c.GO Kohlenversorgung der Stadt München. 5. Maßnahmen aus Anlaß der Kohlennotk. (Nr. 16 667.) Bekanntmachung betreffend Kohlen- versorgung der Skadt München. (St. Anz. Nr. 41 vom 19. Februar 1917.)7) Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- gesetzes in Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Jan. 1917 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 27 vom 2. Februar 1917) folgende vorübergehende Anordnung: § 1. Die Lichtspielhäuser dürfen bis auf weiteres nicht geheizt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie mit Einzel- oder Zentralheizung versehen sind. Diese Vorschrift ist an der Kasse in deutlich sichtbarer Weise anzuschlagen. 2. In Wohnungen mit Zentralheizungen dürfen gleichzeitig höchstens zwei Räume geheizt werden. Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen in Wohn- gebäuden dürfen in der Woche nur am Samstag und Sonntag in Betrieb genommen werden. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor- liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. § 4. Diese Anordnung tritt am 19. Februar 1917 in Kraft. München, den 17. Februar 1917. Der Kommandierende General: von der Tann. (Nr. 25 161.) Bekanntmachung betreffend Kohlen- versorgung der Stadt München. (St. Anz. Nr. 59 vom 11. März 1917.)2) Das stellv. Generalkommando lI. Bayer. Armeekorps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes Aufgehoben durch GKV. vom 17. März 1917 Nr. 28246 P 2) Aufgehoben durch G#. vom 17. März 1917 Nr. 28246 P.