Die  nationale  Entwickelung  Stapelholms.  161

den  Ausdruck  staren.  Im  15.  und  16.  Jahrhundert  sind  meines
Wissens  nur  hoven  (Hufen)  wie  in  den  übrigen  sächsischen  Gebieten
urkundlich  bekannt.  So  werden  im  Jahre  1512  1)  in  Süderstapel
9  Hufen,  1573  5  Hufen  in  Bergenhusen  in  Sickede  2)  erwähnt;  1587
hatte  Wohlde  27  Vollhufen  und  13  Halbhufen,  Schepperen  6  Vollhufen
  und  2  Halbhufen,  Bargen  8  Voll=  und  3  Halbhufen  usw.  Auch
Broder  Boysen  rechnet  1609  noch  nach  Husfen,  in  Wohlde  z.  B.
gibt  er  40  Hufner  und  42  Kätner  an,  in  Bergenhusen  45  Hufner
und  6  Kätner,  up  Meggersehe  22  Hufner  und  8  Kätner.  An  die
Stelle  dieser  Hufenverfassung  ist  erst  im  Laufe  des  17.  Jahrhunderts
überall  die  Rechnung  nach  Staven  eingetreten;  Schepperen  hatte  z.  B.
1680  8  Staven  und  3  Katen,  Bargen  11  Staven,  6  Katen  und  6
Instenstellen.  Man  darf  daher  annehmen,  daß  die  alten  ursprünglichen
Staven  nichts  weiter  sind  als  die  Hufen  der  Geestämter,  die  in  den
Steuerregistern  in  Staven  so  umgesetzt  wurden,  daß  alles  Land  einer
Hufe  wie  bisher  gebundenes  Stavenland  blieb.  Damit  hängt  das  Entstehen
  der  Freibondenländereien  eng  zusammen.  Ich  finde  sie  zuerst
1573  bei  einem  Bondengut  erwähnt.  später  treten  sie  sehr  häufig  auf.
Ihre  Entstehung  erklärt  sich  zum  Teil  aus  einer  allmählichen  Aufteilung
  und  Veräußerung  des  Menlandes  auf  Beschluß  der  Gemeinde,
wovon  schon  früh  Spuren  bei  den  Hölzungen  zu  erkennen  sind,  oder
auch  durch  widerrechtliche  Okkupation  von  Grundstücken  aus  den  Gemeinheiten.
  Nicht  weniger  aber  wurden  diese  Ländereien  durch  die
eigenmächtige  Veräußerung  von  Stavengut  hervorgerufen,  da  die  Möglichkeit
  der  freien  Veräußerung  geradezu  zur  Vermehrung  dieser  Freibondengüter
  drängen  mußte.  Man  sieht  noch  an  den  strengen  Verboten
  aus  den  Jahren  1543,  1623.  1680  und  1690,.  wie  die  stetige
Verkleinerung  der  Staven  durch  heimliche  Veräußerungen  und  selbst
durch  Erbteilungen  überhand  genommen  hatte.“)

1)  Stemann  150:  item  tho  Suderstapel  syn  negen  hoven,  darvan  horet
dem  herrn  bischup  aver  geesch  unde  marsk  ene  halve  hove,  de  maket  twe
verdingh  usw.,  ganz  dem  liber  cens.  entsprechend.

2)  Westph.  IV.  3175.  Dem  Bischof  gehören  nach  der  Dingswinde  v.  J.
1573  vyff  hoven  in  dem  bundengude,  s0  up  civem  orde,  in  Siekedo  genohmed,
  afgedoelet.

3)  Nach  dem  Verbot  vom  Jahre  1543  und  1623  in  der  Konstitution
heißt  es  1680  streng:  es  wird  verboten  etwas  von  dem  Staven  zu  verpfänden

Sach,  Das  Herzogtum  Schleswig.  III.  11