214  C.  Die  nationale  Entwickelung  der  Städte.

Die  geringen  jütischen  Bestandteile  (höchstens  8)  verschwinden  gegen
die  niederdeutschen  Namen;  diese  zeigen  außer  einigen  Handwerksnamen
  wie  Awerscherer  (Tuchscherer),  Kymer  (Böttcher),  Swerdtfeger,
Kordemacker  (Korduanmacher)  dieselben  Maes,  Stael,  Arndt,  Grewe,
Kuele,  Brun,  Frame,  Hagge,  Newe,  Fincke  u.  a.,  denen  wir  in  den
Kirchspielen  südlich  von  der  Schlei  sonst  begegnet  sind;  selbst  die  weit
zerstreute  Familie  Meggersee  ist  hier  mehrfach  vertreten.  Dieses  niederdeutsche
  Wesen  der  Stadt  ward  auch  in  späteren  Zeiten,  z.  B.  nach
der  furchtbaren  Heimsuchung  durch  die  Wallensteiner  und  die  Pest,  wo
nur  39  verarmte  Bürger  übrig  geblieben  selin  sollen,  in  nichts  geändert.
  Seit  1543  war  sie  bereits  von  Christian  III.  laut  einer  niederdeutschen
  Urkunde  mit  dem  Schleswiger  niederdentschen  Stadtrecht  begabt,
  weil  sie  durch  Brand  alle  ihre  Privilegien  verloren  hatte,  also
dat  se  sick  dersulwen  en  mehr  nicht  tho  getrösten  edder  to  bruken
hebben  mögen.1)  Alle  aus  dem  16.  Jahrhundert  bekannten  Urkunden
der  Stadt  sind  gleichfalls  niederdeutsch,  der  Übergang  zum  Hochdeutschen
  erfolgte  wie  in  allen  anderen  schleswigschen  Städten  im  Laufe
der  ersten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts.  Da  dieser  Sprachwechsel  bei
den  anderen  ursprünglich  jütischen  Städten  von  größerer  Bedeutung
ist  und  demgemäß  auch  eine  ausführlichere  Behandlung  verdient,  so  beschränke
  ich  mich  für  Eckernförde  auf  folgende  Bemerkungen.  Der  Rat
schreibt  bereits  160  8  und  ferner  in  einer  Streitsache  mit  v.  Vrockdorf
nur  hochdeutsch,  und  aus  demselben  Jahre  ist  ein  Brief  eines  Bürgers
tho  Eckernförde,  Peter  Burdt,  erhalten,  der  sich  auch  hochdeutsch  zu
schreiben  bemüht  mit  allerlei  niederdeutschen  Erinnerungen.  Die  Gerichtssprache
  ist  wenigstens  seit  dem  Jahre  1625,  dem  die  mir  vorliegenden
Akten  eines  Prozesses  angehören,  hochdeutsch,  wahrscheinlich  aber  schon
früher.  Die  Kanzelsprache  hat  erst  zuletzt  hochdeutsches  Gewand  angenommen,
  wenigstens  predigte  der  Pastor  Cornelius  Semler  (1613  bis
1650)  noch  niederdeutsch.)

1)  Noodt  I.  1.  24.  Aus  der  Urkunde  geht  übrigens  durchaus  nicht  hervor,
  daß  die  Stadt  schon  vorher  Schleswiger  Recht  gehabt  hat.  Einige  ältere
Urkunden  der  Stadt  finden  sich  genannt  bei  Noodt  I.  1.  26.

2)  Vergleichen  habe  ich  nur  können  „die  Registratur  der  im  Eckernförder
Stadtarchiv  befindlichen  Akten  bis  1800“  (Handschr.  der  Kiel.  U.-B.  320  A.)
und  Eckernförde  betreffende  Aktenstücke  aus  dem  Schl.  Staatsarchiv.  Die  Ge-