282  C.  Die  nationale  Entwickelung  der  Städte.

giald,  der  Grundzins  von  jeder  tokt,  ihm  fallen  die  alte  Herdabgabe
arngiald  und  der  Erbkauf  arfkop  zu.  Der  umbozman  oder  Vogt
ist  der  Stellvertreter  des  Landesherrn;  ihm  zahlen  alle  Fremden  torug
ortug,  eine  Marktabgabe;  er  hat  den  Vorsitz  im  byting  und  beeidigt
auch  die  sannendmen,  die  Wahrsprecher,  und  die  nelninge,  die  Gewählten
  oder  Ernannten,  aus  denen  das  Tinggericht  besteht.  Die
rathmend  stehen  an  der  Spitze  der  bymen,  der  Bürger,  die  alle  die
städtischen  Abgaben  (bylag)  zu  leisten  verpflichtet  sind;  nur  die  Mitglieder
  der  Knutsgilde  haben  hier  wie  in  Schleswig  und  Flensburg
gewisse  Vorrechte.  Ein  Fremder  hat  bei  bestimmten  Einkäufen  zwei
vin  (Freunde)  als  Zeugen  zu  stellen,  wie  jeder  Bürger  die  Form
des  Handgeldes  (gutzpennig)  und  des  Weinkaufs  (lidkop)  zu  erfüllen.
  Merkwürdig  wenig  ist  noch  das  gewerbliche  Leben  entwickelt;
  das  Stadtrecht  kennt  keine  Knochenhauer,  keine  Schuster,  keine
scroder,  keine  Zimmerleute,  nur  Schiffer  und  Bäcker  und  daneben
jene  eigentümlichen  bothekune  (Budenfrauen,  Hökerinnen),  die  das
Recht  hatten,  mit  Halmfutter,  d.  h.  abgemähtem  Getreide  in  sogenannten
  Großgarben  (kierk)  und  mit  Heu  Handel  zu  treiben  und  so
die  Bürger  mit  Winterfutter  für  ihr  Vieh  zu  versehen.  Das  Stadtrecht
  weiß  noch  nichts  von  dem  niedersächsischen  wicbild,  wie  Flensburg,
  sondern  kennt  nur  byfrith  oder  befred,  das  im  Süden  bis  zu
einem  gerodeten  Felde,  stub  genannt,  reichte  !));:  wir  hören  von  der
Zollgrenze  tolmerki,  von  dem  digesten  bei  dem  tigelgaard,  der  für
die  Schiffer  die  Grenze  bildete,  von  dem  nab  (1473  niederd.  nabben)  ),
und  von  dem  toraetzae,  dem  Marktplatz,  auf  dem  der  kaag  (niederd.
kaak)  Pranger  steht  für  betrügerische  Bäcker;  auch  weiß  das  Stadtrecht
noch  nichts  von  strat,  sondern  kennt  neben  dem  gamel  weg  (altem
Wege)  nur  herscoppis  gade  (Gasse)  und  byens  gade,  und  ebensowenig
  findet  sich  in  der  Brückenstadt  das  niederdeutsche  brygge,  son-1)

  lber  stub  siehe  stubbe  munkelant  bei  Schleswig,  isl.  stubr,  niederd.
stuppen  bezeichunct  ein  Feld,  wo  die  Stümpfe  und  Wurzeln  gefällter  Bäume
noch  hervorragen.  Siehe  S.  74.  227.

2)  nab,  isl.  nabbi,  altengl.  nap,  nep,  alth.  nabe,  hochd.  nabe  wie  radnabe
  u.  a.  bedeutet  etwas  Hervorstehendes,  Emporragendes,  eine  Erhöhung,  Hügel,
die  hier  früher  vorhanden  waren.  Es  ist  dasselbe,  was  heute  nafk  heißt,  angels.
nafn,  altn.  paf.  engl.  nave.