66  Llie  Jüten  und  die  Sachsen  in  der  Landschaft  zwischen  Schlel  und  Eider  und  in  der  Arensharde.

dafür  kaufen  konnte.  1)  Der  Wert  ward  nach  Schilling  Korn  (solidus
annonae)  oder  Ore  Korn  (ora  aunonae)  bestimmt,  wobei  1  solid.
annouae  gleich  1  Ortich  oder  Ortug  gerechnet  ward;  ein  Ore  land  war
soviel  als  3  Ortug.  Auffallend  sind  die  beiden  hier  auftretenden  und
sich  sonst  nirgend  wiederholenden  Landmaße  nidning  und  imding  (Ymdingh).
  Man  kennt  im  östlichen  Schleswig  überall  ottingh  oder
attingh  (1),  die  einer  Mark  Goldes  gleichgesetzt  wurden,  auch  threding,
fyerding  in  Angeln,  sowie  tolfting,  selbst  nyding  kommt  im  Nordwesten
  vor  2);  außerdem  tritt  sehr  selten  ein  inding  in  dänischen  Gebieten
  auf.  )  Mir  erscheint  es  daher  wahrscheinlich,  daß  die  beiden
unerklärbaren  Benennungen  in  den  Urkunden  verschrieben  oder  verlesen
sind;  wenigstens  darf  man  wohl  für  nidning  in  der  Urkunde  v.  J.  1267
nidhing  setzen.  ")  Was  die  Flurnamen  angeht,  so  hat  das  niederdeutsche
oder  holsteinische  Hufensystem  das  jütische  Wesen  nur  langsam  zurückgedrängt,
  bewahrt  sind  aber  hier  meist  nur  die  allgemeinen  Benennungen
  -  mose,  kier,  -dam,  -  lund,  ein  vereinzeltes  with,  vielfache
Fmund  Grabhügelnamen  auf  -hüg;  besonders  in  Zimmert  und  Kriseby
treten  diese  jütischen  Bestandteile  ziemlich  stark  hervor.  Überall  zeigt
sich  auch  hier,  daß  die  eigentliche  Flureinteilung  erst  aus  deutscher  Zeit
stammt.  Die  Namen  der  alten  Bonden  und  Lansten  geben  uns  über
den  allmählichen  Wechsel  der  Bevölkerung  und  zugleich  der  Sprache
folgendes  Bild.
In  Tzitzebu  treten  1463  als  bischöfliche  Lansten  auf:

Tymme  Tort  Tymme  Pol  Hinrik  Bot
Anders  Bot  Sulff  Gran  Dorothea
Marquart  Mole  Peter  Ranni  Detleff  Butzen
Henneke  Ranni  Molti  Brun  Lauris  Juer.

Auffallenderweise  werden  1470  von  diesen  Molti  Brun  und  Hinrik
Boet  neben  Peter  Buwxknecht  als  landesherrliche  Lansten  aufgeführt
(Hille  Reg.  Christ.  1  17).

1)  Steenstrup:  Studier  over  Kong  Valdemars  jordebog  236ff.  —  Jensen:
Kirchl.  Statistik  108ff.  —  Sach:  Ursprung  der  Stadt  Hadersleben  62.  72.  —
Falck:  Handb.  des  schlesw.-holst.  Privatrechts  III.  337  ff.

2)  Langeb.  VIII.  148.

3)  Rosenvinge  II.  156.

4)  Thegaengiald,  Thegingyald  Reg.  cap.  95  ist  nicht  Zehnte,  sondern  die
Buße  für  die  Ermordung  eines  Freien,  von  isl.  begn  „freier  Mann“.