332  D.  Die  Sprache  der  Dinggerichte.

Rechtssicherheit  zu  erzielen,  erschien  eine  völlige  Gleichheit  der  Gerichtssprache
  und  ihre  Übereinstimmung  mit  der  Gesetzgebung  und  der  Regierungssprache
  ein  dringendes  Erfordernis,  vor  der  jede  andere  Rücksicht
zurücktreten  mußte.  Überdies  war  die  damalige  dänische  Sprache  nicht
ausgebildet  genug  oder  ward  wenigstens  nicht  für  geeignet  gehalten
für  eine  scharfe  wissenschaftliche,  juristische  Begriffsbestimmung,  und
die  technischen  Begriffe  des  jütischen  Lovs  erschienen  für  die  neue
Prozeßtheorie  vollends  nicht  verwendbar.  Freilich  die  Volksgerichte
verloren  durch  die  Einführung  der  neuen  Landgerichtsordnung  überall
im  ganzen  Lande  an  ihrer  bisherigen  Bedeutung,  und  ihre  Teilnahme
  an  der  Rechtspflege  trat  zurück.  Der  Wandel  muß  überall
empfunden  sein,  wo  bisher  Männer  aus  dem  Volke  die  Gerichte  inne
gehabt  hatten,  am  stärksten  in  den  Gebieten,  die  mit  dem  neuen  Gerichtsverfahren
  erst  jetzt  auch  eine  neue  Gerichtssprache  erhielten.  Wir
kennen  auch  einige  Fälle,  wo  gegen  die  gelehrten  Advokaten  und
deren  unverständliche,  halb  deutsche,  halb  lateinische  Sprache  heftiger
Widerspruch  erhoben  ward.  Am  3.  Mai  1707  „reprotesteret“  eine
Partei  auf  dem  Ding  der  Norderrangstrupharde  „imod  den  tydsche
indgivne  protestation“;  auf  dem  Hviddinger  Hardesting  wird  am
22.  Mai  1714  verlangt,  „at  D.  H.  schulle  forklare  de  latinsche  ord
som  i  indleggerne  er  indfört,  huilchet  hannem  og  af  retten  blef
Paalagt“.  Am  13.  Mai  1737  wird  gegen  einen  deutschen  Rezeß  protestiert,
  aber  es  ist  doch  sehr  fraglich,  ob  der  protestierenden  Partei
mit  der  Entscheidung  sprachlich  gedient  war,  die  der  juristisch  gebildete
Hardesvogt  auf  dänisch  mit  folgenden  Worten  abgab:  „Eftersom  parterne
  haver  acquiesceret  förste  tingdag  og  concreditores  den  tid
icke  imodsted  denne  disput  angaaende  det  tydsche  sprog  udi  re-Cesserne,
  saa  kand  Herritzfog###n  udi  slig  henseende  icke  anderledis
  befinde,  ent  at  samme  for  gyldig  maa  antages,  dog  citra
Consequentiam  in  futuro.“

Die  Art  nun,  wie  dieses  neue  Gerichtsverfahren  allmählich  durchgeführt
  ward,  diente  dazu,  um  den  Übergang  zu  erleichtern  und  mit
dem  Sprachwechsel  in  gerichtlichen  Dingen  zu  versöhnen.  Wie  aus
den  Gerichtsprotokollen  hervorgeht,  ward  zum  Beispiel  in  der  Hvidding=
  und  Norderrangstrupharde  der  Allemansting  noch  bis  1833
in  dänischer  Sprache  abgehalten,  in  der  Frös=  und  Kalfslundharde