III.  Die  Stadt  Flensburg.  251

(10.  Jan.  1610)  sind  in  niederdeutscher  Sprache  abgefaßt,  aber  die
Polizeiverordnung  Christians  IV.  v.  J.  1600  ist  hochdeutsch,  und
im  Jahre  1613  richtet  auch  der  Rat  wegen  der  Leichenbegängnisse
einen  hochdeutschen  Erlaß  an  die  Bürgerschaft.  Während  der  Stadtschreiber
  Hartwig  Lohmann  1617  hochdeutsch  zu  schreiben  beginnt,  daneben
  aber  noch  die  Rechnungsablage  über  die  Wege  auf  niederdeutsch
gibt  (Erdbuch  v.  1594  ff.  Folio  134),  ebenso  wie  sein  Nachfolger,  war
für  die  Kämmereirechnungen  die  Sprache  des  Rates  noch  jahrzehntelang
  nicht  maßgebend.  Bis  zum  Jahre  1613  ist  Rechnung  wie  Entlastung
  nur  niederdeutsch  #);  ebenso  1618  und  19  mit  einzelnen,  von
anderer  Hand  hinzugefügten  hochdeutschen  Zusätzen.  Die  erste  hochdeutsche
  Entlastung  der  niederdeutschen  Rechnung  erfolgte  am  6.  Febr.
1622  durch  Bürgermeister  und  Rat.  So  geht  es  in  der  Folge  weiter,
die  Rechnungen  sind  niederdeutsch,  die  Entlastungen  hochdeutsch.  Die
letzte  niederdeutsche  Rechnung  stammt  aus  dem  Jahre  1654/55,  und
erst  von  dem  Jahre  1656/57  an  schreibt  auch  der  Stadtlämmerer
nur  hochdeutsch.

Weit  später  als  der  Rat  folgte  die  Kirche  der  neuen  Sprachweise.
  Um  das  Jahr  1587  legte  der  Propst  Schattenberg  ein
kerckenbok  für  die  Marienkirche  an  und  leitete  es  mit  folgenden
Worten  ein,  die  für  die  damalige  Stellung  beider  Sprachen  bezeichnend
  sind:

Mit  reinem  herten  dene  Godt
und  hebbe  vor  ogen  syn  gebodt.
Mir  sterckem  gelouen  up  ehm  bum,
mit  gutom  geweten  ohm  vertruw.
Wen  nu  din  tydt  is  vor  der  handt,
dat  du  schalt  int  rechte  vaterlandt
wandern  van  hier  uth  düssen  leweo,
schaltu  Gade  van  dynem  gude  wat

gewen

tho  forderung  Gades  loff  und  ehr
und  tho  erboldinge  reinc  lehr,

edder  schaffe  et  dorch  ein  testament,
ehr  den  idt  ergriven  andre  hendt,
sunst  kümpt  idt  doch  in  de  ravus
(rabus),
Wo  Christus  dat  syne  entberen  muß.
Wenn  man  nicht  gift  tho  Cbristi
ehr,
so  macht  de  hoff  den  beutel  lehr;
den  kriegern  ihr  daß  geben  solt,
waß  ihr  priestern  entziehen  wolt.

Ganz  ähnlich  steht  Hochdeutsch  und  Niederdeutsch  gewissermaßen  als
gleichberechtigt  einander  gegenüber  in  den  Reimen,  die  1585  (4.  März)
op  de  karckendohre  in  St.  Nic.  karcken  geschrewen  worden:

1)  Siadtkassenarchiv;  die  Jahrgänge  1614—  1617  inkl.  scheinen  zu  sehlen.