250  C.  Die  nattonale  Entwickelung  der  Städte.

königlicher  Befehl  in  hochdeutscher  Sprache,  den  Flensburger  Magistrat
gegen  die  aufrührerische  Bürgerschaft  zu  unterstützen.  Auch  andere  Erlasse
  an  den  Amtmann  z.  B.  v.  J.  1533  und  1537  sind  hochdeutsch
abgefaßt,  dagegen  bleiben  die  Briefe  an  die  Stadt  (1540,  1542,  1548)
meist  der  alten  Weise  treu.  Noch  laufen  dann  niederdeutsche  Urkunden
(1551,  die  Fundation  des  Armenhaushospitals  betreffend,  1553  u.  a.)
und  hochdeutsche  (1544,  1545,  1551,  1553,  1555  u.  a.)  nebeneinander
  her;  die  Bestätigung  der  Stadtprivilegien  vom  25.  Januar  1558
und  der  Polizeiordnung  vom  27.  Juli  1558  scheinen  die  letzten  niederdeutschen
  Verfügungen  zu  sein,  die  von  landesherrlicher  Seite  an
Flensburg  gerichtet  sind.

Wie  stellt  sich  demgegenüber  nun  die  städtische  Kanzlei?

Soweit  mir  bekannt,  wendet  sich  der  Rat  am  10.  Dez.  1557
zum  letztenmal  in  einem  niederdeutschen  Schreiben  an  den  König;  dagegen
  sind  die  Gerichtsprotokolle  bis  zum  Jahre  1566  noch  in  dieser
Sprache  abgefaßt.  Erst  mit  dem  Jahre  1567  tritt  dafür  ausschließlich
  Hochdeutsch  ein;  die  erste  hochdeutsche  Entscheidung  beginnt  mit
den  Worten:  Auff  anforderung  Hans  Turkensen  des  Karnappes
(Ausbau,  Erker)  halben,  so  Ihme  von  seinem  nachbarn  Clawes.
gebauwett,  Erkennen  wir  Burgemeister  uund  Rathmannen  zu  Flensburg
  etc.  1)  In  allen  inneren,  die  Stadt  betreffenden  Angelegenheiten
bleibt  daneben  das  Niederdeutsche  noch  längere  Zeit  in  ausschließlicher
Geltung.  Bezeichnend  dafür  ist  ein  Mandat  v.  J.  1597,  bezüglich
der  Kontrakte  und  Verschreibungen  des  Stadtschreibers,  das  auf  Befehl
  des  Rates  up  Allemansding  verlesen  ward.  Während  die  Andtwordt
  eines  Ersamen  Rahtes  an  den  Ambtmann  uff  etzlicher  Bürger
in  Nahmen  der  ganzen  Gemeine  ahm  29.  Nov.  1592  ahn  den  Ersamen
  Raht  und  die  24  Manne  schrifftlich  ingebrachte  graramina
hochdeutsch  redet,  erteilt  er  am  13.  Juli  1595  noch  einen  scharfen
Denunciations-Zettell  in  niederdeutscher,  aber  bereits  mit  hochdeutschen
Wörtern  gezierter  Sprache  an  das  Bäckeramt.  Auch  die  Testamente
der  Bürgermeister  Dirick  Nacke  (3.  Juni  1595)  und  v.  Meerfeldt

1)  Sententiae  Des  ersamen  Rades  Der  Stadt  Flensborch.  Anno  1557.
Magistratsarhhr  Die  näheren  Angaben  über  die  Gerichtsprotokolle,  die
gen  und  die  Kirchenrechnungen  von  St.  Nicolai  verdanke  ich
Herrn  Prof.  Dr.  Hansen-Flensburg.