D.  Die  Sprache  der  Dinggerichte.  321

In  der  Landschaft  südlich  von  der  Schlei  kommen  selbstverständlich
  den  oben  dargelegten  nationalen  Verhältnissen  gemäß  seit  der
Mitte  des  15.  Jahrhunderts  nur  niederdeutsche  Dingswinden  vor,  die,
soweit  mir  bekannt,  um  das  Jahr  1640  durchschnittlich  ein  hochdeutsches
Gewand  angenommen  haben.  In  Westerkroch  ist  mir  zuerst  eine  hochdeutsche
  Dingswinde  aus  dem  Jahre  1642  bekannt;  in  der  Südergoesharde
  (Amt  Husum)  kommen  sie  1640  vor,  und  seitdem  herrscht
in  den  Gerichtsprotokollen  allein  hochdeutsch;  nur  im  Porrenkoog  wird
bereits  1615  ein  hochdeutsches  Zeugnis  ausgestellt.  Die  Nordergoesharde
  (Amt  Bredsted)  kennt  bis  1603  nur  niederdeutsche  Winden;  die
niederdeutsche  Gerichtssprache  reicht  aber  wahrscheinlich  weiter,  da  die
erste  bekannte  hochdeutsche  Dingswinde  erst  aus  dem  Jahre  1674
stammt;  sicher  sind  alle  Gerichtsprotokolle  von  1694  an  nur  in  hochdeutscher
  Sprache  abgefaßt.  Wichtiger  für  unsere  Untersuchung  erscheint
  die  Frage,  wie  sich  die  sprachlichen  Verhältnisse  in  den  nördlicheren,
  noch  jütisch  redenden  Landschaften  gestalteten.

Von  den  anglischen  Harden  des  Amtes  Gottorp  kommt  zunächst
die  Schliesharde  in  Betracht,  wo  wir  von  1485  —  1574  nur  niederdeutsche
  Urkunden  treffen;  wann  hier  das  Hochdeutsche  eintritt,  habe
ich  wegen  der  fehlenden  Urkunden  nicht  feststellen  können.  In  der
Struxdorfharde  reichen  sie  von  1465—  1595;  erst  1609  taucht  ein
hochdcutscher  Brief  des  Domkapitels  auf.  In  der  Uggelharde  des
Amtes  Flensburg  reicht  das  Niederdeutsche  bis  1585,  seit  1630  beginnen
  hochdeutsche  Gerichtsprotokolle.  Die  Nieharde  weist  von  1432
bis  1554  nur  niederdeutsche  Dingswinden  auf,  bereits  1584  tritt  hier
die  erste  hochdeutsche  auf  mit  mancherlei  niederdeutschen  Erinnerungen;
ebenso  im  Jahre  1616,  und  seit  1626  sind  die  Gerichtsprotokolle  ausschließlich
  hochdeutsch,  doch  schreiben  die  Bauerschaften  von  Gammelbygaard.
  Gammelby  und  Flatzby  in  einem  sogenannten  Sommerbierbrief
v.  J.  1610  noch  nach  der  alten  Weise  niederdeutsch.  Die  Husbyharde
bietet  gleichsalls  von  1450  —1649  nur  niederdeutsche  Gerichtszeugnisse
  und  seit  dem  Jahre  1677  hochdeutsche  Gerichtsprotokolle.
Eigenartig  erscheint  die  Entwickelung  in  der  Flensburger  Wiesharde.
Hier  kennen  wir  von  1423  an  bis  zum  Jahre  1556  nur  niederdeutsche
  Winden;  die  ersten  hochdeutschen  treten  bereits  1586,  1588
und  1589  auf,  auch  die  Gerichtsprotokolle  sind  seit  1626  hochdeutsch;

Sach,  Tas  Herzogtum  Schleswig.  III.  21