348  E.  Die  Sprache  der  Kirche.

1548),  an  die  Landesherren  schreiben  oder  Geistliche  ernennen,  überall
treffen  wir  nur  auf  niederdeutsche  Rede.  Bemerkenswert  ist,  daß  er
im  Jahre  1544  auch  dem  Pastor  Nic.  Jensen  in  Odensbek  (Wonsbek)
auf  rein  jütischem  Gebiete  eine  niederdeutsche  Bestallung  erteilte  und
daran  eine  Bedingung  knüpfte,  die  auf  die  Art  der  Besetzung  der
Pfarrstellen  in  jener  Zeit  ein  helles  Licht  wirft  und  besonders  im
Norden  für  das  Verständnis  der  Stetigkeit  der  Kirchensprache  nicht
ohne  Bedeutung  ist;  er  ernennt  ihn  mit  der  Maßgabe,  dat  he  sinen
olden  krancke  vader,  so  lange  he  lefet,  in  deme  predig  amte  unde
dienste  des  kerspels,  dat  nene  vorsümenisse  geschehe,  truweliken
helpe.  Auch  seine  Nachfolger  im  Gottorper  Landesteil,  Volquarth  Jonae
(1562)  und  Paul  von  Eitzen  ((1593),  die  Generalpröpste  in  Hadersleben
  sowie  die  Pröpste  in  dem  königlichen  Teile  folgten  dem  gegebenen
Beispiel  in  allen  kirchlichen  Angelegenheiten;  Kapitel  und  Konsistorien
reden  neben  dem  Lateinischen  nur  niederdeutsche  Sprache.  Mag  Husum
eine  Verordnung,  bezüglich  einer  strengeren  Kirchenordnung  (1554),  erhalten,
  Paul  von  Eitzen  eine  Vorstellung  an  die  drei  Landesherren,
den  König  Friedrich  und  die  Herzöge  Adolf  und  Johann,  betreffend
die  Errichtung  eines  Pädagogiums  in  der  Stadt  Schleswig,  den  Vorschriften
  der  Kirchenordnung  gemäß,  richten  (1563)1),  Ordinationsscheine
ausstellen  (1565),  ein  Formular  der  Fürbitte  für  Herzog  Adolf,  als
er  an  dem  Feldzuge  in  den  Niederlanden  unter  Herzog  Alba  1572
teilnahm,  abfassen,  mag  Boethius  einen  Bericht  über  die  Kirchenordnung
  in  seiner  Propstei  Hadersleben  abstatten  (1564),  das  Kapitel
an  den  Herzog  Adolf  schreiben  (1572,  75),  Festebriefe  ausstellen
(1564,  1595)  oder  sonstige  amtliche  Verfügungen  erlassen,  ihre  Sprache
ist  niederdeutsch.  Nicht  weniger  sind  alle  Register  des  Domkapitels
bis  zum  Jahre  1599,  soweit  sie  bekannt  sind,  halb  in  lateinischer,
halb  in  niederdeutscher  Sprache  geführt.  )

Auch  die  landesherrliche  Kanzlei  bediente  sich  in  inneren  kirchlichen
  Angelegenheiten  derselben  Sprache;  bezeichnend  dafür  ist  die
Schulordnung  Christians  III.  vom  Jahre  1544,  von  der  weiter  unten
die  Rede  sein  wird,  Herzog  Johanns  Mandat  an  Nordstrand  wegen

1)  Sach:  Schola  trivialis  S.  particularis  und  das  paedagogium  publicum
in  Schleswig  während  des  XVI.  Jahrhunderts  18.  19.