290  C.  Die  nationale  Entwickelung  der  Städte.

und  einigen  Bezügen  vom  Schloß  zum  Prediger  ernannt  habe;  auch
schreibt  er  noch  1545  (Jan.  19)  niederdeutsch  an  seinen  Bruder  Hans,
sich  der  Witwe  des  Johann  Slavius  anzunehmen;  aber  bereits  1548
stellt  der  Herzog  Johann  uf  unsern  schloss  Haterschleben  eine  hochdeutsche
  Urkunde  aus,  worin  er  die  Stadtprivilegien  bestätigte;  ebenso
ist  seine  Luxusverordnung  vom  Jahre  1566  und  sein  Mandat,  den
Wucher  betreffend,  v.  J.  1557,  seine  Begnadigung  auf  den  Weinkeller
(1566),  seine  Fundation  des  Hospitals  (1569)  in  dieser  Sprache  verfaßt.
  Ist  gleich  seine  Kirchenordnung  v.  J.  1569  der  alten  schleswigholsteinischen
  Kirchenordnung  gemäß  niederdeutsch,  so  kündigt  doch  bald
die  hochdeutsche  Gründungsurkunde  der  Trivialschule  in  Hadersleben
(1567)  auch  für  die  gelehrte  Schule  die  neue  Zeit  an.:)  über  die  Absichten,
  die  der  Herzog  bei  dieser  Stiftung  verfolgte,  kann  kein  Zweifel
obwalten;  sie  sollte  eine  Stütze  des  Evangeliums,  der  gelehrten  Bildung
d.  h.  der  Ausbildung  von  evangelischen  Geistlichen,  und  des  Deutschtums
sein.  Ward  sie  doch  gegründet,  weil  „sich  fast  hin  und  wieder,  sonderlich
aber  in  diesem  unserm  Orte,  da  die  denische  Sprache  (d.  h.  die  jütische
Mundart)  im  Gebrauch  und  Schwange  ist,  großer  Mangel  und  Gebrech
  von  gelerten  Leuten  finde“,  „fürnemblich  zur  Ehre  des  Almechtigen
und  Fürderung  seines  gottlichen  Worts,  damit  das  seligmachende  Wortt
seins  heiligen  Evangelii  uff  unsere  Nachkommen  zu  Nutz,  Heil  und
Wolfahrt  unsers  ganzen  Vatterlandes  und  desselben  Einwohnern  gelangen
möge.“  „Und  weile  wir  das  Gelt,  wormit  diese  Schule  fundirt,
durch  unsern  Geheiß  von  den  Dorffkirchen  unser  Propstey  Haderssleben
zu  hauff  gesamblet,  so  wollen  wir  auch,  wie  an  im  selbst  billig  und
recht,  das  derselben  wolverdiente  Predikanten  und  der  Hausleute  Kinder
vor  andern  Frembden  in  diese  unsere  Schule  sollen  gefürdert  und  dieser
Begnadigung  theilhaft  werden,  darmit  sie  was  lerhen  und  irem  Vatterlande
  nützlich  werden  mugen!“  „Und  wollen  hiemit  alle  Winckel  Schulen,
wordurch  dieses  Trivial  muchte  geschwecht  und  verhindert  werden,  verbotten
  und  dieselben  jeder  Zeit  abzuschaffen  unsere  Conservatore  bevolen
haben;  aber  eine  Teutsche  Rechen=  und  Schreibeschull  haben  wir  gnedigst

1)  Die  Stiftungsurkunde,  wie  sie  aus  der  herzoglichen  Kanzlei  hervorgegangen
  ist,  weist,  wie  die  meisten  anderen,  leise  niederdeutsche  Erinnerungen
auf:  wie  „beneben  dem,  was  die  vorigo  Schule  von  alters  zu  boren  gebart“
Formen  wie  muge,  vatterland  u.  a.