II.  Die  Stadt  Schleswig.  217

edder  mit  leme  zu  decken.  1)  Eine  Zeitlang  geht  dann  noch  Lateinisch  und
Niederdeutsch  nebeneinander  her;  die  bede  der  Herzogin  Elisabeth  v.  J.
1406  mit  dem  Bürgerverzeichnis  ist  noch  lateinisch  1),  ein  verlorenes
Protokoll,  bis  1448  reichend,  war  lateinisch  und  niederdeutsch,  aber
bereits  um  1400  ward  das  lateinische  Stadtrecht  ins  Niederdeutsche
übersetzt  :),  und  vom  Jahre  1415  an,  wo  das  Schneideramt  (scrodere)
vom  Rate  seine  skragh  erhielt,  sind  die  Amtsrollen  z.  B.  der  Bäcker
(1418)  und  der  Knochenhauer  (1421)  nur  niederdeutsch.  Dieselbe
Sprache  reden  fortan  auch  die  Schottregister,  Stadtrechnungen  und  andere
städtische  Urkunden.

Aus  dem  obigen  läßt  sich  der  Schluß  ziehen,  daß  wenigstens
um  1400  Niederdeutsch  die  herrschende  Sprache  der  Schleswiger  Bürgerschaft
  war,  die  in  der  Tat,  wie  wir  weiter  unten  an  ihren  Namen
sehen  werden,  damals  keine  bedeutsamen  jütischen  Bestandteile  mehr
enthielt.  Über  ein  früheres  jütisches  Volkstum  müssen  wir  erst  in  den
lateinischen  Urkunden  nach  Andeutungen  suchen,  die  uns  zugleich  über
die  Zeit  des  Sprachwechsels  weitere  Aufklärung  geben  können.

Das  alte  lateinische  Recht,  dessen  Abfassungszeit  gewöhnlich  um
1200,  von  Hasse  aber  erst  zwischen  1253  —  1257  angesetzt  wird  ½),

1)  Noodt  I.  181.

2)  Da  in  dem  neueren  Stadtrecht  noch  nicht  der  oben  erwähnie  Erlaß
des  Herzogs  Gerhard  v.  J.  1402  berücksichtigt,  sondern  erst  in  der  Ausgabe
v.  J.  1534  als  §  116  hinzugefügt  ist,  so  muß  die  Abfassung  vor  1402  fallen.

3)  Hasse:  Das  Schleswiger  Stadtrecht  1880.  —  Jörgensen:  Slesvigs  gamle
stadsret.  Aarb.  for  nord.  oldk.  1880.  Abgesehen  von  sonstigen  Fragen  handeit
es  dabei  hauptsächlich  um  die  von  Hasse  in  ihrer  Datierung  angesochtene  und
dann  in  Schl.-Holst.  Urkunden  II.  116  für  eine  Fälschung  erkärte  Urkunde  von
1256  Nov.  10,  worin  Waldemar,  Herzog  von  Jütland,  consulibus  et  proconsulibus
  civitatis  nostro  die  Wahl  des  Stadwogts  (byvagh)  gestattet,  sicut  ab
antiquo  habuerunt,  und  dieses  dann  als  gratiam  ab  antiquo  iam  usitatam
bezeichnet.  Im  Schleswiger  Stadtarchiv  habe  ich  eine  gleichlautende  Abschrift
gesehen,  die  wahrscheinlich  von  Noodt  herrührt.  Außer  der  Erwähnung  von
Bürgermeistern  und  Rat  sowie  der  Wahl  eines  Vogts  seit  alten  Zeiten  ist
mir  immer  besonders  der  Ausstellungsort  in  castro  nostro  Gottorpe  auffallend
  gewesen.  Wie  kann  der  Herzog  von  seinem  Schlosse  sprechen,  da
Gottorp  damals  noch  im  Besitze  des  Bischofs  war  und  erst  1268  (Hasse  II.  381)
an  den  Herzog  tanschweise  abgetreten  ward?  Die  Herzöge  residierten  bisher
auf  der  Juriansborgh  auf  der  sogenannten  Möweninsel,  wo  Waldemar  II  1216