D.  Die  Sprache  der  Tinggerichte.  319

schen“  Sprache.  Auf  der  Straße  und  in  den  Geschäften  hört  man  wohl
noch  fast  ebenso  viel  „dänisch“  als  deutsch  reden,  trotz  aller  deutschen
Gesinnung.  So  ist  die  Umgangssprache  in  Tondern  noch  gemischt.
Plattdeutsch  dringt  nur  langsam,  aber  doch  stetig  vor  und  wird  hauptsächlich
  durch  Zuzug  von  Eisenbahnbeamten  gefördert.  Würde  Tondern
sich  seiner  älteren  Sprachgeschichte  gemäß  entwickeln,  so  müßte  hier  von
den  drei  nördlichen  schleswigschen  Städten  am  frühesten  das  Niederdeutsche
  seine  alte  gleichberechtigte  Stellung  wieder  erringen.

D.  Die  Sprache  der  Dinggerichte.

Seit  dem  15.  Jahrhundert  hatte  sich,  wie  oben  dargelegt,  im
ganzen  Herzogtum  die  niederdeutsche  Sprache  zur  ausschließlichen  Regierungssprache
  erhoben;  die  höhere  Verwaltung,  wie  die  höheren  Gerichte
  kannten  keine  andere  Amtssprache,  und  nicht  weniger  war  sie
auch  in  den  Städten  Geschäfts=  und  Gerichtssprache  geworden.  Auf
dem  platten  Lande  erfolgte  der  Übergang  zu  der  herrschenden  Kanzleisprache,
  je  weiter  nach  Norden,  desto  langsamer  und  weniger  durchgreifend,
  weil  sich  hier  die  alten  Verhältnisse  und  Einrichtungen  am
längsten  erhielten.  Man  sieht  dieses  besonders  an  der  Sprache  der
Untergerichte,  der  eigentlichen  Volksgerichte,  und  der  von  ihnen  ausgestellten
  Urkunden.  Nicht  ein  gelehrter  Richter,  sondern  ein  Bonde,
aus  den  besten  Hardesmännern  erkoren  und  von  dem  Amtmann  in.
Eid  genommen,  leitete  als  Hardesvogt  auf  dem  Dinggerichte  die  Verhandlungen;
  er  war  nicht  Richter,  sondern  nur  Aufseher  und  hatte
zu  bestimmen,  welchen  Richtern,  ob  den  Hardesnefningen,  den  Ransnefningen
  oder  den  Sandmännern  (veriqlici)  je  nach  ihren  gesetzlich
bestimmten  Befugnissen  eine  Sache  zur  Entscheidung  zugewiesen  werden

1)  v.  Stemann:  Schleswigs  Recht  und  Gerichtsverfassung  im  17.  Jahrhundert.
  Schleswig  und  Flensburg  1855.  —  O.  Kier:  Ansichten  über  den
Entwickelungsgang  der  inneren  Verfassung  Schleswigs  mit  besonderer  Berücksichtigung
  des  Amtes  Hadersleben.  Jahrb.  VI.  57  sf.  Einzelne  Urkunden
stammen  aus  den  städtischen  Archiven.