206  die  Herrschaft  des  Niederdeutschen  u.  d.  Ubergang  z.  Hochdeutschen  i.  d.  Reglerungskanzlelen.

hervor,  wie  denn  z.  B.  Gotze  v.  Ahlefeld  1599  einen  solchen  Verkaufsbrief
  auf  einen  Hof  in  Tyrstrup  ausstellt;  doch  sind  die  öffentlichen
  Erklärungen  und  Entscheidungen  der  Ritterschaft  bereits  länger
nur  hochdeutsch,  wie  aus  der  bekannten  Abbitte  von  36  adeligen  Personen
  (1588)  wegen  des  von  Friedrich  Brockdorf  an  Gerhard  Ranzau
begangenen  Mordes  sowie  aus  dem  Todesurteil  gegen  Joachim  Brockdorf
  (1610)  hervorgeht.

Am  längsten  hielt  sich  die  niederdeutsche  Sprache  im  amtlichen
Gebrauch  der  Amthäuser  in  den  westlichen  Gegenden,  besonders  wenn
der  eigne  Bezirk  in  Betracht  kam.  Wir  kennen  eine  solche  Entscheidung
des  Amtmanns  Wolf  Blome  in  Tondern  vom  25.  August  1634  in
Sachen  des  Pastors  Detlef  Johannis  aus  Deetzbüll!),  ja  noch  zwei
niederdeutsche  Verfügungen  von  demselben  vom  22.  Sept.  1660  und
4.  Febr.  1663;  die  erstere,  ungedruckt,  hat  folgenden  Wortlaut:

Idt  werdt  allen  und  jeden  underdahnen,  von  denen  Andreas  Heicke  und
Nickels  Todtsen  korn  geköfft  hebben  (bevalen),  de  köpere  dat  korn  keineswegs
  folgen  tho  laten,  besondern  vor  den  bedungenen  priess  de  supplicanten
dat  korn  gegen  bahr  bethaliog  tho  kamen  tho  lathen,  und  werdt  ock  benewenst
  de  Todtsens  ernstlichen  uperlecht,  sick  henhunftig  solches  kopens  tho
entholden.  Alles  und  einen  jeden,  beides  köpere  und  verkopere  by  vermydung
  Ihr  Fürstl.  Durchlaucht  ernste  straff  und  bröko.-)

Nicht  völlig  soweit  reichen  die  mir  bekannten  niederdeutschen  Grabinschriften;
  die  in  der  Kirche  des  St.  Johannisklosters  in  Schleswig  für  zwei
adelige  Damen  aus  den  Jahren  1621  und  1626,  sowie  eine  in  der  Kirche
zu  Tondern  aus  dem  Jahre  1628  werden  wohl  zu  der  letzten  gehören.

Im  allgemeinen  läßt  sich  demuach  sagen,  daß  mit  dem  Schluß
des  17.  Jahrhunderts  die  neuhochdentsche  Sprache  das  Niederdeutsche
aus  den  höheren  Kreisen  zwar  verdrängt  hatte,  aber  nur  als  Schriftsprache,
  denn  noch  ein  Jahrhundert  laug  und  länger  blieb,  auch  auf  den
Höfen  des  Adels  auf  dem  Lande,  dieses  die  eigentliche  Umgangssprache.)

1)  Schriften  des  Vereins  f.  schl.-h.  Kirchengeschichte  II.  3.  407.

2)  Tonderusches  Stadtarchiv.  Die  Verfügung  v.  4.  Febr.  1663  Zeitschrift
IV.  382.  Das  Ambts-Erdbuch  v.  J.  1613  ist  dagegen  bereits  hochdeutsch.
Siehe  unten  bei  Tondern.

3)  Gutsrechmingen  wurden,  soweit  ich  weiß,  noch  bis  1680  zum  Teil  auf
niederdeutsch  geführt;  wenigstens  sind  mir  einige  aus  dieser  Zeit  aus  den  ang-