204  Die  Herrschaft  des  Nlederdeutschen  u.  d.  Ubergang  3.  Hochdeutschen  i.  d.  Reglerungskanzleien.

im  Jahre  1574  ergehen  auch  niederdeutsche  Erlasse  seitens  des  Königs
Friedrich  II.  an  die  Bewohner  des  Amtes  Flensburg  (30.  August)  wegen
Entrichtung  des  Kirchenzehntes  und  des  Herzogs  Hans  des  Jüngeren,  wenn
er  die  Privilegien  der  Stadt  Aeroeskiöbing  bestätigt  (10.  Juli).  Noch
1582  begabt  Herzog  Adolf  Husuu  mit  dem  Visbyer  Seerecht  und  gibt
1583  eine  niederdeutsche  Entscheidung  ab  in  einem  Rechistreit  über  Besitzungen
  von  zwei  Vikarien  der  Kirche  zu  Klixbüll,  ja  1592  autorisiert
  Christian  IV.  (20.  Nov.)  die  von  Blasius  Eckenberger  besorgte
niederdeutsche  Ubersetzung  des  jütischen  Lovs  in  gleicher  Sprache.  Die
Deichordnung  für  Eidersted,  Ewerschop  und  Utholm  (14.  Nov.  1595)
wird  auf  niederdeutsch  und  hochdeutsch  von  Herzog  Johann  Adolf  erlassen,
  die  Verordnung  Christians  IV.  für  Flensburg  (12.  Febr.  1598),
betreffend  Ausfertigung  der  Kontrakte  und  Verschreibungen,  nur  niederdeutsch
  veröffentlicht,  aber  im  selben  Jahre  (1.  Jan.)  für  das  Amt
Apenrade  durch  Herzog  Johann  Adolf  eine  hochdeutsche  Kirchenordnung
  verkündigt.  Erst  mit  dem  Beginn  des  folgenden  Jahrhunderts
verschwindet  die  niederdeutsche  Sprache  vollständig  in  den  öffentlichen
Erlassen.  Soweit  mir  bekannt,  gehören  eine  Verordnung  Johann
Adolfs,  die  steuerfreien  Häuser  in  Kiel  betreffend  (31.  Mai  1603),
und  etwa  die  Eidersteder  Deichordnung  v.  J.  1617  zu  den  letzten
öffentlichen  niederdeutschen  Urkunden,  die  aus  den  landesherrlichen
Kanzleien  hervorgegangen  sind.

Wie  man  an  dieser  Ausführung  ersieht,  ward  auch  in  unserem
Lande  zuerst  in  den  landesherrlichen  Kanzleien,  die  der  äußeren  Politik
folgen,  das  Bedürfnis  nach  einer  Gemeinsprache  empfunden,  die  dann
zunächst  in  die  innere  höhere  Regierung  und  Verwaltung  eindrang.
Sie  fand  ihre  feste  Stütze  an  den  Höfen  der  Fürsten,  nicht  weniger
auf  Gottorp,  wo  Herzog  Adolf  residierte,  als  in  Hadersleben,  wo
Herzog  Hans  der  Altere  seinen  Sitz  hatte.  Als  Mittelpunkt  deutschen
Lebens  und  deutscher  Sitten  haben  diese  Fürstenhöfe  mit  ihrer  ganzen
Umgebung  der  hochdeutschen  Sprache  sich  mit  Vorliebe  bedient,  aber
nirgend  zeigt  sich  eine  Spur  davon,  daß  die  Regierungsbehörden
diese  höhere  Gemeinsprache  auch  in  die  anderen  niedrigeren  Kanzleien
einzuführen  bemüht  waren,  geschweige  sie  zur  Sprache  der  Untergerichte,
  der  Kirche  und  Schule  zu  machen.  Diese  blieben  noch  lange
von  dem  Einflusse  derselben  völlig  unberührt.