56  zu  §  2244:  Der  Dolmetscher  mu  grreidet  sein,  „daß  er
treu  undgew  issenhaft  übertragen  wer  Ist  der  Dolmetscher
fürt  Übertragungen  der  betreffenden  Art  im  all  emelnen  beeldigt  (z.  B.  die  in
weisprachigen  hndkeilen  leich  als  Do  metscher  angestellten  Gerichtsmten
  usw.  ügt  die  ß  sane  auf  n  geleisteten  Eid“
(§  191  Geri  r  assungsg  Verzschte  des  Erblassers
auf  die  Beeldgung  ist  ür  5  v  ig  zu  erachten.  —  Im  übrigen
ist  das  Dolmets#  eblwes  landesgesetzlich  georbnst,  Für  Preußen  vgl.  das  Geschäftesprachenge
  tz  vom  28.  August  1876,  serner  Pr  FG.  Art.  86,  wonach  der
otar  in  dringenden  Fällen  den  Dolmet  selbst  beeidigen  launa  in  anderen
Fällen  dessen  Beeidigung  beim  Amtsgeri  beuntragen  soll.  „Dolmetscher--ordnung“
  des  Justizministers  vom  18.  Dezember  1899.  Verfügungen  des
Justi  minihers  vom  5.  Februar  1900  bude  5.  *Mär  1901.  Dolmetscher  bei
„Nottestamenten“  vor  dem  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  (§  2249)  können
von  letzteren  Beamten  selbst  beeidigt  werden  (Pr  AG.  80).  Zu  beachten!  1  Di
ferner  für  Preußen,  daß  „allgemein  beeidete  Dolmetscher“,

—  1047  —

buch  erfolgen;  es  ist  stets  ein  8

Noch
zu
2231

In
gsurkunde  zu  verst  „vor“  den  in.  242  8  2241

Zu
m  §  2242

Zu
t  2244
        <pb n="1048" />
        Anhang  Testament  (Verschluß  —  Verwahrung)

Noch  ein  als  russischer  Dolmetscher  a  lpemein  beeidigter  Kaufmann,  ohneerneute
zu  Beeidigung  für  das  einzelne  Testament  nur  sugezagen  werden  können,
§  2214  wenn  sie  für  den  Ftrelsenden  „Gerichtsbezirk“  beeidigt  sind,  und  daß
der  Notar  bei  Zuzied  ung  eines  solchen  „allgemein  beeidigten
Dolmetschers“  sich  zu  überzeugen  hat,  ob  er  auch  für  „notarielle“  rgeheiten
  allgemein  beeidigt  ist.  —  Bei  Zuzichung,  eines  Dolmetschers  erhöht
r  t  Peerhen  die  „Gebü#s-  es  Gerichts  oder  Notars  um  ¼.  —  Beispiel

eines  Testaments  mit  Dolmetscher  vgl.  Seite  1044.

Zu  Anhang  66—69  zu  zu  46  Verschluß  1d  Verwehrung  dr  Titaments
5s  2246  Das  Testament  samt  den  „Wl  gt  28
wird  in  einen  Umschlag  getan.  Der  Ums  uetn  nn  amtli
verschlossen.  Ein  Siegel  genügt,  wenng  natürlich  Mehrere.  Addrücke  igre
stattet  sind.  Dann  bekommt  der  der  Umschlag  eine  Aufschri  er  diese
itt  Reichgbtis.  Nur  die  Unterschrift  hat  der  Richter  (Notar)  selbst  zu  E
cchrist  d  Eerichtsschreibers“  (#  Zeugen)  auf  dem  Umschlage  est  ni  *
not  Als  Aufschrift  genügt  z.  B.:  „Inliegend  das  am  8.  Mai  1905  gerichtlich
F#elestament  des  Altsitzers  Franz  NMeyer  aus  Lubcza.  Königl.  Amts-Narb
  Müller,  Amtsrichter“  —  Das  Testament  Lethmnt  (in
2  au  den  iclas  a  eine  Nummer  und  wird  in  einem  besonderen
„Verwahrungs  und  einem  ssste-r  für  Verfügungen
don  Todeswegen“  verzeichnet  und  jeuersicher  t.  —  Über  die
Behörden,  bei  denen  die  „amtliche  Gerarbrurse.  stattzufir  inden  hat,  bestimmen
gemäß  RFG.  8  200  die  Landesge  —We  Perußenn  G.  Art  81  (Amtsgerich
  #  Bayern  Notariatsgesetz  von  fu  1899  Art.  1  Abs.  2  (  otar),
achsen  Verordnung  vom  6.  7.  1899  49,  50  (Amtsgericht  Württemberg
  AG.  79  (Amtsgericht  und  ezirksnotat),  Baden  echts  olizeiesetz
  vom  17.  6.  1899  §  52  (Amtsgericht).  —  Für  Preußen  *  noch
Fu  hervorzuheben:  2##  das  Tesa  ment  vor  einem  —  erklärt,.
wahrt  das  betreffende  Amtsgericht  das  Testament.  Der  Notar  hat  das
vor  ihm  errichtete  Testament  an  das  Antshrricht  eines  Amtsstter.  abzuliefern.
also  dicht  selbst  zu  verwahren.  —  Der  Erblasser  kann  ederzeit  verla
mündlich  zu  ot  oll  des  Gerichtsschreibers  oder  s  5  durch  einfachen
rief),  daß  das  Testament  einem  anderen  Amtsgeri  weiteren.
Verwa  hrung“  übermittelt  wird.  —  Für  eigenhöndige  STegamente  vgl.
Anhang  73  zu  8  2248.

Zu  Anhang  70  zu  §  2246:  In  dem  Hinterlen  k#sschein  wird  das  Testament
8  2246  nach  der  Sriff  und  der  Nummer  (pal.  n  hang  66—69  vorstehend)  bezeichnet.
  Bei  einer  etwaigen  „Zurückgabe“  des  Testaments  (§  2256)  oder  d
der  späteren  „Eröffnung“  (8  oll  der  Sest  für  denjenigen,  der
überreicht,  als  Ausweis  dienen.  n  großer  Wichtigkeit  ist  der  Schein  ni
Geht  er  verloren,  so  entstehen  irgend  welche  Rechtsnachteile  nicht

Anhang  73  zu  §  2248:  Die  amtliche  Verwahrung  eines  „ei  digen
is  Testaments“  s  2231  Nr.  2)  tritt  nur  auf  Verlangen  EEF——  ein
Gegensatzz:  das  „gerichtliche“  oder  „notarielle“  Te  2246).  Der
rblasser  kann  (in  Pren  aisen)  die  Verwahru  bei  jedem  beliedi  gen  Amtsgescichte
  verlangen  (PrAG.  8182Nr.  4).  Er  kann  das  Verlan  in  einem  ein-Prieie
  tellen.  —  Während  bei  2on  vor  „Nichter,  Notar,  eindevorsteher“
Lacse  *  tamente  die  Herausnahme  aus  der  amtlichen  Verwahrung  gesetzlich
den  Widerruf  (also  die  Aufheb  *  n  u8  des  —  enthält,  ist  dies  bei
„eigenhändigen“  Testamente  ni  *  —  Die  amt  liche
Verwahrung  des  seigen  tere  Fall.,  e  HEœ—  verleiht  diesem
nicht  den  Charakter  einer  öffentlichen  Urkunde.  Auch  ein  amtlich
verwahrtes  eigenhändiges  Testament  behält  vielmehr  den  Charakter  als
Privaturkundesz:  vgl.  hierzu  Anhang  16  zu  §  2231.

1048  —
        <pb n="1049" />
        Testament  (Bei  Absperrung  —  Widerruf  —  Eröffnung)  Anhang

Anhang  74  zu  §  2248:  Auch  beim  eigenhändigen  Testamente  wird  ein  Zu
Hinterlegungsschein  erteilt;  §  2246  Abs.  2.  Aber  das  Verfahren  des  §  2246  8  2248
Abs.  1  findet  nicht  statt.

Anhang  84—90  zu  §  2250:  Für  das  Absperrungs-Testament  sind  zwmei  Zu
Formen  gegeben:  eine  vor  dem  Gemeinde-(Guts-)Vorsteher  nach  Maßgabe  §  2250
des  §  2249  Abs.  1,  eine  andere  durch  Erklärung  vor  3  Zeugen  —  also  ohne
Mitwirkung  einer  Amtsperson.  Ein  Protokoll  ist  in  beiden  Fällen  aufzunehmen.
  Im  erstgedachten  Falle  ist  das  Testament  eine  öffentliche
Urkunde,  im  letztgedachten  Falle  nur  eine  Privaturkunde:
vgl.  Anhang  16  zu  §  2231.  Die  Zeugen  sind  „mitwirkende  Personen"“.

l.  2234—2237,  2239,  2241,  2242,  2245.  Sie  müssen  mindestens  ihren

amen  schreiben  können,  um  ihre  Unterschriften  leisten  zu  können  (8  2242
#l  3).  Im  übrigen  ist  es  gleichgültig,  we  t  das  Protokoll  schreibt.  —  Das
Testament  vor  3  Zeugen  kann  nach  §  2250  Abs.  2  Satz  3  nur  dann  errichtet
werden,  wenn  die  3  Zeugen  sämtlich  der  „Sprache“  mächtig  find,
in  der  der  Erblasser  sich  erklärt.  —  Zulässig  ist  ein  fremdsprachliches
Testament  in  dieser  Form.  Dann  müssen  aber  alle  3  Zeugen  der  fremden
Sprache,  in  der  der  Erblasser  sich  erklärt,  mächtig  sein.  In  diesem  Falle  ist  das
Protokoll  gemäß  §  2245  in  der  fremden  Sprache  aufzunehmen.  —  Amtliche
  Verwahrung  dieses  Zeugen-Testaments  ist  nicht  besonders  vorgesehen.
  §  2248  wird  jedoch  entsprechend  anwendbar  sein.  —  Die  Vorschrift
des  §  2249  Abs.  Dilt  in  §  2250  nicht  mitangezogen.  Lagen  also  die  Voraussetungen
  des  8  Abs.  1  hrtt-!  ich  nicht  vor,  was
im  treitfalle  der  Behauptende  weisen  muß,  so  ist  das  Testament
ungültig.

Anhang  115  zu  4  2257:  Beispiel:  A  hat  ein  Testament  gemacht  (I).  Zu
Nun  widerruft  er  durch  ein  zweites  Testament  (11)  jenes  erste  Testament.  8  2257
Dann  aber  widerruft  er  durch  ein  drittes  Testament  (III)  das  zweite
Testament.  In  diesem  Falle  tritt  das  erste  Testament  (1)  in  Kraft,  als

wenn  es  nie  widerrufen  worden  wäre.  —  Voraussetzung  ist  hierbei  jedoch,  daß

icht  schon  die  Testamentsurkunde  (l)  gemäß  2256  Abs.  1  mit
„Widerrufskraft“  aus  der  amtlichen  Verwahrung  genommen

worden  ist.  —  Wenn  man  durch  ein  späteres  Testament  ein  früheres  nur
wändert“,  so  wird  nicht  das  ganze  frühere  Testament  unwirksam,  sondern.

nur  die  geänderte  Bestimmung.  2258  Abs.  1.

Anhang  119  zu  §  2259:  Eröffnung  der  Testamente.  Die  §8  2259  ff.  Zu

ndeln  von  der  Eröffnung  der  Testamente.  Jedes  Testament  ist  amt  §  2259
ich  zu  „eröffnen“,  auch  ein  1  im  Nachlasse  vorgefundenes

und  offen  dem  Gericht  abgeliefertes  Testament.  Eröffnen  im  Sinne

88  2259  ff.  bedeutet  lediglich:  „Offenlegung“  des  betreffenden  Testaments

durch  das  Gericht  für  die  Beteiligten  in  einem  besonderen  Terminer

  vgl.  8  2260.  —  über  „Eröffnung“  von  Erbverträgen  vgl.  88  2300,  2277;

über  „Eröffnung“  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  vgl.  §  2273.

Anhang  124  zu  §  2259:  Ablieserung  des  Testaments  an  das  Nachlaß=  Zu

icht:  Die  Ablieserung  kann  persönlich  geschehen  oder  durch  einen  §  2259
Votzen  oder  auch  durch  die  Post  —  immer  aber  unter  persönlicher  „Verantwortung“"
  des  Abliefernden.  Liefert  der  Verpflichtete  das
Testament  nicht  ab,  so  kann  das  Nachl  icht  ihm  Ordnungsstrafen  auflegen:
  Eeldstrafen  bis  zu  300  Mk.,  in  beliebig  häufiger  Wiederholung;  Umwandlung
  in  Haftstrafen  ist,  auch  bei  Nichtbeitreibbarkeit,  un  zulässig.
Der  Straffestsetzung  soll  eine  „An  rohung  vorhergehen.
Auch  kann  das  Nachlaßgericht,  falls  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß
jemand  ein  Testament  im  Besitz  hat,  zu  dessen  Ablieferung  er  nach  §  22581  verpflichtet
  ist,  ihn  zum  Offenbarungseid  anhalten;  vgl.  8g8  83,  33  RFG.

—  1049  —
        <pb n="1050" />
        Anhang  Testamente  (Gemeinschaftliche  —  „Korrespektive“)

8  ao  Testamente.

Zu
8  2265

Anhang  137  zu  §  2260:  Eröffnung  der  schon  „sehr  lange“  verwahrten
o.  die  schon  sehr  lange  in  *W*.  er  Verwahrn  sind,
werden  auch  dann  von  Amtswegen  Asee  wenn  das  Gericht  eine
Kenntnis  vom  Tode  des  Erblassers  —  sofern  nur  nict  etmo  dem
ericht  geradezu  bekannt  ist,  daß  der  Erblasser  „noch  lebt“.  E——  Preußen

rt.  82  (54  Jahre),  Bayern  AG.  Art.  108  Erniol,  Saasen  Jeror  zochnung
vom  24.  7.  1899  §  17  (5  Jahre),  Württemberg

Anhang  1  zu  8  2265:  A.  „Gemeinschaftliches  Testament“  —  zu  s——-i
vom  E9  dem  es  jedoch  unter  Umständen  nahe  steht,  ogl.  weiter
unten  über  „korrespektive  Testamente“  —  bedeutet  nichts  weiter,  als  Testament
  mehrerer  Personen  „in  derselben  Urkunde“.  Der  Ausdruck,  mein-Whftliches
  Testament.  hat  also  an  sich  mit  dem  „Inhalte“  der  Arkunde

ichts  zu  tun,  sondern  nur  mit  i  äußeren  Gestaltung.  Ein
hemeinsokurte.  Testament  gestattet  das  BGB.  nur  „Ehegatten“  —  also
namentlich  nicht  auch  Brautleuten.  Diese  können,  wenn  sie  geme  ei  ns  Lhat  fta  -
lich  von  Todeswegen  verfügen  wollen,  nur  einen  Er
(§§  2274  ff.).  Während  sonst  für  zwei  Leute,  die  „Testament“  m  uben
wei  taments  urkunden  bergestellt  werden  **  genit  für  Eheeute
  eine  Urkunde.  Begrifflich  liegen  dann  also  zwei  FKestamente“
vor,  die  nur  in  einer  „Urkunde“  vereinigt  sind.  Es  ist  nicht  nötig,  ot
beiden  in  einer  Urkunde  vereinigten  Testamente  der  Eheleute  in  ihrem
Inhalt  auch  nur  das  geringste  miteinander  zu  tun  haben.  Es  i  "W  .
gemeinschaftliches  Testament  von  Eheleuten  möglich,  in  denen  der  Ehema  n  n
einen  kmden  A,  die  Ehefrau  einen  fremden  B  als  Erben  einsetzt.
Diese  Auffassung  des  gemein  chaftlichen  Testaments  als  die  lediglich  räumliche
Zusammenfassung  zweier  Testamente  in  einer  „Urkunde“  ist  der  eine
Grundgedanke,  der  die  Bestimmungen  des  BEB.  über  das  „gemein  liche
Testanse#t  beherrsch  rscht.  Der  zweite  Grundgedanke  ist  solgend.  wohl
es  rechtlich  eno  daß  die  in  dem  gemeinschaftlichen  Testament  der
Ehegatten  getroffenen  Ugungen  ich  von  einander  e  unabhän
sind,  so  ist  dies  Leben  nicht  ie  Regel.  Die  el  ist  viel
daß  die  Eheleute  4  ecgersciig  und  außerdem  noch  —9  „Kinder“  oder
sonstigen  „Verwandten“  und  vielleicht  auch  „Freunde“  bedenken,  sei  es  durch
E  (§  1937)  oder  Zuwendung  eines  Stu  (§.  1939)
Zuwendung  einer  Auflage“  (§  1940).  Das  R  spricht  in  diesen  Fällen
von  Verfügung«-,  „von  denen  anzunehmen  ist,  1  Verfügung  des  einen

nicht  Sie  die  Verfügung  des  anderen  getroffen  sein  würde“  (vgl.  §5  2270).
Die  Wissenschaft  nennt  derartige  Verfügungen.  r

—  ein  Ausd  der  zur  Erläuterung  der-d  f.  unentbehrlich  und  in  den
Noten  mehrfach  bnusnt  ist  —  und  bezeichn  eer  n  zwaischen  derartigen
Verfügungen  als  „Zusammenhang  des  hs.  n  erwähnten

“m-  raus  ist  das  sendne,  der  2265  4&amp;amp;  zu  gewinnen  Die
t#  t  -  Einandee  vielsach  7  udl  1#  kienden  Enr
wägungen  r  —itd  aftlichen  tament“  an
der  einen  Seite  eben  um  den  p  des  Wiusu  handelt,  und  zwar  in
Wahrheit  um  „zwei  Testamente',  und  mit  der  rung  der  bei  Testamenten
tets  vorhandenen  „Freiheit“  des  Erblass  ssers  zum  „  rruf“  und  zur  „uderung“
s  Testaments  tvont  §  2253  bis  2258,  2302),  —  x  der  andern  Seite  aber
um  die  bei  korre  zoltiven  Verfügungen  aus  ründen  der  Sittlichkeit  durchaus
nowendige,  an  sich  dem  Begriff  des  „Testamentes“  widerstreben  de  und
Gem  inschaer  -  Testament“  dem  Erbvertrag  (8  2274)  anxs-
  "  einn  *n%  Wllen  ns  feinen  Erblaere  a  2½  Willen  des
andern  Erblassers.  „Was  elsei  ingt,  i  t  Erbvertrag"  (C
Es  ergeben  sich  hieraus  folgende  wichtige  Folgerungen:  rag  (
a)  Das  „gemeinschaftliche  Testament“  ist  ein  „Testament“.  Es  stehen
daher  den  Eheleuten  alle  „Formen“  für  das  gemeinschaft  in  Testament  offen,
die  das  Gesetz  für  das  Einzel-Testament  in  den  88  2231  ff.  gibt.  Zwei  durch
die  Natur  der  Sache  gegebenen  Ausgestaltungen  —  estamentsformen.

1050  —
        <pb n="1051" />
        Testamente  (Gemeinschaftliche  —  Widerruf  „Korrespektiver"“)  Auhang

nämlich  des  „Dorftestaments“  und  des  „eigenhändigen  Testaments“,  behandeln  Roch

die  §§  2266  und  2267.
Das  gemeinschaftliche  Testament  enthält  sachlich  die  Testamente  8  26

b
!—iernr  Personen.  Daher  kann  grundsät  lich  jeder  der  Eheleute  sein  Testament

„widerrufen“  und  „ändern“,  ohne  den  a  Ehegatten  um  seine  Zustimmung

mgehen  zu  müssen,  und  ohne  dab  2s  Testament  des  andern  Ehegatten  in
seiner  Geltung  dadurch  irgend  ehh  e  “E  Auch  berührt  grundsätzlich
igkeit  des  m*nt  1!4.—  E  Tetten  die  Wirksamkeit  des  Wstomemt
n  Ehegatten  micht  Die  —  ist  bei  „nicht-lorrespektiven“
Q2  unen  a  in  voller  #er  Bei  „korrespektiven  Verfü  en·
aber  ist  dieser  —  stark  eingeschränkt  durch  folgende  Sätze:  1.  Nichtigkeit

oder  Widerruf  der  „korrespektiven  Verfügung“  des  Linen  Ehegatten  zieht  in

endern  Ehegatten  nach

der  Regel  von  selbst  seich  te  Unwirksamkeit  der  entsprechend-n  Verfügung  des
ch  (§  2270);  —  2.  einfeitiger  Widerruf  durch  einen

hegatten  bei  Lebzeiten  des  andern  hemen  ist  für  „korrespektive  Verfügun-7
  ar  unbedingt  gestattet,  aber  nur  in  einer  besondern  Form  (8§  2271
bs.  -  ng  dem  Tode  des  andern  Ehegatten  in  der  Regel  Überhaupt  nicht

mehr:  8  s.  2,  3.

B.  3  irständnuten  wegen  sollen  die  erwähnten,  praktisch  besonders

  bedeutsamen  Vorschriften  über  den  Widerruf  „korrespektiver  Verfügungen“
an  dieser  Stelle  im  Zusammenhange  näher  behandelt  werden.  Oben  ist  aushrt,

  daß  das  „gemeinschaftliche  Testament“  rifflich  Pwei
Füühr,  dß  enthüll.  und  daß  daher  ti  auch  jedem

Ehegatten  selbständig  der  Widerruf  seiner  Verfügungen  zusteht.

Widerruft  nun  ein  Ehegatte  seine  Verfügungen
8  2270

ein  ordnungsmäßig  erfolgter  —  korrespektiver

so  würden  sshtreundd  t  Gr
lich“  (ule  oben)  die  ügungen  des  andern  Ehegatten  b  bestehen  bleiben.
bs.  1  abel  von  diesem  Grundsatz  die  schon  erwähnte  Ausnuhme,  daß
Widerruf  einer  zorrelpeltiven.  Verfügung  die  Unwirksamkeit  der  andern
G  Verfügung  zur  Faise  hat.  Hauptbeispiel:  die  Ehetten
  haben  sich  gegenseitig  zu  Erben  eingesetzt.  Der  Mann  widerruft  d
rbeinsetzung;  dann  wird  7  2270  Abs.  1  im  Regelfalle  die  von  der  Fron
getroffene  Erbeinsetzung  e  s  unwirksam.  —  Das  Verhältnis  des  §  2270
*  8  2271  ist  solgendel.  7*—  8  0  die  „Wirkun  #uu  festlegt,  d
rfü

ngen  nach

sich  ieht,  bestimmt  §  2271,  in  welchen  „Formen“  und  unter  welchen  „Vor-Ssetzungen“

  ein  Ehegatte  so  „korrespektiven  Frfü  ungen"  bei
ebze#ten  (§  2271  Abs.  1)  und  nach  dem  "  bs.  2  und  3)

des  andern  Ehegatten  widerrufen  kann.  Dabei  ist  für  *1½  ¾  des  §  2271  beonders
  zu  Fachten,  daß  der  „Widerruf“  nach  den  für  den  „Rücktritt  von  einem

oder  notariell

Erklärung“,  vgl.  eite  824)0.

die  e  33835,  des  —  ben  ist,  so  kann  ein

chrertlage:  55  ltenden  Vorschriften  erfolgt.  also  nach  8  2296  durch  gerichtlich
urkundete  Erklärung  des  Widerrufenden.  Diese  Erklärung  muß

„gegenüber  dem  anderen  Eh  henten  erlolsen  C,inseitige  empfangsbedürftige
rd  also  die  Erkläru  nicht  „in  Gegenwart“

des  andern  3  abgegeben  und  logleich  4  enheit  des  andern
Ehegatten  mit  beurkundet,  so  empfiehlt  sich  dri  ustellung“"  der  tErtlärung
gemäß  §  132.  —  r'  den  Widerruf  aerpee  Verfügungen“  eben  nur
tte  folglich  durch  ein  „eues

Testament“  (88  2229  ff.)  oder  einen  mit  einer  deltten  Person  geschlossenen
„Erbvertrag“  (§  2274)  eine  „korrespektive  Verfügu  einseitig  nicht  aufheben.

"E  Ton  liegt  auf  dem  Worte  #einseitig"“.  r  ein  ferneres

gemein-=aleest

  Testament  oder  einen  zwischen  den  E  Ehegatten
lossenen  „Erbvertrag“  kann  natürlich  jede  korrespektive  Verfügung“

ausoel  oben  werden.  über  Außfhebung  durch  Rü  Hnahne  der  Testamentse

  aus  der  Verwahrung  vgl.  §  2272  mit  Not

Nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  gelten  solgende  Regeln.

I.  Mit  dem  Tode  des  Ehegatten  erlischt  grundsätzlich  für  den  überlehenden

  Ehegatten  das  bis  dahin  frei  bestehende  Recht  des  „Widerrufs"“
der  „korrespektiven  Verfügung“  (8  2271  erster  Halbsatz  des  Abs.  2),  —  jedoch

1051
        <pb n="1052" />
        8

Anhang  Testament  (Gemeinschaftliches  —  Beispiele)
Noch  nur,  wens  der  überlebende  E  tte  das  ihm  #gewandte  „Ennimmt“  (6,  2271

zu#

Zu
§  2267

zweiter  Halbsatz  des  Abs.  2).  nn  er  „ausschlägt“,  kann  er,  widerrufen“.

II.  Auch  bei  „Annahme“  des  Zugewandten  kann  jedoch  der  überlebende
Eesatte  feine  i  verrespettiven  Verfügungen“  in  zwei  besonderen  Fällen  noch
„au  roben  Verfehlungen"  des  Bedachten  (zweiter
Polhat  des  2  Absc  2)  und  2.  du  Henen.  En  ter  bung  in  guter

Absicht“  (8§  2271  Abs.  3  in  Verbindu  2338).  —  Mit  dem  Tode  des

erstrersterbenden  Ehegatten  nähert  im  wesentlichen  der
uch  E

r  ve  r  trägen“  mit  denselben  eintretenden  Sachlage:

2  piel  zu  I:  Die  Eheleute  haben  sich  gegenseitig  zu  Erben  eint.
  esst  baben  belen  ihre  Weiderseitigen  Weitig,  zu  Erben  mit
r.  #uu  chtnis  Die  Frau  stirbt.  Nimmt  der  Mann  die
Erbschaft  “  mW  *  act  ann  er  von  den  Ausnahme—
fällen  der  die  von  ihm  ausge  —  nicht  mehr
widerrufen.  W  er  aber  die  chaft  aus,  so  kann  er  auch
nach  dem  Tode  der  Ehe  au  die  iphet⅜⅝  „widerrufen“
(Form:  Testament,  §  2254  —  Wirkung:  §  2270  Ab

Beispiel  zu  lI:  Beispiel  wie  J;  der  Mann  zu  8  Erbschaft  *EMWW
mommen.  Einer  der  Bedachten  trachtet  ihm  nach  dem  Leben  (88
2333  Ziff.  1).  Der  Mann  kann  dem  r*  das  Zugewanidte  *#
Ge#n  u  Wirkung  wie  bei  Beispiel  1).  —  Ferner  kann  nach  1
3  noch  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  der  überlebende  —
ein  als  Erbe  eingesetztes  2T„  „Ichwendach  Kind  „in  guter
blsächte  nach  Maßgabe  der  88  2289  Abs.  2,  2338  (also  durch  Testament!)
enterben.

C.  Über  den  Widerruf  einer  „nicht-korrespektiven“  Verfügung  verhält  sich
§  2271  ni  4.  ier  gelten  also  die  aus  der  Testamentsnatur  des  gemeinschaftl
  estaments  WUbießenden  Bestimmungen.  Das  heißt:  &amp;amp;  der

Ehegatte  kann  jede  von  ihm  getroffene  „nicht-korrespektive“  Verlgng
  jeder  zeit  (auch  nach  dem  Tode  des  andern  Ehegatten,  vgl.
2  des  8  2)  so  aufheben,  wie  jede  andere  Testaments-  Bestimmung  auf-Abben
  werden  kann,  also  durch  „Widerruf'  in  einem  „Testamente“
(8  2254).  Die  Form  der  Rücknahme  der  Urkunde  aus  der  amtlichen  Ver-Es
  (§  2256)  steht  dem  Ehegatten  zeinseitig-  nicht  offen,  weil  nach  §  2272
die  Urkunde  nur  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich  herausgegeben  wird.  —  Der
Widerruf  einer  „nicht-korrespektiven“  Verfügung  läßt  die  nicht  widerrufenen
Erfüg  angen  in  voller  Wirksamkeit.  Beispiel:  Die  Ehegatten  haben  sich
eitig  als  Erben  rein  esetzt.  Außerdem  hat  der  Mann  einem  alten  Schulahteraden
  X  —  o  Frau-  gar  nicht  kennt  —  in  dem  Testament  ein  Vermächtnis
  ausgeseen  .  Mann  widerruft  nun  dies  Vermächtnis:
dann  bleiben  alle  nicht  widerrufenen  Verfügungen,  namentlich  also  die  beiden
Erbeinsetzungen,  in  voller  Wirksamkeit.

Anhang  5  zu  §  2267:  Beispiele  „gemeinschaftlicher  Testamente“:
„Zempelburg,  10.  Mai  1905.

