Das  jlltische  Lov  in  niederdeutscher  Sprache.  325

Landrechts  ausüben.  Da  dessen  fortdauernde  Geltung  ausdrücklich  in
dem  Landesprivilegium  v.  J.  1460  zugesichert  1),  in  dem  Bordesholmer
Vergleich  (1522),  im  Flensburger  Landtagsabschiede  (1564)  und  in
der  „Landtgerichts  Ordnung“  des  Königs  Friedrich  und  der  Herzöge
Hans  und  Adolf  vom  30.  März  1573  vielfach  anerkannt  war,  so  ist
es  unter  den  obwaltenden  Verhältnissen  begreiflich,  daß  das  jütische
Lov  auch  ein  niederdeutsches  Gewand  annahm.  Nachdem  schon  vorher
niederdeutsche  Übersetzungen  handschriftlich  verbreitet  gewesen  waren,
erschien  jetzt  im  Jahre  1486  der  erste  niederdeutsche  Druck  des  Lovbuchs,
  mit  einer  gereimten  Einleitung  in  einer  älteren  Handschrift:

De  meister  ler  et  uns  de  synne

van  aller  werllt  anbegynne  —

dith  ist  geschehen  na  Gades  gebort
twelff  hundert  jahr  und  vertich  vort.)

Eine  abgekürzte  Paraphrase  des  Lovs  verfaßte  dann  im  Jahre
1512  Hans  Kordes  thor  Nygenstadt.  Alles  beweist,  wie  bereits  vor
1500  das  Bedürfnis  nach  einer  deutschen  Bearbeitung  stark  empfunden
wurde.  Gegen  Schluß  des  16.  Jahrhunderts  machte  sich  auch  das
Bedürfnis  nach  einer  dänischen  Bearbeitung  des  Gesetzes  geltend,  die
mit  königlicher  Genehmigung  im  Jahre  1590  für  Jütland,  Fünen,
Langeland  og  alle  andre  steder,  saa  vidt  den  iydske  lov  bruges,
autortsiert  ward.  War  damit  anscheinend  auch  für  den  nördlichen  Teil
des  Herzogtums,  wo  noch  dänische  Gerichtssprache  war,  gesorgt,  so
mußte  das  gleiche  für  die  größeren  Bezirke  geschehen,  wo  niederdeutsche
  Gerichtssprache  galt.  So  bekam  denn  der  Flensburger  Amtsschreiber
  und  spätere  Advokat  Blasius  Ekenberger  unter  dem  7.  Sept.
1591  ein  königliches  und  unter  dem  20.  Nov.  desselben  Jahres  auch
ein  von  dem  Herzog  Johann  Adolf  ausgestelltes  Privilegium  auf  10
Jahre  zur  Herausgabe  einer  niederdeutschen  Übersetzung  des  jütischen
Lovs.  Dieses  Privilegium  ist  ein  unzweideutiger  Beweis  dafür,  wie
wenig  die  obersten  Behörden  daran  dachten,  die  hochdeutsche  Amtssprache

1)  Reg.  Christians  1.  S.  31:  Ok  wullon  wy  unde  scholen  na  unseme
vormoge  schicken,  dat  men  bolde  in  deme  bertogdome  dat  lowbok,  wor  id
nicht  en  is  gegen  article  desses  breves.

2)  Ratjen:  Handschriften  der  K.  U.  434.  472.