Tie  natlonale  Entwickelung  Schwansens.  93

Bonner,  Eskelsmark  und  Prygetbarge,  Sunderbu,  Losse,  Kassemarck,
Mysmarck,  Patermyse,  Ryssebiu,  Bastorp,  Bystorp,  Guxbiu,  Syssebiu,
Kyssebiu,  Mysunde,  Olpenis,  Huchesmarck,  Nonnis,  Brosbiu,  Vindemarck,
  Kopperbiu,  Gerbiu,  Karckbiu,  zusammen  noch  mit  154  Lansten,
wovon  nur  ¼  noch  dem  jütischen  Volksstamm  angehören.  Und  doch
war  dem  adeligen  Grundherrn  von  König  Friedrich  I.  schon  seit  1524
„Hals  und  Hand  und  das  höchste  Gericht  über  ihre  Untersassen  und
Diener  unmittelbar  und  ohne  der  Fürsten  Einmischung  oder  Verhinderung
  durch  fie  selbst  oder  ihre  Amtleute  oder  Befehlshaber  mit  Vorbehalt
  fürstlicher  Obrigkeit  und  gemeiner  Landfolge  und  auch  fürstlicher
Prärogativen“  eingeräumt  worden.  Man  hat  dies  Privilegium  mit
Recht  indes  die  Mutter  der  Leibeigenschaft  genannt,  der  adscriptio
glebae  oder  der  aufgehobenen  Freizügigkeit.  Aber  von  vornherein  war
man  von  seiten  der  Landesherrschaft  durchaus  nicht  gewillt,  die  Freiheiten
  ihrer  Untertanen  preiszugeben;  ausdrücklich  ward  1470  von  dem
König  bei  der  Verpfändung  festgehalten,  die  Bonden  sollten  in  ihrer
alten  Gerechtigkeit  verbleiben  und  auf  dem  Hardesting  zu  Rieseby  ihr
gebührend  Recht  suchen  dürfen.  Die  Gerichtsbarkeit,  die  der  Adel  erlangte,
  ward  nur  als  ein  persönliches  Standesrecht  angesehen  und
keineswegs  in  ein  Realrecht  verwandelt.  Die  Ausübung  dieses  Standesrechts
  war  aber  abhängig  davon,  daß  der  Gerichtsherr  ein  eigenes,
ordnungsmäßig  besetztes  Ding  und  Recht  hielt,  das  an  Stelle  des  landesherrlichen
  Hardesgerichts  trat  und  dem  als  Geschworenen  der  Gutsherr
die  Entscheidung  überlassen  mußte.  Von  der  weileren  Entwickelung
dieser  Verhältnisse  hing  dann  in  der  Folge  auch  die  Lage  der  Lansten,
das  Schicksal  der  Dörfer,  mit  einem  Worte  die  ganze  weitere  Zukunft
der  Landschaft,  auch  in  nationaler  Beziehung  ab.

«  Zunächst  ist  zu  bemerken,  daß  die  Gerichtsbarkeit  nach  und  nach
als  ein  mit  dem  Gute  verbundenes  Recht  betrachtet  und  dann,  als  auf
einem  Herkommen  beruhend,  später  von  den  Landesherrn  nur  mit  Widerstreben
  anerkannt  ward.  Sodann  aber,  das  Wesentliche  in  der  Leibeigenschaft
  bestand  in  der  Gebundenheit  an  die  Scholle,  d.  h.  in  der
Aufhebung  der  Freizügigkeit.  Um  diesen  Punkt  handelt  es  sich  immer  in
allen  Verhandlungen  der  Stände  mit  den  Landesherrn,  und  man  sieht
daraus,  wie  es  nur  nach  langen  Kämpfen  gelang  diese  Forderung  durchzusetzen.
  1570,  1597  bitten  die  Stände,  daß  ihre  entlaufenen  Bauern