238  C.  Die  nationale  Entwickelung  der  Städre.

des  Jahrhunderts  niederdeutsch  geworden  war,  die  städtische  Kanzlei
nur  niederdeutsch  schrieb,  erkennt  man  insbesondere  an  einer  Urkunde
vom  15.  Juni  1412,  worin  seitens  der  Stadt  der  Königin  Margarete
eine  Gerichtsverhandlung  ausführlich  mitgeteilt  wird;  auch  legen  1444
uppe  dem  menen  dinghe  bynnen  Flensborgen  24  bedderne  lude
erlike  borgere  ihr  Zeuguis  ab.  Was  will  es  demgegenüber  besagen.
wenn  ein  dänischer  Schötebrief,  worin  ein  waepner  Iwar  Juel  seinen
Hof  uden  byen  an  die  Königin  Margarete  verkauft,  mit  dem  Stadtsiegel
  beglaubigt  ist?  oder  wenn  der  Rat  und  die  Gemeinde  in  einer
Akte  vom  24.  Oktober  1412  dem  Könige  Erich  in  dänischer  Sprache
huldigen?  Ist  doch  diese  Urkunde  nicht  von  den  Stadtbehörden  entworfen,
  sondern  ihnen  von  den  Räten  der  damals  anwesenden  Königin
einfach  zur  Untersiegelung  vorgelegt.  Noch  viel  weniger  hat  es  für
die  damalige  Flensburger  Amtssprache  irgend  eine  Bedeutung,  wenn
der  König  Erich,  der  sonst  zahlreiche  niederdeutsche  Urkunden  ausstellt,
unter  dem  14.  September  1413  die  Privilegien  der  Stadt  in  dänischer
Sprache  bestätigt.  Die  jütische  Periode  in  der  Geschichte  Flensburgs
war  mit  dem  Ende  des  14.  Jahrhunderts  endgültig  vorüber,  und
demgemäß  mußte  das  bisherige  Stadtrecht  auch  seine  sprachliche  Form
ändern  und  sich  in  niederdeutsches  Gewand  kleiden.

Das  Flensburger  niederdeutsche  Recht,  eine  Übersetzung  des  jütischdänischen
  Textes,  ist  uns  freilich  abschriftlich  erst  aus  dem  Jahre  1492
bekannt  und  ursprünglich  nur  eine  Privatarbeit.  Die  Sprachformen
aber,  wie  z.  B.  die  durchgehenden  scal,  scolen,  scrangen,  ergeben
ganz  unzweifelhaft,  daß  diese  Übersetzung  in  das  erste  Viertel  des
15.  Jahrhunderts  zurückreicht.  Auch  kennen  wir  eine  andere  niederdeutsche
  Bearbeitung,  die  im  Jahre  1431  von  Eggert  Achterup  für
die  Herzöge  Adolf  und  Gerhard  beschafft  ward),  ohne  doch  später
amtliche  Geltung  zu  erlangen.

1)  Westphalen  IV.  1956:  Anno  1431  curantibus  senatu  et  civibus  Flensburgensibus
  exaratus  est  ab  Eggerto  Achteruppe,  oblatus  ipsis  ducibus
Adolpho  et  Gerhardo.  Der  Text  ist  leider  bei  Westpfalen  in  ganz  übler  Form
mitgeteilt;  er  weicht  überdies  sehr  von  dem  amtlichen  Texte  ab,  der  später  zur
Geltung  kam.  Aus  dem  obigen  geht  übrigens  hervor,  daß  es  damals  in  Fleusburg
  eine  königlich  und  eine  holsteinisch  gesinnte  Partei  gab.  Wenn  die  Herzöge
unter  dem  31.  Dezember  1430,  zu  einer  Zeit,  wo  die  Stadt  noch  in  königlichen