Wir,  die  Eheleute  Malermeister  Carl  Müller  und  Auguste  geborene
Augustin  in  Zempelburg,  setzen  uns  gegenseitig  als  Erben  ein.  Carl  Müller.“

Alles  vorstehende  muß  der  Mann  eigenhändig  schreiben.  Darunter
setzt  die  Ehefrau  eigenhändig  folgende  Worte

„Zempelburg,  10.  Mai  1905.  Vorstehendes  Testament  soll  auch  mein
Testament  sein.  Auguste  Müller  geb.  Augustin.“

Es  ist  jedoch  auch  zulässig  (vgl.  Noten  4  und  7  zu  §  2267)  in  folgender
Art  zu  testieren:

„Ich,  der  Malermeister  Carl  Plüller  in  Zempelburg,  setze  meine  Ehefrau
Auguste  geb.  Augustin  als  Erbin  ein.“

—  1052  —
        <pb n="1053" />
        Erbe  des  „zuletzt“  versterbenden  Ehegatten  Anhaug

Diesen  Fatn  schreibt  der  Mann  eigenhändig.  Darunter  schreibt  die

Ehefrau  eigenhändig:

„Ich,  die  Malerfrau  Auguste  Müller  geb.  Augustin  in  Zempelburg,
secze  meinen  Ehemann  Carl  Müller  als  Erben  ein.“

Darunter  schreibt  der  Mann  eigenhändig:

„Zempelburg,  den  10.  Mai  1905
Carl  Müller“

und  hierunter  schreibt  die  Ehefrau  eigenhändig:

„Zempelburg,  den  10.  Mai  1905
Auguste  Aüller  geb.  Augustin.“

Anhang  13  zu  8  2269:  Die  Vorschrift  des  §  2269  Abs.  1  betr.  die  „Auslegung“
  gemeinschaftlicher  Testamente  von  Ehenatten  ist  für  das  praktische
Leben  von  hervorragender  Bedeutung,  sie  enthä  B.  gegenüber  dem  früheren
Rechtszustand  in  Preußen  hach  Allgem.  Landr.)  eine  ungemein  wichtige
Neuerun  Die  in  der  Praxis  weitaus  häufigsten  gemeinschaftlichen
Testamente  im  reußischen  Landrecht:  „wechselseitige  Testamente“  genannt)
  lauteten  so,  daß  beide  Ehegatten  sich  gegenseitig  als  Erben  einsetzten
und  bestimmten,  daß  nach  dem  Tode  des  Letztversterbenden  „der  ganze  Nachlaß“
an  die  gemeinschaftlichen  Kinder  fallen  solle  oder  (bei  Kinderlosigkeit)  an  die

meinschaftlichen  Verwandten  oder  sonft  bestimmte  Benannte  een.  „Beriner
  Testament“,  vgl.  unter  III).  In  diesen  Fällen  nahm  die  altpreußische
Praxis  an,  daß  nach  dem  Tode  des  Erstverstorbenen  der  überlebende  Ehegatte
„Vorerbe“  des  Erstverstorbenen  sei,  die  Kinder  (oder  die  sonstigen  Benannten)
  „Nacherben“  nach  dem  erstverstorbenen  Ehegatten.  Starb
dann  auch  der  andere  Ehegatte,  so  traten  die  Kinder  (oder  die  sonst  Benannten)
  die  Erbschaft  nach  dem  „Letztverstorbenen“  nunmehr  als
dessen  gewöhnliche  unmittelbare  Erben“  an,  die  Erbschaft  nach
dem  „„  °  „ve  enen“  als  dessen  „Nacherben“".  Es  waren  also,
„rechtlich“  betrachtet,  bei  dem  Tode  des  Letztverstorbenen  zwei  verschiedene
  Erbschaftsmassen  vorhanden.  Hierin  lag  tatsächlich  eine
große  Schwierigkeit,  weil  —  namentlich  wenn  der  erste  Ehegatte  sehr  viel  früher
gestorben  war,  als  der  Letztlebende  —  sich  die  beiden  Erbschaftsmassen  oft  gar
nicht  mehr  „sondern“  ließen.  Die  praktisch  bedeutsamsten  olgen
erwähnten  Re  tusfahung  waren  zwei:  Die  erste  Folge  war  die,  daß  die
„Nacherben"  die  „Berufung“  zur  „Nacherbschaft“  schon  mit  dem
Eintritte  des  ersten  Erbfalls,  aho  mit  dem  Tode  des  früher  sterbenden
  Ehegatten  erwarben,  und  daß  sie  daher  über  diesen  ihren
„Nacherb-Anteil“  verfügen  konnten  (ihn  verkaufen)  und  ihn
auch  an  ihre  Erben  weiter  vererbten  (wie  dies  auch  im  BGB.  für
den  Nacherben  bestimmt  ist:  vgl.  §  2108).  Die  zweite  guee  war  die,  daß
der  überleben  de  Ehegatte  für  das  Vermögen  des  erstverstorbenen
Ehegatten  nicht  „freier“  Erbe  war,  sondern  eben  nur  „Vorerbe',
beschränkt  durch  alle  diejenigen  Einschränkungen,  denen  jeder,  auch  der
möglichst  frei  gestellte  „Vorerbe“  nach  den  Gesetzen  unterlag  und  auch  nach
BGB.  unterliegt  (vgl.  Seite  1040,  1041  unter  IV,  V).  Mit  diesen  Grundsätzen
hat  §  2269  Nbf  1  gebrochen.

I.  Nach  der  Auslegungsregel  des  §  2269  Abf.  1  ist  bei  Testamenten  der
vorbeschriebenen  Art  die  Gestaltung  jetzt  so,  daß  bei  dem  Tode  des  erstversterbenden
  Ehegatten  „nur“  der  überlebende  Ehegatte  „Erbe“  wird,  und  zwar
„gewöhnlicher  alleiniger“  Erbe.  Von  „Vorerbschaft“  ist  keine  Rede;  die  benannten
  Dritten  (Kinder  usw.)  erlangen  beim  Tode  des  „ersten“  Ehegatten
keine  Berufung  zur  „Nacherbschaft“,  überhaupt  noch  keine  „Erbenberufung“.
Sie  können  r  irgend  ein  „Erbrecht“  weder  „veräußern“  noch  „weiter  vererben“.
  Es  entstehen  nicht  „zwei  getrennte“  Vermögensmassen,  sondern  der
überlebende“  Ehegatte  nimmt,  wie  jeder  andere  gewöhnliche  Erbe,  das  ererbte
  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  „ununterscheidbar  “  in  sein

1053

Noch

zu
8  2267

Zu
8  2269
        <pb n="1054" />
        Anhang  Erbe  des  „zuletzt“  versterbenden  Ehegatten

Noch  eigenes  Vermögen  auf.  Er  ist  also  den  Beschränkungen  des  „Vorerben“
zu  (8§  2112  ff.)  nicht  unterworfen,  denn  er  ist  ja  gar  nicht  „Vorerbe“,  son-8
  2269  dern  „gewöhnlicher“  Erbe.  Die  benannten  „Dritten“  (Kinder  us#m.)
werden  „Erben“  erst  dann,  wenn  der  „letztlebende“  E  e  stirbt,  und  zwar
dann  eben  nur  Erben  an  der  einen,  ungeteilten  Verm  smasse.  Sie  werden
Erben  nur  nach  dem  „letztversterbenden“  E  .  müssen  fie
„dessen“  Tod  erleben:  §8  1923.  —  Dies  gilt,  wie  bereits  hervorben,
  auch  dann,  wenn  die  bedachten  „Dritten“  die  eigenen  Kinder  der
leute  oder  eines  Ehegatten  zind.  Stirbt  ein  Kind  „Nach“  dem  Tode  des
verstversterbenden“  Ehegatten,  aber  „vor“  dem  Tode  des  „letztlebenden“  Ehegetten,
  so  fällt  es  weg  und  wird  nicht  Erbe.  Nur  der  Auslegungsregel
§  2069  treten  die  „Abkömmlinge“  des  Kindes  —  nicht  etwa  die  sonstigen,
4.  von  „dem  Kinde  „testamentarisch“  eingesetzten  Erben  —  „an  die
telle“  des  verstorbenen  Kindes.  —  Da  nach  §  2269  Abs.  1  der  überlebende
Ehegatte  der  Regel  nach  freier  Erbe  (nicht  bloßer  „Vorerbe“)  des  erstversterbenden
  Ehegatten  wird,  so  ist  er  grundsätzlich  auch  nicht  gehindert,
Schenkungen  aus  dem  ihm  nunmehr  allein  gehöri  Vermögen  zu  machen.
Indessen  sind  ihm,  obwohl  dies  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,
in  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  beim  „Erbvertrage“
  (vgl.  §  2287)  sogen.  „fraudulose“  Schenkungen  verboten,
das  heißt  Schenkungen,  bei  denen  die  „Absicht“  besteht,  die  späteren  Erben
(die  eingesetzten  „Dritten“,  §  2269  Abs.  1)  zu  beeinträchtigen.  —  Zu
allem  tehenden  vgl.  auch  Anhang  1  zu  §  2100  unter  I,  Seite  1039  unten.
II.  Einfluß  des  „Pflichtteilsrechts  der  Kinder“  auf  ein  Testament  nach
§  2269  Abs.  1:  Sind  die  benannten  „Dritten“  die  Kinder  der  Eheleute  —
wie  dies  in  der  Praxis  die  Regel  ist  —.  so  wird  durch  ein  Testament  nach
§  2269  ihr  „Pflichtteilsrecht“  verletzt;  denn  das  „Pflichtteilsrecht“  beseht  den
darin,  daß  der  Pflichtteilsberechtigpe  „sofort“  beim  Tode  des  Er  ers
seinen  Pflichtteil  frei  von  *  achlichen  und  zeitlichen  Beschränkung
  fordern  kann;  vgl.  Note  13  O1  8  2306  (88§  2303  ff.).  Verlangt  nun
eins  der  Kin  dann  seinen  „Pflichtteil“  nach  dem  „erstverstorbenen“  E
gatten,  so  müßte  man  eigentlich  anmehmen,  doß  ihm  dadurch  sein  „Erbrecht“
nach  dem  „später  versterbenden“  Ehegatten  —  das  ihm  ja  testamentarisch  zusteht
  —  nicht  entzogen  wird.  Auf  diese  Weise  würde  dann  also
ein  Kind,  das  beim  Tode  des  erstversterbenden“  Ehegatten
  sein  „Pflichtteilsrecht"  geltend  gemacht  hat.
„mehr“  bekommen,  als  diejenigen  Kinder,  die  den  Willen
des  Verstorbenen  achten  und  mit  ihren  Ansprüchen  bis
zum  Tode  des  „letztlebenden“  Ehegatten  warten.
dieses  gigemtümchen  und  zweifellos  von  den  Erblassern  nicht  gewollten  Erebnisses
  sind  auch  viele  iftsteller  der  Ansicht,  daß  in  solchen  Fällen  das
HFrtrei  de  Kind  nicht  „Erbe“  des  „letztlebenden“  Ehegatten
wird.  Indessen  ist  die  Frage  ife  .Für  die  Praxis  kann  man  sich
ckmäßig  auf  folgende  Art  gelsen-  an  nimmt  in  das  gemeinschaftliche
stament  die  Bestimmung  auf,  daß  das  betreffende  Kind  dasjenige,  was  es
beim  Tode  des  „erstversterbenden“  Elternteils  durch  Geltend
des  Tälichtteil#cht.  erlangt  hat,  bei  der  später  ihm  anfallenden
Erbschaft  beim  Tode  des  „letztversterbenden“  Elternteils  sich  „anrechnen“
  lassen  muß  (vgl.  unten  das  Beispiel  in  3  IV).
III.  Die  „Auslegungsregel“  des  3  2269  Abf.  1  giut  nur  „im  Zweifel“.
Zweifel  können  entweder  aus  dem  ortlaute  des  „gemeinschaftlichen
Testaments“  sich  ergeben  oder  aus  dem  ganzen  inneren  Zusammenhange
der  Bestimmungen  (vgl.  §  133).  Es  wird  Sache  des  n  Richters
(Notars,  Gemeeindevorsiehere)  sein,  dafür  zu  forgen,  dah  solche  Zweifel“  nicht
aufkommen  können.  Eine  besonders  große  Bedeutung  in  der  Praxis  hat  das
sogen.  „Berliner  Testament“  gehabt  (vgl.  oben  unter  1),  das  nicht  etwa  nur
in  Berlin,  sondern  auch  sonst,  namentlich  in  den  östlichen  Provinzen  Preußens,
  sehr  häufig  war.  Dies  Testament  lautete  in  seiner  einfachsten
und  häufigsten  Fassung  dahin,  daß  „die  Eheleute  sich  gegenseitig  als

1054
        <pb n="1055" />
        Eröffnung  „gemeinschaftlicher“  Testamente  Anhang

Erben  einsetzen“  und  gleichzeitig  bestimmen,  daß  „den  gesamten  Nac„
.  Eim  Ta  8  ulebenden  dis  Snder  be  ommen  sollen  s
ist  w  zu  n,  ein  solches  Testament  jetzt  ganz  anders  auszulegen
sein  würde  wie  früher.  Nach  solcheß  Testar  Rechte  (oll,.  oben  l,  Seite  1053)
wurde  bei  solchen  Testamenten  der  überlebende  Ehegatte  „Vorerbe“
die  Kinder  „Nacherben".  —[/n  aber  tritt  nach  der  Auslegunz-rey-t
des  §  2269  Abf.  1  nicht  das  Verhältnis  von  „Vorerbe“  und  „Nacherbe“
  ein,  sondern  der  überlebende  Ehegatte  wird  „gewöhnlicher
alleiniger  Erbe“.  Wollen  die  Ehegatten  wirklich,  daß  der  überlebende
Ehegatte  nur  „Vorerbe"“  werden  soll  —  wenn  auch  vielleicht  „befreiter
Vorerbe“,  B  2136,  2137  —,  so  werden  sie  dies  wegen  der  je  eltenden.
die  „Vorerbschaft"“  ablehnenden  Auslegungsregel  des  §  2269  fl.  1  besonders
  aussprechen  müssen.  pvgl.  Anhaug  1  zu  §  2100  unter  1
(Seite  1039,  1040).

IV.  Beispiel  einer  praktisch  enpfehlenewerten  Fassung  eines  Testaments.
nach  §  2269  Abs.  1.  Aus  vorstehendem  ist  fol  s  Ergebnis  gewonnen:
Wollen  Ehegatten  sich  gegenseitig  so  „frei“  wie  möglich
stellen  und  den  Kindern  das  Vermögen  erst  nach  dem  Tode  des
Letztlebenden  zukommen  lassen,  so  ist  es  zweckmäßi  6“  nicht  das  Verhältnis
  von  „Vorerbschaft“  und  „Nacherbschaft“  zu  wählen  (wie
im  früheren  „Berliner  Testament"),  sondern  den  g  des  §  2269  Abs.  1  zu
beschreiten.  —  Ein  gemeinschaftliches  Testament  nach  §  2269  Abs.  1,  das  den
Bedürfnissen  der  Praxis  genü  und  Zweifel  ausschließen  dürfte,  würde  mithin
  etwa  folgenderma  zu  auten  haben:

„Wir  bestimmen  als  unsern  letzten  Willen,  daß  wir  uns  gegenseitig
Erben  einsetzen.  Nach  dem  Tode  des  Überlebenden  soll  der  beiderseiti

chlaß  an  unsere  Kinder  fallen.  Kinder,  die  etwa  nach  dem  Tode  des  Ertversterbenden
  ihr  Pflichtteilsrecht  geltend  machen,  sollen  bei  der  später  eintretenden
  Beerbung  nach  dem  Letzlebenden  sich  dasjenige  „anrechnen“
lassen,  was  sie  auf  Grund  der  Geltend  ung  des  Pflichtteilsrechts
  erlangt,  haben.  Wir  bemerken,  daß  uns  die  uslegung-porschri  t  des
8  2369  Abs.  1  des  BGB.  bekannt  ist,  und  d  wir  wirklich  die  dort  vorgesehene
Regelung  wünschen,  nicht  etwa  Vorer  schaft  und  Nacherbschaft.“

Anhang  31  zu  §.  2273:  Eröffnung  „gemeinschaftlicher  Testamente“.  Von
der  Eröffnung  „gewöhnlicher“  Testamente  handeln  die  S  2259—2264.
Diese  Vorschri  elten  auch  für  die  „Hmeinschaftlichen“  Testamente,
nur  mit  der  Einschränkung,  aah  nach  dem  Tode  des  „erstversterbenden“  Ehegatten
  die  Verfügungen  des  „Überlebenden“  Ehegatten  weder  zu  verkünden
noch  sonst  zur  Kenntnis  der  Beteiligten  zu  bringen  sind,  „soweit  se  sich  sondern
lassen“.  Ob  sich  die  ügungen  „sondern“  lassen,  hängt  von  der  „Fassung“
des  gemeinschaftlichen  Testamentes  ab.  Die  Vorschrift  hat  den  Zweck,  zu  verhüten,
  daß  die  letztwilligen  Anordnungen  des  „überlebenden“  Ehegatten
schon  vor  seinem  Tode  bekannt  werden.  Unzulässig  wäre  dagegen
z.  B.  eine  Bestimmung  der  Ezeyatten.  daß  das  Testament  überhaupt  bis
um  Tode  des  „Letztlebenden“"“  gänzlich  „uneröffnet“  bleien
  solle;  vgl.  §  2263.  —  Die  von  den  „gesonderten“  Verfügungen
des  „Zuerst“  verstorbenen  tten  gemäß  §  2273  gefertigte  „beglaubigte
  Abschrift“  ist  dann  s  „eröffnete  Testament“  des
nerst  Verstorbenen  im  Sinne  des  §  2264.  Hie  gemäß  2273  wieder  vern
  lossene  und  in  die  besondere  amtliche  Verwahrung  zurückgebrachte
  „Urschrift“  des  gemeinschaftlichen  Testaments  wird  dann
beim  Tode  des  „überlebenden“  Ehegatten  „nochmals“  eröffnet;
  es  werden  dann  die  Anordnungen  des  überlebend  gewesenen  E
„verkündet“  und  es  wird  nötigenfalls  gemäß  §  2261  verfahren.  —  N  reits
beim  er  sten  Todesfalle  das  ganze  Testament  „eröffnet  und  verkündet“  (weil
sich  die  Anordnungen  beider  Ehegatten  nicht  „sondern“  ließen,  vgl.
oben),  so  ist  für  ¾l  2273  kein  Raum,  vielmehr  wird  die  ganze  —ss
offen  bei  den  Akten  behalten.

—  1055  —

Noch
zu
8  22609

Zu
8  2273
        <pb n="1056" />
        Anhang  Das  Pflichtteilsrecht

Zu  Anhang  1  zu  §  2303:  Das  Pflichtteilsrecht:  Das  Recht  des  Erblassers,
s  2303  über  sein  Vermögen  „von  Todeswegen  frei  zu  verfügen“,  ist  im
BGB.,  wie  in  allen  früheren  Gesetzen,  zu  Gunsten  der  nahen  Angehörigen  des
Erblassers  durch  das  diesen  eingeräumte  Pflichtteilsrecht  beschränkt.  vgl.  Anhang

  1  zu  §  1922  unter  &amp;amp;  und  D,  Seite  1024  f.

A.  Nach  g  2303  sind  pflichtteilsberechtigt:

die  Abkömmlinge  des  Erblassers  ohne  Rücksicht  auf  die
„Rähe  des  Grades“,  also:  Kinder,  Enkel,  Urenkel  usw.,

die  Eltern  des  Erblassers,

der  Ehegatte  des  Erblassers.

Es  sind  also  nicht  pflichtteilsberechtigt:  z.  B.  Geschwister,
Geschwisterkinder,  Großeltern  des  Erblassers  usw.

m  einzelnen  Erbfalle  sind  unbedingt  ’
der  Ehegatte  und  die  „nächsten"“  Abkömmlinge,  die  beim  Fehlen
einer  „Verfügung  von  Todeswegen“  (Testament,  Erbvertrag)  als  „gesetzliche"'
  Erben  gemäß  §8  1924,  1931  berufen  sein  würden.  Dagn  steht
im  einzelnen  Falle  gentfernteren  Abkömmlingen"  des  Erblassers
&amp;amp;  B.  wenn  Kinder  vorhanden  sind,  den  Enkeln)  sowie  den  „Eltern“  des

rblassers  ein  Pflichtteilsrecht  insoweit  nicht  zu,  als  ein  „Abkömmling“,
  der  sie  im  Falle  der  „gesetzlichen“  Erbfolge  ausschließen
würde,  „Pflichtteil  verlangen  kann“  oder  das  ihm  „Pinterlassene  aninnte
  vgl.  8  2309  nebst  Anhang  16  und  die  darin  enthaltenen  Beipiele.


Abweichungen  vom  Pflichtteilsrechte  des  BGB.  können  sich  aus  E.  57,
58,  59,  64,  139,  216  und  den  dort  bezeichneten  Vorschriften  ergeben.

B.  Das  Pflichtteilsrecht  entsteht  mit  dem  „Erbfalle“  (dem  Tode
des  Erblassers,  §  2317),  es  ist  vererblich  und  übertragbar.  Es  kann  geltend
gemacht  werden:

a)  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  in  der  vom  Erblasser  errichteten  „Verfügung
  von  Todeswegen“  ganz  „von  der  Erbfolge  aussechtossene  d.  ß.  g
nicht  als  „Erbe“  eingesetzt  ist;  vgl.  4  2303.  Zu  unterscheiden  von  der
„Ausschließung“  von  der  Erbfolge  ist  die  in  2079,  2080,  2281  behandelte
„Übergehung“  eines  Pflichtteilsberechtigten  aus  „Unkenntnis“.  in  auf
diese  Weise  „übergangener“  kann  nicht  bloß  den  „Pflichtteil“
fordern,  sondern  das  ganze  Testament  „anfechten“"  und  sein
volles  „gesetzliches“  Erbrecht  geltend  zu  machen;

b)  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  zwar  als  „Erbe“  eingesetzt  ist,  aber  zu
geinem  geingeren  Erbteile  als  der  „Hälfte“  seines  „gesetzlichen“  Erbteils;
vgl.  8  :

c)  wenn  der  Fflichtteilsberechtigte  zwar  auf  die  Hälfte  seines  „Hgesetzlichen“
Erbteils  oder  sogar  auf  einen  größeren  Erbteil,  ja  viellei  als
Allein-Erbe  eingesetzt  ist,  der  zugewendete  Erbteil  (die  ganze  Erbschaft)
aber  mit  „Beschränkungen“  oder  „Beschwerungen“  belastet  ist.  Hiervon
handelt  §  2306.

Der  Pflichtteilsberechtige  braucht  sich  nich:  gefallen  zu
lassen,  daß  er  statt  als  „Erbe“  berufen  zu  werden,  vom  Erblasser  mit
einem  „Vermächtnis“  bedacht  werde,  selbst  wenn  dieses  größer  ist,  als
sein  „Pflichtteil“.  Er  kann  das  „Vermächtnis"“  ausschlagen  und
statt  dessen  den  „Pflichtteil-  fordern,  was  er  natürlich  in  der  Regel
nur  tun  wird,  wenn  er  glaubt,  daß  der  Pflichtteil“  sich  höher  stellen  werde
als  das  Vermächtnis.  nn  er  das  „Vermächtnis“  nicht  ius  pch  l
kann  er  den  „Pflichtteil“  nur  soweit  fordern,  als  dieser  nicht  durch  den
Wert  des  Vermächtnisses  gedeckt  ist.  vgl.  8  2307.

—  1056  —
        <pb n="1057" />
        Das  Pflichtteilsrecht  Anhanug

C.  Nur  aus  bestimmten  gesetzlichen  .  ftann  der  Erblasser  dem  Noch
Pflichtteilsberechtigten  den  Pflichtteil  gentziche  ihn  „enterben“,  wie  der  zu
wöhnliche  Spr  rd  sagt,  obgleich  gehen  tteil“  kein  „Erbteil“.  3  2303
ondern  nur  eine  1d  1½  en  den  Erben  ist,  ogl.  unter
5r  oder  den  etnl  chränken“.  “mWiil-  §  2333—2337  und  betr.  die  sogen.
M  guter  Absicht-  §  2338.  Über  Pflichtteils-„Unwürdigkeit“  vgl.

2345  Abl.  2
D  Pflichtteil  betehtnir  in  allen  Fällen  in  der  Hälfte  des  Wertes  des
geietl  esetzlichen  Erbteils;  8  2303.  Nähere  über  die  Berechnung  des  Pflichteils
  enthalten  1#  pod  Da
lichttellerrcht.  wie  es  im  eordnet  worden,  ist  seiner
nichen  Bens  nach  kein  „Erbrecht“.  lWi’*)“–!)  sichiteilsberechrigte,  der  sein
7  flichtteilsrecht  geltend  nach,  kann  nicht  verlangen,  die  Hälfte  seines  gesetzlichen
  Erbteils  „als  Erbe  zu  erhalten,  also  z.  a  s  „Erbe“  zu  ½,  usw.
der  iuen  rechtlich  behandelt  zu  werden,  als  „Miterbe“  neben  die  einben
  zu  treten  Luts  den  E*2  allerdings  auch  Pflichten  eines
.  Miterben),  sondern  es  ist  ihm  (gewissermaßen  als  „Entschädir
  ir,  daß  er  durch  eine  vom  Erblasser  errichtete  Verfügung  von  Todes-„entgegen
  #n  illen  des  Gesetzgebers“  ganz  oder  iilweie  von  der
folg  6  chlossen“  ist)  eine  3  der  wirklich
52  ist,  auf  ——  der  Hälfte  des  Wertes  des  E—  Erkteile  bezw.
des  von  dies  *  rte  ihm  ehlenden  Prtrage  ewährt.  r  Pflichtteilsberechtigte
  istaal  o  „GEläub  ger-  des  Erben  (des  Nachlasses).  e  A#fpruc
ist  eine  „Nachlaßverbindlichkeit“  im  Sinne  des  §  1967  (vgl.  daselbst  Abs.  2
und  Note  39  zu  8  2317).  Es  gibt  nur  Pflichtteils-„Berechtigte'“,  nicht
Pflichtteils-,Erben“".  Die  Eeldforderung  des  Rflichtteilsberechtigten  steht
allen  übrigen  Nechlahperbindlichkeitene  im  Nange  „nach“,  ausgenommen  den
Verbindli  —  des  achlase  aus  nen  vom  Erblasser  angeordneten  „Ver
mächtnissen“  und  „Aufl  r—  denen  der  „Pflichtteilsanspruch“  im
Range  „vorgeht“  (§  226  KO.).  Nach  dem  Gesagten  ist  es  rechtlich  irrefüh
  wenn  der  Aoh  nliche  Spr  gebrauch  von  einem  Rechte  des  von  der
bfolge  auspeenchoossienen  ,  sberechttgten«3utAnfech
tung  des  Testamentes“  Fricht  e  gesetzluh  nicht  gerechtfertigte“  „Aus-Gühtegun
  eines  WMiichtter  berechtigten  von  der  Erbfolge  durch  Testament
rbvertrag  hat  niemals  „Nichtigkeit“  oder  „Anfechtbar
keit“  des  Testamentes  oder  Erbvertrags  zur  Folge,  sondern  lediglich  die  Entstehung
  der  oben  bezeichneten  „Geldforderung“  des  Pflichtteilsberech
tigten  gegen  den  Er  entgegen  dem  „Testament“  oder  „Erbvertrage“

F.  Die  Frage,  wie  die  Pflichtteilslast  von  denjenigen  zu  tragen  ist,  die
aus  der  Erbschaft  etwas  erhalten,  ist  in  88  2318—2324  geregelt.  Üüber  die  Zu.
Tässigkeit  dies  e  bezgglicher  „Anordnun  ben  des  Erblassers“  vgl.  8  2324.

gewährt  den  Pflichtteilsberech  tigten  t  nur  Schutz
gegen  Eyches  unle  von  n'rdeweenh  Testament,  **sd.  durch  die
der  Erblasser  ihnen  den  Pflichtteil  entzieht  t  o  de  sch  mälert,  sondern  auch
gegen  derartige  Schenkungen  des  Erbla  unter  Lebenden  (ogl.  hierzu
2301  nebst  Noten).  Der  Vorhandensein  etwaiger  Pflichtteilsberechtigter“
ist  für  den  Erblasser  an  sich  kein  uhindernie,  durch  Rechtsgeschäfte  „unter
ebenden“  nach  Gutdünken  (a  chne  Schemtun  *")  über  sein  Vermögen
  zu  verfügen.  Anderseits  schützt  aber  esetz  die  „Pflichtteils
berechtigten“  gegen  Verminderung  ihres  fird  Dur  „Sche  int'u  ngen“
des  Erblassers  in  den  letzten  10  Jahren  vor  seinem  Tode  auf  die
in  den  2325  ff.  geordnete  Weise.  Man  nennt  das  den  „außerordentlichen
Mllichtte  Sanspruch“.

H.  Betreffend  Verträge  über  den  Pflichtteil  aus  dem  Nachlaß  eines  noch
lebenden  Dritten  vgl.  8  312,  betreffend  V  icht  auf  das  „künftige“  Pflichtteilsrecht
  §  2346  Abs.  2  Betreffend  den  „  Berzicht  Ehefrau,  der  Eltern
für  ihre  Kinder,  des  Vormun  es  für  Fi  ündel  auf  einen  bereits  „ent-Eendr#nen“

  Pflichtteilsanspruch  gilt  das  Note  6  zu  §  1943  betr.  „Ausschlagung“
Gesagte.

