Ul.  Die  Stadt  Flensburg.  239

Wenn  diese  niederdeutschen  Bearbeitungen  auch  nicht  eigentlich  für
die  Bürgerschaft,  sondern  nur  für  den  Rat  und  die  städtische  Kanzleien
besondere  Bedeutung  hatten,  da  sie  lange  nur  durch  Abschriften  und
erst  sehr  spät  durch  den  Druck  bekannt  wurden  ½,  so  läßt  ihr  Text  doch
mehrfach  einen  Rückschluß  zu  auf  die  neben  der  Amtssprache  in  Flensburg
  damals  herrschende  Volksmundart.  Wir  kommen  damit  auf  die
Frage,  wie  sich  die  Sprachverhältnisse  in  Flensburg  in  ganz  anderer
Weise  entwickeln  konnten  als  in  Schleswig,  und  warum  gerade  in
Flensburg  sich  eine  besondere  Art  von  Sprache  ausbilden  mußte.  Der
wesentliche  und  entscheidende  Unterschied  zwischen  Schleswig  und  Flensburg
  liegt  in  der  Tatsache,  daß  in  Schleswig  neben  der  herrschenden
Amtssprache  keine  fremde  Mundart  mehr  bestand,  in  Flensburg  aber
während  des  15.  Jahrhunderts  und  länger  ein  doppelsprachiges  Volkstum
  herrschte,  wobei  das  Jütische  durch  das  Niederdeutsche  zu  der
Stellung  einer  niedrigen  Mundart  herabgedrückt  war.

Die  niederdentsche  Übersetzung  ist  mehrfach,  aber  meist  mit  Unrecht
  nachlässig  und  ungenau  genannt;  insbesondere  sind  die  Bemerkungen
von  Thorsen  irreführend.)

Händen  war,  die  städtischen  Privilegien  bestätigten,  so  müssen  sie  Verbindungen
mit  dem  Rate  gehabt  haben;  die  nachmaligen  Bürgermeister  Magnus  Heysen
und  Wedige  Plate  waren  herzoglich  gesmut.

1)  Am  17.  Aug.  1592  kam  es  deswegen  zu  einer  aufrührerische  Bewegung
in  der  Bürgerschaft,  die  der  Stadt  Privilegien,  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten
zu  ersahren  verlangte.  Der  Rat  erklärte  darauf,  das  Stadtrecht  sowie  die  Ordinang
  Christians  III.  befänden  sich  durch  beständige  Copien  und  Abschriften  in
vieler  Bürger  Händen  und  Gewahrsam  und  könnten  leicht  durch  Abschriften  erlangt
  werden;  die  Ordinantz  sei  vor  wenigen  Jahren  in  der  Versammlung  der
ganzen  gemeinen  Bürgerschaft  verlesen,  so  daß  sich  niemand  mit  Unwissenheit
entschuldigen  könne.  Die  königlichen  und  fürstlichen  Privilegien  dem  gemeinen
Pöbell  vorzulesen,  sei  dagegen  in  keiner  Commun  Gebrauch.  Auf  Ansuchen  seien
aber  früher  immer  von  einzelnen  Privilegien  Abschristen  vom  Rate  gegeben,  und
dazu  sei  er  auch  jetzt  bereit.  Den  Druck  des  Stadtrechts  sah  aber  der  Rat  nicht
gerne;  man  weigerte  noch  im  Anfang  des  18.  Jahrhunderts  dem  Prediger  Mercatus,
  dem  Vorsteher  des  Waisenhauses  in  Schleswig,  eine  genaue  Abschrift
(Holdt  377.  378).

2)  Thorsen  50:  „Ein  Exempel  anderer  Art  ist  helüe  in  cap.  122  (das
Komma  nach  helüe  ist  in  dieser  Ausgabe  nicht  mitgenommen),  welches  Wort
vermutlich  unrichtig  anstatt  „stelle“  oder  „stehle  “  steht.“  Thorsen  schreibt