162  Die  Jüten  und  die  Sachsen  in  der  Landschaft  zwischen  Schlei  und  Eider  und  in  der  Arensharde.

Die  bäuerlichen  Verhältnisse  haben  demnach,  soweit  wir  sehen,
ursprünglich  keinen  Einfluß  von  dem  friesischen  Westen  her  erfahren;
aber  auch  der  Osten  mit  seinen  Gütern  und  adeligen  Lansten  ist  hier
so  gut  wie  gar  nicht  vertreten.  Was  man  von  einer  Junker  Hofstätte
und  Blomendahl  auf  der  Bergenhusener  Feldmark  erzählt,  gehört  wohl
der  Sage  an;  nur  das  einzige  Kammergut  in  der  Landschaft,  Palhörn
im  Kirchspiel  Erfde  könnte,  ehe  es  in  landesherrlichen  Besitz  kam,  ein
adeliges  Gut  gewesen  zu  sein,  zu  dem  auch  die  Dörfer  Bargen  und
Scheperen  gehörten.  Indes  als  es  im  Jahre  1773  größtenteils  parzelliert
  ward,  fand  man  keine  Spur  von  Leibeigenschaft  und  Dienstpflicht,
  die  aus  adeliger  Zeit  hätten  stammen  können.  1)  Anderseits
hatte  aber  der  Bischof  bedeutende  Besitzungen  in  Stapelholm,  die  ähnlich
wie  in  Schwansen  nicht  sowohl  in  Gutshöfen,  als  in  der  Grundherrlichkeit
  über  zinspflichtige  Bauern,  Lansten,  Festen,  Wurtbesitzern
bestanden;  sie  hatten  dem  Bischof  ihre  jährliche  Pflicht  oder  ihre  Heuer
und  ihr  Festegeld  zu  leisten,  standen  aber  mit  Hals  und  Hand,  Brüche,
Schatzung  und  Hofdienst  unter  der  herzoglichen  Landesherrschaft.  In
Beveringhusen  besaß  der  Bischof  1463  zwanzig  Verndel  Landes,  die
ein  Drittel  der  Feldmark  ausmachten,  außer  einem  Druddendel  in  der
Marsch  und  einem  Anteil  in  der  Siekede;  von  Wohlde  gehörte  ihm
der  dritte  Teil,  von  Süderstapel  2  Verding  d.  h.  eine  halbe  Hufe,
in  Nordstapel  10  Verding,  in  Seeth  7  Druddendel,  während  die  ganze
Feldmark  des  Dorfes  aus  98  Druddendel  bestand.  Alle  diese  Festegüter
  der  Lansten,  die  diese  Verndel  oder  Druddendel  gegen  bestimmte
Abgaben  ausnutzten,  sind  nach  der  Reformation  nach  und  nach  in

oder  zu  versetzen  bei  Verlust  der  Feste  und  der  Bondengerechtigkeit;  auch  solle
man  auf  die  Einlösung  der  veräußerten  Stücke  bedacht  sein;  1690  klagt  der
Amtmann  wiederholt  über  die  Alienierung  der  Staven;  die  Hufen  würden  dadurch
  zerstümmelt  und  zum  Abtrag  der  herrschaftlichen  Gesälle  untauglich.  Ähnliche
  Verordnungen  wiederholen  sich  dann  noch  mehrsach,  ohne  daß  dem  Unwesen
völlig  gestenert  ward.

1)  Kamphövener,  Niederlegung  der  K.  Domänengüter  in  den  Herzogthümern.
1787.  92ff.  —  Wenn  erzählt  wird,  der  letzte  adelige  Besiner  von  Palhörn  sei
um  1550  ein  Herr  v.  Ahlefeld  gewesen,  so  beruht  diese  Angabe  wahrscheinlich
auf  der  bereits  1470  geschehenen  Verpfändung  der  Landschaft  an  Benedikt  v.  Ahlefeld.
  Reg.  Christ.  I.  200.