324  D.  Die  Sprache  der  Dinggerichte.

von  1474—  1575  nicht  weniger  als  30  dänische  Dingswinden  erhalten
  sind.

Das  Ergebnis  ist  also  folgendes:  Aus  den  Amtern  Hütten,  Gottorp,
Husum,  Bredsted  und  Flensburg  findet  sich  keine  Spur  von  dänischer
Sprache  in  den  Volksgerichten;  das  Niederdeutsche  herrscht  hier,  soweit
unsere  Kunde  reicht.  Im  Amte  Tondern  gelangt  es  in  der  Tondernund
  Sluxharde  nach  einigem  Schwanken  bald  zum  Siege,  während
es  in  der  Karrharde  von  vornherein  herrscht  und  in  der  Hoierharde
und  in  Hoierbirk  nach  kurzem  Schwanken  die  dänische  Sprache  die
Oberhand  gewinnt.  Im  Amt  Apenrade  erlangt  in  der  Riisharde  und
in  der  Süderrangstrupharde  das  Niederdeutsche  bald  das  Übergewicht,
und  möglicherweise  auch  in  der  Lundtofft  (Klipplef0harde,  obwohl  wir
darüber  urkundlich  nicht  genauer  unterrichtet  sind.  Das  ganze  nördlich
davon  gelegene  Gebiet,  einschließlich  die  Insel  Alsen,  die  Norderrangstrupharde
  des  Amtes  Apenrade,  Lügumkloster,  Loeharde,  die  jütischen
Enklaven  und  das  ganze  Amt  Hadersleben  kennt,  abgesehen  von
einigen  hie  und  da  auftauchenden  niederdeutschen  Zeugnissen,  nur
dänische  Sprache  in  den  Volksgerichten,  soweit  unsere  Quellen  zurückgehen.
  Legt  man  die  heutige  Bevölkerungszahl,  die  um  1600  kaum
die  Hälfte,  aber  bei  ungefähr  gleichem  Verhältnis,  betragen  haben
kann,  einer  Berechnung  zugrunde,  so  ergibt  sich,  daß  bereits  vor
300  Jahren  und  früher  in  den  Amtern  und  Landschaften,  insbesondere
auch  den  friesischen,  wo  seit  alters  nur  niederdeutsche  Amtssprache  war,
mit  Einschluß  der  Städte,  gegen  3¾  der  Bevölkerung  des  Herzogtums
niederdeutsche  Gerichtssprache  hatte  und  zwar  in  Gerichten,  die  aus
dem  Volke  hervorgingen  und  von  Männern  aus  dem  Volke  geleitet
wurden.  Und  da  sollte  die  ganze  maßgebende  Bevölkerung  der  Bonden
und  freien  Bauern  bis  über  Apeurade  und  Tondern  hinaus  ebenso
wie  die  Bürger  in  den  nördlichen  Städten  außer  ihrer  westjütischen
Mundart  nicht  auch  eine  Sprache  verstanden  haben,  in  der  sie  selbst
ihre  Gerichtszeugnisse  ausstellten?  Die  Entwickelung  der  Gerichtsverhältnisse
  hatte  in  der  Tat  einen  denkwürdigen,  heute  für  uns  auffallenden
  Gang  genommen,  der  zugleich  ein  helles  Licht  auf  die  sprachlichen
  Verhältnisse  des  16.  und  17.  Jahrhunderts  wirft.

Die  niederdeutsche  Gerichtssprache  in  dem  größten  Teile  des
Landes  mußte  sehr  bald  auch  ihren  Einfluß  auf  die  Form  des  jütischen