334  D.  Die  Sprache  der  Dinggerichte.

kenntnis  war  jetzt  nicht  mehr,  wie  zur  Zeit  der  Alleinherrschaft  des
für  einfache  Volks=  und  Gewerbezustände  gegebenen  jütischen  Lovbuchs
ein  Gemeingut  aller,  sondern  ein  Sondergut  derjenigen,  die  durch  ein
mühsames  Studium  eine  genaue  Gesetzeskunde  und  eine  besondere  Befähigung
  zur  richtigen  Auffassung  der  Rechtsbegriffe  und  zu  ihrer
richtigen  Anwendung  auf  den  einzelnen  Fall  vorher  erworben  hatten.“
Dabei  konnte  allerdings  der  Fall  eintreten,  daß  die  Beteiligten  das
Bedürsnis  fühlten,  die  deutschen  Prozeßakten  auf  ihre  Kosten  ins  Dänische
übersetzen  zu  lassen,  wie  die  Bauern  von  Alsen  es  taten  in  ihren
früheren  langjährigen  Prozessen  mit  dem  Herzoge  von  Augustenburg.

Es  ist  hier  nicht  der  Ort,  auf  die  heftigen  Kämpfe  näher  einzugehen,
  die  mit  der  allmählichen  Durchführung  der  Verordnung  v.  J.
1840  in  Verbindung  stehen  oder  von  ihr  hervorgerufen  wurden.  Es
gab  auch  gewichtige  Stimmen  auf  deutscher  Seite,  die,  wie  Georg
Hanssen,  es  für  berechtigt  hielten,  die  dänische  Sprache  in  den  nördlichen
  Amtern  als  Gerichtssprache  wieder  einzusetzen.

Die  Mehrheit  der  schleswigschen  Ständeversammlung  verkannte
zwar  nicht  die  damit  verbundenen  übelstände,  weil  die  Einheit  der
Rechtssprache  dadurch  gestört  und  fortan  wieder,  wie  früher,  die  dänischen
Akten  bei  dem  deutschen  Obergericht  in  Schleswig  und  dem  Ober-Appellationsgericht
  beider  Herzogtümer  in  deutscher  Übersetzung  behandelt
werden  mußten,  aber  sie  erklärte  sich  doch  aus  Gründen  der  Gerechtigkeit
  und  Billigkeit  damit  einverstanden.  Die  Minderheit  erhob  allerdings
  starken  Zweifel,  ob  die  Bevölkerung  der  nördlichen  Amter  aus
sich  selber  das  Bedürfnis  nach  einer  Anderung  der  Gerichtssprache  fühle;
sie  glaubte  vielmehr  genügende  Gründe  für  die  Annahme  zu  haben,
daß  die  aus  dem  Norden  eingelaufenen  Petitionen  von  einer  dänischen
Propaganda  ausgegangen  seien,  die  hierin  den  ersten  Schritt  zur  Verwirklichung
  ihrer  weitergehenden  Pläne  begrüße.  1)  Auch  darf  daran

1)  „Ich  habe  seit  1816“,  schreibt  O.  Kier,  „im  lebhaften  geschäftlichen  und
privaten  Verkehr  mit  Bewohnern  aus  fast  allen  Kirchspielen  des  Amtes  (Hadersleben)
  gestanden  und  habe  nic  von  irgend  jemand  eine  Beschwerde  über  die
deutsche  Gerichtssprache  vorbringen  hören.  Das  nämliche  Zeugnis  aus  damaliger
Zeit  wird  jeder  meiner  Kollegen  in  der  Advokatur  und  später  im  Amt  und  jeder,
der  Gelegenheit  gehabt  hat,  hierüber  Beobachtungen  anzustellen,  ablegen  müssen."“
Jahrb.  VI.  100.