—  1057  67
        <pb n="1058" />
        Anhaug  Rechte  des  als  „Nacherbe“  eingesetzten  Pflichtteilsberechtigten
Noch  J.  Die  Vorschriften  des  BGB.  betr.  „Pflichtteilsrecht“  gelten  für  alle
ch  dem  31.  De  kellte  1899  eingetretenen  Erbfälle  (Trvesfälh-)  auch  wenn
8  WMos  bas  dede  4  lichtter  verletzende  Testament  (Erbvertrag)  vor  dem  1.  Januar  1900
Wenn  der  Erblasser  vor  1.  Januar  1  gestorben  ist,  gilt  das

firchenm  Recht.  vgl.  E

*  Anhang  13  zu  §  2306:  Beispiel:  Wenn  der  Erblasser,  dessen  Nachlaß
§  2306  80  000  Mk.  beträgt,  in  seinem  Testamente  bestimmt  hat:  u  meiner  Erbin
gS  osn  ernenne  ich  meine  rau  Clara  geb.  N  asbei  deren
ode  4r  Pin  u  wird,  sollen  unsere  Kinder  zund--  B  als  Nacherben  er-,
  wenn  auch  als  „Nacherben“,  doch  zu  u  1„  ½  eingesetzt
.  .  garhth  nach  dem  Bater  beträgt  je  Wert  von  3/16
t  „gesetzliche“  Erbin  zu  ¼,  jedes  Kind  *
—  .  W’  .  1931,  2303).  Der  t  Kindern  hinterla
teil“  ohn  *38  t  also  80  er  als  ihr  „Pflichtteil'.  ach
1  2306  Abs.  2  kommt  mihl  8  2306  Abs.  1  Satz  2  zur  Anwendung.  Jedes  Kind
ann  daher  beim  Tode  des  Boalers  Seas  ort  von  der  Mutter  die  Ausung
  seines  Pfli  ttensn  mit  15  000  Mk.  fordern,  vorausgesetzt,
*sm„  es  seinen  Erbte  rsr-nis  Macherbshafft,  caneschläg  t“.  Diese
Ischlagung  wenn  sie  beider  Kinder  ieht,  hat  zur  WPoige  des
den  50  000  Mk.,  die  sie  vom  Nachl  hält  (80  000  weniger
2Xx  8  85.  kann,  was  sie  will  (  §  2142  Absf.  .  von  den  sonst  dem
„Vorerben“  unsten  des  „  ——  *  eschränkungen
völlig  frei  s.  z  Kinder  werden  natürlich  im  vorliegenden  Beispiel  ihren
Pflichtteil  nur  fordern,  wenn  de  Besorgnis  vorliegt,  daß  die  Mutter  die  Erbschaft

  „verbringen“  werde  B.  durch  eine  zweite  Heirat);  denn  fsie  verlieren
e  Forderu  lichtteils  ein  jedes  25  000  (40  000—15  000).
Ob  und“  welche  Erb-  Flichtteilsrechte  8  Kind  beim  Tode  der
Mutter  F#stolih  des  —  hat,  ist  eine  von
vorstehe  unabhängi  —  Die  ssschlagungsfrist
  ni.  die  Fei  gien  #.  n“  —  1  67  t  en  Kinder,  d.  h.
ihre  ge  liche  cberben  feingalen,  Aus  ng  schlüssig
machen,  eg  imnt  nicht  vor  dem  Emtt  —  Falles  der,  ck

erbfolg  e“,  d.  h.  in  unserem  Beispiele  nicht  vor  dem  Tode  der  Mutier
(  146  2139  oyll.  Note  56  zu  2139)  und  auch  dann  nicht  vor  erlangter
enntnis“  von  der  Pe  ung  6  2306  Abs.  1  Satz  2  am  Ende).  Hieran
  ändert  nichts,  daß  ach  6,  2142  Abs.  1  den  als  „Nacherben“  eingesetzten
Kindern  das  „Recht“  zusteht,  die  Nacherbschaft  bereits  vor  dem  Eintritte
des  Falles  der  „Nach  cherbfolge',  nämlich  bereits  beim  „Erbfalle“

d.  h.  beim  Tode  ihres  Batez,  des  schlag=  tWii
dtober

l  ichtteils  von  der  Aie  unter  Erernet  r  »An-UT  der  väterlichen
  „Nacherbschast-  Diese  „Ausschlagn.  t  (obgleich  s  mehr  als

ach  erlan  er  Kenntnis  von  dem  Inhalte  väterlichen  Testaments
Seise  n  gach  rechtzeitig  und  die  deir-  teilsforderung  ründet,  denn

die  Ausschlagungs-„Frist“  bezüglich  der  väterli  „Nache  st“  hatte,
da  die  Mutter  noch  lebt,  überhaupt  noch  nicht  Rüacherbschaft
u  —  16  zu  §  2309:  Beispiele  (vgl.  Note  16  zu  §  2309);
8  S%  Der  verwitwete  A  hinterläßt  eine  Tochter,  die  mehrere  Kinder  hat,
und  aus  rdem  seine  Eltern.  In  seinem  Testamente  hat  er  unter  vollständiger
hörigen  seine  Vaterstadt  zur  Erbin  eingeusichlzehung

  ?  der  cgenannten
Ett  behu  rrichtung  einer  woh  rebrige  Anstalt.  In  diesem  Falle  kann  die
Tochter  ihren  Pflichtteil  verlangen.  Tut  sie  es  nicht,  z.  B.  weil  sie  vermögend
  genug  ist  und  den  wohltätipen  zaut  ihres  Vaters  rt,  so  können  nach
8  z  etwa  die  Kinder  der  Tochter  oder  die  Eltern  des  A  einen  Pflichtteil
  verlangen.

—  1058  —
        <pb n="1059" />
        Das  Pflichtteilsrecht  (Vesfpiele)  Anhang

b)  Wenn  im  Beispiele  zu  a  der  Erblasser  A  bestimmt  hätte:  „Zu  meiner
alleinigene  Erbin  ernenne  ich  meine  einzi  Tochter.  Falls  sie  die  Erbschaft  ausmeine
  Vaterstadt  meine  Erbin  sein,“  so  würde,  wenn  die  Tochter

8*  rba  au##schlägt  1  nchder,  Vorf  ift  des  §  2309  der  Fall

wie  zu  a,  d.  ürde  Erbin  sein  und  weder  die
ue  des  Erblassers  (die  ##te  der  Ale  noch  die  Eltern  des  Erblassers
hätten  ein  Pflichtteilsrecht.

e)  Wenn  im  Beispiele  zu  a  der  Erblasser  &amp;amp;  bei  Lebzeiten  mit  seiner
Tochter  einen  Vertrag  geschlossen  hätte,  in  Ats  dessen  die  Tochter  auf  ihr
Iliches  br  rbrecht  nach  ihrem  Vater  A  verzichtet  (§  2346),  so  find,  da

r  icht  auch  für  die  Kinder  der  gilt,  sofern  ni  ein  anderes
Lsteo#  Ks  2349  tin  Falle  des  Todes  des  A  seine  Eltern  pflichtteilsberechtigt,
  n  ein  Abkömmling,  der  den  Pflichtteil  verlangen  kann,  ist  nicht

wre  §  2309).
im  Beispiele  zu  a  der  Erblasser  bestimmt  hätte:  „Meiner
veh  d=  ich  den  irichteist,  weil  sie  meine  inzwi
au,  ihre  Mutter,  am  4.  Sep  tember  1898  wo  mit  einem  Beil
E-  *5½  ¾Pl“  (val.  8  8  und  2),  so  die  Tochter  in
i

diesem  Fa  teil  nicht  verlangen  kann,  die  Kinder  der  Tochter
,  Pn  diese  vor  dem  Erblasser  verstorben  find,  dessen  Eltern  pflichtteile-Anhang
  34  zu  §  2315:  Beispiele  (vgl.  das  Beipiel  in  Note  42  zu
8  2055);  Ein  einfaches  Beispiel  zu  n  Pi  2  ist  folgendes:  A  98
3  Söhne  B,  C,  D.  D  hat  er  bei  Lebzeiten  ein  Grunds  ekaugt
mit  der  Bestimmung,  daß  er  sich  de  n  Wert  von  20  000  Mk.  auf  den  chtt  Dil
„aner  enen  lassen  müsse.  at  ferner  in  seinem  Testament,  unter  H
weis  auf  jene  Zuwendung,  den  5  „von  der  Erbfolge  augeschloslem  vi
lediglich  bestimmt:  Zu  meinen  Erben  ernenne  meine  B  und  C.

Der  Nachlaß  beträgt  70  000  Mk.  Hier  kann  D  keinen  r“n--  mehr
fordern.  Denn:  der  Pflichtteil  des  D  beträgt  die  Hälfte  fiue  setzlichen
  Erbteils  d.  h.  ½  von  ½  —  6;  die  der  Berechnung  des  “  lichtteils  zu
Hrunde  193  legende  Masse  kerträßt  gemäß  §  2315  Abs.  "12  70  00  +  20  000  —
90  000  iervon  1½6  Pflichtteil  des  D  =  15  000  rhs  „an
rechnen“  lassen  die  20  000  Mk.;  er  erhält  also  nichts  O7  ürde  der
Nachlaß  160  000  Mk.  betree  n  *  so  würde  die  der  Berechnung  des  Pflichtteils
  zu  Grunde  zu  sse  160  000  +  20  000  =  180  000  sein;  davon
16  Pflichtteil  des  5—  —  *v½  Hierauf  muß  sich  D  20000  anre  nen  lassen;  er
kann  also  von  B  und  C  noch  die  Zahlung  von  10  000  Mk.  „Pflichtteil“
***nt“  —  Ein  anderes  Beispiel:  A  ist  Witwer.  Er  hinterlt  4  Söhne
C,  D,  E.  Dem  B  4  er  bei  Lebzeiten  ein  Grundstück  gekauft  mit  der
Bestim  m.ung  der  nrechnung  des  Freises  von  40  000  Mk.  auf  den
„Pflichtteil“  m  C’hat  er  zur  E  aichtu  eines  chäfts  12000  Mk.  mit
derselden  Bestimmung  gegeben  rrls  seinem  Testamente  setzt  er  den
D  als  alleinigen  Erben  ein.  Der  des  Nachlasses  ist  120  000  Mk.
B,  C  und  E  fordern  von  D  ihre  „Pflichtteile“.  Es  wird  wie  folgt  gerechnet:
Der  Pflichtteil  jedes  Sohnes  beträgt  1  den  ½à  —  ½  2303).  Die  der  Bevechnung
  des  bplucici.  für  “r  zu  Grunde  §  2315  Absf.  vi
beträgt  120  000  +  40  000  —  000  Mk.  del  pifr  chtteil  1  w  502  20  000  M
Er  hat  bereits  40  000  Mk.  #27  gann  erbolten.  kann  also  nichts

mehr  fordern  —  Die  der  Verechnu  Pflichttei  für  C  zu  Grunde  zu
de  Masse  (§  2315  Abs.  3  ennn  Bo  +  12  000  =  132000  Mk.,  der

8  lichtteil  de  Gent  16  500  Mk.  Er  hat  bereits  12  000  Mk.  „auf  den  Pflichtteil“
  erhalten  mithin  von  D  noch  zu  fordern  4500  Mk.  —  E  hat  noch  nichts  erhalten,

  sein  re  lichtteil  beträgt  michin  ½  von  120  000  Mk.  =  15  000  Mk.,  die
D  ihm  auszahlen  muß.

Anhang  35  u  8§  2316:  Beispiele:
a)  Horricht  gen  cheleuchtung  de  Inhalts  des  §  2316  empfiehlt  es  sich,  8

von  dem  e  auszugehen,  r  Erblasser  nur  einen  „Abkömmling“

—  1059  67-Noch


zu
#  2309

Zu
8  2315

Zu
2316
        <pb n="1060" />
        Anhang  Das  Pflichtteilsrecht  (Beispiele)

mehrere  unx  kömmlinge“  vorhande  n  ttsssb  A  ihilt.
8  2316  läßt  einen  Sohn  B  und  eine  in.  rls-z  Hause  auferzogene,  einer  er
ltene  verwaiste  Richte  C  nachdem  er  dem  Sohne  zur

ut  lsun  30  000  Mk.  gekauft  hat,  bis  an  seinen  Tod  verpflegt.  Mit  Rückficht  auf
dieis  Sachlage  bestimmt  er  in  seinem  Testamente:  „Zu  meiner  Erbin,  e#r#ene
2  lich  meine  Nichte  C.“  n  Na  beträgt  20  000  Mt.  Nach  de
setz  ist  nur  der  Sohn  B  nicht  die  e  C  „pflichtteilsberechtigt“.  Es
ragt  fich.  st  der  Sohn  im  Pflichtteil  aenc  und  kann  er  solches  fordern.
ntwort:  Denn:  Falls  die  gesetzliche  Erbfoll-=  eingetreten  wäre,
brauchte  si  der  Sohn  A  als  "⅛äö  inziger“  ömmling  die  empfangene  Auer
stattung  von  30  000  Mk.  nicht  an  n  zu  lassen  (nach  §#§  2050  ff.  bes
die  Ausgleichung  1  t“  nur  unter  mehreren  Abkömmlingen
Der  Gelesachs  Erbtei  ohnes  würde  also  der  ganze  Nachlaß  von
20  000  sein;  sein  Pflichtteil  beträgt  ½  heeroon  —  10  000,  mühen  kann  er  von

2  zut  „Erbin“  ein  n  n  C  die  lung  von  10  000  fordern.
Ein  dem  tagskommission  richte  entnommenes  Beispiel  zu
rblasser  A  interlä#t  2  Söhne  B  und  C,  von  dene

C  2000  Aus  kattung  i  im  Sinne  der  18#  1624,  2050  vom  Sbeer  kel
dessen  Eosehs  nt4  erhalten  haben  .  9  K.  beträgt  20  000.  Zum  Erben
ist  gi  F  eingesetzt.

i

r  P
).8000  (Vorausempfang  bel-  WWmhr:n
*n½  Hiervon  (#ie  B  und  C  je  ½  (ge  Aickrr  *#  —  15  000,  worauf

13  000.  Die  s-  betragen  ½  P  risisü  i½Eieso0  sini  für
B  3500,  für  C  6500.  Der  Erbe  F  muß  mithin  von  dem  naachish,  von  20000
diese  beiden  Pflichteile  mit  zusammen  10  000  Mk.  zu  hne  §  2316
würden,  da  der  orensf  B  und  C  ein  jeder
als  Pflichtteil  die  Hälfte  ihres  ge  gelichen  Erbteils  d.  h.,  da  der  Nachlaß
20  000  beträgt  und  nur,  2  Wgelich=  n  sind,  die  Hiltze  von  10  000  =  5000,
also  beide  gleich  en;  B  mit  seinen  8000  Mk.  Ausstattung  wäre
demnach  nn“s  ——*tpv  vor  C  mit  seinen  nur  2000  Mk.  Ausstattung.
c)  Ein  zweites  dem  Reichstagskommissions-Bericht  entnommenes  Beiwiel
  #u  Wie  E  1  lautet:  Der  Szblaster  hinterläßt  3  Söhne,  von  denen
als  ttung  erhalten  haben  B  8000,  C  2000,  D  12000.  Zum  Erben  it-D’einge
  B  und  C  find  ausge  schlossen.  Der  Nachlaß  beträgt  20  000  M
Pehuf=  Lonuun  der  nlreni:  sind  nach  2050,  2055,  2316  Abs.  1
Kachla  won.  20  000  die  Vorausempfänge  von  +  2000  +  12000  hinden!
  uzählen,  8  beträgt  mithin  4000  Mk.;  davon  für  B,  C,  D  je  ½
(gesetzlicher  Erbteil)  —  14000,  worauf  sie  sich  die  Vorausempfär  an
rechnen  lassen  müssen.  Die  ßesesliS  en  Erbteile  betragen  mithin:
ür  B  14000—  8000  =  6000
ür  C  14000—  2000  —  12000
ür  D  14000—12000  =  2000

womit  der  Nachlaß  von  Sa.  20000  erschöpft  ist.

Die  Pfli  ttei##  betragen  ½  des  gesetzlichen  Erbteils,  also  füre
3000,  für  C  6000,  D  1000.  Der  zum  Allein-Erben  eingesetzte  D  muß  also
an  B  3000.  an  Ciebob  aus  ahlen.

Ohne  den  §  2316  Abs.  1  würden  B,  C.  D,  da  die  Vorempfänge  dann

außer  Bet  blieben,  an  „Pflichtteil!  ieder  die  Hälfte  ihres  elichen
Drittels  des  Nachlasses  von  20  000  =  333313  Mk.  erhalten;  D  mit  seinem  V
empfang  von  12  000  wäre  daher  erheblich  telet.  zugt.

d)  Ein  Bei  biel  um  Absatz  2  *  9  enthalten  die  Kommissions-Pratokolle:
  Der  chlaß  beträgt  bchn  ls  Erben  sind  eingesetzt  der  Sohn
zu  3'16,  die  zweite  Echlob  zu  13/168.  Die  Tochter  hat  8000  Ausstattung  erhalten

1060  —
        <pb n="1061" />
        Das  Pflichtteilsrecht  (Beispiele)  Anuhang

T  ist  —7  Hier  wird  der  Pflichtteil  des  Sohnes  wie  folgt
setzliche  Erbteil  der  Ehefrau  beträgt  4000,  bleiben  12000

ahbestand  e  (gemäh  8  —  Abs.  1  am  Ende)  der  Vovrausempfang  der
Der  gesetzliche  Erbteil  jedes  der  beiden

Kinder  ne  *  nodI  N  10  000,  der  Pflichtteil  des  Sohnes  5000.
Da  er  nur  auft  3/1  3000  als  Erbe  ei  ist,  muß  ihm  gemäß  8§  2316
Abs.  2  die  zweite  Khefrau  als  Miterbin  die  fehlenden  2000  auszahlen.  —
Ohne  die  zoerft  dSe  2316  Abs.  2  würde  Sohne  #  dem  rtlaut

der  §###  2303,  2805  ein  P  awpruch  ri  zustehen,  weil  dann  die  Vorempfänge
  außer  Tetracht-  lichen  diesem  Folle  wäre  die  Rechnung
folgende:  Der  Nachl  In  dier  Bzaagesetzliche  Erbteil  *s

Ehefrau  mit  4000,  b  —  Kol  ’ie  dr  etzliche  Erbteil  der
2  Kinder  je  6000,  mithin  der  Pflichtteil  jedes  Kindes  3000.  Genau  soviel
ist  aber  dem  Sohne  durch  die  3/16,  auf  die  er  als  Erbe  eingesetzt  ist,  zugewendet

Anhang  38  zu  §  2316:  Beispiel  zu  §  2316  Abs.  4:  Hätte  in  dem  Beipiele

  c  de#  A#hasgs  35  zu  §  2316  der  r  s  *sd  bei  der  Zumen  d  ung  #2316

den  Pflichtteil  ausdrücklich  angeordnet,  so  würde  C  gemäß
2315  statt  der  oben  für  C  berechneten  6000  Pflichtteil  nur  600  erhalten.
353  wäre  aber  ungerecht  gegen  C,  denn  der  Vorempfan  von  2000  ist  in  obiger
(im  Beispiele  c  in  Anhan  ang  5  35  au  §  2316)  *Gm!5  Hi  westimmung
o  etzlichen  Erbteils  des  4000—2000
gestel  t  und.  der  Elichttenl  iel  tê  dacu  8  E—  7
orempfang  von  2000  schon  mit  ½  —  1000
ant  den  7  iberchr  zun  .Der  Vorempfang  von  2000  kann  mithin,
wenn  der  Erblasser  seine  ung“  ausdrücklich  angeordnet  hat  (8  2315),
nicht  noch  einmal  im  ganzen  Betro  von  2000,  sondern  nur  mit  der
noch  nicht  berücksichtigten  Hälfte  von  1000  abgezogen  werden.

von  2000  Mk.  an  den  Sohn  C  deren  „Anrechnung"“  au

Anhang  41  8  2318:  Beispiel  .  Note  41  zu  §  2318):  Der
Witwer  A  ziru  einen  einzigen  den  er  in  seinem  Testament
„enterbt“.  Zu  seiner  „allein  Erbin“  #  er  seine  Wirtin  ein  und

vermacht“  einem  Freunde  4000  Mk.  Der  Nachlaß  brtrak  t  14000  Mk.  Der
Schn  fordert,  behauptend,  daß  die  Enterbung  unberechtigt  sei,  von  der  Wirtin
Einen  u  „Pfli  chtteil·  und  Manet  in  Pro“  ein  obfiegli  Urteil.  Der
Flichtteil  ich  Sohnes  beträ  ½#  des  Wertes  Nachlasses  —
7000  Mk.  Diese  „Pflichtteils  astlu  nach  §  2318  Abs.  1.  von  der  Wirtin
und  dem  EFreunde  im  Ver  ginihse  von  10:  4  (denn  10  +  4  =  14  Tausend

Mark)  zu  E—  h.  die  irtin  r  hat,  5000  Mk.  und  der  Freund  2000  Mk.
von  den  7000  M  —n  irtin  muh  daher  auszahlen  an  den
Sohn  7000  Mk.,  an  Freund  200  Mk.  und  behält  selbst  5000

42  zu  §  2325:  Beispiel:  Ein  anderes  Beipiel  (vol.  das  in
Note  8  r*—.  E##e  u  §  2325),  das  zugleich  die  Vorschrift  des  §  2326  Sa
berücksichtigt,  ist.  Der  verwitwete  Rentier  A  hat  kurz  vor  seinem  Tode  sezer
Wirtin  20  000  A  geschenkt.  Sein  Nachlaß  beträgt  40  000  Mk.  Er  Aimterlüst
3  Kinder  B  D,  hat  diese  in  seinem  Testamente  zu  Erben  einge  *—
zwar  B  zu  x  C  und  D  zu  je  ½6.  Nach  §  2325  in  Verbindung  mi  kei  n“
1924  ist  der  Pflichtteil  jedes  der  3  Kinach  di  folgt.  zu  berechnen:  40
laß)  —  20  000  (Schenkung)  —  60  000;  hiervon  “l  elicher  rbteil  eines  Jeden
Is—20000  derPflichtteilbetr  t  die  Hälfte  n  —  10  000.  Dem  B
sind  durch  das  Testament  zugewendet  des  Nachlasses  von  40  000  =  24  000.
er  ist  also  im  zu  e  nicht  verletzt.  Wohl  aber  find  C  und  D  verletzt,  denen
nur  je  des  lasses  von  40  000  =  8000  durch  das  Testament  zugewendet
sind.  C  und  D  achlaste  daher  ein  jeder  zur  änzung  ihres  Pfli  tteiles
  von  10  000  von  B  die  Zahlung  von  2000  Mk.  k.  he  so  daß  schlie
lich  von  dem  Nachlaß  von  40  000  haben:  B  20  000  und  C  und  D  je  10000.
Die  Wirtin  behält  ihre  20  000  Mk.;  vgl.  dagegen  §  2329.

—  1061  —

Noch
zu
8  2316

Zu

Zu
*2318
        <pb n="1062" />
        Auhang  Erbschein

Zu
z  2353

Anhang  1  zu  8  2358:  ç

I.  Der  Ersschein“  dient  als  amtlicher  Ausweis  über  ein  „nach  Ansicht
  des  Nachlaßgerichts“  bestehendes  Erbrecht.  Für  diesen
„Ausweis“  gelten  im  Interesse  der  Verkehrsficherheit  Ems  §§  2365,  2366
drei  Grundsätze:  a)  die  Vermutung  der  Richtigleit  des  Erbscheins,  —  b)  die
Vermutung  der  Vollständigkeit  des  Erbscheins,  —  c)  der  Erbschein  hat  öffentlichen
  Glauben.  —  Die  Wirkung  dieser  drei  Grundjsätze  ist.  dau  ür  den  Verkehr
der  „Erbschein-Erbe“  als  „wirklicher  Erbe“  gilt,  selbst  wenn  er
in  Wirklichteit  nicht  „Erbe“  ist.  Diese  Grundsätze  erleiden  jedoch  folgende
Einschränkungen:  1.  Auf  den  „Erbschein“  kann  sich  nicht  berufen,  wer  die
Unrichtigkeit  des  Erbscheins  kenut;  also  nur  der  „gutgläubige  Verkehr“
wird  geschützt.  2.  Die  Vermutungen  der  Richtigkelt  und  Vollständigkeit  des
Erbscheins  gelten  nur  für  den  „rechtsgeschäftlichen“  Verkehr  (val.  Note  1a
§  873  Seite  278,  ferner  Seite  940  und  namentlich  955,  956),  also  namentlich
nicht  für  den  Erwerb  durch  Zwangsvollstreckung  (Pfändung  K.  3.  Auf
den  „Erbschein“  kann  man  sich  nicht  mehr  verlasten,  wenn  der  Erbschein  vom
Gericht  für  „kraftlos“  erklärt  ist,  auch  dann  nicht,  wenn  man  von  der
„Kraftloserklärung=  gar  nichts  weiß.  Es  kann  vorkommen,  daß  die
im  „Erbschein“  als  „Erbe“  benannte  Person  den  „Erbschein“  noch  in  Händen
  hat,  obglei  ch  der  Erbschein  bereits  für  „kraftlos“  erklärt  ist.  Auch
wer  „gutgläubig  durch  Rechtsgeschäft“  auf  Grund  eines  für
kraftlo  s  erklärten  Erbscheins“  etwas  erwirbt,  ist  nicht  geschützt.
Wer  also  #n  sicher  gehen  will,  wird  namentlich  wenn  er  Grund  zu  Zweifeln
hat,  bei  Gericht  anfragen,  ob  der  Erbschein“  nicht  für  kraftlos  erklärt  ist.
vgl.  hierzu  r  2361,  2365,  2366  nebft  Noten.  .

Die  Vermutung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  des  Erbscheins  ist
widerlegbar.  Die  Widerlegung  erfolgt  nötigenfalls  im  Prozesse  durch  alle
ulässigen  Beweismittel.  Beweispflichtig  ist,  wer  die  Unrichtigkeit  und  Unvollständigeit
  des  Erbscheins  behauptet.

II.  Wer  irgend  ein  „rechtliches  Interesse“  glaubha  macht,  kann  verlangen,
  daß  ihm  vom  Gericht  eine  „Ausfertigung  des  Erbscheins“,  der  bereits
auf  Antrag  des  „Erben“  ausgestellt  ist,  erteilt  werde;  §  85  .  Wenn  aber
der  „Erbe'“  selbst  noch  nicht  die  „Erteilung  eines  Erbscheins“  beantragt
  hat  und  sie  auch  nicht  beantragen  will,  so  können  namentlich  folgende
Personen  an  Stelle  des  Erben  die  „Einleitung  des  „Erbschein-Verfahrens“
und  die  „Erteilung  eines  Erbscheins“  beantragen:

1.  der  „an  die  Stelle  eines  Miterben“  durch  Erwerb  dessen  „Erbteiles“  gemä
§5  2033  Getretene.  Wer  eine  ganze  Erbschaft  „kguft“,  erlangt  dadur
nicht  die  Rechte  des  „Erben“,  kann  also  auch  nicht  einen  „Erbschein“
  verlangen;  wird  in  diesem  Falle  ein  Wrbosein“  gebraucht,  so  muß
n  der  Verkäufer  der  Erbschaft  (der  Erbe)  beschaffen;  ogl.  8  2371  nebst

ote  1  und  §  2033  nebst  Note  3;

2.  der  „Gläubiger“  des  Erben.  Wenn  z.  B.  A  gegen  B  ein  vollstreckbares
Urteil  auf  Zahlung  von  500  Mk.  erwirkt  hat,  und  wenn  B  darauf  stirbt
und  von  C  beerbt  wird,  bedarf  der  Gläubiger  A,  um  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  der  500  Mk.  gegen  den  Erben  C  zu  betreiben.
einer  „vollstreckbaren  Ausferti  ung“  s  auf  B  lautenden  Urteils  en
den  Erben  C  (sogen.  „Umschreibung  der  Vollstreckungsklausel“  au  n
Erben).  Zu  diesem  Zwecke  kann  A  an  Stelle  des  C  die  „Einleitu
des  Erbschein-Verfahrens“  und  die  „Erteilung  eines  Erbscheins“  nach
beantragen  (88  727,  792,  896  3PO.,  §  17  36.ö);

3.  der  Testamentsvollstrecker  ist  für  befugt  zu  erachten,  außer  dem  in  §  2368
bezeichneten  Zeugnisse“  einen  „Erbschein“  zu  verlangen,  damit  er  die
ihm  obliegenden  Aufgaben  erfüllen  kann;

4.  der  Ehemann  der  Erbin  (Ehefrau),  wenn  die  Erbschaft  zum  „eingebrachten
Gute“  der  Frau  (woran  dem  Manne  „Verwaltung  und  Nutznie  ung“  zusteht)
  oder  bei  „Gütergemeinschaft“  usw.  zum  „Gesamtgute“  gehört.  ist  für
befugt  zu  erachten,  einen  „Erbschein“  zu  verlangen.

—  1062  —
        <pb n="1063" />
        Erbschein  —  Internationales  Privatrecht  Auhang

III.  Besonders  im  Grundbuchverkehr  ist  der  Erbschein  von  Bedeutung.
§  36  6B0.  bestimmt:  „Der  Nachweis  der  Erbfolge  (z.  B.  wer  Er

Noch
zu

des  im  Grundbuch  eingetragenen  Eigentümers,  des  eingetragenen  Hypotheken-  8  2353

gläubigers  ist)  kann  nur  durch  einen  Erbschein  geführt  werden.  Beruht
  jedoch  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen
(3.  B.  Testament,  Erbvertrag),  die  in  einer  öffentlichen  Urkunde
enthalten  ist  (z.  B.  gerichtliches  oder  notarielles  Testament,  dorfgerichtliches
Testament),  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  des  Erbscheins  die
Verfügung  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügu
  *  2260,  2300)  vorgelegt  werden;  erachtet  das  Grundbuchamt  die
Echfolge  urch  diese  Urkunden  nicht  für  nachgewiesen,  so  kann  es  die  Vorlegung
  eines  Erbscheins  verlangen.“  Hiernach  und  die  eigenhändigen
Testamente  (§  2231  Nr.  2)  nicht  zu  den  „öffentlichen  Urkunden“
ören,  muß  beim  Vorliegen  eines  solchen  Testaments  für  Grundbuchgeschäfte
ets  ein  Erbschein  beigebracht  werden.  —  Zur  Erleichterung  bestimmt  §  37
BO.:  „Soll  bei  einer  zum  Rachlasse  gehörenden  Hypothek,  Grundschuld
  oder  Rentenschuld  einer  von  mehreren  Erben  als
neuer  Gläubiger  eingetragen  werden,  so  genügt  zum  Nachweise
der  Erbfolge  und  der  Eintragungsbewilligung  der  Erben
ein  Zeugnis  des  Nachlaßgerichts.“  Über  die  se  für
die  Ausstellung  eines  solchen  Zeugnisses  vgl.  §  37  Abs.  2  GBO.  Die  Vorschrift
des  §  37  kann  durch  Landesgesetz  ausgedehnt  werden  auf  den  Na  is
der  Ubereignung  des  Grundstückseigentums  und  eines  Erbbaurechts.
  vgl.  §  99  GBO.  und  z.  B.  Preuß.  Ausführ.-Ges.  zur  GBO.  Art.  10.

