Die  Herrschaft  des  Nlederdeutschen  u.  d.  Ubergang  z.  Hochdeutschen  i.  d.  Reglerungskanzlelen.  203

(1544)  ergeht  eine  Beschwerde  der  Stände  an  die  Landesherren  in
niederdeutscher  Rede,  aber  der  König  und  die  Herzöge  Hans  und  Adolf
antworten  hochdeutsch.  Gegen  Ende  der  Regierung  Christians  III.
nehmen  zwar  die  hochdeutschen  Schreiben  an  Zahl  zu,  aber  auch  die
niederdeutschen  aus  den  Jahren  1558  und  1559  sind  nicht  so  selten.
Selbst  von  Herzog  Hans  von  Hadersleben,  der  sonst  meist  hochdeutsch
schreibt,  kennen  wir  eine  niederdeutsche  Verordnung  für  Hadersleben
und  Törning,  den  Ehebruch  betreffend,  vom  Mai  1550,  ein  niederdeutsches
  Mandat  an  Nordstrand  wegen  des  Wahlrechts  der  Geistlichkeit
  v.  J.  1553,  ein  gleiches  Schreiben  an  den  Amtmann  von  Tondern
(1554)  und  an  Lütken  Tondern  v.  J.  1556.  In  allgemeinen  ist  dabei
festzustellen,  daß  in  allen  auswärtigen  Beziehungen  die  landesherrlichen
Kanzleien  hochdeutsch  schreiben;  erst  nach  1560  erfolgt  auch  in  den  inneren
Angelegenheiten  nach  und  nach  ein  völliger  Umschwung  zum  Hochdeutschen.
Bis  1564  berichten  noch  die  Stände  an  den  König,  z.  B.  wegen  der
Huldigung  des  Herzogs  Hans  niederdeutsch,  während  jener  auf  hochdeutsch
  ihre  Privilegien  bestätigt;  aber  in  demselben  Jahre  wechseln
sie  ihre  Sprache  und  führen  fortan  ihre  Verhandlungen  nach  dem
Beispiele  der  Landesherren  nur  auf  hochdeutsch.  Zwar  geht  aus  den
landesherrlichen  Kanzleien  in  den  folgenden  Jahren  noch  eine  Reihe
niederdeutscher  Erlasse  hervor,  wie  denn  die  Bestätigung  der  Privilegien
des  Klosters  Preetz  (25.  Okt.  1564),  das  Schreiben  König  Friedrichs  II.
und  der  Herzöge  Hans  und  Adolf  an  das  Kloster  Bordesholm  (24.  Juli
1565),  seine  Rüstungen  bereit  zu  halten,  die  Bestätigung  der  Privilegien
des  St.  Johannisklosters  bei  Schleswig  (11.  Sept.  1566)  und  des
ditmarsischen  Landrechts  (2.  Nov.)  u.  a.  diese  Sprache  reden;  aber  doch
tritt  mit  dem  Jahre  1566  eine  solche  Wendung  ein,  daß  fortan  niederdeutsche
  Erlasse  und  Verfügungen  der  Landesherren  zu  den  Seltenheiten
  gehören.  Es  ist  dabei  von  einigem  Interesse  zu  verfolgen,  wie
lange  noch  und  in  welchen  vereinzelten  Fällen  die  Kanzleien  der  alten
Weise  treu  bleiben.  Besonders  treten  sie  auf,  wenn  sie  an  westliche
Landschaften  Nordfrieslands  gerichtet  sind.  So  ist  das  Landrecht  von
Nordstrand  v.  J.  1572  niederdeutsch,  und  ebenso  erteilt  Herzog  Adolf
unter  dem  10.  Juni  1572  an  Eidersted,  Ewerschop  und  Utholm
ein  niederdeutsches  Privilegium  und  bestätigt  1575  in  gleicher  Sprache
die  Anwendung  des  Visbyer  Seerechts  für  die  Stadt  Husum;  aber