Die  Einführung  der  hochdeutschen  Gerichtslprache.  331

Anders  war  die  Entwickelung  in  den  nördlichen  Harden,  in  denen
bis  dahin  das  Dänische  als  Gerichtssprache  sich  erhalten  hatte.  Da
der  Sprachwechsel  hier  erst  später  erfolgte,  konnte  nicht  das  Niederdeutsche
  mehr  seine  Stelle  einnehmen,  sondern  mußte  sofort  der  Üübergang
  zum  Hochdeutschen  erfolgen.  Bisher  war  auch  hier  die  dänische
Sprache  nur  in  den  Untergerichten  in  Gebrauch,  bei  Appellationen  an
das  Gottorper  Obergericht  mußten  alle  Erkenntnisse  und  Akten  erst  ins
Hochdeutsche  übersetzt  werden;  wenn  die  Bevölkerung  auch  seit  mehr
als  150  Jahren  daran  gewöhnt  war,  daß  alle  Gesetze,  Verordnungen
und  Verfügungen  allein  in  hochdeutscher  Sprache  ergingen  und  nur
vereinzelt  in  besonderen  Fällen  mit  dem  dänischen  Texte  daneben  veröffentlicht
  wurden,  so  mußte  der  Wandel  der  Sprache  in  den  Volksgerichten,
  ohne  den  übergang  vom  Dänischen  ins  Niederdeutsche  durchgemacht
  zu  haben,  mit  seinem  plötzlichen  Sprung  in  das  Hochdeutsche
hier  weit  stärker  empfunden  werden  als  in  den  mittleren  Distrikten.

Wie  wenig  aber  bei  der  Einführung  des  Hochdeutschen  in  die
Gerichte  der  nördlichen  Harden,  die  durchweg  in  den  Jahren  1730
bis  1740,  d.  h.  zu  einer  Zeit  der  Alleinherrschaft  des  Königs  erfolgte,
an  eine  Germanisierung  gedacht  ward,  haben  wir  schon  vorher  angedeutet;
  die  Gründe,  die  die  obersten  Behörden  leiteten,  lagen  auf
einem  ganz  anderen  Gebiete.

Die  Landgerichtsordnung  v.  J.  1573,  der  auch  in  ihrer  erneuerten
Gestalt  v.  J.  1636  die  Bestimmungen  des  römischen  und  sächsischen
Rechts  zugrunde  liegen,  hatte  bei  den  Volksgerichten,  die  mit  ungelehrten
  Männern  aus  der  Bauerschaft  besetzt  waren,  nicht  ohne  weiteres
durchgeführt  werden  können  und  kam  erst  im  Anfange  des  18.  Jahrhunderts
  nach  und  nach  überall  in  Anwendung.  Es  waren  dazu
Männer  erforderlich,  die  auf  den  Universitäten  eine  juristische  Bildung
erfahren  hatten,  die  nicht  allein  das  in  der  Landgerichtsordnung  vorgeschriebene
  Prozeßverfahren,  mit  dem  auch  die  Einführung  des  Advokatenwesens
  in  Verbindung  stand,  und  das  deutsche  gemeine  und  römische
Recht,  zur  Ergänzung  des  jütischen  Lovs,  sondern  auch  die  Sprache
der  Regierung,  der  Gesetzgebung  und  der  Obergerichte  verstanden  und
anzuwenden  wußten.  Die  Obergerichte  waren  überdies  meist  mit
Männern  besetzt,  die  nur  der  deutschen  Sprache  mächtig  waren  und
demgemäß  auch  deutsche  Untergerichtsakten  verlangten.  Um  eine  größere