160  die  Illten  und  die  Sachsen  in  der  Landschaft  zwischen  Schlet  und  Eider  und  in  der  Arensharde.

Begreiflich  ist,  daß  sich  auf  einem  derartigen  Stavenbesitz  keine
bäuerliche  Wirtschaft  fundieren  ließ;  so  konnte  z.  B.  ein  Besitzer  in
Süderstapel,  der  weiter  kein  Land  als  zwei  volle  Staven  hatte,  weder
Pferde  noch  Kühe  halten;  im  Jahre  1834  gab  es  daselbst  nur  4  Bauern,
die  mehr  als  2  Pferde  besaßen,  der  größte  hatte  8  Pferde;  40  hatten
nur  eine  Bespannung  von  2  Pferden,  und  von  diesen  konnten  15  nur
deshalb  ein  Gespann  halten,  weil  sie  für  spannlose  Stavener  und
Kätner  die  Feldbestellung  und  Fuhren  mitbesorgten.  Angesichts  solcher
eigenartigen  Verhältnisse  ergibt  sich  klar,  daß  es  für  eine  bäuerliche
Wirtschaft  den  Ausschlag  gab,  ob  und  wieviel  Ländereien  jemand  noch
außer  seinem  Staven  besaß,  d.  h.  wieviel  er  von  den  sogenannten
Freibondenländereien,  die  ein  jeder,  wie  in  Schwabsted  das  Privatland,
frei  veräußern  oder  vertauschen  konnte,  in  seinen  Besitz  gebracht  hatte;
in  diesen  bestand  deshalb  auch  der  vornehmste  Reichtum  eines  Stapelholmer
  Bonden.  Über  ihre  Entstehung  werden  wir  weiter  unten
handeln;  hier  sei  nur  bemerkt,  daß  wir  diese  Freibondenländercien
auch  in  dem  Stapelholm  benachbarten  Dorfe  Bennebek  oben  gefunden
haben.  Das  gemeinschaftliche  Land  einer  Dorsschaft  hieß  Menland½),
den  schon  früh  aus  dem  Dorfwalde  als  Privateigentum  ausgesonderten
Teil  nannte  man  Siekede  oder  Siekte  (siehe  S.  154),  das  landesherrliche
Gehölz  mines  herrn  karf  (Anteil),  das  aber  dabei  zu  der  Siekede  gehörte.

Diese  eigentümliche  Stavenverfassung  ist  nun  nachweislich  in  Stapelholm
  nicht  ursprünglich,  sie  ist  erst  jüngeren  Ursprungs  und  von  Westen
her  aus  Schwabsted  nach  und  nach  übernommen.  Die  kirchlichen  Urkunden
  des  15.  Jahrhunderts  kennen  wohl  wurten  (arcae)  und  demgemäß
  auch  wurstede  2),  1509  in  Beveringhusen  11½,  in  Nortstapel  9,
daneben  verdingh,  verndel,  druddendel  (in  Zete  z.  B.  48)  und  Hufen
(mansi),  in  Süderstapel  9,  und  aus  dem  jütischen  Lov  erklärt  sich  die
große  Zersplitterung  des  Bodens,  wie  sie  aus  den  ganz  verschiedenen
Steueransätzen  des  Jahres  1542  hervorleuchtet  und  in  starkem  Gegensatz
  zu  den  östlichen  Dorsschaften  steht;  nirgend  aber  treffen  wir  auf

1)  Liber  cens.  173:  campus  vocatar  Menland,  quare  adhoc  non  divisus.
Nach  Aufteilung  des  Menlandes  war  nur  wenig  mehr  davon  in  unurbarem
Geest=  und  Moorland  übrig.  Erdbuch  v.  J.  1803.

2)  Liber  cens.  175:  (in  Nortstapel)  III  arcas  vulgariter  nominatas
Reder  Wirde  (Wurde);  151  pro  areis,  proprie  Wurde.