IV.  über  die  Erteilung  eines  Erbscheins  nach  einer  vor  dem  1.  Januar
1900  verstorbenen  Person  ogl.  E.  213  nebst  Noten.

V.  Formular  eines  „Erbscheins“:  „Von  dem  unterzeichneten  Nachlaßgerichte
  wird  bescheinigt,  daß  sich  als  gesetzliche  Erben  des  am  7.  Februar
1906  zu  Danzig  verstorbenen,  daselbst  wohnhaft  gewesenen  Kaufmanns  A.  JN.
ausgewiesen  haben:  1.  fseine  hinterbliebene  Ehefrau  B.  N.  geb.  C,  zu  ein
Viertel,  2.  seine  vier  Kinder  aus  der  Ehe  mit  der  Vorgenannten:  a)  seine
Tochter  D.  N.  geb.  zu  drei  hutel,  b)  usw.  Danzig,  den  28.  Februar
1906.  Königl.  Amtsgericht.  Unterschrift.“  —  Falls  ein  Testament  vorhanden
  ist  und  gleichwohl  ein  „Erbschein“  für  erforderlich  erachtet  wird,  könnte
er  wie  vorstehend  lauten  mit  folgender  Anderung:  „daß  sich  als  Erben  auf
Grund  des  am  12.  Januar  1903  errichteten  Testamentes  ausgewiesen
haben.  us  B.  mit  folgendem  Zusatze:  „Als  Nacherben  nach  der

ochter  D.  N.  sind  die  Kinder  des  Bruders  des  Erblassers,  des  Oberlehrers
L.  N.  in  Elbing,  auf  dasjenige  eingesetzt,  was  beim  Tode  der  Vorerbin  D.  N.
von  der  Erbschaft  noch  ü  rig  sein  wird.  Als  Testamentsvollstrecker
ist  der  Rechtsanwalt  S  in  D  ernannt.“

Auhang  4  zu  E.  7:  Die  in  den  Art.  7—31  des  Einführungs-Gesetzes
enthaltenen  Vorschriften  des  sogen.  internationalen  Privatrechts  erschöpfen  den
Gegenstand  nicht.  Folgendes  sei  zum  Verständnis  dieser  Vorschriften  vorausgeschickt:


A.  Die  Art.  7—31  beschränken  sich  im  wesentlichen  auf  eine  Anzahl
Fragen  des  Personen-,  Familien=  und  Erbrechts.  Sie  find  von  dem  Grundsatze

rrscht,  daß  für  das  sogen.  Personal-Statut  d.  h.  für  das  Personen-,  Familien=
  und  Erbrecht  die  Staatsangehörigkeit  (das  Nationalitäts-Prinzip)
  maßgebend  sein  soll,  nicht  der  Wohnsitz  der  betreffenden  Person  l:
erritorial-Prinzip).  Über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
der  deutschen  Reichs=  und  Staatsangehorigkeit  vgl.  Gesetz
vom  1.  Juni  1870  (E.  41)  und  §  9  Schutzgebietsgesetz  in  der  Fassung  vom
10.  September  1900.  pvgl.  auch  E.  29.

B.  Die  Vorcchriften  der  Art.  7—31  gelten  für  das  Verhältnis  des  Bé.
und  der  übrigen  „  Pichogeseten  zu  den  „SGesetzen  des  Auslandes“,  soweit
nicht  in  einzelnen  eichsgesetzen  oder  in  Staatsverträgen

—  1063  —

Zu
Art.  7
Einf.=Ges.
        <pb n="1064" />
        Anhang  Juternationales  Privatrecht

Noch  des  Reichs  besonde  #e  Vorschriften  enthalten  sind.  Auf  denjenigen
zu  ebieten  deren  Regelung  den  Landesge  W  vorbehalten  ist  (E.  55

Art.  7  bis  152)  gel  n  die  landesre  tlichen,

Einf.“

Ges.

uorchriste.  über  „internationales
  Privatrecht“.  *5pe  idoch  B.  Baden  in  Art.  2
Sines  Aussührung  esetzes  zum  BGB.  bestimmt,  dass  die  Art.  7—30  des  Einf.
Ges.  zum  BGB.  auf  badische  Landesgesetze  privatrechtlichen  Inhalts
entsprechend=  Anvendung  finden.
ür  die  Gebiete  des  Rechts  der  Schuldverhältnuisse  und  des  Sachenrechts
  5t  Iten  die  Vorschriften-  des  Einf.-Ges.  über  „internationales
rerbrnnne  nur  we  in  Art.  11  und  12.  Auf  diesen  Gebieten
nd  im  W  in  der  schaft  und  in  der  F.  Prazis  der  #  Eriicht=  im
meinen  folgende  Hrunhäg  anerkannt,  Für  das  Recht  der  ulbdver-38
  tnisse  sind  maßgebend  die  deeen  Stontes,  denen  die  Parteien
sich  aus  rückl  oder  2#  weigend  nach  ihrem  aus  dem  Wesen
und  Inhalte  des  betr.  Rechtegrschäste  2  st  zu  entnehmenden
Willen  unterworfen  haben  eine  solche
erkennbar  ist,  sind  für  die,  Wofüllun  gs  Eblh  4“  der  Parteien  die  Gesetze
*  n  taates  maßgebe  nd,  in  dessen
es  kann  bei  ErfRon  en  Verträgen“  (z.  B  ,  Miete

vgl.  20  "  dau  führen.  da  die  „Erfüllungspflicht“  #  einen
deutschem,  l
Rechte  zu  beurteilen  ist.  Es  it  B.  na  tt  des  in  Deutschland

Kaufpreises  „in  Ver  zug“  ist,  8  n  a  ch  zu  entscheiden,  inw  ern
seine  Lei  lngsp  licht  sich  durch  amt  oder  erweitert.  ob  er  zu
nser  ang  ung  n  nr  4  ist.  ist  für  die  Abmessung
  der  pflichtungen  des  in  Dänemark  seine  Willsnieberlassung
nden  „Verkäufers“  das  dänische  Recht  mahebend
echte  L  s  die  Frage  u  beantworten,  bercsen  die  “Nt  des
9  ashen  des  Käufers“  wingeschrnt  oder  ichen  #t.
zür  die  sachenrechtlichen  werska  E.  aas  #n
er  33),  sowohl  an  „  lichen“  dachen  find  te
bf  dstStaates  maßgebend,  in  dessez“  i  sich  die  Sache
efinde
D.  Wie  bereits  oben  bemerkt,  sind  außer  in  den  Art.  7—31  Einuf.=Ges.
  eine  Anzahl  Vorschriften  des  ziinter  naktanalen  Privatrechts“
auc  enthalten  in  einzelnen  ehes  *i  (3.  B.  Art.  84,  86  Wechselordnung,
&amp;amp;  2  0  56,  237,  238  KO.,  und  in  den  Staatsverträgen  —
Heaff  rF  z.  B.  betr.  8.  ’  und  Fwerblich=  Urheberrecht.
M#n  ehr  usw.  Hervorgehoben  sei  das
*——  Sa  Regelung  von  Fragen  des  internatienalen  s  vom
14.  November  1896  (Reichsgesetzblatt  1899  Seite  285)  und  insbesondere  das
12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossene  —  über  das  internatienale
Vurict  ur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  auf  dem  Gebiete
*  Ehes  lichung,  zur  Regelung  des  Eltungsberriche  der  Gesetze  und  der  Ge-Sbarkeit
  auf-  dem  Gebiete  Ehescheidung  und  der  Trennung  von  Tisch
*  Bett,  zur  Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige.  Diese  Abkommen
  sind  bisher  ratifiziert  (in  Kraft  gesetzt)  von  eutschland,.
Belgien,  Frank  Goiiche  Luxemburg,  den  Niederlanden,
Rumänien  und  S  een=  bolowie  betr.  die  „Vormundschaft“  von
Sp  anien  ogl.  Reichs  ##nen,  20  .
E.  über  die  Wirksamkeit  ausländischer  Urteile  in  Deutschland  ogl.
§§  328,  722,  723  3PO.

—

—  1064
        <pb n="1065" />
        Bachregister

Die  Zahlen  ohne  weiteren  Zusatz  geben  die  Paragraphen  des
„Bürgerlichen  Gesetzbuchs“  an.

Die  Zahlen,  denen  ein  E  voransteht,  beziehen  sich  auf  die  Artikel  des
„Einführungsgesetzes“  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.

Die  Zahlen,  denen  ein  8  voransteht,  bezeichnen  die  Seiten  des  Buchs.

s.  a.  —  siehe  auch.

A

Absindung  Dritter  bei
Vermögens=  oder  Gutsübernahme
  330,  —  bei
#sberberleungen  843,.

des  geschiedenen  Ebe-  .
des  ungatten

  1580,  —
hhelichen  Kindes  1712,
al#ulen  436,  546,  1385.
2379,  E  104,  8  76.
Abhauden  gekommene
Inhaberpapiere  709f,.—
Hypothekenbrie  eiisã.  —
sonstige  Sachen  35,  1006,

al#####us  e  1689
wenn  #  Ffa  he„
ähren  oder  empfan
685.  bei  8

chließung  r*EW  —  bei
er  0  Lergemeigscheft

1463  alts  t  u.  Un-58*
  1601

Gs
1605  k
Frdrecht  3#
2  n

ver  cht  33
Ablehnung  eines  Vertragsantrags
  146,
eines  Auftrags663,—  der
Bormundscha  1986  f.
liesern  er  gekauften
  Sache  477,  endener
  Sachen  7.
5,  978,  —  von  Testamenten

  2

—  —  —  —

Ablösung  268,  1150,  1240,
—  von  Rentenschulden
1199—1202,  E  114,  —
von  Dienstbarkeiten  und
Reallasten  E  113,  E  114.

Abmarkung  919.

##nameiner  gekau  usten
Sach  nes
Sanchächer  1  640  ff.

Abrechunug  782.

—  208,

en  aus  5  Puta#blent
  egistern  79,
S  stern  1563,

ae  *  eheliche

Acstraite  Nechtsgsschäfts
dis  ff.  eff

Abtretung  Sebenorderun
#1W#  3994  —  von  Ansprücher
gegen  Dritte  255,  931
von  Hypotheken  1158  f.  ff.

Abwesende,  Willenserlrun
  r.  unter  A.  121,

acl#.  enheit  58  Ehekurnt
  A  th  *#n
21  1428,  13  1450

uchwejenheitapsteer  #.
chre#=  an=  8

**  58,  8  807,  s.  Name.
cSa  Annahme  an
Krtte-  Inhrugeverib

Wt—“ilmisG#  8  869.
—  Ablehnung  ärztlicher

—  1065  —

Behaudlung  §94,—Ver-Hußerung
  einer  Praxis
8  148.

Aterkitt  549.—  Afterpacht
  596.
i“-  s.  Unter-Altenteilsvertrag

  KE  96.

Alter  bei  Geschäftsfähio.
keit  104,  1
Schadenersatzpflicht

Alter-  und  Indalisa
VBerpchernus  s  196,

—.J*3*-.
Axzottigtions  guote  8

E-  Vrrletung

Analogie  8  *  in
Au  35  eten
##  en  herzes
s  1045,  s  G
Anei  unss  von  Grund-EN—i“¾1
  urch  den  Fiskus
28,  E  129,  E  1

errenloser,  beweglicher
958—964,  —  von

Anerbenrecht  5  64.—
Anerkennutuis,  Auerkeunung
  einer  Schuld
918.—  762,  781—782,2301,
a.  208,  222.  des  Besichen
  oder  Nichtbestehens
  eines  Schuldverhältnisses
  371,  397,
812.  —  eines.  Kindes  als
eheliches  1596,  1598  ff.,
—  der  Vaterschaft  1718,
1720,  1726,  E  208.

68
        <pb n="1066" />
        Anfall  von  Erbschaft,  oder
Vermächtnis  1942,  2344,
2160,  2176.
nsaugstermin  163,308,
66,  2162,  2177.
Aufechtbarkeit  §  836.
Anfechtung  von  Willenserklärungen
  119—124,—
von  Nechrsgeschöften!  142
bis  144,  318,  770,  Verjährung
  des  Anfechtungsrechtes
  200,  —  der
Entmündigung  115,  —
der  Ehe  1330—1347,
1348,  1350  f..  —  der  Ehelichkeit
  eines  Kindes  1593,
1599.1731.—  des  Kindesannahmevertrag
  es  1755,
—der  Annahme  oder  Ausschlaanno
  einer  Erbsshaft
1954  ff.,  2308,  —  letztwilliger
  Verfügungen
2078—2083,  —  von  Erbverträgen
  2281—2285,—
des  Anfalls  einer  Erbschaft
  oder  eines  Vermächtnisses
  wegen  Erbunwürdigkeit
  2340  ff.
Anfehtungegesetz  16  33,
Angebot  der  Leistung
293,  304.
Angeld  f.  Draufgabe.
Angestellte,  Laftung  für
sie  278,  831.  Dienstverblinis
  611  ff.,  622,  627,

iiss  auf  Nachbargrundstücken
  907,  —  zur
Ausübung  von  Grunddienstbarkeiten
  1020  bis
1022,  1028,  E  191,  —
ur  Ausübung  des  Nießrauches
  1037,  E  164.
Aulandungen  K  65.
Aulegung  von  Geld  1288,
1642,  1691,  2119.  —  insbesondere
  von  Mündeleld
  1806—1811,  1852,
21  99,  E  112,  —  von
Grundbüchern  E  186.
Annahme  von  Gertrags.
anträgen  146  —  von
Aufträg  en  662  f  von
Seistrucgen  zwecks  Erung
  363  "  367,
6  1813,  —  von
Schenkungen  516.—  von
Anweisungen  784,  792,
chaften  und

un  Kündes-5“
  sns  1776,
306,  1899,  2045,  E  22,

Aure  un

Anteile  bei

E  209,  —  als  Stebinder
nis  1311,  —  Wohnsitz  11.
41  einer
Ersi  Ft  943  f.  —

von  Verbindlichkeiten  u.
Abfindungen  bei  Ausou


—  aus

***-v-v  75  931  vo

wiet
—  aus  un-2#u
  gsol  üen  un-.
82  3,  —  aus  dem
Erbbaurecht  1017,—  aus
dem  Nießbrauch  1066.  —
aus  d.  Pfandrecht  182.—
Erbschaftsanspruch  018
bis  2031,  —  aus  dem
Achte  des  Erblassers

s.  ferner  477

32,  658,  606,  638

786,  801,  804,  821,  85
664.—  7.  1002.  1028,
1057,  1226,  1302.  168,
np  2237,  2332,  keine

758,  ri-  924,
#0  S  a.  E  169,  174,
E  42  III.  Allgemeines

nnssutebect.

  des  öfrntlichen

Rechtes  89,  E  9I,
§  #0.

Allgemein

es
An  Eutdon##ur  a
4,  8  1014.  schaft

8.  7

ud,  Rücksicht
u  sicht  auf

534,  814,  1446,
1641,  1804,  2113,  2205,
2330.

suueilen  einer  Geam
  d  426—430,  —
*2  Heiecsschaft  g1

1
6  —  **“  Eroschaft

me)  *  feinem  Vertrage

  1

ufsusor  der  Ge-66

  schaft  —  bei  der
bschastoder  Bermacht.
nissen  2094
7.  2373,  *i  5;/
92.

Anweisung  783—
Anzeige  von  der  Abtretung

  einer  Forderung
an  den  Schuldner  409  ff.
F  iunxnn  Mängeln
aufsa  an  den  Verkäufer
  478,  481,  485,

—  1066  —

—  von  der  Verpfändung
05,  —  an.  das  Vormundschaftsgericht
  1495,

1675,  1894,  1909.
Anzeigepslicht  bei  verspäteter
  Annahmeerklärung
  des  Vertrages  149,
—  bei  Ablehmung  eines
Auftrages  663,  s.  a.  665,
—  in  anderen-  Fnr-510,

  545,  681,  69

2384,  —  be  Pänge
—Öö

rbeiter

166  m.  —  r  Fieeber
#rheitsuch  7

Arbeitsverträge  Minderjäbriger
  112  f.,  1822,.

Arglist  des  Verkäufers
443,  60,  463.  476  f.des
des  Vermieters  oder
Verleihers  540,  600,  —
des  Unternehmers  637.
—  nlnn

nfechtungsgrun

als  1334,  1337,

1599,  *

Arme,  Armenkasse  2072,
*5r  "n  2—  Aen

ollzie=*7
  F.  1386  r—  184,
30  inglicher  und  per-Landicheron
  A.),  353.  499,

Erm–i–r  ek  S  984.

Arzt,  so  rzte.  l
ufbewahrung  gefun-Bse
  Ehrn  Bec-h  980.

Aufgeben  de  Besitzes309,
Ab  959,  —  des  Eigentums
  925  959.

Todede  runo
—  un  e  kanuter

927.
F9  (5•r  3#  18  16#
der  Nachla

·  Abeyfk  ot  Verschollener

rechten  1

bei  Wn
r*½#8  eissian  *  7

1991  44  2081,  2096,  2186,
222  51.  2318,  2322,
        <pb n="1067" />
        Apsia  ung  925,  E  143,
Meiss  449  —  Formu-Auflösung

  von  Vereinen
Wm  ½

3  —  einer
Gesellschaft  726
ein  Gemeinschoft  önl.
der  Ehe  1564,
1309.  18580  1348,  1637.
2268.
Aufre  unng6#  B387—396,—
nierb'schung  bber
95  ährung
357,  466,  417.
4  —  von  Schädensersatzanf
  rüchen  479.490,
iussginsfarde
rungen  554,67

719,  770.  1125  1n.
1224,  1376,  1445,  1977,

Ausschiebende  Einreden
  des  Erben  2014
bis  2017.

An  icht  Pflicht  zur  A.
be  2.  asonen  2,  —
iere  834,  —  der
er-  über  die  Kinder
1891  45  fesgerichks
ormundschaftsg  ts
1694,  1837

Aussuchung  von  Sochen
3  *8  Grundstück

—687.

*
—n  (Verwendungen),
  Ersatz
Prüche  ion  A.  256f.  *
292,  304.  347,—  W  äuers
  460,.  501,  —des
ieters  547  558.  —  581,
592,  601,  633  ges
Etl’Fskktuss“
683,  693,  850,  951,
des  Finders  99  —  des
Besitzers  994  ff.,  1049,
1057,  1210,  ie  —
beim  Rücktritt  vom  Ver-Iöbnis
  1298,1302,—1390,
1420.  1466,  1618,  1648.
—  des  Vormundes  u  j.

w.  1835,  184
des  Erben  -*  n  .
2124  FvP  2185,

2022  f.,
2381.
Anktion,  Anktionator

s.  Versteigerung.

Ausbesserungen  eines
Fu  Ostücks  582,  1041

———  t

unter  Gesellschaftern

717,  u  f..  —  unter
Eben  n  und  Kindern

1471  f.,  **  1497,  1

1669,  f.  a.  1314,  1761,

1  —  pugt  Erben
—  #

Ausgleichungs

derte  Fr#  .

—  esam  Erben  2050  ff.
2095,  2316,  2372.

unnst  Fcht  r  und
e  Mr  402,
740,  799  1374,

Klicht

20

,  2028,  7,  32
2314,  2362,  —Erteil  ung
8  262,

8  810.
siehe  Auf-Auslagen,


wendungen.
#u-  i  SEbunl#er
—  Ehbeschliehung
131  8  452%  1433,—  Erbrecht
  1944.  1954.  WBB
ferder  E  7—E  8S1,  E.

Auslegung  von  Hillens.
erklärungen  und  Vertrã
  ennch,  15  ,.

etztwilliger  Ve
gungen  306  "KlO  —

Auslobung  657—661.

EE  der  Erbaberl

  di  n  tnisses

  1  1
n  8  ha  2180,
2306  ff.  2521
mlussern.  -"  847.
Aus  n#s  siehe

b
n—n—F]F]*[mÜ

Anssrerrung  von  Arbei

Ausspielvertrag  763.
n  d6n  der  Kinder
1477,  1499.
1521,  1538,  1551,  1556.
1902,  2050.

Ansste  -t  Töchter

“3*.  aus  einem  Verein
  —  aus  einer
*WbpK'ssr  736  ff
Anpühnng  der  *  226
is  231,  —  von  Mitglied-W*5
  38,  —  von
Wenitherreittn  1020,

sirulent  Beischlaf

Außerkurssetzung  von
Zchuldver  chreibungen

Es#tsleinungen
Anszugsvertrag  197,
1073,  E  96.

—  1067  —

B

Bahneinheit  E  112.
Vant.  Anleguno  von  Müneikiserhe.

  Zinseszinsen
  248
Banknoten  8  90.
Barkauf  433  mit  271.
Varzah  zunsbeim  Pfandverkauf

st  E  74.
geldervertrags  194.
andwerker  8  912.
Jaubhe  beim  Nachbarrecht
907  3
schaden  an  B.  E  7I.
euwerk.  Mn  el  eines

erungssornber75
  #4  —  Erbaurecht
  1
Beamte,  #utung  von
Gebaltsansprüchen  411,
2  81,  —  Kündigung  von
Miekräumen  570,  596,
—  Haftung  u.  Schadensersatzflicht
  8530,  841,  E77
bis  E  80.—beiEingei  ung
der  Ehe  1315,  —  bei  Vormundschaft
  1784,  1888.
Bedingung  158—163,
bei  unmögl.  Leistungen
308,—  bei  Aufrechnungen
388.  —  beim  Kauf  auf
Probe  495,  —  beim
Mäklervertra  652,  —
bei  der  Auflassung  925,
—  bei  der  Ebeschließung
1317,—bei  Anerkennung
oder“  Annahme  eines
Kindes  1598,  1724,  1343
1768,.  —imErbrecht  194
2074  2075,  16.
2162,  “  2179.  2180,
2202,  2313,  2319,  —  auflösende
  B.  158.  161  2313,
—  ausfschieb  ende  V.  158,
161,  308,  495,  652,  207  rl
2103,  2177  ,  2313.
Beerdigungskosten  (.  u.
Kosten.
Befreiung  vom  Ehever--bot
  und  Aufgebot  bei  der
Ehe  1303,  1312,  1313,
1316,  1323.
Befreite  Bormundschaft
  1852  ff.,  1909  ff.
Beglaubiunas.  u.  Form.
Begräbnisstätten  K  133.
Begrenzung  des  Grundeigentums
  903—923.
95  zs  -  136,  525,

ses  3  "
kuche  1717,  —  rwikuh
687
        <pb n="1068" />
        Berlobten  1300,  —  Ergeugung
  aus  a.  B.  1705

Beistand  für  die  Mutter
ur  Erziehung  ihrer
17  7—1695,  E  41,

1
Situln:  der  Vereinsmitglieder
  58.—  der  Gesellschafter

  706,  707,  —
der  Ebefrau  16571.
Bekanntmachung  siehe
Stsntliche  8  5
e  u  on  Grundt
  ##579  E  189,.
auch  577,  —  *  Vernchtnisegen

  Känden.

2  Mi  er  auch  312.
353,  445,  1009.  1208,
E  172.

Belohnun  Fbei  der  Auslo
  e  tigung  beim
Pfandverkauf  oder  der

Wns  —

241,  —  bei  —
1641.  Gorderung  409.—
bei  inziehung  einer

orderung  1285,  —  der

iterben  von  dem  Verkauf
  eines  Anteils  2035,
—  von  der  Testaments-Kröffnung
  2262,  siehe  a.
7  Eu  *½
ere  nung  er  Fristen

flichtuht

  EW  2
cherung  ungerecht-*5
  e  812—823,  auch
r*  516,  525,  531,
1973,  7,
*nW'  —  Surk  Geschäftsf
  rnng  ohne  Auftrag
—  beim  Ersatz
ons  —1  852,  —
bei  Aufhebung  des  Verlöbnisses
  1301,  —  des
Gesamtguts  oͤder  des
ngbragt  Gutes  1455,
39,—beiechtsverlust
u  Verbindung,  Vermäschung.
  Verarbeitung
eim  Funde  977,
—  beim  Erbschaftsbesitz
1,  —  bei  Unmöglichkeit
  der  Vollzi  nn-  einer

12  Wn

—  uch  s
12621  8  registers

Bernfung  als  Beistand,
Vormund  oder  Pfleger
1694,  1776,  1907,  1917,

Wechubieer  breschoi-  1646.

frem
S#schen  #  Geellknbe
228,  229,  —  des  Gegentandes
  einer  ungerechtertigten
  Bereicherung
8,  —  von  Schuldver!
creibungen  auf
Inbab  er  798.  —  beoen
w  *snfn  B.  fremder  Sa-—
  —  durch  Tiere
—  durch  Ein-5
  8—  Gebäuden  836,
—  von  zum  Vorbehalts=Gesam
  oder  eingebrachten
  Gut  —
Gegenständen  1370,  14
1524,—  von  zum  Ki#  -mie:
vermögen  gehörigen  Gegenständen
  1638,  —  von
r  Erbschaft  zode  zum
woncachun  gehörigen
Ge  Gegenständen111,  2164.

l  einer
Forderung  392
Be  Fs7  in  der  Gehigke


schäfts  106,
1I4,  131,  165,  *•  682,
E  -  —  en  Grundeigen“
tums  905—  3,  E  109
bis  111,  —  des  Nieß-“
  1030,  —  persönlicher
  zsessters
1  1%Pe.
tigen  Unterhalt  1611,
—  der  Haftung  der  Erben
1975  ff.,  20
auch  82144,  Allgemeines
  §  13

eii  180.

rwerb  783  Beendigung
  854,  856,  —  Ent-1
  *5  oder  Störung
—  Vererbun
  5#5i53  2169,  —
Besitzklagen  861  ff.  —
Eigenbe  929  947—.
Mitbesitz  8  1081,
1206.  d  Eesitz
  868—871
*  *sr  888

Eigentur  tumserwerb
  durch

Recht  aus  dem  besseren
früheren  B.  1007,  —  Aufgabe
  des  B.  303,  Riecht
um  B.  268,  451,  1029,

eiser  utttelharer  r
5%  8  991,  1054t  1256
—  Besitzdiener  855.  —

—  1068  —

«  Erbschaftsbesiger  944.—
Rech  s3  B.  an  seiner
Rech  *  deset  Grundstück
  gelangten  Saches67.

—  Pflichten  und  Rechte
gegenüber  dem  Eigentümer
  985  ff.  s.  f.  Besitz.

Geershte
gurs  Ersied  ung.  1666,

Be  Wrstit5  *'—  er
*  Srie  hare  r-*-fte
  141.  144.—  des
bvertrages  2284,  —
einer  anfechtbaren  Hie
1387,  1341,  —  eines  Ki
des  -Annabmevertra  "5
1741,  1753,  1754,  17
Besta  A#n  ung  des  Vormundes
  1791,  1881,  1893
r  einer  Sache
947,953ff.

—  ein  Grundsiück  als

eines  anderen  890,  —
des  Grundstückes  beim
Atbraug  ört  u
on

ö*15  astung  1120  bis

ll  une  v.  Rechtsge
  chaften  und  ere
  u.  Form.
onenstandes
S  rii*  *
Bewen  e  Sachen,  Be-M*’*#
  2  und
er  ust  des  Eigentums
UND-Besitz
1006.  1n  —
brauch  1032,  1033,
fandrecht  J  .
—  Bestimmun  en
des  ebelichen  Güterr
1362,  1386,  1549—  1  6  ,

Erwerb  durch  den  Bater
Mite  Mitteln  des  Kindes
—  rmietu  ng  196
—  Berkauf
*“*  —  Bero
  W*
e  a
345,  368.

343.  1#2
47fff,  542.  636,  a#  ff.
912,  fV.  2356
Gerwiullnemmeines  8  15.
eweisurkunden
ausgabe  402,
nrcsteon  *#  bei
Willenserklärungen  105,
—  bei  unerlaubten  Landlungen
  827.  829,  —
der  Eeichllezura  1

132
Bienenschwarm  961  bis
        <pb n="1069" />
        Bierlieferungsvertrag
in  Bapern  8  468.
882irte  Doppelehe
#e  en  bei
rrtria  315,  317,  319,
—  bei  ze  Auslobung
660,  —  der  Verwaltung
einer  Gemeinschaft  745
—  beim  Schadensersatz
829,  —  beim  Pfanbverkauf
  1246,  —  bei  der
Erbauseinandersetzun
29#8  —  beim  Vermächtann

  2  8  schaft  1910,
u  we-  egscha
ves  Rechts  exchafte
  8  g33,  bibrer
W  #ß8Gs  385.  764,
za  fandverkauf

6s  e
bei  Feicheidung  33

8—  ferrtum  durch  B.
—  Verjährung  ihrer
“  196  .  3.
Boykott  S  934.
Brandschadenversicher
aug  der  Nießbrauch  ache

Branhaus  98,  E  1
Branktgelh.  enteaT  S.
gabe

7

e

wechsel  14  *7
l  etvertrag).

