88  Die  Jüten  und  die  Sachsen  in  der  Landschaft  zwischen  Schlei  und  Eider  und  in  der  Arensharde.

Nutzungen  der  im  Gesamteigentum  verbleibenden  Weiden,  Holzungen
u.  a.  als  unzertrennliches  Zubehör  gehörten.  Auch  gab  es  ursprünglich
nur  volle  Boole,  deren  Pertinentien  in  Trkefang  oder  Orkefang
(Acker=  oder  Pflugland)  und  in  Braendelang  (Wald,  Moor  u.  a.)  zerfielen.  1)
Die  Boole  hatten  in  Schwansen  noch  lange  einen  festen  Stand,  wie
man  in  Patermyse,  Borby  und  anderen  Dorsschaften  sieht;  selbst  ein
eriboel  oder  erichboel  in  Büstorf  scheint  noch  an  jenes  Trkefang  zu
erinnern,  wie  oben  dargelegt.  Nicht  weniger  hielt  man  an  der  Benennung
  toft  fest,  worauf  insbesondere  der  Ortsname  Holstoft  und  die
Hardestoft  in  Nubu  hinzeigt.  Auch  Ornum,  d.  h.  die  Bezeichnung  im
jütischen  Lov  für  private  Grundstücke,  dessen  Ursprung  noch  nicht  völlig
aufgeklärt  ist,  lernen  wir  in  dem  Biscopornum  kennen;  es  war  von
jeber  der  Feldgemeinschaft  nicht  unterworfen  und  konnte  seine  besondere
Stellung  innerhalb  der  Feldmark  nur  durch  eine  sichere  Einfriedigung
durch  Wall,  Graben  u.  a.  behaupten.?:)  Ebenso  bewahrte  man  noch
lange  den  Ausdruck  Holz-schift,  womit  der  Anteil,  den  ein  jeder  Dorfgenosse
  z.  B.  in  Kosel  an  dem  früher  gemeinsamen  Walde  hatte,  bezeichnet
  ward;  meist  aber  blieb  dabei  die  Waldmast  gemeinschaftlich.
Waren  solche  Holzschifte  privatim  eingekoppelt,  so  nahmen  sie  den
Charakter  von  sogenanntem  saermark  (Sonderfeld)  an,  wie  dieses  bald
für  alle  gutsherrlichen,  aus  der  Feldmark  ausgeschiedenen  oder  außerhalb
  derselben  aus  Kronwaldungen  entstandenen  Holzungen  ebenso  wie
für  die  Hoffelder  der  adeligen  Güter  galt.  Diese  Boolverfassung  erhielt
  sich  aber  in  ihrer  ursprünglichen  Gestalt  nicht  in  dem  Maße  wie
die  Hufenverfassung  in  Holstein.  Die  Boole  konnten  nach  dem  jütischen
Lov  v.  J.  1240  beliebig  geteilt  und  veräußert  werden,  erlangten
damit  eine  verschiedene  Größe  und  unterlagen  fortwährenden  Anderungen.
Damit  steht  auch  die  Entstehung  der  sogenannten  Gaardseten,  in  einigen

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1)  Gavebrevots  stadfaestelse  1502.  D.  Mag.  VI.  196  (Mariager  Kloster).

2)  Jüt.  L.  1.  46.  nach  der  niederd.  lbersetzung;  licht  dar  Ornum  im
dörpe  (d.  h.  auf  der  Feldmark),  so  schal  dat  van  oldinges  sonderliken  mit
stenen  edder  mit  stapeln  edder  mit  gruffte  afftekoet  gewest  sin.  Mit  gruffte
ist  zugleich  der  durch  das  Aufwerfen  der  Grabenerde  entstehende  Wall  gemeint.
Die  Einkoppelungsverordnung  vom  28.  Januar  1770  §7  nimmt  auf  diese  Verhältmisse
  noch  Rücksicht.  Vergl.  Kier:  Ansichten  über  den  Entwickelungsgang
der  inneren  Verfassung  des  Herzogtums  Schleswig.  Jahrbücher  f.  Landesk.  II.  336  f.