94  Die  Jilten  und  die  Sachsen  in  der  Landschaft  zwischen  Schlel  und  Eider  und  in  der  Urensharde.

nicht  in  den  Städten  und  den  Ämtern  aufgenommen  werden  möchten,
und  diese  Beschwerden  gehen  durch  die  erste  Hälfte  des  folgenden  Jahrhunderts
  noch  hindurch.  1)  Worauf  gründete  sich  nun  dieser  Anspruch
der  adeligen  Grundherrn?  Sie  wollten  sich  dadurch  zwangsweise  die
Arbeitskraft  zur  Bewirtschaftung  ihrer  Höfe  durch  Frondienste  sichern.
Dies  war  aber  erst  nötig,  als  der  Adel  seine  Streuhufen  durch  Tausch
und  Verkauf  mehr  und  mehr  arrondieren  und  aus  niedergelegten  oder
wüsten,  wegen  mangels  an  Leuten  unbesetzten  Bauerstellen  große  Gutswirtschaften
  einzurichten  begann.  Die  Entstehung  der  Leibeigenschaft,
das  immer  mehr  um  sich  greifende  Legen  der  Stellen  und  ganzer  Dörfer,
sowie  die  Bildung  der  großen  Güter  fällt  demnach  zusammen  und  in
eine  verhältnißmäßig  späte  Zeit;  alles  zufammen  hat  auf  die  agrarischen
Verhältnisse  Schwansens  in  so  hohem  Grade  eingewirkt,  wie  sonst  in
keiner  Landschaft  der  Herzogtümer.  Wie  die  obigen  Bemerkungen  bei
den  einzelnen  Dörfern  ergeben,  fällt  das  Verschwinden  von  Dörfern
vereinzelt  schon  ins  15.  Jahrhundert;  es  nimmt  allmählich  zu,  seitdem
die  Gerichtsbarkeit  in  den  Händen  des  Adels  war,  und  setzt  sich  stärker
und  stärker  erst  in  der  2.  Hälfte  des  17.  und  dann  im  18.  Jahrhundert
fort.  Noch  im  Jahre  1627  werden  in  Schwansen  nicht  weniger  als
331  Hufen  gerechnet.  Wohl  wurden  infolge  des  Wallensteinschen  Einfalls
  manche  Hufen  wüste  und  konnten  nicht  wieder  besetzt  werden,  aber
doch  hatten  z.  B.  in  Kosel  einige  ihre  Häuser  wieder  neu  aufgebaut
in  den  nächsten  Jahren,  nur  Hans  Frese  „saß  unter  4  Pfählen,  darauf
er  ein  Dach  gemacht,  hatte  indes  doch  nun  (1638)  etwas  Zimmerholz“.

1)  Als  z.  B.  im  Hadenslebener  Rezeß  vom  13.  April  1614  die  Ritterschaft
verlangt,  die  ausgetretenen  Bauern  in  den  Amtern  nicht  zu  dulden,  sondern  an
ihre  Junker  nach  altem  Brauche  wieder  auszuliefern,  zeigt  die  Antwort  der
Landesherrschaft,  wie  schwer  man  daran  giug:  sie  mahnt,  man  solle  sich  gegen
die  Bauern  dermaßen  christlich  und  rechtmäßig  verhalten,  daß  sie  nicht  zur  Flucht
und  Austretung  gezwungen  und  „wir  propter  ejusdem  saevitiam  bie  gebührende
Strafe  ergehen  zu  lassen  nicht  genötigt  werden  möchten.“  Ahnlich  lautet  die
Antwort  auch  noch  in  den  Laudtagsabschieden  bis  1656.  Ubrigens  ist  festzuhalten,
daß  ungeachtet  der  Grundherrlichkeit  und  des  nur  Nutzungsrechte  gewährenden
Festeverhältnisses,  ja  trotz  der  schon  beginneuden  Fesselung  an  die  Scholle  des
Gutes,  die  Bauerschaften  sich  doch  einzelne  Rechte  bewahrten,  die  an  die  alte
Zeit  der  freien  Bonden  erinnern,  wie  z.  B.  die  selbständige  Dorf=  und  Feldgenossenschaft
  und  gewisse  kirchliche  Befugnisse  bei  Besetzung  der  Pfarrstellen.