196 Aushändigung postlagernder Sendungen. 2. Post und Ausfuhr. (Nr. 116303a.) Verfügung betreffend Aushändigung postlagernder Sendungen!). Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps- bezirks. Gemäß K M. vom 19. September 1915 Nr. 85084 gelten ab 1. Oktober 1915 für die Aushändigung postlagernder Sendungen folgende Bestimmungen: 1. Postlagernde Sendungen, gleichviel, ob mit Namens= oder mit Chiffre-Adresse, werden bis auf weiteres nurt) gegen Vorzeigung einer besonderen mit der Photographie des Inhabers versehenen Ausweiskarte ausgehändigt. 2. Die Ausweise für den Empfang postlagernder Sendungen sind nur von den Orts-= und Distrikts- polizeibehörden des Wohnorts, in München durch die K. Polizeidirektion, auszustellen. Die Gebühr für die Ausstellung dieser besonderen Ausweiskarten beträgt 50 und wird in Post- freimarken auf den Karten verrechnet; die Freimarken werden mit dem Stempel der ausstellenden Behörde entwertet. · Die gewöhnlichen, von den Postanstalten aus— gestellten Postausweiskarten genügen zum Empfang von postlagernden Sendungen nicht. 3. Die Ausweiskarten werden nur für solche Personen ausgestellt, die sich über ihre Person einwandfrei ausweisen. *!) 4. Die Ausweiskarlen sind regelmäßig nur für einen Zeitraum von 14 Tagen?) auszustellen. Sie können auch für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt werden. 1) Vgl. GK V. vom 22. Oktober 1915 Nr. 128289. 2) Vgl. Verfügung vom 31. Jan. 1918, Nr. 9957 P4. 2) Vgl. GK# B. vom 21. September 1916 Nr. 148869.