V.  Die  Stadt  Hadersleben.  283

dern  nur  bro,  wie  auch  broelist,  eigentlich  Brückenrand,  und  brofisel,
d.  h.  das  Brückenbrett,  das  über  den  Rinnstein  vor  der  Straße  ins  Haus
führte.  Demgemäß  wird  auch  noch  im  Jahre  1458  von  einer  borchstede
gesprochen,  geheten  bro,  belegen  im  damme  tho  Haderslere.

Aus  den  späteren  Zusätzen,  die  das  Stadtrecht  erfuhr,  läßt  sich
mit  einiger  Sicherheit  schließen,  daß  diese  ursprünglich  jütische  Periode
in  der  Geschichte  der  Stadt  noch  das  ganze  14.  Jahrhundert  umfaßt.
Wenn  eine  niederdeutsche  Begabung  Herzog  Gerhards  vom  Jahre  1397,
worin  der  Bürgerschaft  Weidegerechtsame  auf  den  Feldmarken  einiger
benachbarter  Dörfer  verliehen  werden,  auch  am  Schluß  in  dem  Stadtrecht
auftritt  und  ebendaselbst  ein  Toftbesitzer  Gosche  Tedinghuße  genannt
wird,  dessen  Witwe  wir  aus  dem  Jahre  1414  kennen,  ja  von  einer
byskole  (Stadtschule)  die  Rede  ist,  so  können  diese  Artikel  erst  um
1400  amtlich  nachgetragen  sein;  sie  zeigen  zugleich,  daß  damals  noch
die  jütische  Sprache  in  voller  Kraft  bestand.  Es  fragt  sich  nun,  ob
im  Laufe  der  folgenden  Jahrzehnte  auch  in  Hadersleben  wie  in  Flensburg
  und  bald  auch  in  Apenrade  das  niederdeutsche  Wesen  zum  Durchbruch
  gekommen  ist,  oder  ob  die  sprachliche  Entwickelung  einen  anderen
  Gang  genommen  hat  als  in  den  anderen  südlicher  liegenden
Städten.  Die  Frage  ist  hier  um  so  schwieriger  zu  entscheiden,  als
fast  die  gesamten  mittelalterlichen  Urkunden  der  Stadt  mit  dem  Brande
des  Rathauses  im  Jahre  1627  zugrunde  gegangen  sind.  Wenn  wir
das  im  Jahre  1639  von  König  Christian  IV.  bestätigte  und  wieder
erneuerte,  von  einer  hochdeutschen  amtlichen  Übersetzung  und  Bearbeitung
  begleitete  Stadtrecht  allein  in  Betracht  ziehen,  so  kommen  wir  direkt
aus  der  jütischen  in  die  hochdeutsche  Periode;  ein  solcher  plötzlicher
Sprung  findet  sich  aber  in  keiner  anderen  Stadt  des  Herzogtums;
überall  ist  sonst  eine  langdauernde  Zwischenperiode  nachzuweisen,  in
der  in  der  städtischen  Kanzlei,  wie  bei  den  Gerichten  und  den  Handwerksämtern
  das  Niederdeutsche  die  Herrschaft  hatte.  Wenn  vor  allem  in
Apenrade,  wo  die  nationalen  Verhältnisse  ganz  ähnlich  lagen,  sich
die  Notwendigkeit  der  Übersetzung  des  Stadtrechts  ins  Niederdeutsche
im  Anfang  des  15.  Jahrhunderts  herausstellte,  so  muß  es  im  hohen
Grade  auffallen,  wenn  dies  in  Hadersleben  nicht  geschehen  wäre.

Die  landesherrlichen  Begabungen  sind  seit  1397,  das  ganze
15.  Jahrhundert  hindurch  und  noch  im  16.  bis  König  Christians