312  C.  Die  nationale  Entwickelung  der  Städte.

Dagegen  beginnt  in  dem  folgenden  Protokoll  von  1615  —  1621
der  allmähliche  übergang  zum  Hochdeutschen;  hier  treten  gemischte  niederdeutsche
  und  hochdeutsche  Niederschriften  auf,  alle  Verfügungen,  die
zur  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmt  sind,  reden  dabei  niederdeutsch.
  Seit  1621  nehmen  dann  die  Protokolle  ein  völlig  hochdeutsches
  Gewand  an,  obwohl  sie  von  demselben  Stadtschreiber,  der
seit  1608  fungiert,  abgefaßt  sind.  Aber  in  allen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  bleibt  dabei  noch  die  niederdeutsche  Sprache  herrschend.
Mitten  unter  hochdeutschen  Entscheidungen  und  gerichtlichen  Verhandlungen
  sind  regelmäßig  die  polizeilichen  Erlasse  an  die  Bürgerschaft,
die  von  den  Kanzeln  abgekündigt  werden  sollen,  auf  niederdeutsch  abgesaßt;
  einer  der  letzten  v.  J.  1635  (30.  Juni)  hat  folgenden  Wortlaut:

Idt  werdt  hiomit  angesecht,  dat  ein  ider  up  den  billigen  lesten  und
vihrdagen  sich  des  fohrwerkes  und  arbeit  im  velde  schall  entholden;  de
awerst  biejegen  tho  handeln  understahn,  scholen  tbo  register  gebracht  und
in  geböhrliche  strafe  genahmen  werden.  Dewile  ock  vehlfeldig  geclaget
werdt,  dat  etliche  disser  stadt  inwohner  iegen  bvaberliche  verordeninge  dat
korn  und  andere  wahren,  so  tho  markte  gebracht,  buten  der  stadt  an  sich
tho  kopen  und  alse  in  dühringe  tho  bringen  understahn,  alss  werdt  einem
jeden  nDnochmals  sich  solcher  ungebörlichen  und  vorbadenen  handteringe  tho
entholden  ermahnet;  wolerne  awerst  jomandt  hirjegen  tho  handeln  bedrapon
werdt,  schall  desulwe  in  de  halssisen  geschlaten  und  sonst  nha  vorbrekinge
wilkührlich  gestrafot  werden.

Solche  Bekanntmachungen  von  den  Kanzeln  der  Stadt  setzen  voraus,
daß  damals  auch  nur  niederdeutsch  gepredigt  ward.  Dem  entsprechen
auch  so  ziemlich  die  Inschriften  in  der  Kirche.  Mit  einer  Ausnahme
v.  J.  1619  kennen  die  Epitaphien  bis  1620  nur  die  niederdeutsche
Sprache,  und  noch  1628  April  4  findet  sich  die  Inschrift:

De  erbar  und  weldogetsame  Marina,  Hinrichs  sine  lewe  husfruw,  is  in
Codt  christlich  vorscheden.

Eine  ganz  merkwürdige  Erscheinung  ist  es  nun,  die  sich  sonst
nirgends  nachweisen  läßt,  wie  sich  die  Bürgerschaft  Tonderns  gegen
die  Einführung  der  hochdeutschen  Kirchensprache  zu  wehren  verstand,
als  der  Diakonus  Richard  Bennichius,  aus  Rinkenis  gebürtig,  (1622
bis  1633)  sie  im  Beginn  des  Jahres  1631  auf  die  Kanzel  zu  bringen
suchte.  Ein  erbar  bürgermeister  und  rath  richten  daher  am  6.  April
1631  uf  begehr  und  gudtachtent  der  16  burger  ein  amtliches  hochdeutsches
  Schreiben  an  ihn,  mit  dem  Ersuchen: