300  C.  Die  nationale  Entwickelung  der  Städte.

wahrscheinlich  trat  bis  zur  zeitweiligen  Aufhebung  des  Stadttings,  der
bis  dahin  ein  dem  Rate  untergeordnetes  Stadtgericht  gebildet  hatte
(18.  Febr.  1665),  hierin  keine  Anderung  ein.)

So  sehen  wir  in  der  ersten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  und
darüber  hinans  eine  merkwürdige  Sprachverschiedenheit  bei  den  Behörden
  und  in  den  Kanzleien.  Die  Landesherren  schreiben  nur  hochdeutsch,
  die  Geistlichen  reden  hochdeutsch  auf  den  Kanzeln,  der  Rat
gibt  hochdeutsche  Verordnungen,  während  sein  Kämmerer  niederdeutsch,
selten  dänisch  schreibt,  die  Kirchengeschwornen  niederdeutsche  Rechnungen
vorlegen  und  der  Stadtting  ausschließlich  niederdeutsche  Dingswinden
ausstellt.  Nur  einzelne  Verkaufsurkunden,  wie  vom  18.  Januar  1636,
wo  Jes  Boldich  einen  Kaufbrief  über  die  Monnikenkoppel  an  Christian
Ranzau  ausstellt,  sind  in  hochdeutscher  Sprache  ausgestellt.

Es  fragt  sich  nun,  wie  unter  solchen  Umständen  die  eigentliche
Volkssprache  sich  weiter  entwickelt  hat.  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,
  daß  mit  ihrer  völligen  Verdrängung  aus  allen  Kanzleien,  wie
diese  bald  darauf  eintrat,  die  niederdeutsche  Sprache  ihre  in  der  Bevölkerung
  gewonnene  Stellung  nach  und  nach  verlieren  mußte,  sobald
sie  zu  einer  Mundart  herabgedrückt  ward.  Aus  der  späteren  Entwickelung
  der  Sprachverhältnisse  läßt  sich  auch  schließen,  daß  das
Niederdeutsche  hier  ähnlich  wie  in  Apenrade  in  der  Redeweise  der  Bevölkerung
  die  feste  Stellung,  die  es  in  Flensburg  inne  hatte,  auf  die
Länge  nicht  behauptete.  Auf  der  einen  Seite  aus  den  Kreisen  der

1)  Es  liegt  eine  königliche  Verordnung  v.  18.  Febr.  1665  vor,  die  der
herzoglichen  vom  19.  Febr.  1664  für  Apenrade  gleichlautet,  wodurch  auf  Grund
eines  Gesuches  des  Rates  v.  10.  Dez.  1664  der  Stadtting  mit  Sandmännern
und  Nefningen  aufgehoben  ward  (Westph.  IV.  1998).  Man  hat  diese  Verfügung
für  unecht  erklärt,  auch  Stemann  2.  175  und  Falck  3.  171,  weil  ein  Urteil
vom  30.  Oktober  1689  und  eine  Verordnung  Friedrichs  IV.  vom  20.  Dez.  1718
das  Stadtgericht  als  bestehend  anerkennt  und  dieses  insbesondere  1690  „unter
blauem  Himmel“  seine  Entscheidung  fällt.  Die  Urkunde  ist  aber  echt,  das  Stadtting
  ward  eine  Zeitlang  aufgehoben  und  später  wieder  aufgerichtet.  Es  liegt  mir
ein  Vergleich  des  Magistrats  und  der  Bürgerschaft  v.  J.  1678  vor,  worin  ein
gemeinschaftliches  Gesuch,  bezüglich  der  Wiederherstellung  des  Stadttings  enwähnt
wird,  der  durch  königl.  Verordnung  v.  J.  1665  besonders  wegen  Kostenersparung
aufgehoben  sei.  ÜUber  die  weitere  Entwickelung  der  gerichtlichen  Verhältnisse  siehe
Sach:  Ursprung  der  Stadt  Hadersleben  30  Anm.  1.