262  C.  Die  nationale  Entwickelung  der  Städte.

Grund  muß  in  der  mit  der  Mitte  des  14.  Jahrhunderts  bereits  auftretenden
  niederdeutschen  Amtssprache  der  Landesherrschaft  liegen.  Möglicherweise
  ist  auch  damals  schon  mit  den  entstehenden  Zünften  und  Gilden
aller  Art  das  niederdeutsche  Volkstum  durch  Einwanderung  von  Bedeutung
  gewesen.  Jedenfalls  waren  die  nationalen  und  sprachlichen
Verhältnisse  in  der  Stadt  beim  Beginn  des  15.  Jahrhunderts  derart
gewordeu,  daß  sich  eine  niederdeutsche  Übersetzung  des  Stadtrechtes  als
ein  Bedürfnis  erwies;  sie  scheint  lange  keine  amtliche  Autorität  gehabt
zu  haben,  wenigstens  ist  uns  ihre  Bestätigung  erst  aus  dem  Jahre  1474
durch  König  Christian  I.  bekannt.  Es  liegen  uns  so  zwei  niederdeutsche
  Rezensionen  vor,  von  denen  die  ältere  auch  in  ihren  Sprachformen
  noch  einen  altertümlicheren  Charakter  trägt.  Um  dem  Leser
von  dem  allmählichen  Wandel  auch  der  Apenrader  niederdeutschen
Sprache  des  15.  Jahrhunderts,  insbesondere  von  dem  Abwerfen  der
Endungen,  eine  Vorstellung  zu  geben,  wollen  wir  hier  einige  wenige
Wortformen  der  beiden  Texte  einander  gegenüberstellen.  y

vrijch  vrii

konyngh  koning

gherrygest  vrügest

in  deme  feste  in  dem  fseste

to  deme  negesten  rvlete  to  dem  negeste  vlete

eyn  vromed  schiphero  eyn  trommet  schipper

eyne  schiphere  in  deme  schepe  ern  schipper  in  dem  schepe
nach  dome  looboke  na  dem  looboke

nummend  nemant  u.  a.  m.

Von  größerem  Interesse  ist  die  Art  und  Weise,  wie  die  ältere
niederdeutsche  Rezension  die  jütisch  -dänischen  Ausdrücke  ihrer  lateinischen
Vorlage  übersetzt.  Im  ganzen  ist  sie  genau  und  wortgetreu  und  nur
an  wenigen  Stellen,  deren  Deutung  auch  späteren  Forschern  noch
Schwierigkeiten  bereitet  hat,  anfechtbar.  Untadelhaft  ist  die  Sprache
selbst;  sie  setzt  einen  Mann  voraus,  der  die  niederdeutsche  Sprache
vollkommen  beherrschte  und  anscheinend,  wie  gewöhnlich,  dem  Rate  der
Stadt  angehörte.  Eine  Gegenüberstellung  der  verschiedenen  Ausdrücke
wird  dies  zunächst  deutlich  machen:

1)  Thborsen:  Stadsretter  154  ff.  —  Michelsen:  Ineditorum  bistoriam  juris
cimbrici  illustrantium  particula.  Slesvici  1867.  —  Hille:  Registrum  Cbristian
  I.  S.  90  fl.