218  C.  Die  nationale  Entwickelung  der  Städte.

steht  ganz  auf  dem  Boden  des  dänischen  oder  jütischen  Landrechts  oder
älterer  Rechtsgewohnheiten.  Es  enthält  dabei  auffälligerweise  eine
Reihe  von  Ausdrücken,  die  der  dänischen  Rechtssprache  oder  vielleicht
auch  teilweise  der  Volkssprache  entnommen  sind.  Eine  Zusammenstellung
  ergibt  folgendes:

Die  Worte  (Art.  3):  thrinnae  attan  mark  cum  marca  auri,  que
görsum  danice  dicitur  d.  h.  die  Buße,  die  außer  der  eigentlichen
Mannsbuße  für  einen  Mord  an  die  Verwandten  gezahlt  werden  mußte,
sind  augenscheinlich  der  dänischen  Rechtssprache  entnommen;  ebenso  Ausdrücke
  wie  manhaelegth,  Mannheiligkeit  oder  persönliche  Freiheit  und
Sicherheit,  wytaegiald,  wytae,  waaldtecht,  Notzucht,  lagh,  Recht,  bei
Gilden  Regel.  Ordnung,  laghköp  oder  arfköp,  wodurch  das  Recht
seinen  Nachlaß  frei  zu  vererben  erworben  ward,  auch  wohl  skoot
(niederd.  skot,  schot,  Schoß)  d.  h.,  was  von  den  Bürgern  zusammengeschossen
  wird,  collecta  que  skoot  dicitur,  obwohl  es  ein  allgemein
germanisches  Wort  ist;  einem  älteren  Seerechte  scheint  zu  entstammen
akkerhaald,  frühere  Form  für  ankerhold  (isl.  akkéri),  sowie  die  Bestimmung,
  daß  ein  Dieb  auf  der  See  auf  eine  unbewohnte  Insel  ausgesetzt
  werden  solle  mit  Lebensmitteln  auf  drei  Tage,  cum  ferro  igneo
et  canterio  o:  tunder  et  aeldiaern  (aeld  —  ild),  was  das  spätere
niederdeutsche  Recht  myt  eyneme  gloyendighen  iseren  übersetzt.  Die
Benennung  Arnaegyald,  Herdschoß,  der  für  die  Beschützung  von  Haus
und  Herd  bezahlt  ward,  kommt  nur  in  den  schleswigschen  Städten

(Hasse  II.  319)  eine  Urkunde  (Jurisburgh)  ausstellt  und  Abel  seinen  Bruder
Erich  empfing  (Sach:  Geschichte  der  Stadt  Schleswig  62)  und  die  1291  (Hasse  II.
780)  castrum  antiquum  genannt  und  noch  1426  erwähnt  wird.  Die  Herzöge
datieren  aber  niemals  so,  sondern  immer  Sleswic,  einmal  1268  Nov.  20  in  der
Tauschurkunde  apud  Sleswic;  die  Bischöfe  nennen  niemals  Gottorp  als  Ausstellungsort
  vor  1268.  Auch  nach  1268  tritt  in  zahlreichen  Urkunden  nur  einmal
  Gotthorpe  auf,  wo  Peter  Jonsen  (1265.—  1273)  dem  König  Erich  seine
Güter  in  Warmark  überträgt  (Hasse  II.  316).  König  Erich  datiert  sogar  zweimal
von  Hetheby  (Hasse  II.  641.  642).  Zuerst  1312  kommt  in  einer  Urkunde  Herzogs.
Erich  Gottorp  als  Ausstellungsort  vor  (Hasse  III.  256),  dann  1328  in  einer
Urkunde  Gerhards  in  castro  Gotdorpe  (Hasse  III.  648),  dann  Herzog  Waldemar
1334  in  castro  nostro  Gottborp  (Hasse  III.  843)  zweimal  1336  und  1338  Gottorp,
später  öfter.  Wie  Herzog  Waldemar  1256  in  castro  nostro  GCottorpe  schreiben
kann,  ist  daher  in  hohem  Grade  auffällig.