326  D.  Die  Sprache  der  Dinggerichte.

ihrer  Kanzleien  auch  bei  den  Vollsgerichten  einzuführen  1);  obwohl
bereits  damals  in  einzelnen  Harden  das  Hochdeutsche  einzudringen
begann,  gaben  sie  jetzt  den  Hardesvögten,  Sandmännern  und  Dinghörern
  ein  Buch  in  die  Hand,  wodurch  der  Gebrauch  des  Niederdeutschen
  in  den  Gerichten  eine  neue  Stärkung  gewinnen  mußte.
Merkwürdigerweise  ward  diese  niederdeutsche  Übersetzung  unter  dem
20.  Nov.  1592  durch  ein  königliches  Patent,  ebenso  wie  zwei  Jahre
vorher  die  dänische,  für  Jütland,  Fünen,  Langeland,  das  Fürstentum
Schleswig  „und  allen  anderen  steden  unde  orden,  wor  dat  jüdsche
lowbook  gebrucket  wert“,  autorisiert.  Wegen  der  ziemlich  gleichlautenden
Einführungsbestimmungen  ist  das  Verhältnis  der  beiden  Übersetzungen
in  bezug  auf  ihren  Gültigkeitsbereich  nicht  ganz  klar,  da  man  nicht
begreift,  wie  die  niederdeutsche  Bearbeitung  für  Jütland,  Fünen  und
Langeland  irgend  eine  Bedeutung  haben  konnte.  Praktisch  machte  sich
die  Sache  so,  daß  die  neudänische  in  den  Bezirken  mit  dänischer  Gerichtssprache,
  die  niederdeutsche  Bearbeitung  in  denen  mit  niederdeutscher
und  hochdeutscher  Sprache  in  amtlichen  Gebrauch  kam.

Die  niederdeutsche  Übersetzung,  die  für  unsere  Frage  allein  in
Betracht  kommt,  erschien  zu  Schleswig  im  Jahre  1593.  Nach  Ekenbergers
  einleitenden  Worten  ward  er  noch  besonders  von  dem  gelehrten
Statthalter  Heinrich  Ranzau,  der  sonst  in  allen  seinen  amtlichen
Schreiben  nur  Hochdentsch  anwandte,  bei  seiner  Arbeit  unterstützt;  er
bemerkt  dann  weiter,  es  gebe  manche,

„do  de  gemene  dachlike  densche  sprake  (d.  h.  die  jütische  Mundart),
wat  en  in  erem  handel  unde  wandel  nödich  is,  wol  vorstahn  können,  nicht
tho  weiniger  groten  mangel  daran  hebbon,  dat  se  dat  landtrecht,  in  sonderheit
  de  terminos  juris  in  der  denschen  sprake  unde  wat  dat  recht  fördert
unde  hobben  wil,  recht  wol  vorstahn  scholden.  Sintemal  den  ock  dat  löfflüke
  förstendohm  Schleszwig  mit  dem  sülwigen  Lowbokes  rechte  begawet

.  is  nicht  ane,  dat  inner-  undo  utherhalwen  der  empter  ein  herlike
antall  der  vam  adel,  de  ere  güdor  im  förstendohme  hebben,  der  sprake
„  Söwerst.  insonderheit  im  Lowboke  so  gar  wol  nicht  entbinnen  syn,  dat  se

1)  Bereits  1557  hatte  der  dänische  Reichsrat  Erich  Krabbe  eine  hochdeutsche
Übersetzung  verfaßt  und  dem  Könige  Christian  III.  gewidmet;  vergl.  den  niederdeutschen
  Titel  Handschr.  der  K.  U.  B.  S.  H.  299.  Da  aber  nirgends  ein  Bedürfnis
  dafür  empfunden  ward,  erschien  sie  erst  1684  im  Druck,  ohne  doch
irgend  welche  praktische  Bedeutung  zu  erlangen.  Ratjen:  Verzeichnis  der  Handschr.
  II.  88.  89.