Die  Einführung  der  hochdeutschen  Gerichtssprache.  333

bis  zum  Jahre  1820;  in  der  Grammharde  tritt  Deutsch  zuerst  in
einem  Dingprotokolle  vom  Jahre  1744  auf.  Das  Gerichtswesen  gestaltete
  sich  so,  daß  die  hochdeutsche  Sprache  in  den  jütischredenden
Harden  mit  bisheriger  dänischer  Gerichtssprache  nur  in  dem  eigentlichen
  Prozeß  zur  Anwendung  kam:  „Die  Parteischriften  wurden  deutsch
abgefaßt,  die  mündliche  weitere  Verhandlung  geschah  in  deutscher  Sprache,
die  Urteile  wurden  deutsch  publiziert,  aber  alle  Akte  der  sogenannten
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  fanden  in  dänischer  Sprache  ihren  Ausdruck.
  Die  über  Landeigentum  gerichtlich  auszufertigenden  Kauf=  und
Überlassungskontrakte  wurden  nach  dänisch  abgefaßten  Appunktuationen
in  dänischer  Sprache  ausgefertigt,  alle  Obligationen,  Zessionen  und
Agnitionen  in  dänischer  Sprache  entworfen  und  auf  Stempelpapier
übertragen,  überhaupt  jedes  Dokument,  wodurch  der  Aussteller  irgendwelche
  Verbindlichkeit  übernahm  oder  auf  etwas  Verzicht  leistete,  in
dänischer  Sprache  ihm  vorgelegt  und  deutlich  verlesen,  bevor  die  Aufforderung
  zu  dessen  Unterschrift  geschah.  Eine  Ausnahme  fand  nur
statt,  wenn  die  Betreffenden  ausdrücklich  die  Ausfertigung  in  deutscher
Sprache  begehrten.  Als  Folge  davon  wurden  auch  die  Schuld=  und
Pfandprotokolle  dänisch  geführt  und  Folienextrakte  oder  Abschriften  aus
den  Nebenbüchern  in  dieser  Sprache  mitgeteilt.  Wurde,  was  nicht
selten  in  Militärangelegenheiten  geschah,  die  Aufnahme  einer  Dingswinde
  vor  gehegtem  Dinggerichte  beantragt,  so  ward  sie  in  dänischer
Sprache  ins  Gerichtsprotokoll  aufgenommen  und  in  beglaubigter  Abschrift
  mitgeteilt.  Daß  alle  unmittelbaren  Verhandlungen  mit  den
Hardeseingesessenen  im  Gerichte  oder  in  den  Geschäftslokalen  in  dänischer
  Sprache  geführt  wurden,  braucht  wohl  hiernach  kaum  bemerkt
zu  werden.“

„So  konnte  der  der  hochdeutschen  Sprache  nicht  mächtige  Amtsund
  Hardeseingesessene  zwar  dem  (weiteren  schriftlichen)  Gange  seines
Prozesses  nicht  folgen,  aber  es  hat  sich  ergeben,  daß  er  dieses  ebensowenig
  vermocht  hat,  als  die  Gerichtsverhandlungen  infolge  des  Sprachreskripts
  vom  14.  Mai  1840  dänisch  geführt  wurden;  er  war  auch
zu  der  Zeit  nicht  weniger  genötigt,  seinem  erwählten  Rechtsbeistande
volles  Zutrauen  in  der  Leitung  und  Führung  seiner  Rechtssache  zu
schenken.  Er  ist  in  dieser  Hinsicht  nicht  schlechter  gestellt  gewesen  als
jeder  Prozeßführende  in  anderen  Rechtsgebieten,  denn  die  Rechts-