Bringschulden  8  863.
#e#n  beilevon  Vermögen
—  Gemei  nschaft
38  *X  L  173.  —
itnt  ch-181,


n—i’  1005.  *-r.hxÖp
1114,  —  der  Erbscha
2087—2093,  —  bei  einem

Vermäche  2153.
Brx  *  als  Verwandter
1590,  —  als  Erbe
!sl  ¾  nii.  *  —

ese  en  gegen
das  Reich  oder  einen
Bundesstaat  236,  1393,
1667,  1815—1817,  1820.
Sichle  s78.
u  e
Zgrethets  E  63.
Bürge  zur,  Sicherbeits-Eitung
  232,  239,  (.  a.

Bürgs  aft  765—778,  —
geseel  o  B.  ben  ndt
iete  571,  —
schaftsvertrag  765,  7*2½
—  Umfang  der  Haftung

767.  —  Hiursden  des
Bürgen  768  ff.  f.  a.  202,  —
Hürg  ern  .  besrimmte
„  90.  77.  #reditauftrag
üÜbernahme  der
E—#  den  Vormund
E7  —  fbergang  der
B.  bei  Abtretung  der
orderung  401,  —  Eröschen
  *  B.  bel  Schuldübernahme
  418.
VBürgerlte  che  Ehe  1297

Bürzer  liche  Ehren
e  1318,  1781,

"5
Sürpesliches  Recht,  Bes

  und  Staatsaugehörigkeit
  E  41.
Bundeskonsulate  E  38.
Bundesrat,  Verleihung
und  Eutziehung  der
Bteftocheek.  von  Vereinen
  ,
—  m“**  einer
Steftang  0

B8
Vuße

—

constitutum  possessorium
  S  961.
euingg.  in  contrahendo

Im  öbrigen  val.  unter

D
ttltinm-W*

  9  anstakten
Dersenshypoth  ek  1139.

Teichrecht  E  66.
Deliktel  hiateit  8  822.
Depositenämters.  Hinterlegungsstellen.

Deszendenten  s.  Abkömmlinge.
  —  Deszendenten-Pflegschaft
  S  586,  S  640.
Sl  er  2*
en  rache  22
mlsu“

Diebstahl  794.  935.
Dienstbarkeiten  1018  bis
93.  —  Grunddienstbarkeiten
  1018—1029,
E184,  E  187,E  189,E191
s.  a.  2182,  —  beschränkte
perfönliche  1090—  1093,

—  1069  —

E#  5  t  2122

—Beeintrachtigungdur

ttu—is  ¾  d
euste  erld  en  er
Enforie  Nr.

er  *!|t  r  Gus  D.
ei

—  des
ausriudes  bes
ormundes  1835|1.  a.  844.

Diensteinkommen  411,

80,  E  81.
W——

relshung  8
bt.  zum

222  611—630.
Vorülbergehende
  Verhinderung
des  Dienstverpflichteten
8  905,  —Minderjähriger
113.—  —der  Ehefru  3.  —
des  Mündels  1822  Nr.  7,
1827,  —  Erlöschen  des
er  eine  Geschäftsheorguna
  *—  Inhalte
hat  675,  Vermittelung
eines  D.  655,  —  Dienstliugnis
  630,  E  95.
2  Herenss-  Gste  764.
uglich  —  e  2
§rv°  —

*Pê  “*W  *

952.
re  siehe  Be-Disen
  gr  8  Gesetzesvor-Dolmet

  bei  Testa-En-
  Att.

Domizil  s.  Wohnsitz.
Doppelehe,  Ekebznerns
1309,13  eidungsgrund
  1565,  —  Grund
ur  Entziehung  des
Sllecteis  durch  den
gatten  2335.
HKhst  8  684.
raufaabe  336  ff.
Dreißigjährige  Fristl?1.
124,  196,  218,  318,  382,
164.  165,  801,  852,  1801,
—  beim  Eigenbesitz  von
Grundstücken  900,  927,
—  bei  Einsetzung  eines
Nacherben  2109.
Dritte,  Leistung  durch  D,
267.  268.  822,—  Leistung
an  D.  (Verträge  zu
(Zunsten  Dritter)  328  bis
335,  362,  2076,  —  Ve
        <pb n="1070" />
        stimmung  von  Lei  tungen
durch  D.  317—319
Rechte  D.  499,  577.
846,  876  f..  936.  9
9#5.  1237,  1245,—  Einwendungen
  D.g  gegenüber
aus  186r  Nichtigkeit  der
Ehe  1  —  Wirksamkeit
der  4  ränkung  eines
Eh  —  D.  1——

stimmung  D.  bei  uerwinligen
  SW
24  20

1##-56#
  “  gero  9|
den  *  eines  leben-“—

  D  *jvi1  Willenserklärungen
  123,  318  bor
e

be  Eingehung  de  der  t

E  ung  letztwinliger
##  gungen  2078,  2  55

Dün  er  als  Zubehör  98,
5  8

E

Sbe  1297—1588,  E  198.
—  W  1508.  bis
1322,  184  E  40,
E  46,  —  md  –32

1—  dullufipfung:  durch

“*7*r  dung  1564—1587,

1635,  Tod  1509.  —  durch
Ndereung

1  Nichtigkeit  und
Wsetertetti  1323  bis

1  (siebe
s  Wirkun-9en
  d.  im  ulloemenen
Aufheben

  Ge-18

  der  eelt
1576,

nschast  157

E  201,  —
ebeliche  Torner  emeinschaft
  1353,  8  1
¾-rI7#rn  als  Ehebinder-1312,

  1328,  —  als

Gelbln.  PWerun  1565.

38
rechtliche  Ste  6ä

36,  #9

nuue  1200.
—  als  Vormund  1887,
1900,  s.  a.  elicber
Güterrecht,  —  emeines
  über  die  Rechtsseleng
  ne  #erFe  8  posn  ,

Ehe  Well.  rminms
verjährung

–  Mrung  ben  zur  Annahme

  an  Kindesstatt
1746  ff  .  Unterhaltsslicht
  1604,  1608,  gectliches
  Erbrecht  1931  ff.,
—  Unwirksamkeit  letztwilliger
  Verkügungen
2077—Erbvertrag?2
gemeinschaftlich.  Teite!
ment  2265—2273,  2279f.,
—  Pflichtteil  2333.  2235,
Erbverzicht  2346,  persönliche
  Beziehungen  I.
14.  K  199.  j.  u.  eheliches
[(Vüterrecht.
SEhebindernisse  1303  fl.
Sbeliche  Ab  tammun
1901%  41600.  l¾ßbl1n,  .  207,

—  hoeltae  erd  wand  1371,
O7  0  ff.  1441,

Sterpecht
eliche

gVeich-  63,  K  15,  E  16,
4200,—  156  etzliches  (Berwaltungs-
  emeinschaft!
1363—1431.—Schuldenhaftung
  1410—1417,  —
Gütertrennung  14  bis
1431,  eruertrageäh

FHaterre  t  1432—
e  Güterungen-



afts-  Fahrnis-—
  Allge-—0½


meines  8  1
Sbeliche  #ine#  1591  ff.
ohn  1,  —  rechtliche
  Shellung!  (16  bis
1698,  auch  1305,  1314,
K  19  E  208,  3  207.  —
Annahme  an  Kindesstatt
1747  ff.,  1757.

Eheli  keits-Ertlärun
Erees

er  .  Lerschullenit

  E  9,  s.  Ehe  usw.

Sensnrictett,  Eheließung
  s.  unter  Ehe

Sgeschehng  L##lt

a.  unter
Eheverm  ttelung  656.
1•  1432  bis
auch  1368,  E  1
Eintragu
5  das  Güterrechts-Re-Kister
  155  1558—1563,  1435,
436.  Allgemeines
8  1000,  8  1002
E  wenrechte  s.  bürgeriche
  Ehrenrechte.
Eidesnorm  bei  Offenbarungseiden
  261,  259

Eidesstattliche  VerpPpflichtung
  1789,  1870.
Eidesstattliche  L

sicherung  2356,  2
1070

Eig  n  872.  956.

“  Es

Siten  4.  #i  G#

ehlen  einer  e.  123.

entum  #E19
181,  E  186.
Erwerb  “  Verlust
bei  Gn#dituten  925  bis

s  .,
.  4  375
werb  und  tl  Ghei
Leweclichen  Sachen
auch  l  1  —
Ansprüåe  aus  dem  C.
985—1007,  —  Miteigentum
  1008—1  011.  —  Ver-Scha
  un  de  des  E.  deim
Vorbehalt
n  E.  beim  2  Kauf  455,
—  .  an  der  Ffandsache
1929,  —  Wrletzung  des

E.
Ei  2  "D
58  17  Wetger

chhl  Cung  v.  Sachen
bei  Gastwirten  701  Wl“
rfriedignngen  bei
Grundstücken  582.

Stßt  rungs  .Geses  8

imis  rachtes  Gut  beim
3318

——
Malssen  Ischein  de
ahrnisgemein
#  1554.—  esnes
8  1001,  8  1  s.  a.
ebeliches  et
Ei  WPebr  racht
Mieters  oder  endes
55  58

des  Gastes  .  ff..  4.
S#tage  Vereine

Einigung  K#inan
Vertra  SBööff.
8  951,  46

Einlagen  der  ese  li-Hchafter
  707,  2535  dis

5.—
eschi  des  Pfandes
1249.

Einreden,  Begriff,  aufschtebende,
  zerstörende
—  des#  nicht  erraneen
  Vertrags  8  112,
§  871,  8  877,  —

0  768  K
der  Vorausklage  771  bis
773.  777,  —  des  Eicen-1157,


tümers  gegen  die
pothek  1137  f.,
        <pb n="1071" />
        1169,—  des  Berpfänders
1211,  1254,  —  gegen  eine
J  im  Grundbuch
  886,—  aufschiebende
Einreden  des  Erben  2014
bis  ,  202,

4,  390,  404,  417.  784,
5é  796,  813,  *  1344.

E  eitige
"n  "ste  Kinas  aT
—  Anfechtung  143,
11.  —  Bevollmächti  *—
oder  Vertreter  174,  180,
—Einwilligung  oder.  Genegmc
  ung  zue.  R.  182

—  des  Vormundes  1831.
Einsicht  in  Register  79,
—  in  Urkunden  810,
—  in  Nachlaßakten  2228,
2384,  —  in  Testamente
2264,  —  in  das  Nachlaßinventar
  2010,  —  in  die
Geschäftsbücher  und  Pabere
  einer  Gesellschaft
—  in  die  Vormundt#5
  1799.
Einspruch  gegen  Eintegung
  von  Vereinen
61—63.

Einsturz  von  Gebäuden
##

Eiustwe  lige  Verfü-GCungen
  auf  Eintra  ungsu
  ndasGrund

,  —zurStchernna
der  Ansprü  e  unehelicher
  Kinder  bezw.  ihrer
Mutter  1716,  —  auf  Versteigerung
  v.  Tieren  489.

Eintragung  in  des  Vereinsregister
  21,

78,  —  in  das  *  *
register  1259
d  Heirutsregist  ter

344  f.,

—

558—1563,  —  eines
Eharglsechtenisees  in
ein  öffentliches  Buch
E  179,  —  in  das  Grundbuch
  449  873—902,.  914,
925—926,  1010,  1113  bis
11186  1154.  11688,  1189.,
E  —  Wirkungen  der
E.  n  das  Grundbuch

313,  446.
eie  Aee.

nug  8
Einweisun  4|##  Be

W  „

Einwendungen  s.  Einreden,
  —  8  14  f.

Ei#wiilligung,  egrif
183,  nderjähri

  3  und  seines  Gewalthabers
  fur  Vollährigkeitserklärung
  4,

847.  —  Dritter  bel
Verträgen  und  Rechtsgeschäften
  182—185,  —
eines  Ehegatten  gegenub#rdemanderen!
  doß.
5,  1444  -  14

bis  17254,  1|.  1
1755,  —  des  Nacherben
2120.

.  mde
4.

lem  dstũ
iehnn  achshhn.
er  Forderungen  754
—  einer  Forderung  dur
den  Nießbraucher  1074.

Eisenbahufund  978  bis
—n

Eisenbahnunfall,  mitwirkendes
  ulden
*  Verletzten  8  94,  —

Anwendung  der  Vorchriften
  über  unerlaubte
andlungen  8  929,  —

Sisenbahnunterufp
ngen  196  Nr.

1%  112,  E  125.

elsürhbitat.  Ableitung

Ssterliche  #et  4,
1626  Vaters
1627,  1683.  5##  Mutter
1684—16  93  —  der  unehelichen
  Mutter  1707,  —

ferner  1306  .—,  l740,
7607  17651856,
18682290234213162
—  Verwirkung  der  e.
1495,  1680.  —  Allndl
  8  1011  ff.
Eltern  Rechte  und
ichten  egenüber  den

ücte,  6
bis  0  5.  1626—16698.
1699—1764,  204,  E  19.
32,  103  siehe  ferner  685,

—  gesetzliches  Erb-1.
  ty.—1  1025,

—  23  el  S  conns  1  ,
UND-MU-5
  9½  u
u  e

Mängssgzt  1  o

elzst.  1  .  se
r#  enserklärung  8  824.
Etanssbetenntnis

—  1071  —

S###ehl#  ung  676.

Endtermin  163,  3.  ff.
Ertlndus  Kosen

———  52
EBö##  1938,  2333
*&amp;amp;r.G"“  Gewinn

Entlafssung  des  Vormundes
  1790,  1799.1886
bis  1  —  von

milienrats.=  Mitgliedern
1871,  1878.  —  des  Testamentsvolkstreckers
  2227,
—  aus  dem  Staatiperbande
  1827,  1847,  E
ertmändsgung.  Gast.
6,—Wirkungen  104,  114,
1418,  1428,  1  1165,

1780.  1885,.
2253.  —  Vormund  ast
bei  E.  1896  ff.,  1
Fiedraufbebung  der  S
1425,  f.  ferner  E  8,
8  155,  E  156.
Entreprisevertra  5908.

Entwässerung  E
Entziehung  der  ##tte.
äbigteit  der  Vereine
«  —derGeschaftö
«u5rung  eines  Gesellschafters
  712,  715,  —  des
Besitzes  858.  des
Plichtteils  1611,  2333
bis  2337.
Erbbaurecht  1012  bis
e
usetzung
Shus  227

r1  #  #O  2280,
—als  rmmt*s  2096ff.,
—  des

erben  21
bis  11  .  erner
—]:]!  seset

  liche
8  r*7t  ßv-113
  2066,  2104  f.  2145,
2303,  232  0,  —  rechtliche
  Stellung  der  E.
1942—2063  Mehreit
  von  6.  2033  f.

Bü

ver  xm  ligemeines
  8  1028  ff.  —
1967—2017,  —  unbekannte
  dtz  ungewisse  E.

19  —  Verträge
E  .

über  den
bteil  312,  —  Einzelne
        <pb n="1072" />
        Zegte  um  und  Hlchten  d

der  ll  gů  Scheim
Auftrag

*m  det  Wini  797

—  31.

1ein  8  ff.
SErbsall  1922,  2317,  2160.
Mi-  olge  nüpemeinenC  E

5
E  213,  —  —  gesetzliche
  E.1924
—  Erwer  *  efrau
oder  Ehemannes
durch  —  1440,  1556.

erdlegitimation  .  Erbschein.


—  E  63.
#rn  4  lgen  8
922—

3  38—  130,
E  217,  auch  #t

Annahme  an  Kinkes  tolt
17690,.  *

wicbofänices

Sre#ch-  1922.—  Erwerb
)  der  E.  1942,.  —
nahme  und  Kensschlg.
#ung  1942  ff.,  s.  a.  517,
1453,  1643,  1822.
—Nießbrauch  an  der  E.
1089,  —  als  Vorbehaltsgut
  1413,  146  Allgemeines
  8  1028  fl.
R

Fasante
erbindli  —

E-*  16#n  Hera

  2018  bis

Ersitzungszeit
ethz  ·  natani  2371  bis

epacge1u5
N—iimn“Gm  8  648,

Erbschein  —  ,«
Erbteil  1922,  2087  ff
neigschaftisser  E.
W  sung  der
eim  Miat

Vertrag
“.  19
tm  J93
½#  ,  26  s.  a.  r  N

Erfüllung  bei  gegenseitigen
  erträgen  320
bis  327;  179,  —  Bertra
  1  dei  im
ni  rig  erfolgter
licht  Pökrig  erfolotfr

Erlöschung  ngsgrund  der
Schulpperbältnt  —.

bis  3  durch  einen
3  Idner  422.—
Zug  um  H#p  274,  348,.

ni7  6  ".
i  ecke
TLachlen  verbindlictelten

  L  Erbschaftskauf
  2378.
Erfüllungoort  269  270,
447,  s.  auch  Ort
Erfünungsstatt,  Annahme
  und  Leistung  an
E.  364,  365,
ersn  #bübernahme

8
Erfüllungszeit  271  ff.
Eraänzung  der  Sicherheitsleistung

  240,  —  der
Einlage  des  Gesellschafters
  707,  letztwilliger
  Verfü

1
Erhaltungsp  licht
Vermieters  536,  —  des
Entleihers  601,  —  des
Teilhabers  bei  der  Gemeinschaft
  744  ff.,  —
des  Besitzers  —  des
Berechtigten  bei  einer
Grugcien  tbarkeit  1020,
EAruchers
Ioai  *  mannes
1384.  —  des  Vorerben

2124.

Er#lr##  s.  Willense


Erlaß  t  Schuld  397,
423,  —  der  Vertretung
2  Mängeln#iner  Sache

i  8  dienstl

ießt  li
zur  Übernahme  einer
Pormundschaft

Erls  venz  gLer  tistungs,
Sche  Vollmacht  i
169.  —  des  An
672—675,  —  der  dverhältnisse
  362—397,
des  Ver  beigerungsoe
botes  156,  —  des  V
tra  Santra  es  146,  151,
es  Rü  ittsrechtes
356.  —  von  Grunddienstbarkeiten
  1028,  —  des
Nießbrauchs  1061.  1063
—  der  Hypothek  1178  ".

—  1072  —

1242,  wia  l  e
1375.

560,
8  —  und  a##K
rüche  703,  864.

24#  949.  1002,

—  3  Unterhalts-Wim
  1615,  1712,
1713,  —  des  Amtes  des
Schämentzvollstreckers

Mmi#  ug  Minderähriger
  zu  Erwerbsgechäften

  oder  zu  Dienstund
  Ardbeitsverträgen
112  113,  —
Standesbeamten
Sbes  ließun

ehen.

eines

15  1
i  iges  316.

604,  2064,
hest  des  Schase#s  210

S  *  b
atza  e
chuldners  oder  des
Gläubigers  281,292.304,
—  der  Ebegatten  1417,
—  des  Vorerben  2125.
—  des  Erbschaftskäu  0
ung.  Ver  bowers.  75,
Staates
oder  Bnon  Berlinnden

usw.
Ersatzerbe  2051,  2006
2190.

bis  2099.  210
#  3
ünne  8
e  uns  37  E185,

gGeld  E
—  an  -  d-Küchsne.
  Wular  .-Ersitzung)
  900

927
am  Vee  133,
—  im  Erbschaftsbesitz
2026.

Ertragswert  eines  Laud-3
  1515,  2049,  2312,

Erwerb  von  O#potheren
1117,  1167,  —
au  1367,  .  —  *
deswegen  1369.—  —  des
Kindes  1651,  im  übrigen
s.  Besitz,  Eigentum,  Erd-
        <pb n="1073" />
        schaft,  —  —
*  o  änkunni


esrielsch-Fisse
  asten

A  85  3
—  einer

7,  —  bei
3od  ee  und  dem
endrecht  1120—1122,

7  us  ehelicher  Kin-—
  „  —  unehe-*
  Kinder  1717,  —
im  Brautstande  E  208.
EArzietzer  ?  622,  627,  628.
—13.

4  iehnn  Guenh  1631,
W*  Kinder  1—

N.  M  1800,

850,  f.  a.  E  134.
-  kglien

35,  E  136,
.  hs  481  ff

daarbeiten  t¼
erkvertrag  S8  206.

Sech

F
————*2

#reiter  Ver  äbrung
er  Forderungen  1

und  9.
“  eer  n  Leistung

s  che  —
des  Darlehns

des  Kapitals  der  —
chuld  1193,  —  der  Forterun

  beim  Pfandverkouf
  228,  s.  ferner  272,

—  keitüberhaupt
rs  83  —-3
—  des  Käufers

338  —  des  Schenkers

581,  —  des  ieters
559.  —  des  Verleihers
599.  —  des  Finders  968,
—  des  Besitzers  932,  —
des  Geschä  I#er  n

—  des  Beamten  839,  —
des  Erben  1980,  —  bei
te  231,  —  bei
uner  aubten  Handlungen
23,  851,  s.  a.  617,  912

“]]  f'r  "

milienangehörige
geas  Erbla  ##  b  88
*E  0  Bur

e  1356,
137  166.  1706  1  1758.
sü  1858  bis
Dül-  .  1905,  E  160,  E  210,

179
Jamillienrecht  1297  bis
1921,  ferner  1
—  Algemeines  X  ff.
I#n#ilienstand  Minder-#ährt
  ger  1773.
faudrechts.  Pfand-*#

  er  *  WSache,  459  gct

1415  ähr-5

wE  75  angeh  868ff.

Essa  17  80,  E  107.
##sirechanstaiten!#,

N*Z

ellnngsklage  209.

ugen,  Grundeigentum
  in  der  Umgebung
von  F.  E  54.

ernng  1045,
W——

ideikommissari
s8  Sub  Vekasbarn  S  *1%

Fidußztarise  Eigenunjtb.
  Ubertras


F  d  idl
Häfnet-Jene  chcheeki  o

gis  1r  "rft•

Fitens  89,  *  91,  —  An-—
  und  gFrorsche
E  129,  98

ai  1936.  1942,  1964.

1865,  2011,  2104,  2149.

E  139,  s.  a  Staat.
gixgeschäie  361.
S#lserei.,  Flötzrecht

Flußibett  E  65.
—  1073  —

Forderungsrecht,  Recht
z  ——2
Allgemeines

9S  der  ff.  is  s.  Forderungsrecht,

  —  1  edfä

5#  von  F.  23  5238.

erkauf  3  28  487.

8.  754,  —  übergand
145  F.  43

107  —  zum  ein-E*x
  Gut  liib
kandrecht
F.  1279—1  291
enes  Mündels  1812
1820  ff.  —  zur  Erbscha
gebbrende.  .2111,  21
Vermä  tnis  ire  F.
2175—2176,  —  in  Verbindune
  mit  Hvppothek

1
Form  der  zubbtstescheh
7n

liche  *  8  127;:
41  *  381
766.  15
792,  1154,  —  8
—  od.  notgriet
Beurkundung  8
31  1—#

28  f.  *55½:
518,  1015—1635,
1434,  *  1K  1501,  1516,
1517,  1780,  1748.  1750,

2083,  2002,  2231—2246,
2276  f.  2282,  2291  2296.
2548  Eor'  2371.  K  141,
E  145,  E'151.  —  Er-Hfärungen
  in  öffentlich

Winin  n  L0129  ö27

8  .
2215,  22  ner
Felked.  "76.  ð  —  der
Zustimmung!82  einer
nittung  368,  —  der  Erklärung
  der  Ausübung
des  Vor=  oder  Wiederkaufsrechtes
  505,  497,  —
des  Vorbehaltes  eines
Vorrechts  am  Grundstück
881,  —  der  Anflassung
925,  —  der  Begründung
des  Niebbrauche?  1032,
—  der  Pbe  betung
1317  ider
  #  zum
Vormunde  1789,  —  des
Testaments  2231  ff.,  —
des  Erbvertrags  2276,
—  der  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers

Formulare,  (.  unter  den
betr.  Worten,  z.  Bi  Inventar
  8  610,  —  Grund-
        <pb n="1074" />
        Hregt  8  856,  S  882.
8945  Wothekenr
n  7  wischul?  recht

Klagen  8990  .  “l
Kae  W

8  1055  u
Forstwir  chafts  -  Betrieb,
  erjährung  der  der

Forderungen  196
Fu  stwirschaftliche
#un  dstücke  E  164,

rachhn  hrleute  196Nr.3
rauen  bei  Eingehunß
der  Ehe  1303  ff.,  1313,
—  als  Vormünder  1783,
1786,  1887.  —  außerehe
Achers  Beiwohnung  825,

1300,  —MAllnemeines
überel  ihre  Rechtsstellung
3

8  ff.
Fréi#e  Vermögen  1650,

Zuen—  eit.  Verletzung  der
F.  —  Entziehung
der  F.  845,  847,  des
Fru  4  on  Eheentlichen
  Abgaben  43

rsnsl  L.  37.
remde  Geschäfte  677

5dr  Necht  &amp;amp;  ff.
’l  3
Fristen  1861  193,  1  93,  —
Kündigungsfristen  542.
564  ff.,  609,  620  ff.  723  fl.
gembrbche,  obeim
Kauf  482  —486,
Ferlshrung  gelrluen  195
nventarfrist
lo  6.  —  Vinfechtunge
fristen  121,  124,  1339,
1594.  1954.  2083,  2283,
2340.
rüchte  99—10,  —
lberfall,  überhang  von
Fr.  9II,  923,.  Eigentumserwerb
  an  Fr.  953
bis  957,  1030  ff.,  s.  ferner
586  743,  998.  2020,
Ay3,  2184,  E  53.
m°  101.  12s3,
Führungszenuanie  630.
Fund  s.  Finden.
Htterungetosten  188.C

Furcht  f.  Drohung.
Fürsoracerziehung

GEandersben  in  Tbeatern
usw.,  8  220.

Sarauti-  438,  8  240,  s.
ugesicherte  Eigenscha
  ten

gäk  Capwitt  196  Nr.

W—  Leistung  der
G.  nach  bestimmter  Ge-HSstände
  43,  279,  480.

1,  534,  2155,
2182,  2183.

Gebänbe  94,  96,  98,  582,.

836—838.  608.  91

bis

916  (überbau):  1012  bis
1973  rbhanreche

s  rungvon  G.  iles
Gebet  ei  der  oPerstgige-36
  f.  Leihe.
Gebrechen  1786,  1910
1920,  l(.  a.  2243.
Geburt  1,  187,  1589,  —
Sanes  Erben  1963,  2043,

Geburtshelfer,  Anruchzverjährung
  196
—“—““½  228
meinsame  G.  b
fahrübergang  Aleemeines
  8  11  Tragrga
  265  der  Ge  H#  Sache
—  beim
###e  3  E#e  7%  451.

9  480,  2380;  ½
81|,.  848.—  Abwendung
e#  G.  6680.  904,  1042,

Sefahronge  einer  Hypodes
  Unterbaltes

  1468,  1579,  1
—  des  Wobies  und  1005,
m  *“½#  des  êvE„E.  1066.

1981,  —  Napa  3
egenleistung  298,  316,
8  *  tr
en
—  ger  rtras
Ge  envorgn

—

1859—  b

1855  f.  1837  1630

1852.  füls.  —  4
1903

1  15,
E  1346,  E  160,  E  210.
Gehalt  siebe  Diensteinkommen.


Gehilfen  196  Nr.  9,  —
Hftuna  für  G.  278,  664,
91,  E  78,  —  bei  unerlaubten
  Handlungen  830.

—  1074

1786
2.  1799.  o

i-  eskrankheit  *irn.
—  Ehescheidun  en
S.  schrid  52

104  f.
s.  a.  1325,  E  210.

ilrr-  6  Nr.  1,
—  bei  uner-Ienein

  inie  827.
Geistli

*  84.  "  r□

85—

Geld  nterle
““##

ädigung  in

G.  249  Mgaun  g
Dorleben,  607  fl.  —
tung  des  Gan  Er

Ei  zutums-G.

  702,

erwerb  '985.  1

geindee  (G.  981,  5/
653,

legung  von  Gers-W—

schul

*  29  l
Zu  lungsort  #
s

845
1586.
181%  W%4  1#  F  11

——  Aufrechnung
#  dorhe

bei  r  F  71.

eieor  Ktehe,
tament  vor  dem  G.
Testamen  2,  E  150.

—#
184—1851,  1675,  1779,

SErmeinheitsteilung

3  E##
03

#

Vermögens.  s.  Gütergemeinschaft.


tli  Erb-Geetschael
  ##

nis  -  —  ns-2265—
  92,  E2214,
s.  a.  151  "
        <pb n="1075" />
        Genehmigun  182  %bgs
knbintonsp,  138  -

*.  18  „  —  bei
Aufwendungen  1001,
100  —  von  Stiftungen

—des  VormundinNF“

  1336  Goal

1868.  1818.r  183  1.
2347,  —  des  Ebegatten
beim  eingebrachten  Gut

GEssgreltorznndschaft

S#s.  Gerüche  usw.

S#resstigketen,  selbststandige,
  E  74,  S  944.
Gerichtliche  For#m  siehe

e  ritet  beim
—“—N—
WiJ“J.

—  8  226.

sn  Gesamtschuldner.

Gesamtgrundschuld
nrentenschuld  2168.
Gesamtagnt  beim  ehelichen
Güterrecht  148#  „1485,
1519,  1529  f.,  1  52068.
2054,  2331,  —  Gesamtm’mW
  31"64
1499,  1530.

othek  1132,
GErsaut  13  r  1182.
—  solge  s  8  134,

Gesamtschuldner  .
u  8  68

urieh  Ö  Minn
  En  "+(;3
Itenn  s  1

672,  685.  791.  794,  939.
—  im  Familienrecht  1304,
1332.  1331  1336  f.,  1340.
435,  1516,  1565.

!Gö  3  1748,  1751.
Ehefrauen  1399.

