Die  nationale  Entwickelung  Stapelholms.  163

Staven  und  Freibondenländereien  d.  h.  in  volles  Eigentum  der  Besiter
verwandelt  worden.

Den  eigentlichen  Kern  der  alten  Stapelholmer  Bauernschaft  bildeten
die  Bonden,  die  seit  den  ältesten  Zeiten  ihre  volle  Freiheit  und  damit
auch  das  volle  Eigentumsrecht  an  ihren  Hufen  und  Staven  behaupteten;
  der  Name  stammt,  wie  in  Schwansen,  aus  dem  hier  geltenden
jütischen  Lov,  dem  auch  sonst  noch  manche  in  der  Gerichtssprache  vorkommenden
  Worte,  wie  Sandmann,  Näfningsmann  u.  a.  entnommen
waren.  Daraus  erklärt  sich  auch  die  kleine  und  große  Nempte  oder
Nemede,  die  nach  einer  Urkunde  aus  dem  Jahre  1559  1)  durch  der
zwölf  Bonden  rechtliche  Entscheidung  und  Findung  für  unrechtmäßige
Richter  erklärt  wurden,  da  sie  in  100  und  mehr  Jahren  unrechtmäßig
geurteilt  hätten.)  In  dem  Boudengericht  saß  der  Landvogt  mit  den
12  Bonden  zu  Gericht  mit  den  weitgehendsten  Befugnissen  selbst  über
Hand  und  Hals.  Wie  ein  solches  Gericht  zusammengesetzt  war,  sieht
man  z.  B.  aus  einer  Dingswinde  v.  J.  1573;  es  treten  darin  auf
van  den  oldensten  des  landes  Stapelholm:  Peter  Muhle,  Hans  Lesche,
Junge  Siverden  Vos  im  Wolde,  Henneke  Jebe,  Marquart  Heldes,  Johan
Clawes  Striedes,  lebe  tho  Beveringhusen,  Vaget  Johans  Hans,  Peter
Diriks  Peter  tho  Drage,  Timmen  Hans,  Henneke  Moller  tho  Zethe,
Bumpken  Hans  tho  Nortstapel,  Henneke  Bödeker  tho  Suderstapel,
von  denen  wir  die  meisten  an  ihren  Familiennamen  und  Vornamen
in  den  Verzeichnissen  v.  J.  1542  wiedererkennen.  Nach  jedesmaligem
Bondengericht  geschah  auch  in  Stapelholm  die  lachbode  3)  d.  h.  die
gesetzliche  Ausbietung  zum  Verkaufe,  die  dreimal  wiederholt  werden
mußte;  ward  seitens  der  Familienangehörigen  kein  Widerspruch  gegen
die  Veräußerung  des  Grundeigentums  erhoben,  dann  erfolgte  die  Verschötung
  (sködning),  das  Werfen  einer  Scholle  in  den  ausfgehaltenen
Rockschöß  (skiöcke),  und  darauf  stellte  das  Gericht  dem  Käufer  eine
Schöte,  wie  man  die  Urkunde  nannte,  oder  eine  Dingswinde  (dings-1)

  Stemann  III.  246.

2)  Solche  nemede,  Geschlechtsnemede,  Kerkenemede  u.  a.  (denominati
Hasse  II.  308)  gab  es  auch  im  Ditmarschen,  ebenso  im  Nordstrander  Landrecht
und  sonst.  Im  jütischen  Lov  sind  es  die  naefbinge,  die  ##ernannten“  Richter.

3)  Liber  cens.  episc.  171:  omnes  prodicti  agri  mere  patrie  sunt  lachbode
et  scotati  —.

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