Die  Kirchenordnung  v.  J.  1642.  339

Bereits  waren  die  Haderslebener  „Artickel  vor  de  kerkheren
up  den  dörpern“  (1528)  erschienen  1)  und  die  ordinatio  ecclesiastica
erlassen  (1537),  die  nach  dem  Ausdruck  des  Boethius  im  rüke  und  im
hertochdom  gelden  scholde,  beide  Herzogtümer  waren,  wenn  auch
Holstein  weniger  als  Schleswig,  protestantisch  geworden,  als  König
Christian  das  Reformationswerk  durch  eine  gesetzliche  Ordnung  zu
krönen  beschloß,  um  das  evangelische  Bekenntnis  zur  Landesreligion
zu  erheben.  In  der  Form  der  Kercken  Ordninge  v.  J.  1542,  die
für  beide  Herzogtümer  galt  und  die  ordinatio  ecclesinstica  außer  Kraft
setzte,  feierte  die  niederdeutsche  Sprache  in  unserem  Lande  ihren  höchsten,
aber  auch  den  letzten  Triumpf.  Man  rühmt  an  ihr  den  evangelischen
Geist,  der  sie  durchdringt,  die  Milde  und  Humanität,  die  in  ihr  waltet,
wie  jede  Gewaltsamkeit  und  Härte  vermieden  ist,  ihre  Bestimmungen
durchzuführen,  und  tut  recht  daran,  aber  nicht  geringer  ist  ihre  sprachliche
  Bedeutung  zu  schätzen,  die  noch  mehr  als  ein  ganzes  Jahrhundert
hindurch  nachwirkte  und  vor  der  Macht  der  neuen  Gemeinsprache  erst
zuletzt  von  allen  in  den  kirchlichen  Kanzleien  zurücktrat.  Schon  vor
mehr  als  dreißig  Jahren  habe  ich  sie  zu  würdigen  gesucht  und  jetzt,
wo  ich  sie  in  weiterem  Zusammenhange  betrachte,  bin  ich  von  wahrer
Ehrfurcht  und  von  Bewunderung  ihrer  Herrlichkeit  erfüllt,  nicht  bloß
wegen  ihres  Inhalts,  sondern  auch  wegen  der  Form,  in  die  sie  gefaßt
  ist.  Richtig  ist,  daß  sie  aus  verschiedenen  Quellen  zusammengearbeitet
  ist,  von  mehreren  Verfassern  herrührt,  bei  genauer  Untersuchung
  an  gewissen  Ungleichheiten  und  Widersprüchen  leidet  und  an
Einheitlichkeit  hie  und  da  zu  wünschen  übrig  läßt  2),  aber  alles  das

1)  Sönderj,  Aarb.  1889.  218  ff.

2)  Es  ist  hier  nicht  der  Ort  über  die  Eutstehungsgeschichte  der  Kirchenordnung
und  ihre  einzelnen  Bestandteile  zu  sprechen;  nur  so  viel  will  ich  bemerken,  daß
kleine  sprachliche  Verschicdenheiten  auch  verschiedene  Verfasser  verraten.  Sicher
ist  z.  B.,  daß  Bugenhagen  die  Kapitel  vam  Bischoppe  und  de  vyff  loca  versaßt
  hat,  aber  ebenso  sicher  ist  er  an  der  Bearbeitung  der  ordinatio  ecclesiastica
nicht  betciligt  gewesen.  Sie  ist  nicht  wörtlich,  aber  stets  sachgemäß  und  gibt
Erklärungen  und  Erlänterungen  zum  besseren  Berständnis;  nur  wenige  Stellen
sind  anscheinend  misverstanden,  wie  z.  B.  quem  (Christum)  per  Üdem  suscesimus,
  „dorch  welckeren  wy  den  gelouen  entlangen",  dagegen  ist  in  den
Worten:  dat  se  so  spelen  mit  werckon  (duod  sic  ludunt  verbis)  „wercken“
nichts  als  ein  Druckfehler  für  „worden“;  für  einen  einheimischen  Bearbeiter  zeugen
am  dentlichsten  die  Worte  im  Anfange  des  Abschnittes  van  den  bospitalen

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