Vodoe  —  beim  Vor-Butg
  1780.  1865,  —

im  Erbrecht  2201,  *J  »
..96  s  Gettäårbeordnuuq  BZS

2275.  2282.  2290,
234  18.

-  8

S#schäftesshrung  ohne
GWläftsveräuberung

Geschenk,  s.  Schenkung.
Eeschwister  1310,  1775,
6,  siehe  a.  Bruder,
Schwester.
Gesellen,  Ansoruchsverjährung
  196  Nr.
Seseulsscheft  7  allene

-  05—740,
s.  a.  9  R  IO.
Gesellschafterinnen  622.
Gesetzliche  Erben,  siehe
Erben.
Gesetzliches  Güterre
s.  eheliches  Güterrechk."
SGietliches  Pfandrecht,
Pfa
er  Ebliche  (Vertreter
9Ser  278,  1336,  1437,

Geieriüche.  Ziusen  246.

Gesinde  2237,  E  95.
Seproernt  #es  Lerle.

reue  u
E  ——  ES
E  SEfährduna

HPe#  Betun

r**-Gewäh
  4  beim  Verkaufe
  Wuz
“““  beim
auf  wegen  Mängel  im
Recht  r—
beim  Kaufwe  t
der  Sache  459—
bei  Wiet  wegen  n  ãnge
im

Miene  Faie
der  Sache
e  —  4%
Mängel  u  im  Beri  t  ###
Werk-Wt
  wegen  „a
des  Werk  —“
Untersuchungs-  uns  Aheigen
  icht  betr.  Mängel
oraussetzung  der
it  891,
30  84  —  s.  ferner
365,  523  f.  600,  757.
1624,  2183.  2376,  2385.
Swalt  sm  Sa

!r  1  —  2
beim  Besit
9  a  elterliche  8

Gewerbebetrieb  1896,
269  f.,  90,  (.  a.  98.
1822.

K  125,  s.  a.  4/,  62.
—  1075  —

S#winn,  entgangen
252,  —  bei

der  Gesellschaft
  721  f.
Gwinnanteilelheise
234,  799,  30

1061,  1083,  1296,  1392.
1814,  1818,  2116,  E  174.
Gezä  mte  Tiere  960.
Glaube  E
Grundb  uchs  „
8  940,  guter  .  guber
Glaube.
Gläubiger  241
eines  Vereins  49  f
bis

Frrusug,  dese  G.
—  Rechte
—  rishen  hiea  ucher

gatten  3  E#  1455,
—  des  Erb  14.

582,  921  f.
ssde  der  Verwandtschaft
Grenze  bei  acstuhstigk

907,  912
E  t  —  —

58.
*  Wahrlässigkeit,
Fahrlässigkeit.
ro:  fehlende  468,

mils-  685,  1926,

Großjähri  leit  siehe
Minderjährigkeit.

Grundbuch,  rundbuchrecht
  873—902,  1.
E  127  ff.,  E  183  ff.
Grundbuch-  Einrichtung.  .
Formular  usw.  8  94

45  f.  —  Eintragantetgten49.

  s.  a.  914

Erklärungen  vor  den
Grundbuchamt  875
925—928,  1015,  E  142.  b„

E  143.
Grunddienstbarkeitens.
Dienstbarkeiten.
Grundkredit  8  968  ff.
Grundsohnt  #110  111
K5  117  f.U
K  195,  s.  ferner  232,  238,
439.  O.  1080,  1
1291,  1551,  1807.  1819,
1821,  2114,  2165  f..  —
Grundschuldbrief  896,
952,1195.—  Allgemeines
§  967  ff.  —  Formulare
8§  987—99:
Grundst  5#  gBestegd
teile  94—96,  s.  a.
946.  —  Rechte  an  G.  8
bis  902,  —  Besitz  an  G.
303,.  859.—5  867,  998.
Eigentum  an  Gr.  *
        <pb n="1076" />
        —  Erwerb  und
-  Eigentums
s.  a.  313,  1  8
E  127,  r  129.J8  142  f.
—  Verkauf  von  Gr.  315,
416.  435  f.  441—446,  449.
468,  477.  503,.  509  f.,
Drmictung  von  Gr.  337.
571  f..  —  Pacht  an  landwirtschaftlichen
  G.  582  ff.
—  Nießbrauch  an  G.  10#1
1037  1043  f.,  1048,
1056,  1662,  —!
recht  an  ör.  1094  ff..  —
Reallasten  1105  fl.  —
beim  ehelichen  Güterrecht
  1423,  1455,  1551,
—  Berfügung  des  Vormundes
  1821,  —  als  Ge-Lenstand
  eines  Vermöchterner
  8  60.  2  106
110  113.  1  118.
Ench  2½*½t—  E  131,
—  rsd  g
ergemeinschaft,  ebev46
  t.  .
eine  G.  olr1

4841  eheliches  G.

tare
—
and,  ebelicher,  s.
tcheliches  Guterre  t.
ertrennung  1426  bis

1431,  1436,  1441,  1470,
1  1859.  —  Allgemeines
  8

1002.
Gute  SEitten  138,  817,
819,  826.  E  30.
Gnter  Glanbe  Allgemeines
  8  939,  J0.  8961
bis  965,  auch  8  *i  ff.

***  “N
.#  507.  120.  1244,

etzern

#  bänerliche
  Verht  (tuisse

tel  Abfindung
  Dritter  330.

S

ug  der  ei  d
Et
es  Vertreters

#-33  —  des  Schuldners
276.  278,

—  des  Schenrtert.  ehe
Schenker  usw.,  —  "
tung  für  andere  278,881,
—  persönliche  H.  des

entümers  für  die  einzelnen
  Leistungen  der

Reallast  1108,  —  des
F#instü#chen.  für  die  Hvpotbek
  111  des

Pfandes  8  1264,  —
des  Ebemannes  für
Schulden  der  Frau  1388,
1459,  1530,  —  der  Erben
für  Nachla  verbindlichkeiten:
  Allgemeines  S
1028  ff.,  —  1967—2031

unbeschränkte  1993  bis
P0r  13,  bescbränkte  125
is

Ls  h
des  K  uͤfers  beim  b

schaftskauf  2383,  —  des
Staates,  der  Gemeinden
u  für!  ihre  Beamten

5  J#ledh  E  242,
Sses  Jahr,  h.  Monat

.reiuer  196  Nr.  9.
m  auf  8  884.
WWe####  er  385,  457,.

andgeld  s.  Drau  abe.

833  ungsjähl  Feit.  s.
eschãäftsf

r1—  Noptt

Handwerker  196  Nr.  1.
Haudzeichen  126,  129.
Hauptmänugel  bei  Haustieren
  482  ff.
——e  .  98,  470.

E
äs  481  ißte  S  ls
rte  daftung  8

*  921.

ebammen  196  Nr.  14.

Strats  Neeibterr  1318.
*  d.  —  *

e  *5#D
3  r*

Piflicht  zur  at  ur
12  i

71
OH.  von  Sa
meinen  2

rungen  i  r  816.
1301,

—  1076  —

ul–  des  Pfandes

1231.  1296,  —  von  Erb-Schafissochen
  2130,  2374.
K#i#enloss  Sachen  958ff.
ilfs  ———  Haftung

ölüreuk-z  372—386.
—  Hinterlegungsvertrag
688—700,  —  H.  zur  Befriedigung
  d.  Hläubigers
268,  —  zur  Sicherheitsleistung
  232—  -  s.  fern
52.  422,  432,  469.—  660,
691,  1077,  1082,  1142,
1171,  1217.  1219,  1224,
1281,  1392,  1667.  1716,
1808.  E  144,  1814.  1818.
1853,  1960,  2039,  2114,
2116.  115,  E  14.

Hinterlegungsschein  bei
Testament=  u.  Erbvertrag

#r*#  ii#en  te  IM

olschulb  *  92.
##  dbebrer

1807,  „
ppothekenforderung
##ns  165  ff.  —  Kvvocheabr.
  952,1116.
1117  ff.  1819,  E  192.  —
Allgemeines  8  967  ff.,

rrmular  8  ff.,  8

Ssetherenflaße  8  900.
I
E  6#.  E7
E  835,  E  Sn.

z  Wet  188

von

In  8  ament  8
1270,  1292,  E—

l  Oe  *5

3
        <pb n="1077" />
        Iulaud,  Euuslsinder  im

a.  2369.
J  4  8*  65.
alete  8  895.
ereh  e  8  des  J.

252.  281,
2.
des  J.  bei  Vertragsstrafe
343,—  des  Ebegatiten  an
Aufre  terhaltung  der
Ehe  1337,  —  ne  atives,
positives  8  52
Juternationales  E—
vatrecht  8  732,  8  734  ff.

1

Interventionsklage  S

432,  8  94,  S  927.

W———

s.  Altersvers.

Inventar  eines  Grundtückes
  bei  Bact  586  bis
90,  —  beim  Nießbrauch
1048,  1378.  K.  ferner  2111,

s.  a.  Vermögens  Ver-3
  neichnis.

nventarerrichtu

vurch  den  Erben  10  bis

2013,  1406

ch
Hetfe  des
Testamentsvolsstreckers
2215,  —beim  Erbschaftskauf
  2383,  E  148,
Bormular  eng.  illens
Irrtum  e  illenserklärungen
  119,  —  bei
Helbfthi  43  2  bei
Ge  run
686,—  als  Grund  zur  *t
sechinna  der  Ehe  1332  ff.
—  bei  nnahme
7  groschaft  u  a
ei  letztwilligen  Verfü-2080.


E  166,  s.  gerwer  1061,
2044,.  2101,  2  hit  2

163.  —
Beame,  geue  "1  8
beeide  8  flang.  —

K

Kalenderzeit  beim  Vere

  284,  296.

*m  Abfindung  in

###l#nause  auf  den  Inhaber

Kassen  u:  E  92.
298  ehfalen  ne  8  90.
514,  —  nach

oos  4355  —  auf  Probe
495f..  Wiederkauf  497  ff.

—Vorkauf  504  ff..  Kauf
bricht  nicht  Miete  571.—
K.  und  Miete  578,  K.  und
Werkvertrag  651,—  einer
Erbschaft  2371  bis  2385.
Kauftute  190  Nr.  1,  8  884.
Kaution,  Dienst.,  F-Amts.,
  S8  376,  7
Sicherheitsleistung.
Kautionehypothe  1190,

Kennen  müssen  122,  166.
Kinder,  eheliche  1591  bis
16ör  Woeß  ns
nictioer  Ebe  —  bis
1704,  —  uneheliche  K.
1205—1718,  s.  a.  1310,
1589,  E  20  f.,  E  136,
1593,  —  deren
üstinctio.  1719  bis
174  22,—  Einwilligung
  5  bei  1  Sbeschliesung

25.2  100  esit  11.—
bei  Schadensersat  828  f.,
—bei  tet  igschel  652,

"  8  P  204,  E  207  f.,
—.  s.  a.  Abkömmlinge

«  s.  Annahme
Szr  liche  .  3##
*  bei  ließung

1çb½  Ansprüche,  —  aus
8  egenseitigem  Vertrage
2  Laufriggen  1Pfl.
mnpt  433.—  M  anln

—  an  nfechbung,

  7  5  der
Ebe  13  ff.  —  auf
-  der  Ehelichkeit
  1  —  der  Ehefrau,
betr.  8  egin  1418,
1468,  ebung  der
Kl.  209,  zr
E  152,  —  Ver  dbrung
der  KI.  s.  An  aaspruchsberläbeung..

Formulare  .

Kleider  der  Ehefrau  1562.
1366.1477.  —des  Kindes

1
leinbahnnuter
43.—  394.
Körperliches  Gebrechen

.  Gebrechen.
Fs  Gegen-K
  89,  1807,

drzirihglt  s.  a.  Verein.
s

Kommi  n5  äkler,
auch  S8  214.

—  1077  —

Kemmualerbandsga,
E  77,.  K  1

abuponfale.  s.  Aufrechnung.


Konkurrenzverbots778.
Konkurrierendes  Berschulden
  d.Verletzten  254.
Konkures  bei  Vereinen
und  juristisch.  Personen

2,  74  f.  86,  Iim
übrigen  209,  377,  401,
728,  736,  773,  1418,

1543,  1545,  1547  .Br  1647,
1781,  1977,  —Konkursverwalter
  i6.  184,  353,
457  f.  199,883,  1098,  2115.
Konkurgorbnung  1984,
Konseus!  .  Genehmigung,
Einwilligung.
Konventionalstrafe  s.
Vertragsstrafe.
fokreal  usw.,  s.  Gesamtunese

  Eestaà#
  Eer  er  2#
4“—  181  f  «

Kosten  2
erträge
396,
K.  102,  67,  #en
748  767.  931.  998;  1.
Aufwendungen,  —  bei
Rufendun  261,  381,
436b,  449.  7
918.  |8:nC  Wi  êi
1965,  206  21.
einer  ——  eines
*mG  *  *“  3693  18
ars  usw
1085,  1  2121.
2215,  —  nes
Rechtsverfo  gung  eines
Rechtsstreites  767,  1118,
1210,  1264,  1387.  112.

1415-  1  463
G,  1535,  1654.
Seines  Straft  eaprens
und  der  Be  ug
387,.  —  der  orlegun
  von  Sachen  und
Urkun  gnn  rl.  —  &amp;amp;
erdigungsko
1968,  1  15  1713,  38—
E  42;  s.  1083,
1045.  1364  1430.  E  104.
#estenanschlas  650  —

Konpon  siehe  Gewinnanteilsschein.

Krast  tloserklärung  von

rkunden  E  109.  K  178
urt  176,  437,.  799  f.
(s  des  Hobotbetbricfes

  1162.  —
Erbscheins  2361.

*#
        <pb n="1078" />
        Krankenkassen  394.616  f.

Krankheit  des  Dienstverpflichteten
  617.  —
eines  Ehegatten  i368,
1379,  1401,  1447,  1450,
s.  a.  131  16,  1786.

Kredit  778.  824,  1822,  s.

968  ff

reilbanhie  #  167,  248,
1115,  1807.

Kündig  ung  der  Vereinsmuralgebschaft
  30,  —
seitens  des  Gläubigers
oder  Schuldnern  199,
247,  284.  296.  410.  12V5,
767,  1077  f.,  1283,  1286.
bei  Miete  oder  Pacht
542—545  „  553—  555,
564  ff.  569,  570,  595  ff.

der  Leihe  605,
Darlehns  609,  —  des
Dienstvertrages  620  ff.;
—  j.  ferner  649  -*-  6716
675,  712,  723  fl..  v736.
—  der  Hypothek  1141  f.,
1156,  1160,  1118;  s.  a.
1193,  120,  2114,
Recht  des  Ehemannes  zur
K.  1358,  des  Amtes
des  Testamentsvollstreckers
  226,  176.

K#nftige.  Verbindlichleit-
  1113,  1204,

#se-  Vermögen
——  196  Nr.  1.
Kur

wert  von  Wertpapieren
  234,  236,  244.

S##
Leaudent  98,  582—597,
1055  1421,  1515.

1683,  1822  Nr.
ãisg  2312,  EI  E164,

-  liche  Betriehen

  1

henl
Grund  e
t  unt  8

W3
en,  katung  der  54.
112  a

*  *  Mls
**“  187,  828,
1744  f.,  r-  2237

—  sbanuer  —  agefahr,
  S  ung  15

.  s  55.
—  rnachstellung  1
2333,  34,  —

letzung  823,  833,  836  ff.

845.—  vermutung  16.

—  versicherung  330.

—  ewandel  2333.
Lebezet  Verträge  auf

L.  624,  724,  (.  a.

7)05  ⅛6  59.
Legitimation  unehelicher

Kinder  1719—1740,  18

s.  a.  11.  E  22,  E  209.
Le  en  E  50,  E  114.
Lehrer  196  Nr.  13,  411,

*8*  596,  622,  627,  E  80.
Lehrherr,  zerhrling  196

Nr.  9  und  10.
un  33  182%  „W

eibesfrucht  egschaf

1912,  1918./8  805.

Leib  consnse.  Leibteovertrag
  E  96.
etrente  330,  759—761,

’  Ausbeutung

Leif  tuna  des  Schuldners
1  ff.  Unmöglichkeit
*  L.  265,  275,  280  ff.,
Ort  der  L.  s.  u.  Ort,
Zeit  der  L.  271  ff.,  299.
Versprechen  der  L.  an
einen  Dritten  328—335,
—  wiedertehrende  L.  bei
der  Reallast  1105;
1  1386;  —  s.  a
1075,  1281,  138#  1358.
1399,  1813,  2063.
Leitungen  auf  Nachbarrundstücke

Lesensunkundige  siebe
nalphabeten.

ehelich.  i]*Z3  1555
1  1511—1616,

Benennung  5*  Aus

schließung  eines  Vormundes
  durch  l.  B.  #

1782,.

2077,2085,  Aunfech  *

uas  —  Aus-—

  bei  Entnen

  des  Pflichtteils

er,  8  stamenterungsvertrag


386.  kiegen  chaftsrecht  8

Lignidation  von  Ver-Sgle

  66n  76  cht
n  on  Rechten

an  —  Grundstücke

—  1078  —

im  Saaßt  435,  875

155  91,  901,—  eines
u  464  im  Schiffsregister


ns“  Wi  durch
Loiterielose  196  Nr.  5.
Lotterievertrag  763.

Lustraum  über
rundstück  905.

M
wailervertra  652  bis
Mängels.  Gewäbrleistung

dem

—“*  desS  Schul  dners
z  ren200,.  213.
Mandat  u  ttza
ari
Matien  auf  den  nbeber
807,  E  102,  —  Marken-1
  s.  Altersver-Firrss

  453,  764,
rs  5.
Wi*’“%  als  Zubehör

8  wischen  Grund-Balesel
  ue  ere  481

27  I  ek  11
erbei  en  eim
Werkvertrag  8

Mehrheit  von  Schuldnern
oder  Hlaubieer##  420  bis
433;

—  von  Stimmen  bei  der
Gesellschaft  712.  —  von
Erben  2032—  siehe
Erden.—  Mehrbeit  von
#rderungen  desselben
läubigers  gegen  den-e
selben  Schuldner  366.
Meinuugsverschiedenbeit
  8  -[

sleger  oder  Verrn
  õ  Kindes  1629,

–J

Miete
—  1#  8  L32.
1|1  f.,  K  188,
—  Fet  196  f.  551  1
—  Mietver-*
  3  den  Vormund

1822,
iide  i  siebe

Stie  gen.
Mi#-  drus  enen,  Wohnsitzg.—Diensteinkommen
        <pb n="1079" />
        411,  —  Mietverhältnis
570.596.—  Ebeschließung
131  iehe  a.  E  44  f.,

9
Mi  nderjähri  e,  Jolz
Wllah-  Krung
bis  5,—  Ges
keit  106—113:  s.  a.  13
2237.  —  te  22
22  4  .
—  aftung  ei  elitten
3.  ,  —  Unterlhalt

quäklssöorfmqtk  ges

Minbdernng  des  Kauft
reises  4
erkvertrage  Kbbei
vdest  Wertes  des  Pfandes

Mineralien,  Gewinnung
E  68.

Mißbrauch  der  Rechte
des  Ehemannes  1353  f.,
1357  f  —  der  elterlichen
Gewalt  1666.

Mißhaudlung  sꝛ
des  Sbepatten  7  ,
des  Erblassers  2333,  —
des  Lesindes  2#95;  *

lms  866,  1081,  1206.
Mitbürgen  769.  774,  776.
Mitkisentun  1998  sbis
1011,  947  f.  38
2172,  E  131  1  8  —
Rechie  am  Anteil  eines
Miteigentümers
1095,  1106,  1114,  1555.

al

*  Vereinen  32—41,  45.
Mitte  des  Monats  192.
Mittelb  barer  Besitz  siehe

M  830,  840
Wittere  Art  nud  Güte

lm——
Testaments  2199.

mizerind  1778,  1786,
1833,  1894.

Mitwirkendes  Ver
boplden  des  Verletten

"6„  b
een

a.-eines



Mündell.  siehe  Vormund-Mündelgelder,

  Anlegung
1806—  811.  1834,  852.
S  1018,  —  Anwendung
der  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  M.
234,  238,  1079,  1288,
1377,  1642.  169i,  2119,
E  99.  R  144,  212.
Mündelhyvotheten  usw.

Münzsorte  bei
2  chuld  244,  245.
Muster:  Kauf  nach  M.

4  ff.

Mu6.  und  Soll-Vorschriften
  8  14.

Mutter,  elterliche  Grwajt
1684—  1698,  170  .
F  204  f.,  unke  laltg#
pflicht  1620—1625,  1634,
—  als  Vormund  1845,
1899,  —  bei  Benennung
eines  Vormundes  1776,
1855,  —  als  Erbin  1925,
2334,  —  Einwilligung
zur  Eheschließung  305,
1307.  —  uneheliche  M.
1719  f.;  f.  a.  1705  ff.,

E  20.

1747.
N
b  906  bis
*  *  cherb  6.
erbe  acherbfolge
2100—2146,  (.  a.  Tallr

einer

rl  -

373.

Nachlaß,  Allasmeins
nt-  1922
1958  ff.,  1975
ssener  10  .  312,  985

—  —  „gläubiger-

  6.  2058

bis  2063,  21  2213

2382,  —  ".1  1976

7.  —

1  ff.  z1
202.  2036,  a4n
s.  a.  —  verwaltu  tung
Ö  n*  2012,  2017,
—  -verze  *!nn#
26  lisi.  E  !1
Nachlaß  llgemeines
  *5ô  1  .
s  „  des  N.  W0  1
ern.  83,  1342,  1
o  194,
3,  208

rl  -i□
’*  *  -

—  1079  —

2259—2262,2281,  **
2358  ff.,  236,  2384,
E  140,  E  147  f.

Nachlaßglänbiger  s.  u.
*r*rs  S#kimechfehreiten
leßhterbiplics=.
  ten  s.  u.  Nachlaß.
Nachvermächtnisnehmer
  2338,  siehe  a
2190  f.

Nachweis  siehe  Mäkler-Name

  Wa#  —  eines  Vereins
  57,  64  —  Familienname
  1365,  1577  7,  1616,
1706,  1768,  17  72,  E  308.
—  Umschreibung  von
Inhaber  *—  auf
einen  N  Namensunterschrift
  126  f.

Nstur  Teilung  in  N.

n
Stü  che  Personen

Nebenabrede  8  831.
Rehenleistungen  224.

Nek#sahe  97  ff.,  470,

as  erfüllun  Schaatz
  rmt—  8
E*—  ff.  (Vertrags-4

  #keit  All  Mimes

—  von  ilense
t*  105

—  von  P7hs

940  #-  125

38  2312,  —  von

Vereinbarungen  10

1899,  2077,.  ,
Niichtqkeitsklage  1329,

Miesslaßungeert  269
f.,  772  .7.

nil  In  Sachen
1030—1067,—anRechten
1989—1930,  —  an  Vermögen
  1085—1  1089,
an  der  Erbschaft  osd;
j,  ferner  310  f.,  1242,
1652,  E  185.

Notare  196  Nr.  15.
Notarielle  Beurkunangss
  u.  Form.  —  .

Notlage,  Kusbeutung  der

Notweg  917,  918,  E  123.
Notwehr  227,  859.
        <pb n="1080" />
        inr  des  ##
mannes
1373  ff  264-  —
des  ie  4  !

2
487  *7:  46  820.

brachten  Gutes  1.
1525,  —  des  Kindesvermögens
  1652,  —  des
Mündelvermögens  1813.
W–  955,  1024,

O

Oberfläche  der  Erde  905.

Oberier  ehnsherrlichkeit

oserebkrosselt

Bormundschaf  gcerichte
Obstbäume  E
b#tuche:

“  *“
89,  1
E  121,  E  138  f.

Sffeutliche  Aufforderung,.
  zur  Anmeldun
von  Lansprüchen  19

1,
i-  Segiaro'
s-  e  n  86.

Bekanntmachung
  bei  Auflösung
eines  Vereins  50,  —  der
Bevollmächtigung  171:
.  u.  176,  —  der  Versse



5#—
6  Nr.  11,  E  118,

ei  gerung  383  —  bei  der
Hup##c  657  f.,  —  des
Fundes  uet“  —  beim
fandverkaufe  1237,

6544  #„  .  a.  1562,  1965,

7  Glanbe  des
rundbuchs  s.  Glaube.
Ofentliche  Lasten
öffentl.  Abgaben.
Öfentliche  Sammlung

Sffentt
(F  liche  Stiftung
Sffentliche  Versteige-Slugn

  Versteigerung.
Csteutliche  Wege  9  5,

MBatt  e  Zustellung
er  illenserklärung

ntereße
„E  52,  E  100,

E  111.
betieg,)  Vereinsalis.

  96%
1  9065,  28,

1½½

##n
onsee  5  s.  Militär=“3

  är  tliche!  894
Heden.  re  ligi  se  7.
rit  W  #an  O.  1091
bis  1084,  136
1##3  1646,  1814,  121,
ferdunngsftrafen  78,
W**i  x  gzr  s

Ort  des  Wozlited  7—11,
—  Sitz  eines  Vereins

olsS.  4  le,  K  11.

P

r  581—597.  Beerner



1056,  s  Schich,  1822.

13  2135,  E  171,  E  172.

*8  insen  197,

11  123  a.  Kaution.
arentelen  8  1025.
arteifähig  8  18.

on,  Angestellter

ensionate  8  186,  S
n  75

aengen
der  5  befrau

ersönli  .  arkeiten
  1  ·—  tüstbar
Nießbrauch.

Personen,  natürliche  1
bis  20,  —  eenin*.  P.
1—86.

8
ersonenstand
v  dung  —  §  sr

B
Pfändun  E  89,  E  107,
—  Finge  rachter  Sachen
04,  —  des  Anteils
  eines  Gesellschafters
  oder  Teilhabers
725,  —  einer  For-E
  156  98  957-  3

audbriesfe  1
;  andgeld  E  89.
r  5
ebot  197  s.  Rfandsanbiei
  anstalten  B
S  "  se

—  1080  —

P  andrecht  an  bewegichen
  Sachen  1204—1272
—  an  Schif  en  1258  bis
1272.—and  Tchten  (Forderungen)
  1273—  1296:
a.  233,  —  144  Grundtücken
  s.  DHypothek,
Grundschuld,  Rentenschuld,
  auch  E192.  E195,
gesetzliches  Pf.  des  Vermieters,
  Verpächters  u.
s.  w.  559  563,  585,  590,
647,  704,  1257,  E  188:
s.  ferner  223,  233  401.
49  bei  der  Gürgschaft
  772,  776,  —  Erlöschen
  des  Pf.  1252  bis
266;  ber-Pfandverrauf

  1228  ff.
233  18;  .  u.  457  f-3

  erde,  Verkauf  481  ff.
anze  estandteil  des

8  84
Fütterungs-921,

  1418  Nr.  5,  1428;:

s.  ferner  1418,

1629,  1676,  1752,  1751-WF7t

  pr  *
e  emein

K  —  2338.

—  61  des  1

1  2294.

ost  bei  binterlegung  376.
geinbewerbung  bei
Auslobun  F1g  661
Vreikeahe  es  Ragla
d.  Gläubiger  81
Pesstbente  elehrer
196  Nr.  8  unb  13,  628,

627
m  ——3  960;  s.
m[#*mn  8§  17.

robe,  Kauf  au
nach  94—4

oder
        <pb n="1081" />
        Hrokura,  Erteilun  durch
d.  Vormund  1822  Nr.  1
Protokoll  bei  Schrt.
und  Eröffnung
Te  tamenten  2  bis

22  50,  2260.
8  18;  s.  a.

treit.
ro  eß  osten,  s.  Kosten.
e  eines  ertrages

f.  (Punktation).

OD
Onittung  368—371.

R

Nauch  906.

Räume  bei  dt  Miete
544,  580.  —  für  Dienst-Wenlichtete.

  4  di  L  a.

M#n  amung  3  gemieteter
äum
Agine.  bei  B#unostücken

anugverhältuisse  von
##  ten  m““5  --879—881



1165,  E  118,  E  iso;  s.  a.
914,—  von  Pfand  drechten
an  beweglichen  Sachen
Schißen)  1209,  1261,

Naterteilung  676.
’iue  Duldung  von  R.

Navongesetz  E  54.
HBealgeweipde  E  164.
Mealgewer  ebere

  Ksn  éu  ½#  1.
u##2

bis  1844.  18  88  bis
1892;  —  s.  a

bei  der  Echellschaft  S.
721,  740;  s.  ferner  121  4,
2130,  22s8.

Ne  te  als  Grundstücksbestandteile
  96,  —  Übertragung,
  Verkauf  von  R.
413,  433,  435.  437.  441.
—  an  Hrundstücken  873

—.  196  Nr.  15

von

rm—

Vereine

Kur-.  us  uns
—der  S

mep  n  *

libemeines

r*7  –  Auseirige
Minderjähriger  1  *  —
verdeckte  117,  —  #
Ebefrau  1398  fb.#1  ,
.241532.  des
für  das  Kind

643,  —  des  Mündels
1795,  1822,  —  von  Ausländern
  *  —  Form

WS“p%dsul  m  I

un  nge

eires  3#  2.

m““*3-s  Wirkungen


407,  1916,  987—990.  8

E
Rechtskräftige  Feütttellung
  von  Ansprüchen

—  Ents  gidang

219  f.  —  Urteile,  Ver-#itteilung

  31  219  l  283,
2196.

W  Vertrezung
  vonz  von  R.  439,  445,
—  s.  Ge-Mehlen.


Rechtsmittel  bei  Verletzung
  der  Aten  icht
Bo  einer  Rechtssache

n  e  bei  der
Berjährung  221,  —=  bei
der  Ersitzung  943  f.  —
s.  Ge  eamt-.  Sonder-Nachfo


V  —  E.

