II.  Die  Stadt  Schleswig.  231

dem  16.  Jahrhundert  neben  den  zahlreichen  lateinischen;  freilich  kennen
wir  auch  nur  eine  einzige  niederdeutsche,  die  des  Hardesvogtes  in
Kropp,  Jakob  Seding,  der  am  28.  August  1586  starb.

Um  1600  und  vielleicht  etwas  früher  beginnt  der  Rat  hochdeutsch
an  die  Landesherrschaft  und  an  den  Amtmann  zu  schreiben;  eine  Reihe
Denkschriften  und  Vorstellungen  bis  1629  mit  bitteren  Klagen  über
die  traurige  Lage  der  Bürgerschaft  und  das  Unheil,  das  mit  den
Wallensteinern  die  Stadt  betroffen  hat,  enthalten  nur  selten  mehr
niederdeutsche  Anklänge.  In  dieselbe  Zeit  (1603).  wo  das  erste
hochdeutsche  Buch  in  Schleswig  gedruckt  ward,  die  „kurtze  Beschreibung
der  Alten  Stadt  Sleswig“  von  Nic.  Heldnader  (7  1634  in  Kopenhagen,
  früher  Prediger  in  Hellevat),  fällt  auch,  soweit  bekannt,  das
erste  hochdeutsche  richterliche  Erkenntnis  des  Rates  (23.  Nov.  1603)
mit  folgendem,  sprachlich  bemerkenswerten  Wortlaut:

In  Sachen  Hrn.  Statius  Krogern,  Pastorn  zu  BrorBbül  ct  consort.
Klegere  eins  kegen  und  wieder  Heinrich  Goltschmit  und  Johan  Bischop  als
verordnete  Vormündere  zu  sel.  Margrete  Jürgens  nachgelassene  Sohnskinder,
  belangende  dio  Theilung  sel.  Catharinen  Pütters  Güter,  so  ihre  gedachte
  Mutter  Margareta  Jürgens  nach  berürter  ihrer  Tochter  Ao.  1602  vermöge
  des  13.  Cap.  Stadtrechtens  alleine  geerbet,  workegen  die  Beklagte
wegen  ihrer  Mundtlinge  sich  uff  den  13.  Art.  Stadtrochtens  referiren  und
umb  Erkandtnus  bitten  thuen,  Erkennen  wir  B.  und  R.  biemit  für  Recht,
daß  vormöge  Lohe  und  Stadtrecht  obberürte  Bruderkinder  von  solch  Erbschaft
  nicht  auszuschliehen,  sondern  in  ihrer  Eltern  Stette  zuzulaen  sein.
V.  R.  W.

Wenn  der  Magistrat  auch  fortan  seine  richterlichen  Erkenntnisse
wic  am  30.  Juni  1605,  den  Zwölfmanneneid  betreffend,  4.  Dez.  1609
und  12.  August  1612,  in  hochdeutscher  Sprache  abgibt,  so  beginnt
doch  erst  um  das  Jahr  1618,  wo  hochdeutsche  Kämmereirechnungen
mit  allerlei  niederdeutschen  Erinnerungen  austreten,  in  der  städtischen
Kanzlei  der  eigentliche  Kampf  der  beiden  Sprachen  um  den  Vorrang.
In  einem  Bruchregister  v.  J.  1621  geht  Niederdeutsch  und  Hochdeutsch
wirr  durcheinander;  1624  werden  die  Register  inventarii  ganz  in  hochdeutscher
  Sprache  geführt;  dagegen  sind  die  Rechnungen  über  die  Verluste,
  die  die  Bürgerschaft  während  der  Einquartierung  der  Wallensteiner
  gehabt  hat  (1628,  29),  wieder  rein  niederdeutsch.  Eigentümlich
  aber  ist  es  zu  sehen,  wie  einzelne  Bürger  in  den  von  ihnen