320  D.  Die  Sprache  der  Dinggerichte.

sollte.  Die  Sandmänner  entschieden  nach  Stimmenmehrheit  und  beschworen
  jedes  einzelne  Erkenntnis,  das  man  tog,  toug,  in  deutschen
Protokollen  Zug  oder  togh  und  tuch  nannte  !).  Der  älteste  war  der
Vormann  oder  Wortführer  und  verkündete  das  Erkenntnis.  Die  sogenannten
  Dingswinden  bildeten  gerichtliche  Zeugnisse  über  alles,  was
auf  dem  Gerichte  verhandelt  war;  sie  wurden  auf  das  Zeugnis  der
Dinghörer  d.  h.  von  acht  aus  den  anwesenden  Hardesleuten  eigens
dazu  erwählten  Männern,  die  im  Protokolle  namentlich  aufgeführt
werden,  regelmäßig  von  dem  Hardesvogte  und  zwei  oder  mehreren
Sandmännern  ausgestellt  und  besiegelt.  Handelte  es  sich  um  eine  besonders
  wichtige  Sache,  so  wurden  zur  Ablegung  des  Zeugnisses  oft
zwölf  Hardesmänner,  mitunter  auch  in  doppelter  und  dreifacher  Zahl.
ernannt,  Hardes=  oder  Stocknefninge  genannt,  weil  sie  innerhalb  der
4  Dingstöcke  gewählt  (denowinati)  wurden.  In  solchen  Fällen  ward
die  Dingswinde  im  Namen  aller  Hardesleute  oder  sämtlicher  auf  dem
Ding  Anwesenden  ausgestellt  und  mit  dem  Hardessiegel  beglaubigt.
Auf  gleicher  Stuse  mit  den  Dingswinden  standen  die  häufig  vorkommenden
  Kirchspielswinden,  die  der  Prediger,  die  Sandmänner  oder
andere  Kirchspielsleute  auf  das  Zeugnis  der  am  Sonntage  auf  dem
Kirchhofe  versammelten  Männer  ausstellten  und  besiegelten.  Schließlich
gab  es  noch  Dorfwinden  oder  Dorfbeliebungen,  die  sich  auf  die  Bewirtschaftung
  der  Feldmark,  die  Benutzung  der  Gemeinde,  die  gleichzeitige
  Bestellung  des  Feldes  u.  a.  bezogen.

Derartige  Winden  sind  uns  in  großer  Zahl  erhalten;  sie  geben
uns  ein  sicheres  Zeugnis  über  die  Gerichtssprache  und  über  deren  allmähliche
  Umwandlung  von  dem  Jütisch-dänischen  ins  Niederdeutsche
und  später  vom  Niederdeutschen  ins  Hochdeutsche.  Da  sie  von  dem
aus  den  Bonden  hervorgegangenen  Hardesvogt  und  von  Bonden  ausgestellt
  wurden,  so  lassen  sie  auch  einen  Rückschluß  zu,  wie  weit  die
niederdeutsche  Amtssprache  in  jütisch  redenden  Gegenden  ins  Volk  gedrungen
  war.

1)  Den  eigentümlichen  Ausdruck,  der  im  jütischen  Lov  nicht  vorkommt,
leitet  man  ebenso  wie  hesteleie  davon  ab,  daß  die  Sandmänner  früher  zu  den
wichtigsten  Sachen  hinreiten  mußten,  entweder  zu  dem  entfernteren  Landgerichte
oder  bei  Grenzstreitigkeiten  nach  den  streitigen  Grenzen.  Stemann  9.  Vergleiche
dazu  Kirchspiel  Hütten  oben  S.  117,  wo  der  eigenartige  Ausdruck  noch  spät
bewahrt  war.  Ubrigens  bedeutet  niederd.  tuch  auch  Zeugnis.