202  Die  Herrschaft  des  Niederdeutschen  u.  d.  Übergang  z.  Hochdeutschen  i.  d.  Regierungskanzleien.

Die  Urkunden  beweisen  durch  gewisse  niederdeutsche  Formen  und
Wendungen,  durch  das  scharfe  ß,  sowie  durch  die  verschiedenen  Bildungen
  Hadersleben,  Hadersleuen,  Hadersleue,  daß  der  Schreiber  ein
Schleswiger  war,  der  zugleich  einigermaßen  Kenntnis  des  Hochdeutschen
  hatte.  Merkwürdigerweise  hören  nun  diese  hochdeutschen
Schreiben  mit  dem  Jahre  1513  völlig  auf;  erst  gegen  Schluß  der  Regierung
  des  Königs  gehen  wieder  einige  wenige  derartige  Briefe,  wie
am  11.  September  1525  an  seinen  Sohn  Christian  in  Anlaß  von
dessen  Vermählung,  an  den  Rat  von  Bremen  (25.  Mai  1527),  an
Tondern  (1531)  und  an  Lübeck  (26.  Juli  1533),  aus  seiner  Kanzlei
hervor.  Mit  der  Thronbesteigung  seines  Sohnes  Christian  III.,  der
einst  in  Worms  auf  dem  Reichstage  (1521)  Luthers  Verhör  und  mutige
Verteidigung  mit  angehört  hatte  und,  von  evangelischem  Geiste  erfüllt,
heimgekehrt  war,  beginnt  dann  die  Zeit,  wo  das  Hochdeutsche  in  der
landesherrlichen  Kanzlei  eine  gleichberechtigte  Stellung  neben  dem  Niederdeutschen
  erlangt.  Christian  hatte  schon  als  Herzog  und  Statthalter
an  den  Bischof  Ahlefeld  (August  1525)  hochdeutsch  geschrieben;  jetzt  ist
seine  Übereinkunft  wegen  des  Schleswiger  Stists  vom  8.  Juni  1533
ebenso  hochdeutsch,  während  ein  Landtagsausschreiben  von  demselben
Jahre  niederdeutsch  zu  den  Ständen  redet;  seine  Begnadigung  an  den
Geistlichen  Antonius  Kayser  auf  den  „halben  Kloster  Nabben“  in
Hadersleben  ist,  mit  starken  niederdeutschen  Formen  untermischt,  hochdeutsch,
  aber  dessen  Ernennung  zum  Geistlichen  im  folgenden  Jahre
ganz  niederdeutsch  abgefaßt.  Wenn  man  sieht,  daß  Christian  III.  noch
im  Jahre  1542  eine  Verordnung  für  Jütland  in  niederdeutscher  Sprache
erließ  1),  so  ist  der  Wechsel  der  Sprache  in  den  inneren  Angelegenheiten
der  Herzogtümer  nicht  so  auffallend.  Im  Jahre  1538  schreibt  er
niederdeutsch  an  die  Geistlichkeit  wegen  der  neuen  Kirchenordnung,  im
März  1541  ergeht  dagegen  der  Befehl  an  das  Domkapitel  in  Schleswig
  in  hochdeutscher  Sprache,  die  Wahl  des  Bischofs  bis  zu  seiner
Ankunft  auszusetzen.  Des  Königs  Brief  über  seine  Verhandlungen  mit
den  Ständen  vom  31.  Dezember  1543  ist  hochdeutsch,  aber  die  Bestätigung
  der  Privilegien  der  Stadt  Plön  und  des  Preetzer  Klosters
vom  Jahre  vorher  noch  niederdeutsch.  Im  Jahre  der  Landesteilung

1)  Erslev:  Konge  og  Lensmand.  Till.  LV—VIII.