328  D.  Die  Sprache  der  Dinggerichte.

Hedde  idt  överst  dre  winters  häffd,  dat  is  3  jahr,  gestanden  unbeklaget
unde  unvorfolget  tho  dinge,  so  kan  men  idt  nicht  wedder  updeelon.

Cap.  112.
Findet  jemandt  goldt  edder  sülver  up  dem  velde  edder  in  bergen  edder
achter  dem  ploge  edder  in  anderer  mate,  dat  schal  de  köningk  hebben.

Cap.  68.

Settet  jemandt  für  in  de  heide  unde  darmede  an  eines  mannes  urtefang,
  also  heyde  edder  torf,  edder  dat  für  lepe  in  dat  holdt,  brende  edder
vorsorede  dat  holdt,  so  schal  dejenne,  de  dat  für  in  dat  veldt  droch,  den
schaden  betalen,  effte  he  schon  den  willen  nicht  bedde,  andern  Iyden
schaden  tho  donde,  ock  nicht  sonder  sino  egen  heide  affthobrennen.

Der  Wandel  in  der  Gerichtssprache  der  Dinggerichte  erfolgte,
wie  aus  den  oben  angegebenen  Daten  hervorgeht,  in  den  verschiedenen
  Distrikten  auch  zu  verschiedenen  Zeiten.  Am  frühesten  finden
wir  Hochdeutsch  in  der  Nieharde  (1584)  und  in  der  Flensburger  Wiesharde
  (1586)  angewandt;  in  den  anderen  Harden  mit  niederdeutscher
Gerichtssprache  geschah  ihre  Anwendung  erst  später;  wahrscheinlich  beginnt
  sie  in  den  meisten  schon  früher,  als  sich  urkundlich  nachweisen
läßt,  in  der  Karrharde  anscheinend  aber  erst  nach  1669,  in  der  Sluxharde
  nach  1663,  in  der  Husbyharde  nach  1649  und  in  der  Riisharde
nach  1647,  so  daß  erst  im  Laufe  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts
  von  einer  allgemeinen  hochdeutschen  Gerichtssprache  in  diesen
Hardestingen  geredet  werden  kann.  Der  Sprachwechsel  vom  Niederdeutschen
  zum  Hochdeutschen  mußte  den  Hardesvögten  und  den  Bonden,
die  die  Volksgerichte  bildeten  und  deren  Zeugnisse  ausstellten,  keine
geringe  Schwierigkeit  machen.  Sie  hörten  die  hochdeutsche  Sprache
damals  noch  nicht  in  den  Kirchen,  noch  viel  weniger  in  den  Schulen;
allein  in  den  Regierungserlassen  trat  sie  ihnen  entgegen  als  höhere,
vornehmere  Sprache;  lernen  konnten  sie  sie  nur  als  fremde  Büchersprache,
  und  das  wichtigste  Buch,  das  ihnen  bekannt  sein  mußte,  war
niederdeutsch.  Dazu  redeten  damals  in  ganz  Mittelschleswig,  wenigstens
  auf  dem  Lande,  noch  die  Bauerschaften  unter  sich  die  jütische
Mundart  und  waren  bisher  seit  Jahrhunderten  gewohnt  gewesen,  das
Niederdeutsche  nicht  bloß  als  Amtssprache,  sondern  als  die  Sprache
der  höheren  Bildung  zu  betrachten.  War  es  ein  Wunder,  daß  es
den  Mitgliedern  jener  alten  Volksgerichte  schwer  werden  mußte,