*  Mchto  ###  Stillstand

Rechtsstreit  des  Ehe-67
  Allgemei  nes  S

1407,  1443,  1454,  —  des
Mündels  1795,  —  —  Kosten
des  R.  s.  Kosten.
Rechtsverhältuisse  der
keinem  taate  angeo
  ersonen  E  29,
—  ger  eichsbeamten

-  44  erwiirtun  Vorbebalt
  der  R.  1238,  s.  a.

i  o  SulSfiPregt

Me##n  keit  bebs  uter
ube  Glaube,  5  entrt
  laube.
"7  E  73.
b"  Forderungen  des

R.  oder  gegen  des  R.

—  1081  —

39  5  1807,  1815  f.,

*  Sadel  E  68.
s  ogngehörzatein
E37.

46  ½  ner9,  201.
Reichsbank.  interlegun
1082,  1392,  1808,  181
2116.

RNeichsbeamte  E  43,  E  48.
Reichefiskus  981  f.,  1936.
g  l.  neben  dem

38  E  54.

Rei  6  ericht  E  6.

Rei  eer  s.  Militäreinenen.


eichstangler,  Dispen.
sationen  1323,  1745,  —
Ebelichkeitserklärung
1723;  s.  ferner  1320,  E  31,
E  35,  R  38.

a#n  zmititäraei

fihpicmen  232,
807,  1853  *  s.  a.
Leeseat
Reicheständische  Far
milien  E  58.  E  (
Reichswährung  ∆K##
Reisende,  Rechtsverhöältnisse
  §  222.
Religiöses  Bekenntnis
der  Dienstverpflichteten
618,  des  Mündels  1779.
nrisie  Erziehung

n##hlofer  Verein3,  61.
Religionediener  als
Vormund  1784,  1888.
Neligionsgesellschaften
Orden,  Vereine  E  84,

E  37;  s.  a
Reute  r  —  Leibrents,
  Rentenschuld;  s.

9
Nentengüter  E  62.
Rentenscheine  234.  799,
801,  #  1081,  1
1296,  1392,  ’ß1#•.,  1817  f.

2116  E  174
lidiriz  1199  bis
2,  238,  439.

880,  Nie  brauch  a#n  di.
1085.—  P  andrecht  12901
s.  ferner  1551,  7.
1812.  1821,  2114,  11
2168,  853,  #60.  E  117  f.
Allgemeines  §  969.
i  896,

ter  beim  Testament
und  Erbvertrag  2231  ff.
2276,  E  149.

69
        <pb n="1082" />
        Niubvieh,  Verkauf  481  ff.
Kitter  6  W“

milien  rsêr*s  #u
Mitpeichel  akliche  gredit-—

  eines
Darlehns  Gee.  —  rWies
bgaben  E  104.

abe  der  gellebenen
e  604,  -  des  Pfandes

S—  aig  ungbes
1#
*  5  Sses

währ  Deiner,.  eache

—  rt  10  e  0  *!

587
9  *8  dol  s.  a.

S  s.  Wiederkauf.
—  interlegter
Sachen  376  eines
Lemeinschoftl  chen  T#a

#Ände,  ã
W  #  *

*  see  t-#

  *—  —  zs
tst  Einmgreit

Leie
keisssn  ———  3

er  ei  gegen-H#ibigen,
  erträgen  325
467.  s.  a.  464,

—  vom  Kaufe
*"&amp;amp;#  —  von
der  chenkung  **  —
vom  Werkvertra  ce
—  vom  Verlöbnis  1
—  vom  Erbvertrage
—2298

*  27.
uhseht  Verjährun

tretung  un
ge#tragbarkeit  411,

RNuhen  der  Verjährung
s.  mmmung,  —  der
elterlichen  Gewalt  1676

bis  1678,  1685,  1694,

1696.

Ruß  906.

Saoachen,  Allgemeines  8
—  .
vertretbare  S.  91,  —
v#nepauchbern#3W  e  -"é

—  Sachinbegri
1035,  —  Sach

F#icsing  3n  W

begesqllchr.



2  8  7  n
8  n  ãandi  ——  *

uß  S.  1034,
ü#n  372,  1528,  2122.
Samen  als  Grundstücksbestandteil
  94.
S#ss#luns,  öffentliche

r  *d*  *WGfg  #:  Bereine
5  "
—n  8  au

Schadensersatz  249  ff.
—  wegen  Nichterfüllung
8  867.—  Uflicht  zum  r*
der  Vereine  31,
Nichtigkeit  oder  Ansecht#
barkeit  von  Willenserklärungen
  122,  —  bei
Vereitelung  von  Bedingungen
  160,  —  des  Vertreters

  ohne  Vollmacht

179,  —  bei  Selbsthilie
228  f.,  2.31,  —  bei  Unmöglichkeit
  einer  Leistung
  280  ff.,  292,  307  ff.,
325.  338,  —  bei  Verzug
280  f.,  289.  326.  —  neben
Lrausgabeen  SJtragease

beim  Spoeltld  2#-  —
ferner  in  den  Fällen
74.  r—  391,  —  beim
*Wlil  4  477.
49  f.

ferner  in  riiihe  Fäuen
23  f.  538,  557,  571,
579,  650,  618.  626,  635,
671,.  Vi.  673  682,  694.
701  ff.  723.  795,  —  aus

101  ao  ea.  chat  un  en

823—852,  —  bei  Wildschaden
  835,  —  Auspruch
auf  Sch.  beim  Beue  867
—  beim  Eigentum  902.
904,  951,  989,  992  f
beim  Rücktriti  vom  66.
löbnis  1298  ff.,  —

der  Pofmundlcheft  125

1838  K¼4.  1220,  1243,
“Eerlr  4  E5,  E  105,

Schafe,  Verkauf  481  ff.
S#hse.  237,
f
M  1  13.  2555.
2311  ff,
Schatz  984.  s.  ¾l  dioso
Sgickung  siehe  Ehe-Scheingeschäfte

  117,  406.
—  1082  —

Scheus  (Geschenk)516
534,  —  an  oder  von
1406,  1446,.
145  147.  1521,  1551,
1  —  s.  ferner
1664.  1641,  2113,
2287  f.  esn  2329,  —
einer  Erbschaft  2385,  —
an  Religionsgesellschaften
  E  87,  —  Schenkungsversprechen
  518  ff.,  2113,
—aufd  den  Todesfall  2301.
Scherz,  Willenserklärungen
  zum  Sch.  118.
Schiedsgericht  220.
s9

Schiffspart
Gisterroister  435,.  1259
er  196  Nr.  3.
2  4  ane  226.
lafwagen  8  222.
7-  11  elgewalt  der  Frau

e  ge  Handlungen,
r  “  und

220,

2  e  847.

Schmiel#n  98.  der  Eb
er  rI

muck  Heuge
frau  4#  1477.

des  Pidcc-  9661
Schreibensunkundige,

s.  Analphabeten.
Scriftliche  Form  siehe

W  So  an  E  132.
Schuldanerkenntnis  l.
Anerkenntnis.
Schulden  der  Fesellschaft
rntan  Fseal  d
uldenhaftung  er
cu  atten  1410—1417.
Sein  erlaß  397,  423.
uldner  241  ff.  —
Mebrheit  420  ff.
Schuldschein  371,  952.
Schuldübernahme  44
bis  40#  s.  a.  329,  1822

uget  ü#

echt  der  Sch.  241  bis-853.
  —  Allgemeines  8
850  f.  —  aus  Verträgen
305—361,  —  Erlöschen
der  Sch.  362—  397;  s.  a
#  170,  E  179.
Schuldverschreibungau
Schn  Inhaber  793—
s.  gnt  u  1187
1195,  1  1822  Nr.  .
E  34  10.  K  100  f.
E  174,  E  i76  1

t’  518,
        <pb n="1083" />
        Schutz  von  Grundstücken
ch  Se  si

1
Schwägerscha  1590,  —
¾  W  "t4  310  mit
¾  1  5  8  1737,
*  **½  außera
  ör  B  Sar  b
Sebift  t  der  Blhin-60

  ff.
S  weinet  Verfauf  (8  I4.
S  Erbin
Kst
nehmerin  2109,  2163.

Seetestament  2251.
Eritrulinte,  ####e#t

schaft  1589,  2234,  234
Ssusstätskauf,  %
ugaeu=  Selb#er.

s.  a.  561,  o
G.Maschutdven  Verbürgung

  als  S.  773.
Seanestration  siebe

Zwangsverwaltung.
Servitut  s.  Dienstbarkeit.
Sicherbeitsarrest  229.
Sicherheitsleistung  232
#240;  ferner  52,  45t

3  811,  843,  867:  des
Niei  brauchers  1031  f.
—  des  Verpfänders
1318,  —  #des  Ebegatten
580.  —  des
m  143  1500  „  d
mundes  1844,  1986.  2128,
2217,  —der  Beamten  0.
Sisefang  des  e  i

ch-Ae
  1960,
Si  ernugs  ae  5.
sezanr  Kthe  997.
erungshype
—1190,  238,  —  für
Hn1000,  648;
erner  1287,  E  91.

192
ekees  Lebensjahr

104,  828.
Sichitenes  Lebensjahr
Siegel.  Fitgeluns  1960.

*  **  E  66.
Eilbersachen  1240.
Simnlation  s.  Schein.
Eingularnach  olge  s.
Sondernachfolg

r——  Win-i

6,  2330.
eseiaes  KW####c  #ren

r1t  eines  Vereins  23  f.,

—  einer  Stiftung
8

Söhne  s.  Kin

Soldaten  nde  Miritärversonen.


Soll--  und  Muß  -  Vorschriften
  8  14.
ondereigentum  E  181.
#ndernachfolger  bei
der  Gemeinschaft  746,
751,  755,  —  beim  Mitentum
  1010  s.  a.

Begriff  8  134,
8  024.

Souderrechte  der  Vereinsmitolleder
  35.
Se#t  193.
Serse  füred  r  Kinder  1627  *5½

1738,  11  6  ssemündeel
1793,  1800,  1850,  1901.
Sorgsalt,  im  Verkehr
erforderliche  S  S.  276  f.,
—  des  Verwahkers  690.
—  des  Gesellschafters
10..  —  des  Ehe  Gattene
9,  —  des  aters
1  —  des  Vorerben
2131.

Sezialpelttischer  Ver-ESz##rä##
  —
Szertassen.  248,  1807
—  ewirte  196  Nr.  4.

Verezifikation

  950  ff.  s.  a.
Imbildung,  —  Spezifikationskauf
  8  875.
Spiel  762—764.
Sprachunkundiae  8833,
1044  s.  Dolmetscher.
Sprechensunfähige  s.
Stumme.
Staat.  Kottung;  für  Beferner


amt  e
T  rderungen
Eel  .  395,  E  118,  E  121,
7  3
7*  Nr.  2,  181

29,  182
Staatsbank  1808.
Stacksbeamte  s.  Benee

  B  2

Staatsverträge  E  56.
Staatliche  Verleihns
□.

Bewilligung,
—  1083  —

###

inio’de’  der  Ban-Stämme
  bei  der  Erbfolge
1924.  1927.

Stammagüter  E  59.

Standesbeamter  1317
bis  1321.  E  46.

Standesgemäßer  Un-O
#erhalt  519,.  528  f.,  1608.

Stellvertreter  s.  Vertreter,
  —  von  Beamten
E  78.

h
unge

E  85,
138,.  —  All-Stillschweigen

  Auge
5  8  ##  is,  8  *55
—  Ver-388
  guschee
Verein  mbaruna  e  aner  Ver-S#tung
  6138  .  8
;  s.  a.
Stillstand  der  Rechtspflege
  203,  —  des  Proesses
  211.
Stimmenmehr  eit  bei
Vereinen  32
der  Gesellschaft  70  .
Stockwerke  1014.  —
Eigentum  an  St.  O2  182.
St##,  255  desd.  Besitzers

Siofßj.  Wss  beim
Werkvertrage  644  f.,  651,
Se  Verarbeitung  fremden

Strafbare  Ka####n  en
s.  Raeigubter  **

E  Straf-*.
  3,  E  „  9

eere6

Strafver  ahren  gegen
einen  Ehegatten  1536,
136..  1415,  1463,  —  s.  a.

Sträucher  auf  Nachbargrundstic
  tücen  907.  910  f.
K  188.
etol  8  1#  8  934.
Streitverkündung  200
.  4,  215;  s.  a.  478,

Stumme  1910,  2243,  —
8  833,.  S  1045.

Stndung,eine  einer  Leistung
—  Kaufpreises

7*

69.
        <pb n="1084" />
        Submisston  s.  Versteigerung.


Esn  Vnefermin  1571.
WD  vlieserung  8
GCurrogatien  8  424  oben.

T
1  900,
T##  ar-Ersitzung

Ta  237  Perechnung  187  ff.

Ta  50r  "  4  Nr.  9.
Talon  siehe  Erneuerungsun

  Gewalt  f.
indy)  1010,  8833,  S  1043,

—i  E  130.
—  828;  s.  a.

olihtoel.

-.  Dienstleistungen
—  beim  Werkvertrag
—  für  Mäklerlohn

K.  960.

Teil  der  Erbschaft  1950,
1952.

Teilbar  m—*]*

2  achen  8
—  elen  1  ½.

Teilleistungen  266;  s.  a.

83,

Telundesche  ellschofte.
vermögens
der  rmßvbvßds  roben
—  berechtigter  und  belasett.
  Grugke  tücke  1025,
1026,  1108,11  E119s#
—  des  Gesamtg  utes  der
Ep  *—#  14  1  1477,

des  W  66  W  ff.
Zeilun  *  eger  8514,

*J*  ⅞2
Wotbekengläubigers

ese  Le  I#un
Teilwei  cht  #t
des  ilkes  #chti  139.
Teilweise  Unmöglichkeit
  der  Leistung  280,
307,  323,  325,.  351.
Telegraphische  übermitt
  eelung  ler  s.  d.  120.
Telephon
Ter#e#e  1193,  2260.
Testament  8  1024.—  1937
bis  1940,  2064—2273,

E  214  —  Errichtung
und  Au  hebung  Zrz  bis  bis

1041—1
ordentliche  Fo#m  2231  ff.,
—außerordentliche  Fo#m
2249  ff.  —  Leossmung

2260—2264.  —
sch  Kliche  5  1  T.  u  bis

korrespektive  8  1050  f.
—  Berliner  8  1
Minderjähriger  u.  intmündigter

ferner  2291,  2297.
—  Formulare  8  n  5  “%
8  1052,  S  1055,  S  1039.
utt

ferner  83,
2338,  2364,
Te  amentszengen  2233
2241.

Tierärzte  196  Nr.  14,488.
Tiere,  Verletzung  r*
sch  i  urch  .

96  —  hi
481

Tierg  rten
Tilgung  zt—  197.
Tltussss  Uchläge  876.

Tisch  u.  E  Pen#un
0h  mun

½  1#
½“  s*“  der  .
“*§r*5  beshbeth  ul  33  tber
Eltern  1635;  s.  a.

Tod,  Allgemeines  8  1
unten,  —  Zeitpunkt  s
2.  18  ff.;  s.  a.  1420,  14
1544,  1679.  1684,  2031s,
2370—  Wirkungen  des  T.
eines  Vertra  Schlerene
den  130,  153,  331,  —  des
Stifters  31,  —desSchenkers
  oder  Beschenkten  520,
532,  1584.—  des  Mieters,
Pächters  569.  596,  —  des
Entleihers  6085,  —  des
Auftraggebers  oder  Beauftragten
  672  f..  —  des
Gesellschafters,  Teilhabers
  727,  736,  750,  —
eines  bei  der  Anweisung
Beteiligten  791,  —  des
Ausstellers  einer  Schuldverschreibung
  791.  —  des
einnetragenen  Eigentümers
  927.  —des  Nießbrauchers
  101,  —  eines
Verlobten  1301.—  eines
Ehegatten  1342,  1424,
Tef.  1494  1522.  1582.
1584.—  des  Kindes  1597,

683,  —  des  Unterhaltsberechtigten
  oder  Ver-1084

  —

flichteten  1615,  —  des
aters  1684,  —  des  unehelichen
  *14  l  e  oder
seines  Vaters  1712  f.,

1715,  1733,  —  des  orr
14.  *“
des  Echlosierd.  3
—  des  Erben
—  des  Hen  190  SpidSe  —
decermächinisnehmer
—  des  Testamentsrsbt
  2225.
4  elca  18  13—20.
5.

Nm“¾Zsi  im

1
Im  hu  884,  1885.
1921,  14.  18.  K.  a.
2051.  2370.

Todesvermutung  18  ff.
Ttang  eines  Wenschen

Schenkers  530.  —  des
Erblassers  29  —  von
Tieren  488.
Transport  s.  Versendung.
Tranerjahr  1313.
Trennung  von  Erzeugnissen
  usw.  953—957,
—  verbundener  Sachen
—  von  Tisch  und
Bett  .  u.  Tisch.
Lreuh#ber  1189,  1231.
Tren  und  FPlanhen-  im
Perrehr,  157,  162,  2

320,  8
Trunkenheit  827.  829.
Trunksucht  6  Nr.  3.  114,
1780,  1865,  2229,  225  v3.

1

überbean  912—916.
—i  von  Früchten

Übergabe  der  Kaufsache
433,.  —  beim  Eigentumserwerb
  929—933,
—beim  Nießbrauch  1032.
—des  Hypothekenbriefes
17,  bheim  Pfandrecht
"1205;  s.  a  4.
übergan  1%  Forderungen
  774,  1143,  1250.
t

218.
Übergebot  156.
Überhaug  910,  E  122.
Überlegungsfrist  bei
*sr  *r  der  Erb-
        <pb n="1085" />
        nbermittelunus  von  Willenserklärungen
  120  f.,
—  von  Geld  270.
Übernahme  einer  Schuld
414  ff.  329;  s.  a.  1822
*  0,  —  eines  Vermögens
  419,  —  des  Inven
  ars  bei  Pacht  586  "o!
der  Vormundschai
1778,  1784—1788,—
Saumuoutes  durch  *
Ehegatten  1502.
Übersetzung  des  *n
amentsprotorotls  2944  f.
Überschu  albund  de)  des  Vereins
  er  Gese
schaft  7

Gesam
—  des  Nachlasses  1
990—1992,  eines  Ab--alSp
  ð  2336.
ber  husls  beim  Geselleim

  Nachla

rsicht  über  Verur
  rd  716.  1854.
Übertragbarkeit  siehe

Unübertragbarkeit.
r  r#  von  Rech-466
  *—  —  von
geeren  und  -

sprüch  98—413;
369,.  429.  71  *“7  "

J
1,  —  12  —
—  der  Anweisung
8  —  des  Lnittelbaren
Besitzes  870,  1205,  —
des  Ei  W  e
n  313,  87
25.  E  1  27  —
an  beweglichen  Sachen
—  des  Nieß-*1
  1069.
gerichtrla


s  #  "i
4ung  von  Socken.?
u1  100.  von
W  14  auf  inen
Namen

1820,  2
r  ½  kbingerlegter
Wertpapiere  235,  —  Gekaufter
  Waren  8  160.
Umwandlung  des  Stiftungszweckes
  87,  —  von
In  aberpapieren  in
Buchforderungen  1667,
1815,  1820,  2117,  —  von
ppotheken  Grund--  und
Rentenschn  den  1186,

unl  120  Gläubiger
887.  1170  f.,  1269,  —

*  tsvermö  1  ##en  —

dinglich  Berechtigte  1104,
112,  —  Erben  1960,  —
Pfleger  für  U.  1913.
Unbestellit  zugesandte
Waren  8  885.
Unbewesliche  Sachen

Audank  des  Beschenkten

nueheliche  Kinder  s.
Kinder,  —  Mutter  al#
Vormund  1778,  1900,
im  übrigen  s.  Kinder.

Knentgeltliche  uwendung
  330,  516,  822.  —
Verfügung  über  Sachen
816,  2375,  2385,  —
Aufbewahrung  690,  —
Führung  der  Vormundschaft
  1836.  —  Unentgeltlichkeit
  s.  a.  598,  662.

Nnerlaubte  andlungen
*  s.  ferner  393,

992.  1415,  1463,C

nähes,  2r  oe

mäßiger  Weschäftsführ.
ung  27,  7

An  r——]isWsi  616,
5

n  ertigte  Bereicherun
  Ber  icherung.
——.  des  Er-—
  von

esten  *.  2313,  —
über  die  Person  des
Gläubigers  372,  —  Üüber
die  Per  ion  des  Bedachen

  207

NMn-  siehe  Anfechtung,
  Nichti  fit.

ntdeli  o  ge  s.
Gesamtnachfolg

St
Tassiptert  122.

numöglichkeit  der  Erfüllung
  des  Stiftungezweckes
  87,  —  der  Leistung
  oder  der  Herausabe
  von  Sachen  265,
9#  5.  2  ,  287,  292.
306—309,  23—325,
338,  347,  351,  425,  58
501,  552.  815.  818,
2023,  2171  f.,  2136  E

nnmündigkeits.  Minderährige.


nUchfändpare  Forderunen-
  38  400,  —  Sachen

nirkorn  keit  des  Grundbuches
  1140,
des  Erbscheines  2861  r
—  Ülbermittelter  Willenserklärungen

  120
unschöblichteitszenan  B

—  1085  —

egatten
2.  —  des  Baters
1666.  —  des  Abkömmlin


aed  der  Kaufumrss-

  der  List-431f.
  —  s.  a  Teil.  -

untttli  es  Verbalten

bar.  Sa  en,  .Leistung

-  re  ier  35
r  10  —

—  2
bis  2#½  Ersigung

Untergang  der  zu  leisten-“.

  717

den

458.
501,  —  Gefabr  des  U.
46-  f.,  588;  s.  a.  644  f.,
-mt  989,  1016,  2023,

23
Ruterhalt,  Unterhalts-Ppflicht
  unter  (Verwondten
  1601—16
ischen  urtritr66  *
1351  89.

16  Fio  2n  *  —
U.-Pflicht  der  Ehefrau

1386,  6,  1534,  —  Unterhalt

der  Kinder  1585,.  1t

bis  1515,  ern.

1666,  i

1765  f.  1.  —  u#4.

#-  En  Kindes  173

208;
1428,  1468,  1496

1968,  2141,  E  21;  ferner
im  Alt  emeinen  197,
.  fu  79,  "  „
843

2533  F  E  42.  E  105,
un  erbaltane  von  *
7  838.

W—  en  922.  —  von
Anlaten  1021  f.,  E  ree
Uunterlaßen  241,  2075:;

Untermiete  549.
Unternehmer  E  42;  s.  a.
Werkvertrag.
Unterpacht  596.
Unterrichtganftalten

unterschristt  bei  ’#:s

2242.
uutersn  als  Schenun

uitegedh
des  Käufers  891.  —
des  Werkbestellers  8  914.
##nübertragbarkeit  der
Mitgliedschaft  eines  Ver
eins  38,  von  Rechten
und  Ansprüchen  514,
        <pb n="1086" />
        613,  664,  847,  1059
Nießbrauch),  p065,  146.
625,  1658;  s.  a.  10600,

der
eines

B
3  514.  —  des
Niebrauches  1061.
us#erl  feiihrars  arzzit  von
902,

——N¾-  bes  Song-1
  zur  Leistung  275,

nn  ũglich  121.
—  Tatsachen  824.
Unwiderruflichkeit  von
#stimzmanergisun
n
erklärungen  1726,  1748.
Uut#irussa.  Allgemeines
  8  836,  —  von
Versprechen,  Berein-Verträgen


barungen,
3  e.  619,  ½E(

18  mW  —  legtzter
  er  agen
minio  gung

"  #esiage  e  21  Aw60“
eines  geme  en
—

—  rd  —
2280  f  mMMh
2289

Uwurehuuæsszs
Ursgßelteru  als  Erben

Urkunden,  Form  1
—  kh  372

erun  kvohi
Beweis-U.  #
44

4
—  —i’“  e  u.  962;

s.  2277,  ö
8  ig  “p  I41,  K  151,
Urkundsperson  E  149.

Urt  ¾*in  Jm5G“R“3

Verletzung  der  Amtspflicht
  beim  U.  839.

Later,  als  Vormund
oder  bei  der  Bestellung
zum  ####ume  #  f.
1782,  1
im  Wi##  1  Gesüiche
Gewalt,  Eltern,  Kinder.

Beränderungen  von

Sachen,  beim  Wiedersauf.

  4  —  Sei#  -
W—ß  beim  iëwv'

—  bei

der  ——  2132,

—  an  der  Testamentsurkunde
  2255

*  Recht

n-  —*

ermieteter
3
½#  172.—  Gefree  Sa

K  119,  —
ois  ##.  Verböte  15

Verantwortlichkeit  der
Unternehmer  von  Eisenbahnen.
  Anlagen  E  105  f.

#räzit##  950  f.:

2.  2
et  ohne
rechtlichen  Grund  821,
—  der  Ehegatten  1412,
14  2  150.  1530—  1537;

—853.
Beor  von  Sechen
-  bene  gs-.a

Verl  ranchbare  Sachen
ferner  706,—  beim

#  brauch  1067,  1075,
1085;  s.  a.  1377,  1411,
1640,  1653,  1669.  2325.
Verbrechen  1565,  1680,

2333  f.;  s.  a.  strafbare

.  383,  —  beim  Funde
980,  —  des  Pfandes

Vereinbarungen,  ungültige
  nichtige  419.,
465,  4
Vereine  11714.  —  einae
runs  B.
W  10

—  Sehse

M
ung  Ugemei-—
  von  Fordeuen
  3  u  S  r  —i
un  Ezni]i  1|  bis

ferner  889,.
14  1256,  —  von  Recht
—  1086  —

und  Verbindlichseit  oder

Berfa  .  von  Vereinen
4„  *  von  Stif-5


““  *

*  tigter  n
zuss  EE.0

te  B.  l
er  den  Mietzins  672.
Cese  lnts:

T##eeEeele  sterden
##er  ure  ihren  Anteil  719,

47.  5
maunes  ff.  2—
—  des  Vorerben  2112
—  von
Be

2276,
E  149  E  214  f.;  s.  a
letztwillige  B.,  Thn#:
—  8  s.  Verbrechen.
Vers  nngerent  gegen

Auslände
s.  a.  782,

gleisc  leich
"M  Nutzun-*
  #3#  r

11  fl.,  Se
ass  Werk  631
n  deim  7
vertrag  652  ff
“*3“  689.—  e
r  Rechtsverlust  inê
  Verbindun  &amp;amp;

28  1836,  —  für

!*  Berwaltung
1987,—  des  Testamentsvollstreck
  eckers  2221.

Verbeiratung  eines
Hides  1683,  1661;  s.  a.

des  Eins

  elner  D#inzn
ts  —  des  Dienstver-DWlchteten
  an  der  Dieostleistung
  616,  des
Schenlt  an  Ausübun
der  elterlichen  Gewalt
1677  f..  —  des  Erblassers

##s  finderun
        <pb n="1087" />
        an  Errichtun  .  einer  Berung
  von  Todeswegen

efr1  14—225—  —
i
echtes  ur  *EJ0.  tu
121,  124  29.  go  5  "n
bei  rl“  —  —
u  zim  brie  igen  s.
an  ruchsve  ng,  —
s  .  ".
klauft  einer  Forderung
Ft  eteils  eius  eines
erben  ehe
7  rW“*:#  Ez
e  iedenen
Sbegatten  *##  den  Kin-636


Verlehranstalt  47,
Bgrterahvpothet  8969,
WM—#½  151,  157,

Verkehrsunternehmungen
  E  125.
Ver  —  des  FTestaments


Verlängerung  rW—
Frist  190,  —  der  Verjährungsfrist
  bei  Anspruch
  auf  Wandelung
usw.  477.  —  der  Gewährfrist
  —  der  Inbentarfrift
  1995,  —  *
Mietsverhältnisses  568.
Verlagsrecht  E  76.
Verlassung  s.  Bösliche  V.
Berlegung  des  usübungsortes
  e.  Grunddienstbarkeit
  1023.
Berleiher  598—606.
Verleihung  (.  Staatl.  V.
Serletzung  fren  fremd.  Rechte
823  249.

I
erleumdn  u  824.

erssbuis  Geriobte
297—1302;  s.  a.  2077,
2276,  2279,  20.  2347.
Verlorene  Sachen  935,
1006  —  Schuldverreibungen
  auf  auf  den

Inhaber
Versu#t  des  96.1  866.
—  des  Eigentums  925  ff.,
929  —Schadensers
  rsatz  für  V.  eines
Rechtes  oder  einer  Sache
255,  —  bei  der  Gesellschaft
  19  *  735.

E  ,  1939
bis  1941,  2147—2191,
—  Vertrag  1017  ein  V.
312,  —  an  die  Ehefrau
1369,  1406,  1413,  1463,
461.  —  an  einen  Ebe--gatten

  1477,  1551,  1556,

-  d-  Ausschlag  ung  bes  V.

rch  den“!  ater  1643,
burch  Bormund

mo"¾ê(m'  r-mment
  2269  f.,
Erbvertrag  2278,  2280,
2291.  —  neben
*r*  Pflichtteil  2306  ff.
—  —niidee  der

—  s.  u.  517,  1967,  1072
1974,  1980,  1991,  1992,.
2095,  2223.
Versen  aung,  Verrs—
  von  Sachen

Nr.  6;  s.
#t

Verminderun  des  Gesamtoutes
  1  1468.
1495,  —  der  Erbschaft
durch  den  Vorerben  2138.
Vermittelsung  eines  Vers
  652,  k  einer

6.
ee  .  der  Bereine
5  ff.  —  der  Stiftung

1
*5  ffrarn  —  Verträge  über
rm7U  W‚  eer  —

Ww  aeige
as  B.  31006  Mün-*“5
  1822  Nr.  1,
fübernahme  eines  V.  330,
419.  —  Nie  brauch  an
einem  V.  1085—1089.
Vermögensabsonder-1½
  unter  Ehegatten

re4  203,
S#ösensbersicht

—  des
Vaters  1

—————

*-imi-  des  Schuldners
VBermöge  erwaltun

durch  #  Sie  1672
1638

,  1760,  durch
den

692  1760
1802:  16  a.
Ggtar.  —  Formular

Vermutung  des  Todes
oder  Lebens  1

—  der  Richtigkeit  des
Grundbuches  891,  —  des

—  1087  —

—  aus.

