III.  Die  Stadt  Fleusburg.  235

der  Fall  ist.  Freilich  hat  Flensburg  im  Jahre  1284  das  alte  lateinische
  schleswigsche  Stadtrecht  im  wesentlichen  und  nur  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechend  umgeändert  herübergenommen,  aber  daneben
auch  eine  jütisch-dänische  Übersetzung  und  Bearbeitung  dieses  Textes
im  Gebrauch  gehabt,  die,  bald  nachher  entstanden,  wahrscheinlich  erst
um  das  Jahr  1321  die  landesherrliche  Bestätigung  erhielt.)  Die
Sprache  dieser  „Skra“  gibt  noch  mehr  der  herrschenden  Mundart  nach,
als  z.  B.  das  jütische  Lov,  bei  dem  sich  bereits  eine  gewisse  Literatur-oder
Kanzleisprache  geltend  macht,  scheint  dabei  aber  noch  auf  einem  älteren
Standpunkt  zu  stehen  als  das  gesprochene  Wort.  Jedenfalls  aber  zeigt
sie,  daß  um  das  Jahr  1300  das  jütische  Volkstum  in  Flensburg  in
voller  Kraft  bestand.  Um  von  der  Sprache  ein  Bild  zu  geben,  teilen
wir  den  Eingang  der  skra  mit  der  späteren  niederdeutschen  Übersetzung
hier  mit:

Fra  wors  hærru  aar  thus:end  wintar  oc  tuhundrieth  flyrsintinghuoc
  Iiyr##  wints,  a  fyrmer  wor  frugh  aftv;,  alda#rmen  oc  rathmen  oc  olle
bymean  i  flansborgh  lotic  scriue  thinna  scra,  thar  hurtughb  woldemar  af

iutland  gaf  them  Cc  stathliost  meth  sin  naath  oc  wold,  for  thi  at  the
hofth  ey  fyr  statlirligh  skra.)

1)  Thorsen:  De  med  iydske  lor  beslaegtede  stadsretter  43  ff.  stellt,  um
für  den  sogenannten  dänischen  Text  die  Ursprünglichkeit  zu  retten,  die  Sachlage
geradezu  auf  den  Kopf.  behandelt  demgemäß  das  eigentliche,  von  Schleswig  herübergenommene
  und  von  Herzog  Waldemar  unier  dem  29.  Dez.  1284  mit  Ausnahme
  von  3  Artikeln  bestätigte  lateinische  Recht  Flensburgs  als  nebensächlich
und  auch  in  der  Form  ziemlich  oberflächlich.  Es  sehlt  z.  B.  8  63:  Si  quis  aridet
frumentum  molt  sino  pannis  Pilosis,  emendet  3  oras  marcas  advocato  et  totidem
  civitati,  obwohl  er  doch  in  dem  Stat.  civ.  Apenrad.  §  62  wörtlich  wiederholt
  wird.  Um  die  verschiedenen  Bearbeitungen  miteinander  vergleichen  zu  können,
  fügen  wir  die  libersetzungen  dieses  Paragraphen  hinzu.  Jütisch-dänische
Übersenzung:  Hwo  sum  thyrraer  molt  uta-n  harklucth,  giald  foghdaon  thre  orse
oc  by  thre  ora  ponning.  Die  niederdeutsche  übertragung  des  letzteren  Textes
lautet  bei  Westph.  IV:  Nemand  dröge  mold  sonder  haarenlacken  (Dau.  thyrrae
molt);  wol  dar  mold  dröget  sonder  harenlacken,  de  gelde  dem  vagede  dree
öre  und  der  stadt  dree  öre  penninge.  Die  offzielle  niederdeutsche  Übersetuung
bietet:  De  dar  drogen  molt  sunder  harenkleit,  do  gelde  deme  vagede  111  öre
unde  der  stat  III  öre  penninge.  Man  sieht  auch  daraus,  daß  die  beiden  niederdeutschen
  Ubersetzungen  vollständig  unabhängig  voneinander  sind.

2)  Die  Zeitbestimmung  nach  Wintern,  die  in  dem  Flensburger  Recht  noch
zweimal  in  den  Zusatzartikeln  (Thorsen  112)  wiederkehrt,  war  im  Norden  ganz