U.  Die  Stadt  Schleswig.  219

vor  und  wird  auf  dänischem  Gebiete  midsommersgiald  genannt;  die
rätselhafte  Bezeichnung  reækning  für  Nachbarschaft  oder  einen  größeren
oder  kleineren  städtischen  Bezirk,  wofür  das  niederdeutsche  Recht  fiarthing
sagt),  tritt  nur  im  Schleswiger  Recht  auf;  hollsaar  2),  penetrabile  vulnus,
dorsteken  wunden  kehrt  in  mehreren  schleswigschen  und  dänischen  Stadtrechten
  wieder,  hyalmerwol  (isl.  hielmvolr),  Stange  am  Schiffsruder
(helm  niederd.  Rudergriff),  ist  dänischen  Ursprungs,  horae,  Ore,  eine
in  Schleswig  und  Dänemark  allgemein  gebräuchliche  Münze,  laest
(niederd.  last  pl.  leste),  puund  sind  schon  früh  aus  dem  Deutschen
übernommen,  ebenso  wie  plankae,  die  hölzerne  Befestigung,  ein  Ausdruck,
  der  erst  in  den  späteren  Zusätzen  des  Stadtrechts  vorkommt.
Hervorzuheben  ist  dann  noch  crokwoth,  eine  Art  Wade  (niederd.  wade)
oder  großes  Zugnetz,  das  anscheinend  besonders  von  den  Schleswiger
Fischern  gebraucht  ward.

Die  aufgeführten  Ausdrücke  in  den  lateinischen  Urkunden  ergeben
für  einen  niederdeutschen  Einfluß  ein  negatives  Resultat.  Dasselbe  ist
auch  durch  die  in  Schleswig  bestehende  einflußreiche  Geschworenenoder
  Schwur-Gilde  bezeugt;  sie  wird  einmal  urkundlich  Hezlagh  genannt?)
  und  als  ihr  Aldermann  Knut  Laward  bezeichnet.  Daß  sie
später  nach  ihm  den  Namen  Herzog  Knutsgilde  trug,  beweist  auch
ein  noch  erhaltenes,  dem  Anfang  des  13.  Jahrhunderts  angehörendes
Siegel.  dessen  Umschrift:  Sigillum  confratrum  sancti  Kanuti  ducis
de  Sleswic  lautet,  d.  h.  Siegel  der  h.  Herzog  Knuts  Brüder  von  Schles-1)

  Das  niederdeutsche  Recht  gibt  den  §  24  des  lateinischen  Rechts  ganz  wortlich
  in  §  36  wieder:  cum  civibus  in  ülo  Rerkning  manentibus  „myt  anderen
medeborgeren,  wan  se  in  den  fiarthing  bliven;  der  Verfasser  hat  in  dem
Originale,  das  er  vor  sich  hatte,  fiarthing,  fiorthing  gelesen;  das  resekning
der  Abschrift  für  Evaeltoft  scheint  auf  einem  Lesefehler  zu  beruhen.  Sollte  aber
nicht  ursprünglich  hvirfving  im  Texte  gestanden  haben?  Apenrader  Recht  §  20.
Kopenhagener  Stadtrecht  8  1:  Statuitur,  ne  de  cetero  aliqua  convivia  seu
sodalicia  que  vulgariter  gilde  vel  hwirwingh  dicuntur,  Hafbis  babeantur.
Isl.  hvirfingr  circulus  hominum.

2)  Thorsen  bietet  §  3  bollsaar;  in  allen  anderen  Stadtrechten,  lat.  Flensb.
R.  §  6,  dän.  R.  8  74,  Hadersl.  R.  8  21  tvinet  saar  (doppeltklassende  Wunde),
Seeländ.  Ges.  3.  38  wird  dafür  holsaar,  hollsaar,  hoolsaar  gesetzt;  so  ist  ohne
Frage  auch  im  alten  latein.  Schleswig.  Recht  zu  lesen.  Vergl.  Sach:  Ursprung
der  Stadt  Hadersleben  67  Anm.  2.

3)  Langeb.  II.  612.