Sgenbestzes  938,  —  des
0.6;

1
Egentu  des  geess
1  27,  1540,  —  der  Ehelcchkeit
  1591.  —  des  Erbtt

e  ermutungen
6  1  1
1625,  25  16  —
Allgemeines  7  56.
Veruichtuu  von  Urkunt
  7  623.  imd“
Veöffentlichun
agungen  im  guiet
Sätkagunger  156
achder

  Anordnung  der
Verpfändung  von  Forpfänd
  —  z

laßverwaltung  1983.
derungen  23

—  beweglicher  28.35
232,  237;  s.  Pfandre  t

Brrpue  cgina  von  Die
boten

#  —-Verpstis

  r*2.  zur  Leisün
  96  7  oben  n
mi  —

v"  Be-3-65



Suistd  1259.5

ch  gu't  wus-K
  1#.6.  der  Jn-Stt


v
Verssch  —x3*  *
561,  6456,  3  8  1
—  kein  Ersatz  bei  vertrags=
  oder  ordnun  8
mä  r*#*T

S
erjährung  der  at-Berle
  che  unged  1
“  7*  Rückbei
  wesentlicher
—  Tüaung  der

Q2  5er  «-—  4

—2  1133  "
1135,  —  von  Erbscha
sachen  3  2132,  #
Vermögens  veren-
  321,  ½
W“veii
WFF’½  der  Begri
nasbsturg  vorss.  ##e  m
o  Wnrr  d.  des  de
en  —
Frellcheh.  Vertreters
—  bei  Vertragsschtußseolp
  cul  nspnta
chadens-E
  E  1299;
        <pb n="1088" />
        —  s.  ferner  53,  426,  691,
1833,  2219.

chuldungsgareuze  E

rit  Nur  ¾l  Schwäs.

  1779.

82  *——  1830.  2234.
t“““ii  Ent
ndigung  en  6.

1½  2353,
&amp;amp;  156.  —  Enterbung

wegen  V.  2338.
endung  der  Kaufnache

  e  447,  —  des  beten
  Werkes  644.  .

etzung  von  Beamten
Lest  #:  X

c  des  Lebens
—  der  Kiesbrauchder
  der
ghlnss  enden

des  geimechre  en  Kl
1385,  —  Versicherungsrecht
  E  X  s.  a.  Alters-,
vvaliden-,  Unfall-Vererun

pätete  Annahme
8  Vertragsantrages

Versprechen  der  Leistung
an  einen  Dritten
bis  335,  —  eines  Darlehns
  610,  eine
Spestrung  518  ff.,
—  enbung  1  3
Versteigerung.  Zustandekommen
  des  Vertrages

Rrche  Wln“  9
se.  —  von  1v#

Et  966,  975,  979  ff.,
—  der  1  andsache  12143

ff.
ean  s.  Selbstbilfe;
  s  osten.

Verteilung  des  Vermögens
  einer  Gesellscho
  usw.  734,  757;
Liquidation.

Vertiefung  von  Grundstü

  909.
VBertrag  145—157,

BR##antrag  145  ff.  1406,

1463  ziderläbriaer

108  ff.,  For  ons
313,  518,  566,  79.  1
2033.  —  Bestätigung
des  nichtigen  V.  141,  —
nachträgliche  Ferebmigung
  177  ff.,

1829,  1902.  —  15.  136
des  nicht  erfüllten  V.  202,
—  Schuld-  Verhältnisse
aus  Verträgen  305—361,

4

—  Begründung,  Inhalt
des  —  ff.,  2  —
seitiger  V.  590

zu  Vunsten  Dritter  1.  .

Seriro  Ssstrafe  339ffü
a.  1210  8  a

7  21  Abtretung
einer  Forderung  413,  —
Kauf-,  ####  erungs-E———9

  45

erkvertrag,
  Mätlervertrag.
Ebevertrag  usw.,  s.  hieruer

  serbe  1941.
smWs—i  Zin-—

  Smäßiges
Süet  6  12½  bis

1557.
Vertsssttrafe  339  ff.

Vertragswidriger  Gebrau
  605.
Vertretbare  E*iv  91.

607,  700,  706,  783

Vertreter,  Einwilligung  g.
t  3
Kung  des  des  geseglichen

1437,  Le6  3.  1##
iSl.  5P  #  ENs

672,  im
übrigtn  s.  Verts  Tuntt
Vertretung  Vertretungsmacht

  164—181,
—  der  Vereine  26  ff.,  30.
—  der  Gesellschafter  714,
—  des  Eigentümers
oder  Gläubigers  bei
d#potberen  1e#,  1189,
—  des  Ebemannes  1357,
—  des  Kindes  durch  den
Vater  oder  die  Mutter
1  676,  1685
1696,  1707.  1765.  —  des
0  durch  *.8  eng

173  ff.
16  --  einer  388
r*½  1  135

F  einer
Namensunterschrift  793
Verwahrer,  geri  tlich
jubt  bestellender  432,  1217,
2039,  im  übrigen
s.  Vraanm
Verwahrun  —  Et
s.  ferner
lahr  —  Wür  7  21
6.  2248,  2256,  2277,
;  s.  a.  Hinterkegung.
S  gemeinschaftlicher
  Gegenstände
744  ff.,  —  Anordnun
einer  V.  beim  Nießbrau

—  1088  —

1052,  1  1070,  —  im.
“  Güterrecht

—  des  2—
S  5

Ver-—

  tange-  Shörde

m9#  rost
8  100
8  e  elccheö  Güterr

Verwaltungs=  Errecht.
verfahren  44,  62.

Verwaltungsvertrag
675  u.  8  216.

Verwanktschaft.  ##  53
#andte)  9—

E  33,  —  Erbfolge  1#
bis  1930.—.f.1310,  1327:
1318.  E  40,  1779.  1705,

859.r  1862.  2067,

Verwandtschafts-
  Tafel  8  1010.

Verwendungen  s.  Aufwendungen.—
  im  eigenen
Nutzen  668,  68,  1805,
1834,  2134.

Verwirkung  der  Vertragsstrafe
  345.  —  der
##terl.  chen  Gewalt  1495
Nr.  5,  1680,  1684,  1686,
1698,  v1771;  1  Rechtsverwirkung,
  Verfallklausel.


Verzeichnis  der  Vereinsmitglieder
  72,  —  ühber
den  Bestand  eines  Inbegriffses
  von  Gegenaän

  en  b
ießbrauch  1035,  —  des

:.  .  g.  B
verzeichnis.

B  ung,  Wirkungen
#ers  icht  des  E—

die  Vertrags=  Annahmerrilgenn


auf  Einreden  bei

der  —W  aft  239,  768.

773,  —  au  ckna  me

5  Sachen  376,

—  auf  ein  ab#n

*  r  .  "
        <pb n="1089" />
        —  r-*7v7,*ê½  Mis  bra  aur  *

versicht  2946—2352.
Ver  n  uns  einer  Schuld
des  Kauf-*ii*ßmo'

  *!  .  .  f.  256,

,  1.  insen.

*l  1  baui:i  —i

r*—
*  lW*  *.r  bis

292
bei  Wiel  8
Jl  *
84,  —  Leistungs-Kücktritt
  354,  —  des
Käufers  mit  der  ablung
  455,  —  bei  der

Miete  5
des  Dien  tberechtigten
5  i  beim  Werkvertrage

  2—644:
½  1146,  381515.

##  usen  f-146,
  —
—  g  Eaeb  *⁊

Lru#o  aden  6  8.  -
Mäng-  1  ff.
Berte  189;

Seansörs  eit  2  9  7

immb  50  E
%5  gotre7  t
14  K.

E  1
*  macht  diel  1#31  s.
1946.

—
*.  Urkunden,
T#s  218,  1233,  1268,

fede
lung  2

——  *  Sypo-2*

  des  überlebenden
Sbegatten  1932,  2311.
Verasellane  Einredder

  V.  202,  —6  1,  73.
—  von
Leib-,  Überbau-,  Unteraltsrenten

  760,  913,

612,  1614  ,  1710.
Voransbt  *3#7!  über
d.  Mietzins
orausvermãchtuis
2110,  21  3.
Vorbehalt,  geheimer  bei
——“**  116,
—  bei  rech  m
krteil  219,  219,  *3

—  vo#n#  dechten  wegen
Wöntrage  ender  Rechte
lassun  bei  Beo

  er  Verflgun-—
  n  g  *

a  eheliches  Güterrecht.
—  als

*  *N  er  Erxben

—  des  Er
Mängel  einer  Sache  464,.
640,—  des  Ranges.  äter

er  Fortdauer

*—  fandrechts  1253,  —
Ö“7  1.  ormund
Ergänzung
sehrssrtr  *NJ
147  KK  .  1425  140  au
—-  emannes  1555.  —
Allgemeines  8  1063;  —

###e  isns  1  einem

reten  685,

Asal  n  spfli  t

Beter  e  21  rn

Bo  14,
Prd  bei  #rundtücken
  1094—11

1  906
8  4  11tb  I)
or  g  von  uldzur
  Ein-5b

  —  von  Hppotbekenbriefen
  usw.  8
Borleistung  bei  gegenseitigen
  Verträgen  ff.
Vormerkungen  im
buche  .;  s.  a.

—  10  1179,  1971.
Krert  Vormund-28

  leerseinern  Verabter
  uu  013  ff.,
5  7  —  über

Mile  310  e  1778  bis
83  —über  volljährige

896—1908  Pfleg-1.
  aft  1905—1981.  —

i  d  der  V.  1793
bis  brz  Befreite  V.

—  1089  —

rlDls  "ö  serner  133
—  Ebe--en
  1469.  1184:

*  a.  1491  8  1#.  19099,
2290,  234

Vormundschaftsgericht,
gllierdic-  Geerrict.

1837—1848;  s.  a.  1809

1999,  E23  Mn#tn

E  147.  —  bei  W  7
keits  =  Erklärung  3,  —
Einwilligung  des  V.  zur
Egehung  der  Ebe  1304,
1308,  1  Ersetzung
der  ZUschlimuse  eines
Ehegatten  durch  das  V.
1367  f.,  1379,  1402,  1447,
1451.  —  bei  elterli  er
Gewalt  1629  ff.  1635  f.,
16  1653,
1662.  1665—16  5.  1677.
1687  ff.—  —  -Genehmigung
des  V.  in  ——
Fälen  1135  f  1336  f

s.  a.  1760  f..  227  *
a.  unter
#####p  chaftsrichter
Vorsitzender  des  Fa-W
  3%9
i  ng  de
Fur  1848.

Vortang  von  Vermächtnissen

  2189;  s.  a.  Rangverhältnisse.


Vrse  Lastung  wezen
Schenkers  —  des
Hekien  F  5  —  des
Gesch  rers  oehrt
Sce  «

Finders  968,  911.  .  ferner
83  ff,  912

Vor  en  zuguusten

derjenigen,  wel  sen

von  einem  Nichtbers#htigten
  herleiten  S  939,
8  940.

Vorschae###t  %.
mannes  für  Pro
F#n  der  Frau  zo
8  448.
an  beiter

u  —  an  Rech

anwälte  196  Nr.  —  —-an
  den  Beauftragten
669,  —  der  Kosten  bei
der  Borlegung  811.
        <pb n="1090" />
        Boran  von  Fefeinen

Fad-  Erzier  sungs=  büer
Verpst  egungs  =  Anstalt

Vorvermächtnis  s.  Vor-52

  tuie.
Punkte.
W.  Vo-Sbordrung


—  deren
der  Bürg-Vorvertr


t#

4  Fon
Frgase.  b
chaft  7

W
Wägen,  Kosten  des  W.
446.
—x*  ausländische

—

Wa  *  Vehlrecht  des
Schuldners  bei  mehreren
Leistungen  262  ff.  —  bei
Vermächtnissen  (Wahlvermächtnis)
  2152  ff.

*##t  [Io#ul  E  38.

ahlschulr  262—265.

*:  lvermächtuis  2154.

sen,  Gesetz  betreffend

#i  Fürsorge  für  die

Witwen  und  W.  E  48  f.,
E  51;  s.  a.  E  81.

Waiffargte.  GemeinderPi*s

  vftůck

aldgrun
———  ———

JQd

Wanudelung  des  Kaufes
462  ff.,  des  Werkvertra
  es  634  sf.

Warenlager  92.

Wartese  er  197,  411,

Warteheit  (Trauerjahr)

a#  piarrut  E  65.
Wasserstraße  E  123.
Wechsel,  Forderungen,
Verbindlichkeiten  aus
einem  W.  1187.  1270,
1822,  —  Verpfändung
eines  W.  1292,  1294.
——  582,  E  113;  s.  a.

*  Rechtsoru#=des
  a  eines  Abkömmlings
  beim  Erbrecht
  20  ·06
—t3  von  Einrichtungen
  einer  herausugebenden
  Sache  258,
547,  601,  951,  99.
ii  ·3  1057,  1216.  2125;

3178;:  s.  a.  Selbstasorn
  von  achen

Grundghen
  867,  1005.
Wen  icht,  Wobnstt  bei
ung
*  (“  klaußfremdem  Grund-—
  Eigentums-Stöck

  u  des  W.  beie
der  Auslobung  661,  —
Ensturz  eines  W.836  ff.

ebersun
  631—661;

Wert  der  Kaussache  bei
Wandelung  oder  *
rung  471  ff.  —
des  W.  von  P2  a  eEr  "(6n
Wechten  220  818,  849,

a.  346,

—  Waib  an  des  W.
Ö  ——  ’
Etids  des

84
andes  121  r*  —
ertgrenze  bei
laftung  von  Grundstücken

errechtl
(Angen  23

W
lichkeit  der  Beikalluu
Vereinsvo  bandeßs
27,  —  von  Stiftungen
81,  —  von  Willenskellsrungen
  198  und  Verträgen
  30,  178,
l  180.  *êç  .
willigung  zu  Rechts-Schoften
  ften  1#tn#  —  der
5

gen
1584,  1

Eonever  Pn-4R  610,—
der  Auslobung  658,  —
des  Auftrages  671,  674,
—  der  Anweisung“  790.
—  von  Testamenten  und
letztwilligen  Verfügunen
  2253  ff.,  2271.
erspru  eines  Ge-MW
  711,—  gegen

—  1090  —

Bedie

  1.  d.  Sr

°—  268  geirussregisters

5h  8  S  der

efrau  gegen  angs-Ehefrau
  Len  1407  Nr.  4.
Wiederaufhebung  der

Entmündicung  6;  s.  a.

42
Wiedereinräumung  des
Besitzes  369.

Shn  des

früheren  Zustandes  bei
Schadenersatz  249  ff.  —
bei  Eigentumsverlust
durch  Vermischung  usw.
951,  —  der  Errun
schafts  -Gemein  1•
1547  f.,  —  der  ehelichen
Gemeinschaft  1587.
Wiederkauf  ——
Fs

#  **s

1822  5  El“  :

atten  1579,  1581;  f.  a.
6t  1669,  1697,  1

Wild,  wilde  Tiere  960.
Wilddieb  S  306,  S  3086.

M#  ##  886.  E  69
Will  116.
bis  14.  Coche
Kiger  S
er  10—
ertreter  164
einen  ge  enübe  S

—  #u#  emeines.  *
dracklichdürfti
  „  18  #t  Et.

—  dn  ——

5  7
lungen  usw
rie-  ##h  n.

wWilltur  des  Bedachten

#ber  921.
Wirksamkeitvon  Willens-*0“424
  ngen  s.  Willens--S

  entöngen  an
giöse  Or  E  87,  —
eingetragener  Ansprache
        <pb n="1091" />
        179  s.  a.  s—isc

ie  bei  —

einen  2

*s  Gebände
Wirtscgestg-Gefellschaf-###
  chaftsplan  1038,
###  W—  Kenneniun

  Soisen
erechnun
«  8
ochen  osten
Wohngebände  682.
Wohnort  der  Ebegatten

Weburup#e  Miete  von

onisse  J.  4  1  2.
6  –  *
E  35,  E  15°,  —  des
Gläubi  igers  oder  Se  uldners
  9  f.  772  *
ferner  193  1
1786  W  a.  *

K#eohn  i
544.  ber  E  Ehegatten
1464.  —  Wohnungsrecht

3;  s.  a.  Wohnräume.
#t  ergeset  E  47;  s.  a.

Wundärzte  196  Nr.  14.
Wurzeln  bei  Nachbargrundstücken
  910,  K  122.

3

Zahl  der  Mitglieder  einghtragener.
  ereine  56,
Mitglieder

des  Familienrat#  1860,
—  fehlende  Zahl  beim
Kauf  beweglicher  Sachen

V——  finer  L—

siu  es  433:  s.
l  1  -*
—.  Sbesehl  200,

3
W———91  des

3wee  *7  s  u.
Sal  z884  tbeten  6
un  a  r—□—  r7
t,  —  Abtretung
  einer  é
forderung  h  128
r.

Jemtee10
rfüllungszeit,  —
der  Vertragser  üllung

341,  —  der  Entrichtung
von  Verou#  ungen,

29•##  uhg  —  blauf

.  als  Eudiqnu  sdern
  6ines  “#  ltnisses
  564,  604,  6

Kündigungszeit:  K.  u.
Kündigung,  —  Bürggst
  auf  8.  777,  —  der
Ersitung  37  ff.;  s.  a.
Fristen.
Heithechnn  186  ff.
eitbestimmung  bei
Rechtsgeschäften  158  bis
163,  —  bei  Leistungen
271,  284,  bei  Erbeinsetzung
  2066,  beim  Vermächtnis
  2162,  2177,  —
Unwirksamkeit.  Ungqulässigkeit
  von  Z.  388,
925,  1317,  1598,  1724,

"„  1432  1768,  1947,  2180.

*n*mis  des  Todes;  s.

ua.  od,  —  beis  zristbe
mmungen

1  2105  ff.  2202.

Zeutralbeh  rden  der

Su#desstanten  795,  982.

3  e  aKtertrogung.

3  chr  bei  Selkseer  e
228f  dNi

brauchsa  e  1042.
Sengen,  ebühren  196
—  bei  der  E
7  1318,  E  40
W  3
mentse  ng
28

über  ein  Dienstr
  ältnis  630,  E  "055

Hrchich  8  ##b##
St  .M#iüter.

gemein  nschat
M.—  zum
3

i  *  Serla  d
““  3

a.

ahlung  von  3Z.
unterbricht  die  Verjährung
  208,—  Tnesos
246  f.,  —  Zinseszinsen
248.  —  bei  Hinterlegung
379,  —  bei  Aufrechnung
396  mit  367,  —  von
Darlhn  606  f.  —  bei

ungerechtfert  ter  Bereicherung

  820.  —  *  z
S
Forderung  a  35/  384#

Gegenstand  des
brauches  1076,  —  "1

—  1091  —

Miebbrauch  am  Ber-88

*  8  f.  11

Sricmhen  von  3Z.
1171,  —  einer  Grundäid
  1cs  11/7.  —
aftung  de  e
d  8.  1210,  —  einer
orderung  bei  Ver-Abndung
  eir  rei  Spiffes

1

berbianht
ede  setzliche  vertra  z

"55  e,  Verzugszinsen,

““Nx  79.  As

2  174,  —  Hinterl
baonss-  s  234,  1392,  15  1#
*  *73

E.152  .
Zubeh  67  s—bei
Veräußerung  oder  Belastung
  der  Hauptsache
314;  f.  a.  498,  926,  1096,
—Mießbraucham  N.1031,
1062,  —  Haftung  des  3.
kür  *7  Oypvothbek  1120
1135,  —  Haftun  des  2
des  Schiffes  1
ferner  1551,  216“,  E.
Zuchtmittel  zur  Er  8
Züug  des  #indes,  *  11
gungsrecht,  in
Z.  des  S  7  E96.
neignun  neignun
z  füt#  Laßtung  il  #
—  ssianng  durch
beim  Rücktritt  3  —
a#uer  r*
ru  on
*  #.  erüchen  u
mde  Grund

Zug  un  um  —  Erfüllung

3#ebebeltee.
273  —  kein  Z.  d
Mierers  556,  —  zde
Besitzers.  des  Finders
000,  9

s.  a.  175,
202,  772  —.

46  5á  nader  Bedingung
  1
Zurückforderungsrecht
des  nach  Verjährung
des  Anspruches  Geleisteten
  222,  bei  un-
        <pb n="1092" />
        FtigterBereiche-Zör

  *½  Baüss#
währun
bi#  tsurkunde  175,  —
Miet-  T  *
a
sisn
e  —  der  Pfand-—2*
  1105  1278;  e  s.
ückgewähr.

rücknahme  der  Klage

212  er  Anmeldung
Konkurse  214,
eknee  Sachen

Esftt  —  eines  gemein-“0(#
  schen  Testaments

Zusammenlegung
rundstücken  E  igvon
aniuinn

Zusammentreiffen  von
runddienstbarkeiten,
Nie  bran  und  anderen
Rechten  1  1060.
Zuschlag  98  Verste  e-Grundstücke


anderen  890,  1131,  E  119.
3  gne  zum  Einkommen

usichernung,  zugesicherte
3uier  #  1  #
Zuständigkeit  des  4tr
desbeamten  1320
—  des  Gerichtes  u1  6#.
132,.  261.

Zustellung.  von  Willens-Sularuuten
  10

u  Elluns  ritter  zu

Bertr  trägen.  siechtse.

a  äften  s.  a.
5,  —  des  ff  an
1  zur  Rangänderung
  im  Grunddih
#npetragener  Rechte

in-Zntaten,

  eo
durch  den  Unterne  *
beim  Werkvertrage  661.

nwendungen,  unent-Fur
  6.  330
1369,  1

au  sse  -

2000

2315,
Zuwider  —

Vertragsstrafe

enbeiä

—.–—–—e—e'—  —

—  1092  —

r———  s.  Drobung.
Fan#senteignnne

Pe—

Zwangsdrechte  E  74.
-

#  #######tn
8  3  1  E  60,  d.

,  14072  M1,1984,
masuo

«Zveckemes  Vereins  21f

42,  46.  —  der  Stiftung
87.  —einer  Auflage  9193,
—  Vermögen  zu  vorüber
  ehendem  Z.  191,

eines  Vermã  tnisses

Zweifel,  im  8  13.
Zweige  auf  der  Greuzze
von  hGuu

1.5  91

Soishenwa####

ahwischen
Grundstü
——  272,  813.
        <pb n="1093" />
        Nachweis  der  Seiten

auf  denen  die  Auszüge  aus  den  Ausführungsgesetzen  und  dem  Handelsgesetzbuche
  sowie  die  Verordnung  betr.  die  Hauptmängel  und  Gewährfristen
beim  Viehhandel  abgedruckt  sind.

Die  in  setter  Schrift  H#dructen  Jahlen  bedeuten  die  Artikel  oder  Paraahen.
  Die  daneben  in  Klammern  und  in  gewöhnlicher  Schrift  gedruckten
t—  bedeuten  die  Seiten  dieses  Buchs.

Preußisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

6.  7  (36)  —  8  #en  —  9  (80)  —  10.  11  (##  —  12  "“-—]b’uxdy  —  14  16)
—  15  (Bs,  238)  —  17.  8  (328.  380)  —  2  bis  25  (330  )—  M
28  bis  31  (334)  —  32.  #—  MW  2N—N—  —
44  bis  67  (446  bis  466)  —  68  1  —  69  (380)  —  70  bis  72  Est  —  *8  bis
76  (86,  88)  —  77.  78  (386,  390)  —  80  81  (392)  —  82  83  (396)  —  87.  88
(398)  —  89  (398  und  die  dort  angegebenen  Fortsetzungen)  —  #  (438).

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

4  (466)  —  7  bis.  10  (036,  38)  —  21  bie  45  (468  und  die  dort  angegebenen
Fortsetzungen)  —  46  bis  48  (490)  —  58  (510)  —  59  60  (514)  —  4  (530)  —
62  bis  80  60370  und  die  dort  angegebenen  Fortsetzungen)  —  81.  82  (530)  —
85  bis  88  (530  und  die  dort  angegebenen  Fortsetzungen  —  90  (534)  —
92  (534)  —  101  bis  103  (534)  —  107  bis  121  (728)  —  122  (80)  —  124  bis
38  835  174  bis  177  (536  und  die  dort  angegebenen  Fortsetzungen)  —

Baverisches  Übergangsgesetz  vom  9.  Juni  1899.

1  bis  3  (730)  —  11  bie  18  (730)  —  32  (734)  —  42  (734)  —  4.  45  (740)
—  46  (742).

Sächsisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

2  un5„  5  (574)  —  6.7  6  —  12  bis  14  (#60  —  “  s—  —  31  (606)
34  (606)  —  35.  36  (618)  —  40  (618)  —  4#43  (624)  —  44  bis  46
(32)  —  47  (635)  —  49  50  (636)  —  58  bis  35  (636,  640).

Württembergisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

33.  34  (640)  —  38  (640)  —  67  bis  70  (642)  —  79.  80  (646)  —
135  (646)  —  137  (646)  —  139  (646)  —  140  bis  142  (648)  —  172  bis  174  (648,
650)  —  188  (650)  —  190  bis  204  (650  und  die  dort  angegebenen  Fortsetzungen)
—  206  (660)  —  213  bis  215  (660,  662)  —  217  bis  270  (662  und  die  dort  angegebenen
  Fortsetzungen).

—  1093  —
        <pb n="1094" />
        Badensches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.
1  bis  12  (674  und  die  dort  angegebenen  grengen)  —.  13  bis  26

(696  und  die  dort  angegebenen  Forisetzungen)  —  27  (704)  —  32  bis  38  (710,
712)  —  40  bis  42  (714,  716).

Handelsgesetzbuch.

ortsetzungen)  —  17  bis  19  (754)
—  21  bis  31  (756  und  die  dort  angegebenen  Fortsetzungen)  —  37  bis  41  (764,
766)  —  43  bis  83  (766  und  die  dort  a  nen  Fortsetzungen)  —  343  bis

Kaiserliche  Verordnung
betr.  die  Hauptmängel  und  Gewährfrist  beim  Viehhandel.
Bom  27.  März  1899.

Abgedruckt  Seite  160,  162,  164.

—  ———.—  ——

1094  —
        <pb n="1095" />
        Berichkigungen  und  Busätze

Seite  50  ist  durch  eine  rii.  Verschiebung  beim  Satze  die
Frrtsezung!  der  Note  26  hinter  Note  27  gestellt
118  muß  es  in  Note  8  zu  8  heißen:  vgl.  Rote  5  zu  §  339
(statt:  -  usw.).
Seite  126  muß  es  in  Note  8a  am  Ende  zu  g  366  heißen:  Kontotur
  rentverhällni,  (statt:  Konkurrentverhältnis).

Seite  158  muß  es  in  Note  51  heißen:  §  382  56B.  l(abgedruckt
Seite  804)  L#att.  abgedruckt  in  Anhang  2  zu  §  433.

Seite  164  Rote  13  zu  8  504  betr.  die  Form  des  ein  bloß  persönliches
Vorkau  „14  begründenden  VBerrag=  ist  gemäß  dem  Seite  885
(Jeile  2  2  ——  Gesagten  zu  berichtigen.

Rote  2—4  zu  §  1018  t  es  heißen:  ogl.  Anhang  2—4  zu

8  —-  A##s  ehßK
zu  §  2101  muß  es  heißen  Deszendenten-Pflegschaft
  (statt:  Destedenten  usw.).
te  754  Note  13  zu  rt.  64;  Die  dort  a  Fiübrte  Landgüterordnung
vom  30.  4.  *  ist  mussgehoben  durch  das  ebenfalls  dort  angeführte  Gesetz

Seite  934  Während  des  Druckes  dieses  Schluß  Sogens  bringen  die
Sh  vom  4  #  —  1005  die  Nachricht,  dem  Reichstage  sei  ein  Gesetzbetreffend
  Anderung  —  Be.  (Er  icht  der  *i
r——t.  s  würde  dand  2  8.  te  Anderung  einer  Vorschrift  des  BG
n.  elche  hung  der  §  833  schlie  W  Durchberatu
enkwbrs  im  Rei  halten  wird.  lä  ch  eurezn  zeucchut  nic  nt
aber  der  Saten  rt  werden  wird
ratungen  des  Reichstags  Geeisell  ellos.  Nach  den  *  ch  dn  frübern  son
§  833  folgenden  zweiten  lten:

„Die  Ersatzpflicht  unt  nicht  ein,  wenn  der  Schaden  durch
ein  Haustier  verursacht  wird,  das  dem  Berufe,  der  Erwerbstätigkeit
  oder  dem  Unterhalte  des  Tierhatter-
  zu  dienen  bestimmt  ist,  und  entweder  der  Tier--alter

  bei  der  Beaufsichth  ung  des  ierst  die  im  Verkehr  erforderliche
  Sorgfalt  der  Schaden  auch  bei
Auwenpnng  ieser  Sor  NJr  entsa#wden  sein  würde.“"
zer  Zufac  brd.  eine  erheblitte  Mitlderung  der  sehr  ze  strengen

—m  des  Tierhalters“  bringen.  hier  Waortla  aut  §  833
und  die  Erläuterungen  in  Anhang  1  E——

—  1095  —
        <pb n="1096" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
