zwischen  Schlel  und  Eider  und  in  der  Arentharde.  15

haupt  damals  noch  das  staatsrechtliche  Verhältnis  dieser  südlichen  Gebiete,
ja  des  ganzen  Herzogtums  war,  ersieht  man  besonders  daraus,  daß
die  schleswigschen  Stände  im  Jahre  1683  geneigt  waren  in  den  niedersächsischen
  Kreis  einzutreten.)

So  begreift  es  sich,  wie  die  berühmtesten  Geographen  des  16.,  17  und
18.  Jahrhunderts  Südschleswig  und  selbst  einen  Teil  von  Mittelschleswig
  zum  niedersächsischen  Kreise  des  deutschen  Reichs  rechnen  konnten.
Auch  der  Statthalter  der  Herzogtümer,  der  gelehrte  Heinrich  Rauzau,
bezeichnet  auf  seiner  Karte  vom  Jahre  1597  die  Schlei  als  Grenze
Angelns  gegen  Holstein,  während  Südjütland  erst  nördlich  der  Flensburger
  Föhrde  seinen  Anfang  nimmt;  ebenso  rechnet  der  berühmte
Geograph  Johann  Jansonius  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts  alles
Gebiet  bis  nach  Apenrade  hinauf  zum  niedersächsischen  Kreise;  ein
dänischer  Kapitän  Woldenberg  zieht  um  1713  Südschleswig,  selbst  Eidersted
  zu  Holstein;  auch  die  von  der  Königl.  dänischen  Gesellschaft  der
Wissenschaft  im  Jahre  1817  und  1819  herausgegebene  Karte  weiß
es  noch  nicht  anders,  als  daß  der  ganze  Abschnitt  zwischen  Schlei  und
Eider  zu  Holstein  gehöre  );  selbst  Baggesen  verfehlt  nicht  festzustellen,
  daß  ein  Teil  von  Nordelbingen  oder  des  alten  Sachsenlandes
südlich  des  Danevirks  liege.3)  So  sehr  hatte  die  bereits  aus  dem
Mittelalter  stammende  eigentümliche  Stellung  dieser  Gebiete  sowie  später
die  Jahrhunderte  dauernde  enge  Verbindung  der  Herzogtümer  und  vor
allem  die  besondere  Art  ihrer  Teilung  in  einen  königlichen  und  herzoglich-gottorpischen
  Anteil,  daß  niemals  die  Eider  die  Grenze  zwischen
beiden  bildete,  die  Grenzen  verwischt,  daß  selbst  die  kenntnisreichsten
Geographen  bis  in  das  19.  Jahrhundert  hinein  sie  nicht  genau  festzustellen
  vermochten.

Den  schwankenden  staatsrechtlichen  Verhältnissen  der  Gebiete  zwischen
Schlei  und  Eider  entspricht  nun  auch  ganz  die  langsame  und  erst  spät
durchgeführte  Einteilung  in  bestimmt  gesonderte  Verwaltungs=  und

1)  Westph.  monum.  IV.  1689—90,  3153—67.  Natjien:  Handschr.
der  Kieler  Universität.  I.  191.  II.  299  u.  a.

2)  F.  Geerz:  Geschichte  der  geograph.  Vermessungen  und  der  Landkarten
Nordalbingiens.  Berlin  1859.  52.  58.  71.  178.  222.

3)  Baggesen:  Der  dänische  Staat  1845.  II.  175;  noch  in  der  dänischen
Ausgabe  v.  J.  1861  wird  dies  festgestellt.